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LZ250006

Unterhalt

Zürich OG · 2025-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Verfahrens- beteiligte sind die unverheirateten Eltern des Kindes A._____ (Klägerin und Beru- fungsklägerin, fortan Klägerin), geboren am tt.mm.2017 (Urk. 21/2; vgl. auch Urk. 10/4 [Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt vom 1. Oktober 2018]). Die Klägerin steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern (Urk. 10/5). Sie lebt bei der Verfahrensbeteiligten. Anfänglich fanden Besuche der Klägerin durch den Beklagten statt. Seit August/September 2021 nahm dieser die vereinbarten Besuche jedoch nicht mehr wahr und es besteht seit längerer Zeit kein Kontakt zwischen den Kindeseltern mehr (vgl. Urk. 15/1 /2 /6 /13 /15; Prot. I S. 3; Urk. 23 S. 1). Mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 29. Mai 2018 wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet zwecks Feststellung des Kindesverhältnisses zum Beklagten und zur Regelung des Kindesunterhalts (Urk. 3/1 /2). Am tt.mm.2023 wurde der Beklagte Vater eines weiteren Kindes, wel- ches bei dessen Mutter lebt (Urk. 30).

- 7 -

E. 2 Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichte die Klägerin, unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 25. März 2024 (Urk. 1), ihre Unterhaltsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 2). Zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024 erschien der Beklagte, obschon ihm die Vorladung schliesslich zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 14), unentschuldigt nicht (Prot. I S. 3). Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 modifizierte die Klägerin ihr Rechts- begehren (Urk. 29). Der weitere detaillierte Prozessverlauf kann dem angefochte- nen Entscheid entnommen werden (Urk. 45 S. 3). Am 28. August 2024 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid in unbegründeter Form (Urk. 33). Nachdem die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 34/1) mit Zuschrift vom

12. September 2024 (Datum Poststempel) um eine Begründung ersucht hatte (Urk. 36), wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schliesslich am 23.,

28. bzw. 30. Dezember 2024 der begründete Entscheid (Urk. 39 = Urk. 45) zuge- stellt (Urk. 40, Urk. 41 und Urk. 42).

E. 3 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Zwar wurde Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils, wonach das Rechtsbegehren im Umfang der geltend gemachten Unterhaltsansprü- che für die Monate Juni und Juli 2024 abgewiesen wurde (Urk. 45 S. 26), im Beru- fungsverfahren nicht angefochten. Allerdings vergass die Vorinstanz offensichtlich, das Unterhaltsbegehren auch für den Monat August 2024 abzuweisen, nachdem sie die Unterhaltsbeitragspflicht des Beklagten per 1. September 2024 festlegte (Urk. 45 S. 24), was im Berufungsverfahren nicht kritisiert wird (Urk. 44 S. 2, 6), wobei die Klägerin vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge ab Juni 2024 beantragt hatte (Urk. 29). Es rechtfertigt sich, dies von Amtes wegen zu korrigieren und Dispositiv-

- 9 - ziffer 5 entsprechend anzupassen. Eine (Teil-)Rechtskraft der Dispositivziffer 5 ist daher nicht vorzumerken. Auch Dispositivziffer 4 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) wurde nicht angefoch- ten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kindesunterhaltsbei- trägen (Dispositivziffern 1, 2 und 3) zusammen, weshalb auch diesbezüglich keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt.

E. 4 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, E. 2.3.3; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent-

- 10 - scheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). Das Obergericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, es kann die Berufung aus einem anderen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3).

E. 4.1 Einkommen der Klägerin Das Einkommen der Klägerin, geboren am tt.mm.2017, besteht in den von der Ver- fahrensbeteiligten, deren Arbeitgeberin (F._____ SA) ihren Sitz im Kanton Zug hat (vgl. Urk. 23 S. 3 unten; Urk. 24/18 /20), bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 300.– pro Monat (Urk. 18/6; vgl. auch Urk. 45 S. 9). Per 1. Januar 2025 wurden diese auf Fr. 330.– pro Monat erhöht. Erst mit dem erfüllten 18. Altersjahr werden sie Fr. 385.– monatlich ausmachen (vgl. § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz [Kanton Zug] zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG] vom 30. April 2009 [BGS 844.4] i.V.m. § 2a der Verordnung [Kanton Zug] zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 25. November 2008 [Stand 1. Januar 2025 {BGS 844.412}]).

E. 4.2 Einkommen des Beklagten

a) Die Vorinstanz erwog, gemäss den Informationen aus dem Sozialhilfebudget arbeite der Beklagte aktuell unregelmässig auf Stundenbasis in der Gastronomie (G._____) und verdiene damit monatlich ungefähr Fr. 600.– (Urk. 18/16). Es seien jedoch keine Umstände ersichtlich, weshalb es dem Beklagten nicht möglich sei, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Eine Auskunft bei der zuständigen Sozialarbei- terin habe ergeben, dass der Beklagte über keinerlei Ausbildung verfüge (Urk. 18/17). Anhand der vorhandenen Informationen scheine es angemessen, dem Beklagten ein Erwerbseinkommen als ungelernte Küchenhilfe anzurechnen. Ein solches sei im Kanton Zürich bei einem mittleren (Jahres-)Lohn von

- 14 - Fr. 45'600.– zu veranschlagen (Salarium Lohnrechner 2022, Hilfskraft Gastronomie Region Zürich). Der hypothetische Lohn sei beim Beklagten im unteren Drittel an- zusiedeln. Dies ergebe einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'800.–, wovon die anfallenden Sozialhilfeversicherungs- und Pensionskassenbeiträge in der Höhe von ca. 15 % abzuziehen seien. Daraus resultiere ein hypothetischer monatlicher Nettolohn von Fr. 3'225.–, welcher dem Beklagten nach einer Übergangsfrist für die Stellensuche ab dem 1. September 2024 anzurechnen sei. Auf eine hypothetische Lohnsteigerung per 1. Januar 2026, wie die Klägerin dies beantrage, sei hingegen zu verzichten. Dies liege daran, dass es dem Beklagten in der Vergangenheit of- fenbar schwer gefallen sei, Deutsch zu lernen. Diese Sprachkenntnisse seien ge- mäss Kursinformationen Hotel & Gastro formation Schweiz jedoch zur Absolvie- rung eines "Progresso"-Weiterbildung-Lehrgangs notwendig. Entsprechend er- scheine eine solche Weiterbildung und auch der damit verbundene, höhere Lohn nicht realistisch und sei deshalb nicht anzurechnen (Urk. 45 S. 9 f.).

b) Die Klägerin beanstandet nicht, dass die Vorinstanz von einer Tätigkeit des Beklagten als ungelernte Küchenhilfe im Kanton Zürich ausgegangen sei. Sie kriti- siert jedoch, dass die Vorinstanz das Bruttoeinkommen ohne Begründung im unte- ren Drittel der durchschnittlichen Löhne gemäss Salarium Lohnrechner 2022, Hilfs- kraft Gastronomie Region Zürich, veranschlagt habe. Dabei scheine der Vorinstanz überdies ein Rechnungsfehler unterlaufen zu sein. Gehe man nämlich von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3'800.– aus und ziehe davon 15 % Sozial- versicherungs- und Pensionskassenbeiträge ab, ergebe sich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'230.– und nicht Fr. 3'225.–. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Vor- instanz den Bruttolohn im unteren Drittel des Lohnsegments festsetze, zumal beim Lohnrechner üblicherweise das Profil des Beklagten und damit auch die lohnmin- dernden Komponenten (fehlende Berufserfahrung, Aufenthaltsstatus des Beklag- ten) bereits beachtet würden. Folglich würden die lohnmindernden Angaben beim Beklagten doppelt berücksichtigt und das Einkommen werde zu tief ausgewiesen. Hinzu komme, dass es im Gegensatz zum Lohnrechner aus dem Jahr 2022 deutlich aktuellere Statistiken zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens gebe. Die Klägerin habe deshalb bereits vor Vorinstanz auf das Lohnbuch 2024 verwiesen, wonach für ungelerntes Kantinenpersonal der durchschnittliche Bruttolohn inklusive

- 15 - Anteil 13. Monatslohn rund Fr. 3'971.– (Fr. 3'666.– x 13 / 12) betrage. Nach Abzug von 15 % Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträgen resultiere somit ein massgeblicher monatlicher Nettolohn von Fr. 3'376.–, welcher dem Beklagten an- zurechnen sei (Urk. 44 S. 3 f.).

c) Nach konstanter Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhalt von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei der ihr zuzumutenden Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten, welcher lediglich stundenweise bei G._____ erwerbstätig ist und damit zirka Fr. 600.– pro Monat verdient (vgl. Urk. 18/16), zu Recht ein höheres hypothetisches Vollzeiteinkommen an, insbeson- dere zumal im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind besonders hohe Anforde- rungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind, vor allem dann, wenn, wie hier, enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 25). Der 35-jährige Beklagte, welcher über keine Ausbildung verfügt und in Eritrea lediglich die obligatorische Schulzeit absolvierte (vgl. Urk. 18/17), ist noch jung und gesund. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht im Vollzeitpensum als ungelernte Küchenhilfe sollte arbeiten können. Weil der Beklagte sich schwer mit dem Erlernen der deutschen Sprache tut (vgl. Urk. 45 S. 10; Urk. 18/17), fallen wohl andere besser entlöhnte Tätigkeiten, beispielsweise auf dem Bau oder im Verkauf, sowie Weiterbildungen im Gastgewerbe (vgl. noch Urk. 23 S. 9 und Urk. 45 S. 10) eher ausser Betracht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Wie die Klägerin richtig ausführt, verdient gemäss dem Lohnbuch Schweiz 2024 (S. 332 f.) ein Mitarbeiter ohne Berufslehre in einem Kantinen- oder Cafeteriabe- trieb im Vollzeitpensum Fr. 3'666.– brutto pro Monat bzw. rund Fr. 3'972.– brutto monatlich unter Berücksichtigung des Anteils am vorgesehenen 13. Monatslohn (vgl. Urk. 47/4). Unter Abzug von 15 % (= Fr. 596.–) Sozialversicherungs- und Pen- sionskassenbeiträge, einschliesslich Quellensteuerabzug (vgl. Urk. 18/16 und Urk. 15/3 [Aufenthalt: B FK]; vgl. auch Urk. 18/13 [Lohnabrechnung Januar 2024 der Verfahrensbeteiligten, wonach ihre Sozialabzüge insgesamt rund 11 % ausma-

- 16 - chen und die Quellensteuer 0.2 %, wobei sie als Alleinerziehende mit einem Kind einem günstigeren Tarif als der Beklagte unterliegt]), ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'376.–. Die Erzielung eines solchen Einkommens ist dem Be- klagten zuzumuten, tatsächlich möglich und ihm folglich im Minimum anzurechnen, zumal er als Unterhaltsreiniger Gebäudereinigung sogar einen monatlichen Brutto- lohn von Fr. 4'101.– (Fr. 3'785.60 x 13 : 12, Lohnbuch Schweiz 2024, S. 477 f.) bzw. Fr. 3'486.– netto sowie als Reinigungsmitarbeiter einer Kindertagesstätte in der Stadt Zürich einen solchen von Fr. 4'325.– brutto (Fr. 3'992.– x 13 : 12, Lohn- buch Schweiz 2024, S. 564) bzw. Fr. 3'676.– netto verdienen könnte. Auf das Sa- larium 2022 ist vor diesem Hintergrund nicht (mehr) abzustellen. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz dem Beklagten in ihrem Ent- scheid vom 28. August 2024 das hypothetische Einkommen bereits per 1. Septem- ber 2024 anrechnete. Der Beklagte war sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin längst bewusst und es wurde mit der Unterhaltsklage einzig im Hinblick auf seine Ausbildung (er wollte zunächst im Sommer 2021 eine Lehre als Logistiker beginnen, welche er alsdann aber nicht in Angriff nahm) zugewartet (vgl. Urk. 21/20 S. 41 f.; Urk. 15/6; vgl. auch Urk. 21/16 S. 30 f. und Urk. 23 S. 2).

E. 4.3 Einkommen der Verfahrensbeteiligten Die Verfahrensbeteiligte hat eine Lehre als Coiffeuse absolviert und arbeitet seit dem 1. März 2024 im Vollzeitpensum bei H._____ (Urk. 23 S. 4; Urk. 24/18; Prot. I S. 6). Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen März und April 2024 (Urk. 18/13) berechnete die Vorinstanz ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund Fr. 3'450.–, zumal die Verfahrensbeteiligte keinen 13. Monatslohn erhält (vgl. Urk. 18/13 und Urk. 23 S. 5). Basierend auf dem nunmehr im Berufungsver- fahren eingereichten Lohnausweis 2024 der Verfahrensbeteiligten (Urk. 44 S. 7; Urk. 47/9) ergibt sich indessen ein massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'938.– im Monat (Fr. 47'923.75 Jahresnettolohn - Fr. 666.95 Quellensteuerab- zug : 12).

- 17 -

E. 4.4 Bedarf der Klägerin Die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen der Klägerin von Fr. 1'397.– (Phase 1: vom 1. September 2024 bis und mit 30. Juni 2027 [Fr. 400.– Grundbetrag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 490.– Fremdbetreuungskosten]), Fr. 1'597.– (Phase 2: vom 1. Juli 2027 bis und mit 30. Juni 2029 [Fr. 600.– Grundbetrag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 490.– Fremdbetreuungskosten]), Fr. 1'269.– (Phase 3: vom 1. Juli 2029 bis und mit 30. Juni 2033 [Fr. 600.– Grund- betrag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 162.– Fremdbetreuungskosten]) und Fr. 1'107.– (Phase 4: ab 1. Juli 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung [Fr. 600.– Grundbe- trag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten]; vgl. Urk. 45 S. 12, 17-19) wurden im Berufungs- verfahren nicht kritisiert (Urk. 44 S. 3). Sie können grundsätzlich beibehalten wer- den. Allerdings erübrigt sich eine neue Phase 4, weil die in Phase 3 angerechneten Fr. 162.– für Fremdbetreuungskosten (z.B. Hort/Krippe, vgl. Urk. 45 S. 18) auch in der Phase 4 (ab Vollendung des 16. Altersjahres der Klägerin, vgl. Urk. 45 S. 19) im Hinblick auf eine Lehre oder das Gymnasium (auswärtige Verpflegung) im Be- darf zu belassen sind (vgl. z.B. OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E.4.3, S. 48). Ab 1. Juli 2029 ist daher durchwegs von einem klägerischen monatlichen Bedarf von Fr. 1'269.– auszugehen.

E. 4.5 Bedarf des Beklagten

a) Die Vorinstanz bezifferten den (teilweise erweiterten) beklagtischen monatli- chen Bedarf mit Fr. 2'953.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag + Fr. 1'010.– Wohnkosten + Fr. 165.– Krankenkasse KVG + Fr. 87.– Fahrten zum Arbeitsplatz + Fr. 220.– Mehr- kosten auswärtige Verpflegung + Fr. 30.– Radio-/TV + Fr. 30.– Pauschale für Haus- rat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 120.– für Kommunikation + Fr. 91.– Kranken- kasse VVG; Urk. 45 S. 12, 17-19).

b) Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz dem Beklagten zusätzliche Be- darfspositionen von insgesamt Fr. 180.– pro Monat (Pauschale für Radio-/TV,

- 18 - Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten) angerechnet habe. Die Vorinstanz habe diese Pauschalen als "gerichtsüblich" bezeichnet und nicht weiter begründet. Diese Kosten seien vom Beklagten vor Vorinstanz aber weder geltend gemacht noch belegt worden. Hinzu komme, dass vorliegend das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum für den Barunterhalt der Klägerin nicht annä- hernd gedeckt werden könne und es sich um einen offensichtlichen Mankofall handle. Damit bleibe gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum, beim Beklagten über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus- gehende Bedarfspositionen zu berücksichtigen. Zudem habe das Bundesgericht in seinem auch von der Vorinstanz erwähnten Leitentscheid (BGE 147 III 265 E. 7.3) festgelegt, welche Bedarfspositionen in welcher Reihenfolge und abschliessend bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt würden. Erst wenn das betreibungsrecht- liche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt sei, könnten die verbleibenden Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufgenommen werden. In Anbe- tracht der knappen finanziellen Verhältnisse gebe es vorliegend keine Anhalts- punkte, dem Beklagten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Bedarfspositionen an- zurechnen. Der Beklagte habe sich bislang in keiner Weise am Unterhalt der Klä- gerin beteiligt. Die Klägerin lebe deshalb seit ihrer Geburt am Existenzminimum. Es sei auch deshalb stossend, dem Beklagten einen derartigen Lebensstandard an- zurechnen, wenn dieser für die Klägerin und die Verfahrensbeteiligte während mehr als sieben Jahren unerreichbar gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz dem Be- klagten die monatlichen Prämien für die überobligatorische Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 91.– pro Monat in Anrechnung gebracht und ausgeführt, dass dies gerechtfertigt sei, weil diese Prämien auch im Budget der Sozialhilfe berück- sichtigt würden und solche Kosten gemäss der SKOS-Richtlinien nur übernommen würden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen würden. Von gehobenen Ver- hältnissen, bei welchen gemäss höchstrichterlicher Praxis über die Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenkosten berücksichtigt werden könnten, könne vorliegend aber nicht die Rede sein, da es sich um einen offensichtlichen Mankofall handle. Ausserdem sei auch der Verweis auf das Budget der Sozialhilfe untauglich, weil dort die Kosten für die VVG-Prämie in der Höhe von Fr. 91.– pro Monat mit

- 19 - dem Bedarf "verrechnet" und abgezogen würden. Vom sozialhilferechtlichen Be- darf seien der Erwerbslohn, die VVG-Prämie sowie die zu hohe Miete in Abzug gebracht und damit dem Beklagten nicht ausbezahlt worden. Die Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse würden von der Sozialhilfe mithin gerade nicht übernommen. Der Bedarf des Beklagten betrage damit zusammengefasst höchstens Fr. 2'682.– pro Monat (Urk. 44 S. 4 f.).

c) Das monatliche betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten ge- mäss den massgeblichen eidgenössischen Richtlinien beläuft sich auf Fr. 2'682.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag + Fr. 1'010.– Wohnkosten + Fr. 165.– Krankenkasse KVG + Fr. 87.– Fahrten zum Arbeitsplatz + Fr. 220.– Mehrkosten auswärtige Verpfle- gung). Das anrechenbare Monatseinkommen des Beklagten beträgt, wie dargetan, Fr. 3'376.–. Damit verbleiben Fr. 694.– pro Monat für die Deckung des Barunter- halts der Klägerin sowie des weiteren Kindes des Beklagten, I._____, geboren am tt.mm.2023, welches bei dessen Kindesmutter lebt (vgl. Urk. 30). Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3) ist der Überschuss des Beklagten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 21 f.) und der Klägerin (Urk. 44 S. 6), je hälftig auf seine beiden Kinder aufzuteilen, womit je ein Betrag von Fr. 347.– resultiert. Der unterhaltspflichtige Be- klagte kann den Barbedarf der Klägerin in den drei Zeitphasen dementsprechend jeweils nur teilweise decken. Es liegt somit klar ein Mankofall vor. Bei diesen knap- pen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt beim betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum des Beklagten (vgl. auch BGE 137 III 59 E. 4.2) sein Bewenden ha- ben (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die finanziellen Mittel des Beklagten lassen es somit nicht zu, dass die Bedarfe der Beteiligten auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum erweitert werden. Dementsprechend sind beim Beklagten, entgegen der Vorinstanz, keine Kostenpauschalen für Radio-/TV, Hausrat- und Haftpflicht- versicherung und Kommunikationskosten zu veranschlagen. Selbstredend sind auch die Fr. 91.45 für die Krankenkassenzusatzversicherung (vgl. Urk. 18/16) nicht im beklagtischen Bedarf zu berücksichtigen. Wie die Klägerin richtig ausgeführt hat (Urk. 44 S. 5), wurden diese Kosten denn auch vom Sozialamt mit dem Bedarf ver- rechnet und entsprechend gerade nicht vergütet (vgl. Urk. 18/16). Das vorinstanz- liche Argument, wonach sich die Berücksichtigung der überobligatorischen Kran-

- 20 - kenversicherung beim Beklagten rechtfertige, weil diese Kosten im Budget des So- zialhilfezentrums J._____ für Mai 2024 bereits berücksichtigt worden seien (Urk. 45 S. 16), trifft deshalb nicht zu. Es wäre im Übrigen auch nicht einzusehen, inwiefern die Übernahme dieser Zusatzprämien den Zielen der Sozialhilfe (vgl. Urk. 45 S. 16 m.H. auf die Richtlinien der SKOS) dienen sollte.

E. 4.6 Bedarf der Verfahrensbeteiligten Den Bedarf der Verfahrensbeteiligten, erweitert um die Positionen Radio-TV, Pau- schale Hausrat- und Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten, beziffer- ten die Vorinstanz in sämtlichen Zeitphasen auf Fr. 3'024.– (Urk. 45 S. 12, 17-19 und 22). Weil diese zusätzlichen Positionen jedoch beim Beklagten nicht berück- sichtigt werden können, sind sie auch bei der Verfahrensbeteiligten wegzulassen, was in erster Linie im Hinblick auf einen allfälligen Betreuungsunterhalt relevant ist. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Verfahrensbeteiligten, welches im Berufungsverfahren nicht kritisiert wurde (vgl. Urk. 44), beläuft sich daher auf Fr. 2'844.– pro Monat (vgl. Fr. 1'350.– Grundbetrag + Fr. 910.– Wohnkostenanteil + Fr. 236.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 128.– Fahrten zum Arbeits- platz + Fr. 220.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung).

E. 4.7 Unterhaltsberechnung Vorweg ist festzuhalten, dass ein Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) nicht geschuldet ist, weil die Verfahrensbeteiligte mit ihrem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 3'938.– in der Lage ist, ihr monatliches Existenzminimum von Fr. 2'844.– zu bestreiten (vgl. auch Urk. 45 S. 23), wobei ihr ein Überschuss von Fr. 1'094.– pro Monat verbleibt. Vom monatlichen Barbedarf der Klägerin sind vorweg die monatlichen Kinderzula- gen von Fr. 300.– bzw. Fr. 330.– ab Januar 2025 in Abzug zu bringen, womit noch zu deckende klägerische Barbedarfe in der Höhe von Fr. 1'097.– vom 1. September 2024 bis und mit Dezember 2024, Fr. 1'067.– vom 1. Januar 2025 bis und mit Juni 2027, Fr. 1'267.– vom 1. Juli 2027 bis und mit Juni 2029 sowie Fr. 939.– ab 1. Juli 2029 verbleiben.

- 21 - Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit geschuldet bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit sich der Bedarf der Klägerin mit Eintritt ihrer Volljährig- keit am tt.mm.2035 ändert bzw. erhöht, ist sie auf die Möglichkeit eines Abände- rungsverfahrens hinzuweisen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Anzumerken ist dabei, dass sich mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin beide Elternteile je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit am Geldunterhalt der Klägerin zu beteiligen ha- ben (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5). Ein Naturalunterhalt ist nicht mehr geschuldet. In Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids ist der Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin ab dem

1. September 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 347.– zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Die Unterdeckungen der Klägerin belaufen sich entsprechend auf Fr. 750.– (von September 2024 bis und mit Dezember 2024), Fr. 720.– (von Januar 2025 bis und mit Juni 2027), Fr. 920.– (von Juli 2027 bis und mit Juni 2029) und Fr. 592.– (ab Juli 2029). Zwar profitiert der Beklagte vom überobligatorischen Vollzeiterwerbsein- kommen der Verfahrensbeteiligten (diese müsste derzeit mit Blick auf das Alter der gemeinsamen Tochter gemäss der Schulstufenregel grundsätzlich bloss zu 50 % erwerbstätig sein, vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6), zumal er ihr keinen Betreuungs- unterhalt bezahlen muss. Allerdings generiert die Erwerbstätigkeit der Verfahrens- beteiligten, insbesondere in der Zeitspanne von September 2024 bis und mit Juni 2029, verhältnismässig hohe monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 490.– pro Monat (Urk. 45 S. 12 und 17). Es rechtfertigt sich daher von Amtes wegen ermes- sensgemäss, die Verfahrensbeteiligte, welche leistungsfähiger als der Beklagte ist, zumal sie, wie erwähnt, über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'094.– ver- fügt, zu verpflichten, sich jedenfalls von September 2024 bis und mit Juni 2029 (nebst dem Naturalunterhalt) auch am Barunterhalt der Klägerin im Umfang von rund Fr. 250.– (entsprechend rund der Hälfte der Fremdbetreuungskosten) zu be-

- 22 - teiligen. Dementsprechend sind für die Klägerin noch folgende Unterdeckungen festzustellen:

- Fr. 500.– von September 2024 bis und mit Dezember 2024;

- Fr. 470.– von Januar 2025 bis und mit Juni 2027;

- Fr. 670.– von Juli 2027 bis und mit Juni 2029;

- Fr. 592.– ab Juli 2029.

E. 4.8 Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kindesunterhaltsbeiträge sowie der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vor- liegend eine Anpassung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und die Parteien sowie die Verfahrensbeteiligte über kein Vermö- gen verfügen.

E. 4.9 Die vom Beklagten geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge sind zu indexieren (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; vgl. Urk. 45 S. 25, Dispositivziffer 4), wobei der Indexstand dem aktuellen Stand (107.8 Punkte per Ende Juni 2025) anzupas- sen ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 3'600.– Gerichtsgebühr und Fr. 187.50 Dolmetscherkosten [Urk. 45 S. 23, 26, Dispositivziffer 6]) wurden nicht beanstandet und sind zu bestätigen. Nachdem die Klägerin weitgehend obsiegt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage an den Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 45 S. 23 f., 26, Dispositivziffer 7).

- 23 -

2. Die Vorinstanz sprach der Klägerin vom 1. September 2024 bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 136.– zu. Die Klägerin verlangt eine Erhöhung auf Fr. 347.– pro Monat, wo- mit die monatliche Differenz Fr. 211.– beträgt. Für die Streitwertberechnung gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjäh- rigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend bis zum Abschluss einer ordentli- chen Ausbildung der Klägerin zugesprochen. Damit ist die Leistungsdauer unge- wiss und es ist auf den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente bzw. des Differenz- betrags und damit auf einen Streitwert von Fr. 50'640.– (12 x Fr. 211.– = Fr. 2'532.– x 20) abzustellen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzulegen. Sie ist in Anbetracht des weitgehenden Obsiegens der Klä- gerin vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Auf das seitens der Klägerin für den Eventualfall gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (vgl. Urk. 44 S. 3) braucht daher nicht eingegangen zu werden.

3. Die Klägerin wird im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren durch eine Bei- ständin des Amtes für Jugend und Berufsberatung vertreten, welche zu Recht für beide Verfahren keine Parteientschädigung beantragt hat (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 23 S. 11 und Urk. 44 S. 3 und 6 f.). So ergibt sich denn auch weder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) noch aus dem entsprechenden Gebührentarif, dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rech- nung gestellt werden kann (vgl. hierzu OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020 E. III.3.2.4, m.w.H). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Klägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten für ihre Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch

- 24 - über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 347.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Verfahrensbeteiligte, solange die Klägerin in ih- rem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

2. Es werden für die Klägerin folgende Unterdeckungen festgestellt:

- Fr. 500.– ab 1. September 2024 bis und mit Dezember 2024;

- Fr. 470.– ab 1. Januar 2025 bis und mit Juni 2027;

- Fr. 670.– ab 1. Juli 2027 bis und mit Juni 2029;

- Fr. 592.– ab 1. Juli 2029.

3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

E. 5 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sach- verhalt substantiiert vorzubringen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10; vgl. auch Urk. 45 S. 6 f. mit Hinweis auf den in Kinderbelangen geltenden Freibeweis gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO). In Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). C. Kindesunterhalt

1. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist vorauszu- schicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss (Art. 4 ZGB) und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundla- gen darstellen kann (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 9.1; BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Die Vorinstanz hat sodann die Grund- lagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 45 S. 7 f., insbes. mit Hinweis auf BGE 147 III 265). Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. Liegt ein Mankofall vor, ist nach konstanter Rechtspre- chung des Bundesgerichts dem unterhaltspflichtigen Elternteil der Notbedarf (= be-

- 11 - treibungsrechtliches Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.]) zu belassen. Das Kind hat ein allfälliges Manko alleine zu tragen (BGE 140 III 337 E. 4.3). Wenn bzw. sobald die finanziellen Verhältnisse es zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören dazu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängli- che Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei geho- benen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversi- cherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorge- aufwendungen von Selbstständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum na- mentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch Kaskadenordnung gemäss Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 1057 ff.). Wenn die Eltern, wie vorliegend, nicht miteinander verheiratet sind und zufolge Alleinobhut nur der andere Elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist, findet die Rechnung zwangsläufig einzig zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind statt. So- weit Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, sind freilich auch das Einkommen und der Bedarf des betreuenden Elternteils relevant (BGE 149 III 441 E. 2.7). Die Vor- instanz hat richtig ausgeführt, dass die Verfahrensbeteiligte als alleinige Obhutsin- haberin ihren Beitrag an den Unterhalt der Tochter bereits durch Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) erbringt, weshalb der Geldunterhalt aufgrund der Gleich- wertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht ob- hutsberechtigten Beklagten zu erbringen ist (vgl. Urk. 45 S. 8 und S. 22). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Rand- zeiten sowie auf verschiedene Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Haus-

- 12 - aufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kin- des erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.) und dem- nach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Eine vorhandene finanzielle Leistungsfähigkeit beim allein- bzw. hauptbetreuenden El- ternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes. Eine solche Beteiligung kommt nur einzelfallbezogen und ermessensweise in Be- tracht, nämlich bei einem erheblichen Überschuss des betreuenden Elternteils oder schwacher Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils. Nur wenn der betreuende Elternteil "überproportional" leistungsfähiger ist als der andere Elternteil, muss er regelrecht am Barunterhalt beteiligt werden (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 22 m.H. insbes. auf BGer 5A_272/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Eine fest- zustellende Unterdeckung des gebührenden Unterhalts des Kindes (vgl. Art. 301a lit. c ZPO) bezweckt zunächst die Erleichterung von Abänderungsbegehren nach Art. 286 ZGB. Für die Anwendbarkeit von Art. 286a ZGB (subsidiäres Nachforde- rungsrecht des Kindes) ist es zudem Voraussetzung, dass im Entscheid festgestellt wurde, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt (BSK ZGB-Michel/Berger, Art. 301a N 4). Insofern der andere (allein- bzw. hauptbetreuende) Elternteil für die Unterdeckung (Differenz zwischen tatsächlich geleisteten bzw. festgelegten Beiträgen und dem gebühren- den Unterhalt) aufgekommen ist, erfolgt eine Legalzession und es steht ihm ein Rückerstattungsanspruch zu (Art. 286a Abs. 3 ZGB). Ein allfälliger Überschuss des betreuenden Elternteils ist auch vor diesem Hintergrund bei der Unterhaltsfestle- gung nicht automatisch zur Minderung/Tilgung des Fehlbetrages heranzuziehen.

2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab dem 1. Septem- ber 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 136.– zu bezahlen, wobei sie von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beklagten von mindestens Fr. 3'225.– netto (einschliesslich 13. Monatslohn) ausging. Ferner hielt sie in vier Zeitphasen zwischen dem 1. September 2024 und dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Un-

- 13 - terdeckungen der Klägerin in der Höhe von Fr. 961.–, Fr. 1'161.–, Fr. 833.– und Fr. 671.– fest (Urk. 45 S. 24 f.).

3. Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung die Festlegung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 347.– ab 1. September 2024 und entspre- chend die Festlegung von tieferen monatlichen Fehlbeträgen gemäss den vorinstanzlichen vier Zeitperioden in der Höhe von Fr. 750.–, Fr. 950.–, Fr. 622.– und Fr. 460.–, wobei im Mindesten von einem beklagtischen hypothetischen Netto- einkommen von Fr. 3'376.– pro Monat auszugehen sei (Urk. 44 S. 2).

Dispositiv
  1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index - 25 -
  2. Im Umfang der geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Monate Juni, Juli und August 2024 wird das Rechtsbegehren abgewiesen.
  3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird bestätigt. Die wei- teren Kosten betragen Fr. 187.50 (Dolmetscherkosten).
  4. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
  5. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
  8. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, je gegen Empfangsschein, sowie die Vorinstanz. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 26 - Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 23. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Beiständin MLaw C._____, gegen D._____, Beklagter und Berufungsbeklagter sowie B._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. August 2024 (FK240034-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 i.V.m. Urk. 29) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten für die Klägerin angemessene monatliche an den Index gebundene Un-  terhaltsbeiträge zu bezahlen, ab 1. Juni 2024 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Voll- jährigkeit der Klägerin; soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder-  und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Un- terhaltsbeiträgen zu bezahlen. Eine allfällige Unterdeckung sei im Dispositiv festzuhalten. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin und nach Erreichen der Volljährigkeit an die Klägerin persönlich oder an eine von dieser ermächtigten Person zu bezahlen. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom März 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie seien jährlich je- weils auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjah- res anzupassen, erstmals per Januar 2025. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand März 2024 (107,1 Punkte)

2. Der Klägerin seien weder Kosten noch Entschädigungsfolgen aufzuerlegen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts, 7. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 28. August 2024: (Urk. 39 = Urk. 45 S. 24 ff.) "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 136.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klä- gerin bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 3 - Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

2. Es werden für die Klägerin folgende Unterdeckungen festgestellt:

- CHF 961.– ab 1. September 2024 bis und mit 30. Juni 2027;

- CHF 1'161.– ab 1. Juli 2027 bis und mit 30. Juni 2029;

- CHF 833.– ab 1. Juli 2029 bis und mit 30. Juni 2033;

- CHF 671.– ab 1. Juli 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin.

3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und die festgestellte Unterdeckung gemäss Ziff. 2 vorstehend basieren auf folgenden Grundla- gen:

- Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fa- milien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): mindes- tens CHF 3'225.– netto;

- Bedarf des Beklagten: CHF 2'953.–

- Einkommen der Klägerin: CHF 300.– (Familienzulage);

- Bedarf der Klägerin:

- 4 - 1'397.– ab 1. September 2024 bis und mit 30. Juni 2027; 1'597.– ab 1. Juli 2027 bis und mit 30. Juni 2029; 1'269.– ab 1. Juli 2029 bis und mit 30. Juni 2033; 1'107.– ab 1. Juli 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung;

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Im Umfang der geltend gemachte Unterhaltsansprüche für die Monate Juni und Juli 2024 wird das Rechtsbegehren abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 187.50 Dolmetscher

7. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten vollumfänglich auferlegt.

8. [Schriftliche Mitteilung]

9. [Berufung]"

- 5 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 44 S. 2 f.):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2024 betreffend Unterhalt bezüglich Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Dispositivziffer 1: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 347.- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. 1.2. Dispositivziffer 2: Es werden für die Klägerin die folgenden Unterdeckungen festgestellt:

- CHF 750.- ab 1. September 2024 bis und mit 30. Juni 2027;

- CHF 950.- ab 1. Juli 2027 bis und mit 30. Juni 2029;

- CHF 622.- ab 1. Juli 2029 bis und mit 30. Juni 2033;

- CHF 460.- ab 1. Juli 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin. 1.3. Dispositivziffer 3: Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und die festgestellte Unterdeckung gemäss Ziff. 2 vorstehend basieren auf folgenden Grundla- gen:

- Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fa- milien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): mindes- tens CHF 3'376.- netto;

- Bedarf des Beklagten: CHF 2'682.-

- 6 -

- Einkommen der Klägerin: CHF 300.- (Familienzulage)

- Bedarf der Klägerin:

- CHF 1'397.- ab 1. September 2024 bis und mit 30. Juni 2027;

- CHF 1'597.- ab 1. Juli 2027 bis und mit 30. Juni 2029;

- CHF 1'269.- ab 1. Juli 2029 bis und mit 30. Juni 2033;

- CHF 1'107.- ab 1. Juli 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren." des Beklagten und Berufungsbeklagten: Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Verfahrens- beteiligte sind die unverheirateten Eltern des Kindes A._____ (Klägerin und Beru- fungsklägerin, fortan Klägerin), geboren am tt.mm.2017 (Urk. 21/2; vgl. auch Urk. 10/4 [Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt vom 1. Oktober 2018]). Die Klägerin steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern (Urk. 10/5). Sie lebt bei der Verfahrensbeteiligten. Anfänglich fanden Besuche der Klägerin durch den Beklagten statt. Seit August/September 2021 nahm dieser die vereinbarten Besuche jedoch nicht mehr wahr und es besteht seit längerer Zeit kein Kontakt zwischen den Kindeseltern mehr (vgl. Urk. 15/1 /2 /6 /13 /15; Prot. I S. 3; Urk. 23 S. 1). Mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 29. Mai 2018 wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet zwecks Feststellung des Kindesverhältnisses zum Beklagten und zur Regelung des Kindesunterhalts (Urk. 3/1 /2). Am tt.mm.2023 wurde der Beklagte Vater eines weiteren Kindes, wel- ches bei dessen Mutter lebt (Urk. 30).

- 7 -

2. Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichte die Klägerin, unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 25. März 2024 (Urk. 1), ihre Unterhaltsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 2). Zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024 erschien der Beklagte, obschon ihm die Vorladung schliesslich zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 14), unentschuldigt nicht (Prot. I S. 3). Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 modifizierte die Klägerin ihr Rechts- begehren (Urk. 29). Der weitere detaillierte Prozessverlauf kann dem angefochte- nen Entscheid entnommen werden (Urk. 45 S. 3). Am 28. August 2024 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid in unbegründeter Form (Urk. 33). Nachdem die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 34/1) mit Zuschrift vom

12. September 2024 (Datum Poststempel) um eine Begründung ersucht hatte (Urk. 36), wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schliesslich am 23.,

28. bzw. 30. Dezember 2024 der begründete Entscheid (Urk. 39 = Urk. 45) zuge- stellt (Urk. 40, Urk. 41 und Urk. 42).

3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Datum Post- stempel) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 44). Mit Präsidialver- fügung vom 17. Februar 2024 wurde dem Beklagten (und der Verfahrensbeteilig- ten, welche hinsichtlich der einzig umstrittenen Kindesunterhaltsbeiträgen aller- dings nicht aktivlegitimiert ist) je Frist zur Erstattung der Berufungsantwort ange- setzt (Urk. 49). Die Verfahrensbeteiligte, welche die Verfügung am 25. Februar 2025 in Empfang nahm (vgl. Urk. 49, Anhang), äusserte sich nicht. Der Beklagte hat die Verfügung nicht abgeholt (Urk. 51) und entsprechend keine Berufungsant- wort erstattet. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Die Berufung (Urk. 44) wurde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 40 und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) erhoben. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist darauf einzutreten.

2. Wie erwähnt hat der Beklagte, welcher immer noch an derselben Adresse (E._____-strasse 1, … Zürich) wohnhaft ist, die Präsidialverfügung vom 17. Fe- bruar 2025, womit ihm die Berufung zugestellt und Frist zur Erstattung der Beru-

- 8 - fungsantwort angesetzt wurde (Urk. 49), nicht abgeholt (Urk. 51). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolgslosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vom angefochtenen Urteil vom

28. August 2024 hatte der Beklagte sowohl in unbegründeter als auch in begrün- deter Form am 9. September 2024 bzw. am 30. Dezember 2024 Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 34/1 und 41). Er musste unmittelbar nach dem Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens mit gerichtlichen Zustellungen rechnen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Thei- ler, Art. 312 N 25 mit Hinweis auf OGer ZH LF140001 vom 30. Januar 2014 E. II/2), weshalb die Zustellfiktion greift. Daher gilt die Verfügung vom 17. Februar 2025 am siebten Tag nach dem (ersten und einzigen) erfolglosen Zustellversuch und damit am 27. Februar 2025 als zugestellt (vgl. Urk. 51). Dementsprechend lief die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort am Montag, 31. März 2025, ab (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eine Berufungsantwort wurde bis heute nicht eingereicht. Das vorlie- gende Urteil ist entsprechend ohne die Berufungsantwort zu fällen (vgl. Urk. 49 S. 2 mit Hinweis auf Art. 147 ZPO). Bei Säumnis der berufungsbeklagten Partei hat die Berufungsinstanz neben der Berufungsschrift auch den erstinstanzlichen Entscheid und die dort gewürdigten Parteibehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen (BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 in BGE 144 III 394 nicht publizierte E. 4.3.4). Vorliegend gelten in Anbetracht der strittigen Kindesunterhaltsbeiträge überdies die Offizialmaxime und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO sowie nachstehende Ziffer 5).

3. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Zwar wurde Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils, wonach das Rechtsbegehren im Umfang der geltend gemachten Unterhaltsansprü- che für die Monate Juni und Juli 2024 abgewiesen wurde (Urk. 45 S. 26), im Beru- fungsverfahren nicht angefochten. Allerdings vergass die Vorinstanz offensichtlich, das Unterhaltsbegehren auch für den Monat August 2024 abzuweisen, nachdem sie die Unterhaltsbeitragspflicht des Beklagten per 1. September 2024 festlegte (Urk. 45 S. 24), was im Berufungsverfahren nicht kritisiert wird (Urk. 44 S. 2, 6), wobei die Klägerin vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge ab Juni 2024 beantragt hatte (Urk. 29). Es rechtfertigt sich, dies von Amtes wegen zu korrigieren und Dispositiv-

- 9 - ziffer 5 entsprechend anzupassen. Eine (Teil-)Rechtskraft der Dispositivziffer 5 ist daher nicht vorzumerken. Auch Dispositivziffer 4 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) wurde nicht angefoch- ten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kindesunterhaltsbei- trägen (Dispositivziffern 1, 2 und 3) zusammen, weshalb auch diesbezüglich keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft erfolgt.

4. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund er- geben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (siehe BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 16, E. 2.3.3; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent-

- 10 - scheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). Das Obergericht ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, es kann die Berufung aus einem anderen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3).

5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime obliegt es jedoch den Parteien, den Sach- verhalt substantiiert vorzubringen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10; vgl. auch Urk. 45 S. 6 f. mit Hinweis auf den in Kinderbelangen geltenden Freibeweis gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO). In Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). C. Kindesunterhalt

1. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist vorauszu- schicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss (Art. 4 ZGB) und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundla- gen darstellen kann (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 9.1; BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Die Vorinstanz hat sodann die Grund- lagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 45 S. 7 f., insbes. mit Hinweis auf BGE 147 III 265). Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. Liegt ein Mankofall vor, ist nach konstanter Rechtspre- chung des Bundesgerichts dem unterhaltspflichtigen Elternteil der Notbedarf (= be-

- 11 - treibungsrechtliches Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.]) zu belassen. Das Kind hat ein allfälliges Manko alleine zu tragen (BGE 140 III 337 E. 4.3). Wenn bzw. sobald die finanziellen Verhältnisse es zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören dazu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängli- che Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei geho- benen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversi- cherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorge- aufwendungen von Selbstständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum na- mentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch Kaskadenordnung gemäss Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, N 1057 ff.). Wenn die Eltern, wie vorliegend, nicht miteinander verheiratet sind und zufolge Alleinobhut nur der andere Elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist, findet die Rechnung zwangsläufig einzig zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind statt. So- weit Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, sind freilich auch das Einkommen und der Bedarf des betreuenden Elternteils relevant (BGE 149 III 441 E. 2.7). Die Vor- instanz hat richtig ausgeführt, dass die Verfahrensbeteiligte als alleinige Obhutsin- haberin ihren Beitrag an den Unterhalt der Tochter bereits durch Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) erbringt, weshalb der Geldunterhalt aufgrund der Gleich- wertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht ob- hutsberechtigten Beklagten zu erbringen ist (vgl. Urk. 45 S. 8 und S. 22). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Rand- zeiten sowie auf verschiedene Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Haus-

- 12 - aufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kin- des erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.) und dem- nach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Eine vorhandene finanzielle Leistungsfähigkeit beim allein- bzw. hauptbetreuenden El- ternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes. Eine solche Beteiligung kommt nur einzelfallbezogen und ermessensweise in Be- tracht, nämlich bei einem erheblichen Überschuss des betreuenden Elternteils oder schwacher Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils. Nur wenn der betreuende Elternteil "überproportional" leistungsfähiger ist als der andere Elternteil, muss er regelrecht am Barunterhalt beteiligt werden (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 22 m.H. insbes. auf BGer 5A_272/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Eine fest- zustellende Unterdeckung des gebührenden Unterhalts des Kindes (vgl. Art. 301a lit. c ZPO) bezweckt zunächst die Erleichterung von Abänderungsbegehren nach Art. 286 ZGB. Für die Anwendbarkeit von Art. 286a ZGB (subsidiäres Nachforde- rungsrecht des Kindes) ist es zudem Voraussetzung, dass im Entscheid festgestellt wurde, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt (BSK ZGB-Michel/Berger, Art. 301a N 4). Insofern der andere (allein- bzw. hauptbetreuende) Elternteil für die Unterdeckung (Differenz zwischen tatsächlich geleisteten bzw. festgelegten Beiträgen und dem gebühren- den Unterhalt) aufgekommen ist, erfolgt eine Legalzession und es steht ihm ein Rückerstattungsanspruch zu (Art. 286a Abs. 3 ZGB). Ein allfälliger Überschuss des betreuenden Elternteils ist auch vor diesem Hintergrund bei der Unterhaltsfestle- gung nicht automatisch zur Minderung/Tilgung des Fehlbetrages heranzuziehen.

2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab dem 1. Septem- ber 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 136.– zu bezahlen, wobei sie von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beklagten von mindestens Fr. 3'225.– netto (einschliesslich 13. Monatslohn) ausging. Ferner hielt sie in vier Zeitphasen zwischen dem 1. September 2024 und dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Un-

- 13 - terdeckungen der Klägerin in der Höhe von Fr. 961.–, Fr. 1'161.–, Fr. 833.– und Fr. 671.– fest (Urk. 45 S. 24 f.).

3. Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung die Festlegung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 347.– ab 1. September 2024 und entspre- chend die Festlegung von tieferen monatlichen Fehlbeträgen gemäss den vorinstanzlichen vier Zeitperioden in der Höhe von Fr. 750.–, Fr. 950.–, Fr. 622.– und Fr. 460.–, wobei im Mindesten von einem beklagtischen hypothetischen Netto- einkommen von Fr. 3'376.– pro Monat auszugehen sei (Urk. 44 S. 2). 4.1. Einkommen der Klägerin Das Einkommen der Klägerin, geboren am tt.mm.2017, besteht in den von der Ver- fahrensbeteiligten, deren Arbeitgeberin (F._____ SA) ihren Sitz im Kanton Zug hat (vgl. Urk. 23 S. 3 unten; Urk. 24/18 /20), bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 300.– pro Monat (Urk. 18/6; vgl. auch Urk. 45 S. 9). Per 1. Januar 2025 wurden diese auf Fr. 330.– pro Monat erhöht. Erst mit dem erfüllten 18. Altersjahr werden sie Fr. 385.– monatlich ausmachen (vgl. § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz [Kanton Zug] zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG] vom 30. April 2009 [BGS 844.4] i.V.m. § 2a der Verordnung [Kanton Zug] zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 25. November 2008 [Stand 1. Januar 2025 {BGS 844.412}]). 4.2. Einkommen des Beklagten

a) Die Vorinstanz erwog, gemäss den Informationen aus dem Sozialhilfebudget arbeite der Beklagte aktuell unregelmässig auf Stundenbasis in der Gastronomie (G._____) und verdiene damit monatlich ungefähr Fr. 600.– (Urk. 18/16). Es seien jedoch keine Umstände ersichtlich, weshalb es dem Beklagten nicht möglich sei, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Eine Auskunft bei der zuständigen Sozialarbei- terin habe ergeben, dass der Beklagte über keinerlei Ausbildung verfüge (Urk. 18/17). Anhand der vorhandenen Informationen scheine es angemessen, dem Beklagten ein Erwerbseinkommen als ungelernte Küchenhilfe anzurechnen. Ein solches sei im Kanton Zürich bei einem mittleren (Jahres-)Lohn von

- 14 - Fr. 45'600.– zu veranschlagen (Salarium Lohnrechner 2022, Hilfskraft Gastronomie Region Zürich). Der hypothetische Lohn sei beim Beklagten im unteren Drittel an- zusiedeln. Dies ergebe einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'800.–, wovon die anfallenden Sozialhilfeversicherungs- und Pensionskassenbeiträge in der Höhe von ca. 15 % abzuziehen seien. Daraus resultiere ein hypothetischer monatlicher Nettolohn von Fr. 3'225.–, welcher dem Beklagten nach einer Übergangsfrist für die Stellensuche ab dem 1. September 2024 anzurechnen sei. Auf eine hypothetische Lohnsteigerung per 1. Januar 2026, wie die Klägerin dies beantrage, sei hingegen zu verzichten. Dies liege daran, dass es dem Beklagten in der Vergangenheit of- fenbar schwer gefallen sei, Deutsch zu lernen. Diese Sprachkenntnisse seien ge- mäss Kursinformationen Hotel & Gastro formation Schweiz jedoch zur Absolvie- rung eines "Progresso"-Weiterbildung-Lehrgangs notwendig. Entsprechend er- scheine eine solche Weiterbildung und auch der damit verbundene, höhere Lohn nicht realistisch und sei deshalb nicht anzurechnen (Urk. 45 S. 9 f.).

b) Die Klägerin beanstandet nicht, dass die Vorinstanz von einer Tätigkeit des Beklagten als ungelernte Küchenhilfe im Kanton Zürich ausgegangen sei. Sie kriti- siert jedoch, dass die Vorinstanz das Bruttoeinkommen ohne Begründung im unte- ren Drittel der durchschnittlichen Löhne gemäss Salarium Lohnrechner 2022, Hilfs- kraft Gastronomie Region Zürich, veranschlagt habe. Dabei scheine der Vorinstanz überdies ein Rechnungsfehler unterlaufen zu sein. Gehe man nämlich von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3'800.– aus und ziehe davon 15 % Sozial- versicherungs- und Pensionskassenbeiträge ab, ergebe sich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'230.– und nicht Fr. 3'225.–. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Vor- instanz den Bruttolohn im unteren Drittel des Lohnsegments festsetze, zumal beim Lohnrechner üblicherweise das Profil des Beklagten und damit auch die lohnmin- dernden Komponenten (fehlende Berufserfahrung, Aufenthaltsstatus des Beklag- ten) bereits beachtet würden. Folglich würden die lohnmindernden Angaben beim Beklagten doppelt berücksichtigt und das Einkommen werde zu tief ausgewiesen. Hinzu komme, dass es im Gegensatz zum Lohnrechner aus dem Jahr 2022 deutlich aktuellere Statistiken zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens gebe. Die Klägerin habe deshalb bereits vor Vorinstanz auf das Lohnbuch 2024 verwiesen, wonach für ungelerntes Kantinenpersonal der durchschnittliche Bruttolohn inklusive

- 15 - Anteil 13. Monatslohn rund Fr. 3'971.– (Fr. 3'666.– x 13 / 12) betrage. Nach Abzug von 15 % Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträgen resultiere somit ein massgeblicher monatlicher Nettolohn von Fr. 3'376.–, welcher dem Beklagten an- zurechnen sei (Urk. 44 S. 3 f.).

c) Nach konstanter Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhalt von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei der ihr zuzumutenden Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten, welcher lediglich stundenweise bei G._____ erwerbstätig ist und damit zirka Fr. 600.– pro Monat verdient (vgl. Urk. 18/16), zu Recht ein höheres hypothetisches Vollzeiteinkommen an, insbeson- dere zumal im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind besonders hohe Anforde- rungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind, vor allem dann, wenn, wie hier, enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 25). Der 35-jährige Beklagte, welcher über keine Ausbildung verfügt und in Eritrea lediglich die obligatorische Schulzeit absolvierte (vgl. Urk. 18/17), ist noch jung und gesund. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht im Vollzeitpensum als ungelernte Küchenhilfe sollte arbeiten können. Weil der Beklagte sich schwer mit dem Erlernen der deutschen Sprache tut (vgl. Urk. 45 S. 10; Urk. 18/17), fallen wohl andere besser entlöhnte Tätigkeiten, beispielsweise auf dem Bau oder im Verkauf, sowie Weiterbildungen im Gastgewerbe (vgl. noch Urk. 23 S. 9 und Urk. 45 S. 10) eher ausser Betracht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Wie die Klägerin richtig ausführt, verdient gemäss dem Lohnbuch Schweiz 2024 (S. 332 f.) ein Mitarbeiter ohne Berufslehre in einem Kantinen- oder Cafeteriabe- trieb im Vollzeitpensum Fr. 3'666.– brutto pro Monat bzw. rund Fr. 3'972.– brutto monatlich unter Berücksichtigung des Anteils am vorgesehenen 13. Monatslohn (vgl. Urk. 47/4). Unter Abzug von 15 % (= Fr. 596.–) Sozialversicherungs- und Pen- sionskassenbeiträge, einschliesslich Quellensteuerabzug (vgl. Urk. 18/16 und Urk. 15/3 [Aufenthalt: B FK]; vgl. auch Urk. 18/13 [Lohnabrechnung Januar 2024 der Verfahrensbeteiligten, wonach ihre Sozialabzüge insgesamt rund 11 % ausma-

- 16 - chen und die Quellensteuer 0.2 %, wobei sie als Alleinerziehende mit einem Kind einem günstigeren Tarif als der Beklagte unterliegt]), ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'376.–. Die Erzielung eines solchen Einkommens ist dem Be- klagten zuzumuten, tatsächlich möglich und ihm folglich im Minimum anzurechnen, zumal er als Unterhaltsreiniger Gebäudereinigung sogar einen monatlichen Brutto- lohn von Fr. 4'101.– (Fr. 3'785.60 x 13 : 12, Lohnbuch Schweiz 2024, S. 477 f.) bzw. Fr. 3'486.– netto sowie als Reinigungsmitarbeiter einer Kindertagesstätte in der Stadt Zürich einen solchen von Fr. 4'325.– brutto (Fr. 3'992.– x 13 : 12, Lohn- buch Schweiz 2024, S. 564) bzw. Fr. 3'676.– netto verdienen könnte. Auf das Sa- larium 2022 ist vor diesem Hintergrund nicht (mehr) abzustellen. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz dem Beklagten in ihrem Ent- scheid vom 28. August 2024 das hypothetische Einkommen bereits per 1. Septem- ber 2024 anrechnete. Der Beklagte war sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin längst bewusst und es wurde mit der Unterhaltsklage einzig im Hinblick auf seine Ausbildung (er wollte zunächst im Sommer 2021 eine Lehre als Logistiker beginnen, welche er alsdann aber nicht in Angriff nahm) zugewartet (vgl. Urk. 21/20 S. 41 f.; Urk. 15/6; vgl. auch Urk. 21/16 S. 30 f. und Urk. 23 S. 2). 4.3. Einkommen der Verfahrensbeteiligten Die Verfahrensbeteiligte hat eine Lehre als Coiffeuse absolviert und arbeitet seit dem 1. März 2024 im Vollzeitpensum bei H._____ (Urk. 23 S. 4; Urk. 24/18; Prot. I S. 6). Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen März und April 2024 (Urk. 18/13) berechnete die Vorinstanz ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund Fr. 3'450.–, zumal die Verfahrensbeteiligte keinen 13. Monatslohn erhält (vgl. Urk. 18/13 und Urk. 23 S. 5). Basierend auf dem nunmehr im Berufungsver- fahren eingereichten Lohnausweis 2024 der Verfahrensbeteiligten (Urk. 44 S. 7; Urk. 47/9) ergibt sich indessen ein massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'938.– im Monat (Fr. 47'923.75 Jahresnettolohn - Fr. 666.95 Quellensteuerab- zug : 12).

- 17 - 4.4. Bedarf der Klägerin Die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen der Klägerin von Fr. 1'397.– (Phase 1: vom 1. September 2024 bis und mit 30. Juni 2027 [Fr. 400.– Grundbetrag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 490.– Fremdbetreuungskosten]), Fr. 1'597.– (Phase 2: vom 1. Juli 2027 bis und mit 30. Juni 2029 [Fr. 600.– Grundbetrag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 490.– Fremdbetreuungskosten]), Fr. 1'269.– (Phase 3: vom 1. Juli 2029 bis und mit 30. Juni 2033 [Fr. 600.– Grund- betrag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 162.– Fremdbetreuungskosten]) und Fr. 1'107.– (Phase 4: ab 1. Juli 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung [Fr. 600.– Grundbe- trag + Fr. 455.– Wohnkostenanteil + Fr. 52.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten]; vgl. Urk. 45 S. 12, 17-19) wurden im Berufungs- verfahren nicht kritisiert (Urk. 44 S. 3). Sie können grundsätzlich beibehalten wer- den. Allerdings erübrigt sich eine neue Phase 4, weil die in Phase 3 angerechneten Fr. 162.– für Fremdbetreuungskosten (z.B. Hort/Krippe, vgl. Urk. 45 S. 18) auch in der Phase 4 (ab Vollendung des 16. Altersjahres der Klägerin, vgl. Urk. 45 S. 19) im Hinblick auf eine Lehre oder das Gymnasium (auswärtige Verpflegung) im Be- darf zu belassen sind (vgl. z.B. OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E.4.3, S. 48). Ab 1. Juli 2029 ist daher durchwegs von einem klägerischen monatlichen Bedarf von Fr. 1'269.– auszugehen. 4.5. Bedarf des Beklagten

a) Die Vorinstanz bezifferten den (teilweise erweiterten) beklagtischen monatli- chen Bedarf mit Fr. 2'953.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag + Fr. 1'010.– Wohnkosten + Fr. 165.– Krankenkasse KVG + Fr. 87.– Fahrten zum Arbeitsplatz + Fr. 220.– Mehr- kosten auswärtige Verpflegung + Fr. 30.– Radio-/TV + Fr. 30.– Pauschale für Haus- rat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 120.– für Kommunikation + Fr. 91.– Kranken- kasse VVG; Urk. 45 S. 12, 17-19).

b) Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz dem Beklagten zusätzliche Be- darfspositionen von insgesamt Fr. 180.– pro Monat (Pauschale für Radio-/TV,

- 18 - Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten) angerechnet habe. Die Vorinstanz habe diese Pauschalen als "gerichtsüblich" bezeichnet und nicht weiter begründet. Diese Kosten seien vom Beklagten vor Vorinstanz aber weder geltend gemacht noch belegt worden. Hinzu komme, dass vorliegend das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum für den Barunterhalt der Klägerin nicht annä- hernd gedeckt werden könne und es sich um einen offensichtlichen Mankofall handle. Damit bleibe gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum, beim Beklagten über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus- gehende Bedarfspositionen zu berücksichtigen. Zudem habe das Bundesgericht in seinem auch von der Vorinstanz erwähnten Leitentscheid (BGE 147 III 265 E. 7.3) festgelegt, welche Bedarfspositionen in welcher Reihenfolge und abschliessend bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt würden. Erst wenn das betreibungsrecht- liche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt sei, könnten die verbleibenden Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufgenommen werden. In Anbe- tracht der knappen finanziellen Verhältnisse gebe es vorliegend keine Anhalts- punkte, dem Beklagten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Bedarfspositionen an- zurechnen. Der Beklagte habe sich bislang in keiner Weise am Unterhalt der Klä- gerin beteiligt. Die Klägerin lebe deshalb seit ihrer Geburt am Existenzminimum. Es sei auch deshalb stossend, dem Beklagten einen derartigen Lebensstandard an- zurechnen, wenn dieser für die Klägerin und die Verfahrensbeteiligte während mehr als sieben Jahren unerreichbar gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz dem Be- klagten die monatlichen Prämien für die überobligatorische Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 91.– pro Monat in Anrechnung gebracht und ausgeführt, dass dies gerechtfertigt sei, weil diese Prämien auch im Budget der Sozialhilfe berück- sichtigt würden und solche Kosten gemäss der SKOS-Richtlinien nur übernommen würden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen würden. Von gehobenen Ver- hältnissen, bei welchen gemäss höchstrichterlicher Praxis über die Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenkosten berücksichtigt werden könnten, könne vorliegend aber nicht die Rede sein, da es sich um einen offensichtlichen Mankofall handle. Ausserdem sei auch der Verweis auf das Budget der Sozialhilfe untauglich, weil dort die Kosten für die VVG-Prämie in der Höhe von Fr. 91.– pro Monat mit

- 19 - dem Bedarf "verrechnet" und abgezogen würden. Vom sozialhilferechtlichen Be- darf seien der Erwerbslohn, die VVG-Prämie sowie die zu hohe Miete in Abzug gebracht und damit dem Beklagten nicht ausbezahlt worden. Die Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse würden von der Sozialhilfe mithin gerade nicht übernommen. Der Bedarf des Beklagten betrage damit zusammengefasst höchstens Fr. 2'682.– pro Monat (Urk. 44 S. 4 f.).

c) Das monatliche betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten ge- mäss den massgeblichen eidgenössischen Richtlinien beläuft sich auf Fr. 2'682.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag + Fr. 1'010.– Wohnkosten + Fr. 165.– Krankenkasse KVG + Fr. 87.– Fahrten zum Arbeitsplatz + Fr. 220.– Mehrkosten auswärtige Verpfle- gung). Das anrechenbare Monatseinkommen des Beklagten beträgt, wie dargetan, Fr. 3'376.–. Damit verbleiben Fr. 694.– pro Monat für die Deckung des Barunter- halts der Klägerin sowie des weiteren Kindes des Beklagten, I._____, geboren am tt.mm.2023, welches bei dessen Kindesmutter lebt (vgl. Urk. 30). Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3) ist der Überschuss des Beklagten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 21 f.) und der Klägerin (Urk. 44 S. 6), je hälftig auf seine beiden Kinder aufzuteilen, womit je ein Betrag von Fr. 347.– resultiert. Der unterhaltspflichtige Be- klagte kann den Barbedarf der Klägerin in den drei Zeitphasen dementsprechend jeweils nur teilweise decken. Es liegt somit klar ein Mankofall vor. Bei diesen knap- pen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt beim betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum des Beklagten (vgl. auch BGE 137 III 59 E. 4.2) sein Bewenden ha- ben (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die finanziellen Mittel des Beklagten lassen es somit nicht zu, dass die Bedarfe der Beteiligten auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum erweitert werden. Dementsprechend sind beim Beklagten, entgegen der Vorinstanz, keine Kostenpauschalen für Radio-/TV, Hausrat- und Haftpflicht- versicherung und Kommunikationskosten zu veranschlagen. Selbstredend sind auch die Fr. 91.45 für die Krankenkassenzusatzversicherung (vgl. Urk. 18/16) nicht im beklagtischen Bedarf zu berücksichtigen. Wie die Klägerin richtig ausgeführt hat (Urk. 44 S. 5), wurden diese Kosten denn auch vom Sozialamt mit dem Bedarf ver- rechnet und entsprechend gerade nicht vergütet (vgl. Urk. 18/16). Das vorinstanz- liche Argument, wonach sich die Berücksichtigung der überobligatorischen Kran-

- 20 - kenversicherung beim Beklagten rechtfertige, weil diese Kosten im Budget des So- zialhilfezentrums J._____ für Mai 2024 bereits berücksichtigt worden seien (Urk. 45 S. 16), trifft deshalb nicht zu. Es wäre im Übrigen auch nicht einzusehen, inwiefern die Übernahme dieser Zusatzprämien den Zielen der Sozialhilfe (vgl. Urk. 45 S. 16 m.H. auf die Richtlinien der SKOS) dienen sollte. 4.6. Bedarf der Verfahrensbeteiligten Den Bedarf der Verfahrensbeteiligten, erweitert um die Positionen Radio-TV, Pau- schale Hausrat- und Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten, beziffer- ten die Vorinstanz in sämtlichen Zeitphasen auf Fr. 3'024.– (Urk. 45 S. 12, 17-19 und 22). Weil diese zusätzlichen Positionen jedoch beim Beklagten nicht berück- sichtigt werden können, sind sie auch bei der Verfahrensbeteiligten wegzulassen, was in erster Linie im Hinblick auf einen allfälligen Betreuungsunterhalt relevant ist. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Verfahrensbeteiligten, welches im Berufungsverfahren nicht kritisiert wurde (vgl. Urk. 44), beläuft sich daher auf Fr. 2'844.– pro Monat (vgl. Fr. 1'350.– Grundbetrag + Fr. 910.– Wohnkostenanteil + Fr. 236.– Krankenkasse KVG, abzüglich IPV, + Fr. 128.– Fahrten zum Arbeits- platz + Fr. 220.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung). 4.7. Unterhaltsberechnung Vorweg ist festzuhalten, dass ein Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) nicht geschuldet ist, weil die Verfahrensbeteiligte mit ihrem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 3'938.– in der Lage ist, ihr monatliches Existenzminimum von Fr. 2'844.– zu bestreiten (vgl. auch Urk. 45 S. 23), wobei ihr ein Überschuss von Fr. 1'094.– pro Monat verbleibt. Vom monatlichen Barbedarf der Klägerin sind vorweg die monatlichen Kinderzula- gen von Fr. 300.– bzw. Fr. 330.– ab Januar 2025 in Abzug zu bringen, womit noch zu deckende klägerische Barbedarfe in der Höhe von Fr. 1'097.– vom 1. September 2024 bis und mit Dezember 2024, Fr. 1'067.– vom 1. Januar 2025 bis und mit Juni 2027, Fr. 1'267.– vom 1. Juli 2027 bis und mit Juni 2029 sowie Fr. 939.– ab 1. Juli 2029 verbleiben.

- 21 - Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit geschuldet bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit sich der Bedarf der Klägerin mit Eintritt ihrer Volljährig- keit am tt.mm.2035 ändert bzw. erhöht, ist sie auf die Möglichkeit eines Abände- rungsverfahrens hinzuweisen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Anzumerken ist dabei, dass sich mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin beide Elternteile je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit am Geldunterhalt der Klägerin zu beteiligen ha- ben (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5). Ein Naturalunterhalt ist nicht mehr geschuldet. In Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids ist der Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin ab dem

1. September 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 347.– zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Die Unterdeckungen der Klägerin belaufen sich entsprechend auf Fr. 750.– (von September 2024 bis und mit Dezember 2024), Fr. 720.– (von Januar 2025 bis und mit Juni 2027), Fr. 920.– (von Juli 2027 bis und mit Juni 2029) und Fr. 592.– (ab Juli 2029). Zwar profitiert der Beklagte vom überobligatorischen Vollzeiterwerbsein- kommen der Verfahrensbeteiligten (diese müsste derzeit mit Blick auf das Alter der gemeinsamen Tochter gemäss der Schulstufenregel grundsätzlich bloss zu 50 % erwerbstätig sein, vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6), zumal er ihr keinen Betreuungs- unterhalt bezahlen muss. Allerdings generiert die Erwerbstätigkeit der Verfahrens- beteiligten, insbesondere in der Zeitspanne von September 2024 bis und mit Juni 2029, verhältnismässig hohe monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 490.– pro Monat (Urk. 45 S. 12 und 17). Es rechtfertigt sich daher von Amtes wegen ermes- sensgemäss, die Verfahrensbeteiligte, welche leistungsfähiger als der Beklagte ist, zumal sie, wie erwähnt, über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'094.– ver- fügt, zu verpflichten, sich jedenfalls von September 2024 bis und mit Juni 2029 (nebst dem Naturalunterhalt) auch am Barunterhalt der Klägerin im Umfang von rund Fr. 250.– (entsprechend rund der Hälfte der Fremdbetreuungskosten) zu be-

- 22 - teiligen. Dementsprechend sind für die Klägerin noch folgende Unterdeckungen festzustellen:

- Fr. 500.– von September 2024 bis und mit Dezember 2024;

- Fr. 470.– von Januar 2025 bis und mit Juni 2027;

- Fr. 670.– von Juli 2027 bis und mit Juni 2029;

- Fr. 592.– ab Juli 2029. 4.8. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kindesunterhaltsbeiträge sowie der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vor- liegend eine Anpassung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vorstehend dargetan wurden und die Parteien sowie die Verfahrensbeteiligte über kein Vermö- gen verfügen. 4.9. Die vom Beklagten geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge sind zu indexieren (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; vgl. Urk. 45 S. 25, Dispositivziffer 4), wobei der Indexstand dem aktuellen Stand (107.8 Punkte per Ende Juni 2025) anzupas- sen ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 3'600.– Gerichtsgebühr und Fr. 187.50 Dolmetscherkosten [Urk. 45 S. 23, 26, Dispositivziffer 6]) wurden nicht beanstandet und sind zu bestätigen. Nachdem die Klägerin weitgehend obsiegt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage an den Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 45 S. 23 f., 26, Dispositivziffer 7).

- 23 -

2. Die Vorinstanz sprach der Klägerin vom 1. September 2024 bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 136.– zu. Die Klägerin verlangt eine Erhöhung auf Fr. 347.– pro Monat, wo- mit die monatliche Differenz Fr. 211.– beträgt. Für die Streitwertberechnung gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjäh- rigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend bis zum Abschluss einer ordentli- chen Ausbildung der Klägerin zugesprochen. Damit ist die Leistungsdauer unge- wiss und es ist auf den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente bzw. des Differenz- betrags und damit auf einen Streitwert von Fr. 50'640.– (12 x Fr. 211.– = Fr. 2'532.– x 20) abzustellen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzulegen. Sie ist in Anbetracht des weitgehenden Obsiegens der Klä- gerin vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Auf das seitens der Klägerin für den Eventualfall gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (vgl. Urk. 44 S. 3) braucht daher nicht eingegangen zu werden.

3. Die Klägerin wird im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren durch eine Bei- ständin des Amtes für Jugend und Berufsberatung vertreten, welche zu Recht für beide Verfahren keine Parteientschädigung beantragt hat (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 23 S. 11 und Urk. 44 S. 3 und 6 f.). So ergibt sich denn auch weder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) noch aus dem entsprechenden Gebührentarif, dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rech- nung gestellt werden kann (vgl. hierzu OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020 E. III.3.2.4, m.w.H). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Klägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten für ihre Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch

- 24 - über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 347.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen an die Verfahrensbeteiligte, solange die Klägerin in ih- rem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

2. Es werden für die Klägerin folgende Unterdeckungen festgestellt:

- Fr. 500.– ab 1. September 2024 bis und mit Dezember 2024;

- Fr. 470.– ab 1. Januar 2025 bis und mit Juni 2027;

- Fr. 670.– ab 1. Juli 2027 bis und mit Juni 2029;

- Fr. 592.– ab 1. Juli 2029.

3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 25 -

4. Im Umfang der geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Monate Juni, Juli und August 2024 wird das Rechtsbegehren abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird bestätigt. Die wei- teren Kosten betragen Fr. 187.50 (Dolmetscherkosten).

6. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

7. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.

10. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, je gegen Empfangsschein, sowie die Vorinstanz. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 26 - Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Reuss Valentini