Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC130001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister,
Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
A._____-B._____,
Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Feststellung Personenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
18. April 2013 (EP130001-C)
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Rechtsbegehren:
1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin nunmehr weiblichen
Geschlechts ist.
2. Das Zivilstandsamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, die Ge-
schlechtsänderung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. o. ZStV einzutragen.
3. Der Klägerin sei die Vornamensänderung von A._____ zu D._____ zu
bewilligen und das Zivilstandsamt C._____ sei anzuweisen, den geän-
derten Vornamen einzutragen.
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. April 2013:
1. Das Feststellungsbegehren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Änderung des Zivilstandsregisters wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Namensänderung wird abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. Allfällige weitere
Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten werden der gesuchstellenden Partei auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung an die gesuchstellende Partei.
7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, kein Stillstand.]
Berufungsanträge:
"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Berufungsklägerin nunmehr
weiblichen Geschlechts ist.
2. Das Zivilstandsamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, die Ge-
schlechtsänderung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. o. ZStV einzutragen.
3. Der Berufungsklägerin sei die Vornamensänderung von A._____ zu
D._____ zu bewilligen und das Zivilstandsamt C._____ sei anzuweisen,
den geänderten Vornamen einzutragen.
4. Eventualiter: Das Urteil 18.04.2013 des Bezirksgericht Bülach (Ge-
schäftsnummer EP130001-C/u EN/ad) sei aufzuheben und an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –"
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Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 12. April 2013 liess der Gesuchsteller das ein-
gangs genannte Rechtsbegehren stellen (Urk. 1/1-2). Mit Urteil vom 18. April
2013 (vorstehend wiedergegeben) wies die Vorinstanz die Begehren des Ge-
suchstellers ab (Urk. 4 = Urk. 7).
b) Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller am 2. Mai 2013 fristgerecht
(Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. Urk. 5) Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen
Berufungsanträgen erhoben (Urk. 6).
c) Mangels Gegenpartei war keine Berufungsantwort einzuholen (vgl.
Art. 312 ZPO).
2. Der Gesuchsteller ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz in E._____ [nah-
östlicher Staat]. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit für die Statusklage sui ge-
neris gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 IPRG und Art. 248 lit. e ZPO be-
jaht (Urk. 7 S. 2 f.). Dies ist im Berufungsverfahren nicht umstritten.
3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller führe aus,
er fühle sich als Frau, habe sich Ende 2009 – ohne Arzt, da dies in E._____ un-
zumutbar wäre – weibliche Hormone und Testosteronblocker verschafft, um sein
äusseres Erscheinungsbild dem weiblichen Geschlecht anzunähern; so sei die
Ejakulation (Samenproduktion, Libido, Erektionsfähigkeit, Potenz) gestoppt sowie
das Brustwachstum gefördert worden. Weiter führe er aus, er habe sich elektroly-
tischer Haarentfernung und Laserbehandlung unterzogen, um den Bartwuchs zu
entfernen. Schliesslich mache der Gesuchsteller geltend, dass in jungen Jahren
der rechte Hoden habe entfernt werden müssen und dadurch die Zeugungsfähig-
keit schon vor der Hormontherapie erheblich gemindert gewesen sei; durch diese
sei er nun irreversibel zeugungsunfähig (Urk. 7 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog so-
dann in rechtlicher Hinsicht, Voraussetzung für die Feststellung der Geschlechts-
änderung sei, dass die körperlichen Merkmale so weit beseitigt seien, dass ein
männlicher Gesuchsteller nicht mehr Vater bzw. eine weibliche Gesuchstellerin
nicht mehr Mutter werden könne. Die Rechtssicherheit gebiete eindeutige, klare
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Verhältnisse, was nur bei einem irreversiblen Geschlechtswechsel gewährleistet
sei. Vorliegend werde die Irreversibilität nicht genügend glaubhaft gemacht. Der
Gesuchsteller habe sich bislang keinem operativen Eingriff unterzogen, sondern
stattdessen selbstständig eine Hormontherapie durchgeführt. Die eingereichten
Beilagen würden die Irreversibilität der Fortpflanzungsunfähigkeit nicht glaubhaft
machen; es sei auch kein diesbezügliches Gutachten oder ärztlicher Bericht ein-
gereicht worden (Urk. 7 S. 5 f.).
4. a) Der Gesuchsteller macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Er habe mehrfach geltend gemacht,
dass er sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen werde (wofür
er bereits Anzahlungen geleistet habe), was von der Vorinstanz trotz Geltung der
Untersuchungsmaxime ignoriert worden sei. Weil er sich in einem streng ... [Reli-
gion] Land befinde, könne ihm nicht zugemutet werden, einen dort ansässigen
Arzt aufzusuchen, um die Fortpflanzungsunfähigkeit zu bestätigen. Auch die Be-
stätigung durch einen ausländischen Arzt sei nicht möglich, da er aufgrund des
inhaltlich falschen Passes nicht ausreisen könne, denn er lebe seit 2011 als Frau
und werde als Frau wahrgenommen; die Verkleidung als Mann für die Ausreise
würde äusserst verdächtig erscheinen. Er sei auf die Feststellung des weiblichen
Geschlechts angewiesen, damit er aus E._____ ausreisen und sich der ge-
schlechtsangleichenden Operation unterziehen könne. Schliesslich sei die Fort-
pflanzungsunfähigkeit nicht strikt nachzuweisen, sondern es reiche die Glaub-
haftmachung (Urk. 6 S. 4-8).
b) Hinsichtlich der auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbaren Unter-
suchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) ist dem Gesuchsteller entgegenzuhalten,
dass auch bei dieser Prozessmaxime die Glaubhaftmachung der relevanten Um-
stände den Parteien (bzw. hier: der gesuchstellenden Partei) obliegt; die Geltung
der Untersuchungsmaxime führt nicht dazu, dass das Gericht anstelle des Ge-
suchstellers den Sachverhalt so lange festzustellen (bzw. so lange nachzufragen)
hätte, bis er als genügend glaubhaft gemacht anzusehen ist.
c) Dass die Vorinstanz die bevorstehende geschlechtsangleichende Ope-
ration nicht zugunsten des Gesuchstellers berücksichtigt hat, trifft zu, ist aber
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nicht zu beanstanden. Denn die operative Geschlechtsumwandlung kann selbst-
redend erst dann berücksichtigt werden, wenn sie erfolgt ist (und nicht schon vor-
her). Daran ändert nichts, dass sich der Gesuchsteller auf eine Transsexualität
beruft (ICD F 64.0), zumal die eingereichten Beurteilungen bloss auf Ferndiago-
sen ("telehealth patient", Urk. 3/5) beruhen und nicht auf nachvollziehbaren Un-
tersuchungsergebnissen gründen (vgl. auch Urk. 3/10, wo die Diagnose teils so-
gar offensichtlich unzutreffend ist: S. 3, ICD F 74.0).
Dass der Gesuchsteller aufgrund eines inhaltlich falschen Passes nicht aus
E._____ ausreisen könnte, wird durch nichts belegt. Aus den vorinstanzlichen
Ausführungen des Gesuchstellers ergibt sich, dass er (derzeit noch) die primären
männlichen Geschlechtsmerkmale aufweist; damit gilt er unabhängig von einer
allfälligen Zeugungsfähigkeit und der Psyche unter biologischen Gesichtspunkten
grundsätzlich weiterhin als Mann. Sein Pass lautet auf ihn als Mann; er ist mit die-
sem Pass als Mann in E._____ eingereist, dürfte dort wohl als Mann gemeldet
sein und eine operative Geschlechtsumwandlung hat noch nicht stattgefunden. Es
sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht als Mann aus E._____ aus-
reisen können sollte.
d) Der Gesuchsteller macht sodann berufungsweise geltend, die Vor-
instanz habe das Recht unrichtig angewandt. Das Obergericht Zürich habe im
Entscheid NC090012 vom 1. Februar 2011 dargelegt, dass aus der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung nicht das Erfordernis der operativen Entfernung der
Geschlechtsmerkmale abgeleitet werden könne, wogegen unzweideutig die
äussere Angleichung an das Wunschgeschlecht verlangt werde; dies lasse zu,
dass ein Geschlechtswechsel auch ohne operative Entfernung der Geschlechts-
merkmale rechtlich anzuerkennen sei. Ein operativer Eingriff verletze sodann di-
rekt die körperliche Integrität der betroffenen Person. Die Fortpflanzungsunfähig-
keit könne auch auf andere Weise als mittels operativem Eingriff erreicht werden;
die Zeugungsunfähigkeit sei auch dann anzunehmen, wenn sie nicht mit letzter
Sicherheit irreversibel sei (Urk. 6 S. 8-11).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Feststellung ei-
ner Geschlechtsänderung klare, eindeutige Verhältnisse geboten, was nur bei ei-
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nem irreversiblen Geschlechtswechsel gewährleistet ist. Das persönliche Empfin-
den des betreffenden Transsexuellen genügt nicht (BGE 119 II 264 Erw. 6.c). Wie
erwähnt, weist der Gesuchsteller aktuell noch alle primären Geschlechtsmerkmale
eines Mannes auf (Penis, Hodensack). Er macht zwar geltend, dass er als Folge
der von ihm selbst durchgeführten Hormonbehandlung keine Ejakulation mehr
haben könne (was aktuell die Zeugungsfähigkeit ausschliessen würde). Es ist je-
doch keineswegs undenkbar, dass durch eine Absetzung der Hormonbehandlung
(oder allenfalls auch durch eine entgegengesetzte Behandlung) die Zeugungsfä-
higkeit wieder hergestellt werden könnte. Die Irreversibilität der Zeugungsunfähig-
keit des Geschlechtswechsels ist jedenfalls nicht belegt und damit nicht genügend
glaubhaft gemacht.
Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob nicht – entge-
gen der von der II. Zivilkammer des Obergerichts im vom Gesuchsteller genann-
ten Entscheid vom 1. Februar 2011 geäusserten Auffassung – für die Anerken-
nung der Geschlechtsumwandlung grundsätzlich eine operative Geschlechtsan-
gleichung zu verlangen ist, da ohne eine solche eigentlich keine eindeutigen bzw.
klaren Verhältnisse vorliegen.
e) Demgemäss erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Begeh-
rens auf Feststellung, dass der Gesuchsteller nunmehr weiblichen Geschlechts
sei, als korrekt.
5. Die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsbegehrens 2 (Anweisung auf
Eintragung des geänderten Geschlechts; vgl. Urk. 7 S. 6 f.) ist direkte Folge der
Abweisung des Feststellungsbegehrens und im Berufungsverfahren auch nicht
selbständig angefochten (vgl. Urk. 6 S. 8 ff.).
6. a) Im Berufungsverfahren selbständig angefochten ist dagegen die
vorinstanzliche Abweisung des Rechtsbegehrens 3 (Vornamensänderung). Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, die Änderung des Namens könne aus wichtigen
Gründen bewilligt werden. Solche lägen nicht vor. Der Gesuchsteller sei register-
rechtlich weiterhin als Mann zu führen und habe entsprechend auch mit einem
männlichen Namen vermerkt zu bleiben (Urk. 7 S. 7).
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b) Der Gesuchsteller macht hierzu berufungsweise unrichtige Rechtsan-
wendung geltend. Für eine Namensänderung seien nicht wichtige, sondern nur
achtenswerte Gründe verlangt. Solche seien vorliegend mehr als erfüllt. Die öf-
fentliche Blossstellung dadurch, dass er immer wieder gezwungen sei, sich zufol-
ge des männlichen Vornamens in seine Intimsphäre und seine existenziellen Per-
sönlichkeitsrechte eingreifen zu lassen, zeige dies genügend (Urk. 6 S. 12 f.).
c) Gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von
Art. 30 ZGB kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn
achtenswerte Gründe vorliegen. Ein Geschlechtswechsel wäre zweifellos ein sol-
cher achtenswerter Grund; vorliegend ist ein solcher Geschlechtswechsel jedoch
gerade nicht festgestellt (oben Erw. 4). Die Eintragung eines Namens, der mit
dem registerrechtlichen Geschlecht nicht übereinstimmt, ist abzulehnen; dass das
subjektiv empfundene Geschlecht nicht mit dem objektiven und in den Registern
festgehaltenen übereinstimmt, bildet keinen Grund für eine Namensänderung.
Damit erweist sich auch die vorinstanzliche Abweisung des Begehrens auf Na-
mensänderung als korrekt.
7. Aufgrund der Abweisung der Rechtsbegehren des Gesuchstellers ist
auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht
zu beanstanden.
8. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochte-
ne Urteil vollumfänglich zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in gleicher Höhe wie die vor-
instanzliche festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dieser hat als un-
terliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. April 2013
wird bestätigt.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller
auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Bezirksgericht
Bülach, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen
Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke
versandt am:
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