NN100011

Nichtigkeit der Konkursandrohung.

Zürich OG 2010-02-10 Deutsch ZH
Volltext
Art. 22 SchKG, Nichtigkeit der Konkursandrohung. Die von einem unzustän- digen Betreibungsamt erlassene Konkursandrohung ist nichtig. Aussetzen des Entscheides über das Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung. (aus den Erwägungen des Obergerichts: 2. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 setzte die Kammer den Rekurs- entscheid1 aus und überwies die Akten dem Bezirksgericht Bülach als untere Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter zum Entscheid über die Gültigkeit der Konkursandrohung. Im Beschluss erwog die Kammer, die Schuldnerin habe ge- mäss Handelsregisterauszug ihren Sitz von … Kloten [nach] Lungern verlegt. Der Sitzwechsel sei am 20. Oktober 2009 im Tagebuch des Handelsregisters der bei- den Kantone eingetragen worden und die Konkursandrohung datiere vom 22. Ok- tober 2009. Damit liege mindestens nahe, dass die Konkursandrohung nichtig sei (Art. 46 Abs. 2 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 932 Abs. 1 OR, Art. 34 HRegV, BGE 134 III 417). Die Aufsichtsbehörde stellte mit Beschluss vom 24. März 2010 fest, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes … mangels örtlicher Zuständigkeit nichtig sei. Damit ein Konkurs eröffnet werden kann, muss u.a. eine gültige Konkursan- drohung vorliegen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Da die Aufsichtsbehörde mit Be- schluss vom 24. März 2010 die Nichtigkeit der dem Konkursbegehren zugrunde liegenden Konkursandrohung vom 22. Oktober 2010 festgestellt hat, ist die Kon- kurseröffnung vom 14. Januar 2010 aufzuheben. Der Rekurs erweist sich damit als begründet. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. April 2010 Geschäfts-Nr.: NN100011/U 1 noch alten kantonalen Rechts: § 272 ZPO/ZH