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LZ240036

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2025-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (115 Absätze)

E. 1 Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2021 geborenen Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan B._____ oder Klägerin 1). B._____ lebt bei der Klägerin 2 in E._____.

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 1.1.1 Einkommen Klägerin 2

- 46 -

E. 1.1.1.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin 2 habe im Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2022 gestützt auf Mutterschaftsentschädigung, Arbeitslosentaggelder und Zwischenverdienst ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 4'340.– erzielt. Seit Januar 2023 beziehe die Klägerin 2 Sozialhilfeleistungen (vgl. Urk. 52/24 und Urk. 52/25), weshalb ihr bis zum Kindergarteneintritt der Klä- gerin 1 kein Einkommen anzurechnen sei. Daran ändere nichts, dass sie bis No- vember 2022 einen Versuch unternommen habe, mittels Arbeit auf Abruf wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Ab September 2025 (Kindergarteneintritt der Klä- gerin 1) sei die Klägerin 2 gemäss dem Schulstufenmodell gehalten, eine Erwerbs- tätigkeit in einem 50%-Pensum aufzunehmen. Zur Ermittlung des mutmasslich er- zielbaren Einkommens sei auf den bei der Arbeitslosenkasse versicherten Ver- dienst, den im Jahr 2021 für die Mutterschaftsentschädigung berechneten Tages- satz sowie branchenübliche Durchschnittslöhne für den Beruf "Fachfrau Betreuung mit Fachrichtung Behindertenbetreuung" abzustellen, womit von einem Nettoein- kommen von Fr. 4'700.– bei einem 100%-Pensum auszugehen sei. Entsprechend sei der Klägerin 2 ab September 2025 ein Einkommen von Fr. 2'350.– (50%-Pen- sum) anzurechnen. Mit dem Übertritt der Klägerin 1 in die Sekundarstufe ab Sep- tember 2033 sei eine Aufstockung auf ein 80%-Pensum zumutbar, womit das an- rechenbare Einkommen auf Fr. 3'760.– steige. Ab Juli 2037, mit dem Erreichen des

16. Altersjahrs der Klägerin 1, sei schliesslich von einem vollen Erwerbspensum und damit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– auszugehen (Urk. 117 S. 27 f.).

E. 1.1.1.2 Der Beklagte rügt zum einen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie festgehalten habe, die Klägerin 2 sei gemäss Schulstufenmodell noch nicht gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Schulstufenmodell diene nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich als Ausgangslage und sei nicht anwendbar, wenn der betreuende Elternteil – wie hier – bereits zuvor mehr gear- beitet habe. Es sei aktenkundig, dass die Klägerin 2 bereits nach der Geburt der Klägerin 1 im Zeitraum von Juni bis Dezember 2022 durchschnittlich in einem 50%- Pensum gearbeitet habe. Zudem habe sie im Zusammenhang mit ihrem geplanten Umzug angegeben, in Deutschland wieder berufstätig sein zu wollen. Die Vorin-

- 47 - stanz hätte daher spätestens mit der Aussteuerung der Klägerin 2 ein hypotheti- sches Einkommen annehmen müssen (Urk. 116 Rz. 93 ff.). Zum anderen habe die Vorinstanz in Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie der Offizialmaxime nicht berücksichtigt, dass die Kontoauszüge der Klägerin 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Oktober 2023 diverse TWINT-Gutschrif- ten in der Gesamthöhe von Fr. 179'703.58 ausgewiesen hätten, was durchschnitt- lich Fr. 5'400.– pro Monat entspreche (vgl. Urk. 90/37-38; Urk. 93). Der Klägerin 2 sei daher eine Frist zur Einreichung von Unterlagen über ihre Einkommensverhält- nisse (insbesondere aktueller Arbeitsvertrag, Suchbemühungen, Lohnabrechnun- gen) anzusetzen. Bis zum Vorliegen entsprechender Nachweise sei einstweilen von einem Einkommen von Fr. 5'400.– bei einem 100%-Pensum auszugehen (Urk. 116 Rz. 96 und 104 ff.).

E. 1.1.1.3 Die Klägerin 2 hält dem entgegen, die Vorinstanz habe das Schulstufen- modell zutreffend angewendet. Bei den vom Beklagten erwähnten TWINT-Gut- schriften handle es sich um private Transaktionen im Freundeskreis, insbesondere zur Aufteilung von Kosten für Essen und Getränke. Diese stellten kein Erwerbsein- kommen dar. Sie beziehe seit Januar 2023 nachweislich Sozialhilfe, was klar be- lege, dass sie weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (Urk. 122 Rz. 115 ff.).

E. 1.1.1.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim sog. Schul- stufenmodell um eine Richtlinie handelt, von der in pflichtgemässer richterlicher Er- messensausübung im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urk. 117 S. 25 f; BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Klägerin 2 war lediglich während rund sechs Monaten (Juni bis November 2022) teilzeitlich auf Abruf (Pflegevisite) erwerbstätig (Urk. 52/26). Diese kurze und unregelmässige Tä- tigkeit begründet kein gefestigtes Erwerbsmodell, welches ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen würde. Auch die vom Beklagten angeführte Ab- sicht einer künftigen Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 in Deutschland bleibt hypothe- tisch. Mangels besonderer Umstände durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon absehen, der Klägerin 2 für die Zeit vor Kindergarteneintritt der Klägerin 1 ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen.

- 48 - Sofern der Beklagte geltend macht, es seien diverse Zahlungseingänge via TWINT als Einkommen der Klägerin 2 zu qualifizieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Gesamtbetrag von Fr. 179'703.58 sämtliche Gutschriften im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Ok- tober 2023 umfasst (vgl. Urk. 91/38). Darin enthalten sind unter anderem Unter- haltszahlungen des Beklagten selbst sowie Gutschriften der UNIA und SVA. Die übrigen Gutschriften bestehen überwiegend aus kleineren Beträgen von Privatper- sonen, was auf Transaktionen im privaten Umfeld hindeutet. Anhaltspunkte für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 bestehen nicht. Vielmehr spricht auch der seit Januar 2023 nachweisliche Bezug von Sozialhilfe (Urk. 52/25) gegen das Vorliegen eines relevanten Erwerbseinkommens.

E. 1.1.1.5 Insgesamt bleibt es bei den vorinstanzlich berücksichtigen Einkommen der Klägerin 2. Sie braucht demnach auch nicht aufgefordert zu werden, Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen einzureichen (Urk. 116 Rz. 105).

E. 1.1.2 Einkommen Beklagter

E. 1.1.2.1 Die Vorinstanz ging für den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2022 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 5'375.– aus. Für die Zeit ab Januar 2023 rechnete die Vorinstanz ihm gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen von März bis und Juli 2023 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'527.– an. Hinweise auf ein zusätzliches Einkommen, namentlich im Zusammenhang mit behaupteten Ar- beiten auf dem Hof seiner Eltern, bestünden nicht (Urk. 117 S. 31).

E. 1.1.2.2 Der Beklagte macht geltend, den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2023 lasse sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'323.55 ent- nehmen (Urk. 60/39 und Urk. 82/40). Weitergehende Vergütungen wie die Mittags- zulage, die ausserordentliche Entschädigung für Reisezeiten oder der Überstun- denzuschlag dürften nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt werden, wenn damit effektive Spesen oder Arbeitsleistungen vergütet würden, die über ein 100%-Pen- sum hinausgingen. Hierzu könne er nicht verpflichtet werden. Damit sei erstellt, dass er ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'750.– pro Monat erziele, zuzüglich eines

- 49 - anteilsmässig ausgerichteten 13. Monatslohns von Fr. 479.15 pro Monat. Ohne Kinderzulage resultiere daraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'285.50 (Urk. 116 Rz. 107 ff.). Diesen Lohn erziele er auch heute (vgl. Urk. 119/2).

E. 1.1.2.3 Die Klägerin 2 erwidert, die vorinstanzliche Berechnung sei korrekt und nicht zu beanstanden. Gemäss den eingereichten Berufungsbeilagen habe der Be- klagte in den Monaten Juli bis September 2024 einen Nettolohn von Fr. 5'757.40 (Juli 2024), Fr. 6'325.50 (August 2024) und Fr. 5'523.55 (September 2024) erzielt. Sein durchschnittlicher Nettolohn betrage daher im Jahr 2024 Fr. 5'868.80, wovon für die Unterhaltsberechnung auszugehen sei. Dass der Beklagte seine Mittags- pause regelmässig bei seinen Eltern verbringe, spreche zudem gegen seinen Ein- wand, die Mittagszulage dürfe nicht als Lohnbestandteil angerechnet werden (Urk. 122 Rz. 125 f.).

E. 1.1.2.4 Mittagszulage und Reisezeitentschädigung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Spesen grundsätzlich nicht zum anrechenbaren Einkommen, sofern damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Erwerbstätigen tatsächlich entstehen (BGer 5A_627/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbe- standteil handelt, trägt der Spesenbezüger (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.2.5). Vorliegend hat der Beklagte hinsichtlich der Mittagszulage nicht belegt, dass ihm in entsprechender Höhe effektive Verpflegungskosten entstanden sind. Vielmehr hat er eingeräumt, die Mittagspause regelmässig bei seinen Eltern zu verbringen, was gegen solche Auslagen spricht (vgl. Urk. 117 S. 33). Gleiches gilt für die Reisezei- tentschädigung: Auch insoweit hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass ihm da- durch effektive Mehrkosten entstanden sind. Beide Positionen sind damit als Lohn- bestandteile zu berücksichtigen.

E. 1.1.2.5 Überzeitvergütungen Nach Lehre und Rechtsprechung sind Überstunden (bzw. Überzeit) im Rahmen einer tatsächlich festgestellten, regelmässigen Überstundenabgeltung als Einkom-

- 50 - men zu berücksichtigen, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint bzw. kein Grund für die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrichtung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhing (vgl. LC140029 vom 22. April 2015 E. III 2.3.2 m.w.H.; LZ180009 vom 30. Januar 2019 E. II 5.3). Im vorliegenden Fall weisen die eingereichten Lohnabrechnungen nur vereinzelt und zudem in geringer Höhe die Positionen "LMV-Auszahlung über 48 Std./Woche" (März 2023, Juli 2024), "Überzeitauszahlung ML" (Juli 2024) und "Zuschlagsaus- zahlung ML 25% (Juli 2024, September 2024) aus (Urk. 82/40 und Urk. 119/2). Angesichts der fehlenden Regelmässigkeit dieser Leistungen bzw. der Vergütung von Überzeit rechtfertigt es sich, diese bei der Bemessung des massgebenden Ein- kommens sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft unberücksichtigt zu lassen.

E. 1.1.2.6 Fazit Aus den Lohnabrechnungen März bis Juli 2023 ergibt sich ein monatlicher Netto- lohn von Fr. 5'525.– (inkl. Mittagszulage und Reisezeitentschädigung, ohne Über- zeitvergütung, vgl. Urk. 82/40). Für die Monate Juli bis September 2024 ergibt sich unter denselben Prämissen (d.h. unter Einbezug der Mittagszulage und Reisezei- tentschädigung, ohne Überzeitvergütung) ein monatlicher Durchschnitt von Fr. 5'575.– (Fr. 5'297.– [Juli 24] +Fr. 6'125.– [August 24] + Fr. 5'302.– [September 24]; vgl. Urk. 119/2). Angesichts der geringen Differenz erscheint es sachgerecht, vom Durchschnitt dieser Werte auszugehen. Damit ist ab 1. Januar 2023 von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'550.– (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Mittags- zulage und Reisezeitentschädigung, exkl. Überzeitvergütung) auszugehen.

E. 1.1.3 Einkommen Klägerin 1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin 1 ein Einkommen aus Familienzulagen von Fr. 200.– bzw. ab Juni 2033 von Fr. 250.– an (Urk. 117 S. 31). Dies ist dahingehend anzupassen, dass sich die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 auf Fr. 215.– bzw. ab mm.2033 (für die ab diesem Zeitpunkt 12-jährige Klägerin 1) auf Fr. 268.– erhöhen

- 51 - (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest, auferlegte die Kosten der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte und schlug die Parteient- schädigungen wett (Urk. 117 S. 50 f.). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 116 S. 2 ff.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

E. 1.2.1 Phasenbildung

E. 1.2.1.1 Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung fünf Phasen zu Grunde (Urk. 117 S. 31 ff.):  Phase I: tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (ab Geburt der Klägerin 1; teil- weise Erwerbstätigkeit der Klägerin 2)  Phase II: 1. Januar 2023 bis 31. August 2025 (keine Erwerbstätigkeit der Klägerin 2)  Phase III: 1. September 2025 bis 31. August 2033 (ab Kindergarteneintritt der Klägerin 1, 50%-Pensum der Klägerin 2)  Phase IV: 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (ab Übertritt der Klägerin 1 in die Oberstufe, 80%-Pensum der Klägerin 2)  Phase V: ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (ab Vollendung des

16. Altersjahres der Klägerin 1, 100%-Pensum der Klägerin 2)

E. 1.2.1.2 Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung nicht gegen die Phasenbil- dung als solche. Er rügt jedoch, der Unterhalt in Phase V sei aufgrund der dann eintretenden Volljährigkeit der Klägerin 1 falsch berechnet worden (Urk. 116 Rz. 118 ff.). Dies trifft insofern nicht zu, als Phase V bereits mit der Vollendung des

16. Altersjahres der Klägerin 1 (Geburtsdatum: tt.mm.2021) und nicht erst mit deren Volljährigkeit beginnt. Ab Volljährigkeit der Klägerin 1 entfallen – wie der Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 116 S. 41) – die Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mit Verweis auf Erwägung B.1.3.7

- 52 - verfügt der Beklagte im dannzumaligen Zeitpunkt über einen Überschuss von Fr. 1'650.– (wie in Phase V) und die Klägerin 2 über einen solchen von Fr. 1'517.– (Fr. 4'700.– [Einkommen] - Fr. 3'183.– [Bedarf]). Dies entspricht einer Leistungsfä- higkeit des Beklagten von 52% und einer solchen der Klägerin 2 von 48%. Für die Zeit ab Volljährigkeit ist eine Phase VI ab 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus, vor- zusehen.

E. 1.2.2 Bedarf der Klägerin 1

E. 1.2.2.1 Fremdbetreuungskosten in Phase I

a) Die Vorinstanz erwog, für die Klägerin 1 seien in den Monaten Mai bis De- zember 2022 nachgewiesene Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 15'600.– angefallen (Urk. 73 Rz. 3 und Urk. 75/35). Aufgrund der unregelmässigen Arbeits- einsätze der Klägerin 2 habe sie rasch eine flexible Betreuungslösung finden müs- sen. Es sei nachvollziehbar, dass sie in dieser Situation zunächst keine preisgüns- tige Betreuung habe finden können. Es bestünden keine ernsthaften Anzeichen da- für, dass die in den eingereichten Quittungen aufgeführten Beträge nicht effektiv angefallen seien. Die Kosten seien daher im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichti- gen. Bei einer Verteilung der Gesamtkosten von Fr. 15'600.– auf die 19 Monate der ersten Unterhaltsphase (Juni 2021 bis Dezember 2022) ergäben sich durchschnitt- lich Fr. 821.– pro Monat (Urk. 117 S. 33).

b) Der Beklagte bringt vor, die Annahme der Vorinstanz, die Klägerin 2 habe zunächst keine günstigere Betreuung finden können, sei bloss eine subjektive Ver- mutung und damit willkürlich. Er habe bestritten, dass die Klägerin 2 die Kosten effektiv bezahlt habe (vgl. Urk. 93). Trotz Editionsaufforderung vom 2. Oktober 2023 habe die Klägerin 2 keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, womit die Be- treuungskosten unbelegt geblieben seien. Es hätten daher im Bedarf der Klägerin 1 für Mai bis Dezember 2022 keine Betreuungskosten berücksichtigt werden dürfen (Urk. 116 Rz. 114 f.).

- 53 -

c) Die Klägerin 2 entgegnet, es wäre dem Beklagten unbenommen gewesen, selbst eine günstige Betreuungsmöglichkeit zu finden. Es sei notorisch, dass ge- eignete Betreuungsplätze oft Monate oder sogar Jahre im Voraus ausgebucht seien. Angesichts dessen sei nachvollziehbar, dass kurzfristig keine kostengünsti- gere Betreuungsmöglichkeiten hätten gefunden werden können (Urk. 122 Rz. 127).

d) Die im Recht liegenden Quittungen belegen, dass in den Monaten Mai bis Dezember 2022 Fremdbetreuungskosten für die Klägerin 1 in der festgestellten Höhe angefallen sind (vgl. Urk. 75/35). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Belege unrichtig wären oder die Kosten nicht effektiv bezahlt wurden. Es bleibt daher bei den vorinstanzlich berücksichtigen Fr. 821.– im Bedarf der Klägerin 1.

E. 1.2.2.2 Grundbetrag in Phase III Von Amtes wegen ist zu beachten, dass sich der Grundbetrag für die Klägerin 1 mit Vollendung des 10. Altersjahres – und nicht erst, wie von der Vorinstanz angenom- men, ab dem 12. Altersjahr (vgl. Urk. 117 S. 39) – auf Fr. 600.– erhöht (vgl. Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009). Da die Klägerin 1 am tt.mm.2031 und damit innerhalb der Phase III zehn Jahre alt wird, ist für diese Phase ein durchschnittlicher Grundbetrag von rund Fr. 456.– ([69 Mo- nate x Fr. 400.– + 27 Monate x 600] : 96 Monate), anstatt der vorinstanzlich einge- setzten Fr. 400.– (vgl. Urk. 117 S. 37) zu berücksichtigen.

E. 1.2.2.3 Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen der Klägerin 1 wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen (vgl. Urk. 117 S. 32 ff.). Demnach präsentiert sich der Bedarf der Klägerin 1 wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

- 54 - Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Grundbetrag 400.– 400.– 456.– 600.– 600.– * Wohnkosten 498.– 514.– 514.– 514.– 514.– Krankenkasse 75.– 75.– 75.– 75.– 180.– (KVG) Gesundheits- 24.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten Fremdbetreuung 821.– 0.– 300.– 0.– 0.– Mobilität - - - - 100.– Steuern 100.– - 50.– 100.– 130.– Kommunikation - - - 20.– 20.– Krankenkasse 55.– - - 55.– 55.– (VVG) Total 1'973.– 989.– 1'395.– 1'364.– 1'599.–

* Die Bestimmung des Bedarfes der Klägerin 1 in der Phase VI, mithin ab deren Eintritt in die Volljährigkeit, ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, wenn er wie vorliegend für ein noch sehr junges Kind festzulegen ist (vgl. dazu auch BGE 148 III 353 nicht publ. E. 8.3.). Als Anhaltspunkt für eine mögliche Entwicklung der Le- benshaltungskosten ab Volljährigkeit kann die von der Fachstelle Studienfinanzie- rung der Universität Zürich publizierte Aufstellung der monatlichen Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende an der Universität Zürich dienen. Diese geht von folgenden Positionen aus: Fr. 250.– Studienkosten, Fr. 450.– Verpflegungs- kosten, Fr. 95.– Fahrkosten, Fr. 200.– Kosten für Versicherungen, Krankenkasse und AHV, Fr. 910.– Wohnkosten, Fr. 25.– Rückstellungen (Steuern) und Fr. 270.– für Persönliches wie Kleider, Hygiene, Freizeit und Mobiltelefon zusammen (vgl. www.studienfinanzierung.uzh.ch/de/informationen/studien_lebenskos- ten.html, besucht am 29. August 2025). Im Sinne einer Prognose erscheint es als angemessen, davon auszugehen, dass der Klägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Volljährig- keit monatliche Bedarfskosten von Fr. 2'200.– anfallen werden. Für den Fall, dass sich diese Kosten im Zeitpunkt der Volljährigkeit massgeblich anders darstellen, wären die Beteiligten auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.

E. 1.2.3 Bedarf der Klägerin 2

E. 1.2.3.1 Fahrkosten in Phase I

- 55 -

a) Die Vorinstanz erwog, es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin 2 für ihre Arbeitstätigkeit von Juni bis November 2022 (sechs Monate) auf ein eigenes Fahr- zeug angewiesen gewesen sei. Ihre Arbeit habe jeweils um 6.35 Uhr begonnen, wobei sie zuvor jeweils die Klägerin 1 zur Tagesmutter habe bringen müssen. Für diesen Zeitraum seien ihr für sämtliche fahrzeugbezogenen Kosten ein Betrag von Fr. 350.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. Für die übrigen 13 Monate der ersten Unterhaltsphase (Dezember 2021 bis Dezember 2022) sei mangels Erwerbstätig- keit der Klägerin 2 kein Fahrzeug notwendig gewesen, weshalb hierfür nichts an- zurechnen sei. Für die erste Unterhaltsphase (19 Monate) ergebe sich damit ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 110.– pro Monat (Urk. 117 S. 34).

b) Der Beklagte bringt vor, die erste S… [S-Bahn] fahre um 04.33 Uhr in E._____ Richtung Zürich, weshalb die Klägerin 2 nicht auf ein Fahrzeug angewie- sen gewesen sei. Dass ein Fahrzeug ihr den Alltag erleichtert habe, sei für den Kompetenzcharakter nicht entscheidend. Eine Erleichterung bei der Kinderbetreu- ung oder eine reine Zeitersparnis genüge nicht. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs unter Hinweis auf den Schichtbeginn sowie die Organisation der Kinderbetreuung bejaht habe (Urk. 116 Rz. 116 f.).

c) Die Klägerin 2 entgegnet, dem Beklagten sei offenbar nicht bewusst, was es bedeute, sich um ein Kleinkind zu kümmern. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Klägerin 1 bereits um 3.00 Uhr zu wecken, zu versorgen und zur Tagesmutter zu bringen, nur um die erste Zugverbindung um 04.33 Uhr zu erreichen. Ihre Schicht habe bereits um 6.35 Uhr begonnen, was per se schon sehr früh sei. Hinzu komme, dass sie als Mutter eines Kleinkindes erhöhte Flexibilität benötige (Urk. 122 Rz. 128 f.)

d) Fahrzeugkosten sind nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, d.h. wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter den konkreten Umständen unzumutbar ist (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Eine blosse Alltagserleichterung oder reine Zeitersparnis genügt hierfür nicht. Jedoch können mehrere Umstände zusammen

- 56 - die Benutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin 2 während der fraglichen Monate eine Frühschicht um 6.35 Uhr zu leisten hatte und die Klägerin 1 zuvor zur Tagesmutter bringen musste. Diese Kombination aus Betreuungspflicht gegenüber einem Klein- kind und frühem Arbeitsbeginn stellt eine besondere Belastungssituation dar. Die vom Beklagten angeführte Zugverbindung um 04.33 Uhr stellt angesichts des er- heblich früheren Aufstehens, der Versorgung der Klägerin 1 und des zusätzlichen Weges zur Tagesmutter keine zumutbare Alternative dar. Die Vorinstanz hat den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs daher zu Recht bejaht. Die konkrete Höhe der angerechneten Fahrzeugkosten wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb es in Phase I bei den vorinstanzlich berücksichtigten Fr. 110.– pro Monat bleibt.

E. 1.2.3.2 Kommunikationskosten in Phase III Um ein Manko in Phase III zu vermeiden, erwog die Vorinstanz, es seien unter anderem die Kommunikationskosten bei der Klägerin 2 (und dem Beklagten) von je Fr. 150.– auf je Fr. 98.– zu kürzen (vgl. Urk. 117 S. 38). Damit bei der vorliegend angepassten Berechnung (vgl. sogleich E. 1.3) kein Manko resultiert, sind die Kom- munikationskosten auf je Fr. 90.– zu reduzieren.

E. 1.2.3.3 Bedarfspositionen für neu zu bildende Phase VI Für die neu zu bildende Phase VI entspricht der Bedarf der Klägerin 2 jenem in der Phase V.

E. 1.2.3.4 Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen der Klägerin 2 werden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen (vgl. Urk. 117 S. 32 ff.). Es ist deshalb von folgendem Bedarf der Klägerin 2 auszugehen (gerundet, in Schweizer Franken):

- 57 - Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V (=VI) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten 997.– 1'029.– 1'029.– 1'029.– 1'029.– Krankenkasse 232.– 217.– 217.– 217.– 217.– (KVG) Gesundheits- 83.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten ausw. Verpfleg. 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Mobilität 110.– 0.– 150.– 150.– 150.– Steuern 200.– - 50.– 200.– 250.– Hausrat/Haft- 26.– - 26.– 26.– 26.– pflicht Kommunikation 150.– - 90.– 150.– 150.– (inkl. Serafe) Krankenkasse 11.– - - 11.– 11.– (VVG) Total 3'159.– 2'596.– 2'912.– 3'133.– 3'183.–

E. 1.2.4 Bedarf des Beklagten

E. 1.2.4.1 Kommunikationskosten in Phase III Wie bei der Klägerin 2 erwogen (vgl. E. 1.2.3.2), sind die Kommunikationskosten auch beim Beklagten auf Fr. 90.– zu reduzieren, um ein Manko in Phase III zu vermeiden.

E. 1.2.4.2 Bedarfspositionen für neu zu bildende Phase VI Für die neu zu bildende Phase VI entspricht der Bedarf des Beklagten jener der Phase V.

E. 1.2.4.3 Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen des Beklagten erweisen sich als angemessen und wurden nicht beanstandet. Demnach präsentiert sich der Bedarf des Beklagten ge- mäss den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 117 S. 32 ff.) wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

- 58 - Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V (=VI) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'250.– 1'800.– 1'800.– 1'800.– 1'800.– Krankenkasse (KVG) 346.– 370.– 370.– 370.– 370.– Gesundheitskosten - - - - - ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Steuern 300.– - 320.– 320.– 350.– Hausrat/Haftpflicht 30.– - 30.– 30.– 30.– Kommunikation (inkl. 150.– - 90.– 150.– 150.– Serafe) Krankenkasse (VVG) - - - - - Total 3'276.– 3'370.– 3'810.– 3'870.– 3'900.–

E. 1.3 Unterhaltsberechnung

E. 1.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Grund- satz zutreffend dargelegt und festgehalten dass die sog. zweistufige Methode mit Überschussverteilung gilt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 117 S. 24 ff.).

E. 1.3.2 Phase I (tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022) Nach dem Gesagten sind für die Phase I im Berufungsverfahren keine Korrekturen vorzunehmen. Für die Unterhaltsberechnung kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 117 S. 41).

E. 1.3.3 Phase II (ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025)

E. 1.3.3.1 In der Phase II beträgt das Einkommen der Klägerin 2 Fr. 0.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Bei der Klägerin 1 ist von einem Einkommen von rund Fr. 205.– ([24 Monate x Fr. 200.– + 8 Monate x Fr. 215.–] / 32 Monate) auszugehen (vgl. E. III. B. 1.1.3). Beim Beklagten ist ein Einkommen von Fr. 5'550.– zu berücksichtigen (E. III. B. 1.1.2.6).

E. 1.3.3.2 Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 2'180.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'370.–[Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der

- 59 - Klägerin 1 von Fr. 784.– (Fr. 989.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 205.– [Kinderzulagen]), verbleiben ihm noch Fr. 1'396.– (Fr. 2'180 - Fr. 784). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 2'596.– (= Lebenshaltungskosten Klägerin 2) bleibt im Umfang von Fr. 1'200.– ungedeckt (Fr. 2'596.– - Fr. 1'396.–). Während der Phase II hat der Beklagte für die Klägerin 1 damit einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'180.– (davon Fr. 1'396.– Betreu- ungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 1'200.– (Betreuungsunter- halt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 1.3.4 Phase III (ab 1. September 2025 bis 31. August 2033)

E. 1.3.4.1 Ab Beginn der Phase III ist der Klägerin 2 ein 50%-Pensum anzurechnen und damit Fr. 2'350.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 1 beträgt gerundet Fr. 217.– ([93 Monate x Fr. 215.– + 3 Monate x Fr. 268.–] : 96 Monate). Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6).

E. 1.3.4.2 In der Phase III resultiert weder ein Überschuss noch ein Manko. Die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'740.– (Fr. 5'550.– [Einkommen]

- Fr. 3'810.– [Bedarf]). Er hat damit den Barunterhalt der Klägerin 1 von Fr. 1'178.– (Fr. 1'395.– [Bedarf Klägerin 1]- Fr. 217.–[Kinderzulagen]) sowie den Betreuungs- unterhalt von Fr. 562.– (Fr. 2'912.– [Lebenshaltungskosten der Klägerin 2] - Fr. 2'350.– [Einkommen der Klägerin 2]) zu decken. Damit ergibt sich ein Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'740.– (Fr. 1'178.– + Fr. 562.–).

E. 1.3.5 Phase IV (ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037)

E. 1.3.5.1 In der Phase IV ist der Klägerin 2 ein 80%-Pensum anzurechnen, entspre- chend Fr. 3'760.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 2 ist mit Fr. 268.– (vgl. E. III. B. 1.1.3 ) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Beklagten bleibt bei Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6).

E. 1.3.5.2 Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'680.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'870.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 1'096.– (Fr. 1'364 [Bedarf Klägerin 1] - Fr . 268.– [Kinderzu- lagen], verbleibt ein Überschuss von Fr. 584.– (Fr. 1'680.– - Fr. 1'096.–). Dieser ist

- 60 - zu zwei Dritteln (Fr. 389.–) dem Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 195.– ) der Klägerin 1 zuzuweisen. Ein Betreuungsunterhalt ist ab dieser Phase nicht mehr geschuldet, da die Klägerin 2 ihren Bedarf (Fr. 3'133.–) mit ihrem Einkommen (Fr. 3'760.–) decken kann. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 1 beträgt somit Fr. 1'291.– (Fr. 1'096.– + Fr. 195.–).

E. 1.3.6 Phase V (ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039)

E. 1.3.6.1 In der Phase V ist der Klägerin 2 ein 100%-Pensum anzurechnen und damit Fr. 4'700.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 1 ist mit Fr. 268.– (vgl. E. III. B. 1.1.3) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert Fr. 5'550.– (vgl. E. E. III. B. 1.1.2.6).

E. 1.3.6.2 Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'650.– (Fr. 5'550.– - Fr. 3'900.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 1'331.– (Fr. 1'599.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 268.– [Ausbildungszulagen], ver- bleibt ein Überschuss von Fr. 319.–, der zu zwei Dritteln (Fr. 213.–) beim Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 106.–) bei der Klägerin 1 verbleibt. Der Unterhaltsbeitrag beträgt somit Fr. 1'437.– (Fr. 1'331.– + Fr. 106.–).

E. 1.3.7 Phase VI (ab 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung, auch über die Volljährigkeit hinaus)

E. 1.3.7.1 Ab Volljährigkeit der Klägerin 1 entfallen – wie der Beklagte zutreffend vor- bringt (Urk. 116 S. 41) – die Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2)

E. 1.3.7.2 Der Beklagte verfügt über einen Überschuss von Fr. 1'650.– (wie in Phase V) und die Klägerin 2 über einen solchen von Fr. 1'517.– (Fr. 4'700.– [Einkommen]

- Fr. 3'183.– [Bedarf]). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von 52% und einer solchen der Klägerin 2 von 48%. Der Unterhaltsanspruch der Klä- gerin 1 beträgt rund Fr. 1'930.– (Fr. 2'200.– [Bedarf] - Ausbildungszulagen). Dieser

- 61 - ist vom Beklagten zu 52% (Fr. 1'000.–) und von der Klägerin 2 zu 48% (Fr. 930.–) zu tragen. Eine Überschussverteilung zugunsten der Klägerin 1 entfällt.

E. 1.4 Ergebnis Unterhaltsbeiträge Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, folgende monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge für die Klägerin 1, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, solange die Klägerinnen in de Schweiz leben: Fr. 1'882.– ab tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)  Fr. 2'180.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025  (davon Fr. 784.– Barunterhalt und Fr. 1'396.– Betreuungsun- terhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes mo- natlich Fr. 1'200.– fehlen) Fr. 1'740.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033  (davon Fr. 1'178– Barunterhalt und Fr. 562.– Betreuungsun- terhalt) Fr. 1'291.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 1'437.– ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039 (Barunterhalt)  Fr. 1'000.– ab. 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen  Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hin- aus (Barunterhalt)

2. Unterhaltsbeiträge ab Wegzug der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Deutschland

E. 2 Mit Eingabe vom 20. September 2022 machten die Klägerinnen unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____ vom 7. Juli 2022 (Urk. 1) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen wer- den (Urk. 117 S. 8 f.). Dieses erging am 26. August 2024 (Urk. 117).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

E. 2.1.1 Mit dem Wegzug der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Deutschland liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte für den Kindesunterhalt ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 2 des Überein- kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 79 IPRG, zumal sich die Klägerinnen 1 und 2 zurzeit nach wie vor in der Schweiz aufhalten.

- 62 -

E. 2.1.2 Das auf den Kindesunterhalt anwendbare Recht bestimmt sich gemäss Art. 83 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltsplichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten ("Unterhaltspflicht gegenüber ei- nem nichtehelichen Kind") das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberech- tigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Verlegt der Unterhaltsberech- tigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist ab diesem Zeitpunkt des Aufenthalts- wechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzu- wenden. Weil die Klägerinnen 1 und 2 erst nach dem vorliegenden Entscheid, der ihnen die Aufenthaltsverlegung nach Deutschland erlaubt, ihren Aufenthalt verle- gen werden, bleibt es somit, entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 116 Rz. 131) bei der Anwendung schweizerischen Rechts auch hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge für die Zeit nach dem Umzug nach Deutschland.

E. 2.1.3 Zur Frage der Alleinobhut erwog die Vorinstanz in der Folge zusammenge- fasst, die zum Urteilszeitpunkt dreijährige B._____ werde seit ihrer Geburt überwie- gend durch die Klägerin 2 betreut. Letztere sei unbestritten ihre Hauptbezugsper-

- 24 - son. Die bisher gelebten Betreuungsverhältnisse und die daraus entstandene enge Bindung zwischen Mutter und Tochter sei für die Obhutszuteilung von zentraler Be- deutung. B._____ befinde sich im Kleinkindalter. Wie die Kindsvertreterin festge- halten habe, sei es für ihre Entwicklung sehr wichtig, dass sie ihre Hauptbezugs- person zur Verfügung habe und nicht allzu lange von dieser getrennt werde. Dem- nach entspreche es dem mutmasslichen Willen der noch urteilsunfähigen B._____, den Alltag weiterhin im Haushalt der Klägerin 2 zu verbringen. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten stünde dieser Stabilität entgegen und wäre dem Kindeswohl abträglich, was gegen eine Obhutszuteilung an ihn spre- che (Urk. 117 S. 13 f.). Beide Elternteile seien zweifelsfrei erziehungsfähig. Zwar habe der Beklagte die Bindungstoleranz der Klägerin 2 bemängelt und geltend gemacht, sie sabotiere die Kontakte zwischen ihm und B._____. Tatsächlich habe sich die Klägerin 2 seit der Geburt von B._____ aufgrund des Paarkonfliktes wiederholt schwergetan, unbe- schwerte Kontakte zwischen Vater und Tochter zuzulassen. Ende September 2021 habe sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB) dazu veranlasst gesehen, der Klägerin 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ zu entziehen, woraufhin diese zunächst notfallmässig bei den Grosseltern väterlicherseits und anschliessend im Haus für Mutter und Kind in F._____ unter- gebracht worden sei (vgl. KESB-Urk. 23 und KESB-Urk. 41). Vor dem Hintergrund dieser einschneidenden Massnahmen sei auch nicht verwunderlich, dass die Klä- gerin 2 laut Indikationsbericht zur KOFA-Intensivabklärung vom 15. Dezember 2021 eine geringe Impulskontrolle gegenüber dem Beklagten gezeigt und keine bzw. nur begleitete Kontakte zwischen ihm und B._____ habe zulassen wollen (KESB-Urk. 82 und KESB-Urk. 119). Gleichwohl seien die Fachpersonen aber be- reits damals zur klaren Einschätzung gelangt, dass das Kindswohl unter ihrer Obhut gesichert sei, die Mutter-Kind-Beziehung stabil, verlässlich und vertraut sei und die erzieherischen Kompetenzen der Klägerin 2 als positiv eingeschätzt wurden (KESB-Urk. 119). Seit Anfang des Jahres 2023 zeichne sich sodann eine deutliche Entspannung des Elternkonflikts ab. So sei es den Parteien anlässlich der Verhand- lung vom 13. Februar 2023 unter Mitwirkung der Kindsvertreterin gelungen, eine Kontaktregelung zwischen dem Beklagten und B._____ für die Dauer des Verfah-

- 25 - rens zu vereinbaren (Urk. 56). Gemäss Rückmeldung der Beiständin vom 17. Juli 2023 seien die Elterngespräche seither im Grundsatz positiv und einvernehmlicher als zuvor verlaufen. Die Besuchsregelung sei mit leichten Modifikationen umgesetzt und beibehalten worden und die Eltern seien fähig, die Besuchsdaten selbständig und einvernehmlich miteinander abzusprechen (Urk. 72). Diese Entwicklung – so die Vorinstanz weiter – sei erfreulich und zeige, dass die Klägerin 2 sich seit mehr als anderthalb Jahren auf ein unbelastetes Kontaktrecht zwischen B._____ und dem Beklagten einlasse. Eine Einschränkung der Bindungstoleranz, die einen Wechsel des hauptbetreuenden Elternteils gebieten könnte, sei nicht erkennbar. Zweifellos sei auch der Beklagte erziehungsfähig und grundsätzlich in der Lage, das Kindswohl unter seiner Obhut zu gewährleisten. In Anbetracht der bisherigen Betreuungsverhältnisse, gestützt auf entwicklungspsychologischen Erkenntnisse sowie in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kindsvertreterin sei indessen aufgrund des Alters von B._____ davon auszugehen, dass es für ihr Wohlergehen nach wie vor wichtig sei, nicht zu lange von der Klägerin 2 getrennt zu leben. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten sei auch deshalb nicht angezeigt, weil er – selbst bei einem reduzierten Pensum von 80% – stark auf Dritt- betreuung zurückgreifen müsste, während die Klägerin 2 weiterhin in der Lage sei, die Betreuung vorwiegend persönlich wahrzunehmen, was unter den Aspekten der Kontinuität und Stabilität der bisherigen Verhältnisse ebenso zu beachten sei. Im Ergebnis sei das Kindswohl unter der Obhut der Klägerin 2 besser gewährleistet, weshalb die Obhut bei ihr zu belassen sei (Urk. 117 S. 13 ff).

E. 2.2 Hinzu kommen die Kosten der Kindsvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin macht Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'227.30 geltend (Urk. 135). Die geltend gemachte Kleinspesenpauschale kann in analoger Anwen- dung von § 23 Abs. 2 AnwGebV nicht vergütet werden, weshalb lediglich die kon-

- 70 - kret ausgewiesenen Spesen von Fr. 65.80 (Fr. 56.– [Fahrspesen] + Fr. 5.80 [Porto] + Fr. 4.– [Kosten Telefonanlage]; vgl. Urk. 135 S. 2) berücksichtigt werden können. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 2'174.75 (inkl. 8.1% MwSt.).

E. 2.2.1 Einkommen Klägerin 2 Die Vorinstanz ging für den Fall eines Umzugs nach Deutschland von einem mo- natlichen Einkommen der Klägerin 2 von EUR (bzw. Fr.) 2'300.– bei einem 100%- Pensum bzw. EUR (bzw. Fr.) 1'150.– bei einem 50%-Pensum aus (Urk. 117 S. 42 f.). Dies blieb unbeanstandet.

E. 2.2.2 Einkommen Beklagter

E. 2.2.3 Der Beklagte macht geltend, ihm sei bei einem Wegzug der Klägerinnen nach Deutschland ein 80%-Pensum zuzugestehen. Dies ermögliche es ihm, gemäss der von ihm beantragten Besuchsregelung (vor Einschulung der Klägerin 1) alle vier Wochen am Donnerstagabend mit dem Nachtzug nach Deutschland zu reisen, um die Klägerin 1 abzuholen und mit ihr eine Woche in der Schweiz zu verbringen. Damit sei von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'240.– (bzw. EUR 4'517) auszugehen (Urk. 116 Rz. 134).

E. 2.2.4 Eine solche Besuchsregelung wird vorliegend nicht angeordnet. Der persön- liche Verkehr findet vielmehr jeweils an den Wochenenden statt (vgl. E. III. A. 4.2),

- 63 - was auch bei einem Vollzeitpensum ohne Weiteres durchführbar ist. Die vom Be- klagten geltend gemachte Notwendigkeit einer Pensumsreduktion entfällt damit. Es besteht weder eine tatsächliche, noch eine rechtliche Grundlage, ihm ein reduzier- tes Einkommen anzurechnen. Es bleibt daher bei einem 100%-Pensum und einem Einkommen von Fr. 5'550.– (E. III. B. 1.1.2.6).

E. 2.2.5 Einkommen Klägerin 1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beträgt das Kindergeld in Deutschland mo- natlich EUR (bzw. Fr.) 250.– (vgl. Urk. 117 S. 44).

E. 2.3 Berufungsgegenstand bilden vorliegend nicht vermögensrechtliche Kinder- belange sowie Kinderunterhaltsbeiträge. Betreffend die strittigen nicht vermögens- rechtlichen Kinderbelange (Obhut, Verlegung des Aufenthaltsortes, persönlicher Verkehr) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszuge- hen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unterhaltsstreit sind die Verfah- renskosten indes nach dem entsprechenden Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 (gerechnet mit einer mutmassli- chen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 414'936.– ([19 Monate x Fr. 1’882.–] + [32 Monate x Fr. 2’157.–] + [96 Monate x Fr. 1’709.–] + [46 Monate x Fr. 1’295.–] + [60 Monate x Fr. 1’442.– ]) zu. Der Beklagte beantragt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 294'169.– (19 Mo- nate x Fr. 1’305.–] + [128 Monate x Fr. 1’413.–] + [46 Monate x Fr. 1’285.–] + [60 Monate x Fr. 490.–]). Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 402'432.– ([19 Monate x Fr. 1’882.–] + [32 Monate x Fr. 2’180.–] + [96 Monate x Fr. 1’740.–] + [46 Monate x Fr. 1’291.–] + [24 Monate x Fr. 1’437.–] + [36 Monate x Fr. 1'000.–]. Damit unterliegt der Beklagte im Unterhalts- streit zu rund 90%. Da die beiden Themenbereiche in etwa gleich zu gewichten sind, unterliegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 75%. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 75% und – zumal nach Praxis der entscheidenden Kammer im Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (OGer ZH LZ230042 vom 20. November 2019 E. D.2) – der Klägerin 2 zu 25% aufzuerlegen.

E. 2.3.1 Phasenbildung

E. 2.3.1.1 Die Vorinstanz ging für die Zeit ab dem Wegzug nach Deutschland von folgenden Phasen aus (vgl. Urk. 117 S. 44 ff.):  Phase I: ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klä- gerinnen nach Deutschland folgt, bis 31. August 2033,  Phase II: ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037  Phase III: ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus

E. 2.3.1.2 Die Bestimmung des Unterhalts der Klägerin 1 ab deren Eintritt in die Voll- jährigkeit, ist für den Fall des Wegzugs nach Deutschland mit noch erheblicheren Unsicherheiten behaftet, weshalb sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt, die Phase III auch über die Volljährigkeit bis zum Abschluss einer Erstausbildung andauern zu lassen.

E. 2.3.2 Düsseldorfer Tabelle Der Beklagte beruft sich für die Unterhaltsberechnung auf die Düsseldorfer Tabelle, die im deutschen Recht als Richtlinie zur Bemessung des angemessen Kinderun- terhalts dient (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/, besucht am 15. August 2025). Da jedoch – wie dargelegt – schweizerisches Recht

- 64 - zur Anwendung gelangt, ist die Düsseldorfer Tabelle vorliegend nicht massgebend. Die von der Vorinstanz im Hinblick auf den geplanten Wegzug nach Deutschland vorgenommene Anpassung einzelner Bedarfspositionen an das deutsche Preisni- veau wurde vom Beklagten – mit Ausnahme der sogleich zu behandelnden Be- suchsrechtskosten – im Berufungsverfahren nicht beanstandet und erweist sich als angemessen (vgl. Urk. 116 Rz. 137 ff.).

E. 2.3.3 Besuchsrechtskosten im Bedarf des Beklagten

E. 2.3.3.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anrechnungen von Be- suchsrechtskosten im Bedarf zutreffend dargelegt. Sie erwog, angesichts der un- terschiedlichen Überschüsse der Parteien erscheine es im vorliegenden Fall ange- messen, dass der Beklagte die anfallenden Besuchsrechtskosten selber trage (Urk. 117 S. 46 f.).

E. 2.3.3.2 Der Beklagte macht geltend, ihm seien die Besuchsrechtskosten im Bedarf anzurechnen. Bei einem Umzug nach I._____ [Stadt in Deutschland] sei die Distanz erheblich. Es würden regelmässige Flugkosten von ca. Fr. 300.– pro Flug sowie Hotelübernachtungen von Fr. 100.– pro Nacht (d.h. Fr. Fr. 200.– pro Besuchswo- chenende) anfallen. Da er gemäss vorinstanzlichem Entscheid die Kosten selbst dann zu tragen habe, wenn die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 reise, sei von monat- lichen Besuchsrechtskosten von rund Fr. 1'000.– auszugehen (Fr. 500.– alle drei Wochen = 9'500.– pro Jahr; Fr. 791.– pro Monat; Urk. 116 Rz. 139 ff.).

E. 2.3.3.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte weder mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinander, noch belegt er die pauschal geltend gemachten Kosten von Fr. 1'000.– in irgendeiner Weise. Unter diesen Umständen sind keine Besuchsrechtskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen.

E. 2.3.4 Übrige Bedarfspositionen

E. 2.3.4.1 Der Bedarf der Parteien ist entsprechend den vorinstanzlichen Erwägun- gen zu übernehmen (vgl. Urk. 117 S. 44 ff.).

- 65 -

E. 2.3.4.2 Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 256.– 385.– 385.– Wohnkosten 329.– 329.– 329.– Krankenkasse (KVG) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– Fremdbetreuungskosten 192.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 64.– Steuern 0.– 0.– 0.– Kommunikation (inkl. Se- 0.– 13.– 13.– rafe) Krankenkasse (VVG) 0.– - - Total 777.– 727.– 791.–

E. 2.3.4.3 Der Bedarf der Klägerin 2 präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 865.– 865.– 865.– Wohnkosten 660.– 660.– 660.– Krankenkasse (KVG) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– Mobilität 96.– 96.– 96.– Steuern 0.– 0.– 0.– Hausrat/Haftpflicht 17.– 17.– 17.– Kommunikation (inkl. Se- 96.– 96.– 96.– rafe) Krankenkasse (VVG) 0.– 0.– 0.– Total 1'734.– 1'734.– 1'734.–

- 66 -

E. 2.3.4.4 Der Bedarf des Beklagten präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'800.– 1'800.– 1'800.– Krankenkasse (KVG) 370.– 370.– 370.– Gesundheitskosten - - - ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 0.– Steuern 320.– 320.– 350.– Hausrat/Haftpflicht 30.– 30.– 30.– Kommunikation (inkl. Se- 150.– 150.– 150.– rafe) Krankenkasse (VVG) - - - Besuchsrechtskosten 0.– 0.– 0.– Total 3'870.– 3'870.– 3'900.–

E. 2.4 Der Beklagte und die Klägerin 2 ersuchen um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 116 S. 8 und Urk. 122 S. 3).

E. 2.4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte

- 71 - notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur De- ckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu würdigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpar- tei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht ein- bringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Kanton angemes- sen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

E. 2.4.2 Der Beklagte erzielt ein Einkommen monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6). Nach Deckung seines Bedarfs von rund Fr. 3'370.– (vgl. oben Phase II) und der Leistung der Unterhaltsbeiträge an die Klä- gerin 1 verbleiben ihm nicht mehr genügend Mittel zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Weiter ist ausgewiesen, dass er über kein namhaftes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 119/3), weshalb er insgesamt als mittellos zu qualifi- zieren ist. Da das Verfahren nicht aussichtslos ist und der Beklagte zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihm im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beklagte ist auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

E. 2.4.3 Die finanziellen Mittel der Klägerin 2 sind ausgewiesen. Sie hat ebenfalls ohne Weiteres als mittellos zu gelten (vgl. Urk. 91/37; Urk. 124/6). Das Verfahren erweist sich auch aus Sicht der Klägerin 2 als nicht aussichtslos und sie war zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und ihr ist Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 72 - als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Klägerin 2 ist auf die Nachzah- lungspflichtig nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

E. 2.5 In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 9, § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 8'000.– festzulegen. Angesichts des Obsiegens der Klägerin 2 zu rund 75% wäre der Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin 2 für das Berufungsverfahren eine re- duzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwert- steuer zu bezahlen, total somit Fr. 4'324.–. Der unentgeltlich prozessierende Be- klagte ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 2.5.1 Der Beklagte rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach es dem "mut- masslichen Willen" von B._____ entspreche, den Alltag mit der Klägerin 2 zu ver- bringen (vgl. Urk. 117 S. 13), basiere auf einer subjektiven Ansicht der Kindsvertre- terin. Zum Zeitpunkt ihrer Einsetzung am 29. November 2023 sei B._____ noch nicht einmal zweijährig gewesen. In diesem Alter sei sie weder urteilsfähig noch in der Lage, einen eigenen, autonomen Willen zu bilden oder mitzuteilen, bei welchem Elternteil sie den Alltag lieber verbringen würde. Stütze sich die Vorinstanz unre- flektiert auf diese subjektiven Behauptungen der Kindsvertreterin verfalle sie in Will- kür (Urk. 116 Rz. 41; Urk. 131 Rz. 1 und 7).

E. 2.5.2 Die Klägerin 2 entgegnet, es sei die Aufgabe der Kindsvertreterin, den mut- masslichen Willen des Kindes zu vertreten. Dieser könne auf einer Einschätzung beruhen, sich aber auch aus den Umständen ergeben, namentlich daraus, dass sie (die Klägerin 2) seit jeher die Hauptbezugsperson von B._____ sei. Diese Einschät- zung decke sich mit der Tatsache, dass B._____ seit ihrer Geburt alleine von ihr betreut werde. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung nicht isoliert, sondern zu-

- 33 - sammen mit einer Reihe weiterer Gründe und Argumente angeführt, um die Obhut bei ihr zu belassen (Urk. 122 Rz. 64).

E. 2.5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Aspekt der Willensvertre- tung durch die Kindsvertretung nur bei urteilsfähigen Kindern relevant. Fehlt die Urteilsfähigkeit, hat die Kindsvertretung dem Gericht primär das objektivierte Kinds- wohl zu vermitteln. Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist in Obhuts- und Zuteilungsfragen in der Regel ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.4; BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2; BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3).

E. 2.5.4 Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass B._____ aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig ist und daher keinen rechtlich relevanten autonomen Willen bilden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorinstanz unzulässigerweise auf den "mutmasslichen Willen" der noch urteilsunfähigen B._____ abgestellt hätte. Der Be- griff bezeichnet im vorliegenden Zusammenhang nicht eine subjektive Willensäus- serung von B._____, sondern die von der Kindsvertreterin vermittelte, am Kindes- wohl orientierte Einschätzung. Diese beruht auf einer umfassenden Abklärung der tatsächlichen Gegebenheiten und stellt keine bloss subjektive Behauptung der Kindsvertreterin dar. Die Vorinstanz hat diese Einschätzung in ihre Gesamtwürdi- gung einbezogen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es für die Entwicklung von B._____ wichtig ist, ihre Hauptbezugsperson zur Verfügung zu haben und es in ihrem Wohl liegt, wenn sie den Alltag bei der Klägerin 2 verbringt. Die Rüge er- weist sich daher als unbegründet.

E. 2.6 Persönliche Betreuungsmöglichkeit

E. 2.6.1 Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz sei vom Grundsatz der Eigen- und Fremdbetreuung abgewichen und habe damit Bundesrecht verletzt (unter Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). So habe die Vorinstanz festgehalten, dass ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten umso weniger an- gezeigt sei, als dieser – selbst bei einer Reduktion des Arbeitspensums auf 80% – in erheblichem Ausmass auf Drittbetreuung angewiesen wäre, während die Kläge- rin 2 die Betreuung weiterhin mehrheitlich selbst wahrnehmen könne (Urk. 117

- 34 - S. 15 f.). Dass er auf Drittbetreuung angewiesen sei, dürfe jedoch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, zumal auch die Klägerin 2 während ihrer Arbeitstätig- keit eine Tagesmutter beigezogen habe. Es widerspreche zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn der Klägerin 2 faktisch zugestanden werde, sich bis zur Einschulung von B._____ vollständig der Betreuung zu widmen und keiner Er- werbstätigkeit nachzugehen, während ihm die Obhut mit Hinweis auf sein Erwerbs- pensum versagt werde, obwohl auch er bereit wäre, sein Arbeitspensum an eine Obhutszuteilung anzupassen (Urk. 116 Rz. 44 ff.; Urk. 131 Rz. 8 ff.).

E. 2.6.2 Die Klägerin 2 entgegnet, selbst wenn man von einer grundsätzlichen Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgehe, müsse bei den gelebten Ver- hältnissen das Kontinuitätsprinzip greifen. Für die Zuteilung der Obhut seien Stabi- lität und Kontinuität entscheidend, welche B._____ nur bei ihrer Hauptbezugsper- son erfahre. Sie könne B._____ weiterhin persönlich betreuen, der Beklagte hinge- gen nicht, da er zwangsläufig auf Drittbetreuung angewiesen wäre. Es wäre ihm unbenommen gewesen, seine Arbeitsstelle zu kündigen und sich vollumfänglich um seine Tochter zu kümmern (Urk. 122 Rz. 65 ff.).

E. 2.6.3 Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann ein Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Ver- fügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbe- treuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewichten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3).

E. 2.6.4 Die Vorinstanz hat bei der Obhutszuteilung berücksichtigt, dass der Beklag- ten in erheblichem Umfang auf Drittbetreuung angewiesen wäre, während die Klä- gerin 2 die Betreuung mehrheitlich selbst wahrnehmen könne. Dies ist insoweit zu relativieren, als Eigen- und Fremdbetreuung – wie dargelegt – grundsätzlich gleich- wertig sind. Zwar ist zu beachten, dass B._____ sich im Kleinkindalter befindet und die persönlichen Betreuung durch einen Elternteil daher tendenziell höher zu ge-

- 35 - wichten ist. Dieses Kriterium verliert jedoch zunehmend an Bedeutung, da auch die Klägerin 2 mit dem Kindergarteneintritt von B._____ im August 2025 gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen und damit in Zukunft ebenfalls auf Drittbetreuung angewiesen sein dürfte (vgl. E. III. B. 1.1.1). Gleichwohl hat die Vor-instanz die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 nicht primär auf die persönliche Verfügbarkeit gestützt, sondern auf die enge Bindung von B._____ zu ihrer Hauptbezugsperson sowie die Betreuungskontinuität. Der Einwand des Be- klagten rechtfertigt deshalb keine andere Beurteilung.

E. 2.7 Persönliches Umfeld

E. 2.7.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das persönliche Umfeld der Parteien unberücksichtigt gelassen. Er verfüge in H._____ und Umgebung über ein stabiles soziales Umfeld, bestehend aus seiner Familie, einem festen Freundeskreis sowie einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei derselben Firma. Demgegenüber verfüge die Klägerin 2 in Deutschland abgesehen von ihrer Mutter, Schwester und einem Onkel über kein soziales Netzwerk. B._____ sei zudem in der Schweiz geboren. Die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse spreche daher gegen einen Wegzug und für eine Obhutszuteilung an ihn (Urk. 116 Rz. 50 ff.).

E. 2.7.2 Die Klägerin 2 entgegnet, sie stamme aus Norddeutschland, sei dort sehr verwurzelt und könne auf familiäre Unterstützung zählen. B._____ sei ihrem Alter entsprechend eher personen- als umgebungsbezogen, weshalb die Stabilität der örtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sei (Urk. 122 Rz. 73).

E. 2.7.3 Dem Kriterium der örtlichen Stabilität und des familiären Umfelds kommt im vorliegenden Fall nur untergeordnete Bedeutung zu. B._____ befindet sich im Kleinkindalter, ist damit stärker personen- als ortsbezogen und die Klägerin 2 ist unbestrittenermassen ihre Hauptbezugsperson. Vor diesem Hintergrund fällt für die Obhutszuteilung weder das persönliche Umfeld des Beklagten, noch jenes der Klä- gerin 2 ausschlaggebend ins Gewicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

- 36 -

E. 2.8 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Beklagten gegen die Zuteilung der Obhut über B._____ an die Klägerin 2 nicht stichhaltig sind. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Klägerin 2 zu bestätigen.

3. Wechsel des Aufenthaltsorts nach Deutschland

E. 3 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 110) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen An- träge (Urk. 116). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde den Klägerinnen Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 121). Die rechtzeitig erstatteten Berufungsantworten vom 11. Dezember 2024 (Urk. 122) und vom

19. Dezember 2024 (Urk. 125) wurden den Parteien je gegenseitig zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 126). In der Folge ersuchte der Beklagte um Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 128), welche er innert erstreckter Frist (Urk. 129 - 130) mit Eingabe vom 24. Februar 2025 einreichte. Diese Stellungnahme wurde den Kläge- rinnen am 5. und 6. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. II S. 5). Nach Einholung der Honorarnote der Kindsvertreterin (Urk. 134 und Urk. 135) wurde diese mit Verfügung vom 5. Mai 2025 dem Beklagten und der Klägerin 2 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 136), worauf sich einzig die Klägerin 2 vernehmen liess (Urk. 137).

E. 3.1 Die Vorinstanz erkannte, dass die Klägerin 2 und der Beklagte ausserordent- liche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) nach vorgängiger Absprache hälftig zu übernehmen hätten, sofern diese den Betrag von Fr. 200.– pro Ereignis über- stiegen (Urk. 119 S. 50, Dispositiv-Ziffer 9).

- 68 -

E. 3.2 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei im Verfahren zur Fest- setzung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zielführend, die Beteiligung beider El- ternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, zumal eine solche Regelung im konkreten Fall nicht vollstreckbar sei (unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/21 vom 18. Dezember 2018). Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei daher aufzuheben (Urk. 116 Rz. 166).

E. 3.3 Die Klägerin 2 hält dem entgegen, Dispositiv-Ziffer 9 stehe nicht im Wider- spruch zu Art. 286 Abs. 3 ZGB, halte die Vorinstanz doch fest, dass die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung vorbehalten bleibe (Urk. 122 Rz. 158 f.).

E. 3.4 Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zunächst zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Die vorinstanzliche Regelung betreffend ausseror- dentliche Kinderkosten ist aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür keine Grundlage besteht. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durch- aus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Abspra- che zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer ZH LZ220027 vom 7. Fe- bruar 2024 E. III. 5.3; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III. 2.2.).

E. 3.5 Ergänzend bzw. verdeutlichend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist im Zusammenhang mit der Verlegung des Aufenthaltsortes (vgl. Urk. 117 S. 18) Fol- gendes festzuhalten: Gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB bedarf der Wechsel des Auf- enthaltsortes ins Ausland bei unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kin- dern der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Bewilligung durch das Ge- richt. Die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern wird dadurch nicht eingeschränkt. Zur Prüfung der Genehmigung nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist der Wegzug als Hypothese vorauszusetzen. Die Gründe dafür haben grundsätzlich belanglos zu bleiben (BGE 142 III 481 E. 2.5 ff.). Etwas anderes gilt dann, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechts- missbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne

- 39 - plausible Gründe allein deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481 E. 2.7; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.).

E. 3.6 Vorliegend ist eine rechtsmissbräuchliche Motivation der Klägerin 2 zu ver- neinen. Der Beklagte verweist zwar auf Chatverläufe und Äusserungen aus den Jahren 2021 und 2022, in denen die Klägerin 2 den Wegzug nach Deutschland wiederholt thematisierte, an Bedingungen knüpfte und teilweise als Druckmittel ein- setzte. Diese stammen jedoch aus einer Zeit erheblicher elterlicher Spannungen und liegen inzwischen mehrere Jahre zurück. Sie belegen keine gegenwärtige und ernsthaft verfolgte Absicht, den Kontakt zwischen dem Beklagten und B._____ zu verhindern. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Situation – wie bereits im Zu- sammenhang mit der Obhutszuteilung festgehalten – seither wesentlich verändert hat. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und dem Beklagten hat sich gefes- tigt, die vereinbarte Besuchsregelung wird von beiden Elternteilen eingehalten und der Beklagte ist zu einer wichtigen Bezugsperson für B._____ geworden (vgl. E. III. A. 2.2.5). Hinzu kommt, dass die Klägerin 2 für den Fall eines Wegzugs nach Deutschland ein entsprechendes Besuchsrecht zwischen B._____ und dem Be- klagten beantragt hat (vgl. E. III. A. 4.2), was ebenfalls gegen eine Kontaktverhin- derung spricht. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Klägerin 2 den Kontakt bei einem Umzug nach Deutschland vereiteln würde (vgl. Urk. 131 Rz. 17), bestehen nicht. Soweit der Beklagte geltend macht, die von der Klägerin 2 angeführte Unterstüt- zung durch ihre Herkunftsfamilie sei bloss eine nachgeschobene Schutzbehaup- tung, überzeugt dies ebenfalls nicht. Weshalb die Klägerin 2 nach Deutschland zie- hen will, ist für die rechtliche Beurteilung – nachdem keine rechtsmissbräuchliche Absicht festgestellt werden kann – nicht von Belang. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme familiärer Unterstützung in Deutschland durch die Klä- gerin 2 glaubhaft und objektiv nachvollziehbar erscheint. Vor diesem Hintergrund ist unter Einbezug der Einschätzung der Kindsvertreterin

– die auf einer umfassenden Abklärung des Kindeswohls beruht und nicht bloss eine subjektive Meinung darstellt (vgl. bereits E. III. A. 2.5.4) – sowie der weiteren, von der Vorinstanz festgestellten Umstände, insbesondere der engen Bindung von

- 40 - B._____ zu ihrer Hauptbezugsperson und der gelebten Betreuungskontinuität, fest- zuhalten, dass das Kindswohl besser gewahrt ist, wenn B._____ mit der Klägerin 2 nach Deutschland zieht, als wenn sie beim Beklagten verbleibt. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach der Klägerin 2 die Verlegung des Aufent- haltsortes von B._____ nach Deutschland zu bewilligen ist.

E. 4 Indexierung

E. 4.1 Der Beklagte macht geltend, bei Zustimmung des Umzugs der Klägerin 1 nach Deutschland gelte deutsches Recht. Damit sei die Festlegung der schweize- rischen Indexklausel unzulässig und Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils insofern anzupassen, dass diese nur für die Zeit in der Schweiz gelte (Urk. 116 Rz. 167).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten sich mit Vereinbarung vom 13. Fe- bruar 2023 auf eine Kontaktregelung für die Dauer des Verfahrens geeinigt (Urk. 56). Demnach sei der Beklagte – nach einer stufenweisen Aufbauphase mit zunächst sechs unbegleiteten Besuchen ohne Übernachtungen im Februar 2023 – seit März 2023 berechtigt, B._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 8.00 Uhr bis Sonntag, 16.30 Uhr sowie in den jeweils dazwischenliegenden Wochen von Donnerstag, 17.00 Uhr bis Freitag, 8.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung sei in einer ersten Phase, d.h. bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten, fortzuführen. Zusätzlich sei dem Beklagten in dieser Phase ein Ferienrecht von zwei nicht aufeinanderfolgenden Wochen pro Jahr ein- zuräumen. Ab dem Kindergarteneintritt erscheine es angesichts des fortgeschritte- nen Alters von B._____ als angemessen, das Wochenendbesuchsrecht um eine zweite Übernachtung zu erweitern, d.h. dieses bereits am Freitag ab 17.30 Uhr beginnen und jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr enden zu lassen. Zugleich sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt zu sechs Ferienwochen pro Jahr berechtigt, wobei er darauf Rücksicht zu nehmen habe, dass die Klägerin 2 mit B._____ in den Schul- sommerferien drei aufeinanderfolgende Ferienwochen verbringen könne. Ferner räumte die Vorinstanz dem Beklagten in beiden Phasen ein Feiertagbesuchsrecht ein, nämlich ein alternierendes Besuchsrecht an Weihnachten und Neujahr (je nach gerader oder ungerader Jahreszahl) und eine Ausdehnung des Wochenendendbe- suchsrechts an Ostern und Pfingsten (Urk. 117 S. 20 f.).

E. 4.1.2 Der Beklagte beantragt für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz eine Aus- weitung des Besuchsrechts dahingehend, dass er B._____ jeden zweiten Donners-

- 41 - tag, 17.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr betreut sowie ein verlängertes Wochenend- besuchsrecht jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Ta- gesmuttereinsatz, einzuräumen sei. Zusätzlich verlangt er ein Ferienbesuchsrecht von sechs Ferienwochen pro Jahr sowie ein alternierendes bzw. verlängertes Fei- ertagsbesuchsrecht. Er habe die von der Vorinstanz bis zum Kindergarteneintritt festgelegte Besuchsregelung bereits mehrfach als qualifiziert unangemessen mo- niert. Angesichts seiner nachweislich guten Beziehung zu B._____, seiner unbe- strittenen Erziehungsfähigkeit und der Tatsache, dass B._____ bereits früh fremd- betreut worden sei, sei ein derart minimales Besuchsrecht nicht sachgerecht. Es sei widersprüchlich, ihm zwar eine Ferien- und Feiertagsregelung mit mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen zuzugestehen, in der Alltagsbetreuung je- doch nicht mehr als eine Übernachtung pro Woche einzuräumen. Die bestehende Regelung verunmögliche zudem wichtige Rituale, da er und B._____ dadurch nur einmal wöchentlich gemeinsam ein Abendessen sowie das Ritual von Zubettgehen und Aufwachen erleben könnten (Urk. 116 Rz. 71 ff.).

E. 4.1.3 Die Klägerinnen halten die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung für ange- messen und beantragen, die Berufung des Beklagten abzuweisen (Urk. 122 Rz. 94 ff.; Urk. 125 Rz. 21).

E. 4.1.4 Die vorinstanzliche Besuchsregelung unterscheidet zwischen einer Phase bis zum Kindergarteneintritt von B._____ und einer Phase danach. Da der Kinder- garteneintritt im August 2025 erfolgte (vgl. Urk. 122 Rz. 101) ist die Zeit davor nicht mehr relevant. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist deshalb das Besuchs- recht nach Kindergarteneintritt. Dabei ist bereits eine altersgerechte Erweiterung vorgesehen: Gemäss Regelung der Vorinstanz beginnt das Wochenendbesuchs- recht neu am Freitag, 17.30 Uhr und endet am Sonntag, 18.00 Uhr. Damit wird dem Anliegen des Beklagten Rechnung getragen, mit B._____ mehr als einmal pro Wo- che gemeinsame Rituale wie Abendessen, Zubettgehen und Frühstück zu pflegen. Eine Verlängerung bis Montagmorgen – wie vom Beklagten beantragt – würde hin- gegen bedeuten, dass B._____ den Wochenbeginn ausserhalb ihres gewohnten Lebensmittelpunktes erlebt. Gerade im Hinblick auf den Kindergartenstart ist es für ihre Stabilität und Eingewöhnung jedoch zielführend, den Montagmorgen in einem

- 42 - konstanten und vertrauten Umfeld zu erleben und insbesondere auch den Schul- weg am Anfang einer neuen Woche von ihrem Wohnort aus mit ihren Freundinnen und Freunden zu absolvieren. Die Rückgabe am Sonntagabend trägt diesem Be- dürfnis besser Rechnung und ermöglicht einen ruhigen Übergang in die neue Kin- dergartenwoche. Auch die beantragte Ausdehnung von Donnerstagabend, 17.00 Uhr bis Freitag- abend, 18.00 Uhr, erscheint nicht angezeigt. Die vorinstanzlich vorgesehene Re- gelung von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr umfasst bereits eine Über- nachtung und ermöglicht dem Beklagten, sowohl den Abend als auch den darauf- folgenden Morgen mit B._____ zu verbringen. Eine Verlängerung bis Freitagabend um 18.00 Uhr würde angesichts der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beklagten keine wesentliche zusätzliche Betreuungszeit schaffen und drängt sich daher nicht auf. Keinen Streitpunkt bildet schliesslich das vom Beklagten beantragte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht, das ab dem Kindergarteneintritt mit der vorinstanzlichen Regelung übereinstimmt. Dass der Beklagte beanstandet hätte, der Klägerin 2 drei aufeinanderfolgende Wochen mit B._____ in den Schulsommerferien zu ermögli- chen, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das vorinstanzlich festgelegte Be- suchsrecht als angemessen und ist zu bestätigen.

E. 4.2 Nachdem – wie dargelegt (vgl. E. III. B. 2.1) – schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt, bleibt auch die Indexklausel bestehen. Sie ist indessen zu ak- tualisieren. Der Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik lag im Juli 2025 bei 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte;

- 69 - https://www.bfs.admin.ch/bfs/ de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumen- tenpreise.gnpdetail.2024-0295.html, besucht am 15. August 2025).

E. 4.2.1 Die Vorinstanz legte für den Fall eines Wegzugs von B._____ nach Deutsch- land – beginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug – folgendes Besuchsrecht fest: Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet, B._____ an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die genauen Übergabezeiten habe er der Klägerin 2 spätes- tens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben. Zudem sei der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte solche Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Vor- aus anzufordern, die Reisen mit B._____ selbst durchzuführen und ihm B._____ spätestens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben. Die Kosten für die Flugtickets für Mutter und Kind seien diesfalls vom Beklagten zu entschädigen

- 43 - oder von ihm in Absprache direkt zu buchen. Der Rückflug habe frühestens sonn- tags um 15.00 Uhr zu erfolgen. Eine Feiertagsregelung erscheine nach dem Weg- zug aus der Schweiz wegen der nur kurzen gemeinsamen Zeit des Beklagten und B._____ sowie der teilweise wohl voneinander abweichenden Feiertage in der Schweiz und in Norddeutschland als wenig praktikabel, weshalb darauf zu verzich- ten sei. Angesichts des reduzierten persönlichen Kontakts sei es zudem unabding- bar, dass regelmässige Videotelefonate stattfänden. Der Beklagte sei daher zu- sätzlich berechtigt, mindestens zwei Mal pro Woche, jeweils mittwochs und sonn- tags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag von B._____ ein Videotelefonat durchzuführen. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet, B._____ bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinander- folgenden Ferienwochen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 117 S. 22).

E. 4.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das von ihm beantragte Besuchsrecht als "nicht altersadäquat" verworfen, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere die Ablehnung einer Feiertagsregelung mit dem Hinweis auf deren geringe Prakti- kabilität sei bundesrechtswidrig, ermessensfehlerhaft und willkürlich. Eine Feier- tagsregelung sei auch nach einem Umzug ins Ausland praktikabel und könne flexi- bel an die Gegebenheiten angepasst werden. Es wäre offensichtlich im Interesse des Kindes, dass beide Elternteile an wichtigen Feiertagen teilhaben könnten. Zu- dem könne an nicht persönlich wahrnehmbaren Feiertagen der Kontakt über digi- tale Kommunikationsmittel erfolgen. Feiertage böten wertvolle Gelegenheiten zur Stärkung der Vater-Kind-Bindung und seien für die emotionale Entwicklung des Kindes von Bedeutung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei grös- serer Distanz weniger, dafür aber längere Besuchsperioden oder kompensatori- sche Ferienzeiten gewährt werden sollen, habe die Vorinstanz unbeachtet gelas- sen. Gestützt darauf beantragt der Beklagte für den Fall eines Wegzugs, ihm vor der Einschulung von B._____ ein Besuchsrecht alle vier Wochen von Freitag bis Donnerstag einzuräumen. Ab Einschulung sei ihm ein Besuchsrecht jeweils am letzten Wochenende eines jeden Monats von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr, an ihrem Wohnsitz, einzuräumen sowie ein Ferienrecht von

- 44 - acht Wochen pro Jahr mit alternierendem Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit über die Ferienaufteilung (Urk. 116 Rz. 79 ff.).

E. 4.2.3 Die Klägerinnen beantragen, die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen und die Berufung des Beklagten abzuweisen (Urk. 122 Rz. 111 ff.; Urk. 125 Rz. 21). Hinsichtlich der Feiertagsregelung bringt die Klägerin 2 vor, Feiertage seien meist einzelne, datumsgebundene Tage, die nicht immer auf ein Wochenende fielen. Eine entsprechende Regelung müsse daher für sämtliche Feiertage erfolgen und die konkreten Wochentage bis zur Volljährigkeit von B._____ berücksichtigen so- wie mit den Feiertagen in Deutschland abgestimmt werden. Dies sei nicht praktika- bel (Urk. 122 Rz. 108).

E. 4.2.4 Nach dem Umzug von B._____ nach Deutschland ist der persönliche Verkehr den veränderten Verhältnissen anzupassen. Im Vordergrund steht wiederum – an- gesichts des Kindergarteneintritts – die Ausgestaltung des Besuchsrechts nach der Einschulung. Die vorinstanzliche Regelung sieht Besuche im Drei-Wochen-Rhyth- mus vor. Dies ermöglich im Durchschnitt mehr als einen Besuch pro Monat. Der vom Beklagten beantragte Wechsel zu nur einem Besuchswochenende pro Monat würde längere Zeiträume ohne persönlichen Kontakt schaffen. Gerade bei jüngeren Kindern sind häufige und regelmässige Kontakte für die Aufrechterhaltung einer stabilen Bindung besonders wichtig. Die vorinstanzliche Regelung trägt diesem Umstand besser Rechnung und ist beizubehalten. Soweit der Beklagte das Fehlen einer Feiertagsregelung rügt, fehlt es zwar an ei- nem entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 116 S. 2 ff.). Gleichwohl liegt es im Kindes- wohl, dass B._____ zumindest die Weihnachts- und Osterfeiertage, denen eine be- sondere Bedeutung zukommt und die in beiden Ländern gleichzeitig stattfinden, mit beiden Elternteilen verbringen kann. Nach dem Ferienkalender der norddeutschen Bundesländer fallen die Weihnachtsfeiertage – einschliesslich des 27. und 28. De- zember – zumindest bis ins Jahr 2030 durchgehend in die Schulferien, sodass keine Kollision mit regulären Schultagen zu erwarten ist (vgl. https://www.kmk.org/service/ferien.html, besucht am 15. August 2025). Bei der Ausgestaltung der Feiertagsregelung ist zudem dem Reiseaufwand Rechnung zu tragen, damit trotz An- und Rückreise eine ausreichende gemeinsame Besuchszeit

- 45 - möglich ist. Entgegen der Vorinstanz ist der Beklagte daher zu berechtigten, B._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Weihnachtsfeiertage:  in geraden Jahren vom 24. Dezember bis 28. Dezember, wobei der Be- klagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat;  in ungeraden Jahren vom 28. Dezember bis 2. Januar, 18.00 Uhr, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat. Osterfeiertage:  in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat. Hinsichtlich der vom Beklagten beantragten acht Ferienwochen ist nicht ersichtlich, weshalb ihm ein derart grosser Anteil – rund zwei Drittel der gesamten Schulferien

– eingeräumt werden sollte. Eine solche Regelung würde den Ferienanteil der Klä- gerin 2 mit B._____ erheblich verkürzen. Auch bei grenzüberschreitenden Famili- enkonstellationen liegt es im Kindeswohl, wenn beide Elternteile in etwa gleicher- massen Ferien mit dem Kind verbringen und gemeinsame Erlebnisse ausserhalb des Alltags ermöglichen können. Die von der Vorinstanz zugesprochenen sechs Ferienwochen für den Beklagten tragen diesem Grundsatz Rechnung und sind zu bestätigen. B. Unterhalt

1. Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug der Klägerinnen nach Deutschland

E. 5 Grundlagen Dispositiv-Ziffer 11, worin die Vorinstanz die finanziellen Grundlagen für die Unter- haltsbeiträge (Einkommen und Vermögen) festhielt (Urk. 117 S. 58 f.), wurde eben- falls angefochten und wäre entsprechend anzupassen. Der Deklarationspflicht ge- mäss Art. 301a ZPO ist jedoch Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und des Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Einer erneuten Aufnahme im Dispositiv bedarf es nicht. Entsprechend erübrigt sich eine Anpas- sung von Dispositiv-Ziffer 11, welche ersatzlos aufgehoben werden kann. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
  3. Der Klägerin 2 wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Klägerin 2 wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen. - 73 -
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 8, 9, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Ab dem Zeitpunkt in welchem die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) Wochenendbetreuung an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntag-  abend, beginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug nach Deutschland, wobei der Beklagte der Klägerin 2 spä- testens 48 Stunden zum Voraus die genauen Übergabezeiten be- kanntzugeben hat, dabei ist der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte sol-  che Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Voraus aufzufor- dern, die Reisen mit der Klägerin 1 selbst durchzuführen und ihm die Klägerin 1 spätestens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben; die Flugtickets für Mutter und Kind sind diesfalls vom Beklagten zu entschädigen oder von ihm in Absprache direkt zu buchen; der Rückflug erfolgt frühestens sonntags um 15:00 Uhr; die Reisepapiere von B._____ werden jeweils mit B._____ überge- ben. b) Feiertage - 74 - in geraden Jahren vom 24. Dezember bis 28. Dezember, wobei der  Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat; in ungeraden Jahren vom 28. Dezember bis 2. Januar, 18.00 Uhr,  wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat. in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, wobei der Be-  klagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat. c) Videotelefonate Zusätzlich ist der Beklagte berechtigt, mit der Klägerin 1 mindes- tens zweimal pro Woche, jeweils mittwochs und sonntags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag der Klägerin 1, ein Videotelefonat durchzuführen. Die Klägerin 2 ist verpflichtet, ein entsprechend eingerichtetes Gerät sowie B._____ dafür bereit- zuhalten. d) Ferien Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinander- folgende Ferienwochen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin 2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzu- melden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Fa- - 75 - milien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, solange die Klägerinnen in der Schweiz leben: Fr. 1'882.– ab tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)  Fr. 2'180.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025  (davon Fr. 784.– Barunterhalt und Fr. 1'396.– Betreu- ungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 1'200.– fehlen) Fr. 1'740.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033  (davon Fr. 1'178– Barunterhalt und Fr. 562.– Betreu- ungsunterhalt) Fr. 1'291.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 1'437.– ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039 (Barunterhalt)  Fr. 1'000.– ab. 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemesse-  nen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus (Barunterhalt)
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, und zwar ab dem Mo- nat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt: Fr. 1'301.– bis 31. August 2033 (davon Fr. 717.– Barunterhalt und  Fr. 584.– Betreuungsunterhalt) Fr. 878.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 911.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemesse-  nen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus (Barunterhalt)
  8. [Ersatzlos gestrichen]
  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 dieses Ur- teils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per - 76 - Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  10. Hinsichtlich der finanziellen Grundlagen, welche diesem Entscheid zu- grunde liegen, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  11. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispo- sitivziffern 13-15) werden bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'174.75 Kosten der Kindesvertretung
  13. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'174.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 3/4 und der Klägerin 2 zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen. Rechts- anwalt lic. iur. Y2._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. - 77 - Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rückfor- derung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zü- rich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 18. September 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom

26. August 2024 (FK220033-E)

- 2 - Rechtsbegehren: A) der Klägerin 1 (Urk. 55 S. 1 ff.):

1. Es sei B._____, geboren am tt.mm.2021, unter der Obhut der Kindsmutter zu belassen;

2. Der Kindsvater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, B._____ wie folgt zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen:

a. Regelung Verbleib Schweiz:

- drei Besuche à sieben Stunden, dann drei Besuche à neun Stunden; stattfindend die kommenden Mittwoche, Samstage und Sonntage (Abänderung Entscheid KESB Hinwil vom 16. August 2022, Ziff. 1.2; bereits für die Dauer des Verfahrens);

- direkt anschliessend 14-tägliches Wochenendbesuchs- recht des Kindsvaters; zunächst zweimal jeweils von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr, ab da jeweils von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr (Abände- rung Entscheid KESB Hinwil vom 16. August 2022, Ziff. 1.2 bzw. 1.3 Spiegelstrich 1 und 2; bereits für die Dauer des Verfahrens); sowie Besuchsrecht des Kindsvaters jeweils in der ande- ren Woche jeweils freitags von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr; dies bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten (Ab- änderung Entscheid KESB Hinwil vom 16. August 2022, Ziff. 1.2 bzw. 1.3 Spiegelstrich 1 und 2; bereits für die Dauer des Verfahrens);

- ab Kindergarteneintritt: 14-tägliches Wochenendbe- suchsrecht des Kindsvaters jeweils von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;

- ausserdem sei dem Kindsvater in Abänderung des Ent- scheids der KESB Hinwil vom 16. August 2022 ein ge- richtsübliches Feiertagsbesuchsrecht einzuräumen; da- bei sei gerichtlich festzulegen, dass nach dem Feiertags- besuchsrecht beim Kindsvater B._____ das darauffol- gende Wochenende bei der Kindsmutter verbringt, der Rhythmus somit allenfalls neu gestartet wird;

- ausserdem sei der Kindsvater für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, B._____ ab dem dritten Geburtstag für zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen pro Jahr und ab dem Jahr 2026 für fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; dabei seien die Eltern jähr- lich abwechselnd für vorwahlberechtigt zu erklären, mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten vor geplantem Ferien-

- 3 - antritt, der Kindsvater habe dabei ab dem Kindergarten- eintritt von B._____ bei der Wahrnehmung des Vorwahl- rechts darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Kindesmut- ter mit B._____ in den Schulsommerferien drei aufeinan- derfolgende Wochen in Deutschland (oder an einem Ort ihrer Wahl) verbringen kann;

b. Regelung Wegzug nach Deutschland:

- Für den Fall, dass der Kindsmutter gerichtlich bewilligt wird, den Wohnsitz von B._____ nach Deutschland zu verlegen, sei dem Kindsvater in Abänderung der Ent- scheide der KESB Hinwil vom 16. August 2022 sowie des Bezirksrats Hinwil vom 16. Dezember 2022 ab Ausreise von B._____ aus der Schweiz ein Wochenendbesuchs- recht von Freitagabend bis Sonntagabend alle drei Wo- chen einzuräumen; startend am dritten Wochenende nach erfolgtem Wegzug von B._____; dies auf Kosten des Kindsvaters; der Kindsvater hat dabei spätestens 48h zum Voraus der Kindsmutter die genauen Übergabezei- ten bekanntzugeben; der Kindsvater sei zudem für be- rechtigt zu erklären, die Kindsmutter für jedes dritte sol- che Besuchsrecht bis spätestens vier Wochen zum Vor- aus aufzufordern, die Reisen mit B._____ selbst durchzu- führen und B._____ spätestens samstags, 11.00 Uhr, in der Schweiz zu übergeben, die Flugtickets für Mutter und Kind seien dabei vom Kindsvater zu entschädigen oder in Absprache direkt zu buchen, der Rückflug erfolgt frühes- tens sonntags, 15:00 Uhr; die Reisepapiere werden je- weils mit B._____ übergeben;

- Der Vater sei für berechtigt zu erklären, mit B._____ min- destens zweimal die Woche, jeweils mittwochs und sonn- tags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag von B._____, ein Videotelefonat durchzufüh- ren; die Mutter sei zu verpflichten, ein entsprechend ein- gerichtetes Gerät sowie B._____ dafür bereitzuhalten;

- ausserdem sei dem Kindsvater in Abänderung des Ent- scheids der KESB Hinwil vom 16. August 2022 ein ge- richtsübliches Feiertagsbesuchsrecht einzuräumen; es sei dabei gerichtlich festzulegen dass nach dem Feier- tagsbesuchsrecht beim Kindsvater B._____ die beiden darauffolgenden Wochenenden bei der Kindsmutter ver- bringt, der Rhythmus somit allenfalls neu gestartet wird;

- ausserdem sei der Kindsvater für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, B._____ ab dem dritten Geburtstag für zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen pro Jahr und ab dem Jahr 2026 für fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; dabei seien die Eltern jah-

- 4 - resweise abwechselnd für vorwahlberechtigt zu erklären mit einer Vorlaufszeit von drei Monaten vor geplantem Ferienantritt;

- bis zur effektiv erfolgten Ausreise von B._____ sei der Kindsvater gemäss obigen Anträgen 2.a. für besuchsbe- rechtigt zu erklären;

3. Es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für den Un- terhalt von B._____ ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage einen angemessenen monatlichen Unterhalt zu bezahlen, zusammenge- setzt aus einem angemessenen Barunterhalt und einem angemes- senen Betreuungsunterhalt für B._____; zahlbar an die Kindsmutter jeweils im Voraus auf den ersten Tag jedes Monats, rückwirkend seit Geburt bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, so- lange B._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren;

4. Der Kindsvater sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Parteien vorgängig verständigt ha- ben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter (insbesondere Versicherungen) hälftig zu beteiligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulas- ten der Kindseltern. B) der Klägerin 2 (Urk. 51 S. 2 ff.):

1. Es sei der Vater zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab tt.mm.2021 einen angemessenen Kindesunterhaltsbeitrag, min- destens CHF 2'500.– pro Monat, jeweils monatlich im Voraus, zu bezahlen;

2. Es sei der Vater im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer dieses Verfahrens zu verpflichten, einen angemessenen Kindesunterhaltsbeitrag, mindestens CHF 2'500.–, jeweils monat- lich im Voraus, zu bezahlen;

3. Es sei der Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, B._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- 5 -

4. Es sei gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung zur Ver- legung des Aufenthaltsortes von B._____ nach Deutschland zu er- teilen;

5. Es seien Erziehungsgutschriften vollständig der Mutter anzurech- nen;

- 6 -

6. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Vaters an- zuordnen;

7. Es sei für den Vater eine Familienbegleitung zu installieren;

8. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Y2._____ einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand zu bestellen;

9. Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Vaters. C) des Beklagten (Urk. 53 S. 2 ff.):

1. Es sei die Obhut über die Tochter B._____ dem Vater zuzuteilen und der Kindsmutter ein ausgedehntes Besuchsrecht gemäss nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.

2. Eventualiter seien Ziffer 2, 3 und 4 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 24. Mai 2022 aufzuheben, und

a) es sei der Mutter, C._____, gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB zu verbieten, den Aufenthaltsort von B._____ ausserhalb des Bezirks D._____ zu verlegen.

b) es sei die Tochter B._____ unter die alleinige Obhut des Va- ters zu stellen.

c) es seien die Erziehungsgutschriften vollständig dem Vater an- zurechnen.

3. Subeventualiter sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betr. Bin- dungstoleranz der Kindsmutter in Auftrag zu geben.

4. Es sei das Kontaktrecht über die Tochter B._____ gemäss nach- folgenden Ausführungen zu regeln.

5. Eventualiter seien Ziffer I und II des Beschlusses des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei Dispositiv Ziff. II mit folgender Fassung zu ersetzen: Es seien Ziffer 1 Subziffer 1.1 bis 1.4 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 16. August 2022 aufzuheben und für die Dauer des Verfahrens mit folgender Fassung zu ersetzen: Der Kindsvater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, B._____ (unbegleitet) auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (wobei B._____ vom jeweiligen Elternteil beim anderen abzuholen ist – unter Anrechnung der während des Ver- fahrens verstrichenen Phasen):

- 7 -

- Phase 2: ab sofort Dienstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstag, 14.00 Uhr bis Freitag, 07.30 Uhr bzw. Beginn Ta- gesmuttereinsatz Sonntag, 14.00 Uhr bis Montag, 07.30 Uhr bzw. Beginn Ta- gesmuttereinsatz

- Phase 3: ab April 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens alternierend jeden zweiten Donnerstag, 17.00 Uhr bis Freitag, 18:00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Ta- gesmuttereinsatz in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. De- zember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr, sowie vom

31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, in unge- raden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezem- ber, 10.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr während drei Wochen Ferien pro Jahr Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien je- weils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr.

- Für den Fall des Wegzuges von B._____ ins Ausland Solange B._____ noch nicht ordentlich eingeschult ist: Jeweils alle 4 Wochen von Freitag bis Donnerstag, wobei B._____ vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mut- ter beim Vater abgeholt werden muss. Mit ordentlicher Einschulung von B._____: Jeweils das letzte Wochenende im Monat von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18:00 Uhr, an ihrem Wohnsitz Während 8 Wochen Ferien pro Jahr in der Schweiz, wobei B._____ (solange sie die Reise nicht selber antreten kann) vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss.

- 8 - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien je- weils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

6. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge zu regeln, wobei die defini- tive Bezifferung erst nach Vorlage der aktuellen Unterlagen der Kindsmutter konkretisiert werden kann.

7. Im Übrigen seien die Anträge der Klägerinnen abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Klägerin 2. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024: (Urk. 109 S. 52 ff. = Urk. 117 S. 52 ff.)

1. Die Klägerin 1 wird unter der Obhut der Klägerin 2 belassen.

2. Die Klägerin 2 wird dazu berechtigt, den Aufenthaltsort der Klägerin 1 nach Deutschland zu verlegen.

3. Solange die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 in der Schweiz verbleibt, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

a) bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten: an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag,  16:30 Uhr, in jeder zweiten Woche (nämlich in jener, in der kein Wochenendbe-  suchsrecht stattfindet) von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis Freitag, 8:00 Uhr, in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember,  10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 10:00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauf-

- 9 - folgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Be- suchsrechtsrhythmus allenfalls neu gestartet wird), in den ungeraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember,  10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr sowie vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Besuchsrechts- rhythmus allenfalls neu gestartet wird), fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine  Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das dar- auffolgende Wochenende bei der Klägerin 2, fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert  sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Kläge- rin 2, für zwei nicht aufeinanderfolgende Ferienwochen pro Jahr; die Klägerin  2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzuspre- chen haben, und der Beklagte ist zusätzlich verpflichtet, darauf Rück- sicht zu nehmen, dass die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 in den Sommer- ferien drei aufeinanderfolgende Ferienwochen verbringen kann,

b) ab dem Eintritt von B._____ in den Kindergarten: an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag,  18:00 Uhr, in jeder zweiten Woche (nämlich in jener, in der kein Wochenendbe-  suchsrecht stattfindet) von Donnerstag, 17:00 Uhr bzw. ab Kindergarten- /Schulschluss, bis Freitag, 8:00 Uhr bzw. bis Kindergarten-/Schulbeginn,

- 10 - in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember,  10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 10:00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauf- folgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Be- suchsrechtsrhythmus allenfalls neu gestartet wird), in den ungeraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember,  10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr sowie vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Besuchsrechts- rhythmus allenfalls neu gestartet wird), fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine  Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das dar- auffolgende Wochenende bei der Klägerin 2, fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert  sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Kläge- rin 2, für sechs Ferienwochen pro Jahr; die Klägerin 2 ist in den geraden Jah-  ren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben; der Beklagte ist zusätzlich verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 in den Schulsommerferien drei aufeinanderfolgende Ferienwochen verbringen kann.

4. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- 11 - an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, be-  ginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug nach Deutschland, wobei der Beklagte der Klägerin 2 spätestens 48 Stunden zum Voraus die genauen Übergabezeiten bekanntzugeben hat, dabei ist der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte solche  Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Voraus aufzufordern, die Rei- sen mit der Klägerin 1 selbst durchzuführen und ihm die Klägerin 1 spä- testens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben; die Flug- tickets für Mutter und Kind sind diesfalls vom Beklagten zu entschädigen oder von ihm in Absprache direkt zu buchen; der Rückflug erfolgt frühes- tens sonntags um 15:00 Uhr; die Reisepapiere von B._____ werden je- weils mit B._____ übergeben. Zusätzlich ist der Beklagte berechtigt, mit der Klägerin 1 mindestens zweimal pro Woche, jeweils mittwochs und sonntags, sowie an Feiertagen ohne Be- suchsrecht und am Geburtstag der Klägerin 1, ein Videotelefonat durchzufüh- ren. Die Klägerin 2 ist verpflichtet, ein entsprechend eingerichtetes Gerät so- wie B._____ dafür bereitzuhalten. Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinanderfolgende Ferienwo- chen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin 2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben.

5. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 22. September 2021 vorsorg- lich und mit Entscheid derselben Behörde vom 16. August 2022 definitiv er- richtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 für die Klägerin 1 wird aufgehoben. Der Rechenschafts-/Schlussbericht der Beiständin vom 28. No- vember 2023 wird verdankt und genehmigt.

- 12 -

6. Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis AHVV werden vollumfänglich der Klägerin 2 angerechnet.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunterhalts- beiträge, zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, solange die Klägerinnen in der Schweiz leben: Fr. 1'882.– ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)  Fr. 2'157.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025  (davon Fr. 789.– Barunterhalt und Fr. 1'368.– Betreu- ungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 1'228.– fehlen) Fr. 1'709.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033  (davon Fr. 1'139.– Barunterhalt und Fr. 570.– Betreu- ungsunterhalt) Fr. 1'295.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 1'442.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemesse-  nen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus (Barunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin 2 zahl- bar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kläge- rin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunterhalts- beiträge, zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, und zwar ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt: Fr. 1'293.– bis 31. August 2033 (davon Fr. 709.– Barunterhalt und  Fr. 584.– Betreuungsunterhalt) Fr. 870.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt) 

- 13 - Fr. 903.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen  Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin 2 zahl- bar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kläge- rin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

9. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen etc.) sind von der Klägerin 2 und vom Beklagten je hälf- tig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjah- res anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 dieses Urteils basiert auf folgenden Grundlagen:

- 14 - Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzula- gen:

• Klägerin 1: die Familienzulage von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– (Schweiz) bzw. von Fr. 250.– (Deutschland)

• Klägerin 2 (Schweiz): Fr. 4'340.– von Juni 2021 bis und mit Dezember 2022 Fr. 0.– von Januar 2023 bis und mit August 2025 Fr. 2'350.– von September 2025 bis und mit August 2033 (50%-Pensum) Fr. 3'760.– von September 2033 bis und mit Juni 2037 (80%-Pensum) Fr. 4'700.– ab Juli 2037 (100%-Pensum)

• Klägerin 2 (Deutschland): Fr. 1'150.– bis und mit August 2033 (50%-Pensum) Fr. 1'840.– von September 2033 bis und mit Juni 2037 (80%-Pensum) Fr. 2'300.– ab Juli 2037 (100%-Pensum)

• Beklagter: Fr. 5'375.– von Juni 2021 bis und mit Dezember 2022 (100%-Pensum) Fr. 5'527.– ab Januar 2023 (100%-Pensum) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend

12. Alle abweichenden bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Parteien wer- den abgewiesen.

- 15 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 13'320.25 bisher aufgelaufene Kosten der Kindsvertretung.

14. Die Kosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. [Schriftliche Mitteilung]

17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 116 S. 2 ff.): "1. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und es sei die Obhut über die Tochter B._____ dem Vater zuzuteilen.

2. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220093-D) sei aufzuheben und es sei der Kindsmutter unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort der Tochter B._____ aus dem Bezirk D._____ zu verlegen.

3. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) seien aufzuheben und es sei die Kindsmutter be- rechtigt zu erklären, B._____ wie folgt zu betreuen:

- Für den Fall des Verbleibs der Kindsmutter in der Schweiz alternierend jeden zweiten Donnerstag 17.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Tages- muttereinsatz in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezem- ber, 10 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr, sowie vom 31. De- zember 10.00 Uhr bis 1. Januar, 18.00 Uhr

- 16 - in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. De- zember 10.00 Uhr sowie vom 1. Januar 10.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr während sechs Wochen Ferien pro Jahr Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Va- ter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonners- tag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- Für den Fall des Wegzuges der Kindsmutter ohne B._____ ins Ausland Solange B._____ noch nicht ordentlich eingeschult ist: Jeweils alle 4 Wochen von Freitag bis Donnerstag, wobei B._____ vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss. Mit ordentlicher Einschulung von B._____: Jeweils das letzte Wochenende im Monat von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr an ihrem Wohnsitz Während 8 Wochen Ferien pro Jahr in Deutschland, wobei B._____ (solange sie die Reise nicht selber antreten kann) vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater ab- geholt werden muss. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Va- ter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

4. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 26. Au- gust 2024 (FK220033-D) aufzuheben und es sei der Kindsvater be- rechtigt zu erklären, B._____ wie folgt zu betreuen:

- Während des Verbleibs der Kindsmutter in der Schweiz alternierend jeden zweiten Donnerstag 17.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Tages- muttereinsatz

- 17 - in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar, 18.00 Uhr in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. De- zember 10.00 Uhr sowie vom 1. Januar 10.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr während sechs Wochen Ferien pro Jahr Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Va- ter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonners- tag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

- Für den Fall des Wegzuges mit B._____ ins Ausland Solange B._____ noch nicht ordentlich eingeschult ist: Jeweils alle 4 Wochen von Freitag bis Donnerstag, wobei B._____ vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss. Mit ordentlicher Einschulung von B._____: Jeweils das letzte Wochenende im Monat von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr an ihrem Wohnsitz Während 8 Wochen Ferien pro Jahr in der Schweiz, wobei B._____ (solange sie die Reise nicht selber antreten kann) vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater ab- geholt werden muss. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Va- ter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

5. Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und die Erziehungsgutschriften seien vollumfäng- lich dem Berufungskläger anzurechnen.

6. Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen (wobei die abschliessende Bezifferung erst nach Edition der Unterlagen der Berufungsbeklagten erfolgen kann):

- 18 - 6.1 Der Beklagte wird verpflichtet, für die gemeinsame Tochter folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Familien und Ausbildungszulagen), solange die Klägerin 1 in der Schweiz unter der Obhut der Mut- ter lebt: ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 1'305 (CHF 952 + CHF 352 [Überschuss]; gerundet) ab 1. Januar 2023 bis Umteilung Obhut: CHF 1'413 (CHF 1'102; gerundet Barunterhalt + CHF 313 Betreuungsunterhalt, wo- bei ein Manko von CHF 125.00 festzuhalten ist) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar, mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6.2 Mit Umteilung der Obhut an den Beklagten wird die Kläge- rin verpflichtet, für die gemeinsame Tochter folgende Unterhalts- beiträge zu bezahlen (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Familien und Ausbildungszulagen), solange die Klägerin 1 in der Schweiz unter der Obhut des Vaters lebt: ab Umteilung der Obhut bis 31. August 2033: CHF 2'290 (CHF 1'235; gerundet Barunterhalt + CHF 1'055 Betreuungsunter- halt) ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037: CHF 1'560 (Barunter- halt CHF 1'290 zuzüglich Überschuss CHF 110 zzgl. Betreuungs- unterhalt CHF 160) ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1: CHF 660 (Barunterhalt CHF 660 ohne Überschuss nach Leistungsfähigkeit der Eltern) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar, mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt des Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin 2 stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Eventualiter (für den Fall der Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1 , 2 und 6 vorstehend) sei Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 26. Au- gust 2024 (FK220033-D) aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen (wobei die abschliessende Bezifferung erst nach Edi- tion der Unterlagen der Berufungsbeklagten erfolgen kann):

- 19 - Der Beklagte wird verpflichtet, für die gemeinsame Tochter fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Familien und Ausbildungszulagen), solange die Klägerin 1 unter der Obhut der Klägerin 2 in der Schweiz lebt: ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 1'305 (CHF 952 + CHF 352 [Überschuss]; gerundet) ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2033: CHF 1'413 (CHF 1'102; gerundet Barunterhalt + CHF 313 Betreuungsunterhalt, wobei ein Manko von CHF 125.00 festzuhalten ist) ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037: CHF 1'285 (Barunterhalt CHF 972 zuzüglich Überschuss) ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1: CHF 490 (Barunterhalt CHF 490 ohne Überschuss nach Leistungsfähigkeit der Eltern) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar, mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Dispositiv-Ziff. 8 sei vollumfänglich aufzuheben.

9. Eventualiter (für den Fall der Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend) sei Dispositiv-Ziff. 8 vollumfänglich aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem Monat, welcher auf die Ver- legung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Umzug nach Deutschland bis 30. Juni 2027: EUR 567 Ab 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2033: EUR 669 Ab 1. Juli 2033 bis 30. Juni 2029: EUR 804 Ab 1. Juli 2039 bis zum 30. Juni 2042: EUR 743

10. Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei vollumfänglich aufzuheben.

11. Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei in Bezug auf den Verweis auf Dispositiv Ziff. 8 vollumfänglich aufzuheben.

- 20 -

12. Dispositiv-Ziff. 11 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und entsprechend der nachfolgenden Ausführun- gen zu aktualisieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten. der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 125 S. 1): "Es seien die berufungsklägerischen Anträge abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Kinds- eltern bzw. der Staatskasse." der Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2 (Urk. 122 S. 3) "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessuale Anträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 116 S. 8): "Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren." der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 122 S. 3): "Es sei der Berufungsbeklagten 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 21 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2021 geborenen Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan B._____ oder Klägerin 1). B._____ lebt bei der Klägerin 2 in E._____.

2. Mit Eingabe vom 20. September 2022 machten die Klägerinnen unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____ vom 7. Juli 2022 (Urk. 1) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen wer- den (Urk. 117 S. 8 f.). Dieses erging am 26. August 2024 (Urk. 117).

3. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 110) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen An- träge (Urk. 116). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde den Klägerinnen Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 121). Die rechtzeitig erstatteten Berufungsantworten vom 11. Dezember 2024 (Urk. 122) und vom

19. Dezember 2024 (Urk. 125) wurden den Parteien je gegenseitig zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 126). In der Folge ersuchte der Beklagte um Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 128), welche er innert erstreckter Frist (Urk. 129 - 130) mit Eingabe vom 24. Februar 2025 einreichte. Diese Stellungnahme wurde den Kläge- rinnen am 5. und 6. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. II S. 5). Nach Einholung der Honorarnote der Kindsvertreterin (Urk. 134 und Urk. 135) wurde diese mit Verfügung vom 5. Mai 2025 dem Beklagten und der Klägerin 2 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 136), worauf sich einzig die Klägerin 2 vernehmen liess (Urk. 137).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-115). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind.

- 22 - II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist Dispositiv-Ziffer 5 (Aufhebung Beistandschaft), weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken. Bezüglich Dispo- sitivziffern 13 bis 15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3.).

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Am- tes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungsklä- ger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsma- xime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

- 23 -

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Par- teien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III. Materielles A. Zuteilung der Obhut / Umzug nach Deutschland / Persönlicher Verkehr

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz gab die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und die Rechtspre- chung zur Obhutszuteilung (Urk. 117 S. 12 f.), zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urk. 117 S. 18) sowie zum persönlichen Verkehr (Urk. 117 S. 20) zutreffend wie- der, sodass darauf verwiesen werden kann.

2. Obhut 2.1. Erwägungen der Vorinstanz 2.1.1. Die Vorinstanz beliess B._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 (Urk. 117 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung die Zutei- lung der Alleinobhut an ihn (Urk. 116 S. 2). 2.1.2. Einleitend hielt die Vorinstanz fest, dass eine alternierende Obhut im vorlie- gend Fall nicht in Betracht komme. Weder die Eltern noch die Kindsvertretung hät- ten eine solche beantragt und gingen im Ergebnis darin einig, dass es angesichts der derzeit unzureichenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der El- tern an der praktischen Umsetzbarkeit fehle (Urk. 117 S. 12 ff.). 2.1.3. Zur Frage der Alleinobhut erwog die Vorinstanz in der Folge zusammenge- fasst, die zum Urteilszeitpunkt dreijährige B._____ werde seit ihrer Geburt überwie- gend durch die Klägerin 2 betreut. Letztere sei unbestritten ihre Hauptbezugsper-

- 24 - son. Die bisher gelebten Betreuungsverhältnisse und die daraus entstandene enge Bindung zwischen Mutter und Tochter sei für die Obhutszuteilung von zentraler Be- deutung. B._____ befinde sich im Kleinkindalter. Wie die Kindsvertreterin festge- halten habe, sei es für ihre Entwicklung sehr wichtig, dass sie ihre Hauptbezugs- person zur Verfügung habe und nicht allzu lange von dieser getrennt werde. Dem- nach entspreche es dem mutmasslichen Willen der noch urteilsunfähigen B._____, den Alltag weiterhin im Haushalt der Klägerin 2 zu verbringen. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten stünde dieser Stabilität entgegen und wäre dem Kindeswohl abträglich, was gegen eine Obhutszuteilung an ihn spre- che (Urk. 117 S. 13 f.). Beide Elternteile seien zweifelsfrei erziehungsfähig. Zwar habe der Beklagte die Bindungstoleranz der Klägerin 2 bemängelt und geltend gemacht, sie sabotiere die Kontakte zwischen ihm und B._____. Tatsächlich habe sich die Klägerin 2 seit der Geburt von B._____ aufgrund des Paarkonfliktes wiederholt schwergetan, unbe- schwerte Kontakte zwischen Vater und Tochter zuzulassen. Ende September 2021 habe sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB) dazu veranlasst gesehen, der Klägerin 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ zu entziehen, woraufhin diese zunächst notfallmässig bei den Grosseltern väterlicherseits und anschliessend im Haus für Mutter und Kind in F._____ unter- gebracht worden sei (vgl. KESB-Urk. 23 und KESB-Urk. 41). Vor dem Hintergrund dieser einschneidenden Massnahmen sei auch nicht verwunderlich, dass die Klä- gerin 2 laut Indikationsbericht zur KOFA-Intensivabklärung vom 15. Dezember 2021 eine geringe Impulskontrolle gegenüber dem Beklagten gezeigt und keine bzw. nur begleitete Kontakte zwischen ihm und B._____ habe zulassen wollen (KESB-Urk. 82 und KESB-Urk. 119). Gleichwohl seien die Fachpersonen aber be- reits damals zur klaren Einschätzung gelangt, dass das Kindswohl unter ihrer Obhut gesichert sei, die Mutter-Kind-Beziehung stabil, verlässlich und vertraut sei und die erzieherischen Kompetenzen der Klägerin 2 als positiv eingeschätzt wurden (KESB-Urk. 119). Seit Anfang des Jahres 2023 zeichne sich sodann eine deutliche Entspannung des Elternkonflikts ab. So sei es den Parteien anlässlich der Verhand- lung vom 13. Februar 2023 unter Mitwirkung der Kindsvertreterin gelungen, eine Kontaktregelung zwischen dem Beklagten und B._____ für die Dauer des Verfah-

- 25 - rens zu vereinbaren (Urk. 56). Gemäss Rückmeldung der Beiständin vom 17. Juli 2023 seien die Elterngespräche seither im Grundsatz positiv und einvernehmlicher als zuvor verlaufen. Die Besuchsregelung sei mit leichten Modifikationen umgesetzt und beibehalten worden und die Eltern seien fähig, die Besuchsdaten selbständig und einvernehmlich miteinander abzusprechen (Urk. 72). Diese Entwicklung – so die Vorinstanz weiter – sei erfreulich und zeige, dass die Klägerin 2 sich seit mehr als anderthalb Jahren auf ein unbelastetes Kontaktrecht zwischen B._____ und dem Beklagten einlasse. Eine Einschränkung der Bindungstoleranz, die einen Wechsel des hauptbetreuenden Elternteils gebieten könnte, sei nicht erkennbar. Zweifellos sei auch der Beklagte erziehungsfähig und grundsätzlich in der Lage, das Kindswohl unter seiner Obhut zu gewährleisten. In Anbetracht der bisherigen Betreuungsverhältnisse, gestützt auf entwicklungspsychologischen Erkenntnisse sowie in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kindsvertreterin sei indessen aufgrund des Alters von B._____ davon auszugehen, dass es für ihr Wohlergehen nach wie vor wichtig sei, nicht zu lange von der Klägerin 2 getrennt zu leben. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten sei auch deshalb nicht angezeigt, weil er – selbst bei einem reduzierten Pensum von 80% – stark auf Dritt- betreuung zurückgreifen müsste, während die Klägerin 2 weiterhin in der Lage sei, die Betreuung vorwiegend persönlich wahrzunehmen, was unter den Aspekten der Kontinuität und Stabilität der bisherigen Verhältnisse ebenso zu beachten sei. Im Ergebnis sei das Kindswohl unter der Obhut der Klägerin 2 besser gewährleistet, weshalb die Obhut bei ihr zu belassen sei (Urk. 117 S. 13 ff). 2.2. Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 2.2.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe der Klägerin 2 zu Unrecht eine unein- geschränkten Erziehungsfähigkeit attestiert. Es sei aktenwidrig, wenn die Vorin- stanz festhalte, die Klägerin 2 lasse sich mittlerweile auf ein unbelastetes Kontakt- recht zwischen Vater und Tochter ein und eine Einschränkung der Bindungstole- ranz sei nicht erkennbar (vgl. Urk. 117 S. 14). Die Vorinstanz habe die von ihm dargelegten Schwierigkeiten unberücksichtigt gelassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. So habe er insbesondere mit Eingabe vom 22. November 2023 (Urk. 96) sowie den Beilagen 42 und 43 (Urk. 97/42-43) dargetan, dass sich die

- 26 - Kommunikation zwischen den Parteien entgegen den Hoffnungen seit Abschluss der Vereinbarung vom 13. Februar 2023 nicht verbessert habe. Die Klägerin 2 dik- tiere ihm nach wie vor, wie er sich zu verhalten habe. Sie verweigere ihm die Her- ausgabe von B._____, wenn er sie nicht persönlich abhole und schreibe ihm vor, was B._____ zu essen, wie er sie ins Bett zu bringen und welches Waschmittel er zu verwenden habe (Urk. 116 Rz. 12 und Rz. 21). Überdies sei unter Verweis auf die KESB-Akten sowie den Indikationsbericht zur KOFA-Intensivabklärung daran zu erinnern, dass die Klägerin 2 den Kontakt bereits seit der Geburt von B._____ erheblich erschwert habe (Urk. 116 Rz. 15 ff.). Auch nach Überweisung des Ver- fahrens vom Bezirksrat Hinwil an die Vorinstanz habe sich daran nichts geändert. Ferner habe die Klägerin 2 mit rechtsmissbräuchlich motivierten Wegzügen nach Deutschland und G._____ [Kanton in der Schweiz] gedroht, um ihn unter Druck zu setzen (Urk. 116 Rz. 18). Die Vorinstanz habe dieses Verhalten verharmlost und sich einseitig auf eine veraltete Rückmeldung der Beiständin aus dem Jahr 2023 gestützt, ohne seine dazu eingereichte Stellungnahme (Urk. 104) zu berücksichti- gen (Urk. 116 Rz. 21). Darin habe er insbesondere ausgeführt, dass – entgegen der Annahme der Beiständin – auch die selbständige Planung und Umsetzung der Besuche nur dann funktioniere, wenn er sich dem Diktat der Klägerin 2 füge. Es sei damit offensichtlich und insbesondere durch die Beilagen Urk. 97/42-43 belegt, dass die Klägerin 2 nicht die Bereitschaft besitze, in Kinderbelangen mit ihm zu- sammenzuarbeiten. Die mangelnde Bindungstoleranz spreche klar gegen die Zu- teilung der Obhut an die Klägerin 2 bzw. für die Zuteilung der Obhut an ihn (Urk. 116 Rz. 23 ff.; Urk. 131 Rz. 14 ff. und Rz. 49 ff.). 2.2.2. Die Klägerin 2 hält dem entgegen, die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden (Urk. 122 Rz. 13 ff.). Bei den Vorbringen des Beklagten handle es sich um appellatorische Kritik, die auf unbewiesenen Parteibehauptungen beruhe. Weder die Eingabe vom 22. November 2024 (Urk. 96) noch die vom Beklagten eingereichten Beilagen (Urk. 97/42-43) seien geeignet, einen "Beweis" für eine ein- geschränkte Bindungstoleranz zu erbringen (Urk. 122 Rz. 16 f.). Sie habe dem Be- klagten den persönlichen Verkehr mit B._____ stets ermöglicht und sämtliche Be- suchstermine eingehalten. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe der Beklagte selbst bestätigt, dass die damaligen acht Besuchstermine stattgefunden

- 27 - und gut funktioniert hätten (Prot. I. S. 24). Auch seither hätten sämtliche Besuche funktioniert. Zudem habe sie dem Beklagten wiederholt zusätzliche Besuche aus- serhalb der vereinbarten Zeiten angeboten, etwa an Ostern oder an B._____s Ge- burtstag, welche er abgelehnt habe (Urk. 122 Rz. 19 ff.; vgl. Urk. 124/2-4). Im Üb- rigen betreue sie B._____ seit deren Geburt weitgehend alleine und kenne deren Bedürfnisse gut. Dass sie dem Beklagten Hinweise zur Ernährung, Schlafroutine und Bekleidung "vorschreibe" sei deshalb stets dem Kindeswohl gewidmet (Urk. 122 Rz. 24). Dass die Vorinstanz sich nicht näher mit den Eingaben des Beklagten auseinandergesetzt habe, sei nicht zu beanstanden, zumal diese schlichtweg be- langlos seien. Insbesondere die vom Beklagten vorgebrachte, nicht relevante, Kommunikation aus der Vergangenheit (Urk. 97/42-43) und die damaligen KESB- Akten seien heute nicht mehr relevant. Die Beziehung zwischen den Eltern habe sich inzwischen beruhigt und der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und B._____ sei gewährleistet und funktioniere gut (Urk. 122 Rz. 27). Ihre Erziehungs- fähigkeit sei zweifelsohne zu bejahen (Urk. 122 Rz. 45). 2.2.3. Die Kindsvertreterin führt aus, sie habe sich kein vertieftes Bild von der Bin- dungstoleranz der Klägerin 2 machen können. Fakt zu sein scheine, dass die ge- richtlich vorgesehenen Besuche stattfänden und von der Klägerin 2 nicht verhindert würden. Beim Gespräch vom 19. Dezember 2024 habe sich gezeigt, dass die Klä- gerin 2 nicht sonderlich positiv über den Beklagten spreche, ihre persönliche Mei- nung aber gemäss ihren Angaben vor B._____ zu deren Schutz zurückzuhalten versuche. So bastle sie beispielsweise mit B._____ ein Geschenk für den Beklag- ten (Urk. 125 Rz. 29). 2.2.4. Soweit der Beklagte in prozessualer Hinsicht eine Gehörsverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit den entscheidrelevanten tat- sächlichen und rechtlichen Aspekten auseinandergesetzt und ihren Entscheid so begründet hat, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Sie war nicht ge- halten, auf jedes einzelne Vorbringen des Beklagten einzugehen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.; BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Im Übrigen hatte der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren die Möglichkeit, sich vor einer Instanz zu äus-

- 28 - sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 2.2.5. Auch in der Sache ist der Rüge nicht zu folgen. Die thematisierte Bindungs- toleranz bezeichnet nach der Rechtsprechung die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Be- ziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (BGer 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2. m.w.H.). Zwar ist aktenkundig, dass die Klägerin 2 nach der Geburt von B._____ Mühe damit bekundete, einen unbelasteten Kontakt zwischen Vater und Tochter zuzulassen (vgl. umfangreiche KESB-Akten, insb. Urk. 119). Die Vorinstanz hat diese Um- stände jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich in ihre Ge- samtwürdigung einbezogen. Diese Vorkommnisse liegen inzwischen rund vier Jahre zurück und belegen keine gegenwärtige Bindungsintoleranz der Klägerin 2. Entscheidend sind die aktuellen Verhältnisse. Die Vorinstanz hat in diesem Zusam- menhang zu Recht auf die seit Anfang 2023 erkennbare Entspannung des Eltern- konflikts abgestellt: Die vereinbarte Besuchsregelung vom 13. Februar 2023 (Urk.

54) wird gemäss dem Schlussbericht der Beiständin vom 28. November 2023 von den Parteien kontinuierlich umgesetzt, wobei die Eltern in der Lage seien, die Be- suchsdaten selbständig und einvernehmlich miteinander abzusprechen (vgl. Urk. 100). Die vom Beklagten eingereichten Eingaben (Urk. 96, Urk. 97/42-43, Urk. 104), mit denen er eine fehlende Bindungstoleranz der Klägerin 2 belegen will, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Zwar lassen sich namentlich aus den eingereichten Chatverläufen punktuelle Unstimmigkeiten in Bezug auf Themen wie Abholung, Ernährung oder Kleidung von B._____ entnehmen (Urk. 97/43). Solche Differenzen betreffen jedoch primär die Kommunikation zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten und sind auch unter grundsätzlich kooperierenden Elternteilen nicht ungewöhnlich. Sie lassen für sich allein nicht den Schluss zu, die Klägerin 2 sei nicht bereit, die Beziehung zwischen B._____ und dem Beklagten zuzulassen oder zu fördern. Insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine tat- sächliche Kontaktverweigerung bzw. -erschwerung. Im Übrigen hielt auch die Bei- ständin in ihrem Schlussbericht vom 28. November 2023 fest, dass die Kommuni-

- 29 - kation zwischen den Eltern nicht spannungsfrei verlaufe und sich teilweise in De- tailfragen verliere (mit welchem Waschmittel die Kleider gewaschen werden etc.). Entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Urk. 116 Rz. 21; Urk. 131 Rz. 46) wurde die Beistandschaft deswegen gleichwohl nicht als erfolglos, sondern als zweckmässig abgeschlossen erachtet, weil die wesentlichen Ziele – nämlich die Gewährleistung des persönlichen Verkehrs und die eigenverantwortliche Umset- zung der Besuchsregelung – erreicht wurden (vgl. Urk. 100 S. 6 f.). Zudem bestä- tigte auch die Kindsvertreterin, dass die Parteien ihr gegenüber angegeben haben, sich an das erstinstanzliche Urteil zu halten und die Besuche wie vorgesehen statt- finden (Urk. 125 Rz. 11). Damit gelingt es dem Beklagten nicht, eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin 2 zu belegen. Die Rüge erweist sich als unbegrün- det. 2.3. Entwicklungspsychologische Studien 2.3.1. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe als einen der Hauptgründe für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 "entwicklungspsychologische Erkennt- nisse" angeführt und daraus abgeleitet, dass es aufgrund des Alters von B._____ für ihr Wohlergehen wichtig sei, nicht zu lange von ihrer Mutter getrennt zu sein (vgl. Urk. 117 S. 15). Das Bundesgericht habe jedoch klargestellt, dass kinderpsy- chologische Studien für die Obhutszuteilung nicht massgebend seien (unter Hin- weis auf BGer 5A_357/2020 E. 3.3). Massgebend sei jeweils der konkrete Einzel- fall. Die Vorinstanz habe weder eine von ihm ausgehende Kindeswohlgefährdung festgestellt noch ausgeführt, inwiefern die Entwicklung von B._____ unter seiner Obhut konkret gefährdet wäre. Vielmehr habe sie seine Erziehungsfähigkeit aus- drücklich bejaht. Indem sie dennoch pauschal angenommen habe, die Mutter spiele aufgrund des Alters des Kindes eine wichtigere Rolle, ohne seine individuellen Be- treuungskompetenzen zu berücksichtigen, habe sie seine Gleichwertigkeit als Be- treuungsperson verkannt, stereotype Rollenbilder verfestigt und das elterliche Gleichbehandlungsgebot verletzt. Das Abstellen auf "kinderpsychologische Über- legungen" losgelöst vom konkreten Einzelfall sei willkürlich und als Argument für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 ungeeignet (Urk. 116 Rz. 27 ff.).

- 30 - 2.3.2. Die Klägerin 2 entgegnet, die entwicklungspsychologischen Erkenntnisse seien kein Hauptgrund für die Obhutszuteilung an sie gewesen. Ausschlaggebend sei allein das Kindeswohl gewesen, das bei ihr besser gewährleistet werden könne als beim Beklagten. Der vom Beklagten zitierte Bundesgerichtentscheid beziehe sich auf das Modell der alternierenden Obhut und sei auf den vorliegenden Fall nur bedingt anwendbar. Die Vorinstanz habe sich nicht allein auf entwicklungspsycho- logische Erkenntnisse und das Alter von B._____, sondern auch auf die Ausfüh- rungen der Kindsvertreterin, die bisherigen Betreuungsverhältnisse sowie ihre Stel- lung als Hauptbezugsperson für B._____ gestützt. Entscheidend sei für die Vor- instanz der konkrete Einzelfall gewesen und nicht abstrakte kinderpsychologische Studien wie es der Beklagte geltend mache (Urk. 122 Rz. 46 ff.). 2.3.3. Dem Beklagten ist nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass kinderpsychologische Studien für die Obhutszuteilung nicht massgebend sind, da sich in der Kinderpsychologie ohnehin verschiedene Meinungen finden, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen das Betreuungsmodell der al- ternierenden Obhut aussprechen (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 3.3). Diese Rechtsprechung richtet sich indes gegen eine schematische Anwendung bestimmter Betreuungsmodelle ohne Bezug zum kon- kreten Einzelfall. Vorliegend hat sich die Vorinstanz nicht abstrakt auf allgemeine entwicklungspsychologische Überlegungen gestützt, sondern nachvollziehbar be- gründet, weshalb es im derzeitigen Entwicklungsstadium von B._____ – namentlich aufgrund ihres Kleinkindalters, ihrer engen Bindung zur Klägerin 2 als Hauptbe- zugsperson und der bestehenden Betreuungskontinuität – für ihr Wohlergehen wichtig ist, dass sie nicht über längere Zeit von der Klägerin 2 getrennt wird. Die entwicklungspsychologischen Hinweise stellen in diesem Zusammenhang keine selbständige Begründungsgrundlage dar, sondern dienen lediglich der Ergänzung der konkreten Würdigung. Soweit der Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe seine individuellen Betreuungsfähigkeiten unzureichend berücksichtigt, ist festzu- halten, dass diese nicht in Frage gestellt wurden. Die Obhutszuteilung an die Klä- gerin 2 erfolgte nicht wegen unzureichender Betreuungskompetenzen des Beklag- ten, sondern gestützt auf eine Gesamtwürdigung der relevanten Kriterien unter dem Primat des Kindeswohls. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

- 31 - 2.4. Bisheriges Betreuungsmodell 2.4.1. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe sich bei der Zuteilung der Ob- hut zu Unrecht auf die bisherigen Betreuungsverhältnisse gestützt (vgl. Urk. 117 S. 14). B._____ sei erst nach der Trennung der Eltern geboren worden, sodass kein gelebtes Familiensystem bestanden habe. Die Hauptbezugspersonenstellung der Klägerin 2 sei daher nicht "natürlich gewachsen", sondern allein darauf zurück- zuführen, dass sie ihm von Beginn an den Aufbau einer Beziehung zu B._____ verweigert habe. Das von der Vorinstanz herangezogene Argument der "Stabilität der Verhältnisse" beruhe damit auf einer einseitig geschaffenen Ausgangslage. Er und B._____ hätten gemäss Art. 8 EMRK ein Recht auf Familienleben, das auch einen regelmässigen Kontakt umfasse. Es sei unzulässig, die Obhut allein gestützt auf die bestehenden Betreuungsverhältnisse zuzusprechen, wenn diese auf einer einseitigen Blockade eines Elternteils beruhten. Indem die Vorinstanz dieses Un- gleichgewicht nicht korrigiert habe, habe sie den Status quo verfestigt und damit das Kindeswohl langfristig gefährdet (Urk. 116 Rz. 35 ff.; Urk. 131 Rz. 6). 2.4.2. Die Klägerin 2 entgegnet, sie verweigere den Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht. Die Situation habe sich aktenkundig verbessert. Die Stabilität der Verhältnisse sei aus der Sicht von B._____ zu beurteilen. Seit deren Geburt habe sie die Betreuung persönlich übernommen, während der Beklagte voll erwerbstätig und stets auf Drittbetreuung angewiesen gewesen sei. Aus Sicht von B._____ sei sie deshalb die Hauptbezugsperson. Es sei mit dem Kindswohl unvereinbar, B._____ aus ihrer gewohnten Umgebung und von ihrer Hauptbezugsperson zu lö- sen, um beim Beklagten zu leben. Ob dies "fair" erscheinen möge oder nicht, sei nicht von Belang. Das Kindeswohl stehe über den Wünschen des Beklagten (Urk. 122 Rz. 55 ff.). 2.4.3. Dem Beklagten ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass die Parteien nie im in einem gemeinsamen Haushalt lebten und somit kein gemeinsam gelebtes Fami- liensystem bestand. Für die Obhutszuteilung ist jedoch nicht entscheidend, wie sich die bisherigen Betreuungsverhältnisse herausgebildet haben oder wer hierfür ver- antwortlich ist. Entscheidend ist allein, welche Regelung unter den gegebenen Um- ständen dem Kindeswohl am besten entspricht. Unbestritten ist, dass B._____ seit

- 32 - ihrer Geburt überwiegend von der Klägerin 2 betreut wird und diese ihre Hauptbe- zugsperson ist. Für ein Kleinkind kommt der Kontinuität dieser Betreuung beson- deres Gewicht zu. Der Einwand des Beklagten, dies sei allein auf eine unberech- tigte Kontaktverweigerung durch die Klägerin 2 zurückzuführen, vermag daran nichts zu ändern. Die Zuteilung der Obhut hat sich ausschliesslich an den konkreten Bedürfnissen des Kindes zu orientieren und kann nicht dazu dienen, vergangene Konflikte oder vermeintliches Ungleichgewicht zwischen den Eltern auszugleichen. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson würde für B._____ einen erheblichen Ein- schnitt in ihre gewohnte Lebenssituation bedeuten, auch wenn der Beklagte inzwi- schen eine wichtige Bezugsperson für sie ist. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich nichts anderes. Die Elternrolle des Beklagten bleibt anerkannt und sein Recht auf persönlichen Verkehr mit B._____ ist weiterhin gewährleistet (vgl. nachfolgend Ziff. E. III. A. 4.). Die Vorinstanz hat dem bisherigen Betreuungsmodell daher zu Recht besonderes Gewicht beigemessen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 2.5. Mutmasslicher Wille von B._____ 2.5.1. Der Beklagte rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach es dem "mut- masslichen Willen" von B._____ entspreche, den Alltag mit der Klägerin 2 zu ver- bringen (vgl. Urk. 117 S. 13), basiere auf einer subjektiven Ansicht der Kindsvertre- terin. Zum Zeitpunkt ihrer Einsetzung am 29. November 2023 sei B._____ noch nicht einmal zweijährig gewesen. In diesem Alter sei sie weder urteilsfähig noch in der Lage, einen eigenen, autonomen Willen zu bilden oder mitzuteilen, bei welchem Elternteil sie den Alltag lieber verbringen würde. Stütze sich die Vorinstanz unre- flektiert auf diese subjektiven Behauptungen der Kindsvertreterin verfalle sie in Will- kür (Urk. 116 Rz. 41; Urk. 131 Rz. 1 und 7). 2.5.2. Die Klägerin 2 entgegnet, es sei die Aufgabe der Kindsvertreterin, den mut- masslichen Willen des Kindes zu vertreten. Dieser könne auf einer Einschätzung beruhen, sich aber auch aus den Umständen ergeben, namentlich daraus, dass sie (die Klägerin 2) seit jeher die Hauptbezugsperson von B._____ sei. Diese Einschät- zung decke sich mit der Tatsache, dass B._____ seit ihrer Geburt alleine von ihr betreut werde. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung nicht isoliert, sondern zu-

- 33 - sammen mit einer Reihe weiterer Gründe und Argumente angeführt, um die Obhut bei ihr zu belassen (Urk. 122 Rz. 64). 2.5.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Aspekt der Willensvertre- tung durch die Kindsvertretung nur bei urteilsfähigen Kindern relevant. Fehlt die Urteilsfähigkeit, hat die Kindsvertretung dem Gericht primär das objektivierte Kinds- wohl zu vermitteln. Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist in Obhuts- und Zuteilungsfragen in der Regel ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.4; BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2; BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). 2.5.4. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass B._____ aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig ist und daher keinen rechtlich relevanten autonomen Willen bilden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorinstanz unzulässigerweise auf den "mutmasslichen Willen" der noch urteilsunfähigen B._____ abgestellt hätte. Der Be- griff bezeichnet im vorliegenden Zusammenhang nicht eine subjektive Willensäus- serung von B._____, sondern die von der Kindsvertreterin vermittelte, am Kindes- wohl orientierte Einschätzung. Diese beruht auf einer umfassenden Abklärung der tatsächlichen Gegebenheiten und stellt keine bloss subjektive Behauptung der Kindsvertreterin dar. Die Vorinstanz hat diese Einschätzung in ihre Gesamtwürdi- gung einbezogen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es für die Entwicklung von B._____ wichtig ist, ihre Hauptbezugsperson zur Verfügung zu haben und es in ihrem Wohl liegt, wenn sie den Alltag bei der Klägerin 2 verbringt. Die Rüge er- weist sich daher als unbegründet. 2.6. Persönliche Betreuungsmöglichkeit 2.6.1. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz sei vom Grundsatz der Eigen- und Fremdbetreuung abgewichen und habe damit Bundesrecht verletzt (unter Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). So habe die Vorinstanz festgehalten, dass ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten umso weniger an- gezeigt sei, als dieser – selbst bei einer Reduktion des Arbeitspensums auf 80% – in erheblichem Ausmass auf Drittbetreuung angewiesen wäre, während die Kläge- rin 2 die Betreuung weiterhin mehrheitlich selbst wahrnehmen könne (Urk. 117

- 34 - S. 15 f.). Dass er auf Drittbetreuung angewiesen sei, dürfe jedoch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, zumal auch die Klägerin 2 während ihrer Arbeitstätig- keit eine Tagesmutter beigezogen habe. Es widerspreche zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn der Klägerin 2 faktisch zugestanden werde, sich bis zur Einschulung von B._____ vollständig der Betreuung zu widmen und keiner Er- werbstätigkeit nachzugehen, während ihm die Obhut mit Hinweis auf sein Erwerbs- pensum versagt werde, obwohl auch er bereit wäre, sein Arbeitspensum an eine Obhutszuteilung anzupassen (Urk. 116 Rz. 44 ff.; Urk. 131 Rz. 8 ff.). 2.6.2. Die Klägerin 2 entgegnet, selbst wenn man von einer grundsätzlichen Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgehe, müsse bei den gelebten Ver- hältnissen das Kontinuitätsprinzip greifen. Für die Zuteilung der Obhut seien Stabi- lität und Kontinuität entscheidend, welche B._____ nur bei ihrer Hauptbezugsper- son erfahre. Sie könne B._____ weiterhin persönlich betreuen, der Beklagte hinge- gen nicht, da er zwangsläufig auf Drittbetreuung angewiesen wäre. Es wäre ihm unbenommen gewesen, seine Arbeitsstelle zu kündigen und sich vollumfänglich um seine Tochter zu kümmern (Urk. 122 Rz. 65 ff.). 2.6.3. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann ein Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Ver- fügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbe- treuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewichten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3). 2.6.4. Die Vorinstanz hat bei der Obhutszuteilung berücksichtigt, dass der Beklag- ten in erheblichem Umfang auf Drittbetreuung angewiesen wäre, während die Klä- gerin 2 die Betreuung mehrheitlich selbst wahrnehmen könne. Dies ist insoweit zu relativieren, als Eigen- und Fremdbetreuung – wie dargelegt – grundsätzlich gleich- wertig sind. Zwar ist zu beachten, dass B._____ sich im Kleinkindalter befindet und die persönlichen Betreuung durch einen Elternteil daher tendenziell höher zu ge-

- 35 - wichten ist. Dieses Kriterium verliert jedoch zunehmend an Bedeutung, da auch die Klägerin 2 mit dem Kindergarteneintritt von B._____ im August 2025 gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen und damit in Zukunft ebenfalls auf Drittbetreuung angewiesen sein dürfte (vgl. E. III. B. 1.1.1). Gleichwohl hat die Vor-instanz die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 nicht primär auf die persönliche Verfügbarkeit gestützt, sondern auf die enge Bindung von B._____ zu ihrer Hauptbezugsperson sowie die Betreuungskontinuität. Der Einwand des Be- klagten rechtfertigt deshalb keine andere Beurteilung. 2.7. Persönliches Umfeld 2.7.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das persönliche Umfeld der Parteien unberücksichtigt gelassen. Er verfüge in H._____ und Umgebung über ein stabiles soziales Umfeld, bestehend aus seiner Familie, einem festen Freundeskreis sowie einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei derselben Firma. Demgegenüber verfüge die Klägerin 2 in Deutschland abgesehen von ihrer Mutter, Schwester und einem Onkel über kein soziales Netzwerk. B._____ sei zudem in der Schweiz geboren. Die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse spreche daher gegen einen Wegzug und für eine Obhutszuteilung an ihn (Urk. 116 Rz. 50 ff.). 2.7.2. Die Klägerin 2 entgegnet, sie stamme aus Norddeutschland, sei dort sehr verwurzelt und könne auf familiäre Unterstützung zählen. B._____ sei ihrem Alter entsprechend eher personen- als umgebungsbezogen, weshalb die Stabilität der örtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sei (Urk. 122 Rz. 73). 2.7.3. Dem Kriterium der örtlichen Stabilität und des familiären Umfelds kommt im vorliegenden Fall nur untergeordnete Bedeutung zu. B._____ befindet sich im Kleinkindalter, ist damit stärker personen- als ortsbezogen und die Klägerin 2 ist unbestrittenermassen ihre Hauptbezugsperson. Vor diesem Hintergrund fällt für die Obhutszuteilung weder das persönliche Umfeld des Beklagten, noch jenes der Klä- gerin 2 ausschlaggebend ins Gewicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

- 36 - 2.8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Beklagten gegen die Zuteilung der Obhut über B._____ an die Klägerin 2 nicht stichhaltig sind. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Klägerin 2 zu bestätigen.

3. Wechsel des Aufenthaltsorts nach Deutschland 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, die Klägerin 2 habe ihren Willen zum Umzug nach Deutschland wiederholt klar bekundet. Auch wenn der Beklagte dargelegt und belegt habe, dass die Klägerin 2 den Wegzug wiederholt angekündigt und als Druckmittel eingesetzt habe, um ihren Willen oder vermeintliche Ansprüche durchzusetzen, sei nicht davon auszugehen, dass der Umzug einzig der Vereite- lung seines Kontakts zu B._____ diene. Vielmehr habe die Klägerin 2 nachvollzieh- bare Gründe für den Umzug dargelegt, namentlich die Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie. Im Übrigen sei bereits im Rahmen der Obhutsfrage festgestellt worden, dass ihre Bindungstoleranz nicht derart in Frage gestellt sei, dass damit eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit einherginge, und sie inzwischen schon seit mehr als anderthalb Jahren unbegleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und B._____ zulasse. Im Ergebnis seien die Motive der Klägerin 2 einer gerichtli- chen Überprüfung entzogen und ihr Wegzug nach Deutschland als Hypothese vor- auszusetzen. Es bleibe einzig die Frage zu beantworten, ob das Wohl von B._____ besser gewahrt sei, wenn sie mit der Klägerin 2 nach Deutschland ziehe oder beim Beklagten in der Schweiz verbleibe. Aufgrund des Kleinkindalters von B._____ sei davon auszugehen, dass sie mehr personen- als umgebungsbezogen sei und in Deutschland ähnliche Lebensbedingungen wie in der Schweiz vorfinden werde. Wie bereits im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung sei daher an das bisher gelebte Betreuungsmodell anzuknüpfen. Entscheidend sei dabei, dass die Klägerin 2 nach wie vor die Hauptbezugsperson von B._____ sei und es dem mutmasslichen Willen von B._____ entsprechen dürfte, nicht zu lange von ihr getrennt zu werden. Damit sei Kindswohl besser gewährleistet, wenn B._____ mit der Klägerin 2 nach Deutschland ziehe, als wenn sie beim Beklagten verbleibe. Entsprechend sei der

- 37 - Klägerin 2 die Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ nach Deutschland zu bewilligen (Urk. 117 S. 18 f. ). 3.2. Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Beweise willkürlich gewür- digt und Bundesrecht verletzt, wenn sie ausführe, die Klägerin 2 bezwecke den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht einzig deshalb, um den Kontakt zwischen ihm und B._____ zu vereiteln (Urk. 116 Rz. 57). Entgegen dieser Feststellung sei be- legt, dass die Klägerin 2 ihm bereits seit der Schwangerschaft wiederholt mit einem Wegzug nach Deutschland gedroht habe und zwar einzig mit dem Ziel, ihn aus dem Leben von B._____ zu "eliminieren" (Urk. 116 Rz. 58). So habe sie ihm im Januar 2021 mitgeteilt, er solle freiwillig auf das gemeinsame Sorgerecht verzichten (Urk. 116 Rz 59 f.). Im Dezember 2021 habe sie als einzigen Grund für den Umzug angegeben, keinerlei Kontakt zu ihm – auch nicht für B._____ – zu wünschen und daher entweder die Rückkehr nach Deutschland oder ein Kontaktverbot in der Schweiz zu erwägen (Urk. 116 Rz. 62 f.). Im April 2022 habe sie gegenüber der KESB den Umzug nach Deutschland davon abhängig gemacht, dass ihr das allei- nige Sorgerecht zugesprochen werde (Urk. 116 Rz. 64 f.). Gleiches gelte für den November 2022, als sie ihren Verbleib in E._____ von der Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrages und dem Rückzug seiner Anträge abhängig gemacht habe (Urk. 116 Rz. 67). Aus den Akten ergebe sich kein sachlicher Grund für den Umzug. Die von der Klägerin 2 geltend gemachte familiäre Unterstützung in Deutschland sei lediglich als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (Urk. 116 Rz. 68). Aufgrund der beweisrechtlichen Abwägung sei erstellt, dass der geplante Umzug der Klägerin 2 rechtsmissbräuchlich und die Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ daher zu verweigern sei (Urk. 116 Rz. 69; Urk. 131 Rz. 30 ff.). Was sodann die Ausführungen der Kindsvertreterin im Zusammenhang mit dem Umzug von B._____ nach Deutschland anbelange, erwiesen sich diese als unzutreffend und erfolgten in Überschreitung ihrer Kompetenz, indem diese lediglich ihre subjektive Ansicht wiedergebe (Urk. 131 Rz. 20 ff.). 3.3. Die Klägerin 2 erwidert, ihr Verhalten sei zu keinem Zeitpunkt rechtsmiss- bräuchlich gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, habe sie nach- vollziehbare Gründe für den geplanten Wegzug nach Deutschland vorgetragen, na-

- 38 - mentlich die Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie. Die vom Beklagten einge- reichten Chatverläufe und Äusserungen könnten nicht als "Beweis" im Rechtssinn gelten. Diese seien inzwischen überholt und belegten einzig, dass die Parteien sich bereits in der Vergangenheit uneinig gewesen seien. Ihre Motive für einen Wegzug seien im Übrigen durch die verfassungsrechtlich garantierte Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit geschützt und für den Beklagten nicht von Belang. Die Bewilli- gung des Umzugs nach Deutschland sei unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände erfolgt und daher nicht zu beanstanden (Urk. 122 Rz. 81 ff.). 3.4. Die Kindsvertreterin führt aus, die Klägerin 2 habe ihr gegenüber bestätigt, nach wie vor mit B._____ nach Deutschland umziehen zu wollen. B._____ sei noch zu jung, um einzuschätzen zu können, was es bedeutete, den Vater künftig nur noch mit dem Flugzeug (oder dem Nachtzug) besuchen zu können. Sie sei – wie die Vorinstanz festgehalten habe – nach wie vor mehr personen- als ortsbezogen, weshalb es tendenziell zu ihrem Wohl sei, wenn sie mit ihrer Hauptbezugsperson der Klägerin 2 wegziehen dürfe. B._____ befinde sich in einem Alter, in dem sie sich gut an einem neuen Ort eingliedern könne und sei mit ihrem offenen Wesen zweifellos in der Lage, auch in Deutschland wieder Freunde zu finden. Zugleich sei auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson geworden. Die Vorinstanz habe die- sem Umstand bei der Regelung des persönlichen Verkehrs für den Fall des Weg- zugs von B._____ Rechnung getragen (Urk. 125 Rz. 22 ff.). 3.5. Ergänzend bzw. verdeutlichend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist im Zusammenhang mit der Verlegung des Aufenthaltsortes (vgl. Urk. 117 S. 18) Fol- gendes festzuhalten: Gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB bedarf der Wechsel des Auf- enthaltsortes ins Ausland bei unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kin- dern der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Bewilligung durch das Ge- richt. Die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern wird dadurch nicht eingeschränkt. Zur Prüfung der Genehmigung nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist der Wegzug als Hypothese vorauszusetzen. Die Gründe dafür haben grundsätzlich belanglos zu bleiben (BGE 142 III 481 E. 2.5 ff.). Etwas anderes gilt dann, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechts- missbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne

- 39 - plausible Gründe allein deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481 E. 2.7; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). 3.6. Vorliegend ist eine rechtsmissbräuchliche Motivation der Klägerin 2 zu ver- neinen. Der Beklagte verweist zwar auf Chatverläufe und Äusserungen aus den Jahren 2021 und 2022, in denen die Klägerin 2 den Wegzug nach Deutschland wiederholt thematisierte, an Bedingungen knüpfte und teilweise als Druckmittel ein- setzte. Diese stammen jedoch aus einer Zeit erheblicher elterlicher Spannungen und liegen inzwischen mehrere Jahre zurück. Sie belegen keine gegenwärtige und ernsthaft verfolgte Absicht, den Kontakt zwischen dem Beklagten und B._____ zu verhindern. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Situation – wie bereits im Zu- sammenhang mit der Obhutszuteilung festgehalten – seither wesentlich verändert hat. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und dem Beklagten hat sich gefes- tigt, die vereinbarte Besuchsregelung wird von beiden Elternteilen eingehalten und der Beklagte ist zu einer wichtigen Bezugsperson für B._____ geworden (vgl. E. III. A. 2.2.5). Hinzu kommt, dass die Klägerin 2 für den Fall eines Wegzugs nach Deutschland ein entsprechendes Besuchsrecht zwischen B._____ und dem Be- klagten beantragt hat (vgl. E. III. A. 4.2), was ebenfalls gegen eine Kontaktverhin- derung spricht. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Klägerin 2 den Kontakt bei einem Umzug nach Deutschland vereiteln würde (vgl. Urk. 131 Rz. 17), bestehen nicht. Soweit der Beklagte geltend macht, die von der Klägerin 2 angeführte Unterstüt- zung durch ihre Herkunftsfamilie sei bloss eine nachgeschobene Schutzbehaup- tung, überzeugt dies ebenfalls nicht. Weshalb die Klägerin 2 nach Deutschland zie- hen will, ist für die rechtliche Beurteilung – nachdem keine rechtsmissbräuchliche Absicht festgestellt werden kann – nicht von Belang. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme familiärer Unterstützung in Deutschland durch die Klä- gerin 2 glaubhaft und objektiv nachvollziehbar erscheint. Vor diesem Hintergrund ist unter Einbezug der Einschätzung der Kindsvertreterin

– die auf einer umfassenden Abklärung des Kindeswohls beruht und nicht bloss eine subjektive Meinung darstellt (vgl. bereits E. III. A. 2.5.4) – sowie der weiteren, von der Vorinstanz festgestellten Umstände, insbesondere der engen Bindung von

- 40 - B._____ zu ihrer Hauptbezugsperson und der gelebten Betreuungskontinuität, fest- zuhalten, dass das Kindswohl besser gewahrt ist, wenn B._____ mit der Klägerin 2 nach Deutschland zieht, als wenn sie beim Beklagten verbleibt. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach der Klägerin 2 die Verlegung des Aufent- haltsortes von B._____ nach Deutschland zu bewilligen ist.

4. Persönlicher Verkehr 4.1. Regelung bei einem Verbleib in der Schweiz 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten sich mit Vereinbarung vom 13. Fe- bruar 2023 auf eine Kontaktregelung für die Dauer des Verfahrens geeinigt (Urk. 56). Demnach sei der Beklagte – nach einer stufenweisen Aufbauphase mit zunächst sechs unbegleiteten Besuchen ohne Übernachtungen im Februar 2023 – seit März 2023 berechtigt, B._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 8.00 Uhr bis Sonntag, 16.30 Uhr sowie in den jeweils dazwischenliegenden Wochen von Donnerstag, 17.00 Uhr bis Freitag, 8.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung sei in einer ersten Phase, d.h. bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten, fortzuführen. Zusätzlich sei dem Beklagten in dieser Phase ein Ferienrecht von zwei nicht aufeinanderfolgenden Wochen pro Jahr ein- zuräumen. Ab dem Kindergarteneintritt erscheine es angesichts des fortgeschritte- nen Alters von B._____ als angemessen, das Wochenendbesuchsrecht um eine zweite Übernachtung zu erweitern, d.h. dieses bereits am Freitag ab 17.30 Uhr beginnen und jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr enden zu lassen. Zugleich sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt zu sechs Ferienwochen pro Jahr berechtigt, wobei er darauf Rücksicht zu nehmen habe, dass die Klägerin 2 mit B._____ in den Schul- sommerferien drei aufeinanderfolgende Ferienwochen verbringen könne. Ferner räumte die Vorinstanz dem Beklagten in beiden Phasen ein Feiertagbesuchsrecht ein, nämlich ein alternierendes Besuchsrecht an Weihnachten und Neujahr (je nach gerader oder ungerader Jahreszahl) und eine Ausdehnung des Wochenendendbe- suchsrechts an Ostern und Pfingsten (Urk. 117 S. 20 f.). 4.1.2. Der Beklagte beantragt für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz eine Aus- weitung des Besuchsrechts dahingehend, dass er B._____ jeden zweiten Donners-

- 41 - tag, 17.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr betreut sowie ein verlängertes Wochenend- besuchsrecht jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Ta- gesmuttereinsatz, einzuräumen sei. Zusätzlich verlangt er ein Ferienbesuchsrecht von sechs Ferienwochen pro Jahr sowie ein alternierendes bzw. verlängertes Fei- ertagsbesuchsrecht. Er habe die von der Vorinstanz bis zum Kindergarteneintritt festgelegte Besuchsregelung bereits mehrfach als qualifiziert unangemessen mo- niert. Angesichts seiner nachweislich guten Beziehung zu B._____, seiner unbe- strittenen Erziehungsfähigkeit und der Tatsache, dass B._____ bereits früh fremd- betreut worden sei, sei ein derart minimales Besuchsrecht nicht sachgerecht. Es sei widersprüchlich, ihm zwar eine Ferien- und Feiertagsregelung mit mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen zuzugestehen, in der Alltagsbetreuung je- doch nicht mehr als eine Übernachtung pro Woche einzuräumen. Die bestehende Regelung verunmögliche zudem wichtige Rituale, da er und B._____ dadurch nur einmal wöchentlich gemeinsam ein Abendessen sowie das Ritual von Zubettgehen und Aufwachen erleben könnten (Urk. 116 Rz. 71 ff.). 4.1.3. Die Klägerinnen halten die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung für ange- messen und beantragen, die Berufung des Beklagten abzuweisen (Urk. 122 Rz. 94 ff.; Urk. 125 Rz. 21). 4.1.4. Die vorinstanzliche Besuchsregelung unterscheidet zwischen einer Phase bis zum Kindergarteneintritt von B._____ und einer Phase danach. Da der Kinder- garteneintritt im August 2025 erfolgte (vgl. Urk. 122 Rz. 101) ist die Zeit davor nicht mehr relevant. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist deshalb das Besuchs- recht nach Kindergarteneintritt. Dabei ist bereits eine altersgerechte Erweiterung vorgesehen: Gemäss Regelung der Vorinstanz beginnt das Wochenendbesuchs- recht neu am Freitag, 17.30 Uhr und endet am Sonntag, 18.00 Uhr. Damit wird dem Anliegen des Beklagten Rechnung getragen, mit B._____ mehr als einmal pro Wo- che gemeinsame Rituale wie Abendessen, Zubettgehen und Frühstück zu pflegen. Eine Verlängerung bis Montagmorgen – wie vom Beklagten beantragt – würde hin- gegen bedeuten, dass B._____ den Wochenbeginn ausserhalb ihres gewohnten Lebensmittelpunktes erlebt. Gerade im Hinblick auf den Kindergartenstart ist es für ihre Stabilität und Eingewöhnung jedoch zielführend, den Montagmorgen in einem

- 42 - konstanten und vertrauten Umfeld zu erleben und insbesondere auch den Schul- weg am Anfang einer neuen Woche von ihrem Wohnort aus mit ihren Freundinnen und Freunden zu absolvieren. Die Rückgabe am Sonntagabend trägt diesem Be- dürfnis besser Rechnung und ermöglicht einen ruhigen Übergang in die neue Kin- dergartenwoche. Auch die beantragte Ausdehnung von Donnerstagabend, 17.00 Uhr bis Freitag- abend, 18.00 Uhr, erscheint nicht angezeigt. Die vorinstanzlich vorgesehene Re- gelung von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr umfasst bereits eine Über- nachtung und ermöglicht dem Beklagten, sowohl den Abend als auch den darauf- folgenden Morgen mit B._____ zu verbringen. Eine Verlängerung bis Freitagabend um 18.00 Uhr würde angesichts der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beklagten keine wesentliche zusätzliche Betreuungszeit schaffen und drängt sich daher nicht auf. Keinen Streitpunkt bildet schliesslich das vom Beklagten beantragte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht, das ab dem Kindergarteneintritt mit der vorinstanzlichen Regelung übereinstimmt. Dass der Beklagte beanstandet hätte, der Klägerin 2 drei aufeinanderfolgende Wochen mit B._____ in den Schulsommerferien zu ermögli- chen, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das vorinstanzlich festgelegte Be- suchsrecht als angemessen und ist zu bestätigen. 4.2. Regelung beim Wegzug nach Deutschland 4.2.1. Die Vorinstanz legte für den Fall eines Wegzugs von B._____ nach Deutsch- land – beginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug – folgendes Besuchsrecht fest: Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet, B._____ an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die genauen Übergabezeiten habe er der Klägerin 2 spätes- tens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben. Zudem sei der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte solche Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Vor- aus anzufordern, die Reisen mit B._____ selbst durchzuführen und ihm B._____ spätestens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben. Die Kosten für die Flugtickets für Mutter und Kind seien diesfalls vom Beklagten zu entschädigen

- 43 - oder von ihm in Absprache direkt zu buchen. Der Rückflug habe frühestens sonn- tags um 15.00 Uhr zu erfolgen. Eine Feiertagsregelung erscheine nach dem Weg- zug aus der Schweiz wegen der nur kurzen gemeinsamen Zeit des Beklagten und B._____ sowie der teilweise wohl voneinander abweichenden Feiertage in der Schweiz und in Norddeutschland als wenig praktikabel, weshalb darauf zu verzich- ten sei. Angesichts des reduzierten persönlichen Kontakts sei es zudem unabding- bar, dass regelmässige Videotelefonate stattfänden. Der Beklagte sei daher zu- sätzlich berechtigt, mindestens zwei Mal pro Woche, jeweils mittwochs und sonn- tags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag von B._____ ein Videotelefonat durchzuführen. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet, B._____ bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinander- folgenden Ferienwochen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 117 S. 22). 4.2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das von ihm beantragte Besuchsrecht als "nicht altersadäquat" verworfen, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere die Ablehnung einer Feiertagsregelung mit dem Hinweis auf deren geringe Prakti- kabilität sei bundesrechtswidrig, ermessensfehlerhaft und willkürlich. Eine Feier- tagsregelung sei auch nach einem Umzug ins Ausland praktikabel und könne flexi- bel an die Gegebenheiten angepasst werden. Es wäre offensichtlich im Interesse des Kindes, dass beide Elternteile an wichtigen Feiertagen teilhaben könnten. Zu- dem könne an nicht persönlich wahrnehmbaren Feiertagen der Kontakt über digi- tale Kommunikationsmittel erfolgen. Feiertage böten wertvolle Gelegenheiten zur Stärkung der Vater-Kind-Bindung und seien für die emotionale Entwicklung des Kindes von Bedeutung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei grös- serer Distanz weniger, dafür aber längere Besuchsperioden oder kompensatori- sche Ferienzeiten gewährt werden sollen, habe die Vorinstanz unbeachtet gelas- sen. Gestützt darauf beantragt der Beklagte für den Fall eines Wegzugs, ihm vor der Einschulung von B._____ ein Besuchsrecht alle vier Wochen von Freitag bis Donnerstag einzuräumen. Ab Einschulung sei ihm ein Besuchsrecht jeweils am letzten Wochenende eines jeden Monats von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr, an ihrem Wohnsitz, einzuräumen sowie ein Ferienrecht von

- 44 - acht Wochen pro Jahr mit alternierendem Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit über die Ferienaufteilung (Urk. 116 Rz. 79 ff.). 4.2.3. Die Klägerinnen beantragen, die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen und die Berufung des Beklagten abzuweisen (Urk. 122 Rz. 111 ff.; Urk. 125 Rz. 21). Hinsichtlich der Feiertagsregelung bringt die Klägerin 2 vor, Feiertage seien meist einzelne, datumsgebundene Tage, die nicht immer auf ein Wochenende fielen. Eine entsprechende Regelung müsse daher für sämtliche Feiertage erfolgen und die konkreten Wochentage bis zur Volljährigkeit von B._____ berücksichtigen so- wie mit den Feiertagen in Deutschland abgestimmt werden. Dies sei nicht praktika- bel (Urk. 122 Rz. 108). 4.2.4. Nach dem Umzug von B._____ nach Deutschland ist der persönliche Verkehr den veränderten Verhältnissen anzupassen. Im Vordergrund steht wiederum – an- gesichts des Kindergarteneintritts – die Ausgestaltung des Besuchsrechts nach der Einschulung. Die vorinstanzliche Regelung sieht Besuche im Drei-Wochen-Rhyth- mus vor. Dies ermöglich im Durchschnitt mehr als einen Besuch pro Monat. Der vom Beklagten beantragte Wechsel zu nur einem Besuchswochenende pro Monat würde längere Zeiträume ohne persönlichen Kontakt schaffen. Gerade bei jüngeren Kindern sind häufige und regelmässige Kontakte für die Aufrechterhaltung einer stabilen Bindung besonders wichtig. Die vorinstanzliche Regelung trägt diesem Umstand besser Rechnung und ist beizubehalten. Soweit der Beklagte das Fehlen einer Feiertagsregelung rügt, fehlt es zwar an ei- nem entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 116 S. 2 ff.). Gleichwohl liegt es im Kindes- wohl, dass B._____ zumindest die Weihnachts- und Osterfeiertage, denen eine be- sondere Bedeutung zukommt und die in beiden Ländern gleichzeitig stattfinden, mit beiden Elternteilen verbringen kann. Nach dem Ferienkalender der norddeutschen Bundesländer fallen die Weihnachtsfeiertage – einschliesslich des 27. und 28. De- zember – zumindest bis ins Jahr 2030 durchgehend in die Schulferien, sodass keine Kollision mit regulären Schultagen zu erwarten ist (vgl. https://www.kmk.org/service/ferien.html, besucht am 15. August 2025). Bei der Ausgestaltung der Feiertagsregelung ist zudem dem Reiseaufwand Rechnung zu tragen, damit trotz An- und Rückreise eine ausreichende gemeinsame Besuchszeit

- 45 - möglich ist. Entgegen der Vorinstanz ist der Beklagte daher zu berechtigten, B._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Weihnachtsfeiertage:  in geraden Jahren vom 24. Dezember bis 28. Dezember, wobei der Be- klagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat;  in ungeraden Jahren vom 28. Dezember bis 2. Januar, 18.00 Uhr, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat. Osterfeiertage:  in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat. Hinsichtlich der vom Beklagten beantragten acht Ferienwochen ist nicht ersichtlich, weshalb ihm ein derart grosser Anteil – rund zwei Drittel der gesamten Schulferien

– eingeräumt werden sollte. Eine solche Regelung würde den Ferienanteil der Klä- gerin 2 mit B._____ erheblich verkürzen. Auch bei grenzüberschreitenden Famili- enkonstellationen liegt es im Kindeswohl, wenn beide Elternteile in etwa gleicher- massen Ferien mit dem Kind verbringen und gemeinsame Erlebnisse ausserhalb des Alltags ermöglichen können. Die von der Vorinstanz zugesprochenen sechs Ferienwochen für den Beklagten tragen diesem Grundsatz Rechnung und sind zu bestätigen. B. Unterhalt

1. Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug der Klägerinnen nach Deutschland 1.1. Einkommen der Parteien 1.1.1. Einkommen Klägerin 2

- 46 - 1.1.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin 2 habe im Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2022 gestützt auf Mutterschaftsentschädigung, Arbeitslosentaggelder und Zwischenverdienst ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 4'340.– erzielt. Seit Januar 2023 beziehe die Klägerin 2 Sozialhilfeleistungen (vgl. Urk. 52/24 und Urk. 52/25), weshalb ihr bis zum Kindergarteneintritt der Klä- gerin 1 kein Einkommen anzurechnen sei. Daran ändere nichts, dass sie bis No- vember 2022 einen Versuch unternommen habe, mittels Arbeit auf Abruf wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Ab September 2025 (Kindergarteneintritt der Klä- gerin 1) sei die Klägerin 2 gemäss dem Schulstufenmodell gehalten, eine Erwerbs- tätigkeit in einem 50%-Pensum aufzunehmen. Zur Ermittlung des mutmasslich er- zielbaren Einkommens sei auf den bei der Arbeitslosenkasse versicherten Ver- dienst, den im Jahr 2021 für die Mutterschaftsentschädigung berechneten Tages- satz sowie branchenübliche Durchschnittslöhne für den Beruf "Fachfrau Betreuung mit Fachrichtung Behindertenbetreuung" abzustellen, womit von einem Nettoein- kommen von Fr. 4'700.– bei einem 100%-Pensum auszugehen sei. Entsprechend sei der Klägerin 2 ab September 2025 ein Einkommen von Fr. 2'350.– (50%-Pen- sum) anzurechnen. Mit dem Übertritt der Klägerin 1 in die Sekundarstufe ab Sep- tember 2033 sei eine Aufstockung auf ein 80%-Pensum zumutbar, womit das an- rechenbare Einkommen auf Fr. 3'760.– steige. Ab Juli 2037, mit dem Erreichen des

16. Altersjahrs der Klägerin 1, sei schliesslich von einem vollen Erwerbspensum und damit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– auszugehen (Urk. 117 S. 27 f.). 1.1.1.2. Der Beklagte rügt zum einen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie festgehalten habe, die Klägerin 2 sei gemäss Schulstufenmodell noch nicht gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Schulstufenmodell diene nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich als Ausgangslage und sei nicht anwendbar, wenn der betreuende Elternteil – wie hier – bereits zuvor mehr gear- beitet habe. Es sei aktenkundig, dass die Klägerin 2 bereits nach der Geburt der Klägerin 1 im Zeitraum von Juni bis Dezember 2022 durchschnittlich in einem 50%- Pensum gearbeitet habe. Zudem habe sie im Zusammenhang mit ihrem geplanten Umzug angegeben, in Deutschland wieder berufstätig sein zu wollen. Die Vorin-

- 47 - stanz hätte daher spätestens mit der Aussteuerung der Klägerin 2 ein hypotheti- sches Einkommen annehmen müssen (Urk. 116 Rz. 93 ff.). Zum anderen habe die Vorinstanz in Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie der Offizialmaxime nicht berücksichtigt, dass die Kontoauszüge der Klägerin 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Oktober 2023 diverse TWINT-Gutschrif- ten in der Gesamthöhe von Fr. 179'703.58 ausgewiesen hätten, was durchschnitt- lich Fr. 5'400.– pro Monat entspreche (vgl. Urk. 90/37-38; Urk. 93). Der Klägerin 2 sei daher eine Frist zur Einreichung von Unterlagen über ihre Einkommensverhält- nisse (insbesondere aktueller Arbeitsvertrag, Suchbemühungen, Lohnabrechnun- gen) anzusetzen. Bis zum Vorliegen entsprechender Nachweise sei einstweilen von einem Einkommen von Fr. 5'400.– bei einem 100%-Pensum auszugehen (Urk. 116 Rz. 96 und 104 ff.). 1.1.1.3. Die Klägerin 2 hält dem entgegen, die Vorinstanz habe das Schulstufen- modell zutreffend angewendet. Bei den vom Beklagten erwähnten TWINT-Gut- schriften handle es sich um private Transaktionen im Freundeskreis, insbesondere zur Aufteilung von Kosten für Essen und Getränke. Diese stellten kein Erwerbsein- kommen dar. Sie beziehe seit Januar 2023 nachweislich Sozialhilfe, was klar be- lege, dass sie weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (Urk. 122 Rz. 115 ff.). 1.1.1.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim sog. Schul- stufenmodell um eine Richtlinie handelt, von der in pflichtgemässer richterlicher Er- messensausübung im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urk. 117 S. 25 f; BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Klägerin 2 war lediglich während rund sechs Monaten (Juni bis November 2022) teilzeitlich auf Abruf (Pflegevisite) erwerbstätig (Urk. 52/26). Diese kurze und unregelmässige Tä- tigkeit begründet kein gefestigtes Erwerbsmodell, welches ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen würde. Auch die vom Beklagten angeführte Ab- sicht einer künftigen Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 in Deutschland bleibt hypothe- tisch. Mangels besonderer Umstände durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon absehen, der Klägerin 2 für die Zeit vor Kindergarteneintritt der Klägerin 1 ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen.

- 48 - Sofern der Beklagte geltend macht, es seien diverse Zahlungseingänge via TWINT als Einkommen der Klägerin 2 zu qualifizieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Gesamtbetrag von Fr. 179'703.58 sämtliche Gutschriften im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Ok- tober 2023 umfasst (vgl. Urk. 91/38). Darin enthalten sind unter anderem Unter- haltszahlungen des Beklagten selbst sowie Gutschriften der UNIA und SVA. Die übrigen Gutschriften bestehen überwiegend aus kleineren Beträgen von Privatper- sonen, was auf Transaktionen im privaten Umfeld hindeutet. Anhaltspunkte für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 bestehen nicht. Vielmehr spricht auch der seit Januar 2023 nachweisliche Bezug von Sozialhilfe (Urk. 52/25) gegen das Vorliegen eines relevanten Erwerbseinkommens. 1.1.1.5. Insgesamt bleibt es bei den vorinstanzlich berücksichtigen Einkommen der Klägerin 2. Sie braucht demnach auch nicht aufgefordert zu werden, Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen einzureichen (Urk. 116 Rz. 105). 1.1.2. Einkommen Beklagter 1.1.2.1. Die Vorinstanz ging für den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2022 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 5'375.– aus. Für die Zeit ab Januar 2023 rechnete die Vorinstanz ihm gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen von März bis und Juli 2023 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'527.– an. Hinweise auf ein zusätzliches Einkommen, namentlich im Zusammenhang mit behaupteten Ar- beiten auf dem Hof seiner Eltern, bestünden nicht (Urk. 117 S. 31). 1.1.2.2. Der Beklagte macht geltend, den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2023 lasse sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'323.55 ent- nehmen (Urk. 60/39 und Urk. 82/40). Weitergehende Vergütungen wie die Mittags- zulage, die ausserordentliche Entschädigung für Reisezeiten oder der Überstun- denzuschlag dürften nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt werden, wenn damit effektive Spesen oder Arbeitsleistungen vergütet würden, die über ein 100%-Pen- sum hinausgingen. Hierzu könne er nicht verpflichtet werden. Damit sei erstellt, dass er ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'750.– pro Monat erziele, zuzüglich eines

- 49 - anteilsmässig ausgerichteten 13. Monatslohns von Fr. 479.15 pro Monat. Ohne Kinderzulage resultiere daraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'285.50 (Urk. 116 Rz. 107 ff.). Diesen Lohn erziele er auch heute (vgl. Urk. 119/2). 1.1.2.3. Die Klägerin 2 erwidert, die vorinstanzliche Berechnung sei korrekt und nicht zu beanstanden. Gemäss den eingereichten Berufungsbeilagen habe der Be- klagte in den Monaten Juli bis September 2024 einen Nettolohn von Fr. 5'757.40 (Juli 2024), Fr. 6'325.50 (August 2024) und Fr. 5'523.55 (September 2024) erzielt. Sein durchschnittlicher Nettolohn betrage daher im Jahr 2024 Fr. 5'868.80, wovon für die Unterhaltsberechnung auszugehen sei. Dass der Beklagte seine Mittags- pause regelmässig bei seinen Eltern verbringe, spreche zudem gegen seinen Ein- wand, die Mittagszulage dürfe nicht als Lohnbestandteil angerechnet werden (Urk. 122 Rz. 125 f.). 1.1.2.4. Mittagszulage und Reisezeitentschädigung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Spesen grundsätzlich nicht zum anrechenbaren Einkommen, sofern damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Erwerbstätigen tatsächlich entstehen (BGer 5A_627/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbe- standteil handelt, trägt der Spesenbezüger (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.2.5). Vorliegend hat der Beklagte hinsichtlich der Mittagszulage nicht belegt, dass ihm in entsprechender Höhe effektive Verpflegungskosten entstanden sind. Vielmehr hat er eingeräumt, die Mittagspause regelmässig bei seinen Eltern zu verbringen, was gegen solche Auslagen spricht (vgl. Urk. 117 S. 33). Gleiches gilt für die Reisezei- tentschädigung: Auch insoweit hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass ihm da- durch effektive Mehrkosten entstanden sind. Beide Positionen sind damit als Lohn- bestandteile zu berücksichtigen. 1.1.2.5. Überzeitvergütungen Nach Lehre und Rechtsprechung sind Überstunden (bzw. Überzeit) im Rahmen einer tatsächlich festgestellten, regelmässigen Überstundenabgeltung als Einkom-

- 50 - men zu berücksichtigen, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint bzw. kein Grund für die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrichtung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhing (vgl. LC140029 vom 22. April 2015 E. III 2.3.2 m.w.H.; LZ180009 vom 30. Januar 2019 E. II 5.3). Im vorliegenden Fall weisen die eingereichten Lohnabrechnungen nur vereinzelt und zudem in geringer Höhe die Positionen "LMV-Auszahlung über 48 Std./Woche" (März 2023, Juli 2024), "Überzeitauszahlung ML" (Juli 2024) und "Zuschlagsaus- zahlung ML 25% (Juli 2024, September 2024) aus (Urk. 82/40 und Urk. 119/2). Angesichts der fehlenden Regelmässigkeit dieser Leistungen bzw. der Vergütung von Überzeit rechtfertigt es sich, diese bei der Bemessung des massgebenden Ein- kommens sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft unberücksichtigt zu lassen. 1.1.2.6. Fazit Aus den Lohnabrechnungen März bis Juli 2023 ergibt sich ein monatlicher Netto- lohn von Fr. 5'525.– (inkl. Mittagszulage und Reisezeitentschädigung, ohne Über- zeitvergütung, vgl. Urk. 82/40). Für die Monate Juli bis September 2024 ergibt sich unter denselben Prämissen (d.h. unter Einbezug der Mittagszulage und Reisezei- tentschädigung, ohne Überzeitvergütung) ein monatlicher Durchschnitt von Fr. 5'575.– (Fr. 5'297.– [Juli 24] +Fr. 6'125.– [August 24] + Fr. 5'302.– [September 24]; vgl. Urk. 119/2). Angesichts der geringen Differenz erscheint es sachgerecht, vom Durchschnitt dieser Werte auszugehen. Damit ist ab 1. Januar 2023 von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'550.– (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Mittags- zulage und Reisezeitentschädigung, exkl. Überzeitvergütung) auszugehen. 1.1.3. Einkommen Klägerin 1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin 1 ein Einkommen aus Familienzulagen von Fr. 200.– bzw. ab Juni 2033 von Fr. 250.– an (Urk. 117 S. 31). Dies ist dahingehend anzupassen, dass sich die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 auf Fr. 215.– bzw. ab mm.2033 (für die ab diesem Zeitpunkt 12-jährige Klägerin 1) auf Fr. 268.– erhöhen

- 51 - (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]). 1.2. Bedarf der Parteien 1.2.1. Phasenbildung 1.2.1.1. Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung fünf Phasen zu Grunde (Urk. 117 S. 31 ff.):  Phase I: tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (ab Geburt der Klägerin 1; teil- weise Erwerbstätigkeit der Klägerin 2)  Phase II: 1. Januar 2023 bis 31. August 2025 (keine Erwerbstätigkeit der Klägerin 2)  Phase III: 1. September 2025 bis 31. August 2033 (ab Kindergarteneintritt der Klägerin 1, 50%-Pensum der Klägerin 2)  Phase IV: 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (ab Übertritt der Klägerin 1 in die Oberstufe, 80%-Pensum der Klägerin 2)  Phase V: ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (ab Vollendung des

16. Altersjahres der Klägerin 1, 100%-Pensum der Klägerin 2) 1.2.1.2. Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung nicht gegen die Phasenbil- dung als solche. Er rügt jedoch, der Unterhalt in Phase V sei aufgrund der dann eintretenden Volljährigkeit der Klägerin 1 falsch berechnet worden (Urk. 116 Rz. 118 ff.). Dies trifft insofern nicht zu, als Phase V bereits mit der Vollendung des

16. Altersjahres der Klägerin 1 (Geburtsdatum: tt.mm.2021) und nicht erst mit deren Volljährigkeit beginnt. Ab Volljährigkeit der Klägerin 1 entfallen – wie der Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 116 S. 41) – die Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mit Verweis auf Erwägung B.1.3.7

- 52 - verfügt der Beklagte im dannzumaligen Zeitpunkt über einen Überschuss von Fr. 1'650.– (wie in Phase V) und die Klägerin 2 über einen solchen von Fr. 1'517.– (Fr. 4'700.– [Einkommen] - Fr. 3'183.– [Bedarf]). Dies entspricht einer Leistungsfä- higkeit des Beklagten von 52% und einer solchen der Klägerin 2 von 48%. Für die Zeit ab Volljährigkeit ist eine Phase VI ab 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus, vor- zusehen. 1.2.2. Bedarf der Klägerin 1 1.2.2.1. Fremdbetreuungskosten in Phase I

a) Die Vorinstanz erwog, für die Klägerin 1 seien in den Monaten Mai bis De- zember 2022 nachgewiesene Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 15'600.– angefallen (Urk. 73 Rz. 3 und Urk. 75/35). Aufgrund der unregelmässigen Arbeits- einsätze der Klägerin 2 habe sie rasch eine flexible Betreuungslösung finden müs- sen. Es sei nachvollziehbar, dass sie in dieser Situation zunächst keine preisgüns- tige Betreuung habe finden können. Es bestünden keine ernsthaften Anzeichen da- für, dass die in den eingereichten Quittungen aufgeführten Beträge nicht effektiv angefallen seien. Die Kosten seien daher im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichti- gen. Bei einer Verteilung der Gesamtkosten von Fr. 15'600.– auf die 19 Monate der ersten Unterhaltsphase (Juni 2021 bis Dezember 2022) ergäben sich durchschnitt- lich Fr. 821.– pro Monat (Urk. 117 S. 33).

b) Der Beklagte bringt vor, die Annahme der Vorinstanz, die Klägerin 2 habe zunächst keine günstigere Betreuung finden können, sei bloss eine subjektive Ver- mutung und damit willkürlich. Er habe bestritten, dass die Klägerin 2 die Kosten effektiv bezahlt habe (vgl. Urk. 93). Trotz Editionsaufforderung vom 2. Oktober 2023 habe die Klägerin 2 keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, womit die Be- treuungskosten unbelegt geblieben seien. Es hätten daher im Bedarf der Klägerin 1 für Mai bis Dezember 2022 keine Betreuungskosten berücksichtigt werden dürfen (Urk. 116 Rz. 114 f.).

- 53 -

c) Die Klägerin 2 entgegnet, es wäre dem Beklagten unbenommen gewesen, selbst eine günstige Betreuungsmöglichkeit zu finden. Es sei notorisch, dass ge- eignete Betreuungsplätze oft Monate oder sogar Jahre im Voraus ausgebucht seien. Angesichts dessen sei nachvollziehbar, dass kurzfristig keine kostengünsti- gere Betreuungsmöglichkeiten hätten gefunden werden können (Urk. 122 Rz. 127).

d) Die im Recht liegenden Quittungen belegen, dass in den Monaten Mai bis Dezember 2022 Fremdbetreuungskosten für die Klägerin 1 in der festgestellten Höhe angefallen sind (vgl. Urk. 75/35). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Belege unrichtig wären oder die Kosten nicht effektiv bezahlt wurden. Es bleibt daher bei den vorinstanzlich berücksichtigen Fr. 821.– im Bedarf der Klägerin 1. 1.2.2.2. Grundbetrag in Phase III Von Amtes wegen ist zu beachten, dass sich der Grundbetrag für die Klägerin 1 mit Vollendung des 10. Altersjahres – und nicht erst, wie von der Vorinstanz angenom- men, ab dem 12. Altersjahr (vgl. Urk. 117 S. 39) – auf Fr. 600.– erhöht (vgl. Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009). Da die Klägerin 1 am tt.mm.2031 und damit innerhalb der Phase III zehn Jahre alt wird, ist für diese Phase ein durchschnittlicher Grundbetrag von rund Fr. 456.– ([69 Mo- nate x Fr. 400.– + 27 Monate x 600] : 96 Monate), anstatt der vorinstanzlich einge- setzten Fr. 400.– (vgl. Urk. 117 S. 37) zu berücksichtigen. 1.2.2.3. Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen der Klägerin 1 wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen (vgl. Urk. 117 S. 32 ff.). Demnach präsentiert sich der Bedarf der Klägerin 1 wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

- 54 - Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Grundbetrag 400.– 400.– 456.– 600.– 600.– * Wohnkosten 498.– 514.– 514.– 514.– 514.– Krankenkasse 75.– 75.– 75.– 75.– 180.– (KVG) Gesundheits- 24.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten Fremdbetreuung 821.– 0.– 300.– 0.– 0.– Mobilität - - - - 100.– Steuern 100.– - 50.– 100.– 130.– Kommunikation - - - 20.– 20.– Krankenkasse 55.– - - 55.– 55.– (VVG) Total 1'973.– 989.– 1'395.– 1'364.– 1'599.–

* Die Bestimmung des Bedarfes der Klägerin 1 in der Phase VI, mithin ab deren Eintritt in die Volljährigkeit, ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, wenn er wie vorliegend für ein noch sehr junges Kind festzulegen ist (vgl. dazu auch BGE 148 III 353 nicht publ. E. 8.3.). Als Anhaltspunkt für eine mögliche Entwicklung der Le- benshaltungskosten ab Volljährigkeit kann die von der Fachstelle Studienfinanzie- rung der Universität Zürich publizierte Aufstellung der monatlichen Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende an der Universität Zürich dienen. Diese geht von folgenden Positionen aus: Fr. 250.– Studienkosten, Fr. 450.– Verpflegungs- kosten, Fr. 95.– Fahrkosten, Fr. 200.– Kosten für Versicherungen, Krankenkasse und AHV, Fr. 910.– Wohnkosten, Fr. 25.– Rückstellungen (Steuern) und Fr. 270.– für Persönliches wie Kleider, Hygiene, Freizeit und Mobiltelefon zusammen (vgl. www.studienfinanzierung.uzh.ch/de/informationen/studien_lebenskos- ten.html, besucht am 29. August 2025). Im Sinne einer Prognose erscheint es als angemessen, davon auszugehen, dass der Klägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Volljährig- keit monatliche Bedarfskosten von Fr. 2'200.– anfallen werden. Für den Fall, dass sich diese Kosten im Zeitpunkt der Volljährigkeit massgeblich anders darstellen, wären die Beteiligten auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. 1.2.3. Bedarf der Klägerin 2 1.2.3.1. Fahrkosten in Phase I

- 55 -

a) Die Vorinstanz erwog, es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin 2 für ihre Arbeitstätigkeit von Juni bis November 2022 (sechs Monate) auf ein eigenes Fahr- zeug angewiesen gewesen sei. Ihre Arbeit habe jeweils um 6.35 Uhr begonnen, wobei sie zuvor jeweils die Klägerin 1 zur Tagesmutter habe bringen müssen. Für diesen Zeitraum seien ihr für sämtliche fahrzeugbezogenen Kosten ein Betrag von Fr. 350.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. Für die übrigen 13 Monate der ersten Unterhaltsphase (Dezember 2021 bis Dezember 2022) sei mangels Erwerbstätig- keit der Klägerin 2 kein Fahrzeug notwendig gewesen, weshalb hierfür nichts an- zurechnen sei. Für die erste Unterhaltsphase (19 Monate) ergebe sich damit ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 110.– pro Monat (Urk. 117 S. 34).

b) Der Beklagte bringt vor, die erste S… [S-Bahn] fahre um 04.33 Uhr in E._____ Richtung Zürich, weshalb die Klägerin 2 nicht auf ein Fahrzeug angewie- sen gewesen sei. Dass ein Fahrzeug ihr den Alltag erleichtert habe, sei für den Kompetenzcharakter nicht entscheidend. Eine Erleichterung bei der Kinderbetreu- ung oder eine reine Zeitersparnis genüge nicht. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs unter Hinweis auf den Schichtbeginn sowie die Organisation der Kinderbetreuung bejaht habe (Urk. 116 Rz. 116 f.).

c) Die Klägerin 2 entgegnet, dem Beklagten sei offenbar nicht bewusst, was es bedeute, sich um ein Kleinkind zu kümmern. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Klägerin 1 bereits um 3.00 Uhr zu wecken, zu versorgen und zur Tagesmutter zu bringen, nur um die erste Zugverbindung um 04.33 Uhr zu erreichen. Ihre Schicht habe bereits um 6.35 Uhr begonnen, was per se schon sehr früh sei. Hinzu komme, dass sie als Mutter eines Kleinkindes erhöhte Flexibilität benötige (Urk. 122 Rz. 128 f.)

d) Fahrzeugkosten sind nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, d.h. wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter den konkreten Umständen unzumutbar ist (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Eine blosse Alltagserleichterung oder reine Zeitersparnis genügt hierfür nicht. Jedoch können mehrere Umstände zusammen

- 56 - die Benutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin 2 während der fraglichen Monate eine Frühschicht um 6.35 Uhr zu leisten hatte und die Klägerin 1 zuvor zur Tagesmutter bringen musste. Diese Kombination aus Betreuungspflicht gegenüber einem Klein- kind und frühem Arbeitsbeginn stellt eine besondere Belastungssituation dar. Die vom Beklagten angeführte Zugverbindung um 04.33 Uhr stellt angesichts des er- heblich früheren Aufstehens, der Versorgung der Klägerin 1 und des zusätzlichen Weges zur Tagesmutter keine zumutbare Alternative dar. Die Vorinstanz hat den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs daher zu Recht bejaht. Die konkrete Höhe der angerechneten Fahrzeugkosten wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb es in Phase I bei den vorinstanzlich berücksichtigten Fr. 110.– pro Monat bleibt. 1.2.3.2. Kommunikationskosten in Phase III Um ein Manko in Phase III zu vermeiden, erwog die Vorinstanz, es seien unter anderem die Kommunikationskosten bei der Klägerin 2 (und dem Beklagten) von je Fr. 150.– auf je Fr. 98.– zu kürzen (vgl. Urk. 117 S. 38). Damit bei der vorliegend angepassten Berechnung (vgl. sogleich E. 1.3) kein Manko resultiert, sind die Kom- munikationskosten auf je Fr. 90.– zu reduzieren. 1.2.3.3. Bedarfspositionen für neu zu bildende Phase VI Für die neu zu bildende Phase VI entspricht der Bedarf der Klägerin 2 jenem in der Phase V. 1.2.3.4. Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen der Klägerin 2 werden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen (vgl. Urk. 117 S. 32 ff.). Es ist deshalb von folgendem Bedarf der Klägerin 2 auszugehen (gerundet, in Schweizer Franken):

- 57 - Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V (=VI) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten 997.– 1'029.– 1'029.– 1'029.– 1'029.– Krankenkasse 232.– 217.– 217.– 217.– 217.– (KVG) Gesundheits- 83.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten ausw. Verpfleg. 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Mobilität 110.– 0.– 150.– 150.– 150.– Steuern 200.– - 50.– 200.– 250.– Hausrat/Haft- 26.– - 26.– 26.– 26.– pflicht Kommunikation 150.– - 90.– 150.– 150.– (inkl. Serafe) Krankenkasse 11.– - - 11.– 11.– (VVG) Total 3'159.– 2'596.– 2'912.– 3'133.– 3'183.– 1.2.4. Bedarf des Beklagten 1.2.4.1. Kommunikationskosten in Phase III Wie bei der Klägerin 2 erwogen (vgl. E. 1.2.3.2), sind die Kommunikationskosten auch beim Beklagten auf Fr. 90.– zu reduzieren, um ein Manko in Phase III zu vermeiden. 1.2.4.2. Bedarfspositionen für neu zu bildende Phase VI Für die neu zu bildende Phase VI entspricht der Bedarf des Beklagten jener der Phase V. 1.2.4.3. Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen des Beklagten erweisen sich als angemessen und wurden nicht beanstandet. Demnach präsentiert sich der Bedarf des Beklagten ge- mäss den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 117 S. 32 ff.) wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

- 58 - Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V (=VI) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'250.– 1'800.– 1'800.– 1'800.– 1'800.– Krankenkasse (KVG) 346.– 370.– 370.– 370.– 370.– Gesundheitskosten - - - - - ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Steuern 300.– - 320.– 320.– 350.– Hausrat/Haftpflicht 30.– - 30.– 30.– 30.– Kommunikation (inkl. 150.– - 90.– 150.– 150.– Serafe) Krankenkasse (VVG) - - - - - Total 3'276.– 3'370.– 3'810.– 3'870.– 3'900.– 1.3. Unterhaltsberechnung 1.3.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Grund- satz zutreffend dargelegt und festgehalten dass die sog. zweistufige Methode mit Überschussverteilung gilt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 117 S. 24 ff.). 1.3.2. Phase I (tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022) Nach dem Gesagten sind für die Phase I im Berufungsverfahren keine Korrekturen vorzunehmen. Für die Unterhaltsberechnung kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 117 S. 41). 1.3.3. Phase II (ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025) 1.3.3.1. In der Phase II beträgt das Einkommen der Klägerin 2 Fr. 0.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Bei der Klägerin 1 ist von einem Einkommen von rund Fr. 205.– ([24 Monate x Fr. 200.– + 8 Monate x Fr. 215.–] / 32 Monate) auszugehen (vgl. E. III. B. 1.1.3). Beim Beklagten ist ein Einkommen von Fr. 5'550.– zu berücksichtigen (E. III. B. 1.1.2.6). 1.3.3.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 2'180.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'370.–[Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der

- 59 - Klägerin 1 von Fr. 784.– (Fr. 989.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 205.– [Kinderzulagen]), verbleiben ihm noch Fr. 1'396.– (Fr. 2'180 - Fr. 784). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 2'596.– (= Lebenshaltungskosten Klägerin 2) bleibt im Umfang von Fr. 1'200.– ungedeckt (Fr. 2'596.– - Fr. 1'396.–). Während der Phase II hat der Beklagte für die Klägerin 1 damit einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'180.– (davon Fr. 1'396.– Betreu- ungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 1'200.– (Betreuungsunter- halt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.3.4. Phase III (ab 1. September 2025 bis 31. August 2033) 1.3.4.1. Ab Beginn der Phase III ist der Klägerin 2 ein 50%-Pensum anzurechnen und damit Fr. 2'350.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 1 beträgt gerundet Fr. 217.– ([93 Monate x Fr. 215.– + 3 Monate x Fr. 268.–] : 96 Monate). Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6). 1.3.4.2. In der Phase III resultiert weder ein Überschuss noch ein Manko. Die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'740.– (Fr. 5'550.– [Einkommen]

- Fr. 3'810.– [Bedarf]). Er hat damit den Barunterhalt der Klägerin 1 von Fr. 1'178.– (Fr. 1'395.– [Bedarf Klägerin 1]- Fr. 217.–[Kinderzulagen]) sowie den Betreuungs- unterhalt von Fr. 562.– (Fr. 2'912.– [Lebenshaltungskosten der Klägerin 2] - Fr. 2'350.– [Einkommen der Klägerin 2]) zu decken. Damit ergibt sich ein Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'740.– (Fr. 1'178.– + Fr. 562.–). 1.3.5. Phase IV (ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037) 1.3.5.1. In der Phase IV ist der Klägerin 2 ein 80%-Pensum anzurechnen, entspre- chend Fr. 3'760.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 2 ist mit Fr. 268.– (vgl. E. III. B. 1.1.3 ) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Beklagten bleibt bei Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6). 1.3.5.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'680.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'870.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 1'096.– (Fr. 1'364 [Bedarf Klägerin 1] - Fr . 268.– [Kinderzu- lagen], verbleibt ein Überschuss von Fr. 584.– (Fr. 1'680.– - Fr. 1'096.–). Dieser ist

- 60 - zu zwei Dritteln (Fr. 389.–) dem Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 195.– ) der Klägerin 1 zuzuweisen. Ein Betreuungsunterhalt ist ab dieser Phase nicht mehr geschuldet, da die Klägerin 2 ihren Bedarf (Fr. 3'133.–) mit ihrem Einkommen (Fr. 3'760.–) decken kann. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 1 beträgt somit Fr. 1'291.– (Fr. 1'096.– + Fr. 195.–). 1.3.6. Phase V (ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039) 1.3.6.1. In der Phase V ist der Klägerin 2 ein 100%-Pensum anzurechnen und damit Fr. 4'700.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 1 ist mit Fr. 268.– (vgl. E. III. B. 1.1.3) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert Fr. 5'550.– (vgl. E. E. III. B. 1.1.2.6). 1.3.6.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'650.– (Fr. 5'550.– - Fr. 3'900.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 1'331.– (Fr. 1'599.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 268.– [Ausbildungszulagen], ver- bleibt ein Überschuss von Fr. 319.–, der zu zwei Dritteln (Fr. 213.–) beim Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 106.–) bei der Klägerin 1 verbleibt. Der Unterhaltsbeitrag beträgt somit Fr. 1'437.– (Fr. 1'331.– + Fr. 106.–). 1.3.7. Phase VI (ab 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung, auch über die Volljährigkeit hinaus) 1.3.7.1. Ab Volljährigkeit der Klägerin 1 entfallen – wie der Beklagte zutreffend vor- bringt (Urk. 116 S. 41) – die Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2) 1.3.7.2. Der Beklagte verfügt über einen Überschuss von Fr. 1'650.– (wie in Phase V) und die Klägerin 2 über einen solchen von Fr. 1'517.– (Fr. 4'700.– [Einkommen]

- Fr. 3'183.– [Bedarf]). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von 52% und einer solchen der Klägerin 2 von 48%. Der Unterhaltsanspruch der Klä- gerin 1 beträgt rund Fr. 1'930.– (Fr. 2'200.– [Bedarf] - Ausbildungszulagen). Dieser

- 61 - ist vom Beklagten zu 52% (Fr. 1'000.–) und von der Klägerin 2 zu 48% (Fr. 930.–) zu tragen. Eine Überschussverteilung zugunsten der Klägerin 1 entfällt. 1.4. Ergebnis Unterhaltsbeiträge Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, folgende monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge für die Klägerin 1, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, solange die Klägerinnen in de Schweiz leben: Fr. 1'882.– ab tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)  Fr. 2'180.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025  (davon Fr. 784.– Barunterhalt und Fr. 1'396.– Betreuungsun- terhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes mo- natlich Fr. 1'200.– fehlen) Fr. 1'740.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033  (davon Fr. 1'178– Barunterhalt und Fr. 562.– Betreuungsun- terhalt) Fr. 1'291.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 1'437.– ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039 (Barunterhalt)  Fr. 1'000.– ab. 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen  Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hin- aus (Barunterhalt)

2. Unterhaltsbeiträge ab Wegzug der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Deutschland 2.1. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht 2.1.1. Mit dem Wegzug der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Deutschland liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte für den Kindesunterhalt ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 2 des Überein- kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 79 IPRG, zumal sich die Klägerinnen 1 und 2 zurzeit nach wie vor in der Schweiz aufhalten.

- 62 - 2.1.2. Das auf den Kindesunterhalt anwendbare Recht bestimmt sich gemäss Art. 83 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltsplichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten ("Unterhaltspflicht gegenüber ei- nem nichtehelichen Kind") das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberech- tigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Verlegt der Unterhaltsberech- tigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist ab diesem Zeitpunkt des Aufenthalts- wechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzu- wenden. Weil die Klägerinnen 1 und 2 erst nach dem vorliegenden Entscheid, der ihnen die Aufenthaltsverlegung nach Deutschland erlaubt, ihren Aufenthalt verle- gen werden, bleibt es somit, entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 116 Rz. 131) bei der Anwendung schweizerischen Rechts auch hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge für die Zeit nach dem Umzug nach Deutschland. 2.2. Einkommen der Parteien 2.2.1. Einkommen Klägerin 2 Die Vorinstanz ging für den Fall eines Umzugs nach Deutschland von einem mo- natlichen Einkommen der Klägerin 2 von EUR (bzw. Fr.) 2'300.– bei einem 100%- Pensum bzw. EUR (bzw. Fr.) 1'150.– bei einem 50%-Pensum aus (Urk. 117 S. 42 f.). Dies blieb unbeanstandet. 2.2.2. Einkommen Beklagter 2.2.3. Der Beklagte macht geltend, ihm sei bei einem Wegzug der Klägerinnen nach Deutschland ein 80%-Pensum zuzugestehen. Dies ermögliche es ihm, gemäss der von ihm beantragten Besuchsregelung (vor Einschulung der Klägerin 1) alle vier Wochen am Donnerstagabend mit dem Nachtzug nach Deutschland zu reisen, um die Klägerin 1 abzuholen und mit ihr eine Woche in der Schweiz zu verbringen. Damit sei von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'240.– (bzw. EUR 4'517) auszugehen (Urk. 116 Rz. 134). 2.2.4. Eine solche Besuchsregelung wird vorliegend nicht angeordnet. Der persön- liche Verkehr findet vielmehr jeweils an den Wochenenden statt (vgl. E. III. A. 4.2),

- 63 - was auch bei einem Vollzeitpensum ohne Weiteres durchführbar ist. Die vom Be- klagten geltend gemachte Notwendigkeit einer Pensumsreduktion entfällt damit. Es besteht weder eine tatsächliche, noch eine rechtliche Grundlage, ihm ein reduzier- tes Einkommen anzurechnen. Es bleibt daher bei einem 100%-Pensum und einem Einkommen von Fr. 5'550.– (E. III. B. 1.1.2.6). 2.2.5. Einkommen Klägerin 1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beträgt das Kindergeld in Deutschland mo- natlich EUR (bzw. Fr.) 250.– (vgl. Urk. 117 S. 44). 2.3. Bedarf der Parteien 2.3.1. Phasenbildung 2.3.1.1. Die Vorinstanz ging für die Zeit ab dem Wegzug nach Deutschland von folgenden Phasen aus (vgl. Urk. 117 S. 44 ff.):  Phase I: ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klä- gerinnen nach Deutschland folgt, bis 31. August 2033,  Phase II: ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037  Phase III: ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus 2.3.1.2. Die Bestimmung des Unterhalts der Klägerin 1 ab deren Eintritt in die Voll- jährigkeit, ist für den Fall des Wegzugs nach Deutschland mit noch erheblicheren Unsicherheiten behaftet, weshalb sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt, die Phase III auch über die Volljährigkeit bis zum Abschluss einer Erstausbildung andauern zu lassen. 2.3.2. Düsseldorfer Tabelle Der Beklagte beruft sich für die Unterhaltsberechnung auf die Düsseldorfer Tabelle, die im deutschen Recht als Richtlinie zur Bemessung des angemessen Kinderun- terhalts dient (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/, besucht am 15. August 2025). Da jedoch – wie dargelegt – schweizerisches Recht

- 64 - zur Anwendung gelangt, ist die Düsseldorfer Tabelle vorliegend nicht massgebend. Die von der Vorinstanz im Hinblick auf den geplanten Wegzug nach Deutschland vorgenommene Anpassung einzelner Bedarfspositionen an das deutsche Preisni- veau wurde vom Beklagten – mit Ausnahme der sogleich zu behandelnden Be- suchsrechtskosten – im Berufungsverfahren nicht beanstandet und erweist sich als angemessen (vgl. Urk. 116 Rz. 137 ff.). 2.3.3. Besuchsrechtskosten im Bedarf des Beklagten 2.3.3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anrechnungen von Be- suchsrechtskosten im Bedarf zutreffend dargelegt. Sie erwog, angesichts der un- terschiedlichen Überschüsse der Parteien erscheine es im vorliegenden Fall ange- messen, dass der Beklagte die anfallenden Besuchsrechtskosten selber trage (Urk. 117 S. 46 f.). 2.3.3.2. Der Beklagte macht geltend, ihm seien die Besuchsrechtskosten im Bedarf anzurechnen. Bei einem Umzug nach I._____ [Stadt in Deutschland] sei die Distanz erheblich. Es würden regelmässige Flugkosten von ca. Fr. 300.– pro Flug sowie Hotelübernachtungen von Fr. 100.– pro Nacht (d.h. Fr. Fr. 200.– pro Besuchswo- chenende) anfallen. Da er gemäss vorinstanzlichem Entscheid die Kosten selbst dann zu tragen habe, wenn die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 reise, sei von monat- lichen Besuchsrechtskosten von rund Fr. 1'000.– auszugehen (Fr. 500.– alle drei Wochen = 9'500.– pro Jahr; Fr. 791.– pro Monat; Urk. 116 Rz. 139 ff.). 2.3.3.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte weder mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinander, noch belegt er die pauschal geltend gemachten Kosten von Fr. 1'000.– in irgendeiner Weise. Unter diesen Umständen sind keine Besuchsrechtskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. 2.3.4. Übrige Bedarfspositionen 2.3.4.1. Der Bedarf der Parteien ist entsprechend den vorinstanzlichen Erwägun- gen zu übernehmen (vgl. Urk. 117 S. 44 ff.).

- 65 - 2.3.4.2. Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 256.– 385.– 385.– Wohnkosten 329.– 329.– 329.– Krankenkasse (KVG) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– Fremdbetreuungskosten 192.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 64.– Steuern 0.– 0.– 0.– Kommunikation (inkl. Se- 0.– 13.– 13.– rafe) Krankenkasse (VVG) 0.– - - Total 777.– 727.– 791.– 2.3.4.3. Der Bedarf der Klägerin 2 präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 865.– 865.– 865.– Wohnkosten 660.– 660.– 660.– Krankenkasse (KVG) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– Mobilität 96.– 96.– 96.– Steuern 0.– 0.– 0.– Hausrat/Haftpflicht 17.– 17.– 17.– Kommunikation (inkl. Se- 96.– 96.– 96.– rafe) Krankenkasse (VVG) 0.– 0.– 0.– Total 1'734.– 1'734.– 1'734.–

- 66 - 2.3.4.4. Der Bedarf des Beklagten präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'800.– 1'800.– 1'800.– Krankenkasse (KVG) 370.– 370.– 370.– Gesundheitskosten - - - ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 0.– Steuern 320.– 320.– 350.– Hausrat/Haftpflicht 30.– 30.– 30.– Kommunikation (inkl. Se- 150.– 150.– 150.– rafe) Krankenkasse (VVG) - - - Besuchsrechtskosten 0.– 0.– 0.– Total 3'870.– 3'870.– 3'900.– 2.4. Unterhaltsberechnung 2.4.1. In Phase I beträgt die Leistungsfähigkeit des Beklagten Fr. 1'680.– (Fr. 5'550.– [Einkommen - Fr. 3'870.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 527.– (Fr. 777.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 250.–[Kindergeld]) sowie des Betreuungsunterhalts von Fr. 584.– (Fr. 1'150.– [Einkommen Klägerin 2] - Fr. 1'734.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 2] verbleibt dem Beklagten ein Über- schuss von Fr. 569.–. Dieser ist ihm zu zwei Dritteln (Fr. 379.–) zu belassen und zu einem Drittel (Fr. 190.–) der Klägerin 1 zuzuweisen. Damit resultiert ein Unterhalts- beitrag zugunsten der Klägerin 1 von insgesamt Fr. 1'301.– (davon Fr. 584.– Be- treuungsunterhalt). 2.4.2. In Phase II beträgt die Leistungsfähigkeit des Beklagten unverändert Fr. 1'680.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'870.– [Bedarf].). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 477.– (Fr. 727.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 250.– [Kindergeld]) verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 1'203.–. Dieser ist ihm zu zwei Dritteln (Fr. 802.–) zu belassen und zu einem Drittel (Fr. 401.–) der Klägerin 1 zu- zuteilen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, da die Klägerin 2 ihren Bedarf von Fr. 1'734.– mir ihrem Einkommen (Fr. 1'840.– bei 80%-Pensum) decken

- 67 - kann. Damit beträgt der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin 1 Fr. 878.– (Fr. 477 + Fr. 401.–). 2.4.3. In Phase III ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 1'650.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'900.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 541.– (Fr. 791.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 250.– [Kindergeld]) verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 1'109.–. Dieser ist ihm zu zwei Dritteln (Fr. 739.–) zu belassen und zu einem Drittel (Fr. 370.–) der Klägerin 1. Der Unter- haltsbeitrag zugunsten der Klägerin 1 beträgt Fr. 911.– (Fr. 541.– + Fr. 370.–). Die- ser Unterhaltsbeitrag ist auch nach der Volljährigkeit fortzuführen, auch wenn die Aufteilung nach der Leistungsfähigkeit der Eltern erfolgt und keine Überschussver- teilung vorzunehmen ist, zumal in dieser Zeit mit einem höheren Bedarf zu rechnen, ist, der derzeit aber noch nicht quantifiziert werden kann. 2.5. Ergebnis Unterhaltsbeiträge Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, folgende monatlichen Kinder- unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, beginnend ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt: Fr. 1'301.– bis 31. August 203 (davon Fr. 717.– Barunterhalt und  Fr. 584.– Betreuungsunterhalt) Fr. 878.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 911.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen  Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hin- aus (Barunterhalt)

3. Ausserordentliche Kinderkosten 3.1. Die Vorinstanz erkannte, dass die Klägerin 2 und der Beklagte ausserordent- liche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) nach vorgängiger Absprache hälftig zu übernehmen hätten, sofern diese den Betrag von Fr. 200.– pro Ereignis über- stiegen (Urk. 119 S. 50, Dispositiv-Ziffer 9).

- 68 - 3.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei im Verfahren zur Fest- setzung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zielführend, die Beteiligung beider El- ternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, zumal eine solche Regelung im konkreten Fall nicht vollstreckbar sei (unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/21 vom 18. Dezember 2018). Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei daher aufzuheben (Urk. 116 Rz. 166). 3.3. Die Klägerin 2 hält dem entgegen, Dispositiv-Ziffer 9 stehe nicht im Wider- spruch zu Art. 286 Abs. 3 ZGB, halte die Vorinstanz doch fest, dass die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung vorbehalten bleibe (Urk. 122 Rz. 158 f.). 3.4. Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zunächst zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Die vorinstanzliche Regelung betreffend ausseror- dentliche Kinderkosten ist aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür keine Grundlage besteht. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durch- aus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Abspra- che zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer ZH LZ220027 vom 7. Fe- bruar 2024 E. III. 5.3; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III. 2.2.).

4. Indexierung 4.1. Der Beklagte macht geltend, bei Zustimmung des Umzugs der Klägerin 1 nach Deutschland gelte deutsches Recht. Damit sei die Festlegung der schweize- rischen Indexklausel unzulässig und Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils insofern anzupassen, dass diese nur für die Zeit in der Schweiz gelte (Urk. 116 Rz. 167). 4.2. Nachdem – wie dargelegt (vgl. E. III. B. 2.1) – schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt, bleibt auch die Indexklausel bestehen. Sie ist indessen zu ak- tualisieren. Der Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik lag im Juli 2025 bei 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte;

- 69 - https://www.bfs.admin.ch/bfs/ de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumen- tenpreise.gnpdetail.2024-0295.html, besucht am 15. August 2025).

5. Grundlagen Dispositiv-Ziffer 11, worin die Vorinstanz die finanziellen Grundlagen für die Unter- haltsbeiträge (Einkommen und Vermögen) festhielt (Urk. 117 S. 58 f.), wurde eben- falls angefochten und wäre entsprechend anzupassen. Der Deklarationspflicht ge- mäss Art. 301a ZPO ist jedoch Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und des Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Einer erneuten Aufnahme im Dispositiv bedarf es nicht. Entsprechend erübrigt sich eine Anpas- sung von Dispositiv-Ziffer 11, welche ersatzlos aufgehoben werden kann. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest, auferlegte die Kosten der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte und schlug die Parteient- schädigungen wett (Urk. 117 S. 50 f.). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 116 S. 2 ff.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 2.2. Hinzu kommen die Kosten der Kindsvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin macht Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'227.30 geltend (Urk. 135). Die geltend gemachte Kleinspesenpauschale kann in analoger Anwen- dung von § 23 Abs. 2 AnwGebV nicht vergütet werden, weshalb lediglich die kon-

- 70 - kret ausgewiesenen Spesen von Fr. 65.80 (Fr. 56.– [Fahrspesen] + Fr. 5.80 [Porto] + Fr. 4.– [Kosten Telefonanlage]; vgl. Urk. 135 S. 2) berücksichtigt werden können. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 2'174.75 (inkl. 8.1% MwSt.). 2.3. Berufungsgegenstand bilden vorliegend nicht vermögensrechtliche Kinder- belange sowie Kinderunterhaltsbeiträge. Betreffend die strittigen nicht vermögens- rechtlichen Kinderbelange (Obhut, Verlegung des Aufenthaltsortes, persönlicher Verkehr) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszuge- hen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unterhaltsstreit sind die Verfah- renskosten indes nach dem entsprechenden Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 (gerechnet mit einer mutmassli- chen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 414'936.– ([19 Monate x Fr. 1’882.–] + [32 Monate x Fr. 2’157.–] + [96 Monate x Fr. 1’709.–] + [46 Monate x Fr. 1’295.–] + [60 Monate x Fr. 1’442.– ]) zu. Der Beklagte beantragt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 294'169.– (19 Mo- nate x Fr. 1’305.–] + [128 Monate x Fr. 1’413.–] + [46 Monate x Fr. 1’285.–] + [60 Monate x Fr. 490.–]). Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 402'432.– ([19 Monate x Fr. 1’882.–] + [32 Monate x Fr. 2’180.–] + [96 Monate x Fr. 1’740.–] + [46 Monate x Fr. 1’291.–] + [24 Monate x Fr. 1’437.–] + [36 Monate x Fr. 1'000.–]. Damit unterliegt der Beklagte im Unterhalts- streit zu rund 90%. Da die beiden Themenbereiche in etwa gleich zu gewichten sind, unterliegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 75%. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 75% und – zumal nach Praxis der entscheidenden Kammer im Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (OGer ZH LZ230042 vom 20. November 2019 E. D.2) – der Klägerin 2 zu 25% aufzuerlegen. 2.4. Der Beklagte und die Klägerin 2 ersuchen um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 116 S. 8 und Urk. 122 S. 3). 2.4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte

- 71 - notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur De- ckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu würdigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpar- tei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht ein- bringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Kanton angemes- sen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.4.2. Der Beklagte erzielt ein Einkommen monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6). Nach Deckung seines Bedarfs von rund Fr. 3'370.– (vgl. oben Phase II) und der Leistung der Unterhaltsbeiträge an die Klä- gerin 1 verbleiben ihm nicht mehr genügend Mittel zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Weiter ist ausgewiesen, dass er über kein namhaftes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 119/3), weshalb er insgesamt als mittellos zu qualifi- zieren ist. Da das Verfahren nicht aussichtslos ist und der Beklagte zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihm im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beklagte ist auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 2.4.3. Die finanziellen Mittel der Klägerin 2 sind ausgewiesen. Sie hat ebenfalls ohne Weiteres als mittellos zu gelten (vgl. Urk. 91/37; Urk. 124/6). Das Verfahren erweist sich auch aus Sicht der Klägerin 2 als nicht aussichtslos und sie war zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und ihr ist Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 72 - als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Klägerin 2 ist auf die Nachzah- lungspflichtig nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 2.5. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 9, § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 8'000.– festzulegen. Angesichts des Obsiegens der Klägerin 2 zu rund 75% wäre der Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin 2 für das Berufungsverfahren eine re- duzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwert- steuer zu bezahlen, total somit Fr. 4'324.–. Der unentgeltlich prozessierende Be- klagte ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Der Klägerin 2 wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Klägerin 2 wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 73 -

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 8, 9, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Ab dem Zeitpunkt in welchem die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

a) Wochenendbetreuung an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntag-  abend, beginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug nach Deutschland, wobei der Beklagte der Klägerin 2 spä- testens 48 Stunden zum Voraus die genauen Übergabezeiten be- kanntzugeben hat, dabei ist der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte sol-  che Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Voraus aufzufor- dern, die Reisen mit der Klägerin 1 selbst durchzuführen und ihm die Klägerin 1 spätestens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben; die Flugtickets für Mutter und Kind sind diesfalls vom Beklagten zu entschädigen oder von ihm in Absprache direkt zu buchen; der Rückflug erfolgt frühestens sonntags um 15:00 Uhr; die Reisepapiere von B._____ werden jeweils mit B._____ überge- ben.

b) Feiertage

- 74 - in geraden Jahren vom 24. Dezember bis 28. Dezember, wobei der  Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat; in ungeraden Jahren vom 28. Dezember bis 2. Januar, 18.00 Uhr,  wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat. in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, wobei der Be-  klagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat.

c) Videotelefonate Zusätzlich ist der Beklagte berechtigt, mit der Klägerin 1 mindes- tens zweimal pro Woche, jeweils mittwochs und sonntags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag der Klägerin 1, ein Videotelefonat durchzuführen. Die Klägerin 2 ist verpflichtet, ein entsprechend eingerichtetes Gerät sowie B._____ dafür bereit- zuhalten.

d) Ferien Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinander- folgende Ferienwochen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin 2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzu- melden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Fa-

- 75 - milien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, solange die Klägerinnen in der Schweiz leben: Fr. 1'882.– ab tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)  Fr. 2'180.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025  (davon Fr. 784.– Barunterhalt und Fr. 1'396.– Betreu- ungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 1'200.– fehlen) Fr. 1'740.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033  (davon Fr. 1'178– Barunterhalt und Fr. 562.– Betreu- ungsunterhalt) Fr. 1'291.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 1'437.– ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039 (Barunterhalt)  Fr. 1'000.– ab. 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemesse-  nen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus (Barunterhalt)

8. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, und zwar ab dem Mo- nat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt: Fr. 1'301.– bis 31. August 2033 (davon Fr. 717.– Barunterhalt und  Fr. 584.– Betreuungsunterhalt) Fr. 878.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 911.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemesse-  nen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus (Barunterhalt)

9. [Ersatzlos gestrichen]

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 dieses Ur- teils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per

- 76 - Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Hinsichtlich der finanziellen Grundlagen, welche diesem Entscheid zu- grunde liegen, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispo- sitivziffern 13-15) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'174.75 Kosten der Kindesvertretung

4. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'174.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 3/4 und der Klägerin 2 zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen. Rechts- anwalt lic. iur. Y2._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 77 - Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rückfor- derung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zü- rich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo