Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der biologische Va- ter des am tt.mm.2009 geborenen Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagter). Die Vaterschaft wurde mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2012 festgestellt und der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– zu bezahlen (Urk. 7/74 S. 10 = Urk. 11 S. 10). Dieses Urteil focht der Kläger in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an. Im Laufe des Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, gestützt auf welchen der Kläger mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013 unter anderem verpflichtet wurde, dem Beklagten ab dem 1. April 2014 einen Un- terhaltsbeitrag von monatlich Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 7/82 S. 7 = Urk. 2/1 S. 7). Dieses Urteil blieb unangefochten (Urk. 2/1 S. 9). 2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2014 (Datum Poststempel 25. No- vember 2014) reichte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des ober- gerichtlichen Urteils vom 17. September 2013 ein und beantragte die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung (Urk. 1 S. 2). Nach Durchführung des erstinstanzli- chen Verfahrens erging unter dem 7. Mai 2015 das eingangs zitierte Urteil der
- 4 - Vorinstanz. Dieses Urteil erfolgte zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlan- gen des Klägers in begründeter Form (Urk. 27; Urk. 28; Urk. 31). 2.2 Mit Schreiben vom 10. August 2015 (Datum Poststempel 14. August 2015, eingegangen am 17. August 2015) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 35 S. 2).
E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
E. 4 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 35, Urk. 37, Urk. 38/2 und Urk. 38/4-6, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se
Dispositiv
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic.iur. X._____ und dem Beklagten wird Rechtsanwältin lic.iur. X._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- (Schriftliche Mitteilung). Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.–.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'327.15.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; bei alleiniger Anfechtung der Gerichtskos- ten und Parteientschädigung: Beschwerde, Frist 30 Tage). - 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2, sinngemäss): Das Urteil vom 7. Mai 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei bezüglich Dispositiv- ziffer 1, 3 und 4 aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- klagten. prozessualer Antrag: des Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2): Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Erwägungen:
- Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der biologische Va- ter des am tt.mm.2009 geborenen Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagter). Die Vaterschaft wurde mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2012 festgestellt und der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– zu bezahlen (Urk. 7/74 S. 10 = Urk. 11 S. 10). Dieses Urteil focht der Kläger in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an. Im Laufe des Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, gestützt auf welchen der Kläger mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013 unter anderem verpflichtet wurde, dem Beklagten ab dem 1. April 2014 einen Un- terhaltsbeitrag von monatlich Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 7/82 S. 7 = Urk. 2/1 S. 7). Dieses Urteil blieb unangefochten (Urk. 2/1 S. 9). 2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2014 (Datum Poststempel 25. No- vember 2014) reichte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des ober- gerichtlichen Urteils vom 17. September 2013 ein und beantragte die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung (Urk. 1 S. 2). Nach Durchführung des erstinstanzli- chen Verfahrens erging unter dem 7. Mai 2015 das eingangs zitierte Urteil der - 4 - Vorinstanz. Dieses Urteil erfolgte zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlan- gen des Klägers in begründeter Form (Urk. 27; Urk. 28; Urk. 31). 2.2 Mit Schreiben vom 10. August 2015 (Datum Poststempel 14. August 2015, eingegangen am 17. August 2015) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 35 S. 2).
- Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger zum Nachweis seiner Stellensuchbemühungen im relevanten Zeitraum nach dem
- September 2013 lediglich 75 Bewerbungen, datiert vom 15. Januar 2014 bis
- Februar 2015, eingereicht habe, was über den Zeitraum dieser 13 Monate ei- nem Schnitt von 5.8 Bewerbungen pro Monat entspreche. Dies erscheine unter den gegebenen Umständen als zu wenig. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszen- tren des Kantons Zürich würden von Stellensuchenden in der Regel den Nach- weis von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangen, um zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt zu sein. Da im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen seien, bestehe kein Anlass, im vorliegenden Fall von gerin- geren Anforderungen an die Arbeitsbemühungen auszugehen, als dies die Regi- onalen Arbeitsvermittlungszentren tun würden. Weiter falle auf, dass 26 Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 13. März 2014 und die übrigen 49 Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum 20. Februar 2015 stammten. Für die Zeitspannen vom 17. September 2013 bis zum 14. Januar 2014, 14. März 2014 bis 12. Oktober 2014 und 21. Februar 2015 bis zur Hauptverhandlung vom
- April 2015 lägen keinerlei Bewerbungsschreiben vor. Betrachte man die bei- den Phasen, während denen der Kläger Bewerbungsschreiben verfasst habe, iso- liert, so erhelle, dass er in der ersten Phase vom 15. Januar 2014 bis zum
- März 2014 monatlich durchschnittlich rund 13 Bewerbungsschreiben und in der Phase vom 13. Oktober 2014 bis 20. Februar 2015 durchschnittlich rund 12 Bewerbungsschreiben verfasst habe. Diese Anzahl an Bewerbungsschreiben wäre für sich gesehen wohl ausreichend, um adäquate Suchanstrengungen zu belegen, doch würden drei Phasen von rund 4, 7 und 2 Monaten verbleiben, für - 5 - die der Kläger nicht eine einzige Suchbemühung nachweisen könne. Es stehe dem Kläger zwar frei – wie von diesem zur Erklärung der fehlenden Bewerbungen vorgebracht – gegen Kost und Logis als Volontär in Italien tätig zu sein, indem er in privaten Haushalten mit ehemaligen Drogensüchtigen arbeite, anstatt sich in der Schweiz um ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu bemühen, doch müsse er sich dies entgegenhalten lassen. Schliesslich finde sich für keines der 76 Bewerbungsschreiben eine Ein- gangsbestätigung des potentiellen Arbeitsgebers oder ein abschlägiges Antwort- schreiben. Es erscheine in der Situation des Klägers als zumindest nachlässig, wenn der Kläger – wie von ihm ausgeführt – diese Antwortschreiben jeweils nach Erhalt gleich lösche. Damit aber misslinge dem Kläger der Nachweis der genü- genden Stellensuchbemühungen. So könne er über eine Dauer von 12 von 19 Monaten (17. September 2013 bis 30. April 2015) nicht darlegen, dass er sich in einem ihm zumutbaren Umfang um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Damit aber liege auch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vor. Schliesslich wies die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Qualität der eingereichten Bewerbungsschreiben mangels Bezugnahme zur inserierten Stelle oder dem inserierenden Unternehmen zu wünschen übrig lasse; es handle sich mehrheitlich um beinahe dasselbe Standardschreiben. Schliesslich habe der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, eine Anstellung anzunehmen, bloss um irgendjemanden zu finanzieren. Er habe die- ses Kind nie gewollt und von Anfang an gesagt, dass er nicht für etwas gerade- stehe, was er nicht gewünscht habe (Urk. 36 S. 9 mit Verweis auf Prot. S. 8 und S. 12). 4.1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den an- gefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, wo- rin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar ledig- - 6 - lich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kri- tik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Ent- scheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, die- se träten offen zu Tage (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 138 III 374, E. 4.3.1; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 311 N 36; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). 4.1.2 Des Weiteren sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen (Noven) zulässig, welche ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und - zusätzlich - trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Unechte Noven können daher grund- sätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vor- instanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Dies hat auch bei Verfahren in Kinderbelangen zu gelten, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen ist (BGE 138 III 625, E. 2.2). Nach dem Gesagten sind die im Beru- fungsverfahren neu eingereichten Unterlagen (Zeitungsartikel der Sonntagszei- tung "Der Griff in die Pensionskasse" vom 23.6.2012 [Urk. 38/2], Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2015 vom 3. Februar 2015 [Urk. 38/4], Kontoauszug Betreibung des Amtes für Jugend und Berufsberatung, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, vom 8.5.2014 [Urk. 38/6]), welche allesamt von vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils datieren, unzulässig und damit unbe- achtlich. 4.2. Soweit der Kläger lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte wiederholt, indem er erneut seine Ansicht darlegt, wonach er aufgrund der langen Arbeitslosigkeit, des schwierigen Arbeitsmarktes, seiner schwierigen wirtschaftli- chen Situation, fehlender Zusatzausbildungen etc. keine Stelle finde und die Mut- - 7 - ter des Beklagten über genügend finanzielle Mittel verfüge (vgl. Urk. 1; Urk. 20; Prot. I S. 5 und S. 8), genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen an ei- ne solche nicht. So wiederholt der Kläger lediglich seinen Standpunkt, ohne sich mit den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz in ausreichender Weise ausei- nanderzusetzen. Sofern sich die Berufungsbegründung in solchen Wiederholun- gen erschöpft, ist sie mangelhaft und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.1 Der Kläger bringt gegen das erstinstanzliche Urteil sodann vor, dass die Vorinstanz den Versand der Bewerbungen zu Unrecht in Frage gestellt habe. Sie hätte ruhig ein paar telefonische Abklärungen machen können und dann wäre dieses Thema vom Tisch gewesen (Urk. 35 S. 2). Damit rügt der Kläger eine feh- lende Beweisabnahme durch die Vorinstanz und dementsprechend die Verlet- zung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes. 4.3.2 Zum Einen vermag diese Einwendung der Verletzung des uneinge- schränkten Untersuchungsgrundsatzes den in Erwägung 4.1.1 genannten Anfor- derungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. Eine blosse Bemer- kung, die Vorinstanz hätte ein paar telefonische Abklärungen tätigen müssen, reicht nicht aus, eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu begründen. So hätte der Kläger einzeln aufzeigen müssen, welche konkreten Telefonanrufe die Vorinstanz zum Nachweis des Versands der Bewerbungsschreiben unterlassen hat und inwiefern dieser Umstand zu einem unzutreffenden Resultat in der Be- weiswürdigung geführt hätte. Weder führt der Kläger dies aus noch zeigt er auf, wie sich hierdurch am Resultat etwas geändert hätte. Damit aber hat es mit dieser pauschalen Kritik sein Bewenden. Zum Anderen zielte der Einwand, selbst wenn er zu hören wäre, ins Leere: So hat der Kläger die Abnahme dieses Beweismittels vor Vorinstanz nicht ange- boten (Urk. 1; Urk. 20, Prot. S. 5 und S. 8 ff.). Weder war die Vorinstanz gehalten, nicht angebotene Beweismittel von sich aus abzunehmen, noch kann der Kläger im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anbieten. So trifft die Parteien – auch wenn für das vorliegende Verfahren der Untersuchungsgrundsatz zur An- wendung gelangt – eine Mitwirkungspflicht, was auch hinsichtlich des Beweisver- fahrens gilt. Die Parteien haben die erforderlichen Beweismittel immerhin zu be- - 8 - zeichnen, selbst wenn das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien ge- bunden ist (Hurni in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, N 60 Art. 55 mit Verweis auf die Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7313 ff.). Das Gericht soll die Beweismöglich- keiten abklären, indem es die Parteien auffordert, Beweismittel einzureichen und Zeugen zu benennen. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu unterscheiden, d.h. es unterliegt dieje- nige Partei, welche die Beweislast trägt (BSK ZPO-Gehri, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 55 N 17). Der Vorderrichterin kann nicht vorgeworfen werden, nicht mit ent- sprechenden Fragen auf die Klärung des Sachverhalts und mögliche Beweise hingewirkt zu haben (Prot. S. 9 ff.). Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, die entsprechenden Beweise für ausreichende Suchbemühun- gen mit den dazugehörigen Antwortschreiben vorzulegen bzw. andere (geeignete) Beweismittel zum Nachweis genügender Arbeitsbemühungen anzubieten. Dies hat der Kläger vor Vorinstanz – wie erwähnt – nicht getan. Entsprechend kann der Vorinstanz aus ihrem Vorgehen kein Vorwurf gemacht werden. Sodann ist das nun erstmals im Berufungsverfahren angebotene Beweismittel mit Blick auf Art. 317 ZPO ein Novum und damit unbeachtlich (vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor). Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch der erbrachte Beweis des Versands nichts an der Feststellung der Vorinstanz ge- ändert hätte, wonach die Bewerbungsschreiben sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht mangelhaft gewesen sind. Damit hätte sich – selbst wenn die Vorinstanz die entsprechenden Untersuchungen angestellt hätte – nichts am Er- gebnis geändert. Damit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4.4.1 Weiter beanstandet der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach 4.5 Bewerbungen pro Monat zu wenig seien. Die Bewerbungen seien in der Zeit verfasst worden, in welcher er in der Schweiz gewesen sei. Zwar stimme es, dass bei der Arbeitslosenversicherung 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt würden. Sei man hingegen nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet, würde keine Vorschrift bezüglich der Anzahl der geforderten Bewerbungen exis- tieren (Urk. 35 S. 1 f.). - 9 - 4.4.2 Dies ist nicht korrekt. Wie von der Vorinstanz erwähnt, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Arbeitsbe- mühungen eines zu Unterhalt Verpflichteten und damit an das Ausnützen der Er- werbskraft (BGE 137 III 118 E. 3.1). Entsprechend aber wird von einem gegen- über einem unmündigen Kind zu Unterhalt Verpflichteten mehr verlangt, als dass er sich nur auf die Stellen bewirbt, die ihm gefallen (vgl. Prot. S. 8). So hält das Bundesgericht dafür, dass die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversiche- rung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden könnten. Nament- lich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis da- für, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es dürften auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine ab- geschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden würden (BGE 138 III 118 E. 3.1). Weder hat der Kläger vor Vorinstanz dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, noch dass ihm die reale Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit fehlte und das angenommene Einkommen effektiv nicht erzielbar wäre. Im Gegenteil: Der Kläger führte aus, ge- sund zu sein. Er machte aber auch geltend, nicht jede Stelle annehmen zu wollen, sondern etwas, was für ihn stimme. Er wolle keine Stelle, nur weil er unbedingt arbeiten müsse, damit er irgendjemanden finanzieren könne. Er müsse abwägen, über welche Fähigkeiten er verfüge, und schauen, ob das Umfeld stimme. Es sei nicht der Sinn der Sache, dass er einfach etwas mache, damit er etwas mache, sondern er sollte mit der Stelle zufrieden sein (Prot. S. 8). Mit diesen Aussagen hat der Kläger vielmehr aufgezeigt, dass es ihm bereits an der Bereitschaft fehlt, seine realen Erwerbsmöglichkeiten überhaupt auszuschöpfen. Damit aber hat die Vorinstanz das Recht nach den hier vorliegenden Umständen und vom Kläger dargelegten Tatsachen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unrichtig angewandt, wenn sie in Bezug auf die Anzahl der Arbeitssuch- bemühungen von den bei der Arbeitslosenversicherung geltenden Minimalanfor- derungen ausgegangen ist, diese nicht unterschritten hat und zum Schluss ge- langt ist, dass die Suchbemühungen in ihrer Anzahl ungenügend sind. So sind nach dem Gesagten auch die Einwände des Klägers, wonach von ihm nicht ver- - 10 - langt werden könne, ständig zu Hause zu sitzen und sich zu bewerben, nicht ziel- führend. 4.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz als mangelhaft eingeschätzte Qua- lität der Bewerbungsschreiben bringt der Kläger vor, dass er einen Experten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums hinzugezogen habe (Urk. 35 S. 2). Diese lediglich in pauschaler Weise vorgebrachte Kritik ist ungenügend (vgl. Erw. 4.1.1. hiervor), da sich der Kläger nicht mit den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach die Bewerbungsschreiben Standard- schreiben seien, welche sich in keiner Weise mit der inserierten Stelle oder dem inserierenden Unternehmen auseinandersetzten (Urk. 36 S. 9 Erw. 3.6). Entspre- chend hat es damit sein Bewenden. 4.6 Schliesslich ist der Einwand des Klägers, wonach es nicht glaubhaft sei, dass die Mutter des Beklagten ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 500.– be- zahle (Urk. 35 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 25/5 [=Urk. 38/4]), verspätet, da die Mutter des Beklagten den Beleg, gemäss welchem sie ihrem Lebenspartner mo- natlich Fr. 500.– an die Miete bezahle, bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte und der Kläger die ihm gewährte Möglichkeit zur diesbezüglichen Replik unge- nutzt verstreichen liess (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Die nun vorgebrachte Einwendung stellt damit ein unechtes Novum dar, welches in Anwendung von Art. 317 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich ist (vgl. Erwägungen 4.1.2 hiervor). 4.7 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das dies- bezügliche erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung; der diesbezügliche Entscheid ist zu bestä- tigen. 5.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG auf - 11 - Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 35 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen (Art. 117 ZPO). 5.4 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015 wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 35, Urk. 37, Urk. 38/2 und Urk. 38/4-6, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ150009-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 10. November 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015 (FK140022-D)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1; Urk. 20 S. 1) "1. Es sei der durch das Obergericht mit Urteil vom 17. September 2013 festgesetzte Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt der Klage- einreichung aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015: (Urk. 27 S. 2 f.; Urk. 31 S. 11 f.) Es wird verfügt:
1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic.iur. X._____ und dem Beklagten wird Rechtsanwältin lic.iur. X._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
2. (Schriftliche Mitteilung). Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.–.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'327.15.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung).
6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; bei alleiniger Anfechtung der Gerichtskos- ten und Parteientschädigung: Beschwerde, Frist 30 Tage).
- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2, sinngemäss): Das Urteil vom 7. Mai 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei bezüglich Dispositiv- ziffer 1, 3 und 4 aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- klagten. prozessualer Antrag: des Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2): Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Erwägungen:
1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der biologische Va- ter des am tt.mm.2009 geborenen Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagter). Die Vaterschaft wurde mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2012 festgestellt und der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– zu bezahlen (Urk. 7/74 S. 10 = Urk. 11 S. 10). Dieses Urteil focht der Kläger in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an. Im Laufe des Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, gestützt auf welchen der Kläger mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013 unter anderem verpflichtet wurde, dem Beklagten ab dem 1. April 2014 einen Un- terhaltsbeitrag von monatlich Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 7/82 S. 7 = Urk. 2/1 S. 7). Dieses Urteil blieb unangefochten (Urk. 2/1 S. 9). 2.1 Mit Schreiben vom 24. November 2014 (Datum Poststempel 25. No- vember 2014) reichte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des ober- gerichtlichen Urteils vom 17. September 2013 ein und beantragte die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung (Urk. 1 S. 2). Nach Durchführung des erstinstanzli- chen Verfahrens erging unter dem 7. Mai 2015 das eingangs zitierte Urteil der
- 4 - Vorinstanz. Dieses Urteil erfolgte zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlan- gen des Klägers in begründeter Form (Urk. 27; Urk. 28; Urk. 31). 2.2 Mit Schreiben vom 10. August 2015 (Datum Poststempel 14. August 2015, eingegangen am 17. August 2015) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 35 S. 2).
3. Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger zum Nachweis seiner Stellensuchbemühungen im relevanten Zeitraum nach dem
17. September 2013 lediglich 75 Bewerbungen, datiert vom 15. Januar 2014 bis
20. Februar 2015, eingereicht habe, was über den Zeitraum dieser 13 Monate ei- nem Schnitt von 5.8 Bewerbungen pro Monat entspreche. Dies erscheine unter den gegebenen Umständen als zu wenig. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszen- tren des Kantons Zürich würden von Stellensuchenden in der Regel den Nach- weis von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangen, um zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt zu sein. Da im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen seien, bestehe kein Anlass, im vorliegenden Fall von gerin- geren Anforderungen an die Arbeitsbemühungen auszugehen, als dies die Regi- onalen Arbeitsvermittlungszentren tun würden. Weiter falle auf, dass 26 Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 13. März 2014 und die übrigen 49 Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum 20. Februar 2015 stammten. Für die Zeitspannen vom 17. September 2013 bis zum 14. Januar 2014, 14. März 2014 bis 12. Oktober 2014 und 21. Februar 2015 bis zur Hauptverhandlung vom
30. April 2015 lägen keinerlei Bewerbungsschreiben vor. Betrachte man die bei- den Phasen, während denen der Kläger Bewerbungsschreiben verfasst habe, iso- liert, so erhelle, dass er in der ersten Phase vom 15. Januar 2014 bis zum
13. März 2014 monatlich durchschnittlich rund 13 Bewerbungsschreiben und in der Phase vom 13. Oktober 2014 bis 20. Februar 2015 durchschnittlich rund 12 Bewerbungsschreiben verfasst habe. Diese Anzahl an Bewerbungsschreiben wäre für sich gesehen wohl ausreichend, um adäquate Suchanstrengungen zu belegen, doch würden drei Phasen von rund 4, 7 und 2 Monaten verbleiben, für
- 5 - die der Kläger nicht eine einzige Suchbemühung nachweisen könne. Es stehe dem Kläger zwar frei – wie von diesem zur Erklärung der fehlenden Bewerbungen vorgebracht – gegen Kost und Logis als Volontär in Italien tätig zu sein, indem er in privaten Haushalten mit ehemaligen Drogensüchtigen arbeite, anstatt sich in der Schweiz um ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu bemühen, doch müsse er sich dies entgegenhalten lassen. Schliesslich finde sich für keines der 76 Bewerbungsschreiben eine Ein- gangsbestätigung des potentiellen Arbeitsgebers oder ein abschlägiges Antwort- schreiben. Es erscheine in der Situation des Klägers als zumindest nachlässig, wenn der Kläger – wie von ihm ausgeführt – diese Antwortschreiben jeweils nach Erhalt gleich lösche. Damit aber misslinge dem Kläger der Nachweis der genü- genden Stellensuchbemühungen. So könne er über eine Dauer von 12 von 19 Monaten (17. September 2013 bis 30. April 2015) nicht darlegen, dass er sich in einem ihm zumutbaren Umfang um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Damit aber liege auch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vor. Schliesslich wies die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Qualität der eingereichten Bewerbungsschreiben mangels Bezugnahme zur inserierten Stelle oder dem inserierenden Unternehmen zu wünschen übrig lasse; es handle sich mehrheitlich um beinahe dasselbe Standardschreiben. Schliesslich habe der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, eine Anstellung anzunehmen, bloss um irgendjemanden zu finanzieren. Er habe die- ses Kind nie gewollt und von Anfang an gesagt, dass er nicht für etwas gerade- stehe, was er nicht gewünscht habe (Urk. 36 S. 9 mit Verweis auf Prot. S. 8 und S. 12). 4.1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den an- gefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, wo- rin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar ledig-
- 6 - lich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kri- tik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Ent- scheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, die- se träten offen zu Tage (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 138 III 374, E. 4.3.1; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 311 N 36; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). 4.1.2 Des Weiteren sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen (Noven) zulässig, welche ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und
- zusätzlich - trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Unechte Noven können daher grund- sätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vor- instanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Dies hat auch bei Verfahren in Kinderbelangen zu gelten, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen ist (BGE 138 III 625, E. 2.2). Nach dem Gesagten sind die im Beru- fungsverfahren neu eingereichten Unterlagen (Zeitungsartikel der Sonntagszei- tung "Der Griff in die Pensionskasse" vom 23.6.2012 [Urk. 38/2], Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2015 vom 3. Februar 2015 [Urk. 38/4], Kontoauszug Betreibung des Amtes für Jugend und Berufsberatung, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, vom 8.5.2014 [Urk. 38/6]), welche allesamt von vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils datieren, unzulässig und damit unbe- achtlich. 4.2. Soweit der Kläger lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte wiederholt, indem er erneut seine Ansicht darlegt, wonach er aufgrund der langen Arbeitslosigkeit, des schwierigen Arbeitsmarktes, seiner schwierigen wirtschaftli- chen Situation, fehlender Zusatzausbildungen etc. keine Stelle finde und die Mut-
- 7 - ter des Beklagten über genügend finanzielle Mittel verfüge (vgl. Urk. 1; Urk. 20; Prot. I S. 5 und S. 8), genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen an ei- ne solche nicht. So wiederholt der Kläger lediglich seinen Standpunkt, ohne sich mit den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz in ausreichender Weise ausei- nanderzusetzen. Sofern sich die Berufungsbegründung in solchen Wiederholun- gen erschöpft, ist sie mangelhaft und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.1 Der Kläger bringt gegen das erstinstanzliche Urteil sodann vor, dass die Vorinstanz den Versand der Bewerbungen zu Unrecht in Frage gestellt habe. Sie hätte ruhig ein paar telefonische Abklärungen machen können und dann wäre dieses Thema vom Tisch gewesen (Urk. 35 S. 2). Damit rügt der Kläger eine feh- lende Beweisabnahme durch die Vorinstanz und dementsprechend die Verlet- zung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes. 4.3.2 Zum Einen vermag diese Einwendung der Verletzung des uneinge- schränkten Untersuchungsgrundsatzes den in Erwägung 4.1.1 genannten Anfor- derungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. Eine blosse Bemer- kung, die Vorinstanz hätte ein paar telefonische Abklärungen tätigen müssen, reicht nicht aus, eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu begründen. So hätte der Kläger einzeln aufzeigen müssen, welche konkreten Telefonanrufe die Vorinstanz zum Nachweis des Versands der Bewerbungsschreiben unterlassen hat und inwiefern dieser Umstand zu einem unzutreffenden Resultat in der Be- weiswürdigung geführt hätte. Weder führt der Kläger dies aus noch zeigt er auf, wie sich hierdurch am Resultat etwas geändert hätte. Damit aber hat es mit dieser pauschalen Kritik sein Bewenden. Zum Anderen zielte der Einwand, selbst wenn er zu hören wäre, ins Leere: So hat der Kläger die Abnahme dieses Beweismittels vor Vorinstanz nicht ange- boten (Urk. 1; Urk. 20, Prot. S. 5 und S. 8 ff.). Weder war die Vorinstanz gehalten, nicht angebotene Beweismittel von sich aus abzunehmen, noch kann der Kläger im Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anbieten. So trifft die Parteien – auch wenn für das vorliegende Verfahren der Untersuchungsgrundsatz zur An- wendung gelangt – eine Mitwirkungspflicht, was auch hinsichtlich des Beweisver- fahrens gilt. Die Parteien haben die erforderlichen Beweismittel immerhin zu be-
- 8 - zeichnen, selbst wenn das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien ge- bunden ist (Hurni in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, N 60 Art. 55 mit Verweis auf die Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7313 ff.). Das Gericht soll die Beweismöglich- keiten abklären, indem es die Parteien auffordert, Beweismittel einzureichen und Zeugen zu benennen. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu unterscheiden, d.h. es unterliegt dieje- nige Partei, welche die Beweislast trägt (BSK ZPO-Gehri, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 55 N 17). Der Vorderrichterin kann nicht vorgeworfen werden, nicht mit ent- sprechenden Fragen auf die Klärung des Sachverhalts und mögliche Beweise hingewirkt zu haben (Prot. S. 9 ff.). Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, die entsprechenden Beweise für ausreichende Suchbemühun- gen mit den dazugehörigen Antwortschreiben vorzulegen bzw. andere (geeignete) Beweismittel zum Nachweis genügender Arbeitsbemühungen anzubieten. Dies hat der Kläger vor Vorinstanz – wie erwähnt – nicht getan. Entsprechend kann der Vorinstanz aus ihrem Vorgehen kein Vorwurf gemacht werden. Sodann ist das nun erstmals im Berufungsverfahren angebotene Beweismittel mit Blick auf Art. 317 ZPO ein Novum und damit unbeachtlich (vgl. Erwägung 4.1.2 hiervor). Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch der erbrachte Beweis des Versands nichts an der Feststellung der Vorinstanz ge- ändert hätte, wonach die Bewerbungsschreiben sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht mangelhaft gewesen sind. Damit hätte sich – selbst wenn die Vorinstanz die entsprechenden Untersuchungen angestellt hätte – nichts am Er- gebnis geändert. Damit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4.4.1 Weiter beanstandet der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach 4.5 Bewerbungen pro Monat zu wenig seien. Die Bewerbungen seien in der Zeit verfasst worden, in welcher er in der Schweiz gewesen sei. Zwar stimme es, dass bei der Arbeitslosenversicherung 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt würden. Sei man hingegen nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet, würde keine Vorschrift bezüglich der Anzahl der geforderten Bewerbungen exis- tieren (Urk. 35 S. 1 f.).
- 9 - 4.4.2 Dies ist nicht korrekt. Wie von der Vorinstanz erwähnt, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Arbeitsbe- mühungen eines zu Unterhalt Verpflichteten und damit an das Ausnützen der Er- werbskraft (BGE 137 III 118 E. 3.1). Entsprechend aber wird von einem gegen- über einem unmündigen Kind zu Unterhalt Verpflichteten mehr verlangt, als dass er sich nur auf die Stellen bewirbt, die ihm gefallen (vgl. Prot. S. 8). So hält das Bundesgericht dafür, dass die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversiche- rung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden könnten. Nament- lich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis da- für, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es dürften auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine ab- geschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden würden (BGE 138 III 118 E. 3.1). Weder hat der Kläger vor Vorinstanz dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, noch dass ihm die reale Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit fehlte und das angenommene Einkommen effektiv nicht erzielbar wäre. Im Gegenteil: Der Kläger führte aus, ge- sund zu sein. Er machte aber auch geltend, nicht jede Stelle annehmen zu wollen, sondern etwas, was für ihn stimme. Er wolle keine Stelle, nur weil er unbedingt arbeiten müsse, damit er irgendjemanden finanzieren könne. Er müsse abwägen, über welche Fähigkeiten er verfüge, und schauen, ob das Umfeld stimme. Es sei nicht der Sinn der Sache, dass er einfach etwas mache, damit er etwas mache, sondern er sollte mit der Stelle zufrieden sein (Prot. S. 8). Mit diesen Aussagen hat der Kläger vielmehr aufgezeigt, dass es ihm bereits an der Bereitschaft fehlt, seine realen Erwerbsmöglichkeiten überhaupt auszuschöpfen. Damit aber hat die Vorinstanz das Recht nach den hier vorliegenden Umständen und vom Kläger dargelegten Tatsachen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unrichtig angewandt, wenn sie in Bezug auf die Anzahl der Arbeitssuch- bemühungen von den bei der Arbeitslosenversicherung geltenden Minimalanfor- derungen ausgegangen ist, diese nicht unterschritten hat und zum Schluss ge- langt ist, dass die Suchbemühungen in ihrer Anzahl ungenügend sind. So sind nach dem Gesagten auch die Einwände des Klägers, wonach von ihm nicht ver-
- 10 - langt werden könne, ständig zu Hause zu sitzen und sich zu bewerben, nicht ziel- führend. 4.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz als mangelhaft eingeschätzte Qua- lität der Bewerbungsschreiben bringt der Kläger vor, dass er einen Experten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums hinzugezogen habe (Urk. 35 S. 2). Diese lediglich in pauschaler Weise vorgebrachte Kritik ist ungenügend (vgl. Erw. 4.1.1. hiervor), da sich der Kläger nicht mit den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach die Bewerbungsschreiben Standard- schreiben seien, welche sich in keiner Weise mit der inserierten Stelle oder dem inserierenden Unternehmen auseinandersetzten (Urk. 36 S. 9 Erw. 3.6). Entspre- chend hat es damit sein Bewenden. 4.6 Schliesslich ist der Einwand des Klägers, wonach es nicht glaubhaft sei, dass die Mutter des Beklagten ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 500.– be- zahle (Urk. 35 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 25/5 [=Urk. 38/4]), verspätet, da die Mutter des Beklagten den Beleg, gemäss welchem sie ihrem Lebenspartner mo- natlich Fr. 500.– an die Miete bezahle, bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte und der Kläger die ihm gewährte Möglichkeit zur diesbezüglichen Replik unge- nutzt verstreichen liess (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Die nun vorgebrachte Einwendung stellt damit ein unechtes Novum dar, welches in Anwendung von Art. 317 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich ist (vgl. Erwägungen 4.1.2 hiervor). 4.7 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das dies- bezügliche erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung; der diesbezügliche Entscheid ist zu bestä- tigen. 5.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG auf
- 11 - Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3 Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 35 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen (Art. 117 ZPO). 5.4 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Mai 2015 wird bestä- tigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 35, Urk. 37, Urk. 38/2 und Urk. 38/4-6, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se