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LZ240031

Unterhalt

Zürich OG · 2024-10-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), gesetzlich vertre- ten durch ihre Mutter, reichte am 21. Februar 2023 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sei zu verpflichten, ihr ei- nen indexierten Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

E. 4 Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahrens ist um- ständehalber zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. August 2024 wird bestätigt.
  2. Es werden keine Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren erho- ben.
  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 21 sowie Urk. 22, 24, 26/1-2, 27/1-2, 31, 32/1-2, 34, 35/1- 10, 36 und 37/1-7 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 16. Oktober 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch D._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. August 2024 (FK240063-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), gesetzlich vertre- ten durch ihre Mutter, reichte am 21. Februar 2023 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sei zu verpflichten, ihr ei- nen indexierten Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

4. Mai 2023 konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb die Friedensrichterin die Klagebewilligung gleichentags ausstellte (Urk. 1). Am 18. Juni 2024 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Unterhalt ein. Die Eingabe datiert vom

17. Juni 2024. Ihr lag die Klagebewilligung vom 4. Mai 2023 bei (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 27. August 2024 auf die Klage nicht ein (Urk. 15 = Urk. 23). Der Klägerin wurde die Verfügung vom 27. August 2024 am

31. August 2024 zugestellt (Urk. 18).

b) Mittels nicht gültig signierter IncaMail vom 15. September 2024 samt Beilage erhob die Klägerin Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

27. August 2024 (Urk. 21, 21A, 22 und 24). Ihr wurde am 17. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die Berufungs- schrift vom 15. September 2024 gültig signiert elektronisch – oder postalisch – einzureichen (Urk. 25). Mittels ebenfalls nicht gültig signierter IncaMail vom

19. September 2024 ergänzte die Klägerin ihre Berufungsschrift vom 15. Septem- ber 2024 – in deutscher und englischer Fassung – samt diverser Beilagen (vgl. Urk. 26/1-2, 26A und 27/1-2). Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde der Klägerin erneut eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die ergänzende Berufungsschrift gültig signiert elektronisch – oder postalisch – einzureichen (Urk. 28). Am 25. September 2024 gab die Klägerin innert der ihr mit Verfügung vom 17. September 2024 angesetzten Frist die von ihrer gesetzlichen Vertreterin eigenhändig unterzeichnete Berufungsschrift vom 15. September 2024 zur Post (Urk. 31). Gleichzeitig reichte sie zwei Beilagen ein (Urk. 32/1-2).In der Folge reichte die Klägerin unaufgefordert weitere Eingaben vom 1. Oktober 2024

- 3 - und 2. Oktober 2024 samt diverser Unterlagen ein (Urk. 33, 34, 35/1-10, 36 und 37/1-7).

2. a) Die Berufung muss konkrete Anträge enthalten. Diese müssen grund- sätzlich so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Berufung un- verändert zum Urteil erhoben werden können. Bei Laien sind jedoch auch in Be- zug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine For- mulierung, aus der nach Treu und Glauben hervorgeht, wie die Beschwerdein- stanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Aus der Berufungsschrift der Klägerin vom

15. September 2024 ergibt sich bei wohlwollender Auslegung, dass sie die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2024 und das Eintreten auf ihre Klage beantragt (Urk. 31 S. 1 f.). Entsprechend ist von einem hinreichend gestellten Rechtsmittelantrag auszugehen.

b) Die Eingaben der Klägerin vom 1. und 2. Oktober 2024 und ihre darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel samt Beilagen (Urk. 33, 34, 35/1-10, 36 und 37/1-7) erfolgten nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist von 30 Ta- gen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. an Urk. 34 und 35 angehefteter Briefumschlag mit Poststempel vom 1. und 2. Oktober 2024). Was die zweite nicht gültig signierte In- caMail vom 19. September 2024 der Klägerin anbelangt (Urk. 26/1-2, 26A und 27/1-2), ging innert der ihr mit Verfügung vom 20. September 2024 angesetzten zehntägigen Frist (Urk. 28) keine rechtsgültig signierte oder eigenhändig unter- zeichnete Eingabe ein (Urk. 26/1). Entsprechend ist ihre Eingabe vom 19. Sep- tember 2024 (Urk. 26/1-2 und 27/1-2) im Berufungsverfahren nicht zu berücksich- tigen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Berufung offensichtlich unzulässig respektive offensichtlich unbegründet erweist, kann darauf verzichtet werden, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Demzufolge besteht für die von der Klägerin geforderten Durchführung ei- ner mündlichen Berufungsverhandlung (Urk. 31 S. 3) keine Veranlassung (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Klagebewilligung datiere auf den 4. Mai 2023 und sei gleichentags an die Parteien versandt worden, weshalb von einer Zustel- lung anfangs oder Mitte Mai 2023 auszugehen sei. Die Frist zur Einreichung der Klage sei daher spätestens anfangs oder Mitte August 2023 abgelaufen. Mit der Klageeinleitung vom 18. Juni 2024 sei die Frist von drei Monaten offensichtlich nicht gewahrt. Auf die Klage sei mangels Vorliegen einer gültigen Klagebewilli- gung nicht einzutreten (Urk. 23 S. 2).

b) Die Klägerin führt im Berufungsverfahren ins Feld, es könne möglicher- weise sein, dass sie die Frist versäumt habe. Das Obergericht des Kantons Zürich solle jedoch ihre aktuelle schwierige familiäre Situation berücksichtigen (Urk. 31 S. 2). Die Frage des Kinderunterhalts sei immer noch nicht geklärt. Der Beklagte bezahle keine Unterhaltsbeiträge. Es sei äusserst wichtig, dass dieses Verfahren vor dem Obergericht verhandelt werde (Urk. 31 S. 3).

c) Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraus- setzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Eini- gung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Sie berechtigt während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Frist handelt es sich um eine prozessrechtliche Verwirkungsfrist. Sie beginnt mit der Zustellung der Klagebewilligung nach Art. 209 Abs. 2 ZPO zu laufen (BGE 140 III 227 E. 3.1; 138 III 615 E. 2.3; DIKE- Komm ZPO, Art. 209 ZPO N 24; BSK ZPO-Infanger, Art. 209 ZPO N 16; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 209 ZPO N 13). Wird die Klage nach Fristablauf eingereicht, tritt das Gericht auf diese nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO; Urteil 4A_30/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3.2 m.H). Die Klägerin – gesetzlich vertreten durch ihre Mutter – gelangte mit ihrer Ein- gabe vom 17. Juni 2024, mit welcher sie die Regelung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen forderte, an die Vorinstanz (Urk. 2). Die Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, wurde am 4. Mai 2023 ausgestellt und gleichentags versandt (Urk. 1). Da die Akten des Schlichtungsverfahrens nicht beigezogen wurden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Zustel-

- 5 - lung ab 5. Mai 2023 bis ca. Mitte Mai 2023 erfolgte (vgl. Urk. 23 S. 2). Die Klage auf Unterhalt der Klägerin erfolgte somit über ein Jahr nach Ausstellung der Kla- gebewilligung durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … (Urk. 1 und 2). Entsprechend war zu diesem Zeitpunkt die dreimonatige Berechti- gung zur Einreichung der Unterhaltsklage beim Gericht abgelaufen. Mit ihrer Er- klärung für das verspätete Einreichen der Unterhaltsklage (vgl. Urk. 31 S. 2 f.) schildert die Klägerin lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht und macht dabei nicht geltend, die Vorinstanz habe ihren Nichteintretensentscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt oder das Recht falsch angewandt. Damit bringt die Klägerin nichts vor, was im Berufungsverfahren berücksichtigt werden könnte.

d) Sollte die Klägerin mit ihren Vorbringen den Mangel der verspätetet eingereichten Klagebewilligung heilen und damit ein sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO stellen wollen, ist Folgendes zu be- merken: Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist ge- währen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Ver- schulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Da das Gesuch um Wiederherstellung bei derjenigen Instanz zu stellen ist, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist, wäre die Vorinstanz für dessen Prüfung zuständig. Soweit die Klägerin ein sinnge- mässes Gesuch um Wiederherstellung stellt, ist darauf mangels Zuständigkeit der erkennenden Kammer nicht einzutreten.

e) Ebenso ist die erkennende Kammer für die von der Klägerin verlangte einstweilige Verfügung, welche die Abschiebung des Beklagten durch das Migrati- onsamt des Kantons Zürich bis zum Ausgang des vorliegenden Unterhaltsprozes- ses verhindern soll (Urk. 31 S. 2), nicht zuständig. Das trifft ferner auch auf die von der Klägerin geltend gemachte wiederholte Verletzung ihrer Privatsphäre durch die Kantonspolizei (vgl. Urk. 32/1) und ihre Vorbringen "zur Berufung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat im AOZ-Verstossfall" zu (vgl. Urk. 32/2). Darauf ist im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen.

f) Vor diesem Hintergrund ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin ist nochmals (vgl. Urk. 23 S. 3) darauf aufmerksam zu

- 6 - machen, dass die Abweisung ihrer Berufung nicht den Verlust ihres materiellen Rechtsanspruchs auf Unterhaltsbeiträge zur Folge hat. Sie kann jederzeit beim zuständigen Friedensrichteramt ein neues Schlichtungsgesuch stellen und nach Erhalt der Klagebewilligung die Klage beim Gericht erneut einreichen.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahrens ist um- ständehalber zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. August 2024 wird bestätigt.

2. Es werden keine Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren erho- ben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 21 sowie Urk. 22, 24, 26/1-2, 27/1-2, 31, 32/1-2, 34, 35/1- 10, 36 und 37/1-7 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm