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LZ190020

Unterhalt

Zürich OG · 2020-01-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist die Tochter des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Sie studiert an der Universität … Psychologie. Mit (Scheidungs-)Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Januar 2009 wurde die Beklagte unter die elterliche Sorge der Kindsmutter C._____ ge- stellt und der Kläger verpflichtet, für die Beklagte bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, Unterhaltsbei- träge im Betrag von Fr. 1'600.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 3 S. 3). Am 20. Juni 2017 machte der Kläger bei der Vorinstanz die streitgegenständliche Abände- rungsklage anhängig (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung dieser Unterhalts- verpflichtung (Urk. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 91 E. I = Urk. 97 E. I). Mit Urteil vom 9. Juli 2019 hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Klage den ers- ten Absatz der Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. Januar 2009 genehmigt worden war, auf und verpflichtete den Kläger in teils rückwirkender Abänderung der betreffenden Regelung, der Be- klagten ab 1. Juli 2017 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'035.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mündigkeit hinaus. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 91, Dispositiv-Ziffer 1).

E. 1.1 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom

E. 1.2 Die Beklagte wiederholt in ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) über weite Stre- cken – auf den Seiten 6 ff. zu ihren Lebenshaltungskosten sogar wörtlich (vgl. Urk. 60 S. 7 ff.) –, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. insbeson- dere ihre Ausführungen zur stetigen Veränderung ihrer Lebenshaltungskosten auf den Seiten 6 und 9 f. [Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 8], zur Edition des Arbeitsvertra- ges des Klägers auf Seite 9 [Urk. 26 S. 11], zum Grundbetrag des Klägers auf Seite 9 [Prot. I S. 17 f.], zu ihrem Mietkostenanteil auf Seite 9 [Urk. 60 S. 9; Prot. I S. 18], zu ihren Telekommunikationskosten auf Seite 9 [Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 9] und zu ihrem Einkommen auf Seite 13 [Urk. 60 S. 10 f.; Urk. 88 S. 2 f.]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöp- fenden Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrer bloss allgemein gehaltenen Kritik an der Vorinstanz auf Seite 12 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ohnehin hätte der Beklag- ten, soweit sie in der vorinstanzlichen Verfahrensleitung Pflichtverletzungen im Sinne einer Rechtsverzögerung erblickte, oblegen, eine (Rechtsverzöge- rungs)Beschwerde i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO zu erheben.

E. 2 Dagegen erhob die Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 96 S. 2). Die mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 101) eingeholte Berufungsantwort datiert vom 10. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 11. November 2019; Urk. 106). Sie wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 109). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

- 5 - II.

E. 2.1 Die Beklagte stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 96 S. 2, 18).

E. 2.2 Wie bereits vorstehend (vgl. E. III.C.2) festgehalten, geht die Unterhalts- pflicht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Aus- richtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Es liegt sodann bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den vor- instanzlichen Entscheiden bzw. Akten nach impliziten Hinweisen und Anhalts- punkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen

- 19 - werden (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3; OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. III.2). Die Beklagte hat vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Pro- zesskostenvorschusses bzw. -beitrages gestellt, noch hat sie dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet (vgl. Urk. 96). Das Armenrechtsgesuch ist daher bereits aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, vom 9. Juli 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 20 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der erste Absatz der Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom
  2. Januar 2009 genehmigt wurde, aufgehoben und der Kläger wird in teils rückwirkender Abänderung der betreffenden Regelung verpflichtet, der Be- klagten ab 1. Juli 2017 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'035.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mün- digkeit hinaus. Mit Ausnahme dieser Änderung behält das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 Gültigkeit. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. - 3 -
  3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'465.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu 3/8 auferlegt. Die Kosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte wird verpflichtet, die auf sie entfallenden Kosten in der Höhe von CHF 1'299.40 dem Kläger zu erstatten.
  5. Der Kläger ist grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten eine auf ¼ reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'637.50 zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens). Der Kläger hat der Beklagten aber bereits einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'800.– geleistet, demgemäss ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 7'162.50 zu ersetzen.
  6. (Mitteilungssatz)
  7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 96 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, 4. Abteilung, vom 9.7.2019, aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zulasten des Klä- gers und Berufungsbeklagten. Es sei der Beklagten und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 106 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil vom 9. Juli 2019 des Bezirksgerichtes Zürich sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin." - 4 - Erwägungen: I.
  8. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist die Tochter des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Sie studiert an der Universität … Psychologie. Mit (Scheidungs-)Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Januar 2009 wurde die Beklagte unter die elterliche Sorge der Kindsmutter C._____ ge- stellt und der Kläger verpflichtet, für die Beklagte bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, Unterhaltsbei- träge im Betrag von Fr. 1'600.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 3 S. 3). Am 20. Juni 2017 machte der Kläger bei der Vorinstanz die streitgegenständliche Abände- rungsklage anhängig (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung dieser Unterhalts- verpflichtung (Urk. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 91 E. I = Urk. 97 E. I). Mit Urteil vom 9. Juli 2019 hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Klage den ers- ten Absatz der Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. Januar 2009 genehmigt worden war, auf und verpflichtete den Kläger in teils rückwirkender Abänderung der betreffenden Regelung, der Be- klagten ab 1. Juli 2017 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'035.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mündigkeit hinaus. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 91, Dispositiv-Ziffer 1).
  9. Dagegen erhob die Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 96 S. 2). Die mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 101) eingeholte Berufungsantwort datiert vom 10. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 11. November 2019; Urk. 106). Sie wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 109). Weitere Eingaben erfolgten nicht. - 5 - II. 1.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
  10. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom
  11. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- - 6 - rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 1.2. Die Beklagte wiederholt in ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) über weite Stre- cken – auf den Seiten 6 ff. zu ihren Lebenshaltungskosten sogar wörtlich (vgl. Urk. 60 S. 7 ff.) –, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. insbeson- dere ihre Ausführungen zur stetigen Veränderung ihrer Lebenshaltungskosten auf den Seiten 6 und 9 f. [Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 8], zur Edition des Arbeitsvertra- ges des Klägers auf Seite 9 [Urk. 26 S. 11], zum Grundbetrag des Klägers auf Seite 9 [Prot. I S. 17 f.], zu ihrem Mietkostenanteil auf Seite 9 [Urk. 60 S. 9; Prot. I S. 18], zu ihren Telekommunikationskosten auf Seite 9 [Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 9] und zu ihrem Einkommen auf Seite 13 [Urk. 60 S. 10 f.; Urk. 88 S. 2 f.]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöp- fenden Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrer bloss allgemein gehaltenen Kritik an der Vorinstanz auf Seite 12 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ohnehin hätte der Beklag- ten, soweit sie in der vorinstanzlichen Verfahrensleitung Pflichtverletzungen im Sinne einer Rechtsverzögerung erblickte, oblegen, eine (Rechtsverzöge- rungs)Beschwerde i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO zu erheben. 2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, - 7 - E. 2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.Hinw.; OGer ZH NC180001 vom 17.10.2018, E. II.1). Klagen betreffend Mündigenunter- halt sind bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (BGE 139 III 368; ZR 114 [2015] Nr. 77; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 5) 2.2. Die Beklagte bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, sie sei eine Spit- zenhandballspielerin geworden; die Ausübung eines solchen Sportes könne nicht im … mit entsprechendem Meisterschaftsbetrieb betrieben werden, die Kosten für Ausrüstung, Reisen und Pflege etc. fielen ins Gewicht (Urk. 96 S. 10). Weshalb die Beklagte diese Behauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits ins vorinstanzliche Verfahren einbringen konnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit muss diese Behauptung als unzulässiges Novum im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich bleiben. Aus demselben Grund als unzulässige Noven zu qualifizie- ren sind auch die um Fr. 50.– höheren Kosten für Material bzw. Bücher sowie der Wohnkostenanteil von Fr. 1'200.– infolge des neusten Umzugs (in den von ihrem Freund erworbenen Hausteil an der D._____-strasse ... in E._____), welche die Beklagte auf Seite 9 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) geltend macht. III. A) Unterhalt
  12. Bedarf der Beklagten a) Die Vorinstanz führte aus, der Beklagten könne in rechtlicher Hinsicht zuge- stimmt werden, dass Kinder grundsätzlich von einer guten finanziellen Situation der Eltern profitieren könnten. Dies gelte aber vor allem für minderjährige Kinder, wobei auch diesfalls Zurückhaltung geboten sei. Es solle ganz grundsätzlich nicht unbegrenzter Konsum ermöglicht werden. Aus erzieherischen Gründen könne es sich (insbesondere in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen) durchaus erge- ben, dass den Kindern eine materiell deutlich einfachere Lebensstellung zukom- men soll als den Eltern (BGE 120 II 291 f.; BGE 116 II 110). Wie unter E. IV.4.1.1 [des vorinstanzlichen Entscheides] festgehalten, verflache sich die Unterhalts- - 8 - pflicht der Eltern mit zunehmendem Alter der Kinder und deren Pflicht, für den ei- genen Unterhalt zu sorgen, rücke in den Vordergrund. Daraus folge, dass der An- spruch der Kinder, am wirtschaftlichen Erfolg der Eltern zu partizipieren, mit zu- nehmendem Alter kleiner werde bzw. ganz entfalle. Der Standpunkt der Beklag- ten, dass ein seit doch geraumer Zeit volljähriges, in Ausbildung stehendes Kind den Anspruch auf den gleichen finanziellen Lebensstandard wie die Eltern habe, finde somit in der Rechtsprechung keine Stütze. Auch der Literatur lasse sich nichts zugunsten dieses Standpunktes entnehmen. Der Standpunkt erweise sich damit als nicht zutreffend. Dem volljährigen Kind in Ausbildung könne und müsse vielmehr eine Einschränkung seiner finanziellen Bedürfnisse zugemutet werden, grundsätzlich könne nur ein "studentischer", mithin bescheidener Bedarf berück- sichtigt werden. Massstab müsse dabei sein, was nötig sei, um adäquat einer Ausbildung nachzugehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sehr viele speziell vergünstigte Angebote für Studierende in fast allen Lebensbereichen (Sport, Kultur, Gastronomie, Freizeit, Studienmaterial [Hörerscheine für Bücher, vergünstigte EDV-Angebote für Studierende, vergünstigte Eintrittskarten] etc.) ge- be, sich also auch unter diesem Gesichtspunkt eine zurückhaltende Bedarfsbe- rechnung rechtfertige. Dabei gelte, dass die Frage nach dem tatsächlichen Be- stehen gewisser Kosten eine Tatfrage sei, während die Frage, ob bzw. in wel- chem Umfang Kostenpositionen zu berücksichtigen seien, als Rechtsfrage, die unabhängig von den Parteivorbringen beantwortet werden müsse, zu qualifizieren sei. Die finanzielle Situation der unterhaltsverpflichteten Partei sei aber insofern doch zu beachten, da sie zunächst die grundsätzliche Frage nach der Zumutbar- keit von Unterstützungsleistung betreffe und sodann – der Natur eines Ermes- sensentscheides entsprechend – auch Einfluss auf einzelne Bedarfspositionen haben könne (Urk. 91 E. IV.4.1.2). Die Kosten für das Auto von Fr. 500.– bzw. die Vespa von Fr. 50.– (Urk. 91 E. IV.4.2.1l/m/o), den Unterhalt des Pferdes von Fr. 805.– (Urk. 91 E. IV.4.2.1q), den Hund / die Katze von Fr. 100.–, das Abo Cri- me von Fr. 4.–, die Ferien von Fr. 250.– und die Wohnungseinrichtung von Fr. 300.– (Urk. 91 E. IV.4.2.1r-t/v) könnten in einem studentischen Bedarf nicht gesondert berücksichtigt werden. Letztere vier Positionen müssten aus dem Grundbetrag bewältigt werden (Urk. 91 E. IV.4.2.1r-t/v). - 9 - Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte im Rahmen ihrer Beru- fungsschrift nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt sie es auf den Seiten 5, 9 f. und 16 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) dabei, ihren bereits vor Vorinstanz eingenom- menen – und vom Kläger bestrittenen (vgl. insb. Urk. 58 S. 8, 12, 14) – Stand- punkt, wonach bei der Festsetzung ihres Bedarfs vom von der Familie gelebten Standard bzw. von der Lebensführung des Klägers auszugehen sei, wozu insbe- sondere die Haltung eines Autos, eines Pferdes sowie weiterer Tiere und Ferien gehörten, zu wiederholen (vgl. insb. Urk. 26 S. 11 f.; Urk. 60 S. 7 f., 10; Prot. I S. 16, 18 ff.). Insofern genügen ihre Ausführungen den in E. II.1.1 genannten An- forderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger und die Kindsmutter der Beklagten in der mit Scheidungsurteil vom 21. Januar 2009 genehmigten Vereinbarung auf einen den Bedarf decken- den Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.– für die damals bereits rund 16 ½- jährige Beklagte geeinigt haben (Urk. 3). Der beklagtische Bedarf wurde von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid insbesondere infolge Berücksichti- gung eines Mietanteils der Beklagten um über Fr. 1000.– auf Fr. 2'634.85 erhöht (Urk. 91 E. IV.4.2.1). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, inwiefern ein – im Vergleich zum dem Scheidungsurteil zugrunde liegenden mehr als verdreifachter – Bedarf der Beklagten von Fr. 5'136.75 (Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 9) dem "von der Familie gelebten Standard" entsprechen sollte, wie die Beklagte geltend macht. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten den Mietanteil ge- rade unter Hinweis auf die eher komfortablen finanziellen Verhältnisse des Klä- gers angerechnet (Urk. 91 E. IV.4.2.1b). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr keine Teilhabe am Wohlstand des Klägers zugestanden, verfängt somit nicht. Soweit die Beklagte moniert, es könne nicht ein (fiktives) Einkommen be- rechnet werden ohne zu berücksichtigen, dass sie auch effektiv auf einen Perso- nenwagen angewiesen sei (Urk. 96 S. 9), ist ihr des Weiteren Folgendes entge- genzuhalten: Die für die Erzielung eines Erwerbseinkommens sowie den Besuch der Universität erforderliche Mobilität ist mit dem von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Abonnement für alle Zonen des ZVV (Fr. 186.– pro Monat; Urk. 91 E. IV.4.2.1l/m/o) gewährleistet. Inwiefern die Beklagte hierzu zu- - 10 - sätzlich auf einen Personenwagen angewiesen wäre, wurde vor Vorinstanz nicht substantiiert dargetan (vgl. Urk. 60 S. 10) und vom Kläger ohnehin bestritten (vgl. Urk. 58 S. 8; Prot. I S. 28). b) Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 18. Juni 2018 klar festgehalten, dass ihr selbst unter armenrechtlichem As- pekt ein Notbedarf von jedenfalls Fr. 3'013.85 zustehe. Der Endentscheid, in wel- chem die Vorinstanz bei ihr lediglich einen zu berücksichtigen Bedarf von Fr. 2'634.85 annehme, stehe nicht nur im Widerspruch zu dieser prozessleitenden Verfügung, sondern auch zu den mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden. Bei widersprüchlichem Verhalten liege Rechtsmissbrauch vor. Nicht jede Mei- nungsänderung sei verpönt; vorliegend habe sie aber ein zu schützendes Ver- trauen darauf, dass das gleiche Gericht den gleichen Sachverhalt, den es im Hauptverfahren unter einem für sie günstigeren rechtlichen Regime zu beurteilen gehabt habe, nicht partout anders – sogar schlechter – beurteile (Urk. 96 S. 11 f.). Die Beklagte verkennt, dass weder der Entscheid über die unentgeltliche Rechts- pflege noch allfällige Ausführungen des Vorderrichters im Rahmen von Ver- gleichsgesprächen präjudizierende Wirkung entfalten und das Gericht im Endent- scheid eine davon unabhängige Beurteilung vornimmt. Schliesslich ist zu erwäh- nen, dass es sich – im Gegensatz zum Hauptverfahren, für welches, wie die Vor- instanz unter Hinweis auf ZR114/2015 S. 297 ff. zutreffenderweise festgehalten (vgl. Urk. 91 E. II.1) hat, das ordentliche Verfahren gilt – um ein summarisches Verfahren gehandelt hat (Art. 119 Abs. 3 ZPO), indem das Beweismass reduziert ist, mithin kein voller Beweis verlangt wird, sondern blosses Glaubhaftmachen genügt (OGer ZH PP180041 vom 01.02.2019, E. 3.3).
  13. Einkommen der Beklagten Die Vorinstanz hat in den Erwägungen IV.4.1.3 und IV.4.2.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 91) einlässlich begründet, welche Verdienstmöglichkeiten der Beklagten während des Studiums offenstehen und weshalb sie ein monatliches Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 1'600.– als möglich und zumutbar erach- tet hat. - 11 - Auch in Zusammenhang mit ihrem Einkommen unterlässt es die Beklagte weitge- hend, sich mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen. So bringt sie auf den Seiten 13 f. ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) im Wesentlichen vor, es seien neben ihrer Gesundheit ihr Studium und ihr Umzug zu berücksichtigen, es werde nicht dargetan, welche Stellen sich finden liessen, und es sei willkürlich anzunehmen, dass sie keine Suchbemühungen aufgezeigt habe. Auf diese Vorbringen ist daher nicht einzutreten (vgl. E. II.1.1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht erhellt, inwiefern ein Umzug – über einen allfäl- ligen Umzugstag hinaus – der Erzielung eines Erwerbseinkommens der Beklag- ten entgegengestanden hätte. Die Beklagte unterlässt es sodann, hinsichtlich ih- rer (Stellen-)Suchbemühungen in der Berufungsschrift auf entsprechende Akten- stücke zu verweisen. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Anrechnung des besagten Einkommens per 1. Juli 2017 auf die "gesamten eingereichten Lohnausweise" verweist (vgl. Urk. 96 S. 15), bleibt darauf hinzuweisen, dass vor Vorinstanz gar keine Lohnausweise eingereicht wurden. Sollte die Beklagte auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen Bezug nehmen wollen, ist darauf hin- zuweisen, dass sich aus den Lohnabrechnungen der F._____ GmbH (Urk. 27/8) – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 91 E. IV.4.2.2) – gerade ein (höheres) Einkommen der Beklagten von August 2017 bis Oktober 2017 von ins- gesamt Fr. 5'911.05 bzw. von durchschnittlich Fr. 1'970.35 respektive für die Zeit- periode von Juli 2017 bis Oktober 2017 ein solches von durchschnittlich Fr. 1'480.– ergibt. Die Lohnabrechnungen der Firma G._____ für die Monate Juni 2018 bis September 2018 (Urk. 61/6-9) vermögen sodann ohnehin nicht zu bele- gen, dass es der Beklagten nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen zu erzielen. Soweit die Beklagte weiter vorbringt, es sei willkürlich, rückwirkend per Juli 2017 von einem Einkommen von Fr. 1'600.– auszugehen, wo doch belegt sei, dass sie dieses Geld nie verdient habe (Urk. 96 S. 15), ist Folgendes zu bemerken: In den fünf Monaten ab Klageeinleitung (26. Mai 2017) bis 20. Oktober 2017 verdiente die Beklagte – wie erwähnt – gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen bei der F._____ GmbH Fr. 1'480.– pro Monat (Urk. 26 S. 10; Urk. 27/8). Am 8. Februar 2017 ging die Beklagte in ihrer Kostenzusammenstellung allerdings - 12 - selbst von einem Einkommen von Fr. 1'600.– bei einem Pensum von ca. 40% aus (Urk. 39/5/1+2); dass dies brutto sein soll, wie die Beklagte in der Berufung gel- tend macht (Urk. 96 S. 14), stellt eine neue und damit unzulässige Behauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und leuchtet im Übrigen vor dem Hintergrund, dass es sich bei den darin ebenfalls aufgeführten Ausgaben offensichtlich um Nettobeträge handelt, auch nicht ein. Da lediglich fünf Monate dokumentiert sind und die Beklagte in ihrer Kostenzusammenstellung selbst ein Einkommen von Fr. 1'600.– einsetzte, darf einkommensseitig bei der Beklagten von diesen Fr. 1'600.– monatlich ausgegangen werden. Am 3. Oktober 2018 anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beklagte, sie verdiene aktuell (gestützt auf einen Arbeitsvertrag vom 18. März 2018; Urk. 61/5) bei einem fixen Pensum von 30% bei der Firma G._____ Fr. 1'180.– pro Monat (Urk. 60 S. 11, Urk. 61/6-9). Gemäss Lohnabrechnungen erfolgte der Eintritt am 1. April 2018 (Urk. 61/6-9). Am 26. Juni 2019 anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung, Stellungnahme zu den Noven und Schlussvorträgen, führte sie aus, sie habe diese Stelle per
  14. November 2018 verloren (worauf sie bereits in einer Noveneingabe vom
  15. Januar 2019 und dem ersten Schlussvortrag vom 23. Mai 2019 hingewiesen hatte; Urk. 64 und Urk. 80 S. 3). Kurz nach Stellenantritt bei der H._____ AG per
  16. März 2019 habe sie diese Stelle aufgrund eines Unfalls auch wieder verloren, eine neue Stelle habe sie noch nicht gefunden (Urk. 88 S. 2 f.). Beweisofferten zu diesen neuen, vom Kläger bestrittenen (vgl. Prot. I S. 28 f., 39, 42 f.) Behauptun- gen erfolgten jedoch nicht. Die eingereichten Lohnabrechnungen für die Abrechnungsperioden von 21. Mai bis 20. Oktober 2017 (Urk. 27/8) und für Juni bis September 2018 (Urk. 61/6-9) dokumentieren das tatsächlich erzielte (z.T. stark schwankende) Einkommen der Beklagten nur unvollständig. Ab Klageeinleitung bis Ende März 2018 kann ge- stützt auf die unvollständigen Lohnabrechnungen und die Kostenzusammen- stellung aber jedenfalls von einem beklagtischen monatlichen Einkommen von Fr. 1'600.– (40%) und ab dann von einem solchen von Fr. 1'180.– (30%) ausge- gangen werden. Allerdings führte die Beklagte nicht aus, weshalb sie die Stelle bei der Firma G._____ aufgab und ab März 2018 nur noch 30% und nicht mehr 40% arbeitete, obschon das volljährige Kind – soweit mit der Ausbildung verein- - 13 - bar – alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den Unterhalt während der Aus- bildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten (BGE 114 II 205 E. 3c; OGer ZH LZ130007 vom 23. August 2013, E. II.2.3a). Aufgerechnet auf 40% ergibt sich bei der Firma G._____ ein Einkommen von wiederum rund Fr. 1'600.–. Inwiefern die neuen Vorbringen betreffend Stellenverlust, Unfall, Operation und erneuten Stel- lenverlust umgehend und damit rechtzeitig erfolgt sind, ist nicht ersichtlich. Der Aktenschluss ist grundsätzlich schon an der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 eingetreten und Noven wären ab diesem Zeitpunkt umgehend in den Pro- zess einzuführen gewesen (Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies war mit den Urk. 64 vom 16. Januar 2019 (Stellenverlust per 22.11.2018), 80 vom 23. Mai 2019 (Stel- lenverlust per 22.11.2018) und 88 vom 26. Juni 2019 (Stellenverlust per 22.11.2018, neue Stelle per 1.3.2019, Unfall, Operation, Arbeitsunfähigkeit) nicht der Fall. Sodann wurde der Unfall bzw. die Operation bestritten (Prot. I S. 39 f.) und von der Beklagten erst im Berufungsverfahren und damit verspätet (E. II/2.1) mit einem Operationsbericht vom 11. März 2019 (Urk. 99/2) belegt. Für die Zeit ab Juli 2017 ist somit durchgehend von einem tatsächlichen Einkommen der Beklag- ten von Fr. 1'600.– auszugehen. Das Einkommen von Fr. 1'600.– ist der Beklag- ten auch in Zukunft anzurechnen, da die Stellenverluste nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden und – entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertrete- nen Auffassung – keine Suchbemühungen dargetan wurden. Im Rahmen der Be- rufung führte die Beklagte zudem aus, zur Zeit (10. September 2019) sehe es so aus, dass sie eine neue Stelle an der Universität erhalte (ev. ein Tag pro Woche), wobei sie noch keinen Arbeitsvertrag erhalten habe (Urk. 96 S. 15). Im Rahmen der Eingabe vom 15. Oktober 2019 behauptete sie, zur Zeit an der Uni ... zu ar- beiten; sie habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. es gebe auch keine Ver- fügung. Sie sei im Stundenlohn beschäftigt (Fr. 30.00 brutto), der Einsatz sei vari- abel, nach Absprache und der Lohn werde auf Ende Semester ausbezahlt, wobei auf diesen Zeitpunkt hin wohl auch eine Abrechnung erstellt werde (Urk. 102 S. 1). Beweisofferten zu diesen vom Kläger bestrittenen Behauptungen (vgl. Urk. 106 S. 15) machte die Beklagte wiederum keine. Auch aktuell ist demnach nichts über ein tieferes tatsächliches Einkommen bekannt, weshalb es sich rechtfertigt, - 14 - auch inskünftig von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 1'600.– auszuge- hen.
  17. Vorliegen eines Abänderungsgrundes Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht geprüft und damit Bundesrecht verletzt. Vom Kläger sei keine Veränderung seiner ökonomischen Situation geltend gemacht worden, schon gar keine erhebliche und dauerhafte. Tatsache sei vielmehr, dass er mitt- lerweile verheiratet sei oder seit langem im Konkubinat lebe, was bedeute, dass sich seine Lebenshaltungskosten vermindert hätten (seine Frau/Partnerin bzw. deren Mutter sei Eigentümerin eines Hauses mit zwei Wohnungen, in dem der Kläger zusammen mit seiner Partnerin günstig lebe; Urk. 96 S. 5, 15). Die Vorinstanz führte aus, eine Abänderung der gerichtlich festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge könne nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert hätten (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Als Abänderungsgründe kämen neben unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit oder Invalidität eines Beteiligten auch qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie Einkom- menseinbussen des Unterhaltsverpflichteten oder Arbeitserwerb des Kindes in Betracht (Urk. 91 E. IV.1). Der Beklagten, so die Vorinstanz weiter, fehlten zur Deckung ihres finanziellen Bedarfs während des Studiums rund Fr. 1'035.– pro Monat. Sie könne aber im Umfang von ca. Fr. 1'600.– ihren Bedarf selber decken. Während aufgrund des Alters der Beklagten im Scheidungszeitpunkt nicht habe angenommen werden können, dass sie in nennenswertem Umfang selber an ih- ren Unterhalt habe beitragen können, habe sich dies deutlich geändert. In diesem Sinne sei das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zu bejahen (Urk. 91 E. IV.4.2.3). Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz somit – zutreffenderweise – im Erwerbseinkommen der Beklagten einen Abänderungsgrund erblickt hat, geht die Argumentation der Beklagten an der Sache vorbei. - 15 -
  18. Fazit Zusammengefasst bleibt es somit in diesbezüglicher Abweisung der Berufung bei den von der Vorinstanz (in Abänderung des ersten Absatzes der Ziffer 4 der Ver- einbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dis- positiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 genehmigt wurde) festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 1'035.– pro Monat, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mündigkeit hinaus. B) Erstinstanzliche Entschädigungsfolgen Blosse Wiederholungen stellen auch die Ausführungen der Beklagten auf Seite 17 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) zur erstinstanzlichen Parteientschädigung (vgl. Urk. 80 S. 3 f.; Urk. 88 S. 1; Prot. I S. 35), welche vom Kläger bereits vor Vor- instanz bestritten wurden (vgl. Urk. 87 S. 2 ff.), dar. Eine sachliche Auseinander- setzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 91 E. V.2.1 ff.) liegt nicht vor, die Berufung ist insoweit gemäss dem in E. II.1.1 Dar- gelegten unbegründet. Haltlos ist im Übrigen die Rüge der Beklagten, die Vor- instanz habe bei der Festsetzung der Parteientschädigung den Zeitaufwand nach dem 23. Mai 2019, also auch die Verhandlung vom 26. Juni 2019, nicht berück- sichtigt (Urk. 96 S. 17). Wie sich aus E. V.2.3.2 des angefochtenen Urteils (Urk. 91) ergibt, rechnete die Vorinstanz die Verhandlung vom 26. Juni 2019 mit einem Zuschlag in der Höhe von 20% in die Parteientschädigung ein. Entgegen der Darstellung der Beklagten (Urk. 96 S. 17) hat die Vorinstanz die Grundgebühr von Fr. 8'548.– (bei einem unangefochtenen Streitwert von Fr. 67'200.–) auch nicht unter Hinweis darauf, dass wiederkehrende Leistungen im Streite lägen, ge- kürzt (Urk. 97 E. 2.3.1). C) Prozesskostenvorschuss / Unentgeltliche Rechtspflege
  19. Die Beklagte bringt vor, sie habe subsidiär um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht, welche ihr zunächst auch bewilligt worden sei. Nach- dem der Kläger gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid nicht für alle ihre Kosten - 16 - aufzukommen habe, könne von ihr nicht verlangt werden, für die offenen Anwalts- kosten aufzukommen, die sie ohnehin nicht bezahlen könne. Richtigerweise sei auf ihr ursprüngliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, verstosse sie ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Die Vorinstanz gehe von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 14'850.– aus. Der Kläger habe nur eine solche von Fr. 3'637.50 zu bezahlen. Die Differenz von Fr. 11'212.50 sei nicht von ihr, sondern von der Gerichtskasse zu übernehmen, da ihr grundsätzlich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein Rechtsbeistand bestellt worden sei (Urk. 96 S. 17 f.).
  20. Zum Unterhalt des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Prozesskosten (BGE 127 I 210). Soweit den Eltern die Leistung von Mündigenunterhalt zumutbar ist, geht die fami- lienrechtliche Unterstützungspflicht der Pflicht des Staates, für die Kosten eines Prozesses einer bedürftigen Partei aufzukommen, vor (BGer 5P.184/2005 vom
  21. Juli 2005, E. 1.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 34; OGer ZH LZ150002 vom 07.07.2015, E. 6; OGer ZH LZ110005 vom 05.06.2012, E. III.B.1). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewäh- rung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwen- den. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, E. 4.2.3; OGer ZH LZ110005 vom 05.06.2012, E. III.B.2). Unter Bejahung insbesondere der Leistungsfähigkeit des Klägers verpflichtete die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 18. Juni 2018, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'800.– zu bezahlen, und entzog ihr rückwir- kend die – ihr mit Verfügung vom 6. März 2018 (einstweilen) gewährte (Urk. 33) – unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51). Die Leistungsfähigkeit des Klägers wird von - 17 - der Beklagten – auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 96) – nicht in Frage ge- stellt (vgl. Prot. I S. 17 f.). Mithin besteht angesichts der Subsidiarität der unent- geltlichen Rechtspflege ohnehin keine Möglichkeit, auf den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens weder die Erhöhung des Kostenvorschusses von Fr. 10'800.– verlangt, noch hat sie die Verpflichtung, dem Kläger den Kostenvor- schuss im Umfange von Fr. 7'162.50 zu ersetzen (Urk. 91 S. 37), angefochten. D) Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der angefochte- ne Entscheid ist zu bestätigen. IV.
  22. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger in Abänderung des ersten Absatzes von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 genehmigt wurde, der Beklagten ab 1. Juli 2017 Kinderun- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'035.– monatlich zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mündigkeit hinaus (Urk. 91, Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte fordert berufungsweise die Abweisung der Abänderungsklage und dementsprechend die Beibehaltung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'600.– gemäss ers- tem Absatz von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, genehmigt mit Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 (Urk. 96 S. 2). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides (Urk. 106 S. 2). Da ein Studienabschluss absehbar ist, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von einer ungewissen Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Klägers im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO auszugehen (vgl. OGer ZH LZ180030 vom 08.03.2019, E. II.7.1). Für die Berechnung des Streitwerts ist auf - 18 - den voraussichtlichen Abschluss des Masterstudiums der Beklagten im Sommer 2021 abzustellen (vgl. Urk. 97 S. 12; Urk. 96 S. 3). Damit ist für das Berufungsver- fahren von einem Streitwert von Fr. 27'120.– auszugehen (48 x Fr. 565.– von
  23. Juli 2017 bis 1. Juli 2021). Darauf basierend ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzuset- zen. Sie ist ausgangsgemäss vollumfänglich der mit ihrem Rechtsmittelantrag un- terliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Vom Kläger wurden weder notwendige Auslagen noch erhebliche Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO dargelegt, und die Beklagte hat keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, weil sie vor Berufungsinstanz vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beklagte stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 96 S. 2, 18). 2.2. Wie bereits vorstehend (vgl. E. III.C.2) festgehalten, geht die Unterhalts- pflicht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Aus- richtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Es liegt sodann bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den vor- instanzlichen Entscheiden bzw. Akten nach impliziten Hinweisen und Anhalts- punkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen - 19 - werden (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3; OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. III.2). Die Beklagte hat vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Pro- zesskostenvorschusses bzw. -beitrages gestellt, noch hat sie dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet (vgl. Urk. 96). Das Armenrechtsgesuch ist daher bereits aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen. Es wird beschlossen:
  24. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  25. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  26. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  27. Abteilung, vom 9. Juli 2019 wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
  30. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 20 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 14. Januar 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (FP170106-L)

- 2 - Rechtsbegehren: I. des Klägers Ursprüngliches Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1): "Es sei in Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Januar 2009 (in Sachen Eheleute A._____ B._____, Prozess Nr. FE050586) der gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung festgelegte Kinderunter- haltsbeitrag zugunsten der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'600.– vollständig aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Ergänztes und abgeändertes Rechtsbegehren (Urk. 87 S. 1 ff.; sinngemäss): Eventualiter sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf den Gesamtbetrag von Fr. 65'000.– zu begrenzen. Es seien die Anwaltskosten der Beklagten vollumfänglich selber zu belasten. II. der Beklagten (Urk. 26 S. 1; Urk. 60 S. 1): "1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 8 bzw. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (Urk. 91 = Urk. 97):

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der erste Absatz der Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom

21. Januar 2009 genehmigt wurde, aufgehoben und der Kläger wird in teils rückwirkender Abänderung der betreffenden Regelung verpflichtet, der Be- klagten ab 1. Juli 2017 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'035.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mün- digkeit hinaus. Mit Ausnahme dieser Änderung behält das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 Gültigkeit. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

- 3 -

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'465.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu 3/8 auferlegt. Die Kosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte wird verpflichtet, die auf sie entfallenden Kosten in der Höhe von CHF 1'299.40 dem Kläger zu erstatten.

4. Der Kläger ist grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten eine auf ¼ reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'637.50 zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens). Der Kläger hat der Beklagten aber bereits einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'800.– geleistet, demgemäss ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 7'162.50 zu ersetzen.

5. (Mitteilungssatz)

6. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 96 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, 4. Abteilung, vom 9.7.2019, aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zulasten des Klä- gers und Berufungsbeklagten. Es sei der Beklagten und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 106 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil vom 9. Juli 2019 des Bezirksgerichtes Zürich sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist die Tochter des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Sie studiert an der Universität … Psychologie. Mit (Scheidungs-)Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Januar 2009 wurde die Beklagte unter die elterliche Sorge der Kindsmutter C._____ ge- stellt und der Kläger verpflichtet, für die Beklagte bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, Unterhaltsbei- träge im Betrag von Fr. 1'600.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 3 S. 3). Am 20. Juni 2017 machte der Kläger bei der Vorinstanz die streitgegenständliche Abände- rungsklage anhängig (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung dieser Unterhalts- verpflichtung (Urk. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 91 E. I = Urk. 97 E. I). Mit Urteil vom 9. Juli 2019 hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Klage den ers- ten Absatz der Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. Januar 2009 genehmigt worden war, auf und verpflichtete den Kläger in teils rückwirkender Abänderung der betreffenden Regelung, der Be- klagten ab 1. Juli 2017 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'035.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mündigkeit hinaus. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 91, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Dagegen erhob die Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 96 S. 2). Die mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 101) eingeholte Berufungsantwort datiert vom 10. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 11. November 2019; Urk. 106). Sie wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 109). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

- 5 - II. 1.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie-

- 6 - rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 1.2. Die Beklagte wiederholt in ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) über weite Stre- cken – auf den Seiten 6 ff. zu ihren Lebenshaltungskosten sogar wörtlich (vgl. Urk. 60 S. 7 ff.) –, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. insbeson- dere ihre Ausführungen zur stetigen Veränderung ihrer Lebenshaltungskosten auf den Seiten 6 und 9 f. [Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 8], zur Edition des Arbeitsvertra- ges des Klägers auf Seite 9 [Urk. 26 S. 11], zum Grundbetrag des Klägers auf Seite 9 [Prot. I S. 17 f.], zu ihrem Mietkostenanteil auf Seite 9 [Urk. 60 S. 9; Prot. I S. 18], zu ihren Telekommunikationskosten auf Seite 9 [Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 9] und zu ihrem Einkommen auf Seite 13 [Urk. 60 S. 10 f.; Urk. 88 S. 2 f.]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöp- fenden Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrer bloss allgemein gehaltenen Kritik an der Vorinstanz auf Seite 12 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ohnehin hätte der Beklag- ten, soweit sie in der vorinstanzlichen Verfahrensleitung Pflichtverletzungen im Sinne einer Rechtsverzögerung erblickte, oblegen, eine (Rechtsverzöge- rungs)Beschwerde i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO zu erheben. 2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016,

- 7 - E. 2.1; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.Hinw.; OGer ZH NC180001 vom 17.10.2018, E. II.1). Klagen betreffend Mündigenunter- halt sind bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (BGE 139 III 368; ZR 114 [2015] Nr. 77; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 5) 2.2. Die Beklagte bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, sie sei eine Spit- zenhandballspielerin geworden; die Ausübung eines solchen Sportes könne nicht im … mit entsprechendem Meisterschaftsbetrieb betrieben werden, die Kosten für Ausrüstung, Reisen und Pflege etc. fielen ins Gewicht (Urk. 96 S. 10). Weshalb die Beklagte diese Behauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits ins vorinstanzliche Verfahren einbringen konnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit muss diese Behauptung als unzulässiges Novum im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich bleiben. Aus demselben Grund als unzulässige Noven zu qualifizie- ren sind auch die um Fr. 50.– höheren Kosten für Material bzw. Bücher sowie der Wohnkostenanteil von Fr. 1'200.– infolge des neusten Umzugs (in den von ihrem Freund erworbenen Hausteil an der D._____-strasse ... in E._____), welche die Beklagte auf Seite 9 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) geltend macht. III. A) Unterhalt

1. Bedarf der Beklagten

a) Die Vorinstanz führte aus, der Beklagten könne in rechtlicher Hinsicht zuge- stimmt werden, dass Kinder grundsätzlich von einer guten finanziellen Situation der Eltern profitieren könnten. Dies gelte aber vor allem für minderjährige Kinder, wobei auch diesfalls Zurückhaltung geboten sei. Es solle ganz grundsätzlich nicht unbegrenzter Konsum ermöglicht werden. Aus erzieherischen Gründen könne es sich (insbesondere in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen) durchaus erge- ben, dass den Kindern eine materiell deutlich einfachere Lebensstellung zukom- men soll als den Eltern (BGE 120 II 291 f.; BGE 116 II 110). Wie unter E. IV.4.1.1 [des vorinstanzlichen Entscheides] festgehalten, verflache sich die Unterhalts-

- 8 - pflicht der Eltern mit zunehmendem Alter der Kinder und deren Pflicht, für den ei- genen Unterhalt zu sorgen, rücke in den Vordergrund. Daraus folge, dass der An- spruch der Kinder, am wirtschaftlichen Erfolg der Eltern zu partizipieren, mit zu- nehmendem Alter kleiner werde bzw. ganz entfalle. Der Standpunkt der Beklag- ten, dass ein seit doch geraumer Zeit volljähriges, in Ausbildung stehendes Kind den Anspruch auf den gleichen finanziellen Lebensstandard wie die Eltern habe, finde somit in der Rechtsprechung keine Stütze. Auch der Literatur lasse sich nichts zugunsten dieses Standpunktes entnehmen. Der Standpunkt erweise sich damit als nicht zutreffend. Dem volljährigen Kind in Ausbildung könne und müsse vielmehr eine Einschränkung seiner finanziellen Bedürfnisse zugemutet werden, grundsätzlich könne nur ein "studentischer", mithin bescheidener Bedarf berück- sichtigt werden. Massstab müsse dabei sein, was nötig sei, um adäquat einer Ausbildung nachzugehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sehr viele speziell vergünstigte Angebote für Studierende in fast allen Lebensbereichen (Sport, Kultur, Gastronomie, Freizeit, Studienmaterial [Hörerscheine für Bücher, vergünstigte EDV-Angebote für Studierende, vergünstigte Eintrittskarten] etc.) ge- be, sich also auch unter diesem Gesichtspunkt eine zurückhaltende Bedarfsbe- rechnung rechtfertige. Dabei gelte, dass die Frage nach dem tatsächlichen Be- stehen gewisser Kosten eine Tatfrage sei, während die Frage, ob bzw. in wel- chem Umfang Kostenpositionen zu berücksichtigen seien, als Rechtsfrage, die unabhängig von den Parteivorbringen beantwortet werden müsse, zu qualifizieren sei. Die finanzielle Situation der unterhaltsverpflichteten Partei sei aber insofern doch zu beachten, da sie zunächst die grundsätzliche Frage nach der Zumutbar- keit von Unterstützungsleistung betreffe und sodann – der Natur eines Ermes- sensentscheides entsprechend – auch Einfluss auf einzelne Bedarfspositionen haben könne (Urk. 91 E. IV.4.1.2). Die Kosten für das Auto von Fr. 500.– bzw. die Vespa von Fr. 50.– (Urk. 91 E. IV.4.2.1l/m/o), den Unterhalt des Pferdes von Fr. 805.– (Urk. 91 E. IV.4.2.1q), den Hund / die Katze von Fr. 100.–, das Abo Cri- me von Fr. 4.–, die Ferien von Fr. 250.– und die Wohnungseinrichtung von Fr. 300.– (Urk. 91 E. IV.4.2.1r-t/v) könnten in einem studentischen Bedarf nicht gesondert berücksichtigt werden. Letztere vier Positionen müssten aus dem Grundbetrag bewältigt werden (Urk. 91 E. IV.4.2.1r-t/v).

- 9 - Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte im Rahmen ihrer Beru- fungsschrift nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt sie es auf den Seiten 5, 9 f. und 16 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) dabei, ihren bereits vor Vorinstanz eingenom- menen – und vom Kläger bestrittenen (vgl. insb. Urk. 58 S. 8, 12, 14) – Stand- punkt, wonach bei der Festsetzung ihres Bedarfs vom von der Familie gelebten Standard bzw. von der Lebensführung des Klägers auszugehen sei, wozu insbe- sondere die Haltung eines Autos, eines Pferdes sowie weiterer Tiere und Ferien gehörten, zu wiederholen (vgl. insb. Urk. 26 S. 11 f.; Urk. 60 S. 7 f., 10; Prot. I S. 16, 18 ff.). Insofern genügen ihre Ausführungen den in E. II.1.1 genannten An- forderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger und die Kindsmutter der Beklagten in der mit Scheidungsurteil vom 21. Januar 2009 genehmigten Vereinbarung auf einen den Bedarf decken- den Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.– für die damals bereits rund 16 ½- jährige Beklagte geeinigt haben (Urk. 3). Der beklagtische Bedarf wurde von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid insbesondere infolge Berücksichti- gung eines Mietanteils der Beklagten um über Fr. 1000.– auf Fr. 2'634.85 erhöht (Urk. 91 E. IV.4.2.1). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, inwiefern ein – im Vergleich zum dem Scheidungsurteil zugrunde liegenden mehr als verdreifachter

– Bedarf der Beklagten von Fr. 5'136.75 (Urk. 26 S. 12; Urk. 60 S. 9) dem "von der Familie gelebten Standard" entsprechen sollte, wie die Beklagte geltend macht. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten den Mietanteil ge- rade unter Hinweis auf die eher komfortablen finanziellen Verhältnisse des Klä- gers angerechnet (Urk. 91 E. IV.4.2.1b). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr keine Teilhabe am Wohlstand des Klägers zugestanden, verfängt somit nicht. Soweit die Beklagte moniert, es könne nicht ein (fiktives) Einkommen be- rechnet werden ohne zu berücksichtigen, dass sie auch effektiv auf einen Perso- nenwagen angewiesen sei (Urk. 96 S. 9), ist ihr des Weiteren Folgendes entge- genzuhalten: Die für die Erzielung eines Erwerbseinkommens sowie den Besuch der Universität erforderliche Mobilität ist mit dem von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Abonnement für alle Zonen des ZVV (Fr. 186.– pro Monat; Urk. 91 E. IV.4.2.1l/m/o) gewährleistet. Inwiefern die Beklagte hierzu zu-

- 10 - sätzlich auf einen Personenwagen angewiesen wäre, wurde vor Vorinstanz nicht substantiiert dargetan (vgl. Urk. 60 S. 10) und vom Kläger ohnehin bestritten (vgl. Urk. 58 S. 8; Prot. I S. 28).

b) Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 18. Juni 2018 klar festgehalten, dass ihr selbst unter armenrechtlichem As- pekt ein Notbedarf von jedenfalls Fr. 3'013.85 zustehe. Der Endentscheid, in wel- chem die Vorinstanz bei ihr lediglich einen zu berücksichtigen Bedarf von Fr. 2'634.85 annehme, stehe nicht nur im Widerspruch zu dieser prozessleitenden Verfügung, sondern auch zu den mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden. Bei widersprüchlichem Verhalten liege Rechtsmissbrauch vor. Nicht jede Mei- nungsänderung sei verpönt; vorliegend habe sie aber ein zu schützendes Ver- trauen darauf, dass das gleiche Gericht den gleichen Sachverhalt, den es im Hauptverfahren unter einem für sie günstigeren rechtlichen Regime zu beurteilen gehabt habe, nicht partout anders – sogar schlechter – beurteile (Urk. 96 S. 11 f.). Die Beklagte verkennt, dass weder der Entscheid über die unentgeltliche Rechts- pflege noch allfällige Ausführungen des Vorderrichters im Rahmen von Ver- gleichsgesprächen präjudizierende Wirkung entfalten und das Gericht im Endent- scheid eine davon unabhängige Beurteilung vornimmt. Schliesslich ist zu erwäh- nen, dass es sich – im Gegensatz zum Hauptverfahren, für welches, wie die Vor- instanz unter Hinweis auf ZR114/2015 S. 297 ff. zutreffenderweise festgehalten (vgl. Urk. 91 E. II.1) hat, das ordentliche Verfahren gilt – um ein summarisches Verfahren gehandelt hat (Art. 119 Abs. 3 ZPO), indem das Beweismass reduziert ist, mithin kein voller Beweis verlangt wird, sondern blosses Glaubhaftmachen genügt (OGer ZH PP180041 vom 01.02.2019, E. 3.3).

2. Einkommen der Beklagten Die Vorinstanz hat in den Erwägungen IV.4.1.3 und IV.4.2.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 91) einlässlich begründet, welche Verdienstmöglichkeiten der Beklagten während des Studiums offenstehen und weshalb sie ein monatliches Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 1'600.– als möglich und zumutbar erach- tet hat.

- 11 - Auch in Zusammenhang mit ihrem Einkommen unterlässt es die Beklagte weitge- hend, sich mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen. So bringt sie auf den Seiten 13 f. ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) im Wesentlichen vor, es seien neben ihrer Gesundheit ihr Studium und ihr Umzug zu berücksichtigen, es werde nicht dargetan, welche Stellen sich finden liessen, und es sei willkürlich anzunehmen, dass sie keine Suchbemühungen aufgezeigt habe. Auf diese Vorbringen ist daher nicht einzutreten (vgl. E. II.1.1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht erhellt, inwiefern ein Umzug – über einen allfäl- ligen Umzugstag hinaus – der Erzielung eines Erwerbseinkommens der Beklag- ten entgegengestanden hätte. Die Beklagte unterlässt es sodann, hinsichtlich ih- rer (Stellen-)Suchbemühungen in der Berufungsschrift auf entsprechende Akten- stücke zu verweisen. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Anrechnung des besagten Einkommens per 1. Juli 2017 auf die "gesamten eingereichten Lohnausweise" verweist (vgl. Urk. 96 S. 15), bleibt darauf hinzuweisen, dass vor Vorinstanz gar keine Lohnausweise eingereicht wurden. Sollte die Beklagte auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen Bezug nehmen wollen, ist darauf hin- zuweisen, dass sich aus den Lohnabrechnungen der F._____ GmbH (Urk. 27/8) – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 91 E. IV.4.2.2) – gerade ein (höheres) Einkommen der Beklagten von August 2017 bis Oktober 2017 von ins- gesamt Fr. 5'911.05 bzw. von durchschnittlich Fr. 1'970.35 respektive für die Zeit- periode von Juli 2017 bis Oktober 2017 ein solches von durchschnittlich Fr. 1'480.– ergibt. Die Lohnabrechnungen der Firma G._____ für die Monate Juni 2018 bis September 2018 (Urk. 61/6-9) vermögen sodann ohnehin nicht zu bele- gen, dass es der Beklagten nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen zu erzielen. Soweit die Beklagte weiter vorbringt, es sei willkürlich, rückwirkend per Juli 2017 von einem Einkommen von Fr. 1'600.– auszugehen, wo doch belegt sei, dass sie dieses Geld nie verdient habe (Urk. 96 S. 15), ist Folgendes zu bemerken: In den fünf Monaten ab Klageeinleitung (26. Mai 2017) bis 20. Oktober 2017 verdiente die Beklagte – wie erwähnt – gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen bei der F._____ GmbH Fr. 1'480.– pro Monat (Urk. 26 S. 10; Urk. 27/8). Am 8. Februar 2017 ging die Beklagte in ihrer Kostenzusammenstellung allerdings

- 12 - selbst von einem Einkommen von Fr. 1'600.– bei einem Pensum von ca. 40% aus (Urk. 39/5/1+2); dass dies brutto sein soll, wie die Beklagte in der Berufung gel- tend macht (Urk. 96 S. 14), stellt eine neue und damit unzulässige Behauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und leuchtet im Übrigen vor dem Hintergrund, dass es sich bei den darin ebenfalls aufgeführten Ausgaben offensichtlich um Nettobeträge handelt, auch nicht ein. Da lediglich fünf Monate dokumentiert sind und die Beklagte in ihrer Kostenzusammenstellung selbst ein Einkommen von Fr. 1'600.– einsetzte, darf einkommensseitig bei der Beklagten von diesen Fr. 1'600.– monatlich ausgegangen werden. Am 3. Oktober 2018 anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beklagte, sie verdiene aktuell (gestützt auf einen Arbeitsvertrag vom 18. März 2018; Urk. 61/5) bei einem fixen Pensum von 30% bei der Firma G._____ Fr. 1'180.– pro Monat (Urk. 60 S. 11, Urk. 61/6-9). Gemäss Lohnabrechnungen erfolgte der Eintritt am 1. April 2018 (Urk. 61/6-9). Am 26. Juni 2019 anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung, Stellungnahme zu den Noven und Schlussvorträgen, führte sie aus, sie habe diese Stelle per

22. November 2018 verloren (worauf sie bereits in einer Noveneingabe vom

16. Januar 2019 und dem ersten Schlussvortrag vom 23. Mai 2019 hingewiesen hatte; Urk. 64 und Urk. 80 S. 3). Kurz nach Stellenantritt bei der H._____ AG per

1. März 2019 habe sie diese Stelle aufgrund eines Unfalls auch wieder verloren, eine neue Stelle habe sie noch nicht gefunden (Urk. 88 S. 2 f.). Beweisofferten zu diesen neuen, vom Kläger bestrittenen (vgl. Prot. I S. 28 f., 39, 42 f.) Behauptun- gen erfolgten jedoch nicht. Die eingereichten Lohnabrechnungen für die Abrechnungsperioden von 21. Mai bis 20. Oktober 2017 (Urk. 27/8) und für Juni bis September 2018 (Urk. 61/6-9) dokumentieren das tatsächlich erzielte (z.T. stark schwankende) Einkommen der Beklagten nur unvollständig. Ab Klageeinleitung bis Ende März 2018 kann ge- stützt auf die unvollständigen Lohnabrechnungen und die Kostenzusammen- stellung aber jedenfalls von einem beklagtischen monatlichen Einkommen von Fr. 1'600.– (40%) und ab dann von einem solchen von Fr. 1'180.– (30%) ausge- gangen werden. Allerdings führte die Beklagte nicht aus, weshalb sie die Stelle bei der Firma G._____ aufgab und ab März 2018 nur noch 30% und nicht mehr 40% arbeitete, obschon das volljährige Kind – soweit mit der Ausbildung verein-

- 13 - bar – alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den Unterhalt während der Aus- bildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten (BGE 114 II 205 E. 3c; OGer ZH LZ130007 vom 23. August 2013, E. II.2.3a). Aufgerechnet auf 40% ergibt sich bei der Firma G._____ ein Einkommen von wiederum rund Fr. 1'600.–. Inwiefern die neuen Vorbringen betreffend Stellenverlust, Unfall, Operation und erneuten Stel- lenverlust umgehend und damit rechtzeitig erfolgt sind, ist nicht ersichtlich. Der Aktenschluss ist grundsätzlich schon an der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 eingetreten und Noven wären ab diesem Zeitpunkt umgehend in den Pro- zess einzuführen gewesen (Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies war mit den Urk. 64 vom 16. Januar 2019 (Stellenverlust per 22.11.2018), 80 vom 23. Mai 2019 (Stel- lenverlust per 22.11.2018) und 88 vom 26. Juni 2019 (Stellenverlust per 22.11.2018, neue Stelle per 1.3.2019, Unfall, Operation, Arbeitsunfähigkeit) nicht der Fall. Sodann wurde der Unfall bzw. die Operation bestritten (Prot. I S. 39 f.) und von der Beklagten erst im Berufungsverfahren und damit verspätet (E. II/2.1) mit einem Operationsbericht vom 11. März 2019 (Urk. 99/2) belegt. Für die Zeit ab Juli 2017 ist somit durchgehend von einem tatsächlichen Einkommen der Beklag- ten von Fr. 1'600.– auszugehen. Das Einkommen von Fr. 1'600.– ist der Beklag- ten auch in Zukunft anzurechnen, da die Stellenverluste nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden und – entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertrete- nen Auffassung – keine Suchbemühungen dargetan wurden. Im Rahmen der Be- rufung führte die Beklagte zudem aus, zur Zeit (10. September 2019) sehe es so aus, dass sie eine neue Stelle an der Universität erhalte (ev. ein Tag pro Woche), wobei sie noch keinen Arbeitsvertrag erhalten habe (Urk. 96 S. 15). Im Rahmen der Eingabe vom 15. Oktober 2019 behauptete sie, zur Zeit an der Uni ... zu ar- beiten; sie habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. es gebe auch keine Ver- fügung. Sie sei im Stundenlohn beschäftigt (Fr. 30.00 brutto), der Einsatz sei vari- abel, nach Absprache und der Lohn werde auf Ende Semester ausbezahlt, wobei auf diesen Zeitpunkt hin wohl auch eine Abrechnung erstellt werde (Urk. 102 S. 1). Beweisofferten zu diesen vom Kläger bestrittenen Behauptungen (vgl. Urk. 106 S. 15) machte die Beklagte wiederum keine. Auch aktuell ist demnach nichts über ein tieferes tatsächliches Einkommen bekannt, weshalb es sich rechtfertigt,

- 14 - auch inskünftig von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 1'600.– auszuge- hen.

3. Vorliegen eines Abänderungsgrundes Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht geprüft und damit Bundesrecht verletzt. Vom Kläger sei keine Veränderung seiner ökonomischen Situation geltend gemacht worden, schon gar keine erhebliche und dauerhafte. Tatsache sei vielmehr, dass er mitt- lerweile verheiratet sei oder seit langem im Konkubinat lebe, was bedeute, dass sich seine Lebenshaltungskosten vermindert hätten (seine Frau/Partnerin bzw. deren Mutter sei Eigentümerin eines Hauses mit zwei Wohnungen, in dem der Kläger zusammen mit seiner Partnerin günstig lebe; Urk. 96 S. 5, 15). Die Vorinstanz führte aus, eine Abänderung der gerichtlich festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge könne nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert hätten (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Als Abänderungsgründe kämen neben unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit oder Invalidität eines Beteiligten auch qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie Einkom- menseinbussen des Unterhaltsverpflichteten oder Arbeitserwerb des Kindes in Betracht (Urk. 91 E. IV.1). Der Beklagten, so die Vorinstanz weiter, fehlten zur Deckung ihres finanziellen Bedarfs während des Studiums rund Fr. 1'035.– pro Monat. Sie könne aber im Umfang von ca. Fr. 1'600.– ihren Bedarf selber decken. Während aufgrund des Alters der Beklagten im Scheidungszeitpunkt nicht habe angenommen werden können, dass sie in nennenswertem Umfang selber an ih- ren Unterhalt habe beitragen können, habe sich dies deutlich geändert. In diesem Sinne sei das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zu bejahen (Urk. 91 E. IV.4.2.3). Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz somit – zutreffenderweise – im Erwerbseinkommen der Beklagten einen Abänderungsgrund erblickt hat, geht die Argumentation der Beklagten an der Sache vorbei.

- 15 -

4. Fazit Zusammengefasst bleibt es somit in diesbezüglicher Abweisung der Berufung bei den von der Vorinstanz (in Abänderung des ersten Absatzes der Ziffer 4 der Ver- einbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dis- positiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 genehmigt wurde) festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 1'035.– pro Monat, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mündigkeit hinaus. B) Erstinstanzliche Entschädigungsfolgen Blosse Wiederholungen stellen auch die Ausführungen der Beklagten auf Seite 17 ihrer Berufungsschrift (Urk. 96) zur erstinstanzlichen Parteientschädigung (vgl. Urk. 80 S. 3 f.; Urk. 88 S. 1; Prot. I S. 35), welche vom Kläger bereits vor Vor- instanz bestritten wurden (vgl. Urk. 87 S. 2 ff.), dar. Eine sachliche Auseinander- setzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 91 E. V.2.1 ff.) liegt nicht vor, die Berufung ist insoweit gemäss dem in E. II.1.1 Dar- gelegten unbegründet. Haltlos ist im Übrigen die Rüge der Beklagten, die Vor- instanz habe bei der Festsetzung der Parteientschädigung den Zeitaufwand nach dem 23. Mai 2019, also auch die Verhandlung vom 26. Juni 2019, nicht berück- sichtigt (Urk. 96 S. 17). Wie sich aus E. V.2.3.2 des angefochtenen Urteils (Urk. 91) ergibt, rechnete die Vorinstanz die Verhandlung vom 26. Juni 2019 mit einem Zuschlag in der Höhe von 20% in die Parteientschädigung ein. Entgegen der Darstellung der Beklagten (Urk. 96 S. 17) hat die Vorinstanz die Grundgebühr von Fr. 8'548.– (bei einem unangefochtenen Streitwert von Fr. 67'200.–) auch nicht unter Hinweis darauf, dass wiederkehrende Leistungen im Streite lägen, ge- kürzt (Urk. 97 E. 2.3.1). C) Prozesskostenvorschuss / Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Beklagte bringt vor, sie habe subsidiär um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht, welche ihr zunächst auch bewilligt worden sei. Nach- dem der Kläger gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid nicht für alle ihre Kosten

- 16 - aufzukommen habe, könne von ihr nicht verlangt werden, für die offenen Anwalts- kosten aufzukommen, die sie ohnehin nicht bezahlen könne. Richtigerweise sei auf ihr ursprüngliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, verstosse sie ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Die Vorinstanz gehe von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 14'850.– aus. Der Kläger habe nur eine solche von Fr. 3'637.50 zu bezahlen. Die Differenz von Fr. 11'212.50 sei nicht von ihr, sondern von der Gerichtskasse zu übernehmen, da ihr grundsätzlich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein Rechtsbeistand bestellt worden sei (Urk. 96 S. 17 f.).

2. Zum Unterhalt des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Prozesskosten (BGE 127 I 210). Soweit den Eltern die Leistung von Mündigenunterhalt zumutbar ist, geht die fami- lienrechtliche Unterstützungspflicht der Pflicht des Staates, für die Kosten eines Prozesses einer bedürftigen Partei aufzukommen, vor (BGer 5P.184/2005 vom

18. Juli 2005, E. 1.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 34; OGer ZH LZ150002 vom 07.07.2015, E. 6; OGer ZH LZ110005 vom 05.06.2012, E. III.B.1). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewäh- rung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwen- den. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, E. 4.2.3; OGer ZH LZ110005 vom 05.06.2012, E. III.B.2). Unter Bejahung insbesondere der Leistungsfähigkeit des Klägers verpflichtete die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 18. Juni 2018, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'800.– zu bezahlen, und entzog ihr rückwir- kend die – ihr mit Verfügung vom 6. März 2018 (einstweilen) gewährte (Urk. 33) – unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51). Die Leistungsfähigkeit des Klägers wird von

- 17 - der Beklagten – auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 96) – nicht in Frage ge- stellt (vgl. Prot. I S. 17 f.). Mithin besteht angesichts der Subsidiarität der unent- geltlichen Rechtspflege ohnehin keine Möglichkeit, auf den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens weder die Erhöhung des Kostenvorschusses von Fr. 10'800.– verlangt, noch hat sie die Verpflichtung, dem Kläger den Kostenvor- schuss im Umfange von Fr. 7'162.50 zu ersetzen (Urk. 91 S. 37), angefochten. D) Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der angefochte- ne Entscheid ist zu bestätigen. IV.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger in Abänderung des ersten Absatzes von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, die mit Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 genehmigt wurde, der Beklagten ab 1. Juli 2017 Kinderun- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'035.– monatlich zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Beklagten, auch über die Mündigkeit hinaus (Urk. 91, Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte fordert berufungsweise die Abweisung der Abänderungsklage und dementsprechend die Beibehaltung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'600.– gemäss ers- tem Absatz von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. Mai 2008, genehmigt mit Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2009 (Urk. 96 S. 2). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides (Urk. 106 S. 2). Da ein Studienabschluss absehbar ist, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von einer ungewissen Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Klägers im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO auszugehen (vgl. OGer ZH LZ180030 vom 08.03.2019, E. II.7.1). Für die Berechnung des Streitwerts ist auf

- 18 - den voraussichtlichen Abschluss des Masterstudiums der Beklagten im Sommer 2021 abzustellen (vgl. Urk. 97 S. 12; Urk. 96 S. 3). Damit ist für das Berufungsver- fahren von einem Streitwert von Fr. 27'120.– auszugehen (48 x Fr. 565.– von

1. Juli 2017 bis 1. Juli 2021). Darauf basierend ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzuset- zen. Sie ist ausgangsgemäss vollumfänglich der mit ihrem Rechtsmittelantrag un- terliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Vom Kläger wurden weder notwendige Auslagen noch erhebliche Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO dargelegt, und die Beklagte hat keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, weil sie vor Berufungsinstanz vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beklagte stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 96 S. 2, 18). 2.2. Wie bereits vorstehend (vgl. E. III.C.2) festgehalten, geht die Unterhalts- pflicht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Aus- richtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Es liegt sodann bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den vor- instanzlichen Entscheiden bzw. Akten nach impliziten Hinweisen und Anhalts- punkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen

- 19 - werden (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3; OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. III.2). Die Beklagte hat vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Pro- zesskostenvorschusses bzw. -beitrages gestellt, noch hat sie dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet (vgl. Urk. 96). Das Armenrechtsgesuch ist daher bereits aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, vom 9. Juli 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 20 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am