NG180015

Kündigungsschutz Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. November 2018 (MB180004)

Zürich OG 2019-01-21 Deutsch ZH
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG180015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 21. Januar 2019 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger, gegen Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. November 2018 (MB180004) - 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) machte am 12. Juli 2018 eine Klage betreffend Kündigungsschutz beim Mietgericht des Be- zirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig (act. 1). Mit Beschluss vom 7. August 2018 forderte die Vorinstanz den Berufungskläger auf, für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'825.– zu leisten (act. 7). Fristgerecht stellte der Berufungskläger ein begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10, act. 11/1-6). Mit Be- schluss vom 30. Oktober 2018 (act. 29) wies die Vorinstanz sein Gesuch ab und setzte ihm gleichzeitig eine Nachfrist von 10 Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten; dies verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Klage nicht eingetreten. Zur vollständigen Prozessgeschichte kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 29 E. 1). 1.2 Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss in der Folge nicht. Die Vorinstanz trat daher mit Beschluss vom 16. November 2018 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest, auferlegte diese dem Berufungskläger und sprach der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (zzgl. MwSt) zu (vgl. act. 31). 1.3 Der Berufungskläger erhebt mit einer Eingabe welche er mit "20. November 2018" datiert, die aber erst am 20. Dezember 2018 zur Post gegeben wurde und bei der Kammer am 24. Dezember 2018 einging (act. 35), Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. November 2018 im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. MB180004. In der Begründung verweist er darauf, dass er den diesem vorangehenden Beschluss betreffend Abweisung seines Gesuches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege fristgerecht an die nächste Instanz weiter- gezogen habe; eine Stellungnahme stehe dort jedoch noch aus. Daher reiche er - 3 - Berufung gegen den Beschluss sowie gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung ein (vgl. act. 35). Auf die vom Berufungskläger erwähnte, gleichzeitig wie die Berufung erho- bene Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018, in welchem diese das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspfle- ge abwies und ihm Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, trat die Kammer mit Beschluss vom 11. Januar 2019 nicht ein, weil die Beschwerde verspätet, nämlich erst Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wor- den war. Auch jene Eingabe war mit 20. November 2018 datiert, aber erst am 20. Dezember 2018 der Post übergeben wurden (vgl. OGer ZH PD180020/U). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-32). Auf die Ein- holung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. In der Berufungsschrift sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Sodann hat sich die berufungführende Partei in der Begründung ihrer Anträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der berufungführenden Partei unrichtig sein soll (statt vieler OGer ZH LF130019 vom 22. April 2013, E. II. mit Verweis auf OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). - 4 - 2.2 Der Berufungskläger verweist in seiner Begründung darauf, er habe den Entscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 fristgerecht an die nächste In- stanz weitergezogen. Da er sich in der erwähnten Beschwerde im Verfahren bei der Kammer mit der Geschäfts-Nr. PD180020 sinngemäss gegen die Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zur Wehr setzte, ist davon aus- zugehen, dass er den darauffolgenden, im vorliegenden Verfahren angefochtenen Nichteintretensentscheid deswegen für unrichtig hält, weil das Gesuch seiner An- sicht nach gutzuheissen und ihm keine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvor- schusses anzusetzen gewesen wäre. Da die Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuches wie bereits er- wähnt verspätet erfolgte (vgl. oben E. 1.3) und die Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses unbenützt verstrichen ist sowie die Säumnisfolgen eingetreten sind, ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz noch beanstanden könnte. Soweit er zudem die Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung anficht, aber mit keinem Wort die Höhe und/oder die Verlegung der Prozesskos- ten beanstandet und auch nicht begründet, inwiefern die Vorinstanz diese nicht richtig ausgefällt und/oder verlegt haben soll, kann darauf nicht eingegangen wer- den. 2.3 Bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetre- ten ist. Die Leistung eines Kostenvorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Ist diese nicht gegeben, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e.c.). Das Gericht hat die Parteien vorgängig auf die Folgen hinzuweisen (namentlich das Nichteintreten auf die Klage), wenn die Parteien eine Prozesshandlung (namentlich die Leistung ei- nes Kostenvorschusses) nicht vornehmen (vgl. Art. 147 ZPO). Nachdem die Vorinstanz den Berufungskläger im Entscheid vom 30. Okto- ber 2018 gleichzeitig mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und ihn darauf hinwies, dass sie auf seine Klage nicht eintrete, wenn er den Kostenvorschuss in- - 5 - nert der Nachfrist nicht bezahle (vgl. act. 29), durfte und musste sie aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses auf seine Klage nicht eintreten, zumal er diesen Entscheid auch nicht fristgerecht bei der zweiten Instanz angefochten hat- te. Dass er den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hätte, behauptet der Beru- fungskläger nicht und solches lässt sich den Akten auch nicht entnehmen. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Nichteintretensbeschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. November 2018 (Geschäfts-Nr. MB180004/U) zu bestätigen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 lit. a GebVO ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Be- rufungskläger aufzuerlegen. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Mietgerichtes des Be- zirksgerichtes Meilen vom 16. November 2018 (Geschäfts-Nr. MB180004/U) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 35), sowie an das Mietgericht - 6 - des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. A. Götschi versandt am: