Sachverhalt
von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts da- ran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 11; BSK ZPO-Steck, Art. 296 N 12). Das be- deutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). Ferner ist aufgrund des Offizialgrundsatzes in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO auch die Abänderung der erhobenen Be- rufungsanträge in Kinderbelangen ohne Weiteres zulässig, da die Berufungs- instanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren (ursprünglich) beantragt wurde (vgl. ausführlich ZK ZPO- Reetz, Art. 317 N 76).
4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht explizit angefochten wurden die Dispositivziffern 8 (Indexklausel) und 9 (finanzielle Grundlagen). Sie hängen indes untrennbar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie nicht rechtskräf- tig zu erklären sind. III. 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die von der Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Klägerin.
- 20 - 1.2.1. Für die rechtlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 58), allerdings mit folgender Korrektur in Bezug auf die Berechnung des Überschussanteils. 1.2.2. Auch Kinder von unverheirateten Eltern haben Anspruch auf einen Über- schussanteil. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für die Berechnung des Überschussanteils des Kindes – im Gegensatz zur Berechnung bei verheirateten Eltern – einzig der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend ist. In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht mitt- lerweile mit voller Kognition klargestellt, dass bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter der Alleinobhut stehen, der Überschuss im Verhältnis zwei zu eins auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtig- te Kind aufzuteilen ist. Dabei sei es im Rahmen einer konkreten Berechnungsme- thode nicht tunlich, bei der Überschussverteilung virtuell einen grossen Kopf für den Elternteil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch habe und nicht berechtigt sei, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren. Vielmehr habe es bei einer Verteilung des Überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt seien. Bei einer virtuellen Zuweisung von Überschussanteilen an den unverheirateten ande- ren Elternteil würde nicht das Kind, sondern der Unterhaltspflichtige in nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarender Weise bessergestellt. Dem in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterium der Leistungsfähigkeit – welche ohne Unterhaltspflicht gegenüber dem betreuenden Elternteil in der Regel sogar grös- ser sei – wäre nicht angemessen Rechnung getragen, wenn virtuell ein Über- schussanteil für einen mangels eines (nach-)ehelichen Verhältnisses nicht unter- haltsberechtigten Elternteil ausgeschieden, dieser aber reell beim Unterhalts- pflichtigen verbleiben und so zu einem künstlich überhöhten Überschussanteil führen würde (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023, E. 2.6 f. m.w.H.). 1.3. Am tt.mm.2020 wurden die Beklagte und D._____ (nachfolgend Kindsva- ter) Eltern eines Sohnes namens E._____. Die Eltern leben getrennt. Für die Er- mittlung der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist
- 21 - nachfolgend neben der Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien auch auf jene des Kindsvaters und E._____s einzugehen.
2. Einkommen Kindsvater 2.1. Die Vorinstanz ging beim Kindsvater ausgehend vom Steuerjahr 2019 für sämtliche Phasen von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'825.– aus. Die Vorbringen der Beklagten, wonach der Kindsvater arbeitslos sei und daher nicht für den Bedarf von E._____ aufkommen könne, hielt sie für unbelegt und erwog, dass der Kindsvater selbst bei Annahme einer Arbeitslosigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr 7'060.– anspruchsberechtigt wäre (Urk. 68 S. 30). 2.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kindsvater sei im Jahr 2020 arbeits- los geworden und seit dem 6. Oktober 2020 beim RAV G._____ gemeldet. Im Jahr 2020 habe er ein Nettoeinkommen von F. 44'190.– resp. Fr. 3'682.50 pro Monat erzielt. Im Jahr 2021 habe er von der Arbeitslosenversicherung Taggelder in der Höhe von Fr. 77'658.– resp. Fr. 6'471.50 pro Monat erhalten (Urk. 67 S. 8). In der Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 anerkennen die Kläger die Höhe der Taggeldzahlungen von gerundet Fr. 6'470.–, stellen sich allerdings auf den Standpunkt, dass dieser Betrag ab dem 1. Mai 2020 anzurechnen sei, da der Kindsvater bereits in den Monaten Mai bis August 2020 nicht gearbeitet, sich aber erst am 6. Oktober 2020 beim RAV gemeldet habe. Zudem seien in seinem Ein- kommen für den gesamten Zeitraum Fr. 90.– aus Wertschriftenertrag zu berück- sichtigen (Urk. 77 S. 6 f.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 bestreiten sie die Ar- beitslosigkeit des Kindsvaters und bringen vor, die Taggeldzahlungen seien im Oktober 2022 ausgelaufen. Da der Kindsvater bei der letzten Arbeitsstelle monat- lich Fr. 8'087.– netto verdient habe, sei wieder von diesem Einkommen auszuge- hen (Urk. 95 S. 6). 2.3. Das monatliche Einkommen des Kindsvaters im Jahr 2020 in der Höhe von gerundet Fr. 3'685.– inkl. Wertschriftenertrag von Fr. 90.– ist durch die einge- reichte Steuererklärung 2020 belegt (Urk. 70/10). Für das Jahr 2021 sind monatli- che Taggeldleistungen von Fr. 6'470.– ausgewiesen (Urk. 70/6). Entgegen der
- 22 - Ansicht der Kläger ist dem Kindsvater für das Jahr 2020 kein höheres (hypotheti- sches) Einkommen anzurechnen. Dass der Kindsvater sich deshalb am 6. Okto- ber 2020 beim RAV gemeldet habe, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, geht nicht aus den Akten hervor. Ein unredliches Verhalten, das die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach sich zöge (vgl. ausführlich E. III.5.3.1.), kann ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 3'685.– monatlich anzurechnen ist. Für den Zeitraum ab
1. Januar 2021 ist für alle Phasen von monatlich Fr. 6'470.– zuzüglich Fr. 90.– aus Wertschriftenertrag, somit gesamthaft Fr. 6'560.–, auszugehen. Einerseits ist angesichts des Alters des Kindsvaters und seiner langen Arbeitslosigkeit auch ab Oktober 2022 nicht von einem Einkommen in der von den Klägern behaupteten Höhe auszugehen. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Wertschriftenertrag von Fr. 90.– monatlich nur im belegten Jahr 2020 erzielt worden ist.
3. Bedarf Kindsvater 3.1. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Bedarf des Kindsvaters. Die Be- klagte rechnet diesem einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'095.75 an, zusammen- gesetzt aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350.– (ab 1. Januar 2022), der Miete von Fr. 1'955.–, Krankenkassenprämien von Fr. 440.75, Kommunikationskosten von Fr. 150.– und einem Beitrag für Arbeitssuche von Fr. 200.– (Urk. 67 S. 9). 3.2.1. Die Kläger verlangen, der Grundbetrag des Kindsvaters sei durchgehend auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Für die Periode bis Januar 2022 anerkenne die Be- klagte, dass E._____ bei ihr gelebt habe. Da die Beklagte den strikten Beweis für eine Wohnsitzänderung von E._____ nicht erbracht habe, sei auch für die übrige Zeit von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– monatlich auszugehen (Urk. 77 S. 4
f. und S. 11 oben). 3.2.2. Bis Ende 2021 sind dem Kindsvater als Grundbetrag gemäss den "Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen, da in diesem Zeit- raum die Beklagte unbestrittenermassen die alleinige Obhut über E._____ inne-
- 23 - hatte (Urk. 67 S. 4, Urk. 77 S. 4 f. und S. 11 oben). Zwar bringt die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 in Abweichung ihrer Berufungsschrift vor, der Kindsvater habe sich von Dezember 2020 bis zum Kitastart täglich um E._____ gekümmert (Urk. 92 S. 1), dafür gibt es allerdings keine Belege und es würde der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kindsvater vom 1. Januar 2022 widersprechen (vgl. nachstehende Erwägung). 3.2.3. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 gilt Folgendes: Entgegen der klägerischen Ansicht hängt die Höhe des Grundbetrags vorliegend nicht vom Wohnsitz von E._____ ab, sondern von der gelebten Betreuungssituation. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang berufungsweise vor, mit dem Kindsvater ab dem 1. Ja- nuar 2022 die geteilte Obhut vereinbart zu haben (Urk. 67 S. 4, 7 und 9). Die Aus- führungen der Beklagten erscheinen glaubwürdig und sind durch die eingereichte Vereinbarung zwischen ihr und dem Kindsvater, worin der Beginn der alternieren- den Obhut – 1. Januar 2022 – klar definiert und nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 70/4), rechtsgenügend belegt. Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen liessen, liegen nicht vor. So leben E._____s Eltern beide in G._____ und somit in der Nähe zueinander (Urk. 70/7); zwischen den beiden besteht unbestrittener- massen ein guter Kontakt (Urk. 73/4; Urk. 77 S. 19; Urk. 92). Die klägerischen Vorbringen zur Betreuungssituation von E._____ überzeugen nicht. Dass die Be- klagte mit dem Wohnsitzwechsel von E._____ zum Kindsvater (Urk. 70/3) das Gericht von der hälftigen Betreuung habe überzeugen wollen, der Wohnsitzwech- sel mithin prozessual motiviert gewesen sei (Urk. 77 S. 5), stellt eine unbelegte Parteibehauptung dar. Ohnehin liesse sich aus der Bestimmung des Wohnsitzes von E._____ nicht auf eine bestimmte Betreuungssituation schliessen. Ferner ist der Behauptung, die Beklagte habe vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, der Kindsvater habe bloss tagsüber während einiger Stunden pro Woche Kontakt zu E._____, was – so die Kläger sinngemäss – gegen eine gelebte geteilte Obhut ab
1. Januar 2022 spreche (Urk. 77 S. 5), Folgendes entgegenzuhalten: Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Seiten 16, 18 und 26 f. des vo- rinstanzlichen Protokolls (Prot. I). Auf S. 16 und 26 führte die Beklagte aus, der Kindsvater kümmere sich eineinhalb Tage resp. zweimal wöchentlich um E._____. Die Ausführungen wurden anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
- 24 - vom 30. September 2021 zu Protokoll gegeben. Sie betreffen somit den Zeitraum vor der vereinbarten geteilten Obhut und stehen folglich auch nicht im Wider- spruch zur beklagtischen Behauptung, seit dem 1. Januar 2022 werde eine geteil- te Obhut gelebt. Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 27. S. 18 des vo- rinstanzlichen Protokolls beinhaltet zudem ausschliesslich Ausführungen des Klä- gers, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Darüber hinaus ändert auch der klägerische Einwand, man höre E._____ bei sämtlichen Telefonaten und online- Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hintergrund (Urk. 77 S. 5), nichts an der Annahme der alternierenden Obhut für E._____ seit 1. Januar
2022. Selbst wenn dieses Vorbringen belegt wäre, könnte daraus nicht auf eine alleinige Obhut der Beklagten geschlossen werden. Auch ist aus der unbelegten Behauptung der Kläger, dass die Beklagte die Klägerin nach wie vor nur spora- disch sehe (Urk. 77 S. 5), nichts in Bezug auf das gelebte Betreuungsmodell für E._____ abzuleiten. Letztlich ist anzumerken, dass sich die Kläger betreffend E._____s Betreuungssituation in Widersprüche verwickeln. So bestreiten sie die geteilte Obhut wie dargelegt zwar bezüglich der Anrechnung des höheren Grund- betrags. Im Zusammenhang mit der Fremdbetreuung für E._____ gehen sie hin- gegen wieder davon aus, der Kindsvater betreue E._____ während der Arbeitslo- sigkeit in einem so hohen Umfang, dass keine Fremdbetreuungskosten anfielen (bspw. Urk. 77 S. 4 oben und S. 9 Mitte). 3.2.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der Kindsvater seit dem 1. Januar 2022 die geteilte Obhut für E._____ übernehmen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Kindsvater ab dann Fr. 1'350.– monatlich als Grundbetrag einzusetzen. 3.3. Den von der Beklagten für den Kindsvater geltend gemachten monatli- chen Mietzins von Fr. 1'955.– erachten die Kläger angesichts dessen, dass E._____ (nur) bei der Beklagten wohne, für zu hoch (Urk. 77 S. 11 oben). Abge- sehen davon, dass sich die Kläger auch in diesem Punkt widersprechen – so ge- hen sie in der gleichen Eingabe davon aus, E._____ lebe nicht mehr bei der Be- klagten (Urk. 77 S. 13 Mitte) – sind die Mietkosten des Kindsvaters ausgewiesen (Urk. 70/7). Die Anrechnung tieferer Mietkosten wäre somit nur für die Zukunft
- 25 - denkbar. Aufgrund des geteilten Obhutmodells für E._____ seit dem 1. Januar 2022 sind Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'955.– jedoch für alle Phasen ange- messen. Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2022 ein Drittel der Mietkosten dem Bedarf von E._____ zuzuweisen ist. Im Bedarf des Kindsvaters ist ab dann entsprechend ein Mietzins von gerundet Fr. 1'300.– monatlich anzurechnen. 3.4. Die Kläger bringen weiter vor, dass beim Kindsvater nur die Krankenkas- senkosten gemäss KVG zu berücksichtigen seien (Urk. 77 S. 11). Nachdem die Vorinstanz allerdings davon ausging, die finanziellen Verhältnisse liessen die Be- rücksichtigung der Krankenkassenprämien gemäss VVG zu (Urk. 68 S. 36), was unangefochten geblieben ist, und die Kläger nicht darlegen, wieso alleine für den Kindsvater etwas anderes gelten soll, sind auch bei ihm die gesamten Kranken- kassenkosten (inkl. VVG) im Betrag von gerundet Fr. 441.– monatlich zu berück- sichtigen. 3.5. Die von der Beklagten behaupteten Kosten für Serafe, Internet und Natel von Fr. 150.– monatlich (Urk. 67 S. 9) sind unbelegt. Die Kläger anerkennen ei- nen Betrag von Fr. 120.– monatlich (Urk. 77 S. 11). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten und dem Kläger – ausgehend von einem Zweierhaushalt – gerichtsüb- lich Fr. 120.– monatlich für Kommunikation und Mediennutzung inkl. Serafe an (Urk. 68 S. 49). Dies wurde von den Parteien nicht bemängelt. Weshalb beim Kindsvater von einem höheren Betrag auszugehen sein soll, erläutert die Beklag- te nicht; ihm sind ebenfalls Fr. 120.– monatlich anzurechnen. 3.6. Ein Beitrag für Arbeitssuche, der vom Kläger bestritten wird (Urk. 77 S. 11), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). 3.7. Falls die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 und unter Ein- reichung des zwischen ihr und dem Kindsvater geschlossenen Unterhaltsvertrags vom 1. November 2022 ferner Anpassungen im Bedarf des Kindsvaters geltend machen wollte (Urk. 92; Urk. 93/1-2), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Abge- sehen davon, dass mangels Rechtskraftbescheinigung unklar ist, ob die Verfü- gung der KESB Bezirk Horgen vom 5. Januar 2023 (Urk. 93/1), mit welcher der
- 26 - Unterhaltsvertrag genehmigt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, zeitigen der Un- terhaltsvertrag und die Verfügung der KESB für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Die im Unterhaltsvertrag angepassten Bedarfszahlen sind zu- dem nicht belegt. Sie stellen Parteibehauptungen dar, die keine Beachtung finden können. 3.8. Der Bedarf des Kindsvaters beläuft sich bis 31. Dezember 2021 somit auf Fr. 3'716.– monatlich und ab dem 1. Januar 2022 aufgrund des erhöhten Grund- betrags und des um einen Drittel reduzierten Mietbetrags auf Fr. 3'211.–.
4. Einkommen und Bedarf E._____ 4.1. In Bezug auf E._____ sind einzig die Fremdbetreuungskosten strittig. Die Beklagte machte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. März 2021 (Urk. 18 S. 9) und gestützt auf eine Tabelle der Stiftung G._____ über die allgemeinen Betreu- ungskosten (Urk. 19/8) Fremdbetreuungskosten ab März 2021 von Fr. 2'793.50 (resp. ab E._____s Alter von 19 Monaten Fr. 2'543.50 monatlich) geltend (Urk. 18 S. 9), was den Maximalbeträgen für fünf Betreuungstage pro Woche gemäss der von ihr eingereichten Tabelle entspricht. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von E._____ Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 2'794.– an (Urk. 68 S. 29). Dies wird von den Klägern bestritten (Urk. 77 S. 8 f.; Urk. 95 S. 2 f.). 4.2. Die von der Beklagten eingereichte Tabelle zeigt lediglich eine allgemeine Übersicht über die Betreuungskosten bei der Kita G._____. Diese vermag nicht als Nachweis für die angefallenen und anfallenden Fremdbetreuungskosten zu dienen. Belege über die tatsächlichen Betreuungskosten resp. den Betreuungs- umfang für E._____ in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum liegen nicht im Recht. Ferner stehen die geltend gemachten Kosten von Fr. 2'793.50 für fünf Be- treuungstage im Widerspruch zu den ebenfalls unbelegten Ausführungen der Be- klagten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich dieser gab sie zu Protokoll, E._____ würde an zwei – resp. ab September 2021 an drei – Tagen fremdbetreut werden und die Kosten beliefen sich auf monatlich Fr. 1'800.–.
- 27 - Zum in der Berufungsantwort betreffend Fremdbetreuungskosten gestell- ten Editionsbegehren der Kläger (Urk. 77 S. 1 und S. 4) bezog die im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsantwort noch anwaltlich vertretene Beklagte keine Stellung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde ihr in der Folge Frist ange- setzt, um Belege zum Umfang der geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von E._____ und zur Höhe der bezahlten und aktuellen Fremdbetreuungskosten für den entscheidrelevanten Zeitraum einzureichen; dies unter Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, wobei der Entscheid zu ih- ren Ungunsten ausfallen könne (Urk. 99 S. 2). Die Beklagte holte die Postsen- dung nicht ab und liess die Frist in der Folge ungenutzt verstreichen. Wie bereits erwogen (E. II.3.), ist es auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei Kinder- belangen in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln. Die Beklagte war bis heute nicht in der Lage, die von ihr behaupteten Fremdbetreu- ungskosten für E._____ zu substantiieren und zu belegen. Da es auch nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass Fremdbetreuungskosten anfallen, ist diese Position im Bedarf von E._____ nicht zu berücksichtigen. 4.3. Zusammen mit dem Grundbetrag von Fr. 400.–, dem Mietanteil bei der Beklagten von Fr. 623.–, KVG-Prämien (inkl. individuelle Prämienverbilligung) von Fr. 37.–, VVG-Prämien von Fr. 29.– und ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 41.– (Urk. 68 S. 29) beläuft sich der Bedarf von E._____ bis zum
31. Dezember 2021 auf Fr. 1'130.–. Ab dem 1. Januar 2022 steht E._____ unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des Kindsvaters, weshalb ihm zu- sätzlich ein Mietanteil von einem Drittel der Wohnung des Kindsvaters – d.h. der Betrag von gerundet Fr. 655.– – anzurechnen ist. Der Bedarf von E._____ beläuft sich somit ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'785. –, wovon Fr. 930.– bei der Beklagten und Fr. 855.– beim Kindsvater anfallen. Ferner sind die unbestritten gebliebenen Kinderzulagen von Fr. 200.– monatlich zu berücksichtigen (von der Beklagten be- zogen; Urk.45/5). 4.4. Die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 geltend gemach- ten Bedarfszahlen von E._____ sind unbelegt und deshalb nicht beachtlich (aus- führlich dazu E. III.3.7.).
- 28 -
5. Einkommen Beklagte 5.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für das Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'284.– (Jahresnettolohn 2020 von Fr. 66'778.– / 12 Monate) und ab dem Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 6'670.– an (Urk. 68 S. 27). 5.2. Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe im Jahr 2020 drei Monate unbezahlten Urlaub genommen. Sie habe damit bewusst nicht genügend Mittel erzielt, um so den Unterhalt der Klägerin zu reduzieren. Die Kläger verlangen deshalb die Anrechnung eines (hypothetischen) Nettolohnes von Fr. 7'419.– (Jah- resnettolohn 2020 von Fr. 66'778.– / 9 Monate) für das ganze Jahr 2020 (Urk. 77 S. 10). Ferner machen sie geltend, dass die Beklagte ihr Einkommen gemäss ei- genen Kenntnissen in der Zwischenzeit erhöht habe. Sie stellen deshalb den (prozessualen) Editionsantrag, die Beklagte sei zur Einreichung ihrer Lohnaus- weise 2020 und 2021, ihrer Steuererklärungen 2020 und 2021 sowie der Lohnab- rechnungen Januar bis Mai 2022 zu verpflichten (Urk. 77 S. 1 und S. 12). Mit Ein- gabe vom 1. Februar 2023 verlangen sie zudem die Edition des Lohnausweises 2022 (Urk. 95 S. 5). Letztlich bringen sie vor, dass der Beklagten ohnehin ein 100 %-Pensum anzurechnen sei, einmal mit der Begründung, E._____ sei im Verhält- nis zur Klägerin irrelevant (Urk. 77 S. 12 f.), einmal damit, dass für den Fall, dass E._____ beim Kindsvater lebe, von ihr ein 100 %-Pensum erwartet werden könne, da kein Kind in ihrer Obhut stehe (Urk. 77 S. 14). 5.3.1. Das Jahresnettoeinkommen 2020 der Beklagten von Fr. 66'778.– ist durch den Lohnausweis 2020 belegt (Urk. 19/4). Dieser liegt entsprechend schon im Recht und muss nicht mehr ediert werden. Auch ist nicht angezeigt, zusätzlich zum Lohnausweis 2020 die Steuererklärung 2020 zu edieren (Urk. 77 S. 1 Pro- zessualer Antrag). Der Kläger macht sinngemäss für das Jahr 2020 die rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geltend. Die rückwirkende Anrechnung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Um- stellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruf- lichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berech-
- 29 - nung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit im Hinblick auf das laufende Ver- fahren und im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht absichtlich reduziert hätte. Viel- mehr erscheint plausibel, dass die Beklagte den unbezahlten Urlaub – wie von ihr vorgebracht (Urk. 18 S. 8) – aufgrund der Krankheit von E._____ bezog. Dies ist ein legitimer Grund, weshalb die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht angezeigt ist. 5.3.2. Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten ab dem Jahr 2021 im Be- trag von Fr. 6'670.– berechnete die Vorinstanz auf Basis der Kontoauszüge der Beklagten bei der H._____ [Bank] für Januar und Februar 2021, der Lohnabrech- nungen der Monate März bis September 2021, des Arbeitsvertrages sowie ge- stützt auf die Aussagen der Beklagten, dass im ausgewiesenen Lohn die Kinder- zulagen enthalten seien (Urk. 68 S. 26 f. m.H.a. Urk. 19/12, Urk. 45/6 und Prot. I S. 28). Das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen ist somit hinreichend belegt. Hinweise darauf, dass sich das Einkommen der Be- klagten in der Zwischenzeit erhöht hat, liegen nicht vor. Die Kläger stützen ihre diesbezügliche Behauptung lediglich auf die eigenen Kenntnisse (Urk. 77 S. 12). Wie sie auf diese Annahme kommen, lassen sie unsubstantiiert. Ein bestimmtes, Fr. 6'670.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, von welchem (mindes- tens) auszugehen wäre, nennen sie in diesem Zusammenhang nicht. Die Einho- lung des Lohnausweises und der Steuererklärung 2021 sowie der monatlichen Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022 und des Lohnausweises 2022 sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Angesichts dessen, dass die Beklagte die (geteilte) Obhut über E._____ innehat, hat sie ferner auch nicht in einem 100 %- Pensum zu arbeiten. Dass ihr letztlich mit der Begründung ein 100 %-Pensum angerechnet werden soll, dass die Geburt von E._____ für das Verhältnis zur Klägerin irrelevant sei, ist nicht nachvollziehbar (E. III.5.2.). 5.4. Entsprechend ist bei der Klägerin von den vorinstanzlich festgelegten Einkommenszahlen auszugehen.
- 30 -
6. Bedarf Beklagte 6.1. Die Kläger bringen vor, die Beklagte benötige für den Fall, dass wider Er- warten davon ausgegangen werde, dass E._____ seit dem 1. Februar 2022 beim Kindsvater lebe, keine 3 ½ - Zimmerwohnung mehr. Sie habe in diesem Fall eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'600.– zu suchen (Urk. 77 S. 13). Entgegen der klägerischen Ansicht ist für die Bestimmung der anrechenbaren Miete nicht auf den Wohnsitz von E._____, sondern auf die konkrete Betreuungssituation ab- zustellen. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.2.3.), wird ab dem Jahr 2022 von einer alternierenden Obhut für E._____ ausgegangen. Bei der Beklagten ist entspre- chend keine kleinere Wohnung zu berücksichtigen. Folglich bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Wohnkostenanteil von Fr. 1'246.– bei der Beklagten (Urk. 68 S. 35). 6.2.1. Die Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Kindsva- ter seit der Geburt von E._____ für dessen gesamten Barunterhalt aufzukommen habe (Urk. 67 S. 7 f.). Sie sei ebenfalls leistungsfähig und habe sich am Bedarf von E._____ zu beteiligen. Angesichts ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin sei es angezeigt, dass sie einen Drittel von E._____s Unterhalt trage, was monatlich Fr. 1'300.– entspreche. Dieser Betrag sei in ihrem Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 67 S. 9 und S. 11 f.). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 macht sie unter Einreichung eines von der KESB Bülach Nord genehmigten Unterhalts- vertrags zwischen ihr und dem Kindsvater sinngemäss geltend, es sei zu berück- sichtigen, dass sie und der Kindsvater je hälftig für den Unterhalt von E._____ aufzukommen hätten (Urk. 92 S. 1 und Urk. 93/1-2). Die Kläger halten in diesem Zusammenhang am vorinstanzlichen Ent- scheid fest. Sie bringen vor, dass der Kindsvater für den Unterhalt von E._____ aufkommen müsse (Urk. 77 S. 6; Urk. 95 S. 5), und gehen davon aus, dass die Beklagte auch regelmässig Unterhalt vom Kindsvater erhalten habe. In diesem Zusammenhang verlangen sie die Edition der Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 77 S. 1 und S. 6). Eventualiter für den Fall, dass die Kammer dem simulierten Unterhalts- und Betreuungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kindsvater Glauben schenken sollte, verlangen sie, dass
- 31 - der Beklagten maximal 25 % von E._____s Kosten im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 95 S. 5). 6.2.2. Zur Tragung von E._____s Unterhalt ist Folgendes festzuhalten: E._____ kam am tt.mm.2020 zur Welt. Von der Geburt von E._____ bis zum 31. Dezember 2020 verfügt der Kindsvater über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'685.– (E. III.2.3.). Diesem steht in dieser Phase ein Bedarf von monatlich Fr. 3'716.– gegenüber (E. III.3.8.). Er ist somit nicht in der Lage, sich am Unterhalt von E._____ zu beteiligen. Der Bedarf von E._____ (abzüglich Familienzulagen) beläuft sich auf Fr. 930.– pro Monat (E. III.4.3.) und ist entsprechend in Abwei- chung des vorinstanzlichen Urteils als Bedarfsposition bei der Beklagten zu be- rücksichtigen. Auf die Behauptungen der Beklagten, sie sei im Jahr 2020 psy- chisch und finanziell nicht in der Lage gewesen, gegen den Kindsvater betreffend Unterhaltszahlungen für E._____ vorzugehen, auf die klägerischen Vorbringen dazu (Urk. 67 S. 14; Urk. 77 S. 20) sowie auf die Ausführungen der Beklagten zu den nicht erfüllten Voraussetzungen für eine rückwirkenden Anrechnung von Un- terhaltsbeiträgen durch den Kindsvater für das Jahr 2020 (Urk. 67 S. 15) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus sind die Bedarfszah- len der Beklagten für diese Phase von der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 68 S. 102 f.). 6.2.3. Ab dem 1. Januar 2021 verfügt der Kindsvater über ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 6'560.– (E. III.2.3.). Diesem steht im Zeitraum bis
31. Dezember 2021, d.h. bis zum Ende der Phase, in der die Beklagte die alleini- ge Obhut über E._____ innehat, ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'716.– (E. III.3.8.) gegenüber. Dadurch bleibt dem Kindsvater ein Überschuss von mo- natlich Fr. 2'844.–. Da die Beklagte in dieser Phase die alleinige Obhut über E._____ innehat und der Kindsvater leistungsfähig ist, hat er den ganzen Barun- terhalt von E._____ im Betrag von Fr. 930.– monatlich zu tragen. Entgegen der beklagtischen Ansicht ist in ihrem Bedarf in dieser Phase keine Position "Unter- haltsverpflichtung für E._____" einzusetzen. 6.2.4. Ab dem 1. Januar 2022 steht E._____ unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des Kindsvaters mit je hälftigen Betreuungsanteilen (E. III.3.2.3.).
- 32 - Der Unterhaltsanspruch von E._____ in dieser Phase von Fr. 1'585.– (E. III.4.3.) monatlich ist entsprechend proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern zu tra- gen (BGE 147 III 265 E. 5.5. m.w.H.). Der Kindsvater verfügt unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 6'560.– und seines Existenzminimums von Fr. 3'211.– (E. III.2.3. und III.3.8.) über einen persönlichen Überschuss von Fr. 3'349.–. Die Beklagte ist aufgrund ih- rer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin weniger leistungsfähig. Im Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 steht dem monatlichen Netto- einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– ein Existenzminimum (ohne Berück- sichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von im Schnitt Fr. 3'540.– ([Fr. 3'526.– x 20 Monate + Fr. 3'546 x 41 Monate]/61; E. III.9.4. f.) gegenüber; der persönliche Überschuss beläuft sich auf Fr. 3'130.–. Durch die Unterhaltsverpflichtung gegen- über der Klägerin in dieser Phase von im Schnitt Fr. 1'865.– ([Fr. 2'000.– x 20 Monate + Fr. 1'800.– x 41 Monate]/61; E. III.10.4. f.) reduziert sich ihr monatlicher Überschuss auf Fr. 1'265.–. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeiten der Kindseltern rechtfertigt es sich, dass die Beklagte sich in diesem Zeitraum – von
1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 – im Umfang von gerundet einem Viertel am Bedarf von E._____ beteiligt. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 400.–, welcher in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist. Rechnerisch hat der Kindsvater der Be- klagten in dieser Phase somit Fr. 330.– zu bezahlen (Fr. 930.– [Bedarf E._____ bei Beklagter] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 400.– [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt]). 6.2.5. Wie zu zeigen sein wird, reduziert sich die Unterhaltspflicht der Beklagten für die Klägerin ab dem 1. Februar 2027 auf Fr. 1'200.– monatlich (E. III.10.6.). Dies führt dazu, dass sie in Bezug auf den Unterhalt von E._____ leistungsfähiger wird und sich in grösserem Umfang an dessen Unterhaltsanspruch beteiligen kann. Konkret berechnet sich ihr persönlicher Überschuss ausgehend von ihrem Monatseinkommen von Fr. 6'670.– und ihrem Bedarf (ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von Fr. 3'596.– (E. III.9.6.) auf Fr. 3'074.–. Abzüglich der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin von Fr. 1'200.– beträgt ihr persönli- cher Überschuss Fr. 1'874.– pro Monat. Wie dargelegt (vgl. vorangehende Erwä-
- 33 - gung) beträgt der persönliche Überschuss des Kindsvaters Fr. 3'349.–. Dieser ist somit ab 1. Februar 2027 nur noch knapp doppelt so leistungsfähig wie die Be- klagte; der Unterhaltsanspruch von E._____ im Betrag von Fr. 1'585.– ist ab dem
1. Februar 2027 entsprechend zu gerundet einem Drittel – sprich im Betrag von Fr. 530.– – von der Beklagten zu übernehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sie Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 200.– monatlich vom Kindsva- ter erhält (Fr. 930.– [Bedarf E._____ bei Beklagter] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 530.– [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt]. 6.3. In Bezug auf die Steuern bringt die Beklagte (zumindest betreffend den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils) – vor, die Vorinstanz habe den von ihr erhal- tenen und zu versteuernden Kinderunterhaltsbeitrag und die Kinderzulagen für E._____ nicht berücksichtigt (Urk. 67 S. 10 und 12). Die Kläger halten dem ent- gegen, dass die Beklagte für die behaupteten höheren Steuern die Beweislast treffe. Sie hätte dafür die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 einreichen müssen. In diesem Zusammenhang bestreiten sie zudem die Anrechnung von Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater als steuerbares Einkommen (Urk. 77 S. 18). 6.4.1. Die Vorinstanz ging in ihrer Steuerberechnung für den Zeitraum von Ja- nuar 2021 bis Dezember 2021 (davor war die Beklagte unbestrittenermassen quellenbesteuert; Urk. 68 S. 102 ff.) vom Bruttojahreseinkommen der Beklagten in Höhe von Fr. 80'040.– aus (Urk. 68 S. 52). Die Kinderzulagen für E._____ in Hö- he von Fr. 2'400.– (vgl. Lohnabrechnungen Urk. 45/5) sowie die jährlichen Unter- haltsbeiträge für E._____ vom Kindsvater berücksichtigte sie dabei nicht, was von Amtes wegen für alle Phasen zu korrigieren ist. Die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger, wonach in der Steuerrechnung keine Unterhaltszahlungen des Kinds- vaters zu beachten seien, greifen nicht. So bringen sie vor, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da sie an einer Stelle behaupte, nur unregelmässig respekti- ve keinen Unterhalt vom Kindsvater zu erhalten, sich in Bezug auf die Steuern je- doch plötzlich ein Einkommen durch Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen wolle (Urk. 77 S. 18). Wie gezeigt wurde (E. III.6.4.2.) und was im Übrigen von den Klä- gern an anderer Stelle auch gefordert wird (so bspw. Urk. 77 S. 6), wird aufgrund
- 34 - der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kindsvater Unterhaltszahlungen für E._____ zu leisten hat. Diese müssen konsequenterweise auch in die Steuer- rechnung der Beklagten einfliessen. Für die Steuerberechnung sind somit auf Seiten der Beklagten gerundet Fr. 93'600.– (Fr. 80'040.– [Erwerbseinkommen] + Fr. 11'160.– [Unterhaltszahlun- gen Kindsvater] + Fr. 2'400.– [Kinderzulagen]) Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin von gerundet Fr. 27'600.– (E. III.10.3.), des Kinderabzugs von Fr. 9'000.– bei den Staats- und Gemeinde- steuern resp. Fr. 6'500.– bei den Bundessteuern für E._____ und den weiteren üblichen steuerrelevanten Abzügen von Fr. 8'900.–(Mobilität, Verpflegung, weite- re Berufskosten, Versicherung) resultiert auf Staats- und Gemeindeebene ein steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 48'100.–, auf Bundesebene von gerundet Fr. 51'500.–. Die Steuererklärungen 2020 und 2021 sind für die Ermitt- lung der Abzüge – entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 77 S. 18) – im Übri- gen nicht tauglich, da sich daraus das für die Abzüge relevante Tatsachenfunda- ment (bspw. Anfallen von Berufsauslagen) nicht ableiten lässt. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) hat die Beklagte monatli- che Staats- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 200.– zu leisten. Bundes- steuern fallen bei diesem steuerbaren Einkommen nicht an. Auch in den weiteren Phasen sind sie mangels relevanter Höhe vernachlässigbar. Im Bedarf der Be- klagten ist somit im Jahr 2021 ein Steuerbetrag von Fr. 200.– monatlich zu be- rücksichtigen. 6.4.2. Für die Phase ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 berechnen sich die Steuern der Beklagten wie folgt: Die Beklagte verfügt über ein jährliches Erwerbs- einkommen von Fr. 80'040.– (E. III.5.3.2. f.). Zudem erhält sie Unterhaltszahlun- gen für E._____ von Fr. 3'960.– jährlich (E. III.6.2.4.) sowie Kinderzulagen von Fr. 2'400.–. Davon sind die steuerrechtlich relevanten Abzüge (inkl. Unterhalts- zahlungen von Fr. 24'000.– und der Kinderabzug für E._____) zu subtrahieren, sodass ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'500.– auf Staats- und Gemeinde- ebene resultiert. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig;
- 35 - Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) ist im Bedarf der Beklagten ein monatlicher Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 170.– an- zurechnen. 6.4.3. Ab dem 1. September 2023 hat die Beklagte neu jährliche Unterhaltszah- lungen von Fr. 21'600.– zu leisten (E. III.10.5.). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen auf Staats- und Gemeindeebene von Fr. 46'900.–, wodurch in der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 190.– resultiert. 6.4.4. Ab dem 1. Februar 2027 resultiert ausgehend vom gleichbleibenden Er- werbseinkommen von jährlich Fr. 80'040.– zuzüglich Unterhaltszahlungen des Kindsvaters für E._____ von Fr. 2'400.– jährlich (E. III.6.2.5.) sowie Kinderzulagen von Fr. 2'400.– minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge, worunter Unter- haltszahlungen von Fr. 14'400.– (E. III.10.6.) und der Kinderabzug für E._____ fallen, ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'540.– auf Staats- und Gemeinde- ebene. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig; Verheira- teten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) sind bei der Beklagten Steuern von gerundet Fr. 240.– monatlich zu berücksichtigen. 6.5. In Bezug auf die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 darüber hinaus neu geltend gemachten Bedarfszahlen (Urk. 92 und 93/2 S. 3) ist letztlich auf E. III.3.7. vorstehend zu verweisen: Sie sind unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen.
7. Einkommen Kläger 7.1. Das Einkommen des Klägers wurde nicht beanstandet, erweist sich als zutreffend und ist für alle Phasen von der Vorinstanz zu übernehmen. Da die von der Vorinstanz festgelegten Phasen von 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 und von
1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorliegend zusammengenommen werden, ist das durchschnittliche Einkommen des Klägers in dieser Phase zu berechnen. Im Schnitt ist dem Kläger in der Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 ein
- 36 - monatliches Einkommen von Fr. 6'835.– anzurechnen ([Fr. 6'934.– x 2 Monate + Fr. 6'803.– x 6 Monate] / 8 Monate; Urk. 68 S. 101). Ferner ist zu beachten, dass angesichts der alternierenden Obhut über E._____ ab 1. Januar 2022 (E. III.3.2.3.) in Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils eine Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 zu bilden ist. Dem Kläger rechnete die Vorinstanz in der Phase von 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'803.– und ab 1. Juli 2021 ein solches in der Höhe von Fr. 6'990.– an (Urk. 68 S. 24 f. und S. 104 f.). Im Schnitt beträgt das Einkommen des Klägers im Jahr 2021 somit gerundet Fr. 6'900.– pro Monat. 7.2. Bei der Klägerin sind die monatlichen Kinderzulagen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin bis 31. August 2023 monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen als Einkommen an, ab 1. September 2023 monatlich Fr. 250.– (Urk. 68 S. 102 ff.). Dies wurde nicht beanstandet und ist zu übernehmen.
8. Bedarf Kläger 8.1. Die Kläger verlangen, dass zusätzlich zum vorinstanzlich festgelegten Bedarf der Klägerin ein Betrag von mind. Fr. 100.– für Nachhilfeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik zu berücksichtigen sei (Urk. 77 S. 21). Bei vo- rübergehenden Fördermassnahmen, worunter typischerweise der Nachhilfeunter- richt fällt, handelt es sich um ausserordentliche Kinderkosten. Diese sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen. 8.2. Im Bedarf der Kläger beanstandet die Beklagte angesichts der zu korrigie- renden Unterhaltsbeiträge einzig die Position Steuern für den Zeitraum ab Rechtskraft bis 31. Januar 2027 (Urk. 67 S. 10). Da die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin jedoch in allen vorinstanzlich festgelegten Phasen an- zupassen sind, sind auch sämtliche Steuerbeträge zu korrigieren. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Phasen von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Vorinstanz rechnete den Parteien mit der Begründung, der Kläger und die Beklag- te seien in dieser Zeitspanne noch quellenbesteuert worden, richtigerweise keinen
- 37 - Steuerbetrag im Bedarf an, was zudem unangefochten blieb (Urk. 68 S. 68 und S. 70 ff.). Abgesehen von der Steuerposition ist von den vorinstanzlich festgelegten Bedarfsbeträgen auszugehen (Urk 68 S. 104 f.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass aufgrund der neu zu bildenden Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 bei den Positionen auswärtige Verpflegung im Bedarf des Klägers (monat- lich Fr. 198.– bis 30. Juni 2021 und Fr. 176.– ab 1. Juli 2021) sowie Fremdbetreu- ung im Bedarf der Klägerin (monatlich Fr. 461.– bis 30. Juni 2021 und Fr. 507.– ab 1. Juli 2021) je der Schnitt zu berücksichtigen ist. Dies entspricht Fr. 187.– bei der Position auswärtige Verpflegung und Fr. 484.– bei der Position Fremdbetreu- ung. 8.3.1. Für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 beträgt der Unterhaltsbeitrag der Beklagten für die Klägerin Fr. 2'300.– monatlich (E. III.10.3.), was rund Fr. 27'600.– jährlich entspricht. Zusammen mit dem Er- werbseinkommen des Klägers von Fr. 82'800.– und den Familienzulagen von Fr. 2'400.– resultieren Gesamteinkünfte von Fr. 112'800.–, wovon die steuerrecht- lich relevanten Abzüge zu subtrahieren sind. Das steuerbare Einkommen des Klägers beträgt auf Staats- und Gemeindeebene somit Fr. 88'584.– und auf Bun- desebene Fr. 92'584.–. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners resultieren monatliche Staats- und Gemeindesteuern (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einel- terntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F._____) von Fr. 658.– und Bundes- steuern (Verheirateten- und Einelterntarif) von Fr. 112.–; die Steuerlast beträgt somit gesamthaft Fr. 770.– monatlich. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Klägerin zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzu- rechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (nament- lich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnli- che für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesver- mögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Ver-
- 38 - hältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die Einkünfte der Klägerin betragen Fr. 2'500.– (Fr. 2'300.– Unterhaltszahlungen durch Beklagte [inkl. Überschussanteil] und Fr. 200.– Kinderzulagen), jene des Klägers Fr. 6'900.– (Erwerbseinkommen; E. III.7.1.). Die gesamten Einkünfte der Kläger belaufen sich auf Fr. 9'400.–. Der Klägerin ist folglich ein Steueranteil von Fr. 208.– (27 % von Fr. 770.–) zuzuwei- sen. Die Differenz von Fr. 562.– verbleibt beim Kläger. 8.3.2. Von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 reduziert sich der Unterhaltsbei- trag der Beklagten für die Klägerin auf Fr. 2'000.– monatlich resp. Fr. 24'000.– im Jahr (E. III.10.4.). Unter Berücksichtigung des klägerischen Jahreseinkommens von Fr. 83'880.– pro Jahr (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101) und den Kinderzulagen von Fr. 2'400.– minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge beläuft sich das steuer- bare Einkommen des Klägers auf Staats- und Gemeindeebene auf Fr. 85'888.– resp. auf Bundesebene auf Fr. 89'888.–. Die monatlichen Staats- und Gemeinde- steuern betragen gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (Zivilstand: ledig; Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F._____) ge- rundet Fr. 600.–, die monatlichen Bundessteuern (Verheirateten- und Einelternta- rif) gerundet Fr. 100.–. Vom gesamten Steuerbetrag von Fr. 700.– monatlich ist ein Anteil der Klägerin zuzuweisen. Ihre Einkünfte belaufen sich auf Fr. 2'200.– (Fr. 2'000.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschussanteil] + Fr. 200.– Kinderzulagen), die des Klägers auf Fr. 6'990.– (E. III.10.4. und E. III.7.1.). Im Bedarf der Klägerin ist entsprechend ein Steueranteil von 24 % resp. Fr. 170.–, im Bedarf der Klägers ein Steueranteil von 74 % resp. Fr. 530.– zu berücksichtigen. 8.3.3. In der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 belaufen sich die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf Fr. 1'800.– monatlich (E. III.10.5.), was Fr. 21'600.– pro Jahr entspricht. Ferner sind erhöhte Kinderzulagen von Fr. 3'000.– jährlich zu berücksichtigen. Bei gleichbleibendem Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 83'880.– sowie unter Berücksichtigung der steuerrelevanten
- 39 - Abzüge resultiert ein jährliches steuerbares Einkommen auf Staats- und Gemein- deebene von Fr. 90'172.– und auf Bundesebene von Fr. 94'172.–. Dies ergibt Steuern von Fr. 9'507.– (Fr. 8'085.– Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 1'422.– Bundessteuern) jährlich resp. gerundet Fr. 790.– monatlich. Im Bedarf der Kläge- rin ist dabei ein Anteil von rund 23 % resp. ein Betrag von Fr. 180.– zu berück- sichtigen. Dies entspricht dem Verhältnis der Einkünfte der Klägerin von Fr. 2'050.– (Fr. 1'800.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschus- santeil] + Fr. 250.– Kinderzulagen) zum Gesamteinkommen von ihr und dem Klä- ger von Fr. 9'040.– (Fr. 2'050.– + Fr. 6'990.–). Dem Kläger ist der Differenzbetrag von Fr. 610.– als monatlicher Steuerbetrag anzurechnen. 8.3.4. Für die Phase ab dem 1. Februar 2027 sind die Steuern wie folgt zu korri- gieren: Bei einem Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 104'856.– (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101), Kinderzulagen von Fr. 3'000.– und Unterhaltszahlungen von Fr. 14'400.– pro Jahr (E. III.10.6.) sowie unter Berücksichtigung der steuerrele- vanten Abzüge resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'800.– auf Staats- und Gemeindeebene sowie Fr. 106'800.– auf Bundesebene. Pro Jahr ist in dieser Phase in Anwendung des kantonalen Steuerrechners mit Steuern von gerundet Fr. 11'950.– (Fr. 9'935.– Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 2'012.– Bundessteuern) zu rechnen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 995.– ent- spricht. Die Klägerin verfügt in dieser Phase über Einkünfte von Fr. 1'450.– (Fr. 1'200.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschussanteil] + Fr. 250.– Kinderzulagen), der Kläger über Erwerbseinkommen von Fr. 8'738.–. Der Anteil des Einkommens der Klägerin am Gesamteinkommen beträgt 14 %. In ihrem Bedarf sind folglich gerundet Fr. 140.–, im Bedarf der Klägers gerundet Fr. 855.– als Steuern zu berücksichtigen.
9. Zusammenfassend ist von folgenden Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien auszugehen. Die gemäss den vorangehenden Erwägungen ange- passten Positionen sind mit einem Stern (*) markiert. Die übrigen Positionen ent- sprechen den von der Vorinstanz festgelegten Zahlen im jeweiligen Zeitraum (vgl. Urk. 68 S. 101-107). 9.1. Phase von 1. März 2020 bis 30. April 2020
- 40 - Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. 1'869.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– (inkl. VVG) Fr. 129.– (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 53.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 83.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 14.– Fr. 364.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (familienrechtlicher Fr. 3'654.– Fr. 4'079.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 5'284.– Fr. 6'934.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 1'630.– + Fr. 2'855.– - Fr.1'672.– Monat: 9.2. Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 53.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 83.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 14.– Fr. 364.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.–
- 41 - Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 930.–* Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (familienrechtlicher Fr. 4'111.–* Fr. 4'079.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 5'284.– Fr. 6'835.–* Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 1'173.–* + Fr. 2'756.–* - Fr.1'672.– Monat:
- 42 - 9.3. Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 484.–* Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 187.–* Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 200.–* Fr. 562.–* Fr. 208.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'556.–* Fr. 4'316.–* Fr. 2'321.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'900.–* Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 3'114.–* + Fr. 2'584.–* - Fr. 2'121.–* Monat: 9.4. Phase von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 507.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 176.–
- 43 - Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 400.–* Steuern: Fr. 170.–* Fr. 530.–* Fr. 170.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'926.–* Fr. 4'273.– * Fr. 2'306.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'990.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'744.–* + Fr. 2'717.–* - Fr. 2'106.–* Monat: 9.5. Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 176.– Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 400.–* Steuern: Fr. 190.–* Fr. 610.–* Fr. 180.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'946.–* Fr. 4'353.–* Fr. 1'736.–* Notbedarf):
- 44 - abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'990.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'724.–* + Fr. 2'637.–* - Fr. 1'486.–* Monat 9.6. Phase ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 220.– Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 530.–* Steuern: Fr. 240.–* Fr. 855.–* Fr. 140.–* Total (familienrechtlicher Fr. 4'126.–* Fr. 4'642.–* Fr. 1'696.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 8'738.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'544.–* + Fr. 4'096.–* - Fr. 1'446.–* Monat
- 45 -
10. Unterhaltsberechnung Vorab ist anzumerken, dass der Kläger in allen Phasen sein familienrechtliches Existenzminimum zu decken vermag (vgl. E. III.9.). Somit ist keiner Phase ein Be- treuungsunterhalt geschuldet (vgl. ausführlich dazu Urk. 68 S. 58). 10.1. 1. März 2020 bis 30. April 2020 10.1.1. Die erste von der Vorinstanz festgelegte Phase betrifft den Zeitraum bis zur Geburt von E._____ am tt.mm.2020. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte für diesen Zeitraum zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'067.– (Urk. 68 S. 75). In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen verlangt die Beklagte, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 2'235.– (Barbedarf und Über- schussbeteiligung abzüglich Familienzulagen; Urk. 68 S. 75) im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern (63.7 % zu 36.3 %) zu übernehmen sei, und beziffert den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 811.– (Urk. 67 S. 16). 10.1.2. Bei dieser Betrachtungsweise lässt die Beklagte ausser Acht, dass der Kläger die alleinige Obhut über die Klägerin innehat. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebüh- renden Unterhalt eines Kindes (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Da der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in Natura leistet, hat die unterhaltspflichtige Beklagte grundsätzlich für den geldwerten Unterhaltsanspruch der Klägerin auf- zukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten im vorliegenden Fall allerdings, von diesem Grundsatz abzuweichen: Trotz der alleinigen Obhut arbeitet der Kläger in einem hohen Pensum (über alle Phasen hinweg im Schnitt über 80 %; E. III.7.1. i.V.m. Urk. 68 S. 101). Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, er er- bringe seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in Natura, insbesondere da der Kläge- rin bis zum Eintritt in die Oberstufe Fremdbetreuungskosten zwischen Fr. 461.– und Fr. 507.– im Bedarf angerechnet werden (Urk. 68 S. 102 ff.; unangefochten geblieben). Auch ist zu berücksichtigen, dass die finanzielle Stellung des Klägers ihm im Vergleich zur Beklagten eine rund Fr. 500.– teurere Wohnung ermöglicht (Wohnung Kläger Fr. 2'390.–, Wohnung Beklagte Fr. 1'869.–, unter Berücksichti-
- 46 - gung, dass beide die Wohnung mit einem Kind teilen; Urk. 68 S. 35 und 88). Wür- de dem Kläger der vollständige Überschuss belassen, den er durch das höhere Arbeitspensum generiert, während die Beklagte die Fremdbetreuungskosten und den erhöhten Mietanteil der Klägerin zu finanzieren hätte, führte dies zu einem unbilligen Ergebnis. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte neben der Klägerin ein weiteres Kind hat. Es scheint deshalb in allen Phasen angemessen, dieser Konstellation bei der konkreten Unterhaltsermittlung Rechnung zu tragen. 10.1.3. Die finanziellen Verhältnisse, welche die Vorinstanz dem Unterhaltsbei- trag in dieser ersten Phase zugrunde legte, blieben unangefochten resp. wurden von der Beklagten ausdrücklich anerkannt (siehe Urk. 67 S. 16). Es drängen sich keine Anpassungen von Amtes wegen auf, weshalb von ihnen auszugehen ist. Der Barbedarf der Klägerin beträgt abzüglich Familienzulagen Fr. 1'672.–. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'284.– und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'654.–, somit einen monatlichen Freibetrag von Fr. 1'630.– (Urk. 68 S. 101 f.; E. III.5.1 ff. und III.9.1.). Sie ist nicht in der Lage, für den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672.– aufzu- kommen, sondern lediglich in der Höhe ihres Freibetrags von Fr. 1'630.–. Die Vo- rinstanz verpflichtete die Beklagte in dieser Phase lediglich zu einem Unterhalts- beitrag von Fr. 1'067.– und beliess ihr einen Überschuss von Fr. 563.–, während der Kläger für die Differenz von Fr. 605.– (Fr. 1'672.– - Fr. 1'067.–) aufzukommen hat (Urk. 68 S. 75 f.). Dies erscheint angesichts der vorliegenden Umstände an- gemessen. Dem Kläger verbleibt unter Berücksichtigung seines monatlichen Net- toeinkommens von Fr. 6'934.– und dem familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'079.– ein Überschuss von Fr. 2'250.–. Im Ergebnis verfügt er noch über ei- nen rund viermal höheren Überschuss als die Beklagte. 10.2. 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Die Beklagte verdient Fr. 5'284.– und ihr familienrechtliches Existenzminimum be- trägt Fr. 4'111.– (siehe vorangehenden Absatz; Urk. 68 S. 101 ff.); mithin verfügt sie über einen persönlichen Überschuss von Fr. 1'173.–. Da der Beklagten ihr Existenzminimum zu belassen ist, ist sie wiederum nicht in der Lage, den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672.– (Fr. 1'872.– - Fr. 200.– Kinderzu-
- 47 - lagen) zu decken, sondern lediglich im Umfang von Fr. 1'173.–. Auch in dieser Phase scheint es angemessen, ihr einen kleinen Betrag über ihrem Existenzmi- nimum zu belassen, sodass sie lediglich zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– zu verpflichten ist. 10.3. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Mit einem Einkommen von monatlich Fr. 6'670.– und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'556.– (E.III.5.3.2. und III.9.2.) bleibt der Beklagten in dieser Phase ein persönlicher Überschuss von Fr. 3'114.–. Abzüglich des fami- lienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin von Fr. 2'321.– zuzüglich der Fa- milienzulagen der Klägerin von Fr. 200.– resultiert bei der Beklagten ein Über- schuss von Fr. 993.–. Die Klägerin partizipiert daran im Umfang von einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 331.– (vgl. ausführlich E. III.1.2.2.). Ihr monatlicher Unter- haltsanspruch beläuft sich somit auf Fr. 2'452.–. Unter Berücksichtigung der kon- kreten Konstellation der Parteien (E. III.10.1.2.) ist die Beklagte zu Unterhaltszah- lungen im Umfang von Fr. 2'300.– monatlich zu verpflichten; der Restbetrag von Fr. 152.– ist vom Kläger zu tragen. Im Ergebnis verbleibt der Beklagten so ein Überschuss von Fr. 814.– (Fr. 3'114.– - Fr. 2'300.–) und dem Kläger ein rund dreimal höherer Überschuss von Fr. 2'432.– (Fr. 6'900.– - Fr. 4'316.– - Fr. 152.–), was angemessen erscheint. 10.4. 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 In dieser Phase steht dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– monatlich, ein Bedarf von Fr. 3'926.– gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.4.). Der Freibetrag der Beklagten beträgt Fr. 2'744.–. Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums der Klägerin (abzgl. Kinderzulagen) im Umfang von Fr. 2'106.– (E. III.9.4.) verbleibt ein Überschuss von Fr. 638.–. Davon kommt der Klägerin ein Anteil von einem Drittel zu (E. III.1.2.2.), was einem Betrag von gerundet Fr. 210.– entspricht. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt somit Fr. 2'316.–. Auch in dieser Phase ist es der Beklagten nicht zuzumuten, für den gesamten Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Sie ist zu Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– zu verpflichten. So verbleibt ihr ein persönlicher Überschuss von Fr. 744.–
- 48 - (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 3'926.– [Existenzminimum] - Fr. 2'000.– [Unterhalt]) und dem Kläger ein dreimal höherer persönlicher Überschuss von Fr. 2'400.– (Fr. 6'990.– [Einkommen] - Fr. 4'273.– [Existenzminimum] - Fr. 316.– [Rest Unter- haltsanspruch Klägerin]), was angemessen erscheint. 10.5 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 Dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– monatlich steht ein familienrecht- liches Existenzminimum von Fr. 3'946.– gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.5.); ihr Freibetrag beläuft sich auf Fr. 2'724.–. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 1'736.– (E. III.9.5.). Abzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.– besteht bei der Klägerin ein Manko im familienrechtlichen Existenzmini- mum von Fr. 1'486.–. Nach dessen Deckung resultiert bei der Beklagten ein Überschuss in dieser Phase von Fr. 1'238.–, woran die Klägerin im Umfang von gerundet Fr. 410.– (ein Drittel) partizipiert. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich somit auf Fr. 1'896.–. Es rechtfertigt sich, die Beklagte zu monatlichen Unterhalts- zahlungen im Umfang von Fr. 1'800.– zu verpflichten. Damit bleibt dem Kläger monatlich ein Überschuss von Fr. 2'541.– (Fr. 6'990.– [Einkommen] - Fr. 4'353.– [Existenzminimum] - Fr. 96.– [Rest Unterhaltsanspruch Klägerin]), der Beklagten ein fast dreimal tieferer Überschuss von Fr. 924.– (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 3'946.– [Existenzminimum] - Fr. 1'800.– [Unterhalt]). 10.6. 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Die Beklagte verfügt in dieser Phase über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'670.– und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'126.– (E. III.5.3.2. und III.9.6.); ihr monatlicher Freibetrag beträgt Fr. 2'544.–. Unter Berücksichtigung des monatlichen Mankos der Klägerin von Fr. 1'446.– (Fr. 1'696.– familienrechtli- cher Notbedarf - Fr. 250.– Kinderzulagen; E. III.9.6.) resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'098.–. Die Klägerin partizipiert zu einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 366.– an diesem Überschuss, der volle Unterhaltsanspruch beträgt somit Fr. 1'812.–. Entsprechend der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist sie zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'200.– zu verpflichten, während der Kläger die
- 49 - Differenz von Fr. 612.– zu übernehmen hat. Der Beklagten verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'344.– (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 4'126.– [Existenzmini- mum] - Fr. 1'200.– [Unterhalt]), dem Kläger vor Fr. 3'484.– (Fr. 8'738.– [Einkom- men] - Fr. 4'642.– [Existenzminimum] - Fr. 612.– [Rest Unterhaltsanspruch Kläge- rin]). Der Überschuss des Klägers ist ab dem 1. Februar 2027 entsprechend rund 2.5 Mal höher als jener der Beklagten. Dabei wird berücksichtigt, dass die Kläge- rin in dieser Phase das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat und mit zunehmendem Alter weniger Betreuung benötigt. Mit anderen Worten trägt der Kläger nicht mehr in gleichem Mass durch Naturalunterhalt zum Unterhalt der Klägerin bei. 10.7. Die Unterhaltsbeiträge sind antragsgemäss in Anrechnung bereits geleis- teter Zahlungen von (unverändert) Fr. 5'968.10 zuzusprechen (Urk. 67 S. 2).
11. Angefochten wurde lediglich die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ur- teils. Da allerdings das Einkommen und der Bedarf der Parteien strittig und ent- sprechend der vorangehenden Erwägungen anzupassen sind, ist auch Dispositiv- ziffer 10 aufzuheben und neu zu fassen. In Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils ist darauf zu verzichten, die gesamte Bedarfsberechnung im Dispositiv fest- zuhalten. Die Indexklausel (Dispositivziffer 8) ist den aktuellen Verhältnissen an- zupassen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Urk. 68 S. 107 Dispositivziffer 10) wurden von keiner Partei angefochten und sind zu bestätigen. Die Beklagte verlangt, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien zu zwei Dritteln den Klägern aufzuerlegen und der Beklagten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen (Urk. 67 S. 3 Antrag 2). Die Kläger hal- ten dafür, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Kostenfolgen zu bestäti- gen. Für das Berufungsverfahren verlangen sie eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– inkl. MwSt. (Urk. 77 Antrag 2 i.V.m. S. 22).
- 50 - Die Kosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in gu- ten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4). Ebenfalls erlaubt es die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Die hälftige Kostenverteilung entspricht einer Vertei- lung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 c ZPO und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz zur Parteientschädigung (Urk. 68 S. 84 ff.). Allerdings ist zu beachten, dass die Eltern gehalten sind, ge- stützt auf Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB die Prozesskosten von minderjährigen Kindern zu übernehmen (BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3). In diesem Sinne sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten dem Kläger und der Be- klagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Den Parteien ist ferner für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemes- sen. 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin. Die Kosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte zu Un- terhaltszahlungen von Fr. 232'929.– (2 x Fr. 1'067.– + 2 x Fr. 1'446.– + 6 x Fr. 1'472.– + 6 x Fr. 2'474.– + 26 x Fr. 2'408.– + 41 x Fr. 2'291.– + 24 x
- 51 - Fr. 1'987.– [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 68 S. 99 Dis- positivziffer 7). Die Beklagte beantragt die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 92'759.– (2 x Fr. 811.– + 2 x Fr. 626.– + 6 x Fr. 640.– + 6 x Fr. 964.– 67 x Fr. 935.– + 24 x Fr. 734.– [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 67 Antrag 1). Die Kläger halten an den vorinstanzlich festgelegten Zah- len fest und verlangen entsprechend Fr. 232'929.– Unterhalt für die Klägerin (vgl. Urk. 77 Antrag 1). Mit dem Berufungsentscheid beträgt der Unterhaltsan- spruch der Klägerin insgesamt Fr. 180'334.– (2 x Fr. 1'067.– + 8 x Fr. 1'000.– + 12 x 2'300.– + 20 x Fr. 2'000.– + 41 x Fr. 1'800.– + 24 x Fr. 1'200.–). Die Beklagte unterliegt somit zu rund 60 %. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ent- sprechend im Umfang von Fr. 3'600.– der Beklagten und – da wiederum zu erwä- gen bleibt, dass der minderjährigen Klägerin vorliegend keine Prozesskosten auf- erlegt werden – im Umfang von Fr. 2'400.– dem Kläger aufzuerlegen. Die Ge- richtskosten von Fr. 6'000.– sind mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu ver- rechnen und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang des von ihm zu tragenden Kostenanteils von Fr. 2'400.– zu ersetzen. 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Klägern antragsgemäss (Urk. 26 S. 2) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzuset- zen. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beklagte eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.– zzgl. 7.7 % MwSt. von Fr. 61.60, total somit Fr. 861.60, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) und die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2011 geborenen Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläge- rin).
E. 1.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die von der Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Klägerin.
- 20 - 1.2.1. Für die rechtlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 58), allerdings mit folgender Korrektur in Bezug auf die Berechnung des Überschussanteils. 1.2.2. Auch Kinder von unverheirateten Eltern haben Anspruch auf einen Über- schussanteil. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für die Berechnung des Überschussanteils des Kindes – im Gegensatz zur Berechnung bei verheirateten Eltern – einzig der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend ist. In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht mitt- lerweile mit voller Kognition klargestellt, dass bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter der Alleinobhut stehen, der Überschuss im Verhältnis zwei zu eins auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtig- te Kind aufzuteilen ist. Dabei sei es im Rahmen einer konkreten Berechnungsme- thode nicht tunlich, bei der Überschussverteilung virtuell einen grossen Kopf für den Elternteil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch habe und nicht berechtigt sei, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren. Vielmehr habe es bei einer Verteilung des Überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt seien. Bei einer virtuellen Zuweisung von Überschussanteilen an den unverheirateten ande- ren Elternteil würde nicht das Kind, sondern der Unterhaltspflichtige in nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarender Weise bessergestellt. Dem in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterium der Leistungsfähigkeit – welche ohne Unterhaltspflicht gegenüber dem betreuenden Elternteil in der Regel sogar grös- ser sei – wäre nicht angemessen Rechnung getragen, wenn virtuell ein Über- schussanteil für einen mangels eines (nach-)ehelichen Verhältnisses nicht unter- haltsberechtigten Elternteil ausgeschieden, dieser aber reell beim Unterhalts- pflichtigen verbleiben und so zu einem künstlich überhöhten Überschussanteil führen würde (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023, E. 2.6 f. m.w.H.).
E. 1.3 Am tt.mm.2020 wurden die Beklagte und D._____ (nachfolgend Kindsva- ter) Eltern eines Sohnes namens E._____. Die Eltern leben getrennt. Für die Er- mittlung der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist
- 21 - nachfolgend neben der Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien auch auf jene des Kindsvaters und E._____s einzugehen.
2. Einkommen Kindsvater
E. 2 Mit Urteil vom 4. September 2019 genehmigte das Bezirksgericht Bülach im Verfahren FK180030-C eine zwischen dem Kläger und der Beklagten ge- schlossene Vereinbarung, mit welcher sie sich auf die gemeinsame elterliche Sorge mit alternierender Obhut über die Klägerin einigten und vereinbarten, dass die Kosten für die Klägerin, die beim jeweiligen Elternteil anfallen, von diesem zu übernehmen sind (Urk. 59 S. 3 f. = Urk. 68 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 4 ff.). Mit Klage vom
14. Januar 2021 verlangten die Kläger vor Vorinstanz unter Beilage der Klagebe- willigung des Friedensrichteramts F._____ (Urk. 1) die Abänderung des Urteils vom 4. September 2019 (Urk. 2). Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 3 ff.). Am 5. Januar 2022 erliess die Vorinstanz das vorstehend ange- führte Urteil (Urk. 68), mit welchem dem Kläger die alleinige elterliche Sorge und Obhut übertragen wurde.
E. 2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemes- sen.
E. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin. Die Kosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte zu Un- terhaltszahlungen von Fr. 232'929.– (2 x Fr. 1'067.– + 2 x Fr. 1'446.– + 6 x Fr. 1'472.– + 6 x Fr. 2'474.– + 26 x Fr. 2'408.– + 41 x Fr. 2'291.– + 24 x
- 51 - Fr. 1'987.– [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 68 S. 99 Dis- positivziffer 7). Die Beklagte beantragt die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 92'759.– (2 x Fr. 811.– + 2 x Fr. 626.– + 6 x Fr. 640.– + 6 x Fr. 964.– 67 x Fr. 935.– + 24 x Fr. 734.– [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 67 Antrag 1). Die Kläger halten an den vorinstanzlich festgelegten Zah- len fest und verlangen entsprechend Fr. 232'929.– Unterhalt für die Klägerin (vgl. Urk. 77 Antrag 1). Mit dem Berufungsentscheid beträgt der Unterhaltsan- spruch der Klägerin insgesamt Fr. 180'334.– (2 x Fr. 1'067.– + 8 x Fr. 1'000.– + 12 x 2'300.– + 20 x Fr. 2'000.– + 41 x Fr. 1'800.– + 24 x Fr. 1'200.–). Die Beklagte unterliegt somit zu rund 60 %. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ent- sprechend im Umfang von Fr. 3'600.– der Beklagten und – da wiederum zu erwä- gen bleibt, dass der minderjährigen Klägerin vorliegend keine Prozesskosten auf- erlegt werden – im Umfang von Fr. 2'400.– dem Kläger aufzuerlegen. Die Ge- richtskosten von Fr. 6'000.– sind mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu ver- rechnen und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang des von ihm zu tragenden Kostenanteils von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
E. 2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist den Klägern antragsgemäss (Urk. 26 S. 2) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzuset- zen. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beklagte eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.– zzgl. 7.7 % MwSt. von Fr. 61.60, total somit Fr. 861.60, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Mal höher als jener der Beklagten. Dabei wird berücksichtigt, dass die Kläge- rin in dieser Phase das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat und mit zunehmendem Alter weniger Betreuung benötigt. Mit anderen Worten trägt der Kläger nicht mehr in gleichem Mass durch Naturalunterhalt zum Unterhalt der Klägerin bei.
E. 3 Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 innert Frist (Urk. 60) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 67 S. 2 f.). Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist ein (Urk. 71; Urk. 74). Mit Datum vom 22. Februar 2022 (eingegangen am 28. Februar 2022) reichte die Beklagte eine (persönliche) Noveneingabe ein (Urk. 72). Nachdem sich die Kläger nicht zu Vergleichsgesprächen bereit erklärt hatten (Urk. 75), wur- de ihnen mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und zur Noveneingabe der Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 76 S. 3). Die Kläger liessen sich innert Frist vernehmen und stellten die eingangs zi- tierten Anträge (Urk. 77 S. 1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde der Beklag- ten die Berufungsantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80).
- 16 -
E. 3.1 Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Bedarf des Kindsvaters. Die Be- klagte rechnet diesem einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'095.75 an, zusammen- gesetzt aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350.– (ab 1. Januar 2022), der Miete von Fr. 1'955.–, Krankenkassenprämien von Fr. 440.75, Kommunikationskosten von Fr. 150.– und einem Beitrag für Arbeitssuche von Fr. 200.– (Urk. 67 S. 9). 3.2.1. Die Kläger verlangen, der Grundbetrag des Kindsvaters sei durchgehend auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Für die Periode bis Januar 2022 anerkenne die Be- klagte, dass E._____ bei ihr gelebt habe. Da die Beklagte den strikten Beweis für eine Wohnsitzänderung von E._____ nicht erbracht habe, sei auch für die übrige Zeit von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– monatlich auszugehen (Urk. 77 S. 4
f. und S. 11 oben). 3.2.2. Bis Ende 2021 sind dem Kindsvater als Grundbetrag gemäss den "Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen, da in diesem Zeit- raum die Beklagte unbestrittenermassen die alleinige Obhut über E._____ inne-
- 23 - hatte (Urk. 67 S. 4, Urk. 77 S. 4 f. und S. 11 oben). Zwar bringt die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 in Abweichung ihrer Berufungsschrift vor, der Kindsvater habe sich von Dezember 2020 bis zum Kitastart täglich um E._____ gekümmert (Urk. 92 S. 1), dafür gibt es allerdings keine Belege und es würde der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kindsvater vom 1. Januar 2022 widersprechen (vgl. nachstehende Erwägung). 3.2.3. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 gilt Folgendes: Entgegen der klägerischen Ansicht hängt die Höhe des Grundbetrags vorliegend nicht vom Wohnsitz von E._____ ab, sondern von der gelebten Betreuungssituation. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang berufungsweise vor, mit dem Kindsvater ab dem 1. Ja- nuar 2022 die geteilte Obhut vereinbart zu haben (Urk. 67 S. 4, 7 und 9). Die Aus- führungen der Beklagten erscheinen glaubwürdig und sind durch die eingereichte Vereinbarung zwischen ihr und dem Kindsvater, worin der Beginn der alternieren- den Obhut – 1. Januar 2022 – klar definiert und nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 70/4), rechtsgenügend belegt. Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen liessen, liegen nicht vor. So leben E._____s Eltern beide in G._____ und somit in der Nähe zueinander (Urk. 70/7); zwischen den beiden besteht unbestrittener- massen ein guter Kontakt (Urk. 73/4; Urk. 77 S. 19; Urk. 92). Die klägerischen Vorbringen zur Betreuungssituation von E._____ überzeugen nicht. Dass die Be- klagte mit dem Wohnsitzwechsel von E._____ zum Kindsvater (Urk. 70/3) das Gericht von der hälftigen Betreuung habe überzeugen wollen, der Wohnsitzwech- sel mithin prozessual motiviert gewesen sei (Urk. 77 S. 5), stellt eine unbelegte Parteibehauptung dar. Ohnehin liesse sich aus der Bestimmung des Wohnsitzes von E._____ nicht auf eine bestimmte Betreuungssituation schliessen. Ferner ist der Behauptung, die Beklagte habe vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, der Kindsvater habe bloss tagsüber während einiger Stunden pro Woche Kontakt zu E._____, was – so die Kläger sinngemäss – gegen eine gelebte geteilte Obhut ab
1. Januar 2022 spreche (Urk. 77 S. 5), Folgendes entgegenzuhalten: Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Seiten 16, 18 und 26 f. des vo- rinstanzlichen Protokolls (Prot. I). Auf S. 16 und 26 führte die Beklagte aus, der Kindsvater kümmere sich eineinhalb Tage resp. zweimal wöchentlich um E._____. Die Ausführungen wurden anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
- 24 - vom 30. September 2021 zu Protokoll gegeben. Sie betreffen somit den Zeitraum vor der vereinbarten geteilten Obhut und stehen folglich auch nicht im Wider- spruch zur beklagtischen Behauptung, seit dem 1. Januar 2022 werde eine geteil- te Obhut gelebt. Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 27. S. 18 des vo- rinstanzlichen Protokolls beinhaltet zudem ausschliesslich Ausführungen des Klä- gers, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Darüber hinaus ändert auch der klägerische Einwand, man höre E._____ bei sämtlichen Telefonaten und online- Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hintergrund (Urk. 77 S. 5), nichts an der Annahme der alternierenden Obhut für E._____ seit 1. Januar
2022. Selbst wenn dieses Vorbringen belegt wäre, könnte daraus nicht auf eine alleinige Obhut der Beklagten geschlossen werden. Auch ist aus der unbelegten Behauptung der Kläger, dass die Beklagte die Klägerin nach wie vor nur spora- disch sehe (Urk. 77 S. 5), nichts in Bezug auf das gelebte Betreuungsmodell für E._____ abzuleiten. Letztlich ist anzumerken, dass sich die Kläger betreffend E._____s Betreuungssituation in Widersprüche verwickeln. So bestreiten sie die geteilte Obhut wie dargelegt zwar bezüglich der Anrechnung des höheren Grund- betrags. Im Zusammenhang mit der Fremdbetreuung für E._____ gehen sie hin- gegen wieder davon aus, der Kindsvater betreue E._____ während der Arbeitslo- sigkeit in einem so hohen Umfang, dass keine Fremdbetreuungskosten anfielen (bspw. Urk. 77 S. 4 oben und S. 9 Mitte). 3.2.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der Kindsvater seit dem 1. Januar 2022 die geteilte Obhut für E._____ übernehmen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Kindsvater ab dann Fr. 1'350.– monatlich als Grundbetrag einzusetzen.
E. 3.3 Den von der Beklagten für den Kindsvater geltend gemachten monatli- chen Mietzins von Fr. 1'955.– erachten die Kläger angesichts dessen, dass E._____ (nur) bei der Beklagten wohne, für zu hoch (Urk. 77 S. 11 oben). Abge- sehen davon, dass sich die Kläger auch in diesem Punkt widersprechen – so ge- hen sie in der gleichen Eingabe davon aus, E._____ lebe nicht mehr bei der Be- klagten (Urk. 77 S. 13 Mitte) – sind die Mietkosten des Kindsvaters ausgewiesen (Urk. 70/7). Die Anrechnung tieferer Mietkosten wäre somit nur für die Zukunft
- 25 - denkbar. Aufgrund des geteilten Obhutmodells für E._____ seit dem 1. Januar 2022 sind Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'955.– jedoch für alle Phasen ange- messen. Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2022 ein Drittel der Mietkosten dem Bedarf von E._____ zuzuweisen ist. Im Bedarf des Kindsvaters ist ab dann entsprechend ein Mietzins von gerundet Fr. 1'300.– monatlich anzurechnen.
E. 3.4 Die Kläger bringen weiter vor, dass beim Kindsvater nur die Krankenkas- senkosten gemäss KVG zu berücksichtigen seien (Urk. 77 S. 11). Nachdem die Vorinstanz allerdings davon ausging, die finanziellen Verhältnisse liessen die Be- rücksichtigung der Krankenkassenprämien gemäss VVG zu (Urk. 68 S. 36), was unangefochten geblieben ist, und die Kläger nicht darlegen, wieso alleine für den Kindsvater etwas anderes gelten soll, sind auch bei ihm die gesamten Kranken- kassenkosten (inkl. VVG) im Betrag von gerundet Fr. 441.– monatlich zu berück- sichtigen.
E. 3.5 Die von der Beklagten behaupteten Kosten für Serafe, Internet und Natel von Fr. 150.– monatlich (Urk. 67 S. 9) sind unbelegt. Die Kläger anerkennen ei- nen Betrag von Fr. 120.– monatlich (Urk. 77 S. 11). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten und dem Kläger – ausgehend von einem Zweierhaushalt – gerichtsüb- lich Fr. 120.– monatlich für Kommunikation und Mediennutzung inkl. Serafe an (Urk. 68 S. 49). Dies wurde von den Parteien nicht bemängelt. Weshalb beim Kindsvater von einem höheren Betrag auszugehen sein soll, erläutert die Beklag- te nicht; ihm sind ebenfalls Fr. 120.– monatlich anzurechnen.
E. 3.6 Ein Beitrag für Arbeitssuche, der vom Kläger bestritten wird (Urk. 77 S. 11), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.).
E. 3.7 Falls die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 und unter Ein- reichung des zwischen ihr und dem Kindsvater geschlossenen Unterhaltsvertrags vom 1. November 2022 ferner Anpassungen im Bedarf des Kindsvaters geltend machen wollte (Urk. 92; Urk. 93/1-2), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Abge- sehen davon, dass mangels Rechtskraftbescheinigung unklar ist, ob die Verfü- gung der KESB Bezirk Horgen vom 5. Januar 2023 (Urk. 93/1), mit welcher der
- 26 - Unterhaltsvertrag genehmigt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, zeitigen der Un- terhaltsvertrag und die Verfügung der KESB für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Die im Unterhaltsvertrag angepassten Bedarfszahlen sind zu- dem nicht belegt. Sie stellen Parteibehauptungen dar, die keine Beachtung finden können.
E. 3.8 Der Bedarf des Kindsvaters beläuft sich bis 31. Dezember 2021 somit auf Fr. 3'716.– monatlich und ab dem 1. Januar 2022 aufgrund des erhöhten Grund- betrags und des um einen Drittel reduzierten Mietbetrags auf Fr. 3'211.–.
4. Einkommen und Bedarf E._____
E. 4 Mit (persönlicher) Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte die Beklagte sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur Genehmigung des Unterhalts- vertrags für ihren Sohn E._____ durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (fortan KESB) (Urk. 81). Der Sistierungsantrag wurde mit Verfügung vom
22. September 2022 abgewiesen und die Eingabe den Klägern zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 82). Am 25. Oktober 2022 folgte eine weitere persönliche Eingabe der Beklagten, welche den Klägern ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 83). Daraufhin wurde der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2022 Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob die persönliche Eingabe vom 25. Oktober 2022 als Beschwerde oder Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werden solle (Urk. 85). Die Beklagte nahm am 9. November 2022 persönlich innert Frist Stel- lung und erklärte sinngemäss, dass ihr Schreiben vom 25. Oktober 2022 weder als Wiedererwägungsgesuch noch als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Die Stellungnahme wurde den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87-88). In der Zwischenzeit teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dem Gericht mit Eingabe vom 8. November 2022 mit, die Beklagte mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreten (Urk. 86). Am 14. November 2022 stellte sie für die Beklagte ein Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der mit Verfügung vom 4. November 2022 angesetzten Frist und teilte mit, dieses sei als gegenstandslos zu betrach- ten, sollte durch die Beklagte eine Stellungnahme eingegangen sein (Urk. 89). In der Folge wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ durch das Gericht am
15. November 2022 telefonisch über den Eingang der persönlichen Stellungnah- me der Beklagten vom 9. November 2022 informiert (Urk. 90). Am 23. Januar 2023 ging eine weitere Eingabe der Beklagten ein (Urk. 92). Daraufhin wurde den Klägern mit Verfügung vom 24. Januar 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 94). Die Stellungnahme ging innert Frist ein (Urk. 95). Die Postsendung vom
15. Februar 2023, mit welcher der Beklagten die Stellungnahme der Kläger zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 96), kam am 27. Februar 2023 mit dem postali- schen Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 96).
E. 4.1 In Bezug auf E._____ sind einzig die Fremdbetreuungskosten strittig. Die Beklagte machte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. März 2021 (Urk. 18 S. 9) und gestützt auf eine Tabelle der Stiftung G._____ über die allgemeinen Betreu- ungskosten (Urk. 19/8) Fremdbetreuungskosten ab März 2021 von Fr. 2'793.50 (resp. ab E._____s Alter von 19 Monaten Fr. 2'543.50 monatlich) geltend (Urk. 18 S. 9), was den Maximalbeträgen für fünf Betreuungstage pro Woche gemäss der von ihr eingereichten Tabelle entspricht. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von E._____ Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 2'794.– an (Urk. 68 S. 29). Dies wird von den Klägern bestritten (Urk. 77 S. 8 f.; Urk. 95 S. 2 f.).
E. 4.2 Die von der Beklagten eingereichte Tabelle zeigt lediglich eine allgemeine Übersicht über die Betreuungskosten bei der Kita G._____. Diese vermag nicht als Nachweis für die angefallenen und anfallenden Fremdbetreuungskosten zu dienen. Belege über die tatsächlichen Betreuungskosten resp. den Betreuungs- umfang für E._____ in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum liegen nicht im Recht. Ferner stehen die geltend gemachten Kosten von Fr. 2'793.50 für fünf Be- treuungstage im Widerspruch zu den ebenfalls unbelegten Ausführungen der Be- klagten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich dieser gab sie zu Protokoll, E._____ würde an zwei – resp. ab September 2021 an drei – Tagen fremdbetreut werden und die Kosten beliefen sich auf monatlich Fr. 1'800.–.
- 27 - Zum in der Berufungsantwort betreffend Fremdbetreuungskosten gestell- ten Editionsbegehren der Kläger (Urk. 77 S. 1 und S. 4) bezog die im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsantwort noch anwaltlich vertretene Beklagte keine Stellung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde ihr in der Folge Frist ange- setzt, um Belege zum Umfang der geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von E._____ und zur Höhe der bezahlten und aktuellen Fremdbetreuungskosten für den entscheidrelevanten Zeitraum einzureichen; dies unter Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, wobei der Entscheid zu ih- ren Ungunsten ausfallen könne (Urk. 99 S. 2). Die Beklagte holte die Postsen- dung nicht ab und liess die Frist in der Folge ungenutzt verstreichen. Wie bereits erwogen (E. II.3.), ist es auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei Kinder- belangen in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln. Die Beklagte war bis heute nicht in der Lage, die von ihr behaupteten Fremdbetreu- ungskosten für E._____ zu substantiieren und zu belegen. Da es auch nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass Fremdbetreuungskosten anfallen, ist diese Position im Bedarf von E._____ nicht zu berücksichtigen.
E. 4.3 Zusammen mit dem Grundbetrag von Fr. 400.–, dem Mietanteil bei der Beklagten von Fr. 623.–, KVG-Prämien (inkl. individuelle Prämienverbilligung) von Fr. 37.–, VVG-Prämien von Fr. 29.– und ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 41.– (Urk. 68 S. 29) beläuft sich der Bedarf von E._____ bis zum
31. Dezember 2021 auf Fr. 1'130.–. Ab dem 1. Januar 2022 steht E._____ unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des Kindsvaters, weshalb ihm zu- sätzlich ein Mietanteil von einem Drittel der Wohnung des Kindsvaters – d.h. der Betrag von gerundet Fr. 655.– – anzurechnen ist. Der Bedarf von E._____ beläuft sich somit ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'785. –, wovon Fr. 930.– bei der Beklagten und Fr. 855.– beim Kindsvater anfallen. Ferner sind die unbestritten gebliebenen Kinderzulagen von Fr. 200.– monatlich zu berücksichtigen (von der Beklagten be- zogen; Urk.45/5).
E. 4.4 Die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 geltend gemach- ten Bedarfszahlen von E._____ sind unbelegt und deshalb nicht beachtlich (aus- führlich dazu E. III.3.7.).
- 28 -
5. Einkommen Beklagte
E. 5 Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde vorgemerkt, dass das Beru- fungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei
- 17 - (Urk. 97), wobei die entsprechende Postsendung an die Beklagte vom 20. März 2023 am 4. April 2023 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückkam (Urk. 98). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass sich das Verfahren in Bezug auf die Frage der Fremdbetreuungskosten für E._____ als nicht spruchreif erweist, und der Beklagten Frist angesetzt, um Belege zum Umfang der von ihr geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von E._____ und zur Höhe der be- zahlten und aktuellen Fremdbetreuungskosten für den entscheidrelevanten Zeit- raum einzureichen; dies unter Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Ak- ten entschieden werde, wobei der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen könne (Urk. 99 S. 2). Die Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" an die Kammer zurückgesandt (Urk. 100).
E. 5.1 Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für das Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'284.– (Jahresnettolohn 2020 von Fr. 66'778.– / 12 Monate) und ab dem Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 6'670.– an (Urk. 68 S. 27).
E. 5.2 Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe im Jahr 2020 drei Monate unbezahlten Urlaub genommen. Sie habe damit bewusst nicht genügend Mittel erzielt, um so den Unterhalt der Klägerin zu reduzieren. Die Kläger verlangen deshalb die Anrechnung eines (hypothetischen) Nettolohnes von Fr. 7'419.– (Jah- resnettolohn 2020 von Fr. 66'778.– / 9 Monate) für das ganze Jahr 2020 (Urk. 77 S. 10). Ferner machen sie geltend, dass die Beklagte ihr Einkommen gemäss ei- genen Kenntnissen in der Zwischenzeit erhöht habe. Sie stellen deshalb den (prozessualen) Editionsantrag, die Beklagte sei zur Einreichung ihrer Lohnaus- weise 2020 und 2021, ihrer Steuererklärungen 2020 und 2021 sowie der Lohnab- rechnungen Januar bis Mai 2022 zu verpflichten (Urk. 77 S. 1 und S. 12). Mit Ein- gabe vom 1. Februar 2023 verlangen sie zudem die Edition des Lohnausweises 2022 (Urk. 95 S. 5). Letztlich bringen sie vor, dass der Beklagten ohnehin ein 100 %-Pensum anzurechnen sei, einmal mit der Begründung, E._____ sei im Verhält- nis zur Klägerin irrelevant (Urk. 77 S. 12 f.), einmal damit, dass für den Fall, dass E._____ beim Kindsvater lebe, von ihr ein 100 %-Pensum erwartet werden könne, da kein Kind in ihrer Obhut stehe (Urk. 77 S. 14). 5.3.1. Das Jahresnettoeinkommen 2020 der Beklagten von Fr. 66'778.– ist durch den Lohnausweis 2020 belegt (Urk. 19/4). Dieser liegt entsprechend schon im Recht und muss nicht mehr ediert werden. Auch ist nicht angezeigt, zusätzlich zum Lohnausweis 2020 die Steuererklärung 2020 zu edieren (Urk. 77 S. 1 Pro- zessualer Antrag). Der Kläger macht sinngemäss für das Jahr 2020 die rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geltend. Die rückwirkende Anrechnung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Um- stellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruf- lichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berech-
- 29 - nung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit im Hinblick auf das laufende Ver- fahren und im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht absichtlich reduziert hätte. Viel- mehr erscheint plausibel, dass die Beklagte den unbezahlten Urlaub – wie von ihr vorgebracht (Urk. 18 S. 8) – aufgrund der Krankheit von E._____ bezog. Dies ist ein legitimer Grund, weshalb die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht angezeigt ist. 5.3.2. Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten ab dem Jahr 2021 im Be- trag von Fr. 6'670.– berechnete die Vorinstanz auf Basis der Kontoauszüge der Beklagten bei der H._____ [Bank] für Januar und Februar 2021, der Lohnabrech- nungen der Monate März bis September 2021, des Arbeitsvertrages sowie ge- stützt auf die Aussagen der Beklagten, dass im ausgewiesenen Lohn die Kinder- zulagen enthalten seien (Urk. 68 S. 26 f. m.H.a. Urk. 19/12, Urk. 45/6 und Prot. I S. 28). Das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen ist somit hinreichend belegt. Hinweise darauf, dass sich das Einkommen der Be- klagten in der Zwischenzeit erhöht hat, liegen nicht vor. Die Kläger stützen ihre diesbezügliche Behauptung lediglich auf die eigenen Kenntnisse (Urk. 77 S. 12). Wie sie auf diese Annahme kommen, lassen sie unsubstantiiert. Ein bestimmtes, Fr. 6'670.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, von welchem (mindes- tens) auszugehen wäre, nennen sie in diesem Zusammenhang nicht. Die Einho- lung des Lohnausweises und der Steuererklärung 2021 sowie der monatlichen Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022 und des Lohnausweises 2022 sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Angesichts dessen, dass die Beklagte die (geteilte) Obhut über E._____ innehat, hat sie ferner auch nicht in einem 100 %- Pensum zu arbeiten. Dass ihr letztlich mit der Begründung ein 100 %-Pensum angerechnet werden soll, dass die Geburt von E._____ für das Verhältnis zur Klägerin irrelevant sei, ist nicht nachvollziehbar (E. III.5.2.).
E. 5.4 Entsprechend ist bei der Klägerin von den vorinstanzlich festgelegten Einkommenszahlen auszugehen.
- 30 -
6. Bedarf Beklagte
E. 6 Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender in diesem Verfahren mit.
E. 6.1 Die Kläger bringen vor, die Beklagte benötige für den Fall, dass wider Er- warten davon ausgegangen werde, dass E._____ seit dem 1. Februar 2022 beim Kindsvater lebe, keine 3 ½ - Zimmerwohnung mehr. Sie habe in diesem Fall eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'600.– zu suchen (Urk. 77 S. 13). Entgegen der klägerischen Ansicht ist für die Bestimmung der anrechenbaren Miete nicht auf den Wohnsitz von E._____, sondern auf die konkrete Betreuungssituation ab- zustellen. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.2.3.), wird ab dem Jahr 2022 von einer alternierenden Obhut für E._____ ausgegangen. Bei der Beklagten ist entspre- chend keine kleinere Wohnung zu berücksichtigen. Folglich bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Wohnkostenanteil von Fr. 1'246.– bei der Beklagten (Urk. 68 S. 35). 6.2.1. Die Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Kindsva- ter seit der Geburt von E._____ für dessen gesamten Barunterhalt aufzukommen habe (Urk. 67 S. 7 f.). Sie sei ebenfalls leistungsfähig und habe sich am Bedarf von E._____ zu beteiligen. Angesichts ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin sei es angezeigt, dass sie einen Drittel von E._____s Unterhalt trage, was monatlich Fr. 1'300.– entspreche. Dieser Betrag sei in ihrem Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 67 S. 9 und S. 11 f.). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 macht sie unter Einreichung eines von der KESB Bülach Nord genehmigten Unterhalts- vertrags zwischen ihr und dem Kindsvater sinngemäss geltend, es sei zu berück- sichtigen, dass sie und der Kindsvater je hälftig für den Unterhalt von E._____ aufzukommen hätten (Urk. 92 S. 1 und Urk. 93/1-2). Die Kläger halten in diesem Zusammenhang am vorinstanzlichen Ent- scheid fest. Sie bringen vor, dass der Kindsvater für den Unterhalt von E._____ aufkommen müsse (Urk. 77 S. 6; Urk. 95 S. 5), und gehen davon aus, dass die Beklagte auch regelmässig Unterhalt vom Kindsvater erhalten habe. In diesem Zusammenhang verlangen sie die Edition der Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 77 S. 1 und S. 6). Eventualiter für den Fall, dass die Kammer dem simulierten Unterhalts- und Betreuungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kindsvater Glauben schenken sollte, verlangen sie, dass
- 31 - der Beklagten maximal 25 % von E._____s Kosten im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 95 S. 5). 6.2.2. Zur Tragung von E._____s Unterhalt ist Folgendes festzuhalten: E._____ kam am tt.mm.2020 zur Welt. Von der Geburt von E._____ bis zum 31. Dezember 2020 verfügt der Kindsvater über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'685.– (E. III.2.3.). Diesem steht in dieser Phase ein Bedarf von monatlich Fr. 3'716.– gegenüber (E. III.3.8.). Er ist somit nicht in der Lage, sich am Unterhalt von E._____ zu beteiligen. Der Bedarf von E._____ (abzüglich Familienzulagen) beläuft sich auf Fr. 930.– pro Monat (E. III.4.3.) und ist entsprechend in Abwei- chung des vorinstanzlichen Urteils als Bedarfsposition bei der Beklagten zu be- rücksichtigen. Auf die Behauptungen der Beklagten, sie sei im Jahr 2020 psy- chisch und finanziell nicht in der Lage gewesen, gegen den Kindsvater betreffend Unterhaltszahlungen für E._____ vorzugehen, auf die klägerischen Vorbringen dazu (Urk. 67 S. 14; Urk. 77 S. 20) sowie auf die Ausführungen der Beklagten zu den nicht erfüllten Voraussetzungen für eine rückwirkenden Anrechnung von Un- terhaltsbeiträgen durch den Kindsvater für das Jahr 2020 (Urk. 67 S. 15) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus sind die Bedarfszah- len der Beklagten für diese Phase von der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 68 S. 102 f.). 6.2.3. Ab dem 1. Januar 2021 verfügt der Kindsvater über ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 6'560.– (E. III.2.3.). Diesem steht im Zeitraum bis
31. Dezember 2021, d.h. bis zum Ende der Phase, in der die Beklagte die alleini- ge Obhut über E._____ innehat, ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'716.– (E. III.3.8.) gegenüber. Dadurch bleibt dem Kindsvater ein Überschuss von mo- natlich Fr. 2'844.–. Da die Beklagte in dieser Phase die alleinige Obhut über E._____ innehat und der Kindsvater leistungsfähig ist, hat er den ganzen Barun- terhalt von E._____ im Betrag von Fr. 930.– monatlich zu tragen. Entgegen der beklagtischen Ansicht ist in ihrem Bedarf in dieser Phase keine Position "Unter- haltsverpflichtung für E._____" einzusetzen. 6.2.4. Ab dem 1. Januar 2022 steht E._____ unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des Kindsvaters mit je hälftigen Betreuungsanteilen (E. III.3.2.3.).
- 32 - Der Unterhaltsanspruch von E._____ in dieser Phase von Fr. 1'585.– (E. III.4.3.) monatlich ist entsprechend proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern zu tra- gen (BGE 147 III 265 E. 5.5. m.w.H.). Der Kindsvater verfügt unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 6'560.– und seines Existenzminimums von Fr. 3'211.– (E. III.2.3. und III.3.8.) über einen persönlichen Überschuss von Fr. 3'349.–. Die Beklagte ist aufgrund ih- rer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin weniger leistungsfähig. Im Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 steht dem monatlichen Netto- einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– ein Existenzminimum (ohne Berück- sichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von im Schnitt Fr. 3'540.– ([Fr. 3'526.– x 20 Monate + Fr. 3'546 x 41 Monate]/61; E. III.9.4. f.) gegenüber; der persönliche Überschuss beläuft sich auf Fr. 3'130.–. Durch die Unterhaltsverpflichtung gegen- über der Klägerin in dieser Phase von im Schnitt Fr. 1'865.– ([Fr. 2'000.– x 20 Monate + Fr. 1'800.– x 41 Monate]/61; E. III.10.4. f.) reduziert sich ihr monatlicher Überschuss auf Fr. 1'265.–. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeiten der Kindseltern rechtfertigt es sich, dass die Beklagte sich in diesem Zeitraum – von
1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 – im Umfang von gerundet einem Viertel am Bedarf von E._____ beteiligt. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 400.–, welcher in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist. Rechnerisch hat der Kindsvater der Be- klagten in dieser Phase somit Fr. 330.– zu bezahlen (Fr. 930.– [Bedarf E._____ bei Beklagter] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 400.– [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt]). 6.2.5. Wie zu zeigen sein wird, reduziert sich die Unterhaltspflicht der Beklagten für die Klägerin ab dem 1. Februar 2027 auf Fr. 1'200.– monatlich (E. III.10.6.). Dies führt dazu, dass sie in Bezug auf den Unterhalt von E._____ leistungsfähiger wird und sich in grösserem Umfang an dessen Unterhaltsanspruch beteiligen kann. Konkret berechnet sich ihr persönlicher Überschuss ausgehend von ihrem Monatseinkommen von Fr. 6'670.– und ihrem Bedarf (ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von Fr. 3'596.– (E. III.9.6.) auf Fr. 3'074.–. Abzüglich der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin von Fr. 1'200.– beträgt ihr persönli- cher Überschuss Fr. 1'874.– pro Monat. Wie dargelegt (vgl. vorangehende Erwä-
- 33 - gung) beträgt der persönliche Überschuss des Kindsvaters Fr. 3'349.–. Dieser ist somit ab 1. Februar 2027 nur noch knapp doppelt so leistungsfähig wie die Be- klagte; der Unterhaltsanspruch von E._____ im Betrag von Fr. 1'585.– ist ab dem
1. Februar 2027 entsprechend zu gerundet einem Drittel – sprich im Betrag von Fr. 530.– – von der Beklagten zu übernehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sie Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 200.– monatlich vom Kindsva- ter erhält (Fr. 930.– [Bedarf E._____ bei Beklagter] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 530.– [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt].
E. 6.3 In Bezug auf die Steuern bringt die Beklagte (zumindest betreffend den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils) – vor, die Vorinstanz habe den von ihr erhal- tenen und zu versteuernden Kinderunterhaltsbeitrag und die Kinderzulagen für E._____ nicht berücksichtigt (Urk. 67 S. 10 und 12). Die Kläger halten dem ent- gegen, dass die Beklagte für die behaupteten höheren Steuern die Beweislast treffe. Sie hätte dafür die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 einreichen müssen. In diesem Zusammenhang bestreiten sie zudem die Anrechnung von Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater als steuerbares Einkommen (Urk. 77 S. 18). 6.4.1. Die Vorinstanz ging in ihrer Steuerberechnung für den Zeitraum von Ja- nuar 2021 bis Dezember 2021 (davor war die Beklagte unbestrittenermassen quellenbesteuert; Urk. 68 S. 102 ff.) vom Bruttojahreseinkommen der Beklagten in Höhe von Fr. 80'040.– aus (Urk. 68 S. 52). Die Kinderzulagen für E._____ in Hö- he von Fr. 2'400.– (vgl. Lohnabrechnungen Urk. 45/5) sowie die jährlichen Unter- haltsbeiträge für E._____ vom Kindsvater berücksichtigte sie dabei nicht, was von Amtes wegen für alle Phasen zu korrigieren ist. Die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger, wonach in der Steuerrechnung keine Unterhaltszahlungen des Kinds- vaters zu beachten seien, greifen nicht. So bringen sie vor, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da sie an einer Stelle behaupte, nur unregelmässig respekti- ve keinen Unterhalt vom Kindsvater zu erhalten, sich in Bezug auf die Steuern je- doch plötzlich ein Einkommen durch Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen wolle (Urk. 77 S. 18). Wie gezeigt wurde (E. III.6.4.2.) und was im Übrigen von den Klä- gern an anderer Stelle auch gefordert wird (so bspw. Urk. 77 S. 6), wird aufgrund
- 34 - der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kindsvater Unterhaltszahlungen für E._____ zu leisten hat. Diese müssen konsequenterweise auch in die Steuer- rechnung der Beklagten einfliessen. Für die Steuerberechnung sind somit auf Seiten der Beklagten gerundet Fr. 93'600.– (Fr. 80'040.– [Erwerbseinkommen] + Fr. 11'160.– [Unterhaltszahlun- gen Kindsvater] + Fr. 2'400.– [Kinderzulagen]) Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin von gerundet Fr. 27'600.– (E. III.10.3.), des Kinderabzugs von Fr. 9'000.– bei den Staats- und Gemeinde- steuern resp. Fr. 6'500.– bei den Bundessteuern für E._____ und den weiteren üblichen steuerrelevanten Abzügen von Fr. 8'900.–(Mobilität, Verpflegung, weite- re Berufskosten, Versicherung) resultiert auf Staats- und Gemeindeebene ein steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 48'100.–, auf Bundesebene von gerundet Fr. 51'500.–. Die Steuererklärungen 2020 und 2021 sind für die Ermitt- lung der Abzüge – entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 77 S. 18) – im Übri- gen nicht tauglich, da sich daraus das für die Abzüge relevante Tatsachenfunda- ment (bspw. Anfallen von Berufsauslagen) nicht ableiten lässt. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) hat die Beklagte monatli- che Staats- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 200.– zu leisten. Bundes- steuern fallen bei diesem steuerbaren Einkommen nicht an. Auch in den weiteren Phasen sind sie mangels relevanter Höhe vernachlässigbar. Im Bedarf der Be- klagten ist somit im Jahr 2021 ein Steuerbetrag von Fr. 200.– monatlich zu be- rücksichtigen. 6.4.2. Für die Phase ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 berechnen sich die Steuern der Beklagten wie folgt: Die Beklagte verfügt über ein jährliches Erwerbs- einkommen von Fr. 80'040.– (E. III.5.3.2. f.). Zudem erhält sie Unterhaltszahlun- gen für E._____ von Fr. 3'960.– jährlich (E. III.6.2.4.) sowie Kinderzulagen von Fr. 2'400.–. Davon sind die steuerrechtlich relevanten Abzüge (inkl. Unterhalts- zahlungen von Fr. 24'000.– und der Kinderabzug für E._____) zu subtrahieren, sodass ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'500.– auf Staats- und Gemeinde- ebene resultiert. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig;
- 35 - Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) ist im Bedarf der Beklagten ein monatlicher Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 170.– an- zurechnen. 6.4.3. Ab dem 1. September 2023 hat die Beklagte neu jährliche Unterhaltszah- lungen von Fr. 21'600.– zu leisten (E. III.10.5.). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen auf Staats- und Gemeindeebene von Fr. 46'900.–, wodurch in der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 190.– resultiert. 6.4.4. Ab dem 1. Februar 2027 resultiert ausgehend vom gleichbleibenden Er- werbseinkommen von jährlich Fr. 80'040.– zuzüglich Unterhaltszahlungen des Kindsvaters für E._____ von Fr. 2'400.– jährlich (E. III.6.2.5.) sowie Kinderzulagen von Fr. 2'400.– minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge, worunter Unter- haltszahlungen von Fr. 14'400.– (E. III.10.6.) und der Kinderabzug für E._____ fallen, ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'540.– auf Staats- und Gemeinde- ebene. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig; Verheira- teten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) sind bei der Beklagten Steuern von gerundet Fr. 240.– monatlich zu berücksichtigen.
E. 6.5 In Bezug auf die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 darüber hinaus neu geltend gemachten Bedarfszahlen (Urk. 92 und 93/2 S. 3) ist letztlich auf E. III.3.7. vorstehend zu verweisen: Sie sind unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen.
7. Einkommen Kläger
E. 7 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-66) wurden beigezogen. Auf die Par- teivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung not- wendig ist. II.
1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungsklä- ger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausei-
- 18 - nandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Beru- fungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln
– grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandun- gen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Of- fizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wur-
- 19 - den (vgl. BOTSCHAFT ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts da- ran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 11; BSK ZPO-Steck, Art. 296 N 12). Das be- deutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). Ferner ist aufgrund des Offizialgrundsatzes in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO auch die Abänderung der erhobenen Be- rufungsanträge in Kinderbelangen ohne Weiteres zulässig, da die Berufungs- instanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren (ursprünglich) beantragt wurde (vgl. ausführlich ZK ZPO- Reetz, Art. 317 N 76).
4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht explizit angefochten wurden die Dispositivziffern
E. 7.1 Das Einkommen des Klägers wurde nicht beanstandet, erweist sich als zutreffend und ist für alle Phasen von der Vorinstanz zu übernehmen. Da die von der Vorinstanz festgelegten Phasen von 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 und von
1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorliegend zusammengenommen werden, ist das durchschnittliche Einkommen des Klägers in dieser Phase zu berechnen. Im Schnitt ist dem Kläger in der Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 ein
- 36 - monatliches Einkommen von Fr. 6'835.– anzurechnen ([Fr. 6'934.– x 2 Monate + Fr. 6'803.– x 6 Monate] / 8 Monate; Urk. 68 S. 101). Ferner ist zu beachten, dass angesichts der alternierenden Obhut über E._____ ab 1. Januar 2022 (E. III.3.2.3.) in Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils eine Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 zu bilden ist. Dem Kläger rechnete die Vorinstanz in der Phase von 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'803.– und ab 1. Juli 2021 ein solches in der Höhe von Fr. 6'990.– an (Urk. 68 S. 24 f. und S. 104 f.). Im Schnitt beträgt das Einkommen des Klägers im Jahr 2021 somit gerundet Fr. 6'900.– pro Monat.
E. 7.2 Bei der Klägerin sind die monatlichen Kinderzulagen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin bis 31. August 2023 monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen als Einkommen an, ab 1. September 2023 monatlich Fr. 250.– (Urk. 68 S. 102 ff.). Dies wurde nicht beanstandet und ist zu übernehmen.
E. 8 Bedarf Kläger
E. 8.1 Die Kläger verlangen, dass zusätzlich zum vorinstanzlich festgelegten Bedarf der Klägerin ein Betrag von mind. Fr. 100.– für Nachhilfeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik zu berücksichtigen sei (Urk. 77 S. 21). Bei vo- rübergehenden Fördermassnahmen, worunter typischerweise der Nachhilfeunter- richt fällt, handelt es sich um ausserordentliche Kinderkosten. Diese sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen.
E. 8.2 Im Bedarf der Kläger beanstandet die Beklagte angesichts der zu korrigie- renden Unterhaltsbeiträge einzig die Position Steuern für den Zeitraum ab Rechtskraft bis 31. Januar 2027 (Urk. 67 S. 10). Da die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin jedoch in allen vorinstanzlich festgelegten Phasen an- zupassen sind, sind auch sämtliche Steuerbeträge zu korrigieren. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Phasen von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Vorinstanz rechnete den Parteien mit der Begründung, der Kläger und die Beklag- te seien in dieser Zeitspanne noch quellenbesteuert worden, richtigerweise keinen
- 37 - Steuerbetrag im Bedarf an, was zudem unangefochten blieb (Urk. 68 S. 68 und S. 70 ff.). Abgesehen von der Steuerposition ist von den vorinstanzlich festgelegten Bedarfsbeträgen auszugehen (Urk 68 S. 104 f.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass aufgrund der neu zu bildenden Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 bei den Positionen auswärtige Verpflegung im Bedarf des Klägers (monat- lich Fr. 198.– bis 30. Juni 2021 und Fr. 176.– ab 1. Juli 2021) sowie Fremdbetreu- ung im Bedarf der Klägerin (monatlich Fr. 461.– bis 30. Juni 2021 und Fr. 507.– ab 1. Juli 2021) je der Schnitt zu berücksichtigen ist. Dies entspricht Fr. 187.– bei der Position auswärtige Verpflegung und Fr. 484.– bei der Position Fremdbetreu- ung. 8.3.1. Für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 beträgt der Unterhaltsbeitrag der Beklagten für die Klägerin Fr. 2'300.– monatlich (E. III.10.3.), was rund Fr. 27'600.– jährlich entspricht. Zusammen mit dem Er- werbseinkommen des Klägers von Fr. 82'800.– und den Familienzulagen von Fr. 2'400.– resultieren Gesamteinkünfte von Fr. 112'800.–, wovon die steuerrecht- lich relevanten Abzüge zu subtrahieren sind. Das steuerbare Einkommen des Klägers beträgt auf Staats- und Gemeindeebene somit Fr. 88'584.– und auf Bun- desebene Fr. 92'584.–. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners resultieren monatliche Staats- und Gemeindesteuern (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einel- terntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F._____) von Fr. 658.– und Bundes- steuern (Verheirateten- und Einelterntarif) von Fr. 112.–; die Steuerlast beträgt somit gesamthaft Fr. 770.– monatlich. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Klägerin zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzu- rechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (nament- lich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnli- che für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesver- mögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Ver-
- 38 - hältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die Einkünfte der Klägerin betragen Fr. 2'500.– (Fr. 2'300.– Unterhaltszahlungen durch Beklagte [inkl. Überschussanteil] und Fr. 200.– Kinderzulagen), jene des Klägers Fr. 6'900.– (Erwerbseinkommen; E. III.7.1.). Die gesamten Einkünfte der Kläger belaufen sich auf Fr. 9'400.–. Der Klägerin ist folglich ein Steueranteil von Fr. 208.– (27 % von Fr. 770.–) zuzuwei- sen. Die Differenz von Fr. 562.– verbleibt beim Kläger. 8.3.2. Von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 reduziert sich der Unterhaltsbei- trag der Beklagten für die Klägerin auf Fr. 2'000.– monatlich resp. Fr. 24'000.– im Jahr (E. III.10.4.). Unter Berücksichtigung des klägerischen Jahreseinkommens von Fr. 83'880.– pro Jahr (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101) und den Kinderzulagen von Fr. 2'400.– minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge beläuft sich das steuer- bare Einkommen des Klägers auf Staats- und Gemeindeebene auf Fr. 85'888.– resp. auf Bundesebene auf Fr. 89'888.–. Die monatlichen Staats- und Gemeinde- steuern betragen gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (Zivilstand: ledig; Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F._____) ge- rundet Fr. 600.–, die monatlichen Bundessteuern (Verheirateten- und Einelternta- rif) gerundet Fr. 100.–. Vom gesamten Steuerbetrag von Fr. 700.– monatlich ist ein Anteil der Klägerin zuzuweisen. Ihre Einkünfte belaufen sich auf Fr. 2'200.– (Fr. 2'000.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschussanteil] + Fr. 200.– Kinderzulagen), die des Klägers auf Fr. 6'990.– (E. III.10.4. und E. III.7.1.). Im Bedarf der Klägerin ist entsprechend ein Steueranteil von 24 % resp. Fr. 170.–, im Bedarf der Klägers ein Steueranteil von 74 % resp. Fr. 530.– zu berücksichtigen. 8.3.3. In der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 belaufen sich die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf Fr. 1'800.– monatlich (E. III.10.5.), was Fr. 21'600.– pro Jahr entspricht. Ferner sind erhöhte Kinderzulagen von Fr. 3'000.– jährlich zu berücksichtigen. Bei gleichbleibendem Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 83'880.– sowie unter Berücksichtigung der steuerrelevanten
- 39 - Abzüge resultiert ein jährliches steuerbares Einkommen auf Staats- und Gemein- deebene von Fr. 90'172.– und auf Bundesebene von Fr. 94'172.–. Dies ergibt Steuern von Fr. 9'507.– (Fr. 8'085.– Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 1'422.– Bundessteuern) jährlich resp. gerundet Fr. 790.– monatlich. Im Bedarf der Kläge- rin ist dabei ein Anteil von rund 23 % resp. ein Betrag von Fr. 180.– zu berück- sichtigen. Dies entspricht dem Verhältnis der Einkünfte der Klägerin von Fr. 2'050.– (Fr. 1'800.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschus- santeil] + Fr. 250.– Kinderzulagen) zum Gesamteinkommen von ihr und dem Klä- ger von Fr. 9'040.– (Fr. 2'050.– + Fr. 6'990.–). Dem Kläger ist der Differenzbetrag von Fr. 610.– als monatlicher Steuerbetrag anzurechnen. 8.3.4. Für die Phase ab dem 1. Februar 2027 sind die Steuern wie folgt zu korri- gieren: Bei einem Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 104'856.– (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101), Kinderzulagen von Fr. 3'000.– und Unterhaltszahlungen von Fr. 14'400.– pro Jahr (E. III.10.6.) sowie unter Berücksichtigung der steuerrele- vanten Abzüge resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'800.– auf Staats- und Gemeindeebene sowie Fr. 106'800.– auf Bundesebene. Pro Jahr ist in dieser Phase in Anwendung des kantonalen Steuerrechners mit Steuern von gerundet Fr. 11'950.– (Fr. 9'935.– Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 2'012.– Bundessteuern) zu rechnen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 995.– ent- spricht. Die Klägerin verfügt in dieser Phase über Einkünfte von Fr. 1'450.– (Fr. 1'200.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschussanteil] + Fr. 250.– Kinderzulagen), der Kläger über Erwerbseinkommen von Fr. 8'738.–. Der Anteil des Einkommens der Klägerin am Gesamteinkommen beträgt 14 %. In ihrem Bedarf sind folglich gerundet Fr. 140.–, im Bedarf der Klägers gerundet Fr. 855.– als Steuern zu berücksichtigen.
E. 9 Zusammenfassend ist von folgenden Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien auszugehen. Die gemäss den vorangehenden Erwägungen ange- passten Positionen sind mit einem Stern (*) markiert. Die übrigen Positionen ent- sprechen den von der Vorinstanz festgelegten Zahlen im jeweiligen Zeitraum (vgl. Urk. 68 S. 101-107).
E. 9.1 Phase von 1. März 2020 bis 30. April 2020
- 40 - Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. 1'869.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– (inkl. VVG) Fr. 129.– (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 53.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 83.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 14.– Fr. 364.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (familienrechtlicher Fr. 3'654.– Fr. 4'079.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 5'284.– Fr. 6'934.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 1'630.– + Fr. 2'855.– - Fr.1'672.– Monat:
E. 9.2 Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 53.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 83.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 14.– Fr. 364.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.–
- 41 - Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 930.–* Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (familienrechtlicher Fr. 4'111.–* Fr. 4'079.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 5'284.– Fr. 6'835.–* Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 1'173.–* + Fr. 2'756.–* - Fr.1'672.– Monat:
- 42 -
E. 9.3 Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 484.–* Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 187.–* Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 200.–* Fr. 562.–* Fr. 208.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'556.–* Fr. 4'316.–* Fr. 2'321.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'900.–* Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 3'114.–* + Fr. 2'584.–* - Fr. 2'121.–* Monat:
E. 9.4 Phase von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 507.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 176.–
- 43 - Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 400.–* Steuern: Fr. 170.–* Fr. 530.–* Fr. 170.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'926.–* Fr. 4'273.– * Fr. 2'306.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'990.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'744.–* + Fr. 2'717.–* - Fr. 2'106.–* Monat:
E. 9.5 Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 176.– Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 400.–* Steuern: Fr. 190.–* Fr. 610.–* Fr. 180.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'946.–* Fr. 4'353.–* Fr. 1'736.–* Notbedarf):
- 44 - abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'990.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'724.–* + Fr. 2'637.–* - Fr. 1'486.–* Monat
E. 9.6 Phase ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 220.– Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 530.–* Steuern: Fr. 240.–* Fr. 855.–* Fr. 140.–* Total (familienrechtlicher Fr. 4'126.–* Fr. 4'642.–* Fr. 1'696.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 8'738.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'544.–* + Fr. 4'096.–* - Fr. 1'446.–* Monat
- 45 -
E. 10 Unterhaltsberechnung Vorab ist anzumerken, dass der Kläger in allen Phasen sein familienrechtliches Existenzminimum zu decken vermag (vgl. E. III.9.). Somit ist keiner Phase ein Be- treuungsunterhalt geschuldet (vgl. ausführlich dazu Urk. 68 S. 58).
E. 10.1 1. März 2020 bis 30. April 2020
E. 10.1.1 Die erste von der Vorinstanz festgelegte Phase betrifft den Zeitraum bis zur Geburt von E._____ am tt.mm.2020. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte für diesen Zeitraum zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'067.– (Urk. 68 S. 75). In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen verlangt die Beklagte, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 2'235.– (Barbedarf und Über- schussbeteiligung abzüglich Familienzulagen; Urk. 68 S. 75) im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern (63.7 % zu 36.3 %) zu übernehmen sei, und beziffert den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 811.– (Urk. 67 S. 16).
E. 10.1.2 Bei dieser Betrachtungsweise lässt die Beklagte ausser Acht, dass der Kläger die alleinige Obhut über die Klägerin innehat. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebüh- renden Unterhalt eines Kindes (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Da der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in Natura leistet, hat die unterhaltspflichtige Beklagte grundsätzlich für den geldwerten Unterhaltsanspruch der Klägerin auf- zukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten im vorliegenden Fall allerdings, von diesem Grundsatz abzuweichen: Trotz der alleinigen Obhut arbeitet der Kläger in einem hohen Pensum (über alle Phasen hinweg im Schnitt über 80 %; E. III.7.1. i.V.m. Urk. 68 S. 101). Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, er er- bringe seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in Natura, insbesondere da der Kläge- rin bis zum Eintritt in die Oberstufe Fremdbetreuungskosten zwischen Fr. 461.– und Fr. 507.– im Bedarf angerechnet werden (Urk. 68 S. 102 ff.; unangefochten geblieben). Auch ist zu berücksichtigen, dass die finanzielle Stellung des Klägers ihm im Vergleich zur Beklagten eine rund Fr. 500.– teurere Wohnung ermöglicht (Wohnung Kläger Fr. 2'390.–, Wohnung Beklagte Fr. 1'869.–, unter Berücksichti-
- 46 - gung, dass beide die Wohnung mit einem Kind teilen; Urk. 68 S. 35 und 88). Wür- de dem Kläger der vollständige Überschuss belassen, den er durch das höhere Arbeitspensum generiert, während die Beklagte die Fremdbetreuungskosten und den erhöhten Mietanteil der Klägerin zu finanzieren hätte, führte dies zu einem unbilligen Ergebnis. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte neben der Klägerin ein weiteres Kind hat. Es scheint deshalb in allen Phasen angemessen, dieser Konstellation bei der konkreten Unterhaltsermittlung Rechnung zu tragen.
E. 10.1.3 Die finanziellen Verhältnisse, welche die Vorinstanz dem Unterhaltsbei- trag in dieser ersten Phase zugrunde legte, blieben unangefochten resp. wurden von der Beklagten ausdrücklich anerkannt (siehe Urk. 67 S. 16). Es drängen sich keine Anpassungen von Amtes wegen auf, weshalb von ihnen auszugehen ist. Der Barbedarf der Klägerin beträgt abzüglich Familienzulagen Fr. 1'672.–. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'284.– und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'654.–, somit einen monatlichen Freibetrag von Fr. 1'630.– (Urk. 68 S. 101 f.; E. III.5.1 ff. und III.9.1.). Sie ist nicht in der Lage, für den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672.– aufzu- kommen, sondern lediglich in der Höhe ihres Freibetrags von Fr. 1'630.–. Die Vo- rinstanz verpflichtete die Beklagte in dieser Phase lediglich zu einem Unterhalts- beitrag von Fr. 1'067.– und beliess ihr einen Überschuss von Fr. 563.–, während der Kläger für die Differenz von Fr. 605.– (Fr. 1'672.– - Fr. 1'067.–) aufzukommen hat (Urk. 68 S. 75 f.). Dies erscheint angesichts der vorliegenden Umstände an- gemessen. Dem Kläger verbleibt unter Berücksichtigung seines monatlichen Net- toeinkommens von Fr. 6'934.– und dem familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'079.– ein Überschuss von Fr. 2'250.–. Im Ergebnis verfügt er noch über ei- nen rund viermal höheren Überschuss als die Beklagte.
E. 10.2 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Die Beklagte verdient Fr. 5'284.– und ihr familienrechtliches Existenzminimum be- trägt Fr. 4'111.– (siehe vorangehenden Absatz; Urk. 68 S. 101 ff.); mithin verfügt sie über einen persönlichen Überschuss von Fr. 1'173.–. Da der Beklagten ihr Existenzminimum zu belassen ist, ist sie wiederum nicht in der Lage, den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672.– (Fr. 1'872.– - Fr. 200.– Kinderzu-
- 47 - lagen) zu decken, sondern lediglich im Umfang von Fr. 1'173.–. Auch in dieser Phase scheint es angemessen, ihr einen kleinen Betrag über ihrem Existenzmi- nimum zu belassen, sodass sie lediglich zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– zu verpflichten ist.
E. 10.3 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Mit einem Einkommen von monatlich Fr. 6'670.– und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'556.– (E.III.5.3.2. und III.9.2.) bleibt der Beklagten in dieser Phase ein persönlicher Überschuss von Fr. 3'114.–. Abzüglich des fami- lienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin von Fr. 2'321.– zuzüglich der Fa- milienzulagen der Klägerin von Fr. 200.– resultiert bei der Beklagten ein Über- schuss von Fr. 993.–. Die Klägerin partizipiert daran im Umfang von einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 331.– (vgl. ausführlich E. III.1.2.2.). Ihr monatlicher Unter- haltsanspruch beläuft sich somit auf Fr. 2'452.–. Unter Berücksichtigung der kon- kreten Konstellation der Parteien (E. III.10.1.2.) ist die Beklagte zu Unterhaltszah- lungen im Umfang von Fr. 2'300.– monatlich zu verpflichten; der Restbetrag von Fr. 152.– ist vom Kläger zu tragen. Im Ergebnis verbleibt der Beklagten so ein Überschuss von Fr. 814.– (Fr. 3'114.– - Fr. 2'300.–) und dem Kläger ein rund dreimal höherer Überschuss von Fr. 2'432.– (Fr. 6'900.– - Fr. 4'316.– - Fr. 152.–), was angemessen erscheint.
E. 10.4 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 In dieser Phase steht dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– monatlich, ein Bedarf von Fr. 3'926.– gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.4.). Der Freibetrag der Beklagten beträgt Fr. 2'744.–. Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums der Klägerin (abzgl. Kinderzulagen) im Umfang von Fr. 2'106.– (E. III.9.4.) verbleibt ein Überschuss von Fr. 638.–. Davon kommt der Klägerin ein Anteil von einem Drittel zu (E. III.1.2.2.), was einem Betrag von gerundet Fr. 210.– entspricht. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt somit Fr. 2'316.–. Auch in dieser Phase ist es der Beklagten nicht zuzumuten, für den gesamten Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Sie ist zu Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– zu verpflichten. So verbleibt ihr ein persönlicher Überschuss von Fr. 744.–
- 48 - (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 3'926.– [Existenzminimum] - Fr. 2'000.– [Unterhalt]) und dem Kläger ein dreimal höherer persönlicher Überschuss von Fr. 2'400.– (Fr. 6'990.– [Einkommen] - Fr. 4'273.– [Existenzminimum] - Fr. 316.– [Rest Unter- haltsanspruch Klägerin]), was angemessen erscheint.
E. 10.5 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 Dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– monatlich steht ein familienrecht- liches Existenzminimum von Fr. 3'946.– gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.5.); ihr Freibetrag beläuft sich auf Fr. 2'724.–. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 1'736.– (E. III.9.5.). Abzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.– besteht bei der Klägerin ein Manko im familienrechtlichen Existenzmini- mum von Fr. 1'486.–. Nach dessen Deckung resultiert bei der Beklagten ein Überschuss in dieser Phase von Fr. 1'238.–, woran die Klägerin im Umfang von gerundet Fr. 410.– (ein Drittel) partizipiert. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich somit auf Fr. 1'896.–. Es rechtfertigt sich, die Beklagte zu monatlichen Unterhalts- zahlungen im Umfang von Fr. 1'800.– zu verpflichten. Damit bleibt dem Kläger monatlich ein Überschuss von Fr. 2'541.– (Fr. 6'990.– [Einkommen] - Fr. 4'353.– [Existenzminimum] - Fr. 96.– [Rest Unterhaltsanspruch Klägerin]), der Beklagten ein fast dreimal tieferer Überschuss von Fr. 924.– (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 3'946.– [Existenzminimum] - Fr. 1'800.– [Unterhalt]).
E. 10.6 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Die Beklagte verfügt in dieser Phase über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'670.– und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'126.– (E. III.5.3.2. und III.9.6.); ihr monatlicher Freibetrag beträgt Fr. 2'544.–. Unter Berücksichtigung des monatlichen Mankos der Klägerin von Fr. 1'446.– (Fr. 1'696.– familienrechtli- cher Notbedarf - Fr. 250.– Kinderzulagen; E. III.9.6.) resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'098.–. Die Klägerin partizipiert zu einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 366.– an diesem Überschuss, der volle Unterhaltsanspruch beträgt somit Fr. 1'812.–. Entsprechend der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist sie zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'200.– zu verpflichten, während der Kläger die
- 49 - Differenz von Fr. 612.– zu übernehmen hat. Der Beklagten verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'344.– (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 4'126.– [Existenzmini- mum] - Fr. 1'200.– [Unterhalt]), dem Kläger vor Fr. 3'484.– (Fr. 8'738.– [Einkom- men] - Fr. 4'642.– [Existenzminimum] - Fr. 612.– [Rest Unterhaltsanspruch Kläge- rin]). Der Überschuss des Klägers ist ab dem 1. Februar 2027 entsprechend rund
E. 10.7 Die Unterhaltsbeiträge sind antragsgemäss in Anrechnung bereits geleis- teter Zahlungen von (unverändert) Fr. 5'968.10 zuzusprechen (Urk. 67 S. 2).
E. 11 Angefochten wurde lediglich die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ur- teils. Da allerdings das Einkommen und der Bedarf der Parteien strittig und ent- sprechend der vorangehenden Erwägungen anzupassen sind, ist auch Dispositiv- ziffer 10 aufzuheben und neu zu fassen. In Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils ist darauf zu verzichten, die gesamte Bedarfsberechnung im Dispositiv fest- zuhalten. Die Indexklausel (Dispositivziffer 8) ist den aktuellen Verhältnissen an- zupassen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Urk. 68 S. 107 Dispositivziffer 10) wurden von keiner Partei angefochten und sind zu bestätigen. Die Beklagte verlangt, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien zu zwei Dritteln den Klägern aufzuerlegen und der Beklagten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen (Urk. 67 S. 3 Antrag 2). Die Kläger hal- ten dafür, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Kostenfolgen zu bestäti- gen. Für das Berufungsverfahren verlangen sie eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– inkl. MwSt. (Urk. 77 Antrag 2 i.V.m. S. 22).
- 50 - Die Kosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in gu- ten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4). Ebenfalls erlaubt es die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Die hälftige Kostenverteilung entspricht einer Vertei- lung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 c ZPO und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz zur Parteientschädigung (Urk. 68 S. 84 ff.). Allerdings ist zu beachten, dass die Eltern gehalten sind, ge- stützt auf Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB die Prozesskosten von minderjährigen Kindern zu übernehmen (BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3). In diesem Sinne sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten dem Kläger und der Be- klagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Den Parteien ist ferner für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 6 des Urteil des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. - 52 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung bereits geleis- teter Zahlungen von Fr. 5'968.10 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Klä- gerin wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'067.– ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'000.– ab 1. Mai 2020 bis 30. Dezember 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'300.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'000.– ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'800.– ab 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'200.– ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzu- lagen für die Klägerin, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an den Kläger, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
- Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- - 53 - tes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2023 (106.2 Punkte; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar
- Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht ent- sprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
- Dieser Unterhaltsberechnung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen: − Beklagte: Fr. 5'284.– bis und mit 31. Dezember 2020 (90 %- Pensum)* Fr. 6'670.– ab 1. Januar 2021 (90 %-Pensum) * unter Berücksichtigung des Bezugs von zwei Monaten unbe- zahlten Urlaubs − Kläger: Fr. 6'934.– bis und mit 30. Juni 2020 (Pensum unbe- kannt) Fr. 6'803.– ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 (90 %- Pensum) Fr. 6'990.– ab 1. Juli 2021 bis 30. Januar 2027 (90 %- Pensum) Fr. 8'738.– ab 1. Februar 2027 (100 %-Pensum hypo- thetisch) − Klägerin: die Familienzulagen von Fr. 200.– (ab 1. Februar 2023 Fr. 250.–)
- Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: - 54 - Fr. 130.– Kosten Kurzbericht des Beistands vom
- September 2021 Fr. 500.– Kosten Schlichtungsverfahren Fr. 6'630.– Total
- Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger und der Beklagten je hälftig auferlegt.
- Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten zu 60 % (Fr. 3'600.–) und dem Kläger zu 40 % (Fr. 2'400.–) auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 55 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 16. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Frangi versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 16. Januar 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 2 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2022 (FK210004-C)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 41 S. 1, Prot. I S. 9, sinngemäss):
1. In Abänderung von Ziff. 1.1.1 (elterliche Sorge) des Urteils vom
4. September 2019 sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2011, zuzuweisen.
2. In Abänderung von Ziff. 1.1.2 (Obhut) des Urteils sei dem Kläger die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuzuweisen. Die Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ jeden zweiten Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten bei sich zu betreuen. Nach zufriedenstel- lender Übergangsphase, die konfliktfrei verlaufen ist, kann die Beklagte die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, auf eige- ne Kosten bei sich betreuen. Die Beklagte sei anzuweisen, die Betreuung von C._____ in Ab- wesenheit ihres Partners D._____ durchzuführen.
3. In Abänderung des Urteils Ziff. 1.2 (Kinderunterhalt) sei die Be- klagte zu verpflichten, rückwirkend seit 24. Februar 2020 dem Kläger an den Barunterhalt von C._____ einen monatlichen Be- trag von Fr. 2'700.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen, dies bis zur Mündigkeit hinaus, bis zur Beendigung der Ausbildung der Tochter.
4. Der Kindesunterhalt sei gerichtsüblich zu indexieren.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, die für geplante Auslandreise des Klägers und der gemeinsamen Tochter C._____ notwendigen Dokumente zu unterzeichnen und ihre Einwilligung für diese Rei- se zu erteilen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Beklagten. der Beklagten (Urk. 18 S. 2, Prot. I S. 15, sinngemäss):
1. In Abänderung von Ziff. 1.1.1 (elterliche Sorge) des Urteils vom
4. September 2019 sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2011, zuzuweisen.
2. In Abänderung von Ziff. 1.1.2 (Obhut) des Urteils vom 4. Septem- ber 2019 sei dem Kläger die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuzuweisen. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären,
- 3 - die Tochter C._____ jeden Freitag von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr und an einem Samstag im Monat auf eigene Kosten zu betreuen.
3. In Abänderung des Urteils Ziff. 1.2 (Kindesunterhalt) sei die Be- klagte zu verpflichten, ab Antragsstellung an den Barunterhalt von C._____ einen monatlichen Betrag von Fr. 400.– zu bezahlen, dies bis zur Mündigkeit hinaus bzw. bis zur Beendigung einer or- dentlichen Ausbildung der Tochter.
4. Die anderslautenden Anträge des Klägers 1 seien abzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Klägers 1. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2022: (Urk. 59 S. 97 ff. = Urk. 68 S. 97 ff.)
1. Die Teilabänderungsvereinbarung der Parteien vom 9. September 2021 über die Abänderung des Urteils und der Verfügung vom 4. September 2019 des Bezirksgerichts Bülach betreffend Obhut, Unterhalt und persönlicher Verkehr (FK180030) wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Im Üb- rigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Demgemäss werden Ziffer 1 obgenannten Urteils sowie Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 der diesem Urteil zugrundeliegenden Vereinbarung vom 15. August 2019 durch die folgende Fassung ersetzt resp. ergänzt. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung und Besuchsrecht 1.1 Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011 zu übertragen. Der Kläger wird die Beklagte regelmässig über die Entwicklung von C._____ informieren und wichtige Entscheide über die Lebensgestaltung mit ihr besprechen (z.B. Schul- und Be- rufswahl, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite). Die Eltern haben Kenntnis vom Recht der Beklagten, sich bei Personen zu erkundigen, welche mit der Pflege, Erziehung, Ausbildung oder Behandlung der Tochter betraut sind. Über einen Aufenthaltswechsel von C._____ hat der Kläger die Beklagte frühzeitig zu infor- mieren.
- 4 - 1.2 Alleinige Obhut Die Parteien beantragen, es sei dem Kläger die Obhut für C._____ zuzuteilen. 1.3 Besuchsrecht Die Beklagte soll einstweilen berechtigt sein, die Tochter C._____ jeden zweiten Freitag- nachmittag von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr und jeden zweiten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht der Beklagten nach gegenseitiger Absprache bleibt vor- behalten. 1.4 Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die für die gemeinsame Tochter errichtete Bei- standschaft nach Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB aufrechtzuerhalten und diese sei (weiterhin) mit den Aufgaben gemäss Entscheid der KESB vom 9. April 2020 zu betrauen. Ergänzend hat der Beistand das Besuchsrecht der Beklagten in Absprache mit den Parteien und C._____ bis auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht resp. auf das erste und dritte Wo- chenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag und ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferi- en anzupassen. 1.5 Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Kläger angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2011, wird unter die alleinige elter- liche Sorge des Klägers gestellt.
3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2011, wird dem Klä- ger zugeteilt.
4. Die mit Beschluss der KESB Kreis Bülach Süd vom 9. April 2020 für C._____ angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird wie bis anhin weitergeführt und die im Rahmen der Beistandschaft beste- henden und noch nicht erledigten Aufträge werden bestätigt.
- 5 -
5. Ergänzend zu den im Beschluss der KESB Kreis Bülach Süd vom 9. April 2020 festgesetzten Aufgaben, soll der Beistand mit der nachfolgenden zu- sätzlichen Aufgabe betraut werden: Der Beistand passt das Besuchsrecht der Beklagten in Absprache mit den Parteien und C._____ bis auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht resp. auf das erste und dritte Wochenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Os- tern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weih- nachtstag und ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien an.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden dem Kläger angerechnet. Es ist Sache des Klägers, die betroffene Aus- gleichskasse zu informieren.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung bereits geleis- teter Zahlungen in Höhe von Fr. 5'968.10 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2011, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'067.– ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'446.– ab 1. Mai 2020 bis und mit 30. Juni 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'472.– ab 1. Juli 2020 bis und mit 31. Dezember 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'474.– ab 1. Januar 2021 bis und mit 30. Juni 2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'408.– ab 1. Juli 2021 bis und mit 31. August 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'291.– ab 1. September 2023 bis und mit 31. Januar 2027 − Fr. 1'987.– ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen,
- 6 - zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an den Kläger, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte stellt und keine andere Zahlstel- le bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
8. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende November 2021 (101.6 Punkte; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
9. Bei der Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge wurde von folgenden fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
- 7 - Einkommen Kläger: von bis und mit Pensum Fr. 6'934.–* 30. Juni 2020 unbekannt % Fr. 6'803.–* ab 1. Juli 2021 30. Juni 2021 90 % Fr. 6'990.–* ab 1. Juli 2021 bis 31. Januar 80 % 2027 Fr. 8'738.–** ab 1. Februar 2027 bis zur Volljährig- 100 % keit von C._____ oder deren Ab- schluss einer Erstausbildung *Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) **Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Beklagte: von bis und mit Pensum Fr. 5'284.–* 1. Januar 2020 31. Dezember 90 % 2020 Fr. 6'670.–** 1. Januar 2021 90 %
* Nettoeinkommen pro Monat unter Berücksichtigung des Bezugs von zwei Monaten unbezahlten Urlaubs ** Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 31. Januar 2023 Familienzulage Fr. 250.– 1. Februar 2023 bis zur Volljährig- keit von C._____ oder deren Ab- schluss einer Erstausbildung
- 8 - Bedarfsberechnung: Ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020: Kläger: Beklagte: C._____: (tt.mm.2011) Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'594.– Fr. 1'869.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 367.– Fr. 265.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 65.– Fr. 53.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 83.– Unmittelbare grössere Fr. 364.– Fr. 14.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 21.– Fr. 13.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 0.– (quellenbe- Fr. 0.– (quellenbe- Fr. 0.– steuert) steuert) Total (familienrechtlicher Fr. 4'079– Fr. 3'654.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'934.– Fr. 5'284– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'855.– + Fr. 1'630.– - Fr.1'672.– Monat: Ab 1. Mai 2020 bis und mit 30. Juni 2020: Kläger: Beklagte: C._____: (tt.mm.2011) Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'594.– Fr. 1'246.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 367.– Fr. 265.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.–
- 9 - Auslagen Arbeitsweg / Fr. 65.– Fr. 53.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 83.– Unmittelbare grössere Fr. 364.– Fr. 14.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 21.– Fr. 13.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 0.– (quellenbe- Fr. 0.– (quellenbe- Fr. 0.– steuert) steuert) Total (familienrechtlicher Fr. 4'079.– Fr. 3'181.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'934.– Fr. 5'284.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'855.– + Fr. 2'103.– - Fr. 1'672.– Monat: Ab 1. Juli 2020 bis und mit 31. Dezember 2020: Kläger: Beklagte: C._____: (tt.mm.2011) Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'594.– Fr. 1'246.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 367.– Fr. 265.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 65.– Fr. 53.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 83.– Unmittelbare grössere Fr. 364.– Fr. 14.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 21.– Fr. 13.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 0.– (quellenbe- Fr. 0.– (quellenbe- Fr. 0.–
- 10 - steuert) steuert) Total (familienrechtlicher Fr. 4'079.– Fr. 3'181.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'803.– Fr. 5'284.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'724.– + Fr. 2'103.– - Fr. 1'672.– Monat: Ab 1. Januar 2021 bis und mit 30. Juni 2021 Kläger: Beklagte: C._____: (tt.mm.2011) Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'594.– Fr. 1'246.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 367.– Fr. 265.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 65.– Fr. 127.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 21.– Fr. 13.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 629.– Fr. 181.– Fr. 210.– Total (familienrechtlicher Fr. 4'394.– Fr. 3'500.– Fr. 2'300.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'803.– Fr. 6'670.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'409.– + Fr. 3'170.– - Fr. 2'100.– Monat: Ab 1. Juli 2021 bis und mit 31. August 2023 Kläger: Beklagte: C._____: (tt.mm.2011) Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'594.– Fr. 1'246.– Fr. 797.–
- 11 - ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 367.– Fr. 265.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 507.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 65.– Fr. 127.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 176.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 21.– Fr. 13.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 637.– Fr. 188.– Fr. 212.– Total (familienrechtlicher Fr. 4'380 Fr. 3'544 Fr. 2'348 Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'990– Fr. 6'670.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'610.– + Fr. 3'126.– - Fr. 2'148.– Monat: Ab 1. September 2023 bis und mit 31. Januar 2027 Kläger: Beklagte: C._____: (tt.mm.2011) Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'594.– Fr. 1'246.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 367.– Fr. 265.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 65.– Fr. 127.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 176.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.–
- 12 - Haftpflicht- Fr. 21.– Fr. 13.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 752.– Fr. 200.– Fr. 188.– Total (familienrechtlicher Fr. 4'495.– Fr. 3'556.– Fr. 1'744.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'990.– Fr. 6'670.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'495.– + Fr. 3'114.– - Fr. 1'494.– Monat Ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Kläger: Beklagte: C._____: (tt.mm.2011) Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'594.– Fr. 1'246.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 367.– Fr. 265.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 65.– Fr. 127.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 21.– Fr. 13.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 1'063.– Fr. 232.– Fr. 188.– Total (familienrechtlicher Fr. 4'850.– Fr. 3'588.– Fr. 1'744.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 8'738.– Fr. 6'670.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 3'888.– + Fr. 3'082.– - Fr. 1'494.– Monat
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 13 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Kosten Kurzbericht des Beistands vom Fr. 130.–
28. September 2021 Fr. 500.– Kosten Schlichtungsverfahren 6'630.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Schriftliche Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 67 S. 2 f.): " 1. Ziff. 7 des Dispositivs sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von CHF 5'968.10, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2011, wie folgt zu bezahlen:
- CHF 811.00 ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 626.00 ab 1. Mai 2020 bis und mit 30. Juni 2020 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 640.00 ab Juli 2020 bis und mit 30. Dezember 2020 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 964.00 ab 1. Januar 2021 bis und mit 30. Juni 2021 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 935.00 ab 1. Juli 2021 bis und mit 31. Januar 2027 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 734.00 ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragli- che Familienzulagen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 7,7 %) zu Lasten des Klägers und Berufungsgegners, wobei die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren neu zu 2/3 dem Kläger aufzuer- legen sind und der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren
- 14 - eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.00 (zuzüglich Fr. 7,7 % MwSt.) und für das Berufungsverfahren von Fr. 9'000.00 (zuzüglich 7,7 % MwSt.) zuzusprechen sind." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 77 S. 1): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin, zzgl. MwSt."
- 15 - Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) und die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2011 geborenen Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläge- rin).
2. Mit Urteil vom 4. September 2019 genehmigte das Bezirksgericht Bülach im Verfahren FK180030-C eine zwischen dem Kläger und der Beklagten ge- schlossene Vereinbarung, mit welcher sie sich auf die gemeinsame elterliche Sorge mit alternierender Obhut über die Klägerin einigten und vereinbarten, dass die Kosten für die Klägerin, die beim jeweiligen Elternteil anfallen, von diesem zu übernehmen sind (Urk. 59 S. 3 f. = Urk. 68 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 4 ff.). Mit Klage vom
14. Januar 2021 verlangten die Kläger vor Vorinstanz unter Beilage der Klagebe- willigung des Friedensrichteramts F._____ (Urk. 1) die Abänderung des Urteils vom 4. September 2019 (Urk. 2). Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 3 ff.). Am 5. Januar 2022 erliess die Vorinstanz das vorstehend ange- führte Urteil (Urk. 68), mit welchem dem Kläger die alleinige elterliche Sorge und Obhut übertragen wurde.
3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 innert Frist (Urk. 60) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 67 S. 2 f.). Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist ein (Urk. 71; Urk. 74). Mit Datum vom 22. Februar 2022 (eingegangen am 28. Februar 2022) reichte die Beklagte eine (persönliche) Noveneingabe ein (Urk. 72). Nachdem sich die Kläger nicht zu Vergleichsgesprächen bereit erklärt hatten (Urk. 75), wur- de ihnen mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und zur Noveneingabe der Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 76 S. 3). Die Kläger liessen sich innert Frist vernehmen und stellten die eingangs zi- tierten Anträge (Urk. 77 S. 1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde der Beklag- ten die Berufungsantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80).
- 16 -
4. Mit (persönlicher) Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte die Beklagte sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur Genehmigung des Unterhalts- vertrags für ihren Sohn E._____ durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (fortan KESB) (Urk. 81). Der Sistierungsantrag wurde mit Verfügung vom
22. September 2022 abgewiesen und die Eingabe den Klägern zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 82). Am 25. Oktober 2022 folgte eine weitere persönliche Eingabe der Beklagten, welche den Klägern ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 83). Daraufhin wurde der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2022 Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob die persönliche Eingabe vom 25. Oktober 2022 als Beschwerde oder Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werden solle (Urk. 85). Die Beklagte nahm am 9. November 2022 persönlich innert Frist Stel- lung und erklärte sinngemäss, dass ihr Schreiben vom 25. Oktober 2022 weder als Wiedererwägungsgesuch noch als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Die Stellungnahme wurde den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87-88). In der Zwischenzeit teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dem Gericht mit Eingabe vom 8. November 2022 mit, die Beklagte mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreten (Urk. 86). Am 14. November 2022 stellte sie für die Beklagte ein Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der mit Verfügung vom 4. November 2022 angesetzten Frist und teilte mit, dieses sei als gegenstandslos zu betrach- ten, sollte durch die Beklagte eine Stellungnahme eingegangen sein (Urk. 89). In der Folge wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ durch das Gericht am
15. November 2022 telefonisch über den Eingang der persönlichen Stellungnah- me der Beklagten vom 9. November 2022 informiert (Urk. 90). Am 23. Januar 2023 ging eine weitere Eingabe der Beklagten ein (Urk. 92). Daraufhin wurde den Klägern mit Verfügung vom 24. Januar 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 94). Die Stellungnahme ging innert Frist ein (Urk. 95). Die Postsendung vom
15. Februar 2023, mit welcher der Beklagten die Stellungnahme der Kläger zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 96), kam am 27. Februar 2023 mit dem postali- schen Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 96).
5. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde vorgemerkt, dass das Beru- fungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei
- 17 - (Urk. 97), wobei die entsprechende Postsendung an die Beklagte vom 20. März 2023 am 4. April 2023 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückkam (Urk. 98). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass sich das Verfahren in Bezug auf die Frage der Fremdbetreuungskosten für E._____ als nicht spruchreif erweist, und der Beklagten Frist angesetzt, um Belege zum Umfang der von ihr geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von E._____ und zur Höhe der be- zahlten und aktuellen Fremdbetreuungskosten für den entscheidrelevanten Zeit- raum einzureichen; dies unter Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Ak- ten entschieden werde, wobei der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen könne (Urk. 99 S. 2). Die Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" an die Kammer zurückgesandt (Urk. 100).
6. Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender in diesem Verfahren mit.
7. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-66) wurden beigezogen. Auf die Par- teivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung not- wendig ist. II.
1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungsklä- ger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausei-
- 18 - nandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Beru- fungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln
– grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandun- gen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Of- fizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wur-
- 19 - den (vgl. BOTSCHAFT ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts da- ran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 11; BSK ZPO-Steck, Art. 296 N 12). Das be- deutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). Ferner ist aufgrund des Offizialgrundsatzes in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO auch die Abänderung der erhobenen Be- rufungsanträge in Kinderbelangen ohne Weiteres zulässig, da die Berufungs- instanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren (ursprünglich) beantragt wurde (vgl. ausführlich ZK ZPO- Reetz, Art. 317 N 76).
4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht explizit angefochten wurden die Dispositivziffern 8 (Indexklausel) und 9 (finanzielle Grundlagen). Sie hängen indes untrennbar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie nicht rechtskräf- tig zu erklären sind. III. 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die von der Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Klägerin.
- 20 - 1.2.1. Für die rechtlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 58), allerdings mit folgender Korrektur in Bezug auf die Berechnung des Überschussanteils. 1.2.2. Auch Kinder von unverheirateten Eltern haben Anspruch auf einen Über- schussanteil. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für die Berechnung des Überschussanteils des Kindes – im Gegensatz zur Berechnung bei verheirateten Eltern – einzig der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend ist. In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht mitt- lerweile mit voller Kognition klargestellt, dass bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter der Alleinobhut stehen, der Überschuss im Verhältnis zwei zu eins auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtig- te Kind aufzuteilen ist. Dabei sei es im Rahmen einer konkreten Berechnungsme- thode nicht tunlich, bei der Überschussverteilung virtuell einen grossen Kopf für den Elternteil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch habe und nicht berechtigt sei, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren. Vielmehr habe es bei einer Verteilung des Überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt seien. Bei einer virtuellen Zuweisung von Überschussanteilen an den unverheirateten ande- ren Elternteil würde nicht das Kind, sondern der Unterhaltspflichtige in nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarender Weise bessergestellt. Dem in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterium der Leistungsfähigkeit – welche ohne Unterhaltspflicht gegenüber dem betreuenden Elternteil in der Regel sogar grös- ser sei – wäre nicht angemessen Rechnung getragen, wenn virtuell ein Über- schussanteil für einen mangels eines (nach-)ehelichen Verhältnisses nicht unter- haltsberechtigten Elternteil ausgeschieden, dieser aber reell beim Unterhalts- pflichtigen verbleiben und so zu einem künstlich überhöhten Überschussanteil führen würde (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023, E. 2.6 f. m.w.H.). 1.3. Am tt.mm.2020 wurden die Beklagte und D._____ (nachfolgend Kindsva- ter) Eltern eines Sohnes namens E._____. Die Eltern leben getrennt. Für die Er- mittlung der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist
- 21 - nachfolgend neben der Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien auch auf jene des Kindsvaters und E._____s einzugehen.
2. Einkommen Kindsvater 2.1. Die Vorinstanz ging beim Kindsvater ausgehend vom Steuerjahr 2019 für sämtliche Phasen von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'825.– aus. Die Vorbringen der Beklagten, wonach der Kindsvater arbeitslos sei und daher nicht für den Bedarf von E._____ aufkommen könne, hielt sie für unbelegt und erwog, dass der Kindsvater selbst bei Annahme einer Arbeitslosigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr 7'060.– anspruchsberechtigt wäre (Urk. 68 S. 30). 2.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kindsvater sei im Jahr 2020 arbeits- los geworden und seit dem 6. Oktober 2020 beim RAV G._____ gemeldet. Im Jahr 2020 habe er ein Nettoeinkommen von F. 44'190.– resp. Fr. 3'682.50 pro Monat erzielt. Im Jahr 2021 habe er von der Arbeitslosenversicherung Taggelder in der Höhe von Fr. 77'658.– resp. Fr. 6'471.50 pro Monat erhalten (Urk. 67 S. 8). In der Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 anerkennen die Kläger die Höhe der Taggeldzahlungen von gerundet Fr. 6'470.–, stellen sich allerdings auf den Standpunkt, dass dieser Betrag ab dem 1. Mai 2020 anzurechnen sei, da der Kindsvater bereits in den Monaten Mai bis August 2020 nicht gearbeitet, sich aber erst am 6. Oktober 2020 beim RAV gemeldet habe. Zudem seien in seinem Ein- kommen für den gesamten Zeitraum Fr. 90.– aus Wertschriftenertrag zu berück- sichtigen (Urk. 77 S. 6 f.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 bestreiten sie die Ar- beitslosigkeit des Kindsvaters und bringen vor, die Taggeldzahlungen seien im Oktober 2022 ausgelaufen. Da der Kindsvater bei der letzten Arbeitsstelle monat- lich Fr. 8'087.– netto verdient habe, sei wieder von diesem Einkommen auszuge- hen (Urk. 95 S. 6). 2.3. Das monatliche Einkommen des Kindsvaters im Jahr 2020 in der Höhe von gerundet Fr. 3'685.– inkl. Wertschriftenertrag von Fr. 90.– ist durch die einge- reichte Steuererklärung 2020 belegt (Urk. 70/10). Für das Jahr 2021 sind monatli- che Taggeldleistungen von Fr. 6'470.– ausgewiesen (Urk. 70/6). Entgegen der
- 22 - Ansicht der Kläger ist dem Kindsvater für das Jahr 2020 kein höheres (hypotheti- sches) Einkommen anzurechnen. Dass der Kindsvater sich deshalb am 6. Okto- ber 2020 beim RAV gemeldet habe, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, geht nicht aus den Akten hervor. Ein unredliches Verhalten, das die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach sich zöge (vgl. ausführlich E. III.5.3.1.), kann ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 3'685.– monatlich anzurechnen ist. Für den Zeitraum ab
1. Januar 2021 ist für alle Phasen von monatlich Fr. 6'470.– zuzüglich Fr. 90.– aus Wertschriftenertrag, somit gesamthaft Fr. 6'560.–, auszugehen. Einerseits ist angesichts des Alters des Kindsvaters und seiner langen Arbeitslosigkeit auch ab Oktober 2022 nicht von einem Einkommen in der von den Klägern behaupteten Höhe auszugehen. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Wertschriftenertrag von Fr. 90.– monatlich nur im belegten Jahr 2020 erzielt worden ist.
3. Bedarf Kindsvater 3.1. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Bedarf des Kindsvaters. Die Be- klagte rechnet diesem einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'095.75 an, zusammen- gesetzt aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350.– (ab 1. Januar 2022), der Miete von Fr. 1'955.–, Krankenkassenprämien von Fr. 440.75, Kommunikationskosten von Fr. 150.– und einem Beitrag für Arbeitssuche von Fr. 200.– (Urk. 67 S. 9). 3.2.1. Die Kläger verlangen, der Grundbetrag des Kindsvaters sei durchgehend auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Für die Periode bis Januar 2022 anerkenne die Be- klagte, dass E._____ bei ihr gelebt habe. Da die Beklagte den strikten Beweis für eine Wohnsitzänderung von E._____ nicht erbracht habe, sei auch für die übrige Zeit von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– monatlich auszugehen (Urk. 77 S. 4
f. und S. 11 oben). 3.2.2. Bis Ende 2021 sind dem Kindsvater als Grundbetrag gemäss den "Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen, da in diesem Zeit- raum die Beklagte unbestrittenermassen die alleinige Obhut über E._____ inne-
- 23 - hatte (Urk. 67 S. 4, Urk. 77 S. 4 f. und S. 11 oben). Zwar bringt die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 in Abweichung ihrer Berufungsschrift vor, der Kindsvater habe sich von Dezember 2020 bis zum Kitastart täglich um E._____ gekümmert (Urk. 92 S. 1), dafür gibt es allerdings keine Belege und es würde der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kindsvater vom 1. Januar 2022 widersprechen (vgl. nachstehende Erwägung). 3.2.3. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 gilt Folgendes: Entgegen der klägerischen Ansicht hängt die Höhe des Grundbetrags vorliegend nicht vom Wohnsitz von E._____ ab, sondern von der gelebten Betreuungssituation. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang berufungsweise vor, mit dem Kindsvater ab dem 1. Ja- nuar 2022 die geteilte Obhut vereinbart zu haben (Urk. 67 S. 4, 7 und 9). Die Aus- führungen der Beklagten erscheinen glaubwürdig und sind durch die eingereichte Vereinbarung zwischen ihr und dem Kindsvater, worin der Beginn der alternieren- den Obhut – 1. Januar 2022 – klar definiert und nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 70/4), rechtsgenügend belegt. Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen liessen, liegen nicht vor. So leben E._____s Eltern beide in G._____ und somit in der Nähe zueinander (Urk. 70/7); zwischen den beiden besteht unbestrittener- massen ein guter Kontakt (Urk. 73/4; Urk. 77 S. 19; Urk. 92). Die klägerischen Vorbringen zur Betreuungssituation von E._____ überzeugen nicht. Dass die Be- klagte mit dem Wohnsitzwechsel von E._____ zum Kindsvater (Urk. 70/3) das Gericht von der hälftigen Betreuung habe überzeugen wollen, der Wohnsitzwech- sel mithin prozessual motiviert gewesen sei (Urk. 77 S. 5), stellt eine unbelegte Parteibehauptung dar. Ohnehin liesse sich aus der Bestimmung des Wohnsitzes von E._____ nicht auf eine bestimmte Betreuungssituation schliessen. Ferner ist der Behauptung, die Beklagte habe vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, der Kindsvater habe bloss tagsüber während einiger Stunden pro Woche Kontakt zu E._____, was – so die Kläger sinngemäss – gegen eine gelebte geteilte Obhut ab
1. Januar 2022 spreche (Urk. 77 S. 5), Folgendes entgegenzuhalten: Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Seiten 16, 18 und 26 f. des vo- rinstanzlichen Protokolls (Prot. I). Auf S. 16 und 26 führte die Beklagte aus, der Kindsvater kümmere sich eineinhalb Tage resp. zweimal wöchentlich um E._____. Die Ausführungen wurden anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
- 24 - vom 30. September 2021 zu Protokoll gegeben. Sie betreffen somit den Zeitraum vor der vereinbarten geteilten Obhut und stehen folglich auch nicht im Wider- spruch zur beklagtischen Behauptung, seit dem 1. Januar 2022 werde eine geteil- te Obhut gelebt. Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 27. S. 18 des vo- rinstanzlichen Protokolls beinhaltet zudem ausschliesslich Ausführungen des Klä- gers, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Darüber hinaus ändert auch der klägerische Einwand, man höre E._____ bei sämtlichen Telefonaten und online- Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hintergrund (Urk. 77 S. 5), nichts an der Annahme der alternierenden Obhut für E._____ seit 1. Januar
2022. Selbst wenn dieses Vorbringen belegt wäre, könnte daraus nicht auf eine alleinige Obhut der Beklagten geschlossen werden. Auch ist aus der unbelegten Behauptung der Kläger, dass die Beklagte die Klägerin nach wie vor nur spora- disch sehe (Urk. 77 S. 5), nichts in Bezug auf das gelebte Betreuungsmodell für E._____ abzuleiten. Letztlich ist anzumerken, dass sich die Kläger betreffend E._____s Betreuungssituation in Widersprüche verwickeln. So bestreiten sie die geteilte Obhut wie dargelegt zwar bezüglich der Anrechnung des höheren Grund- betrags. Im Zusammenhang mit der Fremdbetreuung für E._____ gehen sie hin- gegen wieder davon aus, der Kindsvater betreue E._____ während der Arbeitslo- sigkeit in einem so hohen Umfang, dass keine Fremdbetreuungskosten anfielen (bspw. Urk. 77 S. 4 oben und S. 9 Mitte). 3.2.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der Kindsvater seit dem 1. Januar 2022 die geteilte Obhut für E._____ übernehmen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Kindsvater ab dann Fr. 1'350.– monatlich als Grundbetrag einzusetzen. 3.3. Den von der Beklagten für den Kindsvater geltend gemachten monatli- chen Mietzins von Fr. 1'955.– erachten die Kläger angesichts dessen, dass E._____ (nur) bei der Beklagten wohne, für zu hoch (Urk. 77 S. 11 oben). Abge- sehen davon, dass sich die Kläger auch in diesem Punkt widersprechen – so ge- hen sie in der gleichen Eingabe davon aus, E._____ lebe nicht mehr bei der Be- klagten (Urk. 77 S. 13 Mitte) – sind die Mietkosten des Kindsvaters ausgewiesen (Urk. 70/7). Die Anrechnung tieferer Mietkosten wäre somit nur für die Zukunft
- 25 - denkbar. Aufgrund des geteilten Obhutmodells für E._____ seit dem 1. Januar 2022 sind Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'955.– jedoch für alle Phasen ange- messen. Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2022 ein Drittel der Mietkosten dem Bedarf von E._____ zuzuweisen ist. Im Bedarf des Kindsvaters ist ab dann entsprechend ein Mietzins von gerundet Fr. 1'300.– monatlich anzurechnen. 3.4. Die Kläger bringen weiter vor, dass beim Kindsvater nur die Krankenkas- senkosten gemäss KVG zu berücksichtigen seien (Urk. 77 S. 11). Nachdem die Vorinstanz allerdings davon ausging, die finanziellen Verhältnisse liessen die Be- rücksichtigung der Krankenkassenprämien gemäss VVG zu (Urk. 68 S. 36), was unangefochten geblieben ist, und die Kläger nicht darlegen, wieso alleine für den Kindsvater etwas anderes gelten soll, sind auch bei ihm die gesamten Kranken- kassenkosten (inkl. VVG) im Betrag von gerundet Fr. 441.– monatlich zu berück- sichtigen. 3.5. Die von der Beklagten behaupteten Kosten für Serafe, Internet und Natel von Fr. 150.– monatlich (Urk. 67 S. 9) sind unbelegt. Die Kläger anerkennen ei- nen Betrag von Fr. 120.– monatlich (Urk. 77 S. 11). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten und dem Kläger – ausgehend von einem Zweierhaushalt – gerichtsüb- lich Fr. 120.– monatlich für Kommunikation und Mediennutzung inkl. Serafe an (Urk. 68 S. 49). Dies wurde von den Parteien nicht bemängelt. Weshalb beim Kindsvater von einem höheren Betrag auszugehen sein soll, erläutert die Beklag- te nicht; ihm sind ebenfalls Fr. 120.– monatlich anzurechnen. 3.6. Ein Beitrag für Arbeitssuche, der vom Kläger bestritten wird (Urk. 77 S. 11), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). 3.7. Falls die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 und unter Ein- reichung des zwischen ihr und dem Kindsvater geschlossenen Unterhaltsvertrags vom 1. November 2022 ferner Anpassungen im Bedarf des Kindsvaters geltend machen wollte (Urk. 92; Urk. 93/1-2), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Abge- sehen davon, dass mangels Rechtskraftbescheinigung unklar ist, ob die Verfü- gung der KESB Bezirk Horgen vom 5. Januar 2023 (Urk. 93/1), mit welcher der
- 26 - Unterhaltsvertrag genehmigt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, zeitigen der Un- terhaltsvertrag und die Verfügung der KESB für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Die im Unterhaltsvertrag angepassten Bedarfszahlen sind zu- dem nicht belegt. Sie stellen Parteibehauptungen dar, die keine Beachtung finden können. 3.8. Der Bedarf des Kindsvaters beläuft sich bis 31. Dezember 2021 somit auf Fr. 3'716.– monatlich und ab dem 1. Januar 2022 aufgrund des erhöhten Grund- betrags und des um einen Drittel reduzierten Mietbetrags auf Fr. 3'211.–.
4. Einkommen und Bedarf E._____ 4.1. In Bezug auf E._____ sind einzig die Fremdbetreuungskosten strittig. Die Beklagte machte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. März 2021 (Urk. 18 S. 9) und gestützt auf eine Tabelle der Stiftung G._____ über die allgemeinen Betreu- ungskosten (Urk. 19/8) Fremdbetreuungskosten ab März 2021 von Fr. 2'793.50 (resp. ab E._____s Alter von 19 Monaten Fr. 2'543.50 monatlich) geltend (Urk. 18 S. 9), was den Maximalbeträgen für fünf Betreuungstage pro Woche gemäss der von ihr eingereichten Tabelle entspricht. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von E._____ Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 2'794.– an (Urk. 68 S. 29). Dies wird von den Klägern bestritten (Urk. 77 S. 8 f.; Urk. 95 S. 2 f.). 4.2. Die von der Beklagten eingereichte Tabelle zeigt lediglich eine allgemeine Übersicht über die Betreuungskosten bei der Kita G._____. Diese vermag nicht als Nachweis für die angefallenen und anfallenden Fremdbetreuungskosten zu dienen. Belege über die tatsächlichen Betreuungskosten resp. den Betreuungs- umfang für E._____ in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum liegen nicht im Recht. Ferner stehen die geltend gemachten Kosten von Fr. 2'793.50 für fünf Be- treuungstage im Widerspruch zu den ebenfalls unbelegten Ausführungen der Be- klagten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich dieser gab sie zu Protokoll, E._____ würde an zwei – resp. ab September 2021 an drei – Tagen fremdbetreut werden und die Kosten beliefen sich auf monatlich Fr. 1'800.–.
- 27 - Zum in der Berufungsantwort betreffend Fremdbetreuungskosten gestell- ten Editionsbegehren der Kläger (Urk. 77 S. 1 und S. 4) bezog die im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsantwort noch anwaltlich vertretene Beklagte keine Stellung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde ihr in der Folge Frist ange- setzt, um Belege zum Umfang der geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von E._____ und zur Höhe der bezahlten und aktuellen Fremdbetreuungskosten für den entscheidrelevanten Zeitraum einzureichen; dies unter Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, wobei der Entscheid zu ih- ren Ungunsten ausfallen könne (Urk. 99 S. 2). Die Beklagte holte die Postsen- dung nicht ab und liess die Frist in der Folge ungenutzt verstreichen. Wie bereits erwogen (E. II.3.), ist es auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei Kinder- belangen in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln. Die Beklagte war bis heute nicht in der Lage, die von ihr behaupteten Fremdbetreu- ungskosten für E._____ zu substantiieren und zu belegen. Da es auch nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass Fremdbetreuungskosten anfallen, ist diese Position im Bedarf von E._____ nicht zu berücksichtigen. 4.3. Zusammen mit dem Grundbetrag von Fr. 400.–, dem Mietanteil bei der Beklagten von Fr. 623.–, KVG-Prämien (inkl. individuelle Prämienverbilligung) von Fr. 37.–, VVG-Prämien von Fr. 29.– und ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 41.– (Urk. 68 S. 29) beläuft sich der Bedarf von E._____ bis zum
31. Dezember 2021 auf Fr. 1'130.–. Ab dem 1. Januar 2022 steht E._____ unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des Kindsvaters, weshalb ihm zu- sätzlich ein Mietanteil von einem Drittel der Wohnung des Kindsvaters – d.h. der Betrag von gerundet Fr. 655.– – anzurechnen ist. Der Bedarf von E._____ beläuft sich somit ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'785. –, wovon Fr. 930.– bei der Beklagten und Fr. 855.– beim Kindsvater anfallen. Ferner sind die unbestritten gebliebenen Kinderzulagen von Fr. 200.– monatlich zu berücksichtigen (von der Beklagten be- zogen; Urk.45/5). 4.4. Die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 geltend gemach- ten Bedarfszahlen von E._____ sind unbelegt und deshalb nicht beachtlich (aus- führlich dazu E. III.3.7.).
- 28 -
5. Einkommen Beklagte 5.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für das Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'284.– (Jahresnettolohn 2020 von Fr. 66'778.– / 12 Monate) und ab dem Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 6'670.– an (Urk. 68 S. 27). 5.2. Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe im Jahr 2020 drei Monate unbezahlten Urlaub genommen. Sie habe damit bewusst nicht genügend Mittel erzielt, um so den Unterhalt der Klägerin zu reduzieren. Die Kläger verlangen deshalb die Anrechnung eines (hypothetischen) Nettolohnes von Fr. 7'419.– (Jah- resnettolohn 2020 von Fr. 66'778.– / 9 Monate) für das ganze Jahr 2020 (Urk. 77 S. 10). Ferner machen sie geltend, dass die Beklagte ihr Einkommen gemäss ei- genen Kenntnissen in der Zwischenzeit erhöht habe. Sie stellen deshalb den (prozessualen) Editionsantrag, die Beklagte sei zur Einreichung ihrer Lohnaus- weise 2020 und 2021, ihrer Steuererklärungen 2020 und 2021 sowie der Lohnab- rechnungen Januar bis Mai 2022 zu verpflichten (Urk. 77 S. 1 und S. 12). Mit Ein- gabe vom 1. Februar 2023 verlangen sie zudem die Edition des Lohnausweises 2022 (Urk. 95 S. 5). Letztlich bringen sie vor, dass der Beklagten ohnehin ein 100 %-Pensum anzurechnen sei, einmal mit der Begründung, E._____ sei im Verhält- nis zur Klägerin irrelevant (Urk. 77 S. 12 f.), einmal damit, dass für den Fall, dass E._____ beim Kindsvater lebe, von ihr ein 100 %-Pensum erwartet werden könne, da kein Kind in ihrer Obhut stehe (Urk. 77 S. 14). 5.3.1. Das Jahresnettoeinkommen 2020 der Beklagten von Fr. 66'778.– ist durch den Lohnausweis 2020 belegt (Urk. 19/4). Dieser liegt entsprechend schon im Recht und muss nicht mehr ediert werden. Auch ist nicht angezeigt, zusätzlich zum Lohnausweis 2020 die Steuererklärung 2020 zu edieren (Urk. 77 S. 1 Pro- zessualer Antrag). Der Kläger macht sinngemäss für das Jahr 2020 die rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geltend. Die rückwirkende Anrechnung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Um- stellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruf- lichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berech-
- 29 - nung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit im Hinblick auf das laufende Ver- fahren und im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht absichtlich reduziert hätte. Viel- mehr erscheint plausibel, dass die Beklagte den unbezahlten Urlaub – wie von ihr vorgebracht (Urk. 18 S. 8) – aufgrund der Krankheit von E._____ bezog. Dies ist ein legitimer Grund, weshalb die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht angezeigt ist. 5.3.2. Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten ab dem Jahr 2021 im Be- trag von Fr. 6'670.– berechnete die Vorinstanz auf Basis der Kontoauszüge der Beklagten bei der H._____ [Bank] für Januar und Februar 2021, der Lohnabrech- nungen der Monate März bis September 2021, des Arbeitsvertrages sowie ge- stützt auf die Aussagen der Beklagten, dass im ausgewiesenen Lohn die Kinder- zulagen enthalten seien (Urk. 68 S. 26 f. m.H.a. Urk. 19/12, Urk. 45/6 und Prot. I S. 28). Das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen ist somit hinreichend belegt. Hinweise darauf, dass sich das Einkommen der Be- klagten in der Zwischenzeit erhöht hat, liegen nicht vor. Die Kläger stützen ihre diesbezügliche Behauptung lediglich auf die eigenen Kenntnisse (Urk. 77 S. 12). Wie sie auf diese Annahme kommen, lassen sie unsubstantiiert. Ein bestimmtes, Fr. 6'670.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, von welchem (mindes- tens) auszugehen wäre, nennen sie in diesem Zusammenhang nicht. Die Einho- lung des Lohnausweises und der Steuererklärung 2021 sowie der monatlichen Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022 und des Lohnausweises 2022 sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Angesichts dessen, dass die Beklagte die (geteilte) Obhut über E._____ innehat, hat sie ferner auch nicht in einem 100 %- Pensum zu arbeiten. Dass ihr letztlich mit der Begründung ein 100 %-Pensum angerechnet werden soll, dass die Geburt von E._____ für das Verhältnis zur Klägerin irrelevant sei, ist nicht nachvollziehbar (E. III.5.2.). 5.4. Entsprechend ist bei der Klägerin von den vorinstanzlich festgelegten Einkommenszahlen auszugehen.
- 30 -
6. Bedarf Beklagte 6.1. Die Kläger bringen vor, die Beklagte benötige für den Fall, dass wider Er- warten davon ausgegangen werde, dass E._____ seit dem 1. Februar 2022 beim Kindsvater lebe, keine 3 ½ - Zimmerwohnung mehr. Sie habe in diesem Fall eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'600.– zu suchen (Urk. 77 S. 13). Entgegen der klägerischen Ansicht ist für die Bestimmung der anrechenbaren Miete nicht auf den Wohnsitz von E._____, sondern auf die konkrete Betreuungssituation ab- zustellen. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.2.3.), wird ab dem Jahr 2022 von einer alternierenden Obhut für E._____ ausgegangen. Bei der Beklagten ist entspre- chend keine kleinere Wohnung zu berücksichtigen. Folglich bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Wohnkostenanteil von Fr. 1'246.– bei der Beklagten (Urk. 68 S. 35). 6.2.1. Die Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Kindsva- ter seit der Geburt von E._____ für dessen gesamten Barunterhalt aufzukommen habe (Urk. 67 S. 7 f.). Sie sei ebenfalls leistungsfähig und habe sich am Bedarf von E._____ zu beteiligen. Angesichts ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin sei es angezeigt, dass sie einen Drittel von E._____s Unterhalt trage, was monatlich Fr. 1'300.– entspreche. Dieser Betrag sei in ihrem Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 67 S. 9 und S. 11 f.). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 macht sie unter Einreichung eines von der KESB Bülach Nord genehmigten Unterhalts- vertrags zwischen ihr und dem Kindsvater sinngemäss geltend, es sei zu berück- sichtigen, dass sie und der Kindsvater je hälftig für den Unterhalt von E._____ aufzukommen hätten (Urk. 92 S. 1 und Urk. 93/1-2). Die Kläger halten in diesem Zusammenhang am vorinstanzlichen Ent- scheid fest. Sie bringen vor, dass der Kindsvater für den Unterhalt von E._____ aufkommen müsse (Urk. 77 S. 6; Urk. 95 S. 5), und gehen davon aus, dass die Beklagte auch regelmässig Unterhalt vom Kindsvater erhalten habe. In diesem Zusammenhang verlangen sie die Edition der Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 77 S. 1 und S. 6). Eventualiter für den Fall, dass die Kammer dem simulierten Unterhalts- und Betreuungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kindsvater Glauben schenken sollte, verlangen sie, dass
- 31 - der Beklagten maximal 25 % von E._____s Kosten im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 95 S. 5). 6.2.2. Zur Tragung von E._____s Unterhalt ist Folgendes festzuhalten: E._____ kam am tt.mm.2020 zur Welt. Von der Geburt von E._____ bis zum 31. Dezember 2020 verfügt der Kindsvater über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'685.– (E. III.2.3.). Diesem steht in dieser Phase ein Bedarf von monatlich Fr. 3'716.– gegenüber (E. III.3.8.). Er ist somit nicht in der Lage, sich am Unterhalt von E._____ zu beteiligen. Der Bedarf von E._____ (abzüglich Familienzulagen) beläuft sich auf Fr. 930.– pro Monat (E. III.4.3.) und ist entsprechend in Abwei- chung des vorinstanzlichen Urteils als Bedarfsposition bei der Beklagten zu be- rücksichtigen. Auf die Behauptungen der Beklagten, sie sei im Jahr 2020 psy- chisch und finanziell nicht in der Lage gewesen, gegen den Kindsvater betreffend Unterhaltszahlungen für E._____ vorzugehen, auf die klägerischen Vorbringen dazu (Urk. 67 S. 14; Urk. 77 S. 20) sowie auf die Ausführungen der Beklagten zu den nicht erfüllten Voraussetzungen für eine rückwirkenden Anrechnung von Un- terhaltsbeiträgen durch den Kindsvater für das Jahr 2020 (Urk. 67 S. 15) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus sind die Bedarfszah- len der Beklagten für diese Phase von der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 68 S. 102 f.). 6.2.3. Ab dem 1. Januar 2021 verfügt der Kindsvater über ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 6'560.– (E. III.2.3.). Diesem steht im Zeitraum bis
31. Dezember 2021, d.h. bis zum Ende der Phase, in der die Beklagte die alleini- ge Obhut über E._____ innehat, ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'716.– (E. III.3.8.) gegenüber. Dadurch bleibt dem Kindsvater ein Überschuss von mo- natlich Fr. 2'844.–. Da die Beklagte in dieser Phase die alleinige Obhut über E._____ innehat und der Kindsvater leistungsfähig ist, hat er den ganzen Barun- terhalt von E._____ im Betrag von Fr. 930.– monatlich zu tragen. Entgegen der beklagtischen Ansicht ist in ihrem Bedarf in dieser Phase keine Position "Unter- haltsverpflichtung für E._____" einzusetzen. 6.2.4. Ab dem 1. Januar 2022 steht E._____ unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des Kindsvaters mit je hälftigen Betreuungsanteilen (E. III.3.2.3.).
- 32 - Der Unterhaltsanspruch von E._____ in dieser Phase von Fr. 1'585.– (E. III.4.3.) monatlich ist entsprechend proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern zu tra- gen (BGE 147 III 265 E. 5.5. m.w.H.). Der Kindsvater verfügt unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 6'560.– und seines Existenzminimums von Fr. 3'211.– (E. III.2.3. und III.3.8.) über einen persönlichen Überschuss von Fr. 3'349.–. Die Beklagte ist aufgrund ih- rer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin weniger leistungsfähig. Im Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 steht dem monatlichen Netto- einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– ein Existenzminimum (ohne Berück- sichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von im Schnitt Fr. 3'540.– ([Fr. 3'526.– x 20 Monate + Fr. 3'546 x 41 Monate]/61; E. III.9.4. f.) gegenüber; der persönliche Überschuss beläuft sich auf Fr. 3'130.–. Durch die Unterhaltsverpflichtung gegen- über der Klägerin in dieser Phase von im Schnitt Fr. 1'865.– ([Fr. 2'000.– x 20 Monate + Fr. 1'800.– x 41 Monate]/61; E. III.10.4. f.) reduziert sich ihr monatlicher Überschuss auf Fr. 1'265.–. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeiten der Kindseltern rechtfertigt es sich, dass die Beklagte sich in diesem Zeitraum – von
1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 – im Umfang von gerundet einem Viertel am Bedarf von E._____ beteiligt. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 400.–, welcher in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist. Rechnerisch hat der Kindsvater der Be- klagten in dieser Phase somit Fr. 330.– zu bezahlen (Fr. 930.– [Bedarf E._____ bei Beklagter] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 400.– [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt]). 6.2.5. Wie zu zeigen sein wird, reduziert sich die Unterhaltspflicht der Beklagten für die Klägerin ab dem 1. Februar 2027 auf Fr. 1'200.– monatlich (E. III.10.6.). Dies führt dazu, dass sie in Bezug auf den Unterhalt von E._____ leistungsfähiger wird und sich in grösserem Umfang an dessen Unterhaltsanspruch beteiligen kann. Konkret berechnet sich ihr persönlicher Überschuss ausgehend von ihrem Monatseinkommen von Fr. 6'670.– und ihrem Bedarf (ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von Fr. 3'596.– (E. III.9.6.) auf Fr. 3'074.–. Abzüglich der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin von Fr. 1'200.– beträgt ihr persönli- cher Überschuss Fr. 1'874.– pro Monat. Wie dargelegt (vgl. vorangehende Erwä-
- 33 - gung) beträgt der persönliche Überschuss des Kindsvaters Fr. 3'349.–. Dieser ist somit ab 1. Februar 2027 nur noch knapp doppelt so leistungsfähig wie die Be- klagte; der Unterhaltsanspruch von E._____ im Betrag von Fr. 1'585.– ist ab dem
1. Februar 2027 entsprechend zu gerundet einem Drittel – sprich im Betrag von Fr. 530.– – von der Beklagten zu übernehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sie Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 200.– monatlich vom Kindsva- ter erhält (Fr. 930.– [Bedarf E._____ bei Beklagter] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 530.– [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt]. 6.3. In Bezug auf die Steuern bringt die Beklagte (zumindest betreffend den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils) – vor, die Vorinstanz habe den von ihr erhal- tenen und zu versteuernden Kinderunterhaltsbeitrag und die Kinderzulagen für E._____ nicht berücksichtigt (Urk. 67 S. 10 und 12). Die Kläger halten dem ent- gegen, dass die Beklagte für die behaupteten höheren Steuern die Beweislast treffe. Sie hätte dafür die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 einreichen müssen. In diesem Zusammenhang bestreiten sie zudem die Anrechnung von Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater als steuerbares Einkommen (Urk. 77 S. 18). 6.4.1. Die Vorinstanz ging in ihrer Steuerberechnung für den Zeitraum von Ja- nuar 2021 bis Dezember 2021 (davor war die Beklagte unbestrittenermassen quellenbesteuert; Urk. 68 S. 102 ff.) vom Bruttojahreseinkommen der Beklagten in Höhe von Fr. 80'040.– aus (Urk. 68 S. 52). Die Kinderzulagen für E._____ in Hö- he von Fr. 2'400.– (vgl. Lohnabrechnungen Urk. 45/5) sowie die jährlichen Unter- haltsbeiträge für E._____ vom Kindsvater berücksichtigte sie dabei nicht, was von Amtes wegen für alle Phasen zu korrigieren ist. Die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger, wonach in der Steuerrechnung keine Unterhaltszahlungen des Kinds- vaters zu beachten seien, greifen nicht. So bringen sie vor, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da sie an einer Stelle behaupte, nur unregelmässig respekti- ve keinen Unterhalt vom Kindsvater zu erhalten, sich in Bezug auf die Steuern je- doch plötzlich ein Einkommen durch Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen wolle (Urk. 77 S. 18). Wie gezeigt wurde (E. III.6.4.2.) und was im Übrigen von den Klä- gern an anderer Stelle auch gefordert wird (so bspw. Urk. 77 S. 6), wird aufgrund
- 34 - der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kindsvater Unterhaltszahlungen für E._____ zu leisten hat. Diese müssen konsequenterweise auch in die Steuer- rechnung der Beklagten einfliessen. Für die Steuerberechnung sind somit auf Seiten der Beklagten gerundet Fr. 93'600.– (Fr. 80'040.– [Erwerbseinkommen] + Fr. 11'160.– [Unterhaltszahlun- gen Kindsvater] + Fr. 2'400.– [Kinderzulagen]) Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin von gerundet Fr. 27'600.– (E. III.10.3.), des Kinderabzugs von Fr. 9'000.– bei den Staats- und Gemeinde- steuern resp. Fr. 6'500.– bei den Bundessteuern für E._____ und den weiteren üblichen steuerrelevanten Abzügen von Fr. 8'900.–(Mobilität, Verpflegung, weite- re Berufskosten, Versicherung) resultiert auf Staats- und Gemeindeebene ein steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 48'100.–, auf Bundesebene von gerundet Fr. 51'500.–. Die Steuererklärungen 2020 und 2021 sind für die Ermitt- lung der Abzüge – entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 77 S. 18) – im Übri- gen nicht tauglich, da sich daraus das für die Abzüge relevante Tatsachenfunda- ment (bspw. Anfallen von Berufsauslagen) nicht ableiten lässt. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) hat die Beklagte monatli- che Staats- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 200.– zu leisten. Bundes- steuern fallen bei diesem steuerbaren Einkommen nicht an. Auch in den weiteren Phasen sind sie mangels relevanter Höhe vernachlässigbar. Im Bedarf der Be- klagten ist somit im Jahr 2021 ein Steuerbetrag von Fr. 200.– monatlich zu be- rücksichtigen. 6.4.2. Für die Phase ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 berechnen sich die Steuern der Beklagten wie folgt: Die Beklagte verfügt über ein jährliches Erwerbs- einkommen von Fr. 80'040.– (E. III.5.3.2. f.). Zudem erhält sie Unterhaltszahlun- gen für E._____ von Fr. 3'960.– jährlich (E. III.6.2.4.) sowie Kinderzulagen von Fr. 2'400.–. Davon sind die steuerrechtlich relevanten Abzüge (inkl. Unterhalts- zahlungen von Fr. 24'000.– und der Kinderabzug für E._____) zu subtrahieren, sodass ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'500.– auf Staats- und Gemeinde- ebene resultiert. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig;
- 35 - Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) ist im Bedarf der Beklagten ein monatlicher Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 170.– an- zurechnen. 6.4.3. Ab dem 1. September 2023 hat die Beklagte neu jährliche Unterhaltszah- lungen von Fr. 21'600.– zu leisten (E. III.10.5.). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen auf Staats- und Gemeindeebene von Fr. 46'900.–, wodurch in der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 190.– resultiert. 6.4.4. Ab dem 1. Februar 2027 resultiert ausgehend vom gleichbleibenden Er- werbseinkommen von jährlich Fr. 80'040.– zuzüglich Unterhaltszahlungen des Kindsvaters für E._____ von Fr. 2'400.– jährlich (E. III.6.2.5.) sowie Kinderzulagen von Fr. 2'400.– minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge, worunter Unter- haltszahlungen von Fr. 14'400.– (E. III.10.6.) und der Kinderabzug für E._____ fallen, ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'540.– auf Staats- und Gemeinde- ebene. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig; Verheira- teten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G._____) sind bei der Beklagten Steuern von gerundet Fr. 240.– monatlich zu berücksichtigen. 6.5. In Bezug auf die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 darüber hinaus neu geltend gemachten Bedarfszahlen (Urk. 92 und 93/2 S. 3) ist letztlich auf E. III.3.7. vorstehend zu verweisen: Sie sind unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen.
7. Einkommen Kläger 7.1. Das Einkommen des Klägers wurde nicht beanstandet, erweist sich als zutreffend und ist für alle Phasen von der Vorinstanz zu übernehmen. Da die von der Vorinstanz festgelegten Phasen von 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 und von
1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorliegend zusammengenommen werden, ist das durchschnittliche Einkommen des Klägers in dieser Phase zu berechnen. Im Schnitt ist dem Kläger in der Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 ein
- 36 - monatliches Einkommen von Fr. 6'835.– anzurechnen ([Fr. 6'934.– x 2 Monate + Fr. 6'803.– x 6 Monate] / 8 Monate; Urk. 68 S. 101). Ferner ist zu beachten, dass angesichts der alternierenden Obhut über E._____ ab 1. Januar 2022 (E. III.3.2.3.) in Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils eine Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 zu bilden ist. Dem Kläger rechnete die Vorinstanz in der Phase von 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'803.– und ab 1. Juli 2021 ein solches in der Höhe von Fr. 6'990.– an (Urk. 68 S. 24 f. und S. 104 f.). Im Schnitt beträgt das Einkommen des Klägers im Jahr 2021 somit gerundet Fr. 6'900.– pro Monat. 7.2. Bei der Klägerin sind die monatlichen Kinderzulagen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin bis 31. August 2023 monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen als Einkommen an, ab 1. September 2023 monatlich Fr. 250.– (Urk. 68 S. 102 ff.). Dies wurde nicht beanstandet und ist zu übernehmen.
8. Bedarf Kläger 8.1. Die Kläger verlangen, dass zusätzlich zum vorinstanzlich festgelegten Bedarf der Klägerin ein Betrag von mind. Fr. 100.– für Nachhilfeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik zu berücksichtigen sei (Urk. 77 S. 21). Bei vo- rübergehenden Fördermassnahmen, worunter typischerweise der Nachhilfeunter- richt fällt, handelt es sich um ausserordentliche Kinderkosten. Diese sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen. 8.2. Im Bedarf der Kläger beanstandet die Beklagte angesichts der zu korrigie- renden Unterhaltsbeiträge einzig die Position Steuern für den Zeitraum ab Rechtskraft bis 31. Januar 2027 (Urk. 67 S. 10). Da die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin jedoch in allen vorinstanzlich festgelegten Phasen an- zupassen sind, sind auch sämtliche Steuerbeträge zu korrigieren. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Phasen von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Vorinstanz rechnete den Parteien mit der Begründung, der Kläger und die Beklag- te seien in dieser Zeitspanne noch quellenbesteuert worden, richtigerweise keinen
- 37 - Steuerbetrag im Bedarf an, was zudem unangefochten blieb (Urk. 68 S. 68 und S. 70 ff.). Abgesehen von der Steuerposition ist von den vorinstanzlich festgelegten Bedarfsbeträgen auszugehen (Urk 68 S. 104 f.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass aufgrund der neu zu bildenden Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 bei den Positionen auswärtige Verpflegung im Bedarf des Klägers (monat- lich Fr. 198.– bis 30. Juni 2021 und Fr. 176.– ab 1. Juli 2021) sowie Fremdbetreu- ung im Bedarf der Klägerin (monatlich Fr. 461.– bis 30. Juni 2021 und Fr. 507.– ab 1. Juli 2021) je der Schnitt zu berücksichtigen ist. Dies entspricht Fr. 187.– bei der Position auswärtige Verpflegung und Fr. 484.– bei der Position Fremdbetreu- ung. 8.3.1. Für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 beträgt der Unterhaltsbeitrag der Beklagten für die Klägerin Fr. 2'300.– monatlich (E. III.10.3.), was rund Fr. 27'600.– jährlich entspricht. Zusammen mit dem Er- werbseinkommen des Klägers von Fr. 82'800.– und den Familienzulagen von Fr. 2'400.– resultieren Gesamteinkünfte von Fr. 112'800.–, wovon die steuerrecht- lich relevanten Abzüge zu subtrahieren sind. Das steuerbare Einkommen des Klägers beträgt auf Staats- und Gemeindeebene somit Fr. 88'584.– und auf Bun- desebene Fr. 92'584.–. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners resultieren monatliche Staats- und Gemeindesteuern (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einel- terntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F._____) von Fr. 658.– und Bundes- steuern (Verheirateten- und Einelterntarif) von Fr. 112.–; die Steuerlast beträgt somit gesamthaft Fr. 770.– monatlich. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Klägerin zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzu- rechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (nament- lich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnli- che für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesver- mögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Ver-
- 38 - hältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die Einkünfte der Klägerin betragen Fr. 2'500.– (Fr. 2'300.– Unterhaltszahlungen durch Beklagte [inkl. Überschussanteil] und Fr. 200.– Kinderzulagen), jene des Klägers Fr. 6'900.– (Erwerbseinkommen; E. III.7.1.). Die gesamten Einkünfte der Kläger belaufen sich auf Fr. 9'400.–. Der Klägerin ist folglich ein Steueranteil von Fr. 208.– (27 % von Fr. 770.–) zuzuwei- sen. Die Differenz von Fr. 562.– verbleibt beim Kläger. 8.3.2. Von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 reduziert sich der Unterhaltsbei- trag der Beklagten für die Klägerin auf Fr. 2'000.– monatlich resp. Fr. 24'000.– im Jahr (E. III.10.4.). Unter Berücksichtigung des klägerischen Jahreseinkommens von Fr. 83'880.– pro Jahr (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101) und den Kinderzulagen von Fr. 2'400.– minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge beläuft sich das steuer- bare Einkommen des Klägers auf Staats- und Gemeindeebene auf Fr. 85'888.– resp. auf Bundesebene auf Fr. 89'888.–. Die monatlichen Staats- und Gemeinde- steuern betragen gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (Zivilstand: ledig; Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F._____) ge- rundet Fr. 600.–, die monatlichen Bundessteuern (Verheirateten- und Einelternta- rif) gerundet Fr. 100.–. Vom gesamten Steuerbetrag von Fr. 700.– monatlich ist ein Anteil der Klägerin zuzuweisen. Ihre Einkünfte belaufen sich auf Fr. 2'200.– (Fr. 2'000.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschussanteil] + Fr. 200.– Kinderzulagen), die des Klägers auf Fr. 6'990.– (E. III.10.4. und E. III.7.1.). Im Bedarf der Klägerin ist entsprechend ein Steueranteil von 24 % resp. Fr. 170.–, im Bedarf der Klägers ein Steueranteil von 74 % resp. Fr. 530.– zu berücksichtigen. 8.3.3. In der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 belaufen sich die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf Fr. 1'800.– monatlich (E. III.10.5.), was Fr. 21'600.– pro Jahr entspricht. Ferner sind erhöhte Kinderzulagen von Fr. 3'000.– jährlich zu berücksichtigen. Bei gleichbleibendem Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 83'880.– sowie unter Berücksichtigung der steuerrelevanten
- 39 - Abzüge resultiert ein jährliches steuerbares Einkommen auf Staats- und Gemein- deebene von Fr. 90'172.– und auf Bundesebene von Fr. 94'172.–. Dies ergibt Steuern von Fr. 9'507.– (Fr. 8'085.– Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 1'422.– Bundessteuern) jährlich resp. gerundet Fr. 790.– monatlich. Im Bedarf der Kläge- rin ist dabei ein Anteil von rund 23 % resp. ein Betrag von Fr. 180.– zu berück- sichtigen. Dies entspricht dem Verhältnis der Einkünfte der Klägerin von Fr. 2'050.– (Fr. 1'800.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschus- santeil] + Fr. 250.– Kinderzulagen) zum Gesamteinkommen von ihr und dem Klä- ger von Fr. 9'040.– (Fr. 2'050.– + Fr. 6'990.–). Dem Kläger ist der Differenzbetrag von Fr. 610.– als monatlicher Steuerbetrag anzurechnen. 8.3.4. Für die Phase ab dem 1. Februar 2027 sind die Steuern wie folgt zu korri- gieren: Bei einem Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 104'856.– (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101), Kinderzulagen von Fr. 3'000.– und Unterhaltszahlungen von Fr. 14'400.– pro Jahr (E. III.10.6.) sowie unter Berücksichtigung der steuerrele- vanten Abzüge resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'800.– auf Staats- und Gemeindeebene sowie Fr. 106'800.– auf Bundesebene. Pro Jahr ist in dieser Phase in Anwendung des kantonalen Steuerrechners mit Steuern von gerundet Fr. 11'950.– (Fr. 9'935.– Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 2'012.– Bundessteuern) zu rechnen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 995.– ent- spricht. Die Klägerin verfügt in dieser Phase über Einkünfte von Fr. 1'450.– (Fr. 1'200.– Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. Überschussanteil] + Fr. 250.– Kinderzulagen), der Kläger über Erwerbseinkommen von Fr. 8'738.–. Der Anteil des Einkommens der Klägerin am Gesamteinkommen beträgt 14 %. In ihrem Bedarf sind folglich gerundet Fr. 140.–, im Bedarf der Klägers gerundet Fr. 855.– als Steuern zu berücksichtigen.
9. Zusammenfassend ist von folgenden Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien auszugehen. Die gemäss den vorangehenden Erwägungen ange- passten Positionen sind mit einem Stern (*) markiert. Die übrigen Positionen ent- sprechen den von der Vorinstanz festgelegten Zahlen im jeweiligen Zeitraum (vgl. Urk. 68 S. 101-107). 9.1. Phase von 1. März 2020 bis 30. April 2020
- 40 - Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. 1'869.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– (inkl. VVG) Fr. 129.– (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 53.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 83.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 14.– Fr. 364.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (familienrechtlicher Fr. 3'654.– Fr. 4'079.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 5'284.– Fr. 6'934.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 1'630.– + Fr. 2'855.– - Fr.1'672.– Monat: 9.2. Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 461.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 53.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 83.– Fr. 198.– Unmittelbare grössere Fr. 14.– Fr. 364.– Fr. 55.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.–
- 41 - Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 930.–* Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (familienrechtlicher Fr. 4'111.–* Fr. 4'079.– Fr. 1'872.– Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 5'284.– Fr. 6'835.–* Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 1'173.–* + Fr. 2'756.–* - Fr.1'672.– Monat:
- 42 - 9.3. Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 484.–* Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 187.–* Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Steuern: Fr. 200.–* Fr. 562.–* Fr. 208.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'556.–* Fr. 4'316.–* Fr. 2'321.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'900.–* Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 3'114.–* + Fr. 2'584.–* - Fr. 2'121.–* Monat: 9.4. Phase von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 507.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 176.–
- 43 - Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 73.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 400.–* Steuern: Fr. 170.–* Fr. 530.–* Fr. 170.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'926.–* Fr. 4'273.– * Fr. 2'306.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'990.– Fr. 200.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'744.–* + Fr. 2'717.–* - Fr. 2'106.–* Monat: 9.5. Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 176.– Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 400.–* Steuern: Fr. 190.–* Fr. 610.–* Fr. 180.–* Total (familienrechtlicher Fr. 3'946.–* Fr. 4'353.–* Fr. 1'736.–* Notbedarf):
- 44 - abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 6'990.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'724.–* + Fr. 2'637.–* - Fr. 1'486.–* Monat 9.6. Phase ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Beklagte: Kläger: Klägerin Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch Fr. 1'246.– Fr. 1'594.– Fr. 797.– ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 265.– Fr. 367.– Fr. 129.– (inkl. VVG) (inkl. VVG) Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg / Fr. 127.– Fr. 65.– Fr. 0.– Mobilität: Auswärtige Verpflegung: Fr. 198.– Fr. 220.– Unmittelbare grössere Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 0.– Auslagen Kommunikation und Me- diennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Krankenkasse (VVG): Fr. 37.– Haftpflicht- Fr. 13.– Fr. 21.– /Mobiliarversicherung: Unterhalt E._____ Fr. 530.–* Steuern: Fr. 240.–* Fr. 855.–* Fr. 140.–* Total (familienrechtlicher Fr. 4'126.–* Fr. 4'642.–* Fr. 1'696.–* Notbedarf): abzüglich Einkommen Fr. 6'670.– Fr. 8'738.– Fr. 250.– Plus (+) / Manko (-) pro + Fr. 2'544.–* + Fr. 4'096.–* - Fr. 1'446.–* Monat
- 45 -
10. Unterhaltsberechnung Vorab ist anzumerken, dass der Kläger in allen Phasen sein familienrechtliches Existenzminimum zu decken vermag (vgl. E. III.9.). Somit ist keiner Phase ein Be- treuungsunterhalt geschuldet (vgl. ausführlich dazu Urk. 68 S. 58). 10.1. 1. März 2020 bis 30. April 2020 10.1.1. Die erste von der Vorinstanz festgelegte Phase betrifft den Zeitraum bis zur Geburt von E._____ am tt.mm.2020. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte für diesen Zeitraum zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'067.– (Urk. 68 S. 75). In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen verlangt die Beklagte, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 2'235.– (Barbedarf und Über- schussbeteiligung abzüglich Familienzulagen; Urk. 68 S. 75) im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern (63.7 % zu 36.3 %) zu übernehmen sei, und beziffert den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 811.– (Urk. 67 S. 16). 10.1.2. Bei dieser Betrachtungsweise lässt die Beklagte ausser Acht, dass der Kläger die alleinige Obhut über die Klägerin innehat. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebüh- renden Unterhalt eines Kindes (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Da der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in Natura leistet, hat die unterhaltspflichtige Beklagte grundsätzlich für den geldwerten Unterhaltsanspruch der Klägerin auf- zukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten im vorliegenden Fall allerdings, von diesem Grundsatz abzuweichen: Trotz der alleinigen Obhut arbeitet der Kläger in einem hohen Pensum (über alle Phasen hinweg im Schnitt über 80 %; E. III.7.1. i.V.m. Urk. 68 S. 101). Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, er er- bringe seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in Natura, insbesondere da der Kläge- rin bis zum Eintritt in die Oberstufe Fremdbetreuungskosten zwischen Fr. 461.– und Fr. 507.– im Bedarf angerechnet werden (Urk. 68 S. 102 ff.; unangefochten geblieben). Auch ist zu berücksichtigen, dass die finanzielle Stellung des Klägers ihm im Vergleich zur Beklagten eine rund Fr. 500.– teurere Wohnung ermöglicht (Wohnung Kläger Fr. 2'390.–, Wohnung Beklagte Fr. 1'869.–, unter Berücksichti-
- 46 - gung, dass beide die Wohnung mit einem Kind teilen; Urk. 68 S. 35 und 88). Wür- de dem Kläger der vollständige Überschuss belassen, den er durch das höhere Arbeitspensum generiert, während die Beklagte die Fremdbetreuungskosten und den erhöhten Mietanteil der Klägerin zu finanzieren hätte, führte dies zu einem unbilligen Ergebnis. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte neben der Klägerin ein weiteres Kind hat. Es scheint deshalb in allen Phasen angemessen, dieser Konstellation bei der konkreten Unterhaltsermittlung Rechnung zu tragen. 10.1.3. Die finanziellen Verhältnisse, welche die Vorinstanz dem Unterhaltsbei- trag in dieser ersten Phase zugrunde legte, blieben unangefochten resp. wurden von der Beklagten ausdrücklich anerkannt (siehe Urk. 67 S. 16). Es drängen sich keine Anpassungen von Amtes wegen auf, weshalb von ihnen auszugehen ist. Der Barbedarf der Klägerin beträgt abzüglich Familienzulagen Fr. 1'672.–. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'284.– und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'654.–, somit einen monatlichen Freibetrag von Fr. 1'630.– (Urk. 68 S. 101 f.; E. III.5.1 ff. und III.9.1.). Sie ist nicht in der Lage, für den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672.– aufzu- kommen, sondern lediglich in der Höhe ihres Freibetrags von Fr. 1'630.–. Die Vo- rinstanz verpflichtete die Beklagte in dieser Phase lediglich zu einem Unterhalts- beitrag von Fr. 1'067.– und beliess ihr einen Überschuss von Fr. 563.–, während der Kläger für die Differenz von Fr. 605.– (Fr. 1'672.– - Fr. 1'067.–) aufzukommen hat (Urk. 68 S. 75 f.). Dies erscheint angesichts der vorliegenden Umstände an- gemessen. Dem Kläger verbleibt unter Berücksichtigung seines monatlichen Net- toeinkommens von Fr. 6'934.– und dem familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'079.– ein Überschuss von Fr. 2'250.–. Im Ergebnis verfügt er noch über ei- nen rund viermal höheren Überschuss als die Beklagte. 10.2. 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 Die Beklagte verdient Fr. 5'284.– und ihr familienrechtliches Existenzminimum be- trägt Fr. 4'111.– (siehe vorangehenden Absatz; Urk. 68 S. 101 ff.); mithin verfügt sie über einen persönlichen Überschuss von Fr. 1'173.–. Da der Beklagten ihr Existenzminimum zu belassen ist, ist sie wiederum nicht in der Lage, den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672.– (Fr. 1'872.– - Fr. 200.– Kinderzu-
- 47 - lagen) zu decken, sondern lediglich im Umfang von Fr. 1'173.–. Auch in dieser Phase scheint es angemessen, ihr einen kleinen Betrag über ihrem Existenzmi- nimum zu belassen, sodass sie lediglich zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– zu verpflichten ist. 10.3. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Mit einem Einkommen von monatlich Fr. 6'670.– und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'556.– (E.III.5.3.2. und III.9.2.) bleibt der Beklagten in dieser Phase ein persönlicher Überschuss von Fr. 3'114.–. Abzüglich des fami- lienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin von Fr. 2'321.– zuzüglich der Fa- milienzulagen der Klägerin von Fr. 200.– resultiert bei der Beklagten ein Über- schuss von Fr. 993.–. Die Klägerin partizipiert daran im Umfang von einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 331.– (vgl. ausführlich E. III.1.2.2.). Ihr monatlicher Unter- haltsanspruch beläuft sich somit auf Fr. 2'452.–. Unter Berücksichtigung der kon- kreten Konstellation der Parteien (E. III.10.1.2.) ist die Beklagte zu Unterhaltszah- lungen im Umfang von Fr. 2'300.– monatlich zu verpflichten; der Restbetrag von Fr. 152.– ist vom Kläger zu tragen. Im Ergebnis verbleibt der Beklagten so ein Überschuss von Fr. 814.– (Fr. 3'114.– - Fr. 2'300.–) und dem Kläger ein rund dreimal höherer Überschuss von Fr. 2'432.– (Fr. 6'900.– - Fr. 4'316.– - Fr. 152.–), was angemessen erscheint. 10.4. 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 In dieser Phase steht dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– monatlich, ein Bedarf von Fr. 3'926.– gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.4.). Der Freibetrag der Beklagten beträgt Fr. 2'744.–. Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums der Klägerin (abzgl. Kinderzulagen) im Umfang von Fr. 2'106.– (E. III.9.4.) verbleibt ein Überschuss von Fr. 638.–. Davon kommt der Klägerin ein Anteil von einem Drittel zu (E. III.1.2.2.), was einem Betrag von gerundet Fr. 210.– entspricht. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt somit Fr. 2'316.–. Auch in dieser Phase ist es der Beklagten nicht zuzumuten, für den gesamten Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Sie ist zu Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– zu verpflichten. So verbleibt ihr ein persönlicher Überschuss von Fr. 744.–
- 48 - (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 3'926.– [Existenzminimum] - Fr. 2'000.– [Unterhalt]) und dem Kläger ein dreimal höherer persönlicher Überschuss von Fr. 2'400.– (Fr. 6'990.– [Einkommen] - Fr. 4'273.– [Existenzminimum] - Fr. 316.– [Rest Unter- haltsanspruch Klägerin]), was angemessen erscheint. 10.5 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 Dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670.– monatlich steht ein familienrecht- liches Existenzminimum von Fr. 3'946.– gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.5.); ihr Freibetrag beläuft sich auf Fr. 2'724.–. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 1'736.– (E. III.9.5.). Abzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.– besteht bei der Klägerin ein Manko im familienrechtlichen Existenzmini- mum von Fr. 1'486.–. Nach dessen Deckung resultiert bei der Beklagten ein Überschuss in dieser Phase von Fr. 1'238.–, woran die Klägerin im Umfang von gerundet Fr. 410.– (ein Drittel) partizipiert. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich somit auf Fr. 1'896.–. Es rechtfertigt sich, die Beklagte zu monatlichen Unterhalts- zahlungen im Umfang von Fr. 1'800.– zu verpflichten. Damit bleibt dem Kläger monatlich ein Überschuss von Fr. 2'541.– (Fr. 6'990.– [Einkommen] - Fr. 4'353.– [Existenzminimum] - Fr. 96.– [Rest Unterhaltsanspruch Klägerin]), der Beklagten ein fast dreimal tieferer Überschuss von Fr. 924.– (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 3'946.– [Existenzminimum] - Fr. 1'800.– [Unterhalt]). 10.6. 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Die Beklagte verfügt in dieser Phase über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'670.– und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'126.– (E. III.5.3.2. und III.9.6.); ihr monatlicher Freibetrag beträgt Fr. 2'544.–. Unter Berücksichtigung des monatlichen Mankos der Klägerin von Fr. 1'446.– (Fr. 1'696.– familienrechtli- cher Notbedarf - Fr. 250.– Kinderzulagen; E. III.9.6.) resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'098.–. Die Klägerin partizipiert zu einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 366.– an diesem Überschuss, der volle Unterhaltsanspruch beträgt somit Fr. 1'812.–. Entsprechend der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist sie zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'200.– zu verpflichten, während der Kläger die
- 49 - Differenz von Fr. 612.– zu übernehmen hat. Der Beklagten verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'344.– (Fr. 6'670.– [Einkommen] - Fr. 4'126.– [Existenzmini- mum] - Fr. 1'200.– [Unterhalt]), dem Kläger vor Fr. 3'484.– (Fr. 8'738.– [Einkom- men] - Fr. 4'642.– [Existenzminimum] - Fr. 612.– [Rest Unterhaltsanspruch Kläge- rin]). Der Überschuss des Klägers ist ab dem 1. Februar 2027 entsprechend rund 2.5 Mal höher als jener der Beklagten. Dabei wird berücksichtigt, dass die Kläge- rin in dieser Phase das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat und mit zunehmendem Alter weniger Betreuung benötigt. Mit anderen Worten trägt der Kläger nicht mehr in gleichem Mass durch Naturalunterhalt zum Unterhalt der Klägerin bei. 10.7. Die Unterhaltsbeiträge sind antragsgemäss in Anrechnung bereits geleis- teter Zahlungen von (unverändert) Fr. 5'968.10 zuzusprechen (Urk. 67 S. 2).
11. Angefochten wurde lediglich die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ur- teils. Da allerdings das Einkommen und der Bedarf der Parteien strittig und ent- sprechend der vorangehenden Erwägungen anzupassen sind, ist auch Dispositiv- ziffer 10 aufzuheben und neu zu fassen. In Abweichung des vorinstanzlichen Ur- teils ist darauf zu verzichten, die gesamte Bedarfsberechnung im Dispositiv fest- zuhalten. Die Indexklausel (Dispositivziffer 8) ist den aktuellen Verhältnissen an- zupassen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Urk. 68 S. 107 Dispositivziffer 10) wurden von keiner Partei angefochten und sind zu bestätigen. Die Beklagte verlangt, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien zu zwei Dritteln den Klägern aufzuerlegen und der Beklagten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen (Urk. 67 S. 3 Antrag 2). Die Kläger hal- ten dafür, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Kostenfolgen zu bestäti- gen. Für das Berufungsverfahren verlangen sie eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– inkl. MwSt. (Urk. 77 Antrag 2 i.V.m. S. 22).
- 50 - Die Kosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in gu- ten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 4.1.4). Ebenfalls erlaubt es die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Die hälftige Kostenverteilung entspricht einer Vertei- lung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 c ZPO und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz zur Parteientschädigung (Urk. 68 S. 84 ff.). Allerdings ist zu beachten, dass die Eltern gehalten sind, ge- stützt auf Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB die Prozesskosten von minderjährigen Kindern zu übernehmen (BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3). In diesem Sinne sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten dem Kläger und der Be- klagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Den Parteien ist ferner für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemes- sen. 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin. Die Kosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte zu Un- terhaltszahlungen von Fr. 232'929.– (2 x Fr. 1'067.– + 2 x Fr. 1'446.– + 6 x Fr. 1'472.– + 6 x Fr. 2'474.– + 26 x Fr. 2'408.– + 41 x Fr. 2'291.– + 24 x
- 51 - Fr. 1'987.– [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 68 S. 99 Dis- positivziffer 7). Die Beklagte beantragt die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 92'759.– (2 x Fr. 811.– + 2 x Fr. 626.– + 6 x Fr. 640.– + 6 x Fr. 964.– 67 x Fr. 935.– + 24 x Fr. 734.– [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 67 Antrag 1). Die Kläger halten an den vorinstanzlich festgelegten Zah- len fest und verlangen entsprechend Fr. 232'929.– Unterhalt für die Klägerin (vgl. Urk. 77 Antrag 1). Mit dem Berufungsentscheid beträgt der Unterhaltsan- spruch der Klägerin insgesamt Fr. 180'334.– (2 x Fr. 1'067.– + 8 x Fr. 1'000.– + 12 x 2'300.– + 20 x Fr. 2'000.– + 41 x Fr. 1'800.– + 24 x Fr. 1'200.–). Die Beklagte unterliegt somit zu rund 60 %. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ent- sprechend im Umfang von Fr. 3'600.– der Beklagten und – da wiederum zu erwä- gen bleibt, dass der minderjährigen Klägerin vorliegend keine Prozesskosten auf- erlegt werden – im Umfang von Fr. 2'400.– dem Kläger aufzuerlegen. Die Ge- richtskosten von Fr. 6'000.– sind mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu ver- rechnen und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang des von ihm zu tragenden Kostenanteils von Fr. 2'400.– zu ersetzen. 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Klägern antragsgemäss (Urk. 26 S. 2) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzuset- zen. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beklagte eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.– zzgl. 7.7 % MwSt. von Fr. 61.60, total somit Fr. 861.60, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 6 des Urteil des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 52 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung bereits geleis- teter Zahlungen von Fr. 5'968.10 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Klä- gerin wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'067.– ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'000.– ab 1. Mai 2020 bis 30. Dezember 2020 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'300.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'000.– ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'800.– ab 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'200.– ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzu- lagen für die Klägerin, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an den Kläger, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
2. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam-
- 53 - tes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2023 (106.2 Punkte; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar
2025. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht ent- sprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
3. Dieser Unterhaltsberechnung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen: − Beklagte: Fr. 5'284.– bis und mit 31. Dezember 2020 (90 %- Pensum)* Fr. 6'670.– ab 1. Januar 2021 (90 %-Pensum)
* unter Berücksichtigung des Bezugs von zwei Monaten unbe- zahlten Urlaubs − Kläger: Fr. 6'934.– bis und mit 30. Juni 2020 (Pensum unbe- kannt) Fr. 6'803.– ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 (90 %- Pensum) Fr. 6'990.– ab 1. Juli 2021 bis 30. Januar 2027 (90 %- Pensum) Fr. 8'738.– ab 1. Februar 2027 (100 %-Pensum hypo- thetisch) − Klägerin: die Familienzulagen von Fr. 200.– (ab 1. Februar 2023 Fr. 250.–)
4. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen:
- 54 - Fr. 130.– Kosten Kurzbericht des Beistands vom
28. September 2021 Fr. 500.– Kosten Schlichtungsverfahren Fr. 6'630.– Total
5. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger und der Beklagten je hälftig auferlegt.
6. Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten zu 60 % (Fr. 3'600.–) und dem Kläger zu 40 % (Fr. 2'400.–) auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 55 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 16. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Frangi versandt am: ip