Erwägungen (2 Absätze)
E. 28 Oktober 2022 angesetzten Nachfrist geleistet (Urk. 67, 69 und 70). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-60 und Urk. 66/61- 64). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsan- twort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler-
- 6 - haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom
E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, die Abdeckungen der Lichtöffnungen der Log- gia an der D._____-Strasse 1, E._____, 2. Stock, unverzüglich zu entfernen.
- Der Beklagten wird unter Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall ver- boten, die Lichtöffnungen der Loggia an der D._____-Strasse 1, E._____, 2. Stock, künftig in irgendeiner Form abzudecken. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- Ziffer 1 der Widerklage wird abgewiesen.
- Auf Ziffer 2 der Widerklage wird nicht eingetreten.
- Ziffer 3 der Widerklage wird abgewiesen.
- Ziffer 4 der Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Kostenvorschuss (Fr. 3'150) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 250) zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 600 zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 61 S. 1 ff.): " 1 - Das Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben und die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, in rechtskonform und verfässungskonform zu erfassen. 2 - Dispositiv 1 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die eingereichte Klageschrift vom 7. September 2022 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die eingeeichte Klage vollumfangreich abzuweisen, sowie es einzutreten sei. - 4 - 3 - Dispositiv 2 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Antrag auf Androhung von Strafmassnahme sei abzuweisen, soweit diesen Antrag einzutreten ist. 4 - Eventuelle sei Dispositiv 3 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 5 - Eventuelle sei Dispositiv 4 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 6 - Eventuelle sei Dispositiv 5 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 7 - Eventuelle sei Dispositiv 6 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 8 - Eventuelle sei Dispositiv 7 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und der Streitwert richtig festzustellen und auf Grund das richtiges Streitwert, den Entscheidgebühr entspre- chend richtig festzulegen. 9 - Dispositiv 8 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidsgebühren der Klägerinnen vollum- fangreich aufzulegen, weiterhin ist die Kosten des Schlichtungsverfah- ren von CHF250 auf Grund vom Streitwert festzulegen. 10 - Dispositiv 9 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichtskosten der Klägerinnen aufzulegen. 11 - Dispositiv 10 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung vollumfang- reich abzuweisen soweit es einzutreten ist. 12 - Der Streitwert der Klage und Widerklage sei vom Obergericht Zürich festzustellen. 13 - Der Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll der Verhand- lung umgehend zu berichtigen. 14 - Die Akten seien der Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen alle eingereichten Akten bezüglich Strafsachen - 5 - von der Akten zu entfernen bzw alle Akten im Bezug auf Strafsachen seien von der Akten zu entfernen 15 - Die Verhandlung sowie das Protokoll der Verhandlung sind für nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen das Protokoll der Verhandlung zu löschen. 16 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagte." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft, wobei die Wohnung der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) über der Woh- nung der Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) liegt. 1.2. Am 8. September 2021 erhoben die Kläger bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 24. Juni 2021 (Urk. 1) eine Klage betreffend eine nachbarrechtliche Streitig- keit (reglementswidrige Abdeckung von Lichtöffnungen der Loggia durch die Be- klagte; Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 62 S. 3 f.). Am 23. August 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 51 S. 14 f. = Urk. 62 S. 14 f.). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. September 2022 recht- zeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 54) Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 61). Der mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eingefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 3'150.– wurde innert der mit Verfügung vom
- Oktober 2022 angesetzten Nachfrist geleistet (Urk. 67, 69 und 70). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-60 und Urk. 66/61- 64). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsan- twort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- - 6 - haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom
- April 2021, E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beklagte die drei Ober- lichter der Loggia der Kläger am 21. April 2021 vollständig mit schwarzen Abfall- säcken abgedeckt und damit die Belichtung von deren Terrasse blockiert bzw. die Terrasse sowie die angrenzenden Wohnräume merklich verdunkelt habe. Die Ein- rede der Beklagten, sie habe die Oblichter abgedeckt, weil die Kläger in deren - 7 - Loggia eine Kamera aufgestellt hätten, die auf die Oblichter gerichtet sei und sie (die Beklagte bzw. die Loggia der Beklagten, von unten her) filme, habe sich bei einem Augenschein als unzutreffend erwiesen, da die Kamera nicht auf die Ob- lichter gerichtet gewesen sei. Die Oblichter im Boden zwischen den Loggien der Parteien dienten offensichtlich der (zusätzlichen) Belichtung der darunter liegen- den Loggia/Stockwerkeinheit der Kläger. Dies zeige sich schon darin, dass die Oblichter im Reglement ausdrücklich als Lichtöffnungen bezeichnet würden. Zu- dem werde ausdrücklich festgehalten, dass es nicht gestattet sei, die Lichtöffnun- gen der Loggia abzudecken (mit Verweis auf Urk. 3/5). Anders ausgedrückt müss- ten die Oblichter frei gelassen werden, damit Licht durch sie dringen könne. Durch die Abdeckung der Oblichter werde der Stockwerkeinheit der Kläger Licht entzo- gen. Dies sei als negative Immission zu qualifizieren. Dabei handle es sich nach neuerer Lehre um eine Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB (mit Verweis auf BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 32). In der Liegenschaft der Parteien sei es gemäss Reglement nicht gestattet, die Lichtöffnungen abzudecken. Insofern seien die Stockwerkeigentümer in der Ausübung ihres Eigentumsrechts beschränkt. Schon daraus folge, dass die Abdeckung der Oblichter durch die Beklagte eine übermässige (verbotene) Einwirkung auf das Grundstück der Kläger im Sinn von Art. 684 Abs. 2 ZGB darstelle. Zudem seien die Loggien wie erwähnt (durch Lichtöffnungen) so beschaffen, dass durch den Boden Licht auf/in die darunter liegende Loggia/Stockwerkeinheit gelangen solle. Die Beklagte habe mit der Ab- deckung der Oblichter ihr Eigentumsrecht überschritten und die Kläger hätten dadurch eine Beeinträchtigung (weniger Licht in der Loggia und den angrenzen- den Wohnräumen) erfahren, die sie nicht hinnehmen müssten. Eine solche Beein- trächtigung (bzw. ein Nachteil oder eine Verletzung rechtlich geschützter Interes- sen) genüge für die Anwendbarkeit von Art. 679 ZGB; eine Schädigung oder ein Schaden im rechtlichen/technischen Sinn sei entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich (mit Verweis auf BK ZGB-Meier-Hayoz, Grundeigentum I, Art. 655-679, Art. 679 N 6). Damit seien die Voraussetzungen von Art. 679 und 684 ZGB erfüllt. Gestützt auf diese Bestimmungen hätten die Kläger Anspruch auf Beseitigung der Abdeckungen. Weniger weit gehende Schutzvorkehrungen o.Ä. kämen nicht in Betracht. Der (nicht zutreffende) Einwand der Beklagten, sie bzw. - 8 - ihre Loggia/Stockwerkeinheit werde von einer Kamera in der Loggia der Kläger durch die Oblichter hindurch gefilmt, lasse ernstlich befürchten, dass die Beklagte die Oblichter weiterhin oder wieder abdecke, ohne dazu berechtigt zu sein (mit Verweis auf KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 84 N 9 f.). Die Kläger hätten einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Mildere Massnahmen würden ausser Betracht fallen (mit Verweis auf BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 679 N 17). Das Gericht könne die beantragte Strafdrohung nach Art. 292 StGB anordnen (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Ergebnis sei daher die Klage vollumfänglich gutzuheissen (Urk. 62 S. 6 ff.). 3.2. Bezüglich der Widerklage der Beklagten erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte ihre Widerklage gegen die Kläger gerichtet habe. Selbst wenn zuträfe, dass sich die Kläger durch ihre Nutzung des Gartens, das Abstellen einer Harley Davidson ausserhalb eines Parkplatzes in der Tiefgarage oder das Abschliessens der Tür zum Garten reglementswidrig verhal- ten hätten und die Stockwerkeigentümerversammlung eine solche reglementswid- rige Nutzung geduldet und einen Antrag auf Einhaltung des Reglements nicht be- handelt hätte, hätte die Beklagte ihre Widerklage gegen die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft und nicht gegen die Kläger richten müssen. Insoweit sei die Wi- derklage mangels Passivlegitimation abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Soweit die Beklagte die Entfernung der (beiden) Überwachungskameras in der Loggia sowie im Garten der Kläger verlange und dies mit einer Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre begründe, handle es sich um ein Beseitigungsbegehren ge- mäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, mithin um eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit, welche (anders als die übrigen Widerklagebegehren) im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln sei. Insoweit sei auf die Widerklage mangels Zulässigkeit der Verfahrensart nicht einzutreten (Urk. 62 S. 9 ff.). 4.1. Die Beklagte rügt, die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung sei befangen ge- wesen. Die Tochter der Kläger, F._____, habe deren Klageschrift verfasst, obwohl sie als Auditorin oder Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Zürich arbeite und "sehr eng bzw intim befreundet" sei mit Bezirksrichter Häusermann und Gerichts- schreiberin Gabathuler. Bei den vor Vorinstanz geführten Vergleichsgesprächen - 9 - habe Bezirksrichter Häusermann starken Druck auf sie ausgeübt, die Klage anzu- erkennen, denn nur so hätte er für "seine Geliebte F._____" ein Obsiegen von de- ren Eltern sicherstellen können (Urk. 61 S. 6 ff.). Die Beklagte legt nicht dar, wann sie von der angeblichen intimen Freund- schaft Kenntnis erhalten haben will. Sie muss sich daher vorhalten lassen, sie ha- be ihr Ausstandsbegehren nicht unverzüglich gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 49 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen hat sie ihr Ablehnungsrecht verwirkt. Abgese- hen davon begründet die Beklagte mit keinem Wort, weshalb sie davon ausgeht, die am angefochtenen Entscheid Mitwirkenden seien mit der Tochter der Kläger "sehr eng bzw intim befreundet". Allein der Umstand, dass diese Personen am Bezirksgericht Zürich tätig sind, lässt jedenfalls nicht auf solches schliessen. Ent- sprechend vermag sie den geltend gemachten Ausstandsgrund auch nicht glaub- haft zu machen. 4.2. Die Beklagte beanstandet weiter, der Streitwert der auf der Klagebewilligung aufgeführten Rechtsbegehren übersteige Fr. 30'000.– (Urk. 61 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich erwogen, der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens sei durch das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung nicht fixiert worden. Massgebend für die Verfahrensart und die sachliche Zuständigkeit sei das Rechtsbegehren gemäss der dem Gericht eingereichten Klage (Urk. 62 S. 4 mit Verweis auf BK ZPO-Sterchi, Vor Art. 91-94 N 3, BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 91 N 7, KUKO ZPO-Kölz, Art. 91 N 2, ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 12 [wonach der Streitwert des anschliessenden gerichtlichen Verfahrens nicht not- wendigerweise jenem des Schlichtungsverfahrens entspricht], OFK ZPO-Mohs, Art. 91 N 7, sowie BGE 141 III 137, BGE 140 III 65 und BGer 4A_222/2017 vom
- Mai 2018, E. 4, insb. 4.1.2). Mit dieser zutreffenden Erwägung setzt sich die Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander und genügt damit ihrer Begrün- dungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht. 4.3.1. Die Beklagte rügt sodann, auch der Streitwert der (bei der Vorinstanz ein- gereichten) Klage übersteige Fr. 30'000.– bei Weitem. So habe bereits das Rechtsbegehren Ziff. 1 einen Streitwert von mindestens Fr. 40'000.–. Der Streit- - 10 - wert des Rechtsbegehrens Ziff. 2 belaufe sich auf Fr. 100'000.– bis Fr. 1'000'000.–. Das Rechtsbegehren Ziff. 3 (gemäss Klagebewilligung vom
- Juni 2021), das die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, weise ei- nen jedenfalls Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auf (Urk. 61 S. 5 und S. 9). Massgebend für die Streitwertberechnung ist das Rechtsbegehren der beim Gericht eingereichten Klage (vgl. oben Ziff. 4.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Streitwertberechnung das von den Klägern fallen- gelassene Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Klagebewilligung vom 24. Juni 2021 nicht berücksichtigte. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 betrifft sodann eine Vollstre- ckungsmassnahme und ist daher bei der Streitwertberechnung nicht zu berück- sichtigen (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 39). Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 hatte die Vorinstanz den Streitwert in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO auf Basis der mutmasslichen Wertminderung der Stockwerkeinheit der Kläger aufgrund der durch das Abdecken der Oberlich- ter resultierenden Verdunkelung der Terrasse auf Fr. 20'000.– geschätzt, nach- dem die Kläger sich mit einer solchen Schätzung einverstanden erklärt hatten (Urk. 7) und die Beklagte sich diesbezüglich innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 8 S. 2 ff.). In der Berufungsschrift setzt sich die Be- klagte nicht mit den Überlegungen der Vorinstanz zu den Grundlagen ihrer Schät- zung des Streitwerts auseinander, sondern beharrt erneut ohne jegliche Begrün- dung auf ihrem Standpunkt, wonach beim Rechtsbegehren Ziff. 1 von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen sei (vgl. Urk. 61 S. 6). Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht (vgl. oben Ziff. 2.1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.3.2. Die Beklagte bemängelt weiter, der Streitwert ihrer Widerklage sei nicht festgestellt worden, was rechtswidrig sei. Sie gehe für die Widerklage von einem Streitwert von Fr. 27'000.– aus. Selbst wenn man dazu nur den von der Vorin- stanz viel zu niedrig geschätzten Streitwert der Hauptklage addiere, ergebe sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 52'000.–, was zur Zuständigkeit des Kollegialge- richts führe (Urk. 61 S. 8 f.). - 11 - Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Streitwerte von Klage und Wi- derklage grundsätzlich nicht zusammenzurechnen. Der Streitwert des Verfahrens bestimmt sich vielmehr nach dem «höheren Rechtsbegehren» (Art. 94 Abs. 1 ZPO) bzw. dem höheren Streitwert der durch Klage und Widerklage vorgetrage- nen Rechtsbegehren (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 94 N 4; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 94 N 1). 4.3.3. Da bei der Hauptklage von einem Streitwert von Fr. 20'000.– auszugehen ist, erweisen sich die Rügen bezüglich fehlender sachlicher Zuständigkeit sowie falscher Verfahrensart so oder anders als unbegründet, da vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– vom Einzelgericht im verein- fachten Verfahren zu beurteilen sind (Art. 243 Abs. 1 ZPO und § 24 lit. a GOG/ZH). Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vo- rinstanz entgegen den Ausführungen der Beklagten den Streitwert der vermö- gensrechtlichen Widerklagebegehren bestimmte, indem sie diesen auf insgesamt Fr. 5'000.– schätzte (Urk. 62 S. 5). 4.4. Die Beklagte beanstandet weiter, die Vorinstanz sei für die Beurteilung der behaupteten Verstösse gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemein- schaft nicht zuständig. Gemäss Art. 712s ZGB sei vielmehr der Verwalter für die Überwachung von Sonderrechten zuständig. Ihrer Ansicht nach gehörten die Loggias nicht zu den Wohnungen, sondern deren jeweilige Eigentümer hätten ein Sonderrecht zur Benutzung. Die Kläger hätten daher einen Antrag an die Stock- werkeigentümergemeinschaft richten müssen (Urk. 61 S. 9 f.). Sinngemäss be- streitet sie damit erneut ihre Passivlegitimation. Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, bewirke die reglementswidrige Nutzung einer Stockwerkeinheit eine Störung des Eigentumsrechts oder des Besitzes einer anderen Stockwerkeigentümerin, so könne die letztere ihre zivilrechtlichen Ab- wehransprüche nach Eigentums- oder Besitzesrecht geltend machen. Diese An- sprüche bestünden auch im Verhältnis unter den Stockwerkeigentümern. Soweit mit anderen Worten eine reglementswidrige Nutzung Substanzeingriffe oder übermässige Immissionen für eine andere Stockwerkeinheit zur Folge habe, sei die betreffende Stockwerkeigentümerin zur Abwehrklage legitimiert (mit Verweis - 12 - auf Schmid, Die Unterlassungsklage zur Durchsetzung des Reglements beim Stockwerkeigentum, in: Der Bernische Notar 2014, S. 307 ff., 308, mit Hinweis auf BGer 5A_640/2012, E.2, und BGE 132 III 9 E. 3.6; vgl. auch Schmid/Hürlimann- Kaup, Sachenrecht, Rz. 1045b, und ZK-Wermelinger, Art. 712l ZGB N 146.β m.w.H.; BGE 145 III 121 E. 4.3.3). Vorliegend stützten die Kläger ihre Klage auf Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB, d.h. auf zivilrechtliche Abwehransprüche nach Ei- gentumsrecht. Die Klage der Kläger gegen die Beklagte sei daher zulässig (Urk. 62 S. 7 f.). Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht ausei- nander und genügt damit ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.5. Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsschrift weiter vor, die Kläger seien vom Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft begeistert gewesen, der sie schamlos bevorzugt habe. Deswegen seien sie gegen eine Abberufung des Ver- walters gewesen, so dass sie ein gerichtliches Verfahren habe einleiten müssen (Urk. 61 S. 10). Inwiefern dieses Vorbringen einen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid oder dem Streitgegenstand hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.6. Die Beklagte rügt, vor Vorinstanz sei unbestritten geblieben, dass die Kläger sie heimlich filmen und stalken würden. Die Vorinstanz habe erklärt, dass sie in einem solchen Fall berechtigt sei, die Oblichter abzudecken (Urk. 61 S. 10). Entgegen der Darstellung der Beklagten bestritten die Kläger, dass die Ka- meras auf die Oblichter gerichtet seien (Prot. I S. 19 f.). Darüber hinaus hatte die Vorinstanz die Behauptung der Beklagten mit dem Argument verworfen, ein Au- genschein habe ergeben, die Kamera in der Loggia der Kläger sei nicht auf die Oblichter gerichtet gewesen (Urk. 62 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 33 und Urk. 37/1-5). Damit setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander und genügt somit ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. - 13 - 4.7. Die Beklagte beanstandet, die Kläger hätten weder behauptet noch belegt, dass die Verdunkelung in der Wohnung auf die Abdeckung der Oblichter zurück- zuführen sei (Urk. 61 S. 16). Das Vorbringen der Beklagten ist aktenwidrig: Bereits in der Klageschrift vom 7. September 2021 hatten die Kläger behauptet, durch die lichtdichte Abde- ckung der Oblichter werde die Belichtung der Terrasse und von oben her voll- ständig blockiert und die Terrasse sowie die an die Terrasse grenzenden Wohn- räume (drei Schlafzimmer sowie das Wohnesszimmer) damit insgesamt merklich verdunkelt (Urk. 2 S. 4). Da die Beklagte nicht darlegt, dass sie im vorinstanzli- chen Verfahren eine entsprechende Bestreitung vorbrachte (vgl. dazu oben Ziff. 2.2), ist davon auszugehen, dass die Behauptung der Kläger unbestritten blieb und daher nicht zu beweisen war (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abstellte. 4.8. Die Beklagte bringt sodann vor, der Kläger 2 habe gesagt, dass er Fotos von ihr auf seinem Mobiltelefon habe. Die Klägerin 1 habe dazu ausgeführt, die Fotos seien am nächsten Tag gelöscht worden. Weiter habe sie vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Kläger sie beim Hauseingang gefilmt und fotografiert und sie überdies wegen Sachbeschädigung angezeigt hätten, wenn sie die Kameras ab- gedreht habe. In diesem Zusammenhang habe sie die Befragung einer Stadtpoli- zistin beantragt, welcher Antrag aber von der Vorinstanz grundlos bzw. ohne Be- gründung abgelehnt worden sei (Urk. 61 S. 11). Die Beklagte zeigt nicht auf, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die angeb- lich von der Vorinstanz übergangenen Behauptungen aufstellte und Beweisoffer- ten machte. Insofern genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.2) nicht. Abgesehen davon ist ein Zusammenhang dieser Vorbringen mit dem Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens weder dargetan noch er- sichtlich, weshalb auch aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.9. Die Beklagte rügt, Teile ihrer Aussagen seien gar nicht protokolliert worden. Die Verhandlung (vom 24. März 2022) habe partiell im Garten der Stockwerkei- gentümergemeinschaft stattgefunden und sei nicht auf Tonband aufgenommen - 14 - worden. Sie habe eine Berichtigung des Protokolls verlangt (Urk. 61 S. 11 mit Verweis auf Urk. 65/2). Was die Beklagte daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Sofern sie mit diesem Vorbringen eine Berichtigung des Protokolls verlan- gen wollte, wäre darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da ein Gesuch um Protokollberichtigung bei jener Instanz zu stellen ist, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 22 und 25; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 20; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 41). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das von der Beklagten bei der Vorinstanz eingereichte Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 66/61) mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 abgewiesen wurde (Urk. 66/62). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 11. November 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PP220039-O). 4.10. Die Beklagte beanstandet weiter, die Anordnung der Vollstreckungsmass- nahme sei nicht begründet worden. Sie erachte die Anordnung als unverhältnis- mässig, da die Loggia zu ihrer Wohnung gehöre und sie daher das Recht haben müsse, die Oblichter abzudecken, um zu verhindern, dass sie von den Klägern gefilmt und fotografiert werde. Ausserdem müsse sie gleich wie die übrigen Stockwerkeigentümer behandelt werden. Wenn diese ungestraft die Oblichter zu ihrer Loggia abdecken könnten, sei es offensichtlich rechts- und verfassungswid- rig, ihr unter Strafandrohung zu verbieten, die Oblichter abzudecken. Abgesehen davon sei die Vorinstanz für die Beurteilung dieses Antrags gar nicht zuständig gewesen (Urk. 61 S. 11 f.). Das erkennende Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei bereits in seinem Urteil Vollstreckungsmassnahmen für Nichtgeldforderungen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Einen entsprechenden Antrag stellten die Kläger bereits in der Klageschrift vom 7. September 2021 (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Das Gesetz sieht keine weiteren Voraussetzungen vor. Insbesondere ist nicht erfor- derlich, dass die obsiegende Partei Anhaltspunkte für die Nichterfüllung der An- ordnung im Endentscheid glaubhaft macht (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 236 N 18; Kriech, DIKE-KOMM-ZPO, Art. 236 N 21). Wenn allerdings keine Anzeichen - 15 - dafür bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen wird, kann das Gericht von einer direkten Vollstreckung absehen (BSK ZPO- Steck/Brunner, Art. 236 N 43 und ZK ZPO-Staehelin, Art. 236 N 25, je mit Verweis auf BGer 5A_839/2010 vom 9. August 2011, E. 6.3). Dafür bestand vorliegend je- doch kein Anlass, zumal die Beklagte die diesbezügliche Erwägung der Vorin- stanz nicht in Frage stellt, wonach ihre unzutreffende Argumentation, sie bzw. ihre Loggia/Stockwerkeinheit werde von einer Kamera in der Loggia der Kläger durch die Oblichter hindurch gefilmt, ernstlich befürchten lasse, dass sie die Oblichter weiterhin oder wieder abdecke, ohne dazu berechtigt zu sein (Urk. 62 S. 9). Ent- sprechend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht Vollstre- ckungsmassnahmen angeordnet, als offensichtlich unbegründet. 4.11. Die Beklagte bemängelt, in den vorinstanzlichen Akten befänden sich auch Akten aus Strafverfahren, welche ihr nie gezeigt worden seien, ansonsten sie de- ren Entfernung beantragt hätte. Da die Vorinstanz ein "Strafverfahren mit einem Zivilrechtlichen Verfahren gemischt" habe, sei die Verhandlung und das Protokoll der Verhandlung für nichtig zu erklären. Im Strafverfahren habe die beschuldigte Person das Recht zu schweigen. Gemäss ZPO gelte hingegen als anerkannt, was nicht bestritten werde. Vor der Befragung sei unklar gewesen, ob die Vorinstanz ein Straf- oder ein Zivilverfahren führe. Im Protokoll stehe, dass der Kläger 2 ge- sagt habe, dass bei ihr anlässlich einer Hausdurchsuchung Pestizide gefunden worden seien, was sie bestreite. Sie könne sich nicht an diese Aussage erinnern, sei aber der Ansicht, dass "Strafverfahren und Zivilrechtlichen Verfahren nicht vom Bezirksgericht Zürich gemischt werden darf. Da es besteht eine Gefahr, dass man etwas nicht hört und auf Grund dessen nicht bestreitet" (Urk. 61 S. 13 ff.). Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz eine zivil- rechtliche Streitigkeit zu beurteilen hatte. Das Verfahren richtete sich demnach einzig nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 1 lit. a ZPO). Daran ändert auch die Thematisierung von Strafverfahren mit Beteiligung der Parteien nichts (vgl. u.a. Prot. I S. 21 f.). Des Weiteren zog die Vorinstanz keine Akten von Strafverfahren bei. Bei den vorinstanzlichen Akten finden sich vielmehr lediglich die von den Klägern eingereichten Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- - 16 - waltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2021 und 13. Dezember 2021 sowie zwei Verfügungen und ein Beschluss der III. Strafkammer im Zusammenhang mit den von der Beklagten gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhobenen Be- schwerden (Prot. I S. 22 und Urk. 30-34). Inwiefern dies unzulässig sein soll, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz aufgrund der ihr obliegenden Aktenführungspflicht alles zu den Akten nehmen hatte, was von den Parteien eingereicht wurde (vgl. Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 33). 4.12. Die Beklagte rügt schliesslich, die Vorinstanz habe den Klägern zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen. So habe die Klägerin 1 erklärt, dass sie beide Kläger vor Gericht vertrete. Ihren Antrag auf Parteientschädigung habe sie jedoch zurückgezogen und der Kläger 2 habe keinen Anspruch auf eine solche, da die Klägerin 1 für beide gesprochen habe. Weiter habe der Kläger 2 seinen Antrag auf Parteientschädigung nicht begründet. Darüber hinaus sei sie nicht auf- gefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, wodurch ihr rechtliches Gehör ver- letzt worden sei. Ausserdem habe der Kläger 2 behauptet, dass er als selbständi- ger Architekt arbeite und damit Fr. 150.– pro Stunde verdiene. Dies erscheine un- glaubhaft, da er "vollzeit" beschäftigt sei, sie zu stalken, heimlich zu filmen und zu fotografieren. Weiter habe er ausgeführt, er habe den Termin am Nachmittag auf den Abend verschieben können, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet sei. Darüber hinaus sei nicht belegt worden, dass der Kläger 2 tatsächlich als selbständiger Architekt arbeite und einen geschäftlichen Termin habe verschieben müssen. Ebenso wenig sei belegt worden, dass der Kläger 2 an diesem Nachmit- tag an den "Objekten G._____-Strasse 2, H._____-Platz 3" hätte arbeiten müs- sen, zumal es gemäss Google gar keinen Bau an dieser Adresse gebe. Infolge- dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger 2 dies nur erfunden habe (Urk. 61 S. 12 f.). Die Vorinstanz lud die Parteien am 2. Februar 2022 zur Hauptverhandlung am 24. März 2022 vor, wobei sie diese aufforderte, persönlich zu erscheinen (Urk. 23 S. 2). Dementsprechend nahm der Kläger 2 persönlich an der Hauptver- handlung teil (Prot. I S. 6) und konnte währenddessen nicht arbeiten. Dies genügt, um einen Anspruch auf Umtriebsentschädigung zu begründen, sofern die Voraus- - 17 - setzung für einen begründeten Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO erfüllt sind. Die Kläger machten diesbezüglich vor Vorinstanz im Rahmen des ersten Parteivor- trags geltend, der Kläger 2 sei selbständiger Architekt und habe für vier Arbeits- stunden à Fr. 150.– frei nehmen müssen, so dass ihm Fr. 600.– entgangen seien (Prot. I S. 7). Der Beklagten stand es frei, zu diesem Antrag in ihren Parteivorträ- gen Stellung zu nehmen. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihr das rechtliche Gehör verweigert haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Da die Beklagte sodann nicht aufzeigt, dass sie die Ausführungen der Kläger be- züglich Parteientschädigung bereits vor Vorinstanz bestritt, ist bei ihren Vorbrin- gen in der Berufungsschrift von unzulässigen neuen Tatsachenbehauptungen bzw. Bestreitungen auszugehen, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, wes- halb die Beklagte diese nicht bereits vor Vorinstanz vorbringen konnte (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 2.2). Infolgedessen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf Basis der (unbestritten gebliebenen) Vorbringen der Kläger von einem begründeten Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausging und dem Kläger 2 eine Parteientschädigung in Höhe von dessen Verdienstausfall zu- sprach. 4.13. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'150.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klä- gern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 18 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 61, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 24. November 2022 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte betreffend Nachbarrecht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. August 2022 (FV210161-L)
- 2 - Rechtsbegehren: A. der Kläger und Berufungsbeklagten zur Klage (Urk. 2 S. 1): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Abdeckungen der Lichtöffnungen der Loggia an der D._____-Strasse 1, E._____ [Ortschaft], 2. Stock unverzüglich zu entfernen.
2. Der Beklagten sei, unter Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu verbieten, die Lichtöffnungen der Loggia an der D._____-Strasse 1, E._____, 2. Stock künftig in irgendei- ner Form abzudecken.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen samt Friedensrich- terkosten zulasten der Beklagten." zur Widerklage (Prot. I S. 24; sinngemäss):
1. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerklä- gerin. B. der Beklagten und Berufungsklägerin zur Klage (Urk. 13 S. 1): " 1. Die Klage sei umfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist.
2. Alles unter Kosten zu Lasten der Klägerinnen." zur Widerklage (Urk. 1 S. 2): " 1. Die klagende und widerbeklagte Partei sei zu verpflichten, alle Blumen und Pflanzen, Bäume und sonstige Gegenstände unverzüglich aus dem Garten der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu entfernen.
2. Die klagende und widerbeklagte Partei sei zu verpflichten, alle Über- wachungskameras unverzüglich aus dem Garten der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft und aus der Loggia im 1. OG zu entfernen.
3. Die klagende und widerbeklagte Partei sei zu verpflichten, alle Fahr- zeuge parkiert ausserhalb der markierten Parkplätze unverzüglich aus der Tiefgarage der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu entfernen.
4. Die klagende und widerbeklagte Partei sei zu verpflichten, das Schloss auf die Hintertüre im Erdgeschoss in den Garten unverzüglich zu ent- fernen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der klagenden und wider- beklagten Partei."
- 3 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. August 2022: (Urk. 62 S. 14 f.)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abdeckungen der Lichtöffnungen der Log- gia an der D._____-Strasse 1, E._____, 2. Stock, unverzüglich zu entfernen.
2. Der Beklagten wird unter Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall ver- boten, die Lichtöffnungen der Loggia an der D._____-Strasse 1, E._____, 2. Stock, künftig in irgendeiner Form abzudecken. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3. Ziffer 1 der Widerklage wird abgewiesen.
4. Auf Ziffer 2 der Widerklage wird nicht eingetreten.
5. Ziffer 3 der Widerklage wird abgewiesen.
6. Ziffer 4 der Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150 festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
9. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Kostenvorschuss (Fr. 3'150) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 250) zu ersetzen.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 600 zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
11. (Schriftliche Mitteilung)
12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 61 S. 1 ff.): " 1 - Das Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben und die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, in rechtskonform und verfässungskonform zu erfassen. 2 - Dispositiv 1 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die eingereichte Klageschrift vom 7. September 2022 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die eingeeichte Klage vollumfangreich abzuweisen, sowie es einzutreten sei.
- 4 - 3 - Dispositiv 2 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Antrag auf Androhung von Strafmassnahme sei abzuweisen, soweit diesen Antrag einzutreten ist. 4 - Eventuelle sei Dispositiv 3 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 5 - Eventuelle sei Dispositiv 4 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 6 - Eventuelle sei Dispositiv 5 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 7 - Eventuelle sei Dispositiv 6 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurück- zuweisen, eine Verhandlung vorschriftgemäss durchzuführen und Be- zirksrichter Häusermann / Gerichtsschreiberin Gathuler mit unparteii- sche Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 8 - Eventuelle sei Dispositiv 7 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und der Streitwert richtig festzustellen und auf Grund das richtiges Streitwert, den Entscheidgebühr entspre- chend richtig festzulegen. 9 - Dispositiv 8 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidsgebühren der Klägerinnen vollum- fangreich aufzulegen, weiterhin ist die Kosten des Schlichtungsverfah- ren von CHF250 auf Grund vom Streitwert festzulegen. 10 - Dispositiv 9 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichtskosten der Klägerinnen aufzulegen. 11 - Dispositiv 10 des Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung vollumfang- reich abzuweisen soweit es einzutreten ist. 12 - Der Streitwert der Klage und Widerklage sei vom Obergericht Zürich festzustellen. 13 - Der Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll der Verhand- lung umgehend zu berichtigen. 14 - Die Akten seien der Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen alle eingereichten Akten bezüglich Strafsachen
- 5 - von der Akten zu entfernen bzw alle Akten im Bezug auf Strafsachen seien von der Akten zu entfernen 15 - Die Verhandlung sowie das Protokoll der Verhandlung sind für nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen das Protokoll der Verhandlung zu löschen. 16 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagte." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft, wobei die Wohnung der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) über der Woh- nung der Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) liegt. 1.2. Am 8. September 2021 erhoben die Kläger bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 24. Juni 2021 (Urk. 1) eine Klage betreffend eine nachbarrechtliche Streitig- keit (reglementswidrige Abdeckung von Lichtöffnungen der Loggia durch die Be- klagte; Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 62 S. 3 f.). Am 23. August 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 51 S. 14 f. = Urk. 62 S. 14 f.). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. September 2022 recht- zeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 54) Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 61). Der mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eingefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 3'150.– wurde innert der mit Verfügung vom
28. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist geleistet (Urk. 67, 69 und 70). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-60 und Urk. 66/61- 64). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsan- twort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler-
- 6 - haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom
30. April 2021, E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beklagte die drei Ober- lichter der Loggia der Kläger am 21. April 2021 vollständig mit schwarzen Abfall- säcken abgedeckt und damit die Belichtung von deren Terrasse blockiert bzw. die Terrasse sowie die angrenzenden Wohnräume merklich verdunkelt habe. Die Ein- rede der Beklagten, sie habe die Oblichter abgedeckt, weil die Kläger in deren
- 7 - Loggia eine Kamera aufgestellt hätten, die auf die Oblichter gerichtet sei und sie (die Beklagte bzw. die Loggia der Beklagten, von unten her) filme, habe sich bei einem Augenschein als unzutreffend erwiesen, da die Kamera nicht auf die Ob- lichter gerichtet gewesen sei. Die Oblichter im Boden zwischen den Loggien der Parteien dienten offensichtlich der (zusätzlichen) Belichtung der darunter liegen- den Loggia/Stockwerkeinheit der Kläger. Dies zeige sich schon darin, dass die Oblichter im Reglement ausdrücklich als Lichtöffnungen bezeichnet würden. Zu- dem werde ausdrücklich festgehalten, dass es nicht gestattet sei, die Lichtöffnun- gen der Loggia abzudecken (mit Verweis auf Urk. 3/5). Anders ausgedrückt müss- ten die Oblichter frei gelassen werden, damit Licht durch sie dringen könne. Durch die Abdeckung der Oblichter werde der Stockwerkeinheit der Kläger Licht entzo- gen. Dies sei als negative Immission zu qualifizieren. Dabei handle es sich nach neuerer Lehre um eine Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB (mit Verweis auf BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 32). In der Liegenschaft der Parteien sei es gemäss Reglement nicht gestattet, die Lichtöffnungen abzudecken. Insofern seien die Stockwerkeigentümer in der Ausübung ihres Eigentumsrechts beschränkt. Schon daraus folge, dass die Abdeckung der Oblichter durch die Beklagte eine übermässige (verbotene) Einwirkung auf das Grundstück der Kläger im Sinn von Art. 684 Abs. 2 ZGB darstelle. Zudem seien die Loggien wie erwähnt (durch Lichtöffnungen) so beschaffen, dass durch den Boden Licht auf/in die darunter liegende Loggia/Stockwerkeinheit gelangen solle. Die Beklagte habe mit der Ab- deckung der Oblichter ihr Eigentumsrecht überschritten und die Kläger hätten dadurch eine Beeinträchtigung (weniger Licht in der Loggia und den angrenzen- den Wohnräumen) erfahren, die sie nicht hinnehmen müssten. Eine solche Beein- trächtigung (bzw. ein Nachteil oder eine Verletzung rechtlich geschützter Interes- sen) genüge für die Anwendbarkeit von Art. 679 ZGB; eine Schädigung oder ein Schaden im rechtlichen/technischen Sinn sei entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich (mit Verweis auf BK ZGB-Meier-Hayoz, Grundeigentum I, Art. 655-679, Art. 679 N 6). Damit seien die Voraussetzungen von Art. 679 und 684 ZGB erfüllt. Gestützt auf diese Bestimmungen hätten die Kläger Anspruch auf Beseitigung der Abdeckungen. Weniger weit gehende Schutzvorkehrungen o.Ä. kämen nicht in Betracht. Der (nicht zutreffende) Einwand der Beklagten, sie bzw.
- 8 - ihre Loggia/Stockwerkeinheit werde von einer Kamera in der Loggia der Kläger durch die Oblichter hindurch gefilmt, lasse ernstlich befürchten, dass die Beklagte die Oblichter weiterhin oder wieder abdecke, ohne dazu berechtigt zu sein (mit Verweis auf KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 84 N 9 f.). Die Kläger hätten einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Mildere Massnahmen würden ausser Betracht fallen (mit Verweis auf BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 679 N 17). Das Gericht könne die beantragte Strafdrohung nach Art. 292 StGB anordnen (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Ergebnis sei daher die Klage vollumfänglich gutzuheissen (Urk. 62 S. 6 ff.). 3.2. Bezüglich der Widerklage der Beklagten erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte ihre Widerklage gegen die Kläger gerichtet habe. Selbst wenn zuträfe, dass sich die Kläger durch ihre Nutzung des Gartens, das Abstellen einer Harley Davidson ausserhalb eines Parkplatzes in der Tiefgarage oder das Abschliessens der Tür zum Garten reglementswidrig verhal- ten hätten und die Stockwerkeigentümerversammlung eine solche reglementswid- rige Nutzung geduldet und einen Antrag auf Einhaltung des Reglements nicht be- handelt hätte, hätte die Beklagte ihre Widerklage gegen die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft und nicht gegen die Kläger richten müssen. Insoweit sei die Wi- derklage mangels Passivlegitimation abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Soweit die Beklagte die Entfernung der (beiden) Überwachungskameras in der Loggia sowie im Garten der Kläger verlange und dies mit einer Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre begründe, handle es sich um ein Beseitigungsbegehren ge- mäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, mithin um eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit, welche (anders als die übrigen Widerklagebegehren) im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln sei. Insoweit sei auf die Widerklage mangels Zulässigkeit der Verfahrensart nicht einzutreten (Urk. 62 S. 9 ff.). 4.1. Die Beklagte rügt, die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung sei befangen ge- wesen. Die Tochter der Kläger, F._____, habe deren Klageschrift verfasst, obwohl sie als Auditorin oder Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Zürich arbeite und "sehr eng bzw intim befreundet" sei mit Bezirksrichter Häusermann und Gerichts- schreiberin Gabathuler. Bei den vor Vorinstanz geführten Vergleichsgesprächen
- 9 - habe Bezirksrichter Häusermann starken Druck auf sie ausgeübt, die Klage anzu- erkennen, denn nur so hätte er für "seine Geliebte F._____" ein Obsiegen von de- ren Eltern sicherstellen können (Urk. 61 S. 6 ff.). Die Beklagte legt nicht dar, wann sie von der angeblichen intimen Freund- schaft Kenntnis erhalten haben will. Sie muss sich daher vorhalten lassen, sie ha- be ihr Ausstandsbegehren nicht unverzüglich gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 49 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen hat sie ihr Ablehnungsrecht verwirkt. Abgese- hen davon begründet die Beklagte mit keinem Wort, weshalb sie davon ausgeht, die am angefochtenen Entscheid Mitwirkenden seien mit der Tochter der Kläger "sehr eng bzw intim befreundet". Allein der Umstand, dass diese Personen am Bezirksgericht Zürich tätig sind, lässt jedenfalls nicht auf solches schliessen. Ent- sprechend vermag sie den geltend gemachten Ausstandsgrund auch nicht glaub- haft zu machen. 4.2. Die Beklagte beanstandet weiter, der Streitwert der auf der Klagebewilligung aufgeführten Rechtsbegehren übersteige Fr. 30'000.– (Urk. 61 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich erwogen, der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens sei durch das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung nicht fixiert worden. Massgebend für die Verfahrensart und die sachliche Zuständigkeit sei das Rechtsbegehren gemäss der dem Gericht eingereichten Klage (Urk. 62 S. 4 mit Verweis auf BK ZPO-Sterchi, Vor Art. 91-94 N 3, BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 91 N 7, KUKO ZPO-Kölz, Art. 91 N 2, ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 12 [wonach der Streitwert des anschliessenden gerichtlichen Verfahrens nicht not- wendigerweise jenem des Schlichtungsverfahrens entspricht], OFK ZPO-Mohs, Art. 91 N 7, sowie BGE 141 III 137, BGE 140 III 65 und BGer 4A_222/2017 vom
8. Mai 2018, E. 4, insb. 4.1.2). Mit dieser zutreffenden Erwägung setzt sich die Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander und genügt damit ihrer Begrün- dungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht. 4.3.1. Die Beklagte rügt sodann, auch der Streitwert der (bei der Vorinstanz ein- gereichten) Klage übersteige Fr. 30'000.– bei Weitem. So habe bereits das Rechtsbegehren Ziff. 1 einen Streitwert von mindestens Fr. 40'000.–. Der Streit-
- 10 - wert des Rechtsbegehrens Ziff. 2 belaufe sich auf Fr. 100'000.– bis Fr. 1'000'000.–. Das Rechtsbegehren Ziff. 3 (gemäss Klagebewilligung vom
24. Juni 2021), das die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, weise ei- nen jedenfalls Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auf (Urk. 61 S. 5 und S. 9). Massgebend für die Streitwertberechnung ist das Rechtsbegehren der beim Gericht eingereichten Klage (vgl. oben Ziff. 4.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Streitwertberechnung das von den Klägern fallen- gelassene Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Klagebewilligung vom 24. Juni 2021 nicht berücksichtigte. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 betrifft sodann eine Vollstre- ckungsmassnahme und ist daher bei der Streitwertberechnung nicht zu berück- sichtigen (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 39). Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 hatte die Vorinstanz den Streitwert in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO auf Basis der mutmasslichen Wertminderung der Stockwerkeinheit der Kläger aufgrund der durch das Abdecken der Oberlich- ter resultierenden Verdunkelung der Terrasse auf Fr. 20'000.– geschätzt, nach- dem die Kläger sich mit einer solchen Schätzung einverstanden erklärt hatten (Urk. 7) und die Beklagte sich diesbezüglich innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 8 S. 2 ff.). In der Berufungsschrift setzt sich die Be- klagte nicht mit den Überlegungen der Vorinstanz zu den Grundlagen ihrer Schät- zung des Streitwerts auseinander, sondern beharrt erneut ohne jegliche Begrün- dung auf ihrem Standpunkt, wonach beim Rechtsbegehren Ziff. 1 von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen sei (vgl. Urk. 61 S. 6). Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht (vgl. oben Ziff. 2.1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.3.2. Die Beklagte bemängelt weiter, der Streitwert ihrer Widerklage sei nicht festgestellt worden, was rechtswidrig sei. Sie gehe für die Widerklage von einem Streitwert von Fr. 27'000.– aus. Selbst wenn man dazu nur den von der Vorin- stanz viel zu niedrig geschätzten Streitwert der Hauptklage addiere, ergebe sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 52'000.–, was zur Zuständigkeit des Kollegialge- richts führe (Urk. 61 S. 8 f.).
- 11 - Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Streitwerte von Klage und Wi- derklage grundsätzlich nicht zusammenzurechnen. Der Streitwert des Verfahrens bestimmt sich vielmehr nach dem «höheren Rechtsbegehren» (Art. 94 Abs. 1 ZPO) bzw. dem höheren Streitwert der durch Klage und Widerklage vorgetrage- nen Rechtsbegehren (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 94 N 4; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 94 N 1). 4.3.3. Da bei der Hauptklage von einem Streitwert von Fr. 20'000.– auszugehen ist, erweisen sich die Rügen bezüglich fehlender sachlicher Zuständigkeit sowie falscher Verfahrensart so oder anders als unbegründet, da vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– vom Einzelgericht im verein- fachten Verfahren zu beurteilen sind (Art. 243 Abs. 1 ZPO und § 24 lit. a GOG/ZH). Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vo- rinstanz entgegen den Ausführungen der Beklagten den Streitwert der vermö- gensrechtlichen Widerklagebegehren bestimmte, indem sie diesen auf insgesamt Fr. 5'000.– schätzte (Urk. 62 S. 5). 4.4. Die Beklagte beanstandet weiter, die Vorinstanz sei für die Beurteilung der behaupteten Verstösse gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemein- schaft nicht zuständig. Gemäss Art. 712s ZGB sei vielmehr der Verwalter für die Überwachung von Sonderrechten zuständig. Ihrer Ansicht nach gehörten die Loggias nicht zu den Wohnungen, sondern deren jeweilige Eigentümer hätten ein Sonderrecht zur Benutzung. Die Kläger hätten daher einen Antrag an die Stock- werkeigentümergemeinschaft richten müssen (Urk. 61 S. 9 f.). Sinngemäss be- streitet sie damit erneut ihre Passivlegitimation. Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, bewirke die reglementswidrige Nutzung einer Stockwerkeinheit eine Störung des Eigentumsrechts oder des Besitzes einer anderen Stockwerkeigentümerin, so könne die letztere ihre zivilrechtlichen Ab- wehransprüche nach Eigentums- oder Besitzesrecht geltend machen. Diese An- sprüche bestünden auch im Verhältnis unter den Stockwerkeigentümern. Soweit mit anderen Worten eine reglementswidrige Nutzung Substanzeingriffe oder übermässige Immissionen für eine andere Stockwerkeinheit zur Folge habe, sei die betreffende Stockwerkeigentümerin zur Abwehrklage legitimiert (mit Verweis
- 12 - auf Schmid, Die Unterlassungsklage zur Durchsetzung des Reglements beim Stockwerkeigentum, in: Der Bernische Notar 2014, S. 307 ff., 308, mit Hinweis auf BGer 5A_640/2012, E.2, und BGE 132 III 9 E. 3.6; vgl. auch Schmid/Hürlimann- Kaup, Sachenrecht, Rz. 1045b, und ZK-Wermelinger, Art. 712l ZGB N 146.β m.w.H.; BGE 145 III 121 E. 4.3.3). Vorliegend stützten die Kläger ihre Klage auf Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB, d.h. auf zivilrechtliche Abwehransprüche nach Ei- gentumsrecht. Die Klage der Kläger gegen die Beklagte sei daher zulässig (Urk. 62 S. 7 f.). Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht ausei- nander und genügt damit ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.5. Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsschrift weiter vor, die Kläger seien vom Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft begeistert gewesen, der sie schamlos bevorzugt habe. Deswegen seien sie gegen eine Abberufung des Ver- walters gewesen, so dass sie ein gerichtliches Verfahren habe einleiten müssen (Urk. 61 S. 10). Inwiefern dieses Vorbringen einen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid oder dem Streitgegenstand hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.6. Die Beklagte rügt, vor Vorinstanz sei unbestritten geblieben, dass die Kläger sie heimlich filmen und stalken würden. Die Vorinstanz habe erklärt, dass sie in einem solchen Fall berechtigt sei, die Oblichter abzudecken (Urk. 61 S. 10). Entgegen der Darstellung der Beklagten bestritten die Kläger, dass die Ka- meras auf die Oblichter gerichtet seien (Prot. I S. 19 f.). Darüber hinaus hatte die Vorinstanz die Behauptung der Beklagten mit dem Argument verworfen, ein Au- genschein habe ergeben, die Kamera in der Loggia der Kläger sei nicht auf die Oblichter gerichtet gewesen (Urk. 62 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 33 und Urk. 37/1-5). Damit setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander und genügt somit ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 13 - 4.7. Die Beklagte beanstandet, die Kläger hätten weder behauptet noch belegt, dass die Verdunkelung in der Wohnung auf die Abdeckung der Oblichter zurück- zuführen sei (Urk. 61 S. 16). Das Vorbringen der Beklagten ist aktenwidrig: Bereits in der Klageschrift vom 7. September 2021 hatten die Kläger behauptet, durch die lichtdichte Abde- ckung der Oblichter werde die Belichtung der Terrasse und von oben her voll- ständig blockiert und die Terrasse sowie die an die Terrasse grenzenden Wohn- räume (drei Schlafzimmer sowie das Wohnesszimmer) damit insgesamt merklich verdunkelt (Urk. 2 S. 4). Da die Beklagte nicht darlegt, dass sie im vorinstanzli- chen Verfahren eine entsprechende Bestreitung vorbrachte (vgl. dazu oben Ziff. 2.2), ist davon auszugehen, dass die Behauptung der Kläger unbestritten blieb und daher nicht zu beweisen war (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abstellte. 4.8. Die Beklagte bringt sodann vor, der Kläger 2 habe gesagt, dass er Fotos von ihr auf seinem Mobiltelefon habe. Die Klägerin 1 habe dazu ausgeführt, die Fotos seien am nächsten Tag gelöscht worden. Weiter habe sie vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Kläger sie beim Hauseingang gefilmt und fotografiert und sie überdies wegen Sachbeschädigung angezeigt hätten, wenn sie die Kameras ab- gedreht habe. In diesem Zusammenhang habe sie die Befragung einer Stadtpoli- zistin beantragt, welcher Antrag aber von der Vorinstanz grundlos bzw. ohne Be- gründung abgelehnt worden sei (Urk. 61 S. 11). Die Beklagte zeigt nicht auf, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die angeb- lich von der Vorinstanz übergangenen Behauptungen aufstellte und Beweisoffer- ten machte. Insofern genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.2) nicht. Abgesehen davon ist ein Zusammenhang dieser Vorbringen mit dem Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens weder dargetan noch er- sichtlich, weshalb auch aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.9. Die Beklagte rügt, Teile ihrer Aussagen seien gar nicht protokolliert worden. Die Verhandlung (vom 24. März 2022) habe partiell im Garten der Stockwerkei- gentümergemeinschaft stattgefunden und sei nicht auf Tonband aufgenommen
- 14 - worden. Sie habe eine Berichtigung des Protokolls verlangt (Urk. 61 S. 11 mit Verweis auf Urk. 65/2). Was die Beklagte daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Sofern sie mit diesem Vorbringen eine Berichtigung des Protokolls verlan- gen wollte, wäre darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da ein Gesuch um Protokollberichtigung bei jener Instanz zu stellen ist, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 22 und 25; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 20; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 41). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das von der Beklagten bei der Vorinstanz eingereichte Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 66/61) mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 abgewiesen wurde (Urk. 66/62). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 11. November 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PP220039-O). 4.10. Die Beklagte beanstandet weiter, die Anordnung der Vollstreckungsmass- nahme sei nicht begründet worden. Sie erachte die Anordnung als unverhältnis- mässig, da die Loggia zu ihrer Wohnung gehöre und sie daher das Recht haben müsse, die Oblichter abzudecken, um zu verhindern, dass sie von den Klägern gefilmt und fotografiert werde. Ausserdem müsse sie gleich wie die übrigen Stockwerkeigentümer behandelt werden. Wenn diese ungestraft die Oblichter zu ihrer Loggia abdecken könnten, sei es offensichtlich rechts- und verfassungswid- rig, ihr unter Strafandrohung zu verbieten, die Oblichter abzudecken. Abgesehen davon sei die Vorinstanz für die Beurteilung dieses Antrags gar nicht zuständig gewesen (Urk. 61 S. 11 f.). Das erkennende Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei bereits in seinem Urteil Vollstreckungsmassnahmen für Nichtgeldforderungen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Einen entsprechenden Antrag stellten die Kläger bereits in der Klageschrift vom 7. September 2021 (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Das Gesetz sieht keine weiteren Voraussetzungen vor. Insbesondere ist nicht erfor- derlich, dass die obsiegende Partei Anhaltspunkte für die Nichterfüllung der An- ordnung im Endentscheid glaubhaft macht (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 236 N 18; Kriech, DIKE-KOMM-ZPO, Art. 236 N 21). Wenn allerdings keine Anzeichen
- 15 - dafür bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen wird, kann das Gericht von einer direkten Vollstreckung absehen (BSK ZPO- Steck/Brunner, Art. 236 N 43 und ZK ZPO-Staehelin, Art. 236 N 25, je mit Verweis auf BGer 5A_839/2010 vom 9. August 2011, E. 6.3). Dafür bestand vorliegend je- doch kein Anlass, zumal die Beklagte die diesbezügliche Erwägung der Vorin- stanz nicht in Frage stellt, wonach ihre unzutreffende Argumentation, sie bzw. ihre Loggia/Stockwerkeinheit werde von einer Kamera in der Loggia der Kläger durch die Oblichter hindurch gefilmt, ernstlich befürchten lasse, dass sie die Oblichter weiterhin oder wieder abdecke, ohne dazu berechtigt zu sein (Urk. 62 S. 9). Ent- sprechend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht Vollstre- ckungsmassnahmen angeordnet, als offensichtlich unbegründet. 4.11. Die Beklagte bemängelt, in den vorinstanzlichen Akten befänden sich auch Akten aus Strafverfahren, welche ihr nie gezeigt worden seien, ansonsten sie de- ren Entfernung beantragt hätte. Da die Vorinstanz ein "Strafverfahren mit einem Zivilrechtlichen Verfahren gemischt" habe, sei die Verhandlung und das Protokoll der Verhandlung für nichtig zu erklären. Im Strafverfahren habe die beschuldigte Person das Recht zu schweigen. Gemäss ZPO gelte hingegen als anerkannt, was nicht bestritten werde. Vor der Befragung sei unklar gewesen, ob die Vorinstanz ein Straf- oder ein Zivilverfahren führe. Im Protokoll stehe, dass der Kläger 2 ge- sagt habe, dass bei ihr anlässlich einer Hausdurchsuchung Pestizide gefunden worden seien, was sie bestreite. Sie könne sich nicht an diese Aussage erinnern, sei aber der Ansicht, dass "Strafverfahren und Zivilrechtlichen Verfahren nicht vom Bezirksgericht Zürich gemischt werden darf. Da es besteht eine Gefahr, dass man etwas nicht hört und auf Grund dessen nicht bestreitet" (Urk. 61 S. 13 ff.). Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz eine zivil- rechtliche Streitigkeit zu beurteilen hatte. Das Verfahren richtete sich demnach einzig nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 1 lit. a ZPO). Daran ändert auch die Thematisierung von Strafverfahren mit Beteiligung der Parteien nichts (vgl. u.a. Prot. I S. 21 f.). Des Weiteren zog die Vorinstanz keine Akten von Strafverfahren bei. Bei den vorinstanzlichen Akten finden sich vielmehr lediglich die von den Klägern eingereichten Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan-
- 16 - waltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2021 und 13. Dezember 2021 sowie zwei Verfügungen und ein Beschluss der III. Strafkammer im Zusammenhang mit den von der Beklagten gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhobenen Be- schwerden (Prot. I S. 22 und Urk. 30-34). Inwiefern dies unzulässig sein soll, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz aufgrund der ihr obliegenden Aktenführungspflicht alles zu den Akten nehmen hatte, was von den Parteien eingereicht wurde (vgl. Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 33). 4.12. Die Beklagte rügt schliesslich, die Vorinstanz habe den Klägern zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen. So habe die Klägerin 1 erklärt, dass sie beide Kläger vor Gericht vertrete. Ihren Antrag auf Parteientschädigung habe sie jedoch zurückgezogen und der Kläger 2 habe keinen Anspruch auf eine solche, da die Klägerin 1 für beide gesprochen habe. Weiter habe der Kläger 2 seinen Antrag auf Parteientschädigung nicht begründet. Darüber hinaus sei sie nicht auf- gefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, wodurch ihr rechtliches Gehör ver- letzt worden sei. Ausserdem habe der Kläger 2 behauptet, dass er als selbständi- ger Architekt arbeite und damit Fr. 150.– pro Stunde verdiene. Dies erscheine un- glaubhaft, da er "vollzeit" beschäftigt sei, sie zu stalken, heimlich zu filmen und zu fotografieren. Weiter habe er ausgeführt, er habe den Termin am Nachmittag auf den Abend verschieben können, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet sei. Darüber hinaus sei nicht belegt worden, dass der Kläger 2 tatsächlich als selbständiger Architekt arbeite und einen geschäftlichen Termin habe verschieben müssen. Ebenso wenig sei belegt worden, dass der Kläger 2 an diesem Nachmit- tag an den "Objekten G._____-Strasse 2, H._____-Platz 3" hätte arbeiten müs- sen, zumal es gemäss Google gar keinen Bau an dieser Adresse gebe. Infolge- dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger 2 dies nur erfunden habe (Urk. 61 S. 12 f.). Die Vorinstanz lud die Parteien am 2. Februar 2022 zur Hauptverhandlung am 24. März 2022 vor, wobei sie diese aufforderte, persönlich zu erscheinen (Urk. 23 S. 2). Dementsprechend nahm der Kläger 2 persönlich an der Hauptver- handlung teil (Prot. I S. 6) und konnte währenddessen nicht arbeiten. Dies genügt, um einen Anspruch auf Umtriebsentschädigung zu begründen, sofern die Voraus-
- 17 - setzung für einen begründeten Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO erfüllt sind. Die Kläger machten diesbezüglich vor Vorinstanz im Rahmen des ersten Parteivor- trags geltend, der Kläger 2 sei selbständiger Architekt und habe für vier Arbeits- stunden à Fr. 150.– frei nehmen müssen, so dass ihm Fr. 600.– entgangen seien (Prot. I S. 7). Der Beklagten stand es frei, zu diesem Antrag in ihren Parteivorträ- gen Stellung zu nehmen. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihr das rechtliche Gehör verweigert haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Da die Beklagte sodann nicht aufzeigt, dass sie die Ausführungen der Kläger be- züglich Parteientschädigung bereits vor Vorinstanz bestritt, ist bei ihren Vorbrin- gen in der Berufungsschrift von unzulässigen neuen Tatsachenbehauptungen bzw. Bestreitungen auszugehen, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, wes- halb die Beklagte diese nicht bereits vor Vorinstanz vorbringen konnte (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 2.2). Infolgedessen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf Basis der (unbestritten gebliebenen) Vorbringen der Kläger von einem begründeten Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausging und dem Kläger 2 eine Parteientschädigung in Höhe von dessen Verdienstausfall zu- sprach. 4.13. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'150.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klä- gern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 18 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 61, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip