Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Die Vorinstanz erwog, der mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) ein- verlangte Kostenvorschuss sei innert angesetzter Frist nicht eingegangen. Da- raufhin habe sie dem Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen zu können, mit Verfügung vom 16. März 2021 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde (Urk. 9). Diese Verfügung sei dem Kläger am 22. März 2021 zur Abholung gemel- det, jedoch innert der Abholfrist nicht abgeholt worden (Urk. 10 und 11), weshalb sie ihm gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, mithin am 29. März 2021, zugestellt gelte. Der Kläger habe den Kos- tenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb an- drohungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 15 S. 2).
- 3 - 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander- zusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Ver- weisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Er wiederholt darin bloss wortwörtlich seine Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Urk. 5 und Urk. 14). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Kläger sich hingegen nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz bezüglich des einverlangten Kostenvorschusses den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte, indem sie wegen der unterbliebenen Leis- tung des einverlangten Kostenvorschusses und somit Fehlens einer Prozessvor- aussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) auf die Klage nicht eintrat. Nach dem Ge- sagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4.1. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.– (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5 S. 1). Die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli - 5 - versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP210026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Mai 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Aberkennung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 26. April 2021 (FV200058-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 10. September 2020 wurde der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan Beklagte) in der gegen den Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zah- lungsbefehl vom 25. November 2019) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 20'552.70 sowie die Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhob der Kläger bei der Vorinstanz gegen die Beklagte eine Aberkennungsklage (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 15 S. 2). Mit Ver- fügung vom 26. April 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 12 S. 3 = Urk. 15 S. 3). 1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Post- stempel: 10. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 13 S. 1) Berufung (Urk. 14). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, der mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) ein- verlangte Kostenvorschuss sei innert angesetzter Frist nicht eingegangen. Da- raufhin habe sie dem Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen zu können, mit Verfügung vom 16. März 2021 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde (Urk. 9). Diese Verfügung sei dem Kläger am 22. März 2021 zur Abholung gemel- det, jedoch innert der Abholfrist nicht abgeholt worden (Urk. 10 und 11), weshalb sie ihm gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, mithin am 29. März 2021, zugestellt gelte. Der Kläger habe den Kos- tenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb an- drohungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 15 S. 2).
- 3 - 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander- zusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Ver- weisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Er wiederholt darin bloss wortwörtlich seine Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Urk. 5 und Urk. 14). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Kläger sich hingegen nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz bezüglich des einverlangten Kostenvorschusses den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte, indem sie wegen der unterbliebenen Leis- tung des einverlangten Kostenvorschusses und somit Fehlens einer Prozessvor- aussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) auf die Klage nicht eintrat. Nach dem Ge- sagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4.1. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.– (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5 S. 1). Die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli
- 5 - versandt am: lm