Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Die Klägerin 2 und der Beklagte, Massnahmegesuchsgegner und Berufungs- beklagte ("Beklagter") sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2017 gebore- nen A._____, Kläger 1, Massnahmegesuchsteller und Berufungskläger ("Klä- ger 1"). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 machten die Kläger ein Verfahren betref- fend Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange hängig (Urk. 10/1). Darin stellen sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhaltszahlungen des Beklagten an den Kläger 1, über welche die Vorinstanz mit der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2023 entschied (Urk. 10/19). Im Übri- gen kann für die Prozessgeschichte – insbesondere für die Gründe der erst am
8. Juli 2024 versandten Begründung der nun angefochtenen Verfügung (Urk. 10/102) – auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 10/101 S. 2 ff. = Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
- 8 -
E. 1.2 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Be- rufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. Novem- ber 2022 E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 1.3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er-
- 9 - forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Be- rufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
E. 1.4 Der Kläger 1 trägt vor, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot miss- achtet, da zwischen dem Erlass der unbegründeten Verfügung und deren Begrün- dung eineinhalb Jahre vergangen seien (Urk. 1 Rz. 7). Der Klägerin ist beizupflich- ten, dass bis zur Zustellung des begründeten Entscheids viel Zeit verging. Hinge- gen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das Hauptverfahren kontinuierlich weiterführte (Urk. 2 S. 4 f.), womit die Dauer relativiert wird. Da es der Kläger 1 bei einem Hinweis auf die Verfahrensdauer bewenden lässt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
E. 1.5 Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung wurde nicht angefochten. Diese Ziffer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Betreffend die implizit mitangefochtene Dispositiv-Ziffer 2 (finanzielle Grundla- gen der Unterhaltsberechnung) erfolgt keine Vormerknahme der Rechtskraft.
2. Berechnung des vorläufigen Unterhalts
E. 2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erhob der Kläger 1 innert Frist (vgl. Urk. 10/102/1) Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1; Urk. 4; Urk. 5/3-61). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte er die Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses und ersuchte im Eventualstandpunkt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6; Urk. 7; Urk. 8/2-5). Nach-
- 7 - dem der Kläger 1 am 7. August 2024 eine Beilage nachgereicht hatte (Urk. 12; Urk. 13/62) wurde mit Verfügung vom 9. September 2024 Frist zur Beantwortung der Berufung und zur Stellungnahme zum Gesuch betreffend Prozesskostenvor- schuss angesetzt (Urk. 18; vgl. Urk. 15-17). Im August 2024 wurden der Vorinstanz auf deren Bitte hin die Akten für einige Tage zugestellt, um Scans für die Arbeit am Endentscheid in der Hauptsache machen zu können (Urk. 14). Am 30. September 2024 wurden die Berufungsantwort und die Stellungnahme betreffend Prozesskos- tenvorschuss rechtzeitig eingereicht (Urk. 23; Urk. 24; Urk. 25/1-7; Urk. 26; Urk. 27/8-9; vgl. Urk. 19-22). Nach mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 erfolgter Zustellung dieser Eingaben an die Gegenseite mit Fristansetzung zur Stellung- nahme zu neuen Unterlagen und Behauptungen (Urk. 28) liess sich der Kläger 1 mit Eingabe vom 11. November 2024 samt Beilagen innert erstreckter Frist verneh- men (Urk. 30; Urk. 31; Urk. 32/62-67; vgl. Urk. 29). Mit Verfügung vom 12. Novem- ber 2024 wurde diese Eingabe dem Beklagten zugestellt und ihm Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 33). Diese erfolgte innert erstreckter Frist (Urk. 35; vgl. Urk. 34). Nachdem diese Stellungnahme der Gegenseite am 2. Dezember 2024 zugestellt worden war (Urk. 36), liess sich die Klägerin 2 mit Eingabe vom
11. Dezember 2024 (eingegangen am Gericht am 13. Dezember 2024) dazu ver- nehmen (Urk. 37; Urk. 38/1-6). Diese Eingabe wurde beiden Rechtsvertreterinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 2.1 Einkommen der Klägerin 2
E. 2.1.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 arbeite seit Februar 2023 etwa mit ei- nem 20 %-Pensum im Stundenlohn und verdiene Fr. 1'200.–. Der Kläger 1 besu- che ab August 2023 das zweite Kindergartenjahr, in welchem er täglich morgens und zweimal wöchentlich auch nachmittags den Kindergarten besuchen werde, weshalb die Klägerin 2 ab dann ihr Pensum auf 50 % auszuweiten habe. Dies ent- spreche bei ihrem aktuell zu berücksichtigenden Einkommen Fr. 3'000.– (Urk. 2 S. 8 f.).
E. 2.1.2 Der Kläger 1 rügt, dass der Klägerin 2 nicht bereits ab August 2023, sondern frühestens ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe eines 50 %-
- 10 - Pensums anzurechnen sei; zudem falle das berücksichtigte Einkommen zu hoch aus (Urk. 1 Rz. 8-22).
E. 2.1.3 Der Beklagte führt an, die Klägerin 2 habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie das von ihr als erzielbar erklärte Einkommen trotz der ihr vorinstanzlich zugestandenen 15 Stunden Fremdbetreuung für maximal 10 Arbeitsstunden nicht erreicht habe. Es gebe keinen Grund für ein Abweichen vom Schulstufenmodell (Urk. 23 Rz. 15-22).
E. 2.1.4 Vom Schulstufenmodell kann im Einzelfall ermessensweise abgewichen wer- den, wenn die Betreuungslast beispielsweise aufgrund der Anzahl Kinder oder we- gen einer Behinderung höher ausfällt (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Eine solche er- höhte Betreuungslast der Klägerin 2 während der Zeitspanne von August 2023 bis April 2024 wurde nicht glaubhaft gemacht: Selbst wenn der Kläger 1 ein belasten- des erstes Kindergartenjahr gehabt hätte, er den Beklagten seit September 2022 nicht mehr gesehen und dieser sich monatelang nicht bei ihm gemeldet hätte, der Beklagte Skype-Termine nicht zuverlässig eingehalten und den letzten Geburtstag des Klägers 1 vergessen hätte und dies zu ausgeprägten Trennungs- und Verlust- ängsten und einer Fixierung auf die Klägerin 2 geführt hätte, reicht dies nicht zur Glaubhaftmachung einer erhöhten Betreuungslast im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urk. 1 Rz. 11-14). Auch aus dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 2. Au- gust 2024, welcher dem Kläger 1 psychische Auffälligkeiten im Kindergarten attes- tiert und Schlafstörungen erwähnt, sowie dem von der Klägerin 2 geltend gemach- ten, aber nicht weiter belegten eigenen Schlafmangel lässt sich keine erhöhte Be- treuungslast, die einem 50 % Pensum entgegenstünde, ableiten (Urk. 1 Rz. 15-17; Urk. 13/62). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht der Figuren- spieltherapeutin vom 10. Juli 2023 (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 5/3). An der Anrechenbar- keit eines 50%-Pensums ändert nichts, dass der bisherige Arbeitgeber der Kläge- rin 2 offenbar nicht mehr als ein 40%-Pensum anbieten kann (vgl. Urk. 1 Rz. 19; Urk. 5/5a). In diesem Fall wird die Klägerin 2 einen Stellenwechsel in Betracht zie- hen müssen. Weiter wird gerügt, das berücksichtigte Einkommen (Fr. 1'200.–) falle zu hoch aus. Effektiv habe die Klägerin 2 im Jahr 2023 monatlich bloss Fr. 790.– verdient. Von Januar bis April 2024 sei ihr nicht möglich gewesen, einer Erwerbs-
- 11 - tätigkeit nachzugehen. Seit April 2024 arbeite sie mit einem 40 %-Pensum und ver- diene damit Fr. 2'359.55 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der Einnahmen für Auftritte als Sängerin von monatlich Fr. 350.– könne ihr ab Mai 2024 ein Nettomonatseinkommen von Fr. 2'709.55 angerechnet werden (Urk. 1 Rz. 18- 21; Urk. 5/4-8). Die Klägerin 2 erklärte im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren, ihr könnten ab Februar 2023 Einkünfte in der Höhe von Fr. 1'200.– für ihre Arbeits- zeit von 2 bis 10 Stunden pro Woche angerechnet werden (Urk. 2 S. 8 m.H.a. Urk. 10/1 Rz. 16 f.). Davon ging die Vorinstanz bei der vorsorglichen Unterhalts- festsetzung aus und hielt fest, dass etwa von einem 20 %-Pensum auszugehen sei, das sie in der zweiten Phase proportional auf ein 50 %-Pensum aufrechnete (Urk. 2 S. 9). Es wurde nicht dargelegt, weshalb das in Aussicht gestellte Einkommen nicht erzielt werden konnte (Urk. 1 Rz. 18). Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass der Kläger 1 den Kindergarten regelmässig nicht besucht hätte und die Klä- gerin 2 deswegen effektiv nicht hätte arbeiten können (vgl. Urk. 1 Rz. 15). Nichts anderes ergibt sich aus den bereits erwähnten (Arzt-)Zeugnissen (Urk. 5/3; Urk. 13/62). Das vorinstanzliche Vorgehen und das vorinstanzlich festgesetzte hy- pothetische Einkommen sind somit nicht zu beanstanden.
E. 2.1.5 Zusammengefasst erweisen sich die Rügen als unbegründet.
E. 2.2 Einkommen des Beklagten
E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog, das Einkommen des Beklagten habe sich in den letz- ten Jahren und insbesondere nach der Trennung im August 2020 mutmasslich deutlich verändert. Während des Zusammenlebens habe er als Aufsichtsrat der E._____ AG ein jährliches Nettosalär von rund EUR 250'000.– erzielt. Nach Anga- ben der Klägerin 2 dürfte sich dies deutlich geändert haben, als er im August 2020 Vorstandsmitglied der E._____ AG und Chief Administrative Officer geworden sei und ein jährliches Honorar von mehreren Millionen Euro erziele. Der Beklagte sei
– so die Vorinstanz weiter – so oder anders als leistungsfähig zu betrachten, wes- halb sein eigener Bedarf nicht zu eruieren sei und – zumindest da im aktuellen Zeitpunkt das Einkommen des Beklagten nicht abschliessend geklärt sei – im Rah- men des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom Einkommen während des Zu-
- 12 - sammenlebens von monatlich Fr. 20'835.– auszugehen sei, das für die Bezahlung der festzulegenden Unterhaltsbeiträge ausreiche (Urk. 2 S. 9 f.).
E. 2.2.2 Der Kläger 1 rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Einkommenssitua- tion des Beklagten auseinandergesetzt. Dieser habe zwar keinen einzigen Beleg zu seinem effektiven Einkommen eingereicht, aus den öffentlich zugänglichen Ver- gütungsberichten der E._____ ergebe sich jedoch, dass er in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich mehr als sechs Millionen Euro erwirtschaftet habe. Zudem sei unklar, ob es sich dabei um die einzige Einkommensquelle handle, da der Beklagte stets diverse Beratungs- und Verwaltungsratsmandate gleichzeitig innegehabt, er noch einen Lehrauftrag an einer Universität habe und Vermögenserträge hinzukämen. Auch während des Zusammenlebens habe der Beklagte "nie nur" Fr. 20'000.– mo- natlich verdient (Urk. 1 Rz. 23 f.; Urk. 5/9).
E. 2.2.3 Der Beklagte bringt vor, sein Einkommen sei öffentlich einsehbar. Die genaue Höhe sei für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, da offensichtlich sei, dass eine standardmässig berechnete Überschussverteilung zu einer unverhältnismäs- sigen Lösung führen würde (Urk. 23 Rz. 23).
E. 2.2.4 Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass es im Kinderunterhaltsrecht keinen "clean break" Grundsatz gibt und ein Kind grundsätzlich fortlaufend an verbesser- ten finanziellen Verhältnissen seiner Eltern partizipiert (Urk. 2 S. 10). Dass die Vorinstanz dennoch auf das während des Zusammenlebens erzielte, beziehungs- weise das vom Beklagten geltend gemachte Einkommen abstellte, ist nicht strin- gent. Im Ergebnis ging die Vorinstanz aber zumindest implizit von einem deutlich über Fr. 20'835.– liegenden Einkommen aus, da sie in der ersten Phase Unterhalts- beiträge von Fr. 10'000.– zusprach und die Bezahlung dieses Betrags – der sich auf die Hälfte des angenommenen Einkommens beläuft – nur schon unter Berück- sichtigung der Bedarfspositionen für Steuern und Wohnen nicht möglich wäre (vgl. Urk. 30 Rz. 16). Die Vorinstanz betrachtete den Beklagten damit "so oder anders" als leistungsfähig, was von diesem nicht in Frage gestellt wird (Urk. 23 Rz. 23). Ob der Beklagte als überdurchschnittlich leistungsfähig (Urk. 1 Rz. 23) oder als "so oder anders" leistungsfähig bezeichnet wird, ändert am Ergebnis nichts.
- 13 -
E. 2.2.5 Aufgrund des summarischen Charakters der vorsorglichen (akonto) Unter- haltsfestlegung ist es zulässig (vgl. Urk. 2 S. 19), dass die finanziellen Verhältnisse nicht im Detail abgeklärt werden, bevor der Unterhalt gesprochen wird (ZK ZPO- Schweighauser, Art. 303 N 22). Das vorinstanzliche Vorgehen bei der vorläufigen Unterhaltsfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
E. 2.2.6 Die Rüge des Klägers 1 erweist sich als unbegründet.
E. 2.3 Bedarf der Kläger
E. 2.3.1 Krankenkassenversicherungsprämien Die Vorinstanz berücksichtigte die Krankenkassenprämien (KVG und VVG; Fr. 410.– [Klägerin 2] und Fr. 153.– [Kläger 1]) des Jahres 2023 (Urk. 2 S. 12). Der Kläger 1 belegt im Berufungsverfahren eine leichte Erhöhung der Prämien im Jahr 2024 auf Fr. 432.– für die Klägerin 2 und Fr. 157.– für den Kläger 1 (Urk. 1 Rz. 89; Urk. 5/48 f.). Aufgrund der geringfügigen Erhöhung rechtfertigt es sich, den höhe- ren Betrag für die gesamte Phase 2, die bereits im August 2023 beginnt, zu berück- sichtigen.
E. 2.3.2 Fremdbetreuungs- beziehungsweise Schulkosten
E. 2.3.2.1 Die Phase 1, in welcher Fr. 2'400.– für eine Fremdbetreuung durch eine Nanny eingesetzt und keine Kosten für eine Privatschule berücksichtigt wurden (Urk. 2 S. 11, S. 14 f.), blieb unangefochten (Urk. 1 Rz. 29). Ab dem 30. April 2024 beantragt der Kläger 1 die Berücksichtigung der Kosten für die ab diesem Zeitpunkt besuchte Privatschule F._____ in G._____ (Urk. 1 Rz. 29, Rz. 91; Fr. 990.– mo- natlich im Kindergarten [Urk. 10a] und Fr. 1'240.– monatlich für Primarschule [Urk. 5/50]). Aufgrund des Besuchs der Privatschule seien zudem weiterhin Nan- nykosten von monatlich Fr. 2'860.75 zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 92-98).
E. 2.3.2.2 Die Vorinstanz erwog zum Thema Privatschule, die Wahl einer Privat- schule gehöre zum Inhalt der elterlichen Sorge und sei von den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu entscheiden (Art. 301 ff. ZGB). Ob der Kläger 1 aus Art. 302 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf den Besuch einer Privatschule ableiten könne, sei im Rah-
- 14 - men der vorsorglichen Massnahmen nicht weiter zu prüfen, da sich die Kläger nicht näher damit auseinandersetzen würden. Zudem sei festzuhalten, dass die finanzi- elle Möglichkeit alleine kaum ausreichen dürfte, um einen Anspruch gegen den Wil- len eines anderen Elternteils durchsetzen zu können. Die Kläger würden – so die Vorinstanz weiter – die geltend gemachten Aufwendungen für eine Privatschule einzig mit den guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten begründen. Gemäss Angaben des Beklagten seien auch seine drei Kinder aus seiner früheren Ehe nicht in eine Privatschule gegangen und der Besuch einer Privatschule sei mit der Klä- gerin 2 auch nicht vereinbart worden. Es handle sich – so die Vorinstanz weiter – vorliegend nicht um die vorsorgliche Aufrechterhaltung eines bisher gelebten Schulmodells, sondern um einen Zukunftswunsch der Klägerin 2. Es bestehe kein Anlass, dies bereits vorsorglich zu entscheiden und die geltend gemachten Schul- kosten für eine Privatschule seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 15). Die Vorinstanz berücksichtigte die während der Phase 1 zugestandene Be- treuung durch eine Nanny in der Phase 2 nicht mehr, sondern setzte an deren Stelle die Kosten einer schulergänzenden Betreuung ein und hielt mit dem Beklag- ten fest, dass dies für den sozialen Kontakt zu gleichaltrigen Kindern förderlich sei (Urk. 2 S. 20 f.).
E. 2.3.2.3 Der Kläger 1 rügt, es sei Fakt, dass er seit dem 30. April 2024 den Kinder- garten in der Privatschule F._____ in G._____ besuche. Er habe ein sehr belas- tendes erstes Jahr im öffentlichen Kindergarten hinter sich. Der Kläger 1 sei ein hochsensibles Kind und reagiere intensiver auf Reize wie Geräusche, Gerüche oder Emotionen anderer Kinder. Er sei mit grossen Gruppen und grossem Lärm schnell überfordert, was zu Rückzug, Wutanfällen und geringer Frustrationstole- ranz führe. Er habe zudem grosse Mühe, Beziehungen zu anderen Menschen auf- zubauen und diesen zu vertrauen. Obwohl die Klägerin 2 keine finanziellen Mittel habe, habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als den Kläger 1 in Absprache mit der behandelnden Ärztin in der Privatschule anzumelden und die Kosten auf sich zu nehmen. Die Privatschule gebe dem Kläger 1 die Möglichkeit, sich in klei- nen Gruppen auszutauschen und bei Bedarf zurückzuziehen. Die Klassen seien kleiner und die Kinder hätten zahlreiche Rückzugsorte. Die Schule habe auch ein
- 15 - umfassendes psychologisches Betreuungsangebot, das individuelle Beratungen, Gruppenworkshops und Präventionsprogramme umfasse, die speziell auf die Be- dürfnisse des Schülers abgestimmt seien. Ziel sei es, den Schülern Werkzeuge und Strategien an die Hand zu geben, um mit Stress, Ängsten und anderen psychischen Belastungen umzugehen. Die Schule sei aus gesundheitlichen Gründen notwen- dig, weshalb es der Klägerin 2 erlaubt gewesen sei, den Kläger 1 ohne Zustimmung des Beklagten in der Privatschule anzumelden. Die Kosten seien auch vor dem Hintergrund zu berücksichtigen, dass sich die Eltern schon während des Zusam- menlebens Privatschulen angeschaut hätten, der Besuch einer Privatschule nach- weislich dem Lebensstandard entspreche und während des Zusammenlebens ein gemeinsamer Entscheid gewesen sei (Urk. 1 Rz. 31 f., Rz. 13 f.).
E. 2.3.2.4 Der Beklagte trägt vor, er sei nicht über den geplanten Schulwechsel infor- miert worden. Es fehle an einem gemeinsamen elterlichen Entscheid. Die Begrün- dung, der Wechsel vom öffentlichen in den privaten Kindergarten sei gesundheitlich bedingt, sei nachgeschoben. Der Kläger 1 habe nämlich im Zeitpunkt der Klageein- reichung bereits ein Semester den Kindergarten besucht und der Besuch einer Pri- vatschule sei damals nur mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten be- gründet worden. Die Parteien hätten sich zudem nicht während des Zusammenle- bens für eine Privatschule entschieden. Die Kosten der Privatschule seien deshalb von der Klägerin 2 als verursachendem Elternteil zu tragen (Urk. 23 Rz. 29-34). Dasselbe gelte für die durch den Besuch der Privatschule verursachten Nannykos- ten (Urk. 23 Rz. 65-72).
E. 2.3.2.5 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öffentliche Schule geht, gemeinsam fällen (vgl. Art. 301 ZGB). Besteht Uneinigkeit, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Vorbehalten bleibt ein diesbezüglicher behördlicher Entscheid, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung besteht (OGer ZH LZ220029 vom 5. Dezember 2022 E. II.4.4; OGer ZH LY150037 vom 14. August 2015 E. 2a, b). Unterhaltsrechtlich bedeutet dies, dass die Kosten für die Privatschule anzu- rechnen sind, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt haben und kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz-)Behörde
- 16 - oder eines Gerichts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrecht- liche Existenzminimum gedeckt ist (OGer ZH LZ220029 vom 5. Dezember 2022 E. II.4.4). Vorliegend liegt kein gemeinsamer Entscheid der Eltern über den Besuch einer Privatschule vor. Die Klägerin 2 hat es unterlassen, den Beklagten in den Ent- scheidprozess einzubeziehen und vorgängig über den Schulwechsel zu informie- ren. Die von ihr dafür vorgetragenen – und vom Beklagten grösstenteils bestrittenen (Urk. 23 Rz. 30; Urk. 35 Rz. 23 f.) – Gründe (Umzug in die USA ohne Absprache, sporadischer Kontakt, gemeinsame elterliche Sorge lediglich auf dem Papier, feh- lendes Interesse des Beklagten am Leben seines Sohnes; Urk. 1 Rz. 32; Urk. 30 Rz. 18, Rz. 55; Urk. 37) vermögen das Vorgehen der Klägerin 2, die nicht einmal versucht hat, den Beklagten in die Entscheidung einzubeziehen, nicht zu rechtfer- tigen. Dass ein gemeinsamer Entscheid noch während des Zusammenlebens ge- fasst worden sei – wie der Kläger 1 behauptet –, wird mit dem Einreichen von di- versen von der Klägerin 2 vorgenommenen Abklärungen nicht glaubhaft gemacht (Urk. 1 Rz. 32; Urk. 5/10b, c). Damit hätte es beim Status quo, das heisst dem Be- such des öffentlichen Kindergartens und der öffentlichen Schule bleiben müssen. Eine Kindswohlgefährdung, die einen behördlichen Entscheid betreffend die Be- schulung des Klägers 1 erfordert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den eingereichten (Arzt-)Berichten keine gesundheitliche Notwen- digkeit einer Privatbeschulung: Der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 2. Au- gust 2024, welcher dem Kläger 1 psychische Auffälligkeiten im Kindergarten attes- tiert, enthält zwar eine Diagnose, es bleibt aber unklar, ob die Anamnese auf eige- nen Wahrnehmungen und Untersuchungen oder auf Schilderungen der Klägerin 2 basiert, was der Beklagte beanstandet (Urk. 23 Rz. 31). Wie der Beklagte auch vor- bringt (Urk. 23 Rz. 31), wurde der Bericht erst drei Monate nach dem Schulwechsel verfasst. Ob eine Anmeldung für eine kinderpsychiatrische Abklärung bereits im Sommer 2023 erfolgte (Urk. 30 Rz. 19; Urk. 35 Rz. 12), ändert daran nichts. Der Beweiswert des Arztberichts, der als privates Gutachten zu würdigen ist (Art. 177 i.V.m. Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14; BSK ZPO- Dolge, Art. 177 N 13), ist insgesamt relativ gering. Hinzu kommt – worauf ebenfalls der Beklagte hinweist (Urk. 23 Rz. 33) –, dass sich der Homepage der F._____ Schule weder entnehmen lässt, dass ein spezifisches psychologisches Betreu-
- 17 - ungsangebot bestünde, noch dass dafür ausgebildete Fachpersonen an der Schule tätig wären.1 Auch aus dem Bericht der Figurenspieltherapeutin vom 10. Juli 2023 ergeben sich keine gesundheitlichen Gründe für eine Privatbeschulung (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 5/3). Damit können die Kosten für die Privatschule nicht im Barbedarf des Klägers 1 berücksichtigt werden. Folglich können auch die Fremdbetreuungs- kosten durch Nannys nicht berücksichtigt werden, denn deren Notwendigkeit be- gründet der Kläger 1 primär mit dem durch den Besuch der Privatschule F._____ verbundenen Aufwand (fehlender Schulbus, keine schulergänzenden Betreuungs- angebote; Urk. 1 Rz. 92-97). Dass die Betreuung durch Nannys für den Kläger 1 im Kleinkindalter zum Lebensstandard gehörte (vgl. Urk. 1 Rz. 94), hinderte die Vorinstanz nicht daran, diese mit Eintritt ins zweite Kindergartenjahr durch eine schulergänzende Betreuung zu ersetzen und damit dem Beklagten zu folgen, wel- cher ausführt, per Einschulung sei ein Wechsel zu einer Hortbetreuung geplant ge- wesen, damit die soziale Integration gut gelinge (Urk. 2 S. 20; Urk. 23 Rz. 9). Ob dies tatsächlich einem gemeinsamen Plan der Eltern entsprach – was der Kläger 1 bestreitet (Urk. 30 Rz. 8, Rz. 57) – kann offenbleiben, denn das Argument der so- zialen Integration des Klägers 1, der ohne Geschwister aufwächst, überzeugt oh- nehin. Da der Kläger 1 keine weiteren Einwände gegen die vorinstanzliche Berech- nung der schulergänzenden Fremdbetreuung im H._____ vorträgt, bleibt es bei den von dieser berücksichtigen Kosten von Fr. 536.– für die während der Schulzeit an- fallende Betreuung (Urk. 2 S. 20 f.). Ergänzend ist – wie der Kläger 1 richtigerweise geltend macht – eine Ferienbetreuung während der neun Schulferienwochen zu berücksichtigen, welche die Klägerin 2 aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nicht abde- cken kann (Urk. 1 Rz. 95). Unter Berücksichtigung ihres 50 %-Pensums erscheint eine zweitägige Ganztagesbetreuung und eine zweimalige Vormittagsbetreuung inkl. Mittagessen pro Ferienwoche angemessen. Die Kosten dafür belaufen sich auf schätzungsweise Fr. 200.– pro Monat (Tarife unter https://www.H._____.ch/ta- rife/). Damit sind während der zweiten Phase Fremdbetreuungskosten von gerun- det Fr. 740.– (Fr. 536.– + Fr. 200.–) zu berücksichtigen. Mit seinen übrigen Rügen dringt der Kläger 1 nicht durch. 1 Siehe https://www.schule-F._____.ch, insbesondere Rubrik "unsere Schule" - "Team", zuletzt be- sucht am 14. Januar 2025.
- 18 -
E. 2.3.2.6 Mit dieser vorsorglichen und sich auf die Ausführungen im Berufungsver- fahren beschränkende Beurteilung wird die von der Vorinstanz im Rahmen des Endentscheids vorzunehmende Auseinandersetzung mit der Beschulung – insbe- sondere unter Berücksichtigung allfälliger Abklärungsergebnisse (vgl. Urk. 25/2 wo- nach eine Abklärung bei der I._____ Psychiatrie läuft) – nicht präjudiziert.
E. 2.3.3 Mobilität
E. 2.3.3.1 Die Vorinstanz erwog, ein Fahrzeug habe bereits zum Zeitpunkt der Tren- nung zum Lebensstandard der Parteien gehört. Die Klägerin 2 habe unbestritten vorgebracht, sie habe sich früher das offenbar teurere Fahrzeug Volvo XC60 leisten können. Entsprechend sei dies zuvor finanziert worden, mutmasslich durch den Be- klagten. Ausgehend davon könne festgehalten werden, dass der Kläger 1 weiterhin Anspruch darauf habe, dass die Klägerin 2 ihn mit dem Fahrzeug an gewisse Ter- mine fahren könne. Inwiefern das von ihr gelöste Fahrzeugabonnement von jährlich mehr als Fr. 8'000.– billiger sein solle als die Benützung des Volvos, sei von ihr nicht dargelegt worden. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass die Versicherung und Verkehrsabgabe des Volvos jährlich rund Fr. 2'200.– gekostet hätten. Der Arbeitsort der Klägerin 2 befinde sich rund 18 Fahrkilometer von deren Wohnort entfernt und sie erreiche diesen rund dreimal schneller mit dem Auto als mit dem öffentlichen Verkehr, weshalb der Klägerin 2 weiterhin ein Fahr- zeug anzurechnen sei. Beim zweimal wöchentlich anfallenden Arbeitsweg fielen monatlich knapp 300 Kilometer an, was bei einem Kilometerpreis von 70 Rappen zu berücksichtigende Kosten von Fr. 210.– verursache. Zur Abdeckung zusätzli- cher Fahrten, insbesondere für den Kläger 1, und Versicherungen rechtfertige es sich, der Klägerin 2 monatlich pauschal Fr. 400.– anzurechnen (Urk. 2 S. 13 f.).
E. 2.3.3.2 Der Kläger 1 rügt, die Mobilitätspauschale von Fr. 400.– sei schemenhaft und willkürlich. Er beantragt – unter Berücksichtigung der Mietkosten für das aktuell genutzte Fahrzeug – die Einsetzung von Mobilitätskosten von Fr. 915.– für die Phase 1 (Urk. 1 Rz. 27 f.). In der Phase 2 beantragt er unter Berücksichtigung des Schulwegs zur Privatschule Fr. 1'171.95 (Urk. 1 Rz. 99-102).
- 19 -
E. 2.3.3.3 Der Beklagte argumentiert, die von der Vorinstanz genutzte übliche Kilo- meterpauschale sei beizubehalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger 1 neben dem Fahrzeugabonnement die volle Kilometerpauschale, wel- che nicht bloss das Benzin, sondern sämtliche Fahrzeugkosten abdecke, einzuset- zen sein sollte (Urk. 23 Rz. 25 f.). Die erhöhten Mobilitätskosten wegen des einsei- tig beschlossenen Besuchs der Privatschule seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 23 Rz. 73 f.).
E. 2.3.3.4 Die Vorinstanz berechnete die Mobilitätskosten unter der Prämisse, dass ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Dies ist nicht zu beanstanden, denn gemäss Darstellung des Klägers 1 ist der Volvo eingelagert (Urk. 10/1 Rz. 21 d). Die vor- instanzliche Erwägung, wonach nicht dargelegt worden sei, inwiefern das gelöste Fahrzeugabonnement von jährlich mehr als Fr. 8'000.– billiger sein solle als die Benützung des Volvos (Urk. 2 S. 13), blieb unangefochten. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz von der Verfügbarkeit eines Fahrzeugs ausging und mit der üblichen Kilometerpauschale rechnete. Hinzu kommt, dass die vom Klä- ger 1 geltend gemachte Pauschale von Fr. 175.– für dessen eigene Mobilität für Ausflüge und Hobbys tiefer ist als die vorinstanzlich berücksichtigen Fr. 190.– (Fr. 400.– ./. Fr. 210.– [Fahrten zum Arbeitsort der Klägerin 2]). Eine Berücksichti- gung der durch den Besuch der Privatschule verursachten Kosten ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen abzulehnen (vorne Erw. II.2.3.2).
E. 2.3.3.5 Eine Anpassung der vorinstanzlichen Bedarfsposition für Mobilität ist folg- lich abzulehnen. Eine Aufteilung dieser Kosten auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 wäre zwar möglich, aber das Vorgehen der Vorinstanz, die Summe bei der Kläge- rin 2 einzusetzen, ist nicht zu beanstanden und ändert am Ergebnis der Unterhalts- berechnung nichts.
E. 2.3.3.6 Zusammengefasst kann den Rügen des Klägers 1 nicht gefolgt werden.
E. 2.3.4 Auswärtige Verpflegung
E. 2.3.4.1 Während der ersten Phase berücksichtigte die Vorinstanz keine auswärtige Verpflegung (Urk. 2 S. 11).
- 20 -
E. 2.3.4.2 Der Kläger 1 rügt, der Klägerin 2 sei in der ersten Phase eine Bedarfsposi- tion für auswärtige Verpflegung zuzugestehen (Urk. 1 Rz. 22).
E. 2.3.4.3 Die Vorinstanz ging während der Phase 1 von einem 20 %-Pensum aus, das an zwei Tagen pro Woche absolviert wird (vgl. Urk. 2 S. 14: Zwei Fahrten pro Woche zum Arbeitsort). Bei solch kurzen Arbeitstagen fallen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Das vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Rüge scheitert.
E. 2.3.5 Steuern
E. 2.3.5.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf die zugesprochenen vorsorglichen Un- terhaltsbeiträge, es sei während der Phase 1 gestützt auf den Kalkulator der Eid- genössischen Steuerverwaltung im Sinne einer Mischrechnung von einer pauscha- len Steuerbelastung von Fr. 18'000.– jährlich und Fr. 1'500.– monatlich auszuge- hen, von denen Fr. 200.– auf die Klägerin 2 und Fr. 1'300.– auf den Kläger 1 anzu- rechnen seien (Urk. 2 S. 16 f.). Während der Phase 2 geht die Vorinstanz von einer jährlichen Steuerbelastung von Fr. 15'600.– und monatlich Fr. 1'300.– aus, von de- nen Fr. 300.– auf die Klägerin 2 und Fr. 1'000.– auf den Kläger 1 anzurechnen seien (Urk. 2 S. 21).
E. 2.3.5.2 Der Kläger 1 rügt, die Steuern seien zu tief eingesetzt worden. Ausgehend von einem Barunterhalt von Fr. 12'000.– (ohne Steuern), einem Betreuungsunter- halt von pauschal Fr. 4'000.– (ohne Steuern) und einem Nettoeinkommen der Klä- gerin 2 von Fr. 790.– resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'790.– (jährlich Fr. 201'480.–), womit die Steuern monatlich Fr. 3'181.– (jährlich Fr. 38'173.–) betrügen und diese im Verhältnis 60 % beim Kläger 1 und 40 % bei der Klägerin 2 zu berücksichtigen seien (Urk. 1 Rz. 25, Rz. 33). Für die Phase 2 beantragt er die Berücksichtigung einer monatlichen Steuerbelastung von monat- lich Fr. 3'909.– (jährlich Fr. 46'910.–), die im Verhältnis 63 % beim Kläger 1 und 37 % bei der Klägerin 2 zu berücksichtigen seien (Urk. 1 Rz. 103).
E. 2.3.5.3 Der Beklagte bestreitet die Steuerberechnung, da in dieser von einer zu hohen Überschussbeteiligung ausgehe (Urk. 23 Rz. 24, Rz. 35, Rz. 75).
- 21 -
E. 2.3.5.4 Die vorinstanzlich vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind nur ge- ringfügig anzupassen (hinten Erw. II.2.5). Insbesondere ist der vorläufig festge- setzte Überschussanteil nicht abzuändern (hinten Erw. II.2.4). Eine Neuberech- nung der vorinstanzlich geschätzten Steuerbelastung, die einzig mit höheren Un- terhaltszahlungen begründet wird, rechtfertigt sich daher nicht.
E. 2.4 Überschuss
E. 2.4.1 Die Vorinstanz erwog, für das Massnahmeverfahren sei festzuhalten, dass das tatsächliche Einkommen des Beklagten noch nicht abschliessend geklärt sei und zwar von grundsätzlicher Leistungsfähigkeit, aber einstweilen "nur" von einem Einkommen von Fr. 20'895.– ausgegangen werde, was sich im Hauptverfahren än- dern möge, wobei nicht angezeigt sei, diesbezüglich auf Mutmassungen abzustel- len. Aus diesem Grund und wegen des jungen Alters des Klägers 1 sowie des Um- stands, dass bereits im Barbedarf Beträge berücksichtigt seien, in denen sich die besseren finanziellen Verhältnisse zumindest teilweise widerspiegelten (Miet- und Fremdbetreuungskosten), sowie es lediglich um eine vorsorgliche Regelung für die weitere Dauer des Verfahrens gehe, rechtfertige es sich, den Überschuss so fest- zulegen, dass sich der Unterhalt in der ersten Phase pauschal auf Fr. 10'000.– be- laufe, was einem Überschuss von Fr. 1'081.– entspreche. Anzumerken sei, dass mit fortschreitendem Alter des Klägers 1 und insbesondere im Hauptverfahren auch höhere Überschussanteile denkbar erschienen (Urk. 2 S. 19). Für die zweite Phase setzte die Vorinstanz den Überschussanteil auf Fr. 1'465.– fest, was einem monat- lichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'600.– entspricht. Sie betonte, dass die Regelung nur für die vorsorglichen Massnahmenbegehren gelte und vorstellbar sei, dass im Hauptverfahren, unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten und der weiteren Entwicklung des Klägers 1, von anderen Beträgen auszugehen sei (Urk. 2 S. 22).
E. 2.4.2 Der Kläger 1 rügt, bei der Bestimmung des Überschusses sei von einem viel zu tiefen Einkommen des Beklagten ausgegangen worden, und der Überschussan- teil in beiden Phasen unter Berücksichtigung der Verhältnisse sei massgeblich zu tief. Als die Parteien noch zusammenlebten, hätten sie bereits einen teuren und sehr aufwendigen Lebensstil gepflegt, und einen solchen pflege der Beklagte auch
- 22 - heute noch. Da sich sein Einkommen in den letzten Jahren erhöht habe, sei davon auszugehen, dass sein Lebensstandard noch luxuriöser geworden sei. Weiter sei die Vorinstanz willkürlich vorgegangen, da sie die zweistufige Methode mit Über- schussverteilung nicht korrekt angewandt habe (Urk. 1 Rz. 34-39). Sie beziffert den Überschuss während der Phase 1 mit Fr. 7'621.– und während der Phase 2 mit Fr. 7'878.– (Urk. 1 Rz. 25, Rz. 40-86, Rz. 104).
E. 2.4.3 Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe seine sehr guten finanziellen Verhältnisse berücksichtigt und habe den Überschussanspruch des Klägers 1 ba- sierend auf erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen festgelegt. Eine Limitie- rung aufgrund des Einkommens des Beklagten sei nicht erfolgt. Der Vorinstanz seien dabei sämtliche relevanten Aspekte bekannt gewesen. Bei den Ausführun- gen im Berufungsverfahren handle es sich um eine Nachsubstantiierung, wie sie bereits im vorinstanzlichen Hauptverfahren eingereicht worden sei. Der Kläger 1 verwechsle den Lebensstandard zu Hause mit jenem, welchen der Beklagte be- rufsbedingt zu repräsentieren habe. Sein sich ständig erhöhendes Einkommen habe das Leben zu Hause kaum verändert, und nur im Rahmen seiner Funktion und repräsentativen Anlässen sei der Lebensstandard angehoben worden, was das Leben des Klägers 1 aber nicht tangiere. Ihm – dem Beklagten – sei wichtig, dass es all seinen Kindern finanziell gut gehe. Sie sollten jedoch mit einem mode- raten Lebensstil aufwachsen, den sie sich später auch mit eigenem Einkommen leisten könnten. Er wolle dem Kläger, wie auch seinen älteren Kindern, vor allem Bildung und Werte vermitteln. Ausgaben zu tätigen, nur weil man es sich leisten könne, entspreche nicht dem Lebensstil und der Haltung des Beklagten, dies weder heute noch während des Zusammenlebens mit den Klägern, und solle dem Klä- ger 1 auch nicht vorgelebt oder vermittelt werden. Ein Überschussanteil von über Fr. 1'081.– für ein sechsjähriges Kind sei angemessen; mit der Erhöhung auf Fr. 1'460.– sei dem inzwischen erhöhten Alter des Klägers ebenfalls angemessen Rechnung getragen (Urk. 23 Rz. 36-39, Rz. 76 f.).
E. 2.4.4 Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Überschuss kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 2 S. 17 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemeinsame Kinder am Lebensstandard beider Eltern teilhaben sollen. Dieser
- 23 - Grundsatz gilt aber nicht unbeschränkt. Abweichungen können sowohl nach unten, wenn die Eltern sehr luxuriös leben, wie auch nach oben, wenn sie übertrieben sparsam leben, gerechtfertigt sein (Hausheer et al., Handbuch des Unterhalts- rechts, 3. Aufl. 2023, N 06.85). Bei der Überschussbeteiligung geht es darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen" soll (Art. 285 ZGB; OGer ZH LZ230043 vom 28. Juni 2024 E. III.9.2 S. 37). Der Überschussanteil des Kindes reflektiert in pauschaler Weise dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hier- für ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Allerdings ist der Überschuss nicht für die Vermögensbildung bestimmt, sondern dient der Deckung des laufenden Bedarfs (BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen soll er sich nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern sei unabhängig vom konkret gelebten Stan- dard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.; BGE 149 III 441 E. 2.6). Auch darf der dem Kind unverheirateter Eltern zukommende Überschuss nicht zu einer Quersubventionie- rung des betreuenden Elternteils führen (BGE 149 III 441 E. 2.6). Die blosse Mut- massung, der finanziell schwächere hauptbetreuende Elternteil werde einen Teil des Kindesunterhalts für seine eigenen Bedürfnisse verwenden, rechtfertigt aber keine Reduktion des Überschussanteils (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Auch ist der Überschussanteil des Kindes nicht allein aufgrund der Le- bensstellung des (haupt-)betreuenden Elternteils zu begrenzen (BGer 5A_341/ 2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.4). Ebenfalls unzulässig ist, für die Festlegung des Überschussanteils systematisch am familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes anzuknüpfen und ihn in einem irgendwie gearteten Verhältnis dazu zu be- grenzen (BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.1). Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Aus- flüge, Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien, – in fortgeschrittenem Alter – Sprachrei- sen u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kin- des erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zuste-
- 24 - henden Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mit- berücksichtigt werden darf (BGE 149 III 441 E. 2.6 m.w.H.; OGer ZH LZ230043 vom 28. Juni 2024 E. III.9.5, 10.2, 11.2 S. 39 ff.). Obwohl in Fällen wie dem vorliegenden auch von der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung abgewichen und anders vorgegangen werden oder ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden könnte, weil letztlich nur noch die Frage zentral ist, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6), ist das Vorgehen der Vorinstanz – anders als der Kläger 1 rügt (Urk. 1 RZ. 37) – im Grundsatz nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint eine einstufige Berech- nung aufgrund der im Kindesunterhalt – anders als beim (nach-)ehelichen Unterhalt und jedenfalls bei verbesserten finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsschuld- ners (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3 zur amtlichen Publika- tion bestimmt) – fehlenden Grenze am bisherigen Lebensstandard und der sich mit steigendem Alter des Klägers 1 verändernden Bedürfnisse vorliegend nicht zielfüh- rend. Auch das vom Kläger 1 verlangte Durchrechnen aller Stufen der zweistufigen Methode mit Einkommen, Bedarf, Sparquote aller Familienmitglieder nur um dann den ohnehin resultierenden massiven Überschuss aus erzieherischen und konkre- ten Bedarfsgründen sowie zur Vermeidung der Quersubventionierung des betreu- enden Elternteils zu limitieren (Urk. 1 Rz. 37; vgl. Urk. 23 Rz. 79; Urk. 30 Rz. 61), erscheint nicht zielführender als das Vorgehen der Vorinstanz. Unter Berücksichti- gung der Erwägung 4.3.1.1 des Bundesgerichtsentscheids 5A_936/2022 vom
E. 2.5 Fazit
E. 2.5.1 Die vorinstanzliche vorläufige Unterhaltsberechnung für die zweite Phase ist im Ergebnis wie folgt anzupassen (Änderungen kursiv): Phase 2 (ab August 2023) Position Klägerin 2 Kläger 1 Grundbetrag 1'350.– 400.– Wohnkosten inkl. Parkplatz 2'280.– 1'140.– Krankenkasse (KVG) 432.– 157.– zus. Gesundheitskosten 89.– 21.– Mobilität 400.– Fremdbetreuungs-/Schulkosten 740.– Auswärtige Verpflegung 80.– Versicherungspauschale 46.– Kommunikationskosten 150.– Steuern 300.– 1'000.– Total Barbedarf 5'127.– 3'458.– abz. eig. Einkommen -3'000.– -220.– Betreuungs- und Barunterhalt 2'127.– 3'238.– Überschussanteil 1'465.– Total Barunterhalt 4'703.– Total Unterhalt 6'830.– (gerundet) (davon 2'127.– Betreu- ungsunterhalt)
E. 2.5.2 Im Übrigen ist das Vorgehen der Vorinstanz, vorläufigen Unterhalt nicht rück- wirkend, sondern ab dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zuzuspre- chen und den rückwirkend verlangten Unterhalt erst im Hauptsacheverfahren zu beurteilen, nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 22 f.; OGer AG ZSU.2023.31 vom
25. Mai 2023 E. 3.4.3.2).
- 27 -
E. 2.5.3 Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Februar 2023 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen. Die Dispositiv-Ziffer 2 ist aufgrund des zum Einkommen Erwogenen nicht anzupassen (vorne Erw. II.2.1 f.). " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Kläger 1 für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals zahlbar auf den 1. März 2023, die folgenden vorläufigen Kinderunter- haltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen: bis und mit Juli 2023: CHF 10'000.– (davon CHF 3'725.– Betreuungsunterhalt) ab August 2023: CHF 6'830.– (davon CHF 2'127.– Betreuungsunterhalt). (...)"
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-107). Das Beru- fungsverfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen
E. 3.1 Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor, was zu bestätigen ist (Urk. 2 S. 26, Dispositiv-Ziffer 4; Art. 104 Abs. 3 ZPO).
E. 3.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen.
E. 3.3 Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt sowie der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, erscheint in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO eine hälftige Kos- tenverteilung angemessen. Weil nach Praxis der entscheidenden Kammer Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ230010 vom 18. Januar 2024 E. IV.1.2 S. 55 m.w.H.), sind die auf der Klä- gerseite anfallenden Kosten der Klägerin 2, B._____, als gesetzliche Vertreterin
- 28 - des Klägers 1 aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteient- schädigungen geschuldet.
4. Prozesskostenbeitrag 4.1. Der Kläger 1 beantragt einen Prozesskostenvorschuss von mindestens Fr. 11'000.– und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6). Der Beklagte beantragt, es sei dem Kläger 1 ein Prozesskostenvorschuss von höchstens Fr. 5'000.– zuzusprechen, wobei davon die im Rahmen des Fund- raisings der Klägerin 2 erhältlich gemachten Gelder abzuziehen seien (Urk. 26). 4.2. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags – denn vorliegend wird im Endentscheid über das Gesuch entschieden – gründet in der Unterhalts- pflicht der Eltern und setzt voraus, dass zum in Anspruch genommenen Elternteil ein Kindesverhältnis vorliegt, das Kind nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt (Bedürftigkeit) und dem in Anspruch genommenen Elternteil die Leistung des Pro- zesskostenbeitrags zumutbar ist, das heisst er leistungsfähig ist. Zudem ist voraus- gesetzt, dass das Rechtsbegehren des Ersuchenden nicht aussichtslos ist (zur analogen Anwendung von Art. 117 ZPO statt vieler: OGer ZH LZ220021 vom
17. Januar 2023 E. III.3 S. 14 f.). 4.3. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaussich- ten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz dürfen bei der Beurteilung des Prozess- kostenbeitrags bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege nur Einkommen und Vermö- gen berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung effektiv vorhanden oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 8).
- 29 - 4.4. Der Kläger 1 verfügt selbst nicht über die nötigen Mittel für das vorliegende Verfahren. Dies wird vom Beklagten implizit anerkannt, denn er führt aus, ihm sei bewusst, dass er die Kosten der anwaltlichen Vertretung seines Sohnes schluss- endlich direkt oder indirekt finanzieren müsse (Urk. 26 Rz. 2). Es ist abzulehnen, dass der Kläger 1 die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Über- schussanteil bezahlen solle, wie es der Beklagte antönt (Urk. 26 Rz. 2). Der Über- schussanteil soll dem Kläger 1 eine Teilhabe am Lebensstandard des Beklagten ermöglichen, was ausschliesst, dass er diesen Anteil zum Prozessieren brauchen muss. Auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist gegeben (vorne Erw. II.2.2; vgl. Urk. 8/3; Urk. 26 Rz. 2). Zudem sind die Rechtsbegehren des Klägers 1 – wo- bei dafür die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung massgeblich sind – nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags sind gegeben. Zu prüfen bleibt, ob der Prozesskostenbeitrag auch in der beantragen Höhe von mindestens Fr. 11'000.– gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsvertreterin des Klä- gers 1 reichte zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens eine Rechnung vom
19. Juli 2024 betreffend die Aufwendungen für das Verfassen der Berufungsschrift über Fr. 11'555.45 (inkl. Kleinspesenpauschale und MwSt.) ein, aus welcher ein Zeitaufwand von 35.55 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 300.– beziehungs- weise Fr. 280.– (je nach bearbeitender Rechtsanwältin) hervorgeht (Urk. 8/5 S. 1). Zusätzlich verfasste Rechtsanwältin X1._____ eine weitere Stellungnahme (Urk. 30). Dass mindestens die geltend gemachten Aufwendungen angefallen sind, erscheint zudem auch – anders als der Beklagte argumentiert (Urk. 26 Rz. 1, Rz. 4)
– plausibel. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Fürsorge- und Unterhalts- pflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger 1 im konkreten Fall so weit reicht, dass der verlangte Betrag – beziehungsweise für die Führung des gesamten zweitin- stanzlichen Verfahrens noch mehr – vom Beklagten auch vollständig zu bezahlen ist (vgl. BGer 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4; vgl. weiter OGer ZH LY210055 vom 17. Juni 2022 E. IV.1.3 S. 16). Während der Stundensatz aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse des beitragspflichtigen Beklagten ohne weiteres angemessen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand von über 35 Stunden für das vorliegende Berufungsverfahren, in welchem es um vorsorgli-
- 30 - che Massnahmen ging und teilweise identische Vorbringen wie vor Vorinstanz vor- getragen wurden (Urk. 1 z.B. Rz. 40-48; Urk. 27/8 = Urk. 10/76 z.B. Rz. 60-69), zu hoch. Angemessen für die Führung dieses Verfahrens erscheinen Fr. 8'000.– (inkl. Kleinspesenpauschale und MwSt.). Es ist – obwohl der Kläger 1 trotz entsprechen- der Aufforderung keine Rechenschaft über den erzielten Ertrag abgelegt hat (vgl. Urk. 28) – nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwältin X1._____ einen Prozess- kostenvorschuss ohne Berücksichtigung von Abzügen für erhaltene oder zu erwar- tende Zahlungen beantragt hätte, wenn sie bereits (teilweise) über das von der Klä- gerin 2 betriebene Fundraising-Projekt entschädigt worden wäre (Urk. 26 Rz. 6; Urk. 27/9). Ob dieses Fundraising-Projekt bei den vorliegenden Verhältnissen pro- zesstaktisch sinnvoll und im Kindswohl liegend ist, kann offenbleiben. 4.5. Zusammengefasst ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 (zahlbar an die Klägerin 2) für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– für die Anwaltskosten des Klägers 1 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 8 November 2023, wonach es unzulässig ist, für die Festlegung des Überschus- santeils systematisch am familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes anzu- knüpfen und ihn in einem irgendwie gearteten Verhältnis dazu zu begrenzen (vorne Erw. II.2.4.4) ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Hinweis auf die österreichi- sche "Luxus- oder Playboygrenze", die den maximalen Unterhaltsanspruch am zwei- oder zweieinhalbfachen des Regelbedarfs limitiert (Urk. 2 S. 18 f.), nicht für Schweizer Unterhaltsberechnungen herangezogen werden kann. Da die Vorin- stanz die österreichische Praxis aber nicht auf die konkrete Bestimmung des Über- schusses angewandt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. Urk. 1 Rz. 34). Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz zwar formell auf ein Einkommen
- 25 - von Fr. 20'835.– abgestellt, ist im Ergebnis aber davon ausgegangen, dass der Be- klagte "so oder anders" leistungsfähig sei (vorne Erw. II.2.2.4). Auf die Kritik des Klägers 1 betreffend das Einkommen des Beklagten ist somit nicht weiter einzuge- hen (vgl. Urk. 1 Rz. 35). Der Kläger 1 beantragt im Berufungsverfahren Fr. 1'200.– für Hobbys und Freizeitaktivitäten zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 86), weitere Fr. 2'500.– möchte er für Ferien einsetzen (Urk. 1 Rz. 86) und Fr. 3'000.– sollen für zusätzliche, nicht mit dem Grundbetrag abgedeckte Bedürfnisse eingesetzt werden (Urk. 1 Rz. 86). Unter Berücksichtigung einer für ein Kind im Alter des Klägers 1 zeitlich absolvierbaren Anzahl von Hobbys und Freizeitaktivitäten (vgl. Urk. 1 Rz. 54-59; Urk. 5/16-23; Urk. 23 Rz. 53-56; Urk. 30 Rz. 40-45; Urk. 35 Rz. 17) so- wie der Ferien- und zusätzlichen Bedürfnisse eines Kindes im Alter des Klägers 1 (vgl. Kleider [Urk. 1 Rz. 43; Urk. 23 Rz. 44 f.; Urk. 30 Rz. 29 f., Rz. 38; Urk. 35 Rz. 15 f.]; Spielsachen [Urk. 1 Rz. 47; Urk. 23 Rz. 47; Urk. 30 Rz. 32; Urk. 35 Rz. 15]; Ferien [Urk. 1 Rz. 78; Urk. 5/45; Urk. 23 Rz. 58 zu 2020; Urk. 30 Rz. 46- 53; Urk. 35 Rz. 18, Rz. 20 f.]; Pflegeprodukte [Urk. 1 Rz. 45; Urk. 23 Rz. 46; Urk. 30 Rz. 31; Urk. 35 Rz. 15]; Qualitätslebensmittel [Urk. 30 Rz. 21]) erscheint der vorinstanzlich festgesetzte Überschussanteil noch angemessen. Die übrigen vom Kläger 1 geltend gemachten Ausgaben – unabhängig davon, ob deren Anfal- len bewiesen werden könnte oder nicht – können nicht berücksichtigt werden, denn sie betreffen entweder keine Bedürfnisse eines Kindes (Konsum von Delikatessen, grosses Fest in einem Luxushotel, Reinigungskraft, Privatchauffeur, Ferienausga- ben, die den gehobenen Bedürfnissen von Erwachsenen und nicht von Kindern entsprechen etc., Urk. 1 Rz. 25, Rz. 40-46, Rz. 48-53, Rz. 61-76, 79-82; Urk. 23 Rz. 41-43, Rz. 48, Rz. 51 f., Rz. 57 f.; Urk. 30 Rz. 21-26, Rz. 39; Urk. 30 Rz. 25, Rz. 46-54; Urk. 35 Rz. 15; Urk. 37), sind in anderen Bedarfspositionen enthalten (Coiffeurbesuche im Grundbetrag [Urk. 1 Rz. 83; Urk. 23 Rz. 60] und Mobilität [Urk. 1 Rz. 84; Urk. 23 Rz. 61; vgl. E. II.2.3.3]) oder würden – bei medizinischer Notwendigkeit – von Versicherungen übernommen (Therapie [Urk. 1 Rz. 60; Urk. 5/23a]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlich vorläufig (akonto) festgesetzten Überschussanteile von Fr. 1'081.– während der ersten Phase und Fr. 1'465.– während der zweiten Phase nicht zu beanstanden sind. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach aufgrund des Alters des Klägers 1 sowie
- 26 - des Umstands, dass bereits im Barbedarf Beträge berücksichtigt würden, in denen sich die besseren finanziellen Verhältnisse zumindest teilweise wiederspiegelten (Miet- und Fremdbetreuungskosten), und weil es sich lediglich um eine vorsorgliche Regelung für die weitere Dauer des Verfahrens handle, ist zuzustimmen. Die im Hauptverfahren zu treffende Regelung wird damit – wie auch die Vorinstanz festhält
– nicht präjudiziert (vgl. Urk. 2 S. 22).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Fe- bruar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 23. Februar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Kläger 1 für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals zahlbar auf den 1. März 2023, die folgenden vor- - 31 - läufigen Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen: bis und mit Juli 2023: CHF 10'000.– (davon CHF 3'725.– Betreuungsunterhalt) ab August 2023: CHF 6'830.– (davon CHF 2'127.– Betreuungsunterhalt). (...)"
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 (zahlbar an die Klägerin 2) für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fer 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und der Klägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Obergerichtskasse stellt Rechnung.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 32 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel und sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 21. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger 1, Massnahmegesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Mitinhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen C._____, Beklagter, Massnahmegesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie B._____, Klägerin 2 betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)
- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Februar 2023 (FK230001-F)
- 3 - Rechtsbegehren: der Kläger und Massnahmegesuchsteller (Urk. 10/1 S. 3 f. sinngemäss):
1. Der Beklagte sei als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, angemessene monatliche Unterhalts- beiträge für den Kläger (zzgl. allfällige in- und ausländische ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen und Sozialversiche- rungskinderrenten) zu bezahlen, zahlbar an die Verfahrensbetei- ligte jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Verfall zu ver- zinsen mit 5 Prozent, rückwirkend per 1. Januar 2021, und zwar einstweilen mindestens CHF 17'900.– (davon CHF 4'200.– Be- treuungsunterhalt).
2. Es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von einstweilen mindestens CHF 6'000.– an den Kläger zu verpflichten.
3. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertre- tung eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Februar 2023: (Urk. 10/101 S. 25 f. = Urk. 2 S. 25 f.)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Kläger 1 für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals zahlbar auf den 1. März 2023, die folgenden vorläufigen Kin- derunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen: bis und mit Juli 2023: CHF 10'000.– (davon CHF 3'725.– Betreuungsunterhalt) ab August 2023: CHF 6'600.– (davon CHF 2'105.– Betreuungsunterhalt).
- 4 -
2. Die festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (netto pro Monat; Familienzulagen separat ausgewiesen): Klägerin 2: CHF 1'200.– bis Juli 2023 (Anstellung im Stun- denlohn; ca. 20 %-Pensum) CHF 3'000.– ab August 2023 (hypothetisches 50 %-Einkommen) Beklagter: mind. CHF 20'835.– (100 %-Pensum; Einkommen während des Zusammenlebens; das aktuelle Einkommen des Be- klagten ist wesentlich höher, je- doch derzeit noch unbekannt) Kläger 1: die Kinderzulage von derzeit CHF 220.– (Kanton Ob- walden) Vermögen: (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht relevant)
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Kläger 1 einen Pro- zesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– zu bezahlen, zahlbar bis
31. März 2023.
4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden dem Endentscheid vorbehalten.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage]
- 5 - Berufungsanträge: des Klägers 1, Massnahmegesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Februar 2023 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Kindsmutter für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt des Berufungsklä- gers nachfolgende Kindesunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig von ihm be- zogene in- und ausländische gesetzliche oder vertragliche Kinder- /Ausbildungszulagen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Von 1. März 2023 bis 30. April 2024: Barunterhalt: CHF 13'424.00 Betreuungsunterhalt: CHF 5'207.00 Total: CHF 18'631.00 Ab 1. Mai 2024: Barunterhalt: CHF 16'008.00 Betreuungsunterhalt: CHF 3'612.00 Total: CHF 19'620.00
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge des Klägers 1, Massnahmegesuchstellers und Berufungs- klägers (Urk. 6 S. 2): "1. Es sei der Beklagte/Berufungsbeklagte für das vor Obergericht hängige Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses von einstweilen mindestens CHF 11'000.00 zu ver- pflichten. 1bis Eventualiter sei dem Kläger/Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unent- geltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beklagten/Berufungsbeklagten."
- 6 - des Beklagten, Massnahmegesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 23 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers." Prozessualer Antrag des Beklagten, Massnahmegesuchsgegners und Berufungs- beklagte (Urk. 26 sinngemäss): Dem Kläger 1, Massnahmegesuchsteller und Berufungskläger sei ein Prozesskostenvorschuss von maximal CHF 5'000.–, abzüglich die ihm im Rahmen des Fundraisings erhaltenen Geldzuflüsse, zuzuspre- chen. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin 2 und der Beklagte, Massnahmegesuchsgegner und Berufungs- beklagte ("Beklagter") sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2017 gebore- nen A._____, Kläger 1, Massnahmegesuchsteller und Berufungskläger ("Klä- ger 1"). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 machten die Kläger ein Verfahren betref- fend Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange hängig (Urk. 10/1). Darin stellen sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhaltszahlungen des Beklagten an den Kläger 1, über welche die Vorinstanz mit der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2023 entschied (Urk. 10/19). Im Übri- gen kann für die Prozessgeschichte – insbesondere für die Gründe der erst am
8. Juli 2024 versandten Begründung der nun angefochtenen Verfügung (Urk. 10/102) – auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 10/101 S. 2 ff. = Urk. 2 S. 2 ff.).
2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erhob der Kläger 1 innert Frist (vgl. Urk. 10/102/1) Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1; Urk. 4; Urk. 5/3-61). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte er die Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses und ersuchte im Eventualstandpunkt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6; Urk. 7; Urk. 8/2-5). Nach-
- 7 - dem der Kläger 1 am 7. August 2024 eine Beilage nachgereicht hatte (Urk. 12; Urk. 13/62) wurde mit Verfügung vom 9. September 2024 Frist zur Beantwortung der Berufung und zur Stellungnahme zum Gesuch betreffend Prozesskostenvor- schuss angesetzt (Urk. 18; vgl. Urk. 15-17). Im August 2024 wurden der Vorinstanz auf deren Bitte hin die Akten für einige Tage zugestellt, um Scans für die Arbeit am Endentscheid in der Hauptsache machen zu können (Urk. 14). Am 30. September 2024 wurden die Berufungsantwort und die Stellungnahme betreffend Prozesskos- tenvorschuss rechtzeitig eingereicht (Urk. 23; Urk. 24; Urk. 25/1-7; Urk. 26; Urk. 27/8-9; vgl. Urk. 19-22). Nach mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 erfolgter Zustellung dieser Eingaben an die Gegenseite mit Fristansetzung zur Stellung- nahme zu neuen Unterlagen und Behauptungen (Urk. 28) liess sich der Kläger 1 mit Eingabe vom 11. November 2024 samt Beilagen innert erstreckter Frist verneh- men (Urk. 30; Urk. 31; Urk. 32/62-67; vgl. Urk. 29). Mit Verfügung vom 12. Novem- ber 2024 wurde diese Eingabe dem Beklagten zugestellt und ihm Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 33). Diese erfolgte innert erstreckter Frist (Urk. 35; vgl. Urk. 34). Nachdem diese Stellungnahme der Gegenseite am 2. Dezember 2024 zugestellt worden war (Urk. 36), liess sich die Klägerin 2 mit Eingabe vom
11. Dezember 2024 (eingegangen am Gericht am 13. Dezember 2024) dazu ver- nehmen (Urk. 37; Urk. 38/1-6). Diese Eingabe wurde beiden Rechtsvertreterinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-107). Das Beru- fungsverfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3).
- 8 - 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, bezie- hungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Be- rufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. Novem- ber 2022 E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Da- bei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er-
- 9 - forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Be- rufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.4. Der Kläger 1 trägt vor, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot miss- achtet, da zwischen dem Erlass der unbegründeten Verfügung und deren Begrün- dung eineinhalb Jahre vergangen seien (Urk. 1 Rz. 7). Der Klägerin ist beizupflich- ten, dass bis zur Zustellung des begründeten Entscheids viel Zeit verging. Hinge- gen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das Hauptverfahren kontinuierlich weiterführte (Urk. 2 S. 4 f.), womit die Dauer relativiert wird. Da es der Kläger 1 bei einem Hinweis auf die Verfahrensdauer bewenden lässt, erübrigen sich weitere Ausführungen. 1.5. Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung wurde nicht angefochten. Diese Ziffer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Betreffend die implizit mitangefochtene Dispositiv-Ziffer 2 (finanzielle Grundla- gen der Unterhaltsberechnung) erfolgt keine Vormerknahme der Rechtskraft.
2. Berechnung des vorläufigen Unterhalts 2.1. Einkommen der Klägerin 2 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 arbeite seit Februar 2023 etwa mit ei- nem 20 %-Pensum im Stundenlohn und verdiene Fr. 1'200.–. Der Kläger 1 besu- che ab August 2023 das zweite Kindergartenjahr, in welchem er täglich morgens und zweimal wöchentlich auch nachmittags den Kindergarten besuchen werde, weshalb die Klägerin 2 ab dann ihr Pensum auf 50 % auszuweiten habe. Dies ent- spreche bei ihrem aktuell zu berücksichtigenden Einkommen Fr. 3'000.– (Urk. 2 S. 8 f.). 2.1.2. Der Kläger 1 rügt, dass der Klägerin 2 nicht bereits ab August 2023, sondern frühestens ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe eines 50 %-
- 10 - Pensums anzurechnen sei; zudem falle das berücksichtigte Einkommen zu hoch aus (Urk. 1 Rz. 8-22). 2.1.3. Der Beklagte führt an, die Klägerin 2 habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie das von ihr als erzielbar erklärte Einkommen trotz der ihr vorinstanzlich zugestandenen 15 Stunden Fremdbetreuung für maximal 10 Arbeitsstunden nicht erreicht habe. Es gebe keinen Grund für ein Abweichen vom Schulstufenmodell (Urk. 23 Rz. 15-22). 2.1.4. Vom Schulstufenmodell kann im Einzelfall ermessensweise abgewichen wer- den, wenn die Betreuungslast beispielsweise aufgrund der Anzahl Kinder oder we- gen einer Behinderung höher ausfällt (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Eine solche er- höhte Betreuungslast der Klägerin 2 während der Zeitspanne von August 2023 bis April 2024 wurde nicht glaubhaft gemacht: Selbst wenn der Kläger 1 ein belasten- des erstes Kindergartenjahr gehabt hätte, er den Beklagten seit September 2022 nicht mehr gesehen und dieser sich monatelang nicht bei ihm gemeldet hätte, der Beklagte Skype-Termine nicht zuverlässig eingehalten und den letzten Geburtstag des Klägers 1 vergessen hätte und dies zu ausgeprägten Trennungs- und Verlust- ängsten und einer Fixierung auf die Klägerin 2 geführt hätte, reicht dies nicht zur Glaubhaftmachung einer erhöhten Betreuungslast im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urk. 1 Rz. 11-14). Auch aus dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 2. Au- gust 2024, welcher dem Kläger 1 psychische Auffälligkeiten im Kindergarten attes- tiert und Schlafstörungen erwähnt, sowie dem von der Klägerin 2 geltend gemach- ten, aber nicht weiter belegten eigenen Schlafmangel lässt sich keine erhöhte Be- treuungslast, die einem 50 % Pensum entgegenstünde, ableiten (Urk. 1 Rz. 15-17; Urk. 13/62). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht der Figuren- spieltherapeutin vom 10. Juli 2023 (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 5/3). An der Anrechenbar- keit eines 50%-Pensums ändert nichts, dass der bisherige Arbeitgeber der Kläge- rin 2 offenbar nicht mehr als ein 40%-Pensum anbieten kann (vgl. Urk. 1 Rz. 19; Urk. 5/5a). In diesem Fall wird die Klägerin 2 einen Stellenwechsel in Betracht zie- hen müssen. Weiter wird gerügt, das berücksichtigte Einkommen (Fr. 1'200.–) falle zu hoch aus. Effektiv habe die Klägerin 2 im Jahr 2023 monatlich bloss Fr. 790.– verdient. Von Januar bis April 2024 sei ihr nicht möglich gewesen, einer Erwerbs-
- 11 - tätigkeit nachzugehen. Seit April 2024 arbeite sie mit einem 40 %-Pensum und ver- diene damit Fr. 2'359.55 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der Einnahmen für Auftritte als Sängerin von monatlich Fr. 350.– könne ihr ab Mai 2024 ein Nettomonatseinkommen von Fr. 2'709.55 angerechnet werden (Urk. 1 Rz. 18- 21; Urk. 5/4-8). Die Klägerin 2 erklärte im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren, ihr könnten ab Februar 2023 Einkünfte in der Höhe von Fr. 1'200.– für ihre Arbeits- zeit von 2 bis 10 Stunden pro Woche angerechnet werden (Urk. 2 S. 8 m.H.a. Urk. 10/1 Rz. 16 f.). Davon ging die Vorinstanz bei der vorsorglichen Unterhalts- festsetzung aus und hielt fest, dass etwa von einem 20 %-Pensum auszugehen sei, das sie in der zweiten Phase proportional auf ein 50 %-Pensum aufrechnete (Urk. 2 S. 9). Es wurde nicht dargelegt, weshalb das in Aussicht gestellte Einkommen nicht erzielt werden konnte (Urk. 1 Rz. 18). Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass der Kläger 1 den Kindergarten regelmässig nicht besucht hätte und die Klä- gerin 2 deswegen effektiv nicht hätte arbeiten können (vgl. Urk. 1 Rz. 15). Nichts anderes ergibt sich aus den bereits erwähnten (Arzt-)Zeugnissen (Urk. 5/3; Urk. 13/62). Das vorinstanzliche Vorgehen und das vorinstanzlich festgesetzte hy- pothetische Einkommen sind somit nicht zu beanstanden. 2.1.5. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen als unbegründet. 2.2. Einkommen des Beklagten 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Einkommen des Beklagten habe sich in den letz- ten Jahren und insbesondere nach der Trennung im August 2020 mutmasslich deutlich verändert. Während des Zusammenlebens habe er als Aufsichtsrat der E._____ AG ein jährliches Nettosalär von rund EUR 250'000.– erzielt. Nach Anga- ben der Klägerin 2 dürfte sich dies deutlich geändert haben, als er im August 2020 Vorstandsmitglied der E._____ AG und Chief Administrative Officer geworden sei und ein jährliches Honorar von mehreren Millionen Euro erziele. Der Beklagte sei
– so die Vorinstanz weiter – so oder anders als leistungsfähig zu betrachten, wes- halb sein eigener Bedarf nicht zu eruieren sei und – zumindest da im aktuellen Zeitpunkt das Einkommen des Beklagten nicht abschliessend geklärt sei – im Rah- men des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom Einkommen während des Zu-
- 12 - sammenlebens von monatlich Fr. 20'835.– auszugehen sei, das für die Bezahlung der festzulegenden Unterhaltsbeiträge ausreiche (Urk. 2 S. 9 f.). 2.2.2. Der Kläger 1 rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Einkommenssitua- tion des Beklagten auseinandergesetzt. Dieser habe zwar keinen einzigen Beleg zu seinem effektiven Einkommen eingereicht, aus den öffentlich zugänglichen Ver- gütungsberichten der E._____ ergebe sich jedoch, dass er in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich mehr als sechs Millionen Euro erwirtschaftet habe. Zudem sei unklar, ob es sich dabei um die einzige Einkommensquelle handle, da der Beklagte stets diverse Beratungs- und Verwaltungsratsmandate gleichzeitig innegehabt, er noch einen Lehrauftrag an einer Universität habe und Vermögenserträge hinzukämen. Auch während des Zusammenlebens habe der Beklagte "nie nur" Fr. 20'000.– mo- natlich verdient (Urk. 1 Rz. 23 f.; Urk. 5/9). 2.2.3. Der Beklagte bringt vor, sein Einkommen sei öffentlich einsehbar. Die genaue Höhe sei für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, da offensichtlich sei, dass eine standardmässig berechnete Überschussverteilung zu einer unverhältnismäs- sigen Lösung führen würde (Urk. 23 Rz. 23). 2.2.4. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass es im Kinderunterhaltsrecht keinen "clean break" Grundsatz gibt und ein Kind grundsätzlich fortlaufend an verbesser- ten finanziellen Verhältnissen seiner Eltern partizipiert (Urk. 2 S. 10). Dass die Vorinstanz dennoch auf das während des Zusammenlebens erzielte, beziehungs- weise das vom Beklagten geltend gemachte Einkommen abstellte, ist nicht strin- gent. Im Ergebnis ging die Vorinstanz aber zumindest implizit von einem deutlich über Fr. 20'835.– liegenden Einkommen aus, da sie in der ersten Phase Unterhalts- beiträge von Fr. 10'000.– zusprach und die Bezahlung dieses Betrags – der sich auf die Hälfte des angenommenen Einkommens beläuft – nur schon unter Berück- sichtigung der Bedarfspositionen für Steuern und Wohnen nicht möglich wäre (vgl. Urk. 30 Rz. 16). Die Vorinstanz betrachtete den Beklagten damit "so oder anders" als leistungsfähig, was von diesem nicht in Frage gestellt wird (Urk. 23 Rz. 23). Ob der Beklagte als überdurchschnittlich leistungsfähig (Urk. 1 Rz. 23) oder als "so oder anders" leistungsfähig bezeichnet wird, ändert am Ergebnis nichts.
- 13 - 2.2.5. Aufgrund des summarischen Charakters der vorsorglichen (akonto) Unter- haltsfestlegung ist es zulässig (vgl. Urk. 2 S. 19), dass die finanziellen Verhältnisse nicht im Detail abgeklärt werden, bevor der Unterhalt gesprochen wird (ZK ZPO- Schweighauser, Art. 303 N 22). Das vorinstanzliche Vorgehen bei der vorläufigen Unterhaltsfestsetzung ist nicht zu beanstanden. 2.2.6. Die Rüge des Klägers 1 erweist sich als unbegründet. 2.3. Bedarf der Kläger 2.3.1. Krankenkassenversicherungsprämien Die Vorinstanz berücksichtigte die Krankenkassenprämien (KVG und VVG; Fr. 410.– [Klägerin 2] und Fr. 153.– [Kläger 1]) des Jahres 2023 (Urk. 2 S. 12). Der Kläger 1 belegt im Berufungsverfahren eine leichte Erhöhung der Prämien im Jahr 2024 auf Fr. 432.– für die Klägerin 2 und Fr. 157.– für den Kläger 1 (Urk. 1 Rz. 89; Urk. 5/48 f.). Aufgrund der geringfügigen Erhöhung rechtfertigt es sich, den höhe- ren Betrag für die gesamte Phase 2, die bereits im August 2023 beginnt, zu berück- sichtigen. 2.3.2. Fremdbetreuungs- beziehungsweise Schulkosten 2.3.2.1. Die Phase 1, in welcher Fr. 2'400.– für eine Fremdbetreuung durch eine Nanny eingesetzt und keine Kosten für eine Privatschule berücksichtigt wurden (Urk. 2 S. 11, S. 14 f.), blieb unangefochten (Urk. 1 Rz. 29). Ab dem 30. April 2024 beantragt der Kläger 1 die Berücksichtigung der Kosten für die ab diesem Zeitpunkt besuchte Privatschule F._____ in G._____ (Urk. 1 Rz. 29, Rz. 91; Fr. 990.– mo- natlich im Kindergarten [Urk. 10a] und Fr. 1'240.– monatlich für Primarschule [Urk. 5/50]). Aufgrund des Besuchs der Privatschule seien zudem weiterhin Nan- nykosten von monatlich Fr. 2'860.75 zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 92-98). 2.3.2.2. Die Vorinstanz erwog zum Thema Privatschule, die Wahl einer Privat- schule gehöre zum Inhalt der elterlichen Sorge und sei von den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu entscheiden (Art. 301 ff. ZGB). Ob der Kläger 1 aus Art. 302 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf den Besuch einer Privatschule ableiten könne, sei im Rah-
- 14 - men der vorsorglichen Massnahmen nicht weiter zu prüfen, da sich die Kläger nicht näher damit auseinandersetzen würden. Zudem sei festzuhalten, dass die finanzi- elle Möglichkeit alleine kaum ausreichen dürfte, um einen Anspruch gegen den Wil- len eines anderen Elternteils durchsetzen zu können. Die Kläger würden – so die Vorinstanz weiter – die geltend gemachten Aufwendungen für eine Privatschule einzig mit den guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten begründen. Gemäss Angaben des Beklagten seien auch seine drei Kinder aus seiner früheren Ehe nicht in eine Privatschule gegangen und der Besuch einer Privatschule sei mit der Klä- gerin 2 auch nicht vereinbart worden. Es handle sich – so die Vorinstanz weiter – vorliegend nicht um die vorsorgliche Aufrechterhaltung eines bisher gelebten Schulmodells, sondern um einen Zukunftswunsch der Klägerin 2. Es bestehe kein Anlass, dies bereits vorsorglich zu entscheiden und die geltend gemachten Schul- kosten für eine Privatschule seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 15). Die Vorinstanz berücksichtigte die während der Phase 1 zugestandene Be- treuung durch eine Nanny in der Phase 2 nicht mehr, sondern setzte an deren Stelle die Kosten einer schulergänzenden Betreuung ein und hielt mit dem Beklag- ten fest, dass dies für den sozialen Kontakt zu gleichaltrigen Kindern förderlich sei (Urk. 2 S. 20 f.). 2.3.2.3. Der Kläger 1 rügt, es sei Fakt, dass er seit dem 30. April 2024 den Kinder- garten in der Privatschule F._____ in G._____ besuche. Er habe ein sehr belas- tendes erstes Jahr im öffentlichen Kindergarten hinter sich. Der Kläger 1 sei ein hochsensibles Kind und reagiere intensiver auf Reize wie Geräusche, Gerüche oder Emotionen anderer Kinder. Er sei mit grossen Gruppen und grossem Lärm schnell überfordert, was zu Rückzug, Wutanfällen und geringer Frustrationstole- ranz führe. Er habe zudem grosse Mühe, Beziehungen zu anderen Menschen auf- zubauen und diesen zu vertrauen. Obwohl die Klägerin 2 keine finanziellen Mittel habe, habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als den Kläger 1 in Absprache mit der behandelnden Ärztin in der Privatschule anzumelden und die Kosten auf sich zu nehmen. Die Privatschule gebe dem Kläger 1 die Möglichkeit, sich in klei- nen Gruppen auszutauschen und bei Bedarf zurückzuziehen. Die Klassen seien kleiner und die Kinder hätten zahlreiche Rückzugsorte. Die Schule habe auch ein
- 15 - umfassendes psychologisches Betreuungsangebot, das individuelle Beratungen, Gruppenworkshops und Präventionsprogramme umfasse, die speziell auf die Be- dürfnisse des Schülers abgestimmt seien. Ziel sei es, den Schülern Werkzeuge und Strategien an die Hand zu geben, um mit Stress, Ängsten und anderen psychischen Belastungen umzugehen. Die Schule sei aus gesundheitlichen Gründen notwen- dig, weshalb es der Klägerin 2 erlaubt gewesen sei, den Kläger 1 ohne Zustimmung des Beklagten in der Privatschule anzumelden. Die Kosten seien auch vor dem Hintergrund zu berücksichtigen, dass sich die Eltern schon während des Zusam- menlebens Privatschulen angeschaut hätten, der Besuch einer Privatschule nach- weislich dem Lebensstandard entspreche und während des Zusammenlebens ein gemeinsamer Entscheid gewesen sei (Urk. 1 Rz. 31 f., Rz. 13 f.). 2.3.2.4. Der Beklagte trägt vor, er sei nicht über den geplanten Schulwechsel infor- miert worden. Es fehle an einem gemeinsamen elterlichen Entscheid. Die Begrün- dung, der Wechsel vom öffentlichen in den privaten Kindergarten sei gesundheitlich bedingt, sei nachgeschoben. Der Kläger 1 habe nämlich im Zeitpunkt der Klageein- reichung bereits ein Semester den Kindergarten besucht und der Besuch einer Pri- vatschule sei damals nur mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten be- gründet worden. Die Parteien hätten sich zudem nicht während des Zusammenle- bens für eine Privatschule entschieden. Die Kosten der Privatschule seien deshalb von der Klägerin 2 als verursachendem Elternteil zu tragen (Urk. 23 Rz. 29-34). Dasselbe gelte für die durch den Besuch der Privatschule verursachten Nannykos- ten (Urk. 23 Rz. 65-72). 2.3.2.5. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öffentliche Schule geht, gemeinsam fällen (vgl. Art. 301 ZGB). Besteht Uneinigkeit, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Vorbehalten bleibt ein diesbezüglicher behördlicher Entscheid, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung besteht (OGer ZH LZ220029 vom 5. Dezember 2022 E. II.4.4; OGer ZH LY150037 vom 14. August 2015 E. 2a, b). Unterhaltsrechtlich bedeutet dies, dass die Kosten für die Privatschule anzu- rechnen sind, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt haben und kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz-)Behörde
- 16 - oder eines Gerichts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrecht- liche Existenzminimum gedeckt ist (OGer ZH LZ220029 vom 5. Dezember 2022 E. II.4.4). Vorliegend liegt kein gemeinsamer Entscheid der Eltern über den Besuch einer Privatschule vor. Die Klägerin 2 hat es unterlassen, den Beklagten in den Ent- scheidprozess einzubeziehen und vorgängig über den Schulwechsel zu informie- ren. Die von ihr dafür vorgetragenen – und vom Beklagten grösstenteils bestrittenen (Urk. 23 Rz. 30; Urk. 35 Rz. 23 f.) – Gründe (Umzug in die USA ohne Absprache, sporadischer Kontakt, gemeinsame elterliche Sorge lediglich auf dem Papier, feh- lendes Interesse des Beklagten am Leben seines Sohnes; Urk. 1 Rz. 32; Urk. 30 Rz. 18, Rz. 55; Urk. 37) vermögen das Vorgehen der Klägerin 2, die nicht einmal versucht hat, den Beklagten in die Entscheidung einzubeziehen, nicht zu rechtfer- tigen. Dass ein gemeinsamer Entscheid noch während des Zusammenlebens ge- fasst worden sei – wie der Kläger 1 behauptet –, wird mit dem Einreichen von di- versen von der Klägerin 2 vorgenommenen Abklärungen nicht glaubhaft gemacht (Urk. 1 Rz. 32; Urk. 5/10b, c). Damit hätte es beim Status quo, das heisst dem Be- such des öffentlichen Kindergartens und der öffentlichen Schule bleiben müssen. Eine Kindswohlgefährdung, die einen behördlichen Entscheid betreffend die Be- schulung des Klägers 1 erfordert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den eingereichten (Arzt-)Berichten keine gesundheitliche Notwen- digkeit einer Privatbeschulung: Der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 2. Au- gust 2024, welcher dem Kläger 1 psychische Auffälligkeiten im Kindergarten attes- tiert, enthält zwar eine Diagnose, es bleibt aber unklar, ob die Anamnese auf eige- nen Wahrnehmungen und Untersuchungen oder auf Schilderungen der Klägerin 2 basiert, was der Beklagte beanstandet (Urk. 23 Rz. 31). Wie der Beklagte auch vor- bringt (Urk. 23 Rz. 31), wurde der Bericht erst drei Monate nach dem Schulwechsel verfasst. Ob eine Anmeldung für eine kinderpsychiatrische Abklärung bereits im Sommer 2023 erfolgte (Urk. 30 Rz. 19; Urk. 35 Rz. 12), ändert daran nichts. Der Beweiswert des Arztberichts, der als privates Gutachten zu würdigen ist (Art. 177 i.V.m. Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14; BSK ZPO- Dolge, Art. 177 N 13), ist insgesamt relativ gering. Hinzu kommt – worauf ebenfalls der Beklagte hinweist (Urk. 23 Rz. 33) –, dass sich der Homepage der F._____ Schule weder entnehmen lässt, dass ein spezifisches psychologisches Betreu-
- 17 - ungsangebot bestünde, noch dass dafür ausgebildete Fachpersonen an der Schule tätig wären.1 Auch aus dem Bericht der Figurenspieltherapeutin vom 10. Juli 2023 ergeben sich keine gesundheitlichen Gründe für eine Privatbeschulung (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 5/3). Damit können die Kosten für die Privatschule nicht im Barbedarf des Klägers 1 berücksichtigt werden. Folglich können auch die Fremdbetreuungs- kosten durch Nannys nicht berücksichtigt werden, denn deren Notwendigkeit be- gründet der Kläger 1 primär mit dem durch den Besuch der Privatschule F._____ verbundenen Aufwand (fehlender Schulbus, keine schulergänzenden Betreuungs- angebote; Urk. 1 Rz. 92-97). Dass die Betreuung durch Nannys für den Kläger 1 im Kleinkindalter zum Lebensstandard gehörte (vgl. Urk. 1 Rz. 94), hinderte die Vorinstanz nicht daran, diese mit Eintritt ins zweite Kindergartenjahr durch eine schulergänzende Betreuung zu ersetzen und damit dem Beklagten zu folgen, wel- cher ausführt, per Einschulung sei ein Wechsel zu einer Hortbetreuung geplant ge- wesen, damit die soziale Integration gut gelinge (Urk. 2 S. 20; Urk. 23 Rz. 9). Ob dies tatsächlich einem gemeinsamen Plan der Eltern entsprach – was der Kläger 1 bestreitet (Urk. 30 Rz. 8, Rz. 57) – kann offenbleiben, denn das Argument der so- zialen Integration des Klägers 1, der ohne Geschwister aufwächst, überzeugt oh- nehin. Da der Kläger 1 keine weiteren Einwände gegen die vorinstanzliche Berech- nung der schulergänzenden Fremdbetreuung im H._____ vorträgt, bleibt es bei den von dieser berücksichtigen Kosten von Fr. 536.– für die während der Schulzeit an- fallende Betreuung (Urk. 2 S. 20 f.). Ergänzend ist – wie der Kläger 1 richtigerweise geltend macht – eine Ferienbetreuung während der neun Schulferienwochen zu berücksichtigen, welche die Klägerin 2 aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nicht abde- cken kann (Urk. 1 Rz. 95). Unter Berücksichtigung ihres 50 %-Pensums erscheint eine zweitägige Ganztagesbetreuung und eine zweimalige Vormittagsbetreuung inkl. Mittagessen pro Ferienwoche angemessen. Die Kosten dafür belaufen sich auf schätzungsweise Fr. 200.– pro Monat (Tarife unter https://www.H._____.ch/ta- rife/). Damit sind während der zweiten Phase Fremdbetreuungskosten von gerun- det Fr. 740.– (Fr. 536.– + Fr. 200.–) zu berücksichtigen. Mit seinen übrigen Rügen dringt der Kläger 1 nicht durch. 1 Siehe https://www.schule-F._____.ch, insbesondere Rubrik "unsere Schule" - "Team", zuletzt be- sucht am 14. Januar 2025.
- 18 - 2.3.2.6. Mit dieser vorsorglichen und sich auf die Ausführungen im Berufungsver- fahren beschränkende Beurteilung wird die von der Vorinstanz im Rahmen des Endentscheids vorzunehmende Auseinandersetzung mit der Beschulung – insbe- sondere unter Berücksichtigung allfälliger Abklärungsergebnisse (vgl. Urk. 25/2 wo- nach eine Abklärung bei der I._____ Psychiatrie läuft) – nicht präjudiziert. 2.3.3. Mobilität 2.3.3.1. Die Vorinstanz erwog, ein Fahrzeug habe bereits zum Zeitpunkt der Tren- nung zum Lebensstandard der Parteien gehört. Die Klägerin 2 habe unbestritten vorgebracht, sie habe sich früher das offenbar teurere Fahrzeug Volvo XC60 leisten können. Entsprechend sei dies zuvor finanziert worden, mutmasslich durch den Be- klagten. Ausgehend davon könne festgehalten werden, dass der Kläger 1 weiterhin Anspruch darauf habe, dass die Klägerin 2 ihn mit dem Fahrzeug an gewisse Ter- mine fahren könne. Inwiefern das von ihr gelöste Fahrzeugabonnement von jährlich mehr als Fr. 8'000.– billiger sein solle als die Benützung des Volvos, sei von ihr nicht dargelegt worden. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass die Versicherung und Verkehrsabgabe des Volvos jährlich rund Fr. 2'200.– gekostet hätten. Der Arbeitsort der Klägerin 2 befinde sich rund 18 Fahrkilometer von deren Wohnort entfernt und sie erreiche diesen rund dreimal schneller mit dem Auto als mit dem öffentlichen Verkehr, weshalb der Klägerin 2 weiterhin ein Fahr- zeug anzurechnen sei. Beim zweimal wöchentlich anfallenden Arbeitsweg fielen monatlich knapp 300 Kilometer an, was bei einem Kilometerpreis von 70 Rappen zu berücksichtigende Kosten von Fr. 210.– verursache. Zur Abdeckung zusätzli- cher Fahrten, insbesondere für den Kläger 1, und Versicherungen rechtfertige es sich, der Klägerin 2 monatlich pauschal Fr. 400.– anzurechnen (Urk. 2 S. 13 f.). 2.3.3.2. Der Kläger 1 rügt, die Mobilitätspauschale von Fr. 400.– sei schemenhaft und willkürlich. Er beantragt – unter Berücksichtigung der Mietkosten für das aktuell genutzte Fahrzeug – die Einsetzung von Mobilitätskosten von Fr. 915.– für die Phase 1 (Urk. 1 Rz. 27 f.). In der Phase 2 beantragt er unter Berücksichtigung des Schulwegs zur Privatschule Fr. 1'171.95 (Urk. 1 Rz. 99-102).
- 19 - 2.3.3.3. Der Beklagte argumentiert, die von der Vorinstanz genutzte übliche Kilo- meterpauschale sei beizubehalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger 1 neben dem Fahrzeugabonnement die volle Kilometerpauschale, wel- che nicht bloss das Benzin, sondern sämtliche Fahrzeugkosten abdecke, einzuset- zen sein sollte (Urk. 23 Rz. 25 f.). Die erhöhten Mobilitätskosten wegen des einsei- tig beschlossenen Besuchs der Privatschule seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 23 Rz. 73 f.). 2.3.3.4. Die Vorinstanz berechnete die Mobilitätskosten unter der Prämisse, dass ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Dies ist nicht zu beanstanden, denn gemäss Darstellung des Klägers 1 ist der Volvo eingelagert (Urk. 10/1 Rz. 21 d). Die vor- instanzliche Erwägung, wonach nicht dargelegt worden sei, inwiefern das gelöste Fahrzeugabonnement von jährlich mehr als Fr. 8'000.– billiger sein solle als die Benützung des Volvos (Urk. 2 S. 13), blieb unangefochten. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz von der Verfügbarkeit eines Fahrzeugs ausging und mit der üblichen Kilometerpauschale rechnete. Hinzu kommt, dass die vom Klä- ger 1 geltend gemachte Pauschale von Fr. 175.– für dessen eigene Mobilität für Ausflüge und Hobbys tiefer ist als die vorinstanzlich berücksichtigen Fr. 190.– (Fr. 400.– ./. Fr. 210.– [Fahrten zum Arbeitsort der Klägerin 2]). Eine Berücksichti- gung der durch den Besuch der Privatschule verursachten Kosten ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen abzulehnen (vorne Erw. II.2.3.2). 2.3.3.5. Eine Anpassung der vorinstanzlichen Bedarfsposition für Mobilität ist folg- lich abzulehnen. Eine Aufteilung dieser Kosten auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 wäre zwar möglich, aber das Vorgehen der Vorinstanz, die Summe bei der Kläge- rin 2 einzusetzen, ist nicht zu beanstanden und ändert am Ergebnis der Unterhalts- berechnung nichts. 2.3.3.6. Zusammengefasst kann den Rügen des Klägers 1 nicht gefolgt werden. 2.3.4. Auswärtige Verpflegung 2.3.4.1. Während der ersten Phase berücksichtigte die Vorinstanz keine auswärtige Verpflegung (Urk. 2 S. 11).
- 20 - 2.3.4.2. Der Kläger 1 rügt, der Klägerin 2 sei in der ersten Phase eine Bedarfsposi- tion für auswärtige Verpflegung zuzugestehen (Urk. 1 Rz. 22). 2.3.4.3. Die Vorinstanz ging während der Phase 1 von einem 20 %-Pensum aus, das an zwei Tagen pro Woche absolviert wird (vgl. Urk. 2 S. 14: Zwei Fahrten pro Woche zum Arbeitsort). Bei solch kurzen Arbeitstagen fallen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Das vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Rüge scheitert. 2.3.5. Steuern 2.3.5.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die zugesprochenen vorsorglichen Un- terhaltsbeiträge, es sei während der Phase 1 gestützt auf den Kalkulator der Eid- genössischen Steuerverwaltung im Sinne einer Mischrechnung von einer pauscha- len Steuerbelastung von Fr. 18'000.– jährlich und Fr. 1'500.– monatlich auszuge- hen, von denen Fr. 200.– auf die Klägerin 2 und Fr. 1'300.– auf den Kläger 1 anzu- rechnen seien (Urk. 2 S. 16 f.). Während der Phase 2 geht die Vorinstanz von einer jährlichen Steuerbelastung von Fr. 15'600.– und monatlich Fr. 1'300.– aus, von de- nen Fr. 300.– auf die Klägerin 2 und Fr. 1'000.– auf den Kläger 1 anzurechnen seien (Urk. 2 S. 21). 2.3.5.2. Der Kläger 1 rügt, die Steuern seien zu tief eingesetzt worden. Ausgehend von einem Barunterhalt von Fr. 12'000.– (ohne Steuern), einem Betreuungsunter- halt von pauschal Fr. 4'000.– (ohne Steuern) und einem Nettoeinkommen der Klä- gerin 2 von Fr. 790.– resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'790.– (jährlich Fr. 201'480.–), womit die Steuern monatlich Fr. 3'181.– (jährlich Fr. 38'173.–) betrügen und diese im Verhältnis 60 % beim Kläger 1 und 40 % bei der Klägerin 2 zu berücksichtigen seien (Urk. 1 Rz. 25, Rz. 33). Für die Phase 2 beantragt er die Berücksichtigung einer monatlichen Steuerbelastung von monat- lich Fr. 3'909.– (jährlich Fr. 46'910.–), die im Verhältnis 63 % beim Kläger 1 und 37 % bei der Klägerin 2 zu berücksichtigen seien (Urk. 1 Rz. 103). 2.3.5.3. Der Beklagte bestreitet die Steuerberechnung, da in dieser von einer zu hohen Überschussbeteiligung ausgehe (Urk. 23 Rz. 24, Rz. 35, Rz. 75).
- 21 - 2.3.5.4. Die vorinstanzlich vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind nur ge- ringfügig anzupassen (hinten Erw. II.2.5). Insbesondere ist der vorläufig festge- setzte Überschussanteil nicht abzuändern (hinten Erw. II.2.4). Eine Neuberech- nung der vorinstanzlich geschätzten Steuerbelastung, die einzig mit höheren Un- terhaltszahlungen begründet wird, rechtfertigt sich daher nicht. 2.4. Überschuss 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, für das Massnahmeverfahren sei festzuhalten, dass das tatsächliche Einkommen des Beklagten noch nicht abschliessend geklärt sei und zwar von grundsätzlicher Leistungsfähigkeit, aber einstweilen "nur" von einem Einkommen von Fr. 20'895.– ausgegangen werde, was sich im Hauptverfahren än- dern möge, wobei nicht angezeigt sei, diesbezüglich auf Mutmassungen abzustel- len. Aus diesem Grund und wegen des jungen Alters des Klägers 1 sowie des Um- stands, dass bereits im Barbedarf Beträge berücksichtigt seien, in denen sich die besseren finanziellen Verhältnisse zumindest teilweise widerspiegelten (Miet- und Fremdbetreuungskosten), sowie es lediglich um eine vorsorgliche Regelung für die weitere Dauer des Verfahrens gehe, rechtfertige es sich, den Überschuss so fest- zulegen, dass sich der Unterhalt in der ersten Phase pauschal auf Fr. 10'000.– be- laufe, was einem Überschuss von Fr. 1'081.– entspreche. Anzumerken sei, dass mit fortschreitendem Alter des Klägers 1 und insbesondere im Hauptverfahren auch höhere Überschussanteile denkbar erschienen (Urk. 2 S. 19). Für die zweite Phase setzte die Vorinstanz den Überschussanteil auf Fr. 1'465.– fest, was einem monat- lichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'600.– entspricht. Sie betonte, dass die Regelung nur für die vorsorglichen Massnahmenbegehren gelte und vorstellbar sei, dass im Hauptverfahren, unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten und der weiteren Entwicklung des Klägers 1, von anderen Beträgen auszugehen sei (Urk. 2 S. 22). 2.4.2. Der Kläger 1 rügt, bei der Bestimmung des Überschusses sei von einem viel zu tiefen Einkommen des Beklagten ausgegangen worden, und der Überschussan- teil in beiden Phasen unter Berücksichtigung der Verhältnisse sei massgeblich zu tief. Als die Parteien noch zusammenlebten, hätten sie bereits einen teuren und sehr aufwendigen Lebensstil gepflegt, und einen solchen pflege der Beklagte auch
- 22 - heute noch. Da sich sein Einkommen in den letzten Jahren erhöht habe, sei davon auszugehen, dass sein Lebensstandard noch luxuriöser geworden sei. Weiter sei die Vorinstanz willkürlich vorgegangen, da sie die zweistufige Methode mit Über- schussverteilung nicht korrekt angewandt habe (Urk. 1 Rz. 34-39). Sie beziffert den Überschuss während der Phase 1 mit Fr. 7'621.– und während der Phase 2 mit Fr. 7'878.– (Urk. 1 Rz. 25, Rz. 40-86, Rz. 104). 2.4.3. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe seine sehr guten finanziellen Verhältnisse berücksichtigt und habe den Überschussanspruch des Klägers 1 ba- sierend auf erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen festgelegt. Eine Limitie- rung aufgrund des Einkommens des Beklagten sei nicht erfolgt. Der Vorinstanz seien dabei sämtliche relevanten Aspekte bekannt gewesen. Bei den Ausführun- gen im Berufungsverfahren handle es sich um eine Nachsubstantiierung, wie sie bereits im vorinstanzlichen Hauptverfahren eingereicht worden sei. Der Kläger 1 verwechsle den Lebensstandard zu Hause mit jenem, welchen der Beklagte be- rufsbedingt zu repräsentieren habe. Sein sich ständig erhöhendes Einkommen habe das Leben zu Hause kaum verändert, und nur im Rahmen seiner Funktion und repräsentativen Anlässen sei der Lebensstandard angehoben worden, was das Leben des Klägers 1 aber nicht tangiere. Ihm – dem Beklagten – sei wichtig, dass es all seinen Kindern finanziell gut gehe. Sie sollten jedoch mit einem mode- raten Lebensstil aufwachsen, den sie sich später auch mit eigenem Einkommen leisten könnten. Er wolle dem Kläger, wie auch seinen älteren Kindern, vor allem Bildung und Werte vermitteln. Ausgaben zu tätigen, nur weil man es sich leisten könne, entspreche nicht dem Lebensstil und der Haltung des Beklagten, dies weder heute noch während des Zusammenlebens mit den Klägern, und solle dem Klä- ger 1 auch nicht vorgelebt oder vermittelt werden. Ein Überschussanteil von über Fr. 1'081.– für ein sechsjähriges Kind sei angemessen; mit der Erhöhung auf Fr. 1'460.– sei dem inzwischen erhöhten Alter des Klägers ebenfalls angemessen Rechnung getragen (Urk. 23 Rz. 36-39, Rz. 76 f.). 2.4.4. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Überschuss kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 2 S. 17 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemeinsame Kinder am Lebensstandard beider Eltern teilhaben sollen. Dieser
- 23 - Grundsatz gilt aber nicht unbeschränkt. Abweichungen können sowohl nach unten, wenn die Eltern sehr luxuriös leben, wie auch nach oben, wenn sie übertrieben sparsam leben, gerechtfertigt sein (Hausheer et al., Handbuch des Unterhalts- rechts, 3. Aufl. 2023, N 06.85). Bei der Überschussbeteiligung geht es darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen" soll (Art. 285 ZGB; OGer ZH LZ230043 vom 28. Juni 2024 E. III.9.2 S. 37). Der Überschussanteil des Kindes reflektiert in pauschaler Weise dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hier- für ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Allerdings ist der Überschuss nicht für die Vermögensbildung bestimmt, sondern dient der Deckung des laufenden Bedarfs (BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen soll er sich nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern sei unabhängig vom konkret gelebten Stan- dard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.; BGE 149 III 441 E. 2.6). Auch darf der dem Kind unverheirateter Eltern zukommende Überschuss nicht zu einer Quersubventionie- rung des betreuenden Elternteils führen (BGE 149 III 441 E. 2.6). Die blosse Mut- massung, der finanziell schwächere hauptbetreuende Elternteil werde einen Teil des Kindesunterhalts für seine eigenen Bedürfnisse verwenden, rechtfertigt aber keine Reduktion des Überschussanteils (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Auch ist der Überschussanteil des Kindes nicht allein aufgrund der Le- bensstellung des (haupt-)betreuenden Elternteils zu begrenzen (BGer 5A_341/ 2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.4). Ebenfalls unzulässig ist, für die Festlegung des Überschussanteils systematisch am familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes anzuknüpfen und ihn in einem irgendwie gearteten Verhältnis dazu zu be- grenzen (BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.1). Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Aus- flüge, Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien, – in fortgeschrittenem Alter – Sprachrei- sen u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kin- des erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zuste-
- 24 - henden Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mit- berücksichtigt werden darf (BGE 149 III 441 E. 2.6 m.w.H.; OGer ZH LZ230043 vom 28. Juni 2024 E. III.9.5, 10.2, 11.2 S. 39 ff.). Obwohl in Fällen wie dem vorliegenden auch von der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung abgewichen und anders vorgegangen werden oder ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden könnte, weil letztlich nur noch die Frage zentral ist, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6), ist das Vorgehen der Vorinstanz – anders als der Kläger 1 rügt (Urk. 1 RZ. 37) – im Grundsatz nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint eine einstufige Berech- nung aufgrund der im Kindesunterhalt – anders als beim (nach-)ehelichen Unterhalt und jedenfalls bei verbesserten finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsschuld- ners (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3 zur amtlichen Publika- tion bestimmt) – fehlenden Grenze am bisherigen Lebensstandard und der sich mit steigendem Alter des Klägers 1 verändernden Bedürfnisse vorliegend nicht zielfüh- rend. Auch das vom Kläger 1 verlangte Durchrechnen aller Stufen der zweistufigen Methode mit Einkommen, Bedarf, Sparquote aller Familienmitglieder nur um dann den ohnehin resultierenden massiven Überschuss aus erzieherischen und konkre- ten Bedarfsgründen sowie zur Vermeidung der Quersubventionierung des betreu- enden Elternteils zu limitieren (Urk. 1 Rz. 37; vgl. Urk. 23 Rz. 79; Urk. 30 Rz. 61), erscheint nicht zielführender als das Vorgehen der Vorinstanz. Unter Berücksichti- gung der Erwägung 4.3.1.1 des Bundesgerichtsentscheids 5A_936/2022 vom
8. November 2023, wonach es unzulässig ist, für die Festlegung des Überschus- santeils systematisch am familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes anzu- knüpfen und ihn in einem irgendwie gearteten Verhältnis dazu zu begrenzen (vorne Erw. II.2.4.4) ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Hinweis auf die österreichi- sche "Luxus- oder Playboygrenze", die den maximalen Unterhaltsanspruch am zwei- oder zweieinhalbfachen des Regelbedarfs limitiert (Urk. 2 S. 18 f.), nicht für Schweizer Unterhaltsberechnungen herangezogen werden kann. Da die Vorin- stanz die österreichische Praxis aber nicht auf die konkrete Bestimmung des Über- schusses angewandt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. Urk. 1 Rz. 34). Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz zwar formell auf ein Einkommen
- 25 - von Fr. 20'835.– abgestellt, ist im Ergebnis aber davon ausgegangen, dass der Be- klagte "so oder anders" leistungsfähig sei (vorne Erw. II.2.2.4). Auf die Kritik des Klägers 1 betreffend das Einkommen des Beklagten ist somit nicht weiter einzuge- hen (vgl. Urk. 1 Rz. 35). Der Kläger 1 beantragt im Berufungsverfahren Fr. 1'200.– für Hobbys und Freizeitaktivitäten zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 86), weitere Fr. 2'500.– möchte er für Ferien einsetzen (Urk. 1 Rz. 86) und Fr. 3'000.– sollen für zusätzliche, nicht mit dem Grundbetrag abgedeckte Bedürfnisse eingesetzt werden (Urk. 1 Rz. 86). Unter Berücksichtigung einer für ein Kind im Alter des Klägers 1 zeitlich absolvierbaren Anzahl von Hobbys und Freizeitaktivitäten (vgl. Urk. 1 Rz. 54-59; Urk. 5/16-23; Urk. 23 Rz. 53-56; Urk. 30 Rz. 40-45; Urk. 35 Rz. 17) so- wie der Ferien- und zusätzlichen Bedürfnisse eines Kindes im Alter des Klägers 1 (vgl. Kleider [Urk. 1 Rz. 43; Urk. 23 Rz. 44 f.; Urk. 30 Rz. 29 f., Rz. 38; Urk. 35 Rz. 15 f.]; Spielsachen [Urk. 1 Rz. 47; Urk. 23 Rz. 47; Urk. 30 Rz. 32; Urk. 35 Rz. 15]; Ferien [Urk. 1 Rz. 78; Urk. 5/45; Urk. 23 Rz. 58 zu 2020; Urk. 30 Rz. 46- 53; Urk. 35 Rz. 18, Rz. 20 f.]; Pflegeprodukte [Urk. 1 Rz. 45; Urk. 23 Rz. 46; Urk. 30 Rz. 31; Urk. 35 Rz. 15]; Qualitätslebensmittel [Urk. 30 Rz. 21]) erscheint der vorinstanzlich festgesetzte Überschussanteil noch angemessen. Die übrigen vom Kläger 1 geltend gemachten Ausgaben – unabhängig davon, ob deren Anfal- len bewiesen werden könnte oder nicht – können nicht berücksichtigt werden, denn sie betreffen entweder keine Bedürfnisse eines Kindes (Konsum von Delikatessen, grosses Fest in einem Luxushotel, Reinigungskraft, Privatchauffeur, Ferienausga- ben, die den gehobenen Bedürfnissen von Erwachsenen und nicht von Kindern entsprechen etc., Urk. 1 Rz. 25, Rz. 40-46, Rz. 48-53, Rz. 61-76, 79-82; Urk. 23 Rz. 41-43, Rz. 48, Rz. 51 f., Rz. 57 f.; Urk. 30 Rz. 21-26, Rz. 39; Urk. 30 Rz. 25, Rz. 46-54; Urk. 35 Rz. 15; Urk. 37), sind in anderen Bedarfspositionen enthalten (Coiffeurbesuche im Grundbetrag [Urk. 1 Rz. 83; Urk. 23 Rz. 60] und Mobilität [Urk. 1 Rz. 84; Urk. 23 Rz. 61; vgl. E. II.2.3.3]) oder würden – bei medizinischer Notwendigkeit – von Versicherungen übernommen (Therapie [Urk. 1 Rz. 60; Urk. 5/23a]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlich vorläufig (akonto) festgesetzten Überschussanteile von Fr. 1'081.– während der ersten Phase und Fr. 1'465.– während der zweiten Phase nicht zu beanstanden sind. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach aufgrund des Alters des Klägers 1 sowie
- 26 - des Umstands, dass bereits im Barbedarf Beträge berücksichtigt würden, in denen sich die besseren finanziellen Verhältnisse zumindest teilweise wiederspiegelten (Miet- und Fremdbetreuungskosten), und weil es sich lediglich um eine vorsorgliche Regelung für die weitere Dauer des Verfahrens handle, ist zuzustimmen. Die im Hauptverfahren zu treffende Regelung wird damit – wie auch die Vorinstanz festhält
– nicht präjudiziert (vgl. Urk. 2 S. 22). 2.5. Fazit 2.5.1. Die vorinstanzliche vorläufige Unterhaltsberechnung für die zweite Phase ist im Ergebnis wie folgt anzupassen (Änderungen kursiv): Phase 2 (ab August 2023) Position Klägerin 2 Kläger 1 Grundbetrag 1'350.– 400.– Wohnkosten inkl. Parkplatz 2'280.– 1'140.– Krankenkasse (KVG) 432.– 157.– zus. Gesundheitskosten 89.– 21.– Mobilität 400.– Fremdbetreuungs-/Schulkosten 740.– Auswärtige Verpflegung 80.– Versicherungspauschale 46.– Kommunikationskosten 150.– Steuern 300.– 1'000.– Total Barbedarf 5'127.– 3'458.– abz. eig. Einkommen -3'000.– -220.– Betreuungs- und Barunterhalt 2'127.– 3'238.– Überschussanteil 1'465.– Total Barunterhalt 4'703.– Total Unterhalt 6'830.– (gerundet) (davon 2'127.– Betreu- ungsunterhalt) 2.5.2. Im Übrigen ist das Vorgehen der Vorinstanz, vorläufigen Unterhalt nicht rück- wirkend, sondern ab dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zuzuspre- chen und den rückwirkend verlangten Unterhalt erst im Hauptsacheverfahren zu beurteilen, nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 22 f.; OGer AG ZSU.2023.31 vom
25. Mai 2023 E. 3.4.3.2).
- 27 - 2.5.3. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Februar 2023 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen. Die Dispositiv-Ziffer 2 ist aufgrund des zum Einkommen Erwogenen nicht anzupassen (vorne Erw. II.2.1 f.). " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Kläger 1 für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals zahlbar auf den 1. März 2023, die folgenden vorläufigen Kinderunter- haltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen: bis und mit Juli 2023: CHF 10'000.– (davon CHF 3'725.– Betreuungsunterhalt) ab August 2023: CHF 6'830.– (davon CHF 2'127.– Betreuungsunterhalt). (...)"
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor, was zu bestätigen ist (Urk. 2 S. 26, Dispositiv-Ziffer 4; Art. 104 Abs. 3 ZPO). 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 3.3. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt sowie der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, erscheint in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO eine hälftige Kos- tenverteilung angemessen. Weil nach Praxis der entscheidenden Kammer Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ230010 vom 18. Januar 2024 E. IV.1.2 S. 55 m.w.H.), sind die auf der Klä- gerseite anfallenden Kosten der Klägerin 2, B._____, als gesetzliche Vertreterin
- 28 - des Klägers 1 aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteient- schädigungen geschuldet.
4. Prozesskostenbeitrag 4.1. Der Kläger 1 beantragt einen Prozesskostenvorschuss von mindestens Fr. 11'000.– und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6). Der Beklagte beantragt, es sei dem Kläger 1 ein Prozesskostenvorschuss von höchstens Fr. 5'000.– zuzusprechen, wobei davon die im Rahmen des Fund- raisings der Klägerin 2 erhältlich gemachten Gelder abzuziehen seien (Urk. 26). 4.2. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags – denn vorliegend wird im Endentscheid über das Gesuch entschieden – gründet in der Unterhalts- pflicht der Eltern und setzt voraus, dass zum in Anspruch genommenen Elternteil ein Kindesverhältnis vorliegt, das Kind nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt (Bedürftigkeit) und dem in Anspruch genommenen Elternteil die Leistung des Pro- zesskostenbeitrags zumutbar ist, das heisst er leistungsfähig ist. Zudem ist voraus- gesetzt, dass das Rechtsbegehren des Ersuchenden nicht aussichtslos ist (zur analogen Anwendung von Art. 117 ZPO statt vieler: OGer ZH LZ220021 vom
17. Januar 2023 E. III.3 S. 14 f.). 4.3. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaussich- ten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz dürfen bei der Beurteilung des Prozess- kostenbeitrags bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege nur Einkommen und Vermö- gen berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung effektiv vorhanden oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 8).
- 29 - 4.4. Der Kläger 1 verfügt selbst nicht über die nötigen Mittel für das vorliegende Verfahren. Dies wird vom Beklagten implizit anerkannt, denn er führt aus, ihm sei bewusst, dass er die Kosten der anwaltlichen Vertretung seines Sohnes schluss- endlich direkt oder indirekt finanzieren müsse (Urk. 26 Rz. 2). Es ist abzulehnen, dass der Kläger 1 die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Über- schussanteil bezahlen solle, wie es der Beklagte antönt (Urk. 26 Rz. 2). Der Über- schussanteil soll dem Kläger 1 eine Teilhabe am Lebensstandard des Beklagten ermöglichen, was ausschliesst, dass er diesen Anteil zum Prozessieren brauchen muss. Auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist gegeben (vorne Erw. II.2.2; vgl. Urk. 8/3; Urk. 26 Rz. 2). Zudem sind die Rechtsbegehren des Klägers 1 – wo- bei dafür die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung massgeblich sind – nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags sind gegeben. Zu prüfen bleibt, ob der Prozesskostenbeitrag auch in der beantragen Höhe von mindestens Fr. 11'000.– gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsvertreterin des Klä- gers 1 reichte zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens eine Rechnung vom
19. Juli 2024 betreffend die Aufwendungen für das Verfassen der Berufungsschrift über Fr. 11'555.45 (inkl. Kleinspesenpauschale und MwSt.) ein, aus welcher ein Zeitaufwand von 35.55 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 300.– beziehungs- weise Fr. 280.– (je nach bearbeitender Rechtsanwältin) hervorgeht (Urk. 8/5 S. 1). Zusätzlich verfasste Rechtsanwältin X1._____ eine weitere Stellungnahme (Urk. 30). Dass mindestens die geltend gemachten Aufwendungen angefallen sind, erscheint zudem auch – anders als der Beklagte argumentiert (Urk. 26 Rz. 1, Rz. 4)
– plausibel. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Fürsorge- und Unterhalts- pflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger 1 im konkreten Fall so weit reicht, dass der verlangte Betrag – beziehungsweise für die Führung des gesamten zweitin- stanzlichen Verfahrens noch mehr – vom Beklagten auch vollständig zu bezahlen ist (vgl. BGer 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4; vgl. weiter OGer ZH LY210055 vom 17. Juni 2022 E. IV.1.3 S. 16). Während der Stundensatz aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse des beitragspflichtigen Beklagten ohne weiteres angemessen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand von über 35 Stunden für das vorliegende Berufungsverfahren, in welchem es um vorsorgli-
- 30 - che Massnahmen ging und teilweise identische Vorbringen wie vor Vorinstanz vor- getragen wurden (Urk. 1 z.B. Rz. 40-48; Urk. 27/8 = Urk. 10/76 z.B. Rz. 60-69), zu hoch. Angemessen für die Führung dieses Verfahrens erscheinen Fr. 8'000.– (inkl. Kleinspesenpauschale und MwSt.). Es ist – obwohl der Kläger 1 trotz entsprechen- der Aufforderung keine Rechenschaft über den erzielten Ertrag abgelegt hat (vgl. Urk. 28) – nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwältin X1._____ einen Prozess- kostenvorschuss ohne Berücksichtigung von Abzügen für erhaltene oder zu erwar- tende Zahlungen beantragt hätte, wenn sie bereits (teilweise) über das von der Klä- gerin 2 betriebene Fundraising-Projekt entschädigt worden wäre (Urk. 26 Rz. 6; Urk. 27/9). Ob dieses Fundraising-Projekt bei den vorliegenden Verhältnissen pro- zesstaktisch sinnvoll und im Kindswohl liegend ist, kann offenbleiben. 4.5. Zusammengefasst ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 (zahlbar an die Klägerin 2) für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– für die Anwaltskosten des Klägers 1 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Fe- bruar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 23. Februar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Kläger 1 für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals zahlbar auf den 1. März 2023, die folgenden vor-
- 31 - läufigen Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen: bis und mit Juli 2023: CHF 10'000.– (davon CHF 3'725.– Betreuungsunterhalt) ab August 2023: CHF 6'830.– (davon CHF 2'127.– Betreuungsunterhalt). (...)"
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 (zahlbar an die Klägerin 2) für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fer 4) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und der Klägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Obergerichtskasse stellt Rechnung.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 32 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: lm