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PA220050

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2022-11-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführerin) trat am 9. Mai 2022 freiwillig (zum

12. stationären Aufenthalt) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) ein. In der Folge wurde sie am Standort Rheinau stationär untergebracht, wo am 29. August 2022 eine fürsorgerische Unterbringung ärztlich angeordnet wurde. Am 20. September 2022 stellte die PUK, Standort Rheinau, bei der KESB Stadt Zürich einen Antrag auf Anordnung der weiteren fürsorgerischen Unterbrin- gung (FU) der Beschwerdeführerin. Die Entlassungszuständigkeit sei auf die Kli- nik zu übertragen (act. 2 S. 1 f.). Die KESB Stadt Zürich ordnete mit Zirkulations- beschluss vom 5. Oktober 2022 die weitere Unterbringung der Beschwerdeführe- rin in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an. Die Zuständigkeit für die Entlassung übertrug die KESB Stadt Zürich der (ärztlichen) Leitung der Einrich- tung, in der sich die Beschwerdeführerin aufhält (act. 2 S. 8). Am 24. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der PUK, Standort Rheinau (Zentrum für Integrative Psychiatrie), in die Akutstation der PUK, Standort Zürich, verlegt (act. 4).

E. 1.2 Im Schreiben vom 28. Oktober 2022 (Datum Poststempel) teilte die Be- schwerdeführerin dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz), mit, sie sei seit dem 24. Oktober 2022 per FU in der PUK hospitalisiert und ersu- che um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Die Vorinstanz zog den Zirkulationsbe- schluss der KESB Stadt Zürich vom 5. Oktober 2022 samt Empfangsschein der Beschwerdeführerin bei und traf Erkundigungen zur Verlegung der Beschwerde- führerin am 24. Oktober 2022 (act. 2-4). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 trat die Vorinstanz sodann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie erwog, die Beschwerde sei mehr als zehn Tage nach Empfang des Zirkulations- beschlusses der KESB Stadt Zürich und damit nicht mehr fristgerecht eingereicht worden. Die Verlegung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 stelle keine neue, fristauslösende FU dar, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als Entlas- sungsgesuch zu qualifizieren. Über die Gutheissung bzw. Abweisung habe zu- nächst die PUK zu befinden, welcher die Eingabe weiterzuleiten sei (act. 5 S. 2).

- 3 -

E. 2.1 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2022 (Datum Poststempel: 4. November 2022) recht- zeitig Beschwerde bei der Kammer; sie verlangt die sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 10; act. 6). Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer zudem ein vom 3. November 2022 datiertes Schreiben mit dem Titel "Gesuch um sofortige Aufhebung der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung" ein (act. 11).

E. 2.2 Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz vom 9. November 2022 habe die Klinik das (weitergeleitete) Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abge- lehnt. Es sei bei ihnen das Verfahren-Nr. FF220260 betreffend den negativen Ent- lassungsentscheid der PUK sowie gegen die Zwangsmedikation hängig. Über beides sei am 8. November 2022 verhandelt worden. Gleichentags sei ein Ent- scheid ergangen, mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben worden (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Die Vorinstanz liess der Kammer ihren Entscheid vom 8. November 2022 im Geschäft-Nr. FF220260 zu- kommen (act. 13).

E. 2.3 Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 8. November 2022 wurden die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den negativen Entscheid über das Entlassungsgesuch der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und ihre Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation gutgeheissen. Die Klinik wurde angewie- sen, die Beschwerdeführerin zu entlassen (act. 13 S. 2). Der Beschwerdeführerin fehlt es damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der vor- instanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2022 (vgl. BGer 5A_675/2013 vom

25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist damit abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

E. 3 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ei- ne Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, die verfah- rensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 14. November 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 31. Oktober 2022 (FF220257)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) trat am 9. Mai 2022 freiwillig (zum

12. stationären Aufenthalt) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) ein. In der Folge wurde sie am Standort Rheinau stationär untergebracht, wo am 29. August 2022 eine fürsorgerische Unterbringung ärztlich angeordnet wurde. Am 20. September 2022 stellte die PUK, Standort Rheinau, bei der KESB Stadt Zürich einen Antrag auf Anordnung der weiteren fürsorgerischen Unterbrin- gung (FU) der Beschwerdeführerin. Die Entlassungszuständigkeit sei auf die Kli- nik zu übertragen (act. 2 S. 1 f.). Die KESB Stadt Zürich ordnete mit Zirkulations- beschluss vom 5. Oktober 2022 die weitere Unterbringung der Beschwerdeführe- rin in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an. Die Zuständigkeit für die Entlassung übertrug die KESB Stadt Zürich der (ärztlichen) Leitung der Einrich- tung, in der sich die Beschwerdeführerin aufhält (act. 2 S. 8). Am 24. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der PUK, Standort Rheinau (Zentrum für Integrative Psychiatrie), in die Akutstation der PUK, Standort Zürich, verlegt (act. 4). 1.2. Im Schreiben vom 28. Oktober 2022 (Datum Poststempel) teilte die Be- schwerdeführerin dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz), mit, sie sei seit dem 24. Oktober 2022 per FU in der PUK hospitalisiert und ersu- che um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Die Vorinstanz zog den Zirkulationsbe- schluss der KESB Stadt Zürich vom 5. Oktober 2022 samt Empfangsschein der Beschwerdeführerin bei und traf Erkundigungen zur Verlegung der Beschwerde- führerin am 24. Oktober 2022 (act. 2-4). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 trat die Vorinstanz sodann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie erwog, die Beschwerde sei mehr als zehn Tage nach Empfang des Zirkulations- beschlusses der KESB Stadt Zürich und damit nicht mehr fristgerecht eingereicht worden. Die Verlegung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 stelle keine neue, fristauslösende FU dar, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als Entlas- sungsgesuch zu qualifizieren. Über die Gutheissung bzw. Abweisung habe zu- nächst die PUK zu befinden, welcher die Eingabe weiterzuleiten sei (act. 5 S. 2).

- 3 - 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2022 (Datum Poststempel: 4. November 2022) recht- zeitig Beschwerde bei der Kammer; sie verlangt die sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 10; act. 6). Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer zudem ein vom 3. November 2022 datiertes Schreiben mit dem Titel "Gesuch um sofortige Aufhebung der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung" ein (act. 11). 2.2. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz vom 9. November 2022 habe die Klinik das (weitergeleitete) Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abge- lehnt. Es sei bei ihnen das Verfahren-Nr. FF220260 betreffend den negativen Ent- lassungsentscheid der PUK sowie gegen die Zwangsmedikation hängig. Über beides sei am 8. November 2022 verhandelt worden. Gleichentags sei ein Ent- scheid ergangen, mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben worden (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Die Vorinstanz liess der Kammer ihren Entscheid vom 8. November 2022 im Geschäft-Nr. FF220260 zu- kommen (act. 13). 2.3. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 8. November 2022 wurden die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den negativen Entscheid über das Entlassungsgesuch der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und ihre Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation gutgeheissen. Die Klinik wurde angewie- sen, die Beschwerdeführerin zu entlassen (act. 13 S. 2). Der Beschwerdeführerin fehlt es damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der vor- instanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2022 (vgl. BGer 5A_675/2013 vom

25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist damit abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ei- ne Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, die verfah- rensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

14. November 2022