Erwägungen (104 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind nicht verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2017 (Urk. 1 Rz. 2, Urk. 31 Rz. 4, Urk. 93 S. 12 = Urk. 99 S. 12). Seit der Trennung im Frühjahr 2019 nehmen sie die Betreuungsverantwortung ihrer unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder ca. hälftig und überwiegend in Zürich wahr (Urk. 98 Rz. 22, Urk. 99 S. 12, Urk. 107 Rz. 33 und Urk. 114 Rz. 1.2.). In G._____ (TI) verbringen die Kinder die Wochenenden und Ferien mit der Kläge- rin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin; Urk. 29 Rz. 30, Urk. 98 Rz. 153 und Rz. 155, Urk. 107 Rz. 16 und Rz. 59 sowie Urk. 128 Rz. 14).
E. 1.1 Der Beklagte rügt, das Verfahren sei nicht spruchreif gewesen. Die Vorin- stanz habe nie mit den Kindern gesprochen. Sie habe betreffend die Frage der Wünsche der Kinder vielmehr auf die Ausführungen der Kindervertreterin abge- stellt. Die Kindervertreterin habe allerdings vor rund einem Jahr das letzte Mal über- haupt mit den Kindern gesprochen. Es verstehe sich von selbst, dass ein Jahr bei acht- bzw. fünfjährigen Kindern lange sei, die Kinder in einem Jahr erhebliche Ent- wicklungsschritte machen würden, sich Freundschaften vertiefen würden, sich die Verwurzelung an dem Ort, an dem sie schon ihr ganzes Leben verbracht hätten, verstärken könne und sich die Wünsche sowie Vorstellungen der Kinder ändern könnten. Indem die Vorinstanz den aktuellen Willen der Kinder nicht abgeklärt habe, habe sie den Erforschungsgrundsatz erheblich verletzt. Die Kindervertreterin hätte zumindest vor dem Entscheid der Vorinstanz noch einmal mit den Kindern sprechen und deren aktuelle Sichtweise ins Verfahren einbringen müssen (Urk. 98 Rz. 30 und Rz. 170). Die Vorinstanz habe zudem sein Recht auf Beweis grob ver- letzt. Er habe zu diversen relevanten Tatsachenbehauptungen Zeugenaussagen als Beweismittel offeriert. Über deren Abnahme habe die Vorinstanz formell nicht entschieden. Es ergebe sich nicht aus dem Entscheid, weshalb die Beweismittel nicht abgenommen worden seien. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine unzu- lässige antizipierte Beweiswürdigung dar (Urk. 98 Rz. 31 und Rz. 58). Sofern die hiesige Kammer wider Erwarten nicht zur Schlussfolgerung komme, dass die Kin- der unter seine Obhut zu stellen seien, seien weitergehende Abklärungen – insbe- sondere die nochmalige Anhörung der Kinder durch die Kindervertreterin und die Befragung der offerierten Zeugen – unabdingbar. Aufgrund des zu erwartenden aufwendigen Beweisverfahrens wäre die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen (Urk. 98 Rz. 32).
- 24 -
E. 1.2 Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kindervertreterin die Kinder zweimal im März 2021 jeweils bei beiden Parteien und einmal im August 2021 nur beim Beklagten gesehen sowie mit ihnen gesprochen habe. Der Beklagte unterlasse es auszuführen, inwiefern sich die Situation geändert haben solle. Es würden keine Anhaltspunkte, wie ein besonderes Ereignis, vorliegen, die ein erneutes Gespräch mit den Kindern angezeigt hätten (Urk. 107 Rz. 74).
E. 1.3 Die Kindervertreterin hält in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 fest, dass sie erneut das Gespräch mit den Kindern gesucht habe. Es habe sowohl ein Treffen bei der Klägerin als auch eines beim Beklagten stattgefunden, bei denen je Einzelgespräche mit den Kindern geführt worden seien (Urk. 114 Rz. 2.2.). Die Situation habe sich nicht massgeblich verändert, ausser dass sich mit zunehmen- der Verfahrensdauer die Belastung für die Kinder verstärke und auch die strittige Elternsituation kaum Chancen auf eine Beruhigung habe (Urk. 114 Rz. 2.9). Auf das Stellen konkreter Anträge verzichte sie zum einen, weil kein ausgeprägter kind- licher Wille vorliege. Aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstands sei es für alle drei Kinder noch kaum möglich, die Konsequenzen der jeweiligen Entscheidungen abzuschätzen. Zum anderen seien verschiedene Optionen im Sinne des Kinds- wohls möglich (Urk. 114 Rz. 2.8.). Vor ihrer Eingabe vom 9. Februar 2023 hat die Kindervertreterin bewusst darauf verzichtet, die Kinder nochmals zu besuchen und erneut das Gespräch mit ihnen betreffend ihre Sichtweise zu suchen. Aus ihrer Sicht sei die Kinderperspektive umfassend genug eingebracht und seien die ange- zeigten Gespräche – auch mit Fokus auf eine Begleitung und Entlastung der Kinder im für sie schwierig verständlichen und belastenden Verfahren – geführt worden (Urk. 127 Rz. 2.1.).
E. 1.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise zweitinstanzlich geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück-
- 25 - weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (OGer ZH LY220036 vom 02.03.2023, E. III.2.2.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Ab dem vollende- ten 6. Altersjahr sind Kinder gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grund- sätzlich einmal im Verfahren einschliesslich des Instanzenzugs anzuhören. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung im Entscheidzeitpunkt noch aktuell ist (BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
E. 1.5 Die hiesige Kammer verfügt im Berufungsverfahren über umfassende Ko- gnition (siehe E. II.2.). Dank den Gesprächen der Kindervertreterin mit den Kindern während des Berufungsverfahrens konnte die Perspektive der Kinder erneut ins Verfahren eingebracht werden. Unerwartete wesentliche Änderungen haben sich keine ergeben. Auch im weiteren Verfahrensverlauf haben die Parteien keine Ver- änderungen geltend gemacht, die eine nochmalige Anhörung der Kinder erfordern. Wie zu zeigen sein wird, sind die Kinder zudem unter die alleinige Obhut des Be- klagten zu stellen (vgl. E. III.2.6.). Diesfalls beantragen weder die Parteien noch die Kindervertreterin eine (erneute) Kinderanhörung. Die durch die Vorinstanz nicht ab- genommenen, vom Beklagten offerierten Beweise erweisen sich bei diesem Ver- fahrensausgang – auch gemäss Beklagtem – als obsolet. Allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz konnten im Berufungsverfahren ge- heilt werden.
2. Aufenthaltsbestimmungsrecht / Zuteilung der Obhut
E. 2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise …, hängig (Urk. 1 f.). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vor- instanz kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 99 S. 12 ff.). Dieses erging am 20. Mai 2022 (Urk. 99).
E. 2.1 Vorbemerkungen
E. 2.1.1 Die Vorinstanz gab die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und die Recht- sprechung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Obhutszuteilung einleitend zutreffend wieder (Urk. 99 E. III.B.1.-4), weshalb auf diese Ausführungen verwie- sen werden kann. Nach Prüfung sämtlicher Kriterien nahm sie im Schlussfazit eine Würdigung des Gesamtbilds vor (Urk. 99 E. III.B.1), was der Beklagte bemängelt.
- 26 -
E. 2.1.2 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht ein vierstufiges Prüfschema vorgebe: Vorab müsse die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden (Kriterium 1); sei diese bei beiden Eltern gegeben, seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen (Kriterium 2); würden beide Eltern diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise erfüllen, könne die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein (Kriterium 3) und schliesslich sei – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Kriterium 4). Bereits das erste Kriterium (Erziehungs- fähigkeit) spreche – entgegen der Vorinstanz – für ihn. Das zweite Kriterium (Ei- genbetreuungsmöglichkeit) spreche sodann auch gemäss der Vorinstanz für ihn. Damit müsse es sein Bewenden haben und es müsse klar sein, dass es dem Wohl der Kinder besser entspreche, in Zürich zu bleiben und unter seine Obhut gestellt zu werden (Urk. 98 Rz. 11, Rz. 20 und Rz. 173 sowie Urk. 118 Rz. 161).
E. 2.1.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt kein strikt hierarchisches Prüf- schema vor, sondern gewichtet je nach Einzelfall (insbesondere auch je nach Alter der Kinder) im Lichte des Kindswohls gewisse Kriterien stärker als andere. Einzige zwingende Voraussetzung bildet die Erziehungsfähigkeit (vgl. z.B. BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.3.1.1.; BGer 5A_616/2020 vom 23. Novem- ber 2020, E. 2.1.1.; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020, E. 3.1.1.). Der Be- klagte übersieht zudem, dass bei seiner Kaskadenordnung der Kinderwille in den meisten Fällen gar nicht mehr zum Tragen käme, was der Prämisse des Kinds- rechts widerspricht, dieses nicht zu einem blossen Objekt zu degradieren. Das me- thodische Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche Gesichtspunkte in einer Gesamtbe- trachtung zu bewerten, ist nicht zu beanstanden.
E. 2.2 Erziehungsfähigkeit
E. 2.2.1 Zur Erziehungsfähigkeit erwog die Vorinstanz zunächst unter Verweis auf Möckli (ZSR II 2017, Die Relocation von Kindern, S. 281), wo der Kontinuitätsge- danke in den Hintergrund trete, gewinne die Erziehungsfähigkeit einschliesslich der Bindungstoleranz der Elternteile an Bedeutung. Bei bisher praktizierter alternieren- der Obhut rücke somit in den Vordergrund, welcher Elternteil den erzieherischen
- 27 - Bedürfnissen des Kindes besonders gerecht werde und einen grosszügigen Kon- takt zum anderen Elternteil zulassen oder sogar fördern würde, wobei auch die kon- krete Beziehung zwischen dem Kind und dem jeweiligen Elternteil zu berücksichti- gen sei (Urk. 99 S. 23). Zwei Seiten später hielt die Vorinstanz bezugnehmend auf BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016 und OGer ZH LE180001 vom 15. März 2018 fest, dass bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit keine Abstufung vorzuneh- men sei, wonach eine Partei eher oder weniger erziehungsfähig sei. Es gehe in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage sei, die Kinder zu be- treuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnisse nach harmonischer Entfaltung einzu- gehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (Urk. 99 S. 25). In der Folge erwog die Vorinstanz, dass beide Eltern als erziehungsfähig zu betrachten seien, bewertete die Erziehungsfähigkeit der Parteien betreffend den Teilaspekt der Bin- dungstoleranz und kam zum Schluss, dass das Kriterium der Bindungstoleranz auf- grund der erhaltenen Eindrücke im Verfahren und aufgrund des Angebots des grosszügigeren Besuchs- und Ferienrechts eher für die Klägerin und somit einen Aufenthalt der Kinder im Tessin spreche (Urk. 99 S. 25 ff.).
E. 2.2.2 Im von der Vorinstanz zitierten Obergerichtsentscheid LE180001 vom
15. März 2018 äusserte sich das Obergericht nicht darüber, ob die Erziehungsfä- higkeit abzustufen sei. Das Bundesgericht weist in BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016 darauf hin, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit keine mathematische sei (BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016, E. 2.3.). Hieraus kann geschlossen werden, dass keine Abstufung vorzunehmen ist. Im durch die Klägerin angerufenen Ent- scheid des Obergerichts etwas älteren Datums erwog dieses, dass die Bindungs- toleranz im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten des "toleranteren" Elternteils ge- ben könne (Urk. 107 Rz. 7 mit Verweis auf OGer ZH LC160048 vom 27.09.2017, E. III.4.4.). Dass sich eine Abstufung der Erziehungsfähigkeit nicht bei sämtlichen Obhutszuteilungen aufdrängt, ergibt sich auch aus der aktuellen obergerichtlichen Praxis, die sich bei der Frage der Obhutszuteilung grundsätzlich darauf beschränkt, die Erziehungsfähigkeit zu bejahen oder verneinen, ohne eine weitergehende Be- wertung zugunsten oder zuungunsten eines Elternteils vorzunehmen (vgl. z.B. OGer ZH PQ220054 vom 24.11.2022, E. II.2.; OGer ZH LE210002 vom
- 28 - 08.09.2021, E. II.4.4.; OGer ZH LZ190013 vom 29.01.2020, E. III.3.2.; OGer ZH PQ190058 vom 27.12.2019, E. II.10.2.).
E. 2.2.3 Beide Parteien sind unbestritten und auch gemäss Kindervertreterin erzie- hungsfähig (Urk. 33 S. 3 und S. 8, Urk. 107 Rz. 9 f. sowie Urk. 118 Rz. 7 und Rz. 8), auch wenn sie sich gegenseitig in Teilbereichen der Erziehungsfähigkeit mit Vorwürfen konfrontieren (Schüren des Loyalitätskonfliktes [Urk. 98 Rz. 56 und Urk. 135 Rz. 10]; Durchsuchung von C._____ und Ablehnung der "Kinderuhr" [Urk. 98 Rz. 59]; Renovation der Küche im Winter während des Lockdowns [Urk. 98 Rz. 61]; Beschlagnahme des Ess- und Spielzimmers in der Nestwohnung [Urk. 98 Rz. 63]; Versuch, das Netzwerk der Kinder in Zürich möglichst kleinzuhalten [Urk. 98 Rz. 67]; keine Zulassung eines Kontakts des nicht betreuenden Elternteils an speziellen Anlässen wie Weihnachten und Geburtstagen [Urk. 107 Rz. 22 und Urk. 135 Rz. 18]; Abbruch der KET-Beratung [Urk. 98 Rz. 17, Rz. 51 und Rz. 64] und Einmischung in die Betreuungszeit des anderen [Urk. 107 Rz. 33 und Urk. 128 Rz. 21]). Selbst wenn sämtliche dieser Vorwürfe erstellt wären, würden sie nicht genügen, die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit umzustossen (OGer ZH LE220008 vom 09.05.2022, E. II.3.4.). Es braucht ihnen deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Beide lassen den Kontakt zum anderen Elternteil zu und leben seit mehreren Jahren eine alternierende Obhut ohne behördliche Unterstüt- zung (Urk. 29 Rz. 8, Urk. 107 Rz. 33, Urk. 118 Rz. 20 und Urk. 114 Rz. 1.2.), was ein gewisses Mass an Bindungstoleranz und Kooperationsbereitschaft beider Par- teien voraussetzt. Allfälligen, bloss geringfügigen Nuancen in Teilbereichen der Er- ziehungsfähigkeit kommt in casu keine Entscheidrelevanz zu, weil die soeben zu behandelnden nächsten zwei Kriterien für einen Verbleib der Kinder in Zürich spre- chen und kein Zweifelsfall zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitschweifigen Ausführungen der Parteien, wer von ihnen bindungstole- ranter und/oder kooperativer sei, näher einzugehen.
E. 2.3 Betreuungskonzept
E. 2.3.1 Die Vorinstanz führte aus, die Zuteilung (bzw. im Extremfall die Umteilung) des Kindes stehe naturgemäss unter der Prämisse, dass der betreffende Elternteil das Kind auch tatsächlich vollumfänglich bei sich aufnehmen könne und wolle. Er
- 29 - müsse dazu von den Betreuungsmöglichkeiten her (Arbeitszeiten, Wohnverhält- nisse etc.) in der Lage sein, wobei – jedenfalls ab einem gewissen Alter des Kinds
– keine vollständige Eigenbetreuung verlangt werden könne, sondern auch eine (Teil-)Betreuung durch Familienmitglieder (z.B. Grosseltern) oder Dritte (Lebens- partner, Nanny, Krippe) eine adäquate Lösung darstelle (Urk. 99 S. 27 f.). Die Mög- lichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spiele insbesondere dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen würden oder wenn ein Elternteil auch in den Rand- zeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfü- gung stehe; ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreu- ung auszugehen (Urk. 99 S. 38). Beide Parteien hätten sich bereit erklärt, die Kin- der tatsächlich vollumfänglich bei sich aufzunehmen (Urk. 99 S. 37). Der Beklagte habe einerseits erklärt, er müsse bei alleiniger Obhut die Kinder an drei Mit- tagen/Nachmittagen fremdbetreuen lassen. An anderer Stelle habe er festgehalten, er brauche nach Einführung der Tagesschulstruktur gar keine Fremdbetreuung mehr. Diese Argumentation sei – so die Vorinstanz – spitzfindig, erscheine doch wesentlich, wie viel Zeit die Kinder effektiv von einem Elternteil persönlich betreut werden könnten. Ob diese ausserfamiliäre Zeit durch einen Mittagshort im her- kömmlichen Sinne oder durch eine obligatorische Essenszeit in der Schule statt- finde, sei für die Frage der persönlichen Betreuung nicht relevant. Die Klägerin werfe zu Recht die Frage auf, wie der Beklagte die Betreuung der drei Kindern meistern wolle, wenn er gleichzeitig ein 80%-Arbeitspensum erfüllen wolle, ohne Fremdbetreuung in Anspruch zu nehmen. Für ein 80%-Arbeitspensum müsse ent- sprechend dem Alter der Kinder und der Anzahl der aktuell freien Nachmittage mit ca. 20 Stunden Fremdbetreuung pro Woche gerechnet werden (3x pro Woche von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr), solange die Kinder keine Tagesschule besuchen würden. Der Beklagte habe selbst anerkannt, dass die Kinder an ca. 120 Mittagen/Nachmit- tagen pro Jahr Fremdbetreuung benötigen würden (120 x 6.5 Stunden = 780 Stun- den; Urk. 99 S. 31 f.). Die Frage, wie die Fremdbetreuung bei alleiniger Obhut des Beklagten und bei gleichbleibendem 80%-Pensum genau organisiert werden solle, habe vom Beklagten nicht vollständig er- und geklärt werden können. Es sei wohl davon auszugehen, dass er die Kinder mehr fremdbetreuen lassen müsste, als er
- 30 - es im Verfahren behauptet habe, resp. er nicht wie vorgetragen gänzlich auf eine – nebst der Tagesschule – zusätzliche Fremdbetreuung verzichten könnte. Insbeson- dere scheine der Beklagte auch weniger über ein stabiles innerfamiliäres Back-up- Netz zu verfügen, als es die Klägerin tue. Die berufliche Situation der Klägerin bringe es mit sich, dass sich diese in den Sessionen (des …-rats) für gewisse Zeit- blöcke nicht persönlich um ihre Kinder kümmern könnte, wohnten diese mit ihr zu- sammen im Tessin. Je nach Darstellung der Parteien handle es sich hier um 64 resp. um 77 Tage pro Jahr, wobei grundsätzlich keine Gründe bestehen würden, die Angaben der Klägerin in Frage zu stellen (Urk. 99 S. 37). Hingegen sei davon auszugehen, dass die Kinder bei alleiniger Obhut des Beklagten in Zürich in grös- serem Umfang durch einen Elternteil persönlich betreut würden, als dies bei allei- niger Obhut der Klägerin im Tessin der Fall wäre. Der Beklagte stünde den Kindern grundsätzlich mehr persönlich zur Verfügung, insbesondere auch in der Nacht so- wie morgens und abends. Die Klägerin könnte die nächtliche und frühmorgendliche (Betreuungs-)Bereitschaft während der Sessionen nicht vollumfänglich wahrneh- men. Das Argument, dass die Kinder durchschliefen, sei hier nicht zu hören. Die Zeit am Morgen und am Abend sei wichtige Familienzeit und für Kinder keine aus- ser Acht zu lassende Phase in ihrem Alltag. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____, E._____ und D._____ aufgrund besonderer Umstände auf eine per- sönliche Betreuung durch die Eltern angewiesen seien. Die erwähnten Abende und Morgen während der Sessionen seien zwar Randzeiten, die von der Rechtspre- chung explizit als Zeit für persönliche Betreuung erwähnt würden und welche die Klägerin nicht über das ganze Jahr persönlich erfüllen könne; es sei hier aber auf ihre grosse Flexibilität während der übrigen Zeit im Jahr hinzuweisen, die in gewis- ser Weise eine Kompensation in ihrer persönlichen Betreuung zulasse. Zu beach- ten sei schliesslich, dass die Fremdbetreuung der Kinder im Tessin durch Famili- enangehörige (Grosseltern, Onkel etc.) wahrgenommen würde, während die Kinder in Zürich durch die Tagesschule resp. schulergänzende Betreuung wie Hort etc. fremdbetreut würden. Rechtlich könne dies aber nur bedingt in die Entscheidungs- findung miteinbezogen werden. Das Kriterium der Eigenbetreuungsmöglichkeit sei somit eher als neutral zu werten, wenngleich durch die Abwesenheit der Klägerin
- 31 - an mindestens 64 Tagen im Jahr eine Tendenz für einen Verbleib der Kinder beim Beklagten in Zürich bestehe (Urk. 99 S. 37 f.).
E. 2.3.2 Der Beklagte macht geltend, er könne die persönliche Betreuung in den Randzeiten zu 100 % gewährleisten, während die Klägerin dies lediglich zu 65 % der Randstunden könne (Urk. 98 Rz. 70, Rz. 84 und Rz. 86). Ab August 2023 könne er die Kinder neben der Schule und den gebundenen Mittagen vollumfäng- lich selbst betreuen, da es ihm als selbstständig Erwerbstätigem in einem 80%- Pensum möglich sei, die zwei schulfreien Nachmittage und die anderen drei Nach- mittage ab 15.30 Uhr abzudecken (Urk. 98 Rz. 82 f.). Er sei in der Einteilung seiner Zeit frei und müsse nicht ganz genau 80 % arbeiten. Er könne den Grossteil seiner Arbeit im Homeoffice erledigen. An den drei Tagen, an denen die Kinder nachmit- tags Schule hätten, könne er während der schulbedingten Abwesenheit fast acht Stunden arbeiten. An den Tagen, an denen er die Kinder nachmittags betreue, könne er je den halben Tag arbeiten. Somit komme er bereits auf ein rund 80%- Pensum (Urk. 98 Rz. 101). Wegen des Schulwegs von 15 Minuten pro Weg seien die Kinder zusätzlich 2.5 Stunden abwesend (Urk. 118 Rz. 97). Sodann könne er auch abends, wenn die Kinder im Bett seien, oder an den Wochenenden, wenn die Kinder bei der Klägerin seien, arbeiten, was mindestens zusätzlichen 20 % pro Wo- che entspreche. Hinzu komme, dass die Kinder, wenn sie nicht in der Schule seien, nicht immer zuhause seien. In solchen Zeiten könne er auch arbeiten. Schliesslich könne er auch einmal eine Mail versenden oder etwas Ähnliches machen, wenn die Kinder zuhause seien und sich selbst miteinander beschäftigen würden. Es sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid sehr leicht nachvollziehbar, wie er die Betreuung der Kinder mit seiner Erwerbstätigkeit vereinbaren könne. Der Schluss der Vorinstanz, bei einem Verbleib in Zürich würde ein nicht genau vorhersehbarer Teil der Betreuung auch durch ausserfamiliäre Drittbetreuung abgedeckt, sei offen- sichtlich falsch (Urk. 98 Rz. 101). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden immerhin ein 60%-Pensum habe, wobei der Beklagte eher von einem 80%-Pensum ausgehe. Bei ihr komme noch der Arbeitsweg von mindestens 3.5 Stunden (eine Richtung) hinzu (Urk. 98 Rz. 103). Angesichts der Länge des Arbeitswegs helfe auch die Behauptung der Klägerin nicht, dass es sich bei ihren Sitzungstagen nicht immer um ganze, sondern teilweise auch um halbe
- 32 - Tage handle. Es sei klar, dass die Klägerin auch bei einer Beschäftigung von einem halben Tag effektiv den ganzen Tag abwesend sei (Urk. 118 Rz. 75). Seit dem Tod des Co-Präsidenten von H._____ im Oktober 2022 erfülle die Klägerin die Aufga- ben des Präsidiums alleine, womit sich ihr Pensum bei H._____ von 10 % auf 20 % erhöht habe (Urk. 118 Rz. 67). Am 13. Mai 2022 habe sie die I._____ gegründet, die sie als geschäftsführende Gesellschafterin mit Einzelunterschrift führe (Urk. 118 Rz. 69). Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die GmbH bloss für den Fall der äusserst unwahrscheinlichen Nichtwiederwahl in den ...-rat gegründet habe. Sie hätte die GmbH in diesem Fall er bei einer tatsächlichen Nichtwiederwahl und nicht bereits anderthalb Jahre vorher gründen können. Es sei unglaubwürdig, dass die Klägerin den (auch finanziellen) Aufwand, eine GmbH zu gründen, auf sich nehme, wenn sie diese dann nicht wirklich betreiben wolle (Urk. 135 Rz. 27). Vor diesem Hintergrund sei evident, dass die Klägerin auch ausserhalb ihrer politischen Man- date nochmals weniger Zeit habe, um die Kinder persönlich zu betreuen (Urk. 118 Rz. 70). Angesichts der Abwesenheit der Klägerin und der Tatsache, dass er die Kinder stets in den Randzeiten und nachts selbst betreuen könne, spreche das Kriterium der Eigenbetreuung eindeutig für ihn (Urk. 98 Rz. 90). Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Betreuung durch nahestehende Familienmitglieder wert- voller sei und sich eine schulergänzende Betreuung im Hort – die gar nicht mehr in Frage stehe – daran messen können müsse, zeige, dass die Vorinstanz von einem nicht zeitgemässen, nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Stand der entwicklungspsychologischen Forschung entsprechenden Vorverständnis aus- gehe (Urk. 98 Rz. 94). Die Tagesschule sei in Zürich die staatlich vorgegebene Lö- sung. Trotz Tagesschule hätten die Kinder in Zürich effektiv mehr freie Zeit als in G._____. Die gebundenen Mittage der Tagesschule würden 2 % bzw. 4 % der Zeit der Kinder ausmachen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Besuch der Tagesschule durch die Kinder faktisch zum Nachteil des Beklagten gewertet habe (Urk. 98 Rz. 98). Die Vorinstanz habe betreffend die abwesenden Tage der Klägerin einfach auf die Angaben der Klägerin von 64 Tagen abgestellt, ohne jede Überprüfung der Tatsachen. Die Klägerin sei an mindestens 88 Tagen pro Jahr bzw. während 75 Tagen und 48 Nächten nicht für die Kinder verfügbar (Urk. 98 Rz. 99 und Urk. 118 Rz. 62). Es nütze nichts, wenn die Klägerin während
- 33 - der Zeit, welche die Kinder in der Schule verbringen, angeblich "sehr flexibel" sei (Urk. 98 Rz. 100). Generell sei er wohl flexibler als die Klägerin, da er selbstständig sei und Sitzungen etc. verschieben könne. Die Klägerin könne Sessionen sowie Kommissionssitzungen nicht verschieben und die Hin- sowie Rückreise von G._____ nach Bern würden jeweils einen halben Tag dauern. Als die Kinder im März 2020 wegen einer Corona-Infektion nicht in die Schule hätten gehen können, habe der Beklagte die Kinder auch während der Betreuungszeit der Klägerin be- treut (Urk. 98 Rz. 112). Die Kindervertreterin gehe davon aus, dass der Beklagte im Notfall alles stehen und liegen lasse und organisiere, wenn beispielsweise ein Kind krank sei. Die Grosseltern väterlicherseits könnten auch einspringen. Es wür- den ähnliche Voraussetzungen wie bei der Klägerin vorliegen (Urk. 98 Rz. 110). Wie die Vorinstanz zur Auffassung habe kommen können, er verfüge scheinbar über ein weniger stabiles innerfamiliäres Back-up-Netz als die Klägerin, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 98 Rz. 111). Auch sein Bruder und dessen Frau, die selbst Kinder im Alter derjenigen der Parteien hätten, seien jederzeit bereit, sich in einem Notfall kurz- und längerfristig um die Kinder zu kümmern (Urk. 98 Rz. 108). Ob die Mutter der Klägerin die Kinder noch während Jahren in ganz erheblichem Ausmass werde betreuen können, sei angesichts ihres Alters fraglich. Ohne die Betreuung der Grossmutter mütterlicherseits funktioniere das angebliche Betreuungskonzept der Klägerin nicht. Das Betreuungskonzept der Klägerin scheine daher deutlich we- niger stabil und zukunftsträchtig als seines (Urk. 98 Rz. 117). Die Grossmutter müt- terlicherseits sei bereits während mehrerer Monate am Stück ausgefallen, weshalb die Klägerin angeblich auf ihren Vater für die Kinderbetreuung habe zurückgreifen müssen, der bislang in der Kinderbetreuung keine wesentliche Rolle gespielt habe (Urk. 135 Rz. 22). Auch die Betreuung durch die Mutter der Klägerin sei als Fremd- betreuung zu bezeichnen. Die Betreuung durch eine Grossmutter sei nicht das- selbe wie die Betreuung durch einen Elternteil (Urk. 118 Rz. 57). Nicht einsichtig sei, weshalb die Kinder bei irgendwelchen Verwandten in G._____ untergebracht werden sollten, wenn er sich in Zürich rund um die Uhr selbst um die Kinder küm- mern könne und wolle (Urk. 118 Rz. 93). Es sei offensichtlich, dass seine Möglich- keit und sein Wille, die Kinder persönlich zu betreuen, weitaus besser und grösser seien als auf Seiten der Klägerin (Urk. 118 Rz. 86).
- 34 -
E. 2.3.3 Die Klägerin erwidert auf die Vorbingen des Beklagten, dass anhand der Mahlzeitenentschädigungen die Anzahl der Tage bestimmt werden könne, an de- nen sie abwesend gewesen sei. Im Jahr 2020 seien es 71 Tage und im Jahr 2021 69 Tage gewesen. In beiden Jahren habe sie Stellvertretungen in den Kommissio- nen übernommen, die jeweils am Montag und Dienstag stattgefunden hätten, also wenn die Kinder beim Beklagten gewesen seien. Künftig werde sie keine Stellver- tretungen mehr übernehmen. Es würden dann ca. 64 Tage sein, wobei es sich nicht um ganze Tage handle, da sie auch für die halben Tage eine Entschädigung er- halte. An 32 Tagen von den 64 Tagen pro Jahr sei sie zumindest teils (am Vormit- tag/späteren Nachmittag) bei ihren Kindern (Urk. 107 Rz. 40). Es sei im Grunde aber unerheblich, ob es nun 64 Tage (bzw. 30 Halbtage und 36 volle Tage; vgl. Urk. 128 Rz. 41) oder etwas mehr wären, da mit dem sich in unmittelbarer Nähe befindenden Familiennetz, bei dem 24 Stunden am Tag eine vertraute Person zur Verfügung stehe, ein überzeugendes Betreuungskonzept vorliege (Urk. 107 Rz. 43 f.). Auch ihre Freundinnen würden in der Nähe wohnen und könnten bei einem Notfall einspringen, bis sie in maximal viereinhalb Stunden wieder in G._____ sei (Urk. 128 Rz. 48). Der Grossvater übernehme ebenfalls Betreuungsverantwortung, so habe er dies beispielsweise im Oktober und November 2022 gemacht, als die Grossmutter nicht verfügbar gewesen sei (Urk. 128 Rz. 27). Sollten bei beiden Grosseltern gleichzeitig derart gravierende gesundheitliche Probleme auftreten, die eine Betreuung von immer selbstständig werdenden Kindern verunmögliche, be- stehe nach wie vor die Betreuung durch den Onkel sowie die Schwägerin (Urk. 107 Rz. 52). Ihr Betreuungskonzept breche somit nicht zusammen, wenn ihre Mutter einmal ausfalle (Urk. 128 Rz. 27). Ihre Mutter könne nicht als Fremdbetreuung im eigentlichen Sinne bezeichnet werden und sei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht mit einer Betreuung im Hort gleichzusetzen (Urk. 107 Rz. 44). Unzutref- fend sei, dass sie aufgrund ihrer 10%-Tätigkeit bei H._____ und ihrer Mitgliedschaft in der Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament an weiteren 10 Tagen abwesend sei (Urk. 107 Rz. 41). Sie führe zwar das Präsidium von H._____ seit November 2022 alleine. Dies habe jedoch keine Erhöhung des Arbeitspensums zur Folge. Die Geschäftsführerin habe die bisherigen Aufgaben des verstorbenen Co-Präsidenten übernommen (Urk. 128 Rz. 28). Die Klägerin bestreitet auch, dass
- 35 - sie an weiteren fünf Tagen pro Jahr für Debatten, Fernsehauftritte, Interviews, Wahlkampf etc. abwesend sei. Sie lege diese Aktivitäten grundsätzlich auf Zeiten, wenn die Kinder in der Schule oder beim Beklagten seien, oder sage Termine ab, wenn die Kinder nicht optimal betreut seien (Urk. 107 Rz. 41). Ferner verkenne der Beklagte, dass sie während der Zugfahrten arbeite (Urk. 107 Rz. 43). Die von ihr gegründete I._____ betreibe seit der Gründung und aktuell keine Geschäfte. Nur ein Übersetzungsauftrag, den eine Bekannte erledigt habe, sei bearbeitet worden. Sie habe die Gesellschaft für den Fall gegründet, dass sie nicht mehr in den ...-rat gewählt werde (Urk. 128 Rz. 30). Das 80%-Pensum des Beklagten von 33.6 Stun- den gehe mit den Schulstunden in keiner Weise auf. Ab August 2023 seien die Kinder während 24.41 Stunden in der Schule, in welcher Zeit der Beklagte arbeiten könne. Nicht zu vergessen sei der Haushalt mit drei Kindern. Damit alles aufgehe, könne der Beklagte an den Mittagen, an denen die Kinder in der Schule essen, keine Mittagspause machen und müsse er die kinderfreien Wochenenden stets zum Arbeiten nutzen. Die Sitzungen könne er nicht abends oder am Wochenende durchführen. Die Vorinstanz habe somit zu Recht erkannt, dass das 80%-Pensum mit einer persönlichen Betreuung der drei Kinder ohne Fremdbetreuung kaum zu meistern sei und mit noch nicht vorhersehbarer Fremdbetreuung gerechnet werden müsse (Urk. 107 Rz. 45). In Zürich seien die Kinder entgegen der Behauptung des Beklagten 2.4 Stunden mehr in der Schule als in G._____, was auch in Ordnung und für die Frage der Wegzugsbewilligung nicht entscheidend sei (Urk. 128 Rz. 24).
E. 2.3.4 Die Kindervertreterin äussert sich im Berufungsverfahren nicht zu den ver- schiedenen Betreuungskonzepten der Parteien (Urk. 114 und Urk. 127).
E. 2.3.5 Gemäss Bundesgericht spielt die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persön- lich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein El- ternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (statt vieler: BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.1.1.1.). Weder die Parteien noch die Kindervertreterin machen beson-
- 36 - dere Bedürfnisse der Kinder geltend, die eine persönliche Betreuung erfordern wür- den. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Massgebend ist somit neben einem funktionierenden Betreuungskonzept die persönliche Betreuung zu Rand- zeiten. Die Parteien zweifeln ihre skizzierten Betreuungskonzepte für die alleinige Obhut zwar gegenseitig an. Sie erweisen sich aber beide als durchdacht, mit ihrer Erwerbstätigkeit kompatibel und durch ein beidseits sehr tragfähiges Familiennetz abgesichert, sollten allfällige Umsetzungsschwierigkeiten – sei es wegen von der Klägerin und der Vorinstanz befürchteter zu hoher Arbeitsbelastung beim Beklag- ten oder eines durch den Beklagten befürchteten Ausfalls der Mutter der Klägerin
– auftreten. Mit der Kindervertreterin (vgl. Prot. I S. 122) ist davon auszugehen, dass beide Betreuungskonzepte funktionieren werden. Die verschiedenen kanto- nalen Schulsysteme und die Tagesschule sind als staatlich vorgegebene Ausbil- dungslösungen ohne Weiteres kindgerecht und müssen nicht gegeneinander ab- gewogen werden. Es ist irrelevant, bei welchem Schulsystem die Kinder mehr Zeit in der Schule verbringen. Zwischen den Parteien ist strittig, an wie vielen Tagen die Klägerin ganz- oder halbtags, mithin auch zu Randzeiten abwesend ist. Die genaue Anzahl erweist sich nicht als entscheidend und kann offenbleiben. Die Klägerin an- erkennt, dass sie an 64 Tagen bzw. 30-32 Halbtagen und 34-36 vollen Tagen ab- wesend ist, während der Beklagte die Randzeiten stets persönlich abzudecken ver- mag. Da der Klägerin die Wiederwahl in den ...-rat, nicht aber der Sprung in den …-rat gelang, werden sich ihre beruflichen Abwesenheiten in Zukunft in ähnlicher Grössenordnung bewegen. Auch wenn sich die Kinder aufgrund des derzeit geleb- ten Betreuungskonzepts der Betreuung durch die Mutter der Klägerin zu Randzei- ten gewohnt sind und sie der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil nahe kommt, kann sie nicht mit einer solchen gleichgesetzt werden. Das Kriterium der persönlichen Betreuung (zu Randzeiten) fällt zugunsten des Beklagten aus.
E. 2.4 Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse
E. 2.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Rechtsprechung lege grosses Gewicht auf den Faktor der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse. Anders als bei der Scheidung, die primär Rechtsfolgen zeitige, gehe es bei der Wegzugsfrage aber stets um eine sich verändernde tatsächliche Situation. Das Kriterium der Kontinuität und Stabilität
- 37 - könne deshalb nicht in gleicher Weise topisch sein, jedenfalls wenn es um einen Wegzug auf grössere Distanz gehe und damit vielleicht sogar ein Wechsel des Sprachraums verbunden sei, sodass die Veränderung des Aufenthaltsorts für das Kind eine einschneidende Zäsur bedeute, selbst wenn es bei der hauptbetreuen- den Person bleibe. In allgemeiner Weise lasse sich einzig bei Säuglingen und Klein- kindern, die personengebunden seien, von Kontinuität und Stabilität der Verhält- nisse sprechen, wenn sie sich unabhängig von der sich ändernden Örtlichkeit bei der bisherigen Hauptbetreuungsperson aufhalten würden. Aber bereits beim Klein- kind trage der Kontinuitätsgedanke nicht, soweit es von beiden Eltern alternierend betreut worden sei und zu beiden Teilen eine vertrauensvolle, tragfähige Bindung gewonnen habe. Weil hier im Zusammenhang mit einem Umzug die Kontinuität objektiv unmöglich werde, sei nach anderen Kriterien zu suchen. Die drei Kinder der Parteien seien über längere Zeit je hälftig von den Eltern betreut worden und hätten eine enge Bindung zu beiden aufgebaut. Ausgangspunkt für die Stabilität der Verhältnisse würden damit in erster Linie die Betreuungsverhältnisse und der Kontakt zu den Eltern bilden. Bei einem Verbleib der drei Kinder in Zürich müsste der Hauptteil der Betreuungsverantwortung – im Gegensatz zum aktuellen Modell
– dem Beklagten zugesprochen werden. Diese Umstellung würde eine merkliche Veränderung für die drei Kinder mit sich bringen. Die drei Kinder müssten trotz des Umstands, dass sie die Wohnsituation beim Beklagten bereits gut kennen und in diesem Setting bereits zu 50 % leben würden, eine neue Alltagsroutine beim Be- klagten finden. Demgegenüber stellte die Eingewöhnung an die neuen Wohnver- hältnisse der Klägerin in G._____ die Kinder ebenfalls vor eine Herausforderung und würde eine stark ins Gewicht fallende Modifizierung der Betreuungsverantwor- tung des Beklagten bedeuten. Die Kinder würden die dortigen Verhältnisse und das familiäre Umfeld zwar gut kennen und es sei ihnen vertraut. Es wäre somit davon auszugehen, dass sich die drei Kinder unter der Obhut der Klägerin rasch an die neue Umgebung und die neuen Verhältnisse in G._____ gewöhnen würden. Doch auch durch die Zuteilung der Obhut an die Klägerin würde die Stabilität der Verhält- nisse spürbar verändert, da die drei Kinder trotz des Umstands, dass sie die Wohn- situation bei der Klägerin in G._____ bereits gut kennen würden und in diesem Setting bereits viel Zeit verbracht hätten, eine neue Alltagsroutine bei der Klägerin
- 38 - finden und auch während der Sessionen vorübergehend teilweise ohne einen vor Ort präsenten Elternteil leben müssten. Diese Situation sei den Kindern zwar nicht unbekannt, aber bisher nur aus einem 50%-Betreuungsrahmen, wenn die Gross- mutter mütterlicherseits während der Sessionen der Klägerin die Kinder in Zürich betreut habe. Der Schulalltag und die Kontakte zum ausserfamiliären sozialen Um- feld der drei Kinder (Schule, Freundeskreis, Hobbys) sowie der Kinderarzt in Zürich würden hingegen angesichts des Alters der Kinder keine hinreichende Stabilität bieten, um sich auf die in jeder der beiden Varianten erheblich verändernden fami- liären Verhältnisse entscheidend auszuwirken. Es könne folglich nicht im Interesse der drei Kinder liegen, die alleinige Obhut dem Beklagten zu übertragen, nur damit sie in Zürich bleiben könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die drei Kinder und insbesondere auch C._____ als Ältester in einem anderen Umfeld rasch neue Freunde finden würden. Dies auch unter der Prämisse, dass im Kanton Tessin Italienisch gesprochen werde. Nichtsdestotrotz würden ähnliche soziale und kultu- relle Verhältnisse vorherrschen. Auch der Ausbildungsstandard gestalte sich ähn- lich, sodass keine Nachteile im Bildungsbereich zu befürchten seien (Urk. 99 S. 45 f.). Alle drei Kinder könnten sowohl Italienisch als auch Deutsch sprechen, was unbestritten geblieben sei. Ein Wechsel des Sprachraums spreche somit nicht gegen eine Relocation in den Tessin, zumal die Kinder noch recht klein seien und sich Sprachkenntnisse in diesen kindlichen Entwicklungsphasen noch gut entwi- ckeln würden. Schulisch sei zu beachten, dass insbesondere C._____ bereits in die erste Klasse eingeschult worden sei, er aber immer noch in der Unterstufe sei. Die Zwillinge würden aktuell noch in den Kindergarten gehen und hätten dement- sprechend im Hinblick auf die Einschulung ohnehin einen Wechsel der "Klasse" in Aussicht. Das Alter der Kinder könne aktuell nicht als Argument gegen oder für eine Relocation genutzt werden. Ein Wechsel für die (noch personenbezogenen) Kinder in den Tessin sei somit für die Kinder aus schulischer Hinsicht machbar. Es spreche unter diesem Aspekt aber auch nichts gegen einen Verbleib in Zürich (Urk. 99 S. 49). Die Klägerin sei in ähnlicher Weise in G._____ verwurzelt wie der Beklagte in Zürich. Eine starke örtliche Verwurzelung könne C._____ und seinen Geschwis- tern auch mit bald acht Jahren und jünger (noch) nicht attestiert werden, weshalb auch hier noch kein ausschlaggebendes Kriterium für die Obhutszuteilung bzw.
- 39 - Wohnsitzverlegung gegeben sei (Urk. 99 S. 46 f.). Die drei Kinder seien aufgrund ihres Alters (noch) personenorientiert. Es sei folglich darauf abzustellen, in welcher Situation die Kinder mehr Zeit mit engen Bezugspersonen verbringen könnten. Als Bezugspersonen würden in erster Linie die Parteien als Elternteile in Frage kom- men. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung würden auch die Eltern der Klägerin und dort insbesondere die Mutter, welche die Kinder während der beruflichen Ab- wesenheit der Klägerin jeweils in Zürich betreut habe, eine nicht ausser Acht zu lassende Rolle als nahe Bezugsperson spielen (Urk. 99 S. 47). Bei einem Verbleib in Zürich würde somit nicht nur die Klägerin als Hauptbezugs- und Betreuungsper- son wegfallen. Dass die Grossmutter mütterlicherseits eine wichtige Rolle in der Kinderbetreuung während der Sessionen der Klägerin eingenommen habe, sei auch vom Beklagten grundsätzlich unbestritten geblieben. Fraglich sei, inwiefern die Eltern des Beklagten als Bezugspersonen der Kinder anzusehen seien. Der Beklagte habe hierzu ausgeführt, dass insbesondere der Grossvater väterlicher- seits jeweils dienstags "zu Besuch" gekommen sei. Die Grossmutter väterlicher- seits plane zudem, ihr Pensum zu reduzieren. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Grosseltern mütterlicherseits für die Kinder engere Bezugspersonen als die Grosseltern väterlicherseits darstellen würden. Dies sei beim Entscheid über die Relocation nicht ausser Acht zu lassen und führe dazu, dass das Kriterium der Stabilität unter Beachtung der Personenbezogenheit der Kinder und des engeren Beziehungsnetzes zur Familie der Mutter eine Relocation eher stütze. Zu beachten sei aber, dass die Kinder mit fortschreitendem Alter vermehrt an einem Verbleib im sozialen, gewohnten Umfeld interessiert seien. Die Kinder würden weniger perso- nenorientiert sein und das soziale Umfeld werde immer mehr Bedeutung bekom- men. Das Kriterium der Stabilität sei somit mit zunehmender Verfahrensdauer neu zu bewerten. In Anbetracht der Anpassungsfähigkeit der Kinder in ihrem Alter sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich mit Unterstützung durch die Kläge- rin im neuen Umfeld gut einleben und Freunde finden könnten. Gleichzeitig bleibe bei einem Wochenendbesuchsrecht und erweiterten Ferienbesuchsrecht des Be- klagten die Pflege der sozialen Kontakte der drei Kinder in Zürich weiterhin möglich (Urk. 99 S. 48). Unter Würdigung aller Aspekte spreche das Kriterium der Stabilität eher für eine Relocation in den Kanton Tessin (Urk. 99 S. 49).
- 40 -
E. 2.4.2 Der Beklagte verortet eine Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Ent- scheids. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend ausgeführt, dass bei Kleinkindern die personenbezogene Stabilität und Kontinuität nicht weiterhelfe, wenn die Kinder bis- lang von beiden Eltern alternierend betreut worden seien. Dennoch habe die Vor- instanz in der Folge auf die personenbezogene Kontinuität (Erhalt der Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits) abgestellt und die umgebungsbezogenen Faktoren (Schule, Freundeskreis, Hobbys, Partnerin des Beklagten und deren Sohn, Kontakt zur Familie des Beklagten) der Kinder als nicht entscheidend erklärt (Urk. 98 Rz. 22 und Rz. 24). Weshalb die Kinder die Grossmutter mütterlicherseits bei einem Verbleib in Zürich als Bezugsperson verlieren sollten, sei nicht nachvoll- ziehbar. Die Mutter der Klägerin wohne wie diese in G._____. Die Kinder könnten ihre Beziehung zur Grossmutter mütterlicherseits ohne Weiteres während der Wo- chenenden, Feiertage und Ferien pflegen, die sie bei der Klägerin in G._____ ver- bringen würden. Die Grosseltern mütterlicherseits seien gebürtige Deutschschwei- zer und immer wieder im Raum Zürich oder auf der Durchfahrt nach J._____, wo sie ein Ferienhaus hätten. Sie könnten die Kinder auch jederzeit gerne in Zürich besuchen (Urk. 98 Rz. 23). Er habe die Kinder seit der Trennung im Jahr 2019 deut- lich mehr selbst betreut als die Klägerin, die ungefähr 25 % der Zeit, in der sie die Betreuungsverantwortung gehabt habe, die Kinder durch ihre Mutter habe fremd- betreuen lassen (Urk. 98 Rz. 27 und Rz. 120). Er nehme seit August 2021 über- haupt keine Fremdbetreuung mehr in Anspruch (Urk. 135 Rz. 13). Es sei somit nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Ausgangslage des bisherigen Betreuungs- modells als neutral gewertet habe. Die bisherigen tatsächlichen Betreuungsanteile der Parteien würden für ihn sprechen (Urk. 98 Rz. 120). Die Beziehung der Kinder zu Grossmutter mütterlicherseits sei nicht wichtiger und enger als diejenige zu sei- nen Eltern (Urk. 98 Rz. 27). Sein Vater komme bislang jeweils am Dienstag auf Besuch und häufig stosse auch seine Mutter am späteren Nachmittag dazu (Urk. 98 Rz. 102 und Rz. 107). Die Grossmutter mütterlicherseits betreue die Kinder erst seit Dezember 2019, als die Klägerin …-rätin geworden sei, während ungefähr 25 Tagen pro Jahr. Der wöchentliche Nachmittag des Grossvaters väterlicherseits er- gebe auch etwa 25 Tage pro Jahr (Urk. 98 Rz 109). Die Grossmutter mütterlicher- seits sei keine Hauptbezugsperson, das seien vielmehr die Parteien (Urk. 98
- 41 - Rz. 125). Der Stellenwert, den die Grossmutter mütterlicherseits habe, sei sicher nicht grösser als sein eigener (Urk. 118 Rz. 162). Mit einem Wohnortswechsel wür- den die Kinder auf einen Schlag ihr gesamtes gewohntes Umfeld, die ihnen be- kannten Örtlichkeiten, die eingespielten Routinen und die Bindungen zu den weite- ren Bezugspersonen ausserhalb der Familie verlieren (Urk. 98 Rz. 133). Alle drei Kinder hätten in der Schule viele Freunde (Urk. 98 Rz. 138). Mittlerweile würden D._____ und E._____ die erste Klasse besuchen. Sie hätten sich sehr auf den Schulbeginn gefreut, zumal alle Freunde aus dem Kindergarten ebenfalls in ihre Klasse gehen würden (Urk. 148 S. 1). Die Kinder seien in dem Quartier, in dem sie wohnen würden, aufgewachsen (Urk. 98 Rz. 139). Alle drei hätten enge Freunde, die in unmittelbarer Nähe zu den heutigen Wohnadressen der Parteien wohnen und ihnen viel bedeuten würden (Urk. 98 Rz. 140). Sie würden auch eine enge Bezie- hung zu seiner Partnerin und deren Sohn pflegen. Entgegen der Vorinstanz könn- ten diese Beziehungen nicht leicht ersetzt werden. Die guten Verbindungen und Vernetzungen im Tessin seien auf die engste Familie der Klägerin beschränkt. Der Partner der Klägerin und dessen Kinder würden im K._____ wohnen (Urk. 98 Rz. 141). Die Kinder könnten Deutsch und Italienisch sprechen. Allerdings sei der Wortschatz der Kinder auf Italienisch sehr beschränkt (Urk. 98 Rz. 146). Die Kin- dergartenlehrerin der Mädchen spreche kein Italienisch. Sie könne somit kaum be- urteilen, ob die Mädchen von Italienisch ins Deutsch übersetzen würden oder um- gekehrt (Urk. 135 Rz. 42). C._____ könne Italienisch weder lesen noch schreiben. Ein Wechsel in den italienischen Sprachraum wäre daher für C._____ mit erhebli- chen zusätzlichen schulischen Belastungen verbunden (Urk. 98 Rz. 24 und Rz. 147). Entgegen der Vorinstanz sei bei einem Verbleib in Zürich auch nicht zu- nächst eine neue Alltagsroutine zu finden. Die Kinder würden in der zweiten Wo- chenhälfte so leben wie bislang in der ersten Wochenhälfte (Urk. 98 Rz. 154). Bei einem Umzug nach G._____ würde die Alltagsroutine hingegen vollkommen än- dern (Urk. 98 Rz. 156). Die Kinder würden G._____ zwar sicher recht gut kennen, weil es ein Wochenend- und Ferienort sei. Das Zuhause sei aber das Quartier in L._____ (Urk. 98 Rz. 155). Sowohl unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds, der Sprache als auch der schulischen Situation entspreche ein Verbleib der Kinder in Zürich viel mehr den Grundsätzen der Stabilität und Kontinuität (Urk. 98 Rz. 25).
- 42 - Die Kinder seien aufgrund des Alters nicht mehr nur personenbezogen (Urk. 98 Rz. 26). Es sei auch danach zu fragen, welcher Elternteil aller Voraussicht nach auf längere Sicht ein dem Kindswohl günstiges, stabiles Milieu zu bieten vermöge (Urk. 98 Rz. 161). Es sei äusserst zweifelhaft, dass die aktive, ehrgeizige und en- gagierte Klägerin dauerhaft im 850-Seelen-Dorf G._____ bleibe. Bereits heute ver- bringe sie sehr viel Zeit in K._____. Es sei absehbar, dass die Klägerin in den Raum K._____ ziehen wolle, um näher bei ihrem Partner und dem Ort ihrer beruflichen und politischen Aktivitäten zu sein (Urk. 98 Rz. 163). Nachdem der Mietvertrag nun gemäss Darstellung der Klägerin auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, könne sie diesen jederzeit kündigen, wenn sie aus G._____ wegziehen wolle (Urk. 135 Rz. 17). Er sei dagegen sesshaft, habe praktisch immer in Zürich gelebt und werde dort bleiben. Dort übe er seinen Beruf aus und sei seine ganze Familie (Urk. 98 Rz. 164). Es sei und sei auch nie die Absicht des Beklagten gewesen, nach M._____ zu ziehen. Das sei vielmehr stets nur der Wunsch seiner Eltern ge- wesen (Urk. 118 Rz. 146). Offenbar habe seine Mutter sich ohne sein Wissen oder gar seine Zustimmung für den Kauf einer Liegenschaft in M._____ interessiert (Urk. 118 Rz. 148).
E. 2.4.3 Die Klägerin betont, dass ihre Mutter eine sehr enge Bezugsperson der Kin- der sei. Diese betreue die Kinder bereits seit November 2019 regelmässig in Zürich während ihrer Sessionen. Zwischen ihrer Mutter und den Kindern habe sich seit nunmehr drei Jahren während der Sessionszeit eine Alltagsroutine mit Ritualen ein- gespielt, die aus dem Leben der Kinder nicht mehr wegzudenken sei. Ihre Mutter sei seit Jahren und nicht erst seit der Trennung der Parteien eine wichtige Bezugs- person der Kinder und stelle gerade in der Trennungssituation der Eltern ein siche- res Element im Familiengefüge mit starker Bindung zu den Kindern dar (Urk. 107 S. 17). Die Klägerin habe die Kinder seit der Geburt mehr persönlich betreut. Ferner habe es sich so verhalten, dass der Beklagte in der Vergangenheit (bis September 2021; Urk. 128 Rz. 44) die Mädchen während seiner Betreuungsverantwortung am Montag und Dienstag ganztags und am Mittwoch bis 12.00 Uhr in der Krippe habe betreuen lassen. Bereits die Ausgangslage des bisherigen Betreuungskonzepts sei nicht als neutral zu werten und auch nicht vergleichbar mit einer klassischen alter- nierenden Obhut. Dem Gedanken der Betreuungskontinuität sei somit Rechnung
- 43 - zu tragen (Urk. 107 Rz. 53). Gemäss Angabe des Beklagten sei nun seit Sommer 2020 ein etwas engerer Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits bzw. zum Grossvater entstanden. Dabei handle es sich jedoch vor allem um Besuche meist in Anwesenheit des Beklagten. Diese seien mit der Situation der Grossmutter müt- terlicherseits nicht zu vergleichen. Die Kindervertreterin habe ein familiäres Umfeld in G._____ attestiert, das ausgeprägter als jenes in Zürich sei und für die Kinder seit längerem zu ihrem Lebensalltag gehöre (Urk. 107 Rz. 49). Eine Lösung in C._____s Fantasie habe so ausgesehen, dass er sich sogar vorstellen könne, dass alle in ein anderes Land gehen würden. Somit scheine er in L._____ nicht so stark verwurzelt zu sein, wie der Beklagte ausführe (Urk. 107 Rz. 53). Die Vorinstanz sei zu Recht von einer überwiegenden Personenbezogenheit ausgegangen, insbeson- dere bei D._____ und E._____ (Urk. 107 Rz. 57). Das Argument der Stabilität in Bezug auf die örtlichen und sozialen Verhältnisse (Freundeskreis, Schule und Hob- bys im Quartier) seien von der Vorinstanz zutreffend als weniger gewichtig wie die Betreuungskontinuität (Bindung zur Mutter und Grossmutter) beurteilt worden (Urk. 107 Rz. 72). Mit dem grosszügigen Besuchsrecht am Wochenende und den neun Wochen Ferien könnten die Beziehungen zum Beklagten, seiner Familie und den Freunden aus Kindergarten und Schule gepflegt werden. Kontakte zum Be- klagten und den Grosseltern väterlicherseits könnten auch im Tessin in N._____, wo die Grosseltern ein Ferienhaus besitzen würden, stattfinden (Urk. 107 Rz. 63). Der vom Beklagten beschriebene Freundeskreis der Kinder zeige, dass es den Kin- dern sowohl im Kindergarten als auch in der Schule leicht gefallen sei, sich sozial zu integrieren. In G._____ hätten sie ebenfalls an den Wochenenden und in den Ferien Freundschaften mit Kindern geschlossen und könnten rasch weitere neue Freunde finden (Urk. 107 Rz. 59 und Rz. 61). Bezüglich der Veränderungen im aus- serfamiliären sozialen Umfeld der drei Kinder (Schule, Kindergarten, Freundeskreis und Hobbys) sei nicht von einem einschneidenden Ereignis auszugehen (Urk. 107 Rz. 59). Selbstverständlich würden sie und ihre Eltern, die zwar aus der Deutsch- schweiz stammen, aber Italienisch beherrschen würden, die Kinder in schulischer Hinsicht in G._____ unterstützen. Nicht zu vergessen sei ihre Schwägerin, die als Muttersprache Italienisch spreche und Lehrerin sei. Seit Jahren schaue die Kläge- rin mit den Kindern italienische Bücher an. Mit C._____s lese sie, seit er die Schule
- 44 - besuche, auch italienische Bücher. Die Kinder würden untereinander je nach Situa- tion beide Sprachen sprechen. Es bereite ihnen keine Mühe, zwischen den beiden Sprachen zu wechseln, und sie würden sich dem Gesprächspartner anpassen (Urk. 107 Rz. 65). Dem Protokoll des Standortgesprächs mit der Kindergartenleh- rerin sei zu entnehmen, dass D._____ und E._____ problemlos vom Deutschen ins Italienische und umgekehrt übersetzen könnten (Urk. 128 Rz. 52). Im Übrigen hät- ten die Kinder einen Vorteil, da sie die zweite Fremdsprache (Deutsch) bereits be- herrschen würden (Urk. 107 Rz. 66). Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren dar- gelegt, dass sie sich dauerhaft wieder in G._____ niederlassen wolle (Urk. 107 Rz. 68). Der Mietvertrag für das Haus in G._____ sei auf unbestimmte Zeit verlän- gert worden (Urk. 128 Rz. 14). Demgegenüber sei der Beklagte in M._____ aufge- wachsen, wo heute seine Eltern und einer seiner Brüder wohnen würden. Mit dem Quartier in L._____ sei er heute rein zufällig verbunden. Dass es ihn in den Raum M._____ zurückziehe, würden auch die seinerzeitigen Bemühungen zeigen, mit ihr (teils im Raum M._____) eine Liegenschaft zu kaufen. Sie habe stets Zweifel ge- hegt, ob der Beklagte tatsächlich in L._____ bleiben wolle. Die Zweifel hätten sich nun bestätigt. Der Beklagte suche eine Liegenschaft im Raum M._____. Seine Mut- ter, die bereits in der Vergangenheit beim Hauskauf mitgewirkt habe und über ein Beziehungsnetz im Raum M._____ verfüge, habe im Dezember 2021 diverse Hausbesitzer angeschrieben, dass ihr alleinerziehender Sohn mit seinen drei Kin- dern trotz intensiver Suche noch immer keine Bleibe in M._____ gefunden habe (Urk. 107 Rz. 69). Da der Beklagte gar nicht die Absicht habe, im Quartier zu blei- ben, laufe seine Argumentation ins Leere (Urk. 107 Rz. 72).
E. 2.4.4 Die Kindervertreterin hält fest, über die Personen- bzw. Ortsgebundenheit der Kinder werde mit zunehmender Verfahrensdauer und dem Alter der Kinder neu zu befinden sein, wobei mit gewissem Erstaunen zur Kenntnis genommen worden sei, dass der Beklagte offenbar Umzugspläne verfolge, welche die Kinder ebenfalls aus dem jetzigen, vertrauten Umfeld nehmen würden (Urk. 114 Rz. 2.9).
E. 2.4.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das bisher gelebte Be- treuungsmodell den Ausgangspunkt. War der wegzugswillige Elternteil nach dem tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson
- 45 - (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum bes- seren Wohl des Kinds sein, bei diesem Elternteil zu bleiben und mit ihm wegzuzie- hen. Wurde ein Kind hingegen von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Tei- len betreut (alternierende Obhut) und sind beide weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl des Kinds zu sorgen, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung am besten dem Interesse des Kinds entspricht (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1.).
E. 2.4.6 Die Parteien sind sich uneinig, wer von ihnen die Kinder vor der Trennung im Jahr 2019 mehr persönlich betreute. Dies erweist sich für die nun mehrere Jahre zurückliegende Zäsur im Leben der Kinder und nach über längerer Zeit praktizierter alternierender Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen als unerheblich, da sich die Kinder an das aktuell gelebte Betreuungskonzept gewöhnt haben. Das Bundesge- richt relativiert zudem die Bedeutung der vor der Trennung gelebten Rollenteilung gestützt auf den Anspruch auf Beteiligung an der Betreuung und das Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2). Die Kinder stehen seit Wegfall der Fremdbetreuung ab August 2021 überwiegend unter der persönlichen Betreuung des Beklagten, während die persönliche Betreuungszeit der Klägerin durch diejenige der Gross- mutter mütterlicherseits vermindert wird. Selbst wenn eine Grossmutter einen nicht unbeachtlichen Teil der Betreuungsverantwortung übernommen hat, ist ihr nicht derselbe Stellenwert wie einem Elternteil beizumessen. Die Hauptbezugsperson kann aber auch nicht bloss an der zeitlichen Komponente festgemacht werden. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass bei der vorliegend gelebten alternierenden Obhut unter Einbe- zug der Grossmutter mütterlicherseits die Ausgangslage neutral ist. Durch die Wo- chenend- und Ferienbesuche konnten die Kinder in G._____ bereits Wurzeln schla- gen. Verwurzelter sind sie aber nach wie vor in Zürich. Die Kinder sind in L._____ aufgewachsen und verbringen dort ihren Alltag. Sie besuchen mittlerweile alle die
- 46 - Schule und haben enge Freundschaften aufgebaut. Anerkanntermassen können die Kinder Italienisch sprechen und besuchte C._____ früher während der Som- merferien zeitweise einen Sommerkindergarten in G._____ (Prot. I S. 14 und Urk. 29 Rz. 30). Aufgrund ihres noch jungen Alters werden sie das Italienisch schnell perfektionieren können. Dennoch ist dies – insbesondere für C._____ – mit einer zusätzlichen Herausforderung verbunden, die es in Zürich nicht zu bewältigen gibt. C._____s Äusserung gegenüber der Kindervertreterin, er habe sich auch schon überlegt, dass sie alle in ein anderes Land gehen könnten, kann nicht dahin- gehend interpretiert werden, dass er mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten in L._____ nicht verbunden ist. Vielmehr verbalisierte er mit dieser Aussage seinen kindlichen Lösungsansatz, die Streitereien zwischen seinen Eltern aus der Welt zu schaffen (Urk. 41 S. 3). Beide Parteien bezweifeln gegenseitig, dass sie langfristig in L._____ bzw. G._____ bleiben würden, und werfen hierzu Anhaltspunkte auf (Suchbemühungen nach einer Liegenschaft in M._____ bzw. Partner und berufli- che sowie politische Karriere in K._____). Die Befürchtungen sind zwar nicht gänz- lich von der Hand zu weisen. Es ist aber auf ihre Beteuerungen abzustellen, dass keine Umzüge geplant seien. Insgesamt spricht das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse für einen Verbleib der Kinder in Zürich unter der alleini- gen Obhut des Beklagten.
E. 2.5 Äusserungen und Wünsche der Kinder Mit der Vorinstanz, der Kindervertreterin und den Parteien ist davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sind, einen zielgerich- teten, stabilen und konstanten Willen in Bezug auf ihren Aufenthaltsort zu bilden, auf den im Rahmen eines Gerichtsverfahrens abgestellt werden kann (vgl. Urk. 99 S. 50, Urk. 118 Rz. 155, Urk. 107 Rz. 73 und Urk. 114 Rz. 2.8; vgl. auch BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3).
E. 2.6 Fazit
E. 2.6.1 Die Kriterien der Erziehungsfähigkeit und die Wünsche der Kinder fallen neu- tral und das Betreuungskonzept sowie die Kontinuität und Stabilität der Verhält- nisse zugunsten des Beklagten aus. Ein Verbleib der Kinder in Zürich erscheint
- 47 - dem Kindswohl somit förderlicher als ein Umzug nach G._____. Die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt gutzuheissen. Der Klägerin ist nicht zu erlauben, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ zu verlegen.
E. 2.6.2 Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kinds muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des ei- nen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2.). Ab dem Wegzug der Klägerin sind die Kinder somit unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.
3. Persönlicher Verkehr
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Urk. 95 und Urk. 98). Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wurde ihm Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten (Urk. 102). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (angehefteter Rück- schein zu Urk. 102 und Urk. 105), worauf der Klägerin mit Verfügung vom 25. Au- gust 2022 Frist angesetzt wurde, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 106). Diese wurde rechtzeitig erstattet (angehefteter Empfangsschein zu 106 und Urk. 107). Anschliessend wurde die Kindervertreterin aufgefordert, zu den An- trägen und Ausführungen der Parteien betreffend Obhut und Betreuung Stellung zu nehmen (Urk. 111), was sie mit Eingabe vom 14. November 2022 tat (Urk. 114). Diese wurde den Parteien, dem Beklagten zusammen mit der Berufungsantwort, mit Verfügung vom 30. November 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 115). In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 reichte der Beklagte neue Unterlagen
- 22 - ein und stellte Editionsbegehren (Urk. 118), worauf sich die Kindervertreterin und die Klägerin erneut vernehmen liessen (Urk. 127 f.). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Urk. 135, Urk. 139 und Urk. 148). Nach Einholung der Honorarnote der Kindervertreterin (Urk. 152 und Urk. 154) wurde diese den Parteien mit Verfü- gung vom 3. November 2023 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 155). Die Parteien liessen die Honorarnote der Kindervertreterin unkommentiert.
E. 3.1 Der Beklagte begründet seinen Antrag nach dem spiegelgleichen Wochen- endbesuchsrecht, das die Vorinstanz ihm zugesprochen habe, für die Klägerin da- mit, dass die Vorinstanz ihm seinen Antrag nach einem mit Blick auf das Wohl der Kinder etwas "reduzierteren" Wochenendbesuchsrecht zum Vorwurf gemacht habe. Er vertraue darauf, dass das Gericht das Wohl der Kinder berücksichtigen werde (Urk. 98 Rz. 176).
E. 3.2 Die Klägerin akzeptiert bei alleiniger Obhut des Beklagten dessen bean- tragte Betreuungsregelung. Zum Kindswohl führt sie aus, dass die Kinder aktuell jedes zweite Wochenende ins Tessin reisen würden. Die Kinder würden diese Rei- sen nicht als belastend empfinden. Sie würden die Zeit mit Lesen, Geschichten erfinden und Nachdenken verbringen (Urk. 128 Rz. 14).
E. 3.3 Die Kindervertreterin berichtete vor Vorinstanz, es scheine, dass das Reisen mit dem Zug C._____ nicht zu fest belaste, auch wenn er angegeben habe, dass die Reise manchmal schon lange dauern würde (Urk. 41 S. 3). Bei den Gesprächen vor ihrer Eingabe im Berufungsverfahren hätten alle Kinder angegeben, dass sie die Reisen ins Tessin zwar manchmal als lange, aber eigentlich immer als kurzwei- lig empfinden würden, da die Klägerin ihnen Büchlein vorlese oder sie sich Fanta- siegeschichten vorstellen würden (Urk. 114 Rz. 2.4.). Die Reise ins Tessin finde C._____ nicht schlimm und er habe wie seine Schwester erwähnt, dass sie gerne
- 48 - Büchlein lesen würden und er auch viel Zeit zum Nachdenken habe, z.B. über Ge- schichten von Asterix und Obelix (Urk. 114 Rz. 2.5.).
E. 3.4 Das vom Beklagten unter Vorbehalt des Kindswohls beantragte Wochen- endbesuchsrecht würde für eine relativ beschränkte Zeit bis Schuljahr 2024/2025 gelten. Die Reisen ins Tessin belasten die Kinder gemäss Wahrnehmung der Kin- dervertreterin nicht übermässig. Zudem sind sich die Kinder an diese bereits ge- wohnt. Da die Kinder neu unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen sind, liegen möglichst umfangreiche Kontakte mit der Klägerin an den Wochenenden während einer kurzen Übergangsphase im Interesse der Kinder. Dasselbe gilt für das umfangreiche Ferienbesuchsrecht und insbesondere für das Besuchsrecht der Klägerin jeden dritten Mittwochnachmittag in Zürich. So kann sie auch weiterhin in den Alltag der Kinder eingebunden werden. Das gemeinsam beantragte, leicht vom vorinstanzlichen Urteil abweichende Besuchsrecht erweist sich als kindswohlge- recht und kann zum Urteil erhoben werden.
E. 4 Unterhalt
E. 4.1 Phasen
E. 4.1.1 Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung folgende Phasen zugrunde (Urk. 99 S. 91 ff.): Phase 1: 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 Phase 2: 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Phase 3: 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Phase 4: 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 Phase 4.1: 1. Januar 2023 bis 30. Mai 2023 Phase 4.2: 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 Phase 5: 1. Juli 2024 bis 30. April 2027 Phase 6: 1. Mai 2027 bis 30. April 2029 Phase 7: 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung
E. 4.1.2 Der Beklagte focht Phase 1 nicht an und ging für Phase 2 von demselben Zeitraum wie die Vorinstanz aus (Urk. 98 Rz. 178 ff.). Phase 3 hingegen würde
- 49 - nicht bloss bis 31. Juli 2022 dauern, sondern bis die Kinder tatsächlich unter die alleinige Obhut einer Partei gestellt würden (Urk. 98 Rz. 18). Phase 4 gälte ab der alleinigen Obhut des Beklagten (Urk. 98 S. 70). Zwei weitere Phasen bildet der Be- klagte ab Juli 2024 (Erhöhung des Grundbetrags von C._____) und ab Mai 2027 (Erhöhung der Grundbeträge von D._____ und E._____; Urk. 98 Rz. 201 f.).
E. 4.1.3 Die Phasen des Beklagten sind sinnvoll und werden von der Klägerin auch nicht beanstandet (Urk. 107 Rz. 76 ff.). Wegen der Verfahrensdauer und der da- durch bedingten für die Unterhaltsberechnung hypothetischen Aktualisierung der Obhut per 1. Juni 2024 (vgl. E. III.4.5.2.3.) können die Phasen 4 und 5 des Beklag- ten zu einer Phase zusammengefasst werden. Für die Unterhaltsberechnung ist von folgenden Phasen auszugehen: Phase 1: 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 Phase 2: 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Phase 3: 1. August 2021 bis alleinige Obhut Phase 4: ab alleiniger Obhut bis 30. April 2027 Phase 5: ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus
E. 4.2 Phase 1 (1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021) Die durch die Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Phase 1 werden durch die Parteien nicht bemängelt (Urk. 98 Rz. 178 ff. und Urk. 107 Rz. 76 ff.) und eine Anpassung von Amtes wegen drängt sich nicht auf, weshalb die vorinstanzli- chen Unterhaltsbeiträge der Phase 1 übernommen werden können.
E. 4.3 Phase 2 (1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021)
E. 4.3.1 Ausgangslage In der Phase 2 ist zwischen den Parteien nur die Berücksichtigung der bei der Klä- gerin anfallenden Wohnkosten in G._____ strittig. Für die anderen Bedarfspositio- nen und die Einkommen sind – abgesehen von den neu zu berechnenden Steuern
– die durch die Vorinstanz ermittelten Beträge (auf Frankenbeträge gerundet) ein- zusetzen (Urk. 99 S. 82, S. 89 und S. 97 f.):
- 50 - Kl. C._____ D._____ E._____ Bekl. C._____ D._____ E._____ Einkommen 6'829 294 294 294 5'737 - - - Grundbetrag 1'275 200 200 200 1'275 200 200 200 Wohnkosten (ohne 737 368 368 368 859 430 430 430 G._____) Kranken- 285 11 - 11 398 - - - kasse (KVG) Gesundheits- 100 10 10 10 - - - - kosten Fremdbetreu-
- 31 31 31 - - 632 632 ung Mobilitäts-
- - - - 85 - - - kosten Auswärtige 22 - - - 176 - - - Verpflegung Steuern s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. Serafe 30 - - - 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 - - - 50 - - - pflichtversi- cherung Kommunika- 120 - - - 120 - - - tion Kranken- 66 11 - 11 131 - - - kasse (VVG)
E. 4.3.2 Wohnkosten der Klägerin
E. 4.3.2.1 Die Vorinstanz erachtete eine Präsenzpflicht als …-rätin im Wahlkanton als plausibel. Da die Klägerin die Kinder nur hälftig betreue und dies in Zürich tue, brau- che sie ebenfalls eine Wohnung in G._____, um die restliche Zeit im Tessin ver- bringen zu können. Der Klägerin würden die gesamten Wohnkosten in G._____ von Fr. 1'760.– im Bedarf als beruflich bedingte Kosten eingesetzt (Urk. 99 S. 100).
E. 4.3.2.2 Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz die Kosten der Zweitwohnung der Klägerin in G._____ von Fr. 1'760.– im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt habe (Urk. 98 Rz. 178). Dass eine Wohnsitzpflicht der …-räte in ih- rem Wahlkanton bestehe, mache auch die Klägerin nicht geltend. Vielmehr habe sich ihr Wohnsitz in Zürich befunden. Er habe stets bestritten, dass die Klägerin eine Wohnung in G._____ mieten müsse, und geltend gemacht, dass in ihrem fa-
- 51 - milienrechtlichen Existenzminimum entsprechend keine Kosten für eine Wohnung im Tessin zu berücksichtigen seien. Grössere Aktivitäten im Tessin seien faktisch nur alle vier Jahre vor den ...-ratswahlen nötig. Die Klägerin sei auch im Jahr 2019 (erstmals) in den ...-rat gewählt worden, als sie noch hauptsächlich in Zürich gelebt und gearbeitet habe. Sie habe damals gar keine Wohnung im Tessin gehabt. So- dann seien Wiederwahlen stets einfacher. Heute sei die Bühne der Klägerin der ...- rat und das Schweizer Fernsehen. Dafür müsse sie persönlich keine Standaktionen und Ähnliches im Tessin machen. Eine Präsenzpflicht im Tessin werde bestritten. Schon gar nicht brauche die Klägerin dazu ein ganzes Haus für sich allein. Die im Zeitraum von Januar bis März 2020 gemietete Wohnung habe lediglich Fr. 1'100.– pro Monat gekostet. Höhere Kosten könnten jedenfalls nicht angerechnet werden (Urk. 98 Rz. 180). Zudem würden die Eltern der Klägerin in einem grossen Palazzo wohnen. Sie hätte zweifellos bei gelegentlichen Besuchen im Tessin auch bei ihnen übernachten oder die Termine im Tessin so legen können, dass sie nicht im Tessin hätte übernachten müssen (Urk. 118 Rz. 164). Eine Zweit- wohnung brauche die Klägerin nicht, da die Parteien seit Februar 2021 das Nest- modell nicht mehr leben würden (Urk. 98 Rz. 180). Er habe sich zum Auszug ge- zwungen gesehen, weil die Klägerin ihn ohne Vorwarnung aus einem Zimmer aus- gesperrt habe (Urk. 118 Rz.165). Die Klägerin könne in der Zeit, in der die Kinder durch ihn betreut würden, in ihrer Wohnung an der L._____-strasse wohnen. Wenn sie dies nicht wolle, hätten dies nicht er und die Kinder zu entgelten (Urk. 98 Rz. 180). Den Kontakt mit den Kindern am Wochenende und während der Ferien könne die Klägerin ohne Weiteres in Zürich ausüben. Es entspreche nicht dem Wohl der Kinder, möglichst viel Zeit an den Wochenenden in G._____ (bzw. im Zug) zu verbringen, sondern ausschliesslich der Prozessstrategie der Klägerin (Urk. 118 Rz. 167).
E. 4.3.2.3 Die Klägerin hält den Argumenten des Beklagten entgegen, Treffen mit dem Tessiner Regierungsrat, der Tessiner Delegation, Interessensgruppen sowie die Teilnahme an Wahl- und Abstimmungskämpfen vor Ort seien zwingend mit ihrer Anwesenheit im Tessin verbunden. Im Übrigen handle es sich beim Haus um ein bescheidenes 4-Zimmer-Haus, in dem sie sich ein Arbeitszimmer eingerichtet habe (Urk. 107 Rz. 77). Der Beklagte habe ab November 2020 eine eigene Wohnung für
- 52 - höhere Mietkosten von Fr. 2'149.– gemietet, obwohl er in Phase 1 sein Existenzmi- nimum nicht habe decken können. Es habe kein Anlass bestanden, aus der ge- meinsam gemieteten Wohnung auszuziehen, die als vorübergehendes Nest der Kinder gedient habe. Sie habe dies nie verlangt. Die Wohnkosten in G._____ und die entsprechenden Kosten, die in Phase 1 berücksichtigt worden seien, habe der Beklagte nicht beanstandet und akzeptiert. Mit seinem Entscheid, das Nest der Kin- der aufzulösen und eine neue Wohnung zu mieten, habe er die Situation verur- sacht, dass bei ihr zweifach Wohnkosten anfallen würden (Urk. 107 Rz. 78). Die Kosten der Wohnung in G._____ seien somit von der Vorinstanz zu Recht als be- rufsbedingte Kosten in ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksich- tigt worden (Urk. 107 Rz. 79). Es liege auch im Interesse des Kindswohls, dass sie ihrem Wegzugswillen entsprechend so viel Zeit wie möglich mit den Kindern in G._____ verbringe. Die Wohnkosten wären somit auch unter dem Aspekt der Aus- übung ihres Kontakts mit den Kindern am Wochenende und während der Ferien beim familienrechtlichen Existenzminimum einzusetzen (Urk. 107 Rz. 80).
E. 4.3.2.4 Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ge- mäss diesen sind unumgängliche Berufsauslagen wie erhöhter Nahrungsbedarf, Auslagen für auswärtige Verpflegung, überdurchschnittlicher Kleider- oder Wä- scheverbrauch oder Fahrten zum Arbeitsplatz zum monatlichen Grundbetrag hin- zuzuschlagen. Abweichungen von den Richtlinien können getroffen werden, wenn sie aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sind (Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, 2009, S. 2 und S. 4). Bei der Aufzählung der Berufsauslagen handelt es sich um keine abschliessende und anderweitige, unüblichere Berufsauslagen kön- nen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das fa- milienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf das diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu auch die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es besteht aber kein bedingungsloser Anspruch, dass
- 53 - sämtliche Besuchsrechtskosten im Bedarf aufgenommen werden. Das Zugeständ- nis eines gewissen Betrags für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Ge- richt in Unterhaltsbelangen zukommenden Ermessen (OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, E. E.3.5).
E. 4.3.2.5 Zwischen den Parteien war bereits vor Vorinstanz strittig, ob mit der Auf- nahme des ...-ratsmandats die Anmietung einer Wohnung im Tessin unumgänglich war (Urk. 29 Rz. 72, Urk. 38 Rz. 51, Prot. I S. 10 f., S. 21, S. 34 und S. 42). Mit der Vorinstanz und der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine gewisse Präsenz- pflicht im Wahlkanton besteht. Es ist plausibel, dass die Klägerin kaum sämtliche Termine so legen kann, dass sie (mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) ohne Über- nachtung von Zürich ins Tessin und wieder zurück reisen kann. Die Klägerin legte indes nicht dar, an wie vielen Tagen und wie regelmässig solche Termine in etwa anfallen. Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 26. März 2021 erklärte die Klägerin lediglich, es sei schwierig zu sagen, wie viele Treffen es genau seien. Im Moment sei sowieso alles anders. Was sie sagen könne, sei, dass sie als …-rätin eine grosse Macht habe, Termine so festzulegen, wie sie für sie passen würden. Alle würden sich Mühe geben, dass Sitzungen und Treffen so gelegt wer- den könnten, dass es für sie stimme (Prot. I S. 26). Es bleibt somit unklar, auf wie viele Übernachtungen sie im Tessin angewiesen war. Entsprechend kann weder festgestellt werden, wie viele Hotelübernachtungen notwendig gewesen wären oder ob – aufgrund der hohen Anzahl an Übernachtungen – tatsächlich die Miete einer Wohnung verhältnismässiger gewesen wäre. Die Klägerin hat die Unumgäng- lichkeit und insbesondere die Höhe der erforderlichen Berufsauslagen zu wenig substantiiert. Auch bei der Untersuchungsmaxime gilt die Mitwirkungspflicht (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019, E. 3.3.2.). Es ist nicht Aufgabe der hiesigen Kammer zu mutmassen, wie hoch die Präsenzpflicht einer …-rätin in ihrem Wahl- kanton ist. Die Kosten für die Zweitwohnung sind folglich nicht als Berufsauslagen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzurechnen.
E. 4.3.2.6 In Phase 1 herrschte mit dem gelebten Nestmodell, das drei Wohnungen bedingt, eine andere Situation. Vor diesem Hintergrund akzeptierte der Beklagte die klägerischen Wohnkosten in G._____ für die Phase 1 (Prot. I S. 21). Es besteht
- 54 - kein Anspruch, ein Nestmodell aufrechtzuerhalten. Mit Wegfall des Nestmodells ge- nügen zwei Wohnungen. Für die Ausübung der Betreuung an den Wochenenden und während der Ferien bedarf es keiner zusätzlichen dritten Wohnung. Die Miete für die Wohnung in G._____ ist aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen.
E. 4.3.3 Steuern
E. 4.3.3.1 Weder die Vorinstanz noch die Parteien berechneten für Phase 2 Steuern (Urk. 98 Rz. 182, Urk. 99 S. 97 ff. und Urk. 107 Rz. 80). Da die finanziellen Mittel der Parteien ausreichen, um die betreibungsrechtlichen Existenzminima zu decken, sind die Steuern auch für diese Phase zu ermitteln (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 4.3.3.2 Hochgerechnet auf ein Jahr hätte die Klägerin im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 81'948.– (12 Monate x Fr. 6'829.– [Urk. 99 S. 82]) erzielt und Fr. 10'584.– (12 Monate x 3 Kinder x Fr. 294.– [Urk. 98 S. 89]) Kinderzulagen erhalten. Es liegt nur die Steuererklärung 2020 der Klägerin im Recht (Urk. 65/1). Wie vor Vorinstanz und durch die Parteien nicht bemängelt, bildet sie die Ausgangslage für die Steu- erberechnung. Von den Einkünften sind die notwendigen Berufsauslagen abzuzie- hen (§ 26 StG und Art. 26 DBG). Die Klägerin arbeitete nur bis Ende April 2021 in einem 20%-Pensum bei H._____ und reduzierte danach auf ein 10%-Pensum (Urk. 39/36-37 und Urk. 99 S. 83), was zu weniger hohen Berufsauslagen führt. Im Durchschnitt leistete sie in der Phase 2 ein 15%-Pensum bei H._____. Werden die unbeanstandeten Steuerberechnungen der Vorinstanz der Phase 1 und 3 hinzuge- zogen (Urk. 99 S. 94 und S. 101), sind die im Jahr 2020 durch die Klägerin dekla- rierten Berufsauslagen von insgesamt Fr. 24'940.– (Urk. 65/1 S. 8) nicht von 80 % auf 70 %, sondern bloss auf 75 %, mithin auf Fr. 23'381.– zu kürzen. Die Summe der Abzüge und Steuerfreibeträge verringert sich damit um die Differenz von Fr. 1'559.–, womit von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 66'635.– (Fr. 68'194.– - Fr. 1'559.–) und für die Bundessteuer Fr. 62'985.– (Fr. 64'544.– - Fr. 1'559.–) abzuziehen sind (Urk. 65/1 S. 3). Das steuerbare Ein- kommen für die Staats- und Gemeindesteuer betrug somit Fr. 25'897.– (Fr. 92'532.– - Fr. 66'635.–) und jenes der Bundessteuer Fr. 29'547.– (Fr. 92'532 - Fr. 62'985.–). Als steuerbares Vermögen sind Fr. 185'044.– einzusetzen (Urk. 65/1 S. 4 und Urk. 99 S. 94). Die Klägerin ist konfessionslos (Urk. 65/1). Mit dem Steu-
- 55 - errechner des Kantons Zürich resultieren im Steuerjahr 2021 für die Stadt Zürich unter Anwendung des Grundtarifs (vgl. Urk. 99 S. 94 und S. 101) Fr. 1'548.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 116.– für die Bundessteuer, was zu einer mo- natlichen Steuerbelastung von Fr. 139.– führt. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Elternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom El- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte An- teil an der gesamten Steuerschuld des Elternteils ist im erweiterten Bedarf der Kin- der zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Pro Kind ist von der Ge- samtsteuerschuld im Haushalt der Klägerin ein prozentualer Anteil von 4 % (Fr. 3'528.–/Fr. 92'532.–) auszuscheiden. Den Kindern ist folglich je ein Steueran- teil von gerundet Fr. 6.– zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 121.– verbleibt bei der Klägerin.
E. 4.3.3.3 Auf ein Jahr bemessen hätte der Beklagte Einkünfte von Fr. 68'844.– (12 Monate x Fr. 5'737.–; Urk. 99 S. 89) generiert. Von der einzigen eingereichten Steuererklärung 2020, den durch die Vorinstanz für Phase 1 und Phase 3 unbean- standeten Berechnungen der Abzüge und steuerfreien Beträge sowie von einem Anstieg des Pensums von 50 % auf 80 % (von Fr. 6'565.– auf Fr. 10'504.–) ausge- hend erhöht sich die Summe der Abzüge und Steuerfreibeträge um die Differenz von Fr. 3'939.–, womit von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 36'270.– (Fr. 32'331.– + Fr. 3'939.–) und für die Bundessteuer Fr. 30'630.– (Fr. 26'691.– + Fr. 3'939.–) abzuziehen sind (Urk. 67/4 S. 3, Urk. 99 S. 89, S. 95 und S. 102). Das steuerbare Einkommen beläuft sich für die Staats- und Gemein- desteuer auf Fr. 32'574.– (Fr. 68'844.– - Fr. 36'270.– und für die Bundessteuer auf Fr. 38'214.– (Fr. 68'844.– - Fr. 30'630.–). Das steuerbare Vermögen bezifferte der Beklagte mit Fr. 186'867.– (Urk. 97/4 S. 4). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich ergibt sich unter Anwendung des Grundtarifs bei Konfessionslosen in der Stadt Zürich (vgl. Urk. 67/4 S. 1 sowie Urk. 99 S. 95 und S. 102) für das Jahr 2021 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 206.–.
- 56 -
E. 4.3.4 Überschussverteilung Der Beklagte führt – der vorinstanzlichen Überschussverteilung entsprechend (Urk. 99 S. 115 f.) – aus, dass die Kinder an den Überschüssen der Parteien zu je einem Fünftel partizipieren dürften, die wiederum hälftig auf die Haushalte zu ver- teilen und gegenseitig zu verrechnen seien (Urk. 98 Rz. 183 und Rz. 185). Die Klä- gerin geht bei der Überschussverteilung mit derselben Methode vor (Urk. 107 Rz. 89), die nicht zu beanstanden ist.
E. 4.3.5 Unterhaltsbeiträge in Phase 2
E. 4.3.5.1 Die Einkommen und Bedarfe lassen sich tabellarisch wie folgt zusammen- fassen: Einkommen Klägerin Fr. 6'829.– Einkommen Beklagter Fr. 5'737.– Einkommen C._____ Fr. 294.– (Kinderzulagen) Einkommen D._____ Fr. 294.– (Kinderzulagen) Einkommen E._____: Fr. 294.– (Kinderzulagen) Total Einkommen: Fr. 13'448.– Bedarf Klägerin: Fr. 2'806.– Bedarf C._____ bei der Klägerin Fr. 637.– Bedarf D._____ bei der Klägerin Fr. 615.– Bedarf E._____ bei der Klägerin Fr. 637.– Bedarf Beklagter: Fr. 3'330.– Bedarf C._____ beim Beklagten Fr. 630.– Bedarf D._____ beim Beklagten Fr. 1'262.– Bedarf E._____ beim Beklagten Fr. 1'262.– Total Bedarf: Fr. 11'179.–
- 57 -
E. 4.3.5.2 Die finanziellen Lasten des Barunterhalts sind wegen der hälftigen Betreu- ungsanteile proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5), was die Parteien nicht getan haben. Jeder bezahlte jeweils die bei ihm angefallenen Kinderkosten (Urk. 99 S. 115). Zunächst ist die Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Nach Deckung der eigenen Bedarfe (exkl. Kinder und Überschussanteile) erzielt die Klägerin einen Überschuss von Fr. 4'023.– und der Beklagte einen von Fr. 2'407.–, was eine Summe von Fr. 6'430.– ergibt. Die Klägerin weist eine Leis- tungsfähigkeit von 63 % (Fr. 4'023.–/ Fr. 6'430.–) und der Beklagte eine von 37 % (Fr. 2'407.–/ Fr. 6'430.–) auf. Die Kinderzulagen von je Fr. 294.– werden im Haus- halt der Klägerin angerechnet. Die danach ungedeckt bleibenden Barbedarfe exkl. Überschussansprüche in beiden Haushalten betragen für C._____ Fr. 973.–, für D._____ Fr. 1'583.– und für E._____ Fr. 1'605.–. Ihrer Leistungsfähigkeit entspre- chend hätte die Klägerin für den Barbedarf von C._____ im Umfang von Fr. 613.–, jenen von D._____ im Umfang von Fr. 997.– und jenen von E._____ im Umfang von Fr. 1'011.– aufzukommen gehabt. Der Beklagte hätte Fr. 360.– für C._____, Fr. 586.– für D._____ und Fr. 594.– für E._____ übernehmen müssen. Die Klägerin hat sich folglich um Fr. 270.– (Fr. 613.– - Fr. 343.– [Fr. 637.– - Fr. 294.–]) für C._____, Fr. 676.– (Fr. 997.– - Fr. 321.– [Fr. 615.– - Fr. 294.–]) für D._____ und Fr. 668.– (Fr. 1'011.– - Fr. 343.–) für E._____ zu wenig an den Kinderkosten betei- ligt. Diese Beträge hat sie dem Beklagten zurückzuerstatten. Nach Deckung ihres Bedarfs und der durch sie zu tragenden Kinderkosten verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 1'402.– (Fr. 4'023.– - Fr. 2'621.–) und dem Beklagten einer von Fr. 867.– (Fr. 2'407.– - Fr. 1'540.–). Die Kinder partizipieren im Haushalt eines El- ternteils je an einem Zehntel des Überschusses des anderen Elternteils, d.h. im Haushalt der Klägerin an je Fr. 87.– vom Überschuss des Beklagten und im Haus- halt des Beklagten an je Fr. 140.– vom Überschuss der Klägerin. Werden die Über- schussanteile miteinander verrechnet, schuldet die Klägerin dem Beklagten pro Kind Fr. 53.–. Für die Phase 2 hat die Klägerin dem Beklagten folgende rückwir- kende Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen: Für C._____:Fr. 323.–, davon Fr. 53.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 729.–, davon Fr. 53.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 721.–, davon Fr. 53.– Überschussanteil.
- 58 -
E. 4.4 Phase 3 (1. August 2021 bis alleinige Obhut des Beklagten)
E. 4.4.1 Ausgangslage Das Einkommen des Beklagten erhöht sich gemäss Vorinstanz in Phase 3 auf Fr. 5'741.– (Urk. 99 S. 89), was unangefochten blieb. Der Klägerin gelang die Wie- derwahl als …-rätin. Auf die Ausführungen der Parteien zum allfälligen …-ratsman- dat braucht mangels Wahl nicht eingegangen zu werden. Es bleibt bei den durch die Vorinstanz berechneten und durch die Parteien nicht beanstandeten Einkünften aus dem ...-ratsmandat von Fr. 5'236.– (Urk. 98 Rz. 188 ff. und Rz. 192, Urk. 99 S. 83 und Urk. 107 Rz. 82). Strittig sind die Einkünfte der Klägerin aus der I._____ und aus H._____. Entgegen dem Beklagten sind die durch die Vorinstanz festge- setzten Einkünfte der Klägerin nicht anzupassen (vgl. nachfolgend E. III.4.4.2.), weshalb die im Berufungsverfahren durch beide Parteien nicht thematisierten Be- darfspositionen der Vorinstanz (auf ganze Frankenbeträge gerundet) inklusive Steuern, aber exklusive der nicht zu berücksichtigenden Monatsmiete in G._____, übernommen werden können (Urk. 99 S. 89 und 100 f.): C.____ D.____ E.____ C.____ D.____ E.____ Kl. Bekl. _ _ _ _ _ _ Einkommen str. 294 294 294 5'741 - - - Grundbetrag 1'275 200 200 200 1'275 200 200 200 Wohnkosten (ohne 737 368 368 368 859 430 430 430 G._____) Krankenkasse (KVG) 285 11 - 11 398 - - - Gesundheitskosten 100 10 10 10 - - - - Fremdbetreuung - 31 31 31 - - - - Mobilitätskosten - - - - 85 - - - Auswärtige Verpflegung 22 - - - 176 - - - Steuern 112 - - - 210 - - - Serafe 30 - - - 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 - - - 50 - - - pflichtversicherung Kommunikation 120 - - - 120 - - - Krankenkasse (VVG) 66 44 22 22 131 - - - Bedarf total: 2'797 664 631 642 3'334 630 630 630
- 59 -
E. 4.4.2 Einkommen der Klägerin
E. 4.4.2.1 Der Beklagte bringt als Novum vor, dass die Klägerin im Mai 2022 die I._____ gegründet habe, deren alleinige Geschäftsführerin sie sei. Mit dieser er- bringe sie Beratungsdienstleistungen. Welches Einkommen sie damit erziele, wisse er nicht. Es werde davon ausgegangen, dass die Klägerin bis zur alleinigen Obhut einer der Parteien mindestens ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– erziele (Urk. 118 Rz. 168). Weiter dürfte sich ihr Einkommen bei H._____ ab November 2022 wegen des Todes des Co-Präsidenten verdoppelt haben und damit mindes- tens Fr. 2'106.– betragen (Urk. 118 Rz. 67 und Rz. 169).
E. 4.4.2.2 Die Klägerin stellt klar, sie erziele über die I._____ kein Einkommen und werde dies auch künftig nicht tun, solange sie weiterhin als …-rätin gewählt werde (Urk. 128 Rz. 61). Nur ein Übersetzungsauftrag sei bearbeitet worden. Dieser Auf- trag habe ein Honorar von Fr. 400.– generiert (Urk. 128 Rz. 30). Unter Verweis auf ihre Lohnabrechnungen von November 2022 bis Januar 2023 von H._____ bestrei- tet die Klägerin, seit November 2022 Fr. 2'106.– pro Monat zu verdienen (Urk. 128 Rz. 62).
E. 4.4.2.3 Aus Urk. 130/2-3 geht hervor, dass die Klägerin bei H._____ auch nach Übernahme des alleinigen Präsidiums per November 2022 den bisherigen Be- schäftigungsgrad nicht erhöht und sich ihre Entschädigung nicht geändert hat. Die Kontoauszüge der I._____ von Mai 2022 bis Januar 2023 belegen die durch die Klägerin anerkannte und einzige Gutschrift von Fr. 400.– am 28. Oktober 2022. Dieses zusätzliche, einmalige Einkommen ist über die ganze Phase gesehen derart gering, dass es vernachlässigt werden kann und es beim durch die Vorinstanz an- gerechneten Einkommen von Fr. 6'290.– (Urk. 99 S. 83) bleibt.
E. 4.4.3 Unterhaltsbeiträge in Phase 3
E. 4.4.3.1 Für die Vergangenheit ist wegen der aufschiebenden Wirkung der Beru- fung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien jeweils die bei ihnen angefallenen Kinderkosten trugen (Urk. 99 S. 115). Nach Deckung der eigenen Bedarfe (exkl. Kinder und Überschussanteile) erzielt die Klägerin einen
- 60 - Überschuss von Fr. 3'493.– und der Beklagte einen von Fr. 2'407.–, was eine Summe von Fr. 5'900.– ergibt. Die Klägerin weist eine Leistungsfähigkeit von 59 % (Fr. 3'493.–/ Fr. 5'900.–) und der Beklagte eine von 41 % (Fr. 2'407.–/ Fr. 5'900.–) auf. Die Kinderzulagen von je Fr. 294.– werden im Haushalt der Klägerin angerech- net. Die danach ungedeckt bleibenden Barbedarfe exkl. Überschussansprüche in beiden Haushalten betragen für C._____ Fr. 1'000.–, für D._____ Fr. 967.– und für E._____ Fr. 978.–. Ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend hätte die Klägerin für den Barbe- darf von C._____ im Umfang von Fr. 590.–, jenen von D._____ im Umfang von Fr. 571.– und jenen von E._____ im Umfang von Fr. 577.– aufzukommen gehabt. Der Beklagte hätte Fr. 410.– für C._____, Fr. 396.– für D._____ und Fr. 401.– für E._____ übernehmen müssen. Die Klägerin hat sich folglich um Fr. 220.– (Fr. 590.– - Fr. 370.–) für C._____, Fr. 234.– (Fr. 571.– - Fr. 337.–) für D._____ und Fr. 229.– (Fr. 577.– - Fr. 348.–) für E._____ zu wenig an den Kinderkosten beteiligt. Diese Beträge hat sie dem Beklagten zurückzuerstatten. Nach Deckung der zu tra- genden Kinderkosten verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 1'755.– (Fr. 3'493.– - Fr. 1'738.–) und dem Beklagten einer von Fr. 1'200.– (Fr. 2'407.– - Fr. 1'207.–). Die Kinder partizipieren im Haushalt eines Elternteils je an einem Zehntel des Überschusses des anderen Elternteils, d.h. im Haushalt der Klägerin an je Fr. 120.– vom Überschuss des Beklagten und im Haushalt des Beklagten an je Fr. 176.– vom Überschuss der Klägerin. Werden die Überschussanteile mitein- ander verrechnet, schuldet die Klägerin dem Beklagten pro Kind Fr. 56.–. Für die Phase 3 hat die Klägerin dem Beklagten folgende rückwirkende Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen: Für C._____: Fr. 276.–, davon Fr. 56.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 290.–, davon Fr. 56.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 285.–, davon Fr. 56.– Überschussanteil.
E. 4.4.3.2 Für die Zukunft schuldet die Klägerin Unterhaltsbeiträge (exklusive Kinder- zulagen): Für C._____: Fr. 236.– (Fr. 590.– - Fr. 410.– + Fr. 56.– Überschus- santeil);
- 61 - Für D._____: Fr. 231.– (Fr. 571.– - Fr. 396.– + Fr. 56.– Überschus- santeil); Für E._____: Fr. 232.– (Fr. 577.– - Fr. 401.– + Fr. 56.– Überschus- santeil).
E. 4.5 Phase 4 (ab alleinige Obhut des Beklagten bis 30. April 2027)
E. 4.5.1 Ausgangslage Der Grundbetrag des Beklagten steigt – durch die Klägerin anerkannt (Urk. 107 Rz. 87) – auf Fr. 1'350.– (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, a.a.O., S. 1). Zwischen den Parteien unbestritten und zutreffend ist auch, dass die Grundbeträge und die Wohnkosten der Kinder ab der alleinigen Obhut des Beklagten nur noch in seinem Haushalt anfallen (Urk. 98 Rz. 193 ff. und Urk. 107 Rz. 85). Die Wohnkosten der Klägerin in Zürich entfallen mit ihrem Wegzug ins Tes- sin (Urk. 98 Rz. 198 und Urk. 107 Rz. 86). Sie sind durch die Mietkosten der Woh- nung in G._____ von Fr. 1'760.– zu ersetzen (Urk. 30/21-22, Urk. 99 S. 98 und S. 100). Angesichts des ausgedehnten Besuchsrechts der drei Kinder erscheinen diese als angemessen. Ab der alleinigen Obhut sind die Kinderzulagen, die Kran- kenkassenprämien (KVG und VVG) und Gesundheitskosten der Kinder im Haus- halt des Beklagten einzusetzen. Für den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Ausübung des Besuchsrechts rechnete die Vorinstanz mit Mobilitätskosten von Fr. 241.– beim Beklagten und von (aufgerundet) Fr. 3.– bei C._____ und D._____ (Urk. 98 S. 103), was unbeanstandet blieb. Da der Beklagte auch bei seiner alleini- gen Obhut Bring- und Holpflichten wahrnimmt und die Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts bei der Klägerin pendeln müssen, können die Mobilitätskosten der Vorinstanz übernommen werden. Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe ihrer Einkommen, des Grundbetrags der Klägerin sowie der Wohnkosten des Beklagten und der Kinder. Der Klägerin wird ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. E. III.4.5.2), weshalb ihre Kosten für die auswärtige Verpflegung entsprechend zu erhöhen sind (vgl. E. III.4.5.8.). Die übrigen Positionen können – abgesehen von C._____s Einkommen und Grundbetrag sowie den neu zu berech- nenden Steuern – von der Phase 3 übernommen werden:
- 62 - Kl. Bekl. C._____ D._____ E._____ Einkommen str. str. s.u. 294 294 Grundbetrag str. 1'350 s.u. 400 400 Wohnkosten 1'760 str. str. str. str. Kranken- 285 398 11 - 11 kasse (KVG) Gesundheits- 100 - 10 10 10 kosten Fremdbetreu-
- - - - - ung Mobilitäts-
- 241 3 3 - kosten Auswärtige str. 176 - - - Verpflegung Serafe 30 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 50 - - - pflichtversi- cherung Kommunika- 120 120 - - - tion Kranken- 66 131 44 22 22 kasse (VVG)
E. 4.5.2 Einkommen der Klägerin
E. 4.5.2.1 Der Beklagte macht geltend, dass der Klägerin ein 100%-Pensum anzu- rechnen sei, wenn die Kinder unter seine Obhut gestellt würden. Das Einkommen aus der Tätigkeit als …-rätin betrage gemäss Vorinstanz Fr. 5'236.–. Dieses ent- spreche gemäss Klägerin einem 50%-Pensum. Ihr Pensum bei H._____ betrage 10 % und sie erhalte dafür Fr. 1'053.–. Entsprechend könne bei einem 100%-Pen- sum von einem Gesamteinkommen der Klägerin von Fr. 10'500.– netto ausgegan- gen werden (Urk. 98 Rz. 192). Auf dieses Einkommen komme die Klägerin auch, wenn sie neben dem ...-ratsmandat und ihrer Tätigkeit für H._____ Beratungs- dienstleistungen über die I._____ in einem 40%-Pensum erbringe. Mit einem sol- chen 40%-Pensum könne sie mindestens ein Einkommen von Fr. 4'250.– pro Mo- nat erzielen (Urk. 118 Rz. 174). Sodann müsse die Klägerin zum einen nicht unbe- dingt weiterhin …-rätin sein und könne zum anderen weiteren ergänzenden Tätig- keiten (VR-Mandaten etc.) nachgehen. Sie verdiene bereits aus ihrem 10%-Pen- sum bei H._____ Fr. 1'053.–, woraus sich ergebe, dass bei einem 100%-Pensum
- 63 - jedenfalls von einem Einkommen von Fr. 10'500.– ausgegangen werden könne (Urk. 118 Rz. 175). Es gehe nicht an, dass ihm bei alleiniger Obhut das Einkommen eines 80%-Pensums angerechnet werde, während der Klägerin lediglich ein 60%- Pensum angerechnet werde. Selbstverständlich würden die Besuchs- und Ferien- rechte der Klägerin sie nicht dazu berechtigen, nicht einer 100%igen Tätigkeit nach- zugehen. Er sei gerne bereit, die Kinder mehr zu betreuen, oder die Klägerin könne die Kinder durch ihre Mutter betreuen lassen (Urk. 118 Rz. 176).
E. 4.5.2.2 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie keine Teilzeitarbeitsstelle in einem Angestelltenverhältnis ausübe, das ohne Weiteres hochgerechnet werden könne. Sie habe ergänzend zum ...-ratsmandat eine Stelle zu finden, die sich zeitlich mit den Sessionen vereinbaren lasse. Stellen wie das Co-Präsidium im Verband H._____, bei denen sie zeitlich derart flexibel sei, seien schwierig zu finden. Zu beachten sei ausserdem, dass sie sich beruflich im sozialen Bereich engagiere. Stellen in der sozialen Branche seien nicht gut bezahlt. Aufgrund des nun neu ge- stellten Antrags des Beklagten in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht sei es ihr zeitlich nicht möglich, ein 100%-Pensum in einem Anstellungsverhältnis auszu- üben. Es könne mit einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 10 % zu- sätzlich gerechnet werden. Damit würde sie ein Gesamteinkommen von rund Fr. 7'200.– erzielen (Urk. 107 Rz. 83).
E. 4.5.2.3 Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist der betroffenen Partei grundsätzlich eine hinreichende Übergangsfrist einzuräumen, um die recht- lichen Vorgaben in Tat umsetzen zu können. In Abhängigkeit vom Grad der Wie- deraufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls sind Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen werden (BGE 144 III 481 E. 4.6). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE220010 vom 17.06.2022, E. C.1.6.). Die Klägerin fordert indes keine Übergangs- frist. Da sie für ihren Wohnsitzwechsel nach Erhalt des vorliegenden Entscheids noch einige administrative Angelegenheiten (z.B. Kündigung der Wohnung in Zü- rich) zu regeln haben wird, ist davon auszugehen, dass sie weder unmittelbar weg-
- 64 - ziehen wird noch die alleinige Obhut des Beklagten sowie die Phase 4 sich aktua- lisieren werden. Als alternatives Standbein zur ...-ratstätigkeit hat die Klägerin be- reits die I._____ gegründet. Wäre die Klägerin nicht wiedergewählt worden, hätte sie die Einkünfte dieses Unternehmens zur Deckung ihres Bedarfs und jenen der Kinder sehr schnell steigern müssen. Vor diesem Hintergrund ist keine separate, nicht geforderte Übergangsfrist zu gewähren. Rein rechnerisch bedarf es eines fes- ten Startdatums der Phase 4. Der Wegzug der Klägerin wird für die Unterhaltsbe- rechnung hypothetisch auf den 1. Juni 2024 terminiert. Unternehmenszweck der I._____ sind Beratungen und Dienstleistungen für öffentliche oder private Unter- nehmen, Organisationen und Einrichtungen sowie Privatpersonen vor allem im Be- reich der (Re-)Organisation und Transformation aus ökologischer, sozialer, integra- tiver, Gender- oder Gleichstellungsperspektive. Das Unternehmen übernimmt auch Führungsmandate, Unternehmens- oder Einzelcoaching, (Aus-)Bildungs- und Prä- ventionskampagnen sowie politische Aktivitäten mit thematischem Bezug zum Un- ternehmenszweck. Es leuchtet nicht ein, weshalb es der Klägerin bei alleiniger Ob- hut hätte möglich sein sollen, einem 60%-Pensum nachzugehen, sie wegen aus- gedehnten Besuchsrechten aber bloss ein 70%- statt 100%-Pensum zu leisten ver- mögen sollte. Als selbstständig Erwerbstätige wird sie in der Einteilung ihrer Ar- beitszeit eine gewisse Flexibilität geniessen. Zudem kann sie wie bis anhin während der Zugfahrt vom Tessin nach Zürich und umgekehrt arbeiten (vgl. Urk. 107 Rz. 43). Ein zusätzliches 40%-Pensum aus selbstständiger Erwerbstätigkeit über die I._____ ist ihr neben ihren Besuchsrechten zuzumuten. Gestützt auf den statis- tischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www.gate.bfs.admin.ch/sala- rium/public/index.html#/calculation; zuletzt besucht am 12. Dezember 2023) liegt der Brutto-Lohnmedian für einen Beruf im Bereich Unternehmensberatung (Region: Tessin; Branche: Verw. und Führung von Unternehmen und Betrieben, Unterneh- mensberatung; Berufsgruppe: Betriebswirte und vergleichbare Spezialisten/innen; Stellung im Betrieb: 1+2 Stufe; Wochenstunden: 16.8 Stunden; Ausbildung: Univer- sitäre Hochschule; Alter: 40; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte) für Frauen bei Fr. 3'809.–. Der hypothetisch durch die Klägerin erzielbare Nettolohn beträgt abzüglich Sozialbeiträgen von 13 % (vgl. Urk. 30/18) Fr. 3'314.–. Zusam- men mit ihrer Tätigkeit als Nationalrätin (Fr. 5'237.–; Urk. 99 S. 83) und bei H._____
- 65 - (Fr. 1'053.–; Urk. 99 S. 83) ist ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 9'604.– anzurechnen.
E. 4.5.3 Einkommen des Beklagten
E. 4.5.3.1 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vor der Aufnahme seiner Selbst- ständigkeit bei der O._____ in einem 80%-Pensum Fr. 7'871.– zuzüglich Bonus verdient habe. Dieses Einkommen habe er als Unterhaltsverpflichteter mindestens wieder zu erzielen (Urk. 107 Rz. 84).
E. 4.5.3.2 Der Beklagte entgegnet, dass von ihm bei alleiniger Obhut gemäss Schul- stufenmodell lediglich ein 50%-Pensum verlangt werden könne. Im Übrigen habe das Nettoeinkommen von Fr. 7'871.– Kinderzulagen von Fr. 750.– enthalten. Sein Nettolohn habe bei einem 90%-Pensum Fr. 7'871.– und auf ein 80%-Pensum hin- untergerechnet Fr. 6'329.82 betragen (Urk. 118 Rz. 177).
E. 4.5.3.3 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen al- lerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik- handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 780 ff.). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 das Schulstufenmodell etabliert. Gemäss diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kinds eine Erwerbsar- beit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der Beklagte hätte somit bloss ein 50%-Pensum zu leisten. Aus seinen Rechtsschriften geht indes hervor, dass er weiterhin plant, in einem 80%-Pensum tätig zu sein (Urk. 98 S. 101). Ein überobligatorisch erzieltes Einkom- men ist für die Unterhaltsberechnung beachtlich. Als Einkommen ist dem Beklagten auch bei alleiniger Obhut über die Kinder sein durch die Vorinstanz ermitteltes und durch ihn nicht beanstandetes Einkommen von Fr. 5'741.– (Urk. 98 Rz. 192 ff. und Urk. 99 S. 89) einzusetzen. Mit diesem übertrifft er das durch die Klägerin behaup-
- 66 - tete frühere Einkommen bei der O._____ ohne Weiteres, wenn dieses auf ein 50%- Pensum (Fr. 4'919.–) hinuntergerechnet würde.
E. 4.5.4 Einkommen von C._____ Ab August 2026 steigt die gesetzliche Kinderzulage von C._____ auf Fr. 250.– (vgl. § 4 Abs. 1 EG FamZG), sodass er zusammen mit den vertraglichen Kinderzulagen der Klägerin von Fr. 94.– (Urk. 99 S. 89) Fr. 344.– erhält. Im Durchschnitt beträgt seine Kinderzulage in Phase 4 Fr. 307.– (26 Monate x Fr. 294.– und 9 Monate x Fr. 344.–).
E. 4.5.5 Grundbetrag der Klägerin
E. 4.5.5.1 Die Parteien sind sich uneinig, ob vom Grundbetrag der Klägerin bei alter- nierender Obhut (Fr. 1'275.–) für die Phase 4 Fr. 175.– oder bloss Fr. 75.– abzu- ziehen sind (Urk. 98 Rz. 198 und Urk. 107 Rz. 86).
E. 4.5.5.2 Wie bereits erwähnt sind für die Bedarfsermittlung die "Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" massgebend (BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese gestehen einem alleinstehenden Schuldner einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– zu (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, a.a.O., S. 1). Die Klägerin hat Anrecht auf einen Grundbetrag von Fr. 1'200.–.
E. 4.5.6 Grundbetrag von C._____ Der Grundbetrag von C._____ erhöht sich ab Juli 2024 um Fr. 200.– auf Fr. 600.– (Urk. 98 Rz. 201, Urk. 107 Rz. 90 und Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz, a.a.O., S. 1). Im Durchschnitt beträgt sein Grundbetrag in Phase 4 Fr. 594.– (1 Monat x Fr. 400.– und 34 Monate x Fr. 600.–).
E. 4.5.7 Wohnkosten des Beklagten und der Kinder
E. 4.5.7.1 Die Vorinstanz erwog – ausgehend von der alleinigen Obhut der Klägerin in G._____ –, der Beklagte werde die Wohnung an der P._____-strasse wohl auch weiterhin bewohnen. Es erscheine angemessen, dass der Beklagte in dieser Woh-
- 67 - nung bleibe, da die Kinder aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts öfters beim Beklagten sein und auch dort übernachten würden. Zudem hätten sich die Kinder auch an diese Wohnung des Beklagten gewöhnt. Eine Beibehaltung der Wohnung des Beklagten sei somit im Interesse des Kindswohls. Die Wohnkosten von Fr. 2'149.– seien für eine solche Wohnung angemessen. Die Klägerin verlange, dass dem Beklagten für die Wohnung nur Fr. 1'800.– angerechnet würden. Dies würde aber bedeuten, dass der Beklagte die Wohnung wechseln müsste, was aus den genannten Gründen gerade nicht geboten sei. Deshalb würden dem Beklagten für die Wohnung inkl. Nebenkosten Fr. 2'149.– eingesetzt (Urk. 99 S. 104).
E. 4.5.7.2 Die Klägerin fordert, dass für die Wohnkosten des Beklagten und der Kin- der vom Mietzins der Wohnung an der L._____-strasse (Fr. 1'800.–) auszugehen sei. Nach ihrem Auszug könne der Beklagte dort wieder einziehen. Die Wohnung an der L._____-strasse sei den Kindern bestens vertraut und liege in Gehdistanz zur Wohnung an der P._____-strasse. Der Beklagte habe selbst ausgeführt, wieder in die Wohnung zurückzuziehen, sei überlegenswert (Urk. 107 Rz. 85).
E. 4.5.7.3 Der Beklagte wendet ein, es sei unsicher, ob die Klägerin die Wohnung an der L._____-strasse tatsächlich verlassen werde, wenn ihr der Umzug mit den Kin- dern nicht bewilligt werde. Es sei auf die effektiven Kosten der aktuell von ihm und den Kindern bewohnten Wohnung abzustellen (Urk. 118 Rz.178).
E. 4.5.7.4 Aus den Akten und Parteibehauptungen geht nicht hervor, ob die Wohnung an der L.____-strasse noch auf beide Parteien lautet (Urk. 32/26) oder mittlerweile auf die Klägerin allein überschrieben wurde. In letztere Richtung weist ihre Aus- sage, dass sie die Wohnung kündigen werde, sobald sie definitiv ins Tessin ziehe (Prot. I S. 29). Eine Weiterführung oder Übernahme durch den Beklagten war kein Thema. Unklar bleibt, ob der Beklagte mit den Kindern die Wohnung an der L._____-strasse – allenfalls als Nachmieter – überhaupt und zum selben Mietzins wieder übernehmen könnte. Überdies sind die Mietkosten der Wohnung an der P._____-strasse von Fr. 2'149.– angesichts der drei Kinder, der finanziellen Ver- hältnisse der Parteien und der der Klägerin gestatteten Wohnkosten von Fr. 1'760.– im Tessin nicht zu beanstanden. Es rechtfertigt sich nicht, beim Haushalt des Be- klagten einen tieferen Mietzins als bisher zu berücksichtigen.
- 68 -
E. 4.5.8 Kosten für auswärtige Verpflegung der Klägerin Die Klägerin macht geltend, aufgrund der um ca. 10 % erhöhten Erwerbstätigkeit würden Fr. 22.– mehr für die auswärtige Verpflegung anfallen (Urk. 107 Rz. 86), was der Beklagte nicht bestreitet (Urk. 108 Rz. 179). Da ihr nicht ein um 10 % son- dern um 30 % höheres Arbeitspensum angerechnet wird, sind Fr. 66.– mehr, mithin insgesamt Fr. 88.– für die auswärtige Verpflegung im Bedarf der Klägerin einzuset- zen.
E. 4.5.9 Steuern
E. 4.5.9.1 Das hypothetische Jahreseinkommen der Klägerin beläuft sich auf Fr. 115'248.– (12 Monate x Fr. 9'604.–). Von der unbeanstandeten vorinstanzlichen Methode ausgehend, sind die im Jahr 2020 durch die Klägerin deklarierten Berufs- auslagen von insgesamt Fr. 24'940.– (Urk. 65/1 S. 8) von 80 % auf 100 % hochzu- rechnen, was Fr. 31'175.– ergibt. Die Summe der Abzüge (exkl. Kinderunterhalt) erhöht sich damit um die Differenz von Fr. 6'235.–, während die steuerfreien Be- träge (Sozialabzüge) von Fr. 13'500.– bzw. Fr. 9'750.– für Kinder in ihrem Haushalt nicht mehr berücksichtigt werden können (§ 34 lit. a Legge tributaria/TI und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer sind Fr. 60'929.– (Fr. 68'194.– + Fr. 6'235.– - Fr. 13'500.–) und für die Bundessteuer Fr. 61'029.– (Fr. 64'544.– + Fr. 6'235.– - Fr. 9'750.–) zu subtrahieren (Urk. 65/1 S. 3). Für die Unterhaltsberechnung wird angenommen, dass die Klägerin in dieser Phase die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge begleicht. Für Phase 1 schuldet die Klägerin gemäss unangefochtener vorinstanzlicher Berechnung (ge- rundet) Fr. 34'027.– (Urk. 99 S. 105). Für Phase 2 hat die Klägerin dem Beklagten Fr. 10'638.– (6 Monate x Fr. 1'773.–) und mit Zustellung des vorliegenden Ent- scheids im Februar 2024 für Phase 3 Fr. 26'381.– (31 Monate x Fr. 851.–) zu er- statten. Hinzu kommen die in Phase 4 zu leistenden Unterhaltsbeiträge von (ge- schätzt und exkl. Kinderzulagen) Fr. 57'000.–. Insgesamt wird die Klägerin im Jahr 2024 (geschätzt) Fr. 128'046.– an Unterhaltsbeiträgen abziehen können. Die Klä- gerin wird im Jahr 2024 kein steuerbares Einkommen erzielen. Für die rückwirken- den Unterhaltsbeiträge wird die Klägerin mutmasslich ihr Vermögen von Fr. 185'044.– (Urk. 65/1 S. 4) angreifen müssen, sodass sich dieses auf
- 69 - Fr. 113'998.– (Fr. 185'044.– - Fr. 71'046.–) verringern wird. Gemäss Steuerrechner des Kantons Tessin (Anno: 2023; Stato civile: Persona una; Comune: Q._____; Reddito nel Cantone: Fr. 0.–; Reddito complessivo: Fr. 0.–; Sostanza nel Cantone: Fr. 113'998.–; Sostanza complessiva: Fr. 113'998.–; Reddito in Svizzera: Fr. 0.–; Reddito complessivo: Fr. 0.–) fallen bei der Klägerin im 2024 kein Steuern an. Spä- testen ab dem Jahr 2025 entfallen wegen des Umzugs nach G._____ die Mehrkos- ten bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Die Abzüge reduzieren sich somit für die Staats- und Gemeindesteuer auf Fr. 44'789.– (Fr. 60'929.– - Fr. 16'140.–) und für die Bundessteuer auf Fr. 44'889.– (Fr. 61'029.– - Fr. 16'140.–; Urk. 65/1 S. 8). Vom Jahreseinkommen der Klägerin von Fr. 115'248.– sind für die Staats- und Gemein- desteuer Abzüge von Fr. 101'789.– (Fr. 44'789.– + geschätzte Unterhaltsbeiträge von Fr. 57'000.–) und für die Bundessteuer Abzüge von Fr. 101'889.– (Fr. 44'889.– + geschätzte Unterhaltsbeiträge von Fr. 57'000.–) zu subtrahieren, was eine Diffe- renz von Fr. 13'459.– bzw. Fr. 13'359.– ergibt. Bei diesen steuerbaren Einkünften und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 113'998.– fallen gemäss Steuerrechner des Kantons Tessin Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 167.– und Bundessteu- ern von Fr. 0.– an. Der monatlicher Steuerbetrag entspricht Fr. 14.–. Im Durch- schnitt hat die Klägerin in der Phase 4 eine monatliche Steuerlast von Fr. 11.– (7 Monate x Fr. 0 und 28 Monate x Fr. 14.–).
E. 4.5.9.2 Der Beklagte generiert ein Jahreseinkommen von Fr. 68'892.– (12 Monate x Fr. 5'741.–). Zu seinen Einkünften sind die Kinderzulagen von Fr. 10'740.– (12 Monate x 2 Kinder x Fr. 294.– und 12 Monate x Fr. 307.–) und die Kinderunterhalts- beiträge von (geschätzt und exkl. Kinderzulagen) Fr. 128'046.– zu addieren, wor- aus eine Summe von Fr. 207'678.– resultiert. Die Abzüge können von Phase 2 übernommen werden. Neu steht dem Beklagten mit der alleinigen Obhut bei den steuerfreien Beträgen (Sozialabzüge) der gesamte Kinderabzug von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'600.– pro Kind zu (§ 34 Abs. 1 lit. a StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG), womit von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 49'770.– (Fr. 32'331.– + Fr. 3'939.– + 13'500.–) und für die Bundessteuer Fr. 40'680.– (Fr. 26'691.– + Fr. 3'939.– + 10'050.–) abzuziehen sind (Urk. 67/4 S. 3 und E. III.4.3.3.3.). Die steuerbaren Einkünfte belaufen sich für die Staats- und Gemein- desteuer auf Fr. 157'908.– (Fr. 207'678.– - Fr. 49'770.–) und für die Bundessteuern
- 70 - auf Fr. 166'998.– (Fr. 207'678 - Fr. 40'680.–). Als steuerbares Vermögen sind Fr. 186'867.– einzusetzen (Urk. 67/4 S. 4). Der Beklagte profitiert vom Verheirate- tentarif (§ 35 Abs. 2 StG und Art. 36 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 2 DBG). Mit dem Steuer- rechner des Kantons Zürich (Steuerjahr 2023) ergibt sich für den konfessionslosen, in der Stadt Zürich lebenden Beklagten eine Steuerlast von Fr. 21'567.– für die Staats- und Gemeindesteuer und von Fr. 7'243.– für die Bundessteuer, was zu ei- ner monatlichen Steuerbelastung von Fr. 2'401.– führt. Pro Kind ist von der Ge- samtsteuerschuld des Jahres 2024 im Haushalt des Beklagten ein prozentualer An- teil von 22 % (Fr. 46'262.–/Fr. 207'678.–) auszuscheiden. Im Jahr 2024 ist den Kin- dern folglich je ein Steueranteil von gerundet Fr. 528.– zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 817.– verbleibt beim Beklagten. Ab dem Jahr 2025 sind die Einkünfte des Beklagten auf Fr. 136'632.– (Fr. 68'892.– + Fr. 10'740 + Fr. 57'000.–) zu beziffern. Nach Berücksichtigung der Abzüge und steuerfreien Beträge (Sozialabzügen) sind im Steuerrechner des Kantons Zürich als steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 86'862.– (Fr. 136'632.– - Fr. 49'770.–) bzw. die Bundes- steuern Fr. 95'952.– (Fr. 136'632.– - Fr. 40'680.–) und als steuerbares Vermögen Fr. 186'867.– (Urk. 67/4 S. 4) anzugeben. Es resultiert eine monatliche Steuerlast im Haushalt des Beklagten von Fr. 789.–. Auf jedes Kindes entfallen 17 % (Fr. 22'580.–/Fr. 136'632.–), mithin Fr. 134.–. Beim Beklagten verbleiben Fr. 387.– . Die durchschnittlichen Steuerbeträge in Phase 4 betragen Fr. 473.– (7 Monate x Fr. 817.– und 28 Monate x Fr. 387.–) für den Beklagten und Fr. 213.– (7 Monate x Fr. 528.– und 28 Monate x Fr. 134.–) pro Kind.
E. 4.5.10 Unterhaltsbeiträge in Phase 4
E. 4.5.10.1 Die Einkommen und Bedarfe lassen sich tabellarisch wie folgt zusammen- fassen: Einkommen Klägerin Fr. 9'604.– Einkommen Beklagter Fr. 5'741.– Einkommen C._____ Fr. 307.– (Kinderzulagen) Einkommen D._____ Fr. 294.– (Kinderzulagen)
- 71 - Einkommen E._____: Fr. 294.– (Kinderzulagen) Total Einkommen: Fr. 16'240.– Bedarf Klägerin: Fr. 3'710.– Bedarf Beklagter: Fr. 3'828.– Bedarf C._____ beim Beklagten Fr. 1'305.– Bedarf D._____ beim Beklagten Fr. 1'078.– Bedarf E._____ beim Beklagten Fr. 1'086.– Total Bedarf: Fr. 11'007.–
E. 4.5.10.2 Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere El- ternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Kläge- rin schuldet dem Beklagten für den Barunterhalt von C._____ Fr. 998.– (Fr. 1'305.–
- Fr. 307.–), von D._____ Fr. 784.– (Fr. 1'078.– - Fr. 294.–) und von E._____ Fr. 792.– (Fr. 1'086.– - Fr. 294.–). Nach Deckung ihres Bedarfs und der Barunter- halte der Kinder verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 3'320.–, an dem die Kinder je zu einem Fünftel, mithin Fr. 664.– partizipieren. Die Klägerin ist in Phase 4 somit zu verpflichten, dem Beklagten folgende Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. von ihr bezogene Kinderzulagen zu bezahlen: Für C._____:Fr. 1'662.–, davon Fr. 664.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 1'448.–, davon Fr. 664.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 1'456.–, davon Fr. 664.– Überschussanteil.
E. 4.6 Phase 5 (ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung auch über die Volljährigkeit hinaus)
E. 4.6.1 Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass auch die Grundbeträge von D._____ und E._____ ab Mai 2027 je Fr. 600.– betragen (Urk. 98 Rz. 202 und Urk. 107 Rz. 90). Für die Kinderzulage von C._____ ist kein Durchschnittswert mehr einzusetzen, sondern Fr. 344.– (vgl. E. III.4.5.4.). Die durch die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge weichen so geringfügig von jenen der Phase 4 ab, dass für die Steuerbeträge auf diejenigen ab dem Jahr 2025 abgestellt werden kann. Die Einkommen und Bedarfe präsentieren sich wie folgt:
- 72 - Kl. Bekl. C._____ D._____ E._____ Einkommen 9'604 5'741 344 294 294 Grundbetrag 1'200 1'350 600 600 600 Wohnkosten 1'760 859 430 430 430 Kranken- 285 398 11 - 11 kasse (KVG) Gesundheits- 100 - 10 10 10 kosten Fremdbetreu-
- - - - - ung Mobilitäts-
- 241 3 3 - kosten Auswärtige 88 176 - - - Verpflegung Steuern 14 387 134 134 134 Serafe 30 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 50 - - - pflichtversi- cherung Kommunika- 120 120 - - - tion Kranken- 66 131 44 22 22 kasse (VVG) Total 3'713 3'742 1'232 1'199 1'207
E. 4.6.2 Die durch die Klägerin zu tragenden Barunterhalte betragen für C._____ Fr. 888.– (Fr. 1'232.– - Fr. 344.–), für D._____ Fr. 905.– (Fr. 1'199.– - Fr. 294.–) und für E._____ Fr. 913.– (Fr. 1'207.– - Fr. 294.–). Hinzu kommt je ein Fünftel des Überschusses der Klägerin (Fr. 637.–), sodass sie für die Phase 5 folgende Kinder- unterhaltsbeiträge zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen hat: Für C._____:Fr. 1'525.–, davon Fr. 637.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 1'542.–, davon Fr. 637.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 1'550.–, davon Fr. 637.– Überschussanteil.
E. 5 Ausserordentliche Kinderkosten
E. 5.1 Die Vorinstanz erkannte, dass die Parteien ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen hätten, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem
- 73 - Dritten übernommen würden. Zudem wies sie die Parteien darauf hin, dass zusätz- liche Kinderkosten für Hobbys, Klassenlager, Ferienlager, übliche Schulkosten etc. zunächst aus einem allfälligen Überschussanteil der drei Kinder gedeckt werden müssten (Urk. 99 S. 123).
E. 5.2 Die Parteien stellen sich auf den Standpunkt, dass ausserordentliche Kosten zum Unterhalt gehören würden und entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen seien. Uneinig sind sie sich über ihre Leistungsfähigkeit (Urk. 98 Rz. 203 und Urk. 107 Rz. 92).
E. 5.3 Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Die vorinstanzliche Regelung betreffend ausserordentliche Kin- derkosten ist aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür keine Grundlage be- steht. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Be- teiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer ZH LE230003 vom 14.07.2023, E. III.2.2.)
E. 6 Erziehungsgutschriften Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungs- gutschrift an (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Änderungen in der Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam (Art. 52fbis Abs. 7 AHVV). Wenn bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht über einen Wechsel des Auf- enthaltsorts von Kindern zu entscheiden hat, ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil – auch bei für ihn negativem Verfahrensausgang – wegzieht (BGE 142 III 481 E. 2.5). Ab 1. Januar 2025 sind die Erziehungsgutschriften folglich dem Beklagten anzurechnen.
- 74 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig ob- siegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfah- rens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn die Parteien in guten Treuen um nicht vermögens- rechtliche Kinderbelange streiten (OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.). Die Parteien prozessierten weit überwiegend über nicht vermögensrechtliche Kin- derbelange, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Verfahrenskosten des erstin- stanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens je hälftig aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unbeanstandet und erweist sich als angemessen. Das vor- instanzliche Kostendispositiv ist demnach zu bestätigen. Die Höhe der Gerichtsge- bühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 10'000.– als angemessen.
2. Das von der Kindervertreterin geltend gemachte Honorar von Fr. 6'204.15 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer und Fr. 78.– für Barauslagen) für das Berufungsverfah- ren blieb von den Parteien unkommentiert. Bei der nichtanwaltlichen Kindervertre- tung kommen grundsätzlich die Entschädigungsrichtlinien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten. Massgeblich für die Beurteilung des Honorars von F._____ sind die gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR erlassenen Ausführungsbestimmungen, mithin die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; BGE 142
- 75 - III 153 E. 5.3.4.2; BGer 5A_397/2021 vom 10. November 2022 E. 4. ff.; OGer ZH PQ210045 vom 05.08.2021, E. 3.3). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschie- dener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§ 2 ff. ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ESBV), wobei in diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 Abs. 2 lit. c ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich der Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen. In der Praxis beträgt die nach Zeitaufwand be- messene Entschädigung zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.–. Der Ausbildung, dem ge- forderten Fachwissen und den notwendigen Fähigkeiten einer Kindervertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wo- bei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Komplexität eines Falles ein Stundenansatz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindervertretung rechtfer- tigt (OGer ZH PQ210045 vom 05.08.2021, E. 3.7). Vor hiesiger Kammer erreichten die durch die Kindervertreterin (erneut) zu beleuchtenden Aspekte des Kindes- wohls und Kinderwillens keine derartige Schwierigkeit, weshalb es beim Stunden- ansatz von Fr. 150.– bleibt. Wird der durch die Kindervertreterin geltend gemachte und durch ihr Leistungsjournal plausibilisierte Zeitaufwand von 25.83 Stunden mit Fr. 150.– multipliziert, beträgt der Honoraranspruch von F._____ Fr. 3'874.50. Die Barauslagen von Fr. 78.– sind ausgewiesen (Urk. 154). Für Leistungen, die vor In- kraftreten des neuen Steuersatzes der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht (Art. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Die Mehrwertsteuer für die im Jahr 2023 erbrach- ten Leistungen beträgt 7.7 Prozent (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG). Mehr begehrt die Kindervertreterin auch nicht. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist die Kinder- vertreterin direkt aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'256.85 (Fr. 3'874.50 Honorar, Fr. 78.– Barauslagen und Fr. 304.35 Mehrwertsteuer) zu entschädigen (BK ZPO- Sterchi, Art. 95 N 10c).
- 76 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des Urteils des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom
- Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Klägerin wird nicht erlaubt, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ zu verlegen. Ab Wegzug der Klägerin befindet sich der Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ am Wohnsitz des Beklagten.
- Dem Beklagten wird ab Wegzug der Klägerin die alleinige Obhut über C._____, E._____ und D._____ zugeteilt.
- Ab Wegzug der Klägerin ist diese berechtigt und verpflichtet, C._____, E._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Wochenend-Rhythmus bis Schuljahr 2024/2025: - An zwei von drei aufeinanderfolgenden Wochenenden, jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei der Beklagte verpflichtet ist, die Kinder der Klägerin an einem der beiden Betreuungswochenenden zu brin- gen und wieder zu holen. Wochenend-Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025: - Jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen. Jeden dritten Mittwochnachmittag in Zürich, wobei die Klägerin Rücksicht auf das Programm und die Termine der Kinder (Sport, Kindergeburtstage etc.) zu nehmen hat. - 77 - Feiertage: - In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; - In Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; - In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, die Abho- lung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen. Ferien: - in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeiertage); - in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsfe- rien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr (inkl. Silvester und Neujahr); - während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen: - in der ersten Woche der Sportferien (Freitag vor den Ferien, Schul- schluss, bis Freitag der ersten Ferienwoche, 18.00 Uhr); - in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr, bis Sonntag vor Ferienschluss, 19.00 Uhr), ausser wenn Os- tern in die zweite Woche der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung der Beklagte die Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit gera- der Jahreszahl], dann betreut die Klägerin die Kinder stattdessen in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor den Ferien, Schulschluss, bis Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr); - drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit gerader Jah- reszahl die ersten drei Ferienwochen, ab Schulschluss bis Freitag der dritten Ferienwoche, 18.00 Uhr), in Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwochen (Freitag der zweiten Ferienwoche, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend vor Schulbeginn, 19.00 Uhr); - in der ersten Woche der Herbstferien (ab Schulschluss bis Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr). Der Beklagte ist verpflichtet, die Kinder auf Ferienbeginn zur Klägerin zu brin- gen, während diese verpflichtet ist, die Kinder am Ende der Ferien zum Beklag- ten zurückzubringen. In der übrigen Zeit werden C._____, E._____ und D._____ durch den Beklagten betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache sind vorbehalten.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten rückwirkend folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 78 - Für C._____: - Fr. 663.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021, inkl. Überschussan- teil von Fr. 94.20; - Fr. 323.– ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021, inkl. Überschussanteil von Fr. 53.–; - Fr. 276.– ab 1. August 2021 bis 29. Februar 2024, inkl. Überschussan- teil von Fr. 56.–. Für D._____: - Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021, inkl. Überschussan- teil von Fr. 94.20; - Fr. 729.– ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021, inkl. Überschussanteil von Fr. 53.–; - Fr. 290.– ab 1. August 2021 bis 29. Februar 2024, inkl. Überschussan- teil von Fr. 56.–. Für E._____: - Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021, inkl. Überschussan- teil von Fr. 94.20; - Fr. 721.– ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021, inkl. Überschussanteil von Fr. 53.–; - Fr. 285.– ab 1. August 2021 bis 29. Februar 2024, inkl. Überschussan- teil von Fr. 56.–.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Für C._____: - Fr. 236.– ab 1. März 2024 bis zur alleinigen Obhut des Beklagten, inkl. Überschussanteil von Fr. 56.–; - Fr. 1'662.– ab der alleinigen Obhut des Beklagten bis 30. April 2027, inkl. Überschussanteil von Fr. 664.–; - Fr. 1'525.– ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung auch über die Volljährigkeit hinaus, inkl. Überschus- santeil von Fr. 637.–. Für D._____: - Fr. 231.– ab 1. März 2024 bis zur alleinigen Obhut des Beklagten, inkl. Überschussanteil von Fr. 56.–; - Fr. 1'448.– ab der alleinigen Obhut des Beklagten bis 30. April 2027, inkl. Überschussanteil von Fr. 664.–; - 79 - - Fr. 1'542.– ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung auch über die Volljährigkeit hinaus, inkl. Überschus- santeil von Fr. 637.–. Für E._____: - Fr. 232.– ab 1. März 2024 bis zur alleinigen Obhut des Beklagten, inkl. Überschussanteil von Fr. 56.–; - Fr. 1'456.– ab der alleinigen Obhut des Beklagten bis 30. April 2027, inkl. Überschussanteil von Fr. 664.–; - Fr. 1'550.– ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung auch über die Volljährigkeit hinaus, inkl. Überschus- santeil von Fr. 637.–.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender For- mel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 7 und 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden ab dem
- Januar 2025 dem Beklagten allein angerechnet. Es ist Sache des Beklagten, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 10 bis 12) wird bestä- tigt. - 80 -
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'256.85 Honorar Kindervertreterin Fr. 14'256.85 Total
- F._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'256.85 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem durch den Beklagten geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 10'000.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'871.55 zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindervertreterin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 81 - Zürich, 7. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch F._____
- 2 - betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2022 (FK200051-L)
- 3 - Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 1 f. und Urk. 38 S. 1 ff.): "1. Es sei den Kindern, C._____, geb. tt.mm.2014, D._____ und E._____, geb. tt.mm.2017, zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort per
30. Juli 2021 spätestens per 30. August 2021 nach G._____ TI zu verlegen.
2. Es seien die Kinder C._____, D._____ und E._____, unter die allei- nige Obhut der Klägerin zu stellen. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Klägerin haben.
3. Es sei das Besuchs, - und Ferienrecht des Beklagten wie folgt fest- zulegen: Wochenend Rhythmus bis Sommerferien 2024: Die Kinder verbringen zwei aufeinanderfolgende Wochenen- den jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr beim bwz. mit dem Vater, ein Wochenende bei bzw. mit der Mutter und anschliessend wieder zwei Wochenenden beim bzw. mit dem Vater und eines bei bzw. mit der Mutter. Wochenend Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025: Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr beim bzw. mit dem Vater Feiertage: Die Kinder sind in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mitt- woch vor Auffahrt 14.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim bzw. mit dem Vater. Die Kinder sind in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Frei- tag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr beim bzw. mit dem Vater. Ferien: Die Kinder verbringen wie folgt neun Wochen Schulferien beim bzw. mit dem Vater: in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die erste Weih- nachtsferienwoche ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (inklusive Weihnachtsfest bis und mit 26. Dezem- ber) in den Jahren mit gerader Jahreszahl die zweite Weihnachts- ferienwoche ab Sonntag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr eine Woche Fasnachtsferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
- 4 - bis Ende Schuljahr 2023/24 eine Woche Frühlingsferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr ab Schuljahr 2024/25 in ungeraden Jahren eine Woche Früh- lingsferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in den Jahren mit gerader Jahreszahl die ersten fünf Wochen der Sommerferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis jeweils Sonntag der fünften Woche 18.00 Uhr in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten fünf Wo- chen der Sommerferien jeweils ab Sonntag der fünften Wo- che 18.00 Uhr bis Sonntag der zehnten Woche 18.00 Uhr bis Ende Schuljahr 2023/24 eine Woche der Herbstferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr ab Schuljahr 2024/25 in Jahren mit gerader Jahreszahl eine Woche der Herbstferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Die restlichen Ferien verbringen die Kinder bei bzw. mit der Mut- ter. Sollte es dem Beklagten nicht möglich sein, das Besuchs- und Ferienrecht wie beantragt persönlich wahrzunehmen, übernimmt die Klägerin die Betreuung zu diesen Zeiten. Als persönliche Be- treuung zählt nur eine Betreuung durch den Beklagten selbst, keine persönliche Betreuung ist eine Betreuung durch Grossel- tern, Geschwister, Partnerin, Freunde, Ferienhort, Ferienlager. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin seine Ferienpläne und Wochenendpläne jeweils drei Monate im Voraus mitzuteilen.
5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, angemessene nach Erhalt der zur Edition beantragten, einkommens- und bedarfsrelevanter Unter- lagen des Beklagten und Vorliegen des Beweisergebnisses noch abschliessend zu beziffernde Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Wohnsitzbegründung im Tessin zu bezahlen, mindestens jedoch für C._____ ab Wohnsitzbegründung bis 30. Juni 2024 CHF 995.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Juli 2024 CHF 1'195.00 zuzüglich Familienzulagen für D._____ ab Wohnsitzbegründung bis 30. April 2027 CHF 896.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 1'096.00 zuzüglich Familienzulagen für E._____ ab Wohnsitzbegründung bis 30. April 2027 CHF 970.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 1'170.00 zuzüglich Familienzulagen zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats, bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die
- 5 - Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
6. Eventualiter für den Fall der Nichtbewilligung des Aufenthaltswech- sels der Kinder und der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Be- klagten sei folgendes Besuchs-, und Ferienrecht der Klägerin fest- zulegen: Wochenend Rhythmus: Die Kinder verbringen zwei aufeinanderfolgende Wochenen- den jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr bei bzw. mit der Mutter, ein Wochenende beim bzw. mit dem Vater und anschliessend wieder zwei Wochenenden bei bzw. mit der Mutter und eines beim bzw. mit dem Vater. Mittwochnachmittage: Die Kinder verbringen alle drei Wochen (jeweils in der Wo- che, in welcher die Kinder am Wochenende beim Beklagten sind) den Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 18.00 Uhr mit der Klägerin. In den Sessionswochen entfällt der Besuch am Mittwochnachmittag. Feiertage: Die Kinder sind in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mitt- woch vor Gründonnerstag 14:00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr bei bzw. mit der Mutter. Die Kinder sind in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Frei- tag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr bei bzw. mit der Mutter. Ferien: Die Kinder verbringen wie folgt acht Wochen Schulferien bei bzw. mit der Mutter: in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Weihnachts- ferienwoche ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (inklusive Weihnachtsfest bis und mit 26. Dezember) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Weih- nachtsferienwoche ab Sonntag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Sportferien ab letzter Schultag bis Sonntag 18.00 Uhr in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche der Sportferien ab Sonntag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr die Frühlingsferien ab Freitag Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr
- 6 - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die ersten drei Wo- chen der Sommerferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis je- weils Sonntag der dritten Woche 18.00 Uhr in den Jahren mit gerader Jahreszahl die letzten drei Wo- chen Sommerferien ab Sonntag (zweite Woche) 18.00 Uhr bis jeweils Sonntag der fünften Woche 18.00 Uhr in der ersten Woche der Herbstferien ab letzter Schultag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Die restlichen Ferien verbringen die Kinder beim bzw. mit dem Vater.
7. Eventualiter für den Fall der Nichtbewilligung des Aufenthaltswech- sels der Kinder und der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Be- klagten sei die Klägerin zu verpflichten, folgende Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen: für C._____ ab alleinige Obhutszuteilung bis 30. Juni 2024 CHF 250.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Juli 2024 CHF 450.00 zuzüglich Familienzulagen für D._____ ab alleinige Obhutszuteilung bis 30. April 2027 CHF 270 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 470.00 zuzüglich Familienzulagen für E._____ ab alleinige Obhutszuteilung bis 30. April 2027 CHF 270.00 zuzüglich Familienzulagen, ab 1. Mai 2027 CHF 470.00 zuzüglich Familienzulagen zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Bis zum Abschluss der Erstausbildung über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
8. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten – sofern sie sich nicht mit den von der Klägerin gestellten Anträge decken – vollumfänglich abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 1 ff.): " 1. Die Anträge Ziff. 1-5 und 7-9 der ursprünglichen Klage der Kläge- rin seien abzuweisen. Sämtliche heute gestellten Anträge der Klä- gerin seien abzuweisen.
2. Es seien die Kinder C._____, D._____ und E._____ unter die al- ternierende Obhut der Parteien zu stellen.
3. Es [sei] festzuhalten, dass die Parteien die Kinder wie folgt be- treuen ("Schulbeginn" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen-/ Hortbeginn, "Schulschluss" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krip- pen-/Hortschluss):
- 7 - Betreuung durch den Beklagten: in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils von Montagmor- gen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr bis Mittwoch, 12.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl in ungeraden Kalender- wochen am Wochenende jeweils ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl in ungeraden Kalenderwo- chen am Wochenende jeweils ab Freitag Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeier- tage), in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Schulbeginn (inkl. Silvester Neujahr), in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr und Auffahrt bis darauffolgender Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 9.00 Uhr in Jahren mit gerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 09.00 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder zusätzlich während folgenden 5 Schulferienwochen: in der zweiten Woche der Sportferien (Freitag der ersten Fe- rienwoche 18.00 Uhr bis Schulbeginn), in der ersten Woche der Frühlingsferien (Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der Ferienwoche) (Ausnahme: Wenn Os- tern in die erste Woche der Schulferien fällt und nach oben- stehender Regelung die Mutter die Kinder über Ostern be- treut [in Jahren mit gerader Jahreszahl], betreut der Vater die Kinder stattdessen in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag der ersten Ferienwoche 18.00 Uhr bis Schulbeginn), zwei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit ungerader Jahreszahl die ersten beiden Ferienwochen (ab Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der zweiten Ferienwo- che), in Jahren mit gerader Jahreszahl die letzten beiden Fe- rienwochen (Freitag 3. Ferienwoche 18.00 Uhr bis Schulbe- ginn), in der zweiten Woche der Herbstferien (Freitag 1. Ferienwo- che 18.00 Uhr bis Schulbeginn).
- 8 - In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Klägerin be- treut. Diese Feiertags- und Ferienregelung berechtigt nicht zur Kompensation von dadurch entfallenden Wochenenden. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreu- ungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine ange- messene Betreuung die Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich.
4. Es sei festzustellen, dass die Kinder C._____, D._____ und E._____ ihren Wohnsitz beim Beklagten haben.
5. Eventualiter seien die Kinder C._____, D._____ und E._____ un- ter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.
6. Eventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut des Be- klagten gestellt werden, so sei die Klägerin berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen ("Schulbeginn" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen-/Hortbe- ginn, "Schulschluss" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen- /Hortschluss): Jedes zweite Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeier- tage), in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr, (inkl. Silvester Neujahr), in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Montag nach Ostern 19.00 Uhr und Auf- fahrt bis darauffolgender Sonntagabend 19.00, in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfings- ten, Schulschluss, bis Montag nach Pfingsten 19.00 Uhr, während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen:
- in der ersten Woche der Sportferien (Freitag vor den Ferien Schulschluss bis Freitag der ersten Ferienwo- che 18.00 Uhr),
- in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferien- schluss 19.00 Uhr der Ferienwoche) (Ausnahme: wenn Ostern in die zweite Woche der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung der Beklagte die
- 9 - Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit ungerader Jahreszahl], betreut die Klägerin die Kinder stattdes- sen in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor Ferien Schulschluss bis Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr),
- drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jah- ren mit gerader Jahreszahl die ersten drei Ferienwo- chen (ab Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der drit- ten Ferienwoche), in Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwochen (Freitag 2. Ferienwoche 19.00 Uhr bis Sonntagabend vor Schulbeginn 19.00 Uhr),
- in der ersten Woche der Herbstferien (Schulschluss bis Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr).
7. Subeventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, so sei der Beklagte berechtigt zu erklä- ren, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men ("Schulbeginn" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen-/Hort- beginn, "Schulschluss" bedeutet: Schul-/Kindergarten-/Krippen- /Hortschluss): An zwei von drei Wochenenden von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend 19.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeier- tage), in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr (inkl. Silvester Neujahr), in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Montag nach Ostern 19.00 Uhr und Auf- fahrt bis darauffolgender Sonntagabend 19.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfings- ten, Schulschluss, bis Montag nach Pfingsten 19.00 Uhr, während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen:
- in der zweiten Woche der Sportferien (Freitag der ers- ten Ferienwoche Schulschluss bis Sonntag vor Schul- beginn 18.00 Uhr),
- in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor den Ferien Schulschluss bis Freitag der ersten Ferien- woche 18.00 Uhr) (Ausnahme: wenn Ostern in die zweite Woche der Schulferien fällt und nach obenste- hender Regelung der Beklagte die Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit gerader Jahreszahl], betreut der
- 10 - Beklagte die Kinder stattdessen in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag der ersten Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferienschluss 19.00 Uhr),
- drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit ungerader Jahreszahl die ersten drei Ferienwochen (ab Schulschluss bis Freitag 18.00 Uhr der dritten Feri- enwoche), in Jahren mit gerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwochen (Freitag 2. Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntagabend vor Schulbeginn 19.00 Uhr),
- in der zweiten Woche der Herbstferien (Freitag erste Ferienwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferienschluss 19.00 Uhr).
8. Es sei der Klägerin die Weisung zu erteilen, die Kinder konse- quent aus den Elternkonflikten herauszuhalten und nicht negativ über den Beklagten zu sprechen.
9. Es sei die Klägerin zu verpflichten, vor Entscheid über die übrigen Anträge, Auskunft über ihr gesamtes Einkommen 2020 und ihr zu erwartendes Einkommen 2021 und in Zukunft zu erteilen und fol- gende Unterlagen zu edieren (prozessualer Antrag): Sämtliche aktuellen Arbeitsverträge Sämtliche Verträge mit H._____ Sämtliche Lohnausweise 2020 Sämtliche Lohnabrechnungen Januar 2020 bis März 2021 Steuererklärung 2020.
10. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten rückwirkend ab
1. Februar 2020 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barun- terhalt) für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____, zu be- zahlen: Für Februar 2020 bis August 2020 für C._____ CHF 890.00 und für D._____ und E._____ je CHF 1'310.00, für September bis Dezember 2020 für C._____ CHF 1'300.00 und für D._____ und E._____ je CHF 1'730.00, für Januar 2021 CHF 1'170.00 für C._____ und je CHF 1'460.00 für D._____ und E._____, für Februar bis Juli 2021 CHF 1'035.00 für C._____ und je CHF 1'510.00 für D._____ und E._____, ab August 2021 und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes über die Mündigkeit hinaus CHF 1'170.00 für C._____ und je CHF 1'145.00 für D._____ und E._____.
- 11 - Die abschliessende Substantiierung und Bezifferung nach Edition der beantragten Unterlagen durch die Klägerin und Abschluss der Beweisverfahren wird vorbehalten.
11. Eventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut des Be- klagten gestellt werden, so sei die Klägerin für Zeit ab Rechtskraft des Entscheids (und nur insofern abweichend zu Antrag Ziffer 10) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch das jeweilige Kind zu verpflichten, dem Beklagten folgende mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für die drei Kinder, C._____, D._____ und E._____, zzgl. Kinder-/Ausbildungs-/Fami- lienzulagen zu bezahlen: CHF 2'270.00 für C._____ je CHF 2'400.00 für D._____ und E._____. Die abschliessende Substantiierung und Bezifferung nach Edition der beantragten Unterlagen durch die Klägerin und Abschluss der Beweisverfahren wird vorbehalten.
12. Subeventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden so sei der Beklagte für Zeit ab Rechts- kraft des Entscheids (und nur insofern abweichend zu Antrag Zif- fer 10) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch das jeweilige Kind zu verpflichten, monatliche Unterhalts- beiträge (Barunterhalt) für die drei Kinder, C._____, D._____ und E._____, von je CHF 350.00, zzgl. Kinder-/Ausbildungs-/Familien- zulagen, zu bezahlen.
13. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2022: (Urk. 93 S. 125 ff. = Urk. 99 S. 125 ff.)
1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, E._____ und D._____ geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
2. Der Klägerin wird die Zustimmung erteilt, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ TI zu verlegen.
3. Die Obhut für die Kinder C._____, E._____ und D._____ wird der Klägerin zugeteilt.
- 12 -
4. Ab dem Umzug von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____, E._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Wochenend-Rhythmus bis Schuljahr 2024/2025:
- an zwei von drei aufeinanderfolgenden Wochenenden jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei die Mutter verpflichtet ist, die Kinder dem Vater an einem der beiden Betreu- ungswochenenden zu bringen und wieder zu holen; Wochenend-Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025:
- jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei er verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; Feiertage:
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt Schul- schluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei er verpflichtet ist, die Abho- lung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzu- nehmen;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten Schulschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr, wobei er verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; Ferien
- bis Ende Schuljahr 2023/24 in der Frühlings- bzw. Osterferienwo- che; wobei die Osterferien am Gründonnerstag um 18.00 Uhr be- ginnen, sofern die Osterferienwoche mit Ostern beginnt (ansons- ten am Freitag um 18.00 Uhr) und am Ostermontag, 18.00 Uhr enden, sofern die Osterferien mit Ostern enden, ansonsten Sonn- tagabend um 18.00 Uhr;
- ab Schuljahr 2024/25 in ungeraden Jahren in der Frühlings- bzw. Osterferienwoche; wobei die Osterferienwoche am Gründonners- tag um 18.00 Uhr beginnt, sofern die Osterferien mit Ostern be- ginnen (ansonsten am Freitag um 18.00 Uhr) und am Ostermon- tag, 18.00 Uhr enden, sofern die Osterferien mit Ostern enden, ansonsten Sonntagabend um 18.00 Uhr;
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Weih- nachtsferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag der ersten Weihnachtsferienwoche um 18.00 Uhr statt- findet;
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Weihnachts- ferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder in der ersten Weih-
- 13 - nachtswoche am Sonntag um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag der zweiten Ferienwoche um 18.00 Uhr stattfindet;
- in der Fasnachtsferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbrin- gung am Sonntag um 18.00 Uhr stattfindet;
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl in den ersten fünf Wochen der Sommerferien, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung in der fünften Woche am Samstag um 18.00 Uhr stattfindet;
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in den letzten fünf Wo- chen der Sommerferien, wobei die Übergabe der Kinder in der fünften Ferienwoche am Samstag um 18.00 Uhr und die Rück- bringung in der letzten Woche am Sonntag um 18.00 Uhr stattfin- det;
- im Jahr 2022 und 2023 in der Herbstferienwoche, wobei die Über- gabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag um 18.00 Uhr stattfindet;
- ab Schuljahr 2024/2025 in Jahren mit gerader Jahreszahl in der Herbstferienwoche, wobei die Übergabe der Kinder am letzten Schultag vor den Ferien um 18.00 Uhr und die Rückbringung am Sonntag um 18.00 Uhr stattfindet. Die Mutter ist verpflichtet die Kinder auf Ferienbeginn zum Vater zu brin- gen, während dieser verpflichtet ist, die Kinder am Ende der Ferien zur Mutter zurückzubringen. Lässt sich die Übergabezeit aufgrund der Rei- sezeit und dem Schulschluss (insb. bei höheren Klassen) nicht verein- baren, so gilt der frühestmögliche Zeitpunkt nach 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden C._____, E._____ und D._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten rückwirkend folgende monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C._____: Fr. 663.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; inkl. Überschussanteil von Fr. 94.20
- 14 - Fr. 109.75 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 54.35 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Für D._____: Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; inkl. Überschussanteil von Fr. 94.20 Fr. 400.35 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 72.85 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Für E._____: Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; inkl. Überschussanteil von Fr. 94.20 Fr. 394.30 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 66.70 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatliche Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Für C._____: Fr. 350.00 ab 1. August 2022 bis 30. Mai 2023 Fr. 548.05 ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 Fr. 760.05 ab 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026 Fr. 710.05 ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2027 Fr. 715.05 ab 1. Mai 2027 bis 30. April 2029 Fr. 715.05 ab 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung Für D._____: Fr. 350.00 ab 1. August 2022 bis 30. Mai 2023 Fr. 515.05 ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 Fr. 527.05 ab 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026 Fr. 527.05 ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2027 Fr. 732.05 ab 1. Mai 2027 bis 30. April 2029 Fr. 682.05 ab 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung
- 15 - Für E._____: Fr. 350.00 ab 1. August 2022 bis 30. Mai 2023 Fr. 523.55 ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 Fr. 535.05 ab 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026 Fr. 535.05 ab 1. Juli 2026 bis 30. April 2027 Fr. 740.55 ab 1. Mai 2027 bis 30. April 2029 Fr. 690.55 ab 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2022 von 103.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 16 -
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der Klägerin ab dem Wegzug der Kinder in den Kanton Tessin allein ange- rechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu in- formieren.
9. Die vom Beklagten beantragte Weisung betr. act. 31 Ziff. 8 wird abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 17'108.80 Aufwendungen Kindesvertretung.
11. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. [Schriftliche Mitteilung]
14. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 118 S. 2 ff.): "1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und der Klägerin nicht zu erlauben, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ (TI) zu verlegen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und die Obhut für die Kinder C._____, E._____ und D._____ dem Beklagten zuzuteilen. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 aufzuheben und die Obhut für die Kinder C._____, E._____ und D._____ der Klägerin erst ab dem Umzug von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ zuzuteilen Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 17 -
3. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und die Klägerin be- rechtigt zu erklären, C._____, E._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Wochenend-Rhythmus bis Schuljahr 2024/2025:
- An zwei von drei aufeinanderfolgenden Wochenenden, jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei der Be- klagte zu verpflichten ist, die Kinder der Mutter an einem der beiden Betreuungswochenenden zu bringen und wieder zu ho- len. Wochenend-Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025:
- Jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei sie verpflichtet ist, Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen; Jeden dritten Mittwochnachmittag in Zürich, wobei sie Rücksicht auf das Programm und die Termine der Kinder (Sport, Kinderge- burtstage etc.) zu nehmen hat. Feiertage:
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag Schulschluss bis Ostermontag 19.00 Uhr, wobei sie verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen;
- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wobei sie verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen;
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten Schulschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr, wobei sie verpflich- tet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisie- ren und wahrzunehmen; Ferien:
- in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeiertage),
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsferien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr (inkl. Silvester Neujahr),
- während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen:
- in der ersten Woche der Sportferien (Freitag vor den Ferien, Schulschluss, bis Freitag der ersten Ferienwoche, 18.00 Uhr),
- in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag erste Feri- enwoche 18.00 Uhr bis Sonntag vor Ferienschluss,
- 18 - 19.00 Uhr [...]) (Ausnahme: wenn Ostern in die zweite Wo- che der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung der Beklagte die Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit ungerader Jahreszahl], betreut die Klägerin die Kinder statt- dessen in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor den Ferien, Schulschluss, bis Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr),
- drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit gerader Jahreszahl die ersten drei Ferienwochen (ab Schul- schluss bis Freitag 18.00 Uhr der dritten Ferienwoche), in Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwo- chen (Freitag, 2. Ferienwoche, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend vor Schulbeginn, 19.00 Uhr),
- in der ersten Woche der Herbstferien (Schulschluss bis Frei- tag erste Ferienwoche 18.00 Uhr). Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder auf Ferienbeginn zur Mutter zu bringen, während diese zu verpflichten sei, die Kinder am Ende der Ferien zum Vater zurückzubringen. Es sei festzuhalten, dass die Kinder C._____, E._____ und D._____ in der übrigen Zeit vom Vater betreut werden. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehalten. Eventualiter, sollten die Anträge 1 und 2 des Beklagten nicht gut- geheissen werden und die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, so sei die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Mai 2022 (FK200051-L) sei wie folgt anzupassen (beantragte Änderung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil kursiv) und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten rückwirkend folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C._____: CHF 663.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; CHF 285.00 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021; CHF 295.00 ab 1. August 2021 bis zur alleinigen Obhut einer Partei. Für D._____: CHF 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; CHF 670.00 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021;
- 19 - CHF 310.00 ab 1. August 2021 bis zur alleinigen Obhut einer Partei. Für E._____: CHF 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021; CHF 665.00 ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021; CHF 305.00 ab 1. August 2021 bis zur alleinigen Obhut einer Partei. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben, und die Klägerin sei zu verpflichten, ab alleiniger Obhut des Beklagten folgende mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Kinder-/Familie-/Ausbil- dungszulagen zu bezahlen: [Für C._____] CHF 1'660.00 bis 30. Juni 2024; CHF 1'820.00 vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2027; CHF 1'740.00 ab 1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung. Für D._____ CHF 1'625.00 bis 30. Juni 2024; CHF 1'585.00 vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2027; CHF 1'705.00 ab 1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung. Für E._____ CHF 1'640.00 bis 30. Juni 2024; CHF 1'600.00 vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2027; CHF 1'720.00 ab 1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung. Die Klägerin sei weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kinder- kosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungs- massnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen im Umfang von zwei Dritteln zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Eventualiter, sollten die Kinder unter die alleinige Obhut der Klä- gerin gestellt werden, so sei die Unterhaltsregelung der Vorin- stanz gemäss Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids für die Zeit ab Umzug der Kinder nach G._____ zu bestätigen.
- 20 - Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 6 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Dispositiv [Ziffer] 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
20. Mai 2022 (FK200051-L) sei aufzuheben und die Erziehungs- gutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten dem Beklag- ten ab Rechtskraft des Urteils allein anzurechnen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 107 S. 2 ff.): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2022 (FK200051) zu bestätigen.
2. Eventualiter sollte der Wegzug der Kinder, C._____, D._____ und E._____, und die Wohnsitzverletzung nach G._____ nicht bewil- ligt werden und die Kinder nicht unter die alleinige Obhut der Klä- gerin gestellt werden, soll die Betreuungsregelung des Beklagten gemäss seinen Anträgen Ziffer 3 der Berufung festgesetzt wer- den.
3. Eventualiter sollte der Wegzug der Kinder, C._____, D._____ und E._____, und die Wohnsitzverlegung nach G._____ nicht bewilligt werden und die Kinder nicht unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, sei die Klägerin ab alleiniger Obhut des Beklag- ten zu verpflichten, dem Beklagten folgende monatlichen Kinder- unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- C._____ CHF 167.70 zuzüglich Familienzulagen ab alleini- ger Obhut Beklagter, ab 1. Juli 2024 CHF 359.90 zuzüglich Familienzulagen
- D._____ CHF 145.95 zuzüglich Familienzulagen ab alleini- ger Obhut Beklagter, ab 1. Mai 2027 CHF 338.15 zuzüglich Familienzulagen
- E._____ CHF 153.20.20 zuzüglich Familienzulagen ab allei- niger Obhut Beklagter, ab 1. Mai 2027 CHF 345.40 zuzüg- lich Familienzulagen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten."
- 21 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind nicht verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2017 (Urk. 1 Rz. 2, Urk. 31 Rz. 4, Urk. 93 S. 12 = Urk. 99 S. 12). Seit der Trennung im Frühjahr 2019 nehmen sie die Betreuungsverantwortung ihrer unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder ca. hälftig und überwiegend in Zürich wahr (Urk. 98 Rz. 22, Urk. 99 S. 12, Urk. 107 Rz. 33 und Urk. 114 Rz. 1.2.). In G._____ (TI) verbringen die Kinder die Wochenenden und Ferien mit der Kläge- rin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin; Urk. 29 Rz. 30, Urk. 98 Rz. 153 und Rz. 155, Urk. 107 Rz. 16 und Rz. 59 sowie Urk. 128 Rz. 14).
2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise …, hängig (Urk. 1 f.). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vor- instanz kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 99 S. 12 ff.). Dieses erging am 20. Mai 2022 (Urk. 99).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Urk. 95 und Urk. 98). Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wurde ihm Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten (Urk. 102). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (angehefteter Rück- schein zu Urk. 102 und Urk. 105), worauf der Klägerin mit Verfügung vom 25. Au- gust 2022 Frist angesetzt wurde, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 106). Diese wurde rechtzeitig erstattet (angehefteter Empfangsschein zu 106 und Urk. 107). Anschliessend wurde die Kindervertreterin aufgefordert, zu den An- trägen und Ausführungen der Parteien betreffend Obhut und Betreuung Stellung zu nehmen (Urk. 111), was sie mit Eingabe vom 14. November 2022 tat (Urk. 114). Diese wurde den Parteien, dem Beklagten zusammen mit der Berufungsantwort, mit Verfügung vom 30. November 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 115). In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 reichte der Beklagte neue Unterlagen
- 22 - ein und stellte Editionsbegehren (Urk. 118), worauf sich die Kindervertreterin und die Klägerin erneut vernehmen liessen (Urk. 127 f.). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Urk. 135, Urk. 139 und Urk. 148). Nach Einholung der Honorarnote der Kindervertreterin (Urk. 152 und Urk. 154) wurde diese den Parteien mit Verfü- gung vom 3. November 2023 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 155). Die Parteien liessen die Honorarnote der Kindervertreterin unkommentiert.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-97). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, was den Parteien und der Kindervertreterin mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 156). II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten werden nur die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 und 8 des vorinstanz- lichen Urteils vom 20. Mai 2022 (Urk. 98 S. 2 ff.). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 9 sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Zif- fern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO), ebenso wenig bezüglich der Index- klausel (Dispositiv-Ziffer 7), die zu aktualisieren ist.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterste- hen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vor-
- 23 - bringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). III. Materielles
1. Fehlende Spruchreife vor Vorinstanz 1.1. Der Beklagte rügt, das Verfahren sei nicht spruchreif gewesen. Die Vorin- stanz habe nie mit den Kindern gesprochen. Sie habe betreffend die Frage der Wünsche der Kinder vielmehr auf die Ausführungen der Kindervertreterin abge- stellt. Die Kindervertreterin habe allerdings vor rund einem Jahr das letzte Mal über- haupt mit den Kindern gesprochen. Es verstehe sich von selbst, dass ein Jahr bei acht- bzw. fünfjährigen Kindern lange sei, die Kinder in einem Jahr erhebliche Ent- wicklungsschritte machen würden, sich Freundschaften vertiefen würden, sich die Verwurzelung an dem Ort, an dem sie schon ihr ganzes Leben verbracht hätten, verstärken könne und sich die Wünsche sowie Vorstellungen der Kinder ändern könnten. Indem die Vorinstanz den aktuellen Willen der Kinder nicht abgeklärt habe, habe sie den Erforschungsgrundsatz erheblich verletzt. Die Kindervertreterin hätte zumindest vor dem Entscheid der Vorinstanz noch einmal mit den Kindern sprechen und deren aktuelle Sichtweise ins Verfahren einbringen müssen (Urk. 98 Rz. 30 und Rz. 170). Die Vorinstanz habe zudem sein Recht auf Beweis grob ver- letzt. Er habe zu diversen relevanten Tatsachenbehauptungen Zeugenaussagen als Beweismittel offeriert. Über deren Abnahme habe die Vorinstanz formell nicht entschieden. Es ergebe sich nicht aus dem Entscheid, weshalb die Beweismittel nicht abgenommen worden seien. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine unzu- lässige antizipierte Beweiswürdigung dar (Urk. 98 Rz. 31 und Rz. 58). Sofern die hiesige Kammer wider Erwarten nicht zur Schlussfolgerung komme, dass die Kin- der unter seine Obhut zu stellen seien, seien weitergehende Abklärungen – insbe- sondere die nochmalige Anhörung der Kinder durch die Kindervertreterin und die Befragung der offerierten Zeugen – unabdingbar. Aufgrund des zu erwartenden aufwendigen Beweisverfahrens wäre die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen (Urk. 98 Rz. 32).
- 24 - 1.2. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kindervertreterin die Kinder zweimal im März 2021 jeweils bei beiden Parteien und einmal im August 2021 nur beim Beklagten gesehen sowie mit ihnen gesprochen habe. Der Beklagte unterlasse es auszuführen, inwiefern sich die Situation geändert haben solle. Es würden keine Anhaltspunkte, wie ein besonderes Ereignis, vorliegen, die ein erneutes Gespräch mit den Kindern angezeigt hätten (Urk. 107 Rz. 74). 1.3. Die Kindervertreterin hält in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 fest, dass sie erneut das Gespräch mit den Kindern gesucht habe. Es habe sowohl ein Treffen bei der Klägerin als auch eines beim Beklagten stattgefunden, bei denen je Einzelgespräche mit den Kindern geführt worden seien (Urk. 114 Rz. 2.2.). Die Situation habe sich nicht massgeblich verändert, ausser dass sich mit zunehmen- der Verfahrensdauer die Belastung für die Kinder verstärke und auch die strittige Elternsituation kaum Chancen auf eine Beruhigung habe (Urk. 114 Rz. 2.9). Auf das Stellen konkreter Anträge verzichte sie zum einen, weil kein ausgeprägter kind- licher Wille vorliege. Aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstands sei es für alle drei Kinder noch kaum möglich, die Konsequenzen der jeweiligen Entscheidungen abzuschätzen. Zum anderen seien verschiedene Optionen im Sinne des Kinds- wohls möglich (Urk. 114 Rz. 2.8.). Vor ihrer Eingabe vom 9. Februar 2023 hat die Kindervertreterin bewusst darauf verzichtet, die Kinder nochmals zu besuchen und erneut das Gespräch mit ihnen betreffend ihre Sichtweise zu suchen. Aus ihrer Sicht sei die Kinderperspektive umfassend genug eingebracht und seien die ange- zeigten Gespräche – auch mit Fokus auf eine Begleitung und Entlastung der Kinder im für sie schwierig verständlichen und belastenden Verfahren – geführt worden (Urk. 127 Rz. 2.1.). 1.4. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise zweitinstanzlich geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück-
- 25 - weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (OGer ZH LY220036 vom 02.03.2023, E. III.2.2.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Ab dem vollende- ten 6. Altersjahr sind Kinder gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grund- sätzlich einmal im Verfahren einschliesslich des Instanzenzugs anzuhören. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung im Entscheidzeitpunkt noch aktuell ist (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). 1.5. Die hiesige Kammer verfügt im Berufungsverfahren über umfassende Ko- gnition (siehe E. II.2.). Dank den Gesprächen der Kindervertreterin mit den Kindern während des Berufungsverfahrens konnte die Perspektive der Kinder erneut ins Verfahren eingebracht werden. Unerwartete wesentliche Änderungen haben sich keine ergeben. Auch im weiteren Verfahrensverlauf haben die Parteien keine Ver- änderungen geltend gemacht, die eine nochmalige Anhörung der Kinder erfordern. Wie zu zeigen sein wird, sind die Kinder zudem unter die alleinige Obhut des Be- klagten zu stellen (vgl. E. III.2.6.). Diesfalls beantragen weder die Parteien noch die Kindervertreterin eine (erneute) Kinderanhörung. Die durch die Vorinstanz nicht ab- genommenen, vom Beklagten offerierten Beweise erweisen sich bei diesem Ver- fahrensausgang – auch gemäss Beklagtem – als obsolet. Allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz konnten im Berufungsverfahren ge- heilt werden.
2. Aufenthaltsbestimmungsrecht / Zuteilung der Obhut 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Vorinstanz gab die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und die Recht- sprechung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Obhutszuteilung einleitend zutreffend wieder (Urk. 99 E. III.B.1.-4), weshalb auf diese Ausführungen verwie- sen werden kann. Nach Prüfung sämtlicher Kriterien nahm sie im Schlussfazit eine Würdigung des Gesamtbilds vor (Urk. 99 E. III.B.1), was der Beklagte bemängelt.
- 26 - 2.1.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht ein vierstufiges Prüfschema vorgebe: Vorab müsse die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden (Kriterium 1); sei diese bei beiden Eltern gegeben, seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen (Kriterium 2); würden beide Eltern diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise erfüllen, könne die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein (Kriterium 3) und schliesslich sei – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Kriterium 4). Bereits das erste Kriterium (Erziehungs- fähigkeit) spreche – entgegen der Vorinstanz – für ihn. Das zweite Kriterium (Ei- genbetreuungsmöglichkeit) spreche sodann auch gemäss der Vorinstanz für ihn. Damit müsse es sein Bewenden haben und es müsse klar sein, dass es dem Wohl der Kinder besser entspreche, in Zürich zu bleiben und unter seine Obhut gestellt zu werden (Urk. 98 Rz. 11, Rz. 20 und Rz. 173 sowie Urk. 118 Rz. 161). 2.1.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt kein strikt hierarchisches Prüf- schema vor, sondern gewichtet je nach Einzelfall (insbesondere auch je nach Alter der Kinder) im Lichte des Kindswohls gewisse Kriterien stärker als andere. Einzige zwingende Voraussetzung bildet die Erziehungsfähigkeit (vgl. z.B. BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.3.1.1.; BGer 5A_616/2020 vom 23. Novem- ber 2020, E. 2.1.1.; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020, E. 3.1.1.). Der Be- klagte übersieht zudem, dass bei seiner Kaskadenordnung der Kinderwille in den meisten Fällen gar nicht mehr zum Tragen käme, was der Prämisse des Kinds- rechts widerspricht, dieses nicht zu einem blossen Objekt zu degradieren. Das me- thodische Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche Gesichtspunkte in einer Gesamtbe- trachtung zu bewerten, ist nicht zu beanstanden. 2.2. Erziehungsfähigkeit 2.2.1. Zur Erziehungsfähigkeit erwog die Vorinstanz zunächst unter Verweis auf Möckli (ZSR II 2017, Die Relocation von Kindern, S. 281), wo der Kontinuitätsge- danke in den Hintergrund trete, gewinne die Erziehungsfähigkeit einschliesslich der Bindungstoleranz der Elternteile an Bedeutung. Bei bisher praktizierter alternieren- der Obhut rücke somit in den Vordergrund, welcher Elternteil den erzieherischen
- 27 - Bedürfnissen des Kindes besonders gerecht werde und einen grosszügigen Kon- takt zum anderen Elternteil zulassen oder sogar fördern würde, wobei auch die kon- krete Beziehung zwischen dem Kind und dem jeweiligen Elternteil zu berücksichti- gen sei (Urk. 99 S. 23). Zwei Seiten später hielt die Vorinstanz bezugnehmend auf BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016 und OGer ZH LE180001 vom 15. März 2018 fest, dass bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit keine Abstufung vorzuneh- men sei, wonach eine Partei eher oder weniger erziehungsfähig sei. Es gehe in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage sei, die Kinder zu be- treuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnisse nach harmonischer Entfaltung einzu- gehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (Urk. 99 S. 25). In der Folge erwog die Vorinstanz, dass beide Eltern als erziehungsfähig zu betrachten seien, bewertete die Erziehungsfähigkeit der Parteien betreffend den Teilaspekt der Bin- dungstoleranz und kam zum Schluss, dass das Kriterium der Bindungstoleranz auf- grund der erhaltenen Eindrücke im Verfahren und aufgrund des Angebots des grosszügigeren Besuchs- und Ferienrechts eher für die Klägerin und somit einen Aufenthalt der Kinder im Tessin spreche (Urk. 99 S. 25 ff.). 2.2.2. Im von der Vorinstanz zitierten Obergerichtsentscheid LE180001 vom
15. März 2018 äusserte sich das Obergericht nicht darüber, ob die Erziehungsfä- higkeit abzustufen sei. Das Bundesgericht weist in BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016 darauf hin, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit keine mathematische sei (BGer 5A_105/2016 vom 16. Juli 2016, E. 2.3.). Hieraus kann geschlossen werden, dass keine Abstufung vorzunehmen ist. Im durch die Klägerin angerufenen Ent- scheid des Obergerichts etwas älteren Datums erwog dieses, dass die Bindungs- toleranz im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten des "toleranteren" Elternteils ge- ben könne (Urk. 107 Rz. 7 mit Verweis auf OGer ZH LC160048 vom 27.09.2017, E. III.4.4.). Dass sich eine Abstufung der Erziehungsfähigkeit nicht bei sämtlichen Obhutszuteilungen aufdrängt, ergibt sich auch aus der aktuellen obergerichtlichen Praxis, die sich bei der Frage der Obhutszuteilung grundsätzlich darauf beschränkt, die Erziehungsfähigkeit zu bejahen oder verneinen, ohne eine weitergehende Be- wertung zugunsten oder zuungunsten eines Elternteils vorzunehmen (vgl. z.B. OGer ZH PQ220054 vom 24.11.2022, E. II.2.; OGer ZH LE210002 vom
- 28 - 08.09.2021, E. II.4.4.; OGer ZH LZ190013 vom 29.01.2020, E. III.3.2.; OGer ZH PQ190058 vom 27.12.2019, E. II.10.2.). 2.2.3. Beide Parteien sind unbestritten und auch gemäss Kindervertreterin erzie- hungsfähig (Urk. 33 S. 3 und S. 8, Urk. 107 Rz. 9 f. sowie Urk. 118 Rz. 7 und Rz. 8), auch wenn sie sich gegenseitig in Teilbereichen der Erziehungsfähigkeit mit Vorwürfen konfrontieren (Schüren des Loyalitätskonfliktes [Urk. 98 Rz. 56 und Urk. 135 Rz. 10]; Durchsuchung von C._____ und Ablehnung der "Kinderuhr" [Urk. 98 Rz. 59]; Renovation der Küche im Winter während des Lockdowns [Urk. 98 Rz. 61]; Beschlagnahme des Ess- und Spielzimmers in der Nestwohnung [Urk. 98 Rz. 63]; Versuch, das Netzwerk der Kinder in Zürich möglichst kleinzuhalten [Urk. 98 Rz. 67]; keine Zulassung eines Kontakts des nicht betreuenden Elternteils an speziellen Anlässen wie Weihnachten und Geburtstagen [Urk. 107 Rz. 22 und Urk. 135 Rz. 18]; Abbruch der KET-Beratung [Urk. 98 Rz. 17, Rz. 51 und Rz. 64] und Einmischung in die Betreuungszeit des anderen [Urk. 107 Rz. 33 und Urk. 128 Rz. 21]). Selbst wenn sämtliche dieser Vorwürfe erstellt wären, würden sie nicht genügen, die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit umzustossen (OGer ZH LE220008 vom 09.05.2022, E. II.3.4.). Es braucht ihnen deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Beide lassen den Kontakt zum anderen Elternteil zu und leben seit mehreren Jahren eine alternierende Obhut ohne behördliche Unterstüt- zung (Urk. 29 Rz. 8, Urk. 107 Rz. 33, Urk. 118 Rz. 20 und Urk. 114 Rz. 1.2.), was ein gewisses Mass an Bindungstoleranz und Kooperationsbereitschaft beider Par- teien voraussetzt. Allfälligen, bloss geringfügigen Nuancen in Teilbereichen der Er- ziehungsfähigkeit kommt in casu keine Entscheidrelevanz zu, weil die soeben zu behandelnden nächsten zwei Kriterien für einen Verbleib der Kinder in Zürich spre- chen und kein Zweifelsfall zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitschweifigen Ausführungen der Parteien, wer von ihnen bindungstole- ranter und/oder kooperativer sei, näher einzugehen. 2.3. Betreuungskonzept 2.3.1. Die Vorinstanz führte aus, die Zuteilung (bzw. im Extremfall die Umteilung) des Kindes stehe naturgemäss unter der Prämisse, dass der betreffende Elternteil das Kind auch tatsächlich vollumfänglich bei sich aufnehmen könne und wolle. Er
- 29 - müsse dazu von den Betreuungsmöglichkeiten her (Arbeitszeiten, Wohnverhält- nisse etc.) in der Lage sein, wobei – jedenfalls ab einem gewissen Alter des Kinds
– keine vollständige Eigenbetreuung verlangt werden könne, sondern auch eine (Teil-)Betreuung durch Familienmitglieder (z.B. Grosseltern) oder Dritte (Lebens- partner, Nanny, Krippe) eine adäquate Lösung darstelle (Urk. 99 S. 27 f.). Die Mög- lichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spiele insbesondere dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen würden oder wenn ein Elternteil auch in den Rand- zeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfü- gung stehe; ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreu- ung auszugehen (Urk. 99 S. 38). Beide Parteien hätten sich bereit erklärt, die Kin- der tatsächlich vollumfänglich bei sich aufzunehmen (Urk. 99 S. 37). Der Beklagte habe einerseits erklärt, er müsse bei alleiniger Obhut die Kinder an drei Mit- tagen/Nachmittagen fremdbetreuen lassen. An anderer Stelle habe er festgehalten, er brauche nach Einführung der Tagesschulstruktur gar keine Fremdbetreuung mehr. Diese Argumentation sei – so die Vorinstanz – spitzfindig, erscheine doch wesentlich, wie viel Zeit die Kinder effektiv von einem Elternteil persönlich betreut werden könnten. Ob diese ausserfamiliäre Zeit durch einen Mittagshort im her- kömmlichen Sinne oder durch eine obligatorische Essenszeit in der Schule statt- finde, sei für die Frage der persönlichen Betreuung nicht relevant. Die Klägerin werfe zu Recht die Frage auf, wie der Beklagte die Betreuung der drei Kindern meistern wolle, wenn er gleichzeitig ein 80%-Arbeitspensum erfüllen wolle, ohne Fremdbetreuung in Anspruch zu nehmen. Für ein 80%-Arbeitspensum müsse ent- sprechend dem Alter der Kinder und der Anzahl der aktuell freien Nachmittage mit ca. 20 Stunden Fremdbetreuung pro Woche gerechnet werden (3x pro Woche von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr), solange die Kinder keine Tagesschule besuchen würden. Der Beklagte habe selbst anerkannt, dass die Kinder an ca. 120 Mittagen/Nachmit- tagen pro Jahr Fremdbetreuung benötigen würden (120 x 6.5 Stunden = 780 Stun- den; Urk. 99 S. 31 f.). Die Frage, wie die Fremdbetreuung bei alleiniger Obhut des Beklagten und bei gleichbleibendem 80%-Pensum genau organisiert werden solle, habe vom Beklagten nicht vollständig er- und geklärt werden können. Es sei wohl davon auszugehen, dass er die Kinder mehr fremdbetreuen lassen müsste, als er
- 30 - es im Verfahren behauptet habe, resp. er nicht wie vorgetragen gänzlich auf eine – nebst der Tagesschule – zusätzliche Fremdbetreuung verzichten könnte. Insbeson- dere scheine der Beklagte auch weniger über ein stabiles innerfamiliäres Back-up- Netz zu verfügen, als es die Klägerin tue. Die berufliche Situation der Klägerin bringe es mit sich, dass sich diese in den Sessionen (des …-rats) für gewisse Zeit- blöcke nicht persönlich um ihre Kinder kümmern könnte, wohnten diese mit ihr zu- sammen im Tessin. Je nach Darstellung der Parteien handle es sich hier um 64 resp. um 77 Tage pro Jahr, wobei grundsätzlich keine Gründe bestehen würden, die Angaben der Klägerin in Frage zu stellen (Urk. 99 S. 37). Hingegen sei davon auszugehen, dass die Kinder bei alleiniger Obhut des Beklagten in Zürich in grös- serem Umfang durch einen Elternteil persönlich betreut würden, als dies bei allei- niger Obhut der Klägerin im Tessin der Fall wäre. Der Beklagte stünde den Kindern grundsätzlich mehr persönlich zur Verfügung, insbesondere auch in der Nacht so- wie morgens und abends. Die Klägerin könnte die nächtliche und frühmorgendliche (Betreuungs-)Bereitschaft während der Sessionen nicht vollumfänglich wahrneh- men. Das Argument, dass die Kinder durchschliefen, sei hier nicht zu hören. Die Zeit am Morgen und am Abend sei wichtige Familienzeit und für Kinder keine aus- ser Acht zu lassende Phase in ihrem Alltag. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____, E._____ und D._____ aufgrund besonderer Umstände auf eine per- sönliche Betreuung durch die Eltern angewiesen seien. Die erwähnten Abende und Morgen während der Sessionen seien zwar Randzeiten, die von der Rechtspre- chung explizit als Zeit für persönliche Betreuung erwähnt würden und welche die Klägerin nicht über das ganze Jahr persönlich erfüllen könne; es sei hier aber auf ihre grosse Flexibilität während der übrigen Zeit im Jahr hinzuweisen, die in gewis- ser Weise eine Kompensation in ihrer persönlichen Betreuung zulasse. Zu beach- ten sei schliesslich, dass die Fremdbetreuung der Kinder im Tessin durch Famili- enangehörige (Grosseltern, Onkel etc.) wahrgenommen würde, während die Kinder in Zürich durch die Tagesschule resp. schulergänzende Betreuung wie Hort etc. fremdbetreut würden. Rechtlich könne dies aber nur bedingt in die Entscheidungs- findung miteinbezogen werden. Das Kriterium der Eigenbetreuungsmöglichkeit sei somit eher als neutral zu werten, wenngleich durch die Abwesenheit der Klägerin
- 31 - an mindestens 64 Tagen im Jahr eine Tendenz für einen Verbleib der Kinder beim Beklagten in Zürich bestehe (Urk. 99 S. 37 f.). 2.3.2. Der Beklagte macht geltend, er könne die persönliche Betreuung in den Randzeiten zu 100 % gewährleisten, während die Klägerin dies lediglich zu 65 % der Randstunden könne (Urk. 98 Rz. 70, Rz. 84 und Rz. 86). Ab August 2023 könne er die Kinder neben der Schule und den gebundenen Mittagen vollumfäng- lich selbst betreuen, da es ihm als selbstständig Erwerbstätigem in einem 80%- Pensum möglich sei, die zwei schulfreien Nachmittage und die anderen drei Nach- mittage ab 15.30 Uhr abzudecken (Urk. 98 Rz. 82 f.). Er sei in der Einteilung seiner Zeit frei und müsse nicht ganz genau 80 % arbeiten. Er könne den Grossteil seiner Arbeit im Homeoffice erledigen. An den drei Tagen, an denen die Kinder nachmit- tags Schule hätten, könne er während der schulbedingten Abwesenheit fast acht Stunden arbeiten. An den Tagen, an denen er die Kinder nachmittags betreue, könne er je den halben Tag arbeiten. Somit komme er bereits auf ein rund 80%- Pensum (Urk. 98 Rz. 101). Wegen des Schulwegs von 15 Minuten pro Weg seien die Kinder zusätzlich 2.5 Stunden abwesend (Urk. 118 Rz. 97). Sodann könne er auch abends, wenn die Kinder im Bett seien, oder an den Wochenenden, wenn die Kinder bei der Klägerin seien, arbeiten, was mindestens zusätzlichen 20 % pro Wo- che entspreche. Hinzu komme, dass die Kinder, wenn sie nicht in der Schule seien, nicht immer zuhause seien. In solchen Zeiten könne er auch arbeiten. Schliesslich könne er auch einmal eine Mail versenden oder etwas Ähnliches machen, wenn die Kinder zuhause seien und sich selbst miteinander beschäftigen würden. Es sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid sehr leicht nachvollziehbar, wie er die Betreuung der Kinder mit seiner Erwerbstätigkeit vereinbaren könne. Der Schluss der Vorinstanz, bei einem Verbleib in Zürich würde ein nicht genau vorhersehbarer Teil der Betreuung auch durch ausserfamiliäre Drittbetreuung abgedeckt, sei offen- sichtlich falsch (Urk. 98 Rz. 101). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden immerhin ein 60%-Pensum habe, wobei der Beklagte eher von einem 80%-Pensum ausgehe. Bei ihr komme noch der Arbeitsweg von mindestens 3.5 Stunden (eine Richtung) hinzu (Urk. 98 Rz. 103). Angesichts der Länge des Arbeitswegs helfe auch die Behauptung der Klägerin nicht, dass es sich bei ihren Sitzungstagen nicht immer um ganze, sondern teilweise auch um halbe
- 32 - Tage handle. Es sei klar, dass die Klägerin auch bei einer Beschäftigung von einem halben Tag effektiv den ganzen Tag abwesend sei (Urk. 118 Rz. 75). Seit dem Tod des Co-Präsidenten von H._____ im Oktober 2022 erfülle die Klägerin die Aufga- ben des Präsidiums alleine, womit sich ihr Pensum bei H._____ von 10 % auf 20 % erhöht habe (Urk. 118 Rz. 67). Am 13. Mai 2022 habe sie die I._____ gegründet, die sie als geschäftsführende Gesellschafterin mit Einzelunterschrift führe (Urk. 118 Rz. 69). Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die GmbH bloss für den Fall der äusserst unwahrscheinlichen Nichtwiederwahl in den ...-rat gegründet habe. Sie hätte die GmbH in diesem Fall er bei einer tatsächlichen Nichtwiederwahl und nicht bereits anderthalb Jahre vorher gründen können. Es sei unglaubwürdig, dass die Klägerin den (auch finanziellen) Aufwand, eine GmbH zu gründen, auf sich nehme, wenn sie diese dann nicht wirklich betreiben wolle (Urk. 135 Rz. 27). Vor diesem Hintergrund sei evident, dass die Klägerin auch ausserhalb ihrer politischen Man- date nochmals weniger Zeit habe, um die Kinder persönlich zu betreuen (Urk. 118 Rz. 70). Angesichts der Abwesenheit der Klägerin und der Tatsache, dass er die Kinder stets in den Randzeiten und nachts selbst betreuen könne, spreche das Kriterium der Eigenbetreuung eindeutig für ihn (Urk. 98 Rz. 90). Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Betreuung durch nahestehende Familienmitglieder wert- voller sei und sich eine schulergänzende Betreuung im Hort – die gar nicht mehr in Frage stehe – daran messen können müsse, zeige, dass die Vorinstanz von einem nicht zeitgemässen, nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Stand der entwicklungspsychologischen Forschung entsprechenden Vorverständnis aus- gehe (Urk. 98 Rz. 94). Die Tagesschule sei in Zürich die staatlich vorgegebene Lö- sung. Trotz Tagesschule hätten die Kinder in Zürich effektiv mehr freie Zeit als in G._____. Die gebundenen Mittage der Tagesschule würden 2 % bzw. 4 % der Zeit der Kinder ausmachen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Besuch der Tagesschule durch die Kinder faktisch zum Nachteil des Beklagten gewertet habe (Urk. 98 Rz. 98). Die Vorinstanz habe betreffend die abwesenden Tage der Klägerin einfach auf die Angaben der Klägerin von 64 Tagen abgestellt, ohne jede Überprüfung der Tatsachen. Die Klägerin sei an mindestens 88 Tagen pro Jahr bzw. während 75 Tagen und 48 Nächten nicht für die Kinder verfügbar (Urk. 98 Rz. 99 und Urk. 118 Rz. 62). Es nütze nichts, wenn die Klägerin während
- 33 - der Zeit, welche die Kinder in der Schule verbringen, angeblich "sehr flexibel" sei (Urk. 98 Rz. 100). Generell sei er wohl flexibler als die Klägerin, da er selbstständig sei und Sitzungen etc. verschieben könne. Die Klägerin könne Sessionen sowie Kommissionssitzungen nicht verschieben und die Hin- sowie Rückreise von G._____ nach Bern würden jeweils einen halben Tag dauern. Als die Kinder im März 2020 wegen einer Corona-Infektion nicht in die Schule hätten gehen können, habe der Beklagte die Kinder auch während der Betreuungszeit der Klägerin be- treut (Urk. 98 Rz. 112). Die Kindervertreterin gehe davon aus, dass der Beklagte im Notfall alles stehen und liegen lasse und organisiere, wenn beispielsweise ein Kind krank sei. Die Grosseltern väterlicherseits könnten auch einspringen. Es wür- den ähnliche Voraussetzungen wie bei der Klägerin vorliegen (Urk. 98 Rz. 110). Wie die Vorinstanz zur Auffassung habe kommen können, er verfüge scheinbar über ein weniger stabiles innerfamiliäres Back-up-Netz als die Klägerin, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 98 Rz. 111). Auch sein Bruder und dessen Frau, die selbst Kinder im Alter derjenigen der Parteien hätten, seien jederzeit bereit, sich in einem Notfall kurz- und längerfristig um die Kinder zu kümmern (Urk. 98 Rz. 108). Ob die Mutter der Klägerin die Kinder noch während Jahren in ganz erheblichem Ausmass werde betreuen können, sei angesichts ihres Alters fraglich. Ohne die Betreuung der Grossmutter mütterlicherseits funktioniere das angebliche Betreuungskonzept der Klägerin nicht. Das Betreuungskonzept der Klägerin scheine daher deutlich we- niger stabil und zukunftsträchtig als seines (Urk. 98 Rz. 117). Die Grossmutter müt- terlicherseits sei bereits während mehrerer Monate am Stück ausgefallen, weshalb die Klägerin angeblich auf ihren Vater für die Kinderbetreuung habe zurückgreifen müssen, der bislang in der Kinderbetreuung keine wesentliche Rolle gespielt habe (Urk. 135 Rz. 22). Auch die Betreuung durch die Mutter der Klägerin sei als Fremd- betreuung zu bezeichnen. Die Betreuung durch eine Grossmutter sei nicht das- selbe wie die Betreuung durch einen Elternteil (Urk. 118 Rz. 57). Nicht einsichtig sei, weshalb die Kinder bei irgendwelchen Verwandten in G._____ untergebracht werden sollten, wenn er sich in Zürich rund um die Uhr selbst um die Kinder küm- mern könne und wolle (Urk. 118 Rz. 93). Es sei offensichtlich, dass seine Möglich- keit und sein Wille, die Kinder persönlich zu betreuen, weitaus besser und grösser seien als auf Seiten der Klägerin (Urk. 118 Rz. 86).
- 34 - 2.3.3. Die Klägerin erwidert auf die Vorbingen des Beklagten, dass anhand der Mahlzeitenentschädigungen die Anzahl der Tage bestimmt werden könne, an de- nen sie abwesend gewesen sei. Im Jahr 2020 seien es 71 Tage und im Jahr 2021 69 Tage gewesen. In beiden Jahren habe sie Stellvertretungen in den Kommissio- nen übernommen, die jeweils am Montag und Dienstag stattgefunden hätten, also wenn die Kinder beim Beklagten gewesen seien. Künftig werde sie keine Stellver- tretungen mehr übernehmen. Es würden dann ca. 64 Tage sein, wobei es sich nicht um ganze Tage handle, da sie auch für die halben Tage eine Entschädigung er- halte. An 32 Tagen von den 64 Tagen pro Jahr sei sie zumindest teils (am Vormit- tag/späteren Nachmittag) bei ihren Kindern (Urk. 107 Rz. 40). Es sei im Grunde aber unerheblich, ob es nun 64 Tage (bzw. 30 Halbtage und 36 volle Tage; vgl. Urk. 128 Rz. 41) oder etwas mehr wären, da mit dem sich in unmittelbarer Nähe befindenden Familiennetz, bei dem 24 Stunden am Tag eine vertraute Person zur Verfügung stehe, ein überzeugendes Betreuungskonzept vorliege (Urk. 107 Rz. 43 f.). Auch ihre Freundinnen würden in der Nähe wohnen und könnten bei einem Notfall einspringen, bis sie in maximal viereinhalb Stunden wieder in G._____ sei (Urk. 128 Rz. 48). Der Grossvater übernehme ebenfalls Betreuungsverantwortung, so habe er dies beispielsweise im Oktober und November 2022 gemacht, als die Grossmutter nicht verfügbar gewesen sei (Urk. 128 Rz. 27). Sollten bei beiden Grosseltern gleichzeitig derart gravierende gesundheitliche Probleme auftreten, die eine Betreuung von immer selbstständig werdenden Kindern verunmögliche, be- stehe nach wie vor die Betreuung durch den Onkel sowie die Schwägerin (Urk. 107 Rz. 52). Ihr Betreuungskonzept breche somit nicht zusammen, wenn ihre Mutter einmal ausfalle (Urk. 128 Rz. 27). Ihre Mutter könne nicht als Fremdbetreuung im eigentlichen Sinne bezeichnet werden und sei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht mit einer Betreuung im Hort gleichzusetzen (Urk. 107 Rz. 44). Unzutref- fend sei, dass sie aufgrund ihrer 10%-Tätigkeit bei H._____ und ihrer Mitgliedschaft in der Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament an weiteren 10 Tagen abwesend sei (Urk. 107 Rz. 41). Sie führe zwar das Präsidium von H._____ seit November 2022 alleine. Dies habe jedoch keine Erhöhung des Arbeitspensums zur Folge. Die Geschäftsführerin habe die bisherigen Aufgaben des verstorbenen Co-Präsidenten übernommen (Urk. 128 Rz. 28). Die Klägerin bestreitet auch, dass
- 35 - sie an weiteren fünf Tagen pro Jahr für Debatten, Fernsehauftritte, Interviews, Wahlkampf etc. abwesend sei. Sie lege diese Aktivitäten grundsätzlich auf Zeiten, wenn die Kinder in der Schule oder beim Beklagten seien, oder sage Termine ab, wenn die Kinder nicht optimal betreut seien (Urk. 107 Rz. 41). Ferner verkenne der Beklagte, dass sie während der Zugfahrten arbeite (Urk. 107 Rz. 43). Die von ihr gegründete I._____ betreibe seit der Gründung und aktuell keine Geschäfte. Nur ein Übersetzungsauftrag, den eine Bekannte erledigt habe, sei bearbeitet worden. Sie habe die Gesellschaft für den Fall gegründet, dass sie nicht mehr in den ...-rat gewählt werde (Urk. 128 Rz. 30). Das 80%-Pensum des Beklagten von 33.6 Stun- den gehe mit den Schulstunden in keiner Weise auf. Ab August 2023 seien die Kinder während 24.41 Stunden in der Schule, in welcher Zeit der Beklagte arbeiten könne. Nicht zu vergessen sei der Haushalt mit drei Kindern. Damit alles aufgehe, könne der Beklagte an den Mittagen, an denen die Kinder in der Schule essen, keine Mittagspause machen und müsse er die kinderfreien Wochenenden stets zum Arbeiten nutzen. Die Sitzungen könne er nicht abends oder am Wochenende durchführen. Die Vorinstanz habe somit zu Recht erkannt, dass das 80%-Pensum mit einer persönlichen Betreuung der drei Kinder ohne Fremdbetreuung kaum zu meistern sei und mit noch nicht vorhersehbarer Fremdbetreuung gerechnet werden müsse (Urk. 107 Rz. 45). In Zürich seien die Kinder entgegen der Behauptung des Beklagten 2.4 Stunden mehr in der Schule als in G._____, was auch in Ordnung und für die Frage der Wegzugsbewilligung nicht entscheidend sei (Urk. 128 Rz. 24). 2.3.4. Die Kindervertreterin äussert sich im Berufungsverfahren nicht zu den ver- schiedenen Betreuungskonzepten der Parteien (Urk. 114 und Urk. 127). 2.3.5. Gemäss Bundesgericht spielt die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persön- lich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein El- ternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (statt vieler: BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.1.1.1.). Weder die Parteien noch die Kindervertreterin machen beson-
- 36 - dere Bedürfnisse der Kinder geltend, die eine persönliche Betreuung erfordern wür- den. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Massgebend ist somit neben einem funktionierenden Betreuungskonzept die persönliche Betreuung zu Rand- zeiten. Die Parteien zweifeln ihre skizzierten Betreuungskonzepte für die alleinige Obhut zwar gegenseitig an. Sie erweisen sich aber beide als durchdacht, mit ihrer Erwerbstätigkeit kompatibel und durch ein beidseits sehr tragfähiges Familiennetz abgesichert, sollten allfällige Umsetzungsschwierigkeiten – sei es wegen von der Klägerin und der Vorinstanz befürchteter zu hoher Arbeitsbelastung beim Beklag- ten oder eines durch den Beklagten befürchteten Ausfalls der Mutter der Klägerin
– auftreten. Mit der Kindervertreterin (vgl. Prot. I S. 122) ist davon auszugehen, dass beide Betreuungskonzepte funktionieren werden. Die verschiedenen kanto- nalen Schulsysteme und die Tagesschule sind als staatlich vorgegebene Ausbil- dungslösungen ohne Weiteres kindgerecht und müssen nicht gegeneinander ab- gewogen werden. Es ist irrelevant, bei welchem Schulsystem die Kinder mehr Zeit in der Schule verbringen. Zwischen den Parteien ist strittig, an wie vielen Tagen die Klägerin ganz- oder halbtags, mithin auch zu Randzeiten abwesend ist. Die genaue Anzahl erweist sich nicht als entscheidend und kann offenbleiben. Die Klägerin an- erkennt, dass sie an 64 Tagen bzw. 30-32 Halbtagen und 34-36 vollen Tagen ab- wesend ist, während der Beklagte die Randzeiten stets persönlich abzudecken ver- mag. Da der Klägerin die Wiederwahl in den ...-rat, nicht aber der Sprung in den …-rat gelang, werden sich ihre beruflichen Abwesenheiten in Zukunft in ähnlicher Grössenordnung bewegen. Auch wenn sich die Kinder aufgrund des derzeit geleb- ten Betreuungskonzepts der Betreuung durch die Mutter der Klägerin zu Randzei- ten gewohnt sind und sie der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil nahe kommt, kann sie nicht mit einer solchen gleichgesetzt werden. Das Kriterium der persönlichen Betreuung (zu Randzeiten) fällt zugunsten des Beklagten aus. 2.4. Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Rechtsprechung lege grosses Gewicht auf den Faktor der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse. Anders als bei der Scheidung, die primär Rechtsfolgen zeitige, gehe es bei der Wegzugsfrage aber stets um eine sich verändernde tatsächliche Situation. Das Kriterium der Kontinuität und Stabilität
- 37 - könne deshalb nicht in gleicher Weise topisch sein, jedenfalls wenn es um einen Wegzug auf grössere Distanz gehe und damit vielleicht sogar ein Wechsel des Sprachraums verbunden sei, sodass die Veränderung des Aufenthaltsorts für das Kind eine einschneidende Zäsur bedeute, selbst wenn es bei der hauptbetreuen- den Person bleibe. In allgemeiner Weise lasse sich einzig bei Säuglingen und Klein- kindern, die personengebunden seien, von Kontinuität und Stabilität der Verhält- nisse sprechen, wenn sie sich unabhängig von der sich ändernden Örtlichkeit bei der bisherigen Hauptbetreuungsperson aufhalten würden. Aber bereits beim Klein- kind trage der Kontinuitätsgedanke nicht, soweit es von beiden Eltern alternierend betreut worden sei und zu beiden Teilen eine vertrauensvolle, tragfähige Bindung gewonnen habe. Weil hier im Zusammenhang mit einem Umzug die Kontinuität objektiv unmöglich werde, sei nach anderen Kriterien zu suchen. Die drei Kinder der Parteien seien über längere Zeit je hälftig von den Eltern betreut worden und hätten eine enge Bindung zu beiden aufgebaut. Ausgangspunkt für die Stabilität der Verhältnisse würden damit in erster Linie die Betreuungsverhältnisse und der Kontakt zu den Eltern bilden. Bei einem Verbleib der drei Kinder in Zürich müsste der Hauptteil der Betreuungsverantwortung – im Gegensatz zum aktuellen Modell
– dem Beklagten zugesprochen werden. Diese Umstellung würde eine merkliche Veränderung für die drei Kinder mit sich bringen. Die drei Kinder müssten trotz des Umstands, dass sie die Wohnsituation beim Beklagten bereits gut kennen und in diesem Setting bereits zu 50 % leben würden, eine neue Alltagsroutine beim Be- klagten finden. Demgegenüber stellte die Eingewöhnung an die neuen Wohnver- hältnisse der Klägerin in G._____ die Kinder ebenfalls vor eine Herausforderung und würde eine stark ins Gewicht fallende Modifizierung der Betreuungsverantwor- tung des Beklagten bedeuten. Die Kinder würden die dortigen Verhältnisse und das familiäre Umfeld zwar gut kennen und es sei ihnen vertraut. Es wäre somit davon auszugehen, dass sich die drei Kinder unter der Obhut der Klägerin rasch an die neue Umgebung und die neuen Verhältnisse in G._____ gewöhnen würden. Doch auch durch die Zuteilung der Obhut an die Klägerin würde die Stabilität der Verhält- nisse spürbar verändert, da die drei Kinder trotz des Umstands, dass sie die Wohn- situation bei der Klägerin in G._____ bereits gut kennen würden und in diesem Setting bereits viel Zeit verbracht hätten, eine neue Alltagsroutine bei der Klägerin
- 38 - finden und auch während der Sessionen vorübergehend teilweise ohne einen vor Ort präsenten Elternteil leben müssten. Diese Situation sei den Kindern zwar nicht unbekannt, aber bisher nur aus einem 50%-Betreuungsrahmen, wenn die Gross- mutter mütterlicherseits während der Sessionen der Klägerin die Kinder in Zürich betreut habe. Der Schulalltag und die Kontakte zum ausserfamiliären sozialen Um- feld der drei Kinder (Schule, Freundeskreis, Hobbys) sowie der Kinderarzt in Zürich würden hingegen angesichts des Alters der Kinder keine hinreichende Stabilität bieten, um sich auf die in jeder der beiden Varianten erheblich verändernden fami- liären Verhältnisse entscheidend auszuwirken. Es könne folglich nicht im Interesse der drei Kinder liegen, die alleinige Obhut dem Beklagten zu übertragen, nur damit sie in Zürich bleiben könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die drei Kinder und insbesondere auch C._____ als Ältester in einem anderen Umfeld rasch neue Freunde finden würden. Dies auch unter der Prämisse, dass im Kanton Tessin Italienisch gesprochen werde. Nichtsdestotrotz würden ähnliche soziale und kultu- relle Verhältnisse vorherrschen. Auch der Ausbildungsstandard gestalte sich ähn- lich, sodass keine Nachteile im Bildungsbereich zu befürchten seien (Urk. 99 S. 45 f.). Alle drei Kinder könnten sowohl Italienisch als auch Deutsch sprechen, was unbestritten geblieben sei. Ein Wechsel des Sprachraums spreche somit nicht gegen eine Relocation in den Tessin, zumal die Kinder noch recht klein seien und sich Sprachkenntnisse in diesen kindlichen Entwicklungsphasen noch gut entwi- ckeln würden. Schulisch sei zu beachten, dass insbesondere C._____ bereits in die erste Klasse eingeschult worden sei, er aber immer noch in der Unterstufe sei. Die Zwillinge würden aktuell noch in den Kindergarten gehen und hätten dement- sprechend im Hinblick auf die Einschulung ohnehin einen Wechsel der "Klasse" in Aussicht. Das Alter der Kinder könne aktuell nicht als Argument gegen oder für eine Relocation genutzt werden. Ein Wechsel für die (noch personenbezogenen) Kinder in den Tessin sei somit für die Kinder aus schulischer Hinsicht machbar. Es spreche unter diesem Aspekt aber auch nichts gegen einen Verbleib in Zürich (Urk. 99 S. 49). Die Klägerin sei in ähnlicher Weise in G._____ verwurzelt wie der Beklagte in Zürich. Eine starke örtliche Verwurzelung könne C._____ und seinen Geschwis- tern auch mit bald acht Jahren und jünger (noch) nicht attestiert werden, weshalb auch hier noch kein ausschlaggebendes Kriterium für die Obhutszuteilung bzw.
- 39 - Wohnsitzverlegung gegeben sei (Urk. 99 S. 46 f.). Die drei Kinder seien aufgrund ihres Alters (noch) personenorientiert. Es sei folglich darauf abzustellen, in welcher Situation die Kinder mehr Zeit mit engen Bezugspersonen verbringen könnten. Als Bezugspersonen würden in erster Linie die Parteien als Elternteile in Frage kom- men. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung würden auch die Eltern der Klägerin und dort insbesondere die Mutter, welche die Kinder während der beruflichen Ab- wesenheit der Klägerin jeweils in Zürich betreut habe, eine nicht ausser Acht zu lassende Rolle als nahe Bezugsperson spielen (Urk. 99 S. 47). Bei einem Verbleib in Zürich würde somit nicht nur die Klägerin als Hauptbezugs- und Betreuungsper- son wegfallen. Dass die Grossmutter mütterlicherseits eine wichtige Rolle in der Kinderbetreuung während der Sessionen der Klägerin eingenommen habe, sei auch vom Beklagten grundsätzlich unbestritten geblieben. Fraglich sei, inwiefern die Eltern des Beklagten als Bezugspersonen der Kinder anzusehen seien. Der Beklagte habe hierzu ausgeführt, dass insbesondere der Grossvater väterlicher- seits jeweils dienstags "zu Besuch" gekommen sei. Die Grossmutter väterlicher- seits plane zudem, ihr Pensum zu reduzieren. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Grosseltern mütterlicherseits für die Kinder engere Bezugspersonen als die Grosseltern väterlicherseits darstellen würden. Dies sei beim Entscheid über die Relocation nicht ausser Acht zu lassen und führe dazu, dass das Kriterium der Stabilität unter Beachtung der Personenbezogenheit der Kinder und des engeren Beziehungsnetzes zur Familie der Mutter eine Relocation eher stütze. Zu beachten sei aber, dass die Kinder mit fortschreitendem Alter vermehrt an einem Verbleib im sozialen, gewohnten Umfeld interessiert seien. Die Kinder würden weniger perso- nenorientiert sein und das soziale Umfeld werde immer mehr Bedeutung bekom- men. Das Kriterium der Stabilität sei somit mit zunehmender Verfahrensdauer neu zu bewerten. In Anbetracht der Anpassungsfähigkeit der Kinder in ihrem Alter sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich mit Unterstützung durch die Kläge- rin im neuen Umfeld gut einleben und Freunde finden könnten. Gleichzeitig bleibe bei einem Wochenendbesuchsrecht und erweiterten Ferienbesuchsrecht des Be- klagten die Pflege der sozialen Kontakte der drei Kinder in Zürich weiterhin möglich (Urk. 99 S. 48). Unter Würdigung aller Aspekte spreche das Kriterium der Stabilität eher für eine Relocation in den Kanton Tessin (Urk. 99 S. 49).
- 40 - 2.4.2. Der Beklagte verortet eine Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Ent- scheids. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend ausgeführt, dass bei Kleinkindern die personenbezogene Stabilität und Kontinuität nicht weiterhelfe, wenn die Kinder bis- lang von beiden Eltern alternierend betreut worden seien. Dennoch habe die Vor- instanz in der Folge auf die personenbezogene Kontinuität (Erhalt der Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits) abgestellt und die umgebungsbezogenen Faktoren (Schule, Freundeskreis, Hobbys, Partnerin des Beklagten und deren Sohn, Kontakt zur Familie des Beklagten) der Kinder als nicht entscheidend erklärt (Urk. 98 Rz. 22 und Rz. 24). Weshalb die Kinder die Grossmutter mütterlicherseits bei einem Verbleib in Zürich als Bezugsperson verlieren sollten, sei nicht nachvoll- ziehbar. Die Mutter der Klägerin wohne wie diese in G._____. Die Kinder könnten ihre Beziehung zur Grossmutter mütterlicherseits ohne Weiteres während der Wo- chenenden, Feiertage und Ferien pflegen, die sie bei der Klägerin in G._____ ver- bringen würden. Die Grosseltern mütterlicherseits seien gebürtige Deutschschwei- zer und immer wieder im Raum Zürich oder auf der Durchfahrt nach J._____, wo sie ein Ferienhaus hätten. Sie könnten die Kinder auch jederzeit gerne in Zürich besuchen (Urk. 98 Rz. 23). Er habe die Kinder seit der Trennung im Jahr 2019 deut- lich mehr selbst betreut als die Klägerin, die ungefähr 25 % der Zeit, in der sie die Betreuungsverantwortung gehabt habe, die Kinder durch ihre Mutter habe fremd- betreuen lassen (Urk. 98 Rz. 27 und Rz. 120). Er nehme seit August 2021 über- haupt keine Fremdbetreuung mehr in Anspruch (Urk. 135 Rz. 13). Es sei somit nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Ausgangslage des bisherigen Betreuungs- modells als neutral gewertet habe. Die bisherigen tatsächlichen Betreuungsanteile der Parteien würden für ihn sprechen (Urk. 98 Rz. 120). Die Beziehung der Kinder zu Grossmutter mütterlicherseits sei nicht wichtiger und enger als diejenige zu sei- nen Eltern (Urk. 98 Rz. 27). Sein Vater komme bislang jeweils am Dienstag auf Besuch und häufig stosse auch seine Mutter am späteren Nachmittag dazu (Urk. 98 Rz. 102 und Rz. 107). Die Grossmutter mütterlicherseits betreue die Kinder erst seit Dezember 2019, als die Klägerin …-rätin geworden sei, während ungefähr 25 Tagen pro Jahr. Der wöchentliche Nachmittag des Grossvaters väterlicherseits er- gebe auch etwa 25 Tage pro Jahr (Urk. 98 Rz 109). Die Grossmutter mütterlicher- seits sei keine Hauptbezugsperson, das seien vielmehr die Parteien (Urk. 98
- 41 - Rz. 125). Der Stellenwert, den die Grossmutter mütterlicherseits habe, sei sicher nicht grösser als sein eigener (Urk. 118 Rz. 162). Mit einem Wohnortswechsel wür- den die Kinder auf einen Schlag ihr gesamtes gewohntes Umfeld, die ihnen be- kannten Örtlichkeiten, die eingespielten Routinen und die Bindungen zu den weite- ren Bezugspersonen ausserhalb der Familie verlieren (Urk. 98 Rz. 133). Alle drei Kinder hätten in der Schule viele Freunde (Urk. 98 Rz. 138). Mittlerweile würden D._____ und E._____ die erste Klasse besuchen. Sie hätten sich sehr auf den Schulbeginn gefreut, zumal alle Freunde aus dem Kindergarten ebenfalls in ihre Klasse gehen würden (Urk. 148 S. 1). Die Kinder seien in dem Quartier, in dem sie wohnen würden, aufgewachsen (Urk. 98 Rz. 139). Alle drei hätten enge Freunde, die in unmittelbarer Nähe zu den heutigen Wohnadressen der Parteien wohnen und ihnen viel bedeuten würden (Urk. 98 Rz. 140). Sie würden auch eine enge Bezie- hung zu seiner Partnerin und deren Sohn pflegen. Entgegen der Vorinstanz könn- ten diese Beziehungen nicht leicht ersetzt werden. Die guten Verbindungen und Vernetzungen im Tessin seien auf die engste Familie der Klägerin beschränkt. Der Partner der Klägerin und dessen Kinder würden im K._____ wohnen (Urk. 98 Rz. 141). Die Kinder könnten Deutsch und Italienisch sprechen. Allerdings sei der Wortschatz der Kinder auf Italienisch sehr beschränkt (Urk. 98 Rz. 146). Die Kin- dergartenlehrerin der Mädchen spreche kein Italienisch. Sie könne somit kaum be- urteilen, ob die Mädchen von Italienisch ins Deutsch übersetzen würden oder um- gekehrt (Urk. 135 Rz. 42). C._____ könne Italienisch weder lesen noch schreiben. Ein Wechsel in den italienischen Sprachraum wäre daher für C._____ mit erhebli- chen zusätzlichen schulischen Belastungen verbunden (Urk. 98 Rz. 24 und Rz. 147). Entgegen der Vorinstanz sei bei einem Verbleib in Zürich auch nicht zu- nächst eine neue Alltagsroutine zu finden. Die Kinder würden in der zweiten Wo- chenhälfte so leben wie bislang in der ersten Wochenhälfte (Urk. 98 Rz. 154). Bei einem Umzug nach G._____ würde die Alltagsroutine hingegen vollkommen än- dern (Urk. 98 Rz. 156). Die Kinder würden G._____ zwar sicher recht gut kennen, weil es ein Wochenend- und Ferienort sei. Das Zuhause sei aber das Quartier in L._____ (Urk. 98 Rz. 155). Sowohl unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds, der Sprache als auch der schulischen Situation entspreche ein Verbleib der Kinder in Zürich viel mehr den Grundsätzen der Stabilität und Kontinuität (Urk. 98 Rz. 25).
- 42 - Die Kinder seien aufgrund des Alters nicht mehr nur personenbezogen (Urk. 98 Rz. 26). Es sei auch danach zu fragen, welcher Elternteil aller Voraussicht nach auf längere Sicht ein dem Kindswohl günstiges, stabiles Milieu zu bieten vermöge (Urk. 98 Rz. 161). Es sei äusserst zweifelhaft, dass die aktive, ehrgeizige und en- gagierte Klägerin dauerhaft im 850-Seelen-Dorf G._____ bleibe. Bereits heute ver- bringe sie sehr viel Zeit in K._____. Es sei absehbar, dass die Klägerin in den Raum K._____ ziehen wolle, um näher bei ihrem Partner und dem Ort ihrer beruflichen und politischen Aktivitäten zu sein (Urk. 98 Rz. 163). Nachdem der Mietvertrag nun gemäss Darstellung der Klägerin auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, könne sie diesen jederzeit kündigen, wenn sie aus G._____ wegziehen wolle (Urk. 135 Rz. 17). Er sei dagegen sesshaft, habe praktisch immer in Zürich gelebt und werde dort bleiben. Dort übe er seinen Beruf aus und sei seine ganze Familie (Urk. 98 Rz. 164). Es sei und sei auch nie die Absicht des Beklagten gewesen, nach M._____ zu ziehen. Das sei vielmehr stets nur der Wunsch seiner Eltern ge- wesen (Urk. 118 Rz. 146). Offenbar habe seine Mutter sich ohne sein Wissen oder gar seine Zustimmung für den Kauf einer Liegenschaft in M._____ interessiert (Urk. 118 Rz. 148). 2.4.3. Die Klägerin betont, dass ihre Mutter eine sehr enge Bezugsperson der Kin- der sei. Diese betreue die Kinder bereits seit November 2019 regelmässig in Zürich während ihrer Sessionen. Zwischen ihrer Mutter und den Kindern habe sich seit nunmehr drei Jahren während der Sessionszeit eine Alltagsroutine mit Ritualen ein- gespielt, die aus dem Leben der Kinder nicht mehr wegzudenken sei. Ihre Mutter sei seit Jahren und nicht erst seit der Trennung der Parteien eine wichtige Bezugs- person der Kinder und stelle gerade in der Trennungssituation der Eltern ein siche- res Element im Familiengefüge mit starker Bindung zu den Kindern dar (Urk. 107 S. 17). Die Klägerin habe die Kinder seit der Geburt mehr persönlich betreut. Ferner habe es sich so verhalten, dass der Beklagte in der Vergangenheit (bis September 2021; Urk. 128 Rz. 44) die Mädchen während seiner Betreuungsverantwortung am Montag und Dienstag ganztags und am Mittwoch bis 12.00 Uhr in der Krippe habe betreuen lassen. Bereits die Ausgangslage des bisherigen Betreuungskonzepts sei nicht als neutral zu werten und auch nicht vergleichbar mit einer klassischen alter- nierenden Obhut. Dem Gedanken der Betreuungskontinuität sei somit Rechnung
- 43 - zu tragen (Urk. 107 Rz. 53). Gemäss Angabe des Beklagten sei nun seit Sommer 2020 ein etwas engerer Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits bzw. zum Grossvater entstanden. Dabei handle es sich jedoch vor allem um Besuche meist in Anwesenheit des Beklagten. Diese seien mit der Situation der Grossmutter müt- terlicherseits nicht zu vergleichen. Die Kindervertreterin habe ein familiäres Umfeld in G._____ attestiert, das ausgeprägter als jenes in Zürich sei und für die Kinder seit längerem zu ihrem Lebensalltag gehöre (Urk. 107 Rz. 49). Eine Lösung in C._____s Fantasie habe so ausgesehen, dass er sich sogar vorstellen könne, dass alle in ein anderes Land gehen würden. Somit scheine er in L._____ nicht so stark verwurzelt zu sein, wie der Beklagte ausführe (Urk. 107 Rz. 53). Die Vorinstanz sei zu Recht von einer überwiegenden Personenbezogenheit ausgegangen, insbeson- dere bei D._____ und E._____ (Urk. 107 Rz. 57). Das Argument der Stabilität in Bezug auf die örtlichen und sozialen Verhältnisse (Freundeskreis, Schule und Hob- bys im Quartier) seien von der Vorinstanz zutreffend als weniger gewichtig wie die Betreuungskontinuität (Bindung zur Mutter und Grossmutter) beurteilt worden (Urk. 107 Rz. 72). Mit dem grosszügigen Besuchsrecht am Wochenende und den neun Wochen Ferien könnten die Beziehungen zum Beklagten, seiner Familie und den Freunden aus Kindergarten und Schule gepflegt werden. Kontakte zum Be- klagten und den Grosseltern väterlicherseits könnten auch im Tessin in N._____, wo die Grosseltern ein Ferienhaus besitzen würden, stattfinden (Urk. 107 Rz. 63). Der vom Beklagten beschriebene Freundeskreis der Kinder zeige, dass es den Kin- dern sowohl im Kindergarten als auch in der Schule leicht gefallen sei, sich sozial zu integrieren. In G._____ hätten sie ebenfalls an den Wochenenden und in den Ferien Freundschaften mit Kindern geschlossen und könnten rasch weitere neue Freunde finden (Urk. 107 Rz. 59 und Rz. 61). Bezüglich der Veränderungen im aus- serfamiliären sozialen Umfeld der drei Kinder (Schule, Kindergarten, Freundeskreis und Hobbys) sei nicht von einem einschneidenden Ereignis auszugehen (Urk. 107 Rz. 59). Selbstverständlich würden sie und ihre Eltern, die zwar aus der Deutsch- schweiz stammen, aber Italienisch beherrschen würden, die Kinder in schulischer Hinsicht in G._____ unterstützen. Nicht zu vergessen sei ihre Schwägerin, die als Muttersprache Italienisch spreche und Lehrerin sei. Seit Jahren schaue die Kläge- rin mit den Kindern italienische Bücher an. Mit C._____s lese sie, seit er die Schule
- 44 - besuche, auch italienische Bücher. Die Kinder würden untereinander je nach Situa- tion beide Sprachen sprechen. Es bereite ihnen keine Mühe, zwischen den beiden Sprachen zu wechseln, und sie würden sich dem Gesprächspartner anpassen (Urk. 107 Rz. 65). Dem Protokoll des Standortgesprächs mit der Kindergartenleh- rerin sei zu entnehmen, dass D._____ und E._____ problemlos vom Deutschen ins Italienische und umgekehrt übersetzen könnten (Urk. 128 Rz. 52). Im Übrigen hät- ten die Kinder einen Vorteil, da sie die zweite Fremdsprache (Deutsch) bereits be- herrschen würden (Urk. 107 Rz. 66). Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren dar- gelegt, dass sie sich dauerhaft wieder in G._____ niederlassen wolle (Urk. 107 Rz. 68). Der Mietvertrag für das Haus in G._____ sei auf unbestimmte Zeit verlän- gert worden (Urk. 128 Rz. 14). Demgegenüber sei der Beklagte in M._____ aufge- wachsen, wo heute seine Eltern und einer seiner Brüder wohnen würden. Mit dem Quartier in L._____ sei er heute rein zufällig verbunden. Dass es ihn in den Raum M._____ zurückziehe, würden auch die seinerzeitigen Bemühungen zeigen, mit ihr (teils im Raum M._____) eine Liegenschaft zu kaufen. Sie habe stets Zweifel ge- hegt, ob der Beklagte tatsächlich in L._____ bleiben wolle. Die Zweifel hätten sich nun bestätigt. Der Beklagte suche eine Liegenschaft im Raum M._____. Seine Mut- ter, die bereits in der Vergangenheit beim Hauskauf mitgewirkt habe und über ein Beziehungsnetz im Raum M._____ verfüge, habe im Dezember 2021 diverse Hausbesitzer angeschrieben, dass ihr alleinerziehender Sohn mit seinen drei Kin- dern trotz intensiver Suche noch immer keine Bleibe in M._____ gefunden habe (Urk. 107 Rz. 69). Da der Beklagte gar nicht die Absicht habe, im Quartier zu blei- ben, laufe seine Argumentation ins Leere (Urk. 107 Rz. 72). 2.4.4. Die Kindervertreterin hält fest, über die Personen- bzw. Ortsgebundenheit der Kinder werde mit zunehmender Verfahrensdauer und dem Alter der Kinder neu zu befinden sein, wobei mit gewissem Erstaunen zur Kenntnis genommen worden sei, dass der Beklagte offenbar Umzugspläne verfolge, welche die Kinder ebenfalls aus dem jetzigen, vertrauten Umfeld nehmen würden (Urk. 114 Rz. 2.9). 2.4.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das bisher gelebte Be- treuungsmodell den Ausgangspunkt. War der wegzugswillige Elternteil nach dem tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson
- 45 - (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum bes- seren Wohl des Kinds sein, bei diesem Elternteil zu bleiben und mit ihm wegzuzie- hen. Wurde ein Kind hingegen von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Tei- len betreut (alternierende Obhut) und sind beide weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl des Kinds zu sorgen, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung am besten dem Interesse des Kinds entspricht (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1.). 2.4.6. Die Parteien sind sich uneinig, wer von ihnen die Kinder vor der Trennung im Jahr 2019 mehr persönlich betreute. Dies erweist sich für die nun mehrere Jahre zurückliegende Zäsur im Leben der Kinder und nach über längerer Zeit praktizierter alternierender Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen als unerheblich, da sich die Kinder an das aktuell gelebte Betreuungskonzept gewöhnt haben. Das Bundesge- richt relativiert zudem die Bedeutung der vor der Trennung gelebten Rollenteilung gestützt auf den Anspruch auf Beteiligung an der Betreuung und das Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2). Die Kinder stehen seit Wegfall der Fremdbetreuung ab August 2021 überwiegend unter der persönlichen Betreuung des Beklagten, während die persönliche Betreuungszeit der Klägerin durch diejenige der Gross- mutter mütterlicherseits vermindert wird. Selbst wenn eine Grossmutter einen nicht unbeachtlichen Teil der Betreuungsverantwortung übernommen hat, ist ihr nicht derselbe Stellenwert wie einem Elternteil beizumessen. Die Hauptbezugsperson kann aber auch nicht bloss an der zeitlichen Komponente festgemacht werden. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass bei der vorliegend gelebten alternierenden Obhut unter Einbe- zug der Grossmutter mütterlicherseits die Ausgangslage neutral ist. Durch die Wo- chenend- und Ferienbesuche konnten die Kinder in G._____ bereits Wurzeln schla- gen. Verwurzelter sind sie aber nach wie vor in Zürich. Die Kinder sind in L._____ aufgewachsen und verbringen dort ihren Alltag. Sie besuchen mittlerweile alle die
- 46 - Schule und haben enge Freundschaften aufgebaut. Anerkanntermassen können die Kinder Italienisch sprechen und besuchte C._____ früher während der Som- merferien zeitweise einen Sommerkindergarten in G._____ (Prot. I S. 14 und Urk. 29 Rz. 30). Aufgrund ihres noch jungen Alters werden sie das Italienisch schnell perfektionieren können. Dennoch ist dies – insbesondere für C._____ – mit einer zusätzlichen Herausforderung verbunden, die es in Zürich nicht zu bewältigen gibt. C._____s Äusserung gegenüber der Kindervertreterin, er habe sich auch schon überlegt, dass sie alle in ein anderes Land gehen könnten, kann nicht dahin- gehend interpretiert werden, dass er mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten in L._____ nicht verbunden ist. Vielmehr verbalisierte er mit dieser Aussage seinen kindlichen Lösungsansatz, die Streitereien zwischen seinen Eltern aus der Welt zu schaffen (Urk. 41 S. 3). Beide Parteien bezweifeln gegenseitig, dass sie langfristig in L._____ bzw. G._____ bleiben würden, und werfen hierzu Anhaltspunkte auf (Suchbemühungen nach einer Liegenschaft in M._____ bzw. Partner und berufli- che sowie politische Karriere in K._____). Die Befürchtungen sind zwar nicht gänz- lich von der Hand zu weisen. Es ist aber auf ihre Beteuerungen abzustellen, dass keine Umzüge geplant seien. Insgesamt spricht das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse für einen Verbleib der Kinder in Zürich unter der alleini- gen Obhut des Beklagten. 2.5. Äusserungen und Wünsche der Kinder Mit der Vorinstanz, der Kindervertreterin und den Parteien ist davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sind, einen zielgerich- teten, stabilen und konstanten Willen in Bezug auf ihren Aufenthaltsort zu bilden, auf den im Rahmen eines Gerichtsverfahrens abgestellt werden kann (vgl. Urk. 99 S. 50, Urk. 118 Rz. 155, Urk. 107 Rz. 73 und Urk. 114 Rz. 2.8; vgl. auch BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3). 2.6. Fazit 2.6.1. Die Kriterien der Erziehungsfähigkeit und die Wünsche der Kinder fallen neu- tral und das Betreuungskonzept sowie die Kontinuität und Stabilität der Verhält- nisse zugunsten des Beklagten aus. Ein Verbleib der Kinder in Zürich erscheint
- 47 - dem Kindswohl somit förderlicher als ein Umzug nach G._____. Die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt gutzuheissen. Der Klägerin ist nicht zu erlauben, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ zu verlegen. 2.6.2. Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kinds muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des ei- nen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2.). Ab dem Wegzug der Klägerin sind die Kinder somit unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.
3. Persönlicher Verkehr 3.1. Der Beklagte begründet seinen Antrag nach dem spiegelgleichen Wochen- endbesuchsrecht, das die Vorinstanz ihm zugesprochen habe, für die Klägerin da- mit, dass die Vorinstanz ihm seinen Antrag nach einem mit Blick auf das Wohl der Kinder etwas "reduzierteren" Wochenendbesuchsrecht zum Vorwurf gemacht habe. Er vertraue darauf, dass das Gericht das Wohl der Kinder berücksichtigen werde (Urk. 98 Rz. 176). 3.2. Die Klägerin akzeptiert bei alleiniger Obhut des Beklagten dessen bean- tragte Betreuungsregelung. Zum Kindswohl führt sie aus, dass die Kinder aktuell jedes zweite Wochenende ins Tessin reisen würden. Die Kinder würden diese Rei- sen nicht als belastend empfinden. Sie würden die Zeit mit Lesen, Geschichten erfinden und Nachdenken verbringen (Urk. 128 Rz. 14). 3.3. Die Kindervertreterin berichtete vor Vorinstanz, es scheine, dass das Reisen mit dem Zug C._____ nicht zu fest belaste, auch wenn er angegeben habe, dass die Reise manchmal schon lange dauern würde (Urk. 41 S. 3). Bei den Gesprächen vor ihrer Eingabe im Berufungsverfahren hätten alle Kinder angegeben, dass sie die Reisen ins Tessin zwar manchmal als lange, aber eigentlich immer als kurzwei- lig empfinden würden, da die Klägerin ihnen Büchlein vorlese oder sie sich Fanta- siegeschichten vorstellen würden (Urk. 114 Rz. 2.4.). Die Reise ins Tessin finde C._____ nicht schlimm und er habe wie seine Schwester erwähnt, dass sie gerne
- 48 - Büchlein lesen würden und er auch viel Zeit zum Nachdenken habe, z.B. über Ge- schichten von Asterix und Obelix (Urk. 114 Rz. 2.5.). 3.4. Das vom Beklagten unter Vorbehalt des Kindswohls beantragte Wochen- endbesuchsrecht würde für eine relativ beschränkte Zeit bis Schuljahr 2024/2025 gelten. Die Reisen ins Tessin belasten die Kinder gemäss Wahrnehmung der Kin- dervertreterin nicht übermässig. Zudem sind sich die Kinder an diese bereits ge- wohnt. Da die Kinder neu unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen sind, liegen möglichst umfangreiche Kontakte mit der Klägerin an den Wochenenden während einer kurzen Übergangsphase im Interesse der Kinder. Dasselbe gilt für das umfangreiche Ferienbesuchsrecht und insbesondere für das Besuchsrecht der Klägerin jeden dritten Mittwochnachmittag in Zürich. So kann sie auch weiterhin in den Alltag der Kinder eingebunden werden. Das gemeinsam beantragte, leicht vom vorinstanzlichen Urteil abweichende Besuchsrecht erweist sich als kindswohlge- recht und kann zum Urteil erhoben werden.
4. Unterhalt 4.1. Phasen 4.1.1. Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung folgende Phasen zugrunde (Urk. 99 S. 91 ff.): Phase 1: 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 Phase 2: 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Phase 3: 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Phase 4: 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 Phase 4.1: 1. Januar 2023 bis 30. Mai 2023 Phase 4.2: 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 Phase 5: 1. Juli 2024 bis 30. April 2027 Phase 6: 1. Mai 2027 bis 30. April 2029 Phase 7: 1. Mai 2029 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung 4.1.2. Der Beklagte focht Phase 1 nicht an und ging für Phase 2 von demselben Zeitraum wie die Vorinstanz aus (Urk. 98 Rz. 178 ff.). Phase 3 hingegen würde
- 49 - nicht bloss bis 31. Juli 2022 dauern, sondern bis die Kinder tatsächlich unter die alleinige Obhut einer Partei gestellt würden (Urk. 98 Rz. 18). Phase 4 gälte ab der alleinigen Obhut des Beklagten (Urk. 98 S. 70). Zwei weitere Phasen bildet der Be- klagte ab Juli 2024 (Erhöhung des Grundbetrags von C._____) und ab Mai 2027 (Erhöhung der Grundbeträge von D._____ und E._____; Urk. 98 Rz. 201 f.). 4.1.3. Die Phasen des Beklagten sind sinnvoll und werden von der Klägerin auch nicht beanstandet (Urk. 107 Rz. 76 ff.). Wegen der Verfahrensdauer und der da- durch bedingten für die Unterhaltsberechnung hypothetischen Aktualisierung der Obhut per 1. Juni 2024 (vgl. E. III.4.5.2.3.) können die Phasen 4 und 5 des Beklag- ten zu einer Phase zusammengefasst werden. Für die Unterhaltsberechnung ist von folgenden Phasen auszugehen: Phase 1: 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 Phase 2: 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Phase 3: 1. August 2021 bis alleinige Obhut Phase 4: ab alleiniger Obhut bis 30. April 2027 Phase 5: ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus 4.2. Phase 1 (1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021) Die durch die Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Phase 1 werden durch die Parteien nicht bemängelt (Urk. 98 Rz. 178 ff. und Urk. 107 Rz. 76 ff.) und eine Anpassung von Amtes wegen drängt sich nicht auf, weshalb die vorinstanzli- chen Unterhaltsbeiträge der Phase 1 übernommen werden können. 4.3. Phase 2 (1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021) 4.3.1. Ausgangslage In der Phase 2 ist zwischen den Parteien nur die Berücksichtigung der bei der Klä- gerin anfallenden Wohnkosten in G._____ strittig. Für die anderen Bedarfspositio- nen und die Einkommen sind – abgesehen von den neu zu berechnenden Steuern
– die durch die Vorinstanz ermittelten Beträge (auf Frankenbeträge gerundet) ein- zusetzen (Urk. 99 S. 82, S. 89 und S. 97 f.):
- 50 - Kl. C._____ D._____ E._____ Bekl. C._____ D._____ E._____ Einkommen 6'829 294 294 294 5'737 - - - Grundbetrag 1'275 200 200 200 1'275 200 200 200 Wohnkosten (ohne 737 368 368 368 859 430 430 430 G._____) Kranken- 285 11 - 11 398 - - - kasse (KVG) Gesundheits- 100 10 10 10 - - - - kosten Fremdbetreu-
- 31 31 31 - - 632 632 ung Mobilitäts-
- - - - 85 - - - kosten Auswärtige 22 - - - 176 - - - Verpflegung Steuern s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. Serafe 30 - - - 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 - - - 50 - - - pflichtversi- cherung Kommunika- 120 - - - 120 - - - tion Kranken- 66 11 - 11 131 - - - kasse (VVG) 4.3.2. Wohnkosten der Klägerin 4.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete eine Präsenzpflicht als …-rätin im Wahlkanton als plausibel. Da die Klägerin die Kinder nur hälftig betreue und dies in Zürich tue, brau- che sie ebenfalls eine Wohnung in G._____, um die restliche Zeit im Tessin ver- bringen zu können. Der Klägerin würden die gesamten Wohnkosten in G._____ von Fr. 1'760.– im Bedarf als beruflich bedingte Kosten eingesetzt (Urk. 99 S. 100). 4.3.2.2. Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz die Kosten der Zweitwohnung der Klägerin in G._____ von Fr. 1'760.– im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt habe (Urk. 98 Rz. 178). Dass eine Wohnsitzpflicht der …-räte in ih- rem Wahlkanton bestehe, mache auch die Klägerin nicht geltend. Vielmehr habe sich ihr Wohnsitz in Zürich befunden. Er habe stets bestritten, dass die Klägerin eine Wohnung in G._____ mieten müsse, und geltend gemacht, dass in ihrem fa-
- 51 - milienrechtlichen Existenzminimum entsprechend keine Kosten für eine Wohnung im Tessin zu berücksichtigen seien. Grössere Aktivitäten im Tessin seien faktisch nur alle vier Jahre vor den ...-ratswahlen nötig. Die Klägerin sei auch im Jahr 2019 (erstmals) in den ...-rat gewählt worden, als sie noch hauptsächlich in Zürich gelebt und gearbeitet habe. Sie habe damals gar keine Wohnung im Tessin gehabt. So- dann seien Wiederwahlen stets einfacher. Heute sei die Bühne der Klägerin der ...- rat und das Schweizer Fernsehen. Dafür müsse sie persönlich keine Standaktionen und Ähnliches im Tessin machen. Eine Präsenzpflicht im Tessin werde bestritten. Schon gar nicht brauche die Klägerin dazu ein ganzes Haus für sich allein. Die im Zeitraum von Januar bis März 2020 gemietete Wohnung habe lediglich Fr. 1'100.– pro Monat gekostet. Höhere Kosten könnten jedenfalls nicht angerechnet werden (Urk. 98 Rz. 180). Zudem würden die Eltern der Klägerin in einem grossen Palazzo wohnen. Sie hätte zweifellos bei gelegentlichen Besuchen im Tessin auch bei ihnen übernachten oder die Termine im Tessin so legen können, dass sie nicht im Tessin hätte übernachten müssen (Urk. 118 Rz. 164). Eine Zweit- wohnung brauche die Klägerin nicht, da die Parteien seit Februar 2021 das Nest- modell nicht mehr leben würden (Urk. 98 Rz. 180). Er habe sich zum Auszug ge- zwungen gesehen, weil die Klägerin ihn ohne Vorwarnung aus einem Zimmer aus- gesperrt habe (Urk. 118 Rz.165). Die Klägerin könne in der Zeit, in der die Kinder durch ihn betreut würden, in ihrer Wohnung an der L._____-strasse wohnen. Wenn sie dies nicht wolle, hätten dies nicht er und die Kinder zu entgelten (Urk. 98 Rz. 180). Den Kontakt mit den Kindern am Wochenende und während der Ferien könne die Klägerin ohne Weiteres in Zürich ausüben. Es entspreche nicht dem Wohl der Kinder, möglichst viel Zeit an den Wochenenden in G._____ (bzw. im Zug) zu verbringen, sondern ausschliesslich der Prozessstrategie der Klägerin (Urk. 118 Rz. 167). 4.3.2.3. Die Klägerin hält den Argumenten des Beklagten entgegen, Treffen mit dem Tessiner Regierungsrat, der Tessiner Delegation, Interessensgruppen sowie die Teilnahme an Wahl- und Abstimmungskämpfen vor Ort seien zwingend mit ihrer Anwesenheit im Tessin verbunden. Im Übrigen handle es sich beim Haus um ein bescheidenes 4-Zimmer-Haus, in dem sie sich ein Arbeitszimmer eingerichtet habe (Urk. 107 Rz. 77). Der Beklagte habe ab November 2020 eine eigene Wohnung für
- 52 - höhere Mietkosten von Fr. 2'149.– gemietet, obwohl er in Phase 1 sein Existenzmi- nimum nicht habe decken können. Es habe kein Anlass bestanden, aus der ge- meinsam gemieteten Wohnung auszuziehen, die als vorübergehendes Nest der Kinder gedient habe. Sie habe dies nie verlangt. Die Wohnkosten in G._____ und die entsprechenden Kosten, die in Phase 1 berücksichtigt worden seien, habe der Beklagte nicht beanstandet und akzeptiert. Mit seinem Entscheid, das Nest der Kin- der aufzulösen und eine neue Wohnung zu mieten, habe er die Situation verur- sacht, dass bei ihr zweifach Wohnkosten anfallen würden (Urk. 107 Rz. 78). Die Kosten der Wohnung in G._____ seien somit von der Vorinstanz zu Recht als be- rufsbedingte Kosten in ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksich- tigt worden (Urk. 107 Rz. 79). Es liege auch im Interesse des Kindswohls, dass sie ihrem Wegzugswillen entsprechend so viel Zeit wie möglich mit den Kindern in G._____ verbringe. Die Wohnkosten wären somit auch unter dem Aspekt der Aus- übung ihres Kontakts mit den Kindern am Wochenende und während der Ferien beim familienrechtlichen Existenzminimum einzusetzen (Urk. 107 Rz. 80). 4.3.2.4. Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ge- mäss diesen sind unumgängliche Berufsauslagen wie erhöhter Nahrungsbedarf, Auslagen für auswärtige Verpflegung, überdurchschnittlicher Kleider- oder Wä- scheverbrauch oder Fahrten zum Arbeitsplatz zum monatlichen Grundbetrag hin- zuzuschlagen. Abweichungen von den Richtlinien können getroffen werden, wenn sie aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sind (Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, 2009, S. 2 und S. 4). Bei der Aufzählung der Berufsauslagen handelt es sich um keine abschliessende und anderweitige, unüblichere Berufsauslagen kön- nen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das fa- milienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf das diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu auch die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es besteht aber kein bedingungsloser Anspruch, dass
- 53 - sämtliche Besuchsrechtskosten im Bedarf aufgenommen werden. Das Zugeständ- nis eines gewissen Betrags für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Ge- richt in Unterhaltsbelangen zukommenden Ermessen (OGer ZH LE210046 vom 27.07.2022, E. E.3.5). 4.3.2.5. Zwischen den Parteien war bereits vor Vorinstanz strittig, ob mit der Auf- nahme des ...-ratsmandats die Anmietung einer Wohnung im Tessin unumgänglich war (Urk. 29 Rz. 72, Urk. 38 Rz. 51, Prot. I S. 10 f., S. 21, S. 34 und S. 42). Mit der Vorinstanz und der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine gewisse Präsenz- pflicht im Wahlkanton besteht. Es ist plausibel, dass die Klägerin kaum sämtliche Termine so legen kann, dass sie (mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) ohne Über- nachtung von Zürich ins Tessin und wieder zurück reisen kann. Die Klägerin legte indes nicht dar, an wie vielen Tagen und wie regelmässig solche Termine in etwa anfallen. Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 26. März 2021 erklärte die Klägerin lediglich, es sei schwierig zu sagen, wie viele Treffen es genau seien. Im Moment sei sowieso alles anders. Was sie sagen könne, sei, dass sie als …-rätin eine grosse Macht habe, Termine so festzulegen, wie sie für sie passen würden. Alle würden sich Mühe geben, dass Sitzungen und Treffen so gelegt wer- den könnten, dass es für sie stimme (Prot. I S. 26). Es bleibt somit unklar, auf wie viele Übernachtungen sie im Tessin angewiesen war. Entsprechend kann weder festgestellt werden, wie viele Hotelübernachtungen notwendig gewesen wären oder ob – aufgrund der hohen Anzahl an Übernachtungen – tatsächlich die Miete einer Wohnung verhältnismässiger gewesen wäre. Die Klägerin hat die Unumgäng- lichkeit und insbesondere die Höhe der erforderlichen Berufsauslagen zu wenig substantiiert. Auch bei der Untersuchungsmaxime gilt die Mitwirkungspflicht (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019, E. 3.3.2.). Es ist nicht Aufgabe der hiesigen Kammer zu mutmassen, wie hoch die Präsenzpflicht einer …-rätin in ihrem Wahl- kanton ist. Die Kosten für die Zweitwohnung sind folglich nicht als Berufsauslagen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzurechnen. 4.3.2.6. In Phase 1 herrschte mit dem gelebten Nestmodell, das drei Wohnungen bedingt, eine andere Situation. Vor diesem Hintergrund akzeptierte der Beklagte die klägerischen Wohnkosten in G._____ für die Phase 1 (Prot. I S. 21). Es besteht
- 54 - kein Anspruch, ein Nestmodell aufrechtzuerhalten. Mit Wegfall des Nestmodells ge- nügen zwei Wohnungen. Für die Ausübung der Betreuung an den Wochenenden und während der Ferien bedarf es keiner zusätzlichen dritten Wohnung. Die Miete für die Wohnung in G._____ ist aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen. 4.3.3. Steuern 4.3.3.1. Weder die Vorinstanz noch die Parteien berechneten für Phase 2 Steuern (Urk. 98 Rz. 182, Urk. 99 S. 97 ff. und Urk. 107 Rz. 80). Da die finanziellen Mittel der Parteien ausreichen, um die betreibungsrechtlichen Existenzminima zu decken, sind die Steuern auch für diese Phase zu ermitteln (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.3.3.2. Hochgerechnet auf ein Jahr hätte die Klägerin im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 81'948.– (12 Monate x Fr. 6'829.– [Urk. 99 S. 82]) erzielt und Fr. 10'584.– (12 Monate x 3 Kinder x Fr. 294.– [Urk. 98 S. 89]) Kinderzulagen erhalten. Es liegt nur die Steuererklärung 2020 der Klägerin im Recht (Urk. 65/1). Wie vor Vorinstanz und durch die Parteien nicht bemängelt, bildet sie die Ausgangslage für die Steu- erberechnung. Von den Einkünften sind die notwendigen Berufsauslagen abzuzie- hen (§ 26 StG und Art. 26 DBG). Die Klägerin arbeitete nur bis Ende April 2021 in einem 20%-Pensum bei H._____ und reduzierte danach auf ein 10%-Pensum (Urk. 39/36-37 und Urk. 99 S. 83), was zu weniger hohen Berufsauslagen führt. Im Durchschnitt leistete sie in der Phase 2 ein 15%-Pensum bei H._____. Werden die unbeanstandeten Steuerberechnungen der Vorinstanz der Phase 1 und 3 hinzuge- zogen (Urk. 99 S. 94 und S. 101), sind die im Jahr 2020 durch die Klägerin dekla- rierten Berufsauslagen von insgesamt Fr. 24'940.– (Urk. 65/1 S. 8) nicht von 80 % auf 70 %, sondern bloss auf 75 %, mithin auf Fr. 23'381.– zu kürzen. Die Summe der Abzüge und Steuerfreibeträge verringert sich damit um die Differenz von Fr. 1'559.–, womit von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 66'635.– (Fr. 68'194.– - Fr. 1'559.–) und für die Bundessteuer Fr. 62'985.– (Fr. 64'544.– - Fr. 1'559.–) abzuziehen sind (Urk. 65/1 S. 3). Das steuerbare Ein- kommen für die Staats- und Gemeindesteuer betrug somit Fr. 25'897.– (Fr. 92'532.– - Fr. 66'635.–) und jenes der Bundessteuer Fr. 29'547.– (Fr. 92'532 - Fr. 62'985.–). Als steuerbares Vermögen sind Fr. 185'044.– einzusetzen (Urk. 65/1 S. 4 und Urk. 99 S. 94). Die Klägerin ist konfessionslos (Urk. 65/1). Mit dem Steu-
- 55 - errechner des Kantons Zürich resultieren im Steuerjahr 2021 für die Stadt Zürich unter Anwendung des Grundtarifs (vgl. Urk. 99 S. 94 und S. 101) Fr. 1'548.– für die Staats- und Gemeindesteuer und Fr. 116.– für die Bundessteuer, was zu einer mo- natlichen Steuerbelastung von Fr. 139.– führt. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Elternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom El- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte An- teil an der gesamten Steuerschuld des Elternteils ist im erweiterten Bedarf der Kin- der zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Pro Kind ist von der Ge- samtsteuerschuld im Haushalt der Klägerin ein prozentualer Anteil von 4 % (Fr. 3'528.–/Fr. 92'532.–) auszuscheiden. Den Kindern ist folglich je ein Steueran- teil von gerundet Fr. 6.– zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 121.– verbleibt bei der Klägerin. 4.3.3.3. Auf ein Jahr bemessen hätte der Beklagte Einkünfte von Fr. 68'844.– (12 Monate x Fr. 5'737.–; Urk. 99 S. 89) generiert. Von der einzigen eingereichten Steuererklärung 2020, den durch die Vorinstanz für Phase 1 und Phase 3 unbean- standeten Berechnungen der Abzüge und steuerfreien Beträge sowie von einem Anstieg des Pensums von 50 % auf 80 % (von Fr. 6'565.– auf Fr. 10'504.–) ausge- hend erhöht sich die Summe der Abzüge und Steuerfreibeträge um die Differenz von Fr. 3'939.–, womit von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 36'270.– (Fr. 32'331.– + Fr. 3'939.–) und für die Bundessteuer Fr. 30'630.– (Fr. 26'691.– + Fr. 3'939.–) abzuziehen sind (Urk. 67/4 S. 3, Urk. 99 S. 89, S. 95 und S. 102). Das steuerbare Einkommen beläuft sich für die Staats- und Gemein- desteuer auf Fr. 32'574.– (Fr. 68'844.– - Fr. 36'270.– und für die Bundessteuer auf Fr. 38'214.– (Fr. 68'844.– - Fr. 30'630.–). Das steuerbare Vermögen bezifferte der Beklagte mit Fr. 186'867.– (Urk. 97/4 S. 4). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich ergibt sich unter Anwendung des Grundtarifs bei Konfessionslosen in der Stadt Zürich (vgl. Urk. 67/4 S. 1 sowie Urk. 99 S. 95 und S. 102) für das Jahr 2021 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 206.–.
- 56 - 4.3.4. Überschussverteilung Der Beklagte führt – der vorinstanzlichen Überschussverteilung entsprechend (Urk. 99 S. 115 f.) – aus, dass die Kinder an den Überschüssen der Parteien zu je einem Fünftel partizipieren dürften, die wiederum hälftig auf die Haushalte zu ver- teilen und gegenseitig zu verrechnen seien (Urk. 98 Rz. 183 und Rz. 185). Die Klä- gerin geht bei der Überschussverteilung mit derselben Methode vor (Urk. 107 Rz. 89), die nicht zu beanstanden ist. 4.3.5. Unterhaltsbeiträge in Phase 2 4.3.5.1. Die Einkommen und Bedarfe lassen sich tabellarisch wie folgt zusammen- fassen: Einkommen Klägerin Fr. 6'829.– Einkommen Beklagter Fr. 5'737.– Einkommen C._____ Fr. 294.– (Kinderzulagen) Einkommen D._____ Fr. 294.– (Kinderzulagen) Einkommen E._____: Fr. 294.– (Kinderzulagen) Total Einkommen: Fr. 13'448.– Bedarf Klägerin: Fr. 2'806.– Bedarf C._____ bei der Klägerin Fr. 637.– Bedarf D._____ bei der Klägerin Fr. 615.– Bedarf E._____ bei der Klägerin Fr. 637.– Bedarf Beklagter: Fr. 3'330.– Bedarf C._____ beim Beklagten Fr. 630.– Bedarf D._____ beim Beklagten Fr. 1'262.– Bedarf E._____ beim Beklagten Fr. 1'262.– Total Bedarf: Fr. 11'179.–
- 57 - 4.3.5.2. Die finanziellen Lasten des Barunterhalts sind wegen der hälftigen Betreu- ungsanteile proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5), was die Parteien nicht getan haben. Jeder bezahlte jeweils die bei ihm angefallenen Kinderkosten (Urk. 99 S. 115). Zunächst ist die Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Nach Deckung der eigenen Bedarfe (exkl. Kinder und Überschussanteile) erzielt die Klägerin einen Überschuss von Fr. 4'023.– und der Beklagte einen von Fr. 2'407.–, was eine Summe von Fr. 6'430.– ergibt. Die Klägerin weist eine Leis- tungsfähigkeit von 63 % (Fr. 4'023.–/ Fr. 6'430.–) und der Beklagte eine von 37 % (Fr. 2'407.–/ Fr. 6'430.–) auf. Die Kinderzulagen von je Fr. 294.– werden im Haus- halt der Klägerin angerechnet. Die danach ungedeckt bleibenden Barbedarfe exkl. Überschussansprüche in beiden Haushalten betragen für C._____ Fr. 973.–, für D._____ Fr. 1'583.– und für E._____ Fr. 1'605.–. Ihrer Leistungsfähigkeit entspre- chend hätte die Klägerin für den Barbedarf von C._____ im Umfang von Fr. 613.–, jenen von D._____ im Umfang von Fr. 997.– und jenen von E._____ im Umfang von Fr. 1'011.– aufzukommen gehabt. Der Beklagte hätte Fr. 360.– für C._____, Fr. 586.– für D._____ und Fr. 594.– für E._____ übernehmen müssen. Die Klägerin hat sich folglich um Fr. 270.– (Fr. 613.– - Fr. 343.– [Fr. 637.– - Fr. 294.–]) für C._____, Fr. 676.– (Fr. 997.– - Fr. 321.– [Fr. 615.– - Fr. 294.–]) für D._____ und Fr. 668.– (Fr. 1'011.– - Fr. 343.–) für E._____ zu wenig an den Kinderkosten betei- ligt. Diese Beträge hat sie dem Beklagten zurückzuerstatten. Nach Deckung ihres Bedarfs und der durch sie zu tragenden Kinderkosten verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 1'402.– (Fr. 4'023.– - Fr. 2'621.–) und dem Beklagten einer von Fr. 867.– (Fr. 2'407.– - Fr. 1'540.–). Die Kinder partizipieren im Haushalt eines El- ternteils je an einem Zehntel des Überschusses des anderen Elternteils, d.h. im Haushalt der Klägerin an je Fr. 87.– vom Überschuss des Beklagten und im Haus- halt des Beklagten an je Fr. 140.– vom Überschuss der Klägerin. Werden die Über- schussanteile miteinander verrechnet, schuldet die Klägerin dem Beklagten pro Kind Fr. 53.–. Für die Phase 2 hat die Klägerin dem Beklagten folgende rückwir- kende Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen: Für C._____:Fr. 323.–, davon Fr. 53.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 729.–, davon Fr. 53.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 721.–, davon Fr. 53.– Überschussanteil.
- 58 - 4.4. Phase 3 (1. August 2021 bis alleinige Obhut des Beklagten) 4.4.1. Ausgangslage Das Einkommen des Beklagten erhöht sich gemäss Vorinstanz in Phase 3 auf Fr. 5'741.– (Urk. 99 S. 89), was unangefochten blieb. Der Klägerin gelang die Wie- derwahl als …-rätin. Auf die Ausführungen der Parteien zum allfälligen …-ratsman- dat braucht mangels Wahl nicht eingegangen zu werden. Es bleibt bei den durch die Vorinstanz berechneten und durch die Parteien nicht beanstandeten Einkünften aus dem ...-ratsmandat von Fr. 5'236.– (Urk. 98 Rz. 188 ff. und Rz. 192, Urk. 99 S. 83 und Urk. 107 Rz. 82). Strittig sind die Einkünfte der Klägerin aus der I._____ und aus H._____. Entgegen dem Beklagten sind die durch die Vorinstanz festge- setzten Einkünfte der Klägerin nicht anzupassen (vgl. nachfolgend E. III.4.4.2.), weshalb die im Berufungsverfahren durch beide Parteien nicht thematisierten Be- darfspositionen der Vorinstanz (auf ganze Frankenbeträge gerundet) inklusive Steuern, aber exklusive der nicht zu berücksichtigenden Monatsmiete in G._____, übernommen werden können (Urk. 99 S. 89 und 100 f.): C.____ D.____ E.____ C.____ D.____ E.____ Kl. Bekl. _ _ _ _ _ _ Einkommen str. 294 294 294 5'741 - - - Grundbetrag 1'275 200 200 200 1'275 200 200 200 Wohnkosten (ohne 737 368 368 368 859 430 430 430 G._____) Krankenkasse (KVG) 285 11 - 11 398 - - - Gesundheitskosten 100 10 10 10 - - - - Fremdbetreuung - 31 31 31 - - - - Mobilitätskosten - - - - 85 - - - Auswärtige Verpflegung 22 - - - 176 - - - Steuern 112 - - - 210 - - - Serafe 30 - - - 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 - - - 50 - - - pflichtversicherung Kommunikation 120 - - - 120 - - - Krankenkasse (VVG) 66 44 22 22 131 - - - Bedarf total: 2'797 664 631 642 3'334 630 630 630
- 59 - 4.4.2. Einkommen der Klägerin 4.4.2.1. Der Beklagte bringt als Novum vor, dass die Klägerin im Mai 2022 die I._____ gegründet habe, deren alleinige Geschäftsführerin sie sei. Mit dieser er- bringe sie Beratungsdienstleistungen. Welches Einkommen sie damit erziele, wisse er nicht. Es werde davon ausgegangen, dass die Klägerin bis zur alleinigen Obhut einer der Parteien mindestens ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– erziele (Urk. 118 Rz. 168). Weiter dürfte sich ihr Einkommen bei H._____ ab November 2022 wegen des Todes des Co-Präsidenten verdoppelt haben und damit mindes- tens Fr. 2'106.– betragen (Urk. 118 Rz. 67 und Rz. 169). 4.4.2.2. Die Klägerin stellt klar, sie erziele über die I._____ kein Einkommen und werde dies auch künftig nicht tun, solange sie weiterhin als …-rätin gewählt werde (Urk. 128 Rz. 61). Nur ein Übersetzungsauftrag sei bearbeitet worden. Dieser Auf- trag habe ein Honorar von Fr. 400.– generiert (Urk. 128 Rz. 30). Unter Verweis auf ihre Lohnabrechnungen von November 2022 bis Januar 2023 von H._____ bestrei- tet die Klägerin, seit November 2022 Fr. 2'106.– pro Monat zu verdienen (Urk. 128 Rz. 62). 4.4.2.3. Aus Urk. 130/2-3 geht hervor, dass die Klägerin bei H._____ auch nach Übernahme des alleinigen Präsidiums per November 2022 den bisherigen Be- schäftigungsgrad nicht erhöht und sich ihre Entschädigung nicht geändert hat. Die Kontoauszüge der I._____ von Mai 2022 bis Januar 2023 belegen die durch die Klägerin anerkannte und einzige Gutschrift von Fr. 400.– am 28. Oktober 2022. Dieses zusätzliche, einmalige Einkommen ist über die ganze Phase gesehen derart gering, dass es vernachlässigt werden kann und es beim durch die Vorinstanz an- gerechneten Einkommen von Fr. 6'290.– (Urk. 99 S. 83) bleibt. 4.4.3. Unterhaltsbeiträge in Phase 3 4.4.3.1. Für die Vergangenheit ist wegen der aufschiebenden Wirkung der Beru- fung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien jeweils die bei ihnen angefallenen Kinderkosten trugen (Urk. 99 S. 115). Nach Deckung der eigenen Bedarfe (exkl. Kinder und Überschussanteile) erzielt die Klägerin einen
- 60 - Überschuss von Fr. 3'493.– und der Beklagte einen von Fr. 2'407.–, was eine Summe von Fr. 5'900.– ergibt. Die Klägerin weist eine Leistungsfähigkeit von 59 % (Fr. 3'493.–/ Fr. 5'900.–) und der Beklagte eine von 41 % (Fr. 2'407.–/ Fr. 5'900.–) auf. Die Kinderzulagen von je Fr. 294.– werden im Haushalt der Klägerin angerech- net. Die danach ungedeckt bleibenden Barbedarfe exkl. Überschussansprüche in beiden Haushalten betragen für C._____ Fr. 1'000.–, für D._____ Fr. 967.– und für E._____ Fr. 978.–. Ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend hätte die Klägerin für den Barbe- darf von C._____ im Umfang von Fr. 590.–, jenen von D._____ im Umfang von Fr. 571.– und jenen von E._____ im Umfang von Fr. 577.– aufzukommen gehabt. Der Beklagte hätte Fr. 410.– für C._____, Fr. 396.– für D._____ und Fr. 401.– für E._____ übernehmen müssen. Die Klägerin hat sich folglich um Fr. 220.– (Fr. 590.– - Fr. 370.–) für C._____, Fr. 234.– (Fr. 571.– - Fr. 337.–) für D._____ und Fr. 229.– (Fr. 577.– - Fr. 348.–) für E._____ zu wenig an den Kinderkosten beteiligt. Diese Beträge hat sie dem Beklagten zurückzuerstatten. Nach Deckung der zu tra- genden Kinderkosten verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 1'755.– (Fr. 3'493.– - Fr. 1'738.–) und dem Beklagten einer von Fr. 1'200.– (Fr. 2'407.– - Fr. 1'207.–). Die Kinder partizipieren im Haushalt eines Elternteils je an einem Zehntel des Überschusses des anderen Elternteils, d.h. im Haushalt der Klägerin an je Fr. 120.– vom Überschuss des Beklagten und im Haushalt des Beklagten an je Fr. 176.– vom Überschuss der Klägerin. Werden die Überschussanteile mitein- ander verrechnet, schuldet die Klägerin dem Beklagten pro Kind Fr. 56.–. Für die Phase 3 hat die Klägerin dem Beklagten folgende rückwirkende Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen: Für C._____: Fr. 276.–, davon Fr. 56.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 290.–, davon Fr. 56.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 285.–, davon Fr. 56.– Überschussanteil. 4.4.3.2. Für die Zukunft schuldet die Klägerin Unterhaltsbeiträge (exklusive Kinder- zulagen): Für C._____: Fr. 236.– (Fr. 590.– - Fr. 410.– + Fr. 56.– Überschus- santeil);
- 61 - Für D._____: Fr. 231.– (Fr. 571.– - Fr. 396.– + Fr. 56.– Überschus- santeil); Für E._____: Fr. 232.– (Fr. 577.– - Fr. 401.– + Fr. 56.– Überschus- santeil). 4.5. Phase 4 (ab alleinige Obhut des Beklagten bis 30. April 2027) 4.5.1. Ausgangslage Der Grundbetrag des Beklagten steigt – durch die Klägerin anerkannt (Urk. 107 Rz. 87) – auf Fr. 1'350.– (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, a.a.O., S. 1). Zwischen den Parteien unbestritten und zutreffend ist auch, dass die Grundbeträge und die Wohnkosten der Kinder ab der alleinigen Obhut des Beklagten nur noch in seinem Haushalt anfallen (Urk. 98 Rz. 193 ff. und Urk. 107 Rz. 85). Die Wohnkosten der Klägerin in Zürich entfallen mit ihrem Wegzug ins Tes- sin (Urk. 98 Rz. 198 und Urk. 107 Rz. 86). Sie sind durch die Mietkosten der Woh- nung in G._____ von Fr. 1'760.– zu ersetzen (Urk. 30/21-22, Urk. 99 S. 98 und S. 100). Angesichts des ausgedehnten Besuchsrechts der drei Kinder erscheinen diese als angemessen. Ab der alleinigen Obhut sind die Kinderzulagen, die Kran- kenkassenprämien (KVG und VVG) und Gesundheitskosten der Kinder im Haus- halt des Beklagten einzusetzen. Für den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Ausübung des Besuchsrechts rechnete die Vorinstanz mit Mobilitätskosten von Fr. 241.– beim Beklagten und von (aufgerundet) Fr. 3.– bei C._____ und D._____ (Urk. 98 S. 103), was unbeanstandet blieb. Da der Beklagte auch bei seiner alleini- gen Obhut Bring- und Holpflichten wahrnimmt und die Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts bei der Klägerin pendeln müssen, können die Mobilitätskosten der Vorinstanz übernommen werden. Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe ihrer Einkommen, des Grundbetrags der Klägerin sowie der Wohnkosten des Beklagten und der Kinder. Der Klägerin wird ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. E. III.4.5.2), weshalb ihre Kosten für die auswärtige Verpflegung entsprechend zu erhöhen sind (vgl. E. III.4.5.8.). Die übrigen Positionen können – abgesehen von C._____s Einkommen und Grundbetrag sowie den neu zu berech- nenden Steuern – von der Phase 3 übernommen werden:
- 62 - Kl. Bekl. C._____ D._____ E._____ Einkommen str. str. s.u. 294 294 Grundbetrag str. 1'350 s.u. 400 400 Wohnkosten 1'760 str. str. str. str. Kranken- 285 398 11 - 11 kasse (KVG) Gesundheits- 100 - 10 10 10 kosten Fremdbetreu-
- - - - - ung Mobilitäts-
- 241 3 3 - kosten Auswärtige str. 176 - - - Verpflegung Serafe 30 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 50 - - - pflichtversi- cherung Kommunika- 120 120 - - - tion Kranken- 66 131 44 22 22 kasse (VVG) 4.5.2. Einkommen der Klägerin 4.5.2.1. Der Beklagte macht geltend, dass der Klägerin ein 100%-Pensum anzu- rechnen sei, wenn die Kinder unter seine Obhut gestellt würden. Das Einkommen aus der Tätigkeit als …-rätin betrage gemäss Vorinstanz Fr. 5'236.–. Dieses ent- spreche gemäss Klägerin einem 50%-Pensum. Ihr Pensum bei H._____ betrage 10 % und sie erhalte dafür Fr. 1'053.–. Entsprechend könne bei einem 100%-Pen- sum von einem Gesamteinkommen der Klägerin von Fr. 10'500.– netto ausgegan- gen werden (Urk. 98 Rz. 192). Auf dieses Einkommen komme die Klägerin auch, wenn sie neben dem ...-ratsmandat und ihrer Tätigkeit für H._____ Beratungs- dienstleistungen über die I._____ in einem 40%-Pensum erbringe. Mit einem sol- chen 40%-Pensum könne sie mindestens ein Einkommen von Fr. 4'250.– pro Mo- nat erzielen (Urk. 118 Rz. 174). Sodann müsse die Klägerin zum einen nicht unbe- dingt weiterhin …-rätin sein und könne zum anderen weiteren ergänzenden Tätig- keiten (VR-Mandaten etc.) nachgehen. Sie verdiene bereits aus ihrem 10%-Pen- sum bei H._____ Fr. 1'053.–, woraus sich ergebe, dass bei einem 100%-Pensum
- 63 - jedenfalls von einem Einkommen von Fr. 10'500.– ausgegangen werden könne (Urk. 118 Rz. 175). Es gehe nicht an, dass ihm bei alleiniger Obhut das Einkommen eines 80%-Pensums angerechnet werde, während der Klägerin lediglich ein 60%- Pensum angerechnet werde. Selbstverständlich würden die Besuchs- und Ferien- rechte der Klägerin sie nicht dazu berechtigen, nicht einer 100%igen Tätigkeit nach- zugehen. Er sei gerne bereit, die Kinder mehr zu betreuen, oder die Klägerin könne die Kinder durch ihre Mutter betreuen lassen (Urk. 118 Rz. 176). 4.5.2.2. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie keine Teilzeitarbeitsstelle in einem Angestelltenverhältnis ausübe, das ohne Weiteres hochgerechnet werden könne. Sie habe ergänzend zum ...-ratsmandat eine Stelle zu finden, die sich zeitlich mit den Sessionen vereinbaren lasse. Stellen wie das Co-Präsidium im Verband H._____, bei denen sie zeitlich derart flexibel sei, seien schwierig zu finden. Zu beachten sei ausserdem, dass sie sich beruflich im sozialen Bereich engagiere. Stellen in der sozialen Branche seien nicht gut bezahlt. Aufgrund des nun neu ge- stellten Antrags des Beklagten in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht sei es ihr zeitlich nicht möglich, ein 100%-Pensum in einem Anstellungsverhältnis auszu- üben. Es könne mit einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 10 % zu- sätzlich gerechnet werden. Damit würde sie ein Gesamteinkommen von rund Fr. 7'200.– erzielen (Urk. 107 Rz. 83). 4.5.2.3. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist der betroffenen Partei grundsätzlich eine hinreichende Übergangsfrist einzuräumen, um die recht- lichen Vorgaben in Tat umsetzen zu können. In Abhängigkeit vom Grad der Wie- deraufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls sind Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen werden (BGE 144 III 481 E. 4.6). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE220010 vom 17.06.2022, E. C.1.6.). Die Klägerin fordert indes keine Übergangs- frist. Da sie für ihren Wohnsitzwechsel nach Erhalt des vorliegenden Entscheids noch einige administrative Angelegenheiten (z.B. Kündigung der Wohnung in Zü- rich) zu regeln haben wird, ist davon auszugehen, dass sie weder unmittelbar weg-
- 64 - ziehen wird noch die alleinige Obhut des Beklagten sowie die Phase 4 sich aktua- lisieren werden. Als alternatives Standbein zur ...-ratstätigkeit hat die Klägerin be- reits die I._____ gegründet. Wäre die Klägerin nicht wiedergewählt worden, hätte sie die Einkünfte dieses Unternehmens zur Deckung ihres Bedarfs und jenen der Kinder sehr schnell steigern müssen. Vor diesem Hintergrund ist keine separate, nicht geforderte Übergangsfrist zu gewähren. Rein rechnerisch bedarf es eines fes- ten Startdatums der Phase 4. Der Wegzug der Klägerin wird für die Unterhaltsbe- rechnung hypothetisch auf den 1. Juni 2024 terminiert. Unternehmenszweck der I._____ sind Beratungen und Dienstleistungen für öffentliche oder private Unter- nehmen, Organisationen und Einrichtungen sowie Privatpersonen vor allem im Be- reich der (Re-)Organisation und Transformation aus ökologischer, sozialer, integra- tiver, Gender- oder Gleichstellungsperspektive. Das Unternehmen übernimmt auch Führungsmandate, Unternehmens- oder Einzelcoaching, (Aus-)Bildungs- und Prä- ventionskampagnen sowie politische Aktivitäten mit thematischem Bezug zum Un- ternehmenszweck. Es leuchtet nicht ein, weshalb es der Klägerin bei alleiniger Ob- hut hätte möglich sein sollen, einem 60%-Pensum nachzugehen, sie wegen aus- gedehnten Besuchsrechten aber bloss ein 70%- statt 100%-Pensum zu leisten ver- mögen sollte. Als selbstständig Erwerbstätige wird sie in der Einteilung ihrer Ar- beitszeit eine gewisse Flexibilität geniessen. Zudem kann sie wie bis anhin während der Zugfahrt vom Tessin nach Zürich und umgekehrt arbeiten (vgl. Urk. 107 Rz. 43). Ein zusätzliches 40%-Pensum aus selbstständiger Erwerbstätigkeit über die I._____ ist ihr neben ihren Besuchsrechten zuzumuten. Gestützt auf den statis- tischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www.gate.bfs.admin.ch/sala- rium/public/index.html#/calculation; zuletzt besucht am 12. Dezember 2023) liegt der Brutto-Lohnmedian für einen Beruf im Bereich Unternehmensberatung (Region: Tessin; Branche: Verw. und Führung von Unternehmen und Betrieben, Unterneh- mensberatung; Berufsgruppe: Betriebswirte und vergleichbare Spezialisten/innen; Stellung im Betrieb: 1+2 Stufe; Wochenstunden: 16.8 Stunden; Ausbildung: Univer- sitäre Hochschule; Alter: 40; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte) für Frauen bei Fr. 3'809.–. Der hypothetisch durch die Klägerin erzielbare Nettolohn beträgt abzüglich Sozialbeiträgen von 13 % (vgl. Urk. 30/18) Fr. 3'314.–. Zusam- men mit ihrer Tätigkeit als Nationalrätin (Fr. 5'237.–; Urk. 99 S. 83) und bei H._____
- 65 - (Fr. 1'053.–; Urk. 99 S. 83) ist ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 9'604.– anzurechnen. 4.5.3. Einkommen des Beklagten 4.5.3.1. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vor der Aufnahme seiner Selbst- ständigkeit bei der O._____ in einem 80%-Pensum Fr. 7'871.– zuzüglich Bonus verdient habe. Dieses Einkommen habe er als Unterhaltsverpflichteter mindestens wieder zu erzielen (Urk. 107 Rz. 84). 4.5.3.2. Der Beklagte entgegnet, dass von ihm bei alleiniger Obhut gemäss Schul- stufenmodell lediglich ein 50%-Pensum verlangt werden könne. Im Übrigen habe das Nettoeinkommen von Fr. 7'871.– Kinderzulagen von Fr. 750.– enthalten. Sein Nettolohn habe bei einem 90%-Pensum Fr. 7'871.– und auf ein 80%-Pensum hin- untergerechnet Fr. 6'329.82 betragen (Urk. 118 Rz. 177). 4.5.3.3. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen al- lerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik- handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 780 ff.). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 das Schulstufenmodell etabliert. Gemäss diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kinds eine Erwerbsar- beit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der Beklagte hätte somit bloss ein 50%-Pensum zu leisten. Aus seinen Rechtsschriften geht indes hervor, dass er weiterhin plant, in einem 80%-Pensum tätig zu sein (Urk. 98 S. 101). Ein überobligatorisch erzieltes Einkom- men ist für die Unterhaltsberechnung beachtlich. Als Einkommen ist dem Beklagten auch bei alleiniger Obhut über die Kinder sein durch die Vorinstanz ermitteltes und durch ihn nicht beanstandetes Einkommen von Fr. 5'741.– (Urk. 98 Rz. 192 ff. und Urk. 99 S. 89) einzusetzen. Mit diesem übertrifft er das durch die Klägerin behaup-
- 66 - tete frühere Einkommen bei der O._____ ohne Weiteres, wenn dieses auf ein 50%- Pensum (Fr. 4'919.–) hinuntergerechnet würde. 4.5.4. Einkommen von C._____ Ab August 2026 steigt die gesetzliche Kinderzulage von C._____ auf Fr. 250.– (vgl. § 4 Abs. 1 EG FamZG), sodass er zusammen mit den vertraglichen Kinderzulagen der Klägerin von Fr. 94.– (Urk. 99 S. 89) Fr. 344.– erhält. Im Durchschnitt beträgt seine Kinderzulage in Phase 4 Fr. 307.– (26 Monate x Fr. 294.– und 9 Monate x Fr. 344.–). 4.5.5. Grundbetrag der Klägerin 4.5.5.1. Die Parteien sind sich uneinig, ob vom Grundbetrag der Klägerin bei alter- nierender Obhut (Fr. 1'275.–) für die Phase 4 Fr. 175.– oder bloss Fr. 75.– abzu- ziehen sind (Urk. 98 Rz. 198 und Urk. 107 Rz. 86). 4.5.5.2. Wie bereits erwähnt sind für die Bedarfsermittlung die "Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" massgebend (BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese gestehen einem alleinstehenden Schuldner einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– zu (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, a.a.O., S. 1). Die Klägerin hat Anrecht auf einen Grundbetrag von Fr. 1'200.–. 4.5.6. Grundbetrag von C._____ Der Grundbetrag von C._____ erhöht sich ab Juli 2024 um Fr. 200.– auf Fr. 600.– (Urk. 98 Rz. 201, Urk. 107 Rz. 90 und Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz, a.a.O., S. 1). Im Durchschnitt beträgt sein Grundbetrag in Phase 4 Fr. 594.– (1 Monat x Fr. 400.– und 34 Monate x Fr. 600.–). 4.5.7. Wohnkosten des Beklagten und der Kinder 4.5.7.1. Die Vorinstanz erwog – ausgehend von der alleinigen Obhut der Klägerin in G._____ –, der Beklagte werde die Wohnung an der P._____-strasse wohl auch weiterhin bewohnen. Es erscheine angemessen, dass der Beklagte in dieser Woh-
- 67 - nung bleibe, da die Kinder aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts öfters beim Beklagten sein und auch dort übernachten würden. Zudem hätten sich die Kinder auch an diese Wohnung des Beklagten gewöhnt. Eine Beibehaltung der Wohnung des Beklagten sei somit im Interesse des Kindswohls. Die Wohnkosten von Fr. 2'149.– seien für eine solche Wohnung angemessen. Die Klägerin verlange, dass dem Beklagten für die Wohnung nur Fr. 1'800.– angerechnet würden. Dies würde aber bedeuten, dass der Beklagte die Wohnung wechseln müsste, was aus den genannten Gründen gerade nicht geboten sei. Deshalb würden dem Beklagten für die Wohnung inkl. Nebenkosten Fr. 2'149.– eingesetzt (Urk. 99 S. 104). 4.5.7.2. Die Klägerin fordert, dass für die Wohnkosten des Beklagten und der Kin- der vom Mietzins der Wohnung an der L._____-strasse (Fr. 1'800.–) auszugehen sei. Nach ihrem Auszug könne der Beklagte dort wieder einziehen. Die Wohnung an der L._____-strasse sei den Kindern bestens vertraut und liege in Gehdistanz zur Wohnung an der P._____-strasse. Der Beklagte habe selbst ausgeführt, wieder in die Wohnung zurückzuziehen, sei überlegenswert (Urk. 107 Rz. 85). 4.5.7.3. Der Beklagte wendet ein, es sei unsicher, ob die Klägerin die Wohnung an der L._____-strasse tatsächlich verlassen werde, wenn ihr der Umzug mit den Kin- dern nicht bewilligt werde. Es sei auf die effektiven Kosten der aktuell von ihm und den Kindern bewohnten Wohnung abzustellen (Urk. 118 Rz.178). 4.5.7.4. Aus den Akten und Parteibehauptungen geht nicht hervor, ob die Wohnung an der L.____-strasse noch auf beide Parteien lautet (Urk. 32/26) oder mittlerweile auf die Klägerin allein überschrieben wurde. In letztere Richtung weist ihre Aus- sage, dass sie die Wohnung kündigen werde, sobald sie definitiv ins Tessin ziehe (Prot. I S. 29). Eine Weiterführung oder Übernahme durch den Beklagten war kein Thema. Unklar bleibt, ob der Beklagte mit den Kindern die Wohnung an der L._____-strasse – allenfalls als Nachmieter – überhaupt und zum selben Mietzins wieder übernehmen könnte. Überdies sind die Mietkosten der Wohnung an der P._____-strasse von Fr. 2'149.– angesichts der drei Kinder, der finanziellen Ver- hältnisse der Parteien und der der Klägerin gestatteten Wohnkosten von Fr. 1'760.– im Tessin nicht zu beanstanden. Es rechtfertigt sich nicht, beim Haushalt des Be- klagten einen tieferen Mietzins als bisher zu berücksichtigen.
- 68 - 4.5.8. Kosten für auswärtige Verpflegung der Klägerin Die Klägerin macht geltend, aufgrund der um ca. 10 % erhöhten Erwerbstätigkeit würden Fr. 22.– mehr für die auswärtige Verpflegung anfallen (Urk. 107 Rz. 86), was der Beklagte nicht bestreitet (Urk. 108 Rz. 179). Da ihr nicht ein um 10 % son- dern um 30 % höheres Arbeitspensum angerechnet wird, sind Fr. 66.– mehr, mithin insgesamt Fr. 88.– für die auswärtige Verpflegung im Bedarf der Klägerin einzuset- zen. 4.5.9. Steuern 4.5.9.1. Das hypothetische Jahreseinkommen der Klägerin beläuft sich auf Fr. 115'248.– (12 Monate x Fr. 9'604.–). Von der unbeanstandeten vorinstanzlichen Methode ausgehend, sind die im Jahr 2020 durch die Klägerin deklarierten Berufs- auslagen von insgesamt Fr. 24'940.– (Urk. 65/1 S. 8) von 80 % auf 100 % hochzu- rechnen, was Fr. 31'175.– ergibt. Die Summe der Abzüge (exkl. Kinderunterhalt) erhöht sich damit um die Differenz von Fr. 6'235.–, während die steuerfreien Be- träge (Sozialabzüge) von Fr. 13'500.– bzw. Fr. 9'750.– für Kinder in ihrem Haushalt nicht mehr berücksichtigt werden können (§ 34 lit. a Legge tributaria/TI und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer sind Fr. 60'929.– (Fr. 68'194.– + Fr. 6'235.– - Fr. 13'500.–) und für die Bundessteuer Fr. 61'029.– (Fr. 64'544.– + Fr. 6'235.– - Fr. 9'750.–) zu subtrahieren (Urk. 65/1 S. 3). Für die Unterhaltsberechnung wird angenommen, dass die Klägerin in dieser Phase die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge begleicht. Für Phase 1 schuldet die Klägerin gemäss unangefochtener vorinstanzlicher Berechnung (ge- rundet) Fr. 34'027.– (Urk. 99 S. 105). Für Phase 2 hat die Klägerin dem Beklagten Fr. 10'638.– (6 Monate x Fr. 1'773.–) und mit Zustellung des vorliegenden Ent- scheids im Februar 2024 für Phase 3 Fr. 26'381.– (31 Monate x Fr. 851.–) zu er- statten. Hinzu kommen die in Phase 4 zu leistenden Unterhaltsbeiträge von (ge- schätzt und exkl. Kinderzulagen) Fr. 57'000.–. Insgesamt wird die Klägerin im Jahr 2024 (geschätzt) Fr. 128'046.– an Unterhaltsbeiträgen abziehen können. Die Klä- gerin wird im Jahr 2024 kein steuerbares Einkommen erzielen. Für die rückwirken- den Unterhaltsbeiträge wird die Klägerin mutmasslich ihr Vermögen von Fr. 185'044.– (Urk. 65/1 S. 4) angreifen müssen, sodass sich dieses auf
- 69 - Fr. 113'998.– (Fr. 185'044.– - Fr. 71'046.–) verringern wird. Gemäss Steuerrechner des Kantons Tessin (Anno: 2023; Stato civile: Persona una; Comune: Q._____; Reddito nel Cantone: Fr. 0.–; Reddito complessivo: Fr. 0.–; Sostanza nel Cantone: Fr. 113'998.–; Sostanza complessiva: Fr. 113'998.–; Reddito in Svizzera: Fr. 0.–; Reddito complessivo: Fr. 0.–) fallen bei der Klägerin im 2024 kein Steuern an. Spä- testen ab dem Jahr 2025 entfallen wegen des Umzugs nach G._____ die Mehrkos- ten bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Die Abzüge reduzieren sich somit für die Staats- und Gemeindesteuer auf Fr. 44'789.– (Fr. 60'929.– - Fr. 16'140.–) und für die Bundessteuer auf Fr. 44'889.– (Fr. 61'029.– - Fr. 16'140.–; Urk. 65/1 S. 8). Vom Jahreseinkommen der Klägerin von Fr. 115'248.– sind für die Staats- und Gemein- desteuer Abzüge von Fr. 101'789.– (Fr. 44'789.– + geschätzte Unterhaltsbeiträge von Fr. 57'000.–) und für die Bundessteuer Abzüge von Fr. 101'889.– (Fr. 44'889.– + geschätzte Unterhaltsbeiträge von Fr. 57'000.–) zu subtrahieren, was eine Diffe- renz von Fr. 13'459.– bzw. Fr. 13'359.– ergibt. Bei diesen steuerbaren Einkünften und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 113'998.– fallen gemäss Steuerrechner des Kantons Tessin Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 167.– und Bundessteu- ern von Fr. 0.– an. Der monatlicher Steuerbetrag entspricht Fr. 14.–. Im Durch- schnitt hat die Klägerin in der Phase 4 eine monatliche Steuerlast von Fr. 11.– (7 Monate x Fr. 0 und 28 Monate x Fr. 14.–). 4.5.9.2. Der Beklagte generiert ein Jahreseinkommen von Fr. 68'892.– (12 Monate x Fr. 5'741.–). Zu seinen Einkünften sind die Kinderzulagen von Fr. 10'740.– (12 Monate x 2 Kinder x Fr. 294.– und 12 Monate x Fr. 307.–) und die Kinderunterhalts- beiträge von (geschätzt und exkl. Kinderzulagen) Fr. 128'046.– zu addieren, wor- aus eine Summe von Fr. 207'678.– resultiert. Die Abzüge können von Phase 2 übernommen werden. Neu steht dem Beklagten mit der alleinigen Obhut bei den steuerfreien Beträgen (Sozialabzüge) der gesamte Kinderabzug von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'600.– pro Kind zu (§ 34 Abs. 1 lit. a StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG), womit von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 49'770.– (Fr. 32'331.– + Fr. 3'939.– + 13'500.–) und für die Bundessteuer Fr. 40'680.– (Fr. 26'691.– + Fr. 3'939.– + 10'050.–) abzuziehen sind (Urk. 67/4 S. 3 und E. III.4.3.3.3.). Die steuerbaren Einkünfte belaufen sich für die Staats- und Gemein- desteuer auf Fr. 157'908.– (Fr. 207'678.– - Fr. 49'770.–) und für die Bundessteuern
- 70 - auf Fr. 166'998.– (Fr. 207'678 - Fr. 40'680.–). Als steuerbares Vermögen sind Fr. 186'867.– einzusetzen (Urk. 67/4 S. 4). Der Beklagte profitiert vom Verheirate- tentarif (§ 35 Abs. 2 StG und Art. 36 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 2 DBG). Mit dem Steuer- rechner des Kantons Zürich (Steuerjahr 2023) ergibt sich für den konfessionslosen, in der Stadt Zürich lebenden Beklagten eine Steuerlast von Fr. 21'567.– für die Staats- und Gemeindesteuer und von Fr. 7'243.– für die Bundessteuer, was zu ei- ner monatlichen Steuerbelastung von Fr. 2'401.– führt. Pro Kind ist von der Ge- samtsteuerschuld des Jahres 2024 im Haushalt des Beklagten ein prozentualer An- teil von 22 % (Fr. 46'262.–/Fr. 207'678.–) auszuscheiden. Im Jahr 2024 ist den Kin- dern folglich je ein Steueranteil von gerundet Fr. 528.– zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 817.– verbleibt beim Beklagten. Ab dem Jahr 2025 sind die Einkünfte des Beklagten auf Fr. 136'632.– (Fr. 68'892.– + Fr. 10'740 + Fr. 57'000.–) zu beziffern. Nach Berücksichtigung der Abzüge und steuerfreien Beträge (Sozialabzügen) sind im Steuerrechner des Kantons Zürich als steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 86'862.– (Fr. 136'632.– - Fr. 49'770.–) bzw. die Bundes- steuern Fr. 95'952.– (Fr. 136'632.– - Fr. 40'680.–) und als steuerbares Vermögen Fr. 186'867.– (Urk. 67/4 S. 4) anzugeben. Es resultiert eine monatliche Steuerlast im Haushalt des Beklagten von Fr. 789.–. Auf jedes Kindes entfallen 17 % (Fr. 22'580.–/Fr. 136'632.–), mithin Fr. 134.–. Beim Beklagten verbleiben Fr. 387.– . Die durchschnittlichen Steuerbeträge in Phase 4 betragen Fr. 473.– (7 Monate x Fr. 817.– und 28 Monate x Fr. 387.–) für den Beklagten und Fr. 213.– (7 Monate x Fr. 528.– und 28 Monate x Fr. 134.–) pro Kind. 4.5.10. Unterhaltsbeiträge in Phase 4 4.5.10.1. Die Einkommen und Bedarfe lassen sich tabellarisch wie folgt zusammen- fassen: Einkommen Klägerin Fr. 9'604.– Einkommen Beklagter Fr. 5'741.– Einkommen C._____ Fr. 307.– (Kinderzulagen) Einkommen D._____ Fr. 294.– (Kinderzulagen)
- 71 - Einkommen E._____: Fr. 294.– (Kinderzulagen) Total Einkommen: Fr. 16'240.– Bedarf Klägerin: Fr. 3'710.– Bedarf Beklagter: Fr. 3'828.– Bedarf C._____ beim Beklagten Fr. 1'305.– Bedarf D._____ beim Beklagten Fr. 1'078.– Bedarf E._____ beim Beklagten Fr. 1'086.– Total Bedarf: Fr. 11'007.– 4.5.10.2. Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere El- ternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Kläge- rin schuldet dem Beklagten für den Barunterhalt von C._____ Fr. 998.– (Fr. 1'305.–
- Fr. 307.–), von D._____ Fr. 784.– (Fr. 1'078.– - Fr. 294.–) und von E._____ Fr. 792.– (Fr. 1'086.– - Fr. 294.–). Nach Deckung ihres Bedarfs und der Barunter- halte der Kinder verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 3'320.–, an dem die Kinder je zu einem Fünftel, mithin Fr. 664.– partizipieren. Die Klägerin ist in Phase 4 somit zu verpflichten, dem Beklagten folgende Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. von ihr bezogene Kinderzulagen zu bezahlen: Für C._____:Fr. 1'662.–, davon Fr. 664.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 1'448.–, davon Fr. 664.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 1'456.–, davon Fr. 664.– Überschussanteil. 4.6. Phase 5 (ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung auch über die Volljährigkeit hinaus) 4.6.1. Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass auch die Grundbeträge von D._____ und E._____ ab Mai 2027 je Fr. 600.– betragen (Urk. 98 Rz. 202 und Urk. 107 Rz. 90). Für die Kinderzulage von C._____ ist kein Durchschnittswert mehr einzusetzen, sondern Fr. 344.– (vgl. E. III.4.5.4.). Die durch die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge weichen so geringfügig von jenen der Phase 4 ab, dass für die Steuerbeträge auf diejenigen ab dem Jahr 2025 abgestellt werden kann. Die Einkommen und Bedarfe präsentieren sich wie folgt:
- 72 - Kl. Bekl. C._____ D._____ E._____ Einkommen 9'604 5'741 344 294 294 Grundbetrag 1'200 1'350 600 600 600 Wohnkosten 1'760 859 430 430 430 Kranken- 285 398 11 - 11 kasse (KVG) Gesundheits- 100 - 10 10 10 kosten Fremdbetreu-
- - - - - ung Mobilitäts-
- 241 3 3 - kosten Auswärtige 88 176 - - - Verpflegung Steuern 14 387 134 134 134 Serafe 30 30 - - - Hausrat- und Privathaft- 50 50 - - - pflichtversi- cherung Kommunika- 120 120 - - - tion Kranken- 66 131 44 22 22 kasse (VVG) Total 3'713 3'742 1'232 1'199 1'207 4.6.2. Die durch die Klägerin zu tragenden Barunterhalte betragen für C._____ Fr. 888.– (Fr. 1'232.– - Fr. 344.–), für D._____ Fr. 905.– (Fr. 1'199.– - Fr. 294.–) und für E._____ Fr. 913.– (Fr. 1'207.– - Fr. 294.–). Hinzu kommt je ein Fünftel des Überschusses der Klägerin (Fr. 637.–), sodass sie für die Phase 5 folgende Kinder- unterhaltsbeiträge zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen hat: Für C._____:Fr. 1'525.–, davon Fr. 637.– Überschussanteil; Für D._____: Fr. 1'542.–, davon Fr. 637.– Überschussanteil; Für E._____: Fr. 1'550.–, davon Fr. 637.– Überschussanteil.
5. Ausserordentliche Kinderkosten 5.1. Die Vorinstanz erkannte, dass die Parteien ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen hätten, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem
- 73 - Dritten übernommen würden. Zudem wies sie die Parteien darauf hin, dass zusätz- liche Kinderkosten für Hobbys, Klassenlager, Ferienlager, übliche Schulkosten etc. zunächst aus einem allfälligen Überschussanteil der drei Kinder gedeckt werden müssten (Urk. 99 S. 123). 5.2. Die Parteien stellen sich auf den Standpunkt, dass ausserordentliche Kosten zum Unterhalt gehören würden und entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen seien. Uneinig sind sie sich über ihre Leistungsfähigkeit (Urk. 98 Rz. 203 und Urk. 107 Rz. 92). 5.3. Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Die vorinstanzliche Regelung betreffend ausserordentliche Kin- derkosten ist aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür keine Grundlage be- steht. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Be- teiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer ZH LE230003 vom 14.07.2023, E. III.2.2.)
6. Erziehungsgutschriften Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungs- gutschrift an (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Änderungen in der Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam (Art. 52fbis Abs. 7 AHVV). Wenn bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht über einen Wechsel des Auf- enthaltsorts von Kindern zu entscheiden hat, ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil – auch bei für ihn negativem Verfahrensausgang – wegzieht (BGE 142 III 481 E. 2.5). Ab 1. Januar 2025 sind die Erziehungsgutschriften folglich dem Beklagten anzurechnen.
- 74 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beider Verfahren – des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens – sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Beru- fungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig ob- siegt, werden die Prozesskosten beider Verfahren nach dem Ausgang des Verfah- rens beziehungsweise nach dem Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn die Parteien in guten Treuen um nicht vermögens- rechtliche Kinderbelange streiten (OGer ZH LE220027 vom 16.11.2022, E. 4.6. f.). Die Parteien prozessierten weit überwiegend über nicht vermögensrechtliche Kin- derbelange, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Verfahrenskosten des erstin- stanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens je hälftig aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Gerichtskosten blieb unbeanstandet und erweist sich als angemessen. Das vor- instanzliche Kostendispositiv ist demnach zu bestätigen. Die Höhe der Gerichtsge- bühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 10'000.– als angemessen.
2. Das von der Kindervertreterin geltend gemachte Honorar von Fr. 6'204.15 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer und Fr. 78.– für Barauslagen) für das Berufungsverfah- ren blieb von den Parteien unkommentiert. Bei der nichtanwaltlichen Kindervertre- tung kommen grundsätzlich die Entschädigungsrichtlinien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten. Massgeblich für die Beurteilung des Honorars von F._____ sind die gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB und § 21 Abs. 4 EG KESR erlassenen Ausführungsbestimmungen, mithin die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV; BGE 142
- 75 - III 153 E. 5.3.4.2; BGer 5A_397/2021 vom 10. November 2022 E. 4. ff.; OGer ZH PQ210045 vom 05.08.2021, E. 3.3). Diese sieht einerseits eine aufgrund verschie- dener Kriterien bemessene pauschale Entschädigung innerhalb eines gewissen Rahmens vor (§ 2 ff. ESBV), andererseits eine Entschädigung nach Zeitaufwand, wenn für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ESBV), wobei in diesen Fällen der Stundenansatz festzulegen ist (§ 5 Abs. 2 lit. c ESBV). Gemäss § 5 Abs. 3 ESBV richtet sich der Stundenansatz nach branchenüblichen Ansätzen. In der Praxis beträgt die nach Zeitaufwand be- messene Entschädigung zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.–. Der Ausbildung, dem ge- forderten Fachwissen und den notwendigen Fähigkeiten einer Kindervertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wo- bei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Komplexität eines Falles ein Stundenansatz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindervertretung rechtfer- tigt (OGer ZH PQ210045 vom 05.08.2021, E. 3.7). Vor hiesiger Kammer erreichten die durch die Kindervertreterin (erneut) zu beleuchtenden Aspekte des Kindes- wohls und Kinderwillens keine derartige Schwierigkeit, weshalb es beim Stunden- ansatz von Fr. 150.– bleibt. Wird der durch die Kindervertreterin geltend gemachte und durch ihr Leistungsjournal plausibilisierte Zeitaufwand von 25.83 Stunden mit Fr. 150.– multipliziert, beträgt der Honoraranspruch von F._____ Fr. 3'874.50. Die Barauslagen von Fr. 78.– sind ausgewiesen (Urk. 154). Für Leistungen, die vor In- kraftreten des neuen Steuersatzes der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht (Art. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Die Mehrwertsteuer für die im Jahr 2023 erbrach- ten Leistungen beträgt 7.7 Prozent (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG). Mehr begehrt die Kindervertreterin auch nicht. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist die Kinder- vertreterin direkt aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'256.85 (Fr. 3'874.50 Honorar, Fr. 78.– Barauslagen und Fr. 304.35 Mehrwertsteuer) zu entschädigen (BK ZPO- Sterchi, Art. 95 N 10c).
- 76 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des Urteils des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom
20. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Klägerin wird nicht erlaubt, den Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ nach G._____ zu verlegen. Ab Wegzug der Klägerin befindet sich der Wohnsitz von C._____, E._____ und D._____ am Wohnsitz des Beklagten.
3. Dem Beklagten wird ab Wegzug der Klägerin die alleinige Obhut über C._____, E._____ und D._____ zugeteilt.
4. Ab Wegzug der Klägerin ist diese berechtigt und verpflichtet, C._____, E._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Wochenend-Rhythmus bis Schuljahr 2024/2025:
- An zwei von drei aufeinanderfolgenden Wochenenden, jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei der Beklagte verpflichtet ist, die Kinder der Klägerin an einem der beiden Betreuungswochenenden zu brin- gen und wieder zu holen. Wochenend-Rhythmus ab Schuljahr 2024/2025:
- Jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen. Jeden dritten Mittwochnachmittag in Zürich, wobei die Klägerin Rücksicht auf das Programm und die Termine der Kinder (Sport, Kindergeburtstage etc.) zu nehmen hat.
- 77 - Feiertage:
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen;
- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, die Abholung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen;
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, wobei die Klägerin verpflichtet ist, die Abho- lung und Rückbringung der Kinder zu organisieren und wahrzunehmen. Ferien:
- in Jahren mit gerader Jahreszahl in der ersten Woche der Weihnachtsferien ab Schulschluss (inkl. Weihnachtsfeiertage);
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weihnachtsfe- rien bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr (inkl. Silvester und Neujahr);
- während folgenden weiteren 6 Schulferienwochen:
- in der ersten Woche der Sportferien (Freitag vor den Ferien, Schul- schluss, bis Freitag der ersten Ferienwoche, 18.00 Uhr);
- in der zweiten Woche der Frühlingsferien (Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr, bis Sonntag vor Ferienschluss, 19.00 Uhr), ausser wenn Os- tern in die zweite Woche der Schulferien fällt und nach obenstehender Regelung der Beklagte die Kinder über Ostern betreut [in Jahren mit gera- der Jahreszahl], dann betreut die Klägerin die Kinder stattdessen in der ersten Woche der Frühlingsferien (Freitag vor den Ferien, Schulschluss, bis Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr);
- drei Wochen am Stück in den Sommerferien (in Jahren mit gerader Jah- reszahl die ersten drei Ferienwochen, ab Schulschluss bis Freitag der dritten Ferienwoche, 18.00 Uhr), in Jahren mit ungerader Jahreszahl die letzten drei Ferienwochen (Freitag der zweiten Ferienwoche, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend vor Schulbeginn, 19.00 Uhr);
- in der ersten Woche der Herbstferien (ab Schulschluss bis Freitag erste Ferienwoche, 18.00 Uhr). Der Beklagte ist verpflichtet, die Kinder auf Ferienbeginn zur Klägerin zu brin- gen, während diese verpflichtet ist, die Kinder am Ende der Ferien zum Beklag- ten zurückzubringen. In der übrigen Zeit werden C._____, E._____ und D._____ durch den Beklagten betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache sind vorbehalten.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten rückwirkend folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 78 - Für C._____:
- Fr. 663.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021, inkl. Überschussan- teil von Fr. 94.20;
- Fr. 323.– ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021, inkl. Überschussanteil von Fr. 53.–;
- Fr. 276.– ab 1. August 2021 bis 29. Februar 2024, inkl. Überschussan- teil von Fr. 56.–. Für D._____:
- Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021, inkl. Überschussan- teil von Fr. 94.20;
- Fr. 729.– ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021, inkl. Überschussanteil von Fr. 53.–;
- Fr. 290.– ab 1. August 2021 bis 29. Februar 2024, inkl. Überschussan- teil von Fr. 56.–. Für E._____:
- Fr. 1'086.20 ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021, inkl. Überschussan- teil von Fr. 94.20;
- Fr. 721.– ab 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021, inkl. Überschussanteil von Fr. 53.–;
- Fr. 285.– ab 1. August 2021 bis 29. Februar 2024, inkl. Überschussan- teil von Fr. 56.–.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Für C._____:
- Fr. 236.– ab 1. März 2024 bis zur alleinigen Obhut des Beklagten, inkl. Überschussanteil von Fr. 56.–;
- Fr. 1'662.– ab der alleinigen Obhut des Beklagten bis 30. April 2027, inkl. Überschussanteil von Fr. 664.–;
- Fr. 1'525.– ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung auch über die Volljährigkeit hinaus, inkl. Überschus- santeil von Fr. 637.–. Für D._____:
- Fr. 231.– ab 1. März 2024 bis zur alleinigen Obhut des Beklagten, inkl. Überschussanteil von Fr. 56.–;
- Fr. 1'448.– ab der alleinigen Obhut des Beklagten bis 30. April 2027, inkl. Überschussanteil von Fr. 664.–;
- 79 -
- Fr. 1'542.– ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung auch über die Volljährigkeit hinaus, inkl. Überschus- santeil von Fr. 637.–. Für E._____:
- Fr. 232.– ab 1. März 2024 bis zur alleinigen Obhut des Beklagten, inkl. Überschussanteil von Fr. 56.–;
- Fr. 1'456.– ab der alleinigen Obhut des Beklagten bis 30. April 2027, inkl. Überschussanteil von Fr. 664.–;
- Fr. 1'550.– ab 1. Mai 2027 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung auch über die Volljährigkeit hinaus, inkl. Überschus- santeil von Fr. 637.–.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender For- mel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 7 und 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden ab dem
1. Januar 2025 dem Beklagten allein angerechnet. Es ist Sache des Beklagten, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 10 bis 12) wird bestä- tigt.
- 80 -
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'256.85 Honorar Kindervertreterin Fr. 14'256.85 Total
4. F._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'256.85 aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem durch den Beklagten geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 10'000.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'871.55 zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindervertreterin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 81 - Zürich, 7. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st