Erwägungen (84 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2020 geborenen C._____. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 machten die Klägerinnen bei der Vorin- stanz ein Verfahren betreffend Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhalt hängig (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das Verfahren vor der Vorinstanz abgeschlossen (Urk. 47). Im Übrigen kann für die Prozessge- schichte auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 4).
E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3).
E. 1.2 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbe-
- 10 - gründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Ge- richt hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 1.3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Be- rufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
E. 1.4 Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 (Obhut, Betreu- ungsregelung, Regelung betreffend ausserordentliche Kinderkosten). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Nicht angefochten wurde die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 6). Diese hängt aber untrenn- bar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie nicht rechtskräftig zu erklären ist.
- 11 -
2. Unterhalt
E. 2 Mit Eingabe vom 13. März 2023 (Datum Poststempel 14. März 2023) erhob der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte ("Beklagte") innert Frist (vgl. Urk. 38/2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 46; Urk. 49). Nachdem mit Verfügung vom 16. März 2023 ein Kostenvor- schuss eingefordert worden war (Urk. 50), stellte der Beklagte mit Eingabe vom
27. März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 52; Urk. 53/1-18) und leistete den Kostenvorschuss (Urk. 54). Am 23. März 2023 teilte die bisherige Rechtsvertreterin der Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungs- klägerinnen 1 und 2 ("Klägerinnen") mit, sie vertrete diese im Berufungsverfahren nicht mehr (Urk. 51). Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55), welche am 23. Mai 2023 – unter Erhe- bung einer Anschlussberufung – fristgerecht erstattet wurde (Urk. 56; Urk. 57; Urk. 58/50-55). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde von der Klägerin 1 ein Kos- tenvorschuss eingefordert (Urk. 59). Nachdem die Klägerin 1 ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (Urk. 60; Urk. 61; Urk. 62/I.A-II.G), leistete auch sie den Kostenvorschuss (Urk. 63). Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 64), welche der Be- klagte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Datum Poststempel 17. Juli 2023) fristge- recht erstattete (Urk. 65; Urk. 66; Urk. 67/1-4). Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde die Anschlussberufungsantwort den Klägerinnen zur Kenntnisnahme zuge- stellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zu den neuen Unterlagen und Behauptun- gen angesetzt (Urk. 68). Innert verlängerter Frist (Urk. 69-72) nahmen die Kläge- rinnen mit Eingabe vom 25. August 2023 (Datum Poststempel 28. August 2023)
- 9 - Stellung (Urk. 73; Urk. 74; Urk. 75/70/1-8). Diese Stellungnahme wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 22. September 2023 mit dem Hinweis, dass die zu den Finanzen eingereichten Unterlagen bereits im Recht lägen und die Betreuung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, zugestellt (Urk. 76). Es erfolgen keine weitere Eingaben.
E. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für
- 36 - die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat so- wohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzule- gen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschussleistungen und von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Eine Partei, der die unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Unterhalt. Während der Beklagte tiefere Unterhaltsbeiträge verlangt und insbesondere die vorinstanzliche Festsetzung seines Einkommens kritisiert (Urk. 46), beantragen die Klägerinnen neben dem Festhalten am vorinstanzlich festgesetzten – ihrer Ansicht nach ohnehin zu tief angesetzten – Einkommen des Beklagten die Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge (Urk. 56).
E. 2.1.2 Die Betreuungsregelung bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vorne Erw. II.1.4). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist nicht ein- zugehen (Urk. 65 S. 1 f.; Urk. 73 S. 2-5).
E. 2.1.3 Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Unterhalts- recht, dass eine vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist (BGE 147 III 265 E. 7.4). Geht es um Kinderunterhalt – insbesondere im Verhältnis zu minderjährigen Kindern (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1) – und liegen enge wirtschaftliche Verhältnisse vor, besteht eine besondere Anstren- gungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Gemäss dem Schulstufenmodell wird ab Be- ginn der obligatorischen Schulzeit des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % des obhutsberechtigten Elternteils als zumutbar erachtet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Nebenbeschäftigungen können bei einem Vollzeitpensum regelmässig nicht erwartet werden; erbringt aber der obhutsberechtigte Elternteil einen ausser- ordentlichen Beitrag, ist auch dem unterhaltsverpflichteten Elternteil regelmässig mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 136). Dies hat auch bei klar überobligatorischen Arbeitsanstrengungen des obhutsbe- rechtigten Elternteils zu gelten. Gemäss konstanter Praxis ist ein Einkommen aus einem bisherigen Nebenerwerb so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Aus- übung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretener Gegebenheiten als noch zumutbar erscheint (OGer ZH LE190004 vom 17.07.2019, E. II.B.2.4 m.H.a BGer
- 12 - 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; OGer ZH LE170049 vom 22.11.2017, E. III.B.3.3.3). Die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung ist ein Ermes- sensentscheid (OGer ZH LZ220014 vom 24.11.2022, E. II.7.5 m.H.).
E. 2.2 Unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs des Beklagten sowie der für die Klägerin 2 zu leistenden Unterhaltsbeiträge verbleiben ihm nicht mehr genügend Mittel zur Tragung der Kosten des Prozesses (vorne Erw. II.2.6; Urk. 53/2-4, 5). Weiter ist ausgewiesen, dass er über kein namhaftes Vermögen verfügt (Urk. 53/1, 6-13; Urk. 21/7; vgl. Urk. 75/70/3), weshalb er grundsätzlich insgesamt als mittellos zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Klägerin 1, die unter Berücksichtigung ihres Bedarfs und ihres Einkommens sowie der Unterhaltsbeiträge des Beklagten nicht über genügend Mittel zur Tragung der Prozesskosten verfügt (vorne Erw. II.2.6; Urk. 62/I.A, B, II.A-G).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte arbeite als Landschaftsgärtner in der von ihm betriebenen D._____ GmbH in einem 100 %-Pensum. In den Jahren 2020/2021 habe er damit ein Einkommen von Fr. 71'031.– und Fr. 79'329.– erzielt, was unter Ausklammerung der damals von ihm bezogenen Kinderzulage von mo- natlich Fr. 200.– einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'065.– entspreche (Urk. 47 S. 9 f.). Darüber hinaus habe der Beklagte in den vergangenen Jahren durch seine Engagements beim E._____ und dem F._____ sowie seine Tätigkeit bei der Feuerwehr einen Nebenverdienst erzielt. Im Jahr 2020 habe sich dieser auf Fr. 11'971.– und im Jahr 2021 auf Fr. 4'016.– belaufen, was durchschnittlichen Fr. 666.– pro Monat entspreche. Der Beklagte habe – so die Vorinstanz weiter – an der Hauptverhandlung zwar ausgeführt, das Geschäft lasse den Nebenerwerb nicht mehr zu; da der Beklagte aber bei seiner eigenen Unternehmung angestellt sei und über die Zulässigkeit des Nebenerwerbs werde entscheiden können, erscheine seine Darstellung nicht plausibel und es sei folglich davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft seiner Nebentätigkeit nachgehen werde. Gesamthaft ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'730.– aus (Urk. 47 S. 10).
E. 2.2.2 Der Beklagte rügt, er habe die Mitgliedschaft bei der Feuerwehr bereits im Oktober 2020 wegen interner Differenzen und aus absolut eigener Überzeugung gekündigt. Es sei ihm nach 20 Jahren Feuerwehrdienst aufgrund der Betreuungs- aufgaben für seine Kinder schlicht nicht mehr möglich, diesen wieder aufzunehmen. Er sei Offizier gewesen und habe entsprechend Pikettdienst leisten müssen, was als alleinstehender Vater nicht machbar sei (Urk. 46 S. 1; Urk. 65 S. 1). Der Nebe- nerwerb als Instruktor am Ausbildungszentrum … [Berufsrichtung] in G._____ werde nach zweijähriger Übergangsfrist nicht länger von seinem Arbeitgeber getra- gen. Bis anhin seien diese Tage zur Verfügung gestellt worden, was nun aufgrund der beträchtlichen Mehrkosten nicht mehr gehe. Hinzu komme, dass sein Arbeitge-
- 13 - ber seit Sommer 2021 einen 100 %-Lohn für ein 80 %-Pensum auszahle. Der Ne- benerwerb beim F._____, für welchen er gewisse Kapitel der Kalkulationshilfe für Gärtner bearbeitet habe, werde auch bald wegfallen. Diese Arbeit werde etappen- weise an Dritte vergeben und es sei eine Frage der Zeit, bis er nicht mehr gebraucht werde. Es sei deshalb wenigstens eine Übergangsfrist anzusetzen, um einen ver- gleichbaren Nebenerwerb zu finden. Er betreue während der vereinbarten Betreu- ungszeiten selbst, was ihm wichtig sei. Es sei deshalb fragwürdig, ob überhaupt ein Arbeitspensum von 100 % gefordert werden könne, geschweige denn, ob mit den vergangenen Nebenerwerben, die er zum Grossteil in seiner Freizeit ausgeübt habe, gerechnet werden dürfe. Es sei deshalb von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'065.– auszugehen (Urk. 46 S. 2; Urk. 65 S. 1).
E. 2.2.3 Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte habe seine Tätigkeit bei der Feu- erwehr bis zu seiner Kündigung im Oktober 2020 stets ausüben können, trotz Be- treuungsaufgaben für seinen Sohn. Die Betreuungsregelung der Tochter der Par- teien sei – mit Ausnahme des Sonntags – an jene des Sohnes angelehnt worden, womit die Betreuung keine neue Einschränkung darstelle. Die Feuerwehrübungen fänden unter der Woche und am Abend statt, womit die Tätigkeit mit der vereinbar- ten Kinderbetreuung bis 19.00 Uhr vereinbar sei. Sollte eine Übung früher begin- nen, so könne die Klägerin 1 die Betreuung übernehmen (Urk. 56 S. 1 f.). Dies gelte für alle Nebenerwerbstätigkeiten. Die Entscheidung des Arbeitgebers des Beklag- ten beziehungsweise seiner Mutter, ihm ab 2022 die Vergütungen für seine Nebe- nerwerbe beim H._____ und beim E._____ zu entziehen, sei nicht haltbar. Unab- hängig davon, ob der Beklagte einen 100 %-Lohn für ein 80 %-Pensum beziehe, sei ein 80 %-Pensum für die Kinderbetreuung nicht nötig (Urk. 56 S. 2). Am vor- instanzlich festgestellten Einkommen sei festzuhalten, obwohl bereits dieses zu tief festgesetzt worden sei (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 73 S. 2).
E. 2.2.4 Das Einkommen, das der Beklagte im Rahmen seiner Haupttätigkeit bei der D._____ GmbH erwirtschaftet, wurde von der Vorinstanz anhand der Lohnaus- weise der Jahre 2020 und 2021 ermittelt (Urk. 47 S. 9 f.). Bei schwankenden Ein- kommen – wie sie hier vorliegen – ist es üblich, einen Durchschnittslohn zu ermit- teln, womit dem Vorgehen der Vorinstanz zu folgen ist (vgl. FamKomm Schei-
- 14 - dung/Schweighauser, Art. 285 N 141). Dass die Jahre 2017 und 2018 dabei nicht berücksichtigt wurden, ist – entgegen der Ansicht der Klägerinnen (Urk. 56 S. 2) – nicht zu beanstanden. Einerseits liegen diese Jahre weit zurück und andererseits gab der Beklagte zu diesen Jahren zu Protokoll, er habe damals sehr viel gearbeitet und auf Freizeit verzichtet (Urk. 27/5 f.; Prot. I S. 13; vgl. Urk. 75/70/1). Die Kläge- rinnen tragen weiter vor, die Vorinstanz habe versehentlich zu hohe Kinderabzüge berücksichtigt (Urk. 56 S. 2). Wie nachstehend aufzuzeigen ist, kann dem nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat vielmehr zu wenig Kinderabzüge berücksichtigt: Die Klägerinnen belegen, dass die Kinderzulage während des Mutterschaftsurlaubs
– d.h. bis Ende Juni 2020 – an die Klägerin 1 ausgerichtet wurde (Urk. 58/52/1). Auch belegen sie, dass die Kinderzulage ab Mitte Oktober 2021 an die Klägerin 1 ausgerichtet wurde (Urk. 58/52/2). In den Lohnausweisen des Beklagten sind für das Jahr 2020 Kinderzulagen von Fr. 2'400.– (mit der Bezeichnung "C._____"; Urk. 5/19) und für das Jahr 2021 von Fr. 4'293.– ausgewiesen (Urk. 21/8a). Aus dem Lohnausweis 2021 wird ersichtlich, dass Kinderzulagen für zwei Kinder aus- gewiesen werden; eines erhielt Fr. 2'400.– und das andere Fr. 1'893.–. Bei erstem handelt es sich um den Sohn des Beklagten und bei letzterem um die Klägerin 2, für welche im 2021 während 9.5 Monaten – wie von den Klägerinnen geltend ge- macht (Urk. 56 S. 2) – über den Beklagten Kinderzulagen in der Höhe von monat- lich Fr. 200.– (Fr. 1'893.– / 9.5 Monate) bezogen wurden (vgl. Urk. 5/15). Die im Lohnausweis 2021 ausgewiesenen Kinderzulagen sind damit bei der Einkommens- ermittlung zu berücksichtigen. Gemäss Lohnausweis 2020 kamen die gesamten Kinderzulagen von Fr. 2'400.– der Klägerin 1 zu; das zweite Kind des Beklagten wird nicht erwähnt (Urk. 5/19). Der Lohnausweis lässt sich nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass die Klägerin 1 während ihres Mutterschaftsurlaubs, das heisst bis Juni 2020, die Kinderzulagen selbst bezog. Der Beklagte äusserte sich dazu nicht. Kinderzulagen sind staatliche, im Bundesgesetz über Familienzulagen geregelte Leistungen. Die Arbeitgeberin des Beklagten ist als GmbH zur Buchfüh- rung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 ff. OR). Es ist nicht davon ausge- hen, dass die im Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Kinderzulagen nicht korrekt sind. Wahrscheinlicher ist, dass ein Teil der ausgewiesenen Kinderzulagen auf das andere Kind des Beklagten entfielen. Auch für die Einkommensermittlung des Jah-
- 15 - res 2020 sind folglich die im Lohnausweis 2020 aufgeführten Kinderzulagen zu be- rücksichtigen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen beläuft sich damit auf Fr. 5'985.– ([Fr. 71'031.– ./. Fr. 2'400.– + Fr. 79'329.– ./. Fr. 4'293.–] / 24 Monate; Urk. 5/19; Urk. 21/8a). Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien sehr knapp sind, ist diese leichte Abweichung von der vorinstanzlichen Feststellung zu berück- sichtigen.
E. 2.2.5 Mit Bezug auf die Nebeneinkommen des Beklagten ist festzuhalten, dass Einkommen aus Nebenerwerben so lange zu berücksichtigen sind, als die Aus- übung der Nebentätigkeit trotz neuer Gegebenheiten als zumutbar erscheint; einem unterhaltsverpflichteten Elternteil kann insbesondere dann mehr zugemutet wer- den, wenn der obhutsberechtigte Elternteil überobligatorische Anstrengungen auf sich nimmt (vorne Erw. II.2.1.3). Die Klägerin 1 stieg im Herbst 2021, als die Kläge- rin 2 knapp eineinhalb Jahre alt war, wieder ins Berufsleben ein und arbeitet zurzeit mit einem 42 %-Pensum (unten Erw. II.2.3). Sie nimmt damit überobligatorische Ar- beitsanstrengungen auf sich (vgl. vorne Erw. II.2.1.3). Bereits aus diesem Grund können auch dem Beklagten überobligatorische Anstrengungen zugemutet wer- den. Da er anscheinend für ein 80 %-Pensum mit einer 100%-Entlöhnung entschä- digt wird (Prot. I S. 11; Urk. 46 S. 2), ist eine Ausschöpfung seiner Arbeitskraft über die effektiv geleisteten 80 % zumutbar. Seine Betreuungsaufgaben, insbesondere jene am Dienstagnachmittag und Donnerstag, ändern daran nichts (vgl. Urk. 47 S. 21 f.; Urk. 56 S. 1 f.). Selbst wenn der Beklagte effektiv ein Vollzeitpensum leis- ten würde, wären ihm aufgrund der Anstrengungen der Klägerin 1 und der bereits in der Vergangenheit ausgeübten Nebentätigkeiten weitere Anstrengungen zuzu- muten.
E. 2.2.6 Die Vorinstanz hat drei Nebenerwerbstätigkeiten berücksichtigt: Die Enga- gements beim E._____ und beim F._____ sowie die Tätigkeit bei der Feuerwehr (Urk. 47 S. 10).
E. 2.2.7 Der Beklagte rügt die Berücksichtigung seines Einkommens aus der Feu- erwehr. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte im Oktober 2020 seinen Aus- tritt aus der Feuerwehr erklärte (Urk. 67/3). Der Austritt erfolgte damit beinahe ein Jahr vor der Trennung der Parteien im August 2021 (Urk. 47 S. 4). Die Klägerinnen
- 16 - machen nicht geltend, im Oktober 2020 gegen diesen Austritt opponiert zu haben. Auf die Gründe für den Austritt kommt es nicht an (Urk. 67/3; Urk. 73 S. 1). Seit dem Austritt sind mehrere Jahre vergangen, sodass – entgegen den Klägerinnen – nicht mehr von einem vorübergehenden Rücktritt ausgegangen werden kann (Urk. 56 S. 2). Der Beklagte gab anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung im September 2022 an, seinen letzten Sold erhalten zu haben (Prot. I S. 11). Die Feu- erwehrtätigkeit kann folglich weder als bisheriger Nebenerwerb qualifiziert werden, noch bestehen Anzeichen für eine mutwillige Aufgabe der Tätigkeit im Zusammen- hang mit der Trennung der Parteien. Der aus der Feuerwehrtätigkeit erzielte Nebe- nerwerb ist folglich nicht zu berücksichtigen (2020: Fr. 9'831.– [Urk. 5/18, Aufstel- lung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb], 2021: Fr. 458.– [Urk. 21/7, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb], Urk. 21/8d]).
E. 2.2.8 Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die anderen Nebenerwerbstätigkei- ten nicht mehr zu berücksichtigen wären: Mit Bezug auf seine Tätigkeit beim F._____ trug der Beklagte vor, er überarbeite gewisse Kapitel der Kalkulationshilfe für Gärtner, wobei diese Arbeit etappenweise an Dritte vergeben werde und es eine Frage der Zeit sei, bis er nicht mehr gebraucht werde (Urk. 46 S. 2). Damit unter- lässt er es, detailliert zu behaupten, wann er mit einem Wegfall der Tätigkeit rech- net. Auch behauptet er nicht, die Tätigkeit sei bereits weggefallen, womit das An- setzen einer Übergangsfrist ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 46 S. 2). Auch die Aus- führungen des Beklagten, wonach sich seine Arbeitgeberin sein Engagement beim E._____ aufgrund der beträchtlichen Mehrkosten nach zweijähriger Übergangsfrist nicht mehr leisten könne, blieben unsubstantiiert. Seine Behauptung, Ende Jahr müsse jede Firma Gewinn schreiben, wenn sie längerfristig überleben wolle, erklärt nicht, weshalb sein Nebenerwerb beim E._____ nicht mehr von seiner Arbeitgebe- rin, bei der es sich um ein Familienunternehmen handelt, getragen werden solle (Urk. 65 S. 1; Urk. 46 S. 2; vgl. Prot. I S. 11). Auch aus einem Schreiben von I._____, Geschäftsführerin der A._____ GmbH, vom 2. März 2023 ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit beim Bildungszentrum und F._____ nicht mehr ermöglicht würde. Aus dem Schreiben ergibt sich vielmehr das Gegenteil, indem festgehalten wird, die Firma stelle den Beklagten ab 2022 für Lehrlingskurse zur Verfügung, solange
- 17 - dieser Freude daran habe (Urk. 49; Urk. 45). Damit gelingt dem Beklagten der Be- weis des Wegfalls seines Nebenerwerbs beim E._____ nicht.
E. 2.2.9 Der zu berücksichtigende Nebenverdienst belief sich im Jahr 2020 auf Fr. 2'140.– (Urk. 5/18, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebener- werb: Fr. 468.– [E._____] + Fr. 1'250.– [F._____] + Fr. 422.– [J._____, vgl. Urk. 56 S. 2; Urk. 65 S. 1]. Im Jahr 2021 beträgt der Nebenverdienst Fr. 3'558.– (Urk. 21/7, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb: Fr. 2'808.– [E._____] + Fr. 750.– [F._____]). Dies resultiert in einem durchschnittlichen Mo- natseinkommen von Fr. 240.– (Fr. 2'140.– + Fr. 3'558.– / 24 Monate).
E. 2.2.10 Weiteres Einkommen in der Form von Unterstützung durch die Eltern oder Freundin wurde weder substantiiert behauptet, noch ist solches ersichtlich (Urk. 73 S. 1; vgl. Urk. 65 S. 2).
E. 2.2.11 Zusammenfassend ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'225.– (Fr. 5'985.– [Haupttätigkeit] + Fr. 240.– [Nebentätigkeiten]) auszuge- hen.
E. 2.3 Trotz der grundsätzlich ausgewiesenen Mittellosigkeit haben sowohl der Be- klagte als auch die Klägerin 1 den Kostenvorschuss von je Fr. 3'000.– gleichzeitig mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege geleistet (Urk. 52; Urk. 54; Urk. 60; Urk. 63). Weder der Beklagte noch die Klägerin 1 machen geltend, sich für die Vorschusszahlung verschuldet zu haben (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 18a). Da mit ihren jeweiligen Kostenvorschüssen die auf sie entfallenden Kostenanteile vollständig gedeckt werden (hinten Erw. III.3), haben sowohl der Be- klagte als auch die Klägerin 1 als in diesem Umfang leistungsfähig zu gelten. Mit anderen Worten ist deshalb nicht von Mittellosigkeit auszugehen, weil keine die Kostenvorschüsse übersteigenden Kosten anfallen. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
- 37 -
E. 2.3.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 arbeite seit dem 21. Februar 2022 als Empfangsmitarbeiterin bei der K._____ AG in einem 42 %-Pensum und erziele ei- nen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 2'110.–. Zuvor sei sie seit 15. Oktober 2021 am selben Ort temporär angestellt gewesen, wobei für jene Zeit vom selben Lohn ausgegangen werden könne. Ausgehend vom Schulstufenmodell müsse die Klägerin 1 – so die Vorinstanz weiter – ab 1. August 2024 auf 50 % (Fr. 2'510.–), ab 1. August 2032 auf 80 % (Fr. 4'020.–) und ab tt.mm.2036 (Fr. 5'025.–) auf 100 % aufstocken (Urk. 47 S. 10 f.).
E. 2.3.2 Die Klägerinnen rügen, der Nettolohn der Klägerin 1 habe sich während der Zeit vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 auf Fr. 1'800.–, inkl. 13. Monats- lohn und abzüglich der Kinderzulage von Fr. 300.–, belaufen. Das von der Vorin- stanz angenommene Einkommen sei falsch (Urk. 56 S. 4).
- 18 -
E. 2.3.3 Der Beklagte äusserte sich nicht zum Einkommen der Klägerin 1 (vgl. Urk. 47; Urk. 65).
E. 2.3.4 Die Klägerin 1 ist seit dem 21. Februar 2022 mit einem 42 % bei der K._____ AG angestellt (Urk. 5/7/2; Urk. 56 S. 5). Damit erzielt sie ein effektiv aus- bezahltes Nettoeinkommen von Fr. 2'113.– (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzu- lagen von Fr. 300.–; Urk. 5/7/2; Urk. 5/8/2 S. 2; Prot. I S. 6, 14; vgl. Urk. 17/6). Wei- teres Nebeneinkommen wurde der Klägerin 1 ab dem Moment der Festanstellung korrekterweise nicht angerechnet (vgl. Prot. I S. 14; Urk. 24; Urk. 5/7, Urk. 17/5 = Urk. 25/9; Urk. 25/7). Das von der Vorinstanz festgehaltene gerundete Einkommen von Fr. 2'110.– ist korrekt. Obwohl die quellenbesteuerte Klägerin 1 obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt wird (hinten Erw. II.2.5.7), ist mit dem effektiv ausbezahlten Einkommen zu rechnen und es besteht kein Anlass, das Einkommen um den seit der Festanstellung sehr geringen Quellensteuerabzug zu erhöhen (Urk. 5/8/2; vgl. Urk. 62/I.B; § 87 f. StG ZH [631.1]).
E. 2.3.5 Die Klägerinnen rügen, das vor der Festanstellung bei der K._____ AG erwirtschaftete Einkommen sei tiefer als Fr. 2'110.– gewesen. Gemäss Lohnaus- weis 2021 belief sich der Nettolohn für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2021 auf Fr. 4'566.– (Fr. 6'720.– [Urk. 5/2] ./. Fr. 760.– [Kinderzulagen; Urk. 58/52/2] ./. Fr. 774.80 [11.53 % Ferien- und Feiertagsentschädigung; Prot. I S. 6] ./. Fr. 619.– [Quellensteuerabzug; Urk. 5/2]). Von Anfang 2022 bis Mitte Fe- bruar 2022 erwirtschaftete die Klägerin 1 insgesamt Fr. 2'610.– (Urk. 5/8/1: Fr. 474.85 + Fr. 474.80 + Fr. 967.60 + Fr. 1'099.95 + Fr. 475.– ./. Fr. 480.– [Kinder- zulagen] ./. Fr. 402.65 [11.53 % Ferien- und Feiertagsentschädigung; Prot. I S. 6]). Auch in die gerügte Zeitspanne fällt der bei der L._____ GmbH von Dezember 2021 bis Februar 2022 erwirtschaftete Lohn von Fr. 471.55 (netto; Urk. 5/8/3; vgl. Urk. 5/3). Insgesamt verdiente die Klägerin 1 in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis zum 20. Februar 2022 monatlich durchschnittlich Fr. 1'800.– ([Fr. 4'566.– + Fr. 2'610.– + Fr. 471.55] / 4.25 Monate). Für die Zeit vom 15. Oktober 2021 bis Mitte Februar 2022 ist damit – wie von den Klägerinnen gefordert – ein Einkommen von Fr. 1'800.– und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 2'110.– zu berück- sichtigen.
- 19 -
E. 2.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an den von der Vorinstanz ange- nommenen Einkommen von Fr. 2'110.– (ab 21. Februar 2022), von Fr. 2'510.– (ab
1. August 2024), von Fr. 4'020.– (ab 1. August 2032) und von Fr. 5'025.– (ab
1. April 2036) festzuhalten ist. Vom 15. Oktober 2021 bis zum 20. Februar 2022 verdiente die Klägerin 1 monatlich durchschnittlich Fr. 1'800.–; zuvor (vom 1. Au- gust 2021 bis 14. Oktober 2021) hat sie kein Einkommen erwirtschaftet (Prot. I S. 8).
E. 2.4 Einkommen der Klägerin 2
E. 2.4.1 Die Vorinstanz ging von Kinderzulagen von Fr. 300.– pro Monat aus (Urk. 47 S. 14).
E. 2.4.2 Die Klägerinnen rügen, es sei von den im Kanton Zürich üblichen Fr. 200.– auszugehen. Die zusätzlichen Fr. 100.–, welche aus den höheren Zulagen des Kantons Zug resultierten, seien der Klägerin 1 zu belassen (Urk. 56 S. 6). Im vorin- stanzlichen Verfahren trugen die Klägerinnen vor, die Kinderzulagen hätten bis Fe- bruar 2022 Fr. 200.– betragen; ab der Festanstellung hätten sie sich auf Fr. 300.– erhöht (Prot. I S. 8).
E. 2.4.3 Bei der Unterhaltsberechnung sind sämtliche Einkünfte des Kindes mitzu- berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276–293 N 66a m.H.a. BGE 147 III 265 E. 7.1). Kinderzula- gen kommen dem Kind zu (vgl. Art. 285a ZGB). Es ist kein Grund ersichtlich, Kin- der- und Ausbildungszulagen nicht in ihrer effektiv bezogenen Höhe zu berücksich- tigen. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Kinderzulagen bereits vor der Festanstellung Fr. 300.– pro Monat ausmachten (Urk. 58/52/2). Vor Stellenantritt der Klägerin 1 sind die in Zürich ausgerichteten Fr. 200.– zu berücksichtigen.
E. 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 11.5 Monate Fr. 163.–).
E. 2.5.1 Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt (Urk. 47 S. 11 f., Ände- rungen zum vorinstanzlichen Urteil grau markiert):
- 20 - Klägerin 1 (entspricht in allen Klägerin 2 Beklagter Phasen den (C._____) Lebenshaltungs- kosten) Fr. 400.– (Phase 1-4)
1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– (ab Phase 5)
2) Wohnkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'200.– Fr. 600.–
3) Krankenkasse (KVG) Fr. 273.– Fr. 228.– Fr. 98.– Fr. 134.– (Phase 1)
4) Mobilität Fr. 50.– Fr. 163.– (ab Phase 2) Fr. 400.–
5) Fremdbetreuung (Phasen 1-6) Fr. 90.– (Phase 1) Fr. 110.– (Phasen 2-6)
6) Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 175.– (Phase 7) Fr. 220.– (ab Phase 8) Fr. 1'300.– (Phasen 1-3) Fr. 1'200.– (Phasen 4, 5)
7) Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'000.– (Phasen 6-8) Fr. 0.– (Phase 9) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-3, 5) (Phasen 1-3, 5) (Phasen 1-3, 5) Fr. 30.– Fr. 13.– Fr. 0.– (Phasen 4, 6) (Phase 4, 6) (Phase 4, 6)
8) Steuern Fr. 265.– Fr. 165.– Fr. 55.– (Phase 7) (Phase 7) (Phase 7) Fr. 265.– Fr. 262.– Fr. 88.– (Phase 8) (Phase 8) (Phase 8)
- 21 - Fr. 635.– Fr. 435.– Fr. 0.– (Phase 9) (Phase 9) (Phase 9) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
9) Radio-/TV-Gebühren Fr. 30.– Fr. 30.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
10) Versicherungspauschale Fr. 30.– Fr. 30.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
11) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 120.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
12) Krankenkasse (VVG) Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 15.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 3'002.– (Phase 1) Fr. 4'543.– (Phasen 1-3) Fr. 3'051.– Fr. 1'498.– (Phasen 2,3) (Phase 1-4) Fr. 4'473.– Fr. 3'064.– (Phase 4) (Phase 4) Fr. 4'443.– Fr. 3'051.– (Phase 5) (Phase 5) Fr. 1'698.– Total (Phasen 5, 6) Fr. 4'273.– Fr. 3'064.– (Phase 6) (Phase 6) Fr. 3'511.– Fr. 1'368.– (Phase 7) (Phase 7) Fr. 4'738.– (Phasen 7 und 8) Fr. 3'653.– Fr. 1'401.– (Phase 8) (Phase 8) Fr. 4'108.– Fr. 3'826.– Fr. 1'313.– (Phase 9) (Phase 9) (Phase 9)
- 22 -
E. 2.5.2 Zur Methodik ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Berechnungs- weise in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265) verbind- lich vorgegeben hat. Massgebend ist die zweistufige Methode, bei welcher die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der Bedarf ermittelt werden und an- schliessend die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt werden, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche beziehungsweise bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt und dann ein verbleibender Überschuss ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Auf der Bedarfsseite sind zu diesem Zweck die einzelnen Positionen aufzulisten. Steuern, Kommunikations- und Versicherungskosten sowie
– unter anderem – über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien sind erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmini- mums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dabei sind zunächst die Steuern zu decken (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1057 f.; vgl. BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023, E. 4.3.2 m.H.a. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese Vor- gehensweise ist anzuwenden. Dem methodischen Vorgehen der Vorinstanz, wel- che über alle Phasen hinweg die Bedarfspositionen für Kommunikation, Serafe, Versicherungen und Steuern berücksichtigte, um gestützt darauf die Lebenshal- tungskosten der Klägerin 1 sowie den fehlenden Betreuungsunterhalt zu bestim- men (Urk. 47 S. 11 ff.), kann bei den vorliegenden knappen Verhältnissen nicht ge- folgt werden. Daran ändert nichts, dass die Parteien das methodische Vorgehen der Vorinstanz nicht kritisierten; die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (vorne Erw. II.1.2). Die vorinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Bedarfszahlen der Wohnkosten, der obligatorischen Krankenkassen- prämien und der Fremdbetreuungskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu übernehmen (Positionen 2, 3 und 5; Urk. 47 S. 11 ff.). Ergänzend ist zu den einzelnen Positionen Folgendes hinzuzufügen:
E. 2.5.3 Der Grundbetrag (1) bestimmt sich anhand der Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Grundbe- trag beträgt für ein Kind bis zum Alter von 10 Jahren Fr. 400.– und danach Fr. 600.–. Die von den Klägerinnen angeführte Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2021
- 23 - ist nicht (mehr) massgeblich (vgl. Urk. 56 S. 6; BGE 147 III 265 E. 6.4; BSK ZPO- Geiser/Fountoulakis, Art. 285 N 5).
E. 2.5.4 Die Mobilitätskosten (4) sind von der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 47 S. 13). Während der Phase 1 sind bei der Klägerin Fr. 134.– einzusetzen (erste
E. 2.5.5 Die auswärtige Verpflegung (6) ist grundsätzlich gerichtsüblich mit Fr. 220.– für ein 100 %-Pensum und entsprechend reduziert für die geringen Pen- sen der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Während der Phase 1 sind bei der Klägerin 1 Fr. 90.– einzusetzen (erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 11.5 Monate Fr. 110.–).
E. 2.5.6 Der Beklagte ist gegenüber seinem Sohn M._____ (geb. tt.mm.2014) aus früherer Ehe unterhaltspflichtig. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. November 2019 leistet er Unterhaltszahlungen (7) von Fr. 1'300.– bis 31. August 2027, vom 1. Sep- tember 2027 bis 31. Dezember 2030 sind es Fr. 1'200.– und ab 1. Januar 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– (Urk. 5/22). Die Frage, ob der Beklagte aufgrund der knappen finanziellen Verhält- nisse eine Abänderung dieser Unterhaltsbeiträge beantragen muss, um eine Gleichbehandlung seiner zwei Kinder zu erreichen (vgl. Hausheer et al., Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, N 08.9; Coskun-Ivanovic, Unterhaltsrecht in Fortsetzungsfamilien, in: FamPra 2023, S. 858; vgl. Urk. 56 S. 5), ist vorliegend zu verneinen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, entfällt ein Grossteil des nicht gedeck- ten Unterhalts der Klägerin 2 auf bereits vergangene Phasen. Eine Abänderung zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Kindes kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Klage verlangt werden (FamKomm Schei- dung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 17; Hausheer et al., a.a.O., N 09.75 ff.). Die Unkosten für die Anstrengung einer solchen Klage übersteigen im aktuellen Zeit- punkt den finanziellen Nutzen, weshalb die im Scheidungsurteil festgelegten Unter- haltspflichten gegenüber seinem Sohn vollumfänglich im Bedarf des Beklagten be- rücksichtigt werden (vgl. zum diesbezüglichen Ermessen: Hausheer et al., a.a.O., N 08.142). Hingegen ist gerechtfertigt, in der Phase 9, welche im Jahr 2038 mit der
- 24 - Volljährigkeit der Klägerin 2 beginnt, keine Unterhaltszahlungen an M._____ mehr zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass dieser bis dann eine ange- messene Erstausbildung abgeschlossen haben wird.
E. 2.5.7 Zu den Steuern (8) ist einleitend festzuhalten, dass die Klägerin 1 im Kan- ton Zürich an der Quelle besteuert wird (Urk. 5/8/2; Art. 38 Abs. 1 Bst. a StHG; § 87 f. StG ZH). Personen, die der Quellensteuer unterliegen, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie über Einkünfte verfü- gen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (§ 93 Abs. 1 lit. b StG ZH). Unterhalts- beiträge über Fr. 3'000.– stellen solche Einkünfte dar (Ziffer 14 Abs. 1 lit. c des Merkblatts des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern [ZStB-Nummer 87.3]; vgl. § 23 lit. f StG ZH). Die Klägerin 1 wird folglich ab der Trennung nachträglich im ordentlichen Verfahren (nach-)veranlagt werden. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird bei der or- dentlichen Veranlagung zinslos angerechnet (§ 93 Abs. 5 StG ZH). Die mutmassli- che Steuerbelastung der Klägerin 1 ist deshalb gleich wie beim Beklagten anhand der im ordentlichen Verfahren geltenden Grundsätze zu ermitteln und im Bedarf zu berücksichtigen.
E. 2.5.7.1 Die finanzielle Situation der Parteien lässt während der Phasen 1 bis 3 so- wie 5 keine Berücksichtigung der Steuern zu. Dass bei der quellenbesteuerten Klä- gerin 1 geringe Steuern automatisch mit dem Quellensteuerabzug vom Einkommen abzogen werden, hat vernachlässigbare Auswirkungen, sodass dem Beklagten aus der Nichtberücksichtigung seiner Steuern keine Nachteile erwachsen (vgl. vorne Erw. II.2.3).
E. 2.5.7.2 Während der Phasen 4 und 6 sind die vorhandenen Mittel nach Deckung des Existenzminimums der Familienmitglieder beinahe aufgebraucht; übrig sind Fr. 43.–. Die Steuerbelastung kann damit nicht vollständig, sondern nur anteils- weise berücksichtigt werden. Die Steuerlast des Beklagten (unter Berücksichtigung des Abzugs für die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 und seinen Sohn M._____) ist aufgrund des auf ihn anwendbaren Grundtarifs höher als jene der Klägerin 1 (unter Berücksichtigung der erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen), welche vom reduzierten Familientarif und Kinderabzügen profitieren kann. Konkret stehen
- 25 - einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von rund Fr. 32'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 33'500.– (Phase 6) auf Seiten der Klägerin 1 rund Fr. 32'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 34'500.– (Phase 6) gegenüber (je etwas tiefer für Staats- und Gemeindesteuer und etwas höher für direkte Bundessteuer; vgl. Phase 7 für Details betreffend die Abzüge). Dies führt zu einer Steuerbelastung von rund Fr. 2'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 2'200.– (Phase 6) des Beklagten und Fr. 950.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 1'000.– (Phase 6) der Klägerin. Damit entfallen rund 70 % der gesamten Steuerlast auf den Beklagten und 30 % auf die Klägerin 1. Die nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorhandenen Fr. 43.– sind während der Phasen 4 und 6 mit Fr. 30.– beim Beklagten und mit Fr. 13.– bei der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Bei einem Betrag in dieser Höhe kann die Ausschei- dung eines auf die Klägerin 2 entfallenden Anteils unterbleiben.
E. 2.5.7.3 Während der Phase 7 können die Steuern voll berücksichtigt werden. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 3'150.– an (Fr. 2'930.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 220.– direkte Bundessteuern; Grund- tarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 74'700.–, unter Berücksichtigung üb- licher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprämien von rund Fr. 8'000.– sowie dem Abzug für Unterhaltsbeiträge für beide Kinder von Fr. 26'000.–). Bei der Klägerin 1 beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung rund Fr. 2'600.– (Fr. 2'380.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 220.– direkte Bundessteuer; redu- zierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 51'840.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und rund Fr. 14'000.– Unter- haltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von gerundet Fr. 265.– des Beklagten und Fr. 220.– der Klägerin 1. Davon sind bei der Kläge- rin 2, deren Barunterhaltsbeitrag zuzüglich der von der Klägerin 1 bezogenen Kin- derzulagen rund einen Viertel des von der Klägerin 1 versteuerten Einkommens ausmacht, Fr. 55.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin 1 noch Fr. 165.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5).
E. 2.5.7.4 Für die Phase 8 kann auf vorstehende Erwägungen zur Phase 7 verwiesen werden. Die Steuerbelastung des Beklagten bleibt gleich. Bei der Klägerin 1 steigt
- 26 - die Steuerbelastung aufgrund ihres höheren Einkommens. Die Steuerbelastung be- trägt rund Fr. 4'200.– (Fr. 3'700.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 500.– direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungsgrund- lage: Einkommen Fr. 63'900.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und rund Fr. 14'000.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kin- derabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastun- gen von gerundet Fr. 265.– des Beklagten und Fr. 350.– der Klägerin 1. Davon ist bei der Klägerin 2, deren Barunterhaltsbeitrag zuzüglich der von der Klägerin 1 be- zogenen Kinder-/Ausbildungszulagen rund einen Viertel des von der Klägerin 1 ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 88.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin 1 Fr. 262.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5).
E. 2.5.7.5 In der Phase 9, welche mit der Volljährigkeit der Klägerin 2 beginnt, sind die Unterhaltsbeiträge steuerfrei und müssen von der unterhaltsberechtigten Per- son nicht als Einkommen versteuert werden. Sie können aber vom Unterhalts- schuldner auch nicht mehr in Abzug gebracht werden (Art. 24 lit. e DBG; § 24 lit. e StG ZH). Beim Beklagten fällt damit eine geschätzte jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 7'600.– an (Fr. 6'700.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 900.– direkte Bundessteuern; Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 74'700.–, un- ter Berücksichtigung üblicher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprä- mien von rund Fr. 8'000.–). Bei der Klägerin 1 beträgt die geschätzte jährliche Steu- erbelastung rund Fr. 5'200.– (Fr. 4'650.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 550.– direkte Bundessteuer; Grundtarif [vgl. § 35 II i.V.m. § 34 I a StG ZH]; Berechnungs- grundlage: Einkommen Fr. 63'900.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Ausbildungszula- gen], unter Berücksichtigung üblicher Abzüge für Berufsauslagen und Versiche- rungsprämien von rund Fr. 9'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastun- gen von gerundet Fr. 635.– des Beklagten und Fr. 435.– der Klägerin 1. Bei der Klägerin 2 sind aufgrund der mutmasslichen Geringfügigkeit keine Steuern zu be- rücksichtigen.
E. 2.5.8 Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse können die Positionen 10 bis 12 des familienrechtlichen Existenzminimums während der Phasen 1 bis 6 nicht berücksichtigt werden. Ab der Phase 7 sind für die Radio-/TV-Gebühren die noto-
- 27 - rischen Fr. 30.–, für die Versicherungspauschale und für die Kommunikationskos- ten die gerichtsüblichen Fr. 30.– und Fr. 120.– zu berücksichtigen. Die Kosten für die Zusatzkrankenversicherung sind beim Beklagten mit Fr. 50.– (vgl. Urk. 5/20/2) und bei der Klägerin 2 mit Fr. 15.– (vgl. Urk. 5/11) zu berücksichtigen. Im Sinne einer Gleichbehandlung sind auch bei der Klägerin 1, welche zurzeit nachvollzieh- barerweise keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat (Urk. 5/10), Fr. 50.– in ih- rem Bedarf einzusetzen.
E. 2.6 Unterhaltsberechnung
E. 2.6.1 Phase 1 (1. August 2021 bis 30. September 2022)
E. 2.6.1.1 Es rechtfertigt sich, für den aus Sicht der Vorinstanz rückwirkend geschul- deten Unterhalt (Urk. 47 S. 16) eine separate Phase zu bilden. Das Durchschnitts- einkommen der Klägerin 1 lag während der Phase 1 vom 1. August 2021 bis
30. September 2022 bei Fr. 1'640.– (vorne Erw. II.2.3.6: erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 4.25 Monate Fr. 1'800.– [vom
15. Oktober 2021 bis 20. Februar 2022], weitere 7.25 Monate Fr. 2'110.–, [ab
21. Februar 2022]). Das Einkommen der Klägerin 2 ist mit Fr. 282.– zu berücksich- tigen (vorne Erw. II.2.4: erste 2.5 Monate Fr. 200.–, weitere 11.5 Monate Fr. 300.–). Beim Beklagten ist von einem Einkommen von Fr. 6'225.– auszugehen (vorne Erw. II.2.2.11).
E. 2.6.1.2 Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'682.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'543.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 2 verblei- ben ihm Fr. 466.– (Fr. 1'682.– ./. Fr. 1'216.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 282.– Kinderzula- gen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 1'362.– (Fr. 3'002.– [Lebenshaltungskosten Kläge- rin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 1'640.–) bleibt im Umfang von Fr. 896.– ungedeckt (Fr. 1'362.– ./. Fr. 466.–). Während der Phase 1 hat der Beklagte für die Klägerin 2 damit einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon Fr. 466.– Betreu-
- 28 - ungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 896.– (Betreuungsunter- halt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.6.2 Phase 2 (1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2024)
E. 2.6.2.1 Die zweite Phase dauert bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit der Klägerin 2 im Sommer 2024.
E. 2.6.2.2 Der effektiv zu leistende Unterhaltsbeitrag bleibt gleich wie in der Phase 1. Das Einkommen des Beklagten und sein Bedarf sind unverändert. Ihm verbleiben nach der Deckung seines Bedarfs Fr. 1'682.–. Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 2 verbleiben ihm Fr. 484.– (Fr. 1'682.– ./. Fr. 1'198.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts de- cken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 941.– (Fr. 3'051.– [Lebenshal- tungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'110.–) bleibt im Umfang von Fr. 457.– ungedeckt (Fr. 941.– ./. Fr. 484.–). Während der Phase 2 hat der Beklagte für die Klägerin 2 damit einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon 484.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 457.– (Betreu- ungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.6.3 Phase 3 (vom 1. August 2024 bis 31. August 2027) Ab Beginn der Phase 3 ist der Klägerin 1 ein 50 %-Pensum anzurechnen und damit Fr. 2'510.– (vorne Erw. II.2.3.6). Die Bedarfszahlen bleiben unverändert. Der effektiv zu bezahlende Unterhalt bleibt mit gerundet Fr. 1'680.– gleich wie in der Phase 2. Der Betreuungsunterhalt verringert sich auf Fr. 541.– (Fr. 3'051.– [Le- benshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–). Davon kann der Beklagte, wie in Phase 2, Fr. 484.– decken. Das Manko verringert sich auf Fr. 57.– (Fr. 3'051.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.– ./. den Überschuss des Beklagten von Fr. 484.–). Während der Phase 3 hat der Beklagte für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon Fr. 484.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 57.– (Be- treuungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.6.4 Phase 4 (vom 1. September 2027 bis 31. März 2030)
- 29 - Aufgrund der knappen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die per 1. Septem- ber 2027 eintretende Reduktion der Unterhaltsbeiträge an den Sohn M._____ um Fr. 100.– zu berücksichtigen (vorne Erw. II.2.5.6). Damit besteht kein Manko mehr. Neben dem Barbedarf der Klägerin 2 von Fr. 1'198.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 300.– Kin- derzulagen]) kann der Beklagte mit seinem nach der Deckung seines Bedarfs üb- rigen Fr. 1'752.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'473.–) den Betreuungsunterhalt von Fr. 554.– (Fr. 3'064.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) übernehmen. Während der Phase 4 resultiert damit ein Unterhaltsbetrag von ge- rundet Fr. 1'750.–, davon Fr. 554.– als Betreuungsunterhalt.
E. 2.6.5 Phase 5 (1. April 2030 bis 31. Dezember 2030) Die Klägerin 2 wird am tt.mm.2030 zehnjährig, womit sich ihr Grundbetrag um Fr. 200.– erhöht. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'782.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'443.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Kläge- rin 2 verbleiben ihm Fr. 384.– (Fr. 1'782.– ./. Fr. 1'398.– [Fr. 1'698.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts de- cken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 541.– (Fr. 3'051.– [Lebenshal- tungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) bleibt im Umfang von Fr. 157.– ungedeckt (Fr. 541.– ./. Fr. 384.–). Der Beklagte hat damit während der Phase 5 für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'780.– (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 157.– (Be- treuungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.6.6 Phase 6 (1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032) Per 1. Januar 2031 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge an den Sohn M._____ um Fr. 200.– (vorne Erw. II.2.5.6). Der Beklagte ist mit den nach der De- ckung seines Bedarfs übrigen Fr. 1'952.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'273.–) in der Lage, den gesamten Barunterhalt der Klägerin 2 von Fr. 1'398.– (Fr. 1'698.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen) sowie den Betreuungsunterhalt von Fr. 554.– (Fr. 3'064.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) zu decken. Während der Phase 6 resultiert damit ein Unterhaltsbetrag von gerundet Fr. 1'950.–, davon Fr. 554.– als Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag von
- 30 - Fr. 1'950.– überschreitet den Berufungsantrag der Beklagten um Fr. 150.–. Beim Kinderunterhalt entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der refor- matio in peius) nicht (vgl. auch BGE 149 III 172 E. 3.4.1).
E. 2.6.7 Phase 7 (1. August 2032 bis 31. März 2036)
E. 2.6.7.1 Mit dem Übertritt der Klägerin 2 in der Oberstufe erhöht sich das Arbeits- pensum der Klägerin 1 auf 80 %.
E. 2.6.7.2 Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'487.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'738.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 verblei- ben ihm Fr. 419.– (Fr. 1'487.– ./. Fr. 1'068.– [Fr. 1'368.– ./. Fr. 300.– Kinderzula- gen]). Die Klägerin 1 kann mit ihrem Einkommen von Fr. 4'020.– ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'511.– decken, womit kein Betreuungsunterhalt mehr anfällt. Der Überschuss des Beklagten von Fr. 419.– ist im Verhältnis 2/3 zu 1/3 verteilen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2, zur amtlichen Publikation bestimmt), womit Fr. 140.– der Klägerin 2 zukommen und Fr. 279.– beim Beklagten verblei- ben. Der Unterhaltsbetrag ist damit während der Phase 7 auf gerundet Fr. 1'200.– (Fr. 1'068.– plus Fr. 140.–) festzulegen.
E. 2.6.8 Phase 8 (1. April 2036 bis 31. März 2038)
E. 2.6.8.1 Mit Erreichen des 16. Lebensjahrs der Klägerin 2 erhöht sich das Arbeits- pensum der Klägerin 1 auf 100 %.
E. 2.6.8.2 Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte wolle die Ausbildung aus finanzi- ellen Gründen auf eine Lehre beschränken. Um die Wahl der Ausbildung zu ge- währleisten, sei er zu verpflichten, sich an den Studien-/Ausbildungs- und Bedarfs- kosten in einem Betrag, der Fr. 1'200.– nicht unterschreiten solle, zu beteiligen (Urk. 56 S. 6; vgl. Urk. 21/3).
E. 2.6.8.3 Was eine angemessene Erstausbildung ist, kann nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf ein Einzelfall bestimmt werden. Es genügt an dieser Stelle festzu- halten, dass sowohl ein Studium als auch eine Lehre eine angemessene Erstaus-
- 31 - bildung darstellen können (Art. 277 Abs. 2 ZGB sowie statt vieler: BSK ZGB I-Foun- toulakis, Art. 277 N 12).
E. 2.6.8.4 Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines erweiterten Bedarfs Fr. 1'487.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'738.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Kläge- rin 1 verbleiben ihm Fr. 386.– (Fr. 1'487.– ./. Fr. 1'101.– [Fr. 1'401.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Die Klägerin 1 kann mit ihrem Einkommen von Fr. 5'025.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'653.– decken, womit kein Betreuungsunterhalt mehr anfällt. Der Überschuss des Beklagten von Fr. 386.– ist grundsätzlich im Ver- hältnis 2/3 zu 1/3 verteilen, wobei es sich vorliegend mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin 1 rechtfertigt, davon leicht abzuweichen (vgl. BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2, zur amtlichen Publikation bestimmt) und der Klägerin 2 etwas weniger als 1/3, konkret Fr. 100.–, zukommen zu lassen, sodass Fr. 286.– beim Beklagten verbleiben. Der Unterhaltsbetrag ist damit auf gerundet Fr. 1'200.– (Fr. 1'101.– plus Fr. 100.–) festzulegen.
E. 2.6.9 Phase 9 (ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung)
E. 2.6.9.1 Ab Erreichen des 18. Lebensjahrs der Klägerin 2 entfallen die rechtlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 2.6.9.2 Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines erweiterten Bedarfs Fr. 2'117.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'108.–). Der Klägerin 1 verbleiben nach Deckung ih- res erweiterten Bedarfs Fr. 1'199.– (Fr. 5'025.– ./. Fr. 3'826.–). Der Beklagte trägt damit 65 % und die Klägerin 1 35 % zur gesamten Leistungsfähigkeit bei. Dem steht ein Unterhaltsanspruch der Klägerin 2 von Fr. 1'013.– gegenüber (Fr. 1'313.– ./. Fr. 300.– [Ausbildungszulagen]). Der Unterhaltanspruch der Klägerin 2 ist vom Beklagten zu 65 % und konkret Fr. 650.– und von der Klägerin 1 zu 35 % und damit Fr. 363.– aufzubringen.
- 32 -
E. 2.6.9.3 Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 2 einen sich allen- falls veränderten Unterhaltsanspruch (z.B. wegen Auszugs oder zusätzlicher Aus- bildungs- und damit verbundener Mobilitätskosten) ab Volljährigkeit selbstständig durchsetzen kann und die Vereinbarung einer einvernehmlichen Unterhaltsrege- lung in einem solchen Fall möglich ist.
E. 2.7 Ausstehende rückwirkende Unterhaltsbeiträge
E. 2.7.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, dass der Beklagte seit September 2021 Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'100.– an den Unterhalt der Klägerin 2 geleistet habe. Diese seien an seine Unterhaltspflicht anzurechnen. Die vom Beklagten beantragte Verrechnung sei nicht zulässig. Ausgehend von ei- ner Unterhaltspflicht von Fr. 1'700.– schulde der Beklagte – so die Vorinstanz wei- ter – bis zum Urteilszeitpunkt Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 23'800.–, was unter Berücksichtigung der geleisteten Fr. 14'100.– noch ausste- henden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 von Fr. 9'900.– ergebe (Urk. 47 S. 16 f.).
E. 2.7.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz gehe von einem hypothetischen Einkom- men aus, welches auch für die rückwirkende Unterhaltszahlung verwendet werde, was nicht zulässig sei (Urk. 46 S. 2). Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. Sep- tember 2022 seien bloss Fr. 4'100.– geschuldet (Urk. 46 S. 1).
E. 2.7.3 Die Klägerinnen rügen, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge beliefen sich auf Fr. 15'500.– (Urk. 56 S. 3). Diese bestünden zum einen aus einem Betrag von Fr. 9'400.–, welcher dem im Urteil festgesetzten Betrag von Fr. 9'900.– abzüglich Fr. 500.– entspreche, welche der Beklagte zwischen der Verhandlung vom
13. September 2022 und Ende September 2022 geleistet habe. Zum andern be- stünden ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Hälfte des fehlenden Be- treuungsunterhalts von August 2021 bis Februar 2022, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in diesem Zeitraum. Von August 2021 bis Oktober 2021 be- laufe sich der monatliche Betreuungsunterhalt auf Fr. 2'820.–, was einer Gesamt- lücke von Fr. 8'460.– entspreche. Von November 2021 bis Februar 2022 ergebe sich ein Betreuungsunterhalt von Fr. 920.–, was insgesamt Fr. 3'760.– entspräche.
- 33 - Diese Summe von Fr. 12'220.– könne nicht vernachlässigt werden, weshalb sie – unter Berücksichtigung der schwierigen Umstände nach der Trennung – den Bei- trag ihres fehlenden Existenzminimums zur Hälfte einfordere (Urk. 56 S. 4 f.; Urk. 58/54/1 f.).
E. 2.7.4 Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung wurde vorstehend angepasst (Erw. II.2.6). Auf die Argumentation der Klägerinnen zum noch offenen Betreuungs- unterhalt und zu ihrem Existenzminimum (vgl. Urk. 56 S. 4 f.) ist deshalb nicht wei- ter einzugehen. Festzuhalten ist einzig, dass dem Beklagten sein Existenzminimum zu belassen ist und deshalb im Umfang des festgehaltenen Mankos zurzeit keine ausstehenden Zahlungen festgestellt werden können (vgl. weiter Art. 286a ZGB). Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 resultieren Unterhaltsbei- träge von Fr. 23'520.– (14 Monate x Fr. 1'680.–). Die bis Ende September 2022 zusätzlich geleistete Zahlung von Fr. 500.–, blieb unbestritten und ist zu berück- sichtigen (vorne Erw. II.1.3). Es ist folglich von geleisteten Zahlungen von Fr. 14'600.– auszugehen. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 sind Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'920.– (Fr. 23'520.– ./. Fr. 14'600.–) offen. Der Beklagte ist zu verpflichten, diesen Betrag innert 90 Tagen ab Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
E. 2.8 Fazit Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sowie die davon miterfasste Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 20. Oktober 2022 sind aufzuheben und zu ersetzen. Zudem ist die Index- klausel (Dispositiv-Ziffer 6) aufzuheben und den aktuellen Verhältnissen anzupas- sen (Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten). Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 sind durch folgende Fassung zu ersetzen: " (…)
E. 3 Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 8'920.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
- 34 - Der Betrag basiert auf einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'680.– pro Monat (davon Fr. 466.– Betreuungsunterhalt) abzüglich be- reits erfolgter Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 14'600.–.
E. 3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksich- tigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 3.2 Strittig war der für die Klägerin 2 zu leistende Unterhalt. Gerechnet mit einer mutmasslichen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres obsiegen die Parteien mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte, womit sie die Kosten hälftig zu tragen haben (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach Praxis der entscheidenden Kammer wer- den in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt.
E. 3.3 Die Gerichtskosten sind aus den von beiden Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen zu beziehen, dies im Verhältnis von je 50 % und damit je Fr. 2'500.– (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 3.4 Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Übri- gen wären ohnehin – auch bei anderem Verfahrensausgang – aus folgenden Grün- den keine Parteientschädigungen zuzusprechen gewesen: Als Parteientschädi- gung gelten neben dem Ersatz notwendiger Auslagen die Kosten einer berufsmäs- sigen Vertretung sowie – in begründeten Fällen – eine angemessene Umtriebsent- schädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt eine Ausnahme dar (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21). Die von den Klägerinnen beantragte Teilentschädigung von Fr. 5'000.– (Urk. 56 S. 6) wurde weder begründet, noch wurden Auslagen belegt, weshalb keine Entschädigung hätte zugesprochen werden können. Der Beklagte hat seinerseits keine Parteient- schädigung beantragt, womit eine solche nicht hätte zugesprochen werden können (vgl. Art. 105 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 des Urteil des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
20. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 38 -
2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Klägerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Oktober 2022 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "(…)
3. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 für die Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 30. September 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 8'920.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Der Betrag basiert auf einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'680.– pro Monat (davon Fr. 466.– Betreuungsunterhalt) abzüglich bereits erfolgter Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 14'600.–.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 folgende Unterhalts- beiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Fami- lien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:
a) Fr. 1'680.– vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2027 (davon 484.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 1'750.– 1. September 2027 bis 31. März 2030 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
- 39 -
c) Fr. 1'780.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 1'950.– 1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
e) Fr. 1'200.– 1. August 2032 bis 31. März 2038
f) Fr. 650.– ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 1 zahl- bar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. (…)
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Ka- lenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende Novem- ber des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 40 -
E. 4 Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:
a) Fr. 1'680.– vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2027 (davon 484.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 1'750.– 1. September 2027 bis 31. März 2030 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
c) Fr. 1'780.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 1'950.– 1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
e) Fr. 1'200.– 1. August 2032 bis 31. März 2038
f) Fr. 650.– ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 1 zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. (…)
E. 6 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesin- dex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- 35 - Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: lm
Dispositiv
- August 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 2'720.–
- November 2021 bis 28. Februar 2022: Fr. 620.–
- März 2022 bis 31. Juli 2024: Fr. 610.–
- August 2024 bis 31. März 2030: Fr. 210.–
- April 2030 bis 31. Juli 2032: Fr. 400.–
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 46 S. 1 f., sinngemäss):
- Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 wie folgt zu ändern:
- Der Vater, A._____, wird verpflichtet, für die Tochter, C._____, für noch ausstehende Unterhaltsbeiträge der Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 den Betrag von - 7 - Franken 4'100.– an die Mutter, B._____, zu bezahlen. Die- ser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Obergerichts.
- Der Vater, A._____, wird verpflichtet, für die Tochter, C._____, folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 1'400.– ab Oktober 2022 bis 31. Juli 2032 Fr. 1'200.– ab August 2032 bis 31. Juli 2035 Fr. 1'000.– ab 1. August 2035 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____.
- Unter Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei. der Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin- nen 1+2 (Urk. 56, sinngemäss):
- Es seien die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen.
- In Abänderung der Dispositivziffer 3 sei der Beklagte zu verpflich- ten, für die Klägerin 2 noch ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 15'500.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 180 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Oberge- richts.
- In Abänderung der Dispositivziffer 4 sei der Beklagte zu verpflich- ten, für die Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Fa- milien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 1'700.– ab 1. Oktober 2022, dazu Fr. 100.– ab 1. Septem- ber 2027, bis 31. Juli 2032. Fr. 1'400.– ab 1. August 2032 bis tt.mm.2038 Fr. 1'200.– ab tt.mm.2038 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten sowie eine Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– für die gesamten Prozesskosten an die Klägerin 1 zu bezahlen. - 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2020 geborenen C._____. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 machten die Klägerinnen bei der Vorin- stanz ein Verfahren betreffend Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhalt hängig (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das Verfahren vor der Vorinstanz abgeschlossen (Urk. 47). Im Übrigen kann für die Prozessge- schichte auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 4).
- Mit Eingabe vom 13. März 2023 (Datum Poststempel 14. März 2023) erhob der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte ("Beklagte") innert Frist (vgl. Urk. 38/2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 46; Urk. 49). Nachdem mit Verfügung vom 16. März 2023 ein Kostenvor- schuss eingefordert worden war (Urk. 50), stellte der Beklagte mit Eingabe vom
- März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 52; Urk. 53/1-18) und leistete den Kostenvorschuss (Urk. 54). Am 23. März 2023 teilte die bisherige Rechtsvertreterin der Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungs- klägerinnen 1 und 2 ("Klägerinnen") mit, sie vertrete diese im Berufungsverfahren nicht mehr (Urk. 51). Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55), welche am 23. Mai 2023 – unter Erhe- bung einer Anschlussberufung – fristgerecht erstattet wurde (Urk. 56; Urk. 57; Urk. 58/50-55). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde von der Klägerin 1 ein Kos- tenvorschuss eingefordert (Urk. 59). Nachdem die Klägerin 1 ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (Urk. 60; Urk. 61; Urk. 62/I.A-II.G), leistete auch sie den Kostenvorschuss (Urk. 63). Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 64), welche der Be- klagte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Datum Poststempel 17. Juli 2023) fristge- recht erstattete (Urk. 65; Urk. 66; Urk. 67/1-4). Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde die Anschlussberufungsantwort den Klägerinnen zur Kenntnisnahme zuge- stellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zu den neuen Unterlagen und Behauptun- gen angesetzt (Urk. 68). Innert verlängerter Frist (Urk. 69-72) nahmen die Kläge- rinnen mit Eingabe vom 25. August 2023 (Datum Poststempel 28. August 2023) - 9 - Stellung (Urk. 73; Urk. 74; Urk. 75/70/1-8). Diese Stellungnahme wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 22. September 2023 mit dem Hinweis, dass die zu den Finanzen eingereichten Unterlagen bereits im Recht lägen und die Betreuung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, zugestellt (Urk. 76). Es erfolgen keine weitere Eingaben.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-45). Das Berufungs- verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung
- Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbe- - 10 - gründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Ge- richt hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Be- rufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.4. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 (Obhut, Betreu- ungsregelung, Regelung betreffend ausserordentliche Kinderkosten). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Nicht angefochten wurde die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 6). Diese hängt aber untrenn- bar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie nicht rechtskräftig zu erklären ist. - 11 -
- Unterhalt 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Unterhalt. Während der Beklagte tiefere Unterhaltsbeiträge verlangt und insbesondere die vorinstanzliche Festsetzung seines Einkommens kritisiert (Urk. 46), beantragen die Klägerinnen neben dem Festhalten am vorinstanzlich festgesetzten – ihrer Ansicht nach ohnehin zu tief angesetzten – Einkommen des Beklagten die Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge (Urk. 56). 2.1.2. Die Betreuungsregelung bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vorne Erw. II.1.4). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist nicht ein- zugehen (Urk. 65 S. 1 f.; Urk. 73 S. 2-5). 2.1.3. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Unterhalts- recht, dass eine vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist (BGE 147 III 265 E. 7.4). Geht es um Kinderunterhalt – insbesondere im Verhältnis zu minderjährigen Kindern (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1) – und liegen enge wirtschaftliche Verhältnisse vor, besteht eine besondere Anstren- gungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Gemäss dem Schulstufenmodell wird ab Be- ginn der obligatorischen Schulzeit des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % des obhutsberechtigten Elternteils als zumutbar erachtet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Nebenbeschäftigungen können bei einem Vollzeitpensum regelmässig nicht erwartet werden; erbringt aber der obhutsberechtigte Elternteil einen ausser- ordentlichen Beitrag, ist auch dem unterhaltsverpflichteten Elternteil regelmässig mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 136). Dies hat auch bei klar überobligatorischen Arbeitsanstrengungen des obhutsbe- rechtigten Elternteils zu gelten. Gemäss konstanter Praxis ist ein Einkommen aus einem bisherigen Nebenerwerb so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Aus- übung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretener Gegebenheiten als noch zumutbar erscheint (OGer ZH LE190004 vom 17.07.2019, E. II.B.2.4 m.H.a BGer - 12 - 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; OGer ZH LE170049 vom 22.11.2017, E. III.B.3.3.3). Die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung ist ein Ermes- sensentscheid (OGer ZH LZ220014 vom 24.11.2022, E. II.7.5 m.H.). 2.2. Einkommen des Beklagten 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte arbeite als Landschaftsgärtner in der von ihm betriebenen D._____ GmbH in einem 100 %-Pensum. In den Jahren 2020/2021 habe er damit ein Einkommen von Fr. 71'031.– und Fr. 79'329.– erzielt, was unter Ausklammerung der damals von ihm bezogenen Kinderzulage von mo- natlich Fr. 200.– einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'065.– entspreche (Urk. 47 S. 9 f.). Darüber hinaus habe der Beklagte in den vergangenen Jahren durch seine Engagements beim E._____ und dem F._____ sowie seine Tätigkeit bei der Feuerwehr einen Nebenverdienst erzielt. Im Jahr 2020 habe sich dieser auf Fr. 11'971.– und im Jahr 2021 auf Fr. 4'016.– belaufen, was durchschnittlichen Fr. 666.– pro Monat entspreche. Der Beklagte habe – so die Vorinstanz weiter – an der Hauptverhandlung zwar ausgeführt, das Geschäft lasse den Nebenerwerb nicht mehr zu; da der Beklagte aber bei seiner eigenen Unternehmung angestellt sei und über die Zulässigkeit des Nebenerwerbs werde entscheiden können, erscheine seine Darstellung nicht plausibel und es sei folglich davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft seiner Nebentätigkeit nachgehen werde. Gesamthaft ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'730.– aus (Urk. 47 S. 10). 2.2.2. Der Beklagte rügt, er habe die Mitgliedschaft bei der Feuerwehr bereits im Oktober 2020 wegen interner Differenzen und aus absolut eigener Überzeugung gekündigt. Es sei ihm nach 20 Jahren Feuerwehrdienst aufgrund der Betreuungs- aufgaben für seine Kinder schlicht nicht mehr möglich, diesen wieder aufzunehmen. Er sei Offizier gewesen und habe entsprechend Pikettdienst leisten müssen, was als alleinstehender Vater nicht machbar sei (Urk. 46 S. 1; Urk. 65 S. 1). Der Nebe- nerwerb als Instruktor am Ausbildungszentrum … [Berufsrichtung] in G._____ werde nach zweijähriger Übergangsfrist nicht länger von seinem Arbeitgeber getra- gen. Bis anhin seien diese Tage zur Verfügung gestellt worden, was nun aufgrund der beträchtlichen Mehrkosten nicht mehr gehe. Hinzu komme, dass sein Arbeitge- - 13 - ber seit Sommer 2021 einen 100 %-Lohn für ein 80 %-Pensum auszahle. Der Ne- benerwerb beim F._____, für welchen er gewisse Kapitel der Kalkulationshilfe für Gärtner bearbeitet habe, werde auch bald wegfallen. Diese Arbeit werde etappen- weise an Dritte vergeben und es sei eine Frage der Zeit, bis er nicht mehr gebraucht werde. Es sei deshalb wenigstens eine Übergangsfrist anzusetzen, um einen ver- gleichbaren Nebenerwerb zu finden. Er betreue während der vereinbarten Betreu- ungszeiten selbst, was ihm wichtig sei. Es sei deshalb fragwürdig, ob überhaupt ein Arbeitspensum von 100 % gefordert werden könne, geschweige denn, ob mit den vergangenen Nebenerwerben, die er zum Grossteil in seiner Freizeit ausgeübt habe, gerechnet werden dürfe. Es sei deshalb von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'065.– auszugehen (Urk. 46 S. 2; Urk. 65 S. 1). 2.2.3. Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte habe seine Tätigkeit bei der Feu- erwehr bis zu seiner Kündigung im Oktober 2020 stets ausüben können, trotz Be- treuungsaufgaben für seinen Sohn. Die Betreuungsregelung der Tochter der Par- teien sei – mit Ausnahme des Sonntags – an jene des Sohnes angelehnt worden, womit die Betreuung keine neue Einschränkung darstelle. Die Feuerwehrübungen fänden unter der Woche und am Abend statt, womit die Tätigkeit mit der vereinbar- ten Kinderbetreuung bis 19.00 Uhr vereinbar sei. Sollte eine Übung früher begin- nen, so könne die Klägerin 1 die Betreuung übernehmen (Urk. 56 S. 1 f.). Dies gelte für alle Nebenerwerbstätigkeiten. Die Entscheidung des Arbeitgebers des Beklag- ten beziehungsweise seiner Mutter, ihm ab 2022 die Vergütungen für seine Nebe- nerwerbe beim H._____ und beim E._____ zu entziehen, sei nicht haltbar. Unab- hängig davon, ob der Beklagte einen 100 %-Lohn für ein 80 %-Pensum beziehe, sei ein 80 %-Pensum für die Kinderbetreuung nicht nötig (Urk. 56 S. 2). Am vor- instanzlich festgestellten Einkommen sei festzuhalten, obwohl bereits dieses zu tief festgesetzt worden sei (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 73 S. 2). 2.2.4. Das Einkommen, das der Beklagte im Rahmen seiner Haupttätigkeit bei der D._____ GmbH erwirtschaftet, wurde von der Vorinstanz anhand der Lohnaus- weise der Jahre 2020 und 2021 ermittelt (Urk. 47 S. 9 f.). Bei schwankenden Ein- kommen – wie sie hier vorliegen – ist es üblich, einen Durchschnittslohn zu ermit- teln, womit dem Vorgehen der Vorinstanz zu folgen ist (vgl. FamKomm Schei- - 14 - dung/Schweighauser, Art. 285 N 141). Dass die Jahre 2017 und 2018 dabei nicht berücksichtigt wurden, ist – entgegen der Ansicht der Klägerinnen (Urk. 56 S. 2) – nicht zu beanstanden. Einerseits liegen diese Jahre weit zurück und andererseits gab der Beklagte zu diesen Jahren zu Protokoll, er habe damals sehr viel gearbeitet und auf Freizeit verzichtet (Urk. 27/5 f.; Prot. I S. 13; vgl. Urk. 75/70/1). Die Kläge- rinnen tragen weiter vor, die Vorinstanz habe versehentlich zu hohe Kinderabzüge berücksichtigt (Urk. 56 S. 2). Wie nachstehend aufzuzeigen ist, kann dem nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat vielmehr zu wenig Kinderabzüge berücksichtigt: Die Klägerinnen belegen, dass die Kinderzulage während des Mutterschaftsurlaubs – d.h. bis Ende Juni 2020 – an die Klägerin 1 ausgerichtet wurde (Urk. 58/52/1). Auch belegen sie, dass die Kinderzulage ab Mitte Oktober 2021 an die Klägerin 1 ausgerichtet wurde (Urk. 58/52/2). In den Lohnausweisen des Beklagten sind für das Jahr 2020 Kinderzulagen von Fr. 2'400.– (mit der Bezeichnung "C._____"; Urk. 5/19) und für das Jahr 2021 von Fr. 4'293.– ausgewiesen (Urk. 21/8a). Aus dem Lohnausweis 2021 wird ersichtlich, dass Kinderzulagen für zwei Kinder aus- gewiesen werden; eines erhielt Fr. 2'400.– und das andere Fr. 1'893.–. Bei erstem handelt es sich um den Sohn des Beklagten und bei letzterem um die Klägerin 2, für welche im 2021 während 9.5 Monaten – wie von den Klägerinnen geltend ge- macht (Urk. 56 S. 2) – über den Beklagten Kinderzulagen in der Höhe von monat- lich Fr. 200.– (Fr. 1'893.– / 9.5 Monate) bezogen wurden (vgl. Urk. 5/15). Die im Lohnausweis 2021 ausgewiesenen Kinderzulagen sind damit bei der Einkommens- ermittlung zu berücksichtigen. Gemäss Lohnausweis 2020 kamen die gesamten Kinderzulagen von Fr. 2'400.– der Klägerin 1 zu; das zweite Kind des Beklagten wird nicht erwähnt (Urk. 5/19). Der Lohnausweis lässt sich nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass die Klägerin 1 während ihres Mutterschaftsurlaubs, das heisst bis Juni 2020, die Kinderzulagen selbst bezog. Der Beklagte äusserte sich dazu nicht. Kinderzulagen sind staatliche, im Bundesgesetz über Familienzulagen geregelte Leistungen. Die Arbeitgeberin des Beklagten ist als GmbH zur Buchfüh- rung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 ff. OR). Es ist nicht davon ausge- hen, dass die im Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Kinderzulagen nicht korrekt sind. Wahrscheinlicher ist, dass ein Teil der ausgewiesenen Kinderzulagen auf das andere Kind des Beklagten entfielen. Auch für die Einkommensermittlung des Jah- - 15 - res 2020 sind folglich die im Lohnausweis 2020 aufgeführten Kinderzulagen zu be- rücksichtigen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen beläuft sich damit auf Fr. 5'985.– ([Fr. 71'031.– ./. Fr. 2'400.– + Fr. 79'329.– ./. Fr. 4'293.–] / 24 Monate; Urk. 5/19; Urk. 21/8a). Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien sehr knapp sind, ist diese leichte Abweichung von der vorinstanzlichen Feststellung zu berück- sichtigen. 2.2.5. Mit Bezug auf die Nebeneinkommen des Beklagten ist festzuhalten, dass Einkommen aus Nebenerwerben so lange zu berücksichtigen sind, als die Aus- übung der Nebentätigkeit trotz neuer Gegebenheiten als zumutbar erscheint; einem unterhaltsverpflichteten Elternteil kann insbesondere dann mehr zugemutet wer- den, wenn der obhutsberechtigte Elternteil überobligatorische Anstrengungen auf sich nimmt (vorne Erw. II.2.1.3). Die Klägerin 1 stieg im Herbst 2021, als die Kläge- rin 2 knapp eineinhalb Jahre alt war, wieder ins Berufsleben ein und arbeitet zurzeit mit einem 42 %-Pensum (unten Erw. II.2.3). Sie nimmt damit überobligatorische Ar- beitsanstrengungen auf sich (vgl. vorne Erw. II.2.1.3). Bereits aus diesem Grund können auch dem Beklagten überobligatorische Anstrengungen zugemutet wer- den. Da er anscheinend für ein 80 %-Pensum mit einer 100%-Entlöhnung entschä- digt wird (Prot. I S. 11; Urk. 46 S. 2), ist eine Ausschöpfung seiner Arbeitskraft über die effektiv geleisteten 80 % zumutbar. Seine Betreuungsaufgaben, insbesondere jene am Dienstagnachmittag und Donnerstag, ändern daran nichts (vgl. Urk. 47 S. 21 f.; Urk. 56 S. 1 f.). Selbst wenn der Beklagte effektiv ein Vollzeitpensum leis- ten würde, wären ihm aufgrund der Anstrengungen der Klägerin 1 und der bereits in der Vergangenheit ausgeübten Nebentätigkeiten weitere Anstrengungen zuzu- muten. 2.2.6. Die Vorinstanz hat drei Nebenerwerbstätigkeiten berücksichtigt: Die Enga- gements beim E._____ und beim F._____ sowie die Tätigkeit bei der Feuerwehr (Urk. 47 S. 10). 2.2.7. Der Beklagte rügt die Berücksichtigung seines Einkommens aus der Feu- erwehr. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte im Oktober 2020 seinen Aus- tritt aus der Feuerwehr erklärte (Urk. 67/3). Der Austritt erfolgte damit beinahe ein Jahr vor der Trennung der Parteien im August 2021 (Urk. 47 S. 4). Die Klägerinnen - 16 - machen nicht geltend, im Oktober 2020 gegen diesen Austritt opponiert zu haben. Auf die Gründe für den Austritt kommt es nicht an (Urk. 67/3; Urk. 73 S. 1). Seit dem Austritt sind mehrere Jahre vergangen, sodass – entgegen den Klägerinnen – nicht mehr von einem vorübergehenden Rücktritt ausgegangen werden kann (Urk. 56 S. 2). Der Beklagte gab anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung im September 2022 an, seinen letzten Sold erhalten zu haben (Prot. I S. 11). Die Feu- erwehrtätigkeit kann folglich weder als bisheriger Nebenerwerb qualifiziert werden, noch bestehen Anzeichen für eine mutwillige Aufgabe der Tätigkeit im Zusammen- hang mit der Trennung der Parteien. Der aus der Feuerwehrtätigkeit erzielte Nebe- nerwerb ist folglich nicht zu berücksichtigen (2020: Fr. 9'831.– [Urk. 5/18, Aufstel- lung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb], 2021: Fr. 458.– [Urk. 21/7, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb], Urk. 21/8d]). 2.2.8. Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die anderen Nebenerwerbstätigkei- ten nicht mehr zu berücksichtigen wären: Mit Bezug auf seine Tätigkeit beim F._____ trug der Beklagte vor, er überarbeite gewisse Kapitel der Kalkulationshilfe für Gärtner, wobei diese Arbeit etappenweise an Dritte vergeben werde und es eine Frage der Zeit sei, bis er nicht mehr gebraucht werde (Urk. 46 S. 2). Damit unter- lässt er es, detailliert zu behaupten, wann er mit einem Wegfall der Tätigkeit rech- net. Auch behauptet er nicht, die Tätigkeit sei bereits weggefallen, womit das An- setzen einer Übergangsfrist ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 46 S. 2). Auch die Aus- führungen des Beklagten, wonach sich seine Arbeitgeberin sein Engagement beim E._____ aufgrund der beträchtlichen Mehrkosten nach zweijähriger Übergangsfrist nicht mehr leisten könne, blieben unsubstantiiert. Seine Behauptung, Ende Jahr müsse jede Firma Gewinn schreiben, wenn sie längerfristig überleben wolle, erklärt nicht, weshalb sein Nebenerwerb beim E._____ nicht mehr von seiner Arbeitgebe- rin, bei der es sich um ein Familienunternehmen handelt, getragen werden solle (Urk. 65 S. 1; Urk. 46 S. 2; vgl. Prot. I S. 11). Auch aus einem Schreiben von I._____, Geschäftsführerin der A._____ GmbH, vom 2. März 2023 ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit beim Bildungszentrum und F._____ nicht mehr ermöglicht würde. Aus dem Schreiben ergibt sich vielmehr das Gegenteil, indem festgehalten wird, die Firma stelle den Beklagten ab 2022 für Lehrlingskurse zur Verfügung, solange - 17 - dieser Freude daran habe (Urk. 49; Urk. 45). Damit gelingt dem Beklagten der Be- weis des Wegfalls seines Nebenerwerbs beim E._____ nicht. 2.2.9. Der zu berücksichtigende Nebenverdienst belief sich im Jahr 2020 auf Fr. 2'140.– (Urk. 5/18, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebener- werb: Fr. 468.– [E._____] + Fr. 1'250.– [F._____] + Fr. 422.– [J._____, vgl. Urk. 56 S. 2; Urk. 65 S. 1]. Im Jahr 2021 beträgt der Nebenverdienst Fr. 3'558.– (Urk. 21/7, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb: Fr. 2'808.– [E._____] + Fr. 750.– [F._____]). Dies resultiert in einem durchschnittlichen Mo- natseinkommen von Fr. 240.– (Fr. 2'140.– + Fr. 3'558.– / 24 Monate). 2.2.10. Weiteres Einkommen in der Form von Unterstützung durch die Eltern oder Freundin wurde weder substantiiert behauptet, noch ist solches ersichtlich (Urk. 73 S. 1; vgl. Urk. 65 S. 2). 2.2.11. Zusammenfassend ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'225.– (Fr. 5'985.– [Haupttätigkeit] + Fr. 240.– [Nebentätigkeiten]) auszuge- hen. 2.3. Einkommen der Klägerin 1 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 arbeite seit dem 21. Februar 2022 als Empfangsmitarbeiterin bei der K._____ AG in einem 42 %-Pensum und erziele ei- nen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 2'110.–. Zuvor sei sie seit 15. Oktober 2021 am selben Ort temporär angestellt gewesen, wobei für jene Zeit vom selben Lohn ausgegangen werden könne. Ausgehend vom Schulstufenmodell müsse die Klägerin 1 – so die Vorinstanz weiter – ab 1. August 2024 auf 50 % (Fr. 2'510.–), ab 1. August 2032 auf 80 % (Fr. 4'020.–) und ab tt.mm.2036 (Fr. 5'025.–) auf 100 % aufstocken (Urk. 47 S. 10 f.). 2.3.2. Die Klägerinnen rügen, der Nettolohn der Klägerin 1 habe sich während der Zeit vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 auf Fr. 1'800.–, inkl. 13. Monats- lohn und abzüglich der Kinderzulage von Fr. 300.–, belaufen. Das von der Vorin- stanz angenommene Einkommen sei falsch (Urk. 56 S. 4). - 18 - 2.3.3. Der Beklagte äusserte sich nicht zum Einkommen der Klägerin 1 (vgl. Urk. 47; Urk. 65). 2.3.4. Die Klägerin 1 ist seit dem 21. Februar 2022 mit einem 42 % bei der K._____ AG angestellt (Urk. 5/7/2; Urk. 56 S. 5). Damit erzielt sie ein effektiv aus- bezahltes Nettoeinkommen von Fr. 2'113.– (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzu- lagen von Fr. 300.–; Urk. 5/7/2; Urk. 5/8/2 S. 2; Prot. I S. 6, 14; vgl. Urk. 17/6). Wei- teres Nebeneinkommen wurde der Klägerin 1 ab dem Moment der Festanstellung korrekterweise nicht angerechnet (vgl. Prot. I S. 14; Urk. 24; Urk. 5/7, Urk. 17/5 = Urk. 25/9; Urk. 25/7). Das von der Vorinstanz festgehaltene gerundete Einkommen von Fr. 2'110.– ist korrekt. Obwohl die quellenbesteuerte Klägerin 1 obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt wird (hinten Erw. II.2.5.7), ist mit dem effektiv ausbezahlten Einkommen zu rechnen und es besteht kein Anlass, das Einkommen um den seit der Festanstellung sehr geringen Quellensteuerabzug zu erhöhen (Urk. 5/8/2; vgl. Urk. 62/I.B; § 87 f. StG ZH [631.1]). 2.3.5. Die Klägerinnen rügen, das vor der Festanstellung bei der K._____ AG erwirtschaftete Einkommen sei tiefer als Fr. 2'110.– gewesen. Gemäss Lohnaus- weis 2021 belief sich der Nettolohn für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2021 auf Fr. 4'566.– (Fr. 6'720.– [Urk. 5/2] ./. Fr. 760.– [Kinderzulagen; Urk. 58/52/2] ./. Fr. 774.80 [11.53 % Ferien- und Feiertagsentschädigung; Prot. I S. 6] ./. Fr. 619.– [Quellensteuerabzug; Urk. 5/2]). Von Anfang 2022 bis Mitte Fe- bruar 2022 erwirtschaftete die Klägerin 1 insgesamt Fr. 2'610.– (Urk. 5/8/1: Fr. 474.85 + Fr. 474.80 + Fr. 967.60 + Fr. 1'099.95 + Fr. 475.– ./. Fr. 480.– [Kinder- zulagen] ./. Fr. 402.65 [11.53 % Ferien- und Feiertagsentschädigung; Prot. I S. 6]). Auch in die gerügte Zeitspanne fällt der bei der L._____ GmbH von Dezember 2021 bis Februar 2022 erwirtschaftete Lohn von Fr. 471.55 (netto; Urk. 5/8/3; vgl. Urk. 5/3). Insgesamt verdiente die Klägerin 1 in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis zum 20. Februar 2022 monatlich durchschnittlich Fr. 1'800.– ([Fr. 4'566.– + Fr. 2'610.– + Fr. 471.55] / 4.25 Monate). Für die Zeit vom 15. Oktober 2021 bis Mitte Februar 2022 ist damit – wie von den Klägerinnen gefordert – ein Einkommen von Fr. 1'800.– und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 2'110.– zu berück- sichtigen. - 19 - 2.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an den von der Vorinstanz ange- nommenen Einkommen von Fr. 2'110.– (ab 21. Februar 2022), von Fr. 2'510.– (ab
- August 2024), von Fr. 4'020.– (ab 1. August 2032) und von Fr. 5'025.– (ab
- April 2036) festzuhalten ist. Vom 15. Oktober 2021 bis zum 20. Februar 2022 verdiente die Klägerin 1 monatlich durchschnittlich Fr. 1'800.–; zuvor (vom 1. Au- gust 2021 bis 14. Oktober 2021) hat sie kein Einkommen erwirtschaftet (Prot. I S. 8). 2.4. Einkommen der Klägerin 2 2.4.1. Die Vorinstanz ging von Kinderzulagen von Fr. 300.– pro Monat aus (Urk. 47 S. 14). 2.4.2. Die Klägerinnen rügen, es sei von den im Kanton Zürich üblichen Fr. 200.– auszugehen. Die zusätzlichen Fr. 100.–, welche aus den höheren Zulagen des Kantons Zug resultierten, seien der Klägerin 1 zu belassen (Urk. 56 S. 6). Im vorin- stanzlichen Verfahren trugen die Klägerinnen vor, die Kinderzulagen hätten bis Fe- bruar 2022 Fr. 200.– betragen; ab der Festanstellung hätten sie sich auf Fr. 300.– erhöht (Prot. I S. 8). 2.4.3. Bei der Unterhaltsberechnung sind sämtliche Einkünfte des Kindes mitzu- berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276–293 N 66a m.H.a. BGE 147 III 265 E. 7.1). Kinderzula- gen kommen dem Kind zu (vgl. Art. 285a ZGB). Es ist kein Grund ersichtlich, Kin- der- und Ausbildungszulagen nicht in ihrer effektiv bezogenen Höhe zu berücksich- tigen. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Kinderzulagen bereits vor der Festanstellung Fr. 300.– pro Monat ausmachten (Urk. 58/52/2). Vor Stellenantritt der Klägerin 1 sind die in Zürich ausgerichteten Fr. 200.– zu berücksichtigen. 2.5. Bedarf 2.5.1. Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt (Urk. 47 S. 11 f., Ände- rungen zum vorinstanzlichen Urteil grau markiert): - 20 - Klägerin 1 (entspricht in allen Klägerin 2 Beklagter Phasen den (C._____) Lebenshaltungs- kosten) Fr. 400.– (Phase 1-4) 1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– (ab Phase 5) 2) Wohnkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 273.– Fr. 228.– Fr. 98.– Fr. 134.– (Phase 1) 4) Mobilität Fr. 50.– Fr. 163.– (ab Phase 2) Fr. 400.– 5) Fremdbetreuung (Phasen 1-6) Fr. 90.– (Phase 1) Fr. 110.– (Phasen 2-6) 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 175.– (Phase 7) Fr. 220.– (ab Phase 8) Fr. 1'300.– (Phasen 1-3) Fr. 1'200.– (Phasen 4, 5) 7) Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'000.– (Phasen 6-8) Fr. 0.– (Phase 9) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-3, 5) (Phasen 1-3, 5) (Phasen 1-3, 5) Fr. 30.– Fr. 13.– Fr. 0.– (Phasen 4, 6) (Phase 4, 6) (Phase 4, 6) 8) Steuern Fr. 265.– Fr. 165.– Fr. 55.– (Phase 7) (Phase 7) (Phase 7) Fr. 265.– Fr. 262.– Fr. 88.– (Phase 8) (Phase 8) (Phase 8) - 21 - Fr. 635.– Fr. 435.– Fr. 0.– (Phase 9) (Phase 9) (Phase 9) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6) 9) Radio-/TV-Gebühren Fr. 30.– Fr. 30.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6) 10) Versicherungspauschale Fr. 30.– Fr. 30.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6) 11) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 120.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6) (Phasen 1-6) 12) Krankenkasse (VVG) Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 15.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 3'002.– (Phase 1) Fr. 4'543.– (Phasen 1-3) Fr. 3'051.– Fr. 1'498.– (Phasen 2,3) (Phase 1-4) Fr. 4'473.– Fr. 3'064.– (Phase 4) (Phase 4) Fr. 4'443.– Fr. 3'051.– (Phase 5) (Phase 5) Fr. 1'698.– Total (Phasen 5, 6) Fr. 4'273.– Fr. 3'064.– (Phase 6) (Phase 6) Fr. 3'511.– Fr. 1'368.– (Phase 7) (Phase 7) Fr. 4'738.– (Phasen 7 und 8) Fr. 3'653.– Fr. 1'401.– (Phase 8) (Phase 8) Fr. 4'108.– Fr. 3'826.– Fr. 1'313.– (Phase 9) (Phase 9) (Phase 9) - 22 - 2.5.2. Zur Methodik ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Berechnungs- weise in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265) verbind- lich vorgegeben hat. Massgebend ist die zweistufige Methode, bei welcher die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der Bedarf ermittelt werden und an- schliessend die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt werden, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche beziehungsweise bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt und dann ein verbleibender Überschuss ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Auf der Bedarfsseite sind zu diesem Zweck die einzelnen Positionen aufzulisten. Steuern, Kommunikations- und Versicherungskosten sowie – unter anderem – über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien sind erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmini- mums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dabei sind zunächst die Steuern zu decken (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1057 f.; vgl. BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023, E. 4.3.2 m.H.a. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese Vor- gehensweise ist anzuwenden. Dem methodischen Vorgehen der Vorinstanz, wel- che über alle Phasen hinweg die Bedarfspositionen für Kommunikation, Serafe, Versicherungen und Steuern berücksichtigte, um gestützt darauf die Lebenshal- tungskosten der Klägerin 1 sowie den fehlenden Betreuungsunterhalt zu bestim- men (Urk. 47 S. 11 ff.), kann bei den vorliegenden knappen Verhältnissen nicht ge- folgt werden. Daran ändert nichts, dass die Parteien das methodische Vorgehen der Vorinstanz nicht kritisierten; die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (vorne Erw. II.1.2). Die vorinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Bedarfszahlen der Wohnkosten, der obligatorischen Krankenkassen- prämien und der Fremdbetreuungskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu übernehmen (Positionen 2, 3 und 5; Urk. 47 S. 11 ff.). Ergänzend ist zu den einzelnen Positionen Folgendes hinzuzufügen: 2.5.3. Der Grundbetrag (1) bestimmt sich anhand der Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Grundbe- trag beträgt für ein Kind bis zum Alter von 10 Jahren Fr. 400.– und danach Fr. 600.–. Die von den Klägerinnen angeführte Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2021 - 23 - ist nicht (mehr) massgeblich (vgl. Urk. 56 S. 6; BGE 147 III 265 E. 6.4; BSK ZPO- Geiser/Fountoulakis, Art. 285 N 5). 2.5.4. Die Mobilitätskosten (4) sind von der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 47 S. 13). Während der Phase 1 sind bei der Klägerin Fr. 134.– einzusetzen (erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 11.5 Monate Fr. 163.–). 2.5.5. Die auswärtige Verpflegung (6) ist grundsätzlich gerichtsüblich mit Fr. 220.– für ein 100 %-Pensum und entsprechend reduziert für die geringen Pen- sen der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Während der Phase 1 sind bei der Klägerin 1 Fr. 90.– einzusetzen (erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 11.5 Monate Fr. 110.–). 2.5.6. Der Beklagte ist gegenüber seinem Sohn M._____ (geb. tt.mm.2014) aus früherer Ehe unterhaltspflichtig. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. November 2019 leistet er Unterhaltszahlungen (7) von Fr. 1'300.– bis 31. August 2027, vom 1. Sep- tember 2027 bis 31. Dezember 2030 sind es Fr. 1'200.– und ab 1. Januar 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– (Urk. 5/22). Die Frage, ob der Beklagte aufgrund der knappen finanziellen Verhält- nisse eine Abänderung dieser Unterhaltsbeiträge beantragen muss, um eine Gleichbehandlung seiner zwei Kinder zu erreichen (vgl. Hausheer et al., Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, N 08.9; Coskun-Ivanovic, Unterhaltsrecht in Fortsetzungsfamilien, in: FamPra 2023, S. 858; vgl. Urk. 56 S. 5), ist vorliegend zu verneinen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, entfällt ein Grossteil des nicht gedeck- ten Unterhalts der Klägerin 2 auf bereits vergangene Phasen. Eine Abänderung zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Kindes kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Klage verlangt werden (FamKomm Schei- dung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 17; Hausheer et al., a.a.O., N 09.75 ff.). Die Unkosten für die Anstrengung einer solchen Klage übersteigen im aktuellen Zeit- punkt den finanziellen Nutzen, weshalb die im Scheidungsurteil festgelegten Unter- haltspflichten gegenüber seinem Sohn vollumfänglich im Bedarf des Beklagten be- rücksichtigt werden (vgl. zum diesbezüglichen Ermessen: Hausheer et al., a.a.O., N 08.142). Hingegen ist gerechtfertigt, in der Phase 9, welche im Jahr 2038 mit der - 24 - Volljährigkeit der Klägerin 2 beginnt, keine Unterhaltszahlungen an M._____ mehr zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass dieser bis dann eine ange- messene Erstausbildung abgeschlossen haben wird. 2.5.7. Zu den Steuern (8) ist einleitend festzuhalten, dass die Klägerin 1 im Kan- ton Zürich an der Quelle besteuert wird (Urk. 5/8/2; Art. 38 Abs. 1 Bst. a StHG; § 87 f. StG ZH). Personen, die der Quellensteuer unterliegen, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie über Einkünfte verfü- gen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (§ 93 Abs. 1 lit. b StG ZH). Unterhalts- beiträge über Fr. 3'000.– stellen solche Einkünfte dar (Ziffer 14 Abs. 1 lit. c des Merkblatts des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern [ZStB-Nummer 87.3]; vgl. § 23 lit. f StG ZH). Die Klägerin 1 wird folglich ab der Trennung nachträglich im ordentlichen Verfahren (nach-)veranlagt werden. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird bei der or- dentlichen Veranlagung zinslos angerechnet (§ 93 Abs. 5 StG ZH). Die mutmassli- che Steuerbelastung der Klägerin 1 ist deshalb gleich wie beim Beklagten anhand der im ordentlichen Verfahren geltenden Grundsätze zu ermitteln und im Bedarf zu berücksichtigen. 2.5.7.1. Die finanzielle Situation der Parteien lässt während der Phasen 1 bis 3 so- wie 5 keine Berücksichtigung der Steuern zu. Dass bei der quellenbesteuerten Klä- gerin 1 geringe Steuern automatisch mit dem Quellensteuerabzug vom Einkommen abzogen werden, hat vernachlässigbare Auswirkungen, sodass dem Beklagten aus der Nichtberücksichtigung seiner Steuern keine Nachteile erwachsen (vgl. vorne Erw. II.2.3). 2.5.7.2. Während der Phasen 4 und 6 sind die vorhandenen Mittel nach Deckung des Existenzminimums der Familienmitglieder beinahe aufgebraucht; übrig sind Fr. 43.–. Die Steuerbelastung kann damit nicht vollständig, sondern nur anteils- weise berücksichtigt werden. Die Steuerlast des Beklagten (unter Berücksichtigung des Abzugs für die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 und seinen Sohn M._____) ist aufgrund des auf ihn anwendbaren Grundtarifs höher als jene der Klägerin 1 (unter Berücksichtigung der erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen), welche vom reduzierten Familientarif und Kinderabzügen profitieren kann. Konkret stehen - 25 - einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von rund Fr. 32'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 33'500.– (Phase 6) auf Seiten der Klägerin 1 rund Fr. 32'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 34'500.– (Phase 6) gegenüber (je etwas tiefer für Staats- und Gemeindesteuer und etwas höher für direkte Bundessteuer; vgl. Phase 7 für Details betreffend die Abzüge). Dies führt zu einer Steuerbelastung von rund Fr. 2'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 2'200.– (Phase 6) des Beklagten und Fr. 950.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 1'000.– (Phase 6) der Klägerin. Damit entfallen rund 70 % der gesamten Steuerlast auf den Beklagten und 30 % auf die Klägerin 1. Die nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorhandenen Fr. 43.– sind während der Phasen 4 und 6 mit Fr. 30.– beim Beklagten und mit Fr. 13.– bei der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Bei einem Betrag in dieser Höhe kann die Ausschei- dung eines auf die Klägerin 2 entfallenden Anteils unterbleiben. 2.5.7.3. Während der Phase 7 können die Steuern voll berücksichtigt werden. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 3'150.– an (Fr. 2'930.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 220.– direkte Bundessteuern; Grund- tarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 74'700.–, unter Berücksichtigung üb- licher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprämien von rund Fr. 8'000.– sowie dem Abzug für Unterhaltsbeiträge für beide Kinder von Fr. 26'000.–). Bei der Klägerin 1 beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung rund Fr. 2'600.– (Fr. 2'380.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 220.– direkte Bundessteuer; redu- zierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 51'840.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und rund Fr. 14'000.– Unter- haltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von gerundet Fr. 265.– des Beklagten und Fr. 220.– der Klägerin 1. Davon sind bei der Kläge- rin 2, deren Barunterhaltsbeitrag zuzüglich der von der Klägerin 1 bezogenen Kin- derzulagen rund einen Viertel des von der Klägerin 1 versteuerten Einkommens ausmacht, Fr. 55.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin 1 noch Fr. 165.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). 2.5.7.4. Für die Phase 8 kann auf vorstehende Erwägungen zur Phase 7 verwiesen werden. Die Steuerbelastung des Beklagten bleibt gleich. Bei der Klägerin 1 steigt - 26 - die Steuerbelastung aufgrund ihres höheren Einkommens. Die Steuerbelastung be- trägt rund Fr. 4'200.– (Fr. 3'700.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 500.– direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungsgrund- lage: Einkommen Fr. 63'900.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und rund Fr. 14'000.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kin- derabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastun- gen von gerundet Fr. 265.– des Beklagten und Fr. 350.– der Klägerin 1. Davon ist bei der Klägerin 2, deren Barunterhaltsbeitrag zuzüglich der von der Klägerin 1 be- zogenen Kinder-/Ausbildungszulagen rund einen Viertel des von der Klägerin 1 ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 88.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin 1 Fr. 262.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). 2.5.7.5. In der Phase 9, welche mit der Volljährigkeit der Klägerin 2 beginnt, sind die Unterhaltsbeiträge steuerfrei und müssen von der unterhaltsberechtigten Per- son nicht als Einkommen versteuert werden. Sie können aber vom Unterhalts- schuldner auch nicht mehr in Abzug gebracht werden (Art. 24 lit. e DBG; § 24 lit. e StG ZH). Beim Beklagten fällt damit eine geschätzte jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 7'600.– an (Fr. 6'700.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 900.– direkte Bundessteuern; Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 74'700.–, un- ter Berücksichtigung üblicher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprä- mien von rund Fr. 8'000.–). Bei der Klägerin 1 beträgt die geschätzte jährliche Steu- erbelastung rund Fr. 5'200.– (Fr. 4'650.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 550.– direkte Bundessteuer; Grundtarif [vgl. § 35 II i.V.m. § 34 I a StG ZH]; Berechnungs- grundlage: Einkommen Fr. 63'900.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Ausbildungszula- gen], unter Berücksichtigung üblicher Abzüge für Berufsauslagen und Versiche- rungsprämien von rund Fr. 9'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastun- gen von gerundet Fr. 635.– des Beklagten und Fr. 435.– der Klägerin 1. Bei der Klägerin 2 sind aufgrund der mutmasslichen Geringfügigkeit keine Steuern zu be- rücksichtigen. 2.5.8. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse können die Positionen 10 bis 12 des familienrechtlichen Existenzminimums während der Phasen 1 bis 6 nicht berücksichtigt werden. Ab der Phase 7 sind für die Radio-/TV-Gebühren die noto- - 27 - rischen Fr. 30.–, für die Versicherungspauschale und für die Kommunikationskos- ten die gerichtsüblichen Fr. 30.– und Fr. 120.– zu berücksichtigen. Die Kosten für die Zusatzkrankenversicherung sind beim Beklagten mit Fr. 50.– (vgl. Urk. 5/20/2) und bei der Klägerin 2 mit Fr. 15.– (vgl. Urk. 5/11) zu berücksichtigen. Im Sinne einer Gleichbehandlung sind auch bei der Klägerin 1, welche zurzeit nachvollzieh- barerweise keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat (Urk. 5/10), Fr. 50.– in ih- rem Bedarf einzusetzen. 2.6. Unterhaltsberechnung 2.6.1. Phase 1 (1. August 2021 bis 30. September 2022) 2.6.1.1. Es rechtfertigt sich, für den aus Sicht der Vorinstanz rückwirkend geschul- deten Unterhalt (Urk. 47 S. 16) eine separate Phase zu bilden. Das Durchschnitts- einkommen der Klägerin 1 lag während der Phase 1 vom 1. August 2021 bis
- September 2022 bei Fr. 1'640.– (vorne Erw. II.2.3.6: erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 4.25 Monate Fr. 1'800.– [vom
- Oktober 2021 bis 20. Februar 2022], weitere 7.25 Monate Fr. 2'110.–, [ab
- Februar 2022]). Das Einkommen der Klägerin 2 ist mit Fr. 282.– zu berücksich- tigen (vorne Erw. II.2.4: erste 2.5 Monate Fr. 200.–, weitere 11.5 Monate Fr. 300.–). Beim Beklagten ist von einem Einkommen von Fr. 6'225.– auszugehen (vorne Erw. II.2.2.11). 2.6.1.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'682.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'543.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 2 verblei- ben ihm Fr. 466.– (Fr. 1'682.– ./. Fr. 1'216.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 282.– Kinderzula- gen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 1'362.– (Fr. 3'002.– [Lebenshaltungskosten Kläge- rin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 1'640.–) bleibt im Umfang von Fr. 896.– ungedeckt (Fr. 1'362.– ./. Fr. 466.–). Während der Phase 1 hat der Beklagte für die Klägerin 2 damit einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon Fr. 466.– Betreu- - 28 - ungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 896.– (Betreuungsunter- halt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.2. Phase 2 (1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2024) 2.6.2.1. Die zweite Phase dauert bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit der Klägerin 2 im Sommer 2024. 2.6.2.2. Der effektiv zu leistende Unterhaltsbeitrag bleibt gleich wie in der Phase 1. Das Einkommen des Beklagten und sein Bedarf sind unverändert. Ihm verbleiben nach der Deckung seines Bedarfs Fr. 1'682.–. Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 2 verbleiben ihm Fr. 484.– (Fr. 1'682.– ./. Fr. 1'198.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts de- cken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 941.– (Fr. 3'051.– [Lebenshal- tungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'110.–) bleibt im Umfang von Fr. 457.– ungedeckt (Fr. 941.– ./. Fr. 484.–). Während der Phase 2 hat der Beklagte für die Klägerin 2 damit einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon 484.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 457.– (Betreu- ungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.3. Phase 3 (vom 1. August 2024 bis 31. August 2027) Ab Beginn der Phase 3 ist der Klägerin 1 ein 50 %-Pensum anzurechnen und damit Fr. 2'510.– (vorne Erw. II.2.3.6). Die Bedarfszahlen bleiben unverändert. Der effektiv zu bezahlende Unterhalt bleibt mit gerundet Fr. 1'680.– gleich wie in der Phase 2. Der Betreuungsunterhalt verringert sich auf Fr. 541.– (Fr. 3'051.– [Le- benshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–). Davon kann der Beklagte, wie in Phase 2, Fr. 484.– decken. Das Manko verringert sich auf Fr. 57.– (Fr. 3'051.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.– ./. den Überschuss des Beklagten von Fr. 484.–). Während der Phase 3 hat der Beklagte für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon Fr. 484.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 57.– (Be- treuungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.4. Phase 4 (vom 1. September 2027 bis 31. März 2030) - 29 - Aufgrund der knappen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die per 1. Septem- ber 2027 eintretende Reduktion der Unterhaltsbeiträge an den Sohn M._____ um Fr. 100.– zu berücksichtigen (vorne Erw. II.2.5.6). Damit besteht kein Manko mehr. Neben dem Barbedarf der Klägerin 2 von Fr. 1'198.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 300.– Kin- derzulagen]) kann der Beklagte mit seinem nach der Deckung seines Bedarfs üb- rigen Fr. 1'752.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'473.–) den Betreuungsunterhalt von Fr. 554.– (Fr. 3'064.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) übernehmen. Während der Phase 4 resultiert damit ein Unterhaltsbetrag von ge- rundet Fr. 1'750.–, davon Fr. 554.– als Betreuungsunterhalt. 2.6.5. Phase 5 (1. April 2030 bis 31. Dezember 2030) Die Klägerin 2 wird am tt.mm.2030 zehnjährig, womit sich ihr Grundbetrag um Fr. 200.– erhöht. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'782.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'443.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Kläge- rin 2 verbleiben ihm Fr. 384.– (Fr. 1'782.– ./. Fr. 1'398.– [Fr. 1'698.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts de- cken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 541.– (Fr. 3'051.– [Lebenshal- tungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) bleibt im Umfang von Fr. 157.– ungedeckt (Fr. 541.– ./. Fr. 384.–). Der Beklagte hat damit während der Phase 5 für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'780.– (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 157.– (Be- treuungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.6. Phase 6 (1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032) Per 1. Januar 2031 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge an den Sohn M._____ um Fr. 200.– (vorne Erw. II.2.5.6). Der Beklagte ist mit den nach der De- ckung seines Bedarfs übrigen Fr. 1'952.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'273.–) in der Lage, den gesamten Barunterhalt der Klägerin 2 von Fr. 1'398.– (Fr. 1'698.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen) sowie den Betreuungsunterhalt von Fr. 554.– (Fr. 3'064.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) zu decken. Während der Phase 6 resultiert damit ein Unterhaltsbetrag von gerundet Fr. 1'950.–, davon Fr. 554.– als Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag von - 30 - Fr. 1'950.– überschreitet den Berufungsantrag der Beklagten um Fr. 150.–. Beim Kinderunterhalt entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der refor- matio in peius) nicht (vgl. auch BGE 149 III 172 E. 3.4.1). 2.6.7. Phase 7 (1. August 2032 bis 31. März 2036) 2.6.7.1. Mit dem Übertritt der Klägerin 2 in der Oberstufe erhöht sich das Arbeits- pensum der Klägerin 1 auf 80 %. 2.6.7.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'487.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'738.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 verblei- ben ihm Fr. 419.– (Fr. 1'487.– ./. Fr. 1'068.– [Fr. 1'368.– ./. Fr. 300.– Kinderzula- gen]). Die Klägerin 1 kann mit ihrem Einkommen von Fr. 4'020.– ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'511.– decken, womit kein Betreuungsunterhalt mehr anfällt. Der Überschuss des Beklagten von Fr. 419.– ist im Verhältnis 2/3 zu 1/3 verteilen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2, zur amtlichen Publikation bestimmt), womit Fr. 140.– der Klägerin 2 zukommen und Fr. 279.– beim Beklagten verblei- ben. Der Unterhaltsbetrag ist damit während der Phase 7 auf gerundet Fr. 1'200.– (Fr. 1'068.– plus Fr. 140.–) festzulegen. 2.6.8. Phase 8 (1. April 2036 bis 31. März 2038) 2.6.8.1. Mit Erreichen des 16. Lebensjahrs der Klägerin 2 erhöht sich das Arbeits- pensum der Klägerin 1 auf 100 %. 2.6.8.2. Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte wolle die Ausbildung aus finanzi- ellen Gründen auf eine Lehre beschränken. Um die Wahl der Ausbildung zu ge- währleisten, sei er zu verpflichten, sich an den Studien-/Ausbildungs- und Bedarfs- kosten in einem Betrag, der Fr. 1'200.– nicht unterschreiten solle, zu beteiligen (Urk. 56 S. 6; vgl. Urk. 21/3). 2.6.8.3. Was eine angemessene Erstausbildung ist, kann nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf ein Einzelfall bestimmt werden. Es genügt an dieser Stelle festzu- halten, dass sowohl ein Studium als auch eine Lehre eine angemessene Erstaus- - 31 - bildung darstellen können (Art. 277 Abs. 2 ZGB sowie statt vieler: BSK ZGB I-Foun- toulakis, Art. 277 N 12). 2.6.8.4. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines erweiterten Bedarfs Fr. 1'487.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'738.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Kläge- rin 1 verbleiben ihm Fr. 386.– (Fr. 1'487.– ./. Fr. 1'101.– [Fr. 1'401.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Die Klägerin 1 kann mit ihrem Einkommen von Fr. 5'025.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'653.– decken, womit kein Betreuungsunterhalt mehr anfällt. Der Überschuss des Beklagten von Fr. 386.– ist grundsätzlich im Ver- hältnis 2/3 zu 1/3 verteilen, wobei es sich vorliegend mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin 1 rechtfertigt, davon leicht abzuweichen (vgl. BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2, zur amtlichen Publikation bestimmt) und der Klägerin 2 etwas weniger als 1/3, konkret Fr. 100.–, zukommen zu lassen, sodass Fr. 286.– beim Beklagten verbleiben. Der Unterhaltsbetrag ist damit auf gerundet Fr. 1'200.– (Fr. 1'101.– plus Fr. 100.–) festzulegen. 2.6.9. Phase 9 (ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung) 2.6.9.1. Ab Erreichen des 18. Lebensjahrs der Klägerin 2 entfallen die rechtlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 2.6.9.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines erweiterten Bedarfs Fr. 2'117.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'108.–). Der Klägerin 1 verbleiben nach Deckung ih- res erweiterten Bedarfs Fr. 1'199.– (Fr. 5'025.– ./. Fr. 3'826.–). Der Beklagte trägt damit 65 % und die Klägerin 1 35 % zur gesamten Leistungsfähigkeit bei. Dem steht ein Unterhaltsanspruch der Klägerin 2 von Fr. 1'013.– gegenüber (Fr. 1'313.– ./. Fr. 300.– [Ausbildungszulagen]). Der Unterhaltanspruch der Klägerin 2 ist vom Beklagten zu 65 % und konkret Fr. 650.– und von der Klägerin 1 zu 35 % und damit Fr. 363.– aufzubringen. - 32 - 2.6.9.3. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 2 einen sich allen- falls veränderten Unterhaltsanspruch (z.B. wegen Auszugs oder zusätzlicher Aus- bildungs- und damit verbundener Mobilitätskosten) ab Volljährigkeit selbstständig durchsetzen kann und die Vereinbarung einer einvernehmlichen Unterhaltsrege- lung in einem solchen Fall möglich ist. 2.7. Ausstehende rückwirkende Unterhaltsbeiträge 2.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, dass der Beklagte seit September 2021 Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'100.– an den Unterhalt der Klägerin 2 geleistet habe. Diese seien an seine Unterhaltspflicht anzurechnen. Die vom Beklagten beantragte Verrechnung sei nicht zulässig. Ausgehend von ei- ner Unterhaltspflicht von Fr. 1'700.– schulde der Beklagte – so die Vorinstanz wei- ter – bis zum Urteilszeitpunkt Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 23'800.–, was unter Berücksichtigung der geleisteten Fr. 14'100.– noch ausste- henden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 von Fr. 9'900.– ergebe (Urk. 47 S. 16 f.). 2.7.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz gehe von einem hypothetischen Einkom- men aus, welches auch für die rückwirkende Unterhaltszahlung verwendet werde, was nicht zulässig sei (Urk. 46 S. 2). Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. Sep- tember 2022 seien bloss Fr. 4'100.– geschuldet (Urk. 46 S. 1). 2.7.3. Die Klägerinnen rügen, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge beliefen sich auf Fr. 15'500.– (Urk. 56 S. 3). Diese bestünden zum einen aus einem Betrag von Fr. 9'400.–, welcher dem im Urteil festgesetzten Betrag von Fr. 9'900.– abzüglich Fr. 500.– entspreche, welche der Beklagte zwischen der Verhandlung vom
- September 2022 und Ende September 2022 geleistet habe. Zum andern be- stünden ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Hälfte des fehlenden Be- treuungsunterhalts von August 2021 bis Februar 2022, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in diesem Zeitraum. Von August 2021 bis Oktober 2021 be- laufe sich der monatliche Betreuungsunterhalt auf Fr. 2'820.–, was einer Gesamt- lücke von Fr. 8'460.– entspreche. Von November 2021 bis Februar 2022 ergebe sich ein Betreuungsunterhalt von Fr. 920.–, was insgesamt Fr. 3'760.– entspräche. - 33 - Diese Summe von Fr. 12'220.– könne nicht vernachlässigt werden, weshalb sie – unter Berücksichtigung der schwierigen Umstände nach der Trennung – den Bei- trag ihres fehlenden Existenzminimums zur Hälfte einfordere (Urk. 56 S. 4 f.; Urk. 58/54/1 f.). 2.7.4. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung wurde vorstehend angepasst (Erw. II.2.6). Auf die Argumentation der Klägerinnen zum noch offenen Betreuungs- unterhalt und zu ihrem Existenzminimum (vgl. Urk. 56 S. 4 f.) ist deshalb nicht wei- ter einzugehen. Festzuhalten ist einzig, dass dem Beklagten sein Existenzminimum zu belassen ist und deshalb im Umfang des festgehaltenen Mankos zurzeit keine ausstehenden Zahlungen festgestellt werden können (vgl. weiter Art. 286a ZGB). Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 resultieren Unterhaltsbei- träge von Fr. 23'520.– (14 Monate x Fr. 1'680.–). Die bis Ende September 2022 zusätzlich geleistete Zahlung von Fr. 500.–, blieb unbestritten und ist zu berück- sichtigen (vorne Erw. II.1.3). Es ist folglich von geleisteten Zahlungen von Fr. 14'600.– auszugehen. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 sind Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'920.– (Fr. 23'520.– ./. Fr. 14'600.–) offen. Der Beklagte ist zu verpflichten, diesen Betrag innert 90 Tagen ab Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. 2.8. Fazit Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sowie die davon miterfasste Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 20. Oktober 2022 sind aufzuheben und zu ersetzen. Zudem ist die Index- klausel (Dispositiv-Ziffer 6) aufzuheben und den aktuellen Verhältnissen anzupas- sen (Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten). Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 sind durch folgende Fassung zu ersetzen: " (…)
- Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 8'920.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. - 34 - Der Betrag basiert auf einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'680.– pro Monat (davon Fr. 466.– Betreuungsunterhalt) abzüglich be- reits erfolgter Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 14'600.–.
- Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: a) Fr. 1'680.– vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2027 (davon 484.– Betreuungsunterhalt) b) Fr. 1'750.– 1. September 2027 bis 31. März 2030 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt) c) Fr. 1'780.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt) d) Fr. 1'950.– 1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt) e) Fr. 1'200.– 1. August 2032 bis 31. März 2038 f) Fr. 650.– ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 1 zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. (…)
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesin- dex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index - 35 - Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Der Klägerin 2 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat die folgenden Beträge für den Betreuungsunterhalt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO): a) Fr. 896.– 1. August 2021 bis 30. September 2022 b) Fr. 457.– 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2024 c) Fr. 57.– 1. August 2024 bis 31. August 2027 d) Fr. 157.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (…)" III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die in einem selbständigen Verfahren von der Klägerin 1 erhobene Be- schwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) wurde mit Urteil vom 31. März 2023 abgewiesen (Ge- schäfts-Nr.: RZ230007). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 8-10) erweist aufgrund der nur geringfügigen Anpassung der Un- terhaltsbeiträge nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen.
- Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für - 36 - die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat so- wohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzule- gen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschussleistungen und von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Eine Partei, der die unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2.2. Unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs des Beklagten sowie der für die Klägerin 2 zu leistenden Unterhaltsbeiträge verbleiben ihm nicht mehr genügend Mittel zur Tragung der Kosten des Prozesses (vorne Erw. II.2.6; Urk. 53/2-4, 5). Weiter ist ausgewiesen, dass er über kein namhaftes Vermögen verfügt (Urk. 53/1, 6-13; Urk. 21/7; vgl. Urk. 75/70/3), weshalb er grundsätzlich insgesamt als mittellos zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Klägerin 1, die unter Berücksichtigung ihres Bedarfs und ihres Einkommens sowie der Unterhaltsbeiträge des Beklagten nicht über genügend Mittel zur Tragung der Prozesskosten verfügt (vorne Erw. II.2.6; Urk. 62/I.A, B, II.A-G). 2.3. Trotz der grundsätzlich ausgewiesenen Mittellosigkeit haben sowohl der Be- klagte als auch die Klägerin 1 den Kostenvorschuss von je Fr. 3'000.– gleichzeitig mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege geleistet (Urk. 52; Urk. 54; Urk. 60; Urk. 63). Weder der Beklagte noch die Klägerin 1 machen geltend, sich für die Vorschusszahlung verschuldet zu haben (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 18a). Da mit ihren jeweiligen Kostenvorschüssen die auf sie entfallenden Kostenanteile vollständig gedeckt werden (hinten Erw. III.3), haben sowohl der Be- klagte als auch die Klägerin 1 als in diesem Umfang leistungsfähig zu gelten. Mit anderen Worten ist deshalb nicht von Mittellosigkeit auszugehen, weil keine die Kostenvorschüsse übersteigenden Kosten anfallen. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens - 37 - 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksich- tigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 3.2. Strittig war der für die Klägerin 2 zu leistende Unterhalt. Gerechnet mit einer mutmasslichen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres obsiegen die Parteien mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte, womit sie die Kosten hälftig zu tragen haben (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach Praxis der entscheidenden Kammer wer- den in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt. 3.3. Die Gerichtskosten sind aus den von beiden Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen zu beziehen, dies im Verhältnis von je 50 % und damit je Fr. 2'500.– (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.4. Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Übri- gen wären ohnehin – auch bei anderem Verfahrensausgang – aus folgenden Grün- den keine Parteientschädigungen zuzusprechen gewesen: Als Parteientschädi- gung gelten neben dem Ersatz notwendiger Auslagen die Kosten einer berufsmäs- sigen Vertretung sowie – in begründeten Fällen – eine angemessene Umtriebsent- schädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt eine Ausnahme dar (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21). Die von den Klägerinnen beantragte Teilentschädigung von Fr. 5'000.– (Urk. 56 S. 6) wurde weder begründet, noch wurden Auslagen belegt, weshalb keine Entschädigung hätte zugesprochen werden können. Der Beklagte hat seinerseits keine Parteient- schädigung beantragt, womit eine solche nicht hätte zugesprochen werden können (vgl. Art. 105 ZPO). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 des Urteil des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
- Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. - 38 -
- Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Oktober 2022 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "(…)
- Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 für die Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 30. September 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 8'920.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Der Betrag basiert auf einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'680.– pro Monat (davon Fr. 466.– Betreuungsunterhalt) abzüglich bereits erfolgter Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 14'600.–.
- Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 folgende Unterhalts- beiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Fami- lien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: a) Fr. 1'680.– vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2027 (davon 484.– Betreuungsunterhalt) b) Fr. 1'750.– 1. September 2027 bis 31. März 2030 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt) - 39 - c) Fr. 1'780.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt) d) Fr. 1'950.– 1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt) e) Fr. 1'200.– 1. August 2032 bis 31. März 2038 f) Fr. 650.– ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 1 zahl- bar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. (…)
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Ka- lenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende Novem- ber des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. - 40 -
- Der Klägerin 2 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat die folgenden Beträge für den Betreuungsunterhalt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO): a) Fr. 896.– 1. August 2021 bis 30. September 2022 b) Fr. 457.– 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2024 c) Fr. 57.– 1. August 2024 bis 31. August 2027 d) Fr. 157.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (…)"
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 8-10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien zu je 50 % auferlegt und im Betrag von je Fr. 2'500.– mit den von ihnen ge- leisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2024 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Oktober 2022 (FK220018-F)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen 1-2 (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Prot. I. S. 8 f., sinngemäss):
1. Das Kind C._____ sei unter die alleinige Obhut der Mutter zu stel- len.
2. Die Eltern von C._____ konnten sich mit Vereinbarung bezüglich Obhut, Betreuung und Ferien einigen. Die entsprechende Verein- barung vom 19. Mai 2022 ist eingereicht mit dem Ersuchen, diese zu genehmigen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Klägerin 2 folgende im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhalts- beiträge (zuzügl. Familienzulagen) zu bezahlen: CHF 2'040.– (davon CHF 1'400.– Barunterhalt und CHF 640.– Betreuungsunterhalt), rückwirkend per 1. August 2021 bis 15. Oktober 2021 CHF 2'040.– (davon CHF 1'400.– Barunterhalt und CHF 640.– Betreuungsunterhalt), 16. Oktober 2021 bis
31. August 2032 CHF 1'900.– (davon CHF 1'900.– Barunterhalt), 1. September 2031 bis tt.mm.2038 CHF 1'600.– (davon CHF 1'600.– Barunterhalt), ab tt.mm.2038 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung Es sei festzustellen, dass der Beklagte grundsätzlich einen Betreu- ungsunterhalt für die Zeit vom 01. August 2021 bis 15. Oktober 2021 von ca. CHF 3'500.– schulden würde, jedoch ein Manko besteht. Ab
1. September 2021 bis 31. August 2025 würde er grundsätzlich min- destens CHF 2'000.– Betreuungsunterhalt schulden. Der Vater sei zudem zu verpflichten, ausserordentliche Kosten (mehr als CHF 100.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Schullager, Sportausrüstung, etc.) zur Hälfte zu übernehmen, sofern diese Kosten nicht von Dritten, insbesondere von Versicherungen, übernommen werden.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten. des Beklagten (Urk. 21/3 sinngemäss): Es sei der Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin 2 folgende monatli- che Unterhaltsbeiträge zu leisten: Fr. 1'500.– aktuell bis zum Eintritt der Klägerin 2 in den Kindergarten
- 3 - Fr. 1'300.– ab Kindergarten bis zum Abschluss der Schulzeit Fr. 1'000.– ab Lehrbeginn bis zum Lehrabschluss Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Oktober 2022: (Urk. 47 S. 21 ff. = Urk. 37 S. 21 ff.)
1. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2020, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin 1 gestellt.
2. Die Vereinbarung der Klägerin 1 und des Beklagten vom 19. Mai 2022 über die Obhut und die Besuchsrechtsregelung für die Tochter C._____ wird ge- nehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz von C._____ ist bei der Mutter.
2. Der Vater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ wie folgt zu betreuen:
a) ab sofort bis 31. Juli 2022 Dienstags 15.00 h – 19.00 h Donnerstags 13.00 h – 19.00 h Sonntags 12.00 h – 19.00 h
b) ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 Dienstags 15.00 h – 19.00 h in den geraden Wochen, Donnerstag 13.00 h – 19.00 h in den ungeraden Wochen, Donnerstag 13.00 h – Freitag 8.00 h (Beginn Kita) Sonntags 12.00 bis 19.00 h
c) ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2024 Dienstags 15.00 h – 19.00 h in den geraden Wochen, Donnerstag 13.00 – 19.00 h in den ungeraden Wochen, Donnerstag 13.00 – Freitag 8.00 h (Beginn Kita) in den geraden Wochen, Samstag 19.00 h – Sonntag 19.00 h in den ungeraden Wochen, Sonntag 12.00 – 19.00 h
- 4 -
d) ab April 2024 Dienstags 15.00 – 19.00 h Donnerstags ab Schulschluss – 19.00 h Jedes zweite Wochenende Freitag 19.00 h – Sonntag 19.00 h Hinsichtlich der Ferien und Feiertage vereinbaren die Parteien was folgt:
e) Die Mutter betreut C._____ jedes Jahr während den Osterfeiertagen; der Vater betreut C._____ jedes Jahr an den Pfingstfeiertagen. In Bezug auf die Weihnachtsferien vereinbaren die Parteien was folgt: Die erste Woche der Weihnachtsferien verbringt C._____ während zwei aufeinanderfolgenden Jah- ren (erstmals 2022) mit der Mutter und die zweite Woche der Weihnachtsferien verbringt C._____ mit dem Vater. Im dritten Jahr verbringt C._____ die erste Woche der Weihnachtsferien mit dem Vater und die zweite Woche mit der Mut- ter. Danach beginnt der vorstehende Regelungszyklus erneut.
f) Der Vater ist berechtigt, C._____ bis zu ihrem Eintritt in den Kindergarten während 2 Wochen in die Ferien zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten betreut er sie während 3 und nach Eintritt in die Mittelstufe wäh- rend 4 Ferienwochen."
3. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 noch ausstehende Unter- haltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 den Betrag von Fr. 9'900.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahl- bar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Der Betrag basiert auf einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'700.– pro Monat abzüglich bereits erfolgter Zahlungen des Beklagten in der Höhe von 14'100.–.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 1'700.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2032
- 5 - Fr. 1'000.– ab 1. August 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Klägerin 2. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 1 zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.
5. Der Beklagte wird zudem verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Klägerin 1 und der Beklagte vorgängig verständigt haben, zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherun- gen, für diese Kosten aufkommen.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2022 mit 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausge- hend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erst- mals auf den 1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 6 -
7. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 4 ist der gebührende Unterhalt der Klägerin 2 nicht gedeckt. Es fehlen die folgenden monatlichen Beträge für den Betreuungsunterhalt:
1. August 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 2'720.–
1. November 2021 bis 28. Februar 2022: Fr. 620.–
1. März 2022 bis 31. Juli 2024: Fr. 610.–
1. August 2024 bis 31. März 2030: Fr. 210.–
1. April 2030 bis 31. Juli 2032: Fr. 400.–
8. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
9. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. [Mitteilungssatz]
12. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 46 S. 1 f., sinngemäss):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 wie folgt zu ändern:
3. Der Vater, A._____, wird verpflichtet, für die Tochter, C._____, für noch ausstehende Unterhaltsbeiträge der Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 den Betrag von
- 7 - Franken 4'100.– an die Mutter, B._____, zu bezahlen. Die- ser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Obergerichts.
4. Der Vater, A._____, wird verpflichtet, für die Tochter, C._____, folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 1'400.– ab Oktober 2022 bis 31. Juli 2032 Fr. 1'200.– ab August 2032 bis 31. Juli 2035 Fr. 1'000.– ab 1. August 2035 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____.
2. Unter Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei. der Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin- nen 1+2 (Urk. 56, sinngemäss):
1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen.
2. In Abänderung der Dispositivziffer 3 sei der Beklagte zu verpflich- ten, für die Klägerin 2 noch ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 15'500.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 180 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Oberge- richts.
3. In Abänderung der Dispositivziffer 4 sei der Beklagte zu verpflich- ten, für die Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Fa- milien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 1'700.– ab 1. Oktober 2022, dazu Fr. 100.– ab 1. Septem- ber 2027, bis 31. Juli 2032. Fr. 1'400.– ab 1. August 2032 bis tt.mm.2038 Fr. 1'200.– ab tt.mm.2038 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten sowie eine Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– für die gesamten Prozesskosten an die Klägerin 1 zu bezahlen.
- 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2020 geborenen C._____. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 machten die Klägerinnen bei der Vorin- stanz ein Verfahren betreffend Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhalt hängig (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das Verfahren vor der Vorinstanz abgeschlossen (Urk. 47). Im Übrigen kann für die Prozessge- schichte auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 13. März 2023 (Datum Poststempel 14. März 2023) erhob der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte ("Beklagte") innert Frist (vgl. Urk. 38/2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 46; Urk. 49). Nachdem mit Verfügung vom 16. März 2023 ein Kostenvor- schuss eingefordert worden war (Urk. 50), stellte der Beklagte mit Eingabe vom
27. März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 52; Urk. 53/1-18) und leistete den Kostenvorschuss (Urk. 54). Am 23. März 2023 teilte die bisherige Rechtsvertreterin der Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungs- klägerinnen 1 und 2 ("Klägerinnen") mit, sie vertrete diese im Berufungsverfahren nicht mehr (Urk. 51). Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55), welche am 23. Mai 2023 – unter Erhe- bung einer Anschlussberufung – fristgerecht erstattet wurde (Urk. 56; Urk. 57; Urk. 58/50-55). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde von der Klägerin 1 ein Kos- tenvorschuss eingefordert (Urk. 59). Nachdem die Klägerin 1 ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (Urk. 60; Urk. 61; Urk. 62/I.A-II.G), leistete auch sie den Kostenvorschuss (Urk. 63). Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 64), welche der Be- klagte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Datum Poststempel 17. Juli 2023) fristge- recht erstattete (Urk. 65; Urk. 66; Urk. 67/1-4). Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde die Anschlussberufungsantwort den Klägerinnen zur Kenntnisnahme zuge- stellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zu den neuen Unterlagen und Behauptun- gen angesetzt (Urk. 68). Innert verlängerter Frist (Urk. 69-72) nahmen die Kläge- rinnen mit Eingabe vom 25. August 2023 (Datum Poststempel 28. August 2023)
- 9 - Stellung (Urk. 73; Urk. 74; Urk. 75/70/1-8). Diese Stellungnahme wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 22. September 2023 mit dem Hinweis, dass die zu den Finanzen eingereichten Unterlagen bereits im Recht lägen und die Betreuung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, zugestellt (Urk. 76). Es erfolgen keine weitere Eingaben.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-45). Das Berufungs- verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbe-
- 10 - gründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1, S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Ge- richt hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Be- rufungsverfahren zudem neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.4. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 (Obhut, Betreu- ungsregelung, Regelung betreffend ausserordentliche Kinderkosten). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Nicht angefochten wurde die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 6). Diese hängt aber untrenn- bar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie nicht rechtskräftig zu erklären ist.
- 11 -
2. Unterhalt 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Unterhalt. Während der Beklagte tiefere Unterhaltsbeiträge verlangt und insbesondere die vorinstanzliche Festsetzung seines Einkommens kritisiert (Urk. 46), beantragen die Klägerinnen neben dem Festhalten am vorinstanzlich festgesetzten – ihrer Ansicht nach ohnehin zu tief angesetzten – Einkommen des Beklagten die Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge (Urk. 56). 2.1.2. Die Betreuungsregelung bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vorne Erw. II.1.4). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist nicht ein- zugehen (Urk. 65 S. 1 f.; Urk. 73 S. 2-5). 2.1.3. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Unterhalts- recht, dass eine vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist (BGE 147 III 265 E. 7.4). Geht es um Kinderunterhalt – insbesondere im Verhältnis zu minderjährigen Kindern (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1) – und liegen enge wirtschaftliche Verhältnisse vor, besteht eine besondere Anstren- gungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Gemäss dem Schulstufenmodell wird ab Be- ginn der obligatorischen Schulzeit des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % des obhutsberechtigten Elternteils als zumutbar erachtet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Nebenbeschäftigungen können bei einem Vollzeitpensum regelmässig nicht erwartet werden; erbringt aber der obhutsberechtigte Elternteil einen ausser- ordentlichen Beitrag, ist auch dem unterhaltsverpflichteten Elternteil regelmässig mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 136). Dies hat auch bei klar überobligatorischen Arbeitsanstrengungen des obhutsbe- rechtigten Elternteils zu gelten. Gemäss konstanter Praxis ist ein Einkommen aus einem bisherigen Nebenerwerb so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Aus- übung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretener Gegebenheiten als noch zumutbar erscheint (OGer ZH LE190004 vom 17.07.2019, E. II.B.2.4 m.H.a BGer
- 12 - 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; OGer ZH LE170049 vom 22.11.2017, E. III.B.3.3.3). Die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung ist ein Ermes- sensentscheid (OGer ZH LZ220014 vom 24.11.2022, E. II.7.5 m.H.). 2.2. Einkommen des Beklagten 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte arbeite als Landschaftsgärtner in der von ihm betriebenen D._____ GmbH in einem 100 %-Pensum. In den Jahren 2020/2021 habe er damit ein Einkommen von Fr. 71'031.– und Fr. 79'329.– erzielt, was unter Ausklammerung der damals von ihm bezogenen Kinderzulage von mo- natlich Fr. 200.– einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'065.– entspreche (Urk. 47 S. 9 f.). Darüber hinaus habe der Beklagte in den vergangenen Jahren durch seine Engagements beim E._____ und dem F._____ sowie seine Tätigkeit bei der Feuerwehr einen Nebenverdienst erzielt. Im Jahr 2020 habe sich dieser auf Fr. 11'971.– und im Jahr 2021 auf Fr. 4'016.– belaufen, was durchschnittlichen Fr. 666.– pro Monat entspreche. Der Beklagte habe – so die Vorinstanz weiter – an der Hauptverhandlung zwar ausgeführt, das Geschäft lasse den Nebenerwerb nicht mehr zu; da der Beklagte aber bei seiner eigenen Unternehmung angestellt sei und über die Zulässigkeit des Nebenerwerbs werde entscheiden können, erscheine seine Darstellung nicht plausibel und es sei folglich davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft seiner Nebentätigkeit nachgehen werde. Gesamthaft ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'730.– aus (Urk. 47 S. 10). 2.2.2. Der Beklagte rügt, er habe die Mitgliedschaft bei der Feuerwehr bereits im Oktober 2020 wegen interner Differenzen und aus absolut eigener Überzeugung gekündigt. Es sei ihm nach 20 Jahren Feuerwehrdienst aufgrund der Betreuungs- aufgaben für seine Kinder schlicht nicht mehr möglich, diesen wieder aufzunehmen. Er sei Offizier gewesen und habe entsprechend Pikettdienst leisten müssen, was als alleinstehender Vater nicht machbar sei (Urk. 46 S. 1; Urk. 65 S. 1). Der Nebe- nerwerb als Instruktor am Ausbildungszentrum … [Berufsrichtung] in G._____ werde nach zweijähriger Übergangsfrist nicht länger von seinem Arbeitgeber getra- gen. Bis anhin seien diese Tage zur Verfügung gestellt worden, was nun aufgrund der beträchtlichen Mehrkosten nicht mehr gehe. Hinzu komme, dass sein Arbeitge-
- 13 - ber seit Sommer 2021 einen 100 %-Lohn für ein 80 %-Pensum auszahle. Der Ne- benerwerb beim F._____, für welchen er gewisse Kapitel der Kalkulationshilfe für Gärtner bearbeitet habe, werde auch bald wegfallen. Diese Arbeit werde etappen- weise an Dritte vergeben und es sei eine Frage der Zeit, bis er nicht mehr gebraucht werde. Es sei deshalb wenigstens eine Übergangsfrist anzusetzen, um einen ver- gleichbaren Nebenerwerb zu finden. Er betreue während der vereinbarten Betreu- ungszeiten selbst, was ihm wichtig sei. Es sei deshalb fragwürdig, ob überhaupt ein Arbeitspensum von 100 % gefordert werden könne, geschweige denn, ob mit den vergangenen Nebenerwerben, die er zum Grossteil in seiner Freizeit ausgeübt habe, gerechnet werden dürfe. Es sei deshalb von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'065.– auszugehen (Urk. 46 S. 2; Urk. 65 S. 1). 2.2.3. Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte habe seine Tätigkeit bei der Feu- erwehr bis zu seiner Kündigung im Oktober 2020 stets ausüben können, trotz Be- treuungsaufgaben für seinen Sohn. Die Betreuungsregelung der Tochter der Par- teien sei – mit Ausnahme des Sonntags – an jene des Sohnes angelehnt worden, womit die Betreuung keine neue Einschränkung darstelle. Die Feuerwehrübungen fänden unter der Woche und am Abend statt, womit die Tätigkeit mit der vereinbar- ten Kinderbetreuung bis 19.00 Uhr vereinbar sei. Sollte eine Übung früher begin- nen, so könne die Klägerin 1 die Betreuung übernehmen (Urk. 56 S. 1 f.). Dies gelte für alle Nebenerwerbstätigkeiten. Die Entscheidung des Arbeitgebers des Beklag- ten beziehungsweise seiner Mutter, ihm ab 2022 die Vergütungen für seine Nebe- nerwerbe beim H._____ und beim E._____ zu entziehen, sei nicht haltbar. Unab- hängig davon, ob der Beklagte einen 100 %-Lohn für ein 80 %-Pensum beziehe, sei ein 80 %-Pensum für die Kinderbetreuung nicht nötig (Urk. 56 S. 2). Am vor- instanzlich festgestellten Einkommen sei festzuhalten, obwohl bereits dieses zu tief festgesetzt worden sei (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 73 S. 2). 2.2.4. Das Einkommen, das der Beklagte im Rahmen seiner Haupttätigkeit bei der D._____ GmbH erwirtschaftet, wurde von der Vorinstanz anhand der Lohnaus- weise der Jahre 2020 und 2021 ermittelt (Urk. 47 S. 9 f.). Bei schwankenden Ein- kommen – wie sie hier vorliegen – ist es üblich, einen Durchschnittslohn zu ermit- teln, womit dem Vorgehen der Vorinstanz zu folgen ist (vgl. FamKomm Schei-
- 14 - dung/Schweighauser, Art. 285 N 141). Dass die Jahre 2017 und 2018 dabei nicht berücksichtigt wurden, ist – entgegen der Ansicht der Klägerinnen (Urk. 56 S. 2) – nicht zu beanstanden. Einerseits liegen diese Jahre weit zurück und andererseits gab der Beklagte zu diesen Jahren zu Protokoll, er habe damals sehr viel gearbeitet und auf Freizeit verzichtet (Urk. 27/5 f.; Prot. I S. 13; vgl. Urk. 75/70/1). Die Kläge- rinnen tragen weiter vor, die Vorinstanz habe versehentlich zu hohe Kinderabzüge berücksichtigt (Urk. 56 S. 2). Wie nachstehend aufzuzeigen ist, kann dem nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat vielmehr zu wenig Kinderabzüge berücksichtigt: Die Klägerinnen belegen, dass die Kinderzulage während des Mutterschaftsurlaubs
– d.h. bis Ende Juni 2020 – an die Klägerin 1 ausgerichtet wurde (Urk. 58/52/1). Auch belegen sie, dass die Kinderzulage ab Mitte Oktober 2021 an die Klägerin 1 ausgerichtet wurde (Urk. 58/52/2). In den Lohnausweisen des Beklagten sind für das Jahr 2020 Kinderzulagen von Fr. 2'400.– (mit der Bezeichnung "C._____"; Urk. 5/19) und für das Jahr 2021 von Fr. 4'293.– ausgewiesen (Urk. 21/8a). Aus dem Lohnausweis 2021 wird ersichtlich, dass Kinderzulagen für zwei Kinder aus- gewiesen werden; eines erhielt Fr. 2'400.– und das andere Fr. 1'893.–. Bei erstem handelt es sich um den Sohn des Beklagten und bei letzterem um die Klägerin 2, für welche im 2021 während 9.5 Monaten – wie von den Klägerinnen geltend ge- macht (Urk. 56 S. 2) – über den Beklagten Kinderzulagen in der Höhe von monat- lich Fr. 200.– (Fr. 1'893.– / 9.5 Monate) bezogen wurden (vgl. Urk. 5/15). Die im Lohnausweis 2021 ausgewiesenen Kinderzulagen sind damit bei der Einkommens- ermittlung zu berücksichtigen. Gemäss Lohnausweis 2020 kamen die gesamten Kinderzulagen von Fr. 2'400.– der Klägerin 1 zu; das zweite Kind des Beklagten wird nicht erwähnt (Urk. 5/19). Der Lohnausweis lässt sich nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass die Klägerin 1 während ihres Mutterschaftsurlaubs, das heisst bis Juni 2020, die Kinderzulagen selbst bezog. Der Beklagte äusserte sich dazu nicht. Kinderzulagen sind staatliche, im Bundesgesetz über Familienzulagen geregelte Leistungen. Die Arbeitgeberin des Beklagten ist als GmbH zur Buchfüh- rung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 ff. OR). Es ist nicht davon ausge- hen, dass die im Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Kinderzulagen nicht korrekt sind. Wahrscheinlicher ist, dass ein Teil der ausgewiesenen Kinderzulagen auf das andere Kind des Beklagten entfielen. Auch für die Einkommensermittlung des Jah-
- 15 - res 2020 sind folglich die im Lohnausweis 2020 aufgeführten Kinderzulagen zu be- rücksichtigen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen beläuft sich damit auf Fr. 5'985.– ([Fr. 71'031.– ./. Fr. 2'400.– + Fr. 79'329.– ./. Fr. 4'293.–] / 24 Monate; Urk. 5/19; Urk. 21/8a). Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien sehr knapp sind, ist diese leichte Abweichung von der vorinstanzlichen Feststellung zu berück- sichtigen. 2.2.5. Mit Bezug auf die Nebeneinkommen des Beklagten ist festzuhalten, dass Einkommen aus Nebenerwerben so lange zu berücksichtigen sind, als die Aus- übung der Nebentätigkeit trotz neuer Gegebenheiten als zumutbar erscheint; einem unterhaltsverpflichteten Elternteil kann insbesondere dann mehr zugemutet wer- den, wenn der obhutsberechtigte Elternteil überobligatorische Anstrengungen auf sich nimmt (vorne Erw. II.2.1.3). Die Klägerin 1 stieg im Herbst 2021, als die Kläge- rin 2 knapp eineinhalb Jahre alt war, wieder ins Berufsleben ein und arbeitet zurzeit mit einem 42 %-Pensum (unten Erw. II.2.3). Sie nimmt damit überobligatorische Ar- beitsanstrengungen auf sich (vgl. vorne Erw. II.2.1.3). Bereits aus diesem Grund können auch dem Beklagten überobligatorische Anstrengungen zugemutet wer- den. Da er anscheinend für ein 80 %-Pensum mit einer 100%-Entlöhnung entschä- digt wird (Prot. I S. 11; Urk. 46 S. 2), ist eine Ausschöpfung seiner Arbeitskraft über die effektiv geleisteten 80 % zumutbar. Seine Betreuungsaufgaben, insbesondere jene am Dienstagnachmittag und Donnerstag, ändern daran nichts (vgl. Urk. 47 S. 21 f.; Urk. 56 S. 1 f.). Selbst wenn der Beklagte effektiv ein Vollzeitpensum leis- ten würde, wären ihm aufgrund der Anstrengungen der Klägerin 1 und der bereits in der Vergangenheit ausgeübten Nebentätigkeiten weitere Anstrengungen zuzu- muten. 2.2.6. Die Vorinstanz hat drei Nebenerwerbstätigkeiten berücksichtigt: Die Enga- gements beim E._____ und beim F._____ sowie die Tätigkeit bei der Feuerwehr (Urk. 47 S. 10). 2.2.7. Der Beklagte rügt die Berücksichtigung seines Einkommens aus der Feu- erwehr. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte im Oktober 2020 seinen Aus- tritt aus der Feuerwehr erklärte (Urk. 67/3). Der Austritt erfolgte damit beinahe ein Jahr vor der Trennung der Parteien im August 2021 (Urk. 47 S. 4). Die Klägerinnen
- 16 - machen nicht geltend, im Oktober 2020 gegen diesen Austritt opponiert zu haben. Auf die Gründe für den Austritt kommt es nicht an (Urk. 67/3; Urk. 73 S. 1). Seit dem Austritt sind mehrere Jahre vergangen, sodass – entgegen den Klägerinnen – nicht mehr von einem vorübergehenden Rücktritt ausgegangen werden kann (Urk. 56 S. 2). Der Beklagte gab anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung im September 2022 an, seinen letzten Sold erhalten zu haben (Prot. I S. 11). Die Feu- erwehrtätigkeit kann folglich weder als bisheriger Nebenerwerb qualifiziert werden, noch bestehen Anzeichen für eine mutwillige Aufgabe der Tätigkeit im Zusammen- hang mit der Trennung der Parteien. Der aus der Feuerwehrtätigkeit erzielte Nebe- nerwerb ist folglich nicht zu berücksichtigen (2020: Fr. 9'831.– [Urk. 5/18, Aufstel- lung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb], 2021: Fr. 458.– [Urk. 21/7, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb], Urk. 21/8d]). 2.2.8. Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die anderen Nebenerwerbstätigkei- ten nicht mehr zu berücksichtigen wären: Mit Bezug auf seine Tätigkeit beim F._____ trug der Beklagte vor, er überarbeite gewisse Kapitel der Kalkulationshilfe für Gärtner, wobei diese Arbeit etappenweise an Dritte vergeben werde und es eine Frage der Zeit sei, bis er nicht mehr gebraucht werde (Urk. 46 S. 2). Damit unter- lässt er es, detailliert zu behaupten, wann er mit einem Wegfall der Tätigkeit rech- net. Auch behauptet er nicht, die Tätigkeit sei bereits weggefallen, womit das An- setzen einer Übergangsfrist ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 46 S. 2). Auch die Aus- führungen des Beklagten, wonach sich seine Arbeitgeberin sein Engagement beim E._____ aufgrund der beträchtlichen Mehrkosten nach zweijähriger Übergangsfrist nicht mehr leisten könne, blieben unsubstantiiert. Seine Behauptung, Ende Jahr müsse jede Firma Gewinn schreiben, wenn sie längerfristig überleben wolle, erklärt nicht, weshalb sein Nebenerwerb beim E._____ nicht mehr von seiner Arbeitgebe- rin, bei der es sich um ein Familienunternehmen handelt, getragen werden solle (Urk. 65 S. 1; Urk. 46 S. 2; vgl. Prot. I S. 11). Auch aus einem Schreiben von I._____, Geschäftsführerin der A._____ GmbH, vom 2. März 2023 ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit beim Bildungszentrum und F._____ nicht mehr ermöglicht würde. Aus dem Schreiben ergibt sich vielmehr das Gegenteil, indem festgehalten wird, die Firma stelle den Beklagten ab 2022 für Lehrlingskurse zur Verfügung, solange
- 17 - dieser Freude daran habe (Urk. 49; Urk. 45). Damit gelingt dem Beklagten der Be- weis des Wegfalls seines Nebenerwerbs beim E._____ nicht. 2.2.9. Der zu berücksichtigende Nebenverdienst belief sich im Jahr 2020 auf Fr. 2'140.– (Urk. 5/18, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebener- werb: Fr. 468.– [E._____] + Fr. 1'250.– [F._____] + Fr. 422.– [J._____, vgl. Urk. 56 S. 2; Urk. 65 S. 1]. Im Jahr 2021 beträgt der Nebenverdienst Fr. 3'558.– (Urk. 21/7, Aufstellung über Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb: Fr. 2'808.– [E._____] + Fr. 750.– [F._____]). Dies resultiert in einem durchschnittlichen Mo- natseinkommen von Fr. 240.– (Fr. 2'140.– + Fr. 3'558.– / 24 Monate). 2.2.10. Weiteres Einkommen in der Form von Unterstützung durch die Eltern oder Freundin wurde weder substantiiert behauptet, noch ist solches ersichtlich (Urk. 73 S. 1; vgl. Urk. 65 S. 2). 2.2.11. Zusammenfassend ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'225.– (Fr. 5'985.– [Haupttätigkeit] + Fr. 240.– [Nebentätigkeiten]) auszuge- hen. 2.3. Einkommen der Klägerin 1 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 arbeite seit dem 21. Februar 2022 als Empfangsmitarbeiterin bei der K._____ AG in einem 42 %-Pensum und erziele ei- nen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 2'110.–. Zuvor sei sie seit 15. Oktober 2021 am selben Ort temporär angestellt gewesen, wobei für jene Zeit vom selben Lohn ausgegangen werden könne. Ausgehend vom Schulstufenmodell müsse die Klägerin 1 – so die Vorinstanz weiter – ab 1. August 2024 auf 50 % (Fr. 2'510.–), ab 1. August 2032 auf 80 % (Fr. 4'020.–) und ab tt.mm.2036 (Fr. 5'025.–) auf 100 % aufstocken (Urk. 47 S. 10 f.). 2.3.2. Die Klägerinnen rügen, der Nettolohn der Klägerin 1 habe sich während der Zeit vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 auf Fr. 1'800.–, inkl. 13. Monats- lohn und abzüglich der Kinderzulage von Fr. 300.–, belaufen. Das von der Vorin- stanz angenommene Einkommen sei falsch (Urk. 56 S. 4).
- 18 - 2.3.3. Der Beklagte äusserte sich nicht zum Einkommen der Klägerin 1 (vgl. Urk. 47; Urk. 65). 2.3.4. Die Klägerin 1 ist seit dem 21. Februar 2022 mit einem 42 % bei der K._____ AG angestellt (Urk. 5/7/2; Urk. 56 S. 5). Damit erzielt sie ein effektiv aus- bezahltes Nettoeinkommen von Fr. 2'113.– (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzu- lagen von Fr. 300.–; Urk. 5/7/2; Urk. 5/8/2 S. 2; Prot. I S. 6, 14; vgl. Urk. 17/6). Wei- teres Nebeneinkommen wurde der Klägerin 1 ab dem Moment der Festanstellung korrekterweise nicht angerechnet (vgl. Prot. I S. 14; Urk. 24; Urk. 5/7, Urk. 17/5 = Urk. 25/9; Urk. 25/7). Das von der Vorinstanz festgehaltene gerundete Einkommen von Fr. 2'110.– ist korrekt. Obwohl die quellenbesteuerte Klägerin 1 obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt wird (hinten Erw. II.2.5.7), ist mit dem effektiv ausbezahlten Einkommen zu rechnen und es besteht kein Anlass, das Einkommen um den seit der Festanstellung sehr geringen Quellensteuerabzug zu erhöhen (Urk. 5/8/2; vgl. Urk. 62/I.B; § 87 f. StG ZH [631.1]). 2.3.5. Die Klägerinnen rügen, das vor der Festanstellung bei der K._____ AG erwirtschaftete Einkommen sei tiefer als Fr. 2'110.– gewesen. Gemäss Lohnaus- weis 2021 belief sich der Nettolohn für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2021 auf Fr. 4'566.– (Fr. 6'720.– [Urk. 5/2] ./. Fr. 760.– [Kinderzulagen; Urk. 58/52/2] ./. Fr. 774.80 [11.53 % Ferien- und Feiertagsentschädigung; Prot. I S. 6] ./. Fr. 619.– [Quellensteuerabzug; Urk. 5/2]). Von Anfang 2022 bis Mitte Fe- bruar 2022 erwirtschaftete die Klägerin 1 insgesamt Fr. 2'610.– (Urk. 5/8/1: Fr. 474.85 + Fr. 474.80 + Fr. 967.60 + Fr. 1'099.95 + Fr. 475.– ./. Fr. 480.– [Kinder- zulagen] ./. Fr. 402.65 [11.53 % Ferien- und Feiertagsentschädigung; Prot. I S. 6]). Auch in die gerügte Zeitspanne fällt der bei der L._____ GmbH von Dezember 2021 bis Februar 2022 erwirtschaftete Lohn von Fr. 471.55 (netto; Urk. 5/8/3; vgl. Urk. 5/3). Insgesamt verdiente die Klägerin 1 in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis zum 20. Februar 2022 monatlich durchschnittlich Fr. 1'800.– ([Fr. 4'566.– + Fr. 2'610.– + Fr. 471.55] / 4.25 Monate). Für die Zeit vom 15. Oktober 2021 bis Mitte Februar 2022 ist damit – wie von den Klägerinnen gefordert – ein Einkommen von Fr. 1'800.– und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 2'110.– zu berück- sichtigen.
- 19 - 2.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an den von der Vorinstanz ange- nommenen Einkommen von Fr. 2'110.– (ab 21. Februar 2022), von Fr. 2'510.– (ab
1. August 2024), von Fr. 4'020.– (ab 1. August 2032) und von Fr. 5'025.– (ab
1. April 2036) festzuhalten ist. Vom 15. Oktober 2021 bis zum 20. Februar 2022 verdiente die Klägerin 1 monatlich durchschnittlich Fr. 1'800.–; zuvor (vom 1. Au- gust 2021 bis 14. Oktober 2021) hat sie kein Einkommen erwirtschaftet (Prot. I S. 8). 2.4. Einkommen der Klägerin 2 2.4.1. Die Vorinstanz ging von Kinderzulagen von Fr. 300.– pro Monat aus (Urk. 47 S. 14). 2.4.2. Die Klägerinnen rügen, es sei von den im Kanton Zürich üblichen Fr. 200.– auszugehen. Die zusätzlichen Fr. 100.–, welche aus den höheren Zulagen des Kantons Zug resultierten, seien der Klägerin 1 zu belassen (Urk. 56 S. 6). Im vorin- stanzlichen Verfahren trugen die Klägerinnen vor, die Kinderzulagen hätten bis Fe- bruar 2022 Fr. 200.– betragen; ab der Festanstellung hätten sie sich auf Fr. 300.– erhöht (Prot. I S. 8). 2.4.3. Bei der Unterhaltsberechnung sind sämtliche Einkünfte des Kindes mitzu- berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276–293 N 66a m.H.a. BGE 147 III 265 E. 7.1). Kinderzula- gen kommen dem Kind zu (vgl. Art. 285a ZGB). Es ist kein Grund ersichtlich, Kin- der- und Ausbildungszulagen nicht in ihrer effektiv bezogenen Höhe zu berücksich- tigen. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Kinderzulagen bereits vor der Festanstellung Fr. 300.– pro Monat ausmachten (Urk. 58/52/2). Vor Stellenantritt der Klägerin 1 sind die in Zürich ausgerichteten Fr. 200.– zu berücksichtigen. 2.5. Bedarf 2.5.1. Der Bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt (Urk. 47 S. 11 f., Ände- rungen zum vorinstanzlichen Urteil grau markiert):
- 20 - Klägerin 1 (entspricht in allen Klägerin 2 Beklagter Phasen den (C._____) Lebenshaltungs- kosten) Fr. 400.– (Phase 1-4)
1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– (ab Phase 5)
2) Wohnkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'200.– Fr. 600.–
3) Krankenkasse (KVG) Fr. 273.– Fr. 228.– Fr. 98.– Fr. 134.– (Phase 1)
4) Mobilität Fr. 50.– Fr. 163.– (ab Phase 2) Fr. 400.–
5) Fremdbetreuung (Phasen 1-6) Fr. 90.– (Phase 1) Fr. 110.– (Phasen 2-6)
6) Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 175.– (Phase 7) Fr. 220.– (ab Phase 8) Fr. 1'300.– (Phasen 1-3) Fr. 1'200.– (Phasen 4, 5)
7) Unterhaltsverpflichtung Fr. 1'000.– (Phasen 6-8) Fr. 0.– (Phase 9) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-3, 5) (Phasen 1-3, 5) (Phasen 1-3, 5) Fr. 30.– Fr. 13.– Fr. 0.– (Phasen 4, 6) (Phase 4, 6) (Phase 4, 6)
8) Steuern Fr. 265.– Fr. 165.– Fr. 55.– (Phase 7) (Phase 7) (Phase 7) Fr. 265.– Fr. 262.– Fr. 88.– (Phase 8) (Phase 8) (Phase 8)
- 21 - Fr. 635.– Fr. 435.– Fr. 0.– (Phase 9) (Phase 9) (Phase 9) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
9) Radio-/TV-Gebühren Fr. 30.– Fr. 30.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
10) Versicherungspauschale Fr. 30.– Fr. 30.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
11) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 120.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (Phasen 1-6) (Phasen 1-6) (Phasen 1-6)
12) Krankenkasse (VVG) Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 15.– (ab Phase 7) (ab Phase 7) (ab Phase 7) Fr. 3'002.– (Phase 1) Fr. 4'543.– (Phasen 1-3) Fr. 3'051.– Fr. 1'498.– (Phasen 2,3) (Phase 1-4) Fr. 4'473.– Fr. 3'064.– (Phase 4) (Phase 4) Fr. 4'443.– Fr. 3'051.– (Phase 5) (Phase 5) Fr. 1'698.– Total (Phasen 5, 6) Fr. 4'273.– Fr. 3'064.– (Phase 6) (Phase 6) Fr. 3'511.– Fr. 1'368.– (Phase 7) (Phase 7) Fr. 4'738.– (Phasen 7 und 8) Fr. 3'653.– Fr. 1'401.– (Phase 8) (Phase 8) Fr. 4'108.– Fr. 3'826.– Fr. 1'313.– (Phase 9) (Phase 9) (Phase 9)
- 22 - 2.5.2. Zur Methodik ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Berechnungs- weise in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265) verbind- lich vorgegeben hat. Massgebend ist die zweistufige Methode, bei welcher die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der Bedarf ermittelt werden und an- schliessend die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt werden, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche beziehungsweise bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt und dann ein verbleibender Überschuss ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Auf der Bedarfsseite sind zu diesem Zweck die einzelnen Positionen aufzulisten. Steuern, Kommunikations- und Versicherungskosten sowie
– unter anderem – über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien sind erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmini- mums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dabei sind zunächst die Steuern zu decken (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 1057 f.; vgl. BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023, E. 4.3.2 m.H.a. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese Vor- gehensweise ist anzuwenden. Dem methodischen Vorgehen der Vorinstanz, wel- che über alle Phasen hinweg die Bedarfspositionen für Kommunikation, Serafe, Versicherungen und Steuern berücksichtigte, um gestützt darauf die Lebenshal- tungskosten der Klägerin 1 sowie den fehlenden Betreuungsunterhalt zu bestim- men (Urk. 47 S. 11 ff.), kann bei den vorliegenden knappen Verhältnissen nicht ge- folgt werden. Daran ändert nichts, dass die Parteien das methodische Vorgehen der Vorinstanz nicht kritisierten; die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (vorne Erw. II.1.2). Die vorinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Bedarfszahlen der Wohnkosten, der obligatorischen Krankenkassen- prämien und der Fremdbetreuungskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu übernehmen (Positionen 2, 3 und 5; Urk. 47 S. 11 ff.). Ergänzend ist zu den einzelnen Positionen Folgendes hinzuzufügen: 2.5.3. Der Grundbetrag (1) bestimmt sich anhand der Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Grundbe- trag beträgt für ein Kind bis zum Alter von 10 Jahren Fr. 400.– und danach Fr. 600.–. Die von den Klägerinnen angeführte Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2021
- 23 - ist nicht (mehr) massgeblich (vgl. Urk. 56 S. 6; BGE 147 III 265 E. 6.4; BSK ZPO- Geiser/Fountoulakis, Art. 285 N 5). 2.5.4. Die Mobilitätskosten (4) sind von der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 47 S. 13). Während der Phase 1 sind bei der Klägerin Fr. 134.– einzusetzen (erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 11.5 Monate Fr. 163.–). 2.5.5. Die auswärtige Verpflegung (6) ist grundsätzlich gerichtsüblich mit Fr. 220.– für ein 100 %-Pensum und entsprechend reduziert für die geringen Pen- sen der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Während der Phase 1 sind bei der Klägerin 1 Fr. 90.– einzusetzen (erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 11.5 Monate Fr. 110.–). 2.5.6. Der Beklagte ist gegenüber seinem Sohn M._____ (geb. tt.mm.2014) aus früherer Ehe unterhaltspflichtig. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. November 2019 leistet er Unterhaltszahlungen (7) von Fr. 1'300.– bis 31. August 2027, vom 1. Sep- tember 2027 bis 31. Dezember 2030 sind es Fr. 1'200.– und ab 1. Januar 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– (Urk. 5/22). Die Frage, ob der Beklagte aufgrund der knappen finanziellen Verhält- nisse eine Abänderung dieser Unterhaltsbeiträge beantragen muss, um eine Gleichbehandlung seiner zwei Kinder zu erreichen (vgl. Hausheer et al., Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, N 08.9; Coskun-Ivanovic, Unterhaltsrecht in Fortsetzungsfamilien, in: FamPra 2023, S. 858; vgl. Urk. 56 S. 5), ist vorliegend zu verneinen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, entfällt ein Grossteil des nicht gedeck- ten Unterhalts der Klägerin 2 auf bereits vergangene Phasen. Eine Abänderung zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Kindes kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Klage verlangt werden (FamKomm Schei- dung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 17; Hausheer et al., a.a.O., N 09.75 ff.). Die Unkosten für die Anstrengung einer solchen Klage übersteigen im aktuellen Zeit- punkt den finanziellen Nutzen, weshalb die im Scheidungsurteil festgelegten Unter- haltspflichten gegenüber seinem Sohn vollumfänglich im Bedarf des Beklagten be- rücksichtigt werden (vgl. zum diesbezüglichen Ermessen: Hausheer et al., a.a.O., N 08.142). Hingegen ist gerechtfertigt, in der Phase 9, welche im Jahr 2038 mit der
- 24 - Volljährigkeit der Klägerin 2 beginnt, keine Unterhaltszahlungen an M._____ mehr zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass dieser bis dann eine ange- messene Erstausbildung abgeschlossen haben wird. 2.5.7. Zu den Steuern (8) ist einleitend festzuhalten, dass die Klägerin 1 im Kan- ton Zürich an der Quelle besteuert wird (Urk. 5/8/2; Art. 38 Abs. 1 Bst. a StHG; § 87 f. StG ZH). Personen, die der Quellensteuer unterliegen, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie über Einkünfte verfü- gen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (§ 93 Abs. 1 lit. b StG ZH). Unterhalts- beiträge über Fr. 3'000.– stellen solche Einkünfte dar (Ziffer 14 Abs. 1 lit. c des Merkblatts des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern [ZStB-Nummer 87.3]; vgl. § 23 lit. f StG ZH). Die Klägerin 1 wird folglich ab der Trennung nachträglich im ordentlichen Verfahren (nach-)veranlagt werden. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird bei der or- dentlichen Veranlagung zinslos angerechnet (§ 93 Abs. 5 StG ZH). Die mutmassli- che Steuerbelastung der Klägerin 1 ist deshalb gleich wie beim Beklagten anhand der im ordentlichen Verfahren geltenden Grundsätze zu ermitteln und im Bedarf zu berücksichtigen. 2.5.7.1. Die finanzielle Situation der Parteien lässt während der Phasen 1 bis 3 so- wie 5 keine Berücksichtigung der Steuern zu. Dass bei der quellenbesteuerten Klä- gerin 1 geringe Steuern automatisch mit dem Quellensteuerabzug vom Einkommen abzogen werden, hat vernachlässigbare Auswirkungen, sodass dem Beklagten aus der Nichtberücksichtigung seiner Steuern keine Nachteile erwachsen (vgl. vorne Erw. II.2.3). 2.5.7.2. Während der Phasen 4 und 6 sind die vorhandenen Mittel nach Deckung des Existenzminimums der Familienmitglieder beinahe aufgebraucht; übrig sind Fr. 43.–. Die Steuerbelastung kann damit nicht vollständig, sondern nur anteils- weise berücksichtigt werden. Die Steuerlast des Beklagten (unter Berücksichtigung des Abzugs für die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 und seinen Sohn M._____) ist aufgrund des auf ihn anwendbaren Grundtarifs höher als jene der Klägerin 1 (unter Berücksichtigung der erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen), welche vom reduzierten Familientarif und Kinderabzügen profitieren kann. Konkret stehen
- 25 - einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von rund Fr. 32'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 33'500.– (Phase 6) auf Seiten der Klägerin 1 rund Fr. 32'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 34'500.– (Phase 6) gegenüber (je etwas tiefer für Staats- und Gemeindesteuer und etwas höher für direkte Bundessteuer; vgl. Phase 7 für Details betreffend die Abzüge). Dies führt zu einer Steuerbelastung von rund Fr. 2'000.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 2'200.– (Phase 6) des Beklagten und Fr. 950.– (Phase 4) bzw. rund Fr. 1'000.– (Phase 6) der Klägerin. Damit entfallen rund 70 % der gesamten Steuerlast auf den Beklagten und 30 % auf die Klägerin 1. Die nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorhandenen Fr. 43.– sind während der Phasen 4 und 6 mit Fr. 30.– beim Beklagten und mit Fr. 13.– bei der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Bei einem Betrag in dieser Höhe kann die Ausschei- dung eines auf die Klägerin 2 entfallenden Anteils unterbleiben. 2.5.7.3. Während der Phase 7 können die Steuern voll berücksichtigt werden. Beim Beklagten fällt eine geschätzte jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 3'150.– an (Fr. 2'930.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 220.– direkte Bundessteuern; Grund- tarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 74'700.–, unter Berücksichtigung üb- licher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprämien von rund Fr. 8'000.– sowie dem Abzug für Unterhaltsbeiträge für beide Kinder von Fr. 26'000.–). Bei der Klägerin 1 beträgt die geschätzte jährliche Steuerbelastung rund Fr. 2'600.– (Fr. 2'380.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 220.– direkte Bundessteuer; redu- zierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 51'840.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und rund Fr. 14'000.– Unter- haltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kinderabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastungen von gerundet Fr. 265.– des Beklagten und Fr. 220.– der Klägerin 1. Davon sind bei der Kläge- rin 2, deren Barunterhaltsbeitrag zuzüglich der von der Klägerin 1 bezogenen Kin- derzulagen rund einen Viertel des von der Klägerin 1 versteuerten Einkommens ausmacht, Fr. 55.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin 1 noch Fr. 165.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). 2.5.7.4. Für die Phase 8 kann auf vorstehende Erwägungen zur Phase 7 verwiesen werden. Die Steuerbelastung des Beklagten bleibt gleich. Bei der Klägerin 1 steigt
- 26 - die Steuerbelastung aufgrund ihres höheren Einkommens. Die Steuerbelastung be- trägt rund Fr. 4'200.– (Fr. 3'700.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 500.– direkte Bundessteuer; reduzierter Tarif [Verheirateten-/Elterntarif]; Berechnungsgrund- lage: Einkommen Fr. 63'900.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Kinderzulagen] und rund Fr. 14'000.– Unterhaltsbeiträge, unter Berücksichtigung üblicher Abzüge [inkl. Kin- derabzügen] von rund Fr. 17'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastun- gen von gerundet Fr. 265.– des Beklagten und Fr. 350.– der Klägerin 1. Davon ist bei der Klägerin 2, deren Barunterhaltsbeitrag zuzüglich der von der Klägerin 1 be- zogenen Kinder-/Ausbildungszulagen rund einen Viertel des von der Klägerin 1 ver- steuerten Einkommens ausmacht, Fr. 88.– im Bedarf zu berücksichtigen, womit bei der Klägerin 1 Fr. 262.– einzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). 2.5.7.5. In der Phase 9, welche mit der Volljährigkeit der Klägerin 2 beginnt, sind die Unterhaltsbeiträge steuerfrei und müssen von der unterhaltsberechtigten Per- son nicht als Einkommen versteuert werden. Sie können aber vom Unterhalts- schuldner auch nicht mehr in Abzug gebracht werden (Art. 24 lit. e DBG; § 24 lit. e StG ZH). Beim Beklagten fällt damit eine geschätzte jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 7'600.– an (Fr. 6'700.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 900.– direkte Bundessteuern; Grundtarif; Berechnungsgrundlage: Einkommen Fr. 74'700.–, un- ter Berücksichtigung üblicher Abzüge für Berufsauslagen und Versicherungsprä- mien von rund Fr. 8'000.–). Bei der Klägerin 1 beträgt die geschätzte jährliche Steu- erbelastung rund Fr. 5'200.– (Fr. 4'650.– Staats- und Gemeindesteuer, Fr. 550.– direkte Bundessteuer; Grundtarif [vgl. § 35 II i.V.m. § 34 I a StG ZH]; Berechnungs- grundlage: Einkommen Fr. 63'900.– aus Erwerbstätigkeit [inkl. Ausbildungszula- gen], unter Berücksichtigung üblicher Abzüge für Berufsauslagen und Versiche- rungsprämien von rund Fr. 9'000.–). Damit resultieren monatliche Steuerbelastun- gen von gerundet Fr. 635.– des Beklagten und Fr. 435.– der Klägerin 1. Bei der Klägerin 2 sind aufgrund der mutmasslichen Geringfügigkeit keine Steuern zu be- rücksichtigen. 2.5.8. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse können die Positionen 10 bis 12 des familienrechtlichen Existenzminimums während der Phasen 1 bis 6 nicht berücksichtigt werden. Ab der Phase 7 sind für die Radio-/TV-Gebühren die noto-
- 27 - rischen Fr. 30.–, für die Versicherungspauschale und für die Kommunikationskos- ten die gerichtsüblichen Fr. 30.– und Fr. 120.– zu berücksichtigen. Die Kosten für die Zusatzkrankenversicherung sind beim Beklagten mit Fr. 50.– (vgl. Urk. 5/20/2) und bei der Klägerin 2 mit Fr. 15.– (vgl. Urk. 5/11) zu berücksichtigen. Im Sinne einer Gleichbehandlung sind auch bei der Klägerin 1, welche zurzeit nachvollzieh- barerweise keine Zusatzversicherung abgeschlossen hat (Urk. 5/10), Fr. 50.– in ih- rem Bedarf einzusetzen. 2.6. Unterhaltsberechnung 2.6.1. Phase 1 (1. August 2021 bis 30. September 2022) 2.6.1.1. Es rechtfertigt sich, für den aus Sicht der Vorinstanz rückwirkend geschul- deten Unterhalt (Urk. 47 S. 16) eine separate Phase zu bilden. Das Durchschnitts- einkommen der Klägerin 1 lag während der Phase 1 vom 1. August 2021 bis
30. September 2022 bei Fr. 1'640.– (vorne Erw. II.2.3.6: erste 2.5 Monate Fr. 0.– [vom 1. August 2021 bis 14. Oktober 2021], weitere 4.25 Monate Fr. 1'800.– [vom
15. Oktober 2021 bis 20. Februar 2022], weitere 7.25 Monate Fr. 2'110.–, [ab
21. Februar 2022]). Das Einkommen der Klägerin 2 ist mit Fr. 282.– zu berücksich- tigen (vorne Erw. II.2.4: erste 2.5 Monate Fr. 200.–, weitere 11.5 Monate Fr. 300.–). Beim Beklagten ist von einem Einkommen von Fr. 6'225.– auszugehen (vorne Erw. II.2.2.11). 2.6.1.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'682.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'543.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 2 verblei- ben ihm Fr. 466.– (Fr. 1'682.– ./. Fr. 1'216.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 282.– Kinderzula- gen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 1'362.– (Fr. 3'002.– [Lebenshaltungskosten Kläge- rin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 1'640.–) bleibt im Umfang von Fr. 896.– ungedeckt (Fr. 1'362.– ./. Fr. 466.–). Während der Phase 1 hat der Beklagte für die Klägerin 2 damit einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon Fr. 466.– Betreu-
- 28 - ungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 896.– (Betreuungsunter- halt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.2. Phase 2 (1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2024) 2.6.2.1. Die zweite Phase dauert bis zum Beginn der obligatorischen Schulzeit der Klägerin 2 im Sommer 2024. 2.6.2.2. Der effektiv zu leistende Unterhaltsbeitrag bleibt gleich wie in der Phase 1. Das Einkommen des Beklagten und sein Bedarf sind unverändert. Ihm verbleiben nach der Deckung seines Bedarfs Fr. 1'682.–. Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 2 verbleiben ihm Fr. 484.– (Fr. 1'682.– ./. Fr. 1'198.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts de- cken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 941.– (Fr. 3'051.– [Lebenshal- tungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'110.–) bleibt im Umfang von Fr. 457.– ungedeckt (Fr. 941.– ./. Fr. 484.–). Während der Phase 2 hat der Beklagte für die Klägerin 2 damit einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon 484.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 457.– (Betreu- ungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.3. Phase 3 (vom 1. August 2024 bis 31. August 2027) Ab Beginn der Phase 3 ist der Klägerin 1 ein 50 %-Pensum anzurechnen und damit Fr. 2'510.– (vorne Erw. II.2.3.6). Die Bedarfszahlen bleiben unverändert. Der effektiv zu bezahlende Unterhalt bleibt mit gerundet Fr. 1'680.– gleich wie in der Phase 2. Der Betreuungsunterhalt verringert sich auf Fr. 541.– (Fr. 3'051.– [Le- benshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–). Davon kann der Beklagte, wie in Phase 2, Fr. 484.– decken. Das Manko verringert sich auf Fr. 57.– (Fr. 3'051.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.– ./. den Überschuss des Beklagten von Fr. 484.–). Während der Phase 3 hat der Beklagte für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'680.– (davon Fr. 484.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 57.– (Be- treuungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.4. Phase 4 (vom 1. September 2027 bis 31. März 2030)
- 29 - Aufgrund der knappen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die per 1. Septem- ber 2027 eintretende Reduktion der Unterhaltsbeiträge an den Sohn M._____ um Fr. 100.– zu berücksichtigen (vorne Erw. II.2.5.6). Damit besteht kein Manko mehr. Neben dem Barbedarf der Klägerin 2 von Fr. 1'198.– [Fr. 1'498.– ./. Fr. 300.– Kin- derzulagen]) kann der Beklagte mit seinem nach der Deckung seines Bedarfs üb- rigen Fr. 1'752.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'473.–) den Betreuungsunterhalt von Fr. 554.– (Fr. 3'064.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) übernehmen. Während der Phase 4 resultiert damit ein Unterhaltsbetrag von ge- rundet Fr. 1'750.–, davon Fr. 554.– als Betreuungsunterhalt. 2.6.5. Phase 5 (1. April 2030 bis 31. Dezember 2030) Die Klägerin 2 wird am tt.mm.2030 zehnjährig, womit sich ihr Grundbetrag um Fr. 200.– erhöht. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'782.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'443.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Kläge- rin 2 verbleiben ihm Fr. 384.– (Fr. 1'782.– ./. Fr. 1'398.– [Fr. 1'698.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts de- cken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 541.– (Fr. 3'051.– [Lebenshal- tungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) bleibt im Umfang von Fr. 157.– ungedeckt (Fr. 541.– ./. Fr. 384.–). Der Beklagte hat damit während der Phase 5 für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'780.– (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 157.– (Be- treuungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6.6. Phase 6 (1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032) Per 1. Januar 2031 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge an den Sohn M._____ um Fr. 200.– (vorne Erw. II.2.5.6). Der Beklagte ist mit den nach der De- ckung seines Bedarfs übrigen Fr. 1'952.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'273.–) in der Lage, den gesamten Barunterhalt der Klägerin 2 von Fr. 1'398.– (Fr. 1'698.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen) sowie den Betreuungsunterhalt von Fr. 554.– (Fr. 3'064.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 1] ./. ihr Einkommen von Fr. 2'510.–) zu decken. Während der Phase 6 resultiert damit ein Unterhaltsbetrag von gerundet Fr. 1'950.–, davon Fr. 554.– als Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag von
- 30 - Fr. 1'950.– überschreitet den Berufungsantrag der Beklagten um Fr. 150.–. Beim Kinderunterhalt entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der refor- matio in peius) nicht (vgl. auch BGE 149 III 172 E. 3.4.1). 2.6.7. Phase 7 (1. August 2032 bis 31. März 2036) 2.6.7.1. Mit dem Übertritt der Klägerin 2 in der Oberstufe erhöht sich das Arbeits- pensum der Klägerin 1 auf 80 %. 2.6.7.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'487.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'738.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 verblei- ben ihm Fr. 419.– (Fr. 1'487.– ./. Fr. 1'068.– [Fr. 1'368.– ./. Fr. 300.– Kinderzula- gen]). Die Klägerin 1 kann mit ihrem Einkommen von Fr. 4'020.– ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'511.– decken, womit kein Betreuungsunterhalt mehr anfällt. Der Überschuss des Beklagten von Fr. 419.– ist im Verhältnis 2/3 zu 1/3 verteilen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2, zur amtlichen Publikation bestimmt), womit Fr. 140.– der Klägerin 2 zukommen und Fr. 279.– beim Beklagten verblei- ben. Der Unterhaltsbetrag ist damit während der Phase 7 auf gerundet Fr. 1'200.– (Fr. 1'068.– plus Fr. 140.–) festzulegen. 2.6.8. Phase 8 (1. April 2036 bis 31. März 2038) 2.6.8.1. Mit Erreichen des 16. Lebensjahrs der Klägerin 2 erhöht sich das Arbeits- pensum der Klägerin 1 auf 100 %. 2.6.8.2. Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte wolle die Ausbildung aus finanzi- ellen Gründen auf eine Lehre beschränken. Um die Wahl der Ausbildung zu ge- währleisten, sei er zu verpflichten, sich an den Studien-/Ausbildungs- und Bedarfs- kosten in einem Betrag, der Fr. 1'200.– nicht unterschreiten solle, zu beteiligen (Urk. 56 S. 6; vgl. Urk. 21/3). 2.6.8.3. Was eine angemessene Erstausbildung ist, kann nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf ein Einzelfall bestimmt werden. Es genügt an dieser Stelle festzu- halten, dass sowohl ein Studium als auch eine Lehre eine angemessene Erstaus-
- 31 - bildung darstellen können (Art. 277 Abs. 2 ZGB sowie statt vieler: BSK ZGB I-Foun- toulakis, Art. 277 N 12). 2.6.8.4. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines erweiterten Bedarfs Fr. 1'487.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'738.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Kläge- rin 1 verbleiben ihm Fr. 386.– (Fr. 1'487.– ./. Fr. 1'101.– [Fr. 1'401.– ./. Fr. 300.– Kinderzulagen]). Die Klägerin 1 kann mit ihrem Einkommen von Fr. 5'025.– ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 3'653.– decken, womit kein Betreuungsunterhalt mehr anfällt. Der Überschuss des Beklagten von Fr. 386.– ist grundsätzlich im Ver- hältnis 2/3 zu 1/3 verteilen, wobei es sich vorliegend mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin 1 rechtfertigt, davon leicht abzuweichen (vgl. BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2, zur amtlichen Publikation bestimmt) und der Klägerin 2 etwas weniger als 1/3, konkret Fr. 100.–, zukommen zu lassen, sodass Fr. 286.– beim Beklagten verbleiben. Der Unterhaltsbetrag ist damit auf gerundet Fr. 1'200.– (Fr. 1'101.– plus Fr. 100.–) festzulegen. 2.6.9. Phase 9 (ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung) 2.6.9.1. Ab Erreichen des 18. Lebensjahrs der Klägerin 2 entfallen die rechtlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 2.6.9.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines erweiterten Bedarfs Fr. 2'117.– (Fr. 6'225.– ./. Fr. 4'108.–). Der Klägerin 1 verbleiben nach Deckung ih- res erweiterten Bedarfs Fr. 1'199.– (Fr. 5'025.– ./. Fr. 3'826.–). Der Beklagte trägt damit 65 % und die Klägerin 1 35 % zur gesamten Leistungsfähigkeit bei. Dem steht ein Unterhaltsanspruch der Klägerin 2 von Fr. 1'013.– gegenüber (Fr. 1'313.– ./. Fr. 300.– [Ausbildungszulagen]). Der Unterhaltanspruch der Klägerin 2 ist vom Beklagten zu 65 % und konkret Fr. 650.– und von der Klägerin 1 zu 35 % und damit Fr. 363.– aufzubringen.
- 32 - 2.6.9.3. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 2 einen sich allen- falls veränderten Unterhaltsanspruch (z.B. wegen Auszugs oder zusätzlicher Aus- bildungs- und damit verbundener Mobilitätskosten) ab Volljährigkeit selbstständig durchsetzen kann und die Vereinbarung einer einvernehmlichen Unterhaltsrege- lung in einem solchen Fall möglich ist. 2.7. Ausstehende rückwirkende Unterhaltsbeiträge 2.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, dass der Beklagte seit September 2021 Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'100.– an den Unterhalt der Klägerin 2 geleistet habe. Diese seien an seine Unterhaltspflicht anzurechnen. Die vom Beklagten beantragte Verrechnung sei nicht zulässig. Ausgehend von ei- ner Unterhaltspflicht von Fr. 1'700.– schulde der Beklagte – so die Vorinstanz wei- ter – bis zum Urteilszeitpunkt Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 23'800.–, was unter Berücksichtigung der geleisteten Fr. 14'100.– noch ausste- henden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 von Fr. 9'900.– ergebe (Urk. 47 S. 16 f.). 2.7.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz gehe von einem hypothetischen Einkom- men aus, welches auch für die rückwirkende Unterhaltszahlung verwendet werde, was nicht zulässig sei (Urk. 46 S. 2). Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. Sep- tember 2022 seien bloss Fr. 4'100.– geschuldet (Urk. 46 S. 1). 2.7.3. Die Klägerinnen rügen, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge beliefen sich auf Fr. 15'500.– (Urk. 56 S. 3). Diese bestünden zum einen aus einem Betrag von Fr. 9'400.–, welcher dem im Urteil festgesetzten Betrag von Fr. 9'900.– abzüglich Fr. 500.– entspreche, welche der Beklagte zwischen der Verhandlung vom
13. September 2022 und Ende September 2022 geleistet habe. Zum andern be- stünden ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Hälfte des fehlenden Be- treuungsunterhalts von August 2021 bis Februar 2022, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in diesem Zeitraum. Von August 2021 bis Oktober 2021 be- laufe sich der monatliche Betreuungsunterhalt auf Fr. 2'820.–, was einer Gesamt- lücke von Fr. 8'460.– entspreche. Von November 2021 bis Februar 2022 ergebe sich ein Betreuungsunterhalt von Fr. 920.–, was insgesamt Fr. 3'760.– entspräche.
- 33 - Diese Summe von Fr. 12'220.– könne nicht vernachlässigt werden, weshalb sie – unter Berücksichtigung der schwierigen Umstände nach der Trennung – den Bei- trag ihres fehlenden Existenzminimums zur Hälfte einfordere (Urk. 56 S. 4 f.; Urk. 58/54/1 f.). 2.7.4. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung wurde vorstehend angepasst (Erw. II.2.6). Auf die Argumentation der Klägerinnen zum noch offenen Betreuungs- unterhalt und zu ihrem Existenzminimum (vgl. Urk. 56 S. 4 f.) ist deshalb nicht wei- ter einzugehen. Festzuhalten ist einzig, dass dem Beklagten sein Existenzminimum zu belassen ist und deshalb im Umfang des festgehaltenen Mankos zurzeit keine ausstehenden Zahlungen festgestellt werden können (vgl. weiter Art. 286a ZGB). Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 resultieren Unterhaltsbei- träge von Fr. 23'520.– (14 Monate x Fr. 1'680.–). Die bis Ende September 2022 zusätzlich geleistete Zahlung von Fr. 500.–, blieb unbestritten und ist zu berück- sichtigen (vorne Erw. II.1.3). Es ist folglich von geleisteten Zahlungen von Fr. 14'600.– auszugehen. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 sind Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'920.– (Fr. 23'520.– ./. Fr. 14'600.–) offen. Der Beklagte ist zu verpflichten, diesen Betrag innert 90 Tagen ab Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. 2.8. Fazit Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sowie die davon miterfasste Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 20. Oktober 2022 sind aufzuheben und zu ersetzen. Zudem ist die Index- klausel (Dispositiv-Ziffer 6) aufzuheben und den aktuellen Verhältnissen anzupas- sen (Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten). Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 sind durch folgende Fassung zu ersetzen: " (…)
3. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 8'920.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
- 34 - Der Betrag basiert auf einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'680.– pro Monat (davon Fr. 466.– Betreuungsunterhalt) abzüglich be- reits erfolgter Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 14'600.–.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:
a) Fr. 1'680.– vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2027 (davon 484.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 1'750.– 1. September 2027 bis 31. März 2030 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
c) Fr. 1'780.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 1'950.– 1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
e) Fr. 1'200.– 1. August 2032 bis 31. März 2038
f) Fr. 650.– ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 1 zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. (…)
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesin- dex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- 35 - Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
7. Der Klägerin 2 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat die folgenden Beträge für den Betreuungsunterhalt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO):
a) Fr. 896.– 1. August 2021 bis 30. September 2022
b) Fr. 457.– 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2024
c) Fr. 57.– 1. August 2024 bis 31. August 2027
d) Fr. 157.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (…)" III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die in einem selbständigen Verfahren von der Klägerin 1 erhobene Be- schwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) wurde mit Urteil vom 31. März 2023 abgewiesen (Ge- schäfts-Nr.: RZ230007). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 8-10) erweist aufgrund der nur geringfügigen Anpassung der Un- terhaltsbeiträge nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen.
2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für
- 36 - die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat so- wohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzule- gen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschussleistungen und von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Eine Partei, der die unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2.2. Unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs des Beklagten sowie der für die Klägerin 2 zu leistenden Unterhaltsbeiträge verbleiben ihm nicht mehr genügend Mittel zur Tragung der Kosten des Prozesses (vorne Erw. II.2.6; Urk. 53/2-4, 5). Weiter ist ausgewiesen, dass er über kein namhaftes Vermögen verfügt (Urk. 53/1, 6-13; Urk. 21/7; vgl. Urk. 75/70/3), weshalb er grundsätzlich insgesamt als mittellos zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Klägerin 1, die unter Berücksichtigung ihres Bedarfs und ihres Einkommens sowie der Unterhaltsbeiträge des Beklagten nicht über genügend Mittel zur Tragung der Prozesskosten verfügt (vorne Erw. II.2.6; Urk. 62/I.A, B, II.A-G). 2.3. Trotz der grundsätzlich ausgewiesenen Mittellosigkeit haben sowohl der Be- klagte als auch die Klägerin 1 den Kostenvorschuss von je Fr. 3'000.– gleichzeitig mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege geleistet (Urk. 52; Urk. 54; Urk. 60; Urk. 63). Weder der Beklagte noch die Klägerin 1 machen geltend, sich für die Vorschusszahlung verschuldet zu haben (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 18a). Da mit ihren jeweiligen Kostenvorschüssen die auf sie entfallenden Kostenanteile vollständig gedeckt werden (hinten Erw. III.3), haben sowohl der Be- klagte als auch die Klägerin 1 als in diesem Umfang leistungsfähig zu gelten. Mit anderen Worten ist deshalb nicht von Mittellosigkeit auszugehen, weil keine die Kostenvorschüsse übersteigenden Kosten anfallen. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
- 37 - 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) und ist unter Berücksich- tigung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 3.2. Strittig war der für die Klägerin 2 zu leistende Unterhalt. Gerechnet mit einer mutmasslichen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres obsiegen die Parteien mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte, womit sie die Kosten hälftig zu tragen haben (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach Praxis der entscheidenden Kammer wer- den in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt. 3.3. Die Gerichtskosten sind aus den von beiden Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen zu beziehen, dies im Verhältnis von je 50 % und damit je Fr. 2'500.– (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.4. Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Übri- gen wären ohnehin – auch bei anderem Verfahrensausgang – aus folgenden Grün- den keine Parteientschädigungen zuzusprechen gewesen: Als Parteientschädi- gung gelten neben dem Ersatz notwendiger Auslagen die Kosten einer berufsmäs- sigen Vertretung sowie – in begründeten Fällen – eine angemessene Umtriebsent- schädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt eine Ausnahme dar (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21). Die von den Klägerinnen beantragte Teilentschädigung von Fr. 5'000.– (Urk. 56 S. 6) wurde weder begründet, noch wurden Auslagen belegt, weshalb keine Entschädigung hätte zugesprochen werden können. Der Beklagte hat seinerseits keine Parteient- schädigung beantragt, womit eine solche nicht hätte zugesprochen werden können (vgl. Art. 105 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 des Urteil des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
20. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 38 -
2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Klägerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Oktober 2022 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "(…)
3. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 für die Zeit vom 1. Au- gust 2021 bis 30. September 2022 ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 8'920.– an die Klägerin 1 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 90 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Der Betrag basiert auf einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'680.– pro Monat (davon Fr. 466.– Betreuungsunterhalt) abzüglich bereits erfolgter Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 14'600.–.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin 2 folgende Unterhalts- beiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Fami- lien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:
a) Fr. 1'680.– vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2027 (davon 484.– Betreuungsunterhalt)
b) Fr. 1'750.– 1. September 2027 bis 31. März 2030 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
- 39 -
c) Fr. 1'780.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (davon Fr. 384.– Betreuungsunterhalt)
d) Fr. 1'950.– 1. Januar 2031 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 554.– Betreuungsunterhalt)
e) Fr. 1'200.– 1. August 2032 bis 31. März 2038
f) Fr. 650.– ab 1. April 2038 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 1 zahl- bar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. (…)
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Ka- lenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende Novem- ber des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 40 -
7. Der Klägerin 2 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat die folgenden Beträge für den Betreuungsunterhalt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO):
a) Fr. 896.– 1. August 2021 bis 30. September 2022
b) Fr. 457.– 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2024
c) Fr. 57.– 1. August 2024 bis 31. August 2027
d) Fr. 157.– 1. April 2030 bis 31. Dezember 2030 (…)"
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 8-10) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien zu je 50 % auferlegt und im Betrag von je Fr. 2'500.– mit den von ihnen ge- leisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: lm