Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind nicht verheiratet und die Eltern der Klägerin 2 und Beru- fungsbeklagten 2, geboren am tt.mm.2021 (fortan C._____; Urk. 7/3 und Urk. 7/34). Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) hat ein weiteres Kind, E._____, geboren am tt.mm.2011, aus ihrer damaligen Ehe (Urk. 7/1 Rz. 6.6. und Urk. 7/47/1).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, nach Art. 276 ZGB hätten die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Der Unterhalt werde durch Pflege, Erziehung und Geld- zahlungen geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds zu sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu tragen hätten (Urk. 2 E. V.1.1.). Dabei gelte der Grundsatz, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreue, für dessen gebührenden Unterhalt aufzukommen habe, während der andere Elternteil gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura erbringe. Würden sich die Eltern jedoch die Betreuung eines Kinds teilen, sei der Barunterhalt unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile sowie der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Eltern aufzuteilen. Stehe das Kind unter der alternie- renden Obhut, seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umge- kehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreu- ungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetri- schem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus er- gebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handle, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ermessensausübung umzuset- zen seien. C._____ stehe unter der alleinigen Obhut der Klägerin. Mit (rechtskräfti- ger) Verfügung vom 4. April 2023, mit der im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men der persönliche Verkehr zwischen Beklagtem und C._____ geregelt worden
- 8 - sei, sei ein ausgedehnteres Besuchsrecht des Beklagten festgelegt worden. Der Beklagte sei verpflichtet, C._____ in geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und von Samstag, 08.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Betreuungsanteile folgend, wonach der Tag in 3 Einheiten aufgeteilt werde, was 42 Einheiten über zwei Wochen (3 Einheiten pro Tag x 14 Tage) entspreche, be- treue der Beklagte C._____ in den geraden Wochen an 8 Einheiten und in den ungeraden Wochen an 6 Einheiten, d.h. an 14 Einheiten, was einen Betreuungs- anteil von 33.3 % ergebe. Die Klägerin betreue C._____ in der übrigen Zeit, d.h. an 28 Einheiten bzw. zu 66.7 %. Soweit ersichtlich habe das Bundesgericht noch nicht festgelegt, ab welchem Betreuungsanteil von einer alternierenden Obhut auszuge- hen sei. Bejaht habe es jedoch die Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse bei der Aufteilung des Barunterhalts bei einem Betreuungsverhältnis von 30 % zu 70 %. Folglich seien die Betreuungsverhältnisse von 33.3 % (Beklagter) zu 66.7 % (Klägerin) bei der Aufteilung des Barunterhalts von C._____ zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 12 f.). In der Folge auferlegte die Vorinstanz dem Beklagten den gesam- ten Barbedarf (im Haushalt der Klägerin und des Beklagten) und erachtete es vor dem Hintergrund seiner Betreuungsverantwortung als angemessen, den C._____ bei der Klägerin zukommenden Überschussanteil von einem Drittel am Überschuss des Beklagten auf 48.6 % zu kürzen (Urk. 2 E. VI.9).
E. 1.2 Der Beklagte stört sich daran, dass die Vorinstanz von der alleinigen Obhut der Klägerin ausgegangen sei. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom
11. Oktober 2022 die alternierende Obhut beantragt und einen Betreuungsumfang von 50 % geltend gemacht, was er mit einer datierten Fotodokumentation belegt habe (Urk. 1 Rz. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ab einem Betreuungsumfang von 30 % eine alternierende Obhut anzunehmen. Da die Vor- instanz seinen Betreuungsumfang auf 33 % festgelegt habe, liege eine alternie- rende Obhut vor (Urk. 1 Rz. 13 f.). Die Unterhaltspflicht umfasse nicht nur den Bar- unterhalt, sondern auch den Naturalunterhalt. Die Vorinstanz übersehe den Aspekt des Naturalunterhalts, den er durch hingebungsvolle Betreuung, konsequente För- derung der kleinkindlichen Entwicklung in kognitiver und grob- wie auch feinmoto-
- 9 - rischer Hinsicht, Erlernen der deutschen Sprache, vielfältige Unternehmungen, ge- sunde Ernährung, gesundheitliche Versorgung etc. erbringe (Urk. 1 Rz. 16).
E. 1.3 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Aufteilung der Unter- haltslast und den Umfang der Betreuungsverantwortung der Parteien korrekt dar (vgl. für letzteres Urk. 7/90). Fehl geht hingegen ihre anschliessende Subsumtion. Der Betreuungsanteil des Beklagten von einem Drittel wirkt sich nicht erst auf der Stufe der Überschussverteilung, sondern bereits bei der Verteilung des Barunter- halts aus, indem dieser je nach Leistungsfähigkeitsgefälle umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen oder nach der Matrix den Eltern auferlegt wird. Bei der vorinstanzlichen Vorgehensweise würde der erbrachte Naturalunterhalt des Be- klagten zu wenig gewürdigt. Zunächst gilt es, die unterhaltsrelevanten Parameter (Einkommen und Bedarfe) festzusetzen, bevor die Beteiligung am Barunterhalt ge- regelt und ein allfälliger Überschuss verteilt wird.
2. Einkommen
E. 2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 machten die Klägerinnen das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts F._____ hängig (Urk. 7/1 f.). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f.). Diese erging am 10. Juli 2023 (Urk. 2).
E. 2.1 Einkommen des Beklagten
E. 2.1.1 Die Vorinstanz führte aus, bei Selbstständigerwerbenden sei das Einkom- men einerseits aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnungen und anderseits auf- grund der Steuerunterlagen festzulegen. Als Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit gelte der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werde. Weil bei selbstständiger Er- werbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Un- ternehmung gross sei und der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lasse, könne sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu er- reichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durch- schnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse könnten unter Um- ständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträ-
- 10 - gen gelte der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, un- begründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Urk. 2 E. IV.1.5.). Zu den Ein- kommensverhältnissen des Beklagten würden im Wesentlichen die Bilanz und Er- folgsrechnungen der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 sowie die Steuererklärun- gen der Jahre 2019, 2020 und 2021 vorliegen. Der Beklagte habe jedoch bis heute keinerlei Kontoauszüge eingereicht, die Rückschlüsse auf seine (Privat-)Bezüge zuliessen. Aus den Unterlagen zeige sich, dass der geschäftliche Erfolg des Ein- zelunternehmens des Beklagten seit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 massiv eingebrochen sei und sich auch im Jahr 2022 nicht wesentlich erholt habe. Im Vergleich zum im Jahr 2019 ausgewiesenen Jah- resgewinn von Fr. 109'937.05 habe der ausgewiesene Jahresgewinn im Jahr 2020 Fr. 23'553.43, im Jahr 2021 Fr. 16'251.16 und im Jahr 2022 Fr. 28'152.76 betragen (Urk. 2 E. IV.1.6.). Der Beklagte lege jedoch nicht dar, inwiefern sein im Jahr 2019 erzieltes Einkommen nicht repräsentativ resp. ein "Ausreisserjahr" sein solle. Zu- treffend sei, dass auf das Jahr 2019 insbesondere infolge der Corona-Pandemie zwei schwierige Jahre gefolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb zur Er- mittlung seines ungefähren Einkommens im aktuellen Jahr nicht (auch) auf das Jahr 2019 abgestellt werden könne. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sei er bis ins Jahr 2021 nicht darauf angewiesen gewesen, an der Visibilität resp. am Marktauftritt seines Unternehmens zu arbeiten und etwa Werbung zu schalten. Ob- schon der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 13. Oktober 2022 erklärt habe, dies "jetzt definitiv in Angriff" nehmen zu wollen, sei seine Einzelfirma in G._____ bis zum heutigen Datum nicht im Internet auffindbar. Deshalb müsse angenommen werden, dass er mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit offenbar bisher doch genügend Einnahmen habe generieren können, um (auch) seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, habe er doch angegeben, kein Nebeneinkommen zu erzie- len und über kein Vermögen zu verfügen, das er anzehren könnte. Seine Ausfüh- rungen würden sodann darauf hindeuten, dass das im Jahr 2019 erzielte Nettojah- reseinkommen in der Höhe von Fr. 109'338.– im Vergleich zu früheren Jahren keine einmalige Ausnahme dargestellt habe. Bemerkenswert sei, dass in der Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 keine Vergleichswerte für das Jahr 2018 aufge-
- 11 - führt worden seien, während das bei den Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die nachfolgenden Jahre jeweils der Fall sei. Dass das Einkommen auch in den Vor- jahren geschwankt habe, möge zwar denkbar und möglich sein. Nicht vorstellbar sei hingegen, dass er auch in den Jahren vor 2019 lediglich ein vergleichsweise niedriges Einkommen wie in den Jahren 2020 (Jahresnettoeinkommen von Fr. 21'553.–) und 2021 (Jahresnettoeinkommen von Fr. 14'407.–) erzielt habe. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er wohl bereits lange vorher versucht, seine seit dem Jahr 2004 bestehende Firma resp. Dienstleistungen zu bewerben, oder er wäre Konkurs gegangen. Wäre ein tieferes Einkommensniveau vor dem Jahr 2019 der langjährige "Normalfall" gewesen und das Jahr 2019 lediglich ein "Ausreisser", hätte die Rückkehr zum üblichen Ertragslevel auch nicht (alleine) mit dem Ausbruch des Coronavirus erklärt werden müssen, sondern wäre vielmehr unabhängig von der Pandemie zu erwarten gewesen. Die Jahre 2020 und 2021 seien infolge der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine als ausserordentliche Jahre zu qualifizieren, die bei der Ermittlung seines aktuellen Einkommens ausser Acht zu lassen seien. Der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2022 zu- folge scheine auch das Jahr 2022 ein schwieriges gewesen zu sein. Hier sei jedoch zu beachten, dass der Beklagte, wenngleich er eine gewisse Betreuungsverantwor- tung auch unter der Woche wahrnehme, auch seinen Teil an den finanziellen Un- terhalt von C._____ beizusteuern habe und deshalb hohe Anforderungen an die Ausschöpfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestellt würden. Seinen Ausführungen zufolge scheine er aber trotz des eher schwierigen Geschäftsgangs seit nunmehr mehreren Jahren keinen Grund darin zu sehen, sich mit seinem Ar- beitspensum und einer Steigerung seiner Auftragslage zu beschäftigen. So sei ihm weder sein genaues Arbeitspensum bekannt noch wolle er – trotz der von ihm be- haupteten mehreren schwierigen Jahre – über sein monatliches Einkommen nach- gedacht haben (Urk. 2 E. IV.1.7). Es sei angezeigt, als Basis zur aktuellen Einkom- mensermittlung einstweilen das im Jahr 2019 erwirtschaftete Einkommen zu neh- men. Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2019 habe der Beklagte im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 109'210.–, mithin gerundet Fr. 9'100.– pro Monat erzielt. Zugunsten des Beklagten sei dabei einstweilen davon auszugehen, dass dieses Einkommen in einem 100 %-Pensum erzielt worden sei. Aktuell sei ihm je-
- 12 - doch kein 100 %-Pensum anzurechnen. Seinen glaubhaften Ausführungen zufolge sei er einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, derzeit ein 100 %- Pensum auszuüben. Andererseits komme ihm unter der Woche an zwei ganzen Tagen die Betreuungsverantwortung zu. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ein Anknüpfen an die Geschäftserfolge der Vor-Corona-Jahre nicht ohne eine gewisse Übergangszeit gelingen dürfte, auch wenn die Corona-Pandemie bereits wieder viele Monate zurückliege. Es erscheine nachvollziehbar, dass sich die Geschäfts- erträge aus dem dargelegten "Klumpenrisiko", der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine noch nicht vollständig erholt hätten und die Auswirkungen weiterhin spürbar seien, wie sich dies wohl auch teilweise aus dem Geschäftsgang des Jahrs 2022 ergebe. Diesen dargelegten Schwierigkeiten sei angemessen Rechnung zu tragen, weshalb ein erzielbares Nettoeinkommen von gerundet mo- natlich Fr. 6'000.– anzunehmen sei. Dieses so ermittelte Einkommen entspreche etwa einem 60%-Pensum, das er auch selbst als ungefähres Arbeitspensum seit 2022 angegeben habe (Urk. 2 E. VI.1.8.).
E. 2.1.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ergebnisorientiert allein auf das Aus- reisserjahr 2019 abgestellt, ohne ausreichend zu begründen, weshalb eine Abwei- chung von der 3-Jahre-Regel gerechtfertigt sei (Urk. 1 Rz. 28). Dies stelle eine ab- solut überraschende Sachverhaltsfeststellung dar. Insbesondere sei er gar nicht nach seinem Einkommen in den Jahren vor 2019 gefragt worden (Urk. 1 Rz. 34). Die ausgewiesenen AHV-Einkommen in den Jahren 2004 bis 2020 zeigten sehr grosse Schwankungen. Der Durchschnitt dieser Jahre – ohne die Jahre 2021 und 2022 – liege bei jährlich Fr. 51'158.– bzw. monatlich Fr. 4'263.–. Aus der grafischen Abbildung der jährlichen Geschäftszahlen würden über eine Zeitspanne von 18 Jahren vier ausgeprägte Hochs bzw. Tiefs hervorgehen. Die Jahre 2020 und 2021 würden im durchschnittlichen Bereich liegen. Das langjährige Durchschnitts- einkommen betrage Fr. 50'000.–, was monatlich Fr. 4'000.– entspreche. Es sei so- mit auf ein Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– abzustellen (Urk. 1 Rz. 35). Unter Be- rücksichtigung der fortschreitenden körperlichen Abnützung und des erheblichen Betreuungsaufwands für C._____ sei sogar ein tieferes Einkommen als Fr. 4'000.– angezeigt (Urk. 1 Rz. 44). Es sei unzulässig, zwei aufeinanderfolgende Jahre, nota bene die beiden vor der Klageeinleitung, gänzlich ausser Acht zu lassen. Die Fest-
- 13 - setzung der Unterhaltsbeiträge dürfe nicht zu einem künstlichen Konstrukt werden, das mit der Aktualität nichts zu tun habe (Urk. 1 Rz. 36). Auch das Geschäftsjahr 2022 und die in diesem herrschenden wirtschaftlich schwierigen Umstände wegen des Ukraine-Kriegs und der weiter bestehenden Lieferengpässe seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 Rz. 37). Den Beanstandungen der Vorinstanz zum mangelnden Marktauftritt hält der Beklagte entgegen, er habe in der Befragung glaubhaft auf sein persönliches Netzwerk von anderen Handwerkern, Privatkun- den, Architekten und Liegenschaftsverwaltungen verwiesen. Dieses berufliche Netzwerk sei von der Vorinstanz ebenso wenig gewürdigt worden wie der Umstand, dass ein Handwerker-Einmann-Geschäft, das nur Teilzeit betrieben werde, schnell ausgelastet sei, insbesondere in der zeitintensiven Baubranche. Es sei insofern nachvollziehbar, dass er nicht mehrere Tausend Franken in einen Marktauftritt mit einem professionellen Internetauftritt, was schnell Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– koste, investiert habe – Geld, das gar nicht zur Verfügung gestanden habe (Urk. 1 Rz. 30). Bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts habe die Vorinstanz das Pri- vatdarlehen von Fr. 50'000.– nicht beachtet, das er aufgenommen habe, um in der aktuellen Liquiditätskrise über die Runden zu kommen (Urk. 1 Rz. 31). Er habe sein genaues Arbeitspensum als Selbstständigerwerbender zwar auf die Schnelle nicht ohne Weiteres beziffern können. Auch anderen Selbstständigerwerbenden dürfte es indessen schwerfallen, ein bestimmtes Pensum genau zu definieren (Urk. 1 Rz. 38). Überraschend habe die Vorinstanz beim Spitzeneinkommen im Jahr 2019 mit Verweis auf die Protokollseiten 19 und 20 auf ein 100 %-Pensum abgestellt. In der Befragung sei er nicht gefragt worden, in welchem Pensum er dieses weitaus überdurchschnittliche Einkommen erzielt habe. Er habe in diesem Jahr regelmässig 12-Stunden-Tage an fünf Wochentagen geleistet. Er habe in diesem Jahr ein Pen- sum von 133 % erbracht. Auf 100 % hinuntergerechnet ergebe dies ein Einkommen von rund Fr. 82'000.–. Wäre tatsächlich allein das Jahr 2019 massgebend, müsste für 100 % auf diese Basis abgestellt werden (Urk. 1 Rz. 41). Bei den von den Klä- gerinnen in ihrer Berufungsantwort thematisierten Ferien habe es sich mit einem Preis von Fr. 1'000.– pro Person für eine Flugreise in die Südtürkei und eine Woche im Hotel mit Vollpension einerseits offensichtlich nicht um Luxusferien gehandelt. Andererseits sei es ein Geschenk seiner Mutter gewesen (Urk. 14 Rz. 5). Die Fe-
- 14 - rien in der Türkei würden somit kein Indiz für bessere Einkommensverhältnisse dar- stellen (Urk. 14 Rz. 7).
E. 2.1.3 Die Klägerinnen monieren, dass bis heute verlässliche Angaben zum Ein- kommen des Beklagten und insbesondere die vollständigen Auszüge der Firmen- konti fehlen würden. Zwecks Überprüfung der Buchhaltungszahlen und seiner Leis- tungsfähigkeit seien die Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen und Firmenkon- toauszüge für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und 15. September 2023 zu edieren (Urk. 9 Rz. 6 f.). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung nämlich Indizien bestehen, dass das ausgewiesene Einkommen nicht mit dem tat- sächlichen übereinstimme, sei das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (Urk. 9 Rz. 8). Es gebe mehrere Indizien: Das Einkommen des Beklagten sei genügend, um keine Werbung machen zu müssen; er habe seinen Lebensunterhalt mit einem deklarier- ten Einkommen von jährlich weniger als Fr. 30'000.– bestreiten können und er habe sich teure Ferien leisten können, trotz minimalem, nicht bedarfsdeckendem Ein- kommen (Urk. 9 Rz. 9). Die Buchung einer Woche Luxussommerferien im 2023 stehe stellvertretend für die bereits seit langem vermutete Einkommenssituation des Beklagten (Urk. 9 Rz. 5). Das Jahr 2019 sei kein Ausreisserjahr gewesen. Der Beklagte habe AHV-pflichtige Löhne von Fr. 88'500.– im Jahr 2019, Fr. 76'200.– im Jahr 2018 und Fr. 124'500.– im Jahr 2017 deklariert (Urk. 9 Rz. 10). Hierbei habe es sich nicht um das steuerbare Einkommen, das im Jahr 2019 bei Fr. 109'210.– zu liegen gekommen sei, gehandelt, sondern um das AHV-pflichtige Einkommen. Werde der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 genommen, resultiere ein deutlich höheres Einkommen, als die Vorinstanz angenommen habe (Urk. 9 Rz. 11). Die Geschäftsjahre ab 2020 könnten nicht massgebend sein. Der Beklagte habe ab diesem Zeitpunkt sein Einkommen reduziert und in einem tiefen Teilzeitpensum gearbeitet. Dies gestehe er selber ein, indem er geltend mache, er habe C._____ zu 50 % betreut (Urk. 9 Rz. 12). Mit seiner Bemerkung, dass ein Handwerker-Ein- mann-Geschäft in der zeitintensiven Baubranche sehr schnell ausgelastet sei, an- erkenne er, dass er jederzeit das ursprünglich gute Einkommen erzielen und im ursprünglichen Pensum arbeiten könnte, würde er nur wollen. Eine Übergangsfrist für die Erzielung eines höheren Einkommens sei vor diesem Hintergrund unnötig,
- 15 - zumal der Beklagte längstens wisse, dass er sein Pensum auf mindestens 80 % erhöhen müsse (Urk. 9 Rz. 13). Es werde bestritten und sei nicht glaubhaft vorge- tragen worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein 100 %-Pensum auszuüben (Urk. 9 Rz. 14). Die vorinstanzliche Korrektur des er- mittelten Einkommens von Fr. 7'292.– auf Fr. 6'000.– pro Monat sei rechtlich un- haltbar und als blosser Goodwill der Vorinstanz zu werten. Im Rahmen der Offizial- maxime sei das Einkommen des Beklagten auf mindestens Fr. 7'292.– netto pro Monat festzusetzen. Weder die Corona-Epidemie noch der Krieg in der Ukraine seien für die Geschäftstätigkeit des Beklagten spürbar (Urk. 9 Rz. 15).
E. 2.1.4 Auf die zutreffenden allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen zur Berech- nung des Einkommens eines Selbstständigerwerbstätigen kann verwiesen werden. Für die letzten drei Jahre vor Klageeinleitung bezifferte der Beklagte sein Einkom- men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 mit Fr. 109'210.– (Urk. 7/36/6 S. 2), im Jahr 2020 mit Fr. 21'553.– (Urk. 7/36/7 S. 2) und im Jahr 2021 mit Fr. 14'407.– (Urk. 7/36/8 S. 2). Im Jahr 2022 erholte sich die Einkommenssitua- tion des Beklagten mit einem Erfolg von Fr. 28'153.– leicht (Urk. 7/96/48). Werden diese Jahreseinkommen mit den AHV-pflichtigen Jahreseinkommen seit dem Jahr 2004 verglichen (Urk. 4/4), entsprechen ihre Schwankungen ungefähr denjenigen seit der beklagtischen Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Insbeson- dere ist das Jahr 2019 im Vergleich zu den Jahren 2005, 2013 und 2017 nicht als Ausreisserjahr zu bewerten. Da sich die Wirtschaftslage seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie und dem Beginn des Ukrainekriegs wieder erholt hat, was sich auch in der Einkommenssteigerung des Beklagten im Jahr 2022 abzeichnet, recht- fertigt es sich, auch das Jahr 2022 in die Einkommensberechnung einzubeziehen. Zu seinem Erwerbspensum gab der Beklagte an, vor Corona habe er zwischen 80 % bis 100 % gearbeitet. Seit der Geburt seiner Tochter [am tt.mm.2021] sei sein Arbeitspensum wegen der Betreuung seiner Tochter und fehlender Aufträge mas- siv zurückgegangen. Sein Pensum belaufe sich aktuell auf 30 % bis 50 %. Seit An- fang Jahr [gemeint 2022] vielleicht auch 60 % (Prot. I S. 20). Aufgrund gesundheit- licher Probleme (Knieoperationen, Rückenprobleme, familiär bedingte Hüftpro- bleme und Abnutzungserscheinungen) habe er auch vorher schon nur im 80%- Pensum gearbeitet. Nach einem Bauauftrag benötige er eine Ruhepause (Prot. I
- 16 - S. 21). Es bleibt unklar, welchen Zeitraum der Beklagte mit "vorher" genau meint. Unwahrscheinlich erscheint, dass er im Jahr 2019 mit einem 80%-Pensum ein Ein- kommen von Fr. 109'210.– erzielte. Glaubhafter erweisen sich die durch den Be- klagten behaupteten und durch die Klägerinnen unbestritten gebliebenen 133 %. Nach der Corona-Pandemie und der Geburt von C._____ ist das Mittel seiner an- gegebenen Pensen von 30 % bis 60 %, mithin 45 % anzunehmen. Werden die Ein- kommen des Beklagten auf ein 100 %-Pensum herunter- bzw. aufgerechnet, zeigt sich folgendes Bild: 2019 2020 2021 2022 Ursprüngliches Einkommen Fr. 109'210 Fr. 21'553 Fr. 14'407 Fr. 28'153 Geleistetes Pensum 133 % 45 % 45 % 45 % Einkommen bei 100 %-Pensum Fr. 82'113 Fr. 47'896 Fr. 32'016 Fr. 62'562 Durchschnittliches Einkommen pro Jahr (100 %-Pensum): Fr. 56'147 Durchschnittliches Einkommen pro Monat (100 %-Pensum): Fr. 4'679
E. 2.1.5 Da der Beklagte C._____ zu einem Drittel betreut, ist ihm gestützt auf das Schulstufenmodell kein 100 %-Pensum zuzumuten. Ausgehend davon, dass beide Elternteile bei einer alleinigen Obhut zusammen insgesamt ein 100 %-Pensum leis- ten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit einem Eindrittel- und einem Zweidrittel-Betreuungsumfang vom einen Elternteil rein rechnerisch ein 33 %-Pen- sum und vom anderen Elternteil ein 67 %-Pensum verlangt werden. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. OGer ZH LE220048 vom 13.07.2023, E. III.4.4.2.1; OGer ZH LZ220011 vom 21.11.2022, E. III.4.7.). In Be- zug auf die erste Schulstufe gilt zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreu- ung, Distanz zum Arbeitsort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinder- ten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50 % in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtageweise) auch tatsächlich erlauben würden (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Auch vor der ersten Schulstufe müssen die konkreten Verhältnisse massgebend sein. Am Donnerstag, der in die Betreuungsverantwor-
- 17 - tung des Beklagten fällt, besucht C._____ die Kita (Urk. 2 S. 29 Ziff. 6). An diesem Tag hat der Beklagte zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit ebenfalls seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbstverständlich wird C._____ beispielsweise wegen Krankheit nicht jeden Donnerstag in die Kita gehen können und wird der Beklagte einspringen müssen. Als Selbstständigerwerbstätiger vermag er seine Ar- beitszeit jedoch relativ flexibel zu gestalten, weshalb sich ein 85 %-Pensum bzw. ein Einkommen von aufgerundet Fr. 4'000.– als zumutbar erweist. Auch der Be- klagte beurteilt ein Einkommen in dieser Höhe als realistisch. Die von den Kläge- rinnen ins Feld geführten Indizien für bessere finanzielle Verhältnisse vermochte der Beklagte zu zerstreuen. Der Beklagte bemängelt zu Recht, dass sein Darlehen zur Überbrückung des finanziellen Engpasses keinen Niederschlag in den vorin- stanzlichen Erwägungen fand, obwohl er die Vorinstanz darüber in Kenntnis ge- setzt hatte (Prot. I S. 20 und Urk. 7/39 Rz. 73) und in den Steuererklärungen Schul- den von Fr. 110'000.– verzeichnet sind (Urk. 7/36/7-8). Die Mutter des Beklagten bestätigte, dass sie die "Luxusferien" bezahlt hätte, wobei die Ferien aber storniert worden seien (Urk. 20/6). Der Beklagte wies in seinen Erfolgsrechnungen während der Referenzperiode im Jahr 2019 Fr. 6'256.– (Urk. 7/36/3), im Jahr 2020 Fr. 3'800.– (Urk. 7/36/4) im Jahr 2021 Fr. 1'603.70 (Urk. 7/36/5) und im Jahr 2022 Fr. 1'153.59 (Urk. 7/96/48) als Ausgaben für Werbeaufwand aus. Angesichts seiner Erlöse investierte er mit diesen Beträgen hinreichend in die Werbung. Es liegt in seiner unternehmerischen Kompetenz zu entscheiden, mit welchen Mitteln er sein berufliches Netzwerk pflegen will, statt eine Webseite zu unterhalten. Eine Edition der Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen und Firmenkontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 15. September 2023 sowie der Steuererklärun- gen 2017 und 2018 (Urk. 9 Rz. 6 und Rz. 10 f.) ist zur Prüfung der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Beklagten nicht erforderlich.
E. 2.2 Einkommen der Klägerin
E. 2.2.1 Die Vorinstanz schrieb, die Klägerin arbeite ihren Angaben zufolge jeweils am Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Bar H._____ in Zürich und sei im Stundenlohn angestellt (Urk. 2 E. VI.3.1). Ausgehend von diesem 40 %- Pensum und somit durchschnittlich 8.68 Arbeitstagen pro Monat (21.7 Arbeitstage
- 18 - bei einem 100 %-Pensum), arbeite sie ca. 72.91 Stunden pro Monat und erziele einen Lohn von monatlich brutto Fr. 1'563.92 (72.91 Std. x Fr. 21.45). Hiervon seien die Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von 15.805 % in Abzug zu bringen. Da- mit resultiere ein monatlicher Nettolohn von Fr. 1'316.75 (Fr. 1'563.92 – [Fr. 1'563.92/100]*15.805). Hinzuzurechnen sei ein monatlicher Anteil des 13. Monats- lohns. Dieser betrage nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (ohne BVG-Ab- zug) monatlich Fr. 119.30 (Fr. 1'563.92 – [1'563.92/100*8.455]/12). Feiertags- und Ferienentschädigungen hätten derweil unberücksichtigt zu bleiben, ebenso die für den Sohn E._____ bezogenen Kinderzulagen sowie die Wäscheentschädigung, welche effektive Spesen darstellen würden. Zu berücksichtigen sei hingegen der Verpflegungsabzug von Fr. 108.95 pro Monat (November 2022: [Fr. 117.05/78.33 Std.]*72.91 Std.). Als monatliches Nettoerwerbseinkommen resultiere somit ein Be- trag von Fr. 1'327.10 (Fr. 1'316.75 + Fr. 119.30 - Fr. 108.95; Urk. 2 E. VI.3.4.). Zu den ausgewiesenen Einkünften seien die eingenommenen Trinkgelder hinzuzuzäh- len. Zwar dürfe als notorisch gelten, dass in der Schweiz im Gastronomiebereich oft ein zusätzliches Trinkgeld – das meist unter der Belegschaft geteilt werde – ausgerichtet werde, obschon dieses an sich im Preis inbegriffen sei. Angesichts dessen, dass die Klägerin nur an zwei Tagen arbeite und dies jeweils tagsüber, seien die durch den Beklagten behaupteten Fr. 1'450.– unwahrscheinlich, selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Klägerin in einer Bar am gut frequentierten I._____ in einem finanzstarken Umfeld arbeite. Sodann seien Trinkgelder im Lohnausweis zu deklarieren und entsprechend zu versteuern, wenn sie einen we- sentlichen Teil des Lohns ausmachen würden. Im bei den Akten liegenden Lohnausweis 2020 der Klägerin, welcher einen Jahresnettolohn von Fr. 20'443.– ausweise, seien jedoch keine Trinkgelder aufgeführt. Dies lege ebenfalls den Schluss nahe, dass das von der Klägerin erzielbare Trinkgeld im Vergleich zu ihrem heutigen Einkommen von Fr. 1'327.10 pro Monat keinen wesentlichen Teil ausma- che. Die Klägerin erhalte im Stundenlohn zwar eine Feiertags- und Ferienentschä- digung, nehme aber während ihrer arbeitsfreien Zeit auch kein Trinkgeld ein. Die Berechnung des Beklagten beruhe zudem auf zahlreichen nicht ansatzweise be- legten Annahmen und Behauptungen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Klägerin anerkenne einen Betrag von Fr. 200.– brutto bzw. Fr. 160.–
- 19 - netto. Da angenommen werde, dass das Trinkgeld keinen wesentlichen Teil des Lohns darstelle, sei es auch nicht sozialversicherungspflichtig. Entsprechend sei einstweilen davon auszugehen, dass die Klägerin monatlich Fr. 200.– an Trinkgel- dern erhalte (Urk. 2 E. VI.3.4.). Gemäss dem beigezogenen Scheidungsurteil der Klägerin sei deren Ex-Mann verpflichtet, ihr persönlich ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils für die Dauer von fünf Jahren einen nachehelichen Unterhalt von mo- natlich Fr. 700.– zu bezahlen. Das Scheidungsurteil sei am 28. Januar 2021 rechts- kräftig geworden. Dass die Klägerin diese Zahlungen aktuell erhalte, ergebe sich auch aus dem eingereichten Kontoauszug (Urk. 2 E. VI.3.6). Der Beklagte mache sodann geltend, dass die Klägerin monatliche Zuwendungen in Höhe von Fr. 500.– bis Fr. 600.– von ihrem Stiefvater "D._____" erhalte, wobei es sich aufgrund der Regelmässigkeit der Zahlungen um Einkommen handle. Aus der eingereichten Textnachricht sei zu schliessen, dass die Klägerin offenbar Reinigungsarbeiten er- bringe, für die sie von ihrem Stiefvater "D._____" regelmässig mit Fr. 500.– bis Fr. 600.– pro Monat entschädigt werde. Ihr seien somit monatlich durchschnittlich Fr. 550.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 2 E. VI.3.7.).
E. 2.3 Der Beklagte behauptet, das durch die Vorinstanz kompliziert berechnete Einkommen für das 40 %-Pensum in der H._____, dem …, am I._____ sei – ohne auf die Details der Berechnung einzugehen [sic!] – schlicht unglaubhaft. Es sei auf die übereinstimmende Berechnung des Nettoeinkommens der Parteivertreter von monatlich rund Fr. 1'800.– abzustellen (Urk. 1 Rz. 50 ff.). Betreffend das Trinkgeld halte die Vorinstanz am von der Klägerin eingestandenen Betrag fest, welcher von dieser ohne nähere Begründung in der Befragung als Schätzung angegeben wor- den sei, obwohl er detailliert dargelegt habe, wie er auf höhere Trinkgeldeinnahmen gekommen sei. Die Vorinstanz gehe darauf gar nicht ein und wische seine Darle- gungen mit dem Hinweis vom Tisch, dass die Klägerin bloss an zwei Tagen pro Woche arbeite, was von ihm selbstverständlich berücksichtigt worden sei. Seine Darlegungen seien nicht widerlegt, sondern bloss pauschal und unsubstantiiert be- stritten worden (Urk. 1 Rz. 54). Das vorinstanzliche Argument, Trinkgelder müssten im Lohnausweis enthalten sein, sofern sie einen wesentlichen Teil des Einkom- mens ausmachen würden, verfange nicht. Selbst Fr. 200.– würden einen wesentli- chen, nicht vernachlässigbaren Umfang aufweisen (Urk. 1 Rz. 54). Die Vorinstanz
- 20 - habe nicht aufgezeigt, weshalb sie nicht einen Betrag zwischen den Angaben der Parteien als glaubhaft gemacht sehe (Urk. 1 Rz. 55). Die Angabe der Klägerin in der Berufungsantwort, dass sie eine Uhr im Wert von Fr. 3'000.– bei der Arbeit tra- gen müsse, unterstreiche unzweifelhaft seine Sachdarstellung betreffend die Kund- schaft am I._____ in sehr gehobenen Verhältnissen (Urk. 14 Rz. 21). Das Einkom- men der Klägerin betrage total Fr. 3'650.– (Erwerbseinkommen von mind. Fr. 1'800.–, Trinkgeld von mind. Fr. 600.–, nachehelicher Unterhalt von Fr. 700.–, "Lohn" von D._____ von Fr. 550.–). Anzufügen sei, dass die Klägerin für den Sohn aus der geschiedenen Ehe Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.– erhalten würde. Da- mit verfüge sie gesamthaft über Mittel von mindestens Fr. 5'250.– (Urk. 1 Rz. 59). Klare Indizien für die guten finanziellen Verhältnisse der Klägerin würden mit deren Ferien in der Dominikanischen Republik im Jahr 2022 und in Italien im Jahr 2023 sowie den regelmässigen Luxusartikeln (Markenkleider und 25 Paar neue Kinder- schuhe) vorliegen, mit denen die Klägerin C._____ ausstatte (Urk. 14 Rz. 7 f.). Die Behauptung der Klägerin in ihrer Berufungsantwort, dass die Zahlungen von D._____ eingestellt worden seien, sei unsubstantiiert und ohne jeden Beleg vorge- bracht worden. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid sei von weiteren Zahlungen von D._____ auszugehen (Urk. 14 Rz. 23).
E. 2.4 Die Klägerinnen schliessen sich der vorinstanzlichen Einkommensberech- nung der Klägerin aus ihrer 40%igen Erwerbstätigkeit an und weisen darauf hin, dass die Klägerin im Jahr 2022 ohne Kinderzulagen, Wäscheentschädigung, Dienstaltersgeschenk und Naturalgeschenk Fr. 1'652.– verdient habe. Das Natu- ralgeschenk im Betrag von Fr. 3'015.– habe in einer Omega-Uhr bestanden, welche die Klägerin tragen müsse. Das Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 1'223.– sei eine einmalige Zulage gewesen (Urk. 9 Rz. 18). Dass sie im Jahr 2022 mehr habe arbeiten müssen und ein höheres Einkommen erzielt habe, sei alleine dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte keinerlei Unterhalt bezahle und auch die Kinderzulage für sich behalte. Sie habe deshalb auch mehr Unterstützung vom Ex- Mann annehmen müssen (Urk. 9 Rz. 19). Die Darlegung des Beklagten zu ihrem vermuteten Trinkgeld würde nach wie vor jeder Grundlage entbehren und könne nicht substantiiert bestritten werden (Urk. 9 Rz. 20). Die Unterhaltszahlung für E._____ von Fr. 1'300.– decke dessen Kosten (Urk. 9 Rz. 21). Die durch die Vor-
- 21 - instanz angenommenen Zahlungen von D._____ seien jedenfalls im Jahr 2023 nicht erfolgt. Die Klägerin leiste keine entgeltlichen Arbeiten für D._____ (Urk. 9 Rz. 24).
E. 2.5 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Einkommen der Klä- gerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit konkret berechnete. Der Kinderunter- halt unterliegt der Offizialmaxime, weshalb das Gericht nicht an übereinstimmende Einkommensberechnungen der Parteien gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). In- dem der Beklagte sich damit begnügt, das durch die Vorinstanz ermittelte Einkom- men beim … am I._____ als unglaubhaft zu bezeichnen und auf die übereinstim- menden Berechnungen der Parteivertreter verweist, ohne sich mit der detaillierten vorinstanzlichen Berechnungsmethode auseinanderzusetzen, kommt er seiner Rü- geobliegenheit nicht nach (vgl. E. II.2.). Mittlerweile liegen die Lohnabrechnungen von Januar bis August 2023 im Recht (Urk. 11/5). Da der Unterhalt ab 1. Juli 2023 festzusetzen ist (vgl. Urk. 2 E. IV.3), gilt es diese Belege für die Unterhaltsberech- nung heranzuziehen. Im Durchschnitt arbeitete die Klägerin in diesen acht Monaten 65.3 Stunden und leistete damit 7.61 Arbeitsstunden weniger, als die Vorinstanz bei einem 40%-Pensum berechnete. Die Diskrepanz wird höchst wahrscheinlich durch Feiertage und bezogene Ferien entstanden sein, welche die Vorinstanz nicht ausklammerte vor dem Hintergrund, dass sie die Feiertags- und Ferienentschädi- gung der Klägerin nicht zusätzlich anrechnete. Folglich kann weiterhin von den vor- instanzlich angenommenen ca. 72.91 Arbeitsstunden ausgegangen werden. Der Stundenansatz ist nach wie vor Fr. 21.45 und der Bruttomonatslohn Fr. 1'563.92. Die Sozialabzüge haben sich indessen leicht verändert und belaufen sich auf 15.984 % (BVG-Abzug von 7.35 % inklusive), sodass sich das Nettoeinkommen auf gerundet Fr. 1'314.– (Fr. 1'563.92 - Fr. 249.98) verringert. Der 13. Monatslohn beträgt nach der vorinstanzlichen Berechnungsmethode (BVG-Abzug exklusive) gerundet Fr. 119.– ([Fr. 1'563.92 - Fr. 135.03]/12 Monate) und der Verpflegungs- abzug gerundet Fr. 109.– (vgl. z.B. Januar 2023: [Fr. 93.90/62.83 Std.] x 72.91 Std.). Als Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind Fr. 1'324.– (Fr. 1'314.– + Fr. 119.– - Fr. 109.–) einzusetzen.
- 22 -
E. 2.6 Trinkgelder gelten unterhaltsrechtlich als Lohn (Maier, Unterhaltsfestset- zung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 682). Sozia- lversicherungsrechtlich sind Trinkgelder nur beachtlich, wenn sie einen wesentli- chen Bestandteil des Lohns ausmachen (Art. 7 lit. e AHVV; BGer 2C_703/2017 vom 15. März 2019, E. 3.2.3.; Bundesamt für Sozialversicherung, Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, Fassung vom 1. Januar 2024, Ziff. 2044). Gemäss Ziff. 2045 der genannten Wegleitung kann die Ausgleichskasse in Branchen, in denen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. Im Gastronomiebereich gilt das Prinzip "Service inbegriffen", womit das Trinkgeld eine freiwillige Leistung des Gasts bildet (BGer 2C_703/2017 vom
15. März 2019, E. 3.2.3). Gleichwohl kann es vorkommen, dass Trinkgelder im kon- kreten Fall einen wesentlichen Anteil des Gesamteinkommens ausmachen und eine Beitragspflicht bestehen würde. Diese scheitert aber oft in der Praxis, da die Kontrollmöglichkeiten bei freiwilligen Zuwendungen in der Regel nicht gegeben sind (Blunier/Jaccard, Die beitragsrechtliche Behandlung variabler Vergütungen in der ersten Säule und in der Unfallversicherung; in: SZS 2020, S. 356). Die fehlende Deklaration im Lohnausweis der Klägerin sagt somit wenig über die tatsächliche Höhe des Trinkgelds aus. Im Gastgewerbe gilt als Erfahrungstatsache, dass Trink- gelder 5 % bis 15 % des gesamten Umsatzes betragen (Maier, a.a.O., N 682). Die Behauptungen des Beklagten betreffend den täglichen Umsatz von Fr. 35'000.– und die geschätzte Anzahl Mitarbeiter (ca. 20) wurden durch die Klägerinnen be- stritten (Urk. 76 Rz. 34 und Urk. 81 Rz. 5). Das durch den Beklagten auf dieser Ba- sis berechnete Trinkgeld von Fr. 175.– pro Tag wirkt selbst am Standort I._____ überhöht, während die durch die Klägerin angegebenen Fr. 200.– pro Monat bzw. Fr. 0.– bis Fr. 60.– pro Tag (Prot. I S. 13 und S. 15) zu tief sind. Während den Ar- beitszeiten der Klägerin von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr erscheinen Trinkgelder von Fr. 75.– pro Tag realistisch. Monatlich leistet die Klägerin in ihrem 40%-Pensum 8.68 Arbeitstage. In den obligatorischen Ferien von mindestens einem Monat (Art. 329a Abs. 1 OR) erhält sie kein Trinkgeld, weshalb von rund Fr. 600.– ([Fr. 75.– x 8.68 Arbeitstage x 11 Monate] / 12 Monate) monatlich auszugehen ist.
- 23 -
E. 2.7 Der Beklagte übersieht, dass E._____s Kinderunterhalt von Fr. 1'600.– le- diglich dessen Barunterhalt umfasst (Urk. 7/47/1 Dispositiv-Ziffer 4.5 f.). Dieser Un- terhaltsbeitrag ist somit nicht bloss formell als Anspruch des Kinds ausgestaltet, sondern steht auch wirtschaftlich – im Gegensatz zum Betreuungsunterhalt (vgl. BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 7.3.2.) – einzig E._____ zu und fällt bei der Einkommensermittlung der Klägerin ausser Betracht. Der nacheheliche Unter- halt von Fr. 700.– wirkt sich indes einkommenserhöhend aus, was unbeanstandet blieb.
E. 2.8 Aus der eingereichten WhatsApp-Nachricht vom Stiefvater der Klägerin lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres schliessen, dass die Klägerin Reinigungsarbeiten für ihren Stiefvater erbringt, die mit Fr. 500.– bis Fr. 600.– ent- schädigt werden. Dies wurde von der Klägerin ausdrücklich bestritten (Urk. 9 Rz. 24). Auch nach dem Wortlaut der WhatsApp-Nachricht beteiligt sich "D._____" eher an den Kosten der Klägerin für Essen und Reinigung, statt ihr eine Entschädi- gung für Reinigungsarbeiten zu zahlen. Er schrieb nämlich: "Mein Beitrag für Essen und Reinigung an B._____ monatlich beträgt ca. 500.– bis 600.- Fr. Dazu habe ich freiwillig und ohne Ersuchen von B._____ versprochen B._____ die Hälfte der Ki- takosten zu bezahlen. Ich bin seit meiner Heirat irgendwie familiär mit B._____ und C._____ verbunden. [...] Ich habe Riesenfreude an C._____. Sie ist für mich eine Bereicherung und ein Goldschatz." (Urk. 7/78/37). Die schlüssigste Interpretation dieser Nachricht ist, dass die Klägerin ihren Stiefvater um finanzielle Unterstützung ersuchte und er sich wegen ihrer familiären Verbindung sowie aus Freude an C._____ wie ersucht am Unterhalt beteiligt. Zusätzlich begleicht er die Hälfte der Kitakosten. Entsprechend sind die Fr. 500.– bis Fr. 600.– als Direktzahlungen Drit- ter zu qualifizieren. Deren Anrechnung darf bei der Bemessung der Unterhaltsbei- träge nur erfolgen, wenn die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Drit- ten widerspricht und die Zuwendung überdies auf einer gesetzlichen Unterstüt- zungspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten beruht, wobei beide Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sein müssen (OGer ZH LE180041 vom 27.05.2019, E. III.4.1.9., m.w.H.). Der Stiefvater der Klägerin wünscht gemäss seiner Nachricht vermehrten Kontakt mit dem Beklagten (Urk. 7/78/37). Es könnte für ihn durchaus egal sein, ob er sich zugunsten der Klägerin oder des Beklagten am Kinderunterhalt
- 24 - beteiligt, solange das Geld C._____ zugutekommt. Eine gesetzliche Unterstüt- zungspflicht besteht jedenfalls nicht. Die Klägerin und C._____ – auch wenn die Verhältnisse eher knapp sind – würden ohne die Unterstützung von "D._____" nicht in Not geraten (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Freiwillige Zuwendungen von "D._____" im Umfang von Fr. 550.– können entgegen der Vorinstanz nicht zum Einkommen der Klägerin gerechnet werden.
E. 2.8.1 Das Einkommen der Klägerin setzt sich aus ihrem Erwerbseinkommen von Fr. 1'324.–, den Trinkgeldern von Fr. 600.– und dem nachehelichen Unterhalt von Fr. 700.– zusammen, was eine Summe von Fr. 2'624.– ergibt.
3. Bedarf
E. 3 Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beklagte und Berufungsklä- ger (fortan Beklagter) fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebe-
- 6 - nen Anträge (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 1, Urk. 4/2-3 und Urk. 7/108). Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde den Klägerinnen Frist angesetzt, um eine Beru- fungsantwort einzureichen (Urk. 8). Diese wurde rechtzeitig erstattet (angehefteter Empfangsschein zu Urk. 8 und Urk. 9) und dem Beklagten zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 13), worauf weitere Eingaben des Beklagten folgten (Urk. 14, Urk. 18 und Urk. 22).
E. 3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkom- men kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Le- bensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessu-
- 37 - alen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Ein- kommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozess- kostenvorschuss bzw. -beitrag dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor- geht. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Partei- entschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Hat die kostenpflichtige Gegenpartei selbst mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, so sollte die von ihr zu leistende Ent- schädigung ohne Weiteres als uneinbringlich gelten (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N 5, m.w.H.).
E. 3.1.1 Grundbetrag Wegen der gelebten alternierenden Obhut ist der durch die Vorinstanz angenom- mene Grundbetrag des Beklagten für eine alleinerziehende Person in der Höhe von Fr. 1'350.– nicht zu beanstanden. Das Argument der Klägerinnen, die effektive Be- treuung des Beklagten betrage unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung weni- ger als 30 % (Urk. 9 Rz. 17), verfängt nicht. Der Beklagte hat C._____ dennoch morgens und teilweise abends bzw. im Krankheitsfall ganztags zu verpflegen und sich um ihre Körper- und Gesundheitspflege etc. zu kümmern.
E. 3.1.2 Wohnkosten
E. 3.1.2.1 Die Kontoauszüge des Beklagten von April bis September 2022 enthalten einen monatlichen Dauerauftrag in der Höhe von Fr. 600.– an K._____ & L._____ (Urk. 7/36/22). Gemäss dem Beklagten zahlt er diesen Betrag für die Garage, in der seine Materialien eingestellt seien (Prot. I S. 22). Ein externer Raumaufwand ist ausgewiesen. Die Rüge des Beklagten dringt durch und seine Aufteilung des Mietzinses erscheint angemessen. Im Mietvertrag wurde zwar ein Bruttomietzins von Fr. 2'342.– vereinbart (Urk. 7/36/9). Der monatliche Dauerauftrag zugunsten des Vermieters, M._____, belastete das Konto des Beklagten indes nur im Umfang von Fr. 2'310.– (Urk. 7/36/22). Auch in der Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen wurden als Bruttomietzins Fr. 2'310.– notiert
- 26 - (Urk. 24/9). Massgebend ist dieser effektiv bezahlte Mietzins. Auf das Geschäft des Beklagten entfallen Fr. 578.– (Fr. 2'310.– / 4). Der Restbetrag von Fr. 1'732.– ist nach kleinen und grossen Köpfen zu tragen. Der Anteil des Beklagten beträgt Fr. 1'155.–.
E. 3.1.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit Fr. 983.– für das Büro des Ge- schäfts vom effektiven Mietzins zu viel abgezogen. Beim Einkommen wolle die Vor- instanz allein auf das Jahr 2019 abstellen, beim Geschäftsaufwand nun aber offen- bar nur auf das Jahr 2022 mit dem höchsten Raumaufwand. Auch hier wäre ein mindestens 3-jähriger Durchschnitt angezeigt. Im Jahr 2019 seien Fr. 8'620.–, im Jahr 2020 Fr. 8'320.–, im Jahr 2021 Fr. 5'400.– und im Jahr 2022 Fr. 11'800.– als Raumaufwand verbucht worden. Der Raumaufwand betreffe in erster Linie den Mietzins für das Geschäftslokal, wo Maschinen, Werkzeuge und Material lagern würden. Somit wäre eine Aufteilung erforderlich. Stattdessen sei es einfacher, den Mietzins für die 4.5-Zimmerwohnung zu nehmen und einen Viertel für das Büro des Geschäfts auszuscheiden, womit ein Betrag von Fr. 585.– auf das Geschäft ent- falle. Sein Wohnkostenanteil von zwei Dritteln betrage Fr. 1'171.– (Urk. 1 Rz. 47).
E. 3.1.3 Mehrkosten auswärtige Verpflegung
E. 3.1.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten keine Mehrkosten für die auswär- tige Verpflegung an. Der Beklagte habe seine geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 220.– für eine 100%ige Arbeitstätigkeit nicht ansatzweise begründet. Er arbeite in keinem 100 %-Pensum. Als Selbstständigerwerbender könne er allfällige Mehr- kosten für die auswärtige Verpflegung als Spesenersatz in der Buchhaltung als Ausgabe erfassen (Urk. 2 S. 21).
E. 3.1.3.2 Der Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in der Buchhaltung kein Aufwand für auswärtige Verpflegung verbucht worden sei (Urk. 1 Rz. 48, Urk. 7/36/3-5 und Urk. 7/96/48). Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind aber nachzuweisen (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, 2009, S. 1). Es handelt sich um keine Pau- schale, die jedem Erwerbstätigen zusteht. Auch nachdem die Vorinstanz ihn auf diese Obliegenheit aufmerksam gemacht hat, lässt die Berufungsschrift eine der- artige Begründung vermissen. Der Beklagte hat keine Auslagen dargetan, die über die üblichen für Nahrung im Grundbetrag bereits enthalten Kosten hinausgehen.
E. 3.1.4 Kommunikationskostenpauschale Aus dem Bedarf des Beklagten ist die Kommunikationskostenpauschale zu strei- chen. Der Beklagte verminderte in den Jahren 2019 bis 2022 seinen Geschäftser- folg unter der Position "Telefon, Internet" bereits um jeweils zwischen Fr. 2'111.45 und Fr. 2'963.60 (Urk. 7/36/3-5 und Urk. 7/96/48).
- 27 -
E. 3.2 Den Parteien verbleiben nach Deckung ihrer Bedarfe und Beteiligung am Unterhalt von C._____ keine genügenden Einkommen zur Tragung der Prozess- kosten des Berufungsverfahrens. Beide verfügen über kein Vermögen, das über den ihnen zu belassenden Notgroschen hinausgeht (Urk. 1 Rz. 78, Urk. 7/36/8 S. 4, Urk. 9 Rz. 30, Urk. 11/1 S. 4 und Urk. 11/7-9). Die Mittellosigkeit der Parteien ist ausgewiesen. Das Verfahren erscheint für beide nicht aussichtslos, was sich nunmehr im beinahe hälftigen Obsiegen und Unterliegen widerspiegelt. Die Par- teien sind zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewie- sen.
E. 3.2.1 Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe die durch ihn geltend ge- machten, über den nachehelichen Unterhalt hinausgehende Zahlungen des Ex- Manns an die Klägerin ignoriert. Die Klägerin habe auf die Frage nach nacheheli- chem Unterhalt zu Protokoll gegeben, dass ihr Ex-Mann ihr Fr. 2'000.– pro Monat bezahle. Er bezahle ihre Wohnung, die Fr. 1'300.– koste, die Krankenkasse und das Handy (Urk. 1 Rz. 57). Diese Positionen seien aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen (Urk. 1 Rz. 58). In der Berufungsantwort habe die Klägerin Unterstüt- zungsleistungen ihres Ex-Mannes anerkannt (Urk. 14 Rz. 20). Die zusätzlichen Zahlungen seien auch in der eingereichten Steuererklärung 2022 der Klägerin nachgewiesen. Die Klägerin habe nicht nur die nachehelichen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 700.– (12 x Fr. 700.– = Fr. 8'400.–), sondern total Fr. 14'860.– erhaltene Zahlungen angegeben. Mindestens die Differenz von Fr. 6'460.– bzw. monatlich Fr. 538.35 seien als zusätzliche Zahlungen ausgewiesen (Urk. 14 Rz. 22). Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2022 habe die Klägerin keine Schuld aufgeführt. Es handle sich somit nicht um rückzahlbare Unterstützungsleis- tungen (Urk. 14 Rz. 22).
E. 3.2.2 Die Klägerinnen bestreiten Direktzahlungen des Ex-Mannes für die Miete, Krankenkasse und Handy (Urk. 9 Rz. 22). Die Unterstützung im Jahr 2022 sei et- was höher gewesen, weil der Beklagte keinerlei Unterhalt bezahlt habe. Ein Teil der erhaltenen Gelder im Jahr 2022 werde zurück an den Ex-Mann fliessen, sobald der Beklagte seine Unterhaltsschulden beglichen habe. Im Jahr 2023 habe der mo- natliche Unterhaltsbeitrag wiederum Fr. 700.– pro Monat betragen (Urk. 9 Rz. 23).
E. 3.2.3 Wie unter E. III.2.8. dargelegt, verfügt die Klägerin über keinen Anspruch auf die freiwilligen Zuwendungen, die bestimmt nicht dem neuen Ex-Partner der Kläge- rin zugutekommen sollen, weshalb die Bedarfspositionen nicht gestrichen werden können. Mit Ausnahme der gestiegenen Krankenkassenprämien von Fr. 387.– (KVG) und Fr. 50.– (VVG; Urk. 11/6) können die in der Höhe unbeanstandet ge- bliebenen Bedarfspositionen der Vorinstanz übernommen werden. Die Kranken- kassenprämien sind um die individuelle Prämienverbilligung zu kürzen. Beim Ein- kommen der Klägerin ist ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung evident.
- 28 - F._____ gehört zur Region 2, in der die Einkommensgrenze für Einzelpersonen (älter als 25 Jahre) mit zwei Kindern im Jahr 2024 bei Fr. 86'720.– liegt (vgl. https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemien- verbilligung_2024/einkommensgrenzen-2024.html; zuletzt besucht am 21. Februar 2024). Die für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung relevanten Fakto- ren präsentieren sich wie folgt (die Ziffern beziehen sich auf die Ziffern der Steuer- erklärung): Alter älter als 25 Jahre Wohnort F._____ Verheiratet nein Kinder nur für deren IPV relevant, deshalb 0 Total der Einkünfte Erwerbseinkommen Fr. 15'888.– (Ziff. 199) Trinkgeld Fr. 7'200.– Nachehel. Unterhalt Fr. 8'400.– Kinderunterhalt Fr. 19'200.– E._____ Fr. 3'000.– Kinderzulagen Fr. 5'580.– E._____ Fr. 2'400.– Kinderunterhalt Fr. 61'668.– C._____ Kinderzulagen C._____ Total Total der Abzüge Berufsauslagen Fr. 972.– (Fahrkosten) (Ziff. 299) Fr. 1'600.– (Verpflegungspauschale) Fr. 2'000.– (Pauschale übrige Berufskosten) Versicherungsprämien Fr. 5'200.– Total Fr. 9'772.– Krankheits- und Unfallkosten Fr. 0.– (Ziff. 320) Abzüge für Kinder und unter- Fr. 18'000.– stützte Personen (Ziff. 370, 372 und 274 zusam- mengezählt) Verbleibender Ertrag Fr. 0.– (Ziff. 186) Ertrag aus Liegenschaft Fr. 0.– (Ziff. 188) Beiträge an die gebundene Fr. 0.– Selbstvorsorge 3a (Ziff. 260 und 261 zusammen- gezählt) Beiräge an die AHV, IV und Fr. 0.–
2. Säule (Ziff. 280) Vermögen vernachlässigbar, deshalb Fr. 0.– (Ziff. 490)
- 29 - Gemäss dem Online-Rechner der SVA Zürich beträgt die Referenzprämie der Klä- gerin Fr. 3'866.40, wovon ihr Selbstbehalt (Eigenanteil) Fr. 2'238.46 abzuziehen ist. Sie kann eine individuelle Prämienverbilligung von gerundet Fr. 1'628.– beantra- gen. Die Krankenkassenprämien der Klägerin sind unabhängig vom effektiven Be- zug der individuellen Prämienverbilligung um einen Zwölftel des Gesamtanspruchs (Fr. 136.–) zu kürzen, da der Beklagte für ein allfälliges Versäumnis nicht aufzu- kommen hat. Anträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 31. März 2024 ge- stellt werden (vgl. https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbil- ligung/praemienverbilligung_2023/aktuell.html; zuletzt besucht am 21. Februar 2024). Als Krankenkassenprämien (KVG) sind bei der Klägerin somit Fr. 251.– (Fr. 387.– - Fr. 136.–) im Bedarf einzusetzen.
E. 3.3 Die Gesuche der Klägerin und des Beklagten um unentgeltliche Rechts- pflege sind gutzuheissen. Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein
- 38 - unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Parteien sind auf ihre Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
E. 3.3.1 Bei faktisch geltender alternierender Obhut ist der Grundbetrag von C._____
– wie der Beklagte zu Recht fordert (Urk. 1 Rz. 19) – auf die Haushalte der Parteien im Umfang ihrer Betreuung aufzuteilen. Im Haushalt des Beklagten ist mit Fr. 133.– (1/3 des Grundbetrags von Fr. 400.–) und im Haushalt der Klägerin mit Fr. 267.– zu rechnen.
E. 3.3.2 Wie die Wohnkosten der Klägerin können auch C._____s Wohnkosten von Fr. 325.– im Haushalt der Klägerin – entgegen dem Beklagten (Urk. 1 Rz. 58) – nicht aus dem Bedarf gestrichen werden. Beim Beklagten sind sie auf Fr. 577.– (1/3 von Fr. 1'732.–; vgl. E. III.3.1.2.1.) festzusetzen.
E. 3.3.3 Gestützt auf das Einkommen des Beklagten hat C._____ Anspruch auf indi- viduelle Prämienverbilligung wie dies die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 29 Ziff. 3). Entgegen der Vorinstanz ist eine solche aber auch in Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen zu berücksichtigen. Der Beklagte ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse gehalten, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern er dies nach dem Hinweis der Vorinstanz nicht bereits getan haben sollte. Beim Beklagten ist für die Berechnung von C._____s Anspruch auf individu- elle Prämienverbilligung von folgenden Grunddaten auszugehen: Alter älter als 25 Jahre
- 30 - Wohnort N._____ Verheiratet nein Kinder 1 Minderjährige Total der Einkünfte Fr. 48'000.– (Ziff. 199) Total der Abzüge Kinderunterhalt Fr. 5'580.– (Ziff. 299) Versicherungsprämien Fr. 3'900.– Total Fr. 9'480.– Krankheits- und Unfallkosten Fr. 0.– (Ziff. 320) Abzüge für Kinder und unter- Fr. 0.– stützte Personen (Ziff. 370, 372 und 274 zusam- mengezählt) Verbleibender Ertrag Fr. 0.– (Ziff. 186) Ertrag aus Liegenschaft Fr. 0.– (Ziff. 188) Beiträge an die gebundene Fr. 0.– Selbstvorsorge 3a (Ziff. 260 und 261 zusammen- gezählt) Beiräge an die AHV, IV und AHV (Art. 21 AHVV: 6.35 % von Fr. 48'000.–) Fr. 3'048.–
2. Säule IV (Art. 1bis IVV: 1.098 % von 48'000.–) Fr. 527.– (Ziff. 280) EO (Art. 36 EOV: 0.373% von 48'000.–) Fr. 179.– Total Fr. 3'754.– Vermögen vernachlässigbar, deshalb Fr. 0.– (Ziff. 490) Mit dem Online-Rechner der SVA Zürich resultiert ein Anspruch von gerundet Fr. 929.– bzw. Fr. 77.– pro Monat, sodass die Krankenkassenprämie (KVG) von C._____ auf Fr. 35.– (Fr. 112.– [Urk. 7/78/71] - Fr. 77.–) festzusetzen ist.
E. 3.4 Das Gesuch von C._____ um Prozesskostenvorschuss ist mangels Leis- tungsfähigkeit des Beklagten abzuweisen. Da C._____ keine Gerichtskosten auf- erlegt werden, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Ge- richtskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demgegenüber zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 4 In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.– festzulegen. Ange- sichts des Obsiegens des Beklagten zu rund 55 % wäre die Klägerin zu verpflich- ten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG) zu bezahlen, total somit Fr. 431.–. Die unentgeltlich prozessierende Klä- gerin ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahlten Betrags bei der Klägerin bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs.1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 4.1 Das Gesamteinkommen der Familie von Fr. 6'824.– (Fr. 2'624.– + Fr. 4'000.– + Fr. 200.–) genügt nicht, um die familienrechtlichen Existenzminima von total Fr. 6'981.– (Fr. 2'562.– + Fr. 755.– + Fr. 2'901.– + Fr. 763.–) zu decken.
E. 4.1.1 Im Unterhaltsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die vorhandene Ar- beitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Insbesondere für den Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) besteht eine besondere Anstrengungspflicht, wel- che die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann. Ihre Grenze findet die Anstrengungs- pflicht an den konkreten Realitäten (BGE 147 III 265 E. 7.4). Massgeblich ist eine Prüfung anhand des Alters, der Gesundheit, der sprachlichen Kenntnisse, der bis- herigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, der bisherigen Tätigkeiten, der persönlichen und geografischen Flexibilität, der Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. Folglich ist generell auf die Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen (BGer 5A_7/2021 vom 2. Februar 2021, E. 4.2.).
E. 4.1.2 Der Beklagte verfügt über eine Berufsausbildung als Maurer (Prot. I S. 23 und Urk. 7/76 Rz. 24). Im Jahr 2004 gab er seinen angestammten Beruf auf und baute seine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Er führt seither in erster Linie klei- nere Renovationen, Flickarbeiten und Montagen aller Art aus (Urk. 7/76 Rz. 24). Eine Rückkehr in ein Anstellungsverhältnis und den erlernten Beruf wäre dem Be- klagten grundsätzlich zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit zuzumuten. Der vorliegende Fall zeichnet sich indes durch die Besonderheit aus, dass dem Beklag-
- 32 - ten zwar ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten dadurch aber nicht gesteigert würde. Ein gelernter Maurer verdient gemäss Lohnbuch 2023 Fr. 5'713.– (Livia Gina To- soni, in: Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit [Hrsg.], Lohnbuch Schweiz 2023, 2023, S. 193). Der Median des nationalen Lohn- rechners liegt mit Fr. 7'390.– deutlich höher (vgl. https://entsendung.ad- min.ch/Lohnrechner/lohnberechnung mit folgenden Eckwerten: Branche Bauge- werbe, Alter 48, Dienstjahre 10 [unter der Annahme, dass der Beklagte ungefähr mit 19 Jahren die Berufsausbildung abschloss], Stellung im Betrieb ohne Kader- funktion, Berufsgruppe Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, aus- genommen Elektriker, Wochenstunden 42, Kanton Zürich; zuletzt besucht am
22. Februar 2024). Beide Werte sind als Bruttoeinkommen bei einem 100 %-Pen- sum zu verstehen. Um die unterschiedlichen Resultate auszugleichen, ist auf deren Durchschnitt von gerundet Fr. 6'550.– abzustellen. Als Unselbstständigerwerbstä- tiger geniesst der Beklagte in seiner Arbeitszeiteinteilung weniger Flexibilität und wird allfällige Arbeitsausfälle wegen der Kinderbetreuung nicht an den Wochenen- den ausgleichen können, die C._____ bei der Klägerin verbringt. Auch unter Be- rücksichtigung der Kita erscheint maximal ein 80 %-Pensum resp. ein Bruttolohn von Fr. 5'240.– (Fr. 6'550.– x 0.8) im Angestelltenverhältnis möglich. Abzuziehen sind die Sozialversicherungsbeiträge von ca. 15 %, womit ein Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'450.– resultiert. Hingegen würde der Bedarf des Beklagten bei un- selbstständiger Erwerbstätigkeit um mehr als Fr. 450.– steigen, weil gewisse Be- darfspositionen nicht mehr durch den Geschäftsaufwand gedeckt würden. Neu wä- ren bei den Wohnkosten die Geschäftsmiete nicht zu subtrahieren und Mobilitäts- kosten, höchstwahrscheinlich auch Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung so- wie die Kommunikationskostenpauschale anzurechnen.
E. 4.1.3 Nur soweit es die finanziellen Mittel zulassen, kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden. Die verbleibenden Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzuneh- men und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Un- terhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – famili- enrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei etappenweise vorzugehen ist,
- 33 - indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern angerechnet werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale einge- setzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3). Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrund- satz sind in den erweiterten familienrechtlichen Existenzminima dieselben Bedarfs- positionen zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 2.3.3.). Die durch das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 147 III 265 genannte Reihenfolge der Positionen des familienrechtlichen Be- darfs ist hierbei exemplarisch. Es handelt sich nicht um eine zwingende Kaskaden- ordnung (a.A. Maier, a.a.O., N 1057). Das familienrechtliche Existenzminimum um- fasst die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgäng- liche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohn- kosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, angemessene Schuldtilgung, VVG und private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwerbenden (BGE 147 III 265 E. 7.2). In casu wird die Gleichbehandlung am besten erfüllt, wenn den Parteien die gleich hohen Pauschalen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Serafe belassen werden. Der Klägerin ist zudem die Kommunikationskos- tenpauschale zuzugestehen, weil sich die Kommunikationskosten des Beklagten als Geschäftsaufwand vermindernd auf dessen Einkommen auswirken.
E. 4.2 Die Einkommen und Bedarfe lassen sich tabellarisch wie folgt zusammen- fassen: Einkommen Beklagter: Fr. 4'000.– Einkommen Klägerin: Fr. 2'624.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage im Haushalt der Klägerin) Total Einkommen: Fr. 6'824.– Bedarf Beklagter: Fr. 2'790.– Bedarf C._____ beim Beklagten: Fr. 745.– Bedarf Klägerin: Fr. 2'512.– Bedarf C._____ bei der Klägerin: Fr. 755.– Total Bedarf: Fr. 6'802.– Überschuss: Fr. 22.–
- 34 - Nach Deckung des eigenen Bedarfs verbleiben der Klägerin Fr. 112.– (Fr. 2'624.–
- Fr. 2'512.–) und dem Beklagten Fr. 1'210.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'790.–). Die Klägerin weist eine Leistungsfähigkeit von 8 % (Fr. 112.– / Fr. 1'322.–) und der Beklagte eine von 92 % (Fr. 1'210.– / Fr. 1'322.–) auf. Unter Anwendung der Matrix und Run- dung der Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile auf ganze Zehner hätte die Klägerin nur für 5 % und der Beklagte für 95 % des Barunterhalts von C._____ aufzukommen. Konkret hätte sich die Klägerin in ihrem Haushalt mit Fr. 28.– (5 % von Fr. 555.–) und im Haushalt des Beklagten mit Fr. 37.– (5 % von Fr. 745.–) am Barunterhalt zu beteiligen. Umgekehrt ergäbe die 95%ige Schuld des Beklagten am Barunterhalt von C._____ Fr. 527.– im Haushalt der Klägerin und Fr. 708.– in seinem Haushalt. Unter Verrechnung der Unterhaltsansprüche müsste der Be- klagte der Klägerin einen Barunterhalt von Fr. 490.– (Fr. 527.– - Fr. 37.–) bezahlen. Beim Beklagten würde durch diese Aufteilung des Barunterhalts indessen ein Fehl- betrag von Fr. 25.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'790.– - Fr. 527.– - Fr. 708.–) und bei der Klägerin ein Überschuss von Fr. 47.– (Fr. 2'624.– - Fr. 2'512.– - Fr. 28.– - Fr. 37.–) entstehen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähig- keit jedes Elternteils voraus ("jeder nach seinen Kräften"; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser auch bei der alternie- renden Obhut für den Fehlbetrag des anderen aufkommen (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2.). Wegen ihrer über die Matrix hinausgehenden Beteili- gung am Barunterhalt von C._____ sind hernach der Klägerin die verbleibenden überschüssigen Mittel von insgesamt Fr. 22.– (Fr. 47.– - Fr. 25.–) zu belassen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin teilweise rückwirkend vom 1. Juli 2023 bis
1. April 2024 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 465.– (Fr. 490.– - Fr. 25.–) für C._____ zu bezahlen.
E. 4.3 Per 1. April 2024 erhöht sich die Miete des Beklagten auf Fr. 2'558.– (Urk. 24/9). Ein Viertel (Fr. 640.–) entfällt weiterhin auf den Geschäftsaufwand. Die Wohnkosten des Beklagten sind ab diesem Datum auf Fr. 1'279.– und diejenigen von C._____ auf Fr. 639.– festzusetzen. Die individuelle Prämienverbilligung der Klägerin erhöht sich bei Unterhaltszahlungen des Beklagten von neu Fr. 4'068.– statt wie zuvor Fr. 5'580.– auf Fr. 1'729.– (Fr. 3'866.40 [Referenzprämie] - Fr. 2'137.34 [Selbstbehalt] gemäss Online Rechner der SVA Zürich) bzw. Fr. 144.–
- 35 - monatlich. Die Krankenkassenprämie der Klägerin ist auf Fr. 243.– (Fr. 387.– - Fr. 144.–) festzusetzen. Nach Deckung des gestiegenen betreibungsrechtlichen Gesamtbedarfs verbleiben nur noch Fr. 84.– (Fr. 6'824.– - Fr. 2'324.– - Fr. 755.– - Fr. 2'854.– - Fr. 807.–). Diese sind vollumfänglich der Klägerin für ihre Kommuni- kationskosten zuzuteilen, da der Beklagte seine über den Geschäftsaufwand ab- buchen kann. Der Phase ab 1. April 2024 liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Klägerin C._____ Beklagter C._____ Einkommen 2'624 200 4'000 - Grundbetrag 1'350 268 1350 133 Wohnkosten 650 325 1'279 639 Krankenkasse (KVG) 243 - 225 35 Fremdbetreuung - 162 - - Mobilitätskosten 81 Kommunikation 84 - - - Bedarf total 2'408 755 2'854 807 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin steigt auf Fr. 216.– (Fr. 2'624.– - Fr. 2'408.–) bzw. 16 % (Fr. 216.– / Fr. 1'362.–). Jene des Beklagten sinkt auf Fr. 1'146.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'854.–) bzw. 84 % (Fr. 1'146.– / Fr. 1'362.–). Werden die Leistungsfähigkeit und Betreuungsanteile auf ganze Zehner aufgerundet, ent- fallen gemäss Matrix 10 % des Barunterhalts auf die Klägerin und 90 % auf den Beklagten. Der Beklagte hätte sich mit Fr. 1'226.– (90 % von Fr. 1'362.–) am Bar- unterhalt zu beteiligen und die Klägerin mit Fr. 136.– (10 % von Fr. 1'362.–). Der Fehlbetrag des Beklagten von Fr. 80.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'854.– - Fr. 1'226.–) ist durch den Überschuss der Klägerin von Fr. 80.– zu kompensieren (Fr. 2'624.– - Fr. 2'408.– - Fr. 136.–). Per 1. April 2024 hat der Beklagte Fr. 339.– (Fr. 500.– [90 % des Bedarfs von C._____ im Haushalt der Klägerin] - Fr. 81.– [10 % des Be- darfs von C._____ im Haushalt des Beklagten] - Fr. 80.– [Kompensation des Fehl- betrags beim Beklagten durch die Klägerin]) Kinderunterhalt an die Klägerin zu zah- len.
- 36 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheiden- den Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auf- erlegt werden (OGer ZH LZ230042 vom 20.11.2019, E. D.2.). Die Vorinstanz ver- pflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 15'894.– (18 Monate x Fr. 883.–, im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens bis Ende 2024; Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, dass die vorsorglichen Massnahmenbegehren der Klägerinnen um Unterhalt abge- wiesen werden, mithin Unterhaltszahlungen von Fr. 0.–. Neu gesprochen werden insgesamt Fr. 7'236.– (9 Monate x Fr. 465.– + 9 Monate x Fr. 339.–). Damit unter- liegt die Klägerin zu rund 55 %, womit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ihr im Umfang von 1'650.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 1'350.– aufzuer- legen sind.
3. Die Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. einen Prozesskostenvorschuss und eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2 und Urk. 9 S. 2).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. - 39 - Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Klägerin 1 wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Klägerin 1 wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren wird ab- gewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten ab- geschrieben. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird betreffend die unent- geltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2023 werden aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts von C._____ – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 1 (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - 40 - Fr. 465.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024 Fr. 339.– ab 1. April 2024.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse Beklagter (ca. 85 %-Pensum, monatlich netto, exkl. 13. Monats- Fr. 4'000.– (Vater) lohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) (40 %-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn und inkl. Verpflegungsabzug und Trinkgeld von Fr. 600.–, Fr. 1'924.– exkl. Wäscheentschädigung sowie Familien-, Kinder- und Klägerin 1 Ausbildungszulagen) (Kindsmutter) Nachehelicher Unterhaltsbeitrag Fr. 700.– Total Fr. 2'624.– Klägerin 2 Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– (C._____) Bedarfszahlen bei der Mutter anfallender Barbedarf Fr. 755.– (vor Abzug Kinderzulagen von Fr. 200.–) Klägerin 2 (C._____) beim Vater anfallender Barbedarf bis 31. März 2024 Fr. 745.– beim Vater anfallender Barbedarf ab 1. April 2024 Fr. 807.– bis 31. März 2024 Fr. 2'512.– Klägerin 1 (Mutter) ab 1. April 2024 Fr. 2'408.– bis 31. März 2024 Fr. 2'790.– Beklagter (Vater) ab 1. April 2024 Fr. 2'854.– Vermögensverhältnisse Die Vermögensverhältnisse wurden für die vorliegende Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 41 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 45 % und der Klägerin 1 zu 55 % auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beklagte und die Klägerin 1 werden auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Die Klägerin 1 wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 431.– zu bezahlen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rü- ckforderung des ausbezahlten Betrages bei der Klägerin 1 bleibt vorbehal- ten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 42 - Zürich, 20. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 20. März 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2023 (FK220021-I)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 7/62 S. 2 f. und Urk. 7/81 S. 2): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, rückwirkend seit dem 01.01.2022 für das Kind C._____, angemessenen Kindesunterhalt zu bezahlen, mindestens in folgendem Umfang: CHF 1'300.00 zzgl. Familienzulagen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Mutter zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, bei der zuständigen Behörde die Kinderzulagen für die Tochter (rückwirkend) zu beantragen und da- bei die notwendigen Erklärungen abzugeben. Der Beklagte sei zu verpflichten, allenfalls rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen in- nert 20 Tagen nach Erhalt vollständig an die Kindsmutter zu über- weisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Las- ten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 7/76 S. 2): "1. Es seien die von den Klägerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom
4. Januar 2023 gestellten Anträge auf Erlass vorsorglicher Mass- nahmen betr. Kinderunterhaltsbeiträge und rückwirkende Kinderzu- lagen abzuweisen.
2. [Editionsanträge]
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Klägerin 1 gemäss Rubrum (B._____)." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Uster vom 10. Juli 2023: (Urk. 7/107 S. 35 ff. = Urk. 2 S. 35 ff.)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, (rückwirkend) ab 1. Juli 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts der Klägerin 2 (C._____) im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen Un- terhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-,
- 3 - Ausbildungs- oder Familienzulagen, inklusive Überschussanteil von Fr. 255.–) von monatlich Fr. 883.– an die Klägerin 1 zu bezahlen.
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse (ca. 60-80%-Pensum, monatlich netto, Beklagter exkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kin- Fr. 6'000.– (Vater) der- und Ausbildungszulagen) (40%-Pensum, monatlich netto, inkl.
13. Monatslohn und inkl. Verpflegungsab- zug und Trinkgeld von Fr. 200.–, exkl. Wä- Fr. 1'527.– scheentschädigung sowie Familien-, Kin- Klägerin 1 der- und Ausbildungszulagen) (Kindsmutter) Nachehelicher Unterhaltsbeitrag Fr. 700.– Zuwendungen Stiefvater Fr. 550.– D._____ Klägerin 2 Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– (C._____) Bedarfszahlen bei der Mutter anfallender Barbedarf Fr. 828.– Klägerin 2 (vor Abzug Kinderzulagen von Fr. 200.–) (C._____) beim Vater anfallender Barbedarf Fr. 664.– Klägerin 1 familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'009.– (Mutter) Beklagter familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'140.– (Vater) Vermögensverhältnisse Die Vermögensverhältnisse wurden für die vorliegende Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
3. Der Antrag der Klägerinnen auf Verpflichtung des Beklagten zur rückwirken- den Geltendmachung der Familienzulagen und deren Überweisung an die Klägerin 1 wird abgewiesen.
- 4 -
4. Der Entscheid über die Festsetzung und die Verlegung von Kosten- und Ent- schädigungsfolgen erfolgt mit dem Hauptentscheid in der Sache.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2):
1. Es seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Us- ter vom 10. Juli 2023 betr. vorsorgliche Massnahmen / Unterhalt (FK220021-I/Z13) aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen betr. Unterhalt abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beklagten. der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Las- ten des Berufungsklägers." Prozessuale Anträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2):
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1. Es sei der prozessuale Antrag 1 der Berufungsbeklagten 2 auf Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses durch den Berufungs- kläger abzuweisen.
2. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bewilligen. der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 einen Prozesskostenvorschuss für die Anwaltskosten von CHF 6'000 zu leisten.
2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Der Berufungsbeklagten 1 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind nicht verheiratet und die Eltern der Klägerin 2 und Beru- fungsbeklagten 2, geboren am tt.mm.2021 (fortan C._____; Urk. 7/3 und Urk. 7/34). Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) hat ein weiteres Kind, E._____, geboren am tt.mm.2011, aus ihrer damaligen Ehe (Urk. 7/1 Rz. 6.6. und Urk. 7/47/1).
2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 machten die Klägerinnen das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts F._____ hängig (Urk. 7/1 f.). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f.). Diese erging am 10. Juli 2023 (Urk. 2).
3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beklagte und Berufungsklä- ger (fortan Beklagter) fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebe-
- 6 - nen Anträge (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 1, Urk. 4/2-3 und Urk. 7/108). Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde den Klägerinnen Frist angesetzt, um eine Beru- fungsantwort einzureichen (Urk. 8). Diese wurde rechtzeitig erstattet (angehefteter Empfangsschein zu Urk. 8 und Urk. 9) und dem Beklagten zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 13), worauf weitere Eingaben des Beklagten folgten (Urk. 14, Urk. 18 und Urk. 22).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-108). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 14. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 26). II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten werden nur die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2023 (Urk. 1 S. 2). Die Dispositiv-Ziffer 3 ist somit in Rechts- kraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
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3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). III. Materielles
1. Aufteilung der Unterhaltspflichten 1.1. Die Vorinstanz erwog, nach Art. 276 ZGB hätten die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Der Unterhalt werde durch Pflege, Erziehung und Geld- zahlungen geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds zu sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu tragen hätten (Urk. 2 E. V.1.1.). Dabei gelte der Grundsatz, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreue, für dessen gebührenden Unterhalt aufzukommen habe, während der andere Elternteil gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura erbringe. Würden sich die Eltern jedoch die Betreuung eines Kinds teilen, sei der Barunterhalt unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile sowie der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Eltern aufzuteilen. Stehe das Kind unter der alternie- renden Obhut, seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umge- kehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreu- ungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetri- schem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus er- gebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handle, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ermessensausübung umzuset- zen seien. C._____ stehe unter der alleinigen Obhut der Klägerin. Mit (rechtskräfti- ger) Verfügung vom 4. April 2023, mit der im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men der persönliche Verkehr zwischen Beklagtem und C._____ geregelt worden
- 8 - sei, sei ein ausgedehnteres Besuchsrecht des Beklagten festgelegt worden. Der Beklagte sei verpflichtet, C._____ in geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und von Samstag, 08.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Betreuungsanteile folgend, wonach der Tag in 3 Einheiten aufgeteilt werde, was 42 Einheiten über zwei Wochen (3 Einheiten pro Tag x 14 Tage) entspreche, be- treue der Beklagte C._____ in den geraden Wochen an 8 Einheiten und in den ungeraden Wochen an 6 Einheiten, d.h. an 14 Einheiten, was einen Betreuungs- anteil von 33.3 % ergebe. Die Klägerin betreue C._____ in der übrigen Zeit, d.h. an 28 Einheiten bzw. zu 66.7 %. Soweit ersichtlich habe das Bundesgericht noch nicht festgelegt, ab welchem Betreuungsanteil von einer alternierenden Obhut auszuge- hen sei. Bejaht habe es jedoch die Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse bei der Aufteilung des Barunterhalts bei einem Betreuungsverhältnis von 30 % zu 70 %. Folglich seien die Betreuungsverhältnisse von 33.3 % (Beklagter) zu 66.7 % (Klägerin) bei der Aufteilung des Barunterhalts von C._____ zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 12 f.). In der Folge auferlegte die Vorinstanz dem Beklagten den gesam- ten Barbedarf (im Haushalt der Klägerin und des Beklagten) und erachtete es vor dem Hintergrund seiner Betreuungsverantwortung als angemessen, den C._____ bei der Klägerin zukommenden Überschussanteil von einem Drittel am Überschuss des Beklagten auf 48.6 % zu kürzen (Urk. 2 E. VI.9). 1.2. Der Beklagte stört sich daran, dass die Vorinstanz von der alleinigen Obhut der Klägerin ausgegangen sei. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom
11. Oktober 2022 die alternierende Obhut beantragt und einen Betreuungsumfang von 50 % geltend gemacht, was er mit einer datierten Fotodokumentation belegt habe (Urk. 1 Rz. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ab einem Betreuungsumfang von 30 % eine alternierende Obhut anzunehmen. Da die Vor- instanz seinen Betreuungsumfang auf 33 % festgelegt habe, liege eine alternie- rende Obhut vor (Urk. 1 Rz. 13 f.). Die Unterhaltspflicht umfasse nicht nur den Bar- unterhalt, sondern auch den Naturalunterhalt. Die Vorinstanz übersehe den Aspekt des Naturalunterhalts, den er durch hingebungsvolle Betreuung, konsequente För- derung der kleinkindlichen Entwicklung in kognitiver und grob- wie auch feinmoto-
- 9 - rischer Hinsicht, Erlernen der deutschen Sprache, vielfältige Unternehmungen, ge- sunde Ernährung, gesundheitliche Versorgung etc. erbringe (Urk. 1 Rz. 16). 1.3. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Aufteilung der Unter- haltslast und den Umfang der Betreuungsverantwortung der Parteien korrekt dar (vgl. für letzteres Urk. 7/90). Fehl geht hingegen ihre anschliessende Subsumtion. Der Betreuungsanteil des Beklagten von einem Drittel wirkt sich nicht erst auf der Stufe der Überschussverteilung, sondern bereits bei der Verteilung des Barunter- halts aus, indem dieser je nach Leistungsfähigkeitsgefälle umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen oder nach der Matrix den Eltern auferlegt wird. Bei der vorinstanzlichen Vorgehensweise würde der erbrachte Naturalunterhalt des Be- klagten zu wenig gewürdigt. Zunächst gilt es, die unterhaltsrelevanten Parameter (Einkommen und Bedarfe) festzusetzen, bevor die Beteiligung am Barunterhalt ge- regelt und ein allfälliger Überschuss verteilt wird.
2. Einkommen 2.1. Einkommen des Beklagten 2.1.1. Die Vorinstanz führte aus, bei Selbstständigerwerbenden sei das Einkom- men einerseits aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnungen und anderseits auf- grund der Steuerunterlagen festzulegen. Als Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit gelte der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werde. Weil bei selbstständiger Er- werbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Un- ternehmung gross sei und der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lasse, könne sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu er- reichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durch- schnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse könnten unter Um- ständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträ-
- 10 - gen gelte der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, un- begründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Urk. 2 E. IV.1.5.). Zu den Ein- kommensverhältnissen des Beklagten würden im Wesentlichen die Bilanz und Er- folgsrechnungen der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 sowie die Steuererklärun- gen der Jahre 2019, 2020 und 2021 vorliegen. Der Beklagte habe jedoch bis heute keinerlei Kontoauszüge eingereicht, die Rückschlüsse auf seine (Privat-)Bezüge zuliessen. Aus den Unterlagen zeige sich, dass der geschäftliche Erfolg des Ein- zelunternehmens des Beklagten seit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 massiv eingebrochen sei und sich auch im Jahr 2022 nicht wesentlich erholt habe. Im Vergleich zum im Jahr 2019 ausgewiesenen Jah- resgewinn von Fr. 109'937.05 habe der ausgewiesene Jahresgewinn im Jahr 2020 Fr. 23'553.43, im Jahr 2021 Fr. 16'251.16 und im Jahr 2022 Fr. 28'152.76 betragen (Urk. 2 E. IV.1.6.). Der Beklagte lege jedoch nicht dar, inwiefern sein im Jahr 2019 erzieltes Einkommen nicht repräsentativ resp. ein "Ausreisserjahr" sein solle. Zu- treffend sei, dass auf das Jahr 2019 insbesondere infolge der Corona-Pandemie zwei schwierige Jahre gefolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb zur Er- mittlung seines ungefähren Einkommens im aktuellen Jahr nicht (auch) auf das Jahr 2019 abgestellt werden könne. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sei er bis ins Jahr 2021 nicht darauf angewiesen gewesen, an der Visibilität resp. am Marktauftritt seines Unternehmens zu arbeiten und etwa Werbung zu schalten. Ob- schon der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 13. Oktober 2022 erklärt habe, dies "jetzt definitiv in Angriff" nehmen zu wollen, sei seine Einzelfirma in G._____ bis zum heutigen Datum nicht im Internet auffindbar. Deshalb müsse angenommen werden, dass er mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit offenbar bisher doch genügend Einnahmen habe generieren können, um (auch) seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, habe er doch angegeben, kein Nebeneinkommen zu erzie- len und über kein Vermögen zu verfügen, das er anzehren könnte. Seine Ausfüh- rungen würden sodann darauf hindeuten, dass das im Jahr 2019 erzielte Nettojah- reseinkommen in der Höhe von Fr. 109'338.– im Vergleich zu früheren Jahren keine einmalige Ausnahme dargestellt habe. Bemerkenswert sei, dass in der Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 keine Vergleichswerte für das Jahr 2018 aufge-
- 11 - führt worden seien, während das bei den Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die nachfolgenden Jahre jeweils der Fall sei. Dass das Einkommen auch in den Vor- jahren geschwankt habe, möge zwar denkbar und möglich sein. Nicht vorstellbar sei hingegen, dass er auch in den Jahren vor 2019 lediglich ein vergleichsweise niedriges Einkommen wie in den Jahren 2020 (Jahresnettoeinkommen von Fr. 21'553.–) und 2021 (Jahresnettoeinkommen von Fr. 14'407.–) erzielt habe. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er wohl bereits lange vorher versucht, seine seit dem Jahr 2004 bestehende Firma resp. Dienstleistungen zu bewerben, oder er wäre Konkurs gegangen. Wäre ein tieferes Einkommensniveau vor dem Jahr 2019 der langjährige "Normalfall" gewesen und das Jahr 2019 lediglich ein "Ausreisser", hätte die Rückkehr zum üblichen Ertragslevel auch nicht (alleine) mit dem Ausbruch des Coronavirus erklärt werden müssen, sondern wäre vielmehr unabhängig von der Pandemie zu erwarten gewesen. Die Jahre 2020 und 2021 seien infolge der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine als ausserordentliche Jahre zu qualifizieren, die bei der Ermittlung seines aktuellen Einkommens ausser Acht zu lassen seien. Der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2022 zu- folge scheine auch das Jahr 2022 ein schwieriges gewesen zu sein. Hier sei jedoch zu beachten, dass der Beklagte, wenngleich er eine gewisse Betreuungsverantwor- tung auch unter der Woche wahrnehme, auch seinen Teil an den finanziellen Un- terhalt von C._____ beizusteuern habe und deshalb hohe Anforderungen an die Ausschöpfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestellt würden. Seinen Ausführungen zufolge scheine er aber trotz des eher schwierigen Geschäftsgangs seit nunmehr mehreren Jahren keinen Grund darin zu sehen, sich mit seinem Ar- beitspensum und einer Steigerung seiner Auftragslage zu beschäftigen. So sei ihm weder sein genaues Arbeitspensum bekannt noch wolle er – trotz der von ihm be- haupteten mehreren schwierigen Jahre – über sein monatliches Einkommen nach- gedacht haben (Urk. 2 E. IV.1.7). Es sei angezeigt, als Basis zur aktuellen Einkom- mensermittlung einstweilen das im Jahr 2019 erwirtschaftete Einkommen zu neh- men. Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2019 habe der Beklagte im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 109'210.–, mithin gerundet Fr. 9'100.– pro Monat erzielt. Zugunsten des Beklagten sei dabei einstweilen davon auszugehen, dass dieses Einkommen in einem 100 %-Pensum erzielt worden sei. Aktuell sei ihm je-
- 12 - doch kein 100 %-Pensum anzurechnen. Seinen glaubhaften Ausführungen zufolge sei er einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, derzeit ein 100 %- Pensum auszuüben. Andererseits komme ihm unter der Woche an zwei ganzen Tagen die Betreuungsverantwortung zu. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ein Anknüpfen an die Geschäftserfolge der Vor-Corona-Jahre nicht ohne eine gewisse Übergangszeit gelingen dürfte, auch wenn die Corona-Pandemie bereits wieder viele Monate zurückliege. Es erscheine nachvollziehbar, dass sich die Geschäfts- erträge aus dem dargelegten "Klumpenrisiko", der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine noch nicht vollständig erholt hätten und die Auswirkungen weiterhin spürbar seien, wie sich dies wohl auch teilweise aus dem Geschäftsgang des Jahrs 2022 ergebe. Diesen dargelegten Schwierigkeiten sei angemessen Rechnung zu tragen, weshalb ein erzielbares Nettoeinkommen von gerundet mo- natlich Fr. 6'000.– anzunehmen sei. Dieses so ermittelte Einkommen entspreche etwa einem 60%-Pensum, das er auch selbst als ungefähres Arbeitspensum seit 2022 angegeben habe (Urk. 2 E. VI.1.8.). 2.1.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ergebnisorientiert allein auf das Aus- reisserjahr 2019 abgestellt, ohne ausreichend zu begründen, weshalb eine Abwei- chung von der 3-Jahre-Regel gerechtfertigt sei (Urk. 1 Rz. 28). Dies stelle eine ab- solut überraschende Sachverhaltsfeststellung dar. Insbesondere sei er gar nicht nach seinem Einkommen in den Jahren vor 2019 gefragt worden (Urk. 1 Rz. 34). Die ausgewiesenen AHV-Einkommen in den Jahren 2004 bis 2020 zeigten sehr grosse Schwankungen. Der Durchschnitt dieser Jahre – ohne die Jahre 2021 und 2022 – liege bei jährlich Fr. 51'158.– bzw. monatlich Fr. 4'263.–. Aus der grafischen Abbildung der jährlichen Geschäftszahlen würden über eine Zeitspanne von 18 Jahren vier ausgeprägte Hochs bzw. Tiefs hervorgehen. Die Jahre 2020 und 2021 würden im durchschnittlichen Bereich liegen. Das langjährige Durchschnitts- einkommen betrage Fr. 50'000.–, was monatlich Fr. 4'000.– entspreche. Es sei so- mit auf ein Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– abzustellen (Urk. 1 Rz. 35). Unter Be- rücksichtigung der fortschreitenden körperlichen Abnützung und des erheblichen Betreuungsaufwands für C._____ sei sogar ein tieferes Einkommen als Fr. 4'000.– angezeigt (Urk. 1 Rz. 44). Es sei unzulässig, zwei aufeinanderfolgende Jahre, nota bene die beiden vor der Klageeinleitung, gänzlich ausser Acht zu lassen. Die Fest-
- 13 - setzung der Unterhaltsbeiträge dürfe nicht zu einem künstlichen Konstrukt werden, das mit der Aktualität nichts zu tun habe (Urk. 1 Rz. 36). Auch das Geschäftsjahr 2022 und die in diesem herrschenden wirtschaftlich schwierigen Umstände wegen des Ukraine-Kriegs und der weiter bestehenden Lieferengpässe seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 Rz. 37). Den Beanstandungen der Vorinstanz zum mangelnden Marktauftritt hält der Beklagte entgegen, er habe in der Befragung glaubhaft auf sein persönliches Netzwerk von anderen Handwerkern, Privatkun- den, Architekten und Liegenschaftsverwaltungen verwiesen. Dieses berufliche Netzwerk sei von der Vorinstanz ebenso wenig gewürdigt worden wie der Umstand, dass ein Handwerker-Einmann-Geschäft, das nur Teilzeit betrieben werde, schnell ausgelastet sei, insbesondere in der zeitintensiven Baubranche. Es sei insofern nachvollziehbar, dass er nicht mehrere Tausend Franken in einen Marktauftritt mit einem professionellen Internetauftritt, was schnell Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– koste, investiert habe – Geld, das gar nicht zur Verfügung gestanden habe (Urk. 1 Rz. 30). Bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts habe die Vorinstanz das Pri- vatdarlehen von Fr. 50'000.– nicht beachtet, das er aufgenommen habe, um in der aktuellen Liquiditätskrise über die Runden zu kommen (Urk. 1 Rz. 31). Er habe sein genaues Arbeitspensum als Selbstständigerwerbender zwar auf die Schnelle nicht ohne Weiteres beziffern können. Auch anderen Selbstständigerwerbenden dürfte es indessen schwerfallen, ein bestimmtes Pensum genau zu definieren (Urk. 1 Rz. 38). Überraschend habe die Vorinstanz beim Spitzeneinkommen im Jahr 2019 mit Verweis auf die Protokollseiten 19 und 20 auf ein 100 %-Pensum abgestellt. In der Befragung sei er nicht gefragt worden, in welchem Pensum er dieses weitaus überdurchschnittliche Einkommen erzielt habe. Er habe in diesem Jahr regelmässig 12-Stunden-Tage an fünf Wochentagen geleistet. Er habe in diesem Jahr ein Pen- sum von 133 % erbracht. Auf 100 % hinuntergerechnet ergebe dies ein Einkommen von rund Fr. 82'000.–. Wäre tatsächlich allein das Jahr 2019 massgebend, müsste für 100 % auf diese Basis abgestellt werden (Urk. 1 Rz. 41). Bei den von den Klä- gerinnen in ihrer Berufungsantwort thematisierten Ferien habe es sich mit einem Preis von Fr. 1'000.– pro Person für eine Flugreise in die Südtürkei und eine Woche im Hotel mit Vollpension einerseits offensichtlich nicht um Luxusferien gehandelt. Andererseits sei es ein Geschenk seiner Mutter gewesen (Urk. 14 Rz. 5). Die Fe-
- 14 - rien in der Türkei würden somit kein Indiz für bessere Einkommensverhältnisse dar- stellen (Urk. 14 Rz. 7). 2.1.3. Die Klägerinnen monieren, dass bis heute verlässliche Angaben zum Ein- kommen des Beklagten und insbesondere die vollständigen Auszüge der Firmen- konti fehlen würden. Zwecks Überprüfung der Buchhaltungszahlen und seiner Leis- tungsfähigkeit seien die Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen und Firmenkon- toauszüge für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und 15. September 2023 zu edieren (Urk. 9 Rz. 6 f.). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung nämlich Indizien bestehen, dass das ausgewiesene Einkommen nicht mit dem tat- sächlichen übereinstimme, sei das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (Urk. 9 Rz. 8). Es gebe mehrere Indizien: Das Einkommen des Beklagten sei genügend, um keine Werbung machen zu müssen; er habe seinen Lebensunterhalt mit einem deklarier- ten Einkommen von jährlich weniger als Fr. 30'000.– bestreiten können und er habe sich teure Ferien leisten können, trotz minimalem, nicht bedarfsdeckendem Ein- kommen (Urk. 9 Rz. 9). Die Buchung einer Woche Luxussommerferien im 2023 stehe stellvertretend für die bereits seit langem vermutete Einkommenssituation des Beklagten (Urk. 9 Rz. 5). Das Jahr 2019 sei kein Ausreisserjahr gewesen. Der Beklagte habe AHV-pflichtige Löhne von Fr. 88'500.– im Jahr 2019, Fr. 76'200.– im Jahr 2018 und Fr. 124'500.– im Jahr 2017 deklariert (Urk. 9 Rz. 10). Hierbei habe es sich nicht um das steuerbare Einkommen, das im Jahr 2019 bei Fr. 109'210.– zu liegen gekommen sei, gehandelt, sondern um das AHV-pflichtige Einkommen. Werde der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 genommen, resultiere ein deutlich höheres Einkommen, als die Vorinstanz angenommen habe (Urk. 9 Rz. 11). Die Geschäftsjahre ab 2020 könnten nicht massgebend sein. Der Beklagte habe ab diesem Zeitpunkt sein Einkommen reduziert und in einem tiefen Teilzeitpensum gearbeitet. Dies gestehe er selber ein, indem er geltend mache, er habe C._____ zu 50 % betreut (Urk. 9 Rz. 12). Mit seiner Bemerkung, dass ein Handwerker-Ein- mann-Geschäft in der zeitintensiven Baubranche sehr schnell ausgelastet sei, an- erkenne er, dass er jederzeit das ursprünglich gute Einkommen erzielen und im ursprünglichen Pensum arbeiten könnte, würde er nur wollen. Eine Übergangsfrist für die Erzielung eines höheren Einkommens sei vor diesem Hintergrund unnötig,
- 15 - zumal der Beklagte längstens wisse, dass er sein Pensum auf mindestens 80 % erhöhen müsse (Urk. 9 Rz. 13). Es werde bestritten und sei nicht glaubhaft vorge- tragen worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein 100 %-Pensum auszuüben (Urk. 9 Rz. 14). Die vorinstanzliche Korrektur des er- mittelten Einkommens von Fr. 7'292.– auf Fr. 6'000.– pro Monat sei rechtlich un- haltbar und als blosser Goodwill der Vorinstanz zu werten. Im Rahmen der Offizial- maxime sei das Einkommen des Beklagten auf mindestens Fr. 7'292.– netto pro Monat festzusetzen. Weder die Corona-Epidemie noch der Krieg in der Ukraine seien für die Geschäftstätigkeit des Beklagten spürbar (Urk. 9 Rz. 15). 2.1.4. Auf die zutreffenden allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen zur Berech- nung des Einkommens eines Selbstständigerwerbstätigen kann verwiesen werden. Für die letzten drei Jahre vor Klageeinleitung bezifferte der Beklagte sein Einkom- men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 mit Fr. 109'210.– (Urk. 7/36/6 S. 2), im Jahr 2020 mit Fr. 21'553.– (Urk. 7/36/7 S. 2) und im Jahr 2021 mit Fr. 14'407.– (Urk. 7/36/8 S. 2). Im Jahr 2022 erholte sich die Einkommenssitua- tion des Beklagten mit einem Erfolg von Fr. 28'153.– leicht (Urk. 7/96/48). Werden diese Jahreseinkommen mit den AHV-pflichtigen Jahreseinkommen seit dem Jahr 2004 verglichen (Urk. 4/4), entsprechen ihre Schwankungen ungefähr denjenigen seit der beklagtischen Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Insbeson- dere ist das Jahr 2019 im Vergleich zu den Jahren 2005, 2013 und 2017 nicht als Ausreisserjahr zu bewerten. Da sich die Wirtschaftslage seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie und dem Beginn des Ukrainekriegs wieder erholt hat, was sich auch in der Einkommenssteigerung des Beklagten im Jahr 2022 abzeichnet, recht- fertigt es sich, auch das Jahr 2022 in die Einkommensberechnung einzubeziehen. Zu seinem Erwerbspensum gab der Beklagte an, vor Corona habe er zwischen 80 % bis 100 % gearbeitet. Seit der Geburt seiner Tochter [am tt.mm.2021] sei sein Arbeitspensum wegen der Betreuung seiner Tochter und fehlender Aufträge mas- siv zurückgegangen. Sein Pensum belaufe sich aktuell auf 30 % bis 50 %. Seit An- fang Jahr [gemeint 2022] vielleicht auch 60 % (Prot. I S. 20). Aufgrund gesundheit- licher Probleme (Knieoperationen, Rückenprobleme, familiär bedingte Hüftpro- bleme und Abnutzungserscheinungen) habe er auch vorher schon nur im 80%- Pensum gearbeitet. Nach einem Bauauftrag benötige er eine Ruhepause (Prot. I
- 16 - S. 21). Es bleibt unklar, welchen Zeitraum der Beklagte mit "vorher" genau meint. Unwahrscheinlich erscheint, dass er im Jahr 2019 mit einem 80%-Pensum ein Ein- kommen von Fr. 109'210.– erzielte. Glaubhafter erweisen sich die durch den Be- klagten behaupteten und durch die Klägerinnen unbestritten gebliebenen 133 %. Nach der Corona-Pandemie und der Geburt von C._____ ist das Mittel seiner an- gegebenen Pensen von 30 % bis 60 %, mithin 45 % anzunehmen. Werden die Ein- kommen des Beklagten auf ein 100 %-Pensum herunter- bzw. aufgerechnet, zeigt sich folgendes Bild: 2019 2020 2021 2022 Ursprüngliches Einkommen Fr. 109'210 Fr. 21'553 Fr. 14'407 Fr. 28'153 Geleistetes Pensum 133 % 45 % 45 % 45 % Einkommen bei 100 %-Pensum Fr. 82'113 Fr. 47'896 Fr. 32'016 Fr. 62'562 Durchschnittliches Einkommen pro Jahr (100 %-Pensum): Fr. 56'147 Durchschnittliches Einkommen pro Monat (100 %-Pensum): Fr. 4'679 2.1.5. Da der Beklagte C._____ zu einem Drittel betreut, ist ihm gestützt auf das Schulstufenmodell kein 100 %-Pensum zuzumuten. Ausgehend davon, dass beide Elternteile bei einer alleinigen Obhut zusammen insgesamt ein 100 %-Pensum leis- ten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit einem Eindrittel- und einem Zweidrittel-Betreuungsumfang vom einen Elternteil rein rechnerisch ein 33 %-Pen- sum und vom anderen Elternteil ein 67 %-Pensum verlangt werden. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. OGer ZH LE220048 vom 13.07.2023, E. III.4.4.2.1; OGer ZH LZ220011 vom 21.11.2022, E. III.4.7.). In Be- zug auf die erste Schulstufe gilt zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreu- ung, Distanz zum Arbeitsort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinder- ten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50 % in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtageweise) auch tatsächlich erlauben würden (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Auch vor der ersten Schulstufe müssen die konkreten Verhältnisse massgebend sein. Am Donnerstag, der in die Betreuungsverantwor-
- 17 - tung des Beklagten fällt, besucht C._____ die Kita (Urk. 2 S. 29 Ziff. 6). An diesem Tag hat der Beklagte zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit ebenfalls seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbstverständlich wird C._____ beispielsweise wegen Krankheit nicht jeden Donnerstag in die Kita gehen können und wird der Beklagte einspringen müssen. Als Selbstständigerwerbstätiger vermag er seine Ar- beitszeit jedoch relativ flexibel zu gestalten, weshalb sich ein 85 %-Pensum bzw. ein Einkommen von aufgerundet Fr. 4'000.– als zumutbar erweist. Auch der Be- klagte beurteilt ein Einkommen in dieser Höhe als realistisch. Die von den Kläge- rinnen ins Feld geführten Indizien für bessere finanzielle Verhältnisse vermochte der Beklagte zu zerstreuen. Der Beklagte bemängelt zu Recht, dass sein Darlehen zur Überbrückung des finanziellen Engpasses keinen Niederschlag in den vorin- stanzlichen Erwägungen fand, obwohl er die Vorinstanz darüber in Kenntnis ge- setzt hatte (Prot. I S. 20 und Urk. 7/39 Rz. 73) und in den Steuererklärungen Schul- den von Fr. 110'000.– verzeichnet sind (Urk. 7/36/7-8). Die Mutter des Beklagten bestätigte, dass sie die "Luxusferien" bezahlt hätte, wobei die Ferien aber storniert worden seien (Urk. 20/6). Der Beklagte wies in seinen Erfolgsrechnungen während der Referenzperiode im Jahr 2019 Fr. 6'256.– (Urk. 7/36/3), im Jahr 2020 Fr. 3'800.– (Urk. 7/36/4) im Jahr 2021 Fr. 1'603.70 (Urk. 7/36/5) und im Jahr 2022 Fr. 1'153.59 (Urk. 7/96/48) als Ausgaben für Werbeaufwand aus. Angesichts seiner Erlöse investierte er mit diesen Beträgen hinreichend in die Werbung. Es liegt in seiner unternehmerischen Kompetenz zu entscheiden, mit welchen Mitteln er sein berufliches Netzwerk pflegen will, statt eine Webseite zu unterhalten. Eine Edition der Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen und Firmenkontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 15. September 2023 sowie der Steuererklärun- gen 2017 und 2018 (Urk. 9 Rz. 6 und Rz. 10 f.) ist zur Prüfung der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Beklagten nicht erforderlich. 2.2. Einkommen der Klägerin 2.2.1. Die Vorinstanz schrieb, die Klägerin arbeite ihren Angaben zufolge jeweils am Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Bar H._____ in Zürich und sei im Stundenlohn angestellt (Urk. 2 E. VI.3.1). Ausgehend von diesem 40 %- Pensum und somit durchschnittlich 8.68 Arbeitstagen pro Monat (21.7 Arbeitstage
- 18 - bei einem 100 %-Pensum), arbeite sie ca. 72.91 Stunden pro Monat und erziele einen Lohn von monatlich brutto Fr. 1'563.92 (72.91 Std. x Fr. 21.45). Hiervon seien die Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von 15.805 % in Abzug zu bringen. Da- mit resultiere ein monatlicher Nettolohn von Fr. 1'316.75 (Fr. 1'563.92 – [Fr. 1'563.92/100]*15.805). Hinzuzurechnen sei ein monatlicher Anteil des 13. Monats- lohns. Dieser betrage nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (ohne BVG-Ab- zug) monatlich Fr. 119.30 (Fr. 1'563.92 – [1'563.92/100*8.455]/12). Feiertags- und Ferienentschädigungen hätten derweil unberücksichtigt zu bleiben, ebenso die für den Sohn E._____ bezogenen Kinderzulagen sowie die Wäscheentschädigung, welche effektive Spesen darstellen würden. Zu berücksichtigen sei hingegen der Verpflegungsabzug von Fr. 108.95 pro Monat (November 2022: [Fr. 117.05/78.33 Std.]*72.91 Std.). Als monatliches Nettoerwerbseinkommen resultiere somit ein Be- trag von Fr. 1'327.10 (Fr. 1'316.75 + Fr. 119.30 - Fr. 108.95; Urk. 2 E. VI.3.4.). Zu den ausgewiesenen Einkünften seien die eingenommenen Trinkgelder hinzuzuzäh- len. Zwar dürfe als notorisch gelten, dass in der Schweiz im Gastronomiebereich oft ein zusätzliches Trinkgeld – das meist unter der Belegschaft geteilt werde – ausgerichtet werde, obschon dieses an sich im Preis inbegriffen sei. Angesichts dessen, dass die Klägerin nur an zwei Tagen arbeite und dies jeweils tagsüber, seien die durch den Beklagten behaupteten Fr. 1'450.– unwahrscheinlich, selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Klägerin in einer Bar am gut frequentierten I._____ in einem finanzstarken Umfeld arbeite. Sodann seien Trinkgelder im Lohnausweis zu deklarieren und entsprechend zu versteuern, wenn sie einen we- sentlichen Teil des Lohns ausmachen würden. Im bei den Akten liegenden Lohnausweis 2020 der Klägerin, welcher einen Jahresnettolohn von Fr. 20'443.– ausweise, seien jedoch keine Trinkgelder aufgeführt. Dies lege ebenfalls den Schluss nahe, dass das von der Klägerin erzielbare Trinkgeld im Vergleich zu ihrem heutigen Einkommen von Fr. 1'327.10 pro Monat keinen wesentlichen Teil ausma- che. Die Klägerin erhalte im Stundenlohn zwar eine Feiertags- und Ferienentschä- digung, nehme aber während ihrer arbeitsfreien Zeit auch kein Trinkgeld ein. Die Berechnung des Beklagten beruhe zudem auf zahlreichen nicht ansatzweise be- legten Annahmen und Behauptungen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Klägerin anerkenne einen Betrag von Fr. 200.– brutto bzw. Fr. 160.–
- 19 - netto. Da angenommen werde, dass das Trinkgeld keinen wesentlichen Teil des Lohns darstelle, sei es auch nicht sozialversicherungspflichtig. Entsprechend sei einstweilen davon auszugehen, dass die Klägerin monatlich Fr. 200.– an Trinkgel- dern erhalte (Urk. 2 E. VI.3.4.). Gemäss dem beigezogenen Scheidungsurteil der Klägerin sei deren Ex-Mann verpflichtet, ihr persönlich ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils für die Dauer von fünf Jahren einen nachehelichen Unterhalt von mo- natlich Fr. 700.– zu bezahlen. Das Scheidungsurteil sei am 28. Januar 2021 rechts- kräftig geworden. Dass die Klägerin diese Zahlungen aktuell erhalte, ergebe sich auch aus dem eingereichten Kontoauszug (Urk. 2 E. VI.3.6). Der Beklagte mache sodann geltend, dass die Klägerin monatliche Zuwendungen in Höhe von Fr. 500.– bis Fr. 600.– von ihrem Stiefvater "D._____" erhalte, wobei es sich aufgrund der Regelmässigkeit der Zahlungen um Einkommen handle. Aus der eingereichten Textnachricht sei zu schliessen, dass die Klägerin offenbar Reinigungsarbeiten er- bringe, für die sie von ihrem Stiefvater "D._____" regelmässig mit Fr. 500.– bis Fr. 600.– pro Monat entschädigt werde. Ihr seien somit monatlich durchschnittlich Fr. 550.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 2 E. VI.3.7.). 2.3. Der Beklagte behauptet, das durch die Vorinstanz kompliziert berechnete Einkommen für das 40 %-Pensum in der H._____, dem …, am I._____ sei – ohne auf die Details der Berechnung einzugehen [sic!] – schlicht unglaubhaft. Es sei auf die übereinstimmende Berechnung des Nettoeinkommens der Parteivertreter von monatlich rund Fr. 1'800.– abzustellen (Urk. 1 Rz. 50 ff.). Betreffend das Trinkgeld halte die Vorinstanz am von der Klägerin eingestandenen Betrag fest, welcher von dieser ohne nähere Begründung in der Befragung als Schätzung angegeben wor- den sei, obwohl er detailliert dargelegt habe, wie er auf höhere Trinkgeldeinnahmen gekommen sei. Die Vorinstanz gehe darauf gar nicht ein und wische seine Darle- gungen mit dem Hinweis vom Tisch, dass die Klägerin bloss an zwei Tagen pro Woche arbeite, was von ihm selbstverständlich berücksichtigt worden sei. Seine Darlegungen seien nicht widerlegt, sondern bloss pauschal und unsubstantiiert be- stritten worden (Urk. 1 Rz. 54). Das vorinstanzliche Argument, Trinkgelder müssten im Lohnausweis enthalten sein, sofern sie einen wesentlichen Teil des Einkom- mens ausmachen würden, verfange nicht. Selbst Fr. 200.– würden einen wesentli- chen, nicht vernachlässigbaren Umfang aufweisen (Urk. 1 Rz. 54). Die Vorinstanz
- 20 - habe nicht aufgezeigt, weshalb sie nicht einen Betrag zwischen den Angaben der Parteien als glaubhaft gemacht sehe (Urk. 1 Rz. 55). Die Angabe der Klägerin in der Berufungsantwort, dass sie eine Uhr im Wert von Fr. 3'000.– bei der Arbeit tra- gen müsse, unterstreiche unzweifelhaft seine Sachdarstellung betreffend die Kund- schaft am I._____ in sehr gehobenen Verhältnissen (Urk. 14 Rz. 21). Das Einkom- men der Klägerin betrage total Fr. 3'650.– (Erwerbseinkommen von mind. Fr. 1'800.–, Trinkgeld von mind. Fr. 600.–, nachehelicher Unterhalt von Fr. 700.–, "Lohn" von D._____ von Fr. 550.–). Anzufügen sei, dass die Klägerin für den Sohn aus der geschiedenen Ehe Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.– erhalten würde. Da- mit verfüge sie gesamthaft über Mittel von mindestens Fr. 5'250.– (Urk. 1 Rz. 59). Klare Indizien für die guten finanziellen Verhältnisse der Klägerin würden mit deren Ferien in der Dominikanischen Republik im Jahr 2022 und in Italien im Jahr 2023 sowie den regelmässigen Luxusartikeln (Markenkleider und 25 Paar neue Kinder- schuhe) vorliegen, mit denen die Klägerin C._____ ausstatte (Urk. 14 Rz. 7 f.). Die Behauptung der Klägerin in ihrer Berufungsantwort, dass die Zahlungen von D._____ eingestellt worden seien, sei unsubstantiiert und ohne jeden Beleg vorge- bracht worden. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid sei von weiteren Zahlungen von D._____ auszugehen (Urk. 14 Rz. 23). 2.4. Die Klägerinnen schliessen sich der vorinstanzlichen Einkommensberech- nung der Klägerin aus ihrer 40%igen Erwerbstätigkeit an und weisen darauf hin, dass die Klägerin im Jahr 2022 ohne Kinderzulagen, Wäscheentschädigung, Dienstaltersgeschenk und Naturalgeschenk Fr. 1'652.– verdient habe. Das Natu- ralgeschenk im Betrag von Fr. 3'015.– habe in einer Omega-Uhr bestanden, welche die Klägerin tragen müsse. Das Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 1'223.– sei eine einmalige Zulage gewesen (Urk. 9 Rz. 18). Dass sie im Jahr 2022 mehr habe arbeiten müssen und ein höheres Einkommen erzielt habe, sei alleine dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte keinerlei Unterhalt bezahle und auch die Kinderzulage für sich behalte. Sie habe deshalb auch mehr Unterstützung vom Ex- Mann annehmen müssen (Urk. 9 Rz. 19). Die Darlegung des Beklagten zu ihrem vermuteten Trinkgeld würde nach wie vor jeder Grundlage entbehren und könne nicht substantiiert bestritten werden (Urk. 9 Rz. 20). Die Unterhaltszahlung für E._____ von Fr. 1'300.– decke dessen Kosten (Urk. 9 Rz. 21). Die durch die Vor-
- 21 - instanz angenommenen Zahlungen von D._____ seien jedenfalls im Jahr 2023 nicht erfolgt. Die Klägerin leiste keine entgeltlichen Arbeiten für D._____ (Urk. 9 Rz. 24). 2.5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Einkommen der Klä- gerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit konkret berechnete. Der Kinderunter- halt unterliegt der Offizialmaxime, weshalb das Gericht nicht an übereinstimmende Einkommensberechnungen der Parteien gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). In- dem der Beklagte sich damit begnügt, das durch die Vorinstanz ermittelte Einkom- men beim … am I._____ als unglaubhaft zu bezeichnen und auf die übereinstim- menden Berechnungen der Parteivertreter verweist, ohne sich mit der detaillierten vorinstanzlichen Berechnungsmethode auseinanderzusetzen, kommt er seiner Rü- geobliegenheit nicht nach (vgl. E. II.2.). Mittlerweile liegen die Lohnabrechnungen von Januar bis August 2023 im Recht (Urk. 11/5). Da der Unterhalt ab 1. Juli 2023 festzusetzen ist (vgl. Urk. 2 E. IV.3), gilt es diese Belege für die Unterhaltsberech- nung heranzuziehen. Im Durchschnitt arbeitete die Klägerin in diesen acht Monaten 65.3 Stunden und leistete damit 7.61 Arbeitsstunden weniger, als die Vorinstanz bei einem 40%-Pensum berechnete. Die Diskrepanz wird höchst wahrscheinlich durch Feiertage und bezogene Ferien entstanden sein, welche die Vorinstanz nicht ausklammerte vor dem Hintergrund, dass sie die Feiertags- und Ferienentschädi- gung der Klägerin nicht zusätzlich anrechnete. Folglich kann weiterhin von den vor- instanzlich angenommenen ca. 72.91 Arbeitsstunden ausgegangen werden. Der Stundenansatz ist nach wie vor Fr. 21.45 und der Bruttomonatslohn Fr. 1'563.92. Die Sozialabzüge haben sich indessen leicht verändert und belaufen sich auf 15.984 % (BVG-Abzug von 7.35 % inklusive), sodass sich das Nettoeinkommen auf gerundet Fr. 1'314.– (Fr. 1'563.92 - Fr. 249.98) verringert. Der 13. Monatslohn beträgt nach der vorinstanzlichen Berechnungsmethode (BVG-Abzug exklusive) gerundet Fr. 119.– ([Fr. 1'563.92 - Fr. 135.03]/12 Monate) und der Verpflegungs- abzug gerundet Fr. 109.– (vgl. z.B. Januar 2023: [Fr. 93.90/62.83 Std.] x 72.91 Std.). Als Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind Fr. 1'324.– (Fr. 1'314.– + Fr. 119.– - Fr. 109.–) einzusetzen.
- 22 - 2.6. Trinkgelder gelten unterhaltsrechtlich als Lohn (Maier, Unterhaltsfestset- zung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 682). Sozia- lversicherungsrechtlich sind Trinkgelder nur beachtlich, wenn sie einen wesentli- chen Bestandteil des Lohns ausmachen (Art. 7 lit. e AHVV; BGer 2C_703/2017 vom 15. März 2019, E. 3.2.3.; Bundesamt für Sozialversicherung, Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, Fassung vom 1. Januar 2024, Ziff. 2044). Gemäss Ziff. 2045 der genannten Wegleitung kann die Ausgleichskasse in Branchen, in denen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. Im Gastronomiebereich gilt das Prinzip "Service inbegriffen", womit das Trinkgeld eine freiwillige Leistung des Gasts bildet (BGer 2C_703/2017 vom
15. März 2019, E. 3.2.3). Gleichwohl kann es vorkommen, dass Trinkgelder im kon- kreten Fall einen wesentlichen Anteil des Gesamteinkommens ausmachen und eine Beitragspflicht bestehen würde. Diese scheitert aber oft in der Praxis, da die Kontrollmöglichkeiten bei freiwilligen Zuwendungen in der Regel nicht gegeben sind (Blunier/Jaccard, Die beitragsrechtliche Behandlung variabler Vergütungen in der ersten Säule und in der Unfallversicherung; in: SZS 2020, S. 356). Die fehlende Deklaration im Lohnausweis der Klägerin sagt somit wenig über die tatsächliche Höhe des Trinkgelds aus. Im Gastgewerbe gilt als Erfahrungstatsache, dass Trink- gelder 5 % bis 15 % des gesamten Umsatzes betragen (Maier, a.a.O., N 682). Die Behauptungen des Beklagten betreffend den täglichen Umsatz von Fr. 35'000.– und die geschätzte Anzahl Mitarbeiter (ca. 20) wurden durch die Klägerinnen be- stritten (Urk. 76 Rz. 34 und Urk. 81 Rz. 5). Das durch den Beklagten auf dieser Ba- sis berechnete Trinkgeld von Fr. 175.– pro Tag wirkt selbst am Standort I._____ überhöht, während die durch die Klägerin angegebenen Fr. 200.– pro Monat bzw. Fr. 0.– bis Fr. 60.– pro Tag (Prot. I S. 13 und S. 15) zu tief sind. Während den Ar- beitszeiten der Klägerin von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr erscheinen Trinkgelder von Fr. 75.– pro Tag realistisch. Monatlich leistet die Klägerin in ihrem 40%-Pensum 8.68 Arbeitstage. In den obligatorischen Ferien von mindestens einem Monat (Art. 329a Abs. 1 OR) erhält sie kein Trinkgeld, weshalb von rund Fr. 600.– ([Fr. 75.– x 8.68 Arbeitstage x 11 Monate] / 12 Monate) monatlich auszugehen ist.
- 23 - 2.7. Der Beklagte übersieht, dass E._____s Kinderunterhalt von Fr. 1'600.– le- diglich dessen Barunterhalt umfasst (Urk. 7/47/1 Dispositiv-Ziffer 4.5 f.). Dieser Un- terhaltsbeitrag ist somit nicht bloss formell als Anspruch des Kinds ausgestaltet, sondern steht auch wirtschaftlich – im Gegensatz zum Betreuungsunterhalt (vgl. BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 7.3.2.) – einzig E._____ zu und fällt bei der Einkommensermittlung der Klägerin ausser Betracht. Der nacheheliche Unter- halt von Fr. 700.– wirkt sich indes einkommenserhöhend aus, was unbeanstandet blieb. 2.8. Aus der eingereichten WhatsApp-Nachricht vom Stiefvater der Klägerin lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres schliessen, dass die Klägerin Reinigungsarbeiten für ihren Stiefvater erbringt, die mit Fr. 500.– bis Fr. 600.– ent- schädigt werden. Dies wurde von der Klägerin ausdrücklich bestritten (Urk. 9 Rz. 24). Auch nach dem Wortlaut der WhatsApp-Nachricht beteiligt sich "D._____" eher an den Kosten der Klägerin für Essen und Reinigung, statt ihr eine Entschädi- gung für Reinigungsarbeiten zu zahlen. Er schrieb nämlich: "Mein Beitrag für Essen und Reinigung an B._____ monatlich beträgt ca. 500.– bis 600.- Fr. Dazu habe ich freiwillig und ohne Ersuchen von B._____ versprochen B._____ die Hälfte der Ki- takosten zu bezahlen. Ich bin seit meiner Heirat irgendwie familiär mit B._____ und C._____ verbunden. [...] Ich habe Riesenfreude an C._____. Sie ist für mich eine Bereicherung und ein Goldschatz." (Urk. 7/78/37). Die schlüssigste Interpretation dieser Nachricht ist, dass die Klägerin ihren Stiefvater um finanzielle Unterstützung ersuchte und er sich wegen ihrer familiären Verbindung sowie aus Freude an C._____ wie ersucht am Unterhalt beteiligt. Zusätzlich begleicht er die Hälfte der Kitakosten. Entsprechend sind die Fr. 500.– bis Fr. 600.– als Direktzahlungen Drit- ter zu qualifizieren. Deren Anrechnung darf bei der Bemessung der Unterhaltsbei- träge nur erfolgen, wenn die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Drit- ten widerspricht und die Zuwendung überdies auf einer gesetzlichen Unterstüt- zungspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten beruht, wobei beide Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sein müssen (OGer ZH LE180041 vom 27.05.2019, E. III.4.1.9., m.w.H.). Der Stiefvater der Klägerin wünscht gemäss seiner Nachricht vermehrten Kontakt mit dem Beklagten (Urk. 7/78/37). Es könnte für ihn durchaus egal sein, ob er sich zugunsten der Klägerin oder des Beklagten am Kinderunterhalt
- 24 - beteiligt, solange das Geld C._____ zugutekommt. Eine gesetzliche Unterstüt- zungspflicht besteht jedenfalls nicht. Die Klägerin und C._____ – auch wenn die Verhältnisse eher knapp sind – würden ohne die Unterstützung von "D._____" nicht in Not geraten (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Freiwillige Zuwendungen von "D._____" im Umfang von Fr. 550.– können entgegen der Vorinstanz nicht zum Einkommen der Klägerin gerechnet werden. 2.8.1. Das Einkommen der Klägerin setzt sich aus ihrem Erwerbseinkommen von Fr. 1'324.–, den Trinkgeldern von Fr. 600.– und dem nachehelichen Unterhalt von Fr. 700.– zusammen, was eine Summe von Fr. 2'624.– ergibt.
3. Bedarf 3.1. Bedarf des Beklagten 3.1.1. Grundbetrag Wegen der gelebten alternierenden Obhut ist der durch die Vorinstanz angenom- mene Grundbetrag des Beklagten für eine alleinerziehende Person in der Höhe von Fr. 1'350.– nicht zu beanstanden. Das Argument der Klägerinnen, die effektive Be- treuung des Beklagten betrage unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung weni- ger als 30 % (Urk. 9 Rz. 17), verfängt nicht. Der Beklagte hat C._____ dennoch morgens und teilweise abends bzw. im Krankheitsfall ganztags zu verpflegen und sich um ihre Körper- und Gesundheitspflege etc. zu kümmern. 3.1.2. Wohnkosten 3.1.2.1. Die Vorinstanz erwog, in der Regel erscheine ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raums als angemessen. Zu berücksichtigen seien ferner nur diejenigen Kosten, die dem eigentlichen Wohnzweck dienen würden. Angesichts des Umstandes, dass sich der Geschäftssitz seiner Einzelunternehmung J._____ ebenfalls an seinem Wohnort befinde und dem Beklagten in seiner Wohnung ein Büro zur Verfügung stehe, rechtfertige sich eine Kürzung des Mietzinses um den Anteil des Geschäftsmietzinses. Der Beklagte mache für die Geschäftsmiete Fr. 5'400.– pro Jahr geltend, was monatlich Fr. 450.– entspreche. Gemäss Bilanz und
- 25 - Erfolgsrechnung für das Jahr 2022 habe der Aufwand für die Geschäftsmiete indes doppelt so viel wie im Vorjahr, nämlich jährlich Fr. 11'800.– resp. monatlich gerun- det Fr. 983.– betragen. Da der Wohn- und Arbeitsplatz deckungsgleich seien und der Geschäftsmietaufwand bereits im Geschäftsergebnis berücksichtigt werde, seien Fr. 983.– vom effektiven Mietzins (inkl. Parkplatz) von Fr. 2'342.– in Abzug zu bringen. Wegen der ausgedehnten Betreuungsverantwortung für C._____ und des Umstands, dass ihr berechtigterweise ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe, seien dem Beklagten monatliche Wohnkosten von 2/3 resp. Fr. 906.– (2/3 von Fr. 1'359.–) anzurechnen (Urk. 2 S. 20). 3.1.2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit Fr. 983.– für das Büro des Ge- schäfts vom effektiven Mietzins zu viel abgezogen. Beim Einkommen wolle die Vor- instanz allein auf das Jahr 2019 abstellen, beim Geschäftsaufwand nun aber offen- bar nur auf das Jahr 2022 mit dem höchsten Raumaufwand. Auch hier wäre ein mindestens 3-jähriger Durchschnitt angezeigt. Im Jahr 2019 seien Fr. 8'620.–, im Jahr 2020 Fr. 8'320.–, im Jahr 2021 Fr. 5'400.– und im Jahr 2022 Fr. 11'800.– als Raumaufwand verbucht worden. Der Raumaufwand betreffe in erster Linie den Mietzins für das Geschäftslokal, wo Maschinen, Werkzeuge und Material lagern würden. Somit wäre eine Aufteilung erforderlich. Stattdessen sei es einfacher, den Mietzins für die 4.5-Zimmerwohnung zu nehmen und einen Viertel für das Büro des Geschäfts auszuscheiden, womit ein Betrag von Fr. 585.– auf das Geschäft ent- falle. Sein Wohnkostenanteil von zwei Dritteln betrage Fr. 1'171.– (Urk. 1 Rz. 47). 3.1.2.1. Die Kontoauszüge des Beklagten von April bis September 2022 enthalten einen monatlichen Dauerauftrag in der Höhe von Fr. 600.– an K._____ & L._____ (Urk. 7/36/22). Gemäss dem Beklagten zahlt er diesen Betrag für die Garage, in der seine Materialien eingestellt seien (Prot. I S. 22). Ein externer Raumaufwand ist ausgewiesen. Die Rüge des Beklagten dringt durch und seine Aufteilung des Mietzinses erscheint angemessen. Im Mietvertrag wurde zwar ein Bruttomietzins von Fr. 2'342.– vereinbart (Urk. 7/36/9). Der monatliche Dauerauftrag zugunsten des Vermieters, M._____, belastete das Konto des Beklagten indes nur im Umfang von Fr. 2'310.– (Urk. 7/36/22). Auch in der Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen wurden als Bruttomietzins Fr. 2'310.– notiert
- 26 - (Urk. 24/9). Massgebend ist dieser effektiv bezahlte Mietzins. Auf das Geschäft des Beklagten entfallen Fr. 578.– (Fr. 2'310.– / 4). Der Restbetrag von Fr. 1'732.– ist nach kleinen und grossen Köpfen zu tragen. Der Anteil des Beklagten beträgt Fr. 1'155.–. 3.1.3. Mehrkosten auswärtige Verpflegung 3.1.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten keine Mehrkosten für die auswär- tige Verpflegung an. Der Beklagte habe seine geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 220.– für eine 100%ige Arbeitstätigkeit nicht ansatzweise begründet. Er arbeite in keinem 100 %-Pensum. Als Selbstständigerwerbender könne er allfällige Mehr- kosten für die auswärtige Verpflegung als Spesenersatz in der Buchhaltung als Ausgabe erfassen (Urk. 2 S. 21). 3.1.3.2. Der Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in der Buchhaltung kein Aufwand für auswärtige Verpflegung verbucht worden sei (Urk. 1 Rz. 48, Urk. 7/36/3-5 und Urk. 7/96/48). Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind aber nachzuweisen (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, 2009, S. 1). Es handelt sich um keine Pau- schale, die jedem Erwerbstätigen zusteht. Auch nachdem die Vorinstanz ihn auf diese Obliegenheit aufmerksam gemacht hat, lässt die Berufungsschrift eine der- artige Begründung vermissen. Der Beklagte hat keine Auslagen dargetan, die über die üblichen für Nahrung im Grundbetrag bereits enthalten Kosten hinausgehen. 3.1.4. Kommunikationskostenpauschale Aus dem Bedarf des Beklagten ist die Kommunikationskostenpauschale zu strei- chen. Der Beklagte verminderte in den Jahren 2019 bis 2022 seinen Geschäftser- folg unter der Position "Telefon, Internet" bereits um jeweils zwischen Fr. 2'111.45 und Fr. 2'963.60 (Urk. 7/36/3-5 und Urk. 7/96/48).
- 27 - 3.2. Bedarf der Klägerin 3.2.1. Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe die durch ihn geltend ge- machten, über den nachehelichen Unterhalt hinausgehende Zahlungen des Ex- Manns an die Klägerin ignoriert. Die Klägerin habe auf die Frage nach nacheheli- chem Unterhalt zu Protokoll gegeben, dass ihr Ex-Mann ihr Fr. 2'000.– pro Monat bezahle. Er bezahle ihre Wohnung, die Fr. 1'300.– koste, die Krankenkasse und das Handy (Urk. 1 Rz. 57). Diese Positionen seien aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen (Urk. 1 Rz. 58). In der Berufungsantwort habe die Klägerin Unterstüt- zungsleistungen ihres Ex-Mannes anerkannt (Urk. 14 Rz. 20). Die zusätzlichen Zahlungen seien auch in der eingereichten Steuererklärung 2022 der Klägerin nachgewiesen. Die Klägerin habe nicht nur die nachehelichen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 700.– (12 x Fr. 700.– = Fr. 8'400.–), sondern total Fr. 14'860.– erhaltene Zahlungen angegeben. Mindestens die Differenz von Fr. 6'460.– bzw. monatlich Fr. 538.35 seien als zusätzliche Zahlungen ausgewiesen (Urk. 14 Rz. 22). Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2022 habe die Klägerin keine Schuld aufgeführt. Es handle sich somit nicht um rückzahlbare Unterstützungsleis- tungen (Urk. 14 Rz. 22). 3.2.2. Die Klägerinnen bestreiten Direktzahlungen des Ex-Mannes für die Miete, Krankenkasse und Handy (Urk. 9 Rz. 22). Die Unterstützung im Jahr 2022 sei et- was höher gewesen, weil der Beklagte keinerlei Unterhalt bezahlt habe. Ein Teil der erhaltenen Gelder im Jahr 2022 werde zurück an den Ex-Mann fliessen, sobald der Beklagte seine Unterhaltsschulden beglichen habe. Im Jahr 2023 habe der mo- natliche Unterhaltsbeitrag wiederum Fr. 700.– pro Monat betragen (Urk. 9 Rz. 23). 3.2.3. Wie unter E. III.2.8. dargelegt, verfügt die Klägerin über keinen Anspruch auf die freiwilligen Zuwendungen, die bestimmt nicht dem neuen Ex-Partner der Kläge- rin zugutekommen sollen, weshalb die Bedarfspositionen nicht gestrichen werden können. Mit Ausnahme der gestiegenen Krankenkassenprämien von Fr. 387.– (KVG) und Fr. 50.– (VVG; Urk. 11/6) können die in der Höhe unbeanstandet ge- bliebenen Bedarfspositionen der Vorinstanz übernommen werden. Die Kranken- kassenprämien sind um die individuelle Prämienverbilligung zu kürzen. Beim Ein- kommen der Klägerin ist ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung evident.
- 28 - F._____ gehört zur Region 2, in der die Einkommensgrenze für Einzelpersonen (älter als 25 Jahre) mit zwei Kindern im Jahr 2024 bei Fr. 86'720.– liegt (vgl. https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemien- verbilligung_2024/einkommensgrenzen-2024.html; zuletzt besucht am 21. Februar 2024). Die für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung relevanten Fakto- ren präsentieren sich wie folgt (die Ziffern beziehen sich auf die Ziffern der Steuer- erklärung): Alter älter als 25 Jahre Wohnort F._____ Verheiratet nein Kinder nur für deren IPV relevant, deshalb 0 Total der Einkünfte Erwerbseinkommen Fr. 15'888.– (Ziff. 199) Trinkgeld Fr. 7'200.– Nachehel. Unterhalt Fr. 8'400.– Kinderunterhalt Fr. 19'200.– E._____ Fr. 3'000.– Kinderzulagen Fr. 5'580.– E._____ Fr. 2'400.– Kinderunterhalt Fr. 61'668.– C._____ Kinderzulagen C._____ Total Total der Abzüge Berufsauslagen Fr. 972.– (Fahrkosten) (Ziff. 299) Fr. 1'600.– (Verpflegungspauschale) Fr. 2'000.– (Pauschale übrige Berufskosten) Versicherungsprämien Fr. 5'200.– Total Fr. 9'772.– Krankheits- und Unfallkosten Fr. 0.– (Ziff. 320) Abzüge für Kinder und unter- Fr. 18'000.– stützte Personen (Ziff. 370, 372 und 274 zusam- mengezählt) Verbleibender Ertrag Fr. 0.– (Ziff. 186) Ertrag aus Liegenschaft Fr. 0.– (Ziff. 188) Beiträge an die gebundene Fr. 0.– Selbstvorsorge 3a (Ziff. 260 und 261 zusammen- gezählt) Beiräge an die AHV, IV und Fr. 0.–
2. Säule (Ziff. 280) Vermögen vernachlässigbar, deshalb Fr. 0.– (Ziff. 490)
- 29 - Gemäss dem Online-Rechner der SVA Zürich beträgt die Referenzprämie der Klä- gerin Fr. 3'866.40, wovon ihr Selbstbehalt (Eigenanteil) Fr. 2'238.46 abzuziehen ist. Sie kann eine individuelle Prämienverbilligung von gerundet Fr. 1'628.– beantra- gen. Die Krankenkassenprämien der Klägerin sind unabhängig vom effektiven Be- zug der individuellen Prämienverbilligung um einen Zwölftel des Gesamtanspruchs (Fr. 136.–) zu kürzen, da der Beklagte für ein allfälliges Versäumnis nicht aufzu- kommen hat. Anträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 31. März 2024 ge- stellt werden (vgl. https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbil- ligung/praemienverbilligung_2023/aktuell.html; zuletzt besucht am 21. Februar 2024). Als Krankenkassenprämien (KVG) sind bei der Klägerin somit Fr. 251.– (Fr. 387.– - Fr. 136.–) im Bedarf einzusetzen. 3.3. Bedarf C._____ 3.3.1. Bei faktisch geltender alternierender Obhut ist der Grundbetrag von C._____
– wie der Beklagte zu Recht fordert (Urk. 1 Rz. 19) – auf die Haushalte der Parteien im Umfang ihrer Betreuung aufzuteilen. Im Haushalt des Beklagten ist mit Fr. 133.– (1/3 des Grundbetrags von Fr. 400.–) und im Haushalt der Klägerin mit Fr. 267.– zu rechnen. 3.3.2. Wie die Wohnkosten der Klägerin können auch C._____s Wohnkosten von Fr. 325.– im Haushalt der Klägerin – entgegen dem Beklagten (Urk. 1 Rz. 58) – nicht aus dem Bedarf gestrichen werden. Beim Beklagten sind sie auf Fr. 577.– (1/3 von Fr. 1'732.–; vgl. E. III.3.1.2.1.) festzusetzen. 3.3.3. Gestützt auf das Einkommen des Beklagten hat C._____ Anspruch auf indi- viduelle Prämienverbilligung wie dies die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 29 Ziff. 3). Entgegen der Vorinstanz ist eine solche aber auch in Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen zu berücksichtigen. Der Beklagte ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse gehalten, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern er dies nach dem Hinweis der Vorinstanz nicht bereits getan haben sollte. Beim Beklagten ist für die Berechnung von C._____s Anspruch auf individu- elle Prämienverbilligung von folgenden Grunddaten auszugehen: Alter älter als 25 Jahre
- 30 - Wohnort N._____ Verheiratet nein Kinder 1 Minderjährige Total der Einkünfte Fr. 48'000.– (Ziff. 199) Total der Abzüge Kinderunterhalt Fr. 5'580.– (Ziff. 299) Versicherungsprämien Fr. 3'900.– Total Fr. 9'480.– Krankheits- und Unfallkosten Fr. 0.– (Ziff. 320) Abzüge für Kinder und unter- Fr. 0.– stützte Personen (Ziff. 370, 372 und 274 zusam- mengezählt) Verbleibender Ertrag Fr. 0.– (Ziff. 186) Ertrag aus Liegenschaft Fr. 0.– (Ziff. 188) Beiträge an die gebundene Fr. 0.– Selbstvorsorge 3a (Ziff. 260 und 261 zusammen- gezählt) Beiräge an die AHV, IV und AHV (Art. 21 AHVV: 6.35 % von Fr. 48'000.–) Fr. 3'048.–
2. Säule IV (Art. 1bis IVV: 1.098 % von 48'000.–) Fr. 527.– (Ziff. 280) EO (Art. 36 EOV: 0.373% von 48'000.–) Fr. 179.– Total Fr. 3'754.– Vermögen vernachlässigbar, deshalb Fr. 0.– (Ziff. 490) Mit dem Online-Rechner der SVA Zürich resultiert ein Anspruch von gerundet Fr. 929.– bzw. Fr. 77.– pro Monat, sodass die Krankenkassenprämie (KVG) von C._____ auf Fr. 35.– (Fr. 112.– [Urk. 7/78/71] - Fr. 77.–) festzusetzen ist. 3.4. Fazit Für die übrigen Bedarfspositionen kann auf die durch die Parteien nicht bemängel- ten vorinstanzlichen Erwägungen und festgesetzten Bedarfspositionen verwiesen werden (Urk. 2 E. VI.2., E. VI.4 und E. VI.5.2.), wobei die Krankenkassenprämie (VVG) von C._____ auf Fr. 18.– zu korrigieren ist (vgl. Urk. 7/78/41). Die Steuern wären neu zu berechnen. Wie sogleich zu zeigen sein wird, kann hierauf aber ver- zichtet werden (vgl. E. III.4.1.3.). Die ausgewiesenen Bedarfe (exkl. Steuern) prä- sentieren sich wie folgt:
- 31 - Klägerin C._____ Beklagter C._____ Grundbetrag 1'350 268 1350 133 Wohnkosten 650 325 1'155 577 Krankenkasse (KVG) 251 - 225 35 Fremdbetreuung - 162 - - Mobilitätskosten 81 - - - Serafe 30 - 30 - Versicherungen 30 - 30 - Kommunikation 120 - - - Krankenkasse (VVG) 50 - 111 18 Total 2'562 755 2'901 763
4. Unterhaltsbeiträge 4.1. Das Gesamteinkommen der Familie von Fr. 6'824.– (Fr. 2'624.– + Fr. 4'000.– + Fr. 200.–) genügt nicht, um die familienrechtlichen Existenzminima von total Fr. 6'981.– (Fr. 2'562.– + Fr. 755.– + Fr. 2'901.– + Fr. 763.–) zu decken. 4.1.1. Im Unterhaltsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die vorhandene Ar- beitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Insbesondere für den Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) besteht eine besondere Anstrengungspflicht, wel- che die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann. Ihre Grenze findet die Anstrengungs- pflicht an den konkreten Realitäten (BGE 147 III 265 E. 7.4). Massgeblich ist eine Prüfung anhand des Alters, der Gesundheit, der sprachlichen Kenntnisse, der bis- herigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, der bisherigen Tätigkeiten, der persönlichen und geografischen Flexibilität, der Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. Folglich ist generell auf die Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen (BGer 5A_7/2021 vom 2. Februar 2021, E. 4.2.). 4.1.2. Der Beklagte verfügt über eine Berufsausbildung als Maurer (Prot. I S. 23 und Urk. 7/76 Rz. 24). Im Jahr 2004 gab er seinen angestammten Beruf auf und baute seine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Er führt seither in erster Linie klei- nere Renovationen, Flickarbeiten und Montagen aller Art aus (Urk. 7/76 Rz. 24). Eine Rückkehr in ein Anstellungsverhältnis und den erlernten Beruf wäre dem Be- klagten grundsätzlich zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit zuzumuten. Der vorliegende Fall zeichnet sich indes durch die Besonderheit aus, dass dem Beklag-
- 32 - ten zwar ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten dadurch aber nicht gesteigert würde. Ein gelernter Maurer verdient gemäss Lohnbuch 2023 Fr. 5'713.– (Livia Gina To- soni, in: Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit [Hrsg.], Lohnbuch Schweiz 2023, 2023, S. 193). Der Median des nationalen Lohn- rechners liegt mit Fr. 7'390.– deutlich höher (vgl. https://entsendung.ad- min.ch/Lohnrechner/lohnberechnung mit folgenden Eckwerten: Branche Bauge- werbe, Alter 48, Dienstjahre 10 [unter der Annahme, dass der Beklagte ungefähr mit 19 Jahren die Berufsausbildung abschloss], Stellung im Betrieb ohne Kader- funktion, Berufsgruppe Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, aus- genommen Elektriker, Wochenstunden 42, Kanton Zürich; zuletzt besucht am
22. Februar 2024). Beide Werte sind als Bruttoeinkommen bei einem 100 %-Pen- sum zu verstehen. Um die unterschiedlichen Resultate auszugleichen, ist auf deren Durchschnitt von gerundet Fr. 6'550.– abzustellen. Als Unselbstständigerwerbstä- tiger geniesst der Beklagte in seiner Arbeitszeiteinteilung weniger Flexibilität und wird allfällige Arbeitsausfälle wegen der Kinderbetreuung nicht an den Wochenen- den ausgleichen können, die C._____ bei der Klägerin verbringt. Auch unter Be- rücksichtigung der Kita erscheint maximal ein 80 %-Pensum resp. ein Bruttolohn von Fr. 5'240.– (Fr. 6'550.– x 0.8) im Angestelltenverhältnis möglich. Abzuziehen sind die Sozialversicherungsbeiträge von ca. 15 %, womit ein Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'450.– resultiert. Hingegen würde der Bedarf des Beklagten bei un- selbstständiger Erwerbstätigkeit um mehr als Fr. 450.– steigen, weil gewisse Be- darfspositionen nicht mehr durch den Geschäftsaufwand gedeckt würden. Neu wä- ren bei den Wohnkosten die Geschäftsmiete nicht zu subtrahieren und Mobilitäts- kosten, höchstwahrscheinlich auch Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung so- wie die Kommunikationskostenpauschale anzurechnen. 4.1.3. Nur soweit es die finanziellen Mittel zulassen, kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden. Die verbleibenden Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzuneh- men und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Un- terhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – famili- enrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei etappenweise vorzugehen ist,
- 33 - indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern angerechnet werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale einge- setzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3). Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrund- satz sind in den erweiterten familienrechtlichen Existenzminima dieselben Bedarfs- positionen zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 2.3.3.). Die durch das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 147 III 265 genannte Reihenfolge der Positionen des familienrechtlichen Be- darfs ist hierbei exemplarisch. Es handelt sich nicht um eine zwingende Kaskaden- ordnung (a.A. Maier, a.a.O., N 1057). Das familienrechtliche Existenzminimum um- fasst die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgäng- liche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohn- kosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, angemessene Schuldtilgung, VVG und private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwerbenden (BGE 147 III 265 E. 7.2). In casu wird die Gleichbehandlung am besten erfüllt, wenn den Parteien die gleich hohen Pauschalen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Serafe belassen werden. Der Klägerin ist zudem die Kommunikationskos- tenpauschale zuzugestehen, weil sich die Kommunikationskosten des Beklagten als Geschäftsaufwand vermindernd auf dessen Einkommen auswirken. 4.2. Die Einkommen und Bedarfe lassen sich tabellarisch wie folgt zusammen- fassen: Einkommen Beklagter: Fr. 4'000.– Einkommen Klägerin: Fr. 2'624.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage im Haushalt der Klägerin) Total Einkommen: Fr. 6'824.– Bedarf Beklagter: Fr. 2'790.– Bedarf C._____ beim Beklagten: Fr. 745.– Bedarf Klägerin: Fr. 2'512.– Bedarf C._____ bei der Klägerin: Fr. 755.– Total Bedarf: Fr. 6'802.– Überschuss: Fr. 22.–
- 34 - Nach Deckung des eigenen Bedarfs verbleiben der Klägerin Fr. 112.– (Fr. 2'624.–
- Fr. 2'512.–) und dem Beklagten Fr. 1'210.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'790.–). Die Klägerin weist eine Leistungsfähigkeit von 8 % (Fr. 112.– / Fr. 1'322.–) und der Beklagte eine von 92 % (Fr. 1'210.– / Fr. 1'322.–) auf. Unter Anwendung der Matrix und Run- dung der Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile auf ganze Zehner hätte die Klägerin nur für 5 % und der Beklagte für 95 % des Barunterhalts von C._____ aufzukommen. Konkret hätte sich die Klägerin in ihrem Haushalt mit Fr. 28.– (5 % von Fr. 555.–) und im Haushalt des Beklagten mit Fr. 37.– (5 % von Fr. 745.–) am Barunterhalt zu beteiligen. Umgekehrt ergäbe die 95%ige Schuld des Beklagten am Barunterhalt von C._____ Fr. 527.– im Haushalt der Klägerin und Fr. 708.– in seinem Haushalt. Unter Verrechnung der Unterhaltsansprüche müsste der Be- klagte der Klägerin einen Barunterhalt von Fr. 490.– (Fr. 527.– - Fr. 37.–) bezahlen. Beim Beklagten würde durch diese Aufteilung des Barunterhalts indessen ein Fehl- betrag von Fr. 25.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'790.– - Fr. 527.– - Fr. 708.–) und bei der Klägerin ein Überschuss von Fr. 47.– (Fr. 2'624.– - Fr. 2'512.– - Fr. 28.– - Fr. 37.–) entstehen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähig- keit jedes Elternteils voraus ("jeder nach seinen Kräften"; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser auch bei der alternie- renden Obhut für den Fehlbetrag des anderen aufkommen (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2.). Wegen ihrer über die Matrix hinausgehenden Beteili- gung am Barunterhalt von C._____ sind hernach der Klägerin die verbleibenden überschüssigen Mittel von insgesamt Fr. 22.– (Fr. 47.– - Fr. 25.–) zu belassen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin teilweise rückwirkend vom 1. Juli 2023 bis
1. April 2024 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 465.– (Fr. 490.– - Fr. 25.–) für C._____ zu bezahlen. 4.3. Per 1. April 2024 erhöht sich die Miete des Beklagten auf Fr. 2'558.– (Urk. 24/9). Ein Viertel (Fr. 640.–) entfällt weiterhin auf den Geschäftsaufwand. Die Wohnkosten des Beklagten sind ab diesem Datum auf Fr. 1'279.– und diejenigen von C._____ auf Fr. 639.– festzusetzen. Die individuelle Prämienverbilligung der Klägerin erhöht sich bei Unterhaltszahlungen des Beklagten von neu Fr. 4'068.– statt wie zuvor Fr. 5'580.– auf Fr. 1'729.– (Fr. 3'866.40 [Referenzprämie] - Fr. 2'137.34 [Selbstbehalt] gemäss Online Rechner der SVA Zürich) bzw. Fr. 144.–
- 35 - monatlich. Die Krankenkassenprämie der Klägerin ist auf Fr. 243.– (Fr. 387.– - Fr. 144.–) festzusetzen. Nach Deckung des gestiegenen betreibungsrechtlichen Gesamtbedarfs verbleiben nur noch Fr. 84.– (Fr. 6'824.– - Fr. 2'324.– - Fr. 755.– - Fr. 2'854.– - Fr. 807.–). Diese sind vollumfänglich der Klägerin für ihre Kommuni- kationskosten zuzuteilen, da der Beklagte seine über den Geschäftsaufwand ab- buchen kann. Der Phase ab 1. April 2024 liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Klägerin C._____ Beklagter C._____ Einkommen 2'624 200 4'000 - Grundbetrag 1'350 268 1350 133 Wohnkosten 650 325 1'279 639 Krankenkasse (KVG) 243 - 225 35 Fremdbetreuung - 162 - - Mobilitätskosten 81 Kommunikation 84 - - - Bedarf total 2'408 755 2'854 807 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin steigt auf Fr. 216.– (Fr. 2'624.– - Fr. 2'408.–) bzw. 16 % (Fr. 216.– / Fr. 1'362.–). Jene des Beklagten sinkt auf Fr. 1'146.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'854.–) bzw. 84 % (Fr. 1'146.– / Fr. 1'362.–). Werden die Leistungsfähigkeit und Betreuungsanteile auf ganze Zehner aufgerundet, ent- fallen gemäss Matrix 10 % des Barunterhalts auf die Klägerin und 90 % auf den Beklagten. Der Beklagte hätte sich mit Fr. 1'226.– (90 % von Fr. 1'362.–) am Bar- unterhalt zu beteiligen und die Klägerin mit Fr. 136.– (10 % von Fr. 1'362.–). Der Fehlbetrag des Beklagten von Fr. 80.– (Fr. 4'000.– - Fr. 2'854.– - Fr. 1'226.–) ist durch den Überschuss der Klägerin von Fr. 80.– zu kompensieren (Fr. 2'624.– - Fr. 2'408.– - Fr. 136.–). Per 1. April 2024 hat der Beklagte Fr. 339.– (Fr. 500.– [90 % des Bedarfs von C._____ im Haushalt der Klägerin] - Fr. 81.– [10 % des Be- darfs von C._____ im Haushalt des Beklagten] - Fr. 80.– [Kompensation des Fehl- betrags beim Beklagten durch die Klägerin]) Kinderunterhalt an die Klägerin zu zah- len.
- 36 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheiden- den Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auf- erlegt werden (OGer ZH LZ230042 vom 20.11.2019, E. D.2.). Die Vorinstanz ver- pflichtete den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 15'894.– (18 Monate x Fr. 883.–, im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens bis Ende 2024; Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, dass die vorsorglichen Massnahmenbegehren der Klägerinnen um Unterhalt abge- wiesen werden, mithin Unterhaltszahlungen von Fr. 0.–. Neu gesprochen werden insgesamt Fr. 7'236.– (9 Monate x Fr. 465.– + 9 Monate x Fr. 339.–). Damit unter- liegt die Klägerin zu rund 55 %, womit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ihr im Umfang von 1'650.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 1'350.– aufzuer- legen sind.
3. Die Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. einen Prozesskostenvorschuss und eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2 und Urk. 9 S. 2). 3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkom- men kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Le- bensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessu-
- 37 - alen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Ein- kommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozess- kostenvorschuss bzw. -beitrag dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor- geht. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Partei- entschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Hat die kostenpflichtige Gegenpartei selbst mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, so sollte die von ihr zu leistende Ent- schädigung ohne Weiteres als uneinbringlich gelten (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N 5, m.w.H.). 3.2. Den Parteien verbleiben nach Deckung ihrer Bedarfe und Beteiligung am Unterhalt von C._____ keine genügenden Einkommen zur Tragung der Prozess- kosten des Berufungsverfahrens. Beide verfügen über kein Vermögen, das über den ihnen zu belassenden Notgroschen hinausgeht (Urk. 1 Rz. 78, Urk. 7/36/8 S. 4, Urk. 9 Rz. 30, Urk. 11/1 S. 4 und Urk. 11/7-9). Die Mittellosigkeit der Parteien ist ausgewiesen. Das Verfahren erscheint für beide nicht aussichtslos, was sich nunmehr im beinahe hälftigen Obsiegen und Unterliegen widerspiegelt. Die Par- teien sind zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewie- sen. 3.3. Die Gesuche der Klägerin und des Beklagten um unentgeltliche Rechts- pflege sind gutzuheissen. Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein
- 38 - unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Parteien sind auf ihre Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. 3.4. Das Gesuch von C._____ um Prozesskostenvorschuss ist mangels Leis- tungsfähigkeit des Beklagten abzuweisen. Da C._____ keine Gerichtskosten auf- erlegt werden, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Ge- richtskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demgegenüber zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.– festzulegen. Ange- sichts des Obsiegens des Beklagten zu rund 55 % wäre die Klägerin zu verpflich- ten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 MWSTG) zu bezahlen, total somit Fr. 431.–. Die unentgeltlich prozessierende Klä- gerin ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahlten Betrags bei der Klägerin bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs.1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 39 - Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
3. Der Klägerin 1 wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Klägerin 1 wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Das Gesuch der Klägerin 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren wird ab- gewiesen.
5. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten ab- geschrieben. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird betreffend die unent- geltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2023 werden aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts von C._____ – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 1 (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 40 - Fr. 465.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024 Fr. 339.– ab 1. April 2024.
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse Beklagter (ca. 85 %-Pensum, monatlich netto, exkl. 13. Monats- Fr. 4'000.– (Vater) lohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) (40 %-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn und inkl. Verpflegungsabzug und Trinkgeld von Fr. 600.–, Fr. 1'924.– exkl. Wäscheentschädigung sowie Familien-, Kinder- und Klägerin 1 Ausbildungszulagen) (Kindsmutter) Nachehelicher Unterhaltsbeitrag Fr. 700.– Total Fr. 2'624.– Klägerin 2 Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– (C._____) Bedarfszahlen bei der Mutter anfallender Barbedarf Fr. 755.– (vor Abzug Kinderzulagen von Fr. 200.–) Klägerin 2 (C._____) beim Vater anfallender Barbedarf bis 31. März 2024 Fr. 745.– beim Vater anfallender Barbedarf ab 1. April 2024 Fr. 807.– bis 31. März 2024 Fr. 2'512.– Klägerin 1 (Mutter) ab 1. April 2024 Fr. 2'408.– bis 31. März 2024 Fr. 2'790.– Beklagter (Vater) ab 1. April 2024 Fr. 2'854.– Vermögensverhältnisse Die Vermögensverhältnisse wurden für die vorliegende Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- 41 -
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 45 % und der Klägerin 1 zu 55 % auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beklagte und die Klägerin 1 werden auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 431.– zu bezahlen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht dieser Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rü- ckforderung des ausbezahlten Betrages bei der Klägerin 1 bleibt vorbehal- ten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 42 - Zürich, 20. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st