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LZ200019

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2020-10-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 16 - III. (Materielles)

1. Berufungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig die vor- instanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Dispositiv-Ziffer 2. Hiergegen wendet der Beklagte zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe nicht die beste Möglichkeit festgelegt, um den Aufbau einer zeitlich und qualitativ engen Beziehung zu beiden Elternteilen zu gewährleisten. So werde er ohne Grund von einer angemessenen Betreuung des Klägers faktisch ausgeschlossen. Statt den speziellen Umständen Rechnung zu tragen, verweise die Vorinstanz pauschal auf den "Regelfall" (Urk. 89 S. 12).

2. Persönlicher Verkehr Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richt- schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl. Ent- sprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wich- tig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Bei der Ausgestal- tung des persönlichen Kontakts ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bin- dung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Le- bensausgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1999, N 19.09; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10).

- 17 -

3. Pauschale Ermessensausübung der Vorinstanz 3.1. Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe das Besuchsrecht so festgelegt wie in jedem anderen "üblichen" Fall, obwohl sie erkannt habe, dass es vorlie- gend einer Sonderregelung bedürfe. Hierzu fügt er die Ausführungen der Vor- instanz an, in welchen sie allgemeine Lehrmeinungen zur Besuchszeitregelung für Kinder im Kleinkindalter wiedergibt (vgl. Urk. 89 S. 23 f.), und macht geltend, es sei mit der Pflicht zur Prüfung des Kindswohls nicht vereinbar, wenn im Rah- men der Festlegung des Besuchsrechts einfach pauschal auf das Gerichtsübliche verwiesen werde. Ausserdem sei der blosse Verweis auf eine Praxis willkürlich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls augenscheinlich seien und nicht berück- sichtigt würden (Urk. 88 S. 8). 3.2. Sofern der Beklagte im Zusammenhang mit dem von ihm genannten Theo- rieblock in der Urteilsbegründung eine fehlende Ermessensausübung geltend ma- chen will, geht seine Rüge fehl. Er lässt dabei ausser Acht, dass sich die Vor- instanz in ihren vorgängigen und nachfolgenden Erwägungen mit der konkreten und zukünftigen Situation der Parteien und ihren Interessen eingehend auseinan- dersetzte. Insbesondere wog sie bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts die eingeschränkten Möglichkeiten des Beklagten zur Besuchsrechtsausübung auf- grund seiner Tätigkeit als Berufsfussballer im Ausland und dem Schutz des Kindswohls sowie die Interessen der Kindsmutter gründlich gegeneinander ab (Urk. 89 S. 17 ff.). Ein blosser Verweis auf die Praxis oder das Gerichtsübliche ist dabei nicht erkennbar, wie auch den folgenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. III.4.-8).

4. Besuchsrechtsausübung am Wohnort des Klägers 4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wohnort des Beklagten im Ausland und seine berufsbedingten Einschränkungen setzten eine Sonderrege- lung voraus. Um eine Beziehung bzw. ein regelmässig stattfindendes Besuchs- recht zwischen ihm und dem Kläger überhaupt aufbauen zu können, erweise sich eine Ausübung des Besuchsrechts zumindest zu Beginn am Wohnort des Beklag- ten als unabdingbar (Urk. 89 S. 21). Es habe aber eine Interessensabwägung

- 18 - zwischen der Beziehungspflege des Klägers zum Beklagten und der körperli- chen/seelischen Belastung des Klägers aufgrund der Reisebeschwerlichkeiten stattzufinden. Einerseits erscheine der Kontakt zu beiden Elternteilen und der sanfte Beziehungsaufbau zum Beklagten dem Kindswohl und seiner Entwicklung zuträglich. Auf der anderen Seite habe sich der Kläger bei einer solchen Besuchs- rechtsregelung in einer erst aufzubauenden Beziehung zu seinem Vater und in einer Fremdsprache zurecht zu finden. Zudem müsste er dies neben monatlichen Reisen nach Italien in einer nicht vertrauten Umgebung bewerkstelligen. Eine sol- che Herausforderung zu meistern, sei in diesem Alter ohne entsprechende Unter- stützung seiner Hauptbezugsperson zu schwierig. Die Kindsmutter habe auch zu- nächst die Bereitschaft gezeigt, den Kläger im Kleinkindalter an den Wohnort des Beklagten zu begleiten, um die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu ermögli- chen. Diese Bereitschaft habe sie jedoch zum Ende des Verfahrens widerrufen. Im Sinne des Kindswohls sei daher davon abzusehen, die Kindsmutter ohne ent- sprechende Bereitschaft zu verpflichten, den Kläger nach Italien zu begleiten. Folglich sei derzeit das dem Beklagten zustehende Besuchsrecht in Zürich bzw. am Wohnort der Kindsmutter auszuüben (Urk. 89 S. 22 f.). 4.2. Der Beklagte rügt an der vorinstanzlichen Begründung, trotz dem Hinweis auf die erforderliche Interessenabwägung sei eine solche nicht erfolgt. Seiner An- sicht nach hätte die Vorinstanz sich damit auseinandersetzen müssen, welche Faktoren höher zu gewichten seien (z.B. das regelmässige Reisen oder der Kon- taktunterbruch zum Vater). Zusätzlich äussert er sich zur körperlichen/seelischen Belastung des Klägers durch die Reisebeschwerlichkeiten (Urk. 88 S. 9). 4.3. Vorab festzuhalten ist, dass sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben lässt, welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist. Vielmehr entscheidet sich dies im konkreten Einzelfall nach rich- terlichem Ermessen (BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.3.). Wie der vor- instanzlichen Begründung zu entnehmen ist, erachtet sie nicht die Reisestrapazen an und für sich als dem Kläger unzumutbar, sondern vielmehr das Zusammentref- fen mehrerer Faktoren, die in ihrer Gesamtheit einem Kleinkind nicht zugemutet werden sollten, sofern die Unterstützung seiner Hauptbezugsperson nicht gewiss

- 19 - ist. Dass Letzteres nicht der Fall ist, wenn die Kindsmutter gegen ihren Willen zur Begleitung des Klägers verpflichtet wird, ist nachvollziehbar. Eine weitergehende Interessensabwägung konnte die Vorinstanz daher offenlassen. Die Rüge des Beklagten ist entsprechend unbegründet. 4.4. Weiter wendet der Beklagte gegen die Besuchsrechtsausübung in Zürich ein, oberste Richtschnur bilde nicht die Kooperationsunwilligkeit der Kindsmutter, sondern das Kindswohl. Beide Eltern seien gehalten, alles zu unternehmen, damit der Kontakt zum anderen Elternteil gelebt werden könne, weshalb die persönli- chen Interessen der Kindsmutter zurückgestellt werden müssten. Die Vorinstanz erachte die Verpflichtung der Kindsmutter einzig mangels freiwilliger Bereitschaft als nicht "angezeigt". Die Kindsmutter müsse aber derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgehen und erhalte zuhanden des Klägers einen Betreuungsunterhalt von Fr. 3'350.–. Sie habe die nötige Flexibilität, den Kläger zu ihm zu bringen, und dies sei ihr zuzumuten, da er, der Beklagte, für die Kosten vollumfänglich auf- komme. Demgegenüber könne er weder frei nehmen noch dürfe er reisen. Aus- serdem habe er in Zürich keine Wohnung, Bekannte oder Verwandte, weshalb er das Besuchsrecht in der Wohnung der Kindsmutter, in einem Hotel oder draussen ausüben müsste. Er habe aber Anspruch darauf, Zeit mit dem Kläger zu verbrin- gen, ohne dass die Kindsmutter im gleichen Raum bzw. der gleichen Wohnung sei. Ein Hotelzimmer wäre für das Kind fremd und den ganzen Tag draussen zu sein, sei ebenfalls nicht zielführend, da ein Kleinkind zwischendurch Ruhe benöti- ge. Ausserdem sei ein gelebter "Alltag" nur bei ihm zu Hause möglich (Urk. 88 S. 9 f.). 4.5. Grundsätzlich obliegt es nach der herrschenden Lehre dem Besuchsberech- tigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 30 m.w.H.). Dass eine Abweichung von diesem Grundsatz in ge- genseitigem Einverständnis der Eltern möglich und unter Vorbehalt des Kinds- wohls zu genehmigen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Demgegenüber ist bei einer Verpflichtung des obhutsberechtigten Elternteils, allenfalls auch gegen seinen Willen das gemeinsame Kind zum besuchsberechtigten Elternteil zu be- gleiten und es wieder abzuholen, eine Güterabwägung zwischen dem Wohl des

- 20 - Kindes, dem Besuchsrechtsanspruch des einen Elternteils und der persönlichen Freiheit des anderen Elternteils vorzunehmen. Während von der Kindsmutter durchaus abverlangt werden kann, den Kläger in der zweiten Phase einmal pro Monat zum Flughafen zu bringen und ihn wieder abzuholen, wie dies die Vor- instanz festlegte (Urk. 89 S. 77), stellt der Regelungsantrag des Beklagten einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindsmutter dar, welcher nicht in angemes- senem Verhältnis zum Besuchsrechtsanspruch des Beklagten steht. Auch die weiteren Vorbringen des Beklagten vermögen nicht, den von ihm beantragten Eingriff in die persönliche Freiheit der Kindsmutter aufzuwiegen. So könnte er hin- sichtlich der fehlenden Wohnung in Zürich oder der näheren Umgebung Abhilfe schaffen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern er auf Bekannte oder Ver- wandte angewiesen ist, um seinen Sohn zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen. Selbst wenn das Besuchsrecht in einem Hotelzimmer erfolgen würde, dürfte es für den Kläger derzeit sicherlich weniger belastend sein, als wenn er sich in sei- nem Alter regelmässig auf eine mehrstündige Reise begeben müsste. Unabhän- gig hiervon erscheint es ungünstig und mit dem Kindswohl nicht vereinbar, wenn die Kindsmutter den Kläger regelmässig gegen ihren Willen auf eine mehrstündi- ge Reise zu begleiten hätte, da er insbesondere in dieser Zeit unweigerlich einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt wäre. Die Rüge des Beklagten ist daher unbegründet.

5. Flugreisen 5.1. Für die zweite Phase hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Flugreisen des Klägers fest, ein zweimaliges Reisen pro Monat ins Ausland sei für ein knapp fünfjähriges Kind selbst unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Konstel- lation eine Belastung. Das Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sei daher alternierend einmal am Wohnort des Beklagten und einmal am Wohnort des Klägers auszuüben (Urk. 88 S. 26). 5.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme der Vorinstanz stütze. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich kleine Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen schnell an neue Routinen gewöhnen wür- den und der Kläger bereits seit zwei Jahren die Reisetätigkeit auf sich genommen

- 21 - habe. Der Wohnsitz des Beklagten im Ausland sei dabei unerheblich. Sofern der Kläger nicht zum Beklagten reisen könne, sei es dem Beklagten nicht möglich, den Kläger zu sehen (Urk. 88 S. 10 f.). 5.3. Die Einwände des Beklagten gehen dem Kern nach an der Begründung der Vorinstanz vorbei. So ändert die rasche Anpassungsgabe von kleinen Kindern nichts an der Tatsache, dass mehrere Flugreisen oder mehrstündige Autofahrten pro Monat, und dies über mehrere Monate resp. im Falle der vom Beklagten be- antragten Besuchsrechtsregelung allenfalls über Jahre hinweg, gemeinhin körper- lich sowie mental belastend sind. Wenn eine regelmässige Reisetätigkeit einem Profifussballer nicht zuzumuten ist, so erscheint auch der Schluss der Vorinstanz angemessen, dem Kläger im Kindesalter nicht mehr als einmal pro Monat eine solche Reise abzuverlangen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Reisen allenfalls alleine anzutreten hätte, da wie bereits dargelegt, der Kindsmutter die Begleitung des Klägers nicht gegen ihren Willen auferlegt werden kann. Der Grund für die behauptete faktische Einschränkung des Besuchsrechts ist dabei nicht beim Klä- ger zu suchen, sondern vielmehr bei den beruflichen Verpflichtungen des Beklag- ten bzw. dessen Reiseeinschränkungen sowie dem angespannten Verhältnis zwi- schen der Kindsmutter und dem Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 22).

6. Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht 6.1. Zum Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht hielt die Vorinstanz zusammenge- fasst fest, Übernachtungen seien beim Beklagten erst ab dem dritten Altersjahr des Klägers angezeigt. Entsprechend seien für das Jahr 2020 noch keine Ferien- besuche vorzusehen. Für das Folgejahr spreche nichts gegen eine Ferienrege- lung. In der Schweiz sei eine Ferienregelung von zwei bis drei Wochen im Vor- schulalter üblich, dies decke sich mit der vom Beklagten geltend gemachten Ver- fügbarkeit während der Sommerpause. Ab Einschulung des Klägers bzw. Som- mer 2022 lasse sich das Ferienrecht allmählich ausbauen. Entsprechend seien ab Sommer 2022 drei Wochen und ab dem Eintritt in die erste Klasse (Sommer

2024) vier Wochen Ferien in den Schulferien des Klägers mit dem Beklagten vor- zusehen (Urk. 89 S. 29). Für die Feiertage stellte die Vorinstanz auf ein alternie- rendes Besuchsrecht ab. Zusätzlich hielt sie fest, eine Feiertagsregelung dränge

- 22 - sich erst ab dem Jahr 2021 auf, da Übernachtungen beim Beklagten erst ab des- sen dritten Altersjahr angezeigt seien und Weihnachten 2020 in einem Jahr mit gerader Jahreszahl liege (Urk. 89 S. 30). 6.2. Gegen die vorinstanzliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz sei ungenügend auf seine Anträge und Ausfüh- rungen eingegangen. Es finde keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden besonderen Verhältnissen statt. Er habe berufsbedingt zwei Wochen Ferien in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli beantragt sowie zwei zusätzliche Wochen, sofern die Berufsausübung dies zulasse, beispielsweise bei verletzungsbedingten Ausfällen. Ausserdem sei unklar, weshalb es ihm nicht bereits ab Sommer 2020 möglich sein solle, Ferien mit dem Kläger zu verbringen. So sei die Vorinstanz davon aus- gegangen, dass Übernachtungen beim Beklagten ab dem dritten Altersjahr und damit ab September 2020 angemessen seien. Zudem sei ihm von der Vorinstanz die Möglichkeit entzogen worden, den Kläger über den Jahreswechsel 2020 zu betreuen. Es gebe vorliegend keinen Grund, warum er den Kläger nicht vom

30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 betreuen sollte (Urk. 88 S. 11 f.). 6.3. Die Einwände des Beklagten sind primär appellatorisch. Er legt insbesonde- re nicht dar, weshalb die Ferienregelung der Vorinstanz falsch sein sollte. Auch lässt er ausser Acht, dass es mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren ist, wenn der Kläger nach Erreichen seines dritten Altersjahrs ohne vorgängige Angewöh- nungszeit (vgl. Urk.89 S. 25) gleich mehrere Nächte hintereinander auswärts und ohne seine Hauptbezugsperson zu übernachten hätte. Das Alter des Klägers und die erst aufzubauende Beziehung zu seinem Vater rechtfertigen ein anfängliches Ferienbesuchsrecht von jährlich zwei Wochen ab dem Jahr 2021, welches mit zu- nehmendem Alter des Klägers ausgeweitet wird. Aus den gleichen Gründen ist die vorinstanzliche Feiertagsregelung nicht zu bemängeln, da der geltend ge- machte Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 mehrere Übernach- tungen umfasst. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Ferien- und Feiertagsbe- suchsrechtsregelung.

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7. Besuchsrechtsregelung nach der Aktivkarriere des Beklagten 7.1. Für die Zeit nach der Aktivkarriere des Beklagten hielt die Vorinstanz fest, es seien noch zu viele Variablen unbekannt, als dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierfür eine Regelung getroffen werden könne. So sei insbesondere un- klar, ob der Beklagte nach seiner Aktivkarriere als Profifussballspieler einer ande- ren Karriere mit ebenfalls eingeschränktem Tagesablauf nachgehen werde oder ob er überhaupt weiterhin in Europa wohnhaft bleibe. Da jedoch keine Absichten des Beklagten erkennbar seien, seinen Wohnsitz jemals in die Schweiz zu verle- gen und da aufgrund seiner weiteren familiären Bindungen zu Italien ein solcher Wohnsitzwechsel unwahrscheinlich erscheine, sei das festgelegte Besuchsrecht auch nach seiner Aktivkarriere unter der Voraussetzung seines Wohnsitzes in Eu- ropa unverändert weiterzuführen (Urk. 89 S. 27 f.). 7.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, dass er nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger haben werde und auch vermehrt in die Schweiz reisen könne, um ihn zu sehen. Da es theoretisch möglich wäre, dass seine Sportlerkarriere ver- letzungsbedingt bereits in wenigen Wochen ein jähes Ende finden könnte, sei es unausweichlich, bereits im jetzigen Zeitpunkt hierfür eine umfassende Regelung zu treffen. Auch in Scheidungsurteilen würden Betreuungsmodelle und Unter- haltszahlungen über viele Jahre vereinbart, ohne dass im Zeitpunkt des Urteils al- le zukünftigen Faktoren bekannt seien. Dabei könne ein Entscheid über die Ne- benfolgen auch nicht aufgrund unbekannter Variablen offengelassen werden (Urk. 88 S. 11). 7.3. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht nicht befristet und damit entgegen der Darstellung des Beklagten nicht offengelassen. Weder der Berufung des Be- klagten noch den Akten sind ferner Gründe zu entnehmen, die eine unterschiedli- che Besuchsrechtsregelung für die Zeit während und nach seiner Aktivkarriere verlangten. Der Einwand des Beklagten, er habe nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger, und sein Besuchsrechtsantrag für besagte Zeit sind zudem nicht hinreichend substantiiert. Hervorzuheben ist, dass die vom Beklagten im Be- rufungsverfahren beantragte Wochenendbesuchsrechtsregelung für die Zeit nach seiner Aktivkarriere bis auf die Uhrzeit des Beginns und Endes (18.00 Uhr statt

- 24 - 17.00 Uhr) nicht von derjenigen der Vorinstanz in der zweiten Phase abweicht. Ebenso ist kein relevanter Unterschied in Bezug auf die erste Phase auszu- machen, ausser dass das Besuchsrecht während der ersten Phase am Wohnort des Klägers zu erfolgen hat, was aber auch bei einem Ende der Aktivkarriere des Beklagten während dieser Zeit gölte (vgl. E.III.4.5.). Gleiches gilt für die Ferien- und Feiertagsregelung, weshalb auf die vorangegangenen Erwägungen verwie- sen werden kann (E. III.6.3.). Zusätzlich ist anzufügen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wurde, der Kläger habe nach seiner Aktivkarriere hinrei- chend Ferienzeit zur Verfügung, um mehr als die von der Vorinstanz festgelegten vier Wochen mit dem Kläger zu verbringen. Darüber hinaus setzt sich der Beklag- te nicht mit den weiteren Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils zur Besuchs- rechtsregelung nach seiner Aktivkarriere auseinander, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist.

8. Videotelefonate bzw. Skypekontakte 8.1. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu der vom Beklagten beantragten Rege- lung der Videotelefonate bzw. Skypekontakte fest, eine tägliche Verpflichtung zur Videotelefonie erweise sich in Anbetracht der zuweilen konfliktbeladenen Bezie- hung der Eltern als zu intensiv, weshalb im Interesse einer Entspannung auf ein einmaliges Videotelefonat pro Woche zu erkennen sei (Urk. 89 S. 32). 8.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, er habe nicht einen Antrag auf tägliche Skypekontakte gestellt, sondern lediglich auf viermal pro Woche. Die vorinstanzli- che Begründung vermöge nicht zu überzeugen, da sie nicht substantiiert habe, weshalb er den Kläger nur einmal pro Woche per Video sehen dürfe (Urk. 88 S. 12). Der Beklagte unterlässt es dabei darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Regelung nicht angemessen sein sollte, und setzt sich auch sonst nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander. Anzufügen ist, dass die Begründung der Vorinstanz, das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern sei zu Intensiv, als dass auf mehr als ein Telefonat pro Woche erkannt werden könnte, überzeugt, auch wenn der Beklagte zu Recht dartut, er habe nicht um tägliche Anrufe er- sucht, sondern an vier von sieben Tagen. Aus diesem Grund wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

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9. Würdigung Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), soweit darauf einzutreten ist. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die Verfahrensbeteiligte (nachfolgend "Kindsmutter") und der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend "Beklagter") sind die unverheirateten Eltern des

- 14 - Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend "Kläger"), geb. am tt.mm.2017. Mit Ausnahme weniger Wochen nach der Geburt des Klägers, welche die Kindsmut- ter zusammen mit ihm beim Beklagten verbrachte, wohnt der Kläger seit seiner Geburt getrennt vom Beklagten bei der Kindsmutter (Urk. 20 S. 9).

E. 2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 machte der Kläger bei der Vorinstanz ein Ver- fahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei für den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die Darstellung der Vorinstanz in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 89 S. 8 ff.). Am

E. 3 In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im

- 15 - Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, BGer E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

E. 3.1 Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe das Besuchsrecht so festgelegt wie in jedem anderen "üblichen" Fall, obwohl sie erkannt habe, dass es vorlie- gend einer Sonderregelung bedürfe. Hierzu fügt er die Ausführungen der Vor- instanz an, in welchen sie allgemeine Lehrmeinungen zur Besuchszeitregelung für Kinder im Kleinkindalter wiedergibt (vgl. Urk. 89 S. 23 f.), und macht geltend, es sei mit der Pflicht zur Prüfung des Kindswohls nicht vereinbar, wenn im Rah- men der Festlegung des Besuchsrechts einfach pauschal auf das Gerichtsübliche verwiesen werde. Ausserdem sei der blosse Verweis auf eine Praxis willkürlich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls augenscheinlich seien und nicht berück- sichtigt würden (Urk. 88 S. 8).

E. 3.2 Sofern der Beklagte im Zusammenhang mit dem von ihm genannten Theo- rieblock in der Urteilsbegründung eine fehlende Ermessensausübung geltend ma- chen will, geht seine Rüge fehl. Er lässt dabei ausser Acht, dass sich die Vor- instanz in ihren vorgängigen und nachfolgenden Erwägungen mit der konkreten und zukünftigen Situation der Parteien und ihren Interessen eingehend auseinan- dersetzte. Insbesondere wog sie bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts die eingeschränkten Möglichkeiten des Beklagten zur Besuchsrechtsausübung auf- grund seiner Tätigkeit als Berufsfussballer im Ausland und dem Schutz des Kindswohls sowie die Interessen der Kindsmutter gründlich gegeneinander ab (Urk. 89 S. 17 ff.). Ein blosser Verweis auf die Praxis oder das Gerichtsübliche ist dabei nicht erkennbar, wie auch den folgenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. III.4.-8).

4. Besuchsrechtsausübung am Wohnort des Klägers

E. 4 Das Berufungsgericht kann aber die Rügen der Parteien auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507).

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wohnort des Beklagten im Ausland und seine berufsbedingten Einschränkungen setzten eine Sonderrege- lung voraus. Um eine Beziehung bzw. ein regelmässig stattfindendes Besuchs- recht zwischen ihm und dem Kläger überhaupt aufbauen zu können, erweise sich eine Ausübung des Besuchsrechts zumindest zu Beginn am Wohnort des Beklag- ten als unabdingbar (Urk. 89 S. 21). Es habe aber eine Interessensabwägung

- 18 - zwischen der Beziehungspflege des Klägers zum Beklagten und der körperli- chen/seelischen Belastung des Klägers aufgrund der Reisebeschwerlichkeiten stattzufinden. Einerseits erscheine der Kontakt zu beiden Elternteilen und der sanfte Beziehungsaufbau zum Beklagten dem Kindswohl und seiner Entwicklung zuträglich. Auf der anderen Seite habe sich der Kläger bei einer solchen Besuchs- rechtsregelung in einer erst aufzubauenden Beziehung zu seinem Vater und in einer Fremdsprache zurecht zu finden. Zudem müsste er dies neben monatlichen Reisen nach Italien in einer nicht vertrauten Umgebung bewerkstelligen. Eine sol- che Herausforderung zu meistern, sei in diesem Alter ohne entsprechende Unter- stützung seiner Hauptbezugsperson zu schwierig. Die Kindsmutter habe auch zu- nächst die Bereitschaft gezeigt, den Kläger im Kleinkindalter an den Wohnort des Beklagten zu begleiten, um die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu ermögli- chen. Diese Bereitschaft habe sie jedoch zum Ende des Verfahrens widerrufen. Im Sinne des Kindswohls sei daher davon abzusehen, die Kindsmutter ohne ent- sprechende Bereitschaft zu verpflichten, den Kläger nach Italien zu begleiten. Folglich sei derzeit das dem Beklagten zustehende Besuchsrecht in Zürich bzw. am Wohnort der Kindsmutter auszuüben (Urk. 89 S. 22 f.).

E. 4.2 Der Beklagte rügt an der vorinstanzlichen Begründung, trotz dem Hinweis auf die erforderliche Interessenabwägung sei eine solche nicht erfolgt. Seiner An- sicht nach hätte die Vorinstanz sich damit auseinandersetzen müssen, welche Faktoren höher zu gewichten seien (z.B. das regelmässige Reisen oder der Kon- taktunterbruch zum Vater). Zusätzlich äussert er sich zur körperlichen/seelischen Belastung des Klägers durch die Reisebeschwerlichkeiten (Urk. 88 S. 9).

E. 4.3 Vorab festzuhalten ist, dass sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben lässt, welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist. Vielmehr entscheidet sich dies im konkreten Einzelfall nach rich- terlichem Ermessen (BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.3.). Wie der vor- instanzlichen Begründung zu entnehmen ist, erachtet sie nicht die Reisestrapazen an und für sich als dem Kläger unzumutbar, sondern vielmehr das Zusammentref- fen mehrerer Faktoren, die in ihrer Gesamtheit einem Kleinkind nicht zugemutet werden sollten, sofern die Unterstützung seiner Hauptbezugsperson nicht gewiss

- 19 - ist. Dass Letzteres nicht der Fall ist, wenn die Kindsmutter gegen ihren Willen zur Begleitung des Klägers verpflichtet wird, ist nachvollziehbar. Eine weitergehende Interessensabwägung konnte die Vorinstanz daher offenlassen. Die Rüge des Beklagten ist entsprechend unbegründet.

E. 4.4 Weiter wendet der Beklagte gegen die Besuchsrechtsausübung in Zürich ein, oberste Richtschnur bilde nicht die Kooperationsunwilligkeit der Kindsmutter, sondern das Kindswohl. Beide Eltern seien gehalten, alles zu unternehmen, damit der Kontakt zum anderen Elternteil gelebt werden könne, weshalb die persönli- chen Interessen der Kindsmutter zurückgestellt werden müssten. Die Vorinstanz erachte die Verpflichtung der Kindsmutter einzig mangels freiwilliger Bereitschaft als nicht "angezeigt". Die Kindsmutter müsse aber derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgehen und erhalte zuhanden des Klägers einen Betreuungsunterhalt von Fr. 3'350.–. Sie habe die nötige Flexibilität, den Kläger zu ihm zu bringen, und dies sei ihr zuzumuten, da er, der Beklagte, für die Kosten vollumfänglich auf- komme. Demgegenüber könne er weder frei nehmen noch dürfe er reisen. Aus- serdem habe er in Zürich keine Wohnung, Bekannte oder Verwandte, weshalb er das Besuchsrecht in der Wohnung der Kindsmutter, in einem Hotel oder draussen ausüben müsste. Er habe aber Anspruch darauf, Zeit mit dem Kläger zu verbrin- gen, ohne dass die Kindsmutter im gleichen Raum bzw. der gleichen Wohnung sei. Ein Hotelzimmer wäre für das Kind fremd und den ganzen Tag draussen zu sein, sei ebenfalls nicht zielführend, da ein Kleinkind zwischendurch Ruhe benöti- ge. Ausserdem sei ein gelebter "Alltag" nur bei ihm zu Hause möglich (Urk. 88 S. 9 f.).

E. 4.5 Grundsätzlich obliegt es nach der herrschenden Lehre dem Besuchsberech- tigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 30 m.w.H.). Dass eine Abweichung von diesem Grundsatz in ge- genseitigem Einverständnis der Eltern möglich und unter Vorbehalt des Kinds- wohls zu genehmigen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Demgegenüber ist bei einer Verpflichtung des obhutsberechtigten Elternteils, allenfalls auch gegen seinen Willen das gemeinsame Kind zum besuchsberechtigten Elternteil zu be- gleiten und es wieder abzuholen, eine Güterabwägung zwischen dem Wohl des

- 20 - Kindes, dem Besuchsrechtsanspruch des einen Elternteils und der persönlichen Freiheit des anderen Elternteils vorzunehmen. Während von der Kindsmutter durchaus abverlangt werden kann, den Kläger in der zweiten Phase einmal pro Monat zum Flughafen zu bringen und ihn wieder abzuholen, wie dies die Vor- instanz festlegte (Urk. 89 S. 77), stellt der Regelungsantrag des Beklagten einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindsmutter dar, welcher nicht in angemes- senem Verhältnis zum Besuchsrechtsanspruch des Beklagten steht. Auch die weiteren Vorbringen des Beklagten vermögen nicht, den von ihm beantragten Eingriff in die persönliche Freiheit der Kindsmutter aufzuwiegen. So könnte er hin- sichtlich der fehlenden Wohnung in Zürich oder der näheren Umgebung Abhilfe schaffen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern er auf Bekannte oder Ver- wandte angewiesen ist, um seinen Sohn zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen. Selbst wenn das Besuchsrecht in einem Hotelzimmer erfolgen würde, dürfte es für den Kläger derzeit sicherlich weniger belastend sein, als wenn er sich in sei- nem Alter regelmässig auf eine mehrstündige Reise begeben müsste. Unabhän- gig hiervon erscheint es ungünstig und mit dem Kindswohl nicht vereinbar, wenn die Kindsmutter den Kläger regelmässig gegen ihren Willen auf eine mehrstündi- ge Reise zu begleiten hätte, da er insbesondere in dieser Zeit unweigerlich einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt wäre. Die Rüge des Beklagten ist daher unbegründet.

E. 5 Flugreisen

E. 5.1 Für die zweite Phase hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Flugreisen des Klägers fest, ein zweimaliges Reisen pro Monat ins Ausland sei für ein knapp fünfjähriges Kind selbst unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Konstel- lation eine Belastung. Das Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sei daher alternierend einmal am Wohnort des Beklagten und einmal am Wohnort des Klägers auszuüben (Urk. 88 S. 26).

E. 5.2 Hiergegen wendet der Beklagte ein, es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme der Vorinstanz stütze. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich kleine Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen schnell an neue Routinen gewöhnen wür- den und der Kläger bereits seit zwei Jahren die Reisetätigkeit auf sich genommen

- 21 - habe. Der Wohnsitz des Beklagten im Ausland sei dabei unerheblich. Sofern der Kläger nicht zum Beklagten reisen könne, sei es dem Beklagten nicht möglich, den Kläger zu sehen (Urk. 88 S. 10 f.).

E. 5.3 Die Einwände des Beklagten gehen dem Kern nach an der Begründung der Vorinstanz vorbei. So ändert die rasche Anpassungsgabe von kleinen Kindern nichts an der Tatsache, dass mehrere Flugreisen oder mehrstündige Autofahrten pro Monat, und dies über mehrere Monate resp. im Falle der vom Beklagten be- antragten Besuchsrechtsregelung allenfalls über Jahre hinweg, gemeinhin körper- lich sowie mental belastend sind. Wenn eine regelmässige Reisetätigkeit einem Profifussballer nicht zuzumuten ist, so erscheint auch der Schluss der Vorinstanz angemessen, dem Kläger im Kindesalter nicht mehr als einmal pro Monat eine solche Reise abzuverlangen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Reisen allenfalls alleine anzutreten hätte, da wie bereits dargelegt, der Kindsmutter die Begleitung des Klägers nicht gegen ihren Willen auferlegt werden kann. Der Grund für die behauptete faktische Einschränkung des Besuchsrechts ist dabei nicht beim Klä- ger zu suchen, sondern vielmehr bei den beruflichen Verpflichtungen des Beklag- ten bzw. dessen Reiseeinschränkungen sowie dem angespannten Verhältnis zwi- schen der Kindsmutter und dem Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 22).

E. 6 Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht

E. 6.1 Zum Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht hielt die Vorinstanz zusammenge- fasst fest, Übernachtungen seien beim Beklagten erst ab dem dritten Altersjahr des Klägers angezeigt. Entsprechend seien für das Jahr 2020 noch keine Ferien- besuche vorzusehen. Für das Folgejahr spreche nichts gegen eine Ferienrege- lung. In der Schweiz sei eine Ferienregelung von zwei bis drei Wochen im Vor- schulalter üblich, dies decke sich mit der vom Beklagten geltend gemachten Ver- fügbarkeit während der Sommerpause. Ab Einschulung des Klägers bzw. Som- mer 2022 lasse sich das Ferienrecht allmählich ausbauen. Entsprechend seien ab Sommer 2022 drei Wochen und ab dem Eintritt in die erste Klasse (Sommer

2024) vier Wochen Ferien in den Schulferien des Klägers mit dem Beklagten vor- zusehen (Urk. 89 S. 29). Für die Feiertage stellte die Vorinstanz auf ein alternie- rendes Besuchsrecht ab. Zusätzlich hielt sie fest, eine Feiertagsregelung dränge

- 22 - sich erst ab dem Jahr 2021 auf, da Übernachtungen beim Beklagten erst ab des- sen dritten Altersjahr angezeigt seien und Weihnachten 2020 in einem Jahr mit gerader Jahreszahl liege (Urk. 89 S. 30).

E. 6.2 Gegen die vorinstanzliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz sei ungenügend auf seine Anträge und Ausfüh- rungen eingegangen. Es finde keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden besonderen Verhältnissen statt. Er habe berufsbedingt zwei Wochen Ferien in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli beantragt sowie zwei zusätzliche Wochen, sofern die Berufsausübung dies zulasse, beispielsweise bei verletzungsbedingten Ausfällen. Ausserdem sei unklar, weshalb es ihm nicht bereits ab Sommer 2020 möglich sein solle, Ferien mit dem Kläger zu verbringen. So sei die Vorinstanz davon aus- gegangen, dass Übernachtungen beim Beklagten ab dem dritten Altersjahr und damit ab September 2020 angemessen seien. Zudem sei ihm von der Vorinstanz die Möglichkeit entzogen worden, den Kläger über den Jahreswechsel 2020 zu betreuen. Es gebe vorliegend keinen Grund, warum er den Kläger nicht vom

30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 betreuen sollte (Urk. 88 S. 11 f.).

E. 6.3 Die Einwände des Beklagten sind primär appellatorisch. Er legt insbesonde- re nicht dar, weshalb die Ferienregelung der Vorinstanz falsch sein sollte. Auch lässt er ausser Acht, dass es mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren ist, wenn der Kläger nach Erreichen seines dritten Altersjahrs ohne vorgängige Angewöh- nungszeit (vgl. Urk.89 S. 25) gleich mehrere Nächte hintereinander auswärts und ohne seine Hauptbezugsperson zu übernachten hätte. Das Alter des Klägers und die erst aufzubauende Beziehung zu seinem Vater rechtfertigen ein anfängliches Ferienbesuchsrecht von jährlich zwei Wochen ab dem Jahr 2021, welches mit zu- nehmendem Alter des Klägers ausgeweitet wird. Aus den gleichen Gründen ist die vorinstanzliche Feiertagsregelung nicht zu bemängeln, da der geltend ge- machte Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 mehrere Übernach- tungen umfasst. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Ferien- und Feiertagsbe- suchsrechtsregelung.

- 23 -

E. 7 Besuchsrechtsregelung nach der Aktivkarriere des Beklagten

E. 7.1 Für die Zeit nach der Aktivkarriere des Beklagten hielt die Vorinstanz fest, es seien noch zu viele Variablen unbekannt, als dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierfür eine Regelung getroffen werden könne. So sei insbesondere un- klar, ob der Beklagte nach seiner Aktivkarriere als Profifussballspieler einer ande- ren Karriere mit ebenfalls eingeschränktem Tagesablauf nachgehen werde oder ob er überhaupt weiterhin in Europa wohnhaft bleibe. Da jedoch keine Absichten des Beklagten erkennbar seien, seinen Wohnsitz jemals in die Schweiz zu verle- gen und da aufgrund seiner weiteren familiären Bindungen zu Italien ein solcher Wohnsitzwechsel unwahrscheinlich erscheine, sei das festgelegte Besuchsrecht auch nach seiner Aktivkarriere unter der Voraussetzung seines Wohnsitzes in Eu- ropa unverändert weiterzuführen (Urk. 89 S. 27 f.).

E. 7.2 Hiergegen wendet der Beklagte ein, dass er nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger haben werde und auch vermehrt in die Schweiz reisen könne, um ihn zu sehen. Da es theoretisch möglich wäre, dass seine Sportlerkarriere ver- letzungsbedingt bereits in wenigen Wochen ein jähes Ende finden könnte, sei es unausweichlich, bereits im jetzigen Zeitpunkt hierfür eine umfassende Regelung zu treffen. Auch in Scheidungsurteilen würden Betreuungsmodelle und Unter- haltszahlungen über viele Jahre vereinbart, ohne dass im Zeitpunkt des Urteils al- le zukünftigen Faktoren bekannt seien. Dabei könne ein Entscheid über die Ne- benfolgen auch nicht aufgrund unbekannter Variablen offengelassen werden (Urk. 88 S. 11).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht nicht befristet und damit entgegen der Darstellung des Beklagten nicht offengelassen. Weder der Berufung des Be- klagten noch den Akten sind ferner Gründe zu entnehmen, die eine unterschiedli- che Besuchsrechtsregelung für die Zeit während und nach seiner Aktivkarriere verlangten. Der Einwand des Beklagten, er habe nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger, und sein Besuchsrechtsantrag für besagte Zeit sind zudem nicht hinreichend substantiiert. Hervorzuheben ist, dass die vom Beklagten im Be- rufungsverfahren beantragte Wochenendbesuchsrechtsregelung für die Zeit nach seiner Aktivkarriere bis auf die Uhrzeit des Beginns und Endes (18.00 Uhr statt

- 24 - 17.00 Uhr) nicht von derjenigen der Vorinstanz in der zweiten Phase abweicht. Ebenso ist kein relevanter Unterschied in Bezug auf die erste Phase auszu- machen, ausser dass das Besuchsrecht während der ersten Phase am Wohnort des Klägers zu erfolgen hat, was aber auch bei einem Ende der Aktivkarriere des Beklagten während dieser Zeit gölte (vgl. E.III.4.5.). Gleiches gilt für die Ferien- und Feiertagsregelung, weshalb auf die vorangegangenen Erwägungen verwie- sen werden kann (E. III.6.3.). Zusätzlich ist anzufügen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wurde, der Kläger habe nach seiner Aktivkarriere hinrei- chend Ferienzeit zur Verfügung, um mehr als die von der Vorinstanz festgelegten vier Wochen mit dem Kläger zu verbringen. Darüber hinaus setzt sich der Beklag- te nicht mit den weiteren Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils zur Besuchs- rechtsregelung nach seiner Aktivkarriere auseinander, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist.

E. 8 Videotelefonate bzw. Skypekontakte

E. 8.1 Schliesslich hielt die Vorinstanz zu der vom Beklagten beantragten Rege- lung der Videotelefonate bzw. Skypekontakte fest, eine tägliche Verpflichtung zur Videotelefonie erweise sich in Anbetracht der zuweilen konfliktbeladenen Bezie- hung der Eltern als zu intensiv, weshalb im Interesse einer Entspannung auf ein einmaliges Videotelefonat pro Woche zu erkennen sei (Urk. 89 S. 32).

E. 8.2 Hiergegen wendet der Beklagte ein, er habe nicht einen Antrag auf tägliche Skypekontakte gestellt, sondern lediglich auf viermal pro Woche. Die vorinstanzli- che Begründung vermöge nicht zu überzeugen, da sie nicht substantiiert habe, weshalb er den Kläger nur einmal pro Woche per Video sehen dürfe (Urk. 88 S. 12). Der Beklagte unterlässt es dabei darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Regelung nicht angemessen sein sollte, und setzt sich auch sonst nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander. Anzufügen ist, dass die Begründung der Vorinstanz, das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern sei zu Intensiv, als dass auf mehr als ein Telefonat pro Woche erkannt werden könnte, überzeugt, auch wenn der Beklagte zu Recht dartut, er habe nicht um tägliche Anrufe er- sucht, sondern an vier von sieben Tagen. Aus diesem Grund wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

- 25 -

E. 9 Würdigung Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), soweit darauf einzutreten ist. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Dispositiv
  1. Da die Berufung abzuweisen ist, besteht kein Anlass, die unangefochten gebliebene vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern (vgl. 318 Abs. 3 ZPO).
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
  3. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzten. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  4. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen. Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und dem Kläger nicht, weil ihm kei- ne relevante Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  5. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. April 2020 wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  8. Für das Berufungsverfahren werde keine Parteientschädigungen zugespro- chen. - 26 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligte unter Beilage der Doppel von Urk. 88, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. O. Hug versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Urteil vom 6. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. April 2020 (FP180094-L)

- 2 - __________________________ Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 2 S. 2) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für dessen Betreuung, Erziehung und Versorgung folgende Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen: Ab tt.mm.2017 bis 31. Januar 2018 CHF 6'000.00 Ab 1. Februar 2018 bis 30. September 2029 CHF 12'000.00 Ab 1. Oktober 2029 bis 30. September 2033 CHF 10'000.00 Ab 1. Oktober 2033 bis Abschluss Erstausbildung CHF 8'000.00 Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für den Klä- ger jeweils auf den 1. eines jeden Monats im Sinne eines Verfallta- ges, bis zur Mündigkeit an dessen Mutter C._____, zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, eine Abfindung von CHF 2 Mio. auf ein schweizerisches Bankkonto, welches auf den Kläger lautet, zu bezahlen, von welchem die Mutter berechtigt wird, maximal die Beträge gemäss Ziff. 1 pro Monat für die Betreuung, Er- ziehung und Versorgung des Klägers zu beziehen.

3. Dem Beklagten seien angemessene Betreuungs- bzw. Besuchszei- ten für Besuche des Klägers, sofern gewünscht, einzuräumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." hinsichtlich des Betreuungsrechts abgeändertes Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 72 S. 2) " Dem Beklagten sei folgendes Betreuungsrecht für seinen Sohn B._____ einzuräumen:

- Beliebig oft in Zürich bzw. am Wohnort der Kindsmutter tagsüber an einem oder zwei Tagen an einem vom Beklagten bestimmten Ort, wobei der Besuch mindestens eine Woche im Voraus abzu- sprechen ist.

- Ab dem Alter von drei Jahren an den Feiertagen, wie Weihnach- ten, Neujahr, Ostern und Pfingsten jahrweise alternierend, wobei der Beklagte zu verpflichten ist, B._____ am Wohnort der Kinds- mutter abzuholen und zurückzubringen.

- 3 -

- Ab dem Alter von drei Jahren während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei diese zwei Monate im Voraus abzusprechen sind und der Beklagte zu verpflichten ist, B._____ am Wohnort der Kinds- mutter abzuholen und zurückzubringen." Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 20 S. 2 ff.) " 1. Es sei das Kind B._____, geb. tt.mm.2017, unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.

2. Es sei das Kind B._____ unter die Obhut der Mutter zu stellen.

3. Es sei während der Aktivkarriere des Vaters und solange das Kind B._____ noch nicht eingeschult ist, folgende Betreuungsre- gelung für das Kind B._____ festzulegen: 3.1 Der Vater betreut B._____ wie folgt:

a. jeden Monat während fünf Tagen am Wohnsitz des Vaters;

b. jedes Jahr in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 15. Juli während zwei Wochen Ferien;

c. jedes Jahr zusätzlich während zwei Wochen Ferien, sofern es die Berufsausübung des Vaters zulässt (z.B. während verletzungsbedingten Ausfällen);

d. in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils von Gründonners- tag 16.00 Uhr bis Ostermontag 16.00 Uhr;

e. in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 23. Dezem- ber 12.00 Uhr bis 29. Dezember 12.00 Uhr;

f. in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 4. Januar 12.00 Uhr. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich bis zum fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo- natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Vater zu bringen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu neh- men, dass der Vater sich verpflichtet, die Reise- und Aufenthalts- kosten der Mutter und von B._____ zu bezahlen. Im gegenseiti- gen Einvernehmen soll auch eine von beiden Elternteilen akzep- tierte Drittperson berechtigt sein, B._____ zum Vater zu bringen und wieder abzuholen, wobei der Vater wiederum die Reisekos- ten der Drittperson und B._____ bezahlt. Der Vater gibt der Mutter jeweils zehn Tage im Voraus bekannt, wann die Betreuungszeit gemäss lit. a ausgeübt werden kann. Bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses informiert der Vater die Mutter am Sonntag vor der Betreuungszeit über eine allfällige notwendige Verschiebung. Die Eltern verpflichten sich diesfalls,

- 4 - für die zu verschiebende Betreuungszeit so bald wie möglich eine äquivalente Ersatzzeit zu vereinbaren. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich ab dem fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo- natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Abflugflughafen zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Vater sich verpflichtet, die Reisekosten von B._____ zu bezahlen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens einen Monat im Voraus unter den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht eini- gen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. 3.2 Die übrige Zeit wird das Kind von der Mutter betreut. 3.3 Der Vater sei zu berechtigten, mit B._____ vier Mal wöchentlich, am Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag, jeweils um 18.30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren bzw. zu skypen. Bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses informiert der Vater die Mutter 24 Stunden vor dem Kontakt über eine notwendige Verschiebung. Die Eltern verpflichten sich diesfalls, für die zu ver- schiebende Telefon- bzw. Skypezeit so bald wie möglich eine äquivalente Ersatzzeit zu vereinbaren. Im Übrigen vereinbaren die Eltern, jeweils am Montag im An- schluss an das Gespräch zwischen dem Vater und B._____, in Abwesenheit von B._____, bezüglich der Kinderbelange zu tele- fonieren bzw. zu skypen.

4. Es sei während der Aktivkarriere des Vaters und nachdem das Kind B._____ eingeschult wurde – in Abänderung von Ziffer 3.1 lit. a des Rechtsbegehrens – folgende Betreuungsregelung für das Kind B._____ festzulegen:

a. jeden Monat während ein bis zwei Wochenenden am Wohn- sitz des Vaters. Im Übrigen sei Ziffer 3 des Rechtsbegehrens beizubehalten.

5. Es sei nach der Aktivkarriere des Vaters folgende Betreuungsre- gelung für das Kind B._____ festzulegen: 5.1 Der Vater betreut B._____ wie folgt:

a. jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonn- tag 18.00 Uhr alternierend in der Schweiz bzw. am Wohnsitz des Vaters;

b. jedes Jahr während fünf Wochen in den Schulferien;

c. in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils von Gründonners- tag 16.00 Uhr bis Ostermontag 16.00 Uhr;

- 5 -

d. in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 23. Dezem- ber 12.00 Uhr bis 29. Dezember 12.00 Uhr;

e. in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 4. Januar 12.00 Uhr. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich bis zum fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo- natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Vater zu bringen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu neh- men, dass der Vater sich verpflichtet, die Reise- und Aufenthalts- kosten der Mutter und von B._____ zu bezahlen. Im gegenseiti- gen Einvernehmen soll auch eine von beiden Elternteilen akzep- tierte Drittperson berechtigt sein, B._____ zum Vater zu bringen und wieder abzuholen, wobei der Vater wiederum die Reisekos- ten der Drittperson und B._____ bezahlt. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich ab dem fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo- natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Abflugflughafen zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Vater sich verpflichtet, die Reisekosten von B._____ zu bezahlen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens einen Monat im Voraus unter den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht eini- gen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. 5.2 Die übrige Zeit wird das Kind von der Mutter betreut. 5.3 Der Vater sei zu berechtigen, mit B._____ vier Mal wöchentlich, am Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag, jeweils um 18.30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren bzw. zu skypen. Bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses informiert der Vater die Mutter 24 Stunden vor dem Kontakt über eine notwendige Verschiebung. Die Eltern verpflichten sich diesfalls, für die zu ver- schiebende Telefon- bzw. Skypezeit so bald wie möglich eine äquivalente Ersatzzeit zu vereinbaren. Im Übrigen vereinbaren die Eltern, jeweils am Montag im An- schluss an das Gespräch zwischen dem Vater und B._____, in Abwesenheit von B._____, bezüglich der Kinderbelange zu tele- fonieren.

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger bis zum erfüllten

18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen nach Abschluss des Beweisver- fahrens zu beziffernden Barunterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.

- 6 - 7.1 Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 7.2 Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger längs- tens bis zum Eintritt in die obligatorische Schulpflicht (d.h. bis 31. Juli 2021) einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezif- fernden Betreuungsunterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Vo- raus auf den Ersten eines Monats. Das von der Mutter erzielte Nettoeinkommen sei vom Betreu- ungsunterhalt gemäss Ziffer 7.2 Abs. 1 vorstehend in Abzug zu bringen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Mutter verpflichtet, dem Beklagten jeweils spätestens per Ende eines je- den Monats sachdienliche Unterlagen zu ihrem Einkommen (Lohnabrechnungen, Abrechnungen über Erwerbersatzeinkom- men etc.) zukommen zu lassen. Der Betreuungsunterhalt gemäss Ziffer 7.2 Abs. 1 vorstehend sei im Folgemonat um das Nettoein- kommen der Kindsmutter zu reduzieren.

8. Es seien die Anträge des Klägers abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. April 2020: (Urk. 84 = Urk. 89)

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger B._____, geb. tt.mm.2017, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge vom Beklagten A._____, geb. tt. mm. 1990, und der Kindsmutter C._____, geb. tt. mm. 1990, steht und unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen wird.

2. Der Beklagte ist berechtigt, B._____, geb. tt.mm.2017, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen: − Phase I: ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zum 31. August 2020: Für wöchentlich einen vom Beklagten zu wählenden Tag, von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, am Wohnort des Klägers, wobei der Tag mindestens eine Woche im Voraus mit der Kindsmutter abzusprechen ist. − ab dem 1. September 2020 bis zum 31. August 2022: Zweimal im Monat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Der Zeitpunkt ist in gegenseitiger

- 7 - Absprache der Eltern festzulegen. Im Streitfall finden die Tage jeweils am ersten und dritten Montag und Dienstag des Monats, von Montag 9.00 Uhr bis Dienstag 17.00 Uhr, am Wohnort des Klägers statt. − Phase II: ab 1. September 2022: Jedes zweite Wochenende von Freitag- abend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr, zunächst am Wohnort des Klägers; ab 27. September 2022 alternierend am Wohnort des Beklagten und am Wohnort des Klägers. Können sich die Eltern nicht auf zwei Wo- chenenden einigen, so findet das Besuchsrecht am Wohnort des Beklagten jeweils am ersten Wochenende des Monats statt, dasjenige am Wohnort des Klägers am dritten Wochenende des Monats. Am Wochenende am Wohnort des Beklagten ist die Kindsmutter verpflichtet, den Kläger zum Abflugflughafen zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Am Wochenen- de am Wohnort des Klägers hat der Beklagte ihn abzuholen und zurückzu- bringen. Die Zeiten gelten als Richtlinien und variieren den Reisemöglich- keiten entsprechend. − Ferien: Sommer 2021 zwei Wochen (im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli), ab Sommer 2022 drei Wochen und ab dem Eintritt in die erste Klasse (Som- mer 2024) für 4 Wochen Ferien pro Jahr. Für das Ferienbesuchsrecht ob- liegt es dem Beklagten, den Kläger an seinem Wohnort abzuholen und zu- rückzubringen. Sobald der Kläger mit Reisebegleitung alleine reisen kann, ist die Kindsmutter verpflichtet, den Kläger an den Abflugflughafen zu brin- gen und ihn dort wieder abzuholen. Die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts ist mindestens zwei Monate im Voraus mit dem jeweils anderen El- ternteil abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter. − Feiertage: Ab dem Jahr 2021 in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils von Gründonnerstag 16.00 Uhr bis Ostermontag 16.00 Uhr; in Jahren mit unge- rader Jahreszahl jeweils vom 23. Dezember 12.00 Uhr bis 29. Dezember

- 8 - 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 30. De- zember 12.00 Uhr bis 4. Januar 12.00 Uhr (erst ab Jahreswechsel 2021/2022). Die Zeiten gelten als Richtlinien und variieren den Reisemög- lichkeiten entsprechend. Für das Feiertagsbesuchsrecht obliegt es dem Beklagten, den Kläger an seinem Wohnort abzuholen und zurückzubrin- gen. Sobald der Kläger mit Reisebegleitung alleine reisen kann, ist die Kindsmutter verpflichtet, den Kläger an den Abflugflughafen zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. − Videotelefonate bzw. Skypekontakte: Der Beklagte ist berechtigt, einmal wöchentlich in Absprache mit der Kindsmutter, ca. um 18.30 Uhr, mit dem Kläger via Skype oder einem ähnlichen Videotelefonieangebot zu telefonie- ren. Kommt keine Einigung zu Stande, finden die Telefonate am Montag, ca. um 18.30 Uhr statt. Kann das Telefonat am vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, so ist eine Ersatzzeit festzusetzen. − Finanzielle Modalitäten der Besuche: Der Beklagte übernimmt die Flugkos- ten bzw. Transportkosten (inkl. Begleitservice) des Klägers. Die Flüge sind vom Beklagten zu buchen.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, B._____, geb. tt.mm.2017, wie folgt Unterhalt zu bezahlen: − Phase I: rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis und mit dem 31. Oktober 2019 Fr. 3'350.– (vollumfänglich Barunterhalt), für November Fr. 3'638.15 (davon Fr. 3'350.– Barunterhalt) und ab 1. Dezember 2019 bis und mit 30. September 2022 Fr. 7'018.– (davon Fr. 3'350.– Barunterhalt) − Phase II: ab dem 1. Oktober 2022 bis und mit dem 30. September 2027 Fr. 5'793.– (davon Fr. 4'445.– Barunterhalt) − Phase III: ab dem 1. Oktober 2027 bis und mit dem 30. September 2030 Fr. 6'723.– (davon Fr. 5'375.– Barunterhalt)

- 9 - − Phase IV: ab dem 1. Oktober 2030 bis und mit dem 30. September 2033 Fr. 4'830.– (vollumfänglich Barunterhalt) − Phase V: ab 1. Oktober 2033 Fr. 4'995.– (vollumfänglich Barunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers ge- schuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange B._____ in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2020 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des In- dexes per Ende Februar des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen des Beklagten mindestens 3 Mio. Euro jährlich Vermögen des Beklagten unklar Einkommen Mutter des Klägers derzeit: kein Einkommen ab dem 1. September 2022: Fr. 2'500.– netto ab dem 1. Oktober 2030: Fr. 4'000.– netto ab dem 1. Oktober 2033: Fr. 5'000.– netto Vermögen Mutter des Klägers kein erhebliches Vermögen Einkünfte des Klägers Fr. 200.– bzw. 250.– (Kinder-,

- 10 - Familien- oder Ausbildungszu- lagen)

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte von den gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen seit Oktober 2017 bis und mit März 2020 monatlich bereits Euro 2'000.– bezahlt hat. Die- ser Betrag kann zum jeweiligen Wechselkurs in der Mitte des jeweiligen Mo- nats in Abzug gebracht werden.

7. Die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen bezahlten Unterhaltsbeiträ- ge können von den obigen Unterhaltspflichten in Abzug gebracht werden.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 918.75 Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Beklagten auferlegt.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 27'600.– zuzüglich 7,7% MwSt. (inkl. Barauslagen und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. Es wird Vormerk genommen, dass die im Zusammenhang mit der Verfügung vom 7. November 2019 zu leistenden Beträge davon in Abzug gebracht werden können.

11. (Mitteilungssatz).

12. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).

13. (Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Berufung gegen Dispositiv- Ziffer 2).

- 11 - Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers: (Urk. 88 S. 2 f.) " 1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

3. April 2020 (Geschäfts-Nr. FP180094) sei aufzuheben und es sei folgende Betreuungsregelung für das Kind B._____ festzule- gen: 1.1 Während der Aktivkarriere des Vaters und solange das Kind B._____ noch nicht eingeschult ist:

a. Jeden Monat während fünf Tagen am Wohnsitz des Vaters;

b. Jedes Jahr in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 15. Juli wäh- rend zwei Wochen Ferien bzw. wenn der Vater für die Natio- nalmannschaft an Europa- und/oder Weltmeisterschaften teil- nimmt in der Zeit vom 15. Juli bis 30. August;

c. Jedes Jahr zusätzlich während zwei Wochen Ferien, sofern es die Berufsausübung des Vaters zulässt (z.B. während verlet- zungsbedingten Ausfällen);

d. In Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils von Gründonnerstag 16.00 Uhr bis Ostermontag 16.00 Uhr;

e. In Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 23. Dezember 12.00 Uhr bis 29. Dezember 12.00 Uhr;

f. In Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 4. Januar 12.00 Uhr. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich bis zum fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo- natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Vater zu bringen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu neh- men, dass der Vater sich verpflichtet, die Reise- und Aufenthalts- kosten der Mutter und von B._____ zu bezahlen. Im gegenseiti- gen Einvernehmen soll auch eine von beiden Elternteilen akzep- tierte Drittperson berechtigt sein, B._____ zum Vater zu bringen und wieder abzuholen, wobei der Vater wiederum die Reisekos- ten der Drittperson und B._____ bezahlt. Der Vater gibt der Mutter jeweils zehn Tage im Voraus bekannt, wann die Betreuungszeit gemäss lit. a ausgeübt werden kann. Bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses informiert der Vater die Mutter am Sonntag vor der Betreuungszeit über eine allfällige notwendige Verschiebung. Die Eltern verpflichten sich diesfalls, für die zu verschiebende Betreuungszeit so bald wie möglich eine äquivalente Ersatzzeit zu vereinbaren. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich ab dem fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo-

- 12 - natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Abflugflughafen zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Vater sich verpflichtet, die Reisekosten von B._____ zu bezahlen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens einen Monat im Voraus unter den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht eini- gen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. 1.2 Die übrige Zeit wird das Kind von der Mutter betreut. 1.3 Der Vater sei zu berechtigen, mit B._____ vier Mal wöchentlich, am Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag, jeweils um 18.30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren bzw. zu skypen. Bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses informiert der Vater die Mutter 24 Stunden vor dem Kontakt über eine notwendige Verschiebung. Die Eltern verpflichten sich diesfalls, für die zu ver- schiebende Telefon- bzw. Skypezeit so bald wie möglich eine äquivalente Ersatzzeit zu vereinbaren. Im Übrigen vereinbaren die Eltern, jeweils am Montag im An- schluss an das Gespräch zwischen dem Vater und B._____, in Abwesenheit von B._____, bezüglich der Kinderbelange zu tele- fonieren bzw. zu skypen.

2. Es sei während der Aktivkarriere des Vaters und nachdem das Kind B._____ eingeschult wurde – in Abänderung von Ziffer 1.1 lit. a des Rechtsbegehrens – folgende Betreuungsregelung für das Kind B._____ festzulegen:

a. jeden Monat während ein bis zwei Wochenenden am Wohnsitz des Vaters. Im Übrigen sei Ziffer 1 des Rechtsbegehrens beizubehalten.

3. Es sei nach der Aktivkarriere des Vaters folgende Betreuungsre- gelung für das Kind B._____ festzulegen: 3.1 Der Vater betreut B._____ wie folgt:

a. jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr alternierend in der Schweiz bzw. am Wohnsitz des Vaters;

b. jedes Jahr während fünf Wochen in den Schulferien;

c. in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils von Gründonnerstag 16.00 Uhr bis Ostermontag 16.00 Uhr;

d. in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 23. Dezember 12.00 Uhr bis 29. Dezember 12.00 Uhr;

e. in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 30. Dezember 12.00 Uhr bis 4. Januar 12.00 Uhr.

- 13 - Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich bis zum fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo- natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Vater zu bringen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu neh- men, dass der Vater sich verpflichtet, die Reise- und Aufenthalts- kosten der Mutter und von B._____ zu bezahlen. Im gegenseiti- gen Einvernehmen soll auch eine von beiden Elternteilen akzep- tierte Drittperson berechtigt sein, B._____ zum Vater zu bringen und wieder abzuholen, wobei der Vater wiederum die Reisekos- ten der Drittperson und B._____ bezahlt. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter sich ab dem fünften Altersjahr von B._____ verpflichtet, B._____ für die mo- natliche Betreuungszeit am Wohnsitz des Vaters (lit. a) jeweils zum Abflugflughafen zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Im Gegenzug sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Vater sich verpflichtet, die Reisekosten von B._____ zu bezahlen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens einen Monat im Voraus unter den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht eini- gen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. 3.2 Die übrige Zeit wird das Kind von der Mutter betreut. 3.3 Der Vater sei zu berechtigen, mit B._____ vier Mal wöchentlich, am Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag, jeweils um 18.30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren bzw. zu skypen. Bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses informiert der Vater die Mutter 24 Stunden vor dem Kontakt über eine notwendige Verschiebung. Die Eltern verpflichten sich diesfalls, für die zu ver- schiebende Telefon- bzw. Skypezeit so bald wie möglich eine äquivalente Ersatzzeit zu vereinbaren. Im Übrigen vereinbaren die Eltern, jeweils am Montag im An- schluss an das Gespräch zwischen dem Vater und B._____, in Abwesenheit von B._____, bezüglich der Kinderbelange zu tele- fonieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klä- gers / Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. Die Verfahrensbeteiligte (nachfolgend "Kindsmutter") und der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend "Beklagter") sind die unverheirateten Eltern des

- 14 - Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend "Kläger"), geb. am tt.mm.2017. Mit Ausnahme weniger Wochen nach der Geburt des Klägers, welche die Kindsmut- ter zusammen mit ihm beim Beklagten verbrachte, wohnt der Kläger seit seiner Geburt getrennt vom Beklagten bei der Kindsmutter (Urk. 20 S. 9).

2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 machte der Kläger bei der Vorinstanz ein Ver- fahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei für den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die Darstellung der Vorinstanz in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 89 S. 8 ff.). Am

3. April 2020 erging das eingangs aufgeführte vorinstanzliche Urteil (Urk. 89).

3. Gegen das Urteil erhob der Beklagte am 19. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 86) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 88). Der mit Verfügung vom 9. Juni 2020 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist ein (Urk. 93 und 94). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-86). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. (Prozessuale Vorbemerkungen)

1. In Bezug auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Anwend- barkeit von Schweizer Recht sei auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urk. 89 S. 10 ff.), da diese auch für das Berufungsverfahren zutreffen.

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im

- 15 - Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, BGer E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

4. Das Berufungsgericht kann aber die Rügen der Parteien auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507).

5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 16 - III. (Materielles)

1. Berufungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig die vor- instanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Dispositiv-Ziffer 2. Hiergegen wendet der Beklagte zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe nicht die beste Möglichkeit festgelegt, um den Aufbau einer zeitlich und qualitativ engen Beziehung zu beiden Elternteilen zu gewährleisten. So werde er ohne Grund von einer angemessenen Betreuung des Klägers faktisch ausgeschlossen. Statt den speziellen Umständen Rechnung zu tragen, verweise die Vorinstanz pauschal auf den "Regelfall" (Urk. 89 S. 12).

2. Persönlicher Verkehr Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richt- schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl. Ent- sprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wich- tig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Bei der Ausgestal- tung des persönlichen Kontakts ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bin- dung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Le- bensausgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1999, N 19.09; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10).

- 17 -

3. Pauschale Ermessensausübung der Vorinstanz 3.1. Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe das Besuchsrecht so festgelegt wie in jedem anderen "üblichen" Fall, obwohl sie erkannt habe, dass es vorlie- gend einer Sonderregelung bedürfe. Hierzu fügt er die Ausführungen der Vor- instanz an, in welchen sie allgemeine Lehrmeinungen zur Besuchszeitregelung für Kinder im Kleinkindalter wiedergibt (vgl. Urk. 89 S. 23 f.), und macht geltend, es sei mit der Pflicht zur Prüfung des Kindswohls nicht vereinbar, wenn im Rah- men der Festlegung des Besuchsrechts einfach pauschal auf das Gerichtsübliche verwiesen werde. Ausserdem sei der blosse Verweis auf eine Praxis willkürlich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls augenscheinlich seien und nicht berück- sichtigt würden (Urk. 88 S. 8). 3.2. Sofern der Beklagte im Zusammenhang mit dem von ihm genannten Theo- rieblock in der Urteilsbegründung eine fehlende Ermessensausübung geltend ma- chen will, geht seine Rüge fehl. Er lässt dabei ausser Acht, dass sich die Vor- instanz in ihren vorgängigen und nachfolgenden Erwägungen mit der konkreten und zukünftigen Situation der Parteien und ihren Interessen eingehend auseinan- dersetzte. Insbesondere wog sie bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts die eingeschränkten Möglichkeiten des Beklagten zur Besuchsrechtsausübung auf- grund seiner Tätigkeit als Berufsfussballer im Ausland und dem Schutz des Kindswohls sowie die Interessen der Kindsmutter gründlich gegeneinander ab (Urk. 89 S. 17 ff.). Ein blosser Verweis auf die Praxis oder das Gerichtsübliche ist dabei nicht erkennbar, wie auch den folgenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. III.4.-8).

4. Besuchsrechtsausübung am Wohnort des Klägers 4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wohnort des Beklagten im Ausland und seine berufsbedingten Einschränkungen setzten eine Sonderrege- lung voraus. Um eine Beziehung bzw. ein regelmässig stattfindendes Besuchs- recht zwischen ihm und dem Kläger überhaupt aufbauen zu können, erweise sich eine Ausübung des Besuchsrechts zumindest zu Beginn am Wohnort des Beklag- ten als unabdingbar (Urk. 89 S. 21). Es habe aber eine Interessensabwägung

- 18 - zwischen der Beziehungspflege des Klägers zum Beklagten und der körperli- chen/seelischen Belastung des Klägers aufgrund der Reisebeschwerlichkeiten stattzufinden. Einerseits erscheine der Kontakt zu beiden Elternteilen und der sanfte Beziehungsaufbau zum Beklagten dem Kindswohl und seiner Entwicklung zuträglich. Auf der anderen Seite habe sich der Kläger bei einer solchen Besuchs- rechtsregelung in einer erst aufzubauenden Beziehung zu seinem Vater und in einer Fremdsprache zurecht zu finden. Zudem müsste er dies neben monatlichen Reisen nach Italien in einer nicht vertrauten Umgebung bewerkstelligen. Eine sol- che Herausforderung zu meistern, sei in diesem Alter ohne entsprechende Unter- stützung seiner Hauptbezugsperson zu schwierig. Die Kindsmutter habe auch zu- nächst die Bereitschaft gezeigt, den Kläger im Kleinkindalter an den Wohnort des Beklagten zu begleiten, um die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu ermögli- chen. Diese Bereitschaft habe sie jedoch zum Ende des Verfahrens widerrufen. Im Sinne des Kindswohls sei daher davon abzusehen, die Kindsmutter ohne ent- sprechende Bereitschaft zu verpflichten, den Kläger nach Italien zu begleiten. Folglich sei derzeit das dem Beklagten zustehende Besuchsrecht in Zürich bzw. am Wohnort der Kindsmutter auszuüben (Urk. 89 S. 22 f.). 4.2. Der Beklagte rügt an der vorinstanzlichen Begründung, trotz dem Hinweis auf die erforderliche Interessenabwägung sei eine solche nicht erfolgt. Seiner An- sicht nach hätte die Vorinstanz sich damit auseinandersetzen müssen, welche Faktoren höher zu gewichten seien (z.B. das regelmässige Reisen oder der Kon- taktunterbruch zum Vater). Zusätzlich äussert er sich zur körperlichen/seelischen Belastung des Klägers durch die Reisebeschwerlichkeiten (Urk. 88 S. 9). 4.3. Vorab festzuhalten ist, dass sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben lässt, welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist. Vielmehr entscheidet sich dies im konkreten Einzelfall nach rich- terlichem Ermessen (BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.3.). Wie der vor- instanzlichen Begründung zu entnehmen ist, erachtet sie nicht die Reisestrapazen an und für sich als dem Kläger unzumutbar, sondern vielmehr das Zusammentref- fen mehrerer Faktoren, die in ihrer Gesamtheit einem Kleinkind nicht zugemutet werden sollten, sofern die Unterstützung seiner Hauptbezugsperson nicht gewiss

- 19 - ist. Dass Letzteres nicht der Fall ist, wenn die Kindsmutter gegen ihren Willen zur Begleitung des Klägers verpflichtet wird, ist nachvollziehbar. Eine weitergehende Interessensabwägung konnte die Vorinstanz daher offenlassen. Die Rüge des Beklagten ist entsprechend unbegründet. 4.4. Weiter wendet der Beklagte gegen die Besuchsrechtsausübung in Zürich ein, oberste Richtschnur bilde nicht die Kooperationsunwilligkeit der Kindsmutter, sondern das Kindswohl. Beide Eltern seien gehalten, alles zu unternehmen, damit der Kontakt zum anderen Elternteil gelebt werden könne, weshalb die persönli- chen Interessen der Kindsmutter zurückgestellt werden müssten. Die Vorinstanz erachte die Verpflichtung der Kindsmutter einzig mangels freiwilliger Bereitschaft als nicht "angezeigt". Die Kindsmutter müsse aber derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgehen und erhalte zuhanden des Klägers einen Betreuungsunterhalt von Fr. 3'350.–. Sie habe die nötige Flexibilität, den Kläger zu ihm zu bringen, und dies sei ihr zuzumuten, da er, der Beklagte, für die Kosten vollumfänglich auf- komme. Demgegenüber könne er weder frei nehmen noch dürfe er reisen. Aus- serdem habe er in Zürich keine Wohnung, Bekannte oder Verwandte, weshalb er das Besuchsrecht in der Wohnung der Kindsmutter, in einem Hotel oder draussen ausüben müsste. Er habe aber Anspruch darauf, Zeit mit dem Kläger zu verbrin- gen, ohne dass die Kindsmutter im gleichen Raum bzw. der gleichen Wohnung sei. Ein Hotelzimmer wäre für das Kind fremd und den ganzen Tag draussen zu sein, sei ebenfalls nicht zielführend, da ein Kleinkind zwischendurch Ruhe benöti- ge. Ausserdem sei ein gelebter "Alltag" nur bei ihm zu Hause möglich (Urk. 88 S. 9 f.). 4.5. Grundsätzlich obliegt es nach der herrschenden Lehre dem Besuchsberech- tigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 30 m.w.H.). Dass eine Abweichung von diesem Grundsatz in ge- genseitigem Einverständnis der Eltern möglich und unter Vorbehalt des Kinds- wohls zu genehmigen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Demgegenüber ist bei einer Verpflichtung des obhutsberechtigten Elternteils, allenfalls auch gegen seinen Willen das gemeinsame Kind zum besuchsberechtigten Elternteil zu be- gleiten und es wieder abzuholen, eine Güterabwägung zwischen dem Wohl des

- 20 - Kindes, dem Besuchsrechtsanspruch des einen Elternteils und der persönlichen Freiheit des anderen Elternteils vorzunehmen. Während von der Kindsmutter durchaus abverlangt werden kann, den Kläger in der zweiten Phase einmal pro Monat zum Flughafen zu bringen und ihn wieder abzuholen, wie dies die Vor- instanz festlegte (Urk. 89 S. 77), stellt der Regelungsantrag des Beklagten einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindsmutter dar, welcher nicht in angemes- senem Verhältnis zum Besuchsrechtsanspruch des Beklagten steht. Auch die weiteren Vorbringen des Beklagten vermögen nicht, den von ihm beantragten Eingriff in die persönliche Freiheit der Kindsmutter aufzuwiegen. So könnte er hin- sichtlich der fehlenden Wohnung in Zürich oder der näheren Umgebung Abhilfe schaffen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern er auf Bekannte oder Ver- wandte angewiesen ist, um seinen Sohn zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen. Selbst wenn das Besuchsrecht in einem Hotelzimmer erfolgen würde, dürfte es für den Kläger derzeit sicherlich weniger belastend sein, als wenn er sich in sei- nem Alter regelmässig auf eine mehrstündige Reise begeben müsste. Unabhän- gig hiervon erscheint es ungünstig und mit dem Kindswohl nicht vereinbar, wenn die Kindsmutter den Kläger regelmässig gegen ihren Willen auf eine mehrstündi- ge Reise zu begleiten hätte, da er insbesondere in dieser Zeit unweigerlich einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt wäre. Die Rüge des Beklagten ist daher unbegründet.

5. Flugreisen 5.1. Für die zweite Phase hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Flugreisen des Klägers fest, ein zweimaliges Reisen pro Monat ins Ausland sei für ein knapp fünfjähriges Kind selbst unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Konstel- lation eine Belastung. Das Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sei daher alternierend einmal am Wohnort des Beklagten und einmal am Wohnort des Klägers auszuüben (Urk. 88 S. 26). 5.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme der Vorinstanz stütze. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich kleine Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen schnell an neue Routinen gewöhnen wür- den und der Kläger bereits seit zwei Jahren die Reisetätigkeit auf sich genommen

- 21 - habe. Der Wohnsitz des Beklagten im Ausland sei dabei unerheblich. Sofern der Kläger nicht zum Beklagten reisen könne, sei es dem Beklagten nicht möglich, den Kläger zu sehen (Urk. 88 S. 10 f.). 5.3. Die Einwände des Beklagten gehen dem Kern nach an der Begründung der Vorinstanz vorbei. So ändert die rasche Anpassungsgabe von kleinen Kindern nichts an der Tatsache, dass mehrere Flugreisen oder mehrstündige Autofahrten pro Monat, und dies über mehrere Monate resp. im Falle der vom Beklagten be- antragten Besuchsrechtsregelung allenfalls über Jahre hinweg, gemeinhin körper- lich sowie mental belastend sind. Wenn eine regelmässige Reisetätigkeit einem Profifussballer nicht zuzumuten ist, so erscheint auch der Schluss der Vorinstanz angemessen, dem Kläger im Kindesalter nicht mehr als einmal pro Monat eine solche Reise abzuverlangen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Reisen allenfalls alleine anzutreten hätte, da wie bereits dargelegt, der Kindsmutter die Begleitung des Klägers nicht gegen ihren Willen auferlegt werden kann. Der Grund für die behauptete faktische Einschränkung des Besuchsrechts ist dabei nicht beim Klä- ger zu suchen, sondern vielmehr bei den beruflichen Verpflichtungen des Beklag- ten bzw. dessen Reiseeinschränkungen sowie dem angespannten Verhältnis zwi- schen der Kindsmutter und dem Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 22).

6. Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht 6.1. Zum Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht hielt die Vorinstanz zusammenge- fasst fest, Übernachtungen seien beim Beklagten erst ab dem dritten Altersjahr des Klägers angezeigt. Entsprechend seien für das Jahr 2020 noch keine Ferien- besuche vorzusehen. Für das Folgejahr spreche nichts gegen eine Ferienrege- lung. In der Schweiz sei eine Ferienregelung von zwei bis drei Wochen im Vor- schulalter üblich, dies decke sich mit der vom Beklagten geltend gemachten Ver- fügbarkeit während der Sommerpause. Ab Einschulung des Klägers bzw. Som- mer 2022 lasse sich das Ferienrecht allmählich ausbauen. Entsprechend seien ab Sommer 2022 drei Wochen und ab dem Eintritt in die erste Klasse (Sommer

2024) vier Wochen Ferien in den Schulferien des Klägers mit dem Beklagten vor- zusehen (Urk. 89 S. 29). Für die Feiertage stellte die Vorinstanz auf ein alternie- rendes Besuchsrecht ab. Zusätzlich hielt sie fest, eine Feiertagsregelung dränge

- 22 - sich erst ab dem Jahr 2021 auf, da Übernachtungen beim Beklagten erst ab des- sen dritten Altersjahr angezeigt seien und Weihnachten 2020 in einem Jahr mit gerader Jahreszahl liege (Urk. 89 S. 30). 6.2. Gegen die vorinstanzliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz sei ungenügend auf seine Anträge und Ausfüh- rungen eingegangen. Es finde keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden besonderen Verhältnissen statt. Er habe berufsbedingt zwei Wochen Ferien in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli beantragt sowie zwei zusätzliche Wochen, sofern die Berufsausübung dies zulasse, beispielsweise bei verletzungsbedingten Ausfällen. Ausserdem sei unklar, weshalb es ihm nicht bereits ab Sommer 2020 möglich sein solle, Ferien mit dem Kläger zu verbringen. So sei die Vorinstanz davon aus- gegangen, dass Übernachtungen beim Beklagten ab dem dritten Altersjahr und damit ab September 2020 angemessen seien. Zudem sei ihm von der Vorinstanz die Möglichkeit entzogen worden, den Kläger über den Jahreswechsel 2020 zu betreuen. Es gebe vorliegend keinen Grund, warum er den Kläger nicht vom

30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 betreuen sollte (Urk. 88 S. 11 f.). 6.3. Die Einwände des Beklagten sind primär appellatorisch. Er legt insbesonde- re nicht dar, weshalb die Ferienregelung der Vorinstanz falsch sein sollte. Auch lässt er ausser Acht, dass es mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren ist, wenn der Kläger nach Erreichen seines dritten Altersjahrs ohne vorgängige Angewöh- nungszeit (vgl. Urk.89 S. 25) gleich mehrere Nächte hintereinander auswärts und ohne seine Hauptbezugsperson zu übernachten hätte. Das Alter des Klägers und die erst aufzubauende Beziehung zu seinem Vater rechtfertigen ein anfängliches Ferienbesuchsrecht von jährlich zwei Wochen ab dem Jahr 2021, welches mit zu- nehmendem Alter des Klägers ausgeweitet wird. Aus den gleichen Gründen ist die vorinstanzliche Feiertagsregelung nicht zu bemängeln, da der geltend ge- machte Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 mehrere Übernach- tungen umfasst. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Ferien- und Feiertagsbe- suchsrechtsregelung.

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7. Besuchsrechtsregelung nach der Aktivkarriere des Beklagten 7.1. Für die Zeit nach der Aktivkarriere des Beklagten hielt die Vorinstanz fest, es seien noch zu viele Variablen unbekannt, als dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierfür eine Regelung getroffen werden könne. So sei insbesondere un- klar, ob der Beklagte nach seiner Aktivkarriere als Profifussballspieler einer ande- ren Karriere mit ebenfalls eingeschränktem Tagesablauf nachgehen werde oder ob er überhaupt weiterhin in Europa wohnhaft bleibe. Da jedoch keine Absichten des Beklagten erkennbar seien, seinen Wohnsitz jemals in die Schweiz zu verle- gen und da aufgrund seiner weiteren familiären Bindungen zu Italien ein solcher Wohnsitzwechsel unwahrscheinlich erscheine, sei das festgelegte Besuchsrecht auch nach seiner Aktivkarriere unter der Voraussetzung seines Wohnsitzes in Eu- ropa unverändert weiterzuführen (Urk. 89 S. 27 f.). 7.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, dass er nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger haben werde und auch vermehrt in die Schweiz reisen könne, um ihn zu sehen. Da es theoretisch möglich wäre, dass seine Sportlerkarriere ver- letzungsbedingt bereits in wenigen Wochen ein jähes Ende finden könnte, sei es unausweichlich, bereits im jetzigen Zeitpunkt hierfür eine umfassende Regelung zu treffen. Auch in Scheidungsurteilen würden Betreuungsmodelle und Unter- haltszahlungen über viele Jahre vereinbart, ohne dass im Zeitpunkt des Urteils al- le zukünftigen Faktoren bekannt seien. Dabei könne ein Entscheid über die Ne- benfolgen auch nicht aufgrund unbekannter Variablen offengelassen werden (Urk. 88 S. 11). 7.3. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht nicht befristet und damit entgegen der Darstellung des Beklagten nicht offengelassen. Weder der Berufung des Be- klagten noch den Akten sind ferner Gründe zu entnehmen, die eine unterschiedli- che Besuchsrechtsregelung für die Zeit während und nach seiner Aktivkarriere verlangten. Der Einwand des Beklagten, er habe nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger, und sein Besuchsrechtsantrag für besagte Zeit sind zudem nicht hinreichend substantiiert. Hervorzuheben ist, dass die vom Beklagten im Be- rufungsverfahren beantragte Wochenendbesuchsrechtsregelung für die Zeit nach seiner Aktivkarriere bis auf die Uhrzeit des Beginns und Endes (18.00 Uhr statt

- 24 - 17.00 Uhr) nicht von derjenigen der Vorinstanz in der zweiten Phase abweicht. Ebenso ist kein relevanter Unterschied in Bezug auf die erste Phase auszu- machen, ausser dass das Besuchsrecht während der ersten Phase am Wohnort des Klägers zu erfolgen hat, was aber auch bei einem Ende der Aktivkarriere des Beklagten während dieser Zeit gölte (vgl. E.III.4.5.). Gleiches gilt für die Ferien- und Feiertagsregelung, weshalb auf die vorangegangenen Erwägungen verwie- sen werden kann (E. III.6.3.). Zusätzlich ist anzufügen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wurde, der Kläger habe nach seiner Aktivkarriere hinrei- chend Ferienzeit zur Verfügung, um mehr als die von der Vorinstanz festgelegten vier Wochen mit dem Kläger zu verbringen. Darüber hinaus setzt sich der Beklag- te nicht mit den weiteren Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils zur Besuchs- rechtsregelung nach seiner Aktivkarriere auseinander, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist.

8. Videotelefonate bzw. Skypekontakte 8.1. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu der vom Beklagten beantragten Rege- lung der Videotelefonate bzw. Skypekontakte fest, eine tägliche Verpflichtung zur Videotelefonie erweise sich in Anbetracht der zuweilen konfliktbeladenen Bezie- hung der Eltern als zu intensiv, weshalb im Interesse einer Entspannung auf ein einmaliges Videotelefonat pro Woche zu erkennen sei (Urk. 89 S. 32). 8.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, er habe nicht einen Antrag auf tägliche Skypekontakte gestellt, sondern lediglich auf viermal pro Woche. Die vorinstanzli- che Begründung vermöge nicht zu überzeugen, da sie nicht substantiiert habe, weshalb er den Kläger nur einmal pro Woche per Video sehen dürfe (Urk. 88 S. 12). Der Beklagte unterlässt es dabei darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Regelung nicht angemessen sein sollte, und setzt sich auch sonst nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander. Anzufügen ist, dass die Begründung der Vorinstanz, das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern sei zu Intensiv, als dass auf mehr als ein Telefonat pro Woche erkannt werden könnte, überzeugt, auch wenn der Beklagte zu Recht dartut, er habe nicht um tägliche Anrufe er- sucht, sondern an vier von sieben Tagen. Aus diesem Grund wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

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9. Würdigung Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), soweit darauf einzutreten ist. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Da die Berufung abzuweisen ist, besteht kein Anlass, die unangefochten gebliebene vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern (vgl. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzten. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen. Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und dem Kläger nicht, weil ihm kei- ne relevante Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. April 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werde keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligte unter Beilage der Doppel von Urk. 88, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. O. Hug versandt am: lb