Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Parteien schlossen am 20. März 2018 eine schriftliche Reservati- onsvereinbarung (fortan Vereinbarung) ab, in welcher sich der Kläger und Beru- fungsbeklagte (fortan Kläger) verpflichtete, den Beklagten und Berufungsklägern (fortan Beklagte) die Liegenschaft D._____-strasse …, E._____ (Kat.-Nr. 1, Grundbuchblatt 2, fortan Liegenschaft) bis zum Ende der Kalenderwoche 16 des Jahres 2018, d.h. bis am 20. April 2018, zu verkaufen. Im Gegenzug verpflichte- ten sich die Beklagten, die Liegenschaft innert derselben Frist zu erwerben. Der Kaufpreis für die Liegenschaft wurde in der Vereinbarung auf Fr. 895'000.– fest- gesetzt. Hiervon wurden bei Abschluss der Vereinbarung Fr. 20'000.– fällig. Der weitere Betrag von Fr. 875'000.– war bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages anlässlich der öffentlichen Beurkundung zu bezahlen. Die Reservationsgebühr von Fr. 20'000.– wurde vertragsgemäss geleistet. Alsdann kam es innert der in der Vereinbarung vorgesehenen Frist allerdings nicht zum Abschluss eines öffent- lich beurkundeten Kaufvertrages (vgl. zum Ganzen Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/11 S. 4 f.; Urk. 8/3/1).
E. 2 Mit Datum vom 3. Mai 2019 liessen die Beklagten dem Kläger einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes E'._____ über Fr. 20'000.– ("Anzahlung aus Reservationsvereinbarung vom 20.03.2018"), Fr. 1'240.– ("Schadenersatz") und Fr. 448.25 ("Schadenersatz für Auslagen: Öf- fentliche Beurkundung und Eigentumsänderung"), je zuzüglich 5% Zins seit
8. März 2019, zukommen (Urk. 8/3/5). Nachdem der Kläger keinen Rechtsvor- schlag erhoben hatte (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/11 S. 8), wurde ihm am 18. Juni 2019 die Pfändung angekündigt (Urk. 8/3/8).
E. 3 Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erhob der Kläger bei der Vorinstanz ei- ne negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG, mit welcher er um Feststellung des Nichtbestands der in Betreibung gesetzten Forderungen und um Aufhebung der entsprechenden Betreibung ersuchte. Zudem stellte er das fol- gende Massnahmenbegehren (Urk. 8/1 S. 2):
- 4 - " Es sei die Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts E._____ vorläufig einzu- stellen." Die Vorinstanz setzte den Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2019 Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnah- men an (Urk. 8/5). Nachdem diese Frist auf entsprechendes Ersuchen der Be- klagten bis zum 26. August 2019 erstreckt worden war (vgl. Urk. 8/7), verlangte der Kläger mit Eingabe vom 23. Juli 2019 die superprovisorische Einstellung der besagten Betreibung (Urk. 8/8). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom
25. Juli 2019 abgewiesen (Urk. 8/9). Mit Eingabe vom 26. August 2019 nahmen die Beklagten fristgerecht zum klägerischen Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung; sie beantragten die Abweisung des Gesuchs (Urk. 8/11). Am 27. September 2019 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (Urk. 8/16 S. 11 = Urk. 2 S. 11):
Dispositiv
- Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 3 des Betrei- bungsamtes E'._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2019) wird gutge- heissen.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem En- dentscheid vorbehalten.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage]
- Gegen diese Verfügung erhoben die Beklagten mit Eingabe vom
- Oktober 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 8/16) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1): " 1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
- September 2019 aufzuheben.
- Es sei der Antrag des Berufungsbeklagten, die Betreibung Nr. 3 des Be- treibungsamtes E._____ vorläufig einzustellen, abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– wurde innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 7; Urk. 9-11). Die Berufungsantwort des Klägers, worin dieser auf Abweisung der Berufung schloss, datiert vom 16. Dezember 2019 (Urk. 13). Sie wurde den Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Weitere Einga- ben der Parteien folgten nicht. - 5 -
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-16). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. II.4.1). 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede - 6 - Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. Sep- tember 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren neue Ausführungen zur Aus- gangslage im April 2019 machen, ohne darzulegen, weshalb diese Tatsachen nicht bereits vor Vorinstanz eingebracht werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 10), haben ihre Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für das erstmals in der Berufungsschrift genannte Beweismittel (Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 11. April 2019, vgl. Urk. 1 S. 10), welches trotz Aufführung im Beweismittel- verzeichnis nicht eingereicht wurde (vgl. Urk. 5; Urk. 6/3-4).
- Art. 85a Abs. 2 SchKG sieht für die Klage nach Art. 85a SchKG aus- drücklich ein vorsorgliches Massnahmeverfahren vor, welches in den Grundzügen bereits in dieser Bestimmung geregelt ist und im Übrigen den Regeln über das summarische Verfahren nach den Art. 252 ff. ZPO untersteht. Abweichend von Art. 261 Abs. 1 ZPO schreibt Art. 85a Abs. 2 SchKG vor, dass eine vorläufige Einstellung der Betreibung nur erfolgen kann, wenn die Klage als "sehr wahr- scheinlich begründet" erscheint. Die Nachteilsprognose geht damit in der Haupt- sachenprognose auf. Mit diesem Erfordernis ging der Gesetzgeber über das re- gelmässig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgesehene Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinaus und führte eine neue Kategorie des Glaubhaftmachens ein. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Begehren des Schuldners offensichtlich begründet sind. Andererseits genügt fehlende Aus- sichtslosigkeit der Klage ebenfalls nicht. Sehr wahrscheinlich begründet ist eine Klage dann, wenn die Prozesschancen des Klägers (Schuldners) deutlich besser erscheinen als jene der Beklagten (Gläubiger). Die Gläubiger tragen dabei die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden und der Schuldner bezüglich der rechtshindernden und rechtsaufhebenden Tatsachen (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 19 ff.; BGer - 7 - 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008, E. 2). Es gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Art. 255 ZPO e contrario). 3.1 Der Kläger hatte in seinem Gesuch um vorläufige Einstellung der Be- treibung vor Vorinstanz insbesondere geltend gemacht, er habe den Beklagten die geleistete Reservationsgebühr von Fr. 20'000.– nicht zurückerstattet, sondern den Betrag gestützt auf Ziffer 9 der Vereinbarung mit einer pauschalen (Um- triebs-) Entschädigung von Fr. 20'000.– verrechnet, nachdem der Vertragsab- schluss angesichts der beklagtischen Finanzierungsschwierigkeiten nicht innert Frist zustande gekommen sei. Da die Beklagten demnach nicht berechtigt seien, die Reservationsgebühr zurückzuverlangen und irgendwelchen damit zusammen- hängenden Schadenersatz geltend zu machen, sei die von ihm erhobene Fest- stellungsklage begründet und die Betreibung in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen (Urk. 8/1 S. 3 ff.). 3.2 Die Beklagten hatten dem insbesondere entgegengehalten, der Kläger sei mit einer Verlängerung der Frist zum Kaufabschluss einverstanden gewesen, er habe die Frist fortlaufend verlängert. Im November 2018 hätten sie ihm mitge- teilt, dass die Aufstockung der Hypothek gelungen sei und sie den Kaufvertrag nun unterzeichnen könnten. Der Kläger habe in der Folge jedoch einen höheren Kaufpreis gefordert und durch diese einseitige Veränderung der Vertragsbedin- gungen die gehörige Erfüllung der Vereinbarung vereitelt, weshalb er die Reser- vationsgebühr gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung zurückzuerstatten habe (Urk. 8/11 S. 5 ff.). 3.3 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die erste summarische Prüfung der Klage zu Gunsten des Klägers ausfalle. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beklagten dem Kläger gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung eine pauschale Entschädigung von Fr. 20'000.–, d.h., in der Höhe der geleisteten Reservationsgebühr, schuldeten, falls sie zum Ab- schluss des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages nicht Hand böten. Für den Fall, dass der Kläger seine Pflichten zum Vertragsabschluss nicht erfülle, habe die Vereinbarung in Ziffer 10 ferner vorgesehen, dass er den Beklagten den ge- leisteten Betrag von Fr. 20'000.– innert 20 Tagen seit Ablauf des vereinbarten - 8 - Vertragsabschlusstermins (somit bis zum 11. Mai 2018) zurückzuerstatten habe. Vorliegend sei der Kaufvertrag innert der in der Vereinbarung terminierten Frist nicht abgeschlossen worden, da die Beklagten die Finanzierung bzw. die Zah- lungszusicherung einer Schweizer Bank nicht innert Frist (20. April 2018) zustan- de gebracht hätten. Soweit die Beklagten die Formungültigkeit der Vereinbarung ins Feld führ- ten, gehe ihr Einwand ins Leere, zumal die Parteien in Ziffer 2 der Vereinbarung festgehalten hätten, dass sie sich in Kenntnis der fehlenden öffentlichen Beurkun- dung an die Vereinbarung halten würden. Im Übrigen sei auch in den im März 2019 von der anwaltlichen Vertretung der Beklagten an den Kläger gerichteten Schreiben nie von einer Formungültigkeit gesprochen worden. Dem beklagtischen Einwand betreffend Verlängerung der vertraglich verein- barten Erfüllungsfrist sei Folgendes entgegenzuhalten: Die Parteien hätten zwar auch nach dem 20. April 2018 in regem Kontakt gestanden und der Kläger habe den Beklagten die Möglichkeit zum Erwerb der Liegenschaft weiterhin offengehal- ten. Die grundsätzliche Bereitschaft des Klägers, den Beklagten das Haus mög- licherweise doch noch zu verkaufen, könne aber – entgegen der Ansicht der Be- klagten – nicht per se als Verlängerung der Reservationsvereinbarung angesehen werden. Belege für eine eindeutige Willenserklärung des Klägers, die Frist aus der Vereinbarung formell zu verlängern, hätten die Beklagten keine eingereicht. Im Weiteren hätten die Beklagten dem Kläger zwar mehrfach schriftlich zugesi- chert, dass die Finanzierung nun stehe. Allerdings lägen keine Unterlagen im Recht, welche das Gelingen der Finanzierung bestätigen würden. Insbesondere die in Ziffer 3.6 der Vereinbarung vorgesehene unbedingte und unwiderrufliche Zahlungszusicherung einer schweizerischen Bank sei dem Kläger nie vorgelegt worden. Ebenso wenig hätten die Beklagten ein konkretes Datum genannt, bis zu welchem die Zahlung erfolgen könne. Die "anscheinend gefundene Finanzie- rungsmöglichkeit" bleibe damit eine blosse Parteibehauptung. Aufgrund all dieser Umstände erscheine die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, weshalb die laufende Betreibung vorläufig einzustellen sei (vgl. zum Ganzen Urk. 2 S. 8-10). - 9 - 4.1 Die Beklagten halten in ihrer Berufung am Standpunkt fest, wonach der Kläger die Frist zum Abschluss des Kaufvertrages verlängert habe. Sie machen unter Verweis auf die eingereichten Chatnachrichten geltend, der Kläger habe mit seinem Verhalten die Zahlungsfrist zumindest konkludent fortlaufend verlängert. In den Chatnachrichten finde sich kein Hinweis dafür, dass der Kläger erklärt ha- be, die Beklagten hätten die Frist nicht eingehalten. Bis zum 1. Februar 2019 ha- be der Kläger den Beklagten denn auch nicht mitgeteilt, dass er den abgeschlos- senen Vertrag nicht mehr halten wolle. Da im Vertrag nicht ausdrücklich festge- halten worden sei, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürften, hät- ten die Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die Frist für die öffentliche Beurkundung stillschweigend jeweils verlängert worden sei. In der gesamten Zeit habe der Kläger nichts anderes behauptet. Im November 2018 – so die Beklagten weiter – hätten sie dem Kläger mitge- teilt, dass die Zusage der Bank betreffend Aufstockung der Hypothek nun vorliege und sie den Vertrag erfüllen könnten (mit Verweis auf Urk. 8/14/3 S. 12 unten). Am 4. Dezember 2018 hätten sie alsdann erfahren, dass der Kläger das Haus er- neut inseriert habe, nun aber zu einem wesentlich höheren Kaufpreis von Fr. 1'100'000.–. Nachdem sie den Kläger dazu aufgefordert hätten, das Inserat zu löschen und die Liegenschaft wieder vom Markt zu nehmen, habe der Kläger er- klärt, er wolle den Beklagten ein Vorerwerbsrecht einräumen, für den Fall, dass ein Drittkäufer bereit sei, die Liegenschaft zu kaufen. Allerdings hätte dabei nicht der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 895'000.– gegolten, sondern der Kaufpreis, den ein Drittkäufer zu zahlen bereit gewesen wäre. Im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger aufgrund der im November 2018 er- folgten Mitteilung der Beklagten eine wesentliche Vertragsänderung vorgenom- men habe, indem er den Kaufpreis wesentlich erhöht habe (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 5 f. und S. 8 f.). 4.2 Die Kritik der Beklagten ist unbegründet. Aus dem Chatverlauf der Par- teien geht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – lediglich hervor, dass der Kläger den Beklagten weiterhin die Möglichkeit zum Erwerb der Liegenschaft of- fenhalten wollte (vgl. Urk. 8/3/2). Daraus lässt sich keineswegs ableiten, dass er - 10 - sich auf unbestimmte Zeit an die in der Vereinbarung festgehaltenen Verkaufsbe- dingungen binden wollte. Der Kläger liess vor Vorinstanz ausführen, er habe den Beklagten im November 2018 mitgeteilt, dass er das Kaufobjekt wieder neu inse- rieren werde, dass er den Beklagten jedoch insofern weiterhin eine Tür offenhalte, als dass er ihnen informell ein Vorerwerbsrecht biete, allerdings müsse dann der Preis in Anschlag gebracht werden, welcher ein Drittverkäufer offeriere, wobei er nun von einem Marktwert von Fr. 1'100'000.– ausgehe (Urk. 8/1 S. 3). Diese Sachdarstellung wurde von den Beklagten nicht bestritten – im Gegenteil, auch die Beklagten liessen ausführen, sie hätten am 4. Dezember 2018 von der Inse- rierung zum Marktpreis von Fr. 1'100'000.– erfahren, wobei der Kläger ihnen das besagte Vorerwerbsrecht eingeräumt habe (vgl. Urk. 8/11 S. 5). Dasselbe ergibt sich aus dem im Recht liegenden Chatverlauf, auf welchen beide Parteien in die- sem Zusammenhang verwiesen (vgl. Urk. 8/3/2 S. 13 resp. Urk 8/14/3 S. 13). Entsprechend kann – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gesagt werden, der Kläger habe ihnen bis zum 1. Februar 2019 nicht mitgeteilt, dass er die abge- schlossene Vereinbarung nicht mehr halten wolle. Denn mit seiner Chatnachricht vom 4. Dezember 2018 hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass die in der Vereinbarung festgehaltenen Konditionen (insbesondere der Kaufpreis von Fr. 895'000.–) nicht mehr galten (Urk. 8/3/2 S. 13). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten – gemäss eigenen Angaben (vgl. Urk. 8/11 S. 6 i.V.m. Urk. 8/14/3 S. 14 f.; Urk. 1 S. 6) – ab dem 6. Dezember 2018 in neue Verhandlungen über einen höheren Kaufpreis traten und sich darum be- mühten, einen solchen aufzubringen. Mithin war ihnen bewusst, dass die ur- sprünglich vereinbarten Konditionen nicht mehr galten. Nach dem Gesagten lässt sich die von den Beklagten behauptete konklu- dente Einverständniserklärung des Klägers zur Verlängerung der vertraglich ver- einbarten Erfüllungsfrist mit dem Chatverlauf der Parteien wenn überhaupt, dann längstens bis zum 4. Dezember 2018 belegen. Andere Beweismittel für die be- hauptete fortlaufende Verlängerung der Zahlungs- resp. der Kaufvertragsab- schlussfrist wurden im vorinstanzlichen Verfahren weder genannt noch ins Recht gelegt (vgl. Urk. 8/11 S. 5). Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals - 11 - die Parteibefragung als Beweismittel offerieren (Urk. 1 S. 5), ist ihre Beweisofferte verspätet und entsprechend nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. oben Ziff. 1.2). Auch für ihre Behauptung, sie hätten dem Kläger im November 2018 mitge- teilt, dass die Zusage der Bank betreffend Aufstockung der Hypothek nun vorliege und sie den Vertrag erfüllen könnten, verwiesen die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren einzig auf den eingereichten Chatverlauf (vgl. Urk. 8/11 S. 5). Diesem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Beklagten den Kläger im November 2018 über das Zustandekommen der Finanzierung informiert hätten. Im Gegen- teil, die Beklagten schrieben dem Kläger am 13. November 2018 das Folgende: "Wir haben nicht nur bei sparkasse sondern auch andere 3bänke angefragt. falls wir glück haben können wir diese woche vertrag unterschreiben" (Urk. 8/3/2 S. 12). Gemäss Chatverlauf erfolgten alsdann bis am 4. Dezember 2018 keine weiteren Mitteilungen der Beklagten (Urk. 8/3/2 S. 12). Die Sachverhaltsdarstel- lung der Beklagten, wonach der Kläger den Kaufpreis erst nach bzw. aufgrund der angeblichen Mitteilung der Beklagten über die gelungene Sicherstellung der Fi- nanzierung für die Kaufpreissumme von Fr. 895'000.– erhöht habe, findet im ge- nannten Beweismittel somit keine Stütze. Vielmehr ist aufgrund der Chatnachrich- ten davon auszugehen, dass die Finanzierung der Kaufsumme von Fr. 895'000.– auch am 4. Dezember 2018 noch nicht sichergestellt war (vgl. Urk. 8/3/2 S. 13). 5.1 Die Beklagten machen in ihrer Berufung im Weiteren geltend, sie hät- ten glaubhaft dargelegt und mit den Chatnachrichten belegt, dass sie immer bereit gewesen seien, die Liegenschaft zu erwerben. Am 1. März 2019 habe die Rechtsvertreterin der Beklagten dem Kläger erneut mitgeteilt, dass die Finanzie- rung nun stehe und man bereit sei, die Liegenschaft zu erwerben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die schriftliche Mitteilung über die gesicherte Finan- zierung vollkommen ausgereicht, zumal eine unbedingte und unwiderrufliche Zah- lungszusicherung gemäss Ziffer 3.6 der Vereinbarung erst anlässlich der öffentli- chen Beurkundung von den Beklagten vorzulegen gewesen wäre. Alsdann habe der Kläger allerdings nicht auf das Schreiben reagiert. Er habe sich in Schweigen gehüllt, anstatt einen Termin beim Grundbuchamt zu vereinbaren. Damit sei er seiner vertraglichen Verpflichtung, Hand für die Übertragung der Liegenschaft zu - 12 - bieten, nicht nachgekommen, weshalb er die Reservationsgebühr gemäss Zif- fer 10 der Vereinbarung zurückzuzahlen habe (Urk. 1 S. 7-9). 5.2 Den Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die in der Vereinba- rung vorgesehene unbedingte und unwiderrufliche Zahlungszusicherung einer schweizerischen Bank erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver- trags vorzulegen gewesen wäre (vgl. Urk. 8/3/1 Ziffer 3.6). Damit vermögen sie jedoch nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen: Gemäss Vereinbarung bestand die klägerische Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft an die Beklagten für den Kaufpreis von Fr. 895'000.– bis am
- April 2018 (Urk. 3/1 Ziff. 1 und 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. oben Ziff. 4.2), lässt sich eine konkludente Einverständniserklärung des Klä- gers zur Verlängerung der Kaufvertragsabschlussfrist wenn überhaupt, dann längstens bis zum 4. Dezember 2018 begründen. Mithin ist davon auszugehen, dass am 1. März 2019 – als die Rechtsvertreterin der Beklagten den Kläger über die gelungene Sicherstellung der Finanzierung informierte (vgl. Urk. 8/3/4) – sei- tens des Klägers keine Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft an die Be- klagten mehr bestand. Die von den Beklagten behauptete Vertragsverletzung im Sinne von Ziffer 10 der Vereinbarung entbehrt damit jeder Grundlage. Dass der Kläger den Beklagten vergleichsweise ("as a gesture of goodwill") die Rückerstat- tung von Fr. 5'000.– anbot (vgl. Urk. 8/14/9), vermag daran – entgegen der An- sicht der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 7, S. 9 f.) – nichts zu ändern.
- Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagten dem Kläger gestützt auf Ziffer 9 der Vereinbarung eine Entschädi- gung von Fr. 20'000.– schulden, weil sie die Sicherstellung der Finanzierung nicht rechtzeitig zustande gebracht hatten und damit zum Abschluss des öffentlich be- urkundeten Kaufvertrages nicht Hand boten. Der Nachweis der behaupteten Ver- letzung der Vertragspflichten durch den Kläger wird den Beklagten sehr wahr- scheinlich nicht gelingen. Es ist somit anzunehmen, dass der Kläger im Hauptver- fahren mit seiner Verrechnungseinrede durchdringt, wohingegen die von den Be- klagten angerufene Vertragsklausel (Ziffer 10 der Vereinbarung) wohl nicht zur Anwendung gelangen wird. Ausführungen zu den Anspruchsgrundlagen ihrer wei- - 13 - teren, in Betreibung gesetzten Forderungen (Fr. 1'240.– "Schadenersatz" und Fr. 448.25 "Schadenersatz für Auslagen: Öffentliche Beurkundung und Eigen- tumsänderung", vgl. Urk. 8/3/5) liessen die Beklagten gänzlich vermissen. Da die Prozesschancen des Klägers entsprechend deutlich besser erscheinen als dieje- nigen der Beklagten, ist seine negative Feststellungsklage sehr wahrscheinlich begründet. Der vorinstanzliche Entscheid, die Betreibung Nr. 3 des Betreibungs- amtes E'._____ in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen, ist damit zu bestätigen und die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. III.
- Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung keinen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gefällt, sondern diesen dem Endent- scheid vorbehalten (siehe Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss den Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem sind die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Kläger keinen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt hat (vgl. Urk. 13 S. 2), ist kein solcher zu gewähren. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. September 2019 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 14 -
- Die Beklagten werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie im Dispositiv- auszug an das Betreibungsamt E'._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'688.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP190029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 13. Mai 2020 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. September 2019 (FV190027-D)
- 3 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien schlossen am 20. März 2018 eine schriftliche Reservati- onsvereinbarung (fortan Vereinbarung) ab, in welcher sich der Kläger und Beru- fungsbeklagte (fortan Kläger) verpflichtete, den Beklagten und Berufungsklägern (fortan Beklagte) die Liegenschaft D._____-strasse …, E._____ (Kat.-Nr. 1, Grundbuchblatt 2, fortan Liegenschaft) bis zum Ende der Kalenderwoche 16 des Jahres 2018, d.h. bis am 20. April 2018, zu verkaufen. Im Gegenzug verpflichte- ten sich die Beklagten, die Liegenschaft innert derselben Frist zu erwerben. Der Kaufpreis für die Liegenschaft wurde in der Vereinbarung auf Fr. 895'000.– fest- gesetzt. Hiervon wurden bei Abschluss der Vereinbarung Fr. 20'000.– fällig. Der weitere Betrag von Fr. 875'000.– war bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages anlässlich der öffentlichen Beurkundung zu bezahlen. Die Reservationsgebühr von Fr. 20'000.– wurde vertragsgemäss geleistet. Alsdann kam es innert der in der Vereinbarung vorgesehenen Frist allerdings nicht zum Abschluss eines öffent- lich beurkundeten Kaufvertrages (vgl. zum Ganzen Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/11 S. 4 f.; Urk. 8/3/1).
2. Mit Datum vom 3. Mai 2019 liessen die Beklagten dem Kläger einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes E'._____ über Fr. 20'000.– ("Anzahlung aus Reservationsvereinbarung vom 20.03.2018"), Fr. 1'240.– ("Schadenersatz") und Fr. 448.25 ("Schadenersatz für Auslagen: Öf- fentliche Beurkundung und Eigentumsänderung"), je zuzüglich 5% Zins seit
8. März 2019, zukommen (Urk. 8/3/5). Nachdem der Kläger keinen Rechtsvor- schlag erhoben hatte (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/11 S. 8), wurde ihm am 18. Juni 2019 die Pfändung angekündigt (Urk. 8/3/8).
3. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erhob der Kläger bei der Vorinstanz ei- ne negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG, mit welcher er um Feststellung des Nichtbestands der in Betreibung gesetzten Forderungen und um Aufhebung der entsprechenden Betreibung ersuchte. Zudem stellte er das fol- gende Massnahmenbegehren (Urk. 8/1 S. 2):
- 4 - " Es sei die Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts E._____ vorläufig einzu- stellen." Die Vorinstanz setzte den Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2019 Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnah- men an (Urk. 8/5). Nachdem diese Frist auf entsprechendes Ersuchen der Be- klagten bis zum 26. August 2019 erstreckt worden war (vgl. Urk. 8/7), verlangte der Kläger mit Eingabe vom 23. Juli 2019 die superprovisorische Einstellung der besagten Betreibung (Urk. 8/8). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom
25. Juli 2019 abgewiesen (Urk. 8/9). Mit Eingabe vom 26. August 2019 nahmen die Beklagten fristgerecht zum klägerischen Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung; sie beantragten die Abweisung des Gesuchs (Urk. 8/11). Am 27. September 2019 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (Urk. 8/16 S. 11 = Urk. 2 S. 11):
1. Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 3 des Betrei- bungsamtes E'._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2019) wird gutge- heissen.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem En- dentscheid vorbehalten.
3. [Schriftliche Mitteilung]
4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage]
4. Gegen diese Verfügung erhoben die Beklagten mit Eingabe vom
21. Oktober 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 8/16) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1): " 1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
27. September 2019 aufzuheben.
2. Es sei der Antrag des Berufungsbeklagten, die Betreibung Nr. 3 des Be- treibungsamtes E._____ vorläufig einzustellen, abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– wurde innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 7; Urk. 9-11). Die Berufungsantwort des Klägers, worin dieser auf Abweisung der Berufung schloss, datiert vom 16. Dezember 2019 (Urk. 13). Sie wurde den Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Weitere Einga- ben der Parteien folgten nicht.
- 5 -
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-16). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. II.4.1). 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede
- 6 - Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. Sep- tember 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren neue Ausführungen zur Aus- gangslage im April 2019 machen, ohne darzulegen, weshalb diese Tatsachen nicht bereits vor Vorinstanz eingebracht werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 10), haben ihre Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für das erstmals in der Berufungsschrift genannte Beweismittel (Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 11. April 2019, vgl. Urk. 1 S. 10), welches trotz Aufführung im Beweismittel- verzeichnis nicht eingereicht wurde (vgl. Urk. 5; Urk. 6/3-4).
2. Art. 85a Abs. 2 SchKG sieht für die Klage nach Art. 85a SchKG aus- drücklich ein vorsorgliches Massnahmeverfahren vor, welches in den Grundzügen bereits in dieser Bestimmung geregelt ist und im Übrigen den Regeln über das summarische Verfahren nach den Art. 252 ff. ZPO untersteht. Abweichend von Art. 261 Abs. 1 ZPO schreibt Art. 85a Abs. 2 SchKG vor, dass eine vorläufige Einstellung der Betreibung nur erfolgen kann, wenn die Klage als "sehr wahr- scheinlich begründet" erscheint. Die Nachteilsprognose geht damit in der Haupt- sachenprognose auf. Mit diesem Erfordernis ging der Gesetzgeber über das re- gelmässig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgesehene Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinaus und führte eine neue Kategorie des Glaubhaftmachens ein. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Begehren des Schuldners offensichtlich begründet sind. Andererseits genügt fehlende Aus- sichtslosigkeit der Klage ebenfalls nicht. Sehr wahrscheinlich begründet ist eine Klage dann, wenn die Prozesschancen des Klägers (Schuldners) deutlich besser erscheinen als jene der Beklagten (Gläubiger). Die Gläubiger tragen dabei die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden und der Schuldner bezüglich der rechtshindernden und rechtsaufhebenden Tatsachen (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, Art. 85a N 19 ff.; BGer
- 7 - 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008, E. 2). Es gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Art. 255 ZPO e contrario). 3.1 Der Kläger hatte in seinem Gesuch um vorläufige Einstellung der Be- treibung vor Vorinstanz insbesondere geltend gemacht, er habe den Beklagten die geleistete Reservationsgebühr von Fr. 20'000.– nicht zurückerstattet, sondern den Betrag gestützt auf Ziffer 9 der Vereinbarung mit einer pauschalen (Um- triebs-) Entschädigung von Fr. 20'000.– verrechnet, nachdem der Vertragsab- schluss angesichts der beklagtischen Finanzierungsschwierigkeiten nicht innert Frist zustande gekommen sei. Da die Beklagten demnach nicht berechtigt seien, die Reservationsgebühr zurückzuverlangen und irgendwelchen damit zusammen- hängenden Schadenersatz geltend zu machen, sei die von ihm erhobene Fest- stellungsklage begründet und die Betreibung in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen (Urk. 8/1 S. 3 ff.). 3.2 Die Beklagten hatten dem insbesondere entgegengehalten, der Kläger sei mit einer Verlängerung der Frist zum Kaufabschluss einverstanden gewesen, er habe die Frist fortlaufend verlängert. Im November 2018 hätten sie ihm mitge- teilt, dass die Aufstockung der Hypothek gelungen sei und sie den Kaufvertrag nun unterzeichnen könnten. Der Kläger habe in der Folge jedoch einen höheren Kaufpreis gefordert und durch diese einseitige Veränderung der Vertragsbedin- gungen die gehörige Erfüllung der Vereinbarung vereitelt, weshalb er die Reser- vationsgebühr gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung zurückzuerstatten habe (Urk. 8/11 S. 5 ff.). 3.3 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die erste summarische Prüfung der Klage zu Gunsten des Klägers ausfalle. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beklagten dem Kläger gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung eine pauschale Entschädigung von Fr. 20'000.–, d.h., in der Höhe der geleisteten Reservationsgebühr, schuldeten, falls sie zum Ab- schluss des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages nicht Hand böten. Für den Fall, dass der Kläger seine Pflichten zum Vertragsabschluss nicht erfülle, habe die Vereinbarung in Ziffer 10 ferner vorgesehen, dass er den Beklagten den ge- leisteten Betrag von Fr. 20'000.– innert 20 Tagen seit Ablauf des vereinbarten
- 8 - Vertragsabschlusstermins (somit bis zum 11. Mai 2018) zurückzuerstatten habe. Vorliegend sei der Kaufvertrag innert der in der Vereinbarung terminierten Frist nicht abgeschlossen worden, da die Beklagten die Finanzierung bzw. die Zah- lungszusicherung einer Schweizer Bank nicht innert Frist (20. April 2018) zustan- de gebracht hätten. Soweit die Beklagten die Formungültigkeit der Vereinbarung ins Feld führ- ten, gehe ihr Einwand ins Leere, zumal die Parteien in Ziffer 2 der Vereinbarung festgehalten hätten, dass sie sich in Kenntnis der fehlenden öffentlichen Beurkun- dung an die Vereinbarung halten würden. Im Übrigen sei auch in den im März 2019 von der anwaltlichen Vertretung der Beklagten an den Kläger gerichteten Schreiben nie von einer Formungültigkeit gesprochen worden. Dem beklagtischen Einwand betreffend Verlängerung der vertraglich verein- barten Erfüllungsfrist sei Folgendes entgegenzuhalten: Die Parteien hätten zwar auch nach dem 20. April 2018 in regem Kontakt gestanden und der Kläger habe den Beklagten die Möglichkeit zum Erwerb der Liegenschaft weiterhin offengehal- ten. Die grundsätzliche Bereitschaft des Klägers, den Beklagten das Haus mög- licherweise doch noch zu verkaufen, könne aber – entgegen der Ansicht der Be- klagten – nicht per se als Verlängerung der Reservationsvereinbarung angesehen werden. Belege für eine eindeutige Willenserklärung des Klägers, die Frist aus der Vereinbarung formell zu verlängern, hätten die Beklagten keine eingereicht. Im Weiteren hätten die Beklagten dem Kläger zwar mehrfach schriftlich zugesi- chert, dass die Finanzierung nun stehe. Allerdings lägen keine Unterlagen im Recht, welche das Gelingen der Finanzierung bestätigen würden. Insbesondere die in Ziffer 3.6 der Vereinbarung vorgesehene unbedingte und unwiderrufliche Zahlungszusicherung einer schweizerischen Bank sei dem Kläger nie vorgelegt worden. Ebenso wenig hätten die Beklagten ein konkretes Datum genannt, bis zu welchem die Zahlung erfolgen könne. Die "anscheinend gefundene Finanzie- rungsmöglichkeit" bleibe damit eine blosse Parteibehauptung. Aufgrund all dieser Umstände erscheine die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, weshalb die laufende Betreibung vorläufig einzustellen sei (vgl. zum Ganzen Urk. 2 S. 8-10).
- 9 - 4.1 Die Beklagten halten in ihrer Berufung am Standpunkt fest, wonach der Kläger die Frist zum Abschluss des Kaufvertrages verlängert habe. Sie machen unter Verweis auf die eingereichten Chatnachrichten geltend, der Kläger habe mit seinem Verhalten die Zahlungsfrist zumindest konkludent fortlaufend verlängert. In den Chatnachrichten finde sich kein Hinweis dafür, dass der Kläger erklärt ha- be, die Beklagten hätten die Frist nicht eingehalten. Bis zum 1. Februar 2019 ha- be der Kläger den Beklagten denn auch nicht mitgeteilt, dass er den abgeschlos- senen Vertrag nicht mehr halten wolle. Da im Vertrag nicht ausdrücklich festge- halten worden sei, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürften, hät- ten die Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die Frist für die öffentliche Beurkundung stillschweigend jeweils verlängert worden sei. In der gesamten Zeit habe der Kläger nichts anderes behauptet. Im November 2018 – so die Beklagten weiter – hätten sie dem Kläger mitge- teilt, dass die Zusage der Bank betreffend Aufstockung der Hypothek nun vorliege und sie den Vertrag erfüllen könnten (mit Verweis auf Urk. 8/14/3 S. 12 unten). Am 4. Dezember 2018 hätten sie alsdann erfahren, dass der Kläger das Haus er- neut inseriert habe, nun aber zu einem wesentlich höheren Kaufpreis von Fr. 1'100'000.–. Nachdem sie den Kläger dazu aufgefordert hätten, das Inserat zu löschen und die Liegenschaft wieder vom Markt zu nehmen, habe der Kläger er- klärt, er wolle den Beklagten ein Vorerwerbsrecht einräumen, für den Fall, dass ein Drittkäufer bereit sei, die Liegenschaft zu kaufen. Allerdings hätte dabei nicht der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 895'000.– gegolten, sondern der Kaufpreis, den ein Drittkäufer zu zahlen bereit gewesen wäre. Im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger aufgrund der im November 2018 er- folgten Mitteilung der Beklagten eine wesentliche Vertragsänderung vorgenom- men habe, indem er den Kaufpreis wesentlich erhöht habe (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 5 f. und S. 8 f.). 4.2 Die Kritik der Beklagten ist unbegründet. Aus dem Chatverlauf der Par- teien geht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – lediglich hervor, dass der Kläger den Beklagten weiterhin die Möglichkeit zum Erwerb der Liegenschaft of- fenhalten wollte (vgl. Urk. 8/3/2). Daraus lässt sich keineswegs ableiten, dass er
- 10 - sich auf unbestimmte Zeit an die in der Vereinbarung festgehaltenen Verkaufsbe- dingungen binden wollte. Der Kläger liess vor Vorinstanz ausführen, er habe den Beklagten im November 2018 mitgeteilt, dass er das Kaufobjekt wieder neu inse- rieren werde, dass er den Beklagten jedoch insofern weiterhin eine Tür offenhalte, als dass er ihnen informell ein Vorerwerbsrecht biete, allerdings müsse dann der Preis in Anschlag gebracht werden, welcher ein Drittverkäufer offeriere, wobei er nun von einem Marktwert von Fr. 1'100'000.– ausgehe (Urk. 8/1 S. 3). Diese Sachdarstellung wurde von den Beklagten nicht bestritten – im Gegenteil, auch die Beklagten liessen ausführen, sie hätten am 4. Dezember 2018 von der Inse- rierung zum Marktpreis von Fr. 1'100'000.– erfahren, wobei der Kläger ihnen das besagte Vorerwerbsrecht eingeräumt habe (vgl. Urk. 8/11 S. 5). Dasselbe ergibt sich aus dem im Recht liegenden Chatverlauf, auf welchen beide Parteien in die- sem Zusammenhang verwiesen (vgl. Urk. 8/3/2 S. 13 resp. Urk 8/14/3 S. 13). Entsprechend kann – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gesagt werden, der Kläger habe ihnen bis zum 1. Februar 2019 nicht mitgeteilt, dass er die abge- schlossene Vereinbarung nicht mehr halten wolle. Denn mit seiner Chatnachricht vom 4. Dezember 2018 hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass die in der Vereinbarung festgehaltenen Konditionen (insbesondere der Kaufpreis von Fr. 895'000.–) nicht mehr galten (Urk. 8/3/2 S. 13). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten – gemäss eigenen Angaben (vgl. Urk. 8/11 S. 6 i.V.m. Urk. 8/14/3 S. 14 f.; Urk. 1 S. 6) – ab dem 6. Dezember 2018 in neue Verhandlungen über einen höheren Kaufpreis traten und sich darum be- mühten, einen solchen aufzubringen. Mithin war ihnen bewusst, dass die ur- sprünglich vereinbarten Konditionen nicht mehr galten. Nach dem Gesagten lässt sich die von den Beklagten behauptete konklu- dente Einverständniserklärung des Klägers zur Verlängerung der vertraglich ver- einbarten Erfüllungsfrist mit dem Chatverlauf der Parteien wenn überhaupt, dann längstens bis zum 4. Dezember 2018 belegen. Andere Beweismittel für die be- hauptete fortlaufende Verlängerung der Zahlungs- resp. der Kaufvertragsab- schlussfrist wurden im vorinstanzlichen Verfahren weder genannt noch ins Recht gelegt (vgl. Urk. 8/11 S. 5). Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals
- 11 - die Parteibefragung als Beweismittel offerieren (Urk. 1 S. 5), ist ihre Beweisofferte verspätet und entsprechend nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. oben Ziff. 1.2). Auch für ihre Behauptung, sie hätten dem Kläger im November 2018 mitge- teilt, dass die Zusage der Bank betreffend Aufstockung der Hypothek nun vorliege und sie den Vertrag erfüllen könnten, verwiesen die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren einzig auf den eingereichten Chatverlauf (vgl. Urk. 8/11 S. 5). Diesem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Beklagten den Kläger im November 2018 über das Zustandekommen der Finanzierung informiert hätten. Im Gegen- teil, die Beklagten schrieben dem Kläger am 13. November 2018 das Folgende: "Wir haben nicht nur bei sparkasse sondern auch andere 3bänke angefragt. falls wir glück haben können wir diese woche vertrag unterschreiben" (Urk. 8/3/2 S. 12). Gemäss Chatverlauf erfolgten alsdann bis am 4. Dezember 2018 keine weiteren Mitteilungen der Beklagten (Urk. 8/3/2 S. 12). Die Sachverhaltsdarstel- lung der Beklagten, wonach der Kläger den Kaufpreis erst nach bzw. aufgrund der angeblichen Mitteilung der Beklagten über die gelungene Sicherstellung der Fi- nanzierung für die Kaufpreissumme von Fr. 895'000.– erhöht habe, findet im ge- nannten Beweismittel somit keine Stütze. Vielmehr ist aufgrund der Chatnachrich- ten davon auszugehen, dass die Finanzierung der Kaufsumme von Fr. 895'000.– auch am 4. Dezember 2018 noch nicht sichergestellt war (vgl. Urk. 8/3/2 S. 13). 5.1 Die Beklagten machen in ihrer Berufung im Weiteren geltend, sie hät- ten glaubhaft dargelegt und mit den Chatnachrichten belegt, dass sie immer bereit gewesen seien, die Liegenschaft zu erwerben. Am 1. März 2019 habe die Rechtsvertreterin der Beklagten dem Kläger erneut mitgeteilt, dass die Finanzie- rung nun stehe und man bereit sei, die Liegenschaft zu erwerben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die schriftliche Mitteilung über die gesicherte Finan- zierung vollkommen ausgereicht, zumal eine unbedingte und unwiderrufliche Zah- lungszusicherung gemäss Ziffer 3.6 der Vereinbarung erst anlässlich der öffentli- chen Beurkundung von den Beklagten vorzulegen gewesen wäre. Alsdann habe der Kläger allerdings nicht auf das Schreiben reagiert. Er habe sich in Schweigen gehüllt, anstatt einen Termin beim Grundbuchamt zu vereinbaren. Damit sei er seiner vertraglichen Verpflichtung, Hand für die Übertragung der Liegenschaft zu
- 12 - bieten, nicht nachgekommen, weshalb er die Reservationsgebühr gemäss Zif- fer 10 der Vereinbarung zurückzuzahlen habe (Urk. 1 S. 7-9). 5.2 Den Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die in der Vereinba- rung vorgesehene unbedingte und unwiderrufliche Zahlungszusicherung einer schweizerischen Bank erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver- trags vorzulegen gewesen wäre (vgl. Urk. 8/3/1 Ziffer 3.6). Damit vermögen sie jedoch nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen: Gemäss Vereinbarung bestand die klägerische Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft an die Beklagten für den Kaufpreis von Fr. 895'000.– bis am
20. April 2018 (Urk. 3/1 Ziff. 1 und 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. oben Ziff. 4.2), lässt sich eine konkludente Einverständniserklärung des Klä- gers zur Verlängerung der Kaufvertragsabschlussfrist wenn überhaupt, dann längstens bis zum 4. Dezember 2018 begründen. Mithin ist davon auszugehen, dass am 1. März 2019 – als die Rechtsvertreterin der Beklagten den Kläger über die gelungene Sicherstellung der Finanzierung informierte (vgl. Urk. 8/3/4) – sei- tens des Klägers keine Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft an die Be- klagten mehr bestand. Die von den Beklagten behauptete Vertragsverletzung im Sinne von Ziffer 10 der Vereinbarung entbehrt damit jeder Grundlage. Dass der Kläger den Beklagten vergleichsweise ("as a gesture of goodwill") die Rückerstat- tung von Fr. 5'000.– anbot (vgl. Urk. 8/14/9), vermag daran – entgegen der An- sicht der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 7, S. 9 f.) – nichts zu ändern.
6. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagten dem Kläger gestützt auf Ziffer 9 der Vereinbarung eine Entschädi- gung von Fr. 20'000.– schulden, weil sie die Sicherstellung der Finanzierung nicht rechtzeitig zustande gebracht hatten und damit zum Abschluss des öffentlich be- urkundeten Kaufvertrages nicht Hand boten. Der Nachweis der behaupteten Ver- letzung der Vertragspflichten durch den Kläger wird den Beklagten sehr wahr- scheinlich nicht gelingen. Es ist somit anzunehmen, dass der Kläger im Hauptver- fahren mit seiner Verrechnungseinrede durchdringt, wohingegen die von den Be- klagten angerufene Vertragsklausel (Ziffer 10 der Vereinbarung) wohl nicht zur Anwendung gelangen wird. Ausführungen zu den Anspruchsgrundlagen ihrer wei-
- 13 - teren, in Betreibung gesetzten Forderungen (Fr. 1'240.– "Schadenersatz" und Fr. 448.25 "Schadenersatz für Auslagen: Öffentliche Beurkundung und Eigen- tumsänderung", vgl. Urk. 8/3/5) liessen die Beklagten gänzlich vermissen. Da die Prozesschancen des Klägers entsprechend deutlich besser erscheinen als dieje- nigen der Beklagten, ist seine negative Feststellungsklage sehr wahrscheinlich begründet. Der vorinstanzliche Entscheid, die Betreibung Nr. 3 des Betreibungs- amtes E'._____ in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen, ist damit zu bestätigen und die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. III.
1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung keinen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gefällt, sondern diesen dem Endent- scheid vorbehalten (siehe Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss den Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem sind die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Kläger keinen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt hat (vgl. Urk. 13 S. 2), ist kein solcher zu gewähren. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. September 2019 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 14 -
4. Die Beklagten werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie im Dispositiv- auszug an das Betreibungsamt E'._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'688.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc