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LZ230043

Unterhalt

Zürich OG · 2024-06-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (112 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2019 geborenen C._____ (fortan C._____). Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberu- fungsbeklagte (fortan Beklagter) anerkannte seine Vaterschaft am 13. November 2019 (Urk. 5/2). Gleichzeitig gaben die Parteien die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab (Urk. 5/3). Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 machte die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Q._____ vom 3. März 2022 (Urk. 3) eine Klage betreffend Unterhalt, Betreuungsregelung etc. bei der Vor- instanz hängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des an-

- 8 - gefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 41 E. I). Am 19. Mai 2023 erliess die Vorinstanz das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 41), dessen begründete Form dem Beklagten am 9. Oktober 2023 und der Klägerin am 10. Oktober 2023 zuge- stellt wurde (Urk. 39/1–2).

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 3'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte, wobei der Anteil der Klägerin zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen wurde, und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 41 Dispositivziffern 7, 8 und 9).

E. 1.2 Vom Beklagten wird der erstinstanzliche Kostenentscheid nicht thematisiert (vgl. Urk. 40 S. 8). Die Klägerin ersucht um Bestätigung der erstinstanzlichen Kos- tenverteilung (Urk. 50 Rz. 59).

E. 1.3 Der erstinstanzliche Kostenentscheid erscheint auch unter Berücksichti- gung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 41 Dispositivziffern 7, 8 und 9) ist da- her zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Fe- bruar 2021, E. 5.1).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebüh- renverordnung auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei zu Beginn dieser Phase arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Aus den Akten gehe hervor, dass er von Januar 2021 bis Mai 2021 ALV-Auszahlungen von insgesamt Fr. 21'648.– erhalten habe. Die Arbeitslosenentschädigung habe somit monatlich Fr. 4'330.– netto (Fr. 21'648.– / 5 Monate, gerundet) betragen. Weiter habe der Beklagte seinen Lohnausweis von der D._____ AG aus dem Jahr 2021 ins Recht gelegt, worin er einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 19'862.50 erzielt habe. Es sei anzunehmen, dass sich der eingereichte Lohnausweis auf die Monate Juni 2021 bis zur Aufnahme der Selbständigkeit im Oktober 2021 beziehe. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte von Juni bis Oktober 2021 (4 Monate) einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 4'965.– erzielt habe (Fr. 19'862.50 / 4, gerundet). Entsprechend sei von Februar 2021 bis September 2021 von einem monatlichen Durchschnittslohn in der Höhe von netto Fr. 4'612.– ([5 x Fr. 4'330.–] + [4 x Fr. 4'965.–] / 9) auszugehen (Urk. 41 E. III. 5.3.2.1 f.).

E. 2.1.2 Der Beklagte macht geltend, bei der von der Vorinstanz angerechneten Ar- beitslosenentschädigung seien auch die Familienzulagen inkludiert. Das korrekte Einkommen im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 betrage Fr. 4'132.40 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen. Zusammen mit dem Lohn bei der D._____ AG ergebe dies ein durchschnittliches Einkommen im Zeitraum Februar 2021 bis September 2021 von Fr. 4'502.– pro Monat (Urk. 40 S. 5 Rz. 3).

E. 2.1.3 Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, enthält der von der Vorinstanz be- rücksichtigte Betrag von Fr. 21'648.– auch Familienzulagen in der Höhe von Fr. 986.– (Urk. 14/3). Diese sind für die Einkommensberechnung des Beklagten auszuklammern, da sie als Einkommen von C._____ gelten. Somit ergibt sich für den fraglichen Zeitraum ein monatliches Durchschnittseinkommen von gerundet Fr. 4'132.– (Fr. 20'662.– / 5 Monate). Von Juni 2021 bis und mit September 2021 erzielte der Beklage bei der D._____ AG durchschnittlich Fr. 4'965.– pro Monat. Damit resultiert für den Zeitraum von Februar 2021 bis und mit September 2021 ein

- 12 - durchschnittliches Einkommen des Beklagten von gerundet Fr. 4'549.– (4 Monate à Fr. 4'132.– und 4 Monate à Fr. 4'965.–) netto pro Monat.

E. 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens bilden die Kinderunter- haltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. Die Vor- instanz verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen für C._____ von insge- samt Fr. 681'968.– ([8 x Fr. 1'246.–] + [192 x Fr. 3'500.–], gerechnet bis zur Voll- jährigkeit von C._____, vgl. Urk. 41 Dispositivziffer 2). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 174'104.– ([8 x

- 44 - Fr. 1'171.–] + [192 x gerundet Fr. 858.–], vgl. Urk. 40 S. 2), die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung auf Fr. 1'057'618.– ([8 x Fr. 1'617.–] + [27 x Fr. 4'850.–] + [69 x Fr. 6'160.–] + [34 x Fr. 6'015.–] + [38 x Fr. 4'649.–] + [24 x Fr. 4'480.–], vgl. Urk. 50 S. 2). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Ent- scheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten Fr. 789'925.– ([8 x Fr. 1'616.–] + [27 x Fr. 2'775.–] + [103 x Fr. 4'444.–] + [38 x Fr. 4'006.–] + [24 x Fr. 3'838.–], oben E. III. 8–13). Damit unterliegt der Beklagte zu gerundet 70%. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'000.– im Umfang von Fr. 4'200.– dem Beklagten und im Umfang von Fr. 1'800.– der Klägerin aufzuerle- gen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Anteil der Klägerin zufolge der ihr für das zweitinstanzliche Verfahren zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urk. 46).

E. 2.2.1 Betreffend die Zeit ab Aufnahme seiner Selbständigkeit erwog die Vor- instanz, dass der Beklagte von der E._____ GmbH einen Lohn beziehe und ge- mäss Handelsregisterauszug als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser GmbH erscheine. Bei der Ermittlung seines Einkommens sei er daher wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (Urk. 41 E. III. 5.3.3.1). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werde in der Regel das Durchschnittseinkom- men der letzten drei Jahre angerechnet. Vorliegend seien jedoch nur die Jahre 2021 und 2022 heranzuziehen, nachdem die Firma erst per September 2021 ge- gründet worden sei und betreffend das Jahr 2023 noch keine Zahlen vorlägen. Un- ter Berücksichtigung einer Verflechtung der privaten und gesellschaftlichen Mittel des Beklagten bzw. seiner GmbH und da es sich noch um ein sehr junges Unter- nehmen handle, sei vorliegend nicht auf den Gewinn abzustellen. Stattdessen sei sein Einkommen aufgrund seines ausbezahlten Lohns und der Privatbezüge zu be- stimmen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.5). Auszugehen sei zunächst vom Nettolohn, welchen sich der Beklagte monatlich auszahle. Von Oktober 2021 bis Dezember 2022 habe dieser durchschnittlich Fr. 6'880.– betragen. Weil der Beklagte seinen Lohn selbst bestimmen könne und dieser auch vom wirtschaftlichen Ergebnis der Firma abhän- gig sei, scheine es angemessen, von einem Durchschnittswert der beiden Jahre 2021 und 2022 und damit von Fr. 6'880.– netto pro Monat auszugehen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.6). Von September 2021 bis Dezember 2022 (überlanges Geschäftsjahr) habe die E._____ GmbH einen Gewinn von Fr. 249'989.68 generiert. Es ergebe sich somit ein durchschnittlicher Gewinn von Fr. 15'624.38 (Fr. 249'989.68 / 16 Mo- nate). Auf den Gewinn sei für die Einkommensbestimmung des Beklagten jedoch wie erwähnt nicht abzustellen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.7). Der detaillierte Kontoauszug des Kontokorrentkontos des Klägers weise mehrheitlich Privatbezüge aus. Dies zeige sich unter anderem auch darin, dass der Beklagte unter dem Kontokorrent Ausgaben für den F._____ Club, G._____ Coiffeur, H._____ Krankenkasse und private Buchungen verbucht habe. Das Kontokorrent weise für das überlange Ge-

- 13 - schäftsjahr (von Oktober 2021 bis Dezember 2022) einen Saldo von Fr. 183'154.35 aus. Daraus ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt von Fr. 11'447.15 (183'154.35 / 16 Monate). Gemäss dem detaillierten Kontoauszug des Kontokor- rents handle es sich nicht bei allen Beträgen um offensichtliche Privatbezüge. Des- halb rechtfertige es sich, rund 70%, entsprechend Fr. 8'120.– pro Monat aus dem Kontokorrent dem Beklagten als Einkommen anzurechnen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.8). Damit ergebe sich ab Oktober 2021 ein monatliches Gesamteinkommen von rund Fr. 15'000.– (Urk. 41 E. III. 5.3.3.9 f.).

E. 2.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz übersehe, dass im Betrag von Fr. 6'880.– auch verschiedene ausbezahlte Spesen enthalten seien. Die Einrechnung ver- schiedentlicher Spesen sei rechtswidrig und falsch. Korrekt sei einzig auf den be- zogenen Lohn von netto Fr. 4'869.71 abzustellen. Zusätzlich rechne die Vorinstanz ihm auch noch den Kontokorrent als Einkommen an, was ebenfalls falsch und rechtswidrig sei. Seine Gesellschaft verfüge erst über eine einzige Buchhaltung, womit Erfahrungswerte von erst einem Jahr vorlägen. Ob es sich beim Gewinn, den Privatbezügen oder dem Kontokorrent um Grössen handelten, die jedes Jahr in der gleichen Höhe erreicht würden, könne im relevanten Zeitpunkt nicht gesagt werden. Folglich könne auf keinen verlässlichen Durchschnittswert abgestellt werden (Urk. 40 S. 5 Rz. 3). Beim Kontokorrent handle es sich um ein Guthaben der Ge- sellschaft gegenüber dem Beklagten, welches zusätzlich zum Lohn aufgebaut wor- den sei. Es sei folglich nicht statthaft, ihm den Kontokorrent als Lohn aufzurechnen, handle es sich hier doch um eine Schuld gegenüber der Gesellschaft. Er müsse jederzeit damit rechnen, dass die Gesellschaft dieses Guthaben einfordere oder mit seinen Ansprüchen verrechne. In diesem Fall könnte er den Unterhalt auch nicht mehr zurückfordern. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm einge- gangene Schulden als Einkommen anzurechnen seien. Auch wenn aktuell er Ei- gentümer der Gesellschaft sei, so könne dies ändern. In einem solchen Fall müsste er diesen sogenannten "Lohn" wieder in die Gesellschaft zurückführen. Es sei folg- lich rechtswidrig, ihm den Kontokorrent als Lohn anzurechnen, zumal er ja schon einen angemessenen Lohn beziehe. Ihm dürfe lediglich der Lohn von Fr. 4'869.71 als Einkommen angerechnet werden. Zudem sei es höchst fragwürdig, aufgrund einer einzigen Jahresrechnung eine Unterhaltsregelung für die nächsten 15 Jahre

- 14 - aufzustellen. Die Vorinstanz verhalte sich sehr willkürlich und damit rechtswidrig (Urk. 40 S. 6 Rz. 3).

E. 2.2.3 Die Klägerin macht geltend, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Nettogewinn der vom Beklagten beherrschten Gesellschaft als Einkommen anzu- rechnen, welcher Fr. 20'832.– (Fr. 249'989.68 / 15.5 Monate) entspreche. Unter Hinzurechnung des monatlich ausbezahlten Lohns von Fr. 6'880.– ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von mindestens Fr. 27'712.– (Urk. 50 Rz.16–18).

E. 2.2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein Unterhaltspflichtiger, der – wie der Beklagte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift seiner GmbH – eine Gesellschaft beherrscht, als wirtschaftlicher Inhaber sei- ner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. ZR 90/1991 Nr. 52; OGer ZH LE120066 vom 12.04.2013, E. III. 3a). Als Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegan- genen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). Sollten Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern bei- spielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Festsetzung des Einkommens eines Selbständigerwerbstätigen kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfol- gen. Diese beiden Berechnungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig, Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3; BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014, E. 3.2.3).

E. 2.2.5 Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 54 Rz. 11) ist ihm bzw. seiner Gesellschaft der erwirtschaftete Gewinn somit nicht zu belassen, um für allfällige schlechtere Zeiten Reserven zu bilden, sondern dieser ist als Einkommen zu be- rücksichtigen. Dass bei einem neu gegründeten Unternehmen noch keine reprä-

- 15 - sentativen Erfahrungswerte vorliegen, liegt in der Natur der Sache. Dennoch sind gestützt hierauf die Unterhaltsbeiträge für C._____ festzulegen. Dieses Vorgehen ist weder willkürlich noch rechtswidrig (vgl. Urk. 40 S. 6 Rz. 3; Urk. 54 Rz. 20). Sollte sich das Einkommen des Beklagten in der Zukunft verändern, ist dies in einem Ab- änderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) geltend zu machen.

E. 2.2.6 Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen des Beklagten anhand seiner Pri- vatbezüge via das Kontokorrentkonto, was nach dem vorstehend Ausgeführten grundsätzlich zulässig ist. Die Klägerin bringt allerdings zu Recht vor (Urk. 50 Rz. 17 ff.), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz nicht auf den Net- togewinn abstellte, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das aus- gewiesene Einkommen nicht mit dem tatsächlichen überstimmt. Die Buchhaltung wurde in Kenntnis des vorliegenden Prozesses erstellt. Ebenfalls bemängelt die Klägerin zu Recht (Urk. 50 Rz. 21), dass die Vorinstanz lediglich 70% der Privatbe- züge berücksichtigte, mit der Begründung, dass es sich nicht bei allen Beträgen des Kontokorrents um offensichtliche Privatbezüge handle, obschon die Beträge nebst offensichtlichen privaten Ausgaben wie "Aldi", "F._____ Club", "Migros", "G._____ Coiffeur", "Bahnhofkiosk", "I._____ Club", "J._____ Reisebüro", "… Airli- nes", "… Kino", "H._____ Krankenkasse" mit den Beschreibungen "Privat", "Über- trag", "A._____" verbucht wurden (Urk. 28 S. 1–6). Es ist auch nicht nachvollzieh- bar, bei welchen Beträgen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass es sich um keine Privatbezüge handle. In Übereinstimmung mit der Klägerin (Urk. 50 Rz. 17 ff.) ist daher zur Bestimmung des Einkommens des Beklagten auf den Nettogewinn seiner Gesellschaft abzustellen. Von Mitte September 2021 (Gründung der GmbH am tt.mm.2021; vgl. Urk. 27) bis Ende Dezember 2022 erzielte die E._____ GmbH einen Gewinn von Fr. 249'989.68 (Urk. 27), was monatlich (15.5 Monate) gerundet Fr. 16'128.– ergibt. Für das Geschäftsjahr 2023 liegt noch kein definitiver Abschluss vor (Urk. 54 Rz. 21), der Beklagte gab mit Eingabe vom 18. April 2024 jedoch an, dass sich die Lohnsituation nicht verändert habe (Urk. 54 Rz. 21). Wie noch zu zeigen sein wird (unten E. III. 8–12), ist der Überschussanteil von C._____ aufgrund der überdurchschnittlichen Verhältnisse zu limitieren, was auch die Klägerin aner- kennt (Urk. 50 Rz. 57 S. 16). Ein allenfalls höherer Gewinn hätte somit keinen Ein-

- 16 - fluss auf den Unterhaltsbeitrag von C._____, weshalb davon abgesehen werden kann, die Edition weiterer Unterlagen zum Einkommen des Beklagten zu verlangen.

E. 2.2.7 Zusätzlich ist dem Beklagten als Einkommen der von ihm bezogene Lohn anzurechnen. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass im von der Vor- instanz berücksichtigten Betrag von Fr. 6'880.– Spesen enthalten seien, weshalb lediglich Fr. 4'869.71 als Einkommen anzurechnen seien (Urk. 40 S. 5 Rz. 3). Die Klägerin lässt entgegnen, der Beklagte habe keine Belege dafür eingereicht, dass mit den Spesen effektive Auslagen ersetzt würden. Die Lohnabrechnungen seien hinsichtlich Spesenauszahlungen nicht schlüssig und es sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft für sämtliche Fahrtauslagen aufkomme, zumal auch das Lea- sing über die Gesellschaft laufe und die Kosten für den Unterhalt der Fahr- zeuge/Transportmittel mit Fr. 46'437.– hoch ausfielen. Die ausbezahlten Spesen stünden auch in keinem Verhältnis zum angeblich erzielten Lohn. Ausserdem seien in der Bedarfsberechnung sowohl Auslagen für auswärtige Verpflegung (Fr. 330.–) als auch Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (Fr. 600.–) angerechnet wor- den, weshalb die Spesen auch vor diesem Hintergrund aufzurechnen seien. Daher sei von Fr. 6'880.– auszugehen (Urk. 50 Rz. 15 f.). Der Beklagte lässt hierauf vor- bringen, es dürfte aufgrund der Bezeichnung in den Lohnunterlagen notorisch sein, dass damit effektive Auslagen ersetzt würden. Bei den Spesen handle es sich um Kilometerentschädigungen für die geschäftlich begründeten Fahrten, nicht jedoch für den Arbeitsweg, sowie um Mittagsentschädigungen (Urk. 54 Rz. 12).

E. 2.2.8 Richtig ist, dass der dem Beklagten in den Monaten von Oktober 2021 bis und mit August 2022 ausbezahlte Lohn teilweise Spesen enthält. So werden bei- spielsweise im Dezember 2021 "Effektive Spesen" von Fr. 2'734.70, im Februar 2022 "Km-Entschädigung" von Fr. 1'800.– oder im März 2022 "Km-Entschädigung" von Fr. 720.– und "Mittagsentschädigung" von Fr. 352.– aufgeführt (Urk. 14/4). Spesen gehören jedoch nur dann nicht zum anrechenbaren Einkommen, wenn da- mit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Erwerbstätigen entstehen. Damit Spe- sen bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben, müssen von der an- sprechenden Person die effektiven Auslagen nach Art und Höhe konkret dargetan werden (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fall-

- 17 - beispielen, 2023, Rz. 708 f.). Dass mit der Mittagsentschädigung Ausgaben für das Essen ersetzt werden, wird auch von der Klägerin zu Recht nicht angezweifelt (vgl. Urk. 50 Rz. 15). Wie sie ebenfalls zutreffend vorbringt, berücksichtigte die Vor- instanz im Bedarf des Beklagten für die auswärtige Verpflegung einen Betrag von monatlich Fr. 330.– (Urk. 41 E. III. 5.5). Dies ist nicht zu beanstanden, wenn gleich- zeitig die Mittagsentschädigung als Einkommen aufgerechnet wird. Wird hingegen die Mittagsentschädigung beim Einkommen nicht berücksichtigt, sind auch keine Verpflegungskosten im Bedarf anzurechnen. Der Einfachheit halber ist der Variante der Vorinstanz den Vorzug zu geben. Was die Kilometerentschädigung betrifft, un- terliess es der Beklagte darzulegen, dass hiermit tatsächlich Kilometerkosten in die- sen Höhen bezahlt wurden. So legt er keinen einzigen Beleg diesbezüglich ins Recht. Diese Entschädigung ist daher ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Ab- zuziehen sind hingegen die in den Lohnabrechnungen der Monate April 2022 bis und mit August 2022 enthaltenen Kinderzulagen von Fr. 200.– monatlich (Urk. 14/4). Somit resultiert von Oktober 2021 bis und mit August 2022 inklusive Entschädigungen und exklusive Kinderzulagen ein Durchschnittslohn von gerundet Fr. 6'046.– netto im Monat (Fr. 66'502.55 / 11 Monate).

E. 2.2.9 Insgesamt ergibt sich ab Oktober 2021 ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 22'174.– (Fr. 16'128.– + Fr. 6'046.–).

E. 2.3 Der Klägerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 50 S. 3) eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV sowie nach Einsicht in die vorläufige Honorarnote der Rechtsvertreterin der Klägerin vom 26. Februar 2024 (Urk. 52/11), welche unter anderem noch keine Auslagen für das Studium der Anschlussberufungsantwortschrift sowie die Besprechung des zweitinstanzlichen Entscheids mit der Klägerin enthält, ist die volle Entschädigung auf Fr. 3'242.75 (Fr. 66.– zzgl. MwSt. von 7.7% und Fr. 2'934.– zzgl. MwSt. von 8.1% MwSt.) fest- zusetzen. Die auf 40% reduzierte vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Par- teientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 1'297.–.

E. 2.4 Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (in- klusive Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 50 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber

- 45 - hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Einkommen der Klägerin beläuft sich derzeit auf Fr. 2'410.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.– (oben E. III. 3.3). Gemäss der von den Parteien vor der Vorinstanz am 27. September 2022 geschlossenen Teilvereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 genehmigt wurde (Urk. 16), ist der Beklagte verpflichtet, für C._____ monatliche Akontozah- lungen von Fr. 1'400.– zu leisten (Urk. 15). Dass er dieser Verpflichtung nicht nach- kommt bzw. die Beiträge nicht durchsetzbar wären, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind auch diese Zahlungen zu berück- sichtigen, sodass von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 4'010.– aus- zugehen ist. Dieses reicht jedoch selbst bei Berücksichtigung der aktuellen Wohn- kosten von Fr. 940.–, verbilligten Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 267.– (Klä- gerin) und Fr. 110.– (C._____) und aktuellen Fremdbetreuungskosten von Fr. 481.– nicht aus. So resultieren unter Hinzurechnung der Grundbeträge von Fr. 1'350.– und Fr. 400.– sowie der aktuellen Kosten für die Mobilität und die auswär- tige Verpflegung der Klägerin von Fr. 362.– und Fr. 132.– bereits Ausgaben von insgesamt Fr. 4'042.–. Die Kosten für die Versicherungen, Serafe, Kommunikation, VVG und Steuern bleiben gänzlich ungedeckt. Einkommensseitig gilt die Klägerin somit als mittellos. Auch verfügt sie über kein über den Notgroschen hinausgehen- des Vermögen: Per Ende Januar 2024 befanden sich auf ihrem Privatkonto bei der Postfinance Fr. 2'913.83 (Urk. 52/12). Zudem verfügte sie per 12. Januar 2024 über ein Fonds-/Anteilsguthaben bei der U._____ AG von Fr. 3'857.60 (Urk. 52/13). Die Klägerin ist somit mittellos im Sinne des Gesetzes (Art. 117 lit. a ZPO). Weiter wa- ren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Da sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegen- den Berufungs-/Anschlussberufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewie- sen war, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewil- ligen und es ist ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

- 46 - Es wird beschlossen:

E. 3 Einkommen der Klägerin

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei vor Phase I (Februar 2021 bis und mit September 2021) arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Ab dem 14. Februar 2022 bis im März 2023 habe sie im Stundenlohn als Verkäuferin in einem Tankstellenshop in K._____ gearbeitet und pro Stunde Fr. 22.– brutto erhalten. Seit April 2023 arbeite sie als Verkäuferin auf Stundenbasis im Tankstellenshop in L._____. Zudem habe sie im Juli 2022 zusammen mit einer Kollegin den Beautysalon M._____ GmbH gegründet. Die Klägerin habe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'675.– für ein 70%- Pensum geltend machen lassen. Beim Beautysalon M._____ GmbH überstiegen die Ausgaben bisher jedoch die Einnahmen. Um dennoch etwas zu verdienen, ar- beite sie seit dem 1. April 2023 als Verkäuferin im Stundenlohn im Tankstellenshop

- 18 - in L._____. Sie lasse bei einem 70%-Arbeitspensum einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 2'634.– geltend machen (Urk. 41 E. III. 5.6.1 f.). Aufgrund der vorste- henden Ausführungen ergebe sich, dass die Klägerin in den Phasen I und II (Februar 2021 bis und mit Juli 2032) im Stundenlohn in einem 70%-Arbeitspensum als Verkäuferin in einer Tankstelle ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'675.– erziele. Im August 2032 komme C._____ in die Oberstufe, womit der Klägerin gemäss Schulstufenregel ein Arbeitspensum von 80% zugemutet werden könne. Analog dem in Phasen I und II angerechneten Einkommen von Fr. 2'675.– im Monat bei einem Pensum von 70% sei der Klägerin von August 2032 bis und mit September 2035 bei einem Pensum von 80% und einer grösseren Arbeitserfahrung ein Einkommen von Fr. 3'100.– netto pro Monat anzurechnen. Im Oktober 2035 werde C._____ schliesslich 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt könne der Klägerin nach Schulstufenmodell ein Arbeitspensum von 100% zugemutet werden, wobei ein anrechenbares Einkommen von netto Fr. 4'000.– (ge- rundet, inkl. Arbeitserfahrung) resultiere (Urk. 41 E. III. 5.6.5).

E. 3.2 Die Klägerin macht geltend, seit Oktober 2023 nicht mehr Mitinhaberin der M._____ GmbH zu sein, da das Geschäft stets defizitär gewesen sei und sich die Inhaberinnen zerstritten hätten (Urk. 50 Rz. 32). Entgegen den aktenwidrigen Fest- stellungen der Vorinstanz habe sie in Phase I (Februar 2021 bis und mit September

2021) nicht Fr. 2'675.– pro Monat verdient, sondern total Fr. 9'310.– (Fr. 13'966.– / 12 Monate x 8 Monate), was monatlich Fr. 1'164.– ergebe. Ihr Einkommen habe in der Vergangenheit stark variiert, da sie stets im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Von Oktober 2021 bis und mit Dezember 2023 habe sie ein durchschnittliches Einkommen von gerundet Fr. 2'466.– erzielt (Urk. 50 Rz. 33 f.). Seit Januar 2024 arbeite sie in einem fixen Arbeitspensum von 60% und erhalte monatlich Fr. 2'410.– netto inkl. 13. Monatslohn. Die Arbeitstage variierten, wobei sie in der Regel an drei Tagen pro Woche arbeite (Urk. 50 Rz. 35). Ab Oberstufeneintritt von C._____ (vor- aussichtlich im August 2032) habe sie ihr Pensum auf 80% bzw. ab seinem 16. Al- tersjahr auf 100% zu erhöhen und werde dann, wie von der Vorinstanz ausgeführt, rund Fr. 3'100.– bzw. Fr. 4'000.– verdienen können, aufgrund der ebenfalls stei- genden Sozialabzüge jedoch nicht mehr (Urk. 50 Rz. 36).

- 19 -

E. 3.3 Gemäss Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Ja- nuar 2022 erhielt die Klägerin für die Zeit von Januar 2021 bis und mit November 2021 insgesamt Fr. 13'966.– an Arbeitslosengelder (Urk. 5/5), was monatlich (11 Monate) gerundet Fr. 1'270.– entspricht. Im Dezember 2021 erhielt sie Fr. 1'350.– Arbeitslosenentschädigung und im Januar 2022 Fr. 1'233.– (Urk. 52/3). Vom

14. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 betrug ihr Nettogehalt gemäss Lohnausweis der N.______ AG vom 6. Februar 2023 Fr. 29'178.– (Urk. 52/3). Aus- serdem erzielte sie vom 2. September 2022 bis zum 30. September 2022 gemäss Lohnausweis der O._____ AG vom 16. Januar 2023 Fr. 807.30 netto (Urk. 52/3). Von Januar 2023 bis und mit März 2023 ist ein Nettogehalt von Fr. 6'827.– (Urk. 52/4) und von April 2023 bis und mit Dezember 2023 ein solches von Fr. 26'207.32 ausgewiesen (Urk. 52/4). Somit ergibt sich für Phase I ein Einkom- men der Klägerin von Fr. 1'270.– und in Phase II ein solches von gerundet Fr. 2'524.– ([2 x Fr. 1'270.– + Fr. 1'350.– + Fr. 1'233.– + Fr. 29'178.– + Fr. 807.– + Fr. 6'827.– + Fr. 26'207.–] / 27 Monate). Im Januar 2024 wurden der Klägerin Fr. 2'106.45 (exkl. Kinderzulagen) ausbezahlt, wobei sie aufgrund einer Krankheit nicht den gesamten Lohn erhielt (Urk. 52/6). Es ist daher – wie die Klägerin zutreffend vorbringt (Urk. 50 Rz. 35) – in Phase III von einem monatlichen Nettolohn von gerundet Fr. 2'410.– auszugehen (60% von Fr. 4'191.67 + Fr. 209.60 Anteil 13. Monatslohn - Fr. 253.15 Sozialabzüge - Fr. 61.95 BVG-Beitrag; Urk. 52/6). Die von der Vorinstanz angerechneten hypothe- tischen Einkommen ab C._____s Eintritt in die Oberstufe und dessen Erreichung des 16. Altersjahr von Fr. 3'100.– (80%-Pensum, Phase IV) bzw. Fr. 4'000.– (100%- Pensum, Phasen V und VI) wurden von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 50 Rz. 36; Urk. 54 Rz. 24) und erweisen sich als angemessen.

- 20 -

E. 4 Einkommen von C._____ Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, betragen die Kinderzulagen ab dem

12. Geburtstag von C._____ Fr. 250.– und davor Fr. 200.– (Urk. 41 E. III. 5.9.1). C._____ wird während der Phase III zwölf Jahre alt. Angesichts der langen Dauer dieser Phase von 103 Monaten kann vernachlässigt werden, dass während zehn Monaten die Kinderzulagen bereits Fr. 250.– betragen werden. Demnach ist ab Phase IV (1. August 2032) mit Kinderzulagen von Fr. 250.– zu rechnen.

E. 5 Bedarf des Beklagten

E. 5.1 Mobilität

E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe hinsichtlich Phase I (Februar 2021 bis und mit September 2021) weder Mobilitäts- noch auswärtige Verpfle- gungskosten geltend gemacht. Ihm seien entsprechend die monatlichen Kosten ei- nes Generalabonnements in der Höhe von Fr. 320.– (vgl. SBB, GA Erwachsene für 1 Jahr Fr. 3'860.–) anzurechnen (Urk. 41 E. III. 5.4d).

E. 5.1.2 Diese Erwägungen blieben zwar unbeanstandet. Da der Beklagte in den Monaten Februar 2021 bis und mit Mai 2021 jedoch arbeitslos war (Urk. 14/3) und während dieser Phase enge finanzielle Verhältnisse vorliegen (vgl. unten E. III. 8), rechtfertigt sich für diese Zeit keine Anrechnung von Mobilitätskosten, zumal der Beklagte solche auch nicht geltend machte (vgl. Urk. 12 S. 5). Entsprechend sind in der ersten Phase lediglich Mobilitätskosten von durchschnittlich Fr. 160.– (4 Mo- nate à Fr. 0.– und 4 Monate à Fr. 320.–) im Bedarf des Beklagten anzurechnen.

E. 5.2 Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten ab Oktober 2021 aufgrund der körperlich anspruchsvollen Arbeit und der Schicht- und Nachtarbeit Verpfle- gungskosten von Fr. 330.– im Monat (Urk. 41 E. III. 5.4d). Wie der Beklagte zutref- fend ausführt (Urk. 40 S. 6 Rz. 4), erhält er eine Mittagsentschädigung von seiner Arbeitgeberin. Da diese wie gezeigt (oben E. III. 2.2.8) beim Einkommen zu berück-

- 21 - sichtigen ist, ist auch im Bedarf eine entsprechende Position aufzunehmen. Es hat somit bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 330.– im Monat zu bleiben.

E. 5.3 Steuern

E. 5.3.1 Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung mit der Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge nur angenähert festzusetzen. Die Steuerlast des Beklagten in Phase I von Fr. 200.– wurde nicht angefochten (vgl. Urk. 40 S. 6 Rz. 4; Urk. 50 Rz. 31) und erweist sich als angemessen.

E. 5.3.2 In Phase II beträgt das Einkommen des Beklagten 12 x Fr. 22'174.– = Fr. 266'088.– (oben E. III. 2.2.9). Dabei unterliegt der dem Beklagten anzurech- nende Gewinn von monatlich Fr. 16'128.– als Wertschriftenertrag aus qualifizierten Beteiligungen dem Teilbesteuerungsverfahren. Auf kantonaler Ebene erfolgt die Besteuerung im Umfang von 50%, auf Bundesebene im Umfang von 70% (§ 25b Abs. 1 StG LU; Art. 20 Abs. 1bis DBG). Belege zu seinem aktuellen Vermögen reichte der Beklagte keine ein. Im Jahr 2020 versteuerte er Vermögenswerte von Fr. 4'743.– (Urk. 14/10). Es ist daher von keinem steuerrelevanten Vermögen aus- zugehen. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen Fr. 72'552.00 Fr. 72'552.00 Wertschriftenertrag aus qualifizierten Be- Fr. 193'536.00 Fr. 193'536.00 teiligungen Total Einkünfte Fr. 266'088.00 Fr. 266'088.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 11'677.00 Fr. 8'577.00 Mobilität Fr. 6'300.00 Fr. 3'200.00 Verpflegung Fr. 3'200.00 Fr. 3'200.00 weitere Berufskosten Fr. 2'177.00 Fr. 2'177.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 33'096.00 Fr. 33'096.00 Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr. 1'800.00 Abzug für Teilbesteuerungsverfahren Fr. 96'768.00 Fr. 58'061.00 Total Abzüge Fr. 144'141.00 Fr. 101'534.00 steuerbares Einkommen Fr. 121'974.00 Fr. 164'554.00 steuerbares Vermögen Fr. 0.00 Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Luzern für das Jahr 2023 (abrufbar unter https:// steuern.lu.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_ natuerliche_personen/staats_gemeindesteuern, zuletzt besucht am 17. Mai 2024)

- 22 - ein (Wohngemeinde: P._____; Tarif: Alleinstehend; Konfession: Andere / keine), resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 2'297.–.

E. 5.3.3 In den Phase III, IV und V ist von einem Einkommen von Fr. 266'088.–, Abzügen ohne die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 111'145.– (Staats-/Gemeinde- steuer; der Abzug für die Mobilität erhöht sich im Jahr 2024 auf Fr. 6'400.– [§ 33 Abs. 1 lit. a StG LU]) bzw. Fr. 68'438.– (Bundessteuer) und einem Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von mutmasslich Fr. 53'928.– (Phase III), Fr. 47'928.– (Phase IV) und Fr. 45'996.– (Phase V) resul- tieren monatliche Steuerschulden von Fr. 1'773.–, Fr. 1'914.– und Fr. 1'961.–.

E. 5.3.4 Auch in Phase VI beträgt das Einkommen Fr. 266'088.– und betragen die Abzüge (Berufsauslagen, Versicherungsprämien und Abzüge Teilbesteuerungs- verfahren) Fr. 111'145.– bzw. Fr. 68'438.–. Die an den volljährigen C._____ zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge kann der Beklagte nicht mehr abziehen, hingegen kann er den Kinderabzug geltend machen, welcher sich bei der Staats-/Gemeindesteuer auf Fr. 7'500.– (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG LU) und bei der Bundessteuer auf Fr. 6'700.– beläuft (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). An den Kinderabzug gekoppelt sind auch die Versicherungsprämien für C._____. Entsprechend kann der Beklagte so- wohl bei der Staats-/Gemeindesteuer als auch bei der Bundessteuer zusätzliche Fr. 700.– in Abzug bringen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG LU; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG). Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 146'743.– (Staats-/Gemeinde- steuer) bzw. Fr. 190'250.– (Bundessteuer). Weiterhin ist von keinem steuerbaren Vermögen auszugehen. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 2'908.–.

E. 5.3.5 Betreffend die Steuern in den Phasen III bis VI ist festzuhalten, dass sich diese weit in die Zukunft erstrecken. Es kann dabei nicht vorhergesehen werden, wie sich die anwendbaren Steuerfüsse entwickeln werden oder ob es dem Beklag- ten nicht gelingen wird, bei seinem überdurchschnittlichen Einkommen ein mass- gebliches Vermöge zu bilden, das steuerlich relevant sein könnte. Aufgrund der Begrenzung der Höhe des Unterhaltsbeitrags ist indessen davon auszugehen, dass diese möglichen Abweichungen / Veränderungen in der steuerlichen Belas- tung auf heutigem Kenntnisstand nicht zu einer Änderung der Unterhaltsbeiträge

- 23 - führen würde. Sollte dem doch so sein, sind die Parteien auf die Möglichkeit des Abänderungsverfahrens hinzuweisen.

E. 5.4 Die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen des Be- klagten (Urk. 41 E. III. 5.4 f.) wurden von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen. Damit ergeben sich nachfolgende Bedarfszahlen (in Fran- ken) seitens des Beklagten. Ausser in der ersten Phase (dazu unten E. III. 8) rei- chen die finanziellen Mittel aus, um nebst dem betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum auch das familienrechtliche Existenzminimum vollständig zu decken. Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1'080.– Krankenkasse KVG 332.– 332.– 332.– 332.– 332.– 332.– Mobilität 160.– 600.– 600.– 600.– 600.– 600.– auswärtige Verpflegung 330.– 330.– 330.– 330.– 330.– Zwischentotal 2'772.– 3'542.– 3'542.– 3'542.– 3'542.– 3'542.– Familienrechtliches Existenzminimum Steuern (200.–) 2'297.– 1'773.– 1'914.– 1'961.– 2'908.– Serafe (30.–) 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– Hausrat-/Haftpflicht- (30.–) 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– versicherungen Kommunikation (120.–) 120.– 120.– 120.– 120.– 120.– Krankenkasse VVG (20.–) 20.– 20.– 20.– 20.– 20.– Total 6'039.– 5'515.– 5'656.– 5'703.– 6'650.–

E. 6 Bedarf der Klägerin

E. 6.1 Grundbetrag Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin einen Grundbetrag von Fr. 1'250.–, da sie gemeinsam mit C._____ bei ihrer Mutter wohne (Urk. 41 E. III. 5.7a). Die Klägerin macht zu Recht einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– geltend (Urk. 50 Rz. 38). Das von der Vorinstanz angewandte Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums vom 16. September 2009, welches für einen alleinerzie-

- 24 - henden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person einen Grundbetrag von Fr. 1'250.– vorsah, findet keine Anwendung mehr. Grundlage der Bedarfsermittlung bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff., fortan eidgenössische Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.1). Gemäss des- sen Ziff. II beträgt der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1'350.–.

E. 6.2 Wohnkosten

E. 6.2.1 Auch bei den Wohnkosten der Klägerin berücksichtigte die Vorinstanz, dass diese mit ihrer Mutter zusammenlebt, weshalb sie bei ihr 2/5 der Gesamt- wohnkosten anrechnete, mithin Fr. 626.–. Die Klägerin habe es unterlassen, einen Nachweis ihrer Suchbemühungen für eine Wohnung oder andere Belege einzurei- chen, die ihren Willen, eine eigene Wohnung zu beziehen, belegen würden (Urk. 41 E. III. 5.7b).

E. 6.2.2 Die Klägerin lässt vorbringen, sehr wohl zu beabsichtigen, mit C._____ eine eigene Wohnung zu beziehen. Sie habe keine Suchbemühungen angestellt, weil es ihr finanziell nicht möglich gewesen sei, ausser sie würde sich wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit begeben. Um eine weitere Phasenbildung zu verhindern, seien ihr ab 1. Januar 2024 Wohnkosten von Fr. 1'065.– (total Kosten Fr. 1'600.–) anzurechnen (Urk. 50 Rz. 39).

E. 6.2.3 Gemäss Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien ist grundsätzlich der effek- tive Mietzins für das Wohnen anzurechnen. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, haben C._____ und sie jedoch Anspruch auf angemessene Wohnkosten und es ist ihnen nicht zuzumuten, auf Dauer mit der Mutter der Klägerin zu Dritt in einer 3- Zimmerwohnung zu leben, wobei ihr Anteil an der Miete derzeit Fr. 940.– (Fr. 625.– Klägerin und Fr. 315.– C._____) beträgt. Mit diesem Mietzins werden die Klägerin und C._____ kaum eine 3-Zimmerwohnung in der Region Q._____ ZH finden. Dass sich die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Lage bislang noch nicht um eine neue Wohnung bemüht hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen ihrer An-

- 25 - sicht sind die höheren Wohnkosten allerdings erst für die Zukunft und nicht rück- wirkend anzurechnen. Die von der Klägerin geltend gemachten hypothetischen Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'600.– erweisen sich angesichts des aktuellen Wohnungsmarkts als angemessen. Der Anteil der Klägerin beträgt demnach ge- rundet Fr. 1'067.– (2/3). Phase III dauert vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2032 und damit insgesamt 103 Monate. Angesichts dessen kann vernachlässigt werden, dass im Jahr 2024 für einige Monate noch vom tieferen Mietzins auszugehen wäre. Demnach sind ab Phase III Wohnkosten von Fr. 1'067.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen.

E. 6.3 Krankenkassenkosten

E. 6.3.1 Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung (KVG) der Klägerin beträgt ab dem 1. Januar 2024 gerundet Fr. 432.– (Fr. 437.80 - Fr. 5.35 Rücker- stattung eidg. Umweltabgabe) und die Prämie für die Zusatzversicherungen (VVG) gerundet Fr. 50.– (Urk. 52/8). Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'236.– (unten E. III. 6.7.3) beträgt die individuelle Prämienverbilligung für die Klägerin und C._____ gemäss dem Online Rechner der SVA Zürich (abrufbar unter https:// svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/ praemienverbilligung_2024/online-rechner.html, zuletzt besucht am 17. Mai 2024) gerundet Fr. 74.– pro Monat. Hälftig aufgeteilt, ergibt sich eine Prämie der Klägerin für das KVG von Fr. 395.– (Fr. 432.– - Fr. 37.–). Die Prämie für das VVG bleibt bei Fr. 50.–.

E. 6.3.2 In den Phasen IV und V besteht angesichts der Höhe ihres massgebenden Einkommens kein bzw. ein bloss geringfügiger (ca. Fr. 15.– in Phase IV) – und damit vernachlässigbarer – Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Es sind daher die vollen Beträge von Fr. 432.– (KVG) und Fr. 50.– (VVG) anzurechnen.

E. 6.3.3 In Phase VI wird die Klägerin voraussichtlich zwar wieder einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Dies hat jedoch auf den vom Beklagten zu leisten- den Unterhaltsbeitrag keinen Einfluss, da dieser – wie noch zu zeigen sein wird (unten E. III. 13) – ein Vielfaches leistungsfähiger als die Klägerin ist, sodass sich diese nicht am Barunterhalt des volljährigen C._____ zu beteiligen hat.

- 26 -

E. 6.4 Mobilität

E. 6.4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin von Februar 2021 bis September 2021 Mobilitätskosten in der Höhe von monatlich Fr. 306.– (Urk. 41 E. III. 5.7d). Diese Position blieb zwar unbeanstandet (vgl. Urk. 40 S. 6 f. Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45), da die Klägerin während dieser Zeit jedoch arbeitslos war (Urk. 5/5) und enge finanzielle Verhältnisse in dieser Phase vorliegen (vgl. unten E. III. 8), sind keine Mobilitätskosten einzusetzen.

E. 6.4.2 Von Oktober 2021 bis und mit September 2035 rechnete die Vorinstanz der Klägerin Mobilitätskosten von monatlich Fr. 439.– an (Urk. 41 E. III. 5.7d). Die Klä- gerin macht geltend, ihre Arbeitswegkosten beliefen sich seit dem 1. Januar 2024 auf Fr. 364.– (20 km x 2 x 13 Tage x Fr. 0.70). Zudem rügt sie, dass die Vorinstanz nicht auf das Leasing von monatlich Fr. 485.90 eingehe, obwohl sie für das Zurück- legen des Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen sei, da ihre Schicht oftmals um 05.00 Uhr beginne, und die Vorinstanz die Autokosten auch berücksichtigt habe. Das Leasing laufe von Juli 2022 bis Juli 2026. Zur Vermeidung weiterer Unterhalts- phasen seien die Kosten ab dem 1. Januar 2024 "flachgerechnet", d.h. statt auf 49 Monate auf 69 Monate (1. Januar 2024 bis 30. September 2029), mit Fr. 345.– monatlich zu berücksichtigen. Für die Zeit danach verzichte sie auf die Geltendma- chung höherer Kosten, da sie hoffe, bis dahin eine Anstellung näher bei ihrem Wohnort gefunden zu haben (Urk. 50 Rz. 41).

E. 6.4.3 Dass dem Auto der Klägerin Kompetenzqualität zukommt, wird vom Be- klagten nicht bestritten (vgl. Urk. 54 Rz. 26) und erweist sich angesichts ihrer Ar- beitszeiten als korrekt. Leasingraten für ein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter ge- hören ebenfalls zum Notbedarf (Maier, a.a.O., N 1044; BGE 140 III 337 E. 5.2). Die Klägerin wohnt in Q._____ ZH und arbeitete von Februar 2022 bis und mit März 2023 an der Tankstelle R._____ in K._____ ZH und ab April 2023 an der Tankstelle S._____ in L._____ (Urk. 41 E. III. 5.6.1; Urk. 5/7; Urk. 31/3). Der Arbeitsweg nach K._____ beträgt gemäss Google Maps rund 11 km, jener nach L._____ 20 km. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin in einem 70%-Pensum arbeite und den Arbeitsweg vier Mal wöchentlich zurücklege (Urk. 41 E. III. 5.6.5 und 5.7d). Dies trifft bis Ende Dezember 2023 zu, ab Januar 2024 arbeitet die Klägerin in ei-

- 27 - nem 60%-Pensum auf drei Tage aufgeteilt (Urk. 50 Rz. 35 und Rz. 41). Bei der Berechnung der Fahrtkosten ist von einer Kilometerpauschale – nach Abzug der Amortisationskosten von 27% (vgl. https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ ratgeber/ kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php; zuletzt besucht am 2. Mai 2024)

– von Fr. 0.51 auszugehen. Von Februar 2022 bis und mit März 2023 ergeben sich somit Fahrtkosten von monatlich gerundet Fr. 163.– (2 x 11 km x 14.5 Tage [4 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km) und von April 2023 bis und mit Dezember 2023 solche von gerundet Fr. 296.– (2 x 20 km x 14.5 Tage [4 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km). Insgesamt resultieren in Phase II (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023) durchschnittliche monatliche Fahrtkosten von gerundet Fr. 183.– (4 Monate à Fr. 0.–, 14 Monate à Fr. 163.– und 9 Monate à Fr. 296.–). Hinzuzurechnen sind wie gezeigt die Kosten für das Leasing. Der Leasingvertrag wurde am 11. Juli 2022 unterzeichnet, wobei 48 Leasingraten à Fr. 485.90 vereinbart wurden (Urk. 11/3). In Phase II kommen damit monatliche Kosten von Fr. 324.– (9 Monate à Fr. 0.– und 18 Monate à Fr. 486.–) hinzu, was Mobilitätskosten in Phase II von total Fr. 507.– ergibt.

E. 6.4.4 In Phase III (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2032) betragen die Fahrtkosten Fr. 220.– (2 x 20 km x 10.8 Tage [3 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km) und die Kosten für das Leasing Fr. 142.– (30 Monate à Fr. 486.– und 73 Monate à Fr. 0.–), was insgesamt Fr. 362.– ergibt.

E. 6.4.5 In Phase IV wird die Klägerin ihr Pensum auf 80% erhöhen müssen, sodass der Arbeitsweg wieder an vier Tagen zurückzulegen sein wird. Dies ergibt monatli- che Mobilitätskosten von gerundet Fr. 296.– (2 x 20 km x 14.5 Tage [4 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km).

E. 6.4.6 Ab Phase V resultieren bei einem 100%-Arbeitspensum und fünf Arbeits- tagen Fahrtkosten von gerundet Fr. 369.– (2 x 20 km x 18.1 Tage [5 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km) im Monat.

E. 6.5 Auswärtige Verpflegung

- 28 - Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin in Phase I auswärtige Ver- pflegungskosten entsprechend ihrer Erwerbstätigkeit an vier Tagen in der Woche von Fr. 176.– (Urk. 41 E. III. 5.7d). Dies blieb von den Parteien unbeanstandet (vgl. Urk. 40 S. 6 f. Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45). Da die Klägerin während dieser Zeit jedoch arbeitslos war (Urk. 5/5) und in dieser Phase enge finanzielle Verhältnisse vorlie- gen (vgl. unten E. III. 8), sind keine Kosten für auswärtige Verpflegung in dieser Phase einzusetzen. Erst ab Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2022 sind solche zu berücksichtigen. Entsprechend resultieren für Phase II (Oktober 2021 bis und mit Dezember 2023) durchschnittliche monatliche Verpflegungskosten von ge- rundet Fr. 150.– (4 Monate à Fr. 0.– und 23 Monate à Fr. 176.–). Ab Aufnahme ihrer 60%-Arbeitstätigkeit im Januar 2024 sind Verpflegungskosten von Fr. 132.– anzurechnen. Mit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ergeben sich – wie von der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 41 E. III. 5.8) und von den Parteien nicht be- anstandet (vgl. Urk. 40 S. 6 f. Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45) – Fr. 176.– für ein 80%-Pensum und Fr. 220.– für ein 100%-Erwerbspensum.

E. 6.6 Serafe, Hausrat-/Haftpflichtversicherungen und Kommunikationskosten Aufgrund der Wohnsituation der Klägerin rechnete die Vorinstanz der Klägerin die Hälfte der Serafegebühr sowie der Hausrat-/Haftpflichtversicherungspauschale an und berücksichtigte für die Kommunikationskosten Fr. 80.– (Urk. 41 E. III. 5.7f-h). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Urk. 50 Rz. 44), sind ihr mit dem Bezug einer eigenen Wohnung (ab Phase III) die vollen gerichtsüblichen Beträge dieser Positi- onen anzurechnen.

E. 6.7 Steuern

E. 6.7.1 Die Steuern der Klägerin in Phase I von monatlich Fr. 50.– blieben unan- gefochten (vgl. Urk. 40 S. 6 Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45) und erweisen sich als angemes- sen.

E. 6.7.2 In Phase II beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen der Klägerin 12 x Fr. 2'524.– = Fr. 30'288.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 200.– = Fr. 2'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von

- 29 - Fr. 33'096.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'996.– (Fr. 2'196.– Mobili- tät, Fr. 1'800.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten), Versicherungs- prämien von Fr. 3'900.– (Staats-/Gemeindesteuer) bzw. Fr. 2'500.– (Bundes- steuer), Fremdbetreuungskosten von Fr. 4'920.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'600.– für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 41'968.–, jenes für die direkte Bun- dessteuer Fr. 45'768.–. Über steuerrelevantes Vermögen verfügt die Klägerin nicht (vgl. Urk. 51/12; Urk. 51/13; Urk. 51/14). Gibt man diese Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich für das Jahr 2023 (abrufbar unter https://www. zh.ch/de/ steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung- natuerliche-personen/steuerrechner.html.; zuletzt besucht am 17. Mai 2024) ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Ge- meinde: Q._____), resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 181.–. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf von C._____ zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Ein- künften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis von C._____s Ein- künften zum gesamten steuerbaren Einkommen der Klägerin beträgt gerundet 43% ([Fr. 2'149.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil + Fr. 200.– Kinderzulagen] / Fr. 5'499.–, unten E. III. 9). Folglich sind gerundet Fr. 103.– bei der Klägerin und Fr. 78.– bei C._____ anzurechnen.

E. 6.7.3 In Phase III beläuft sich das Einkommen der Klägerin auf 12 x Fr. 2'410.– = Fr. 28'920.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 200.– = Fr. 2'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 53'928.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 6'224.– (Fr. 2'640.– Mobilität, Fr. 1'584.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten), Versicherungsprämien von Fr. 4'200.– bzw. Fr. 2'500.–, Fremdbetreuungskosten von Fr. 6'288.– sowie Sozia- labzüge von Fr. 9'300.– bzw. Fr. 6'700.– für ein Kind im Haushalt. Weiterhin ist von einem steuerbare Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2024 resultiert eine monatliche Steuerlast von

- 30 - gerundet Fr. 366.–, wovon Fr. 192.– auf die Klägerin und Fr. 174.– auf C._____ entfallen.

E. 6.7.4 In Phase IV beträgt das Einkommen der Klägerin 12 x Fr. 3'100.– = Fr. 37'200.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 250.– = Fr. 3'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 47'928.–. Ab- zuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 7'664.– (Fr. 3'552.– Mobilität, Fr. 2'112.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Staats-/Gemeindesteuer bzw. Fr. 7'312.– (Fr. 3'200.– Mobilität, Fr. 2'112.– Verpflegung und Fr. 2'000.– wei- tere Berufskosten) bei der Bundessteuer, Versicherungsprämien von Fr. 4'200.– bzw. Fr. 2'500.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'300.– bzw. Fr. 6'700.– für ein Kind im Haushalt. Weiterhin ist von einem steuerbare Vermögen von Fr. 0.– auszuge- hen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich für das Jahr 2024 resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 475.–. Fr. 246.– sind bei der Klägerin und Fr. 230.– bei C._____ zu berücksichtigen.

E. 6.7.5 In Phase V beträgt das Einkommen der Klägerin 12 x Fr. 4'000.– = Fr. 48'000.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 250.– = Fr. 3'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 45'996.–. Ab- zuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 9'068.– (Fr. 4'428.– Mobilität, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Staats-/Gemeindesteuer bzw. Fr. 7'840.– (Fr. 3'200.– Mobilität, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– wei- tere Berufskosten) bei der Bundessteuer, Versicherungsprämien von Fr. 4'200.– bzw. Fr. 2'500.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'300.– bzw. Fr. 6'700.– für ein Kind im Haushalt. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszuge- hen. Es resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 593.–. Fr. 293.– sind bei der Klägerin und Fr. 300.– bei C._____ zu berücksichtigen.

E. 6.7.6 In Phase VI verfügt die Klägerin weiterhin über ein Einkommen von Fr. 48'000.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 9'068.– (Fr. 4'428.– Mobili- tät, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Staats- /Gemeindesteuer bzw. Fr. 7'840.– (Fr. 3'200.– Mobilität, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Bundessteuer sowie Versicherungs- prämien von Fr. 2'900.– bzw. Fr. 1'800.–. Einen Kinderabzug kann die Klägerin für

- 31 - den volljährigen C._____ nicht mehr machen, da sie den Unterhalt für diesen nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Weiter ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Die Klägerin untersteht neu dem Grundtarif (vgl. § 35 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 lit. a StG). Es resultiert eine monatliche Steuerschuld von gerundet Fr. 225.–.

E. 6.8 Die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigen Bedarfspositionen der Klä- gerin (Urk. 41 E. III. 5.7 f.) wurden von keiner Partei beanstandet und geben zu keinen Weiterungen von Amtes wegen Anlass. Damit ergeben sich folgende Be- darfszahlen (in Franken) seitens der Klägerin: Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten 625.– 625.– 1'067.– 1'067.– 1'067.– 1'067.– Krankenkasse KVG 264.– 267.– 395.– 432.– 432.– 432.– Mobilität 507.– 362.– 296.– 369.– 369.– auswärtige Verpflegung 150.– 132.– 176.– 220.– 220.– Zwischentotal 2'239.– 2'899.– 3'306.– 3'321.– 3'438.– 3'438.– Familienrechtliches Existenzminimum Steuern (50.–) 103.– 192.– 246.– 293.– 225.– Serafe (15.–) 15.– 30.– 30.– 30.– 30.– Hausrat-/Haftpflicht- (15.–) 15.– 30.– 30.– 30.– 30.– versicherungen Kommunikation (80.–) 80.– 120.– 120.– 120.– 120.– Krankenkasse VVG (29.–) 38.– 50.– 50.– 50.– 50.– Total 3'150.– 3'728.– 3'797.– 3'961.– 3'893.–

E. 7 Bedarf von C._____

E. 7.1 Grundbetrag

E. 7.1.1 Mit dem 10. Geburtstag am 4. Oktober 2029 steigt der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.– (Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien). Zur Vermeidung einer Vielzahl von Unterhaltsphasen ist in Phase III (1. Januar 2024 bis 31. Juli

2032) von einem durchschnittlichen Grundbetrag in der Höhe von gerundet Fr. 466.– (69 Monate à Fr. 400.– und 34 Monate à Fr. 600.–) auszugehen.

- 32 -

E. 7.1.2 Die Klägerin lässt für C._____ ab dessen Volljährigkeit einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– geltend machen (Urk. 50 Rz. 55). Wie seine Bedarfssituation in diesem Zeitpunkt aussieht, ist ungewiss. Der Grundbetrag ist daher weiterhin wie während der Minderjährigkeit zu berechnen (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353).

E. 7.2 Wohnkosten Wie beim Bedarf der Klägerin ausgeführt wurde, sind ab Phase III höhere (hypo- thetische) Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'600.– zu berücksichtigen (oben E. III. 6.2). Der Anteil von C._____ entspricht gerundet Fr. 533.– (1/3).

E. 7.3 Krankenkasse

E. 7.3.1 Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung (KVG) von C._____ beträgt ab dem 1. Januar 2024 gerundet Fr. 119.– (Fr. 124.– - Fr. 5.35 Rückerstat- tung eidg. Umweltabgabe) und die Prämie für die Zusatzversicherungen (VVG) ge- rundet Fr. 47.– (Urk. 52/9). Unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von Fr. 37.– (oben E. III. 6.3) im Monat, resultiert in Phase III eine Prämie für das KVG von Fr. 82.–. Das VVG bleibt bei Fr. 47.–.

E. 7.3.2 In den Phasen IV und V besteht kein Anspruch auf individuelle Prämien- verbilligung, sodass Fr. 119.– (KVG) und Fr. 47.– (VVG) zu berücksichtigen sind.

E. 7.3.3 Ab der Volljährigkeit von C._____ (Phase VI) lässt die Klägerin Kosten für das KVG von geschätzt Fr. 200.– geltend machen (Urk. 50 Rz. 55). Zutreffend ist zwar, dass die Krankenkassenprämien mit Erreichung der Volljährigkeit steigen. Bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'538.– monatlich (unten E. III. 13) wird C._____ jedoch Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben, wie auch der Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 54 Rz. 36). Daher ist auch über die Volljährigkeit hinaus von Fr. 119.– für das KVG und Fr. 47.– für das VVG auszugehen.

E. 7.4 Fremdbetreuungskosten

E. 7.4.1 Betreffend die Fremdbetreuungskosten von C._____ erwog die Vorinstanz, dass die geltend gemachten Kita-Kosten von Fr. 480.75 ausgewiesen seien. Die

- 33 - Klägerin arbeite an vier Tagen die Woche, wovon C._____ drei Tage in der Krippe sei und einen Tag von der Mutter der Klägerin betreut werde. Ab Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass die Klägerin weniger Subventionen erhalte, weshalb von Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 900.– auszugehen sei. Ab Eintritt in die Oberstufe von C._____ erscheine es angemessen, ihm im Bedarf keine Fremd- betreuungskosten mehr anzurechnen (Urk. 41 E. III. 5.10d).

E. 7.4.2 Der Beklagte macht geltend, es sei mit dem Kindergarteneintritt von C._____ im August 2024 eine neue Unterhaltsphase zu bilden und die Fremdbe- treuungskosten seien zu reduzieren. Er hält eine Reduktion auf Fr. 426.– (Fr. 109.– bei einmal pro Woche) für angemessen (Urk. 40 S. 7 Rz. 8).

E. 7.4.3 Die Klägerin lässt dazu vorbringen, dass C._____ aufgrund ihrer unregel- mässigen Arbeitszeiten weiterhin an drei Tagen pro Woche in der Kinderkrippe be- treut werde (aktuell Montag, Mittwoch und Freitag). Die Kosten beliefen sich ohne bzw. mit reduzierten Subventionen auf Fr. 900.–. Weshalb es angemessen erschei- nen solle, die Kosten ab Kindergarteneintritt zu senken, sei nicht nachvollziehbar. Die Kosten würden auch bei Kindergarteneintritt / Hort gleich hoch bleiben, zumal sie darauf angewiesen sei, dass C._____ auch während acht Ferienwochen den Ferienhort besuchen könne (Urk. 50 Rz. 52).

E. 7.4.4 Die derzeitigen Kosten für die Kinderkrippe T._____ in Q._____ sind mit gerundet Fr. 481.– im Monat ausgewiesen (Urk. 52/10; subventionierter Platz). Die- sen Betrag bezahlte die Klägerin auch von Februar 2022 bis und mit Mai 2022 (Urk. 5/17). Davor war die Klägerin arbeitslos, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin in Phase I (Februar 2021 bis und mit September 2021) keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind.

E. 7.4.5 Gemäss der Webseite der Kinderkrippe T._____ bietet diese nur Plätze für Kinder bis zum Kindergarteneintritt an (abrufbar unter https://www.kinderkrippe- T._____.ch/de/kinderkrippen/standorte/kinderkrippe-Q._____; zuletzt besucht am

17. Mai 2024). Aufgrund des 60%-Arbeitspensum der Klägerin steht jedoch fest, dass C._____ auch nach Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2024 auf Fremd- betreuung an drei Tagen in der Woche angewiesen sein wird. Die Gemeinde

- 34 - Q._____ bietet ausserschulische Betreuung zu folgenden Tarifen an (abrufbar un- ter https://www.Q._____.ch/aemter/22310?dtFilterText=; zuletzt besucht am 17. Mai 2024): Morgentisch (06.50 - 08.20 Uhr) Fr. 8.– Mittagstisch (12.00 - 14.00 Uhr) Fr. 20.– Mittags- und Abendbetreuung (12.00 - 18.00 Uhr) Fr. 55.– Nachmittagsbetreuung (15.40 - 18.00 Uhr) Fr. 21.– Ferienhort, schulfreie Tage (06.50 - 18.00 Uhr) Fr. 80.– Gemäss dem Rabattreglement für externe Kinderbetreuung (abrufbar unter https://www.Q._____.ch/familienukinder/66061; zuletzt besucht am 17. Mai 2024) beträgt der Rabatt bei einem Jahreseinkommen von Fr. 85'248.– (Fr. 31'320.– Jah- reseinkommen der Klägerin inklusive Kinderzulagen sowie Fr. 53'928.– Unterhalts- beiträge [Fr. 4'494.– x 12, unten E. III. 10.3]) 35%. Gemäss den im Recht liegenden Arbeitsplänen (Urk. 52/7) arbeitet die Klägerin in der Regel von 05.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Es ist jedoch auch ein Arbeitseinsatz von 09.00 Uhr bis 16.30 Uhr verzeichnet. Da die Arbeitseinsätze der Klägerin variieren, ist vom Tarif für die Mittags- und Abendbetreuung von Fr. 36.– (65% von Fr. 55.–) pro Tag auszugehen. Bei 39 Schulwochen im Jahr ergibt dies monatliche Kosten von Fr. 351.– ([39 Wochen x 3 Tage x Fr. 36.–] / 12). Hinzu kommen die Kosten für die Ferienbetreuung, welche pro Tag Fr. 52.– (65% von Fr. 80.–) betragen, was durchschnittlich gerundet Fr. 173.– ([8 Wochen x 5 Tage x Fr. 52.–] / 12) im Monat ergibt. Damit ist insgesamt von Fremdbetreuungskosten ab dem Kindergartenein- tritt (August 2024) in der Höhe von Fr. 524.– auszugehen. Angesichts der langen Dauer der Phase III von 103 Monaten kann vernachlässigt werden, dass für das Jahr 2024 allenfalls noch höhere Subventionszahlungen fliessen und für eine ver- hältnismässig kurze Zeit ein tieferer Betrag resultiert. Es sind daher bereits ab dem

1. Januar 2024 Fr. 524.– für die Fremdbetreuung zu berücksichtigen.

- 35 - Bis dahin (Phase II, 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023) sind monatlich ge- rundet Fr. 410.– (4 Monate à Fr. 0.– [Arbeitslosigkeit der Klägerin] und 23 Monate à Fr. 481.–) anzurechnen.

E. 7.5 Kommunikation In Übereinstimmung mit der Klägerin (Urk. 50 Rz. 53) und entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 54 Rz. 53) sind C._____ ab Oberstufeneintritt die Kosten für ein Handy anzurechnen und nicht aus dem Überschuss zu bestreiten. Hierfür er- scheinen die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 30.– im Monat angemessen.

E. 7.6 Auswärtige Verpflegung, Mobilität und Schulkosten Wie die Klägerin ebenfalls zu Recht vorbringt (Urk. 50 Rz. 54), sind im Bedarf von C._____ ab dessen 16. Altersjahr (mutmasslicher Lehrbeginn) auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung, die öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Schulmateri- alien anzurechnen (vgl. Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2; Maier, a.a.O., N 1047 f.). Für die auswärtige Verpflegung ist die gerichtsübliche Pauschale bei einem Vollzeitpensum von Fr. 220.– zu berücksichtigen. Für den öf- fentlichen Verkehr sind angesichts der ausreichenden finanziellen Mittel die Kosten für das Jahresabonnement ZVV-Netzpass Kind/Jugend, Alle Zonen, von monatlich gerundet Fr. 139.– anzurechnen. Die geltend gemachten Schulkosten von Fr. 100.– (Urk. 50 Rz. 54) erscheinen ebenfalls angemessen.

E. 7.7 Steuern

E. 7.7.1 Die Steuern von C._____ in Phase I in der Höhe von Fr. 50.– blieben von den Parteien unbeanstandet (vgl. Urk. 40 S. 7 Rz. 8; Urk. 50 Rz. 56) und erweisen sich als angemessen.

E. 7.7.2 Betreffend die Steuern in den Phasen II, III, IV und V kann auf die Erwä- gungen zu den Steuern der Klägerin verwiesen werden (oben E. III. 6.7).

E. 7.7.3 Mit der Erreichung des 18. Altersjahrs (Phase VI) wird C._____ selbst steu- erpflichtig. Die Unterhaltsbeiträge sind bei einem volljährigen Kind steuerfrei, da nicht mehr Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG ZH bzw. § 23 lit. f DBG, sondern

- 36 - Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG ZH bzw. § 24 lit. e DBG vorliegen. C._____ verfügt damit über kein steuerrelevantes Einkommen. Auch ist von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Damit beschränken sich die Staats- und Gemeindesteuern von C._____ auf die Personal- steuer von Fr. 24.– im Jahr (vgl. § 199 f. StG ZH). Eine direkte Bundessteuer ist nicht zu entrichten. Folglich ist kein Betrag für die Steuern bei C._____ einzusetzen.

E. 7.8 Die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigen Bedarfspositionen von C._____ (Urk. 41 E. III. 5.10 f.) wurden von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen. Damit ergeben sich für C._____ folgende Bedarfszahlen (in Franken): Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag 400.– 400.– 466.– 600.– 600.– 600.– Wohnkosten 315.– 315.– 533.– 533.– 533.– 533.– Krankenkasse KVG 32.– 110.– 82.– 119.– 119.– 119.– Fremdbetreuung 410.– 524.– Mobilität 139.– 139.– auswärtige Verpflegung 220.– 220.– Schulkosten 100.– 100.– Zwischentotal 747.– 1'235.– 1'605.– 1'252.– 1'711.– 1'711.– Familienrechtliches Existenzminimum Steuern (50.–) 78.– 174.– 230.– 300.– Kommunikation 30.– 30.– 30.– Krankenkasse VVG (33.–) 36.– 47.– 47.– 47.– 47.– Total 1'349– 1'826.– 1'559.– 2'088.– 1'788.–

E. 8 Unterhaltsberechnung Phase I (1. Februar 2021 bis 30. September 2021)

E. 8.1 In Phase I beträgt das Gesamteinkommen Fr. 6'019.– (Fr. 1'270.– Klägerin, Fr. 4'549.– Beklagter und Fr. 200.– C._____). Dem stehen die betreibungsrechtli- chen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 5'758.– (Fr. 2'239.– Klägerin, Fr. 2'772.– Beklagter und Fr. 747.– C._____) gegenüber. Somit resultiert ein Über- schuss von Fr. 261.–, der zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums heranzuziehen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser Betrag reicht, um die Steu-

- 37 - ern der Klägerin und von C._____ von je Fr. 50.– vollständig sowie die Steuern des Beklagten im Umfang von Fr. 161.– zu decken. Folglich resultiert ein erweiterter Bedarf der Klägerin von Fr. 2'289.–. Jener des Beklagten beträgt Fr. 2'933.– und jener von C._____ Fr. 797.–.

E. 8.2 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'616.– (Fr. 4'549.– - Fr. 2'933.–) und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 597.– (Fr. 797.– - Fr. 200.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Einkommen von Fr. 1'270.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'289.– im Umfang von Fr. 1'019.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.9, mit Verweis auf BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Es resultiert ein Barunterhalt von Fr. 597.– sowie ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'019.–, mithin ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 1'616.–.

E. 9 Unterhaltsberechnung Phase II (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023)

E. 9.1 In Phase II beträgt das Gesamteinkommen Fr. 24'898.– (Fr. 2'524.– Kläge- rin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 200.– C._____). Dem stehen die familienrechtli- chen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 10'538.– (Fr. 3'150.– Klägerin, Fr. 6'039.– Beklagter und Fr. 1'349.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'135.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'149.– (Fr. 1'349.– - Fr. 200.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 2'524.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'150.– im Umfang von Fr. 626.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist.

E. 9.2 Nach Abzug des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 14'360.–, welcher auf C._____ und den Beklagten zu verteilen ist. Die Verteilung des Überschusses erfolgt grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen", wobei sämtliche Besonderheiten des konkre- ten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Bei der Überschussbeteiligung geht es darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie

- 38 - der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschuss-anteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (vgl. BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353). Der Überschuss ist allerdings nicht für die Vermögensbildung bestimmt; vielmehr dient er der Deckung des laufenden Bedarfs. Daher soll er sich bei überdurch- schnittlichen Verhältnissen nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern er ist in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieheri- schen und konkreten Bedarfsgründen gegebenenfalls angemessen zu begrenzen. Indes ist beim Überschussanteil eines Kindes unverheirateter Eltern sicherzustel- len, dass nicht der betreuende Elternteil daraus quersubventioniert wird. Die Recht- sprechung, wonach der Überschussanteil eines Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht unbegrenzt linear ansteigen darf, erhält mithin bei der Festset- zung des Unterhaltes für Kinder nicht verheirateter Eltern ein zusätzliches Motiv, welches es zu beachten gilt: Nicht nur erzieherische und konkrete Bedarfsgründe können hier unterhaltsbegrenzend wirken, sondern es ist auch sicherzustellen, dass der Überschussanteil einzig die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils ermöglicht und nicht darüber hinaus der unver- heiratete betreuende Elternteil mitfinanziert wird. Eine strikte frankenmässige Tren- nung wird sich allerdings naturgemäss kaum bewerkstelligen lassen, weil der Kin- desunterhaltsbeitrag an den (haupt-)betreuenden Elternteil zu leisten ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und im betreuenden Haushalt in der Regel eine einzige Kasse geführt wird. Ferner ist zu bemerken, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebens- erfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessens- weise Begrenzung des dem Kind zustehenden Überschussanteils gerade bei güns- tigen Verhältnissen auch sein Alter mitberücksichtigt werden darf (BGE 149 III 441 E. 2.6 m.w.H.).

E. 9.3 Vorliegend ergibt sich verteilt nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 C._____ und 2/3 Beklagter; BGE 149 III 441 E. 2.7) in der Zeit vom 1. Oktober 2021

- 39 - bis zum 31. Dezember 2023 ein monatlicher Überschussanteil für C._____ von ge- rundet Fr. 4'787.–. Dieser ist – wie auch die Klägerin anerkennt (Urk. 50 Rz. 57 S.

16) – aufgrund der überdurchschnittlichen Verhältnisse zu deckeln.

E. 9.4 Die Klägerin hält für eine Limitierung des Überschusses in sämtlichen Pha- sen bei Fr. 2'500.–. So habe auch die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens Überschussanteile bis zu Fr. 2'289.– zugesprochen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, obwohl sie dies aufgrund des Alters von C._____ nicht müsste und der Beklagte ohne ihre überobligatorischen Arbeitsan- strengungen viel höhere Betreuungsunterhaltsbeiträge zu leisten hätte. Zudem könnte sie sich mit C._____ mit einem höheren Überschussanteil auch eine etwas teurere Wohnung finanzieren, mal mit ihm in die Ferien fahren oder Ausflüge ma- chen und ihm Hobbies und später auch einmal einen Sprachaufenthalt ermöglichen (Urk. 50 Rz. 57 S. 16). Der Beklagte hält einen Überschussanteil von ungefähr Fr. 1'000.– für angemessen, sofern ein solcher bezahlt werden könne, was vorlie- gend jedoch nicht der Fall sei (Urk. 54 Rz. 37).

E. 9.5 Bei der Bemessung des Überschusses gilt es zu beachten, dass C._____ in dieser Phase erst zwei bis vier Jahre alt ist. Allerdings können durchaus auch kleinere Kinder von einem Überschuss profitieren, beispielsweise durch teurere Kleider, Spielsachen, Möbel, Ausflüge etc. Kein Grund für die Erhöhung des Über- schussanteils bildet jedoch der Umstand, dass die Klägerin mehr arbeitet, als sie gemäss Schulstufenmodell müsste. Bei verheirateten Eltern kann dies ein Grund sein, um dem überobligatorisch Erwerbstätigen einen grösseren Überschussanteil zuzugestehen. Da die Klägerin und der Beklagte jedoch nicht miteinander verhei- ratet sind bzw. waren, hat sie keinen Anspruch auf Teilhabe am Überschuss des Beklagten, und für ihre überobligatorische Erwerbstätigkeit ist sie auch nicht indi- rekt über den Überschussanteil von C._____ zu entschädigen. Insgesamt erscheint ein Überschussanteil von monatlich Fr. 1'000.– in dieser Phase als angemessen.

E. 9.6 Damit resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag für C._____ von monatlich Fr. 2'775.– (Fr. 2'149.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil und Fr. 626.– Betreu- ungsunterhalt).

- 40 -

E. 10 Unterhaltsberechnung Phase III (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2032)

E. 10.1 In Phase III beträgt das Gesamteinkommen Fr. 24'784.– (Fr. 2'410.– Klä- gerin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 200.– C._____). Dem stehen die familienrecht- lichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'119.– (Fr. 3'728.– Klägerin, Fr. 5'515.– Beklagter und Fr. 1'826.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'659.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'626.– (Fr. 1'826.– - Fr. 200.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 2'410.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'728.– im Umfang von Fr. 1'318.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschul- det ist.

E. 10.2 Nach Abzug des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 13'715.–. Der Anteil von C._____ beliefe sich auf gerundet Fr. 4'572.– (1/3). Angesichts der überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnisse ist dieser jedoch zu limitieren. Da C._____ in dieser Phase in ein Alter kommt, in welchem er zunehmend Hobbies haben wird, rechtfertigt es sich, den Überschuss im Vergleich zu Phase II auf monatlich Fr. 1'500.– zu erhö- hen.

E. 10.3 Insgesamt resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'444.– (Fr. 3'126.– Bar- unterhalt inkl. Überschussanteil und Fr. 1'318.– Betreuungsunterhalt).

E. 11 Unterhaltsberechnung Phase IV (1. August 2032 bis 30. September 2035)

E. 11.1 In Phase IV beträgt das Gesamteinkommen Fr. 25'524.– (Fr. 3'100.– Klä- gerin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 250.– C._____). Dem stehen die familienrecht- lichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'012.– (Fr. 3'797.– Klägerin, Fr. 5'656.– Beklagter und Fr. 1'559.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'518.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'309.– (Fr. 1'559.– - Fr. 250.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 3'100.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'797.– im Umfang von Fr. 697.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist.

- 41 -

E. 11.2 Nach Abzug des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 14'512.–, wovon C._____ gerundet Fr. 4'837.– (1/3) zustünde. Der Überschuss ist jedoch wie in den vorangehenden Pha- sen aufgrund der überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse zu limitieren. In dieser Phase ist C._____ 12 bis 16 Jahre alt. Da in dieser Phase keine Fremdbe- treuungskosten mehr angerechnet werden und davon auszugehen ist, dass ver- mehrt Ferienbetreuungsangebote wie Ferienlager oder Sprachreisen in Anspruch genommen werden, rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung des Überschussanteils auf Fr. 2'000.– monatlich.

E. 11.3 Damit ergibt sich ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 4'006.– (Fr. 3'309.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil und Fr. 697.– Betreuungsunterhalt).

E. 12 Unterhaltsberechnung Phase V (1. Oktober 2035 bis 30. September 2037)

E. 12.1 In Phase V beträgt das Gesamteinkommen Fr. 26'424.– (Fr. 4'000.– Klä- gerin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 250.– C._____). Dem stehen die familienrecht- lichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'752.– (Fr. 3'961.– Klägerin, Fr. 5'703.– Beklagter und Fr. 2'088.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'471.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'838.– (Fr. 2'088.– - Fr. 250.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 4'000.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'961.– decken. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet.

E. 12.2 Nach Abzug des zu leistenden Barunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 14'633.–. Der Anteil von C._____ beliefe sich auf gerundet Fr. 4'878.– (1/3). Angesichts der überdurchschnittlich guten finanziellen Verhält- nisse ist der Überschuss jedoch wie in der vorangehenden Phase IV bei Fr. 2'000.– zu deckeln.

E. 12.3 Es resultiert ein Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) von Fr. 3'838.–.

E. 13 Unterhaltsberechnung Phase VI (1. Oktober 2037 bis Ausbildungsende)

- 42 - Mit Erreichung der Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt des Volljährigen ist von den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähig- keit zu tragen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.5, m.w.H.). Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'538.– (Fr. 1'788.– - Fr. 250.– Ausbildungszu- lagen). Auf Partizipation an einem Überschuss seiner Eltern hat er keinen Anspruch mehr (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt Fr. 107.– (Fr. 4'000.– - Fr. 3'893.–), jene des Beklagten Fr. 15'524.– (Fr. 22'174.– - Fr. 6'650.–). Das Verhältnis der Leistungsfähigkeit beträgt demnach 0.7% zu 99.3%. Folglich ist der Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'538.– vollständig vom Beklag- ten zu tragen.

E. 14 Angaben nach Art. 301a ZPO Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorge- hen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteils- dispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils. Viel- mehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vor- stehend dargetan wurden und weder der Beklagte noch die Klägerin und C._____ über relevantes Vermögen verfügen (vgl. oben E. III. 5.3.2 und 6.7.2).

E. 15 Indexierung Zufolge Zeitablaufs ist die Indexierung der Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge basieren demnach auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), Stand Ende Mai 2024 von 107.7 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, an den Stand des Inde- xes per November des Vorjahres anzupassen. Fällt der Index unter den Stand Ende Mai 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 43 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege

1. Erstinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4 und 6 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
  2. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2023 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: 1. Februar 2021 bis 30. September 2021 Fr. 1'616.– (davon Fr. 1'019.– Betreuungsunterhalt) Phase II: 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 Fr. 2'775.– (davon Fr. 626.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'000.– Überschussbeteiligung) Phase III: 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2032 Fr. 4'444.– (davon Fr. 1'318.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'500.– Überschussbeteiligung) - 47 - Phase IV: 1. August 2032 bis 30. September 2035 Fr. 4'006.– (davon Fr. 697.– Betreuungsunterhalt und Fr. 2'000.– Überschussbeteiligung) Phase V: 1. Oktober 2035 bis 30. September 2037 Fr. 3'838.– (davon Fr. 2'000.– Überschussbeteiligung) Phase VI: ab 1. Oktober 2037 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung Fr. 1'538.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll- jährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  6. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2024 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals auf den
  7. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Fällt der Index unter den Stand Ende Mai 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge."
  8. Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2023 wird ersatzlos aufgehoben.
  9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. - 48 -
  11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von Fr. 1'800.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 4'200.– auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird jedoch infolge der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet.
  12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'297.– zu be- zahlen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein und an Letztere mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilungen an die Einwohnerkontrolle von Q._____ und das Migrationsamt des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 10 ihres Urteils obliegen. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 49 - Zürich, 28. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 28. Juni 2024 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2023 (FK220011-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 41 S. 2 f.) Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2023: (Urk. 38 S. 38 ff. = Urk. 41 S. 38 ff.)

1. Das Kind, C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und ver- traglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: rückwirkend ab Februar 2021 Fr. 1'246.– (davon Fr. 135.– Betreuungsunterhalt) Phase II: rückwirkend ab Oktober 2021 Fr. 3'500.– (davon Fr. 280.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'359.– Über- schussbeteiligung) Phase III: ab August 2032 Fr. 3'500.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt und Fr. 2'289.– Überschuss- beteiligung) Phase IV: ab Oktober 2035 Fr. 3'500.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt und Fr. 2'189.– Überschuss- beteiligung) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine ei- genen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Ur-

- 3 - teils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten In- dex). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2024.

4. Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als Fr. 500.– pro Ausgabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt anfal- lende Kosten des Kindes, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlun- gen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, sofern und soweit nicht Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, trägt der veranlassende Elternteil die Aus- gabe einstweilen allein, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kosten- beteiligung vorbehalten bleibt. Bei wiederkehrenden Ausgaben, welche ge- samthaft ein Ereignis betreffen (beispielsweise mehrere laufende Rechnun- gen für eine Behandlung), gilt der gesamte Rechnungsbetrag des Ereignisses als eine Ausgabe.

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basieren auf nachfolgen- den Berechnungsgrundlagen:

a) Einkommen (netto pro Monat):

- Beklagter (Phase I: ALV und tlw. angestellt 100%-Pensum): Fr. 4'612.–

- Beklagter (Phase II bis IV: Selbständigkeit, Betrag gedeckelt): Fr. 15'000.–

- Klägerin (Phase I bis II: Basis 70%-Stelle): Fr. 2'675.–

- Klägerin (Phase III: Basis 80%-Stelle): Fr. 3'100.–

- Klägerin (Phase IV: Basis 100%-Stelle): Fr. 4'000.–

- C._____ (Phase I bis II: Kinderzulage): Fr. 200.–

- C._____ (Phase III bis IV: Kinderzulage): Fr. 250.–

b) Bedarf (Familienrechtliches Existenzminimum pro Monat):

- Beklagter (Phase I): Fr. 3'332.–

- 4 -

- Beklagter (Phase II bis IV): Fr. 5'742.–

- Klägerin (Phase I): Fr. 2'810.–

- Klägerin (Phase II): Fr. 2'955.–

- Klägerin (Phase III): Fr. 3'055.–

- Klägerin (Phase IV): Fr. 3'361.–

- C._____ (Phase I): Fr. 1'311.–

- C._____ (Phase II): Fr. 2'061.–

- C._____ (Phase III): Fr. 1'461.–

- C._____ (Phase IV): Fr. 1'561.–

c) Vermögen und Schulden: Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermögen oder Schulden.

6. In Abänderung der Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgut- schriften vom 13. November 2019 werden die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin zugespro- chen.

7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Verlangt keine der Par- teien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsge- bühr um einen Drittel auf Fr. 2'000.–.

8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Klägerin zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einst- weilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

9. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

10. (Schriftliche Mitteilung)

- 5 -

11. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)

12. (Rechtsmittel Kostenentscheid: Beschwerde, Frist: 30 Tage) Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 40 S. 2 f.): "1. Ziffer 2 des Rechtsspruches im Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Mai 2023 sei aufzuheben. Demnach sei der Berufungskläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertragli- cher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:

- Phase I: ab Februar 2021 bis September 2021: CHF 1'171.00 monat- lich, zzgl. erhältlicher Kindezulagen;

- Phase II-V: ab Oktober 2021: CHF 857.70 monatlich, zzgl. erhältlicher Kinderzulagen;

2. Ziffer 5 des Rechtsspruches im Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Mai 2023 sei aufzuheben. Demnach seien folgende Basisgrundlagen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge festzuhalten:

a) Einkommen (netto pro Monat):

- Beklagter (Phase l: ALV und tlw. angestellt 100%-Pensum): CHF 4'502.00

- Beklagter (Phase ll bis V: angestellt, 100%-Pensum: CHF 4'869.71

- Klägerin (Phase I bis III: Basis 70%-Stelle): CHF 2'675.00

- Klägerin (Phase IV: Basis 80%-Stelle): CHF 3'100.00

- Klägerin (Phase V: Basis 100%-Stelle): CHF 4'000.00

- C._____ (Phase I bis III: Kinderzulage): CHF 200.00

- C._____ (Phase IV und V: Kinderzulage): CHF 250.00

b) Bedarf (Familienrechtliches Existenzminimum pro Monat):

- Beklagter (Phase l): CHF 3'332.00

- Beklagter (Phase ll bis V): CHF 4'012.00

- 6 -

- Klägerin (Phase I): CHF 2'810.00

- Klägerin (Phase II - III): CHF 3'105.00

- Klägerin (Phase IV): CHF 3'150.00

- Klägerin (Phase V): CHF 3'361.00

- C._____ (Phase I): CHF 1'311.00

- C._____ (Phase II): CHF 1'861.00

- C._____ (Phase III): CHF 1'387.00

- C._____ (Phase IV-V): CHF 1'161.00

c) Vermögen und Schulden Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevan- ten Vermögen oder Schulden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Staates." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 50 S. 2 f.): "Antrag Berufungsantwort: "1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 8. November 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% bzw. ab

1. Januar 2024 zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beru- fungsklägers. Anträge Anschlussberufung:

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Mai 2023 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, C._____ an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung

2. Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: ab 1. Februar 2021 bis 30. September 2021

- CHF 1'617.- (davon CHF 506.- Betreuungsunterhalt) Phase II: ab 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023

- CHF 4'850.- (davon CHF 489.- Betreuungsunterhalt) Phase III: ab 1. Januar 2024 bis 30. September 2029

- CHF 6'160.- (davon CHF 1'599.- Betreuungsunterhalt)

- 7 - Phase IV: ab 1. Oktober 2029 bis Oberstufeneintritt von C._____

- CHF 6'015.- (davon CHF 1'214.- Betreuungsunterhalt) Phase V: ab Oberstufeneintritt von C._____ bis 30. September 2035

- CHF 4'649.- (davon CHF 668.- Betreuungsunterhalt) Phase VI: ab 1. Oktober 2035 bis 30. September 2037

- CHF 4'480.- (davon CHF 0.- Betreuungsunterhalt) Phase VII: ab 1. Oktober 2037 und bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung

- CHF 2'406.- (davon CHF 0.- Betreuungsunterhalt) zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Anschlussberufungsklägerin zu zahlen, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt und keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 5.a und Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Mai 2023 aufzuheben und die Berechnungsgrundlagen seien gemäss den vorliegenden Ausfüh- rungen neu festzusetzen:

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% bzw. ab

1. Januar 2024 zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beru- fungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2019 geborenen C._____ (fortan C._____). Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberu- fungsbeklagte (fortan Beklagter) anerkannte seine Vaterschaft am 13. November 2019 (Urk. 5/2). Gleichzeitig gaben die Parteien die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab (Urk. 5/3). Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 machte die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Q._____ vom 3. März 2022 (Urk. 3) eine Klage betreffend Unterhalt, Betreuungsregelung etc. bei der Vor- instanz hängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des an-

- 8 - gefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 41 E. I). Am 19. Mai 2023 erliess die Vorinstanz das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 41), dessen begründete Form dem Beklagten am 9. Oktober 2023 und der Klägerin am 10. Oktober 2023 zuge- stellt wurde (Urk. 39/1–2).

2. Gegen dieses erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2023 frist- gerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 39/2) Berufung mit den oben aufgeführ- ten Anträgen (Urk. 40). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–39). Mit Verfügung vom 17. November 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 44), wel- cher fristgerecht einging (Urk. 46). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten für die Leistung des Kostenvorschus- ses vom 1. Dezember 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Urk. 47). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 48). Die rechtzeitig eingegangene Berufungsantwort und Anschlussberufung der Klägerin mit den oben aufgeführten Anträgen datiert vom

27. Februar 2024 (Urk. 50). Mit Eingabe vom 18. April 2024 erstattete der Beklagte innert ihm mit Verfügung vom 1. März 2024 (Urk. 53) angesetzter Frist die An- schlussberufungsantwort (Urk. 54), welche der Klägerin mit Verfügung vom 19. April 2024 zugestellt wurde (Urk. 55). Mit Eingabe vom 29. April 2024 erklärte die Klägerin, auf die Ausübung des Replikrechts zu verzichten (Urk. 56). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Angefochten wurden die Regelung des Kinderunterhalts (Dispositivziffer 2) und die damit im Zusammenhang stehenden Angaben nach Art. 301a ZPO (Dispo- sitivziffer 5). Nicht angefochten wurden hingegen die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin (Dispositivziffer 1), die Regelung der ausserordentlichen Kin- derkosten (Dispositivziffer 4) sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositivziffer 6). Diese Ziffern sind somit mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Nicht vorzu- merken ist hingegen die Rechtskraft der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv- ziffer 3 (Indexierung), da sie untrennbar mit der angefochtenen Dispositivziffer 2

- 9 - (Kinderunterhaltsbeiträge) zusammenhängt. Bezüglich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositivziffern 7, 8 und 9) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Fe- bruar 2021, E. 5.1).

3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenhei- ten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO- Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3, m.w.H.). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterste- hen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhän- gig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).

- 10 - III. Materielle Beurteilung

1. Ausgangslage 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfah- rens bilden die Kinderunterhaltsbeiträge. Während der Beklagte beantragt, er sei insbesondere aufgrund seines geringeren Einkommens zur Leistung von tieferen Unterhaltsbeiträgen für C._____ zu verpflichten (vgl. Urk. 40 S. 2 und S. 4), fordert die Klägerin in ihrer Anschlussberufung für C._____ höhere Unterhaltsbeiträge (Urk. 50 S. 2). Umstritten sind die Einkommen der Klägerin und des Beklagten (dazu E. III. 2 f.), diverse Bedarfspositionen (dazu E. III. 5–7) sowie die Höhe des Überschusses von C._____ (dazu E. III. 8–13). 1.2. Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von Kindesunterhalts- beiträgen zutreffend dar (Urk. 41 E. III. 5.1), worauf zur Vermeidung von Wiederho- lungen verwiesen werden kann. Sie wandte zu Recht (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6) die zweistufige Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums mit Überschussverteilung) an. 1.3. Aufgrund der sich verändernden Einkommen der Klägerin und des Beklag- ten sowie zahlreicher Änderungen in den Bedarfspositionen aller Beteiligten ist nachfolgend in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Urk. 41 E. III. 5.2) von folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase I: 1. Februar 2021 bis 30. September 2021 (Unselbständigkeit Beklagter) Phase II: 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 (Selbständigkeit Beklagter) Phase III: 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2032 (neue Arbeitsstelle Klägerin) Phase IV: 1. August 2032 bis 30. September 2035 (Oberstufeneintritt, 80%-Pensum Klägerin) Phase V: 1. Oktober 2035 bis 30. September 2037 (16. Geburtstag C._____, 100%- Pensum Klägerin) Phase VI: 1. Oktober 2037 bis Ausbildungsende (Volljährigkeit C._____)

- 11 -

2. Einkommen des Beklagten 2.1. 1. Februar 2021 bis 30. September 2021 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei zu Beginn dieser Phase arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Aus den Akten gehe hervor, dass er von Januar 2021 bis Mai 2021 ALV-Auszahlungen von insgesamt Fr. 21'648.– erhalten habe. Die Arbeitslosenentschädigung habe somit monatlich Fr. 4'330.– netto (Fr. 21'648.– / 5 Monate, gerundet) betragen. Weiter habe der Beklagte seinen Lohnausweis von der D._____ AG aus dem Jahr 2021 ins Recht gelegt, worin er einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 19'862.50 erzielt habe. Es sei anzunehmen, dass sich der eingereichte Lohnausweis auf die Monate Juni 2021 bis zur Aufnahme der Selbständigkeit im Oktober 2021 beziehe. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte von Juni bis Oktober 2021 (4 Monate) einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 4'965.– erzielt habe (Fr. 19'862.50 / 4, gerundet). Entsprechend sei von Februar 2021 bis September 2021 von einem monatlichen Durchschnittslohn in der Höhe von netto Fr. 4'612.– ([5 x Fr. 4'330.–] + [4 x Fr. 4'965.–] / 9) auszugehen (Urk. 41 E. III. 5.3.2.1 f.). 2.1.2. Der Beklagte macht geltend, bei der von der Vorinstanz angerechneten Ar- beitslosenentschädigung seien auch die Familienzulagen inkludiert. Das korrekte Einkommen im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 betrage Fr. 4'132.40 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen. Zusammen mit dem Lohn bei der D._____ AG ergebe dies ein durchschnittliches Einkommen im Zeitraum Februar 2021 bis September 2021 von Fr. 4'502.– pro Monat (Urk. 40 S. 5 Rz. 3). 2.1.3. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, enthält der von der Vorinstanz be- rücksichtigte Betrag von Fr. 21'648.– auch Familienzulagen in der Höhe von Fr. 986.– (Urk. 14/3). Diese sind für die Einkommensberechnung des Beklagten auszuklammern, da sie als Einkommen von C._____ gelten. Somit ergibt sich für den fraglichen Zeitraum ein monatliches Durchschnittseinkommen von gerundet Fr. 4'132.– (Fr. 20'662.– / 5 Monate). Von Juni 2021 bis und mit September 2021 erzielte der Beklage bei der D._____ AG durchschnittlich Fr. 4'965.– pro Monat. Damit resultiert für den Zeitraum von Februar 2021 bis und mit September 2021 ein

- 12 - durchschnittliches Einkommen des Beklagten von gerundet Fr. 4'549.– (4 Monate à Fr. 4'132.– und 4 Monate à Fr. 4'965.–) netto pro Monat. 2.2. Ab Oktober 2021 2.2.1. Betreffend die Zeit ab Aufnahme seiner Selbständigkeit erwog die Vor- instanz, dass der Beklagte von der E._____ GmbH einen Lohn beziehe und ge- mäss Handelsregisterauszug als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser GmbH erscheine. Bei der Ermittlung seines Einkommens sei er daher wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (Urk. 41 E. III. 5.3.3.1). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werde in der Regel das Durchschnittseinkom- men der letzten drei Jahre angerechnet. Vorliegend seien jedoch nur die Jahre 2021 und 2022 heranzuziehen, nachdem die Firma erst per September 2021 ge- gründet worden sei und betreffend das Jahr 2023 noch keine Zahlen vorlägen. Un- ter Berücksichtigung einer Verflechtung der privaten und gesellschaftlichen Mittel des Beklagten bzw. seiner GmbH und da es sich noch um ein sehr junges Unter- nehmen handle, sei vorliegend nicht auf den Gewinn abzustellen. Stattdessen sei sein Einkommen aufgrund seines ausbezahlten Lohns und der Privatbezüge zu be- stimmen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.5). Auszugehen sei zunächst vom Nettolohn, welchen sich der Beklagte monatlich auszahle. Von Oktober 2021 bis Dezember 2022 habe dieser durchschnittlich Fr. 6'880.– betragen. Weil der Beklagte seinen Lohn selbst bestimmen könne und dieser auch vom wirtschaftlichen Ergebnis der Firma abhän- gig sei, scheine es angemessen, von einem Durchschnittswert der beiden Jahre 2021 und 2022 und damit von Fr. 6'880.– netto pro Monat auszugehen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.6). Von September 2021 bis Dezember 2022 (überlanges Geschäftsjahr) habe die E._____ GmbH einen Gewinn von Fr. 249'989.68 generiert. Es ergebe sich somit ein durchschnittlicher Gewinn von Fr. 15'624.38 (Fr. 249'989.68 / 16 Mo- nate). Auf den Gewinn sei für die Einkommensbestimmung des Beklagten jedoch wie erwähnt nicht abzustellen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.7). Der detaillierte Kontoauszug des Kontokorrentkontos des Klägers weise mehrheitlich Privatbezüge aus. Dies zeige sich unter anderem auch darin, dass der Beklagte unter dem Kontokorrent Ausgaben für den F._____ Club, G._____ Coiffeur, H._____ Krankenkasse und private Buchungen verbucht habe. Das Kontokorrent weise für das überlange Ge-

- 13 - schäftsjahr (von Oktober 2021 bis Dezember 2022) einen Saldo von Fr. 183'154.35 aus. Daraus ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt von Fr. 11'447.15 (183'154.35 / 16 Monate). Gemäss dem detaillierten Kontoauszug des Kontokor- rents handle es sich nicht bei allen Beträgen um offensichtliche Privatbezüge. Des- halb rechtfertige es sich, rund 70%, entsprechend Fr. 8'120.– pro Monat aus dem Kontokorrent dem Beklagten als Einkommen anzurechnen (Urk. 41 E. III. 5.3.3.8). Damit ergebe sich ab Oktober 2021 ein monatliches Gesamteinkommen von rund Fr. 15'000.– (Urk. 41 E. III. 5.3.3.9 f.). 2.2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz übersehe, dass im Betrag von Fr. 6'880.– auch verschiedene ausbezahlte Spesen enthalten seien. Die Einrechnung ver- schiedentlicher Spesen sei rechtswidrig und falsch. Korrekt sei einzig auf den be- zogenen Lohn von netto Fr. 4'869.71 abzustellen. Zusätzlich rechne die Vorinstanz ihm auch noch den Kontokorrent als Einkommen an, was ebenfalls falsch und rechtswidrig sei. Seine Gesellschaft verfüge erst über eine einzige Buchhaltung, womit Erfahrungswerte von erst einem Jahr vorlägen. Ob es sich beim Gewinn, den Privatbezügen oder dem Kontokorrent um Grössen handelten, die jedes Jahr in der gleichen Höhe erreicht würden, könne im relevanten Zeitpunkt nicht gesagt werden. Folglich könne auf keinen verlässlichen Durchschnittswert abgestellt werden (Urk. 40 S. 5 Rz. 3). Beim Kontokorrent handle es sich um ein Guthaben der Ge- sellschaft gegenüber dem Beklagten, welches zusätzlich zum Lohn aufgebaut wor- den sei. Es sei folglich nicht statthaft, ihm den Kontokorrent als Lohn aufzurechnen, handle es sich hier doch um eine Schuld gegenüber der Gesellschaft. Er müsse jederzeit damit rechnen, dass die Gesellschaft dieses Guthaben einfordere oder mit seinen Ansprüchen verrechne. In diesem Fall könnte er den Unterhalt auch nicht mehr zurückfordern. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm einge- gangene Schulden als Einkommen anzurechnen seien. Auch wenn aktuell er Ei- gentümer der Gesellschaft sei, so könne dies ändern. In einem solchen Fall müsste er diesen sogenannten "Lohn" wieder in die Gesellschaft zurückführen. Es sei folg- lich rechtswidrig, ihm den Kontokorrent als Lohn anzurechnen, zumal er ja schon einen angemessenen Lohn beziehe. Ihm dürfe lediglich der Lohn von Fr. 4'869.71 als Einkommen angerechnet werden. Zudem sei es höchst fragwürdig, aufgrund einer einzigen Jahresrechnung eine Unterhaltsregelung für die nächsten 15 Jahre

- 14 - aufzustellen. Die Vorinstanz verhalte sich sehr willkürlich und damit rechtswidrig (Urk. 40 S. 6 Rz. 3). 2.2.3. Die Klägerin macht geltend, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Nettogewinn der vom Beklagten beherrschten Gesellschaft als Einkommen anzu- rechnen, welcher Fr. 20'832.– (Fr. 249'989.68 / 15.5 Monate) entspreche. Unter Hinzurechnung des monatlich ausbezahlten Lohns von Fr. 6'880.– ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von mindestens Fr. 27'712.– (Urk. 50 Rz.16–18). 2.2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein Unterhaltspflichtiger, der – wie der Beklagte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift seiner GmbH – eine Gesellschaft beherrscht, als wirtschaftlicher Inhaber sei- ner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. ZR 90/1991 Nr. 52; OGer ZH LE120066 vom 12.04.2013, E. III. 3a). Als Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegan- genen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). Sollten Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern bei- spielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Festsetzung des Einkommens eines Selbständigerwerbstätigen kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfol- gen. Diese beiden Berechnungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig, Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3; BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014, E. 3.2.3). 2.2.5. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 54 Rz. 11) ist ihm bzw. seiner Gesellschaft der erwirtschaftete Gewinn somit nicht zu belassen, um für allfällige schlechtere Zeiten Reserven zu bilden, sondern dieser ist als Einkommen zu be- rücksichtigen. Dass bei einem neu gegründeten Unternehmen noch keine reprä-

- 15 - sentativen Erfahrungswerte vorliegen, liegt in der Natur der Sache. Dennoch sind gestützt hierauf die Unterhaltsbeiträge für C._____ festzulegen. Dieses Vorgehen ist weder willkürlich noch rechtswidrig (vgl. Urk. 40 S. 6 Rz. 3; Urk. 54 Rz. 20). Sollte sich das Einkommen des Beklagten in der Zukunft verändern, ist dies in einem Ab- änderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) geltend zu machen. 2.2.6. Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen des Beklagten anhand seiner Pri- vatbezüge via das Kontokorrentkonto, was nach dem vorstehend Ausgeführten grundsätzlich zulässig ist. Die Klägerin bringt allerdings zu Recht vor (Urk. 50 Rz. 17 ff.), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz nicht auf den Net- togewinn abstellte, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das aus- gewiesene Einkommen nicht mit dem tatsächlichen überstimmt. Die Buchhaltung wurde in Kenntnis des vorliegenden Prozesses erstellt. Ebenfalls bemängelt die Klägerin zu Recht (Urk. 50 Rz. 21), dass die Vorinstanz lediglich 70% der Privatbe- züge berücksichtigte, mit der Begründung, dass es sich nicht bei allen Beträgen des Kontokorrents um offensichtliche Privatbezüge handle, obschon die Beträge nebst offensichtlichen privaten Ausgaben wie "Aldi", "F._____ Club", "Migros", "G._____ Coiffeur", "Bahnhofkiosk", "I._____ Club", "J._____ Reisebüro", "… Airli- nes", "… Kino", "H._____ Krankenkasse" mit den Beschreibungen "Privat", "Über- trag", "A._____" verbucht wurden (Urk. 28 S. 1–6). Es ist auch nicht nachvollzieh- bar, bei welchen Beträgen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass es sich um keine Privatbezüge handle. In Übereinstimmung mit der Klägerin (Urk. 50 Rz. 17 ff.) ist daher zur Bestimmung des Einkommens des Beklagten auf den Nettogewinn seiner Gesellschaft abzustellen. Von Mitte September 2021 (Gründung der GmbH am tt.mm.2021; vgl. Urk. 27) bis Ende Dezember 2022 erzielte die E._____ GmbH einen Gewinn von Fr. 249'989.68 (Urk. 27), was monatlich (15.5 Monate) gerundet Fr. 16'128.– ergibt. Für das Geschäftsjahr 2023 liegt noch kein definitiver Abschluss vor (Urk. 54 Rz. 21), der Beklagte gab mit Eingabe vom 18. April 2024 jedoch an, dass sich die Lohnsituation nicht verändert habe (Urk. 54 Rz. 21). Wie noch zu zeigen sein wird (unten E. III. 8–12), ist der Überschussanteil von C._____ aufgrund der überdurchschnittlichen Verhältnisse zu limitieren, was auch die Klägerin aner- kennt (Urk. 50 Rz. 57 S. 16). Ein allenfalls höherer Gewinn hätte somit keinen Ein-

- 16 - fluss auf den Unterhaltsbeitrag von C._____, weshalb davon abgesehen werden kann, die Edition weiterer Unterlagen zum Einkommen des Beklagten zu verlangen. 2.2.7. Zusätzlich ist dem Beklagten als Einkommen der von ihm bezogene Lohn anzurechnen. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass im von der Vor- instanz berücksichtigten Betrag von Fr. 6'880.– Spesen enthalten seien, weshalb lediglich Fr. 4'869.71 als Einkommen anzurechnen seien (Urk. 40 S. 5 Rz. 3). Die Klägerin lässt entgegnen, der Beklagte habe keine Belege dafür eingereicht, dass mit den Spesen effektive Auslagen ersetzt würden. Die Lohnabrechnungen seien hinsichtlich Spesenauszahlungen nicht schlüssig und es sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft für sämtliche Fahrtauslagen aufkomme, zumal auch das Lea- sing über die Gesellschaft laufe und die Kosten für den Unterhalt der Fahr- zeuge/Transportmittel mit Fr. 46'437.– hoch ausfielen. Die ausbezahlten Spesen stünden auch in keinem Verhältnis zum angeblich erzielten Lohn. Ausserdem seien in der Bedarfsberechnung sowohl Auslagen für auswärtige Verpflegung (Fr. 330.–) als auch Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (Fr. 600.–) angerechnet wor- den, weshalb die Spesen auch vor diesem Hintergrund aufzurechnen seien. Daher sei von Fr. 6'880.– auszugehen (Urk. 50 Rz. 15 f.). Der Beklagte lässt hierauf vor- bringen, es dürfte aufgrund der Bezeichnung in den Lohnunterlagen notorisch sein, dass damit effektive Auslagen ersetzt würden. Bei den Spesen handle es sich um Kilometerentschädigungen für die geschäftlich begründeten Fahrten, nicht jedoch für den Arbeitsweg, sowie um Mittagsentschädigungen (Urk. 54 Rz. 12). 2.2.8. Richtig ist, dass der dem Beklagten in den Monaten von Oktober 2021 bis und mit August 2022 ausbezahlte Lohn teilweise Spesen enthält. So werden bei- spielsweise im Dezember 2021 "Effektive Spesen" von Fr. 2'734.70, im Februar 2022 "Km-Entschädigung" von Fr. 1'800.– oder im März 2022 "Km-Entschädigung" von Fr. 720.– und "Mittagsentschädigung" von Fr. 352.– aufgeführt (Urk. 14/4). Spesen gehören jedoch nur dann nicht zum anrechenbaren Einkommen, wenn da- mit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Erwerbstätigen entstehen. Damit Spe- sen bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben, müssen von der an- sprechenden Person die effektiven Auslagen nach Art und Höhe konkret dargetan werden (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fall-

- 17 - beispielen, 2023, Rz. 708 f.). Dass mit der Mittagsentschädigung Ausgaben für das Essen ersetzt werden, wird auch von der Klägerin zu Recht nicht angezweifelt (vgl. Urk. 50 Rz. 15). Wie sie ebenfalls zutreffend vorbringt, berücksichtigte die Vor- instanz im Bedarf des Beklagten für die auswärtige Verpflegung einen Betrag von monatlich Fr. 330.– (Urk. 41 E. III. 5.5). Dies ist nicht zu beanstanden, wenn gleich- zeitig die Mittagsentschädigung als Einkommen aufgerechnet wird. Wird hingegen die Mittagsentschädigung beim Einkommen nicht berücksichtigt, sind auch keine Verpflegungskosten im Bedarf anzurechnen. Der Einfachheit halber ist der Variante der Vorinstanz den Vorzug zu geben. Was die Kilometerentschädigung betrifft, un- terliess es der Beklagte darzulegen, dass hiermit tatsächlich Kilometerkosten in die- sen Höhen bezahlt wurden. So legt er keinen einzigen Beleg diesbezüglich ins Recht. Diese Entschädigung ist daher ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Ab- zuziehen sind hingegen die in den Lohnabrechnungen der Monate April 2022 bis und mit August 2022 enthaltenen Kinderzulagen von Fr. 200.– monatlich (Urk. 14/4). Somit resultiert von Oktober 2021 bis und mit August 2022 inklusive Entschädigungen und exklusive Kinderzulagen ein Durchschnittslohn von gerundet Fr. 6'046.– netto im Monat (Fr. 66'502.55 / 11 Monate). 2.2.9. Insgesamt ergibt sich ab Oktober 2021 ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 22'174.– (Fr. 16'128.– + Fr. 6'046.–).

3. Einkommen der Klägerin 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei vor Phase I (Februar 2021 bis und mit September 2021) arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengelder bezogen. Ab dem 14. Februar 2022 bis im März 2023 habe sie im Stundenlohn als Verkäuferin in einem Tankstellenshop in K._____ gearbeitet und pro Stunde Fr. 22.– brutto erhalten. Seit April 2023 arbeite sie als Verkäuferin auf Stundenbasis im Tankstellenshop in L._____. Zudem habe sie im Juli 2022 zusammen mit einer Kollegin den Beautysalon M._____ GmbH gegründet. Die Klägerin habe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'675.– für ein 70%- Pensum geltend machen lassen. Beim Beautysalon M._____ GmbH überstiegen die Ausgaben bisher jedoch die Einnahmen. Um dennoch etwas zu verdienen, ar- beite sie seit dem 1. April 2023 als Verkäuferin im Stundenlohn im Tankstellenshop

- 18 - in L._____. Sie lasse bei einem 70%-Arbeitspensum einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 2'634.– geltend machen (Urk. 41 E. III. 5.6.1 f.). Aufgrund der vorste- henden Ausführungen ergebe sich, dass die Klägerin in den Phasen I und II (Februar 2021 bis und mit Juli 2032) im Stundenlohn in einem 70%-Arbeitspensum als Verkäuferin in einer Tankstelle ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'675.– erziele. Im August 2032 komme C._____ in die Oberstufe, womit der Klägerin gemäss Schulstufenregel ein Arbeitspensum von 80% zugemutet werden könne. Analog dem in Phasen I und II angerechneten Einkommen von Fr. 2'675.– im Monat bei einem Pensum von 70% sei der Klägerin von August 2032 bis und mit September 2035 bei einem Pensum von 80% und einer grösseren Arbeitserfahrung ein Einkommen von Fr. 3'100.– netto pro Monat anzurechnen. Im Oktober 2035 werde C._____ schliesslich 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt könne der Klägerin nach Schulstufenmodell ein Arbeitspensum von 100% zugemutet werden, wobei ein anrechenbares Einkommen von netto Fr. 4'000.– (ge- rundet, inkl. Arbeitserfahrung) resultiere (Urk. 41 E. III. 5.6.5). 3.2. Die Klägerin macht geltend, seit Oktober 2023 nicht mehr Mitinhaberin der M._____ GmbH zu sein, da das Geschäft stets defizitär gewesen sei und sich die Inhaberinnen zerstritten hätten (Urk. 50 Rz. 32). Entgegen den aktenwidrigen Fest- stellungen der Vorinstanz habe sie in Phase I (Februar 2021 bis und mit September

2021) nicht Fr. 2'675.– pro Monat verdient, sondern total Fr. 9'310.– (Fr. 13'966.– / 12 Monate x 8 Monate), was monatlich Fr. 1'164.– ergebe. Ihr Einkommen habe in der Vergangenheit stark variiert, da sie stets im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Von Oktober 2021 bis und mit Dezember 2023 habe sie ein durchschnittliches Einkommen von gerundet Fr. 2'466.– erzielt (Urk. 50 Rz. 33 f.). Seit Januar 2024 arbeite sie in einem fixen Arbeitspensum von 60% und erhalte monatlich Fr. 2'410.– netto inkl. 13. Monatslohn. Die Arbeitstage variierten, wobei sie in der Regel an drei Tagen pro Woche arbeite (Urk. 50 Rz. 35). Ab Oberstufeneintritt von C._____ (vor- aussichtlich im August 2032) habe sie ihr Pensum auf 80% bzw. ab seinem 16. Al- tersjahr auf 100% zu erhöhen und werde dann, wie von der Vorinstanz ausgeführt, rund Fr. 3'100.– bzw. Fr. 4'000.– verdienen können, aufgrund der ebenfalls stei- genden Sozialabzüge jedoch nicht mehr (Urk. 50 Rz. 36).

- 19 - 3.3. Gemäss Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Ja- nuar 2022 erhielt die Klägerin für die Zeit von Januar 2021 bis und mit November 2021 insgesamt Fr. 13'966.– an Arbeitslosengelder (Urk. 5/5), was monatlich (11 Monate) gerundet Fr. 1'270.– entspricht. Im Dezember 2021 erhielt sie Fr. 1'350.– Arbeitslosenentschädigung und im Januar 2022 Fr. 1'233.– (Urk. 52/3). Vom

14. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 betrug ihr Nettogehalt gemäss Lohnausweis der N.______ AG vom 6. Februar 2023 Fr. 29'178.– (Urk. 52/3). Aus- serdem erzielte sie vom 2. September 2022 bis zum 30. September 2022 gemäss Lohnausweis der O._____ AG vom 16. Januar 2023 Fr. 807.30 netto (Urk. 52/3). Von Januar 2023 bis und mit März 2023 ist ein Nettogehalt von Fr. 6'827.– (Urk. 52/4) und von April 2023 bis und mit Dezember 2023 ein solches von Fr. 26'207.32 ausgewiesen (Urk. 52/4). Somit ergibt sich für Phase I ein Einkom- men der Klägerin von Fr. 1'270.– und in Phase II ein solches von gerundet Fr. 2'524.– ([2 x Fr. 1'270.– + Fr. 1'350.– + Fr. 1'233.– + Fr. 29'178.– + Fr. 807.– + Fr. 6'827.– + Fr. 26'207.–] / 27 Monate). Im Januar 2024 wurden der Klägerin Fr. 2'106.45 (exkl. Kinderzulagen) ausbezahlt, wobei sie aufgrund einer Krankheit nicht den gesamten Lohn erhielt (Urk. 52/6). Es ist daher – wie die Klägerin zutreffend vorbringt (Urk. 50 Rz. 35) – in Phase III von einem monatlichen Nettolohn von gerundet Fr. 2'410.– auszugehen (60% von Fr. 4'191.67 + Fr. 209.60 Anteil 13. Monatslohn - Fr. 253.15 Sozialabzüge - Fr. 61.95 BVG-Beitrag; Urk. 52/6). Die von der Vorinstanz angerechneten hypothe- tischen Einkommen ab C._____s Eintritt in die Oberstufe und dessen Erreichung des 16. Altersjahr von Fr. 3'100.– (80%-Pensum, Phase IV) bzw. Fr. 4'000.– (100%- Pensum, Phasen V und VI) wurden von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 50 Rz. 36; Urk. 54 Rz. 24) und erweisen sich als angemessen.

- 20 -

4. Einkommen von C._____ Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, betragen die Kinderzulagen ab dem

12. Geburtstag von C._____ Fr. 250.– und davor Fr. 200.– (Urk. 41 E. III. 5.9.1). C._____ wird während der Phase III zwölf Jahre alt. Angesichts der langen Dauer dieser Phase von 103 Monaten kann vernachlässigt werden, dass während zehn Monaten die Kinderzulagen bereits Fr. 250.– betragen werden. Demnach ist ab Phase IV (1. August 2032) mit Kinderzulagen von Fr. 250.– zu rechnen.

5. Bedarf des Beklagten 5.1. Mobilität 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe hinsichtlich Phase I (Februar 2021 bis und mit September 2021) weder Mobilitäts- noch auswärtige Verpfle- gungskosten geltend gemacht. Ihm seien entsprechend die monatlichen Kosten ei- nes Generalabonnements in der Höhe von Fr. 320.– (vgl. SBB, GA Erwachsene für 1 Jahr Fr. 3'860.–) anzurechnen (Urk. 41 E. III. 5.4d). 5.1.2. Diese Erwägungen blieben zwar unbeanstandet. Da der Beklagte in den Monaten Februar 2021 bis und mit Mai 2021 jedoch arbeitslos war (Urk. 14/3) und während dieser Phase enge finanzielle Verhältnisse vorliegen (vgl. unten E. III. 8), rechtfertigt sich für diese Zeit keine Anrechnung von Mobilitätskosten, zumal der Beklagte solche auch nicht geltend machte (vgl. Urk. 12 S. 5). Entsprechend sind in der ersten Phase lediglich Mobilitätskosten von durchschnittlich Fr. 160.– (4 Mo- nate à Fr. 0.– und 4 Monate à Fr. 320.–) im Bedarf des Beklagten anzurechnen. 5.2. Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten ab Oktober 2021 aufgrund der körperlich anspruchsvollen Arbeit und der Schicht- und Nachtarbeit Verpfle- gungskosten von Fr. 330.– im Monat (Urk. 41 E. III. 5.4d). Wie der Beklagte zutref- fend ausführt (Urk. 40 S. 6 Rz. 4), erhält er eine Mittagsentschädigung von seiner Arbeitgeberin. Da diese wie gezeigt (oben E. III. 2.2.8) beim Einkommen zu berück-

- 21 - sichtigen ist, ist auch im Bedarf eine entsprechende Position aufzunehmen. Es hat somit bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 330.– im Monat zu bleiben. 5.3. Steuern 5.3.1. Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung mit der Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge nur angenähert festzusetzen. Die Steuerlast des Beklagten in Phase I von Fr. 200.– wurde nicht angefochten (vgl. Urk. 40 S. 6 Rz. 4; Urk. 50 Rz. 31) und erweist sich als angemessen. 5.3.2. In Phase II beträgt das Einkommen des Beklagten 12 x Fr. 22'174.– = Fr. 266'088.– (oben E. III. 2.2.9). Dabei unterliegt der dem Beklagten anzurech- nende Gewinn von monatlich Fr. 16'128.– als Wertschriftenertrag aus qualifizierten Beteiligungen dem Teilbesteuerungsverfahren. Auf kantonaler Ebene erfolgt die Besteuerung im Umfang von 50%, auf Bundesebene im Umfang von 70% (§ 25b Abs. 1 StG LU; Art. 20 Abs. 1bis DBG). Belege zu seinem aktuellen Vermögen reichte der Beklagte keine ein. Im Jahr 2020 versteuerte er Vermögenswerte von Fr. 4'743.– (Urk. 14/10). Es ist daher von keinem steuerrelevanten Vermögen aus- zugehen. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen Fr. 72'552.00 Fr. 72'552.00 Wertschriftenertrag aus qualifizierten Be- Fr. 193'536.00 Fr. 193'536.00 teiligungen Total Einkünfte Fr. 266'088.00 Fr. 266'088.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 11'677.00 Fr. 8'577.00 Mobilität Fr. 6'300.00 Fr. 3'200.00 Verpflegung Fr. 3'200.00 Fr. 3'200.00 weitere Berufskosten Fr. 2'177.00 Fr. 2'177.00 Ungefähre Unterhaltsbeiträge Fr. 33'096.00 Fr. 33'096.00 Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr. 1'800.00 Abzug für Teilbesteuerungsverfahren Fr. 96'768.00 Fr. 58'061.00 Total Abzüge Fr. 144'141.00 Fr. 101'534.00 steuerbares Einkommen Fr. 121'974.00 Fr. 164'554.00 steuerbares Vermögen Fr. 0.00 Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Luzern für das Jahr 2023 (abrufbar unter https:// steuern.lu.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_ natuerliche_personen/staats_gemeindesteuern, zuletzt besucht am 17. Mai 2024)

- 22 - ein (Wohngemeinde: P._____; Tarif: Alleinstehend; Konfession: Andere / keine), resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 2'297.–. 5.3.3. In den Phase III, IV und V ist von einem Einkommen von Fr. 266'088.–, Abzügen ohne die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 111'145.– (Staats-/Gemeinde- steuer; der Abzug für die Mobilität erhöht sich im Jahr 2024 auf Fr. 6'400.– [§ 33 Abs. 1 lit. a StG LU]) bzw. Fr. 68'438.– (Bundessteuer) und einem Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von mutmasslich Fr. 53'928.– (Phase III), Fr. 47'928.– (Phase IV) und Fr. 45'996.– (Phase V) resul- tieren monatliche Steuerschulden von Fr. 1'773.–, Fr. 1'914.– und Fr. 1'961.–. 5.3.4. Auch in Phase VI beträgt das Einkommen Fr. 266'088.– und betragen die Abzüge (Berufsauslagen, Versicherungsprämien und Abzüge Teilbesteuerungs- verfahren) Fr. 111'145.– bzw. Fr. 68'438.–. Die an den volljährigen C._____ zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge kann der Beklagte nicht mehr abziehen, hingegen kann er den Kinderabzug geltend machen, welcher sich bei der Staats-/Gemeindesteuer auf Fr. 7'500.– (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG LU) und bei der Bundessteuer auf Fr. 6'700.– beläuft (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). An den Kinderabzug gekoppelt sind auch die Versicherungsprämien für C._____. Entsprechend kann der Beklagte so- wohl bei der Staats-/Gemeindesteuer als auch bei der Bundessteuer zusätzliche Fr. 700.– in Abzug bringen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG LU; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG). Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 146'743.– (Staats-/Gemeinde- steuer) bzw. Fr. 190'250.– (Bundessteuer). Weiterhin ist von keinem steuerbaren Vermögen auszugehen. Die monatliche Steuerlast beträgt gerundet Fr. 2'908.–. 5.3.5. Betreffend die Steuern in den Phasen III bis VI ist festzuhalten, dass sich diese weit in die Zukunft erstrecken. Es kann dabei nicht vorhergesehen werden, wie sich die anwendbaren Steuerfüsse entwickeln werden oder ob es dem Beklag- ten nicht gelingen wird, bei seinem überdurchschnittlichen Einkommen ein mass- gebliches Vermöge zu bilden, das steuerlich relevant sein könnte. Aufgrund der Begrenzung der Höhe des Unterhaltsbeitrags ist indessen davon auszugehen, dass diese möglichen Abweichungen / Veränderungen in der steuerlichen Belas- tung auf heutigem Kenntnisstand nicht zu einer Änderung der Unterhaltsbeiträge

- 23 - führen würde. Sollte dem doch so sein, sind die Parteien auf die Möglichkeit des Abänderungsverfahrens hinzuweisen. 5.4. Die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen des Be- klagten (Urk. 41 E. III. 5.4 f.) wurden von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen. Damit ergeben sich nachfolgende Bedarfszahlen (in Fran- ken) seitens des Beklagten. Ausser in der ersten Phase (dazu unten E. III. 8) rei- chen die finanziellen Mittel aus, um nebst dem betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum auch das familienrechtliche Existenzminimum vollständig zu decken. Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1'080.– Krankenkasse KVG 332.– 332.– 332.– 332.– 332.– 332.– Mobilität 160.– 600.– 600.– 600.– 600.– 600.– auswärtige Verpflegung 330.– 330.– 330.– 330.– 330.– Zwischentotal 2'772.– 3'542.– 3'542.– 3'542.– 3'542.– 3'542.– Familienrechtliches Existenzminimum Steuern (200.–) 2'297.– 1'773.– 1'914.– 1'961.– 2'908.– Serafe (30.–) 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– Hausrat-/Haftpflicht- (30.–) 30.– 30.– 30.– 30.– 30.– versicherungen Kommunikation (120.–) 120.– 120.– 120.– 120.– 120.– Krankenkasse VVG (20.–) 20.– 20.– 20.– 20.– 20.– Total 6'039.– 5'515.– 5'656.– 5'703.– 6'650.–

6. Bedarf der Klägerin 6.1. Grundbetrag Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin einen Grundbetrag von Fr. 1'250.–, da sie gemeinsam mit C._____ bei ihrer Mutter wohne (Urk. 41 E. III. 5.7a). Die Klägerin macht zu Recht einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– geltend (Urk. 50 Rz. 38). Das von der Vorinstanz angewandte Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums vom 16. September 2009, welches für einen alleinerzie-

- 24 - henden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person einen Grundbetrag von Fr. 1'250.– vorsah, findet keine Anwendung mehr. Grundlage der Bedarfsermittlung bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff., fortan eidgenössische Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.1). Gemäss des- sen Ziff. II beträgt der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1'350.–. 6.2. Wohnkosten 6.2.1. Auch bei den Wohnkosten der Klägerin berücksichtigte die Vorinstanz, dass diese mit ihrer Mutter zusammenlebt, weshalb sie bei ihr 2/5 der Gesamt- wohnkosten anrechnete, mithin Fr. 626.–. Die Klägerin habe es unterlassen, einen Nachweis ihrer Suchbemühungen für eine Wohnung oder andere Belege einzurei- chen, die ihren Willen, eine eigene Wohnung zu beziehen, belegen würden (Urk. 41 E. III. 5.7b). 6.2.2. Die Klägerin lässt vorbringen, sehr wohl zu beabsichtigen, mit C._____ eine eigene Wohnung zu beziehen. Sie habe keine Suchbemühungen angestellt, weil es ihr finanziell nicht möglich gewesen sei, ausser sie würde sich wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit begeben. Um eine weitere Phasenbildung zu verhindern, seien ihr ab 1. Januar 2024 Wohnkosten von Fr. 1'065.– (total Kosten Fr. 1'600.–) anzurechnen (Urk. 50 Rz. 39). 6.2.3. Gemäss Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien ist grundsätzlich der effek- tive Mietzins für das Wohnen anzurechnen. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, haben C._____ und sie jedoch Anspruch auf angemessene Wohnkosten und es ist ihnen nicht zuzumuten, auf Dauer mit der Mutter der Klägerin zu Dritt in einer 3- Zimmerwohnung zu leben, wobei ihr Anteil an der Miete derzeit Fr. 940.– (Fr. 625.– Klägerin und Fr. 315.– C._____) beträgt. Mit diesem Mietzins werden die Klägerin und C._____ kaum eine 3-Zimmerwohnung in der Region Q._____ ZH finden. Dass sich die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Lage bislang noch nicht um eine neue Wohnung bemüht hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen ihrer An-

- 25 - sicht sind die höheren Wohnkosten allerdings erst für die Zukunft und nicht rück- wirkend anzurechnen. Die von der Klägerin geltend gemachten hypothetischen Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'600.– erweisen sich angesichts des aktuellen Wohnungsmarkts als angemessen. Der Anteil der Klägerin beträgt demnach ge- rundet Fr. 1'067.– (2/3). Phase III dauert vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2032 und damit insgesamt 103 Monate. Angesichts dessen kann vernachlässigt werden, dass im Jahr 2024 für einige Monate noch vom tieferen Mietzins auszugehen wäre. Demnach sind ab Phase III Wohnkosten von Fr. 1'067.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. 6.3. Krankenkassenkosten 6.3.1. Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung (KVG) der Klägerin beträgt ab dem 1. Januar 2024 gerundet Fr. 432.– (Fr. 437.80 - Fr. 5.35 Rücker- stattung eidg. Umweltabgabe) und die Prämie für die Zusatzversicherungen (VVG) gerundet Fr. 50.– (Urk. 52/8). Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'236.– (unten E. III. 6.7.3) beträgt die individuelle Prämienverbilligung für die Klägerin und C._____ gemäss dem Online Rechner der SVA Zürich (abrufbar unter https:// svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/ praemienverbilligung_2024/online-rechner.html, zuletzt besucht am 17. Mai 2024) gerundet Fr. 74.– pro Monat. Hälftig aufgeteilt, ergibt sich eine Prämie der Klägerin für das KVG von Fr. 395.– (Fr. 432.– - Fr. 37.–). Die Prämie für das VVG bleibt bei Fr. 50.–. 6.3.2. In den Phasen IV und V besteht angesichts der Höhe ihres massgebenden Einkommens kein bzw. ein bloss geringfügiger (ca. Fr. 15.– in Phase IV) – und damit vernachlässigbarer – Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Es sind daher die vollen Beträge von Fr. 432.– (KVG) und Fr. 50.– (VVG) anzurechnen. 6.3.3. In Phase VI wird die Klägerin voraussichtlich zwar wieder einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Dies hat jedoch auf den vom Beklagten zu leisten- den Unterhaltsbeitrag keinen Einfluss, da dieser – wie noch zu zeigen sein wird (unten E. III. 13) – ein Vielfaches leistungsfähiger als die Klägerin ist, sodass sich diese nicht am Barunterhalt des volljährigen C._____ zu beteiligen hat.

- 26 - 6.4. Mobilität 6.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin von Februar 2021 bis September 2021 Mobilitätskosten in der Höhe von monatlich Fr. 306.– (Urk. 41 E. III. 5.7d). Diese Position blieb zwar unbeanstandet (vgl. Urk. 40 S. 6 f. Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45), da die Klägerin während dieser Zeit jedoch arbeitslos war (Urk. 5/5) und enge finanzielle Verhältnisse in dieser Phase vorliegen (vgl. unten E. III. 8), sind keine Mobilitätskosten einzusetzen. 6.4.2. Von Oktober 2021 bis und mit September 2035 rechnete die Vorinstanz der Klägerin Mobilitätskosten von monatlich Fr. 439.– an (Urk. 41 E. III. 5.7d). Die Klä- gerin macht geltend, ihre Arbeitswegkosten beliefen sich seit dem 1. Januar 2024 auf Fr. 364.– (20 km x 2 x 13 Tage x Fr. 0.70). Zudem rügt sie, dass die Vorinstanz nicht auf das Leasing von monatlich Fr. 485.90 eingehe, obwohl sie für das Zurück- legen des Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen sei, da ihre Schicht oftmals um 05.00 Uhr beginne, und die Vorinstanz die Autokosten auch berücksichtigt habe. Das Leasing laufe von Juli 2022 bis Juli 2026. Zur Vermeidung weiterer Unterhalts- phasen seien die Kosten ab dem 1. Januar 2024 "flachgerechnet", d.h. statt auf 49 Monate auf 69 Monate (1. Januar 2024 bis 30. September 2029), mit Fr. 345.– monatlich zu berücksichtigen. Für die Zeit danach verzichte sie auf die Geltendma- chung höherer Kosten, da sie hoffe, bis dahin eine Anstellung näher bei ihrem Wohnort gefunden zu haben (Urk. 50 Rz. 41). 6.4.3. Dass dem Auto der Klägerin Kompetenzqualität zukommt, wird vom Be- klagten nicht bestritten (vgl. Urk. 54 Rz. 26) und erweist sich angesichts ihrer Ar- beitszeiten als korrekt. Leasingraten für ein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter ge- hören ebenfalls zum Notbedarf (Maier, a.a.O., N 1044; BGE 140 III 337 E. 5.2). Die Klägerin wohnt in Q._____ ZH und arbeitete von Februar 2022 bis und mit März 2023 an der Tankstelle R._____ in K._____ ZH und ab April 2023 an der Tankstelle S._____ in L._____ (Urk. 41 E. III. 5.6.1; Urk. 5/7; Urk. 31/3). Der Arbeitsweg nach K._____ beträgt gemäss Google Maps rund 11 km, jener nach L._____ 20 km. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin in einem 70%-Pensum arbeite und den Arbeitsweg vier Mal wöchentlich zurücklege (Urk. 41 E. III. 5.6.5 und 5.7d). Dies trifft bis Ende Dezember 2023 zu, ab Januar 2024 arbeitet die Klägerin in ei-

- 27 - nem 60%-Pensum auf drei Tage aufgeteilt (Urk. 50 Rz. 35 und Rz. 41). Bei der Berechnung der Fahrtkosten ist von einer Kilometerpauschale – nach Abzug der Amortisationskosten von 27% (vgl. https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ ratgeber/ kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php; zuletzt besucht am 2. Mai 2024)

– von Fr. 0.51 auszugehen. Von Februar 2022 bis und mit März 2023 ergeben sich somit Fahrtkosten von monatlich gerundet Fr. 163.– (2 x 11 km x 14.5 Tage [4 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km) und von April 2023 bis und mit Dezember 2023 solche von gerundet Fr. 296.– (2 x 20 km x 14.5 Tage [4 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km). Insgesamt resultieren in Phase II (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023) durchschnittliche monatliche Fahrtkosten von gerundet Fr. 183.– (4 Monate à Fr. 0.–, 14 Monate à Fr. 163.– und 9 Monate à Fr. 296.–). Hinzuzurechnen sind wie gezeigt die Kosten für das Leasing. Der Leasingvertrag wurde am 11. Juli 2022 unterzeichnet, wobei 48 Leasingraten à Fr. 485.90 vereinbart wurden (Urk. 11/3). In Phase II kommen damit monatliche Kosten von Fr. 324.– (9 Monate à Fr. 0.– und 18 Monate à Fr. 486.–) hinzu, was Mobilitätskosten in Phase II von total Fr. 507.– ergibt. 6.4.4. In Phase III (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2032) betragen die Fahrtkosten Fr. 220.– (2 x 20 km x 10.8 Tage [3 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km) und die Kosten für das Leasing Fr. 142.– (30 Monate à Fr. 486.– und 73 Monate à Fr. 0.–), was insgesamt Fr. 362.– ergibt. 6.4.5. In Phase IV wird die Klägerin ihr Pensum auf 80% erhöhen müssen, sodass der Arbeitsweg wieder an vier Tagen zurückzulegen sein wird. Dies ergibt monatli- che Mobilitätskosten von gerundet Fr. 296.– (2 x 20 km x 14.5 Tage [4 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km). 6.4.6. Ab Phase V resultieren bei einem 100%-Arbeitspensum und fünf Arbeits- tagen Fahrtkosten von gerundet Fr. 369.– (2 x 20 km x 18.1 Tage [5 Tage x 4 Wochen x 47 Arbeitswochen / 52 Wochen] x 0.51 Fr./km) im Monat. 6.5. Auswärtige Verpflegung

- 28 - Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin in Phase I auswärtige Ver- pflegungskosten entsprechend ihrer Erwerbstätigkeit an vier Tagen in der Woche von Fr. 176.– (Urk. 41 E. III. 5.7d). Dies blieb von den Parteien unbeanstandet (vgl. Urk. 40 S. 6 f. Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45). Da die Klägerin während dieser Zeit jedoch arbeitslos war (Urk. 5/5) und in dieser Phase enge finanzielle Verhältnisse vorlie- gen (vgl. unten E. III. 8), sind keine Kosten für auswärtige Verpflegung in dieser Phase einzusetzen. Erst ab Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Februar 2022 sind solche zu berücksichtigen. Entsprechend resultieren für Phase II (Oktober 2021 bis und mit Dezember 2023) durchschnittliche monatliche Verpflegungskosten von ge- rundet Fr. 150.– (4 Monate à Fr. 0.– und 23 Monate à Fr. 176.–). Ab Aufnahme ihrer 60%-Arbeitstätigkeit im Januar 2024 sind Verpflegungskosten von Fr. 132.– anzurechnen. Mit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ergeben sich – wie von der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 41 E. III. 5.8) und von den Parteien nicht be- anstandet (vgl. Urk. 40 S. 6 f. Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45) – Fr. 176.– für ein 80%-Pensum und Fr. 220.– für ein 100%-Erwerbspensum. 6.6. Serafe, Hausrat-/Haftpflichtversicherungen und Kommunikationskosten Aufgrund der Wohnsituation der Klägerin rechnete die Vorinstanz der Klägerin die Hälfte der Serafegebühr sowie der Hausrat-/Haftpflichtversicherungspauschale an und berücksichtigte für die Kommunikationskosten Fr. 80.– (Urk. 41 E. III. 5.7f-h). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Urk. 50 Rz. 44), sind ihr mit dem Bezug einer eigenen Wohnung (ab Phase III) die vollen gerichtsüblichen Beträge dieser Positi- onen anzurechnen. 6.7. Steuern 6.7.1. Die Steuern der Klägerin in Phase I von monatlich Fr. 50.– blieben unan- gefochten (vgl. Urk. 40 S. 6 Rz. 7; Urk. 50 Rz. 45) und erweisen sich als angemes- sen. 6.7.2. In Phase II beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen der Klägerin 12 x Fr. 2'524.– = Fr. 30'288.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 200.– = Fr. 2'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von

- 29 - Fr. 33'096.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'996.– (Fr. 2'196.– Mobili- tät, Fr. 1'800.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten), Versicherungs- prämien von Fr. 3'900.– (Staats-/Gemeindesteuer) bzw. Fr. 2'500.– (Bundes- steuer), Fremdbetreuungskosten von Fr. 4'920.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'600.– für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 41'968.–, jenes für die direkte Bun- dessteuer Fr. 45'768.–. Über steuerrelevantes Vermögen verfügt die Klägerin nicht (vgl. Urk. 51/12; Urk. 51/13; Urk. 51/14). Gibt man diese Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich für das Jahr 2023 (abrufbar unter https://www. zh.ch/de/ steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung- natuerliche-personen/steuerrechner.html.; zuletzt besucht am 17. Mai 2024) ein (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Ge- meinde: Q._____), resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 181.–. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf von C._____ zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Ein- künften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis von C._____s Ein- künften zum gesamten steuerbaren Einkommen der Klägerin beträgt gerundet 43% ([Fr. 2'149.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil + Fr. 200.– Kinderzulagen] / Fr. 5'499.–, unten E. III. 9). Folglich sind gerundet Fr. 103.– bei der Klägerin und Fr. 78.– bei C._____ anzurechnen. 6.7.3. In Phase III beläuft sich das Einkommen der Klägerin auf 12 x Fr. 2'410.– = Fr. 28'920.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 200.– = Fr. 2'400.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 53'928.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 6'224.– (Fr. 2'640.– Mobilität, Fr. 1'584.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten), Versicherungsprämien von Fr. 4'200.– bzw. Fr. 2'500.–, Fremdbetreuungskosten von Fr. 6'288.– sowie Sozia- labzüge von Fr. 9'300.– bzw. Fr. 6'700.– für ein Kind im Haushalt. Weiterhin ist von einem steuerbare Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2024 resultiert eine monatliche Steuerlast von

- 30 - gerundet Fr. 366.–, wovon Fr. 192.– auf die Klägerin und Fr. 174.– auf C._____ entfallen. 6.7.4. In Phase IV beträgt das Einkommen der Klägerin 12 x Fr. 3'100.– = Fr. 37'200.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 250.– = Fr. 3'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 47'928.–. Ab- zuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 7'664.– (Fr. 3'552.– Mobilität, Fr. 2'112.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Staats-/Gemeindesteuer bzw. Fr. 7'312.– (Fr. 3'200.– Mobilität, Fr. 2'112.– Verpflegung und Fr. 2'000.– wei- tere Berufskosten) bei der Bundessteuer, Versicherungsprämien von Fr. 4'200.– bzw. Fr. 2'500.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'300.– bzw. Fr. 6'700.– für ein Kind im Haushalt. Weiterhin ist von einem steuerbare Vermögen von Fr. 0.– auszuge- hen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich für das Jahr 2024 resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 475.–. Fr. 246.– sind bei der Klägerin und Fr. 230.– bei C._____ zu berücksichtigen. 6.7.5. In Phase V beträgt das Einkommen der Klägerin 12 x Fr. 4'000.– = Fr. 48'000.– (oben E. III. 3.3). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 250.– = Fr. 3'000.– und mutmassliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 45'996.–. Ab- zuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 9'068.– (Fr. 4'428.– Mobilität, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Staats-/Gemeindesteuer bzw. Fr. 7'840.– (Fr. 3'200.– Mobilität, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– wei- tere Berufskosten) bei der Bundessteuer, Versicherungsprämien von Fr. 4'200.– bzw. Fr. 2'500.– sowie Sozialabzüge von Fr. 9'300.– bzw. Fr. 6'700.– für ein Kind im Haushalt. Weiterhin ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszuge- hen. Es resultiert eine monatliche Steuerlast von gerundet Fr. 593.–. Fr. 293.– sind bei der Klägerin und Fr. 300.– bei C._____ zu berücksichtigen. 6.7.6. In Phase VI verfügt die Klägerin weiterhin über ein Einkommen von Fr. 48'000.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 9'068.– (Fr. 4'428.– Mobili- tät, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Staats- /Gemeindesteuer bzw. Fr. 7'840.– (Fr. 3'200.– Mobilität, Fr. 2'640.– Verpflegung und Fr. 2'000.– weitere Berufskosten) bei der Bundessteuer sowie Versicherungs- prämien von Fr. 2'900.– bzw. Fr. 1'800.–. Einen Kinderabzug kann die Klägerin für

- 31 - den volljährigen C._____ nicht mehr machen, da sie den Unterhalt für diesen nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Weiter ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– auszugehen. Die Klägerin untersteht neu dem Grundtarif (vgl. § 35 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 lit. a StG). Es resultiert eine monatliche Steuerschuld von gerundet Fr. 225.–. 6.8. Die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigen Bedarfspositionen der Klä- gerin (Urk. 41 E. III. 5.7 f.) wurden von keiner Partei beanstandet und geben zu keinen Weiterungen von Amtes wegen Anlass. Damit ergeben sich folgende Be- darfszahlen (in Franken) seitens der Klägerin: Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten 625.– 625.– 1'067.– 1'067.– 1'067.– 1'067.– Krankenkasse KVG 264.– 267.– 395.– 432.– 432.– 432.– Mobilität 507.– 362.– 296.– 369.– 369.– auswärtige Verpflegung 150.– 132.– 176.– 220.– 220.– Zwischentotal 2'239.– 2'899.– 3'306.– 3'321.– 3'438.– 3'438.– Familienrechtliches Existenzminimum Steuern (50.–) 103.– 192.– 246.– 293.– 225.– Serafe (15.–) 15.– 30.– 30.– 30.– 30.– Hausrat-/Haftpflicht- (15.–) 15.– 30.– 30.– 30.– 30.– versicherungen Kommunikation (80.–) 80.– 120.– 120.– 120.– 120.– Krankenkasse VVG (29.–) 38.– 50.– 50.– 50.– 50.– Total 3'150.– 3'728.– 3'797.– 3'961.– 3'893.–

7. Bedarf von C._____ 7.1. Grundbetrag 7.1.1. Mit dem 10. Geburtstag am 4. Oktober 2029 steigt der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.– (Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien). Zur Vermeidung einer Vielzahl von Unterhaltsphasen ist in Phase III (1. Januar 2024 bis 31. Juli

2032) von einem durchschnittlichen Grundbetrag in der Höhe von gerundet Fr. 466.– (69 Monate à Fr. 400.– und 34 Monate à Fr. 600.–) auszugehen.

- 32 - 7.1.2. Die Klägerin lässt für C._____ ab dessen Volljährigkeit einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– geltend machen (Urk. 50 Rz. 55). Wie seine Bedarfssituation in diesem Zeitpunkt aussieht, ist ungewiss. Der Grundbetrag ist daher weiterhin wie während der Minderjährigkeit zu berechnen (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353). 7.2. Wohnkosten Wie beim Bedarf der Klägerin ausgeführt wurde, sind ab Phase III höhere (hypo- thetische) Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'600.– zu berücksichtigen (oben E. III. 6.2). Der Anteil von C._____ entspricht gerundet Fr. 533.– (1/3). 7.3. Krankenkasse 7.3.1. Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung (KVG) von C._____ beträgt ab dem 1. Januar 2024 gerundet Fr. 119.– (Fr. 124.– - Fr. 5.35 Rückerstat- tung eidg. Umweltabgabe) und die Prämie für die Zusatzversicherungen (VVG) ge- rundet Fr. 47.– (Urk. 52/9). Unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von Fr. 37.– (oben E. III. 6.3) im Monat, resultiert in Phase III eine Prämie für das KVG von Fr. 82.–. Das VVG bleibt bei Fr. 47.–. 7.3.2. In den Phasen IV und V besteht kein Anspruch auf individuelle Prämien- verbilligung, sodass Fr. 119.– (KVG) und Fr. 47.– (VVG) zu berücksichtigen sind. 7.3.3. Ab der Volljährigkeit von C._____ (Phase VI) lässt die Klägerin Kosten für das KVG von geschätzt Fr. 200.– geltend machen (Urk. 50 Rz. 55). Zutreffend ist zwar, dass die Krankenkassenprämien mit Erreichung der Volljährigkeit steigen. Bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'538.– monatlich (unten E. III. 13) wird C._____ jedoch Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben, wie auch der Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 54 Rz. 36). Daher ist auch über die Volljährigkeit hinaus von Fr. 119.– für das KVG und Fr. 47.– für das VVG auszugehen. 7.4. Fremdbetreuungskosten 7.4.1. Betreffend die Fremdbetreuungskosten von C._____ erwog die Vorinstanz, dass die geltend gemachten Kita-Kosten von Fr. 480.75 ausgewiesen seien. Die

- 33 - Klägerin arbeite an vier Tagen die Woche, wovon C._____ drei Tage in der Krippe sei und einen Tag von der Mutter der Klägerin betreut werde. Ab Oktober 2021 sei davon auszugehen, dass die Klägerin weniger Subventionen erhalte, weshalb von Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 900.– auszugehen sei. Ab Eintritt in die Oberstufe von C._____ erscheine es angemessen, ihm im Bedarf keine Fremd- betreuungskosten mehr anzurechnen (Urk. 41 E. III. 5.10d). 7.4.2. Der Beklagte macht geltend, es sei mit dem Kindergarteneintritt von C._____ im August 2024 eine neue Unterhaltsphase zu bilden und die Fremdbe- treuungskosten seien zu reduzieren. Er hält eine Reduktion auf Fr. 426.– (Fr. 109.– bei einmal pro Woche) für angemessen (Urk. 40 S. 7 Rz. 8). 7.4.3. Die Klägerin lässt dazu vorbringen, dass C._____ aufgrund ihrer unregel- mässigen Arbeitszeiten weiterhin an drei Tagen pro Woche in der Kinderkrippe be- treut werde (aktuell Montag, Mittwoch und Freitag). Die Kosten beliefen sich ohne bzw. mit reduzierten Subventionen auf Fr. 900.–. Weshalb es angemessen erschei- nen solle, die Kosten ab Kindergarteneintritt zu senken, sei nicht nachvollziehbar. Die Kosten würden auch bei Kindergarteneintritt / Hort gleich hoch bleiben, zumal sie darauf angewiesen sei, dass C._____ auch während acht Ferienwochen den Ferienhort besuchen könne (Urk. 50 Rz. 52). 7.4.4. Die derzeitigen Kosten für die Kinderkrippe T._____ in Q._____ sind mit gerundet Fr. 481.– im Monat ausgewiesen (Urk. 52/10; subventionierter Platz). Die- sen Betrag bezahlte die Klägerin auch von Februar 2022 bis und mit Mai 2022 (Urk. 5/17). Davor war die Klägerin arbeitslos, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin in Phase I (Februar 2021 bis und mit September 2021) keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. 7.4.5. Gemäss der Webseite der Kinderkrippe T._____ bietet diese nur Plätze für Kinder bis zum Kindergarteneintritt an (abrufbar unter https://www.kinderkrippe- T._____.ch/de/kinderkrippen/standorte/kinderkrippe-Q._____; zuletzt besucht am

17. Mai 2024). Aufgrund des 60%-Arbeitspensum der Klägerin steht jedoch fest, dass C._____ auch nach Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2024 auf Fremd- betreuung an drei Tagen in der Woche angewiesen sein wird. Die Gemeinde

- 34 - Q._____ bietet ausserschulische Betreuung zu folgenden Tarifen an (abrufbar un- ter https://www.Q._____.ch/aemter/22310?dtFilterText=; zuletzt besucht am 17. Mai 2024): Morgentisch (06.50 - 08.20 Uhr) Fr. 8.– Mittagstisch (12.00 - 14.00 Uhr) Fr. 20.– Mittags- und Abendbetreuung (12.00 - 18.00 Uhr) Fr. 55.– Nachmittagsbetreuung (15.40 - 18.00 Uhr) Fr. 21.– Ferienhort, schulfreie Tage (06.50 - 18.00 Uhr) Fr. 80.– Gemäss dem Rabattreglement für externe Kinderbetreuung (abrufbar unter https://www.Q._____.ch/familienukinder/66061; zuletzt besucht am 17. Mai 2024) beträgt der Rabatt bei einem Jahreseinkommen von Fr. 85'248.– (Fr. 31'320.– Jah- reseinkommen der Klägerin inklusive Kinderzulagen sowie Fr. 53'928.– Unterhalts- beiträge [Fr. 4'494.– x 12, unten E. III. 10.3]) 35%. Gemäss den im Recht liegenden Arbeitsplänen (Urk. 52/7) arbeitet die Klägerin in der Regel von 05.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Es ist jedoch auch ein Arbeitseinsatz von 09.00 Uhr bis 16.30 Uhr verzeichnet. Da die Arbeitseinsätze der Klägerin variieren, ist vom Tarif für die Mittags- und Abendbetreuung von Fr. 36.– (65% von Fr. 55.–) pro Tag auszugehen. Bei 39 Schulwochen im Jahr ergibt dies monatliche Kosten von Fr. 351.– ([39 Wochen x 3 Tage x Fr. 36.–] / 12). Hinzu kommen die Kosten für die Ferienbetreuung, welche pro Tag Fr. 52.– (65% von Fr. 80.–) betragen, was durchschnittlich gerundet Fr. 173.– ([8 Wochen x 5 Tage x Fr. 52.–] / 12) im Monat ergibt. Damit ist insgesamt von Fremdbetreuungskosten ab dem Kindergartenein- tritt (August 2024) in der Höhe von Fr. 524.– auszugehen. Angesichts der langen Dauer der Phase III von 103 Monaten kann vernachlässigt werden, dass für das Jahr 2024 allenfalls noch höhere Subventionszahlungen fliessen und für eine ver- hältnismässig kurze Zeit ein tieferer Betrag resultiert. Es sind daher bereits ab dem

1. Januar 2024 Fr. 524.– für die Fremdbetreuung zu berücksichtigen.

- 35 - Bis dahin (Phase II, 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023) sind monatlich ge- rundet Fr. 410.– (4 Monate à Fr. 0.– [Arbeitslosigkeit der Klägerin] und 23 Monate à Fr. 481.–) anzurechnen. 7.5. Kommunikation In Übereinstimmung mit der Klägerin (Urk. 50 Rz. 53) und entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 54 Rz. 53) sind C._____ ab Oberstufeneintritt die Kosten für ein Handy anzurechnen und nicht aus dem Überschuss zu bestreiten. Hierfür er- scheinen die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 30.– im Monat angemessen. 7.6. Auswärtige Verpflegung, Mobilität und Schulkosten Wie die Klägerin ebenfalls zu Recht vorbringt (Urk. 50 Rz. 54), sind im Bedarf von C._____ ab dessen 16. Altersjahr (mutmasslicher Lehrbeginn) auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung, die öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Schulmateri- alien anzurechnen (vgl. Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2; Maier, a.a.O., N 1047 f.). Für die auswärtige Verpflegung ist die gerichtsübliche Pauschale bei einem Vollzeitpensum von Fr. 220.– zu berücksichtigen. Für den öf- fentlichen Verkehr sind angesichts der ausreichenden finanziellen Mittel die Kosten für das Jahresabonnement ZVV-Netzpass Kind/Jugend, Alle Zonen, von monatlich gerundet Fr. 139.– anzurechnen. Die geltend gemachten Schulkosten von Fr. 100.– (Urk. 50 Rz. 54) erscheinen ebenfalls angemessen. 7.7. Steuern 7.7.1. Die Steuern von C._____ in Phase I in der Höhe von Fr. 50.– blieben von den Parteien unbeanstandet (vgl. Urk. 40 S. 7 Rz. 8; Urk. 50 Rz. 56) und erweisen sich als angemessen. 7.7.2. Betreffend die Steuern in den Phasen II, III, IV und V kann auf die Erwä- gungen zu den Steuern der Klägerin verwiesen werden (oben E. III. 6.7). 7.7.3. Mit der Erreichung des 18. Altersjahrs (Phase VI) wird C._____ selbst steu- erpflichtig. Die Unterhaltsbeiträge sind bei einem volljährigen Kind steuerfrei, da nicht mehr Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG ZH bzw. § 23 lit. f DBG, sondern

- 36 - Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG ZH bzw. § 24 lit. e DBG vorliegen. C._____ verfügt damit über kein steuerrelevantes Einkommen. Auch ist von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Damit beschränken sich die Staats- und Gemeindesteuern von C._____ auf die Personal- steuer von Fr. 24.– im Jahr (vgl. § 199 f. StG ZH). Eine direkte Bundessteuer ist nicht zu entrichten. Folglich ist kein Betrag für die Steuern bei C._____ einzusetzen. 7.8. Die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigen Bedarfspositionen von C._____ (Urk. 41 E. III. 5.10 f.) wurden von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen. Damit ergeben sich für C._____ folgende Bedarfszahlen (in Franken): Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag 400.– 400.– 466.– 600.– 600.– 600.– Wohnkosten 315.– 315.– 533.– 533.– 533.– 533.– Krankenkasse KVG 32.– 110.– 82.– 119.– 119.– 119.– Fremdbetreuung 410.– 524.– Mobilität 139.– 139.– auswärtige Verpflegung 220.– 220.– Schulkosten 100.– 100.– Zwischentotal 747.– 1'235.– 1'605.– 1'252.– 1'711.– 1'711.– Familienrechtliches Existenzminimum Steuern (50.–) 78.– 174.– 230.– 300.– Kommunikation 30.– 30.– 30.– Krankenkasse VVG (33.–) 36.– 47.– 47.– 47.– 47.– Total 1'349– 1'826.– 1'559.– 2'088.– 1'788.–

8. Unterhaltsberechnung Phase I (1. Februar 2021 bis 30. September 2021) 8.1. In Phase I beträgt das Gesamteinkommen Fr. 6'019.– (Fr. 1'270.– Klägerin, Fr. 4'549.– Beklagter und Fr. 200.– C._____). Dem stehen die betreibungsrechtli- chen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 5'758.– (Fr. 2'239.– Klägerin, Fr. 2'772.– Beklagter und Fr. 747.– C._____) gegenüber. Somit resultiert ein Über- schuss von Fr. 261.–, der zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums heranzuziehen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser Betrag reicht, um die Steu-

- 37 - ern der Klägerin und von C._____ von je Fr. 50.– vollständig sowie die Steuern des Beklagten im Umfang von Fr. 161.– zu decken. Folglich resultiert ein erweiterter Bedarf der Klägerin von Fr. 2'289.–. Jener des Beklagten beträgt Fr. 2'933.– und jener von C._____ Fr. 797.–. 8.2. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'616.– (Fr. 4'549.– - Fr. 2'933.–) und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 597.– (Fr. 797.– - Fr. 200.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Einkommen von Fr. 1'270.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'289.– im Umfang von Fr. 1'019.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.9, mit Verweis auf BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Es resultiert ein Barunterhalt von Fr. 597.– sowie ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'019.–, mithin ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 1'616.–.

9. Unterhaltsberechnung Phase II (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023) 9.1. In Phase II beträgt das Gesamteinkommen Fr. 24'898.– (Fr. 2'524.– Kläge- rin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 200.– C._____). Dem stehen die familienrechtli- chen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 10'538.– (Fr. 3'150.– Klägerin, Fr. 6'039.– Beklagter und Fr. 1'349.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'135.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'149.– (Fr. 1'349.– - Fr. 200.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 2'524.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'150.– im Umfang von Fr. 626.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. 9.2. Nach Abzug des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 14'360.–, welcher auf C._____ und den Beklagten zu verteilen ist. Die Verteilung des Überschusses erfolgt grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen", wobei sämtliche Besonderheiten des konkre- ten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Bei der Überschussbeteiligung geht es darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie

- 38 - der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschuss in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschuss-anteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (vgl. BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353). Der Überschuss ist allerdings nicht für die Vermögensbildung bestimmt; vielmehr dient er der Deckung des laufenden Bedarfs. Daher soll er sich bei überdurch- schnittlichen Verhältnissen nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern er ist in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieheri- schen und konkreten Bedarfsgründen gegebenenfalls angemessen zu begrenzen. Indes ist beim Überschussanteil eines Kindes unverheirateter Eltern sicherzustel- len, dass nicht der betreuende Elternteil daraus quersubventioniert wird. Die Recht- sprechung, wonach der Überschussanteil eines Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht unbegrenzt linear ansteigen darf, erhält mithin bei der Festset- zung des Unterhaltes für Kinder nicht verheirateter Eltern ein zusätzliches Motiv, welches es zu beachten gilt: Nicht nur erzieherische und konkrete Bedarfsgründe können hier unterhaltsbegrenzend wirken, sondern es ist auch sicherzustellen, dass der Überschussanteil einzig die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils ermöglicht und nicht darüber hinaus der unver- heiratete betreuende Elternteil mitfinanziert wird. Eine strikte frankenmässige Tren- nung wird sich allerdings naturgemäss kaum bewerkstelligen lassen, weil der Kin- desunterhaltsbeitrag an den (haupt-)betreuenden Elternteil zu leisten ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und im betreuenden Haushalt in der Regel eine einzige Kasse geführt wird. Ferner ist zu bemerken, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebens- erfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessens- weise Begrenzung des dem Kind zustehenden Überschussanteils gerade bei güns- tigen Verhältnissen auch sein Alter mitberücksichtigt werden darf (BGE 149 III 441 E. 2.6 m.w.H.). 9.3. Vorliegend ergibt sich verteilt nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 C._____ und 2/3 Beklagter; BGE 149 III 441 E. 2.7) in der Zeit vom 1. Oktober 2021

- 39 - bis zum 31. Dezember 2023 ein monatlicher Überschussanteil für C._____ von ge- rundet Fr. 4'787.–. Dieser ist – wie auch die Klägerin anerkennt (Urk. 50 Rz. 57 S.

16) – aufgrund der überdurchschnittlichen Verhältnisse zu deckeln. 9.4. Die Klägerin hält für eine Limitierung des Überschusses in sämtlichen Pha- sen bei Fr. 2'500.–. So habe auch die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens Überschussanteile bis zu Fr. 2'289.– zugesprochen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, obwohl sie dies aufgrund des Alters von C._____ nicht müsste und der Beklagte ohne ihre überobligatorischen Arbeitsan- strengungen viel höhere Betreuungsunterhaltsbeiträge zu leisten hätte. Zudem könnte sie sich mit C._____ mit einem höheren Überschussanteil auch eine etwas teurere Wohnung finanzieren, mal mit ihm in die Ferien fahren oder Ausflüge ma- chen und ihm Hobbies und später auch einmal einen Sprachaufenthalt ermöglichen (Urk. 50 Rz. 57 S. 16). Der Beklagte hält einen Überschussanteil von ungefähr Fr. 1'000.– für angemessen, sofern ein solcher bezahlt werden könne, was vorlie- gend jedoch nicht der Fall sei (Urk. 54 Rz. 37). 9.5. Bei der Bemessung des Überschusses gilt es zu beachten, dass C._____ in dieser Phase erst zwei bis vier Jahre alt ist. Allerdings können durchaus auch kleinere Kinder von einem Überschuss profitieren, beispielsweise durch teurere Kleider, Spielsachen, Möbel, Ausflüge etc. Kein Grund für die Erhöhung des Über- schussanteils bildet jedoch der Umstand, dass die Klägerin mehr arbeitet, als sie gemäss Schulstufenmodell müsste. Bei verheirateten Eltern kann dies ein Grund sein, um dem überobligatorisch Erwerbstätigen einen grösseren Überschussanteil zuzugestehen. Da die Klägerin und der Beklagte jedoch nicht miteinander verhei- ratet sind bzw. waren, hat sie keinen Anspruch auf Teilhabe am Überschuss des Beklagten, und für ihre überobligatorische Erwerbstätigkeit ist sie auch nicht indi- rekt über den Überschussanteil von C._____ zu entschädigen. Insgesamt erscheint ein Überschussanteil von monatlich Fr. 1'000.– in dieser Phase als angemessen. 9.6. Damit resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag für C._____ von monatlich Fr. 2'775.– (Fr. 2'149.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil und Fr. 626.– Betreu- ungsunterhalt).

- 40 -

10. Unterhaltsberechnung Phase III (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2032) 10.1. In Phase III beträgt das Gesamteinkommen Fr. 24'784.– (Fr. 2'410.– Klä- gerin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 200.– C._____). Dem stehen die familienrecht- lichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'119.– (Fr. 3'728.– Klägerin, Fr. 5'515.– Beklagter und Fr. 1'826.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'659.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'626.– (Fr. 1'826.– - Fr. 200.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 2'410.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'728.– im Umfang von Fr. 1'318.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschul- det ist. 10.2. Nach Abzug des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 13'715.–. Der Anteil von C._____ beliefe sich auf gerundet Fr. 4'572.– (1/3). Angesichts der überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnisse ist dieser jedoch zu limitieren. Da C._____ in dieser Phase in ein Alter kommt, in welchem er zunehmend Hobbies haben wird, rechtfertigt es sich, den Überschuss im Vergleich zu Phase II auf monatlich Fr. 1'500.– zu erhö- hen. 10.3. Insgesamt resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'444.– (Fr. 3'126.– Bar- unterhalt inkl. Überschussanteil und Fr. 1'318.– Betreuungsunterhalt).

11. Unterhaltsberechnung Phase IV (1. August 2032 bis 30. September 2035) 11.1. In Phase IV beträgt das Gesamteinkommen Fr. 25'524.– (Fr. 3'100.– Klä- gerin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 250.– C._____). Dem stehen die familienrecht- lichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'012.– (Fr. 3'797.– Klägerin, Fr. 5'656.– Beklagter und Fr. 1'559.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'518.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'309.– (Fr. 1'559.– - Fr. 250.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 3'100.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'797.– im Umfang von Fr. 697.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist.

- 41 - 11.2. Nach Abzug des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 14'512.–, wovon C._____ gerundet Fr. 4'837.– (1/3) zustünde. Der Überschuss ist jedoch wie in den vorangehenden Pha- sen aufgrund der überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse zu limitieren. In dieser Phase ist C._____ 12 bis 16 Jahre alt. Da in dieser Phase keine Fremdbe- treuungskosten mehr angerechnet werden und davon auszugehen ist, dass ver- mehrt Ferienbetreuungsangebote wie Ferienlager oder Sprachreisen in Anspruch genommen werden, rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung des Überschussanteils auf Fr. 2'000.– monatlich. 11.3. Damit ergibt sich ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 4'006.– (Fr. 3'309.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil und Fr. 697.– Betreuungsunterhalt).

12. Unterhaltsberechnung Phase V (1. Oktober 2035 bis 30. September 2037) 12.1. In Phase V beträgt das Gesamteinkommen Fr. 26'424.– (Fr. 4'000.– Klä- gerin, Fr. 22'174.– Beklagter und Fr. 250.– C._____). Dem stehen die familienrecht- lichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'752.– (Fr. 3'961.– Klägerin, Fr. 5'703.– Beklagter und Fr. 2'088.– C._____) gegenüber. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 16'471.– und der Barbedarf von C._____ auf Fr. 1'838.– (Fr. 2'088.– - Fr. 250.– Kinderzulagen). Die Klägerin kann mit ihrem Ein- kommen von Fr. 4'000.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'961.– decken. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet. 12.2. Nach Abzug des zu leistenden Barunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 14'633.–. Der Anteil von C._____ beliefe sich auf gerundet Fr. 4'878.– (1/3). Angesichts der überdurchschnittlich guten finanziellen Verhält- nisse ist der Überschuss jedoch wie in der vorangehenden Phase IV bei Fr. 2'000.– zu deckeln. 12.3. Es resultiert ein Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) von Fr. 3'838.–.

13. Unterhaltsberechnung Phase VI (1. Oktober 2037 bis Ausbildungsende)

- 42 - Mit Erreichung der Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt des Volljährigen ist von den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähig- keit zu tragen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.5, m.w.H.). Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'538.– (Fr. 1'788.– - Fr. 250.– Ausbildungszu- lagen). Auf Partizipation an einem Überschuss seiner Eltern hat er keinen Anspruch mehr (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt Fr. 107.– (Fr. 4'000.– - Fr. 3'893.–), jene des Beklagten Fr. 15'524.– (Fr. 22'174.– - Fr. 6'650.–). Das Verhältnis der Leistungsfähigkeit beträgt demnach 0.7% zu 99.3%. Folglich ist der Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'538.– vollständig vom Beklag- ten zu tragen.

14. Angaben nach Art. 301a ZPO Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorge- hen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteils- dispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils. Viel- mehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte vor- stehend dargetan wurden und weder der Beklagte noch die Klägerin und C._____ über relevantes Vermögen verfügen (vgl. oben E. III. 5.3.2 und 6.7.2).

15. Indexierung Zufolge Zeitablaufs ist die Indexierung der Unterhaltsbeiträge von Amtes wegen anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge basieren demnach auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), Stand Ende Mai 2024 von 107.7 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, an den Stand des Inde- xes per November des Vorjahres anzupassen. Fällt der Index unter den Stand Ende Mai 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 43 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 3'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte, wobei der Anteil der Klägerin zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen wurde, und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 41 Dispositivziffern 7, 8 und 9). 1.2. Vom Beklagten wird der erstinstanzliche Kostenentscheid nicht thematisiert (vgl. Urk. 40 S. 8). Die Klägerin ersucht um Bestätigung der erstinstanzlichen Kos- tenverteilung (Urk. 50 Rz. 59). 1.3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid erscheint auch unter Berücksichti- gung der anzupassenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 41 Dispositivziffern 7, 8 und 9) ist da- her zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebüh- renverordnung auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 2.2. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens bilden die Kinderunter- haltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen. Die Vor- instanz verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen für C._____ von insge- samt Fr. 681'968.– ([8 x Fr. 1'246.–] + [192 x Fr. 3'500.–], gerechnet bis zur Voll- jährigkeit von C._____, vgl. Urk. 41 Dispositivziffer 2). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 174'104.– ([8 x

- 44 - Fr. 1'171.–] + [192 x gerundet Fr. 858.–], vgl. Urk. 40 S. 2), die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung auf Fr. 1'057'618.– ([8 x Fr. 1'617.–] + [27 x Fr. 4'850.–] + [69 x Fr. 6'160.–] + [34 x Fr. 6'015.–] + [38 x Fr. 4'649.–] + [24 x Fr. 4'480.–], vgl. Urk. 50 S. 2). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Ent- scheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten Fr. 789'925.– ([8 x Fr. 1'616.–] + [27 x Fr. 2'775.–] + [103 x Fr. 4'444.–] + [38 x Fr. 4'006.–] + [24 x Fr. 3'838.–], oben E. III. 8–13). Damit unterliegt der Beklagte zu gerundet 70%. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6'000.– im Umfang von Fr. 4'200.– dem Beklagten und im Umfang von Fr. 1'800.– der Klägerin aufzuerle- gen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Anteil der Klägerin zufolge der ihr für das zweitinstanzliche Verfahren zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urk. 46). 2.3. Der Klägerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 50 S. 3) eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV sowie nach Einsicht in die vorläufige Honorarnote der Rechtsvertreterin der Klägerin vom 26. Februar 2024 (Urk. 52/11), welche unter anderem noch keine Auslagen für das Studium der Anschlussberufungsantwortschrift sowie die Besprechung des zweitinstanzlichen Entscheids mit der Klägerin enthält, ist die volle Entschädigung auf Fr. 3'242.75 (Fr. 66.– zzgl. MwSt. von 7.7% und Fr. 2'934.– zzgl. MwSt. von 8.1% MwSt.) fest- zusetzen. Die auf 40% reduzierte vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Par- teientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 1'297.–. 2.4. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (in- klusive Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 50 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber

- 45 - hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Einkommen der Klägerin beläuft sich derzeit auf Fr. 2'410.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.– (oben E. III. 3.3). Gemäss der von den Parteien vor der Vorinstanz am 27. September 2022 geschlossenen Teilvereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 genehmigt wurde (Urk. 16), ist der Beklagte verpflichtet, für C._____ monatliche Akontozah- lungen von Fr. 1'400.– zu leisten (Urk. 15). Dass er dieser Verpflichtung nicht nach- kommt bzw. die Beiträge nicht durchsetzbar wären, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind auch diese Zahlungen zu berück- sichtigen, sodass von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 4'010.– aus- zugehen ist. Dieses reicht jedoch selbst bei Berücksichtigung der aktuellen Wohn- kosten von Fr. 940.–, verbilligten Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 267.– (Klä- gerin) und Fr. 110.– (C._____) und aktuellen Fremdbetreuungskosten von Fr. 481.– nicht aus. So resultieren unter Hinzurechnung der Grundbeträge von Fr. 1'350.– und Fr. 400.– sowie der aktuellen Kosten für die Mobilität und die auswär- tige Verpflegung der Klägerin von Fr. 362.– und Fr. 132.– bereits Ausgaben von insgesamt Fr. 4'042.–. Die Kosten für die Versicherungen, Serafe, Kommunikation, VVG und Steuern bleiben gänzlich ungedeckt. Einkommensseitig gilt die Klägerin somit als mittellos. Auch verfügt sie über kein über den Notgroschen hinausgehen- des Vermögen: Per Ende Januar 2024 befanden sich auf ihrem Privatkonto bei der Postfinance Fr. 2'913.83 (Urk. 52/12). Zudem verfügte sie per 12. Januar 2024 über ein Fonds-/Anteilsguthaben bei der U._____ AG von Fr. 3'857.60 (Urk. 52/13). Die Klägerin ist somit mittellos im Sinne des Gesetzes (Art. 117 lit. a ZPO). Weiter wa- ren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Da sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegen- den Berufungs-/Anschlussberufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewie- sen war, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewil- ligen und es ist ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

- 46 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4 und 6 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom

19. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2023 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: 1. Februar 2021 bis 30. September 2021 Fr. 1'616.– (davon Fr. 1'019.– Betreuungsunterhalt) Phase II: 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 Fr. 2'775.– (davon Fr. 626.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'000.– Überschussbeteiligung) Phase III: 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2032 Fr. 4'444.– (davon Fr. 1'318.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'500.– Überschussbeteiligung)

- 47 - Phase IV: 1. August 2032 bis 30. September 2035 Fr. 4'006.– (davon Fr. 697.– Betreuungsunterhalt und Fr. 2'000.– Überschussbeteiligung) Phase V: 1. Oktober 2035 bis 30. September 2037 Fr. 3'838.– (davon Fr. 2'000.– Überschussbeteiligung) Phase VI: ab 1. Oktober 2037 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung Fr. 1'538.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll- jährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2024 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Fällt der Index unter den Stand Ende Mai 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge."

2. Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2023 wird ersatzlos aufgehoben.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

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5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von Fr. 1'800.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 4'200.– auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird jedoch infolge der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'297.– zu be- zahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein und an Letztere mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilungen an die Einwohnerkontrolle von Q._____ und das Migrationsamt des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 10 ihres Urteils obliegen. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 49 - Zürich, 28. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm