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LZ240013

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-06-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 51 S. 5). Am 26. Februar 2024 er- liess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung über vorsorgliche

- 10 - Massnahmen (Urk. 46 S. 63 f. = Urk. 51 S. 63 f.). Gleichentags traf sie auch ihren Endentscheid, um den es vorliegend aber noch nicht geht (vgl. separates Beru- fungsverfahren Nr. LZ240017-O).

E. 1.1 Strittig sind die von der Vorinstanz festgelegten, vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Vorliegend wird lediglich auf diejenigen Einkommens- und Be- darfspositionen eingegangen, die von den Parteien angefochten wurden. Ansons- ten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Um weitere Phasen zu vermeiden, ist die Phase 1 im Vergleich zur ersten Phase der Vorinstanz um einen Monat (bis Oktober 2023) zu verlängern.

E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (BGE 147 III 265). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mit- tel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen

- 37 - auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Soweit es die finanziellen Mittel also zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwin- gend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können na- mentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.3.1 Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsantwort, das Einkommen des Beklagten belaufe sich seit dem 1. Mai 2023 auf Fr. 8'155.– netto pro Monat. Hinzu komme ein Bonus in unbekannter Höhe (Urk. 72 S. 18). In der Stellungnahme vom 23. Ok- tober 2024 hält sie fest, dass der Beklagte einen Zielbonus von 10% erhalte. Für das Jahr 2023 habe er einen "STIP" Bonus von Fr. 7'141.90 brutto erhalten, was 9.565% seines Bruttogehalts für das Jahr 2023 entsprochen habe (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2024 aus, es sei korrekt, dass er einen Bonus erhalten habe, allerdings habe er diesen direkt wieder für die Schuldentilgung ausgegeben. Die Vorinstanz habe ihm den Überschuss be- lassen, da er die hohen Leasingraten habe und immer noch das Minus, welches aufgrund der vormaligen Arbeitslosigkeit und der reduzierten Auszahlung durch die Unia entstanden sei, decken müsse. Zudem habe er nur Anspruch auf den Bonus, wenn das Ziel erreicht werde. Da er nun auf die Bezahlung von Unterhalt betrieben worden sei und ihm eine Lohnpfändung drohe, wäre er dem Gericht dankbar, wenn der Bonus separat geregelt würde, bspw. dass 10% von einem allfälligen Nettobo-

- 38 - nus jährlich, erstmals im Jahr 2025, an die Klägerin für C._____ ausbezahlt würden (Urk. 87 S. 1 f.). Im April 2023 war der Beklagte arbeitslos und erhielt eine Arbeitslosenentschädi- gung von gerundet Fr. 5'309.– netto (Urk. 21/15 S. 17). Von Mai 2023 bis und mit Oktober 2023 erzielte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'155.– (Urk. 79/3). Dies ergibt für die Phase 1 ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 7'748.– (ein Monat à Fr. 5'309.– + sechs Monate à Fr. 8'155.–). Sodann erhielt der Beklagte für das Jahr 2023 einen Bonus in Höhe von brutto Fr. 7'142.– (Urk. 79/4). Da der Bonus des Beklagten keinen fixen Lohn- bestandteil darstellt, ist dieser separat zu regeln. Die Klägerin verzichtet sodann nur für den Fall auf den Überschussanteil des Beklagten, dass dieser auch in Zu- kunft in einem 100%-Pensum arbeite und seine Schulden tilge (Urk. 72 S. 19). Wie bereits ausgeführt wird der Beklagte C._____ in Zukunft an drei Freitagen pro Mo- nat betreuen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sein Arbeitspensum entspre- chend reduzieren wird. C._____ hat Anspruch auf einen allfälligen Überschussan- teil. Es rechtfertigt sich daher, dass der Beklagte innert 30 Tagen nach Erhalt eines allfälligen Nettobonus jeweils 23% desselben (kleiner Kopf × Betreuungsanteil), an C._____ weitergibt. Von dem im März 2024 ausgerichteten Bonus von Fr. 7'142.– brutto bzw. Fr. 6'685.– netto hat der Beklagte somit Fr. 1'538.– an C._____ zu be- zahlen. 1.3.2 Die Klägerin macht geltend, ihr Einkommen habe in der Vergangenheit stark geschwankt. Im April 2023 habe sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'247.– erzielt. Von Mai 2023 bis September 2023 habe sich ihr effektives mo- natliches Nettoeinkommen (nach Abzug der Minusstunden, die betreuungsbedingt entstanden seien) auf durchschnittlich Fr. 2'029.– belaufen. Im Oktober 2023 habe ihr monatliches Nettoeikommen Fr. 1'494.– betragen (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte entgegnet in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2024, die Be- klagte arbeite mehr, als sie angegeben habe. Die Parteien würden C._____ alter- nierend betreuen. Diesfalls dürfe von der Klägerin erwartet werden, dass sie mehr arbeite, als gemäss Schulstufenmodell verlangt. Sie müsse an den Tagen, an de- nen C._____ fremdbetreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten; zusätzlich arbeite sie

- 39 - offenbar immer am Samstag und/oder Sonntag. Sie arbeite somit derzeit schon effektiv mindestens 60% (Urk. 77 S. 2). Die Klägerin erzielte im April 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'427.– (Urk. 5/6/4; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Mai 2023 von Fr. 2'349.– (Urk. 5/6/5; exkl. Lunch-Check und inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juni 2023 von Fr. 2'465.– (Urk. 5/6/6; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juli 2023 von Fr. 2'296.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzulagen), im August 2023 von Fr. 2'352.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzula- gen und inkl. Mobilitätsentschädigung), im September 2023 von Fr. 1'546.– (Urk. 18/2) sowie im Oktober 2023 von Fr. 1'494.– (Urk. 59/7/1; exkl. Berufskleider- beitrag). Die Minusstunden vom September 2023 sind entgegen der Ansicht der Klägerin hochzurechnen. Der Beklagte wünscht sich seit der Trennung, mehr Be- treuungsanteile übernehmen zu können, und stand hierzu stets bereit. Es erscheint somit nicht plausibel, dass die Minusstunden aufgrund der Betreuung entstanden sind, und diese können entsprechend nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden. Für Phase 1 resultiert ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 2'133.–. 1.3.3 Aufgrund des Betreuungsanteils des Beklagten rechtfertigt es sich, den Grundbetrag von C._____ im Verhältnis 30 zu 70 aufzuteilen. Von C._____s Grund- betrag in Höhe von Fr. 400.– sind somit Fr. 280.– auf Seiten der Klägerin und Fr. 120.– auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigen. 1.3.4 Da die Phase 1 anders als vor Vorinstanz nun bis und mit Oktober 2023 dauert, sind die Wohnkosten des Beklagten und von C._____ anzupassen. Der Mietzins des Beklagten erhöhte sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 2'067.– auf Fr. 2'184.– monatlich (Urk. 54/11). Dies ergibt für Phase 1 monatliche Wohnkosten des Beklagten von Fr. 2'084.– (sechs Monate à Fr. 2'067.– + ein Monat à Fr. 2'184.– ). Davon entfallen Fr. 1'389.– auf den Beklagten und Fr. 695.– auf C._____. Dasselbe gilt für die Wohnkosten der Klägerin und von C._____. Diese erhöhten sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 1'370.– auf Fr. 1'406.– monatlich (Urk. 59/11), was für die Phase 1 monatliche Wohnkosten von Fr. 1'375.– (sechs Monate à Fr. 1'370

- 40 - + ein Monat à Fr. 1'406.–) ergibt. Davon entfallen Fr. 917.– auf die Klägerin und Fr. 458.– auf C._____. 1.3.5 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe beim Beklagten für April 2023 Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt, obwohl er arbeitslos gewesen sei und entsprechend keine Kosten angefallen seien (Urk. 72 S. 24). Da der Beklagte seine Arbeitszeit sehr flexibel gestalten könne, sei er auch ab Mai 2023 nicht regelmässig auf auswärtige Verpflegung angewiesen gewesen. Da es doch vorkommen könne, dass er ins Büro gehen müsse, erscheine die Anrechnung einer halben Pauschale für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von Fr. 110.– als angemessen (Urk. 72 S. 25 und S. 27). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 macht die Klägerin demgegenüber geltend, dem Lohnausweis könne entnommen werden, dass der Beklagte Kantinenverpflegung erhalte. Damit habe er keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, und diese Bedarfsposition sei zu streichen (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte entgegnet, er erhalte keine Lunch-Checks. Wenn er im Office sei und nicht auswärts, könne er in der Kantine essen. Diese sei allerdings auch nicht mehr so günstig wie früher, und das Menü koste ohne Getränke Fr. 16.– bis Fr. 18.–. Mit Getränk koste es über Fr. 20.–. Bei einem 100%-Pensum seien ihm die vollen Ver- pflegungskosten anzurechnen. Derzeit arbeite er viel vom Geschäft aus, da viele Meetings stattfänden und immer mehr gewünscht sei, dass die Mitarbeiter vor Ort seien (Urk. 87 S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Arbeits- losigkeit des Beklagten im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Zudem ist zutreffend, dass der Beklagte seine Arbeitszeit flexibel gestalten und auch im Home Office arbeiten kann, sodass er sich wohl nicht täglich auswärts verpflegt. Dasselbe gilt aber auch für die Klägerin. Ihren Arbeitsrapporten ist zu entnehmen, dass sie oft am Morgen und dann erst wieder abends arbeitet, sodass sie das Mittagessen vermutungsweise ebenfalls zu Hause einnehmen kann (Urk. 83/24). Nichtsdestotrotz wurden ihr die vollen Kosten für die auswärtige Verpflegung bei einem 40%-Pensum angerechnet (Urk. 51 S. 52 und S. 55). Entsprechend rechtfertigt es sich auch beim Beklagten, die vollen Kos-

- 41 - ten für die Monate Mai 2023 bis Oktober 2023 zu berücksichtigen, zumal er glaub- haft darlegt, dass er keine Lunch Checks erhält und sich in der Kantine zu üblichen Preisen verpflegen muss (Urk. 87 S. 2). Dies ergibt für die Phase 1 monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung des Beklagten von Fr. 189.– (sechs Monate à Fr. 220.– / sieben Monate). 1.3.6 Weiter rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise beim Beklag- ten für April 2023 die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berücksichtigt (Urk. 51 S. 24). Wie bereits erwähnt berücksichtigte die Vorinstanz die Arbeitslosigkeit des Klägers im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Die Höhe der Fahrtkosten des Beklagten wurden nicht angefochten. Für die Phase 1 ergeben sich somit Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von monatlich Fr. 73.– (sechs Monate à Fr. 85.– / sieben Monate). 1.3.7 Die Klägerin macht geltend, ab Oktober 2023 seien ihr weiterhin Mobilitäts- kosten anzurechnen. Es habe ein Missverständnis gegeben, da sie zwar auf das Geschäftsauto für Geschäftszwecke zugreifen könne, damit aber nicht ihren Ar- beitsweg absolviere (Urk. 72 S. 27). Die Ausführungen der Klägerin sind glaubhaft, zumal im Lohnausweis kein Privat- anteil für das Geschäftsfahrzeug ausgewiesen wurde (Urk. 59/8). Der Klägerin sind somit für die gesamte Phase 1 monatliche Mobilitätskosten von Fr. 85.– anzurech- nen. 1.3.8 Die Klägerin führt aus, sie bringe C._____ regelmässig am Freitag zum Be- klagten, sodass ihr auch Fahrkosten für die Übergaben anzurechnen seien, und veranschlagt diese mit monatlich Fr. 20.–. Denselben Betrag berücksichtigte sie auch beim Beklagten (Urk. 72 S. 26 f.). Der Beklagte entgegnet, die Klägerin bringe C._____ freitags selten zu ihm (Urk. 87 S. 2). Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberech- nung keine übliche Position dar. Grundsätzlich ist das Besuchsrecht auf eigene

- 42 - Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben (Fam-Komm Schei- dung/Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen). Ob das Sachgericht dem Be- suchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinder- unterhaltsbeiträgen für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehen- den weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; OGer ZH LZ210027 vom 29. August 2022 E. II.5.3.e). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf der Parteien zu berücksich- tigen, zumal diese einerseits sehr tief sind und andererseits auf beiden Seiten glei- chermassen anfallen. 1.3.9 Die Klägerin moniert, beim Beklagten sei die Zusatzversicherung der Kran- kenkasse (VVG) im erweiterten Bedarf berücksichtigt worden. Sie habe für sich keine solche Versicherung abschliessen können, obschon sie dies gerne würde. Auch hier sei sie benachteiligt, da sie vom Beklagten finanziell ausgehungert werde. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung sei auch in Zukunft stos- send. Richtigerweise seien dem Beklagten ebenfalls keine VVG-Prämien anzu- rechnen (Urk. 72 S. 23). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei gehobeneren Verhältnis- sen auch die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Kranken- kassenprämien berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies setzt aber voraus, dass die Prämien auch effektiv bezahlt werden. Die Parteien haben zudem keinen Anspruch auf absolute Gleichbehandlung. Die Prämien für die Zusatzversi- cherung sind beim Beklagten und C._____ somit weiterhin zu berücksichtigen, auch wenn die Klägerin für sich selbst keine solche Versicherung abgeschlossen hat. 1.3.10 Die Klägerin macht geltend, die Abzahlungsraten des Beklagten für die Schulden seien zu reduzieren. Im April 2023 habe der Beklagte Fr. 438.60 an den Kanton Zürich und Fr. 1'200.– an die Kreditkartenherausgeberin bezahlt. Vom

1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 habe er insgesamt nur Fr. 6'122.– an Schulden bezahlt. Ab Oktober 2023 seien Fr. 1'044.65 monatlich zu berücksichti- gen (Urk. 72 S. 24 ff.).

- 43 - Der Beklagte ist der Meinung, ihm seien die Kosten für das Auto im Bedarf anzu- rechnen, zumal die Klägerin auch ein komfortables Auto als Familienauto gewollt habe und er nicht mehr aus dem Leasingvertrag herauskomme. Er sei allein um seinen Alltag zu bewältigen auf ein Auto angewiesen. Auch habe er extern Termine, und Spesen habe er ebenfalls schon ausbezahlt erhalten (Urk. 87 S. 2). Aus den Ausführungen des Beklagten geht nicht eindeutig hervor, ob er den von der Vorinstanz abgesprochenen Kompetenzcharakter seines Fahrzeuges anficht oder ob er lediglich im Rahmen der Schuldentilgung der Meinung ist, die Leasing- raten seien zu berücksichtigen. Jedenfalls hat die Vorinstanz dem Fahrzeug des Beklagten den Kompetenzcharakter zu Recht abgesprochen. Auch in der Berufung führt er nicht aus, weshalb er geschäftlich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, son- dern macht primär geltend, er benötige es, um seinen Alltag zu bewältigen, und wiederholt, dass er auch externe Termine habe. Es ist jedoch nicht belegt oder glaubhaft gemacht, dass der Beklagte für die externen Termine auf ein Auto ange- wiesen ist. Ausserdem führte er vor Vorinstanz aus, die G._____ setze auf Nach- haltigkeit und entschädige grundsätzlich Spesen für ein öV-Abonnement (Prot. I S. 62). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Fahrzeug des Beklagten um kein Kompetenzstück handelt. Gemäss den Richtlinien zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Leasingraten sodann nur zu berücksichtigen, wenn sie zur Abzahlung eines Kompetenzstücks dienen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Leasingraten wurden von der Vorinstanz somit zu Recht nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt. Im Übrigen bezahlte der Beklagte in Phase 1 nachweislich Steuerschulden von ins- gesamt Fr. 3'562.80 (Urk. 21/13-14), sprich monatlich Fr. 509.– (Fr. 3'562.80 / sie- ben Monate), sowie Kreditkartenraten bei der UBS von insgesamt Fr. 5'550.– (Urk. 21/10-11), sprich monatlich Fr. 793.– (Fr. 5'550.– / sieben Monate) ab. Ent- sprechend wären Fr. 1'302.– an Schuldentilgung im Bedarf des Beklagten zu be- rücksichtigen. Da das Einkommen des Beklagten dann jedoch nicht ausreicht, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, und der Kinderunterhalt der Schuldentilgung vorgeht, können lediglich Fr. 834.– an Schuldentilgung berück- sichtigt werden.

- 44 - 1.3.11 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'523.– (Fr. 9'136.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'387.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 92'976.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 8'534.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'452.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung rund Fr. 239.– (Staats- und Gemeindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/El- terntarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 27'996.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 8'452.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren mo- natliche Steuerbelastungen von Fr. 877.– des Beklagten und Fr. 20.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, der seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat (dazu oben unter E. III.A.4.), und dessen Barunterhaltsbeitrag rund 20% des von der Klägerin versteuerten Einkommens ausmacht, Fr. 4.– im Bedarf zu berück- sichtigen, womit bei der Beklagten Fr. 16.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).

E. 1.4 Der Beklagte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, der Klägerin in Phase 1 für C._____ rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'280.– (Fr. 542.–

- 45 - Barunterhalt sowie Fr. 738.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Krankenkas- senprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhalts- beitrag nicht inkludiert.

2. Phase 2: 1. November 2023 bis 29. Februar 2024

E. 2 Gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. März 2024 innert Frist (vgl. Urk. 48 sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 50). Die beantragte aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. April 2024 teil- weise erteilt (Urk. 60 S. 14). Nachdem sich die Parteien mit einer Vergleichsver- handlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 62/1-2), wurden sie auf den 25. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 63). An der Verhandlung schlossen die Parteien einen Ver- gleich; in der Folge wurde aber vom vereinbarten Widerrufsvorbehalt (Urk. 68) Ge- brauch gemacht (Urk. 69). Infolgedessen wurde der Klägerin am 9. August 2024 Frist angesetzt, um zur Berufungsschrift schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 29. August 2024 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungs- antwort (Urk. 72). Der Beklagte reichte innert erstreckter Frist am 11. Oktober 2024 seine Stellungnahme sowie die von ihm eingeforderten Unterlagen ein (Urk. 75-78, 79/1-8). Auch von der Klägerin wurden Unterlagen eingefordert (Urk. 80). Diese reichte sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 ins Recht (Urk. 81 f., 83/22-25). Unter dem Datum vom 21. November 2024 reichte der Beklagte innert erbetener Frist (vgl. Urk. 85 f.) eine erneute Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 87, 89/1-3). Darauf verzichtete die Klägerin auf erneute Stellungnahme (Urk. 91). Der Beklagte legte am 6. Dezember 2024 (Urk. 93) seine Anstellungsbe- stätigung ins Recht (Urk. 94). Auch hierzu verzichtete die Klägerin explizit auf Stel- lungnahme (Urk. 95A). Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 brachte die KESB Be- zirk Horgen nach einer Gefährdungsmeldung (vgl. Urk. 96) einen Polizeirapport vom 3. Februar 2025 dem Gericht zur Kenntnis (Urk. 97 f.). Dieser wurde den Par- teien am 17. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 100); sie äusserten sich aber nicht dazu (vgl. Urk. 101). Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren nun in die Phase der Beratung übergegangen sei (Urk. 102). Dennoch reichte der Beklagte am 25. März 2025 eine Noveneingabe ein, welche der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 103 und 104/1). Dazu nahm die Klägerin am 31. März 2025 kurz Stellung

- 11 - (Urk. 106, dem Kläger zur Kenntnis gebracht [Prot. S. 22]). Mit Eingabe vom

25. April 2025 liess sich der Kläger erneut vernehmen (Urk. 108).

E. 2.1 Die Phase 2 dauert neu von November 2023 bis Februar 2024. Wiederum ist lediglich auf diejenigen Einkommens- und Bedarfspositionen einzugehen, die von den Parteien gerügt wurden.

E. 2.2 Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Eltern vor den Augen ihres Kindes haben fraglos auch für das Kind ein erhebliches Gefährdungspotential. Kin- der als Zeugen von Gewalt sind in ihrem Wohl unmittelbar gefährdet, da das Miter- leben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Ge- sundheit zeitigt. Namentlich kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen. Allein der Polizeirapport vom 3. Februar 2025 veranlasst nun aber noch nicht zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Sollte der Vorfall wie beschrieben stattge- funden haben, ist die Eskalation, ohne sie bagatellisieren zu wollen, vermutlich ein

- 36 - Stück weit dem Umstand geschuldet, dass die Parteien seit über einem Jahr ohne verbindliche Obhuts- und Betreuungsregelung leben. In einem derartigen, ungere- gelten Zustand versuchen Eltern häufig, das Maximum an Betreuungszeit für sich einzufordern und durchzusetzen. So kann es zu aufgeheizten Situationen kommen, in welchen sich Frustration anstaut und entlädt. Immerhin, im Allgemeinen funktio- nieren die Kontakte zwischen C._____ und dem Beklagten überwiegend gut, und die Parteien waren und sind jedenfalls gewöhnlich in der Lage, diesbezüglich mit- einander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beklagte wiederholt spontan zur Betreuung von C._____ eingesprungen ist. In der Erwartung, dass die Übergaben kindswohlgerecht ablaufen werden, sobald die Parteien verbindliche Regelungen haben, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Kin- desschutzmassnahmen zu erlassen. Sollte sich aber zeigen, dass sich der Vorfall tatsächlich wie beschrieben ereignet hat und es sich nicht nur um eine einmalige Entgleisung handelte, sondern die Parteien effektiv nicht in der Lage sind, C._____ gewaltfrei und kindswohlgerecht dem jeweils anderen Elternteil zu übergeben, wä- ren im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) unter anderem die Errichtung einer Beistandschaft und begleitete Übergaben zu prüfen. C. Unterhaltsbeiträge

1. Phase 1: April 2023 bis 31. Oktober 2023

E. 2.2.1 Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe im Januar 2024 einen Zuschlag für Nachtarbeit sowie "FlexOptions" für Fr. 800.– erhalten (Urk. 72 S. 18). Ferner sei anzunehmen, dass der Beklagte auch in Zukunft einen Bonus in der Nähe sei- nes Zielbonus (10% der Lohnsumme) erhalten werde (Urk. 81 S. 7). Für die Einwendungen des Beklagten kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. Dem Lohnausweis 2023 sowie den Lohnabrechnungen des Beklagten von Januar und Februar 2024 kann entnommen werden, dass er in Phase 2 ein durchschnittli- ches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'195.– erzielte (zwei Monate à Fr. 8'155.– [Urk. 79/3] + Fr. 8'192.– [Januar 2024; inkl. Nachtzuschlag und FlexOp- tion, Urk. 54/9] + Fr. 8'279.– [Februar 2024; inkl. Spesen, Urk. 54/9]. Für die sepa- rate Bonusregelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden.

E. 2.2.2 Der Beklagte rügt, das Einkommen der Klägerin sei höher ausgefallen, als die Vorinstanz dies berücksichtigt habe. Sie habe mutmasslich seit November 2023, sicherlich aber seit Januar 2024, mehr gearbeitet, als sie vor Vorinstanz an- gegeben habe. Der Betreuungsunterhalt sei daher rückwirkend aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Die Klägerin entgegnet, sie habe im November 2023 Fr. 2'336.10 [exkl. Kinderzu- lagen und Berufskleiderbeitrag], im Dezember 2023 Fr. 1'609.10 [exkl. Kinderzula- gen und Berufskleiderbeitrag, aber unter Berücksichtigung der Minusstunden, die

- 46 - betreuungsbedingt entstanden seien], im Januar 2024 Fr. 156.85 sowie Fr. 2'475.20 [ohne Berufskleiderbeitrag, aber ohne Abzug Darlehen] und im Fe- bruar 2024 Fr. 4'157.75 [ausbezahlt im März 2024, ohne Berufskleiderbeitrag und ohne Abzug Darlehen] ausbezahlt erhalten (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte bringt daraufhin vor, die Klägerin sei schon seit Januar 2024 fix an- gestellt, was bereits an der letzten Verhandlung als neue Umstellung dargetan wor- den sei. Es sei festgehalten worden, dass sich ihr Lohn nicht mehr ändern werde, was jedoch nicht gestimmt habe. Die Klägerin müsse ihre Erwerbskapazität aus- schöpfen. Wenn die Vorinstanz von Fr. 2'275.– (monatlich) als Nettolohn ausge- gangen sei, sei dies falsch und zu korrigieren (Urk. 77 S. 3). Die Klägerin erzielte im November 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'336.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/2] und im De- zember 2023 ein solches von Fr. 2'868.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider- beitrag; Urk. 59/7/3]. Die im Dezember 2023 entstandenen Minusstunden sind nämlich nicht in Abzug zu bringen, da nicht belegt und glaubhaft ist, dass diese betreuungsbedingt entstanden sind. Der Beklagte wünscht sich seit jeher mehr Be- treuungszeit und die Klägerin gesteht eine gewisse Flexibilität des Beklagten bei der Arbeitszeitgestaltung ein und bestätigt, dass er wiederholt spontan eingesprun- gen sei (Urk. 81 S. 16 f.). Ein Beleg, dass der Beklagte die Betreuung von C._____ im Dezember 2023 nicht hätte übernehmen können, blieb aus. Dies wurde auch nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus führt die Klägerin aus, Anfang Jahr sei auch ihre Cousine zur Unterstützung anwesend gewesen (Urk. 81 S. 19). Im Januar 2023 erzielte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 157.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/4]. Dem Beklagten ist zwar zu- zustimmen, dass die Klägerin ihr 40%-Pensum auszuschöpfen hat. Dies tat sie je- doch trotz des geringen Lohnes im Januar 2024. Den Lohnabrechnungen vom Fe- bruar und März 2024 ist zu nämlich entnehmen, dass sie in diesen beiden Monaten mehr als 40% gearbeitet hat, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Jahressoll ihr 40%-Pensum ausschöpft, weswegen vom tatsächlichen Januar-Ein- kommen auszugehen ist. Im Februar 2024 erzielte sie sodann ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 2'475.– [exkl. Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/5]. Die Rück-

- 47 - zahlung des Darlehens ist nicht in Abzug zu bringen, da dieses auch nicht beim Lohn aufgerechnet wurde. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Januarlohn erst im Februar ausbezahlt wurde und der Februarlohn im März, wie dies von der Klägerin vorgetragen wird. Auch dem Arbeitsvertrag der Klägerin (Urk. 59/6) kann nicht ent- nommen werden, dass der Lohn erst im Folgemonat ausbezahlt wird. Es resultiert nach dem Gesagten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Klä- gerin in Phase 2 von Fr. 1'959.–.

E. 2.2.3 Für die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts kann auf E. III.C.1.3.8 ver- wiesen werden.

E. 2.2.4 Die Klägerin führt aus, bei C._____ seien die effektiven Fremdbetreuungs- kosten von monatlich Fr. 156.– zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 27). Dem ist zuzustimmen. Die Fremdbetreuungskosten von C._____ betragen unter Berücksichtigung der Unterstützungsleistung der Gemeinde im Umfang von 85% monatlich Fr. 156.– (Urk. 38B/17 S. 2 sowie Urk. 38B/20 S. 3).

E. 2.2.5 In Bezug auf die Fahrtkosten der Parteien sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Klägerin kann auf die E. III.C.1.3.6 sowie III.C.1.3.7 verwiesen wer- den. Da der Beklagte in der Phase 2 durchgehend in einem 100%-Pensum er- werbstätig war, sind ihm Verpflegungskosten von monatlich Fr. 220.– im Bedarf anzurechnen (vgl. oben E. III.C.1.3.5).

- 48 -

E. 2.2.6 In Phase 2 bezahlte der Beklagte die letzten beiden Raten seiner Steuer- schulden für November 2023 und Dezember 2023 in der Höhe von je Fr. 890.70 (Urk. 21/13). Über die gesamte Phase 2 ergibt dies eine monatlich zu berücksichti- gende Steuerschuldentilgung von Fr. 445.– (Fr. 890.70 × zwei Monate / vier Mo- nate). Von November 2023 bis Februar 2024 bezahlte der Beklagte sodann Kredit- kartenschulden in Höhe von insgesamt Fr. 1'743.15, sprich Fr. 436.– pro Monat (Urk. 21/11 i.V.m. Urk. 54/16). Dies ergibt eine monatlich zu berücksichtigende Schuldentilgung von gesamthaft Fr. 881.–. Dazu kommt, dass beim Beklagten in der Phase 1 Schuldenabzahlungen von Fr. 468.– pro Monat resp. insgesamt Fr. 3'276.– nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend wären in Phase 2 monatlich (gerundet) Fr. 1'700.– (Fr. 881.– + Fr. 819.– [Fr. 3'276.– / 4 Monate]) zu berücksichtigen. Die finanziellen Mittel reichen hierzu jedoch nicht aus, sodass mo- natlich Fr. 750.– berücksichtigt werden können.

E. 2.2.7 In Bezug auf die Ausführungen der Klägerin zum Anspruch auf eine überob- ligatorische Krankenversicherung kann auf E. III.C.1.3.9 verwiesen werden.

E. 2.2.8 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'893.– (Fr. 9'509.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'384.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 98'340.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 9'210.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'727.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 194.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Eltern- tarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 25'908.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 10'727.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung übli- cher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 18'872.–). Damit resultieren monat- liche Steuerbelastungen von Fr. 908.– des Beklagten und Fr. 16.– der Klägerin. Da- von sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag 30% des von der Klägerin ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 5.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Beklagten Fr. 11.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).

- 49 -

E. 2.3 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 8'195.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'516.– gegenüber. Da- nach verbleibt ihm ein Betrag von Fr. 2'679.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'959.– nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'886.– zu decken. Es fehlen ihr monatlich Fr. 927.–. Entsprechend resultiert ein Betreuungsunterhalt in dersel- ben Höhe. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'062.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 690.–, insgesamt somit Fr. 1'752.–. Der Barunterhalt von C._____ ist mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin vom Beklagten zu tragen.

E. 2.4 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in Phase 2 für C._____ rückwir- kend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'617.– (Fr. 690.– Barunterhalt sowie Fr. 927.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden vom Beklagten direkt be- zahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inklu- diert.

3. Phase 3: 1. März 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-49). Das Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und

- 12 - verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. No- vember 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu be- urteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren bis zur Entscheidberatung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Phase der Beratung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. März 2025 angezeigt (Urk. 102). Entsprechend hat die Eingabe des Beklag- ten vom 26. März 2025 (Urk. 103) unberücksichtigt zu bleiben, was auch die Klä- gerin in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025 zutreffend festhält (Urk. 106). Das- selbe gilt für die (verspätete) Eingabe des Beklagten vom 25. April 2025 (Urk. 108).

E. 3.1 Die Klägerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 72 S. 6). Auch der Beklagte ersucht um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt die Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 50 S. 17 ff.).

E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Überdies besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 3.2.1 Die Klägerin bringt vor, den Lohnabrechnungen des Beklagten ab April 2024 sei zu entnehmen, dass er neu ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'291.30 erhalte, welches zu berücksichtigen sei (Urk. 81 S. 6). Den Lohnabrechnungen des Beklagten ist zu entnehmen, dass er im März 2024 noch – wie von der Vorinstanz erwogen – Fr. 8'155.– (exkl. Kinderzulagen und Bo- nus) verdiente. Ab April 2024 erzielte er – wie von der Klägerin zutreffend vorgetra- gen – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'291.–. Da zurzeit noch unklar ist,

- 50 - wann der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird, der Beklagte je- doch während fast der gesamten Phase monatlich Fr. 8'291.– verdienen wird, rechtfertigt es sich, den Monat März 2024 zu vernachlässigen und von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'291.– auszugehen. Für die separate Bonusre- gelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden.

E. 3.2.2 Wie bereits zu den vorherigen Phasen ausgeführt, vertritt der Beklagte den Standpunkt, die Klägerin habe mutmasslich seit November 2023, aber sicherlich seit Januar 2024, mehr gearbeitet, als sie angegeben habe. Der Betreuungsunter- halt sei rückwirkend aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Die Klägerin führt aus, von März 2024 bis Juli 2024 habe sich ihr Einkommen etwas stabilisiert, und sie habe monatlich durchschnittlich Fr. 2'755.65 netto verdient (März 2024: Fr. 3'547.05, ausbezahlt im April 2024, exkl. Berufskleiderbeitrag; April 2024: Fr. 2'292.60, ausbezahlt im Mai 2024, exkl. Berufskleiderbeitrag; Mai 2024: Fr. 3'061.30, ausbezahlt im Juni 2024, exkl. Kinderzulagen und Berufsklei- derbeitrag; Juni 2024: Fr. 2'596.70, ausbezahlt im Juli 2024, exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Juli 2024: Fr. 2'280.60, ausbezahlt im August 2024, exkl. Kinderzulagen). Seit August 2024 sei sie endlich in einer Festanstellung angestellt. Sie erhalte dabei einen festen Monatslohn von brutto Fr. 2'687.20 (inkl. 13. Monats- lohn). Zu diesem Lohn kämen Zuschläge für die Wochenenden und Nachtarbeit. Angesichts der Betreuungsregelung und des Arbeitsangebots bei ihrem Arbeitge- ber sei es realistisch, dass sie wohl noch bis zur Einschulung von C._____ zeit- weise am Wochenende arbeiten werde. Derzeit rechne sie mit zwei Wochenend- einsätzen pro Monat. Dies würde Zuschläge von Fr. 280.– bedeuten. Der Bruttolohn betrage demnach rund Fr. 2'967.20. Dies entspreche einem Nettolohn von Fr. 2'569.75 monatlich. Von diesem Einkommen sei künftig auszugehen (Urk. 72 S. 20 f.). Der Beklagte entgegnet darauf, er wisse, dass die Klägerin mehr arbeite als sie angegeben habe. Im September 2024 habe sie fast vier Tage pro Woche gearbeitet und somit weit mehr als an der Verhandlung angegeben und auch weit mehr als die 40%. Sie müsse an Tagen, an denen C._____ fremdbetreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten. Zusätzlich arbeite sie offenbar immer am Samstag und/oder Sonn-

- 51 - tag, d.h. sie arbeite derzeit schon effektiv mindestens 60%, auch wenn der Arbeits- vertrag auf 40% laute und alles weitere separat entschädigt werde. Ihr sei ihr effek- tives Einkommen vollumfänglich anzurechnen. Aus ihren Lohnabrechnungen er- gebe sich, dass sie jeweils am Samstag und Sonntag gearbeitet habe: im März 2024 rund 37 Stunden, im April 28 Stunden, im Juni 36 Stunden und im Juli 27 Stunden pro Monat. In der Berufungsantwort habe die Klägerin ausgeführt, die Arbeitsstunden seien derart verteilt, dass sie an zwei Wochentagen arbeiten und die restlichen Stunden an Wochenenden auffüllen müsse. Das sei falsch. Eine Tour dauere durchschnittlich fünf Stunden. Bei durchschnittlich rund 35 Stunden seien das sieben Wochenendtage. Ein Monat habe etwa acht Wochenendtage. Sie habe damit in den Monaten, März, April, Juni und Juli 2024 jedes Wochenende gearbei- tet. Die Klägerin sei schon seit Januar 2024 in einer Festanstellung im Umfang von 40%. Von März bis Juli 2024 habe sie im Durchschnitt Fr. 3'043.– verdient, worauf sie zu behaften sei (Urk. 77 S. 2 f.). Die Klägerin führt dazu aus, die Zuschläge seien im August 2024 etwas höher ge- wesen, weil sie beispielsweise am 1. August 2024 gearbeitet und weil der August (ausnahmsweise) fünf Wochenenden umfasst habe. Dennoch sei ihr Nettolohn le- diglich auf Fr. 2'526.90 zu liegen gekommen, was zuzüglich des 13. Monatslohnes, der nur auf dem Fixum bezahlt werde, monatlich rund Fr. 2'716.20 als anrechenba- ren Monatslohn ergebe. Im Vergleich zum veranschlagten Monatslohn von Fr. 2'569.75 resultiere ein Mehrverdienst von Fr. 146.50. Dies erscheine mit Blick auf das Jahresmittel nicht als übermässig. Vom 19. bis 27. Oktober 2024 mache sie Ferien, im Dezember seien Weihnachtsfeiertage; deshalb sei mit weniger Zu- schlägen zu rechnen. Eine genauere Berechnung ihres Einkommens werde ver- mutlich im Hauptsacheverfahren möglich sein, sobald mehr Lohnabrechnungen vorlägen. Der Stundenaufstellung könne entnommen werden, dass sie im August und September 2024 Überstunden geleistet habe, da C._____ im September 2024 auch beim Beklagten in den Ferien gewesen sei. Im Oktober 2024 werde sich dies wieder reduzieren. Weiter zeige die Stundenaufstellung von Anfang Jahr, dass es diverse Monate mit Minusstunden gegeben habe. Sie habe anfangs Jahr aus der finanziellen Not heraus mehr zur Arbeit gehen müssen. Auch derzeit befinde sie sich nach wie vor in einer prekären finanziellen Situation, zumal der Beklagte seiner

- 52 - Unterhaltspflicht nicht vollständig nachkomme. Die damit einhergehenden Mehr- leistungen ihrerseits sollten aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden (Urk. 81 S. 18 f.). Die Klägerin erzielte in den Monaten März 2024 bis September 2024 ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'256.– (März 2024: Fr. 4'158.– [exkl. Rückzahlung Darlehen und Berufskleiderabzug, Urk. 59/7/6]; April 2024: Fr. 3'547.– [exkl. Berufskleider, Urk. 74/17/1], Mai 2024: 2'293.– [exkl. Berufsklei- der, Urk. 74/17/2], Juni 2024: Fr. 3'061.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 74/17/3], Juli 2024: Fr. 2'597.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 74/17/4], August 2024 im Fixlohn: Fr. 4'611.– [exkl. Kinderzulagen und Berufs- kleider, inkl. Kilometer-Entschädigung, Urk. 74/17/5], September 2024: Fr. 2'527.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 83/23]. Die Klägerin hatte somit – un- abhängig davon, ob sie im Stundenlohn oder im Fixlohn angestellt war – ein sehr schwankendes Einkommen zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.–, mit einzelnen Ausreissern von Fr. 4'000.– und höher. Die Klägerin führt aus, dass sie damit rechne, jeweils an zwei Wochenenden pro Monat zu arbeiten, womit auf ihren Fix- lohn ab August 2024 noch Zuschläge von Fr. 280.– aufgerechnet werden könnten, sodass ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'569.75 zu berücksichtigen sei (Urk. 72 S. 21). Betreffend die Betreuung führt sie jedoch aus, dass der Beklagte C._____ zurzeit an drei Wochenenden betreue, da sie arbeite, und auch ihre Ar- beitsrapporte bestätigen, dass sie beinahe jeden Monat an drei Wochenenden ge- arbeitet hat, weswegen davon auszugehen ist, dass dies auch im weiteren Verlauf der Phase 3 so sein wird und entsprechend Zuschläge für drei Wochenenden auf- zurechnen wären. Dazu kommt, dass der Beklagte nicht unbedeutende sechs Wo- chen Ferien pro Jahr mit C._____ verbringen kann. Wie die Vergangenheit zeigt, nutzt die Klägerin diese Wochen, um mehr zu arbeiten und ihre finanzielle Situation aufzubessern, was zur Annahme führt, dass sie dies auch weiterhin tun wird. Dar- über hinaus erhielt die Klägerin auch als Angestellte mit Fixlohn nicht nur Zuschläge für das Wochenende, sondern auch für Einsätze an Feiertagen, spontane Einsätze und Zulagen für den Dienst am Abend (Urk. 74/17/5 sowie Urk. 83/23). Es ist somit davon auszugehen, dass sie auch als Festangestellte ein monatliches Nettoein- kommen von ca. Fr. 3'000.– erzielen wird. Dies stimmt auch in etwa mit dem durch-

- 53 - schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der gesamten Phase überein. Es recht- fertigt sich somit, der Klägerin für die Phase 3 und für die weitere Dauer des Ver- fahrens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– anzurechnen. Wie die Klägerin richtig ausführt, wird im Hauptsacheverfahren (LZ240017-O) eine genau- ere Berechnung möglich sein, da weitere Lohnabrechnungen vorliegen werden.

E. 3.2.3 Da der Betreuungsanteil des Beklagten in dieser Phase neu 30% beträgt, rechtfertigt sich auch eine Anpassung der Verteilung des Grundbetrags von C._____. Dieser beträgt auf Seiten der Klägerin Fr. 280.– und auf Seiten des Be- klagten Fr. 120.–.

E. 3.2.4 Die Klägerin macht geltend, die Fremdbetreuungskosten seien gestiegen, weil der Beitrag der Gemeinde aufgrund ihres höheren massgebenden Einkom- mens (inklusiv bevorschusster Unterhaltsbeiträge) gesunken sei. Per August 2024 würden die Fremdbetreuungskosten erneut steigen. Hinzu komme, dass der Be- klagte nun seiner Unterhaltspflicht nachkommen sollte, sodass mit einer Krippen- Subvention von rund 65% zu rechnen sei. Sie werde somit Fr. 275.– (pro Monat) tragen müssen (Urk. 72 S. 29). In ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2024 ergänzt sie sodann, dass sich die Fremdbetreuungskosten nach wie vor auf Fr. 1'060.– ab- züglich des Beitrags der Gemeinde belaufen würden (Urk. 81 S. 20). Aus den Akten geht hervor, dass die Monatspauschale von März 2024 bis Juni 2024 Fr. 1'040.– betrug, wovon 75% durch die Gemeinde getragen wurden, sodass Krippenkosten für C._____ von monatlich Fr. 260.– anfielen (Urk. 38B/17 sowie Urk. 38C/19). Seit Juni 2024 beträgt die Monatspauschale Fr. 1'060.–, wovon wiederum 75% durch die Gemeinde getragen werden, sodass monatliche Fremd- betreuungskosten von Fr. 265.– anfallen (Urk. 38C/17 sowie Urk. 59/13). Aufgrund der kleinen Differenz und um weitere Phasen zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Phase 3 durchgehend von Fremdbetreuungskosten von Fr. 265.– auszugehen.

E. 3.2.5 In Bezug auf die Zusatzversicherung der Klägerin (VVG) und die Berufsaus- lagen der Parteien kann auf E. III.C.1.3.9 und E. III.C.1.3.5-1.3.6.7 verwiesen wer- den. Dasselbe gilt für die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Die dafür auf

- 54 - Seiten des Beklagten von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten im Umfang von Fr. 20.– sind zu streichen (vgl. oben E. III.C.1.3.8).

E. 3.2.6 Die Klägerin macht geltend, die Abzahlungsraten der Schulden des Beklag- ten seien anzupassen. Per 11. März 2024 seien Kreditkartenschulden von Fr. 4'539.35 offen gewesen. Unter der Annahme, dass der Beklagte diese abbe- zahlt habe, was von ihm noch zu belegen sei, seien bis Juli 2024 pro Monat 1/5 dieser Summe, mithin Fr. 907.85 anzurechnen. Sollte der Beklagte die Zahlungen nicht geleistet haben, was zumindest Urk. 54/8 suggeriere, zumal keine Abzah- lungsrate im März 2024 geleistet worden sei, sei der Überschuss zu erhöhen und aufzuteilen. Ab August 2024 seien die Schulden des Beklagten abbezahlt (Urk. 72 S. 28 f.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass per 22. März 2024 noch eine offene Kreditkar- tenschuld von Fr. 4'539.35 bestand. Dazu kommen die offenen Schulden aus Phase 2 in Höhe von monatlich Fr. 950.– resp. insgesamt Fr. 3'800.– (vgl. oben E. III.C.2.2.6). Die Gesamtschuld von Fr. 8'339.– konnte der Beklagte in monatlich zu berücksichtigenden Raten von Fr. 1'668.– bis Juli 2024 abbezahlen. Ab August 2024 sind keine Schulden mehr im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Die Bedenken der Klägerin, dass der Beklagte seine Schulden nicht tatsächlich abbe- zahlt habe, sind unbegründet, zumal seinem Kontoauszug entnommen werden kann, dass er im April 2024 zwei Rückzahlungen in Höhe von Fr. 900.– und Fr. 450.– tätigte (Urk. 89/1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte die Raten nicht exakt monatlich, aber kontinuierlich abbezahlte, wovon auch die Klä- gerin auszugehen scheint, da sie die Raten in ihrer Berechnung von März 2024 bis Juli 2024 berücksichtigte (Urk. 72 S. 28).

E. 3.2.7 Die Klägerin macht geltend, dass sie seit August 2024 ebenfalls Steuerschul- den abzahlen müsse. Zudem müsse sie die Schulden bei ihrer Schwester beglei- chen. Diese Abzahlung werde aber – da sie derzeit nicht regelmässig erfolge – nicht in der Berechnung berücksichtigt (Urk. 72 S. 29). Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Steueramt der Stadt Zürich ein Zahlungsabkommen geschlossen hat; ihren Kontoauszügen sind jedoch

- 55 - keine Ratenzahlungen zu entnehmen (Urk. 74/20/2-5 sowie Urk. 83/25). Mangels Nachweis resp. Glaubhaftmachung tatsächlicher Abzahlung der Schulden können diese nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werden.

E. 3.2.8 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'764.– (Fr. 9'202.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'562.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 99'492.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 9'245.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'912.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 701.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Eltern- tarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 38'400.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 9'912.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 20'180.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von Fr. 897.– des Beklagten und Fr. 58.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag ca. 20% des von der Klägerin ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 12.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin Fr. 46.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Diese Steu- erbeträge können in der ganzen Phase berücksichtigt werden, da sich der Steuer- betrag nach Wegfall der Schuldentilgung des Beklagten nur unwesentlich verän- dert.

E. 3.3 Die Klägerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.2.2 sowie Urk. 59/7/6, Urk. 74/17/1-5 und Urk. 83/23). Nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums von rund Fr. 2'921.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.3.3) verbleibt ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 79.–, womit sie nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen verfügt die Klägerin ebenfalls nicht über Vermögen (Urk. 72/21 und 83/25). Sie ist mittellos.

- 65 - Weiter waren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos und war sie zur Füh- rung des Verfahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Das Gesuch der Klä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen, und ihr ist Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

E. 3.3.1 Phase 1: April 2023 bis und mit Oktober 2023 Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M M M M M M M M M M M Samstag V V V V V V V V V V V V Sonntag V V V V V V V V V V V V Die Betreuungsanteile des Beklagten betrugen nach der Trennung ab April 2023 bis im Oktober 2023 28,6% (24 / 84 × 100). Von Ferien war im Jahr 2023 noch nicht die Rede. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beklagte noch keine sechs Wochen Ferien mit seinem Sohn verbrachte. Nichtsdestotrotz ist anzuneh- men, dass der Beklagte mindestens einzelne Ferientage mit seinem Sohn ver- brachte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der einzelnen spon- tanen zusätzlichen Betreuungstage erscheint es insgesamt gerechtfertigt, von ei- nem Betreuungsanteil des Beklagten von 30% auszugehen. Indes leuchtet die Ar- gumentation der Klägerin nicht ein, weshalb bei einer reinen Wochenendbetreuung nicht von alternierender Obhut ausgegangen werden sollte, zumal das Kind am Wochenende umfassendere Betreuung benötigt, da es nicht im Kindergarten oder in der Krippe betreut wird. Der Betreuungsanteil des Beklagten betrug in der Phase 1 somit 30%.

- 27 -

E. 3.3.2 Phase 2: November 2023 bis Februar 2024 Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M V M M V M M V M M V Samstag V V V V V V V V V V V V Sonntag V V V V V V V V V V V V Die Parteien erklärten, ab November 2023 habe der Kläger C._____ bereits ab Frei- tagabend betreut. Dies ergab somit Betreuungsanteile des Beklagten von Novem- ber 2023 bis Februar 2024 von gerundet 35% (28 / 84 × 100). Da diese Phase lediglich vier Monate dauerte, ist wiederum davon auszugehen, dass der Beklagte in dieser Zeit keine (für den Betreuungsanteil) relevanten Ferien mit C._____ ver- brachte. Auch in dieser Phase lebten die Parteien jedoch die alternierende Obhut.

E. 3.3.3 Phase 3: März 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M V M M V M M V M M M Samstag V V V V V V V V V M M M Sonntag V V V V V V V V V M M M Die Parteien sind sich einig, dass der Beklage C._____ aktuell an drei von vier Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend betreut. Dies ergibt einen Be- treuungsanteil des Beklagten von 25% (21 / 84 × 100). Dazu kommt, dass der Be- klagte ab dem Jahr 2024 sechs Wochen Ferien mit C._____ verbringen konnte, was von den Parteien nicht angefochten wurde. Dies führt insgesamt zu einem Be- treuungsanteil des Beklagten von 30% ([0.25 × 0.75] + [0.46 × 0.25]).

E. 3.4 Der Beklagte erzielte zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs (25. März 2024) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'155.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.2.1 sowie Urk. 54/9). Dem steht sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'755.– und jenes von C._____ bei ihm von Fr. 1'042.– gegenüber (vgl. oben Phase 3, ohne Schuldentilgung, E. III.C.3.3). Nach Abzug des zu leistenden Unterhaltsbeitrags für C._____ von monatlich insgesamt Fr. 1'210.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.3 [inkl. Überschussanteile]) resultiert ein monatlicher Über- schuss von knapp Fr. 1'200.–. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass – gemäss Ausführungen der Klägerin – per Ende August 2024 noch Unterhaltsbei- träge in Höhe von Fr. 23'386.35 offen gewesen sein sollen (Urk. 72 S. 19). Trotz Lohnpfändung des Beklagten und Erhalt eines Bonus ist zu befürchten, dass die ausstehenden Unterhaltsbeiträge noch nicht vollständig bezahlt wurden oder aber weitere Schulden des Beklagten noch nicht getilgt sind. Im Übrigen hat der Beklagte de facto noch monatliche Leasingraten von Fr. 1'372.60 zu bezahlen (Urk. 54/15), wenngleich diese nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden. Dem Be- klagten fehlen zudem die finanziellen Mittel, um sich aus dem Leasingvertrag her- auszukaufen. Über Vermögen verfügt der Beklagte nicht (Urk. 54/8). Der Beklagte ist daher nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die prozessuale Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos und war er zur Führung des Ver- fahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Das Gesuch des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen, und ihm ist Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beklagte ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

- 66 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten, es sei für den gemeinsamen Sohn, C._____, eine Prozessvertretung zu bestellen, wird abgewiesen.

2. Die Editionsbegehren der Klägerin werden abgewiesen.

3. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Per- son von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Sodann wird beschlossen:

1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, wird für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten unter die alternie- rende Obhut der Parteien gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ be- findet sich am Wohnsitz der Klägerin in D._____.

2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. In den Wochen, in welchen C._____ am Wochenende durch die Klägerin betreut wird, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ am Freitagnachmit- tag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil bringt C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weiter ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ge- rader Jahreszahl am 26. Dezember sowie am darauffolgenden 1. Januar und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie am 31. Dezember zu betreuen.

- 67 - Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Folgt das Betreuungswochenende des Beklag- ten auf Auffahrt, beginnt die Betreuungsverantwortung bereits ab Auffahrt, 09.00 Uhr. Fällt sein Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Ferner ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ während sechs Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Von den sechs Ferienwochen des Be- klagten erfolgt die Betreuung bis zum 31. Dezember 2026 maximal einmal pro Jahr zwei Wochen am Stück. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vor- jahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklag- ten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Er- ziehung von C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'280.– rückwirkend ab April 2023 bis Oktober 2023  (davon Fr. 738.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'617.– rückwirkend ab November 2023 bis Februar 2024  (davon Fr. 927.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 843.– rückwirkend ab März 2024 bis Juli 2024  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'210.– ab August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden  Entscheids (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 888.– ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum  Kindergarteneintritt von C._____ (voraussichtlich im August 2026) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

- 68 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwirkend – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Zudem ist der Beklagte verpflichtet, die Krankenkassenkosten sowie die ungedeckten Gesundheitskosten für C._____ direkt zu bezahlen. Diese sind nicht in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag inkludiert.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, von dem für das Jahr 2023 erhaltenen Bonus der Klägerin für C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids Fr. 1'538.– zu bezahlen.

c) Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem Jahr 2024 innert 30 Tagen ab Erhalt eines allfälligen jährlich ausbezahlten Nettobonus der Klägerin für C._____ jeweils 23% desselben zu bezahlen.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: April 2023 bis Oktober 2023: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 7'748.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 2'133.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 5'459.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'871.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 742.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'009.–.  November 2023 bis Februar 2024: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'195.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 1'959.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 5'516.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'886.–; 

- 69 - Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 890.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'062.–.  März 2024 bis Juli 2024: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'291.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 6'423.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'917.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'043.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'042.–.  August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'291.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 4'755.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'921.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'026.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'042.–.  ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich im August 2026): Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 80%-Pensum): Fr. 6'633.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40%-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 215.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 4'383.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'926.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'013.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'062.–. 

- 70 -

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag × neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Dem Beklagten wird die Weisung erteilt, der Klägerin Zugriff auf das Kranken- kassenportal von C._____ zu gewähren und sie als berechtigte Person ge- genüber dessen Krankenkasse zu deklarieren. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin, dem Beklagten seien Weisungen zu erteilen, abgewiesen.

7. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt der Hauptsache im Berufungsverfahren (LZ240017-O) vorbehalten.

E. 3.4.1 Für die Erwägungen der Vorinstanz zur alternierenden Obhut kann auf die Ausführungen in E. III.A.1. verwiesen werden.

E. 3.4.2 Der Beklagte führt aus, er sei die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen, und beantragt (weiterhin) die alternierende Obhut (vgl. ausführlich oben E. III.A.2.1

- 28 - und III.A.3.4.2). Der Kindergarteneintritt sei noch zweieinhalb Jahre entfernt. Bis dahin sei nicht klar, wo die Klägerin wohnen werde. Die alternierende Obhut allein wegen der räumlichen Distanz zu verweigern, sei willkürlich und stehe nicht im Ein- klang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Beide Parteien wohnten im Kanton Zürich, eine alternierende Obhut sei sehr wohl möglich. Er könne C._____ antragsgemäss jeden Freitag betreuen, und die Klägerin könne an diesem Tag zusätzlich, wenn sie das nicht jetzt schon mache, oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Kita geben. Auch wenn die Fremd- und Eigenbetreuung gemäss Rechtsprechung gleichwertig seien, sei bei derart kleinen Kindern der Eigenbetreuung der Vorzug zu geben. Mit- hin würde C._____ durch diese Regelung allenfalls einen Tag weniger fremdbe- treut. Er (der Beklagte) habe Jahressollarbeitszeiten, wodurch er allfällige Mi- nusstunden am nächsten Tag oder auch in den nächsten Monaten bzw. in den Ferien von C._____ mit der Klägerin abarbeiten könne. Die beantragten Betreu- ungstage seien für ihn mit einem 80%-Pensum problemlos machbar. Fakt sei, dass er C._____ in der Vergangenheit mehr betreut habe als die Klägerin. Nach dem Umzug habe sie die Situation zu ihren Gunsten abgeändert und ihm Besuche ver- wehrt. Dieses Verhalten sei von der Vorinstanz belohnt worden. Selbst die Vor- instanz habe festgehalten, dass er C._____ rund 30% betreut habe. Wie die Vor- instanz im Entscheid habe anordnen können, dass er deutlich weniger betreuen solle, obwohl nichts gegen die alternierende Obhut spreche, sei nicht nachvollzieh- bar und absolut willkürlich. Weiter sei es schwierig, einen strikten Beweis für ein zukünftiges Ereignis zu bringen. Mehr als mit dem Arbeitgeber eine Pensumsre- duktion abzusprechen, könne er nicht. Würde er einen Vertrag unterzeichnen, müsste er ab dem vereinbarten Datum reduzieren. Allerdings wisse er nach wie vor nicht, wie lange dieses Verfahren noch andaure, und er schaffe keine Fakten, son- dern warte auf den entsprechenden Entscheid (Urk. 50 S. 10 ff.).

E. 3.4.3 Die Klägerin macht geltend, C._____ gehe zwei Tage pro Woche in die Krippe. Dies entspreche dem ursprünglichen Plan der Parteien, da sie sich für C._____ die optimalen Voraussetzungen für ein Leben in der Schweiz wünschten. Da weder der Beklagte noch sie mit ihm Deutsch sprächen, sei es für seine Spra- chentwicklung wichtig, bereits ab früher Kindheit in einem deutschsprachigen Um-

- 29 - feld betreut zu werden. Für den Entscheid über die Aufteilung der Betreuung für die weitere Dauer des Verfahrens sei als Ausgangspunkt vom bisherigen Betreuungs- modell auszugehen. Dieses sehe vor, dass C._____ an drei von vier Wochenen- den, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend, vom Beklagten betreut werde. In der übrigen Zeit werde C._____ von ihr, der Klägerin, betreut, wobei sie punktuell vom Beklagten unterstützt werde. Angesichts dieser Ausgangslage dränge sich auf, auch weiterhin eine Betreuungslösung zu wählen, welche einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Beklagten und seinem Sohn sicherstelle, zugleich der Klä- gerin aber ermögliche, regelmässig ein Wochenende mit ihrem Sohn zu verbringen. Um zu verhindern, dass in den Wochen, in denen der Sohn am Wochenende bei der Klägerin bleibe, der Kontakt gänzlich unterbleibe, sei dem Beklagten in diesen Wochen ein Nachmittagsbesuchsrecht am Freitag einzuräumen. Der Beklagte habe in den vergangenen Monaten belegt, dass er seine Arbeitszeit hinreichend flexibel gestalten könne, um vierwöchentlich einen Nachmittag mit C._____ zu ver- bringen (Urk. 72 S. 12 ff.). Das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht habe in den vergangenen Monaten zu Konflikten geführt. Namentlich sei es so weit gegangen, dass der Beklagte in der Annahme, er könne die Aufteilung der Ferien ohne vorgängige Rücksprache ein- fach bestimmen, nach den Ferien der Klägerin mit C._____ eine Strafanzeige we- gen Entziehung von Minderjährigen eingereicht habe. Aufgrund der beschränkten Dauer des Verfahrens erscheine es gerechtfertigt, das Entscheidungsrecht einer Partei fest zuzuteilen. Da die Klägerin einen Dienstplan habe, weise sie nicht die- selbe Flexibilität auf wie der Beklagte. Demnach sei das Entscheidungsrecht ihr zuzuweisen, um Kollisionen von Ferien mit ihren Arbeitseinsätzen zu vermeiden (Urk. 72 S. 15). Die Behauptung, der Beklagte wolle auf 80% reduzieren, werde immer wiederholt. Er sei dazu aus finanziellen Gründen aber gar nicht in der Lage. Er würde sein Leasing nicht mehr bezahlen können, was letztendlich einen Stellenverlust zur Folge hätte. Zurzeit bezahle der Beklagte regelmässig sein Leasing, könne ihr aber kein Geld überweisen, damit sie für das Kind die essenziellen Dinge (Nahrung / Kleidung) kaufen könne. Das Vorgehen des Beklagten sei stossend. Bis dato seien

- 30 - Unterhaltsforderungen von über Fr. 20'000.– aufgelaufen, welche ausstehend seien. Der Beklagte werde diese noch nachzuzahlen haben. Bei einer Reduktion auf 80% würde dies zu einer zwangsweisen Durchsetzung der ausstehenden Un- terhaltsforderung führen. Eine Schuldenfalle wäre vorprogrammiert und C._____ würde in Armut aufwachsen, was nicht in seinem Interesse sein könne. Die Vor- instanz habe sodann überzeugend dargelegt, weshalb eine alternierende Obhut schlichtweg nicht möglich sei, wobei die Arbeitstätigkeit der Klägerin, der Krippen- besuch von C._____ und die Distanz als Faktoren berücksichtigt worden seien (Urk. 72 S. 19 und S. 31 f. ).

E. 3.4.4 Der Beklagte entgegnet, er habe seinen Arbeitsvertrag noch nicht auf 80% reduziert, weil die Klägerin die nach fast zehnstündiger Verhandlung unterzeich- nete Vereinbarung widerrufen habe und C._____ wieder nicht mehr wie vereinbart herausgebe. So habe er sie mehrmals gebeten, ihm C._____ wie ursprünglich ver- einbart bereits am Donnerstag zu geben. Sie verweigere dies grundlos, weswegen er sich entschieden habe, weiterhin 100% zu arbeiten. Sein Team würde sich nach ihm richten, aber er müsse klar sagen, an welchem Tag oder wie er das 80%-Pen- sum aufgeteilt haben möchte. Er sei aber in jedem Moment bereit, sein Pensum zu reduzieren (Urk. 77 S. 1 f.).

E. 3.4.5 Die Klägerin bringt zum Vorstehenden vor, es sei richtig, dass der Beklagte sein Pensum nicht reduziert habe. Bestritten werde nach wie vor, dass er das kön- ne. Der hauptsächliche Hinderungsgrund seien seine finanziellen Verhältnisse. Dass sein Team eine Pensumsreduktion akzeptieren würde, werde mit Nichtwissen bestritten. Den versprochenen Beleg hätte der Beklagte längst besorgen können (Urk. 81 S. 15).

E. 3.4.6 Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte C._____ auch für die Dauer des Verfahrens jeweils an drei Wochenenden pro Monat betreuen solle. Der Beklagte möchte sein Pensum auf 80% reduzieren und eine umfassendere Betreuung wahr- nehmen bzw. beantragt er die alternierende Obhut. Unbestritten ist, dass die Par- teien C._____ vor der Trennung beide betreuten und somit beide gleichermassen zu Hauptbezugspersonen wurden. Mit dem Umzug der Klägerin einhergehend re- duzierte sich der Betreuungsumfang des Beklagten, wobei auch die Klägerin ein-

- 31 - gesteht, dass der Beklagte C._____ regelmässig, sprich an drei von vier Wochen- enden betreute, und auch wiederholt spontan einsprang. Da C._____ zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Entscheids gerade einmal zwei Jahre alt war, der Kin- dergarteneintritt somit noch in weiter Ferne lag, und er auch heute noch über ein Jahr in der Zukunft liegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte bis dahin nicht umfassendere Betreuungsanteile übernehmen kann. Durch die derzeitige Wochenendbetreuung legt C._____ die Strecke zwischen D._____ und Zürich ebenfalls an drei von vier Wochenenden zurück. Inwiefern die Distanz einer ausge- dehnten Betreuungszeit bis zum Kindergarteneintritt entgegenstehen soll, erhellt nicht, zumal sich die Fahrten bei einer Betreuung durch den Beklagten von Freitag- morgen bis Sonntagabend nicht vermehren würden. Auch das Argument der Klägerin, der Beklagte könne es sich aus finanzieller Hin- sicht nicht leisten, sein Pensum zu reduzieren, da er sonst seine Schulden nicht mehr bezahlen könne, seine Stelle verliere und C._____ in Armut aufwachsen würde, verfängt nicht. Zum einen ist der Beklagte auch mit einem 80%-Pensum in der Lage, das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ zu decken (vgl. unten E. III.C.4.3). Die Leasingraten des Beklagten wurden sodann bereits in den vorherigen Phasen nicht berücksichtigt (vgl. unten E. C.III.1.2.10), sodass sich der Beklagte diesbezüglich ohnehin um eine Lösung bemühen muss. Hinzu kommt, dass die Klägerin bzw. die die Unterhaltsbeiträge bevorschussende Gemeinde D._____ den Beklagten in der Zwischenzeit auf die Unterhaltsbeiträge betrieben hat, sodass er bereits einer Lohnpfändung unterliegt bzw. zeitnah unterliegen wird (Urk. 89/2). Einen Stellenverlust des Beklagten hatte dies offensichtlich trotzdem nicht zur Folge. Hingegen haben sich dadurch die noch offenen Unterhaltsschulden reduziert. Im Übrigen handelt es sich vorerst nur um eine beschränkte Zeitspanne

– bis zum Kindergarteneintritt von C._____ voraussichtlich im August 2026 –, in welcher von einer Pensumsreduktion des Beklagten auszugehen ist. Im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) wird die Betreuung ab Kindergarteneintritt von C._____ erneut zu prüfen sein. Somit ist von einer Pensumsreduktion des Beklagten ab Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids auf 80% auszugehen und der Beklagte zu berechtigen und zu ver-

- 32 - pflichten, C._____ an drei von vier Wochenenden von Freitagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in der C._____ das Wo- chenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu ver- pflichten, C._____ am Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der üb- rigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil hat C._____ jeweils zum anderen Elternteil zu bringen und die Übergabe positiv und kindswohlgerecht zu gestalten.

E. 3.4.7 Aufgrund des Gesagten ergibt dies für Phase 4 folgenden Betreuungsanteil des Beklagten: Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag V V V V V V V V V M V M Samstag V V V V V V V V V M M M Sonntag V V V V V V V V V M M M Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt aufgrund der ausgedehnten Wochen- endbetreuung 33% (28 / 84 × 100). Sodann wird der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet, C._____ während sechs Wochen Ferien zu betreuen. Dies ergibt einen gesamten Betreuungsanteil des Beklagten von 35% ([0.33 × 0.75] + [0.46 × 0.25]). C._____ ist entsprechend für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten (voraussichtlich) im August 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

4. Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz ha- ben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übri- gen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Steht das Kind unter der gemein- samen elterlichen Sorge seiner Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so leitet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes von demjenigen Elternteil ab, unter dessen Obhut es steht. Im Falle der alternierenden Obhut steht die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, weshalb sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Nach der Rechtsprechung liegt diesfalls ein Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 zweiter Teilsatz ZGB vor, sodass das Kind sei-

- 33 - nen Wohnsitz am Aufenthaltsort hat. Darunter wird derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind den engsten Bezug hat (BGE 135 III 49 E. 5.3; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.; vgl. zum Ganzen BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 315–315b ZGB N 42 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D._____ und der Beklagte in F._____. Da C._____ (mindestens) an vier Tagen unter der Woche bei der Klägerin wohnt und seit November 2023 auch dort die Krippe besucht, hat er seinen Lebensmittelpunkt überwiegend in D._____, wo dementsprechend sein Aufenthaltsort begründet wird. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich somit bei der Klägerin in D._____.

5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Parteien nach der Trennung de facto eine alternierende Obhut gelebt haben und C._____ auch für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten unter die al- ternierende Obhut der Parteien zu stellen ist. Der Beklagte ist zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ an drei verlängerten Wochenenden pro Monat von Frei- tagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in welcher C._____ das Wochenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin be- treut. Der betreuende Elternteil hat C._____ am Ende der Betreuungszeit zum je- weils anderen Elternteil zu bringen. Die Ferien- und Feiertagsregelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend kommt im Jahr 2025 der Klägerin das Entscheidungsrecht zu. Weshalb ihr aufgrund ihres Arbeitsplanes für die gesamte Dauer des Verfahrens das Entscheidungsrecht zukommen soll, erhellt nicht, zumal sich die Parteien ohnehin bis Ende Oktober des Vorjahres über die Ferien abzusprechen haben, sodass die Klägerin ihre Ferien ohne Weiteres im Voraus und unter Berücksichtigung ihres Arbeitsplanes organi- sieren kann (vgl. Urk. 51 S. 65). B. Kindesschutzmassnahmen

1. Weisungen

- 34 -

E. 8 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

E. 9 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge der jeweiligen Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Par- teien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

E. 10 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

- 71 -

E. 11 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 108, an das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten des Verfahrens LZ240017-O sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an das Migrationsamt gemäss Dispositivziffer 10 ihres Ent- scheids obliegt, je gegen Empfangsschein.

E. 12 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: jo

Dispositiv
  1. April 2023 und für die Dauer des Verfahrens für den gemeinsamen Sohn C._____ gerichtlich festzusetzende monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 2'300.– (davon CHF 650.– als Betreuungsunter- halt) zu bezahlen (zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzula- gen), zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 19 S. 1): "1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. […]" Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Februar 2024: (Urk. 51 S. 63 ff.) Es wird zunächst verfügt:
  3. Die nachfolgend erkannten Dispositivziffern 1 (Obhut), 2 (Betreuung) und 4 (Unterhalt) treten als vorsorgliche Massnahmen sofort in Kraft.
  4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem nachfolgen- dem Erkenntnis vorbehalten.
  5. (Schriftliche Mitteilung)
  6. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird sodann verfügt: - 4 - […] Es wird erkannt:
  7. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2021, wird der Klägerin allein zugeteilt.
  8. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: an jedem zweiten Wochenende ab Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag,  20.00 Uhr, in Jahren mit geraden Jahreszahl am 26. Dezember sowie am darauf-  folgenden 1. Januar und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie am 31. Dezember, während 6 Wochen Ferien pro Jahr, ab 1. September 2026 während der  Schulferien. Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Folgt das Betreuungswochenende des Beklag- ten auf Auffahrt, beginnt die Betreuungsverantwortung bereits ab Auffahrt, 09.00 Uhr. Fällt sein Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Von den 6 Ferienwochen des Beklagten erfolgt die Betreuung bis 31. Dezem- ber 2026 maximal einmal pro Jahr zwei Wochen am Stück, ab 1. Januar 2027 pro Jahr maximal drei Wochen am Stück. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vor- jahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklag- ten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. In der übrigen Zeit ist die Klägerin für die Betreuung des Sohnes zuständig. - 5 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  9. […]
  10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Fa- milien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'109.75 rückwirkend für April 2023  (davon Fr. 220.65 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'333.10 rückwirkend ab 1. Mai 2023 bis 30. September 2023  (davon Fr. 444.00 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'669.10 rückwirkend ab 1. Oktober 2023 bis 28. Februar 2024  (davon Fr. 564.00 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'729.10 ab 1. März 2024 bis 31. August 2026  (davon Fr. 564.00 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'070.10 ab 1. September 2026 bis 31. Dezember 2026  (davon Fr. 19.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'758.10 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2031  (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'913.10 1. Januar 2032 bis 31. Dezember 2033  (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'878.10 1. Januar 2034 bis 31. August 2034  (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'759.10 ab 1. September 2034 bis zum ordentlichen Abschluss  einer angemessenen Ausbildung (auch über die Voll- jährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  11. […]
  12. […]
  13. […] - 6 -
  14. […]
  15. (Schriftliche Mitteilung)
  16. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 50 S. 2 f.): "1. Es sei der Sohn C._____, geb. am tt.mm.2021, in Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositiv- ziffer 1 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.
  17. Es sei der Berufungskläger in Aufhebung der [Ziffer] 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 2 Abs. 1 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, den Sohn C._____ in geraden Wochen von Donnerstag 16.00 Uhr bis Montag 12.00 Uhr sowie in ungeraden Wochen von Donnerstag 16.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr zu betreuen.
  18. Es sei der Berufungskläger in Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 4 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, der Klägerin rückwirkend vom 1. Oktober 2023 bis und mit 31. Au- gust 2026 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes Unterhaltsbeiträge von CHF 696.00 Barunterhalt (davon CHF 0.00 Bereuungsunterhalt) pro Mo- nat zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.
  19. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 1, 2 Abs. 1 und 4 des Urteils vom Bezirks- gericht Zürich vom 26.2.2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  20. Es sei ein Kinderanwalt beizuziehen.
  21. Die Vollstreckung von Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen sei i.V.m. Ziffer 1 (Obhut), 2 Abs. 1 (Betreuung) und 4 (Unter- halt) des Urteils vom 26.2.2024 für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben.
  22. Es seien die Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten von November 2023 bis und mit März 2024 sowie der Lohnausweis 2023 zu edieren.
  23. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwert- steuer zulasten der Berufungsbeklagten." - 7 - der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 72 S. 3 ff. sowie Urk. 81 S. 3 ff. [teil- weise modifiziert]): "1. Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, für die Dauer des Berufungsverfahrens unter die Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen.
  24. Es sei für die Dauer des Berufungsverfahrens für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, folgende Betreuungsregelung anzuord- nen: a. Betreuung durch die Kindsmutter: - von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Freitagabend, 19.00 Uhr; - an jedem vierten Wochenende (erstmals am Wochenende nach An- ordnung der vorsorglichen Massnahmen) von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; - während sechs Wochen Ferien pro Jahr; - während der Hälfte der Feier- und Brückentage im Jahr; b. Betreuung durch den Kindsvater: - von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; - in jeder vierten Woche am Freitagnachmittag (jeweils vor dem Betreuungswochenende der Kindsmutter), von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr; - während sechs Wochen Ferien im Jahr; - während der Hälfte der Feier- und Brückentage im Jahr. Es seien die Parteien anzuweisen, C._____ für die Übergaben jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Für die Dauer des Verfahrens sei der Kindsmutter das Entscheidungsrecht hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsbetreuung zuzuteilen.
  25. Es sei der Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, für die Dauer des Berufungsverfahrens bei der Klägerin und Be- rufungsbeklagten festzusetzen.
  26. Es seien dem Beklagten und Berufungskläger im Sinne einer Kindesschutz- massnahme folgende Weisungen zu erteilen: - es sei der Kindsvater anzuweisen, C._____ während seiner Betreuungs- zeit jeweils spätestens um 20.00 Uhr zu Bett zu bringen; - es sei der Kindsvater anzuweisen, C._____ an den Übergabetagen je- weils pünktlich bei der Kindsmutter abzuliefern und eine altersgerechte Verabschiedung durchzuführen; - es sei dem Kindsvater zu verbieten, C._____ spontan in der Krippe ab- zuholen oder am Wohnort der Kindsmutter aufzusuchen; - 8 - - es sei der Kindsvater anzuweisen, vorbehältlich eines Notfalls C._____ nicht ohne Rücksprache mit der Kindsmutter zum Arzt zu bringen und sie über erfolgte Arztbesuche vollumfänglich zu orientieren; - es sei der Kindsvater anzuweisen, der Kindsmutter Zugriff auf das Kran- kenkassenportal des Sohnes zu gewähren und sie als berechtigte Per- son gegenüber der Krankenkasse des Sohnes zu deklarieren.
  27. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Berufungsverfahrens der Klägerin und Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, folgende ab dem Verfall mit 5% verzinsliche Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger bezogener Familien-, Kinder- und/ oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen: a. CHF 1'110.– rückwirkend für den April 2023 (davon CHF 460.– als Be- treuungsunterhalt); b. CHF 1'575.– rückwirkend für die Monate Mai 2023 bis 30. Septem- ber 2023 (davon CHF 705.– als Betreuungsunterhalt); c. CHF 1'550.– rückwirkend für die Monate Oktober 2023 bis und mit Fe- bruar 2024 (davon CHF 480.– als Betreuungsunterhalt); d. CHF 1'680.– rückwirkend für die Monate März 2024 bis und mit Juli 2024 (davon CHF 170.– als Betreuungsunterhalt); e. CHF 1'790.– rückwirkend ab dem 1. August 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens (davon CHF 460.– als Betreuungsunterhalt). Zusätzlich sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, die Kosten- der Krankenversicherung sowie die ungedeckten Gesundheitskosten des ge- meinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, rückwirkend ab April 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens direkt zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien an die Klägerin und Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar (soweit nicht rückwirkend) monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte und Berufungskläger seine Unterhaltsschuld im Umfang von CHF 2'995.– bereits getilgt hat.
  28. Für die Festsetzung der laufenden Unterhaltsbeiträge seien folgende Grund- lagen festzustellen: a. Einkommen Des Kindsvaters: CHF 8'850.– (100% Pensum, inkl. Bonus) Der Kindsmutter: CHF 2'570.– (40% Pensum, inkl. 13. ML und Zuschläge) C._____: CHF 200.– (Kinderzulagen) - 9 - b. Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) Des Kindsvaters: CHF 4'870.– Der Kindsmutter: CHF 3'030.– C._____ CHF 200.– (beim Vater) CHF 1'285.– (bei der Mutter) c. Vermögen Des Kindsvaters: CHF 0.– Der Kindsmutter: CHF 0.– C._____: CHF 0.–
  29. Der Editionsantrag des Berufungsklägers (Rechtsbegehren Ziff. 7) sei als ge- genstandslos geworden abzuschreiben.
  30. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers." Prozessual: "1. Auf den Beizug eines Kinderanwalts sei zu verzichten.
  31. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren: a) Sämtliche Kontoauszüge für die Zeit vom 1. November 2023 bis
  32. Oktober 2024; b) Sämtliche Kreditkartenabrechnungen (inkl. Revolut) für die Zeit vom
  33. April 2023 bis 31. Oktober 2024;
  34. Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person [von Rechtsanwalt MLaw Y._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  35. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 51 S. 5). Am 26. Februar 2024 er- liess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung über vorsorgliche - 10 - Massnahmen (Urk. 46 S. 63 f. = Urk. 51 S. 63 f.). Gleichentags traf sie auch ihren Endentscheid, um den es vorliegend aber noch nicht geht (vgl. separates Beru- fungsverfahren Nr. LZ240017-O).
  36. Gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. März 2024 innert Frist (vgl. Urk. 48 sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 50). Die beantragte aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. April 2024 teil- weise erteilt (Urk. 60 S. 14). Nachdem sich die Parteien mit einer Vergleichsver- handlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 62/1-2), wurden sie auf den 25. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 63). An der Verhandlung schlossen die Parteien einen Ver- gleich; in der Folge wurde aber vom vereinbarten Widerrufsvorbehalt (Urk. 68) Ge- brauch gemacht (Urk. 69). Infolgedessen wurde der Klägerin am 9. August 2024 Frist angesetzt, um zur Berufungsschrift schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 29. August 2024 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungs- antwort (Urk. 72). Der Beklagte reichte innert erstreckter Frist am 11. Oktober 2024 seine Stellungnahme sowie die von ihm eingeforderten Unterlagen ein (Urk. 75-78, 79/1-8). Auch von der Klägerin wurden Unterlagen eingefordert (Urk. 80). Diese reichte sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 ins Recht (Urk. 81 f., 83/22-25). Unter dem Datum vom 21. November 2024 reichte der Beklagte innert erbetener Frist (vgl. Urk. 85 f.) eine erneute Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 87, 89/1-3). Darauf verzichtete die Klägerin auf erneute Stellungnahme (Urk. 91). Der Beklagte legte am 6. Dezember 2024 (Urk. 93) seine Anstellungsbe- stätigung ins Recht (Urk. 94). Auch hierzu verzichtete die Klägerin explizit auf Stel- lungnahme (Urk. 95A). Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 brachte die KESB Be- zirk Horgen nach einer Gefährdungsmeldung (vgl. Urk. 96) einen Polizeirapport vom 3. Februar 2025 dem Gericht zur Kenntnis (Urk. 97 f.). Dieser wurde den Par- teien am 17. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 100); sie äusserten sich aber nicht dazu (vgl. Urk. 101). Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren nun in die Phase der Beratung übergegangen sei (Urk. 102). Dennoch reichte der Beklagte am 25. März 2025 eine Noveneingabe ein, welche der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 103 und 104/1). Dazu nahm die Klägerin am 31. März 2025 kurz Stellung - 11 - (Urk. 106, dem Kläger zur Kenntnis gebracht [Prot. S. 22]). Mit Eingabe vom
  37. April 2025 liess sich der Kläger erneut vernehmen (Urk. 108).
  38. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-49). Das Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  39. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und - 12 - verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. No- vember 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
  40. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu be- urteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren bis zur Entscheidberatung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Phase der Beratung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. März 2025 angezeigt (Urk. 102). Entsprechend hat die Eingabe des Beklag- ten vom 26. März 2025 (Urk. 103) unberücksichtigt zu bleiben, was auch die Klä- gerin in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025 zutreffend festhält (Urk. 106). Das- selbe gilt für die (verspätete) Eingabe des Beklagten vom 25. April 2025 (Urk. 108). 3.1 Der Beklagte beantragt, es sei für C._____ ein Kinderanwalt beizuziehen (Urk. 50 S. 2), da die Vorinstanz seine Interessen nicht berücksichtigt habe (Urk. 50 S. 12). Diesen Antrag wiederholt der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 11. Ok- tober 2024 (Urk. 77 S. 4). 3.2 Die Klägerin hält dagegen, ein Kinderanwalt sei nicht angezeigt, zumal C._____ zu jung sei, seine Wünsche und Gedanken zu äussern. Er werde von ak- tuellen Emotionen, seinem Umfeld und dem Erlebten gesteuert. Zudem würde ein Kinderanwalt nur unnötige Kosten (zulasten des Steuerzahlers), aber keinerlei Mehrwert generieren (Urk. 72 S. 38 und S. 43 sowie Urk. 81 S. 17). - 13 - 3.3 Gemäss Art. 299 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kin- des an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gericht prüft die Anordnung der Vertretung unter anderem, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich der Zuteilung der Obhut. Die Anordnung einer Kindsvertretung bezweckt, die Subjektstellung des Kindes zu stärken, indem das betroffene handlungsunfähige Kind durch die Vertretung seine Rechte selbständig wahren kann. Daneben kommt der Kindsvertretung die Auf- gabe zu, das Kind durch das Verfahren zu begleiten und in der Wahrnehmung sei- ner Partizipationsrechte zu unterstützen. Dazu gehört die Weitergabe von Informa- tionen über das Verfahren und dessen Ablauf sowie über die Rechte des Kindes darin (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 5). Die Anordnung einer Kindsvertretung hat gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO «wenn nötig» zu erfolgen. Die Konkretisierung dieser Generalklausel erfolgt durch das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen unter Abwägung aller Gegebenheiten des Einzelfalles. Beim Entscheid über die Anordnung ist ebenfalls die Bindung an die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime zu berücksichtigen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen und sich beim Entscheid über die Notwendigkeit der Einsetzung einer Verfahrens- vertretung vornehmlich am Kindeswohl zu orientieren. Dabei dürfen sachfremde Erwägungen wie die Kosten der Vertretung oder eine allfällige Verkomplizierung oder Verlängerung des Verfahrens (sofern nicht kindswohlrelevant) keine Rolle spielen (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 7). Der Katalog von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO enthält eine nicht abschliessende Enumeration derjenigen Fälle, in de- nen das Gericht verpflichtet ist, die Anordnung einer Kindsvertretung besonders zu prüfen. Die Formulierung macht indes deutlich, dass die Anordnung einer Kinds- vertretung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist. Auch bei Vorliegen einer der in Absatz 2 aufgezählten Konstellationen muss nicht zwingend eine Kindsver- tretung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Er- messen. Von Bedeutung ist bei Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO, dass die Eltern unter- schiedliche Anträge stellen. In diesem Falle besteht eine strittige Auseinanderset- zung, die das Kind betrifft. Eine solche Konstellation birgt die Gefahr, dass die El- tern die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes aus den Augen verlieren und es selbst diesen zu wenig deutlich Gehör verschaffen kann, weshalb sich oftmals eine - 14 - Vertretung aufdrängen wird. Allein der Umstand, dass die Kinderbelange umstritten sind, genügt aber noch nicht (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 30 f.). C._____ wurde im mm. 2024 drei Jahre alt und ist entsprechend für die sich stel- lenden Fragen urteilsunfähig. Sodann geht er zwei Mal wöchentlich in eine Kinder- tagesstätte, u.a. um die deutsche Sprache zu erlernen. Angesichts seines jungen Alters vermag er seinen Willen nicht adäquat und unter Berücksichtigung der nöti- gen Umstände bzw. mit Blick auf die Folgen zu bilden. Zudem ist dem Gericht nicht bekannt, ob er mit seinen drei Jahren bereits die sprachliche Fähigkeit besitzt, ganze Sätze zu bilden. Im Übrigen leben Kinder in diesem Alter im Moment, ohne Zukunftsplanung und ohne die Fähigkeit, die Auswirkungen von Entscheiden über Betreuung und Besuchsrecht einordnen zu können. An dieser Problematik würden auch Besuche einer allfälligen Kindsvertretung bei C._____ und die Erkundung sei- nes Willens in seinem gewohnten Umfeld – sofern überhaupt möglich – nichts än- dern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C._____ mit seinen drei Jahren sachdienli- che Aussagen machen könnte. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass er zum Ausdruck bringt, wie gerne er beide Elternteile mag. Der Mehrwert einer Abklärung des Wil- lens und der Wünsche von C._____ durch eine Kindsvertretung ist vorliegend nicht erkennbar. Entsprechend ist der Antrag des Beklagten um Einsetzung einer Kinds- vertretung abzuweisen. 4.1 In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 machte die Klägerin geltend, ihr Antrag, der Beklagte habe Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen zu edie- ren, sei bisher nicht berücksichtigt worden. Die hiesige Instanz habe hierzu lediglich geschrieben, dass sich daraus nichts für die Betreuung ableiten lasse. Die Unterla- gen seien hingegen auch für die Unterhaltsberechnung (insbesondere die tatsäch- liche Schuldentilgung sowie die tatsächliche Bezahlung der Unterhaltsforderungen) massgebend. Insofern würden die Anträge nochmals (dieses Mal aber bis Ende Oktober 2024) gestellt (Urk. 81 S. 23). 4.2 Der Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. 4.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es für die Unterhaltsberechnung, ins- besondere die tatsächliche Schuldentilgung, nicht notwendig, sämtliche Kontoaus- - 15 - züge und Kreditkartenabrechnungen (inkl. Revolut) für den Zeitraum vom 1. April 2023 bzw. 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 zu edieren. Die Schulden- tilgung ist überwiegend belegt, und auch die Klägerin geht in ihren Eingaben wie- derholt davon aus, dass der Beklagte Raten bezahlt bzw. äussert sie ihren Unmut über die Schuldentilgung (Urk. 72 S. 24 ff., S. 27 f., S. 29, S. 33, S. 36 sowie Urk. 81 S.21 und E. III.C.1.3.10, III.C.2.2.6, III.C.3.2.6). Die Klägerin bestreitet die Schuldentilgung jedenfalls vom Grundsatz her nicht. Ein Begehren seitens des Un- terhaltsschuldners um Vormerknahme, was an Unterhaltsbeiträgen bereits bezahlt wurde, liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor. Auch von daher besteht kein Be- darf an weiteren Editionen, welche das Verfahren aktuell unnötig aufblähen wür- den. Im Vordergrund stehen muss jetzt ein zeitnaher Entscheid über die vorsorgli- chen Massnahmen. Dem Editionsbegehren der Klägerin ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben. III. Materielles A. Obhut, Betreuung, Wohnsitz
  41. Die Vorinstanz erwog, beide Elternteile seien erziehungsfähig, sodass die al- ternierende Obhut grundsätzlich in Frage komme. Im Rahmen des Kontinuitätsprin- zips sei das bisherige Betreuungsmodell im Trennungsfall vorerst fortzuführen. Das ursprünglich angedachte Betreuungsmodell der Parteien sei aufgrund der Arbeits- losigkeit des Beklagten aber nie gelebt worden. Aktuell werde C._____ grundsätz- lich von der Klägerin betreut und jeweils am Wochenende, d.h. von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, vom Beklagten. Wie C._____ während des Zu- sammenlebens betreut worden sei, sei zwischen den Parteien strittig. Es scheine so, dass sich die Parteien gemeinsam um C._____ gekümmert hätten. Dies habe jedoch nicht auf einem gemeinsamen Plan der Parteien beruht, sondern sei viel- mehr Folge der Arbeitslosigkeit des Beklagten gewesen. Auf ein früheres Betreu- ungsmodell, gemäss welchem der Beklagte C._____ hauptsächlich betreut habe, könne nicht abgestellt werden. Dazu komme, dass C._____ seit der Trennung zum grössten Teil von der Klägerin betreut werde. Das Betreuungsmodell sehe seit April 2023 so aus, dass die Klägerin C._____ unter der Woche und der Beklagte ihn - 16 - jeweils am Wochenende betreue, wenn die Klägerin arbeite. Unbestrittenermassen habe der Beklagte C._____ teilweise unter der Woche an einem Abend bei der Klägerin zu Hause besucht. Dies stelle aber keine eigentliche Betreuung dar. Bei einer Betreuung durch den Beklagten an jedem Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend entspreche dies einem Betreuungsanteil von knapp 30%. Zu prüfen sei, welche Betreuung künftig im Kindswohl liege. Die Klägerin sei mit ihrem 40%-Pensum in der Lage, C._____ an drei Tagen persönlich zu betreuen. Der Be- klagte hingegen habe nicht belegt, dass er sein Pensum – wie von ihm behauptet – tatsächlich auf 80% reduzieren könne. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch weiterhin in einem Pensum von 100% arbeiten werde, zu- mal er gemäss seinen eigenen Angaben erhebliche Schulden habe. Damit sei es ihm nicht möglich, C._____ an einem Tag unter der Woche persönlich zu betreuen. Entsprechend sei C._____ an drei Tagen durch die Klägerin zu betreuen. An den anderen beiden Tagen besuche C._____ die Krippe. Seit November 2023 werde er in D._____ eingewöhnt, weswegen es nicht zumutbar erscheine, dass C._____ nun die Krippe bereits wieder wechseln und eine solche am Wohnsitz des Beklag- ten besuchen müsse. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin mit ihrem Weg- zug nach D._____ Fakten geschaffen bzw. den Beklagten vor vollendete Tatsa- chen gestellt habe. Im Übrigen erscheine es wenig zweckmässig, dass der erst zweijährige C._____ an zwei (oder drei) Wochentagen durch den Beklagten betreut werde, nur um von diesem morgens nach dem Aufstehen in die Krippe gebracht und abends dort wieder abgeholt zu werden und rasch gemeinsam zu Abend zu essen, bevor er kurz darauf ins Bett gebracht werden müsse. Im Übrigen sei eine ungefähr hälftige Betreuung an den Wochentagen nicht mehr möglich, sobald C._____ im August 2026 in den Kindergarten komme. Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien erschwere einen Wechsel von einem Wohn- ort zum anderen bzw. verlängere die Wege und Fahrtzeiten. Es sei mit einer Fahrt- zeit von knapp einer halben Stunde ohne Stau zu rechnen. Zu Stosszeiten verlän- gere sich die Fahrtzeit auf bis zu 50 Minuten. Dass die Klägerin die Distanz letztlich verursacht habe, sei für die Frage der Ausgestaltung der Betreuung irrelevant, zu- mal das Kindswohl das massgebende Kriterium sei. Es entspreche nicht dem Kindswohl, wenn C._____ mehrmals pro Woche vor bzw. nach dem Kindergarten - 17 - einen Weg von mindestens 30 Minuten Autofahrt zurücklegen müsse. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei C._____ unter der Woche möglichst durch den gleichen Elternteil zu betreuen. Da der Beklagte gemäss eigenen Angaben mindestens in einem Arbeitspensum von 80% tätig sein werde, könne er die Betreuung ausser- halb der Schulzeiten nicht gewährleisten. Die Klägerin dagegen könne C._____ an zweieinhalb bis drei Tagen, abhängig von ihren Arbeitszeiten bei der E._____, per- sönlich betreuen. Dies spreche dafür, dass C._____ am Wohnort der Klägerin ein- geschult werde. Daraus wiederum folge, dass es im Interesse von C._____ sei, bereits jetzt am Wohnort der Klägerin in die Krippe zu gehen, sodass er später mit den ihm aus der Krippe vertrauten Freunden in den Kindergarten wechseln könne. Damit sei C._____ unter der Woche grundsätzlich von der Klägerin zu betreuen (Urk. 51 S. 16 ff.). Aktuell betreue der Beklagte C._____ an jedem Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend, was nicht im Interesse des Kindes sei. C._____ solle die Mög- lichkeit haben, auch ein Wochenende bei der Klägerin verbringen zu können. Dass die Klägerin bis anhin am Wochenende gearbeitet habe, ändere daran nichts. Es komme somit von vornherein nur ein Besuchsrecht des Beklagten jedes zweite Wo- chenende in Frage. Er solle C._____ jedoch bereits am Freitagabend abholen und bis am Sonntagabend betreuen. Da die Klägerin C._____ mehrheitlich betreue, sei ihr die alleinige Obhut zuzuteilen. Der Wohnsitz von C._____ befinde sich somit am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin (Urk. 51 S. 27 und 31). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten werde durch die Betreuungsregelung ihres Entscheides gegenüber der bisher ge- lebten Regelung erheblich eingeschränkt. Dem sei bei der Aufteilung der Ferien Rechnung zu tragen, und dem Beklagten seien sechs Wochen Ferien mit C._____ zuzugestehen. Zusätzlich wurde ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht fest- gelegt (Urk. 51 S. 27 ff.). 2.1 Der Beklagte macht geltend, er habe nach der Geburt von C._____ im mm. 2021 vier Wochen Vaterschaftsurlaub bzw. Ferien bezogen und bis im April 2022 nur im Homeoffice gearbeitet. Per 1. Mai 2022 habe er seine Arbeit verloren, sei bis zur Trennung im März 2023 zu Hause gewesen und habe das Kind täglich be- - 18 - treut (für C._____ gekocht, mit ihm gespielt, ihn gebadet, ins Bett gebracht etc.). Er sei vom Wegzug der Klägerin nach D._____ im März 2023 völlig überrumpelt wor- den und habe nicht gewollt, dass C._____ aus der gewohnten Umgebung gerissen werde und ihn als Hauptbezugsperson verliere. C._____ habe immer stark geweint, wenn er zur Klägerin gemusst habe. Vor der Trennung sei er (der Beklagte) die Hauptbetreuungsperson gewesen und wäre es noch immer, wenn die Klägerin nicht weggezogen wäre. Nach der Trennung habe er C._____ an vier Tagen pro Woche betreut. Zunehmend habe die Klägerin seine Betreuung reduzieren und auf ein Minimum beschränken wollen. Dies sei nicht lange möglich gewesen, da C._____ immer wieder den Vater verlangt habe. Zudem habe die Klägerin gearbei- tet, und er habe C._____ betreut. Die Klägerin habe sich dann aus prozesstakti- schen Gründen vermehrt krankschreiben lassen, damit sie sich mehr um C._____ habe kümmern können. Mit Hilfe der KESB hätten die Parteien für die Zeit, bis er eine neue Arbeitsstelle antrete, eine Regelung gefunden. Es sei vereinbart worden, dass er C._____ an vier Tagen pro Woche von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr betreuen dürfe. Sobald die Klägerin abgestillt haben würde, hätten Übernachtungen dazu- kommen und hätte er C._____ wöchentlich von Freitag bis Sonntag betreuen sollen (Urk. 50 S. 4 f.). Per 1. Mai 2023 habe der Beklagte eine neue Arbeitsstelle angetreten – zunächst in einem 100%-Pensum mit der Möglichkeit, auf 80% zu reduzieren, sobald ihm C._____ mindestens an einem Tag pro Woche zugesprochen werde. Er habe C._____ vom 1. Mai 2023 bis 14. März 2024 jede Woche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, bzw. vom 24. November 2023 bis 15. März 2024 jeweils von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, betreut. Zudem sei er dank seiner flexiblen Arbeitszeiten jederzeit zur Verfügung gestanden, wenn die Klägerin dies gewünscht habe, weil sie z.B. am Wochenende etwas vorgehabt habe. Auch habe er C._____ jeweils mittwochs und manchmal auch donnerstags betreut, wenn die Klägerin gearbeitet habe. Er habe eine Liste erstellt, woraus ersichtlich sei, dass er C._____ zwischen dem 1. Mai 2023 und Ende Februar 2024 an 28 zusätzlichen Tagen betreut habe. Dies seien während 10 Monaten durchschnittlich 2.8 Tage pro Monat, was bedeute, dass ihn C._____ alle zwei bis drei Tage gesehen habe und einmal im Monat erst nach sieben Tagen. Der Entscheid der Vorinstanz sehe nun - 19 - ein minimales Besuchsrecht vor. Die Vorinstanz habe eine Regelung getroffen, wel- che auch in zwei Jahren noch einfach umgesetzt werden könne. Das Kindswohl sei dem Pragmatismus zum Opfer gefallen (Urk. 50 S. 5 f.). Die neue Regelung, womit C._____ den Beklagten nur alle 14 Tage sehe, stelle eine Kindswohlgefährdung dar. Selbst die Klägerin habe gefordert, dass er den Mittwochnachmittag mit C._____ verbringen solle. Weshalb nicht mal dies ange- ordnet worden sei, sei rätselhaft und nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Es sei zwar korrekt, dass C._____ seit der Trennung im März 2023 bzw. seit seiner Wie- deraufnahme der Erwerbstätigkeit mehrheitlich von der Klägerin betreut werde. Dies sei jedoch nicht so vereinbart gewesen. Der gelebte Betreuungsmodus sei von der Klägerin einseitig festgelegt und von ihm bis auf Weiteres widerwillig ge- duldet worden. Die Vorinstanz habe sodann fälschlicherweise festgestellt, dass die Besuche unter der Woche irrelevant seien. Für ein zweijähriges Kind seien solche Besuche essenziell. Bei der KESB sei sodann eine Regelung von 40% angestrebt worden. Weshalb es nun widersprüchlich sein solle, dass er sich eine 50/50-Be- treuung wünsche, sei nicht ersichtlich. Er könne und wolle sich die Zeit nehmen, C._____ jeweils ab Donnerstagnachmittag (16.00 Uhr) bis Samstagmittag (12.00 Uhr) zu betreuen. Alle zwei Wochen würde er C._____ bis am Montagmittag (12.00 Uhr) betreuen und ihn zur Klägerin fahren. So würde er C._____ nicht zu Stosszei- ten bringen bzw. abholen (Urk. 50 S. 7 ff.). Ferner macht der Beklagte geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse der Beginn der Schulpflicht bei der Regelung der Betreuungsanteile im Rah- men einer alternierenden Obhut grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Vorlie- gend sei der Kindergarteneintritt noch zweieinhalb Jahre entfernt. Die alternierende Obhut allein wegen der räumlichen Distanz zu verweigern, sei willkürlich. Zudem sei es für C._____ ein gravierender Einschnitt in seinen Alltag, wenn er eine starke Bindungsperson bzw. eine der beiden Hauptbezugspersonen plötzlich nur noch sporadisch alle 14 Tage sehe. Ihm sei antragsgemäss die Betreuung zu gewähren. Es sei wichtig für C._____, ihn regelmässig und in kurzen Abständen zu sehen. Die Klägerin habe immer am Wochenende gearbeitet, damit sie den Lohnzuschlag er- halte. Längerfristig werde sie dies wieder so handhaben. Wenn er C._____ am Frei- - 20 - tag betreue, könne die Klägerin an dem Tag zusätzlich oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Krippe geben. Zudem habe er Jahressollarbeitszeiten. Somit könne er allfällige Minusstunden am nächsten Tag oder auch in den nächsten Monaten bzw. in den Ferien von C._____ mit der Klägerin abarbeiten (Urk. 50 S. 10 f.). Weiter sei in diversen Bundesgerichtsentscheiden festgehalten worden, dass eine Distanz von bis zu 40 Autofahrminuten nicht gegen eine alternierende Obhut spre- che. Im grössten Verkehr würde die Strecke vorliegend 40 Minuten dauern, ansons- ten 28 Minuten. C._____ fahre gerne Auto, schaue den Autos zu und spreche mit dem Beklagten. Nur weil es ab Kindergarteneintritt mit dem Pendeln etwas aufwän- diger werde, sei dies kein Grund, schon heute von der alternierenden Obhut abzu- sehen. Die geografische Distanz spreche nicht gegen eine alternierende Obhut. Fakt sei, dass er in der Vergangenheit mehr betreut habe als die Klägerin. Nach dem Umzug habe sie die Situation zu ihren Gunsten abgeändert und ihm Besuche verwehrt, was von der Vorinstanz belohnt worden sei. Selbst die Vorinstanz habe festgehalten, dass er C._____ rund 30% betreut habe. Bei dieser Betreuung habe sie weder die Freitagabende noch die Besuche während der Woche einkalkuliert. Mit diesen weiteren Betreuungszeiten seien es eher 38% Betreuungsanteile gewe- sen. Mit dem krassen Eingriff in den Betreuungsrhythmus im Rahmen von vorsorg- lichen Massnahmen habe die Vorinstanz ohne Not eine Gefährdung für das Kinds- wohl von C._____ erschaffen. Die einschneidend veränderte Betreuungs- und Obhutssitua- tion führe unweigerlich zu Stresssituationen für C._____ durch längere Trennung von seiner starken Bindungsperson (Urk. 50 S. 11 ff.). 2.2 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe begründet und überzeugend dargelegt, dass die Erziehungsfähigkeit (inkl. Bindungstoleranz) bei beiden Eltern- teilen gegeben sei. Ausgangspunkt für den Entscheid über die Obhut und Betreu- ung sei mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip stets die aktuelle Betreuungssituation. Grundsätzlich sei, damit dem Kind Stabilität gewährt werden könne, die aktuelle Betreuungssituation während des Verfahrens beizubehalten. Mit dem Entscheid über die vorsorgliche Betreuung solle insbesondere nicht der Hauptsachenent- - 21 - scheid vorweggenommen werden. Es sei deshalb primär zu eruieren, wie C._____ aktuell bzw. innerhalb des letzten Jahres betreut worden sei. Es sei unstrittig, dass sie C._____ seit Mai 2023 unter der Woche durchgehend betreue. Sodann sei schlicht nicht wahr, dass der Beklagte C._____ ebenfalls regelmässig unter der Woche betreut habe. Es sei zwar vereinzelt vorgekommen, dass er auch unter der Woche die Betreuung übernommen habe. Derartige vereinzelte und unregelmäs- sige Kontakte seien jedoch nicht massgebend. Richtig sei, dass C._____ regelmäs- sig an den Wochenenden durch den Beklagten betreut worden sei. Zunächst sei die Betreuung an jedem Wochenende von Samstag bis Sonntag erfolgt, wobei diese im Nachgang zur zweiten Verhandlung vor der Vorinstanz (ab November 2024 [recte wohl: November 2023]) auf Freitagabend bis Sonntag ausgedehnt wor- den sei. Diese Betreuung sei bis zum Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids am
  42. März 2024 so gelebt worden. Danach sei kurzzeitig ein zweiwöchentliches Be- suchsrecht gelebt worden. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei eine Phase der Ungewissheit gefolgt. Mangels Vereinbarung und ohne hoheitliche An- ordnung seien beide Parteien bei der Ausübung ihres Kontaktrechts in Willkür ver- fallen. Unter der Woche sei C._____ nach wie vor regelmässig von der Klägerin betreut worden. Es sei aber vorgekommen, dass der Beklagte eingesprungen sei, sodass ihm eine gewisse Flexibilität bei seiner Berufsausübung attestiert werde. Sie habe nach wie vor Bedenken, wie die Betreuung von C._____ beim Beklagten sichergestellt werde. Er beteuere zwar, dass er sich persönlich um C._____ küm- mere, wobei aufgrund seiner Arbeitstätigkeit davon auszugehen sei, dass er in Tat und Wahrheit mehr arbeite und die Betreuung jeweils durch seine (kranke) Mutter wahrgenommen werde. Unter der Woche gehe C._____ zwei Tage in die Krippe, damit er auch in einem deutschsprachigen Umfeld betreut werde, was für seine Sprachentwicklung wichtig sei (Urk. 72 S. 9 ff.). In Bezug auf die Wochenendbetreuung hält die Klägerin fest, dass auch sie plane, an den Wochenenden frei zu haben und ihr 40%-Arbeitspensum unter der Woche zu erbringen. Derzeit sei sie auch aufgrund ihrer finanziellen Notlage auf Wochen- endeinsätze angewiesen. Die Vorinstanz sei überzeugend zum Schluss gekom- men, dass C._____ die Möglichkeit haben solle, Wochenenden mit der Klägerin verbringen zu können, auch wenn er noch nicht schulpflichtig sei. Insofern sei min- - 22 - destens ein Wochenende pro Monat der Klägerin als Betreuungszeit zuzuweisen (Urk. 72 S. 13). Für die weitere Dauer des Verfahrens sei als Ausgangspunkt vom bisherigen Be- treuungsmodell auszugehen, welches vorsehe, dass C._____ an drei von vier Wo- chenenden, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend, vom Beklagten betreut werde. In der übrigen Zeit werde C._____ von der Klägerin betreut, wobei sie punk- tuell durch den Beklagten unterstützt werde. Um zu verhindern, dass in den Wo- chen, in denen C._____ am Wochenende bei der Klägerin bleibe, der Kontakt gänz- lich unterbleibe, sei dem Beklagten in diesen Wochen ein Nachmittagsbesuchs- recht am Freitag einzuräumen. Aus kinderpsychologischer Sicht erscheine es sinn- voll, die Eltern anzuweisen, C._____ jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Dies unterstütze C._____ im Wissen, dass die Eltern die Kontakte unterstützen würden. Betreffend die Ferien sei es aufgrund der beschränkten Dauer des Verfah- rens gerechtfertigt, das Entscheidungsrecht einer Partei fest zuzuteilen. Da die Klä- gerin einen Dienstplan habe, weise sie nicht dieselbe Flexibilität wie der Beklagte auf, sodass ihr das Entscheidungsrecht zuzuweisen sei (Urk. 72 S. 13 ff.). Der Beklagte betreue C._____ somit an drei von vier Wochenenden jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend. Dies entspreche einem Betreuungsanteil von leicht über 20%. Selbst unter Berücksichtigung der sporadischen zusätzlichen Be- treuungstage sowie den Ferien resultiere kein Betreuungsanteil von über 30%. Es habe in der Vergangenheit keine alternierende Obhut vorgelegen. Sodann müsse für die alternierende Obhut neben ausgedehnten Besuchswochenenden auch wei- tere Betreuungsverantwortung übernommen werden. Eine Alltagsbetreuung unter der Woche habe der Beklagte gerade nicht regelmässig wahrgenommen, sodass ohnehin keine alternierende Obhut vorgelegen habe. Auch mit einem zusätzlichen Nachmittag und drei von vier Wochenenden ergebe es Betreuungsanteile von ca. 25%. Entsprechend sei die Obhut der Klägerin zuzuteilen. Der Wohnsitz von C._____ befinde sich somit an ihrem jeweiligen Wohnsitz (Urk. 72 S. 15 f.). 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 nimmt die Klägerin Bezug auf die vom Beklagten eingereichten Arbeitsrapporte von Mai 2023 bis August 2024 und macht geltend, der Beklagte habe während seiner behaupteten Betreuungszeit - 23 - mehrfach gearbeitet. Hinzu komme, dass er selbst an den anerkannten Betreu- ungstagen, an denen die Klägerin C._____ zur Betreuung durch den Beklagten übergeben habe, die Betreuung durch seine Mutter habe vornehmen lassen. Das sei nicht im Interesse von C._____ und zeige, dass ein höherer Betreuungsanteil des Beklagten nicht zu mehr effektiver Betreuungszeit führen würde. Es sei sodann richtig, dass die Klägerin an diversen Wochenenden gearbeitet habe. Nichtsdesto- trotz habe sie C._____ pro Monat an einem Wochenende betreut. So solle es auch weiterhin geschehen (Urk. 81 S. 14). 2.4 Der Beklagte entgegnet, die eingereichten Arbeitsrapporte seien nicht zuver- lässig, u.a. weil die Kompensation von Überstunden / Krankheit / Unfall auch als Arbeitstag erfasst werde. Er könne Belege einreichen, welche dartun würden, dass er C._____ betreut habe. Die Situation sei leider immer noch unvorteilhaft für C._____. Dieser gehe nicht gerne zur Klägerin. Beispielsweise habe der Schwimm- kurs nicht besucht werden können, weil C._____ diesen mit der Klägerin assoziiere und sich geweigert habe, hinzugehen. Ein familienpsychologisches Gutachten sei wahrscheinlich am effektivsten (Urk. 87 S. 2 f.). 3.1 Für die rechtlichen Voraussetzungen der alternierenden Obhut kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erzie- hungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelan- gen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit ei- ner Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Ein- bettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persön- lich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürf- nisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder - 24 - wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wo- chenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_430/2023 vom
  43. Februar 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hielt sodann fest, die Betreuungs- anteile könnten (bei Schulkindern) so ermittelt werden, dass jeder Tag in drei Ein- heiten unterteilt und über 14 Tage berechnet werde, für wie viele der insgesamt 42 Einheiten jeder Elternteil verantwortlich sei (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). 3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass beide Parteien als erziehungsfähig für C._____ erachtet werden. Daran ändern einzelne Vorwürfe gegen den jeweils an- deren Elternteil bzw. die Kritik an dessen Erziehungsmethoden nichts. Die Parteien leben seit jeher ohne verbindliche Regelung, und dennoch finden die Kontakte zwi- schen dem Beklagten und C._____ regelmässig statt. Die Kommunikation und Ko- operation scheint mehrheitlich zu funktionieren. Dass es zwischendurch zu Unei- nigkeiten kommt, ist nicht ungewöhnlich, insbesondere während eines strittigen Ge- richtsverfahrens. Dem soll nun eine verbindliche Regelung Abhilfe verschaffen. Der Beklagte erwähnt zwar in seiner Stellungnahme, dass ein familienpsychologisches Gutachten wahrscheinlich am effektivsten sei, ohne dies indes näher zu konkreti- sieren. Die Klägerin äusserte sich lediglich in Bezug auf die Einsetzung eines Kindsvertreters dahingehend, dass – sollte das Wohlbefinden von C._____ in Frage stehen oder das Gericht sich ein genaueres Bild über das emotionale Gefüge machen wollen – ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei, indes erst in der Hauptsache (Urk. 81 S. 17 f.). Aktuell besteht kein Anlass, ein solches Gut- achten einzuholen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ein Elternteil nicht in der Lage wäre, kindswohlgerecht für C._____ zu sorgen. Sodann besteht Grund zur Hoffnung, dass durch einen verbindlichen Entscheid Ruhe einkehren wird, da kein Raum mehr für einseitige Entscheidungen besteht. Weiter scheinen die Parteien grundsätzlich fähig zu sein, miteinander zu kooperie- ren und zu kommunizieren. Trotz wiederholten Uneinigkeiten und zuletzt sogar – möglicherweise gegenseitigen – Tätlichkeiten (Urk. 98) waren die Parteien in der Vergangenheit in der Lage, sich über die Kontakte zwischen dem Beklagten und - 25 - C._____ abzusprechen, selbst wenn diese nicht immer in dem vom Beklagten ge- wünschten Umfang erfolgten. Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte jeweils spontan die Kinderbetreuung übernommen hat, was ebenfalls auf eine grundsätz- lich funktionierende Kommunikation und Kooperation hindeutet (Urk. 72 S. 11 und S. 13). In Bezug auf die geografische Distanz hielt die Vorinstanz fest, dass eine zusätzli- che Betreuung des Beklagten unter der Woche daran scheitern würde. Die Fahrt- zeit betrage 30 Minuten, zu Stosszeiten sogar bis zu 50 Minuten. Es entspreche nicht dem Kindswohl, wenn C._____ mehrmals pro Woche und ab Kindergarten- eintritt vor bzw. nach dem Kindergarten eine derart lange Autofahrt zurücklegen müsse (Urk. 51 S. 25 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz mögen für den Zeitraum ab Kindergarteneintritt zutreffen. C._____ ist aktuell jedoch drei Jahre alt und kommt voraussichtlich erst im August 2026 in den Kindergarten. Inwiefern die Di- stanz bis zum Kindergarteneintritt einer ausgedehnten Betreuung im Wege stehen soll, erhellt – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – nicht. Betreffend das Stabilitäts- und Kontinuitätsprinzip ist festzuhalten, dass beide El- ternteile während des Zusammenlebens Hauptbezugspersonen von C._____ wur- den. Sie haben ihn – wenn auch ungeplant resp. aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten – zusammen betreut, da beide mehrheitlich zu Hause waren bzw. es ist unbestritten, dass der Beklagte C._____ an den zwei Tagen betreute, an denen die Klägerin arbeitete. C._____ konnte somit in seinen ersten eineinhalb Lebensjahren eine intensive Bindung zu beiden Elternteilen aufbauen. Betreffend die Zeit ab der Trennung im März 2023 erklären die Parteien übereinstimmend, dass der Beklagte C._____ bis und mit Oktober 2023 jeweils jedes Wochenende von Samstag bis Sonntag betreut habe (Urk. 50 S. 5 sowie Urk. 72 S. 10 f.). Ab November 2023 bis Anfang März 2024 wurde die Betreuung unbestrittenermassen ausgedehnt, und der Beklagte betreute C._____ wöchentlich von Freitagabend bis Sonntagabend (Urk. 50 S. 5 sowie Urk. 72 S. 10 f.). Seit Erhalt des Entscheids der Vorinstanz vom
  44. Februar 2024 betreut der Beklagte C._____ an drei von vier Wochenenden pro Monat. Auch darüber sind sich die Parteien einig. Strittig sind die zusätzlichen Tage, an denen der Beklagte die Betreuung von C._____ spontan übernommen - 26 - haben will. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, haben diese jedoch keinen we- sentlichen Einfluss auf die Betreuungsanteile des Beklagten, sodass offengelassen werden kann, an wie vielen Tagen er C._____ zusätzlich betreute oder wie oft er ihn bei der Klägerin in der Wohnung und somit in ihrer Anwesenheit besuchte. 3.3 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien ergeben sich ab der Trennung bis heute folgende Betreuungsanteile des Beklagten: 3.3.1 Phase 1: April 2023 bis und mit Oktober 2023 Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M M M M M M M M M M M Samstag V V V V V V V V V V V V Sonntag V V V V V V V V V V V V Die Betreuungsanteile des Beklagten betrugen nach der Trennung ab April 2023 bis im Oktober 2023 28,6% (24 / 84 × 100). Von Ferien war im Jahr 2023 noch nicht die Rede. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beklagte noch keine sechs Wochen Ferien mit seinem Sohn verbrachte. Nichtsdestotrotz ist anzuneh- men, dass der Beklagte mindestens einzelne Ferientage mit seinem Sohn ver- brachte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der einzelnen spon- tanen zusätzlichen Betreuungstage erscheint es insgesamt gerechtfertigt, von ei- nem Betreuungsanteil des Beklagten von 30% auszugehen. Indes leuchtet die Ar- gumentation der Klägerin nicht ein, weshalb bei einer reinen Wochenendbetreuung nicht von alternierender Obhut ausgegangen werden sollte, zumal das Kind am Wochenende umfassendere Betreuung benötigt, da es nicht im Kindergarten oder in der Krippe betreut wird. Der Betreuungsanteil des Beklagten betrug in der Phase 1 somit 30%. - 27 - 3.3.2 Phase 2: November 2023 bis Februar 2024 Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M V M M V M M V M M V Samstag V V V V V V V V V V V V Sonntag V V V V V V V V V V V V Die Parteien erklärten, ab November 2023 habe der Kläger C._____ bereits ab Frei- tagabend betreut. Dies ergab somit Betreuungsanteile des Beklagten von Novem- ber 2023 bis Februar 2024 von gerundet 35% (28 / 84 × 100). Da diese Phase lediglich vier Monate dauerte, ist wiederum davon auszugehen, dass der Beklagte in dieser Zeit keine (für den Betreuungsanteil) relevanten Ferien mit C._____ ver- brachte. Auch in dieser Phase lebten die Parteien jedoch die alternierende Obhut. 3.3.3 Phase 3: März 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M V M M V M M V M M M Samstag V V V V V V V V V M M M Sonntag V V V V V V V V V M M M Die Parteien sind sich einig, dass der Beklage C._____ aktuell an drei von vier Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend betreut. Dies ergibt einen Be- treuungsanteil des Beklagten von 25% (21 / 84 × 100). Dazu kommt, dass der Be- klagte ab dem Jahr 2024 sechs Wochen Ferien mit C._____ verbringen konnte, was von den Parteien nicht angefochten wurde. Dies führt insgesamt zu einem Be- treuungsanteil des Beklagten von 30% ([0.25 × 0.75] + [0.46 × 0.25]). 3.4 Phase 4: ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis August 2026 3.4.1 Für die Erwägungen der Vorinstanz zur alternierenden Obhut kann auf die Ausführungen in E. III.A.1. verwiesen werden. 3.4.2 Der Beklagte führt aus, er sei die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen, und beantragt (weiterhin) die alternierende Obhut (vgl. ausführlich oben E. III.A.2.1 - 28 - und III.A.3.4.2). Der Kindergarteneintritt sei noch zweieinhalb Jahre entfernt. Bis dahin sei nicht klar, wo die Klägerin wohnen werde. Die alternierende Obhut allein wegen der räumlichen Distanz zu verweigern, sei willkürlich und stehe nicht im Ein- klang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Beide Parteien wohnten im Kanton Zürich, eine alternierende Obhut sei sehr wohl möglich. Er könne C._____ antragsgemäss jeden Freitag betreuen, und die Klägerin könne an diesem Tag zusätzlich, wenn sie das nicht jetzt schon mache, oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Kita geben. Auch wenn die Fremd- und Eigenbetreuung gemäss Rechtsprechung gleichwertig seien, sei bei derart kleinen Kindern der Eigenbetreuung der Vorzug zu geben. Mit- hin würde C._____ durch diese Regelung allenfalls einen Tag weniger fremdbe- treut. Er (der Beklagte) habe Jahressollarbeitszeiten, wodurch er allfällige Mi- nusstunden am nächsten Tag oder auch in den nächsten Monaten bzw. in den Ferien von C._____ mit der Klägerin abarbeiten könne. Die beantragten Betreu- ungstage seien für ihn mit einem 80%-Pensum problemlos machbar. Fakt sei, dass er C._____ in der Vergangenheit mehr betreut habe als die Klägerin. Nach dem Umzug habe sie die Situation zu ihren Gunsten abgeändert und ihm Besuche ver- wehrt. Dieses Verhalten sei von der Vorinstanz belohnt worden. Selbst die Vor- instanz habe festgehalten, dass er C._____ rund 30% betreut habe. Wie die Vor- instanz im Entscheid habe anordnen können, dass er deutlich weniger betreuen solle, obwohl nichts gegen die alternierende Obhut spreche, sei nicht nachvollzieh- bar und absolut willkürlich. Weiter sei es schwierig, einen strikten Beweis für ein zukünftiges Ereignis zu bringen. Mehr als mit dem Arbeitgeber eine Pensumsre- duktion abzusprechen, könne er nicht. Würde er einen Vertrag unterzeichnen, müsste er ab dem vereinbarten Datum reduzieren. Allerdings wisse er nach wie vor nicht, wie lange dieses Verfahren noch andaure, und er schaffe keine Fakten, son- dern warte auf den entsprechenden Entscheid (Urk. 50 S. 10 ff.). 3.4.3 Die Klägerin macht geltend, C._____ gehe zwei Tage pro Woche in die Krippe. Dies entspreche dem ursprünglichen Plan der Parteien, da sie sich für C._____ die optimalen Voraussetzungen für ein Leben in der Schweiz wünschten. Da weder der Beklagte noch sie mit ihm Deutsch sprächen, sei es für seine Spra- chentwicklung wichtig, bereits ab früher Kindheit in einem deutschsprachigen Um- - 29 - feld betreut zu werden. Für den Entscheid über die Aufteilung der Betreuung für die weitere Dauer des Verfahrens sei als Ausgangspunkt vom bisherigen Betreuungs- modell auszugehen. Dieses sehe vor, dass C._____ an drei von vier Wochenen- den, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend, vom Beklagten betreut werde. In der übrigen Zeit werde C._____ von ihr, der Klägerin, betreut, wobei sie punktuell vom Beklagten unterstützt werde. Angesichts dieser Ausgangslage dränge sich auf, auch weiterhin eine Betreuungslösung zu wählen, welche einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Beklagten und seinem Sohn sicherstelle, zugleich der Klä- gerin aber ermögliche, regelmässig ein Wochenende mit ihrem Sohn zu verbringen. Um zu verhindern, dass in den Wochen, in denen der Sohn am Wochenende bei der Klägerin bleibe, der Kontakt gänzlich unterbleibe, sei dem Beklagten in diesen Wochen ein Nachmittagsbesuchsrecht am Freitag einzuräumen. Der Beklagte habe in den vergangenen Monaten belegt, dass er seine Arbeitszeit hinreichend flexibel gestalten könne, um vierwöchentlich einen Nachmittag mit C._____ zu ver- bringen (Urk. 72 S. 12 ff.). Das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht habe in den vergangenen Monaten zu Konflikten geführt. Namentlich sei es so weit gegangen, dass der Beklagte in der Annahme, er könne die Aufteilung der Ferien ohne vorgängige Rücksprache ein- fach bestimmen, nach den Ferien der Klägerin mit C._____ eine Strafanzeige we- gen Entziehung von Minderjährigen eingereicht habe. Aufgrund der beschränkten Dauer des Verfahrens erscheine es gerechtfertigt, das Entscheidungsrecht einer Partei fest zuzuteilen. Da die Klägerin einen Dienstplan habe, weise sie nicht die- selbe Flexibilität auf wie der Beklagte. Demnach sei das Entscheidungsrecht ihr zuzuweisen, um Kollisionen von Ferien mit ihren Arbeitseinsätzen zu vermeiden (Urk. 72 S. 15). Die Behauptung, der Beklagte wolle auf 80% reduzieren, werde immer wiederholt. Er sei dazu aus finanziellen Gründen aber gar nicht in der Lage. Er würde sein Leasing nicht mehr bezahlen können, was letztendlich einen Stellenverlust zur Folge hätte. Zurzeit bezahle der Beklagte regelmässig sein Leasing, könne ihr aber kein Geld überweisen, damit sie für das Kind die essenziellen Dinge (Nahrung / Kleidung) kaufen könne. Das Vorgehen des Beklagten sei stossend. Bis dato seien - 30 - Unterhaltsforderungen von über Fr. 20'000.– aufgelaufen, welche ausstehend seien. Der Beklagte werde diese noch nachzuzahlen haben. Bei einer Reduktion auf 80% würde dies zu einer zwangsweisen Durchsetzung der ausstehenden Un- terhaltsforderung führen. Eine Schuldenfalle wäre vorprogrammiert und C._____ würde in Armut aufwachsen, was nicht in seinem Interesse sein könne. Die Vor- instanz habe sodann überzeugend dargelegt, weshalb eine alternierende Obhut schlichtweg nicht möglich sei, wobei die Arbeitstätigkeit der Klägerin, der Krippen- besuch von C._____ und die Distanz als Faktoren berücksichtigt worden seien (Urk. 72 S. 19 und S. 31 f. ). 3.4.4 Der Beklagte entgegnet, er habe seinen Arbeitsvertrag noch nicht auf 80% reduziert, weil die Klägerin die nach fast zehnstündiger Verhandlung unterzeich- nete Vereinbarung widerrufen habe und C._____ wieder nicht mehr wie vereinbart herausgebe. So habe er sie mehrmals gebeten, ihm C._____ wie ursprünglich ver- einbart bereits am Donnerstag zu geben. Sie verweigere dies grundlos, weswegen er sich entschieden habe, weiterhin 100% zu arbeiten. Sein Team würde sich nach ihm richten, aber er müsse klar sagen, an welchem Tag oder wie er das 80%-Pen- sum aufgeteilt haben möchte. Er sei aber in jedem Moment bereit, sein Pensum zu reduzieren (Urk. 77 S. 1 f.). 3.4.5 Die Klägerin bringt zum Vorstehenden vor, es sei richtig, dass der Beklagte sein Pensum nicht reduziert habe. Bestritten werde nach wie vor, dass er das kön- ne. Der hauptsächliche Hinderungsgrund seien seine finanziellen Verhältnisse. Dass sein Team eine Pensumsreduktion akzeptieren würde, werde mit Nichtwissen bestritten. Den versprochenen Beleg hätte der Beklagte längst besorgen können (Urk. 81 S. 15). 3.4.6 Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte C._____ auch für die Dauer des Verfahrens jeweils an drei Wochenenden pro Monat betreuen solle. Der Beklagte möchte sein Pensum auf 80% reduzieren und eine umfassendere Betreuung wahr- nehmen bzw. beantragt er die alternierende Obhut. Unbestritten ist, dass die Par- teien C._____ vor der Trennung beide betreuten und somit beide gleichermassen zu Hauptbezugspersonen wurden. Mit dem Umzug der Klägerin einhergehend re- duzierte sich der Betreuungsumfang des Beklagten, wobei auch die Klägerin ein- - 31 - gesteht, dass der Beklagte C._____ regelmässig, sprich an drei von vier Wochen- enden betreute, und auch wiederholt spontan einsprang. Da C._____ zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Entscheids gerade einmal zwei Jahre alt war, der Kin- dergarteneintritt somit noch in weiter Ferne lag, und er auch heute noch über ein Jahr in der Zukunft liegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte bis dahin nicht umfassendere Betreuungsanteile übernehmen kann. Durch die derzeitige Wochenendbetreuung legt C._____ die Strecke zwischen D._____ und Zürich ebenfalls an drei von vier Wochenenden zurück. Inwiefern die Distanz einer ausge- dehnten Betreuungszeit bis zum Kindergarteneintritt entgegenstehen soll, erhellt nicht, zumal sich die Fahrten bei einer Betreuung durch den Beklagten von Freitag- morgen bis Sonntagabend nicht vermehren würden. Auch das Argument der Klägerin, der Beklagte könne es sich aus finanzieller Hin- sicht nicht leisten, sein Pensum zu reduzieren, da er sonst seine Schulden nicht mehr bezahlen könne, seine Stelle verliere und C._____ in Armut aufwachsen würde, verfängt nicht. Zum einen ist der Beklagte auch mit einem 80%-Pensum in der Lage, das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ zu decken (vgl. unten E. III.C.4.3). Die Leasingraten des Beklagten wurden sodann bereits in den vorherigen Phasen nicht berücksichtigt (vgl. unten E. C.III.1.2.10), sodass sich der Beklagte diesbezüglich ohnehin um eine Lösung bemühen muss. Hinzu kommt, dass die Klägerin bzw. die die Unterhaltsbeiträge bevorschussende Gemeinde D._____ den Beklagten in der Zwischenzeit auf die Unterhaltsbeiträge betrieben hat, sodass er bereits einer Lohnpfändung unterliegt bzw. zeitnah unterliegen wird (Urk. 89/2). Einen Stellenverlust des Beklagten hatte dies offensichtlich trotzdem nicht zur Folge. Hingegen haben sich dadurch die noch offenen Unterhaltsschulden reduziert. Im Übrigen handelt es sich vorerst nur um eine beschränkte Zeitspanne – bis zum Kindergarteneintritt von C._____ voraussichtlich im August 2026 –, in welcher von einer Pensumsreduktion des Beklagten auszugehen ist. Im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) wird die Betreuung ab Kindergarteneintritt von C._____ erneut zu prüfen sein. Somit ist von einer Pensumsreduktion des Beklagten ab Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids auf 80% auszugehen und der Beklagte zu berechtigen und zu ver- - 32 - pflichten, C._____ an drei von vier Wochenenden von Freitagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in der C._____ das Wo- chenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu ver- pflichten, C._____ am Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der üb- rigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil hat C._____ jeweils zum anderen Elternteil zu bringen und die Übergabe positiv und kindswohlgerecht zu gestalten. 3.4.7 Aufgrund des Gesagten ergibt dies für Phase 4 folgenden Betreuungsanteil des Beklagten: Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag V V V V V V V V V M V M Samstag V V V V V V V V V M M M Sonntag V V V V V V V V V M M M Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt aufgrund der ausgedehnten Wochen- endbetreuung 33% (28 / 84 × 100). Sodann wird der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet, C._____ während sechs Wochen Ferien zu betreuen. Dies ergibt einen gesamten Betreuungsanteil des Beklagten von 35% ([0.33 × 0.75] + [0.46 × 0.25]). C._____ ist entsprechend für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten (voraussichtlich) im August 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.
  45. Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz ha- ben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übri- gen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Steht das Kind unter der gemein- samen elterlichen Sorge seiner Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so leitet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes von demjenigen Elternteil ab, unter dessen Obhut es steht. Im Falle der alternierenden Obhut steht die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, weshalb sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Nach der Rechtsprechung liegt diesfalls ein Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 zweiter Teilsatz ZGB vor, sodass das Kind sei- - 33 - nen Wohnsitz am Aufenthaltsort hat. Darunter wird derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind den engsten Bezug hat (BGE 135 III 49 E. 5.3; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.; vgl. zum Ganzen BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 315–315b ZGB N 42 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D._____ und der Beklagte in F._____. Da C._____ (mindestens) an vier Tagen unter der Woche bei der Klägerin wohnt und seit November 2023 auch dort die Krippe besucht, hat er seinen Lebensmittelpunkt überwiegend in D._____, wo dementsprechend sein Aufenthaltsort begründet wird. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich somit bei der Klägerin in D._____.
  46. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Parteien nach der Trennung de facto eine alternierende Obhut gelebt haben und C._____ auch für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten unter die al- ternierende Obhut der Parteien zu stellen ist. Der Beklagte ist zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ an drei verlängerten Wochenenden pro Monat von Frei- tagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in welcher C._____ das Wochenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin be- treut. Der betreuende Elternteil hat C._____ am Ende der Betreuungszeit zum je- weils anderen Elternteil zu bringen. Die Ferien- und Feiertagsregelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend kommt im Jahr 2025 der Klägerin das Entscheidungsrecht zu. Weshalb ihr aufgrund ihres Arbeitsplanes für die gesamte Dauer des Verfahrens das Entscheidungsrecht zukommen soll, erhellt nicht, zumal sich die Parteien ohnehin bis Ende Oktober des Vorjahres über die Ferien abzusprechen haben, sodass die Klägerin ihre Ferien ohne Weiteres im Voraus und unter Berücksichtigung ihres Arbeitsplanes organi- sieren kann (vgl. Urk. 51 S. 65). B. Kindesschutzmassnahmen
  47. Weisungen - 34 - 1.1 Die Klägerin beantragt, dem Beklagten seien verschiedene Weisungen zu er- teilen. Er sei anzuweisen, C._____ pünktlich, jeweils spätestens um 20.00 Uhr, ins Bett zu bringen, da C._____ am Montagmorgen nach den Besuchswochenenden ausserordentlich müde sei. Sodann sei C._____ an den Übergabetagen pünktlich abzuliefern und die Verabschiedungen seien kurz zu halten. Weiter sei es dem Be- klagten zu verbieten, C._____ spontan von der Krippe abzuholen oder am Wohnort der Klägerin aufzusuchen. Ferner habe es der Beklagte zu unterlassen, mit C._____ zum Arzt zu gehen, ohne sie vorab oder nachträglich zu informieren. Schliesslich habe sie keinen Zugriff auf die Krankenkassendetails von C._____. Der Beklagte sei somit anzuweisen, ihr die entsprechenden Informationen zur Ver- fügung zu stellen und sie gegenüber der Krankenversicherung von C._____ als Berechtigte zu deklarieren (Urk. 72 S. 4 und S. 16 ff.). 1.2 Beide Parteien sind Inhaber der elterlichen Sorge und C._____ wird von bei- den Elternteilen betreut, sodass Arzttermine nicht zwingend nur in die Betreuungs- zeit eines Elternteils fallen müssen. Auch wenn der Beklagte die Krankenkassen- kosten direkt bezahlt, muss auch die Klägerin über die Informationen zum Versi- cherungsschutz von C._____ im Bilde sein bzw. darauf zugreifen können. Dem Be- klagten ist somit die Weisung zu erteilen, die Klägerin gegenüber der Krankenkasse von C._____ als Berechtigte zu deklarieren und ihr sämtliche Unterlagen, Loginda- ten etc. zur Verfügung zu stellen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung weiterer Weisungen ist abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass beide Elternteile als erziehungsfähig erachtet werden (vgl. oben E. III.A.3.2) und entsprechend davon auszugehen ist, dass C._____ zu altersgerechten Zeiten ins Bett gebracht wird und die Übergaben zum jeweils an- deren Elternteil pünktlich zu den nun verbindlich festgelegten Zeiten und in kinds- wohlgerechter Art erfolgen. Dem Beklagten hierzu konkrete Vorgaben zu machen bzw. formell eine Weisung zu erteilen, wann er C._____ ins Bett zu bringen hat, ist unverhältnismässig. Da die Betreuungstage nun explizit festgelegt sein werden, er- übrigt es sich auch, dem Beklagten zu verbieten, C._____ spontan von der Krippe abzuholen oder ihn bei der Klägerin aufzusuchen, zumal der Krippenbesuch von C._____ ohnehin nicht auf seinen Betreuungstag fällt. In Bezug auf den Antrag der - 35 - Klägerin, dem Beklagten sei die Weisung zu erteilen, er habe es zu unterlassen, mit C._____ zum Arzt zu gehen, ohne sie vorab oder nachträglich zu informieren, sind die Parteien daran zu erinnern, dass sie beide Inhaber der elterlichen Sorge sind und C._____ fortan unter der alternierenden Obhut der Parteien steht, sodass sie ohnehin verpflichtet sind, sich gegenseitig über wichtige Ereignisse und das Wohlbefinden von C._____ zu informieren. Entsprechend ist auch diesbezüglich von einer Weisung abzusehen.
  48. Gefährdungsmeldung/Polizeirapport vom 3. Februar 2025 2.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte die KESB Bezirk Horgen der hiesi- gen Instanz einen Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2025 ein (Urk. 97-98). Daraus geht hervor, dass es anlässlich der Übergabe von C._____ vom 11. Januar 2025 zwischen den Parteien zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen sei, wobei die Klägerin dem Beklagten ins Gesicht gespuckt und der Beklagte die Klägerin daraufhin zwischen die Beine gekickt und mit der flachen Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen haben soll (Urk. 98 S. 2). Die Parteien bestritten gegenüber der Polizei die ihnen je gemachten Vorwürfe. Im Rapport ist festgehalten, dass bei der Klägerin keine sichtbaren Rötungen in der linken Ge- sichtshälfte erkennbar gewesen seien; Gewaltschutzmassnahmen seien nicht an- geordnet worden, da keine der Parteien den Hauptaggressor dargestellt habe (Urk. 98 S. 4). Der Polizeirapport wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Fe- bruar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 100). Die Klägerin verzichtete am
  49. Februar 2025 explizit auf eine Stellungnahme (Urk. 101), der Beklagte liess sich ebenfalls nicht vernehmen. 2.2 Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Eltern vor den Augen ihres Kindes haben fraglos auch für das Kind ein erhebliches Gefährdungspotential. Kin- der als Zeugen von Gewalt sind in ihrem Wohl unmittelbar gefährdet, da das Miter- leben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Ge- sundheit zeitigt. Namentlich kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen. Allein der Polizeirapport vom 3. Februar 2025 veranlasst nun aber noch nicht zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Sollte der Vorfall wie beschrieben stattge- funden haben, ist die Eskalation, ohne sie bagatellisieren zu wollen, vermutlich ein - 36 - Stück weit dem Umstand geschuldet, dass die Parteien seit über einem Jahr ohne verbindliche Obhuts- und Betreuungsregelung leben. In einem derartigen, ungere- gelten Zustand versuchen Eltern häufig, das Maximum an Betreuungszeit für sich einzufordern und durchzusetzen. So kann es zu aufgeheizten Situationen kommen, in welchen sich Frustration anstaut und entlädt. Immerhin, im Allgemeinen funktio- nieren die Kontakte zwischen C._____ und dem Beklagten überwiegend gut, und die Parteien waren und sind jedenfalls gewöhnlich in der Lage, diesbezüglich mit- einander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beklagte wiederholt spontan zur Betreuung von C._____ eingesprungen ist. In der Erwartung, dass die Übergaben kindswohlgerecht ablaufen werden, sobald die Parteien verbindliche Regelungen haben, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Kin- desschutzmassnahmen zu erlassen. Sollte sich aber zeigen, dass sich der Vorfall tatsächlich wie beschrieben ereignet hat und es sich nicht nur um eine einmalige Entgleisung handelte, sondern die Parteien effektiv nicht in der Lage sind, C._____ gewaltfrei und kindswohlgerecht dem jeweils anderen Elternteil zu übergeben, wä- ren im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) unter anderem die Errichtung einer Beistandschaft und begleitete Übergaben zu prüfen. C. Unterhaltsbeiträge
  50. Phase 1: April 2023 bis 31. Oktober 2023 1.1 Strittig sind die von der Vorinstanz festgelegten, vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Vorliegend wird lediglich auf diejenigen Einkommens- und Be- darfspositionen eingegangen, die von den Parteien angefochten wurden. Ansons- ten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Um weitere Phasen zu vermeiden, ist die Phase 1 im Vergleich zur ersten Phase der Vorinstanz um einen Monat (bis Oktober 2023) zu verlängern. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (BGE 147 III 265). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mit- tel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen - 37 - auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Soweit es die finanziellen Mittel also zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwin- gend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können na- mentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.3.1 Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsantwort, das Einkommen des Beklagten belaufe sich seit dem 1. Mai 2023 auf Fr. 8'155.– netto pro Monat. Hinzu komme ein Bonus in unbekannter Höhe (Urk. 72 S. 18). In der Stellungnahme vom 23. Ok- tober 2024 hält sie fest, dass der Beklagte einen Zielbonus von 10% erhalte. Für das Jahr 2023 habe er einen "STIP" Bonus von Fr. 7'141.90 brutto erhalten, was 9.565% seines Bruttogehalts für das Jahr 2023 entsprochen habe (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2024 aus, es sei korrekt, dass er einen Bonus erhalten habe, allerdings habe er diesen direkt wieder für die Schuldentilgung ausgegeben. Die Vorinstanz habe ihm den Überschuss be- lassen, da er die hohen Leasingraten habe und immer noch das Minus, welches aufgrund der vormaligen Arbeitslosigkeit und der reduzierten Auszahlung durch die Unia entstanden sei, decken müsse. Zudem habe er nur Anspruch auf den Bonus, wenn das Ziel erreicht werde. Da er nun auf die Bezahlung von Unterhalt betrieben worden sei und ihm eine Lohnpfändung drohe, wäre er dem Gericht dankbar, wenn der Bonus separat geregelt würde, bspw. dass 10% von einem allfälligen Nettobo- - 38 - nus jährlich, erstmals im Jahr 2025, an die Klägerin für C._____ ausbezahlt würden (Urk. 87 S. 1 f.). Im April 2023 war der Beklagte arbeitslos und erhielt eine Arbeitslosenentschädi- gung von gerundet Fr. 5'309.– netto (Urk. 21/15 S. 17). Von Mai 2023 bis und mit Oktober 2023 erzielte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'155.– (Urk. 79/3). Dies ergibt für die Phase 1 ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 7'748.– (ein Monat à Fr. 5'309.– + sechs Monate à Fr. 8'155.–). Sodann erhielt der Beklagte für das Jahr 2023 einen Bonus in Höhe von brutto Fr. 7'142.– (Urk. 79/4). Da der Bonus des Beklagten keinen fixen Lohn- bestandteil darstellt, ist dieser separat zu regeln. Die Klägerin verzichtet sodann nur für den Fall auf den Überschussanteil des Beklagten, dass dieser auch in Zu- kunft in einem 100%-Pensum arbeite und seine Schulden tilge (Urk. 72 S. 19). Wie bereits ausgeführt wird der Beklagte C._____ in Zukunft an drei Freitagen pro Mo- nat betreuen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sein Arbeitspensum entspre- chend reduzieren wird. C._____ hat Anspruch auf einen allfälligen Überschussan- teil. Es rechtfertigt sich daher, dass der Beklagte innert 30 Tagen nach Erhalt eines allfälligen Nettobonus jeweils 23% desselben (kleiner Kopf × Betreuungsanteil), an C._____ weitergibt. Von dem im März 2024 ausgerichteten Bonus von Fr. 7'142.– brutto bzw. Fr. 6'685.– netto hat der Beklagte somit Fr. 1'538.– an C._____ zu be- zahlen. 1.3.2 Die Klägerin macht geltend, ihr Einkommen habe in der Vergangenheit stark geschwankt. Im April 2023 habe sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'247.– erzielt. Von Mai 2023 bis September 2023 habe sich ihr effektives mo- natliches Nettoeinkommen (nach Abzug der Minusstunden, die betreuungsbedingt entstanden seien) auf durchschnittlich Fr. 2'029.– belaufen. Im Oktober 2023 habe ihr monatliches Nettoeikommen Fr. 1'494.– betragen (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte entgegnet in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2024, die Be- klagte arbeite mehr, als sie angegeben habe. Die Parteien würden C._____ alter- nierend betreuen. Diesfalls dürfe von der Klägerin erwartet werden, dass sie mehr arbeite, als gemäss Schulstufenmodell verlangt. Sie müsse an den Tagen, an de- nen C._____ fremdbetreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten; zusätzlich arbeite sie - 39 - offenbar immer am Samstag und/oder Sonntag. Sie arbeite somit derzeit schon effektiv mindestens 60% (Urk. 77 S. 2). Die Klägerin erzielte im April 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'427.– (Urk. 5/6/4; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Mai 2023 von Fr. 2'349.– (Urk. 5/6/5; exkl. Lunch-Check und inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juni 2023 von Fr. 2'465.– (Urk. 5/6/6; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juli 2023 von Fr. 2'296.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzulagen), im August 2023 von Fr. 2'352.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzula- gen und inkl. Mobilitätsentschädigung), im September 2023 von Fr. 1'546.– (Urk. 18/2) sowie im Oktober 2023 von Fr. 1'494.– (Urk. 59/7/1; exkl. Berufskleider- beitrag). Die Minusstunden vom September 2023 sind entgegen der Ansicht der Klägerin hochzurechnen. Der Beklagte wünscht sich seit der Trennung, mehr Be- treuungsanteile übernehmen zu können, und stand hierzu stets bereit. Es erscheint somit nicht plausibel, dass die Minusstunden aufgrund der Betreuung entstanden sind, und diese können entsprechend nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden. Für Phase 1 resultiert ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 2'133.–. 1.3.3 Aufgrund des Betreuungsanteils des Beklagten rechtfertigt es sich, den Grundbetrag von C._____ im Verhältnis 30 zu 70 aufzuteilen. Von C._____s Grund- betrag in Höhe von Fr. 400.– sind somit Fr. 280.– auf Seiten der Klägerin und Fr. 120.– auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigen. 1.3.4 Da die Phase 1 anders als vor Vorinstanz nun bis und mit Oktober 2023 dauert, sind die Wohnkosten des Beklagten und von C._____ anzupassen. Der Mietzins des Beklagten erhöhte sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 2'067.– auf Fr. 2'184.– monatlich (Urk. 54/11). Dies ergibt für Phase 1 monatliche Wohnkosten des Beklagten von Fr. 2'084.– (sechs Monate à Fr. 2'067.– + ein Monat à Fr. 2'184.– ). Davon entfallen Fr. 1'389.– auf den Beklagten und Fr. 695.– auf C._____. Dasselbe gilt für die Wohnkosten der Klägerin und von C._____. Diese erhöhten sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 1'370.– auf Fr. 1'406.– monatlich (Urk. 59/11), was für die Phase 1 monatliche Wohnkosten von Fr. 1'375.– (sechs Monate à Fr. 1'370 - 40 - + ein Monat à Fr. 1'406.–) ergibt. Davon entfallen Fr. 917.– auf die Klägerin und Fr. 458.– auf C._____. 1.3.5 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe beim Beklagten für April 2023 Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt, obwohl er arbeitslos gewesen sei und entsprechend keine Kosten angefallen seien (Urk. 72 S. 24). Da der Beklagte seine Arbeitszeit sehr flexibel gestalten könne, sei er auch ab Mai 2023 nicht regelmässig auf auswärtige Verpflegung angewiesen gewesen. Da es doch vorkommen könne, dass er ins Büro gehen müsse, erscheine die Anrechnung einer halben Pauschale für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von Fr. 110.– als angemessen (Urk. 72 S. 25 und S. 27). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 macht die Klägerin demgegenüber geltend, dem Lohnausweis könne entnommen werden, dass der Beklagte Kantinenverpflegung erhalte. Damit habe er keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, und diese Bedarfsposition sei zu streichen (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte entgegnet, er erhalte keine Lunch-Checks. Wenn er im Office sei und nicht auswärts, könne er in der Kantine essen. Diese sei allerdings auch nicht mehr so günstig wie früher, und das Menü koste ohne Getränke Fr. 16.– bis Fr. 18.–. Mit Getränk koste es über Fr. 20.–. Bei einem 100%-Pensum seien ihm die vollen Ver- pflegungskosten anzurechnen. Derzeit arbeite er viel vom Geschäft aus, da viele Meetings stattfänden und immer mehr gewünscht sei, dass die Mitarbeiter vor Ort seien (Urk. 87 S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Arbeits- losigkeit des Beklagten im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Zudem ist zutreffend, dass der Beklagte seine Arbeitszeit flexibel gestalten und auch im Home Office arbeiten kann, sodass er sich wohl nicht täglich auswärts verpflegt. Dasselbe gilt aber auch für die Klägerin. Ihren Arbeitsrapporten ist zu entnehmen, dass sie oft am Morgen und dann erst wieder abends arbeitet, sodass sie das Mittagessen vermutungsweise ebenfalls zu Hause einnehmen kann (Urk. 83/24). Nichtsdestotrotz wurden ihr die vollen Kosten für die auswärtige Verpflegung bei einem 40%-Pensum angerechnet (Urk. 51 S. 52 und S. 55). Entsprechend rechtfertigt es sich auch beim Beklagten, die vollen Kos- - 41 - ten für die Monate Mai 2023 bis Oktober 2023 zu berücksichtigen, zumal er glaub- haft darlegt, dass er keine Lunch Checks erhält und sich in der Kantine zu üblichen Preisen verpflegen muss (Urk. 87 S. 2). Dies ergibt für die Phase 1 monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung des Beklagten von Fr. 189.– (sechs Monate à Fr. 220.– / sieben Monate). 1.3.6 Weiter rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise beim Beklag- ten für April 2023 die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berücksichtigt (Urk. 51 S. 24). Wie bereits erwähnt berücksichtigte die Vorinstanz die Arbeitslosigkeit des Klägers im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Die Höhe der Fahrtkosten des Beklagten wurden nicht angefochten. Für die Phase 1 ergeben sich somit Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von monatlich Fr. 73.– (sechs Monate à Fr. 85.– / sieben Monate). 1.3.7 Die Klägerin macht geltend, ab Oktober 2023 seien ihr weiterhin Mobilitäts- kosten anzurechnen. Es habe ein Missverständnis gegeben, da sie zwar auf das Geschäftsauto für Geschäftszwecke zugreifen könne, damit aber nicht ihren Ar- beitsweg absolviere (Urk. 72 S. 27). Die Ausführungen der Klägerin sind glaubhaft, zumal im Lohnausweis kein Privat- anteil für das Geschäftsfahrzeug ausgewiesen wurde (Urk. 59/8). Der Klägerin sind somit für die gesamte Phase 1 monatliche Mobilitätskosten von Fr. 85.– anzurech- nen. 1.3.8 Die Klägerin führt aus, sie bringe C._____ regelmässig am Freitag zum Be- klagten, sodass ihr auch Fahrkosten für die Übergaben anzurechnen seien, und veranschlagt diese mit monatlich Fr. 20.–. Denselben Betrag berücksichtigte sie auch beim Beklagten (Urk. 72 S. 26 f.). Der Beklagte entgegnet, die Klägerin bringe C._____ freitags selten zu ihm (Urk. 87 S. 2). Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberech- nung keine übliche Position dar. Grundsätzlich ist das Besuchsrecht auf eigene - 42 - Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben (Fam-Komm Schei- dung/Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen). Ob das Sachgericht dem Be- suchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinder- unterhaltsbeiträgen für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehen- den weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; OGer ZH LZ210027 vom 29. August 2022 E. II.5.3.e). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf der Parteien zu berücksich- tigen, zumal diese einerseits sehr tief sind und andererseits auf beiden Seiten glei- chermassen anfallen. 1.3.9 Die Klägerin moniert, beim Beklagten sei die Zusatzversicherung der Kran- kenkasse (VVG) im erweiterten Bedarf berücksichtigt worden. Sie habe für sich keine solche Versicherung abschliessen können, obschon sie dies gerne würde. Auch hier sei sie benachteiligt, da sie vom Beklagten finanziell ausgehungert werde. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung sei auch in Zukunft stos- send. Richtigerweise seien dem Beklagten ebenfalls keine VVG-Prämien anzu- rechnen (Urk. 72 S. 23). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei gehobeneren Verhältnis- sen auch die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Kranken- kassenprämien berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies setzt aber voraus, dass die Prämien auch effektiv bezahlt werden. Die Parteien haben zudem keinen Anspruch auf absolute Gleichbehandlung. Die Prämien für die Zusatzversi- cherung sind beim Beklagten und C._____ somit weiterhin zu berücksichtigen, auch wenn die Klägerin für sich selbst keine solche Versicherung abgeschlossen hat. 1.3.10 Die Klägerin macht geltend, die Abzahlungsraten des Beklagten für die Schulden seien zu reduzieren. Im April 2023 habe der Beklagte Fr. 438.60 an den Kanton Zürich und Fr. 1'200.– an die Kreditkartenherausgeberin bezahlt. Vom
  51. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 habe er insgesamt nur Fr. 6'122.– an Schulden bezahlt. Ab Oktober 2023 seien Fr. 1'044.65 monatlich zu berücksichti- gen (Urk. 72 S. 24 ff.). - 43 - Der Beklagte ist der Meinung, ihm seien die Kosten für das Auto im Bedarf anzu- rechnen, zumal die Klägerin auch ein komfortables Auto als Familienauto gewollt habe und er nicht mehr aus dem Leasingvertrag herauskomme. Er sei allein um seinen Alltag zu bewältigen auf ein Auto angewiesen. Auch habe er extern Termine, und Spesen habe er ebenfalls schon ausbezahlt erhalten (Urk. 87 S. 2). Aus den Ausführungen des Beklagten geht nicht eindeutig hervor, ob er den von der Vorinstanz abgesprochenen Kompetenzcharakter seines Fahrzeuges anficht oder ob er lediglich im Rahmen der Schuldentilgung der Meinung ist, die Leasing- raten seien zu berücksichtigen. Jedenfalls hat die Vorinstanz dem Fahrzeug des Beklagten den Kompetenzcharakter zu Recht abgesprochen. Auch in der Berufung führt er nicht aus, weshalb er geschäftlich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, son- dern macht primär geltend, er benötige es, um seinen Alltag zu bewältigen, und wiederholt, dass er auch externe Termine habe. Es ist jedoch nicht belegt oder glaubhaft gemacht, dass der Beklagte für die externen Termine auf ein Auto ange- wiesen ist. Ausserdem führte er vor Vorinstanz aus, die G._____ setze auf Nach- haltigkeit und entschädige grundsätzlich Spesen für ein öV-Abonnement (Prot. I S. 62). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Fahrzeug des Beklagten um kein Kompetenzstück handelt. Gemäss den Richtlinien zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Leasingraten sodann nur zu berücksichtigen, wenn sie zur Abzahlung eines Kompetenzstücks dienen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Leasingraten wurden von der Vorinstanz somit zu Recht nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt. Im Übrigen bezahlte der Beklagte in Phase 1 nachweislich Steuerschulden von ins- gesamt Fr. 3'562.80 (Urk. 21/13-14), sprich monatlich Fr. 509.– (Fr. 3'562.80 / sie- ben Monate), sowie Kreditkartenraten bei der UBS von insgesamt Fr. 5'550.– (Urk. 21/10-11), sprich monatlich Fr. 793.– (Fr. 5'550.– / sieben Monate) ab. Ent- sprechend wären Fr. 1'302.– an Schuldentilgung im Bedarf des Beklagten zu be- rücksichtigen. Da das Einkommen des Beklagten dann jedoch nicht ausreicht, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, und der Kinderunterhalt der Schuldentilgung vorgeht, können lediglich Fr. 834.– an Schuldentilgung berück- sichtigt werden. - 44 - 1.3.11 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'523.– (Fr. 9'136.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'387.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 92'976.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 8'534.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'452.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung rund Fr. 239.– (Staats- und Gemeindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/El- terntarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 27'996.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 8'452.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren mo- natliche Steuerbelastungen von Fr. 877.– des Beklagten und Fr. 20.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, der seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat (dazu oben unter E. III.A.4.), und dessen Barunterhaltsbeitrag rund 20% des von der Klägerin versteuerten Einkommens ausmacht, Fr. 4.– im Bedarf zu berück- sichtigen, womit bei der Beklagten Fr. 16.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 1.4 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'748.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'459.– gegenüber. Da- nach verbleibt ihm ein Betrag von Fr. 2'289.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'133.– nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'871.– zu decken. Es fehlen ihr monatlich Fr. 738.–. Entsprechend resultiert ein Betreuungsunterhalt in dersel- ben Höhe. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'009.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 542.–, insgesamt somit Fr. 1'551.–. Der Barunterhalt von C._____ ist mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin vollständig vom Beklagten zu tragen. 1.4 Der Beklagte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, der Klägerin in Phase 1 für C._____ rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'280.– (Fr. 542.– - 45 - Barunterhalt sowie Fr. 738.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Krankenkas- senprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhalts- beitrag nicht inkludiert.
  52. Phase 2: 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 2.1 Die Phase 2 dauert neu von November 2023 bis Februar 2024. Wiederum ist lediglich auf diejenigen Einkommens- und Bedarfspositionen einzugehen, die von den Parteien gerügt wurden. 2.2.1 Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe im Januar 2024 einen Zuschlag für Nachtarbeit sowie "FlexOptions" für Fr. 800.– erhalten (Urk. 72 S. 18). Ferner sei anzunehmen, dass der Beklagte auch in Zukunft einen Bonus in der Nähe sei- nes Zielbonus (10% der Lohnsumme) erhalten werde (Urk. 81 S. 7). Für die Einwendungen des Beklagten kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. Dem Lohnausweis 2023 sowie den Lohnabrechnungen des Beklagten von Januar und Februar 2024 kann entnommen werden, dass er in Phase 2 ein durchschnittli- ches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'195.– erzielte (zwei Monate à Fr. 8'155.– [Urk. 79/3] + Fr. 8'192.– [Januar 2024; inkl. Nachtzuschlag und FlexOp- tion, Urk. 54/9] + Fr. 8'279.– [Februar 2024; inkl. Spesen, Urk. 54/9]. Für die sepa- rate Bonusregelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. 2.2.2 Der Beklagte rügt, das Einkommen der Klägerin sei höher ausgefallen, als die Vorinstanz dies berücksichtigt habe. Sie habe mutmasslich seit November 2023, sicherlich aber seit Januar 2024, mehr gearbeitet, als sie vor Vorinstanz an- gegeben habe. Der Betreuungsunterhalt sei daher rückwirkend aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Die Klägerin entgegnet, sie habe im November 2023 Fr. 2'336.10 [exkl. Kinderzu- lagen und Berufskleiderbeitrag], im Dezember 2023 Fr. 1'609.10 [exkl. Kinderzula- gen und Berufskleiderbeitrag, aber unter Berücksichtigung der Minusstunden, die - 46 - betreuungsbedingt entstanden seien], im Januar 2024 Fr. 156.85 sowie Fr. 2'475.20 [ohne Berufskleiderbeitrag, aber ohne Abzug Darlehen] und im Fe- bruar 2024 Fr. 4'157.75 [ausbezahlt im März 2024, ohne Berufskleiderbeitrag und ohne Abzug Darlehen] ausbezahlt erhalten (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte bringt daraufhin vor, die Klägerin sei schon seit Januar 2024 fix an- gestellt, was bereits an der letzten Verhandlung als neue Umstellung dargetan wor- den sei. Es sei festgehalten worden, dass sich ihr Lohn nicht mehr ändern werde, was jedoch nicht gestimmt habe. Die Klägerin müsse ihre Erwerbskapazität aus- schöpfen. Wenn die Vorinstanz von Fr. 2'275.– (monatlich) als Nettolohn ausge- gangen sei, sei dies falsch und zu korrigieren (Urk. 77 S. 3). Die Klägerin erzielte im November 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'336.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/2] und im De- zember 2023 ein solches von Fr. 2'868.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider- beitrag; Urk. 59/7/3]. Die im Dezember 2023 entstandenen Minusstunden sind nämlich nicht in Abzug zu bringen, da nicht belegt und glaubhaft ist, dass diese betreuungsbedingt entstanden sind. Der Beklagte wünscht sich seit jeher mehr Be- treuungszeit und die Klägerin gesteht eine gewisse Flexibilität des Beklagten bei der Arbeitszeitgestaltung ein und bestätigt, dass er wiederholt spontan eingesprun- gen sei (Urk. 81 S. 16 f.). Ein Beleg, dass der Beklagte die Betreuung von C._____ im Dezember 2023 nicht hätte übernehmen können, blieb aus. Dies wurde auch nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus führt die Klägerin aus, Anfang Jahr sei auch ihre Cousine zur Unterstützung anwesend gewesen (Urk. 81 S. 19). Im Januar 2023 erzielte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 157.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/4]. Dem Beklagten ist zwar zu- zustimmen, dass die Klägerin ihr 40%-Pensum auszuschöpfen hat. Dies tat sie je- doch trotz des geringen Lohnes im Januar 2024. Den Lohnabrechnungen vom Fe- bruar und März 2024 ist zu nämlich entnehmen, dass sie in diesen beiden Monaten mehr als 40% gearbeitet hat, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Jahressoll ihr 40%-Pensum ausschöpft, weswegen vom tatsächlichen Januar-Ein- kommen auszugehen ist. Im Februar 2024 erzielte sie sodann ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 2'475.– [exkl. Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/5]. Die Rück- - 47 - zahlung des Darlehens ist nicht in Abzug zu bringen, da dieses auch nicht beim Lohn aufgerechnet wurde. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Januarlohn erst im Februar ausbezahlt wurde und der Februarlohn im März, wie dies von der Klägerin vorgetragen wird. Auch dem Arbeitsvertrag der Klägerin (Urk. 59/6) kann nicht ent- nommen werden, dass der Lohn erst im Folgemonat ausbezahlt wird. Es resultiert nach dem Gesagten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Klä- gerin in Phase 2 von Fr. 1'959.–. 2.2.3 Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt in der Phase 2 35% (vgl. oben E. III.A.3.3.2). Entsprechend ist der Grundbetrag von C._____ in diesem Verhältnis auf die Eltern aufzuteilen, sodass bei der Klägerin Fr. 260.– und beim Beklagten Fr. 140.– zu berücksichtigen sind. 2.2.4 Die Mietzinserhöhung der Parteien ist in Phase 2 vollumfänglich zu berück- sichtigen. Der Wohnkostenanteil der Klägerin beträgt somit Fr. 937.– und derjenige von C._____ Fr. 469.– (Urk. 59/11). Auf Seiten des Beklagten beträgt sein Wohnkostenanteil Fr. 1'456.– und derjenige von C._____ Fr. 728.– (Urk. 54/11). 2.2.3 Für die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts kann auf E. III.C.1.3.8 ver- wiesen werden. 2.2.4 Die Klägerin führt aus, bei C._____ seien die effektiven Fremdbetreuungs- kosten von monatlich Fr. 156.– zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 27). Dem ist zuzustimmen. Die Fremdbetreuungskosten von C._____ betragen unter Berücksichtigung der Unterstützungsleistung der Gemeinde im Umfang von 85% monatlich Fr. 156.– (Urk. 38B/17 S. 2 sowie Urk. 38B/20 S. 3). 2.2.5 In Bezug auf die Fahrtkosten der Parteien sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Klägerin kann auf die E. III.C.1.3.6 sowie III.C.1.3.7 verwiesen wer- den. Da der Beklagte in der Phase 2 durchgehend in einem 100%-Pensum er- werbstätig war, sind ihm Verpflegungskosten von monatlich Fr. 220.– im Bedarf anzurechnen (vgl. oben E. III.C.1.3.5). - 48 - 2.2.6 In Phase 2 bezahlte der Beklagte die letzten beiden Raten seiner Steuer- schulden für November 2023 und Dezember 2023 in der Höhe von je Fr. 890.70 (Urk. 21/13). Über die gesamte Phase 2 ergibt dies eine monatlich zu berücksichti- gende Steuerschuldentilgung von Fr. 445.– (Fr. 890.70 × zwei Monate / vier Mo- nate). Von November 2023 bis Februar 2024 bezahlte der Beklagte sodann Kredit- kartenschulden in Höhe von insgesamt Fr. 1'743.15, sprich Fr. 436.– pro Monat (Urk. 21/11 i.V.m. Urk. 54/16). Dies ergibt eine monatlich zu berücksichtigende Schuldentilgung von gesamthaft Fr. 881.–. Dazu kommt, dass beim Beklagten in der Phase 1 Schuldenabzahlungen von Fr. 468.– pro Monat resp. insgesamt Fr. 3'276.– nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend wären in Phase 2 monatlich (gerundet) Fr. 1'700.– (Fr. 881.– + Fr. 819.– [Fr. 3'276.– / 4 Monate]) zu berücksichtigen. Die finanziellen Mittel reichen hierzu jedoch nicht aus, sodass mo- natlich Fr. 750.– berücksichtigt werden können. 2.2.7 In Bezug auf die Ausführungen der Klägerin zum Anspruch auf eine überob- ligatorische Krankenversicherung kann auf E. III.C.1.3.9 verwiesen werden. 2.2.8 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'893.– (Fr. 9'509.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'384.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 98'340.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 9'210.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'727.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 194.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Eltern- tarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 25'908.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 10'727.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung übli- cher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 18'872.–). Damit resultieren monat- liche Steuerbelastungen von Fr. 908.– des Beklagten und Fr. 16.– der Klägerin. Da- von sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag 30% des von der Klägerin ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 5.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Beklagten Fr. 11.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). - 49 - 2.3 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 8'195.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'516.– gegenüber. Da- nach verbleibt ihm ein Betrag von Fr. 2'679.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'959.– nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'886.– zu decken. Es fehlen ihr monatlich Fr. 927.–. Entsprechend resultiert ein Betreuungsunterhalt in dersel- ben Höhe. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'062.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 690.–, insgesamt somit Fr. 1'752.–. Der Barunterhalt von C._____ ist mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin vom Beklagten zu tragen. 2.4 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in Phase 2 für C._____ rückwir- kend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'617.– (Fr. 690.– Barunterhalt sowie Fr. 927.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden vom Beklagten direkt be- zahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inklu- diert.
  53. Phase 3: 1. März 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids 3.1 Die vorliegende Phase dauert neu von März 2024 bis zur Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids. Es wird wiederum lediglich auf diejenigen Einkommens- und Bedarfspositionen eingegangen, die angefochten wurden. 3.2.1 Die Klägerin bringt vor, den Lohnabrechnungen des Beklagten ab April 2024 sei zu entnehmen, dass er neu ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'291.30 erhalte, welches zu berücksichtigen sei (Urk. 81 S. 6). Den Lohnabrechnungen des Beklagten ist zu entnehmen, dass er im März 2024 noch – wie von der Vorinstanz erwogen – Fr. 8'155.– (exkl. Kinderzulagen und Bo- nus) verdiente. Ab April 2024 erzielte er – wie von der Klägerin zutreffend vorgetra- gen – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'291.–. Da zurzeit noch unklar ist, - 50 - wann der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird, der Beklagte je- doch während fast der gesamten Phase monatlich Fr. 8'291.– verdienen wird, rechtfertigt es sich, den Monat März 2024 zu vernachlässigen und von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'291.– auszugehen. Für die separate Bonusre- gelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. 3.2.2 Wie bereits zu den vorherigen Phasen ausgeführt, vertritt der Beklagte den Standpunkt, die Klägerin habe mutmasslich seit November 2023, aber sicherlich seit Januar 2024, mehr gearbeitet, als sie angegeben habe. Der Betreuungsunter- halt sei rückwirkend aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Die Klägerin führt aus, von März 2024 bis Juli 2024 habe sich ihr Einkommen etwas stabilisiert, und sie habe monatlich durchschnittlich Fr. 2'755.65 netto verdient (März 2024: Fr. 3'547.05, ausbezahlt im April 2024, exkl. Berufskleiderbeitrag; April 2024: Fr. 2'292.60, ausbezahlt im Mai 2024, exkl. Berufskleiderbeitrag; Mai 2024: Fr. 3'061.30, ausbezahlt im Juni 2024, exkl. Kinderzulagen und Berufsklei- derbeitrag; Juni 2024: Fr. 2'596.70, ausbezahlt im Juli 2024, exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Juli 2024: Fr. 2'280.60, ausbezahlt im August 2024, exkl. Kinderzulagen). Seit August 2024 sei sie endlich in einer Festanstellung angestellt. Sie erhalte dabei einen festen Monatslohn von brutto Fr. 2'687.20 (inkl. 13. Monats- lohn). Zu diesem Lohn kämen Zuschläge für die Wochenenden und Nachtarbeit. Angesichts der Betreuungsregelung und des Arbeitsangebots bei ihrem Arbeitge- ber sei es realistisch, dass sie wohl noch bis zur Einschulung von C._____ zeit- weise am Wochenende arbeiten werde. Derzeit rechne sie mit zwei Wochenend- einsätzen pro Monat. Dies würde Zuschläge von Fr. 280.– bedeuten. Der Bruttolohn betrage demnach rund Fr. 2'967.20. Dies entspreche einem Nettolohn von Fr. 2'569.75 monatlich. Von diesem Einkommen sei künftig auszugehen (Urk. 72 S. 20 f.). Der Beklagte entgegnet darauf, er wisse, dass die Klägerin mehr arbeite als sie angegeben habe. Im September 2024 habe sie fast vier Tage pro Woche gearbeitet und somit weit mehr als an der Verhandlung angegeben und auch weit mehr als die 40%. Sie müsse an Tagen, an denen C._____ fremdbetreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten. Zusätzlich arbeite sie offenbar immer am Samstag und/oder Sonn- - 51 - tag, d.h. sie arbeite derzeit schon effektiv mindestens 60%, auch wenn der Arbeits- vertrag auf 40% laute und alles weitere separat entschädigt werde. Ihr sei ihr effek- tives Einkommen vollumfänglich anzurechnen. Aus ihren Lohnabrechnungen er- gebe sich, dass sie jeweils am Samstag und Sonntag gearbeitet habe: im März 2024 rund 37 Stunden, im April 28 Stunden, im Juni 36 Stunden und im Juli 27 Stunden pro Monat. In der Berufungsantwort habe die Klägerin ausgeführt, die Arbeitsstunden seien derart verteilt, dass sie an zwei Wochentagen arbeiten und die restlichen Stunden an Wochenenden auffüllen müsse. Das sei falsch. Eine Tour dauere durchschnittlich fünf Stunden. Bei durchschnittlich rund 35 Stunden seien das sieben Wochenendtage. Ein Monat habe etwa acht Wochenendtage. Sie habe damit in den Monaten, März, April, Juni und Juli 2024 jedes Wochenende gearbei- tet. Die Klägerin sei schon seit Januar 2024 in einer Festanstellung im Umfang von 40%. Von März bis Juli 2024 habe sie im Durchschnitt Fr. 3'043.– verdient, worauf sie zu behaften sei (Urk. 77 S. 2 f.). Die Klägerin führt dazu aus, die Zuschläge seien im August 2024 etwas höher ge- wesen, weil sie beispielsweise am 1. August 2024 gearbeitet und weil der August (ausnahmsweise) fünf Wochenenden umfasst habe. Dennoch sei ihr Nettolohn le- diglich auf Fr. 2'526.90 zu liegen gekommen, was zuzüglich des 13. Monatslohnes, der nur auf dem Fixum bezahlt werde, monatlich rund Fr. 2'716.20 als anrechenba- ren Monatslohn ergebe. Im Vergleich zum veranschlagten Monatslohn von Fr. 2'569.75 resultiere ein Mehrverdienst von Fr. 146.50. Dies erscheine mit Blick auf das Jahresmittel nicht als übermässig. Vom 19. bis 27. Oktober 2024 mache sie Ferien, im Dezember seien Weihnachtsfeiertage; deshalb sei mit weniger Zu- schlägen zu rechnen. Eine genauere Berechnung ihres Einkommens werde ver- mutlich im Hauptsacheverfahren möglich sein, sobald mehr Lohnabrechnungen vorlägen. Der Stundenaufstellung könne entnommen werden, dass sie im August und September 2024 Überstunden geleistet habe, da C._____ im September 2024 auch beim Beklagten in den Ferien gewesen sei. Im Oktober 2024 werde sich dies wieder reduzieren. Weiter zeige die Stundenaufstellung von Anfang Jahr, dass es diverse Monate mit Minusstunden gegeben habe. Sie habe anfangs Jahr aus der finanziellen Not heraus mehr zur Arbeit gehen müssen. Auch derzeit befinde sie sich nach wie vor in einer prekären finanziellen Situation, zumal der Beklagte seiner - 52 - Unterhaltspflicht nicht vollständig nachkomme. Die damit einhergehenden Mehr- leistungen ihrerseits sollten aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden (Urk. 81 S. 18 f.). Die Klägerin erzielte in den Monaten März 2024 bis September 2024 ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'256.– (März 2024: Fr. 4'158.– [exkl. Rückzahlung Darlehen und Berufskleiderabzug, Urk. 59/7/6]; April 2024: Fr. 3'547.– [exkl. Berufskleider, Urk. 74/17/1], Mai 2024: 2'293.– [exkl. Berufsklei- der, Urk. 74/17/2], Juni 2024: Fr. 3'061.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 74/17/3], Juli 2024: Fr. 2'597.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 74/17/4], August 2024 im Fixlohn: Fr. 4'611.– [exkl. Kinderzulagen und Berufs- kleider, inkl. Kilometer-Entschädigung, Urk. 74/17/5], September 2024: Fr. 2'527.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 83/23]. Die Klägerin hatte somit – un- abhängig davon, ob sie im Stundenlohn oder im Fixlohn angestellt war – ein sehr schwankendes Einkommen zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.–, mit einzelnen Ausreissern von Fr. 4'000.– und höher. Die Klägerin führt aus, dass sie damit rechne, jeweils an zwei Wochenenden pro Monat zu arbeiten, womit auf ihren Fix- lohn ab August 2024 noch Zuschläge von Fr. 280.– aufgerechnet werden könnten, sodass ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'569.75 zu berücksichtigen sei (Urk. 72 S. 21). Betreffend die Betreuung führt sie jedoch aus, dass der Beklagte C._____ zurzeit an drei Wochenenden betreue, da sie arbeite, und auch ihre Ar- beitsrapporte bestätigen, dass sie beinahe jeden Monat an drei Wochenenden ge- arbeitet hat, weswegen davon auszugehen ist, dass dies auch im weiteren Verlauf der Phase 3 so sein wird und entsprechend Zuschläge für drei Wochenenden auf- zurechnen wären. Dazu kommt, dass der Beklagte nicht unbedeutende sechs Wo- chen Ferien pro Jahr mit C._____ verbringen kann. Wie die Vergangenheit zeigt, nutzt die Klägerin diese Wochen, um mehr zu arbeiten und ihre finanzielle Situation aufzubessern, was zur Annahme führt, dass sie dies auch weiterhin tun wird. Dar- über hinaus erhielt die Klägerin auch als Angestellte mit Fixlohn nicht nur Zuschläge für das Wochenende, sondern auch für Einsätze an Feiertagen, spontane Einsätze und Zulagen für den Dienst am Abend (Urk. 74/17/5 sowie Urk. 83/23). Es ist somit davon auszugehen, dass sie auch als Festangestellte ein monatliches Nettoein- kommen von ca. Fr. 3'000.– erzielen wird. Dies stimmt auch in etwa mit dem durch- - 53 - schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der gesamten Phase überein. Es recht- fertigt sich somit, der Klägerin für die Phase 3 und für die weitere Dauer des Ver- fahrens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– anzurechnen. Wie die Klägerin richtig ausführt, wird im Hauptsacheverfahren (LZ240017-O) eine genau- ere Berechnung möglich sein, da weitere Lohnabrechnungen vorliegen werden. 3.2.3 Da der Betreuungsanteil des Beklagten in dieser Phase neu 30% beträgt, rechtfertigt sich auch eine Anpassung der Verteilung des Grundbetrags von C._____. Dieser beträgt auf Seiten der Klägerin Fr. 280.– und auf Seiten des Be- klagten Fr. 120.–. 3.2.4 Die Klägerin macht geltend, die Fremdbetreuungskosten seien gestiegen, weil der Beitrag der Gemeinde aufgrund ihres höheren massgebenden Einkom- mens (inklusiv bevorschusster Unterhaltsbeiträge) gesunken sei. Per August 2024 würden die Fremdbetreuungskosten erneut steigen. Hinzu komme, dass der Be- klagte nun seiner Unterhaltspflicht nachkommen sollte, sodass mit einer Krippen- Subvention von rund 65% zu rechnen sei. Sie werde somit Fr. 275.– (pro Monat) tragen müssen (Urk. 72 S. 29). In ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2024 ergänzt sie sodann, dass sich die Fremdbetreuungskosten nach wie vor auf Fr. 1'060.– ab- züglich des Beitrags der Gemeinde belaufen würden (Urk. 81 S. 20). Aus den Akten geht hervor, dass die Monatspauschale von März 2024 bis Juni 2024 Fr. 1'040.– betrug, wovon 75% durch die Gemeinde getragen wurden, sodass Krippenkosten für C._____ von monatlich Fr. 260.– anfielen (Urk. 38B/17 sowie Urk. 38C/19). Seit Juni 2024 beträgt die Monatspauschale Fr. 1'060.–, wovon wiederum 75% durch die Gemeinde getragen werden, sodass monatliche Fremd- betreuungskosten von Fr. 265.– anfallen (Urk. 38C/17 sowie Urk. 59/13). Aufgrund der kleinen Differenz und um weitere Phasen zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Phase 3 durchgehend von Fremdbetreuungskosten von Fr. 265.– auszugehen. 3.2.5 In Bezug auf die Zusatzversicherung der Klägerin (VVG) und die Berufsaus- lagen der Parteien kann auf E. III.C.1.3.9 und E. III.C.1.3.5-1.3.6.7 verwiesen wer- den. Dasselbe gilt für die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Die dafür auf - 54 - Seiten des Beklagten von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten im Umfang von Fr. 20.– sind zu streichen (vgl. oben E. III.C.1.3.8). 3.2.6 Die Klägerin macht geltend, die Abzahlungsraten der Schulden des Beklag- ten seien anzupassen. Per 11. März 2024 seien Kreditkartenschulden von Fr. 4'539.35 offen gewesen. Unter der Annahme, dass der Beklagte diese abbe- zahlt habe, was von ihm noch zu belegen sei, seien bis Juli 2024 pro Monat 1/5 dieser Summe, mithin Fr. 907.85 anzurechnen. Sollte der Beklagte die Zahlungen nicht geleistet haben, was zumindest Urk. 54/8 suggeriere, zumal keine Abzah- lungsrate im März 2024 geleistet worden sei, sei der Überschuss zu erhöhen und aufzuteilen. Ab August 2024 seien die Schulden des Beklagten abbezahlt (Urk. 72 S. 28 f.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass per 22. März 2024 noch eine offene Kreditkar- tenschuld von Fr. 4'539.35 bestand. Dazu kommen die offenen Schulden aus Phase 2 in Höhe von monatlich Fr. 950.– resp. insgesamt Fr. 3'800.– (vgl. oben E. III.C.2.2.6). Die Gesamtschuld von Fr. 8'339.– konnte der Beklagte in monatlich zu berücksichtigenden Raten von Fr. 1'668.– bis Juli 2024 abbezahlen. Ab August 2024 sind keine Schulden mehr im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Die Bedenken der Klägerin, dass der Beklagte seine Schulden nicht tatsächlich abbe- zahlt habe, sind unbegründet, zumal seinem Kontoauszug entnommen werden kann, dass er im April 2024 zwei Rückzahlungen in Höhe von Fr. 900.– und Fr. 450.– tätigte (Urk. 89/1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte die Raten nicht exakt monatlich, aber kontinuierlich abbezahlte, wovon auch die Klä- gerin auszugehen scheint, da sie die Raten in ihrer Berechnung von März 2024 bis Juli 2024 berücksichtigte (Urk. 72 S. 28). 3.2.7 Die Klägerin macht geltend, dass sie seit August 2024 ebenfalls Steuerschul- den abzahlen müsse. Zudem müsse sie die Schulden bei ihrer Schwester beglei- chen. Diese Abzahlung werde aber – da sie derzeit nicht regelmässig erfolge – nicht in der Berechnung berücksichtigt (Urk. 72 S. 29). Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Steueramt der Stadt Zürich ein Zahlungsabkommen geschlossen hat; ihren Kontoauszügen sind jedoch - 55 - keine Ratenzahlungen zu entnehmen (Urk. 74/20/2-5 sowie Urk. 83/25). Mangels Nachweis resp. Glaubhaftmachung tatsächlicher Abzahlung der Schulden können diese nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werden. 3.2.8 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'764.– (Fr. 9'202.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'562.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 99'492.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 9'245.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'912.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 701.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Eltern- tarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 38'400.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 9'912.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 20'180.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von Fr. 897.– des Beklagten und Fr. 58.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag ca. 20% des von der Klägerin ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 12.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin Fr. 46.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Diese Steu- erbeträge können in der ganzen Phase berücksichtigt werden, da sich der Steuer- betrag nach Wegfall der Schuldentilgung des Beklagten nur unwesentlich verän- dert. 3.3 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 8'291.– steht bis im Juli 2024 sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum inkl. Schuldentil- gung von Fr. 6'423.– und ab August 2024 exklusiv Schuldentilgung von Fr. 4'755.– gegenüber. Ab August 2024 verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 3'536.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'917.– bis Juli 2024 bzw. von Fr. 2'921.– ab August 2024 zu decken. Es verbleibt ihr bis Juli 2024 ein Überschuss von Fr. 83.– und ab August 2024 von Fr. 79.–. In Phase 3 ist somit kein Betreu- ungsunterhalt mehr geschuldet. - 56 - Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'042.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 843.– bis im Juli 2024 und ab August 2024 noch Fr. 826.–, insgesamt somit Fr. 1'885.– bzw. Fr. 1'868.–. Der Barunterhalt von C._____ ist angesichts der Be- treuungsverhältnisse und aufgrund seiner Leistungsfähigkeit vom Beklagten zu tra- gen. Nach Deckung des Barunterhalts von C._____ verbleibt dem Beklagten von März 2024 bis Juli 2024 (inkl. Schuldentilgung) kein Überschuss und ab August 2024 (exkl. Schuldentilgung) verbleibt ihm ein solcher in Höhe von Fr. 1'668.–. Da die Klägerin lediglich auf den Überschussanteil verzichtet, wenn ihr die alleinige Obhut zugeteilt und der Beklagte weiterhin in einem 100%-Pensum arbeitet, was wie oben ausgeführt, nicht der Fall sein wird (vgl. oben E. III.A.3.4.6), ist dieser gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nach grossen und kleinen Köpfen auf den Beklag- ten und C._____ aufzuteilen (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1 und 2.4.2; BGE 149 III 441 E. 2.7). Der Überschussanteil von C._____ ist zusätzlich anhand der Betreuungsanteile aufzuteilen, sodass 23% im Haushalt der Klägerin und 10% im Haushalt des Beklagten anfallen. Dies ergibt ab August 2024 einen Überschussanteil für C._____ im Haushalt der Klägerin von Fr. 384.–. 3.4 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in der Phase 3 für C._____ rück- wirkend von März 2024 bis Juli 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 843.– und ab August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids monatlich Fr. 1'210.– (Fr. 826.– Barunterhalt und Fr. 384.– Überschussanteil) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden und werden weiterhin vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inkludiert.
  54. Phase 4: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten 4.1 Die vorliegende Phase dauert ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und für die weitere Dauer des Verfahrens bis zum Eintritt von C._____ in den Kin- - 57 - dergarten (voraussichtlich) im August 2026. Es wird wiederum lediglich auf diejeni- gen Einkommens- und Bedarfspositionen eingegangen, die angefochten wurden. 4.2.1 Wie bereits in E. III.A.3.4.6 ausgeführt, ist es dem Beklagten möglich, sein Arbeitspensum auf 80% zu reduzieren (Urk. 94). Für die Berechnung des Nettoein- kommens des Beklagten kann auf die Phase 3 (E. III.C.3.2.1) verwiesen werden. Dieses betrug in einem 100%-Pensum Fr. 8'291.– und wird entsprechend in einem 80%-Pensum noch Fr. 6'633.– betragen. 4.2.2 Wie bereits mehrfach ausgeführt, macht der Beklagte geltend, die Klägerin arbeite mehr als sie vor Vorinstanz angegeben habe, und der Betreuungsunterhalt sei aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Für die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Nettoeinkommen ab August 2024 kann auf E. III.C.3.2.2 verwiesen werden. Nach ihr ist von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 2'569.75 auszugehen. Soweit die Vorinstanz von einem höheren Einkommen ausgegangen sei, verletze dies Bundesrecht (Urk. 72 S. 21). Der Beklagte führt dazu erneut aus, er wisse, dass die Klägerin mehr arbeite als sie angegeben habe. Im September 2024 habe sie fast vier Tage pro Woche gear- beitet und somit weit mehr als an der Verhandlung angegeben und auch weit mehr als die 40%. Da die Parteien C._____ alternierend betreuen würden, dürfe von der Klägerin erwartet werden, mehr als gemäss Schulstufenmodell zu arbeiten. Sie müsse an den Tagen, an denen C._____ betreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten; zusätzlich arbeite sie offenbar immer am Samstag und/oder Sonntag, d.h. sie ar- beite derzeit schon effektiv mindestens 60%. Ihr sei ihr effektives Einkommen voll- umfänglich anzurechnen, und bei der Betreuungsregelung sei ihre Wochenendar- beit zu berücksichtigen. Er habe am Wochenende frei und könne C._____ betreuen (Urk. 77 S. 2). Den Arbeitsrapporten der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie sowohl von den Ta- gen als auch von den Zeiten her sehr unregelmässig arbeitet. Sodann fallen ihre Arbeitszeiten auch nicht mehrheitlich auf die zwei Tage, an denen C._____ in der Krippe betreut wird (Urk. 83/24). Da der Beklagte C._____ in der vorliegenden - 58 - Phase an mindestens drei Freitagen den ganzen Tag und an einem Freitag pro Monat den halben Tag betreut und C._____ an zwei Tagen pro Woche in der Krippe betreut wird, wird es der Klägerin weiterhin möglich sein, in einem 40%-Pensum zu arbeiten und wenn möglich, ihre Stunden auf diese Tage zu verteilen. Die Klägerin kann jedoch nicht verpflichtet werden, zusätzlich an den Wochenenden, an denen sie C._____ nicht betreut, zu arbeiten. Wie die Vergangenheit jedoch gezeigt hat und sie auch selbst ausführt, wird sie dies zumindest in naher Zukunft ohnehin "frei- willig" tun. Entsprechend kann für die Berechnung des Nettoeinkommens der Klä- gerin auf Phase 3 verwiesen werden, und es ist ihr weiterhin ein solches in Höhe von Fr. 3'000.– anzurechnen (vgl. oben E. III.C.3.2.2). 4.2.3 Die Kinderzulagen von C._____ betragen seit dem 1. Januar 2025 monatlich Fr. 215.– (Art. 1 der Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung). 4.2.4 Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt in der Phase 4 neu 35% (vgl. oben E. III.A.3.4.7). Entsprechend ist der Grundbetrag von C._____ in diesem Verhältnis auf die Eltern aufzuteilen, sodass bei der Klägerin Fr. 260.– und beim Beklagten Fr. 140.– zu berücksichtigen sind. 4.2.5 Die Klägerin moniert in ihrer Berufungsantwort, die Wohnkosten des Beklag- ten von Fr. 2'184.– für eine moderne 4½-Zimmer-Wohnung (ohne Parkplatz) seien zu hoch. Dies bezog sie insbesondere auch darauf, dass ihr Mietzins lediglich Fr. 1'400.– betrage. Es sei angezeigt, dass der Beklagte eine günstigere Wohnung suche mit einem Mietzins in einer Höhe von rund Fr. 1'800.–, wofür es hinreichend Angebote gäbe. Der Beklagte sei im Entscheid über die vorsorglichen Massnah- men darauf hinzuweisen, dass er seine Wohnverhältnisse bis zum nächsten Kün- digungstermin anpassen müsse (Urk. 72 S. 22). Der Beklagte bewohnt in F._____ eine 3½ -Zimmer-Wohnung für Fr. 2'184.– (exkl. Parkplatz) und nicht wie von der Klägerin behauptet eine 4½-Zimmer-Wohnung (Urk. 54/10). Da der Beklagte C._____ regelmässig betreut und C._____ auch mehrmals wöchentlich beim Beklagten übernachtet, ist die Grösse der Wohnung durchaus gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es im betreffenden - 59 - Stadtquartier kaum günstigere Angebote für eine 3½-Zimmer-Wohnung. Die aufge- schalteten Wohnungsinserate für eine 3½-Zimmer-Wohnung in F._____ weisen al- lesamt Mietzinse zwischen Fr. 2'180.– und knapp Fr. 4'000.– auf (https://www. homegate.ch/…, zuletzt besucht am 21. Mai 2025). Selbst wenn vereinzelt günsti- gere Wohnungen ausgeschrieben sein sollten, wären die Erfolgsaussichten, einen günstigen Mietvertrag zu erhalten, aufgrund einer tiefen Leerwohnungsziffer in der Stadt Zürich als sehr gering einzuschätzen. Der Mietzins des Beklagten ist somit nicht zu beanstanden. 4.2.6 Weiter macht die Klägerin geltend, ihre Grundversicherung (KVG) sei knapp halb so hoch, wie jene des Beklagten. Dieser könne durch einen Wechsel in ein günstigeres Modell mehr als Fr. 70.– pro Monat einsparen (Urk. 72 S. 22 f.). Da der Beklagte in der Lage ist, die familienrechtlichen Existenzminima der Familie zu decken und kein Mankofall vorliegt, erscheint es vorliegend nicht angebracht, in seinem Bedarf einen tieferen Betrag für die Grundversicherung (KVG) einzusetzen. Die Krankenkassenkosten des Beklagten sind somit in der Phase 4 unverändert zu belassen. 4.2.7 Der Beklagte macht geltend, wenn er C._____ am Freitag betreue, könne die Klägerin an jenem Tag zusätzlich oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Krippe geben. Auch wenn die Fremd- und Eigenbetreuung gemäss Rechtsprechung gleichwertig sei, sei bei solch kleinen Kindern der Eigenbetreuung der Vorzug zu geben. Mithin würde C._____ durch diese Regelung einen Tag weniger fremdbetreut (Urk. 50 S. 10 f.). Die Klägerin führt aus, dass C._____ zwei Tage pro Woche in die Krippe gehe, was der ursprüngliche Plan der Parteien gewesen sei. Hintergrund dieses Wunsches sei stets gewesen, dass die Parteien sich für C._____ die optimalen Voraussetzun- gen für ein Leben in der Schweiz wünschten. Zumal weder die Klägerin noch der Beklagte mit ihm Deutsch sprächen, sei es für seine Sprachentwicklung wichtig, bereits ab früher Kindheit in einem deutschsprachigen Umfeld betreut zu werden. Entsprechend gehe C._____ in die Krippe in D._____ und solle dort auch in Zukunft an zwei Tagen pro Woche betreut werden (Urk. 72 S. 12 f.). - 60 - Es ist unbestritten, dass beide Parteien damit einverstanden waren, dass C._____ zwei Tage pro Woche die Krippe besucht, um die deutsche Sprache zu erlernen. Dies wurde auch in die Tat umgesetzt, und C._____ besucht seit November 2023 an zwei Tagen pro Woche die Krippe in D._____. Im Sinne der Stabilität und Kon- tinuität sowie um dem Integrationsgedanken weiterhin Rechnung zu tragen, sind die zwei Krippentage pro Woche beizubehalten. Die Monatspauschale beträgt so- mit weiterhin Fr. 1'060.– (vgl. oben E. III.C.3.2.4). Aufgrund des Einkommens der Klägerin (inkl. Unterhaltsbeiträge) wird die Gemeinde einen Rabatt von 75% ge- währen (Urk. 38C/19). Die Monatspauschale beträgt somit Fr. 265.– und ist im Be- darf von C._____ zu berücksichtigen. 4.2.8 Da die Vorinstanz beim Beklagten die Kosten für ein öV-Abonnement und nicht für einzelne Fahrten berücksichtigte, ändert sich bei einem tieferen Arbeits- pensum nichts daran. Jedoch sind die Kosten für die auswärtige Verpflegung noch im Umfang von Fr. 174.– zu berücksichtigen (17.36 Arbeitstage × Fr. 10.–). 4.2.9 Betreffend die Zusatzversicherung (VVG) der Klägerin kann auf E. III.C.1.3.9 verwiesen werden. 4.2.10 Die Schulden des Beklagten sollten plangemäss in der Phase 4 vollständig abbezahlt sein, sodass sie bei der Bedarfsrechnung keine Berücksichtigung mehr finden. Die Klägerin macht zwar geltend, sie müsse die Steuerschulden abbezahlen. Die tatsächlichen Zahlungen sind jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht und können somit nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt werden (Urk. 74/20/2, Urk. 74/20/5 sowie Urk. 83/25). 4.2.11 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 6'854.– (Fr. 6'135.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 719.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 79'596.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 8'096.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'652.–). Bei der Klä- - 61 - gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 842.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; Verheirateten-/Elterntarif; Berech- nungsgrundlage: Einkommen Fr. 38'400.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzula- gen] und Fr. 10'652.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 20'180.–). Damit resultieren monatliche Steuer- belastungen von Fr. 571.– des Beklagten und Fr. 70.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag 27% des von der Klägerin versteuerten Ein- kommens ausmacht, Fr. 19.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Beklag- ten Fr. 51.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 4.3 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 6'633.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'383.– gegenüber. Da- nach verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 2'250.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'926.– zu decken. Es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 74.–. In der Phase 4 ist wiederum kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'062.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– noch Fr. 798.–, insgesamt somit Fr. 1'860.–. Der Barunterhalt von C._____ ist gemäss den Betreuungsverhältnissen und aufgrund seiner Leistungsfähigkeit vom Beklag- ten zu tragen. Nach Deckung des Barunterhalts von C._____ verbleibt dem Beklagten ein Über- schuss von Fr. 390.–. Dieser ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf einen grossen (Beklagter) und einen kleinen Kopf (C._____) zu verteilen (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1 und 2.4.2; BGE 149 III 441 E. 2.7). Angemessen erscheint vorliegend, den Überschussanteil von C._____ zusätzlich anhand der Betreuungsanteile aufzuteilen, sodass 23% im Haushalt der Klägerin und 10% im Haushalt des Beklagten anfallen. Dies ergibt einen Überschussanteil für C._____ auf Seiten der Klägerin von Fr. 90.–. Für die separate Bonusregelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. - 62 - 4.4 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in Phase 4 ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich) im August 2026 monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 888.– (Fr. 798.– Barunterhalt sowie Fr. 90.– Über- schussanteil) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Ge- sundheitskosten von C._____ werden weiterhin vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inkludiert.
  55. Fazit Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für C._____ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) – sofern nicht rückwirkend – jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen: Phase 1: April 2023 bis Oktober 2024: Fr. 1'280.– Phase 2: November 2023 bis Februar 2024: Fr. 1'617.– Phase 3: März 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheids: Fr. 843.– (März 2024 bis Juli 2024) Fr. 1'210.– (ab August 2024 bis Rechtskraft des Entscheids) Phase 4: ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis August 2026: Fr. 888.–. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, von dem für das Jahr 2023 erhaltenen Bonus der Klägerin für C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 1'538.– zu bezahlen. Schliesslich ist der Beklagte zu verpflichten, ab dem Jahr 2024 der Klägerin für C._____ innert 30 Tagen ab Erhalt eines allfäl- ligen jährlich ausbezahlten Nettobonus jeweils 23% desselben (kleiner Kopf × Be- treuungsanteil) zu bezahlen. - 63 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
  56. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  57. Die Vorinstanz erwog, die Kosten des Verfahrens über Kinderbelange würden praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien grundsätz- lich je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung gehabt hätten. Dies beträfe zwar nur die Kinderbelange; stünden hingegen vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zentrum, sei diesbezüglich ein Er- messensentscheid nicht angezeigt, sondern es dränge sich für die darauf entfallen- den Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf. Vorliegend sei die Regelung der Obhut und der Betreuung im Zentrum des Verfahrens gestanden, die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei demgegenüber von untergeordneter Be- deutung gewesen. Entsprechend erscheine es gerechtfertigt, den Parteien die Ver- fahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Anteile zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die vermögensrechtliche Streitigkeit betreffend Unterhalt habe das Verfahren nicht derart aufwändig gestaltet, sodass es sich rechtfertige, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzulegen (Urk. 51 S. 62 f.). Dies blieb unangefochten und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die vorin- stanzliche Berechnung der Prozesskosten umfasst jedoch nicht nur die Kosten für das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen, sondern auch und vor allem diejenigen für das Hauptverfahren. Die Vorinstanz entschied erst im Endent- scheid über die vorsorglichen Massnahmen bzw. erwog, dass die entsprechenden Dispositivziffern auch für die Dauer des Verfahrens gälten. Entsprechend rechtfer- tigt es sich, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die vorsorgli- chen Massnahmen dem Endentscheid im Berufungsverfahren in der Hauptsache (LZ240017-O) vorzubehalten. - 64 - B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
  58. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzu- setzen.
  59. Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Zuteilung der Obhut und das Be- suchsrecht resp. die Regelung der Betreuung, der Wohnsitz von C._____, die Ein- setzung eines Kindsvertreters, die Erteilung von Weisungen an den Beklagten so- wie die Unterhaltsbeiträge. Die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange und die Unterhaltsbeiträge halten sich in etwa die Waage, sodass es sich rechtfertigt, die Entscheidgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Folglich sind keine Parteien- tschädigungen zuzusprechen bzw. werden diese wettgeschlagen. 3.1 Die Klägerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 72 S. 6). Auch der Beklagte ersucht um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt die Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 50 S. 17 ff.). 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Überdies besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3 Die Klägerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.2.2 sowie Urk. 59/7/6, Urk. 74/17/1-5 und Urk. 83/23). Nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums von rund Fr. 2'921.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.3.3) verbleibt ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 79.–, womit sie nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen verfügt die Klägerin ebenfalls nicht über Vermögen (Urk. 72/21 und 83/25). Sie ist mittellos. - 65 - Weiter waren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos und war sie zur Füh- rung des Verfahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Das Gesuch der Klä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen, und ihr ist Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 3.4 Der Beklagte erzielte zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs (25. März 2024) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'155.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.2.1 sowie Urk. 54/9). Dem steht sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'755.– und jenes von C._____ bei ihm von Fr. 1'042.– gegenüber (vgl. oben Phase 3, ohne Schuldentilgung, E. III.C.3.3). Nach Abzug des zu leistenden Unterhaltsbeitrags für C._____ von monatlich insgesamt Fr. 1'210.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.3 [inkl. Überschussanteile]) resultiert ein monatlicher Über- schuss von knapp Fr. 1'200.–. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass – gemäss Ausführungen der Klägerin – per Ende August 2024 noch Unterhaltsbei- träge in Höhe von Fr. 23'386.35 offen gewesen sein sollen (Urk. 72 S. 19). Trotz Lohnpfändung des Beklagten und Erhalt eines Bonus ist zu befürchten, dass die ausstehenden Unterhaltsbeiträge noch nicht vollständig bezahlt wurden oder aber weitere Schulden des Beklagten noch nicht getilgt sind. Im Übrigen hat der Beklagte de facto noch monatliche Leasingraten von Fr. 1'372.60 zu bezahlen (Urk. 54/15), wenngleich diese nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden. Dem Be- klagten fehlen zudem die finanziellen Mittel, um sich aus dem Leasingvertrag her- auszukaufen. Über Vermögen verfügt der Beklagte nicht (Urk. 54/8). Der Beklagte ist daher nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die prozessuale Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos und war er zur Führung des Ver- fahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Das Gesuch des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen, und ihm ist Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beklagte ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. - 66 - Es wird beschlossen:
  60. Der Antrag des Beklagten, es sei für den gemeinsamen Sohn, C._____, eine Prozessvertretung zu bestellen, wird abgewiesen.
  61. Die Editionsbegehren der Klägerin werden abgewiesen.
  62. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  63. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Per- son von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  64. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Sodann wird beschlossen:
  65. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, wird für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten unter die alternie- rende Obhut der Parteien gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ be- findet sich am Wohnsitz der Klägerin in D._____.
  66. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. In den Wochen, in welchen C._____ am Wochenende durch die Klägerin betreut wird, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ am Freitagnachmit- tag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil bringt C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weiter ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ge- rader Jahreszahl am 26. Dezember sowie am darauffolgenden 1. Januar und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie am 31. Dezember zu betreuen. - 67 - Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Folgt das Betreuungswochenende des Beklag- ten auf Auffahrt, beginnt die Betreuungsverantwortung bereits ab Auffahrt, 09.00 Uhr. Fällt sein Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Ferner ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ während sechs Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Von den sechs Ferienwochen des Be- klagten erfolgt die Betreuung bis zum 31. Dezember 2026 maximal einmal pro Jahr zwei Wochen am Stück. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vor- jahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklag- ten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  67. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Er- ziehung von C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'280.– rückwirkend ab April 2023 bis Oktober 2023  (davon Fr. 738.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'617.– rückwirkend ab November 2023 bis Februar 2024  (davon Fr. 927.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 843.– rückwirkend ab März 2024 bis Juli 2024  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'210.– ab August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden  Entscheids (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 888.– ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum  Kindergarteneintritt von C._____ (voraussichtlich im August 2026) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). - 68 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwirkend – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Zudem ist der Beklagte verpflichtet, die Krankenkassenkosten sowie die ungedeckten Gesundheitskosten für C._____ direkt zu bezahlen. Diese sind nicht in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag inkludiert. b) Der Beklagte wird verpflichtet, von dem für das Jahr 2023 erhaltenen Bonus der Klägerin für C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids Fr. 1'538.– zu bezahlen. c) Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem Jahr 2024 innert 30 Tagen ab Erhalt eines allfälligen jährlich ausbezahlten Nettobonus der Klägerin für C._____ jeweils 23% desselben zu bezahlen.
  68. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: April 2023 bis Oktober 2023: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 7'748.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 2'133.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 5'459.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'871.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 742.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'009.–.  November 2023 bis Februar 2024: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'195.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 1'959.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 5'516.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'886.–;  - 69 - Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 890.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'062.–.  März 2024 bis Juli 2024: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'291.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 6'423.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'917.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'043.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'042.–.  August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'291.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 4'755.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'921.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'026.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'042.–.  ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich im August 2026): Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 80%-Pensum): Fr. 6'633.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40%-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 215.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 4'383.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'926.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'013.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'062.–.  - 70 -
  69. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag × neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  70. Dem Beklagten wird die Weisung erteilt, der Klägerin Zugriff auf das Kranken- kassenportal von C._____ zu gewähren und sie als berechtigte Person ge- genüber dessen Krankenkasse zu deklarieren. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin, dem Beklagten seien Weisungen zu erteilen, abgewiesen.
  71. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt der Hauptsache im Berufungsverfahren (LZ240017-O) vorbehalten.
  72. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  73. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge der jeweiligen Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Par- teien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  74. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. - 71 -
  75. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 108, an das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten des Verfahrens LZ240017-O sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an das Migrationsamt gemäss Dispositivziffer 10 ihres Ent- scheids obliegt, je gegen Empfangsschein.
  76. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 2. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, sowie

- 2 - C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Februar 2024 (FK230063-L)

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, sei für die Dauer des Ver- fahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

2. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, den Aufenthaltsort des gemein- samen Sohnes der Parteien, C._____, für die Dauer des Verfahrens an ihren Wohnsitz in D._____ zu verlegen.

3. Dem Beklagten sei für die Dauer des Verfahrens ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem

1. April 2023 und für die Dauer des Verfahrens für den gemeinsamen Sohn C._____ gerichtlich festzusetzende monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 2'300.– (davon CHF 650.– als Betreuungsunter- halt) zu bezahlen (zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzula- gen), zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 19 S. 1): "1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. […]" Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Februar 2024: (Urk. 51 S. 63 ff.) Es wird zunächst verfügt:

1. Die nachfolgend erkannten Dispositivziffern 1 (Obhut), 2 (Betreuung) und 4 (Unterhalt) treten als vorsorgliche Massnahmen sofort in Kraft.

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem nachfolgen- dem Erkenntnis vorbehalten.

3. (Schriftliche Mitteilung)

4. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird sodann verfügt:

- 4 - […] Es wird erkannt:

1. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2021, wird der Klägerin allein zugeteilt.

2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: an jedem zweiten Wochenende ab Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag,  20.00 Uhr, in Jahren mit geraden Jahreszahl am 26. Dezember sowie am darauf-  folgenden 1. Januar und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie am 31. Dezember, während 6 Wochen Ferien pro Jahr, ab 1. September 2026 während der  Schulferien. Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Folgt das Betreuungswochenende des Beklag- ten auf Auffahrt, beginnt die Betreuungsverantwortung bereits ab Auffahrt, 09.00 Uhr. Fällt sein Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Von den 6 Ferienwochen des Beklagten erfolgt die Betreuung bis 31. Dezem- ber 2026 maximal einmal pro Jahr zwei Wochen am Stück, ab 1. Januar 2027 pro Jahr maximal drei Wochen am Stück. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vor- jahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklag- ten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. In der übrigen Zeit ist die Klägerin für die Betreuung des Sohnes zuständig.

- 5 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. […]

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Fa- milien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'109.75 rückwirkend für April 2023  (davon Fr. 220.65 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'333.10 rückwirkend ab 1. Mai 2023 bis 30. September 2023  (davon Fr. 444.00 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'669.10 rückwirkend ab 1. Oktober 2023 bis 28. Februar 2024  (davon Fr. 564.00 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'729.10 ab 1. März 2024 bis 31. August 2026  (davon Fr. 564.00 als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'070.10 ab 1. September 2026 bis 31. Dezember 2026  (davon Fr. 19.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'758.10 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2031  (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'913.10 1. Januar 2032 bis 31. Dezember 2033  (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'878.10 1. Januar 2034 bis 31. August 2034  (davon Fr. 49.00 Betreuungsunterhalt); Fr. 1'759.10 ab 1. September 2034 bis zum ordentlichen Abschluss  einer angemessenen Ausbildung (auch über die Voll- jährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. […]

6. […]

7. […]

- 6 -

8. […]

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 50 S. 2 f.): "1. Es sei der Sohn C._____, geb. am tt.mm.2021, in Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositiv- ziffer 1 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

2. Es sei der Berufungskläger in Aufhebung der [Ziffer] 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 2 Abs. 1 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, den Sohn C._____ in geraden Wochen von Donnerstag 16.00 Uhr bis Montag 12.00 Uhr sowie in ungeraden Wochen von Donnerstag 16.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr zu betreuen.

3. Es sei der Berufungskläger in Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 4 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 26.2.2024 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, der Klägerin rückwirkend vom 1. Oktober 2023 bis und mit 31. Au- gust 2026 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes Unterhaltsbeiträge von CHF 696.00 Barunterhalt (davon CHF 0.00 Bereuungsunterhalt) pro Mo- nat zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.

4. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen i.V.m. Dispositivziffer 1, 2 Abs. 1 und 4 des Urteils vom Bezirks- gericht Zürich vom 26.2.2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei ein Kinderanwalt beizuziehen.

6. Die Vollstreckung von Ziffer 1 der Verfügung vom 26.2.2024 betr. vorsorgliche Massnahmen sei i.V.m. Ziffer 1 (Obhut), 2 Abs. 1 (Betreuung) und 4 (Unter- halt) des Urteils vom 26.2.2024 für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben.

7. Es seien die Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten von November 2023 bis und mit März 2024 sowie der Lohnausweis 2023 zu edieren.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwert- steuer zulasten der Berufungsbeklagten."

- 7 - der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 72 S. 3 ff. sowie Urk. 81 S. 3 ff. [teil- weise modifiziert]): "1. Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, für die Dauer des Berufungsverfahrens unter die Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen.

2. Es sei für die Dauer des Berufungsverfahrens für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, folgende Betreuungsregelung anzuord- nen:

a. Betreuung durch die Kindsmutter:

- von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Freitagabend, 19.00 Uhr;

- an jedem vierten Wochenende (erstmals am Wochenende nach An- ordnung der vorsorglichen Massnahmen) von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;

- während sechs Wochen Ferien pro Jahr;

- während der Hälfte der Feier- und Brückentage im Jahr;

b. Betreuung durch den Kindsvater:

- von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;

- in jeder vierten Woche am Freitagnachmittag (jeweils vor dem Betreuungswochenende der Kindsmutter), von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

- während sechs Wochen Ferien im Jahr;

- während der Hälfte der Feier- und Brückentage im Jahr. Es seien die Parteien anzuweisen, C._____ für die Übergaben jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Für die Dauer des Verfahrens sei der Kindsmutter das Entscheidungsrecht hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsbetreuung zuzuteilen.

3. Es sei der Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, für die Dauer des Berufungsverfahrens bei der Klägerin und Be- rufungsbeklagten festzusetzen.

4. Es seien dem Beklagten und Berufungskläger im Sinne einer Kindesschutz- massnahme folgende Weisungen zu erteilen:

- es sei der Kindsvater anzuweisen, C._____ während seiner Betreuungs- zeit jeweils spätestens um 20.00 Uhr zu Bett zu bringen;

- es sei der Kindsvater anzuweisen, C._____ an den Übergabetagen je- weils pünktlich bei der Kindsmutter abzuliefern und eine altersgerechte Verabschiedung durchzuführen;

- es sei dem Kindsvater zu verbieten, C._____ spontan in der Krippe ab- zuholen oder am Wohnort der Kindsmutter aufzusuchen;

- 8 -

- es sei der Kindsvater anzuweisen, vorbehältlich eines Notfalls C._____ nicht ohne Rücksprache mit der Kindsmutter zum Arzt zu bringen und sie über erfolgte Arztbesuche vollumfänglich zu orientieren;

- es sei der Kindsvater anzuweisen, der Kindsmutter Zugriff auf das Kran- kenkassenportal des Sohnes zu gewähren und sie als berechtigte Per- son gegenüber der Krankenkasse des Sohnes zu deklarieren.

5. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Berufungsverfahrens der Klägerin und Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, folgende ab dem Verfall mit 5% verzinsliche Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger bezogener Familien-, Kinder- und/ oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen:

a. CHF 1'110.– rückwirkend für den April 2023 (davon CHF 460.– als Be- treuungsunterhalt);

b. CHF 1'575.– rückwirkend für die Monate Mai 2023 bis 30. Septem- ber 2023 (davon CHF 705.– als Betreuungsunterhalt);

c. CHF 1'550.– rückwirkend für die Monate Oktober 2023 bis und mit Fe- bruar 2024 (davon CHF 480.– als Betreuungsunterhalt);

d. CHF 1'680.– rückwirkend für die Monate März 2024 bis und mit Juli 2024 (davon CHF 170.– als Betreuungsunterhalt);

e. CHF 1'790.– rückwirkend ab dem 1. August 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens (davon CHF 460.– als Betreuungsunterhalt). Zusätzlich sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, die Kosten- der Krankenversicherung sowie die ungedeckten Gesundheitskosten des ge- meinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2021, rückwirkend ab April 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens direkt zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien an die Klägerin und Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar (soweit nicht rückwirkend) monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte und Berufungskläger seine Unterhaltsschuld im Umfang von CHF 2'995.– bereits getilgt hat.

6. Für die Festsetzung der laufenden Unterhaltsbeiträge seien folgende Grund- lagen festzustellen:

a. Einkommen Des Kindsvaters: CHF 8'850.– (100% Pensum, inkl. Bonus) Der Kindsmutter: CHF 2'570.– (40% Pensum, inkl. 13. ML und Zuschläge) C._____: CHF 200.– (Kinderzulagen)

- 9 -

b. Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) Des Kindsvaters: CHF 4'870.– Der Kindsmutter: CHF 3'030.– C._____ CHF 200.– (beim Vater) CHF 1'285.– (bei der Mutter)

c. Vermögen Des Kindsvaters: CHF 0.– Der Kindsmutter: CHF 0.– C._____: CHF 0.–

7. Der Editionsantrag des Berufungsklägers (Rechtsbegehren Ziff. 7) sei als ge- genstandslos geworden abzuschreiben.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers." Prozessual: "1. Auf den Beizug eines Kinderanwalts sei zu verzichten.

2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren:

a) Sämtliche Kontoauszüge für die Zeit vom 1. November 2023 bis

31. Oktober 2024;

b) Sämtliche Kreditkartenabrechnungen (inkl. Revolut) für die Zeit vom

1. April 2023 bis 31. Oktober 2024;

3. Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person [von Rechtsanwalt MLaw Y._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 51 S. 5). Am 26. Februar 2024 er- liess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung über vorsorgliche

- 10 - Massnahmen (Urk. 46 S. 63 f. = Urk. 51 S. 63 f.). Gleichentags traf sie auch ihren Endentscheid, um den es vorliegend aber noch nicht geht (vgl. separates Beru- fungsverfahren Nr. LZ240017-O).

2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. März 2024 innert Frist (vgl. Urk. 48 sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 50). Die beantragte aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. April 2024 teil- weise erteilt (Urk. 60 S. 14). Nachdem sich die Parteien mit einer Vergleichsver- handlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 62/1-2), wurden sie auf den 25. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 63). An der Verhandlung schlossen die Parteien einen Ver- gleich; in der Folge wurde aber vom vereinbarten Widerrufsvorbehalt (Urk. 68) Ge- brauch gemacht (Urk. 69). Infolgedessen wurde der Klägerin am 9. August 2024 Frist angesetzt, um zur Berufungsschrift schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 29. August 2024 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungs- antwort (Urk. 72). Der Beklagte reichte innert erstreckter Frist am 11. Oktober 2024 seine Stellungnahme sowie die von ihm eingeforderten Unterlagen ein (Urk. 75-78, 79/1-8). Auch von der Klägerin wurden Unterlagen eingefordert (Urk. 80). Diese reichte sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 ins Recht (Urk. 81 f., 83/22-25). Unter dem Datum vom 21. November 2024 reichte der Beklagte innert erbetener Frist (vgl. Urk. 85 f.) eine erneute Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 87, 89/1-3). Darauf verzichtete die Klägerin auf erneute Stellungnahme (Urk. 91). Der Beklagte legte am 6. Dezember 2024 (Urk. 93) seine Anstellungsbe- stätigung ins Recht (Urk. 94). Auch hierzu verzichtete die Klägerin explizit auf Stel- lungnahme (Urk. 95A). Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 brachte die KESB Be- zirk Horgen nach einer Gefährdungsmeldung (vgl. Urk. 96) einen Polizeirapport vom 3. Februar 2025 dem Gericht zur Kenntnis (Urk. 97 f.). Dieser wurde den Par- teien am 17. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 100); sie äusserten sich aber nicht dazu (vgl. Urk. 101). Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren nun in die Phase der Beratung übergegangen sei (Urk. 102). Dennoch reichte der Beklagte am 25. März 2025 eine Noveneingabe ein, welche der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 103 und 104/1). Dazu nahm die Klägerin am 31. März 2025 kurz Stellung

- 11 - (Urk. 106, dem Kläger zur Kenntnis gebracht [Prot. S. 22]). Mit Eingabe vom

25. April 2025 liess sich der Kläger erneut vernehmen (Urk. 108).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-49). Das Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und

- 12 - verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. No- vember 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu be- urteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren bis zur Entscheidberatung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Phase der Beratung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. März 2025 angezeigt (Urk. 102). Entsprechend hat die Eingabe des Beklag- ten vom 26. März 2025 (Urk. 103) unberücksichtigt zu bleiben, was auch die Klä- gerin in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025 zutreffend festhält (Urk. 106). Das- selbe gilt für die (verspätete) Eingabe des Beklagten vom 25. April 2025 (Urk. 108). 3.1 Der Beklagte beantragt, es sei für C._____ ein Kinderanwalt beizuziehen (Urk. 50 S. 2), da die Vorinstanz seine Interessen nicht berücksichtigt habe (Urk. 50 S. 12). Diesen Antrag wiederholt der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 11. Ok- tober 2024 (Urk. 77 S. 4). 3.2 Die Klägerin hält dagegen, ein Kinderanwalt sei nicht angezeigt, zumal C._____ zu jung sei, seine Wünsche und Gedanken zu äussern. Er werde von ak- tuellen Emotionen, seinem Umfeld und dem Erlebten gesteuert. Zudem würde ein Kinderanwalt nur unnötige Kosten (zulasten des Steuerzahlers), aber keinerlei Mehrwert generieren (Urk. 72 S. 38 und S. 43 sowie Urk. 81 S. 17).

- 13 - 3.3 Gemäss Art. 299 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kin- des an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gericht prüft die Anordnung der Vertretung unter anderem, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich der Zuteilung der Obhut. Die Anordnung einer Kindsvertretung bezweckt, die Subjektstellung des Kindes zu stärken, indem das betroffene handlungsunfähige Kind durch die Vertretung seine Rechte selbständig wahren kann. Daneben kommt der Kindsvertretung die Auf- gabe zu, das Kind durch das Verfahren zu begleiten und in der Wahrnehmung sei- ner Partizipationsrechte zu unterstützen. Dazu gehört die Weitergabe von Informa- tionen über das Verfahren und dessen Ablauf sowie über die Rechte des Kindes darin (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 5). Die Anordnung einer Kindsvertretung hat gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO «wenn nötig» zu erfolgen. Die Konkretisierung dieser Generalklausel erfolgt durch das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen unter Abwägung aller Gegebenheiten des Einzelfalles. Beim Entscheid über die Anordnung ist ebenfalls die Bindung an die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime zu berücksichtigen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen und sich beim Entscheid über die Notwendigkeit der Einsetzung einer Verfahrens- vertretung vornehmlich am Kindeswohl zu orientieren. Dabei dürfen sachfremde Erwägungen wie die Kosten der Vertretung oder eine allfällige Verkomplizierung oder Verlängerung des Verfahrens (sofern nicht kindswohlrelevant) keine Rolle spielen (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 7). Der Katalog von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO enthält eine nicht abschliessende Enumeration derjenigen Fälle, in de- nen das Gericht verpflichtet ist, die Anordnung einer Kindsvertretung besonders zu prüfen. Die Formulierung macht indes deutlich, dass die Anordnung einer Kinds- vertretung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist. Auch bei Vorliegen einer der in Absatz 2 aufgezählten Konstellationen muss nicht zwingend eine Kindsver- tretung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Er- messen. Von Bedeutung ist bei Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO, dass die Eltern unter- schiedliche Anträge stellen. In diesem Falle besteht eine strittige Auseinanderset- zung, die das Kind betrifft. Eine solche Konstellation birgt die Gefahr, dass die El- tern die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes aus den Augen verlieren und es selbst diesen zu wenig deutlich Gehör verschaffen kann, weshalb sich oftmals eine

- 14 - Vertretung aufdrängen wird. Allein der Umstand, dass die Kinderbelange umstritten sind, genügt aber noch nicht (BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 30 f.). C._____ wurde im mm. 2024 drei Jahre alt und ist entsprechend für die sich stel- lenden Fragen urteilsunfähig. Sodann geht er zwei Mal wöchentlich in eine Kinder- tagesstätte, u.a. um die deutsche Sprache zu erlernen. Angesichts seines jungen Alters vermag er seinen Willen nicht adäquat und unter Berücksichtigung der nöti- gen Umstände bzw. mit Blick auf die Folgen zu bilden. Zudem ist dem Gericht nicht bekannt, ob er mit seinen drei Jahren bereits die sprachliche Fähigkeit besitzt, ganze Sätze zu bilden. Im Übrigen leben Kinder in diesem Alter im Moment, ohne Zukunftsplanung und ohne die Fähigkeit, die Auswirkungen von Entscheiden über Betreuung und Besuchsrecht einordnen zu können. An dieser Problematik würden auch Besuche einer allfälligen Kindsvertretung bei C._____ und die Erkundung sei- nes Willens in seinem gewohnten Umfeld – sofern überhaupt möglich – nichts än- dern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C._____ mit seinen drei Jahren sachdienli- che Aussagen machen könnte. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass er zum Ausdruck bringt, wie gerne er beide Elternteile mag. Der Mehrwert einer Abklärung des Wil- lens und der Wünsche von C._____ durch eine Kindsvertretung ist vorliegend nicht erkennbar. Entsprechend ist der Antrag des Beklagten um Einsetzung einer Kinds- vertretung abzuweisen. 4.1 In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 machte die Klägerin geltend, ihr Antrag, der Beklagte habe Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen zu edie- ren, sei bisher nicht berücksichtigt worden. Die hiesige Instanz habe hierzu lediglich geschrieben, dass sich daraus nichts für die Betreuung ableiten lasse. Die Unterla- gen seien hingegen auch für die Unterhaltsberechnung (insbesondere die tatsäch- liche Schuldentilgung sowie die tatsächliche Bezahlung der Unterhaltsforderungen) massgebend. Insofern würden die Anträge nochmals (dieses Mal aber bis Ende Oktober 2024) gestellt (Urk. 81 S. 23). 4.2 Der Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. 4.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es für die Unterhaltsberechnung, ins- besondere die tatsächliche Schuldentilgung, nicht notwendig, sämtliche Kontoaus-

- 15 - züge und Kreditkartenabrechnungen (inkl. Revolut) für den Zeitraum vom 1. April 2023 bzw. 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 zu edieren. Die Schulden- tilgung ist überwiegend belegt, und auch die Klägerin geht in ihren Eingaben wie- derholt davon aus, dass der Beklagte Raten bezahlt bzw. äussert sie ihren Unmut über die Schuldentilgung (Urk. 72 S. 24 ff., S. 27 f., S. 29, S. 33, S. 36 sowie Urk. 81 S.21 und E. III.C.1.3.10, III.C.2.2.6, III.C.3.2.6). Die Klägerin bestreitet die Schuldentilgung jedenfalls vom Grundsatz her nicht. Ein Begehren seitens des Un- terhaltsschuldners um Vormerknahme, was an Unterhaltsbeiträgen bereits bezahlt wurde, liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor. Auch von daher besteht kein Be- darf an weiteren Editionen, welche das Verfahren aktuell unnötig aufblähen wür- den. Im Vordergrund stehen muss jetzt ein zeitnaher Entscheid über die vorsorgli- chen Massnahmen. Dem Editionsbegehren der Klägerin ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben. III. Materielles A. Obhut, Betreuung, Wohnsitz

1. Die Vorinstanz erwog, beide Elternteile seien erziehungsfähig, sodass die al- ternierende Obhut grundsätzlich in Frage komme. Im Rahmen des Kontinuitätsprin- zips sei das bisherige Betreuungsmodell im Trennungsfall vorerst fortzuführen. Das ursprünglich angedachte Betreuungsmodell der Parteien sei aufgrund der Arbeits- losigkeit des Beklagten aber nie gelebt worden. Aktuell werde C._____ grundsätz- lich von der Klägerin betreut und jeweils am Wochenende, d.h. von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, vom Beklagten. Wie C._____ während des Zu- sammenlebens betreut worden sei, sei zwischen den Parteien strittig. Es scheine so, dass sich die Parteien gemeinsam um C._____ gekümmert hätten. Dies habe jedoch nicht auf einem gemeinsamen Plan der Parteien beruht, sondern sei viel- mehr Folge der Arbeitslosigkeit des Beklagten gewesen. Auf ein früheres Betreu- ungsmodell, gemäss welchem der Beklagte C._____ hauptsächlich betreut habe, könne nicht abgestellt werden. Dazu komme, dass C._____ seit der Trennung zum grössten Teil von der Klägerin betreut werde. Das Betreuungsmodell sehe seit April 2023 so aus, dass die Klägerin C._____ unter der Woche und der Beklagte ihn

- 16 - jeweils am Wochenende betreue, wenn die Klägerin arbeite. Unbestrittenermassen habe der Beklagte C._____ teilweise unter der Woche an einem Abend bei der Klägerin zu Hause besucht. Dies stelle aber keine eigentliche Betreuung dar. Bei einer Betreuung durch den Beklagten an jedem Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend entspreche dies einem Betreuungsanteil von knapp 30%. Zu prüfen sei, welche Betreuung künftig im Kindswohl liege. Die Klägerin sei mit ihrem 40%-Pensum in der Lage, C._____ an drei Tagen persönlich zu betreuen. Der Be- klagte hingegen habe nicht belegt, dass er sein Pensum – wie von ihm behauptet

– tatsächlich auf 80% reduzieren könne. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch weiterhin in einem Pensum von 100% arbeiten werde, zu- mal er gemäss seinen eigenen Angaben erhebliche Schulden habe. Damit sei es ihm nicht möglich, C._____ an einem Tag unter der Woche persönlich zu betreuen. Entsprechend sei C._____ an drei Tagen durch die Klägerin zu betreuen. An den anderen beiden Tagen besuche C._____ die Krippe. Seit November 2023 werde er in D._____ eingewöhnt, weswegen es nicht zumutbar erscheine, dass C._____ nun die Krippe bereits wieder wechseln und eine solche am Wohnsitz des Beklag- ten besuchen müsse. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin mit ihrem Weg- zug nach D._____ Fakten geschaffen bzw. den Beklagten vor vollendete Tatsa- chen gestellt habe. Im Übrigen erscheine es wenig zweckmässig, dass der erst zweijährige C._____ an zwei (oder drei) Wochentagen durch den Beklagten betreut werde, nur um von diesem morgens nach dem Aufstehen in die Krippe gebracht und abends dort wieder abgeholt zu werden und rasch gemeinsam zu Abend zu essen, bevor er kurz darauf ins Bett gebracht werden müsse. Im Übrigen sei eine ungefähr hälftige Betreuung an den Wochentagen nicht mehr möglich, sobald C._____ im August 2026 in den Kindergarten komme. Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien erschwere einen Wechsel von einem Wohn- ort zum anderen bzw. verlängere die Wege und Fahrtzeiten. Es sei mit einer Fahrt- zeit von knapp einer halben Stunde ohne Stau zu rechnen. Zu Stosszeiten verlän- gere sich die Fahrtzeit auf bis zu 50 Minuten. Dass die Klägerin die Distanz letztlich verursacht habe, sei für die Frage der Ausgestaltung der Betreuung irrelevant, zu- mal das Kindswohl das massgebende Kriterium sei. Es entspreche nicht dem Kindswohl, wenn C._____ mehrmals pro Woche vor bzw. nach dem Kindergarten

- 17 - einen Weg von mindestens 30 Minuten Autofahrt zurücklegen müsse. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei C._____ unter der Woche möglichst durch den gleichen Elternteil zu betreuen. Da der Beklagte gemäss eigenen Angaben mindestens in einem Arbeitspensum von 80% tätig sein werde, könne er die Betreuung ausser- halb der Schulzeiten nicht gewährleisten. Die Klägerin dagegen könne C._____ an zweieinhalb bis drei Tagen, abhängig von ihren Arbeitszeiten bei der E._____, per- sönlich betreuen. Dies spreche dafür, dass C._____ am Wohnort der Klägerin ein- geschult werde. Daraus wiederum folge, dass es im Interesse von C._____ sei, bereits jetzt am Wohnort der Klägerin in die Krippe zu gehen, sodass er später mit den ihm aus der Krippe vertrauten Freunden in den Kindergarten wechseln könne. Damit sei C._____ unter der Woche grundsätzlich von der Klägerin zu betreuen (Urk. 51 S. 16 ff.). Aktuell betreue der Beklagte C._____ an jedem Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend, was nicht im Interesse des Kindes sei. C._____ solle die Mög- lichkeit haben, auch ein Wochenende bei der Klägerin verbringen zu können. Dass die Klägerin bis anhin am Wochenende gearbeitet habe, ändere daran nichts. Es komme somit von vornherein nur ein Besuchsrecht des Beklagten jedes zweite Wo- chenende in Frage. Er solle C._____ jedoch bereits am Freitagabend abholen und bis am Sonntagabend betreuen. Da die Klägerin C._____ mehrheitlich betreue, sei ihr die alleinige Obhut zuzuteilen. Der Wohnsitz von C._____ befinde sich somit am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin (Urk. 51 S. 27 und 31). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Kontakt zwischen C._____ und dem Beklagten werde durch die Betreuungsregelung ihres Entscheides gegenüber der bisher ge- lebten Regelung erheblich eingeschränkt. Dem sei bei der Aufteilung der Ferien Rechnung zu tragen, und dem Beklagten seien sechs Wochen Ferien mit C._____ zuzugestehen. Zusätzlich wurde ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht fest- gelegt (Urk. 51 S. 27 ff.). 2.1 Der Beklagte macht geltend, er habe nach der Geburt von C._____ im mm. 2021 vier Wochen Vaterschaftsurlaub bzw. Ferien bezogen und bis im April 2022 nur im Homeoffice gearbeitet. Per 1. Mai 2022 habe er seine Arbeit verloren, sei bis zur Trennung im März 2023 zu Hause gewesen und habe das Kind täglich be-

- 18 - treut (für C._____ gekocht, mit ihm gespielt, ihn gebadet, ins Bett gebracht etc.). Er sei vom Wegzug der Klägerin nach D._____ im März 2023 völlig überrumpelt wor- den und habe nicht gewollt, dass C._____ aus der gewohnten Umgebung gerissen werde und ihn als Hauptbezugsperson verliere. C._____ habe immer stark geweint, wenn er zur Klägerin gemusst habe. Vor der Trennung sei er (der Beklagte) die Hauptbetreuungsperson gewesen und wäre es noch immer, wenn die Klägerin nicht weggezogen wäre. Nach der Trennung habe er C._____ an vier Tagen pro Woche betreut. Zunehmend habe die Klägerin seine Betreuung reduzieren und auf ein Minimum beschränken wollen. Dies sei nicht lange möglich gewesen, da C._____ immer wieder den Vater verlangt habe. Zudem habe die Klägerin gearbei- tet, und er habe C._____ betreut. Die Klägerin habe sich dann aus prozesstakti- schen Gründen vermehrt krankschreiben lassen, damit sie sich mehr um C._____ habe kümmern können. Mit Hilfe der KESB hätten die Parteien für die Zeit, bis er eine neue Arbeitsstelle antrete, eine Regelung gefunden. Es sei vereinbart worden, dass er C._____ an vier Tagen pro Woche von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr betreuen dürfe. Sobald die Klägerin abgestillt haben würde, hätten Übernachtungen dazu- kommen und hätte er C._____ wöchentlich von Freitag bis Sonntag betreuen sollen (Urk. 50 S. 4 f.). Per 1. Mai 2023 habe der Beklagte eine neue Arbeitsstelle angetreten – zunächst in einem 100%-Pensum mit der Möglichkeit, auf 80% zu reduzieren, sobald ihm C._____ mindestens an einem Tag pro Woche zugesprochen werde. Er habe C._____ vom 1. Mai 2023 bis 14. März 2024 jede Woche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, bzw. vom 24. November 2023 bis 15. März 2024 jeweils von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, betreut. Zudem sei er dank seiner flexiblen Arbeitszeiten jederzeit zur Verfügung gestanden, wenn die Klägerin dies gewünscht habe, weil sie z.B. am Wochenende etwas vorgehabt habe. Auch habe er C._____ jeweils mittwochs und manchmal auch donnerstags betreut, wenn die Klägerin gearbeitet habe. Er habe eine Liste erstellt, woraus ersichtlich sei, dass er C._____ zwischen dem 1. Mai 2023 und Ende Februar 2024 an 28 zusätzlichen Tagen betreut habe. Dies seien während 10 Monaten durchschnittlich 2.8 Tage pro Monat, was bedeute, dass ihn C._____ alle zwei bis drei Tage gesehen habe und einmal im Monat erst nach sieben Tagen. Der Entscheid der Vorinstanz sehe nun

- 19 - ein minimales Besuchsrecht vor. Die Vorinstanz habe eine Regelung getroffen, wel- che auch in zwei Jahren noch einfach umgesetzt werden könne. Das Kindswohl sei dem Pragmatismus zum Opfer gefallen (Urk. 50 S. 5 f.). Die neue Regelung, womit C._____ den Beklagten nur alle 14 Tage sehe, stelle eine Kindswohlgefährdung dar. Selbst die Klägerin habe gefordert, dass er den Mittwochnachmittag mit C._____ verbringen solle. Weshalb nicht mal dies ange- ordnet worden sei, sei rätselhaft und nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Es sei zwar korrekt, dass C._____ seit der Trennung im März 2023 bzw. seit seiner Wie- deraufnahme der Erwerbstätigkeit mehrheitlich von der Klägerin betreut werde. Dies sei jedoch nicht so vereinbart gewesen. Der gelebte Betreuungsmodus sei von der Klägerin einseitig festgelegt und von ihm bis auf Weiteres widerwillig ge- duldet worden. Die Vorinstanz habe sodann fälschlicherweise festgestellt, dass die Besuche unter der Woche irrelevant seien. Für ein zweijähriges Kind seien solche Besuche essenziell. Bei der KESB sei sodann eine Regelung von 40% angestrebt worden. Weshalb es nun widersprüchlich sein solle, dass er sich eine 50/50-Be- treuung wünsche, sei nicht ersichtlich. Er könne und wolle sich die Zeit nehmen, C._____ jeweils ab Donnerstagnachmittag (16.00 Uhr) bis Samstagmittag (12.00 Uhr) zu betreuen. Alle zwei Wochen würde er C._____ bis am Montagmittag (12.00 Uhr) betreuen und ihn zur Klägerin fahren. So würde er C._____ nicht zu Stosszei- ten bringen bzw. abholen (Urk. 50 S. 7 ff.). Ferner macht der Beklagte geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse der Beginn der Schulpflicht bei der Regelung der Betreuungsanteile im Rah- men einer alternierenden Obhut grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Vorlie- gend sei der Kindergarteneintritt noch zweieinhalb Jahre entfernt. Die alternierende Obhut allein wegen der räumlichen Distanz zu verweigern, sei willkürlich. Zudem sei es für C._____ ein gravierender Einschnitt in seinen Alltag, wenn er eine starke Bindungsperson bzw. eine der beiden Hauptbezugspersonen plötzlich nur noch sporadisch alle 14 Tage sehe. Ihm sei antragsgemäss die Betreuung zu gewähren. Es sei wichtig für C._____, ihn regelmässig und in kurzen Abständen zu sehen. Die Klägerin habe immer am Wochenende gearbeitet, damit sie den Lohnzuschlag er- halte. Längerfristig werde sie dies wieder so handhaben. Wenn er C._____ am Frei-

- 20 - tag betreue, könne die Klägerin an dem Tag zusätzlich oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Krippe geben. Zudem habe er Jahressollarbeitszeiten. Somit könne er allfällige Minusstunden am nächsten Tag oder auch in den nächsten Monaten bzw. in den Ferien von C._____ mit der Klägerin abarbeiten (Urk. 50 S. 10 f.). Weiter sei in diversen Bundesgerichtsentscheiden festgehalten worden, dass eine Distanz von bis zu 40 Autofahrminuten nicht gegen eine alternierende Obhut spre- che. Im grössten Verkehr würde die Strecke vorliegend 40 Minuten dauern, ansons- ten 28 Minuten. C._____ fahre gerne Auto, schaue den Autos zu und spreche mit dem Beklagten. Nur weil es ab Kindergarteneintritt mit dem Pendeln etwas aufwän- diger werde, sei dies kein Grund, schon heute von der alternierenden Obhut abzu- sehen. Die geografische Distanz spreche nicht gegen eine alternierende Obhut. Fakt sei, dass er in der Vergangenheit mehr betreut habe als die Klägerin. Nach dem Umzug habe sie die Situation zu ihren Gunsten abgeändert und ihm Besuche verwehrt, was von der Vorinstanz belohnt worden sei. Selbst die Vorinstanz habe festgehalten, dass er C._____ rund 30% betreut habe. Bei dieser Betreuung habe sie weder die Freitagabende noch die Besuche während der Woche einkalkuliert. Mit diesen weiteren Betreuungszeiten seien es eher 38% Betreuungsanteile gewe- sen. Mit dem krassen Eingriff in den Betreuungsrhythmus im Rahmen von vorsorg- lichen Massnahmen habe die Vorinstanz ohne Not eine Gefährdung für das Kinds- wohl von C._____ erschaffen. Die einschneidend veränderte Betreuungs- und Obhutssitua- tion führe unweigerlich zu Stresssituationen für C._____ durch längere Trennung von seiner starken Bindungsperson (Urk. 50 S. 11 ff.). 2.2 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe begründet und überzeugend dargelegt, dass die Erziehungsfähigkeit (inkl. Bindungstoleranz) bei beiden Eltern- teilen gegeben sei. Ausgangspunkt für den Entscheid über die Obhut und Betreu- ung sei mit Blick auf das Kontinuitätsprinzip stets die aktuelle Betreuungssituation. Grundsätzlich sei, damit dem Kind Stabilität gewährt werden könne, die aktuelle Betreuungssituation während des Verfahrens beizubehalten. Mit dem Entscheid über die vorsorgliche Betreuung solle insbesondere nicht der Hauptsachenent-

- 21 - scheid vorweggenommen werden. Es sei deshalb primär zu eruieren, wie C._____ aktuell bzw. innerhalb des letzten Jahres betreut worden sei. Es sei unstrittig, dass sie C._____ seit Mai 2023 unter der Woche durchgehend betreue. Sodann sei schlicht nicht wahr, dass der Beklagte C._____ ebenfalls regelmässig unter der Woche betreut habe. Es sei zwar vereinzelt vorgekommen, dass er auch unter der Woche die Betreuung übernommen habe. Derartige vereinzelte und unregelmäs- sige Kontakte seien jedoch nicht massgebend. Richtig sei, dass C._____ regelmäs- sig an den Wochenenden durch den Beklagten betreut worden sei. Zunächst sei die Betreuung an jedem Wochenende von Samstag bis Sonntag erfolgt, wobei diese im Nachgang zur zweiten Verhandlung vor der Vorinstanz (ab November 2024 [recte wohl: November 2023]) auf Freitagabend bis Sonntag ausgedehnt wor- den sei. Diese Betreuung sei bis zum Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids am

8. März 2024 so gelebt worden. Danach sei kurzzeitig ein zweiwöchentliches Be- suchsrecht gelebt worden. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei eine Phase der Ungewissheit gefolgt. Mangels Vereinbarung und ohne hoheitliche An- ordnung seien beide Parteien bei der Ausübung ihres Kontaktrechts in Willkür ver- fallen. Unter der Woche sei C._____ nach wie vor regelmässig von der Klägerin betreut worden. Es sei aber vorgekommen, dass der Beklagte eingesprungen sei, sodass ihm eine gewisse Flexibilität bei seiner Berufsausübung attestiert werde. Sie habe nach wie vor Bedenken, wie die Betreuung von C._____ beim Beklagten sichergestellt werde. Er beteuere zwar, dass er sich persönlich um C._____ küm- mere, wobei aufgrund seiner Arbeitstätigkeit davon auszugehen sei, dass er in Tat und Wahrheit mehr arbeite und die Betreuung jeweils durch seine (kranke) Mutter wahrgenommen werde. Unter der Woche gehe C._____ zwei Tage in die Krippe, damit er auch in einem deutschsprachigen Umfeld betreut werde, was für seine Sprachentwicklung wichtig sei (Urk. 72 S. 9 ff.). In Bezug auf die Wochenendbetreuung hält die Klägerin fest, dass auch sie plane, an den Wochenenden frei zu haben und ihr 40%-Arbeitspensum unter der Woche zu erbringen. Derzeit sei sie auch aufgrund ihrer finanziellen Notlage auf Wochen- endeinsätze angewiesen. Die Vorinstanz sei überzeugend zum Schluss gekom- men, dass C._____ die Möglichkeit haben solle, Wochenenden mit der Klägerin verbringen zu können, auch wenn er noch nicht schulpflichtig sei. Insofern sei min-

- 22 - destens ein Wochenende pro Monat der Klägerin als Betreuungszeit zuzuweisen (Urk. 72 S. 13). Für die weitere Dauer des Verfahrens sei als Ausgangspunkt vom bisherigen Be- treuungsmodell auszugehen, welches vorsehe, dass C._____ an drei von vier Wo- chenenden, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend, vom Beklagten betreut werde. In der übrigen Zeit werde C._____ von der Klägerin betreut, wobei sie punk- tuell durch den Beklagten unterstützt werde. Um zu verhindern, dass in den Wo- chen, in denen C._____ am Wochenende bei der Klägerin bleibe, der Kontakt gänz- lich unterbleibe, sei dem Beklagten in diesen Wochen ein Nachmittagsbesuchs- recht am Freitag einzuräumen. Aus kinderpsychologischer Sicht erscheine es sinn- voll, die Eltern anzuweisen, C._____ jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Dies unterstütze C._____ im Wissen, dass die Eltern die Kontakte unterstützen würden. Betreffend die Ferien sei es aufgrund der beschränkten Dauer des Verfah- rens gerechtfertigt, das Entscheidungsrecht einer Partei fest zuzuteilen. Da die Klä- gerin einen Dienstplan habe, weise sie nicht dieselbe Flexibilität wie der Beklagte auf, sodass ihr das Entscheidungsrecht zuzuweisen sei (Urk. 72 S. 13 ff.). Der Beklagte betreue C._____ somit an drei von vier Wochenenden jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend. Dies entspreche einem Betreuungsanteil von leicht über 20%. Selbst unter Berücksichtigung der sporadischen zusätzlichen Be- treuungstage sowie den Ferien resultiere kein Betreuungsanteil von über 30%. Es habe in der Vergangenheit keine alternierende Obhut vorgelegen. Sodann müsse für die alternierende Obhut neben ausgedehnten Besuchswochenenden auch wei- tere Betreuungsverantwortung übernommen werden. Eine Alltagsbetreuung unter der Woche habe der Beklagte gerade nicht regelmässig wahrgenommen, sodass ohnehin keine alternierende Obhut vorgelegen habe. Auch mit einem zusätzlichen Nachmittag und drei von vier Wochenenden ergebe es Betreuungsanteile von ca. 25%. Entsprechend sei die Obhut der Klägerin zuzuteilen. Der Wohnsitz von C._____ befinde sich somit an ihrem jeweiligen Wohnsitz (Urk. 72 S. 15 f.). 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 nimmt die Klägerin Bezug auf die vom Beklagten eingereichten Arbeitsrapporte von Mai 2023 bis August 2024 und macht geltend, der Beklagte habe während seiner behaupteten Betreuungszeit

- 23 - mehrfach gearbeitet. Hinzu komme, dass er selbst an den anerkannten Betreu- ungstagen, an denen die Klägerin C._____ zur Betreuung durch den Beklagten übergeben habe, die Betreuung durch seine Mutter habe vornehmen lassen. Das sei nicht im Interesse von C._____ und zeige, dass ein höherer Betreuungsanteil des Beklagten nicht zu mehr effektiver Betreuungszeit führen würde. Es sei sodann richtig, dass die Klägerin an diversen Wochenenden gearbeitet habe. Nichtsdesto- trotz habe sie C._____ pro Monat an einem Wochenende betreut. So solle es auch weiterhin geschehen (Urk. 81 S. 14). 2.4 Der Beklagte entgegnet, die eingereichten Arbeitsrapporte seien nicht zuver- lässig, u.a. weil die Kompensation von Überstunden / Krankheit / Unfall auch als Arbeitstag erfasst werde. Er könne Belege einreichen, welche dartun würden, dass er C._____ betreut habe. Die Situation sei leider immer noch unvorteilhaft für C._____. Dieser gehe nicht gerne zur Klägerin. Beispielsweise habe der Schwimm- kurs nicht besucht werden können, weil C._____ diesen mit der Klägerin assoziiere und sich geweigert habe, hinzugehen. Ein familienpsychologisches Gutachten sei wahrscheinlich am effektivsten (Urk. 87 S. 2 f.). 3.1 Für die rechtlichen Voraussetzungen der alternierenden Obhut kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erzie- hungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelan- gen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit ei- ner Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Ein- bettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persön- lich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürf- nisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder

- 24 - wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wo- chenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_430/2023 vom

16. Februar 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hielt sodann fest, die Betreuungs- anteile könnten (bei Schulkindern) so ermittelt werden, dass jeder Tag in drei Ein- heiten unterteilt und über 14 Tage berechnet werde, für wie viele der insgesamt 42 Einheiten jeder Elternteil verantwortlich sei (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4). 3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass beide Parteien als erziehungsfähig für C._____ erachtet werden. Daran ändern einzelne Vorwürfe gegen den jeweils an- deren Elternteil bzw. die Kritik an dessen Erziehungsmethoden nichts. Die Parteien leben seit jeher ohne verbindliche Regelung, und dennoch finden die Kontakte zwi- schen dem Beklagten und C._____ regelmässig statt. Die Kommunikation und Ko- operation scheint mehrheitlich zu funktionieren. Dass es zwischendurch zu Unei- nigkeiten kommt, ist nicht ungewöhnlich, insbesondere während eines strittigen Ge- richtsverfahrens. Dem soll nun eine verbindliche Regelung Abhilfe verschaffen. Der Beklagte erwähnt zwar in seiner Stellungnahme, dass ein familienpsychologisches Gutachten wahrscheinlich am effektivsten sei, ohne dies indes näher zu konkreti- sieren. Die Klägerin äusserte sich lediglich in Bezug auf die Einsetzung eines Kindsvertreters dahingehend, dass – sollte das Wohlbefinden von C._____ in Frage stehen oder das Gericht sich ein genaueres Bild über das emotionale Gefüge machen wollen – ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei, indes erst in der Hauptsache (Urk. 81 S. 17 f.). Aktuell besteht kein Anlass, ein solches Gut- achten einzuholen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ein Elternteil nicht in der Lage wäre, kindswohlgerecht für C._____ zu sorgen. Sodann besteht Grund zur Hoffnung, dass durch einen verbindlichen Entscheid Ruhe einkehren wird, da kein Raum mehr für einseitige Entscheidungen besteht. Weiter scheinen die Parteien grundsätzlich fähig zu sein, miteinander zu kooperie- ren und zu kommunizieren. Trotz wiederholten Uneinigkeiten und zuletzt sogar – möglicherweise gegenseitigen – Tätlichkeiten (Urk. 98) waren die Parteien in der Vergangenheit in der Lage, sich über die Kontakte zwischen dem Beklagten und

- 25 - C._____ abzusprechen, selbst wenn diese nicht immer in dem vom Beklagten ge- wünschten Umfang erfolgten. Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte jeweils spontan die Kinderbetreuung übernommen hat, was ebenfalls auf eine grundsätz- lich funktionierende Kommunikation und Kooperation hindeutet (Urk. 72 S. 11 und S. 13). In Bezug auf die geografische Distanz hielt die Vorinstanz fest, dass eine zusätzli- che Betreuung des Beklagten unter der Woche daran scheitern würde. Die Fahrt- zeit betrage 30 Minuten, zu Stosszeiten sogar bis zu 50 Minuten. Es entspreche nicht dem Kindswohl, wenn C._____ mehrmals pro Woche und ab Kindergarten- eintritt vor bzw. nach dem Kindergarten eine derart lange Autofahrt zurücklegen müsse (Urk. 51 S. 25 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz mögen für den Zeitraum ab Kindergarteneintritt zutreffen. C._____ ist aktuell jedoch drei Jahre alt und kommt voraussichtlich erst im August 2026 in den Kindergarten. Inwiefern die Di- stanz bis zum Kindergarteneintritt einer ausgedehnten Betreuung im Wege stehen soll, erhellt – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – nicht. Betreffend das Stabilitäts- und Kontinuitätsprinzip ist festzuhalten, dass beide El- ternteile während des Zusammenlebens Hauptbezugspersonen von C._____ wur- den. Sie haben ihn – wenn auch ungeplant resp. aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten – zusammen betreut, da beide mehrheitlich zu Hause waren bzw. es ist unbestritten, dass der Beklagte C._____ an den zwei Tagen betreute, an denen die Klägerin arbeitete. C._____ konnte somit in seinen ersten eineinhalb Lebensjahren eine intensive Bindung zu beiden Elternteilen aufbauen. Betreffend die Zeit ab der Trennung im März 2023 erklären die Parteien übereinstimmend, dass der Beklagte C._____ bis und mit Oktober 2023 jeweils jedes Wochenende von Samstag bis Sonntag betreut habe (Urk. 50 S. 5 sowie Urk. 72 S. 10 f.). Ab November 2023 bis Anfang März 2024 wurde die Betreuung unbestrittenermassen ausgedehnt, und der Beklagte betreute C._____ wöchentlich von Freitagabend bis Sonntagabend (Urk. 50 S. 5 sowie Urk. 72 S. 10 f.). Seit Erhalt des Entscheids der Vorinstanz vom

26. Februar 2024 betreut der Beklagte C._____ an drei von vier Wochenenden pro Monat. Auch darüber sind sich die Parteien einig. Strittig sind die zusätzlichen Tage, an denen der Beklagte die Betreuung von C._____ spontan übernommen

- 26 - haben will. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, haben diese jedoch keinen we- sentlichen Einfluss auf die Betreuungsanteile des Beklagten, sodass offengelassen werden kann, an wie vielen Tagen er C._____ zusätzlich betreute oder wie oft er ihn bei der Klägerin in der Wohnung und somit in ihrer Anwesenheit besuchte. 3.3 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien ergeben sich ab der Trennung bis heute folgende Betreuungsanteile des Beklagten: 3.3.1 Phase 1: April 2023 bis und mit Oktober 2023 Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M M M M M M M M M M M Samstag V V V V V V V V V V V V Sonntag V V V V V V V V V V V V Die Betreuungsanteile des Beklagten betrugen nach der Trennung ab April 2023 bis im Oktober 2023 28,6% (24 / 84 × 100). Von Ferien war im Jahr 2023 noch nicht die Rede. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beklagte noch keine sechs Wochen Ferien mit seinem Sohn verbrachte. Nichtsdestotrotz ist anzuneh- men, dass der Beklagte mindestens einzelne Ferientage mit seinem Sohn ver- brachte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der einzelnen spon- tanen zusätzlichen Betreuungstage erscheint es insgesamt gerechtfertigt, von ei- nem Betreuungsanteil des Beklagten von 30% auszugehen. Indes leuchtet die Ar- gumentation der Klägerin nicht ein, weshalb bei einer reinen Wochenendbetreuung nicht von alternierender Obhut ausgegangen werden sollte, zumal das Kind am Wochenende umfassendere Betreuung benötigt, da es nicht im Kindergarten oder in der Krippe betreut wird. Der Betreuungsanteil des Beklagten betrug in der Phase 1 somit 30%.

- 27 - 3.3.2 Phase 2: November 2023 bis Februar 2024 Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M V M M V M M V M M V Samstag V V V V V V V V V V V V Sonntag V V V V V V V V V V V V Die Parteien erklärten, ab November 2023 habe der Kläger C._____ bereits ab Frei- tagabend betreut. Dies ergab somit Betreuungsanteile des Beklagten von Novem- ber 2023 bis Februar 2024 von gerundet 35% (28 / 84 × 100). Da diese Phase lediglich vier Monate dauerte, ist wiederum davon auszugehen, dass der Beklagte in dieser Zeit keine (für den Betreuungsanteil) relevanten Ferien mit C._____ ver- brachte. Auch in dieser Phase lebten die Parteien jedoch die alternierende Obhut. 3.3.3 Phase 3: März 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag M M V M M V M M V M M M Samstag V V V V V V V V V M M M Sonntag V V V V V V V V V M M M Die Parteien sind sich einig, dass der Beklage C._____ aktuell an drei von vier Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend betreut. Dies ergibt einen Be- treuungsanteil des Beklagten von 25% (21 / 84 × 100). Dazu kommt, dass der Be- klagte ab dem Jahr 2024 sechs Wochen Ferien mit C._____ verbringen konnte, was von den Parteien nicht angefochten wurde. Dies führt insgesamt zu einem Be- treuungsanteil des Beklagten von 30% ([0.25 × 0.75] + [0.46 × 0.25]). 3.4 Phase 4: ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis August 2026 3.4.1 Für die Erwägungen der Vorinstanz zur alternierenden Obhut kann auf die Ausführungen in E. III.A.1. verwiesen werden. 3.4.2 Der Beklagte führt aus, er sei die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen, und beantragt (weiterhin) die alternierende Obhut (vgl. ausführlich oben E. III.A.2.1

- 28 - und III.A.3.4.2). Der Kindergarteneintritt sei noch zweieinhalb Jahre entfernt. Bis dahin sei nicht klar, wo die Klägerin wohnen werde. Die alternierende Obhut allein wegen der räumlichen Distanz zu verweigern, sei willkürlich und stehe nicht im Ein- klang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Beide Parteien wohnten im Kanton Zürich, eine alternierende Obhut sei sehr wohl möglich. Er könne C._____ antragsgemäss jeden Freitag betreuen, und die Klägerin könne an diesem Tag zusätzlich, wenn sie das nicht jetzt schon mache, oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Kita geben. Auch wenn die Fremd- und Eigenbetreuung gemäss Rechtsprechung gleichwertig seien, sei bei derart kleinen Kindern der Eigenbetreuung der Vorzug zu geben. Mit- hin würde C._____ durch diese Regelung allenfalls einen Tag weniger fremdbe- treut. Er (der Beklagte) habe Jahressollarbeitszeiten, wodurch er allfällige Mi- nusstunden am nächsten Tag oder auch in den nächsten Monaten bzw. in den Ferien von C._____ mit der Klägerin abarbeiten könne. Die beantragten Betreu- ungstage seien für ihn mit einem 80%-Pensum problemlos machbar. Fakt sei, dass er C._____ in der Vergangenheit mehr betreut habe als die Klägerin. Nach dem Umzug habe sie die Situation zu ihren Gunsten abgeändert und ihm Besuche ver- wehrt. Dieses Verhalten sei von der Vorinstanz belohnt worden. Selbst die Vor- instanz habe festgehalten, dass er C._____ rund 30% betreut habe. Wie die Vor- instanz im Entscheid habe anordnen können, dass er deutlich weniger betreuen solle, obwohl nichts gegen die alternierende Obhut spreche, sei nicht nachvollzieh- bar und absolut willkürlich. Weiter sei es schwierig, einen strikten Beweis für ein zukünftiges Ereignis zu bringen. Mehr als mit dem Arbeitgeber eine Pensumsre- duktion abzusprechen, könne er nicht. Würde er einen Vertrag unterzeichnen, müsste er ab dem vereinbarten Datum reduzieren. Allerdings wisse er nach wie vor nicht, wie lange dieses Verfahren noch andaure, und er schaffe keine Fakten, son- dern warte auf den entsprechenden Entscheid (Urk. 50 S. 10 ff.). 3.4.3 Die Klägerin macht geltend, C._____ gehe zwei Tage pro Woche in die Krippe. Dies entspreche dem ursprünglichen Plan der Parteien, da sie sich für C._____ die optimalen Voraussetzungen für ein Leben in der Schweiz wünschten. Da weder der Beklagte noch sie mit ihm Deutsch sprächen, sei es für seine Spra- chentwicklung wichtig, bereits ab früher Kindheit in einem deutschsprachigen Um-

- 29 - feld betreut zu werden. Für den Entscheid über die Aufteilung der Betreuung für die weitere Dauer des Verfahrens sei als Ausgangspunkt vom bisherigen Betreuungs- modell auszugehen. Dieses sehe vor, dass C._____ an drei von vier Wochenen- den, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend, vom Beklagten betreut werde. In der übrigen Zeit werde C._____ von ihr, der Klägerin, betreut, wobei sie punktuell vom Beklagten unterstützt werde. Angesichts dieser Ausgangslage dränge sich auf, auch weiterhin eine Betreuungslösung zu wählen, welche einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Beklagten und seinem Sohn sicherstelle, zugleich der Klä- gerin aber ermögliche, regelmässig ein Wochenende mit ihrem Sohn zu verbringen. Um zu verhindern, dass in den Wochen, in denen der Sohn am Wochenende bei der Klägerin bleibe, der Kontakt gänzlich unterbleibe, sei dem Beklagten in diesen Wochen ein Nachmittagsbesuchsrecht am Freitag einzuräumen. Der Beklagte habe in den vergangenen Monaten belegt, dass er seine Arbeitszeit hinreichend flexibel gestalten könne, um vierwöchentlich einen Nachmittag mit C._____ zu ver- bringen (Urk. 72 S. 12 ff.). Das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht habe in den vergangenen Monaten zu Konflikten geführt. Namentlich sei es so weit gegangen, dass der Beklagte in der Annahme, er könne die Aufteilung der Ferien ohne vorgängige Rücksprache ein- fach bestimmen, nach den Ferien der Klägerin mit C._____ eine Strafanzeige we- gen Entziehung von Minderjährigen eingereicht habe. Aufgrund der beschränkten Dauer des Verfahrens erscheine es gerechtfertigt, das Entscheidungsrecht einer Partei fest zuzuteilen. Da die Klägerin einen Dienstplan habe, weise sie nicht die- selbe Flexibilität auf wie der Beklagte. Demnach sei das Entscheidungsrecht ihr zuzuweisen, um Kollisionen von Ferien mit ihren Arbeitseinsätzen zu vermeiden (Urk. 72 S. 15). Die Behauptung, der Beklagte wolle auf 80% reduzieren, werde immer wiederholt. Er sei dazu aus finanziellen Gründen aber gar nicht in der Lage. Er würde sein Leasing nicht mehr bezahlen können, was letztendlich einen Stellenverlust zur Folge hätte. Zurzeit bezahle der Beklagte regelmässig sein Leasing, könne ihr aber kein Geld überweisen, damit sie für das Kind die essenziellen Dinge (Nahrung / Kleidung) kaufen könne. Das Vorgehen des Beklagten sei stossend. Bis dato seien

- 30 - Unterhaltsforderungen von über Fr. 20'000.– aufgelaufen, welche ausstehend seien. Der Beklagte werde diese noch nachzuzahlen haben. Bei einer Reduktion auf 80% würde dies zu einer zwangsweisen Durchsetzung der ausstehenden Un- terhaltsforderung führen. Eine Schuldenfalle wäre vorprogrammiert und C._____ würde in Armut aufwachsen, was nicht in seinem Interesse sein könne. Die Vor- instanz habe sodann überzeugend dargelegt, weshalb eine alternierende Obhut schlichtweg nicht möglich sei, wobei die Arbeitstätigkeit der Klägerin, der Krippen- besuch von C._____ und die Distanz als Faktoren berücksichtigt worden seien (Urk. 72 S. 19 und S. 31 f. ). 3.4.4 Der Beklagte entgegnet, er habe seinen Arbeitsvertrag noch nicht auf 80% reduziert, weil die Klägerin die nach fast zehnstündiger Verhandlung unterzeich- nete Vereinbarung widerrufen habe und C._____ wieder nicht mehr wie vereinbart herausgebe. So habe er sie mehrmals gebeten, ihm C._____ wie ursprünglich ver- einbart bereits am Donnerstag zu geben. Sie verweigere dies grundlos, weswegen er sich entschieden habe, weiterhin 100% zu arbeiten. Sein Team würde sich nach ihm richten, aber er müsse klar sagen, an welchem Tag oder wie er das 80%-Pen- sum aufgeteilt haben möchte. Er sei aber in jedem Moment bereit, sein Pensum zu reduzieren (Urk. 77 S. 1 f.). 3.4.5 Die Klägerin bringt zum Vorstehenden vor, es sei richtig, dass der Beklagte sein Pensum nicht reduziert habe. Bestritten werde nach wie vor, dass er das kön- ne. Der hauptsächliche Hinderungsgrund seien seine finanziellen Verhältnisse. Dass sein Team eine Pensumsreduktion akzeptieren würde, werde mit Nichtwissen bestritten. Den versprochenen Beleg hätte der Beklagte längst besorgen können (Urk. 81 S. 15). 3.4.6 Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte C._____ auch für die Dauer des Verfahrens jeweils an drei Wochenenden pro Monat betreuen solle. Der Beklagte möchte sein Pensum auf 80% reduzieren und eine umfassendere Betreuung wahr- nehmen bzw. beantragt er die alternierende Obhut. Unbestritten ist, dass die Par- teien C._____ vor der Trennung beide betreuten und somit beide gleichermassen zu Hauptbezugspersonen wurden. Mit dem Umzug der Klägerin einhergehend re- duzierte sich der Betreuungsumfang des Beklagten, wobei auch die Klägerin ein-

- 31 - gesteht, dass der Beklagte C._____ regelmässig, sprich an drei von vier Wochen- enden betreute, und auch wiederholt spontan einsprang. Da C._____ zum Zeit- punkt des erstinstanzlichen Entscheids gerade einmal zwei Jahre alt war, der Kin- dergarteneintritt somit noch in weiter Ferne lag, und er auch heute noch über ein Jahr in der Zukunft liegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte bis dahin nicht umfassendere Betreuungsanteile übernehmen kann. Durch die derzeitige Wochenendbetreuung legt C._____ die Strecke zwischen D._____ und Zürich ebenfalls an drei von vier Wochenenden zurück. Inwiefern die Distanz einer ausge- dehnten Betreuungszeit bis zum Kindergarteneintritt entgegenstehen soll, erhellt nicht, zumal sich die Fahrten bei einer Betreuung durch den Beklagten von Freitag- morgen bis Sonntagabend nicht vermehren würden. Auch das Argument der Klägerin, der Beklagte könne es sich aus finanzieller Hin- sicht nicht leisten, sein Pensum zu reduzieren, da er sonst seine Schulden nicht mehr bezahlen könne, seine Stelle verliere und C._____ in Armut aufwachsen würde, verfängt nicht. Zum einen ist der Beklagte auch mit einem 80%-Pensum in der Lage, das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ zu decken (vgl. unten E. III.C.4.3). Die Leasingraten des Beklagten wurden sodann bereits in den vorherigen Phasen nicht berücksichtigt (vgl. unten E. C.III.1.2.10), sodass sich der Beklagte diesbezüglich ohnehin um eine Lösung bemühen muss. Hinzu kommt, dass die Klägerin bzw. die die Unterhaltsbeiträge bevorschussende Gemeinde D._____ den Beklagten in der Zwischenzeit auf die Unterhaltsbeiträge betrieben hat, sodass er bereits einer Lohnpfändung unterliegt bzw. zeitnah unterliegen wird (Urk. 89/2). Einen Stellenverlust des Beklagten hatte dies offensichtlich trotzdem nicht zur Folge. Hingegen haben sich dadurch die noch offenen Unterhaltsschulden reduziert. Im Übrigen handelt es sich vorerst nur um eine beschränkte Zeitspanne

– bis zum Kindergarteneintritt von C._____ voraussichtlich im August 2026 –, in welcher von einer Pensumsreduktion des Beklagten auszugehen ist. Im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) wird die Betreuung ab Kindergarteneintritt von C._____ erneut zu prüfen sein. Somit ist von einer Pensumsreduktion des Beklagten ab Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids auf 80% auszugehen und der Beklagte zu berechtigen und zu ver-

- 32 - pflichten, C._____ an drei von vier Wochenenden von Freitagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in der C._____ das Wo- chenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu ver- pflichten, C._____ am Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der üb- rigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil hat C._____ jeweils zum anderen Elternteil zu bringen und die Übergabe positiv und kindswohlgerecht zu gestalten. 3.4.7 Aufgrund des Gesagten ergibt dies für Phase 4 folgenden Betreuungsanteil des Beklagten: Schule/ Schule/ Schule/ Schule/ Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Morgen tagsüber Abend Montag M M M M M M M M M M M M Dienstag M M M M M M M M M M M M Mittwoch M M M M M M M M M M M M Donnerstag M M M M M M M M M M M M Freitag V V V V V V V V V M V M Samstag V V V V V V V V V M M M Sonntag V V V V V V V V V M M M Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt aufgrund der ausgedehnten Wochen- endbetreuung 33% (28 / 84 × 100). Sodann wird der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet, C._____ während sechs Wochen Ferien zu betreuen. Dies ergibt einen gesamten Betreuungsanteil des Beklagten von 35% ([0.33 × 0.75] + [0.46 × 0.25]). C._____ ist entsprechend für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten (voraussichtlich) im August 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

4. Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz ha- ben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übri- gen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Steht das Kind unter der gemein- samen elterlichen Sorge seiner Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so leitet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes von demjenigen Elternteil ab, unter dessen Obhut es steht. Im Falle der alternierenden Obhut steht die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, weshalb sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Nach der Rechtsprechung liegt diesfalls ein Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 zweiter Teilsatz ZGB vor, sodass das Kind sei-

- 33 - nen Wohnsitz am Aufenthaltsort hat. Darunter wird derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind den engsten Bezug hat (BGE 135 III 49 E. 5.3; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.; vgl. zum Ganzen BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 315–315b ZGB N 42 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in D._____ und der Beklagte in F._____. Da C._____ (mindestens) an vier Tagen unter der Woche bei der Klägerin wohnt und seit November 2023 auch dort die Krippe besucht, hat er seinen Lebensmittelpunkt überwiegend in D._____, wo dementsprechend sein Aufenthaltsort begründet wird. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich somit bei der Klägerin in D._____.

5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Parteien nach der Trennung de facto eine alternierende Obhut gelebt haben und C._____ auch für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten unter die al- ternierende Obhut der Parteien zu stellen ist. Der Beklagte ist zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ an drei verlängerten Wochenenden pro Monat von Frei- tagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der Woche, in welcher C._____ das Wochenende bei der Klägerin verbringt, ist der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin be- treut. Der betreuende Elternteil hat C._____ am Ende der Betreuungszeit zum je- weils anderen Elternteil zu bringen. Die Ferien- und Feiertagsregelung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend kommt im Jahr 2025 der Klägerin das Entscheidungsrecht zu. Weshalb ihr aufgrund ihres Arbeitsplanes für die gesamte Dauer des Verfahrens das Entscheidungsrecht zukommen soll, erhellt nicht, zumal sich die Parteien ohnehin bis Ende Oktober des Vorjahres über die Ferien abzusprechen haben, sodass die Klägerin ihre Ferien ohne Weiteres im Voraus und unter Berücksichtigung ihres Arbeitsplanes organi- sieren kann (vgl. Urk. 51 S. 65). B. Kindesschutzmassnahmen

1. Weisungen

- 34 - 1.1 Die Klägerin beantragt, dem Beklagten seien verschiedene Weisungen zu er- teilen. Er sei anzuweisen, C._____ pünktlich, jeweils spätestens um 20.00 Uhr, ins Bett zu bringen, da C._____ am Montagmorgen nach den Besuchswochenenden ausserordentlich müde sei. Sodann sei C._____ an den Übergabetagen pünktlich abzuliefern und die Verabschiedungen seien kurz zu halten. Weiter sei es dem Be- klagten zu verbieten, C._____ spontan von der Krippe abzuholen oder am Wohnort der Klägerin aufzusuchen. Ferner habe es der Beklagte zu unterlassen, mit C._____ zum Arzt zu gehen, ohne sie vorab oder nachträglich zu informieren. Schliesslich habe sie keinen Zugriff auf die Krankenkassendetails von C._____. Der Beklagte sei somit anzuweisen, ihr die entsprechenden Informationen zur Ver- fügung zu stellen und sie gegenüber der Krankenversicherung von C._____ als Berechtigte zu deklarieren (Urk. 72 S. 4 und S. 16 ff.). 1.2 Beide Parteien sind Inhaber der elterlichen Sorge und C._____ wird von bei- den Elternteilen betreut, sodass Arzttermine nicht zwingend nur in die Betreuungs- zeit eines Elternteils fallen müssen. Auch wenn der Beklagte die Krankenkassen- kosten direkt bezahlt, muss auch die Klägerin über die Informationen zum Versi- cherungsschutz von C._____ im Bilde sein bzw. darauf zugreifen können. Dem Be- klagten ist somit die Weisung zu erteilen, die Klägerin gegenüber der Krankenkasse von C._____ als Berechtigte zu deklarieren und ihr sämtliche Unterlagen, Loginda- ten etc. zur Verfügung zu stellen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung weiterer Weisungen ist abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass beide Elternteile als erziehungsfähig erachtet werden (vgl. oben E. III.A.3.2) und entsprechend davon auszugehen ist, dass C._____ zu altersgerechten Zeiten ins Bett gebracht wird und die Übergaben zum jeweils an- deren Elternteil pünktlich zu den nun verbindlich festgelegten Zeiten und in kinds- wohlgerechter Art erfolgen. Dem Beklagten hierzu konkrete Vorgaben zu machen bzw. formell eine Weisung zu erteilen, wann er C._____ ins Bett zu bringen hat, ist unverhältnismässig. Da die Betreuungstage nun explizit festgelegt sein werden, er- übrigt es sich auch, dem Beklagten zu verbieten, C._____ spontan von der Krippe abzuholen oder ihn bei der Klägerin aufzusuchen, zumal der Krippenbesuch von C._____ ohnehin nicht auf seinen Betreuungstag fällt. In Bezug auf den Antrag der

- 35 - Klägerin, dem Beklagten sei die Weisung zu erteilen, er habe es zu unterlassen, mit C._____ zum Arzt zu gehen, ohne sie vorab oder nachträglich zu informieren, sind die Parteien daran zu erinnern, dass sie beide Inhaber der elterlichen Sorge sind und C._____ fortan unter der alternierenden Obhut der Parteien steht, sodass sie ohnehin verpflichtet sind, sich gegenseitig über wichtige Ereignisse und das Wohlbefinden von C._____ zu informieren. Entsprechend ist auch diesbezüglich von einer Weisung abzusehen.

2. Gefährdungsmeldung/Polizeirapport vom 3. Februar 2025 2.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte die KESB Bezirk Horgen der hiesi- gen Instanz einen Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. Februar 2025 ein (Urk. 97-98). Daraus geht hervor, dass es anlässlich der Übergabe von C._____ vom 11. Januar 2025 zwischen den Parteien zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen sei, wobei die Klägerin dem Beklagten ins Gesicht gespuckt und der Beklagte die Klägerin daraufhin zwischen die Beine gekickt und mit der flachen Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen haben soll (Urk. 98 S. 2). Die Parteien bestritten gegenüber der Polizei die ihnen je gemachten Vorwürfe. Im Rapport ist festgehalten, dass bei der Klägerin keine sichtbaren Rötungen in der linken Ge- sichtshälfte erkennbar gewesen seien; Gewaltschutzmassnahmen seien nicht an- geordnet worden, da keine der Parteien den Hauptaggressor dargestellt habe (Urk. 98 S. 4). Der Polizeirapport wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Fe- bruar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 100). Die Klägerin verzichtete am

21. Februar 2025 explizit auf eine Stellungnahme (Urk. 101), der Beklagte liess sich ebenfalls nicht vernehmen. 2.2 Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Eltern vor den Augen ihres Kindes haben fraglos auch für das Kind ein erhebliches Gefährdungspotential. Kin- der als Zeugen von Gewalt sind in ihrem Wohl unmittelbar gefährdet, da das Miter- leben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Ge- sundheit zeitigt. Namentlich kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen. Allein der Polizeirapport vom 3. Februar 2025 veranlasst nun aber noch nicht zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Sollte der Vorfall wie beschrieben stattge- funden haben, ist die Eskalation, ohne sie bagatellisieren zu wollen, vermutlich ein

- 36 - Stück weit dem Umstand geschuldet, dass die Parteien seit über einem Jahr ohne verbindliche Obhuts- und Betreuungsregelung leben. In einem derartigen, ungere- gelten Zustand versuchen Eltern häufig, das Maximum an Betreuungszeit für sich einzufordern und durchzusetzen. So kann es zu aufgeheizten Situationen kommen, in welchen sich Frustration anstaut und entlädt. Immerhin, im Allgemeinen funktio- nieren die Kontakte zwischen C._____ und dem Beklagten überwiegend gut, und die Parteien waren und sind jedenfalls gewöhnlich in der Lage, diesbezüglich mit- einander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beklagte wiederholt spontan zur Betreuung von C._____ eingesprungen ist. In der Erwartung, dass die Übergaben kindswohlgerecht ablaufen werden, sobald die Parteien verbindliche Regelungen haben, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Kin- desschutzmassnahmen zu erlassen. Sollte sich aber zeigen, dass sich der Vorfall tatsächlich wie beschrieben ereignet hat und es sich nicht nur um eine einmalige Entgleisung handelte, sondern die Parteien effektiv nicht in der Lage sind, C._____ gewaltfrei und kindswohlgerecht dem jeweils anderen Elternteil zu übergeben, wä- ren im Rahmen des Hauptverfahrens (LZ240017-O) unter anderem die Errichtung einer Beistandschaft und begleitete Übergaben zu prüfen. C. Unterhaltsbeiträge

1. Phase 1: April 2023 bis 31. Oktober 2023 1.1 Strittig sind die von der Vorinstanz festgelegten, vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Vorliegend wird lediglich auf diejenigen Einkommens- und Be- darfspositionen eingegangen, die von den Parteien angefochten wurden. Ansons- ten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Um weitere Phasen zu vermeiden, ist die Phase 1 im Vergleich zur ersten Phase der Vorinstanz um einen Monat (bis Oktober 2023) zu verlängern. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (BGE 147 III 265). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mit- tel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen

- 37 - auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Soweit es die finanziellen Mittel also zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwin- gend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können na- mentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.3.1 Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsantwort, das Einkommen des Beklagten belaufe sich seit dem 1. Mai 2023 auf Fr. 8'155.– netto pro Monat. Hinzu komme ein Bonus in unbekannter Höhe (Urk. 72 S. 18). In der Stellungnahme vom 23. Ok- tober 2024 hält sie fest, dass der Beklagte einen Zielbonus von 10% erhalte. Für das Jahr 2023 habe er einen "STIP" Bonus von Fr. 7'141.90 brutto erhalten, was 9.565% seines Bruttogehalts für das Jahr 2023 entsprochen habe (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2024 aus, es sei korrekt, dass er einen Bonus erhalten habe, allerdings habe er diesen direkt wieder für die Schuldentilgung ausgegeben. Die Vorinstanz habe ihm den Überschuss be- lassen, da er die hohen Leasingraten habe und immer noch das Minus, welches aufgrund der vormaligen Arbeitslosigkeit und der reduzierten Auszahlung durch die Unia entstanden sei, decken müsse. Zudem habe er nur Anspruch auf den Bonus, wenn das Ziel erreicht werde. Da er nun auf die Bezahlung von Unterhalt betrieben worden sei und ihm eine Lohnpfändung drohe, wäre er dem Gericht dankbar, wenn der Bonus separat geregelt würde, bspw. dass 10% von einem allfälligen Nettobo-

- 38 - nus jährlich, erstmals im Jahr 2025, an die Klägerin für C._____ ausbezahlt würden (Urk. 87 S. 1 f.). Im April 2023 war der Beklagte arbeitslos und erhielt eine Arbeitslosenentschädi- gung von gerundet Fr. 5'309.– netto (Urk. 21/15 S. 17). Von Mai 2023 bis und mit Oktober 2023 erzielte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'155.– (Urk. 79/3). Dies ergibt für die Phase 1 ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 7'748.– (ein Monat à Fr. 5'309.– + sechs Monate à Fr. 8'155.–). Sodann erhielt der Beklagte für das Jahr 2023 einen Bonus in Höhe von brutto Fr. 7'142.– (Urk. 79/4). Da der Bonus des Beklagten keinen fixen Lohn- bestandteil darstellt, ist dieser separat zu regeln. Die Klägerin verzichtet sodann nur für den Fall auf den Überschussanteil des Beklagten, dass dieser auch in Zu- kunft in einem 100%-Pensum arbeite und seine Schulden tilge (Urk. 72 S. 19). Wie bereits ausgeführt wird der Beklagte C._____ in Zukunft an drei Freitagen pro Mo- nat betreuen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sein Arbeitspensum entspre- chend reduzieren wird. C._____ hat Anspruch auf einen allfälligen Überschussan- teil. Es rechtfertigt sich daher, dass der Beklagte innert 30 Tagen nach Erhalt eines allfälligen Nettobonus jeweils 23% desselben (kleiner Kopf × Betreuungsanteil), an C._____ weitergibt. Von dem im März 2024 ausgerichteten Bonus von Fr. 7'142.– brutto bzw. Fr. 6'685.– netto hat der Beklagte somit Fr. 1'538.– an C._____ zu be- zahlen. 1.3.2 Die Klägerin macht geltend, ihr Einkommen habe in der Vergangenheit stark geschwankt. Im April 2023 habe sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'247.– erzielt. Von Mai 2023 bis September 2023 habe sich ihr effektives mo- natliches Nettoeinkommen (nach Abzug der Minusstunden, die betreuungsbedingt entstanden seien) auf durchschnittlich Fr. 2'029.– belaufen. Im Oktober 2023 habe ihr monatliches Nettoeikommen Fr. 1'494.– betragen (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte entgegnet in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2024, die Be- klagte arbeite mehr, als sie angegeben habe. Die Parteien würden C._____ alter- nierend betreuen. Diesfalls dürfe von der Klägerin erwartet werden, dass sie mehr arbeite, als gemäss Schulstufenmodell verlangt. Sie müsse an den Tagen, an de- nen C._____ fremdbetreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten; zusätzlich arbeite sie

- 39 - offenbar immer am Samstag und/oder Sonntag. Sie arbeite somit derzeit schon effektiv mindestens 60% (Urk. 77 S. 2). Die Klägerin erzielte im April 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'427.– (Urk. 5/6/4; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Mai 2023 von Fr. 2'349.– (Urk. 5/6/5; exkl. Lunch-Check und inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juni 2023 von Fr. 2'465.– (Urk. 5/6/6; inkl. Mobilitätsentschädigung), im Juli 2023 von Fr. 2'296.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzulagen), im August 2023 von Fr. 2'352.– (Urk. 18/2; exkl. Kinderzula- gen und inkl. Mobilitätsentschädigung), im September 2023 von Fr. 1'546.– (Urk. 18/2) sowie im Oktober 2023 von Fr. 1'494.– (Urk. 59/7/1; exkl. Berufskleider- beitrag). Die Minusstunden vom September 2023 sind entgegen der Ansicht der Klägerin hochzurechnen. Der Beklagte wünscht sich seit der Trennung, mehr Be- treuungsanteile übernehmen zu können, und stand hierzu stets bereit. Es erscheint somit nicht plausibel, dass die Minusstunden aufgrund der Betreuung entstanden sind, und diese können entsprechend nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden. Für Phase 1 resultiert ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 2'133.–. 1.3.3 Aufgrund des Betreuungsanteils des Beklagten rechtfertigt es sich, den Grundbetrag von C._____ im Verhältnis 30 zu 70 aufzuteilen. Von C._____s Grund- betrag in Höhe von Fr. 400.– sind somit Fr. 280.– auf Seiten der Klägerin und Fr. 120.– auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigen. 1.3.4 Da die Phase 1 anders als vor Vorinstanz nun bis und mit Oktober 2023 dauert, sind die Wohnkosten des Beklagten und von C._____ anzupassen. Der Mietzins des Beklagten erhöhte sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 2'067.– auf Fr. 2'184.– monatlich (Urk. 54/11). Dies ergibt für Phase 1 monatliche Wohnkosten des Beklagten von Fr. 2'084.– (sechs Monate à Fr. 2'067.– + ein Monat à Fr. 2'184.– ). Davon entfallen Fr. 1'389.– auf den Beklagten und Fr. 695.– auf C._____. Dasselbe gilt für die Wohnkosten der Klägerin und von C._____. Diese erhöhten sich per 1. Oktober 2023 von Fr. 1'370.– auf Fr. 1'406.– monatlich (Urk. 59/11), was für die Phase 1 monatliche Wohnkosten von Fr. 1'375.– (sechs Monate à Fr. 1'370

- 40 - + ein Monat à Fr. 1'406.–) ergibt. Davon entfallen Fr. 917.– auf die Klägerin und Fr. 458.– auf C._____. 1.3.5 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe beim Beklagten für April 2023 Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt, obwohl er arbeitslos gewesen sei und entsprechend keine Kosten angefallen seien (Urk. 72 S. 24). Da der Beklagte seine Arbeitszeit sehr flexibel gestalten könne, sei er auch ab Mai 2023 nicht regelmässig auf auswärtige Verpflegung angewiesen gewesen. Da es doch vorkommen könne, dass er ins Büro gehen müsse, erscheine die Anrechnung einer halben Pauschale für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von Fr. 110.– als angemessen (Urk. 72 S. 25 und S. 27). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 macht die Klägerin demgegenüber geltend, dem Lohnausweis könne entnommen werden, dass der Beklagte Kantinenverpflegung erhalte. Damit habe er keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, und diese Bedarfsposition sei zu streichen (Urk. 81 S. 6). Der Beklagte entgegnet, er erhalte keine Lunch-Checks. Wenn er im Office sei und nicht auswärts, könne er in der Kantine essen. Diese sei allerdings auch nicht mehr so günstig wie früher, und das Menü koste ohne Getränke Fr. 16.– bis Fr. 18.–. Mit Getränk koste es über Fr. 20.–. Bei einem 100%-Pensum seien ihm die vollen Ver- pflegungskosten anzurechnen. Derzeit arbeite er viel vom Geschäft aus, da viele Meetings stattfänden und immer mehr gewünscht sei, dass die Mitarbeiter vor Ort seien (Urk. 87 S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Arbeits- losigkeit des Beklagten im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Zudem ist zutreffend, dass der Beklagte seine Arbeitszeit flexibel gestalten und auch im Home Office arbeiten kann, sodass er sich wohl nicht täglich auswärts verpflegt. Dasselbe gilt aber auch für die Klägerin. Ihren Arbeitsrapporten ist zu entnehmen, dass sie oft am Morgen und dann erst wieder abends arbeitet, sodass sie das Mittagessen vermutungsweise ebenfalls zu Hause einnehmen kann (Urk. 83/24). Nichtsdestotrotz wurden ihr die vollen Kosten für die auswärtige Verpflegung bei einem 40%-Pensum angerechnet (Urk. 51 S. 52 und S. 55). Entsprechend rechtfertigt es sich auch beim Beklagten, die vollen Kos-

- 41 - ten für die Monate Mai 2023 bis Oktober 2023 zu berücksichtigen, zumal er glaub- haft darlegt, dass er keine Lunch Checks erhält und sich in der Kantine zu üblichen Preisen verpflegen muss (Urk. 87 S. 2). Dies ergibt für die Phase 1 monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung des Beklagten von Fr. 189.– (sechs Monate à Fr. 220.– / sieben Monate). 1.3.6 Weiter rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise beim Beklag- ten für April 2023 die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berücksichtigt (Urk. 51 S. 24). Wie bereits erwähnt berücksichtigte die Vorinstanz die Arbeitslosigkeit des Klägers im April 2023 und rechnete ihm für diesen Monat keine Berufsauslagen an (Urk. 51 S. 54). Die Höhe der Fahrtkosten des Beklagten wurden nicht angefochten. Für die Phase 1 ergeben sich somit Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von monatlich Fr. 73.– (sechs Monate à Fr. 85.– / sieben Monate). 1.3.7 Die Klägerin macht geltend, ab Oktober 2023 seien ihr weiterhin Mobilitäts- kosten anzurechnen. Es habe ein Missverständnis gegeben, da sie zwar auf das Geschäftsauto für Geschäftszwecke zugreifen könne, damit aber nicht ihren Ar- beitsweg absolviere (Urk. 72 S. 27). Die Ausführungen der Klägerin sind glaubhaft, zumal im Lohnausweis kein Privat- anteil für das Geschäftsfahrzeug ausgewiesen wurde (Urk. 59/8). Der Klägerin sind somit für die gesamte Phase 1 monatliche Mobilitätskosten von Fr. 85.– anzurech- nen. 1.3.8 Die Klägerin führt aus, sie bringe C._____ regelmässig am Freitag zum Be- klagten, sodass ihr auch Fahrkosten für die Übergaben anzurechnen seien, und veranschlagt diese mit monatlich Fr. 20.–. Denselben Betrag berücksichtigte sie auch beim Beklagten (Urk. 72 S. 26 f.). Der Beklagte entgegnet, die Klägerin bringe C._____ freitags selten zu ihm (Urk. 87 S. 2). Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberech- nung keine übliche Position dar. Grundsätzlich ist das Besuchsrecht auf eigene

- 42 - Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben (Fam-Komm Schei- dung/Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen). Ob das Sachgericht dem Be- suchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinder- unterhaltsbeiträgen für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehen- den weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; OGer ZH LZ210027 vom 29. August 2022 E. II.5.3.e). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf der Parteien zu berücksich- tigen, zumal diese einerseits sehr tief sind und andererseits auf beiden Seiten glei- chermassen anfallen. 1.3.9 Die Klägerin moniert, beim Beklagten sei die Zusatzversicherung der Kran- kenkasse (VVG) im erweiterten Bedarf berücksichtigt worden. Sie habe für sich keine solche Versicherung abschliessen können, obschon sie dies gerne würde. Auch hier sei sie benachteiligt, da sie vom Beklagten finanziell ausgehungert werde. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung sei auch in Zukunft stos- send. Richtigerweise seien dem Beklagten ebenfalls keine VVG-Prämien anzu- rechnen (Urk. 72 S. 23). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei gehobeneren Verhältnis- sen auch die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Kranken- kassenprämien berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies setzt aber voraus, dass die Prämien auch effektiv bezahlt werden. Die Parteien haben zudem keinen Anspruch auf absolute Gleichbehandlung. Die Prämien für die Zusatzversi- cherung sind beim Beklagten und C._____ somit weiterhin zu berücksichtigen, auch wenn die Klägerin für sich selbst keine solche Versicherung abgeschlossen hat. 1.3.10 Die Klägerin macht geltend, die Abzahlungsraten des Beklagten für die Schulden seien zu reduzieren. Im April 2023 habe der Beklagte Fr. 438.60 an den Kanton Zürich und Fr. 1'200.– an die Kreditkartenherausgeberin bezahlt. Vom

1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 habe er insgesamt nur Fr. 6'122.– an Schulden bezahlt. Ab Oktober 2023 seien Fr. 1'044.65 monatlich zu berücksichti- gen (Urk. 72 S. 24 ff.).

- 43 - Der Beklagte ist der Meinung, ihm seien die Kosten für das Auto im Bedarf anzu- rechnen, zumal die Klägerin auch ein komfortables Auto als Familienauto gewollt habe und er nicht mehr aus dem Leasingvertrag herauskomme. Er sei allein um seinen Alltag zu bewältigen auf ein Auto angewiesen. Auch habe er extern Termine, und Spesen habe er ebenfalls schon ausbezahlt erhalten (Urk. 87 S. 2). Aus den Ausführungen des Beklagten geht nicht eindeutig hervor, ob er den von der Vorinstanz abgesprochenen Kompetenzcharakter seines Fahrzeuges anficht oder ob er lediglich im Rahmen der Schuldentilgung der Meinung ist, die Leasing- raten seien zu berücksichtigen. Jedenfalls hat die Vorinstanz dem Fahrzeug des Beklagten den Kompetenzcharakter zu Recht abgesprochen. Auch in der Berufung führt er nicht aus, weshalb er geschäftlich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, son- dern macht primär geltend, er benötige es, um seinen Alltag zu bewältigen, und wiederholt, dass er auch externe Termine habe. Es ist jedoch nicht belegt oder glaubhaft gemacht, dass der Beklagte für die externen Termine auf ein Auto ange- wiesen ist. Ausserdem führte er vor Vorinstanz aus, die G._____ setze auf Nach- haltigkeit und entschädige grundsätzlich Spesen für ein öV-Abonnement (Prot. I S. 62). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Fahrzeug des Beklagten um kein Kompetenzstück handelt. Gemäss den Richtlinien zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Leasingraten sodann nur zu berücksichtigen, wenn sie zur Abzahlung eines Kompetenzstücks dienen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Leasingraten wurden von der Vorinstanz somit zu Recht nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt. Im Übrigen bezahlte der Beklagte in Phase 1 nachweislich Steuerschulden von ins- gesamt Fr. 3'562.80 (Urk. 21/13-14), sprich monatlich Fr. 509.– (Fr. 3'562.80 / sie- ben Monate), sowie Kreditkartenraten bei der UBS von insgesamt Fr. 5'550.– (Urk. 21/10-11), sprich monatlich Fr. 793.– (Fr. 5'550.– / sieben Monate) ab. Ent- sprechend wären Fr. 1'302.– an Schuldentilgung im Bedarf des Beklagten zu be- rücksichtigen. Da das Einkommen des Beklagten dann jedoch nicht ausreicht, um sämtliche familienrechtliche Existenzminima zu decken, und der Kinderunterhalt der Schuldentilgung vorgeht, können lediglich Fr. 834.– an Schuldentilgung berück- sichtigt werden.

- 44 - 1.3.11 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'523.– (Fr. 9'136.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'387.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 92'976.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 8'534.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'452.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung rund Fr. 239.– (Staats- und Gemeindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/El- terntarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 27'996.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 8'452.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren mo- natliche Steuerbelastungen von Fr. 877.– des Beklagten und Fr. 20.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, der seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat (dazu oben unter E. III.A.4.), und dessen Barunterhaltsbeitrag rund 20% des von der Klägerin versteuerten Einkommens ausmacht, Fr. 4.– im Bedarf zu berück- sichtigen, womit bei der Beklagten Fr. 16.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 1.4 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'748.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'459.– gegenüber. Da- nach verbleibt ihm ein Betrag von Fr. 2'289.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'133.– nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'871.– zu decken. Es fehlen ihr monatlich Fr. 738.–. Entsprechend resultiert ein Betreuungsunterhalt in dersel- ben Höhe. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'009.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 542.–, insgesamt somit Fr. 1'551.–. Der Barunterhalt von C._____ ist mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin vollständig vom Beklagten zu tragen. 1.4 Der Beklagte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, der Klägerin in Phase 1 für C._____ rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'280.– (Fr. 542.–

- 45 - Barunterhalt sowie Fr. 738.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Krankenkas- senprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhalts- beitrag nicht inkludiert.

2. Phase 2: 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 2.1 Die Phase 2 dauert neu von November 2023 bis Februar 2024. Wiederum ist lediglich auf diejenigen Einkommens- und Bedarfspositionen einzugehen, die von den Parteien gerügt wurden. 2.2.1 Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe im Januar 2024 einen Zuschlag für Nachtarbeit sowie "FlexOptions" für Fr. 800.– erhalten (Urk. 72 S. 18). Ferner sei anzunehmen, dass der Beklagte auch in Zukunft einen Bonus in der Nähe sei- nes Zielbonus (10% der Lohnsumme) erhalten werde (Urk. 81 S. 7). Für die Einwendungen des Beklagten kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. Dem Lohnausweis 2023 sowie den Lohnabrechnungen des Beklagten von Januar und Februar 2024 kann entnommen werden, dass er in Phase 2 ein durchschnittli- ches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'195.– erzielte (zwei Monate à Fr. 8'155.– [Urk. 79/3] + Fr. 8'192.– [Januar 2024; inkl. Nachtzuschlag und FlexOp- tion, Urk. 54/9] + Fr. 8'279.– [Februar 2024; inkl. Spesen, Urk. 54/9]. Für die sepa- rate Bonusregelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. 2.2.2 Der Beklagte rügt, das Einkommen der Klägerin sei höher ausgefallen, als die Vorinstanz dies berücksichtigt habe. Sie habe mutmasslich seit November 2023, sicherlich aber seit Januar 2024, mehr gearbeitet, als sie vor Vorinstanz an- gegeben habe. Der Betreuungsunterhalt sei daher rückwirkend aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Die Klägerin entgegnet, sie habe im November 2023 Fr. 2'336.10 [exkl. Kinderzu- lagen und Berufskleiderbeitrag], im Dezember 2023 Fr. 1'609.10 [exkl. Kinderzula- gen und Berufskleiderbeitrag, aber unter Berücksichtigung der Minusstunden, die

- 46 - betreuungsbedingt entstanden seien], im Januar 2024 Fr. 156.85 sowie Fr. 2'475.20 [ohne Berufskleiderbeitrag, aber ohne Abzug Darlehen] und im Fe- bruar 2024 Fr. 4'157.75 [ausbezahlt im März 2024, ohne Berufskleiderbeitrag und ohne Abzug Darlehen] ausbezahlt erhalten (Urk. 72 S. 20). Der Beklagte bringt daraufhin vor, die Klägerin sei schon seit Januar 2024 fix an- gestellt, was bereits an der letzten Verhandlung als neue Umstellung dargetan wor- den sei. Es sei festgehalten worden, dass sich ihr Lohn nicht mehr ändern werde, was jedoch nicht gestimmt habe. Die Klägerin müsse ihre Erwerbskapazität aus- schöpfen. Wenn die Vorinstanz von Fr. 2'275.– (monatlich) als Nettolohn ausge- gangen sei, sei dies falsch und zu korrigieren (Urk. 77 S. 3). Die Klägerin erzielte im November 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'336.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/2] und im De- zember 2023 ein solches von Fr. 2'868.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider- beitrag; Urk. 59/7/3]. Die im Dezember 2023 entstandenen Minusstunden sind nämlich nicht in Abzug zu bringen, da nicht belegt und glaubhaft ist, dass diese betreuungsbedingt entstanden sind. Der Beklagte wünscht sich seit jeher mehr Be- treuungszeit und die Klägerin gesteht eine gewisse Flexibilität des Beklagten bei der Arbeitszeitgestaltung ein und bestätigt, dass er wiederholt spontan eingesprun- gen sei (Urk. 81 S. 16 f.). Ein Beleg, dass der Beklagte die Betreuung von C._____ im Dezember 2023 nicht hätte übernehmen können, blieb aus. Dies wurde auch nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus führt die Klägerin aus, Anfang Jahr sei auch ihre Cousine zur Unterstützung anwesend gewesen (Urk. 81 S. 19). Im Januar 2023 erzielte die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 157.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/4]. Dem Beklagten ist zwar zu- zustimmen, dass die Klägerin ihr 40%-Pensum auszuschöpfen hat. Dies tat sie je- doch trotz des geringen Lohnes im Januar 2024. Den Lohnabrechnungen vom Fe- bruar und März 2024 ist zu nämlich entnehmen, dass sie in diesen beiden Monaten mehr als 40% gearbeitet hat, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Jahressoll ihr 40%-Pensum ausschöpft, weswegen vom tatsächlichen Januar-Ein- kommen auszugehen ist. Im Februar 2024 erzielte sie sodann ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 2'475.– [exkl. Berufskleiderbeitrag; Urk. 59/7/5]. Die Rück-

- 47 - zahlung des Darlehens ist nicht in Abzug zu bringen, da dieses auch nicht beim Lohn aufgerechnet wurde. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Januarlohn erst im Februar ausbezahlt wurde und der Februarlohn im März, wie dies von der Klägerin vorgetragen wird. Auch dem Arbeitsvertrag der Klägerin (Urk. 59/6) kann nicht ent- nommen werden, dass der Lohn erst im Folgemonat ausbezahlt wird. Es resultiert nach dem Gesagten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Klä- gerin in Phase 2 von Fr. 1'959.–. 2.2.3 Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt in der Phase 2 35% (vgl. oben E. III.A.3.3.2). Entsprechend ist der Grundbetrag von C._____ in diesem Verhältnis auf die Eltern aufzuteilen, sodass bei der Klägerin Fr. 260.– und beim Beklagten Fr. 140.– zu berücksichtigen sind. 2.2.4 Die Mietzinserhöhung der Parteien ist in Phase 2 vollumfänglich zu berück- sichtigen. Der Wohnkostenanteil der Klägerin beträgt somit Fr. 937.– und derjenige von C._____ Fr. 469.– (Urk. 59/11). Auf Seiten des Beklagten beträgt sein Wohnkostenanteil Fr. 1'456.– und derjenige von C._____ Fr. 728.– (Urk. 54/11). 2.2.3 Für die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts kann auf E. III.C.1.3.8 ver- wiesen werden. 2.2.4 Die Klägerin führt aus, bei C._____ seien die effektiven Fremdbetreuungs- kosten von monatlich Fr. 156.– zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 27). Dem ist zuzustimmen. Die Fremdbetreuungskosten von C._____ betragen unter Berücksichtigung der Unterstützungsleistung der Gemeinde im Umfang von 85% monatlich Fr. 156.– (Urk. 38B/17 S. 2 sowie Urk. 38B/20 S. 3). 2.2.5 In Bezug auf die Fahrtkosten der Parteien sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Klägerin kann auf die E. III.C.1.3.6 sowie III.C.1.3.7 verwiesen wer- den. Da der Beklagte in der Phase 2 durchgehend in einem 100%-Pensum er- werbstätig war, sind ihm Verpflegungskosten von monatlich Fr. 220.– im Bedarf anzurechnen (vgl. oben E. III.C.1.3.5).

- 48 - 2.2.6 In Phase 2 bezahlte der Beklagte die letzten beiden Raten seiner Steuer- schulden für November 2023 und Dezember 2023 in der Höhe von je Fr. 890.70 (Urk. 21/13). Über die gesamte Phase 2 ergibt dies eine monatlich zu berücksichti- gende Steuerschuldentilgung von Fr. 445.– (Fr. 890.70 × zwei Monate / vier Mo- nate). Von November 2023 bis Februar 2024 bezahlte der Beklagte sodann Kredit- kartenschulden in Höhe von insgesamt Fr. 1'743.15, sprich Fr. 436.– pro Monat (Urk. 21/11 i.V.m. Urk. 54/16). Dies ergibt eine monatlich zu berücksichtigende Schuldentilgung von gesamthaft Fr. 881.–. Dazu kommt, dass beim Beklagten in der Phase 1 Schuldenabzahlungen von Fr. 468.– pro Monat resp. insgesamt Fr. 3'276.– nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend wären in Phase 2 monatlich (gerundet) Fr. 1'700.– (Fr. 881.– + Fr. 819.– [Fr. 3'276.– / 4 Monate]) zu berücksichtigen. Die finanziellen Mittel reichen hierzu jedoch nicht aus, sodass mo- natlich Fr. 750.– berücksichtigt werden können. 2.2.7 In Bezug auf die Ausführungen der Klägerin zum Anspruch auf eine überob- ligatorische Krankenversicherung kann auf E. III.C.1.3.9 verwiesen werden. 2.2.8 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'893.– (Fr. 9'509.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'384.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 98'340.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 9'210.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'727.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 194.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Eltern- tarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 25'908.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 10'727.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung übli- cher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 18'872.–). Damit resultieren monat- liche Steuerbelastungen von Fr. 908.– des Beklagten und Fr. 16.– der Klägerin. Da- von sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag 30% des von der Klägerin ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 5.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Beklagten Fr. 11.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).

- 49 - 2.3 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 8'195.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'516.– gegenüber. Da- nach verbleibt ihm ein Betrag von Fr. 2'679.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'959.– nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'886.– zu decken. Es fehlen ihr monatlich Fr. 927.–. Entsprechend resultiert ein Betreuungsunterhalt in dersel- ben Höhe. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'062.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 690.–, insgesamt somit Fr. 1'752.–. Der Barunterhalt von C._____ ist mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin vom Beklagten zu tragen. 2.4 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in Phase 2 für C._____ rückwir- kend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'617.– (Fr. 690.– Barunterhalt sowie Fr. 927.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden vom Beklagten direkt be- zahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inklu- diert.

3. Phase 3: 1. März 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids 3.1 Die vorliegende Phase dauert neu von März 2024 bis zur Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids. Es wird wiederum lediglich auf diejenigen Einkommens- und Bedarfspositionen eingegangen, die angefochten wurden. 3.2.1 Die Klägerin bringt vor, den Lohnabrechnungen des Beklagten ab April 2024 sei zu entnehmen, dass er neu ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'291.30 erhalte, welches zu berücksichtigen sei (Urk. 81 S. 6). Den Lohnabrechnungen des Beklagten ist zu entnehmen, dass er im März 2024 noch – wie von der Vorinstanz erwogen – Fr. 8'155.– (exkl. Kinderzulagen und Bo- nus) verdiente. Ab April 2024 erzielte er – wie von der Klägerin zutreffend vorgetra- gen – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'291.–. Da zurzeit noch unklar ist,

- 50 - wann der vorliegende Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird, der Beklagte je- doch während fast der gesamten Phase monatlich Fr. 8'291.– verdienen wird, rechtfertigt es sich, den Monat März 2024 zu vernachlässigen und von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'291.– auszugehen. Für die separate Bonusre- gelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden. 3.2.2 Wie bereits zu den vorherigen Phasen ausgeführt, vertritt der Beklagte den Standpunkt, die Klägerin habe mutmasslich seit November 2023, aber sicherlich seit Januar 2024, mehr gearbeitet, als sie angegeben habe. Der Betreuungsunter- halt sei rückwirkend aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Die Klägerin führt aus, von März 2024 bis Juli 2024 habe sich ihr Einkommen etwas stabilisiert, und sie habe monatlich durchschnittlich Fr. 2'755.65 netto verdient (März 2024: Fr. 3'547.05, ausbezahlt im April 2024, exkl. Berufskleiderbeitrag; April 2024: Fr. 2'292.60, ausbezahlt im Mai 2024, exkl. Berufskleiderbeitrag; Mai 2024: Fr. 3'061.30, ausbezahlt im Juni 2024, exkl. Kinderzulagen und Berufsklei- derbeitrag; Juni 2024: Fr. 2'596.70, ausbezahlt im Juli 2024, exkl. Kinderzulagen und Berufskleiderbeitrag; Juli 2024: Fr. 2'280.60, ausbezahlt im August 2024, exkl. Kinderzulagen). Seit August 2024 sei sie endlich in einer Festanstellung angestellt. Sie erhalte dabei einen festen Monatslohn von brutto Fr. 2'687.20 (inkl. 13. Monats- lohn). Zu diesem Lohn kämen Zuschläge für die Wochenenden und Nachtarbeit. Angesichts der Betreuungsregelung und des Arbeitsangebots bei ihrem Arbeitge- ber sei es realistisch, dass sie wohl noch bis zur Einschulung von C._____ zeit- weise am Wochenende arbeiten werde. Derzeit rechne sie mit zwei Wochenend- einsätzen pro Monat. Dies würde Zuschläge von Fr. 280.– bedeuten. Der Bruttolohn betrage demnach rund Fr. 2'967.20. Dies entspreche einem Nettolohn von Fr. 2'569.75 monatlich. Von diesem Einkommen sei künftig auszugehen (Urk. 72 S. 20 f.). Der Beklagte entgegnet darauf, er wisse, dass die Klägerin mehr arbeite als sie angegeben habe. Im September 2024 habe sie fast vier Tage pro Woche gearbeitet und somit weit mehr als an der Verhandlung angegeben und auch weit mehr als die 40%. Sie müsse an Tagen, an denen C._____ fremdbetreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten. Zusätzlich arbeite sie offenbar immer am Samstag und/oder Sonn-

- 51 - tag, d.h. sie arbeite derzeit schon effektiv mindestens 60%, auch wenn der Arbeits- vertrag auf 40% laute und alles weitere separat entschädigt werde. Ihr sei ihr effek- tives Einkommen vollumfänglich anzurechnen. Aus ihren Lohnabrechnungen er- gebe sich, dass sie jeweils am Samstag und Sonntag gearbeitet habe: im März 2024 rund 37 Stunden, im April 28 Stunden, im Juni 36 Stunden und im Juli 27 Stunden pro Monat. In der Berufungsantwort habe die Klägerin ausgeführt, die Arbeitsstunden seien derart verteilt, dass sie an zwei Wochentagen arbeiten und die restlichen Stunden an Wochenenden auffüllen müsse. Das sei falsch. Eine Tour dauere durchschnittlich fünf Stunden. Bei durchschnittlich rund 35 Stunden seien das sieben Wochenendtage. Ein Monat habe etwa acht Wochenendtage. Sie habe damit in den Monaten, März, April, Juni und Juli 2024 jedes Wochenende gearbei- tet. Die Klägerin sei schon seit Januar 2024 in einer Festanstellung im Umfang von 40%. Von März bis Juli 2024 habe sie im Durchschnitt Fr. 3'043.– verdient, worauf sie zu behaften sei (Urk. 77 S. 2 f.). Die Klägerin führt dazu aus, die Zuschläge seien im August 2024 etwas höher ge- wesen, weil sie beispielsweise am 1. August 2024 gearbeitet und weil der August (ausnahmsweise) fünf Wochenenden umfasst habe. Dennoch sei ihr Nettolohn le- diglich auf Fr. 2'526.90 zu liegen gekommen, was zuzüglich des 13. Monatslohnes, der nur auf dem Fixum bezahlt werde, monatlich rund Fr. 2'716.20 als anrechenba- ren Monatslohn ergebe. Im Vergleich zum veranschlagten Monatslohn von Fr. 2'569.75 resultiere ein Mehrverdienst von Fr. 146.50. Dies erscheine mit Blick auf das Jahresmittel nicht als übermässig. Vom 19. bis 27. Oktober 2024 mache sie Ferien, im Dezember seien Weihnachtsfeiertage; deshalb sei mit weniger Zu- schlägen zu rechnen. Eine genauere Berechnung ihres Einkommens werde ver- mutlich im Hauptsacheverfahren möglich sein, sobald mehr Lohnabrechnungen vorlägen. Der Stundenaufstellung könne entnommen werden, dass sie im August und September 2024 Überstunden geleistet habe, da C._____ im September 2024 auch beim Beklagten in den Ferien gewesen sei. Im Oktober 2024 werde sich dies wieder reduzieren. Weiter zeige die Stundenaufstellung von Anfang Jahr, dass es diverse Monate mit Minusstunden gegeben habe. Sie habe anfangs Jahr aus der finanziellen Not heraus mehr zur Arbeit gehen müssen. Auch derzeit befinde sie sich nach wie vor in einer prekären finanziellen Situation, zumal der Beklagte seiner

- 52 - Unterhaltspflicht nicht vollständig nachkomme. Die damit einhergehenden Mehr- leistungen ihrerseits sollten aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden (Urk. 81 S. 18 f.). Die Klägerin erzielte in den Monaten März 2024 bis September 2024 ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'256.– (März 2024: Fr. 4'158.– [exkl. Rückzahlung Darlehen und Berufskleiderabzug, Urk. 59/7/6]; April 2024: Fr. 3'547.– [exkl. Berufskleider, Urk. 74/17/1], Mai 2024: 2'293.– [exkl. Berufsklei- der, Urk. 74/17/2], Juni 2024: Fr. 3'061.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 74/17/3], Juli 2024: Fr. 2'597.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 74/17/4], August 2024 im Fixlohn: Fr. 4'611.– [exkl. Kinderzulagen und Berufs- kleider, inkl. Kilometer-Entschädigung, Urk. 74/17/5], September 2024: Fr. 2'527.– [exkl. Kinderzulagen und Berufskleider, Urk. 83/23]. Die Klägerin hatte somit – un- abhängig davon, ob sie im Stundenlohn oder im Fixlohn angestellt war – ein sehr schwankendes Einkommen zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.–, mit einzelnen Ausreissern von Fr. 4'000.– und höher. Die Klägerin führt aus, dass sie damit rechne, jeweils an zwei Wochenenden pro Monat zu arbeiten, womit auf ihren Fix- lohn ab August 2024 noch Zuschläge von Fr. 280.– aufgerechnet werden könnten, sodass ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'569.75 zu berücksichtigen sei (Urk. 72 S. 21). Betreffend die Betreuung führt sie jedoch aus, dass der Beklagte C._____ zurzeit an drei Wochenenden betreue, da sie arbeite, und auch ihre Ar- beitsrapporte bestätigen, dass sie beinahe jeden Monat an drei Wochenenden ge- arbeitet hat, weswegen davon auszugehen ist, dass dies auch im weiteren Verlauf der Phase 3 so sein wird und entsprechend Zuschläge für drei Wochenenden auf- zurechnen wären. Dazu kommt, dass der Beklagte nicht unbedeutende sechs Wo- chen Ferien pro Jahr mit C._____ verbringen kann. Wie die Vergangenheit zeigt, nutzt die Klägerin diese Wochen, um mehr zu arbeiten und ihre finanzielle Situation aufzubessern, was zur Annahme führt, dass sie dies auch weiterhin tun wird. Dar- über hinaus erhielt die Klägerin auch als Angestellte mit Fixlohn nicht nur Zuschläge für das Wochenende, sondern auch für Einsätze an Feiertagen, spontane Einsätze und Zulagen für den Dienst am Abend (Urk. 74/17/5 sowie Urk. 83/23). Es ist somit davon auszugehen, dass sie auch als Festangestellte ein monatliches Nettoein- kommen von ca. Fr. 3'000.– erzielen wird. Dies stimmt auch in etwa mit dem durch-

- 53 - schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der gesamten Phase überein. Es recht- fertigt sich somit, der Klägerin für die Phase 3 und für die weitere Dauer des Ver- fahrens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– anzurechnen. Wie die Klägerin richtig ausführt, wird im Hauptsacheverfahren (LZ240017-O) eine genau- ere Berechnung möglich sein, da weitere Lohnabrechnungen vorliegen werden. 3.2.3 Da der Betreuungsanteil des Beklagten in dieser Phase neu 30% beträgt, rechtfertigt sich auch eine Anpassung der Verteilung des Grundbetrags von C._____. Dieser beträgt auf Seiten der Klägerin Fr. 280.– und auf Seiten des Be- klagten Fr. 120.–. 3.2.4 Die Klägerin macht geltend, die Fremdbetreuungskosten seien gestiegen, weil der Beitrag der Gemeinde aufgrund ihres höheren massgebenden Einkom- mens (inklusiv bevorschusster Unterhaltsbeiträge) gesunken sei. Per August 2024 würden die Fremdbetreuungskosten erneut steigen. Hinzu komme, dass der Be- klagte nun seiner Unterhaltspflicht nachkommen sollte, sodass mit einer Krippen- Subvention von rund 65% zu rechnen sei. Sie werde somit Fr. 275.– (pro Monat) tragen müssen (Urk. 72 S. 29). In ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2024 ergänzt sie sodann, dass sich die Fremdbetreuungskosten nach wie vor auf Fr. 1'060.– ab- züglich des Beitrags der Gemeinde belaufen würden (Urk. 81 S. 20). Aus den Akten geht hervor, dass die Monatspauschale von März 2024 bis Juni 2024 Fr. 1'040.– betrug, wovon 75% durch die Gemeinde getragen wurden, sodass Krippenkosten für C._____ von monatlich Fr. 260.– anfielen (Urk. 38B/17 sowie Urk. 38C/19). Seit Juni 2024 beträgt die Monatspauschale Fr. 1'060.–, wovon wiederum 75% durch die Gemeinde getragen werden, sodass monatliche Fremd- betreuungskosten von Fr. 265.– anfallen (Urk. 38C/17 sowie Urk. 59/13). Aufgrund der kleinen Differenz und um weitere Phasen zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Phase 3 durchgehend von Fremdbetreuungskosten von Fr. 265.– auszugehen. 3.2.5 In Bezug auf die Zusatzversicherung der Klägerin (VVG) und die Berufsaus- lagen der Parteien kann auf E. III.C.1.3.9 und E. III.C.1.3.5-1.3.6.7 verwiesen wer- den. Dasselbe gilt für die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Die dafür auf

- 54 - Seiten des Beklagten von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten im Umfang von Fr. 20.– sind zu streichen (vgl. oben E. III.C.1.3.8). 3.2.6 Die Klägerin macht geltend, die Abzahlungsraten der Schulden des Beklag- ten seien anzupassen. Per 11. März 2024 seien Kreditkartenschulden von Fr. 4'539.35 offen gewesen. Unter der Annahme, dass der Beklagte diese abbe- zahlt habe, was von ihm noch zu belegen sei, seien bis Juli 2024 pro Monat 1/5 dieser Summe, mithin Fr. 907.85 anzurechnen. Sollte der Beklagte die Zahlungen nicht geleistet haben, was zumindest Urk. 54/8 suggeriere, zumal keine Abzah- lungsrate im März 2024 geleistet worden sei, sei der Überschuss zu erhöhen und aufzuteilen. Ab August 2024 seien die Schulden des Beklagten abbezahlt (Urk. 72 S. 28 f.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass per 22. März 2024 noch eine offene Kreditkar- tenschuld von Fr. 4'539.35 bestand. Dazu kommen die offenen Schulden aus Phase 2 in Höhe von monatlich Fr. 950.– resp. insgesamt Fr. 3'800.– (vgl. oben E. III.C.2.2.6). Die Gesamtschuld von Fr. 8'339.– konnte der Beklagte in monatlich zu berücksichtigenden Raten von Fr. 1'668.– bis Juli 2024 abbezahlen. Ab August 2024 sind keine Schulden mehr im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Die Bedenken der Klägerin, dass der Beklagte seine Schulden nicht tatsächlich abbe- zahlt habe, sind unbegründet, zumal seinem Kontoauszug entnommen werden kann, dass er im April 2024 zwei Rückzahlungen in Höhe von Fr. 900.– und Fr. 450.– tätigte (Urk. 89/1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte die Raten nicht exakt monatlich, aber kontinuierlich abbezahlte, wovon auch die Klä- gerin auszugehen scheint, da sie die Raten in ihrer Berechnung von März 2024 bis Juli 2024 berücksichtigte (Urk. 72 S. 28). 3.2.7 Die Klägerin macht geltend, dass sie seit August 2024 ebenfalls Steuerschul- den abzahlen müsse. Zudem müsse sie die Schulden bei ihrer Schwester beglei- chen. Diese Abzahlung werde aber – da sie derzeit nicht regelmässig erfolge – nicht in der Berechnung berücksichtigt (Urk. 72 S. 29). Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Steueramt der Stadt Zürich ein Zahlungsabkommen geschlossen hat; ihren Kontoauszügen sind jedoch

- 55 - keine Ratenzahlungen zu entnehmen (Urk. 74/20/2-5 sowie Urk. 83/25). Mangels Nachweis resp. Glaubhaftmachung tatsächlicher Abzahlung der Schulden können diese nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werden. 3.2.8 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 10'764.– (Fr. 9'202.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 1'562.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 99'492.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 9'245.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'912.–). Bei der Klä- gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 701.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Eltern- tarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 38'400.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und Fr. 9'912.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 20'180.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von Fr. 897.– des Beklagten und Fr. 58.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag ca. 20% des von der Klägerin ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 12.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin Fr. 46.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Diese Steu- erbeträge können in der ganzen Phase berücksichtigt werden, da sich der Steuer- betrag nach Wegfall der Schuldentilgung des Beklagten nur unwesentlich verän- dert. 3.3 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 8'291.– steht bis im Juli 2024 sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum inkl. Schuldentil- gung von Fr. 6'423.– und ab August 2024 exklusiv Schuldentilgung von Fr. 4'755.– gegenüber. Ab August 2024 verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 3'536.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'917.– bis Juli 2024 bzw. von Fr. 2'921.– ab August 2024 zu decken. Es verbleibt ihr bis Juli 2024 ein Überschuss von Fr. 83.– und ab August 2024 von Fr. 79.–. In Phase 3 ist somit kein Betreu- ungsunterhalt mehr geschuldet.

- 56 - Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'042.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– noch Fr. 843.– bis im Juli 2024 und ab August 2024 noch Fr. 826.–, insgesamt somit Fr. 1'885.– bzw. Fr. 1'868.–. Der Barunterhalt von C._____ ist angesichts der Be- treuungsverhältnisse und aufgrund seiner Leistungsfähigkeit vom Beklagten zu tra- gen. Nach Deckung des Barunterhalts von C._____ verbleibt dem Beklagten von März 2024 bis Juli 2024 (inkl. Schuldentilgung) kein Überschuss und ab August 2024 (exkl. Schuldentilgung) verbleibt ihm ein solcher in Höhe von Fr. 1'668.–. Da die Klägerin lediglich auf den Überschussanteil verzichtet, wenn ihr die alleinige Obhut zugeteilt und der Beklagte weiterhin in einem 100%-Pensum arbeitet, was wie oben ausgeführt, nicht der Fall sein wird (vgl. oben E. III.A.3.4.6), ist dieser gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nach grossen und kleinen Köpfen auf den Beklag- ten und C._____ aufzuteilen (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1 und 2.4.2; BGE 149 III 441 E. 2.7). Der Überschussanteil von C._____ ist zusätzlich anhand der Betreuungsanteile aufzuteilen, sodass 23% im Haushalt der Klägerin und 10% im Haushalt des Beklagten anfallen. Dies ergibt ab August 2024 einen Überschussanteil für C._____ im Haushalt der Klägerin von Fr. 384.–. 3.4 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in der Phase 3 für C._____ rück- wirkend von März 2024 bis Juli 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 843.– und ab August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids monatlich Fr. 1'210.– (Fr. 826.– Barunterhalt und Fr. 384.– Überschussanteil) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ wurden und werden weiterhin vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inkludiert.

4. Phase 4: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten 4.1 Die vorliegende Phase dauert ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und für die weitere Dauer des Verfahrens bis zum Eintritt von C._____ in den Kin-

- 57 - dergarten (voraussichtlich) im August 2026. Es wird wiederum lediglich auf diejeni- gen Einkommens- und Bedarfspositionen eingegangen, die angefochten wurden. 4.2.1 Wie bereits in E. III.A.3.4.6 ausgeführt, ist es dem Beklagten möglich, sein Arbeitspensum auf 80% zu reduzieren (Urk. 94). Für die Berechnung des Nettoein- kommens des Beklagten kann auf die Phase 3 (E. III.C.3.2.1) verwiesen werden. Dieses betrug in einem 100%-Pensum Fr. 8'291.– und wird entsprechend in einem 80%-Pensum noch Fr. 6'633.– betragen. 4.2.2 Wie bereits mehrfach ausgeführt, macht der Beklagte geltend, die Klägerin arbeite mehr als sie vor Vorinstanz angegeben habe, und der Betreuungsunterhalt sei aufzuheben (Urk. 50 S. 13). Für die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Nettoeinkommen ab August 2024 kann auf E. III.C.3.2.2 verwiesen werden. Nach ihr ist von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 2'569.75 auszugehen. Soweit die Vorinstanz von einem höheren Einkommen ausgegangen sei, verletze dies Bundesrecht (Urk. 72 S. 21). Der Beklagte führt dazu erneut aus, er wisse, dass die Klägerin mehr arbeite als sie angegeben habe. Im September 2024 habe sie fast vier Tage pro Woche gear- beitet und somit weit mehr als an der Verhandlung angegeben und auch weit mehr als die 40%. Da die Parteien C._____ alternierend betreuen würden, dürfe von der Klägerin erwartet werden, mehr als gemäss Schulstufenmodell zu arbeiten. Sie müsse an den Tagen, an denen C._____ betreut werde, (insgesamt) 40% arbeiten; zusätzlich arbeite sie offenbar immer am Samstag und/oder Sonntag, d.h. sie ar- beite derzeit schon effektiv mindestens 60%. Ihr sei ihr effektives Einkommen voll- umfänglich anzurechnen, und bei der Betreuungsregelung sei ihre Wochenendar- beit zu berücksichtigen. Er habe am Wochenende frei und könne C._____ betreuen (Urk. 77 S. 2). Den Arbeitsrapporten der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie sowohl von den Ta- gen als auch von den Zeiten her sehr unregelmässig arbeitet. Sodann fallen ihre Arbeitszeiten auch nicht mehrheitlich auf die zwei Tage, an denen C._____ in der Krippe betreut wird (Urk. 83/24). Da der Beklagte C._____ in der vorliegenden

- 58 - Phase an mindestens drei Freitagen den ganzen Tag und an einem Freitag pro Monat den halben Tag betreut und C._____ an zwei Tagen pro Woche in der Krippe betreut wird, wird es der Klägerin weiterhin möglich sein, in einem 40%-Pensum zu arbeiten und wenn möglich, ihre Stunden auf diese Tage zu verteilen. Die Klägerin kann jedoch nicht verpflichtet werden, zusätzlich an den Wochenenden, an denen sie C._____ nicht betreut, zu arbeiten. Wie die Vergangenheit jedoch gezeigt hat und sie auch selbst ausführt, wird sie dies zumindest in naher Zukunft ohnehin "frei- willig" tun. Entsprechend kann für die Berechnung des Nettoeinkommens der Klä- gerin auf Phase 3 verwiesen werden, und es ist ihr weiterhin ein solches in Höhe von Fr. 3'000.– anzurechnen (vgl. oben E. III.C.3.2.2). 4.2.3 Die Kinderzulagen von C._____ betragen seit dem 1. Januar 2025 monatlich Fr. 215.– (Art. 1 der Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung). 4.2.4 Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt in der Phase 4 neu 35% (vgl. oben E. III.A.3.4.7). Entsprechend ist der Grundbetrag von C._____ in diesem Verhältnis auf die Eltern aufzuteilen, sodass bei der Klägerin Fr. 260.– und beim Beklagten Fr. 140.– zu berücksichtigen sind. 4.2.5 Die Klägerin moniert in ihrer Berufungsantwort, die Wohnkosten des Beklag- ten von Fr. 2'184.– für eine moderne 4½-Zimmer-Wohnung (ohne Parkplatz) seien zu hoch. Dies bezog sie insbesondere auch darauf, dass ihr Mietzins lediglich Fr. 1'400.– betrage. Es sei angezeigt, dass der Beklagte eine günstigere Wohnung suche mit einem Mietzins in einer Höhe von rund Fr. 1'800.–, wofür es hinreichend Angebote gäbe. Der Beklagte sei im Entscheid über die vorsorglichen Massnah- men darauf hinzuweisen, dass er seine Wohnverhältnisse bis zum nächsten Kün- digungstermin anpassen müsse (Urk. 72 S. 22). Der Beklagte bewohnt in F._____ eine 3½ -Zimmer-Wohnung für Fr. 2'184.– (exkl. Parkplatz) und nicht wie von der Klägerin behauptet eine 4½-Zimmer-Wohnung (Urk. 54/10). Da der Beklagte C._____ regelmässig betreut und C._____ auch mehrmals wöchentlich beim Beklagten übernachtet, ist die Grösse der Wohnung durchaus gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es im betreffenden

- 59 - Stadtquartier kaum günstigere Angebote für eine 3½-Zimmer-Wohnung. Die aufge- schalteten Wohnungsinserate für eine 3½-Zimmer-Wohnung in F._____ weisen al- lesamt Mietzinse zwischen Fr. 2'180.– und knapp Fr. 4'000.– auf (https://www. homegate.ch/…, zuletzt besucht am 21. Mai 2025). Selbst wenn vereinzelt günsti- gere Wohnungen ausgeschrieben sein sollten, wären die Erfolgsaussichten, einen günstigen Mietvertrag zu erhalten, aufgrund einer tiefen Leerwohnungsziffer in der Stadt Zürich als sehr gering einzuschätzen. Der Mietzins des Beklagten ist somit nicht zu beanstanden. 4.2.6 Weiter macht die Klägerin geltend, ihre Grundversicherung (KVG) sei knapp halb so hoch, wie jene des Beklagten. Dieser könne durch einen Wechsel in ein günstigeres Modell mehr als Fr. 70.– pro Monat einsparen (Urk. 72 S. 22 f.). Da der Beklagte in der Lage ist, die familienrechtlichen Existenzminima der Familie zu decken und kein Mankofall vorliegt, erscheint es vorliegend nicht angebracht, in seinem Bedarf einen tieferen Betrag für die Grundversicherung (KVG) einzusetzen. Die Krankenkassenkosten des Beklagten sind somit in der Phase 4 unverändert zu belassen. 4.2.7 Der Beklagte macht geltend, wenn er C._____ am Freitag betreue, könne die Klägerin an jenem Tag zusätzlich oder ersatzweise für den Dienstag arbeiten. So könne sie C._____ einen Tag weniger in die Krippe geben. Auch wenn die Fremd- und Eigenbetreuung gemäss Rechtsprechung gleichwertig sei, sei bei solch kleinen Kindern der Eigenbetreuung der Vorzug zu geben. Mithin würde C._____ durch diese Regelung einen Tag weniger fremdbetreut (Urk. 50 S. 10 f.). Die Klägerin führt aus, dass C._____ zwei Tage pro Woche in die Krippe gehe, was der ursprüngliche Plan der Parteien gewesen sei. Hintergrund dieses Wunsches sei stets gewesen, dass die Parteien sich für C._____ die optimalen Voraussetzun- gen für ein Leben in der Schweiz wünschten. Zumal weder die Klägerin noch der Beklagte mit ihm Deutsch sprächen, sei es für seine Sprachentwicklung wichtig, bereits ab früher Kindheit in einem deutschsprachigen Umfeld betreut zu werden. Entsprechend gehe C._____ in die Krippe in D._____ und solle dort auch in Zukunft an zwei Tagen pro Woche betreut werden (Urk. 72 S. 12 f.).

- 60 - Es ist unbestritten, dass beide Parteien damit einverstanden waren, dass C._____ zwei Tage pro Woche die Krippe besucht, um die deutsche Sprache zu erlernen. Dies wurde auch in die Tat umgesetzt, und C._____ besucht seit November 2023 an zwei Tagen pro Woche die Krippe in D._____. Im Sinne der Stabilität und Kon- tinuität sowie um dem Integrationsgedanken weiterhin Rechnung zu tragen, sind die zwei Krippentage pro Woche beizubehalten. Die Monatspauschale beträgt so- mit weiterhin Fr. 1'060.– (vgl. oben E. III.C.3.2.4). Aufgrund des Einkommens der Klägerin (inkl. Unterhaltsbeiträge) wird die Gemeinde einen Rabatt von 75% ge- währen (Urk. 38C/19). Die Monatspauschale beträgt somit Fr. 265.– und ist im Be- darf von C._____ zu berücksichtigen. 4.2.8 Da die Vorinstanz beim Beklagten die Kosten für ein öV-Abonnement und nicht für einzelne Fahrten berücksichtigte, ändert sich bei einem tieferen Arbeits- pensum nichts daran. Jedoch sind die Kosten für die auswärtige Verpflegung noch im Umfang von Fr. 174.– zu berücksichtigen (17.36 Arbeitstage × Fr. 10.–). 4.2.9 Betreffend die Zusatzversicherung (VVG) der Klägerin kann auf E. III.C.1.3.9 verwiesen werden. 4.2.10 Die Schulden des Beklagten sollten plangemäss in der Phase 4 vollständig abbezahlt sein, sodass sie bei der Bedarfsrechnung keine Berücksichtigung mehr finden. Die Klägerin macht zwar geltend, sie müsse die Steuerschulden abbezahlen. Die tatsächlichen Zahlungen sind jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht und können somit nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt werden (Urk. 74/20/2, Urk. 74/20/5 sowie Urk. 83/25). 4.2.11 Aufgrund der (teilweise) angepassten Einkommens- und Bedarfspositionen sind auch die Steuern neu zu berechnen. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jähr- liche Steuerbelastung von rund Fr. 6'854.– (Fr. 6'135.– Staats- und Gemeinde- steuer, Fr. 719.– direkte Bundessteuern) an (Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 79'596.–, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge von rund Fr. 8'096.– sowie des Abzugs für Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'652.–). Bei der Klä-

- 61 - gerin beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung Fr. 842.– (Staats- und Ge- meindesteuer, keine direkte Bundessteuer; Verheirateten-/Elterntarif; Berech- nungsgrundlage: Einkommen Fr. 38'400.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzula- gen] und Fr. 10'652.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 20'180.–). Damit resultieren monatliche Steuer- belastungen von Fr. 571.– des Beklagten und Fr. 70.– der Klägerin. Davon sind bei C._____, dessen Barunterhaltsbeitrag 27% des von der Klägerin versteuerten Ein- kommens ausmacht, Fr. 19.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Beklag- ten Fr. 51.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). 4.3 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 6'633.– steht sein monatliches familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'383.– gegenüber. Da- nach verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 2'250.–. Die Klägerin ist mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'926.– zu decken. Es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 74.–. In der Phase 4 ist wiederum kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt beim Beklagten Fr. 1'062.– und bei der Klägerin nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.– noch Fr. 798.–, insgesamt somit Fr. 1'860.–. Der Barunterhalt von C._____ ist gemäss den Betreuungsverhältnissen und aufgrund seiner Leistungsfähigkeit vom Beklag- ten zu tragen. Nach Deckung des Barunterhalts von C._____ verbleibt dem Beklagten ein Über- schuss von Fr. 390.–. Dieser ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf einen grossen (Beklagter) und einen kleinen Kopf (C._____) zu verteilen (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1 und 2.4.2; BGE 149 III 441 E. 2.7). Angemessen erscheint vorliegend, den Überschussanteil von C._____ zusätzlich anhand der Betreuungsanteile aufzuteilen, sodass 23% im Haushalt der Klägerin und 10% im Haushalt des Beklagten anfallen. Dies ergibt einen Überschussanteil für C._____ auf Seiten der Klägerin von Fr. 90.–. Für die separate Bonusregelung, die auch in dieser Phase gilt, kann auf E. III.C.1.3.1 verwiesen werden.

- 62 - 4.4 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin in Phase 4 ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich) im August 2026 monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 888.– (Fr. 798.– Barunterhalt sowie Fr. 90.– Über- schussanteil) zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die ungedeckten Ge- sundheitskosten von C._____ werden weiterhin vom Beklagten direkt bezahlt und sind in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht inkludiert.

5. Fazit Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für C._____ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) – sofern nicht rückwirkend – jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen: Phase 1: April 2023 bis Oktober 2024: Fr. 1'280.– Phase 2: November 2023 bis Februar 2024: Fr. 1'617.– Phase 3: März 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheids: Fr. 843.– (März 2024 bis Juli 2024) Fr. 1'210.– (ab August 2024 bis Rechtskraft des Entscheids) Phase 4: ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis August 2026: Fr. 888.–. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, von dem für das Jahr 2023 erhaltenen Bonus der Klägerin für C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 1'538.– zu bezahlen. Schliesslich ist der Beklagte zu verpflichten, ab dem Jahr 2024 der Klägerin für C._____ innert 30 Tagen ab Erhalt eines allfäl- ligen jährlich ausbezahlten Nettobonus jeweils 23% desselben (kleiner Kopf × Be- treuungsanteil) zu bezahlen.

- 63 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Kosten des Verfahrens über Kinderbelange würden praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien grundsätz- lich je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung gehabt hätten. Dies beträfe zwar nur die Kinderbelange; stünden hingegen vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zentrum, sei diesbezüglich ein Er- messensentscheid nicht angezeigt, sondern es dränge sich für die darauf entfallen- den Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf. Vorliegend sei die Regelung der Obhut und der Betreuung im Zentrum des Verfahrens gestanden, die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei demgegenüber von untergeordneter Be- deutung gewesen. Entsprechend erscheine es gerechtfertigt, den Parteien die Ver- fahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Anteile zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die vermögensrechtliche Streitigkeit betreffend Unterhalt habe das Verfahren nicht derart aufwändig gestaltet, sodass es sich rechtfertige, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzulegen (Urk. 51 S. 62 f.). Dies blieb unangefochten und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die vorin- stanzliche Berechnung der Prozesskosten umfasst jedoch nicht nur die Kosten für das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen, sondern auch und vor allem diejenigen für das Hauptverfahren. Die Vorinstanz entschied erst im Endent- scheid über die vorsorglichen Massnahmen bzw. erwog, dass die entsprechenden Dispositivziffern auch für die Dauer des Verfahrens gälten. Entsprechend rechtfer- tigt es sich, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die vorsorgli- chen Massnahmen dem Endentscheid im Berufungsverfahren in der Hauptsache (LZ240017-O) vorzubehalten.

- 64 - B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzu- setzen.

2. Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Zuteilung der Obhut und das Be- suchsrecht resp. die Regelung der Betreuung, der Wohnsitz von C._____, die Ein- setzung eines Kindsvertreters, die Erteilung von Weisungen an den Beklagten so- wie die Unterhaltsbeiträge. Die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange und die Unterhaltsbeiträge halten sich in etwa die Waage, sodass es sich rechtfertigt, die Entscheidgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Folglich sind keine Parteien- tschädigungen zuzusprechen bzw. werden diese wettgeschlagen. 3.1 Die Klägerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 72 S. 6). Auch der Beklagte ersucht um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt die Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 50 S. 17 ff.). 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Überdies besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3 Die Klägerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.2.2 sowie Urk. 59/7/6, Urk. 74/17/1-5 und Urk. 83/23). Nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums von rund Fr. 2'921.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.3.3) verbleibt ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 79.–, womit sie nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen verfügt die Klägerin ebenfalls nicht über Vermögen (Urk. 72/21 und 83/25). Sie ist mittellos.

- 65 - Weiter waren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos und war sie zur Füh- rung des Verfahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Das Gesuch der Klä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen, und ihr ist Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 3.4 Der Beklagte erzielte zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs (25. März 2024) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'155.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.2.1 sowie Urk. 54/9). Dem steht sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'755.– und jenes von C._____ bei ihm von Fr. 1'042.– gegenüber (vgl. oben Phase 3, ohne Schuldentilgung, E. III.C.3.3). Nach Abzug des zu leistenden Unterhaltsbeitrags für C._____ von monatlich insgesamt Fr. 1'210.– (vgl. oben Phase 3, E. III.C.3.3 [inkl. Überschussanteile]) resultiert ein monatlicher Über- schuss von knapp Fr. 1'200.–. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass – gemäss Ausführungen der Klägerin – per Ende August 2024 noch Unterhaltsbei- träge in Höhe von Fr. 23'386.35 offen gewesen sein sollen (Urk. 72 S. 19). Trotz Lohnpfändung des Beklagten und Erhalt eines Bonus ist zu befürchten, dass die ausstehenden Unterhaltsbeiträge noch nicht vollständig bezahlt wurden oder aber weitere Schulden des Beklagten noch nicht getilgt sind. Im Übrigen hat der Beklagte de facto noch monatliche Leasingraten von Fr. 1'372.60 zu bezahlen (Urk. 54/15), wenngleich diese nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden. Dem Be- klagten fehlen zudem die finanziellen Mittel, um sich aus dem Leasingvertrag her- auszukaufen. Über Vermögen verfügt der Beklagte nicht (Urk. 54/8). Der Beklagte ist daher nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die prozessuale Mittellosigkeit ist daher zu bejahen. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos und war er zur Führung des Ver- fahrens auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Das Gesuch des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen, und ihm ist Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beklagte ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

- 66 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten, es sei für den gemeinsamen Sohn, C._____, eine Prozessvertretung zu bestellen, wird abgewiesen.

2. Die Editionsbegehren der Klägerin werden abgewiesen.

3. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Per- son von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Sodann wird beschlossen:

1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, wird für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu seinem Eintritt in den Kindergarten unter die alternie- rende Obhut der Parteien gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ be- findet sich am Wohnsitz der Klägerin in D._____.

2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. In den Wochen, in welchen C._____ am Wochenende durch die Klägerin betreut wird, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ am Freitagnachmit- tag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut. Der betreuende Elternteil bringt C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weiter ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ge- rader Jahreszahl am 26. Dezember sowie am darauffolgenden 1. Januar und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie am 31. Dezember zu betreuen.

- 67 - Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 20.00 Uhr. Folgt das Betreuungswochenende des Beklag- ten auf Auffahrt, beginnt die Betreuungsverantwortung bereits ab Auffahrt, 09.00 Uhr. Fällt sein Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr. Ferner ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ während sechs Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Von den sechs Ferienwochen des Be- klagten erfolgt die Betreuung bis zum 31. Dezember 2026 maximal einmal pro Jahr zwei Wochen am Stück. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien frühzeitig, spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres, ab. Können sie sich bis Ende Oktober des Vor- jahres nicht einigen, so kommt für Jahre mit gerader Jahreszahl dem Beklag- ten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Er- ziehung von C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'280.– rückwirkend ab April 2023 bis Oktober 2023  (davon Fr. 738.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'617.– rückwirkend ab November 2023 bis Februar 2024  (davon Fr. 927.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 843.– rückwirkend ab März 2024 bis Juli 2024  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'210.– ab August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden  Entscheids (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 888.– ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum  Kindergarteneintritt von C._____ (voraussichtlich im August 2026) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

- 68 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwirkend – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Zudem ist der Beklagte verpflichtet, die Krankenkassenkosten sowie die ungedeckten Gesundheitskosten für C._____ direkt zu bezahlen. Diese sind nicht in dem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrag inkludiert.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, von dem für das Jahr 2023 erhaltenen Bonus der Klägerin für C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids Fr. 1'538.– zu bezahlen.

c) Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem Jahr 2024 innert 30 Tagen ab Erhalt eines allfälligen jährlich ausbezahlten Nettobonus der Klägerin für C._____ jeweils 23% desselben zu bezahlen.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: April 2023 bis Oktober 2023: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 7'748.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 2'133.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 5'459.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'871.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 742.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'009.–.  November 2023 bis Februar 2024: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'195.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 1'959.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 5'516.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'886.–; 

- 69 - Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 890.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'062.–.  März 2024 bis Juli 2024: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'291.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 6'423.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'917.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'043.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'042.–.  August 2024 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids: Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 100 %-Pensum): Fr. 8'291.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40 %-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 200.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 4'755.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'921.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'026.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'042.–.  ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (voraussichtlich im August 2026): Erwerbseinkommen des Beklagten (exkl. Familien-, Kinder- und/oder  Ausbildungszulagen und Bonus; 80%-Pensum): Fr. 6'633.– netto; Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-,  Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; 40%-Pensum): Fr. 3'000.– netto; Einkommen von C._____: Fr. 215.– (Familienzulage);  Bedarf des Beklagten: Fr. 4'383.–;  Bedarf der Klägerin: Fr. 2'926.–;  Bedarf von C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'013.–;  Bedarf von C._____ beim Beklagten: Fr. 1'062.–. 

- 70 -

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag × neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Dem Beklagten wird die Weisung erteilt, der Klägerin Zugriff auf das Kranken- kassenportal von C._____ zu gewähren und sie als berechtigte Person ge- genüber dessen Krankenkasse zu deklarieren. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin, dem Beklagten seien Weisungen zu erteilen, abgewiesen.

7. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt der Hauptsache im Berufungsverfahren (LZ240017-O) vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge der jeweiligen Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Par- teien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

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11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 108, an das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten des Verfahrens LZ240017-O sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an das Migrationsamt gemäss Dispositivziffer 10 ihres Ent- scheids obliegt, je gegen Empfangsschein.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: jo