Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend Kläger) verlangt mit vorliegender Klage das Anbrin- gen von Bestreitungsvermerken im psychiatrischen Gutachten, welches der Psy- chiater Dr. med. G._____ (Beklagter 1) am 3. April 2014 im Auftrag der C._____ (Beklagte 2) über ihn erstellt hatte. Anlass der Begutachtung war die seit dem 25. Oktober 2013 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Klägers. Das Gutachten sollte die Arbeitsfähigkeit des Klä- gers in psychiatrischer Hinsicht beurteilen (act. 4/2 S. 2). Der Beklagte 1 kam am
E. 3 Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 trat die Einzelrichterin auf die vorliegen- de Klage um Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 3. April 2014 un- ter Kostenfolgen zulasten des Klägers nicht ein (act. 10). Sie erwog, es handle sich beim Berichtigungsbegehren nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Klage aus Persönlichkeitsrecht, welche gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG am Kollegialgericht, ordentliches Verfahren, einzureichen sei (act. 16 = act. 10 = act. 14/1). Selbst wenn die Klage als vermögensrechtlicher Art eingestuft würde – so das Einzelgericht weiter –, hätte mangels Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Bei der zweiten vom Kläger anhängig gemachten Schadenersatzklage in der Höhe von CHF 30'000.– handle es sich um eine Teilklage. Dem entsprechenden beim Friedensrichteramt eingereichten Rechtsbegehren sei zu entnehmen, dass sich der Kläger weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen psychiatrischen Gutachten vor- behalte (act. 4/4). Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der wirtschaftliche Zweck, welcher mittelbar mit der Berichtigung des Gutachtens angestrebt werden solle, gesamthaft mit einem höheren Streitwert als CHF 30'000.– beziffert werden müsse. Diese Ansicht werde auch durch die Ausführungen im Urteil des Oberge-
- 15 - richts vom 24. Oktober 2014 gestützt, in welchem dem Kläger unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren in der streitgegenständlichen Angele- genheit bewilligt worden sei (act. 4/3). Darin habe das Obergericht erwogen, "dass die beantragte Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf den vom Gesuchsteller gegen die C._____ AG angestrengten Prozess betreffend Bezahlung von Taggeldleistungen im Um- fang von insgesamt CHF 42'783.60 hat." (act. 16 S. 4).
E. 3.1 Nach unbestrittener Dogmatik und Rechtsprechung ist ein Streit dann ver- mögensrechtlich, wenn der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermö- gensrecht ruht, mit der Klage also letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. OGerZH LF130075 vom 24. Feb. 2014). Dass die ge- naue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwie- rig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtli- cher Natur erscheinen zu lassen. Weist ein Streit vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der klagenden Partei überwiegt (statt vieler: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 232 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als vermögensrechtlich ist ein Streit somit schon dann einzustufen, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswir- kungen zeitigt, auch wenn der Anspruch nicht in Geld ausgedrückt werden kann (BSK BGG, 2. Auflage, Art. 51 N 12). Umgekehrt gelten Ansprüche als nicht ver- mögensrechtlich, die ihrer Natur nach nicht in Geld ausgedrückt werden können, weil das im Streit liegende Recht nicht dem Vermögen der klagenden Partei zuzu- rechnen ist oder zu diesem keinen engen rechtlichen Bezug hat. Der Streit um Daten – das ist vorliegend der Streitgegenstand – lässt sich nicht einheitlich den vermögensrechtlichen oder den nicht vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten zuordnen. So ist zum Beispiel die Krankengeschichte eines Menschen oder wie vorliegend ein psychiatrisches Gutachten offensichtlich nicht dem Ver- mögen zuzurechnen. Andererseits kann ein psychiatrisches Gutachten dem Ver- mögen einer Person zugerechnet werden, wenn damit der Beweis der Arbeitsun-
- 18 - fähigkeit angetreten werden soll und gestützt darauf Klage auf Leistung von Tag- geldern erhoben wird; die Klage ist dann vermögensrechtlicher Natur. 3.2.1. Es rechtfertigt sich folgende Vorbemerkung: Als erstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO verneinte. Kommt die Kammer zum Schluss, dass zu Un- recht vom Fehlen der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ausge- gangen wurde, so wäre die materielle Begründetheit der Klage zu prüfen (Beru- fungsanträge 1a-1w). 3.2.2. Das Rechtsbegehren zusammen mit dem Streitwert der Klage entschei- den über das Verfahren, in dem die Klage behandelt wird, und über das für sie zuständige Gericht (Art. 221 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO sind über- einstimmende Bezifferungen der Parteien zum Streitwert nur noch bedingt von Bedeutung (vgl. act. 5, act. 7 S. 2, act. 19 S. 2). Das Gericht muss sich die Mühe machen, eigene Überlegungen zum Streitwert anzustellen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Äusserungen der Parteien, seien es ihre Begehren oder ihre Vorträge zur Sache, sind nach Treu und Glauben zu verstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache zu prüfen. Der Kläger verlangt, dass das über ihn verfasste psychiatrische Gutachten vom
3. April 2014 zu berichtigen, d.h. mit Bestreitungsvermerken zu versehen sei. Er bezeichnet die zu berichtigenden Stellen des Gutachtens und führt die von ihm verlangte Berichtigungen im Einzelnen und konkret ausformuliert an (act. 2 S. 2 ff.). Der Kläger verlangt keine Geldleistung. Er hält in Rechtsbegehren Ziffer 2 ex- plizit fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage betreffend Bestreitung von Personendaten handelt (act. 2 S. 9). Der Kläger begründet die vermögensrechtliche Natur der Klage mit einer zweiten, inzwischen anhängig ge- machten Klage (act. 2 S. 10). Rechtsbegehren sind zwar nach Treu und Glauben, aber aus sich selbst heraus auszulegen. Es ist nicht nur auf den Wortlaut des Be- gehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Begehren und Be- gründung einer anderen selbständigen Klage können zur Auslegung des streitge- genständlichen Begehrens aber nicht herangezogen werden. Der Inhalt eines Rechtsbegehrens bestimmt sich auch nicht durch subjektive Kriterien. Es kann
- 19 - nicht darauf ankommen, was der Kläger subjektiv meinte, mit der Klage zu be- zwecken. Die Rechtsbegehren sind objektiviert auszulegen. Die Verschaffung eines vollstreckbaren Leistungstitels wird mit dem streitgegen- ständlichen Rechtsbegehren nicht verlangt. Der Kläger verlangt einzig, dass das Gutachten, wie von ihm verlangt, berichtigt wird. Das Anbringen von Bestrei- tungsvermerken nützt dem Kläger in nachfolgenden Prozessen, in welchen es um finanzielle Belange geht, nichts. Das streitgegenständliche Gutachten ist ein aus- serprozessual erstelltes Parteigutachten, welches nicht unter der Androhung der Wahrheitspflicht erstattet wurde. Privatgutachten sind von geringerer Beweiskraft als Gerichtsgutachten. (Auch) Privatgutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Kläger kann daher in jedem nachfolgendem Prozess (ver- mögensrechtlicher Natur) seine Bestreitungen zum Gutachten vom 3. April 2014 (act. 4/2) anbringen. Damit treten finanzielle Aspekte in den Hintergrund, und die Frage der Gültigkeit der im Gutachten festgehaltenen Einschätzung durch den Gutachter rückt in den Fokus. Der persönlichkeitsrechtliche Aspekt der vorliegen- den Klage wird deutlich. Damit ist der Schluss des Bezirksgerichts, die vorliegen- de Klage sei nicht vermögensrechtlicher Natur, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Zuständigkeit des Kollegialgerichtes, weshalb das Bezirksgericht zu Recht ei- nen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Da das Rechts- begehren weder unklar, noch unbestimmt noch offensichtlich unvollständig ist, bestand für die Einzelrichterin gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO keine Veranlassung, nachzufragen und durch den Kläger klären zu lassen. 3.2.3. Eine formelle Gehörsverweigerung könnte vorliegend lediglich darin ge- sehen werden, dass die Einzelrichterin die Klage kostenfällig abwies, ohne dass sie die Eingabe der Beklagten vom 9. Januar 2015 (act. 7) vorgängig des Nicht- eintretens dem Kläger zur Kenntnisnahme zukommen liess. Abgesehen davon, dass der Kläger die Vorgehensweise des Einzelgerichts nicht rügt, ist eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren geheilt, weil die Berufungsinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Die Kammer als Berufungsinstanz kann den angefochtenen Ent- scheid, wie bereits erwähnt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprü-
- 20 - fen und fällt gestützt darauf einen neuen Entscheid (Art. 450a ZGB i.V.m. Art. 318 ZPO). Dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher im vorliegen- den Berufungsverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend auch, indem der Kläger in der Begründung der Berufung auf die in der Eingabe vom 9. Januar 2015 zum ersten Mal erwähnte zweite Klage eingeht.
E. 3.3 Der anwaltlich vertretene Kläger adressiert seine Klage vom 9. Dezember 2014 an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Meilen (act. 2 S. 1). Auch aus der Begründung ergibt sich, dass der Kläger die Eingabe wissentlich und willentlich, in Kenntnis der Zuständigkeitsordnung, an das Einzelgericht richtet (act. 2 S. 10). Wird eine Eingabe bewusst an eine bestimmte Stelle gerichtet, so kann eine Wei- terleitung von Amtes wegen gestützt auf Art. 63 ZPO nicht erfolgen. Eine Weiter- leitung von Amtes wegen ist nur angezeigt, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz versehentlich angerufen hat. Das ist hier nicht der Fall, und es hat beim Nichteintreten sein Bewenden. An dieser Stel- le ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Zi- vilprozessordnung nur im Falle, dass sich die sachliche Unzuständigkeit erst aus der Widerklage (Art. 224 Abs. 2 ZPO) oder aus einer Klageänderung (Art. 227 Abs. 2 ZPO) ergibt – beide Konstellationen liegen hier nicht vor – vorsieht, dass das Gericht den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit überweist (Boris Müller, DIKE-Komm, N 53 f. zu Art. 59 ZPO). In allen übrigen Fällen hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 236 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 63 ZPO zu verfahren; eine Prozessüberweisung an das zuständige Gericht entfällt.
E. 4 Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt bezahlen.
E. 4.1 Damit bleibt es beim Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Eine materielle Be- gründetheit der Klage ist nicht zu prüfen. Der Nichteintretensentscheid ist ein En- dentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO), in welchem auch die Prozesskosten festzuset- zen sind und diese nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind (Art. 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Einwand des Klägers, man hätte ihm zumindest eine Nachfrist anset-
- 21 - zen können für einen Rückzug (um so eine niedrigere Gerichtsgebühr zu ermögli- chen), ist entgegenzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung nicht die Pflicht trifft eine anwaltlich vertretene Partei auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung aufmerksam zu machen, um für den Kläger das jeder Klage innewohnende Risiko zu minimieren. Einen Antrag um Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr hat der Kläger nicht ge- stellt; ein solcher kann auch der Begründung nicht entnommen werden (vgl. act. 13 S. 15 Rz. 18). Deshalb ist die Höhe der Gebühr nicht zu überprüfen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtlosigkeit. III.
1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend wird der Kläger kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist ausgehend von einem nicht vermögensrechtlichen Streitwert in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
2. Der Kläger ist sodann zu verpflichten, den Beklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV).
3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 13 S. 16) ist infolge Aussichtslosigkeit des klägerischen Standpunktes abzu- weisen. Die Gewinnaussichten für den Standpunkt des Klägers sind beträchtlich geringer als das Verlustrisiko, wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Wie bereits erwähnt, ist ein Privatgutachten aufgrund seiner geringen Beweiskraft zur Klärung strittiger Fragen nur beschränkt von Nutzen, weshalb eine zivilprozessual vermögende Partei kaum in einem der Leistungskla- ge unmittelbar vorgeschalteten Prozess vorliegende Klage (auf Anbringen von Berichtigungsvermerken) erheben würde.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im ver- einfachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen, vom 14. Januar 2015 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 23 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. - 7 -
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (6. Mitteilungssatz) (7. Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 13): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, vom 14. Januar 2015 (FV140094-G/U/Sz-Sr/kg) aufzu- heben und es seien die Berufungsbeklagten gemäss Klage vom 9. Dezem- ber 2014 zu verurteilen, das über den Kläger verfasste "Psychiatrische Gut- achten" vom 3. April 2014 wie folgt mit entsprechenden Bestreitungsvermer- ken zu versehen: 1a. Seite 1: Text alt: Ausführliche Anamnese. Text neu: Sehr kurze Anamnese, ohne Fragen, wie sich die Krankheit von Herrn A._____ äussert und welche Auswirkungen sie im beruflichen Bereich hat. 1b. Seite 3, Abs. 4: Text alt: Es wird noch angefügt, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn A._____ am 30.11.2013 ende. Text neu: Es wird noch angefügt, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn A._____ am 30.12.2013 ende. 1c. Seite 3, Abs. 7: Text alt: An Behandlung erhalte Herr A._____ die Medikamente Cipralex (1 X 10 mg täglich) sowie Trittico (1 X 100 mg täglich) sowie eine Überweisung an den Psychiater Dr. D._____, Zürich. Text neu: An Behandlung erhalte Herr A._____ die Medikamente Cipralex (1 X 10 mg täglich) sowie Trittico (1 X 50 mg täglich) sowie eine Überweisung - 8 - an den Psychiater Dr. D._____, Zürich, welcher ihm auch beide Medikamen- te verschrieb. 1d. Seite 4, Abs. 1: Text alt: Einer Telefongesprächsnotiz vom 26.11.2013 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ letztmals am 18.11.2013 bei ihnen in Behandlung gewesen sei, sie könne keine Auskunft erteilen, wann Herr A._____ den nächsten Termin bei ihnen habe. Text neu: Einer Telefongesprächsnotiz vom 26.11.2013 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ letztmals am 18.11.2013 bei ihnen in Behandlung gewesen sei, sie könne keine Auskunft erteilen, wann Herr A._____ den nächsten Termin bei ihnen habe. Zu beachten ist, dass Dr. G._____ es unterlassen hat, die Pra- xis von Dr. F._____ zu kontaktieren, wo er hätte erfahren können, dass sich Herr A._____ bereits Anfang Dezember dort wieder telefonisch meldete und um einen baldigen Termin ersuchte, vor allem auch um mit seiner Hilfe eine bessere psychiatrische Betreuung zu erhalten. 1e. Seite 4. Abs. 7: Text alt: Den zweiten Termin bei Dr. D._____ habe Herr A._____ wegen Bronchitis nicht wahrnehmen können, dabei habe er vergessen, ihm abzu- sagen. Text neu: Den zweiten Termin bei Dr. D._____ habe Herr A._____ wegen Bronchitis nicht wahrnehmen können, dabei habe er vergessen, ihm abzu- sagen. Grund für diese Vergesslichkeit waren, neben der Erkrankung selbst die schweren und für Herrn A._____ viel zu hoch dosierten Medikamente, die er zu jener Zeit einnehmen musste. Er war damals zu den Krankheits- symptomen auch noch wie 'abgestellt' und hat deswegen praktisch alle Ter- mine und Aufgaben vergessen. 1f. Seite 4, Abs. 8: Text alt: Als Folge der Krankheit (Antriebslosigkeit, Lethargie) habe Herr A._____ zu Hause die Kartons zu spät herausgestellt und sie trotz der Auf- forderung, sie wieder zu versorgen, vor der Wohnung stehen lassen; des- wegen habe er nun auch noch die Wohnungskündigung erhalten. Text neu: Als Folge der Krankheit (Antriebslosigkeit, Lethargie, Vergesslich- keit, Aggressivität) habe Herr A._____ verschiedene Pflichten als Mieter vernachlässigt, wie z. B. die Kartons zu spät herausgestellt und sie trotz der Aufforderung, sie wieder zu versorgen, im Feuerschutzbereich der Garage stehen lassen, und deswegen auch grundlos mit dem Vermieter gestritten. Deswegen habe er nun auch noch die Wohnungskündigung erhalten. 1g. Seite 4, Abs. 10 / Seite 5, Abs. 1: Text alt: Einer Telefonnotiz vom 15.01.2014 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ - 9 - keine über den 31.12.2013 hinausgehende AUF attestiert worden sei, es sei auch kein weiterer Termin vereinbart worden. Text neu: Einer Telefonnotiz vom 15.01.2014 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ keine über den 31.12.2013 hinausgehende AUF attestiert worden sei, es sei auch kein weiterer Termin vereinbart worden. Zu beachten ist, dass Dr. G._____ es unterlassen hat, die Praxis von Dr. F._____ zu kontak- tieren, wo er hätte erfahren können, dass sich Herr A._____ bereits Anfang Dezember dort wieder telefonisch meldete und um einen baldigen Termin ersuchte. - 10 - 1h. Seite 5, Abs. 2: Text alt: Einer mit dem gleichen Datum versehenen Telefongesprächsnotiz (Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dr. D._____) gemäss sei Herr A._____ kein zweites Mal bei Herrn Dr. H._____ in Behandlung gewesen, er habe zwar nochmals einen Termin erhalten, sei jedoch zu diesem auch nicht erschienen. Text neu: Einer mit dem gIeichen Datum versehenen Telefongesprächsnotiz (Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dr. D._____) gemäss sei Herr A._____ kein zweites Mal bei Herrn Dr. H._____ in Behandlung gewesen, er habe zwar nochmals einen Termin erhalten, sei jedoch zu diesem auch nicht erschienen. Diese Telefongesprächsnotiz ist aber offenbar falsch wiederge- geben. Vielmehr war es so, dass Dr. D._____ Herrn A._____ bei seinem An- ruf Anfang Dezember 2013 keinen neuen Termin gegeben, sondern ihn auf 'Januar nach den Feiertagen' vertröstet hat. Aus diesem Grund versuchte Herr A._____ seinen Hausarzt zu erreichen und von dort eine Überweisung zu einem Facharzt mit mehr Zeit zu bekommen. 1i. Seite 5, Abs. 3: Text alt: Er habe kürzlich das Cipralex abgesetzt (!). Von der Stimmung her gehe es ihm seither wenigstens etwas besser (!). Text neu: Er habe kürzlich das Cipralex abgesetzt, weil es auf ihn eine so harte Wirkung gehabt hat, dass er nur noch wie 'abgeschaltet' herumsass, die essentiellsten Dinge nicht mehr ausführen konnte, bzw. sie vergass, bis hin zur Körperpflege, und dieses Medikament die Depression dann eher noch verschärft und jegliche Therapieansätze verhindert hat. 1 k. Seite 5, Abs. 7 / Seite 6 Abs. 1: Text alt: auch beispielsweise mit Ausdrücken wie 'etc. pb', wobei mir Herr A._____ die nähere Bedeutung dieser Ausdrucksweise nicht zu erklären vermag. Text neu: auch beispielsweise mit Ausdrücken wie 'etc. pp', wobei mir Herr A._____ die nähere Bedeutung dieser Ausdrucksweise auf entsprechende Nachfrage erklärt (von lateinisch 'perge perge', 'fahre fort'). 1 l. Seite 6 Abs. 3: Text alt: Mit spontan geäusserten Sätzen wie 'ich vergess jeglichen Mischt!'. Text neu: ln der ausführlichen Beschreibung, wie Cipralex auf ihn wirkt, führt Herr A._____ aus, dass er nach dessen Einnahme jeweils sehr vergesslich sei. 1m. Seite 6 Abs. 4: Text alt: Letztmals gearbeitet habe Herr A._____ am 24.10.2013, als IT - Administrator in der Firma I._____ AG. Text neu: Letztmals gearbeitet habe Herr A._____ am 24.10.2013 für die I._____ als Externer bei der J._____ AG in der Funktion als VIP- Supporter/Administrator. - 11 - 1n. Seite 6 Abs. 5: Text alt: Die ärztliche Behandlung erfolge jetzt bei Frau Dr. K._____, Zürich, im Februar sei er zweimal bei ihr gewesen, den nächsten Termin habe er am 27.03.2014 (es handelt sich also um eine nicht gerade engmaschige Be- treuung, jedenfalls was die Konsultationen betrifft). Text neu: Herr A._____ berichtet, dass er zunächst bei Dr. L._____ in Be- handlung gewesen sei. Dieser habe aber gesagt, er habe nicht die Zeit für eine in seinem Fall aufwändige Behandlung und hat ihn deshalb zu Frau Dr. K._____ verwiesen, wo er dann ab Ende Februar wöchentlich, ab Ende März zwei Mal wöchentlich zur Behandlung hinging. Der letzte Besuch bei ihr war nur zwei Tage vor der Begutachtung bei Dr. G._____. Die einmalige, zweiwöchige Pause sei den geplanten Ferien von Frau Dr. K._____ ge- schuldet gewesen. 1o. Seite 6 Abs. 6: Text alt: Bis auf 5-6 Tropfen Surmontil alle paar Tage (für einen besseren Schlaf) nehme Herr A._____ keine Psychopharmaka ein, er wolle dies so. Text neu: Aufgrund der übermässigen Nebenwirkungen setzte Herr A._____ Cipralex nach Absprache mit Frau Dr. K._____ ab und sucht aktuell zusam- men mit ihr nach einer neuen, geeigneten Medikation. 1p. Seite 6 Abs. 7: Text alt: Die Gedächtnisleistung ist intakt. Text neu: Die Gedächtnisleistung ist intakt, wobei nur das Langzeitgedächt- nis und nicht die dem Krankheitsbild entsprechenden Bereiche getestet wur- den. 1q. Seite 10 Abs. 8: Text alt: In der ersten Woche nach seiner Rückkehr sei es ihm noch gut ge- gangen, dann 'plötzlich Ende'. Text neu: Herr A._____ beschrieb mir, wie er seit 2012 immer öfter Erho- lungsurlaube benötige und die Zeit danach in der er effizient arbeiten konnte immer kürzer wurde. Nach den Septemberferien 2013 konnte er ca. ein Wo- che volle Leistung bringen, die danach abbaute, bis er Ende Oktober an dem Punkte war, an dem gar nichts mehr ging. 1r. Seite 11 Abs. 1: Text alt: Am 25.10.2013 wandte er sich an seinen Hausarzt Dr. F._____, welcher ihm Cipralex und Trittico gab und ihn krankschrieb. Text neu: Am 25.10.2013 wandte er sich an seinen Hausarzt Dr. F._____, welcher ihn an den Psychiater Dr. D._____ überwies. Dr. D._____ ver- schrieb ihm Cipralex und Trittico. 1s. Seite 11 Abs. 2: Text alt: Herr A._____ berichtet, die ihm verordneten Substanzen während eines Monats eingenommen zu haben. - 12 - Text neu: Herr A._____ berichtet, die ihm verordneten Substanzen während drei Monats eingenommen zu haben, bevor er sie in Absprache mit seinen behandelnden Ärzten absetzte. 1t. Seite 11 Abs. 6: Text alt: Seinen Tagesablauf schildert Herr A._____ wie folgt. Text neu: Der Ablauf der wenigen 'guten' Tage schildert Herr A._____ wie folgt: Den Ablauf der viel häufigeren 'schlechten' Tage mit teilweise voll- kommener Teilnahmslosigkeit, Aggression und Unfähigkeit zur Konzentrati- on schildert er eindrücklich. 1u. Seite 12 Abs. 2: Text alt: Hingegen habe er für April 2014 dreiwöchige Ferien in Thailand ge- plant. Text neu: Sowohl von seinem Hausarzt wie auch seiner Psychiaterin sei ihm für April 2014 zu einem dreiwöchigen Ferienaufenthalt in Thailand geraden worden, welcher von der Taggeldversicherung auch so genehmigt wurde. 1v. Seite 12 Abs. 4: Text alt: Dazu meinte er, dies gehe nicht, weil er seine Freundin nicht allein zu Hause lassen könne (!), der Gedanke an einen Tagesklinikaufenthalt sei ihm ferner 'absolut zuwider'. Text neu: Dazu meinte er, die Frage eines Klinikaufenthaltes müsse er zu- erst mit seiner Psychiaterin und seinem Hausarzt besprechen. 1w. Seite 12 Abs. 7: Text alt: nun müsse er just an diesem Mittwochnachmittag jemanden, wel- cher 3 Monate bei ihm zu Gast gewesen sei, an den Flughafen begleiten. Text neu: nun müsse er just an diesem Mittwochnachmittag jemanden, der bei seinem Patensohn drei Monate zu Gast war, an den Flughafen beglei- ten. Seine Psychiaterin, Frau Dr. K._____, habe ihm als Teil der Therapie geraten, wenn möglich solche kleinen Aufgaben wahrzunehmen.
- Es sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand zu gewähren.
- Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (Bestreitung von Personendaten) handelt und dass weite- re Forderungen im Zusammenhang mit der Verfassung des "Psychiatrischen Gutachten" vom 3. April 2014 vorbehalten bleiben.
- Eventuell sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 14. Januar 2015 (FV140094-G/U/Sz-Sr/kg) teilweise aufzuheben und die Sache zum Entscheid im Sinne der Rechtsbe- gehren 1. bis 3. an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 13 -
- Es sei dem Berufungskläger auch für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 19): "1. Es sei die Berufung abzuweisen;
- es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2015 zu bestätigen;
- unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beru- fungsklägers; eventualiter zulasten des Kantons Zürich." Erwägungen: I.
- A._____ (nachfolgend Kläger) verlangt mit vorliegender Klage das Anbrin- gen von Bestreitungsvermerken im psychiatrischen Gutachten, welches der Psy- chiater Dr. med. G._____ (Beklagter 1) am 3. April 2014 im Auftrag der C._____ (Beklagte 2) über ihn erstellt hatte. Anlass der Begutachtung war die seit dem 25. Oktober 2013 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Klägers. Das Gutachten sollte die Arbeitsfähigkeit des Klä- gers in psychiatrischer Hinsicht beurteilen (act. 4/2 S. 2). Der Beklagte 1 kam am
- April 2014 zum Schluss, dass er keine die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nen- nenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren könne (act. 4/2 S. 14). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beklagte 2 als Kranken- taggeldversicherung des Klägers ihre Zahlungen ein. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei, das Gutachten voller Halb- und Unwahrheiten sowie zahlreicher Unterstellungen sei (vgl. act. 4/4 S. 3). Am 25. November 2014 fand die Schlichtungsverhandlung vor dem Frie- densrichteramt Männedorf statt (act. 1). Am 10. Dezember 2014 ging die Klage- - 14 - schrift unter Beilage der Klagebewilligung bei der Vorinstanz ein (act. 2). Mit Ver- fügung vom 10. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist an, um eine schriftliche Vollmacht an ihren Vertreter nachzureichen und um den Streit- wert zu beziffern (act. 5). Die Beklagten kamen diesen Aufforderungen mit Einga- be vom 9. Januar 2015 nach (act. 7).
- Der Kläger reichte nur zwei Wochen nach der Schlichtungsverhandlung am
- November 2014 im vorliegenden Verfahren gegen die beiden Beklagten ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt beim Friedensrichteramt Männedorf eine zweite Klage ein. Mit dieser zweiten Klage – einer Teilklage – verlangt der Kläger Schadenersatz von CHF 30'000.–, nämlich einen Anteil des ihm zwischen dem
- April 2014 und dem 31. Dezember 2014 entstandenen Erwerbsausfalls (act. 4/4 S. 2). Die Schlichtungsverhandlung fand am 13. Januar 2015 statt (act. 9).
- Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 trat die Einzelrichterin auf die vorliegen- de Klage um Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 3. April 2014 un- ter Kostenfolgen zulasten des Klägers nicht ein (act. 10). Sie erwog, es handle sich beim Berichtigungsbegehren nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Klage aus Persönlichkeitsrecht, welche gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG am Kollegialgericht, ordentliches Verfahren, einzureichen sei (act. 16 = act. 10 = act. 14/1). Selbst wenn die Klage als vermögensrechtlicher Art eingestuft würde – so das Einzelgericht weiter –, hätte mangels Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Bei der zweiten vom Kläger anhängig gemachten Schadenersatzklage in der Höhe von CHF 30'000.– handle es sich um eine Teilklage. Dem entsprechenden beim Friedensrichteramt eingereichten Rechtsbegehren sei zu entnehmen, dass sich der Kläger weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen psychiatrischen Gutachten vor- behalte (act. 4/4). Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der wirtschaftliche Zweck, welcher mittelbar mit der Berichtigung des Gutachtens angestrebt werden solle, gesamthaft mit einem höheren Streitwert als CHF 30'000.– beziffert werden müsse. Diese Ansicht werde auch durch die Ausführungen im Urteil des Oberge- - 15 - richts vom 24. Oktober 2014 gestützt, in welchem dem Kläger unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren in der streitgegenständlichen Angele- genheit bewilligt worden sei (act. 4/3). Darin habe das Obergericht erwogen, "dass die beantragte Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf den vom Gesuchsteller gegen die C._____ AG angestrengten Prozess betreffend Bezahlung von Taggeldleistungen im Um- fang von insgesamt CHF 42'783.60 hat." (act. 16 S. 4).
- Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (hierorts eingegangen am 20. Januar 2015) führt der Kläger Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Einzel- richterin vom 14. Januar 2015 (act. 13). Er beantragt u.a, es sei die Verfügung der Einzelrichterin aufzuheben und die Beklagten gemäss Klage zu verpflichten, das über den Kläger verfasste psychiatrische Gutachten mit entsprechenden Bestrei- tungsvermerken, wie im Rechtsbegehren beantragt, zu versehen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 13 S. 2 ff.). Es wurde mit Ver- fügung vom 2. Februar 2015 den Beklagten in Berücksichtigung des gestellten Armenrechtsgesuchs und der aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnis- sen des Klägers (insbesondere act. 4/3) direkt Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort angesetzt (act. 17). Diese Rechtsschrift ging innert Frist am 5. März 2015 beim Gericht ein (act. 19), und wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 20 und act. 21). Der Berufungsprozess ist spruchreif. Weitere prozessleiten- de Anordnungen wurden nicht getroffen. II.
- Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei der vorliegen- den Klage um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (act. 13 S. 13 unten). Es sei somit sachgerecht, den Streitwert auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung sei es nicht notwendig, dass die Anträge die Bezah- lung einer Geldsumme zum Gegenstand hätten, es genüge, wenn der Antragstel- ler eine Massnahme verlange, deren Finalität in der Verteidigung seiner Vermö- gensrechte bestehe (act. 13 S. 12). Die vorliegende Klage auf Berichtigung von Einträgen im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2014 stehe mit der nur kurze Zeit später anhängig gemachten Teilklage in engem Zusammenhang. Mit der - 16 - Teilklage werde ein Schadenersatz von CHF 30'000.– gefordert (act. 13 S. 13). Gestützt auf das Gutachten habe die Beklagte 2 nämlich die Taggeldzahlungen eingestellt. Er, der Kläger, sei in der Folge sofort in existenzielle Nöte geraten und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, seine Hoffnung auf Genesung und baldigen Wiedereinstig in den Arbeitsprozess sei jäh unterbrochen und um viele Monate verzögert worden (ebenda). Er hätte im Rahmen der mündlichen Klagebegründung wie auch der mündlichen Replik weitere Ausführungen zu die- ser Verknüpfung machen können. Das Einzelgericht habe mit der sofortigen Fäl- lung eines Nichteintretensentscheid sein rechtliches Gehör verletzt. Es komme hinzu, dass die Vorinstanz im Rahmen der erhöhten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO ohne grossen Aufwand allfällige Unklarheiten im Zu- sammenhang mit der Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle, hätte klären können. Die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach der Streitwert von Teilklage nicht nach deren Rechtsbegehren, sondern nach dem gesamten finanziellen Inte- resse zu bemessen sei, widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung (act. 13 S. 14). Wenn die Vorinstanz die Wahl einer Teilklage durch die Annahme eines höheren 'Interessenwertes' zu vereiteln versuche, handle sie offensichtlich bundesrechtswidrig (act. 13 S. 15).
- Die Beklagten bestreiten einen Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und der nur kurze Zeit später anhängig gemachten Klage auf Scha- denersatz (act. 19 S. 3). Falls ein Konnex bestehe, was bestritten werde, so sei es unverständlich, weshalb der Kläger die beiden Klagen nicht zusammenlege (act. 19 S. 3). Gehe es darum, bessere Chancen im Prozess um Krankentaggel- der zu haben, so wäre wohl das Einholen eines Gegengutachtens die erfolgver- sprechendere Vorgehensweise gewesen. Es sei somit nicht klar, was der Kläger mit der vorliegenden Klage auf Berichtigung des Gutachtens bezwecke, der klä- gerische Vertreter habe auf entsprechende Anfrage keine Stellung dazu nehmen wollen. Da das vorliegende Verfahren also weder für den Prozess um Kranken- taggelder noch für das Schadenersatzverfahren von Belang sei (beides vermö- gensrechtliche Verfahren), könne es dem Kläger nur darum gehen, seine durch - 17 - das Gutachten angeblich gekränkte Persönlichkeit wiederherzustellen. Wie dem Gutachten des Beklagten 1 zu entnehmen sei, nehme der Kläger gerne eine Selbstmitleidshaltung ein (act. 4/2 S. 6 unten) und habe eine stark ausgeprägte narzisstische Persönlichkeit (act. 4/2 S. 14). Damit stehe sein angeblich verletztes Persönlichkeitsrecht mit der vorliegenden fragwürdigen Klage im Vordergrund, und nicht seine Finanzen (act. 19 S. 4). Seine narzisstische Persönlichkeit lasse nicht zu, das Gutachten so stehen zu lassen. Ein anderer Nutzen könne der vor- liegenden Klage nicht abgewonnen werden. 3.1. Nach unbestrittener Dogmatik und Rechtsprechung ist ein Streit dann ver- mögensrechtlich, wenn der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermö- gensrecht ruht, mit der Klage also letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. OGerZH LF130075 vom 24. Feb. 2014). Dass die ge- naue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwie- rig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtli- cher Natur erscheinen zu lassen. Weist ein Streit vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der klagenden Partei überwiegt (statt vieler: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 232 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als vermögensrechtlich ist ein Streit somit schon dann einzustufen, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswir- kungen zeitigt, auch wenn der Anspruch nicht in Geld ausgedrückt werden kann (BSK BGG, 2. Auflage, Art. 51 N 12). Umgekehrt gelten Ansprüche als nicht ver- mögensrechtlich, die ihrer Natur nach nicht in Geld ausgedrückt werden können, weil das im Streit liegende Recht nicht dem Vermögen der klagenden Partei zuzu- rechnen ist oder zu diesem keinen engen rechtlichen Bezug hat. Der Streit um Daten – das ist vorliegend der Streitgegenstand – lässt sich nicht einheitlich den vermögensrechtlichen oder den nicht vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten zuordnen. So ist zum Beispiel die Krankengeschichte eines Menschen oder wie vorliegend ein psychiatrisches Gutachten offensichtlich nicht dem Ver- mögen zuzurechnen. Andererseits kann ein psychiatrisches Gutachten dem Ver- mögen einer Person zugerechnet werden, wenn damit der Beweis der Arbeitsun- - 18 - fähigkeit angetreten werden soll und gestützt darauf Klage auf Leistung von Tag- geldern erhoben wird; die Klage ist dann vermögensrechtlicher Natur. 3.2.1. Es rechtfertigt sich folgende Vorbemerkung: Als erstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO verneinte. Kommt die Kammer zum Schluss, dass zu Un- recht vom Fehlen der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ausge- gangen wurde, so wäre die materielle Begründetheit der Klage zu prüfen (Beru- fungsanträge 1a-1w). 3.2.2. Das Rechtsbegehren zusammen mit dem Streitwert der Klage entschei- den über das Verfahren, in dem die Klage behandelt wird, und über das für sie zuständige Gericht (Art. 221 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO sind über- einstimmende Bezifferungen der Parteien zum Streitwert nur noch bedingt von Bedeutung (vgl. act. 5, act. 7 S. 2, act. 19 S. 2). Das Gericht muss sich die Mühe machen, eigene Überlegungen zum Streitwert anzustellen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Äusserungen der Parteien, seien es ihre Begehren oder ihre Vorträge zur Sache, sind nach Treu und Glauben zu verstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache zu prüfen. Der Kläger verlangt, dass das über ihn verfasste psychiatrische Gutachten vom
- April 2014 zu berichtigen, d.h. mit Bestreitungsvermerken zu versehen sei. Er bezeichnet die zu berichtigenden Stellen des Gutachtens und führt die von ihm verlangte Berichtigungen im Einzelnen und konkret ausformuliert an (act. 2 S. 2 ff.). Der Kläger verlangt keine Geldleistung. Er hält in Rechtsbegehren Ziffer 2 ex- plizit fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage betreffend Bestreitung von Personendaten handelt (act. 2 S. 9). Der Kläger begründet die vermögensrechtliche Natur der Klage mit einer zweiten, inzwischen anhängig ge- machten Klage (act. 2 S. 10). Rechtsbegehren sind zwar nach Treu und Glauben, aber aus sich selbst heraus auszulegen. Es ist nicht nur auf den Wortlaut des Be- gehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Begehren und Be- gründung einer anderen selbständigen Klage können zur Auslegung des streitge- genständlichen Begehrens aber nicht herangezogen werden. Der Inhalt eines Rechtsbegehrens bestimmt sich auch nicht durch subjektive Kriterien. Es kann - 19 - nicht darauf ankommen, was der Kläger subjektiv meinte, mit der Klage zu be- zwecken. Die Rechtsbegehren sind objektiviert auszulegen. Die Verschaffung eines vollstreckbaren Leistungstitels wird mit dem streitgegen- ständlichen Rechtsbegehren nicht verlangt. Der Kläger verlangt einzig, dass das Gutachten, wie von ihm verlangt, berichtigt wird. Das Anbringen von Bestrei- tungsvermerken nützt dem Kläger in nachfolgenden Prozessen, in welchen es um finanzielle Belange geht, nichts. Das streitgegenständliche Gutachten ist ein aus- serprozessual erstelltes Parteigutachten, welches nicht unter der Androhung der Wahrheitspflicht erstattet wurde. Privatgutachten sind von geringerer Beweiskraft als Gerichtsgutachten. (Auch) Privatgutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Kläger kann daher in jedem nachfolgendem Prozess (ver- mögensrechtlicher Natur) seine Bestreitungen zum Gutachten vom 3. April 2014 (act. 4/2) anbringen. Damit treten finanzielle Aspekte in den Hintergrund, und die Frage der Gültigkeit der im Gutachten festgehaltenen Einschätzung durch den Gutachter rückt in den Fokus. Der persönlichkeitsrechtliche Aspekt der vorliegen- den Klage wird deutlich. Damit ist der Schluss des Bezirksgerichts, die vorliegen- de Klage sei nicht vermögensrechtlicher Natur, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Zuständigkeit des Kollegialgerichtes, weshalb das Bezirksgericht zu Recht ei- nen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Da das Rechts- begehren weder unklar, noch unbestimmt noch offensichtlich unvollständig ist, bestand für die Einzelrichterin gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO keine Veranlassung, nachzufragen und durch den Kläger klären zu lassen. 3.2.3. Eine formelle Gehörsverweigerung könnte vorliegend lediglich darin ge- sehen werden, dass die Einzelrichterin die Klage kostenfällig abwies, ohne dass sie die Eingabe der Beklagten vom 9. Januar 2015 (act. 7) vorgängig des Nicht- eintretens dem Kläger zur Kenntnisnahme zukommen liess. Abgesehen davon, dass der Kläger die Vorgehensweise des Einzelgerichts nicht rügt, ist eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren geheilt, weil die Berufungsinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Die Kammer als Berufungsinstanz kann den angefochtenen Ent- scheid, wie bereits erwähnt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprü- - 20 - fen und fällt gestützt darauf einen neuen Entscheid (Art. 450a ZGB i.V.m. Art. 318 ZPO). Dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher im vorliegen- den Berufungsverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend auch, indem der Kläger in der Begründung der Berufung auf die in der Eingabe vom 9. Januar 2015 zum ersten Mal erwähnte zweite Klage eingeht. 3.3. Der anwaltlich vertretene Kläger adressiert seine Klage vom 9. Dezember 2014 an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Meilen (act. 2 S. 1). Auch aus der Begründung ergibt sich, dass der Kläger die Eingabe wissentlich und willentlich, in Kenntnis der Zuständigkeitsordnung, an das Einzelgericht richtet (act. 2 S. 10). Wird eine Eingabe bewusst an eine bestimmte Stelle gerichtet, so kann eine Wei- terleitung von Amtes wegen gestützt auf Art. 63 ZPO nicht erfolgen. Eine Weiter- leitung von Amtes wegen ist nur angezeigt, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz versehentlich angerufen hat. Das ist hier nicht der Fall, und es hat beim Nichteintreten sein Bewenden. An dieser Stel- le ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Zi- vilprozessordnung nur im Falle, dass sich die sachliche Unzuständigkeit erst aus der Widerklage (Art. 224 Abs. 2 ZPO) oder aus einer Klageänderung (Art. 227 Abs. 2 ZPO) ergibt – beide Konstellationen liegen hier nicht vor – vorsieht, dass das Gericht den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit überweist (Boris Müller, DIKE-Komm, N 53 f. zu Art. 59 ZPO). In allen übrigen Fällen hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 236 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 63 ZPO zu verfahren; eine Prozessüberweisung an das zuständige Gericht entfällt. 4.1. Damit bleibt es beim Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Eine materielle Be- gründetheit der Klage ist nicht zu prüfen. Der Nichteintretensentscheid ist ein En- dentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO), in welchem auch die Prozesskosten festzuset- zen sind und diese nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind (Art. 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Einwand des Klägers, man hätte ihm zumindest eine Nachfrist anset- - 21 - zen können für einen Rückzug (um so eine niedrigere Gerichtsgebühr zu ermögli- chen), ist entgegenzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung nicht die Pflicht trifft eine anwaltlich vertretene Partei auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung aufmerksam zu machen, um für den Kläger das jeder Klage innewohnende Risiko zu minimieren. Einen Antrag um Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr hat der Kläger nicht ge- stellt; ein solcher kann auch der Begründung nicht entnommen werden (vgl. act. 13 S. 15 Rz. 18). Deshalb ist die Höhe der Gebühr nicht zu überprüfen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtlosigkeit. III.
- Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend wird der Kläger kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist ausgehend von einem nicht vermögensrechtlichen Streitwert in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
- Der Kläger ist sodann zu verpflichten, den Beklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV).
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 13 S. 16) ist infolge Aussichtslosigkeit des klägerischen Standpunktes abzu- weisen. Die Gewinnaussichten für den Standpunkt des Klägers sind beträchtlich geringer als das Verlustrisiko, wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Wie bereits erwähnt, ist ein Privatgutachten aufgrund seiner geringen Beweiskraft zur Klärung strittiger Fragen nur beschränkt von Nutzen, weshalb eine zivilprozessual vermögende Partei kaum in einem der Leistungskla- ge unmittelbar vorgeschalteten Prozess vorliegende Klage (auf Anbringen von Berichtigungsvermerken) erheben würde. - 22 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im ver- einfachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen, vom 14. Januar 2015 wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt.
- Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 23 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP150002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bestreitung von Personendaten Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2015; Proz. FV140094
- 2 - Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, das über den Kläger verfasste "Psy- chiatrische Gutachten" vom 3. April 2014 wie folgt mit entsprechenden Be- streitungsvermerken zu versehen: 1a. Seite 1: Text alt: Ausführliche Anamnese. Text neu: Sehr kurze Anamnese, ohne Fragen, wie sich die Krankheit von Herrn A._____ äussert und welche Auswirkungen sie im beruflichen Bereich hat." 1b. Seite 3, Abs. 4: Text alt: Es wird noch angefügt, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn A._____ am 30.11.2013 ende. Text neu: Es wird noch angefügt, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn A._____ am 30.12.2013 ende. 1c. Seite 3, Abs. 7: Text alt: An Behandlung erhalte Herr A._____ die Medikamente Cipralex (1 X 10 mg täglich) sowie Trittico (1 X 100 mg täglich) sowie eine Überweisung an den Psychiater Dr. D._____, Zürich. Text neu: An Behandlung erhalte Herr A._____ die Medikamente Cipralex (1 X 10 mg täglich) sowie Trittico (1 X 50 mg täglich) sowie eine Überweisung an den Psychiater Dr. D._____, Zürich, welcher ihm auch beide Medikament verschrieb. 1d. Seite 4, Abs. 1: Text alt: Einer Telefongesprächsnotiz vom 26.11.2013 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ letztmals am 18.11.2013 bei ihnen in Behandlung gewesen sei, sie könne keine Auskunft erteilen, wann Herr A._____ den nächsten Termin bei ihnen habe. Text neu: Einer Telefongesprächsnotiz vom 26.11.2013 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ letztmals am 18.11.2013 bei ihnen in Behandlung gewesen sei, sie könne keine Auskunft erteilen, wann Herr A._____ den nächsten Termin bei ihnen habe. Zu beachten ist, dass Dr. G._____ es unterlassen hat, die Pra- xis von Dr. F._____ zu kontaktieren, wo er hätte erfahren können, dass sich Herr A._____ bereits Anfang Dezember dort wieder telefonisch meldete und um einen baldigen Termin ersuchte, vor allem auch um mit seiner Hilfe eine bessere psychiatrische Betreuung zu erhalten. 1e. Seite 4, Abs. 7:
- 3 - Text alt: Den zweiten Termin bei Dr. D._____ habe Herr A._____ wegen Bronchitis nicht wahrnehmen können, dabei habe er vergessen, ihm abzu- sagen. Text neu: Den zweiten Termin bei Dr. D._____ habe Herr A._____ wegen Bronchitis nicht wahrnehmen können, dabei habe er vergessen, ihm abzu- sagen. Grund für diese Vergesslichkeit waren, neben der Erkrankung selbst die schweren und für Herrn A._____ viel zu hoch dosierten Medikamente, die er zu jener Zeit einnehmen musste. Er war damals zu den Krankheits- symptomen auch noch wie 'abgestellt' und hat deswegen praktisch alle Ter- mine und Aufgaben vergessen. 1f. Seite 4, Abs. 8: Text alt: Als Folge der Krankheit (Antriebslosigkeit, Lethargie) habe Herr A._____ zu Hause die Kartons zu spät herausgestellt und sie trotz der Auf- forderung, sie wieder zu versorgen, vor der Wohnung stehen lassen; des- wegen habe er nun auch noch die Wohnungskündigung erhalten. Text neu: Als Folge der Krankheit (Antriebslosigkeit, Lethargie, Vergesslich- keit, Aggressivität) habe Herr A._____ verschiedene Pflichten als Mieter vernachlässigt, wie z. B. die Kartons zu spät herausgestellt und sie trotz der Aufforderung, sie wieder zu versorgen, im Feuerschutzbereich der Garage stehen lassen, und deswegen auch grundlos mit dem Vermieter gestritten. Deswegen habe er nun auch noch die Wohnungskündigung erhalten. 1g. Seite 4, Abs. 10 / Seite 5, Abs. 1: Text alt: Einer Telefonnotiz vom 15.01.2014 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ keine über den 31.12.2013 hinausgehende AUF attestiert worden sei, es sei auch kein weiterer Termin vereinbart worden. Text neu: Einer Telefonnotiz vom 15.01.2014 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ keine über den 31.12.2013 hinausgehende AUF attestiert worden sei, es sei auch kein weiterer Termin vereinbart worden. Zu beachten ist, dass Dr. G._____ es unterlassen hat, die Praxis von Dr. F._____ zu kontak- tieren, wo er hätte erfahren können, dass sich Herr A._____ bereits Anfang Dezember dort wieder telefonisch meldete und um einen baldigen Termin ersuchte. 1h. Seite 5, Abs. 2: Text alt: Einer mit dem gleichen Datum versehenen Telefongesprächsnotiz (Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dr. D._____) gemäss sei Herr A._____ kein zweites Mal bei Herrn Dr. H._____ in Behandlung gewesen, er habe zwar nochmals einen Termin erhalten, sei jedoch zu diesem auch nicht erschienen. Text neu: Einer mit dem gIeichen Datum versehenen Telefongesprächsnotiz (Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dr. D._____) gemäss sei Herr A._____ kein zweites Mal bei Herrn Dr. H._____ in Behandlung gewesen, er habe zwar nochmals einen Termin erhalten, sei jedoch zu diesem auch nicht
- 4 - erschienen. Diese Telefongesprächsnotiz ist aber offenbar falsch wiederge- geben. Vielmehr war es so, dass Dr. D._____ Herrn A._____ bei seinem An- ruf Anfang Dezember 2013 keinen neuen Termin gegeben, sondern ihn auf 'Januar nach den Feiertagen' vertröstet hat. Aus diesem Grund versuchte Herr A._____ seinen Hausarzt zu erreichen und von dort eine Überweisung zu einem Facharzt mit mehr Zeit zu bekommen. 1i. Seite 5, Abs. 3: Text alt: Er habe kürzlich das Cipralex abgesetzt (!). Von der Stimmung her gehe es ihm seither wenigstens etwas besser (!). Text neu: Er habe kürzlich das Cipralex abgesetzt, weil es auf ihn eine so harte Wirkung gehabt hat, dass er nur noch wie 'abgeschaltet' herumsass, die essentiellsten Dinge nicht mehr ausführen konnte, bzw. sie vergass, bis hin zur Körperpflege, und dieses Medikament die Depression dann eher noch verschärft und jegliche Therapieansätze verhindert hat. 1k. Seite 5, Abs. 7 / Seite 6 Abs. 1: Text alt: auch beispielsweise mit Ausdrücken wie 'etc. pb', wobei mir Herr A._____ die nähere Bedeutung dieser Ausdrucksweise nicht zu erklären vermag. Text neu: auch beispielsweise mit Ausdrücken wie 'etc. pp', wobei mir Herr A._____ die nähere Bedeutung dieser Ausdrucksweise auf entsprechende Nachfrage erklärt (von lateinisch 'perge perge', 'fahre fort'). 1l. Seite 6 Abs. 3: Text alt: Mit spontan geäusserten Sätzen wie 'ich vergess jeglichen Mischt!'. Text neu: ln der ausführlichen Beschreibung, wie Cipralex auf ihn wirkt, führt Herr A._____ aus, dass er nach dessen Einnahme jeweils sehr vergesslich sei. 1m. Seite 6 Abs. 4: Text alt: Letztmals gearbeitet habe Herr A._____ am 24.10.2013, als IT - Administrator in der Firma I._____ AG. Text neu: Letztmals gearbeitet habe Herr A._____ am 24.10.2013 für die I._____ als Externer bei der J._____ AG in der Funktion als VIP- Supporter/Administrator. 1n. Seite 6 Abs. 5: Text alt: Die ärztliche Behandlung erfolge jetzt bei Frau Dr. K._____, Zürich, im Februar sei er zweimal bei ihr gewesen, den nächsten Termin habe er am 27.03.2014 (es handelt sich also um eine nicht gerade engmaschige Be- treuung, jedenfalls was die Konsultationen betrifft). Text neu: Herr A._____ berichtet, dass er zunächst bei Dr. L._____ in Be- handlung gewesen sei. Dieser habe aber gesagt, er habe nicht die Zeit für eine in seinem Fall aufwändige Behandlung und hat ihn deshalb zu Frau Dr. K._____ verwiesen, wo er dann ab Ende Februar wöchentlich, ab Ende März zwei Mal wöchentlich zur Behandlung hinging. Der letzte Besuch bei
- 5 - ihr war nur zwei Tage vor der Begutachtung bei Dr. G._____. Die einmalige, zweiwöchige Pause sei den geplanten Ferien von Frau Dr. K._____ ge- schuldet gewesen. 1o. Seite 6 Abs. 6: Text alt: Bis auf 5-6 Tropfen Surmontil alle paar Tage (für einen besseren Schlaf) nehme Herr A._____ keine Psychopharmaka ein, er wolle dies so. Text neu: Aufgrund der übermässigen Nebenwirkungen setzte Herr A._____ Cipralex nach Absprache mit Frau Dr. K._____ ab und sucht aktuell zusam- men mit ihr nach einer neuen, geeigneten Medikation. 1p. Seite 6 Abs. 7: Text alt: Die Gedächtnisleistung ist intakt. Text neu: Die Gedächtnisleistung ist intakt, wobei nur das Langzeitgedächt- nis und nicht die dem Krankheitsbild entsprechenden Bereiche getestet wur- den. 1q. Seite 10 Abs. 8: Text alt: In der ersten Woche nach seiner Rückkehr sei es ihm noch gut ge- gangen, dann 'plötzlich Ende'. Text neu: Herr A._____ beschrieb mir, wie er seit 2012 immer öfter Erho- lungsurlaube benötige und die Zeit danach in der er effizient arbeiten konnte immer kürzer wurde. Nach den Septemberferien 2013 konnte er ca. ein Wo- che volle Leistung bringen, die danach abbaute, bis er Ende Oktober an dem Punkte war, an dem gar nichts mehr ging. 1r. Seite 11 Abs. 1: Text alt: Am 25.10.2013 wandte er sich an seinen Hausarzt Dr. F._____, welcher ihm Cipralex und Trittico gab und ihn krankschrieb. Text neu: Am 25.10.2013 wandte er sich an seinen Hausarzt Dr. F._____, welcher ihn an den Psychiater Dr. D._____ überwies. Dr. D._____ ver- schrieb ihm Cipralex und Trittico. 1s. Seite 11 Abs. 2: Text alt: Herr A._____ berichtet, die ihm verordneten Substanzen während eines Monats eingenommen zu haben. Text neu: Herr A._____ berichtet, die ihm verordneten Substanzen während drei Monaten eingenommen zu haben, bevor er sie in Absprache mit seinen behandelnden Ärzten absetzte. 1t. Seite 11 Abs. 6: Text alt: Seinen Tagesablauf schildert Herr A._____ wie folgt. Text neu: Den Ablauf der wenigen 'guten' Tage schildert Herr A._____ wie folgt. Den Ablauf der viel häufigeren 'schlechten' Tage mit teilweise voll- kommener Teilnahmslosigkeit, Aggression und Unfähigkeit zur Konzentrati- on schildert er eindrücklich.
- 6 - 1u. Seite 12 Abs. 2: Text alt: Hingegen habe er für April 2014 dreiwöchige Ferien in Thailand ge- plant. Text neu: Sowohl von seinem Hausarzt wie auch seiner Psychiaterin sei ihm für April 2014 zu einem dreiwöchigen Ferienaufenthalt in Thailand geraten worden, welcher von der Taggeldversicherung auch so genehmigt wurde. 1v. Seite 12 Abs. 4: Text alt: Dazu meinte er, dies gehe nicht, weil er seine Freundin nicht allein zu Hause lassen könne (!), der Gedanke an einen Tagesklinikaufenthalt sei ihm ferner 'absolut zuwider'. Text neu: Dazu meinte er, die Frage eines Klinikaufenthaltes müsse er zu- erst mit seiner Psychiaterin und seinem Hausarzt besprechen. 1w. Seite 12 Abs. 7: Text alt: nun müsse er just an diesem Mittwochnachmittag jemanden, wel- cher 3 Monate bei ihm zu Gast gewesen sei, an den Flughafen begleiten. Text neu: nun müsse er just an diesem Mittwochnachmittag jemanden, der bei seinem Patensohn drei Monate zu Gast war, an den Flughafen beglei- ten. Seine Psychiaterin, Frau Dr. K._____, habe ihm als Teil der Therapie geraten, wenn möglich solche kleinen Aufgaben wahrzunehmen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (Bestreitung von Personendaten) handelt und dass weite- re Forderungen im Zusammenhang mit der Verfassung des "Psychiatrische Gutachten" vom 3. April 2014 vorbehalten bleiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zu lasten der Be- klagten. sowie mit nachfolgendem Gesuch:
4. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege mit dem Unterzeichnenden als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand zu gewähren." Verfügung des Einzelgerichts, Bezirksgericht Meilen, vom 14. Januar 2015 (act. 10 = 14/1 = 16):
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- 7 -
2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
5. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (6. Mitteilungssatz) (7. Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 13): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, vom 14. Januar 2015 (FV140094-G/U/Sz-Sr/kg) aufzu- heben und es seien die Berufungsbeklagten gemäss Klage vom 9. Dezem- ber 2014 zu verurteilen, das über den Kläger verfasste "Psychiatrische Gut- achten" vom 3. April 2014 wie folgt mit entsprechenden Bestreitungsvermer- ken zu versehen: 1a. Seite 1: Text alt: Ausführliche Anamnese. Text neu: Sehr kurze Anamnese, ohne Fragen, wie sich die Krankheit von Herrn A._____ äussert und welche Auswirkungen sie im beruflichen Bereich hat. 1b. Seite 3, Abs. 4: Text alt: Es wird noch angefügt, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn A._____ am 30.11.2013 ende. Text neu: Es wird noch angefügt, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn A._____ am 30.12.2013 ende. 1c. Seite 3, Abs. 7: Text alt: An Behandlung erhalte Herr A._____ die Medikamente Cipralex (1 X 10 mg täglich) sowie Trittico (1 X 100 mg täglich) sowie eine Überweisung an den Psychiater Dr. D._____, Zürich. Text neu: An Behandlung erhalte Herr A._____ die Medikamente Cipralex (1 X 10 mg täglich) sowie Trittico (1 X 50 mg täglich) sowie eine Überweisung
- 8 - an den Psychiater Dr. D._____, Zürich, welcher ihm auch beide Medikamen- te verschrieb. 1d. Seite 4, Abs. 1: Text alt: Einer Telefongesprächsnotiz vom 26.11.2013 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ letztmals am 18.11.2013 bei ihnen in Behandlung gewesen sei, sie könne keine Auskunft erteilen, wann Herr A._____ den nächsten Termin bei ihnen habe. Text neu: Einer Telefongesprächsnotiz vom 26.11.2013 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ letztmals am 18.11.2013 bei ihnen in Behandlung gewesen sei, sie könne keine Auskunft erteilen, wann Herr A._____ den nächsten Termin bei ihnen habe. Zu beachten ist, dass Dr. G._____ es unterlassen hat, die Pra- xis von Dr. F._____ zu kontaktieren, wo er hätte erfahren können, dass sich Herr A._____ bereits Anfang Dezember dort wieder telefonisch meldete und um einen baldigen Termin ersuchte, vor allem auch um mit seiner Hilfe eine bessere psychiatrische Betreuung zu erhalten. 1e. Seite 4. Abs. 7: Text alt: Den zweiten Termin bei Dr. D._____ habe Herr A._____ wegen Bronchitis nicht wahrnehmen können, dabei habe er vergessen, ihm abzu- sagen. Text neu: Den zweiten Termin bei Dr. D._____ habe Herr A._____ wegen Bronchitis nicht wahrnehmen können, dabei habe er vergessen, ihm abzu- sagen. Grund für diese Vergesslichkeit waren, neben der Erkrankung selbst die schweren und für Herrn A._____ viel zu hoch dosierten Medikamente, die er zu jener Zeit einnehmen musste. Er war damals zu den Krankheits- symptomen auch noch wie 'abgestellt' und hat deswegen praktisch alle Ter- mine und Aufgaben vergessen. 1f. Seite 4, Abs. 8: Text alt: Als Folge der Krankheit (Antriebslosigkeit, Lethargie) habe Herr A._____ zu Hause die Kartons zu spät herausgestellt und sie trotz der Auf- forderung, sie wieder zu versorgen, vor der Wohnung stehen lassen; des- wegen habe er nun auch noch die Wohnungskündigung erhalten. Text neu: Als Folge der Krankheit (Antriebslosigkeit, Lethargie, Vergesslich- keit, Aggressivität) habe Herr A._____ verschiedene Pflichten als Mieter vernachlässigt, wie z. B. die Kartons zu spät herausgestellt und sie trotz der Aufforderung, sie wieder zu versorgen, im Feuerschutzbereich der Garage stehen lassen, und deswegen auch grundlos mit dem Vermieter gestritten. Deswegen habe er nun auch noch die Wohnungskündigung erhalten. 1g. Seite 4, Abs. 10 / Seite 5, Abs. 1: Text alt: Einer Telefonnotiz vom 15.01.2014 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____
- 9 - keine über den 31.12.2013 hinausgehende AUF attestiert worden sei, es sei auch kein weiterer Termin vereinbart worden. Text neu: Einer Telefonnotiz vom 15.01.2014 (Gespräch zwischen Ihnen und Frau E._____, Praxis Dr. F._____) ist zu entnehmen, dass Herr A._____ keine über den 31.12.2013 hinausgehende AUF attestiert worden sei, es sei auch kein weiterer Termin vereinbart worden. Zu beachten ist, dass Dr. G._____ es unterlassen hat, die Praxis von Dr. F._____ zu kontak- tieren, wo er hätte erfahren können, dass sich Herr A._____ bereits Anfang Dezember dort wieder telefonisch meldete und um einen baldigen Termin ersuchte.
- 10 - 1h. Seite 5, Abs. 2: Text alt: Einer mit dem gleichen Datum versehenen Telefongesprächsnotiz (Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dr. D._____) gemäss sei Herr A._____ kein zweites Mal bei Herrn Dr. H._____ in Behandlung gewesen, er habe zwar nochmals einen Termin erhalten, sei jedoch zu diesem auch nicht erschienen. Text neu: Einer mit dem gIeichen Datum versehenen Telefongesprächsnotiz (Gespräch zwischen Ihnen und Herrn Dr. D._____) gemäss sei Herr A._____ kein zweites Mal bei Herrn Dr. H._____ in Behandlung gewesen, er habe zwar nochmals einen Termin erhalten, sei jedoch zu diesem auch nicht erschienen. Diese Telefongesprächsnotiz ist aber offenbar falsch wiederge- geben. Vielmehr war es so, dass Dr. D._____ Herrn A._____ bei seinem An- ruf Anfang Dezember 2013 keinen neuen Termin gegeben, sondern ihn auf 'Januar nach den Feiertagen' vertröstet hat. Aus diesem Grund versuchte Herr A._____ seinen Hausarzt zu erreichen und von dort eine Überweisung zu einem Facharzt mit mehr Zeit zu bekommen. 1i. Seite 5, Abs. 3: Text alt: Er habe kürzlich das Cipralex abgesetzt (!). Von der Stimmung her gehe es ihm seither wenigstens etwas besser (!). Text neu: Er habe kürzlich das Cipralex abgesetzt, weil es auf ihn eine so harte Wirkung gehabt hat, dass er nur noch wie 'abgeschaltet' herumsass, die essentiellsten Dinge nicht mehr ausführen konnte, bzw. sie vergass, bis hin zur Körperpflege, und dieses Medikament die Depression dann eher noch verschärft und jegliche Therapieansätze verhindert hat. 1 k. Seite 5, Abs. 7 / Seite 6 Abs. 1: Text alt: auch beispielsweise mit Ausdrücken wie 'etc. pb', wobei mir Herr A._____ die nähere Bedeutung dieser Ausdrucksweise nicht zu erklären vermag. Text neu: auch beispielsweise mit Ausdrücken wie 'etc. pp', wobei mir Herr A._____ die nähere Bedeutung dieser Ausdrucksweise auf entsprechende Nachfrage erklärt (von lateinisch 'perge perge', 'fahre fort'). 1 l. Seite 6 Abs. 3: Text alt: Mit spontan geäusserten Sätzen wie 'ich vergess jeglichen Mischt!'. Text neu: ln der ausführlichen Beschreibung, wie Cipralex auf ihn wirkt, führt Herr A._____ aus, dass er nach dessen Einnahme jeweils sehr vergesslich sei. 1m. Seite 6 Abs. 4: Text alt: Letztmals gearbeitet habe Herr A._____ am 24.10.2013, als IT - Administrator in der Firma I._____ AG. Text neu: Letztmals gearbeitet habe Herr A._____ am 24.10.2013 für die I._____ als Externer bei der J._____ AG in der Funktion als VIP- Supporter/Administrator.
- 11 - 1n. Seite 6 Abs. 5: Text alt: Die ärztliche Behandlung erfolge jetzt bei Frau Dr. K._____, Zürich, im Februar sei er zweimal bei ihr gewesen, den nächsten Termin habe er am 27.03.2014 (es handelt sich also um eine nicht gerade engmaschige Be- treuung, jedenfalls was die Konsultationen betrifft). Text neu: Herr A._____ berichtet, dass er zunächst bei Dr. L._____ in Be- handlung gewesen sei. Dieser habe aber gesagt, er habe nicht die Zeit für eine in seinem Fall aufwändige Behandlung und hat ihn deshalb zu Frau Dr. K._____ verwiesen, wo er dann ab Ende Februar wöchentlich, ab Ende März zwei Mal wöchentlich zur Behandlung hinging. Der letzte Besuch bei ihr war nur zwei Tage vor der Begutachtung bei Dr. G._____. Die einmalige, zweiwöchige Pause sei den geplanten Ferien von Frau Dr. K._____ ge- schuldet gewesen. 1o. Seite 6 Abs. 6: Text alt: Bis auf 5-6 Tropfen Surmontil alle paar Tage (für einen besseren Schlaf) nehme Herr A._____ keine Psychopharmaka ein, er wolle dies so. Text neu: Aufgrund der übermässigen Nebenwirkungen setzte Herr A._____ Cipralex nach Absprache mit Frau Dr. K._____ ab und sucht aktuell zusam- men mit ihr nach einer neuen, geeigneten Medikation. 1p. Seite 6 Abs. 7: Text alt: Die Gedächtnisleistung ist intakt. Text neu: Die Gedächtnisleistung ist intakt, wobei nur das Langzeitgedächt- nis und nicht die dem Krankheitsbild entsprechenden Bereiche getestet wur- den. 1q. Seite 10 Abs. 8: Text alt: In der ersten Woche nach seiner Rückkehr sei es ihm noch gut ge- gangen, dann 'plötzlich Ende'. Text neu: Herr A._____ beschrieb mir, wie er seit 2012 immer öfter Erho- lungsurlaube benötige und die Zeit danach in der er effizient arbeiten konnte immer kürzer wurde. Nach den Septemberferien 2013 konnte er ca. ein Wo- che volle Leistung bringen, die danach abbaute, bis er Ende Oktober an dem Punkte war, an dem gar nichts mehr ging. 1r. Seite 11 Abs. 1: Text alt: Am 25.10.2013 wandte er sich an seinen Hausarzt Dr. F._____, welcher ihm Cipralex und Trittico gab und ihn krankschrieb. Text neu: Am 25.10.2013 wandte er sich an seinen Hausarzt Dr. F._____, welcher ihn an den Psychiater Dr. D._____ überwies. Dr. D._____ ver- schrieb ihm Cipralex und Trittico. 1s. Seite 11 Abs. 2: Text alt: Herr A._____ berichtet, die ihm verordneten Substanzen während eines Monats eingenommen zu haben.
- 12 - Text neu: Herr A._____ berichtet, die ihm verordneten Substanzen während drei Monats eingenommen zu haben, bevor er sie in Absprache mit seinen behandelnden Ärzten absetzte. 1t. Seite 11 Abs. 6: Text alt: Seinen Tagesablauf schildert Herr A._____ wie folgt. Text neu: Der Ablauf der wenigen 'guten' Tage schildert Herr A._____ wie folgt: Den Ablauf der viel häufigeren 'schlechten' Tage mit teilweise voll- kommener Teilnahmslosigkeit, Aggression und Unfähigkeit zur Konzentrati- on schildert er eindrücklich. 1u. Seite 12 Abs. 2: Text alt: Hingegen habe er für April 2014 dreiwöchige Ferien in Thailand ge- plant. Text neu: Sowohl von seinem Hausarzt wie auch seiner Psychiaterin sei ihm für April 2014 zu einem dreiwöchigen Ferienaufenthalt in Thailand geraden worden, welcher von der Taggeldversicherung auch so genehmigt wurde. 1v. Seite 12 Abs. 4: Text alt: Dazu meinte er, dies gehe nicht, weil er seine Freundin nicht allein zu Hause lassen könne (!), der Gedanke an einen Tagesklinikaufenthalt sei ihm ferner 'absolut zuwider'. Text neu: Dazu meinte er, die Frage eines Klinikaufenthaltes müsse er zu- erst mit seiner Psychiaterin und seinem Hausarzt besprechen. 1w. Seite 12 Abs. 7: Text alt: nun müsse er just an diesem Mittwochnachmittag jemanden, wel- cher 3 Monate bei ihm zu Gast gewesen sei, an den Flughafen begleiten. Text neu: nun müsse er just an diesem Mittwochnachmittag jemanden, der bei seinem Patensohn drei Monate zu Gast war, an den Flughafen beglei- ten. Seine Psychiaterin, Frau Dr. K._____, habe ihm als Teil der Therapie geraten, wenn möglich solche kleinen Aufgaben wahrzunehmen.
2. Es sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (Bestreitung von Personendaten) handelt und dass weite- re Forderungen im Zusammenhang mit der Verfassung des "Psychiatrischen Gutachten" vom 3. April 2014 vorbehalten bleiben.
4. Eventuell sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 14. Januar 2015 (FV140094-G/U/Sz-Sr/kg) teilweise aufzuheben und die Sache zum Entscheid im Sinne der Rechtsbe- gehren 1. bis 3. an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 13 -
5. Es sei dem Berufungskläger auch für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 19): "1. Es sei die Berufung abzuweisen;
2. es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2015 zu bestätigen;
3. unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beru- fungsklägers; eventualiter zulasten des Kantons Zürich." Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend Kläger) verlangt mit vorliegender Klage das Anbrin- gen von Bestreitungsvermerken im psychiatrischen Gutachten, welches der Psy- chiater Dr. med. G._____ (Beklagter 1) am 3. April 2014 im Auftrag der C._____ (Beklagte 2) über ihn erstellt hatte. Anlass der Begutachtung war die seit dem 25. Oktober 2013 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Klägers. Das Gutachten sollte die Arbeitsfähigkeit des Klä- gers in psychiatrischer Hinsicht beurteilen (act. 4/2 S. 2). Der Beklagte 1 kam am
3. April 2014 zum Schluss, dass er keine die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nen- nenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren könne (act. 4/2 S. 14). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beklagte 2 als Kranken- taggeldversicherung des Klägers ihre Zahlungen ein. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei, das Gutachten voller Halb- und Unwahrheiten sowie zahlreicher Unterstellungen sei (vgl. act. 4/4 S. 3). Am 25. November 2014 fand die Schlichtungsverhandlung vor dem Frie- densrichteramt Männedorf statt (act. 1). Am 10. Dezember 2014 ging die Klage-
- 14 - schrift unter Beilage der Klagebewilligung bei der Vorinstanz ein (act. 2). Mit Ver- fügung vom 10. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist an, um eine schriftliche Vollmacht an ihren Vertreter nachzureichen und um den Streit- wert zu beziffern (act. 5). Die Beklagten kamen diesen Aufforderungen mit Einga- be vom 9. Januar 2015 nach (act. 7).
2. Der Kläger reichte nur zwei Wochen nach der Schlichtungsverhandlung am
25. November 2014 im vorliegenden Verfahren gegen die beiden Beklagten ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt beim Friedensrichteramt Männedorf eine zweite Klage ein. Mit dieser zweiten Klage – einer Teilklage – verlangt der Kläger Schadenersatz von CHF 30'000.–, nämlich einen Anteil des ihm zwischen dem
3. April 2014 und dem 31. Dezember 2014 entstandenen Erwerbsausfalls (act. 4/4 S. 2). Die Schlichtungsverhandlung fand am 13. Januar 2015 statt (act. 9).
3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 trat die Einzelrichterin auf die vorliegen- de Klage um Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 3. April 2014 un- ter Kostenfolgen zulasten des Klägers nicht ein (act. 10). Sie erwog, es handle sich beim Berichtigungsbegehren nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Klage aus Persönlichkeitsrecht, welche gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG am Kollegialgericht, ordentliches Verfahren, einzureichen sei (act. 16 = act. 10 = act. 14/1). Selbst wenn die Klage als vermögensrechtlicher Art eingestuft würde – so das Einzelgericht weiter –, hätte mangels Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Bei der zweiten vom Kläger anhängig gemachten Schadenersatzklage in der Höhe von CHF 30'000.– handle es sich um eine Teilklage. Dem entsprechenden beim Friedensrichteramt eingereichten Rechtsbegehren sei zu entnehmen, dass sich der Kläger weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen psychiatrischen Gutachten vor- behalte (act. 4/4). Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der wirtschaftliche Zweck, welcher mittelbar mit der Berichtigung des Gutachtens angestrebt werden solle, gesamthaft mit einem höheren Streitwert als CHF 30'000.– beziffert werden müsse. Diese Ansicht werde auch durch die Ausführungen im Urteil des Oberge-
- 15 - richts vom 24. Oktober 2014 gestützt, in welchem dem Kläger unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren in der streitgegenständlichen Angele- genheit bewilligt worden sei (act. 4/3). Darin habe das Obergericht erwogen, "dass die beantragte Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf den vom Gesuchsteller gegen die C._____ AG angestrengten Prozess betreffend Bezahlung von Taggeldleistungen im Um- fang von insgesamt CHF 42'783.60 hat." (act. 16 S. 4).
4. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (hierorts eingegangen am 20. Januar
2015) führt der Kläger Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Einzel- richterin vom 14. Januar 2015 (act. 13). Er beantragt u.a, es sei die Verfügung der Einzelrichterin aufzuheben und die Beklagten gemäss Klage zu verpflichten, das über den Kläger verfasste psychiatrische Gutachten mit entsprechenden Bestrei- tungsvermerken, wie im Rechtsbegehren beantragt, zu versehen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 13 S. 2 ff.). Es wurde mit Ver- fügung vom 2. Februar 2015 den Beklagten in Berücksichtigung des gestellten Armenrechtsgesuchs und der aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnis- sen des Klägers (insbesondere act. 4/3) direkt Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort angesetzt (act. 17). Diese Rechtsschrift ging innert Frist am 5. März 2015 beim Gericht ein (act. 19), und wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 20 und act. 21). Der Berufungsprozess ist spruchreif. Weitere prozessleiten- de Anordnungen wurden nicht getroffen. II.
1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei der vorliegen- den Klage um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (act. 13 S. 13 unten). Es sei somit sachgerecht, den Streitwert auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung sei es nicht notwendig, dass die Anträge die Bezah- lung einer Geldsumme zum Gegenstand hätten, es genüge, wenn der Antragstel- ler eine Massnahme verlange, deren Finalität in der Verteidigung seiner Vermö- gensrechte bestehe (act. 13 S. 12). Die vorliegende Klage auf Berichtigung von Einträgen im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2014 stehe mit der nur kurze Zeit später anhängig gemachten Teilklage in engem Zusammenhang. Mit der
- 16 - Teilklage werde ein Schadenersatz von CHF 30'000.– gefordert (act. 13 S. 13). Gestützt auf das Gutachten habe die Beklagte 2 nämlich die Taggeldzahlungen eingestellt. Er, der Kläger, sei in der Folge sofort in existenzielle Nöte geraten und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, seine Hoffnung auf Genesung und baldigen Wiedereinstig in den Arbeitsprozess sei jäh unterbrochen und um viele Monate verzögert worden (ebenda). Er hätte im Rahmen der mündlichen Klagebegründung wie auch der mündlichen Replik weitere Ausführungen zu die- ser Verknüpfung machen können. Das Einzelgericht habe mit der sofortigen Fäl- lung eines Nichteintretensentscheid sein rechtliches Gehör verletzt. Es komme hinzu, dass die Vorinstanz im Rahmen der erhöhten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO ohne grossen Aufwand allfällige Unklarheiten im Zu- sammenhang mit der Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle, hätte klären können. Die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach der Streitwert von Teilklage nicht nach deren Rechtsbegehren, sondern nach dem gesamten finanziellen Inte- resse zu bemessen sei, widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung (act. 13 S. 14). Wenn die Vorinstanz die Wahl einer Teilklage durch die Annahme eines höheren 'Interessenwertes' zu vereiteln versuche, handle sie offensichtlich bundesrechtswidrig (act. 13 S. 15).
2. Die Beklagten bestreiten einen Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und der nur kurze Zeit später anhängig gemachten Klage auf Scha- denersatz (act. 19 S. 3). Falls ein Konnex bestehe, was bestritten werde, so sei es unverständlich, weshalb der Kläger die beiden Klagen nicht zusammenlege (act. 19 S. 3). Gehe es darum, bessere Chancen im Prozess um Krankentaggel- der zu haben, so wäre wohl das Einholen eines Gegengutachtens die erfolgver- sprechendere Vorgehensweise gewesen. Es sei somit nicht klar, was der Kläger mit der vorliegenden Klage auf Berichtigung des Gutachtens bezwecke, der klä- gerische Vertreter habe auf entsprechende Anfrage keine Stellung dazu nehmen wollen. Da das vorliegende Verfahren also weder für den Prozess um Kranken- taggelder noch für das Schadenersatzverfahren von Belang sei (beides vermö- gensrechtliche Verfahren), könne es dem Kläger nur darum gehen, seine durch
- 17 - das Gutachten angeblich gekränkte Persönlichkeit wiederherzustellen. Wie dem Gutachten des Beklagten 1 zu entnehmen sei, nehme der Kläger gerne eine Selbstmitleidshaltung ein (act. 4/2 S. 6 unten) und habe eine stark ausgeprägte narzisstische Persönlichkeit (act. 4/2 S. 14). Damit stehe sein angeblich verletztes Persönlichkeitsrecht mit der vorliegenden fragwürdigen Klage im Vordergrund, und nicht seine Finanzen (act. 19 S. 4). Seine narzisstische Persönlichkeit lasse nicht zu, das Gutachten so stehen zu lassen. Ein anderer Nutzen könne der vor- liegenden Klage nicht abgewonnen werden. 3.1. Nach unbestrittener Dogmatik und Rechtsprechung ist ein Streit dann ver- mögensrechtlich, wenn der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermö- gensrecht ruht, mit der Klage also letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. OGerZH LF130075 vom 24. Feb. 2014). Dass die ge- naue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwie- rig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtli- cher Natur erscheinen zu lassen. Weist ein Streit vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der klagenden Partei überwiegt (statt vieler: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 232 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als vermögensrechtlich ist ein Streit somit schon dann einzustufen, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswir- kungen zeitigt, auch wenn der Anspruch nicht in Geld ausgedrückt werden kann (BSK BGG, 2. Auflage, Art. 51 N 12). Umgekehrt gelten Ansprüche als nicht ver- mögensrechtlich, die ihrer Natur nach nicht in Geld ausgedrückt werden können, weil das im Streit liegende Recht nicht dem Vermögen der klagenden Partei zuzu- rechnen ist oder zu diesem keinen engen rechtlichen Bezug hat. Der Streit um Daten – das ist vorliegend der Streitgegenstand – lässt sich nicht einheitlich den vermögensrechtlichen oder den nicht vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten zuordnen. So ist zum Beispiel die Krankengeschichte eines Menschen oder wie vorliegend ein psychiatrisches Gutachten offensichtlich nicht dem Ver- mögen zuzurechnen. Andererseits kann ein psychiatrisches Gutachten dem Ver- mögen einer Person zugerechnet werden, wenn damit der Beweis der Arbeitsun-
- 18 - fähigkeit angetreten werden soll und gestützt darauf Klage auf Leistung von Tag- geldern erhoben wird; die Klage ist dann vermögensrechtlicher Natur. 3.2.1. Es rechtfertigt sich folgende Vorbemerkung: Als erstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO verneinte. Kommt die Kammer zum Schluss, dass zu Un- recht vom Fehlen der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ausge- gangen wurde, so wäre die materielle Begründetheit der Klage zu prüfen (Beru- fungsanträge 1a-1w). 3.2.2. Das Rechtsbegehren zusammen mit dem Streitwert der Klage entschei- den über das Verfahren, in dem die Klage behandelt wird, und über das für sie zuständige Gericht (Art. 221 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO sind über- einstimmende Bezifferungen der Parteien zum Streitwert nur noch bedingt von Bedeutung (vgl. act. 5, act. 7 S. 2, act. 19 S. 2). Das Gericht muss sich die Mühe machen, eigene Überlegungen zum Streitwert anzustellen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Äusserungen der Parteien, seien es ihre Begehren oder ihre Vorträge zur Sache, sind nach Treu und Glauben zu verstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache zu prüfen. Der Kläger verlangt, dass das über ihn verfasste psychiatrische Gutachten vom
3. April 2014 zu berichtigen, d.h. mit Bestreitungsvermerken zu versehen sei. Er bezeichnet die zu berichtigenden Stellen des Gutachtens und führt die von ihm verlangte Berichtigungen im Einzelnen und konkret ausformuliert an (act. 2 S. 2 ff.). Der Kläger verlangt keine Geldleistung. Er hält in Rechtsbegehren Ziffer 2 ex- plizit fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage betreffend Bestreitung von Personendaten handelt (act. 2 S. 9). Der Kläger begründet die vermögensrechtliche Natur der Klage mit einer zweiten, inzwischen anhängig ge- machten Klage (act. 2 S. 10). Rechtsbegehren sind zwar nach Treu und Glauben, aber aus sich selbst heraus auszulegen. Es ist nicht nur auf den Wortlaut des Be- gehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Begehren und Be- gründung einer anderen selbständigen Klage können zur Auslegung des streitge- genständlichen Begehrens aber nicht herangezogen werden. Der Inhalt eines Rechtsbegehrens bestimmt sich auch nicht durch subjektive Kriterien. Es kann
- 19 - nicht darauf ankommen, was der Kläger subjektiv meinte, mit der Klage zu be- zwecken. Die Rechtsbegehren sind objektiviert auszulegen. Die Verschaffung eines vollstreckbaren Leistungstitels wird mit dem streitgegen- ständlichen Rechtsbegehren nicht verlangt. Der Kläger verlangt einzig, dass das Gutachten, wie von ihm verlangt, berichtigt wird. Das Anbringen von Bestrei- tungsvermerken nützt dem Kläger in nachfolgenden Prozessen, in welchen es um finanzielle Belange geht, nichts. Das streitgegenständliche Gutachten ist ein aus- serprozessual erstelltes Parteigutachten, welches nicht unter der Androhung der Wahrheitspflicht erstattet wurde. Privatgutachten sind von geringerer Beweiskraft als Gerichtsgutachten. (Auch) Privatgutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Kläger kann daher in jedem nachfolgendem Prozess (ver- mögensrechtlicher Natur) seine Bestreitungen zum Gutachten vom 3. April 2014 (act. 4/2) anbringen. Damit treten finanzielle Aspekte in den Hintergrund, und die Frage der Gültigkeit der im Gutachten festgehaltenen Einschätzung durch den Gutachter rückt in den Fokus. Der persönlichkeitsrechtliche Aspekt der vorliegen- den Klage wird deutlich. Damit ist der Schluss des Bezirksgerichts, die vorliegen- de Klage sei nicht vermögensrechtlicher Natur, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Zuständigkeit des Kollegialgerichtes, weshalb das Bezirksgericht zu Recht ei- nen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Da das Rechts- begehren weder unklar, noch unbestimmt noch offensichtlich unvollständig ist, bestand für die Einzelrichterin gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO keine Veranlassung, nachzufragen und durch den Kläger klären zu lassen. 3.2.3. Eine formelle Gehörsverweigerung könnte vorliegend lediglich darin ge- sehen werden, dass die Einzelrichterin die Klage kostenfällig abwies, ohne dass sie die Eingabe der Beklagten vom 9. Januar 2015 (act. 7) vorgängig des Nicht- eintretens dem Kläger zur Kenntnisnahme zukommen liess. Abgesehen davon, dass der Kläger die Vorgehensweise des Einzelgerichts nicht rügt, ist eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren geheilt, weil die Berufungsinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Die Kammer als Berufungsinstanz kann den angefochtenen Ent- scheid, wie bereits erwähnt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprü-
- 20 - fen und fällt gestützt darauf einen neuen Entscheid (Art. 450a ZGB i.V.m. Art. 318 ZPO). Dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher im vorliegen- den Berufungsverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend auch, indem der Kläger in der Begründung der Berufung auf die in der Eingabe vom 9. Januar 2015 zum ersten Mal erwähnte zweite Klage eingeht. 3.3. Der anwaltlich vertretene Kläger adressiert seine Klage vom 9. Dezember 2014 an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Meilen (act. 2 S. 1). Auch aus der Begründung ergibt sich, dass der Kläger die Eingabe wissentlich und willentlich, in Kenntnis der Zuständigkeitsordnung, an das Einzelgericht richtet (act. 2 S. 10). Wird eine Eingabe bewusst an eine bestimmte Stelle gerichtet, so kann eine Wei- terleitung von Amtes wegen gestützt auf Art. 63 ZPO nicht erfolgen. Eine Weiter- leitung von Amtes wegen ist nur angezeigt, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz versehentlich angerufen hat. Das ist hier nicht der Fall, und es hat beim Nichteintreten sein Bewenden. An dieser Stel- le ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Zi- vilprozessordnung nur im Falle, dass sich die sachliche Unzuständigkeit erst aus der Widerklage (Art. 224 Abs. 2 ZPO) oder aus einer Klageänderung (Art. 227 Abs. 2 ZPO) ergibt – beide Konstellationen liegen hier nicht vor – vorsieht, dass das Gericht den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit überweist (Boris Müller, DIKE-Komm, N 53 f. zu Art. 59 ZPO). In allen übrigen Fällen hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 236 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 63 ZPO zu verfahren; eine Prozessüberweisung an das zuständige Gericht entfällt. 4.1. Damit bleibt es beim Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Eine materielle Be- gründetheit der Klage ist nicht zu prüfen. Der Nichteintretensentscheid ist ein En- dentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO), in welchem auch die Prozesskosten festzuset- zen sind und diese nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind (Art. 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Einwand des Klägers, man hätte ihm zumindest eine Nachfrist anset-
- 21 - zen können für einen Rückzug (um so eine niedrigere Gerichtsgebühr zu ermögli- chen), ist entgegenzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung nicht die Pflicht trifft eine anwaltlich vertretene Partei auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung aufmerksam zu machen, um für den Kläger das jeder Klage innewohnende Risiko zu minimieren. Einen Antrag um Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr hat der Kläger nicht ge- stellt; ein solcher kann auch der Begründung nicht entnommen werden (vgl. act. 13 S. 15 Rz. 18). Deshalb ist die Höhe der Gebühr nicht zu überprüfen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtlosigkeit. III.
1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend wird der Kläger kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist ausgehend von einem nicht vermögensrechtlichen Streitwert in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
2. Der Kläger ist sodann zu verpflichten, den Beklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV).
3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 13 S. 16) ist infolge Aussichtslosigkeit des klägerischen Standpunktes abzu- weisen. Die Gewinnaussichten für den Standpunkt des Klägers sind beträchtlich geringer als das Verlustrisiko, wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Wie bereits erwähnt, ist ein Privatgutachten aufgrund seiner geringen Beweiskraft zur Klärung strittiger Fragen nur beschränkt von Nutzen, weshalb eine zivilprozessual vermögende Partei kaum in einem der Leistungskla- ge unmittelbar vorgeschalteten Prozess vorliegende Klage (auf Anbringen von Berichtigungsvermerken) erheben würde.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im ver- einfachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen, vom 14. Januar 2015 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt.
4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 23 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am: