opencaselaw.ch

PA190007

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Zürich OG · 2019-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Der angefochtene Entscheid konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden, weil sie unter der fraglichen Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 4/2). Bei dieser Adresse handelt es sich um diejenige, welche die Beschwer- deführerin selbst in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2019 an die Vorinstanz aufge- führt hatte (vgl. act. 1). Ist eine Partei während eines hängigen Verfahrens unter

- 3 - der den Behörden bekanntgegebenen Adresse nicht mehr zu erreichen, ohne den Behörden zu melden, wo sie neu erreichbar ist, gilt die an der bisherigen Adresse erfolglos versuchte Zustellung als erfolgt. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass mit der Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen war (BGE 107 V 187 E. 2; BGE 97 III 7 E. 1). Das war hier offensichtlich der Fall. Damit gilt der an- gefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 (vgl. act. 4/2) als zugestellt, weil sie aufgrund der von ihr selbst erhobenen Beschwerde mit Zu- stellungen des Gerichts rechnen musste.

E. 3 Die zehntägige Frist für die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz lief dem- zufolge am 18. Februar 2019 ab (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die erst am 22. Feb- ruar 2019 aufgegebene Eingabe vom 4. Februar 2019 erweist sich daher als ver- spätet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

E. 4 Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren nämlich zu Recht als gegenstandslos geworden ab, weil sich die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr in der verfahrensbeteiligten Klinik aufhielt (vgl. act. 7 und act. 2). Ent- sprechend hat die Beschwerdeführerin auch kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Beschwerde an die Kammer, mit der sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung anstrebt. Zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen die KESB (vgl. act. 9 S. 6) wäre die Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 lit. a HG).

E. 5 Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind zufolge Unterliegens der Beschwerdeführerin keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die verfahrensbe- teiligte Klinik und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  6. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA190007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 5. März 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Klinik B._____ AG, Verfahrensbeteiligte, betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 4. Februar 2019 (FF190006)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend: KESB) die stationäre Begutachtung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch einen externen Gutachter in der verfahrensbeteiligten Klinik an. Zudem ordnete die KESB die superprovisorische fürsorgerische Unterbringung der Be- schwerdeführerin in der verfahrensbeteiligten Klinik an (act. 1 S. 7 ff. = act. 10/1, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Diese Anordnungen scheinen in der Folge vollzogen worden zu sein (vgl. act. 1 und act. 9 S. 6). Am 1. Februar 2019 wurde die Be- schwerdeführerin aus der verfahrensbeteiligten Klinik entlassen (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019, welche am 2. Februar 2019 bei der Post aufgegeben wurde, erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht in FU- Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und beantragte deren Aufhebung (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als ge- genstandslos geworden erledigt ab (act. 4 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). 1.3. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit auf den 4. Februar 2019 datierter Eingabe, welche jedoch erst am 22. Februar 2019 bei der Post aufgege- ben wurde, erneut an die Vorinstanz und beschwerte sich wiederum gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 5 = act. 9; nachfolgend zitiert als act. 9). Die Vorinstanz leitete diese Beschwerde zur Bearbeitung an die Kammer weiter (act. 8). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Weiterungen erübri- gen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Der angefochtene Entscheid konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden, weil sie unter der fraglichen Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 4/2). Bei dieser Adresse handelt es sich um diejenige, welche die Beschwer- deführerin selbst in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2019 an die Vorinstanz aufge- führt hatte (vgl. act. 1). Ist eine Partei während eines hängigen Verfahrens unter

- 3 - der den Behörden bekanntgegebenen Adresse nicht mehr zu erreichen, ohne den Behörden zu melden, wo sie neu erreichbar ist, gilt die an der bisherigen Adresse erfolglos versuchte Zustellung als erfolgt. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass mit der Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen war (BGE 107 V 187 E. 2; BGE 97 III 7 E. 1). Das war hier offensichtlich der Fall. Damit gilt der an- gefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 (vgl. act. 4/2) als zugestellt, weil sie aufgrund der von ihr selbst erhobenen Beschwerde mit Zu- stellungen des Gerichts rechnen musste.

3. Die zehntägige Frist für die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz lief dem- zufolge am 18. Februar 2019 ab (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die erst am 22. Feb- ruar 2019 aufgegebene Eingabe vom 4. Februar 2019 erweist sich daher als ver- spätet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

4. Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren nämlich zu Recht als gegenstandslos geworden ab, weil sich die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr in der verfahrensbeteiligten Klinik aufhielt (vgl. act. 7 und act. 2). Ent- sprechend hat die Beschwerdeführerin auch kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Beschwerde an die Kammer, mit der sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung anstrebt. Zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen die KESB (vgl. act. 9 S. 6) wäre die Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 lit. a HG).

5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind zufolge Unterliegens der Beschwerdeführerin keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die verfahrensbe- teiligte Klinik und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

5. März 2019