Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde von den Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit
16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2017 gemäss Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich … vom 18. Januar 2021; act. 2).
E. 1.1 Die Klägerin rügt vorab, die auf dem Zahlungsbefehl als Gläubigerin ange- führte Partei "Staat und Stadt Zürich" sei keine juristische Person und nicht be- rechtigt, sie zu betreiben. Zudem sei für die Beklagte 1 (Kanton Zürich) trotz Vor- ladung an der Verhandlung vor Vorinstanz niemand erschienen. An der Verhand- lung sei lediglich für die Beklagte 2 (Stadt Zürich) ein gewisser B._____ anwe- send gewesen, wobei sein Ausweis nicht überprüft worden sei. Die von ihm ein- gereichte Vollmacht sei ungültig bzw. verfälscht, extrem vage formuliert, nehme keinen Bezug auf das konkrete Verfahren und datiere vom 10. Oktober 2016 (act. 29 Rz. 1-10). Eine Vollmacht, die fünf Jahre alt sei, sei offensichtlich gar nicht gül- tig (act. 29 Rz. 8).
E. 1.2 Die Klägerin nimmt mit diesen Ausführungen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Berichtigung des Rubrums, ohne allerdings inhaltlich auf sie ein- zugehen. Die Vorinstanz hält fest, Gegenstand der in Betreibung gesetzten For- derung bildeten die Staats- und Gemeindesteuern 2017. Da es sich bei der Staatssteuer um den Teil der Steuer handle, welcher dem Kanton Zürich zukom- me, und bei der Gemeindesteuer um den Teil der Steuer, der auf die Wohnge- meinde der Stadt Zürich entfalle, seien auf Seiten der Beklagten die betreffenden Parteien einzeln aufzuführen. Weil keine Zweifel an der Identität der Parteien hät- ten bestehen können, sei die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen
- 6 - und das Rubrum dahingehend anzupassen (act. 31 S. 2 f.). Was an diesen Erwä- gungen nicht korrekt sein soll, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen (s. zur Anpassung unrichtiger Parteibezeichnungen z.B. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 10). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staats- und Gemeindesteuern – abgesehen von den Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern und den staatlichen kommunalen Nachsteuern – durch das Gemeindesteueramt bezogen werden (§ 172 StG/ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A. Zürich 2021, § 172 N 3). Der Kanton wird beim Steuerbezug entsprechend von Gesetzes wegen durch die Gemeinde vertreten. Damit ist es korrekt, wenn das Steueramt der Stadt Zürich im vorliegenden Pro- zess betreffend Nichtbestehens einer (Steuer-)Schuld gemäss Art. 85a SchKG sowohl die Stadt Zürich als auch den Kanton Zürich vertritt.
E. 1.3 Was die vom Steueramt der Stadt Zürich am 10. Oktober 2016 für Rechts- anwalt lic. iur. B._____ ausgestellte Vollmacht (act. 30/1) betrifft, weist die Kläge- rin zwar zu Recht darauf hin, dass diese rund fünf Jahre alt ist. Allerdings handelt es sich bei B._____ um einen Mitarbeiter des Steueramts der Stadt Zürich, der von diesem seit Jahren als Prozessvertreter eingesetzt wurde, und es liegen kei- ne Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bevollmächtigung für die Verhandlung vor Vorinstanz keine Gültigkeit mehr hätte haben sollen. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, eine neue Vollmacht einzuverlangen (vgl. BSK ZPO-TENCHIO, Art. 68 N 15; OGer VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2). Die Vollmacht ermäch- tigt B._____, als "Prozessvertreter des Steueramtes der Stadt Zürich […] Staat und Stadt Zürich in sämtlichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Zusam- menhang mit dem Bezug von Steuern sowie in weiteren sich aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Steueramtes der Stadt Zürich ergebenden Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden rechtsgültig zu vertreten" (act. 30/1). Damit ist die Vollmacht entgegen der Ansicht der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Einer Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren bedarf es nicht. Keinerlei An- haltspunkte bestehen für die von der Klägerin behauptete "Verfälschung" der Vollmacht. Die Beklagten haben im Übrigen im vorliegenden Berufungsverfahren einerseits eine Prozessvollmacht vom 10. November 2021 für die aktuelle Pro-
- 7 - zessvertreterin (Rechtsanwältin lic. iur. X._____) eingereicht (act. 39) und ander- seits die früheren Prozesshandlungen sinngemäss genehmigt (act. 38 S. 3).
E. 2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). In der Folge wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange-
- 4 - setzt (act. 3), wogegen die Klägerin Beschwerde erhob. Mit Beschluss der Kam- mer vom 16. März 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 9). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses (act. 10) und Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 4 ff.) erging der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 (act. 21 = act. 30/2 = act. 31 [Aktenexemplar]), mit welchem die Klage vollumfänglich abge- wiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom
13. September 2021 (Poststempel: 14. September 2021; Eingang: 15. September 2021; act. 29) rechtzeitig Berufung. Soweit sich die Berufung gegen den Ent- scheid der Vorinstanz im Verfahren FV210027 richtet, wird diese im separat ge- führten Berufungsverfahren NP210038 behandelt.
E. 2.1 In der Sache macht die Klägerin geltend, die in Betreibung gesetzte Forde- rung der Beklagten sei nicht fällig und nicht vollstreckbar, da der Einschätzungs- entscheid und die Schlussrechnung ihr nie zugestellt (act. 29 Rz. 13 ff.) und die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 29 Rz. 24, 32 ff.).
E. 2.2 Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes festhalten lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehen- de oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführun- gen zu den Voraussetzungen sowie zur Natur der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gemacht (act. 34 S. 3), auf die verwiesen werden kann. Nochmals hervorzuheben ist, dass die umgekehrten Parteirollen nichts an der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast ändern und es den Gläubigern ob- liegt, ihre Forderung zu behaupten, zu substantiieren und zu belegen. Im Weite- ren muss die Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig sein (vgl. BGer 5A_785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.2; BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 77). Die Schlussrechnungen des Steueramtes werden mit der Zustellung fällig (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 174 N 6). Der in der Schlussrechnung ent- haltene Saldo des noch zu entrichtenden Steuerbetrags und der Saldo der Zins- rechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen (§ 51 Abs. 3 StV ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, ebd.). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung eines Entscheids ist die zustellende Behörde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46).
E. 2.3 Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilden die Staats- und Gemeinde- steuern 2017. Als Belege für den Bestand der Forderung wurden von den Beklag- ten der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom
9. September 2019 (act. 16/2) sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der
- 8 - Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (act. 16/8) eingereicht. Aus der Schlussrech- nung und den beiliegenden Zinsabrechnungen ergeben sich der in Betreibung gesetzte Steuerbetrag von CHF 21262.60 und die Zinsen von Fr. 190.15 (Zins auf Steuernachforderung) bzw. Fr. 515.50 (Verzugszins bis 15. Januar 2021; act. 16/8). 2.4.1 Mit Bezug auf die von der Klägerin bestrittene Zustellung des Einschät- zungsentscheids und der Schlussrechnung führt die Vorinstanz aus, die Klägerin wende hiergegen ein, es lägen lediglich Sendungsverfolgungen vor und keine Zu- stellnachweise (act. 31 S. 4 f. m.H.a. Prot. Vi S. 11). Allerdings sei unerklärt ge- blieben, was die Klägerin aus der Unterscheidung zwischen einem Zustellnach- weis und einer Sendungsverfolgung ableiten möchte (act. 31 S. 5 m.H.a. Prot. Vi S. 11). Der von den Beklagten eingereichten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeits- bescheinigung vom 26. April 2021 (act. 16/5) sei zu entnehmen, dass die Klägerin gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. September 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 Einsprache erhoben habe, wobei diese Ein- sprache am 20. November 2019 abgewiesen worden sei. Der Umstand, dass die Klägerin Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid erhoben hat, genüge als Nachweis, dass ihr der Einschätzungsentscheid zugestellt worden sei. Die Ein- wendungen der Klägerin, wonach die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbeschei- nigungen unrichtig sein sollen (Prot. Vi S. 7), sei unsubstantiiert geblieben. Der pauschale Verweis auf von ihr als Beilagen eingereichte Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 17/1–2), ohne deren Inhalt hinreichend zu erläutern, ge- nüge den Anforderungen der prozessualen Behauptungs- und Substantiierungs- last jedenfalls nicht. Daher sei davon auszugehen, dass sowohl der Einschät- zungs- als auch der Einspracheentscheid rechtskräftig und vollstreckbar seien (act. 31 S. 4 f.). Gemäss der von den Beklagten eingereichten Sendungsverfol- gung der Post habe sodann die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteu- ern 2017 vom 14. Oktober 2019, welche gestützt auf den Einschätzungsentscheid ergangen sei, der Klägerin am 19. Oktober 2019 zugestellt werden können (act. 31 S. 5 m.H.a. act. 18). Die Beklagten hätten anlässlich der Verhandlung er- klärt, dass die Schlussrechnungen jeweils nachdatiert würden, weshalb das Da-
- 9 - tum auf der Sendungsverfolgung nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimme (act. 31 S. 5 m.H.a. Prot. Vi S. 10). 2.4.2 Die Klägerin hält auch im Rahmen der Berufung daran fest, dass ihr der Ein- schätzungsentscheid und die Schlussrechnung nicht zugestellt worden sei (act. 29 Rz. 13). Sie führt aus, die Beklagten hätten bloss einen Sendungsverlauf eingereicht, der offensichtlich gar nicht bestätige, dass die Sendung ihr zugestellt wurde (act. 29 Rz. 15). Ein Sendungsverlauf beweise nur, dass eine Sendung von irgendjemand an irgendjemand geschickt und in diesem Fall, dass die Sendung bei der Post C._____ abgeholt wurde. Der Empfänger müsse weder in der Stadt Zürich noch im Kreis … wohnhaft sein (act. 29 Rz. 17). Auf einem Zustellnach- weis werde dagegen der Sender und Empfänger von der Post bestätigt sowie auch die Zustellung mit Unterschrift bestätigt (act. 29 Rz. 18). Da die Zustellung der Schlussrechnung bestritten und nicht bewiesen sei, sei die Forderung nicht fällig und hätte ihre Klage eigentlich gutgeheissen werden müssen (act. 29 Rz. 20 f., 23). Auf die Rechtskraftbescheinigung betreffend Einschätzungsentscheid kön- ne nicht abgestellt werden, da die Beklagte 1 bekannt dafür sei, dass sie Rechts- kraftbescheinigungen verfälsche (act. 29 Rz. 24). Die Beklagten bestreiten die Vorbringen der Klägerin in pauschaler Weise als un- zutreffend, unerheblich und ungenügend substantiiert (act. 38 S. 2 f.). 2.4.3 Soweit sich die Klägerin allgemein daran stört, dass sich die Beklagten und die Vorinstanz auf den "Sendungsverlauf" stützten, es aber an einem eigentlichen Zustellnachweis, bei dem die Zustellung mit Unterschrift bestätigt werde, fehle (act. 29 Rz. 17 ff.), ist auf die Zustellungserfordernisse im öffentlichen Recht hin- zuweisen: Für die Eröffnung bzw. ordnungsgemässe Zustellung eines Entscheids ist erforderlich, dass die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon Kenntnis nimmt, ist nicht notwendig. Nur wenn besondere Zustell- vorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht, können Verfügungen und Entscheide nach bun-
- 10 - desgerichtlicher Praxis auch auf dem Wege von "A-Post-Plus" versandt werden (vgl. BGer 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46b). In diesem Verfahren wird die Zustellung zwar elektronisch festgehalten, aber der Empfang durch den Adressa- ten nicht quittiert. Massgeblich ist das im "Track & Trace" angegebene Zustellda- tum (BGer 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 f.). Für die Richtigkeit des "Track & Trace"-Auszugs besteht eine natürliche Vermutung (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2). Eine fehlerhafte Zustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Rein hypo- thetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschlies- sende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermu- tung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vor- handen sein (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2; BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Die Zustellung eines Einschätzungsentscheids oder einer Schlussrechnung der Steuerbehörden bedarf damit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwingend der unterschriftlichen Bestätigung des Empfangs. Für den Nachweis der erfolgten Zustellung – sei diese per Einschreiben oder per "A-Post Plus" geschehen – ge- nügt grundsätzlich der Auszug des elektronisch festgehaltenen Sendungsverlaufs, es sei denn es bestünden konkrete Anzeichen für einen Fehler. Aus dem blossen von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass es "unglaublich" sei, dass sie einen "viel zu [hohen] Einschätzungsentscheid" nicht angefochten habe (vgl. act. 29 Rz. 24), lässt sich eine fehlerhafte Zustellung allerdings nicht ableiten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Zustellung des Einschätzungsentscheids und der Schlussrechnung grundsätzlich nicht nur mittels Empfangsbestätigung, sondern auch aufgrund einer Sendungsverfolgung nach- weisen lässt. 2.4.4.1 Die Klägerin hält allerdings dafür, dass die Zustellungen sich (unabhängig von der angewandten Zustellungsmethode) aufgrund der von den Beklagten ein- gereichten Unterlagen nicht beweisen liessen.
- 11 - 2.4.4.2 Für die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 9. September 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (act. 16/2) stützt sich die Vor- instanz auf den Umstand, dass die Klägerin gegen diesen Einschätzungsent- scheid Einsprache erhoben habe, die am 20. November 2019 abgewiesen wor- den sei. Mit dieser schlüssigen Erwägung setzt sich die Klägerin in ihrer Beru- fungsschrift nicht auseinander. Damit wird sie ihrer Rüge- und Begründungsoblie- genheit nicht gerecht. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung mit der Begründung zu bestreiten, die Beklagte 1 sei bekannt dafür, dass sie Rechtskraftbescheinigungen verfälsche; so habe das Obergericht bereits zwei Rechtsöffnungsgesuche abgewiesen, weil die Rechts- kraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 29 Rz. 24 m.H.a. Geschäfte Nr. RT200190 und RT200197). Allerdings genügt der pauschale Hinweis auf Ent- scheide des Obergerichts in anderen Verfahren nicht. Mit der Vorinstanz ist ent- sprechend davon auszugehen, dass der Einschätzungsentscheid der Klägerin zugestellt worden und rechtskräftig geworden ist. 2.4.4.3 Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (act. 16/8) verweisen die Beklagten und die Vorinstanz auf act. 18 (Prot. Vi S. 10; act. 31 S. 5). Bei act. 18 handelt es sich um ein Dokument, aus dem der Verlauf einer Sendung ersichtlich ist, die am
10. Oktober 2019 aufgegeben und am 19. Oktober 2019 am Schalter der Post- stelle C._____ in Zürich zugestellt wurde. Mehr ergibt sich aus diesem Dokument nicht. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich der Sendungsverlauf auf die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 bezieht. Im Gegenteil spricht der Umstand, wonach die Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 datiert, die Sendung aber am 10. Oktober 2019 zur Post gegeben wurde, klar gegen diese Annahme. Ob sich die Diskrepanz damit erklären lässt, dass die Schlussrechnungen jeweils nachdatiert würden, wie die Beklagten ausführen (Prot. Vi S. 10) und die Vorinstanz als Begründung genügen lässt (vgl. act. 31 S. 5), kann offen bleiben. Denn es obliegt den Beklagten, die Zustellung der Schlussrechnung – positiv – zu beweisen. Mit den von ihr eingereichten Unterla- gen und namentlich dem als Beleg für die Zustellung der Schlussrechnung ange-
- 12 - rufenen act. 18 ist dies nicht möglich. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vo- rinstanz lässt sich nicht rechtfertigen.
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Staats- und Ge- meindesteuern 2017 zwar die Zustellung des Einschätzungsentscheids, nicht aber jene der Schlussrechnung nachgewiesen ist. Mangels Zustellung der Schlussrechnung ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu ver- neinen.
E. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzu- stellen, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungs- befehl vom 18. Januar 2021; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Betreibung mangels (nachgewiesener) Zustellung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31). Die Betreibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. Insbesondere kann das Gericht das Amt nicht anweisen, die Betreibung zu "löschen" (BGer 4A_440/2014 vom
27. November 2014 E. 4.2). IV.
1. Da die Beklagten im Wesentlichen unterliegen, wären ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuer- legen. Allerdings können der Beklagten 1 nach § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden und ist angesichts der dem Streit zugrunde liegenden Forderung eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Beklagten 1 und 2 nicht praktikabel, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das vo- rinstanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels entschädigungsberechtigenden Aufwands (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 21'262.60. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4
- 13 - Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen, jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (s. E. IV/1 hiervor). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr (unter dem Vorbehalt der Verrechnung) zurückzuerstatten. Für das Beru- fungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) zugrunde liegende Forderung (Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich … wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen."
E. 3 Die Entscheidgebühr von Fr. 1'630.– wird auf die Gerichtskasse ge- nommen.
E. 4 Der von der Klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'630.– wird ihr, vor- behältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
E. 5 Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 38 und 39, an das Bezirksgericht Zürich sowie im Disposi- tivauszug gemäss Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21262.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Dispositiv
- Kanton Zürich,
- Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, lic. iur. X._____ betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2021; Proz. FV210028 - 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss)
- Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 21'262.60 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht.
- Es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich … ein- geleitete Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- Das Betreibungsamt Zürich … sei aufzufordern, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Entscheid des Einzelgerichtes:
- Die Beklagten werden im Rubrum wie folgt aufgeführt:
- Kanton Zürich,
- Stadt Zürich, Beklagte vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'630.–.
- Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu bezahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (act. 29 S. 1 f. sinngemäss)
- Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 (Ver- fahren Nr. FV210028) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- (betrifft Proz.Nr. NP210038)
- (betrifft Proz.Nr. NP210038)
- (betrifft Proz.Nr. NP210038)
- Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50 nicht besteht.
- Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben
- Das Betreibungsamt Kreis … sei aufzufordern, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen.
- Die Anträge auf Parteientschädigung in Bezug auf Verfahren Nr. FV210028 seien abzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde von den Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit
- Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2017 gemäss Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich … vom 18. Januar 2021; act. 2).
- Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). In der Folge wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- - 4 - setzt (act. 3), wogegen die Klägerin Beschwerde erhob. Mit Beschluss der Kam- mer vom 16. März 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 9). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses (act. 10) und Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 4 ff.) erging der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 (act. 21 = act. 30/2 = act. 31 [Aktenexemplar]), mit welchem die Klage vollumfänglich abge- wiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom
- September 2021 (Poststempel: 14. September 2021; Eingang: 15. September 2021; act. 29) rechtzeitig Berufung. Soweit sich die Berufung gegen den Ent- scheid der Vorinstanz im Verfahren FV210027 richtet, wird diese im separat ge- führten Berufungsverfahren NP210038 behandelt.
- Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde der Berufungsklägerin die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt. Gleichzeitig wurde den Berufungs- beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 32). Der Kosten- vorschuss wurde am 11. November 2021 teilweise geleistet (act. 37). Mit Verfü- gung vom 17. November 2021 wurde der Klägerin eine Nachfrist angesetzt, um den noch ausstehenden Betrag zu leisten (act. 35), worauf dieser am 22. Novem- ber 2021 bezahlt wurde (act. 37). Die Berufungsantwort vom 26. November 2021 ging am 29. November 2021 ein (act. 38). Das Verfahren ist spruchreif. II. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien ge- ben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Ent- scheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Die Beru- fungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier- - 5 - ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III. 1.1 Die Klägerin rügt vorab, die auf dem Zahlungsbefehl als Gläubigerin ange- führte Partei "Staat und Stadt Zürich" sei keine juristische Person und nicht be- rechtigt, sie zu betreiben. Zudem sei für die Beklagte 1 (Kanton Zürich) trotz Vor- ladung an der Verhandlung vor Vorinstanz niemand erschienen. An der Verhand- lung sei lediglich für die Beklagte 2 (Stadt Zürich) ein gewisser B._____ anwe- send gewesen, wobei sein Ausweis nicht überprüft worden sei. Die von ihm ein- gereichte Vollmacht sei ungültig bzw. verfälscht, extrem vage formuliert, nehme keinen Bezug auf das konkrete Verfahren und datiere vom 10. Oktober 2016 (act. 29 Rz. 1-10). Eine Vollmacht, die fünf Jahre alt sei, sei offensichtlich gar nicht gül- tig (act. 29 Rz. 8). 1.2 Die Klägerin nimmt mit diesen Ausführungen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Berichtigung des Rubrums, ohne allerdings inhaltlich auf sie ein- zugehen. Die Vorinstanz hält fest, Gegenstand der in Betreibung gesetzten For- derung bildeten die Staats- und Gemeindesteuern 2017. Da es sich bei der Staatssteuer um den Teil der Steuer handle, welcher dem Kanton Zürich zukom- me, und bei der Gemeindesteuer um den Teil der Steuer, der auf die Wohnge- meinde der Stadt Zürich entfalle, seien auf Seiten der Beklagten die betreffenden Parteien einzeln aufzuführen. Weil keine Zweifel an der Identität der Parteien hät- ten bestehen können, sei die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen - 6 - und das Rubrum dahingehend anzupassen (act. 31 S. 2 f.). Was an diesen Erwä- gungen nicht korrekt sein soll, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen (s. zur Anpassung unrichtiger Parteibezeichnungen z.B. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 10). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staats- und Gemeindesteuern – abgesehen von den Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern und den staatlichen kommunalen Nachsteuern – durch das Gemeindesteueramt bezogen werden (§ 172 StG/ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A. Zürich 2021, § 172 N 3). Der Kanton wird beim Steuerbezug entsprechend von Gesetzes wegen durch die Gemeinde vertreten. Damit ist es korrekt, wenn das Steueramt der Stadt Zürich im vorliegenden Pro- zess betreffend Nichtbestehens einer (Steuer-)Schuld gemäss Art. 85a SchKG sowohl die Stadt Zürich als auch den Kanton Zürich vertritt. 1.3 Was die vom Steueramt der Stadt Zürich am 10. Oktober 2016 für Rechts- anwalt lic. iur. B._____ ausgestellte Vollmacht (act. 30/1) betrifft, weist die Kläge- rin zwar zu Recht darauf hin, dass diese rund fünf Jahre alt ist. Allerdings handelt es sich bei B._____ um einen Mitarbeiter des Steueramts der Stadt Zürich, der von diesem seit Jahren als Prozessvertreter eingesetzt wurde, und es liegen kei- ne Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bevollmächtigung für die Verhandlung vor Vorinstanz keine Gültigkeit mehr hätte haben sollen. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, eine neue Vollmacht einzuverlangen (vgl. BSK ZPO-TENCHIO, Art. 68 N 15; OGer VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2). Die Vollmacht ermäch- tigt B._____, als "Prozessvertreter des Steueramtes der Stadt Zürich […] Staat und Stadt Zürich in sämtlichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Zusam- menhang mit dem Bezug von Steuern sowie in weiteren sich aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Steueramtes der Stadt Zürich ergebenden Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden rechtsgültig zu vertreten" (act. 30/1). Damit ist die Vollmacht entgegen der Ansicht der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Einer Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren bedarf es nicht. Keinerlei An- haltspunkte bestehen für die von der Klägerin behauptete "Verfälschung" der Vollmacht. Die Beklagten haben im Übrigen im vorliegenden Berufungsverfahren einerseits eine Prozessvollmacht vom 10. November 2021 für die aktuelle Pro- - 7 - zessvertreterin (Rechtsanwältin lic. iur. X._____) eingereicht (act. 39) und ander- seits die früheren Prozesshandlungen sinngemäss genehmigt (act. 38 S. 3). 2.1 In der Sache macht die Klägerin geltend, die in Betreibung gesetzte Forde- rung der Beklagten sei nicht fällig und nicht vollstreckbar, da der Einschätzungs- entscheid und die Schlussrechnung ihr nie zugestellt (act. 29 Rz. 13 ff.) und die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 29 Rz. 24, 32 ff.). 2.2 Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes festhalten lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehen- de oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführun- gen zu den Voraussetzungen sowie zur Natur der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gemacht (act. 34 S. 3), auf die verwiesen werden kann. Nochmals hervorzuheben ist, dass die umgekehrten Parteirollen nichts an der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast ändern und es den Gläubigern ob- liegt, ihre Forderung zu behaupten, zu substantiieren und zu belegen. Im Weite- ren muss die Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig sein (vgl. BGer 5A_785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.2; BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 77). Die Schlussrechnungen des Steueramtes werden mit der Zustellung fällig (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 174 N 6). Der in der Schlussrechnung ent- haltene Saldo des noch zu entrichtenden Steuerbetrags und der Saldo der Zins- rechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen (§ 51 Abs. 3 StV ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, ebd.). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung eines Entscheids ist die zustellende Behörde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46). 2.3 Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilden die Staats- und Gemeinde- steuern 2017. Als Belege für den Bestand der Forderung wurden von den Beklag- ten der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom
- September 2019 (act. 16/2) sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der - 8 - Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (act. 16/8) eingereicht. Aus der Schlussrech- nung und den beiliegenden Zinsabrechnungen ergeben sich der in Betreibung gesetzte Steuerbetrag von CHF 21262.60 und die Zinsen von Fr. 190.15 (Zins auf Steuernachforderung) bzw. Fr. 515.50 (Verzugszins bis 15. Januar 2021; act. 16/8). 2.4.1 Mit Bezug auf die von der Klägerin bestrittene Zustellung des Einschät- zungsentscheids und der Schlussrechnung führt die Vorinstanz aus, die Klägerin wende hiergegen ein, es lägen lediglich Sendungsverfolgungen vor und keine Zu- stellnachweise (act. 31 S. 4 f. m.H.a. Prot. Vi S. 11). Allerdings sei unerklärt ge- blieben, was die Klägerin aus der Unterscheidung zwischen einem Zustellnach- weis und einer Sendungsverfolgung ableiten möchte (act. 31 S. 5 m.H.a. Prot. Vi S. 11). Der von den Beklagten eingereichten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeits- bescheinigung vom 26. April 2021 (act. 16/5) sei zu entnehmen, dass die Klägerin gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. September 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 Einsprache erhoben habe, wobei diese Ein- sprache am 20. November 2019 abgewiesen worden sei. Der Umstand, dass die Klägerin Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid erhoben hat, genüge als Nachweis, dass ihr der Einschätzungsentscheid zugestellt worden sei. Die Ein- wendungen der Klägerin, wonach die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbeschei- nigungen unrichtig sein sollen (Prot. Vi S. 7), sei unsubstantiiert geblieben. Der pauschale Verweis auf von ihr als Beilagen eingereichte Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 17/1–2), ohne deren Inhalt hinreichend zu erläutern, ge- nüge den Anforderungen der prozessualen Behauptungs- und Substantiierungs- last jedenfalls nicht. Daher sei davon auszugehen, dass sowohl der Einschät- zungs- als auch der Einspracheentscheid rechtskräftig und vollstreckbar seien (act. 31 S. 4 f.). Gemäss der von den Beklagten eingereichten Sendungsverfol- gung der Post habe sodann die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteu- ern 2017 vom 14. Oktober 2019, welche gestützt auf den Einschätzungsentscheid ergangen sei, der Klägerin am 19. Oktober 2019 zugestellt werden können (act. 31 S. 5 m.H.a. act. 18). Die Beklagten hätten anlässlich der Verhandlung er- klärt, dass die Schlussrechnungen jeweils nachdatiert würden, weshalb das Da- - 9 - tum auf der Sendungsverfolgung nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimme (act. 31 S. 5 m.H.a. Prot. Vi S. 10). 2.4.2 Die Klägerin hält auch im Rahmen der Berufung daran fest, dass ihr der Ein- schätzungsentscheid und die Schlussrechnung nicht zugestellt worden sei (act. 29 Rz. 13). Sie führt aus, die Beklagten hätten bloss einen Sendungsverlauf eingereicht, der offensichtlich gar nicht bestätige, dass die Sendung ihr zugestellt wurde (act. 29 Rz. 15). Ein Sendungsverlauf beweise nur, dass eine Sendung von irgendjemand an irgendjemand geschickt und in diesem Fall, dass die Sendung bei der Post C._____ abgeholt wurde. Der Empfänger müsse weder in der Stadt Zürich noch im Kreis … wohnhaft sein (act. 29 Rz. 17). Auf einem Zustellnach- weis werde dagegen der Sender und Empfänger von der Post bestätigt sowie auch die Zustellung mit Unterschrift bestätigt (act. 29 Rz. 18). Da die Zustellung der Schlussrechnung bestritten und nicht bewiesen sei, sei die Forderung nicht fällig und hätte ihre Klage eigentlich gutgeheissen werden müssen (act. 29 Rz. 20 f., 23). Auf die Rechtskraftbescheinigung betreffend Einschätzungsentscheid kön- ne nicht abgestellt werden, da die Beklagte 1 bekannt dafür sei, dass sie Rechts- kraftbescheinigungen verfälsche (act. 29 Rz. 24). Die Beklagten bestreiten die Vorbringen der Klägerin in pauschaler Weise als un- zutreffend, unerheblich und ungenügend substantiiert (act. 38 S. 2 f.). 2.4.3 Soweit sich die Klägerin allgemein daran stört, dass sich die Beklagten und die Vorinstanz auf den "Sendungsverlauf" stützten, es aber an einem eigentlichen Zustellnachweis, bei dem die Zustellung mit Unterschrift bestätigt werde, fehle (act. 29 Rz. 17 ff.), ist auf die Zustellungserfordernisse im öffentlichen Recht hin- zuweisen: Für die Eröffnung bzw. ordnungsgemässe Zustellung eines Entscheids ist erforderlich, dass die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon Kenntnis nimmt, ist nicht notwendig. Nur wenn besondere Zustell- vorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht, können Verfügungen und Entscheide nach bun- - 10 - desgerichtlicher Praxis auch auf dem Wege von "A-Post-Plus" versandt werden (vgl. BGer 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46b). In diesem Verfahren wird die Zustellung zwar elektronisch festgehalten, aber der Empfang durch den Adressa- ten nicht quittiert. Massgeblich ist das im "Track & Trace" angegebene Zustellda- tum (BGer 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 f.). Für die Richtigkeit des "Track & Trace"-Auszugs besteht eine natürliche Vermutung (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2). Eine fehlerhafte Zustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Rein hypo- thetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschlies- sende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermu- tung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vor- handen sein (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2; BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Die Zustellung eines Einschätzungsentscheids oder einer Schlussrechnung der Steuerbehörden bedarf damit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwingend der unterschriftlichen Bestätigung des Empfangs. Für den Nachweis der erfolgten Zustellung – sei diese per Einschreiben oder per "A-Post Plus" geschehen – ge- nügt grundsätzlich der Auszug des elektronisch festgehaltenen Sendungsverlaufs, es sei denn es bestünden konkrete Anzeichen für einen Fehler. Aus dem blossen von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass es "unglaublich" sei, dass sie einen "viel zu [hohen] Einschätzungsentscheid" nicht angefochten habe (vgl. act. 29 Rz. 24), lässt sich eine fehlerhafte Zustellung allerdings nicht ableiten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Zustellung des Einschätzungsentscheids und der Schlussrechnung grundsätzlich nicht nur mittels Empfangsbestätigung, sondern auch aufgrund einer Sendungsverfolgung nach- weisen lässt. 2.4.4.1 Die Klägerin hält allerdings dafür, dass die Zustellungen sich (unabhängig von der angewandten Zustellungsmethode) aufgrund der von den Beklagten ein- gereichten Unterlagen nicht beweisen liessen. - 11 - 2.4.4.2 Für die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 9. September 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (act. 16/2) stützt sich die Vor- instanz auf den Umstand, dass die Klägerin gegen diesen Einschätzungsent- scheid Einsprache erhoben habe, die am 20. November 2019 abgewiesen wor- den sei. Mit dieser schlüssigen Erwägung setzt sich die Klägerin in ihrer Beru- fungsschrift nicht auseinander. Damit wird sie ihrer Rüge- und Begründungsoblie- genheit nicht gerecht. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung mit der Begründung zu bestreiten, die Beklagte 1 sei bekannt dafür, dass sie Rechtskraftbescheinigungen verfälsche; so habe das Obergericht bereits zwei Rechtsöffnungsgesuche abgewiesen, weil die Rechts- kraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 29 Rz. 24 m.H.a. Geschäfte Nr. RT200190 und RT200197). Allerdings genügt der pauschale Hinweis auf Ent- scheide des Obergerichts in anderen Verfahren nicht. Mit der Vorinstanz ist ent- sprechend davon auszugehen, dass der Einschätzungsentscheid der Klägerin zugestellt worden und rechtskräftig geworden ist. 2.4.4.3 Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (act. 16/8) verweisen die Beklagten und die Vorinstanz auf act. 18 (Prot. Vi S. 10; act. 31 S. 5). Bei act. 18 handelt es sich um ein Dokument, aus dem der Verlauf einer Sendung ersichtlich ist, die am
- Oktober 2019 aufgegeben und am 19. Oktober 2019 am Schalter der Post- stelle C._____ in Zürich zugestellt wurde. Mehr ergibt sich aus diesem Dokument nicht. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich der Sendungsverlauf auf die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 bezieht. Im Gegenteil spricht der Umstand, wonach die Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 datiert, die Sendung aber am 10. Oktober 2019 zur Post gegeben wurde, klar gegen diese Annahme. Ob sich die Diskrepanz damit erklären lässt, dass die Schlussrechnungen jeweils nachdatiert würden, wie die Beklagten ausführen (Prot. Vi S. 10) und die Vorinstanz als Begründung genügen lässt (vgl. act. 31 S. 5), kann offen bleiben. Denn es obliegt den Beklagten, die Zustellung der Schlussrechnung – positiv – zu beweisen. Mit den von ihr eingereichten Unterla- gen und namentlich dem als Beleg für die Zustellung der Schlussrechnung ange- - 12 - rufenen act. 18 ist dies nicht möglich. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vo- rinstanz lässt sich nicht rechtfertigen. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Staats- und Ge- meindesteuern 2017 zwar die Zustellung des Einschätzungsentscheids, nicht aber jene der Schlussrechnung nachgewiesen ist. Mangels Zustellung der Schlussrechnung ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu ver- neinen. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzu- stellen, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungs- befehl vom 18. Januar 2021; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Betreibung mangels (nachgewiesener) Zustellung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31). Die Betreibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. Insbesondere kann das Gericht das Amt nicht anweisen, die Betreibung zu "löschen" (BGer 4A_440/2014 vom
- November 2014 E. 4.2). IV.
- Da die Beklagten im Wesentlichen unterliegen, wären ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuer- legen. Allerdings können der Beklagten 1 nach § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden und ist angesichts der dem Streit zugrunde liegenden Forderung eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Beklagten 1 und 2 nicht praktikabel, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das vo- rinstanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels entschädigungsberechtigenden Aufwands (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 21'262.60. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 - 13 - Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen, jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (s. E. IV/1 hiervor). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr (unter dem Vorbehalt der Verrechnung) zurückzuerstatten. Für das Beru- fungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) zugrunde liegende Forderung (Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich … wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen."
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'630.– wird auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der von der Klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'630.– wird ihr, vor- behältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. - 14 -
- Der von der Klägerin für das Berufungsverfahren geleistete Vorschuss von Fr. 1'600.– wird ihr, vorbehältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 38 und 39, an das Bezirksgericht Zürich sowie im Disposi- tivauszug gemäss Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21262.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP210039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 6. Dezember 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, lic. iur. X._____ betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2021; Proz. FV210028
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss)
1. Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 21'262.60 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht.
2. Es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich … ein- geleitete Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Das Betreibungsamt Zürich … sei aufzufordern, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Entscheid des Einzelgerichtes:
1. Die Beklagten werden im Rubrum wie folgt aufgeführt:
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Beklagte vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'630.–.
4. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu bezahlen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (act. 29 S. 1 f. sinngemäss)
1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 (Ver- fahren Nr. FV210028) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. (betrifft Proz.Nr. NP210038)
3. (betrifft Proz.Nr. NP210038)
4. (betrifft Proz.Nr. NP210038)
5. Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50 nicht besteht.
6. Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben
7. Das Betreibungsamt Kreis … sei aufzufordern, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen.
8. Die Anträge auf Parteientschädigung in Bezug auf Verfahren Nr. FV210028 seien abzuweisen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde von den Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit
16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2017 gemäss Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich … vom 18. Januar 2021; act. 2).
2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). In der Folge wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange-
- 4 - setzt (act. 3), wogegen die Klägerin Beschwerde erhob. Mit Beschluss der Kam- mer vom 16. März 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 9). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses (act. 10) und Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 4 ff.) erging der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 (act. 21 = act. 30/2 = act. 31 [Aktenexemplar]), mit welchem die Klage vollumfänglich abge- wiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom
13. September 2021 (Poststempel: 14. September 2021; Eingang: 15. September 2021; act. 29) rechtzeitig Berufung. Soweit sich die Berufung gegen den Ent- scheid der Vorinstanz im Verfahren FV210027 richtet, wird diese im separat ge- führten Berufungsverfahren NP210038 behandelt.
3. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde der Berufungsklägerin die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt. Gleichzeitig wurde den Berufungs- beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 32). Der Kosten- vorschuss wurde am 11. November 2021 teilweise geleistet (act. 37). Mit Verfü- gung vom 17. November 2021 wurde der Klägerin eine Nachfrist angesetzt, um den noch ausstehenden Betrag zu leisten (act. 35), worauf dieser am 22. Novem- ber 2021 bezahlt wurde (act. 37). Die Berufungsantwort vom 26. November 2021 ging am 29. November 2021 ein (act. 38). Das Verfahren ist spruchreif. II. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien ge- ben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Ent- scheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Die Beru- fungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier-
- 5 - ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III. 1.1 Die Klägerin rügt vorab, die auf dem Zahlungsbefehl als Gläubigerin ange- führte Partei "Staat und Stadt Zürich" sei keine juristische Person und nicht be- rechtigt, sie zu betreiben. Zudem sei für die Beklagte 1 (Kanton Zürich) trotz Vor- ladung an der Verhandlung vor Vorinstanz niemand erschienen. An der Verhand- lung sei lediglich für die Beklagte 2 (Stadt Zürich) ein gewisser B._____ anwe- send gewesen, wobei sein Ausweis nicht überprüft worden sei. Die von ihm ein- gereichte Vollmacht sei ungültig bzw. verfälscht, extrem vage formuliert, nehme keinen Bezug auf das konkrete Verfahren und datiere vom 10. Oktober 2016 (act. 29 Rz. 1-10). Eine Vollmacht, die fünf Jahre alt sei, sei offensichtlich gar nicht gül- tig (act. 29 Rz. 8). 1.2 Die Klägerin nimmt mit diesen Ausführungen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Berichtigung des Rubrums, ohne allerdings inhaltlich auf sie ein- zugehen. Die Vorinstanz hält fest, Gegenstand der in Betreibung gesetzten For- derung bildeten die Staats- und Gemeindesteuern 2017. Da es sich bei der Staatssteuer um den Teil der Steuer handle, welcher dem Kanton Zürich zukom- me, und bei der Gemeindesteuer um den Teil der Steuer, der auf die Wohnge- meinde der Stadt Zürich entfalle, seien auf Seiten der Beklagten die betreffenden Parteien einzeln aufzuführen. Weil keine Zweifel an der Identität der Parteien hät- ten bestehen können, sei die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen
- 6 - und das Rubrum dahingehend anzupassen (act. 31 S. 2 f.). Was an diesen Erwä- gungen nicht korrekt sein soll, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen (s. zur Anpassung unrichtiger Parteibezeichnungen z.B. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 10). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staats- und Gemeindesteuern – abgesehen von den Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern und den staatlichen kommunalen Nachsteuern – durch das Gemeindesteueramt bezogen werden (§ 172 StG/ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A. Zürich 2021, § 172 N 3). Der Kanton wird beim Steuerbezug entsprechend von Gesetzes wegen durch die Gemeinde vertreten. Damit ist es korrekt, wenn das Steueramt der Stadt Zürich im vorliegenden Pro- zess betreffend Nichtbestehens einer (Steuer-)Schuld gemäss Art. 85a SchKG sowohl die Stadt Zürich als auch den Kanton Zürich vertritt. 1.3 Was die vom Steueramt der Stadt Zürich am 10. Oktober 2016 für Rechts- anwalt lic. iur. B._____ ausgestellte Vollmacht (act. 30/1) betrifft, weist die Kläge- rin zwar zu Recht darauf hin, dass diese rund fünf Jahre alt ist. Allerdings handelt es sich bei B._____ um einen Mitarbeiter des Steueramts der Stadt Zürich, der von diesem seit Jahren als Prozessvertreter eingesetzt wurde, und es liegen kei- ne Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bevollmächtigung für die Verhandlung vor Vorinstanz keine Gültigkeit mehr hätte haben sollen. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, eine neue Vollmacht einzuverlangen (vgl. BSK ZPO-TENCHIO, Art. 68 N 15; OGer VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2). Die Vollmacht ermäch- tigt B._____, als "Prozessvertreter des Steueramtes der Stadt Zürich […] Staat und Stadt Zürich in sämtlichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Zusam- menhang mit dem Bezug von Steuern sowie in weiteren sich aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Steueramtes der Stadt Zürich ergebenden Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden rechtsgültig zu vertreten" (act. 30/1). Damit ist die Vollmacht entgegen der Ansicht der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Einer Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren bedarf es nicht. Keinerlei An- haltspunkte bestehen für die von der Klägerin behauptete "Verfälschung" der Vollmacht. Die Beklagten haben im Übrigen im vorliegenden Berufungsverfahren einerseits eine Prozessvollmacht vom 10. November 2021 für die aktuelle Pro-
- 7 - zessvertreterin (Rechtsanwältin lic. iur. X._____) eingereicht (act. 39) und ander- seits die früheren Prozesshandlungen sinngemäss genehmigt (act. 38 S. 3). 2.1 In der Sache macht die Klägerin geltend, die in Betreibung gesetzte Forde- rung der Beklagten sei nicht fällig und nicht vollstreckbar, da der Einschätzungs- entscheid und die Schlussrechnung ihr nie zugestellt (act. 29 Rz. 13 ff.) und die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 29 Rz. 24, 32 ff.). 2.2 Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes festhalten lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehen- de oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführun- gen zu den Voraussetzungen sowie zur Natur der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gemacht (act. 34 S. 3), auf die verwiesen werden kann. Nochmals hervorzuheben ist, dass die umgekehrten Parteirollen nichts an der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast ändern und es den Gläubigern ob- liegt, ihre Forderung zu behaupten, zu substantiieren und zu belegen. Im Weite- ren muss die Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig sein (vgl. BGer 5A_785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.2; BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 77). Die Schlussrechnungen des Steueramtes werden mit der Zustellung fällig (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 174 N 6). Der in der Schlussrechnung ent- haltene Saldo des noch zu entrichtenden Steuerbetrags und der Saldo der Zins- rechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen (§ 51 Abs. 3 StV ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, ebd.). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung eines Entscheids ist die zustellende Behörde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46). 2.3 Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilden die Staats- und Gemeinde- steuern 2017. Als Belege für den Bestand der Forderung wurden von den Beklag- ten der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom
9. September 2019 (act. 16/2) sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der
- 8 - Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (act. 16/8) eingereicht. Aus der Schlussrech- nung und den beiliegenden Zinsabrechnungen ergeben sich der in Betreibung gesetzte Steuerbetrag von CHF 21262.60 und die Zinsen von Fr. 190.15 (Zins auf Steuernachforderung) bzw. Fr. 515.50 (Verzugszins bis 15. Januar 2021; act. 16/8). 2.4.1 Mit Bezug auf die von der Klägerin bestrittene Zustellung des Einschät- zungsentscheids und der Schlussrechnung führt die Vorinstanz aus, die Klägerin wende hiergegen ein, es lägen lediglich Sendungsverfolgungen vor und keine Zu- stellnachweise (act. 31 S. 4 f. m.H.a. Prot. Vi S. 11). Allerdings sei unerklärt ge- blieben, was die Klägerin aus der Unterscheidung zwischen einem Zustellnach- weis und einer Sendungsverfolgung ableiten möchte (act. 31 S. 5 m.H.a. Prot. Vi S. 11). Der von den Beklagten eingereichten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeits- bescheinigung vom 26. April 2021 (act. 16/5) sei zu entnehmen, dass die Klägerin gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. September 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 Einsprache erhoben habe, wobei diese Ein- sprache am 20. November 2019 abgewiesen worden sei. Der Umstand, dass die Klägerin Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid erhoben hat, genüge als Nachweis, dass ihr der Einschätzungsentscheid zugestellt worden sei. Die Ein- wendungen der Klägerin, wonach die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbeschei- nigungen unrichtig sein sollen (Prot. Vi S. 7), sei unsubstantiiert geblieben. Der pauschale Verweis auf von ihr als Beilagen eingereichte Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 17/1–2), ohne deren Inhalt hinreichend zu erläutern, ge- nüge den Anforderungen der prozessualen Behauptungs- und Substantiierungs- last jedenfalls nicht. Daher sei davon auszugehen, dass sowohl der Einschät- zungs- als auch der Einspracheentscheid rechtskräftig und vollstreckbar seien (act. 31 S. 4 f.). Gemäss der von den Beklagten eingereichten Sendungsverfol- gung der Post habe sodann die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteu- ern 2017 vom 14. Oktober 2019, welche gestützt auf den Einschätzungsentscheid ergangen sei, der Klägerin am 19. Oktober 2019 zugestellt werden können (act. 31 S. 5 m.H.a. act. 18). Die Beklagten hätten anlässlich der Verhandlung er- klärt, dass die Schlussrechnungen jeweils nachdatiert würden, weshalb das Da-
- 9 - tum auf der Sendungsverfolgung nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimme (act. 31 S. 5 m.H.a. Prot. Vi S. 10). 2.4.2 Die Klägerin hält auch im Rahmen der Berufung daran fest, dass ihr der Ein- schätzungsentscheid und die Schlussrechnung nicht zugestellt worden sei (act. 29 Rz. 13). Sie führt aus, die Beklagten hätten bloss einen Sendungsverlauf eingereicht, der offensichtlich gar nicht bestätige, dass die Sendung ihr zugestellt wurde (act. 29 Rz. 15). Ein Sendungsverlauf beweise nur, dass eine Sendung von irgendjemand an irgendjemand geschickt und in diesem Fall, dass die Sendung bei der Post C._____ abgeholt wurde. Der Empfänger müsse weder in der Stadt Zürich noch im Kreis … wohnhaft sein (act. 29 Rz. 17). Auf einem Zustellnach- weis werde dagegen der Sender und Empfänger von der Post bestätigt sowie auch die Zustellung mit Unterschrift bestätigt (act. 29 Rz. 18). Da die Zustellung der Schlussrechnung bestritten und nicht bewiesen sei, sei die Forderung nicht fällig und hätte ihre Klage eigentlich gutgeheissen werden müssen (act. 29 Rz. 20 f., 23). Auf die Rechtskraftbescheinigung betreffend Einschätzungsentscheid kön- ne nicht abgestellt werden, da die Beklagte 1 bekannt dafür sei, dass sie Rechts- kraftbescheinigungen verfälsche (act. 29 Rz. 24). Die Beklagten bestreiten die Vorbringen der Klägerin in pauschaler Weise als un- zutreffend, unerheblich und ungenügend substantiiert (act. 38 S. 2 f.). 2.4.3 Soweit sich die Klägerin allgemein daran stört, dass sich die Beklagten und die Vorinstanz auf den "Sendungsverlauf" stützten, es aber an einem eigentlichen Zustellnachweis, bei dem die Zustellung mit Unterschrift bestätigt werde, fehle (act. 29 Rz. 17 ff.), ist auf die Zustellungserfordernisse im öffentlichen Recht hin- zuweisen: Für die Eröffnung bzw. ordnungsgemässe Zustellung eines Entscheids ist erforderlich, dass die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon Kenntnis nimmt, ist nicht notwendig. Nur wenn besondere Zustell- vorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht, können Verfügungen und Entscheide nach bun-
- 10 - desgerichtlicher Praxis auch auf dem Wege von "A-Post-Plus" versandt werden (vgl. BGer 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46b). In diesem Verfahren wird die Zustellung zwar elektronisch festgehalten, aber der Empfang durch den Adressa- ten nicht quittiert. Massgeblich ist das im "Track & Trace" angegebene Zustellda- tum (BGer 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 f.). Für die Richtigkeit des "Track & Trace"-Auszugs besteht eine natürliche Vermutung (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2). Eine fehlerhafte Zustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Rein hypo- thetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschlies- sende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermu- tung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vor- handen sein (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2; BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Die Zustellung eines Einschätzungsentscheids oder einer Schlussrechnung der Steuerbehörden bedarf damit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwingend der unterschriftlichen Bestätigung des Empfangs. Für den Nachweis der erfolgten Zustellung – sei diese per Einschreiben oder per "A-Post Plus" geschehen – ge- nügt grundsätzlich der Auszug des elektronisch festgehaltenen Sendungsverlaufs, es sei denn es bestünden konkrete Anzeichen für einen Fehler. Aus dem blossen von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass es "unglaublich" sei, dass sie einen "viel zu [hohen] Einschätzungsentscheid" nicht angefochten habe (vgl. act. 29 Rz. 24), lässt sich eine fehlerhafte Zustellung allerdings nicht ableiten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Zustellung des Einschätzungsentscheids und der Schlussrechnung grundsätzlich nicht nur mittels Empfangsbestätigung, sondern auch aufgrund einer Sendungsverfolgung nach- weisen lässt. 2.4.4.1 Die Klägerin hält allerdings dafür, dass die Zustellungen sich (unabhängig von der angewandten Zustellungsmethode) aufgrund der von den Beklagten ein- gereichten Unterlagen nicht beweisen liessen.
- 11 - 2.4.4.2 Für die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 9. September 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (act. 16/2) stützt sich die Vor- instanz auf den Umstand, dass die Klägerin gegen diesen Einschätzungsent- scheid Einsprache erhoben habe, die am 20. November 2019 abgewiesen wor- den sei. Mit dieser schlüssigen Erwägung setzt sich die Klägerin in ihrer Beru- fungsschrift nicht auseinander. Damit wird sie ihrer Rüge- und Begründungsoblie- genheit nicht gerecht. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung mit der Begründung zu bestreiten, die Beklagte 1 sei bekannt dafür, dass sie Rechtskraftbescheinigungen verfälsche; so habe das Obergericht bereits zwei Rechtsöffnungsgesuche abgewiesen, weil die Rechts- kraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 29 Rz. 24 m.H.a. Geschäfte Nr. RT200190 und RT200197). Allerdings genügt der pauschale Hinweis auf Ent- scheide des Obergerichts in anderen Verfahren nicht. Mit der Vorinstanz ist ent- sprechend davon auszugehen, dass der Einschätzungsentscheid der Klägerin zugestellt worden und rechtskräftig geworden ist. 2.4.4.3 Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (act. 16/8) verweisen die Beklagten und die Vorinstanz auf act. 18 (Prot. Vi S. 10; act. 31 S. 5). Bei act. 18 handelt es sich um ein Dokument, aus dem der Verlauf einer Sendung ersichtlich ist, die am
10. Oktober 2019 aufgegeben und am 19. Oktober 2019 am Schalter der Post- stelle C._____ in Zürich zugestellt wurde. Mehr ergibt sich aus diesem Dokument nicht. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich der Sendungsverlauf auf die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 bezieht. Im Gegenteil spricht der Umstand, wonach die Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 datiert, die Sendung aber am 10. Oktober 2019 zur Post gegeben wurde, klar gegen diese Annahme. Ob sich die Diskrepanz damit erklären lässt, dass die Schlussrechnungen jeweils nachdatiert würden, wie die Beklagten ausführen (Prot. Vi S. 10) und die Vorinstanz als Begründung genügen lässt (vgl. act. 31 S. 5), kann offen bleiben. Denn es obliegt den Beklagten, die Zustellung der Schlussrechnung – positiv – zu beweisen. Mit den von ihr eingereichten Unterla- gen und namentlich dem als Beleg für die Zustellung der Schlussrechnung ange-
- 12 - rufenen act. 18 ist dies nicht möglich. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vo- rinstanz lässt sich nicht rechtfertigen. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Staats- und Ge- meindesteuern 2017 zwar die Zustellung des Einschätzungsentscheids, nicht aber jene der Schlussrechnung nachgewiesen ist. Mangels Zustellung der Schlussrechnung ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu ver- neinen. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzu- stellen, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungs- befehl vom 18. Januar 2021; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Betreibung mangels (nachgewiesener) Zustellung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31). Die Betreibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. Insbesondere kann das Gericht das Amt nicht anweisen, die Betreibung zu "löschen" (BGer 4A_440/2014 vom
27. November 2014 E. 4.2). IV.
1. Da die Beklagten im Wesentlichen unterliegen, wären ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuer- legen. Allerdings können der Beklagten 1 nach § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden und ist angesichts der dem Streit zugrunde liegenden Forderung eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Beklagten 1 und 2 nicht praktikabel, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das vo- rinstanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels entschädigungsberechtigenden Aufwands (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 21'262.60. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4
- 13 - Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen, jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (s. E. IV/1 hiervor). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr (unter dem Vorbehalt der Verrechnung) zurückzuerstatten. Für das Beru- fungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) zugrunde liegende Forderung (Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 190.15 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 516.50) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich … wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen."
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'630.– wird auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Der von der Klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'630.– wird ihr, vor- behältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 -
4. Der von der Klägerin für das Berufungsverfahren geleistete Vorschuss von Fr. 1'600.– wird ihr, vorbehältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
5. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 38 und 39, an das Bezirksgericht Zürich sowie im Disposi- tivauszug gemäss Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21262.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. M. Häfeli versandt am: