Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. September 2011 erhob der Kläger, Berufungsklä- ger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) eine Klage auf die Bezahlung von Mündigenunterhalt gegen seinen Vater, den Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter), wobei er zugleich ein Massnahmebegeh- ren auf vorsorgliche Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie ein vorsorgliches Auskunftsbegehren einreichte (Urk. 5/1). Mit Verfügung (recte: Urteil und Verfü- gung) vom 30. November 2011 erliess das Einzelgericht im ordentlichen Verfah-
- 6 - ren (recte: im vereinfachten Verfahren) den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger innert Frist gemäss Rechts- mittelbelehrung mit Eingabe vom 11. Dezember 2011 Beschwerde, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. De- zember 2011 wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 15/6).
E. 3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen einzig die Be- rufung das zulässige Rechtsmittel sei, weshalb zusätzlich zum Beschwerdever- fahren betreffend unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre- tung das vorliegende separate Berufungsverfahren angelegt und die Beschwer- deschrift auch als Berufungsschrift entgegen genommen worden sei (Urk. 9 S. 2). Sodann wurde dem Beklagten Frist zur Berufungs- (Urk. 9 S. 2) und zur Be- schwerdeantwort (Urk. 15/10) angesetzt.
E. 4 Hauptstreitpunkt bildet im vorliegenden Massnahmenverfahren dem- nach die Frage, ob es sich bei der vom Kläger gewählten Ausbildung, nämlich
- 10 - dem Studium am D._____ College in … sowie dessen Fortsetzung an der F._____ University zum Bachelor of Arts Degree um die Fortführung einer ange- messenen Erstausbildung oder um eine von den Eltern nicht zu finanzierende Weiter- oder Zweitausbildung handelt. 5.1. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern verpflichtet, über die Mün- digkeit hinaus für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, sofern es zu jenem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung hat. Voraussetzung dafür ist, dass dies den Eltern nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Die Unter- haltspflicht dauert solange, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Der Mündigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der Erziehungs- pflicht. Gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB umfasst diese insbesondere auch, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Die Eltern haben im Rahmen eines allfälligen Mündi- genunterhalts eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Diese ist dann ab- geschlossen, wenn das geplante Ausbildungsziel erreicht ist. Der Abschluss der Ausbildung bedeutet im Regelfall Übernahme der Selbstverantwortung für das weitere und lebenslange Bemühen um Weiterbildung. Ist das Kind bereits ins Er- werbsleben eingetreten, dürfte die Vermutung eher für eine vom Berufstätigen selbst zu finanzierende Weiterbildung oder einen Berufswechsel sprechen, ausser die Erwerbstätigkeit habe vorab Praktikumscharakter gehabt. Zwar besteht nach Mündigkeit kein elterliches Bestimmungsrecht mehr, weiterhin aber besteht die Pflicht zum Zusammenwirken, besteht doch lediglich die Pflicht, Ausbildungspläne zu finanzieren, nicht jedoch Ausbildungsträume (Breitschmid, a.a.O., N 12f. zu Art. 277 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Ausbildung einem zumindest in den Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Die Ausbildung muss es dem Kind erlauben, seine vollen Fähigkei- ten zum Erlangen der finanziellen Unabhängigkeit zu nutzen. Auch ein Lehrab- schluss ist nicht immer eine angemessene Ausbildung, namentlich dann nicht, wenn im Rahmen eines Ausbildungskonzepts zusätzliche Ausbildung erforderlich
- 11 - ist, die nicht selbst finanziert werden kann (BGer 5C.249/2006, Urteil vom 8. De- zember 2006). 5.2. Gestützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte - sofern das Kin- desverhältnis feststeht - verpflichtet werden, an den Unterhalt des Kindes vorläu- fig angemessene Beiträge zu zahlen. Dabei muss die klagende Partei ein schutz- würdiges Interesse an der verlangten Massnahme haben, welches in der Regel zu bejahen sein wird, wenn der Beklagte von sich aus den vom Kläger als ange- messen erachteten Unterhalt nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig und pünktlich leistet (Daniel Steck, BSK ZPO, Basel 2010, N 17 zu Art. 303 ZPO). Diese vorsorglichen Massnahmen verpflichten den beklagten Elternteil zur vorzei- tigen Erbringung der in der Sache selber eingeklagten Leistung. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegeben sind, wobei die Hauptsachenprognose positiv ausfallen muss (BGer 5P.184/2005 E.3.2., Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 303 ZPO). Das Hauptbegehren muss damit be- gründet erscheinen, mithin der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten sowohl bezüglich der Unterhaltspflicht an sich als auch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs glaubhaft gemacht sein (Peter Breitschmid, BSK ZGB I, Basel 2006, N 5 zu Art. 281 ZGB, BGE 117 II 127 E. 3c, BGer 5P.184/2005, E 1.3.). 5.3. Gestützt auf diese Erwägungen erhellt, dass nicht alle Wünsche, wel- che ein volljähriges Kind hinsichtlich seiner (weiteren) Ausbildung äussert, von den Eltern finanziert werden müssen. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwi- schen den Wünschen des Kindes, den aus seiner Sicht optimalen Ausbildungs- weg verwirklichen zu können und den Interessen der Eltern, nach der Mündigkeit von ihren Erziehungsobliegenheiten und finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kind entlastet zu werden. Das Kind hat somit bei der Planung seiner (weite- ren) Ausbildung auf berechtigte Interessen der Eltern Rücksicht zu nehmen. In diese Interessenabwägung ist auch miteinzubeziehen, dass das schweizerische Bildungssystem noch nie derart durchlässig war wie heute: Es gibt in der Zwi- schenzeit nicht mehr nur die Berufslehre oder die klassische akademische Lauf- bahn über Maturität und Hochschulstudium, sondern zahlreiche Möglichkeiten wie
- 12 - zum Beispiel die Berufsmatura und anschliessendes Studium an einer Fachhoch- schule. 6.1. Der Kläger verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006, welches festhält, dass eine abgeschlossene Berufslehre nicht immer eine ange- messene Erstausbildung darstelle, und macht geltend, es spiele keine Rolle, ob das Kind schon eine zeitlang erwerbstätig gewesen sei oder nicht (Urk. 1 S. 6). In jenem Fall war die Sachlage indes wesentlich anders als im vorliegenden: Dort hatte ein junger Erwachsener die Handelsmittelschule absolviert und nach einem einjährigen Berufspraktikum bei einer Treuhandgesellschaft die kaufmännische Berufsmatura erlangt und wollte im Anschluss daran ein Wirtschaftsstudium an einer Fachhochschule absolvieren. Diesbezüglich führte das Bundesgericht aus, dass es allgemein bekannt sein dürfte, dass es gerade für Jugendliche ohne Lehrabschluss ausserordentlich schwierig sei, überhaupt eine Arbeit zu finden, geschweige denn eine, welche ihren individuellen Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Der Abschluss der Handelsmittelschule sowie die Absolvierung eines einjährigen Praktikums und die anschliessend bestandene Berufsmatura bilde eben gerade keinen Ausbildungsabschluss, sondern sei lediglich die erforderliche Grundlage für eine weiterführende Ausbildung (BGer. Urteil 5C.249/2006 E. 3.2.3., in Bestätigung von BGE 117 II 127 E. 3b). Mit Bezug auf den Kläger ist da- gegen festzuhalten, dass dieser eine kaufmännische Lehre bei einer Grossbank abgeschlossen hat, welche es ihm grundsätzlich erlaubt, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten, auch wenn sich das (Einstiegs-)Lohnniveau auf tieferer Ebe- ne bewegen dürfte als nach dem Abschluss eines (Bachelor-)Studiums. 6.2. Zwar behauptet der Kläger, er habe bereits 2004 nach seiner Ankunft in der Schweiz mit dem Beklagten sein Ziel, in den E._____ zu studieren, bespro- chen (Urk. 5/1 S. 7), und macht damit geltend, es handle sich bei seinem nun be- schrittenen Ausbildungsweg um einen bereits während der Unmündigkeit be- schlossenen Ausbildungsplan. Gegen einen solchen langfristig angelegten Aus- bildungsplan spricht indes, dass der Kläger während der Lehre nicht die Berufs- maturität absolvierte und solches offenbar auch nie ein Thema war, jedenfalls werden diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt. Auch wenn der vom Klä-
- 13 - ger während seiner bisherigen Ausbildungszeit geleistete Einsatz zweifelsohne vorbildlich ist, hätte er wohl versucht, während der Lehre die Berufsmaturität zu erlangen, wenn er schon lange konkret das Ziel eines Studiums ins Auge gefasst hätte. Immerhin führt er selber aus, dass es angesichts der fehlenden Berufsma- turität eine besondere Leistung sei, dass er zum Studium an der F._____ Univer- sity zugelassen worden sei (Urk. 1 S. 8). 6.3. Hinzu kommt, dass schweizerische Grossbanken bekanntlich grosszü- gige interne und externe Aus- und Weiterbildungsprogramme sowohl für Lehr- als auch für Studienabgänger anbieten. So ergibt sich aus der Homepage der G._____, dass sie ihren kaufmännischen Angestellten die Möglichkeit bieten, nach der Lehre ihre berufliche Karriere voranzutreiben, indem zum Beispiel bei Bedarf die Berufsmaturität nachgeholt und berufsbegleitend ein Studium an der Fachhochschule absolviert werden kann (https://www….). Auch wenn der Wunsch des Klägers, fortan wieder in den E._____ zu leben, durchaus verständlich und nachvollziehbar ist - immerhin kommt seine Mutter von dort und hat er einen grossen Teil seines Lebens dort verbracht - ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger angesichts seiner Pflicht, auch auf die Interessen seiner Eltern und vorlie- gend insbesondere des Beklagten Rücksicht zu nehmen, nicht zumutbar sein soll, eine allfällige weitere Ausbildung berufsbegleitend in der Schweiz zu absolvieren. Für diese Variante spricht ferner auch die oben erwähnte Durchlässigkeit des schweizerischen Bildungssystems. 6.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger aus dem damaligen Ent- schluss seiner Mutter, mit den beiden Kindern in die Schweiz zu übersiedeln, um ihnen hier eine Grundausbildung zu ermöglichen, und ihrem Versprechen, bei gu- ten Leistungen dürften sie hernach ein Studium in den E._____ absolvieren (Urk. 5/1 S. 6), mit Bezug auf seine Unterhaltsklage gegen den Beklagten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vielmehr hat er als Erwachsener nun die Konse- quenzen dieses Entscheids zu tragen und - sofern es seine eigenen finanziellen Möglichkeiten nicht erlauben, ein Studium in den E._____ selber zu finanzieren - sich einen anderen Weg zu seinem Ziel zu suchen.
- 14 -
E. 7 Die Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, welcher die Ausbildung finanzieren soll, ist sodann nicht bereits im Hinblick auf die Beurtei- lung, ob es sich beim vom Kläger begonnenen Studium um eine Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Erstausbildung handelt, von Bedeutung, sondern erst bei der Frage, ob eine allfällige Ausbildungsfinanzierung zumutbar sei. Inso- fern ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 7 und Urk. 5/1 S. 4 und 7) nicht näher einzugehen.
E. 8 Insgesamt ist vorliegend im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung da- von auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger abgeschlossenen Banklehre um eine angemessene Erstausbildung handelt. Die Aussichten auf einen Erfolg mit seiner Klage sind daher als gering einzuschätzen, weshalb das klägerische Begehren um Anordnung vorsorglicher Unterhaltsleistungen abzuweisen ist.
E. 9 Angesichts des Umstands, dass im heutigen Zeitpunkt im Rahmen einer summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass es sich bei der vom Kläger ins Auge gefassten bzw. begonnenen Ausbildung nicht um eine angemessene Erstausbildung handelt, ist auch sein vorsorgliches Auskunftsbegehren hinsicht- lich der finanziellen Verhältnisse des Beklagten abzuweisen. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beklagten sind erst massgeblich für die Beurteilung der Zumutbar- keit zur Leistung von Mündigenunterhalt, welche - wie bereits oben ausgeführt - erst dann zu prüfen wäre, wenn es um die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung ginge. B. Prozesskostenvorschuss
1. Zum Unterhalt des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Prozesskosten (BGE 127 I 209). Soweit den Eltern die Leistung von Mündigenunterhalt zumutbar ist, geht die familienrechtliche Unterstützungspflicht der Pflicht des Staates, für die Kosten ei- nes Prozesses einer bedürftigen Partei aufzukommen, vor. Eine analoge Anwen- dung von aArt. 281 Abs. 1 und aArt. 145 ZGB ist nicht ausgeschlossen (BGE 117 II 127, E. 6, BGer 5P.184/2005).
- 15 -
2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog an- zuwenden. Demzufolge ist für die Gutheissung erforderlich, dass der Ansprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess selber zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der Parteien sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Rechtsmittel-)Entscheides massgebend. Wenn der Kläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse in diesem Zeitpunkt in der Lage ist, die bereits aufgelaufenen und die künftig zu erwartenden Gerichts- und An- waltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen, so be- steht kein Anlass, ihr die unentgeltliche Rechtspflege respektive einen Prozess- kostenvorschuss zu gewähren (ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Aussichtslos er- scheinen sodann Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht mehr als ernsthaft be- zeichnet werden können.
3. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist im heutigen Zeitpunkt davon auszu- gehen, dass die Klage des Klägers auf Zusprechung von Mündigenunterhalt mit erheblich grösseren Verlustgefahren als Gewinnaussichten behaftet und daher aussichtslos ist. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte auch nicht verpflichtet werden, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Berufung des Klägers ist daher auch diesbezüglich abzuweisen. C. Unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung
1. Der Kläger ficht ferner die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs durch die Vorinstanz an (Urk. 15/1).
2. Gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege kann Be- schwerde erhoben werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
- 16 - an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Ferner sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwer- deverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).
3. Die Vorinstanz beurteilte die Rechtsbegehren der Kläger als aussichts- los. Sie wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund ab und liess insofern offen, ob der Kläger seine prozessuale Bedürftigkeit überhaupt genügend nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 5).
4. Vor dem Hintergrund des Novenverbots sind die vom Kläger im Be- schwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden betreffend seine finanziellen Verhältnisse nicht näher zu prüfen. Im Übrigen ergibt sich aus den obigen Erwä- gungen, dass die Gewinnchancen des Klägers insgesamt bedeutend tiefer liegen als die Verlustgefahr, so dass die Klage im heutigen Zeitpunkt als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz hat daher das Armenrechtsgesuch des Klägers zu Recht abgewiesen, und die Beschwerde des Klägers ist daher diesbezüglich abzuweisen. D. Höhe der Kautionen
1. Der Kläger macht ferner geltend, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die Höhe der Kaution sowohl bei den Gerichtskosten als auch der Parteientschädi-
- 17 - gung ausser Acht gelassen, dass es zunächst nur um den Editionsanspruch ge- he, welcher nicht eine volle Gerichtsgebühr rechtfertige. Da es sich beim Unter- haltsprozess um einen sozialrechtlichen Prozess handle, sollte die Hürde zur Rechtsdurchsetzung nicht besonders hoch angesetzt werden. Es rechtfertige sich daher, die Gebühr vorerst den Ansätzen für das summarische Verfahren entspre- chend zu reduzieren und allenfalls nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu erhöhen (Urk. 1 S. 12). Ferner - so der Kläger weiter - wären die Ansätze von Amtes wegen zu reduzieren, da es mindestens teilweise um die Be- urteilung wiederkehrender Leistungen gehe (Urk. 1 S. 12).
2. Gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ist Beschwerde möglich (Art. 103 ZPO). Dabei hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14f.). Anträge auf Geldzah- lungen sind im Übrigen zu beziffern, jedenfalls soweit sich nicht aus der Be- schwerdebegründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerde- führer eine Geldleistung festgesetzt wissen will (Urteil des BGer 5A_797/2009 vom 15. Januar 2010).
3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des Klägers nicht: Er stellt keinen konkreten Antrag betreffend die Aufhebung der vom Vorderrichter festgelegten Kautionen. Da jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass durch die Anfechtung der Abweisung seines Armenrechtsgesuchs sowie durch sein Gesuch, es sei der Beschwerde und damit Dispositiv-Ziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2, Verfah- rensantrag Ziff. 1) auch die Festsetzung der Prozesskaution mitangefochten wird (vgl. Urk. 15/6 S. 2), hätte der Kläger wenigstes zu beziffern gehabt, auf welchen Betrag die Kautionen seiner Ansicht nach zu reduzieren wären. Es genügt den Anforderungen nicht, wenn er lediglich darauf hinweist, dass seines Erachtens die Ansätze des summarischen Verfahrens zur Anwendung kommen sollen (Urk. 1
- 18 - S. 12), lassen diese doch immer noch einen Spielraum für eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte bis zwei Drittel bei der Gerichtsgebühr (§ 8 Abs. 1 Ger- GebV) bzw. zwei Drittel bis einen Fünftel bei der Anwaltsgebühr zu (§ 9 Anw- GebV, wobei diese Reduktion auch nur "in der Regel" erfolgt). Ebensowenig reicht der Hinweis darauf, dass die Kautionen von Amtes wegen zu reduzieren seien, weil es sich mindestens teilweise um wiederkehrende Leistungen handle (Urk. 1 S. 13). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten, soweit er damit die Höhe der Kautionen anficht. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- und Beschwerdever- fahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der Kläger stellt auch im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten so- wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2f. und Urk. 15/1 S. 2f.). Sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da sich auch das Berufungsverfahren als aussichtslos erweist. Es erübrigt sich daher, auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers und insbesondere die Frage, ob er seine (angebliche) Mittellosigkeit genügend dokumentiert hat, näher einzugehen.
3. Der Kläger ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 1, 2 und 3 AnwGebV zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- 19 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren RZ110007 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LZ110005 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde des Klägers betreffend der von Vorinstanz festgesetz- ten Kautionen für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Der Antrag des Klägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid (betreffend Vereinigung und Nichteintreten) im Sinne von Art. 90 BGG bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung unentgeltliche Rechtspfle- ge) im Sinne von Art. 92 BGG bzw. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (be- treffend Abweisung Prozesskostenvorschuss) im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 20 - und erkannt:
- Das Massnahmenbegehren des Klägers wird vollumfänglich abgewiesen.
- Das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses und Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten eine Kaution von einstwei- len Fr. 10'570.– und für die Parteientschädigung an die Gegenpartei eine Kaution von einstweilen Fr. 13'600.– zu leisten, unter den in der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 30. November 2011 auf- geführten Bedingungen und Androhungen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelrichter im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (betreffend Kautionen) bzw. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend vorsorglichen Mündigenunterhalt und Prozesskostenvorschuss). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.:LZ110005-O/U damit vereinigt RZ110007 Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2012 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss, unentgeltli- che Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. November 2011 (FP110028)
- 2 - Rechtsbegehren: "Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei in einer ersten Prozessstufe zu verpflichten, voll- ständige Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssituation zu erteilen und dem Kläger vollständige Einsicht in seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren.
2. Der Beklagte sei unter Vorbehalt des Ergebnisses der ersten Stufe in einer zweiten Prozess-Stufe zu verpflichten
a) dem Kläger einen einmaligen Betrag von CHF 12'264 per Rechts- kraft des Urteils zu bezahlen sowie rückwirkend seit 1. September 2011 bis zum Abschluss des Studiums des Bachelor of Arts Degree, d.h. August 2015 monatlich den Gegenwert von [recte: CHF] 1'810 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im voraus;
b) dem Kläger das Schulgeld für die D._____ College, E._____ im Be- trag von CHF 5'740 jährlich zu bezahlen, zahlbar jeweils CHF 2'870 per
1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013 sowie nach erfolgreicher Absolvierung das Schuldgeld für die F._____ University von derzeit total CHF 35'020, zahlbar jeweils CHF 17'520 am 1. Juli 2013 und am 1. Juli 2014. Eventualiter
3. Sei der Beklagte betreffend des Betrages von CHF 12'264 (Ziff.1) zu verpflichten, dem Kläger die Zahlung im Rahmen eines zinslosen Dar- lehens mit Rückzahlungsverpflichtung per 31. Dezember 2021 zu ge- währen. Verfahrensanträge:
4. Es sei der Beklagte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, dem Kläger die erste Semestergebühr von CHF 2'870 gemäss Antrag 2 Ziff. b zu bezahlen sowie rückwirkend seit
1. August 2011 CHF 1'810 an den Lebensunterhalt zu bezahlen und dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000 zuzüglich Kautionierung des Gerichtes zu leisten;
5. Die mit Ziff. 1 verlangte Edition der vollständigen Unterlagen und Angaben des Beklagten zu seiner Einkommens- und Vermögens- situation sei ebenfalls im Rahmen bzw. im Vorfeld zur Verhand- lung über die vorsorglichen Massnahmen anzuordnen Eventualiter
- 3 -
6. Sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 30. November 2011: "1. Das Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird ab- gewiesen.
2. Das Begehren des Klägers, es sei der Beklagte zur Zahlung eines Prozess- kostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen.
3. Das Eventualbegehren des Klägers, es sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
4. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten eine Kaution von einstweilen Fr. 10'570.– und für die Parteientschädigung an die Gegenpartei eine Kauti- on von einstweilen Fr. 13'600.– zu leisten. Die jeweilige Kaution kann bei der Kasse des Bezirksgerichts Dietikon, Postkonto …, in bar, geleistet werden. Die Sicherstellung der Parteientschä- digung kann auch durch Hinterlegung solider Wertschriften oder durch hin- reichende Garantie einer im Kanton Zürich niedergelassenen Bank geleistet werden. Wird für die Zahlung die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD gilt das für die Post eingesetzte Fälligkeitsdatum. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifels- falle von der kautionspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. Bei Säumnis auch innerhalb einer allenfalls noch anzusetzenden kur- zen Nachfrist wird auf die Klage nicht eingetreten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Einzahlungsscheines, sowie an die Bezirksgerichtskasse Dietikon.
6. Eine Beschwerde kann innert 10 Tagen von der Zustellung des Entscheides an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie un-
- 4 - ter Beilage des Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträ- ge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Beschwerde- bzw. Berufungsanträge: Des Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers (Urk. 1): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich [recte: Dietikon] vom
30. November 2011 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ev.
- sei der Beklagte zu verpflichten, in einer ersten Prozessstufe vollständige Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssituation zu erteilen und dem Kläger vollständige Einsicht in seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse zu gewähren mittels der Steuererklärungen der seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse mittels der Steuerdeklarationen 2009 und 2010 und der letzten Steuerrechnung;
- sei der dem Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die erste Semestergebühr von CHF 2'870 gemäss Antrag 2 Ziff. b des Klagebegehrens vom 18. September 2011 sowie rückwirkend seit
1. August 2011 CHF 1'810 monatlich an den Lebensunterhalt zu bezahlen und dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000 zuzüglich der Kautionierung der Gerichtskosten zu leisten;
2. Eventualiter sei dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Verfahrensanträge:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
2. Es sei dem Kläger für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechs- pflege zu gewähren und in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; ev.
- 5 -
3. Sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000 leisten, zuzüglich allfälliger Kautionie- rung der Gerichtskosten." Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 2): "Es seien die Begehren um vorsorgliche Massnahmen, inkl. Prozesskostenvor- schuss für das erstinstanzliche Verfahren, vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Prozessuale Anträge: "1. Es sei das Begehren um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren durch den Beklagten abzuweisen.
2. Es sei der Kläger zu verpflichten, zur Sicherstellung der Partei- und Ge- richtskosten eine angemessene Kaution zu bezahlen." Beschwerdeanträge des Beklagten und Beschwerdegegners (Urk. 15/12 S. 2): "Es sei das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorinstanzliche und das Rechtsmittelverfahren und damit auch die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 18. September 2011 erhob der Kläger, Berufungsklä- ger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) eine Klage auf die Bezahlung von Mündigenunterhalt gegen seinen Vater, den Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter), wobei er zugleich ein Massnahmebegeh- ren auf vorsorgliche Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie ein vorsorgliches Auskunftsbegehren einreichte (Urk. 5/1). Mit Verfügung (recte: Urteil und Verfü- gung) vom 30. November 2011 erliess das Einzelgericht im ordentlichen Verfah-
- 6 - ren (recte: im vereinfachten Verfahren) den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger innert Frist gemäss Rechts- mittelbelehrung mit Eingabe vom 11. Dezember 2011 Beschwerde, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. De- zember 2011 wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 15/6).
3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen einzig die Be- rufung das zulässige Rechtsmittel sei, weshalb zusätzlich zum Beschwerdever- fahren betreffend unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre- tung das vorliegende separate Berufungsverfahren angelegt und die Beschwer- deschrift auch als Berufungsschrift entgegen genommen worden sei (Urk. 9 S. 2). Sodann wurde dem Beklagten Frist zur Berufungs- (Urk. 9 S. 2) und zur Be- schwerdeantwort (Urk. 15/10) angesetzt.
4. Die Berufungsantwort datiert - ebenso wie die Beschwerdeantwort (Urk. 15/12) - vom 7. März 2012 (Urk. 10). II.
1. In der angefochtenen Verfügung wurde als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde belehrt. Im Prozess betreffend Mündigenunterhalt kommt indes ent- gegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 1 ganz oben) streitwertunabhängig nicht das ordentliche Verfahren zur Anwendung, sondern es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO, Schweighauser, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 295 N 10 und 13). Hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Ma- ximen ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt zwar nicht die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt, die Untersuchungsmaxime indessen gemäss Lehre grosszügig zu handhaben ist, wobei Letztere auch zu
- 7 - Gunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (BGE 118 II 95, Peter Breitschmid, BSK- ZGB I, Basel 2006, N 24 zu Art. 277).
2. Da sich im vorliegenden Berufungsverfahren wie auch im Beschwerde- verfahren RZ110007 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüber- stehen, sich in beiden Verfahren teilweise gleiche Fragen stellen und die gleiche sachliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 48 GOG), ist das Beschwerdeverfahren RZ110007 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu deren Vereinfachung zu vereinigen, unter der Prozessnummer LZ110005 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 90 ZPO). Die Akten des in das vorliegende Berufungsverfahren zu vereinigenden Beschwerdeverfahrens sind als Urk. 15 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. Auf die unterschiedliche Kognition der Rechtsmittelinstanz im Berufungs- und Beschwer- deverfahren wird - soweit erforderlich - bei der materiellen Behandlung der jewei- ligen Rechtsbegehren einzugehen sein. III. A. Unterhaltsbeiträge
1. Der Kläger fordert von seinem Vater Unterhaltsbeiträge, da er - obwohl er inzwischen mündig ist - noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfü- ge. Er begründet seine Klage damit, dass er seine kaufmännische Lehre, welche er bei der G._____ gemacht und im Juli 2010 mit erweiterter Grundausbildung im Bankfachwesen abgeschlossen habe, nun in den E._____ mit einem Studium in Business Administration an der F._____ University weiterführen wolle (Urk. 5/1 S. 7). Dieses Ziel - nämlich längerfristig ein Studium in den E._____ zu absolvieren - habe er, der Kläger, mit dem Beklagten bereits nach seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2004 besprochen, worauf Letzterer mit "mal luege" reagiert habe (Urk. 5/1 S. 7f.). Er habe noch vor der Lehrabschlussprüfung das Aufnahmever- fahren an der F._____ University absolviert, wo er im Juni 2010 aufgenommen worden sei, um am 18. August 2010 das Studium "… Program" zu beginnen (Urk. 5/1 S. 8). Der Kläger führt weiter aus, aufgrund der fehlenden finanziellen Unter-
- 8 - stützung durch den Beklagten habe er das Studium im Frühjahr 2011 nicht auf- nehmen können, und er habe sich deshalb um eine erneute Aufnahme bemüht. Auch diese sei vorgelegen, jedoch habe er das Studium erneut wegen der fehlen- den finanziellen Unterstützung nicht aufnehmen können. Er habe sich daher am D._____ Community College eingeschrieben, wo er die ersten beiden Jahre des Bachelor Studiums absolvieren könne, um nachher die letzten beiden Jahre an der F._____ University zu absolvieren. Das Community College biete nur den Einstieg in die Ausbildung an, nicht jedoch den Studienabschluss (Urk. 5/1 S. 9). Der Beklagte, so der Kläger weiter, verfüge über ein Einkommen, welches er auf mehrere Hunderttausend Franken brutto pro Jahr schätze und ein Vermögen, welches aus Aktien der B1._____ AG und Liegenschaften bestehe, welches sich auf mindestens fünf Millionen Franken belaufe, wobei sich der Beklagte weigere, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben (Urk. 5/1 S. 9). Seine Mutter sei jedenfalls derzeit nicht in der Lage, ihn, den Kläger, fi- nanziell zu unterstützen (Urk. 5/1 S. 9f.).
2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe seit Be- ginn der Lehre im Sommer 2007 praktisch keinen Kontakt zu ihm. Der Kläger ha- be ihn auch nie über seine Schulleistungen und seine berufliche Ausbildung in- formiert. Während der gesamten Ausbildung sei er - der Beklagte - ein reiner Zahlvater gewesen. Der Kläger habe ihn erst kontaktiert, als er sich entschieden gehabt habe, sein Glück in den E._____ zu versuchen und habe ihn gefragt, ob er das finanzieren würde. Dies habe er nach einem Treffen im April 2010 abgelehnt, nachdem ihm der Kläger eröffnet habe, dass weder er noch seine Mutter etwas zur Finanzierung dieser Ausbildung beitragen würden. Nach Erhalt der Kosten- aufstellung des Klägers habe er seine Meinung nicht geändert und diesem seinen Entscheid telefonisch mitgeteilt (Urk. 5/11 S. 3). Der Beklagte geht davon aus, dass der Lehrabschluss des Klägers klarerweise eine angemessene Erstausbil- dung darstelle, weshalb es schon an der Grundvoraussetzung zur Gutheissung der Klage fehle (Urk. 5/11 S. 3). Weiter führt der Beklagte aus, dass für kaufmän- nische Angestellte die Möglichkeit bestehe, entweder während oder direkt im An- schluss an die Lehre die Berufsmaturitätsschule zu absolvieren, die Berufsmatura
- 9 - abzulegen und im Anschluss daran an einer Fachhochschule zu studieren. Dabei könne neben der Ausbildung gearbeitet und der Lebensunterhalt und die Weiter- bildungskosten selber finanziert werden. Dies habe der Kläger nicht gemacht, ausserdem ergebe sich aus seinem Lehrabschlusszeugnis, dass er mit der Lehre an seine schulischen Grenzen gekommen sei, während er in praktischer Hinsicht besser abgeschlossen habe. Beim Kläger würde daher vor allem der Weg der Aus- und Weiterbildung "on the job" Sinn machen (Urk. 5/11 S. 4). Mit dem Studi- um am College in den E._____ sei aber sicher die Ausbildungskontinuität nicht gegeben, sondern es handle sich hierbei um eine neue Ausbildung in einem neu- en Schulsystem, welches mit der abgeschlossenen Banklehre überhaupt nichts zu tun habe (Urk. 5/11 S. 6).
3. Der Vorderrichter wies das Begehren um Ausrichtung vorsorglicher Un- terhaltsbeiträge mit der Begründung ab, die vom Kläger abgeschlossene kauf- männische Lehre erlaube ihm die Eigenversorgung. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb der Kläger, der immerhin auch Schweizer Bürger sei und damit ohne Weite- res in der Schweiz leben könnte (was er augenscheinlich auch über Jahre hinweg getan habe), nicht auf diesem Beruf habe bleiben können. Allenfalls hätte er - so der Vorderrichter weiter - seine kaufmännische Ausbildung weiter ausbauen kön- nen. Dass der Kläger davon ausgehe, dass er mit einer Ausbildung bei der Bank weniger Entwicklungspotential und geringere Einkommensaussichten als mit der gewünschten Ausbildung in den E._____ habe, sei nicht relevant, da mit diesem Argument auch ein Anspruch auf die Finanzierung von Zweit- und Drittausbildun- gen begründet werden könnte, welcher nach einhelliger Lehre und Praxis gerade nicht bestehe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausbildung des Klä- gers nur eine Grundausbildung sei, weshalb der Anspruch auf eine Zusatzausbil- dung bestehe, könne die vom Kläger geplante Ausbildung am D._____ College und an der F._____ University auf keinen Fall als eine solche Zusatzausbildung zu seiner kaufmännischen Ausbildung bei der G._____ in der Schweiz betrachtet werden (Urk. 2 S. 3f.).
4. Hauptstreitpunkt bildet im vorliegenden Massnahmenverfahren dem- nach die Frage, ob es sich bei der vom Kläger gewählten Ausbildung, nämlich
- 10 - dem Studium am D._____ College in … sowie dessen Fortsetzung an der F._____ University zum Bachelor of Arts Degree um die Fortführung einer ange- messenen Erstausbildung oder um eine von den Eltern nicht zu finanzierende Weiter- oder Zweitausbildung handelt. 5.1. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern verpflichtet, über die Mün- digkeit hinaus für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, sofern es zu jenem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung hat. Voraussetzung dafür ist, dass dies den Eltern nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Die Unter- haltspflicht dauert solange, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Der Mündigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der Erziehungs- pflicht. Gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB umfasst diese insbesondere auch, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Die Eltern haben im Rahmen eines allfälligen Mündi- genunterhalts eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Diese ist dann ab- geschlossen, wenn das geplante Ausbildungsziel erreicht ist. Der Abschluss der Ausbildung bedeutet im Regelfall Übernahme der Selbstverantwortung für das weitere und lebenslange Bemühen um Weiterbildung. Ist das Kind bereits ins Er- werbsleben eingetreten, dürfte die Vermutung eher für eine vom Berufstätigen selbst zu finanzierende Weiterbildung oder einen Berufswechsel sprechen, ausser die Erwerbstätigkeit habe vorab Praktikumscharakter gehabt. Zwar besteht nach Mündigkeit kein elterliches Bestimmungsrecht mehr, weiterhin aber besteht die Pflicht zum Zusammenwirken, besteht doch lediglich die Pflicht, Ausbildungspläne zu finanzieren, nicht jedoch Ausbildungsträume (Breitschmid, a.a.O., N 12f. zu Art. 277 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Ausbildung einem zumindest in den Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Die Ausbildung muss es dem Kind erlauben, seine vollen Fähigkei- ten zum Erlangen der finanziellen Unabhängigkeit zu nutzen. Auch ein Lehrab- schluss ist nicht immer eine angemessene Ausbildung, namentlich dann nicht, wenn im Rahmen eines Ausbildungskonzepts zusätzliche Ausbildung erforderlich
- 11 - ist, die nicht selbst finanziert werden kann (BGer 5C.249/2006, Urteil vom 8. De- zember 2006). 5.2. Gestützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte - sofern das Kin- desverhältnis feststeht - verpflichtet werden, an den Unterhalt des Kindes vorläu- fig angemessene Beiträge zu zahlen. Dabei muss die klagende Partei ein schutz- würdiges Interesse an der verlangten Massnahme haben, welches in der Regel zu bejahen sein wird, wenn der Beklagte von sich aus den vom Kläger als ange- messen erachteten Unterhalt nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig und pünktlich leistet (Daniel Steck, BSK ZPO, Basel 2010, N 17 zu Art. 303 ZPO). Diese vorsorglichen Massnahmen verpflichten den beklagten Elternteil zur vorzei- tigen Erbringung der in der Sache selber eingeklagten Leistung. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegeben sind, wobei die Hauptsachenprognose positiv ausfallen muss (BGer 5P.184/2005 E.3.2., Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 303 ZPO). Das Hauptbegehren muss damit be- gründet erscheinen, mithin der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten sowohl bezüglich der Unterhaltspflicht an sich als auch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs glaubhaft gemacht sein (Peter Breitschmid, BSK ZGB I, Basel 2006, N 5 zu Art. 281 ZGB, BGE 117 II 127 E. 3c, BGer 5P.184/2005, E 1.3.). 5.3. Gestützt auf diese Erwägungen erhellt, dass nicht alle Wünsche, wel- che ein volljähriges Kind hinsichtlich seiner (weiteren) Ausbildung äussert, von den Eltern finanziert werden müssen. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwi- schen den Wünschen des Kindes, den aus seiner Sicht optimalen Ausbildungs- weg verwirklichen zu können und den Interessen der Eltern, nach der Mündigkeit von ihren Erziehungsobliegenheiten und finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kind entlastet zu werden. Das Kind hat somit bei der Planung seiner (weite- ren) Ausbildung auf berechtigte Interessen der Eltern Rücksicht zu nehmen. In diese Interessenabwägung ist auch miteinzubeziehen, dass das schweizerische Bildungssystem noch nie derart durchlässig war wie heute: Es gibt in der Zwi- schenzeit nicht mehr nur die Berufslehre oder die klassische akademische Lauf- bahn über Maturität und Hochschulstudium, sondern zahlreiche Möglichkeiten wie
- 12 - zum Beispiel die Berufsmatura und anschliessendes Studium an einer Fachhoch- schule. 6.1. Der Kläger verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006, welches festhält, dass eine abgeschlossene Berufslehre nicht immer eine ange- messene Erstausbildung darstelle, und macht geltend, es spiele keine Rolle, ob das Kind schon eine zeitlang erwerbstätig gewesen sei oder nicht (Urk. 1 S. 6). In jenem Fall war die Sachlage indes wesentlich anders als im vorliegenden: Dort hatte ein junger Erwachsener die Handelsmittelschule absolviert und nach einem einjährigen Berufspraktikum bei einer Treuhandgesellschaft die kaufmännische Berufsmatura erlangt und wollte im Anschluss daran ein Wirtschaftsstudium an einer Fachhochschule absolvieren. Diesbezüglich führte das Bundesgericht aus, dass es allgemein bekannt sein dürfte, dass es gerade für Jugendliche ohne Lehrabschluss ausserordentlich schwierig sei, überhaupt eine Arbeit zu finden, geschweige denn eine, welche ihren individuellen Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Der Abschluss der Handelsmittelschule sowie die Absolvierung eines einjährigen Praktikums und die anschliessend bestandene Berufsmatura bilde eben gerade keinen Ausbildungsabschluss, sondern sei lediglich die erforderliche Grundlage für eine weiterführende Ausbildung (BGer. Urteil 5C.249/2006 E. 3.2.3., in Bestätigung von BGE 117 II 127 E. 3b). Mit Bezug auf den Kläger ist da- gegen festzuhalten, dass dieser eine kaufmännische Lehre bei einer Grossbank abgeschlossen hat, welche es ihm grundsätzlich erlaubt, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten, auch wenn sich das (Einstiegs-)Lohnniveau auf tieferer Ebe- ne bewegen dürfte als nach dem Abschluss eines (Bachelor-)Studiums. 6.2. Zwar behauptet der Kläger, er habe bereits 2004 nach seiner Ankunft in der Schweiz mit dem Beklagten sein Ziel, in den E._____ zu studieren, bespro- chen (Urk. 5/1 S. 7), und macht damit geltend, es handle sich bei seinem nun be- schrittenen Ausbildungsweg um einen bereits während der Unmündigkeit be- schlossenen Ausbildungsplan. Gegen einen solchen langfristig angelegten Aus- bildungsplan spricht indes, dass der Kläger während der Lehre nicht die Berufs- maturität absolvierte und solches offenbar auch nie ein Thema war, jedenfalls werden diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt. Auch wenn der vom Klä-
- 13 - ger während seiner bisherigen Ausbildungszeit geleistete Einsatz zweifelsohne vorbildlich ist, hätte er wohl versucht, während der Lehre die Berufsmaturität zu erlangen, wenn er schon lange konkret das Ziel eines Studiums ins Auge gefasst hätte. Immerhin führt er selber aus, dass es angesichts der fehlenden Berufsma- turität eine besondere Leistung sei, dass er zum Studium an der F._____ Univer- sity zugelassen worden sei (Urk. 1 S. 8). 6.3. Hinzu kommt, dass schweizerische Grossbanken bekanntlich grosszü- gige interne und externe Aus- und Weiterbildungsprogramme sowohl für Lehr- als auch für Studienabgänger anbieten. So ergibt sich aus der Homepage der G._____, dass sie ihren kaufmännischen Angestellten die Möglichkeit bieten, nach der Lehre ihre berufliche Karriere voranzutreiben, indem zum Beispiel bei Bedarf die Berufsmaturität nachgeholt und berufsbegleitend ein Studium an der Fachhochschule absolviert werden kann (https://www….). Auch wenn der Wunsch des Klägers, fortan wieder in den E._____ zu leben, durchaus verständlich und nachvollziehbar ist - immerhin kommt seine Mutter von dort und hat er einen grossen Teil seines Lebens dort verbracht - ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger angesichts seiner Pflicht, auch auf die Interessen seiner Eltern und vorlie- gend insbesondere des Beklagten Rücksicht zu nehmen, nicht zumutbar sein soll, eine allfällige weitere Ausbildung berufsbegleitend in der Schweiz zu absolvieren. Für diese Variante spricht ferner auch die oben erwähnte Durchlässigkeit des schweizerischen Bildungssystems. 6.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger aus dem damaligen Ent- schluss seiner Mutter, mit den beiden Kindern in die Schweiz zu übersiedeln, um ihnen hier eine Grundausbildung zu ermöglichen, und ihrem Versprechen, bei gu- ten Leistungen dürften sie hernach ein Studium in den E._____ absolvieren (Urk. 5/1 S. 6), mit Bezug auf seine Unterhaltsklage gegen den Beklagten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vielmehr hat er als Erwachsener nun die Konse- quenzen dieses Entscheids zu tragen und - sofern es seine eigenen finanziellen Möglichkeiten nicht erlauben, ein Studium in den E._____ selber zu finanzieren - sich einen anderen Weg zu seinem Ziel zu suchen.
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7. Die Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, welcher die Ausbildung finanzieren soll, ist sodann nicht bereits im Hinblick auf die Beurtei- lung, ob es sich beim vom Kläger begonnenen Studium um eine Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Erstausbildung handelt, von Bedeutung, sondern erst bei der Frage, ob eine allfällige Ausbildungsfinanzierung zumutbar sei. Inso- fern ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 7 und Urk. 5/1 S. 4 und 7) nicht näher einzugehen.
8. Insgesamt ist vorliegend im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung da- von auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger abgeschlossenen Banklehre um eine angemessene Erstausbildung handelt. Die Aussichten auf einen Erfolg mit seiner Klage sind daher als gering einzuschätzen, weshalb das klägerische Begehren um Anordnung vorsorglicher Unterhaltsleistungen abzuweisen ist.
9. Angesichts des Umstands, dass im heutigen Zeitpunkt im Rahmen einer summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass es sich bei der vom Kläger ins Auge gefassten bzw. begonnenen Ausbildung nicht um eine angemessene Erstausbildung handelt, ist auch sein vorsorgliches Auskunftsbegehren hinsicht- lich der finanziellen Verhältnisse des Beklagten abzuweisen. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beklagten sind erst massgeblich für die Beurteilung der Zumutbar- keit zur Leistung von Mündigenunterhalt, welche - wie bereits oben ausgeführt - erst dann zu prüfen wäre, wenn es um die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung ginge. B. Prozesskostenvorschuss
1. Zum Unterhalt des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Prozesskosten (BGE 127 I 209). Soweit den Eltern die Leistung von Mündigenunterhalt zumutbar ist, geht die familienrechtliche Unterstützungspflicht der Pflicht des Staates, für die Kosten ei- nes Prozesses einer bedürftigen Partei aufzukommen, vor. Eine analoge Anwen- dung von aArt. 281 Abs. 1 und aArt. 145 ZGB ist nicht ausgeschlossen (BGE 117 II 127, E. 6, BGer 5P.184/2005).
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2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog an- zuwenden. Demzufolge ist für die Gutheissung erforderlich, dass der Ansprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess selber zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der Parteien sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Rechtsmittel-)Entscheides massgebend. Wenn der Kläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse in diesem Zeitpunkt in der Lage ist, die bereits aufgelaufenen und die künftig zu erwartenden Gerichts- und An- waltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen, so be- steht kein Anlass, ihr die unentgeltliche Rechtspflege respektive einen Prozess- kostenvorschuss zu gewähren (ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Aussichtslos er- scheinen sodann Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht mehr als ernsthaft be- zeichnet werden können.
3. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist im heutigen Zeitpunkt davon auszu- gehen, dass die Klage des Klägers auf Zusprechung von Mündigenunterhalt mit erheblich grösseren Verlustgefahren als Gewinnaussichten behaftet und daher aussichtslos ist. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte auch nicht verpflichtet werden, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Berufung des Klägers ist daher auch diesbezüglich abzuweisen. C. Unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung
1. Der Kläger ficht ferner die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs durch die Vorinstanz an (Urk. 15/1).
2. Gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege kann Be- schwerde erhoben werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
- 16 - an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Ferner sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwer- deverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).
3. Die Vorinstanz beurteilte die Rechtsbegehren der Kläger als aussichts- los. Sie wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund ab und liess insofern offen, ob der Kläger seine prozessuale Bedürftigkeit überhaupt genügend nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 5).
4. Vor dem Hintergrund des Novenverbots sind die vom Kläger im Be- schwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden betreffend seine finanziellen Verhältnisse nicht näher zu prüfen. Im Übrigen ergibt sich aus den obigen Erwä- gungen, dass die Gewinnchancen des Klägers insgesamt bedeutend tiefer liegen als die Verlustgefahr, so dass die Klage im heutigen Zeitpunkt als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz hat daher das Armenrechtsgesuch des Klägers zu Recht abgewiesen, und die Beschwerde des Klägers ist daher diesbezüglich abzuweisen. D. Höhe der Kautionen
1. Der Kläger macht ferner geltend, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die Höhe der Kaution sowohl bei den Gerichtskosten als auch der Parteientschädi-
- 17 - gung ausser Acht gelassen, dass es zunächst nur um den Editionsanspruch ge- he, welcher nicht eine volle Gerichtsgebühr rechtfertige. Da es sich beim Unter- haltsprozess um einen sozialrechtlichen Prozess handle, sollte die Hürde zur Rechtsdurchsetzung nicht besonders hoch angesetzt werden. Es rechtfertige sich daher, die Gebühr vorerst den Ansätzen für das summarische Verfahren entspre- chend zu reduzieren und allenfalls nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu erhöhen (Urk. 1 S. 12). Ferner - so der Kläger weiter - wären die Ansätze von Amtes wegen zu reduzieren, da es mindestens teilweise um die Be- urteilung wiederkehrender Leistungen gehe (Urk. 1 S. 12).
2. Gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ist Beschwerde möglich (Art. 103 ZPO). Dabei hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14f.). Anträge auf Geldzah- lungen sind im Übrigen zu beziffern, jedenfalls soweit sich nicht aus der Be- schwerdebegründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerde- führer eine Geldleistung festgesetzt wissen will (Urteil des BGer 5A_797/2009 vom 15. Januar 2010).
3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des Klägers nicht: Er stellt keinen konkreten Antrag betreffend die Aufhebung der vom Vorderrichter festgelegten Kautionen. Da jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass durch die Anfechtung der Abweisung seines Armenrechtsgesuchs sowie durch sein Gesuch, es sei der Beschwerde und damit Dispositiv-Ziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2, Verfah- rensantrag Ziff. 1) auch die Festsetzung der Prozesskaution mitangefochten wird (vgl. Urk. 15/6 S. 2), hätte der Kläger wenigstes zu beziffern gehabt, auf welchen Betrag die Kautionen seiner Ansicht nach zu reduzieren wären. Es genügt den Anforderungen nicht, wenn er lediglich darauf hinweist, dass seines Erachtens die Ansätze des summarischen Verfahrens zur Anwendung kommen sollen (Urk. 1
- 18 - S. 12), lassen diese doch immer noch einen Spielraum für eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte bis zwei Drittel bei der Gerichtsgebühr (§ 8 Abs. 1 Ger- GebV) bzw. zwei Drittel bis einen Fünftel bei der Anwaltsgebühr zu (§ 9 Anw- GebV, wobei diese Reduktion auch nur "in der Regel" erfolgt). Ebensowenig reicht der Hinweis darauf, dass die Kautionen von Amtes wegen zu reduzieren seien, weil es sich mindestens teilweise um wiederkehrende Leistungen handle (Urk. 1 S. 13). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten, soweit er damit die Höhe der Kautionen anficht. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- und Beschwerdever- fahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der Kläger stellt auch im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten so- wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2f. und Urk. 15/1 S. 2f.). Sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da sich auch das Berufungsverfahren als aussichtslos erweist. Es erübrigt sich daher, auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers und insbesondere die Frage, ob er seine (angebliche) Mittellosigkeit genügend dokumentiert hat, näher einzugehen.
3. Der Kläger ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 1, 2 und 3 AnwGebV zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- 19 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RZ110007 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LZ110005 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde des Klägers betreffend der von Vorinstanz festgesetz- ten Kautionen für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Der Antrag des Klägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid (betreffend Vereinigung und Nichteintreten) im Sinne von Art. 90 BGG bzw. ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung unentgeltliche Rechtspfle- ge) im Sinne von Art. 92 BGG bzw. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (be- treffend Abweisung Prozesskostenvorschuss) im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 20 - und erkannt:
1. Das Massnahmenbegehren des Klägers wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses und Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten eine Kaution von einstwei- len Fr. 10'570.– und für die Parteientschädigung an die Gegenpartei eine Kaution von einstweilen Fr. 13'600.– zu leisten, unter den in der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 30. November 2011 auf- geführten Bedingungen und Androhungen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelrichter im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 21 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (betreffend Kautionen) bzw. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (betreffend vorsorglichen Mündigenunterhalt und Prozesskostenvorschuss). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: