Sachverhalt
und Rechtsfragen angezeigt. Sie erstrecke sich sodann beweismässig auch auf die offerierte Befragung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 9). 10.2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Ver- handlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In der Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 10.3. Eine besondere Komplexität ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beru- fung ist sodann offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, sodass
- 16 - bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuweisen.
11. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
7. Abteilung, vom 14. April 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es ist von einem Streitwert von 24 x Fr. 4'720.– = Fr. 113'280.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Sistierungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beklagten, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2–10, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 - Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend: Klägerin 2) so- wie der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die nicht verheirateten Eltern der am tt.mm.2009 geborenen Klägerin 1 und Berufungsbe- klagten 1 (nachfolgend: Klägerin 1; Urk. 6/5/4). Die Klägerin 2 ist sodann die Mut- ter der nicht gemeinsamen Tochter E._____, geboren am tt. Juni 1999 (siehe
- 4 - Urk. 6/21 Rz. 13a; Urk. 6/29/42). Die Eltern, welche damals noch einen gemein- samen Haushalt führten, schlossen am 21. September 2009 eine Vereinbarung, in welcher sie sich hinsichtlich der Anteile der Betreuung und der Verteilung der Unterhaltskosten der Klägerin 1 verständigten (Urk. 6/5/5). Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
E. 1.1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
E. 1.2 In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (sie- he BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
- 6 -
1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). Die Berufungsschrift lässt über weite Teile (Urk. 1 Rz. 4–7, 10–14, 19–22 und 42) keinen Bezug zum bzw. keine Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid erkennen. Soweit dies der Fall ist, ist auf die entsprechenden Vor- bringen unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung an anderer Stelle nicht einzugehen.
E. 1.3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Unterhaltspflicht ab 1. April 2022 und Existenzminimum 2.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Beschluss des Oberge- richts vom 5. Dezember 2022, dass die vorläufige Unterhaltspflicht mit Stellung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen beginne, mithin ab dem
1. April 2022 (Urk. 2 S. 11). 2.2. Der Beklagte rügt, die rückwirkende Auferlegung werde nicht begrün- det (Urk. 1 Rz. 17). Die Klägerin 2 habe in ihrer Berufung vom 2. August 2022 ei- ne Berichtigung des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung vom 19. Juli 2022 im Sinne einer diesbezüglich rückwirkenden Leistung des Unterhaltsbeitrags ver- langt. Die diesbezüglichen Ausführungen im obergerichtlichen Beschluss, welche nicht juristisch fundiert seien, könnten allerdings die nachstehend nochmals wie- dergegebene allfällige Verpflichtung ab Eröffnung nicht widerlegen (Urk. 1 Rz. 48). Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 im
- 7 - ersten Berufungsverfahren festgehalten, dass Berufungen gegen Entscheide im vorsorglichen Massnahmeverfahren keine aufschiebende Wirkung hätten und deshalb erst ab Eröffnung des jeweiligen Unterhaltsentscheids gelten würden (Urk. 1 Rz. 49). Davon abgesehen entspreche die rückwirkende Festlegung im vorliegenden Fall einem unzulässigen Eingriff ins Existenzminimum des Beklag- ten (Urk. 1 Rz. 50). 2.3. Die untere Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ist an die Erwägungen der oberen Instanz gebunden. Dieses Prinzip ergibt sich aus der Hierarchie der Gerichte und gilt sowohl für die Berufung als auch für die Be- schwerde. Eine Rechtsmittelinstanz befasst sich kein weiteres Mal mit den Fra- gen, welche sie bereits im Rückweisungsentscheid definitiv behandelt hat. Dies liegt darin begründet, dass das obere Gericht nicht Rechtsmittelinstanz hinsicht- lich seiner eigenen Entscheide ist (BGE 140 III 466 E. 4.2.1). 2.4. Die Vorinstanz hat auf den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 2 S. 11). Damit genügte sie der Begründungspflicht. Die Kammer hatte zur Frage unter Hinweis auf die Lehre und das Gesetz erwogen, dass die Massnahmen grundsätzlich ab Stellung des Antrags wirkten (Urk. 6/60 S. 10). An diesen Entscheid ist sie im vorliegenden Berufungsverfahren gebun- den. Zu ergänzen ist, dass Unterhaltsbeiträge nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners eingreifen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) gehören diverse Bedarfspositionen wie die Zusatzversicherung, die Kommunikationskosten, die Serafe, die Haftpflicht- und Haushaltsversicherung, die Steuern und die Schul- denamortisation nicht dazu (BlSchK 2009, S. 192 ff.). Lässt man allein die geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.–, die Steuern von Fr. 829.10 und die monatliche Schuldenamortisation von Fr. 3'825.85 ausser Acht, so zeigt sich, dass die vorinstanzlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'720.– (Urk. 2 S. 13) selbst nach der Berechnung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) nicht in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingreifen.
- 8 -
3. "Abänderung" von Unterhaltsbeiträgen 3.1. Der Beklagte macht geltend, mit der Vereinbarung vom 21. September 2009 hätten die Parteien eine Unterhaltsregelung festgelegt, woraus sich der Un- terhaltsbeitrag ohne Weiteres ermitteln lasse. Die Rechtsstreitigkeit sei keine ori- ginäre Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, sondern betreffe die Abänderung. Dies setze eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien voraus, welche die Vorinstanz nicht nachweise (Urk. 1 Rz. 32). 3.2. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Parteien hätten noch zusammengelebt, als sie die Vereinbarung vom
21. September 2009 geschlossen hätten. In der Folge sei der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Vereinbarung seien keine Unter- haltsbeiträge festgelegt worden; die Eltern hätten sich lediglich verpflichtet, die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Nettoeinkommens zu übernehmen. Vorlie- gend gehe es somit darum, Unterhaltsbeiträge originär festzulegen. Ein Abände- rungsgrund sei dazu nicht erforderlich. Dennoch wäre ein solcher mit der Bildung zweier Haushalte ohne Weiteres gegeben (Urk. 6/60 S. 21). An diese Beurteilung ist die Kammer auch im vorliegenden Entscheid gebunden (E. II.2.3.). Zu ergän- zen ist, dass sich die Trennung auf die Betreuungssituation der Klägerin 1 aus- gewirkt hat. Dies spielt auch unterhaltsrechtlich eine Rolle: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so erbringt dieser seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura; diesfalls hat der andere Elternteil grundsätzlich voll- ständig für den Geldunterhalt aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Sodann ist notorisch, dass sich der Übergang von einem auf zwei Haushalte allein aufgrund der Grundbeträge und der Wohnkosten in erheblichem Ausmass auf den Bedarf der Familie auswirkt.
4. Kosten für den Besuch der Privatschule 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschluss des Obergerichts vom
5. Dezember 2022 halte bezüglich der Schulkosten fest, dass das Bezirksgericht abzuklären habe, ob die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 vollstreckbar sei. Der Beschluss halte weiter
- 9 - fest, dass, sollte sich herausstellen, dass sich die Klägerinnen über einen voll- streckbaren Klassenzuteilungsentscheid hinweggesetzt hätten, die Schulkosten nicht im Bedarf berücksichtigt werden dürften (Urk. 2 S. 7). Der Bezirksrat halte in seinem Beschluss bezüglich eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels fest, dass einem Entzug eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist dann vorzuziehen sei, wenn das Interesse an einem formell rechtskräftigen Entscheid gegenüber dem Interesse an dessen vorläufiger Vollstreckbarkeit überwiege. Vor- liegend sei die angefochtene Klassenzuteilung zwar bisher vollstreckbar gewe- sen. Die Anordnung sei jedoch nicht vollzogen worden und es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Übertritt der Klägerin 1 in die öffentliche Schu- le umgehend vollstreckt werde, selbst wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden würde. Der Bezirksrat habe deshalb von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels abgesehen und statt- dessen die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt. Mit der Einreichung der Be- schwerde beim Verwaltungsgericht Zürich durch die Klägerinnen sei somit die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Klassenzuteilung eingetreten und die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 nicht vollstreckbar. Infolgedessen besuche die Klägerin 1 die Privatschule derzeit rechtmässig, womit ihr die damit verbundenen Kosten zumindest vorläufig in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 8). 4.2. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, die Klägerin 1 erfülle die Voraussetzungen zum Besuch der Privatschule nicht (Urk. 1 Rz. 23–28). Jede In- stanz könne Vorfragen des öffentlichen bzw. des Privatrechts selbständig ent- scheiden, soweit nicht die in der Hauptsache zuständige Behörde bereits ent- schieden habe (Urk. 1 Rz. 33). Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass die Schulzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ nicht voll- streckbar sei. Dies sei insoweit zu relativieren, als der Bezirksrat statt eines Ent- zugs der aufschiebenden Wirkung die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt habe. Dies sei effizienter, da das Verwaltungsgericht sich gegebenenfalls mit ei- nem Antrag auf aufschiebende Wirkung befassen müsste. Davon abgesehen set- ze die Beanspruchung einer Unterhaltsforderung auch im vorsorglichen Mass- nahmeverfahren den uneingeschränkten Bestand der jeweiligen Forderung vo-
- 10 - raus, was sich im vorliegenden Fall insbesondere auf den grössten Bedarfsposten der Kosten der Privatschule erstrecke. Die Nichtbeurteilung dieser Rechtsfrage bilde deshalb eine offenkundige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 34). Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Beklagte die Privat- schulkosten der Klägerin 1 nur trage, solange die ältere Tochter der Klägerin 2, E._____, dieselbe Schule besuche. Die ursprüngliche Einigung habe konkludent geendet, als der Beklagte seinen Unterhaltsbeitrag wieder im Rahmen der netto- einkommensbezogenen Unterhaltsvereinbarung, ausserdem limitiert durch sein Existenzminimum, entrichtet habe (Urk. 1 Rz. 35). Bereits der Umstand, dass die ältere nicht gemeinsame Tochter E._____ die F._____-Schule infolge Abschlus- ses nicht mehr besucht habe, habe dazu geführt, dass im Sinne einer auflösen- den Bedingung der erwähnten Abmachung der Schulaufwand beim Beklagten weggefallen sei (Art. 154 Abs. 1 OR; Urk. 1 Rz. 36). Das Gericht habe als Vorfra- ge zu prüfen, ob das Kind nach kantonalem Schulrecht zur Privatschule zugelas- sen sei (Urk. 1 Rz. 38). Da die Vorinstanz die Vorfrage innerhalb ihrer Kognition nicht beurteilt habe, wäre sie ausserdem verpflichtet gewesen, das Unterhaltsver- fahren, wie hier eventualiter beantragt, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Schulzuteilungsentscheids zu sistieren. Solange die Kosten der internationalen Privatschule als Bedarfsposten aufgeführt würden, hänge der Entscheid über den Unterhalt nämlich vom Ausgang des Verfahrens über die Schulzuteilung ab (Urk. 1 Rz. 39). 4.3. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Schulbildung sei Bestandteil der Erziehung. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssten die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öf- fentliche Schule gehe, gemeinsam fällen. Bestehe Uneinigkeit in dieser Frage, bleibe es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Ge- richt) schreite nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliege. Bezüglich der Frage, ob der Besuch der Privat- schule mit den schulrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe, habe das Zivilgericht keine Kognition. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die Frage vorfrageweise zu klären. Unterhaltsrechtlich bedeute dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen seien, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt hätten und
- 11 - kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz- )Behörde bzw. eines Gerichts vorliege, die Kosten effektiv anfielen und das be- treibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt sei. Sei letzteres nicht der Fall, so seien die Kosten (analog der Fälle übermässiger Wohnungsmieten) grundsätzlich nur bis Ende des laufenden Schuljahres zu berücksichtigen (Urk. 6/60 S. 13). An diese Erwägungen ist die Kammer gebunden (E. II.2.3.). 4.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn dies zweckmässig er- scheint, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, erweisen sich auch die übrigen Einwände des Beklagten, insoweit sie den Begründungsanforde- rungen genügen, als unbegründet. Ein Entscheid, mit welchem die Klägerin 1 verpflichtet würde, die öffentliche Schule zu besuchen, würde sich auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken. Dies würde jedoch erst ab dem Zeitpunkt gel- ten, in welchem der Entscheid vollstreckbar wäre. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts abzuwarten, zumal das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits seit dem 16. März 2022 hängig ist (E. I.2.) und der Beklagte gegebenenfalls ein Abänderungsgesuch stellen kann. Vor diesem Hintergrund ist sein Sistierungsantrag abzuweisen.
5. Grundbetrag des Beklagten 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– an und erwog, dieser ergebe sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009, S. 192 ff.; Urk. 2 S. 4 f.). 5.2. Der Beklagte rügt, dass ihm aufgrund seiner Mangelverhältnisse das Existenzminimum um einen angemessenen Zuschlag zum zivilprozessualen Not- bedarf zu erhöhen sei. Dieser belaufe sich auf 25 % des Grundbetrags (Urk. 1 Rz. 40). 5.3. Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien bilden bei der Bedarfs- ermittlung für den Unterhalt den Ausgangspunkt. Dabei ist es nicht zulässig, den
- 12 - Grundbetrag zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2; siehe BGer 5A_580/2019 vom
20. April 2021, E. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Autoren (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 117 N 56; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivil- prozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilpro- zessrechts, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 53) äussern sich dazu, wie die Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestimmen ist. Dies ist vorliegend nicht einschlägig, da Alimente zu berechnen sind.
E. 6 Steuern des Beklagten
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, die vom Beklagten eingereichten Steuerrech- nungen bezögen sich auf das Steuerjahr 2021. Da der Beklagte erst im Dezember 2021 arbeitslos geworden sei und sich sein Einkommen ab diesem Zeitpunkt ver- ringert habe, könnten diese zur Bemessung des Steueranteils nicht herangezo- gen werden. Die laufenden Steuern des Beklagten seien mithilfe des Steuerrech- ners des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der zu leistenden Unterhaltsbei- träge auf Fr. 300.– zu schätzen (steuerbares Einkommen von rund Fr. 42'000.–; Urk. 2 S. 9).
E. 6.2 Der Beklagte bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vo- rinstanz die provisorische Rechnung nicht akzeptiert habe (Urk. 1 Rz. 43).
E. 6.3 Die Vorinstanz musste den Unterhalt ab 1. April 2022 bestimmen (E. II.2.). Sie hat dargelegt, dass sich die Steuerrechnungen auf das Steuer- jahr 2021 bezögen, in welchem der Beklagte zudem noch gearbeitet habe. Letzte- rer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, womit er den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Zudem lässt er ausser Acht, dass die Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen abzuziehen sind (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).
E. 7 Schuldentilgung
E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache eine monatliche Schul- denamortisation von Fr. 3'111.– bestehend aus Kredit- und Steuerschulden gel- tend. Die Amortisation der Schulden sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da
- 13 - diese den Unterhaltspflichten nachgehe. Ferner habe der Beklagte nicht belegt, dass die Schulden effektiv regelmässig abgezahlt würden (Urk. 2 S. 10 f.).
E. 7.2 Der Beklagte bringt vor, es seien Fr. 3'825.85 an monatlichen Schul- denamortisationen zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 42). Dies ergebe sich aus sei- ner Eingabe vom November. Ferner übermittle er ergänzend die Abzahlungen der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2020 (per April und Mai 2023) in Höhe von Fr. 4'446.20 (Urk. 1 Rz. 43).
E. 7.3 Eine Schuldentilgung kann allenfalls im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 7.4 Die Vorinstanz erwog, dass die Amortisation von Schulden der Unter- haltspflicht nachgehe. Mithin kam sie zum Schluss, dass die Schuldentilgung nur berücksichtigt werden kann, wenn der Bedarf des Kindes gedeckt ist. Der Beklag- te äussert sich nicht dazu, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Damit braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich vorliegend rechtfer- tigt, Schulden zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Unterhalt ab dem 1. April 2022 festgelegt hat. Selbst wenn eine Amortisation zu berücksichtigen wäre, müsste der Beklagte die Beträge behaup- ten und belegen, welche er ab diesem Zeitpunkt geleistet hat. Zudem müsste er aufzeigen, dass die entsprechenden Aufwände auch in der Zukunft anfallen. Dies unterlässt er, womit er den Begründungsanforderungen erneut nicht genügt.
E. 8 Anteilsmässige Aufteilung auf die Klägerin 1
E. 8.1 Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerinnen 1 und 2 auf (Urk. 2 S. 5 f.). Ferner wies sie einen Steueranteil dem Bedarf der Klägerin 1 zu (Urk. 2 S. 9 f.).
E. 8.2 Der Beklagte rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene anteilsmäs- sige Aufteilung bzw. Überwälzung von Kosten auf die Klägerin 1 (etwa bei der Miete und den Steuern) finde im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr sei diesbe- züglich grundsätzlich auf die massgeblichen statistischen Werte abzustellen, wo- ran sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin 1 ausrichte. Dieser sei im Kanton Zü-
- 14 - rich mit der einschlägigen Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2023 in Höhe von maximal Fr. 1'795.– geregelt. Dieser Betrag bilde die obere Grenze für den Un- terhalt (Urk. 1 Rz. 44).
E. 8.3 Die Vorgehensweise der Vorinstanz stützt sich auf den Leitentscheid vom 11. November 2020. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass es nicht zulässig sei, Tabellen wie namentlich die Zürcher Tabellen zu verwenden (BGE 147 III 265 E. 6.4). Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass für das Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums auch ein Steueranteil auszuscheiden sei (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 8.4 Dies scheint auch dem Beklagten bewusst zu sein. So bringt er in sei- ner Eingabe vom 16. Mai 2023 unter Berufung auf seine Stellungnahme vom
31. Dezember 2022 an den Bezirksrat vor, die ältere Tochter E._____ lebe bei der Klägerin 2, bei welcher sie auch arbeite. Daher reduziere sich der Mietanteil der Klägerin 1 (Urk. 7 Rz. 3). Die Rüge ist verspätet. Die Tatsache, dass vorliegend die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist, ändert nichts daran; auch in deren Anwendungsbereich sind die Rügen nämlich innert der gesetzli- chen Berufungsfrist von Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzubrin- gen (OGer ZH LZ220029 vom 05.12.2022, E. II.7.5.). Würde man Rügen gestützt auf Noven, welche im Zeitpunkt, als die Berufungsfrist ablief, bereits vorhanden waren, auch später zulassen, so käme dies einer Erstreckung der Berufungsfrist gleich. Eine solche verbietet Art. 144 Abs. 1 ZPO indessen.
E. 9 Gesundheitskosten der Klägerin 1
E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 mache Gesundheitskosten von rund Fr. 864.– geltend. Der Beklagte bestreite sie mit dem Verweis, der Klägerin 1 seien hierfür maximal Fr. 300.– anzurechnen. Die ungedeckten Gesundheitskos- ten der Klägerin 1 seien ausgewiesen. Der Beklagte mache sodann nicht geltend, die Kosten würden nicht regelmässig anfallen, sondern erkläre pauschal, die Kos- ten seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6).
- 15 -
E. 9.2 Der Beklagte rügt, seine Bestreitung mit dem Hinweis, es seien maxi- mal Fr. 300.– anzurechnen, beziehe sich immanent auf die grundsätzliche Festle- gung in dieser Höhe. Weder die Klägerin 2 noch die Vorinstanz offerierten Bewei- se, dass die Klägerin 1 dauerhaft monatlich ungedeckte Gesundheitskosten in dieser Höhe habe. Dies würde pro Jahr Fr. 10'368.– entsprechen (Urk. 1 Rz. 46).
E. 9.3 Wie es sich im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat nämlich ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin 1 von Fr. 6'617.– errechnet und festgestellt, dass abzüglich der Familienzulagen ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 6'367.– bestehe (Urk. 2 S. 5 und 11). Der Beklagte sei indessen nur im Umfang von Fr. 4'720.– leistungsfähig. Die Leistungsfähigkeit der Kläge- rin 2 belaufe sich auf Fr. 6'125.–, weshalb sie die Differenz von Fr. 1'647.– zu tra- gen habe (Urk. 2 S. 11 f.). Da die Klägerin 2 ihrer Unterhaltspflicht bereits durch Naturalunterhalt aufkommt, wirkt sich ein allfälliger tieferer Bedarf der Klägerin 1 zunächst zugunsten der Klägerin 2 aus. Selbst wenn die Gesundheitskosten der Klägerin 1 und damit ihr ungedeckter Barbedarf um Fr. 564.– zu kürzen wären, würde sich dies nicht auf die Unterhaltspflicht des Beklagten auswirken. Vielmehr hätte dies zur Folge, dass die Klägerin 2 eine Differenz von Fr. 1'083.– anstelle der Fr. 1'647.– zu tragen hätte.
E. 10 Berufungsverhandlung
E. 10.1 Der Beklagte beantragt, dass eine Berufungsverhandlung durchzufüh- ren sei (Urk. 1 S. 2). Eine solche sei angesichts der Komplexität von Sachverhalt und Rechtsfragen angezeigt. Sie erstrecke sich sodann beweismässig auch auf die offerierte Befragung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 9).
E. 10.2 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Ver- handlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In der Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1).
E. 10.3 Eine besondere Komplexität ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beru- fung ist sodann offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, sodass
- 16 - bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuweisen.
E. 11 Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
7. Abteilung, vom 14. April 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es ist von einem Streitwert von 24 x Fr. 4'720.– = Fr. 113'280.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Sistierungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beklagten, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2–10, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 - Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo
Dispositiv
- Der Beklagte wird vorläufig für die Dauer des Prozesses zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Klägerin 1 von monatlich Fr. 4'720.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, verpflichtet; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin 2, erstmals rückwirkend per
- April 2022. Über die endgültige Zahlungspflicht wird im Endentscheid entschieden.
- Über die Kosten dieses Entscheids wird zusammen mit dem Endentscheid entschieden.
- [Mitteilung] - 3 -
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzel- gericht, vom 14. April 2023 (Geschäfts-Nr.: FK210141-L/Z5) sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbe- klagten 1 keinen Unterhalt schuldet.
- Eventualiter sei vorsorglich hinsichtlich des unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten bezirksgerichtlichen Verfahrens ab Eröff- nung des betreffenden Entscheids festzulegen, dass der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten 1 einen Unterhalt von monat- lich höchstens Fr. 1'000.00 schuldet.
- Eventuell sei prozessual das erstinstanzliche unterhaltsrechtliche Verfahren so lange zu sistieren, bis die Schulzuteilung der Kreis- schulbehörde D._____ betreffend die Berufungsbeklagte 1 vom
- September 2022 rechtskräftig ist.
- Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- Weiter sei prozessualiter eine Berufungsverhandlung anzuordnen und durchzuführen.
- Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des un- terzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend: Klägerin 2) so- wie der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die nicht verheirateten Eltern der am tt.mm.2009 geborenen Klägerin 1 und Berufungsbe- klagten 1 (nachfolgend: Klägerin 1; Urk. 6/5/4). Die Klägerin 2 ist sodann die Mut- ter der nicht gemeinsamen Tochter E._____, geboren am tt. Juni 1999 (siehe - 4 - Urk. 6/21 Rz. 13a; Urk. 6/29/42). Die Eltern, welche damals noch einen gemein- samen Haushalt führten, schlossen am 21. September 2009 eine Vereinbarung, in welcher sie sich hinsichtlich der Anteile der Betreuung und der Verteilung der Unterhaltskosten der Klägerin 1 verständigten (Urk. 6/5/5). Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
- Oktober 2009 genehmigt (Urk. 6/5/2). Nachdem sich die Parteien getrennt hat- ten, zog der Beklagte Ende Januar 2019 aus der Familienwohnung aus (Urk. 6/2 Rz. 7; Urk. 6/21 Rz. 6).
- Mit Eingabe vom 16. November 2021 verlangten die Klägerinnen vor Vorinstanz, dass der genehmigte Unterhaltsvertrag dergestalt abzuändern sei, dass der Beklagte zu verpflichten sei, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 bean- tragten sie, dass der Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unver- züglich zu verpflichten sei, der Klägerin 1 angemessene monatliche Unterhaltsbei- träge von mindestens Fr. 6'000.– zu bezahlen (Prot. I, S. 3 f.; Urk. 5/27 S. 2). In der Folge äusserte sich der Beklagte an derselben Hauptverhandlung mündlich dazu (Prot. I, S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 verpflichtete die Vo- rinstanz den Beklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, der Klägerin 1 monatliche Alimente von Fr. 2'300.– zu bezahlen (Urk. 6/50 S. 6). Das Oberge- richt hob den Entscheid mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 6/60 S. 26). Am
- April 2023 erliess letztere die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 6/83).
- Dagegen erhob der Beklagte innert Frist (siehe Urk. 6/84/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2). Am 16. Mai 2023 reichte er eine zusätzliche Eingabe ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies der Kammerpräsident das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab (Urk. 10). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wurde das Ge- such des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren abgewiesen und ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 11); letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 13). - 5 -
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–86). Da die Berufung offensichtlich unzulässig respektive offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung
- Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 1.2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (sie- he BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom - 6 -
- September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). Die Berufungsschrift lässt über weite Teile (Urk. 1 Rz. 4–7, 10–14, 19–22 und 42) keinen Bezug zum bzw. keine Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid erkennen. Soweit dies der Fall ist, ist auf die entsprechenden Vor- bringen unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung an anderer Stelle nicht einzugehen. 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- Unterhaltspflicht ab 1. April 2022 und Existenzminimum 2.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Beschluss des Oberge- richts vom 5. Dezember 2022, dass die vorläufige Unterhaltspflicht mit Stellung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen beginne, mithin ab dem
- April 2022 (Urk. 2 S. 11). 2.2. Der Beklagte rügt, die rückwirkende Auferlegung werde nicht begrün- det (Urk. 1 Rz. 17). Die Klägerin 2 habe in ihrer Berufung vom 2. August 2022 ei- ne Berichtigung des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung vom 19. Juli 2022 im Sinne einer diesbezüglich rückwirkenden Leistung des Unterhaltsbeitrags ver- langt. Die diesbezüglichen Ausführungen im obergerichtlichen Beschluss, welche nicht juristisch fundiert seien, könnten allerdings die nachstehend nochmals wie- dergegebene allfällige Verpflichtung ab Eröffnung nicht widerlegen (Urk. 1 Rz. 48). Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 im - 7 - ersten Berufungsverfahren festgehalten, dass Berufungen gegen Entscheide im vorsorglichen Massnahmeverfahren keine aufschiebende Wirkung hätten und deshalb erst ab Eröffnung des jeweiligen Unterhaltsentscheids gelten würden (Urk. 1 Rz. 49). Davon abgesehen entspreche die rückwirkende Festlegung im vorliegenden Fall einem unzulässigen Eingriff ins Existenzminimum des Beklag- ten (Urk. 1 Rz. 50). 2.3. Die untere Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ist an die Erwägungen der oberen Instanz gebunden. Dieses Prinzip ergibt sich aus der Hierarchie der Gerichte und gilt sowohl für die Berufung als auch für die Be- schwerde. Eine Rechtsmittelinstanz befasst sich kein weiteres Mal mit den Fra- gen, welche sie bereits im Rückweisungsentscheid definitiv behandelt hat. Dies liegt darin begründet, dass das obere Gericht nicht Rechtsmittelinstanz hinsicht- lich seiner eigenen Entscheide ist (BGE 140 III 466 E. 4.2.1). 2.4. Die Vorinstanz hat auf den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 2 S. 11). Damit genügte sie der Begründungspflicht. Die Kammer hatte zur Frage unter Hinweis auf die Lehre und das Gesetz erwogen, dass die Massnahmen grundsätzlich ab Stellung des Antrags wirkten (Urk. 6/60 S. 10). An diesen Entscheid ist sie im vorliegenden Berufungsverfahren gebun- den. Zu ergänzen ist, dass Unterhaltsbeiträge nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners eingreifen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) gehören diverse Bedarfspositionen wie die Zusatzversicherung, die Kommunikationskosten, die Serafe, die Haftpflicht- und Haushaltsversicherung, die Steuern und die Schul- denamortisation nicht dazu (BlSchK 2009, S. 192 ff.). Lässt man allein die geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.–, die Steuern von Fr. 829.10 und die monatliche Schuldenamortisation von Fr. 3'825.85 ausser Acht, so zeigt sich, dass die vorinstanzlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'720.– (Urk. 2 S. 13) selbst nach der Berechnung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) nicht in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingreifen. - 8 -
- "Abänderung" von Unterhaltsbeiträgen 3.1. Der Beklagte macht geltend, mit der Vereinbarung vom 21. September 2009 hätten die Parteien eine Unterhaltsregelung festgelegt, woraus sich der Un- terhaltsbeitrag ohne Weiteres ermitteln lasse. Die Rechtsstreitigkeit sei keine ori- ginäre Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, sondern betreffe die Abänderung. Dies setze eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien voraus, welche die Vorinstanz nicht nachweise (Urk. 1 Rz. 32). 3.2. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Parteien hätten noch zusammengelebt, als sie die Vereinbarung vom
- September 2009 geschlossen hätten. In der Folge sei der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Vereinbarung seien keine Unter- haltsbeiträge festgelegt worden; die Eltern hätten sich lediglich verpflichtet, die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Nettoeinkommens zu übernehmen. Vorlie- gend gehe es somit darum, Unterhaltsbeiträge originär festzulegen. Ein Abände- rungsgrund sei dazu nicht erforderlich. Dennoch wäre ein solcher mit der Bildung zweier Haushalte ohne Weiteres gegeben (Urk. 6/60 S. 21). An diese Beurteilung ist die Kammer auch im vorliegenden Entscheid gebunden (E. II.2.3.). Zu ergän- zen ist, dass sich die Trennung auf die Betreuungssituation der Klägerin 1 aus- gewirkt hat. Dies spielt auch unterhaltsrechtlich eine Rolle: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so erbringt dieser seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura; diesfalls hat der andere Elternteil grundsätzlich voll- ständig für den Geldunterhalt aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Sodann ist notorisch, dass sich der Übergang von einem auf zwei Haushalte allein aufgrund der Grundbeträge und der Wohnkosten in erheblichem Ausmass auf den Bedarf der Familie auswirkt.
- Kosten für den Besuch der Privatschule 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschluss des Obergerichts vom
- Dezember 2022 halte bezüglich der Schulkosten fest, dass das Bezirksgericht abzuklären habe, ob die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 vollstreckbar sei. Der Beschluss halte weiter - 9 - fest, dass, sollte sich herausstellen, dass sich die Klägerinnen über einen voll- streckbaren Klassenzuteilungsentscheid hinweggesetzt hätten, die Schulkosten nicht im Bedarf berücksichtigt werden dürften (Urk. 2 S. 7). Der Bezirksrat halte in seinem Beschluss bezüglich eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels fest, dass einem Entzug eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist dann vorzuziehen sei, wenn das Interesse an einem formell rechtskräftigen Entscheid gegenüber dem Interesse an dessen vorläufiger Vollstreckbarkeit überwiege. Vor- liegend sei die angefochtene Klassenzuteilung zwar bisher vollstreckbar gewe- sen. Die Anordnung sei jedoch nicht vollzogen worden und es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Übertritt der Klägerin 1 in die öffentliche Schu- le umgehend vollstreckt werde, selbst wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden würde. Der Bezirksrat habe deshalb von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels abgesehen und statt- dessen die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt. Mit der Einreichung der Be- schwerde beim Verwaltungsgericht Zürich durch die Klägerinnen sei somit die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Klassenzuteilung eingetreten und die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 nicht vollstreckbar. Infolgedessen besuche die Klägerin 1 die Privatschule derzeit rechtmässig, womit ihr die damit verbundenen Kosten zumindest vorläufig in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 8). 4.2. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, die Klägerin 1 erfülle die Voraussetzungen zum Besuch der Privatschule nicht (Urk. 1 Rz. 23–28). Jede In- stanz könne Vorfragen des öffentlichen bzw. des Privatrechts selbständig ent- scheiden, soweit nicht die in der Hauptsache zuständige Behörde bereits ent- schieden habe (Urk. 1 Rz. 33). Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass die Schulzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ nicht voll- streckbar sei. Dies sei insoweit zu relativieren, als der Bezirksrat statt eines Ent- zugs der aufschiebenden Wirkung die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt habe. Dies sei effizienter, da das Verwaltungsgericht sich gegebenenfalls mit ei- nem Antrag auf aufschiebende Wirkung befassen müsste. Davon abgesehen set- ze die Beanspruchung einer Unterhaltsforderung auch im vorsorglichen Mass- nahmeverfahren den uneingeschränkten Bestand der jeweiligen Forderung vo- - 10 - raus, was sich im vorliegenden Fall insbesondere auf den grössten Bedarfsposten der Kosten der Privatschule erstrecke. Die Nichtbeurteilung dieser Rechtsfrage bilde deshalb eine offenkundige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 34). Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Beklagte die Privat- schulkosten der Klägerin 1 nur trage, solange die ältere Tochter der Klägerin 2, E._____, dieselbe Schule besuche. Die ursprüngliche Einigung habe konkludent geendet, als der Beklagte seinen Unterhaltsbeitrag wieder im Rahmen der netto- einkommensbezogenen Unterhaltsvereinbarung, ausserdem limitiert durch sein Existenzminimum, entrichtet habe (Urk. 1 Rz. 35). Bereits der Umstand, dass die ältere nicht gemeinsame Tochter E._____ die F._____-Schule infolge Abschlus- ses nicht mehr besucht habe, habe dazu geführt, dass im Sinne einer auflösen- den Bedingung der erwähnten Abmachung der Schulaufwand beim Beklagten weggefallen sei (Art. 154 Abs. 1 OR; Urk. 1 Rz. 36). Das Gericht habe als Vorfra- ge zu prüfen, ob das Kind nach kantonalem Schulrecht zur Privatschule zugelas- sen sei (Urk. 1 Rz. 38). Da die Vorinstanz die Vorfrage innerhalb ihrer Kognition nicht beurteilt habe, wäre sie ausserdem verpflichtet gewesen, das Unterhaltsver- fahren, wie hier eventualiter beantragt, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Schulzuteilungsentscheids zu sistieren. Solange die Kosten der internationalen Privatschule als Bedarfsposten aufgeführt würden, hänge der Entscheid über den Unterhalt nämlich vom Ausgang des Verfahrens über die Schulzuteilung ab (Urk. 1 Rz. 39). 4.3. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Schulbildung sei Bestandteil der Erziehung. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssten die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öf- fentliche Schule gehe, gemeinsam fällen. Bestehe Uneinigkeit in dieser Frage, bleibe es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Ge- richt) schreite nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliege. Bezüglich der Frage, ob der Besuch der Privat- schule mit den schulrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe, habe das Zivilgericht keine Kognition. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die Frage vorfrageweise zu klären. Unterhaltsrechtlich bedeute dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen seien, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt hätten und - 11 - kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz- )Behörde bzw. eines Gerichts vorliege, die Kosten effektiv anfielen und das be- treibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt sei. Sei letzteres nicht der Fall, so seien die Kosten (analog der Fälle übermässiger Wohnungsmieten) grundsätzlich nur bis Ende des laufenden Schuljahres zu berücksichtigen (Urk. 6/60 S. 13). An diese Erwägungen ist die Kammer gebunden (E. II.2.3.). 4.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn dies zweckmässig er- scheint, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, erweisen sich auch die übrigen Einwände des Beklagten, insoweit sie den Begründungsanforde- rungen genügen, als unbegründet. Ein Entscheid, mit welchem die Klägerin 1 verpflichtet würde, die öffentliche Schule zu besuchen, würde sich auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken. Dies würde jedoch erst ab dem Zeitpunkt gel- ten, in welchem der Entscheid vollstreckbar wäre. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts abzuwarten, zumal das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits seit dem 16. März 2022 hängig ist (E. I.2.) und der Beklagte gegebenenfalls ein Abänderungsgesuch stellen kann. Vor diesem Hintergrund ist sein Sistierungsantrag abzuweisen.
- Grundbetrag des Beklagten 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– an und erwog, dieser ergebe sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009, S. 192 ff.; Urk. 2 S. 4 f.). 5.2. Der Beklagte rügt, dass ihm aufgrund seiner Mangelverhältnisse das Existenzminimum um einen angemessenen Zuschlag zum zivilprozessualen Not- bedarf zu erhöhen sei. Dieser belaufe sich auf 25 % des Grundbetrags (Urk. 1 Rz. 40). 5.3. Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien bilden bei der Bedarfs- ermittlung für den Unterhalt den Ausgangspunkt. Dabei ist es nicht zulässig, den - 12 - Grundbetrag zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2; siehe BGer 5A_580/2019 vom
- April 2021, E. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Autoren (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 117 N 56; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivil- prozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilpro- zessrechts, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 53) äussern sich dazu, wie die Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestimmen ist. Dies ist vorliegend nicht einschlägig, da Alimente zu berechnen sind.
- Steuern des Beklagten 6.1. Die Vorinstanz erwog, die vom Beklagten eingereichten Steuerrech- nungen bezögen sich auf das Steuerjahr 2021. Da der Beklagte erst im Dezember 2021 arbeitslos geworden sei und sich sein Einkommen ab diesem Zeitpunkt ver- ringert habe, könnten diese zur Bemessung des Steueranteils nicht herangezo- gen werden. Die laufenden Steuern des Beklagten seien mithilfe des Steuerrech- ners des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der zu leistenden Unterhaltsbei- träge auf Fr. 300.– zu schätzen (steuerbares Einkommen von rund Fr. 42'000.–; Urk. 2 S. 9). 6.2. Der Beklagte bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vo- rinstanz die provisorische Rechnung nicht akzeptiert habe (Urk. 1 Rz. 43). 6.3. Die Vorinstanz musste den Unterhalt ab 1. April 2022 bestimmen (E. II.2.). Sie hat dargelegt, dass sich die Steuerrechnungen auf das Steuer- jahr 2021 bezögen, in welchem der Beklagte zudem noch gearbeitet habe. Letzte- rer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, womit er den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Zudem lässt er ausser Acht, dass die Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen abzuziehen sind (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).
- Schuldentilgung 7.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache eine monatliche Schul- denamortisation von Fr. 3'111.– bestehend aus Kredit- und Steuerschulden gel- tend. Die Amortisation der Schulden sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da - 13 - diese den Unterhaltspflichten nachgehe. Ferner habe der Beklagte nicht belegt, dass die Schulden effektiv regelmässig abgezahlt würden (Urk. 2 S. 10 f.). 7.2. Der Beklagte bringt vor, es seien Fr. 3'825.85 an monatlichen Schul- denamortisationen zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 42). Dies ergebe sich aus sei- ner Eingabe vom November. Ferner übermittle er ergänzend die Abzahlungen der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2020 (per April und Mai 2023) in Höhe von Fr. 4'446.20 (Urk. 1 Rz. 43). 7.3. Eine Schuldentilgung kann allenfalls im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 7.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Amortisation von Schulden der Unter- haltspflicht nachgehe. Mithin kam sie zum Schluss, dass die Schuldentilgung nur berücksichtigt werden kann, wenn der Bedarf des Kindes gedeckt ist. Der Beklag- te äussert sich nicht dazu, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Damit braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich vorliegend rechtfer- tigt, Schulden zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Unterhalt ab dem 1. April 2022 festgelegt hat. Selbst wenn eine Amortisation zu berücksichtigen wäre, müsste der Beklagte die Beträge behaup- ten und belegen, welche er ab diesem Zeitpunkt geleistet hat. Zudem müsste er aufzeigen, dass die entsprechenden Aufwände auch in der Zukunft anfallen. Dies unterlässt er, womit er den Begründungsanforderungen erneut nicht genügt.
- Anteilsmässige Aufteilung auf die Klägerin 1 8.1. Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerinnen 1 und 2 auf (Urk. 2 S. 5 f.). Ferner wies sie einen Steueranteil dem Bedarf der Klägerin 1 zu (Urk. 2 S. 9 f.). 8.2. Der Beklagte rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene anteilsmäs- sige Aufteilung bzw. Überwälzung von Kosten auf die Klägerin 1 (etwa bei der Miete und den Steuern) finde im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr sei diesbe- züglich grundsätzlich auf die massgeblichen statistischen Werte abzustellen, wo- ran sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin 1 ausrichte. Dieser sei im Kanton Zü- - 14 - rich mit der einschlägigen Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2023 in Höhe von maximal Fr. 1'795.– geregelt. Dieser Betrag bilde die obere Grenze für den Un- terhalt (Urk. 1 Rz. 44). 8.3. Die Vorgehensweise der Vorinstanz stützt sich auf den Leitentscheid vom 11. November 2020. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass es nicht zulässig sei, Tabellen wie namentlich die Zürcher Tabellen zu verwenden (BGE 147 III 265 E. 6.4). Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass für das Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums auch ein Steueranteil auszuscheiden sei (BGE 147 III 265 E. 7.2). 8.4. Dies scheint auch dem Beklagten bewusst zu sein. So bringt er in sei- ner Eingabe vom 16. Mai 2023 unter Berufung auf seine Stellungnahme vom
- Dezember 2022 an den Bezirksrat vor, die ältere Tochter E._____ lebe bei der Klägerin 2, bei welcher sie auch arbeite. Daher reduziere sich der Mietanteil der Klägerin 1 (Urk. 7 Rz. 3). Die Rüge ist verspätet. Die Tatsache, dass vorliegend die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist, ändert nichts daran; auch in deren Anwendungsbereich sind die Rügen nämlich innert der gesetzli- chen Berufungsfrist von Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzubrin- gen (OGer ZH LZ220029 vom 05.12.2022, E. II.7.5.). Würde man Rügen gestützt auf Noven, welche im Zeitpunkt, als die Berufungsfrist ablief, bereits vorhanden waren, auch später zulassen, so käme dies einer Erstreckung der Berufungsfrist gleich. Eine solche verbietet Art. 144 Abs. 1 ZPO indessen.
- Gesundheitskosten der Klägerin 1 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 mache Gesundheitskosten von rund Fr. 864.– geltend. Der Beklagte bestreite sie mit dem Verweis, der Klägerin 1 seien hierfür maximal Fr. 300.– anzurechnen. Die ungedeckten Gesundheitskos- ten der Klägerin 1 seien ausgewiesen. Der Beklagte mache sodann nicht geltend, die Kosten würden nicht regelmässig anfallen, sondern erkläre pauschal, die Kos- ten seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6). - 15 - 9.2. Der Beklagte rügt, seine Bestreitung mit dem Hinweis, es seien maxi- mal Fr. 300.– anzurechnen, beziehe sich immanent auf die grundsätzliche Festle- gung in dieser Höhe. Weder die Klägerin 2 noch die Vorinstanz offerierten Bewei- se, dass die Klägerin 1 dauerhaft monatlich ungedeckte Gesundheitskosten in dieser Höhe habe. Dies würde pro Jahr Fr. 10'368.– entsprechen (Urk. 1 Rz. 46). 9.3. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat nämlich ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin 1 von Fr. 6'617.– errechnet und festgestellt, dass abzüglich der Familienzulagen ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 6'367.– bestehe (Urk. 2 S. 5 und 11). Der Beklagte sei indessen nur im Umfang von Fr. 4'720.– leistungsfähig. Die Leistungsfähigkeit der Kläge- rin 2 belaufe sich auf Fr. 6'125.–, weshalb sie die Differenz von Fr. 1'647.– zu tra- gen habe (Urk. 2 S. 11 f.). Da die Klägerin 2 ihrer Unterhaltspflicht bereits durch Naturalunterhalt aufkommt, wirkt sich ein allfälliger tieferer Bedarf der Klägerin 1 zunächst zugunsten der Klägerin 2 aus. Selbst wenn die Gesundheitskosten der Klägerin 1 und damit ihr ungedeckter Barbedarf um Fr. 564.– zu kürzen wären, würde sich dies nicht auf die Unterhaltspflicht des Beklagten auswirken. Vielmehr hätte dies zur Folge, dass die Klägerin 2 eine Differenz von Fr. 1'083.– anstelle der Fr. 1'647.– zu tragen hätte.
- Berufungsverhandlung 10.1. Der Beklagte beantragt, dass eine Berufungsverhandlung durchzufüh- ren sei (Urk. 1 S. 2). Eine solche sei angesichts der Komplexität von Sachverhalt und Rechtsfragen angezeigt. Sie erstrecke sich sodann beweismässig auch auf die offerierte Befragung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 9). 10.2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Ver- handlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In der Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 10.3. Eine besondere Komplexität ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beru- fung ist sodann offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, sodass - 16 - bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuweisen.
- Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 14. April 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Es ist von einem Streitwert von 24 x Fr. 4'720.– = Fr. 113'280.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Der Sistierungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.
- Der Antrag des Beklagten, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 17 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2–10, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 18 - Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023 (FK210141-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen (Urk. 6/27 S. 2): "1. In Abänderung des genehmigten Unterhaltsvertrags vom
21. September 2009 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 für die Zukunft bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zur Vollendung einer Erstausbildung, rückwirkend für ein Jahr ab Kla- geeinreichung, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats.
2. Zudem sei der Beklagte – im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme während der Dauer des Verfahrens – unverzüglich zu ver- pflichten, der Klägerin 1 angemessene Unterhaltsbeiträge, min- destens jedoch in Höhe von CHF 6'000.– pro Monat, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Prot. I S. 15 sinngemäss): Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei vollumfänglich abzu- weisen. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023: (Urk. 2 S. 13 = Urk. 6/83 S. 13)
1. Der Beklagte wird vorläufig für die Dauer des Prozesses zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Klägerin 1 von monatlich Fr. 4'720.–, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, verpflichtet; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin 2, erstmals rückwirkend per
1. April 2022. Über die endgültige Zahlungspflicht wird im Endentscheid entschieden.
2. Über die Kosten dieses Entscheids wird zusammen mit dem Endentscheid entschieden.
3. [Mitteilung]
- 3 -
4. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzel- gericht, vom 14. April 2023 (Geschäfts-Nr.: FK210141-L/Z5) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbe- klagten 1 keinen Unterhalt schuldet.
3. Eventualiter sei vorsorglich hinsichtlich des unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten bezirksgerichtlichen Verfahrens ab Eröff- nung des betreffenden Entscheids festzulegen, dass der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten 1 einen Unterhalt von monat- lich höchstens Fr. 1'000.00 schuldet.
4. Eventuell sei prozessual das erstinstanzliche unterhaltsrechtliche Verfahren so lange zu sistieren, bis die Schulzuteilung der Kreis- schulbehörde D._____ betreffend die Berufungsbeklagte 1 vom
16. September 2022 rechtskräftig ist.
5. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Weiter sei prozessualiter eine Berufungsverhandlung anzuordnen und durchzuführen.
7. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des un- terzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend: Klägerin 2) so- wie der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die nicht verheirateten Eltern der am tt.mm.2009 geborenen Klägerin 1 und Berufungsbe- klagten 1 (nachfolgend: Klägerin 1; Urk. 6/5/4). Die Klägerin 2 ist sodann die Mut- ter der nicht gemeinsamen Tochter E._____, geboren am tt. Juni 1999 (siehe
- 4 - Urk. 6/21 Rz. 13a; Urk. 6/29/42). Die Eltern, welche damals noch einen gemein- samen Haushalt führten, schlossen am 21. September 2009 eine Vereinbarung, in welcher sie sich hinsichtlich der Anteile der Betreuung und der Verteilung der Unterhaltskosten der Klägerin 1 verständigten (Urk. 6/5/5). Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
6. Oktober 2009 genehmigt (Urk. 6/5/2). Nachdem sich die Parteien getrennt hat- ten, zog der Beklagte Ende Januar 2019 aus der Familienwohnung aus (Urk. 6/2 Rz. 7; Urk. 6/21 Rz. 6).
2. Mit Eingabe vom 16. November 2021 verlangten die Klägerinnen vor Vorinstanz, dass der genehmigte Unterhaltsvertrag dergestalt abzuändern sei, dass der Beklagte zu verpflichten sei, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 bean- tragten sie, dass der Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unver- züglich zu verpflichten sei, der Klägerin 1 angemessene monatliche Unterhaltsbei- träge von mindestens Fr. 6'000.– zu bezahlen (Prot. I, S. 3 f.; Urk. 5/27 S. 2). In der Folge äusserte sich der Beklagte an derselben Hauptverhandlung mündlich dazu (Prot. I, S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 verpflichtete die Vo- rinstanz den Beklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, der Klägerin 1 monatliche Alimente von Fr. 2'300.– zu bezahlen (Urk. 6/50 S. 6). Das Oberge- richt hob den Entscheid mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 6/60 S. 26). Am
14. April 2023 erliess letztere die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 6/83).
3. Dagegen erhob der Beklagte innert Frist (siehe Urk. 6/84/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2). Am 16. Mai 2023 reichte er eine zusätzliche Eingabe ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies der Kammerpräsident das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab (Urk. 10). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wurde das Ge- such des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren abgewiesen und ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 11); letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 13).
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4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–86). Da die Berufung offensichtlich unzulässig respektive offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 1.2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (sie- he BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
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1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). Die Berufungsschrift lässt über weite Teile (Urk. 1 Rz. 4–7, 10–14, 19–22 und 42) keinen Bezug zum bzw. keine Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid erkennen. Soweit dies der Fall ist, ist auf die entsprechenden Vor- bringen unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung an anderer Stelle nicht einzugehen. 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Unterhaltspflicht ab 1. April 2022 und Existenzminimum 2.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Beschluss des Oberge- richts vom 5. Dezember 2022, dass die vorläufige Unterhaltspflicht mit Stellung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen beginne, mithin ab dem
1. April 2022 (Urk. 2 S. 11). 2.2. Der Beklagte rügt, die rückwirkende Auferlegung werde nicht begrün- det (Urk. 1 Rz. 17). Die Klägerin 2 habe in ihrer Berufung vom 2. August 2022 ei- ne Berichtigung des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung vom 19. Juli 2022 im Sinne einer diesbezüglich rückwirkenden Leistung des Unterhaltsbeitrags ver- langt. Die diesbezüglichen Ausführungen im obergerichtlichen Beschluss, welche nicht juristisch fundiert seien, könnten allerdings die nachstehend nochmals wie- dergegebene allfällige Verpflichtung ab Eröffnung nicht widerlegen (Urk. 1 Rz. 48). Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 im
- 7 - ersten Berufungsverfahren festgehalten, dass Berufungen gegen Entscheide im vorsorglichen Massnahmeverfahren keine aufschiebende Wirkung hätten und deshalb erst ab Eröffnung des jeweiligen Unterhaltsentscheids gelten würden (Urk. 1 Rz. 49). Davon abgesehen entspreche die rückwirkende Festlegung im vorliegenden Fall einem unzulässigen Eingriff ins Existenzminimum des Beklag- ten (Urk. 1 Rz. 50). 2.3. Die untere Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ist an die Erwägungen der oberen Instanz gebunden. Dieses Prinzip ergibt sich aus der Hierarchie der Gerichte und gilt sowohl für die Berufung als auch für die Be- schwerde. Eine Rechtsmittelinstanz befasst sich kein weiteres Mal mit den Fra- gen, welche sie bereits im Rückweisungsentscheid definitiv behandelt hat. Dies liegt darin begründet, dass das obere Gericht nicht Rechtsmittelinstanz hinsicht- lich seiner eigenen Entscheide ist (BGE 140 III 466 E. 4.2.1). 2.4. Die Vorinstanz hat auf den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 2 S. 11). Damit genügte sie der Begründungspflicht. Die Kammer hatte zur Frage unter Hinweis auf die Lehre und das Gesetz erwogen, dass die Massnahmen grundsätzlich ab Stellung des Antrags wirkten (Urk. 6/60 S. 10). An diesen Entscheid ist sie im vorliegenden Berufungsverfahren gebun- den. Zu ergänzen ist, dass Unterhaltsbeiträge nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners eingreifen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) gehören diverse Bedarfspositionen wie die Zusatzversicherung, die Kommunikationskosten, die Serafe, die Haftpflicht- und Haushaltsversicherung, die Steuern und die Schul- denamortisation nicht dazu (BlSchK 2009, S. 192 ff.). Lässt man allein die geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.–, die Steuern von Fr. 829.10 und die monatliche Schuldenamortisation von Fr. 3'825.85 ausser Acht, so zeigt sich, dass die vorinstanzlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'720.– (Urk. 2 S. 13) selbst nach der Berechnung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) nicht in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingreifen.
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3. "Abänderung" von Unterhaltsbeiträgen 3.1. Der Beklagte macht geltend, mit der Vereinbarung vom 21. September 2009 hätten die Parteien eine Unterhaltsregelung festgelegt, woraus sich der Un- terhaltsbeitrag ohne Weiteres ermitteln lasse. Die Rechtsstreitigkeit sei keine ori- ginäre Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, sondern betreffe die Abänderung. Dies setze eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien voraus, welche die Vorinstanz nicht nachweise (Urk. 1 Rz. 32). 3.2. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Parteien hätten noch zusammengelebt, als sie die Vereinbarung vom
21. September 2009 geschlossen hätten. In der Folge sei der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Vereinbarung seien keine Unter- haltsbeiträge festgelegt worden; die Eltern hätten sich lediglich verpflichtet, die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Nettoeinkommens zu übernehmen. Vorlie- gend gehe es somit darum, Unterhaltsbeiträge originär festzulegen. Ein Abände- rungsgrund sei dazu nicht erforderlich. Dennoch wäre ein solcher mit der Bildung zweier Haushalte ohne Weiteres gegeben (Urk. 6/60 S. 21). An diese Beurteilung ist die Kammer auch im vorliegenden Entscheid gebunden (E. II.2.3.). Zu ergän- zen ist, dass sich die Trennung auf die Betreuungssituation der Klägerin 1 aus- gewirkt hat. Dies spielt auch unterhaltsrechtlich eine Rolle: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so erbringt dieser seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura; diesfalls hat der andere Elternteil grundsätzlich voll- ständig für den Geldunterhalt aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Sodann ist notorisch, dass sich der Übergang von einem auf zwei Haushalte allein aufgrund der Grundbeträge und der Wohnkosten in erheblichem Ausmass auf den Bedarf der Familie auswirkt.
4. Kosten für den Besuch der Privatschule 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschluss des Obergerichts vom
5. Dezember 2022 halte bezüglich der Schulkosten fest, dass das Bezirksgericht abzuklären habe, ob die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 vollstreckbar sei. Der Beschluss halte weiter
- 9 - fest, dass, sollte sich herausstellen, dass sich die Klägerinnen über einen voll- streckbaren Klassenzuteilungsentscheid hinweggesetzt hätten, die Schulkosten nicht im Bedarf berücksichtigt werden dürften (Urk. 2 S. 7). Der Bezirksrat halte in seinem Beschluss bezüglich eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels fest, dass einem Entzug eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist dann vorzuziehen sei, wenn das Interesse an einem formell rechtskräftigen Entscheid gegenüber dem Interesse an dessen vorläufiger Vollstreckbarkeit überwiege. Vor- liegend sei die angefochtene Klassenzuteilung zwar bisher vollstreckbar gewe- sen. Die Anordnung sei jedoch nicht vollzogen worden und es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Übertritt der Klägerin 1 in die öffentliche Schu- le umgehend vollstreckt werde, selbst wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden würde. Der Bezirksrat habe deshalb von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels abgesehen und statt- dessen die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt. Mit der Einreichung der Be- schwerde beim Verwaltungsgericht Zürich durch die Klägerinnen sei somit die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Klassenzuteilung eingetreten und die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 nicht vollstreckbar. Infolgedessen besuche die Klägerin 1 die Privatschule derzeit rechtmässig, womit ihr die damit verbundenen Kosten zumindest vorläufig in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 8). 4.2. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, die Klägerin 1 erfülle die Voraussetzungen zum Besuch der Privatschule nicht (Urk. 1 Rz. 23–28). Jede In- stanz könne Vorfragen des öffentlichen bzw. des Privatrechts selbständig ent- scheiden, soweit nicht die in der Hauptsache zuständige Behörde bereits ent- schieden habe (Urk. 1 Rz. 33). Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass die Schulzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ nicht voll- streckbar sei. Dies sei insoweit zu relativieren, als der Bezirksrat statt eines Ent- zugs der aufschiebenden Wirkung die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt habe. Dies sei effizienter, da das Verwaltungsgericht sich gegebenenfalls mit ei- nem Antrag auf aufschiebende Wirkung befassen müsste. Davon abgesehen set- ze die Beanspruchung einer Unterhaltsforderung auch im vorsorglichen Mass- nahmeverfahren den uneingeschränkten Bestand der jeweiligen Forderung vo-
- 10 - raus, was sich im vorliegenden Fall insbesondere auf den grössten Bedarfsposten der Kosten der Privatschule erstrecke. Die Nichtbeurteilung dieser Rechtsfrage bilde deshalb eine offenkundige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 34). Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Beklagte die Privat- schulkosten der Klägerin 1 nur trage, solange die ältere Tochter der Klägerin 2, E._____, dieselbe Schule besuche. Die ursprüngliche Einigung habe konkludent geendet, als der Beklagte seinen Unterhaltsbeitrag wieder im Rahmen der netto- einkommensbezogenen Unterhaltsvereinbarung, ausserdem limitiert durch sein Existenzminimum, entrichtet habe (Urk. 1 Rz. 35). Bereits der Umstand, dass die ältere nicht gemeinsame Tochter E._____ die F._____-Schule infolge Abschlus- ses nicht mehr besucht habe, habe dazu geführt, dass im Sinne einer auflösen- den Bedingung der erwähnten Abmachung der Schulaufwand beim Beklagten weggefallen sei (Art. 154 Abs. 1 OR; Urk. 1 Rz. 36). Das Gericht habe als Vorfra- ge zu prüfen, ob das Kind nach kantonalem Schulrecht zur Privatschule zugelas- sen sei (Urk. 1 Rz. 38). Da die Vorinstanz die Vorfrage innerhalb ihrer Kognition nicht beurteilt habe, wäre sie ausserdem verpflichtet gewesen, das Unterhaltsver- fahren, wie hier eventualiter beantragt, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Schulzuteilungsentscheids zu sistieren. Solange die Kosten der internationalen Privatschule als Bedarfsposten aufgeführt würden, hänge der Entscheid über den Unterhalt nämlich vom Ausgang des Verfahrens über die Schulzuteilung ab (Urk. 1 Rz. 39). 4.3. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Schulbildung sei Bestandteil der Erziehung. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssten die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öf- fentliche Schule gehe, gemeinsam fällen. Bestehe Uneinigkeit in dieser Frage, bleibe es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Ge- richt) schreite nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliege. Bezüglich der Frage, ob der Besuch der Privat- schule mit den schulrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe, habe das Zivilgericht keine Kognition. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die Frage vorfrageweise zu klären. Unterhaltsrechtlich bedeute dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen seien, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt hätten und
- 11 - kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz- )Behörde bzw. eines Gerichts vorliege, die Kosten effektiv anfielen und das be- treibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt sei. Sei letzteres nicht der Fall, so seien die Kosten (analog der Fälle übermässiger Wohnungsmieten) grundsätzlich nur bis Ende des laufenden Schuljahres zu berücksichtigen (Urk. 6/60 S. 13). An diese Erwägungen ist die Kammer gebunden (E. II.2.3.). 4.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn dies zweckmässig er- scheint, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, erweisen sich auch die übrigen Einwände des Beklagten, insoweit sie den Begründungsanforde- rungen genügen, als unbegründet. Ein Entscheid, mit welchem die Klägerin 1 verpflichtet würde, die öffentliche Schule zu besuchen, würde sich auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken. Dies würde jedoch erst ab dem Zeitpunkt gel- ten, in welchem der Entscheid vollstreckbar wäre. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts abzuwarten, zumal das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits seit dem 16. März 2022 hängig ist (E. I.2.) und der Beklagte gegebenenfalls ein Abänderungsgesuch stellen kann. Vor diesem Hintergrund ist sein Sistierungsantrag abzuweisen.
5. Grundbetrag des Beklagten 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– an und erwog, dieser ergebe sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009, S. 192 ff.; Urk. 2 S. 4 f.). 5.2. Der Beklagte rügt, dass ihm aufgrund seiner Mangelverhältnisse das Existenzminimum um einen angemessenen Zuschlag zum zivilprozessualen Not- bedarf zu erhöhen sei. Dieser belaufe sich auf 25 % des Grundbetrags (Urk. 1 Rz. 40). 5.3. Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien bilden bei der Bedarfs- ermittlung für den Unterhalt den Ausgangspunkt. Dabei ist es nicht zulässig, den
- 12 - Grundbetrag zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2; siehe BGer 5A_580/2019 vom
20. April 2021, E. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Autoren (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 117 N 56; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivil- prozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilpro- zessrechts, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 53) äussern sich dazu, wie die Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestimmen ist. Dies ist vorliegend nicht einschlägig, da Alimente zu berechnen sind.
6. Steuern des Beklagten 6.1. Die Vorinstanz erwog, die vom Beklagten eingereichten Steuerrech- nungen bezögen sich auf das Steuerjahr 2021. Da der Beklagte erst im Dezember 2021 arbeitslos geworden sei und sich sein Einkommen ab diesem Zeitpunkt ver- ringert habe, könnten diese zur Bemessung des Steueranteils nicht herangezo- gen werden. Die laufenden Steuern des Beklagten seien mithilfe des Steuerrech- ners des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der zu leistenden Unterhaltsbei- träge auf Fr. 300.– zu schätzen (steuerbares Einkommen von rund Fr. 42'000.–; Urk. 2 S. 9). 6.2. Der Beklagte bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vo- rinstanz die provisorische Rechnung nicht akzeptiert habe (Urk. 1 Rz. 43). 6.3. Die Vorinstanz musste den Unterhalt ab 1. April 2022 bestimmen (E. II.2.). Sie hat dargelegt, dass sich die Steuerrechnungen auf das Steuer- jahr 2021 bezögen, in welchem der Beklagte zudem noch gearbeitet habe. Letzte- rer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, womit er den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Zudem lässt er ausser Acht, dass die Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen abzuziehen sind (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).
7. Schuldentilgung 7.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache eine monatliche Schul- denamortisation von Fr. 3'111.– bestehend aus Kredit- und Steuerschulden gel- tend. Die Amortisation der Schulden sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da
- 13 - diese den Unterhaltspflichten nachgehe. Ferner habe der Beklagte nicht belegt, dass die Schulden effektiv regelmässig abgezahlt würden (Urk. 2 S. 10 f.). 7.2. Der Beklagte bringt vor, es seien Fr. 3'825.85 an monatlichen Schul- denamortisationen zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 42). Dies ergebe sich aus sei- ner Eingabe vom November. Ferner übermittle er ergänzend die Abzahlungen der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2020 (per April und Mai 2023) in Höhe von Fr. 4'446.20 (Urk. 1 Rz. 43). 7.3. Eine Schuldentilgung kann allenfalls im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 7.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Amortisation von Schulden der Unter- haltspflicht nachgehe. Mithin kam sie zum Schluss, dass die Schuldentilgung nur berücksichtigt werden kann, wenn der Bedarf des Kindes gedeckt ist. Der Beklag- te äussert sich nicht dazu, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Damit braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich vorliegend rechtfer- tigt, Schulden zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Unterhalt ab dem 1. April 2022 festgelegt hat. Selbst wenn eine Amortisation zu berücksichtigen wäre, müsste der Beklagte die Beträge behaup- ten und belegen, welche er ab diesem Zeitpunkt geleistet hat. Zudem müsste er aufzeigen, dass die entsprechenden Aufwände auch in der Zukunft anfallen. Dies unterlässt er, womit er den Begründungsanforderungen erneut nicht genügt.
8. Anteilsmässige Aufteilung auf die Klägerin 1 8.1. Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerinnen 1 und 2 auf (Urk. 2 S. 5 f.). Ferner wies sie einen Steueranteil dem Bedarf der Klägerin 1 zu (Urk. 2 S. 9 f.). 8.2. Der Beklagte rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene anteilsmäs- sige Aufteilung bzw. Überwälzung von Kosten auf die Klägerin 1 (etwa bei der Miete und den Steuern) finde im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr sei diesbe- züglich grundsätzlich auf die massgeblichen statistischen Werte abzustellen, wo- ran sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin 1 ausrichte. Dieser sei im Kanton Zü-
- 14 - rich mit der einschlägigen Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2023 in Höhe von maximal Fr. 1'795.– geregelt. Dieser Betrag bilde die obere Grenze für den Un- terhalt (Urk. 1 Rz. 44). 8.3. Die Vorgehensweise der Vorinstanz stützt sich auf den Leitentscheid vom 11. November 2020. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass es nicht zulässig sei, Tabellen wie namentlich die Zürcher Tabellen zu verwenden (BGE 147 III 265 E. 6.4). Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass für das Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums auch ein Steueranteil auszuscheiden sei (BGE 147 III 265 E. 7.2). 8.4. Dies scheint auch dem Beklagten bewusst zu sein. So bringt er in sei- ner Eingabe vom 16. Mai 2023 unter Berufung auf seine Stellungnahme vom
31. Dezember 2022 an den Bezirksrat vor, die ältere Tochter E._____ lebe bei der Klägerin 2, bei welcher sie auch arbeite. Daher reduziere sich der Mietanteil der Klägerin 1 (Urk. 7 Rz. 3). Die Rüge ist verspätet. Die Tatsache, dass vorliegend die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist, ändert nichts daran; auch in deren Anwendungsbereich sind die Rügen nämlich innert der gesetzli- chen Berufungsfrist von Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzubrin- gen (OGer ZH LZ220029 vom 05.12.2022, E. II.7.5.). Würde man Rügen gestützt auf Noven, welche im Zeitpunkt, als die Berufungsfrist ablief, bereits vorhanden waren, auch später zulassen, so käme dies einer Erstreckung der Berufungsfrist gleich. Eine solche verbietet Art. 144 Abs. 1 ZPO indessen.
9. Gesundheitskosten der Klägerin 1 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 mache Gesundheitskosten von rund Fr. 864.– geltend. Der Beklagte bestreite sie mit dem Verweis, der Klägerin 1 seien hierfür maximal Fr. 300.– anzurechnen. Die ungedeckten Gesundheitskos- ten der Klägerin 1 seien ausgewiesen. Der Beklagte mache sodann nicht geltend, die Kosten würden nicht regelmässig anfallen, sondern erkläre pauschal, die Kos- ten seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6).
- 15 - 9.2. Der Beklagte rügt, seine Bestreitung mit dem Hinweis, es seien maxi- mal Fr. 300.– anzurechnen, beziehe sich immanent auf die grundsätzliche Festle- gung in dieser Höhe. Weder die Klägerin 2 noch die Vorinstanz offerierten Bewei- se, dass die Klägerin 1 dauerhaft monatlich ungedeckte Gesundheitskosten in dieser Höhe habe. Dies würde pro Jahr Fr. 10'368.– entsprechen (Urk. 1 Rz. 46). 9.3. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat nämlich ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin 1 von Fr. 6'617.– errechnet und festgestellt, dass abzüglich der Familienzulagen ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 6'367.– bestehe (Urk. 2 S. 5 und 11). Der Beklagte sei indessen nur im Umfang von Fr. 4'720.– leistungsfähig. Die Leistungsfähigkeit der Kläge- rin 2 belaufe sich auf Fr. 6'125.–, weshalb sie die Differenz von Fr. 1'647.– zu tra- gen habe (Urk. 2 S. 11 f.). Da die Klägerin 2 ihrer Unterhaltspflicht bereits durch Naturalunterhalt aufkommt, wirkt sich ein allfälliger tieferer Bedarf der Klägerin 1 zunächst zugunsten der Klägerin 2 aus. Selbst wenn die Gesundheitskosten der Klägerin 1 und damit ihr ungedeckter Barbedarf um Fr. 564.– zu kürzen wären, würde sich dies nicht auf die Unterhaltspflicht des Beklagten auswirken. Vielmehr hätte dies zur Folge, dass die Klägerin 2 eine Differenz von Fr. 1'083.– anstelle der Fr. 1'647.– zu tragen hätte.
10. Berufungsverhandlung 10.1. Der Beklagte beantragt, dass eine Berufungsverhandlung durchzufüh- ren sei (Urk. 1 S. 2). Eine solche sei angesichts der Komplexität von Sachverhalt und Rechtsfragen angezeigt. Sie erstrecke sich sodann beweismässig auch auf die offerierte Befragung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 9). 10.2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Ver- handlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In der Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 10.3. Eine besondere Komplexität ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beru- fung ist sodann offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, sodass
- 16 - bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuweisen.
11. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
7. Abteilung, vom 14. April 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es ist von einem Streitwert von 24 x Fr. 4'720.– = Fr. 113'280.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Sistierungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beklagten, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2–10, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 - Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo