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LY250049

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2026-03-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Parteien waren seit dem tt. März 2015 verheiratet und haben zwei ge- meinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018 (act. 6/6/2). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Dezember 2024 wurde die Ehe geschieden und die Scheidungsfolgen gestützt auf die Eini- gung der Parteien geregelt (act. 6/4/1). Die Kinder wurden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt und der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) verpflichtete sich, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge an die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) wie folgt zu bezahlen: Phase I: ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025  C._____: Fr. 798.–  D._____: Fr. 811.– Phase II: ab 1. Januar 2026 bis 31. Juli 2030  C._____: Fr. 560.–  D._____: Fr. 560.– Phase III: ab 1. August 2030 und bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus:  C._____: Fr. 390.–  D._____: Fr. 390.– Sodann verpflichtete sich die Beklagte, die Krankenkassenprämien und die Han- dykosten für die Kinder zu bezahlen. Im Übrigen wurde vereinbart, dass ausseror- dentliche Kinderkosten von mehr als Fr. 250.– pro Ausgabeposition hälftig geteilt werden und dass jeder Elternteil die Fremdbetreuungskosten bezahlt, welche in seiner Betreuungszeit anfallen. Für die Phase I wurde der Beklagten ein hypothe- tisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'513.– (60%-Pensum), für die Pha-

- 10 - se II ein solches von Fr. 4'500.– (70%-Pensum) und für die Phase III ein solches von Fr. 5'140.– (80%-Pensum) angerechnet. Unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 185.– pro Monat bis 31. Dezember 2025 zu bezahlen (act. 6/4/1 Teilschei- dungsvereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2024 Ziff. 1 bis 3).

E. 1.1 Eine in einem Scheidungsurteil (bzw. in einer genehmigten Scheidungs- konvention) festgesetzte nacheheliche Unterhaltsrente (Art. 125 ff. ZGB) sowie darin festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 133 i.V.m. Art. 276 ff. ZGB) kön- nen unter den Voraussetzungen von Art. 129 ZGB bzw. Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Hierzu ist eine nachträgliche, d.h. seit

- 13 - dem Scheidungsurteil eingetretene, erhebliche und dauerhafte Veränderung der relevanten Verhältnisse erforderlich. Sodann ist vorausgesetzt, dass die entspre- chende tatsächliche Veränderung im Scheidungsurteil (bzw. in der Scheidungs- konvention) nicht berücksichtigt wurde (ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018 S. 47 ff., S. 86).

E. 1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 5 E. 4.1), sind die Vorausset- zungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend Abän- derung des Scheidungsurteils restriktiv zu handhaben. Anders als bei Eheschutz- oder vorsorglichen Scheidungsmassnahmen wird bei der vorsorglichen Abände- rung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen nicht definitiv über materiellrechtliche Ansprüche für die Dauer des Verfahrens entschieden. Es handelt sich vielmehr um eine antizipierte Vollstreckung dessen, was der Kläger in der Hauptsache ver- langt, also um rein prozessualen einstweiligen Rechtsschutz. Entsprechend müs- sen die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO erfüllt sein. Für die Hauptsachenprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) ist ein Abänderungsgrund im vorstehenden Sinne sowie die Be- gründetheit des Hauptsachenanspruchs glaubhaft zu machen. Zudem müssen die tatsächlichen Verhältnisse liquide sein, damit sich der Verfahrensausgang einiger- massen zuverlässig abschätzen lässt. Für die Nachteilsprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft zu ma- chen, woraus sich die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahmenregelung ergibt (OGer ZH NC220002 vom 5. Mai 2023 E. III/1.6 f.; ZOGG, a.a.O., S. 89 ff.).

E. 1.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei fraglich, inwiefern der Nachteilsprognose in der vorliegenden Konstellation Bedeutung zukomme. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, in denen der Unterhaltsschuldner beantragt habe, für die Dauer des Abänderungsverfahrens den geschuldeten Unterhalt zu reduzieren bzw. aufzuheben. Demgegenüber sei bei Umteilung der Obhut während der Dauer des Verfahrens betreffend Abände- rung des Scheidungsurteils gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY130029 vom 21. März 2014 das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils nicht notwendig. Sodann werde in einem weiteren Oberge-

- 14 - richtsurteil LY180019 vom 21. Juli 2018 mit Bezug auf die Nachteilsprognose fest- gehalten, dass bei Befürchtung, die Unterhaltsbeiträge könnten nicht eingetrieben werden, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ausgewiesen sei (act. 2 Rz. 5 ff.).

E. 1.4 Die vom Kläger zitierte Erwägung im Entscheid LY130029, wonach die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Massnahme- verfahren betreffend die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht notwendig sei, stützt sich auf Art. 276 Abs. 1 ZPO, der die Kompetenz des Scheidungsgerichts zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen statuiert und hierzu die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen für sinngemäss anwendbar erklärt (vgl. OGer ZH LY130029 vom 21. März 2014 E. 7.5). Zwar ist Art. 276 Abs. 1 ZPO über Art. 284 Abs. 3 ZPO auch im streitigen Abänderungsverfahren anwendbar, jedoch lediglich sinngemäss. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der unterhalts- rechtlichen vorsorglichen Abänderungsmassnahmen als Instrument des einstwei- ligen Rechtsschutzes erweist sich der Verweis auf die Eheschutzbestimmungen als unpassend (vgl. ZOGG, a.a.O. S. 89). Das Präjudiz LY130029 ist daher als durch eine überzeugendere Gesetzesauslegung überholt zu betrachten. Dies ent- spricht auch der neueren Rechtsprechung der hiesigen Kammer, welche die An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen im Abänderungsverfahren konsequent an die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils knüpft (vgl. OGer ZH LY170010 vom 11. August 2017 E. III/A.1; OGer ZH LY220037 vom 20. September 2022 E. 3.4).

E. 1.5 Entgegen der Auffassung des Klägers hängt das Erfordernis der Nachteil- sprognose nicht davon ab, ob eine Reduktion, Aufhebung oder Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen geltend gemacht wird. Unter dem Gesichtspunkt des Kindes- wohls ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil jedenfalls dann zu beja- hen, wenn ohne die vorläufige Abänderung der Unterhaltsregelung die finanziel- len Bedürfnisse des Kindes nicht gedeckt wären. In Bezug auf die Eltern ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erst aufgrund besonderer Umstände anzunehmen, namentlich wenn der unter- haltspflichtige Elternteil angesichts seiner klaren wirtschaftlichen Situation ausser-

- 15 - stande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Zahlung während des Abände- rungsverfahrens auszurichten und die Abänderung der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (vgl. BGer 5P.101/2005 vom

12. August 2005, E. 3; OGer ZH LY170010 vom 11. August 2017 E. III/A.1). Nach demselben Massstab ist die Situation des obhutsberechtigten Elternteils zu beur- teilen, der während des Abänderungsverfahrens vorläufig für die Kinderkosten aufzukommen hat, bevor über die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils ent- schieden ist. Die Frage einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge bei einem Zuwarten bis zum Entscheid in der Hauptsache kann zwar in die Würdi- gung einfliessen, vermag jedoch allein keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen, wenn das Kind aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht auf die sofortige Leistung von Unterhaltszahlungen angewiesen ist. Ein an- derer Schluss ist aus dem vom Kläger angerufenen Entscheid LY180019 nicht zu ziehen: Dort beruhte die bejahte Nachteilsprognose massgebend auf der Notwen- digkeit, den Barbedarf des Kindes bei der obhutsberechtigten Mutter zu decken (vgl. OGer ZH LY180019 vom 21. Juni 2018 E. II/10).

2. Erstes Berufungsthema ist der Antrag des Klägers, es sei die Beklagte vor- sorglich zu verpflichten, ihm monatliche Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2025 bis 31. März 2026 in der Höhe von je Fr. 293.– pro Kind sowie ab 1. April 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'310.– für C._____ und Fr. 1'123.– für D._____ zu bezahlen (act. 2 S. 3 Antrag Ziff. 1 Abs. 2; act. 2 S. 36 ff.).

E. 2 Am 9. Mai 2025 wurde die Beklagte in Anwendung des Gewaltschutzgeset- zes mit einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern belegt. Die Ge- waltschutzmassnahmen wurden daraufhin mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichtes des Bezirkes Hinwil vom 28. Mai 2025 bis am 23. August 2025 ver- längert und sodann vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

10. Juli 2025 bestätigt (act. 5 E. 1.1).

E. 2.1 Im Rahmen der Hauptsachenprognose ist ein Abänderungsgrund zu beja- hen, da aufgrund der tatsächlichen Betreuungssituation der Kinder, welche zur vorsorglichen Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kläger führte, eine wesentli- che Veränderung der für die Festlegung des Kindesunterhalts relevanten Verhält- nisse eingetreten ist. Sodann erscheint – wie von der Vorinstanz zutreffend erwo- gen – mit Blick auf die Kindeswohlgefährdung und den Elternkonflikt zwischen den Parteien glaubhaft, dass der Kläger in der Hauptsache mit seinem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut durchdringen könnte (vgl. act. 5 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, vor dem

- 16 - Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.5). Insofern ist dem Kläger beizupflichten, dass eine finanzielle Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber den Kindern grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. act. 5 Rz. 11 f.). Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass die Haupt- sachenprognose hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten negativ ausfal- le: Die Beklagte sei mit ihrem derzeitigen Einkommen von hypothetisch Fr. 3'513.– nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu leisten. Bezüg- lich der Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens ab Januar 2026 sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Weiterbildung zur HR-Fachfrau bis dann abgeschlossen habe. Ob dieses Ziel von der Beklagten erreicht werden könne, erscheine mit Blick auf ihre durch den Konflikt rund um die Kinder und mit dem Kläger belastete Situation, insbesondere ihre mentale Verfassung bzw. Ar- beitsunfähigkeit, unklar. Somit sei der Sachverhalt zu illiquid, um der Beklagten, wie vom Kläger gefordert, ab sofort ein Einkommen für ein 80%-Pensum und spä- testens ab dem 1. Januar 2026 ein Einkommen für ein Vollzeitpensum in der Hö- he von Fr. 6'425.– anzurechnen (act. 5 E. 4.2).

E. 2.2 Der Kläger rügt eine Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz auf sein Editi- onsbegehren betreffend die Einholung von Lohnabrechnungen der Beklagten nicht eingegangen sei (act. 2 Rz. 15). Die Vorinstanz habe zudem pflichtwidrig un- terlassen, einen Arztbericht einzufordern, welcher eine Diagnose sowie eine Pro- gnose hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit der Beklagten enthalte (act. 2 Rz. 18). Aus den nach Erlass der Massnahmenverfügung vom 25. August 2025 von der Beklagten ins Recht gelegten Lohnabrechnungen ergebe sich, dass die Beklagte im Zeitraum Juni bis November 2025 statt des im Scheidungsurteil an- gerechneten, hypothetischen Einkommens von Fr. 3'513.–, unter Berücksichti- gung der Lohnkürzung infolge Krankschreibung, ein tatsächliches Einkommen für ein 60%-Pensum von durchschnittlich Fr. 4'685.– pro Monat erzielt habe (act. 2 Rz. 15 ff.). Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte seit spätestens Mitte Ok- tober 2025 nicht mehr krankgeschrieben sei (act. 2 Rz. 18). Vom 1. Dezember 2025 bis 31. März 2026 sei ihr ein Einkommen von mindestens Fr. 4'768.– anzu-

- 17 - rechnen (act. 2 Rz. 22). In der ersten Unterhaltsphase ab 1. Juni 2025 bis

31. März 2026 resultiere ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'718.– (act. 2 Rz. 37). Unter Gewährung einer Übergangsfrist von fünf Monaten sei der Beklag- ten spätestens ab dem 1. April 2026 ein Einkommen von Fr. 7'946.– für ein Voll- zeitpensum anzurechnen (act. 5 Rz. 22 und 38). Damit lägen liquide Verhältnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten vor (act. 2 Rz. 39).

E. 2.3 Die vom Kläger angerufenen Noven zur Leistungsfähigkeit der Beklagten stammen aus deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie im Haupt- verfahren am 3. Dezember 2025 vor der Vorinstanz stellte (act. 6/70 und act. 6/71/1-21). Sie sind im hiesigen Verfahren hinsichtlich der Kinderbelange grundsätzlich zu beachten. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht her- vor, dass die Beklagte in den Monaten August bis Oktober 2025 einen effektiven durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'642.– erzielte, wobei ihr wegen einer Krankschreibung vom 10. August 2025 bis zum 12. Oktober 2025 eine Lohnkür- zung auferlegt wurde (act. 6/71/1-3). Die Beklagte liess in ihrer Eingabe vom

3. Dezember 2025 ausführen, sie sei aufgrund der massiven psychischen Belas- tung durch den seit Mai 2025 anhaltenden fehlenden Kontakt zu ihren Kindern krank geschrieben worden. Sie habe deswegen Lohnkürzungen in Kauf nehmen müssen und es sei ihr sogar gekündigt worden (act. 6/70 Rz. 4). Hierzu reichte sie das Schreiben des L._____ vom 14. August 2025 betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 20. November 2025 ein (act. 6/71/4). Die Beklagte brachte weiter vor, es sei ihr trotz intensiver Suche nicht möglich gewesen, eine Stelle in ihrem angestammten Bereich im HR zu finden. Es sei auch noch unklar, ob sie gesundheitlich dazu in der Lage sein werde, in diesen Beruf zurückzukeh- ren. Sie werde dazu medizinisch beraten. Sie habe übergangsweise eine Saison- stelle bei den K._____ angenommen und eine Lohneinbusse in Kauf genommen. Der Lohn betrage dort brutto Fr. 21.– pro Stunde inklusive Ferienentschädigung. Dies würde einem Nettolohn von ca. Fr. 3'000.– bei 100% entsprechen, wobei im Arbeitsvertrag kein Pensum zugesichert sei (act. 6/70 Rz. 4). Der Arbeitsvertrag mit den K._____ vom 28. Oktober 2025 wurde ebenfalls eingereicht und gibt Aus- kunft darüber, dass das Arbeitsverhältnis vom 18. Dezember 2025 bis 22. März 2026 läuft (act. 6/71/5).

- 18 -

E. 2.4 Entgegen der Auffassung des Klägers erlauben diese Noven keine absch- liessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten seit Juni 2025. Dies erkennt der Kläger denn auch selbst, indem er verschiedene Beweisanträge zur näheren Abklärung der Erwerbssituation und Arbeitsfähigkeit der Beklagten stellt. Das vorliegende Massnahmeverfahren ist jedoch konservatorischer Natur und dient nicht dazu, die für den Entscheid in der Hauptsache erforderlichen Beweis- mittel zu erheben und die Beweiswürdigung der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Rügen der Verletzung des Rechts auf Beweis und der Untersuchungsmaxime erweisen sich bereits deshalb als unbegründet. Ebenfalls der Hauptsache vorbe- halten ist die Beurteilung des der Beklagten anzurechnenden familienrechtlichen Existenzminimums, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 24 ff.) nicht weiter einzugehen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Beklagte gemäss der im Scheidungsurteil genehmigten Teilscheidungs- vereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2024 verpflichtet hat, bis zum 31. De- zember 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'513.– pro Monat und ab 1. Januar 2026 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat zu erzie- len. Diese Regelung gilt einstweilen fort, sodass sich die Beklagte im Hauptver- fahren bei der Festlegung der von ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge unabhän- gig von ihrer effektiven Erwerbssituation zumindest diese Einkommen anrechnen lassen muss. Ob, ab wann und in welcher Höhe der Beklagten ein darüber hin- ausgehendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte, lässt sich im Rahmen einer Hauptsachenprognose nicht verlässlich beurteilen. Nach dem Dargelegten ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten keine hinreichend liquiden tatsächlichen Ver- hältnisse vorliegen. Bereits aus diesem Grund scheidet eine vorsorgliche Festle- gung von Unterhaltsbeiträgen aus.

E. 2.5 Hinsichtlich der Nachteilsprognose macht der Kläger geltend, er könne im Hauptverfahren rückwirkend keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder erwirken, da der Beklagten grundsätzlich rückwirkend kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden dürfe. Würden während der Dauer des Verfahrens keine Kinder- unterhaltsbeiträge gesprochen, käme dies einer "negativen antizipierten Vollstre- ckung" gleich. Damit würde zudem für die Beklagte ein Anreiz geschaffen, das

- 19 - Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen, sich danach auf eine Übergangsfrist zu berufen und geltend zu machen, sie könne infolge mehrjähriger Unterbrechung der Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf nicht mehr an ihren vorherigen Lohn anknüpfen. Ferner sei es dem Kläger, welcher den Naturalunterhalt leiste und bei dem aktuell unklar sei, wie seine Einkommenssituation in Zukunft ausse- hen werde, nicht zumutbar, für die voraussichtliche Verfahrensdauer von sicher- lich noch zwei Jahren den gesamten Barunterhalt der Kinder zu übernehmen (act. 2 Rz. 40 f.).

E. 2.6 Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, als die rückwirkende Anrechnung hypothetischen Einkommens nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Dies allein vermag jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zu be- gründen. Massgeblich ist vielmehr, ob den Kindern aus dem Zuwarten bis zum Entscheid in der Hauptsache eine Bedarfsunterdeckung droht und ob die Weiter- geltung der bisherigen Regelung den Parteien zugemutet werden kann.

E. 2.7 Zu seiner Einkommenssituation führt der Kläger aus, er sei seit dem

27. Juni 2025 krankgeschrieben. Aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei eine Kürzung seines Einkommens ab Ende September 2025 erfolgt. Auf der Basis des gekürzten Lohnes in Oktober 2025 ergebe sich unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 6'145.– pro Mo- nat. Sodann sei ihm mit Schreiben vom 27. November 2025 während der Sperr- frist gemäss Art. 336c OR gekündigt worden, die Arbeitgeberin werde die Kündi- gung aber wiederholen, sobald die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Kläger sei auf Stellensuche für eine Stelle mit einem 70%- bis 80%-Pensum, was – ausgehend von seinem bisherigen Gehalt – einem Einkommen von Fr. 5'977.– bis maximal Fr. 6'831.– entspreche (act. 2 Rz. 28). Für die Zwecke des vorliegenden vorsorgli- chen Massnahmeverfahrens ist einstweilen auf das vom Kläger selbst als mass- geblich angegebene Einkommen von monatlich Fr. 6'145.– abzustellen. Dieser eher zurückhaltende Ansatz trägt den vom Kläger geltend gemachten Unsicher- heiten hinsichtlich seiner Erwerbssituation angemessen Rechnung.

- 20 -

E. 2.8 Der Kläger beziffert sein gegenwärtiges familienrechtliches Existenzmini- mum mit Fr. 2'747.–, wobei sich dieses ab dem 1. April 2026 infolge höherer Mo- bilitätskosten und Auslagen für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 3'080.– erhö- he. Das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder beziffert er bis März 2026 mit Fr. 1'278.– für C._____ und Fr. 1'091.– für D._____; ab 1. April 2026 zufolge höherer Fremdbetreuungskosten mit Fr. 1'525.– für C._____ und Fr. 1'338.– für D._____ (act. 2 Rz. 32 ff. und 35). Auf der Einkommensseite sind den Kindern die Kinderzulagen von je Fr. 215.– anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klä- gers (vgl. act. 2 Rz. 30) besteht kein Anlass, vorsorglich festzuhalten, dass die Kinderzulagen rückwirkend ab dem 1. Juni 2025 dem Kläger zustehen. Da die Kinder nicht mehr im Haushalt der Beklagten leben, ist die Unterhaltsregelung ge- mäss Ziffer 1.1 Abs. 2 der Teilscheidungsvereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezem- ber 2024 hinfällig. Folglich gilt bis auf Weiteres die gesetzliche Kaskadenordnung, wonach bei gemeinsamer elterlicher Sorge Kinderzulagen jenem Elternteil zuste- hen, bei dem die Kinder überwiegend leben (Art. 7 Abs. 1 lit. b und c des Famili- enzulagengesetzes), mithin dem Kläger. Eine Klarstellung im vorsorglichen Ver- fahren erübrigt sich.

E. 2.9 Unter Berücksichtigung der Familienzulagen sind die Barbedarfe der Kin- der durch die Leistungsfähigkeit des Klägers gedeckt. Bis März 2026 resultiert ein monatlicher Gesamtüberschuss von rund Fr. 1'460.– (= 6'145 + 215 + 215 – 2'747

– 1'278 – 1'091). Ab April 2026 ist von einem Gesamtüberschuss von rund Fr. 630.– auszugehen (= 6'145 + 215 + 215 – 3'080 – 1'525 – 1'338). Der Kläger ist damit bis auf Weiteres in der Lage, für die Barbedarfe der Kinder aufzukom- men, ohne in sein (familienrechtliches) Existenzminimum eingreifen zu müssen. Die Kinder sind daher nicht auf vorläufige Unterhaltszahlungen der Beklagten an- gewiesen. Soweit der Kläger zusätzliche erhebliche Gesundheitskosten der Kin- der geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 41), ist er auf die nach wie vor geltende Unter- haltsregelung hinzuweisen, wonach ausserordentliche Kinderkosten von den El- tern je zur Hälfte zu tragen sind (vgl. act. 6/4/1 Teilscheidungsvereinbarung vom

E. 2.10 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anrechnung eines höheren hypo- thetischen Einkommens auf Seiten der Beklagten aufgrund ihrer aktuellen berufli- chen und gesundheitlichen Situation mit Unsicherheiten behaftet ist und die Diffe- renz zu ihrem effektiv erzielten Einkommen derzeit zu ihren Lasten geht. Bereits die provisorische Fortgeltung des vereinbarten hypothetischen Einkommens von Fr. 4'500.– setzt daher einen Anreiz zur Ausschöpfung oder zumindest zur Erhö- hung der Erwerbsfähigkeit. Ein qualifiziertes Ungleichgewicht zwischen den Par- teien, das einen Eingriff im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als geboten erscheinen liesse, liegt unter diesen Umständen nicht vor.

E. 2.11 Der Kläger führt weiter ins Feld, er könne allfällige rückwirkend zugespro- chene Unterhaltsbeiträge mangels Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der Be- klagten nicht erhältlich machen, zumal die Beklagte bereits über erhebliche Schul- den verfüge und sich diese aufgrund ihrer finanziellen Lage in den nächsten Mo- naten um Fr. 2'000.– monatlich erhöhen würden (act. 2 Rz. 40). Dem ist entge- genzuhalten, dass es sich bei den genannten Schulden gemäss Darstellung der Beklagten um Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern handelt (vgl. act. 6/70 Rz. 9). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass diese kurzfristig voll- streckt werden. Das Risiko, dass sich die Verschuldung der Beklagten aufgrund der von ihr geschilderten Lebenssituation erhöhen könnte, ist zwar nicht ausge- schlossen, wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass der Beklagten einstweilen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– angerechnet wird. Die Uneinbring- lichkeit allfälliger rückwirkend in der Hauptsache festzusetzender Unterhaltsbeiträ- ge ist damit nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen vermöchte sie für sich allein die Nachteilsprognose nicht zu begründen.

E. 2.12 Nach dem Dargelegten ist dem Kläger die finanzielle Überbrückung der Si- tuation bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzumuten. Ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag des Klägers auf

- 22 - vorsorgliche Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbei- trägen ist auch aus diesem Grund abzuweisen.

3. Der Kläger stellt die weiteren Anträge, es sei in entsprechender vorsorgli- cher Abänderung des Scheidungsurteils festzuhalten, dass er rückwirkend per

1. Juni 2025 keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr schulde, und die Beklagte sei zu verpflichten, die für die Monate Juni, Juli und August 2025 bezahlten Kinderun- terhaltsbeiträge von total Fr. 2'093.– sowie die Krankenkassenprämien für Sep- tember und Oktober 2025 in der Höhe von Fr. 380.– zurückzuzahlen (act. 2 S. 3 Antrag Ziff. 1 Abs. 1 und 3).

E. 3 Am 27. Mai 2025 machte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (nachfol- gend: Vorinstanz) ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils vom

12. Dezember 2024 anhängig und ersuchte zugleich um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den – soweit hier interessierend – eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 6/1 und act. 6/27). Nach Durchführung einer Verhandlung über vor- sorgliche Massnahmen am 21. August 2025 auferlegte die Vorinstanz gleichen- tags der Beklagten ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern bis zur Eröffnung des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 6/34).

E. 3.1 Hierzu erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger durch diese Zahlungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, so- dass diese im Rahmen vorsorglicher Massnahmen rückabgewickelt werden müssten und dürften, und reduzierte die monatliche Kinderunterhaltspflicht des Klägers für die Monate Juni bis August 2025 auf Fr. 571.–, damit keine vorläufige Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten resultiere (act. 5 E. 4.3.1).

E. 3.2 Der Kläger bringt berufungsweise vor, er habe nebst den Kinderunterhalts- beiträgen von Juni bis August 2025 die von der Beklagten wider besseren Wis- sens für die Monate September und Oktober 2025 einverlangten Krankenkassen- prämien der Kinder über Fr. 380.– überwiesen, obwohl sie diese gar nicht bezahlt habe. Es könne nicht angehen, dass die Beklagte trotz Leistungsfähigkeit Unter- haltszahlungen "erschleichen" könne. Dieses Verhalten verdiene keinen, auch keinen vorläufigen Rechtsschutz. Der Kläger sei infolge seiner finanziellen Situa- tion zudem dringend auf diese Rückzahlungen angewiesen und es sei zu erwar- ten, dass die Beklagte diese – wenn hierüber erst im Hauptverfahren entschieden würde – nicht wird zurückbezahlen können (act. 2 Rz. 45).

E. 3.3 Wie bereits vorstehend erwogen, verzeichnet der Kläger derzeit und bis auf Weiteres einen monatlichen Überschuss, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er dringend auf eine Rückzahlung des – gemäss seiner Darstellung – zu viel be- zahlten Unterhalts angewiesen wäre. Auch hinsichtlich des Arguments der Unein- bringlichkeit kann auf das Vorhergesagte verwiesen werden. Es ist daher kein

- 23 - nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht, der einen soforti- gen, über die Anordnungen der Vorinstanz hinausgehenden Entscheid über die Aufteilung der Unterhaltslasten zwischen den Parteien sowie den geltend ge- machten Rückforderungsanspruch zu rechtfertigen vermöchte. Die entsprechen- den Anträge des Klägers sind daher abzuweisen. 4.

E. 4 Mit Verfügung vom 21. August 2025 (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]) stellte die Vorinstanz in vorsorglicher Abänderung des Scheidungsurteils vom

12. Dezember 2024 die Kinder für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers und räumte der Beklagten ein begleitetes Be- suchsrecht ein (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die vom Kläger geschuldeten Kinder- unterhaltsbeiträge wurden in vorsorglicher Abänderung des Scheidungsurteils rückwirkend für die Monate Juni, Juli und August 2025 auf insgesamt Fr. 571.– pro Monat reduziert, wobei der Kläger zusätzlich verpflichtet wurde, der Beklagten die Krankenkassenkosten der Kinder zu ersetzen, bis die Krankenkassenpolicen auf den Kläger übertragen worden sind. Im Übrigen wurde der Kläger ab Septem- ber 2025 von seiner Pflicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen vorsorglich

- 11 - befreit (Dispositiv-Ziffer 5). Die weiteren Anträge des Klägers auf vorsorgliche Ab- änderung der Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 8).

E. 4.1 Der Kläger beantragt schliesslich, es sei in vorsorglicher Abänderung des Scheidungsurteils festzuhalten, dass er der Beklagten rückwirkend per 1. Juni 2025 keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr schulde, da sie ihren familien- rechtlichen Bedarf selbst decken könne. Entsprechend sei die Beklagte zu ver- pflichten, die vom Kläger ab dem 1. Juni 2025 bezahlten nachehelichen Unter- haltsbeiträge von total Fr. 1'295.– zurückzuzahlen (act. 2 S. 3 Antrag Ziff. 2; act. 2 Rz. 37).

E. 4.2 Ausgehend vom im Scheidungsurteil angerechneten hypothetischen Ein- kommen von Fr. 3'513.– hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte ihren gebüh- renden Bedarf bis Ende 2025 nicht decken könne, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Abänderung des nachehelichen Unterhalts nicht gegeben seien (act. 5 E. 4.5). Zwar ist gestützt auf die neu eingereichten Lohnabrechnun- gen von einem höheren effektiven Einkommen der Beklagten von Juni 2025 bis November 2025 auszugehen. Daraus folgt indessen nicht ohne Weiteres, dass hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ein Abänderungsgrund vorliegt. Dies bedürfte einer näheren Abklärung und Würdigung der massgebenden Verhältnis- se – namentlich in Anbetracht der Mehrverdienstklausel gemäss Ziffer 12 der Teil- scheidungsvereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2024 (act. 6/4/1) – und ist dem Hauptverfahren vorzubehalten. Im Übrigen ist die Nachteilsprognose zu ver- neinen, da der Kläger nicht auf eine umgehende Rückzahlung des nachehelichen Unterhalts angewiesen ist – in diesem Zusammenhang kann auf das bereits Dar- gelegte verwiesen werden. Die Anträge des Klägers sind daher abzuweisen.

- 24 -

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege Der Kläger stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung von Anfang an als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Soweit von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeiträge angefochten werden, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den festgesetz- ten Beträgen und den mit der Berufung verlangten (vgl. BGer 5D_28/2023 vom

6. April 2023 E. 1). Vorliegend ist von der Annahme auszugehen, dass das Abän- derungsverfahren – gerechnet ab 1. Juni 2025 – zwei Jahre dauert. Beim Kindes- unterhalt ergibt sich für den Zeitraum Juni 2025 bis März 2026 (10 Monate) aus der Gegenüberstellung der vorinstanzlichen Regelung (vom Kläger geschuldete Unterhaltsbeiträge: Fr. 1'713.– [= 3 x 571]; von der Beklagten geschuldete Unter- haltsbeiträge: Fr. 0.–) mit den Berufungsanträgen (vom Kläger geschuldete Unter- haltsbeiträge: Fr. 0.–; von der Beklagten geschuldete Unterhaltsbeiträge: Fr. 5'860.– [= 2 x 10 x 293]) eine Differenz von Fr. 7'573.–. Hinzu kommt die vom Kläger geltend gemachte Rückforderung von Fr. 380.– betreffend die Kranken- kassenprämien für September und Oktober 2025. Für den Zeitraum April 2026 bis Mai 2027 (14 Monate) sind Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 34'062.– (=1'310 x 14 + 1'123 x 14) strittig. Beim nachehelichen Unterhalt ergibt sich für den Zeitraum Juni 2025 bis Dezember 2025 (7 Monate) eine Differenz von Fr. 1'295.– (= 7 x 185). Insgesamt beläuft sich der Streitwert damit auf

- 25 - Fr. 43'310.–. In Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Um- triebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

E. 5 Gegen Dispositiv-Ziffern 5 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung erhob der Kläger mit rechtsgültiger elektronischer Eingabe vom 31. Dezember 2025 Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2 S. 3 f.).

E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-79). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO).

2. Im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 2024 waren neben der Frage des Unter- halts auch die Regelung von Obhut und Besuchsrecht sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen strittig. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2025 blieb hinsichtlich der nicht finanziellen Kinderbelange – insbesondere der vorsorglichen Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an den Kläger – un- angefochten. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden einzig die vorsorgliche Abänderung der Regelung des Kindesunterhalts und des nach- ehelichen Unterhalts sowie der damit korrespondierende Rückforderungsan- spruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtli-

- 12 - che Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2). Aufgrund der vom Kläger vor Vor- instanz zuletzt aufrechterhaltenen Anträge ist der Berufungsstreitwert erreicht.

3. Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheids wurde dem Klä- ger am 1. Dezember 2025 zugestellt (act. 6/69). Die Berufung vom 31. Dezember 2025 wurde damit innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) bei der Kammer eingereicht. Sie enthält Anträge und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist einzutreten.

4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkomme- nes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechts- mittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. OGer ZH LY250009 vom 12. Dezember 2025 E. 3.2). Sind – wie vorliegend – Anordnungen über Kinderbelange Streitgegenstand, gilt die uneingeschränkte Untersuchungs- maxime und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). In Abweichung zu Art. 317 Abs. 1 ZPO können daher neue Tatsachen und Beweismittel auch noch im Berufungsverfahren vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Für den nachehelichen Unterhalt hinge- gen gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und Noven sind nur un- ter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. III. Materielles 1.

E. 11 bzw. 12. Dezember 2024 Ziffer 1.3). Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 46) wurde diese Regelung durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht aufgehoben: Anderes ergibt sich weder aus den Erwägungen noch ist die

- 21 - Dispositiv-Ziffer 5 dahingehend zu verstehen. Eine Berichtigung oder Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO – wofür im Übrigen die Vorinstanz zuständig wäre – ist daher nicht angezeigt.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. August 2025 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und an die Kindesve- treterin unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenver- zeichnis und Beilagen (act. 2 und 3/1-19), sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 26 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'310.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 17. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. August 2025; Proz. FP250009 Rechtsbegehren: des Klägers (act. 6/1 und act. 6/27, sinngemäss): Es seien die nachstehenden Anträge allesamt als vorsorgliche Mass- nahmen zu erlassen:

1. Es seien die Dispositiv-Ziffer 3 sowie Ziff. 2.b) der Teilscheidungs- vereinbarung vom 4. April 2024, genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezem- ber 2024 (Geschäfts-Nr. FE230196, fortan «Scheidungsurteil»), aufzuheben und es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2018, unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.

2. Der Beklagten sei in Abänderung der Teilscheidungsvereinbarung vom 29. August 2024 bzw. 2. September 2024, genehmigt in Dis- positiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils, bis zum Vorliegen der Be- richte der Therapeutinnen der Kinder und gegebenenfalls eines kinderpsychiatrischen Gutachtens über C._____ und D._____ kein Besuchsrecht einzuräumen. Danach sei die Beklagte, abhängig von den Empfehlungen der Therapeuten bzw. Gutachter, gegebe- nenfalls für berechtigt zu erklären, die Kinder im Rahmen eines so- zialpädagogisch begleiteten Besuchsrechts (Eins-zu-Eins-Beglei- tung) in den Wochen gerader Kalenderwochen jeweils an einem Nachmittag für drei Stunden auf eigene Kosten zu betreuen.

3. […]

4. Es seien Ziffern 1.1 und 1.2 sowie 1.4 und 4 der Teilscheidungs- vereinbarung vom 11./12. Dezember 2024, genehmigt in Disposi- tiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils, aufzuheben und es sei festzu- halten, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2025 keine Kinderunter- haltsbeiträge mehr schuldet. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder angemessene Kinderunter- haltsbeiträge (zzgl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) von mindestens Fr. 883.– pro Kind zu bezahlen, zahlbar spätestens ab dem 1. Januar 2026, jeweils monatlich im Voraus, auf den Ers- ten eines jeden Monats, wobei die Beklagte vorab zur Edition von Unterlagen zu ihren Einkommens- und Bedarfszahlen zu verpflich-

- 3 - ten sei und dem Kläger hernach Gelegenheit zu geben sei, die Un- terhaltsbeiträge definitiv zu beziffern.

5. Es sei Ziffer 2 der Teilscheidungsvereinbarung vom 11./12. De- zember 2024, genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsur- teils, aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklag- ten monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge max. wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 0.– vom 1. Juni 2025 bis 31. August 2025

- Fr. 191.– vom 1 . September 2025 bis 31. Dezember 2025 zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vom Kläger geleisteten nachehelichen Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'713.– seien anzurechnen und es sei die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zu- rückzuerstatten.

6. Die in Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 11./12. Dezem- ber 2024, genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils, festgehaltenen finanziellen Grundlagen der Parteien seien an die veränderten, aktuellen Verhältnisse anzupassen.

7. - 8. […]

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Beklagten. der Beklagten (act. 6/30):

1. Das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 27. Mai 2025 sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei für die Dauer des Verfahrens folgende Minimalbe- treuungsregelung für die Betreuung der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ festzulegen: Die Beklagte ist berechtigt, C._____ und D._____ wie folgt zu be- treuen:

- In den Wochen gerader Kalenderwochen von Donnerstag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr bis kommenden Montag, Schul- beginn bzw. 08. 00 Uhr.

- In den Wochen ungerader Kalenderwochen von Mittwoch, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr bis Freitagabend 17.00 Uhr.

- Während der Hälfte der Schulferien.

3. Subeventualiter sei der Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen.

4. […]

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten des Klägers.

- 4 - der Kindsvertreterin (act. 6/32):

1. Es seien in Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 12.12.2024, Disp. Ziff. 3, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2018, unter die alleinige Ob- hut des Klägers zu stellen.

2. […]

3. Es sei der Kindsmutter in Abänderung des Scheidungsurteils vom 12.12.2024, Disp. Ziff. 5, ein durch eine sozialpädagogisch ge- schulte Fachperson einzelbegleitetes Besuchsrecht von vorerst maximal 14-täglich 2 Stunden einzuräumen, sobald eine weitere Befragung beider Kinder im Strafverfahren gegen die Mutter ge- mäss Rückmeldung der die Strafuntersuchung führenden Staats- anwältin ausgeschlossen werden kann.

4. - 5. […] Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. August 2025: (act. 5 S. 21 ff.)

1. In vorläufiger Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom

12. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. FE230196-E) werden die beiden Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt.

2. Der Beklagten wird in vorläufiger Abänderung von Ziffer 1 Teilscheidungs- vereinbarung vom 29. August 2024 bzw. 2. September 2024, genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 2024, ab dem

1. November 2025 für die Dauer des Abänderungsverfahrens ein durch eine sozialpädagogisch geschulte Fachperson begleitetes Besuchsrecht zu den Kindern C._____ und D._____ von vorerst maximal 2 Stunden alle 2 Wo- chen eingeräumt. Der Beklagten wird die Weisung erteilt, ab Wiederaufnahme des Kontaktes zu den Kindern nicht über das vorliegende Verfahren und strafrechtlich zu beur- teilende Vorwürfe zu sprechen. Sie wird darauf hingewiesen, dass im Wider- handlungsfall das Besuchsrecht sistiert werden kann.

- 5 -

3. Der Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens untersagt,

a) mit den Kindern C._____ und D._____ ausserhalb des begleiteten Be- suchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot);

b) die folgenden Rayons zu betreten (Rayonverbot): cc) Rayon um das Schulhaus E._____ und den Wohnort der Tages- mutter der Kinder in F._____ gemäss den Entscheiden betreffend Gewaltschutzmassnahmen für C._____ und D._____ der Kantons- polizei Zürich vom 9. Mai 2025, des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Hinwil vom 28. Mai 2025 (Geschäft Nr. GS250017-E) und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2025 (VB.2025.00362); dd) Rayon rund um den Wohnort des Klägers (G._____-weg 1, F._____) gemäss Plan in der Beilage (…-strasse – …-strasse – …- strasse – …-strasse – G._____-weg – H._____-strasse – …- strasse); ee) Rayon rund um den Therapieort von C._____ (H._____-strasse 2, F._____) gemäss Plan in der Beilage (Gebiet zwischen H._____- strasse Nrn. 3, 4 und 5 sowie …-weg 6); ff) Therapieort von D._____ (I._____-strasse 7, J._____) gemäss Plan in der Beilage (I._____-strasse). Vom Kontaktverbot ausgenommen sind allfällige Kontaktaufnahmen über Be- hörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte. Die Beklagte wird für den Fall eines Verstosses gegen die obigen Anordnun- gen auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie erlassenen Anordnung nicht Folge leistet.

- 6 -

4. Der gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 2024 eingesetzten Beiständin werden für die Dauer des Abänderungsverfah- rens als vorsorgliche Massnahmen die folgenden zusätzlichen Aufträge im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erteilt:

- das einzelbegleitete Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheides zu organisieren, zu überwachen und für dessen Finanzie- rung besorgt zu sein;

- im Bedarfsfall, das heisst insbesondere wenn sich eine Destabilisierung der Kinder als Reaktion auf die Besuchskontakte zeigt, sich die Kinder ausdrücklich gegen weitere Besuchskontakte aussprechen oder die Kindsmutter die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheides missachtet, das Besuchsrecht unverzüglich zu sistieren und bei Gericht Antrag auf dessen Abänderung zu stellen;

- im Bedarfsfall Antrag auf Ausdehnung des Besuchsrechts der Kindsmut- ter zu stellen;

- die Eltern bei der Sicherstellung einer angemessenen gesundheitlichen Entwicklung des betroffenen Kindes sowie deren Organisation und Fi- nanzierung zu unterstützen, bei Bedarf das notwendige vorzunehmen und das betroffene Kind zu vertreten. Hierzu gehört insbesondere die Überwachung der psychotherapeutischen Begleitung der Kinder und der Austausch mit den entsprechenden Fachpersonen;

- die Eltern bei der Sicherstellung einer den Fähigkeiten und Neigung des betroffenen Kindes entsprechenden Ausbildung sowie deren Organisa- tion und Finanzierung zu unterstützen, bei Bedarf das Notwendige vor- nehmen und das betroffene Kind zu vertreten.

5. In vorsorglicher Abänderung von Ziffer 1 der Teilscheidungsvereinbarung vom

11. bzw. 12. Dezember 2024, genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Schei- dungsurteils vom 12. Dezember 2024, wird für die Dauer des Abänderungs- verfahrens die monatliche Unterhaltspflicht des Klägers für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder rückwirkend per 1. Juni 2025 betref-

- 7 - fend die Monate Juni, Juli und August 2025 auf insgesamt Fr. 571.– pro Monat reduziert. Hernach hat der Kläger der Beklagten nur noch die Krankenkassen- kosten (KVG und VVG) von C._____ und D._____ zu ersetzen, solange sie diese bezahlt bzw. bis die Krankenkassenpolicen der beiden Kinder gemäss Dispositiv-Ziffer 7 dieses Entscheides auf den Kläger übertragen worden sind. Im Übrigen hat der Kläger der Beklagten ab September 2025 keine Kinderun- terhaltsbeiträge zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen verpflichtet, dem Klä- ger innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides die Reisepässe sowie die Krankenkassenkarten der Kinder herauszugeben.

7. Die Beklagte wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen verpflichtet, die für die Übertragung der Krankenkassenpolicen der Kinder auf den Kläger notwendi- gen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

8. Die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 4 Absatz 2 betreffend Kinderunter- haltsbeiträge der Beklagten, Ziffern 5 und 6 betreffend den nachehelichen Un- terhalt und die finanziellen Grundlagen der Parteien sowie Ziffer 7 betreffend Erziehungsgutschriften und Ziffer 8 betreffend Farbmäuse werden als vor- sorgliche Massnahmenbegehren abgewiesen.

9. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Massnahmen- entscheides wird im Endentscheid über die Hauptsache befunden.

10. [Mitteilung]

11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 3 f.) "1. Es seien Dispositiv-Ziffern 5 sowie 8 (betreffend Kinderunterhaltsbei- träge der Beklagten) der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom

25. August 2025 betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Kläger in vorsorglicher Abänderung von Ziffn. 1.1 und 1.2 sowie 1.4 und 4 der

- 8 - Teilscheidungsvereinbarung vom 11./12. Dezember 2024,genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils rückwirkend per 1. Juni 2025 keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr schuldet. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger während der Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder angemessene Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) mind. wie folgt zu bezahlen: C._____  CHF 293.- ab 1. Juni 2025 und bis 31. März 2026  CHF 1'310.- ab 1. April 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens D._____  CHF 293.- ab 1. Juni 2025 und bis 31. März 2026  CHF 1'123.- ab 1. April 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens zahlbar jeweils monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Beklagte sei zu verpflichten, die vom Kläger an die Beklagte ab dem 1. Juni 2025 bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 2'093.- (3 x CHF 571.- für die Monate Juni, Juli und August 2025 sowie CHF 380.- Krankenkassenprämien September / Oktober 2025) zurückzahlen.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 (betreffend nachehelichen Unterhalt) der Ver- fügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. August 2025 betreffend Ab- änderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Kläger der Beklagten in vorsorglicher Abänderung von Ziff. 2 der Teilscheidungsvereinbarung vom 11./12. Dezember 2024, genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Schei- dungsurteils rückwirkend per 1. Juni 2025 keine nachehelichen Unter- haltsbeiträge mehr schuldet. Die Beklagte sei zu verpflichten, die vom Kläger ab dem 1. Juni 2025 bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'295.- (7 Monate à CHF 185.-) zurückzuzahlen.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 (betreffend finanzielle Grundlagen) der Verfü- gung des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. August 2025 betreffend Abän- derung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) aufzuheben und es seien die in Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 11./12. De- zember 2024, genehmigt in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils festgehaltenen finanziellen Grundlagen der Parteien an die veränder- ten, aktuellen Verhältnisse anzupassen.

4. Eventualiter seien Dispositiv Ziffern 5 und 8 der Verfügung des Bezirks- gerichts Hinwil vom 25. August 2025 betreffend Abänderung Schei-

- 9 - dungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte

1. Die Parteien waren seit dem tt. März 2015 verheiratet und haben zwei ge- meinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018 (act. 6/6/2). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Dezember 2024 wurde die Ehe geschieden und die Scheidungsfolgen gestützt auf die Eini- gung der Parteien geregelt (act. 6/4/1). Die Kinder wurden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt und der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) verpflichtete sich, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge an die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) wie folgt zu bezahlen: Phase I: ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025  C._____: Fr. 798.–  D._____: Fr. 811.– Phase II: ab 1. Januar 2026 bis 31. Juli 2030  C._____: Fr. 560.–  D._____: Fr. 560.– Phase III: ab 1. August 2030 und bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus:  C._____: Fr. 390.–  D._____: Fr. 390.– Sodann verpflichtete sich die Beklagte, die Krankenkassenprämien und die Han- dykosten für die Kinder zu bezahlen. Im Übrigen wurde vereinbart, dass ausseror- dentliche Kinderkosten von mehr als Fr. 250.– pro Ausgabeposition hälftig geteilt werden und dass jeder Elternteil die Fremdbetreuungskosten bezahlt, welche in seiner Betreuungszeit anfallen. Für die Phase I wurde der Beklagten ein hypothe- tisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'513.– (60%-Pensum), für die Pha-

- 10 - se II ein solches von Fr. 4'500.– (70%-Pensum) und für die Phase III ein solches von Fr. 5'140.– (80%-Pensum) angerechnet. Unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 185.– pro Monat bis 31. Dezember 2025 zu bezahlen (act. 6/4/1 Teilschei- dungsvereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2024 Ziff. 1 bis 3).

2. Am 9. Mai 2025 wurde die Beklagte in Anwendung des Gewaltschutzgeset- zes mit einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern belegt. Die Ge- waltschutzmassnahmen wurden daraufhin mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichtes des Bezirkes Hinwil vom 28. Mai 2025 bis am 23. August 2025 ver- längert und sodann vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

10. Juli 2025 bestätigt (act. 5 E. 1.1).

3. Am 27. Mai 2025 machte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (nachfol- gend: Vorinstanz) ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils vom

12. Dezember 2024 anhängig und ersuchte zugleich um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den – soweit hier interessierend – eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 6/1 und act. 6/27). Nach Durchführung einer Verhandlung über vor- sorgliche Massnahmen am 21. August 2025 auferlegte die Vorinstanz gleichen- tags der Beklagten ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern bis zur Eröffnung des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 6/34).

4. Mit Verfügung vom 21. August 2025 (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]) stellte die Vorinstanz in vorsorglicher Abänderung des Scheidungsurteils vom

12. Dezember 2024 die Kinder für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers und räumte der Beklagten ein begleitetes Be- suchsrecht ein (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die vom Kläger geschuldeten Kinder- unterhaltsbeiträge wurden in vorsorglicher Abänderung des Scheidungsurteils rückwirkend für die Monate Juni, Juli und August 2025 auf insgesamt Fr. 571.– pro Monat reduziert, wobei der Kläger zusätzlich verpflichtet wurde, der Beklagten die Krankenkassenkosten der Kinder zu ersetzen, bis die Krankenkassenpolicen auf den Kläger übertragen worden sind. Im Übrigen wurde der Kläger ab Septem- ber 2025 von seiner Pflicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen vorsorglich

- 11 - befreit (Dispositiv-Ziffer 5). Die weiteren Anträge des Klägers auf vorsorgliche Ab- änderung der Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 8).

5. Gegen Dispositiv-Ziffern 5 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung erhob der Kläger mit rechtsgültiger elektronischer Eingabe vom 31. Dezember 2025 Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2 S. 3 f.).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-79). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO).

2. Im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 2024 waren neben der Frage des Unter- halts auch die Regelung von Obhut und Besuchsrecht sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen strittig. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2025 blieb hinsichtlich der nicht finanziellen Kinderbelange – insbesondere der vorsorglichen Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an den Kläger – un- angefochten. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden einzig die vorsorgliche Abänderung der Regelung des Kindesunterhalts und des nach- ehelichen Unterhalts sowie der damit korrespondierende Rückforderungsan- spruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtli-

- 12 - che Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2). Aufgrund der vom Kläger vor Vor- instanz zuletzt aufrechterhaltenen Anträge ist der Berufungsstreitwert erreicht.

3. Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheids wurde dem Klä- ger am 1. Dezember 2025 zugestellt (act. 6/69). Die Berufung vom 31. Dezember 2025 wurde damit innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO) bei der Kammer eingereicht. Sie enthält Anträge und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist einzutreten.

4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkomme- nes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechts- mittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. OGer ZH LY250009 vom 12. Dezember 2025 E. 3.2). Sind – wie vorliegend – Anordnungen über Kinderbelange Streitgegenstand, gilt die uneingeschränkte Untersuchungs- maxime und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). In Abweichung zu Art. 317 Abs. 1 ZPO können daher neue Tatsachen und Beweismittel auch noch im Berufungsverfahren vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Für den nachehelichen Unterhalt hinge- gen gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und Noven sind nur un- ter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. III. Materielles 1. 1.1. Eine in einem Scheidungsurteil (bzw. in einer genehmigten Scheidungs- konvention) festgesetzte nacheheliche Unterhaltsrente (Art. 125 ff. ZGB) sowie darin festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 133 i.V.m. Art. 276 ff. ZGB) kön- nen unter den Voraussetzungen von Art. 129 ZGB bzw. Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Hierzu ist eine nachträgliche, d.h. seit

- 13 - dem Scheidungsurteil eingetretene, erhebliche und dauerhafte Veränderung der relevanten Verhältnisse erforderlich. Sodann ist vorausgesetzt, dass die entspre- chende tatsächliche Veränderung im Scheidungsurteil (bzw. in der Scheidungs- konvention) nicht berücksichtigt wurde (ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018 S. 47 ff., S. 86). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 5 E. 4.1), sind die Vorausset- zungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend Abän- derung des Scheidungsurteils restriktiv zu handhaben. Anders als bei Eheschutz- oder vorsorglichen Scheidungsmassnahmen wird bei der vorsorglichen Abände- rung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen nicht definitiv über materiellrechtliche Ansprüche für die Dauer des Verfahrens entschieden. Es handelt sich vielmehr um eine antizipierte Vollstreckung dessen, was der Kläger in der Hauptsache ver- langt, also um rein prozessualen einstweiligen Rechtsschutz. Entsprechend müs- sen die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO erfüllt sein. Für die Hauptsachenprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) ist ein Abänderungsgrund im vorstehenden Sinne sowie die Be- gründetheit des Hauptsachenanspruchs glaubhaft zu machen. Zudem müssen die tatsächlichen Verhältnisse liquide sein, damit sich der Verfahrensausgang einiger- massen zuverlässig abschätzen lässt. Für die Nachteilsprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft zu ma- chen, woraus sich die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahmenregelung ergibt (OGer ZH NC220002 vom 5. Mai 2023 E. III/1.6 f.; ZOGG, a.a.O., S. 89 ff.). 1.3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es sei fraglich, inwiefern der Nachteilsprognose in der vorliegenden Konstellation Bedeutung zukomme. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, in denen der Unterhaltsschuldner beantragt habe, für die Dauer des Abänderungsverfahrens den geschuldeten Unterhalt zu reduzieren bzw. aufzuheben. Demgegenüber sei bei Umteilung der Obhut während der Dauer des Verfahrens betreffend Abände- rung des Scheidungsurteils gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY130029 vom 21. März 2014 das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils nicht notwendig. Sodann werde in einem weiteren Oberge-

- 14 - richtsurteil LY180019 vom 21. Juli 2018 mit Bezug auf die Nachteilsprognose fest- gehalten, dass bei Befürchtung, die Unterhaltsbeiträge könnten nicht eingetrieben werden, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ausgewiesen sei (act. 2 Rz. 5 ff.). 1.4. Die vom Kläger zitierte Erwägung im Entscheid LY130029, wonach die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Massnahme- verfahren betreffend die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht notwendig sei, stützt sich auf Art. 276 Abs. 1 ZPO, der die Kompetenz des Scheidungsgerichts zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen statuiert und hierzu die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen für sinngemäss anwendbar erklärt (vgl. OGer ZH LY130029 vom 21. März 2014 E. 7.5). Zwar ist Art. 276 Abs. 1 ZPO über Art. 284 Abs. 3 ZPO auch im streitigen Abänderungsverfahren anwendbar, jedoch lediglich sinngemäss. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der unterhalts- rechtlichen vorsorglichen Abänderungsmassnahmen als Instrument des einstwei- ligen Rechtsschutzes erweist sich der Verweis auf die Eheschutzbestimmungen als unpassend (vgl. ZOGG, a.a.O. S. 89). Das Präjudiz LY130029 ist daher als durch eine überzeugendere Gesetzesauslegung überholt zu betrachten. Dies ent- spricht auch der neueren Rechtsprechung der hiesigen Kammer, welche die An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen im Abänderungsverfahren konsequent an die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils knüpft (vgl. OGer ZH LY170010 vom 11. August 2017 E. III/A.1; OGer ZH LY220037 vom 20. September 2022 E. 3.4). 1.5. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt das Erfordernis der Nachteil- sprognose nicht davon ab, ob eine Reduktion, Aufhebung oder Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen geltend gemacht wird. Unter dem Gesichtspunkt des Kindes- wohls ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil jedenfalls dann zu beja- hen, wenn ohne die vorläufige Abänderung der Unterhaltsregelung die finanziel- len Bedürfnisse des Kindes nicht gedeckt wären. In Bezug auf die Eltern ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erst aufgrund besonderer Umstände anzunehmen, namentlich wenn der unter- haltspflichtige Elternteil angesichts seiner klaren wirtschaftlichen Situation ausser-

- 15 - stande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Zahlung während des Abände- rungsverfahrens auszurichten und die Abänderung der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (vgl. BGer 5P.101/2005 vom

12. August 2005, E. 3; OGer ZH LY170010 vom 11. August 2017 E. III/A.1). Nach demselben Massstab ist die Situation des obhutsberechtigten Elternteils zu beur- teilen, der während des Abänderungsverfahrens vorläufig für die Kinderkosten aufzukommen hat, bevor über die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils ent- schieden ist. Die Frage einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge bei einem Zuwarten bis zum Entscheid in der Hauptsache kann zwar in die Würdi- gung einfliessen, vermag jedoch allein keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen, wenn das Kind aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht auf die sofortige Leistung von Unterhaltszahlungen angewiesen ist. Ein an- derer Schluss ist aus dem vom Kläger angerufenen Entscheid LY180019 nicht zu ziehen: Dort beruhte die bejahte Nachteilsprognose massgebend auf der Notwen- digkeit, den Barbedarf des Kindes bei der obhutsberechtigten Mutter zu decken (vgl. OGer ZH LY180019 vom 21. Juni 2018 E. II/10).

2. Erstes Berufungsthema ist der Antrag des Klägers, es sei die Beklagte vor- sorglich zu verpflichten, ihm monatliche Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2025 bis 31. März 2026 in der Höhe von je Fr. 293.– pro Kind sowie ab 1. April 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'310.– für C._____ und Fr. 1'123.– für D._____ zu bezahlen (act. 2 S. 3 Antrag Ziff. 1 Abs. 2; act. 2 S. 36 ff.). 2.1. Im Rahmen der Hauptsachenprognose ist ein Abänderungsgrund zu beja- hen, da aufgrund der tatsächlichen Betreuungssituation der Kinder, welche zur vorsorglichen Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kläger führte, eine wesentli- che Veränderung der für die Festlegung des Kindesunterhalts relevanten Verhält- nisse eingetreten ist. Sodann erscheint – wie von der Vorinstanz zutreffend erwo- gen – mit Blick auf die Kindeswohlgefährdung und den Elternkonflikt zwischen den Parteien glaubhaft, dass der Kläger in der Hauptsache mit seinem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut durchdringen könnte (vgl. act. 5 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, vor dem

- 16 - Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.5). Insofern ist dem Kläger beizupflichten, dass eine finanzielle Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber den Kindern grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. act. 5 Rz. 11 f.). Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass die Haupt- sachenprognose hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten negativ ausfal- le: Die Beklagte sei mit ihrem derzeitigen Einkommen von hypothetisch Fr. 3'513.– nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu leisten. Bezüg- lich der Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens ab Januar 2026 sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Weiterbildung zur HR-Fachfrau bis dann abgeschlossen habe. Ob dieses Ziel von der Beklagten erreicht werden könne, erscheine mit Blick auf ihre durch den Konflikt rund um die Kinder und mit dem Kläger belastete Situation, insbesondere ihre mentale Verfassung bzw. Ar- beitsunfähigkeit, unklar. Somit sei der Sachverhalt zu illiquid, um der Beklagten, wie vom Kläger gefordert, ab sofort ein Einkommen für ein 80%-Pensum und spä- testens ab dem 1. Januar 2026 ein Einkommen für ein Vollzeitpensum in der Hö- he von Fr. 6'425.– anzurechnen (act. 5 E. 4.2). 2.2. Der Kläger rügt eine Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz auf sein Editi- onsbegehren betreffend die Einholung von Lohnabrechnungen der Beklagten nicht eingegangen sei (act. 2 Rz. 15). Die Vorinstanz habe zudem pflichtwidrig un- terlassen, einen Arztbericht einzufordern, welcher eine Diagnose sowie eine Pro- gnose hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit der Beklagten enthalte (act. 2 Rz. 18). Aus den nach Erlass der Massnahmenverfügung vom 25. August 2025 von der Beklagten ins Recht gelegten Lohnabrechnungen ergebe sich, dass die Beklagte im Zeitraum Juni bis November 2025 statt des im Scheidungsurteil an- gerechneten, hypothetischen Einkommens von Fr. 3'513.–, unter Berücksichti- gung der Lohnkürzung infolge Krankschreibung, ein tatsächliches Einkommen für ein 60%-Pensum von durchschnittlich Fr. 4'685.– pro Monat erzielt habe (act. 2 Rz. 15 ff.). Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte seit spätestens Mitte Ok- tober 2025 nicht mehr krankgeschrieben sei (act. 2 Rz. 18). Vom 1. Dezember 2025 bis 31. März 2026 sei ihr ein Einkommen von mindestens Fr. 4'768.– anzu-

- 17 - rechnen (act. 2 Rz. 22). In der ersten Unterhaltsphase ab 1. Juni 2025 bis

31. März 2026 resultiere ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'718.– (act. 2 Rz. 37). Unter Gewährung einer Übergangsfrist von fünf Monaten sei der Beklag- ten spätestens ab dem 1. April 2026 ein Einkommen von Fr. 7'946.– für ein Voll- zeitpensum anzurechnen (act. 5 Rz. 22 und 38). Damit lägen liquide Verhältnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten vor (act. 2 Rz. 39). 2.3. Die vom Kläger angerufenen Noven zur Leistungsfähigkeit der Beklagten stammen aus deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie im Haupt- verfahren am 3. Dezember 2025 vor der Vorinstanz stellte (act. 6/70 und act. 6/71/1-21). Sie sind im hiesigen Verfahren hinsichtlich der Kinderbelange grundsätzlich zu beachten. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht her- vor, dass die Beklagte in den Monaten August bis Oktober 2025 einen effektiven durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'642.– erzielte, wobei ihr wegen einer Krankschreibung vom 10. August 2025 bis zum 12. Oktober 2025 eine Lohnkür- zung auferlegt wurde (act. 6/71/1-3). Die Beklagte liess in ihrer Eingabe vom

3. Dezember 2025 ausführen, sie sei aufgrund der massiven psychischen Belas- tung durch den seit Mai 2025 anhaltenden fehlenden Kontakt zu ihren Kindern krank geschrieben worden. Sie habe deswegen Lohnkürzungen in Kauf nehmen müssen und es sei ihr sogar gekündigt worden (act. 6/70 Rz. 4). Hierzu reichte sie das Schreiben des L._____ vom 14. August 2025 betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 20. November 2025 ein (act. 6/71/4). Die Beklagte brachte weiter vor, es sei ihr trotz intensiver Suche nicht möglich gewesen, eine Stelle in ihrem angestammten Bereich im HR zu finden. Es sei auch noch unklar, ob sie gesundheitlich dazu in der Lage sein werde, in diesen Beruf zurückzukeh- ren. Sie werde dazu medizinisch beraten. Sie habe übergangsweise eine Saison- stelle bei den K._____ angenommen und eine Lohneinbusse in Kauf genommen. Der Lohn betrage dort brutto Fr. 21.– pro Stunde inklusive Ferienentschädigung. Dies würde einem Nettolohn von ca. Fr. 3'000.– bei 100% entsprechen, wobei im Arbeitsvertrag kein Pensum zugesichert sei (act. 6/70 Rz. 4). Der Arbeitsvertrag mit den K._____ vom 28. Oktober 2025 wurde ebenfalls eingereicht und gibt Aus- kunft darüber, dass das Arbeitsverhältnis vom 18. Dezember 2025 bis 22. März 2026 läuft (act. 6/71/5).

- 18 - 2.4. Entgegen der Auffassung des Klägers erlauben diese Noven keine absch- liessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten seit Juni 2025. Dies erkennt der Kläger denn auch selbst, indem er verschiedene Beweisanträge zur näheren Abklärung der Erwerbssituation und Arbeitsfähigkeit der Beklagten stellt. Das vorliegende Massnahmeverfahren ist jedoch konservatorischer Natur und dient nicht dazu, die für den Entscheid in der Hauptsache erforderlichen Beweis- mittel zu erheben und die Beweiswürdigung der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Rügen der Verletzung des Rechts auf Beweis und der Untersuchungsmaxime erweisen sich bereits deshalb als unbegründet. Ebenfalls der Hauptsache vorbe- halten ist die Beurteilung des der Beklagten anzurechnenden familienrechtlichen Existenzminimums, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 24 ff.) nicht weiter einzugehen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Beklagte gemäss der im Scheidungsurteil genehmigten Teilscheidungs- vereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2024 verpflichtet hat, bis zum 31. De- zember 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'513.– pro Monat und ab 1. Januar 2026 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat zu erzie- len. Diese Regelung gilt einstweilen fort, sodass sich die Beklagte im Hauptver- fahren bei der Festlegung der von ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge unabhän- gig von ihrer effektiven Erwerbssituation zumindest diese Einkommen anrechnen lassen muss. Ob, ab wann und in welcher Höhe der Beklagten ein darüber hin- ausgehendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte, lässt sich im Rahmen einer Hauptsachenprognose nicht verlässlich beurteilen. Nach dem Dargelegten ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten keine hinreichend liquiden tatsächlichen Ver- hältnisse vorliegen. Bereits aus diesem Grund scheidet eine vorsorgliche Festle- gung von Unterhaltsbeiträgen aus. 2.5. Hinsichtlich der Nachteilsprognose macht der Kläger geltend, er könne im Hauptverfahren rückwirkend keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder erwirken, da der Beklagten grundsätzlich rückwirkend kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden dürfe. Würden während der Dauer des Verfahrens keine Kinder- unterhaltsbeiträge gesprochen, käme dies einer "negativen antizipierten Vollstre- ckung" gleich. Damit würde zudem für die Beklagte ein Anreiz geschaffen, das

- 19 - Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen, sich danach auf eine Übergangsfrist zu berufen und geltend zu machen, sie könne infolge mehrjähriger Unterbrechung der Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf nicht mehr an ihren vorherigen Lohn anknüpfen. Ferner sei es dem Kläger, welcher den Naturalunterhalt leiste und bei dem aktuell unklar sei, wie seine Einkommenssituation in Zukunft ausse- hen werde, nicht zumutbar, für die voraussichtliche Verfahrensdauer von sicher- lich noch zwei Jahren den gesamten Barunterhalt der Kinder zu übernehmen (act. 2 Rz. 40 f.). 2.6. Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, als die rückwirkende Anrechnung hypothetischen Einkommens nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Dies allein vermag jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zu be- gründen. Massgeblich ist vielmehr, ob den Kindern aus dem Zuwarten bis zum Entscheid in der Hauptsache eine Bedarfsunterdeckung droht und ob die Weiter- geltung der bisherigen Regelung den Parteien zugemutet werden kann. 2.7. Zu seiner Einkommenssituation führt der Kläger aus, er sei seit dem

27. Juni 2025 krankgeschrieben. Aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei eine Kürzung seines Einkommens ab Ende September 2025 erfolgt. Auf der Basis des gekürzten Lohnes in Oktober 2025 ergebe sich unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 6'145.– pro Mo- nat. Sodann sei ihm mit Schreiben vom 27. November 2025 während der Sperr- frist gemäss Art. 336c OR gekündigt worden, die Arbeitgeberin werde die Kündi- gung aber wiederholen, sobald die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Kläger sei auf Stellensuche für eine Stelle mit einem 70%- bis 80%-Pensum, was – ausgehend von seinem bisherigen Gehalt – einem Einkommen von Fr. 5'977.– bis maximal Fr. 6'831.– entspreche (act. 2 Rz. 28). Für die Zwecke des vorliegenden vorsorgli- chen Massnahmeverfahrens ist einstweilen auf das vom Kläger selbst als mass- geblich angegebene Einkommen von monatlich Fr. 6'145.– abzustellen. Dieser eher zurückhaltende Ansatz trägt den vom Kläger geltend gemachten Unsicher- heiten hinsichtlich seiner Erwerbssituation angemessen Rechnung.

- 20 - 2.8. Der Kläger beziffert sein gegenwärtiges familienrechtliches Existenzmini- mum mit Fr. 2'747.–, wobei sich dieses ab dem 1. April 2026 infolge höherer Mo- bilitätskosten und Auslagen für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 3'080.– erhö- he. Das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder beziffert er bis März 2026 mit Fr. 1'278.– für C._____ und Fr. 1'091.– für D._____; ab 1. April 2026 zufolge höherer Fremdbetreuungskosten mit Fr. 1'525.– für C._____ und Fr. 1'338.– für D._____ (act. 2 Rz. 32 ff. und 35). Auf der Einkommensseite sind den Kindern die Kinderzulagen von je Fr. 215.– anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klä- gers (vgl. act. 2 Rz. 30) besteht kein Anlass, vorsorglich festzuhalten, dass die Kinderzulagen rückwirkend ab dem 1. Juni 2025 dem Kläger zustehen. Da die Kinder nicht mehr im Haushalt der Beklagten leben, ist die Unterhaltsregelung ge- mäss Ziffer 1.1 Abs. 2 der Teilscheidungsvereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezem- ber 2024 hinfällig. Folglich gilt bis auf Weiteres die gesetzliche Kaskadenordnung, wonach bei gemeinsamer elterlicher Sorge Kinderzulagen jenem Elternteil zuste- hen, bei dem die Kinder überwiegend leben (Art. 7 Abs. 1 lit. b und c des Famili- enzulagengesetzes), mithin dem Kläger. Eine Klarstellung im vorsorglichen Ver- fahren erübrigt sich. 2.9. Unter Berücksichtigung der Familienzulagen sind die Barbedarfe der Kin- der durch die Leistungsfähigkeit des Klägers gedeckt. Bis März 2026 resultiert ein monatlicher Gesamtüberschuss von rund Fr. 1'460.– (= 6'145 + 215 + 215 – 2'747

– 1'278 – 1'091). Ab April 2026 ist von einem Gesamtüberschuss von rund Fr. 630.– auszugehen (= 6'145 + 215 + 215 – 3'080 – 1'525 – 1'338). Der Kläger ist damit bis auf Weiteres in der Lage, für die Barbedarfe der Kinder aufzukom- men, ohne in sein (familienrechtliches) Existenzminimum eingreifen zu müssen. Die Kinder sind daher nicht auf vorläufige Unterhaltszahlungen der Beklagten an- gewiesen. Soweit der Kläger zusätzliche erhebliche Gesundheitskosten der Kin- der geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 41), ist er auf die nach wie vor geltende Unter- haltsregelung hinzuweisen, wonach ausserordentliche Kinderkosten von den El- tern je zur Hälfte zu tragen sind (vgl. act. 6/4/1 Teilscheidungsvereinbarung vom

11. bzw. 12. Dezember 2024 Ziffer 1.3). Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 46) wurde diese Regelung durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht aufgehoben: Anderes ergibt sich weder aus den Erwägungen noch ist die

- 21 - Dispositiv-Ziffer 5 dahingehend zu verstehen. Eine Berichtigung oder Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO – wofür im Übrigen die Vorinstanz zuständig wäre – ist daher nicht angezeigt. 2.10. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anrechnung eines höheren hypo- thetischen Einkommens auf Seiten der Beklagten aufgrund ihrer aktuellen berufli- chen und gesundheitlichen Situation mit Unsicherheiten behaftet ist und die Diffe- renz zu ihrem effektiv erzielten Einkommen derzeit zu ihren Lasten geht. Bereits die provisorische Fortgeltung des vereinbarten hypothetischen Einkommens von Fr. 4'500.– setzt daher einen Anreiz zur Ausschöpfung oder zumindest zur Erhö- hung der Erwerbsfähigkeit. Ein qualifiziertes Ungleichgewicht zwischen den Par- teien, das einen Eingriff im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als geboten erscheinen liesse, liegt unter diesen Umständen nicht vor. 2.11. Der Kläger führt weiter ins Feld, er könne allfällige rückwirkend zugespro- chene Unterhaltsbeiträge mangels Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der Be- klagten nicht erhältlich machen, zumal die Beklagte bereits über erhebliche Schul- den verfüge und sich diese aufgrund ihrer finanziellen Lage in den nächsten Mo- naten um Fr. 2'000.– monatlich erhöhen würden (act. 2 Rz. 40). Dem ist entge- genzuhalten, dass es sich bei den genannten Schulden gemäss Darstellung der Beklagten um Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern handelt (vgl. act. 6/70 Rz. 9). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass diese kurzfristig voll- streckt werden. Das Risiko, dass sich die Verschuldung der Beklagten aufgrund der von ihr geschilderten Lebenssituation erhöhen könnte, ist zwar nicht ausge- schlossen, wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass der Beklagten einstweilen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– angerechnet wird. Die Uneinbring- lichkeit allfälliger rückwirkend in der Hauptsache festzusetzender Unterhaltsbeiträ- ge ist damit nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen vermöchte sie für sich allein die Nachteilsprognose nicht zu begründen. 2.12. Nach dem Dargelegten ist dem Kläger die finanzielle Überbrückung der Si- tuation bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzumuten. Ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag des Klägers auf

- 22 - vorsorgliche Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbei- trägen ist auch aus diesem Grund abzuweisen.

3. Der Kläger stellt die weiteren Anträge, es sei in entsprechender vorsorgli- cher Abänderung des Scheidungsurteils festzuhalten, dass er rückwirkend per

1. Juni 2025 keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr schulde, und die Beklagte sei zu verpflichten, die für die Monate Juni, Juli und August 2025 bezahlten Kinderun- terhaltsbeiträge von total Fr. 2'093.– sowie die Krankenkassenprämien für Sep- tember und Oktober 2025 in der Höhe von Fr. 380.– zurückzuzahlen (act. 2 S. 3 Antrag Ziff. 1 Abs. 1 und 3). 3.1. Hierzu erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger durch diese Zahlungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, so- dass diese im Rahmen vorsorglicher Massnahmen rückabgewickelt werden müssten und dürften, und reduzierte die monatliche Kinderunterhaltspflicht des Klägers für die Monate Juni bis August 2025 auf Fr. 571.–, damit keine vorläufige Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten resultiere (act. 5 E. 4.3.1). 3.2. Der Kläger bringt berufungsweise vor, er habe nebst den Kinderunterhalts- beiträgen von Juni bis August 2025 die von der Beklagten wider besseren Wis- sens für die Monate September und Oktober 2025 einverlangten Krankenkassen- prämien der Kinder über Fr. 380.– überwiesen, obwohl sie diese gar nicht bezahlt habe. Es könne nicht angehen, dass die Beklagte trotz Leistungsfähigkeit Unter- haltszahlungen "erschleichen" könne. Dieses Verhalten verdiene keinen, auch keinen vorläufigen Rechtsschutz. Der Kläger sei infolge seiner finanziellen Situa- tion zudem dringend auf diese Rückzahlungen angewiesen und es sei zu erwar- ten, dass die Beklagte diese – wenn hierüber erst im Hauptverfahren entschieden würde – nicht wird zurückbezahlen können (act. 2 Rz. 45). 3.3. Wie bereits vorstehend erwogen, verzeichnet der Kläger derzeit und bis auf Weiteres einen monatlichen Überschuss, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er dringend auf eine Rückzahlung des – gemäss seiner Darstellung – zu viel be- zahlten Unterhalts angewiesen wäre. Auch hinsichtlich des Arguments der Unein- bringlichkeit kann auf das Vorhergesagte verwiesen werden. Es ist daher kein

- 23 - nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht, der einen soforti- gen, über die Anordnungen der Vorinstanz hinausgehenden Entscheid über die Aufteilung der Unterhaltslasten zwischen den Parteien sowie den geltend ge- machten Rückforderungsanspruch zu rechtfertigen vermöchte. Die entsprechen- den Anträge des Klägers sind daher abzuweisen. 4. 4.1. Der Kläger beantragt schliesslich, es sei in vorsorglicher Abänderung des Scheidungsurteils festzuhalten, dass er der Beklagten rückwirkend per 1. Juni 2025 keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr schulde, da sie ihren familien- rechtlichen Bedarf selbst decken könne. Entsprechend sei die Beklagte zu ver- pflichten, die vom Kläger ab dem 1. Juni 2025 bezahlten nachehelichen Unter- haltsbeiträge von total Fr. 1'295.– zurückzuzahlen (act. 2 S. 3 Antrag Ziff. 2; act. 2 Rz. 37). 4.2. Ausgehend vom im Scheidungsurteil angerechneten hypothetischen Ein- kommen von Fr. 3'513.– hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte ihren gebüh- renden Bedarf bis Ende 2025 nicht decken könne, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Abänderung des nachehelichen Unterhalts nicht gegeben seien (act. 5 E. 4.5). Zwar ist gestützt auf die neu eingereichten Lohnabrechnun- gen von einem höheren effektiven Einkommen der Beklagten von Juni 2025 bis November 2025 auszugehen. Daraus folgt indessen nicht ohne Weiteres, dass hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ein Abänderungsgrund vorliegt. Dies bedürfte einer näheren Abklärung und Würdigung der massgebenden Verhältnis- se – namentlich in Anbetracht der Mehrverdienstklausel gemäss Ziffer 12 der Teil- scheidungsvereinbarung vom 11. bzw. 12. Dezember 2024 (act. 6/4/1) – und ist dem Hauptverfahren vorzubehalten. Im Übrigen ist die Nachteilsprognose zu ver- neinen, da der Kläger nicht auf eine umgehende Rückzahlung des nachehelichen Unterhalts angewiesen ist – in diesem Zusammenhang kann auf das bereits Dar- gelegte verwiesen werden. Die Anträge des Klägers sind daher abzuweisen.

- 24 -

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege Der Kläger stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung von Anfang an als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Soweit von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeiträge angefochten werden, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den festgesetz- ten Beträgen und den mit der Berufung verlangten (vgl. BGer 5D_28/2023 vom

6. April 2023 E. 1). Vorliegend ist von der Annahme auszugehen, dass das Abän- derungsverfahren – gerechnet ab 1. Juni 2025 – zwei Jahre dauert. Beim Kindes- unterhalt ergibt sich für den Zeitraum Juni 2025 bis März 2026 (10 Monate) aus der Gegenüberstellung der vorinstanzlichen Regelung (vom Kläger geschuldete Unterhaltsbeiträge: Fr. 1'713.– [= 3 x 571]; von der Beklagten geschuldete Unter- haltsbeiträge: Fr. 0.–) mit den Berufungsanträgen (vom Kläger geschuldete Unter- haltsbeiträge: Fr. 0.–; von der Beklagten geschuldete Unterhaltsbeiträge: Fr. 5'860.– [= 2 x 10 x 293]) eine Differenz von Fr. 7'573.–. Hinzu kommt die vom Kläger geltend gemachte Rückforderung von Fr. 380.– betreffend die Kranken- kassenprämien für September und Oktober 2025. Für den Zeitraum April 2026 bis Mai 2027 (14 Monate) sind Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 34'062.– (=1'310 x 14 + 1'123 x 14) strittig. Beim nachehelichen Unterhalt ergibt sich für den Zeitraum Juni 2025 bis Dezember 2025 (7 Monate) eine Differenz von Fr. 1'295.– (= 7 x 185). Insgesamt beläuft sich der Streitwert damit auf

- 25 - Fr. 43'310.–. In Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Um- triebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. August 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und an die Kindesve- treterin unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenver- zeichnis und Beilagen (act. 2 und 3/1-19), sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'310.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: