Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von A._____, geboren am tt.mm.2018 (Klägerin 1, fortan A._____). Mit Eingabe vom
10. März 2022 machten die Klägerin 2 und A._____ (zusammen fortan Klägerin- nen) vor Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 57 S. 4 ff. = Urk. 60 S. 4 ff.). Mit Datum vom 30. August 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 57 = Urk. 60).
E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Klägerinnen am 12. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 58) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 59 S. 2 f.).
E. 3 Nachdem sich die Klägerin 2 und der Beklagte mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom
27. März 2024 zum Verhandlungstermin vom 8. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 65/1-7 und Urk. 66). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde dem Beklagten die Beru- fungsschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 69).
E. 4 Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 70 S. 2).
- 7 -
E. 4.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- 8 - Die vorinstanzliche Prozesskostenregelung (Dispositivziffern 5 – 7) ist vereinba- rungsgemäss (bezüglich Kostenverteilung und Parteientschädigung; Urk. 73 Ziffer
5) resp. mangels Anfechtung (bezüglich Kostenhöhe) zu bestätigen.
E. 4.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung im Betrag von Fr. 480.–. Die Kosten sind vereinba- rungsgemäss der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 73 Ziffer 5). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 73 Ziffer 3).
E. 5 Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) sowie nach de- ren Einschätzung der Sach- und Rechtslage schlossen die Klägerin 2 und der Be- klagte anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 8. Mai 2024 eine Vereinbarung (Urk. 73; Prot. II S. 4), die in Dispositivziffer 1 des vorliegenden Urteils wiedergege- ben ist.
E. 5.1 Die Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (Urk. 59 S. 3; Urk. 70 S. 2).
E. 5.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Dabei obliegt es der gesuchstellenden Person, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflich- tungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3; BGer 5A_417/2017 vom
25. Oktober 2017, E. 2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflich- tet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertre- tung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen.
- 9 - Die Pflicht eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minder- jährigen Kindes (vgl. Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB; BGE 127 I 202 E. 3; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 1.3.) geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzu- wenden. Dabei obliegt es wiederum der gesuchstellenden Person, die finanziellen Verhältnisse der vorschusspflichtigen Person offenzulegen. Wird auf ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet, darf man von einer an- waltlich vertretenen Partei grundsätzlich erwarten, dass sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).
E. 5.3 Der Beklagte begründet seine Mittellosigkeit zusammenfassend damit, dass er nicht in der Lage sei, nebst seinem Lebensunterhalt und demjenigen von A._____ für die Kosten eines Gerichtsprozesses aufzukommen, geschweige denn die Kosten einer Rechtsbeiständin zu tragen. Dabei beschränkt er sich auf die Er- örterung der Einkommens- und Bedarfspositionen von sich und A._____. Zu sei- nem Vermögensstand macht er keine Angaben und reicht im Berufungsverfahren auch keine Unterlagen ein (Urk. 70 S. 2 ff.). Der Beklagte kommt seiner Mitwir- kungspflicht somit ungenügend nach. Deswegen kann nicht gefolgert werden, dass er mittellos ist. Ferner kommt hinzu, dass er gemäss bei der Vorinstanz eingereich- ter Steuererklärung 2021 über Vermögen von gerundet Fr. 55'000.– – darunter be- findet sich eine mit gerundet Fr. 53'000.– bewertete Liegenschaft in D._____ [Stadt in Italien] – verfügt (Urk. 15/11). Es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass er diese
– einen Notgroschen übersteigenden – Vermögenswerte nicht mehr hat, weshalb er nicht als mittellos gelten kann. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.4 Die Klägerinnen bringen im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um unent- geltliche Rechtspflege vor, auf einen Antrag um Prozesskostenvorschuss zu ver- zichten. Dies begründen sie damit, dass den Parteien schon vor Vorinstanz die
- 10 - unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei und sich die Situation seither nicht massgeblich verändert habe (Urk. 59 S. 18 f.). Da sich die Klägerin 2 und der Be- klagte keinen gegenseitigen Beistand und somit keinen Prozesskostenvorschuss schulden, ist der Verzicht auf einen Antrag um Prozesskostenvorschuss lediglich in Bezug auf A._____ zu beurteilen. Wie bereits erläutert ist die aktuelle Vermögenslage des Beklagten unklar und seine Mittellosigkeit damit nicht erwiesen. Da die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu verlangen und zu beurteilen ist, ist für das vorlie- gende Verfahren grundsätzlich nicht von Relevanz, dass die Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beklagten ausgegangen ist. Ohnehin datiert der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem sie dem Beklagten und der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, vom 15. August 2022 (Urk. 30 S. 2). Die finanziellen Ver- hältnisse, welche dem genannten – im Übrigen unbegründet ergangenen – Ent- scheid zugrunde liegen, sind für das Berufungsverfahren somit nicht mehr aktuell. Soweit sich der Verweis der Klägerinnen auf Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 59 S. 19 Rz. 48) auch auf die Vermögenslage des Beklagten bezieht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Dispositivziffer 6 lediglich regelt, dass die vorinstanzlichen Kosten der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerle- gen seien, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urk. 60 S. 28). Daraus lässt sich nicht auf die aktuelle finanzielle Situation des Beklagten schliessen. Darüber hinaus be- trifft die Beistandspflicht gegenüber A._____ auch die Klägerin 2. Wie zu zeigen sein wird (siehe nachstehende Erwägung), gelingt es auch dieser nicht, die eigene Mittellosigkeit zu belegen. Somit ist die Mittellosigkeit von beiden Elternteilen von A._____ nicht glaubhaft gemacht, weshalb davon auszugehen ist, diese seien zur Übernahme der Anwaltskosten für A._____ in der Lage. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für A._____ ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.5 Die Klägerin 2 verweist für ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die bisherigen Akten der Vorinstanz und macht geltend, innert der kurzen Rechtsmittelfrist hätten keine weiteren Unterlagen beschafft werden kön- nen. In Bezug auf das Vermögen bringt sie vor, dass sie weder damals noch heute
- 11 - über Vermögenswerte verfügt habe resp. verfüge (Urk. 59 S. 19). Als einzige Ak- tenstelle nennt sie Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 59 S. 18 f. i.V.m. S. 5 Rz. 7). Wie bereits erläutert betrifft Dispositivziffer 6 lediglich die Rege- lung für die vorinstanzliche Kostenauferlegung. Aus ihr lässt sich nichts in Bezug auf die aktuelle Vermögenslage der Klägerin 2 ableiten. Dass sich aus Dispositiv- ziffer 6 ergibt, dass der Klägerin 2 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ändert daran nichts. Wie bereits erwogen datiert der vorinstanzliche Entscheid über die Gewährung der unentgeltli- che Rechtspflege vom 15. August 2022 (Urk. 30; siehe vorangehende Erwägung). Die damaligen finanziellen Grundlagen sind nicht mehr aktuell. Da die Klägerin 2 darüber hinaus keine aktuellen Belege zu ihrem Vermögen eingereicht hat und ein Anrecht auf Gewährung einer Frist zur Nachreichung aktueller Unterlagen bei an- waltlich vertretenen Parteien nicht vorgesehen ist (siehe diesbezügliches Vorbrin- gen Urk. 59 S. 19), ist die Mittellosigkeit der Klägerin 2 nicht glaubhaft gemacht. Eine Auseinandersetzung mit ihrer Einkommenssituation erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
E. 5.6 Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 61-58) wurden beigezogen. II.
1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Kinderunterhaltsbei- träge des Beklagten für A._____. Bei der Regelung von Kinderbelangen findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher un- terliegt die von der Klägerin 2 und dem Beklagten getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmi- gung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.
2. Die am 8. Mai 2024 geschlossene Vereinbarung regelt die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge neu. Die Regelung steht mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Über- schussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023). Sie stellt eine ganzheitliche Lösung dar, die den vorinstanzlich festgelegten Betreuungsverhältnissen (Urk. 30 f.) sowie den finanziellen Bedürfnissen der Par- teien (Urk. 73 Ziffer 2-4; Urk. 74/1-4) gerecht wird. Die Vereinbarung erscheint im Interesse des Kindeswohls. Sie ist somit zu genehmigen und die entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben.
3. Der Antrag der Klägerinnen um Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 73 Ziffer 6).
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewie- sen.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewie- sen.
- Der Antrag der Klägerinnen um Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 12 - Es wird erkannt:
- In Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. August 2023 wird die Vereinbarung der Parteien vom 8. Mai 2024 genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Aufhebung der Dispositivziffer 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. August 2023 (FK220011-E).
- Der Beklagte verpflichtet sich, für die Klägerin 1 die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Aus- bildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'000.– ab Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'060.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Juli 2031 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt) Fr. 800.– ab 1. August 2031 bis 31. Dezember 2034 (Barunterhalt mit Überschussanteil) Fr. 1'000.– ab 1. Januar 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Barunterhalt mit Überschussanteil) Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– (z.B. Zahnarztkos- ten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich der Beklagte und die Klägerin 2 vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende El- - 13 - ternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltend- machung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus, inkl. Spesen- pauschalen, exkl. Familienzulagen): • Klägerin 2: Fr. 2'980.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2031 (65 % Pensum) Fr. 3'670.– ab 1. August 2031 bis 31. Dezember 2034 (80 % Pensum) Fr. 4'590.– ab 1. Januar 2035 (100 % Pensum) • Beklagter: Fr. 6'270.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2034 (80 % Pensum) Fr. 7'830.– ab 1. Januar 2035 (100 % Pensum) • Klägerin 1: Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Familienzulagen Vermögen: Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2024 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbei- trag = alter Index
- Die Klägerin 2 und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erst- und zwei- tinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Par- teientschädigung.
- Im Übrigen zieht die Klägerin 2 alle im Berufungsverfahren gestellten Rechts- begehren zurück, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden." - 14 -
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 – 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 480.– Dolmetscherkosten Fr. 2'280.– Gerichtskosten total.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 15 - Zürich, 31. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Frangi versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2024 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. August 2023 (FK220011-E)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 30. August 2023 (FK220011-E): (Urk. 57 S. 26 ff. = Urk. 60 S. 26 ff.)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 1 die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Aus- bildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'127.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023 (davon Fr. 498.– Betreuungsunterhalt) Fr. 850.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 (davon Fr. 114.– Betreuungsunterhalt) Fr. 950.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Juli 2030 (davon Fr. 114.– Betreuungsunterhalt) Fr. 700.– ab 1. August 2030 bis 31. Dezember 2034 (Barunterhalt mit Überschussanteil) Fr. 750.– ab 1. Januar 2035 (Barunterhalt mit Überschussanteil) Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– (z.B. Zahnarzt- kosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich der Beklagte und die Klägerin 2 vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Kommt keine Einigung zustande, so trägt der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
- 3 -
2. Es wird festgehalten, dass mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 für die Phase ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023 zur Deckung des Betreuungsunterhalts monatlich Fr. 17.– fehlen.
3. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen:
• Klägerin 2: Fr. 2'250.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023 (50 % Pen- sum) Fr. 2'925.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2030 (65 % Pensum) Fr. 3'600.– ab 1. August 2030 bis 31. Dezember 2034 (80 % Pensum) Fr. 4'500.– ab 1. Januar 2035 (100 % Pensum)
• Beklagter: Fr. 5'928.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2034 (80 % Pen- sum) Fr. 7'410.– ab 1. Januar 2035 (100 % Pensum)
• Klägerin 1: Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Familienzulagen Vermögen: Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- 4 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'545.– Dolmetscherkosten
6. Die Kosten werden der Klägerin 2 sowie dem Beklagten, je zur Hälfte aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
8. (Schriftliche Mitteilung)
9. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen (Urk. 59 S. 2 f.): " 1. Es sei das Urteil vom 30. August 2023 des Bezirksgerichts Hinwil mit Geschäftsnummer FK22011 vollumfassend aufzuheben und zur Fortführung bzw. korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien Dispositivziffern 1-3 des Urteils vom 30. August 2023 des Bezirksgerichts Hinwil mit Geschäftsnummer FK22011 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Urteilsdispositiv Ziffer 1: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 folgende Unterhalts- beiträge zzgl. allfällig bezogene oder beziehbare Kinder- und/oder Ausbildungszulagen für das gemeinsame Kind (Klägerin 1) je- weils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats zu be- zahlen: Phase 1: Ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2028: CHF 1'281.25 (CHF 678.85 Barunterhalt; CHF 300.05 Betreu- ungsunterhalt und CHF 302.35 Überschussanteil); Phase 2: Ab dem 1. Januar 2029 bis Eintritt in die Oberstufe: CHF 1'367.95 (CHF 808.85 Barunterhalt; CHF 300.05 Betreu- ungsunterhalt und CHF 259.05 Überschussanteil);
- 5 - Phase 3: Ab dem Eintritt in die Oberstufe bis 31. Dezember 2034: CHF 1'109.40 (CHF 778.85 Barunterhalt und CHF 330.55 Überschussanteil); Phase 4: Ab dem 1. Januar 2035 bis Abschluss einer ordent- lichen Erstausbildung: CHF 1'281.45 (CHF 831.45 Barunter- halt; CHF 450.00 Überschussanteil). An ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als CHF 200.- (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnah- men, etc.), über welche sich der Beklagte und die Klägerin 2 vor- gängig verständigt haben, beteiligen sie sich zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten auf- kommen). Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlas- sende Elternteil die entsprechenden Ausgaben einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vor- behalten. Für zukünftig allfällig anfallende Fremdbetreuungskosten (z.B. Hort oder Mittagstisch etc.) hat sich der Beklagte im Rahmen sei- ner Leistungsfähigkeit mit 2/3 der Gesamtkosten zu beteiligen. Urteilsdispositiv Ziffer 2: (ersatzlos aufzuheben) Urteilsdispositiv Ziffer 3: Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- zulagen): Klägerin 2: o CHF 2'706.20 ab Rechtskraft des Urteils (65%-Pen- sum) o CHF 3'293.75 ab 1. August 2030 (80%-Pensum) o CHF 4'077.20 ab 1. Januar 2035 (100%-Pensum) Beklagter: o CHF 6'192.15 ab Rechtskraft des Urteils (80%-Pen- sum) o CHF 7'740.20 ab 1. Januar 2035 (100%-Pensum) Klägerin 1: o CHF 200.- bzw. CHF 250.- ab 12. Altersjahr (Kinder- /Ausbildungszulagen)
- 6 -
3. Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren und es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertre- tung beizugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsbeklagten. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz." Erwägungen:
1. Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von A._____, geboren am tt.mm.2018 (Klägerin 1, fortan A._____). Mit Eingabe vom
10. März 2022 machten die Klägerin 2 und A._____ (zusammen fortan Klägerin- nen) vor Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 57 S. 4 ff. = Urk. 60 S. 4 ff.). Mit Datum vom 30. August 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 57 = Urk. 60).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Klägerinnen am 12. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 58) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 59 S. 2 f.).
3. Nachdem sich die Klägerin 2 und der Beklagte mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom
27. März 2024 zum Verhandlungstermin vom 8. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 65/1-7 und Urk. 66). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde dem Beklagten die Beru- fungsschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 69).
4. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 70 S. 2).
- 7 -
5. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) sowie nach de- ren Einschätzung der Sach- und Rechtslage schlossen die Klägerin 2 und der Be- klagte anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 8. Mai 2024 eine Vereinbarung (Urk. 73; Prot. II S. 4), die in Dispositivziffer 1 des vorliegenden Urteils wiedergege- ben ist.
6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 61-58) wurden beigezogen. II.
1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Kinderunterhaltsbei- träge des Beklagten für A._____. Bei der Regelung von Kinderbelangen findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher un- terliegt die von der Klägerin 2 und dem Beklagten getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmi- gung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.
2. Die am 8. Mai 2024 geschlossene Vereinbarung regelt die vom Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge neu. Die Regelung steht mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Über- schussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023). Sie stellt eine ganzheitliche Lösung dar, die den vorinstanzlich festgelegten Betreuungsverhältnissen (Urk. 30 f.) sowie den finanziellen Bedürfnissen der Par- teien (Urk. 73 Ziffer 2-4; Urk. 74/1-4) gerecht wird. Die Vereinbarung erscheint im Interesse des Kindeswohls. Sie ist somit zu genehmigen und die entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben.
3. Der Antrag der Klägerinnen um Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 73 Ziffer 6). 4.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- 8 - Die vorinstanzliche Prozesskostenregelung (Dispositivziffern 5 – 7) ist vereinba- rungsgemäss (bezüglich Kostenverteilung und Parteientschädigung; Urk. 73 Ziffer
5) resp. mangels Anfechtung (bezüglich Kostenhöhe) zu bestätigen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung im Betrag von Fr. 480.–. Die Kosten sind vereinba- rungsgemäss der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 73 Ziffer 5). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 73 Ziffer 3). 5.1. Die Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (Urk. 59 S. 3; Urk. 70 S. 2). 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Dabei obliegt es der gesuchstellenden Person, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflich- tungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3; BGer 5A_417/2017 vom
25. Oktober 2017, E. 2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflich- tet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertre- tung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen.
- 9 - Die Pflicht eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minder- jährigen Kindes (vgl. Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB; BGE 127 I 202 E. 3; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 1.3.) geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzu- wenden. Dabei obliegt es wiederum der gesuchstellenden Person, die finanziellen Verhältnisse der vorschusspflichtigen Person offenzulegen. Wird auf ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet, darf man von einer an- waltlich vertretenen Partei grundsätzlich erwarten, dass sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). 5.3. Der Beklagte begründet seine Mittellosigkeit zusammenfassend damit, dass er nicht in der Lage sei, nebst seinem Lebensunterhalt und demjenigen von A._____ für die Kosten eines Gerichtsprozesses aufzukommen, geschweige denn die Kosten einer Rechtsbeiständin zu tragen. Dabei beschränkt er sich auf die Er- örterung der Einkommens- und Bedarfspositionen von sich und A._____. Zu sei- nem Vermögensstand macht er keine Angaben und reicht im Berufungsverfahren auch keine Unterlagen ein (Urk. 70 S. 2 ff.). Der Beklagte kommt seiner Mitwir- kungspflicht somit ungenügend nach. Deswegen kann nicht gefolgert werden, dass er mittellos ist. Ferner kommt hinzu, dass er gemäss bei der Vorinstanz eingereich- ter Steuererklärung 2021 über Vermögen von gerundet Fr. 55'000.– – darunter be- findet sich eine mit gerundet Fr. 53'000.– bewertete Liegenschaft in D._____ [Stadt in Italien] – verfügt (Urk. 15/11). Es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass er diese
– einen Notgroschen übersteigenden – Vermögenswerte nicht mehr hat, weshalb er nicht als mittellos gelten kann. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. 5.4. Die Klägerinnen bringen im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um unent- geltliche Rechtspflege vor, auf einen Antrag um Prozesskostenvorschuss zu ver- zichten. Dies begründen sie damit, dass den Parteien schon vor Vorinstanz die
- 10 - unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei und sich die Situation seither nicht massgeblich verändert habe (Urk. 59 S. 18 f.). Da sich die Klägerin 2 und der Be- klagte keinen gegenseitigen Beistand und somit keinen Prozesskostenvorschuss schulden, ist der Verzicht auf einen Antrag um Prozesskostenvorschuss lediglich in Bezug auf A._____ zu beurteilen. Wie bereits erläutert ist die aktuelle Vermögenslage des Beklagten unklar und seine Mittellosigkeit damit nicht erwiesen. Da die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu verlangen und zu beurteilen ist, ist für das vorlie- gende Verfahren grundsätzlich nicht von Relevanz, dass die Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beklagten ausgegangen ist. Ohnehin datiert der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem sie dem Beklagten und der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, vom 15. August 2022 (Urk. 30 S. 2). Die finanziellen Ver- hältnisse, welche dem genannten – im Übrigen unbegründet ergangenen – Ent- scheid zugrunde liegen, sind für das Berufungsverfahren somit nicht mehr aktuell. Soweit sich der Verweis der Klägerinnen auf Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 59 S. 19 Rz. 48) auch auf die Vermögenslage des Beklagten bezieht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Dispositivziffer 6 lediglich regelt, dass die vorinstanzlichen Kosten der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerle- gen seien, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urk. 60 S. 28). Daraus lässt sich nicht auf die aktuelle finanzielle Situation des Beklagten schliessen. Darüber hinaus be- trifft die Beistandspflicht gegenüber A._____ auch die Klägerin 2. Wie zu zeigen sein wird (siehe nachstehende Erwägung), gelingt es auch dieser nicht, die eigene Mittellosigkeit zu belegen. Somit ist die Mittellosigkeit von beiden Elternteilen von A._____ nicht glaubhaft gemacht, weshalb davon auszugehen ist, diese seien zur Übernahme der Anwaltskosten für A._____ in der Lage. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für A._____ ist entsprechend abzuweisen. 5.5. Die Klägerin 2 verweist für ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die bisherigen Akten der Vorinstanz und macht geltend, innert der kurzen Rechtsmittelfrist hätten keine weiteren Unterlagen beschafft werden kön- nen. In Bezug auf das Vermögen bringt sie vor, dass sie weder damals noch heute
- 11 - über Vermögenswerte verfügt habe resp. verfüge (Urk. 59 S. 19). Als einzige Ak- tenstelle nennt sie Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 59 S. 18 f. i.V.m. S. 5 Rz. 7). Wie bereits erläutert betrifft Dispositivziffer 6 lediglich die Rege- lung für die vorinstanzliche Kostenauferlegung. Aus ihr lässt sich nichts in Bezug auf die aktuelle Vermögenslage der Klägerin 2 ableiten. Dass sich aus Dispositiv- ziffer 6 ergibt, dass der Klägerin 2 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ändert daran nichts. Wie bereits erwogen datiert der vorinstanzliche Entscheid über die Gewährung der unentgeltli- che Rechtspflege vom 15. August 2022 (Urk. 30; siehe vorangehende Erwägung). Die damaligen finanziellen Grundlagen sind nicht mehr aktuell. Da die Klägerin 2 darüber hinaus keine aktuellen Belege zu ihrem Vermögen eingereicht hat und ein Anrecht auf Gewährung einer Frist zur Nachreichung aktueller Unterlagen bei an- waltlich vertretenen Parteien nicht vorgesehen ist (siehe diesbezügliches Vorbrin- gen Urk. 59 S. 19), ist die Mittellosigkeit der Klägerin 2 nicht glaubhaft gemacht. Eine Auseinandersetzung mit ihrer Einkommenssituation erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 5.6. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewie- sen.
2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewie- sen.
3. Der Antrag der Klägerinnen um Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 12 - Es wird erkannt:
1. In Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. August 2023 wird die Vereinbarung der Parteien vom 8. Mai 2024 genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Aufhebung der Dispositivziffer 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. August 2023 (FK220011-E).
2. Der Beklagte verpflichtet sich, für die Klägerin 1 die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Aus- bildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'000.– ab Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'060.– ab 1. Januar 2029 bis 31. Juli 2031 (davon Fr. 59.– Betreuungsunterhalt) Fr. 800.– ab 1. August 2031 bis 31. Dezember 2034 (Barunterhalt mit Überschussanteil) Fr. 1'000.– ab 1. Januar 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Barunterhalt mit Überschussanteil) Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– (z.B. Zahnarztkos- ten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich der Beklagte und die Klägerin 2 vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende El-
- 13 - ternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltend- machung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
3. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus, inkl. Spesen- pauschalen, exkl. Familienzulagen):
• Klägerin 2: Fr. 2'980.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2031 (65 % Pensum) Fr. 3'670.– ab 1. August 2031 bis 31. Dezember 2034 (80 % Pensum) Fr. 4'590.– ab 1. Januar 2035 (100 % Pensum)
• Beklagter: Fr. 6'270.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2034 (80 % Pensum) Fr. 7'830.– ab 1. Januar 2035 (100 % Pensum)
• Klägerin 1: Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Familienzulagen Vermögen: Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2024 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbei- trag = alter Index
5. Die Klägerin 2 und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erst- und zwei- tinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Par- teientschädigung.
6. Im Übrigen zieht die Klägerin 2 alle im Berufungsverfahren gestellten Rechts- begehren zurück, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden."
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2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 – 7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 480.– Dolmetscherkosten Fr. 2'280.– Gerichtskosten total.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 15 - Zürich, 31. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Frangi versandt am: ip