Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin; vor Vorinstanz Kläge- rin 1) ist als zuständiges Gemeinwesen von April 2013 bis und mit Juni 2014 für den Unterhalt von C._____, geboren tt. Mai 1996 (vor Vorinstanz Kläger 2), aufge- kommen, dem Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Mit Eingabe vom 2. April 2014 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Unterhalts- klage anhängig, wobei sie geltend machte, dass der Unterhaltsanspruch nach er- folgter Leistung von Sozialhilfe gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf sie übergegan- gen sei (Urk. 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefoch- tenen Entscheid entnommen werden (Urk. 285 S. 5 ff.). Am 26. Januar 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 276 S. 6 f. [unbegründet] = Urk. 282 S. 46 f. [begründet] = Urk. 285 S. 46 f.).
E. 1.1 In Bezug auf den Volljährigenunterhalt erwog die Vorinstanz, die Unterhalts- pflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind dauere gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grund- sätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe das volljährige Kind noch keine an- gemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Die schuldhafte Verletzung von familiären Pflichten könne die Zahlung von Volljähri- genunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich wenn das Kind die Beziehung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbreche oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entziehe. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit sei jedoch erforderlich, dass das Kind allein für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei und ihm die Kontaktverweige- rung zudem subjektiv vorgeworfen werden könne. Bei blosser Mitverantwortung bleibe die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Im vorliegenden Fall liege
- 25 - dem Gericht ein Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 vor, in dem die elterliche Obhut vom Beklagten über C._____ nach Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben und über die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB entschieden worden sei. Sowohl eine Beschwerde vor dem Bezirksrat als auch eine Beschwerde vor dem Obergericht seien abgewiesen worden. In diesem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen sei eine akute Gefährdung des Kinds- wohls erkannt worden, weshalb es nicht mehr länger zumut- und verantwortbar ge- wesen sei, den Sohn unter der Obhut seines Vaters zu belassen. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom
16. April 2013 gehe klar hervor, dass C._____ nicht allein für das zerstörte Eltern- Kind-Verhältnis verantwortlich sei. Es liege klar mindestens eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar sei (Urk. 285 S. 14).
E. 1.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend ermittelt und Bundesrecht verletzt, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass sowohl Volljährigen- als auch Minderjährigenunterhalt geschuldet sei (Urk. 284 S. 6). Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei ihm persönlich unzumutbar, da C._____ seine familiären Pflichten auf das Gröbste in schuldhafter Weise verletzt habe (Urk. 284 S. 13). So habe sich C._____ anlässlich seiner Hochzeitsfeier im August 2010 gegenüber den Gästen in ehrverletzender Weise über ihn geäussert, wie er ihn hasse und er werde es ihm schon noch zeigen. Streitereien zwischen ihm und C._____ seien an der Tagesordnung gewesen und C._____ sei am Wo- chenende mehrfach ohne Nachricht bis 03.00 Uhr weggeblieben, obwohl nur ein Ausgang bis 00.00 Uhr bewilligt worden sei. Auch sei C._____ ohne Abmeldung verschwunden, sodass er ihn bei der Polizei als entlaufen habe melden müssen. C._____ habe ihn beschimpft und beleidigt und habe ihm mitgeteilt, er werde ihn physisch, psychisch und finanziell ruinieren. Weiter habe C._____ seinen Büro- schlüssel geklaut und den WLAN-Router gehackt, welchen er aus gesundheitlichen Gründen über Nacht abgeschaltet habe. Den Schlüssel vom Büro habe C._____ einige Tage bei sich im Schulspind behalten, womit es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, sein Büro für Arbeiten zu betreten. Der herbeigerufenen Polizei habe C._____ das Hacking eingestanden. Einige Tage später sei der Schlüssel offen
- 26 - herumgelegen und C._____ habe kühn behauptet, er sei dort gelegen. Um ihm auch finanziell zu schaden, habe C._____ im tiefen Winter die Heizung voll aufge- dreht und die Fenster in seinem Zimmer offenstehen lassen. Anschliessend habe er das Zimmer abgeschlossen und das Haus verlassen (Urk. 284 S. 6 f.). Darüber hinaus habe C._____ auch physische Gewalt ausgeübt. C._____ habe ihn gegen den Schrank geworfen, gewürgt und gedroht, er werde alle Wasserhähne aufdre- hen und dann abhauen. Ein anderes Mal habe C._____ seine Hand gepackt und den Daumen nach hinten gedreht. Anschliessend habe er mit der rechten Faust gegen seinen linken Unterkiefer geschlagen. Seit diesem Vorfall leide er an einem stressbedingten Tinnitus (Urk. 284 S. 8 und 10). Sodann habe C._____ in einer E- Mail vom 9. Dezember 2011 seinem Cousin seine wahre Vorgehensweise und In- tention offengelegt. Er träume von einer Pflegefamilie und setze alles daran, dass sein Plan gelingen möge. Aus der E-Mail gehe weiter hervor, dass er den Vater für sein früheres Verhalten gegenüber der Mutter bestrafen und schädigen wolle (Urk. 284 S. 8 f.). Der Beklagte und seine Ehefrau hätten in Angst gelebt und befürchtet, dass sich die Aggressionen auch gegen den kleinen Halbbruder richten könnten (S. 284 S. 11 und 14). C._____ habe mit seinem Verhalten systematisch einen Konflikt geschürt und keine Möglichkeit ausgelassen, seine familiären Pflichten aufs Gröbste zu verletzen (Urk. 284 S. 13). Er, der Beklagte, habe nichts unversucht gelassen, um die Auseinandersetzungen zu entschärfen, was auch aus dem Mailverkehr zwischen ihm und seiner Ehefrau an die diversen Amtsstellen/Kriseninterventionsstellen deutlich hervorgehe. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz habe er alles unternommen, um C._____ eine lie- bevolle und angemessene Pflege und Erziehung zu gewähren. So habe er sich an die Jugendberatung H._____ gewandt, um Lösungen zu finden, und es sei die psy- chologische Beratungsstelle des Gymnasiums F._____ besucht worden. Ansch- liessend habe man sich an das KJPD Winterthur, mithin Herrn I._____, gewandt. C._____ habe jedoch dessen Hilfe nicht wirklich akzeptiert. Es seien Abmachungen getroffen worden, die von ihm (dem Beklagten) eingehalten worden seien, nicht aber von C._____. Frau J._____ vom Haus H._____ habe das ungebührliche und aufbrausende Verhalten durchschaut und C._____ nochmals ins Gewissen gere- det. Aufgrund des Vorschlags von Frau J._____ hätten er, seine Ehefrau sowie
- 27 - C._____ eine Familientherapie bei Frau K._____, Stiftung Krisenintervention Schweiz, besucht. Mit der Übernahme des Dossiers durch Frau L._____ sei es C._____ gelungen, das Blatt in seinem Sinne zu wenden und sein Ziel zu erreichen, dass er noch vor der Volljährigkeit habe ausziehen können. Hierzu habe er weiter- hin seine Lügen verbreitet, die von Frau L._____ ungefiltert und ungeprüft über- nommen worden seien. Sie habe schliesslich am 15. Februar 2013 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB eingereicht. Der Beklagte habe sich gegenüber der KESB am 26. Februar 2013 gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die pubertätsbedingten Probleme mit C._____ mit Hilfe von Gesprächen lösen. Mit Beschluss vom 13. April 2013 [recte: 16. April 2013] habe ihm die KESB die elterliche Obhut entzogen und C._____ im E._____ im Ju- gendwohnheim in M._____ untergebracht. In der Begründung habe die KESB aus- schliesslich auf die Aussage von C._____ abgestellt, welcher wahrheitswidrig be- hauptet habe, der Beklagte habe ihn ins Gesicht geschlagen. Die KESB habe sich darauf verlassen, dass die Situation sorgfältig abgeklärt worden sei, hingegen sei Frau L._____ davon ausgegangen, die KESB werde die Angelegenheit entspre- chend überprüfen. Somit sei C._____ mit seinen geschickten Manipulationen durchgedrungen (Urk. 284 S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund erkläre sich, dass er, der Beklagte, schlichtweg keine Kraft mehr gehabt habe, sich gegen den Beschluss der KESB vom 16. April 2013 zur Wehr zu setzen. Sodann habe er schmerzlich erkennen müssen, dass seine Be- mühungen um den Sohn allesamt ins Leere gelaufen seien. C._____ sei mit seinen Lügen durchgedrungen, und seine Behauptungen seien, wie alles andere, nicht durch die KESB geprüft worden bzw. sei ihm nicht einmal das rechtliche Gehör gewährt worden. Andernfalls hätte die KESB zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Aggressionen erneut von C._____ ausgegangen seien. Seitdem habe kein per- sönlicher Kontakt mehr zwischen ihm und C._____ stattgefunden. C._____ zeige keinerlei Interesse an einem weiteren Kontakt (Urk. 284 S. 11 f.). Auch nach Eintritt der Volljährigkeit habe sich C._____ jeglichen Kontakts entzogen. In diesem Alter hätte er den Beklagten auch über seine beruflichen Pläne zumindest in groben Zü- gen informieren müssen. Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplanung sei von den Eltern und dem Kind gemeinsam zu entwickeln. Hierbei habe die Planung fortlau-
- 28 - fend, gewissermassen rollend zu erfolgen. Das Kind treffe eine Zusammenwir- kungs- und Einigungspflicht (Urk. 284 S. 14). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass sich C._____ heute lediglich darauf be- schränke, die verlangten Unterhaltszahlungen einzufordern. Diese Haltung sei an- gesichts seines rüden Verhaltens geradezu rechtmissbräuchlich. Sodann habe die KESB den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt, sondern die Behauptungen von C._____ ungefiltert übernommen. Er sei zu den einzelnen Vorwürfen nur teilweise befragt worden. Insbesondere habe es die KESB unterlassen, dem wahrheitswid- rigen Vorwurf von C._____ nachzugehen, wonach er ihn am 7. April 2013 geschla- gen haben solle. Wäre hier – so der Beklagte weiter – eine genaue Untersuchung erfolgt, so hätte die KESB leicht feststellen können, dass es sich genau umgekehrt verhalten habe: Der Sohn sei auf den Vater losgegangen, nicht umgekehrt. Würde man ihm Unterhaltsbeiträge auferlegen, so würde er zum reinen Zahlvater herab- gewürdigt, was gegen den Willen des Gesetzgebers sei. Die Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen sei unter den gegebenen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bewerten (Urk. 284 S. 15 f.).
E. 1.3 Die Klägerin lässt sich nicht zur Sache vernehmen (Urk. 291 S. 1 f.).
E. 1.4 Die Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, und zwar unter Einschluss der Kosten für die Ausbildung (Art. 276 Abs. 1 aZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Befindet sich dieses zu jenem Zeitpunkt noch in Ausbildung, so ha- ben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis die Ausbildung ordentlicher- weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Mit dem Kriterium der Zumutbarkeit wird der Ausnahmecharakter der elterlichen Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus unterstrichen. Zu beach- ten sind unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihrem Kind. Für ein studierendes volljähriges Kind sind den Eltern weniger weitgehende Einschränkungen zuzumuten als für ein unmündiges Kind. Von der wirtschaftlichen
- 29 - Leistungsfähigkeit abgesehen erscheint die Verpflichtung der Eltern zu Unterhalts- leistungen dann als zumutbar, wenn das Kind seinen Fähigkeiten entsprechend pflichtbewusst seinen Studien nachgeht, die familienrechtlichen Pflichten gegen- über dem Unterhaltsverpflichteten befolgt und sich so verhält, dass das Eltern-Kind- Verhältnis nicht durch eigenes Verschulden in einer für die Eltern untragbaren Weise beeinträchtigt wird. Für die Unzumutbarkeit wird vorausgesetzt, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nach- kommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehun- gen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Ver- hältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ge- mäss Art. 272 aZGB auch die Eltern gegenüber dem Kind alle Rücksicht und Ach- tung schulden, die das Wohl der Familiengemeinschaft erfordert. Keine Unzumut- barkeit kann angenommen werden, wo sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind dermassen schuldig gemacht hat, dass der Abbruch jeglicher Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre. Würde man einem Elternteil auch in einem solchen Fall wegen der vollstän- digen Kontaktverweigerung des Kindes Unzumutbarkeit zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen zubilligen, könnte er sich dank seines grossen Verschuldens am Zerwürfnis auch noch aus seiner Unterhaltspflicht befreien, was in hohem Masse stossend wäre. Es gilt für das Gericht nach dem Gesagten, einen Ausgleich zu finden zwischen der erstrebenswerten Entwicklung des Kindes zu einer selbständi- gen Persönlichkeit einerseits und dem legitimen Anspruch der unterhaltspflichtigen Eltern darauf, dass das Kind ihre Weltanschauung und Lebensauffassung respek- tiere, andererseits. Weder darf das Kind, das auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, übermässigem Zwang der Eltern ausgesetzt sein, noch sollen sich diese zu einer blossen Zahlelternschaft verurteilt sehen (BGE 111 II 413 E. 2, BGE 129 III 375 E. 4.2, BGE 120 II 177 E. 3c, BGE 113 II 374 E. 2, BGer 5A_ 563/2008 vom
E. 1.5 Der Beklagte macht geltend, eine Unterhaltszahlung sei für ihn persönlich un- zumutbar. Zwar führt er aus, dass C._____ seine Familienpflichten aufs Gröbste verletzt hätte, indem er ihn wiederholt physisch und psychisch angegriffen habe. Die Akten zeigen jedoch ein anderes Bild. Die familiären Probleme zwischen dem Beklagten und C._____ führten dazu, dass mehrere Fachstellen um Hilfe ersucht wurden. In der Folge wandte sich der Psychologe von C._____, Herr N._____ von der Stiftung Krisenintervention Schweiz, an Frau L._____ vom Zentrum H._____. Er hielt in sei- ner Stellungnahme fest, dass seit Oktober 2011 ein Kontakt zwischen der Stiftung Krisenintervention Schweiz und C._____ bestehe, damit C._____ eine psycho- soziale Begleitung in der schwierigen familiären Situation erhalte. Zuerst sei seine Kollegin, Frau K._____, dafür verantwortlich gewesen. Sie habe Einzelgespräche mit C._____, aber auch ein gemeinsames Gespräch mit dem Beklagten geführt. Eine Lösung zwischen C._____ und dem Beklagten habe nicht erarbeitet werden können. Im Oktober 2012 habe er dann die Beratung von C._____ übernommen, wobei sich gezeigt habe, dass C._____ in den Gesprächen seine Gedanken und Gefühle sehr differenziert habe ausdrücken können. Er (Herr N._____) habe ihn als einen zuverlässigen, zuvorkommenden und verantwortungsbewussten Jugendli- chen erlebt. C._____ habe ihm von finanziellen, sozialen und emotionalen Beein- trächtigungen, die er seitens des Beklagten aber auch dessen Ehefrau erlebe, er- zählt. Am 11. Dezember 2012 habe bei ihm ein Gespräch mit dem Beklagten und C._____ stattgefunden. Er habe versucht, die Lage von C._____ zu beschreiben, eine gemeinsame Lösung vorzuschlagen und eine externe Unterbringung zu prü- fen. Dazu bewogen hätten ihn die grossen Spannungen, die sich anscheinend nicht
- 31 - lösen lassen würden und wegen der individuellen Entwicklung von C._____, die in der Situation gehemmt gewesen sei. Der Beklagte habe sich (nach einer Bedenk- frist) gegen eine externe Lösung ausgesprochen und insbesondere finanzielle Gründe genannt. Gemäss Herr N._____ bestand wenig Empathie und Verständnis des Beklagten gegenüber C._____. Der Beklagte wolle die grosse seelische Not von C._____ nicht wahrhaben. Er, Herr N._____, empfehle, die Anliegen von C._____ ernst zu nehmen, und er unterstütze eine externe Lösung, zum Beispiel eine betreute Wohngemeinschaft oder eine Pflegefamilie (Urk. 5/6). In der Folge sah sich Frau L._____ vom Zentrum H._____, welche C._____ ebenfalls beraten hatte, veranlasst, am 15. Februar 2013 bei der KESB Winterthur-Andelfingen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 aZGB in Ver- bindung mit einem Entzug der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 aZGB zu bean- tragen. Als Begründung führte sie aus, dass der Beklagte, seine Ehefrau und C._____ die Jugend- und Familienberatung im Oktober 2011 erstmals aufgesucht hätten, da es grobe Differenzen zwischen dem Beklagten und C._____ gegeben habe. Es habe mehrere mediative Gesprächssequenzen gegeben, die kurzfristig zu einer Verbesserung der Situation geführt hätten. Die Vater-Sohn-Beziehung sei jedoch so von Macht geprägt gewesen, dass eine längerfristige Verbesserung nicht möglich gewesen sei. Gespräche mit dem Beklagten alleine hätten nicht dazu ge- führt, dass er sein Verhalten reflektieren und die Entwicklungsaufgaben des Ju- gendlichen in den Vordergrund habe stellen können. Seine Vorstellung der Vater- Sohn-Beziehung sei beharrlich bei einseitigen Schuldzuweisungen an C._____ mit dem Anspruch auf Gehorsam und Dankbarkeit verblieben. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Forderungen hätten im Dezember 2011 gar die Grundbe- dürfnisse von C._____ beschnitten, indem er kein Geld für Lehrmittel oder das Mit- tagessen in der Schulmensa erhalten habe. Ebenso habe der Beklagte die Bezah- lung des Kung-Fu-Sportes verweigert. Sodann habe der Beklagte C._____ damit gedroht, ihn vom Gymnasium in die Sekundarschule zurückzustufen, wovor C._____ am meisten Angst gehabt habe. Da sich die Familie bereit erklärt habe, eine Familientherapie bei der Kriseninterventionsstelle Schweiz zu machen, habe man zu diesem Zeitpunkt von einer Gefährdungsmeldung abgesehen. Daraufhin sei es kurzfristig besser gelaufen, und C._____ habe ihnen mitgeteilt, dass er mit
- 32 - seinem Vater wieder richtig gut auskomme. Im August 2012 sei C._____ dann wie- der mit ihr in Kontakt getreten, nachdem der Beklagte angeblich erneut Drohungen finanzieller Art ausgesprochen habe. In der Zwischenzeit habe sich die Situation aus Sicht C._____s zunehmend verschlimmert; niemand mehr rede in normalem Ton mit ihm, und er müsse die Schimpftiraden des Beklagten vor Drittpersonen über sich ergehen lassen. C._____ könne sich selbst und sein Verhalten gut reflek- tieren, zeige auch immer Einsicht und habe in Disputen mit dem Beklagten oft nach- gegeben. Seine psychische Stabilität sei stark angeschlagen. Eine Einladung des Beklagten zu ihr in die Jugend- und Familienberatung habe der Beklagte am 30. Oktober 2012 ausgeschlagen. Die Situation sei darauf wieder so akut geworden, dass die Bezahlung von Kung-Fu-Rechnungen verweigert worden sei, sodass diese durch einen Fonds hätten beglichen werden müssen. Auch über die Nah- rungsfinanzierung sei peinlich genau abgerechnet worden. So habe C._____ nicht zu Hause zu Mittag essen dürfen, als er früher Schulschluss gehabt habe, weil er zuvor Geld für die Mensa bekommen habe. Der Leidensdruck auf C._____ habe eine Dimension angenommen, die seine psychische Befindlichkeit und seine Lern- fähigkeit schwächen würde. Aufgrund des stark autoritären Erziehungsstils verbun- den mit Schuldzuweisungen, Drohungen, Ausschluss aus dem sozialen familiären Umfeld sowie Instrumentalisierung im Elternkonflikt sei eine akute Gefährdung des Kindswohls erkennbar. Es gelinge dem Beklagten nicht, seine Erziehungsaufgabe adäquat wahrzunehmen. Die Bereitschaft des Beklagten zu einer erneuten Bera- tung sei weder durch sie (Frau L._____) noch durch Herrn N._____ möglich gewe- sen. In den stattgefundenen Beratungen hätten sie den Beklagten vordergründig verständnisvoll und einsichtig erlebt, aber auch ganz klar in seiner erzieherischen Haltung, von der er keinen Millimeter abgewichen sei. Deswegen würden sie auf dem Verhandlungsweg keine Möglichkeiten mehr sehen, C._____ in seiner Situa- tion zu unterstützen. C._____ sei für sein Alter schon sehr reif, und er argumentiere sachlich und differenziert. Mit einem Wechsel in die Selbständigkeit könne es ihm ermöglicht werden, seine beruflichen und privaten Ziele zu erreichen (Urk. 5/7 S. 2 ff.). In der Folge wurden einerseits C._____ am 26. Februar 2013 (Urk. 233/8) durch die Fachmitarbeiterin, Frau O._____, sowie andererseits der Beklagte und die Mut-
- 33 - ter von C._____ am 13. März 2013 durch das verfahrensleitende Behördenmitglied und Vizepräsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-An- delfingen zu den Anträgen von Frau L._____ angehört (Urk. 233/14 und 233/15). Daraus geht hervor, dass der Beklagte sämtliche Kindesschutzmassnahmen kate- gorisch ablehnte und der Vizepräsident ihn darauf hinweisen musste, dass es sich um eine ernsthafte Angelegenheit handle und er die Verharmlosungen des Beklag- ten nicht nachvollziehen könne. Zudem würde eine Diskrepanz zwischen der Ge- fährdungsmeldung des Zentrums H._____, der Aussagen der Mutter von C._____ und derjenigen des Beklagten bestehen (Urk. 233/15 S. 2). Die Mutter von C._____ dagegen hatte ausgeführt, dass sie ihrem Sohn keine Steine in den Weg legen werde, nur das Beste für ihn wolle und sie entsprechend mit der ausserfamiliären Platzierung einverstanden sei sowie mit einer Einschränkung des Sorgerechts (Urk. 233/ 14 S. 2 f.). Die KESB Winterthur-Andelfingen liess weitere Abklärungen folgen und erkundigte sich nochmals konkret bei Frau L._____ zur Gefährdung des Kindswohls (Urk. 233/20). Frau L._____ führte darauf erneut aus, dass es bei ei- nem derart autoritären Erziehungsstil aus fachlicher Sicht viele Auswirkungen gebe, die das Wohl des Kindes gefährdeten. Die Gefährdung wirke sich hauptsäch- lich in psychischer Hinsicht aus. Kinder, denen ständig Disziplinlosigkeit vorgewor- fen, Fehlverhalten mit Entzug von elementaren Grundbedürfnissen bestraft werde, täglich Drohungen, drastischen Strafen, Herabwürdigung ihrer Person und ihrer Le- bensplanung sowie ständiger Kritik ausgesetzt seien, würden in eine Position der Schwäche und Abhängigkeit geraten, die sich auf das ganze weitere Leben aus- wirke. Zur Urteilsfähigkeit und Glaubwürdigkeit von C._____ hielt sie weiter fest, dass er ein überdurchschnittlich intelligenter junger Mann sei, der sich klar und dif- ferenziert ausdrücken könne; und natürlich würden sie als Fachstelle nicht jedes Wort einfach so glauben, sondern sie würden sich über einen längeren Zeitraum ein Bild machen und die Systemkomponenten (die Familie) mit in die Beratung ein- beziehen und auf weitere fachliche Unterstützungsmöglichkeiten verweisen, was auch bei C._____ gemacht worden sei. C._____ habe immer wieder den Wunsch geäussert, die Beziehung zu seinem Vater zu verbessern, und er habe in gemein- samen Gesprächen eingesehen, dass er sich anders hätte verhalten können. Er habe sich auch einmal im Beratungssetting beim Beklagten entschuldigt. Der Be-
- 34 - klagte sei jedoch nicht bereit gewesen, die Entschuldigung anzunehmen. C._____s Aussagen würden sich mit ihrem Eindruck und demjenigen von Herrn N._____ de- cken. An der Glaubwürdigkeit und Urteilsfähigkeit von C._____ könne nicht gezwei- felt werden. Mildere Massnahmen seien bereits früher ins Auge gefasst worden, könnten jedoch nur initiiert werden, wenn der Beklagte einverstanden sei. Der Be- klagte habe sich jedoch geweigert (Urk. 233/20 S. 1 ff.). Das Argument des Beklagten, die KESB Winterthur-Andelfingen habe keinerlei Ab- klärungen getroffen und lediglich ungefiltert auf die Aussagen von C._____ abge- stellt, geht somit fehl. Mit Eingabe vom 28. März 2013 nahm der Beklagte nochmals ausführlich Stellung und machte zusammengefasst geltend, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliegen würde. Sodann seien lediglich C._____s Aus- führungen wiedergegeben worden, wobei es sich um Lügen handle (Urk. 233/23 S. 1 ff.). Am 7. April 2013 soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein. Die Behauptungen gehen diesbezüglich auseinander. Der Beklagte und C._____ wer- fen sich gegenseitig vor, der jeweils andere habe zugeschlagen. Beide erhoben daraufhin Strafanzeige (Urk. 212/5). Die Strafverfahren wurden eingestellt (Urk. 233/ 81 S. 3). Es bleibt somit bei blossen Behauptungen, und auch die Ehe- frau des Beklagten konnte nichts Konkretes zu den Gewaltvorwürfen bezeugen (Urk. 212/6 S. 3). Entsprechend bleibt unklar, wer gegen wen zuerst Gewalt ange- wandt hat. Dass die Erziehungsmethoden des Beklagten nicht über alle Zweifel erhaben waren, belegt aber auch das Gutachten, welches vom Familiengericht Sin- gen am 2. Februar 2009 in Auftrag gegeben wurde (Urk. 233/13). G._____, der jüngere Bruder von C._____, beschrieb, er erlebe den Beklagten als schnell erreg- bar, nie zufrieden, nicht geduldig und schnell wütend. Sodann würde der Beklagte ihn öfters schlagen (Urk. 233/13 S. 26 sowie S. 29 f.). Weiter geht aus dem Gut- achten hervor, es sei für die Erziehungsfähigkeit des Beklagten ungünstig, dass er die wahre Beziehungsrealität beider Söhne in der Familie nicht vollständig erkenne und sich von eigenen Zielen leiten lasse. Die Söhne würden beide versuchen, diese Ziele nicht zu enttäuschen; dabei würden der Beklagte und die Söhne aneinander vorbei leben. Die Weiterentwicklung des hochbegabten Kindes C._____ erscheine
- 35 - prognostisch gefährdet. Er bedürfe dringend einer professionellen Unterstützung, in welcher er sich von den schweren Belastungen durch seine Eltern und G._____ erholen könne (Urk. 233/13 S. 57 und S. 60). Weiter wird geltend gemacht, die Eltern würden das Kindswohl beider Söhne seit vielen Jahren gefährden. Weil sie in der gemeinsamen Übernahme von elterlicher Verantwortung für die Bedürfnisor- ganisation und Entwicklung ihrer Söhne versagen bzw. keine ausreichenden Per- spektivenwechsel auf die Belange der Kinder vollbringen würden, seien die Kinder emotional bedürftig und hätten sich an einen schweren Beziehungsnotstand in ihrer Familie gewöhnt (Urk. 233/13 S. 62 f.). Bezug nehmend auf sämtliche Stellungnahmen, Berichte und Gutachten der Fach- personen, die Aussagen der Eltern und C._____ sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte seit 2012 nicht mehr bereit sei, an Beratungsgesprächen teilzu- nehmen, und auch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie die Fremd- platzierung von C._____ ablehne, kam die KESB Winterthur-Andelfingen mit Ent- scheid vom 16. April 2013 zum Schluss, dass es nicht länger zumut- und verant- wortbar sei, C._____ unter der Obhut des Beklagten zu belassen; es sei zum Wohle von C._____ dringend dem Beklagten die Obhut über seinen Sohn zu entziehen und C._____ bis auf Weiteres im E._____, Jugendwohnraum M._____, unterzu- bringen. Weiter sei besondere Dringlichkeit gegeben, da die realistische Gefahr be- stehe, dass der Beklagte diesen Entscheid anfechten werde und C._____ auch nach der Eskalation vom 7. April 2013 gezwungen wäre, bis auf Weiteres mit dem Beklagten im gleichen Haushalt zu leben, wo er der Willkür des Beklagten ohne Weiteres ausgeliefert wäre. Entsprechend sei einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c aZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 5/4 S. 3 f.). Aufgrund des Gesagten kann C._____ nicht allein für das zerstörte Vater-Sohn- Verhältnis verantwortlich sein. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine familiären Pflichten aufs Gröbste verletzt hat. Vielmehr fällt auf, dass C._____ von zahlreichen Fachpersonen als besonders reif, zuvorkommend und einsichtig beschrieben wird, der Beklagte hingegen wenig reflektiert. Die Einschätzungen von diversen invol- vierten Fachpersonen decken sich mit den Aussagen von C._____. Sicherlich hat sich auch C._____ nicht immer korrekt verhalten, und es ist möglich, dass er den
- 36 - Beklagten vereinzelt physisch oder psychisch anging oder ihn beschimpfte. Die wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beklagten, C._____ habe im Winter die Fenster geöffnet und die Heizung voll aufgedreht sowie den WLAN-Router ge- hackt, sind jedoch unbelegt und wurden von C._____ bestritten bzw. brachte C._____ vor, er habe das WLAN für Schulaufgaben gebraucht (Urk. 211 S. 15 f., Urk. 284 S. 7 sowie Urk. 220 S. 3). Es erscheint indes auch plausibel, dass gewisse problematische Verhaltensweisen eine Reaktion auf den seelischen Notstand und die seit Jahren anhaltende Kindswohlgefährdung waren. Am Gesamtbild ändern auch die Rügen des Beklagten nichts, die KESB habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, die Behauptungen von C._____ ungefiltert über- nommen, und er habe sich nicht zu allen Vorwürfen äussern können. Der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 ist rechtskräftig; der Beklagte hätte seine Rügen innert der Rechtsmittelfrist geltend machen müssen. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe keine Kraft mehr gehabt, den Entscheid der KESB Win- terthur-Andelfingen anzufechten (Urk. 284 S. 11). Dies ist nicht glaubhaft, da der Beklagte im darauffolgenden Gerichtsverfahren unermüdlich Eingaben zu teilweise bereits wiederholt und bis vor Bundesgericht abgeurteilten Prozessfragen machte und diverse Verfügungen bis vor Obergericht und Bundesgericht anfocht (Urk. 9, Urk. 24 [Nichteintreten OGer ZH RZ140008], Urk. 25, Urk. 32, Urk. 33, Urk. 37, Urk. 59 [gegenstandslos abgeschrieben OGer ZH RZ160002], Urk. 79, Urk. 92, Urk. 98, Urk. 104 [Abweisung Berufung OGer ZH LZ180030], Urk. 105 [Abweisung Berufung OGer ZH RZ180006], Urk. 108 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 104], Urk. 109 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 105], Urk. 211). Sodann verweigerte der Beklagte die Mitteilung von ihm möglichen Verhandlungsterminen, bis die eige- nen gestellten Bedingungen erfüllt würden (Urk. 29), stellte ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter und zog auch dieses erfolglos bis vor Bundes- gericht (Urk. 50, Urk. 55 [Abweisung Ausstandsgesuch BezG Andelfingen], Urk. 70 [Rückweisung OGer ZH RZ160004 aufgrund Verletzung rechtliches Gehör], Abwei- sung Beschwerde OGer ZH RZ170007, Urk. 73 [Abweisung Beschwerde BGer]. Er schien somit durchaus bei Kräften zu sein und wenig an einer raschen Verfahrens- erledigung interessiert.
- 37 - Ausserdem macht der Beklagte in seiner Berufung einerseits geltend, C._____ habe mit seinem Verhalten die familiären Pflichten aufs Gröbste und in schuldhafter Weise verletzt (Urk. 284 S. 13), und führt andererseits aus, er (der Beklagte) habe sich gegenüber der KESB Winterthur-Andelfingen gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die "pubertätsbedingten Pro- bleme" mit C._____ mit Hilfe von Gesprächen lösen (Urk. 284 S. 9). Dies erscheint widersprüchlich. Pubertätsbedingte Probleme reichen nicht aus, um von einer gro- ben und schuldhaften Verletzung familiärer Pflichten auszugehen. Ebenso wenig ist gestützt darauf eine persönliche Unzumutbarkeit anzunehmen. Auch die E-Mail von C._____ an dessen Cousin, dass er von einer Pflegefamilie träume, lässt nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten. Eine Pflegefamilie ist alles andere als ein gewöhnlicher Traum eines Jugendlichen (Urk. 225/1). Eine solche Nachricht muss vielmehr als Ausdruck der Verzweiflung C._____s angesehen wer- den. Anhaltspunkte, dass C._____ willkürlich, nachgerade boshaft die persönlichen Be- ziehungen zum Beklagten abbrach und sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Einseitige Schuldzuweisungen sind in solchen Konflikten bereits allgemein problematisch. Dass im Speziellen hier C._____ die alleinige Verantwortung für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis trägt, lässt sich umso mehr sicher ausschliessen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 aZGB liegt wie erwähnt nicht vor, wenn sich der pflichtige Elternteil ge- genüber seinem Kind so verhält, dass dessen Abbruch der Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint. Von einer solchen nachvollziehbaren Distanzierung im Konflikt ist vorliegend aufgrund der mehreren Berichte, Stellungnahmen von Fachpersonen und auch dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen auszu- gehen. Eine persönliche Unzumutbarkeit zur Unterhaltsleistung ist somit zu verneinen.
- 38 -
2. Zum Antrag auf weitere Zeugeneinvernahmen
E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom
14. September 2023 innert Frist (Urk. 277/2 sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 284). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde der Klägerin (damals noch unter der Verfahrensnummer LZ230038-O) Frist angesetzt, um zur Berufung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 290). Mit Ein- gabe vom 21. Dezember 2023 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungs- antwort (Urk. 291). Da der Beklagte in derselben Berufungsschrift auch seine Un- terhaltsverpflichtung gegenüber C._____ angefochten hatte, wurde zunächst nur ein gemeinsames Berufungsverfahren angelegt (LZ230038-O). Das Verfahren
- 5 - wurde mit Beschluss vom 13. August 2024 getrennt (Urk. 292). Folglich wurde die Berufungsantwort dem Beklagten am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 291 und Urk. 293). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 2.1 Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass er, seine Ehefrau und C._____ im Herbst 2011 an das Haus H._____ gelangt seien, worauf die erste Be- treuerin, Frau J._____, C._____ und sein ungebührliches und aufbrausendes Ver- halten durchschaut habe. Aufgrund des Vorschlages von Frau J._____ hätten er, seine Ehefrau und C._____ eine Familientherapie bei Frau K._____, Stiftung Kri- senintervention Schweiz, besucht. Obgleich er beantragt habe, es seien all diese Personen als Zeugen zu befragen, habe die Vorinstanz davon abgesehen, weswe- gen der Antrag im vorliegenden Berufungsverfahren erneuert werde (Urk. 284 S. 8).
E. 2.2 Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass weitere Einvernahmen von Zeugen an der Überzeugung des Gerichts etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat direkt involvierte Personen förmlich einvernommen. Die Zeugin L._____ war in der relevanten Zeitspanne zuständige Sozialarbeiterin im Zentrum H._____. Sie führte unter anderem aus (Urk. 245 S. 6): "Ich kann bestätigen, dass wir im Zentrum H._____ das so eingeschätzt ha- ben. Das war das Ergebnis der Beratung mit dem Familiensystem und auch der Rücksprache mit Franz N._____, der damals der Therapeut war." Frau L._____ erwähnte mithin, dass sie nicht bloss ihren persönlichen Eindruck geschildert hatte, sondern jenen des Teams. Es mag sein, dass in einem frühen Stadium eine erste Betreuerin, Frau J._____, einen anderen Eindruck von C._____ hatte und sich entsprechend ihm gegenüber positionierte. Ob dem so war, kann hier offen bleiben. Eine allfällige anfängliche Ambivalenz resp. ein Ausprobieren von verschiedenen Herangehensweisen wäre nicht erstaunlich. Massgeblich aber ist, was sich später mehr und mehr herauskristallisierte respektive was das Ergeb- nis der Beratung war, wie es Frau L._____ ausdrückt. Und auch wenn allenfalls die Vorgängerin von Herrn N._____, Frau K._____, mit Bezug auf ihr Wirken zu Beginn des Konflikts andere Eindrücke vom Beklagten schildern würde, könnte dies das Beweisergebnis nicht umstossen. Abgesehen davon darf nicht übersehen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Fachpersonen, die im frühen Stadium und eher
- 39 - kurz involviert waren, heute noch gewichtige Aussagen machen könnten. Es kann ausgeschlossen werden, dass nach weiteren Zeugeneinvernahmen – entgegen den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung – auf eine persönliche Unzumut- barkeit von Unterhaltsleistungen beim Beklagten geschlossen würde. Das Gericht kann die Abnahme weiterer Beweise unterlassen, wenn es seine Mei- nungsbildung abgeschlossen hat und überzeugt ist, dass seine Meinung durch die Abnahme weiterer Beweise nicht mehr erschüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E. IV/2c/aa; DIKE-Komm ZPO- Leu, Art. 152 N 107 m.w.H.; Passadelis, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 152 N 7; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 57; Staehelin/Staehelin/Grolimund, ZPR,
3. A., 2019, § 18 Rz 23). Eine solche Konstellation zulässiger antizipierter Beweis- würdigung liegt hier vor. Das Beweisverfahren der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Weiterungen konn- ten unterbleiben. Auch im Berufungsverfahren können weitere Zeugeneinvernah- men unterbleiben.
3. Unterhaltsberechnung für die Phase der Volljährigkeit (Juni 2014)
E. 2.3 Die Klägerin äussert sich nicht zur Sache (Urk. 291 S. 1 f.).
E. 2.4 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen kann – entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz und des Beklagten – entnommen werden, wie viel sie pro Monat für C._____ bezahlte und welche Bedarfspositionen berücksichtigt wurden (Urk. 5/12, Urk. 5/13, Urk. 5/14, Urk. 5/17, Urk. 5/18 sowie Urk. 5/20). Aus der Auf- stellung der Klägerin geht entsprechend hervor, dass für C._____ vom 20. April
- 12 - 2013 bis zum 30. April 2013 Fr. 626.60 (Fr. 225.– anteilsmässige Wohnkosten, Fr. 325.65 [Fr. 977.– / 30 Tage × 10 Tage] anteilsmässige Kosten Grundbedarf, Fr. 66.70 [Fr. 200.– / 30 Tage × 10 Tage] anteilsmässige Mehrkosten auswärtige Ver- pflegung im Gymnasium, sowie Fr. 9.25 [Fr. 27.75 / 30 Tage × 10 Tage] anteils- mässige Kosten für das öV-Abonnement zum Gymnasium) bezahlt wurden (Urk. 18/1 sowie Urk. 5/13). Für Mai 2013 wurden Fr. 1'954.75 (Fr. 977.– Grundbedarf [Urk. 5/13], Fr. 750.– Miete [Urk. 5/14], Fr. 200.– auswärtige Verpflegung im Gym- nasium [Urk. 5/13] sowie Fr. 27.75 öV-Abonnement zum Gymnasium [Urk. 5/13]) bezahlt. Für Juni 2013 bis und mit August 2013 wurden monatlich Fr. 2'454.75 (analog Mai 2013 zzgl. monatlich Fr. 500.– für die Wohnbegleitung [Urk. 5/18]) be- zahlt. Für September 2013 bis und mit Juni 2014 wurden wiederum monatlich Fr. 1'954.75 (analog Mai 2013) bevorschusst. Zusätzlich wurden im Oktober 2013 die Gebühren für den Wohnungswechsel von Fr. 52.– und im November 2013 sowie im Juni 2014 die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 118.75 (Urk. 18/1) bzw. Fr. 159.05 beglichen (Urk. 5/16 sowie Urk. 18/1). Die Rüge des Beklagten, es sei nicht dargelegt worden, wie viel pro Monat bevorschusst und wel- che Bedarfspositionen berücksichtigt worden seien, geht somit fehl. Es ist folglich auch ersichtlich, dass abgesehen von den Gebühren für den Wohnungswechsel lediglich Positionen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt wurden, sodass auch beim Beklagten, seiner Ehefrau und dem Sohn D._____ nicht vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. nachstehende Un- terhaltsberechnung E. III.A.3).
E. 3 Unterhaltsberechnung für die Phase der Minderjährigkeit (20. April 2013 bis
31. Mai 2014)
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte in der Phase der Volljährigkeit die familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten, seiner Ehefrau und D._____ dem Einkommen des Beklagten sowie den Kinderzulagen von D._____ gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigenunterhalt nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurück- zustehen habe. Nachdem sämtliche familienrechtliche Existenzminima der übrigen Familienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für C._____ ein Volljährigen- unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'006.– (Urk. 285 S. 21 ff.).
E. 3.2 Die Klägerin äussert sich nicht zum Volljährigenunterhalt (Urk. 291 S. 1 f.).
E. 3.3 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Volljährigenunterhalt hinter demjenigen des Minderjährigenunterhalts zurück-
- 40 - zustehen habe. Damit sei zuerst der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt für das minderjährige Kind zu ermitteln und ab- zudecken. Erst in einem weiteren Schritt sei der Volljährigenunterhalt zu berech- nen. Das Bundesgericht habe in seinem Leitentscheid BGE 147 III 265 festgehal- ten, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil neu das familienrechtliche Existenz- minimum zu belassen sei. Weiter ergebe sich, dass bei der Berechnung des Voll- jährigenunterhalts zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt gedeckt sein müsse, bevor ein Volljährigenunterhalt zugesprochen werden könne. Sodann sei der ehe- liche Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen (Urk. 284 S. 17 f).
E. 3.4 In Bezug auf volljährige Kinder hat das Bundesgericht im Jahr 1992 den Grundsatz aufgestellt, dass von einem Elternteil nur verlangt werden kann, für den Unterhalt von volljährigen Kinder aufzukommen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen verfügt, das sein Existenzmini- mum im weitesten Sinne um etwa 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa; BGE 127 I 202 E. 3e). Da Vater und Mutter bei der Einschätzung ihrer finanziellen Leis- tungsfähigkeit gleich behandelt werden müssen, gilt die Regel des erweiterten und erhöhten Existenzminimums nach dem Bundesgericht auch für den anderen Eltern- teil. Leben die Eltern zusammen, werden ihre jeweiligen Bedürfnisse gleich berech- net; leben sie getrennt oder sind sie geschieden, muss der zwischen den Ehegatten geschuldete Beitrag bei den Kosten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt wer- den. Die Unterhaltspflicht des Ehegatten hat somit Vorrang vor der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes (BGE 132 III 209 E. 2.3). Wie schon erwähnt (vgl. oben E. II.3) ist der vom Beklagten zitierte Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 aus dem Jahr 2020 nicht einschlägig, da es vorliegend um Volljährigenunterhalt für Juni 2014 geht und somit das bisherige Recht (inkl. Rechtsprechung) anzuwenden ist. Damals wurde noch nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Betreuungsunterhalt wurde im Jahr 2017 eingeführt. Es ist aber zutreffend, dass der Elternteil nur zur Zahlung von Volljährigenunterhalt verpflichtet werden kann, wenn er nach Zahlung dieses Bei- trags noch über ein Einkommen verfügt, das sein Existenzminimum um 20% über- steigt. Dies ist im Ergebnis gleichbedeutend, wie wenn der Notbedarf um weitere
- 41 - Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3), was dem Vorgehen der Vorinstanz entspricht und auch vom Beklagten so vorgebracht wird (Urk. 284 S. 17). Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für die Phase der Volljährigkeit blieb im Wesentlichen unangefochten. Kritisiert wird einzig (bereits betreffend die Phase der Minderjährigkeit C._____s), dass die Autokosten der Ehefrau keine Berücksichti- gung fanden (Urk. 284 S. 21). Wie bereits ausgeführt sind die Autokosten der Ehe- frau des Beklagten mangels nachgewiesener Kompetenzqualität nicht zu berück- sichtigen (vgl. oben E. III.A.3.6.5). In seiner Tabelle in der Berufungsschrift setzt der Beklagte sodann noch Kosten für die Haushaltshilfe seiner Ehefrau ein, macht dazu aber keine näheren Ausführun- gen (Urk. 284 S. 21). Entsprechend setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, wonach keine solchen Kosten belegt worden seien bzw. erst ab dem Jahr 2016, sodass sie für die Zeit davor nicht berücksichtigt werden könnten. Letzterem ist beizupflichten. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Berechnung, wonach nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten, seiner Ehefrau und D._____ noch ein Betrag für den Volljährigenunterhalt von Fr. 1'006.– verbleibt (Urk. 285 S. 29), zu bestätigen.
E. 3.5 Im Übrigen ist nach wie vor unstrittig, dass C._____s Mutter wirtschaftlich nicht leistungsfähig war, um sich am Unterhaltsbeitrag für C._____ zu beteiligen (vgl. oben E. III.A.3.8, Urk. 284 S. 5 ff. sowie Urk. 285 S. 17).
E. 3.6 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für Juni 2014 Fr. 1'006.– zu bezahlen. C. Fazit Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für die Phase der Minderjährigkeit (April 2013 bis und mit Mai 2014) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 27'722.35 und für die Phase der Volljährigkeit (Juni 2014) in
- 42 - Höhe von Fr. 1'006.–, total Fr. 28'728.35, zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gegen die Kostenfestsetzung wurden keine selbständigen Einwendungen laut (Urk. 284 S. 24, Urk. 291). Der Beklagte hält bloss dafür, dass die Kosten seinen Gegenparteien aufzuerlegen seien, und fordert die Zusprechung einer angemes- senen Parteientschädigung (Urk. 284 S. 24).
2. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 32'872.65 aus und erhöhte die Grundgebühr zunächst, aufgrund erhöhten Zeitaufwands, auf das Doppelte. Sodann trug sie der teilweisen Gegen- standslosigkeit (zunächst noch geforderte Unterhaltsbeiträge der Jahre 2017 und
2018) Rechnung. Zusammen mit dem Parallelverfahren zwischen C._____ und dem Beklagten kam die Vorinstanz auf eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.–, wo- von es (gemessen an den unterschiedlichen Streitwerten im Verhältnis von 63% zu 37%) Fr. 4'440.– auf das vorliegende Prozessverhältnis verlegte (Urk. 285 S. 42 ff.). Hinzu kamen die Kosten der Zeugenentschädigung, welche total Fr. 280.– be- trugen, was (wiederum aufgeteilt) Fr. 103.60 (37%) für das vorliegende Prozess- verhältnis bedeutete. Insgesamt wurden so die Gerichtskosten auf Fr. 4'543.60 (Fr. 4'440.– + Fr. 103.60) bemessen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Umfang von Fr. 590.65 (13%) der Klä- gerin und im Umfang von Fr. 3'952.95 (87%) dem Beklagten auferlegt (Urk. 285 S. 42 ff.). Ein Eingreifen in den Kostenentscheid der Vorinstanz rechtfertigt sich, um dem Ver- ursacherprinzip bei der Kostenzurechnung angemessen Rechnung zu tragen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Fr. 29'372.65 zuzüglich allfälliger von ihm be- zogener Kinderzulagen. Mit der Vorinstanz führt dies zu einem Streitwert von
- 43 - Fr. 32'872.65 (Fr. 29'372.65 + 14 × Fr. 250.–; Art. 91 ZPO). Dies führt zu einer Grundgebühr von Fr. 4'179.80 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese streitwertbasierte Grundgebühr allein würde dem besonders hohen Zeitaufwand nicht gerecht, wel- cher klar zuordenbar durch das prozessuale Verhalten des Beklagten verursacht wurde (vgl. oben E. III.B.1.5). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund einen Drittel auf Fr. 5'500.–. Keinen Einfluss auf das Prozessverhältnis der Parteien (Klägerin und Beklagter) hat der teilweise Klagerü- ckzug seitens C._____ (vgl. dazu Urk. 285 E. III). Folglich hat dieser bei der Ge- bührenfestsetzung im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben. Die Zeuge- neinvernahme Frau L._____s war gleichermassen für beide Prozessverhältnisse notwendig, da in beiden Konstellationen die Zumutbarkeit von Unterhaltsleistungen strittig ist und Frau L._____ vornehmlich dazu befragt wurde. Die diesbezügliche Zeugenentschädigung ist damit zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 140.–, auf die- ses Verfahren zu nehmen. Die (bedingte) Rückforderung von erhaltenen Kinderzulagen war der Klägerin nicht zuzusprechen im Prozess über die Rückforderung von Geleistetem (vgl. die Vor- instanz in Urk. 285 S. 30). Auch bezüglich des Hauptforderungsbetrags drang die Klägerin mit ihrer Klage nicht vollständig durch (Fr. 28'728.35 von Fr. 29'372.65). Vorliegend erschiene es aber unbillig, die Folgen des übermässigen Prozessierens des Beklagten bloss nach dem Ausgang des Verfahrens unter Beachtung nur des Streitwerts (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu verteilen. Angezeigt ist vielmehr, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ermessensweise dafür zu sorgen, dass der Mehraufwand vom Verursacher getragen wird. Angemessen erscheint daher, die Gerichtskosten von Fr. 5'640.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweisfüh- rung) im Umfang von Fr. 640.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 5'000.– dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. lit. a und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie betragen Fr. 400.– (Urk. 1 S. 2) betreffend beide Prozessverhältnisse. Sie sind, zumal kein anderer Antrag gestellt wurde, zur Hälfte auf dieses Verfahren zu nehmen. Folglich ist der
- 44 - Beklagte zu verpflichten, von den Fr. 200.– einen ausgangsgemässen Anteil von Fr. 175.– der Klägerin zu ersetzen.
3. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einer vollen Entschädigung von Fr. 10'632.– (Grundgebühr Fr. 5'316.– [§ 4 Abs. 1 Anw GebV] verdoppelt [§ 4 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV]) ist der Beklagte zu verpflichten, eine dem Prozessausgang entspre- chend (87% - 13% = 74%) reduzierte Entschädigung von Fr. 7'900.–, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total somit Fr. 8'508.30 zu bezahlen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'320.– ge- rechtfertigt. Da der Beklagte vollständig unterliegt, ist ihm diese aufzuerlegen.
2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens bzw. mangels Antrags sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 3.8 Die Vorinstanz erwog, dass die in Deutschland lebende leibliche Mutter von C._____ nicht leistungsfähig sei, um sich an den Unterhaltsbeiträgen zu beteiligen. Dies blieb unangefochten und wurde nicht beanstandet. Zudem kam die Mutter von C._____ für den unter ihrer Obhut lebenden Bruder von C._____, G._____, auf, sodass davon auszugehen ist, dass ihr keine finanziellen Mittel mehr verblieben, um für die Unterhaltsbeiträge von C._____ aufzukommen (Urk. 284 S. 5 ff. sowie Urk. 285 S. 17).
E. 4 Dezember 2008 E. 5.1). Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 aZGB schuldhaft grob ver-
- 30 - letzt werden (BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3). Nicht entschieden hat das Bundesgericht die Frage, ob ein Fehlverhalten des Kindes, welches für ein völliges Entfallen des Anspruchs nicht ausreicht, unter Umständen die Zuspre- chung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages rechtfertigt. Es hielt jedoch fest, dass zweifelhaft erscheine, ob ein fehlerhaftes Verhalten des Kindes dazu führen könne, dass ein Unterhaltsanspruch zwar nicht verneint, dem Kind jedoch nur ein herab- gesetzter Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde (BGE 111 II 413 E. 5a).
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'728.35 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage der Klägerin abgewiesen.
- a) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 5'640.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweis- führung) festgesetzt. b) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Um- fang von Fr. 640.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 5'000.– dem Be- klagten auferlegt. - 45 - c) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 175.– als Ersatz für ge- leistete Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. d) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'508.30 zu bezahlen.
- a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'320.– festgesetzt. b) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- klagten auferlegt. c) Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'728.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 46 - Zürich, 17. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: sba
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230050-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 26. Januar 2023 (FP140004-B)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (modifiziert; Urk. 202 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 29'372.65, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinderzulagen für C._____, geb. tt. Mai 1996, für die Periode vom 20. April 2013 bis 30. Juni 2014 zu bezahlen.
2. (…)
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (modifiziert; Urk. 37 S. 1): "1. Die Klage der Klägerin 1 sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin 1.
2. (…)" Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 26. Januar 2023: (Urk. 285 S. 46 f.)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 28'615.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 den Betrag von Fr. 19'185.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers 2 abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für die Klagen der Klägerin 1 und des Klägers 2 wird insgesamt festgesetzt auf: CHF 12'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 280.00 Zeugenentschädigung
4. Von der Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 12'000.00 entfallen Fr. 4'440.00 auf die Klage der Klägerin 1 und Fr. 7'560.00 auf die Klage des Klägers 2. Von der Zeugenentschädigung von insgesamt Fr. 280.00 entfallen Fr. 103.60 auf die Klage der Klägerin 1 und Fr. 176.40 auf die Klage des Klägers 2.
5. Die Kosten der Klage der Klägerin 1 von insgesamt Fr. 4'543.60 werden im Betrag von Fr. 590.65 (inklusive Barauslagen von Fr. 13.45) der Klägerin 1
- 3 - auferlegt und im Betrag von Fr. 3'952.95 (inklusive Barauslagen von Fr. 90.15) dem Beklagten auferlegt. Die Kostenanteile werden direkt von der Klägerin 1 respektive vom Beklagten bezogen.
6. Die Kosten der Klage des Klägers 2 von insgesamt Fr. 7'736.40 werden im Betrag von Fr. 5'028.65 (inklusive Barauslagen von Fr. 114.65) dem Kläger 2 auferlegt und im Betrag von Fr. 2'707.75 (inklusive Barauslagen von Fr. 61.75) dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird direkt vom Be- klagten bezogen. Der Kostenanteil des Klägers 2 wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Art. 123 ZPO bleibt für die Gerichtskosten und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehalten.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine reduzierte Prozesskosten- entschädigung von Fr. 5'900.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
8. Der Kläger 2 wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozesskosten- entschädigung von Fr. 3'360.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
9. (Schriftliche Mitteilung)
10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 284 S. 2 f.): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Andelfingen vom 26. Januar 2023, Dispositivziffer 1, Satz 1, aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Un- terhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte 1 geschuldet sind.
2. (…)
3. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 und 2 (jeweils 1. Satz) aufzuheben und die Angelegenheit sei zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
4. Es seien die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheides neu zu beurteilen und entsprechend der Berufungsbeklagten 1 und 2 aufzuerlegen und es sei
- 4 - dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zzgl. 7.7% Mwst zuzuspre- chen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 291 S. 1; sinngemäss): Die Berufungsbeklagte sei im vorliegenden Verfahren als Partei aus dem Rubrum zu streichen. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin; vor Vorinstanz Kläge- rin 1) ist als zuständiges Gemeinwesen von April 2013 bis und mit Juni 2014 für den Unterhalt von C._____, geboren tt. Mai 1996 (vor Vorinstanz Kläger 2), aufge- kommen, dem Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Mit Eingabe vom 2. April 2014 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Unterhalts- klage anhängig, wobei sie geltend machte, dass der Unterhaltsanspruch nach er- folgter Leistung von Sozialhilfe gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf sie übergegan- gen sei (Urk. 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefoch- tenen Entscheid entnommen werden (Urk. 285 S. 5 ff.). Am 26. Januar 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 276 S. 6 f. [unbegründet] = Urk. 282 S. 46 f. [begründet] = Urk. 285 S. 46 f.).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom
14. September 2023 innert Frist (Urk. 277/2 sowie Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 284). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde der Klägerin (damals noch unter der Verfahrensnummer LZ230038-O) Frist angesetzt, um zur Berufung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 290). Mit Ein- gabe vom 21. Dezember 2023 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Berufungs- antwort (Urk. 291). Da der Beklagte in derselben Berufungsschrift auch seine Un- terhaltsverpflichtung gegenüber C._____ angefochten hatte, wurde zunächst nur ein gemeinsames Berufungsverfahren angelegt (LZ230038-O). Das Verfahren
- 5 - wurde mit Beschluss vom 13. August 2024 getrennt (Urk. 292). Folglich wurde die Berufungsantwort dem Beklagten am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 291 und Urk. 293). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-283). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausein- anderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Be- gründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsant- wort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Be- gründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten
- 6 - Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. No- vember 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Of- fizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt, bis zur Urteilsberatung vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; vgl. auch Art. 407f ZPO sowie zum bisherigen Recht BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGer 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021 E. 2.2). C._____ wurde am 21. Mai 2014 und somit während laufendem Verfahren vor Vorinstanz volljährig. Die Klägerin bevorschusste für die Monate April 2013 bis und mit Mai 2014 Minderjährigenunterhalt und für den Monat Juni 2014 Volljährigenun- terhalt. Während für die Phase der Minderjährigkeit die Untersuchungs- und Offizi- almaxime gilt (Art. 296 ZPO), war es für die Phase der Volljährigkeit umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Prozessmaximen zur Anwendung gelangen. Auch die kantonale Praxis war uneinheitlich (Kanton Zürich: Verfahrensart nach Streitwert, sofern über Fr. 30'000.–: Verhandlungsgrundsatz und Dispositionsma- xime [OGer ZH PC180006 vom 13. März 2018 E. 4.4]; Kanton St. Gallen: Streit- wertunabhängig vereinfachtes Verfahren: Offizialmaxime und Untersuchungs- grundsatz [KGer SG II. Zivilkammer FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1 ff.]; Kanton
- 7 - Bern: streitwertunabhängig vereinfachtes Verfahren, Offizialmaxime und Untersu- chungsgrundsatz [OGer BE ZK 17 340 vom 30. Oktober 2018 E. II.6.3-6.6]). Die Revision der Zivilprozessordnung schafft diesbezüglich jedoch Klarheit, und seit dem 1. Januar 2025 kommen auch für Verfahren, die volljährige Kinder betreffen, die Untersuchungs- und Offizialmaxime zur Anwendung (vgl. Art. 295 f. ZPO bzw. BBl 2020 S. 2697, 2717 sowie S. 2768). Angesichts dessen und da C._____ erst während laufendem vorinstanzlichen Verfahren volljährig wurde, dadurch jedoch aufgrund des hochstrittigen Verfahrens nicht minder schutzwürdig war, erscheint es gerechtfertigt, die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch in Bezug auf den Volljährigenunterhalt anzuwenden.
3. Weiter ist festzuhalten, welches Recht zur Anwendung gelangt. Der Beklagte untermauert seine Ausführungen in der Berufung zur Unterhaltsberechnung mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 sowie weiterer aktueller Rechtsprechung (Urk. 284 S. 17). Vorliegend geht es jedoch um Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2013 und 2014. Gemäss Art. 13cbis der Schlusstitel des Zivilgesetz- buches und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt zwar seit dem 1. Ja- nuar 2017 das neue Unterhaltsrecht zur Anwendung, jedoch lediglich für Unter- haltsbeiträge, die nach dem 1. Januar 2017 geschuldet sind. Das neue Unterhalts- recht hat keine Rückwirkung. Für die bis zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist auch vorliegend weiterhin das bisherige Recht anwendbar (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.1.2).
- 8 - III. Materielles A. Unterhaltsbeiträge für die Phase der Minderjährigkeit (April 2013 bis Mai 2014)
1. Standpunkte, Parteistellung der Klägerin, Kriterium der Zumutbarkeit 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, für die Phase der Minderjährigkeit von C._____, Fr. 27'466.10 an die Klägerin zu bezahlen (Urk. 285 S. 29). 1.2 Der Beklagte macht primär und zusammengefasst geltend, es sei ihm auf- grund des Fehlverhaltens von C._____ persönlich nicht zumutbar, Unterhaltsbei- träge zu leisten. Streitereien seien an der Tagesordnung gewesen, und er als Vater habe nichts unversucht gelassen, um die Auseinandersetzungen zu entschärfen. C._____ dagegen habe sich ihm gegenüber und auch vor Drittpersonen herablas- send geäussert, habe ihn tätlich angegangen und ihm auch finanziell schaden wol- len, indem er beispielsweise im tiefen Winter die Heizung voll aufgedreht und die Fenster offen stehen lassen, dann das Zimmer verschlossen und das Haus verlas- sen habe. Schliesslich sei C._____ fremdplatziert worden, weil die KESB auf fal- sche Sachverhalte abgestellt habe. C._____ habe seine familiären Pflichten auf das Gröbste und in schuldhafter Weise verletzt. Würden ihm Unterhaltsbeiträge auferlegt, würde er – so der Beklagte – zum reinen Zahlvater herabgewürdigt, was gegen den Willen des Gesetzgebers wäre. Die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen sei unter den gegebenen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bewerten (Urk. 284 S. 6 ff.; vgl. für die detaillierten Parteivorbringen unten E. III.B.1.2). 1.3 Die Klägerin führt zunächst aus, sie sei nicht Partei im vorliegenden Verfahren und habe kein Interesse an einer Prozessbeteiligung. Weiter macht sie geltend, sie sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, da sich der Beklagte geweigert habe, solche zu leisten. Aufgrund der Subrogationsbe- stimmung in Art. 289 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 166 OR sei die Kindsforderung im Umfang der Bevorschussung auf die Gemeinde übergegangen. Der Beklagte habe in seiner Klageschrift sie und C._____ als Berufungsbeklagte aufgeführt. Dies, ob-
- 9 - wohl sie im Rahmen der Alimentenbevorschussung zwecks einfacher Durchset- zung des materiellen Rechts nur "Vollstreckungsgehilfe" gewesen sei. Zivilrechtli- cher Gläubiger des Kindesunterhalts sei stets C._____ gewesen. Die Kindsforde- rung sei aufgrund der Subrogationsbestimmung in Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 166 OR lediglich im Umfang der Bevorschussung auf die Gemeinde übergegangen. Sie und C._____ hätten im erstinstanzlichen Verfahren weder eine einfache noch eine notwendige Streitgenossenschaft gebildet. Jede Partei habe für sich selber und in eigenem Namen ihre Ansprüche geltend gemacht. Die Prozessverhältnisse der Be- rufungsbeklagten seien unabhängig voneinander. Es handle sich dabei um selb- ständige Klagen. Zwischen den Berufungsbeklagten bestehe weder ein prozess- noch ein materiell-rechtliches Parteienverhältnis. Mit Urteil des Bezirksgerichts An- delfingen vom 26. Januar 2023 habe C._____ in eigenem Namen einen Unterhalts- titel erstritten. Sie habe dabei nicht mitgewirkt. Sie sei dazu weder berechtigt noch verpflichtet. Sie habe im Rahmen des Verfahrens lediglich ihre Forderungen aus den bereits bevorschussten und subrogierten Unterhaltszahlungen geltend ge- macht. Die Unterhaltspflicht des Beklagten und somit der Unterhaltsanspruch von C._____ würde sich unmittelbar aus dem Kindsverhältnis ab Geburt ergeben. Da- bei handle es sich um höchstpersönliche Ansprüche der Beteiligten, welche nicht abtretbar seien. Daher könne nur der Beklagte und sein volljähriger Sohn Prozess- partei sein, nicht aber die bevorschussende Gemeinde. Es sei somit nicht ersicht- lich, warum die Gemeinde bei der Abänderung des Unterhaltstitels mitwirken solle, geschweige denn dürfe (Urk. 291 S. 1 f.). 1.4 Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren zu Recht als Partei aufgeführt. Sie bringt zwar zutreffend vor, dass sie aufgrund der Subrogation berechtigt gewesen sei, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge geltend zu machen. Es geht vorliegend aber nicht – wie von ihr offenbar angenommen – um die Abänderung von C._____s Unterhaltstitel, sondern um das vom Beklagten erhobene Rechtsmittel, welches sich auch gegen die Klägerin bzw. deren bevorschusste Unterhaltsbeiträge richtet (Urk. 284 S. 2 Antrag 1). Es geht somit um das Prozessverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin, sodass ihr im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt.
- 10 - 1.5 Gemäss Art. 277 Abs. 1 aZGB (SR 210, Stand am 1. Januar 2013; gilt aber bis heute unverändert) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Der Minderjährigenunterhalt ist im Unterschied zum Volljährigenunter- halt nach Art. 277 Abs. 2 aZGB voraussetzungslos geschuldet. Die Eltern sind dem minderjährigen Kind gegenüber lediglich in dem Mass von ihrer Unterhaltspflicht befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits- erwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 aZGB). Darunter fallen insbesondere das Erwerbseinkommen des Kindes, Vermögenserträge oder Sozial- leistungen, die direkt dem Minderjährigen zufliessen (Handbuch des Unterhalts- rechts, Hausheer/Spycher, 2. Auflage, 2010, S. 405 f.). Die vom Beklagten geltend gemachte persönliche Unzumutbarkeit spielt somit für die Phase des Minderjähri- genunterhalts keine Rolle bzw. gibt es keine rechtliche Grundlage, die Unterhalts- pflicht für Minderjährige aufgrund persönlicher Unzumutbarkeit zu verneinen. C._____ besuchte zudem bis im Juni 2014 das Gymnasium (Urk. 134/16). Entspre- chend erzielte er zu dieser Zeit kein Erwerbseinkommen, welches die Unterhalts- pflicht des Beklagten gemindert hätte, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde.
2. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge 2.1 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Unterhaltsberechnung, dass die Summe, welche die Klägerin für C._____ bezahlt habe, dessen Bedarf darstelle. Insgesamt habe die Klägerin für den Bedarf von C._____ Fr. 29'372.65 bevor- schusst und dies auch belegt. Dadurch, dass die genaue Berechnung pro Monat nicht rekonstruierbar sei, sei von folgenden Zahlen auszugehen: Zuerst habe die Klägerin einen Betrag von Fr. 29'822.90 ausgewiesen, welchen sie für C._____ bezahlt habe. Des Weiteren sei ausgewiesen, dass die Klägerin im Jahr 2013 Fr. 17'935.35 bezahlt habe. Weiter habe die Klägerin Fr. 450.– von C._____ zurück- gefordert. Für die restliche Zeitperiode ergebe sich daher noch ein Betrag von Fr. 11'437.55. Von Januar 2014 bis Juni 2014 seien es sechs Monate, weshalb der Betrag durch sechs geteilt werde. Daher sei im Jahr 2014 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 1'906.15 auszugehen und im Jahr 2013 von einem monatlichen Be- darf von Fr. 2'241.92. In der Phase der Minderjährigkeit ergebe dies einen durch- schnittlichen Bedarf des Sohnes von Fr. 2'112.77 (Urk. 285 S. 20 f.).
- 11 - 2.2 Der Beklagte rügt, die Klägerin habe den Bedarf von C._____ nicht rechtsge- nügend substantiiert. Sie habe einen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 20. April 2013 bis zum 31. Mai 2014 [recte: 30. Juni 2014] gefordert. Dabei handle es sich nicht um einen weit zurückliegenden Zeitraum. Keinesfalls sei der Vorinstanz zu- zustimmen, hier einen Durchschnitt aus den geleisteten Zahlungen zu ermitteln. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass hier allenfalls auch Beträge gezahlt wor- den seien, die dem familienrechtlichen Existenzminimum zuzurechnen wären. So seien mit allergrösster Sicherheit Kosten für die Kommunikation, das VVG sowie für Hobbys von C._____ gezahlt worden, wie sich dies aus den weiteren Phasen ergebe. In diesem Fall gebiete es die Waffengleichheit, das betreibungsrechtliche Existenzminimum auch für den Beklagten, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn D._____ um das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. In Bezug auf die Bedarfs-positionen sei auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, mit Ausnahmen der Kosten für das Auto der Ehefrau. Diese leide an MS und sei für die Fahrten zum Arzt, zum Therapeuten, für die Fahrten des Sohnes D._____ etc. auf einen Personenwagen angewiesen. Sie vermöge die Einkäufe für die Familie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Sodann habe das Auto dem bisherigen Lebensstandard der Familie entsprochen und dieser sei beizube- halten. Da die Klägerin nicht in der Lage sei, die Kosten im Einzelnen darzulegen und somit eine abschliessende Bestreitung nicht möglich sei, sei vom familienrecht- lichen Bedarf auszugehen. Es resultiere ein Gesamtbedarf von Fr. 8'344.– für den Beklagten, seine Ehefrau und den Sohn D._____. Mit seinem Einkommen vermöge der Beklagte gerade die Kosten der Lebenshaltung zu decken, weshalb auch aus diesem Grund kein Raum für nachträglich zu leistende Unterhaltsbeiträge für den damals minderjährigen C._____ bestehe (Urk. 284 S. 20 f.). 2.3 Die Klägerin äussert sich nicht zur Sache (Urk. 291 S. 1 f.). 2.4 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen kann – entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz und des Beklagten – entnommen werden, wie viel sie pro Monat für C._____ bezahlte und welche Bedarfspositionen berücksichtigt wurden (Urk. 5/12, Urk. 5/13, Urk. 5/14, Urk. 5/17, Urk. 5/18 sowie Urk. 5/20). Aus der Auf- stellung der Klägerin geht entsprechend hervor, dass für C._____ vom 20. April
- 12 - 2013 bis zum 30. April 2013 Fr. 626.60 (Fr. 225.– anteilsmässige Wohnkosten, Fr. 325.65 [Fr. 977.– / 30 Tage × 10 Tage] anteilsmässige Kosten Grundbedarf, Fr. 66.70 [Fr. 200.– / 30 Tage × 10 Tage] anteilsmässige Mehrkosten auswärtige Ver- pflegung im Gymnasium, sowie Fr. 9.25 [Fr. 27.75 / 30 Tage × 10 Tage] anteils- mässige Kosten für das öV-Abonnement zum Gymnasium) bezahlt wurden (Urk. 18/1 sowie Urk. 5/13). Für Mai 2013 wurden Fr. 1'954.75 (Fr. 977.– Grundbedarf [Urk. 5/13], Fr. 750.– Miete [Urk. 5/14], Fr. 200.– auswärtige Verpflegung im Gym- nasium [Urk. 5/13] sowie Fr. 27.75 öV-Abonnement zum Gymnasium [Urk. 5/13]) bezahlt. Für Juni 2013 bis und mit August 2013 wurden monatlich Fr. 2'454.75 (analog Mai 2013 zzgl. monatlich Fr. 500.– für die Wohnbegleitung [Urk. 5/18]) be- zahlt. Für September 2013 bis und mit Juni 2014 wurden wiederum monatlich Fr. 1'954.75 (analog Mai 2013) bevorschusst. Zusätzlich wurden im Oktober 2013 die Gebühren für den Wohnungswechsel von Fr. 52.– und im November 2013 sowie im Juni 2014 die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 118.75 (Urk. 18/1) bzw. Fr. 159.05 beglichen (Urk. 5/16 sowie Urk. 18/1). Die Rüge des Beklagten, es sei nicht dargelegt worden, wie viel pro Monat bevorschusst und wel- che Bedarfspositionen berücksichtigt worden seien, geht somit fehl. Es ist folglich auch ersichtlich, dass abgesehen von den Gebühren für den Wohnungswechsel lediglich Positionen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt wurden, sodass auch beim Beklagten, seiner Ehefrau und dem Sohn D._____ nicht vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. nachstehende Un- terhaltsberechnung E. III.A.3).
3. Unterhaltsberechnung für die Phase der Minderjährigkeit (20. April 2013 bis
31. Mai 2014) 3.1 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Unterhaltsberechnung, aus der allge- meinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB folge, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssten, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich seien. Wo die Mittel des einen Ehegatten nicht ausreichten, um neben dem bishe- rigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des aus-
- 13 - serehelichen Kindes zu leisten, sei eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich. Inso- weit bestehe für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnah- mefällen auch zur Folge haben könne, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdeh- nen müsse (Urk. 285 S. 16 f.). Der Beklagte mache geltend, seine Ehefrau sei an MS erkrankt und deshalb nicht arbeitsfähig. Er habe diesbezüglich einen Arztbericht vom 3. April 1996 und einen Schwerbehinderten-Ausweis eingereicht. Zudem habe die Ehefrau bei der Zeuge- neinvernahme bestätigt, dass sie nicht arbeitsfähig sei, und habe dies mit verschie- denen Beispielen aus dem Alltag veranschaulicht. Unter diesen Umständen sei es mit rechtsgenügender Sicherheit sowohl für die Phase der Minderjährigkeit als auch für die Phase der Volljährigkeit von C._____ ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Beklagten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne und müsse (Urk. 285 S. 17). Zudem bestünden gestützt auf das Beweisverfahren keinerlei ausreichende An- haltspunkte, dass die leibliche Mutter von C._____ sowohl in der Phase der Min- derjährigkeit als auch in der Phase der Volljährigkeit Unterhalt zu leisten vermöge (Urk. 285 S. 16 f.). Die Vorinstanz stellte die Einkommen des Beklagten sowie sei- ner Söhne C._____ und D._____ den jeweiligen Bedarfen gegenüber, kam zum Schluss, dass die betreibungsrechtlichen Existenzminima des Beklagten und sei- ner zwei minderjährigen Söhne durch sein monatliches Einkommen gedeckt wer- den könnten (Urk. 285 S. 17 ff.), und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für die Phase der Minderjährigkeit Fr. 27'466.10 zu bezahlen (Urk. 285 S. 29). 3.2 Der Beklagte rügt in Bezug auf den Minderjährigenunterhalt, die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass es seiner Ehefrau aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe einen Schwerbehinder- tenausweis. Da sie in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei, könne sie auch keine IV-Rente erhältlich machen. Seine Ehefrau verfüge auch über kein Einkom- men, weswegen er aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht verpflichtet sei, für sie aufzukommen. Würde er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so müsste seine Ehefrau wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese würde sie jedoch
- 14 - erst erlangen, wenn die Eheleute getrennt leben würden. Indem die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten der Ehefrau des Beklagten bei der Berechnung des Minder- jährigenunterhalts für C._____ völlig aussen vor gelassen habe, sei in unzulässiger Weise in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Eheleute eingegriffen worden. Hinzu komme, dass die Eheleute einen gemeinsamen Sohn hätten, der im Jahr 2008 geboren sei. Die Ehefrau könne auch aus diesem Grund nicht zu einer beruflichen Tätigkeit verpflichtet werden. Da der Beklagte davon ausging, es sei nicht ersichtlich, welche Bedarfspositionen die Vorinstanz berücksichtigt habe (vgl. oben E. III.A.2.2), kam er abschliessend zum Ergebnis, dass das familienrechtliche Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder berücksichtigt werden müsse und er somit mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Unter- haltsbeiträge zu leisten (Urk. 284 S. 19 ff.). 3.3 Die Klägerin äussert sich nicht zur Unterhaltsberechnung (Urk. 291 S. 1 f.). 3.4 Gemäss Art. 276 aZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 aZGB). Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages können die damals anwend- baren Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Richtlinien) als Ausgangspunkt für die Grundbedarf- und Überschussberechnung dienen. In der familienrechtlichen Erweiterung bildet dieses Existenzminimum sodann regelmässig, aber nicht aus- nahmslos, die untere Begrenzung für die Unterhaltspflicht des Elternteils und die allfällige Leistungspflicht der Sozialhilfe (Handbuch des Unterhaltsrechts, Haus- heer/Spycher, 2. Auflage, 2010, S. 432). Zur Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums sind somit gemäss den damals geltenden Richtlinien unter anderem der Grundbetrag, die Wohnkosten, die Kosten für die obligatorischen Krankenkassenprämien, die Fahrten zum Arbeitsplatz, die Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung sowie die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/doku-
- 15 - mente/mitteilungen/kreisschreiben/2000-2009/16_09_2009.pdf, zuletzt besucht am 10. Dezember 2024). Der Beklagte rügt zu Recht, dass die Vorinstanz seine Ehefrau in unzulässiger Weise ausser Acht liess, obwohl sie festgestellt hatte, dass es ihr nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Unterhaltsberechnung ist somit unter Be- rücksichtigung der Ehefrau des Beklagten sowie den konkreten Bedarfszahlen von C._____ anzupassen. Wie bereits ausgeführt, ist aus den Unterlagen der Klägerin ersichtlich, dass lediglich Bedarfspositionen des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums berücksichtigt und von der Klägerin bevorschusst wurden (vgl. oben E. III.A.2.4). Entsprechend sind die Bedarfe der Familie nicht auf das familienrecht- liche Existenzminimum auszudehnen, was die finanziellen Verhältnisse auch nicht erlauben würden. 3.5 Für die Phase der Minderjährigkeit von C._____ (20. April 2013 bis 31. Mai
2014) ergeben sich folgende neuen Einkommens- und Bedarfspositionen (verän- derte Bedarfspositionen grau hinterlegt): April 2013: C._____ Beklagter Ehefrau des D._____ Beklagten Einkommen Fr. 250.– Fr. 8'199.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 325.65 Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 225.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 5.– Fr. 153.– Fr. 243.– Fr. 5.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 9.25 Fr. 1'190.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium auswärtige Ver- Fr. 66.70 Fr. 210.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 15.– Fr. 4.50 Fr. 4.50 pflichtversiche- rung Total Bedarf Fr. 646.60 Fr. 3'317.50 Fr. 2'007.50 Fr. 860.–
- 16 - Mai 2013: C._____ Beklagter Ehefrau des D._____ Beklagten Einkommen Fr. 250.– Fr. 8'199.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 977.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 5.– Fr. 153.– Fr. 243.– Fr. 5.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 27.75 Fr. 1'190.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium auswärtige Ver- Fr. 200.– Fr. 210.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 15.– Fr. 4.50 Fr. 4.50 pflichtversiche- rung Total Bedarf Fr. 1'974.75 Fr. 3'317.50 Fr. 2'007.50 Fr. 860.– Juni 2013 bis August 2013: C._____ Beklagter Ehefrau des D._____ Beklagten Einkommen Fr. 250.– Fr. 8'199.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 977.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 910.– Fr. 910.- Fr. 455.– Wohnbeglei- Fr. 500.– tung Krankenkasse Fr. 5.– Fr. 153.– Fr. 243.– Fr. 5.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 27.75 Fr. 1'190.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium auswärtige Ver- Fr. 200.– Fr. 210.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 15.– Fr. 4.50 Fr. 4.50 pflichtversiche- rung Total Bedarf Fr. 2'474.75 Fr. 3'317.50 Fr. 2'007.50 Fr. 860.–
- 17 - September 2013 bis Mai 2014: C._____ Beklagter Ehefrau des D._____ Beklagten Einkommen Fr. 250.– Fr. 8'199.– Fr. 0.– Fr. 200.– Grundbetrag Fr. 977.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 910.– Fr. 910.– Fr. 455.– Krankenkasse Fr. 5.– Fr. 153.– Fr. 243.– Fr. 5.– (KVG) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 27.75 Fr. 1'190.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Gymnasium auswärtige Ver- Fr. 200.– Fr. 210.– pflegung Hausrat-/Haft- Fr. 15.– Fr. 4.50 Fr. 4.50 pflichtversiche- rung Total Bedarf Fr. 1'974.75 Fr. 3'317.50 Fr. 2'007.50 Fr. 860.– 3.6.1 Das Einkommen des Beklagten und die Kinderzulagen von C._____ und D._____ wurden nicht angefochten und sind nicht zu beanstanden (Urk. 285 S. 17). Der Beklagte bezog sowohl die Kinderzulagen von C._____ als auch diejenigen von D._____ (Urk. 232/4). Der Ehefrau des Beklagten ist es aufgrund ihrer MS- Erkrankung nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was ebenfalls un- angefochten blieb. 3.6.2 Die Grundbeträge des Beklagten und D._____ entsprechen den Richtlinien. Der Ehefrau des Beklagten ist gemäss den Richtlinien ebenfalls der hälftige Ehe- gattengrundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen. Der Grundbetrag von C._____ geht – entgegen der Ansicht des Beklagten – aus Urk. 5/13 hervor und betrug von Mai 2013 bis und mit Mai 2014 monatlich Fr. 977.–. Grundsätzlich beträgt der Grundbetrag eines über 10-jährigen Kindes zwar lediglich Fr. 600.–. Dieser ist jedoch im Zusammenhang mit dem erhöhten Grundbetrag des betreuenden Elternteils von Fr. 1'350.– zu sehen. Da C._____ in einer Wohngemeinschaft fremdplatziert wurde und somit nicht davon profitierte, dass der betreuende Elternteil für Hygieneartikel etc. aufkam, rechtfertigt es sich, ihm einen höheren Grundbetrag anzurechnen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass gemäss den Richtlinien einer alleinstehenden Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen sogar ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen wäre.
- 18 - Da aber davon auszugehen ist, dass auch im Jugendwohnheim, E._____, gewisse Kosten wie beispielsweise für Putzmittel, Geschirrspühltabs etc. geteilt wurden, er- scheint der bevorschusste Grundbetrag von Fr. 977.– als angemessen. Entspre- chend kann die Befürchtung des Beklagten, dass noch Kommunikationskosten an- gerechnet wurden, ausgeschlossen werden. Auch die Zusatzversicherung für die Krankenkasse wurde nicht in den Grundbetrag eingerechnet, da dies separat aus- gewiesen worden wäre (Urk. 5/13 Spalte B4). Da C._____ mit Entscheid vom
16. April 2013 fremdplatziert wurde (Urk. 5/4) und erst per 20. April 2013 in die Wohngemeinschaft zog (Urk. 5/14), wurde der Grundbetrag für April 2013 lediglich pro rata in Höhe von Fr. 325.65 bevorschusst (Urk. 18/1). 3.6.3 Die Wohnkosten des Beklagten und seines Sohnes D._____ sind ausgewie- sen und weiterhin im Umfang von Fr. 910.– beim Beklagten und im Umfang von Fr. 455.– bei D._____ zu berücksichtigen. Zudem sind bei der Ehefrau des Bekla- gen ebenfalls Wohnkosten von Fr. 910.– zu berücksichtigen (Urk. 38/19). Die Wohnkosten von C._____ sind ebenfalls ausgewiesen und belaufen sich auf monatlich Fr. 750.– (Urk. 5/12, Urk. 5/14 sowie Urk. 18/1-2). Für April 2013 wurden diese lediglich pro rata (für den Zeitraum vom 20. April 2013 bis zum 30. April 2013) im Umfang von Fr. 225.– bevorschusst (Urk. 18/1). Von Juni 2013 bis und mit Au- gust 2013 kamen noch die Kosten für die Wohnbegleitung in Höhe von Fr. 500.– dazu, sodass die Wohnkosten in diesen Monaten je Fr. 1'250.– betrugen (Urk. 5/18 sowie Urk. 18/1). Da es nicht zumut- und verantwortbar erschien, dass C._____ weiterhin unter der Obhut des Beklagten leben würde, wurde er fremdplatziert (Urk. 5/4 S. 3 und 5). Durch die Platzierung von C._____ in einer Wohngemein- schaft entfiel die Betreuung durch einen Elternteil. Aufgrund seiner Minderjährigkeit war es daher zu Beginn notwendig, dass eine erwachsene Person wöchentlich vor- beischaute, um nach dem Rechten zu sehen. Dies ist auch unter dem Aspekt der relativen Geschwistergleichbehandlung durchaus gerechtfertigt. D._____ wurde ebenfalls von seiner Mutter, der Ehefrau des Beklagten, betreut. Sodann wird selbst vom Beklagten in seiner Berufung auf die finanziellen Auswirkungen dieser Betreu- ung hingewiesen, so führt er aus, seine Ehefrau habe u.a. aufgrund dieser Betreu- ung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können (Urk. 284 S. 19). Es rechtfertigt sich
- 19 - daher und gestützt darauf, dass die Eltern auch für Kindesschutzmassnahmen auf- kommen müssen (Art. 276 aZGB), sowie aufgrund der zeitlich beschränkten Dauer von lediglich drei Monaten, die Kosten der Wohnbegleitung für die Monate Juni 2013 bis und mit August 2013 von monatlich Fr. 500.– zu den Wohnkosten hinzu- zurechnen. Die ebenfalls in der Phase der Minderjährigkeit bevorschussten Fr. 52.– für die Gebühren betreffend den Wohnungswechsel können im Rahmen des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch nicht berücksichtigt werden. Bei C._____ sind somit für April 2013 Wohnkosten von Fr. 225.–, für Mai 2013 Wohnkosten von Fr. 750.–, für Juni 2013 bis und mit August 2013 Wohnkosten von monatlich Fr. 1'250.– (inkl. Wohnbegleitung) und von September 2013 bis und mit Mai 2014 wiederum Wohnkosten von monatlich Fr. 750.– zu berücksichtigen (Urk. 5/12, Urk. 5/14 sowie Urk. 18/1-2). 3.6.4 Betreffend die Krankenkassenprämien (KVG) hatte die Vorinstanz wie auch der Beklagte in seiner Berufung ausschliesslich auf die Prämien des Jahres 2014 abgestellt (Urk. 38/26, Urk. 284 S. 19 sowie Urk. 285 S. 17 und S. 20). Da sich die Phase des Minderjährigenunterhalts jedoch sowohl auf das Jahr 2013 als auch das Jahr 2014 erstreckt, sind die Krankenkassenprämien beider Jahre zu berücksichti- gen, und es ist ein Durchschnittswert zu ermitteln. Sodann ist zu berücksichtigen, dass diese stets direkt vom Beklagten bezahlt und nicht von der Klägerin bevor- schusst wurden. Die monatliche Krankenkassenprämie des Beklagten belief sich monatlich auf durchschnittlich Fr. 153.– (neun Monate im Jahr 2013 à Fr. 136.85 + fünf Monate im Jahr 2014 à Fr. 181.15; [Urk. 38/26]). Diejenige der Ehefrau des Beklagten be- trug monatlich durchschnittlich Fr. 243.– (neun Monate im Jahr 2013 à Fr. 227.95 + fünf Monate im Jahr 2014 à Fr. 270.45; [Urk. 38/26]). Diejenigen von C._____ und D._____ betrugen monatlich durchschnittlich gerundet je Fr. 5.– (neun Monate im Jahr 2013 à Fr. 0.– + fünf Monate im Jahr 2014 à Fr. 66.75; [Urk. 38/26]). 3.6.5 Die Fahrten zum Arbeitsplatz des Beklagten in Höhe von Fr. 1'190.– sowie die Fahrten von C._____ ans Gymnasium von Fr. 27.75 wurden nicht angefochten und sind entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung zu übernehmen (Urk. 285
- 20 - S. 18 f. sowie Urk. 5/15; vgl. auch https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/strecke/ strecke.xhtml; Ticket würde heute monatlich sogar Fr. 67.– kosten, zuletzt besucht am 10. Dezember 2024). Für April 2023 wurden diese Kosten wiederum nur pro rata (vom 20. April 2013 bis zum 30. April 2013) in Höhe von Fr. 9.25 bevorschusst (Urk. 18/1). Der Ehefrau des Beklagten sind – entgegen der Ansicht des Beklagten – keine Kosten für das Auto anzurechnen. Gemäss den Richtlinien sind Autokosten zu be- rücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt. Dies ist nament- lich dann der Fall, wenn das Fahrzeug zur Ausübung des Berufes oder für die Fahr- ten an den Arbeitsplatz benötigt wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Ehefrau des Beklagten keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 285 S. 28). Der Beklagte macht indes geltend, dass seine Ehefrau das Fahr- zeug für Fahrten zum Arzt, zu den Therapien und für das Fahren von D._____ brau- che (Urk. 284 S. 21). Als sie selber zum Gebrauch ihres Autos gefragt wurde, gab sie spontan an, sie fahre zum Beispiel ihren Sohn oft zum Zahnarzt (Urk. 248 S. 12). Dass sie wegen ihrer Krankheit derart stark in ihrer Bewegung eingeschränkt wäre, dass einem eigenen Fahrzeug ausnahmsweise, im Sinne eines unentbehrli- chen Hilfsmittels einer Invaliden, Kompetenzqualität zuzuschreiben wäre (BGer 5A_57/ 2016 vom 20. April 2016 E. 4.2; BGE 106 III 104ff. = Pra 1981, Nr. 81; OGer ZH PS220011-O vom 3. Juni 2022 E. 4.4.1), geht aus dem Prozessstoff nicht hervor (vgl. Urk. 248 S. 14 f.). Entsprechend können ihr keine Autokosten im Bedarf ange- rechnet werden. 3.6.6 Die Kosten für die auswärtige Verpflegung von C._____ in Höhe von Fr. 200.– sind ausgewiesen (Urk. 5/15), selbst wenn nicht die Quittungen jedes Mittag- essens beigelegt wurden. Das Menu in der Mensa der Kantonsschule F._____ kos- tet heute zwischen Fr. 10.– bis Fr. 14.– (https://…-restaurant.ch/de/menuplan/, zu- letzt besucht am 10. Dezember 2024). Dies wird sich in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich verändert haben. Die berücksichtigten Fr. 200.– sind somit ge- rechtfertigt. Auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung wurden für April 2013 lediglich pro rata (vom 20. April 2013 bis zum 30. April 2013) in Höhe von Fr. 66.70 bevorschusst (Urk. 18/1).
- 21 - Der Beklagte rügt, er habe seine Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung in Höhe von monatlich Fr. 300.– belegt. Entsprechend seien bei ihm Fr. 300.– und nicht wie von der Vorinstanz erwogen lediglich Fr. 210.– zu berücksichtigen (Urk. 284 S. 20). Der Beklagte legte zwar diverse Quittungen der Monate April 2013 bis Oktober 2013 ins Recht, welche teilweise Mehrauslagen ausweisen. Aus den Quittungen geht aber auch hervor, dass der Beklagte nicht an 21.7 Arbeitstagen Mehrauslagen hatte, sondern nur jeweils an 16 bis 19 Tagen pro Monat (Urk. 38/24). Ob der Beklagte an den restlichen Tagen gar keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung hatte oder diese lediglich Fr. 10.– betrugen, erhellt nicht. Ab Oktober 2013 sind gar keine Mehrauslagen mehr belegt, und es ist wiederum unklar, ob keine Kosten für die auswärtige Verpflegung mehr angefallen sind oder lediglich keine Mehrauslagen. Indem die Vorinstanz somit von einem Durch- schnittswert von Mehrauslagen zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– ausging und beim Beklagten monatlich Fr. 210.– berücksichtigte, hatte sie die Mehrauslagen des Be- klagten angemessen berücksichtigt, was zu bestätigen ist. Bei der Ehefrau des Beklagten fielen mangels Erwerbstätigkeit und bei D._____ aufgrund seines jungen Alters keine Kosten für auswärtige Verpflegung an. 3.6.7 Gemäss den Richtlinien gehörten auch die Kosten für die Hausrat- und Haft- pflichtversicherung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Diese betrugen beim Beklagten und seiner Ehefrau je Fr. 4.50 (Urk. 38/25 sowie Urk. 285 S. 24). Die Klägerin bevorschusste für C._____ die Prämie für die Hausrat- und Haftpflicht- versicherung ab November 2013 in Höhe von Fr. 118.75 (Urk. 18/1). Diese galt bis und mit April 2014. Für Mai 2014 bis April 2015 wurde eine neue Versicherung mit einer Prämie in Höhe von Fr. 159.05 abgeschlossen (Urk. 5/16). Dies ergibt durch- schnittliche Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von C._____ in Höhe von monatlich Fr. 15.– (sechs Monate à Fr. 20.– sowie einen Monat à Fr. 13.– [heruntergerechnet auf die gesamte Phase von September 2013 bis Mai 2014; Fr. 133.– / neun Monate = Fr. 15.–]).
- 22 - 3.7.1 Dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'199.– sowie den Kinderzulagen von C._____ in Höhe von Fr. 250.– bzw. D._____ in Höhe von Fr. 200.–, welche vom Beklagten bezogen wurden, standen im April 2013 folgende betreibungsrecht- liche Existenzminima gegenüber:
– Beklagter: Fr. 3'317.50;
– Ehefrau des Beklagten: Fr. 2'007.50;
– C._____: Fr. 646.60;
– D._____: Fr. 860.–. Der Beklagte ist somit in der Lage, mit seinem Einkommen sowie den von ihm be- zogenen Kinderzulagen von insgesamt Fr. 8'549.– den Gesamtbedarf der Familie von Fr. 6'831.60 zu decken. Vom Bedarf von C._____ im April 2013 in Höhe von Fr. 626.60 sind jedoch die Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 5.– in Abzug zu bringen, da diese durch den Beklagten direkt beglichen wurden. Entsprechend hat er der Klägerin für den Monat April 2013 Fr. 621.60 zu bezahlen. 3.7.2 Im Mai 2013 standen dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'199.– sowie den Kinderzulagen von C._____ in Höhe von Fr. 250.– bzw. D._____ in Höhe von Fr. 200.–, welche vom Beklagten bezogen wurden, folgende betreibungsrechtliche Existenzminima gegenüber:
– Beklagter: Fr. 3'317.50;
– Ehefrau des Beklagten: Fr. 2'007.50;
– C._____: Fr. 1'974.75;
– D._____: Fr. 860.–. Der Beklagte ist somit in der Lage, mit seinem Einkommen sowie den von ihm be- zogenen Kinderzulagen von insgesamt Fr. 8'649.– den Gesamtbedarf der Familie von Fr. 8'159.75 zu decken. Vom Bedarf von C._____ im Mai 2103 in Höhe von Fr. 1'974.75 sind wiederum die Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 5.– in Ab- zug zu bringen, da diese durch den Beklagten direkt beglichen wurden. Entspre- chend hat er der Klägerin für den Monat Mai 2013 Fr. 1'969.75 zu bezahlen. 3.7.3 In den Monaten Juni 2013 bis und mit August 2013 standen dem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'199.– sowie den Kinderzulagen von C._____ in Höhe von
- 23 - Fr. 250.– bzw. D._____ in Höhe von Fr. 200.–, welche vom Beklagten bezogen wurden, folgende betreibungsrechtliche Existenzminima gegenüber:
– Beklagter: Fr. 3'317.50;
– Ehefrau des Beklagten: Fr. 2'007.50;
– C._____: Fr. 2'474.75;
– D._____: Fr. 860.–. Dem Gesamteinkommen der Familie von monatlich Fr. 8'649.– stand ein Gesamt- bedarf von monatlich Fr. 8'659.75 gegenüber. Es fehlten somit monatlich Fr. 10.75. Da Unterhaltsbeiträge der minderjährigen Kinder sämtlichen anderen Unterhalts- pflichten und somit auch dem ehelichen Unterhalt vorgehen, sind vorab die betrei- bungsrechtlichen Existenzminima von C._____ und D._____ zu decken. Da auch nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden darf, hat die Ehefrau des Beklagten das Manko von Fr. 10.75 zu tragen. Der Beklagte hat somit das betreibungsrechtliche Existenzminimum von C._____ in Höhe von Fr. 2'474.75 zu decken, wovon wiederum die monatlich direkt bezahlten Kranken- kassenprämien von Fr. 5.– in Abzug zu bringen sind. Entsprechend hat der Be- klagte der Klägerin für die Monate Juni 2013 bis und mit August 2013 je Fr. 2'469.75, insgesamt somit Fr. 7'403.25 (3 × Fr. 2'469.75) zu bezahlen. 3.7.4 In den Monaten September 2013 bis und mit Mai 2014 standen dem Ein- kommen des Beklagten von Fr. 8'199.– sowie den Kinderzulagen von C._____ in Höhe von Fr. 250.– bzw. D._____ in Höhe von Fr. 200.–, welche vom Beklagten bezogen wurden, folgende betreibungsrechtlichen Existenzminima gegenüber:
– Beklagter: Fr. 3'317.50;
– Ehefrau des Beklagten: Fr. 2'007.50;
– C._____: Fr. 1'974.75;
– D._____: Fr. 860.–. Der Beklagte ist wieder in der Lage, mit seinem Einkommen sowie den von ihm bezogenen Kinderzulagen von insgesamt Fr. 8'649.– den Gesamtbedarf der Fami- lie von Fr. 8'159.75 zu decken. Vom monatlichen betreibungsrechtlichen Existenz- minimum von C._____ in Höhe von Fr. 1'974.75 sind wiederum die Krankenkas- senprämien in Höhe von Fr. 5.– in Abzug zu bringen, da diese durch den Beklagten
- 24 - direkt beglichen wurden. Entsprechend hat der Beklagte der Klägerin für die Mo- nate September 2013 bis Mai 2014 je Fr. 1'969.75, insgesamt somit Fr. 17'727.75 zu bezahlen. 3.8 Die Vorinstanz erwog, dass die in Deutschland lebende leibliche Mutter von C._____ nicht leistungsfähig sei, um sich an den Unterhaltsbeiträgen zu beteiligen. Dies blieb unangefochten und wurde nicht beanstandet. Zudem kam die Mutter von C._____ für den unter ihrer Obhut lebenden Bruder von C._____, G._____, auf, sodass davon auszugehen ist, dass ihr keine finanziellen Mittel mehr verblieben, um für die Unterhaltsbeiträge von C._____ aufzukommen (Urk. 284 S. 5 ff. sowie Urk. 285 S. 17).
4. Insgesamt ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Phase der Min- derjährigkeit, vom 20. April 2013 bis zum 31. Mai 2014, Fr. 27'722.35 zurückzube- zahlen. B. Unterhaltsbeitrag für die Phase der Volljährigkeit (Juni 2014)
1. Persönliche Unzumutbarkeit 1.1 In Bezug auf den Volljährigenunterhalt erwog die Vorinstanz, die Unterhalts- pflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind dauere gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grund- sätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe das volljährige Kind noch keine an- gemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Die schuldhafte Verletzung von familiären Pflichten könne die Zahlung von Volljähri- genunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich wenn das Kind die Beziehung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbreche oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entziehe. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit sei jedoch erforderlich, dass das Kind allein für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich sei und ihm die Kontaktverweige- rung zudem subjektiv vorgeworfen werden könne. Bei blosser Mitverantwortung bleibe die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Im vorliegenden Fall liege
- 25 - dem Gericht ein Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 vor, in dem die elterliche Obhut vom Beklagten über C._____ nach Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben und über die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB entschieden worden sei. Sowohl eine Beschwerde vor dem Bezirksrat als auch eine Beschwerde vor dem Obergericht seien abgewiesen worden. In diesem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen sei eine akute Gefährdung des Kinds- wohls erkannt worden, weshalb es nicht mehr länger zumut- und verantwortbar ge- wesen sei, den Sohn unter der Obhut seines Vaters zu belassen. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom
16. April 2013 gehe klar hervor, dass C._____ nicht allein für das zerstörte Eltern- Kind-Verhältnis verantwortlich sei. Es liege klar mindestens eine Mitverantwortung des Beklagten vor, weshalb die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar sei (Urk. 285 S. 14). 1.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend ermittelt und Bundesrecht verletzt, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass sowohl Volljährigen- als auch Minderjährigenunterhalt geschuldet sei (Urk. 284 S. 6). Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei ihm persönlich unzumutbar, da C._____ seine familiären Pflichten auf das Gröbste in schuldhafter Weise verletzt habe (Urk. 284 S. 13). So habe sich C._____ anlässlich seiner Hochzeitsfeier im August 2010 gegenüber den Gästen in ehrverletzender Weise über ihn geäussert, wie er ihn hasse und er werde es ihm schon noch zeigen. Streitereien zwischen ihm und C._____ seien an der Tagesordnung gewesen und C._____ sei am Wo- chenende mehrfach ohne Nachricht bis 03.00 Uhr weggeblieben, obwohl nur ein Ausgang bis 00.00 Uhr bewilligt worden sei. Auch sei C._____ ohne Abmeldung verschwunden, sodass er ihn bei der Polizei als entlaufen habe melden müssen. C._____ habe ihn beschimpft und beleidigt und habe ihm mitgeteilt, er werde ihn physisch, psychisch und finanziell ruinieren. Weiter habe C._____ seinen Büro- schlüssel geklaut und den WLAN-Router gehackt, welchen er aus gesundheitlichen Gründen über Nacht abgeschaltet habe. Den Schlüssel vom Büro habe C._____ einige Tage bei sich im Schulspind behalten, womit es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, sein Büro für Arbeiten zu betreten. Der herbeigerufenen Polizei habe C._____ das Hacking eingestanden. Einige Tage später sei der Schlüssel offen
- 26 - herumgelegen und C._____ habe kühn behauptet, er sei dort gelegen. Um ihm auch finanziell zu schaden, habe C._____ im tiefen Winter die Heizung voll aufge- dreht und die Fenster in seinem Zimmer offenstehen lassen. Anschliessend habe er das Zimmer abgeschlossen und das Haus verlassen (Urk. 284 S. 6 f.). Darüber hinaus habe C._____ auch physische Gewalt ausgeübt. C._____ habe ihn gegen den Schrank geworfen, gewürgt und gedroht, er werde alle Wasserhähne aufdre- hen und dann abhauen. Ein anderes Mal habe C._____ seine Hand gepackt und den Daumen nach hinten gedreht. Anschliessend habe er mit der rechten Faust gegen seinen linken Unterkiefer geschlagen. Seit diesem Vorfall leide er an einem stressbedingten Tinnitus (Urk. 284 S. 8 und 10). Sodann habe C._____ in einer E- Mail vom 9. Dezember 2011 seinem Cousin seine wahre Vorgehensweise und In- tention offengelegt. Er träume von einer Pflegefamilie und setze alles daran, dass sein Plan gelingen möge. Aus der E-Mail gehe weiter hervor, dass er den Vater für sein früheres Verhalten gegenüber der Mutter bestrafen und schädigen wolle (Urk. 284 S. 8 f.). Der Beklagte und seine Ehefrau hätten in Angst gelebt und befürchtet, dass sich die Aggressionen auch gegen den kleinen Halbbruder richten könnten (S. 284 S. 11 und 14). C._____ habe mit seinem Verhalten systematisch einen Konflikt geschürt und keine Möglichkeit ausgelassen, seine familiären Pflichten aufs Gröbste zu verletzen (Urk. 284 S. 13). Er, der Beklagte, habe nichts unversucht gelassen, um die Auseinandersetzungen zu entschärfen, was auch aus dem Mailverkehr zwischen ihm und seiner Ehefrau an die diversen Amtsstellen/Kriseninterventionsstellen deutlich hervorgehe. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz habe er alles unternommen, um C._____ eine lie- bevolle und angemessene Pflege und Erziehung zu gewähren. So habe er sich an die Jugendberatung H._____ gewandt, um Lösungen zu finden, und es sei die psy- chologische Beratungsstelle des Gymnasiums F._____ besucht worden. Ansch- liessend habe man sich an das KJPD Winterthur, mithin Herrn I._____, gewandt. C._____ habe jedoch dessen Hilfe nicht wirklich akzeptiert. Es seien Abmachungen getroffen worden, die von ihm (dem Beklagten) eingehalten worden seien, nicht aber von C._____. Frau J._____ vom Haus H._____ habe das ungebührliche und aufbrausende Verhalten durchschaut und C._____ nochmals ins Gewissen gere- det. Aufgrund des Vorschlags von Frau J._____ hätten er, seine Ehefrau sowie
- 27 - C._____ eine Familientherapie bei Frau K._____, Stiftung Krisenintervention Schweiz, besucht. Mit der Übernahme des Dossiers durch Frau L._____ sei es C._____ gelungen, das Blatt in seinem Sinne zu wenden und sein Ziel zu erreichen, dass er noch vor der Volljährigkeit habe ausziehen können. Hierzu habe er weiter- hin seine Lügen verbreitet, die von Frau L._____ ungefiltert und ungeprüft über- nommen worden seien. Sie habe schliesslich am 15. Februar 2013 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB eingereicht. Der Beklagte habe sich gegenüber der KESB am 26. Februar 2013 gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die pubertätsbedingten Probleme mit C._____ mit Hilfe von Gesprächen lösen. Mit Beschluss vom 13. April 2013 [recte: 16. April 2013] habe ihm die KESB die elterliche Obhut entzogen und C._____ im E._____ im Ju- gendwohnheim in M._____ untergebracht. In der Begründung habe die KESB aus- schliesslich auf die Aussage von C._____ abgestellt, welcher wahrheitswidrig be- hauptet habe, der Beklagte habe ihn ins Gesicht geschlagen. Die KESB habe sich darauf verlassen, dass die Situation sorgfältig abgeklärt worden sei, hingegen sei Frau L._____ davon ausgegangen, die KESB werde die Angelegenheit entspre- chend überprüfen. Somit sei C._____ mit seinen geschickten Manipulationen durchgedrungen (Urk. 284 S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund erkläre sich, dass er, der Beklagte, schlichtweg keine Kraft mehr gehabt habe, sich gegen den Beschluss der KESB vom 16. April 2013 zur Wehr zu setzen. Sodann habe er schmerzlich erkennen müssen, dass seine Be- mühungen um den Sohn allesamt ins Leere gelaufen seien. C._____ sei mit seinen Lügen durchgedrungen, und seine Behauptungen seien, wie alles andere, nicht durch die KESB geprüft worden bzw. sei ihm nicht einmal das rechtliche Gehör gewährt worden. Andernfalls hätte die KESB zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Aggressionen erneut von C._____ ausgegangen seien. Seitdem habe kein per- sönlicher Kontakt mehr zwischen ihm und C._____ stattgefunden. C._____ zeige keinerlei Interesse an einem weiteren Kontakt (Urk. 284 S. 11 f.). Auch nach Eintritt der Volljährigkeit habe sich C._____ jeglichen Kontakts entzogen. In diesem Alter hätte er den Beklagten auch über seine beruflichen Pläne zumindest in groben Zü- gen informieren müssen. Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplanung sei von den Eltern und dem Kind gemeinsam zu entwickeln. Hierbei habe die Planung fortlau-
- 28 - fend, gewissermassen rollend zu erfolgen. Das Kind treffe eine Zusammenwir- kungs- und Einigungspflicht (Urk. 284 S. 14). Aus dem Gesagten ergebe sich, dass sich C._____ heute lediglich darauf be- schränke, die verlangten Unterhaltszahlungen einzufordern. Diese Haltung sei an- gesichts seines rüden Verhaltens geradezu rechtmissbräuchlich. Sodann habe die KESB den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt, sondern die Behauptungen von C._____ ungefiltert übernommen. Er sei zu den einzelnen Vorwürfen nur teilweise befragt worden. Insbesondere habe es die KESB unterlassen, dem wahrheitswid- rigen Vorwurf von C._____ nachzugehen, wonach er ihn am 7. April 2013 geschla- gen haben solle. Wäre hier – so der Beklagte weiter – eine genaue Untersuchung erfolgt, so hätte die KESB leicht feststellen können, dass es sich genau umgekehrt verhalten habe: Der Sohn sei auf den Vater losgegangen, nicht umgekehrt. Würde man ihm Unterhaltsbeiträge auferlegen, so würde er zum reinen Zahlvater herab- gewürdigt, was gegen den Willen des Gesetzgebers sei. Die Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen sei unter den gegebenen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bewerten (Urk. 284 S. 15 f.). 1.3 Die Klägerin lässt sich nicht zur Sache vernehmen (Urk. 291 S. 1 f.). 1.4 Die Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, und zwar unter Einschluss der Kosten für die Ausbildung (Art. 276 Abs. 1 aZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 aZGB). Befindet sich dieses zu jenem Zeitpunkt noch in Ausbildung, so ha- ben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis die Ausbildung ordentlicher- weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 aZGB). Mit dem Kriterium der Zumutbarkeit wird der Ausnahmecharakter der elterlichen Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus unterstrichen. Zu beach- ten sind unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihrem Kind. Für ein studierendes volljähriges Kind sind den Eltern weniger weitgehende Einschränkungen zuzumuten als für ein unmündiges Kind. Von der wirtschaftlichen
- 29 - Leistungsfähigkeit abgesehen erscheint die Verpflichtung der Eltern zu Unterhalts- leistungen dann als zumutbar, wenn das Kind seinen Fähigkeiten entsprechend pflichtbewusst seinen Studien nachgeht, die familienrechtlichen Pflichten gegen- über dem Unterhaltsverpflichteten befolgt und sich so verhält, dass das Eltern-Kind- Verhältnis nicht durch eigenes Verschulden in einer für die Eltern untragbaren Weise beeinträchtigt wird. Für die Unzumutbarkeit wird vorausgesetzt, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nach- kommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehun- gen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Ver- hältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ge- mäss Art. 272 aZGB auch die Eltern gegenüber dem Kind alle Rücksicht und Ach- tung schulden, die das Wohl der Familiengemeinschaft erfordert. Keine Unzumut- barkeit kann angenommen werden, wo sich der pflichtige Elternteil gegenüber sei- nem Kind dermassen schuldig gemacht hat, dass der Abbruch jeglicher Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre. Würde man einem Elternteil auch in einem solchen Fall wegen der vollstän- digen Kontaktverweigerung des Kindes Unzumutbarkeit zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen zubilligen, könnte er sich dank seines grossen Verschuldens am Zerwürfnis auch noch aus seiner Unterhaltspflicht befreien, was in hohem Masse stossend wäre. Es gilt für das Gericht nach dem Gesagten, einen Ausgleich zu finden zwischen der erstrebenswerten Entwicklung des Kindes zu einer selbständi- gen Persönlichkeit einerseits und dem legitimen Anspruch der unterhaltspflichtigen Eltern darauf, dass das Kind ihre Weltanschauung und Lebensauffassung respek- tiere, andererseits. Weder darf das Kind, das auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, übermässigem Zwang der Eltern ausgesetzt sein, noch sollen sich diese zu einer blossen Zahlelternschaft verurteilt sehen (BGE 111 II 413 E. 2, BGE 129 III 375 E. 4.2, BGE 120 II 177 E. 3c, BGE 113 II 374 E. 2, BGer 5A_ 563/2008 vom
4. Dezember 2008 E. 5.1). Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 aZGB schuldhaft grob ver-
- 30 - letzt werden (BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3). Nicht entschieden hat das Bundesgericht die Frage, ob ein Fehlverhalten des Kindes, welches für ein völliges Entfallen des Anspruchs nicht ausreicht, unter Umständen die Zuspre- chung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages rechtfertigt. Es hielt jedoch fest, dass zweifelhaft erscheine, ob ein fehlerhaftes Verhalten des Kindes dazu führen könne, dass ein Unterhaltsanspruch zwar nicht verneint, dem Kind jedoch nur ein herab- gesetzter Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde (BGE 111 II 413 E. 5a). 1.5 Der Beklagte macht geltend, eine Unterhaltszahlung sei für ihn persönlich un- zumutbar. Zwar führt er aus, dass C._____ seine Familienpflichten aufs Gröbste verletzt hätte, indem er ihn wiederholt physisch und psychisch angegriffen habe. Die Akten zeigen jedoch ein anderes Bild. Die familiären Probleme zwischen dem Beklagten und C._____ führten dazu, dass mehrere Fachstellen um Hilfe ersucht wurden. In der Folge wandte sich der Psychologe von C._____, Herr N._____ von der Stiftung Krisenintervention Schweiz, an Frau L._____ vom Zentrum H._____. Er hielt in sei- ner Stellungnahme fest, dass seit Oktober 2011 ein Kontakt zwischen der Stiftung Krisenintervention Schweiz und C._____ bestehe, damit C._____ eine psycho- soziale Begleitung in der schwierigen familiären Situation erhalte. Zuerst sei seine Kollegin, Frau K._____, dafür verantwortlich gewesen. Sie habe Einzelgespräche mit C._____, aber auch ein gemeinsames Gespräch mit dem Beklagten geführt. Eine Lösung zwischen C._____ und dem Beklagten habe nicht erarbeitet werden können. Im Oktober 2012 habe er dann die Beratung von C._____ übernommen, wobei sich gezeigt habe, dass C._____ in den Gesprächen seine Gedanken und Gefühle sehr differenziert habe ausdrücken können. Er (Herr N._____) habe ihn als einen zuverlässigen, zuvorkommenden und verantwortungsbewussten Jugendli- chen erlebt. C._____ habe ihm von finanziellen, sozialen und emotionalen Beein- trächtigungen, die er seitens des Beklagten aber auch dessen Ehefrau erlebe, er- zählt. Am 11. Dezember 2012 habe bei ihm ein Gespräch mit dem Beklagten und C._____ stattgefunden. Er habe versucht, die Lage von C._____ zu beschreiben, eine gemeinsame Lösung vorzuschlagen und eine externe Unterbringung zu prü- fen. Dazu bewogen hätten ihn die grossen Spannungen, die sich anscheinend nicht
- 31 - lösen lassen würden und wegen der individuellen Entwicklung von C._____, die in der Situation gehemmt gewesen sei. Der Beklagte habe sich (nach einer Bedenk- frist) gegen eine externe Lösung ausgesprochen und insbesondere finanzielle Gründe genannt. Gemäss Herr N._____ bestand wenig Empathie und Verständnis des Beklagten gegenüber C._____. Der Beklagte wolle die grosse seelische Not von C._____ nicht wahrhaben. Er, Herr N._____, empfehle, die Anliegen von C._____ ernst zu nehmen, und er unterstütze eine externe Lösung, zum Beispiel eine betreute Wohngemeinschaft oder eine Pflegefamilie (Urk. 5/6). In der Folge sah sich Frau L._____ vom Zentrum H._____, welche C._____ ebenfalls beraten hatte, veranlasst, am 15. Februar 2013 bei der KESB Winterthur-Andelfingen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 aZGB in Ver- bindung mit einem Entzug der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 aZGB zu bean- tragen. Als Begründung führte sie aus, dass der Beklagte, seine Ehefrau und C._____ die Jugend- und Familienberatung im Oktober 2011 erstmals aufgesucht hätten, da es grobe Differenzen zwischen dem Beklagten und C._____ gegeben habe. Es habe mehrere mediative Gesprächssequenzen gegeben, die kurzfristig zu einer Verbesserung der Situation geführt hätten. Die Vater-Sohn-Beziehung sei jedoch so von Macht geprägt gewesen, dass eine längerfristige Verbesserung nicht möglich gewesen sei. Gespräche mit dem Beklagten alleine hätten nicht dazu ge- führt, dass er sein Verhalten reflektieren und die Entwicklungsaufgaben des Ju- gendlichen in den Vordergrund habe stellen können. Seine Vorstellung der Vater- Sohn-Beziehung sei beharrlich bei einseitigen Schuldzuweisungen an C._____ mit dem Anspruch auf Gehorsam und Dankbarkeit verblieben. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Forderungen hätten im Dezember 2011 gar die Grundbe- dürfnisse von C._____ beschnitten, indem er kein Geld für Lehrmittel oder das Mit- tagessen in der Schulmensa erhalten habe. Ebenso habe der Beklagte die Bezah- lung des Kung-Fu-Sportes verweigert. Sodann habe der Beklagte C._____ damit gedroht, ihn vom Gymnasium in die Sekundarschule zurückzustufen, wovor C._____ am meisten Angst gehabt habe. Da sich die Familie bereit erklärt habe, eine Familientherapie bei der Kriseninterventionsstelle Schweiz zu machen, habe man zu diesem Zeitpunkt von einer Gefährdungsmeldung abgesehen. Daraufhin sei es kurzfristig besser gelaufen, und C._____ habe ihnen mitgeteilt, dass er mit
- 32 - seinem Vater wieder richtig gut auskomme. Im August 2012 sei C._____ dann wie- der mit ihr in Kontakt getreten, nachdem der Beklagte angeblich erneut Drohungen finanzieller Art ausgesprochen habe. In der Zwischenzeit habe sich die Situation aus Sicht C._____s zunehmend verschlimmert; niemand mehr rede in normalem Ton mit ihm, und er müsse die Schimpftiraden des Beklagten vor Drittpersonen über sich ergehen lassen. C._____ könne sich selbst und sein Verhalten gut reflek- tieren, zeige auch immer Einsicht und habe in Disputen mit dem Beklagten oft nach- gegeben. Seine psychische Stabilität sei stark angeschlagen. Eine Einladung des Beklagten zu ihr in die Jugend- und Familienberatung habe der Beklagte am 30. Oktober 2012 ausgeschlagen. Die Situation sei darauf wieder so akut geworden, dass die Bezahlung von Kung-Fu-Rechnungen verweigert worden sei, sodass diese durch einen Fonds hätten beglichen werden müssen. Auch über die Nah- rungsfinanzierung sei peinlich genau abgerechnet worden. So habe C._____ nicht zu Hause zu Mittag essen dürfen, als er früher Schulschluss gehabt habe, weil er zuvor Geld für die Mensa bekommen habe. Der Leidensdruck auf C._____ habe eine Dimension angenommen, die seine psychische Befindlichkeit und seine Lern- fähigkeit schwächen würde. Aufgrund des stark autoritären Erziehungsstils verbun- den mit Schuldzuweisungen, Drohungen, Ausschluss aus dem sozialen familiären Umfeld sowie Instrumentalisierung im Elternkonflikt sei eine akute Gefährdung des Kindswohls erkennbar. Es gelinge dem Beklagten nicht, seine Erziehungsaufgabe adäquat wahrzunehmen. Die Bereitschaft des Beklagten zu einer erneuten Bera- tung sei weder durch sie (Frau L._____) noch durch Herrn N._____ möglich gewe- sen. In den stattgefundenen Beratungen hätten sie den Beklagten vordergründig verständnisvoll und einsichtig erlebt, aber auch ganz klar in seiner erzieherischen Haltung, von der er keinen Millimeter abgewichen sei. Deswegen würden sie auf dem Verhandlungsweg keine Möglichkeiten mehr sehen, C._____ in seiner Situa- tion zu unterstützen. C._____ sei für sein Alter schon sehr reif, und er argumentiere sachlich und differenziert. Mit einem Wechsel in die Selbständigkeit könne es ihm ermöglicht werden, seine beruflichen und privaten Ziele zu erreichen (Urk. 5/7 S. 2 ff.). In der Folge wurden einerseits C._____ am 26. Februar 2013 (Urk. 233/8) durch die Fachmitarbeiterin, Frau O._____, sowie andererseits der Beklagte und die Mut-
- 33 - ter von C._____ am 13. März 2013 durch das verfahrensleitende Behördenmitglied und Vizepräsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-An- delfingen zu den Anträgen von Frau L._____ angehört (Urk. 233/14 und 233/15). Daraus geht hervor, dass der Beklagte sämtliche Kindesschutzmassnahmen kate- gorisch ablehnte und der Vizepräsident ihn darauf hinweisen musste, dass es sich um eine ernsthafte Angelegenheit handle und er die Verharmlosungen des Beklag- ten nicht nachvollziehen könne. Zudem würde eine Diskrepanz zwischen der Ge- fährdungsmeldung des Zentrums H._____, der Aussagen der Mutter von C._____ und derjenigen des Beklagten bestehen (Urk. 233/15 S. 2). Die Mutter von C._____ dagegen hatte ausgeführt, dass sie ihrem Sohn keine Steine in den Weg legen werde, nur das Beste für ihn wolle und sie entsprechend mit der ausserfamiliären Platzierung einverstanden sei sowie mit einer Einschränkung des Sorgerechts (Urk. 233/ 14 S. 2 f.). Die KESB Winterthur-Andelfingen liess weitere Abklärungen folgen und erkundigte sich nochmals konkret bei Frau L._____ zur Gefährdung des Kindswohls (Urk. 233/20). Frau L._____ führte darauf erneut aus, dass es bei ei- nem derart autoritären Erziehungsstil aus fachlicher Sicht viele Auswirkungen gebe, die das Wohl des Kindes gefährdeten. Die Gefährdung wirke sich hauptsäch- lich in psychischer Hinsicht aus. Kinder, denen ständig Disziplinlosigkeit vorgewor- fen, Fehlverhalten mit Entzug von elementaren Grundbedürfnissen bestraft werde, täglich Drohungen, drastischen Strafen, Herabwürdigung ihrer Person und ihrer Le- bensplanung sowie ständiger Kritik ausgesetzt seien, würden in eine Position der Schwäche und Abhängigkeit geraten, die sich auf das ganze weitere Leben aus- wirke. Zur Urteilsfähigkeit und Glaubwürdigkeit von C._____ hielt sie weiter fest, dass er ein überdurchschnittlich intelligenter junger Mann sei, der sich klar und dif- ferenziert ausdrücken könne; und natürlich würden sie als Fachstelle nicht jedes Wort einfach so glauben, sondern sie würden sich über einen längeren Zeitraum ein Bild machen und die Systemkomponenten (die Familie) mit in die Beratung ein- beziehen und auf weitere fachliche Unterstützungsmöglichkeiten verweisen, was auch bei C._____ gemacht worden sei. C._____ habe immer wieder den Wunsch geäussert, die Beziehung zu seinem Vater zu verbessern, und er habe in gemein- samen Gesprächen eingesehen, dass er sich anders hätte verhalten können. Er habe sich auch einmal im Beratungssetting beim Beklagten entschuldigt. Der Be-
- 34 - klagte sei jedoch nicht bereit gewesen, die Entschuldigung anzunehmen. C._____s Aussagen würden sich mit ihrem Eindruck und demjenigen von Herrn N._____ de- cken. An der Glaubwürdigkeit und Urteilsfähigkeit von C._____ könne nicht gezwei- felt werden. Mildere Massnahmen seien bereits früher ins Auge gefasst worden, könnten jedoch nur initiiert werden, wenn der Beklagte einverstanden sei. Der Be- klagte habe sich jedoch geweigert (Urk. 233/20 S. 1 ff.). Das Argument des Beklagten, die KESB Winterthur-Andelfingen habe keinerlei Ab- klärungen getroffen und lediglich ungefiltert auf die Aussagen von C._____ abge- stellt, geht somit fehl. Mit Eingabe vom 28. März 2013 nahm der Beklagte nochmals ausführlich Stellung und machte zusammengefasst geltend, es sei nicht dargelegt worden, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliegen würde. Sodann seien lediglich C._____s Aus- führungen wiedergegeben worden, wobei es sich um Lügen handle (Urk. 233/23 S. 1 ff.). Am 7. April 2013 soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein. Die Behauptungen gehen diesbezüglich auseinander. Der Beklagte und C._____ wer- fen sich gegenseitig vor, der jeweils andere habe zugeschlagen. Beide erhoben daraufhin Strafanzeige (Urk. 212/5). Die Strafverfahren wurden eingestellt (Urk. 233/ 81 S. 3). Es bleibt somit bei blossen Behauptungen, und auch die Ehe- frau des Beklagten konnte nichts Konkretes zu den Gewaltvorwürfen bezeugen (Urk. 212/6 S. 3). Entsprechend bleibt unklar, wer gegen wen zuerst Gewalt ange- wandt hat. Dass die Erziehungsmethoden des Beklagten nicht über alle Zweifel erhaben waren, belegt aber auch das Gutachten, welches vom Familiengericht Sin- gen am 2. Februar 2009 in Auftrag gegeben wurde (Urk. 233/13). G._____, der jüngere Bruder von C._____, beschrieb, er erlebe den Beklagten als schnell erreg- bar, nie zufrieden, nicht geduldig und schnell wütend. Sodann würde der Beklagte ihn öfters schlagen (Urk. 233/13 S. 26 sowie S. 29 f.). Weiter geht aus dem Gut- achten hervor, es sei für die Erziehungsfähigkeit des Beklagten ungünstig, dass er die wahre Beziehungsrealität beider Söhne in der Familie nicht vollständig erkenne und sich von eigenen Zielen leiten lasse. Die Söhne würden beide versuchen, diese Ziele nicht zu enttäuschen; dabei würden der Beklagte und die Söhne aneinander vorbei leben. Die Weiterentwicklung des hochbegabten Kindes C._____ erscheine
- 35 - prognostisch gefährdet. Er bedürfe dringend einer professionellen Unterstützung, in welcher er sich von den schweren Belastungen durch seine Eltern und G._____ erholen könne (Urk. 233/13 S. 57 und S. 60). Weiter wird geltend gemacht, die Eltern würden das Kindswohl beider Söhne seit vielen Jahren gefährden. Weil sie in der gemeinsamen Übernahme von elterlicher Verantwortung für die Bedürfnisor- ganisation und Entwicklung ihrer Söhne versagen bzw. keine ausreichenden Per- spektivenwechsel auf die Belange der Kinder vollbringen würden, seien die Kinder emotional bedürftig und hätten sich an einen schweren Beziehungsnotstand in ihrer Familie gewöhnt (Urk. 233/13 S. 62 f.). Bezug nehmend auf sämtliche Stellungnahmen, Berichte und Gutachten der Fach- personen, die Aussagen der Eltern und C._____ sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte seit 2012 nicht mehr bereit sei, an Beratungsgesprächen teilzu- nehmen, und auch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie die Fremd- platzierung von C._____ ablehne, kam die KESB Winterthur-Andelfingen mit Ent- scheid vom 16. April 2013 zum Schluss, dass es nicht länger zumut- und verant- wortbar sei, C._____ unter der Obhut des Beklagten zu belassen; es sei zum Wohle von C._____ dringend dem Beklagten die Obhut über seinen Sohn zu entziehen und C._____ bis auf Weiteres im E._____, Jugendwohnraum M._____, unterzu- bringen. Weiter sei besondere Dringlichkeit gegeben, da die realistische Gefahr be- stehe, dass der Beklagte diesen Entscheid anfechten werde und C._____ auch nach der Eskalation vom 7. April 2013 gezwungen wäre, bis auf Weiteres mit dem Beklagten im gleichen Haushalt zu leben, wo er der Willkür des Beklagten ohne Weiteres ausgeliefert wäre. Entsprechend sei einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c aZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 5/4 S. 3 f.). Aufgrund des Gesagten kann C._____ nicht allein für das zerstörte Vater-Sohn- Verhältnis verantwortlich sein. Es ist nicht ersichtlich, dass er seine familiären Pflichten aufs Gröbste verletzt hat. Vielmehr fällt auf, dass C._____ von zahlreichen Fachpersonen als besonders reif, zuvorkommend und einsichtig beschrieben wird, der Beklagte hingegen wenig reflektiert. Die Einschätzungen von diversen invol- vierten Fachpersonen decken sich mit den Aussagen von C._____. Sicherlich hat sich auch C._____ nicht immer korrekt verhalten, und es ist möglich, dass er den
- 36 - Beklagten vereinzelt physisch oder psychisch anging oder ihn beschimpfte. Die wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beklagten, C._____ habe im Winter die Fenster geöffnet und die Heizung voll aufgedreht sowie den WLAN-Router ge- hackt, sind jedoch unbelegt und wurden von C._____ bestritten bzw. brachte C._____ vor, er habe das WLAN für Schulaufgaben gebraucht (Urk. 211 S. 15 f., Urk. 284 S. 7 sowie Urk. 220 S. 3). Es erscheint indes auch plausibel, dass gewisse problematische Verhaltensweisen eine Reaktion auf den seelischen Notstand und die seit Jahren anhaltende Kindswohlgefährdung waren. Am Gesamtbild ändern auch die Rügen des Beklagten nichts, die KESB habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, die Behauptungen von C._____ ungefiltert über- nommen, und er habe sich nicht zu allen Vorwürfen äussern können. Der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 16. April 2013 ist rechtskräftig; der Beklagte hätte seine Rügen innert der Rechtsmittelfrist geltend machen müssen. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe keine Kraft mehr gehabt, den Entscheid der KESB Win- terthur-Andelfingen anzufechten (Urk. 284 S. 11). Dies ist nicht glaubhaft, da der Beklagte im darauffolgenden Gerichtsverfahren unermüdlich Eingaben zu teilweise bereits wiederholt und bis vor Bundesgericht abgeurteilten Prozessfragen machte und diverse Verfügungen bis vor Obergericht und Bundesgericht anfocht (Urk. 9, Urk. 24 [Nichteintreten OGer ZH RZ140008], Urk. 25, Urk. 32, Urk. 33, Urk. 37, Urk. 59 [gegenstandslos abgeschrieben OGer ZH RZ160002], Urk. 79, Urk. 92, Urk. 98, Urk. 104 [Abweisung Berufung OGer ZH LZ180030], Urk. 105 [Abweisung Berufung OGer ZH RZ180006], Urk. 108 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 104], Urk. 109 [Nichteintreten BGer betreffend Urk. 105], Urk. 211). Sodann verweigerte der Beklagte die Mitteilung von ihm möglichen Verhandlungsterminen, bis die eige- nen gestellten Bedingungen erfüllt würden (Urk. 29), stellte ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter und zog auch dieses erfolglos bis vor Bundes- gericht (Urk. 50, Urk. 55 [Abweisung Ausstandsgesuch BezG Andelfingen], Urk. 70 [Rückweisung OGer ZH RZ160004 aufgrund Verletzung rechtliches Gehör], Abwei- sung Beschwerde OGer ZH RZ170007, Urk. 73 [Abweisung Beschwerde BGer]. Er schien somit durchaus bei Kräften zu sein und wenig an einer raschen Verfahrens- erledigung interessiert.
- 37 - Ausserdem macht der Beklagte in seiner Berufung einerseits geltend, C._____ habe mit seinem Verhalten die familiären Pflichten aufs Gröbste und in schuldhafter Weise verletzt (Urk. 284 S. 13), und führt andererseits aus, er (der Beklagte) habe sich gegenüber der KESB Winterthur-Andelfingen gegen einen Entzug der Obhut ausgesprochen, weil er geglaubt habe, er könne die "pubertätsbedingten Pro- bleme" mit C._____ mit Hilfe von Gesprächen lösen (Urk. 284 S. 9). Dies erscheint widersprüchlich. Pubertätsbedingte Probleme reichen nicht aus, um von einer gro- ben und schuldhaften Verletzung familiärer Pflichten auszugehen. Ebenso wenig ist gestützt darauf eine persönliche Unzumutbarkeit anzunehmen. Auch die E-Mail von C._____ an dessen Cousin, dass er von einer Pflegefamilie träume, lässt nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten. Eine Pflegefamilie ist alles andere als ein gewöhnlicher Traum eines Jugendlichen (Urk. 225/1). Eine solche Nachricht muss vielmehr als Ausdruck der Verzweiflung C._____s angesehen wer- den. Anhaltspunkte, dass C._____ willkürlich, nachgerade boshaft die persönlichen Be- ziehungen zum Beklagten abbrach und sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Einseitige Schuldzuweisungen sind in solchen Konflikten bereits allgemein problematisch. Dass im Speziellen hier C._____ die alleinige Verantwortung für das zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis trägt, lässt sich umso mehr sicher ausschliessen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 aZGB liegt wie erwähnt nicht vor, wenn sich der pflichtige Elternteil ge- genüber seinem Kind so verhält, dass dessen Abbruch der Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint. Von einer solchen nachvollziehbaren Distanzierung im Konflikt ist vorliegend aufgrund der mehreren Berichte, Stellungnahmen von Fachpersonen und auch dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen auszu- gehen. Eine persönliche Unzumutbarkeit zur Unterhaltsleistung ist somit zu verneinen.
- 38 -
2. Zum Antrag auf weitere Zeugeneinvernahmen 2.1 Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass er, seine Ehefrau und C._____ im Herbst 2011 an das Haus H._____ gelangt seien, worauf die erste Be- treuerin, Frau J._____, C._____ und sein ungebührliches und aufbrausendes Ver- halten durchschaut habe. Aufgrund des Vorschlages von Frau J._____ hätten er, seine Ehefrau und C._____ eine Familientherapie bei Frau K._____, Stiftung Kri- senintervention Schweiz, besucht. Obgleich er beantragt habe, es seien all diese Personen als Zeugen zu befragen, habe die Vorinstanz davon abgesehen, weswe- gen der Antrag im vorliegenden Berufungsverfahren erneuert werde (Urk. 284 S. 8). 2.2 Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass weitere Einvernahmen von Zeugen an der Überzeugung des Gerichts etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat direkt involvierte Personen förmlich einvernommen. Die Zeugin L._____ war in der relevanten Zeitspanne zuständige Sozialarbeiterin im Zentrum H._____. Sie führte unter anderem aus (Urk. 245 S. 6): "Ich kann bestätigen, dass wir im Zentrum H._____ das so eingeschätzt ha- ben. Das war das Ergebnis der Beratung mit dem Familiensystem und auch der Rücksprache mit Franz N._____, der damals der Therapeut war." Frau L._____ erwähnte mithin, dass sie nicht bloss ihren persönlichen Eindruck geschildert hatte, sondern jenen des Teams. Es mag sein, dass in einem frühen Stadium eine erste Betreuerin, Frau J._____, einen anderen Eindruck von C._____ hatte und sich entsprechend ihm gegenüber positionierte. Ob dem so war, kann hier offen bleiben. Eine allfällige anfängliche Ambivalenz resp. ein Ausprobieren von verschiedenen Herangehensweisen wäre nicht erstaunlich. Massgeblich aber ist, was sich später mehr und mehr herauskristallisierte respektive was das Ergeb- nis der Beratung war, wie es Frau L._____ ausdrückt. Und auch wenn allenfalls die Vorgängerin von Herrn N._____, Frau K._____, mit Bezug auf ihr Wirken zu Beginn des Konflikts andere Eindrücke vom Beklagten schildern würde, könnte dies das Beweisergebnis nicht umstossen. Abgesehen davon darf nicht übersehen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Fachpersonen, die im frühen Stadium und eher
- 39 - kurz involviert waren, heute noch gewichtige Aussagen machen könnten. Es kann ausgeschlossen werden, dass nach weiteren Zeugeneinvernahmen – entgegen den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung – auf eine persönliche Unzumut- barkeit von Unterhaltsleistungen beim Beklagten geschlossen würde. Das Gericht kann die Abnahme weiterer Beweise unterlassen, wenn es seine Mei- nungsbildung abgeschlossen hat und überzeugt ist, dass seine Meinung durch die Abnahme weiterer Beweise nicht mehr erschüttert werde (vgl. BGer 4A_386/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 122 III 219 E. 3c, BGer 4D_33/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2, OGer ZH LA190022-O/U vom 17. April 2020 E. IV/4j, OGer ZH LA190039-O/U vom 29. Juni 2020 E. IV/2c/aa; DIKE-Komm ZPO- Leu, Art. 152 N 107 m.w.H.; Passadelis, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 152 N 7; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 57; Staehelin/Staehelin/Grolimund, ZPR,
3. A., 2019, § 18 Rz 23). Eine solche Konstellation zulässiger antizipierter Beweis- würdigung liegt hier vor. Das Beweisverfahren der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Weiterungen konn- ten unterbleiben. Auch im Berufungsverfahren können weitere Zeugeneinvernah- men unterbleiben.
3. Unterhaltsberechnung für die Phase der Volljährigkeit (Juni 2014) 3.1 Die Vorinstanz stellte in der Phase der Volljährigkeit die familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten, seiner Ehefrau und D._____ dem Einkommen des Beklagten sowie den Kinderzulagen von D._____ gegenüber und hielt fest, dass der Volljährigenunterhalt nicht nur hinter dem betreibungs- sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitgliedern zurück- zustehen habe. Nachdem sämtliche familienrechtliche Existenzminima der übrigen Familienmitglieder gedeckt werden könnten, resultiere für C._____ ein Volljährigen- unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'006.– (Urk. 285 S. 21 ff.). 3.2 Die Klägerin äussert sich nicht zum Volljährigenunterhalt (Urk. 291 S. 1 f.). 3.3 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Volljährigenunterhalt hinter demjenigen des Minderjährigenunterhalts zurück-
- 40 - zustehen habe. Damit sei zuerst der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt für das minderjährige Kind zu ermitteln und ab- zudecken. Erst in einem weiteren Schritt sei der Volljährigenunterhalt zu berech- nen. Das Bundesgericht habe in seinem Leitentscheid BGE 147 III 265 festgehal- ten, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil neu das familienrechtliche Existenz- minimum zu belassen sei. Weiter ergebe sich, dass bei der Berechnung des Voll- jährigenunterhalts zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt gedeckt sein müsse, bevor ein Volljährigenunterhalt zugesprochen werden könne. Sodann sei der ehe- liche Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen (Urk. 284 S. 17 f). 3.4 In Bezug auf volljährige Kinder hat das Bundesgericht im Jahr 1992 den Grundsatz aufgestellt, dass von einem Elternteil nur verlangt werden kann, für den Unterhalt von volljährigen Kinder aufzukommen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Zahlung dieses Beitrags noch über ein Einkommen verfügt, das sein Existenzmini- mum im weitesten Sinne um etwa 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa; BGE 127 I 202 E. 3e). Da Vater und Mutter bei der Einschätzung ihrer finanziellen Leis- tungsfähigkeit gleich behandelt werden müssen, gilt die Regel des erweiterten und erhöhten Existenzminimums nach dem Bundesgericht auch für den anderen Eltern- teil. Leben die Eltern zusammen, werden ihre jeweiligen Bedürfnisse gleich berech- net; leben sie getrennt oder sind sie geschieden, muss der zwischen den Ehegatten geschuldete Beitrag bei den Kosten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt wer- den. Die Unterhaltspflicht des Ehegatten hat somit Vorrang vor der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes (BGE 132 III 209 E. 2.3). Wie schon erwähnt (vgl. oben E. II.3) ist der vom Beklagten zitierte Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 147 III 265 aus dem Jahr 2020 nicht einschlägig, da es vorliegend um Volljährigenunterhalt für Juni 2014 geht und somit das bisherige Recht (inkl. Rechtsprechung) anzuwenden ist. Damals wurde noch nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Betreuungsunterhalt wurde im Jahr 2017 eingeführt. Es ist aber zutreffend, dass der Elternteil nur zur Zahlung von Volljährigenunterhalt verpflichtet werden kann, wenn er nach Zahlung dieses Bei- trags noch über ein Einkommen verfügt, das sein Existenzminimum um 20% über- steigt. Dies ist im Ergebnis gleichbedeutend, wie wenn der Notbedarf um weitere
- 41 - Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3), was dem Vorgehen der Vorinstanz entspricht und auch vom Beklagten so vorgebracht wird (Urk. 284 S. 17). Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für die Phase der Volljährigkeit blieb im Wesentlichen unangefochten. Kritisiert wird einzig (bereits betreffend die Phase der Minderjährigkeit C._____s), dass die Autokosten der Ehefrau keine Berücksichti- gung fanden (Urk. 284 S. 21). Wie bereits ausgeführt sind die Autokosten der Ehe- frau des Beklagten mangels nachgewiesener Kompetenzqualität nicht zu berück- sichtigen (vgl. oben E. III.A.3.6.5). In seiner Tabelle in der Berufungsschrift setzt der Beklagte sodann noch Kosten für die Haushaltshilfe seiner Ehefrau ein, macht dazu aber keine näheren Ausführun- gen (Urk. 284 S. 21). Entsprechend setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, wonach keine solchen Kosten belegt worden seien bzw. erst ab dem Jahr 2016, sodass sie für die Zeit davor nicht berücksichtigt werden könnten. Letzterem ist beizupflichten. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Berechnung, wonach nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten, seiner Ehefrau und D._____ noch ein Betrag für den Volljährigenunterhalt von Fr. 1'006.– verbleibt (Urk. 285 S. 29), zu bestätigen. 3.5 Im Übrigen ist nach wie vor unstrittig, dass C._____s Mutter wirtschaftlich nicht leistungsfähig war, um sich am Unterhaltsbeitrag für C._____ zu beteiligen (vgl. oben E. III.A.3.8, Urk. 284 S. 5 ff. sowie Urk. 285 S. 17). 3.6 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für Juni 2014 Fr. 1'006.– zu bezahlen. C. Fazit Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für die Phase der Minderjährigkeit (April 2013 bis und mit Mai 2014) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 27'722.35 und für die Phase der Volljährigkeit (Juni 2014) in
- 42 - Höhe von Fr. 1'006.–, total Fr. 28'728.35, zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gegen die Kostenfestsetzung wurden keine selbständigen Einwendungen laut (Urk. 284 S. 24, Urk. 291). Der Beklagte hält bloss dafür, dass die Kosten seinen Gegenparteien aufzuerlegen seien, und fordert die Zusprechung einer angemes- senen Parteientschädigung (Urk. 284 S. 24).
2. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 32'872.65 aus und erhöhte die Grundgebühr zunächst, aufgrund erhöhten Zeitaufwands, auf das Doppelte. Sodann trug sie der teilweisen Gegen- standslosigkeit (zunächst noch geforderte Unterhaltsbeiträge der Jahre 2017 und
2018) Rechnung. Zusammen mit dem Parallelverfahren zwischen C._____ und dem Beklagten kam die Vorinstanz auf eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.–, wo- von es (gemessen an den unterschiedlichen Streitwerten im Verhältnis von 63% zu 37%) Fr. 4'440.– auf das vorliegende Prozessverhältnis verlegte (Urk. 285 S. 42 ff.). Hinzu kamen die Kosten der Zeugenentschädigung, welche total Fr. 280.– be- trugen, was (wiederum aufgeteilt) Fr. 103.60 (37%) für das vorliegende Prozess- verhältnis bedeutete. Insgesamt wurden so die Gerichtskosten auf Fr. 4'543.60 (Fr. 4'440.– + Fr. 103.60) bemessen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Umfang von Fr. 590.65 (13%) der Klä- gerin und im Umfang von Fr. 3'952.95 (87%) dem Beklagten auferlegt (Urk. 285 S. 42 ff.). Ein Eingreifen in den Kostenentscheid der Vorinstanz rechtfertigt sich, um dem Ver- ursacherprinzip bei der Kostenzurechnung angemessen Rechnung zu tragen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Fr. 29'372.65 zuzüglich allfälliger von ihm be- zogener Kinderzulagen. Mit der Vorinstanz führt dies zu einem Streitwert von
- 43 - Fr. 32'872.65 (Fr. 29'372.65 + 14 × Fr. 250.–; Art. 91 ZPO). Dies führt zu einer Grundgebühr von Fr. 4'179.80 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese streitwertbasierte Grundgebühr allein würde dem besonders hohen Zeitaufwand nicht gerecht, wel- cher klar zuordenbar durch das prozessuale Verhalten des Beklagten verursacht wurde (vgl. oben E. III.B.1.5). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund einen Drittel auf Fr. 5'500.–. Keinen Einfluss auf das Prozessverhältnis der Parteien (Klägerin und Beklagter) hat der teilweise Klagerü- ckzug seitens C._____ (vgl. dazu Urk. 285 E. III). Folglich hat dieser bei der Ge- bührenfestsetzung im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben. Die Zeuge- neinvernahme Frau L._____s war gleichermassen für beide Prozessverhältnisse notwendig, da in beiden Konstellationen die Zumutbarkeit von Unterhaltsleistungen strittig ist und Frau L._____ vornehmlich dazu befragt wurde. Die diesbezügliche Zeugenentschädigung ist damit zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 140.–, auf die- ses Verfahren zu nehmen. Die (bedingte) Rückforderung von erhaltenen Kinderzulagen war der Klägerin nicht zuzusprechen im Prozess über die Rückforderung von Geleistetem (vgl. die Vor- instanz in Urk. 285 S. 30). Auch bezüglich des Hauptforderungsbetrags drang die Klägerin mit ihrer Klage nicht vollständig durch (Fr. 28'728.35 von Fr. 29'372.65). Vorliegend erschiene es aber unbillig, die Folgen des übermässigen Prozessierens des Beklagten bloss nach dem Ausgang des Verfahrens unter Beachtung nur des Streitwerts (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu verteilen. Angezeigt ist vielmehr, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ermessensweise dafür zu sorgen, dass der Mehraufwand vom Verursacher getragen wird. Angemessen erscheint daher, die Gerichtskosten von Fr. 5'640.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweisfüh- rung) im Umfang von Fr. 640.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 5'000.– dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. lit. a und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie betragen Fr. 400.– (Urk. 1 S. 2) betreffend beide Prozessverhältnisse. Sie sind, zumal kein anderer Antrag gestellt wurde, zur Hälfte auf dieses Verfahren zu nehmen. Folglich ist der
- 44 - Beklagte zu verpflichten, von den Fr. 200.– einen ausgangsgemässen Anteil von Fr. 175.– der Klägerin zu ersetzen.
3. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einer vollen Entschädigung von Fr. 10'632.– (Grundgebühr Fr. 5'316.– [§ 4 Abs. 1 Anw GebV] verdoppelt [§ 4 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV]) ist der Beklagte zu verpflichten, eine dem Prozessausgang entspre- chend (87% - 13% = 74%) reduzierte Entschädigung von Fr. 7'900.–, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total somit Fr. 8'508.30 zu bezahlen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'320.– ge- rechtfertigt. Da der Beklagte vollständig unterliegt, ist ihm diese aufzuerlegen.
2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens bzw. mangels Antrags sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'728.35 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage der Klägerin abgewiesen.
2. a) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 5'640.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr + Fr. 140.– Kosten der Beweis- führung) festgesetzt.
b) Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Um- fang von Fr. 640.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 5'000.– dem Be- klagten auferlegt.
- 45 -
c) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 175.– als Ersatz für ge- leistete Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
d) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'508.30 zu bezahlen.
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'320.– festgesetzt.
b) Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- klagten auferlegt.
c) Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'728.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 46 - Zürich, 17. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: sba