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PA220042

Fürsorgerische Unterbringung / Protokollberichtigung

Zürich OG · 2022-08-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer ferner, die Auf- zeichnung der Verhandlung vom 4. Juli 2022 anhören zu können (act. 18 S. 1). Beim Antrag betreffend Anhörung der Tonbandaufnahmen handelt es sich um ei- nen unzulässigen neuen Antrag, der nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Über dieses Begehren hätte die Vorinstanz zu entscheiden, wobei der Beschwerdeführer hierfür – wie ihm bereits am

25. August 2022 durch den Vorderrichter telefonisch mitgeteilt wurde (vgl. act. 14)

– ein mit einer Originalunterschrift versehenes Gesuch bei der Vorinstanz einzu- reichen hat.

- 5 -

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Er- hebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  5. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 31. August 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung / Protokollberichtigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 25. Juli 2022 (FF220003)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers fand am 4. Juli 2022 die Anhörung/Hauptverhandlung statt (VI Prot. S. 8 ff.). An dieser wurde der Be- schwerdeführer angehört und befragt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Beschwerde mit (unbegründetem) Urteil vom 4. Juli 2022 gutgeheissen und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen (vgl. act. 7 und VI Prot. S. 17). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung resp. Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom

4. Juli 2022 (act. 9 f.). Mit Verfügung 25. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Ge- such ab (act. 11 = act. 17). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel: 24. August 2022) "Einspruch" bei der Kammer (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 15). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Li- nie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze kei- ne Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantona- le GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde das Begehren des Beschwerde- führers um Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls abgewiesen. Mangels eigener Vorschriften im ZGB und in den kantonalen Gesetzen ist ein solcher Ent- scheid – in analoger Anwendung als kantonales Recht – damit nur mit einem Rechtsmittel nach den Bestimmungen der ZPO anfechtbar (§ 40 Abs. 3 EG KESR mit Verweis auf die ZPO). Bei der fraglichen Verfügung handelt es sich – ungeachtet des Erlasses erst nach dem Endentscheid – um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von

- 3 - Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; vgl. dazu ausführlich OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020 E. II.1.). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.3. Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Folglich ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung unrichtig, die eine Beschwerdefrist von 30 Tagen angab (vgl. act. 17 Dispositiv-Ziffer 4). Aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergibt sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbeleh- rung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. BGE 135 III 470 E. 2, BGer 4A_507/2011 E. 2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwer- de nach Ablauf der zehntägigen, jedoch innerhalb der belehrten 30-tägigen Be- schwerdefrist ein (vgl. act. 12). Da er sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung verlassen durfte und nicht davon auszugehen ist, dass er diese Unrichtigkeit erkannt hat bzw. als Laie bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müs- sen, dürfen ihm keine Nachteile erwachsen. 2.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei (Art. 321 ZPO). Sie hat jeweils darzulegen, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vo- rinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vo-

- 4 - rinstanz vorgebracht wurde. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Festzuhalten ist, dass er mit seiner Beschwerde gegen die fürsor- gerische Unterbringung vollumfänglich durchdrang und das vorinstanzliche Ver- fahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar nimmt er sowohl in der Beschwerde- schrift als auch in seinem Protokollberichtigungsgesuch Bezug auf eine Abklärung seiner Fahreignung (vgl. act. 10/2 S. 2 und act. 18 S. 1). Inwiefern der vorinstanz- liche Entscheid allerdings dieses – wie es die Vorinstanz korrekt nennt – sach- fremde Verfahren tangiert, ist unklar geblieben. 3.2. Selbst wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht wür- de, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise lediglich geltend, das Protokoll vom 4. Juli 2022 sei lückenhaft und verletze damit Art. 235 Abs. 1 ZPO (act. 18 S. 1). Mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 17 E. 3.3. ff.) setzt er sich in keiner Weise auseinander. Dies genügt auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Be- gründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

4. In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer ferner, die Auf- zeichnung der Verhandlung vom 4. Juli 2022 anhören zu können (act. 18 S. 1). Beim Antrag betreffend Anhörung der Tonbandaufnahmen handelt es sich um ei- nen unzulässigen neuen Antrag, der nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Über dieses Begehren hätte die Vorinstanz zu entscheiden, wobei der Beschwerdeführer hierfür – wie ihm bereits am

25. August 2022 durch den Vorderrichter telefonisch mitgeteilt wurde (vgl. act. 14)

– ein mit einer Originalunterschrift versehenes Gesuch bei der Vorinstanz einzu- reichen hat.

- 5 -

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Er- hebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

6. September 2022