Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 23. Mai 2022 ging auf die allgemeine E-Mail-Adresse des Obergerichtes eine E-Mail der Beschwerdeführerin ein. Die E-Mail führt als Betreff "Rekkursschreiben" auf und es ist die Verfahrens-Nr. FF220020 aufgeführt. Es wird darin zum einen ausgeführt, "es braucht genauere Unterscheidungen, wer hier ständig wen angreift, nicht ich". Die Beschwerdeführerin schreibt zudem, nicht ganz mit der Bestandesaufnahme des Verfahrens einverstanden zu sein. Sie spricht von Vorwürfen durch das Bezirksgericht Horgen und von einer Absprache mit der Klinik, wie es für sie Schritt für Schritt freie Spaziergänge geben könne (act. 22/1-3).
E. 2 Durch die Kammer wurde in der Folge ein Verfahren angelegt und es wurden die Akten des vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen geführten Verfahrens-Nr. FF220020 beigezogen (act. 1-19). Die Vorinstanz hatte in diesem Verfahren die von der Beschwerdeführerin gegen die am 13. April 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung geführte Beschwerde geprüft. Sie hatte die Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2022 abgewiesen (act. 16 = act. 21 S. 11). Das Schreiben der Beschwerdeführerin wurde durch die Kammer als Beschwerde gegen diesen Entscheid entgegengenommen.
E. 3 Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben in Papierform oder elektronisch einzureichen. Werden sie elektronisch eingereicht, so muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilage enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Mängel wie die fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die mittels E-Mail eingereichte Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO nicht, weil die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht über eine anerkannte elektronische Signatur verfügt. Es ist vorliegend aber vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe abzusehen, da das Beschwerdeverfahren – wie sogleich aufzuzeigen ist – abzuschreiben ist.
- 3 - 4.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. 4.2. Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde. Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 13. April 2022 (act. 2). Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung mitzuzählen und die Frist kann auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen (BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2). Die ärztlich angeordnete Unterbringung endete somit von Gesetzes wegen am Dienstag, dem 24. Mai
2022. Da die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 13. April 2022 dahingefallen ist, besteht auch kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob der KESB Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt wurde. Wäre dies der Fall, so könnte ein diesbezüglicher Entscheid der KESB wiederum mit Beschwerde angefochten werden.
E. 5 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteiligte Klinik und das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 1. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Aerztliche Leitung, Alte Landstr. 70, 8802 Kilchberg, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. April 2022 (FF220020)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 23. Mai 2022 ging auf die allgemeine E-Mail-Adresse des Obergerichtes eine E-Mail der Beschwerdeführerin ein. Die E-Mail führt als Betreff "Rekkursschreiben" auf und es ist die Verfahrens-Nr. FF220020 aufgeführt. Es wird darin zum einen ausgeführt, "es braucht genauere Unterscheidungen, wer hier ständig wen angreift, nicht ich". Die Beschwerdeführerin schreibt zudem, nicht ganz mit der Bestandesaufnahme des Verfahrens einverstanden zu sein. Sie spricht von Vorwürfen durch das Bezirksgericht Horgen und von einer Absprache mit der Klinik, wie es für sie Schritt für Schritt freie Spaziergänge geben könne (act. 22/1-3).
2. Durch die Kammer wurde in der Folge ein Verfahren angelegt und es wurden die Akten des vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen geführten Verfahrens-Nr. FF220020 beigezogen (act. 1-19). Die Vorinstanz hatte in diesem Verfahren die von der Beschwerdeführerin gegen die am 13. April 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung geführte Beschwerde geprüft. Sie hatte die Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2022 abgewiesen (act. 16 = act. 21 S. 11). Das Schreiben der Beschwerdeführerin wurde durch die Kammer als Beschwerde gegen diesen Entscheid entgegengenommen.
3. Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben in Papierform oder elektronisch einzureichen. Werden sie elektronisch eingereicht, so muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilage enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Mängel wie die fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die mittels E-Mail eingereichte Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO nicht, weil die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht über eine anerkannte elektronische Signatur verfügt. Es ist vorliegend aber vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe abzusehen, da das Beschwerdeverfahren – wie sogleich aufzuzeigen ist – abzuschreiben ist.
- 3 - 4.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. 4.2. Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde. Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 13. April 2022 (act. 2). Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung mitzuzählen und die Frist kann auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen (BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2). Die ärztlich angeordnete Unterbringung endete somit von Gesetzes wegen am Dienstag, dem 24. Mai
2022. Da die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 13. April 2022 dahingefallen ist, besteht auch kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob der KESB Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt wurde. Wäre dies der Fall, so könnte ein diesbezüglicher Entscheid der KESB wiederum mit Beschwerde angefochten werden.
5. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteiligte Klinik und das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: