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NP200026

Forderung

Zürich OG · 2020-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) hatte gegen den Vater der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagte), C._____, für eine Forderung von Fr. 21'365.35 das Friedensrichteramt Zürich … und … angerufen, welches ihr nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung am 6. November 2019 die Klagebewilligung erteilte (act. 1). Am tt.mm 2019 verstarb C._____. Die Berufungsklägerin reichte sodann die Klagebewilligung und ihre Klageschrift am 28. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein. Sie fasste mit ihrer Klage ausschliesslich die Berufungsbeklagte, eine der beiden Töchter des verstorbenen C._____, ins Recht (act. 2 S. 1).

E. 2 Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger

- 5 - diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vor- instanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss die- se Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwir- ken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).

E. 3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No-

- 6 - vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom

17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III. Materielles

1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit folgender Begründung nicht ein: Der auf der Klagebewilligung genannte C._____ sei kurz nach der Schlichtungsverhand- lung gestorben und hinterlasse als einzige Erben seine beiden Töchter. Sterbe ein Erblasser während eines laufenden Prozesses und schlügen nicht sämtliche Er- ben die Erbschaft aus, so würden die (verbleibenden) Mitglieder der Erbenge- meinschaft durch Universalsukzession zur Partei im hängigen Prozess des Erb- lassers. Beabsichtige die Klägerin, das bereits rechtshängige (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) Verfahren weiterzuführen, habe sich die Klage entsprechend gegen sämtli- che Universalsukzessoren zu richten. Eine gültige Klagebewilligung stelle eine Prozessvoraussetzung dar. Weise die Klagebewilligung eine andere als die im ge- richtlichen Verfahren ins Recht genommene Partei aus, so dürfe das Gericht auf die Klage nicht eintreten (Art. 59 ZPO). Die vorliegende Klage richte sich aus- schliesslich gegen ein einziges Mitglied der Erbengemeinschaft des während des hängigen Verfahrens verstorbenen C._____. Die Klagebewilligung weise C._____ als Beklagten aus, dessen Rechtsnachfolger eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, bestehend aus den zwei Töchtern als einzige gesetzliche Erben, bildeten. Durch den Tod des Erblassers während des bereits rechtshängigen Verfahrens werde die Erbengemeinschaft qua Universalsukzession zur Partei des Verfah- rens. Damit bestehe zwischen der Klagebewilligung und der Klage keine eigentli- che Parteiidentität, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 25 E. 2.1 ff. S.

E. 3.1 Wie die soeben wiedergegebenen Ausführungen zeigen, thematisieren so- wohl die Vorinstanz wie auch die Berufungsklägerin die Frage der Parteiidentität auf der Passivseite – was nicht zielführend ist. Wie die Berufungsklägerin eigent- lich zu Recht vorträgt, kann im Rahmen einer Rechtsnachfolge ohnehin nie von Parteiidentität die Rede sein, denn es kann niemand nach seinem Tod sich selbst nachfolgen.

E. 3.2 Vorliegend ist der Erblasser, C._____, unstreitig während des erstinstanzli- chen Verfahrens verstorben. Kein Unterschied macht diesbezüglich die Tatsache aus, dass der Erblasser nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens und vor Ein- reichung der Klageschrift verstorben ist und nicht während des erstinstanzlichen Entscheidverfahrens: Das Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter ist – wo er- forderlich (Art. 197 f. ZPO) – Teil des erstinstanzlichen Verfahrens und geht inso- weit dem Entscheidverfahren vor Bezirksgericht notwendigerweise voraus (vgl. BGE 138 III 792 E. 2.6.1 i.f.). Stirbt nun der Erblasser während des hängigen Ver- fahrens, so gilt es vorerst festzustellen, wer seine Erben sind, gehen doch mit dem Tod sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers von selbst auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Steht fest, wer die Erben sind und schlagen diese die Erb- schaft nicht aus, so treten diese in das hängige Verfahren ein. Es trifft daher fast zu, was die Vorinstanz festgehalten hat: Stirbt der Erblasser während eines lau- fenden Prozesses und schlagen nicht sämtliche Erben die Erbschaft aus, so wer-

- 8 - den die (verbleibenden) Mitglieder der Erbengemeinschaft qua Universalsukzes- sion zur Partei im hängigen Prozess des Erblassers (act. 25 E. 2.2 i.f.; wörtlich gleich – ohne dass darauf verwiesen würde – BSK ZPO-GRABER, 3. Aufl. 2017, Art. 83 N 37). Das ist deshalb lediglich fast zutreffend, weil die nicht ausschlagen- den Erben als (verbleibende) Mitglieder der Erbengemeinschaft qua Univer- salsukzession nicht zur Partei im hängigen Prozess des Erblassers werden, son- dern zu Parteien. Nicht etwa die Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis wird Partei (wie es der Vorinstanz in der Tat in act. 25 E. 2.5 einmal durcheinan- der gerät; insofern zutreffend die Berufungsklägerin in act. 22 Rz 11 ff.), sondern die einzelnen Erben. Prozessual heisst das Folgendes: Durch den Tod des Erblassers während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ein Parteiwechsel, und zwar ein Partei- wechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts. Ein solcher ist gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO dann (und nur dann) ohne Zustimmung der Parteien möglich, wenn er aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen über die Rechtsnachfolge er- folgt. Dies ist vorliegend der Fall (Art. 560 ZGB). Die (nicht ausschlagenden) Er- ben treten dadurch dem hängigen Verfahren als nachträgliche einfache Streitge- nossen bei (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 11). Dass es sich dabei – anders als wenn dingliche Rechte im Streit lägen – um eine einfache Streitgenossenschaft handelt, folgt aus dem materiellen Recht, werden doch die Erben für Schulden des Erblassers solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Einfache Streitgenossen sind in einem Verfahren (ob auf Kläger- oder Beklagtenseite) mehrere Parteien, was unscharf auch als ein Fall von subjektiver Klagenhäufung bezeichnet wird (eigentlich ist es eine Kläger- oder Beklagtenhäufung). Möchte der Kläger wäh- rend eines erstinstanzlichen Verfahrens nicht weiter gegen alle einfachen Streit- genossen vorgehen – anders als bei der notwendigen Streitgenossenschaft steht dem materiell-rechtlich nichts entgegen –, so liegt damit (auf der Beklagtenseite) ein Parteiwechsel vor, wiederum ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts. Ein solcher ist, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, nur mit Zustimmung der Gegenpartei möglich (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Anders als beim bereits erfolgten Parteiwechsel aufgrund der Universalsukzession fehlt es hier indes an einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, so dass vom Zustim-

- 9 - mungserfordernis nicht abgesehen werden kann. Gibt es mehrere Prozesspartei- en, so müssen alle Parteien dem Parteiwechsel zustimmen, insbesondere alle notwendigen oder einfachen Streitgenossen; bei Letzteren kommt allerdings die Aufteilung des Verfahrens gemäss Art. 125 lit. b ZPO in Frage, falls nicht alle ein- fachen Streitgenossen zustimmen (BSK ZPO-GRABER, Art. 83 N 33 m.w.H.).

E. 3.3 Nach dem Tod ihres Vaters während des erstinstanzlichen Verfahrens traten die beiden Töchter als einzige gesetzliche Erben infolge Parteiwechsels ohne er- forderliche Zustimmung (Art. 560 ZGB) auf Beklagtenseite in das Verfahren ein, und zwar als einfache Streitgenossen resp. Streitgenossinnen. Die Berufungsklä- gerin wollte indes während des erstinstanzlichen Verfahrens nach Durchführung den Schlichtungsverfahrens im Entscheidverfahren nur noch gegen eine der bei- den Streitgenossinnen vorgehen und damit einen Parteiwechsel vornehmen, was nach dem Gesagten ohne Zustimmung nicht möglich ist. Eine solche wurde vor- liegend nicht erteilt, im Gegenteil hat die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnah- me sich ausdrücklich dagegen verwahrt, in dieser Konstellation alleine ins Recht gefasst zu werden (act. 8 passim). Die Zustimmung der zweiten Tochter ist weder behauptet noch ersichtlich. Entgegen der Vorinstanz ist demnach vorliegend nicht das Problem, dass zwischen der Klagebewilligung und der Klageschrift auf Beklagtenseite keine Par- teiidentität besteht: vielmehr ist einer der beiden Parteiwechsel, die zwischen dem Schlichtungs- und dem Entscheidverfahren erfolgten – nämlich der Wechsel von den beiden Streitgenossinnen hin zu der einen Beklagten – mangels Zustimmung nicht möglich. Als indirekte Folge davon richtet sich die Klage insofern gegen die falsche Partei, als ein nicht möglicher Parteiwechsel beabsichtigt wird. Dies bringt es mit sich, dass die Klage nicht gegen die infolge Rechtsnachfolge an die Stelle der ursprünglich beklagten Partei ins Verfahren eingetretenen Parteien erhoben wurde, weshalb folglich eine Klagebewilligung gegen die falsche beklagte Partei vorliegt. Es liegt damit keine gültige Klagebewilligung vor. Fehlt es an einer sol- chen, ist auf die Klage nicht einzutreten, wie es die Vorinstanz getan hat. Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtens. Entgegen der Berufungsklägerin liegt darin keine Aushebelung von Art. 603

- 10 - Abs. 1 ZGB. Es steht ihr frei, die geltend gemachte Schuld des Erblassers nur gegenüber einer einzigen Erbin geltend zu machen, doch kann sie dies bei feh- lender Zustimmung zum Parteiwechsel in einem bereits hängigen Verfahren nur tun, indem sie gegen alle Streitgenossen ein Urteil erwirkt – ohne dass dabei das Schlichtungsverfahren zu wiederholen wäre –, um sodann mit dem erwirkten Rechtsöffnungstitel nur gegen die betreffende Erbin vorzugehen. Wollte sie dies aus welchen Gründen auch immer nicht, so wäre gegen die Erbin ihrer Wahl ein neues Schlichtungsverfahren einzuleiten.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, sowie an die Ge- richtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'365.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Siegwart versandt am:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Allfällige Auslagen blei- ben vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 430.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. [Mitteilungen/Rechtsmittel]. - 3 - Berufungsanträge: (act. 22 S. 2): " 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes Zürich sei vollumfänglich auf- zuheben.
  5. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Verfahren FV200015 ord- nungsgemäss weiterzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Parteien und Prozessverlauf
  6. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) hatte gegen den Vater der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagte), C._____, für eine Forderung von Fr. 21'365.35 das Friedensrichteramt Zürich … und … angerufen, welches ihr nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung am 6. November 2019 die Klagebewilligung erteilte (act. 1). Am tt.mm 2019 verstarb C._____. Die Berufungsklägerin reichte sodann die Klagebewilligung und ihre Klageschrift am 28. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein. Sie fasste mit ihrer Klage ausschliesslich die Berufungsbeklagte, eine der beiden Töchter des verstorbenen C._____, ins Recht (act. 2 S. 1).
  7. Die Vorinstanz setzte der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 20. Feb- ruar 2020 Frist an, um gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO zur Klage Stellung zu neh- men, wobei sie die Stellungnahme auf die Frage der Passivlegitimation be- schränkte (act. 6 E. 2). Mit Eingabe vom 16. März 2020 beantragte die Beru- fungsbeklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten (act. 8). Nachdem die Beru- fungsklägerin zwischenzeitlich innert Nachfrist den Kostenvorschuss geleistet hat- te, wurde ihr mit Verfügung vom 7. Mai 2020 Frist gesetzt, um sich zur Stellung- nahme der Gegenseite zu äussern (act. 14). Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2020 hielt die Berufungsklägerin an ihrer Auffassung fest, dass auf die Klage einzutre- ten sei (act. 16). Am 25. Juni 2020 erging die angefochtene Verfügung der Vor- - 4 - instanz (act. 17 = act. 23 = act. 25 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 25), mit welcher auf die Klage nicht eingetreten wurde. Am 7. September 2020 erhob die Berufungsklägerin dagegen rechtzeitig (act. 22 i.V.m. act. 18) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Formelles
  8. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und einer Begründung versehen. Der mit Verfügung vom 10. September 2020 auferlegte Kostenvorschuss (act. 26) wurde geleistet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
  9. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger - 5 - diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vor- instanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss die- se Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwir- ken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).
  10. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- - 6 - vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
  11. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III. Materielles
  12. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit folgender Begründung nicht ein: Der auf der Klagebewilligung genannte C._____ sei kurz nach der Schlichtungsverhand- lung gestorben und hinterlasse als einzige Erben seine beiden Töchter. Sterbe ein Erblasser während eines laufenden Prozesses und schlügen nicht sämtliche Er- ben die Erbschaft aus, so würden die (verbleibenden) Mitglieder der Erbenge- meinschaft durch Universalsukzession zur Partei im hängigen Prozess des Erb- lassers. Beabsichtige die Klägerin, das bereits rechtshängige (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) Verfahren weiterzuführen, habe sich die Klage entsprechend gegen sämtli- che Universalsukzessoren zu richten. Eine gültige Klagebewilligung stelle eine Prozessvoraussetzung dar. Weise die Klagebewilligung eine andere als die im ge- richtlichen Verfahren ins Recht genommene Partei aus, so dürfe das Gericht auf die Klage nicht eintreten (Art. 59 ZPO). Die vorliegende Klage richte sich aus- schliesslich gegen ein einziges Mitglied der Erbengemeinschaft des während des hängigen Verfahrens verstorbenen C._____. Die Klagebewilligung weise C._____ als Beklagten aus, dessen Rechtsnachfolger eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, bestehend aus den zwei Töchtern als einzige gesetzliche Erben, bildeten. Durch den Tod des Erblassers während des bereits rechtshängigen Verfahrens werde die Erbengemeinschaft qua Universalsukzession zur Partei des Verfah- rens. Damit bestehe zwischen der Klagebewilligung und der Klage keine eigentli- che Parteiidentität, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 25 E. 2.1 ff. S. 4 f.).
  13. Die Berufungsklägerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei fälschlicherweise der Ansicht, die Erbengemeinschaft als solche werde in der vorliegenden Konstellation zur Prozesspartei, sei doch nicht die Erbengemein- schaft Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern die einzelnen Erben, die die Erbengemeinschaft bildeten (act. 22 Rz 11 ff.). Entgegen der Vorinstanz könne bei einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge ohnehin nie von einer Parteiidentität in dem - 7 - Sinne die Rede sein, dass sich im Schlichtungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen würden; der Parteiwechsel sei geradezu Wesensart der Rechtsnachfolge (act. 22 Rz 18 ff.). Die Auffassung der Vorinstanz heble im Ergebnis Art. 603 Abs. 1 ZGB aus, wonach die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haften. Es könne daher entgegen der Vor- instanz nicht sein, dass auf der Passivseite sämtliche Mitglieder als Rechtnach- folger belangt werden müssten, obwohl bereits jedes einzelne Mitglied solidarisch für die gesamten Schulden des Erblassers hafte. Dementsprechend sei die Par- teiidentität auf der Passivseite vorliegend zu bejahen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren mit der Aufforderung an die Beklagte zur Einreichung einer Klageant- wort fortzuführen sei (act. 22 Rz 22 ff.). 3.1 Wie die soeben wiedergegebenen Ausführungen zeigen, thematisieren so- wohl die Vorinstanz wie auch die Berufungsklägerin die Frage der Parteiidentität auf der Passivseite – was nicht zielführend ist. Wie die Berufungsklägerin eigent- lich zu Recht vorträgt, kann im Rahmen einer Rechtsnachfolge ohnehin nie von Parteiidentität die Rede sein, denn es kann niemand nach seinem Tod sich selbst nachfolgen. 3.2 Vorliegend ist der Erblasser, C._____, unstreitig während des erstinstanzli- chen Verfahrens verstorben. Kein Unterschied macht diesbezüglich die Tatsache aus, dass der Erblasser nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens und vor Ein- reichung der Klageschrift verstorben ist und nicht während des erstinstanzlichen Entscheidverfahrens: Das Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter ist – wo er- forderlich (Art. 197 f. ZPO) – Teil des erstinstanzlichen Verfahrens und geht inso- weit dem Entscheidverfahren vor Bezirksgericht notwendigerweise voraus (vgl. BGE 138 III 792 E. 2.6.1 i.f.). Stirbt nun der Erblasser während des hängigen Ver- fahrens, so gilt es vorerst festzustellen, wer seine Erben sind, gehen doch mit dem Tod sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers von selbst auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Steht fest, wer die Erben sind und schlagen diese die Erb- schaft nicht aus, so treten diese in das hängige Verfahren ein. Es trifft daher fast zu, was die Vorinstanz festgehalten hat: Stirbt der Erblasser während eines lau- fenden Prozesses und schlagen nicht sämtliche Erben die Erbschaft aus, so wer- - 8 - den die (verbleibenden) Mitglieder der Erbengemeinschaft qua Universalsukzes- sion zur Partei im hängigen Prozess des Erblassers (act. 25 E. 2.2 i.f.; wörtlich gleich – ohne dass darauf verwiesen würde – BSK ZPO-GRABER, 3. Aufl. 2017, Art. 83 N 37). Das ist deshalb lediglich fast zutreffend, weil die nicht ausschlagen- den Erben als (verbleibende) Mitglieder der Erbengemeinschaft qua Univer- salsukzession nicht zur Partei im hängigen Prozess des Erblassers werden, son- dern zu Parteien. Nicht etwa die Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis wird Partei (wie es der Vorinstanz in der Tat in act. 25 E. 2.5 einmal durcheinan- der gerät; insofern zutreffend die Berufungsklägerin in act. 22 Rz 11 ff.), sondern die einzelnen Erben. Prozessual heisst das Folgendes: Durch den Tod des Erblassers während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ein Parteiwechsel, und zwar ein Partei- wechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts. Ein solcher ist gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO dann (und nur dann) ohne Zustimmung der Parteien möglich, wenn er aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen über die Rechtsnachfolge er- folgt. Dies ist vorliegend der Fall (Art. 560 ZGB). Die (nicht ausschlagenden) Er- ben treten dadurch dem hängigen Verfahren als nachträgliche einfache Streitge- nossen bei (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 11). Dass es sich dabei – anders als wenn dingliche Rechte im Streit lägen – um eine einfache Streitgenossenschaft handelt, folgt aus dem materiellen Recht, werden doch die Erben für Schulden des Erblassers solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Einfache Streitgenossen sind in einem Verfahren (ob auf Kläger- oder Beklagtenseite) mehrere Parteien, was unscharf auch als ein Fall von subjektiver Klagenhäufung bezeichnet wird (eigentlich ist es eine Kläger- oder Beklagtenhäufung). Möchte der Kläger wäh- rend eines erstinstanzlichen Verfahrens nicht weiter gegen alle einfachen Streit- genossen vorgehen – anders als bei der notwendigen Streitgenossenschaft steht dem materiell-rechtlich nichts entgegen –, so liegt damit (auf der Beklagtenseite) ein Parteiwechsel vor, wiederum ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts. Ein solcher ist, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, nur mit Zustimmung der Gegenpartei möglich (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Anders als beim bereits erfolgten Parteiwechsel aufgrund der Universalsukzession fehlt es hier indes an einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, so dass vom Zustim- - 9 - mungserfordernis nicht abgesehen werden kann. Gibt es mehrere Prozesspartei- en, so müssen alle Parteien dem Parteiwechsel zustimmen, insbesondere alle notwendigen oder einfachen Streitgenossen; bei Letzteren kommt allerdings die Aufteilung des Verfahrens gemäss Art. 125 lit. b ZPO in Frage, falls nicht alle ein- fachen Streitgenossen zustimmen (BSK ZPO-GRABER, Art. 83 N 33 m.w.H.). 3.3 Nach dem Tod ihres Vaters während des erstinstanzlichen Verfahrens traten die beiden Töchter als einzige gesetzliche Erben infolge Parteiwechsels ohne er- forderliche Zustimmung (Art. 560 ZGB) auf Beklagtenseite in das Verfahren ein, und zwar als einfache Streitgenossen resp. Streitgenossinnen. Die Berufungsklä- gerin wollte indes während des erstinstanzlichen Verfahrens nach Durchführung den Schlichtungsverfahrens im Entscheidverfahren nur noch gegen eine der bei- den Streitgenossinnen vorgehen und damit einen Parteiwechsel vornehmen, was nach dem Gesagten ohne Zustimmung nicht möglich ist. Eine solche wurde vor- liegend nicht erteilt, im Gegenteil hat die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnah- me sich ausdrücklich dagegen verwahrt, in dieser Konstellation alleine ins Recht gefasst zu werden (act. 8 passim). Die Zustimmung der zweiten Tochter ist weder behauptet noch ersichtlich. Entgegen der Vorinstanz ist demnach vorliegend nicht das Problem, dass zwischen der Klagebewilligung und der Klageschrift auf Beklagtenseite keine Par- teiidentität besteht: vielmehr ist einer der beiden Parteiwechsel, die zwischen dem Schlichtungs- und dem Entscheidverfahren erfolgten – nämlich der Wechsel von den beiden Streitgenossinnen hin zu der einen Beklagten – mangels Zustimmung nicht möglich. Als indirekte Folge davon richtet sich die Klage insofern gegen die falsche Partei, als ein nicht möglicher Parteiwechsel beabsichtigt wird. Dies bringt es mit sich, dass die Klage nicht gegen die infolge Rechtsnachfolge an die Stelle der ursprünglich beklagten Partei ins Verfahren eingetretenen Parteien erhoben wurde, weshalb folglich eine Klagebewilligung gegen die falsche beklagte Partei vorliegt. Es liegt damit keine gültige Klagebewilligung vor. Fehlt es an einer sol- chen, ist auf die Klage nicht einzutreten, wie es die Vorinstanz getan hat. Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtens. Entgegen der Berufungsklägerin liegt darin keine Aushebelung von Art. 603 - 10 - Abs. 1 ZGB. Es steht ihr frei, die geltend gemachte Schuld des Erblassers nur gegenüber einer einzigen Erbin geltend zu machen, doch kann sie dies bei feh- lender Zustimmung zum Parteiwechsel in einem bereits hängigen Verfahren nur tun, indem sie gegen alle Streitgenossen ein Urteil erwirkt – ohne dass dabei das Schlichtungsverfahren zu wiederholen wäre –, um sodann mit dem erwirkten Rechtsöffnungstitel nur gegen die betreffende Erbin vorzugehen. Wollte sie dies aus welchen Gründen auch immer nicht, so wäre gegen die Erbin ihrer Wahl ein neues Schlichtungsverfahren einzuleiten.
  14. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  15. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entspre- chend zu verlegen. Die Berufungsklägerin unterliegt mit der Berufung vollumfäng- lich. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  16. Die bezirksgerichtliche Festsetzung von Gerichts- und Parteikosten in der angefochtenen Verfügung wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2-4) zu be- stätigen.
  17. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend vom Streitwert – gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Be- rufungsverfahren keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unter- liegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. - 11 - Es wird erkannt:
  18. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abtei- lung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juni 2020 wird vollumfänglich be- stätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  20. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung.
  21. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  23. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, sowie an die Ge- richtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'365.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP200026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 27. Oktober 2020 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. Juni 2020; Proz. FV200015

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin: (act. 2 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 21'365.35 (inkl. MWST), zuzüglich Zins zu 5 % ab 25. September 2019 zu bezah- len.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 zurückzuer- statten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten der Beklagten." der Beklagten: (act. 8 S. 2) " 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten;

2. eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, falls darauf ein- getreten wird;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläge- rin (zuzüglich gesetzliche MWST)." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 25)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Allfällige Auslagen blei- ben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 430.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. [Mitteilungen/Rechtsmittel].

- 3 - Berufungsanträge: (act. 22 S. 2): " 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes Zürich sei vollumfänglich auf- zuheben.

2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Verfahren FV200015 ord- nungsgemäss weiterzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Parteien und Prozessverlauf

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) hatte gegen den Vater der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagte), C._____, für eine Forderung von Fr. 21'365.35 das Friedensrichteramt Zürich … und … angerufen, welches ihr nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung am 6. November 2019 die Klagebewilligung erteilte (act. 1). Am tt.mm 2019 verstarb C._____. Die Berufungsklägerin reichte sodann die Klagebewilligung und ihre Klageschrift am 28. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein. Sie fasste mit ihrer Klage ausschliesslich die Berufungsbeklagte, eine der beiden Töchter des verstorbenen C._____, ins Recht (act. 2 S. 1).

2. Die Vorinstanz setzte der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 20. Feb- ruar 2020 Frist an, um gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO zur Klage Stellung zu neh- men, wobei sie die Stellungnahme auf die Frage der Passivlegitimation be- schränkte (act. 6 E. 2). Mit Eingabe vom 16. März 2020 beantragte die Beru- fungsbeklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten (act. 8). Nachdem die Beru- fungsklägerin zwischenzeitlich innert Nachfrist den Kostenvorschuss geleistet hat- te, wurde ihr mit Verfügung vom 7. Mai 2020 Frist gesetzt, um sich zur Stellung- nahme der Gegenseite zu äussern (act. 14). Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2020 hielt die Berufungsklägerin an ihrer Auffassung fest, dass auf die Klage einzutre- ten sei (act. 16). Am 25. Juni 2020 erging die angefochtene Verfügung der Vor-

- 4 - instanz (act. 17 = act. 23 = act. 25 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 25), mit welcher auf die Klage nicht eingetreten wurde. Am 7. September 2020 erhob die Berufungsklägerin dagegen rechtzeitig (act. 22 i.V.m. act. 18) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Formelles

1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und einer Begründung versehen. Der mit Verfügung vom 10. September 2020 auferlegte Kostenvorschuss (act. 26) wurde geleistet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger

- 5 - diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vor- instanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss die- se Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwir- ken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No-

- 6 - vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom

17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III. Materielles

1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit folgender Begründung nicht ein: Der auf der Klagebewilligung genannte C._____ sei kurz nach der Schlichtungsverhand- lung gestorben und hinterlasse als einzige Erben seine beiden Töchter. Sterbe ein Erblasser während eines laufenden Prozesses und schlügen nicht sämtliche Er- ben die Erbschaft aus, so würden die (verbleibenden) Mitglieder der Erbenge- meinschaft durch Universalsukzession zur Partei im hängigen Prozess des Erb- lassers. Beabsichtige die Klägerin, das bereits rechtshängige (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) Verfahren weiterzuführen, habe sich die Klage entsprechend gegen sämtli- che Universalsukzessoren zu richten. Eine gültige Klagebewilligung stelle eine Prozessvoraussetzung dar. Weise die Klagebewilligung eine andere als die im ge- richtlichen Verfahren ins Recht genommene Partei aus, so dürfe das Gericht auf die Klage nicht eintreten (Art. 59 ZPO). Die vorliegende Klage richte sich aus- schliesslich gegen ein einziges Mitglied der Erbengemeinschaft des während des hängigen Verfahrens verstorbenen C._____. Die Klagebewilligung weise C._____ als Beklagten aus, dessen Rechtsnachfolger eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, bestehend aus den zwei Töchtern als einzige gesetzliche Erben, bildeten. Durch den Tod des Erblassers während des bereits rechtshängigen Verfahrens werde die Erbengemeinschaft qua Universalsukzession zur Partei des Verfah- rens. Damit bestehe zwischen der Klagebewilligung und der Klage keine eigentli- che Parteiidentität, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 25 E. 2.1 ff. S. 4 f.).

2. Die Berufungsklägerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei fälschlicherweise der Ansicht, die Erbengemeinschaft als solche werde in der vorliegenden Konstellation zur Prozesspartei, sei doch nicht die Erbengemein- schaft Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern die einzelnen Erben, die die Erbengemeinschaft bildeten (act. 22 Rz 11 ff.). Entgegen der Vorinstanz könne bei einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge ohnehin nie von einer Parteiidentität in dem

- 7 - Sinne die Rede sein, dass sich im Schlichtungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen würden; der Parteiwechsel sei geradezu Wesensart der Rechtsnachfolge (act. 22 Rz 18 ff.). Die Auffassung der Vorinstanz heble im Ergebnis Art. 603 Abs. 1 ZGB aus, wonach die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haften. Es könne daher entgegen der Vor- instanz nicht sein, dass auf der Passivseite sämtliche Mitglieder als Rechtnach- folger belangt werden müssten, obwohl bereits jedes einzelne Mitglied solidarisch für die gesamten Schulden des Erblassers hafte. Dementsprechend sei die Par- teiidentität auf der Passivseite vorliegend zu bejahen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren mit der Aufforderung an die Beklagte zur Einreichung einer Klageant- wort fortzuführen sei (act. 22 Rz 22 ff.). 3.1 Wie die soeben wiedergegebenen Ausführungen zeigen, thematisieren so- wohl die Vorinstanz wie auch die Berufungsklägerin die Frage der Parteiidentität auf der Passivseite – was nicht zielführend ist. Wie die Berufungsklägerin eigent- lich zu Recht vorträgt, kann im Rahmen einer Rechtsnachfolge ohnehin nie von Parteiidentität die Rede sein, denn es kann niemand nach seinem Tod sich selbst nachfolgen. 3.2 Vorliegend ist der Erblasser, C._____, unstreitig während des erstinstanzli- chen Verfahrens verstorben. Kein Unterschied macht diesbezüglich die Tatsache aus, dass der Erblasser nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens und vor Ein- reichung der Klageschrift verstorben ist und nicht während des erstinstanzlichen Entscheidverfahrens: Das Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter ist – wo er- forderlich (Art. 197 f. ZPO) – Teil des erstinstanzlichen Verfahrens und geht inso- weit dem Entscheidverfahren vor Bezirksgericht notwendigerweise voraus (vgl. BGE 138 III 792 E. 2.6.1 i.f.). Stirbt nun der Erblasser während des hängigen Ver- fahrens, so gilt es vorerst festzustellen, wer seine Erben sind, gehen doch mit dem Tod sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers von selbst auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Steht fest, wer die Erben sind und schlagen diese die Erb- schaft nicht aus, so treten diese in das hängige Verfahren ein. Es trifft daher fast zu, was die Vorinstanz festgehalten hat: Stirbt der Erblasser während eines lau- fenden Prozesses und schlagen nicht sämtliche Erben die Erbschaft aus, so wer-

- 8 - den die (verbleibenden) Mitglieder der Erbengemeinschaft qua Universalsukzes- sion zur Partei im hängigen Prozess des Erblassers (act. 25 E. 2.2 i.f.; wörtlich gleich – ohne dass darauf verwiesen würde – BSK ZPO-GRABER, 3. Aufl. 2017, Art. 83 N 37). Das ist deshalb lediglich fast zutreffend, weil die nicht ausschlagen- den Erben als (verbleibende) Mitglieder der Erbengemeinschaft qua Univer- salsukzession nicht zur Partei im hängigen Prozess des Erblassers werden, son- dern zu Parteien. Nicht etwa die Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis wird Partei (wie es der Vorinstanz in der Tat in act. 25 E. 2.5 einmal durcheinan- der gerät; insofern zutreffend die Berufungsklägerin in act. 22 Rz 11 ff.), sondern die einzelnen Erben. Prozessual heisst das Folgendes: Durch den Tod des Erblassers während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ein Parteiwechsel, und zwar ein Partei- wechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts. Ein solcher ist gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO dann (und nur dann) ohne Zustimmung der Parteien möglich, wenn er aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen über die Rechtsnachfolge er- folgt. Dies ist vorliegend der Fall (Art. 560 ZGB). Die (nicht ausschlagenden) Er- ben treten dadurch dem hängigen Verfahren als nachträgliche einfache Streitge- nossen bei (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 11). Dass es sich dabei – anders als wenn dingliche Rechte im Streit lägen – um eine einfache Streitgenossenschaft handelt, folgt aus dem materiellen Recht, werden doch die Erben für Schulden des Erblassers solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Einfache Streitgenossen sind in einem Verfahren (ob auf Kläger- oder Beklagtenseite) mehrere Parteien, was unscharf auch als ein Fall von subjektiver Klagenhäufung bezeichnet wird (eigentlich ist es eine Kläger- oder Beklagtenhäufung). Möchte der Kläger wäh- rend eines erstinstanzlichen Verfahrens nicht weiter gegen alle einfachen Streit- genossen vorgehen – anders als bei der notwendigen Streitgenossenschaft steht dem materiell-rechtlich nichts entgegen –, so liegt damit (auf der Beklagtenseite) ein Parteiwechsel vor, wiederum ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts. Ein solcher ist, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, nur mit Zustimmung der Gegenpartei möglich (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Anders als beim bereits erfolgten Parteiwechsel aufgrund der Universalsukzession fehlt es hier indes an einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, so dass vom Zustim-

- 9 - mungserfordernis nicht abgesehen werden kann. Gibt es mehrere Prozesspartei- en, so müssen alle Parteien dem Parteiwechsel zustimmen, insbesondere alle notwendigen oder einfachen Streitgenossen; bei Letzteren kommt allerdings die Aufteilung des Verfahrens gemäss Art. 125 lit. b ZPO in Frage, falls nicht alle ein- fachen Streitgenossen zustimmen (BSK ZPO-GRABER, Art. 83 N 33 m.w.H.). 3.3 Nach dem Tod ihres Vaters während des erstinstanzlichen Verfahrens traten die beiden Töchter als einzige gesetzliche Erben infolge Parteiwechsels ohne er- forderliche Zustimmung (Art. 560 ZGB) auf Beklagtenseite in das Verfahren ein, und zwar als einfache Streitgenossen resp. Streitgenossinnen. Die Berufungsklä- gerin wollte indes während des erstinstanzlichen Verfahrens nach Durchführung den Schlichtungsverfahrens im Entscheidverfahren nur noch gegen eine der bei- den Streitgenossinnen vorgehen und damit einen Parteiwechsel vornehmen, was nach dem Gesagten ohne Zustimmung nicht möglich ist. Eine solche wurde vor- liegend nicht erteilt, im Gegenteil hat die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnah- me sich ausdrücklich dagegen verwahrt, in dieser Konstellation alleine ins Recht gefasst zu werden (act. 8 passim). Die Zustimmung der zweiten Tochter ist weder behauptet noch ersichtlich. Entgegen der Vorinstanz ist demnach vorliegend nicht das Problem, dass zwischen der Klagebewilligung und der Klageschrift auf Beklagtenseite keine Par- teiidentität besteht: vielmehr ist einer der beiden Parteiwechsel, die zwischen dem Schlichtungs- und dem Entscheidverfahren erfolgten – nämlich der Wechsel von den beiden Streitgenossinnen hin zu der einen Beklagten – mangels Zustimmung nicht möglich. Als indirekte Folge davon richtet sich die Klage insofern gegen die falsche Partei, als ein nicht möglicher Parteiwechsel beabsichtigt wird. Dies bringt es mit sich, dass die Klage nicht gegen die infolge Rechtsnachfolge an die Stelle der ursprünglich beklagten Partei ins Verfahren eingetretenen Parteien erhoben wurde, weshalb folglich eine Klagebewilligung gegen die falsche beklagte Partei vorliegt. Es liegt damit keine gültige Klagebewilligung vor. Fehlt es an einer sol- chen, ist auf die Klage nicht einzutreten, wie es die Vorinstanz getan hat. Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtens. Entgegen der Berufungsklägerin liegt darin keine Aushebelung von Art. 603

- 10 - Abs. 1 ZGB. Es steht ihr frei, die geltend gemachte Schuld des Erblassers nur gegenüber einer einzigen Erbin geltend zu machen, doch kann sie dies bei feh- lender Zustimmung zum Parteiwechsel in einem bereits hängigen Verfahren nur tun, indem sie gegen alle Streitgenossen ein Urteil erwirkt – ohne dass dabei das Schlichtungsverfahren zu wiederholen wäre –, um sodann mit dem erwirkten Rechtsöffnungstitel nur gegen die betreffende Erbin vorzugehen. Wollte sie dies aus welchen Gründen auch immer nicht, so wäre gegen die Erbin ihrer Wahl ein neues Schlichtungsverfahren einzuleiten.

4. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entspre- chend zu verlegen. Die Berufungsklägerin unterliegt mit der Berufung vollumfäng- lich. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die bezirksgerichtliche Festsetzung von Gerichts- und Parteikosten in der angefochtenen Verfügung wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2-4) zu be- stätigen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend vom Streitwert – gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Be- rufungsverfahren keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unter- liegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abtei- lung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juni 2020 wird vollumfänglich be- stätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, sowie an die Ge- richtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'365.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Siegwart versandt am: