Nichtigkeit der Konkursandrohung.
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Art. 22 SchKG, Nichtigkeit der Konkursandrohung. Die von einem unzustän-
digen Betreibungsamt erlassene Konkursandrohung ist nichtig. Aussetzen des
Entscheides über das Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:
2. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 setzte die Kammer den Rekurs-
entscheid1 aus und überwies die Akten dem Bezirksgericht Bülach als untere Auf-
sichtsbehörde über die Betreibungsämter zum Entscheid über die Gültigkeit der
Konkursandrohung. Im Beschluss erwog die Kammer, die Schuldnerin habe ge-
mäss Handelsregisterauszug ihren Sitz von … Kloten [nach] Lungern verlegt. Der
Sitzwechsel sei am 20. Oktober 2009 im Tagebuch des Handelsregisters der bei-
den Kantone eingetragen worden und die Konkursandrohung datiere vom 22. Ok-
tober 2009. Damit liege mindestens nahe, dass die Konkursandrohung nichtig sei
(Art. 46 Abs. 2 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 932 Abs. 1 OR, Art. 34
HRegV, BGE 134 III 417).
Die Aufsichtsbehörde stellte mit Beschluss vom 24. März 2010 fest, dass die
Konkursandrohung des Betreibungsamtes … mangels örtlicher Zuständigkeit
nichtig sei.
Damit ein Konkurs eröffnet werden kann, muss u.a. eine gültige Konkursan-
drohung vorliegen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Da die Aufsichtsbehörde mit Be-
schluss vom 24. März 2010 die Nichtigkeit der dem Konkursbegehren zugrunde
liegenden Konkursandrohung vom 22. Oktober 2010 festgestellt hat, ist die Kon-
kurseröffnung vom 14. Januar 2010 aufzuheben. Der Rekurs erweist sich damit
als begründet.
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 20. April 2010
Geschäfts-Nr.: NN100011/U
1
noch alten kantonalen Rechts: § 272 ZPO/ZH