Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Absatz) – verspätet stellte, da im Übrigen auch kein rechtzeitiges und substantiiertes Fristwiederherstel- lungsgesuch an die Vorinstanz (nach § 199 GVG) aktenkundig ist, womit die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und sich vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb sie abzuweisen ist, sowie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und da im Weiteren eine Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Beteiligung am Beschwerdever- fahren entfällt (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO) wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 3 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Winterthur, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichts- kasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC120037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 20. August 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juli 2012; Proz. FE100269
- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2012 fristgerecht erhobenen "Einspruch" (act. 2), der praxisgemäss als Beschwerde entgegen zu nehmen ist (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2), da das vorinstanzliche Verfahren noch den Regeln der alten kantonalen Zivilpro- zessrechts (ZPO/ZH bzw. GVG/ZH) folgt, während für das Rechtsmittelverfahren die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO, vgl. BGE 138 III 41), da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Frist zur Beweisan- tretung gemäss § 137 ZPO/ZH bis am 9. Juli 2012 erstreckt wurde (act. 5/47), da er ein erneutes Fristerstreckungsgesuch erst am 10. Juli 2012 (act. 5/51+52) und damit – nach § 195 Abs. 2 GVG sowie seiner eigenen Auffassung (act. 2
4. Absatz) – verspätet stellte, da im Übrigen auch kein rechtzeitiges und substantiiertes Fristwiederherstel- lungsgesuch an die Vorinstanz (nach § 199 GVG) aktenkundig ist, womit die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und sich vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb sie abzuweisen ist, sowie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und da im Weiteren eine Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Beteiligung am Beschwerdever- fahren entfällt (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO) wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 3 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Winterthur, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichts- kasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: