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Art. 14 BG-KKE, Art. 26 HKÜ, Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners. Anders als beim Gesuchsteller gelten hier die Regeln der unentgeltli- chen Prozessführung. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4. Weder Art. 26 HKÜ noch Art. 14 BG-KKE enthalten eine Regelung betref- fend die Entschädigung für eine Rechtsvertreterin für diejenige Partei, gegen wel- che das Rückführungsbegehren gerichtet ist. Damit sind unabhängig von einem allfälligen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ die Regeln über die unent- geltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO einschlägig und es ist insbesondere auch eine Rückforderung der Entschädigung gestützt auf Art. 123 ZPO möglich (vgl. BGer 5A_716/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 4.2, wonach die absolute Kostenfreiheit des Rückführungsverfahrens nach Art. 26 Abs. 1 HKÜ nur für die das Begehren stellende Partei gilt). Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 24. September 2014 Geschäfts-Nr.: NH140004-O/Z09