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NP150031

Forderung

Zürich OG · 2016-08-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Urk. 2) und unter fristgerechter Ein- reichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 2. Oktober 2014 (Urk. 1) machte die als Aktiengesellschaft konstituierte Klägerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine unbegründete Forderungsklage über Fr. 20'000.-- nebst Verzugszins anhängig. Nach verschiedenen prozessualen Anordnungen (vgl.

- 4 - Urk. 7, 15 und 18) fand am 21. April 2015 die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre mündliche Klagebegründung und Klageantwort erstatte- ten (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 22 und 24). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage des Eintretens (Prot. I S. 9) und führte mit Blick auf die Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfah- ren zur Frage durch, ob E._____, der die Klägerin an der Schlichtungsverhand- lung vom 2. Oktober 2014 vertreten hatte, über eine von F._____ ausgestellte Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und diese auch an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht hatte (vgl. Urk. 26-41; Prot. I S. 11 ff.). Nachdem die Parteien am 7. September 2015 ihre mündlichen Schlussvorträge zur Frage des Eintretens sowie je einen weiteren Vortrag erstattet (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 39 und 40) und Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hatten (vgl. Prot. I S. 18), trat die Vorinstanz mangels rechtsgültiger Klagebewilligung mit Ver- fügung vom 9. November 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Klägerin auf die Klage nicht ein (Urk. 42 = Urk. 46). Bezüglich weiterer Einzelheiten der Prozessgeschichte sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 46 S. 2 ff. E. 1).

E. 2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen und sämtliche Be- gründungen argumentativ zu Fall bringen. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 N 87; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler Art. 311 N 16; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 Rz 901). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur-

- 6 - teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relati- vierung (BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).

E. 3 Die Klägerin macht geltend, an der Schlichtungsverhandlung rechtsgül- tig vertreten gewesen (und damit persönlich erschienen) zu sein. Mit E._____ ha- be ein Handlungsbevollmächtigter an der Verhandlung teilgenommen, der zudem eine schriftliche Vollmacht vorgewiesen habe. Hingegen sei die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen (Urk. 45 S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Die Beklagte hält die klägerischen Einwände für unbegründet. Ihrer An- sicht nach kann der Vorinstanz keine falsche Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden (Urk. 53 S. 2 f.).

E. 4 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO haben die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Vorbehalten bleiben die in Art. 204 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmen, von denen hier keine vorliegt. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 70 ff.; 141 III 159 E. 1.2.2 S. 162) und ungeachtet einer allfälligen Beglei- tung durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO.

E. 4.1 Das Bundesgericht hat die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, und die Rechtsfolgen ihrer Missachtung in seiner jüngsten Rechtsprechung konkreti- siert. Danach ist von einer juristischen Person als Partei zu verlangen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Vollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72). Wird in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 (oder 3) ZPO eine Kla- gebewilligung ausgestellt, obwohl die klagende Partei an der Schlichtungsver- handlung nicht in diesem Sinne persönlich erschienen war, ist die Klagebewilli- gung ungültig. Wird sie in der Folge beim Gericht eingereicht, fehlt es im gerichtli- chen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74; 141 III 159 E. 2.1 S. 163).

E. 4.2 In BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 81 ff. hat sich das Bundesgericht allgemein dazu geäussert, welche Personen dazu befugt sind, für eine Aktiengesellschaft rechtsgeschäftlich zu handeln und vor Gericht zu erscheinen. Es sind dies erstens

- 11 - die Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 718 Abs. 1 OR), bei Übertragung der Vertretung nach Art. 718 Abs. 2 OR zweitens Delegierte oder Direktoren, drittens Prokuristen (Art. 458 OR) und viertens Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 OR, sofern sie über eine ausdrückliche Ermächtigung zur Prozessfüh- rung verfügen (Art. 462 Abs. 2 OR). Dabei muss jede Person, die zur Vertretung der Gesellschaft vor Gericht ermächtigt ist, sowohl ihre Funktion als auch ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. In Fortschreibung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht in BGE 141 III 159, dass sich eine juristische Person in der Schlichtungsverhand- lung, für welche das Gesetz mit der Voraussetzung des persönlichen Erscheinens eine Sonderregelung aufstellt, nicht von einem faktischen Organ vertreten lassen kann. Denn der Schlichtungsbehörde müsse angesichts des unterschiedlichen Vorgehens bei Säumnis (vgl. Art. 206 ZPO) ermöglicht werden, möglichst rasch, einfach und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, was bei faktischen Organen nicht der Fall sei. Die im Handelsregister eingetrage- nen Organe und die Prokuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregister- auszug vorzuweisen. Lasse sich die juristische Person im Hinblick auf das Erfor- dernis ihres persönlichen Erscheinens (im Sinne der vierten Variante) durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung befugte und mit dem Streitgegenstand vertraute Person vertreten, habe diese Person eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (BGE 141 III 159 E. 2 S. 163 ff.; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 3.2). Damit stellte das Bundesgericht zugleich klar, dass für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) der für sie erschei- nenden natürlichen Person nicht ausreicht, sondern (neben der Vollmacht zur Prozessführung) eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR erforderlich ist (BGE 141 III 159 E. 3.2 S. 167; s.a. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 82; BGer 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013, E. 2.2.1). Es genügt deshalb nicht, wenn die an der Schlichtungsverhandlung erscheinende Person nur ihre

- 12 - prozessuale Vertretungsbefugnis nachweist, d.h. eine Vollmacht zur konkreten Prozessführung im Sinne der Befugnis vorweist, im Prozess vorbehaltlos und gül- tig für die juristische Person zu handeln und insbesondere auch einen Vergleich abzuschliessen (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.4 S. 73; 141 III 159 E. 2.3 S. 164). Sie muss überdies auch sofort ihre Funktion als kaufmännische Handlungsbevoll- mächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (mit Urkunden) nachweisen.

E. 4.3 Eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR liegt nach der gesetzlichen Legaldefinition vor, wenn der Inhaber eines Han- dels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Ge- werbes jemanden ohne Erteilung der Prokura entweder zum Betrieb des ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter be- stellt; die Vollmacht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Be- trieb eines derartigen Gewerbes (Generalhandlungsvollmacht) oder die Ausfüh- rung derartiger Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) gewöhnlich mit sich brin- gen. Die gezielte Bevollmächtigung einer bestimmten Person nur für ein einzelnes Geschäft oder für mehrere, allerdings klar umrissene Handlungen (bürgerliche Spezialvollmacht) begründet somit keine kaufmännische Handlungsvollmacht (vgl. CHK-Schwarz OR 462 N 1 m.w.Hinw.). Erforderlich ist die Bevollmächtigung für eine offene Zahl von mit dem Betrieb verbundenen oder hinsichtlich ihrer Art näher bestimmten Geschäften.

E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, die Klägerin sei an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenügend vertreten ge- wesen und demnach als nicht persönlich erschienen resp. als säumig zu betrach- ten, weshalb die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig und auf die Kla- ge nicht einzutreten sei, zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbeson- dere kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Vollmacht, welche der für die Klägerin erschienene E._____ an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt haben will (Urk. 30/1), den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an den sofortigen, durch Urkunden zu erbringenden Nachweis, für die als Partei vorgela- dene juristische Person (Klägerin) zu handeln und vor Gericht zu erscheinen, nicht genügt. Mit dieser Vollmacht wird dem Bevollmächtigten E._____ bezüglich

- 13 - des vorliegenden Rechtsstreits zwar eine ausdrückliche Ermächtigung zur Pro- zessführung (im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR) und insbesondere auch zur Füh- rung von Verhandlungen und zum Abschluss von Vergleichen (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschnitt 2]) erteilt. Davon ausgehend, diese Vollmacht sei im Schlich- tungsverfahren tatsächlich vorgelegt worden (was unter den gegebenen Umstän- den letztlich offenbleiben kann; vgl. hinten, E. III/6.6), war dessen prozessuale Vertretungsbefugnis somit ausgewiesen. Das allein genügt nach der bundesge- richtlichen Praxis bei einer Aktiengesellschaft aber nicht zur Erfüllung des Erfor- dernisses bzw. zum Nachweis persönlichen Erscheinens. Aus der Vollmachtsur- kunde müsste sich zusätzlich ergeben, dass E._____ darüber hinaus über eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (vgl. vorstehende E. III/4.3) verfügt bzw. im Zeitpunkt der Schlichtungsverhand- lung über eine solche verfügte. Dies ist entgegen den unzutreffenden Ausführun- gen in der Berufungsschrift (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10) jedoch nicht der Fall. Gemäss ihrem Wortlaut umfasst die Vollmacht vielmehr explizit nur ein einzelnes, konkret bestimmtes Rechtsgeschäft, nämlich den vorliegenden Rechtsstreit ("In Sachen: Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ c/o G._____ Immobilien GmbH, …"). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie inhaltlich weit gefasst ist und den Bevollmächtigten zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten er- mächtigt. Denn nach der klaren Formulierung der Vollmachtsurkunde bezieht sich diese weite Ermächtigung einzig (und nicht "auch" bzw. bloss exemplarisch) auf Handlungen im Zusammenhang mit diesem einen Geschäft. Sie entspricht der ty- pischen Formulierung einer (blossen) Prozessvollmacht und verschafft dem Be- vollmächtigten keineswegs "eine der Prokura ähnliche Funktion" (vgl. Urk. 45 S. 6 Ziff. 10 [Abschnitt 3]). Der Vollmachtstext deutet somit auf eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) hin. Hingegen enthält er keine An- haltspunkte dafür, dass die Klägerin (bzw. ihr einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsratspräsident) den Bevollmächtigten E._____ darüber hinaus auch zum Betrieb ihres ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in ihrem Gewer- be als Vertreter bestellt, d.h. diesem eine kaufmännische Handlungsvollmacht er- teilt habe (Art. 462 Abs. 1 OR). Dass solches sofort aus anderen vorgelegten Ur- kunden hervorgegangen wäre, wird in der Berufung nicht geltend gemacht und

- 14 - auch mit dem Vermerk "mit Vollmacht" in der Klagebewilligung (Urk. 1) nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschnitt 3]). Damit fehlte es vor der Schlichtungsbehörde am kumulativ erforderlichen Funktionsnachweis, d.h. am so- fortigen urkundlichen Nachweis, dass es sich bei E._____ um einen kaufmänni- schen Handlungsbevollmächtigten der Klägerin handle. Folglich liess sich mit der Vollmacht vom 28. August 2014 (Urk. 30/1) der Nachweis rechtsgenügender Ver- tretung der Klägerin nicht erbringen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht entschie- den, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis persönlichen Erscheinens an der Schlichtungsverhandlung nicht erbracht habe und demnach als säumig zu gelten habe, dass die (in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 ZPO) ausgestellte Kla- gebewilligung daher ungültig und auf die Klage deshalb nicht einzutreten sei.

E. 6 An dieser Würdigung vermögen auch die berufungsweise erhobenen Einwände der Klägerin nichts zu ändern:

E. 6.1 Die Klägerin führt zunächst aus, in den Aufgabenbereich des als Fi- nanzchef für sie tätigen E._____ falle auch das Inkasso von ausstehenden Forde- rungen. In diesem Sinne sei E._____ ein Handlungsbevollmächtigter der Klägerin in diversen Forderungsverfahren, die er betreue (Urk. 45 S. 4 f. Ziff. 7 und Ziff. 9), wobei ihm für jeden Prozessfall eine neue "Handlungsvollmacht" ausgestellt wer- de (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10). Die Klägerin legt aber nicht dar, dass und wo (Aktenstel- le) sie diese Behauptungen, insbesondere diejenige betreffend die Betreuung an- derer Fälle ausstehender Forderungen durch E._____, bereits vor Vorinstanz vor- gebracht hat oder weshalb sie diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vo- rinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können. Die tatsächlichen Vorbringen, mit denen sie eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung von E._____ dar- legen will, haben daher als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und die zu deren Nachweis beantragte Parteibefragung resp. Zeugeneinvernahme von F._____ als unzulässige neue Beweisofferten zu gelten. Als solche können sie bei der Entscheidfindung von vornherein nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3).

E. 6.2 Weiter macht die Klägerin geltend, im Unterschied zu ihr selbst sei die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen.

- 15 - Die vom beklagtischen Vertreter, Rechtsanwalt Y2._____, vorgewiesene Voll- macht habe lediglich bestätigt, dass dieser als Liegenschaftenverwalter der Be- klagten tätig sei. Einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, der ihn als Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses ermächtigt habe, habe er indes- sen nicht vorweisen können. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 712 (recte: 712t) Abs. 2 ZGB nicht erfüllt, wonach ein Verwalter nur mit einer entspre- chenden Ermächtigung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft an einem Zivil- prozess teilnehmen könne (Urk. 45 S. 4 Ziff. 8 [und S. 8 Ziff. 12 a.E.]).

E. 6.2.1 Auch mit Bezug auf diesen Einwand legt die Klägerin in der Beru- fungsschrift nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) sie diese Tatsachenhauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen und gestützt darauf moniert hat, dass die Be- klagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen und daher als säumig zu betrachten sei. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf dahingehende tatsächliche Vorbringen der Klägerin und darauf, dass die (Rechts-)Frage der gültigen Vertretung der Beklag- ten schon vor Vorinstanz aufgeworfen wurde. Darauf ist deshalb nicht näher ein- zugehen (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3; s.a. ZK ZPO-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 57 N 17 a.E.; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6).

E. 6.2.2 Selbst wenn die betreffenden Vorbringen nicht neu sein sollten, könn- te die Frage offenbleiben, ob die Beklagte durch die Teilnahme ihres Liegenschaf- tenverwalters an der Schlichtungsverhandlung rechtsgültig vertreten war. So gilt gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungs- gesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben, wobei der Abschreibung bzw. dem präsumierten Rückzug nach einhel- liger Ansicht keine materielle Rechtskraft zukommt (BK ZPO II-Alvarez/Peter, Art. 206 N 7; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 5; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 206 N 4; Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 206 N 4; Wyss, Stämpflis Handkom- mentar, ZPO 206 N 4; Möhler, OFK-ZPO, ZPO 206 N 3; Staehelin/Staehelin/Gro- limund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz 24). Ist demgegenüber (nur) die beklagte Partei säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Eini- gung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall hätte in

- 16 - casu die Klagebewilligung ausgestellt werden müssen (Art. 209 ZPO); die Unter- breitung eines Urteilsvorschlags oder die Fällung eines Entscheids wären ange- sichts des Streitgegenstands und des Streitwerts nicht möglich gewesen (vgl. Art. 210-212 ZPO). Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren ebenfalls ohne Rechtskraftwirkung (Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO 206 N 8; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 7) als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nach der gesetzlichen Regelung führen die Säumnis des Klägers al- lein und die Säumnis beider Parteien somit zur selben Art, das Schlichtungsver- fahren zu erledigen, und demnach zum gleichen Resultat (BK ZPO II-Alvarez/Pe- ter, Art. 206 N 9). Wie vorstehend dargelegt (E. III/5), hat die Klägerin selbst als säumig zu gel- ten. Damit bleiben die Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren dieselben, ob die Beklagte ihrerseits ebenfalls als säumig oder aber als rechtsgültig vertreten bzw. persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO zu betrachten ist. So oder anders hätte das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben werden müssen und ist die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig. Der gerügte Mangel hätte sich, sollte er tatsächlich vorliegen, somit nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Letztere zeigt denn auch nicht auf, was sich da- raus zu ihren Gunsten ableiten lassen könnte. Damit fehlt es an einem schutz- würdigen Interesse an der materiellen Beurteilung des Einwands (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 6.3 Die Klägerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) dadurch verletzt, dass die Vorinstanz den in ihrer Einga- be vom 19. Mai 2015 (Urk. 29) gestellten Antrag auf Einvernahme von F._____ als Zeugen in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt habe. Ihrer Ansicht nach könnten mit dieser Zeugenaussage "die Erwägungen 5.5.3 ff. in der Verfügung vom 9. November 2015 widerlegt werden" (Urk. 45 S. 5 Ziff. 9).

E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat explizit begründet, weshalb sie den anerbotenen Zeugenbeweis als untauglich erachtet und deshalb nicht abgenommen hat (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.8-5.5.9). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise auseinander; darauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug.

- 17 - Ebenso wenig legt sie genügend bestimmt dar, welche konkrete tatsächliche An- nahme der Vorinstanz sich mit der beantragten Zeugeneinvernahme hätte wider- legen (oder beweisen) lassen. Sie beschränkt sich darauf, ohne nähere Präzisie- rung in pauschaler Weise auf "die Erwägungen 5.5.3 ff." zu verweisen. Mit dieser zu allgemein gehaltenen Kritik lässt sich die geltend gemachte Gehörsverweige- rung oder ein anderer Mangel des angefochtenen Entscheids aber nicht rechts- genügend dartun. Diesbezüglich erfüllt die Berufung die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weshalb insoweit nicht auf sie eingetreten werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2).

E. 6.3.2 Die Rüge wäre im Übrigen auch materiell unbegründet. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, umfasst das Recht auf Beweis(abnahme) nur Be- weismittel, die zum Nachweis der mit ihnen zu beweisenden (form- und fristge- recht behaupteten und bestrittenen) Tatsachen tauglich sind (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Auf die Abnahme von Beweismitteln, die von vornherein nicht geeignet sind, die strittige Tatsache festzustellen (d.h. objektiv untaugliche Beweismittel), darf das Gericht ohne Gehörsverletzung verzichten (BK ZPO II-Brönnimann, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 25 ff.; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 152 N 18 ff.; KUKO ZPO-Schmid, Art. 152 N 6 m.w.Hinw.). Dabei bestimmen die Parteien, welche konkrete Tatsache mit welchem von ihnen anerbotenen Be- weismittel bewiesen werden soll. Das folgt aus dem in Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO statuierten Prinzip der Beweisverbindung (vgl. BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 29; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 51; s.a. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 17) und gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der beschränkten Un- tersuchungsmaxime, welcher die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen unterliegt (vgl. vorne, E. II/3). Auch in deren Rah- men ist die Beschaffung des Tatsachenmaterials und die Bezeichnung entspre- chender Beweismittel primär Sache der Parteien, insbesondere derjenigen Partei, die bezüglich des Vorliegens der fraglichen Prozessvoraussetzung beweisbelastet ist (BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.; BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 10; KUKO ZPO- Domej, Art. 60 N 5). Mit Bezug auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Klägerin bzw. auf diejenigen Tatsachen, welche eine Subsumtion unter Art.

- 18 - 204 Abs. 1 ZPO zulassen, ist dies – wovon auch die Vorinstanz zutreffend aus- ging (vgl. Urk. 46 S. 8 E. 5.4.1) – die Klägerin. Die Klägerin behauptete in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2015, die zum Beweis für das Vorliegen einer Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ein- gereichte Vollmacht (Urk. 30/1) sei von ihrem einzelzeichnungsberechtigten Ver- waltungsratspräsidenten F._____ unterzeichnet worden. Weiter führte sie aus (Urk. 29 S. 2): "Herr F._____ kann denn auch als Zeuge auftreten und die Unter- zeichnung dieser Vollmacht bestätigen (Beweisofferte)." Dieser klar formulierte Beweisantrag bezieht sich einzig auf die tatsächliche Behauptung, F._____ habe die eingereichte Vollmacht unterzeichnet (und darüber hinaus auf keine weiteren Tatsachenbehauptungen). Wenn die Vorinstanz annahm, der anerbotene Zeu- genbeweis zur Frage der Unterzeichnung der Vollmacht tauge von vornherein weder zum Nachweis, dass die Vollmacht bereits anlässlich der Schlichtungsver- handlung vorgelegen habe, noch könne er die fehlenden Voraussetzungen für ei- ne Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ersetzen, und wenn sie deshalb auf die Abnahme dieses Beweises verzichtete (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.9), liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Rechts auf Beweis. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin im Verfahren anwaltlich vertreten ist, bestand auch kein Anlass, dieselbe in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (im Sinne von Art. 247 Abs. 2 ZPO bzw. der beschränkten Untersuchungsmaxime) zur allfälligen Verbindung ihrer Beweisofferte mit weiteren Tatsachenbehauptun- gen anzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 ff.; BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.Hinw.).

E. 6.4 Auch mit der Rüge, die Vorinstanz habe die von der Beklagten angebo- tenen Gegenbeweismittel (Einvernahme des Friedensrichters D._____ und von Rechtsanwalt Y2._____ als Zeugen) zu Unrecht nicht abgenommen (Urk. 45 S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 14), ist kein Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO nachgewie- sen. Einerseits wird aus den entsprechenden Ausführungen schon in formeller Hinsicht nicht klar, zum Nachweis welcher konkreten (entscheiderheblichen) Tat- sachen diese Beweismittel hätten abgenommen werden sollen bzw. gegen wel- che von der Vorinstanz getroffene tatsächliche Annahme sich der Einwand richtet

- 19 - (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). Andererseits bezieht sich das Recht ei- ner Partei auf Abnahme von form- und fristgerecht angebotenen Beweismitteln nur auf Beweise, die von der betreffenden Partei selbst offeriert wurden. Hinge- gen wird dieses Recht (Art. 152 Abs. 1 ZPO) durch eine (selbst zu Unrecht erfolg- te) Nichtabnahme eines von der Gegenpartei offerierten Beweises nicht betroffen. Diesfalls ist nur das Recht der Gegenpartei auf Abnahme der von ihr angebote- nen Beweismittel tangiert, was gegebenenfalls von dieser (der Gegenpartei) gel- tend zu machen wäre. Die Klägerin ist durch die Nichtabnahme der von der Be- klagten anerbotenen Gegenbeweismittel somit nicht in ihrem (eigenen) Recht auf Beweis betroffen und insofern nicht zur Rüge legitimiert (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 2 E. II/3.5.b). Ausserdem besteht für ein Gericht weder Anlass noch Verpflichtung, Beweismittel abzunehmen, die (ausschliesslich) mit Blick auf die Führung des Gegenbeweises angeboten wurden, solange es den Hauptbeweis in Würdigung der von der beweisbelasteten Partei angebotenen und abgenommenen (Haupt- )Beweismittel für nicht erbracht erachtet (wie es die Vorinstanz bezüglich der Handlungsbevollmächtigung von E._____ mit Recht getan hat). Solches verlan- gen weder Art. 152 ZPO noch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Ob und inwieweit sich daran im Bereich der vorliegend geltenden beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. vorne, E. II/3) etwas ändert, kann dahingestellt bleiben, nachdem in der Berufungsschrift nicht angegeben wird, an welcher Aktenstelle die Gegenbeweismittel offeriert wurden, und deshalb nicht feststeht, ob Letztere überhaupt zur Funktion von E._____ (d.h. zum Nach- weis seiner Handlungsbevollmächtigung) und nicht – worauf die Verfügung vom

4. Mai 2015 eher hindeutet – nur zur Frage angeboten wurden, ob im Schlich- tungsverfahren eine Vollmacht(surkunde) vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 28 S. 3 Disp.-Ziff. 2).

E. 6.5 Ebenfalls unbehelflich ist der klägerische Einwand, aus den ins Recht gereichten Klagebeilagen (Urk. 4/4, 23/29 und 23/30) ergebe sich, dass der Be- vollmächtigte E._____ in der vorliegenden Streitsache schon mehrmals mit der Beklagten verhandelt bzw. mit deren Verwaltung korrespondiert habe, was als Hinweis auf seine Handlungsbevollmächtigung gemäss Art. 462 OR zu werten sei (Urk. 45 S. 7 f. Ziff. 12). Die fraglichen Kontaktnahmen mögen allenfalls ein Indiz

- 20 - dafür darstellen, dass E._____ ermächtigt ist bzw. war, für die Klägerin eine ein- vernehmliche Lösung des Rechtsstreits anzustreben. Dass ihm die Klägerin dar- über hinaus eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR (vgl. vorstehende E. III/4.3) erteilt hätte, lässt sich daraus aber in kei- ner Weise ableiten; dafür bietet allein der Umstand, dass es zu den aktenkundi- gen Kontaktnahmen zwischen ihm und der Beklagten bzw. deren Verwaltung ge- kommen ist, keine Anhaltspunkte. Aufgrund dieses Umstands kann er deshalb nicht als kaufmännischer Handlungsbevollmächtigter gelten (vgl. Urk. 45 S. 7 Ziff. 12 [Abschnitt 2]). Im Übrigen wird im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass sich eine als Partei vorgeladene AG nicht nur durch ein Mit- glied des Verwaltungsrates, sondern auch durch einen kaufmännischen Hand- lungsbevollmächtigten vertreten lassen kann. Gemäss dem von der Klägerin selbst zitierten höchstrichterlichen Präjudiz (BGer 4A_530/2014 vom 17. April 2015 = BGE 141 III 159) muss die kaufmännische Handlungsvollmacht der für eine AG erscheinenden natürlichen Person jedoch aus den in der Schlichtungs- verhandlung vorzuweisenden Urkunden hervorgehen, damit die AG als persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO gelten kann (vorne, E. III.4.1-4.2). Daran würde es vorliegend selbst dann fehlen, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen aus den besagten Kontakten auf das Vorliegen einer kaufmänni- schen Handlungsvollmacht zugunsten von E._____ geschlossen werden müsste.

E. 6.6 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit Recht annahm, es sei nicht erwiesen, dass E._____ die Vollmachtsurkunde an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht habe, oder ob darin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO zu erblicken sei, wie die Klägerin sinngemäss geltend macht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 13 und 14). Es braucht somit auch nicht entschieden zu werden, ob die Berufung diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, insbesondere, ob sich die Klägerin in diesem Zusammenhang mit ihrer nur margi- nal auf die vorinstanzliche Argumentation Bezug nehmenden Kritik in rechtsgenü- gender Weise mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 311 ZPO und vorne, E. II/2). Ebenso erübrigt sich die von der Klägerin eventualiter beantragte Ergänzung des Beweisverfahrens durch Ein-

- 21 - vernahme des Friedensrichters D._____ als Zeuge zur Frage, ob die Vollmachts- urkunde im Schlichtungsverfahren vorgelegt wurde (Urk. 45 S. 2 und S. 8 Ziff. 14).

E. 6.7 Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch nicht offen- sichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2).

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 23 - Zürich, 2. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'200.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11.-- Kopierkosten.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt C._____ (GV.2014.00038 / SB.2014.00042) von Fr. 525.-- werden der Klägerin auferlegt.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
  6. ... [Mitteilungssatz]
  7. ... [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 45 S. 2): "1. Die Verfügung vom 9. November 2015 des Einzelrichters im ver- einfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (FV150006) sei aufzuheben.
  8. Es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ [Ortschaft] vom 2. Oktober 2014 gültig ist und das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, auf die am 16. Januar 2015 eingegebene Klage einzutreten und diese zu beurteilen. Eventualbegehren: Das Beweisverfahren im Verfahren FV150006 sei mit der Zeugen- befragung von Herrn Friedensrichter D._____, …strasse …, C._____, zu ergänzen.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. November 2015 sei zu bestätigen.
  10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Klägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  11. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Urk. 2) und unter fristgerechter Ein- reichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 2. Oktober 2014 (Urk. 1) machte die als Aktiengesellschaft konstituierte Klägerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine unbegründete Forderungsklage über Fr. 20'000.-- nebst Verzugszins anhängig. Nach verschiedenen prozessualen Anordnungen (vgl. - 4 - Urk. 7, 15 und 18) fand am 21. April 2015 die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre mündliche Klagebegründung und Klageantwort erstatte- ten (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 22 und 24). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage des Eintretens (Prot. I S. 9) und führte mit Blick auf die Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfah- ren zur Frage durch, ob E._____, der die Klägerin an der Schlichtungsverhand- lung vom 2. Oktober 2014 vertreten hatte, über eine von F._____ ausgestellte Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und diese auch an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht hatte (vgl. Urk. 26-41; Prot. I S. 11 ff.). Nachdem die Parteien am 7. September 2015 ihre mündlichen Schlussvorträge zur Frage des Eintretens sowie je einen weiteren Vortrag erstattet (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 39 und 40) und Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hatten (vgl. Prot. I S. 18), trat die Vorinstanz mangels rechtsgültiger Klagebewilligung mit Ver- fügung vom 9. November 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Klägerin auf die Klage nicht ein (Urk. 42 = Urk. 46). Bezüglich weiterer Einzelheiten der Prozessgeschichte sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 46 S. 2 ff. E. 1).
  12. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Berufung mit den vorstehend wieder- gegebenen Rechtsmittelanträgen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde ihr für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ein Vorschuss von Fr. 3'150.-- auferlegt (Urk. 50). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort vom
  13. März 2016 (Urk. 53; s.a. Urk. 52) mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Klägerin mit Verfü- gung vom 9. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Einga- ben sind nicht erfolgt. II. Prozessuales
  14. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung der durch die angefochtene Verfügung beschwerten Klägerin richtet sich gegen einen erst- instanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren - 5 - Streitwert Fr. 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 43), und der Kostenvorschuss von Fr. 3'150.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 50 und 51). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. II/2) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
  15. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen und sämtliche Be- gründungen argumentativ zu Fall bringen. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 N 87; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler Art. 311 N 16; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 Rz 901). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- - 6 - teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relati- vierung (BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).
  16. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Die gesetzliche Novenbeschränkung gilt auch im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), die nach herrschender Ansicht für Tatsachen gilt, welche die (gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfenden) Prozessvo- raussetzungen betreffen (BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.Hinw.). Dabei hat, wer sich auf Noven be- ruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Diese Anforderung lässt sich mit einer allgemeinen Beweisofferte in der Berufungsschrift von vornherein nicht erfüllen (vgl. Urk. 45 S. 3 Ziff. 5). III. Materielle Beurteilung
  17. Die Vorinstanz trat mit der Begründung auf die Klage nicht ein, die Klä- gerin sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 nicht rechtsgenügend vertreten gewesen, weshalb es im Ergebnis an einer gültigen Klagebewilligung und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 46 S. 7 ff. E. 5-6). Die Klägerin war bereits vor Vorinstanz gegenteiliger Ansicht und hält im - 7 - Berufungsverfahren an ihrer Meinung fest. Gegenstand der Berufung ist mithin die Frage, ob E._____, der seitens der Klägerin (zusammen mit Rechtsanwalt X._____) an der Schlichtungsverhandlung erschienen war, über eine rechtsgenü- gende Vollmacht der Klägerin verfügt und ob er diese auch an die Schlichtungs- verhandlung mitgebracht habe (was die Klägerin – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – bejaht, die Beklagte hingegen verneint).
  18. Die Vorinstanz widmete sich zunächst der Erstellung des strittigen Sachverhalts. Hierzu erwog sie in Würdigung der erhobenen Beweise, dass die von der beweisbelasteten Klägerin eingereichte Vollmacht (Urk. 30/1) auf den
  19. August 2014 und somit auf ein Datum vor der Schlichtungsverhandlung vom
  20. Oktober 2014 datiert sei. Sie trage jedoch keinen Stempel, keine unterschrie- bene Anmerkung und kein sonstiges Zeichen, welches bestätigen könnte, dass die Urkunde an die Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 mitgebracht oder zu den Schlichtungsakten genommen worden sei (Urk. 46 S. 9 E. 5.5.1). Zu beweisen sei zudem, dass es sich bei der Vollmacht um eine Handlungs- vollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setze eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR voraus, dass eine Person nicht für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt, sondern für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt werde, welche der Be- trieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringe; die Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR könne demnach nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR sei. Aus der Voll- macht zur Prozessführung (Art. 462 Abs. 2 OR) müsse sich gleichzeitig ergeben, dass eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR vorliege (Urk. 46 S. 9 E. 5.5.2 m.Hinw. auf BGE 141 III 159 E. 3.3). Die von der Klägerin eingereichte, von F._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin, an E._____ ausge- stellte Vollmacht (Urk. 30/1) halte fest, dass E._____ "In Sachen: Stockwerkeigen- tümergemeinschaft B._____ c/o G._____ Immobilien GmbH, …" "Zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten" bevollmächtigt werde. Dies schliesse "insbesondere ein: aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen - 8 - Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten wie auch Friedensrichter, Abschluss von Gerichtsstand-vereinbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifung von Rechtsmitteln, Abgabe von Erklärungen, Abschluss von Vergleichen, Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen, Empfangnahme und Herausgabe von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen, Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, einschliesslich Stellung des Konkursbe- gehrens, und bei öffentlichen Beurkundungen und Grundbuchgeschäften". Dadurch, dass sich die Vollmacht auf die rubrizierte Angelegenheit beschränke, sei E._____ gerade nicht für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt worden, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Ge- schäfte in einem Gewerbe mit sich bringe. Vielmehr sei E._____ in dieser Urkun- de gezielt für ein einzelnes Rechtsgeschäft bevollmächtigt worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR nicht erfüllt. Die eingereichte Vollmacht vermöge somit weder zu beweisen, dass sie an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht worden sei, noch, dass es sich dabei um eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR handle (Urk. 46 S. 9 f. E. 5.5.3-5.5.5). Auch die Klagebewilligung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 1), in welcher unter der Rubrik "Erschienen" auf Seiten der Klägerin E._____ als "Finanzchef und Mit- glied der Geschäftsleitung mit Vollmacht" aufgeführt wird, vermöge den Beweis für eine rechtsgenügende Vertretung der Klägerin nicht zu erbringen. Zwar gelte gemäss Art. 9 ZGB bei öffentlichen Urkunden eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der durch sie bezeugten Tatsachen. Ungeachtet der von der Vo- rinstanz offengelassenen Frage, ob eine Klagebewilligung eine öffentliche Urkun- de im Sinne von Art. 9 ZGB darstelle, beschränke sich die verstärkte Beweiskraft öffentlicher Urkunden auf von ihr bezeugte Tatsachen. Tatsachen seien konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Zustände der Aussenwelt oder der menschlichen Innenwelt. Bei der Frage, ob eine juristische Person an einer Schlichtungsverhandlung rechtsgenügend vertreten sei, handle es sich jedoch nicht um eine Tatsache im Sinne von Art. 9 ZGB, sondern um eine rechtliche Subsumtion (Rechtsfrage). Eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit sei deshalb ausgeschlossen (Urk. 46 S. 10 f. E. 5.5.6-5.5.7). - 9 - Auf eine Befragung des von der Klägerin als Zeugen anerbotenen F._____ verzichtete die Vorinstanz, weil dieses Zeugnis gemäss Beweisofferte die Unter- zeichnung der Vollmacht bestätigen sollte. Eine solche Bestätigung könne jedoch weder das Vorliegen der Vollmacht an der Schlichtungsverhandlung vom
  21. Oktober 2014 nachweisen, noch könnte sie die fehlenden Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ersetzen. Das Zeugnis sei damit als Beweismittel von vornherein nicht zur Feststellung der behaupteten Tatsache geeignet (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.8-5.5.9). Mangels Erbringung des Haupt- beweises – so das vorinstanzliche Fazit – sei somit davon auszugehen, dass E._____ über keine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und auch keine solche Vollmacht an die Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 mitgebracht habe (Urk. 46 S. 11 E. 5.6). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass die Pflicht zum per- sönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung (Art. 204 Abs. 1 ZPO) auch für juristische Personen gelte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten für eine juristische Person (nur) die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen sowie die (kaufmännisch) Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 Abs. 1 und 2 OR an einer Schlichtungsverhandlung teilneh- men; eine Vertretung durch ein faktisches Organ sei hingegen ausgeschlossen. Die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht, dass E._____ ein im Handelsregister eingetragenes Organ oder ein Prokurist der Klägerin sei. Auch habe E._____ über keine Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR verfügt. Folglich habe sich die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung durch E._____ nicht rechtsgenügend vertreten lassen und müsse als nicht persönlich erschienen gelten. Mangels Geltendmachung eines Dispensationsgrunds habe die Klägerin daher als säumig und das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen zu gelten, und das Verfahren hätte von der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müssen (Art. 204 Abs. 1 i.V.m. Art. 206 ZPO). Werde trotzdem eine Klagebewilligung ausgestellt, sei diese gemäss bundesge- richtlicher Praxis ungültig. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, wes- halb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 46 S. 11 ff. E. 6 m.Hinw. auf BGE 140 III 70 E. 4.3 und BGE 141 III 159 E. 1.2.2, E. 2.1 und E. 2.6). - 10 -
  22. Die Klägerin macht geltend, an der Schlichtungsverhandlung rechtsgül- tig vertreten gewesen (und damit persönlich erschienen) zu sein. Mit E._____ ha- be ein Handlungsbevollmächtigter an der Verhandlung teilgenommen, der zudem eine schriftliche Vollmacht vorgewiesen habe. Hingegen sei die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen (Urk. 45 S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Die Beklagte hält die klägerischen Einwände für unbegründet. Ihrer An- sicht nach kann der Vorinstanz keine falsche Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden (Urk. 53 S. 2 f.).
  23. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO haben die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Vorbehalten bleiben die in Art. 204 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmen, von denen hier keine vorliegt. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 70 ff.; 141 III 159 E. 1.2.2 S. 162) und ungeachtet einer allfälligen Beglei- tung durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO. 4.1. Das Bundesgericht hat die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, und die Rechtsfolgen ihrer Missachtung in seiner jüngsten Rechtsprechung konkreti- siert. Danach ist von einer juristischen Person als Partei zu verlangen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Vollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72). Wird in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 (oder 3) ZPO eine Kla- gebewilligung ausgestellt, obwohl die klagende Partei an der Schlichtungsver- handlung nicht in diesem Sinne persönlich erschienen war, ist die Klagebewilli- gung ungültig. Wird sie in der Folge beim Gericht eingereicht, fehlt es im gerichtli- chen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74; 141 III 159 E. 2.1 S. 163). 4.2. In BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 81 ff. hat sich das Bundesgericht allgemein dazu geäussert, welche Personen dazu befugt sind, für eine Aktiengesellschaft rechtsgeschäftlich zu handeln und vor Gericht zu erscheinen. Es sind dies erstens - 11 - die Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 718 Abs. 1 OR), bei Übertragung der Vertretung nach Art. 718 Abs. 2 OR zweitens Delegierte oder Direktoren, drittens Prokuristen (Art. 458 OR) und viertens Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 OR, sofern sie über eine ausdrückliche Ermächtigung zur Prozessfüh- rung verfügen (Art. 462 Abs. 2 OR). Dabei muss jede Person, die zur Vertretung der Gesellschaft vor Gericht ermächtigt ist, sowohl ihre Funktion als auch ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. In Fortschreibung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht in BGE 141 III 159, dass sich eine juristische Person in der Schlichtungsverhand- lung, für welche das Gesetz mit der Voraussetzung des persönlichen Erscheinens eine Sonderregelung aufstellt, nicht von einem faktischen Organ vertreten lassen kann. Denn der Schlichtungsbehörde müsse angesichts des unterschiedlichen Vorgehens bei Säumnis (vgl. Art. 206 ZPO) ermöglicht werden, möglichst rasch, einfach und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, was bei faktischen Organen nicht der Fall sei. Die im Handelsregister eingetrage- nen Organe und die Prokuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregister- auszug vorzuweisen. Lasse sich die juristische Person im Hinblick auf das Erfor- dernis ihres persönlichen Erscheinens (im Sinne der vierten Variante) durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung befugte und mit dem Streitgegenstand vertraute Person vertreten, habe diese Person eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (BGE 141 III 159 E. 2 S. 163 ff.; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 3.2). Damit stellte das Bundesgericht zugleich klar, dass für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) der für sie erschei- nenden natürlichen Person nicht ausreicht, sondern (neben der Vollmacht zur Prozessführung) eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR erforderlich ist (BGE 141 III 159 E. 3.2 S. 167; s.a. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 82; BGer 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013, E. 2.2.1). Es genügt deshalb nicht, wenn die an der Schlichtungsverhandlung erscheinende Person nur ihre - 12 - prozessuale Vertretungsbefugnis nachweist, d.h. eine Vollmacht zur konkreten Prozessführung im Sinne der Befugnis vorweist, im Prozess vorbehaltlos und gül- tig für die juristische Person zu handeln und insbesondere auch einen Vergleich abzuschliessen (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.4 S. 73; 141 III 159 E. 2.3 S. 164). Sie muss überdies auch sofort ihre Funktion als kaufmännische Handlungsbevoll- mächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (mit Urkunden) nachweisen. 4.3. Eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR liegt nach der gesetzlichen Legaldefinition vor, wenn der Inhaber eines Han- dels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Ge- werbes jemanden ohne Erteilung der Prokura entweder zum Betrieb des ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter be- stellt; die Vollmacht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Be- trieb eines derartigen Gewerbes (Generalhandlungsvollmacht) oder die Ausfüh- rung derartiger Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) gewöhnlich mit sich brin- gen. Die gezielte Bevollmächtigung einer bestimmten Person nur für ein einzelnes Geschäft oder für mehrere, allerdings klar umrissene Handlungen (bürgerliche Spezialvollmacht) begründet somit keine kaufmännische Handlungsvollmacht (vgl. CHK-Schwarz OR 462 N 1 m.w.Hinw.). Erforderlich ist die Bevollmächtigung für eine offene Zahl von mit dem Betrieb verbundenen oder hinsichtlich ihrer Art näher bestimmten Geschäften.
  24. Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, die Klägerin sei an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenügend vertreten ge- wesen und demnach als nicht persönlich erschienen resp. als säumig zu betrach- ten, weshalb die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig und auf die Kla- ge nicht einzutreten sei, zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbeson- dere kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Vollmacht, welche der für die Klägerin erschienene E._____ an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt haben will (Urk. 30/1), den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an den sofortigen, durch Urkunden zu erbringenden Nachweis, für die als Partei vorgela- dene juristische Person (Klägerin) zu handeln und vor Gericht zu erscheinen, nicht genügt. Mit dieser Vollmacht wird dem Bevollmächtigten E._____ bezüglich - 13 - des vorliegenden Rechtsstreits zwar eine ausdrückliche Ermächtigung zur Pro- zessführung (im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR) und insbesondere auch zur Füh- rung von Verhandlungen und zum Abschluss von Vergleichen (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschnitt 2]) erteilt. Davon ausgehend, diese Vollmacht sei im Schlich- tungsverfahren tatsächlich vorgelegt worden (was unter den gegebenen Umstän- den letztlich offenbleiben kann; vgl. hinten, E. III/6.6), war dessen prozessuale Vertretungsbefugnis somit ausgewiesen. Das allein genügt nach der bundesge- richtlichen Praxis bei einer Aktiengesellschaft aber nicht zur Erfüllung des Erfor- dernisses bzw. zum Nachweis persönlichen Erscheinens. Aus der Vollmachtsur- kunde müsste sich zusätzlich ergeben, dass E._____ darüber hinaus über eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (vgl. vorstehende E. III/4.3) verfügt bzw. im Zeitpunkt der Schlichtungsverhand- lung über eine solche verfügte. Dies ist entgegen den unzutreffenden Ausführun- gen in der Berufungsschrift (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10) jedoch nicht der Fall. Gemäss ihrem Wortlaut umfasst die Vollmacht vielmehr explizit nur ein einzelnes, konkret bestimmtes Rechtsgeschäft, nämlich den vorliegenden Rechtsstreit ("In Sachen: Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ c/o G._____ Immobilien GmbH, …"). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie inhaltlich weit gefasst ist und den Bevollmächtigten zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten er- mächtigt. Denn nach der klaren Formulierung der Vollmachtsurkunde bezieht sich diese weite Ermächtigung einzig (und nicht "auch" bzw. bloss exemplarisch) auf Handlungen im Zusammenhang mit diesem einen Geschäft. Sie entspricht der ty- pischen Formulierung einer (blossen) Prozessvollmacht und verschafft dem Be- vollmächtigten keineswegs "eine der Prokura ähnliche Funktion" (vgl. Urk. 45 S. 6 Ziff. 10 [Abschnitt 3]). Der Vollmachtstext deutet somit auf eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) hin. Hingegen enthält er keine An- haltspunkte dafür, dass die Klägerin (bzw. ihr einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsratspräsident) den Bevollmächtigten E._____ darüber hinaus auch zum Betrieb ihres ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in ihrem Gewer- be als Vertreter bestellt, d.h. diesem eine kaufmännische Handlungsvollmacht er- teilt habe (Art. 462 Abs. 1 OR). Dass solches sofort aus anderen vorgelegten Ur- kunden hervorgegangen wäre, wird in der Berufung nicht geltend gemacht und - 14 - auch mit dem Vermerk "mit Vollmacht" in der Klagebewilligung (Urk. 1) nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschnitt 3]). Damit fehlte es vor der Schlichtungsbehörde am kumulativ erforderlichen Funktionsnachweis, d.h. am so- fortigen urkundlichen Nachweis, dass es sich bei E._____ um einen kaufmänni- schen Handlungsbevollmächtigten der Klägerin handle. Folglich liess sich mit der Vollmacht vom 28. August 2014 (Urk. 30/1) der Nachweis rechtsgenügender Ver- tretung der Klägerin nicht erbringen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht entschie- den, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis persönlichen Erscheinens an der Schlichtungsverhandlung nicht erbracht habe und demnach als säumig zu gelten habe, dass die (in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 ZPO) ausgestellte Kla- gebewilligung daher ungültig und auf die Klage deshalb nicht einzutreten sei.
  25. An dieser Würdigung vermögen auch die berufungsweise erhobenen Einwände der Klägerin nichts zu ändern: 6.1. Die Klägerin führt zunächst aus, in den Aufgabenbereich des als Fi- nanzchef für sie tätigen E._____ falle auch das Inkasso von ausstehenden Forde- rungen. In diesem Sinne sei E._____ ein Handlungsbevollmächtigter der Klägerin in diversen Forderungsverfahren, die er betreue (Urk. 45 S. 4 f. Ziff. 7 und Ziff. 9), wobei ihm für jeden Prozessfall eine neue "Handlungsvollmacht" ausgestellt wer- de (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10). Die Klägerin legt aber nicht dar, dass und wo (Aktenstel- le) sie diese Behauptungen, insbesondere diejenige betreffend die Betreuung an- derer Fälle ausstehender Forderungen durch E._____, bereits vor Vorinstanz vor- gebracht hat oder weshalb sie diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vo- rinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können. Die tatsächlichen Vorbringen, mit denen sie eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung von E._____ dar- legen will, haben daher als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und die zu deren Nachweis beantragte Parteibefragung resp. Zeugeneinvernahme von F._____ als unzulässige neue Beweisofferten zu gelten. Als solche können sie bei der Entscheidfindung von vornherein nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3). 6.2. Weiter macht die Klägerin geltend, im Unterschied zu ihr selbst sei die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen. - 15 - Die vom beklagtischen Vertreter, Rechtsanwalt Y2._____, vorgewiesene Voll- macht habe lediglich bestätigt, dass dieser als Liegenschaftenverwalter der Be- klagten tätig sei. Einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, der ihn als Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses ermächtigt habe, habe er indes- sen nicht vorweisen können. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 712 (recte: 712t) Abs. 2 ZGB nicht erfüllt, wonach ein Verwalter nur mit einer entspre- chenden Ermächtigung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft an einem Zivil- prozess teilnehmen könne (Urk. 45 S. 4 Ziff. 8 [und S. 8 Ziff. 12 a.E.]). 6.2.1. Auch mit Bezug auf diesen Einwand legt die Klägerin in der Beru- fungsschrift nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) sie diese Tatsachenhauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen und gestützt darauf moniert hat, dass die Be- klagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen und daher als säumig zu betrachten sei. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf dahingehende tatsächliche Vorbringen der Klägerin und darauf, dass die (Rechts-)Frage der gültigen Vertretung der Beklag- ten schon vor Vorinstanz aufgeworfen wurde. Darauf ist deshalb nicht näher ein- zugehen (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3; s.a. ZK ZPO-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 57 N 17 a.E.; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). 6.2.2. Selbst wenn die betreffenden Vorbringen nicht neu sein sollten, könn- te die Frage offenbleiben, ob die Beklagte durch die Teilnahme ihres Liegenschaf- tenverwalters an der Schlichtungsverhandlung rechtsgültig vertreten war. So gilt gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungs- gesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben, wobei der Abschreibung bzw. dem präsumierten Rückzug nach einhel- liger Ansicht keine materielle Rechtskraft zukommt (BK ZPO II-Alvarez/Peter, Art. 206 N 7; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 5; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 206 N 4; Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 206 N 4; Wyss, Stämpflis Handkom- mentar, ZPO 206 N 4; Möhler, OFK-ZPO, ZPO 206 N 3; Staehelin/Staehelin/Gro- limund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz 24). Ist demgegenüber (nur) die beklagte Partei säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Eini- gung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall hätte in - 16 - casu die Klagebewilligung ausgestellt werden müssen (Art. 209 ZPO); die Unter- breitung eines Urteilsvorschlags oder die Fällung eines Entscheids wären ange- sichts des Streitgegenstands und des Streitwerts nicht möglich gewesen (vgl. Art. 210-212 ZPO). Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren ebenfalls ohne Rechtskraftwirkung (Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO 206 N 8; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 7) als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nach der gesetzlichen Regelung führen die Säumnis des Klägers al- lein und die Säumnis beider Parteien somit zur selben Art, das Schlichtungsver- fahren zu erledigen, und demnach zum gleichen Resultat (BK ZPO II-Alvarez/Pe- ter, Art. 206 N 9). Wie vorstehend dargelegt (E. III/5), hat die Klägerin selbst als säumig zu gel- ten. Damit bleiben die Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren dieselben, ob die Beklagte ihrerseits ebenfalls als säumig oder aber als rechtsgültig vertreten bzw. persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO zu betrachten ist. So oder anders hätte das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben werden müssen und ist die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig. Der gerügte Mangel hätte sich, sollte er tatsächlich vorliegen, somit nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Letztere zeigt denn auch nicht auf, was sich da- raus zu ihren Gunsten ableiten lassen könnte. Damit fehlt es an einem schutz- würdigen Interesse an der materiellen Beurteilung des Einwands (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.3. Die Klägerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) dadurch verletzt, dass die Vorinstanz den in ihrer Einga- be vom 19. Mai 2015 (Urk. 29) gestellten Antrag auf Einvernahme von F._____ als Zeugen in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt habe. Ihrer Ansicht nach könnten mit dieser Zeugenaussage "die Erwägungen 5.5.3 ff. in der Verfügung vom 9. November 2015 widerlegt werden" (Urk. 45 S. 5 Ziff. 9). 6.3.1. Die Vorinstanz hat explizit begründet, weshalb sie den anerbotenen Zeugenbeweis als untauglich erachtet und deshalb nicht abgenommen hat (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.8-5.5.9). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise auseinander; darauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug. - 17 - Ebenso wenig legt sie genügend bestimmt dar, welche konkrete tatsächliche An- nahme der Vorinstanz sich mit der beantragten Zeugeneinvernahme hätte wider- legen (oder beweisen) lassen. Sie beschränkt sich darauf, ohne nähere Präzisie- rung in pauschaler Weise auf "die Erwägungen 5.5.3 ff." zu verweisen. Mit dieser zu allgemein gehaltenen Kritik lässt sich die geltend gemachte Gehörsverweige- rung oder ein anderer Mangel des angefochtenen Entscheids aber nicht rechts- genügend dartun. Diesbezüglich erfüllt die Berufung die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weshalb insoweit nicht auf sie eingetreten werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). 6.3.2. Die Rüge wäre im Übrigen auch materiell unbegründet. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, umfasst das Recht auf Beweis(abnahme) nur Be- weismittel, die zum Nachweis der mit ihnen zu beweisenden (form- und fristge- recht behaupteten und bestrittenen) Tatsachen tauglich sind (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Auf die Abnahme von Beweismitteln, die von vornherein nicht geeignet sind, die strittige Tatsache festzustellen (d.h. objektiv untaugliche Beweismittel), darf das Gericht ohne Gehörsverletzung verzichten (BK ZPO II-Brönnimann, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 25 ff.; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 152 N 18 ff.; KUKO ZPO-Schmid, Art. 152 N 6 m.w.Hinw.). Dabei bestimmen die Parteien, welche konkrete Tatsache mit welchem von ihnen anerbotenen Be- weismittel bewiesen werden soll. Das folgt aus dem in Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO statuierten Prinzip der Beweisverbindung (vgl. BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 29; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 51; s.a. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 17) und gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der beschränkten Un- tersuchungsmaxime, welcher die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen unterliegt (vgl. vorne, E. II/3). Auch in deren Rah- men ist die Beschaffung des Tatsachenmaterials und die Bezeichnung entspre- chender Beweismittel primär Sache der Parteien, insbesondere derjenigen Partei, die bezüglich des Vorliegens der fraglichen Prozessvoraussetzung beweisbelastet ist (BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.; BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 10; KUKO ZPO- Domej, Art. 60 N 5). Mit Bezug auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Klägerin bzw. auf diejenigen Tatsachen, welche eine Subsumtion unter Art. - 18 - 204 Abs. 1 ZPO zulassen, ist dies – wovon auch die Vorinstanz zutreffend aus- ging (vgl. Urk. 46 S. 8 E. 5.4.1) – die Klägerin. Die Klägerin behauptete in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2015, die zum Beweis für das Vorliegen einer Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ein- gereichte Vollmacht (Urk. 30/1) sei von ihrem einzelzeichnungsberechtigten Ver- waltungsratspräsidenten F._____ unterzeichnet worden. Weiter führte sie aus (Urk. 29 S. 2): "Herr F._____ kann denn auch als Zeuge auftreten und die Unter- zeichnung dieser Vollmacht bestätigen (Beweisofferte)." Dieser klar formulierte Beweisantrag bezieht sich einzig auf die tatsächliche Behauptung, F._____ habe die eingereichte Vollmacht unterzeichnet (und darüber hinaus auf keine weiteren Tatsachenbehauptungen). Wenn die Vorinstanz annahm, der anerbotene Zeu- genbeweis zur Frage der Unterzeichnung der Vollmacht tauge von vornherein weder zum Nachweis, dass die Vollmacht bereits anlässlich der Schlichtungsver- handlung vorgelegen habe, noch könne er die fehlenden Voraussetzungen für ei- ne Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ersetzen, und wenn sie deshalb auf die Abnahme dieses Beweises verzichtete (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.9), liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Rechts auf Beweis. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin im Verfahren anwaltlich vertreten ist, bestand auch kein Anlass, dieselbe in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (im Sinne von Art. 247 Abs. 2 ZPO bzw. der beschränkten Untersuchungsmaxime) zur allfälligen Verbindung ihrer Beweisofferte mit weiteren Tatsachenbehauptun- gen anzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 ff.; BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.Hinw.). 6.4. Auch mit der Rüge, die Vorinstanz habe die von der Beklagten angebo- tenen Gegenbeweismittel (Einvernahme des Friedensrichters D._____ und von Rechtsanwalt Y2._____ als Zeugen) zu Unrecht nicht abgenommen (Urk. 45 S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 14), ist kein Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO nachgewie- sen. Einerseits wird aus den entsprechenden Ausführungen schon in formeller Hinsicht nicht klar, zum Nachweis welcher konkreten (entscheiderheblichen) Tat- sachen diese Beweismittel hätten abgenommen werden sollen bzw. gegen wel- che von der Vorinstanz getroffene tatsächliche Annahme sich der Einwand richtet - 19 - (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). Andererseits bezieht sich das Recht ei- ner Partei auf Abnahme von form- und fristgerecht angebotenen Beweismitteln nur auf Beweise, die von der betreffenden Partei selbst offeriert wurden. Hinge- gen wird dieses Recht (Art. 152 Abs. 1 ZPO) durch eine (selbst zu Unrecht erfolg- te) Nichtabnahme eines von der Gegenpartei offerierten Beweises nicht betroffen. Diesfalls ist nur das Recht der Gegenpartei auf Abnahme der von ihr angebote- nen Beweismittel tangiert, was gegebenenfalls von dieser (der Gegenpartei) gel- tend zu machen wäre. Die Klägerin ist durch die Nichtabnahme der von der Be- klagten anerbotenen Gegenbeweismittel somit nicht in ihrem (eigenen) Recht auf Beweis betroffen und insofern nicht zur Rüge legitimiert (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 2 E. II/3.5.b). Ausserdem besteht für ein Gericht weder Anlass noch Verpflichtung, Beweismittel abzunehmen, die (ausschliesslich) mit Blick auf die Führung des Gegenbeweises angeboten wurden, solange es den Hauptbeweis in Würdigung der von der beweisbelasteten Partei angebotenen und abgenommenen (Haupt- )Beweismittel für nicht erbracht erachtet (wie es die Vorinstanz bezüglich der Handlungsbevollmächtigung von E._____ mit Recht getan hat). Solches verlan- gen weder Art. 152 ZPO noch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Ob und inwieweit sich daran im Bereich der vorliegend geltenden beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. vorne, E. II/3) etwas ändert, kann dahingestellt bleiben, nachdem in der Berufungsschrift nicht angegeben wird, an welcher Aktenstelle die Gegenbeweismittel offeriert wurden, und deshalb nicht feststeht, ob Letztere überhaupt zur Funktion von E._____ (d.h. zum Nach- weis seiner Handlungsbevollmächtigung) und nicht – worauf die Verfügung vom
  26. Mai 2015 eher hindeutet – nur zur Frage angeboten wurden, ob im Schlich- tungsverfahren eine Vollmacht(surkunde) vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 28 S. 3 Disp.-Ziff. 2). 6.5. Ebenfalls unbehelflich ist der klägerische Einwand, aus den ins Recht gereichten Klagebeilagen (Urk. 4/4, 23/29 und 23/30) ergebe sich, dass der Be- vollmächtigte E._____ in der vorliegenden Streitsache schon mehrmals mit der Beklagten verhandelt bzw. mit deren Verwaltung korrespondiert habe, was als Hinweis auf seine Handlungsbevollmächtigung gemäss Art. 462 OR zu werten sei (Urk. 45 S. 7 f. Ziff. 12). Die fraglichen Kontaktnahmen mögen allenfalls ein Indiz - 20 - dafür darstellen, dass E._____ ermächtigt ist bzw. war, für die Klägerin eine ein- vernehmliche Lösung des Rechtsstreits anzustreben. Dass ihm die Klägerin dar- über hinaus eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR (vgl. vorstehende E. III/4.3) erteilt hätte, lässt sich daraus aber in kei- ner Weise ableiten; dafür bietet allein der Umstand, dass es zu den aktenkundi- gen Kontaktnahmen zwischen ihm und der Beklagten bzw. deren Verwaltung ge- kommen ist, keine Anhaltspunkte. Aufgrund dieses Umstands kann er deshalb nicht als kaufmännischer Handlungsbevollmächtigter gelten (vgl. Urk. 45 S. 7 Ziff. 12 [Abschnitt 2]). Im Übrigen wird im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass sich eine als Partei vorgeladene AG nicht nur durch ein Mit- glied des Verwaltungsrates, sondern auch durch einen kaufmännischen Hand- lungsbevollmächtigten vertreten lassen kann. Gemäss dem von der Klägerin selbst zitierten höchstrichterlichen Präjudiz (BGer 4A_530/2014 vom 17. April 2015 = BGE 141 III 159) muss die kaufmännische Handlungsvollmacht der für eine AG erscheinenden natürlichen Person jedoch aus den in der Schlichtungs- verhandlung vorzuweisenden Urkunden hervorgehen, damit die AG als persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO gelten kann (vorne, E. III.4.1-4.2). Daran würde es vorliegend selbst dann fehlen, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen aus den besagten Kontakten auf das Vorliegen einer kaufmänni- schen Handlungsvollmacht zugunsten von E._____ geschlossen werden müsste. 6.6. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit Recht annahm, es sei nicht erwiesen, dass E._____ die Vollmachtsurkunde an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht habe, oder ob darin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO zu erblicken sei, wie die Klägerin sinngemäss geltend macht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 13 und 14). Es braucht somit auch nicht entschieden zu werden, ob die Berufung diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, insbesondere, ob sich die Klägerin in diesem Zusammenhang mit ihrer nur margi- nal auf die vorinstanzliche Argumentation Bezug nehmenden Kritik in rechtsgenü- gender Weise mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 311 ZPO und vorne, E. II/2). Ebenso erübrigt sich die von der Klägerin eventualiter beantragte Ergänzung des Beweisverfahrens durch Ein- - 21 - vernahme des Friedensrichters D._____ als Zeuge zur Frage, ob die Vollmachts- urkunde im Schlichtungsverfahren vorgelegt wurde (Urk. 45 S. 2 und S. 8 Ziff. 14). 6.7. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch nicht offen- sichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2).
  27. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergeb- nis zu Recht mangels gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht eingetreten ist. Die Berufung ist daher unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  28. Bei diesem Ausgang ist die nicht selbstständig angefochtene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 46 S. 14 Disp.-Ziff. 2-5) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls vollumfänglich der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'150.-- festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausserdem ist die Klägerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten für das zweit- instanzliche Verfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf insgesamt Fr. 1'080.-- (Fr. 1'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen. - 22 - Es wird beschlossen:
  30. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  31. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2-5) wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.-- festgesetzt.
  33. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  34. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- zu bezahlen.
  35. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Friedensrichteramt C._____ und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  36. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 23 - Zürich, 2. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP150031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 2. August 2016 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. November 2015 (FV150006-I)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 2 S. 2 und Urk. 22 S. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 20'000.00 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2011 zu bezahlen.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Beweis vorgebracht hat, dass sie heute an der Verhandlung rechtsgenüglich vertreten wird.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten der Beklagten." der Beklagten (Urk. 24 S. 1): "1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt) zulasten der Klägerin." Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 9. November 2015 (Urk. 42):

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'200.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11.-- Kopierkosten.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt C._____ (GV.2014.00038 / SB.2014.00042) von Fr. 525.-- werden der Klägerin auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6. ... [Mitteilungssatz]

7. ... [Rechtsmittelbelehrung]

- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 45 S. 2): "1. Die Verfügung vom 9. November 2015 des Einzelrichters im ver- einfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (FV150006) sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ [Ortschaft] vom 2. Oktober 2014 gültig ist und das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, auf die am 16. Januar 2015 eingegebene Klage einzutreten und diese zu beurteilen. Eventualbegehren: Das Beweisverfahren im Verfahren FV150006 sei mit der Zeugen- befragung von Herrn Friedensrichter D._____, …strasse …, C._____, zu ergänzen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. November 2015 sei zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Klägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Urk. 2) und unter fristgerechter Ein- reichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 2. Oktober 2014 (Urk. 1) machte die als Aktiengesellschaft konstituierte Klägerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine unbegründete Forderungsklage über Fr. 20'000.-- nebst Verzugszins anhängig. Nach verschiedenen prozessualen Anordnungen (vgl.

- 4 - Urk. 7, 15 und 18) fand am 21. April 2015 die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre mündliche Klagebegründung und Klageantwort erstatte- ten (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 22 und 24). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage des Eintretens (Prot. I S. 9) und führte mit Blick auf die Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfah- ren zur Frage durch, ob E._____, der die Klägerin an der Schlichtungsverhand- lung vom 2. Oktober 2014 vertreten hatte, über eine von F._____ ausgestellte Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und diese auch an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht hatte (vgl. Urk. 26-41; Prot. I S. 11 ff.). Nachdem die Parteien am 7. September 2015 ihre mündlichen Schlussvorträge zur Frage des Eintretens sowie je einen weiteren Vortrag erstattet (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 39 und 40) und Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hatten (vgl. Prot. I S. 18), trat die Vorinstanz mangels rechtsgültiger Klagebewilligung mit Ver- fügung vom 9. November 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Klägerin auf die Klage nicht ein (Urk. 42 = Urk. 46). Bezüglich weiterer Einzelheiten der Prozessgeschichte sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 46 S. 2 ff. E. 1).

2. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Berufung mit den vorstehend wieder- gegebenen Rechtsmittelanträgen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde ihr für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ein Vorschuss von Fr. 3'150.-- auferlegt (Urk. 50). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort vom

8. März 2016 (Urk. 53; s.a. Urk. 52) mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Klägerin mit Verfü- gung vom 9. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Einga- ben sind nicht erfolgt. II. Prozessuales

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung der durch die angefochtene Verfügung beschwerten Klägerin richtet sich gegen einen erst- instanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren

- 5 - Streitwert Fr. 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 43), und der Kostenvorschuss von Fr. 3'150.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 50 und 51). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. II/2) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen und sämtliche Be- gründungen argumentativ zu Fall bringen. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 N 87; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler Art. 311 N 16; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 Rz 901). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur-

- 6 - teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relati- vierung (BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Die gesetzliche Novenbeschränkung gilt auch im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), die nach herrschender Ansicht für Tatsachen gilt, welche die (gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfenden) Prozessvo- raussetzungen betreffen (BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.Hinw.). Dabei hat, wer sich auf Noven be- ruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Diese Anforderung lässt sich mit einer allgemeinen Beweisofferte in der Berufungsschrift von vornherein nicht erfüllen (vgl. Urk. 45 S. 3 Ziff. 5). III. Materielle Beurteilung

1. Die Vorinstanz trat mit der Begründung auf die Klage nicht ein, die Klä- gerin sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 nicht rechtsgenügend vertreten gewesen, weshalb es im Ergebnis an einer gültigen Klagebewilligung und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 46 S. 7 ff. E. 5-6). Die Klägerin war bereits vor Vorinstanz gegenteiliger Ansicht und hält im

- 7 - Berufungsverfahren an ihrer Meinung fest. Gegenstand der Berufung ist mithin die Frage, ob E._____, der seitens der Klägerin (zusammen mit Rechtsanwalt X._____) an der Schlichtungsverhandlung erschienen war, über eine rechtsgenü- gende Vollmacht der Klägerin verfügt und ob er diese auch an die Schlichtungs- verhandlung mitgebracht habe (was die Klägerin – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – bejaht, die Beklagte hingegen verneint).

2. Die Vorinstanz widmete sich zunächst der Erstellung des strittigen Sachverhalts. Hierzu erwog sie in Würdigung der erhobenen Beweise, dass die von der beweisbelasteten Klägerin eingereichte Vollmacht (Urk. 30/1) auf den

28. August 2014 und somit auf ein Datum vor der Schlichtungsverhandlung vom

2. Oktober 2014 datiert sei. Sie trage jedoch keinen Stempel, keine unterschrie- bene Anmerkung und kein sonstiges Zeichen, welches bestätigen könnte, dass die Urkunde an die Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 mitgebracht oder zu den Schlichtungsakten genommen worden sei (Urk. 46 S. 9 E. 5.5.1). Zu beweisen sei zudem, dass es sich bei der Vollmacht um eine Handlungs- vollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setze eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR voraus, dass eine Person nicht für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt, sondern für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt werde, welche der Be- trieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringe; die Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR könne demnach nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR sei. Aus der Voll- macht zur Prozessführung (Art. 462 Abs. 2 OR) müsse sich gleichzeitig ergeben, dass eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR vorliege (Urk. 46 S. 9 E. 5.5.2 m.Hinw. auf BGE 141 III 159 E. 3.3). Die von der Klägerin eingereichte, von F._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin, an E._____ ausge- stellte Vollmacht (Urk. 30/1) halte fest, dass E._____ "In Sachen: Stockwerkeigen- tümergemeinschaft B._____ c/o G._____ Immobilien GmbH, …" "Zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten" bevollmächtigt werde. Dies schliesse "insbesondere ein: aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen

- 8 - Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten wie auch Friedensrichter, Abschluss von Gerichtsstand-vereinbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifung von Rechtsmitteln, Abgabe von Erklärungen, Abschluss von Vergleichen, Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen, Empfangnahme und Herausgabe von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen, Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, einschliesslich Stellung des Konkursbe- gehrens, und bei öffentlichen Beurkundungen und Grundbuchgeschäften". Dadurch, dass sich die Vollmacht auf die rubrizierte Angelegenheit beschränke, sei E._____ gerade nicht für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt worden, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Ge- schäfte in einem Gewerbe mit sich bringe. Vielmehr sei E._____ in dieser Urkun- de gezielt für ein einzelnes Rechtsgeschäft bevollmächtigt worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR nicht erfüllt. Die eingereichte Vollmacht vermöge somit weder zu beweisen, dass sie an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht worden sei, noch, dass es sich dabei um eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR handle (Urk. 46 S. 9 f. E. 5.5.3-5.5.5). Auch die Klagebewilligung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 1), in welcher unter der Rubrik "Erschienen" auf Seiten der Klägerin E._____ als "Finanzchef und Mit- glied der Geschäftsleitung mit Vollmacht" aufgeführt wird, vermöge den Beweis für eine rechtsgenügende Vertretung der Klägerin nicht zu erbringen. Zwar gelte gemäss Art. 9 ZGB bei öffentlichen Urkunden eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der durch sie bezeugten Tatsachen. Ungeachtet der von der Vo- rinstanz offengelassenen Frage, ob eine Klagebewilligung eine öffentliche Urkun- de im Sinne von Art. 9 ZGB darstelle, beschränke sich die verstärkte Beweiskraft öffentlicher Urkunden auf von ihr bezeugte Tatsachen. Tatsachen seien konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Zustände der Aussenwelt oder der menschlichen Innenwelt. Bei der Frage, ob eine juristische Person an einer Schlichtungsverhandlung rechtsgenügend vertreten sei, handle es sich jedoch nicht um eine Tatsache im Sinne von Art. 9 ZGB, sondern um eine rechtliche Subsumtion (Rechtsfrage). Eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit sei deshalb ausgeschlossen (Urk. 46 S. 10 f. E. 5.5.6-5.5.7).

- 9 - Auf eine Befragung des von der Klägerin als Zeugen anerbotenen F._____ verzichtete die Vorinstanz, weil dieses Zeugnis gemäss Beweisofferte die Unter- zeichnung der Vollmacht bestätigen sollte. Eine solche Bestätigung könne jedoch weder das Vorliegen der Vollmacht an der Schlichtungsverhandlung vom

2. Oktober 2014 nachweisen, noch könnte sie die fehlenden Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ersetzen. Das Zeugnis sei damit als Beweismittel von vornherein nicht zur Feststellung der behaupteten Tatsache geeignet (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.8-5.5.9). Mangels Erbringung des Haupt- beweises – so das vorinstanzliche Fazit – sei somit davon auszugehen, dass E._____ über keine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und auch keine solche Vollmacht an die Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 mitgebracht habe (Urk. 46 S. 11 E. 5.6). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass die Pflicht zum per- sönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung (Art. 204 Abs. 1 ZPO) auch für juristische Personen gelte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten für eine juristische Person (nur) die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen sowie die (kaufmännisch) Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 Abs. 1 und 2 OR an einer Schlichtungsverhandlung teilneh- men; eine Vertretung durch ein faktisches Organ sei hingegen ausgeschlossen. Die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht, dass E._____ ein im Handelsregister eingetragenes Organ oder ein Prokurist der Klägerin sei. Auch habe E._____ über keine Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR verfügt. Folglich habe sich die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung durch E._____ nicht rechtsgenügend vertreten lassen und müsse als nicht persönlich erschienen gelten. Mangels Geltendmachung eines Dispensationsgrunds habe die Klägerin daher als säumig und das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen zu gelten, und das Verfahren hätte von der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müssen (Art. 204 Abs. 1 i.V.m. Art. 206 ZPO). Werde trotzdem eine Klagebewilligung ausgestellt, sei diese gemäss bundesge- richtlicher Praxis ungültig. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, wes- halb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 46 S. 11 ff. E. 6 m.Hinw. auf BGE 140 III 70 E. 4.3 und BGE 141 III 159 E. 1.2.2, E. 2.1 und E. 2.6).

- 10 -

3. Die Klägerin macht geltend, an der Schlichtungsverhandlung rechtsgül- tig vertreten gewesen (und damit persönlich erschienen) zu sein. Mit E._____ ha- be ein Handlungsbevollmächtigter an der Verhandlung teilgenommen, der zudem eine schriftliche Vollmacht vorgewiesen habe. Hingegen sei die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen (Urk. 45 S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Die Beklagte hält die klägerischen Einwände für unbegründet. Ihrer An- sicht nach kann der Vorinstanz keine falsche Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden (Urk. 53 S. 2 f.).

4. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO haben die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Vorbehalten bleiben die in Art. 204 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmen, von denen hier keine vorliegt. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 70 ff.; 141 III 159 E. 1.2.2 S. 162) und ungeachtet einer allfälligen Beglei- tung durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO. 4.1. Das Bundesgericht hat die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, und die Rechtsfolgen ihrer Missachtung in seiner jüngsten Rechtsprechung konkreti- siert. Danach ist von einer juristischen Person als Partei zu verlangen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Vollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72). Wird in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 (oder 3) ZPO eine Kla- gebewilligung ausgestellt, obwohl die klagende Partei an der Schlichtungsver- handlung nicht in diesem Sinne persönlich erschienen war, ist die Klagebewilli- gung ungültig. Wird sie in der Folge beim Gericht eingereicht, fehlt es im gerichtli- chen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74; 141 III 159 E. 2.1 S. 163). 4.2. In BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 81 ff. hat sich das Bundesgericht allgemein dazu geäussert, welche Personen dazu befugt sind, für eine Aktiengesellschaft rechtsgeschäftlich zu handeln und vor Gericht zu erscheinen. Es sind dies erstens

- 11 - die Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 718 Abs. 1 OR), bei Übertragung der Vertretung nach Art. 718 Abs. 2 OR zweitens Delegierte oder Direktoren, drittens Prokuristen (Art. 458 OR) und viertens Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 OR, sofern sie über eine ausdrückliche Ermächtigung zur Prozessfüh- rung verfügen (Art. 462 Abs. 2 OR). Dabei muss jede Person, die zur Vertretung der Gesellschaft vor Gericht ermächtigt ist, sowohl ihre Funktion als auch ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. In Fortschreibung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht in BGE 141 III 159, dass sich eine juristische Person in der Schlichtungsverhand- lung, für welche das Gesetz mit der Voraussetzung des persönlichen Erscheinens eine Sonderregelung aufstellt, nicht von einem faktischen Organ vertreten lassen kann. Denn der Schlichtungsbehörde müsse angesichts des unterschiedlichen Vorgehens bei Säumnis (vgl. Art. 206 ZPO) ermöglicht werden, möglichst rasch, einfach und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, was bei faktischen Organen nicht der Fall sei. Die im Handelsregister eingetrage- nen Organe und die Prokuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregister- auszug vorzuweisen. Lasse sich die juristische Person im Hinblick auf das Erfor- dernis ihres persönlichen Erscheinens (im Sinne der vierten Variante) durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung befugte und mit dem Streitgegenstand vertraute Person vertreten, habe diese Person eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (BGE 141 III 159 E. 2 S. 163 ff.; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 3.2). Damit stellte das Bundesgericht zugleich klar, dass für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) der für sie erschei- nenden natürlichen Person nicht ausreicht, sondern (neben der Vollmacht zur Prozessführung) eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR erforderlich ist (BGE 141 III 159 E. 3.2 S. 167; s.a. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 82; BGer 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013, E. 2.2.1). Es genügt deshalb nicht, wenn die an der Schlichtungsverhandlung erscheinende Person nur ihre

- 12 - prozessuale Vertretungsbefugnis nachweist, d.h. eine Vollmacht zur konkreten Prozessführung im Sinne der Befugnis vorweist, im Prozess vorbehaltlos und gül- tig für die juristische Person zu handeln und insbesondere auch einen Vergleich abzuschliessen (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.4 S. 73; 141 III 159 E. 2.3 S. 164). Sie muss überdies auch sofort ihre Funktion als kaufmännische Handlungsbevoll- mächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (mit Urkunden) nachweisen. 4.3. Eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR liegt nach der gesetzlichen Legaldefinition vor, wenn der Inhaber eines Han- dels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Ge- werbes jemanden ohne Erteilung der Prokura entweder zum Betrieb des ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter be- stellt; die Vollmacht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Be- trieb eines derartigen Gewerbes (Generalhandlungsvollmacht) oder die Ausfüh- rung derartiger Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) gewöhnlich mit sich brin- gen. Die gezielte Bevollmächtigung einer bestimmten Person nur für ein einzelnes Geschäft oder für mehrere, allerdings klar umrissene Handlungen (bürgerliche Spezialvollmacht) begründet somit keine kaufmännische Handlungsvollmacht (vgl. CHK-Schwarz OR 462 N 1 m.w.Hinw.). Erforderlich ist die Bevollmächtigung für eine offene Zahl von mit dem Betrieb verbundenen oder hinsichtlich ihrer Art näher bestimmten Geschäften.

5. Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, die Klägerin sei an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenügend vertreten ge- wesen und demnach als nicht persönlich erschienen resp. als säumig zu betrach- ten, weshalb die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig und auf die Kla- ge nicht einzutreten sei, zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbeson- dere kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Vollmacht, welche der für die Klägerin erschienene E._____ an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt haben will (Urk. 30/1), den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an den sofortigen, durch Urkunden zu erbringenden Nachweis, für die als Partei vorgela- dene juristische Person (Klägerin) zu handeln und vor Gericht zu erscheinen, nicht genügt. Mit dieser Vollmacht wird dem Bevollmächtigten E._____ bezüglich

- 13 - des vorliegenden Rechtsstreits zwar eine ausdrückliche Ermächtigung zur Pro- zessführung (im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR) und insbesondere auch zur Füh- rung von Verhandlungen und zum Abschluss von Vergleichen (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschnitt 2]) erteilt. Davon ausgehend, diese Vollmacht sei im Schlich- tungsverfahren tatsächlich vorgelegt worden (was unter den gegebenen Umstän- den letztlich offenbleiben kann; vgl. hinten, E. III/6.6), war dessen prozessuale Vertretungsbefugnis somit ausgewiesen. Das allein genügt nach der bundesge- richtlichen Praxis bei einer Aktiengesellschaft aber nicht zur Erfüllung des Erfor- dernisses bzw. zum Nachweis persönlichen Erscheinens. Aus der Vollmachtsur- kunde müsste sich zusätzlich ergeben, dass E._____ darüber hinaus über eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (vgl. vorstehende E. III/4.3) verfügt bzw. im Zeitpunkt der Schlichtungsverhand- lung über eine solche verfügte. Dies ist entgegen den unzutreffenden Ausführun- gen in der Berufungsschrift (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10) jedoch nicht der Fall. Gemäss ihrem Wortlaut umfasst die Vollmacht vielmehr explizit nur ein einzelnes, konkret bestimmtes Rechtsgeschäft, nämlich den vorliegenden Rechtsstreit ("In Sachen: Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ c/o G._____ Immobilien GmbH, …"). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie inhaltlich weit gefasst ist und den Bevollmächtigten zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten er- mächtigt. Denn nach der klaren Formulierung der Vollmachtsurkunde bezieht sich diese weite Ermächtigung einzig (und nicht "auch" bzw. bloss exemplarisch) auf Handlungen im Zusammenhang mit diesem einen Geschäft. Sie entspricht der ty- pischen Formulierung einer (blossen) Prozessvollmacht und verschafft dem Be- vollmächtigten keineswegs "eine der Prokura ähnliche Funktion" (vgl. Urk. 45 S. 6 Ziff. 10 [Abschnitt 3]). Der Vollmachtstext deutet somit auf eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) hin. Hingegen enthält er keine An- haltspunkte dafür, dass die Klägerin (bzw. ihr einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsratspräsident) den Bevollmächtigten E._____ darüber hinaus auch zum Betrieb ihres ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in ihrem Gewer- be als Vertreter bestellt, d.h. diesem eine kaufmännische Handlungsvollmacht er- teilt habe (Art. 462 Abs. 1 OR). Dass solches sofort aus anderen vorgelegten Ur- kunden hervorgegangen wäre, wird in der Berufung nicht geltend gemacht und

- 14 - auch mit dem Vermerk "mit Vollmacht" in der Klagebewilligung (Urk. 1) nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschnitt 3]). Damit fehlte es vor der Schlichtungsbehörde am kumulativ erforderlichen Funktionsnachweis, d.h. am so- fortigen urkundlichen Nachweis, dass es sich bei E._____ um einen kaufmänni- schen Handlungsbevollmächtigten der Klägerin handle. Folglich liess sich mit der Vollmacht vom 28. August 2014 (Urk. 30/1) der Nachweis rechtsgenügender Ver- tretung der Klägerin nicht erbringen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht entschie- den, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis persönlichen Erscheinens an der Schlichtungsverhandlung nicht erbracht habe und demnach als säumig zu gelten habe, dass die (in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 ZPO) ausgestellte Kla- gebewilligung daher ungültig und auf die Klage deshalb nicht einzutreten sei.

6. An dieser Würdigung vermögen auch die berufungsweise erhobenen Einwände der Klägerin nichts zu ändern: 6.1. Die Klägerin führt zunächst aus, in den Aufgabenbereich des als Fi- nanzchef für sie tätigen E._____ falle auch das Inkasso von ausstehenden Forde- rungen. In diesem Sinne sei E._____ ein Handlungsbevollmächtigter der Klägerin in diversen Forderungsverfahren, die er betreue (Urk. 45 S. 4 f. Ziff. 7 und Ziff. 9), wobei ihm für jeden Prozessfall eine neue "Handlungsvollmacht" ausgestellt wer- de (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10). Die Klägerin legt aber nicht dar, dass und wo (Aktenstel- le) sie diese Behauptungen, insbesondere diejenige betreffend die Betreuung an- derer Fälle ausstehender Forderungen durch E._____, bereits vor Vorinstanz vor- gebracht hat oder weshalb sie diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vo- rinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können. Die tatsächlichen Vorbringen, mit denen sie eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung von E._____ dar- legen will, haben daher als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und die zu deren Nachweis beantragte Parteibefragung resp. Zeugeneinvernahme von F._____ als unzulässige neue Beweisofferten zu gelten. Als solche können sie bei der Entscheidfindung von vornherein nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3). 6.2. Weiter macht die Klägerin geltend, im Unterschied zu ihr selbst sei die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen.

- 15 - Die vom beklagtischen Vertreter, Rechtsanwalt Y2._____, vorgewiesene Voll- macht habe lediglich bestätigt, dass dieser als Liegenschaftenverwalter der Be- klagten tätig sei. Einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, der ihn als Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses ermächtigt habe, habe er indes- sen nicht vorweisen können. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 712 (recte: 712t) Abs. 2 ZGB nicht erfüllt, wonach ein Verwalter nur mit einer entspre- chenden Ermächtigung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft an einem Zivil- prozess teilnehmen könne (Urk. 45 S. 4 Ziff. 8 [und S. 8 Ziff. 12 a.E.]). 6.2.1. Auch mit Bezug auf diesen Einwand legt die Klägerin in der Beru- fungsschrift nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) sie diese Tatsachenhauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen und gestützt darauf moniert hat, dass die Be- klagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen und daher als säumig zu betrachten sei. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf dahingehende tatsächliche Vorbringen der Klägerin und darauf, dass die (Rechts-)Frage der gültigen Vertretung der Beklag- ten schon vor Vorinstanz aufgeworfen wurde. Darauf ist deshalb nicht näher ein- zugehen (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3; s.a. ZK ZPO-Sutter-Somm/Sei- ler, Art. 57 N 17 a.E.; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). 6.2.2. Selbst wenn die betreffenden Vorbringen nicht neu sein sollten, könn- te die Frage offenbleiben, ob die Beklagte durch die Teilnahme ihres Liegenschaf- tenverwalters an der Schlichtungsverhandlung rechtsgültig vertreten war. So gilt gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungs- gesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben, wobei der Abschreibung bzw. dem präsumierten Rückzug nach einhel- liger Ansicht keine materielle Rechtskraft zukommt (BK ZPO II-Alvarez/Peter, Art. 206 N 7; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 5; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 206 N 4; Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 206 N 4; Wyss, Stämpflis Handkom- mentar, ZPO 206 N 4; Möhler, OFK-ZPO, ZPO 206 N 3; Staehelin/Staehelin/Gro- limund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz 24). Ist demgegenüber (nur) die beklagte Partei säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Eini- gung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall hätte in

- 16 - casu die Klagebewilligung ausgestellt werden müssen (Art. 209 ZPO); die Unter- breitung eines Urteilsvorschlags oder die Fällung eines Entscheids wären ange- sichts des Streitgegenstands und des Streitwerts nicht möglich gewesen (vgl. Art. 210-212 ZPO). Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren ebenfalls ohne Rechtskraftwirkung (Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO 206 N 8; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 7) als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nach der gesetzlichen Regelung führen die Säumnis des Klägers al- lein und die Säumnis beider Parteien somit zur selben Art, das Schlichtungsver- fahren zu erledigen, und demnach zum gleichen Resultat (BK ZPO II-Alvarez/Pe- ter, Art. 206 N 9). Wie vorstehend dargelegt (E. III/5), hat die Klägerin selbst als säumig zu gel- ten. Damit bleiben die Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren dieselben, ob die Beklagte ihrerseits ebenfalls als säumig oder aber als rechtsgültig vertreten bzw. persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO zu betrachten ist. So oder anders hätte das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben werden müssen und ist die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig. Der gerügte Mangel hätte sich, sollte er tatsächlich vorliegen, somit nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Letztere zeigt denn auch nicht auf, was sich da- raus zu ihren Gunsten ableiten lassen könnte. Damit fehlt es an einem schutz- würdigen Interesse an der materiellen Beurteilung des Einwands (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.3. Die Klägerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) dadurch verletzt, dass die Vorinstanz den in ihrer Einga- be vom 19. Mai 2015 (Urk. 29) gestellten Antrag auf Einvernahme von F._____ als Zeugen in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt habe. Ihrer Ansicht nach könnten mit dieser Zeugenaussage "die Erwägungen 5.5.3 ff. in der Verfügung vom 9. November 2015 widerlegt werden" (Urk. 45 S. 5 Ziff. 9). 6.3.1. Die Vorinstanz hat explizit begründet, weshalb sie den anerbotenen Zeugenbeweis als untauglich erachtet und deshalb nicht abgenommen hat (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.8-5.5.9). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise auseinander; darauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug.

- 17 - Ebenso wenig legt sie genügend bestimmt dar, welche konkrete tatsächliche An- nahme der Vorinstanz sich mit der beantragten Zeugeneinvernahme hätte wider- legen (oder beweisen) lassen. Sie beschränkt sich darauf, ohne nähere Präzisie- rung in pauschaler Weise auf "die Erwägungen 5.5.3 ff." zu verweisen. Mit dieser zu allgemein gehaltenen Kritik lässt sich die geltend gemachte Gehörsverweige- rung oder ein anderer Mangel des angefochtenen Entscheids aber nicht rechts- genügend dartun. Diesbezüglich erfüllt die Berufung die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weshalb insoweit nicht auf sie eingetreten werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). 6.3.2. Die Rüge wäre im Übrigen auch materiell unbegründet. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, umfasst das Recht auf Beweis(abnahme) nur Be- weismittel, die zum Nachweis der mit ihnen zu beweisenden (form- und fristge- recht behaupteten und bestrittenen) Tatsachen tauglich sind (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Auf die Abnahme von Beweismitteln, die von vornherein nicht geeignet sind, die strittige Tatsache festzustellen (d.h. objektiv untaugliche Beweismittel), darf das Gericht ohne Gehörsverletzung verzichten (BK ZPO II-Brönnimann, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 25 ff.; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 152 N 18 ff.; KUKO ZPO-Schmid, Art. 152 N 6 m.w.Hinw.). Dabei bestimmen die Parteien, welche konkrete Tatsache mit welchem von ihnen anerbotenen Be- weismittel bewiesen werden soll. Das folgt aus dem in Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO statuierten Prinzip der Beweisverbindung (vgl. BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 29; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 51; s.a. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 17) und gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der beschränkten Un- tersuchungsmaxime, welcher die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen unterliegt (vgl. vorne, E. II/3). Auch in deren Rah- men ist die Beschaffung des Tatsachenmaterials und die Bezeichnung entspre- chender Beweismittel primär Sache der Parteien, insbesondere derjenigen Partei, die bezüglich des Vorliegens der fraglichen Prozessvoraussetzung beweisbelastet ist (BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.; BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 10; KUKO ZPO- Domej, Art. 60 N 5). Mit Bezug auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Klägerin bzw. auf diejenigen Tatsachen, welche eine Subsumtion unter Art.

- 18 - 204 Abs. 1 ZPO zulassen, ist dies – wovon auch die Vorinstanz zutreffend aus- ging (vgl. Urk. 46 S. 8 E. 5.4.1) – die Klägerin. Die Klägerin behauptete in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2015, die zum Beweis für das Vorliegen einer Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ein- gereichte Vollmacht (Urk. 30/1) sei von ihrem einzelzeichnungsberechtigten Ver- waltungsratspräsidenten F._____ unterzeichnet worden. Weiter führte sie aus (Urk. 29 S. 2): "Herr F._____ kann denn auch als Zeuge auftreten und die Unter- zeichnung dieser Vollmacht bestätigen (Beweisofferte)." Dieser klar formulierte Beweisantrag bezieht sich einzig auf die tatsächliche Behauptung, F._____ habe die eingereichte Vollmacht unterzeichnet (und darüber hinaus auf keine weiteren Tatsachenbehauptungen). Wenn die Vorinstanz annahm, der anerbotene Zeu- genbeweis zur Frage der Unterzeichnung der Vollmacht tauge von vornherein weder zum Nachweis, dass die Vollmacht bereits anlässlich der Schlichtungsver- handlung vorgelegen habe, noch könne er die fehlenden Voraussetzungen für ei- ne Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ersetzen, und wenn sie deshalb auf die Abnahme dieses Beweises verzichtete (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.9), liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Rechts auf Beweis. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin im Verfahren anwaltlich vertreten ist, bestand auch kein Anlass, dieselbe in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (im Sinne von Art. 247 Abs. 2 ZPO bzw. der beschränkten Untersuchungsmaxime) zur allfälligen Verbindung ihrer Beweisofferte mit weiteren Tatsachenbehauptun- gen anzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 ff.; BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.Hinw.). 6.4. Auch mit der Rüge, die Vorinstanz habe die von der Beklagten angebo- tenen Gegenbeweismittel (Einvernahme des Friedensrichters D._____ und von Rechtsanwalt Y2._____ als Zeugen) zu Unrecht nicht abgenommen (Urk. 45 S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 14), ist kein Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO nachgewie- sen. Einerseits wird aus den entsprechenden Ausführungen schon in formeller Hinsicht nicht klar, zum Nachweis welcher konkreten (entscheiderheblichen) Tat- sachen diese Beweismittel hätten abgenommen werden sollen bzw. gegen wel- che von der Vorinstanz getroffene tatsächliche Annahme sich der Einwand richtet

- 19 - (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). Andererseits bezieht sich das Recht ei- ner Partei auf Abnahme von form- und fristgerecht angebotenen Beweismitteln nur auf Beweise, die von der betreffenden Partei selbst offeriert wurden. Hinge- gen wird dieses Recht (Art. 152 Abs. 1 ZPO) durch eine (selbst zu Unrecht erfolg- te) Nichtabnahme eines von der Gegenpartei offerierten Beweises nicht betroffen. Diesfalls ist nur das Recht der Gegenpartei auf Abnahme der von ihr angebote- nen Beweismittel tangiert, was gegebenenfalls von dieser (der Gegenpartei) gel- tend zu machen wäre. Die Klägerin ist durch die Nichtabnahme der von der Be- klagten anerbotenen Gegenbeweismittel somit nicht in ihrem (eigenen) Recht auf Beweis betroffen und insofern nicht zur Rüge legitimiert (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 2 E. II/3.5.b). Ausserdem besteht für ein Gericht weder Anlass noch Verpflichtung, Beweismittel abzunehmen, die (ausschliesslich) mit Blick auf die Führung des Gegenbeweises angeboten wurden, solange es den Hauptbeweis in Würdigung der von der beweisbelasteten Partei angebotenen und abgenommenen (Haupt- )Beweismittel für nicht erbracht erachtet (wie es die Vorinstanz bezüglich der Handlungsbevollmächtigung von E._____ mit Recht getan hat). Solches verlan- gen weder Art. 152 ZPO noch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Ob und inwieweit sich daran im Bereich der vorliegend geltenden beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. vorne, E. II/3) etwas ändert, kann dahingestellt bleiben, nachdem in der Berufungsschrift nicht angegeben wird, an welcher Aktenstelle die Gegenbeweismittel offeriert wurden, und deshalb nicht feststeht, ob Letztere überhaupt zur Funktion von E._____ (d.h. zum Nach- weis seiner Handlungsbevollmächtigung) und nicht – worauf die Verfügung vom

4. Mai 2015 eher hindeutet – nur zur Frage angeboten wurden, ob im Schlich- tungsverfahren eine Vollmacht(surkunde) vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 28 S. 3 Disp.-Ziff. 2). 6.5. Ebenfalls unbehelflich ist der klägerische Einwand, aus den ins Recht gereichten Klagebeilagen (Urk. 4/4, 23/29 und 23/30) ergebe sich, dass der Be- vollmächtigte E._____ in der vorliegenden Streitsache schon mehrmals mit der Beklagten verhandelt bzw. mit deren Verwaltung korrespondiert habe, was als Hinweis auf seine Handlungsbevollmächtigung gemäss Art. 462 OR zu werten sei (Urk. 45 S. 7 f. Ziff. 12). Die fraglichen Kontaktnahmen mögen allenfalls ein Indiz

- 20 - dafür darstellen, dass E._____ ermächtigt ist bzw. war, für die Klägerin eine ein- vernehmliche Lösung des Rechtsstreits anzustreben. Dass ihm die Klägerin dar- über hinaus eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR (vgl. vorstehende E. III/4.3) erteilt hätte, lässt sich daraus aber in kei- ner Weise ableiten; dafür bietet allein der Umstand, dass es zu den aktenkundi- gen Kontaktnahmen zwischen ihm und der Beklagten bzw. deren Verwaltung ge- kommen ist, keine Anhaltspunkte. Aufgrund dieses Umstands kann er deshalb nicht als kaufmännischer Handlungsbevollmächtigter gelten (vgl. Urk. 45 S. 7 Ziff. 12 [Abschnitt 2]). Im Übrigen wird im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass sich eine als Partei vorgeladene AG nicht nur durch ein Mit- glied des Verwaltungsrates, sondern auch durch einen kaufmännischen Hand- lungsbevollmächtigten vertreten lassen kann. Gemäss dem von der Klägerin selbst zitierten höchstrichterlichen Präjudiz (BGer 4A_530/2014 vom 17. April 2015 = BGE 141 III 159) muss die kaufmännische Handlungsvollmacht der für eine AG erscheinenden natürlichen Person jedoch aus den in der Schlichtungs- verhandlung vorzuweisenden Urkunden hervorgehen, damit die AG als persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO gelten kann (vorne, E. III.4.1-4.2). Daran würde es vorliegend selbst dann fehlen, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen aus den besagten Kontakten auf das Vorliegen einer kaufmänni- schen Handlungsvollmacht zugunsten von E._____ geschlossen werden müsste. 6.6. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit Recht annahm, es sei nicht erwiesen, dass E._____ die Vollmachtsurkunde an die Schlichtungsverhandlung mitgebracht habe, oder ob darin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO zu erblicken sei, wie die Klägerin sinngemäss geltend macht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 13 und 14). Es braucht somit auch nicht entschieden zu werden, ob die Berufung diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, insbesondere, ob sich die Klägerin in diesem Zusammenhang mit ihrer nur margi- nal auf die vorinstanzliche Argumentation Bezug nehmenden Kritik in rechtsgenü- gender Weise mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 311 ZPO und vorne, E. II/2). Ebenso erübrigt sich die von der Klägerin eventualiter beantragte Ergänzung des Beweisverfahrens durch Ein-

- 21 - vernahme des Friedensrichters D._____ als Zeuge zur Frage, ob die Vollmachts- urkunde im Schlichtungsverfahren vorgelegt wurde (Urk. 45 S. 2 und S. 8 Ziff. 14). 6.7. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch nicht offen- sichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2).

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergeb- nis zu Recht mangels gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht eingetreten ist. Die Berufung ist daher unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang ist die nicht selbstständig angefochtene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 46 S. 14 Disp.-Ziff. 2-5) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls vollumfänglich der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'150.-- festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausserdem ist die Klägerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten für das zweit- instanzliche Verfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf insgesamt Fr. 1'080.-- (Fr. 1'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2-5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Friedensrichteramt C._____ und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 23 - Zürich, 2. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc