Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Verfü- gung vom 19. April 2013 hat die Vorinstanz u.a. ein Sistierungsbegehren der Be- klagten abgewiesen (Urk. 2 S. 8). Dagegen hat diese am 3. Mai 2013 Beschwer- de erhoben (Urk. 1). Mit Schreiben vom 24. Mai 2013, beim Obergericht einge- gangen am 27. Mai 2013, hat die Beklagte ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 8). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO).
E. 2 a) Die Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch aufgrund des Beschwerderückzugs abzuweisen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 5P.305/2006 vom 2.4.2007; a.A. Bühler, BE-Kommentar, N 277 zu Art. 117 ZPO, jedoch war die Beschwerde angesichts der korrekten Erwägungen der Vorinstanz [vgl. Urk. 2 S. 4-7] auch materiellrechtlich im armenrechtlichen Sinn aussichtslos und ist der als Grund für den Rückzug angegebene Brief des Klägers vom 7. Mai 2013 ent- gegen der Beklagten im grossen Ganzen nicht als rufschädigend und unwahr an- zusehen [vgl. Urk. 10/3]).
b) Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Be- arbeitung der Beschwerde bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium war. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrie- ben. - 3 -
- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC130023-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Mai 2013 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 19. April 2013 (FE120250-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Verfü- gung vom 19. April 2013 hat die Vorinstanz u.a. ein Sistierungsbegehren der Be- klagten abgewiesen (Urk. 2 S. 8). Dagegen hat diese am 3. Mai 2013 Beschwer- de erhoben (Urk. 1). Mit Schreiben vom 24. Mai 2013, beim Obergericht einge- gangen am 27. Mai 2013, hat die Beklagte ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 8). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO).
2. a) Die Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch aufgrund des Beschwerderückzugs abzuweisen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 5P.305/2006 vom 2.4.2007; a.A. Bühler, BE-Kommentar, N 277 zu Art. 117 ZPO, jedoch war die Beschwerde angesichts der korrekten Erwägungen der Vorinstanz [vgl. Urk. 2 S. 4-7] auch materiellrechtlich im armenrechtlichen Sinn aussichtslos und ist der als Grund für den Rückzug angegebene Brief des Klägers vom 7. Mai 2013 ent- gegen der Beklagten im grossen Ganzen nicht als rufschädigend und unwahr an- zusehen [vgl. Urk. 10/3]).
b) Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Be- arbeitung der Beschwerde bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium war. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrie- ben.
- 3 -
2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc