Erwägungen (2 Absätze)
E. 25 Oktober 2021 ab. Weitere Beschwerdeergänzungen gingen nicht ein. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. An der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbrin- gung vom 17. September 2021 hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr: Die Dauer einer ärztlichen Einweisung darf höchs- tens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB; vgl. auch § 29 Abs. 1 EG KESR). Mit Ablauf dieser Maximaldauer – vorliegend am 28. Oktober 2021, 24.00 Uhr – ist die ärztliche Unterbringung ohne Weiteres, d.h. ohne dass es eines Ent- lassungs- oder Aufhebungsentscheides bedurft hätte, weggefallen (Art. 429 Abs. 2 ZGB; vgl. auch FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Art. 429 ZGB N 30). Die Maximaldauer der Unterbringung und der Ablauf der Rechtsmittelfrist fielen sozusagen zusammen. Die Kammer muss den Ablauf der Rechtsmittelfrist abwarten. Weil eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegebene Postsen- dung noch rechtzeitig ist, muss das Gericht über den Ablauf der Rechtsmittelfrist (25. Oktober 2021) hinaus noch zwei bis drei Tage dazugeben, um eine am letz- ten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegebene Eingabe nicht zu verpassen. Erst am
E. 28 Oktober 2021 war der Verfahrensstand der Beschwerde aktuell und abge- schlossen. Die Kammer hat keine Möglichkeit mehr, die Beschwerde zu behan- deln. Am 28. Oktober 2021 war die Maximaldauer der Unterbringung, wie er- wähnt, abgelaufen. Die Beschwerde bezüglich der ärztlich angeordneten fürsor- gerischen Unterbringung ist somit als gegenstandslos abzuschreiben (§ 40 und §§ 62 ff. EG KESR sowie Art. 242 ZPO; vgl. auch BGer 5A_675/2013 vom
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25. Oktober 2013 E. 3.1-2; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). Gegen den Verlängerungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB), welcher mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ergan- gen und heute der Kammer zur Kenntnis gelangt ist (act. 36), kann sich der Be- schwerdeführer entsprechend der im Entscheid der KESB erwähnten Rechtsmit- telbelehrung zur Wehr setzten.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag um Aufhebung des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2021 und damit der für- sorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der C._____ GmbH wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Beiständin, − die C._____ GmbH, − die Universitätsklinik Balgrist, − D._____, − die KESB Bezirk Hinwil, − das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
- Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA210032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 29. Oktober 2021 in Sachen A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer, sowie
1. C._____ GmbH,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2021 (FF210006)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist an Multipler Sklerose und Diabetes erkrankt und erlitt zudem im Jahr 2018 einen Hirnschlag. Infolgedessen ist er auf den Rollstuhl angewiesen und entwickelte verschiedene Druckgeschwüre, sog. Decubiti. Weil sich diese infizierten und der Beschwerdeführer eine lebensgefährdende Sepsis entwickelte, musste er seit dem Jahr 2020 wiederholt notfallmässig hospitalisiert werden. Während der letzten stationären Behandlung in der Universitätsklinik Balgrist bestand der Beschwerdeführer schliesslich darauf, aus dem Spital auszu- treten. Die ihn behandelnden Ärzte waren jedoch der Ansicht, dass der Be- schwerdeführer dadurch gesundheitlich stark gefährdet würde, da sein Zustand eine 24-Stunden Fachpflege erfordere, welche zu Hause nicht gewährleistet wer- den könne (vgl. act. 2 und act. 16). Am 17. September 2021 ordnete Oberärztin Dr. med. E._____ eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund schwerer Verwahr- losung in der Pflegewohngruppe C._____ GmbH an (act. 2). 1.2. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhob der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2021 Beschwerde beim Ein- zelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vo- rinstanz) (act. 1). Am 1. Oktober 2021 fand die vorinstanzliche Anhö- rung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. F._____ das Gutachten erstat- tete und der Beschwerdeführer sowie Vertreter der C._____ GmbH angehört wur- den (Prot. VI S. 8 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vo- rinstanz die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 26 und act. 23; act. 22 Dis- positiv-Ziffer 4) und hernach am 14. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 25 = act. 28 = act. 34; vgl. act. 26 für die Zustellung). 1.3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 29). Der Beschwerdeführer wurde – um ihm die umfassende Wahrung seiner Interes-
- 3 - sen zu ermöglichen – mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 darauf aufmerksam gemacht, er könne seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen (act. 31). Da- raufhin reichte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 5. Oktober 2021, neu datiert auf den 11. Oktober 2021, erneut ein (act. 33). Am 18. Oktober 2021 ging bei der Kammer eine weitere Ergänzung der Beschwerde, datiert mit ".10.21" (Poststempel: 15. Oktober 2021), ein (act. 35). Die Beschwerdefrist lief am
25. Oktober 2021 ab. Weitere Beschwerdeergänzungen gingen nicht ein. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. An der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbrin- gung vom 17. September 2021 hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr: Die Dauer einer ärztlichen Einweisung darf höchs- tens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB; vgl. auch § 29 Abs. 1 EG KESR). Mit Ablauf dieser Maximaldauer – vorliegend am 28. Oktober 2021, 24.00 Uhr – ist die ärztliche Unterbringung ohne Weiteres, d.h. ohne dass es eines Ent- lassungs- oder Aufhebungsentscheides bedurft hätte, weggefallen (Art. 429 Abs. 2 ZGB; vgl. auch FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Art. 429 ZGB N 30). Die Maximaldauer der Unterbringung und der Ablauf der Rechtsmittelfrist fielen sozusagen zusammen. Die Kammer muss den Ablauf der Rechtsmittelfrist abwarten. Weil eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegebene Postsen- dung noch rechtzeitig ist, muss das Gericht über den Ablauf der Rechtsmittelfrist (25. Oktober 2021) hinaus noch zwei bis drei Tage dazugeben, um eine am letz- ten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegebene Eingabe nicht zu verpassen. Erst am
28. Oktober 2021 war der Verfahrensstand der Beschwerde aktuell und abge- schlossen. Die Kammer hat keine Möglichkeit mehr, die Beschwerde zu behan- deln. Am 28. Oktober 2021 war die Maximaldauer der Unterbringung, wie er- wähnt, abgelaufen. Die Beschwerde bezüglich der ärztlich angeordneten fürsor- gerischen Unterbringung ist somit als gegenstandslos abzuschreiben (§ 40 und §§ 62 ff. EG KESR sowie Art. 242 ZPO; vgl. auch BGer 5A_675/2013 vom
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25. Oktober 2013 E. 3.1-2; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). Gegen den Verlängerungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB), welcher mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ergan- gen und heute der Kammer zur Kenntnis gelangt ist (act. 36), kann sich der Be- schwerdeführer entsprechend der im Entscheid der KESB erwähnten Rechtsmit- telbelehrung zur Wehr setzten.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag um Aufhebung des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2021 und damit der für- sorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der C._____ GmbH wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Beiständin, − die C._____ GmbH, − die Universitätsklinik Balgrist, − D._____, − die KESB Bezirk Hinwil, − das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
29. Oktober 2021