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PA150031

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Zürich OG · 2015-10-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom
  2. September 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen".
  3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. - 8 -
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteilig- ten sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
  7. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA150031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 13. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, sowie

1. B._____,

2. C._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 8. September 2015 (FF150046)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist 34-jährig, verheiratet und Vater einer zweijährigen Tochter. Angaben der Ehefrau zufolge ist das Eheschutzverfahren eingeleitet (act. 12). Im März 2011 wurde er wegen mehrfacher Brandstiftung verurteilt, wo- bei eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Daraufhin war er bis Ende Frühjahr 2015 zunächst angeordnet, dann freiwillig (act. 9) bei Dr. med. D._____ in psychiatrischer Behandlung (Prot. Vi S. 14; act. 7). Am 2. September 2015 suchten Polizisten aus Volketswil den Beschwerdeführer auf, nachdem er innert sechs Monaten ca. 44 Anzeigen eingereicht und täglich viele Beschwerden per Mail verschickt hat. Die von der Polizei beigezogene Notfallpsychiaterin Dr. med. E._____ stellte dabei eine zunehmend paranoid-manische Situation bei vorbe- kannter schizoaffektiver Erkrankung fest und wies den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine latente Fremdgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik B._____ ein (act. 3; act. 4). Dies ist die zweite Einwei- sung per fürsorgerischer Unterbringung des Beschwerdeführers in die Psychiatri- sche Klinik B._____. Der letzte Aufenthalt erfolgte vom 6. Juli 2010 bis 12. Juli 2010 (act. 4 S. 1; act. 14). 1.2. Mit Beschwerde vom 3. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) um gerichtliche Beur- teilung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). Mit Urteil vom 8. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 16 = act. 18 = act. 20). Der be- gründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 zuge- stellt (act. 16A = act. 21/2). Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Datum Post- stempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. September 2015 (act. 19). 2.1. Das Eintreten auf eine Beschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse ist in der Regel nur zu be- jahen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid formell

- 3 - und materiell beschwert ist (vgl. ZK ZPO-Reetz, 2. Aufl. 2013, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 30 mit Hinweis auf BGE 120 II 5). Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2015 aus der Klinik wieder entlassen (act. 22). Damit fehlte es bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Interesse an der Anfech- tung des Entscheids über die fürsorgerische Unterbringung. Soweit der Be- schwerdeführer den Entscheid in der Sache anficht, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die Beschwerde befasst sich im Übrigen nicht mit dem ange- fochtenen Entscheid zur Sache, wie noch zu sehen sein wird. Insoweit erwiese sie sich auch als offensichtlich unbegründet, was gleichfalls zu einem Nichteintre- ten führte. 2.2. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Strafanzeigen zu den Akten und befasst sich in der Beschwerdeschrift vor allem mit deren Begrün- dung (act. 19 S. 4 ff.). Er ersucht darum, diese Anzeigen an das Bundesamt für Polizei (fedpol) weiterzuleiten (act. 19 S. 12 ff.). Straftaten sind bei der Strafver- folgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 StPO [Polizei; Staatsanwaltschaft]). Das Obergericht ist für die Entgegennahme oder Weiterleitung von Strafanzeigen nicht zuständig, weshalb auch auf die diesbezüglichen Begehren des Beschwerdefüh- rers nicht einzutreten ist. 2.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Auferlegung der Ge- richtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Betrag von insgesamt Fr. 2'486.30. Zur Begründung führt er aus, die einweisende Ärztin sowie die bei der Einweisung anwesenden Polizeibeamten und Sanitäter hätten die Gesetze missachtet und ihre Ämter missbraucht, weshalb er die Gerichtskosten nicht be- zahlen werde (act. 19 S. 1 und S. 11). 2.3.1. Die Vorinstanz hat ihren Kostenentscheid nicht begründet (act. 20 S. 8). Gemäss Art. 450f ZGB bzw. § 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Für die Beurteilung der Kostenbeschwerde ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abwies. Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, die fürsorgerische Unterbringung sei zu Unrecht erfolgt.

- 4 - 2.3.2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf nach Art. 426 ZGB in einer geeigne- ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Ange- hörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.3.3. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin Dr. med. F._____ (Prot. Vi S. 13 ff.), die Angaben des vorbehandelnden Arztes Dr. med. D._____ (act. 5 S. 1), sowie die Angaben im Behandlungsplan der Klinik vom 5. September 2015 (act. 9 [recte act. 10]) als gegeben (act. 20 S. 4). Sie er- wog, der den Beschwerdeführer über mehrere Jahre behandelnde Psychiater Dr. med. D._____ habe den Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 als hochgradig paranoid erlebt und eine schizoaffektive Störung diagnostiziert. Auch die Gutach- terin habe das Vorliegen einer psychischen Störung bejaht. Zur Begründung habe sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den von ihm angestrengten Verfah- ren die Verhältnismässigkeit aus den Augen verloren. Nach der Vorinstanz lasse dies zwar noch nicht auf eine psychische Störung schliessen. Die Gutachterin ha- be jedoch ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter einer enormen Belastung stehe, die dringend therapiert werden müsse, auch medika- mentös. Aus dieser Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide. Zusammen mit den Angaben von Dr. D._____ und denjenigen im Behandlungsplan der Klinik vom 5. September 2015, der ausdrücklich eine schizoaffektive Störung erwähne, sei das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes genügend erstellt (act. 20 S. 3 f.). Aufgrund der genannten Feststellungen der einweisenden Ärztin, der Klinikärzte und der Gutachterin durfte die Vorinstanz von einem psychischen Syndrom – in Form einer schizoaffektiven Störung – ausgehen, welches die fürsorgerische Un-

- 5 - terbringung des Beschwerdeführers erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2.3.4. Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der be- troffenen Person. Vorausgesetzt ist deshalb immer eine Schutzbedürftigkeit des Betroffenen, wobei der Schutz eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen. Die darunter fal- lende Betreuung und nötigenfalls auch Behandlung soll – soweit möglich – die Entlassung aus der Einrichtung innert nützlicher Frist herbeiführen. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. BSK Er- wachsenenschutzrecht-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung. Trotzdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wenn die Angehörigen oder Dritte, z.B. die Spitex, durch die Betreuung einer kranken Person überfordert sind, muss nach Alternativen gesucht werden. Auch der Schutz Dritter darf in die Beurteilung einbezogen werden, kann allerdings für sich allein nicht ausschlagge- bend sein. Indessen gehört es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag, etwa eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 unten). Es ergibt sich aus dem Fremdgefährdungspotential einer Person, die an einer psychischen Erkrankung leidet, fast zwangsläufig, ein Beistands- und Fürsorgebedürfnis. Wer die Sicher- heit anderer bedroht, ist persönlich schutzbedürftig (so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012). Bei der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichti- gen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; vgl. Art. 397a Abs. 2 ZGB). Eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bestand weder im Zeitpunkt der heute zur Beurteilung anstehenden Klinikeinweisung noch während des Klinikau- fenthaltes (act. 3; act. 4 S. 2; act. 10; act. 11; act. 12 S. 2; act. 13 S. 1). Auch die Gutachterin Dr. med. F._____ äusserte sich einzig zur Fremdgefährdung als

- 6 - Rückbehaltungsgrund (Prot. Vi S. 15). Der Hinweis in der Stellungnahme der Kli- nik, bei Fortschreiten der schizoaffektiven Erkrankung, welche unbehandelt zu be- fürchten sei, bestehe die Gefahr einer zunehmenden Chronifizierung der Krank- heit, genügt ebenfalls nicht für die Annahme einer Selbstgefährdung (act. 9 S. 2). Eine diesbezügliche akute Gefahr ist aufgrund der Akten zu wenig konkretisiert. Der Umstand alleine, dass sich am gegebenen Schwächezustand des Patienten (infolge fehlender Medikamenteneinnahme) nach der Entlassung wahrscheinlich nichts ändern wird und daher eine Rückfallgefahr mit Wahrscheinlichkeit neuerli- cher Einweisungen besteht, darf nicht zur Abweisung eines Entlassungsgesuches führen (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4.). Die Vorinstanz bejahte eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer bei diesem bestehenden Fremdgefährdung. Sie führte unter Hinweis auf die Ausführungen der Gutachterin Dr. med. F._____ aus, der Beschwerdeführer sei stark angespannt. Es sei zu befürchten, dass sich diese Anspannung ohne Be- handlung der psychischen Erkrankung und dem damit einhergehenden querulato- rischen Verhalten je länger je mehr zu einem Punkt steigere, an dem der Be- schwerdeführer keine andere Möglichkeit mehr sehe, seinen Anliegen Ausdruck zu verleihen, als Gewalttaten gegen sich selber oder Dritte zu verüben. Dass der Beschwerdeführer offenbar in mehreren der von ihm angestrengten Verfahren beim Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angelangt ist, lasse diesen Punkt umso näher erscheinen, da die rechtlichen Mög- lichkeiten damit ausgeschöpft seien. Wenn ein solches Beanspruchen der Rechtspflege eine Intensität annehme, die jedes vernünftige Mass überschreite, und zudem auf eine psychische Störung zurückführen sei, sei ein solches Verhal- ten durchaus geeignet, die Gefahr einer Eskalation zu begründen. Damit sei eine Schädigung Dritter effektiv zu befürchten. Dr. med. D._____ habe den Beschwer- deführer am 6. Juli 2015 zudem als gefährlich eingeschätzt und die KESB infor- miert (act. 20 S. 5 ff.). Gemäss der Einschätzung der einweisenden Ärztin sowie der Ärzte der psychiat- rischen Klinik bestehe beim Beschwerdeführer eine latente Fremdgefährdung, welche fremdgefährdendes Verhalten als möglich erscheinen lasse (act. 3; act. 4;

- 7 - act. 9). Die Gutachterin führte hierzu aus, der Beschwerdeführer stehe unter einer enormen Anspannung. Er mache alles, damit das, was er für gerecht halte, ge- schehe. Er kriege aber ausschliesslich Absagen. Sie denke, dass irgendwann einmal etwas im- oder explodiere. Wann genau dies stattfinden werde, sei schwierig zu sagen. Jetzt komme zusätzlich hinzu, dass sich seine Frau von ihm trennen wolle. Das Belastungspotential werde dadurch immer grösser (Prot. Vi S. 16). Konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Fremdgefährdung sind ge- mäss diesen Ausführungen sowie auch aufgrund der übrigen Akten aktuell keine ersichtlich. Dass beim Beschwerdeführer offenbar eine latente Fremdgefährdung besteht, ist vor allem auch im Hinblick auf das begangene Delikt der Brandstiftung ernst zu nehmen. Die genannte latente Fremdgefährdung reicht aber mangels konkret greifbarer Umstände (z.B. Ankündigung von entsprechendem, letztlich auch selbstschädigendem Verhalten) nicht als Grund für eine fürsorgerische Un- terbringung. Eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, die eine fürsorgeri- sche Unterbringung rechtfertigen würde, ist nach dem Gesagten aus heutiger Sicht zu verneinen. 2.3.5. Dies führt zur Gutheissung der Kostenbeschwerde. Entsprechend sind Dis- positivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom

8. September 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen".

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

- 8 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteilig- ten sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

13. Oktober 2015