Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend: Klägerin 1) sowie der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die Eltern des am tt.mm.2016 geborenen Klägers 2 und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Klä- ger 2; Prot. I, S. 5; Urk. 1 Rz. 7).
- 5 -
E. 2 Am 16. Januar 2018 machten die Kläger das Verfahren bei der Vorin- stanz anhängig (Urk. 2 S. 3). Hinsichtlich der übrigen Prozessgeschichte kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Diese erging am
8. September 2023 (Urk. 2 = Urk. 7/1044, nachfolgend zitiert als Urk. 2).
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Sep- tember 2023 innert Frist (siehe Urk. 1A; Urk. 7/1044A/2) Berufung mit den eingangs gestellten Anträgen (Urk. 1). Zugleich ersuchte er um die Erteilung der aufschie- benden Wirkung (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde den Klägern Frist angesetzt, um sich zu letzterem zu äussern; zugleich wurde dem Be- klagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 4). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 5). Die Stellungnahme der Klägerin 1 datiert vom 21., jene des Klägers 2 vom 22. September 2023 (Urk. 6; Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. September 2023 wurde die aufschiebende Wirkung bezüglich der Dispositiv-Ziffern 3 bis 8 der angefochtenen Verfügung erteilt (Urk. 11). Mit Ver- fügung vom 9. Oktober 2023 wurde den Klägern Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 12). Die entsprechende Eingabe der Klägerin 1 datiert vom
19. Oktober 2023 (Urk. 14), jene des Klägers 2 vom 30. Oktober 2023 (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte der Kläger 2 weitere Unterlagen ein (Urk. 22). Mit Beschluss vom 14. November 2023 wurde dem Beklagten Frist an- gesetzt, um den Austrittsbericht der Forel-Klinik und die Testberichte ab dem 1. No- vember 2023 einzureichen; zugleich wurde der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Berufungs- verfahren bewilligt (Urk. 27 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein (Urk. 38). Diese wurden mit Verfügung vom 7. De- zember 2023 den übrigen Parteien zugestellt. Allen Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zu den neuen Unterlagen zu äussern und gegebenenfalls vom Replikrecht hinsichtlich der Berufungsantworten Gebrauch zu machen (Urk. 41). Mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 reichte die Beiständin unter anderem ihren Bericht vom gleichen Datum ein (Urk. 48). Am 3. Januar 2024 äusserte sich die Klägerin 1 und beantragte, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 51). Die Stellungnahme des Klägers 2 datiert vom 4. Januar 2024 (Urk. 52). Am 9. Januar 2024 teilte die Beiständin telefonisch mit, der Beklagte habe die Termine für die Kontrolle der Al-
- 6 - koholwerte seit November 2023 nicht mehr wahrgenommen (Urk. 53). Mit Be- schluss vom 15. Januar 2024 wurde auf das Gesuch um Entzug der aufschieben- den Wirkung nicht eingetreten. Dem Beklagten wurde Frist angesetzt, um sich zu den ausgebliebenen Urinproben zu äussern. Die Beiständin wurde ersucht, abzu- klären, ob der Kläger 2 gegebenenfalls auch bei der Grossmutter väterlicherseits untergebracht werden könnte. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Ge- richt den Kläger 2 unter Ausschluss der übrigen Parteien und deren Rechtsvertre- tungen anhören werde (Urk. 54 S. 5 f.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 wurde der Kläger 2 zur Kinderanhörung vom 14. Februar 2024 eingeladen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 äusserte sich der Beklagte zu den ausgebliebenen Urinproben (Urk. 64). Gleichentags nahm die Beiständin zur Frage der Unterbrin- gung des Klägers 2 bei der Grossmutter Stellung (Urk. 67). Die Kinderanhörung fand am 14. Februar 2024 statt (Prot. II, S. 11). Am 20. Februar 2024 wurden die Parteien sowie die Beiständin und die Grossmutter, E._____, zur Instruktionsver- handlung vom 22. März 2022 vorgeladen (Urk. 74). Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wurden die Stellungnahmen vom 7. Februar 2024 den (übrigen) Parteien zu- gestellt. Die Eltern wurden darauf hingewiesen, dass der Kläger 2 gewünscht habe, dass das Protokoll mit seinen Erzählungen nicht an sie herausgegeben werde. So- dann wurde die Leitung der Instruktionsverhandlung an Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker delegiert (Urk. 81). Mit E-Mail vom 13. März 2024 übermittelte die Beistän- din ihren Bericht gleichen Datums (Urk. 86). Zur Instruktionsverhandlung vom
22. März 2024 erschienen die Klägerin 1 und der Beklagte je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, die Rechtsvertreterin des Klägers 2, die Beiständin sowie E._____ (Prot. II, S. 14). Die Parteien schlossen unter Mitwirkung des Gerichts folgenden Vergleich (Urk. 94): "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für C._____ (nach- folgend C._____), geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu be- lassen.
- 7 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien beantragen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ für die Dauer des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens auf die Kindes- schutzbehörde übertragen wird, womit die geeignete Unterbringung und Ver- sorgung der Kindesschutzbehörde obliegt.
b) Obhut Die Parteien beantragen, C._____ sei für die Dauer des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens bei seiner Grossmutter, E._____, an deren Wohnort in G._____ unterzubringen, von wo er ohne Zustimmung der Kindesschutzbe- hörde bzw. des Gerichts nicht weggenommen werden darf. Die Parteien er- klären sich damit einverstanden, dass diese Unterbringung mit dem vorliegen- den Entscheid festgehalten wird.
c) Besuchsrecht Betreffend die Besuchsrechtsregelung beantragen die Parteien, was folgt: Die Mutter sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Abände- rung der erstinstanzlichen Verfügungen vom 31. Januar 2023, 2. Mai 2023 und 8. September 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Jeden Samstag von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Phase 1). Jedes zweite Wochenende (Samstag und Sonntag) während zweier gan- zen Tage, ohne Übernachtung, je von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 2). Jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, mit Übernachtung (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 2 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 3).
- 8 - Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bzw. 17 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr, mit Übernachtung (sofern die Besuchsregelung ge- mäss Phase 3 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 4). Weiter sei die Mutter für berechtigt zu erklären, während der weiteren Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens wöchentlich mit C._____ immer um dieselbe Zeit während maximal 15 Minuten zu telefonieren, wobei auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ sowie die Verpflichtungen von E._____ Rück- sicht zu nehmen ist. Die Telefonate finden grundsätzlich zwischen Mutter und C._____ statt, ohne Anwesenheit anderer Personen. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Abände- rung der erstinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis 18 Uhr und jeden zweiten Sonntag von 9.30 bis 18 Uhr (Phase 1). Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis Donners- tag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung und jeden zweiten Sonntag, 9.30 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernach- tung (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während sechs Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 2). Sofern die Besuchszeiten der Mutter in Phase 2 und diejenigen des Vaters in Phase 2 übergetreten sind: Jeden Mittwochnachmittag nach Schul- schluss bzw. 12 Uhr bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Über- nachtung und jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bzw. 17 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr. Sofern die Besuchszeiten in Phase 1 [gemeint: Phase 1 des Besuchsrechts der Mutter] und diejenigen des Vaters in Phase 2 über- getreten sind: Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr
- 9 - bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung und jeden zweiten Samstag, 19 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr. 'Mehrheitlich positiv' im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet, nicht alkoholi- siert, pünktlich (mit einer Toleranz von höchstens 10 Minuten) und korrekt (Abgabe von C._____ an die Personen der Bahnhofshilfe, sofern die Überg- abe dort stattfindet). Zudem sind die mit Verfügung des Bezirksgerichts vom
E. 3.1 Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger 2 für die Dauer des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens bei seiner Grossmutter, E._____, an deren Wohnort in G._____ wohnt (Urk. 94 S. 2).
- 14 -
E. 3.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Ge- fährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Un- erheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entzie- hung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut respektive des Aufenthalts- bestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016, E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Vorab ist zu prüfen, ob das Wohl von C._____ gefährdet ist:
E. 3.3.1 C._____ macht auf Dritte in der Regel einen unauffälligen Eindruck. So berichtete die Kindergärtnerin am 21. August 2023, C._____ habe sich sofort in die Klasse integriert. Er habe schnell Anschluss zu anderen Kindergartenkindern ge- funden (Urk. 7/991). Die Primarschullehrerin berichtete am 27. Oktober 2023, C._____ sei clever und begeisterungsfähig. Er gehe offen auf andere Kinder zu und habe sich schnell in die Klasse integriert (Urk. 50/1 S. 1).
E. 3.3.2 Beim Beklagten wurden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ein Alkohol- entzugssyndrom und ein Tabakabhängigkeitssyndrom diagnostiziert (Urk. 40/1). Er zeigt zwei Seiten:
E. 3.3.2.1 Die Kindergartenlehrperson erlebte ihn als engagiert, präsent und of- fen; die Zusammenarbeit sei problemlos gewesen (Urk. 7/991). Ähnlich äusserte sich auch die Primarschullehrerin (Urk. 50/1 S. 1). Der Familienbegleiter H._____
- 15 - schrieb am 22. September 2023 nach einem Besuch, der Beklagte sei sehr offen gewesen, die Vater-Sohn-Beziehung habe liebevoll gewirkt (Urk. 18/1064 S. 7 f.).
E. 3.3.2.2 Ein anderes Verhalten ist für den 14. April 2023 dokumentiert: Der Beklagte fuhr um etwa 0.10 Uhr mit seinem TESLA in unsicherer Fahrweise auf der Autobahn A3 in F._____. Trotz wiederholter Aufforderung der Polizei (Matrix- Lampe, Blaulicht und Wechselklanghorn) entzog er sich durch Flucht der Kontrolle und überschritt dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h. Bei der Flucht kollidierte er mit dem Tunnelbankett bzw. dem Grünstreifen der Au- tobahnausfahrt, setzte seine Flucht jedoch fort. Nach mehreren Versuchen gelang es, den Beklagten auszubremsen und von hinten mit einem weiteren Polizeifahr- zeug zu blockieren. Da sich der Beklagte vehement weigerte, das Fahrzeug zu ver- lassen, wurde die fahrerseitige Seitenscheibe mit dem Polizeimehrzweckstock ein- geschlagen. Die Polizeifunktionäre mussten den Beklagten unter dessen starken passiven Gegenwehr mittels erheblichem Zwang und Ablenkungsschlägen zum Oberkörper aus dem Fahrzeug zerren und zu Boden führen, wo sie ihn schliesslich arretieren konnten. Bei der polizeilichen Einvernahme bestätigte er, ein Alkoholpro- blem zu haben. Sein Führerausweis musste ihm bereits am 9. November 2007, am
15. Mai 2012 und am 13. August 2020 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen werden (Urk. 7/927/1; Urk. 7/937). Dem Beklagten wurde am 14. April 2023 um 2.15 Uhr Blut entnommen. Dabei wurden 2.78 bis 3.08 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut festgestellt. Unter Berücksichtigung einer minimalen Alkoho- labbaurate von 0.1 Gewichtspromille pro Stunde lag im Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.98 Gewichtspromille vor (Urk. 7/927/2).
E. 3.3.2.3 Selbst unter dem Eindruck der drohenden Fremdplatzierung von C._____ kam es zu einem weiteren Vorfall: Am 5. November 2023 meldete sich die Klägerin 1 um 11.24 Uhr telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zü- rich. Sie gab an, dass C._____ ihr um 9.30 Uhr hätte übergeben werden müssen. Sie sei nun am Wohnort des Vaters. Dort seien alle Rollläden unten und die Klingel sei ausgeschaltet. Ein Polizist rückte darauf aus und begab sich zur Wohnung des Beklagten. Die Türklingel funktionierte nicht. Auf sein Klopfen an der Tür reagierte
- 16 - niemand, er hörte jedoch einen Laut aus der Wohnung. Die Rollläden waren rund um die Wohnung bis ganz nach unten verschlossen. Der Polizist hob eine Lamelle an und klopfte ans Fenster. In der Folge machte sich der Beklagte lautstark be- merkbar und teilte mit, dass er unverzüglich verschwinden solle. Der Polizist bat ihn, die Tür zu öffnen, und forderte Verstärkung an. Der Beklagte öffnete daraufhin wutentbrannt die Tür und beschimpfte den Polizisten. Letzterer konnte mit dem Be- klagten nicht sachlich kommunizieren. Er stellte den Fuss in die Türe, damit der Beklagte sie nicht mehr schliessen konnte. Dies brachte ihn noch mehr in Rage und er war kurz davor, ihn nicht nur verbal, sondern auch körperlich anzugreifen. Der Beklagte gab an, dass heute kein Besuchstag sei. Dann rief er die Einsatzzen- trale der Kantonspolizei Zürich an, damit diese einen richtigen Polizisten vorbei- sende, um ihn – den Polizisten – zu verhaften. Dabei stand der Polizist in Uniform vor ihm. Nach dem Telefonat beruhigte sich der Beklagte sehr schnell und entschul- digte sich beim Polizisten. Er gab an, er habe C._____ zum vereinbarten Treffpunkt losgeschickt. C._____ sei aber unvermittelt wieder zurückgekommen und habe an- gegeben, dass seine Mutter nicht dort sei. Auf Vorhalt, dass er vorher gesagt hatte, heute sei kein Besuchstag, räumte er ein, vorher gelogen zu haben. Nach weiteren Diskussionen willigte der Beklagte ein, dass C._____ zu seiner Mutter dürfe. C._____ freute sich darüber, zog sich an und verliess die Wohnung. Er gab an, dass er das Haus noch nicht verlassen habe und nie auf dem Weg zu seiner Mutter gewesen sei. Der Beklagte verhielt sich zunächst äusserst aufbrausend und ag- gressiv. Er schrie den Polizisten an und versuchte immer wieder, die Türe zu schliessen. Er wirkte ungepflegt, trug Jeanshosen ohne Socken und ein Hemd, wel- ches nur mit einem Knopf verschlossen war. Er hatte Schürfungen im Gesicht und ein Hämatom unter dem rechten Auge. Er hatte sich und seine Wortwahl zu keiner Zeit unter Kontrolle, wirkte manisch und war offensichtlich psychisch sehr ange- schlagen und auffällig. C._____ bekam den Wutausbruch seines Vaters mit (Urk. 33/1093/4 = Urk. 50/5 = Urk. 57/1116/5).
E. 3.3.2.4 Hinzu kommen weitere problematische Verhaltensweisen: H._____ berichtete, im Laufe der Monate November und Dezember 2023 hätten sich die Absagen oder Ausflüchte gemehrt, sodass keine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Beklagten mehr möglich gewesen sei (Urk. 50/1 S. 7). Nach dem 20. Novem-
- 17 - ber 2023 sagte er Therapietermine bei Frau I._____ ab (Urk. 69 S. 2). C._____ sollte am Mittwoch jeweils um 18 Uhr mit seiner Mutter telefonieren, was grund- sätzlich nicht funktioniert. So besteht der Beklagte darauf, dass er die Telefonate begleitet (Urk. 50/1 S. 4). Zwischen dem 1. November 2023 (Urk. 40/3) und dem
16. Februar 2024 (Urk. 80) erschien der Beklagte nicht zum Drogenscreening. Für die Zeit vom 12. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ist eine Arbeitsun- fähigkeit zu 100 % wegen Krankheit belegt (Urk. 40/2; Urk. 66/2/1–4). Gleichwohl erschien er am 14. und 28. September 2023, am 6., 13., 18. und 25. Oktober 2023 sowie am 1. November 2023 zum Drogenscreening (Urk. 40/3). Eine plausible Er- klärung für die ausgebliebenen Urinproben lieferte der Beklagte trotz entsprechen- der Aufforderung nicht (Urk. 54 S. 5; Urk. 64).
E. 3.3.2.5 Allein der Vorfall vom 5. November 2023 lässt erahnen, dass der Be- klagte seinen Sohn durch seine Ablehnung gegenüber der Klägerin 1 einem Loya- litätskonflikt aussetzt. Zu diesem trägt auch seine Anwesenheit bei den Telefonaten zwischen Mutter und Sohn bei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der Beklagte bereits in der Vergangenheit regelmässigen Alkohol- und Drogenscree- nings entzog (Urk. 2 S. 15), blieb unangefochten (siehe Urk. 1 Rz. 13). Dasselbe Verhalten zeigte der Beklagte auch vom 1. November 2023 bis zum 16. Februar 2024, mithin während 3.5 Monaten. Das engmaschige Netz mit einer Beiständin, einem Familienbegleiter und den angeordneten Screenings vermochte den Loyali- tätskonflikt des Klägers 2 nicht zu entschärfen. Die Gutachterin stellte sodann An- zeichen für eine Rollenumkehr fest (Urk. 7/921 S. 86). Der Allgemeinzustand und die psychische Befindlichkeit von C._____ seien durch die Betreuungsturbulenzen und die Elternstreitigkeiten deutlich beeinträchtigt. Es bestünden deutliche Hin- weise auf ein depressives Verarbeitungsmuster. C._____ reagiere auf eskalative Streitigkeiten der Eltern und dem damit einhergehenden psychischen Stress des jeweiligen Elternteils mit emotionalem Rückzug und Initiativlosigkeit. Er habe der Gutachterin gegenüber auch geäussert, dass er oft traurig sei und nachts weine (Urk. 7/921 S. 70 f.). Zusammenfassend erscheint die psychische Integrität des Klägers 2 zurzeit ernsthaft gefährdet, wenn er beim Beklagten verbleibt. Festzuhal- ten ist immerhin, dass der Beklagte am 6. Februar 2024 die Therapie bei Frau I._____ wieder aufgenommen hat (Urk. 69 S. 1). Es ist zu hoffen, dass er seine
- 18 - Probleme bald soweit in den Griff bekommt, dass es ihm wieder möglich sein wird, seiner Vaterrolle ohne Auflagen gerecht zu werden.
E. 3.4 Zu prüfen ist nun, ob es verhältnismässig ist, C._____ bei seiner Gross- mutter unterzubringen:
E. 3.4.1 Die Massnahme muss zunächst geeignet sein, das psychische Wohl- befinden des Klägers 2 zu schützen. Die Fremdplatzierung ist geeignet, den vor C._____ ausgetragenen Elternkonflikt zu entschärfen. Insbesondere wird der Be- klagte die Telefonate nicht mehr beeinträchtigen können. Denkbar ist eine Umtei- lung der Obhut an die Klägerin 1, die Unterbringung in einer Institution oder bei einer nahestehenden Person wie der Grossmutter, E._____.
E. 3.4.1.1 Am naheliegendsten wäre es, die Obhut der Klägerin 1 zuzuweisen. Die Vorinstanz kam am 2. Mai 2023 zum Schluss, der Kläger 2 lebe seit Novem- ber 2022 faktisch ausschliesslich beim Beklagten. Dazu kämen verschiedene Vor- fälle auf Seiten der Kindsmutter, die darauf hindeuteten, dass sie sich derzeit in einer Krise befinde, die sich negativ auf ihre Erziehungskompetenzen auswirke. Eine alleinige Obhut bei ihr liege – jedenfalls aktuell – nicht im Wohle des Klägers 2 (Urk. 7/885 S. 9). An dieser Beurteilung hat sich – Stand heute – nichts geändert. Auch hinsichtlich der Klägerin 1 ist zu hoffen, dass sie ihren Problemen in einer Weise begegnen und diese soweit lösen kann, dass es ihr möglich sein wird, ihrer Mutterrolle ohne Auflagen gerecht zu werden.
E. 3.4.1.2 Heime sind auf die Betreuung von Kindern in Konstellationen wie der vorliegenden spezialisiert und daher grundsätzlich geeignet, dem Kläger 2 die nö- tige Fürsorge angedeihen zu lassen.
E. 3.4.1.3 Die Vorinstanz leitet aus der E-Mail der Grossmutter vom 2. Septem- ber 2023 ab, dass die Grossmutter des Klägers 2 sich stark mit ihrem Sohn, dem Beklagten, solidarisiere und seine negative Haltung gegenüber der Klägerin 1 un- eingeschränkt zu teilen scheine (Urk. 2 S. 22). In ihrer E-Mail vom 2. September 2023 äussert sich die Grossmutter nicht negativ über die Klägerin 1 (Urk. 7/1026). Anhaltspunkte dafür, dass E._____ die Klägerin 1 aus ihrer Mutterrolle verdrängen
- 19 - würde, bestehen nicht. Die Grossmutter wurde sodann anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2024 durch das Gericht deutlich darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass die Klägerin 1 ihre Mutterrolle wahrnehmen könne (Prot. II, S. 16). E._____ wohnt in einem Einfamilienhaus in G._____, das 10 Autominuten von F._____ entfernt ist. C._____ hätte ein eigenes Zimmer. Sie ist 70 Jahre alt und ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie hat sich auf dem zweiten Bildungsweg zur Mütter-Väterberaterin sowie zur Stillberaterin weitergebildet. Inzwischen ist sie pensioniert. Sie ist bereit, C._____ bei sich aufzunehmen (Urk. 67 S. 1 f.). Insge- samt erscheint E._____ geeignet, den Kläger 2 in einer Weise zu betreuen, die es ihm erlaubt, ungestört Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Sie hatte sodann bereits in der Kindheit des Beklagten eine Pflegetochter bei sich aufgenommen, welche sie bis ins Erwachsenenalter betreut hatte, und ist sich damit den Aufgaben dieser Rolle bewusst (Prot. II, S. 16).
E. 3.4.2 Von mehreren geeigneten Massnahmen ist die mildeste auszuwählen (Proportionalität; BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012, E. 4.2.1). Das bereits be- stehende engmaschige Netz (E. II.3.3.2.5.) genügte nicht, um den Kläger 2 wirk- sam zu schützen. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Unterbringung in einem Heim würde den Klä- ger 2 aus seinem gewohnten Umfeld entreissen, er müsste sich neu einleben. Demgegenüber ist ihm seine Grossmutter vertraut. Sie betreute ihn bereits wäh- rend der Frühlingsferien (Urk. 7/1026) und während des Aufenthalts des Beklagten in der Forel-Klinik (Urk. 7/1005 S. 2). Aus der Perspektive der Eltern sind beide Möglichkeiten gleich zu gewichten. In beiden Fällen wird ihnen nämlich das Aufent- haltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen. Insgesamt erscheint die Unter- bringung bei der Grossmutter als das mildeste Mittel.
E. 3.4.3 Die Massnahme muss zumutbar sein. Es ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Konkret ist zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihr das Dulden dieses Eingriffs abver- langt werden kann (BGer 5A_375/2023 vom 21. November 2023 [zur Publikation bestimmt], E. 3.3.3). Aus Sicht des Beklagten ist der Entzug des Aufenthaltsbestim-
- 20 - mungsrechts ein schwerer Eingriff. Er erscheint jedoch insbesondere vor dem Hin- tergrund des Vorfalls vom 5. November 2023 als gerechtfertigt. Zudem gelang es dem Beklagten auch unter dem Eindruck der drohenden Fremdplatzierung nicht, zu den Drogenscreenings regelmässig und zuverlässig zu erscheinen. Aus Sicht der Klägerin 1 ändert sich nichts, die Obhut wurde ihr nämlich bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2023 entzogen (Urk. 7/885 S. 26). Für den Kläger 2 be- deutet die Massnahme eine Umstellung. Der Eingriff ist indessen nicht stark. Die Grossmutter wohnt nur 10 Autominuten vom aktuellen Wohnsitz des Klägers 2 ent- fernt. Der Kläger 2 wird mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zumindest bis zum Sommer die jetzige Schule in F._____ besuchen können (Urk. 92). Insbesondere verbringt er jedoch weiterhin jeden Mittwochnachmittag bei seinem Vater (Urk. 94 S. 4), womit er den Kontakt zu seinen Freunden weiterhin pflegen kann. Dem Ein- griff steht eine erhebliche Gefährdung der psychischen Integrität gegenüber. Die Massnahme erscheint vor diesem Hintergrund zumutbar.
E. 3.4.4 Die Massnahme soll schliesslich die vorhandenen elterlichen Fähigkei- ten ergänzen und nicht verdrängen (Grundsatz der Komplementarität; Cyril Heg- nauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 27.11 [S. 206]; siehe BGer 5A_375/2023 vom 21. November 2023 [zur Publikation bestimmt], E. 3.3.3). Vorliegend kann der Gefährdung des Kindeswohls nicht anders begegnet werden als durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts. Dem Grundsatz der Komplementarität kommt deshalb nur untergeordnete Bedeutung zu. Es ist dokumentiert, dass der Beklagte liebevoll mit seinem Sohn umgehen kann und sich für ihn einsetzt (E. II.3.3.2.1.). Dies ist auch im Rahmen des Besuchsrechts möglich. Der Beklagte bleibt sodann zusammen mit der Kläge- rin 1 Inhaber der elterlichen Sorge.
E. 3.5 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche einer Geneh- migung von Ziffer 1. a) und b) des Vergleichs entgegenstünden.
4. Besuchsrecht
E. 4 Ein Teil der vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (Urk. 7/885– 1055).
E. 4.1 Die Parteien einigten sich auf ein aufbauendes Besuchsrecht, welches umfassender ist als jenes der Vorinstanz (siehe Urk. 2 S. 26; Urk. 94 S. 3 ff.).
- 21 -
E. 4.2 Von den Parteien getragene Lösungen sind regelmässig erfolgsverspre- chender als autoritative Anordnungen. Daher soll sich das Gericht nicht ohne ernst- haften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welcher beide Eltern zugestimmt haben (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Der Vergleich wird nicht nur von den Parteien, sondern auch der Bei- ständin mitgetragen. Letztere war bei den Vergleichsgesprächen anwesend und kennt die familiären Verhältnisse sehr gut. Sie begleitet die Parteien bei der Um- setzung des Besuchsrechts und kann gegebenenfalls eine Einschränkung oder Er- weiterung beantragen (Urk. 94 S. 6 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche einer Genehmigung entgegenstünden.
E. 5 Aufgaben der Beiständin Die Parteien haben unter Mitwirkung des Gerichts und der Beiständin diverse Aufgaben für letztere formuliert (Urk. 94 S. 6 ff.). Diese erscheinen zielführend, um die Situation zu stabilisieren und langfristig zu verbessern.
E. 6 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Prot. II, S. 14–19, an E._____ und an die Beiständin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 30 -
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 10. April 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. September 2023 (FP180011-L)
- 2 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. September 2023: (Urk. 2 S. 25 ff. = Urk. 7/1044 S. 25 ff.)
1. Der Antrag des Beklagten um Durchführung einer Kinderanhörung vor dem Entscheid über die Fremdplatzierung wird abgewiesen.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen.
3. Der Sohn C._____ wird für die weitere Dauer des Verfahrens fremdplatziert.
4. Die Beiständin wird angewiesen, den Sohn C._____ zwecks Fremdplatzie- rung in einer geeigneten Institution, einstweilen in die Krisenintervention D._____, unterzubringen.
5. Die Obhut / das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn C._____ wird dem Beklagten / den Eltern für die Dauer des Verfahrens entzogen.
6. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn C._____ wird auf die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich übertragen. Die ge- eignete Unterbringung und Versorgung von C._____ obliegt somit der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. Den Eltern wird angezeigt, dass sie mit einer Bestrafung mit bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach Art. 220 StGB (Entziehen von Min- derjährigen) zu rechnen haben, sollten sie C._____ dem Inhaber der Obhut / des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entziehen.
7. Der Beklagte wird einstweilen für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn C._____ im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs einmal wöchent- lich, jeweils während vier Stunden zu betreuen. Nahestehende Bezugspersonen des Sohnes C._____ sind im Rahmen der begleiteten Besuchstreffs adäquat einzubeziehen.
- 3 -
8. Die mit den Verfügungen vom 22. November 2018, 25. März 2020, 15. Juli 2020, 4. Oktober 2021, 22. Dezember 2022, 31. Januar 2023, 2. Mai 2023 und 5. Juli 2023 der Beistandsperson des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2016, übertragenen Aufgaben werden um die nachfolgenden Aufga- benbereiche erweitert: Die Fremdplatzierung von C._____ zu organisieren und umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen. Die Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 umzusetzen, mit der zuständigen Institution zu koordinieren und deren Einhaltung und Verlauf zu überwachen. Die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts gemäss Dispositiv-Ziffer 7, insbesondere den Einbezug der na- hestehenden Bezugspersonen von C._____, verbindlich festzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich wird ersucht, der Bei- standsperson die entsprechenden Aufgaben zu übertragen.
9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
10. [Mitteilung]
11. [Rechtsmittel]
- 4 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 3): "Es seien die Dispositiv-Ziffern 3-8 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. September 2023 (Ge- schäfts-Nr. FP180011-L), aufzuheben und der Antrag auf Fremdplat- zierung des Klägers 2 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. September 2023 (Ge- schäfts-Nr. FP180011-L), aufzuheben und die Beiständin sei anzuwei- sen, den Kläger 2 bei der Grossmutter väterlicherseits, E._____, die für die Dauer der Platzierung in der Wohnung des Beklagten in F._____ ZH wohnen soll, unterzubringen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gericht[s]kasse." der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 14 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." des Klägers 2 und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 19 S. 2): "Es seien die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend: Klägerin 1) sowie der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die Eltern des am tt.mm.2016 geborenen Klägers 2 und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Klä- ger 2; Prot. I, S. 5; Urk. 1 Rz. 7).
- 5 -
2. Am 16. Januar 2018 machten die Kläger das Verfahren bei der Vorin- stanz anhängig (Urk. 2 S. 3). Hinsichtlich der übrigen Prozessgeschichte kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Diese erging am
8. September 2023 (Urk. 2 = Urk. 7/1044, nachfolgend zitiert als Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Sep- tember 2023 innert Frist (siehe Urk. 1A; Urk. 7/1044A/2) Berufung mit den eingangs gestellten Anträgen (Urk. 1). Zugleich ersuchte er um die Erteilung der aufschie- benden Wirkung (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde den Klägern Frist angesetzt, um sich zu letzterem zu äussern; zugleich wurde dem Be- klagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 4). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 5). Die Stellungnahme der Klägerin 1 datiert vom 21., jene des Klägers 2 vom 22. September 2023 (Urk. 6; Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. September 2023 wurde die aufschiebende Wirkung bezüglich der Dispositiv-Ziffern 3 bis 8 der angefochtenen Verfügung erteilt (Urk. 11). Mit Ver- fügung vom 9. Oktober 2023 wurde den Klägern Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 12). Die entsprechende Eingabe der Klägerin 1 datiert vom
19. Oktober 2023 (Urk. 14), jene des Klägers 2 vom 30. Oktober 2023 (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte der Kläger 2 weitere Unterlagen ein (Urk. 22). Mit Beschluss vom 14. November 2023 wurde dem Beklagten Frist an- gesetzt, um den Austrittsbericht der Forel-Klinik und die Testberichte ab dem 1. No- vember 2023 einzureichen; zugleich wurde der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Berufungs- verfahren bewilligt (Urk. 27 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein (Urk. 38). Diese wurden mit Verfügung vom 7. De- zember 2023 den übrigen Parteien zugestellt. Allen Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zu den neuen Unterlagen zu äussern und gegebenenfalls vom Replikrecht hinsichtlich der Berufungsantworten Gebrauch zu machen (Urk. 41). Mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 reichte die Beiständin unter anderem ihren Bericht vom gleichen Datum ein (Urk. 48). Am 3. Januar 2024 äusserte sich die Klägerin 1 und beantragte, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 51). Die Stellungnahme des Klägers 2 datiert vom 4. Januar 2024 (Urk. 52). Am 9. Januar 2024 teilte die Beiständin telefonisch mit, der Beklagte habe die Termine für die Kontrolle der Al-
- 6 - koholwerte seit November 2023 nicht mehr wahrgenommen (Urk. 53). Mit Be- schluss vom 15. Januar 2024 wurde auf das Gesuch um Entzug der aufschieben- den Wirkung nicht eingetreten. Dem Beklagten wurde Frist angesetzt, um sich zu den ausgebliebenen Urinproben zu äussern. Die Beiständin wurde ersucht, abzu- klären, ob der Kläger 2 gegebenenfalls auch bei der Grossmutter väterlicherseits untergebracht werden könnte. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Ge- richt den Kläger 2 unter Ausschluss der übrigen Parteien und deren Rechtsvertre- tungen anhören werde (Urk. 54 S. 5 f.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 wurde der Kläger 2 zur Kinderanhörung vom 14. Februar 2024 eingeladen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 äusserte sich der Beklagte zu den ausgebliebenen Urinproben (Urk. 64). Gleichentags nahm die Beiständin zur Frage der Unterbrin- gung des Klägers 2 bei der Grossmutter Stellung (Urk. 67). Die Kinderanhörung fand am 14. Februar 2024 statt (Prot. II, S. 11). Am 20. Februar 2024 wurden die Parteien sowie die Beiständin und die Grossmutter, E._____, zur Instruktionsver- handlung vom 22. März 2022 vorgeladen (Urk. 74). Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wurden die Stellungnahmen vom 7. Februar 2024 den (übrigen) Parteien zu- gestellt. Die Eltern wurden darauf hingewiesen, dass der Kläger 2 gewünscht habe, dass das Protokoll mit seinen Erzählungen nicht an sie herausgegeben werde. So- dann wurde die Leitung der Instruktionsverhandlung an Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker delegiert (Urk. 81). Mit E-Mail vom 13. März 2024 übermittelte die Beistän- din ihren Bericht gleichen Datums (Urk. 86). Zur Instruktionsverhandlung vom
22. März 2024 erschienen die Klägerin 1 und der Beklagte je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, die Rechtsvertreterin des Klägers 2, die Beiständin sowie E._____ (Prot. II, S. 14). Die Parteien schlossen unter Mitwirkung des Gerichts folgenden Vergleich (Urk. 94): "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für C._____ (nach- folgend C._____), geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu be- lassen.
- 7 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien beantragen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ für die Dauer des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens auf die Kindes- schutzbehörde übertragen wird, womit die geeignete Unterbringung und Ver- sorgung der Kindesschutzbehörde obliegt.
b) Obhut Die Parteien beantragen, C._____ sei für die Dauer des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens bei seiner Grossmutter, E._____, an deren Wohnort in G._____ unterzubringen, von wo er ohne Zustimmung der Kindesschutzbe- hörde bzw. des Gerichts nicht weggenommen werden darf. Die Parteien er- klären sich damit einverstanden, dass diese Unterbringung mit dem vorliegen- den Entscheid festgehalten wird.
c) Besuchsrecht Betreffend die Besuchsrechtsregelung beantragen die Parteien, was folgt: Die Mutter sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Abände- rung der erstinstanzlichen Verfügungen vom 31. Januar 2023, 2. Mai 2023 und 8. September 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Jeden Samstag von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Phase 1). Jedes zweite Wochenende (Samstag und Sonntag) während zweier gan- zen Tage, ohne Übernachtung, je von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 2). Jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, mit Übernachtung (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 2 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 3).
- 8 - Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bzw. 17 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr, mit Übernachtung (sofern die Besuchsregelung ge- mäss Phase 3 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 4). Weiter sei die Mutter für berechtigt zu erklären, während der weiteren Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens wöchentlich mit C._____ immer um dieselbe Zeit während maximal 15 Minuten zu telefonieren, wobei auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ sowie die Verpflichtungen von E._____ Rück- sicht zu nehmen ist. Die Telefonate finden grundsätzlich zwischen Mutter und C._____ statt, ohne Anwesenheit anderer Personen. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Abände- rung der erstinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis 18 Uhr und jeden zweiten Sonntag von 9.30 bis 18 Uhr (Phase 1). Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis Donners- tag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung und jeden zweiten Sonntag, 9.30 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernach- tung (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während sechs Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 2). Sofern die Besuchszeiten der Mutter in Phase 2 und diejenigen des Vaters in Phase 2 übergetreten sind: Jeden Mittwochnachmittag nach Schul- schluss bzw. 12 Uhr bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Über- nachtung und jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bzw. 17 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr. Sofern die Besuchszeiten in Phase 1 [gemeint: Phase 1 des Besuchsrechts der Mutter] und diejenigen des Vaters in Phase 2 über- getreten sind: Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr
- 9 - bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung und jeden zweiten Samstag, 19 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr. 'Mehrheitlich positiv' im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet, nicht alkoholi- siert, pünktlich (mit einer Toleranz von höchstens 10 Minuten) und korrekt (Abgabe von C._____ an die Personen der Bahnhofshilfe, sofern die Überg- abe dort stattfindet). Zudem sind die mit Verfügung des Bezirksgerichts vom
4. Oktober 2021 bzw. 5. Juli 2023 verfügten Urin- und Blutproben abzugeben. In der übrigen Zeit wird C._____ von E._____ betreut. Die Mutter sei weiter für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den 24. sowie den 31. Dezember, jeweils von 12 Uhr bis am Folgetag um 10 Uhr, eines je- den Jahres mit C._____ zu verbringen. Der Vater sei für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, den 25. Dezember sowie den 1. Januar eines jeden Jah- res mit C._____ zu verbringen. Im Jahr 2024 finden ansonsten vorerst keine weiteren Feiertags- oder Ferienkontakte statt. Ab 2025, sofern die Besuchsregelung bei der Mutter in Phase 3 und beim Vater in Phase 2 übergetreten ist, ist die Mutter berechtigt, C._____ alternie- rend in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag, nach Schul- schluss, bis Pfingstmontag, 18 Uhr, und in ungeraden Jahreszahlen an Os- tern, von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, zu betreuen. Der Vater ist berechtigt, C._____ alternierend in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag, nach Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18 Uhr und in geraden Jahreszahlen an Ostern, von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Oster- montag, 18 Uhr, zu betreuen. Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, C._____ während 5 Ferienwochen (jeweils 2 Ferienwochen am Stück) während den Schulferien zu sich oder mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Eltern verpflichten sich, jeweils zwischen Mitte November und Mitte De- zember mit der Beiständin einen Ferienplan für das nachfolgende Kalender- jahr aufzustellen.
- 10 - Sollten die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einig werden, so hat die Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien und der Vater umgekehrt in den Jah- ren mit gerader Jahreszahl. Die Eltern sind sich einig, dass die Ferien grundsätzlich von Samstag, 13 Uhr, bis Samstag, 13.00 Uhr, dauern, es sei denn, die Eltern hätten eine anderwei- tige Vereinbarung betreffend Ferienbeginn respektive Ferienende vereinbart. Die Eltern verpflichten sich, dem jeweils anderen Elternteil auf entsprechende Frage die genaue Feriendestination (insbesondere Land, Unterkunft, allfällige Flugnummer etc.) mindestens eine Woche vor Ferienbeginn bekannt zu ge- ben (E-Mail genügt). Abweichende Kontakte und Feiertagskontakte nach gegenseitiger Absprache mit der Beiständin von C._____ bleiben vorbehalten. Sofern die Eltern gesundheitlich nicht in der Lage sind, ein Besuchsrecht aus- zuüben, ist auf dieses zum Wohle von C._____ zu verzichten.
2. Beistandschaft Die für C._____ bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sei mit folgenden Aufgaben weiterzuführen: Organisation einer kinderpsychologischen oder kinderpsychiatrischen Therapie gemäss dem Ergebnis der entsprechenden Bedarfsabklärung für C._____ und Sicherstellung deren Finanzierung sowie Überwachung all- fälliger Therapien. Überwachung der schulischen und persönlichen Entwicklung von C._____ und – soweit erforderlich – Organisation sonderpädagogische Stützmass- nahmen für C._____.
- 11 - Die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie (bei der Grossmutter E._____) zu begleiten, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Die Begleitung des Pflegeverhältnisses durch dienstleistungsanbietende in der Familienpflege (DAF) mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Kan- ton Zürich sicherzustellen, zu überwachen und für deren Finanzierung be- sorgt zu sein. Nötigenfalls Stellen eines Antrages auf Erlass von Kindesschutzmassnah- men. Die Eltern in ihrer Sorge um C._____ zu unterstützen und mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten, die C._____ betreffen. Förderung der Kommunikation der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern und allenfalls auch E._____. Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen den Eltern sowie E._____. Bei Uneinigkeit der Eltern betreffend Entscheide in medizinischen, thera- peutischen oder schulischen Belangen unter Einbezug der Eltern zu ent- scheiden. Überwachung und nötigenfalls Durchsetzung der gerichtlich festgelegten Betreuungs-/Besuchszeiten. Festlegung der Modalitäten der Betreuungs-/Besuchszeiten im Sinne der vereinbarten Regelung (Übergabeort, -zeit, etc.), unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern, der C._____ betreuenden Grossmutter E._____ sowie von C._____ und seinen Aktivitäten.
- 12 - Sofern nötig, eine Begleitung der Übergaben von C._____ zu organisieren. Festlegung eines wöchentlichen Telefontermins zwischen der Mutter und C._____ unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern, der C._____ betreuenden Grossmutter E._____ sowie von C._____ und seinen Aktivi- täten. Regelmässige Überprüfung des Gesundheitszustandes der Eltern im Hin- blick auf die Ausübung des Besuchsrechts. Organisation und Überwachung des Alkohol-/und Drogenscreenings für die Eltern bei einer unabhängigen Stelle sowie Sicherstellung der Finan- zierung. Nötigenfalls Stellen eines Antrages auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse. Regelmässig Berichterstattung (mindestens alle zwei Monate) zuhanden des Gerichtes über die die Umsetzung und Einhaltung der Platzierung, der Betreuungsvereinbarung sowie der weiteren angeordneten Massnahmen, insbesondere den Ergebnissen von Alkohol- und Drogenscreenings sowie über den Verlauf der suchtspezifischen Behandlung der Eltern und über den Verlauf einer allfälligen kinderpsychiatrischen/-psychologischen The- rapie von C._____. Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Bei- ständin durch das Gericht ermächtigt wird, das Besuchsrecht innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürfnissen von C._____ entsprechend abwei- chend zu regeln. Sodann ist den Parteien bewusst, dass die Beiständin befugt ist, beim Gericht einen Antrag auf Einschränkung oder auch Erweiterung des Besuchsrechts zu stellen, soweit es die Verhältnisse, insbesondere das Kindeswohl, als not- wendig erscheinen lassen.
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3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, wobei die Gesuch- stellerin auf ihr Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweist."
4. Ein Teil der vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (Urk. 7/885– 1055).
5. Am vorliegenden Entscheid wirkt Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler anstelle des ferienhalber abwesenden Kammerpräsidenten, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, mit. II. Der Vergleich der Parteien vom 22. März 2024
1. Prozessuale Vorbemerkung Sind wie vorliegend Kinderbelange zu regeln, gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Ge- nehmigung (OGer ZH LZ210030 vom 12.01.2023, E. II.1.1.; OGer ZH LE220024 vom 12.09.2022, E. II.2.; OGer ZH LZ210017 vom 20.12.2021, E. III.2.; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2).
2. Elterliche Sorge Die Vorinstanz beliess den Kläger 2 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern (Urk. 2 S. 26), was unangefochten blieb (Urk. 1 S. 3). Im Vergleich trafen die Parteien keine abweichende Regelung (Urk. 94 S. 2).
3. Unterbringung von C._____ bei der Grossmutter 3.1. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger 2 für die Dauer des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens bei seiner Grossmutter, E._____, an deren Wohnort in G._____ wohnt (Urk. 94 S. 2).
- 14 - 3.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Ge- fährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Un- erheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entzie- hung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut respektive des Aufenthalts- bestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016, E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Vorab ist zu prüfen, ob das Wohl von C._____ gefährdet ist: 3.3.1. C._____ macht auf Dritte in der Regel einen unauffälligen Eindruck. So berichtete die Kindergärtnerin am 21. August 2023, C._____ habe sich sofort in die Klasse integriert. Er habe schnell Anschluss zu anderen Kindergartenkindern ge- funden (Urk. 7/991). Die Primarschullehrerin berichtete am 27. Oktober 2023, C._____ sei clever und begeisterungsfähig. Er gehe offen auf andere Kinder zu und habe sich schnell in die Klasse integriert (Urk. 50/1 S. 1). 3.3.2. Beim Beklagten wurden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ein Alkohol- entzugssyndrom und ein Tabakabhängigkeitssyndrom diagnostiziert (Urk. 40/1). Er zeigt zwei Seiten: 3.3.2.1. Die Kindergartenlehrperson erlebte ihn als engagiert, präsent und of- fen; die Zusammenarbeit sei problemlos gewesen (Urk. 7/991). Ähnlich äusserte sich auch die Primarschullehrerin (Urk. 50/1 S. 1). Der Familienbegleiter H._____
- 15 - schrieb am 22. September 2023 nach einem Besuch, der Beklagte sei sehr offen gewesen, die Vater-Sohn-Beziehung habe liebevoll gewirkt (Urk. 18/1064 S. 7 f.). 3.3.2.2. Ein anderes Verhalten ist für den 14. April 2023 dokumentiert: Der Beklagte fuhr um etwa 0.10 Uhr mit seinem TESLA in unsicherer Fahrweise auf der Autobahn A3 in F._____. Trotz wiederholter Aufforderung der Polizei (Matrix- Lampe, Blaulicht und Wechselklanghorn) entzog er sich durch Flucht der Kontrolle und überschritt dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h. Bei der Flucht kollidierte er mit dem Tunnelbankett bzw. dem Grünstreifen der Au- tobahnausfahrt, setzte seine Flucht jedoch fort. Nach mehreren Versuchen gelang es, den Beklagten auszubremsen und von hinten mit einem weiteren Polizeifahr- zeug zu blockieren. Da sich der Beklagte vehement weigerte, das Fahrzeug zu ver- lassen, wurde die fahrerseitige Seitenscheibe mit dem Polizeimehrzweckstock ein- geschlagen. Die Polizeifunktionäre mussten den Beklagten unter dessen starken passiven Gegenwehr mittels erheblichem Zwang und Ablenkungsschlägen zum Oberkörper aus dem Fahrzeug zerren und zu Boden führen, wo sie ihn schliesslich arretieren konnten. Bei der polizeilichen Einvernahme bestätigte er, ein Alkoholpro- blem zu haben. Sein Führerausweis musste ihm bereits am 9. November 2007, am
15. Mai 2012 und am 13. August 2020 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen werden (Urk. 7/927/1; Urk. 7/937). Dem Beklagten wurde am 14. April 2023 um 2.15 Uhr Blut entnommen. Dabei wurden 2.78 bis 3.08 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut festgestellt. Unter Berücksichtigung einer minimalen Alkoho- labbaurate von 0.1 Gewichtspromille pro Stunde lag im Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.98 Gewichtspromille vor (Urk. 7/927/2). 3.3.2.3. Selbst unter dem Eindruck der drohenden Fremdplatzierung von C._____ kam es zu einem weiteren Vorfall: Am 5. November 2023 meldete sich die Klägerin 1 um 11.24 Uhr telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zü- rich. Sie gab an, dass C._____ ihr um 9.30 Uhr hätte übergeben werden müssen. Sie sei nun am Wohnort des Vaters. Dort seien alle Rollläden unten und die Klingel sei ausgeschaltet. Ein Polizist rückte darauf aus und begab sich zur Wohnung des Beklagten. Die Türklingel funktionierte nicht. Auf sein Klopfen an der Tür reagierte
- 16 - niemand, er hörte jedoch einen Laut aus der Wohnung. Die Rollläden waren rund um die Wohnung bis ganz nach unten verschlossen. Der Polizist hob eine Lamelle an und klopfte ans Fenster. In der Folge machte sich der Beklagte lautstark be- merkbar und teilte mit, dass er unverzüglich verschwinden solle. Der Polizist bat ihn, die Tür zu öffnen, und forderte Verstärkung an. Der Beklagte öffnete daraufhin wutentbrannt die Tür und beschimpfte den Polizisten. Letzterer konnte mit dem Be- klagten nicht sachlich kommunizieren. Er stellte den Fuss in die Türe, damit der Beklagte sie nicht mehr schliessen konnte. Dies brachte ihn noch mehr in Rage und er war kurz davor, ihn nicht nur verbal, sondern auch körperlich anzugreifen. Der Beklagte gab an, dass heute kein Besuchstag sei. Dann rief er die Einsatzzen- trale der Kantonspolizei Zürich an, damit diese einen richtigen Polizisten vorbei- sende, um ihn – den Polizisten – zu verhaften. Dabei stand der Polizist in Uniform vor ihm. Nach dem Telefonat beruhigte sich der Beklagte sehr schnell und entschul- digte sich beim Polizisten. Er gab an, er habe C._____ zum vereinbarten Treffpunkt losgeschickt. C._____ sei aber unvermittelt wieder zurückgekommen und habe an- gegeben, dass seine Mutter nicht dort sei. Auf Vorhalt, dass er vorher gesagt hatte, heute sei kein Besuchstag, räumte er ein, vorher gelogen zu haben. Nach weiteren Diskussionen willigte der Beklagte ein, dass C._____ zu seiner Mutter dürfe. C._____ freute sich darüber, zog sich an und verliess die Wohnung. Er gab an, dass er das Haus noch nicht verlassen habe und nie auf dem Weg zu seiner Mutter gewesen sei. Der Beklagte verhielt sich zunächst äusserst aufbrausend und ag- gressiv. Er schrie den Polizisten an und versuchte immer wieder, die Türe zu schliessen. Er wirkte ungepflegt, trug Jeanshosen ohne Socken und ein Hemd, wel- ches nur mit einem Knopf verschlossen war. Er hatte Schürfungen im Gesicht und ein Hämatom unter dem rechten Auge. Er hatte sich und seine Wortwahl zu keiner Zeit unter Kontrolle, wirkte manisch und war offensichtlich psychisch sehr ange- schlagen und auffällig. C._____ bekam den Wutausbruch seines Vaters mit (Urk. 33/1093/4 = Urk. 50/5 = Urk. 57/1116/5). 3.3.2.4. Hinzu kommen weitere problematische Verhaltensweisen: H._____ berichtete, im Laufe der Monate November und Dezember 2023 hätten sich die Absagen oder Ausflüchte gemehrt, sodass keine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Beklagten mehr möglich gewesen sei (Urk. 50/1 S. 7). Nach dem 20. Novem-
- 17 - ber 2023 sagte er Therapietermine bei Frau I._____ ab (Urk. 69 S. 2). C._____ sollte am Mittwoch jeweils um 18 Uhr mit seiner Mutter telefonieren, was grund- sätzlich nicht funktioniert. So besteht der Beklagte darauf, dass er die Telefonate begleitet (Urk. 50/1 S. 4). Zwischen dem 1. November 2023 (Urk. 40/3) und dem
16. Februar 2024 (Urk. 80) erschien der Beklagte nicht zum Drogenscreening. Für die Zeit vom 12. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ist eine Arbeitsun- fähigkeit zu 100 % wegen Krankheit belegt (Urk. 40/2; Urk. 66/2/1–4). Gleichwohl erschien er am 14. und 28. September 2023, am 6., 13., 18. und 25. Oktober 2023 sowie am 1. November 2023 zum Drogenscreening (Urk. 40/3). Eine plausible Er- klärung für die ausgebliebenen Urinproben lieferte der Beklagte trotz entsprechen- der Aufforderung nicht (Urk. 54 S. 5; Urk. 64). 3.3.2.5. Allein der Vorfall vom 5. November 2023 lässt erahnen, dass der Be- klagte seinen Sohn durch seine Ablehnung gegenüber der Klägerin 1 einem Loya- litätskonflikt aussetzt. Zu diesem trägt auch seine Anwesenheit bei den Telefonaten zwischen Mutter und Sohn bei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der Beklagte bereits in der Vergangenheit regelmässigen Alkohol- und Drogenscree- nings entzog (Urk. 2 S. 15), blieb unangefochten (siehe Urk. 1 Rz. 13). Dasselbe Verhalten zeigte der Beklagte auch vom 1. November 2023 bis zum 16. Februar 2024, mithin während 3.5 Monaten. Das engmaschige Netz mit einer Beiständin, einem Familienbegleiter und den angeordneten Screenings vermochte den Loyali- tätskonflikt des Klägers 2 nicht zu entschärfen. Die Gutachterin stellte sodann An- zeichen für eine Rollenumkehr fest (Urk. 7/921 S. 86). Der Allgemeinzustand und die psychische Befindlichkeit von C._____ seien durch die Betreuungsturbulenzen und die Elternstreitigkeiten deutlich beeinträchtigt. Es bestünden deutliche Hin- weise auf ein depressives Verarbeitungsmuster. C._____ reagiere auf eskalative Streitigkeiten der Eltern und dem damit einhergehenden psychischen Stress des jeweiligen Elternteils mit emotionalem Rückzug und Initiativlosigkeit. Er habe der Gutachterin gegenüber auch geäussert, dass er oft traurig sei und nachts weine (Urk. 7/921 S. 70 f.). Zusammenfassend erscheint die psychische Integrität des Klägers 2 zurzeit ernsthaft gefährdet, wenn er beim Beklagten verbleibt. Festzuhal- ten ist immerhin, dass der Beklagte am 6. Februar 2024 die Therapie bei Frau I._____ wieder aufgenommen hat (Urk. 69 S. 1). Es ist zu hoffen, dass er seine
- 18 - Probleme bald soweit in den Griff bekommt, dass es ihm wieder möglich sein wird, seiner Vaterrolle ohne Auflagen gerecht zu werden. 3.4. Zu prüfen ist nun, ob es verhältnismässig ist, C._____ bei seiner Gross- mutter unterzubringen: 3.4.1. Die Massnahme muss zunächst geeignet sein, das psychische Wohl- befinden des Klägers 2 zu schützen. Die Fremdplatzierung ist geeignet, den vor C._____ ausgetragenen Elternkonflikt zu entschärfen. Insbesondere wird der Be- klagte die Telefonate nicht mehr beeinträchtigen können. Denkbar ist eine Umtei- lung der Obhut an die Klägerin 1, die Unterbringung in einer Institution oder bei einer nahestehenden Person wie der Grossmutter, E._____. 3.4.1.1. Am naheliegendsten wäre es, die Obhut der Klägerin 1 zuzuweisen. Die Vorinstanz kam am 2. Mai 2023 zum Schluss, der Kläger 2 lebe seit Novem- ber 2022 faktisch ausschliesslich beim Beklagten. Dazu kämen verschiedene Vor- fälle auf Seiten der Kindsmutter, die darauf hindeuteten, dass sie sich derzeit in einer Krise befinde, die sich negativ auf ihre Erziehungskompetenzen auswirke. Eine alleinige Obhut bei ihr liege – jedenfalls aktuell – nicht im Wohle des Klägers 2 (Urk. 7/885 S. 9). An dieser Beurteilung hat sich – Stand heute – nichts geändert. Auch hinsichtlich der Klägerin 1 ist zu hoffen, dass sie ihren Problemen in einer Weise begegnen und diese soweit lösen kann, dass es ihr möglich sein wird, ihrer Mutterrolle ohne Auflagen gerecht zu werden. 3.4.1.2. Heime sind auf die Betreuung von Kindern in Konstellationen wie der vorliegenden spezialisiert und daher grundsätzlich geeignet, dem Kläger 2 die nö- tige Fürsorge angedeihen zu lassen. 3.4.1.3. Die Vorinstanz leitet aus der E-Mail der Grossmutter vom 2. Septem- ber 2023 ab, dass die Grossmutter des Klägers 2 sich stark mit ihrem Sohn, dem Beklagten, solidarisiere und seine negative Haltung gegenüber der Klägerin 1 un- eingeschränkt zu teilen scheine (Urk. 2 S. 22). In ihrer E-Mail vom 2. September 2023 äussert sich die Grossmutter nicht negativ über die Klägerin 1 (Urk. 7/1026). Anhaltspunkte dafür, dass E._____ die Klägerin 1 aus ihrer Mutterrolle verdrängen
- 19 - würde, bestehen nicht. Die Grossmutter wurde sodann anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2024 durch das Gericht deutlich darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass die Klägerin 1 ihre Mutterrolle wahrnehmen könne (Prot. II, S. 16). E._____ wohnt in einem Einfamilienhaus in G._____, das 10 Autominuten von F._____ entfernt ist. C._____ hätte ein eigenes Zimmer. Sie ist 70 Jahre alt und ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie hat sich auf dem zweiten Bildungsweg zur Mütter-Väterberaterin sowie zur Stillberaterin weitergebildet. Inzwischen ist sie pensioniert. Sie ist bereit, C._____ bei sich aufzunehmen (Urk. 67 S. 1 f.). Insge- samt erscheint E._____ geeignet, den Kläger 2 in einer Weise zu betreuen, die es ihm erlaubt, ungestört Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Sie hatte sodann bereits in der Kindheit des Beklagten eine Pflegetochter bei sich aufgenommen, welche sie bis ins Erwachsenenalter betreut hatte, und ist sich damit den Aufgaben dieser Rolle bewusst (Prot. II, S. 16). 3.4.2. Von mehreren geeigneten Massnahmen ist die mildeste auszuwählen (Proportionalität; BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012, E. 4.2.1). Das bereits be- stehende engmaschige Netz (E. II.3.3.2.5.) genügte nicht, um den Kläger 2 wirk- sam zu schützen. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Unterbringung in einem Heim würde den Klä- ger 2 aus seinem gewohnten Umfeld entreissen, er müsste sich neu einleben. Demgegenüber ist ihm seine Grossmutter vertraut. Sie betreute ihn bereits wäh- rend der Frühlingsferien (Urk. 7/1026) und während des Aufenthalts des Beklagten in der Forel-Klinik (Urk. 7/1005 S. 2). Aus der Perspektive der Eltern sind beide Möglichkeiten gleich zu gewichten. In beiden Fällen wird ihnen nämlich das Aufent- haltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen. Insgesamt erscheint die Unter- bringung bei der Grossmutter als das mildeste Mittel. 3.4.3. Die Massnahme muss zumutbar sein. Es ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Konkret ist zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihr das Dulden dieses Eingriffs abver- langt werden kann (BGer 5A_375/2023 vom 21. November 2023 [zur Publikation bestimmt], E. 3.3.3). Aus Sicht des Beklagten ist der Entzug des Aufenthaltsbestim-
- 20 - mungsrechts ein schwerer Eingriff. Er erscheint jedoch insbesondere vor dem Hin- tergrund des Vorfalls vom 5. November 2023 als gerechtfertigt. Zudem gelang es dem Beklagten auch unter dem Eindruck der drohenden Fremdplatzierung nicht, zu den Drogenscreenings regelmässig und zuverlässig zu erscheinen. Aus Sicht der Klägerin 1 ändert sich nichts, die Obhut wurde ihr nämlich bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2023 entzogen (Urk. 7/885 S. 26). Für den Kläger 2 be- deutet die Massnahme eine Umstellung. Der Eingriff ist indessen nicht stark. Die Grossmutter wohnt nur 10 Autominuten vom aktuellen Wohnsitz des Klägers 2 ent- fernt. Der Kläger 2 wird mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zumindest bis zum Sommer die jetzige Schule in F._____ besuchen können (Urk. 92). Insbesondere verbringt er jedoch weiterhin jeden Mittwochnachmittag bei seinem Vater (Urk. 94 S. 4), womit er den Kontakt zu seinen Freunden weiterhin pflegen kann. Dem Ein- griff steht eine erhebliche Gefährdung der psychischen Integrität gegenüber. Die Massnahme erscheint vor diesem Hintergrund zumutbar. 3.4.4. Die Massnahme soll schliesslich die vorhandenen elterlichen Fähigkei- ten ergänzen und nicht verdrängen (Grundsatz der Komplementarität; Cyril Heg- nauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 27.11 [S. 206]; siehe BGer 5A_375/2023 vom 21. November 2023 [zur Publikation bestimmt], E. 3.3.3). Vorliegend kann der Gefährdung des Kindeswohls nicht anders begegnet werden als durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts. Dem Grundsatz der Komplementarität kommt deshalb nur untergeordnete Bedeutung zu. Es ist dokumentiert, dass der Beklagte liebevoll mit seinem Sohn umgehen kann und sich für ihn einsetzt (E. II.3.3.2.1.). Dies ist auch im Rahmen des Besuchsrechts möglich. Der Beklagte bleibt sodann zusammen mit der Kläge- rin 1 Inhaber der elterlichen Sorge. 3.5. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche einer Geneh- migung von Ziffer 1. a) und b) des Vergleichs entgegenstünden.
4. Besuchsrecht 4.1. Die Parteien einigten sich auf ein aufbauendes Besuchsrecht, welches umfassender ist als jenes der Vorinstanz (siehe Urk. 2 S. 26; Urk. 94 S. 3 ff.).
- 21 - 4.2. Von den Parteien getragene Lösungen sind regelmässig erfolgsverspre- chender als autoritative Anordnungen. Daher soll sich das Gericht nicht ohne ernst- haften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welcher beide Eltern zugestimmt haben (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Der Vergleich wird nicht nur von den Parteien, sondern auch der Bei- ständin mitgetragen. Letztere war bei den Vergleichsgesprächen anwesend und kennt die familiären Verhältnisse sehr gut. Sie begleitet die Parteien bei der Um- setzung des Besuchsrechts und kann gegebenenfalls eine Einschränkung oder Er- weiterung beantragen (Urk. 94 S. 6 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche einer Genehmigung entgegenstünden.
5. Aufgaben der Beiständin Die Parteien haben unter Mitwirkung des Gerichts und der Beiständin diverse Aufgaben für letztere formuliert (Urk. 94 S. 6 ff.). Diese erscheinen zielführend, um die Situation zu stabilisieren und langfristig zu verbessern.
6. Ergebnis Der Vergleich vom 22. März 2024 ist zu genehmigen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 8 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 2. Abteilung, vom 8. September 2023 sind aufzuheben und durch den genehmigten Vergleich zu ersetzen bzw. zu ergänzen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz verwies die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den End- entscheid (Urk. 2 S. 27). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 1 S. 3) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung ist demzu- folge zu bestätigen.
- 22 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Die Gerichtskosten sind den Parteien (Klägerin 1 und Beklagter) vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Anteil des Beklagten ist mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 5) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Anteil der Kläge- rin 1 ist zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 27 S. 5) unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men.
3. Infolge gegenseitigen Verzichts (Urk. 94) sind für das Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Vergleich der Parteien vom 22. März 2024 wird genehmigt. Er lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für C._____ (nachfolgend C._____), geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern gemein- sam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien beantragen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ für die Dauer des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens auf die Kindesschutzbehörde übertragen wird, womit die geeignete Unter- bringung und Versorgung der Kindesschutzbehörde obliegt.
b) Obhut
- 23 - Die Parteien beantragen, C._____ sei für die Dauer des vor Bezirksge- richt hängigen Verfahrens bei seiner Grossmutter, E._____, an deren Wohnort in G._____ unterzubringen, von wo er ohne Zustimmung der Kindesschutzbehörde bzw. des Gerichts nicht weggenommen werden darf. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass diese Unter- bringung mit dem vorliegenden Entscheid festgehalten wird.
c) Besuchsrecht Betreffend die Besuchsrechtsregelung beantragen die Parteien, was folgt: Die Mutter sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Ab- änderung der erstinstanzlichen Verfügungen vom 31. Januar 2023,
2. Mai 2023 und 8. September 2023 für die weitere Dauer des Verfah- rens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Jeden Samstag von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Phase 1). Jedes zweite Wochenende (Samstag und Sonntag) während zweier ganzen Tage, ohne Übernachtung, je von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr (so- fern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 2). Jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, mit Übernachtung (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 2 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 3). Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bzw. 17 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr, mit Übernachtung (sofern die Be- suchsregelung gemäss Phase 3 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 4).
- 24 - Weiter sei die Mutter für berechtigt zu erklären, während der weiteren Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens wöchentlich mit C._____ immer um dieselbe Zeit während maximal 15 Minuten zu telefonieren, wobei auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ sowie die Verpflichtun- gen von E._____ Rücksicht zu nehmen ist. Die Telefonate finden grund- sätzlich zwischen Mutter und C._____ statt, ohne Anwesenheit anderer Personen. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Ab- änderung der erstinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis 18 Uhr und jeden zweiten Sonntag von 9.30 bis 18 Uhr (Phase 1). Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis Don- nerstag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung und jeden zweiten Sonntag, 9.30 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während sechs Monaten mehrheitlich positiv verläuft) (Phase 2). Sofern die Besuchszeiten der Mutter in Phase 2 und diejenigen des Vaters in Phase 2 übergetreten sind: Jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung und jeden zweiten Freitag nach Schul- schluss bzw. 17 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr. Sofern die Besuchszeiten in Phase 1 [gemeint: Phase 1 des Besuchsrechts der Mutter] und diejenigen des Vaters in Phase 2 übergetreten sind: Jeden Mittwoch- nachmittag nach Schulschluss bzw. 12 Uhr bis Donnerstag, Schul- beginn bzw. 9.30 Uhr, mit Übernachtung und jeden zweiten Sams- tag, 19 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 9.30 Uhr.
- 25 - 'Mehrheitlich positiv' im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet, nicht alko- holisiert, pünktlich (mit einer Toleranz von höchstens 10 Minuten) und korrekt (Abgabe von C._____ an die Personen der Bahnhofshilfe, sofern die Übergabe dort stattfindet). Zudem sind die mit Verfügung des Be- zirksgerichts vom 4. Oktober 2021 bzw. 5. Juli 2023 verfügten Urin- und Blutproben abzugeben. In der übrigen Zeit wird C._____ von E._____ betreut. Die Mutter sei weiter für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den 24. sowie den 31. Dezember, jeweils von 12 Uhr bis am Folgetag um 10 Uhr, eines jeden Jahres mit C._____ zu verbringen. Der Vater sei für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, den 25. Dezember sowie den 1. Januar eines jeden Jahres mit C._____ zu verbringen. Im Jahr 2024 finden an- sonsten vorerst keine weiteren Feiertags- oder Ferienkontakte statt. Ab 2025, sofern die Besuchsregelung bei der Mutter in Phase 3 und beim Vater in Phase 2 übergetreten ist, ist die Mutter berechtigt, C._____ alternierend in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag, nach Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18 Uhr, und in ungeraden Jah- reszahlen an Ostern, von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, zu betreuen. Der Vater ist berechtigt, C._____ alternierend in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag, nach Schul- schluss, bis Pfingstmontag, 18 Uhr und in geraden Jahreszahlen an Os- tern, von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, zu be- treuen. Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, C._____ während 5 Ferien- wochen (jeweils 2 Ferienwochen am Stück) während den Schulferien zu sich oder mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Eltern verpflichten sich, jeweils zwischen Mitte November und Mitte Dezember mit der Beiständin einen Ferienplan für das nachfolgende Ka- lenderjahr aufzustellen.
- 26 - Sollten die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einig werden, so hat die Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und der Vater umgekehrt in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Eltern sind sich einig, dass die Ferien grundsätzlich von Samstag, 13 Uhr, bis Samstag, 13.00 Uhr, dauern, es sei denn, die Eltern hätten eine anderweitige Vereinbarung betreffend Ferienbeginn respektive Fe- rienende vereinbart. Die Eltern verpflichten sich, dem jeweils anderen Elternteil auf entspre- chende Frage die genaue Feriendestination (insbesondere Land, Unter- kunft, allfällige Flugnummer etc.) mindestens eine Woche vor Ferienbe- ginn bekannt zu geben (E-Mail genügt). Abweichende Kontakte und Feiertagskontakte nach gegenseitiger Ab- sprache mit der Beiständin von C._____ bleiben vorbehalten. Sofern die Eltern gesundheitlich nicht in der Lage sind, ein Besuchsrecht auszuüben, ist auf dieses zum Wohle von C._____ zu verzichten.
2. Beistandschaft Die für C._____ bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sei mit folgenden Aufgaben weiterzuführen: Organisation einer kinderpsychologischen oder kinderpsychiatri- schen Therapie gemäss dem Ergebnis der entsprechenden Bedarfs- abklärung für C._____ und Sicherstellung deren Finanzierung sowie Überwachung allfälliger Therapien. Überwachung der schulischen und persönlichen Entwicklung von C._____ und – soweit erforderlich – Organisation sonderpädagogi- sche Stützmassnahmen für C._____.
- 27 - Die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie (bei der Gross- mutter E._____) zu begleiten, zu überwachen und für deren Finan- zierung besorgt zu sein. Die Begleitung des Pflegeverhältnisses durch dienstleistungsanbie- tende in der Familienpflege (DAF) mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Zürich sicherzustellen, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Nötigenfalls Stellen eines Antrages auf Erlass von Kindesschutz- massnahmen. Die Eltern in ihrer Sorge um C._____ zu unterstützen und mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten, die C._____ be- treffen. Förderung der Kommunikation der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern und allenfalls auch E._____. Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen den Eltern so- wie E._____. Bei Uneinigkeit der Eltern betreffend Entscheide in medizinischen, therapeutischen oder schulischen Belangen unter Einbezug der El- tern zu entscheiden. Überwachung und nötigenfalls Durchsetzung der gerichtlich festge- legten Betreuungs-/Besuchszeiten. Festlegung der Modalitäten der Betreuungs-/Besuchszeiten im Sinne der vereinbarten Regelung (Übergabeort, -zeit, etc.), unter Berück- sichtigung der Interessen der Eltern, der C._____ betreuenden Grossmutter E._____ sowie von C._____ und seinen Aktivitäten.
- 28 - Sofern nötig, eine Begleitung der Übergaben von C._____ zu orga- nisieren. Festlegung eines wöchentlichen Telefontermins zwischen der Mutter und C._____ unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern, der C._____ betreuenden Grossmutter E._____ sowie von C._____ und seinen Aktivitäten. Regelmässige Überprüfung des Gesundheitszustandes der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts. Organisation und Überwachung des Alkohol-/und Drogenscreenings für die Eltern bei einer unabhängigen Stelle sowie Sicherstellung der Finanzierung. Nötigenfalls Stellen eines Antrages auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse. Regelmässig Berichterstattung (mindestens alle zwei Monate) zu- handen des Gerichtes über die die Umsetzung und Einhaltung der Platzierung, der Betreuungsvereinbarung sowie der weiteren ange- ordneten Massnahmen, insbesondere den Ergebnissen von Alkohol- und Drogenscreenings sowie über den Verlauf der suchtspezifischen Behandlung der Eltern und über den Verlauf einer allfälligen kinder- psychiatrischen/-psychologischen Therapie von C._____. Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beiständin durch das Gericht ermächtigt wird, das Besuchsrecht inner- halb des vereinbarten Rahmens den Bedürfnissen von C._____ entspre- chend abweichend zu regeln. Sodann ist den Parteien bewusst, dass die Beiständin befugt ist, beim Gericht einen Antrag auf Einschränkung oder auch Erweiterung des Be- suchsrechts zu stellen, soweit es die Verhältnisse, insbesondere das Kindeswohl, als notwendig erscheinen lassen.
- 29 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, wobei die Gesuchstellerin auf ihr Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweist."
2. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 8 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. September 2023 werden aufgehoben und durch den genehmigten Vergleich vom
22. März 2024 ersetzt bzw. ergänzt.
3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo- sitiv-Ziffer 9) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfäl- lige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin 1 wird zu- folge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der Anteil des Beklagten wird mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Prot. II, S. 14–19, an E._____ und an die Beiständin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 30 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ip