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LZ240025

Unterhalt

Zürich OG · 2025-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sowie die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) sind die nicht miteinander verheirateten El- tern des Klägers 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan Kläger 1), geboren am tt.mm.2021. Der Beklagte anerkannte die Vaterschaft am 19. April 2022 (Urk. 5/5). Am 26. August 2022 leiteten die Kläger ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt ein (Urk. 1). Am 10. März 2023 fand die Hauptverhandlung statt (Urk. 23; Prot. I S. 4 ff.). Im Übrigen kann betreffend den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe Urk. 65 E. II. S. 4 ff.). Am 16. Mai 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 59 = Urk. 65).

E. 1.1 Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger 1. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz sprach dem Kläger bis zum Erreichen seines 18. Altersjahres Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 290'000.– zu (vgl. Urk. 65 E. VI./4. S. 43 und Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Im Berufungsverfahren bean- tragt der Beklagte für die nämliche Zeit die Zusprechung von Kinderunterhaltsbei- trägen von rund Fr. 208'500.–. Die Kläger verlangen hinsichtlich der ab tt.mm.2037 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge die Gutheissung der Berufung, womit der Be- klagte für diese Zeit zu geringfügig höheren Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten wäre (Fr. 848.– anstatt – wie von der Vorinstanz vorgesehen – Fr. 795.–). im übri- gen Umfang beantragen sie die Abweisung der Berufung (Urk. 72 S. 2 und Urk. 73 S. 2). Der Streitwert der Berufung beträgt demnach rund Fr. 82'500.– (Fr. 290'000.– + Fr. 1'272.– ./. Fr. 208'500.–; Urk. 64 S. 2, Urk. 72 S. 2 und Urk. 73 S. 2). Ausge- hend von diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine volle Parteient- schädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 4'324.– (inklusive Mehrwertsteuer), als angemessen.

E. 1.3 Angesichts der beantragten sowie der im Ergebnis zugesprochenen Kinder- unterhaltsbeiträge (gerechnet bis zur Volljährigkeit) unterliegt der Beklagte im Be- rufungsverfahren. Entsprechend ist die Entscheidgebühr ausgangsgemäss ihm

- 30 - aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Zudem ist er zu verpflichten, der Klägerin 2 eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'324.– zu bezahlen. Der Kläger 1 war (auch) im Rechtsmittelverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten, welcher offensichtlich für die Sozialen Diensten Zürich tätig ist (vgl. Urk. 1, 3 und 4). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat er im Berufungsverfahren nicht gestellt (siehe Urk. 72 S. 2). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf das unter Ziffer II./8.3. Ausgeführte verwiesen werden.

2. Unentgeltliche Rechtspflege

E. 2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 innert Frist Beru- fung (Urk. 64, Anträge vorstehend wiedergegeben). Der einverlangte Kostenvor- schuss ging fristgerecht ein (Urk. 68 und Urk. 69). Die Berufungsantwort des Klä- gers 1 datiert vom 4. September 2024 (Urk. 72, Anträge eingangs wiedergegeben), die Klägerin 2 erstattete die Berufungsantwort am 25. September 2024 (Urk. 73,

- 5 - Anträge vorstehend aufgeführt). Am 25. November 2024 ging eine (Noven-)Ein- gabe des Beklagten ein (Urk. 79 f.), welche den Klägern zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (Urk. 81/1 und Urk. 81/2). Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde der Beklagte aufgefordert, zu seinem aktuellen Einkommen Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 82). Dieser Aufforderung kam er am

14. März 2025 nach (Urk. 83-85). Seine Stellungnahme wurde den Klägern am

9. April 2025 zugestellt (Urk. 86/1 und Urk. 86/2). Weitere Eingaben sind nicht er- folgt.

E. 2.1 Die Klägerin 2 ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 73 S. 3).

E. 2.1.1 Da der Klägerin 2 im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Ge- richtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädi- gung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne Weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der be- dürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschä- digt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Da die Solvenz des Beklagten vorliegend nicht ausgewiesen ist, ist über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden.

E. 2.1.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne

- 31 - jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensun- terhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Person (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dabei sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und anderseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen).

E. 2.1.3 Gemäss vorstehender Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ver- fügt die Klägerin 2 derzeit über einen Überschuss von Fr. 1'235.– pro Monat (siehe Ziff. III./7.1.). Unter Berücksichtigung des von ihr infolge fehlender Leistungsfähig- keit des Beklagten zu übernehmenden Beitrags am Barunterhalt des Klägers 1 (Fr. 768.–) sowie eines Zuschlags zum Grundbetrag in Höhe von 25 % (rund Fr. 338.–) verfügt die Klägerin 2 noch über einen Überschuss von rund Fr. 130.– pro Monat. Mit diesem ist es ihr offensichtlich nicht möglich, die ihr anfallenden Anwaltskosten in der Grössenordnung von Fr. 4'000.– (siehe vorstehend Ziff. III./1.3.) innert zwei Jahren zu tilgen. Über Vermögen verfügt sie offensichtlich ebenfalls nicht (siehe Urk. 76/5). Damit ist sie als mittellos anzusehen. Die von ihr im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge können zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Klägerin 2 war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand ange- wiesen. Entsprechend ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 2.2 Da auf Seiten des Klägers 1 keine Gerichtskosten anfallen und er keine Par- teientschädigung verlangt hat, erweist sich sein eventualiter gestellter Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72 S. 2) als obsolet. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Den vom Beklagten eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass dessen Arbeitgeberin am 26. Juni 2024 aus wirtschaftlichen Gründen unter Einhal- tung der Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. September 2024 kündigte, gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2024 mit einem "neudefi-

- 9 - nierten" Bruttolohn von Fr. 5'570.– anbot und der Beklagte dieses Angebot glei- chentags akzeptierte (Urk. 67/2). Anhaltspunkte, dass diese Änderungskündigung (und die damit einhergehende Lohnreduktion) lediglich simuliert ist, liegen keine vor. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger erschöpfen sich denn auch le- diglich in Mutmassungen. Auf die Einholung einer schriftlichen Auskunft – wie es die Klägerin 2 fordert (Urk. 73 Rz. 10) – kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Folglich ist davon auszugehen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis per

30. September 2024 beendet wurde und per 1. Oktober 2024 ein neuer Arbeitsver- trag mit einem Bruttolohn von Fr. 5'570.– pro Monat abgeschlossen wurde. Der Be- klagte legte den Lohnausweis für das Jahr 2024 sowie die Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2024 bis Februar 2025 ins Recht (Urk. 85/1-2). Gemäss diesen Unterlagen erzielt der Beklagten einen Nettolohn von Fr. 4'835.85 pro Monat zu- züglich eines 13. Monatslohns (vgl. Urk. 85/1: Fr. 69'540.– [9x Fr. 5'870.– + 3x Fr. 5'570.–] + [Fr. 69'540.– : 12] = Fr. 75'335.–). Damit ist ab 1. Oktober 2024 von einem effektiven Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'239.– pro Monat (inkl.

13. Monatslohn) auszugehen (13x Fr. 4'835.85 [Urk. 85/2/4-5] dividiert durch 12).

E. 2.4 Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, wenn das tatsäch- lich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken und dieses zu erreichen zumutbar sowie möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zu- mutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöp- fung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Ein- kommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht, also böswillig und rechtsmissbräuchlich, geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 m.H.). Eine Schädigungsabsicht ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).

- 10 - Der Medianlohn eines 36jährigen (Personal-)Restaurantleiters mit abge- schlossener Ausbildung EFZ beträgt gemäss Salarium im Kanton Zürich Fr. 6'053.– brutto (inkl. 13. Monatslohn) und im Kanton Aargau Fr. 5’849.– (inkl. 13. Monats- lohn; weitere angewandte Kriterien: Ohne Kaderfunktion, 40 Wochenstunden, 0 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, keine Sonderzahlungen). Der Medianlohn entspricht damit beinahe dem vom Beklagten aktuell erzielten (Brutto-)Einkommen von Fr. 6'034.– (inkl. 13. Monatslohn; Fr. 5'570.– x 13 : 12). Insofern erscheint die Erzielung eines höheren als des von ihm effektiv erwirtschafteten Einkommens nicht möglich. Dass er bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin früher einen höheren Lohn erhalten hatte, ändert nichts. Insbesondere erscheint angesichts der erfolgten Änderungskündigung ausgeschlossen, dass er dort den früheren Lohn erneut er- zielen könnte. Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht sind sodann nicht er- sichtlich. Entsprechend ist dem Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Angemerkt sei, dass die Differenz zwischen dem zuvor und dem derzeit erzielten Einkommen Fr. 193.– (netto) pro Monat beträgt.

E. 2.5 Zusammenfassend ist damit von folgendem monatlichen (Netto-) Einkommen (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen:

- bis 30. September 2024: Fr. 5'432.–

- ab 1. Oktober 2024: Fr. 5'239.–.

3. Einkünfte der Kläger Das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen der Klägerin 2 blieb unbeanstan- det. Entsprechend bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Auch die von der Vorinstanz festgestellten Einkünfte des Klägers 1 wurden nicht moniert. Indes ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen, dass im Kanton Zürich per 1. Januar 2025 die Familienzulagen auf Fr. 215.– und die Aus- bildungszulagen auf Fr. 268.– angehoben worden sind (vgl. www.svazuerich.ch). Um eine weitere Phasenbildung zu vermeiden, ist in Bezug auf die Einkünfte des Klägers 1 für die Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2026) ein Durch- schnittswert zu nehmen. Dieser ist auf Fr. 213.– (3x Fr. 200.– + 20x Fr. 215.– divi-

- 11 - diert durch 23) zu veranschlagen. Ab der Phase 4 sind die aktuellen Familienzula- gen zu berücksichtigen.

E. 3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-

63) wurden beigezogen. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig die Unterhalts- pflicht des Beklagten (Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Damit untrennbar verknüpft ist die Indexklausel (Disp. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils). Keine Vor- merknahme der Teilrechtskraft erfolgt sodann mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern

E. 4 Bedarf des Beklagten

E. 4.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten in sämtlichen Phasen Kommunikati- onskosten von Fr. 100.– pro Monat an. Diesbezüglich erwog sie, dass zwar Fr. 120.– beantragt und seitens der Klägerschaft anerkannt worden seien. Indes rechtfertige es sich, beim Beklagten den gleichen praxisgemässen Betrag wie bei den Klägern einzusetzen (Urk. 65 E. IV./3.2.6. S. 34). Der Beklagte verlangt berufungsweise die Anrechnung eines Betrages von Fr. 120.–, da die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren einen Betrag von Fr. 120.– anerkannt hätten (Urk. 64 Rz. 12 f.). Der Beklagte übersieht indes, dass das vorlie- gende Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt. Das Gericht ist insofern nicht an Zugeständnisse der Parteien gebunden. Nachdem der Beklagte nicht darlegt, weshalb der angerechnete Betrag von Fr. 100.– konkret nicht ange- messen sein soll und dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, bleibt es dies- bezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid.

E. 4.2 Der Beklagte macht geltend, ab 1. Januar 2025 würden die Kosten für die Krankenversicherung Fr. 428.65 pro Monat – anstatt wie bisher Fr. 343.– pro Monat

– betragen. Da er faktisch am Existenzminimum lebe und nebst den Prämien nicht auch noch Gesundheitskosten von Fr. 2'500.– pro Jahr tragen könne, habe er seine Franchise auf Fr. 300.– reduzieren müssen (Urk. 79). Die Kläger äusserten sich hierzu nicht. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) des Beklagten ab 1. Januar 2025 auf monatlich Fr. 428.65 zu liegen kommen, wobei die Franchise nunmehr Fr. 300.– beträgt (Urk. 80; siehe auch Urk. 27/5, wonach die Franchise 2023 Fr. 2'500.– be- trug). Die Begründung des Beklagten für die Herabsetzung der Franchise über- zeugt indes nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, dass ihm im Jahr 2025 und darüber hinaus in grösseren Umfang Gesundheitskosten anfallen werden. Insofern

- 12 - führt die Herabsetzung lediglich zu unnötigen höheren Kosten. Da jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Reduktion der Franchise in Schädigungsabsicht

– mithin mit dem einzigen Ziel, die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren – erfolgt ist, sind die ausgewiesenen Kosten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin und damit bis Ende Dezember 2025 zu berücksichtigen. Ab dem Jahr 2026 sind wieder die vormaligen Kosten von Fr. 343.– pro Monat im Bedarf vorzusehen. Es obliegt dem Beklagten, die Franchise für die obligatorische Krankenversicherung Ende 2025 zu erhöhen. Der Beklagte macht überdies nicht geltend, dass er die Zusatz- versicherung gekündigt hat. Entsprechend sind im Jahr 2025 noch die Prämien für die Zusatzversicherung in Höhe von Fr. 82.20 zu berücksichtigen. Damit resultieren für das Jahr 2025 Kosten für die Krankenversicherung (KVG und VVG) in Höhe von Fr. 510.– pro Monat. Ab 2026 sind wieder die Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 343.– pro Monat einzusetzen. Um eine weitere Phasenbildung zu vermeiden, ist für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026 (Phase 3b) ein Durchschnittswert zu nehmen. Dieser beträgt Fr. 430.– ([12x Fr. 510.– + 11x Fr. 343.–] : 23).

E. 4.3 Der Klägerin 2 ist im Weiteren beizupflichten (Urk. 73 Rz. 18 f.), dass die Kos- ten für eine Rechtsschutzversicherung aus einem allfälligen Überschuss zu bezah- len sind (vgl. OGer ZH LZ210012 vom 29. Juni 2022 E. III./3.3.4.4.; OGer ZH LZ210030 vom 12. Januar 2023 E. II./3.6./8.). Im Bedarf des Beklagten ist daher der von der Vorinstanz hierfür berücksichtigte Betrag in Höhe von Fr. 20.– zu strei- chen.

E. 4.4 Die weiteren Positionen im Bedarf des Beklagten wurden nicht beanstandet und erweisen sich auch nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es dabei. Somit ist auf Seiten des Beklagten von folgendem Bedarf auszugehen: Phase 1 Phase 2 Phase 3a Phase 3b Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Phase 8 tt.mm.21- 01.09.23- 01.04.24- 01.10.24- 01.09.26- tt.mm.31- tt.mm.33- 01.09.34- ab Beklagter 31.08.23 31.03.24 30.09.24 31.08.26 tt.mm.31 tt.mm.33 31.08.34 tt.mm.37 tt.mm.37 Grundbe- 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– trag Mietzins 1'565.– 1'660.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– zus. Ne- 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– benkosten KVG/VVG 343.– 343.– 343.– 430.– 343.– 343.– 343.– 343.– 343.–

- 13 - Fahrkos- 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– ten ausw. 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Verpfle- gung Rechts- 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– schutz- vers. Radio/TV 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– Versiche- 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– rungen Tele- 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– fon/Inter- net Steuern 263.– 278.– 290.– 290.– 318.– 290.– 290.– 342.– 362.– Total 3'647.– 3'757.– 3'839.– 3'926.– 3'867.– 3'839.– 3'839.– 3'891.– 3'911.–

E. 5 Bedarf der Klägerin 2

E. 5.1 Weder der Beklagte noch der Kläger 1 beanstanden den Bedarf der Kläge- rin 2. Die Klägerin 2 moniert hingegen mehrere Bedarfspositionen, wobei sich we- der der Beklagte noch der Kläger 1 hierzu äussern.

E. 5.2 Zunächst macht die Klägerin 2 geltend, die Wohnkosten würden ab 1. Novem- ber 2024 monatlich Fr. 1'591.– betragen (Urk. 73 Rz. 20 S. 8). Hierzu reichte sie die Kopie des Formulars für die Mitteilung von Mietzinsänderungen und/oder ande- ren einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR ein, welchem sich ent- nehmen lässt, dass der monatliche Mietzins der von den Klägern bewohnten Woh- nung per 1. November 2024 infolge Erhöhung des Referenzzinssatzes auf Fr. 1'591.– gestiegen ist (Urk. 76/1). Entsprechend wären ab 1. November 2024 im Bedarf der Klägerin 2 Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'061.– (1/3 von Fr. 1'591-–) und im Bedarf des Klägers 1 solche in Höhe von Fr. 530.– (2/3 von Fr. 1'591.–) in Anschlag zu bringen. Angesichts der sehr geringen Differenz zum bisher angerech- neten Betrag sowie zur Vermeidung einer weiteren Phase sind die höheren Kosten bereits ab dem 1. Oktober 2024 anzurechnen.

E. 5.3 Im Weiteren führt die Klägerin 2 aus, ihre monatlichen Kosten für die Kran- kenversicherung (KVG und VVG) würden ab dem 1. Januar 2024 insgesamt Fr. 830.– betragen (Fr. 494.– KVG + Fr. 336.– VVG). Davon seien die Prämienbei- träge der Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 300.– abzuziehen, womit monatliche Kos- ten von Fr. 530.– resultierten. Eine Prämienverbilligung werde die Klägerin 2 nicht

- 14 - mehr erhalten, wenn der Beklagte die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge be- zahlen werde (Urk. 73 Rz. 20 S. 8 f.). Der von der Klägerin 2 eingereichten Police lässt sich entnehmen, dass die Krankenversicherungsprämien ab dem 1. Januar 2024 gerundet Fr. 830.– betragen (Urk. 76/2). Indes erhielt die Klägerin 2 im Jahr 2024 für sich und den Kläger 1 eine individuelle Prämienverbilligung von insgesamt Fr. 164.65 monatlich (Urk. 76/3). Diese ist zu berücksichtigen, zumal die Klägerin 2 die Prämienverbilligung bereits erhalten hat und im heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, dass sie die erhaltene Prä- mienverbilligung definitiv wird zurückerstatten müssen. Wie sich der Betrag von Fr. 164.65 hinsichtlich der Kläger aufschlüsselt, lässt sich den Unterlagen nicht ent- nehmen. Der Einfachheit halber ist er im Verhältnis der Prämienhöhe aufzuteilen, womit Fr. 131.– (gerundet 80 %) auf die Klägerin 2 und Fr. 33.– (gerundet 20 %) auf den Kläger 1 entfällt. Zudem erhält die Klägerin 2 einen monatlichen Prämien- rabatt von Fr. 298.60, der ebenfalls in Abzug zu bringen ist (siehe Urk. 76/3). Folg- lich ist ab 1. Januar 2024 von einer monatlichen Prämie von Fr. 400.– auszugehen. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Prämienverbilligung nicht mehr zu berücksichtigen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beklagte nach Rechtskraft des Urteils die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt und die Klägerin 2 deshalb kei- nen Anspruch mehr auf eine Prämienverbilligung haben wird. Entsprechend sind ab dem 1. Januar 2025 Krankenkassenkosten in Höhe von Fr. 531.– zu berück- sichtigen. Um eine weitere Phase zu vermeiden, ist für die Phase 2 (1. September 2023 bis 31. März 2024) sowie für die Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2026) ein Durchschnittswert zu berechnen. Die Vorinstanz ging für das Jahr 2023 von einer anrechenbaren Gesamtprämie in Höhe von Fr. 432.85 aus (Urk. 65 E. IV./3.1.5. S. 24). Dies blieb unbeanstandet. Damit beträgt der Durchschnittswert für die Phase 2 (1. September 2023 bis 31. März 2024) gerundet Fr. 420.– ([4x Fr. 432.85 + 3x Fr. 400.–] : 7 [Monate]) pro Monat. Der Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2026) ist ein Durchschnittswert von Fr. 513.– ([3x Fr. 400.– + 20x Fr. 531.–] : 23 [Monate]) zugrunde zu legen.

- 15 -

E. 5.4 Die Klägerin 2 bringt vor, die monatlichen Kosten für den von ihr bei ihrer Woh- nung gemieteten Einstellplatz würden ab dem 1. November 2024 Fr. 10.– mehr und damit Fr. 160.– betragen (Urk. 73 Rz. 20 S. 9). Vorliegend ist ausgewiesen, dass die monatlichen Kosten für den Einstellplatz ab dem 1. November 2024 infolge Mietzinserhöhung Fr. 160.– betragen (Urk. 76/4). Da die Vorinstanz dem Auto der Klägerin 2 Kompetenzqualität zugestanden hat (siehe Urk. 65 E. IV./3.1.8. S. 27) und dies im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet blieb, wären im Bedarf der Klä- gerin 2 ab dem 1. November 2024 Fr. 160.– für den Einstellplatz vorzusehen. An- gesichts der geringen Differenz und zur Vermeidung einer weiteren Unterhalts- phase sind diese Kosten bereits ab dem 1. Oktober 2024 im Bedarf zu berücksich- tigen.

E. 5.5 Die Vorinstanz hielt fest, dass die von der Klägerin 2 für die "übrigen mit der Aussendiensttätigkeit verbundenen Ausgaben" geltend gemachten Autokosten in Höhe von Fr. 75.– nicht berücksichtigt werden könnten, da sie betragsmässig nicht im Einzelnen belegt worden seien. Gemäss Ziffer 8 des Arbeitsvertrages würden der Klägerin 2 für ein 100 %-Pensum monatliche Pauschalspesen von Fr. 200.– entrichtet, welche sämtliche Aufwendungen deckten, die im direkten Zusammen- hang mit der Aussendienst- und Reisetätigkeit entstünden. Dazu gehörten z.B. Ver- pflegung, Parkgebühren, privates Natel, Navigationssystem, Internetanschluss für den Heimarbeitsplatz usw. Wie bereits im Zusammenhang mit dem massgebenden Einkommen erläutert worden sei, seien die monatlichen Pauschalspesen als Ein- kommen anzurechnen, da die Klägerschaft nicht dargelegt habe, dass bzw. welche effektiven Auslagen aus der Aussendienst- und Reisetätigkeit der Klägerin 2 mit den Spesen abgegolten würden. Solche Auslagen (für Aussendienst- und Reisetä- tigkeit) könnten im Bedarf der Klägerin 2 folglich ohnehin nicht berücksichtigt wer- den (Urk. 65 E. IV./3.1.8. S. 27 und E. IV./3.1.9. S. 29). Die Klägerin 2 moniert, die Vorinstanz verstricke sich in Widersprüche. So rechne sie ihr ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen an, weil diesen keine belegten effektiven Auslagen entgegenstünden, berücksichtige indes die mit der Aussendiensttätigkeit der Klägerin 2 einhergehenden effektiven Auslagen mit Ver- weis auf die ausgerichteten Pauschalspesen nicht, obschon gerichtsnotorisch sein

- 16 - dürfte, dass für Aussendienstler zusätzliche über die vom Arbeitgeber entschädigte Kilometerpauschale hinausgehende Auslagen entstünden. Selbstverständlich wür- den der Klägerin 2 die entsprechenden Kosten (Parkgebühren, zusätzliche Verpfle- gung u.Ä.) erwachsen. Deshalb wäre es nur folgerichtig, diese im Bedarf anzurech- nen, nachdem die Pauschalspesen, welche zur Deckung dieser Kosten dienten, als Einkommen angerechnet worden seien. Der von der Klägerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren hierfür geltend gemachte Betrag von rund Fr. 75.– erscheine nach wie vor angemessen (Urk. 73 Rz. 20 S. 9 f.). Wie gesehen, berücksichtigte die Vorinstanz die von der Klägerin 2 geltend gemachten Kosten im Bedarf deshalb nicht, da sie von den Klägern betragsmässig nicht aus- bzw. nachgewiesen worden sind. Die Klägerin 2 legt weder dar, wo sie

– entgegen der Vorinstanz – diese Kosten im vorinstanzlichen Verfahren betrags- mässig nachgewiesen hat noch holt sie dies im Berufungsverfahren nach. Sie be- gnügt sich vielmehr erneut damit, pauschal einen Betrag von Fr. 75.– geltend zu machen. Dies genügt jedoch nicht. Entsprechend bleibt es diesbezüglich beim vor- instanzlichen Entscheid.

E. 5.6 Schliesslich moniert die Klägerin 2, sie habe Kredite aufnehmen müssen, da der Beklagte seiner Unterhaltspflicht in den ersten zwei Jahren nicht nachgekom- men sei und sie von der Alimentenhilfestelle noch keine Überbrückungshilfe erhal- ten habe. Die Schuldzinsen (ohne Rückzahlungsanteil) hierfür hätten sich im Jahr 2023 auf Fr. 1'948.– bzw. rund Fr. 162.– pro Monat belaufen und seien in dieser Höhe im Bedarf aufzunehmen (Urk. 73 Rz. 20 S. 10). Schulden können bei knappen finanziellen Verhältnissen in der Regel keine Berücksichtigung im Bedarf des Unterhaltsschuldners finden, vielmehr ist diesfalls allein auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Lassen die fi- nanziellen Mittel indes eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu, ist gegebenenfalls eine (angemessene) Schuldentilgung im Bedarf zu be- rücksichtigen (BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 4.2.1.; BGE 147 III 265 E. 7.2.). Nichts anderes dürfte für die Zahlung von Schuldzinsen gelten.

- 17 - Sie hat vorliegend weder (überprüfbar) dargelegt, wann und wofür die Kredite aufgenommen worden sind, noch geht dies aus den hierzu eingereichten Unterla- gen (Steuererklärung, Urk. 76/5) hervor. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass es sich hierbei um angemessene und damit zu berücksichtigende Zahlungen handelt. Abgesehen davon hat die Klägerin 2 lediglich die im Jahr 2023 (bezahlten) Schuld- zinsen belegt. Ob und in welchem Umfang davor und danach Schuldzinsen bezahlt wurden, bleibt offen. Insofern wäre von vornherein lediglich eine Anrechnung für das Jahr 2023 in Frage gekommen. Nach dem Ausgeführten sind die geltend ge- machten Schuldzinsen somit nicht zu berücksichtigen.

E. 5.7 Nachdem beim Beklagten keine höheren Kommunikationskosten anzurech- nen sind, bleibt es auch bei der Klägerin 2 beim von der Vorinstanz angerechneten Betrag von Fr. 100.– pro Monat, zumal die Klägerin 2 die Anrechnung von Fr. 120.– pro Monat nur für den – vorliegend nun nicht eingetretenen – Fall verlangt hat, dass die dem Beklagten angerechnete Pauschale im Berufungsverfahren erhöht wird (vgl. Urk. 73 Rz. 18 und Rz. 20 S. 10).

E. 5.8 Die weiteren Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und erweisen sich nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es dabei. Folglich ist der Unterhaltsberechnung folgender Bedarf der Klägerin 2 zugrunde zu legen: Phase 1 Phase 2 Phase 3a Phase 3b Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Phase 8 tt.mm.21- 01.09.23- 01.04.24- 01.10.24- 01.09.26- tt.mm.31- tt.mm.33- 01.09.34- ab 31.08.23 31.03.24 30.09.24 31.08.26 tt.mm.31 tt.mm.33 31.08.34 tt.mm.37 tt.mm.37 Grund- 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– betrag Mietzins 931.– 1'029.– 1'045.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– KVG/VVG 395.– 420.– 400.– 513.– 531.– 531.– 531.– 531.– 531.– Fahrkos- 177.– 165.– 165.– 165.– 165.– 165.– 165.– 165.– 207.– ten inkl. Autovers. ausw. 165.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 220.– Verpfle- gung Leasing- 100.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten Einstell- 150.– 150.– 150.– 160.– 160.– 160.– 160.– 160.– 160.– platz Radio/TV 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– Versiche- 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– rungen Tele- 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– fon/Inter- net

- 18 - Steuern 372.– 195.– 191.– 191.– 234.– 244.– 246.– 267.– 455.– Total 3'798.– 3'642.– 3'634.– 3'773.– 3'834.– 3'844.– 3'846.– 3'867.– 4'142.–

E. 6 Bedarf des Klägers 1

E. 6.1 Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf das zuvor unter Ziffer 5.2. Ausgeführte verwiesen werden. Entsprechend sind im Bedarf des Klägers 1 ab dem 1. Oktober 2024 Wohnkosten in Höhe von Fr. 530.– zu berücksichtigen.

E. 6.2 Die Kosten der Krankenversicherungen (KVG und VVG) des Klägers 1 betra- gen seit dem 1. Januar 2024 gemäss der eingereichten Police Fr. 216.45 pro Monat (Urk. 76/2). Hiervon sind die für den Kläger 1 erhaltenen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von Fr. 29.20 (siehe Urk. 76/3) sowie für das Jahr 2024 die Prämienverbilli- gung von Fr. 33.– (siehe vorstehend Ziff. 5.3.) in Abzug zu bringen. Damit sind für das Jahr 2024 Kosten für die Krankenversicherung (KVG und VVG) in Höhe von gerundet Fr. 154.– und ab dem Jahr 2025 von gerundet Fr. 187.– im Bedarf anzu- rechnen. In den Phasen 2 (1. September 2023 bis 31. März 2024) und 3b ist – wie be- reits bei der Klägerin 2 – ein Durchschnittswert vorzusehen. Die Vorinstanz ging – was im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet blieb – für das Jahr 2023 von einer anrechenbaren monatlichen Prämie von Fr. 150.75 aus (Urk. 65 E. IV./3.1.5. S. 24). Entsprechend ist für die Phase 2 von einem Durchschnittswert von gerundet Fr. 152.– ([4x Fr. 150.75 + 3x Fr. 154.25] : 7 [Monate]) auszugehen. Für die Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2031) beträgt der Durchschnittswert gerundet Fr. 183.– pro Monat ([3x Fr. 154.25 + 20x Fr. 187.25] : 23 [Monate]).

E. 6.3 Die Klägerin 2 macht geltend, im Bedarf des Klägers 1 seien ab Vollendung des 12. Altersjahres Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 30.– zu berücksichti- gen (Urk. 73 Rz. 20 S. 10). Indes legt die Klägerin 2 nicht näher dar, weshalb und wofür beim Kläger 1 ab dem 12. Altersjahr Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 30.– anfallen sollen. Ausserdem wären derartige Auslagen des Kindes – insbe- sondere für ein Mobiltelefon – ohnehin aus einem allfälligen Überschuss zu bezah- len (FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 37l; BGE 147 III 265 E. 7.2).

- 19 -

E. 6.4 Die weiteren Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und erweisen sich nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es dabei. Somit ergibt sich für den Kläger 1 folgender Bedarf: Phase 1 Phase 2 Phase 3a Phase 3b Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Phase 8 tt.mm.21- 01.09.23- 01.04.24- 01.10.24- 01.09.26- tt.mm.31- tt.mm.33- 01.09.34- ab 31.08.23 31.03.24 30.09.24 31.08.26 tt.mm.31 tt.mm.33 31.08.34 tt.mm.37 tt.mm.37 Grundbe- 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– 600.– 600.– 600.– trag Mietzins 465.– 514.– 522.– 530.– 530.– 530.– 530.– 530.– 530.– KVG/VVG 136.– 152.– 154.– 183.– 187.– 187.– 187.– 187.– 187.– Fremdbe- 990.– 1'056.– 1'056.– 1'056.– 424.– 424.– 424.– 132.– 0.– treuung Kommu- 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– nikation Steuern 186.– 133.– 125.– 125.– 119.– 138.– 143.– 118.– 135.– Total 2'177.– 2'255.– 2'257.– 2'294.– 1'660.– 1'879.– 1'884.– 1'567.– 1'452.–

E. 7 Unterhaltsberechnung

E. 7.1 Übersicht über die finanziellen Verhältnisse Nach dem Ausgeführten ist von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen sowie resultierendem Überschuss bei den Parteien auszugehen: Klägerin 2 Beklagter Kläger 1 Phase 1 Fr. 6'260.– /. Fr. 5'432.– ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 3'798.– ./. Fr. 3'647.– ./. Fr. 2'177.– tt.mm.21- ./. Fr. 2'462.– /. Fr. 1'785.– – Fr. 1'977.– 31.08.23 Phase 2 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'432.– ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 3'642.– ./. Fr. 3'757.– ./. Fr. 2'255.– 01.09.23- ./. Fr. 1'366.– /. Fr. 1'675.– .– Fr. 2'055.– 31.03.24 Phase 3a ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'432.– ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 3'634.– ./. Fr. 3'839.– ./. Fr. 2'257.– 01.04.24- ./. Fr. 1'374.– /. Fr. 1'593.– – Fr. 2'057.– 30.09.24 Phase 3b ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./.Fr. 0'213.– ./. Fr. 3'773.– ./. Fr. 3'926.– ./.Fr. 2'294.– ./. Fr. 1'235.– /. Fr. 1'313.– – Fr. 2'081.–

- 20 - 01.10.24- 31.08.26 Phase 4 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./.Fr. 0'215.– ./. Fr. 3'834.– ./. Fr. 3'867.– ./. Fr. 1'660.– 01.09.26- ./. Fr. 1'174.– /. Fr. 1'372.– – Fr. 1'445.– tt.mm.31 Phase 5 ./. Fr. 5'008.– /. Fr. 5'239.– ./.Fr. 0'215.– ./. Fr. 3'844.– ./. Fr. 3'839.– ./. Fr. 1'879.– tt.mm.31- ./. Fr. 1'164.– ./. Fr. 1'400.– – Fr. 1'664.– tt.mm.33 Phase 6 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./. Fr. 0'268.– ./. Fr. 3'846.– ./. Fr. 3'839.– ./. Fr. 1'884.– tt.mm.33- ./Fr. 1'162.– ./. Fr. 1'400.– ./. Fr. 1'616.– 31.08.34 Phase 7 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./. Fr. 0'268.– ./. Fr. 3'867.– ./. Fr. 3'891.– ./. Fr. 1'567.– 01.09.34- ./. Fr. 1'141.– ./. Fr. 1'348.– ./. Fr. 1'299.– tt.mm.37 Phase 8 ./. Fr. 6'260.– ./. Fr. 5'239.– ./. Fr. 0'268.– ./. Fr. 4'142.– ./. Fr. 3'911.– ./. Fr. 1'452.– ab tt.mm.37 ./. Fr. 2'118.– ./. Fr. 1'328.– ./. Fr. 1'184.–

- 21 -

E. 7.2 Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz hielt fest, dass die Klägerin 2 ihren Bedarf mit ihrem Einkommen vollumfänglich selbst decken kann und somit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (Urk. 65 E. IV./3.3.1. S. 35). Daran ändert sich auch nach Korrektur verschiede- ner Positionen im Bedarf der Klägerin 2 nichts.

E. 7.3 Überschussverteilung

E. 7.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei in den Phasen 1-3 sowie 5 und 6 von vornherein nicht in der Lage, den gesamten Barbedarf des Klägers 1 zu decken. Indes sei kein Manko festzuhalten, da die Klägerin 2 in diesen Phasen über einen substantiellen Überschuss verfüge und für den Barunterhalt im ungedeckten Betrag aufkommen könne. In den Phasen 4, 7 und 8 resultiere auf Seiten des Beklagten ein Überschuss. Dieser sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu 1/3 dem Kläger 1 zuzusprechen. Entsprechend erhöhe sich der Barunterhalt des Klägers 1 (Urk. 65 E. IV./3.3.3. S. 36). Der Beklagte verfügt aufgrund des geringeren Einkommens ab 1. Oktober 2024 sowie des teilweise höheren (eigenen) Bedarfs nach Deckung des Bar- unterhalts des Klägers 1 einzig in den Phasen 7 und 8 über einen Überschuss. Indes beträgt dieser Überschuss monatlich in der Phase 7 gerade einmal Fr. 49.– und in der Phase 8 Fr. 144.–. Angesichts der geringen Beträge ist auf eine Über- schussverteilung zu verzichten. In den Phasen 1 bis 6 kann der Beklagte infolge ungenügender Leistungsfähigkeit nicht den gesamten Barunterhalt des Klägers 1 decken. Da die Klägerin 2 jedoch für den ungedeckt bleibenden Barunterhalt des Klägers 1 selbst aufzukommen vermag, ist im Dispositiv keine Unterdeckung fest- zuhalten.

E. 7.4 Aufteilung des Barunterhalts

E. 7.4.1 Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin 2 habe nach dem Mutterschaftsur- laub eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % aufgenommen und das Pensum per 1. September 2023 (zu Recht) auf 80 % reduziert. Sie arbeite somit seit Ende des Mutterschaftsurlaubs zu 50 % oder 30 % mehr als sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet wäre. Dass sie jedoch in einem hö-

- 22 - heren Ausmass erwerbstätig sei, habe nicht nur ein höheres anrechenbares Ein- kommen zur Folge, sondern habe auch höhere Fremdbetreuungskosten mit sich gebracht. Dies werde voraussichtlich auch in Zukunft so sein. Müsste also der un- terhaltsverpflichtete Beklagte gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung (mit Ver- weis auf BGE 147 III 265 E. 5.5) – soweit er überhaupt leistungsfähig sei – den gesamten Barbedarf des Kindes (inklusive der Fremdbetreuungskosten) alleine de- cken, hätte dies bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen zur Folge, dass der Beklagte mit dem Barunterhaltsbeitrag den Überschuss der Klägerin 2 alimen- tiere. Dies wäre stossend (Urk. 65 E. IV./3.4.4. S. 37). Vorliegend hätte ein Pensum von 60 % genügt, um den eigenen familienrecht- lichen Bedarf zu decken. Die Klägerin 2 habe somit bei einem Pensum von 100 % zwei Tage und bei einem solchen von 80 % einen Tag mehr an Fremdbetreuungs- kosten generiert. Diese Mehrkosten würden in der Phase 1 monatlich Fr. 396.–, in den Phasen 2 und 3 monatlich Fr. 264.– sowie in den Phasen 4 bis 7 monatlich Fr. 106.– betragen. Um diesen Betrag (abzüglich des von der Klägerin 2 zu tragen- den Anteils am Barunterhalt infolge ungenügender Leistungsfähigkeit des Beklag- ten) verringere sich in den erwähnten Phasen 1, 4, 5 und 6 der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten (zur genauen Berechnung siehe Urk. 65 E. IV./3.4.4. S. 38). In den Phasen 2 und 3 sei der Unterhaltsanspruch des Klägers 1 hingegen nicht zu reduzieren, da sich die alleinbetreuende Klägerin 2 in diesen Phasen in einem Umfang am Barunterhalt des Klägers 1 beteiligen müsse, der die Mehrkos- ten für die Fremdbetreuung übersteige. Ab Übertritt in die Oberstufe (Phase 7) bedürfe der Kläger 1 angesichts seines Alters immer weniger Betreuung. Es rechtfertige sich daher, für diese Zeit vom Grundsatz, wonach der nichtbetreuende Elternteil den gesamten Barbedarf des Kindes zu tragen habe, abzuweichen, zumal die Klägerin 2 und der Beklagte in diesen Phasen über einen ähnlichen hohen Überschuss verfügten bzw. die Kläge- rin 2 über einen deutlich höheren Überschuss verfüge. Gestützt auf BGE 147 III 265 sei der von der Klägerin 2 zu bezahlende Anteil am Barbedarf des Kindes so festzusetzen, dass der der Klägerin 2 verbleibende Überschuss rund zweieinhalb

- 23 - Mal so hoch sei wie derjenige des Beklagten (mithin 1 zu 2.5; zur genauen Berech- nung und den Beträgen siehe Urk. 65 E. IV./3.4. S. 36 ff.).

E. 7.4.2 Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 beanstanden die von der Vor- instanz vorgesehene Aufteilung des Barunterhalts auf die Parteien.

a) Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abwei- chen vom Grundsatz geboten ist (BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessenweise abweichen, wenn der hauptbe- treuende leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt. Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachach- tung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermes- sensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Natural- unterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grös- senordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähig- keit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Ver- hältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden El- ternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbe- treuenden Elternteils in Frage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2.).

- 24 -

b) Der Beklagte moniert zunächst, aufgrund des "offensichtlichen finanziellen Ungleichgewichts" zwischen den Parteien sei es angezeigt, ihn in sämtlichen Pha- sen am Überschuss der Klägerin 2 partizipieren zu lassen. Mithin sei ihm in jeder Phase ein Überschuss zu belassen, der die Hälfte des in der jeweiligen Phase bei der Klägerin 2 verbleibenden Überschusses betrage (Urk. 64 Rz. 17 ff.). Mit seinen Ausführungen setzt sich der Beklagte nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern verlangt mit Verweis auf das "fi- nanzielle Ungleichgewicht" zwischen den Parteien pauschal eine weitere (höhere) Beteiligung der Klägerin 2 am Barunterhalt des Klägers 1. Damit genügt er den ein- gangs dargelegten Begründungsanforderungen indes nicht. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen kann auf das nachfolgend Ausgeführte ver- wiesen werden.

c) Die Klägerin 2 macht geltend, sie habe zunächst zu 100 % und danach zu 80 % mehr gearbeitet, als sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver- pflichtet gewesen wäre (in der Phase 1 100 % anstatt 0 % und in den Phasen 2 und 3 80% anstatt 0 %). Erst ab der Phase 4 habe sie 30 % "zu viel" gearbeitet. Des Weiteren sei es stossend, die mit dem Mehrpensum einhergehenden Kosten ein- seitig ihr aufzuerlegen. Vom erhöhten Pensum habe nämlich in erster Linie der Be- klagte profitiert. Andernfalls hätte er in den ersten drei Phasen nebst eines Barun- terhaltes auch einen Betreuungsunterhalt zahlen müssen, wodurch seine Unter- haltsschuld höher gewesen wäre und die Parteien am Existenzminimum hätten le- ben müssen. Dadurch, dass die Klägerin 2 arbeite, reduziere sich der Unterhalts- beitrag massiv. Und selbst wenn die Klägerin 2 nach einer vierjährigen Berufsab- wesenheit eine gutbezahlte Arbeitsstelle hätte finden können – was jedoch nicht auf der Hand liege –, wäre nach wie vor ein Betreuungsunterhalt geschuldet gewe- sen und es hätte lediglich mit einem nur knapp erweiterten Existenzminimum ge- rechnet werden können. Ausserdem ignoriere die Vorinstanz, dass die Klägerin 2 infolge der ausbleibenden Unterhaltszahlungen nach der Geburt des Klägers 1 ei- nem erhöhten Pensum habe nachgehen müssen. Der Beklagte, welcher die Kläge- rin 2 faktisch zur Weiterführung des erhöhten Pensums und zur Aufnahme von Kre- diten gezwungen habe, solle nun noch damit belohnt werden, sich nicht an den

- 25 - dadurch entstandenen Mehrkosten beteiligen zu müssen. Zudem verpflichte die Vorinstanz mit dem vorliegenden Entscheid die Klägerin 2 im Ergebnis dazu, nur gerade jenem Pensum nachzugehen, welches für die Deckung ihres eigenen – knapp berechneten – familienrechtlichen Existenzminimums genüge, und im übri- gen Umfang solle sie den Kläger 2 betreuen, damit der Beklagte einen möglichst tiefen Barunterhalt bezahlen müsse. Dies sei weder im Einzelfall noch gesamtwirt- schaftlich überzeugend. Soweit die Vorinstanz dem Umstand, dass das Mehrpen- sum der Klägerin 2 "einseitig" zu Lasten der Barunterhaltsschuld des Beklagten gehe, Rechnung tragen wolle, so wäre dies – wenn überhaupt – höchstens im Um- fang von 50 % der zusätzlichen Kosten gerechtfertigt (Urk. 73 Rz. 22 ff.). Der Klä- ger 1 sowie der Beklagte äussern sich hierzu nicht. Vorliegend muss die Klägerin 2 nach den im vorliegenden Verfahren vorge- nommenen Korrekturen hinsichtlich des Einkommens und Bedarfs des Beklagten infolge seiner ungenügenden Leistungsfähigkeit einen Anteil am Barunterhalt des Klägers 1 aus ihrem Überschuss tragen, der die – von der Vorinstanz festgestellten und von den Parteien in der Höhe nicht beanstandeten – monatlichen Mehrkosten der Fremdbetreuung in fast sämtlichen Phasen übersteigt. Der (Gesamt-)Betrag dieses Anteils am Barunterhalt ist denn auch wesentlich höher als die (Gesamt-) Mehrkosten für die Fremdbetreuung infolge der "freiwilligen Mehrarbeit" der Kläge- rin 2 betragen: Anteil Barunterhalt Mehrkosten Fremdbetreuung monatlich insgesamt monatlich insgesamt Phase 1 Fr. 192.00 Fr. 04'512.00 Fr. 396.00 Fr. 9'306.00 Phase 2 Fr. 380.00 Fr. 02'660.00 Fr. 264.00 Fr. 1'848.00 Phase 3a Fr. 464.00 Fr. 02'784.00 Fr. 264.00 Fr. 1'584.00 Phase 3b Fr. 768.00 Fr. 17'664.00 Fr. 264.00 Fr. 6'072.00 Phase 4 Fr. 088.00 Fr. 4'416.50 Fr. 106.00 Fr. 6'413.00 Phase 5 Fr. 279.00 Fr. 06'336.00 Fr. 106.00 Fr. 2'544.00 Phase 6 Fr. 234.00 Fr. 02'484.00 Fr. 106.00 Fr. 1'219.00 Phase 7 Fr. 000.00 Fr. 000.00 Fr. 106.00 Fr. 3'869.00 Fr. 40'856.50 Fr. 32'855.00 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, die Fremdbetreu- ungskosten auf die Eltern aufzuteilen. Vielmehr sind sie vom Beklagten als nicht- betreuenden Elternteil im Rahmen des Barunterhalts alleine zu tragen.

- 26 -

d) Die Klägerin 2 bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe für die Phasen 7 und 8 mit Blick auf das Alter des Klägers 1 die Berechnung des Unterhalts davon abhängig gemacht, welcher Überschuss dem Beklagten nach Leistung der Unter- haltsbeiträge im Vergleich zum Überschuss der Klägerin 2 nach Erhalt der Unter- haltsbeiträge verbleibe. Damit stelle sie die Parteien zu Unrecht in eine Solidarität, zumal die finanziellen Verhältnisse des Beklagten und der Klägerin 2 so in ein ge- genseitiges Abhängigkeitsverhältnis geraten würden. Aus den bundesgerichtlichen Ausführungen in BGE 147 III 265 E. 8.3 ziehe die Vorinstanz fälschlicherweise den Schluss, dass der Überschuss 2.5 zu 1 betragen müsse, was natürlich nicht den Überlegungen des Bundesgerichts entspreche und eine rechtlich nicht vorgese- hene Solidarität zwischen zwei unverheirateten Personen herstelle. Die Vorinstanz hätte in den Phasen 7 und 8 vielmehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die Überschüsse sowie die gesamten Verhältnisse würdigen und gestützt darauf angemessene Unterhaltsbeiträge finden müssen (Urk. 73 Rz. 27 ff.). Vorliegend liegen bei beiden Elternteilen eher knappe finanzielle Verhältnisse vor. Die alleinbetreuende Klägerin 2 ist zudem einzig in den Phasen 1 und 8 leis- tungsfähiger als der Beklagte. Indes muss sie mit dem bei ihr resultierenden Über- schuss bereits einen Teil des Barunterhalts des Klägers 1 übernehmen, da der Be- klagte mit seinem Überschuss den Barunterhalt nicht vollständig zu decken ver- mag. Darüber hinaus muss sie auch für sämtliche weitere Kosten wie Freizeit und Ferien aufkommen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine (zusätzliche) Beteili- gung der (alleinbetreuenden) Klägerin 2 am Barunterhalt des Klägers 1 nicht als angemessen. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Klägerin 2 am Barunterhalt des Klägers 1 zu beteiligen, soweit es nicht darum geht, für den infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten ungedeckt gebliebenen Barunterhalt des Klägers 1 aufzukommen.

- 27 -

E. 7.5 Unterhaltsbeiträge/Zahlungsmodalitäten

E. 7.5.1 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers 1 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (jeweils gerundet) zuzüglich all- fälliger Familienzulagen zu bezahlen:

- Fr. 1'785.– vom tt.mm.2021 bis 31. August 2023,

- Fr. 1'675.– vom 1. September 2023 bis 31. März 2024,

- Fr. 1'595.– vom 1. April 2024 bis 30. September 2024

- Fr. 1'315.– vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026,

- Fr. 1'370.– vom 1. September 2026 bis tt.mm.2031,

- Fr. 1'400.– vom tt.mm.2031 bis tt.mm.2033,

- Fr. 1'400.– vom tt.mm.2033 bis 31. August 2034,

- Fr. 1'300.– vom 1. September 2034 bis tt.mm.2037,

- Fr. 1'185.– vom tt.mm.2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren zwar übereinstimmend beantragten, der Beklagte sei für die Zeit ab tt.mm.2037 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 848.– zu verpflichten (Urk. 64, Ziff. 1 der Anträge; Urk. 73, Ziffer 1 der An- träge; Urk. 72 S. 2). Da vorliegend indes die Offizialmaxime zur Anwendung ge- langt, ist das Gericht nicht an diesen Antrag gebunden. Vielmehr kann das Gericht nicht nur weniger, sondern auch mehr als das im Rechtsbegehren Verlangte zu- sprechen (vgl. ZK ZPO-Seiler, Art. 58 N 32). Die Offizialmaxime gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Unterhaltsschuldners (BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

E. 7.5.2 Die von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (vgl. Urk. 65 Disp. Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils) blieben unbeanstandet. Entsprechend bleibt es da- bei. Die Indexklausel (Urk. 65 E. IV./3.5.3. S. 41 und Disp. Ziff. 3 des angefochte- nen Urteils) wurde ebenfalls nicht moniert, ist jedoch zu aktualisieren.

- 28 -

E. 8 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unter Annahme eines Streitwerts von Fr. 307'673.– unangefochten auf insgesamt Fr. 4'500.– fest (Urk. 65 E. VI./3. S. 42 f. und Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Sie verteilte diese entspre- chend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu 8/9 dem Beklagten und zu 1/8 der Klägerschaft. Da – so die Vorinstanz – dem Kind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen seien, seien die auf die Kläger entfallenden Kosten vollum- fänglich der Klägerin 2 aufzuerlegen. Parteientschädigungen seien keine festzuset- zen (Urk. 65 E. VI./4. S. 43).

E. 8.2 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 8.3 Der Kläger 1 beantragte vor Vorinstanz Kinderunterhaltsbeiträge von gesamt- haft rund Fr. 307'500.– (gerechnet bis zur Volljährigkeit; vgl. auch Urk. 65 S. 2 und Urk. 65 E. VI./3. S. 42 f.). Demgegenüber verlangte der Beklagte die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt rund Fr. 144'000.– (gerech- net bis zur Volljährigkeit, vgl. Urk. 26 S. 1 f.). Zugesprochen werden im Ergebnis gesamthaft rund Fr. 302'000.– (gerechnet bis zur Volljährigkeit; vgl. vorstehende Ziff. III./7.5.1.). Damit unterliegt der Beklagte fast vollumfänglich. Entsprechend ist die Entscheidgebühr vollumfänglich ihm aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten nicht zufolge seines Unterliegens, der Kläge- rin 2 nicht, da sie vor Vorinstanz nicht berufsmässig vertreten war (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO) und zudem keinen Antrag auf Ausrichtung einer (Um- triebs-)Entschädigung gestellt hat (siehe insb. Prot. I S. 8 ff.). Der Kläger 1 war vor Vorinstanz durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten, welcher offensichtlich für die Sozialen Diensten Zürich tätig ist (vgl. Urk. 1, 3 und 4). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat er nicht gestellt (siehe Urk. 1 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfege- setz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Rechtsvertre- tung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ180028 vom 23. September 2019 E. III./2.3.; OGer ZH LZ170002 vom 8. Juni 2017 E. III./4.; OGer ZH LZ130010 vom 2. März 2015 E.

- 29 - III./1.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger 1 im vorinstanzli- chen Verfahren zu vergütende Kosten für seine Rechtsvertretung angefallen sind. III.

1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Der Klägerin 2 wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt MLaw Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen - 32 - wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrie- ben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 folgende monatliche Unter- haltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen: - Fr. 1'785.– vom tt.mm.2021 bis 31. August 2023, - Fr. 1'675.– vom 1. September 2023 bis 31. März 2024, - Fr. 1'595.– vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 - Fr. 1'315.– vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026, - Fr. 1'370.– vom 1. September 2026 bis tt.mm.2031, - Fr. 1'400.– vom tt.mm.2031 bis tt.mm.2033, - Fr. 1'400.– vom tt.mm.2033 bis 31. August 2034, - Fr. 1'300.– vom 1. September 2034 bis tt.mm.2037, - Fr. 1'185.– vom tt.mm.2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1. Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger vom Beklagten für den Kläger 1 bezo- gener Kinder-/Familienzulagen) sind zahlbar an die Klägerin 2 und zwar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.
  4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den - 33 -
  5. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'500.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
  7. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
  10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 34 -
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. C. Faoro versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Mai 2024 (FK220108-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 16. Mai 2024: (Urk. 6/59 S. 44 f. = Urk. 65 S. 44 f.)

1. Auf den Antrag der Klägerin 2 um Erstattung der Kosten für die Erstaus- stattung des Klägers 1 wird nicht eingetreten. 2 Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 folgende monatliche Un- terhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

- CHF 1'581.– vom tt.mm.2021 bis 31. August 2023,

- CHF 1'655.– vom 1. September 2023 bis 31. März 2024,

- CHF 1'573.– vom 1. April 2024 bis 31. August 2026,

- CHF 1'353.– vom 1. September 2026 bis tt.mm.2031,

- CHF 1'529.– vom tt.mm.2031 bis tt.mm.2033,

- CHF 1'484.– vom tt.mm.2033 bis 31. August 2034,

- CHF 1'112.– vom 1. September 2034 bis tt.mm.2037,

- CHF 0'795.– ab tt.mm.2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1. Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger vom Beklagten für den Kläger 1 bezogener Kinder-/Familienzulagen) sind zahlbar an die Klägerin 2 und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2024 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2025, dem, Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Un- terhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.– festgesetzt.

5. Die Kosten werden der Klägerin 2 zu 1/9 und dem Beklagten zu 8/9 auf- erlegt.

- 3 -

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. [Schriftliche Mitteilung.]

8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 64 S. 2):

1. Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, Einzelgericht vom 16. Mai 2024, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

- CHF 1'108.00 vom tt.mm.2021 bis 31. August 2023,

- CHF 1'324.00 vom 1. September 2023 bis 31. März 2024,

- CHF 1'273.00 vom 1. April 2024 bis 30. September 2024,

- CHF 1'111.00 vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026,

- CHF 0'893.00 vom 1. September 2026 bis tt.mm.2031,

- CHF 1'001.00 vom tt.mm.2031 bis tt.mm.2033,

- CHF 0'951.00 vom tt.mm.2033 bis 31. August 2034,

- CHF 0'841.00 vom 1. September 2034 bis tt.mm.2037,

- CHF 0'848.00 ab tt.mm.2037."

2. Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung, Einzelgericht vom 16. Mai 2024, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "5. Die Kosten werden der Klägerin 2 zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt" Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Las- ten der Berufungsbeklagten. des Klägers 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 72 S. 2): "Das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Beklagten/Berufungsklägers vom 1. Juli 2024 sei betreffend die von ihm beantragten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 848.– für den Zeitraum ab tt.mm.2037 gutzuheissen. Im übrigen Umfang sei die Berufung abzuweisen. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten/Berufungsklägers." prozessuale Anträge: "1. Es seien dem Kläger 1/Berufungsbeklagten 1 unabhängig vom Prozessaus- gang keine Kosten aufzuerlegen.

2. Ev. sei dem Kläger 1/Berufungsbeklagten 1 für das vorliegende Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

- 4 - der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 73 S. 3): "1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des Bezirksgericht Zürich vom 16. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. FK220108-L) wie folgt neu zu fassen: "2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

– [unverändert]

– CHF 848.00 ab tt.mm.2037."

2. Im Übrigen sei der Entscheid des Bezirksgericht Zürich vom 16. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. FK220108-L) in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers." prozessualer Antrag: "Es sei der Berufungsbeklagten 2 für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichne- ten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sowie die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) sind die nicht miteinander verheirateten El- tern des Klägers 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan Kläger 1), geboren am tt.mm.2021. Der Beklagte anerkannte die Vaterschaft am 19. April 2022 (Urk. 5/5). Am 26. August 2022 leiteten die Kläger ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt ein (Urk. 1). Am 10. März 2023 fand die Hauptverhandlung statt (Urk. 23; Prot. I S. 4 ff.). Im Übrigen kann betreffend den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe Urk. 65 E. II. S. 4 ff.). Am 16. Mai 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 59 = Urk. 65).

2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 innert Frist Beru- fung (Urk. 64, Anträge vorstehend wiedergegeben). Der einverlangte Kostenvor- schuss ging fristgerecht ein (Urk. 68 und Urk. 69). Die Berufungsantwort des Klä- gers 1 datiert vom 4. September 2024 (Urk. 72, Anträge eingangs wiedergegeben), die Klägerin 2 erstattete die Berufungsantwort am 25. September 2024 (Urk. 73,

- 5 - Anträge vorstehend aufgeführt). Am 25. November 2024 ging eine (Noven-)Ein- gabe des Beklagten ein (Urk. 79 f.), welche den Klägern zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (Urk. 81/1 und Urk. 81/2). Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde der Beklagte aufgefordert, zu seinem aktuellen Einkommen Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 82). Dieser Aufforderung kam er am

14. März 2025 nach (Urk. 83-85). Seine Stellungnahme wurde den Klägern am

9. April 2025 zugestellt (Urk. 86/1 und Urk. 86/2). Weitere Eingaben sind nicht er- folgt.

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-

63) wurden beigezogen. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig die Unterhalts- pflicht des Beklagten (Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Damit untrennbar verknüpft ist die Indexklausel (Disp. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils). Keine Vor- merknahme der Teilrechtskraft erfolgt sodann mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils). Unangefochten blieb die Dispositiv-Ziffer 1 (Nichteintreten auf den Antrag der Klägerin 2 um Erstattung der Kosten für die Erst- ausstattung des Klägers 1).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund-

- 6 - sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schrift- lichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; 141 III 28 E. 3.2.4).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungs- verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III.

1. Vorbemerkungen Im vorliegenden Verfahren sind die von der Vorinstanz vorgesehenen Kinderunter- haltsbeiträge strittig. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist aufgrund diverser Veränderungen (tieferes Einkommen des Beklagten sowie höherer Bedarf der Klä- ger) eine weitere (eingeschobene) Phase für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis

31. August 2031 vorzusehen. Um eine neue Nummerierung zu vermeiden und ei- nen Vergleich mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu erleichtern, wird die vorin- stanzliche Phase 3 (1. April 2024 bis 31. August 2031) nachfolgend in die Phasen 3a (1. April 2024 bis 30. September 2024) und 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August

2031) unterteilt. Zudem ist eine zusätzliche Phase 9 (ab tt.mm.2039 [Volljährigkeit des Klägers 1]) vorzusehen (siehe nachfolgend Ziff. III./7.3.4.).

2. Einkommen des Beklagten 2.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Beklagten fest, dass er als Koch- und Personalrestaurantbetreiber bei der D._____ AG in E._____ arbeite, und rechnete ihm gestützt auf die eingereichten Unterlagen ein (tatsächliches) monatliches Ein- kommen von gerundet Fr. 5'432.– (inkl. 13. Monatslohn) an (Urk. 65 E. IV./2.4. S. 19 f.).

- 7 - 2.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, ihm sei mit Schreiben vom

26. Juni 2024 von seiner Arbeitgeberin mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhält- nis aus wirtschaftlichen Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Mo- naten per 30. September 2024 gekündigt werde, ihm aber per 1. Oktober 2024 ein neuer Arbeitsvertrag mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'570.– angeboten wer- den könne. Mit den neuen Vertragsbedingungen habe er sich gleichentags einver- standen erklärt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie unter Einbe- zug des 13. Monatslohns sei somit ab 1. Oktober 2024 ein anrechenbares Netto- einkommen von Fr. 5'187.70 pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 64 Rz. 7 ff.). Dem hält der Kläger 1 entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Arbeitgeberin des Beklagten schlechtgehe. Vielmehr lasse sich deren Home- page das Gegenteil entnehmen. Abgesehen davon dürfte die Änderungskündigung eines Mitarbeiters im Personalrestaurant – insbesondere in einem solch beschei- denen Ausmass – kaum eine geeignete Massnahme zur Gewinnsteigerung sein. Die Lohnkürzung sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem treffe den Unterhaltsver- pflichteten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine "besondere Anstren- gungspflicht", mithin müsse er alle seine finanziellen, intellektuellen und/oder kör- perlichen Ressourcen vollumfänglich ausschöpfen, um der Unterhaltspflicht nach- zukommen. Der Beklagte habe am selben Tag, an dem er gemäss Wortlaut der Änderungskündigung ein persönliches Gespräch mit dem CEO F._____ gehabt habe, sein Einverständnis zur Lohnreduktion gegeben. Dies im Wissen um seine im Urteil vom 16. Mai 2024 festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn. Mit seinem gleichentags gegebenen Einverständnis zur Änderungskündigung bzw. zur Lohnreduktion ohne weitere Verhandlung habe der Beklagte damit bewusst in Kauf genommen, seiner Unterhaltspflicht nur noch in vermindertem Umfang nach- kommen zu können, und damit die erwähnte besondere Anstrengungspflicht ver- letzt. Der Beklagte mache denn auch nicht geltend, keine andere Wahl gehabt zu haben. Es sei gerichtsnotorisch, dass aktuell in sämtlichen Wirtschaftszweigen – insbesondere in der Gastronomie – Fachkräftemangel herrsche. Damit hätte der Beklagte seinen Entscheid zumindest überdenken können und als langjähriger Mit- arbeiter hätte er auch eine gewisse Verhandlungsmacht gehabt. Folglich habe die Lohnreduktion unberücksichtigt zu bleiben und es sei dem Beklagten auch für die

- 8 - Zeit nach dem 1. Oktober 2024 das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen anzurechnen. Eventualiter sei ihm das reduzierte Einkommen unter Berücksichti- gung einer zweijährigen Übergangsfrist bis zum 31. August 2026 anzurechnen. Das (behauptete) neue (tatsächliche) Nettoeinkommen sei zudem auf gerundet Fr. 5'302.– pro Monat zu beziffern (zur konkreten Berechnung sowie zum Ganzen siehe Urk. 72 Rz. 6 ff.). Die Klägerin 2 bringt vor, sie sei sich angesichts des Zeitpunkts der Ände- rungskündigung unsicher, ob die Vertragsänderung tatsächlich erfolgt oder nur si- muliert sei, sei sie doch just während der laufenden Berufungsfrist ausgesprochen worden und habe in diesem Zeitpunkt kein Anlass für die Arbeitgeberin bestanden, das Arbeitsverhältnis anzupassen bzw. aufzulösen. Unklar sei auch, ob der Be- klagte mit F._____, der die Kündigung ausgesprochen habe, befreundet sei. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Änderungskündigung auf Wunsch des Be- klagten erfolgt sei, um die ihm auferlegte Unterhaltspflicht zu reduzieren. Aber auch bei Vorliegen einer echten Änderungskündigung wäre dem Beklagten das bisherige Einkommen als hypothetisches Einkommen anzurechnen. So sei unbestritten, dass das neue – wie bereits das bisherige – Einkommen nicht ausreiche, um den Bar- bedarf des Klägers 1 vollumfänglich zu decken. Anhaltspunkte, welche gegen die Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sprechen würden, seien keine ersichtlich. Zudem habe der Beklagte bis und mit September 2024 ein Ein- kommen von Fr. 5'432.– erwirtschaften können, womit die Erzielung eines solchen Einkommens auch möglich sei. Gegenteiliges mache der Beklagte nicht geltend. Entsprechende Suchbemühungen habe er nicht nachgewiesen und solche dürften bis anhin auch nicht erfolgt sein. Folglich sei dem Beklagten das bisherige monat- liche Einkommen von Fr. 5'432.– auch zukünftig (eventuell als hypothetisches Ein- kommen) anzurechnen und die (allenfalls tatsächlich eingetretene) Einkommens- verminderung ab Oktober 2024 habe unbeachtlich zu bleiben (Urk. 73 Rz. 8 ff.). 2.3. Den vom Beklagten eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass dessen Arbeitgeberin am 26. Juni 2024 aus wirtschaftlichen Gründen unter Einhal- tung der Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. September 2024 kündigte, gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2024 mit einem "neudefi-

- 9 - nierten" Bruttolohn von Fr. 5'570.– anbot und der Beklagte dieses Angebot glei- chentags akzeptierte (Urk. 67/2). Anhaltspunkte, dass diese Änderungskündigung (und die damit einhergehende Lohnreduktion) lediglich simuliert ist, liegen keine vor. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger erschöpfen sich denn auch le- diglich in Mutmassungen. Auf die Einholung einer schriftlichen Auskunft – wie es die Klägerin 2 fordert (Urk. 73 Rz. 10) – kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Folglich ist davon auszugehen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis per

30. September 2024 beendet wurde und per 1. Oktober 2024 ein neuer Arbeitsver- trag mit einem Bruttolohn von Fr. 5'570.– pro Monat abgeschlossen wurde. Der Be- klagte legte den Lohnausweis für das Jahr 2024 sowie die Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2024 bis Februar 2025 ins Recht (Urk. 85/1-2). Gemäss diesen Unterlagen erzielt der Beklagten einen Nettolohn von Fr. 4'835.85 pro Monat zu- züglich eines 13. Monatslohns (vgl. Urk. 85/1: Fr. 69'540.– [9x Fr. 5'870.– + 3x Fr. 5'570.–] + [Fr. 69'540.– : 12] = Fr. 75'335.–). Damit ist ab 1. Oktober 2024 von einem effektiven Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'239.– pro Monat (inkl.

13. Monatslohn) auszugehen (13x Fr. 4'835.85 [Urk. 85/2/4-5] dividiert durch 12). 2.4. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, wenn das tatsäch- lich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken und dieses zu erreichen zumutbar sowie möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zu- mutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöp- fung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Ein- kommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht, also böswillig und rechtsmissbräuchlich, geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 m.H.). Eine Schädigungsabsicht ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).

- 10 - Der Medianlohn eines 36jährigen (Personal-)Restaurantleiters mit abge- schlossener Ausbildung EFZ beträgt gemäss Salarium im Kanton Zürich Fr. 6'053.– brutto (inkl. 13. Monatslohn) und im Kanton Aargau Fr. 5’849.– (inkl. 13. Monats- lohn; weitere angewandte Kriterien: Ohne Kaderfunktion, 40 Wochenstunden, 0 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, keine Sonderzahlungen). Der Medianlohn entspricht damit beinahe dem vom Beklagten aktuell erzielten (Brutto-)Einkommen von Fr. 6'034.– (inkl. 13. Monatslohn; Fr. 5'570.– x 13 : 12). Insofern erscheint die Erzielung eines höheren als des von ihm effektiv erwirtschafteten Einkommens nicht möglich. Dass er bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin früher einen höheren Lohn erhalten hatte, ändert nichts. Insbesondere erscheint angesichts der erfolgten Änderungskündigung ausgeschlossen, dass er dort den früheren Lohn erneut er- zielen könnte. Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht sind sodann nicht er- sichtlich. Entsprechend ist dem Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Angemerkt sei, dass die Differenz zwischen dem zuvor und dem derzeit erzielten Einkommen Fr. 193.– (netto) pro Monat beträgt. 2.5. Zusammenfassend ist damit von folgendem monatlichen (Netto-) Einkommen (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen:

- bis 30. September 2024: Fr. 5'432.–

- ab 1. Oktober 2024: Fr. 5'239.–.

3. Einkünfte der Kläger Das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen der Klägerin 2 blieb unbeanstan- det. Entsprechend bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Auch die von der Vorinstanz festgestellten Einkünfte des Klägers 1 wurden nicht moniert. Indes ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen, dass im Kanton Zürich per 1. Januar 2025 die Familienzulagen auf Fr. 215.– und die Aus- bildungszulagen auf Fr. 268.– angehoben worden sind (vgl. www.svazuerich.ch). Um eine weitere Phasenbildung zu vermeiden, ist in Bezug auf die Einkünfte des Klägers 1 für die Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2026) ein Durch- schnittswert zu nehmen. Dieser ist auf Fr. 213.– (3x Fr. 200.– + 20x Fr. 215.– divi-

- 11 - diert durch 23) zu veranschlagen. Ab der Phase 4 sind die aktuellen Familienzula- gen zu berücksichtigen.

4. Bedarf des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten in sämtlichen Phasen Kommunikati- onskosten von Fr. 100.– pro Monat an. Diesbezüglich erwog sie, dass zwar Fr. 120.– beantragt und seitens der Klägerschaft anerkannt worden seien. Indes rechtfertige es sich, beim Beklagten den gleichen praxisgemässen Betrag wie bei den Klägern einzusetzen (Urk. 65 E. IV./3.2.6. S. 34). Der Beklagte verlangt berufungsweise die Anrechnung eines Betrages von Fr. 120.–, da die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren einen Betrag von Fr. 120.– anerkannt hätten (Urk. 64 Rz. 12 f.). Der Beklagte übersieht indes, dass das vorlie- gende Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt. Das Gericht ist insofern nicht an Zugeständnisse der Parteien gebunden. Nachdem der Beklagte nicht darlegt, weshalb der angerechnete Betrag von Fr. 100.– konkret nicht ange- messen sein soll und dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, bleibt es dies- bezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. 4.2. Der Beklagte macht geltend, ab 1. Januar 2025 würden die Kosten für die Krankenversicherung Fr. 428.65 pro Monat – anstatt wie bisher Fr. 343.– pro Monat

– betragen. Da er faktisch am Existenzminimum lebe und nebst den Prämien nicht auch noch Gesundheitskosten von Fr. 2'500.– pro Jahr tragen könne, habe er seine Franchise auf Fr. 300.– reduzieren müssen (Urk. 79). Die Kläger äusserten sich hierzu nicht. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) des Beklagten ab 1. Januar 2025 auf monatlich Fr. 428.65 zu liegen kommen, wobei die Franchise nunmehr Fr. 300.– beträgt (Urk. 80; siehe auch Urk. 27/5, wonach die Franchise 2023 Fr. 2'500.– be- trug). Die Begründung des Beklagten für die Herabsetzung der Franchise über- zeugt indes nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, dass ihm im Jahr 2025 und darüber hinaus in grösseren Umfang Gesundheitskosten anfallen werden. Insofern

- 12 - führt die Herabsetzung lediglich zu unnötigen höheren Kosten. Da jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Reduktion der Franchise in Schädigungsabsicht

– mithin mit dem einzigen Ziel, die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren – erfolgt ist, sind die ausgewiesenen Kosten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin und damit bis Ende Dezember 2025 zu berücksichtigen. Ab dem Jahr 2026 sind wieder die vormaligen Kosten von Fr. 343.– pro Monat im Bedarf vorzusehen. Es obliegt dem Beklagten, die Franchise für die obligatorische Krankenversicherung Ende 2025 zu erhöhen. Der Beklagte macht überdies nicht geltend, dass er die Zusatz- versicherung gekündigt hat. Entsprechend sind im Jahr 2025 noch die Prämien für die Zusatzversicherung in Höhe von Fr. 82.20 zu berücksichtigen. Damit resultieren für das Jahr 2025 Kosten für die Krankenversicherung (KVG und VVG) in Höhe von Fr. 510.– pro Monat. Ab 2026 sind wieder die Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 343.– pro Monat einzusetzen. Um eine weitere Phasenbildung zu vermeiden, ist für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026 (Phase 3b) ein Durchschnittswert zu nehmen. Dieser beträgt Fr. 430.– ([12x Fr. 510.– + 11x Fr. 343.–] : 23). 4.3. Der Klägerin 2 ist im Weiteren beizupflichten (Urk. 73 Rz. 18 f.), dass die Kos- ten für eine Rechtsschutzversicherung aus einem allfälligen Überschuss zu bezah- len sind (vgl. OGer ZH LZ210012 vom 29. Juni 2022 E. III./3.3.4.4.; OGer ZH LZ210030 vom 12. Januar 2023 E. II./3.6./8.). Im Bedarf des Beklagten ist daher der von der Vorinstanz hierfür berücksichtigte Betrag in Höhe von Fr. 20.– zu strei- chen. 4.4. Die weiteren Positionen im Bedarf des Beklagten wurden nicht beanstandet und erweisen sich auch nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es dabei. Somit ist auf Seiten des Beklagten von folgendem Bedarf auszugehen: Phase 1 Phase 2 Phase 3a Phase 3b Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Phase 8 tt.mm.21- 01.09.23- 01.04.24- 01.10.24- 01.09.26- tt.mm.31- tt.mm.33- 01.09.34- ab Beklagter 31.08.23 31.03.24 30.09.24 31.08.26 tt.mm.31 tt.mm.33 31.08.34 tt.mm.37 tt.mm.37 Grundbe- 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– trag Mietzins 1'565.– 1'660.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– 1'730.– zus. Ne- 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– 22.– benkosten KVG/VVG 343.– 343.– 343.– 430.– 343.– 343.– 343.– 343.– 343.–

- 13 - Fahrkos- 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– 96.– ten ausw. 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Verpfle- gung Rechts- 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– schutz- vers. Radio/TV 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– Versiche- 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– rungen Tele- 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– fon/Inter- net Steuern 263.– 278.– 290.– 290.– 318.– 290.– 290.– 342.– 362.– Total 3'647.– 3'757.– 3'839.– 3'926.– 3'867.– 3'839.– 3'839.– 3'891.– 3'911.–

5. Bedarf der Klägerin 2 5.1. Weder der Beklagte noch der Kläger 1 beanstanden den Bedarf der Kläge- rin 2. Die Klägerin 2 moniert hingegen mehrere Bedarfspositionen, wobei sich we- der der Beklagte noch der Kläger 1 hierzu äussern. 5.2. Zunächst macht die Klägerin 2 geltend, die Wohnkosten würden ab 1. Novem- ber 2024 monatlich Fr. 1'591.– betragen (Urk. 73 Rz. 20 S. 8). Hierzu reichte sie die Kopie des Formulars für die Mitteilung von Mietzinsänderungen und/oder ande- ren einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR ein, welchem sich ent- nehmen lässt, dass der monatliche Mietzins der von den Klägern bewohnten Woh- nung per 1. November 2024 infolge Erhöhung des Referenzzinssatzes auf Fr. 1'591.– gestiegen ist (Urk. 76/1). Entsprechend wären ab 1. November 2024 im Bedarf der Klägerin 2 Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'061.– (1/3 von Fr. 1'591-–) und im Bedarf des Klägers 1 solche in Höhe von Fr. 530.– (2/3 von Fr. 1'591.–) in Anschlag zu bringen. Angesichts der sehr geringen Differenz zum bisher angerech- neten Betrag sowie zur Vermeidung einer weiteren Phase sind die höheren Kosten bereits ab dem 1. Oktober 2024 anzurechnen. 5.3. Im Weiteren führt die Klägerin 2 aus, ihre monatlichen Kosten für die Kran- kenversicherung (KVG und VVG) würden ab dem 1. Januar 2024 insgesamt Fr. 830.– betragen (Fr. 494.– KVG + Fr. 336.– VVG). Davon seien die Prämienbei- träge der Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 300.– abzuziehen, womit monatliche Kos- ten von Fr. 530.– resultierten. Eine Prämienverbilligung werde die Klägerin 2 nicht

- 14 - mehr erhalten, wenn der Beklagte die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge be- zahlen werde (Urk. 73 Rz. 20 S. 8 f.). Der von der Klägerin 2 eingereichten Police lässt sich entnehmen, dass die Krankenversicherungsprämien ab dem 1. Januar 2024 gerundet Fr. 830.– betragen (Urk. 76/2). Indes erhielt die Klägerin 2 im Jahr 2024 für sich und den Kläger 1 eine individuelle Prämienverbilligung von insgesamt Fr. 164.65 monatlich (Urk. 76/3). Diese ist zu berücksichtigen, zumal die Klägerin 2 die Prämienverbilligung bereits erhalten hat und im heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, dass sie die erhaltene Prä- mienverbilligung definitiv wird zurückerstatten müssen. Wie sich der Betrag von Fr. 164.65 hinsichtlich der Kläger aufschlüsselt, lässt sich den Unterlagen nicht ent- nehmen. Der Einfachheit halber ist er im Verhältnis der Prämienhöhe aufzuteilen, womit Fr. 131.– (gerundet 80 %) auf die Klägerin 2 und Fr. 33.– (gerundet 20 %) auf den Kläger 1 entfällt. Zudem erhält die Klägerin 2 einen monatlichen Prämien- rabatt von Fr. 298.60, der ebenfalls in Abzug zu bringen ist (siehe Urk. 76/3). Folg- lich ist ab 1. Januar 2024 von einer monatlichen Prämie von Fr. 400.– auszugehen. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Prämienverbilligung nicht mehr zu berücksichtigen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beklagte nach Rechtskraft des Urteils die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt und die Klägerin 2 deshalb kei- nen Anspruch mehr auf eine Prämienverbilligung haben wird. Entsprechend sind ab dem 1. Januar 2025 Krankenkassenkosten in Höhe von Fr. 531.– zu berück- sichtigen. Um eine weitere Phase zu vermeiden, ist für die Phase 2 (1. September 2023 bis 31. März 2024) sowie für die Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2026) ein Durchschnittswert zu berechnen. Die Vorinstanz ging für das Jahr 2023 von einer anrechenbaren Gesamtprämie in Höhe von Fr. 432.85 aus (Urk. 65 E. IV./3.1.5. S. 24). Dies blieb unbeanstandet. Damit beträgt der Durchschnittswert für die Phase 2 (1. September 2023 bis 31. März 2024) gerundet Fr. 420.– ([4x Fr. 432.85 + 3x Fr. 400.–] : 7 [Monate]) pro Monat. Der Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2026) ist ein Durchschnittswert von Fr. 513.– ([3x Fr. 400.– + 20x Fr. 531.–] : 23 [Monate]) zugrunde zu legen.

- 15 - 5.4. Die Klägerin 2 bringt vor, die monatlichen Kosten für den von ihr bei ihrer Woh- nung gemieteten Einstellplatz würden ab dem 1. November 2024 Fr. 10.– mehr und damit Fr. 160.– betragen (Urk. 73 Rz. 20 S. 9). Vorliegend ist ausgewiesen, dass die monatlichen Kosten für den Einstellplatz ab dem 1. November 2024 infolge Mietzinserhöhung Fr. 160.– betragen (Urk. 76/4). Da die Vorinstanz dem Auto der Klägerin 2 Kompetenzqualität zugestanden hat (siehe Urk. 65 E. IV./3.1.8. S. 27) und dies im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet blieb, wären im Bedarf der Klä- gerin 2 ab dem 1. November 2024 Fr. 160.– für den Einstellplatz vorzusehen. An- gesichts der geringen Differenz und zur Vermeidung einer weiteren Unterhalts- phase sind diese Kosten bereits ab dem 1. Oktober 2024 im Bedarf zu berücksich- tigen. 5.5. Die Vorinstanz hielt fest, dass die von der Klägerin 2 für die "übrigen mit der Aussendiensttätigkeit verbundenen Ausgaben" geltend gemachten Autokosten in Höhe von Fr. 75.– nicht berücksichtigt werden könnten, da sie betragsmässig nicht im Einzelnen belegt worden seien. Gemäss Ziffer 8 des Arbeitsvertrages würden der Klägerin 2 für ein 100 %-Pensum monatliche Pauschalspesen von Fr. 200.– entrichtet, welche sämtliche Aufwendungen deckten, die im direkten Zusammen- hang mit der Aussendienst- und Reisetätigkeit entstünden. Dazu gehörten z.B. Ver- pflegung, Parkgebühren, privates Natel, Navigationssystem, Internetanschluss für den Heimarbeitsplatz usw. Wie bereits im Zusammenhang mit dem massgebenden Einkommen erläutert worden sei, seien die monatlichen Pauschalspesen als Ein- kommen anzurechnen, da die Klägerschaft nicht dargelegt habe, dass bzw. welche effektiven Auslagen aus der Aussendienst- und Reisetätigkeit der Klägerin 2 mit den Spesen abgegolten würden. Solche Auslagen (für Aussendienst- und Reisetä- tigkeit) könnten im Bedarf der Klägerin 2 folglich ohnehin nicht berücksichtigt wer- den (Urk. 65 E. IV./3.1.8. S. 27 und E. IV./3.1.9. S. 29). Die Klägerin 2 moniert, die Vorinstanz verstricke sich in Widersprüche. So rechne sie ihr ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen an, weil diesen keine belegten effektiven Auslagen entgegenstünden, berücksichtige indes die mit der Aussendiensttätigkeit der Klägerin 2 einhergehenden effektiven Auslagen mit Ver- weis auf die ausgerichteten Pauschalspesen nicht, obschon gerichtsnotorisch sein

- 16 - dürfte, dass für Aussendienstler zusätzliche über die vom Arbeitgeber entschädigte Kilometerpauschale hinausgehende Auslagen entstünden. Selbstverständlich wür- den der Klägerin 2 die entsprechenden Kosten (Parkgebühren, zusätzliche Verpfle- gung u.Ä.) erwachsen. Deshalb wäre es nur folgerichtig, diese im Bedarf anzurech- nen, nachdem die Pauschalspesen, welche zur Deckung dieser Kosten dienten, als Einkommen angerechnet worden seien. Der von der Klägerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren hierfür geltend gemachte Betrag von rund Fr. 75.– erscheine nach wie vor angemessen (Urk. 73 Rz. 20 S. 9 f.). Wie gesehen, berücksichtigte die Vorinstanz die von der Klägerin 2 geltend gemachten Kosten im Bedarf deshalb nicht, da sie von den Klägern betragsmässig nicht aus- bzw. nachgewiesen worden sind. Die Klägerin 2 legt weder dar, wo sie

– entgegen der Vorinstanz – diese Kosten im vorinstanzlichen Verfahren betrags- mässig nachgewiesen hat noch holt sie dies im Berufungsverfahren nach. Sie be- gnügt sich vielmehr erneut damit, pauschal einen Betrag von Fr. 75.– geltend zu machen. Dies genügt jedoch nicht. Entsprechend bleibt es diesbezüglich beim vor- instanzlichen Entscheid. 5.6. Schliesslich moniert die Klägerin 2, sie habe Kredite aufnehmen müssen, da der Beklagte seiner Unterhaltspflicht in den ersten zwei Jahren nicht nachgekom- men sei und sie von der Alimentenhilfestelle noch keine Überbrückungshilfe erhal- ten habe. Die Schuldzinsen (ohne Rückzahlungsanteil) hierfür hätten sich im Jahr 2023 auf Fr. 1'948.– bzw. rund Fr. 162.– pro Monat belaufen und seien in dieser Höhe im Bedarf aufzunehmen (Urk. 73 Rz. 20 S. 10). Schulden können bei knappen finanziellen Verhältnissen in der Regel keine Berücksichtigung im Bedarf des Unterhaltsschuldners finden, vielmehr ist diesfalls allein auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Lassen die fi- nanziellen Mittel indes eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu, ist gegebenenfalls eine (angemessene) Schuldentilgung im Bedarf zu be- rücksichtigen (BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 4.2.1.; BGE 147 III 265 E. 7.2.). Nichts anderes dürfte für die Zahlung von Schuldzinsen gelten.

- 17 - Sie hat vorliegend weder (überprüfbar) dargelegt, wann und wofür die Kredite aufgenommen worden sind, noch geht dies aus den hierzu eingereichten Unterla- gen (Steuererklärung, Urk. 76/5) hervor. Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass es sich hierbei um angemessene und damit zu berücksichtigende Zahlungen handelt. Abgesehen davon hat die Klägerin 2 lediglich die im Jahr 2023 (bezahlten) Schuld- zinsen belegt. Ob und in welchem Umfang davor und danach Schuldzinsen bezahlt wurden, bleibt offen. Insofern wäre von vornherein lediglich eine Anrechnung für das Jahr 2023 in Frage gekommen. Nach dem Ausgeführten sind die geltend ge- machten Schuldzinsen somit nicht zu berücksichtigen. 5.7. Nachdem beim Beklagten keine höheren Kommunikationskosten anzurech- nen sind, bleibt es auch bei der Klägerin 2 beim von der Vorinstanz angerechneten Betrag von Fr. 100.– pro Monat, zumal die Klägerin 2 die Anrechnung von Fr. 120.– pro Monat nur für den – vorliegend nun nicht eingetretenen – Fall verlangt hat, dass die dem Beklagten angerechnete Pauschale im Berufungsverfahren erhöht wird (vgl. Urk. 73 Rz. 18 und Rz. 20 S. 10). 5.8. Die weiteren Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und erweisen sich nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es dabei. Folglich ist der Unterhaltsberechnung folgender Bedarf der Klägerin 2 zugrunde zu legen: Phase 1 Phase 2 Phase 3a Phase 3b Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Phase 8 tt.mm.21- 01.09.23- 01.04.24- 01.10.24- 01.09.26- tt.mm.31- tt.mm.33- 01.09.34- ab 31.08.23 31.03.24 30.09.24 31.08.26 tt.mm.31 tt.mm.33 31.08.34 tt.mm.37 tt.mm.37 Grund- 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– betrag Mietzins 931.– 1'029.– 1'045.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– 1'061.– KVG/VVG 395.– 420.– 400.– 513.– 531.– 531.– 531.– 531.– 531.– Fahrkos- 177.– 165.– 165.– 165.– 165.– 165.– 165.– 165.– 207.– ten inkl. Autovers. ausw. 165.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 220.– Verpfle- gung Leasing- 100.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten Einstell- 150.– 150.– 150.– 160.– 160.– 160.– 160.– 160.– 160.– platz Radio/TV 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– 28.– Versiche- 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– rungen Tele- 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– fon/Inter- net

- 18 - Steuern 372.– 195.– 191.– 191.– 234.– 244.– 246.– 267.– 455.– Total 3'798.– 3'642.– 3'634.– 3'773.– 3'834.– 3'844.– 3'846.– 3'867.– 4'142.–

6. Bedarf des Klägers 1 6.1. Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf das zuvor unter Ziffer 5.2. Ausgeführte verwiesen werden. Entsprechend sind im Bedarf des Klägers 1 ab dem 1. Oktober 2024 Wohnkosten in Höhe von Fr. 530.– zu berücksichtigen. 6.2. Die Kosten der Krankenversicherungen (KVG und VVG) des Klägers 1 betra- gen seit dem 1. Januar 2024 gemäss der eingereichten Police Fr. 216.45 pro Monat (Urk. 76/2). Hiervon sind die für den Kläger 1 erhaltenen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von Fr. 29.20 (siehe Urk. 76/3) sowie für das Jahr 2024 die Prämienverbilli- gung von Fr. 33.– (siehe vorstehend Ziff. 5.3.) in Abzug zu bringen. Damit sind für das Jahr 2024 Kosten für die Krankenversicherung (KVG und VVG) in Höhe von gerundet Fr. 154.– und ab dem Jahr 2025 von gerundet Fr. 187.– im Bedarf anzu- rechnen. In den Phasen 2 (1. September 2023 bis 31. März 2024) und 3b ist – wie be- reits bei der Klägerin 2 – ein Durchschnittswert vorzusehen. Die Vorinstanz ging – was im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet blieb – für das Jahr 2023 von einer anrechenbaren monatlichen Prämie von Fr. 150.75 aus (Urk. 65 E. IV./3.1.5. S. 24). Entsprechend ist für die Phase 2 von einem Durchschnittswert von gerundet Fr. 152.– ([4x Fr. 150.75 + 3x Fr. 154.25] : 7 [Monate]) auszugehen. Für die Phase 3b (1. Oktober 2024 bis 31. August 2031) beträgt der Durchschnittswert gerundet Fr. 183.– pro Monat ([3x Fr. 154.25 + 20x Fr. 187.25] : 23 [Monate]). 6.3. Die Klägerin 2 macht geltend, im Bedarf des Klägers 1 seien ab Vollendung des 12. Altersjahres Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 30.– zu berücksichti- gen (Urk. 73 Rz. 20 S. 10). Indes legt die Klägerin 2 nicht näher dar, weshalb und wofür beim Kläger 1 ab dem 12. Altersjahr Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 30.– anfallen sollen. Ausserdem wären derartige Auslagen des Kindes – insbe- sondere für ein Mobiltelefon – ohnehin aus einem allfälligen Überschuss zu bezah- len (FamKomm Scheidung-Maier/Vetterli, Art. 176 N 37l; BGE 147 III 265 E. 7.2).

- 19 - 6.4. Die weiteren Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und erweisen sich nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es dabei. Somit ergibt sich für den Kläger 1 folgender Bedarf: Phase 1 Phase 2 Phase 3a Phase 3b Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 Phase 8 tt.mm.21- 01.09.23- 01.04.24- 01.10.24- 01.09.26- tt.mm.31- tt.mm.33- 01.09.34- ab 31.08.23 31.03.24 30.09.24 31.08.26 tt.mm.31 tt.mm.33 31.08.34 tt.mm.37 tt.mm.37 Grundbe- 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– 600.– 600.– 600.– trag Mietzins 465.– 514.– 522.– 530.– 530.– 530.– 530.– 530.– 530.– KVG/VVG 136.– 152.– 154.– 183.– 187.– 187.– 187.– 187.– 187.– Fremdbe- 990.– 1'056.– 1'056.– 1'056.– 424.– 424.– 424.– 132.– 0.– treuung Kommu- 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– nikation Steuern 186.– 133.– 125.– 125.– 119.– 138.– 143.– 118.– 135.– Total 2'177.– 2'255.– 2'257.– 2'294.– 1'660.– 1'879.– 1'884.– 1'567.– 1'452.–

7. Unterhaltsberechnung 7.1. Übersicht über die finanziellen Verhältnisse Nach dem Ausgeführten ist von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen sowie resultierendem Überschuss bei den Parteien auszugehen: Klägerin 2 Beklagter Kläger 1 Phase 1 Fr. 6'260.– /. Fr. 5'432.– ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 3'798.– ./. Fr. 3'647.– ./. Fr. 2'177.– tt.mm.21- ./. Fr. 2'462.– /. Fr. 1'785.– – Fr. 1'977.– 31.08.23 Phase 2 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'432.– ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 3'642.– ./. Fr. 3'757.– ./. Fr. 2'255.– 01.09.23- ./. Fr. 1'366.– /. Fr. 1'675.– .– Fr. 2'055.– 31.03.24 Phase 3a ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'432.– ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 3'634.– ./. Fr. 3'839.– ./. Fr. 2'257.– 01.04.24- ./. Fr. 1'374.– /. Fr. 1'593.– – Fr. 2'057.– 30.09.24 Phase 3b ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./.Fr. 0'213.– ./. Fr. 3'773.– ./. Fr. 3'926.– ./.Fr. 2'294.– ./. Fr. 1'235.– /. Fr. 1'313.– – Fr. 2'081.–

- 20 - 01.10.24- 31.08.26 Phase 4 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./.Fr. 0'215.– ./. Fr. 3'834.– ./. Fr. 3'867.– ./. Fr. 1'660.– 01.09.26- ./. Fr. 1'174.– /. Fr. 1'372.– – Fr. 1'445.– tt.mm.31 Phase 5 ./. Fr. 5'008.– /. Fr. 5'239.– ./.Fr. 0'215.– ./. Fr. 3'844.– ./. Fr. 3'839.– ./. Fr. 1'879.– tt.mm.31- ./. Fr. 1'164.– ./. Fr. 1'400.– – Fr. 1'664.– tt.mm.33 Phase 6 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./. Fr. 0'268.– ./. Fr. 3'846.– ./. Fr. 3'839.– ./. Fr. 1'884.– tt.mm.33- ./Fr. 1'162.– ./. Fr. 1'400.– ./. Fr. 1'616.– 31.08.34 Phase 7 ./. Fr. 5'008.– ./. Fr. 5'239.– ./. Fr. 0'268.– ./. Fr. 3'867.– ./. Fr. 3'891.– ./. Fr. 1'567.– 01.09.34- ./. Fr. 1'141.– ./. Fr. 1'348.– ./. Fr. 1'299.– tt.mm.37 Phase 8 ./. Fr. 6'260.– ./. Fr. 5'239.– ./. Fr. 0'268.– ./. Fr. 4'142.– ./. Fr. 3'911.– ./. Fr. 1'452.– ab tt.mm.37 ./. Fr. 2'118.– ./. Fr. 1'328.– ./. Fr. 1'184.–

- 21 - 7.2. Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz hielt fest, dass die Klägerin 2 ihren Bedarf mit ihrem Einkommen vollumfänglich selbst decken kann und somit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (Urk. 65 E. IV./3.3.1. S. 35). Daran ändert sich auch nach Korrektur verschiede- ner Positionen im Bedarf der Klägerin 2 nichts. 7.3. Überschussverteilung 7.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei in den Phasen 1-3 sowie 5 und 6 von vornherein nicht in der Lage, den gesamten Barbedarf des Klägers 1 zu decken. Indes sei kein Manko festzuhalten, da die Klägerin 2 in diesen Phasen über einen substantiellen Überschuss verfüge und für den Barunterhalt im ungedeckten Betrag aufkommen könne. In den Phasen 4, 7 und 8 resultiere auf Seiten des Beklagten ein Überschuss. Dieser sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu 1/3 dem Kläger 1 zuzusprechen. Entsprechend erhöhe sich der Barunterhalt des Klägers 1 (Urk. 65 E. IV./3.3.3. S. 36). Der Beklagte verfügt aufgrund des geringeren Einkommens ab 1. Oktober 2024 sowie des teilweise höheren (eigenen) Bedarfs nach Deckung des Bar- unterhalts des Klägers 1 einzig in den Phasen 7 und 8 über einen Überschuss. Indes beträgt dieser Überschuss monatlich in der Phase 7 gerade einmal Fr. 49.– und in der Phase 8 Fr. 144.–. Angesichts der geringen Beträge ist auf eine Über- schussverteilung zu verzichten. In den Phasen 1 bis 6 kann der Beklagte infolge ungenügender Leistungsfähigkeit nicht den gesamten Barunterhalt des Klägers 1 decken. Da die Klägerin 2 jedoch für den ungedeckt bleibenden Barunterhalt des Klägers 1 selbst aufzukommen vermag, ist im Dispositiv keine Unterdeckung fest- zuhalten. 7.4. Aufteilung des Barunterhalts 7.4.1. Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin 2 habe nach dem Mutterschaftsur- laub eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % aufgenommen und das Pensum per 1. September 2023 (zu Recht) auf 80 % reduziert. Sie arbeite somit seit Ende des Mutterschaftsurlaubs zu 50 % oder 30 % mehr als sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet wäre. Dass sie jedoch in einem hö-

- 22 - heren Ausmass erwerbstätig sei, habe nicht nur ein höheres anrechenbares Ein- kommen zur Folge, sondern habe auch höhere Fremdbetreuungskosten mit sich gebracht. Dies werde voraussichtlich auch in Zukunft so sein. Müsste also der un- terhaltsverpflichtete Beklagte gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung (mit Ver- weis auf BGE 147 III 265 E. 5.5) – soweit er überhaupt leistungsfähig sei – den gesamten Barbedarf des Kindes (inklusive der Fremdbetreuungskosten) alleine de- cken, hätte dies bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen zur Folge, dass der Beklagte mit dem Barunterhaltsbeitrag den Überschuss der Klägerin 2 alimen- tiere. Dies wäre stossend (Urk. 65 E. IV./3.4.4. S. 37). Vorliegend hätte ein Pensum von 60 % genügt, um den eigenen familienrecht- lichen Bedarf zu decken. Die Klägerin 2 habe somit bei einem Pensum von 100 % zwei Tage und bei einem solchen von 80 % einen Tag mehr an Fremdbetreuungs- kosten generiert. Diese Mehrkosten würden in der Phase 1 monatlich Fr. 396.–, in den Phasen 2 und 3 monatlich Fr. 264.– sowie in den Phasen 4 bis 7 monatlich Fr. 106.– betragen. Um diesen Betrag (abzüglich des von der Klägerin 2 zu tragen- den Anteils am Barunterhalt infolge ungenügender Leistungsfähigkeit des Beklag- ten) verringere sich in den erwähnten Phasen 1, 4, 5 und 6 der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten (zur genauen Berechnung siehe Urk. 65 E. IV./3.4.4. S. 38). In den Phasen 2 und 3 sei der Unterhaltsanspruch des Klägers 1 hingegen nicht zu reduzieren, da sich die alleinbetreuende Klägerin 2 in diesen Phasen in einem Umfang am Barunterhalt des Klägers 1 beteiligen müsse, der die Mehrkos- ten für die Fremdbetreuung übersteige. Ab Übertritt in die Oberstufe (Phase 7) bedürfe der Kläger 1 angesichts seines Alters immer weniger Betreuung. Es rechtfertige sich daher, für diese Zeit vom Grundsatz, wonach der nichtbetreuende Elternteil den gesamten Barbedarf des Kindes zu tragen habe, abzuweichen, zumal die Klägerin 2 und der Beklagte in diesen Phasen über einen ähnlichen hohen Überschuss verfügten bzw. die Kläge- rin 2 über einen deutlich höheren Überschuss verfüge. Gestützt auf BGE 147 III 265 sei der von der Klägerin 2 zu bezahlende Anteil am Barbedarf des Kindes so festzusetzen, dass der der Klägerin 2 verbleibende Überschuss rund zweieinhalb

- 23 - Mal so hoch sei wie derjenige des Beklagten (mithin 1 zu 2.5; zur genauen Berech- nung und den Beträgen siehe Urk. 65 E. IV./3.4. S. 36 ff.). 7.4.2. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 beanstanden die von der Vor- instanz vorgesehene Aufteilung des Barunterhalts auf die Parteien.

a) Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abwei- chen vom Grundsatz geboten ist (BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessenweise abweichen, wenn der hauptbe- treuende leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt. Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachach- tung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermes- sensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Natural- unterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grös- senordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähig- keit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Ver- hältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden El- ternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbe- treuenden Elternteils in Frage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2.).

- 24 -

b) Der Beklagte moniert zunächst, aufgrund des "offensichtlichen finanziellen Ungleichgewichts" zwischen den Parteien sei es angezeigt, ihn in sämtlichen Pha- sen am Überschuss der Klägerin 2 partizipieren zu lassen. Mithin sei ihm in jeder Phase ein Überschuss zu belassen, der die Hälfte des in der jeweiligen Phase bei der Klägerin 2 verbleibenden Überschusses betrage (Urk. 64 Rz. 17 ff.). Mit seinen Ausführungen setzt sich der Beklagte nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern verlangt mit Verweis auf das "fi- nanzielle Ungleichgewicht" zwischen den Parteien pauschal eine weitere (höhere) Beteiligung der Klägerin 2 am Barunterhalt des Klägers 1. Damit genügt er den ein- gangs dargelegten Begründungsanforderungen indes nicht. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen kann auf das nachfolgend Ausgeführte ver- wiesen werden.

c) Die Klägerin 2 macht geltend, sie habe zunächst zu 100 % und danach zu 80 % mehr gearbeitet, als sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver- pflichtet gewesen wäre (in der Phase 1 100 % anstatt 0 % und in den Phasen 2 und 3 80% anstatt 0 %). Erst ab der Phase 4 habe sie 30 % "zu viel" gearbeitet. Des Weiteren sei es stossend, die mit dem Mehrpensum einhergehenden Kosten ein- seitig ihr aufzuerlegen. Vom erhöhten Pensum habe nämlich in erster Linie der Be- klagte profitiert. Andernfalls hätte er in den ersten drei Phasen nebst eines Barun- terhaltes auch einen Betreuungsunterhalt zahlen müssen, wodurch seine Unter- haltsschuld höher gewesen wäre und die Parteien am Existenzminimum hätten le- ben müssen. Dadurch, dass die Klägerin 2 arbeite, reduziere sich der Unterhalts- beitrag massiv. Und selbst wenn die Klägerin 2 nach einer vierjährigen Berufsab- wesenheit eine gutbezahlte Arbeitsstelle hätte finden können – was jedoch nicht auf der Hand liege –, wäre nach wie vor ein Betreuungsunterhalt geschuldet gewe- sen und es hätte lediglich mit einem nur knapp erweiterten Existenzminimum ge- rechnet werden können. Ausserdem ignoriere die Vorinstanz, dass die Klägerin 2 infolge der ausbleibenden Unterhaltszahlungen nach der Geburt des Klägers 1 ei- nem erhöhten Pensum habe nachgehen müssen. Der Beklagte, welcher die Kläge- rin 2 faktisch zur Weiterführung des erhöhten Pensums und zur Aufnahme von Kre- diten gezwungen habe, solle nun noch damit belohnt werden, sich nicht an den

- 25 - dadurch entstandenen Mehrkosten beteiligen zu müssen. Zudem verpflichte die Vorinstanz mit dem vorliegenden Entscheid die Klägerin 2 im Ergebnis dazu, nur gerade jenem Pensum nachzugehen, welches für die Deckung ihres eigenen – knapp berechneten – familienrechtlichen Existenzminimums genüge, und im übri- gen Umfang solle sie den Kläger 2 betreuen, damit der Beklagte einen möglichst tiefen Barunterhalt bezahlen müsse. Dies sei weder im Einzelfall noch gesamtwirt- schaftlich überzeugend. Soweit die Vorinstanz dem Umstand, dass das Mehrpen- sum der Klägerin 2 "einseitig" zu Lasten der Barunterhaltsschuld des Beklagten gehe, Rechnung tragen wolle, so wäre dies – wenn überhaupt – höchstens im Um- fang von 50 % der zusätzlichen Kosten gerechtfertigt (Urk. 73 Rz. 22 ff.). Der Klä- ger 1 sowie der Beklagte äussern sich hierzu nicht. Vorliegend muss die Klägerin 2 nach den im vorliegenden Verfahren vorge- nommenen Korrekturen hinsichtlich des Einkommens und Bedarfs des Beklagten infolge seiner ungenügenden Leistungsfähigkeit einen Anteil am Barunterhalt des Klägers 1 aus ihrem Überschuss tragen, der die – von der Vorinstanz festgestellten und von den Parteien in der Höhe nicht beanstandeten – monatlichen Mehrkosten der Fremdbetreuung in fast sämtlichen Phasen übersteigt. Der (Gesamt-)Betrag dieses Anteils am Barunterhalt ist denn auch wesentlich höher als die (Gesamt-) Mehrkosten für die Fremdbetreuung infolge der "freiwilligen Mehrarbeit" der Kläge- rin 2 betragen: Anteil Barunterhalt Mehrkosten Fremdbetreuung monatlich insgesamt monatlich insgesamt Phase 1 Fr. 192.00 Fr. 04'512.00 Fr. 396.00 Fr. 9'306.00 Phase 2 Fr. 380.00 Fr. 02'660.00 Fr. 264.00 Fr. 1'848.00 Phase 3a Fr. 464.00 Fr. 02'784.00 Fr. 264.00 Fr. 1'584.00 Phase 3b Fr. 768.00 Fr. 17'664.00 Fr. 264.00 Fr. 6'072.00 Phase 4 Fr. 088.00 Fr. 4'416.50 Fr. 106.00 Fr. 6'413.00 Phase 5 Fr. 279.00 Fr. 06'336.00 Fr. 106.00 Fr. 2'544.00 Phase 6 Fr. 234.00 Fr. 02'484.00 Fr. 106.00 Fr. 1'219.00 Phase 7 Fr. 000.00 Fr. 000.00 Fr. 106.00 Fr. 3'869.00 Fr. 40'856.50 Fr. 32'855.00 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, die Fremdbetreu- ungskosten auf die Eltern aufzuteilen. Vielmehr sind sie vom Beklagten als nicht- betreuenden Elternteil im Rahmen des Barunterhalts alleine zu tragen.

- 26 -

d) Die Klägerin 2 bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe für die Phasen 7 und 8 mit Blick auf das Alter des Klägers 1 die Berechnung des Unterhalts davon abhängig gemacht, welcher Überschuss dem Beklagten nach Leistung der Unter- haltsbeiträge im Vergleich zum Überschuss der Klägerin 2 nach Erhalt der Unter- haltsbeiträge verbleibe. Damit stelle sie die Parteien zu Unrecht in eine Solidarität, zumal die finanziellen Verhältnisse des Beklagten und der Klägerin 2 so in ein ge- genseitiges Abhängigkeitsverhältnis geraten würden. Aus den bundesgerichtlichen Ausführungen in BGE 147 III 265 E. 8.3 ziehe die Vorinstanz fälschlicherweise den Schluss, dass der Überschuss 2.5 zu 1 betragen müsse, was natürlich nicht den Überlegungen des Bundesgerichts entspreche und eine rechtlich nicht vorgese- hene Solidarität zwischen zwei unverheirateten Personen herstelle. Die Vorinstanz hätte in den Phasen 7 und 8 vielmehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die Überschüsse sowie die gesamten Verhältnisse würdigen und gestützt darauf angemessene Unterhaltsbeiträge finden müssen (Urk. 73 Rz. 27 ff.). Vorliegend liegen bei beiden Elternteilen eher knappe finanzielle Verhältnisse vor. Die alleinbetreuende Klägerin 2 ist zudem einzig in den Phasen 1 und 8 leis- tungsfähiger als der Beklagte. Indes muss sie mit dem bei ihr resultierenden Über- schuss bereits einen Teil des Barunterhalts des Klägers 1 übernehmen, da der Be- klagte mit seinem Überschuss den Barunterhalt nicht vollständig zu decken ver- mag. Darüber hinaus muss sie auch für sämtliche weitere Kosten wie Freizeit und Ferien aufkommen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine (zusätzliche) Beteili- gung der (alleinbetreuenden) Klägerin 2 am Barunterhalt des Klägers 1 nicht als angemessen. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Klägerin 2 am Barunterhalt des Klägers 1 zu beteiligen, soweit es nicht darum geht, für den infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten ungedeckt gebliebenen Barunterhalt des Klägers 1 aufzukommen.

- 27 - 7.5. Unterhaltsbeiträge/Zahlungsmodalitäten 7.5.1. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers 1 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (jeweils gerundet) zuzüglich all- fälliger Familienzulagen zu bezahlen:

- Fr. 1'785.– vom tt.mm.2021 bis 31. August 2023,

- Fr. 1'675.– vom 1. September 2023 bis 31. März 2024,

- Fr. 1'595.– vom 1. April 2024 bis 30. September 2024

- Fr. 1'315.– vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026,

- Fr. 1'370.– vom 1. September 2026 bis tt.mm.2031,

- Fr. 1'400.– vom tt.mm.2031 bis tt.mm.2033,

- Fr. 1'400.– vom tt.mm.2033 bis 31. August 2034,

- Fr. 1'300.– vom 1. September 2034 bis tt.mm.2037,

- Fr. 1'185.– vom tt.mm.2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren zwar übereinstimmend beantragten, der Beklagte sei für die Zeit ab tt.mm.2037 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 848.– zu verpflichten (Urk. 64, Ziff. 1 der Anträge; Urk. 73, Ziffer 1 der An- träge; Urk. 72 S. 2). Da vorliegend indes die Offizialmaxime zur Anwendung ge- langt, ist das Gericht nicht an diesen Antrag gebunden. Vielmehr kann das Gericht nicht nur weniger, sondern auch mehr als das im Rechtsbegehren Verlangte zu- sprechen (vgl. ZK ZPO-Seiler, Art. 58 N 32). Die Offizialmaxime gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Unterhaltsschuldners (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 7.5.2. Die von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (vgl. Urk. 65 Disp. Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils) blieben unbeanstandet. Entsprechend bleibt es da- bei. Die Indexklausel (Urk. 65 E. IV./3.5.3. S. 41 und Disp. Ziff. 3 des angefochte- nen Urteils) wurde ebenfalls nicht moniert, ist jedoch zu aktualisieren.

- 28 -

8. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unter Annahme eines Streitwerts von Fr. 307'673.– unangefochten auf insgesamt Fr. 4'500.– fest (Urk. 65 E. VI./3. S. 42 f. und Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Sie verteilte diese entspre- chend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu 8/9 dem Beklagten und zu 1/8 der Klägerschaft. Da – so die Vorinstanz – dem Kind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen seien, seien die auf die Kläger entfallenden Kosten vollum- fänglich der Klägerin 2 aufzuerlegen. Parteientschädigungen seien keine festzuset- zen (Urk. 65 E. VI./4. S. 43). 8.2. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.3. Der Kläger 1 beantragte vor Vorinstanz Kinderunterhaltsbeiträge von gesamt- haft rund Fr. 307'500.– (gerechnet bis zur Volljährigkeit; vgl. auch Urk. 65 S. 2 und Urk. 65 E. VI./3. S. 42 f.). Demgegenüber verlangte der Beklagte die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt rund Fr. 144'000.– (gerech- net bis zur Volljährigkeit, vgl. Urk. 26 S. 1 f.). Zugesprochen werden im Ergebnis gesamthaft rund Fr. 302'000.– (gerechnet bis zur Volljährigkeit; vgl. vorstehende Ziff. III./7.5.1.). Damit unterliegt der Beklagte fast vollumfänglich. Entsprechend ist die Entscheidgebühr vollumfänglich ihm aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten nicht zufolge seines Unterliegens, der Kläge- rin 2 nicht, da sie vor Vorinstanz nicht berufsmässig vertreten war (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO) und zudem keinen Antrag auf Ausrichtung einer (Um- triebs-)Entschädigung gestellt hat (siehe insb. Prot. I S. 8 ff.). Der Kläger 1 war vor Vorinstanz durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten, welcher offensichtlich für die Sozialen Diensten Zürich tätig ist (vgl. Urk. 1, 3 und 4). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat er nicht gestellt (siehe Urk. 1 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfege- setz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Rechtsvertre- tung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ180028 vom 23. September 2019 E. III./2.3.; OGer ZH LZ170002 vom 8. Juni 2017 E. III./4.; OGer ZH LZ130010 vom 2. März 2015 E.

- 29 - III./1.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger 1 im vorinstanzli- chen Verfahren zu vergütende Kosten für seine Rechtsvertretung angefallen sind. III.

1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger 1. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz sprach dem Kläger bis zum Erreichen seines 18. Altersjahres Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 290'000.– zu (vgl. Urk. 65 E. VI./4. S. 43 und Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Im Berufungsverfahren bean- tragt der Beklagte für die nämliche Zeit die Zusprechung von Kinderunterhaltsbei- trägen von rund Fr. 208'500.–. Die Kläger verlangen hinsichtlich der ab tt.mm.2037 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge die Gutheissung der Berufung, womit der Be- klagte für diese Zeit zu geringfügig höheren Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten wäre (Fr. 848.– anstatt – wie von der Vorinstanz vorgesehen – Fr. 795.–). im übri- gen Umfang beantragen sie die Abweisung der Berufung (Urk. 72 S. 2 und Urk. 73 S. 2). Der Streitwert der Berufung beträgt demnach rund Fr. 82'500.– (Fr. 290'000.– + Fr. 1'272.– ./. Fr. 208'500.–; Urk. 64 S. 2, Urk. 72 S. 2 und Urk. 73 S. 2). Ausge- hend von diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine volle Parteient- schädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin Fr. 4'324.– (inklusive Mehrwertsteuer), als angemessen. 1.3. Angesichts der beantragten sowie der im Ergebnis zugesprochenen Kinder- unterhaltsbeiträge (gerechnet bis zur Volljährigkeit) unterliegt der Beklagte im Be- rufungsverfahren. Entsprechend ist die Entscheidgebühr ausgangsgemäss ihm

- 30 - aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Zudem ist er zu verpflichten, der Klägerin 2 eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'324.– zu bezahlen. Der Kläger 1 war (auch) im Rechtsmittelverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten, welcher offensichtlich für die Sozialen Diensten Zürich tätig ist (vgl. Urk. 1, 3 und 4). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat er im Berufungsverfahren nicht gestellt (siehe Urk. 72 S. 2). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf das unter Ziffer II./8.3. Ausgeführte verwiesen werden.

2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Die Klägerin 2 ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 73 S. 3). 2.1.1. Da der Klägerin 2 im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Ge- richtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädi- gung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne Weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der be- dürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschä- digt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Da die Solvenz des Beklagten vorliegend nicht ausgewiesen ist, ist über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden. 2.1.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne

- 31 - jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensun- terhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Person (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dabei sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und anderseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). 2.1.3. Gemäss vorstehender Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ver- fügt die Klägerin 2 derzeit über einen Überschuss von Fr. 1'235.– pro Monat (siehe Ziff. III./7.1.). Unter Berücksichtigung des von ihr infolge fehlender Leistungsfähig- keit des Beklagten zu übernehmenden Beitrags am Barunterhalt des Klägers 1 (Fr. 768.–) sowie eines Zuschlags zum Grundbetrag in Höhe von 25 % (rund Fr. 338.–) verfügt die Klägerin 2 noch über einen Überschuss von rund Fr. 130.– pro Monat. Mit diesem ist es ihr offensichtlich nicht möglich, die ihr anfallenden Anwaltskosten in der Grössenordnung von Fr. 4'000.– (siehe vorstehend Ziff. III./1.3.) innert zwei Jahren zu tilgen. Über Vermögen verfügt sie offensichtlich ebenfalls nicht (siehe Urk. 76/5). Damit ist sie als mittellos anzusehen. Die von ihr im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge können zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Klägerin 2 war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand ange- wiesen. Entsprechend ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2.2. Da auf Seiten des Klägers 1 keine Gerichtskosten anfallen und er keine Par- teientschädigung verlangt hat, erweist sich sein eventualiter gestellter Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72 S. 2) als obsolet. Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin 2 wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt MLaw Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen

- 32 - wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrie- ben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 folgende monatliche Unter- haltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

- Fr. 1'785.– vom tt.mm.2021 bis 31. August 2023,

- Fr. 1'675.– vom 1. September 2023 bis 31. März 2024,

- Fr. 1'595.– vom 1. April 2024 bis 30. September 2024

- Fr. 1'315.– vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026,

- Fr. 1'370.– vom 1. September 2026 bis tt.mm.2031,

- Fr. 1'400.– vom tt.mm.2031 bis tt.mm.2033,

- Fr. 1'400.– vom tt.mm.2033 bis 31. August 2034,

- Fr. 1'300.– vom 1. September 2034 bis tt.mm.2037,

- Fr. 1'185.– vom tt.mm.2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1. Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger vom Beklagten für den Kläger 1 bezo- gener Kinder-/Familienzulagen) sind zahlbar an die Klägerin 2 und zwar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

- 33 -

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'500.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. C. Faoro versandt am: jo