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PA210016

Unterbringung

Zürich OG · 2021-07-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Li- nie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze kei- ne Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantona- le GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine rechtzeitige versehentli-

- 3 - che Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo schadet der Beschwerdefüh- rerin nicht. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt, und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmitte- linstanz weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3). 3.1. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entge- gengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich die Adressatin in einer öf- fentlichen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung be- rechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 https://app.legalis.ch/legalis/document- view.seam?documentId=nnpwe43ll55ha327pjyg6x3boj2dcmzy Nr. 166 sowie BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., Art. 138 N 12). Das Exemplar des vorinstanzlichen Urteils für die Beschwerdeführerin wurde an die ärztliche Leitung der B._____ AG geschickt, in der sich die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung aufhielt (vgl. act. 22/1). Die ärztliche Leitung der Klinik nahm das Exemplar der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 in Empfang (act. 22/1). Damit wurde das vorinstanzliche Urteil der Beschwerde- führerin nach Art. 138 Abs. 2 ZPO am 14. Juni 2021 zugestellt, weshalb die 10- tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 24. Juni 2021 ablief. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr entscheidend da- rauf an, dass die Beschwerdeführerin den Empfang des vorinstanzlichen Urteils – wie dem Empfangsschein (act. 22/2) zu entnehmen ist – gegenüber der Kliniklei- tung am 14. Juni 2021 verweigerte (act. 22/2). Auch dies würde aufgrund der Zu- stellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO zum gleichen Ergebnis, nämlich zu ei- ner Zustellung am 14. Juni 2021 führen. 3.2. Die Frist ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

- 4 - oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Werden hingegen für die Einreichung pri- vate Zustelldienste in Anspruch genommen, so gilt das Datum der Übergabe durch den privaten Dienst am Gericht als Datum der vorgenommenen Handlung (BSK ZPO-BENN, a.a.O., Art. 143 N 8). Die Beschwerde wurde der Vorinstanz über einen privaten Zustelldienst am 6. Juli 2021 eingereicht (act. 24 und 28). Entsprechend erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

E. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA210016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 16. Juli 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, sowie B._____ AG, Verfahrensbeteiligte, betreffend Unterbringung in der B._____ AG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 11. Juni 2021 (FF210025)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Mai 2021 mittels ärztlich angeord- neter fürsorgerischer Unterbringung in die B._____ AG eingewiesen (act. 8). Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob sie bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). 1.2. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte die Klinik in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juni 2021 die Ablehnung des Entlassungsge- suchs und stellte der Vorinstanz die Patientenakten zur Verfügung (act. 15; act. 5

– 10 und act. 16). Daraufhin fand am 8. Juni 2021 die vorinstanzliche Hauptver- handlung/Anhörung statt, an welcher die Gutachterin das Gutachten erstattete und der zuständige Oberarzt der Klinik sowie die Beschwerdeführerin angehört wurden (VI Prot. S. 8 ff.). Mit Urteil vom 11. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab (act. 21 = act. 26). 1.3. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 bei der Vor- instanz eine undatierte und mit "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein und bean- tragte sinngemäss die sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung (act. 23 = act. 27). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zur Bearbeitung an die Kammer weiter. 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 24). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Li- nie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze kei- ne Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantona- le GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine rechtzeitige versehentli-

- 3 - che Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo schadet der Beschwerdefüh- rerin nicht. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt, und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmitte- linstanz weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3). 3.1. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entge- gengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich die Adressatin in einer öf- fentlichen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung be- rechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 https://app.legalis.ch/legalis/document- view.seam?documentId=nnpwe43ll55ha327pjyg6x3boj2dcmzy Nr. 166 sowie BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., Art. 138 N 12). Das Exemplar des vorinstanzlichen Urteils für die Beschwerdeführerin wurde an die ärztliche Leitung der B._____ AG geschickt, in der sich die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung aufhielt (vgl. act. 22/1). Die ärztliche Leitung der Klinik nahm das Exemplar der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 in Empfang (act. 22/1). Damit wurde das vorinstanzliche Urteil der Beschwerde- führerin nach Art. 138 Abs. 2 ZPO am 14. Juni 2021 zugestellt, weshalb die 10- tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 24. Juni 2021 ablief. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr entscheidend da- rauf an, dass die Beschwerdeführerin den Empfang des vorinstanzlichen Urteils – wie dem Empfangsschein (act. 22/2) zu entnehmen ist – gegenüber der Kliniklei- tung am 14. Juni 2021 verweigerte (act. 22/2). Auch dies würde aufgrund der Zu- stellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO zum gleichen Ergebnis, nämlich zu ei- ner Zustellung am 14. Juni 2021 führen. 3.2. Die Frist ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

- 4 - oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Werden hingegen für die Einreichung pri- vate Zustelldienste in Anspruch genommen, so gilt das Datum der Übergabe durch den privaten Dienst am Gericht als Datum der vorgenommenen Handlung (BSK ZPO-BENN, a.a.O., Art. 143 N 8). Die Beschwerde wurde der Vorinstanz über einen privaten Zustelldienst am 6. Juli 2021 eingereicht (act. 24 und 28). Entsprechend erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: