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LZ230009

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-05-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Klägerin 1 und Berufungsklägerin 1 (fortan Klägerin 1) sind die unverheirateten Eltern der Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2 sowie Verfahrensbeteiligten, B._____ (fortan Klägerin 2/B._____), geb. am tt.mm.2021. Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichten die Klägerinnen 1 und 2 (zusammen fortan die Klägerinnen) vor Vorin- stanz eine Klage betreffend Kindesunterhalt, Besuchsrecht und Schutzmassnah- men ein (Urk. 6/1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 6/87 E. I = Urk. 2 E. I). Am 10. Februar 2023 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/87).

E. 2 Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewis- se Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht (immer noch: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

E. 2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksich- tigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– ange- messen. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach der Praxis der entscheidenden

- 22 - Kammer der einkommens- und vermögenslosen Klägerin 2 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ200024 vom 11.11.2020, E. III.2). Die Kläge- rin 1 unterliegt sowohl in Bezug auf die Obhuts- bzw. Betreuungsregelung und das Kontaktverbot (vgl. Urk. 8) als auch in Bezug auf die Unterhaltsfrage (vgl. E. III), weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Als Folge der Kostenverteilung hat die Klägerin 1 den Beklagten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 [AnwGebV]) ist die Klägerin 1 zu verpflichten, dem Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteient- schädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 254.10, geschuldet (vgl. Urk. 10 S. 3).

E. 3 Kosten für die Kindesübergaben Die Klägerin 1 bringt im Berufungsverfahren neu vor, die von der Vorinstanz an- geordneten Übergaben bei der Bahnhofshilfe kosteten pro Besuchstag Fr. 20.–, welche sie und der Beklagte sich teilen müssten. Bei zwei Besuchen pro Woche fielen ihr monatlich Fr. 40.– zusätzlich an, welche die Vorinstanz nicht berücksich- tigt habe (Urk. 1 Rz. 34). Angesichts der im Recht liegenden E-Mailkorrespondenz jüngeren Datums zwi- schen den Parteien, aus denen eine begrüssenswert konstruktive Kommunikation zwischen den beiden Elternteilen hervorgeht (vgl. Urk. 13/3) ist mit dem Beklagten (vgl. Urk. 10 S. 10) davon auszugehen, dass es sich bei den Übergaben bei der Bahnhofshilfe nur um eine kurzfristige Massnahme handelt. Dies zumal mit der angeordneten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Urk. 6/87, Disposi- tiv-Ziffer 6) hinsichtlich der Modalitäten des Besuchsrechts auch noch eine flan- kierende Massnahme besteht. Die Berücksichtigung der entsprechenden Auf- wendungen im Bedarf der Klägerin 1 für die gesamte Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens drängt sich mithin nicht auf.

E. 3.1 Die Klägerin 1 stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht dar- über hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) ist der sog. Effek- tivitätsgrundsatz zu beachten. Danach sind die tatsächlich vorhandenen Mittel (Einkommen und Vermögen) den tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens fällt damit ausser Betracht (OGer ZH LZ180029 vom 14.06.2019, E. IV.3.1; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. IV.3.1). Die Bedürftigkeit der Klägerin 1 für das Be- rufungsverfahren ist vor diesem Hintergrund ausgewiesen, zumal sie faktisch (ab-

- 23 - gesehen vom maximal ihr familienrechtliches Existenzminimum deckenden Be- treuungsunterhalt, vgl. Urk. 6/87 E. VII.6.2 f.) keine Einkünfte hat und belegter- massen seit Februar 2023 auch von der Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 5/19). Ausserdem verfügte die Klägerin 1 – wie aus dem Kontoauszug der H._____ per

23. Februar 2023 (Urk. 5/20) hervorgeht – im Zeitpunkt der Gesuchstellung über kein relevantes Vermögen und hat bei ihren Eltern Darlehensschulden von Fr. 17'000.– (vgl. Urk. 6/1 Rz. 29 f.; Urk. 6/29 Rz. 33; Urk. 6/71 Rz. 59; Prot. I S. 41). Bei familienrechtlichen Prozessen ist die Praxis des Weiteren zurückhaltend mit der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere wenn es um die elterliche Sor- ge, Obhut oder Betreuung geht (OGer ZH PC220017 vom 10.02.2022, E. II.2; OGer ZH PC160049 vom 17.01.2017, E. 7; OGer ZH PQ220056 vom 27.09.2022, E. V.2.2). Gerade hinsichtlich des Unterhaltes sind die Rechtsmittelanträge der Klägerin 1 vorliegend nicht als geradezu aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbei- ständung erscheint zufolge Rechtsunkundigkeit zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin 1 ist demnach für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen.

E. 3.2 Die Klägerin 2 beantragt für das Berufungsverfahren einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 3'000.– zulasten des Beklagten, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 1 S. 3). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. IV.2.1) werden der Klägerin 2 im vorliegenden Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt. Damit ist Antrag auf Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses ebenso wie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gegen- standslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ebenso ist in Bezug auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verfahren, zumal Rechtsanwältin MLaw X._____ namens der Klägerinnen 1 und 2 infolge gleichgelagerten Interes- sen bloss eine Berufungsschrift (Urk. 1) und eine Replik (Urk. 15) eingereicht hat.

- 24 - Es wird beschlossen:

E. 4 Mobilität Die Klägerin 1 möchte die von der Vorinstanz in ihrem Bedarf eingerechneten Mobiliätskosten auch berücksichtigt wissen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss (Urk. 1 Rz. 35). Wie nachstehend dargetan wird, ist der Klägerin 1 mit der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. E. III.C), weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen. C) Einkommen der Klägerin 1

1. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt, dass die Klägerin 1 in der Schweiz Ar- beitslosenentschädigung bezogen und damit gegenüber dem RAV – auch nach

- 16 - der Geburt von B._____ – durch den Bezug dieser Gelder bestätigt habe, dass sie zu einem 100%-Pensum vermittelbar sei. Daher sei ihr ein entsprechendes Einkommen anzurechnen, wenngleich ihr aufgrund des Alters von B._____ und der damit notwendigen Betreuung kein 100%-Pensum anzurechnen und eine kur- ze Übergangsfrist zu gewähren sei. Da der Beklagte B._____ ab April 2023 zwei Mal wöchentlich den ganzen Tag über betreue, sei es der Klägerin 1 ohne Weite- res möglich und zumutbar an diesen beiden Tagen zu arbeiten und einer Arbeits- tätigkeit in einem 40%-Pensum nachzugehen. Sie habe sodann geltend gemacht, Fr. 1'800.– monatlich von der Arbeitslosenkasse bezogen zu haben, was somit 80% ihres ursprünglichen Lohnes entspreche. Aus den eingereichten Taggeldab- rechnungen ergebe sich sodann ein versicherter Verdienst von Fr. 2'640.–. Auf 40% runtergerechnet erscheine daher ein Erwerbseinkommen auf Seiten der Klä- gerin 1 im Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat realistisch (Urk. 6/87 E. VII.3.3).

Dispositiv
  1. Der Klägerin 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Der Antrag der Klägerin 2 auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  3. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 11 und 12 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Februar 2023 werden bestä- tigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 1 auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
  8. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'554.10 zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an, − die Klägerinnen, − den Beklagten, - 25 - − die Verfahrensbeteiligte, − Frau D._____, kjz Dietikon, Badenerstrasse 5, 8953 Dietikon, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230009-O/U02 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Teilurteil vom 25. Mai 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen 2 betreffend Unterhalt gesetzlich vertreten durch A._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie B._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Kinderbelange ohne Unterhalt vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Februar 2023 (FK220031-M)

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 10. Februar 2023: (Urk. 6/87 = Urk. 2)

1. Die mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2022 angeord- nete Intensivabklärung wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen bestätigt. Es wird beim kjz Dietikon ein Intensivabklärungsbericht betreffend Kinds- wohlgefährdung von B._____, geb. tt.mm.2021, eingeholt. Das kjz Dietikon ist ermächtigt, diesen Abklärungsauftrag an eine geeignete Institution als seine Hilfsperson zu delegieren.

2. Die Parteien werden auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend Intensivabklärung gemäss Dispositivziffer 1 hingewiesen.

3. Das Gesuch des Beklagten um Zuteilung der alternierenden Obhut von B._____ wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. B._____ wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen.

4. Persönlicher Kontakt zwischen B._____ und dem Beklagten:

a) Der Beklagte wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter B._____, geb. tt.mm.2021, wie folgt zu be- treuen: − Kalenderwoche 7 und 8 im 2023: jeweils freitags während 7 Stunden (erstmals am Freitag, 17. Februar 2023); − Kalenderwochen 9-13 im 2023: jeweils montags und donnerstags wäh- rend 7 Stunden; − Kalenderwochen 14-17 im 2023: jeweils montags und donnerstags während 9 Stunden; − ab Kalenderwoche 18 im 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids: jeweils mon- tags und donnerstags während 10 Stunden.

- 4 -

b) Die Übergaben von B._____ finden im Sinne vorsorglicher Massnahmen begleitet bei der BahnhofsHilfe Zürich oder einer ähnlichen durch die Bei- ständin zu organisierenden Institution statt.

c) Den Parteien wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Weisung im Sinne von Art. 307 ZGB erteilt, B._____ jeweils zu den von der Beiständin angeordneten Zeiten zu übergeben bzw. abzuholen.

d) Die Parteien werden im Sinne vorsorglicher Massnahmen verpflichtet, im Krankheitsfall unverzüglich die Beiständin darüber zu informieren und ihr ohne Aufforderung ein Arztzeugnis zu übermitteln. Die Beiständin informiert die andere Partei und legt den Ersatztermin für die ausgefallene Betreuung fest bzw. organisiert die begleitete Übergabe.

5. Den Parteien wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Weisung im Sinne von Art. 307 ZGB erteilt, sämtliche Kommunikation B._____ betref- fend über die Beiständin zu führen.

6. Für die Klägerin 2, B._____, geboren am tt.mm.2021, wird im Sinne vorsorg- licher Massnahmen eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Der Beiständin werden im Sinne vorsorglicher Massnah- men die folgenden Aufgaben übertragen: − Vermittlung der gesamten Kommunikation der Kindseltern B._____ be- treffend; − Organisation, Koordination und Überwachung der begleiteten Überga- ben von B._____ bei der BahnhofsHilfe Zürich oder einer ähnlichen In- stitution; − Festlegung der Modalitäten (Übergabetag, -ort, -zeit, etc.) von Ersatz- terminen bezüglich des Betreuungsrechts gemäss Dispositivziffer 4, sofern die darin festgelegten Modalitäten aufgrund von krankheitsbe- dingter Verhinderung nicht eingehalten werden können; − Organisation und Koordination der Intensivabklärung; − Verwalten und Verwahren sämtlicher Ausweise (derzeit Schweizer Pass, Schweizer Identitätskarte und ungarischer Pass) von B._____, was insbesondere miteinschliesst, nach eigenem Ermessen und sofern

- 5 - notwendig, einen Ausweis von B._____ einem der Elternteile kurzzeitig auszuhändigen; − Erstellen von Kopien der Ausweise von B._____ zuhanden der Kindsel- tern, innert 5 Tagen nach Erhalt derselben; − Überwachung der pädiatrischen und geistigen Entwicklung von B._____; − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend; − Vermittlung zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend B._____; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien; − Berichterstattung während laufendem Gerichtsverfahren an das Gericht bzw. Antragsformulierung sollte dies aus Kindswohlsicht notwendig sein.

7. Als Beiständin wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen D._____ ernannt. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Beistandschaft betraut und ersucht, der Beiständin die entsprechende Er- nennungsurkunde auszustellen.

8. Die Klägerin 1 wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen verpflichtet, der mit vorliegender Verfügung zu ernennenden Beiständin, innert 5 Tagen ab Er- halt dieser Verfügung sämtliche Ausweisschriften von B._____ (d.h. aktuell der Schweizer Pass, die Schweizer Identitätskarte und der Ungarische Pass) zur Verwahrung auszuhändigen.

9. Die Klägerin 1 wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen darauf hingewie- sen, dass es gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des andern El- ternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde bedarf, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und ein El- ternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln will, wenn a. der neue Auf- enthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes er- hebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den per- sönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

- 6 -

10. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung einer gerichtlichen Weisung an die Kindseltern, eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut, MMI, Zürich, oder einer ebenbürtigen Institution zu absolvieren, wird im Sinne vorsorgli- cher Massnahmen abgewiesen.

11. Der Beklagte wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen verpflichtet, der Klä- gerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin 2 folgende Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungs- zulagen, zu bezahlen: − Fr. 5'870.– (davon Fr. 3'762.– Betreuungsunterhalt) in Phase 1 (ab

19. Oktober 2022 bis und mit März 2023) − Fr. 4'878.– (davon Fr. 2'805.– Betreuungsunterhalt) in Phase 2 (ab April 2023 für die weiter Dauer des Verfahrens) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositivzif- fer 11 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat (ohne Familienzulagen)

– Klägerin 1: Fr. 0.– ab 19. Oktober 2022 bis 31. März 2023 Fr. 1'000.– ab 1. April 2023 (hypothetisch, 40 %- Pensum)

– Beklagter: Fr. 19'190.– (hypothetisch, 100 %-Pensum)

– Klägerin 2: die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.00 Vermögen:

– Klägerin 1: Fr. 0.– kein relevantes Vermögen

– Beklagter: Fr. 521'000.– gemäss Steuererklärung 2021

– Klägerin 2: Fr. 0.– kein relevantes Vermögen

13. Das Gesuch der Klägerin 1 und der Klägerin 2 um Aufrechterhaltung des mit Verfügung vom 24. November 2022 angeordneten und mit Verfügung vom

20. Dezember 2022 abgeänderten Kontaktverbots vom Beklagten gegen-

- 7 - über der Klägerin 1, mit Ausnahme von Drittkontakten B._____ betreffend, wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

14. Das mit Verfügung vom 24. November 2022 angeordnete und mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 abgeänderte Kontaktverbot wird aufgehoben.

15. Über die Prozesskosten wird mit der Hauptsache entschieden.

16. (Mitteilungssatz)

17. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: der Klägerinnen / Berufungsklägerinnen 1 und 2 (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgericht Dietikon vom 10.02.2023 (Ge- schäfts-Nr. FK220031-M) sei betreffend Dispositiv-Ziffer 3 aufzu- heben und B._____ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen in die alleinige Obhut der Berufungsklägerin 1 zuzuteilen.

2. Es sei das mit Verfügung vom 10.02.2023 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. FK-220031-M) gemäss Dispositiv-Ziffer 4 angeordnete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten mit der Beru- fungsklägerin 2 begleitet durchzuführen, bis über das Besuchsrecht im Hauptverfahren entschieden wurde.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2 sei die Verfügung des Be- zirksgericht Dietikon vom 10.02.2023 (Geschäfts-Nr. FK220031-M) betreffend Dispositiv-Ziffer 4 a) aufzuheben und der Berufungsbe- klagte sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter B._____, geb. tt.mm.2021, für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Erlass eines an- derslautenden Entscheids jeweils montags und donnerstags für während vier Stunden zu betreuen.

4. Die Verfügung des Bezirksgericht Dietikon vom 10.02.2023 (Ge- schäfts-Nr. FK220031-M) sei betreffend Dispositiv-Ziffer 11 und 12 dahingehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten sei, der Berufungskläge- rin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Berufungsklägerin 2 monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats einen Kinderunterhalt von CHF 6'536.30 (davon CHF 4'428.30 Betreu- ungsunterhalt), zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbil- dungszulagen, für die weitere Dauer des erstinstanzlichen Verfah- rens (Geschäfts-Nr. FK220031-M) zu bezahlen.

- 8 -

5. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 4 sei die Verfügung des Be- zirksgericht Dietikon vom 10.02.2023 (Geschäfts-Nr. FK220031-M) betreffend Dispositiv-Ziffer 11 und 12 dahingehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Berufungsklägerin 2 monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats einen Kinderunterhalt von CHF 6'536.30 (davon CHF 4'428.30 Betreuungsunterhalt), zuzüglich all- fälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen, für die weitere Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. FK220031- M) zu bezahlen.

6. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 sei die Verfügung des Bezirksgericht Dietikon vom 10.02.2023 (Geschäfts-Nr. FK220031-M) betreffend Dispositiv-Ziffer 11 und 12 dahingehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte sei im Sinne vorsorgli- cher Massnahmen zu verpflichten, der Berufungsklägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Berufungsklägerin 2 monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats folgende Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungs- zulagen, zu bezahlen:

a. 6'536.30 (davon CHF 4'428.30 Betreuungsunterhalt) in Phase 1 (ab 19.10.2022 bis und mit einer sechs-monatigen Übergangs- frist ab Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids)

b. CHF 6'036.30 (davon CHF 3'928.30 Betreuungsunterhalt) in Phase 2 (ab Ablauf der Übergangsfrist für die weitere Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens).

7. Die Verfügung des Bezirksgericht Dietikon vom 10.02.2023 (Ge- schäfts-Nr. FK220031-M) sei betreffend Dispositiv-Ziffer 13 und 14 aufzuheben und das Gesuch der Klägerin 1 um Aufrechterhaltung des mit Verfügung vom 24.11.2022 angeordneten und mit Verfü- gung vom 20.12.2022 abgeänderten Kontaktverbots vom Beklag- ten gegenüber der Klägerin 1, mit Ausnahme von Drittkontakten B._____ betreffend, sei gutzuheissen.

8. Der Berufungsklägerin 1 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnete Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin zu ernennen.

9. Es sei der Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses von CHF 3'000.00 für die Berufungsklägerin 2 für das vorliegende Verfahren zu verpflichten.

10. Eventualiter zu Rechtsbegehren gemäss Ziff. 9 sei der Berufungs- klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnete Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin in Bezug auf den Unterhalt zu ernennen.

- 9 -

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 3): "1. Die Berufung der Berufungsklägerinnen 1 und 2 sei vollumfäng- lich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Der Antrag betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Berufungsklägerinnen 1 und 2." Erwägungen: I.

1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Klägerin 1 und Berufungsklägerin 1 (fortan Klägerin 1) sind die unverheirateten Eltern der Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2 sowie Verfahrensbeteiligten, B._____ (fortan Klägerin 2/B._____), geb. am tt.mm.2021. Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichten die Klägerinnen 1 und 2 (zusammen fortan die Klägerinnen) vor Vorin- stanz eine Klage betreffend Kindesunterhalt, Besuchsrecht und Schutzmassnah- men ein (Urk. 6/1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 6/87 E. I = Urk. 2 E. I). Am 10. Februar 2023 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/87).

2. Hiergegen erhob Rechtsanwältin MLaw X._____ namens der Klägerinnen mit Eingabe vom 23. Februar 2023 innert Frist Berufung mit den oben aufgeführ- ten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Die gleichzeitig gestellten Gesuche der Klägerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 und 13 des vorinstanzlichen Entscheides wurden mit Verfügung vom 10. März 2023 abgewiesen, respektive wurde darauf nicht eingetreten (Urk. 7). Mit Teilurteil vom 29. März 2023 wurde die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 3-4 und 13- 14 des angefochtenen Entscheides abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom selben Datum wurde zudem dem Beklagten Frist an-

- 10 - gesetzt, um die Berufung in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu beantworten (Urk. 8). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 14. April 2023 (Urk. 10) und wurde den Klägerinnen mit Verfügung vom 17. April 2023 zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 14). Die Klägerinnen reichten mit Datum vom 28. April 2023 eine Replik ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde diese dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchge- führt werde, mithin dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 teilte der Beklagte mit, dass auf eine Stellungnahme im Sinne einer Replik explizit ver- zichtet werde (Urk. 19). II.

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer

- 11 - 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).

2. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewis- se Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht (immer noch: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 1997, § 110 N 5). Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schät- zungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Dies bewirkt eine gewisse Un- schärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt wer- den, die tatsächlichen Kosten können von den Entscheidgrundlagen abweichen (OGer ZH LE110040 vom 20.12.2012, E. II.1; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. II.1.1).

- 12 - III. A) Vorbemerkung Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Kinderunterhaltsbei- trägen von Fr. 5'870.– (davon Fr. 3'762.– Betreuungsunterhalt) ab 19. Oktober 2022 bis und mit März 2023 bzw. von Fr. 4'878.– (davon Fr. 2'805.– Betreuungs- unterhalt) ab April 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens. Die Klägerinnen beantragen berufungsweise die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens auf monatlich Fr. 6'536.30 (davon Fr. 4'428.30 Betreuungsunterhalt). Umstritten sind das der Klägerin 1 von der Vo- rinstanz angerechnete hypothetische Einkommen sowie diverse Positionen in ih- rem Bedarf (Prämie der Zusatzversicherung, Kosten für die Anerkennung der Ausbildung, Kosten für die Kindesübergaben und Mobilitätskosten). B) Bedarf der Klägerin 1

1. Prämie der Zusatzversicherung Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin 1 – mit der Begründung, die Klägerin 1 und der Beklagte hätten keine Kosten für die Zusatzversicherung gel- tend gemacht – einzig die Kosten der Grundversicherung von Fr. 272.– (Urk. 6/87 VII.4.8). Der Klägerin 1 ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sie die Prämie der Zusatzversicherung von Fr. 26.30 unter Verweis auf den entsprechenden Be- leg der E._____ Versicherungen AG (Urk. 6/72/29) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2023 geltend gemacht hat (Urk. 6/71 Rz. 41) und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 7.2) bei geho- beneren Verhältnissen grundsätzlich auch über die obligatorische Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden können (Urk. 1 Rz. 29 f.). In Anbetracht der Geringfügigkeit des Betrages (0.44% bzw. 0.53% des vorinstanzlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 5'870.– bzw. von Fr. 4'878.–) führt das Vorgehen der Vorderrichterin jedoch nicht zur diesbezüglichen Aufhebung der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung (vgl. E. II.2).

- 13 -

2. Kosten für die Anerkennung der Ausbildung Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 mache Kosten im Umfang von Fr. 600.– für die Anerkennung ihrer Ausbildung geltend. In ihrer Klage habe sie diesbezüglich angeführt, gerne als Englischlehrerin arbeiten zu wollen. Damit sie an einer öffent- lichen Schule unterrichten könne, müsse sie ein Gesuch um Anerkennung ihres Diploms bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren einreichen, wobei eine Voraussetzung der Nachweis der Sprachkenntnisse einer schweizerischen Landessprache auf dem Niveau B2 sei. Ein Intensivdeutschkurs für drei Monate würde Fr. 540.– im Monat kosten. Die Gebühr für die Einreichung des Gesuches um Anerkennung des Sprachdiploms betrage Fr. 800.–. Zum Be- leg der Gebühren für den Sprachkurs reiche die Klägerin 1 den Screenshot des Websiteauszugs der F._____ [Schule] ein, aus welchem ersichtlich werde, dass ein Drei-Monatsabo für einen Intensivkurs Fr. 540.– pro Monat kosten und der Kurs täglich zwei Stunden dauern würde. Zu einer möglichen Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Ausbildungskosten seitens der Klägerin 1 habe sich diese nicht geäussert, so die Vorinstanz weiter. Eine solche sei nicht ersichtlich, so be- stehe zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten insbesondere keine eheliche Beistandspflicht, da sie nie verheiratet gewesen seien (Urk. 6/87 E. VII.4.13). Mit diesen überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich die Klägerin 1 in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Sie beschränkt sich in den Rz. 31 f. ihrer Berufung (Urk. 1) vielmehr darauf, ihre vorinstanzlichen Ausführungen zu ih- ren Ausbildungskosten (wörtlich) zu wiederholen (vgl. Urk. 6/1 Rz. 20; Urk. 6/71 Rz. 37 und 42). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. II.1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in dem von der Klägerin 1 auch schon vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 32; Urk. 6/71 Rz. 37) erwähnten bundesgerichtli- chen Entscheid BGE 147 III 265 E. 7.2 lediglich von der Berücksichtigung von un- umgänglichen Weiterbildungskosten im familienrechtlichen Existenzminimum die Rede ist. Die Anerkennung der ausländischen Ausbildung der Klägerin 1 dient je- doch in casu weder der wirtschaftlichen Existenzsicherung noch dem Wiederein- stieg ins Erwerbsleben. Vielmehr fördert sie das berufliche Weiterkommen der Klägerin 1. Nach eigenen Angaben arbeitete die Klägerin 1 nämlich im Zeitpunkt

- 14 - der Beziehungsaufnahme zum Beklagten im April 2020 bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Mai 2021 wie bereits in den sechs Jahren zuvor in der Nähe von G._____ als Nanny und Englischlehrerin für Familien (Urk. 6/1 Rz. 6; Urk. 6/71 Rz. 32; Prot. I S. 33 f.). Auch nach ihrer Einreise in die Schweiz suchte sie eine Anstellung als Nanny respektive Babysitterin (Urk. 1 Rz. 8; Prot. I S. 35, 43), wie auch aus ihrem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom März 2022 hervorgeht (Urk. 6/18). Weshalb ihr die Ausübung dieses Berufes nun plötzlich nicht mehr möglich sein soll, tut die Klägerin 1 nicht dar und erhellt auch nicht. Dass hinsichtlich dieser Berufe die von ihr behaupteten ungenügenden Deutschkenntnisse (Urk. 1 Rz. 32) sie in der Stel- lensuche beeinträchtigen würden, bringt die Klägerin 1 sodann gerade nicht vor. Im Übrigen spricht die Klägerin 1 neben ihrer ungarischen Muttersprache unbe- strittenermassen sehr gut Englisch sowie gut Italienisch (Urk. 6/8 S. 14; Urk. 1 Rz. 32; vgl. auch Urk. 6/9/9). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mehrsprachigkeit der Klägerin 1 in der Branche der Kinderbetreuung einen Wett- bewerbsvorteil und keine Hürde darstellt. Im Weiteren erweisen sich die Ausfüh- rungen der Klägerin 1 hinsichtlich des Standes ihrer Ausbildung ohnehin als wi- dersprüchlich. Einerseits lässt sie in der Berufungsschrift wie bereits vor Vo- rinstanz durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, sie habe in ihrer Heimat Ungarn eine abgeschlossene Ausbildung zur Englischlehrerin erworben, die sie – den Nachweis der Sprachkenntnisse vorausgesetzt – nur noch anerkennen lassen müsse (Urk. 1 Rz. 31, Urk. 6/1 Rz. 20; Urk. 6/71 Rz. 37). Im Rahmen ihrer per- sönlichen Befragung vor Vorinstanz gab sie im Gegensatz dazu jedoch Folgendes an: "Ich würde gerne mein Diplom als Englischlehrerin abschliessen. Als ich die Universität abgeschlossen habe, war Ungarn noch nicht in der EU. Ungarn hatte ein anderes System. Es gibt verschiedene Niveaus, ISCED-Niveaus. Ich brauche noch ein Jahr um aufs Level 6 zu kommen, was dem Bachelorniveau entspricht. Dann brauche ich auch noch Deutschkenntnisse, zunächst hiess es auf Niveau C1 aber jetzt heisst es B2" (Prot. I S. 35 f.). Auf Nachfragen der Vorderrichterin, ob dies bedeute, dass sie hier noch ein Jahr zur Universität müsse, antwortete die Klägerin 1, sie müsse das noch abklären. Sie habe sich mehr auf ihre Deutsch- prüfung konzentriert (Prot. I S. 36). Schliesslich bestätigte die Klägerin 1 selber,

- 15 - dass sie noch nicht versucht hat, ihr Diplom in der Schweiz anerkennen zu lassen (Prot. I S. 36). Mit diesen Ausführungen anerkennt die Klägerin 1, dass derzeit die entsprechenden Kosten auch tatsächlich nicht anfallen.

3. Kosten für die Kindesübergaben Die Klägerin 1 bringt im Berufungsverfahren neu vor, die von der Vorinstanz an- geordneten Übergaben bei der Bahnhofshilfe kosteten pro Besuchstag Fr. 20.–, welche sie und der Beklagte sich teilen müssten. Bei zwei Besuchen pro Woche fielen ihr monatlich Fr. 40.– zusätzlich an, welche die Vorinstanz nicht berücksich- tigt habe (Urk. 1 Rz. 34). Angesichts der im Recht liegenden E-Mailkorrespondenz jüngeren Datums zwi- schen den Parteien, aus denen eine begrüssenswert konstruktive Kommunikation zwischen den beiden Elternteilen hervorgeht (vgl. Urk. 13/3) ist mit dem Beklagten (vgl. Urk. 10 S. 10) davon auszugehen, dass es sich bei den Übergaben bei der Bahnhofshilfe nur um eine kurzfristige Massnahme handelt. Dies zumal mit der angeordneten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Urk. 6/87, Disposi- tiv-Ziffer 6) hinsichtlich der Modalitäten des Besuchsrechts auch noch eine flan- kierende Massnahme besteht. Die Berücksichtigung der entsprechenden Auf- wendungen im Bedarf der Klägerin 1 für die gesamte Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens drängt sich mithin nicht auf.

4. Mobilität Die Klägerin 1 möchte die von der Vorinstanz in ihrem Bedarf eingerechneten Mobiliätskosten auch berücksichtigt wissen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss (Urk. 1 Rz. 35). Wie nachstehend dargetan wird, ist der Klägerin 1 mit der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. E. III.C), weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen. C) Einkommen der Klägerin 1

1. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt, dass die Klägerin 1 in der Schweiz Ar- beitslosenentschädigung bezogen und damit gegenüber dem RAV – auch nach

- 16 - der Geburt von B._____ – durch den Bezug dieser Gelder bestätigt habe, dass sie zu einem 100%-Pensum vermittelbar sei. Daher sei ihr ein entsprechendes Einkommen anzurechnen, wenngleich ihr aufgrund des Alters von B._____ und der damit notwendigen Betreuung kein 100%-Pensum anzurechnen und eine kur- ze Übergangsfrist zu gewähren sei. Da der Beklagte B._____ ab April 2023 zwei Mal wöchentlich den ganzen Tag über betreue, sei es der Klägerin 1 ohne Weite- res möglich und zumutbar an diesen beiden Tagen zu arbeiten und einer Arbeits- tätigkeit in einem 40%-Pensum nachzugehen. Sie habe sodann geltend gemacht, Fr. 1'800.– monatlich von der Arbeitslosenkasse bezogen zu haben, was somit 80% ihres ursprünglichen Lohnes entspreche. Aus den eingereichten Taggeldab- rechnungen ergebe sich sodann ein versicherter Verdienst von Fr. 2'640.–. Auf 40% runtergerechnet erscheine daher ein Erwerbseinkommen auf Seiten der Klä- gerin 1 im Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat realistisch (Urk. 6/87 E. VII.3.3). 2.1. Auch im Zusammenhang mit dem ihr angerechneten (hypothetischen) Ein- kommen wiederholt die Klägerin 1 in Rz. 37 f. ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) ein- zig ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen – und vom Beklagten bestritte- nen (Urk. 6/8 S. 5 f., 13; Prot. I S. 48; vgl. auch Urk. 10 S. 11) – Standpunkt, wo- nach dieses dem von den Parteien gewählten Betreuungsmodell mit ihr als hauptbetreuendem Elternteil und dem vom Bundesgericht als Regel festgehalte- nen Schulstufenmodell widerspreche (Urk. 6/1 Rz. 6; Urk. 6/71 Rz. 7 ff., 36 f.; Prot. I S. 37). Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht erneut nicht (E. II.1). Ihre Argumentation vermag aber auch nicht zu überzeugen. Hervorzuheben ist, dass das Schulstufenmodell des Bundesgerichtes, welches eine 50%-Erwerbstätigkeit ab der obligatorischen Beschulung des Kindes vorsieht, auf den Fall der alleinigen Obhut zugeschnitten ist und demnach ein höheres Mindestpensum bei einer al- ternierenden Obhut erwartet werden dürfte (OGer ZH LZ220011 vom 21.11.2022, E. III.4.7). Das Bundesgericht hat im von der Klägerin 1 zitierten Entscheid denn auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um den Ausgangspunkt der Regelbildung insofern handle, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden könne. Zu denken sei für die voran- gehende Zeit zum Beispiel an die Betreuung in einer Kinderkrippe oder durch eine

- 17 - Tagesmutter, aber auch im Rahmen freiwilliger Kindergartenjahre (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Die Klägerin 1 scheint denn auch zu verkennen, dass mit dem – von ihr eingeklagten – Betreuungsunterhalt die (indirekten) Kosten abgegolten werden sollen, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3 mit Verweis auf die Botschaft, BBl 2014 554 Ziff. 1.5.2 und 576 Ziff. 2.1.3). Die Vorinstanz hat vor- liegend zutreffend erkannt, dass ab 1. April 2023 die Betreuung von B._____ an zwei (Werk-)Tagen pro Woche durch den Beklagten übernommen und die Kläge- rin 1 damit in diesem Umfang von ihren Betreuungspflichten befreit und insofern für eine Erwerbstätigkeit frei wird. 2.2.1. Die Klägerin 1 macht eventualiter geltend, es sei in casu zu berücksichti- gen, dass sie zurzeit ihre in Ungarn abgeschlossene Ausbildung in der Schweiz nicht ausüben könne bis die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Entspre- chend müsse ihr eine Übergangsfrist bis zum Abschluss des Ausbildungsaner- kennungsprozesses gewährt werden. Die erwartete Dauer dieses Prozesses be- trage mindestens ein Jahr und somit länger als die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Ferner spreche sie kein Deutsch, weshalb sie erst genügende Deutschkenntnisse erlangen müsse (Urk. 1 Berufungsantrag 5; Rz. 42). 2.2.2. Die Klägerin hat sich diesbezüglich – wie vorstehend im Zusammenhang mit der Anrechnung der Ausbildungskosten bereits dargetan (E. III.B.2) – entge- genhalten zu lassen, dass sie nicht dargetan hat, weshalb sie nicht eine Anstel- lung in ihrer angestammten Branche der Kinderbetreuung (Nanny, Babysitterin) antreten können soll, beziehungsweise inwiefern die von ihr behaupteten man- gelnden Deutschkenntnisse sie in ihrer diesbezüglichen Stellensuche einschrän- ken. Ebenso wenig hat sie ausgeführt, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, in den weiteren, vom Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgeschlagenen, möglichen Tätigkeitsfeldern, d.h. Kassiererin bei Migros/Coop/Aldi/Lidl, Englisch-Lehrerin und Nachhilfelehrerin (Urk. 10 S. 14, Urk. 6/8 S. 14), ein entsprechendes Ein- kommen zu generieren. Insbesondere hat die Klägerin 1 auch selber eingeräumt, dass sie bereits in der Vergangenheit in den Familien, in welchen sie als Nanny

- 18 - tätig war, den Kindern bei den Englischaufgaben geholfen bzw. ihnen beiläufig Englisch beigebracht hat (Prot. I S. 34; Urk. 15 Rz. 38). Sie verfügt mithin auch in diesem Bereich über einschlägige Erfahrung und Referenzen. 2.3.1. Subeventualiter beantragt die Klägerin 1 die Einräumung einer Übergangs- frist von sechs Monaten ab Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zur Erzie- lung eines hypothetischen Einkommens im 20%-Pensum à Fr. 500.– monatlich (Urk. 1 Berufungsantrag 6; Rz. 43 ff.). Sie rügt, die angefochtene Verfügung sei an einem Freitag (10. Februar 2023) versandt und ihr am darauffolgenden Montag (13. Februar 2023) zugestellt worden. Zwischen dem 13. Februar 2023 und dem

1. April 2023 seien gerade einmal knapp mehr als sechs Wochen gelegen. Eine solche überaus kurze Frist widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist, die sich nach dem Einzelfall bestimme, zu gewähren sei. Sechs Wochen seien in keinem Fall und insbesondere auch nicht in diesem konkreten Einzelfall angemessen, um eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 1 Rz. 44). 2.3.2. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen ange- messen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insb. auf BGE 129 III 417). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Mo- nate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Um- stellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Ein- kommens ist in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unred- liches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 342

- 19 - mit weiteren Hinweisen; OGer ZH LE220010 vom 17.06.2022, E. C.1.6; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin 1 nur noch eine kurze Übergangsfrist gewährte. Die Klägerin 1 vermag auch in ihrer Be- rufungsschrift keine sachlichen, überzeugenden Gründe dafür anzuführen, wes- halb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sich per 1. April 2023 um eine ent- sprechende 40%ige Anstellung respektive das ihr von der Vorinstanz angerech- nete monatliche Einkommen von Fr. 1'000.– zu bemühen. Sie weist in ihrer Beru- fungsschrift zunächst auf die Unmöglichkeit der Ausübung ihrer Ausbildung und ihre fehlenden Deutschkenntnisse hin (Urk. 1 Rz. 45); solche pauschalen Ausfüh- rungen müssen allerdings als unbeachtlich qualifiziert werden. Bei ihrem Vorbrin- gen, sie habe noch nicht einmal eine dauerhafte Wohnung gefunden (Urk. 1 Rz. 45), handelt es sich im Weiteren einerseits um eine blosse Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Prot. I S. 35) und andererseits unterlässt es die Klägerin 1 darzulegen, weshalb die Wohnungs- und Stellensuche nicht parallel bzw. zeitgleich laufen können. Die Klägerin 1 bringt schliesslich vor, es gelte zu berücksichtigen, dass ihre Arbeitssuche bereits vor der Geburt von B._____ er- folglos geblieben sei (Urk. 1 Rz. 45). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Klägerin 1 weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren Unterlagen zu ihren Stellensuchbemühungen (wie z.B. Bewerbungsschreiben, Absagen, Bestä- tigungen etc.) einreichte, aufgrund derer die Ernsthaftigkeit ihrer Stellensuche be- urteilt werden respektive aus denen der Schluss gezogen werden könnte, sie ha- be sich intensiv aber erfolglos um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2023 gab die Kläge- rin 1 denn auch explizit an, ab Oktober 2022 keine Bewerbungen mehr verfasst zu haben (Prot. I S. 43). Angesichts dessen, dass die Klägerin 1 nach eigenen Angaben bis dahin seit Mai 2021 monatlich mindestens die vom RAV für den Be- zug von Arbeitslosengeldern vorausgesetzten 12 Bewerbungen pro Monat vorge- nommen hat (vgl. Prot. I S. 42 f.), kann aber davon ausgegangen werden, dass ihre Bewerbungsunterlagen im Zeitpunkt des Erhalts des vorinstanzlichen Ent- scheides vom 10. Februar 2023 bereits vorbereitet vorlagen.

- 20 - Die Klägerin 1 musste ab Erhalt dieses vorinstanzlichen Entscheides damit rech- nen, dass ihr ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpen- sums von 40% angerechnet würde. Trotzdem unterliess sie es auch im Beru- fungsverfahren gänzlich, konkrete Suchbemühungen, geschweige denn Bewer- bungen und Absagen zu behaupten und zu dokumentieren. Dies verdient keinen Schutz. Indem die Klägerin 1 sich trotz vorinstanzlichem Entscheid in der Folge weder um eine entsprechende Anstellung bemühte noch überzeugend darlegte, weshalb ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich war, handelte sie treuwidrig. Sie hat es allein zu verantworten, dass sie heute nicht über das ihr an- gerechnete hypothetische Einkommen verfügt. Dies darf sich nicht zu Lasten des Beklagten auswirken (vgl. OGer ZH LE170024 vom 12.12.2017, E. III.B.5.5). Es ist deshalb der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt zur Aufnahme einer Er- werbstätigkeit zu bestätigen, auch wenn er mittlerweile in der Vergangenheit liegt. Mithin ist der Klägerin 1 ab 1. April 2023 ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. 2.3.3. Die Klägerin 1 kritisiert überdies, die Vorinstanz rechne ihr ein Pensum von 40% an, weil sie den Beklagten ab 1. April 2023 zur Betreuung von B._____ an zwei ganzen Tagen verpflichtet habe. Das Besuchsrecht des Beklagten ab 1. April 2023 betrage zwei Mal neun Stunden pro Woche. In neun Stunden könne sie aber unmöglich einen ganzen Arbeitstag absolvieren, da sie B._____ jeweils zu den begleiteten Übergaben bei der Bahnhofshilfe am Zürich Hauptbahnhof brin- gen und dort wieder abholen müsse. Entsprechend müsste sie vom Hauptbahn- hof zur Arbeitsstelle pendeln und nach Arbeitsende wieder zurück. Rechne man eine Mittagspause von 30 Minuten hinzu, würden die neun Stunden nochmals realitätsfremder (Urk. 1 Rz. 47). Das der Klägerin 1 von der Vorinstanz für ein 40%-Pensum angerechnete monat- liche Einkommen von Fr. 1000.– (Urk. 6/87 E. VII.3.3) entspricht, ausgehend von durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat, einem Wocheneinkommen von Fr. 231.– (Fr. 1'000.– : 4.33) beziehungsweise einem Tageseinkommen von Fr. 115.50 (Fr. 231.– : 2). In Anbetracht der Tatsache, dass beispielsweise der durchschnittliche Stundenlohn einer Kleinkindererzieherin ohne anerkannte Aus-

- 21 - bildung in einer Kindertagesstätte bereits Fr. 23.45 beträgt (vgl. Lohnbuch Schweiz 2022, S. 556), beziehungsweise für die Anstellung als Nanny in der Re- gion Zürich von Stundenlöhnen von Fr. 30.– bis Fr. 35.– brutto (www.stadt- zuerich.ch/prd/de/index/gleichstellung/themen/erwerbsarbeit/nannys.html, besucht am 8. Mai 2023) auszugehen ist, rechtfertigt sich – entgegen der Klägerin 1 – oh- ne Weiteres die Annahme, dass ihr die Erzielung des ihr von der Vorinstanz ange- rechneten Tageseinkommens während der Betreuungszeit des Beklagten von neun Stunden trotz der für die Kindesübergaben benötigten Zeit möglich ist. 2.3.4. Damit ist auch ihr Subeventualbegehren um Einräumung einer Übergangs- frist von sechs Monaten ab Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zur Erzie- lung eines hypothetischen Einkommens im 20%-Pensum à Fr. 500.– monatlich abzuweisen. D) Fazit Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Dispositiv- Ziffern 11 und 12 der Verfügung vom 10. Februar 2023 sind zu bestätigen. IV.

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 6/87 Dispositiv-Ziffer 15). Dabei hat es sein Bewenden. 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksich- tigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– ange- messen. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach der Praxis der entscheidenden

- 22 - Kammer der einkommens- und vermögenslosen Klägerin 2 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2; OGer ZH LZ200024 vom 11.11.2020, E. III.2). Die Kläge- rin 1 unterliegt sowohl in Bezug auf die Obhuts- bzw. Betreuungsregelung und das Kontaktverbot (vgl. Urk. 8) als auch in Bezug auf die Unterhaltsfrage (vgl. E. III), weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Als Folge der Kostenverteilung hat die Klägerin 1 den Beklagten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 [AnwGebV]) ist die Klägerin 1 zu verpflichten, dem Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteient- schädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 254.10, geschuldet (vgl. Urk. 10 S. 3). 3.1. Die Klägerin 1 stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht dar- über hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) ist der sog. Effek- tivitätsgrundsatz zu beachten. Danach sind die tatsächlich vorhandenen Mittel (Einkommen und Vermögen) den tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens fällt damit ausser Betracht (OGer ZH LZ180029 vom 14.06.2019, E. IV.3.1; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. IV.3.1). Die Bedürftigkeit der Klägerin 1 für das Be- rufungsverfahren ist vor diesem Hintergrund ausgewiesen, zumal sie faktisch (ab-

- 23 - gesehen vom maximal ihr familienrechtliches Existenzminimum deckenden Be- treuungsunterhalt, vgl. Urk. 6/87 E. VII.6.2 f.) keine Einkünfte hat und belegter- massen seit Februar 2023 auch von der Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 5/19). Ausserdem verfügte die Klägerin 1 – wie aus dem Kontoauszug der H._____ per

23. Februar 2023 (Urk. 5/20) hervorgeht – im Zeitpunkt der Gesuchstellung über kein relevantes Vermögen und hat bei ihren Eltern Darlehensschulden von Fr. 17'000.– (vgl. Urk. 6/1 Rz. 29 f.; Urk. 6/29 Rz. 33; Urk. 6/71 Rz. 59; Prot. I S. 41). Bei familienrechtlichen Prozessen ist die Praxis des Weiteren zurückhaltend mit der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere wenn es um die elterliche Sor- ge, Obhut oder Betreuung geht (OGer ZH PC220017 vom 10.02.2022, E. II.2; OGer ZH PC160049 vom 17.01.2017, E. 7; OGer ZH PQ220056 vom 27.09.2022, E. V.2.2). Gerade hinsichtlich des Unterhaltes sind die Rechtsmittelanträge der Klägerin 1 vorliegend nicht als geradezu aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbei- ständung erscheint zufolge Rechtsunkundigkeit zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin 1 ist demnach für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. 3.2. Die Klägerin 2 beantragt für das Berufungsverfahren einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 3'000.– zulasten des Beklagten, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 1 S. 3). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. IV.2.1) werden der Klägerin 2 im vorliegenden Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt. Damit ist Antrag auf Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses ebenso wie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gegen- standslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ebenso ist in Bezug auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verfahren, zumal Rechtsanwältin MLaw X._____ namens der Klägerinnen 1 und 2 infolge gleichgelagerten Interes- sen bloss eine Berufungsschrift (Urk. 1) und eine Replik (Urk. 15) eingereicht hat.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Der Antrag der Klägerin 2 auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 11 und 12 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Februar 2023 werden bestä- tigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 1 auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'554.10 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an, − die Klägerinnen, − den Beklagten,

- 25 - − die Verfahrensbeteiligte, − Frau D._____, kjz Dietikon, Badenerstrasse 5, 8953 Dietikon, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ya