opencaselaw.ch

LZ210030

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2023-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nach- folgend: Kläger) sowie die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte (nachfolgend: Beklagte) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2019 geborenen Verfahrensbeteiligten (Urk. 2/1–2).

E. 1.1 Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 7 (Unterhalt für die Zeit vom tt.mm.2019 bis

31. Mai 2020), 8 (Unterhalt vom 1. Juni 2020 bis zum Wechsel zur alternierenden Obhut), 11 (Bindung der Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumen- tenpreise) und 13 (Abweisung des Editionsbegehrens der Beklagten) des vo- rinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 135 S. 2 ff.; Urk. 145 S. 2 f.). Diese Dispositiv- Ziffern sind nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 2. April 2022 (siehe Urk. 142) in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

E. 1.2 Sind wie vorliegend Kinderbelange zu regeln, gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinba- rung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (OGer ZH LE220024 vom 12.09.2022, E. II.2.; OGer ZH LZ210017 vom 20.12.2021, E. III.2.; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2).

2. Betreuungszeiten

E. 2 Mit Eingabe vom 2. Mai 2020 machte der Kläger das vorliegende Ver- fahren bei der Vorinstanz anhängig, nachdem sich die Parteien vor der KESB D._____ bzw. vor dem Amt für Jugend und Berufsberatung / Regionalen Rechts- dienst nicht hatten einigen können (Urk. 1; Urk. 4). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 136 S. 4 f.). Mit Ur- teil vom 25. Oktober 2021 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab und setzte mit Verfügung gleichen Tages einige der Urteilsdispositiv-Ziffern als vorsorgliche Massnahmen sofort in Kraft (Urk. 126 S. 35 ff. = Urk. 136 S. 35 ff.).

E. 2.1 Die Parteien einigten sich auf Betreuungszeiten, welche gegenüber der vorinstanzlichen Regelung etwas abweichen. So sollen die Übergaben beispiels-

- 21 - weise neu am Sonntagabend anstelle des Montagmorgens und am Samstagmor- gen anstelle des Freitagabends stattfinden (Urk. 136 S. 36; Urk. 174 S. 3).

E. 2.2 Von den Parteien getragene Lösungen sind regelmässig erfolgsver- sprechender als autoritative Anordnungen. Daher soll sich das Gericht nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welcher beide Eltern zuge- stimmt haben (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche der von den Parteien getroffenen Betreuungsregelung entgegenstünden. Demzufolge ist Ziffer 1.4 der Vereinbarung vom 12. Dezember 2022 zu genehmigen.

3. Unterhalt

E. 3 Mit Eingabe vom 15. November 2021 focht die Beklagte die Verfügung der Vorinstanz betreffend der vorsorglichen Massnahmen an (Urk. 141 S. 12). Am

21. Februar 2022 wies die Kammer ihre Berufung ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts-Nr. LZ210029-O; Urk. 141 S. 28).

E. 3.1 Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger in der Zeit vom

1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023 einen Kinderunterhalt von Fr. 1'033.– (da- von Fr. 114.– als Betreuungsunterhalt) und vom 1. Juni 2023 bis zum

30. September 2031 einen solchen von Fr. 770.– (davon Fr. 0.– als Betreuungs- unterhalt) leistet. In der Zeit vom 1. Oktober 2031 bis zum 30. September 2037 sind keine Kinderalimente geschuldet. Schliesslich vereinbarten die Parteien, für C._____s Volljährigenunterhalt in Höhe von Fr. 1'600.– je hälftig aufzukommen und allfällige Mehrkosten hälftig zu tragen (Urk. 174 S. 4 f.).

E. 3.2 Die Eltern können einen Kinderunterhaltsvertrag abschliessen (siehe Art. 287 Abs. 1 ZGB). Dieser wird für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirt- schaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen er- weist, wobei sich die Angemessenheit nach Art. 285 ZGB bemisst (BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 14 f.). Die Möglichkeit, Unterhaltsverträge abzuschliessen, impliziert, dass den Parteien ein gewisser Spielraum zusteht. Mit anderen Worten ist die Genehmigung nicht bereits zu verweigern, wenn sich die Alimente von den Beträgen unterscheiden, welche das Gericht autoritativ festge-

- 22 - setzt hätte; zu verweigern ist die Genehmigung erst dann, wenn die vereinbarten Alimente derart vom Ergebnis der bundesgerichtlichen Berechnung abweichen, dass sie nicht mehr im Interesse des Kindes sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie trotz vorhandener finanzieller Mittel den Bar- und gegebenenfalls den Betreuungsunterhalt nicht decken.

E. 3.3 Beim Kläger ist zusammen mit der Vorinstanz von einem Einkommen von (gerundet) Fr. 4'800.– für ein Pensum von 80 % und ab dem 1. Oktober 2035 einem solchen von Fr. 6'000.– für ein Pensum von 100 % auszugehen (Urk. 136 S. 40). Darin ist auch ein Vermögensertrag enthalten, der sich unbestrittenermas- sen auf Fr. 44.– beläuft (Urk. 135 S. 18 f.; Urk. 145 S. 22).

E. 3.4 Die Beklagte ist seit dem 1. März 2022 arbeitslos (Urk. 158/18). Es sind grosse Bewerbungsbemühungen dokumentiert (Urk. 158/23), was auch der Klä- ger anerkennt (Urk. 165 S. 11). Vor dem Hintergrund dieser Arbeitssuchbemü- hungen rechtfertigt es sich, ihr erst ab dem 1. Juni 2023 ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen.

E. 3.4.1 Belegt ist folgendes aktuelles Einkommen der Beklagten und von C._____ (Urk. 158/19; Urk. 164/29): Monat Einkommen der Beklagten Einkommen von C._____ März 2022 Fr. 2'846.55 Fr. 175.10 April 2022 Fr. 2'442.05 Fr. 193.55 Mai 2022 Fr. 3'461.00 Fr. 202.75 Juni 2022 Fr. 3'343.60 Fr. 202.75 Juli 2022 Fr. 3'146.20 Fr. 193.55 August 2022 Fr. 3'146.20 Fr. 193.55 Oktober 2022 Fr. 3'173.60 Fr. 193.55

- 23 - Das durchschnittliche Nettoeinkommen der Beklagten belief bzw. beläuft sich (gerundet) auf Fr. 3'100.–, jenes von C._____ auf Fr. 200.–. Die Beklagte ist gewillt, einen Zwischenverdienst anzunehmen, bis sie eine geeignete Arbeitsstelle findet (siehe Urk. 156 S. 4; Urk. 165 S. 11). Ob dies klappt und wie hoch der mo- natliche Nettolohn wäre, kann offenbleiben. Da der Zwischenverdienst tiefer als die Taggelder wäre, hätte sie nämlich Anspruch auf die Differenz (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Damit ist für die erste Phase bis zum 31. Mai 2023 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von (gerundet) Fr. 3'100.– und einem solchen von C._____ von (gerundet) Fr. 200.– auszugehen.

E. 3.4.2 Die Beklagte ist gelernte Versicherungsfachfrau (Urk. 145 S. 13; Urk. 150 S. 7). Sie bildet sich an der H._____ AG zur diplomierten Betriebswirt- schafterin NDS HF weiter (Urk. 156 S. 3 f.; Urk. 158/20). Ihr Diplom wird sie nach eigenen Angaben voraussichtlich im Mai / Juni 2023 erhalten (Urk. 156 S. 3). Die Vorinstanz ging für die Phase ab Rechtskraft bis 30. September 2031 von einem Arbeitspensum von 60 %, für die Zeit vom 1. Oktober 2031 bis zum

30. September 2035 von einem solchen von 80 % und ab 1. Oktober 2035 von einem solchen von 100 % aus (Urk. 136 S. 39 f.). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 135 S. 19; Urk. 145 S. 22 f.). Für die zweite Phase (ab 1. Juni 2023) er- scheint es angemessen, vom letzten Einkommen von (gerundet) Fr. 3'440.– (Urk. 71/32) auszugehen und dieses aufgrund der Weiterbildung auf Fr. 3'600.– zu erhöhen. Da nicht bekannt ist, wo die Beklagte eine Stelle finden wird, sind keine Boni zu berücksichtigen.

E. 3.4.3 Für die dritte Phase (ab 1. Oktober 2031) rechnete die Vorinstanz der Beklagten ein monatliches Einkommen von Fr. 4'865.– für ein Pensum von 80 % an (Urk. 136 S. 33). Die Beklagte focht das Pensum nicht an. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung ist das Einkommen auf Fr. 3'600.– / 6 x 8 = Fr. 4'800.– festzulegen.

E. 3.4.4 Für die vierte Phase (ab 1. Oktober 2035) rechnete die Vorinstanz der Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'015.– für ein Pensum von 100 % an (Urk. 136 S. 34 und 40). Die Beklagte ging zwar offenbar auch für diese Phase von einem Pensum von 80 % aus (Fr. 3'438.– / 6 x 8 = Fr. 4'584.–), be-

- 24 - gründete dies aber nicht (siehe Urk. 135 S. 23 f.). Seitens des Klägers blieb das Einkommen der Beklagten für diese Phase unangefochten (siehe Urk. 145 S. 22 f.). Die Parteien gehen daher zu Recht von gerundet Fr. 6'000.– aus.

E. 3.4.5 Die Vorinstanz erwog, dass C._____ eine Kinderzulage von Fr. 380.– habe (Urk. 136 S. 32). Tatsächlich bezahlte die I._____ AG eine Kinderzulage von Fr. 230.– und eine Familienzulage von Fr. 150.– bzw. Fr. 250.– (Urk. 76/49). Der Arbeitsort befand sich in Schaffhausen (Urk. 102/51). Mit Blick auf den Wohnsitz in D._____ erscheint es eher als unwahrscheinlich, dass die Beklagte wieder im Kanton Schaffhausen arbeiten wird. Im Kanton Zürich betragen die Kinderzulagen bis zur Vollendung des zwölften Altersjahrs monatlich Fr. 200.–, danach Fr. 250.– (§ 4 Abs. 1 EG FamZG), weshalb die entsprechende Regelung der Parteien nicht zu beanstanden ist.

E. 3.4.6 Zusammenfassend ist der Beklagten bis zum 31. Mai 2023 ein monat- liches Nettoeinkommen Fr. 3'100.–, ab dem 1. Juni 2023 ein solches von Fr. 3'600.–, ab dem 1. Oktober 2031 ein solches von Fr. 4'800.– und ab dem

1. Oktober 2035 ein solches von Fr. 6'000.– anzurechnen. C._____s Einkommen beträgt bis Ende September 2031 Fr. 200.–, danach Fr. 250.– pro Monat.

E. 3.5 Insgesamt gestalten sich die Einkommen wie folgt: Phase Kläger C._____ Beklagte

1. Januar 2023 bis 31. Mai Fr. 4'800.– Fr. 200.– Fr. 3'100.– 2023

1. Juni 2023 bis 30. September Fr. 4'800.– Fr. 200.– Fr. 3'600.– 2031

1. Oktober 2031 bis Fr. 4'800.– Fr. 250.– Fr. 4'800.–

30. September 2035 Ab 1. Oktober 2035 Fr. 6'000.– Fr. 250.– Fr. 6'000.–

E. 3.6 Diesen Einkommen steht folgender Bedarf gegenüber:

- 25 - Bedarfsposition Kläger C._____ (Kos- C._____ (Kos- Beklagte ten beim Klä- ten bei der Be- ger) klagten) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 170.00 Fr. 230.00 Fr. 1'350.00 (ab 1.6.2023) Fr. 1'350.00 Fr. 192.00 Fr. 256.00 Fr. 1'350.00 1) (ab 1.10.2031) Fr. 1'350.00 Fr. 260.00 Fr. 340.00 Fr. 1'350.00 (ab 1.10.2037) Fr. 1'200.00 Fr. 0.00 Fr. 600.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 780.00 Fr. 390.00 Fr. 525.00 Fr. 1'045.00 2) (ab 1.10.2037) Fr. 1'170.00 Fr. 0.00 Fr. 525.00 Fr. 1'045.00 Krankenkasse

3) Fr. 275.00 Fr. 42.00 Fr. 344.00 (KVG) Besondere Ge-

4) Fr. 265.00 Fr. 20.00 Fr. 100.00 sundheitskosten Verpflegung Fr. 175.00 Fr. 80.00 (ab 1.6.2023) Fr. 175.00 Fr. 130.00 5) (ab 1.10.2031) Fr. 175.00 Fr. 175.00 (ab 1.10.2035) Fr. 220.00 Fr. 220.00 Mobilität Fr. 0.00 Fr. 100.00

6) (ab 1.6.2023) Fr. 95.00 Fr. 0.00 Fr. 242.00 (ab 1.10.2037) Fr. 100.00 Fr. 242.00 Fremdbetr. Fr. 125.00 Fr. 274.00 (ab 1.6.2023) Fr. 225.00 Fr. 140.00 7) (ab 1.10.2031) Fr. 250.00 Fr. 240.00 (ab 1.10.2037) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Krankenkasse

8) Fr. 38.00 Fr. 62.00 (VVG)

9) Versicherung Fr. 40.00 Fr. 21.00 Kommunikat. Fr. 102.00 Fr. 0.00 Fr. 102.00

10) (ab 1.6.2023) Fr. 130.00 Fr. 0.00 Fr. 130.00 (ab 1.10.2037) Fr. 130.00 Fr. 30.00 Fr. 130.00

- 26 - Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 (ab 1.6.2023) Fr. 119.00 Fr. 0.00 Fr. 119.00

11) (ab 1.10.2031) Fr. 465.00 Fr. 0.00 Fr. 154.00 (ab 1.10.2035) Fr. 700.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 (ab 1.10.2037) Fr. 700.00 Fr. 40.00 Fr. 700.00 Total Fr. 3'082.00 Fr. 685.00 Fr. 1'129.00 Fr. 3'204.00 (ab 1.6.2023) Fr. 3'229.00 Fr. 807.00 Fr. 1'021.00 Fr. 3'543.00 (ab 1.10.2031) Fr. 3'575.00 Fr. 900.00 Fr. 1'205.00 Fr. 3'623.00 (ab 1.10.2035) Fr. 3'855.00 Fr. 900.00 Fr. 1'205.00 Fr. 3'814.00 (ab 1.10.2037) Fr. 4'095.00 Fr. 0.00 Fr. 1'395.00 Fr. 4'064.00

1) Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgezogen, soweit sie sich gegen die alternie- rende Obhut richtete (Urk. 135 S. 2; Urk. 174 S. 6). Demzufolge sind bei beiden El- ternteilen Grundbeträge von je Fr. 1'350.– (alleinerziehender Elternteil) einzusetzen (BlSchK 2009, S. 193). Der Kläger betreut C._____ an sechs von 14 Tagen (siehe Urk. 174 S. 3). Es rechtfertigt sich daher, C._____ vom Grundbetrag Fr. 400.– / 14 x 6 = (gerundet) Fr. 170.– für die Zeit, die sie beim Kläger verbringt, anzurechnen. Sobald C._____ 10 Jahre alt wird, erhöht sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.– (BlSchK 2009, S. 193). Dies wird ab 1. Oktober 2029 der Fall sein. Um nicht eine zusätzliche Phase bilden zu müssen, ist für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis

30. September 2031 der Durchschnitt von (76 x Fr. 400.– + 24 x Fr. 600.–) / 100 = Fr. 448.– (bzw. Fr. 448.– / 14 x 6 = Fr. 192.– auf Seiten des Klägers und Fr. 256.– auf Seiten der Beklagten) einzusetzen; ab dem 1. Oktober 2031 sind es Fr. 600.– (bzw. Fr. 600.– / 14 x 6 = [gerundet] Fr. 260.– auf Seiten des Klägers und Fr. 340.– auf Seiten der Beklagten). Es ist unklar, wo C._____ als Volljährige leben wird. Einstweilen ist davon auszu- gehen, dass sie bei der Mutter wohnen und (mit Ausnahme der Ausbildungszulage in Höhe von Fr. 250.–) kein eigenes Einkommen haben wird. Demzufolge ist ihr weiterhin der Grundbetrag von Fr. 600.– anzurechnen (BGer 5A_382/2021 vom

20. April 2022, E. 8.3). Spätestens mit der Volljährigkeit entfällt die Erziehung, wo- mit den Eltern je Fr. 1'200.– als Grundbetrag einzusetzen sind.

2) Die Vorinstanz erwog, die Mietkosten des Klägers seien im Umfang von Fr. 780.– auf den Kläger und im Umfang von Fr. 390.– auf C._____ aufzuteilen; jene der Be-

- 27 - klagten seien im Umfang von Fr. 1'045.– auf die Beklagte und im Umfang von Fr. 525.– auf C._____ aufzuteilen (Urk. 136 S. 29). Dies blieb (mit einer vernach- lässigbaren Differenz von Fr. 2.–) unangefochten (Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass C._____ mit der Volljährigkeit bei ihrer Mutter wohnen wird. Daher ist der Wohnanteil des Klägers für diese Phase zu er- höhen, während jener der Beklagten gleich bleibt.

3) Die Krankenkassenprämien (KVG) des Klägers von Fr. 275.– blieben unangefoch- ten (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Die Krankenkassenprämien der Beklagten (KVG) belaufen sich auf Fr. 344.–, jene von C._____ auf Fr. 98.– (Urk. 139/3). C._____ hat eine Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 670.80 pro Jahr oder Fr. 56.– pro Monat; die Beklagte hat keine Prämienverbilligung (Urk. 71/38). Demzufolge sind bei der Beklagten für die Grundversicherung Fr. 344.– und bei C._____ Fr. 42.– einzusetzen.

4) Die besonderen Gesundheitskosten des Klägers in Höhe von Fr. 265.– blieben un- angefochten, ebenso die Fr. 20.–, welche bei C._____ anfallen (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Die Beklagte hat eine Jahresfranchise von Fr. 300.– (Urk. 71/35; Urk. 139/3). Fol- gende Ausgaben sind für die Vergangenheit belegt: Jahr Franchise Selbstbehalt Nicht versicherte Total Beleg Krankheits- / Un- fallkosten 2018 Fr. 300.– Fr. 354.05 Fr. 0.– Fr. 654.05 Urk. 18/17 2019 Fr. 300.– Fr. 33.90 Fr. 842.75 Fr. 1'176.65 Urk. 22/27 2020 Fr. 300.– Fr. 518.10 Fr. 402.– Fr. 1'220.10 Urk. 71/36 2021 Fr. 300.– Fr. 41.15 Fr. 411.25 Fr. 752.40 Urk. 109/62 Zu berücksichtigen ist, dass der Beleg für 2021 einzig die Behandlung am Spital Bülach vom 26. Februar 2021 und damit nicht unbedingt das ganze Jahr betrifft (Urk. 109/62). Insgesamt sind namentlich gestützt auf die Belege für die Jahre 2019

- 28 - und 2020 ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von rund Fr. 100.– pro Monat ausgewiesen.

5) Die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 175.– beim Kläger und Fr. 130.– bei der Beklagten blieben unangefochten (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). In der Annahme, dass die Beklagte einen Zwischenverdienst erzielen wird, erscheint es angemessen, ihr in der ersten Phase bis zum 31. Mai 2023 Fr. 80.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab dem 1. Juni 2023 sind es wie erwähnt Fr. 130.–. Ab dem 1. Oktober 2031 erhöht sich das Pensum der Beklagten auf 80 %, womit Fr. 130.– / 60 x 80 = Fr. 175.– angemessen erscheinen. Ab dem

1. Oktober 2035 wird beiden Parteien ein Pensum von 100 % angerechnet, womit Fr. 220.– anzurechnen sind.

6) Die Mobilitätskosten des Klägers in Höhe von Fr. 95.– blieben unangefochten (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Auf Seiten der Beklagten erschei- nen Mobilitätskosten von Fr. 100.– die Zeit der Stellensuche als angemessen (sie- he OGer ZH LE200047 vom 17.05.2021, E. III.8.4.). Da zurzeit unklar ist, wo sie der- einst arbeiten wird, lässt sich nicht abschliessend bestimmen, ob ihrem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommen wird. Die Beklagte wohnt in D._____, welches gut an den öffentlichen Verkehr erschlossen ist. Die potentiellen Arbeitgeber (Banken und Versicherungen; siehe E. II.3.4.2.) befinden sich in der Regel in grösseren Zentren, die ebenfalls gut erschlossen sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten für einen ZVV-Netzpass mit allen Zonen in Höhe von Fr. 242.– pro Monat (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und- tickets/abos/netzpass.html, besucht am 28. Dezember 2022) anzurechnen. Diese bleiben auch bei einer Erhöhung des Arbeitspensums, da es sich um die Kosten für ein Jahresabonnement handelt. Die Mobilitätskosten für C._____ sind ab ihrer Volljährigkeit auf Fr. 100.– zu schät- zen.

7) Die Fremdbetreuungskosten auf Seiten des Klägers sind unbestrittenermassen auf Fr. 125.– pro Monat herabzusetzen (Urk. 145 S. 26; Urk. 156 S. 24). Mit C._____s Eintritt in den Kindergarten im Spätsommer 2024 (Urk. 141 S. 22) werden zusätz- lich Kosten für den Mittagstisch anfallen. C._____ wird sich nämlich nicht in Zürich verpflegen können, wenn sie in D._____ den Kindergarten und die Schule besucht.

- 29 - Es ist davon auszugehen, dass sich die Kosten für den Mittagstisch in der Grös- senordnung von Fr. 15.– pro Mahlzeit bewegen werden (https://www.schule- D._____.ch/_docn/36047/K002-D-A001_Anmeldung_Mittagstisch.pdf [S. 9], be- sucht am 28. Dezember 2022), womit monatlich zusätzlich mit Fr. 15.– x 2 x 4 = Fr. 120.– zu rechnen ist. Zusammenfassend sind bis zum 31. Mai 2023 Fremdbe- treuungskosten von Fr. 125.– anzurechnen. In der zweiten Phase vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031 betragen sie (16 x Fr. 125.– + 84 x [Fr. 125.– + Fr. 120.–] / 100 = (gerundet) Fr. 225.–. Ab dem 1. Oktober 2031 dürften sie rund Fr. 250.– (Fr. 125.– + Fr. 120.–) betragen. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten auf Seiten der Beklagten ist festzuhalten, dass C._____ montags und dienstags vom Kläger betreut wird (Urk. 174 S. 3). Sie besucht aktuell jeweils freitags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr die Spielgruppe (Urk. 156 S. 3; siehe Urk. 165 S. 12). Die Kosten betragen monatlich Fr. 80.– (Urk. 158/22). Die Stadt D._____ übernimmt bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30'000.– oder weniger 70 %, bei einem solchen bis Fr. 60'000.– 50 % und bei einem solchen bis Fr. 75'000.– 30 % (Urk. 167/3). Der Platz bei der Spielgruppe J._____ wird zu 70 % subventioniert, sodass die monatlichen Kosten Fr. 80.– / 100 x 30 = Fr. 24.– betragen (Urk. 164/32). Zusätzlich ist C._____ für den Mittwoch in der Kita K._____ angemeldet. Dies ist einstweilen nicht zu beanstanden, da die Be- klagte von Montag bis Mittwoch eine arbeitsmarktliche Massnahme absolvieren muss (Urk. 164/30). Die Kita K._____ kostet monatlich Fr. 504.– (Urk. 164/31 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass mindestens die Hälfte davon seitens der Stadt D._____ subventioniert wird (Urk. 167/3). Insgesamt erscheint es angemessen, für die erste Phase bis zum 31. Mai 2023 Fr. 274.– an Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen. Spätestens danach rechtfertigt sich eine Fremdbetreuung am Freitag nicht mehr. Der Betrag reduziert sich damit auf maximal Fr. 252.–. Im Spätsom- mer 2024 wird C._____ in den Kindergarten kommen (Urk. 141 S. 22). Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 31) ist von Betreuungskosten von Fr. 120.– pro Mo- nat auszugehen. Für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031 erge- ben sich somit durchschnittliche Kosten von (16 x Fr. 250.– + 84 x Fr. 120.–) / 100 = (gerundet) Fr. 140.–. Ab dem 1. Oktober 2031 sind Fremdbetreuungskosten von Fr. 240.– anzurechnen (zwei Fremdbetreuungstage aufgrund eines Arbeitspen- sums der Beklagten von 80 %).

- 30 -

8) Die Beklagte hat eine Zusatzversicherung bei der L._____, welche monatlich Fr. 52.– kostet. Davon entfallen jedoch Fr. 10.– auf die Rechtsschutzversicherung (Urk. 139/3). Diese gehört nicht ins familienrechtliche Existenzminimum. Die Be- klagte hat sodann eine weitere Zusatzversicherung bei der M._____, welche Fr. 20.– pro Monat kostet (Urk. 71/35). Insgesamt sind der Beklagten Fr. 62.– anzu- rechnen. C._____s Prämien für die Zusatzversicherung bei der L._____ betragen Fr. 28.– (die Rechtsschutzversicherung ist kostenlos; Urk. 139/3), jene bei der M._____ Fr. 10.– (Urk. 71/35). Einzusetzen sind mithin Fr. 38.–.

9) Es ist unbestritten, dass die Prämien für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherungen Fr. 40.– für den Kläger und Fr. 21.– für die Beklagte betragen (Urk. 145 S. 25; Urk. 156 S. 23).

10) Es ist unbestritten, dass bei beiden Parteien je Fr. 130.– für Kommunikationskosten anzurechnen sind (Urk. 145 S. 25; Urk. 156 S. 23). Wie noch zu zeigen sein wird (E. II.3.7.), können aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel in der ersten Pha- se bis zum 31. Mai 2023 lediglich Fr. 102.– eingesetzt werden. Spätestens mit der Volljährigkeit von C._____ werden auch Kommunikationskosten anfallen. Diese sind auf Fr. 30.– zu schätzen.

11) Steuern können in der ersten Phase bis zum 31. Mai 2023 aufgrund fehlender fi- nanzieller Mittel nicht berücksichtigt werden. Ab dem 1. Juni 2023 können sie nur im Umfang von je Fr. 119.– berücksichtigt werden. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2031 sind die Steuern in vollem Umfang zu berück- sichtigen. Dabei erscheinen die in der Tabelle aufgeführten Beträge angemessen.

E. 3.7 In der ersten Phase bis zum 31. Mai 2023 steht einem Gesamtein- kommen von Fr. 8'100.– ein Gesamtbedarf in gleicher Höhe gegenüber (E. II.3.5. f.). Der Kläger hat mit seinem Einkommen von Fr. 4'800.– zunächst sei- nen Bedarf von Fr. 3'082.– sowie jenen von C._____ für die Zeit, die sie bei ihm ist, von Fr. 685.– zu decken. Die Differenz von Fr. 1'033.– ist als Kinderunterhalt geschuldet. Davon sind Fr. 1'129.– (Bedarf von C._____ für die Zeit, die sie bei der Beklagten verbringt) - Fr. 200.– (Kinderzulage) = Fr. 929.– Barunterhalt; wei- tere Fr. 3'204.– (Bedarf der Beklagten) - Fr. 3'100.– (Einkommen der Beklagten) = Fr. 104.– sind Betreuungsunterhalt. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von

- 31 - Fr. 1'033.– (davon Fr. 114.– Betreuungsunterhalt; Urk. 174 S. 4) entspricht wei- testgehend der vorstehenden Berechnung und ist daher zu genehmigen. Die Ressourcen genügen nicht für die Steuern und nur teilweise für die Kommunikati- onskosten (E. II.3.6.). Beides gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist gedeckt, womit kein Mankofall vorliegt (BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.1.3).

E. 3.8 In der zweiten Phase vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031 steht einem Gesamteinkommen von Fr. 8'600.– ein Gesamtbedarf in gleicher Hö- he gegenüber (E. II.3.5. f.). Der Kläger muss mit seinem Einkommen von Fr. 4'800.– zunächst seinen Bedarf von Fr. 3'229.– und anschliessend jenen von C._____ für die Zeit, die sie bei ihm verbringt, von Fr. 807.– decken. Die Differenz von Fr. 764.– ist als Unterhalt geschuldet. Die Beklagte kann mit ihrem Einkom- men von Fr. 3'600.– ihren Bedarf von Fr. 3'543.– selber decken, weshalb ein Be- treuungsunterhalt entfällt. Die ihr verbleibenden Fr. 57.– zuzüglich des Barunter- halts von Fr. 764.– entsprechen Fr. 1'021.– (Bedarf von C._____ für die Zeit, die sie bei der Beklagten verbringt) - Fr. 200.– (Kinderzulagen) = Fr. 821.–. Der ver- einbarte Unterhaltsbetrag von Fr. 770.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; Urk. 174 S. 4) entspricht weitgehend der vorstehenden Berechnung und ist daher zu genehmigen.

E. 3.9 In der dritten Phase vom 1. Oktober 2031 bis 30. September 2035 steht einem Gesamteinkommen von Fr. 9'850.– ein Gesamtbedarf von Fr. 9'303.– gegenüber (E. II.3.5. f.). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 547.–, welcher zu 40 % (oder Fr. 219.–) auf die Eltern und zu 20 % (oder Fr. 109.–) auf das Kind zu verteilen ist. Weil letzteres von den Eltern fast hälftig betreut wird, sind die 20 % je hälftig an die Kosten anzurechnen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ beim jeweiligen Elternteil verbringt. Der Barunterhalt beliefe sich auf Fr. 4'800.– (Einkommen des Klägers) - Fr. 3'575.– (Bedarf des Klägers) - Fr. 219.– (Über- schussanteil des Klägers) - Fr. 900.– (C._____s Bedarf für die Zeit, die sie beim Kläger verbringt) - Fr. 55.– (C._____s hälftiger Überschussanteil) = Fr. 51.–. Die Parteien haben auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet (Urk. 174 S. 5). Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass jeder Elternteil für C._____s fami-

- 32 - lienrechtliches Existenzminimum in der Zeit, die sie bei ihm verbringt, aufkommen kann, nicht zu beanstanden. C._____s Barbedarf auf Seiten der Beklagten ist et- was höher als auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Kinderzulage auf die Kosten anzurechnen sind, die für C._____ anfallen, wenn sie bei der Beklagten ist.

E. 3.10 In der vierten Phase vom 1. Oktober 2035 bis zum 30. September 2037 steht einem Gesamteinkommen von Fr. 12'250.– ein Gesamtbedarf von Fr. 9'774.– gegenüber (E. II.3.5. f.). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'476.–, welcher zu 40 % (oder Fr. 990.–) auf die Eltern und zu 20 % (oder Fr. 495.–) auf das Kind zu verteilen ist. Weil letzteres von den Eltern fast hälftig betreut wird sind die 20 % je hälftig an die Kosten anzurechnen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ beim jeweiligen Elternteil verbringt. Der Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 6'000.– (Einkommen des Klägers) - Fr. 3'855.– (Bedarf des Klägers) - Fr. 990.– (Überschussanteil des Klägers) - Fr. 900.– (C._____s Bedarf für die Zeit, die sie beim Kläger verbringt) - Fr. 248.– (C._____s hälftiger Überschussan- teil) = Fr. 7.–. Die Parteien haben auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet (Urk. 174 S. 5). Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass jeder Eltern- teil für C._____s familienrechtliches Existenzminimum in der Zeit, die sie bei ihm verbringt, aufkommen kann, nicht zu beanstanden. C._____s Barbedarf auf Sei- ten der Beklagten ist etwas höher als auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Kinderzulage auf die Kosten anzurechnen sind, die für C._____ anfallen, wenn sie bei der Beklagten ist.

E. 3.11 In der fünften Phase ab dem 1. Oktober 2037 wird C._____ volljährig sein. Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.10). Die Erziehungs- und Betreu- ungspflichten der Eltern entfallen grundsätzlich; daher ist der Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Werden die Alimente bereits bei ei- nem sehr jungen Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt, entzie- hen sich die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB einer detaillierten Prü-

- 33 - fung, zumal sie keiner zuverlässigen Prognose zugänglich sind. Die Prüfung kann folglich erst im Rahmen einer allfälligen Abänderungsklage erfolgen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die dannzumaligen Bedarfspositionen, sondern auch hin- sichtlich der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils sowie eines allfälligen, den Kindesunterhaltsbeitrag reduzierenden Kindeseinkommens. Gleichwohl kann das Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus festzusetzen, selbst wenn – bei kleinen Kindern gleichsam naturgemäss – die Le- bens-, Bedarfs- und Einkommenssituation des Kindes im massgeblichen Zeit- punkt noch völlig ungewiss sind (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3). Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich ein familienrechtliches Existenzmini- mum von C._____ in Höhe von Fr. 1'395.–. Die Parteien gehen von einem sol- chen von Fr. 1'850.– aus (Urk. 174 S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden. Zunächst erscheint ein Grundbetrag von Fr. 600.– – auch wenn er der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu E. II.3.6.) entspricht – für ein volljähriges Kind als sehr tief. Es ist sodann davon auszugehen, dass die Krankenkassenprämien für C._____ im Jahr 2037 erheblich höher als die derzeit Fr. 42.– (KVG) bzw. Fr. 38.– (VVG) sein werden. Auch blieben allfällige Ausbildungskosten in der Tabelle unberück- sichtigt. Selbst wenn das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ tiefer als die angenommenen Fr. 1'850.– sein sollte, stünde dies einer Genehmigung nicht entgegen. Es steht es den Eltern nämlich frei, dem Kind einen Überschus- santeil zuzugestehen, auch wenn es darauf keinen klagbaren Anspruch hat. Die Wohnkosten hängen massgebend davon ab, bei wem C._____ ab ihrer Volljäh- rigkeit wohnen wird. Geht man davon aus, dass dies überwiegend bei der Beklag- ten der Fall sein wird, beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers Fr. 6'000.– - Fr. 4'095.– = Fr. 1'905.– und jene der Beklagten Fr. 6'000.– - Fr. 4'064.– = Fr. 1'936.–. Demzufolge erscheint es angemessen, wenn die Eltern für C._____s Unterhalt je hälftig aufkommen.

E. 3.12 Zusammenfassend sind die Ziffern 1.9.a und 1.10. der Vereinbarung vom 12. Dezember 2022 zu genehmigen.

- 34 -

4. Kindesschutzmassnahmen

E. 4 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhob die Beklagte darüber hinaus innert Frist (siehe Urk. 128) Berufung gegen das Urteil vom 25. Oktober 2021 in der Hauptsache (Urk. 135). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde dem Klä- ger Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 142). Diese da- tiert vom 1. April 2022. Gleichzeitig erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 145). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 149). Dies erfolgte mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Urk. 150). Mit Beschluss vom 25. August 2022 wurde der Be- klagten Frist angesetzt, um Fragen zu ihrer Arbeitslosigkeit und ihrer Weiterbil- dung zu beantworten (Urk. 154). Die Stellungnahme datiert vom 21. September 2022 (Urk. 156). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde sie dem Kläger zur

- 16 - Kenntnis gebracht; zudem wurde ihm Frist angesetzt, um zu den neu eingereich- ten Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 160). Die Stellungnahme datiert vom

14. November 2022 (Urk. 165). Bereits vorher, am 3. November 2022, erstattete die Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 162). Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurden die neuen Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Zudem wurde zur Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche ohne Parteivorträge) vom 12. Dezember 2022 vorgeladen (Urk. 172). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgende Vereinbarung (Prot. II, S. 11; Urk. 174): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 4. a), b) und e), 9. a) sowie 10. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '4. a) Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung für C._____ auf eigene Kosten wöchentlich alternierend wie folgt zu übernehmen: − in der einen Woche von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Dienstag, 19:00 Uhr; − in der anderen Woche von Samstag, 9:00 Uhr, bis Dienstag, 19:00 Uhr; − während 5 Wochen Ferien pro Jahr bzw. ab Eintritt in den Kindergarten während der Hälfte der Schulferien, wobei je- weils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden dür- fen. In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung von C._____ zuständig. Die Ferienregelung gilt analog auch für die Beklagte. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindes- tens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so

- 17 - kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.

b) Die Feiertage verbringt C._____ mit ihren Eltern wie folgt: − Geburtstag: tt.mm.in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mut- ter; − Weihnachten/Neujahr: 23. Dezember, 19:00 Uhr, bis

25. Dezember, 10:00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter;

25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar des Folgejahres, 19:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter (die Jahreszahl bezieht sich auf den 25. Dezember); − Ostern: Gründonnerstag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Ostermontag, 20:00 Uhr in Jahren mit ge- rader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Pfingsten: Freitag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter. Das Betreuungsrecht an diesen Feiertagen geht dem ordentlichen sowie dem Ferienbetreuungsrecht vor. Es gilt nicht als Ferienzeit. […]

e) Die Mutter holt C._____ jeweils beim Vater ab und der Vater holt C._____ jeweils bei der Mutter ab. […]

E. 4.1 Die Parteien vereinbarten, sich spätestens bis zum 31. März 2023 hin- sichtlich der Impfungen für C._____ zu einigen und dazu bei den aktuellen Kin- derärzten je ein Beratungsgespräch zu führen. Für den Fall, dass eine Einigung zustande komme, würden sie auf die vorinstanzlich angeordnete Familientherapie verzichten und gemeinsam die Aufhebung der Beistandschaft beantragen. An- sonsten gälten die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz unverändert wei- ter (Urk. 174 S. 6).

E. 4.2 Eine Meinungsverschiedenheit der Eltern gefährdet das Kindswohl, wenn sich ein Entscheid aufgrund der Sachlage als notwendig erweist. Dies ist der Fall, wenn der Schutz der Gesundheit des Kindes nicht mehr sichergestellt ist. Auch die Verweigerung präventiver Eingriffe wie Impfungen kann das körperliche Wohl des Kindes gefährden (BGE 146 III 313 E. 6.2.3; BGer 5A_118/2022 vom

E. 4.3 Die Parteien gaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

12. Dezember 2022 übereinstimmend zu Protokoll, dass sie mit Ausnahme ihrer Unstimmigkeiten hinsichtlich des Impfens von C._____ aktuell keine Kindswohlge- fährdung sähen (Prot. II, S. 11). Die Impfthematik ist mit Blick auf die vorstehende Erwägung geeignet, C._____s Wohl zu beeinträchtigen. Abgesehen davon scheint sich die Situation beruhigt zu haben. So haben die Parteien Anfang Okto- ber 2022 offenbar zusammen mit C._____ vier Tage Ferien in Österreich ver- bracht (Urk. 165 S. 3).

E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist Ziffer 2 der Vereinbarung vom

12. Dezember 2022 zu genehmigen.

5. Kinderärzte 5.1. Die Parteien vereinbarten, dass Dr. E._____, D._____, der Hauptkin- derarzt von C._____ sei (Urk. 174 S. 6). 5.2. C._____ verfügt über zwei Kinderärzte (siehe Urk. 156 S. 10; Urk. 165 S. 4). Es ist dient der Klarstellung, wenn die Parteien sich darauf einigen können,

- 35 - wer die Lead-Funktion hat. Ziffer 3 der Vereinbarung vom 12. Dezember 2022 ist zu genehmigen.

6. Ergebnis Die Vereinbarung der Parteien vom 12. Dezember 2022 ist zu genehmigen. III. Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Beklagte stellte in ihrer Berufungsschrift vom 6. Dezember 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsver- beiständung; Urk. 135 S. 7).

2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Anspruch umfasst auch die Bestellung einer Rechtsvertre- tung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3. Die Beklagte hatte Ende 2020 ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'745.– (Urk. 109/59 S. 13). In der ersten Phase kann sie sodann ihr familien- rechtliches Existenzminimum nicht decken (E. II.3.7.). Vor diesem Hintergrund ist sie mittellos. Ihre Berufung erscheint sodann nicht als aussichtslos, wurde doch eine Berufungsantwort eingeholt. Die Beklagte ist schliesslich auf eine Rechtsver- tretung angewiesen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Damit ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen.

4. Die Rechtsvertreterin der Beklagten hat bereits eine Honorarnote ein- gereicht. Daraus geht hervor, dass sie einen Zeitaufwand von 51.9 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 456.70 hatte (Urk. 176). Die Berufungsschrift um- fasst 25 Seiten (Urk. 135), die Anschlussberufungsantwort 23 Seiten (Urk. 150). Mit Beschluss vom 25. August 2022 wurden der Beklagten sodann Fragen unter- breitet (Urk. 154). Deren Beantwortung (inklusive Replik zur Berufungsantwort)

- 36 - umfasst 26 Seiten (Urk. 156). Weiter sah sich die Beklagte zu Recht zu einer No- veneingabe veranlasst, die zwei Seiten umfasst (Urk. 162). Die Instruktionsver- handlung vom 12. Dezember 2022 dauerte – inklusive Mittagspause, in welcher die Parteien den Vergleichsvorschlag des Gerichtsschreibers diskutierten – 7 Stunden und 40 Minuten (Prot. II, S. 10 f.). Insgesamt erscheint der geltend ge- machte Aufwand dem vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem es um die Obhut, Betreuungszeiten, Kindesschutzmassnahmen und Alimente geht, ange- messen. Demzufolge ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten im Verfahren LZ210030-O mit Fr. 11'874.70 zuzüglich Fr. 914.35 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 12'789.05, aus der Gerichtskasse zu entschädigen; die Nachzahlungs- pflicht der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten (siehe Urk. 135 S. 2 ff.; Urk. 145 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festgesetzt und diese dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auf- erlegt; ferner hat sie keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 136 S. 41). Dies erweist sich als angemessen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 14 bis 16 des angefochtenen Urteils zu bestätigen sind.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksich- tigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 174 S. 6; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Anteil der Beklagten ist zufolge der ihr gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Infolge gegenseitigen Ver- zichts sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Urk. 174 S. 6; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

- 37 - Es wird beschlossen:

E. 9 a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C._____ folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Famili- enzulagen) zu bezahlen:

- 18 - − Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023: Fr. 1'033.– (davon Fr. 114.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031: Fr. 770.– (da- von Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Oktober 2031 bis zum 30. September 2037: Fr. 0.– Die Parteien werden verpflichtet, für C._____s Volljährigenunter- halt in Höhe von Fr. 1'600.– (Bedarf von Fr. 1'850.– abzüglich Ausbildungszulage von Fr. 250.–) je hälftig aufzukommen. Sollte C._____s Bedarf höher sein, verpflichten sich die Parteien, die Mehrkosten hälftig zu tragen. In Abweichung von Dispositiv- Ziffer 9. b) und c) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom

25. Oktober 2021 muss C._____ mit diesen Volljährigenunter- haltsbeiträgen und der Kinderzulage sowie einem allfälligen an- gemessenen Lohnanteil für ihren Bedarf selber aufkommen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Be- klagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit. […]

E. 10 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inklusive Anteil 13. Monatslohn, allfälli- gem Vermögensertrag und allfälligem Bonus, exklusive Familienzula- gen: Kläger: Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035)

- 19 - Beklagte: Fr. 3'100.00 (Arbeitslosengeld bzw. Ersatzeinkom- men) Fr. 3'600.00 (60 %-Pensum ab 1. Juni 2023) Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum ab 1. Oktober 2031) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) C._____: Fr. 200.00 (Kinderzulage) Fr. 250.00 (Kinderzulage ab 1. Oktober 2031) Vermögen: Kläger: Fr. 214'290.00 (gemäss Steuererklärung 2020) Beklagte: Fr. 2'745.00 (gemäss Steuererklärung 2020) C._____: Fr. 0.00'

2. Die Parteien beabsichtigen, sich bis spätestens 31. März 2023 hinsichtlich der Impfungen für C._____ zu einigen. Zu diesem Zweck werden sie bei den aktuellen Kinderärzten Dr. E._____ und Dr. F._____ oder Dr. G._____ je ein Beratungsgespräch führen. Kommt eine Einigung zustande, so verzichten sie darauf, die Familienthera- pie gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 zu besuchen. Ausserdem beantragen sie diesfalls bei der KESB gemeinsam die Aufhebung der Beistandschaft. Sollten sich die Parteien nicht einigen, gelten die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 unverändert weiter.

3. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass Dr. E._____, D._____, der Hauptkinderarzt von C._____ ist.

- 20 -

4. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussberufung zu- rück. Vorbehalten bleibt das Gesuch der Beklagten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung).

5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–134). II. Die Vereinbarung vom 12. Dezember 2022

1. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 15 März 2022, E. 5.2).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 7, 8, 11 und 13 am 2. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten im Verfahren LZ210030- O mit Fr. 11'874.70 zuzüglich Fr. 914.35 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 12'789.05, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Vereinbarung der Parteien vom 12. Dezember 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv- Ziffern 4. a), b) und e), 9. a) sowie 10. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom
  6. Oktober 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: '4. a) Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungs- verantwortung für C._____ auf eigene Kosten wöchentlich alternierend wie folgt zu übernehmen: - 38 - − in der einen Woche von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Diens- tag, 19:00 Uhr; − in der anderen Woche von Samstag, 9:00 Uhr, bis Diens- tag, 19:00 Uhr; − während 5 Wochen Ferien pro Jahr bzw. ab Eintritt in den Kindergarten während der Hälfte der Schulferien, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen. In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung von C._____ zuständig. Die Ferienregelung gilt analog auch für die Beklagte. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklag- ten. b) Die Feiertage verbringt C._____ mit ihren Eltern wie folgt: − Geburtstag: tt.mm.in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Weihnachten/Neujahr: 23. Dezember, 19:00 Uhr, bis
  7. Dezember, 10:00 Uhr, in Jahren mit gerader Jah- reszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jah- reszahl bei der Mutter;
  8. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar des Folgejah- res, 19:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter (die Jahreszahl bezieht sich auf den
  9. Dezember); − Ostern: Gründonnerstag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Ostermontag, 20:00 Uhr in Jahren - 39 - mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Pfingsten: Freitag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter. Das Betreuungsrecht an diesen Feiertagen geht dem ordentlichen sowie dem Ferienbetreuungsrecht vor. Es gilt nicht als Ferienzeit. […] e) Die Mutter holt C._____ jeweils beim Vater ab und der Vater holt C._____ jeweils bei der Mutter ab. […]
  10. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C._____ fol- gende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fälliger Familienzulagen) zu bezahlen: − Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023: Fr. 1'033.– (davon Fr. 114.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031: Fr. 770.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Oktober 2031 bis zum 30. September 2037: Fr. 0.– Die Parteien werden verpflichtet, für C._____s Volljährigen- unterhalt in Höhe von Fr. 1'600.– (Bedarf von Fr. 1'850.– ab- züglich Ausbildungszulage von Fr. 250.–) je hälftig aufzu- kommen. Sollte C._____s Bedarf höher sein, verpflichten sich die Parteien, die Mehrkosten hälftig zu tragen. In Ab- weichung von Dispositiv-Ziffer 9. b) und c) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht - 40 - Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 muss C._____ mit diesen Volljährigenunterhaltsbeiträgen und der Kinderzu- lage sowie einem allfälligen angemessenen Lohnanteil für ihren Bedarf selber aufkommen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Voll- jährigkeit. […]
  11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inklusive Anteil 13. Monatslohn, all- fälligem Vermögensertrag und allfälligem Bonus, exklusive Fami- lienzulagen: Kläger: Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) Beklagte: Fr. 3'100.00 (Arbeitslosengeld bzw. Ersatz- einkommen) Fr. 3'600.00 (60 %-Pensum ab 1. Juni 2023) Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum ab 1. Oktober 2031) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) C._____: Fr. 200.00 (Kinderzulage) - 41 - Fr. 250.00 (Kinderzulage ab 1. Oktober 2031) Vermögen: Kläger: Fr. 214'290.00 (gemäss Steuererklärung 2020) Beklagte: Fr. 2'745.00 (gemäss Steuererklärung 2020) C._____: Fr. 0.00'
  12. Die Parteien beabsichtigen, sich bis spätestens 31. März 2023 hinsichtlich der Impfungen für C._____ zu einigen. Zu diesem Zweck werden sie bei den aktuellen Kinderärzten Dr. E._____ und Dr. F._____ oder Dr. G._____ je ein Beratungsgespräch führen. Kommt eine Einigung zustande, so verzichten sie darauf, die Familien- therapie gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom
  13. Oktober 2021 zu besuchen. Ausserdem beantragen sie diesfalls bei der KESB gemeinsam die Aufhebung der Beistandschaft. Sollten sich die Parteien nicht einigen, gelten die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 unverändert weiter.
  14. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass Dr. E._____, D._____, der Hauptkinderarzt von C._____ ist.
  15. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussbe- rufung zurück. Vorbehalten bleibt das Gesuch der Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung). - 42 -
  16. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung."
  17. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ur- teilsdispositiv-Ziffern 14 bis 16) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  19. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zu- folge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  20. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  21. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zur Kenntnis an die Beistände der Verfahrensbeteiligten (N._____ und O._____, kjz Bülach, … [Adresse]), und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  22. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 43 - Zürich, 12. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2023 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 (FK200046-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 1, 73 und 119 sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass C._____ unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge beider Parteien steht.

2. C._____ sei unter die Obhut des Klägers zu stellen, und es sei festzustellen, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Kläger hat.

3. Die Parteien seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ je zur Hälfte zu betreuen.

4. C._____ sei bei den Wechseln jeweils vom bis dahin betreuenden Elternteil zum anderen zu bringen und von diesem wieder zurück.

5. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien den Parteien je zur Hälfte gutzuschreiben.

6. Die Beistandschaften seien weiterzuführen, eventualiter sei eine Mediation anzuordnen.

7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger auf eine Rückforderung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab C._____s Geburt bis Ende Mai 2020 verzichtet.

8. Es sei festzulegen, wie die Parteien C._____s Bedarf zu decken haben.

9. Die Kosten dieses Entscheides seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, und die beiderseitigen Prozessentschädigungen seien wettzuschlagen. der Beklagten (Urk. 16, 75, 121 und Prot. I, S. 50 sinngemäss):

1. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, sei unter gemeinsamer elterlicher Sorge und in der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen bzw. die Tochter soll weiterhin bei der Mutter wohnen. Eventualiter sei bei alternierender Obhut festzustellen, dass C._____ den zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter hat.

2. Es seien für die Dauer von mindestens sechs Monaten begleitete Besuche zwischen Tochter und Vater (1. Phase) auf Kosten des Vaters anzuordnen. Anschliessend sollte das Besuchsrecht auf Kosten des Vaters schrittweise auf jeden zweiten Samstag von 09.00 bis 12.00 Uhr (2. Phase), alsdann auf jeden zweiten Sams- tag von 09.00 bis 17.00 Uhr (3. Phase) und schliesslich auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr (4. Phase) ausgeweitet werden. Dem Beistand soll die

- 3 - Aufgabe übertragen werden, mit Einverständnis der Eltern diese schrittweise Erweiterung der Besuche festzulegen. Ab dem 3. Altersjahr von C._____ und frühestens in der 4. Phase sei es dem Kläger zu gestatten, mit C._____ jährlich drei Wochen Ferien auf seine Kosten zu verbringen.

3. Die Erziehungsgutschriften seien der Mutter anzurechnen.

4. Die Beistandschaften seien weiterzuführen.

5. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ mindestens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: − rückwirkend seit dem tt.mm.2019 bis 31. März 2021: Fr. 2'718.00 (da- von Fr. 1'958.00 als Barunterhalt und Fr. 760.00 als Betreuungsunter- halt) − ab dem 1. April bis 30. Juni 2021: Fr. 2'933.25 monatlich (Barunterhalt für C._____ von Fr. 1'877.00 und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'056.25) − ab dem 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021: Fr. 2'793.05 monat- lich (Barunterhalt für C._____ von Fr. 1'777.00 und einen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 1'016.05) − ab dem 1. Oktober 2021 bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstu- fe: Fr. 3'013.15 monatlich (Barunterhalt für C._____ von Fr. 2'318.65 und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 694.50) − ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Bar- unterhalt für C._____ von Fr. 1'777.00.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWST zulasten des Klägers.

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021: (Urk. 126 S. 36 ff. = Urk. 136 S. 36 ff.)

1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Die Obhut für die Tochter wird dem Kläger und der Beklagten mit wechseln- der Betreuung übertragen.

3. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Beklagten.

4. a) Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ auf eigene Kosten wöchentlich alternierend wie folgt zu überneh- men: − in der einen Woche von Montag, 08:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulbeginn, bis Dienstag, 19:00 Uhr (verköstigt); − in der anderen Woche von Freitag, 17:30 Uhr (unverköstigt), bis Diens- tag, 19:00 Uhr (verköstigt); − während 5 Wochen Ferien pro Jahr bzw. ab Eintritt in den Kindergarten während der Hälfte der Schulferien, wobei jeweils maximal zwei Wo- chen am Stück bezogen werden dürfen. In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung von C._____ zuständig. Die Ferienregelung gilt analog auch für die Beklagte. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.

b) Die Feiertage verbringt C._____ mit ihren Eltern wie folgt: − Geburtstag: tt.mm. von 15:00 Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis 19:30 Uhr (verköstigt) in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Weihnachten: 24. Dezember, 16:00 Uhr, bis 25. Dezember, 14:00 Uhr (verköstigt), in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter;

- 5 -

25. Dezember, 14:00 Uhr, bis 26. Dezember, 19:30 Uhr (verköstigt) in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter; − Silvester/Neujahr: 31. Dezember, 16:00 Uhr, bis 1. Januar, 14:00 Uhr (verköstigt) in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter;

1. Januar, 14:00 Uhr bis 2. Januar, 19:30 Uhr (verköstigt) in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter; − Ostern: Gründonnerstag, 17:30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulschluss (unverköstigt) bis Ostermontag, 19:30 Uhr [verköstigt] in Jahren mit ge- rader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Pfingsten: Freitag, 17:30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulschluss (unver- köstigt) bis Pfingstmontag, 19:30 Uhr (verköstigt) in Jahren mit ungera- der Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter. Das Betreuungsrecht an diesen Feiertagen geht dem ordentlichen sowie dem Ferienbetreuungsrecht vor.

c) Das auf die Feiertagsbetreuung Ostern und Pfingsten sowie Ferienbetreu- ung durch den Kläger folgende Wochenende verbringt C._____ bei der Mut- ter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

d) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss Betreuungsplan hiervor selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu überneh- men.

e) Solange C._____ noch nicht eigenverantwortlich zum jeweiligen Elternteil reisen kann, gelten folgende Übergabemodalitäten: − Die Mutter bringt C._____ zum Vater nach Zürich und der Vater bringt C._____ nach D._____ zur Mutter;

- 6 - − Beginnt die Betreuungsverantwortung durch den Vater am Montag- morgen, dann holt er C._____ in D._____ bei der Mutter ab und die Mutter holt C._____ am Dienstagabend beim Vater in Zürich wieder ab.

5. Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich als Eltern gemeinsam einer Fa- milientherapie (sog. co-parental therapy) beim Psychotherapeutischen Zent- rum am Psychologischen Institut der Universität Zürich, Lehrstuhl für Klini- sche Psychologie mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche und Paare/Familien zu unterziehen. Dabei liegt der Schwerpunkt der Therapie auf dem Kommu- nikationsverhalten der Eltern und das Ziel ist die Wiederherstellung eines gut funktionierenden Zusammenwirkens als Eltern von C._____. Die Kosten der Therapie werden hälftig geteilt, wobei jede Partei allfällige von ihrer Krankenversicherung nicht gedeckte Kosten (z.B. Kostenbeteili- gung) selber trägt.

6. Die am 17. September 2020 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____, geboren am tt.mm.2019, wird fortgeführt. Der Bei- standsperson oder den Beistandspersonen werden die folgenden Aufgaben übertragen: − die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennte El- tern gemeinsam für das Wohl von C._____ zu sorgen; − die Eltern in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbe- lange sowie beim Informationsaustausch untereinander zu unterstützen; − die Weisung gemäss vorstehender Ziff. 5. beim Psychotherapeutischen Zentrum am Psychologischen Institut der Universität Zürich, Lehrstuhl für Klinische Psychologie mit Schwerpunkt Kinder/Jugendliche und Paa- re/Familien oder bei einer ähnlich geeigneten Fachstelle aufzugleisen und zu überwachen; − bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln; − den Eltern mit Bezug auf die Betreuung beratend beizustehen; − darauf hinzuwirken, dass die Eltern die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung der Betreuung (wie z.B. Festle- gung von Übergabezeiten, Übergabeort), einvernehmlich regeln können und diese im Konfliktfall verbindlich festzulegen;

- 7 - − nötigenfalls mit den Eltern Anpassungen in der Betreuungsregelung zu vereinbaren, eine neue einvernehmliche Betreuungsregelung zu treffen oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entsprechend Antrag zu stellen.

7. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit ab tt.mm.2019 bis 31. Mai 2020 keinen Unterhalt mehr schuldet. Es wird zudem davon Vormerk ge- nommen, dass der Kläger auf die Rückforderung zu viel bezahlter Unter- haltsbeiträge für diese Periode verzichtet.

8. Der mit Verfügung vom 7. August 2020 für die Dauer des Verfahrens festge- setzte Unterhaltsbeitrag wird bestätigt. Der Kläger wird somit verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ ab 1. Juni 2020 bis zum Wechsel zur alternierenden Obhut einen monatlichen Unterhaltsbei- trag (zzgl. allfälliger Familienzulagen) von Fr. 1'800.– (davon Fr. 862.– Be- treuungsunterhalt) zu bezahlen.

9. a) Ab Rechtskraft des Urteils bis 31. September 2031 wird der Kläger verpflich- tet, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, von Fr. 785.– (davon Fr. 170.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Ab 1. Oktober 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung wird der Kläger verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, von Fr. 150.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

b) Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die C._____ beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpfle- gung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, allfällige Fremdbetreuungskosten) je- weils selber. Die Beklagte bezahlt die Krankenkassen- und Gesundheitskos- ten von C._____.

c) Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für C._____, die während den Ferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienauf- enthalte bzw. Ausflüge, selber.

- 8 -

d) Ausserordentliche Kosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Vorausset- zung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zu- stande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

e) Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljäh- rigkeit hinaus.

f) Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Dis- positiv-Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich die- ser wesentlich verändert. Die Eltern haben in diesem Fall eine einvernehmli- che Lösung anzustreben.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Vermögensertrag [Kläger], Bonus [Beklagte], Familienzulagen separat: − Kläger: Fr. 5'370.– (90 %-Pensum) Fr. 4'775.– (80 %-Pensum ab sofort) Fr. 5'960.– (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) − Beklagte: Fr. 3'720.– (60 %-Pensum) Fr. 4'865.– (80 %-Pensum ab 1. Oktober 2031) Fr. 6'015.– (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) Vermögen: − Kläger: Fr. 214'290.– (gem. Steuererklärung 2020) − Beklagte Fr. 2'745.– (gem. Steuererklärung 2020) − C._____: Fr. 0.–

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2021 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je-

- 9 - weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

12. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

13. Das Editionsbegehren der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.

14. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

15. Die Gerichtskosten werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auf- erlegt, der Anteil der Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen.

16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

17. [Mitteilungssatz]

18. [Rechtsmittelbelehrung]

- 10 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 135 S. 2 ff.): "1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) sei aufzuheben und die Obhut der Berufungsklägerin 1 zu übertragen.

2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) sei aufzuheben und folgende Betreuungsregelung festzulegen: Der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr zu sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen.

b) Ab dem 3. Altersjahr von C._____ sei es dem Berufungsbe- klagten zu gestatten, mit C._____ jährlich drei Wochen Ferien auf seine Kosten zu verbringen.

3. a) Eventualiter (bei Beibehaltung der alternierenden Obhut) sei Dispositiv-Ziffer 4 a) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) aufzuheben und folgende Betreuungsregelung festzulegen: Der Berufungsbeklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung für C._____ auf eigene Kosten wöchentlich al- ternierend wie folgt zu übernehmen:

- In der einen Woche von Montag 07.00 Uhr bis Dienstag, 19.00 Uhr (verköstigt);

- In der anderen Woche von Freitag, 17.30 Uhr (unverköstigt), bis Dienstag, 19.00 Uhr (verköstigt):

- Während 5 Wochen Ferien pro Jahr bzw. ab Eintritt in den Kindergarten während der Hälfte der Schulferien, wobei je- weils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden dür- fen. In der übrigen Zeit ist die Berufungsklägerin 1 für die Betreuung von C._____ zuständig. Die Ferienregelung gilt analog auch für die Berufungsklägerin 1. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindes- tens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Berufungsbeklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin 1.

b) Eventualiter (bei Beibehaltung der alternierenden Obhut) sei Dispositiv-Ziffer 4 e) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

- 11 -

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) aufzuheben und folgende Übergabemodalitäten festzulegen: Der Vater holt C._____ in D._____ bei der Mutter ab und die Mut- ter holt C._____ beim Vater in Zürich ab.

4. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) sei ersatzlos aufzuheben.

5. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) sei insofern an- zupassen, dass die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 wegfällt. Die am 17. September 2020 von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____, geboren am tt.mm.2019, wird fortgeführt. Der Beistandsperson oder den Bei- standspersonen werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- Die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennte Eltern gemeinsam für das Wohl von C._____ zu sorgen;

- Die Eltern in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrau- ensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähig- keit in Bezug auf die Kinderbelange sowie beim Informati- onsaustausch untereinander zu unterstützen;

- Bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln;

- Den Eltern mit Bezug auf die Betreuung beratend beizu- stehen;

- Darauf hinzuwirken, dass die Eltern die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung der Betreuung (wie z.B. Festlegung von Übergabezeiten, Über- gabeort), einvernehmlich regeln können und diese im Kon- fliktfall verbindlich festzulegen;

- Nötigenfalls mit den Eltern Anpassungen in der Betreuungs- regelung zu vereinbaren, eine neue einvernehmliche Be- treuungsregelung zu treffen oder der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde entsprechend Antrag zu stellen.

6. Dispositiv-Ziffer 9 a) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Ab Rechtskraft des Urteils bis 30. September 2031 wird der Beru- fungsbeklagte verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge, zuzüglich Familienzulagen, von mindestens Fr. 2'105.00 (davon mindestens Fr. 826.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Ab 1. Oktober 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung wird der Berufungsbeklagte ver-

- 12 - pflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, von mindestens Fr. 1'554.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beru- fungsklägerin 1 zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Eventualiter (bei Beibehaltung der alternierenden Obhut) sei Dis- positiv-Ziffer 9 a) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Ab Rechtskraft des Urteils bis 30. September 2031 wird der Beru- fungsbeklagte verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge, zuzüglich Familienzulagen, von mindestens Fr. 1'642.00 (davon mindestens Fr. 646.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Ab 1. Oktober 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung wird der Berufungsbeklagte ver- pflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, von mindestens Fr. 590.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beru- fungsklägerin 1 zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Festsetzung der Unterhaltseiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Vermö- gensertrag [Berufungsbeklagter], Familienzulagen separat:

- Berufungsbeklagter: Fr. 5'966.00 (100%-Pensum zuzügl. Vermögens- ertrag)

- Berufungsklägerin 1: Fr. 3'438.00 (60%-Pensum) Fr. 4'584.00 (80%-Pensum ab

1. Oktober 2031) Fr. 5'730.00 (100%-Pensum ab 1. Oktober 2035)

- C._____ Fr. 380.00 (Familienzu- lagen) Vermögen:

- Berufungsbeklagter: Fr. 214'290.00 (gem. Steuerer- klärung 2020)

- 13 -

- Berufungsklägerin 1 Fr. 2'745.00 (gem. Steuerer- klärung 2020)

- C._____ Fr. 0.00

9. Eventualiter (bei Beibehaltung der alternierenden Obhut) sei Dis- positiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Festsetzung der Unterhaltseiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Vermö- gensertrag [Berufungsbeklagter], Familienzulagen separat:

- Berufungsbeklagter: Fr. 5'966.00 (90%-Pensum zuzügl. Vermögens- ertrag) Fr. 4'782.00 (80%-Pensum ab sofort) Fr. 6'580.00 (100%-Pensum ab 1. Oktober 2035)

- Berufungsklägerin 1: Fr. 3'438.00 (60%-Pensum) Fr. 4'584.00 (80%-Pensum ab

1. Oktober 2031) Fr. 5'730.00 (100%-Pensum ab 1. Oktober 2035)

- C._____ Fr. 380.00 (Familienzu- lagen) Vermögen:

- Berufungsbeklagter: Fr. 214'290.00 (gem. Steuerer- klärung 2020)

- Berufungsklägerin 1 Fr. 2'745.00 (gem. Steuerer- klärung 2020)

- C._____ Fr. 0.00

10. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FK200046-L/U) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden der Berufungsklägerin 1 angerechnet.

11. Den Berufungsklägerinnen sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

- 14 -

12. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei den Berufungsklägerin- nen Rechtsanwältin lic. iur. X._____, c/o … [Adresse], zu bestel- len.

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 145 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7.7% MWSt.)." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Anschluss- berufung (Urk. 145 S. 2 f.): "1. In Abänderung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei fest- zustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____ am zivilrechtlichen Wohnsitz des Klägers befindet.

2. In Abänderung von Ziffer 9a des vorinstanzlichen Urteils sei der Kläger zu verpflichten, für C._____ bis und mit 30. September 2031 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von maximal Fr. 450.-- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Ab 1. Oktober 2031 sollen der Beklagten lediglich noch die Kin- derzulagen für C._____ zukommen.

3. Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils Vormerk zu nehmen von anderen Einnahmensbeträgen der Beklagten und von C._____.

4. In Abänderung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei den Beiständen keine Aufgabe gemäss alinea 5 zu übertragen, sei al- so abzusehen davon, den Beiständen die Aufgabe zu übertragen, den Eltern hinsichtlich der Betreuung von C._____ beratend bei- zustehen.

5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWSt) zulasten der Beklagten." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 150 S. 2): "1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern da- rauf einzutreten sei.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- 15 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nach- folgend: Kläger) sowie die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte (nachfolgend: Beklagte) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2019 geborenen Verfahrensbeteiligten (Urk. 2/1–2).

2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2020 machte der Kläger das vorliegende Ver- fahren bei der Vorinstanz anhängig, nachdem sich die Parteien vor der KESB D._____ bzw. vor dem Amt für Jugend und Berufsberatung / Regionalen Rechts- dienst nicht hatten einigen können (Urk. 1; Urk. 4). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 136 S. 4 f.). Mit Ur- teil vom 25. Oktober 2021 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab und setzte mit Verfügung gleichen Tages einige der Urteilsdispositiv-Ziffern als vorsorgliche Massnahmen sofort in Kraft (Urk. 126 S. 35 ff. = Urk. 136 S. 35 ff.).

3. Mit Eingabe vom 15. November 2021 focht die Beklagte die Verfügung der Vorinstanz betreffend der vorsorglichen Massnahmen an (Urk. 141 S. 12). Am

21. Februar 2022 wies die Kammer ihre Berufung ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts-Nr. LZ210029-O; Urk. 141 S. 28).

4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhob die Beklagte darüber hinaus innert Frist (siehe Urk. 128) Berufung gegen das Urteil vom 25. Oktober 2021 in der Hauptsache (Urk. 135). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde dem Klä- ger Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 142). Diese da- tiert vom 1. April 2022. Gleichzeitig erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 145). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 149). Dies erfolgte mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Urk. 150). Mit Beschluss vom 25. August 2022 wurde der Be- klagten Frist angesetzt, um Fragen zu ihrer Arbeitslosigkeit und ihrer Weiterbil- dung zu beantworten (Urk. 154). Die Stellungnahme datiert vom 21. September 2022 (Urk. 156). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde sie dem Kläger zur

- 16 - Kenntnis gebracht; zudem wurde ihm Frist angesetzt, um zu den neu eingereich- ten Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 160). Die Stellungnahme datiert vom

14. November 2022 (Urk. 165). Bereits vorher, am 3. November 2022, erstattete die Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 162). Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurden die neuen Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Zudem wurde zur Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche ohne Parteivorträge) vom 12. Dezember 2022 vorgeladen (Urk. 172). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgende Vereinbarung (Prot. II, S. 11; Urk. 174): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 4. a), b) und e), 9. a) sowie 10. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '4. a) Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung für C._____ auf eigene Kosten wöchentlich alternierend wie folgt zu übernehmen: − in der einen Woche von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Dienstag, 19:00 Uhr; − in der anderen Woche von Samstag, 9:00 Uhr, bis Dienstag, 19:00 Uhr; − während 5 Wochen Ferien pro Jahr bzw. ab Eintritt in den Kindergarten während der Hälfte der Schulferien, wobei je- weils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden dür- fen. In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung von C._____ zuständig. Die Ferienregelung gilt analog auch für die Beklagte. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindes- tens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so

- 17 - kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.

b) Die Feiertage verbringt C._____ mit ihren Eltern wie folgt: − Geburtstag: tt.mm.in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mut- ter; − Weihnachten/Neujahr: 23. Dezember, 19:00 Uhr, bis

25. Dezember, 10:00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter;

25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar des Folgejahres, 19:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter (die Jahreszahl bezieht sich auf den 25. Dezember); − Ostern: Gründonnerstag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Ostermontag, 20:00 Uhr in Jahren mit ge- rader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Pfingsten: Freitag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter. Das Betreuungsrecht an diesen Feiertagen geht dem ordentlichen sowie dem Ferienbetreuungsrecht vor. Es gilt nicht als Ferienzeit. […]

e) Die Mutter holt C._____ jeweils beim Vater ab und der Vater holt C._____ jeweils bei der Mutter ab. […]

9. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C._____ folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Famili- enzulagen) zu bezahlen:

- 18 - − Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023: Fr. 1'033.– (davon Fr. 114.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031: Fr. 770.– (da- von Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Oktober 2031 bis zum 30. September 2037: Fr. 0.– Die Parteien werden verpflichtet, für C._____s Volljährigenunter- halt in Höhe von Fr. 1'600.– (Bedarf von Fr. 1'850.– abzüglich Ausbildungszulage von Fr. 250.–) je hälftig aufzukommen. Sollte C._____s Bedarf höher sein, verpflichten sich die Parteien, die Mehrkosten hälftig zu tragen. In Abweichung von Dispositiv- Ziffer 9. b) und c) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom

25. Oktober 2021 muss C._____ mit diesen Volljährigenunter- haltsbeiträgen und der Kinderzulage sowie einem allfälligen an- gemessenen Lohnanteil für ihren Bedarf selber aufkommen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Be- klagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit. […]

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inklusive Anteil 13. Monatslohn, allfälli- gem Vermögensertrag und allfälligem Bonus, exklusive Familienzula- gen: Kläger: Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035)

- 19 - Beklagte: Fr. 3'100.00 (Arbeitslosengeld bzw. Ersatzeinkom- men) Fr. 3'600.00 (60 %-Pensum ab 1. Juni 2023) Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum ab 1. Oktober 2031) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) C._____: Fr. 200.00 (Kinderzulage) Fr. 250.00 (Kinderzulage ab 1. Oktober 2031) Vermögen: Kläger: Fr. 214'290.00 (gemäss Steuererklärung 2020) Beklagte: Fr. 2'745.00 (gemäss Steuererklärung 2020) C._____: Fr. 0.00'

2. Die Parteien beabsichtigen, sich bis spätestens 31. März 2023 hinsichtlich der Impfungen für C._____ zu einigen. Zu diesem Zweck werden sie bei den aktuellen Kinderärzten Dr. E._____ und Dr. F._____ oder Dr. G._____ je ein Beratungsgespräch führen. Kommt eine Einigung zustande, so verzichten sie darauf, die Familienthera- pie gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 zu besuchen. Ausserdem beantragen sie diesfalls bei der KESB gemeinsam die Aufhebung der Beistandschaft. Sollten sich die Parteien nicht einigen, gelten die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 unverändert weiter.

3. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass Dr. E._____, D._____, der Hauptkinderarzt von C._____ ist.

- 20 -

4. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussberufung zu- rück. Vorbehalten bleibt das Gesuch der Beklagten um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung).

5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–134). II. Die Vereinbarung vom 12. Dezember 2022

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 7 (Unterhalt für die Zeit vom tt.mm.2019 bis

31. Mai 2020), 8 (Unterhalt vom 1. Juni 2020 bis zum Wechsel zur alternierenden Obhut), 11 (Bindung der Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumen- tenpreise) und 13 (Abweisung des Editionsbegehrens der Beklagten) des vo- rinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 135 S. 2 ff.; Urk. 145 S. 2 f.). Diese Dispositiv- Ziffern sind nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 2. April 2022 (siehe Urk. 142) in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 1.2. Sind wie vorliegend Kinderbelange zu regeln, gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinba- rung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (OGer ZH LE220024 vom 12.09.2022, E. II.2.; OGer ZH LZ210017 vom 20.12.2021, E. III.2.; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2).

2. Betreuungszeiten 2.1. Die Parteien einigten sich auf Betreuungszeiten, welche gegenüber der vorinstanzlichen Regelung etwas abweichen. So sollen die Übergaben beispiels-

- 21 - weise neu am Sonntagabend anstelle des Montagmorgens und am Samstagmor- gen anstelle des Freitagabends stattfinden (Urk. 136 S. 36; Urk. 174 S. 3). 2.2. Von den Parteien getragene Lösungen sind regelmässig erfolgsver- sprechender als autoritative Anordnungen. Daher soll sich das Gericht nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welcher beide Eltern zuge- stimmt haben (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche der von den Parteien getroffenen Betreuungsregelung entgegenstünden. Demzufolge ist Ziffer 1.4 der Vereinbarung vom 12. Dezember 2022 zu genehmigen.

3. Unterhalt 3.1. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger in der Zeit vom

1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023 einen Kinderunterhalt von Fr. 1'033.– (da- von Fr. 114.– als Betreuungsunterhalt) und vom 1. Juni 2023 bis zum

30. September 2031 einen solchen von Fr. 770.– (davon Fr. 0.– als Betreuungs- unterhalt) leistet. In der Zeit vom 1. Oktober 2031 bis zum 30. September 2037 sind keine Kinderalimente geschuldet. Schliesslich vereinbarten die Parteien, für C._____s Volljährigenunterhalt in Höhe von Fr. 1'600.– je hälftig aufzukommen und allfällige Mehrkosten hälftig zu tragen (Urk. 174 S. 4 f.). 3.2. Die Eltern können einen Kinderunterhaltsvertrag abschliessen (siehe Art. 287 Abs. 1 ZGB). Dieser wird für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirt- schaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen er- weist, wobei sich die Angemessenheit nach Art. 285 ZGB bemisst (BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 14 f.). Die Möglichkeit, Unterhaltsverträge abzuschliessen, impliziert, dass den Parteien ein gewisser Spielraum zusteht. Mit anderen Worten ist die Genehmigung nicht bereits zu verweigern, wenn sich die Alimente von den Beträgen unterscheiden, welche das Gericht autoritativ festge-

- 22 - setzt hätte; zu verweigern ist die Genehmigung erst dann, wenn die vereinbarten Alimente derart vom Ergebnis der bundesgerichtlichen Berechnung abweichen, dass sie nicht mehr im Interesse des Kindes sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie trotz vorhandener finanzieller Mittel den Bar- und gegebenenfalls den Betreuungsunterhalt nicht decken. 3.3. Beim Kläger ist zusammen mit der Vorinstanz von einem Einkommen von (gerundet) Fr. 4'800.– für ein Pensum von 80 % und ab dem 1. Oktober 2035 einem solchen von Fr. 6'000.– für ein Pensum von 100 % auszugehen (Urk. 136 S. 40). Darin ist auch ein Vermögensertrag enthalten, der sich unbestrittenermas- sen auf Fr. 44.– beläuft (Urk. 135 S. 18 f.; Urk. 145 S. 22). 3.4. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2022 arbeitslos (Urk. 158/18). Es sind grosse Bewerbungsbemühungen dokumentiert (Urk. 158/23), was auch der Klä- ger anerkennt (Urk. 165 S. 11). Vor dem Hintergrund dieser Arbeitssuchbemü- hungen rechtfertigt es sich, ihr erst ab dem 1. Juni 2023 ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen. 3.4.1. Belegt ist folgendes aktuelles Einkommen der Beklagten und von C._____ (Urk. 158/19; Urk. 164/29): Monat Einkommen der Beklagten Einkommen von C._____ März 2022 Fr. 2'846.55 Fr. 175.10 April 2022 Fr. 2'442.05 Fr. 193.55 Mai 2022 Fr. 3'461.00 Fr. 202.75 Juni 2022 Fr. 3'343.60 Fr. 202.75 Juli 2022 Fr. 3'146.20 Fr. 193.55 August 2022 Fr. 3'146.20 Fr. 193.55 Oktober 2022 Fr. 3'173.60 Fr. 193.55

- 23 - Das durchschnittliche Nettoeinkommen der Beklagten belief bzw. beläuft sich (gerundet) auf Fr. 3'100.–, jenes von C._____ auf Fr. 200.–. Die Beklagte ist gewillt, einen Zwischenverdienst anzunehmen, bis sie eine geeignete Arbeitsstelle findet (siehe Urk. 156 S. 4; Urk. 165 S. 11). Ob dies klappt und wie hoch der mo- natliche Nettolohn wäre, kann offenbleiben. Da der Zwischenverdienst tiefer als die Taggelder wäre, hätte sie nämlich Anspruch auf die Differenz (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Damit ist für die erste Phase bis zum 31. Mai 2023 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von (gerundet) Fr. 3'100.– und einem solchen von C._____ von (gerundet) Fr. 200.– auszugehen. 3.4.2. Die Beklagte ist gelernte Versicherungsfachfrau (Urk. 145 S. 13; Urk. 150 S. 7). Sie bildet sich an der H._____ AG zur diplomierten Betriebswirt- schafterin NDS HF weiter (Urk. 156 S. 3 f.; Urk. 158/20). Ihr Diplom wird sie nach eigenen Angaben voraussichtlich im Mai / Juni 2023 erhalten (Urk. 156 S. 3). Die Vorinstanz ging für die Phase ab Rechtskraft bis 30. September 2031 von einem Arbeitspensum von 60 %, für die Zeit vom 1. Oktober 2031 bis zum

30. September 2035 von einem solchen von 80 % und ab 1. Oktober 2035 von einem solchen von 100 % aus (Urk. 136 S. 39 f.). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 135 S. 19; Urk. 145 S. 22 f.). Für die zweite Phase (ab 1. Juni 2023) er- scheint es angemessen, vom letzten Einkommen von (gerundet) Fr. 3'440.– (Urk. 71/32) auszugehen und dieses aufgrund der Weiterbildung auf Fr. 3'600.– zu erhöhen. Da nicht bekannt ist, wo die Beklagte eine Stelle finden wird, sind keine Boni zu berücksichtigen. 3.4.3. Für die dritte Phase (ab 1. Oktober 2031) rechnete die Vorinstanz der Beklagten ein monatliches Einkommen von Fr. 4'865.– für ein Pensum von 80 % an (Urk. 136 S. 33). Die Beklagte focht das Pensum nicht an. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung ist das Einkommen auf Fr. 3'600.– / 6 x 8 = Fr. 4'800.– festzulegen. 3.4.4. Für die vierte Phase (ab 1. Oktober 2035) rechnete die Vorinstanz der Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'015.– für ein Pensum von 100 % an (Urk. 136 S. 34 und 40). Die Beklagte ging zwar offenbar auch für diese Phase von einem Pensum von 80 % aus (Fr. 3'438.– / 6 x 8 = Fr. 4'584.–), be-

- 24 - gründete dies aber nicht (siehe Urk. 135 S. 23 f.). Seitens des Klägers blieb das Einkommen der Beklagten für diese Phase unangefochten (siehe Urk. 145 S. 22 f.). Die Parteien gehen daher zu Recht von gerundet Fr. 6'000.– aus. 3.4.5. Die Vorinstanz erwog, dass C._____ eine Kinderzulage von Fr. 380.– habe (Urk. 136 S. 32). Tatsächlich bezahlte die I._____ AG eine Kinderzulage von Fr. 230.– und eine Familienzulage von Fr. 150.– bzw. Fr. 250.– (Urk. 76/49). Der Arbeitsort befand sich in Schaffhausen (Urk. 102/51). Mit Blick auf den Wohnsitz in D._____ erscheint es eher als unwahrscheinlich, dass die Beklagte wieder im Kanton Schaffhausen arbeiten wird. Im Kanton Zürich betragen die Kinderzulagen bis zur Vollendung des zwölften Altersjahrs monatlich Fr. 200.–, danach Fr. 250.– (§ 4 Abs. 1 EG FamZG), weshalb die entsprechende Regelung der Parteien nicht zu beanstanden ist. 3.4.6. Zusammenfassend ist der Beklagten bis zum 31. Mai 2023 ein monat- liches Nettoeinkommen Fr. 3'100.–, ab dem 1. Juni 2023 ein solches von Fr. 3'600.–, ab dem 1. Oktober 2031 ein solches von Fr. 4'800.– und ab dem

1. Oktober 2035 ein solches von Fr. 6'000.– anzurechnen. C._____s Einkommen beträgt bis Ende September 2031 Fr. 200.–, danach Fr. 250.– pro Monat. 3.5. Insgesamt gestalten sich die Einkommen wie folgt: Phase Kläger C._____ Beklagte

1. Januar 2023 bis 31. Mai Fr. 4'800.– Fr. 200.– Fr. 3'100.– 2023

1. Juni 2023 bis 30. September Fr. 4'800.– Fr. 200.– Fr. 3'600.– 2031

1. Oktober 2031 bis Fr. 4'800.– Fr. 250.– Fr. 4'800.–

30. September 2035 Ab 1. Oktober 2035 Fr. 6'000.– Fr. 250.– Fr. 6'000.– 3.6. Diesen Einkommen steht folgender Bedarf gegenüber:

- 25 - Bedarfsposition Kläger C._____ (Kos- C._____ (Kos- Beklagte ten beim Klä- ten bei der Be- ger) klagten) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 170.00 Fr. 230.00 Fr. 1'350.00 (ab 1.6.2023) Fr. 1'350.00 Fr. 192.00 Fr. 256.00 Fr. 1'350.00 1) (ab 1.10.2031) Fr. 1'350.00 Fr. 260.00 Fr. 340.00 Fr. 1'350.00 (ab 1.10.2037) Fr. 1'200.00 Fr. 0.00 Fr. 600.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 780.00 Fr. 390.00 Fr. 525.00 Fr. 1'045.00 2) (ab 1.10.2037) Fr. 1'170.00 Fr. 0.00 Fr. 525.00 Fr. 1'045.00 Krankenkasse

3) Fr. 275.00 Fr. 42.00 Fr. 344.00 (KVG) Besondere Ge-

4) Fr. 265.00 Fr. 20.00 Fr. 100.00 sundheitskosten Verpflegung Fr. 175.00 Fr. 80.00 (ab 1.6.2023) Fr. 175.00 Fr. 130.00 5) (ab 1.10.2031) Fr. 175.00 Fr. 175.00 (ab 1.10.2035) Fr. 220.00 Fr. 220.00 Mobilität Fr. 0.00 Fr. 100.00

6) (ab 1.6.2023) Fr. 95.00 Fr. 0.00 Fr. 242.00 (ab 1.10.2037) Fr. 100.00 Fr. 242.00 Fremdbetr. Fr. 125.00 Fr. 274.00 (ab 1.6.2023) Fr. 225.00 Fr. 140.00 7) (ab 1.10.2031) Fr. 250.00 Fr. 240.00 (ab 1.10.2037) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Krankenkasse

8) Fr. 38.00 Fr. 62.00 (VVG)

9) Versicherung Fr. 40.00 Fr. 21.00 Kommunikat. Fr. 102.00 Fr. 0.00 Fr. 102.00

10) (ab 1.6.2023) Fr. 130.00 Fr. 0.00 Fr. 130.00 (ab 1.10.2037) Fr. 130.00 Fr. 30.00 Fr. 130.00

- 26 - Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 (ab 1.6.2023) Fr. 119.00 Fr. 0.00 Fr. 119.00

11) (ab 1.10.2031) Fr. 465.00 Fr. 0.00 Fr. 154.00 (ab 1.10.2035) Fr. 700.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 (ab 1.10.2037) Fr. 700.00 Fr. 40.00 Fr. 700.00 Total Fr. 3'082.00 Fr. 685.00 Fr. 1'129.00 Fr. 3'204.00 (ab 1.6.2023) Fr. 3'229.00 Fr. 807.00 Fr. 1'021.00 Fr. 3'543.00 (ab 1.10.2031) Fr. 3'575.00 Fr. 900.00 Fr. 1'205.00 Fr. 3'623.00 (ab 1.10.2035) Fr. 3'855.00 Fr. 900.00 Fr. 1'205.00 Fr. 3'814.00 (ab 1.10.2037) Fr. 4'095.00 Fr. 0.00 Fr. 1'395.00 Fr. 4'064.00

1) Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgezogen, soweit sie sich gegen die alternie- rende Obhut richtete (Urk. 135 S. 2; Urk. 174 S. 6). Demzufolge sind bei beiden El- ternteilen Grundbeträge von je Fr. 1'350.– (alleinerziehender Elternteil) einzusetzen (BlSchK 2009, S. 193). Der Kläger betreut C._____ an sechs von 14 Tagen (siehe Urk. 174 S. 3). Es rechtfertigt sich daher, C._____ vom Grundbetrag Fr. 400.– / 14 x 6 = (gerundet) Fr. 170.– für die Zeit, die sie beim Kläger verbringt, anzurechnen. Sobald C._____ 10 Jahre alt wird, erhöht sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.– (BlSchK 2009, S. 193). Dies wird ab 1. Oktober 2029 der Fall sein. Um nicht eine zusätzliche Phase bilden zu müssen, ist für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis

30. September 2031 der Durchschnitt von (76 x Fr. 400.– + 24 x Fr. 600.–) / 100 = Fr. 448.– (bzw. Fr. 448.– / 14 x 6 = Fr. 192.– auf Seiten des Klägers und Fr. 256.– auf Seiten der Beklagten) einzusetzen; ab dem 1. Oktober 2031 sind es Fr. 600.– (bzw. Fr. 600.– / 14 x 6 = [gerundet] Fr. 260.– auf Seiten des Klägers und Fr. 340.– auf Seiten der Beklagten). Es ist unklar, wo C._____ als Volljährige leben wird. Einstweilen ist davon auszu- gehen, dass sie bei der Mutter wohnen und (mit Ausnahme der Ausbildungszulage in Höhe von Fr. 250.–) kein eigenes Einkommen haben wird. Demzufolge ist ihr weiterhin der Grundbetrag von Fr. 600.– anzurechnen (BGer 5A_382/2021 vom

20. April 2022, E. 8.3). Spätestens mit der Volljährigkeit entfällt die Erziehung, wo- mit den Eltern je Fr. 1'200.– als Grundbetrag einzusetzen sind.

2) Die Vorinstanz erwog, die Mietkosten des Klägers seien im Umfang von Fr. 780.– auf den Kläger und im Umfang von Fr. 390.– auf C._____ aufzuteilen; jene der Be-

- 27 - klagten seien im Umfang von Fr. 1'045.– auf die Beklagte und im Umfang von Fr. 525.– auf C._____ aufzuteilen (Urk. 136 S. 29). Dies blieb (mit einer vernach- lässigbaren Differenz von Fr. 2.–) unangefochten (Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass C._____ mit der Volljährigkeit bei ihrer Mutter wohnen wird. Daher ist der Wohnanteil des Klägers für diese Phase zu er- höhen, während jener der Beklagten gleich bleibt.

3) Die Krankenkassenprämien (KVG) des Klägers von Fr. 275.– blieben unangefoch- ten (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Die Krankenkassenprämien der Beklagten (KVG) belaufen sich auf Fr. 344.–, jene von C._____ auf Fr. 98.– (Urk. 139/3). C._____ hat eine Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 670.80 pro Jahr oder Fr. 56.– pro Monat; die Beklagte hat keine Prämienverbilligung (Urk. 71/38). Demzufolge sind bei der Beklagten für die Grundversicherung Fr. 344.– und bei C._____ Fr. 42.– einzusetzen.

4) Die besonderen Gesundheitskosten des Klägers in Höhe von Fr. 265.– blieben un- angefochten, ebenso die Fr. 20.–, welche bei C._____ anfallen (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Die Beklagte hat eine Jahresfranchise von Fr. 300.– (Urk. 71/35; Urk. 139/3). Fol- gende Ausgaben sind für die Vergangenheit belegt: Jahr Franchise Selbstbehalt Nicht versicherte Total Beleg Krankheits- / Un- fallkosten 2018 Fr. 300.– Fr. 354.05 Fr. 0.– Fr. 654.05 Urk. 18/17 2019 Fr. 300.– Fr. 33.90 Fr. 842.75 Fr. 1'176.65 Urk. 22/27 2020 Fr. 300.– Fr. 518.10 Fr. 402.– Fr. 1'220.10 Urk. 71/36 2021 Fr. 300.– Fr. 41.15 Fr. 411.25 Fr. 752.40 Urk. 109/62 Zu berücksichtigen ist, dass der Beleg für 2021 einzig die Behandlung am Spital Bülach vom 26. Februar 2021 und damit nicht unbedingt das ganze Jahr betrifft (Urk. 109/62). Insgesamt sind namentlich gestützt auf die Belege für die Jahre 2019

- 28 - und 2020 ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von rund Fr. 100.– pro Monat ausgewiesen.

5) Die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 175.– beim Kläger und Fr. 130.– bei der Beklagten blieben unangefochten (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). In der Annahme, dass die Beklagte einen Zwischenverdienst erzielen wird, erscheint es angemessen, ihr in der ersten Phase bis zum 31. Mai 2023 Fr. 80.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab dem 1. Juni 2023 sind es wie erwähnt Fr. 130.–. Ab dem 1. Oktober 2031 erhöht sich das Pensum der Beklagten auf 80 %, womit Fr. 130.– / 60 x 80 = Fr. 175.– angemessen erscheinen. Ab dem

1. Oktober 2035 wird beiden Parteien ein Pensum von 100 % angerechnet, womit Fr. 220.– anzurechnen sind.

6) Die Mobilitätskosten des Klägers in Höhe von Fr. 95.– blieben unangefochten (Urk. 136 S. 28; Urk. 145 S. 24; Urk. 156 S. 24). Auf Seiten der Beklagten erschei- nen Mobilitätskosten von Fr. 100.– die Zeit der Stellensuche als angemessen (sie- he OGer ZH LE200047 vom 17.05.2021, E. III.8.4.). Da zurzeit unklar ist, wo sie der- einst arbeiten wird, lässt sich nicht abschliessend bestimmen, ob ihrem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommen wird. Die Beklagte wohnt in D._____, welches gut an den öffentlichen Verkehr erschlossen ist. Die potentiellen Arbeitgeber (Banken und Versicherungen; siehe E. II.3.4.2.) befinden sich in der Regel in grösseren Zentren, die ebenfalls gut erschlossen sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten für einen ZVV-Netzpass mit allen Zonen in Höhe von Fr. 242.– pro Monat (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und- tickets/abos/netzpass.html, besucht am 28. Dezember 2022) anzurechnen. Diese bleiben auch bei einer Erhöhung des Arbeitspensums, da es sich um die Kosten für ein Jahresabonnement handelt. Die Mobilitätskosten für C._____ sind ab ihrer Volljährigkeit auf Fr. 100.– zu schät- zen.

7) Die Fremdbetreuungskosten auf Seiten des Klägers sind unbestrittenermassen auf Fr. 125.– pro Monat herabzusetzen (Urk. 145 S. 26; Urk. 156 S. 24). Mit C._____s Eintritt in den Kindergarten im Spätsommer 2024 (Urk. 141 S. 22) werden zusätz- lich Kosten für den Mittagstisch anfallen. C._____ wird sich nämlich nicht in Zürich verpflegen können, wenn sie in D._____ den Kindergarten und die Schule besucht.

- 29 - Es ist davon auszugehen, dass sich die Kosten für den Mittagstisch in der Grös- senordnung von Fr. 15.– pro Mahlzeit bewegen werden (https://www.schule- D._____.ch/_docn/36047/K002-D-A001_Anmeldung_Mittagstisch.pdf [S. 9], be- sucht am 28. Dezember 2022), womit monatlich zusätzlich mit Fr. 15.– x 2 x 4 = Fr. 120.– zu rechnen ist. Zusammenfassend sind bis zum 31. Mai 2023 Fremdbe- treuungskosten von Fr. 125.– anzurechnen. In der zweiten Phase vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031 betragen sie (16 x Fr. 125.– + 84 x [Fr. 125.– + Fr. 120.–] / 100 = (gerundet) Fr. 225.–. Ab dem 1. Oktober 2031 dürften sie rund Fr. 250.– (Fr. 125.– + Fr. 120.–) betragen. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten auf Seiten der Beklagten ist festzuhalten, dass C._____ montags und dienstags vom Kläger betreut wird (Urk. 174 S. 3). Sie besucht aktuell jeweils freitags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr die Spielgruppe (Urk. 156 S. 3; siehe Urk. 165 S. 12). Die Kosten betragen monatlich Fr. 80.– (Urk. 158/22). Die Stadt D._____ übernimmt bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30'000.– oder weniger 70 %, bei einem solchen bis Fr. 60'000.– 50 % und bei einem solchen bis Fr. 75'000.– 30 % (Urk. 167/3). Der Platz bei der Spielgruppe J._____ wird zu 70 % subventioniert, sodass die monatlichen Kosten Fr. 80.– / 100 x 30 = Fr. 24.– betragen (Urk. 164/32). Zusätzlich ist C._____ für den Mittwoch in der Kita K._____ angemeldet. Dies ist einstweilen nicht zu beanstanden, da die Be- klagte von Montag bis Mittwoch eine arbeitsmarktliche Massnahme absolvieren muss (Urk. 164/30). Die Kita K._____ kostet monatlich Fr. 504.– (Urk. 164/31 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass mindestens die Hälfte davon seitens der Stadt D._____ subventioniert wird (Urk. 167/3). Insgesamt erscheint es angemessen, für die erste Phase bis zum 31. Mai 2023 Fr. 274.– an Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen. Spätestens danach rechtfertigt sich eine Fremdbetreuung am Freitag nicht mehr. Der Betrag reduziert sich damit auf maximal Fr. 252.–. Im Spätsom- mer 2024 wird C._____ in den Kindergarten kommen (Urk. 141 S. 22). Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 31) ist von Betreuungskosten von Fr. 120.– pro Mo- nat auszugehen. Für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031 erge- ben sich somit durchschnittliche Kosten von (16 x Fr. 250.– + 84 x Fr. 120.–) / 100 = (gerundet) Fr. 140.–. Ab dem 1. Oktober 2031 sind Fremdbetreuungskosten von Fr. 240.– anzurechnen (zwei Fremdbetreuungstage aufgrund eines Arbeitspen- sums der Beklagten von 80 %).

- 30 -

8) Die Beklagte hat eine Zusatzversicherung bei der L._____, welche monatlich Fr. 52.– kostet. Davon entfallen jedoch Fr. 10.– auf die Rechtsschutzversicherung (Urk. 139/3). Diese gehört nicht ins familienrechtliche Existenzminimum. Die Be- klagte hat sodann eine weitere Zusatzversicherung bei der M._____, welche Fr. 20.– pro Monat kostet (Urk. 71/35). Insgesamt sind der Beklagten Fr. 62.– anzu- rechnen. C._____s Prämien für die Zusatzversicherung bei der L._____ betragen Fr. 28.– (die Rechtsschutzversicherung ist kostenlos; Urk. 139/3), jene bei der M._____ Fr. 10.– (Urk. 71/35). Einzusetzen sind mithin Fr. 38.–.

9) Es ist unbestritten, dass die Prämien für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherungen Fr. 40.– für den Kläger und Fr. 21.– für die Beklagte betragen (Urk. 145 S. 25; Urk. 156 S. 23).

10) Es ist unbestritten, dass bei beiden Parteien je Fr. 130.– für Kommunikationskosten anzurechnen sind (Urk. 145 S. 25; Urk. 156 S. 23). Wie noch zu zeigen sein wird (E. II.3.7.), können aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel in der ersten Pha- se bis zum 31. Mai 2023 lediglich Fr. 102.– eingesetzt werden. Spätestens mit der Volljährigkeit von C._____ werden auch Kommunikationskosten anfallen. Diese sind auf Fr. 30.– zu schätzen.

11) Steuern können in der ersten Phase bis zum 31. Mai 2023 aufgrund fehlender fi- nanzieller Mittel nicht berücksichtigt werden. Ab dem 1. Juni 2023 können sie nur im Umfang von je Fr. 119.– berücksichtigt werden. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2031 sind die Steuern in vollem Umfang zu berück- sichtigen. Dabei erscheinen die in der Tabelle aufgeführten Beträge angemessen. 3.7. In der ersten Phase bis zum 31. Mai 2023 steht einem Gesamtein- kommen von Fr. 8'100.– ein Gesamtbedarf in gleicher Höhe gegenüber (E. II.3.5. f.). Der Kläger hat mit seinem Einkommen von Fr. 4'800.– zunächst sei- nen Bedarf von Fr. 3'082.– sowie jenen von C._____ für die Zeit, die sie bei ihm ist, von Fr. 685.– zu decken. Die Differenz von Fr. 1'033.– ist als Kinderunterhalt geschuldet. Davon sind Fr. 1'129.– (Bedarf von C._____ für die Zeit, die sie bei der Beklagten verbringt) - Fr. 200.– (Kinderzulage) = Fr. 929.– Barunterhalt; wei- tere Fr. 3'204.– (Bedarf der Beklagten) - Fr. 3'100.– (Einkommen der Beklagten) = Fr. 104.– sind Betreuungsunterhalt. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von

- 31 - Fr. 1'033.– (davon Fr. 114.– Betreuungsunterhalt; Urk. 174 S. 4) entspricht wei- testgehend der vorstehenden Berechnung und ist daher zu genehmigen. Die Ressourcen genügen nicht für die Steuern und nur teilweise für die Kommunikati- onskosten (E. II.3.6.). Beides gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist gedeckt, womit kein Mankofall vorliegt (BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.1.3). 3.8. In der zweiten Phase vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031 steht einem Gesamteinkommen von Fr. 8'600.– ein Gesamtbedarf in gleicher Hö- he gegenüber (E. II.3.5. f.). Der Kläger muss mit seinem Einkommen von Fr. 4'800.– zunächst seinen Bedarf von Fr. 3'229.– und anschliessend jenen von C._____ für die Zeit, die sie bei ihm verbringt, von Fr. 807.– decken. Die Differenz von Fr. 764.– ist als Unterhalt geschuldet. Die Beklagte kann mit ihrem Einkom- men von Fr. 3'600.– ihren Bedarf von Fr. 3'543.– selber decken, weshalb ein Be- treuungsunterhalt entfällt. Die ihr verbleibenden Fr. 57.– zuzüglich des Barunter- halts von Fr. 764.– entsprechen Fr. 1'021.– (Bedarf von C._____ für die Zeit, die sie bei der Beklagten verbringt) - Fr. 200.– (Kinderzulagen) = Fr. 821.–. Der ver- einbarte Unterhaltsbetrag von Fr. 770.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; Urk. 174 S. 4) entspricht weitgehend der vorstehenden Berechnung und ist daher zu genehmigen. 3.9. In der dritten Phase vom 1. Oktober 2031 bis 30. September 2035 steht einem Gesamteinkommen von Fr. 9'850.– ein Gesamtbedarf von Fr. 9'303.– gegenüber (E. II.3.5. f.). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 547.–, welcher zu 40 % (oder Fr. 219.–) auf die Eltern und zu 20 % (oder Fr. 109.–) auf das Kind zu verteilen ist. Weil letzteres von den Eltern fast hälftig betreut wird, sind die 20 % je hälftig an die Kosten anzurechnen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ beim jeweiligen Elternteil verbringt. Der Barunterhalt beliefe sich auf Fr. 4'800.– (Einkommen des Klägers) - Fr. 3'575.– (Bedarf des Klägers) - Fr. 219.– (Über- schussanteil des Klägers) - Fr. 900.– (C._____s Bedarf für die Zeit, die sie beim Kläger verbringt) - Fr. 55.– (C._____s hälftiger Überschussanteil) = Fr. 51.–. Die Parteien haben auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet (Urk. 174 S. 5). Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass jeder Elternteil für C._____s fami-

- 32 - lienrechtliches Existenzminimum in der Zeit, die sie bei ihm verbringt, aufkommen kann, nicht zu beanstanden. C._____s Barbedarf auf Seiten der Beklagten ist et- was höher als auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Kinderzulage auf die Kosten anzurechnen sind, die für C._____ anfallen, wenn sie bei der Beklagten ist. 3.10. In der vierten Phase vom 1. Oktober 2035 bis zum 30. September 2037 steht einem Gesamteinkommen von Fr. 12'250.– ein Gesamtbedarf von Fr. 9'774.– gegenüber (E. II.3.5. f.). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'476.–, welcher zu 40 % (oder Fr. 990.–) auf die Eltern und zu 20 % (oder Fr. 495.–) auf das Kind zu verteilen ist. Weil letzteres von den Eltern fast hälftig betreut wird sind die 20 % je hälftig an die Kosten anzurechnen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ beim jeweiligen Elternteil verbringt. Der Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 6'000.– (Einkommen des Klägers) - Fr. 3'855.– (Bedarf des Klägers) - Fr. 990.– (Überschussanteil des Klägers) - Fr. 900.– (C._____s Bedarf für die Zeit, die sie beim Kläger verbringt) - Fr. 248.– (C._____s hälftiger Überschussan- teil) = Fr. 7.–. Die Parteien haben auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet (Urk. 174 S. 5). Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass jeder Eltern- teil für C._____s familienrechtliches Existenzminimum in der Zeit, die sie bei ihm verbringt, aufkommen kann, nicht zu beanstanden. C._____s Barbedarf auf Sei- ten der Beklagten ist etwas höher als auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Kinderzulage auf die Kosten anzurechnen sind, die für C._____ anfallen, wenn sie bei der Beklagten ist. 3.11. In der fünften Phase ab dem 1. Oktober 2037 wird C._____ volljährig sein. Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.10). Die Erziehungs- und Betreu- ungspflichten der Eltern entfallen grundsätzlich; daher ist der Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Werden die Alimente bereits bei ei- nem sehr jungen Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt, entzie- hen sich die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB einer detaillierten Prü-

- 33 - fung, zumal sie keiner zuverlässigen Prognose zugänglich sind. Die Prüfung kann folglich erst im Rahmen einer allfälligen Abänderungsklage erfolgen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die dannzumaligen Bedarfspositionen, sondern auch hin- sichtlich der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils sowie eines allfälligen, den Kindesunterhaltsbeitrag reduzierenden Kindeseinkommens. Gleichwohl kann das Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus festzusetzen, selbst wenn – bei kleinen Kindern gleichsam naturgemäss – die Le- bens-, Bedarfs- und Einkommenssituation des Kindes im massgeblichen Zeit- punkt noch völlig ungewiss sind (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022, E. 8.3). Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich ein familienrechtliches Existenzmini- mum von C._____ in Höhe von Fr. 1'395.–. Die Parteien gehen von einem sol- chen von Fr. 1'850.– aus (Urk. 174 S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden. Zunächst erscheint ein Grundbetrag von Fr. 600.– – auch wenn er der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu E. II.3.6.) entspricht – für ein volljähriges Kind als sehr tief. Es ist sodann davon auszugehen, dass die Krankenkassenprämien für C._____ im Jahr 2037 erheblich höher als die derzeit Fr. 42.– (KVG) bzw. Fr. 38.– (VVG) sein werden. Auch blieben allfällige Ausbildungskosten in der Tabelle unberück- sichtigt. Selbst wenn das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ tiefer als die angenommenen Fr. 1'850.– sein sollte, stünde dies einer Genehmigung nicht entgegen. Es steht es den Eltern nämlich frei, dem Kind einen Überschus- santeil zuzugestehen, auch wenn es darauf keinen klagbaren Anspruch hat. Die Wohnkosten hängen massgebend davon ab, bei wem C._____ ab ihrer Volljäh- rigkeit wohnen wird. Geht man davon aus, dass dies überwiegend bei der Beklag- ten der Fall sein wird, beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers Fr. 6'000.– - Fr. 4'095.– = Fr. 1'905.– und jene der Beklagten Fr. 6'000.– - Fr. 4'064.– = Fr. 1'936.–. Demzufolge erscheint es angemessen, wenn die Eltern für C._____s Unterhalt je hälftig aufkommen. 3.12. Zusammenfassend sind die Ziffern 1.9.a und 1.10. der Vereinbarung vom 12. Dezember 2022 zu genehmigen.

- 34 -

4. Kindesschutzmassnahmen 4.1. Die Parteien vereinbarten, sich spätestens bis zum 31. März 2023 hin- sichtlich der Impfungen für C._____ zu einigen und dazu bei den aktuellen Kin- derärzten je ein Beratungsgespräch zu führen. Für den Fall, dass eine Einigung zustande komme, würden sie auf die vorinstanzlich angeordnete Familientherapie verzichten und gemeinsam die Aufhebung der Beistandschaft beantragen. An- sonsten gälten die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz unverändert wei- ter (Urk. 174 S. 6). 4.2. Eine Meinungsverschiedenheit der Eltern gefährdet das Kindswohl, wenn sich ein Entscheid aufgrund der Sachlage als notwendig erweist. Dies ist der Fall, wenn der Schutz der Gesundheit des Kindes nicht mehr sichergestellt ist. Auch die Verweigerung präventiver Eingriffe wie Impfungen kann das körperliche Wohl des Kindes gefährden (BGE 146 III 313 E. 6.2.3; BGer 5A_118/2022 vom

15. März 2022, E. 5.2). 4.3. Die Parteien gaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

12. Dezember 2022 übereinstimmend zu Protokoll, dass sie mit Ausnahme ihrer Unstimmigkeiten hinsichtlich des Impfens von C._____ aktuell keine Kindswohlge- fährdung sähen (Prot. II, S. 11). Die Impfthematik ist mit Blick auf die vorstehende Erwägung geeignet, C._____s Wohl zu beeinträchtigen. Abgesehen davon scheint sich die Situation beruhigt zu haben. So haben die Parteien Anfang Okto- ber 2022 offenbar zusammen mit C._____ vier Tage Ferien in Österreich ver- bracht (Urk. 165 S. 3). 4.4. Vor diesem Hintergrund ist Ziffer 2 der Vereinbarung vom

12. Dezember 2022 zu genehmigen.

5. Kinderärzte 5.1. Die Parteien vereinbarten, dass Dr. E._____, D._____, der Hauptkin- derarzt von C._____ sei (Urk. 174 S. 6). 5.2. C._____ verfügt über zwei Kinderärzte (siehe Urk. 156 S. 10; Urk. 165 S. 4). Es ist dient der Klarstellung, wenn die Parteien sich darauf einigen können,

- 35 - wer die Lead-Funktion hat. Ziffer 3 der Vereinbarung vom 12. Dezember 2022 ist zu genehmigen.

6. Ergebnis Die Vereinbarung der Parteien vom 12. Dezember 2022 ist zu genehmigen. III. Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Beklagte stellte in ihrer Berufungsschrift vom 6. Dezember 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsver- beiständung; Urk. 135 S. 7).

2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Anspruch umfasst auch die Bestellung einer Rechtsvertre- tung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3. Die Beklagte hatte Ende 2020 ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'745.– (Urk. 109/59 S. 13). In der ersten Phase kann sie sodann ihr familien- rechtliches Existenzminimum nicht decken (E. II.3.7.). Vor diesem Hintergrund ist sie mittellos. Ihre Berufung erscheint sodann nicht als aussichtslos, wurde doch eine Berufungsantwort eingeholt. Die Beklagte ist schliesslich auf eine Rechtsver- tretung angewiesen, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Damit ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen.

4. Die Rechtsvertreterin der Beklagten hat bereits eine Honorarnote ein- gereicht. Daraus geht hervor, dass sie einen Zeitaufwand von 51.9 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 456.70 hatte (Urk. 176). Die Berufungsschrift um- fasst 25 Seiten (Urk. 135), die Anschlussberufungsantwort 23 Seiten (Urk. 150). Mit Beschluss vom 25. August 2022 wurden der Beklagten sodann Fragen unter- breitet (Urk. 154). Deren Beantwortung (inklusive Replik zur Berufungsantwort)

- 36 - umfasst 26 Seiten (Urk. 156). Weiter sah sich die Beklagte zu Recht zu einer No- veneingabe veranlasst, die zwei Seiten umfasst (Urk. 162). Die Instruktionsver- handlung vom 12. Dezember 2022 dauerte – inklusive Mittagspause, in welcher die Parteien den Vergleichsvorschlag des Gerichtsschreibers diskutierten – 7 Stunden und 40 Minuten (Prot. II, S. 10 f.). Insgesamt erscheint der geltend ge- machte Aufwand dem vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem es um die Obhut, Betreuungszeiten, Kindesschutzmassnahmen und Alimente geht, ange- messen. Demzufolge ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten im Verfahren LZ210030-O mit Fr. 11'874.70 zuzüglich Fr. 914.35 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 12'789.05, aus der Gerichtskasse zu entschädigen; die Nachzahlungs- pflicht der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten (siehe Urk. 135 S. 2 ff.; Urk. 145 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festgesetzt und diese dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auf- erlegt; ferner hat sie keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 136 S. 41). Dies erweist sich als angemessen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 14 bis 16 des angefochtenen Urteils zu bestätigen sind.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksich- tigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 174 S. 6; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Anteil der Beklagten ist zufolge der ihr gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Infolge gegenseitigen Ver- zichts sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Urk. 174 S. 6; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

- 37 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 betref- fend die Dispositiv-Ziffern 1, 7, 8, 11 und 13 am 2. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten im Verfahren LZ210030- O mit Fr. 11'874.70 zuzüglich Fr. 914.35 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 12'789.05, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 12. Dezember 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv- Ziffern 4. a), b) und e), 9. a) sowie 10. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom

25. Oktober 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: '4. a) Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungs- verantwortung für C._____ auf eigene Kosten wöchentlich alternierend wie folgt zu übernehmen:

- 38 - − in der einen Woche von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Diens- tag, 19:00 Uhr; − in der anderen Woche von Samstag, 9:00 Uhr, bis Diens- tag, 19:00 Uhr; − während 5 Wochen Ferien pro Jahr bzw. ab Eintritt in den Kindergarten während der Hälfte der Schulferien, wobei jeweils maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen. In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung von C._____ zuständig. Die Ferienregelung gilt analog auch für die Beklagte. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklag- ten.

b) Die Feiertage verbringt C._____ mit ihren Eltern wie folgt: − Geburtstag: tt.mm.in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Weihnachten/Neujahr: 23. Dezember, 19:00 Uhr, bis

25. Dezember, 10:00 Uhr, in Jahren mit gerader Jah- reszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jah- reszahl bei der Mutter;

25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar des Folgejah- res, 19:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter (die Jahreszahl bezieht sich auf den

25. Dezember); − Ostern: Gründonnerstag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Ostermontag, 20:00 Uhr in Jahren

- 39 - mit gerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter; − Pfingsten: Freitag, 19:00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter. Das Betreuungsrecht an diesen Feiertagen geht dem ordentlichen sowie dem Ferienbetreuungsrecht vor. Es gilt nicht als Ferienzeit. […]

e) Die Mutter holt C._____ jeweils beim Vater ab und der Vater holt C._____ jeweils bei der Mutter ab. […]

9. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C._____ fol- gende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fälliger Familienzulagen) zu bezahlen: − Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023: Fr. 1'033.– (davon Fr. 114.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Juni 2023 bis zum 30. September 2031: Fr. 770.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); − vom 1. Oktober 2031 bis zum 30. September 2037: Fr. 0.– Die Parteien werden verpflichtet, für C._____s Volljährigen- unterhalt in Höhe von Fr. 1'600.– (Bedarf von Fr. 1'850.– ab- züglich Ausbildungszulage von Fr. 250.–) je hälftig aufzu- kommen. Sollte C._____s Bedarf höher sein, verpflichten sich die Parteien, die Mehrkosten hälftig zu tragen. In Ab- weichung von Dispositiv-Ziffer 9. b) und c) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht

- 40 - Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 muss C._____ mit diesen Volljährigenunterhaltsbeiträgen und der Kinderzu- lage sowie einem allfälligen angemessenen Lohnanteil für ihren Bedarf selber aufkommen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Voll- jährigkeit. […]

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inklusive Anteil 13. Monatslohn, all- fälligem Vermögensertrag und allfälligem Bonus, exklusive Fami- lienzulagen: Kläger: Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) Beklagte: Fr. 3'100.00 (Arbeitslosengeld bzw. Ersatz- einkommen) Fr. 3'600.00 (60 %-Pensum ab 1. Juni 2023) Fr. 4'800.00 (80 %-Pensum ab 1. Oktober 2031) Fr. 6'000.00 (100 %-Pensum ab 1. Oktober 2035) C._____: Fr. 200.00 (Kinderzulage)

- 41 - Fr. 250.00 (Kinderzulage ab 1. Oktober 2031) Vermögen: Kläger: Fr. 214'290.00 (gemäss Steuererklärung 2020) Beklagte: Fr. 2'745.00 (gemäss Steuererklärung 2020) C._____: Fr. 0.00'

2. Die Parteien beabsichtigen, sich bis spätestens 31. März 2023 hinsichtlich der Impfungen für C._____ zu einigen. Zu diesem Zweck werden sie bei den aktuellen Kinderärzten Dr. E._____ und Dr. F._____ oder Dr. G._____ je ein Beratungsgespräch führen. Kommt eine Einigung zustande, so verzichten sie darauf, die Familien- therapie gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom

25. Oktober 2021 zu besuchen. Ausserdem beantragen sie diesfalls bei der KESB gemeinsam die Aufhebung der Beistandschaft. Sollten sich die Parteien nicht einigen, gelten die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 unverändert weiter.

3. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass Dr. E._____, D._____, der Hauptkinderarzt von C._____ ist.

4. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussbe- rufung zurück. Vorbehalten bleibt das Gesuch der Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung).

- 42 -

5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung."

2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ur- teilsdispositiv-Ziffern 14 bis 16) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zu- folge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zur Kenntnis an die Beistände der Verfahrensbeteiligten (N._____ und O._____, kjz Bülach, … [Adresse]), und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 43 - Zürich, 12. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: jo