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NP250009

Dienstbarkeit

Zürich OG · 2025-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Die Parteien sind Eigentümer je einer von zwei gegenseitig anliegen- den Wohngebäuden in C._____. Sie stehen sich seit dem 3. November 2022 in einem Verfahren betreffend eine Dienstbarkeit gegenüber (vgl. Urk. 2). Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsbegehren 1 des Klägers (Widerbe- klagter und Berufungskläger), den Beklagten (Widerkläger und Berufungsbeklag- ter) unter Strafandrohung zu verpflichten, jeweils einen der zwei bestehenden Aussenparkplätze auf dem Grundstück Nr. ..., C._____, Grundbuchamt D._____, freizuhalten (vgl. Urk. 2 S. 2), ab (Urk. 33 S. 27 Disp.-Ziff. 1). Die Widerklage des Beklagten (vgl. Urk. 17 S. 2) hiess es mit Bezug auf die anbegehrte Verpflichtung des Klägers, eine installierte Trennwand in der gemeinsamen Garage der beiden Grundstücke zu entfernen, gut; im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen (Urk. 33 S. 27 Disp.-Ziff. 2). Mit gleichzeitig ergangener Verfügung trat die Vor- instanz auf das Eventualbegehren Ziffer 2 der Klage betreffend Feststellung eines Benutzungsrechts des Klägers an einem der beiden Aussenparkplätze nicht ein (Urk. 33 S. 27). Die auf Fr. 3'360.– festgesetzten Gerichtskosten wurden im Um- fang von Fr. 2'960.– dem Kläger und im restlichen Umfang (Fr. 400.–) dem Be- klagten auferlegt (Urk. 33 S. 28 Disp.-Ziff. 3 und 4). Schliesslich wurde "[d]er Klä- ger Partei […] verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'435.20 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen" (Urk. 33 S. 28 Disp.-Ziff. 5).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 26. März 2024 erhob der Kläger gegen die Dispositiv- Ziffern 1 und 5 des vorinstanzlichen Urteils Berufung. Das damit angehobene Be- rufungsverfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer NP240011-O geführt und ist derzeit noch hängig. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils sowie die vorinstanzli- che Verfügung blieben unangefochten und sind demnach in Rechtskraft erwach- sen, wovon mit Beschluss vom 4. Juni 2024 Vormerk genommen wurde (Verfah- ren NP240011-O Urk. 48 Disp.-Ziff. 1).

- 3 -

E. 1.3 Mit Verfügung vom 31. März 2025 berichtigte die Vorinstanz Dispositiv- Ziffer 5 ihres Urteils vom 21. Februar 2024 auf Antrag des Beklagten wie folgt (Verfahren NP240011-O Urk. 53 S. 3 f.): "5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'435.20 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen." Zudem stellte sie den Parteien in Anwendung von Art. 334 Abs. 4 ZPO eine berichtigte vollständige Fassung des Entscheids vom 21. Februar 2024 zu (Urk. 47).

E. 1.4 Gegen die Berichtigungsverfügung (Verfahren NP240011-O Urk. 53) führte der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2025, tags darauf zur Post gegeben, Beschwerde, auf welche die beschliessende Kammer am 17. April 2025 nicht ein- trat (Geschäfts-Nr. PP250016-O Urk. 7). Zugleich erhob er gegen das berichtigte Urteil vom 21. Februar 2024 (Urk. 47) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 46 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1. und 5. des berichtigten Urteils vom 21. Februar 2024 des Bezirksgerichts Bülach ZH, Verfahren FV220126, aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.

E. 2 Eventualiter sei der Berufungsbeklagte und Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ..., in C._____, Grundbuchamt D._____, unter Straf- androhung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB zu verpflichten, jeweils einen der zwei bestehenden Aussenparkplätze auf dem Grundstück Nr. ..., C._____, Grundbuchamt D._____, freizu- halten.

E. 2.1 Da in der Hauptsache der für eine Berufung erforderliche Mindeststreit- wert von Fr. 10'000.– erreicht ist (vgl. Art. 91 und Art. 94 Abs. 1 ZPO; Urk. 47 S. 6 E. III.2 und S. 27 E. VII) und kein Ausschlussgrund gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, steht gegen das berichtigte Urteil die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das gilt entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Verfahren NP240011-O Urk. 53 S. 3 E. 5) auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Berichtigung eines berufungsfähigen, in der Hauptsache bereits angefochtenen Entscheids nur die Regelung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Urteils) beschlägt. Deren Anfechtung ist, nachdem gegen das Urteil in der Sache selbst bereits Berufung erhoben wurde, nicht als selbstständige An- fechtung des Kostenentscheids im Sinne von Art. 110 ZPO, sondern als unselbst- ständige Anfechtung der Entschädigungsfolgen im Rahmen der Berufung gegen das Urteil in der Sache zu betrachten (vgl. KUKO ZPO-Brunner/Tanner, Art. 334 N 4, wonach den Parteien gegen den korrigierten Entscheid die ursprünglichen Hauptrechtsmittel zu Verfügung stehen; ebenso ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 14; Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilpro- zessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 2017/2018, S. 18; BGE 143 III 520 E. 5.3 S. 525 f. ["das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel"]; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7382). Andernfalls könnte ein von Anfang an korrekt gefasster Kostenentscheid mittels Berufung ge- gen das Urteil selbst mitangefochten werden, währenddem ein zunächst fehler- haft formulierter und nachträglich berichtigter Kostenentscheid nur mittels Be- schwerde überprüft werden könnte. Das kann nicht dem Sinn von Art. 110 ZPO entsprechen, welcher nur dann Anwendung findet, wenn ausschliesslich die Kos- tenregelung des erstinstanzlichen Entscheids angefochten wird (vgl. OFK ZPO- Jent-Sørensen, Art. 110 N 1 f.; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 110 N 1 f.; ZK

- 5 - ZPO I-Jenny, Art. 110 N 2 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 110 N 3 und N 8). Sodann ist der Kläger durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Er- hebung der Berufung legitimiert. Letztere wurde frist- und formgerecht bei der zu- ständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist (vgl. hinten, E. 3), ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Es erübrigt sich deshalb, dem Beklagten Gele- genheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Das Berufungsverfahren ist spruchreif. Über die vorliegende Berufung kann zudem ohne erkennbaren Nachteil für den Kläger und insbesondere ohne die Gefahr einander widersprechender Urteile unabhängig vom Schicksal der ers- ten, noch hängigen Berufung (Verfahren NP240011-O) entschieden werden. Un- ter diesen Umständen lässt eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren keine Vereinfachung des Prozesses erwarten (vgl. Art. 125 lit. c ZPO). Eine sol- che erscheint im Lichte der nachstehenden Erwägungen auch nicht zweckmässig, sondern würde entgegen dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO) letztlich nur das vorliegende (zweite) Berufungsverfahren verlängern. Der dahin- gehende prozessuale Antrag des Klägers (Urk. 46 S. 2 [Berufungsantrag 3] und Rz 14 f.) ist deshalb abzuweisen. Aus denselben Gründen besteht auch kein An- lass, das vorliegende Berufungsverfahren bis zur Erledigung der Berufung vom

26. März 2024 zu sistieren, wie der Kläger eventualiter beantragt (Urk. 46 S. 2 [Berufungsantrag 4] und Rz 14 f.). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Er ist ungeachtet von Art. 318 Abs. 2 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).

E. 2.3 Nach beinahe einhelliger, bereits unter altem (zürcherischem) Prozess- recht gefestigter Ansicht (vgl. ZR 88/1989 Nr. 57; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N 2 zu § 165 GVG in Ver- bindung mit N 7 zu § 166 GVG) löst die Zustellung des von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin erläuterten oder berichtigten Entscheids die (Haupt-)

- 6 - Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid als solchen nicht neu aus. Die Frist läuft vielmehr ab Zustellung des begründeten Entscheids in der ursprünglichen (fehler- behafteten) Fassung. Denn der neue Entscheid ersetzt den ursprünglichen (nur) im Umfang der Erläuterung bzw. Berichtigung (BGE 143 III 520 E. 6.4 S. 525; BGer 5A_747/2016 vom 31. August 2017, E. 3.1; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 334 N 17). Die Zustellung der berichtigten Fassung (Art. 334 Abs. 4 ZPO) setzt deshalb lediglich hinsichtlich des Korrekturentscheids, d.h. der tatsächlich berichtigten Punkte, eine neue Rechtsmittelfrist in Gang, nicht aber für diejenigen Berufungsgründe, welche die Parteien gegen das erste Urteil hätten geltend ma- chen können und müssen (oder bereits geltend machten). Das neu eröffnete Rechtsmittel steht mit anderen Worten nur insoweit zur Verfügung, als sich die Berichtigung auf das Dispositiv bzw. dessen Verständnis und Bedeutung auswirkt (DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 18). Mit ihm kann eine Partei nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Berichtigung bilden, nicht aber jene Teile des ursprünglichen Urteils, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind. Letztere müssen (abschliessend) innert der ursprünglich eröffneten Rechts- mittelfrist beanstandet werden (BGE 143 III 520 E. 6.3 S. 524 f.; BGer 5A_776/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 5; BGer 5A_189/2017 vom 8. März 2018 E. 1.3; BGer 5A_747/2016 vom 31. August 2017 E. 3.1 [je m.w.Hinw.]; Tanner, a.a.O., S. 17 f.; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17; OFK ZPO-Gehri, Art. 334 N 5 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 334 N 17; s.a. ZK ZPO II-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 334 N 14 [und N 9]; a.M. immerhin BK ZPO II-Sterchi, Art. 334 N 13). Stets zulässig sind Rügen gegen die Berichtigung als solche und betreffend Män- gel des Berichtigungsverfahrens (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.4 S. 525 f.).

3. Beurteilung der Berufung

E. 3 Es sei dieses Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren Nr. NP240011 vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu vereinen.

E. 3.1 Wie bereits erwähnt, berichtigte die Vorinstanz lediglich die offensicht- lich widersprüchlich formulierte Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils vom 21. Februar 2024 im Sinne der Regelung der Parteikosten, wie sie unmissverständlich aus den Urteilserwägungen hervorgeht (Urk. 47 S. 26 f. E. VI.3 und S. 28; vgl. Verfah- ren NP240011-O Urk. 53 S. 2 f. E. 3).

- 7 -

E. 3.2 Die vorliegende Berufung richtet sich einerseits gegen Dispositiv-Ziffer 1 des berichtigten Urteils (Urk. 46 S. 2 [Berufungsanträge 1 und 2]), wobei der Kläger zur Begründung auf seine Ausführungen in der (ersten) Berufung vom

26. März 2024 verweist (Urk. 46 Rz 8 f.). Dieser (hauptsächliche) Teil des vorin- stanzlichen Entscheids wurde indessen nicht berichtigt. Mit Bezug darauf löste die Berichtigung somit keine neue Rechtsmittelfrist aus (vgl. vorstehende E. 2.3), weshalb hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils keine (erneute) Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wurde. Daneben genügt die Berufungsschrift diesbezüglich auch den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht, geht es doch nicht an, zur Begründung der Berufung lediglich auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen zu ver- weisen (vgl. OGer ZH NP240025 vom 22. Januar 2025 E. II.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; DIKE- Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 39 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 896). Und schliesslich fehlt es dem Kläger in diesem Punkt an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung der (zweiten) Berufung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), nachdem die damit zur Prüfung gestellte Abweisung des Klage- begehrens Ziffer 1 bereits Gegenstand der hängigen ersten Berufung bildet. Auf die vorliegende Berufung ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Dispo- sitiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils richtet.

E. 3.3 Im Weiteren ficht der Kläger die berichtigte Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 5) im vorinstanzlichen Urteil an (Urk. 46 S. 2 [Berufungsantrag 1]). Hiergegen ist die Berufung zulässig (vgl. vorne, E. 2.3).

E. 3.3.1 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils ungeachtet seines Sistierungsgesuchs (vgl. Urk. 50/4) berichtigt, obwohl er das Urteil einschliesslich dieser Ziffer mit Berufung vom 26. März 2024 angefochten habe, das Berufungsverfahren noch pendent und die berichtigte Entschädigungsregelung noch gar nicht rechtskräftig sei. Werde nun Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils während laufendem Berufungs- verfahren berichtigt, ändere sich diese Ziffer des Urteilsdispositivs und entspreche nicht mehr derjenigen im Berufungsverfahren NP240011-O. Die berichtigte "neue"

- 8 - Ziffer 5 drohe nun rechtskräftig zu werden, während die die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils hemmende Berufung vom 26. März 2024 nur die bisherige "alte" Ziffer 5 betreffe. Die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, indem sie die Berichtigung während laufendem Berufungsverfahren vorgenommen statt das Berichtigungsverfahren sistiert habe. Damit habe sie in Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des rechtlichen Gehörs und der Rechtsgleichheit billigend in Kauf genommen, dass er, der Kläger, ungeachtet des Ausgangs des Berufungs- verfahrens schlechter gestellt werde, indem er – so sein sinngemässes Fazit – auch im Falle einer Gutheissung der ersten Berufung entschädigungspflichtig werde (Urk. 46 Rz 10 ff.). Diese Rügen betreffen die Zulässigkeit der Berichtigung bzw. das Berichti- gungsverfahren und stimmen im Wesentlichen mit den Beanstandungen im Be- schwerdeverfahren gegen die Berichtigungsverfügung vom 31. März 2025 über- ein (vgl. Verfahren PP250016 Urk. 1 Rz 7 ff.). Sie sind gerade auch im Lichte des dort ergangenen Nichteintretensentscheids (Verfahren PP250016-O Urk. 7) im Berufungsverfahren gegen die berichtigte Dispositiv-Ziffer 5 zulässig (vgl. vorne, E. 2.3 a.E.).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Zur Berichtigung zuständig ist (ausschliesslich) dasjenige Gericht, welches das fehlerhafte Dispositiv gefällt hat (BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 12; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 9; KUKO ZPO-Brunner/Tanner, Art. 334 N 3), vorliegend also die Vorinstanz. Der Berichtigung unterliegen grund- sätzlich alle Sach- und Prozessentscheide im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft er- wachsen sind oder nicht. Eine Berichtigung ist selbst dann noch möglich, wenn der zu berichtigende Entscheid bereits vollstreckt wurde (Botschaft zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7381 f.; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 9; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 4; DIKE- Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 4). Daraus folgt (a maiore ad minus),

- 9 - dass sie auch dann zulässig ist, wenn gegen den mangelhaft formulierten Ent- scheid (wie hier) Berufung erhoben wurde und das Berufungsverfahren noch rechtshängig ist. Ist parallel zur Berufung bei der Vorinstanz ein Berichtigungsbe- gehren hängig, wartet die Rechtsmittelinstanz in der Regel dessen Ergebnis ab, wie dies im vorliegenden Fall – wenn auch ohne formelle Sistierung, was mögli- cherweise zur zeitlichen Verzögerung der vorinstanzlichen Berichtigungsverfü- gung führte – aufgrund des beklagtischen Hinweises auf das Berichtigungsgesuch (Urk. 35) in der Berufungsantwort vom 14. Mai 2024 (Verfahren NP240011-O Urk. 47 Rz 42 ff.) auch geschah (vgl. DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 3; ferner auch Tanner, a.a.O., S. 15 f.). Die berichtigte Dispositiv-Ziffer stellt keinen neuen, inhaltlich geänderten Entscheid dar. Sie korrigiert lediglich eine falsche Formulierung des Dispositivs und verkörpert demnach einen Teil des ursprünglichen Entscheids, der zunächst mangelhaft formuliert und nunmehr in die vom Gericht (von Beginn weg) gewollte, den Sinn des gerichtlichen Gestaltungswillens richtig wiedergebende Formulie- rung gebracht wurde (vgl. Tanner, a.a.O., S. 16 und S. 18 ["Annex zum Hauptent- scheid"]; Gasser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurz- kommentar, 3. A. 2024, Art. 334 N 3; DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 6, N 8). Die berichtigte Fassung des Dispositivs ersetzt mit anderen Worten die zunächst fehlerhafte Formulierung ein und desselben (ursprünglichen) Entscheids. Sie bezweckt keine inhaltliche Änderung, sondern dessen blosse Klarstellung (Gasser/Rickli/Josi, a.a.O., Art. 334 N 1; DIKE-Komm ZPO-Schwan- der/Brunner, Art. 334 N 3; vgl. auch BGE 143 III 520 E. 6.4 S. 525). Die Berichti- gung wirkt zurück, d.h. das berichtigte Urteil ist das von Anfang an gültige (BGE 69 IV 54 E. 1 S. 57; BGer 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Letzte- res allein bildet das Anfechtungsobjekt des dagegen bereits erhobenen Rechts- mittels. Dass mit der Eröffnung der Berichtigung die Frist zur Anfechtung des be- richtigten Teils des Entscheids bzw. der berichtigten Dispositiv-Ziffer neu zu lau- fen beginnt, ändert daran nichts.

E. 3.3.3 Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Vorinstanz kein Recht ver- letzte (Art. 310 lit. a ZPO), indem sie, statt das Berichtigungsverfahren zu sistie-

- 10 - ren, Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils berichtigte, obschon gegen dasselbe (einsch- liesslich dessen Dispositiv-Ziffer 5) eine Berufung hängig und die genannte Ziffer noch gar nicht rechtskräftig ist (Urk. 46 Rz 13 [und Rz 10]). Mit der Berichtigung wurde auch nicht das Anfechtungsobjekt der (ersten) Berufung vom 26. März 2024 verändert (Urk. 46 Rz 11), sondern lediglich das ursprüngliche, widersprüch- lich formulierte Anfechtungsobjekt im Sinne einer Klarstellung in die von Beginn weg gewollte richtige Formulierung gebracht. Entsprechend hemmt die dieser (ersten) Berufung von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieser Ziffer nicht nur in der (überholten bzw. ersetzten) "alten", fehlerhaften Fassung, sondern mit Be- zug auf den neuen, berichtigten Inhalt. Dispositiv-Ziffer 5 des berichtigten Urteils droht entgegen den klägerischen Befürchtungen demnach nicht (gesondert) rechtskräftig zu werden (Urk. 46 Rz 11), sondern wird beim Entscheid über die (erste) Berufung zu überprüfen und, je nach Verfahrensausgang, in Nachachtung von Art. 318 Abs. 3 ZPO allenfalls abzuändern sein (wie der Kläger sinngemäss fordert; vgl. Urk. 46 Rz 10). Ein dem Kläger aus dem berichtigten Urteil drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht erkennbar (vgl. Urk. 46 Rz 11 und Rz 13 f.).

E. 3.3.4 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen, die der Kläger gegen die Vor- nahme der Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils erhebt, als unbegründet. Weitere Mängel der berichtigten Dispositiv-Ziffer macht er nicht geltend und sind auch nicht offensichtlich (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399). Insbesondere ficht er die (von der Vorinstanz in Urk. 47 S. 26 E. VI.3 begründete) Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung nicht an. Sie ist im Rahmen des Berufungsver- fahrens deshalb nicht zu überprüfen. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen. Eine materielle Bestätigung der berichtigten Entschädigungsregelung (im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) ist damit nicht verbunden. Über die endgül- tige Verteilung der erstinstanzlichen Parteikosten (und auch der erstinstanzlichen Gerichtskosten) wird vielmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens NP240011-O zu befinden sein (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Das folgt aus dem Grundsatz, dass ein

- 11 - Berichtigungsurteil auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids zurückwirkt (vgl. vorne, E. 3.3.2).

4. Kosten und Entschädigungsfolgen

E. 4 Eventualiter sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens Nr. NP240011 vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu sistieren.

E. 4.1 Das vorliegende (zweite) Berufungsverfahren beschlägt eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 18'000.– (Art. 91 und Art. 94 Abs. 1 ZPO; Urk. 47 S. 6 E. III.2 und S. 27 E. VII). Die darauf basierende zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen, dem mit seinen Berufungsanträgen unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

E. 4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: dem Beklagten mangels entschädigungspflichtiger Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO, und der Kläger hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.3 Mit Bezug auf die erstinstanzlichen Nebenfolgen kann auf die vorste- henden Ausführungen (E. 3.3.4) verwiesen werden. Sie werden im Rahmen des Berufungsverfahrens NP240011-O zu beurteilen sein (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 5 Subeventualiter seien die Akten aus dem Berufungsverfahren Nr. NP240011 vor dem Obergericht des Kantons Zürich für die Beur- teilung dieser Berufung beizuziehen.

E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45), ebenso die Ak- ten des Berufungsverfahrens NP240011-O. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde dem Kläger für die Gerichtskosten des vorliegenden (zweiten) Berufungs-

- 4 - verfahrens ein Vorschuss von Fr. 1'800.– auferlegt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 51 und Urk. 52). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.

2. Prozessuale Vorbemerkungen

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Berufungsverfahren NP240011-O wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens wird ab- gewiesen.
  3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Zif- fer 1 des berichtigten vorinstanzlichen Urteils richtet. - 12 -
  4. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 5 des berichtigten vorinstanzlichen Urteils richtet. Darin liegt keine materielle Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 5 des berichtig- ten vorinstanzlichen Urteils.
  5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
  7. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 46, Urk. 49 und Urk. 50/2–4, und an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein, sowie ins Berufungsverfahren NP240011-O. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren NP240011-O.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 4. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____, betreffend Dienstbarkeit Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2024 (FV220126-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien sind Eigentümer je einer von zwei gegenseitig anliegen- den Wohngebäuden in C._____. Sie stehen sich seit dem 3. November 2022 in einem Verfahren betreffend eine Dienstbarkeit gegenüber (vgl. Urk. 2). Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsbegehren 1 des Klägers (Widerbe- klagter und Berufungskläger), den Beklagten (Widerkläger und Berufungsbeklag- ter) unter Strafandrohung zu verpflichten, jeweils einen der zwei bestehenden Aussenparkplätze auf dem Grundstück Nr. ..., C._____, Grundbuchamt D._____, freizuhalten (vgl. Urk. 2 S. 2), ab (Urk. 33 S. 27 Disp.-Ziff. 1). Die Widerklage des Beklagten (vgl. Urk. 17 S. 2) hiess es mit Bezug auf die anbegehrte Verpflichtung des Klägers, eine installierte Trennwand in der gemeinsamen Garage der beiden Grundstücke zu entfernen, gut; im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen (Urk. 33 S. 27 Disp.-Ziff. 2). Mit gleichzeitig ergangener Verfügung trat die Vor- instanz auf das Eventualbegehren Ziffer 2 der Klage betreffend Feststellung eines Benutzungsrechts des Klägers an einem der beiden Aussenparkplätze nicht ein (Urk. 33 S. 27). Die auf Fr. 3'360.– festgesetzten Gerichtskosten wurden im Um- fang von Fr. 2'960.– dem Kläger und im restlichen Umfang (Fr. 400.–) dem Be- klagten auferlegt (Urk. 33 S. 28 Disp.-Ziff. 3 und 4). Schliesslich wurde "[d]er Klä- ger Partei […] verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'435.20 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen" (Urk. 33 S. 28 Disp.-Ziff. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2024 erhob der Kläger gegen die Dispositiv- Ziffern 1 und 5 des vorinstanzlichen Urteils Berufung. Das damit angehobene Be- rufungsverfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer NP240011-O geführt und ist derzeit noch hängig. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils sowie die vorinstanzli- che Verfügung blieben unangefochten und sind demnach in Rechtskraft erwach- sen, wovon mit Beschluss vom 4. Juni 2024 Vormerk genommen wurde (Verfah- ren NP240011-O Urk. 48 Disp.-Ziff. 1).

- 3 - 1.3. Mit Verfügung vom 31. März 2025 berichtigte die Vorinstanz Dispositiv- Ziffer 5 ihres Urteils vom 21. Februar 2024 auf Antrag des Beklagten wie folgt (Verfahren NP240011-O Urk. 53 S. 3 f.): "5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'435.20 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen." Zudem stellte sie den Parteien in Anwendung von Art. 334 Abs. 4 ZPO eine berichtigte vollständige Fassung des Entscheids vom 21. Februar 2024 zu (Urk. 47). 1.4. Gegen die Berichtigungsverfügung (Verfahren NP240011-O Urk. 53) führte der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2025, tags darauf zur Post gegeben, Beschwerde, auf welche die beschliessende Kammer am 17. April 2025 nicht ein- trat (Geschäfts-Nr. PP250016-O Urk. 7). Zugleich erhob er gegen das berichtigte Urteil vom 21. Februar 2024 (Urk. 47) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 46 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1. und 5. des berichtigten Urteils vom 21. Februar 2024 des Bezirksgerichts Bülach ZH, Verfahren FV220126, aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.

2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte und Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ..., in C._____, Grundbuchamt D._____, unter Straf- androhung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB zu verpflichten, jeweils einen der zwei bestehenden Aussenparkplätze auf dem Grundstück Nr. ..., C._____, Grundbuchamt D._____, freizu- halten.

3. Es sei dieses Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren Nr. NP240011 vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu vereinen.

4. Eventualiter sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens Nr. NP240011 vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu sistieren.

5. Subeventualiter seien die Akten aus dem Berufungsverfahren Nr. NP240011 vor dem Obergericht des Kantons Zürich für die Beur- teilung dieser Berufung beizuziehen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45), ebenso die Ak- ten des Berufungsverfahrens NP240011-O. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde dem Kläger für die Gerichtskosten des vorliegenden (zweiten) Berufungs-

- 4 - verfahrens ein Vorschuss von Fr. 1'800.– auferlegt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 51 und Urk. 52). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Da in der Hauptsache der für eine Berufung erforderliche Mindeststreit- wert von Fr. 10'000.– erreicht ist (vgl. Art. 91 und Art. 94 Abs. 1 ZPO; Urk. 47 S. 6 E. III.2 und S. 27 E. VII) und kein Ausschlussgrund gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, steht gegen das berichtigte Urteil die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das gilt entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Verfahren NP240011-O Urk. 53 S. 3 E. 5) auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Berichtigung eines berufungsfähigen, in der Hauptsache bereits angefochtenen Entscheids nur die Regelung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Urteils) beschlägt. Deren Anfechtung ist, nachdem gegen das Urteil in der Sache selbst bereits Berufung erhoben wurde, nicht als selbstständige An- fechtung des Kostenentscheids im Sinne von Art. 110 ZPO, sondern als unselbst- ständige Anfechtung der Entschädigungsfolgen im Rahmen der Berufung gegen das Urteil in der Sache zu betrachten (vgl. KUKO ZPO-Brunner/Tanner, Art. 334 N 4, wonach den Parteien gegen den korrigierten Entscheid die ursprünglichen Hauptrechtsmittel zu Verfügung stehen; ebenso ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 14; Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilpro- zessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 2017/2018, S. 18; BGE 143 III 520 E. 5.3 S. 525 f. ["das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel"]; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7382). Andernfalls könnte ein von Anfang an korrekt gefasster Kostenentscheid mittels Berufung ge- gen das Urteil selbst mitangefochten werden, währenddem ein zunächst fehler- haft formulierter und nachträglich berichtigter Kostenentscheid nur mittels Be- schwerde überprüft werden könnte. Das kann nicht dem Sinn von Art. 110 ZPO entsprechen, welcher nur dann Anwendung findet, wenn ausschliesslich die Kos- tenregelung des erstinstanzlichen Entscheids angefochten wird (vgl. OFK ZPO- Jent-Sørensen, Art. 110 N 1 f.; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 110 N 1 f.; ZK

- 5 - ZPO I-Jenny, Art. 110 N 2 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 110 N 3 und N 8). Sodann ist der Kläger durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Er- hebung der Berufung legitimiert. Letztere wurde frist- und formgerecht bei der zu- ständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist (vgl. hinten, E. 3), ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Es erübrigt sich deshalb, dem Beklagten Gele- genheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.2. Das Berufungsverfahren ist spruchreif. Über die vorliegende Berufung kann zudem ohne erkennbaren Nachteil für den Kläger und insbesondere ohne die Gefahr einander widersprechender Urteile unabhängig vom Schicksal der ers- ten, noch hängigen Berufung (Verfahren NP240011-O) entschieden werden. Un- ter diesen Umständen lässt eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren keine Vereinfachung des Prozesses erwarten (vgl. Art. 125 lit. c ZPO). Eine sol- che erscheint im Lichte der nachstehenden Erwägungen auch nicht zweckmässig, sondern würde entgegen dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO) letztlich nur das vorliegende (zweite) Berufungsverfahren verlängern. Der dahin- gehende prozessuale Antrag des Klägers (Urk. 46 S. 2 [Berufungsantrag 3] und Rz 14 f.) ist deshalb abzuweisen. Aus denselben Gründen besteht auch kein An- lass, das vorliegende Berufungsverfahren bis zur Erledigung der Berufung vom

26. März 2024 zu sistieren, wie der Kläger eventualiter beantragt (Urk. 46 S. 2 [Berufungsantrag 4] und Rz 14 f.). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Er ist ungeachtet von Art. 318 Abs. 2 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.3. Nach beinahe einhelliger, bereits unter altem (zürcherischem) Prozess- recht gefestigter Ansicht (vgl. ZR 88/1989 Nr. 57; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N 2 zu § 165 GVG in Ver- bindung mit N 7 zu § 166 GVG) löst die Zustellung des von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin erläuterten oder berichtigten Entscheids die (Haupt-)

- 6 - Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid als solchen nicht neu aus. Die Frist läuft vielmehr ab Zustellung des begründeten Entscheids in der ursprünglichen (fehler- behafteten) Fassung. Denn der neue Entscheid ersetzt den ursprünglichen (nur) im Umfang der Erläuterung bzw. Berichtigung (BGE 143 III 520 E. 6.4 S. 525; BGer 5A_747/2016 vom 31. August 2017, E. 3.1; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 334 N 17). Die Zustellung der berichtigten Fassung (Art. 334 Abs. 4 ZPO) setzt deshalb lediglich hinsichtlich des Korrekturentscheids, d.h. der tatsächlich berichtigten Punkte, eine neue Rechtsmittelfrist in Gang, nicht aber für diejenigen Berufungsgründe, welche die Parteien gegen das erste Urteil hätten geltend ma- chen können und müssen (oder bereits geltend machten). Das neu eröffnete Rechtsmittel steht mit anderen Worten nur insoweit zur Verfügung, als sich die Berichtigung auf das Dispositiv bzw. dessen Verständnis und Bedeutung auswirkt (DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 18). Mit ihm kann eine Partei nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Berichtigung bilden, nicht aber jene Teile des ursprünglichen Urteils, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind. Letztere müssen (abschliessend) innert der ursprünglich eröffneten Rechts- mittelfrist beanstandet werden (BGE 143 III 520 E. 6.3 S. 524 f.; BGer 5A_776/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 5; BGer 5A_189/2017 vom 8. März 2018 E. 1.3; BGer 5A_747/2016 vom 31. August 2017 E. 3.1 [je m.w.Hinw.]; Tanner, a.a.O., S. 17 f.; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17; OFK ZPO-Gehri, Art. 334 N 5 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 334 N 17; s.a. ZK ZPO II-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 334 N 14 [und N 9]; a.M. immerhin BK ZPO II-Sterchi, Art. 334 N 13). Stets zulässig sind Rügen gegen die Berichtigung als solche und betreffend Män- gel des Berichtigungsverfahrens (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.4 S. 525 f.).

3. Beurteilung der Berufung 3.1. Wie bereits erwähnt, berichtigte die Vorinstanz lediglich die offensicht- lich widersprüchlich formulierte Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils vom 21. Februar 2024 im Sinne der Regelung der Parteikosten, wie sie unmissverständlich aus den Urteilserwägungen hervorgeht (Urk. 47 S. 26 f. E. VI.3 und S. 28; vgl. Verfah- ren NP240011-O Urk. 53 S. 2 f. E. 3).

- 7 - 3.2. Die vorliegende Berufung richtet sich einerseits gegen Dispositiv-Ziffer 1 des berichtigten Urteils (Urk. 46 S. 2 [Berufungsanträge 1 und 2]), wobei der Kläger zur Begründung auf seine Ausführungen in der (ersten) Berufung vom

26. März 2024 verweist (Urk. 46 Rz 8 f.). Dieser (hauptsächliche) Teil des vorin- stanzlichen Entscheids wurde indessen nicht berichtigt. Mit Bezug darauf löste die Berichtigung somit keine neue Rechtsmittelfrist aus (vgl. vorstehende E. 2.3), weshalb hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils keine (erneute) Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wurde. Daneben genügt die Berufungsschrift diesbezüglich auch den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht, geht es doch nicht an, zur Begründung der Berufung lediglich auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen zu ver- weisen (vgl. OGer ZH NP240025 vom 22. Januar 2025 E. II.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; DIKE- Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 39 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 896). Und schliesslich fehlt es dem Kläger in diesem Punkt an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung der (zweiten) Berufung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), nachdem die damit zur Prüfung gestellte Abweisung des Klage- begehrens Ziffer 1 bereits Gegenstand der hängigen ersten Berufung bildet. Auf die vorliegende Berufung ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Dispo- sitiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils richtet. 3.3. Im Weiteren ficht der Kläger die berichtigte Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 5) im vorinstanzlichen Urteil an (Urk. 46 S. 2 [Berufungsantrag 1]). Hiergegen ist die Berufung zulässig (vgl. vorne, E. 2.3). 3.3.1. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils ungeachtet seines Sistierungsgesuchs (vgl. Urk. 50/4) berichtigt, obwohl er das Urteil einschliesslich dieser Ziffer mit Berufung vom 26. März 2024 angefochten habe, das Berufungsverfahren noch pendent und die berichtigte Entschädigungsregelung noch gar nicht rechtskräftig sei. Werde nun Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils während laufendem Berufungs- verfahren berichtigt, ändere sich diese Ziffer des Urteilsdispositivs und entspreche nicht mehr derjenigen im Berufungsverfahren NP240011-O. Die berichtigte "neue"

- 8 - Ziffer 5 drohe nun rechtskräftig zu werden, während die die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils hemmende Berufung vom 26. März 2024 nur die bisherige "alte" Ziffer 5 betreffe. Die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, indem sie die Berichtigung während laufendem Berufungsverfahren vorgenommen statt das Berichtigungsverfahren sistiert habe. Damit habe sie in Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des rechtlichen Gehörs und der Rechtsgleichheit billigend in Kauf genommen, dass er, der Kläger, ungeachtet des Ausgangs des Berufungs- verfahrens schlechter gestellt werde, indem er – so sein sinngemässes Fazit – auch im Falle einer Gutheissung der ersten Berufung entschädigungspflichtig werde (Urk. 46 Rz 10 ff.). Diese Rügen betreffen die Zulässigkeit der Berichtigung bzw. das Berichti- gungsverfahren und stimmen im Wesentlichen mit den Beanstandungen im Be- schwerdeverfahren gegen die Berichtigungsverfügung vom 31. März 2025 über- ein (vgl. Verfahren PP250016 Urk. 1 Rz 7 ff.). Sie sind gerade auch im Lichte des dort ergangenen Nichteintretensentscheids (Verfahren PP250016-O Urk. 7) im Berufungsverfahren gegen die berichtigte Dispositiv-Ziffer 5 zulässig (vgl. vorne, E. 2.3 a.E.). 3.3.2. Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Zur Berichtigung zuständig ist (ausschliesslich) dasjenige Gericht, welches das fehlerhafte Dispositiv gefällt hat (BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 12; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 9; KUKO ZPO-Brunner/Tanner, Art. 334 N 3), vorliegend also die Vorinstanz. Der Berichtigung unterliegen grund- sätzlich alle Sach- und Prozessentscheide im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft er- wachsen sind oder nicht. Eine Berichtigung ist selbst dann noch möglich, wenn der zu berichtigende Entscheid bereits vollstreckt wurde (Botschaft zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7381 f.; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 9; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 4; DIKE- Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 4). Daraus folgt (a maiore ad minus),

- 9 - dass sie auch dann zulässig ist, wenn gegen den mangelhaft formulierten Ent- scheid (wie hier) Berufung erhoben wurde und das Berufungsverfahren noch rechtshängig ist. Ist parallel zur Berufung bei der Vorinstanz ein Berichtigungsbe- gehren hängig, wartet die Rechtsmittelinstanz in der Regel dessen Ergebnis ab, wie dies im vorliegenden Fall – wenn auch ohne formelle Sistierung, was mögli- cherweise zur zeitlichen Verzögerung der vorinstanzlichen Berichtigungsverfü- gung führte – aufgrund des beklagtischen Hinweises auf das Berichtigungsgesuch (Urk. 35) in der Berufungsantwort vom 14. Mai 2024 (Verfahren NP240011-O Urk. 47 Rz 42 ff.) auch geschah (vgl. DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 3; ferner auch Tanner, a.a.O., S. 15 f.). Die berichtigte Dispositiv-Ziffer stellt keinen neuen, inhaltlich geänderten Entscheid dar. Sie korrigiert lediglich eine falsche Formulierung des Dispositivs und verkörpert demnach einen Teil des ursprünglichen Entscheids, der zunächst mangelhaft formuliert und nunmehr in die vom Gericht (von Beginn weg) gewollte, den Sinn des gerichtlichen Gestaltungswillens richtig wiedergebende Formulie- rung gebracht wurde (vgl. Tanner, a.a.O., S. 16 und S. 18 ["Annex zum Hauptent- scheid"]; Gasser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurz- kommentar, 3. A. 2024, Art. 334 N 3; DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 334 N 6, N 8). Die berichtigte Fassung des Dispositivs ersetzt mit anderen Worten die zunächst fehlerhafte Formulierung ein und desselben (ursprünglichen) Entscheids. Sie bezweckt keine inhaltliche Änderung, sondern dessen blosse Klarstellung (Gasser/Rickli/Josi, a.a.O., Art. 334 N 1; DIKE-Komm ZPO-Schwan- der/Brunner, Art. 334 N 3; vgl. auch BGE 143 III 520 E. 6.4 S. 525). Die Berichti- gung wirkt zurück, d.h. das berichtigte Urteil ist das von Anfang an gültige (BGE 69 IV 54 E. 1 S. 57; BGer 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Letzte- res allein bildet das Anfechtungsobjekt des dagegen bereits erhobenen Rechts- mittels. Dass mit der Eröffnung der Berichtigung die Frist zur Anfechtung des be- richtigten Teils des Entscheids bzw. der berichtigten Dispositiv-Ziffer neu zu lau- fen beginnt, ändert daran nichts. 3.3.3. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Vorinstanz kein Recht ver- letzte (Art. 310 lit. a ZPO), indem sie, statt das Berichtigungsverfahren zu sistie-

- 10 - ren, Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils berichtigte, obschon gegen dasselbe (einsch- liesslich dessen Dispositiv-Ziffer 5) eine Berufung hängig und die genannte Ziffer noch gar nicht rechtskräftig ist (Urk. 46 Rz 13 [und Rz 10]). Mit der Berichtigung wurde auch nicht das Anfechtungsobjekt der (ersten) Berufung vom 26. März 2024 verändert (Urk. 46 Rz 11), sondern lediglich das ursprüngliche, widersprüch- lich formulierte Anfechtungsobjekt im Sinne einer Klarstellung in die von Beginn weg gewollte richtige Formulierung gebracht. Entsprechend hemmt die dieser (ersten) Berufung von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieser Ziffer nicht nur in der (überholten bzw. ersetzten) "alten", fehlerhaften Fassung, sondern mit Be- zug auf den neuen, berichtigten Inhalt. Dispositiv-Ziffer 5 des berichtigten Urteils droht entgegen den klägerischen Befürchtungen demnach nicht (gesondert) rechtskräftig zu werden (Urk. 46 Rz 11), sondern wird beim Entscheid über die (erste) Berufung zu überprüfen und, je nach Verfahrensausgang, in Nachachtung von Art. 318 Abs. 3 ZPO allenfalls abzuändern sein (wie der Kläger sinngemäss fordert; vgl. Urk. 46 Rz 10). Ein dem Kläger aus dem berichtigten Urteil drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht erkennbar (vgl. Urk. 46 Rz 11 und Rz 13 f.). 3.3.4. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen, die der Kläger gegen die Vor- nahme der Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils erhebt, als unbegründet. Weitere Mängel der berichtigten Dispositiv-Ziffer macht er nicht geltend und sind auch nicht offensichtlich (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399). Insbesondere ficht er die (von der Vorinstanz in Urk. 47 S. 26 E. VI.3 begründete) Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung nicht an. Sie ist im Rahmen des Berufungsver- fahrens deshalb nicht zu überprüfen. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen. Eine materielle Bestätigung der berichtigten Entschädigungsregelung (im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) ist damit nicht verbunden. Über die endgül- tige Verteilung der erstinstanzlichen Parteikosten (und auch der erstinstanzlichen Gerichtskosten) wird vielmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens NP240011-O zu befinden sein (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Das folgt aus dem Grundsatz, dass ein

- 11 - Berichtigungsurteil auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids zurückwirkt (vgl. vorne, E. 3.3.2).

4. Kosten und Entschädigungsfolgen 4.1. Das vorliegende (zweite) Berufungsverfahren beschlägt eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 18'000.– (Art. 91 und Art. 94 Abs. 1 ZPO; Urk. 47 S. 6 E. III.2 und S. 27 E. VII). Die darauf basierende zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen, dem mit seinen Berufungsanträgen unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: dem Beklagten mangels entschädigungspflichtiger Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO, und der Kläger hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Mit Bezug auf die erstinstanzlichen Nebenfolgen kann auf die vorste- henden Ausführungen (E. 3.3.4) verwiesen werden. Sie werden im Rahmen des Berufungsverfahrens NP240011-O zu beurteilen sein (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Berufungsverfahren NP240011-O wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens wird ab- gewiesen.

3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Zif- fer 1 des berichtigten vorinstanzlichen Urteils richtet.

- 12 -

4. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 5 des berichtigten vorinstanzlichen Urteils richtet. Darin liegt keine materielle Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 5 des berichtig- ten vorinstanzlichen Urteils.

5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.

7. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 46, Urk. 49 und Urk. 50/2–4, und an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein, sowie ins Berufungsverfahren NP240011-O. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren NP240011-O.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ms