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NP230015

Forderung

Zürich OG · 2023-07-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'582.60. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo

E. 6.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'582.60 ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 7. November 2022 im Verfahren FV220003-L wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 11 -

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 31, 34 und 35/3-4 sowie 35/8-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'392.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'325.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung)
  6. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2): " 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 07.11.2022 (Geschäfts-Nr. FV220003-L) aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, a. der Berufungsklägerin folgende vereinnahmten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Finder's Fees, Kick-Backs - 3 - und/oder Vertriebsentschädigungen betreffend Konto-Nr. ... her- auszugeben: - CHF 2'517.95 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2009; - CHF 2'621.25 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2010; - CHF 3'108.65 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2011; - CHF 3'465.25 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2012; - CHF 2'869.50 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2013. b. der Berufungsklägerin die Auslagen für die Post- und Betrei- bungsgebühren in der Höhe von total CHF 118.90 zurückzuerstat- ten.
  7. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und a. es seien die Gerichtskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 2'392.00 der Berufungsbeklagten aufzuer- legen; b. es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Partei- entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  8. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungs- beklagten (letzteres zuzüglich 7.7% MwSt.)." Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) mit Sitz in Zürich be- trieb eine Bank; heute bezweckt sie die Abwicklung von Gerichts-, Verwaltungs- und Aufsichtsverfahren im In- und Ausland sowie die Verwaltung und Abwicklung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer früheren Finanzdienstleis- tungstätigkeit (Urk. 4/7). 1.2. Am 1. November 2001 eröffnete C._____ ein Konto bei der Beklagten (Urk. 4/9). Am 29. April 2019 bzw. am 25. Juni 2021 trat sie sämtliche geldwerten Ansprüche gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Vertragsbezie- hung zur Beklagten an die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) ab (Urk. 4/2 und 4/3). In der Folge verlangte die Klägerin von der Beklagten am
  9. Mai 2019 Auskunft über im Rahmen der Vertragsbeziehung zu Frau C._____ erhaltene Retrozessionen (Urk. 4/10). Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zusammenhang mit der Konto-/Depotbeziehung mit Frau C._____ habe sie ab dem Jahr 2009 bis zur Schliessung des Kontos am 9. - 4 - Oktober 2013 Retrozessionen im Umfang von insgesamt Fr. 14'582.60 erhalten (Urk. 4/13). 1.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 erhob die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom
  10. September 2021 bei der Vorinstanz Klage auf Auszahlung der vereinnahmten Retrozessionen gegen die Beklagte (Urk. 1 und 2). Der weitere Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 32 S. 3). Am 7. November 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 20 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 26 S. 22 f. = Urk. 32 S. 22 f. [begründet]). 1.4. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. April 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 27) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32). Der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 2'400.– wurde innert angesetzter Frist geleistet (Urk. 36 und 37). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  11. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hier- für nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht - 5 - überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom
  12. Mai 2020, E. 5.2.3).
  13. Die Vorinstanz erwog, C._____ habe die strittige Forderung gültig an die Klägerin abgetreten. Dieser liege nicht ein Vermögensverwaltungsvertrag, son- dern eine blosse Konto-/Depotbeziehung bzw. ein execution only-Verhältnis zu- grunde. Allerdings komme die Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR auch bei solchen Vertragsverhältnissen grundsätzlich zur Anwendung (mit Verweis auf HGer ZH HG190234 vom 5. Oktober 2021, E. 2.3 und 2.4, in: ZR 121/2022 Nr. 63). Vorliegend sähen aber die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be- klagten in den Versionen 01/09 und 01/11 einen Verzicht auf die Weiterleitung von Retrozessionen vor. Dieser sei zwar als geschäftsfremd und damit als unge- wöhnlich zu qualifizieren; C._____ sei jedoch mit separaten Schreiben hinrei- chend darüber informiert worden, weshalb auch diese Bestimmungen Geltung er- langt hätten. In Ziff. 14 Abs. 4 der AGB 01/09 und 01/11 sei darüber informiert worden, dass die Beklagte möglicherweise Retrozessionen erhalte, die nach Art. 400 Abs. 1 OR einer Herausgabepflicht unterlägen. Weiter werde festgehalten, dass die Kundin sich damit einverstanden erkläre, dass die Bank die Zahlungen als zusätzliche Vergütung einbehalte und die Kundin auf die Offenlegung der Art und Höhe der Zahlungen zwar verzichte, die Bank der Kundin jedoch nähere In- formationen durch die Abgabe einer Bandbreiten-Tabelle erteile. In den ebenfalls zugestellten Tabellen sei nach Produktkategorie und Subkategorie aufgeschlüs- selt worden, in welcher Prozentbandbreite des Anlagevolumens auf jährlicher Ba- sis sich die Retrozessionen befunden hätten. Damit seien die Eckwerte der zu erwartenden Retrozessionen angegeben worden. Aus der Tabelle lasse sich an- hand des Anlagevolumens errechnen, wie hoch die Retrozessionen mindestens und wie hoch sie maximal ausfallen würden. Als execution only-Kundin, die ihre Anlagen selbst verwaltet und über ihr Anlagevolumen Bescheid gewusst habe, habe C._____ die zu erwartende Grössenordnung einfach errechnen können. Dies habe auch die Klägerin eingeräumt. Präzisere Angaben, welche es der Kun- - 6 - din erlaubt hätten, den genauen Betrag der Retrozessionen zu antizipieren, wie es die Klägerin fordere, seien weder zweckmässig (da die Beklagte beim Voraus- verzicht nicht habe vorhersehen können, wie sich das Portfolio der Kundin ent- wickle, und darauf auch keinen Einfluss gehabt habe) noch von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gefordert gewesen. Es sei daher ausreichend gewe- sen, dass die Höhe der zu erwartenden Retrozessionen in einer Prozentbandbrei- te angegeben worden sei. Die Bandbreiten seien zudem nicht derart weit bemes- sen, dass eine sinnvolle Berechnung durch die Kundin verunmöglicht worden wä- re. Die Informationen zum Retrozessionsverzicht in den AGB der Beklagten in den Versionen 01/09 und 01/11, jeweils in Verbindung mit den jeweiligen Informa- tionsblättern über die Bandbreiten, seien somit ausreichend gewesen. C._____ habe damit gültig auf die Herausgabe von Retrozessionen für den Zeitraum von 2009 - 2013 verzichtet, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 32 S. 4 ff.).
  14. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz schliesse aus dem Vorliegen der Bandbrei- ten-Tabelle, dass damit die Eckwerte der zu erwartenden Retrozessionen ange- geben worden seien. Sie begründe jedoch nicht im Detail, weshalb die Bandbrei- ten-Tabelle zugleich auch eine Angabe der Eckwerte der zu erwartenden Retro- zessionen darstellen solle. Ausserdem gehe aus der Formulierung «Prozent- bandbreite des Anlagevolumens auf jährlicher Basis» nicht hervor, ob sich das Anlagevolumen auf alle Geschäftskunden der Beklagten oder auf das Anlagevo- lumen des jeweiligen Geschäftskunden beziehe. Die sogenannten "Eckwerte" von bestehenden Retrozessionsvereinbarungen könnten jedoch nicht mit der Grös- senordnung der zu erwartenden Retrozessionen gleichgesetzt werden. Vielmehr gehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten und die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen zwei verschiedene Voraussetzungen für ei- nen rechtsgültigen Verzicht seien. Ebenso ergebe sich daraus, dass nur die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen mit einer Prozentband- breite des verwalteten Vermögens angegeben werden könne, wohingegen Eck- werte einzelne Prozentsätze seien. Erst dies erlaube es dem Kunden, den Um- fang der zu erwartenden Retrozessionen so zu erfassen, wie dies vom Bundesge- richt gefordert werde. Weder die Beklagte noch die Vorinstanz hätten aber auf ein - 7 - Dokument verweisen können, welches die Eckwerte der bestehenden Retrozes- sionsvereinbarungen mit Dritten enthalte. Mit der Bandbreiten-Tabelle habe die Zedentin nur berechnen können, in welchem Grössenbereich sich die potenziell von der Bank erhaltenen Retrozessionen befunden hätten. Bei einer Angabe von bspw. 0-3% sei die Bandbreite sehr gross, da mit einer Prozentbandbreite lediglich die Berechnung der minimalen (0%) und der maximalen (nämlich 3%) Retrozessio- nen möglich sei. Allein mit der Bandbreiten-Tabelle habe die Zedentin somit nur Mutmassungen über die von der Beklagten einbehaltenen Retrozessionen anstel- len können. Sie habe nicht einmal mit Sicherheit gewusst, ob überhaupt irgend- welche Retrozessionen geflossen seien. Nur ein produktspezifisches Kostenin- formationsblatt könne genau aufzeigen, für welche Produkte die Bank wie viele Retrozessionen erhalte. Nicht die Angabe von Bandbreiten der Retrozessionen erfülle das bundesgerichtliche Erfordernis der "Eckwerte", sondern nur die spezifi- sche Kosten- bzw. Retrozessionsangabe pro Transaktion. Auch bei einem Exe- cution-Only Verhältnis sei es die Beklagte gewesen, welche die Konditionen bzw. die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten ausge- handelt habe. Eine transparente Offenlegung der produktspezifischen Kosten sei somit ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen (wie das ins Recht ge- legte Informationsblatt eines Mitbewerbers aufzeige). Die Vorinstanz habe ausge- führt, dass mit der Bandbreiten-Tabelle, die aufschlüssle, in welcher Prozent- bandbreite des Anlagevolumens auf jährlicher Basis sich die Retrozessionen be- fänden, seien gleichzeitig auch die Eckwerte der zu erwartenden Retrozessionen angegeben. Mit der Gleichsetzung von Eckwerten von bestehenden Retrozessi- onsvereinbarungen und der Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet. Da keine Eckwerte vorlägen, liege auch kein rechtsgültiger Verzicht vor, welcher den bundesgerichtlichen An- forderungen genügen würde (Urk. 31 S. 6 ff.). 5.1. Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufungsschrift die vorinstanzliche Quali- fikation des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und C._____ als blosse Konto-/Depotbeziehung nicht (vgl. Urk. 31 S. 6). Eine solche ist als gemischter Vertrag aus Hinterlegungsvertrag und Auftrag zu qualifizieren, wobei die auftrags- - 8 - rechtlichen Elemente überwiegen, weshalb Auftragsrecht anzuwenden ist (BGE 133 III 37 E. 3.1 = Pra 96/2007 Nr. 91; BGE 101 II 117 E. 5). 5.2. Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ab- lieferungspflicht betrifft neben denjenigen Vermögenswerten, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälligen Honorar – weder gewinnen noch verlieren; er muss daher alle Vermögenswerte herausge- ben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen; behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, oh- ne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält (BGE 137 III 393 E. 2.1; BGE 132 III 460 E. 4.1). 5.3. Die Ablieferungspflicht garantiert die Einhaltung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar, indem sie der Gefahr vorbeugt, der Beauf- tragte könnte sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen (BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3). Darüber hinaus dient sie der Zuordnung der vermögenswerten Positionen von Auftraggeber und Beauftragtem. Letzteres steht bei einer blossen Konto-/Depotbeziehung im Vordergrund (HGer ZH HG190234 vom 5. Oktober 2021, E. 3.2). 5.4. Auf die Ablieferungspflicht nach Art. 400 OR kann der Berechtigte verzich- ten. Die Gültigkeit eines solchen Verzichts setzt jedoch voraus, dass der Auftrag- geber über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert ist und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend deutlich hervorgeht (BGE 132 III 460 E. 4.2). Damit der Auftraggeber den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen und dem vereinbarten Honorar gegenüberstellen kann, muss er zumindest die Eck- werte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grös- - 9 - senordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen (BGE 137 III 393 E. 2.4). Entscheidend für die Anforderungen an den Herausgabeverzicht ist die Möglichkeit für den Auftraggeber, sich ein Bild über die gesamte Entschädigung des Beauftragten machen zu können (HGer ZH HG190234 vom 5. Oktober 2021, E. 3.2). 5.5. Das Bundesgericht verlangt für einen gültigen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen, dass der Auftraggeber deren Höhe anhand einer Prozent- bandbreite des verwalteten Vermögens abschätzen kann. Hingegen erachtet es eine Prozentangabe auf Basis des investierten Vermögens als ungenügend (BGer 4A_355/2019 vom 13. Mai 2020, E. 3.1 und 3.2). Dies kann allerdings nur für die Vermögensverwaltung gelten, zumal der Auftraggeber bzw. Bankkunde bei einer blossen Konto-/Depotbeziehung sein Vermögen selbst verwaltet. In solchen Fäl- len kann daher einzig die Investitionssumme als Basis für die Angabe der Grös- senordnung von Retrozessionen herangezogen werden (Aggteleky, Zivil- und aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten beim Execution-only-Geschäft, Diss. 2022, S. 233 Rz. 526). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Verzichts – vorliegend bei Übernahme der diesbezüglichen AGB-Bestimmungen (vgl. dazu Urk. 32 S. 15 ff. E. 5.2) – noch gar nicht feststand, ob und ggf. in welche Anlagen C._____ investieren würde. Entsprechend war eine Aufklärung über die Höhe von Entschädigungen im Zusammenhang mit konkreten Anlageprodukten, wie dies die Klägerin zu fordern scheint (vgl. Urk. 31 S. 9 f. und S. 13), im Zeitpunkt der Verzichtserklärung gar nicht möglich. Abgesehen davon hätte eine solche ange- sichts der Vielzahl von Anlageprodukten ohnehin nicht zu einer besseren Informa- tion der Bankkundin beigetragen. Im Gegenteil ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die von der Beklagten vorgelegte Übersichtstabelle, in welcher die Bandbreiten der Entschädigungen nach Produktkategorie aufgelistet sind (vgl. Urk. 4/24 und 4/26), der Bankkundin letztlich einen besseren Überblick über die der Beklagten insgesamt zufliessenden Entschädigungen und damit über die Ge- samtkosten der Konto-/Depotbeziehung bot. Infolgedessen ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass C._____ als execution only-Kundin mit der Bandbreiten-Tabelle - 10 - vor Übernahme der AGB bzw. vor Abgabe der Verzichtserklärung hinreichend genau berechnen konnte, wie hoch allfällige Retrozessionen maximal ausfallen würden, zumal die in der Tabelle angegebenen Bandbreiten nicht derart weit be- messen waren, dass eine sinnvolle Berechnung verunmöglicht war. Dementspre- chend konnte sie sich ein hinreichendes Bild über die gesamte der Beklagten zu- fliessende Entschädigung für das Führen der Konto-/Depotbeziehung machen, was ihr bezüglich Vorausverzicht auf Retrozessionen einen informierten Ent- scheid ermöglichte. 5.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ei- nem gültigen Verzicht von C._____ auf die Herausgabe der von der Beklagten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu C._____ vereinnahmten Retro- zessionen ausging. Dementsprechend ist die Berufung als unbegründet abzuwei- sen. 6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'582.60 ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  15. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 7. November 2022 im Verfahren FV220003-L wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.
  17. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 11 -
  18. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  19. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 31, 34 und 35/3-4 sowie 35/8-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'582.60. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 12. Juli 2023 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 7. November 2022 (FV220003-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende verein- nahmten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Fin- der's Fees, Kick-Backs und/oder Vertriebsentschädigungen her- auszugeben: Konto-Nr. ...:

- CHF 2'517.95 zzgl. Zins von 5% seit 31.12.2009;

- CHF 2'621.25 zzgl. Zins von 5% seit 31.12.2010;

- CHF 3'108.65 zzgl. Zins von 5% seit 31.12.2011;

- CHF 3'465.25 zzgl. Zins von 5% seit 31.12.2012;

- CHF 2'869.50 zzgl. Zins von 5% seit 31.12.2013.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Auslagen für die Post- und Betreibungsgebühren in der Höhe von total CHF 118.90 zurückzuerstatten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüg- lich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 7. November 2022: (Urk. 32 S. 22 f.)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'392.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'325.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2): " 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 07.11.2022 (Geschäfts-Nr. FV220003-L) aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten,

a. der Berufungsklägerin folgende vereinnahmten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Finder's Fees, Kick-Backs

- 3 - und/oder Vertriebsentschädigungen betreffend Konto-Nr. ... her- auszugeben:

- CHF 2'517.95 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2009;

- CHF 2'621.25 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2010;

- CHF 3'108.65 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2011;

- CHF 3'465.25 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2012;

- CHF 2'869.50 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2013.

b. der Berufungsklägerin die Auslagen für die Post- und Betrei- bungsgebühren in der Höhe von total CHF 118.90 zurückzuerstat- ten.

2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und

a. es seien die Gerichtskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 2'392.00 der Berufungsbeklagten aufzuer- legen;

b. es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Partei- entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungs- beklagten (letzteres zuzüglich 7.7% MwSt.)." Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) mit Sitz in Zürich be- trieb eine Bank; heute bezweckt sie die Abwicklung von Gerichts-, Verwaltungs- und Aufsichtsverfahren im In- und Ausland sowie die Verwaltung und Abwicklung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer früheren Finanzdienstleis- tungstätigkeit (Urk. 4/7). 1.2. Am 1. November 2001 eröffnete C._____ ein Konto bei der Beklagten (Urk. 4/9). Am 29. April 2019 bzw. am 25. Juni 2021 trat sie sämtliche geldwerten Ansprüche gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Vertragsbezie- hung zur Beklagten an die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) ab (Urk. 4/2 und 4/3). In der Folge verlangte die Klägerin von der Beklagten am

6. Mai 2019 Auskunft über im Rahmen der Vertragsbeziehung zu Frau C._____ erhaltene Retrozessionen (Urk. 4/10). Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zusammenhang mit der Konto-/Depotbeziehung mit Frau C._____ habe sie ab dem Jahr 2009 bis zur Schliessung des Kontos am 9.

- 4 - Oktober 2013 Retrozessionen im Umfang von insgesamt Fr. 14'582.60 erhalten (Urk. 4/13). 1.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 erhob die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom

28. September 2021 bei der Vorinstanz Klage auf Auszahlung der vereinnahmten Retrozessionen gegen die Beklagte (Urk. 1 und 2). Der weitere Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 32 S. 3). Am 7. November 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 20 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 26 S. 22 f. = Urk. 32 S. 22 f. [begründet]). 1.4. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. April 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 27) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32). Der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 2'400.– wurde innert angesetzter Frist geleistet (Urk. 36 und 37). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hier- für nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht

- 5 - überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020, E. 5.2.3).

3. Die Vorinstanz erwog, C._____ habe die strittige Forderung gültig an die Klägerin abgetreten. Dieser liege nicht ein Vermögensverwaltungsvertrag, son- dern eine blosse Konto-/Depotbeziehung bzw. ein execution only-Verhältnis zu- grunde. Allerdings komme die Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR auch bei solchen Vertragsverhältnissen grundsätzlich zur Anwendung (mit Verweis auf HGer ZH HG190234 vom 5. Oktober 2021, E. 2.3 und 2.4, in: ZR 121/2022 Nr. 63). Vorliegend sähen aber die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be- klagten in den Versionen 01/09 und 01/11 einen Verzicht auf die Weiterleitung von Retrozessionen vor. Dieser sei zwar als geschäftsfremd und damit als unge- wöhnlich zu qualifizieren; C._____ sei jedoch mit separaten Schreiben hinrei- chend darüber informiert worden, weshalb auch diese Bestimmungen Geltung er- langt hätten. In Ziff. 14 Abs. 4 der AGB 01/09 und 01/11 sei darüber informiert worden, dass die Beklagte möglicherweise Retrozessionen erhalte, die nach Art. 400 Abs. 1 OR einer Herausgabepflicht unterlägen. Weiter werde festgehalten, dass die Kundin sich damit einverstanden erkläre, dass die Bank die Zahlungen als zusätzliche Vergütung einbehalte und die Kundin auf die Offenlegung der Art und Höhe der Zahlungen zwar verzichte, die Bank der Kundin jedoch nähere In- formationen durch die Abgabe einer Bandbreiten-Tabelle erteile. In den ebenfalls zugestellten Tabellen sei nach Produktkategorie und Subkategorie aufgeschlüs- selt worden, in welcher Prozentbandbreite des Anlagevolumens auf jährlicher Ba- sis sich die Retrozessionen befunden hätten. Damit seien die Eckwerte der zu erwartenden Retrozessionen angegeben worden. Aus der Tabelle lasse sich an- hand des Anlagevolumens errechnen, wie hoch die Retrozessionen mindestens und wie hoch sie maximal ausfallen würden. Als execution only-Kundin, die ihre Anlagen selbst verwaltet und über ihr Anlagevolumen Bescheid gewusst habe, habe C._____ die zu erwartende Grössenordnung einfach errechnen können. Dies habe auch die Klägerin eingeräumt. Präzisere Angaben, welche es der Kun-

- 6 - din erlaubt hätten, den genauen Betrag der Retrozessionen zu antizipieren, wie es die Klägerin fordere, seien weder zweckmässig (da die Beklagte beim Voraus- verzicht nicht habe vorhersehen können, wie sich das Portfolio der Kundin ent- wickle, und darauf auch keinen Einfluss gehabt habe) noch von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gefordert gewesen. Es sei daher ausreichend gewe- sen, dass die Höhe der zu erwartenden Retrozessionen in einer Prozentbandbrei- te angegeben worden sei. Die Bandbreiten seien zudem nicht derart weit bemes- sen, dass eine sinnvolle Berechnung durch die Kundin verunmöglicht worden wä- re. Die Informationen zum Retrozessionsverzicht in den AGB der Beklagten in den Versionen 01/09 und 01/11, jeweils in Verbindung mit den jeweiligen Informa- tionsblättern über die Bandbreiten, seien somit ausreichend gewesen. C._____ habe damit gültig auf die Herausgabe von Retrozessionen für den Zeitraum von 2009 - 2013 verzichtet, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 32 S. 4 ff.).

4. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz schliesse aus dem Vorliegen der Bandbrei- ten-Tabelle, dass damit die Eckwerte der zu erwartenden Retrozessionen ange- geben worden seien. Sie begründe jedoch nicht im Detail, weshalb die Bandbrei- ten-Tabelle zugleich auch eine Angabe der Eckwerte der zu erwartenden Retro- zessionen darstellen solle. Ausserdem gehe aus der Formulierung «Prozent- bandbreite des Anlagevolumens auf jährlicher Basis» nicht hervor, ob sich das Anlagevolumen auf alle Geschäftskunden der Beklagten oder auf das Anlagevo- lumen des jeweiligen Geschäftskunden beziehe. Die sogenannten "Eckwerte" von bestehenden Retrozessionsvereinbarungen könnten jedoch nicht mit der Grös- senordnung der zu erwartenden Retrozessionen gleichgesetzt werden. Vielmehr gehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten und die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen zwei verschiedene Voraussetzungen für ei- nen rechtsgültigen Verzicht seien. Ebenso ergebe sich daraus, dass nur die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen mit einer Prozentband- breite des verwalteten Vermögens angegeben werden könne, wohingegen Eck- werte einzelne Prozentsätze seien. Erst dies erlaube es dem Kunden, den Um- fang der zu erwartenden Retrozessionen so zu erfassen, wie dies vom Bundesge- richt gefordert werde. Weder die Beklagte noch die Vorinstanz hätten aber auf ein

- 7 - Dokument verweisen können, welches die Eckwerte der bestehenden Retrozes- sionsvereinbarungen mit Dritten enthalte. Mit der Bandbreiten-Tabelle habe die Zedentin nur berechnen können, in welchem Grössenbereich sich die potenziell von der Bank erhaltenen Retrozessionen befunden hätten. Bei einer Angabe von bspw. 0-3% sei die Bandbreite sehr gross, da mit einer Prozentbandbreite lediglich die Berechnung der minimalen (0%) und der maximalen (nämlich 3%) Retrozessio- nen möglich sei. Allein mit der Bandbreiten-Tabelle habe die Zedentin somit nur Mutmassungen über die von der Beklagten einbehaltenen Retrozessionen anstel- len können. Sie habe nicht einmal mit Sicherheit gewusst, ob überhaupt irgend- welche Retrozessionen geflossen seien. Nur ein produktspezifisches Kostenin- formationsblatt könne genau aufzeigen, für welche Produkte die Bank wie viele Retrozessionen erhalte. Nicht die Angabe von Bandbreiten der Retrozessionen erfülle das bundesgerichtliche Erfordernis der "Eckwerte", sondern nur die spezifi- sche Kosten- bzw. Retrozessionsangabe pro Transaktion. Auch bei einem Exe- cution-Only Verhältnis sei es die Beklagte gewesen, welche die Konditionen bzw. die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten ausge- handelt habe. Eine transparente Offenlegung der produktspezifischen Kosten sei somit ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen (wie das ins Recht ge- legte Informationsblatt eines Mitbewerbers aufzeige). Die Vorinstanz habe ausge- führt, dass mit der Bandbreiten-Tabelle, die aufschlüssle, in welcher Prozent- bandbreite des Anlagevolumens auf jährlicher Basis sich die Retrozessionen be- fänden, seien gleichzeitig auch die Eckwerte der zu erwartenden Retrozessionen angegeben. Mit der Gleichsetzung von Eckwerten von bestehenden Retrozessi- onsvereinbarungen und der Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet. Da keine Eckwerte vorlägen, liege auch kein rechtsgültiger Verzicht vor, welcher den bundesgerichtlichen An- forderungen genügen würde (Urk. 31 S. 6 ff.). 5.1. Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufungsschrift die vorinstanzliche Quali- fikation des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und C._____ als blosse Konto-/Depotbeziehung nicht (vgl. Urk. 31 S. 6). Eine solche ist als gemischter Vertrag aus Hinterlegungsvertrag und Auftrag zu qualifizieren, wobei die auftrags-

- 8 - rechtlichen Elemente überwiegen, weshalb Auftragsrecht anzuwenden ist (BGE 133 III 37 E. 3.1 = Pra 96/2007 Nr. 91; BGE 101 II 117 E. 5). 5.2. Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ab- lieferungspflicht betrifft neben denjenigen Vermögenswerten, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälligen Honorar – weder gewinnen noch verlieren; er muss daher alle Vermögenswerte herausge- ben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen; behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, oh- ne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält (BGE 137 III 393 E. 2.1; BGE 132 III 460 E. 4.1). 5.3. Die Ablieferungspflicht garantiert die Einhaltung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar, indem sie der Gefahr vorbeugt, der Beauf- tragte könnte sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen (BGE 138 III 755 E. 5.3; BGE 137 III 393 E. 2.3). Darüber hinaus dient sie der Zuordnung der vermögenswerten Positionen von Auftraggeber und Beauftragtem. Letzteres steht bei einer blossen Konto-/Depotbeziehung im Vordergrund (HGer ZH HG190234 vom 5. Oktober 2021, E. 3.2). 5.4. Auf die Ablieferungspflicht nach Art. 400 OR kann der Berechtigte verzich- ten. Die Gültigkeit eines solchen Verzichts setzt jedoch voraus, dass der Auftrag- geber über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert ist und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend deutlich hervorgeht (BGE 132 III 460 E. 4.2). Damit der Auftraggeber den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen und dem vereinbarten Honorar gegenüberstellen kann, muss er zumindest die Eck- werte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grös-

- 9 - senordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen (BGE 137 III 393 E. 2.4). Entscheidend für die Anforderungen an den Herausgabeverzicht ist die Möglichkeit für den Auftraggeber, sich ein Bild über die gesamte Entschädigung des Beauftragten machen zu können (HGer ZH HG190234 vom 5. Oktober 2021, E. 3.2). 5.5. Das Bundesgericht verlangt für einen gültigen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen, dass der Auftraggeber deren Höhe anhand einer Prozent- bandbreite des verwalteten Vermögens abschätzen kann. Hingegen erachtet es eine Prozentangabe auf Basis des investierten Vermögens als ungenügend (BGer 4A_355/2019 vom 13. Mai 2020, E. 3.1 und 3.2). Dies kann allerdings nur für die Vermögensverwaltung gelten, zumal der Auftraggeber bzw. Bankkunde bei einer blossen Konto-/Depotbeziehung sein Vermögen selbst verwaltet. In solchen Fäl- len kann daher einzig die Investitionssumme als Basis für die Angabe der Grös- senordnung von Retrozessionen herangezogen werden (Aggteleky, Zivil- und aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten beim Execution-only-Geschäft, Diss. 2022, S. 233 Rz. 526). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Verzichts – vorliegend bei Übernahme der diesbezüglichen AGB-Bestimmungen (vgl. dazu Urk. 32 S. 15 ff. E. 5.2) – noch gar nicht feststand, ob und ggf. in welche Anlagen C._____ investieren würde. Entsprechend war eine Aufklärung über die Höhe von Entschädigungen im Zusammenhang mit konkreten Anlageprodukten, wie dies die Klägerin zu fordern scheint (vgl. Urk. 31 S. 9 f. und S. 13), im Zeitpunkt der Verzichtserklärung gar nicht möglich. Abgesehen davon hätte eine solche ange- sichts der Vielzahl von Anlageprodukten ohnehin nicht zu einer besseren Informa- tion der Bankkundin beigetragen. Im Gegenteil ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die von der Beklagten vorgelegte Übersichtstabelle, in welcher die Bandbreiten der Entschädigungen nach Produktkategorie aufgelistet sind (vgl. Urk. 4/24 und 4/26), der Bankkundin letztlich einen besseren Überblick über die der Beklagten insgesamt zufliessenden Entschädigungen und damit über die Ge- samtkosten der Konto-/Depotbeziehung bot. Infolgedessen ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass C._____ als execution only-Kundin mit der Bandbreiten-Tabelle

- 10 - vor Übernahme der AGB bzw. vor Abgabe der Verzichtserklärung hinreichend genau berechnen konnte, wie hoch allfällige Retrozessionen maximal ausfallen würden, zumal die in der Tabelle angegebenen Bandbreiten nicht derart weit be- messen waren, dass eine sinnvolle Berechnung verunmöglicht war. Dementspre- chend konnte sie sich ein hinreichendes Bild über die gesamte der Beklagten zu- fliessende Entschädigung für das Führen der Konto-/Depotbeziehung machen, was ihr bezüglich Vorausverzicht auf Retrozessionen einen informierten Ent- scheid ermöglichte. 5.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ei- nem gültigen Verzicht von C._____ auf die Herausgabe der von der Beklagten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu C._____ vereinnahmten Retro- zessionen ausging. Dementsprechend ist die Berufung als unbegründet abzuwei- sen. 6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'582.60 ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 7. November 2022 im Verfahren FV220003-L wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 11 -

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 31, 34 und 35/3-4 sowie 35/8-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'582.60. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo