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LZ190023

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die unverheirate- ten Eltern von C._____ (Kläger), geboren am tt.mm.2017. Die Kindseltern trennten sich noch vor der Geburt von C._____ (Prot. I S. 20; Urk. 14/2 Rz. 5). C._____ lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Verfahrensbeteiligten. Die Ver- fahrensbeteiligte hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres Kind namens D._____ geboren am tt.mm.2005, welches ebenfalls in ihrem Haushalt lebt (vgl. Urk. 14/13/1).

- 5 -

E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 machte der Kläger, dazumal vertreten durch die Kindsmutter sowie deren Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein Verfahren be- treffend persönlichen Verkehr und Unterhalt anhängig (Urk. 14/2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde dem Kläger für die Führung des Prozesses ein Beistand bestellt und die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum aufge- nommen (Urk. 14/27; Urk. 14/32). Am 1. April 2019 ersuchte der Beklagte um Er- lass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbe- gehren (Urk. 14/57 S. 2). An der Verhandlung vom 8. Mai 2019 (siehe Urk. 14/60 und Prot. I S. 19 ff.) konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Prot. I S. 45). Am

18. Juni 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene (Erst- )Verfügung (Urk. 14/87 [unbegründet]; Urk. 14/98 S. 13 f. [begründet] = Urk. 2 S. 13 f.).

E. 3 Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte am 27. September 2019 innert Frist (vgl. Urk. 99 Blatt 2) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1A und 1B). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 modifizierte bzw. begründete die Ver- fahrensbeteiligte ihre Rechtsmittelanträge (Urk. 9). Mit separater Eingabe glei- chen Datums begründete sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei sie gleichzeitig darum ersuchte, dem Beklagten dies- bezüglich keine Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Okto- ber 2019 wurde der Beklagte (einstweilen) für berechtigt erklärt, C._____ jeweils jedes zweite Wochenende ohne Übernachtung am Samstag, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, und am Sonntag, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Berufung die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 17 Disp. Ziff. 1; vgl. auch Urk. 7, 11 und 12). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Oktober 2019 (Urk. 18; s.a. Urk. 7 Disp. Ziff. 2). Der Beistand von C._____ nahm mit Eingabe vom 12. November 2019 zu den bisherigen Eingaben der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten Stellung, wobei er sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragte (Urk. 21; s.a. Urk. 20 Disp. Ziff. 2). Die Verfahrensbeteiligte liess sich mit Eingabe vom 25. November 2019 nochmals vernehmen (Urk. 25). Weitere Eingaben er- folgten nicht.

- 6 -

E. 4 Ins Leere geht auch der weitere Vorwurf der Verfahrensbeteiligten, die Vor- instanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie offenbar davon aus- gegangen sei, der Beklagte habe C._____ bis anhin jeden Montag gesehen (Urk. 9 Rz. 4.1. f. mit Verweis auf Urk. 2 E. II./4.6.). Die Vorinstanz hielt in den entsprechenden Erwägungen einzig fest, dass C._____ den Beklagten bis anhin einmal pro Woche gesehen habe. Dass die Vorinstanz den Beklagten letztlich be- rechtigte, C._____ jeden Montag zu betreuen, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte montags jeweils nicht arbeitet und C._____ somit persönlich betreuen kann (vgl. hierzu auch nachstehend Ziff. III./5.3.).

E. 4.2 des angefochtenen Entscheids zunächst, dass gemäss der Gerichtspraxis in der Deutschschweiz bei Kindern im Vorschulalter ein Besuchsrecht von einem

- 10 - Tag oder zwei Halbtagen pro Monat einzuräumen sei. Im Widerspruch dazu führe die Vorinstanz in der Folge aus, es erscheine vorliegend im Kindesinteresse an- gezeigt, dass der Kläger beim Beklagten übernachte. Bei einer solchen Schein- begründung sei auch die Ergreifung und die Begründung eines Rechtsmittels kaum möglich, da die eigentliche Begründung des gerichtlichen Entscheids schleierhaft sei. Ein weiterer Widerspruch finde sich sodann in den Erwägungen betreffend die Erziehungsfähigkeit. Dort führe die Vorinstanz zunächst aus, es bestünden keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern, hole aber in der Folge dennoch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein (Urk. 9 Rz. 2.1-2.7). Die Rüge der Verfahrensbeteiligten geht ins Leere. Die Vorinstanz machte im angefochtenen Entscheid einleitend zwar allgemeine Ausführungen zur Praxis der Gerichte in der Deutsch- und Westschweiz in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts. In der Folge wies sie aber zu Recht darauf hin, dass sich der angemessene persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind nicht objektiv und abstrakt umschreiben lasse und nicht durch Verweis auf standardisierte Praktiken, sondern nach richterlichem Ermessen im konkreten Einzelfall zu bestimmen sei (Urk. 2 E. II./4.2. mit Verweis auf BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.3). Von einem Widerspruch oder gar einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann daher keine Rede sein, wenn die Vorinstanz im konkreten Fall eine Übernachtung beim Beklagten als im Kindesinteresse gelegen erachtete. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich klar entnehmen, aufgrund welcher Um- stände sie das von ihr in casu angeordnete Kontaktrecht für angemessen hält. Soweit die Verfahrensbeteiligte schliesslich einen Widerspruch in den Erwägun- gen zur Erziehungsfähigkeit erkennen will, ist Folgendes festzuhalten: Vor- sorgliche Massnahmen in Kinderbelangen sind im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Sie regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird und andererseits weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass ist auf die Glaubhaftma- chung reduziert. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung grundsätz-

- 11 - lich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismit- tel abzustellen. Von aufwendigen Beweismassnahmen – worunter auch das Ein- holen eines Gutachtens fällt – ist grundsätzlich abzusehen (vgl. BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3.; 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.5.1.2; 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3). Entsprechend ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Entscheids betreffend das vor- sorglich anzuordnende Kontaktrecht gestützt auf die vorliegenden Akten (einst- weilen) von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ausging, die Erziehungsfä- higkeit für die im Hauptverfahren zu prüfende Anordnung einer alternierenden Obhut, für welches das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 295 ZPO), hingegen mittels Gutachten genauer abklären will.

3. Im Weiteren wirft die Verfahrensbeteiligte der Vorinstanz vor, entscheidwe- sentliche Argumente bzw. von ihr geäusserte Vorbehalte gegen ein über die Ge- richtsüblichkeit hinausgehendes Besuchsrecht des Beklagten (beispielhaft aufge- zählt in Urk. 9 Rz. 3.1) nicht thematisiert und gewürdigt zu haben. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beklagten an der Verhandlung vom 8. Mai 2019 zu den geäusserten Tatsachenbehauptungen der Verfahrensbeteiligten ausführ- lich zu befragen oder zumindest D._____ dazu anzuhören, ob sie das Fehlverhal- ten des Beklagten bestätigen könne bzw. was sie über den Beklagten sage. Da- mit habe die Vorinstanz die in Kinderbelangen geltende Untersuchungsmaxime wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 9 Ziff. 3). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass sie die Vorbringen der Parteien nicht für geeignet halte, die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils in Zweifel zu ziehen. Damit hat sie sich implizit mit den jeweiligen Vorbehalten der Parteien auseinandergesetzt. Dies genügt, zumal nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen. Nachdem die Vorinstanz die von der Verfahrensbeteiligten geäusserten Argumente bzw. Vor- behalte nicht für geeignet hielt, ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu wecken, bestand für sie in der Folge auch kein Anlass, den Beklag-

- 12 - ten hierzu näher zu befragen oder D._____ anzuhören. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist daher ebenfalls nicht auszumachen.

E. 5.1 Die Verfahrensbeteiligte moniert schliesslich die von der Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktregelung als unangemessen. Hierzu führt sie aus, C._____ habe bis anhin am Montag, Dienstag und Mittwoch die Krippe besucht. Unter dem Aspekt der Stabilität der Verhältnisse sei es daher an- gezeigt, dass C._____ am Montag weiterhin die Kinderkrippe besuche und nicht aus diesem stabilen und eingespielten Umfeld herausgerissen werde, zumal auch das Risiko bestehe, dass der Betreuungsanteil des Beklagten nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens wieder "zurückgestuft" werde. Eine Änderung der bisherigen Betreuung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt damit offensichtlich unan- gemessen. Auch lasse die Vorinstanz eine Abwägung zwischen der bisher geleb- ten und der von ihr in den Raum gestellten Betreuungsregelung missen, die letzt- lich – namentlich mit Blick auf die angebrachten Vorbehalte gegenüber dem Be- klagten punkto Erziehungsfähigkeit und "Empathielosigkeit" – auf eine Versuchs- anordnung hinauslaufe, wofür keine Veranlassung bestehe. Mit Blick auf das Kin- deswohl erscheine es vielmehr angezeigt, dem Beklagten ein Besuchsrecht alle zwei Wochen am Wochenende ohne Übernachtung einzuräumen. Dieses Betreu- ungsmodell habe sich in den letzten Monaten bewährt und sei daher als verbind- lich zu erklären. Ebenfalls als unangemessen erweise sich der Entscheid, soweit die Vorinstanz den Mittagsschlaf einer Übernachtung gleichstelle. Ein Mittags-

- 13 - schlaf dauere lediglich 1-2 Stunden und wenn das Kind aufwache, sei es übli- cherweise hell, es bestehe eine gewisse Geräuschkulisse und die Betreuungs- person sei schnell verfügbar. In der Nacht sei das Kind hingegen – insbesondere bei ungewohnter Umgebung – verängstigt ob der Dunkelheit und Stille. Eine nahe Bindungsperson – wie vorliegend die Verfahrensbeteiligte – könne dem Kind in diesem Moment schnell die Angst nehmen, indem sie z.B. das Kind streichle oder kurz in den Arm nehme. Sei dies aber, wie vorliegend beim Beklagten, mangels Vertrautheit nicht möglich, so könne das Kind längere Zeit nicht mehr einschlafen, was zu einem Schreikrampf und letztlich zu einer entwicklungshindernden Schlaf- störung führen könne. Angesichts dieser "Bindungssensibilität von Übernachtun- gen" erweise sich die vorinstanzliche Anordnung mit vier aufeinanderfolgenden Übernachtungen alle zwei Wochen als offensichtlich unangemessen. Gleiches gelte auch für das angeordnete vorsorgliche Feiertagsbesuchsrecht. Und schliesslich sei der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb unangemessen, da die Beziehung zwischen den Halbgeschwistern D._____ und C._____ mit keinem Wort erwähnt werde. Es sei offensichtlich, dass die zahlreichen Übernachtungen von C._____ beim Beklagten einen unnötigen und schädlichen Abstand herbei- führen bzw. gar einen Keil in die sehr innige Beziehung der Geschwister treiben würden (Urk. 9 Rz. 2.8. und Rz. 4.3. ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richt- schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Ent- sprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kön- nen (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Bei der Ausge- staltung des persönlichen Kontakts ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen

- 14 - Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Le- bensausgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen. Ob eine Übernachtung beim Besuchsberechtigten erfolgen kann, hängt neben dem Alter des Kindes vor allem von der Qualität der Eltern- Kind-Beziehung ab.

E. 5.3 Vorliegend lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beklagte betreu- te C._____ seit dessen Geburt rund ein Mal pro Woche für mehrere Stunden (vgl. die von der Verfahrensbeteiligten erstellte Tabelle in Urk. 14/71/2; Prot. I S. 29, wonach der Beklagte C._____ ein Mal pro Woche gesehen habe). Im April 2019 teilte die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten mit, dass sie es "organisationshal- ber" besser finden würde, die Besuchsdaten bis Juni [2019] zu regeln, wobei der Beklagte C._____ angesichts der von ihr vorgeschlagenen Daten ebenfalls grundsätzlich ein Mal wöchentlich betreuen sollte (vgl. Urk. 14/58). Am 6. Juni 2019 teilte die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten mit, dass sie mit Blick auf C._____s Alter einen regelmässigen Besuch alle zwei Wochen für sinnvoll erach- ten würde, weshalb der Beklagte C._____ ab Juli jeden zweiten Samstag (8.00- 17.00 Uhr) und Sonntag (9.00-18.00 Uhr) zu sich nehmen könne. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beklagte C._____ weiterhin auch unter der Woche für eine kleine Unternehmung abholen könne (Urk. 10 S. 1 f.). Das Besuchswochenende vom 6./7. Juli 2019 wurde seitens des Beklagten am 3. Juli 2019 abgesagt (siehe Urk. 10 S. 2). Ebenfalls am 3. Juli 2019 wurde den Parteien der vorliegend ange- fochtene Entscheid betreffend Kontaktrecht zugestellt (vgl. Urk. 14/80). Damit kann entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten nicht von einer etablier- ten Betreuungsregelung jedes zweite Wochenende ohne Übernachtung gespro- chen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- klagte C._____ bis anhin jede Woche für mehrere Stunden betreute. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter dem Aspekt der Kontinuität dem Beklagten ein wöchentliches Kontaktrecht einräumte. Der Beklagte arbeitet am Montag unbestrittenermassen nicht (vgl. auch Prot. I S. 30 f.) und verfügt damit über die zeitliche Kapazität, um C._____ an die- sem Tag persönlich zu betreuen. Zwar besuchte C._____ bis anhin am Montag

- 15 - die Krippe und es mag auch zutreffen, dass es ihm dort gut gefällt und er gerne hingeht, dennoch ist vorliegend eine persönliche Betreuung durch den Kindsvater einer Fremdbetreuung vorzuziehen. Der Beklagte führte vorinstanzlich zudem aus, sein Bruder habe zwei Kinder und am Montag ebenfalls frei, sodass sie oft mit den Kindern etwas unternehmen würden (Prot. I S. 31). Damit geht der Ein- wand der Verfahrensbeteiligten ins Leere, beim Beklagten sei kein anderes Kind zugegen und es sei auch sonst kein soziales Umfeld ersichtlich, weshalb C._____ in der Krippe besser aufgehoben sei (Urk. 25 Rz. 4). Das weitere Argument der Verfahrensbeteiligten, die aktuelle Betreuungssituation funktioniere gut und scheine mit Blick auf das Befinden von C._____ erfolgreich zu sein, weshalb sich keine Veränderung – und auch keine Ausdehnung zugunsten des Beklagten – aufdränge (vgl. Urk. 25 Rz. 32), greift sodann zu kurz. Für das Kind ist – wie er- wähnt (vgl. vorstehend Ziff. III./5.2.) – die Beziehung zu beiden Elternteilen wich- tig. Ein Kontaktunterbruch von zwei Wochen – wie es die Verfahrensbeteiligte mit der Beibehaltung der "bisherigen" Regelung verlangt – wird von Kleinkindern als "ewig" erlebt, weshalb bei Kindern im Alter von C._____ häufige (und kürzere) Besuche empfohlen werden (Famkomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 201). Zwar kann vorliegend nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach Eingang des Erziehungsfähigkeitsgutachtens allenfalls eine andere Regelung vorzusehen sein wird. Dies ist jedoch in Kauf zu nehmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden und beizubehalten ist der von der Vorinstanz in der zweiten Phase am Montag vorgesehene Besuchsrechtsbeginn um 7.15 Uhr. Dieser Besuchsrechtsbeginn ist überdies für die Montage der ersten Phase zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verfahrensbeteiligten auch nicht näher ausgeführt, weshalb ein Besuchsrechtsbeginn um 7.15 Uhr nicht möglich sein sollte (Urk. 25 Rz. 15), zumal der Beklagte im gleichen Ort wie die Verfahrensbeteiligte wohnt und die Verfahrensbeteiligte vor Vorinstanz angab, das Haus am Montag um 7.00 Uhr zu verlassen und dann – offensichtlich auf dem Weg zur Arbeit – C._____ in die Krippe zu bringen (Prot. I S. 23). Zudem führt die Verfahrensbeteiligte auch nicht aus, welche Uhrzeit besser passen wür- de. Für die erste Phase ist, was die Uhrzeiten angeht, für die Samstage die Rege-

- 16 - lung gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 17, Disp. Ziff. 1) beizubehal- ten und das Besuchsrecht auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr festzulegen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz ab der zweiten Phase angeordneten Übernachtungen ist sodann festzuhalten, dass zwischen Vater und Sohn – wie erwähnt – von Geburt an eine persönliche Beziehung bestand, welche durch re- gelmässige Besuche seitens des Beklagten gelebt und gepflegt wurde. Es ist mit- hin davon auszugehen, dass ein gewisses Vertrauensverhältnis bereits entstan- den ist. Die Besuche von C._____ beim Beklagten klappten bisher offenbar auch ohne grössere Probleme und auch die Verfahrensbeteiligte geht davon aus, dass der Beklagte ein gutes Verhältnis zu C._____ pflegt (Prot. I S. 22). Jedenfalls wird dem Beklagten nicht vorgeworfen, er habe sich während seiner Betreuungszeit nicht ausreichend um C._____ gekümmert bzw. ihn nur mangelhaft betreut. Auch haben beide Parteien ausgeführt, dass es C._____ aktuell gut gehe (Prot. I S. 20; vgl. auch Prot. I S. 27). C._____ ist denn auch mittlerweile zwei Jahre alt und da- mit in einem Alter, in welchem Übernachtungen in Betracht gezogen werden kön- nen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 201; vgl. auch Urk. 21 S. 2). Er macht bereits jetzt seinen Mittagsschlaf beim Beklagten und wurde von ihm damit während den für Kleinkinder heiklen Ein- und Aufwachphasen betreut (vgl. auch Urk. 21 S. 1). Insofern ist C._____ mit der Schlafumgebung beim Be- klagten schon vertraut. Zwar mag zutreffen, dass für C._____ eine Trennung von der Verfahrensbeteiligten als Hauptbezugsperson über Nacht zumindest zu Be- ginn schwierig sein dürfte, da ein Mittagsschlaf – wie die Verfahrensbeteiligte zu Recht einwendet und auch die Vorinstanz zu bedenken gab – nicht einer Über- nachtung gleichzusetzen ist. Indes ist nicht einsichtig, weshalb nicht auch der Be- klagte – allenfalls nach einer Angewöhnungszeit – C._____ nachts beruhigen können sollte. Die Verfahrensbeteiligte schliesst Übernachtungen beim Beklagten denn auch nicht per se aus, beantragte sie im vorinstanzlichen Verfahren doch selbst ein dem Beklagten einzuräumendes Besuchsrecht mit Übernachtungen, wenn C._____ drei Jahre alt sei (vgl. Prot. I S. 35 i.V.m. Urk. 14/70 Ziff. 3 der An- träge sowie S. 23). Eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf eine Übernachtung beim Beklagten alle zwei Wochen dürfte sich schliesslich auch kaum negativ auf die (Halb-)Geschwisterbeziehung zwischen C._____ und D._____ auswirken. Ei-

- 17 - ne Ausdehnung des Kontaktrechts auf eine Übernachtung alle zwei Wochen er- möglicht es jedoch dem Beklagten, noch präsenter im Alltag von C._____ zu sein und von C._____ noch intensiver als Elternteil wahrgenommen zu werden. Zusammenfassend erweist sich das von der Vorinstanz in den Phasen 1 und 2 vorgesehene (gestaffelt auszudehnende) Kontaktrecht grundsätzlich als im Kindeswohl gelegen und damit als angemessen. Soweit die Verfahrensbeteiligte der Ansicht ist, die in ihrer Berufungsschrift thematisierten "gravierenden Vorbe- halte" gegenüber dem Beklagten stünden einem solchen Kontaktrecht grundsätz- lich im Wege (Urk. 9 Rz. 3.1.), geht sie fehl. Der von ihr geäusserte Vorwurf, der Beklagte sei ihr gegenüber (aus verletztem Stolz) feindselig und beantrage die al- ternierende Obhut nur deshalb, um sie (die Verfahrensbeteiligte) zu bekämpfen (a.a.O., 1. Spiegelstrich), stellt zum einen lediglich eine Mutmassung dar und be- trifft zum anderen – wie sie selbst einräumt – einzig die Elternebene. Dass sich dieses angebliche Verhalten des Beklagten negativ auf C._____ auswirke (vgl. Urk. 25 Rz. 9 und Rz. 17), ist nicht ersichtlich, zumal beide Parteien übereinstim- mend ausführten, C._____ gehe es aktuell gut (vgl. Prot. I S. 20 und S. 27; Urk. 25 Rz. 32). Auch der weitere Vorwurf, der Beklagte könnte die Beziehung von C._____ zur Verfahrensbeteiligten aufgrund seiner "absolut geringschätzigen Meinung" ihr gegenüber hintertreiben, stellt lediglich eine Vermutung der Verfah- rensbeteiligten dar (a.a.O., 3. Spiegelstrich), welche durch keine objektiven An- haltspunkte gestützt wird. Bei den von der Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Vorwürfen in Bezug auf das Verhalten des Beklagten gegenüber D._____ (a.a.O.,

2. Spiegelstrich; vgl. auch Urk. 25 Rz. 18) handelt es sich schliesslich um Be- hauptungen, welche vom Beklagten ausdrücklich bestritten wurden (vgl. Prot. I S. 39 und S. 44; Urk. 18 Rz. 30). Abgesehen davon kann vom Verhalten des Be- klagten gegenüber D._____ nicht ohne Weiteres auf dessen Verhalten gegenüber C._____ geschlossen werden.

E. 5.4 Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 (dritte Phase) ordnete die Vorinstanz ein Kontaktrecht mit einer nahezu hälftigen Betreuung an (vgl. vorstehende Ziff. III./1.). Eine solch weitgehende Ausdehnung bereits im Rahmen des Mass- nahmeverfahrens erscheint indes nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist insbe-

- 18 - sondere, dass die Vorinstanz selbst mit Blick auf die noch zu beurteilende Frage einer allenfalls (im Endentscheid) anzuordnenden alternierenden Obhut ein Erzie- hungsfähigkeitsgutachten eingeholt hat, mithin die Erziehungsfähigkeit der Kind- seltern noch nicht für restlos geklärt erachtet. Zudem sollte bei Kleinkindern wie C._____ die Trennungszeit von der Hauptbezugsperson – vorliegend die Verfah- rensbeteiligte – nicht allzu lang sein. Eine ununterbrochene Betreuungszeit von Freitagabend bis Dienstagmorgen muss aber im vorliegenden Kontext zweifellos als lang erachtet werden. Insgesamt erscheint es daher im Wohl von C._____ ge- legen, das Kontaktrecht jedenfalls einstweilen – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen – bei einem wöchentlichen Besuchsrecht sowie einer Übernachtung jedes zweite Wochenende zu belassen. Dies ermöglicht es C._____, sich an die Übernachtungen beim Beklagten zu gewöhnen und seine Beziehung zum Beklag- ten zu festigen. Die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die seiner Ansicht nach anzuordnende alternierende Obhut (vgl. insbesondere Urk. 18 Rz. 4-16) ver- mögen bei dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Ebensowenig vermag der Be- klagte mit seinen Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten in Zweifel zu ziehen, weshalb sich ein Kontaktrecht mit einer nahezu hälftigen Be- treuung – entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 18 Rz. 45) – auch aus diesem Grund nicht aufdrängt.

E. 5.5 Aufgrund der im Berufungsverfahren gewährten aufschiebenden Wirkung kam die vorinstanzliche Kontaktregelung gemäss den Phasen 1 und 2 (vgl. vor- stehend Ziff. III./1.) noch nicht zum Tragen. Angesichts des inzwischen eingetre- tenen Zeitablaufs ist die erste Phase daher bis 30. April 2020 zu verlängern. Dies ermöglicht es C._____, sich zunächst an die wöchentliche Betreuung durch den Beklagten am Montag zu gewöhnen. Ab 1. Mai 2020 ist dem Beklagten das Kon- taktrecht gemäss Phase 2 einzuräumen.

E. 5.6 Was die vorinstanzliche Feiertagsregelung betrifft, so erscheint – wie voran- gehend erwogen – eine sich über mehrere Tage und Nächte erstreckende Be- treuung durch den Beklagten als (noch) nicht im Kindeswohl gelegen. Jedoch spricht nichts gegen eine (Tages-)Betreuung durch den Beklagten am 24. oder

26. Dezember. In Bezug auf Ostern und Pfingsten ist dem Beklagten unter Ver-

- 19 - weis auf die vorangehenden Erwägungen ein Besuchsrecht in geraden Jahren von Ostersonntag bis Ostermontag (inklusive einer Übernachtung) und in ungera- den Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingstmontag (inklusive einer Übernachtung) einzuräumen.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am

Dispositiv
  1. Das Gesuch der weiteren Verfahrensbeteiligten um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Der Beklagte wird berechtigt, den Sohn C._____, geboren tt.mm.2017, a) bis 31. Juli 2019: jeden Montag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, b) ab 1. August 2019 bis 30. September 2019: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Frei- tag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, c) ab 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Verfahrens: jeden Mon- tag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
  3. [Schriftliche Mitteilung.]
  4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein gesetzlicher Fristen- stillstand.] Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin (Urk. 1B S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 2 auf Seite 13 des vorinstanzlichen Entscheids aufzu- heben und stattdessen das Besuchsrecht des Beklagten wie folgt zu regeln: Es sei der Beklagte für die weitere Dauer des Verfahrens für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ jeweils jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag, ohne Übernachtung, von jeweils 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 1B S. 3 und Urk. 9 S. 1): - 4 -
  5. Es sei der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Berufungsbeklagte 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ jeweils jedes zweite Wochenende (nächstmals am 12./13. Oktober 2019) am Samstag und Sonntag, ohne Übernachtung, von jeweils 10.00 bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
  6. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
  7. Eventualiter sei der Beklagte zu berechtigen, C._____, geb. tt.mm.2017, ab Entscheid des Obergerichts während zwei Monaten je- den Montag von 07.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenen- de von Freitag, 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr, und nach Ablauf von zwei Monaten für die Dauer des Verfahrens jeden Montag von 07.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Dienstag 08.00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungera- den Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am
  8. Dezember, zu betreuen.
  9. Subeventualiter sei der Beklagte zu berechtigen, C._____ anstatt am Montag am Freitag von 07.15 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen (mit an- sonsten unveränderter Betreuung gemäss Anträgen 1 bzw. Eventualan- trag 2).
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
  11. Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die unverheirate- ten Eltern von C._____ (Kläger), geboren am tt.mm.2017. Die Kindseltern trennten sich noch vor der Geburt von C._____ (Prot. I S. 20; Urk. 14/2 Rz. 5). C._____ lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Verfahrensbeteiligten. Die Ver- fahrensbeteiligte hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres Kind namens D._____ geboren am tt.mm.2005, welches ebenfalls in ihrem Haushalt lebt (vgl. Urk. 14/13/1). - 5 -
  12. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 machte der Kläger, dazumal vertreten durch die Kindsmutter sowie deren Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein Verfahren be- treffend persönlichen Verkehr und Unterhalt anhängig (Urk. 14/2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde dem Kläger für die Führung des Prozesses ein Beistand bestellt und die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum aufge- nommen (Urk. 14/27; Urk. 14/32). Am 1. April 2019 ersuchte der Beklagte um Er- lass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbe- gehren (Urk. 14/57 S. 2). An der Verhandlung vom 8. Mai 2019 (siehe Urk. 14/60 und Prot. I S. 19 ff.) konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Prot. I S. 45). Am
  13. Juni 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene (Erst- )Verfügung (Urk. 14/87 [unbegründet]; Urk. 14/98 S. 13 f. [begründet] = Urk. 2 S. 13 f.).
  14. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte am 27. September 2019 innert Frist (vgl. Urk. 99 Blatt 2) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1A und 1B). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 modifizierte bzw. begründete die Ver- fahrensbeteiligte ihre Rechtsmittelanträge (Urk. 9). Mit separater Eingabe glei- chen Datums begründete sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei sie gleichzeitig darum ersuchte, dem Beklagten dies- bezüglich keine Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Okto- ber 2019 wurde der Beklagte (einstweilen) für berechtigt erklärt, C._____ jeweils jedes zweite Wochenende ohne Übernachtung am Samstag, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, und am Sonntag, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Berufung die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 17 Disp. Ziff. 1; vgl. auch Urk. 7, 11 und 12). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Oktober 2019 (Urk. 18; s.a. Urk. 7 Disp. Ziff. 2). Der Beistand von C._____ nahm mit Eingabe vom 12. November 2019 zu den bisherigen Eingaben der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten Stellung, wobei er sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragte (Urk. 21; s.a. Urk. 20 Disp. Ziff. 2). Die Verfahrensbeteiligte liess sich mit Eingabe vom 25. November 2019 nochmals vernehmen (Urk. 25). Weitere Eingaben er- folgten nicht. - 6 -
  15. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 14/1-101). Auf den Beizug des (allenfalls berichtigten) vor- instanzlichen Protokolls (vgl. Urk. 9 Rz. 6; Urk. 25 Rz. 8 und Urk. 27/2) kann ver- zichtet werden, zumal die von der Verfahrensbeteiligten monierten Protokoll- stellen für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (siehe hierzu insbeson- dere auch nachfolgend Ziff. III./5.3. ff.). II.
  16. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 - 7 - ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
  17. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
  18. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig das von der Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktrecht des Beklag- ten. III.
  19. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das vorsorglich anzuordnende Kontakt- recht, beide Elternteile würden dem jeweils anderen Elternteil fehlende Erzie- hungsfähigkeit vorwerfen. Indes seien die Vorbringen der Parteien in keiner Wei- se geeignet, die Erziehungsfähigkeit des jeweils Anderen in Zweifel zu ziehen. So habe die Verfahrensbeteiligte glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie sich zur Zeit in psychiatrischer Behandlung befinde. Die von der Ver- fahrensbeteiligten dem Beklagten vorgeworfene mangelnde Empathie und Wärme gründe bloss auf ihrem subjektiven Empfinden. Es bestünden Anhaltspunkte, dass beide Parteien erziehungsfähig seien. So hätten sich sowohl die Verfah- rensbeteiligte als auch der Beklagte um das Wohlergehen und die Entwicklung von C._____ bemüht gezeigt. Mit dem Beistand sei daher festzuhalten, dass die Erziehungsfähigkeit sowohl bei der Verfahrensbeteiligten als auch beim Beklagten gegeben sei. Eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern sei jedoch im Hinblick auf eine allfällige alternierende Obhut anzuordnen. - 8 - Da der Kläger noch im Kleinkindalter sei, sei es wichtig, dass er den Beklag- ten so oft wie möglich sehe, damit er nicht das Gefühl vermittelt erhalte, verlassen worden zu sein. Insbesondere sei dem kindlichen Zeitgefühl Rechnung zu tragen. Namentlich bei Kleinkindern solle keine allzu lange Trennung erfolgen. In einer solchen Trennung liege ein erheblicher Nachteil für das Kind, den dieses selbst nicht abzuwenden vermöge. Ein persönlicher Verkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei daher angezeigt und bereits vorsorglich anzuordnen. Beide Elternteile seien berufstätig, wobei der Beklagte montags zu Hause bleiben könne. Die Verfahrensbeteiligte betreue den Kläger jeweils donnerstags und freitags. An drei Tagen pro Woche werde C._____ in einer Kinderkrippe be- treut. Bis anhin habe der Kläger den Beklagten einmal pro Woche gesehen. Dies sei beizubehalten und der Beklagte sei für die Dauer des Verfahrens für berech- tigt zu erklären, den Kläger jeden Montag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Dies rechtfertige sich auch im Hinblick auf die Stabilität der Verhältnisse. Um den Kläger an ein gerichtsübli- ches Besuchsrecht oder eine allfällige alternierende Obhut zu gewöhnen, sei es überdies angezeigt, dem Beklagten auch ein Besuchsrecht am Wochenende ein- zuräumen. Dabei dürfe indes nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Klä- ger auch mit der Verfahrensbeteiligten Zeit am Wochenende zur Verfügung ste- hen solle. Entsprechend sei dem Beklagten ein Besuchsrecht jedes zweite Wo- chenende am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen. Diese erste Phase sei bis 31. Juli 2019 zu befristen. Kinder im Vorschulalter würden zwar üblicherweise noch nicht beim be- suchsberechtigten Elternteil übernachten. Vorliegend liege es jedoch im Interesse des Klägers, wenn er nach Abschluss der Übergangsphase beim Beklagten über- nachten und dadurch einen ausgedehnten Kontakt mit dem Beklagten pflegen könne. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Übernachtung sprechen würden, sei- en keine ersichtlich. Da der Kläger aufgrund seines Alters noch einen Mittags- schlaf benötige, schlafe er bereits heute beim Beklagten. Auch wenn dies nicht völlig vergleichbar sei, sollte eine Übernachtung beim Beklagten zu keinen nen- nenswerten Problemen führen. Eine Übernachtung helfe zudem, Nähe bzw. Ver- - 9 - trautheit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu schaffen, was im Interesse des Kindes sei. Damit sich der Kläger an die Übernachtungen gewöhnen könne, sei die Betreuungszeit deshalb nach Abschluss der Übergangsphase von Freitag- abend bis Samstagabend auszudehnen. Entsprechend sei der Beklagte in einer zweiten Phase ab 1. August 2019 für berechtigt zu erklären, den Kläger jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Be- such zu nehmen. Mit dem früheren Beginn der Betreuung am Montag werde überdies den Arbeitszeiten der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 (dritte Phase) sei das Wochenend- besuchsrecht auf Freitagabend bis Dienstagmorgen auszudehnen, damit es an den Besuchswochenenden nicht jeden Tag zu einem Wechsel in der Betreuungs- person komme. Für den Kläger sei es wichtig, eine gewisse Kontinuität zu erfah- ren und die Beziehung zum Vater in diesem Rahmen aufrechterhalten zu können. Somit sei der Beklagte ab 1. Oktober 2019 für berechtigt zu erklären, den Kläger jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Für die Dauer des Verfahrens sei sodann noch eine Regelung für die Feier- tage aufzustellen. Hierbei sei der Wunsch der Verfahrensbeteiligten zu berück- sichtigen, den Kläger am 25. Dezember zu betreuen. Ansonsten sei die gerichts- übliche Regelung anzuwenden. Die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts sei für die Dauer des Verfahrens noch nicht angezeigt (Urk. 2 E. II./4.4. ff.).
  20. Die Verfahrensbeteiligte führt in ihrer Berufungsschrift zunächst aus, aus dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) ergebe sich, dass die im Dispositiv getroffenen Anordnungen in den Erwägungen schlüssig begründet werden müs- sen und die Begründung insbesondere nicht widersprüchlich sein dürfe. Diese Grundsätze habe die Vorinstanz verletzt. So erkläre die Vorinstanz in Erwägung 4.2. des angefochtenen Entscheids zunächst, dass gemäss der Gerichtspraxis in der Deutschschweiz bei Kindern im Vorschulalter ein Besuchsrecht von einem - 10 - Tag oder zwei Halbtagen pro Monat einzuräumen sei. Im Widerspruch dazu führe die Vorinstanz in der Folge aus, es erscheine vorliegend im Kindesinteresse an- gezeigt, dass der Kläger beim Beklagten übernachte. Bei einer solchen Schein- begründung sei auch die Ergreifung und die Begründung eines Rechtsmittels kaum möglich, da die eigentliche Begründung des gerichtlichen Entscheids schleierhaft sei. Ein weiterer Widerspruch finde sich sodann in den Erwägungen betreffend die Erziehungsfähigkeit. Dort führe die Vorinstanz zunächst aus, es bestünden keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern, hole aber in der Folge dennoch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein (Urk. 9 Rz. 2.1-2.7). Die Rüge der Verfahrensbeteiligten geht ins Leere. Die Vorinstanz machte im angefochtenen Entscheid einleitend zwar allgemeine Ausführungen zur Praxis der Gerichte in der Deutsch- und Westschweiz in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts. In der Folge wies sie aber zu Recht darauf hin, dass sich der angemessene persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind nicht objektiv und abstrakt umschreiben lasse und nicht durch Verweis auf standardisierte Praktiken, sondern nach richterlichem Ermessen im konkreten Einzelfall zu bestimmen sei (Urk. 2 E. II./4.2. mit Verweis auf BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.3). Von einem Widerspruch oder gar einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann daher keine Rede sein, wenn die Vorinstanz im konkreten Fall eine Übernachtung beim Beklagten als im Kindesinteresse gelegen erachtete. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich klar entnehmen, aufgrund welcher Um- stände sie das von ihr in casu angeordnete Kontaktrecht für angemessen hält. Soweit die Verfahrensbeteiligte schliesslich einen Widerspruch in den Erwägun- gen zur Erziehungsfähigkeit erkennen will, ist Folgendes festzuhalten: Vor- sorgliche Massnahmen in Kinderbelangen sind im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Sie regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird und andererseits weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass ist auf die Glaubhaftma- chung reduziert. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung grundsätz- - 11 - lich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismit- tel abzustellen. Von aufwendigen Beweismassnahmen – worunter auch das Ein- holen eines Gutachtens fällt – ist grundsätzlich abzusehen (vgl. BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3.; 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.5.1.2; 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3). Entsprechend ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Entscheids betreffend das vor- sorglich anzuordnende Kontaktrecht gestützt auf die vorliegenden Akten (einst- weilen) von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ausging, die Erziehungsfä- higkeit für die im Hauptverfahren zu prüfende Anordnung einer alternierenden Obhut, für welches das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 295 ZPO), hingegen mittels Gutachten genauer abklären will.
  21. Im Weiteren wirft die Verfahrensbeteiligte der Vorinstanz vor, entscheidwe- sentliche Argumente bzw. von ihr geäusserte Vorbehalte gegen ein über die Ge- richtsüblichkeit hinausgehendes Besuchsrecht des Beklagten (beispielhaft aufge- zählt in Urk. 9 Rz. 3.1) nicht thematisiert und gewürdigt zu haben. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beklagten an der Verhandlung vom 8. Mai 2019 zu den geäusserten Tatsachenbehauptungen der Verfahrensbeteiligten ausführ- lich zu befragen oder zumindest D._____ dazu anzuhören, ob sie das Fehlverhal- ten des Beklagten bestätigen könne bzw. was sie über den Beklagten sage. Da- mit habe die Vorinstanz die in Kinderbelangen geltende Untersuchungsmaxime wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 9 Ziff. 3). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass sie die Vorbringen der Parteien nicht für geeignet halte, die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils in Zweifel zu ziehen. Damit hat sie sich implizit mit den jeweiligen Vorbehalten der Parteien auseinandergesetzt. Dies genügt, zumal nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen. Nachdem die Vorinstanz die von der Verfahrensbeteiligten geäusserten Argumente bzw. Vor- behalte nicht für geeignet hielt, ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu wecken, bestand für sie in der Folge auch kein Anlass, den Beklag- - 12 - ten hierzu näher zu befragen oder D._____ anzuhören. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist daher ebenfalls nicht auszumachen.
  22. Ins Leere geht auch der weitere Vorwurf der Verfahrensbeteiligten, die Vor- instanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie offenbar davon aus- gegangen sei, der Beklagte habe C._____ bis anhin jeden Montag gesehen (Urk. 9 Rz. 4.1. f. mit Verweis auf Urk. 2 E. II./4.6.). Die Vorinstanz hielt in den entsprechenden Erwägungen einzig fest, dass C._____ den Beklagten bis anhin einmal pro Woche gesehen habe. Dass die Vorinstanz den Beklagten letztlich be- rechtigte, C._____ jeden Montag zu betreuen, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte montags jeweils nicht arbeitet und C._____ somit persönlich betreuen kann (vgl. hierzu auch nachstehend Ziff. III./5.3.).
  23. 5.1. Die Verfahrensbeteiligte moniert schliesslich die von der Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktregelung als unangemessen. Hierzu führt sie aus, C._____ habe bis anhin am Montag, Dienstag und Mittwoch die Krippe besucht. Unter dem Aspekt der Stabilität der Verhältnisse sei es daher an- gezeigt, dass C._____ am Montag weiterhin die Kinderkrippe besuche und nicht aus diesem stabilen und eingespielten Umfeld herausgerissen werde, zumal auch das Risiko bestehe, dass der Betreuungsanteil des Beklagten nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens wieder "zurückgestuft" werde. Eine Änderung der bisherigen Betreuung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt damit offensichtlich unan- gemessen. Auch lasse die Vorinstanz eine Abwägung zwischen der bisher geleb- ten und der von ihr in den Raum gestellten Betreuungsregelung missen, die letzt- lich – namentlich mit Blick auf die angebrachten Vorbehalte gegenüber dem Be- klagten punkto Erziehungsfähigkeit und "Empathielosigkeit" – auf eine Versuchs- anordnung hinauslaufe, wofür keine Veranlassung bestehe. Mit Blick auf das Kin- deswohl erscheine es vielmehr angezeigt, dem Beklagten ein Besuchsrecht alle zwei Wochen am Wochenende ohne Übernachtung einzuräumen. Dieses Betreu- ungsmodell habe sich in den letzten Monaten bewährt und sei daher als verbind- lich zu erklären. Ebenfalls als unangemessen erweise sich der Entscheid, soweit die Vorinstanz den Mittagsschlaf einer Übernachtung gleichstelle. Ein Mittags- - 13 - schlaf dauere lediglich 1-2 Stunden und wenn das Kind aufwache, sei es übli- cherweise hell, es bestehe eine gewisse Geräuschkulisse und die Betreuungs- person sei schnell verfügbar. In der Nacht sei das Kind hingegen – insbesondere bei ungewohnter Umgebung – verängstigt ob der Dunkelheit und Stille. Eine nahe Bindungsperson – wie vorliegend die Verfahrensbeteiligte – könne dem Kind in diesem Moment schnell die Angst nehmen, indem sie z.B. das Kind streichle oder kurz in den Arm nehme. Sei dies aber, wie vorliegend beim Beklagten, mangels Vertrautheit nicht möglich, so könne das Kind längere Zeit nicht mehr einschlafen, was zu einem Schreikrampf und letztlich zu einer entwicklungshindernden Schlaf- störung führen könne. Angesichts dieser "Bindungssensibilität von Übernachtun- gen" erweise sich die vorinstanzliche Anordnung mit vier aufeinanderfolgenden Übernachtungen alle zwei Wochen als offensichtlich unangemessen. Gleiches gelte auch für das angeordnete vorsorgliche Feiertagsbesuchsrecht. Und schliesslich sei der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb unangemessen, da die Beziehung zwischen den Halbgeschwistern D._____ und C._____ mit keinem Wort erwähnt werde. Es sei offensichtlich, dass die zahlreichen Übernachtungen von C._____ beim Beklagten einen unnötigen und schädlichen Abstand herbei- führen bzw. gar einen Keil in die sehr innige Beziehung der Geschwister treiben würden (Urk. 9 Rz. 2.8. und Rz. 4.3. ff.). 5.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richt- schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Ent- sprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kön- nen (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Bei der Ausge- staltung des persönlichen Kontakts ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen - 14 - Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Le- bensausgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen. Ob eine Übernachtung beim Besuchsberechtigten erfolgen kann, hängt neben dem Alter des Kindes vor allem von der Qualität der Eltern- Kind-Beziehung ab. 5.3. Vorliegend lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beklagte betreu- te C._____ seit dessen Geburt rund ein Mal pro Woche für mehrere Stunden (vgl. die von der Verfahrensbeteiligten erstellte Tabelle in Urk. 14/71/2; Prot. I S. 29, wonach der Beklagte C._____ ein Mal pro Woche gesehen habe). Im April 2019 teilte die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten mit, dass sie es "organisationshal- ber" besser finden würde, die Besuchsdaten bis Juni [2019] zu regeln, wobei der Beklagte C._____ angesichts der von ihr vorgeschlagenen Daten ebenfalls grundsätzlich ein Mal wöchentlich betreuen sollte (vgl. Urk. 14/58). Am 6. Juni 2019 teilte die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten mit, dass sie mit Blick auf C._____s Alter einen regelmässigen Besuch alle zwei Wochen für sinnvoll erach- ten würde, weshalb der Beklagte C._____ ab Juli jeden zweiten Samstag (8.00- 17.00 Uhr) und Sonntag (9.00-18.00 Uhr) zu sich nehmen könne. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beklagte C._____ weiterhin auch unter der Woche für eine kleine Unternehmung abholen könne (Urk. 10 S. 1 f.). Das Besuchswochenende vom 6./7. Juli 2019 wurde seitens des Beklagten am 3. Juli 2019 abgesagt (siehe Urk. 10 S. 2). Ebenfalls am 3. Juli 2019 wurde den Parteien der vorliegend ange- fochtene Entscheid betreffend Kontaktrecht zugestellt (vgl. Urk. 14/80). Damit kann entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten nicht von einer etablier- ten Betreuungsregelung jedes zweite Wochenende ohne Übernachtung gespro- chen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- klagte C._____ bis anhin jede Woche für mehrere Stunden betreute. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter dem Aspekt der Kontinuität dem Beklagten ein wöchentliches Kontaktrecht einräumte. Der Beklagte arbeitet am Montag unbestrittenermassen nicht (vgl. auch Prot. I S. 30 f.) und verfügt damit über die zeitliche Kapazität, um C._____ an die- sem Tag persönlich zu betreuen. Zwar besuchte C._____ bis anhin am Montag - 15 - die Krippe und es mag auch zutreffen, dass es ihm dort gut gefällt und er gerne hingeht, dennoch ist vorliegend eine persönliche Betreuung durch den Kindsvater einer Fremdbetreuung vorzuziehen. Der Beklagte führte vorinstanzlich zudem aus, sein Bruder habe zwei Kinder und am Montag ebenfalls frei, sodass sie oft mit den Kindern etwas unternehmen würden (Prot. I S. 31). Damit geht der Ein- wand der Verfahrensbeteiligten ins Leere, beim Beklagten sei kein anderes Kind zugegen und es sei auch sonst kein soziales Umfeld ersichtlich, weshalb C._____ in der Krippe besser aufgehoben sei (Urk. 25 Rz. 4). Das weitere Argument der Verfahrensbeteiligten, die aktuelle Betreuungssituation funktioniere gut und scheine mit Blick auf das Befinden von C._____ erfolgreich zu sein, weshalb sich keine Veränderung – und auch keine Ausdehnung zugunsten des Beklagten – aufdränge (vgl. Urk. 25 Rz. 32), greift sodann zu kurz. Für das Kind ist – wie er- wähnt (vgl. vorstehend Ziff. III./5.2.) – die Beziehung zu beiden Elternteilen wich- tig. Ein Kontaktunterbruch von zwei Wochen – wie es die Verfahrensbeteiligte mit der Beibehaltung der "bisherigen" Regelung verlangt – wird von Kleinkindern als "ewig" erlebt, weshalb bei Kindern im Alter von C._____ häufige (und kürzere) Besuche empfohlen werden (Famkomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 201). Zwar kann vorliegend nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach Eingang des Erziehungsfähigkeitsgutachtens allenfalls eine andere Regelung vorzusehen sein wird. Dies ist jedoch in Kauf zu nehmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden und beizubehalten ist der von der Vorinstanz in der zweiten Phase am Montag vorgesehene Besuchsrechtsbeginn um 7.15 Uhr. Dieser Besuchsrechtsbeginn ist überdies für die Montage der ersten Phase zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verfahrensbeteiligten auch nicht näher ausgeführt, weshalb ein Besuchsrechtsbeginn um 7.15 Uhr nicht möglich sein sollte (Urk. 25 Rz. 15), zumal der Beklagte im gleichen Ort wie die Verfahrensbeteiligte wohnt und die Verfahrensbeteiligte vor Vorinstanz angab, das Haus am Montag um 7.00 Uhr zu verlassen und dann – offensichtlich auf dem Weg zur Arbeit – C._____ in die Krippe zu bringen (Prot. I S. 23). Zudem führt die Verfahrensbeteiligte auch nicht aus, welche Uhrzeit besser passen wür- de. Für die erste Phase ist, was die Uhrzeiten angeht, für die Samstage die Rege- - 16 - lung gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 17, Disp. Ziff. 1) beizubehal- ten und das Besuchsrecht auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr festzulegen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz ab der zweiten Phase angeordneten Übernachtungen ist sodann festzuhalten, dass zwischen Vater und Sohn – wie erwähnt – von Geburt an eine persönliche Beziehung bestand, welche durch re- gelmässige Besuche seitens des Beklagten gelebt und gepflegt wurde. Es ist mit- hin davon auszugehen, dass ein gewisses Vertrauensverhältnis bereits entstan- den ist. Die Besuche von C._____ beim Beklagten klappten bisher offenbar auch ohne grössere Probleme und auch die Verfahrensbeteiligte geht davon aus, dass der Beklagte ein gutes Verhältnis zu C._____ pflegt (Prot. I S. 22). Jedenfalls wird dem Beklagten nicht vorgeworfen, er habe sich während seiner Betreuungszeit nicht ausreichend um C._____ gekümmert bzw. ihn nur mangelhaft betreut. Auch haben beide Parteien ausgeführt, dass es C._____ aktuell gut gehe (Prot. I S. 20; vgl. auch Prot. I S. 27). C._____ ist denn auch mittlerweile zwei Jahre alt und da- mit in einem Alter, in welchem Übernachtungen in Betracht gezogen werden kön- nen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 201; vgl. auch Urk. 21 S. 2). Er macht bereits jetzt seinen Mittagsschlaf beim Beklagten und wurde von ihm damit während den für Kleinkinder heiklen Ein- und Aufwachphasen betreut (vgl. auch Urk. 21 S. 1). Insofern ist C._____ mit der Schlafumgebung beim Be- klagten schon vertraut. Zwar mag zutreffen, dass für C._____ eine Trennung von der Verfahrensbeteiligten als Hauptbezugsperson über Nacht zumindest zu Be- ginn schwierig sein dürfte, da ein Mittagsschlaf – wie die Verfahrensbeteiligte zu Recht einwendet und auch die Vorinstanz zu bedenken gab – nicht einer Über- nachtung gleichzusetzen ist. Indes ist nicht einsichtig, weshalb nicht auch der Be- klagte – allenfalls nach einer Angewöhnungszeit – C._____ nachts beruhigen können sollte. Die Verfahrensbeteiligte schliesst Übernachtungen beim Beklagten denn auch nicht per se aus, beantragte sie im vorinstanzlichen Verfahren doch selbst ein dem Beklagten einzuräumendes Besuchsrecht mit Übernachtungen, wenn C._____ drei Jahre alt sei (vgl. Prot. I S. 35 i.V.m. Urk. 14/70 Ziff. 3 der An- träge sowie S. 23). Eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf eine Übernachtung beim Beklagten alle zwei Wochen dürfte sich schliesslich auch kaum negativ auf die (Halb-)Geschwisterbeziehung zwischen C._____ und D._____ auswirken. Ei- - 17 - ne Ausdehnung des Kontaktrechts auf eine Übernachtung alle zwei Wochen er- möglicht es jedoch dem Beklagten, noch präsenter im Alltag von C._____ zu sein und von C._____ noch intensiver als Elternteil wahrgenommen zu werden. Zusammenfassend erweist sich das von der Vorinstanz in den Phasen 1 und 2 vorgesehene (gestaffelt auszudehnende) Kontaktrecht grundsätzlich als im Kindeswohl gelegen und damit als angemessen. Soweit die Verfahrensbeteiligte der Ansicht ist, die in ihrer Berufungsschrift thematisierten "gravierenden Vorbe- halte" gegenüber dem Beklagten stünden einem solchen Kontaktrecht grundsätz- lich im Wege (Urk. 9 Rz. 3.1.), geht sie fehl. Der von ihr geäusserte Vorwurf, der Beklagte sei ihr gegenüber (aus verletztem Stolz) feindselig und beantrage die al- ternierende Obhut nur deshalb, um sie (die Verfahrensbeteiligte) zu bekämpfen (a.a.O., 1. Spiegelstrich), stellt zum einen lediglich eine Mutmassung dar und be- trifft zum anderen – wie sie selbst einräumt – einzig die Elternebene. Dass sich dieses angebliche Verhalten des Beklagten negativ auf C._____ auswirke (vgl. Urk. 25 Rz. 9 und Rz. 17), ist nicht ersichtlich, zumal beide Parteien übereinstim- mend ausführten, C._____ gehe es aktuell gut (vgl. Prot. I S. 20 und S. 27; Urk. 25 Rz. 32). Auch der weitere Vorwurf, der Beklagte könnte die Beziehung von C._____ zur Verfahrensbeteiligten aufgrund seiner "absolut geringschätzigen Meinung" ihr gegenüber hintertreiben, stellt lediglich eine Vermutung der Verfah- rensbeteiligten dar (a.a.O., 3. Spiegelstrich), welche durch keine objektiven An- haltspunkte gestützt wird. Bei den von der Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Vorwürfen in Bezug auf das Verhalten des Beklagten gegenüber D._____ (a.a.O.,
  24. Spiegelstrich; vgl. auch Urk. 25 Rz. 18) handelt es sich schliesslich um Be- hauptungen, welche vom Beklagten ausdrücklich bestritten wurden (vgl. Prot. I S. 39 und S. 44; Urk. 18 Rz. 30). Abgesehen davon kann vom Verhalten des Be- klagten gegenüber D._____ nicht ohne Weiteres auf dessen Verhalten gegenüber C._____ geschlossen werden. 5.4. Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 (dritte Phase) ordnete die Vorinstanz ein Kontaktrecht mit einer nahezu hälftigen Betreuung an (vgl. vorstehende Ziff. III./1.). Eine solch weitgehende Ausdehnung bereits im Rahmen des Mass- nahmeverfahrens erscheint indes nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist insbe- - 18 - sondere, dass die Vorinstanz selbst mit Blick auf die noch zu beurteilende Frage einer allenfalls (im Endentscheid) anzuordnenden alternierenden Obhut ein Erzie- hungsfähigkeitsgutachten eingeholt hat, mithin die Erziehungsfähigkeit der Kind- seltern noch nicht für restlos geklärt erachtet. Zudem sollte bei Kleinkindern wie C._____ die Trennungszeit von der Hauptbezugsperson – vorliegend die Verfah- rensbeteiligte – nicht allzu lang sein. Eine ununterbrochene Betreuungszeit von Freitagabend bis Dienstagmorgen muss aber im vorliegenden Kontext zweifellos als lang erachtet werden. Insgesamt erscheint es daher im Wohl von C._____ ge- legen, das Kontaktrecht jedenfalls einstweilen – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen – bei einem wöchentlichen Besuchsrecht sowie einer Übernachtung jedes zweite Wochenende zu belassen. Dies ermöglicht es C._____, sich an die Übernachtungen beim Beklagten zu gewöhnen und seine Beziehung zum Beklag- ten zu festigen. Die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die seiner Ansicht nach anzuordnende alternierende Obhut (vgl. insbesondere Urk. 18 Rz. 4-16) ver- mögen bei dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Ebensowenig vermag der Be- klagte mit seinen Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten in Zweifel zu ziehen, weshalb sich ein Kontaktrecht mit einer nahezu hälftigen Be- treuung – entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 18 Rz. 45) – auch aus diesem Grund nicht aufdrängt. 5.5. Aufgrund der im Berufungsverfahren gewährten aufschiebenden Wirkung kam die vorinstanzliche Kontaktregelung gemäss den Phasen 1 und 2 (vgl. vor- stehend Ziff. III./1.) noch nicht zum Tragen. Angesichts des inzwischen eingetre- tenen Zeitablaufs ist die erste Phase daher bis 30. April 2020 zu verlängern. Dies ermöglicht es C._____, sich zunächst an die wöchentliche Betreuung durch den Beklagten am Montag zu gewöhnen. Ab 1. Mai 2020 ist dem Beklagten das Kon- taktrecht gemäss Phase 2 einzuräumen. 5.6. Was die vorinstanzliche Feiertagsregelung betrifft, so erscheint – wie voran- gehend erwogen – eine sich über mehrere Tage und Nächte erstreckende Be- treuung durch den Beklagten als (noch) nicht im Kindeswohl gelegen. Jedoch spricht nichts gegen eine (Tages-)Betreuung durch den Beklagten am 24. oder
  25. Dezember. In Bezug auf Ostern und Pfingsten ist dem Beklagten unter Ver- - 19 - weis auf die vorangehenden Erwägungen ein Besuchsrecht in geraden Jahren von Ostersonntag bis Ostermontag (inklusive einer Übernachtung) und in ungera- den Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingstmontag (inklusive einer Übernachtung) einzuräumen.
  26. Zusammenfassend ist der Beklagte damit zu berechtigen, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - bis 30. April 2020: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zwei- te Wochenende am Samstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, - ab 1. Mai 2020 sowie für die weitere Dauer des Verfahrens: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungera- den Jahren an Pfingsten jeweils von Sonntagmorgen bis Montagabend und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember. IV.
  27. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid keine Kosten auferlegt (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.). Diesbezüglich sind keine Anordnungen zu treffen.
  28. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen.
  29. Der Kläger war vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat er nicht gestellt (siehe Urk. 21). Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Ju- gendhilfegesetz (KJHG), dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als ge- bührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ180028-O vom 23. September 2019, E. III./2.3.; OGer ZH LZ170002 vom 08. - 20 - Juni 2017, E. III.4; OGer ZH LZ130010 vom 02. März 2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für sei- ne Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch keine solchen zu vergüten wären.
  30. Praxisgemäss sind bei nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (persön- licher Verkehr) die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Kindes- interesses gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84/1985 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen sind.
  31. Die Verfahrensbeteiligte hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 8). Mit Blick auf die hierzu eingereichten Unterlagen (Urk. 14/94/1-5) erscheint die von ihr behauptete Mittel- losigkeit als ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos und sie nicht auf rechtlichen Beistand ange- wiesen gewesen wäre, insbesondere nachdem auch der Beklagte anwaltlich ver- treten ist. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrem mit separater Eingabe begründeten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darum ersucht, dem Beklagten keine Einsicht in diese Eingabe sowie die dazugehörigen Beilagen zu gewähren (Urk. 8; vgl. auch vorstehend Ziff. I./3.). Der Beklagte hat im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine förmliche Parteistellung und ist auch nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert. Entsprechend steht ihm diesbezüglich kein Akteneinsichtsrecht zu (vgl. hierzu auch CAN 2016 Nr. 10 S. 31 f.). Demge- mäss ist das mit (separater) Eingabe vom 3. Oktober 2019 begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8) verschlossen bei den Akten zu belassen und dem Beklagten nicht zur Kenntnisnahme zuzustellen. - 21 - Es wird beschlossen:
  32. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  33. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  34. Der Beklagte wird berechtigt, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, a) bis 30. April 2020: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende am Samstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, b) ab 1. Mai 2020 sowie für die weitere Dauer des Verfahrens: jeden Mon- tag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren von Ostersonn- tag bis Ostermontag, in ungeraden Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingst- montag jeweils von Sonntagmorgen bis Montagabend und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
  35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  36. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten sowie dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Ver- fahrensbeteiligte entfallende Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  37. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 22 -
  38. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  39. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 18. März 2020 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch lic. iur. Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Erstverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Juni 2019 (FK180024-C)

- 2 - Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 14/57 S. 2) "1. Die Betreuung von C._____ sei für die Dauer des Verfahrens wie folgt zu re- geln: Vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019: Der Beklagte betreut C._____ am Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Montag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Vom 1. August 2019 bis 30. September 2019: Der Beklagte betreut C._____ von Montag Morgen 08.00 Uhr bis Dienstag Abend 18.00 Uhr und in den geraden Wochen von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Samstag Abend 18.00 Uhr. Ab dem 1. Oktober 2019: Der Beklagte betreut C._____ von Montag Morgen 08.00 Uhr bis Mittwoch Mittag 12.00 Uhr und in den geraden Wochen von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Montag Morgen 08.00 Uhr. Der Beklagte betreut C._____ im Jahr 2019 an Pfingsten von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Montag Abend 18.00 Uhr sowie am 25. Dezember von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ab 2020 betreut der Beklagte C._____ in den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag Abend 18.00 Uhr bis Dienstag Morgen 08.00 Uhr sowie an Syl- vester vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 2. Januar, 08.00 Uhr sowie in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Diens- tag Morgen 08.00 Uhr sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 08.00 Uhr, bis am 27. Dezember, 08.00 Uhr. Im Jahr 2019 betreut der Beklagte C._____ in den Sommerferien und in den Herbstferien je eine Woche. Ab 2020 betreut der Beklagte C._____ während vier Wochen Ferien. In der übrigen Zeit betreut die Verfahrensbeteiligte C._____. Während der Fe- rien und Feiertage betreut die Verfahrensbeteiligte C._____ wie folgt: Die Verfahrensbeteiligte betreut C._____ in den ungeraden Jahren an Ostern von Donnerstag Abend 18.00 Uhr bis Dienstag Morgen 08.00 Uhr sowie an Sylvester vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 2. Januar, 08.00 Uhr sowie in den geraden Jahren an Pfingsten von Freitag Abend, 18.00 Uhr, bis Diens- tag Morgen 08.00 Uhr sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 08.00 Uhr, bis am 27. Dezember, 08.00 Uhr. Die Verfahrensbeteiligte betreut C._____ während vier Wochen Ferien.

2. Es sei für die Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen auf den 8. Mai 2019 vorzuladen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Verfahrensbeteiligten."

- 3 - Erstverfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 18. Juni 2019: (Urk. 14/79 S. 5; Urk. 14/98 S. 13 f. = Urk. 2 S. 13 f.)

1. Das Gesuch der weiteren Verfahrensbeteiligten um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der Beklagte wird berechtigt, den Sohn C._____, geboren tt.mm.2017,

a) bis 31. Juli 2019: jeden Montag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

b) ab 1. August 2019 bis 30. September 2019: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Frei- tag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr,

c) ab 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Verfahrens: jeden Mon- tag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

3. [Schriftliche Mitteilung.]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein gesetzlicher Fristen- stillstand.] Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin (Urk. 1B S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 2 auf Seite 13 des vorinstanzlichen Entscheids aufzu- heben und stattdessen das Besuchsrecht des Beklagten wie folgt zu regeln: Es sei der Beklagte für die weitere Dauer des Verfahrens für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ jeweils jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag, ohne Übernachtung, von jeweils 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 1B S. 3 und Urk. 9 S. 1):

- 4 -

1. Es sei der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Berufungsbeklagte 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ jeweils jedes zweite Wochenende (nächstmals am 12./13. Oktober 2019) am Samstag und Sonntag, ohne Übernachtung, von jeweils 10.00 bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.

2. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei der Beklagte zu berechtigen, C._____, geb. tt.mm.2017, ab Entscheid des Obergerichts während zwei Monaten je- den Montag von 07.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenen- de von Freitag, 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr, und nach Ablauf von zwei Monaten für die Dauer des Verfahrens jeden Montag von 07.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Dienstag 08.00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungera- den Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am

26. Dezember, zu betreuen.

3. Subeventualiter sei der Beklagte zu berechtigen, C._____ anstatt am Montag am Freitag von 07.15 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen (mit an- sonsten unveränderter Betreuung gemäss Anträgen 1 bzw. Eventualan- trag 2).

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.

1. Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die unverheirate- ten Eltern von C._____ (Kläger), geboren am tt.mm.2017. Die Kindseltern trennten sich noch vor der Geburt von C._____ (Prot. I S. 20; Urk. 14/2 Rz. 5). C._____ lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Verfahrensbeteiligten. Die Ver- fahrensbeteiligte hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres Kind namens D._____ geboren am tt.mm.2005, welches ebenfalls in ihrem Haushalt lebt (vgl. Urk. 14/13/1).

- 5 -

2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 machte der Kläger, dazumal vertreten durch die Kindsmutter sowie deren Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein Verfahren be- treffend persönlichen Verkehr und Unterhalt anhängig (Urk. 14/2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde dem Kläger für die Führung des Prozesses ein Beistand bestellt und die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum aufge- nommen (Urk. 14/27; Urk. 14/32). Am 1. April 2019 ersuchte der Beklagte um Er- lass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbe- gehren (Urk. 14/57 S. 2). An der Verhandlung vom 8. Mai 2019 (siehe Urk. 14/60 und Prot. I S. 19 ff.) konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Prot. I S. 45). Am

18. Juni 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene (Erst- )Verfügung (Urk. 14/87 [unbegründet]; Urk. 14/98 S. 13 f. [begründet] = Urk. 2 S. 13 f.).

3. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte am 27. September 2019 innert Frist (vgl. Urk. 99 Blatt 2) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1A und 1B). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 modifizierte bzw. begründete die Ver- fahrensbeteiligte ihre Rechtsmittelanträge (Urk. 9). Mit separater Eingabe glei- chen Datums begründete sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei sie gleichzeitig darum ersuchte, dem Beklagten dies- bezüglich keine Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Okto- ber 2019 wurde der Beklagte (einstweilen) für berechtigt erklärt, C._____ jeweils jedes zweite Wochenende ohne Übernachtung am Samstag, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, und am Sonntag, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Berufung die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 17 Disp. Ziff. 1; vgl. auch Urk. 7, 11 und 12). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Oktober 2019 (Urk. 18; s.a. Urk. 7 Disp. Ziff. 2). Der Beistand von C._____ nahm mit Eingabe vom 12. November 2019 zu den bisherigen Eingaben der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten Stellung, wobei er sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragte (Urk. 21; s.a. Urk. 20 Disp. Ziff. 2). Die Verfahrensbeteiligte liess sich mit Eingabe vom 25. November 2019 nochmals vernehmen (Urk. 25). Weitere Eingaben er- folgten nicht.

- 6 -

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 14/1-101). Auf den Beizug des (allenfalls berichtigten) vor- instanzlichen Protokolls (vgl. Urk. 9 Rz. 6; Urk. 25 Rz. 8 und Urk. 27/2) kann ver- zichtet werden, zumal die von der Verfahrensbeteiligten monierten Protokoll- stellen für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (siehe hierzu insbeson- dere auch nachfolgend Ziff. III./5.3. ff.). II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57

- 7 - ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig das von der Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktrecht des Beklag- ten. III.

1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das vorsorglich anzuordnende Kontakt- recht, beide Elternteile würden dem jeweils anderen Elternteil fehlende Erzie- hungsfähigkeit vorwerfen. Indes seien die Vorbringen der Parteien in keiner Wei- se geeignet, die Erziehungsfähigkeit des jeweils Anderen in Zweifel zu ziehen. So habe die Verfahrensbeteiligte glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie sich zur Zeit in psychiatrischer Behandlung befinde. Die von der Ver- fahrensbeteiligten dem Beklagten vorgeworfene mangelnde Empathie und Wärme gründe bloss auf ihrem subjektiven Empfinden. Es bestünden Anhaltspunkte, dass beide Parteien erziehungsfähig seien. So hätten sich sowohl die Verfah- rensbeteiligte als auch der Beklagte um das Wohlergehen und die Entwicklung von C._____ bemüht gezeigt. Mit dem Beistand sei daher festzuhalten, dass die Erziehungsfähigkeit sowohl bei der Verfahrensbeteiligten als auch beim Beklagten gegeben sei. Eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern sei jedoch im Hinblick auf eine allfällige alternierende Obhut anzuordnen.

- 8 - Da der Kläger noch im Kleinkindalter sei, sei es wichtig, dass er den Beklag- ten so oft wie möglich sehe, damit er nicht das Gefühl vermittelt erhalte, verlassen worden zu sein. Insbesondere sei dem kindlichen Zeitgefühl Rechnung zu tragen. Namentlich bei Kleinkindern solle keine allzu lange Trennung erfolgen. In einer solchen Trennung liege ein erheblicher Nachteil für das Kind, den dieses selbst nicht abzuwenden vermöge. Ein persönlicher Verkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei daher angezeigt und bereits vorsorglich anzuordnen. Beide Elternteile seien berufstätig, wobei der Beklagte montags zu Hause bleiben könne. Die Verfahrensbeteiligte betreue den Kläger jeweils donnerstags und freitags. An drei Tagen pro Woche werde C._____ in einer Kinderkrippe be- treut. Bis anhin habe der Kläger den Beklagten einmal pro Woche gesehen. Dies sei beizubehalten und der Beklagte sei für die Dauer des Verfahrens für berech- tigt zu erklären, den Kläger jeden Montag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Dies rechtfertige sich auch im Hinblick auf die Stabilität der Verhältnisse. Um den Kläger an ein gerichtsübli- ches Besuchsrecht oder eine allfällige alternierende Obhut zu gewöhnen, sei es überdies angezeigt, dem Beklagten auch ein Besuchsrecht am Wochenende ein- zuräumen. Dabei dürfe indes nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Klä- ger auch mit der Verfahrensbeteiligten Zeit am Wochenende zur Verfügung ste- hen solle. Entsprechend sei dem Beklagten ein Besuchsrecht jedes zweite Wo- chenende am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen. Diese erste Phase sei bis 31. Juli 2019 zu befristen. Kinder im Vorschulalter würden zwar üblicherweise noch nicht beim be- suchsberechtigten Elternteil übernachten. Vorliegend liege es jedoch im Interesse des Klägers, wenn er nach Abschluss der Übergangsphase beim Beklagten über- nachten und dadurch einen ausgedehnten Kontakt mit dem Beklagten pflegen könne. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Übernachtung sprechen würden, sei- en keine ersichtlich. Da der Kläger aufgrund seines Alters noch einen Mittags- schlaf benötige, schlafe er bereits heute beim Beklagten. Auch wenn dies nicht völlig vergleichbar sei, sollte eine Übernachtung beim Beklagten zu keinen nen- nenswerten Problemen führen. Eine Übernachtung helfe zudem, Nähe bzw. Ver-

- 9 - trautheit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu schaffen, was im Interesse des Kindes sei. Damit sich der Kläger an die Übernachtungen gewöhnen könne, sei die Betreuungszeit deshalb nach Abschluss der Übergangsphase von Freitag- abend bis Samstagabend auszudehnen. Entsprechend sei der Beklagte in einer zweiten Phase ab 1. August 2019 für berechtigt zu erklären, den Kläger jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Be- such zu nehmen. Mit dem früheren Beginn der Betreuung am Montag werde überdies den Arbeitszeiten der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 (dritte Phase) sei das Wochenend- besuchsrecht auf Freitagabend bis Dienstagmorgen auszudehnen, damit es an den Besuchswochenenden nicht jeden Tag zu einem Wechsel in der Betreuungs- person komme. Für den Kläger sei es wichtig, eine gewisse Kontinuität zu erfah- ren und die Beziehung zum Vater in diesem Rahmen aufrechterhalten zu können. Somit sei der Beklagte ab 1. Oktober 2019 für berechtigt zu erklären, den Kläger jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Für die Dauer des Verfahrens sei sodann noch eine Regelung für die Feier- tage aufzustellen. Hierbei sei der Wunsch der Verfahrensbeteiligten zu berück- sichtigen, den Kläger am 25. Dezember zu betreuen. Ansonsten sei die gerichts- übliche Regelung anzuwenden. Die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts sei für die Dauer des Verfahrens noch nicht angezeigt (Urk. 2 E. II./4.4. ff.).

2. Die Verfahrensbeteiligte führt in ihrer Berufungsschrift zunächst aus, aus dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) ergebe sich, dass die im Dispositiv getroffenen Anordnungen in den Erwägungen schlüssig begründet werden müs- sen und die Begründung insbesondere nicht widersprüchlich sein dürfe. Diese Grundsätze habe die Vorinstanz verletzt. So erkläre die Vorinstanz in Erwägung 4.2. des angefochtenen Entscheids zunächst, dass gemäss der Gerichtspraxis in der Deutschschweiz bei Kindern im Vorschulalter ein Besuchsrecht von einem

- 10 - Tag oder zwei Halbtagen pro Monat einzuräumen sei. Im Widerspruch dazu führe die Vorinstanz in der Folge aus, es erscheine vorliegend im Kindesinteresse an- gezeigt, dass der Kläger beim Beklagten übernachte. Bei einer solchen Schein- begründung sei auch die Ergreifung und die Begründung eines Rechtsmittels kaum möglich, da die eigentliche Begründung des gerichtlichen Entscheids schleierhaft sei. Ein weiterer Widerspruch finde sich sodann in den Erwägungen betreffend die Erziehungsfähigkeit. Dort führe die Vorinstanz zunächst aus, es bestünden keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern, hole aber in der Folge dennoch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein (Urk. 9 Rz. 2.1-2.7). Die Rüge der Verfahrensbeteiligten geht ins Leere. Die Vorinstanz machte im angefochtenen Entscheid einleitend zwar allgemeine Ausführungen zur Praxis der Gerichte in der Deutsch- und Westschweiz in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts. In der Folge wies sie aber zu Recht darauf hin, dass sich der angemessene persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind nicht objektiv und abstrakt umschreiben lasse und nicht durch Verweis auf standardisierte Praktiken, sondern nach richterlichem Ermessen im konkreten Einzelfall zu bestimmen sei (Urk. 2 E. II./4.2. mit Verweis auf BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.3). Von einem Widerspruch oder gar einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann daher keine Rede sein, wenn die Vorinstanz im konkreten Fall eine Übernachtung beim Beklagten als im Kindesinteresse gelegen erachtete. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich klar entnehmen, aufgrund welcher Um- stände sie das von ihr in casu angeordnete Kontaktrecht für angemessen hält. Soweit die Verfahrensbeteiligte schliesslich einen Widerspruch in den Erwägun- gen zur Erziehungsfähigkeit erkennen will, ist Folgendes festzuhalten: Vor- sorgliche Massnahmen in Kinderbelangen sind im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Sie regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird und andererseits weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass ist auf die Glaubhaftma- chung reduziert. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung grundsätz-

- 11 - lich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismit- tel abzustellen. Von aufwendigen Beweismassnahmen – worunter auch das Ein- holen eines Gutachtens fällt – ist grundsätzlich abzusehen (vgl. BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3.; 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.5.1.2; 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3). Entsprechend ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Entscheids betreffend das vor- sorglich anzuordnende Kontaktrecht gestützt auf die vorliegenden Akten (einst- weilen) von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ausging, die Erziehungsfä- higkeit für die im Hauptverfahren zu prüfende Anordnung einer alternierenden Obhut, für welches das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 295 ZPO), hingegen mittels Gutachten genauer abklären will.

3. Im Weiteren wirft die Verfahrensbeteiligte der Vorinstanz vor, entscheidwe- sentliche Argumente bzw. von ihr geäusserte Vorbehalte gegen ein über die Ge- richtsüblichkeit hinausgehendes Besuchsrecht des Beklagten (beispielhaft aufge- zählt in Urk. 9 Rz. 3.1) nicht thematisiert und gewürdigt zu haben. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beklagten an der Verhandlung vom 8. Mai 2019 zu den geäusserten Tatsachenbehauptungen der Verfahrensbeteiligten ausführ- lich zu befragen oder zumindest D._____ dazu anzuhören, ob sie das Fehlverhal- ten des Beklagten bestätigen könne bzw. was sie über den Beklagten sage. Da- mit habe die Vorinstanz die in Kinderbelangen geltende Untersuchungsmaxime wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 9 Ziff. 3). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass sie die Vorbringen der Parteien nicht für geeignet halte, die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils in Zweifel zu ziehen. Damit hat sie sich implizit mit den jeweiligen Vorbehalten der Parteien auseinandergesetzt. Dies genügt, zumal nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen. Nachdem die Vorinstanz die von der Verfahrensbeteiligten geäusserten Argumente bzw. Vor- behalte nicht für geeignet hielt, ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu wecken, bestand für sie in der Folge auch kein Anlass, den Beklag-

- 12 - ten hierzu näher zu befragen oder D._____ anzuhören. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist daher ebenfalls nicht auszumachen.

4. Ins Leere geht auch der weitere Vorwurf der Verfahrensbeteiligten, die Vor- instanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie offenbar davon aus- gegangen sei, der Beklagte habe C._____ bis anhin jeden Montag gesehen (Urk. 9 Rz. 4.1. f. mit Verweis auf Urk. 2 E. II./4.6.). Die Vorinstanz hielt in den entsprechenden Erwägungen einzig fest, dass C._____ den Beklagten bis anhin einmal pro Woche gesehen habe. Dass die Vorinstanz den Beklagten letztlich be- rechtigte, C._____ jeden Montag zu betreuen, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte montags jeweils nicht arbeitet und C._____ somit persönlich betreuen kann (vgl. hierzu auch nachstehend Ziff. III./5.3.). 5. 5.1. Die Verfahrensbeteiligte moniert schliesslich die von der Vorinstanz für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktregelung als unangemessen. Hierzu führt sie aus, C._____ habe bis anhin am Montag, Dienstag und Mittwoch die Krippe besucht. Unter dem Aspekt der Stabilität der Verhältnisse sei es daher an- gezeigt, dass C._____ am Montag weiterhin die Kinderkrippe besuche und nicht aus diesem stabilen und eingespielten Umfeld herausgerissen werde, zumal auch das Risiko bestehe, dass der Betreuungsanteil des Beklagten nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens wieder "zurückgestuft" werde. Eine Änderung der bisherigen Betreuung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt damit offensichtlich unan- gemessen. Auch lasse die Vorinstanz eine Abwägung zwischen der bisher geleb- ten und der von ihr in den Raum gestellten Betreuungsregelung missen, die letzt- lich – namentlich mit Blick auf die angebrachten Vorbehalte gegenüber dem Be- klagten punkto Erziehungsfähigkeit und "Empathielosigkeit" – auf eine Versuchs- anordnung hinauslaufe, wofür keine Veranlassung bestehe. Mit Blick auf das Kin- deswohl erscheine es vielmehr angezeigt, dem Beklagten ein Besuchsrecht alle zwei Wochen am Wochenende ohne Übernachtung einzuräumen. Dieses Betreu- ungsmodell habe sich in den letzten Monaten bewährt und sei daher als verbind- lich zu erklären. Ebenfalls als unangemessen erweise sich der Entscheid, soweit die Vorinstanz den Mittagsschlaf einer Übernachtung gleichstelle. Ein Mittags-

- 13 - schlaf dauere lediglich 1-2 Stunden und wenn das Kind aufwache, sei es übli- cherweise hell, es bestehe eine gewisse Geräuschkulisse und die Betreuungs- person sei schnell verfügbar. In der Nacht sei das Kind hingegen – insbesondere bei ungewohnter Umgebung – verängstigt ob der Dunkelheit und Stille. Eine nahe Bindungsperson – wie vorliegend die Verfahrensbeteiligte – könne dem Kind in diesem Moment schnell die Angst nehmen, indem sie z.B. das Kind streichle oder kurz in den Arm nehme. Sei dies aber, wie vorliegend beim Beklagten, mangels Vertrautheit nicht möglich, so könne das Kind längere Zeit nicht mehr einschlafen, was zu einem Schreikrampf und letztlich zu einer entwicklungshindernden Schlaf- störung führen könne. Angesichts dieser "Bindungssensibilität von Übernachtun- gen" erweise sich die vorinstanzliche Anordnung mit vier aufeinanderfolgenden Übernachtungen alle zwei Wochen als offensichtlich unangemessen. Gleiches gelte auch für das angeordnete vorsorgliche Feiertagsbesuchsrecht. Und schliesslich sei der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb unangemessen, da die Beziehung zwischen den Halbgeschwistern D._____ und C._____ mit keinem Wort erwähnt werde. Es sei offensichtlich, dass die zahlreichen Übernachtungen von C._____ beim Beklagten einen unnötigen und schädlichen Abstand herbei- führen bzw. gar einen Keil in die sehr innige Beziehung der Geschwister treiben würden (Urk. 9 Rz. 2.8. und Rz. 4.3. ff.). 5.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richt- schnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Ent- sprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kön- nen (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Bei der Ausge- staltung des persönlichen Kontakts ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen

- 14 - Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Le- bensausgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen. Ob eine Übernachtung beim Besuchsberechtigten erfolgen kann, hängt neben dem Alter des Kindes vor allem von der Qualität der Eltern- Kind-Beziehung ab. 5.3. Vorliegend lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beklagte betreu- te C._____ seit dessen Geburt rund ein Mal pro Woche für mehrere Stunden (vgl. die von der Verfahrensbeteiligten erstellte Tabelle in Urk. 14/71/2; Prot. I S. 29, wonach der Beklagte C._____ ein Mal pro Woche gesehen habe). Im April 2019 teilte die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten mit, dass sie es "organisationshal- ber" besser finden würde, die Besuchsdaten bis Juni [2019] zu regeln, wobei der Beklagte C._____ angesichts der von ihr vorgeschlagenen Daten ebenfalls grundsätzlich ein Mal wöchentlich betreuen sollte (vgl. Urk. 14/58). Am 6. Juni 2019 teilte die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten mit, dass sie mit Blick auf C._____s Alter einen regelmässigen Besuch alle zwei Wochen für sinnvoll erach- ten würde, weshalb der Beklagte C._____ ab Juli jeden zweiten Samstag (8.00- 17.00 Uhr) und Sonntag (9.00-18.00 Uhr) zu sich nehmen könne. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beklagte C._____ weiterhin auch unter der Woche für eine kleine Unternehmung abholen könne (Urk. 10 S. 1 f.). Das Besuchswochenende vom 6./7. Juli 2019 wurde seitens des Beklagten am 3. Juli 2019 abgesagt (siehe Urk. 10 S. 2). Ebenfalls am 3. Juli 2019 wurde den Parteien der vorliegend ange- fochtene Entscheid betreffend Kontaktrecht zugestellt (vgl. Urk. 14/80). Damit kann entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten nicht von einer etablier- ten Betreuungsregelung jedes zweite Wochenende ohne Übernachtung gespro- chen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- klagte C._____ bis anhin jede Woche für mehrere Stunden betreute. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter dem Aspekt der Kontinuität dem Beklagten ein wöchentliches Kontaktrecht einräumte. Der Beklagte arbeitet am Montag unbestrittenermassen nicht (vgl. auch Prot. I S. 30 f.) und verfügt damit über die zeitliche Kapazität, um C._____ an die- sem Tag persönlich zu betreuen. Zwar besuchte C._____ bis anhin am Montag

- 15 - die Krippe und es mag auch zutreffen, dass es ihm dort gut gefällt und er gerne hingeht, dennoch ist vorliegend eine persönliche Betreuung durch den Kindsvater einer Fremdbetreuung vorzuziehen. Der Beklagte führte vorinstanzlich zudem aus, sein Bruder habe zwei Kinder und am Montag ebenfalls frei, sodass sie oft mit den Kindern etwas unternehmen würden (Prot. I S. 31). Damit geht der Ein- wand der Verfahrensbeteiligten ins Leere, beim Beklagten sei kein anderes Kind zugegen und es sei auch sonst kein soziales Umfeld ersichtlich, weshalb C._____ in der Krippe besser aufgehoben sei (Urk. 25 Rz. 4). Das weitere Argument der Verfahrensbeteiligten, die aktuelle Betreuungssituation funktioniere gut und scheine mit Blick auf das Befinden von C._____ erfolgreich zu sein, weshalb sich keine Veränderung – und auch keine Ausdehnung zugunsten des Beklagten – aufdränge (vgl. Urk. 25 Rz. 32), greift sodann zu kurz. Für das Kind ist – wie er- wähnt (vgl. vorstehend Ziff. III./5.2.) – die Beziehung zu beiden Elternteilen wich- tig. Ein Kontaktunterbruch von zwei Wochen – wie es die Verfahrensbeteiligte mit der Beibehaltung der "bisherigen" Regelung verlangt – wird von Kleinkindern als "ewig" erlebt, weshalb bei Kindern im Alter von C._____ häufige (und kürzere) Besuche empfohlen werden (Famkomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 201). Zwar kann vorliegend nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach Eingang des Erziehungsfähigkeitsgutachtens allenfalls eine andere Regelung vorzusehen sein wird. Dies ist jedoch in Kauf zu nehmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden und beizubehalten ist der von der Vorinstanz in der zweiten Phase am Montag vorgesehene Besuchsrechtsbeginn um 7.15 Uhr. Dieser Besuchsrechtsbeginn ist überdies für die Montage der ersten Phase zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verfahrensbeteiligten auch nicht näher ausgeführt, weshalb ein Besuchsrechtsbeginn um 7.15 Uhr nicht möglich sein sollte (Urk. 25 Rz. 15), zumal der Beklagte im gleichen Ort wie die Verfahrensbeteiligte wohnt und die Verfahrensbeteiligte vor Vorinstanz angab, das Haus am Montag um 7.00 Uhr zu verlassen und dann – offensichtlich auf dem Weg zur Arbeit – C._____ in die Krippe zu bringen (Prot. I S. 23). Zudem führt die Verfahrensbeteiligte auch nicht aus, welche Uhrzeit besser passen wür- de. Für die erste Phase ist, was die Uhrzeiten angeht, für die Samstage die Rege-

- 16 - lung gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 17, Disp. Ziff. 1) beizubehal- ten und das Besuchsrecht auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr festzulegen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz ab der zweiten Phase angeordneten Übernachtungen ist sodann festzuhalten, dass zwischen Vater und Sohn – wie erwähnt – von Geburt an eine persönliche Beziehung bestand, welche durch re- gelmässige Besuche seitens des Beklagten gelebt und gepflegt wurde. Es ist mit- hin davon auszugehen, dass ein gewisses Vertrauensverhältnis bereits entstan- den ist. Die Besuche von C._____ beim Beklagten klappten bisher offenbar auch ohne grössere Probleme und auch die Verfahrensbeteiligte geht davon aus, dass der Beklagte ein gutes Verhältnis zu C._____ pflegt (Prot. I S. 22). Jedenfalls wird dem Beklagten nicht vorgeworfen, er habe sich während seiner Betreuungszeit nicht ausreichend um C._____ gekümmert bzw. ihn nur mangelhaft betreut. Auch haben beide Parteien ausgeführt, dass es C._____ aktuell gut gehe (Prot. I S. 20; vgl. auch Prot. I S. 27). C._____ ist denn auch mittlerweile zwei Jahre alt und da- mit in einem Alter, in welchem Übernachtungen in Betracht gezogen werden kön- nen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 201; vgl. auch Urk. 21 S. 2). Er macht bereits jetzt seinen Mittagsschlaf beim Beklagten und wurde von ihm damit während den für Kleinkinder heiklen Ein- und Aufwachphasen betreut (vgl. auch Urk. 21 S. 1). Insofern ist C._____ mit der Schlafumgebung beim Be- klagten schon vertraut. Zwar mag zutreffen, dass für C._____ eine Trennung von der Verfahrensbeteiligten als Hauptbezugsperson über Nacht zumindest zu Be- ginn schwierig sein dürfte, da ein Mittagsschlaf – wie die Verfahrensbeteiligte zu Recht einwendet und auch die Vorinstanz zu bedenken gab – nicht einer Über- nachtung gleichzusetzen ist. Indes ist nicht einsichtig, weshalb nicht auch der Be- klagte – allenfalls nach einer Angewöhnungszeit – C._____ nachts beruhigen können sollte. Die Verfahrensbeteiligte schliesst Übernachtungen beim Beklagten denn auch nicht per se aus, beantragte sie im vorinstanzlichen Verfahren doch selbst ein dem Beklagten einzuräumendes Besuchsrecht mit Übernachtungen, wenn C._____ drei Jahre alt sei (vgl. Prot. I S. 35 i.V.m. Urk. 14/70 Ziff. 3 der An- träge sowie S. 23). Eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf eine Übernachtung beim Beklagten alle zwei Wochen dürfte sich schliesslich auch kaum negativ auf die (Halb-)Geschwisterbeziehung zwischen C._____ und D._____ auswirken. Ei-

- 17 - ne Ausdehnung des Kontaktrechts auf eine Übernachtung alle zwei Wochen er- möglicht es jedoch dem Beklagten, noch präsenter im Alltag von C._____ zu sein und von C._____ noch intensiver als Elternteil wahrgenommen zu werden. Zusammenfassend erweist sich das von der Vorinstanz in den Phasen 1 und 2 vorgesehene (gestaffelt auszudehnende) Kontaktrecht grundsätzlich als im Kindeswohl gelegen und damit als angemessen. Soweit die Verfahrensbeteiligte der Ansicht ist, die in ihrer Berufungsschrift thematisierten "gravierenden Vorbe- halte" gegenüber dem Beklagten stünden einem solchen Kontaktrecht grundsätz- lich im Wege (Urk. 9 Rz. 3.1.), geht sie fehl. Der von ihr geäusserte Vorwurf, der Beklagte sei ihr gegenüber (aus verletztem Stolz) feindselig und beantrage die al- ternierende Obhut nur deshalb, um sie (die Verfahrensbeteiligte) zu bekämpfen (a.a.O., 1. Spiegelstrich), stellt zum einen lediglich eine Mutmassung dar und be- trifft zum anderen – wie sie selbst einräumt – einzig die Elternebene. Dass sich dieses angebliche Verhalten des Beklagten negativ auf C._____ auswirke (vgl. Urk. 25 Rz. 9 und Rz. 17), ist nicht ersichtlich, zumal beide Parteien übereinstim- mend ausführten, C._____ gehe es aktuell gut (vgl. Prot. I S. 20 und S. 27; Urk. 25 Rz. 32). Auch der weitere Vorwurf, der Beklagte könnte die Beziehung von C._____ zur Verfahrensbeteiligten aufgrund seiner "absolut geringschätzigen Meinung" ihr gegenüber hintertreiben, stellt lediglich eine Vermutung der Verfah- rensbeteiligten dar (a.a.O., 3. Spiegelstrich), welche durch keine objektiven An- haltspunkte gestützt wird. Bei den von der Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Vorwürfen in Bezug auf das Verhalten des Beklagten gegenüber D._____ (a.a.O.,

2. Spiegelstrich; vgl. auch Urk. 25 Rz. 18) handelt es sich schliesslich um Be- hauptungen, welche vom Beklagten ausdrücklich bestritten wurden (vgl. Prot. I S. 39 und S. 44; Urk. 18 Rz. 30). Abgesehen davon kann vom Verhalten des Be- klagten gegenüber D._____ nicht ohne Weiteres auf dessen Verhalten gegenüber C._____ geschlossen werden. 5.4. Für die Zeit ab 1. Oktober 2019 (dritte Phase) ordnete die Vorinstanz ein Kontaktrecht mit einer nahezu hälftigen Betreuung an (vgl. vorstehende Ziff. III./1.). Eine solch weitgehende Ausdehnung bereits im Rahmen des Mass- nahmeverfahrens erscheint indes nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist insbe-

- 18 - sondere, dass die Vorinstanz selbst mit Blick auf die noch zu beurteilende Frage einer allenfalls (im Endentscheid) anzuordnenden alternierenden Obhut ein Erzie- hungsfähigkeitsgutachten eingeholt hat, mithin die Erziehungsfähigkeit der Kind- seltern noch nicht für restlos geklärt erachtet. Zudem sollte bei Kleinkindern wie C._____ die Trennungszeit von der Hauptbezugsperson – vorliegend die Verfah- rensbeteiligte – nicht allzu lang sein. Eine ununterbrochene Betreuungszeit von Freitagabend bis Dienstagmorgen muss aber im vorliegenden Kontext zweifellos als lang erachtet werden. Insgesamt erscheint es daher im Wohl von C._____ ge- legen, das Kontaktrecht jedenfalls einstweilen – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen – bei einem wöchentlichen Besuchsrecht sowie einer Übernachtung jedes zweite Wochenende zu belassen. Dies ermöglicht es C._____, sich an die Übernachtungen beim Beklagten zu gewöhnen und seine Beziehung zum Beklag- ten zu festigen. Die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die seiner Ansicht nach anzuordnende alternierende Obhut (vgl. insbesondere Urk. 18 Rz. 4-16) ver- mögen bei dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Ebensowenig vermag der Be- klagte mit seinen Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten in Zweifel zu ziehen, weshalb sich ein Kontaktrecht mit einer nahezu hälftigen Be- treuung – entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 18 Rz. 45) – auch aus diesem Grund nicht aufdrängt. 5.5. Aufgrund der im Berufungsverfahren gewährten aufschiebenden Wirkung kam die vorinstanzliche Kontaktregelung gemäss den Phasen 1 und 2 (vgl. vor- stehend Ziff. III./1.) noch nicht zum Tragen. Angesichts des inzwischen eingetre- tenen Zeitablaufs ist die erste Phase daher bis 30. April 2020 zu verlängern. Dies ermöglicht es C._____, sich zunächst an die wöchentliche Betreuung durch den Beklagten am Montag zu gewöhnen. Ab 1. Mai 2020 ist dem Beklagten das Kon- taktrecht gemäss Phase 2 einzuräumen. 5.6. Was die vorinstanzliche Feiertagsregelung betrifft, so erscheint – wie voran- gehend erwogen – eine sich über mehrere Tage und Nächte erstreckende Be- treuung durch den Beklagten als (noch) nicht im Kindeswohl gelegen. Jedoch spricht nichts gegen eine (Tages-)Betreuung durch den Beklagten am 24. oder

26. Dezember. In Bezug auf Ostern und Pfingsten ist dem Beklagten unter Ver-

- 19 - weis auf die vorangehenden Erwägungen ein Besuchsrecht in geraden Jahren von Ostersonntag bis Ostermontag (inklusive einer Übernachtung) und in ungera- den Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingstmontag (inklusive einer Übernachtung) einzuräumen.

6. Zusammenfassend ist der Beklagte damit zu berechtigen, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- bis 30. April 2020: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zwei- te Wochenende am Samstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

- ab 1. Mai 2020 sowie für die weitere Dauer des Verfahrens: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungera- den Jahren an Pfingsten jeweils von Sonntagmorgen bis Montagabend und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember. IV.

1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid keine Kosten auferlegt (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.). Diesbezüglich sind keine Anordnungen zu treffen.

2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen.

3. Der Kläger war vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Einen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung hat er nicht gestellt (siehe Urk. 21). Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Ju- gendhilfegesetz (KJHG), dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als ge- bührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ180028-O vom 23. September 2019, E. III./2.3.; OGer ZH LZ170002 vom 08.

- 20 - Juni 2017, E. III.4; OGer ZH LZ130010 vom 02. März 2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für sei- ne Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch keine solchen zu vergüten wären.

4. Praxisgemäss sind bei nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (persön- licher Verkehr) die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Kindes- interesses gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84/1985 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen sind.

5. Die Verfahrensbeteiligte hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 8). Mit Blick auf die hierzu eingereichten Unterlagen (Urk. 14/94/1-5) erscheint die von ihr behauptete Mittel- losigkeit als ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos und sie nicht auf rechtlichen Beistand ange- wiesen gewesen wäre, insbesondere nachdem auch der Beklagte anwaltlich ver- treten ist. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrem mit separater Eingabe begründeten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darum ersucht, dem Beklagten keine Einsicht in diese Eingabe sowie die dazugehörigen Beilagen zu gewähren (Urk. 8; vgl. auch vorstehend Ziff. I./3.). Der Beklagte hat im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine förmliche Parteistellung und ist auch nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert. Entsprechend steht ihm diesbezüglich kein Akteneinsichtsrecht zu (vgl. hierzu auch CAN 2016 Nr. 10 S. 31 f.). Demge- mäss ist das mit (separater) Eingabe vom 3. Oktober 2019 begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8) verschlossen bei den Akten zu belassen und dem Beklagten nicht zur Kenntnisnahme zuzustellen.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird berechtigt, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017,

a) bis 30. April 2020: jeden Montag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende am Samstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

b) ab 1. Mai 2020 sowie für die weitere Dauer des Verfahrens: jeden Mon- tag von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren von Ostersonn- tag bis Ostermontag, in ungeraden Jahren von Pfingstsonntag bis Pfingst- montag jeweils von Sonntagmorgen bis Montagabend und in jedem Jahr wahlweise am 24. oder am 26. Dezember, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten sowie dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Ver- fahrensbeteiligte entfallende Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 22 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am