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LY250043

Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2026-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt. August 2007, und D._____, geboren tt.mm.2010. Sie stehen sich seit Februar 2024 vor dem Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (act. 5/1).

E. 2 Am 23. September 2025 erliess die Vorinstanz die oben wiedergegebene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 4 = act. 5/97).

E. 3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die be- rufungsführende Partei trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Er- wägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4). Dies gilt

- 9 - auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Ungeachtet der Be- gründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 57 ZPO; BSK ZPO-GEHRI, 4. A. 2024, Art. 57 N. 4).

E. 3.1 Sowohl vor der Vorinstanz als auch vor der hiesigen Kammer führten die Parteien übereinstimmend aus, dass sie seit dem 29. Juni 2025 getrennt leben (Prot. Vi. S. 58, S. 61; Prot. S. 9 f.). Unterhaltsbeiträge sind deshalb ab dem

1. Juli 2025 zuzusprechen. Nicht zu beachten ist das Vorbringen der Berufungs- klägerin, die Vorinstanz habe die Unterhaltsverpflichtung zu Unrecht befristet (act. 2 Rz. 1). Wie von der Vorinstanz erwogen (act. 4 E. III.2.3.), handelt es sich vorliegend um vorsorgliche Massnahmen mit einem beschränkten Planungshori- zont für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Das Scheidungsverfahren kann bis spätestens per 31. August 2028 abgeschlossen werden. Die vorinstanzliche An- ordnung, die vorsorgliche Massnahmeregelung bis zum 31. August 2028 (drei Jahre) zu befristen, ist nicht zu beanstanden.

E. 3.2 Für die Phasenbildung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsklägerin ab dem 1. September 2026 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'200.– anzu- rechnen ist (vgl. nachfolgend E. III.5.1.). Es rechtfertigt sich deshalb die Bildung von zwei Phasen, wobei die Erste vom 1. Juli 2025 bis am 31. August 2026 und die Zweite vom 1. September 2026 bis am 31. August 2028 dauert.

E. 3.3 Am 23. März 2026 fand die Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Rechtsvertretung statt (Prot. S. 6). Rechtsanwältin X._____ und Rechts- anwalt Y._____ nahmen ihr Replikrecht wahr, Rechtsanwältin X._____ zog die Anträge der verfahrensbeteiligten Töchter, es sei ihnen das prozessuale Armen- recht zu gewähren, zurück (Prot. S. 10) und es trat der Aktenschluss ein. Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich mit einem Wider- rufsvorbehalt ab (act. 24). Die Berufungsklägerin unterschrieb im Hinblick auf die Bewilligung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung eine Abtretungserklärung, wonach sie den Anteil am Prozessergebnis in der Höhe der Gerichtskosten und des Honorars ihrer Rechtsvertreterin der Gerichts- kasse abtritt (zum genauen Wortlaut: act. 25). Mit Eingabe vom 27. März 2026 wi- derrief der Berufungsbeklagte innert Frist den Vergleich (act. 29).

E. 3.4 Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsklägerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid eine Kopie von act. 29 sowie act. 30/1–5 zuzustellen. II. Prozessuales

1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnah- men in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über

- 8 - Fr. 10'000.– (vgl. nachfolgend E. IV.1.), womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte fristgerecht innert dreissig Tagen (vgl. act. 5/98) und enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2). Auf die Berufung ist daher einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wobei einzig die vorinstanzli- chen Dispositiv-Ziffern 1 und 3 angefochten wurden. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar, jedenfalls soweit der Zivilstand der Parteien deren Anwendung nicht entgegensteht (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE Komm ZPO-DOLGE/BENGTSSON,

E. 4 Einkommen des Berufungsbeklagten 4.1.1. Im Fokus der Betrachtung steht das Einkommen des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 6'112.– an. Sie berücksichtigte, dass der Berufungsbeklagte alleini- ger Gesellschafter der E._____ GmbH sei, die am tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Der eingereichte Lohnausweis vom

16. Februar 2023 bis am 31. Dezember 2023 weise einen Nettolohn von Fr. 93'924.– aus (m.V.a. act. 5/12/2). Jedoch bestünden diverse Ungereimtheiten (keine Abzüge für AHV/IV/EO/ALSV/NBUV Beiträge, Familienzulagen für das ge-

- 11 - samte Jahr, tiefer angegebener Nettolohn in der Steuererklärung 2023), für die der Berufungsbeklagte keine schlüssige Erklärung liefere (act. 4 E. III.3.3.). Im Jahr 2024 habe sich der Nettolohn des Berufungsbeklagten gemäss dem ein- gereichten Lohnausweis auf Fr. 79'339.– reduziert, bzw. auf Fr. 6'112.– pro Monat (exkl. Familienzulagen von Fr. 500.– [m.V.a. act. 5/57/15–16]). Die Erklärung des Berufungsbeklagten, die Reduktion des Einkommens sei auf die wirtschaftliche Lage der E._____ GmbH zurückzuführen, erachtete die Vorinstanz als nachvoll- ziehbar (act. 4 E. III.3.3. m.V.a. act. 5/12/4, act. 5/60, act. 5/95/32 und act. 5/95/30). Zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 10. Juli 2025 habe sich der Berufungsbeklagte offene Lohnausstände aus dem Jahr 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'000.– auszahlen lassen (m.V.a. act. 5/81/22 und act. 5/95/31). Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sei eine weitere Auszahlung von ausstehenden Löhnen aus dem Jahr 2023 oder gar eine Erhö- hung seines Einkommens nicht zumutbar. Auch könne der Berufungsbeklagte sehr wahrscheinlich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kein höheres Ein- kommen generieren (m.V.a. Prot. Vi. S. 62). Im Rahmen des vorsorglichen Mass- nahmenverfahrens sei, so die Vorinstanz, auf den Lohnausweis 2024, mithin auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'112.–, abzustellen. 4.1.2. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen hält die Berufungsklägerin zusam- mengefasst entgegen, der Berufungsbeklagte habe als vormaliger Angestellter bei der F._____ GmbH während vier Jahren in den Jahren 2019 bis 2022 ein Net- toeinkommen von mindestens bzw. mehr als Fr. 8'000.– erzielt. Der Berufungsbe- klagte versuche nun glaubhaft zu machen, dass er seit 2024 so wenig verdiene, wie seit Jahren nicht mehr. Ihm sei jedoch ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen, was er auch tatsächlich verdiene. Even-tualiter sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen (act. 2 Rz. 4.4 ff., vgl. auch act. 13 S. 1 f.). 4.1.3. Gemäss dem Berufungsbeklagten seien die Feststellungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen zutreffend und würden sich auf die eingereichten Unterla- gen stützen. Massgeblich sei sein Lohnausweis 2024, welcher ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'100.– ausweise. Sein Einkommen bei der F._____

- 12 - GmbH der Jahre 2019 bis 2022 sei nicht relevant, da die aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnisse entscheidend seien. Die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens sowie eine mutwillige Einkommensreduktion würden bestritten (act. 15 S. 3 ff.).

E. 4.1 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist glaubhaft, dass der Berufungsbe- klagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage ist. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Berücksichtigung einer Abtretungserklärung im an- gefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (act. 4 E. III.11.2. f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Die Berufungsklägerin unterzeichnete anlässlich der Ver- handlung vom 23. März 2026 eine Abtretungserklärung (act. 25), weshalb ihr un- ter der erfüllten Voraussetzung der Abtretung eines positiven Prozessergebnisses für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len ist.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anträge der Verfahrensbeteiligten, es sei ihnen das pro- zessuale Armenrecht zu bewilligen, wird Vormerk genommen und das Ver- fahren wird insofern abgeschrieben.

2. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Unter Berücksichtigung der unterzeichneten Abtretungserklärung vom

23. März 2026 wird der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Abtretungserklärung lautet wie folgt: A._____ tritt hiermit unwiderruflich die ihr im Scheidungsprozess zwischen den Parteien zu gegebener Zeit zugesprochene Forderung aus Güterrecht gegen B._____ mit Fälligkeit im Zeitpunkt der Rechtskraft des Endentscheides bzw. einen allälligen Anspruch aus der Verwertung der Vermögenswerte von B._____ dem Staat Zürich (vertreten durch die Obergerichtskasse) ab und zwar maximal bis zur Höhe der Summe bestehend aus dem Honorar, das die Gerichtskasse der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. X._____, für das Scheidungsverfahren der Parteien (einschliesslich Berufungsverfahren) zu bezahlen hat zuzüglich den A._____ im Scheidungsverfahren der Parteien allenfalls anfallenden Ge- richtsgebühren.

4. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung (des Erkenntnisses) des Bezirksge- richtes Bülach vom 23. September 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. B._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 26 - für D._____:

- Fr. 1'028.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- Fr. 1'140.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen

- abzüglich allfälliger IV-Kinderrenten der 1. und/oder 2. Säule für C._____: -Fr. 1'098.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen -ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen

- abzüglich allfälliger IV-Kinderrenten der 1. und/oder 2. Säule Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an A._____ zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen B._____ stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet.

3. B._____ wird verpflichtet, A._____ für die Dauer des Scheidungsverfah- rens für sie persönlich wie folgt monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 1'920.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026

- Fr. 2'379.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an A._____ zu bezahlen.

- 27 - Sollte A._____ eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhalten, so ist B._____ in der Zeitspanne vom 1. Juli 2025 bis am 31. August 2026 berechtigt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 1'131.– übersteigenden Betrages zu reduzieren. Dies auch rückwirkend entspre- chend der im definitiven Entscheid betreffend IV-Rente vorgesehenen, rückwirkenden Auszahlung der Renten. Sollte A._____ eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhalten, so ist B._____ in der Zeitspanne vom 1. September 2026 bis am 31. August 2028 berechtigt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge um zwei Fünftel der monatlichen Renten zu reduzieren. Dies auch rückwirkend entsprechend der im definitiven Entscheid betreffend IV-Rente vorgesehenen, rückwir- kenden Auszahlung der Renten."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge ge- währter unentgeltlicher Rechtspflege werden die der Berufungsklägerin auf- erlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Berufungsklägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge von Doppeln von act. 29 und 30/1–5, sowie an das Bezirksgericht Bü- lach, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse unter Beilage ei- ner Kopie von act. 25. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 28 -

E. 4.4 Gestützt auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre beträgt das netto Mo- natseinkommen des Berufungsbeklagten Fr. 7'800.– ([Fr. 8'300.– + Fr. 7'200.– + Fr. 7'800.–] / 3).

E. 5 Einkommen der Berufungsklägerin und der Verfahrensbeteiligten

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsklägerin bis am 31. Juli 2025 eine IV-Rente der 3. Säule der J._____ in der Höhe von monatlich Fr. 500.– erhalte. Ab 1. September 2026, so die Vorinstanz weiter, sei der Berufungsklägerin ein hy- pothetisches Einkommen (30% Pensum) in der Höhe von Fr. 1'200.– anzurech- nen, und für den Fall einer rückwirkenden Auszahlung einer IV-Rente aus 1./2. Säule, sei eine Anrechnung der Rente an die Unterhaltsbeiträge festzuhalten (act. 4 E. III.4., S. 23 Dispositivziffer 3 dritter Absatz). Diese Erwägungen blieben von den Parteien unbestritten. Da die Berufungsklägerin in der entscheidrelevan- ten Zeitspanne nur im Juli 2025 eine IV-Rente aus der 3. Säule der J._____ in der Höhe von Fr. 500.– erhält, bleibt diese in Anwendung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit bei der Berechnung ihres Einkommens während der ersten Phase unberücksichtigt. Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen, dass die von der Vorinstanz gewählte Formulierung im Entscheiddispositiv betreffend die rückwirkende Anrechnung zu präzisieren ist, nämlich insofern, als festzuhalten ist, dass die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin entsprechend der im definitiven Entscheid betreffend IV- Rente vorgesehenen rückwirkenden Auszahlung der Renten zu reduzieren sind.

E. 5.2 Mit ihrem Lehrlingslohn (Eigenleistungsanteil von 1/3) und unter Berück- sichtigung der Familienzulagen verdient C._____ bis am 31. August 2025 Fr. 468.–, vom 1. September 2025 bis am 31. August 2026 Fr. 518.– und vom

1. September 2026 bis am 31. August 2028 Fr. 2'268.– (50%-Arbeitstätigkeit wäh- rend der Berufsmaturschule [act. 5/70/3, act. 5/93/5, act. 5/92 S. 17; vgl. auch act. 4 E. III.5.]). Für die erste Phase vom 1. Juli 2025 bis am 31. August 2026 hat C._____ folglich ein Einkommen von Fr. 510.– ([2 x Fr. 468.– + 12 x Fr. 518.–] / 14). In der zweiten Phase beträgt ihr Einkommen Fr. 2'268.–.

- 18 -

E. 5.3 Ausgehend von ihrem Lehrlingslohn (Eigenleistungsanteil von 1/3) und den Familienzulagen beträgt der Lohn von D._____ Fr. 268.– bis am 31. Juli 2025, Fr. 554.– von 1. August 2025 bis am 31. Juli 2026, Fr. 628.– bis am 31. Juli 2027 und Fr. 751.– bis am 31. Juli 2028 (act. 5/48/4.6.; vgl. auch act. 4 E. III.6. und E. III.7.2.), was unbestritten blieb. Das monatliche Einkommen von D._____ be- läuft sich während der ersten Phase auf Fr. 538.– ([Fr. 268.– +12 x Fr. 554.– + Fr. 628.–] / 14) und in der zweiten auf Fr. 690.– ([12 x Fr. 628.– + 12 x Fr. 751.–] / 24).

E. 5.4 Zusammenfassend resultieren die folgenden Einkommen: Berufungsbeklagter Ab 1. Juli 2025 Fr. 7'800.– Berufungsklägerin 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 Fr. 0.–

1. September 2026 bis 31. August 2028 Fr. 1'200.– C._____ 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 Fr. 510.–

1. September 2026 bis 31. August 2028 Fr. 2'268.– D._____ 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 Fr. 538.–

1. September 2026 bis 31. August 2028 Fr. 690.–

E. 6 Bedarf der Parteien

E. 6.1 Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse ermittelte die Vorinstanz lediglich den betreibungsrechtlichen Notbedarf der Parteien und nahm eine Man- kofallberechnung vor (act. 4 E. III.8.). Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, der Bedarf ihrerseits und der beiden Töchter habe sich an den gelebten, eheli- chen Verhältnissen auszurichten, da die entsprechenden finanziellen Mittel vor- handen seien, weshalb diverse weitere Bedarfspositionen zu berücksichtigen seien (act. 2 Rz. 5.). Gemäss dem Berufungsbeklagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend (act. 15 S. 11).

E. 6.2 Wie zu zeigen sein wird, liegt in der ersten Phase (1. Juli 2025 bis 31. Au- gust 2026) ein Mankofall vor. In der zweiten Phase (1. September 2026 bis

31. August 2028) besteht ein Überschuss, der aufzuteilen ist (vgl. nachfolgend E. III.7.). Die Berufungsklägerin ist hinsichtlich der von ihr zusätzlich zum familien- rechtlichen Existenzminimum geltend gemachten Positionen auf den Überschuss

- 19 - zu verweisen. Ihre Kritik an der Berechnung des Existenzminimums des Beru- fungsbeklagten ändert sodann nichts am vorinstanzlichen Entscheid.

E. 6.3 Gemäss der Berufungsklägerin sei dem Berufungskläger aufgrund des be- stehenden Untermietverhältnisses mit K._____ lediglich der Grundbetrag von Fr. 1'100.– sowie die hälftigen Mietkosten von Fr. 900.– anzurechnen. Im vorin- stanzlichen Verfahren habe sie Fotografien der entsprechenden Briefkastenbe- schriftung eingereicht und der Berufungsbeklagte habe das Bestehen eines Un- termietvertrags bestätigt (act. 2 Rz. 5.1.). Der Berufungsbeklagte bestreitet die Anrechnung des reduzierten Grundbetrags und Mietzinses (act. 15 S. 11). Der Berufungsbeklagte führte anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung aus, dass K._____ nicht bei ihm, sondern bei L._____ wohne. L._____ ist der On- kel von K._____, der Ehemann der Schwester der Berufungsklägerin und der Schwager des Berufungsbeklagten (Prot. S. 9). Aufgrund der Verwaltung, so der Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz weiter, habe sich K._____ nicht bei L._____ anmelden können, weshalb er mit dem Berufungsbeklagten einen Unter- mietvertrag abgeschlossen habe. K._____ erhalte bei ihm nur die Post, zahle je- doch keinen Mietzins (Prot. Vi. S. 63). Wenn auch die Ausführungen des Beru- fungsbeklagten Fragen offen lassen, zumal nicht nur verwandtschaftliche Banden bestehen, sondern L._____ mit dem Berufungsbeklagten bis zum tt.mm.2023 auch die F._____ GmbH hielt (vgl. SHAB, Tagesregister Nr. … vom tt.mm.2023), so haben für das vorliegende Summarverfahren Weiterungen zu unterbleiben, dies auch unter Hinweis darauf, dass der dem (voll) arbeitstätigen Berufungsbe- klagten angerechnete Bedarf überschaubar ist, und daher die Anrechnung des Grundbetrages für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 1'200.– und die vollen Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'800.– vertretbar sind.

E. 6.4 Die Berufungsklägerin hält weiter dafür, dass dem Berufungsbeklagten mo- natlich der Betrag von Fr. 262.72. bei den Mietkosten abzuziehen sei, weil die E._____ GmbH an der Wohnadresse des Berufungsbeklagten angeschrieben sei und sich aus der Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses per Ende Juli 2025 ein Mietaufwand von Fr. 1'839.05 ergebe (act. 2 Rz. 5.2.). Der Berufungsbeklagte repliziert diesbezüglich plausibel, dass es sich beim im Zwischenabschluss per

- 20 -

31. Juli 2025 ausgewiesenen Mietaufwand um den Mietzins für den Parkplatz des Lastwagens handelt (act. 15 S. 12 m.V.a. act. 16/11 f.). Es bleibt zusammenge- fasst bei den vorinstanzlichen Mietkosten des Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 1'800.–.

E. 6.5 Der Bedarf der Parteien setzt sich wie folgt zusammen: Berufungs- Berufungs- C._____ D._____ beklagter klägerin Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Fr. 1’800.– Fr. 1’062.– Fr. 532.– Fr. 532.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse Fr. 386.– Fr. 411.– Fr. 170.– Fr. 140.– (KVG abzgl. IPV): Selbstbehalt/Franchise: – Fr. 83.– Fr. 23.–. Fr. 11.– SVA-Beitrag Nichter- – Fr. 46.– – – werbstätige: Auslagen Arbeitsweg: Fr. 368.– Fr. 99.– Fr. 123.– Fr. 123.– Auswärtige Verpflegung: – – Fr. 160.– Fr. 160.– Betreibungsrechtlicher Fr. 3’754.– Fr. 3’051.– Fr. 1’608.– Fr. 1’566.– Notbedarf:

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 122'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

E. 7.1 Der Berufungsbeklagte verdient netto Fr. 7'800.– im Monat. Sein Einkom- men liegt Fr. 4'046.– über seinem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'754.–, womit er in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'046.– zu bezahlen. Diese sind wie folgt auf C._____, D._____ und die Beru- fungsbeklagte aufzuteilen:

E. 7.2 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (erste Phase)

E. 7.2.1 Der Barunterhalt von C._____ beträgt in der ersten Phase Fr. 1'098.– (Be- darf von Fr. 1'608.– abzüglich der Familienzulagen und des Eigenleistungsanteils von gesamthaft Fr. 510.–). Der für D._____ geschuldete Barunterhalt beläuft sich in dieser Zeitspanne auf Fr. 1'028.– (Bedarf von Fr. 1566.– abzüglich der Famili- enzulagen und des Eigenleistungsanteils von gesamthaft Fr. 538.–). Betreuungs-

- 21 - unterhalt ist, wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen (vgl. act. 4 E. III.9.5.), kei- ner geschuldet.

E. 7.2.2 Nach Abzug der soeben berechneten Kinderunterhaltsbeiträge verbleibt eine Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in der ersten Phase von Fr. 1'920.– (Fr. 4'046.– abzüglich des Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'098.– abzüglich des Unterhaltsbeitrags von D._____ von Fr. 1'028.–), wel- chen der Berufungsbeklagte als Ehegattenunterhalt an die Berufungsklägerin zu zahlen hat. Aufgrund der Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und Kindes- unterhalt und der Tatsache, dass mit dem Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'920.– der Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'051.– nicht gedeckt ist (monatliches Manko von Fr. 1'131.–) ist eine Verletzung des Dispositionsgrund- satzes zu verneinen (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_827/2023 vom

8. Oktober 2024 E. 8.4.2.).

E. 7.2.3 Sollte die Berufungsklägerin eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhal- ten, so ist der Berufungsbeklagte in der ersten Phase berechtigt, die Ehegatten- unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 1'131.– übersteigenden Betrages zu re- duzieren. Dies auch rückwirkend entsprechend der im definitiven Entscheid be- treffend IV-Rente vorgesehenen, rückwirkenden Auszahlung der Renten. Der Klarheit halber ist anzumerken, dass im Falle der Auszahlung einer IV-Rente mit dem Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'920.– und dem Betrag von Fr. 1'131.– der Bedarf der Berufungsklägerin gedeckt wäre.

E. 7.3 1. September 2026 bis 31. August 2028 (zweite Phase)

E. 7.3.1 In der zweiten Phase kann die volljährige Tochter C._____ ihren Bedarf mit den ihr zustehenden Familienzulagen und ihrem Eigenleistungsanteil decken, weshalb der eheliche Unterhalt vorgeht und C._____ keine Unterhaltsbeiträge zu- zusprechen sind.

E. 7.3.2 Der für D._____ geschuldete Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 876.– (Be- darf von Fr. 1'566.– abzüglich der Familienzulagen und des Eigenleistungsanteils von gesamthaft Fr. 690.–). Der an die Berufungsklägerin zur Deckung ihres Be-

- 22 - darfs zu zahlende eheliche Unterhalt beläuft sich auf Fr. 1'851.– (Bedarf von Fr. 3'051.– abzüglich des hypothetischen Einkommens von Fr. 1'200.–). Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'319.– (Fr. 4'046.– abzüglich des Barunter- halts für D._____ von Fr. 876.–, abzüglich des Ehegattenunterhalts von Fr. 1'851.–). Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; OGer ZH LC230045 vom 11. Oktober 2024 E. 11.c.). Das bedeutet, dass die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte je zu 2/5 und D._____ zu 1/5 am Überschuss beteiligt werden. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, für die zweite Phase D._____ einen Unterhalt von gerundet Fr. 1'140.– (Barunterhalt von Fr. 876.– zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 263.80) und der Berufungsklägerin einen Unterhalt von gerundet Fr. 2'379.– zu bezahlen (Ehegattenunterhalt von Fr. 1'851.– zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 527.60).

E. 7.4 Sollte die Berufungsklägerin eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhal- ten, partizipiert sie ermessensweise im Umfang von 3/5 und der Berufungsbeklag- te im Umfang von 2/5 an diesem allfällig sich ergebenden Überschuss (aus hypo- thetischem Einkommen, Unterhaltsbeitrag und Rente). Deshalb ist der Berufungs- beklagte in der zweiten Phase berechtigt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge um zwei Fünftel der monatlichen Renten zu reduzieren; dies auch rückwirkend ent- sprechend der im definitiven Entscheid betreffend IV-Rente vorgesehenen, rück- wirkenden Auszahlung der Renten. Mit der Aufteilung des Überschusses (3/5 zu- gunsten der Berufungsklägerin; 2/5 zugunsten des Berufungsbeklagten) soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das der Berufungsklägerin ab Sep- tember 2026 angerechnete hypothetische Einkommen auf einer Prognose beruht und deshalb naturgemäss mit Unsicherheit behaftet ist.

E. 7.5 In beiden Phasen sind allfällige vom Berufungsbeklagten bezogene Famili- enzulagen der Berufungsklägerin zu überweisen. Sollte D._____ und/oder C._____ eine IV-Kinderrente der 1. und/oder 2.Säule erhalten, ist der Berufungs- beklagte befugt, diese in beiden Phasen von den Kinderunterhaltsbeiträgen in Ab- zug zu bringen.

- 23 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Unterhalts- pflicht des Berufungsbeklagten. Entsprechend liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Sind in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess lediglich finanzielle Belange streitig, so berechnet sich die Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Dabei wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). So- weit von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeiträge angefochten werden, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den festgesetzten Beträ- gen und den mit der Berufung verlangten (vgl. DIKE-Komm ZPO-DIGGELMANN,

3. A. 2025, Art. 92 Fn 9). Die von der Berufungsklägerin verlangten Unterhaltsbei- träge machen bei einer mutmasslichen Dauer des Scheidungsverfahrens von drei Jahren eine Differenz zum vorinstanzlichen Entscheid von insgesamt rund Fr. 122'000.– aus. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

2. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Vorlie- gend werden die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge entgegen dem Antrag des Berufungsbeklagten erhöht, jedoch nicht in der von der Beru- fungsklägerin beantragten Höhe. Es erscheint deshalb angemessen, die zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege werden die der Berufungsklägerin (vgl. nachfolgend E. IV.4.) auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Berufungsklägerin wird ausdrücklich auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

- 24 -

3. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzuspre- chen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 30. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. September 2025; Proz. FE240040 Rechtsbegehren: Anträge der Berufungsklägerin (act. 5/92, act. 5/93/1, sinngemäss):

1. (…)

2. Der Gesuchstellerin sowie den Kindern C._____ und D._____ sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Unterhaltsbeiträge ge- mäss folgender zeitlicher Staffelung rückwirkend per Anfang Juni 2025 und solange das Scheidungsverfahren andauert zu spre- chen:

– von 1. Juni 2025 bis 31. August 2025 jeweils zum Voraus bezahl- bare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 919.– für die Gesuchstellerin, von Fr. 2’386.– zzgl. Ausbildungszulage und Steueranteil für C._____ und von Fr. 2’408.– zzgl. Ausbildungszu- lage und Steueranteil für D._____ zu Handen der Gesuchstellerin.

– für September 2025 jeweils zum Voraus bezahlbare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 969.– für die Gesuchstel- lerin, von Fr. 2’336.– zzgl. Ausbildungszulage und Steueranteil für C._____ und von Fr. 2’408.– zzgl. Ausbildungszulage und Steuer- anteil für D._____ zu Handen der Gesuchstellerin.

– von Oktober 2025 bis November 2025 jeweils zum Voraus be- zahlbare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 969.– für die Gesuchstellerin, von Fr. 2’336.– zzgl. Ausbildungszulage und Steueranteil für C._____ und von Fr. 2’408.– zzgl. Ausbil- dungszulage und Steueranteil für D._____ zu Handen der Ge- suchstellerin.

– von Dezember 2025 bis August 2026 jeweils zum Voraus bezahl- bare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’269.– für die Gesuchstellerin, von Fr. 2’336.– zzgl. Ausbildungszulage und Steueranteil für C._____ und von Fr. 2’408.– zzgl. Ausbildungs- zulage und Steueranteil für D._____ zu Handen der Gesuchstel- lerin.

– von September 2026 bis August 2027 jeweils zum Voraus bezahl- bare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3’079.– für die Gesuchstellerin, von Fr. 586.– zzgl. Ausbildungszulage und Steueranteil für C._____ und von Fr. 2’048.– zzgl. Ausbildungszu- lage und Steueranteil für D._____ zu Handen der Gesuchstellerin.

– von September 2027 bis August 2028 jeweils zum Voraus bezahl- bare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3’079.– für

- 3 - die Gesuchstellerin, von Fr. 586.– zzgl. Ausbildungszulage und Steueranteil für C._____ und von Fr. 1’050.– zzgl. Ausbildungszu- lage und Steueranteil für D._____ zu Handen der Gesuchstellerin.

– ab September 2028 bis zum Abschluss des Scheidungsverfah- rens zum Voraus bezahlbare, indexierte monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3’509.– für die Gesuchstellerin. (…) Anträge des Berufungsbeklagten (act. 5/80, act. 5/94, sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfä- higkeit nicht in der Lage ist, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbei- träge zu bezahlen.

2. Die vorsorglichen Massnahmenbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen.

3. Soweit die Gesuchstellerin mehr oder anderes verlangt, seien ihre Anträge abzuweisen.

4. (…) Verfügung des Einzelgerichts:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für D._____: Fr. 1’012.– ab 29. Juni 2025 bis 31. August 2026 (davon  Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 938.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2027 (da-  von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 815.– ab 1. September 2027 bis 31. August 2028 (davon  Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa-  milienzulagen abzüglich allfälliger IV-Kinderrenten der 1. und/oder 2. Säule  für C._____: Fr. 1’140.– ab 29. Juni 2025 bis 31. August 2025 (davon  Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1’090.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2026 (davon  Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- 4 - zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa-  milienzulagen abzüglich allfälliger IV-Kinderrenten der 1. und/oder 2. Säule  Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

2. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller für den Zeitraum vom 29. Juni 2025 bis 31. Juli 2025 Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 2'089.40 bereits bezahlt hat (Fr. 1'044.70 D._____; Fr. 1'044.70 C._____).

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens für sie persönlich wie folgt monatliche eheliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 206.– ab 29. Juni 2025 bis 31. August 2025  Fr. 256.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2026  Fr. 1'420.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2027  Fr. 1'543.– ab 1. September 2027 bis 31. August 2028  Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sollte die Gesuchstellerin eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhalten, welche die folgenden Gesamtbeträge übersteigt, so ist der Gesuchsteller be- rechtigt (auch rückwirkend), die Ehegattenunterhaltsbeiträge um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu reduzieren. Fr. 2’845.– ab 29. Juni 2025 bis 31. August 2025  Fr. 2’795.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2026  Fr. 1'631.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2027  Fr. 1'508.– ab 1. September 2027 bis 31. August 2028  4.–5. (…) 6.–7. (Mitteilungssatz/Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Berufungsklägerinnen 1–3 (act. 2 S. 1): "1. Es sei von einer Befristung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsklägerinnen 1–3 abzusehen.

- 5 -

2. Die (antizipierende) Klausel betreffend eine hypothetische IVRente zugunsten der Berufungsklägerin 1 gemäss Dispositivzif- fer 3 Abs. 3 der vorinstanzlichen Verfügung BZW. der dortig Text- teil «auch rückwirkend» sei folgendermassen anzupassen: «[…] auch rückwirkend entsprechend der im definitiven Entscheid betreffend IV-Rente vorgesehenen, rückwirkenden Auszahlung von Renten […]» Und die in bezeichneter Klausel gemäss Dispositivziffer 3 Abs. 3 genannten «Grenzwerte» seien entsprechend den in vorliegender Eingabe angepassten Bedarfswerten anzupassen.

3. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei der Be- rufungsbeklagte zu verpflichten, betreffend Juli 2025 indexierte, zum Voraus bezahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 840.– zug. Berufungsklägerin 1, Fr. 2386.– zuzüglich Ausbil- dungszulage zug. Berufungsklägerin 2 und Fr. 2131.– zuzüglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklägerin 1 zHv Berufungsklä- gerin 3 zu bezahlen. Ab August 2025 bis September 2025 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, zum Voraus bezahlbare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1594.– zug. Berufungsklägerin 1, Fr. 1918.-zuzüglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklägerin 2 und Fr. 1845.– zuzüglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklä- gerin 1 zHd Berufungsklägerin 3 zu bezahlen. Ab Oktober 2025 bis August 2026 sei der Beklagte zu verpflich- ten, zum Voraus bezahlbare, indexierte monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1644.– zug. Berufungsklägerin 1, Fr. 1868.– zu- züglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklägerin 2 und Fr. 1845.– zuzüglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklägerin 1 zHd Berufungsklägerin zu bezahlen. Ab September 2026 bis August 2027 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, zum Voraus bezahlbare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2737.– zug. Berufungsklägerin 1, Fr. 409.– zuzüglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklägerin 2 und Fr. 1771.– zuzüglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklä- gerin 1 zHd Berufungsklägerin 3 zuzusprechen. Ab September 2027 bis August 2028 sei der Beklagte zu ver- pflichten, zum Voraus bezahlbare, indexierte monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2737 - zug. Berufungsklägerin 1, Fr. 409.– zuzüglich Ausbildungszulage zug. Berufungsklägerin 2 und Fr. 1648.– zuzüglich Ausbildungszulage (zug. Berufungsklägerin 1 zHd Berufungsklägerin 3) zu bezahlen. Ab September 2028 bis zum Abschluss des Scheidungsver- fahrens sei der Beklagte zu verpflichten, zum Voraus bezahlbare, indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2737.– zug. Berufungsklägerin 1 zu bezahlen.

- 6 -

4. Kosten und Entschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagen." Prozessuale Anträge (act. 2 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägerinnen 1–3 zur Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten in vorliegendem Verfahren einen (ersten) Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– (vor- behältlich weitere Anträge Kostenvorschuss) zu gewähren.

2. Eventualiter sei den Berufungsklägerinnen 1-3 in vorliegendem Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." des Berufungsbeklagten (act. 15 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin" Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt. August 2007, und D._____, geboren tt.mm.2010. Sie stehen sich seit Februar 2024 vor dem Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (act. 5/1).

2. Am 23. September 2025 erliess die Vorinstanz die oben wiedergegebene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 4 = act. 5/97). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 erhob die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen die Verfügung vom

23. September 2025 Berufung bei der hiesigen Kammer mit den aufgeführten An-

- 7 - trägen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1–104) wurden von Amtes wegen beigezogen. 3.2. Am 12. Dezember 2025 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) um Zustellung des vorinstanzlichen Protokolls (act. 11). Die Berufungsklägerin reichte am 7. Februar 2026 eine Ergänzung zu ihrer Berufungsschrift inkl. Beilagen ein (act. 13, 14/4, 7–9). Innert der ihm ange- setzten Frist (act. 9) reichte der Berufungsbeklagte am 20. Februar 2026 seine Berufungsantwort mit den oben aufgeführten Anträgen ein (act. 15). Mit Verfü- gung vom 4. März 2026 wurde den Parteien die Eingaben vom 7. und vom

20. Februar 2026 wechselseitig zugestellt (act. 17). Gleichentags wurden die Par- teien zur Verhandlung vom 23. März 2026 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und Vergleichsgesprächen vorgeladen (act. 18). 3.3. Am 23. März 2026 fand die Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Rechtsvertretung statt (Prot. S. 6). Rechtsanwältin X._____ und Rechts- anwalt Y._____ nahmen ihr Replikrecht wahr, Rechtsanwältin X._____ zog die Anträge der verfahrensbeteiligten Töchter, es sei ihnen das prozessuale Armen- recht zu gewähren, zurück (Prot. S. 10) und es trat der Aktenschluss ein. Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich mit einem Wider- rufsvorbehalt ab (act. 24). Die Berufungsklägerin unterschrieb im Hinblick auf die Bewilligung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung eine Abtretungserklärung, wonach sie den Anteil am Prozessergebnis in der Höhe der Gerichtskosten und des Honorars ihrer Rechtsvertreterin der Gerichts- kasse abtritt (zum genauen Wortlaut: act. 25). Mit Eingabe vom 27. März 2026 wi- derrief der Berufungsbeklagte innert Frist den Vergleich (act. 29). 3.4. Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsklägerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid eine Kopie von act. 29 sowie act. 30/1–5 zuzustellen. II. Prozessuales

1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnah- men in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über

- 8 - Fr. 10'000.– (vgl. nachfolgend E. IV.1.), womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte fristgerecht innert dreissig Tagen (vgl. act. 5/98) und enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2). Auf die Berufung ist daher einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wobei einzig die vorinstanzli- chen Dispositiv-Ziffern 1 und 3 angefochten wurden. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar, jedenfalls soweit der Zivilstand der Parteien deren Anwendung nicht entgegensteht (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE Komm ZPO-DOLGE/BENGTSSON,

3. Aufl. 2025, Art. 276 N 15), und zwar unter Berücksichtigung der speziellen Be- stimmungen zu den Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295 ff. ZPO). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 271 und 276 ZPO). Das Summarverfahren zeichnet sich durch die Beweisstrengebeschränkung aus. Es reicht, wenn für die infrage kom- mende Tatsache eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Es genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlich- keit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.2). Die entscheidrelevanten Tatsachen sind nur glaubhaft zu machen. Es soll in einem ra- schen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden.

3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die be- rufungsführende Partei trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Er- wägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4). Dies gilt

- 9 - auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Ungeachtet der Be- gründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 57 ZPO; BSK ZPO-GEHRI, 4. A. 2024, Art. 57 N. 4).

4. Anlässlich der Verhandlung vom 23. März 2026 nahm die Berufungsklägerin Stellung zur Berufungsantwort und der Berufungsbeklagte äusserte sich zur Stel- lungnahme der Berufungsklägerin vom 7. Februar 2026. Nachdem beide Parteien ihr jeweiliges Replikrecht erschöpfend ausgeübt hatten (Prot. S. 7 ff.), trat der Ak- tenschluss ein. Die in der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 27. März 2026 gestellten Anträge und nachträglich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (act. 29, act. 30/1–5) bleiben unberücksichtigt. Es wurde nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungsbeklagte nicht in der Lage gewesen wä- re, die neu eingeführte Sachdarstellung schon früher einzubringen. Sie erscheint vielmehr als Reaktion auf die Begründung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags anlässlich der Verhandlung vom 23. März 2026. III. Zur Sache

1. In ihrer Berufungsschrift rügt die Berufungsklägerin zusammengefasst die Höhe des Einkommens des Berufungsbeklagten, die Berechnung des Bedarfs von ihr und den Verfahrensbeteiligten sowie die Phasenbildung. Der Berufungs- beklagte identifiziert sich in der Berufungsantwort mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid und weist die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen am erstin- stanzlichen Entscheid zurück.

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Unterhalts im angefoch- tenen Entscheid zutreffend dargelegt, so dass – um unnötige Wiederholungen zu

- 10 - vermeiden – darauf verwiesen werden kann (act. 4 E. III.1.). In der Folge ist auf die von den Parteien vorgebrachten Standpunkte im Einzelnen einzugehen:

3. Phasenbildung 3.1. Sowohl vor der Vorinstanz als auch vor der hiesigen Kammer führten die Parteien übereinstimmend aus, dass sie seit dem 29. Juni 2025 getrennt leben (Prot. Vi. S. 58, S. 61; Prot. S. 9 f.). Unterhaltsbeiträge sind deshalb ab dem

1. Juli 2025 zuzusprechen. Nicht zu beachten ist das Vorbringen der Berufungs- klägerin, die Vorinstanz habe die Unterhaltsverpflichtung zu Unrecht befristet (act. 2 Rz. 1). Wie von der Vorinstanz erwogen (act. 4 E. III.2.3.), handelt es sich vorliegend um vorsorgliche Massnahmen mit einem beschränkten Planungshori- zont für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Das Scheidungsverfahren kann bis spätestens per 31. August 2028 abgeschlossen werden. Die vorinstanzliche An- ordnung, die vorsorgliche Massnahmeregelung bis zum 31. August 2028 (drei Jahre) zu befristen, ist nicht zu beanstanden. 3.2. Für die Phasenbildung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsklägerin ab dem 1. September 2026 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'200.– anzu- rechnen ist (vgl. nachfolgend E. III.5.1.). Es rechtfertigt sich deshalb die Bildung von zwei Phasen, wobei die Erste vom 1. Juli 2025 bis am 31. August 2026 und die Zweite vom 1. September 2026 bis am 31. August 2028 dauert.

4. Einkommen des Berufungsbeklagten 4.1.1. Im Fokus der Betrachtung steht das Einkommen des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 6'112.– an. Sie berücksichtigte, dass der Berufungsbeklagte alleini- ger Gesellschafter der E._____ GmbH sei, die am tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Der eingereichte Lohnausweis vom

16. Februar 2023 bis am 31. Dezember 2023 weise einen Nettolohn von Fr. 93'924.– aus (m.V.a. act. 5/12/2). Jedoch bestünden diverse Ungereimtheiten (keine Abzüge für AHV/IV/EO/ALSV/NBUV Beiträge, Familienzulagen für das ge-

- 11 - samte Jahr, tiefer angegebener Nettolohn in der Steuererklärung 2023), für die der Berufungsbeklagte keine schlüssige Erklärung liefere (act. 4 E. III.3.3.). Im Jahr 2024 habe sich der Nettolohn des Berufungsbeklagten gemäss dem ein- gereichten Lohnausweis auf Fr. 79'339.– reduziert, bzw. auf Fr. 6'112.– pro Monat (exkl. Familienzulagen von Fr. 500.– [m.V.a. act. 5/57/15–16]). Die Erklärung des Berufungsbeklagten, die Reduktion des Einkommens sei auf die wirtschaftliche Lage der E._____ GmbH zurückzuführen, erachtete die Vorinstanz als nachvoll- ziehbar (act. 4 E. III.3.3. m.V.a. act. 5/12/4, act. 5/60, act. 5/95/32 und act. 5/95/30). Zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 10. Juli 2025 habe sich der Berufungsbeklagte offene Lohnausstände aus dem Jahr 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'000.– auszahlen lassen (m.V.a. act. 5/81/22 und act. 5/95/31). Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sei eine weitere Auszahlung von ausstehenden Löhnen aus dem Jahr 2023 oder gar eine Erhö- hung seines Einkommens nicht zumutbar. Auch könne der Berufungsbeklagte sehr wahrscheinlich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kein höheres Ein- kommen generieren (m.V.a. Prot. Vi. S. 62). Im Rahmen des vorsorglichen Mass- nahmenverfahrens sei, so die Vorinstanz, auf den Lohnausweis 2024, mithin auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'112.–, abzustellen. 4.1.2. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen hält die Berufungsklägerin zusam- mengefasst entgegen, der Berufungsbeklagte habe als vormaliger Angestellter bei der F._____ GmbH während vier Jahren in den Jahren 2019 bis 2022 ein Net- toeinkommen von mindestens bzw. mehr als Fr. 8'000.– erzielt. Der Berufungsbe- klagte versuche nun glaubhaft zu machen, dass er seit 2024 so wenig verdiene, wie seit Jahren nicht mehr. Ihm sei jedoch ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen, was er auch tatsächlich verdiene. Even-tualiter sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen (act. 2 Rz. 4.4 ff., vgl. auch act. 13 S. 1 f.). 4.1.3. Gemäss dem Berufungsbeklagten seien die Feststellungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen zutreffend und würden sich auf die eingereichten Unterla- gen stützen. Massgeblich sei sein Lohnausweis 2024, welcher ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'100.– ausweise. Sein Einkommen bei der F._____

- 12 - GmbH der Jahre 2019 bis 2022 sei nicht relevant, da die aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnisse entscheidend seien. Die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens sowie eine mutwillige Einkommensreduktion würden bestritten (act. 15 S. 3 ff.). 4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_790/2008 vom

16. Januar 2009 E. 2.1.2.) ist bei schwankendem Einkommen von Selbständiger- werbenden auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Der Beru- fungsbeklagte gründete im Januar 2023 die E._____ GmbH, deren (einziger) Ge- sellschafter und Geschäftsführer er ist und die den Gütertransport aller Art be- zweckt. Abgesehen vom Lizenzhalter (vgl. nachfolgend E. III.4.3.1.) ist einzig der Berufungsbeklagte bei der E._____ GmbH angestellt. Für die Bestimmung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ist folglich auf das von ihm bei der E._____ GmbH generierte Einkommen von 2023 bis 2025 abzustellen. 4.3.1. Der Berufungsbeklagte reicht im Berufungsverfahren den Lohnausweis für das Jahr 2023 ein (act. 16/3) und führt aus, im vorinstanzlichen Verfahren sei irr- tümlicherweise ein noch nicht bereinigter Entwurf eingereicht worden (act. 15 S. 6). Unter Berücksichtigung des ausgezahlten Lohns von Fr. 69'660.– und der erhaltenen SUVA Taggelder von Fr. 22'340.– (vgl. auch act. 16/5) betrug das Net- toeinkommen des Berufungsbeklagten gemäss dem bereinigten Lohnausweis im Jahr 2023 Fr. 81'760.– (Fr. 87'760.– abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 6'000.–), respektive rund Fr. 6'800.– im Monat. Das im Lohnausweis ausgewiesene Einkommen des Berufungsbeklagten ist mit den Geschäftsunterlagen abzugleichen. Die für das Jahr 2023 eingereichte Er- folgsrechnung der E._____ GmbH weist einen Lohnaufwand von Fr. 75'000.– aus (act. 5/12/4). Der Berufungsbeklagte macht geltend, die E._____ GmbH zahle monatlich Fr. 500.– an G._____, welcher der Verkehrsleiter und Träger der Lizenz für Strassentranssportunternehmen für den gewerblichen Gütertransport sei (act. 15 S. 10). Aus dem eingereichten Kontoauszug der E._____ GmbH für die Zeitspanne vom Januar 2023 bis April 2024 ist ersichtlich, dass monatlich Fr. 500.– an G._____ überwiesen wurden (act. 5/22/19.3). Der Berufungsbeklagte reicht zudem eine Kopie der Lizenz Nr. 1 zu den Akten (act. 16/10). Gestützt auf

- 13 - die eingereichten Kontoauszüge, die Lizenz und den Erklärungen des Berufungs- beklagten anlässlich der Verhandlung vom 23. März 2026 dazu (Prot. S. 8 f.) er- scheint glaubhaft, dass die E._____ GmbH G._____ als Lizenzhalter monatlich Fr. 500.– bezahlt. Entsprechend ist ein Betrag von Fr. 6'000.– jährlich als Lohnaufwand zu berücksichtigen. Vom jährlichen Lohnaufwand sind weiter rund 6.5% (rund Fr. 4'500.–) abzuziehen für die vom Berufungsbeklagten zu errichten- den Sozialabgaben. Das Taggeld von Fr. 22'340.– (vgl. auch act. 16/5) ist zu ad- dieren. Es resultiert ein Nettolohn des Berufungsklägers von Fr. 86'800.– (Fr. 75'000.– abzüglich Fr. 6'000.– abzüglich Fr. 4'500.– zuzüglich Fr. 22'340.–) bzw. Fr. 7'200.– im Monat. Unter Berücksichtigung, dass es sich beim Abzug für die vom Berufungsbeklagten zu leistenden Sozialabgaben um einen Referenzwert handelt, stimmt der Nettolohn gemäss der Erfolgsrechnung 2023 mit jenem ge- mäss dem Lohnausweis 2023 gerundet überein. Den Ausführungen der Berufungsklägerin zum Verrechnungskonto (act. 2 Rz. 4.4.c.) ist kein Gehör zu schenken. Der Betrag von rund Fr. 68'000.– wird in der Bilanz als Schuld der E._____ GmbH gegenüber dem Berufungsbeklagten aufgeführt und die Ausführungen des Berufungsbeklagten, die E._____ GmbH habe mit dem Betrag einen Lastwagen und Anhänger erworben (act. 15 S. 7), er- scheinen plausibel. Die entsprechende Forderung, die der Berufungsbeklagte ge- genüber der E._____ GmbH hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Rele- vanz. 2023 verkaufte der Berufungsbeklagte gemäss der eingereichten Steuererklärung 2023 seine Stammanteile an der F._____ GmbH für Fr. 19'000.– (act. 5/18/13 = act. 16/4), was als Einkommen mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'500.– zu berücksichtigen ist. Somit resultiert für das Jahr 2023 ein monatli- ches Nettoeinkommen von rund Fr. 8'300.– (Fr. 6'800.– + Fr. 1'500.–). 4.3.2. 2024 betrug der Nettolohn des Berufungsbeklagten gemäss dem einge- reichten Lohnausweis Fr. 73'339.– (Fr. 79'339.– abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 6'000.–) bzw. rund Fr. 6'150.– im Monat (act. 5/51/12).

- 14 - Die Erfolgsrechnung des Jahres 2024 der E._____ GmbH führt einen Lohnauf- wand von Fr. 92'346.– auf (act. 5/60). Nach Abzug von Lohnkosten von Fr. 6'000.– für den Lizenzhalter sowie rund Fr. 5'600.– für die vom Berufungsbe- klagten zu begleichenden Sozialabgaben (6.5% von Fr. 86'346.–) resultiert ein Nettolohn des Berufungsbeklagten von rund Fr. 80'700.– (Fr. 92'346.– abzüglich Fr. 6'000.– abzüglich Fr. 5'600.–) bzw. rund Fr. 6'700.– im Monat. Unter Berück- sichtigung, dass es sich bei den Abzügen um Referenzwerte handelt, stimmt der Lohn gemäss der Erfolgsrechnung 2024 mit jenem des Lohnausweises 2024 überein. Die Berufungsklägerin bringt vor, von Januar bis März 2024 habe die E._____ GmbH für den Berufungsbeklagten monatlich Fr. 4'262.75 an die H._____ über- wiesen (m.V.a. 5/22/19.3). Da dem Berufungsbeklagten die regulären monatli- chen Pensionskassenbeiträge abgezogen würden (m.V.a. act. 20/90/1.3), seien die monatlichen Zahlungen von Fr. 4'262.75 als Lohnbestandteil anzurechnen (act. 2 Rz. 4.4.d.). Der Berufungsbeklagte bestreitet dies und weist darauf hin, dass er lediglich über eine einzige Pensionskassenlösung verfüge und es sich beim Betrag von Fr. 4'262.75 um seine am 2. Februar 2024 getätigte Einzahlung in die berufliche Vorsorge handle (act. 15 S. 8). Aus den Kontoauszügen (act. 16/6) ist ersichtlich, dass die E._____ GmbH von Januar bis Anfangs April 2024 total Fr. 7'555.95 an die H._____ überwies (Fr. 500.– am 3. Januar 2024 + Fr. 4'262.75 am 2. Februar 2024 + Fr. 2'793.20 am 11. März 2024 [act. 5/22/19.3]). In Anbetracht der Tatsache, dass die Zahlun- gen von total Fr. 7'555.95 den im Lohnausweis aufgeführten Betrag für die Berufli- che Vorsorge von Fr. 4'445.– klar übersteigen, vermag die Argumentation des Be- rufungsbeklagten, es handle sich um seinen ordentlichen Beitrag an die Pensi- onskasse, nicht zu überzeugen. Indessen und mangels anderslautenden nach- vollziehbaren Ausführungen erscheint ein freiwilliger Einkauf des Berufungsbe- klagten aufgrund der eingereichten Kontoauszüge glaubhaft. Aufgrund der Tatsa- che, dass während den ersten drei Monaten des Jahres 2024 regelmässige Ein- käufe getätigt wurden, ist nach Abzug des im Lohnausweis aufgeführten Beitrags

- 15 - von Fr. 4'445.– ein monatlicher Einkauf in der Höhe von rund Fr. 1'050.– ([Fr. 7'555.95 - Fr. 4'445.–] / 3) als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, die von der E._____ GmbH getätigten monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 8'217.– an die I._____ AG seien nicht selbsterklärend, weshalb der Betrag von Fr. 98'604.– dem Gewinn 2024 der E._____ GmbH gutzuschreiben sei, was auf den Lohn des Berufungsbeklagten einen weiteren positiven Effekt habe (act. 2 Rz. 4.4.d.), ist ihr nicht zu folgen. Der Berufungsbeklagte führt überzeugend aus, dass es sich bei der I._____ AG um eine Lieferantin der E._____ GmbH handelt (act. 15 S. 8 f.). Es erscheint somit glaubhaft, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beru- fungsbeklagten im Jahr 2024 Fr. 7'200.– betrug (Lohn von Fr. 6'150.– zuzüglich Einkauf in die berufliche Vorsorge von Fr. 1'050.–). 4.3.3. Der Lohnausweis für das Jahr 2025 weist einen Nettolohn von Fr. 73'801.– aus (Fr. 80'233.– abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 6'432.–) bzw. von monat- lich rund Fr. 6'200.– (act. 16/2). Die Erfolgsrechnung der E._____ GmbH für das Jahr 2025 führt einen Lohnauf- wand von Fr. 92'301.– auf (act. 16/1). Nach Abzug der Lohnkosten von Fr. 6'000.– für den Lizenzhalter sowie von rund Fr. 5'600.– für die vom Berufungs- beklagten zu begleichenden Sozialabgaben (6.5% von Fr. 86'301.–) resultiert ein Jahresnettolohn des Berufungsbeklagten von rund Fr. 80'700.– (Fr. 92'301.– ab- züglich Fr. 6'000.– abzüglich Fr. 5'600.–) bzw. von monatlich rund Fr. 6'700.–. Un- ter Berücksichtigung, dass es sich bei den Abzügen um Referenzwerte handelt, stimmt der Lohn gemäss Erfolgsrechnung 2025 dem im Lohnausweis 2025 aus- gewiesenen Lohn überein. Die Berufungsklägerin bringt vor, gemäss dem Lohndurchlaufkonto habe der Be- rufungsbeklagte in der Zeitspanne von Januar 2025 bis Juli 2025 bereits Fr. 57'464.85 bezogen, womit ein durchschnittlicher Nettomonatslohn von Fr. 8'209.26 resultiere (act. 2 Rz. 4.4.e. m.V.a. act. 5/95/31). Dem hält der Beru- fungsbeklagte entgegen, in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2025 seien ihm

- 16 - Restlohnansprüche aus dem Jahr 2023 ausgezahlt worden. Die Auszahlung der Restlohnforderungen sei erfolgt, weil im Frühling 2025 hohe Steuerrechnungen für die Steuerperioden 2020 bis 2023 gestellt worden seien (act. 15 S. 9 f.). Gemäss dem eingereichten Lohndurchlaufkonto wurde dem Berufungsbeklagten zwischen Januar und Juli 2025 Lohn von rund Fr. 57'665.– ausbezahlt, was ei- nem monatlichen Betrag von rund Fr. 8'200.– entspricht (act. 5/95/31, unter Be- rücksichtigung der monatlichen Lohnzahlungen von Fr. 500.– an G._____). Der eingereichte Auszug des Lohndurchlaufkontos weist zehn Zahlungen an den Be- rufungsbeklagten auf, die mit "Restlohn 2023" betitelt sind. Jedoch begründet und belegt der Berufungsbeklagte seine Behauptung, er habe eine Restlohnforderung aus dem Jahr 2023, in keiner Weise. Er legt weder dar, dass ihm im Jahr 2023 nicht der vollständige Lohn ausgezahlt worden, noch wie hoch insgesamt die an- gebliche Restlohnforderung sei (vgl. act. 15 S. 9 f.). Der Umstand, dass mehrere angebliche Restlohnzahlungen durch Barbezüge erfolgt sind, und die als Monats- lohn verbuchten Auszahlungen von Fr. 6'523.55 über dem im Lohausweis ausge- wiesenen Monatslohn von Fr. 6'200.– liegen (act. 5/95/31), trägt nicht zur Glaub- haftmachung der Ausführungen des Berufungsbeklagten bei. Aufgrund des Gesagten sind die gemäss eingereichtem Lohndurchlaufkonto getä- tigten Zahlungen als Lohn (act. 5/95/31) zu berücksichtigen. In Anbetracht der be- reits von der Vorinstanz monierten und auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht schlüssigen Angaben des Berufungsbeklagten und den verschiedenen Zah- len lässt sich gestützt auf die abgegebenen Unterlagen kein vollständiges Bild zum Lohn des Berufungsbeklagten bilden. Das Gericht ist daher auf sein Ermes- sen verwiesen. Die an den Berufungsbeklagten tatsächlich ausbezahlten Beträge ergeben einen monatlichen Betrag von rund Fr. 8'200.– (Fr. 57'664.85 / 7). Dieser Monatslohn ist aufgrund der belegten Eingänge im Durchlaufkonto deutlich glaub- hafter als der im Lohnausweis aufgeführte Lohn (Fr. 6'200.–) und daher ermes- sensweise im Verhältnis 4:1 zu gewichten. Folglich ist vorsorglich von einem mo- natlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten im Jahr 2025 von Fr. 7'800.– auszugehen ([4 x Fr. 8'200.– erhaltener Lohn gemäss dem Lohndurchlaufkonto + Fr. 6'200.– Lohn gemäss dem Lohnausweis 2025] / 5).

- 17 - 4.4. Gestützt auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre beträgt das netto Mo- natseinkommen des Berufungsbeklagten Fr. 7'800.– ([Fr. 8'300.– + Fr. 7'200.– + Fr. 7'800.–] / 3).

5. Einkommen der Berufungsklägerin und der Verfahrensbeteiligten 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsklägerin bis am 31. Juli 2025 eine IV-Rente der 3. Säule der J._____ in der Höhe von monatlich Fr. 500.– erhalte. Ab 1. September 2026, so die Vorinstanz weiter, sei der Berufungsklägerin ein hy- pothetisches Einkommen (30% Pensum) in der Höhe von Fr. 1'200.– anzurech- nen, und für den Fall einer rückwirkenden Auszahlung einer IV-Rente aus 1./2. Säule, sei eine Anrechnung der Rente an die Unterhaltsbeiträge festzuhalten (act. 4 E. III.4., S. 23 Dispositivziffer 3 dritter Absatz). Diese Erwägungen blieben von den Parteien unbestritten. Da die Berufungsklägerin in der entscheidrelevan- ten Zeitspanne nur im Juli 2025 eine IV-Rente aus der 3. Säule der J._____ in der Höhe von Fr. 500.– erhält, bleibt diese in Anwendung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit bei der Berechnung ihres Einkommens während der ersten Phase unberücksichtigt. Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen, dass die von der Vorinstanz gewählte Formulierung im Entscheiddispositiv betreffend die rückwirkende Anrechnung zu präzisieren ist, nämlich insofern, als festzuhalten ist, dass die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin entsprechend der im definitiven Entscheid betreffend IV- Rente vorgesehenen rückwirkenden Auszahlung der Renten zu reduzieren sind. 5.2. Mit ihrem Lehrlingslohn (Eigenleistungsanteil von 1/3) und unter Berück- sichtigung der Familienzulagen verdient C._____ bis am 31. August 2025 Fr. 468.–, vom 1. September 2025 bis am 31. August 2026 Fr. 518.– und vom

1. September 2026 bis am 31. August 2028 Fr. 2'268.– (50%-Arbeitstätigkeit wäh- rend der Berufsmaturschule [act. 5/70/3, act. 5/93/5, act. 5/92 S. 17; vgl. auch act. 4 E. III.5.]). Für die erste Phase vom 1. Juli 2025 bis am 31. August 2026 hat C._____ folglich ein Einkommen von Fr. 510.– ([2 x Fr. 468.– + 12 x Fr. 518.–] / 14). In der zweiten Phase beträgt ihr Einkommen Fr. 2'268.–.

- 18 - 5.3. Ausgehend von ihrem Lehrlingslohn (Eigenleistungsanteil von 1/3) und den Familienzulagen beträgt der Lohn von D._____ Fr. 268.– bis am 31. Juli 2025, Fr. 554.– von 1. August 2025 bis am 31. Juli 2026, Fr. 628.– bis am 31. Juli 2027 und Fr. 751.– bis am 31. Juli 2028 (act. 5/48/4.6.; vgl. auch act. 4 E. III.6. und E. III.7.2.), was unbestritten blieb. Das monatliche Einkommen von D._____ be- läuft sich während der ersten Phase auf Fr. 538.– ([Fr. 268.– +12 x Fr. 554.– + Fr. 628.–] / 14) und in der zweiten auf Fr. 690.– ([12 x Fr. 628.– + 12 x Fr. 751.–] / 24). 5.4. Zusammenfassend resultieren die folgenden Einkommen: Berufungsbeklagter Ab 1. Juli 2025 Fr. 7'800.– Berufungsklägerin 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 Fr. 0.–

1. September 2026 bis 31. August 2028 Fr. 1'200.– C._____ 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 Fr. 510.–

1. September 2026 bis 31. August 2028 Fr. 2'268.– D._____ 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 Fr. 538.–

1. September 2026 bis 31. August 2028 Fr. 690.–

6. Bedarf der Parteien 6.1. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse ermittelte die Vorinstanz lediglich den betreibungsrechtlichen Notbedarf der Parteien und nahm eine Man- kofallberechnung vor (act. 4 E. III.8.). Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, der Bedarf ihrerseits und der beiden Töchter habe sich an den gelebten, eheli- chen Verhältnissen auszurichten, da die entsprechenden finanziellen Mittel vor- handen seien, weshalb diverse weitere Bedarfspositionen zu berücksichtigen seien (act. 2 Rz. 5.). Gemäss dem Berufungsbeklagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend (act. 15 S. 11). 6.2. Wie zu zeigen sein wird, liegt in der ersten Phase (1. Juli 2025 bis 31. Au- gust 2026) ein Mankofall vor. In der zweiten Phase (1. September 2026 bis

31. August 2028) besteht ein Überschuss, der aufzuteilen ist (vgl. nachfolgend E. III.7.). Die Berufungsklägerin ist hinsichtlich der von ihr zusätzlich zum familien- rechtlichen Existenzminimum geltend gemachten Positionen auf den Überschuss

- 19 - zu verweisen. Ihre Kritik an der Berechnung des Existenzminimums des Beru- fungsbeklagten ändert sodann nichts am vorinstanzlichen Entscheid. 6.3. Gemäss der Berufungsklägerin sei dem Berufungskläger aufgrund des be- stehenden Untermietverhältnisses mit K._____ lediglich der Grundbetrag von Fr. 1'100.– sowie die hälftigen Mietkosten von Fr. 900.– anzurechnen. Im vorin- stanzlichen Verfahren habe sie Fotografien der entsprechenden Briefkastenbe- schriftung eingereicht und der Berufungsbeklagte habe das Bestehen eines Un- termietvertrags bestätigt (act. 2 Rz. 5.1.). Der Berufungsbeklagte bestreitet die Anrechnung des reduzierten Grundbetrags und Mietzinses (act. 15 S. 11). Der Berufungsbeklagte führte anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung aus, dass K._____ nicht bei ihm, sondern bei L._____ wohne. L._____ ist der On- kel von K._____, der Ehemann der Schwester der Berufungsklägerin und der Schwager des Berufungsbeklagten (Prot. S. 9). Aufgrund der Verwaltung, so der Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz weiter, habe sich K._____ nicht bei L._____ anmelden können, weshalb er mit dem Berufungsbeklagten einen Unter- mietvertrag abgeschlossen habe. K._____ erhalte bei ihm nur die Post, zahle je- doch keinen Mietzins (Prot. Vi. S. 63). Wenn auch die Ausführungen des Beru- fungsbeklagten Fragen offen lassen, zumal nicht nur verwandtschaftliche Banden bestehen, sondern L._____ mit dem Berufungsbeklagten bis zum tt.mm.2023 auch die F._____ GmbH hielt (vgl. SHAB, Tagesregister Nr. … vom tt.mm.2023), so haben für das vorliegende Summarverfahren Weiterungen zu unterbleiben, dies auch unter Hinweis darauf, dass der dem (voll) arbeitstätigen Berufungsbe- klagten angerechnete Bedarf überschaubar ist, und daher die Anrechnung des Grundbetrages für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 1'200.– und die vollen Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'800.– vertretbar sind. 6.4. Die Berufungsklägerin hält weiter dafür, dass dem Berufungsbeklagten mo- natlich der Betrag von Fr. 262.72. bei den Mietkosten abzuziehen sei, weil die E._____ GmbH an der Wohnadresse des Berufungsbeklagten angeschrieben sei und sich aus der Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses per Ende Juli 2025 ein Mietaufwand von Fr. 1'839.05 ergebe (act. 2 Rz. 5.2.). Der Berufungsbeklagte repliziert diesbezüglich plausibel, dass es sich beim im Zwischenabschluss per

- 20 -

31. Juli 2025 ausgewiesenen Mietaufwand um den Mietzins für den Parkplatz des Lastwagens handelt (act. 15 S. 12 m.V.a. act. 16/11 f.). Es bleibt zusammenge- fasst bei den vorinstanzlichen Mietkosten des Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 1'800.–. 6.5. Der Bedarf der Parteien setzt sich wie folgt zusammen: Berufungs- Berufungs- C._____ D._____ beklagter klägerin Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Fr. 1’800.– Fr. 1’062.– Fr. 532.– Fr. 532.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse Fr. 386.– Fr. 411.– Fr. 170.– Fr. 140.– (KVG abzgl. IPV): Selbstbehalt/Franchise: – Fr. 83.– Fr. 23.–. Fr. 11.– SVA-Beitrag Nichter- – Fr. 46.– – – werbstätige: Auslagen Arbeitsweg: Fr. 368.– Fr. 99.– Fr. 123.– Fr. 123.– Auswärtige Verpflegung: – – Fr. 160.– Fr. 160.– Betreibungsrechtlicher Fr. 3’754.– Fr. 3’051.– Fr. 1’608.– Fr. 1’566.– Notbedarf:

7. Unterhaltsberechnung 7.1. Der Berufungsbeklagte verdient netto Fr. 7'800.– im Monat. Sein Einkom- men liegt Fr. 4'046.– über seinem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'754.–, womit er in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'046.– zu bezahlen. Diese sind wie folgt auf C._____, D._____ und die Beru- fungsbeklagte aufzuteilen: 7.2. 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (erste Phase) 7.2.1. Der Barunterhalt von C._____ beträgt in der ersten Phase Fr. 1'098.– (Be- darf von Fr. 1'608.– abzüglich der Familienzulagen und des Eigenleistungsanteils von gesamthaft Fr. 510.–). Der für D._____ geschuldete Barunterhalt beläuft sich in dieser Zeitspanne auf Fr. 1'028.– (Bedarf von Fr. 1566.– abzüglich der Famili- enzulagen und des Eigenleistungsanteils von gesamthaft Fr. 538.–). Betreuungs-

- 21 - unterhalt ist, wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen (vgl. act. 4 E. III.9.5.), kei- ner geschuldet. 7.2.2. Nach Abzug der soeben berechneten Kinderunterhaltsbeiträge verbleibt eine Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in der ersten Phase von Fr. 1'920.– (Fr. 4'046.– abzüglich des Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'098.– abzüglich des Unterhaltsbeitrags von D._____ von Fr. 1'028.–), wel- chen der Berufungsbeklagte als Ehegattenunterhalt an die Berufungsklägerin zu zahlen hat. Aufgrund der Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und Kindes- unterhalt und der Tatsache, dass mit dem Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'920.– der Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'051.– nicht gedeckt ist (monatliches Manko von Fr. 1'131.–) ist eine Verletzung des Dispositionsgrund- satzes zu verneinen (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_827/2023 vom

8. Oktober 2024 E. 8.4.2.). 7.2.3. Sollte die Berufungsklägerin eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhal- ten, so ist der Berufungsbeklagte in der ersten Phase berechtigt, die Ehegatten- unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 1'131.– übersteigenden Betrages zu re- duzieren. Dies auch rückwirkend entsprechend der im definitiven Entscheid be- treffend IV-Rente vorgesehenen, rückwirkenden Auszahlung der Renten. Der Klarheit halber ist anzumerken, dass im Falle der Auszahlung einer IV-Rente mit dem Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'920.– und dem Betrag von Fr. 1'131.– der Bedarf der Berufungsklägerin gedeckt wäre. 7.3. 1. September 2026 bis 31. August 2028 (zweite Phase) 7.3.1. In der zweiten Phase kann die volljährige Tochter C._____ ihren Bedarf mit den ihr zustehenden Familienzulagen und ihrem Eigenleistungsanteil decken, weshalb der eheliche Unterhalt vorgeht und C._____ keine Unterhaltsbeiträge zu- zusprechen sind. 7.3.2. Der für D._____ geschuldete Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 876.– (Be- darf von Fr. 1'566.– abzüglich der Familienzulagen und des Eigenleistungsanteils von gesamthaft Fr. 690.–). Der an die Berufungsklägerin zur Deckung ihres Be-

- 22 - darfs zu zahlende eheliche Unterhalt beläuft sich auf Fr. 1'851.– (Bedarf von Fr. 3'051.– abzüglich des hypothetischen Einkommens von Fr. 1'200.–). Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'319.– (Fr. 4'046.– abzüglich des Barunter- halts für D._____ von Fr. 876.–, abzüglich des Ehegattenunterhalts von Fr. 1'851.–). Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; OGer ZH LC230045 vom 11. Oktober 2024 E. 11.c.). Das bedeutet, dass die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte je zu 2/5 und D._____ zu 1/5 am Überschuss beteiligt werden. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, für die zweite Phase D._____ einen Unterhalt von gerundet Fr. 1'140.– (Barunterhalt von Fr. 876.– zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 263.80) und der Berufungsklägerin einen Unterhalt von gerundet Fr. 2'379.– zu bezahlen (Ehegattenunterhalt von Fr. 1'851.– zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 527.60). 7.4. Sollte die Berufungsklägerin eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhal- ten, partizipiert sie ermessensweise im Umfang von 3/5 und der Berufungsbeklag- te im Umfang von 2/5 an diesem allfällig sich ergebenden Überschuss (aus hypo- thetischem Einkommen, Unterhaltsbeitrag und Rente). Deshalb ist der Berufungs- beklagte in der zweiten Phase berechtigt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge um zwei Fünftel der monatlichen Renten zu reduzieren; dies auch rückwirkend ent- sprechend der im definitiven Entscheid betreffend IV-Rente vorgesehenen, rück- wirkenden Auszahlung der Renten. Mit der Aufteilung des Überschusses (3/5 zu- gunsten der Berufungsklägerin; 2/5 zugunsten des Berufungsbeklagten) soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das der Berufungsklägerin ab Sep- tember 2026 angerechnete hypothetische Einkommen auf einer Prognose beruht und deshalb naturgemäss mit Unsicherheit behaftet ist. 7.5. In beiden Phasen sind allfällige vom Berufungsbeklagten bezogene Famili- enzulagen der Berufungsklägerin zu überweisen. Sollte D._____ und/oder C._____ eine IV-Kinderrente der 1. und/oder 2.Säule erhalten, ist der Berufungs- beklagte befugt, diese in beiden Phasen von den Kinderunterhaltsbeiträgen in Ab- zug zu bringen.

- 23 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Unterhalts- pflicht des Berufungsbeklagten. Entsprechend liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Sind in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess lediglich finanzielle Belange streitig, so berechnet sich die Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Dabei wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). So- weit von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeiträge angefochten werden, berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den festgesetzten Beträ- gen und den mit der Berufung verlangten (vgl. DIKE-Komm ZPO-DIGGELMANN,

3. A. 2025, Art. 92 Fn 9). Die von der Berufungsklägerin verlangten Unterhaltsbei- träge machen bei einer mutmasslichen Dauer des Scheidungsverfahrens von drei Jahren eine Differenz zum vorinstanzlichen Entscheid von insgesamt rund Fr. 122'000.– aus. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

2. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Vorlie- gend werden die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge entgegen dem Antrag des Berufungsbeklagten erhöht, jedoch nicht in der von der Beru- fungsklägerin beantragten Höhe. Es erscheint deshalb angemessen, die zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege werden die der Berufungsklägerin (vgl. nachfolgend E. IV.4.) auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Berufungsklägerin wird ausdrücklich auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

- 24 -

3. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzuspre- chen. 4.1. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist glaubhaft, dass der Berufungsbe- klagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage ist. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Berücksichtigung einer Abtretungserklärung im an- gefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (act. 4 E. III.11.2. f.), so dass darauf verwiesen werden kann. Die Berufungsklägerin unterzeichnete anlässlich der Ver- handlung vom 23. März 2026 eine Abtretungserklärung (act. 25), weshalb ihr un- ter der erfüllten Voraussetzung der Abtretung eines positiven Prozessergebnisses für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len ist.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anträge der Verfahrensbeteiligten, es sei ihnen das pro- zessuale Armenrecht zu bewilligen, wird Vormerk genommen und das Ver- fahren wird insofern abgeschrieben.

2. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Unter Berücksichtigung der unterzeichneten Abtretungserklärung vom

23. März 2026 wird der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Abtretungserklärung lautet wie folgt: A._____ tritt hiermit unwiderruflich die ihr im Scheidungsprozess zwischen den Parteien zu gegebener Zeit zugesprochene Forderung aus Güterrecht gegen B._____ mit Fälligkeit im Zeitpunkt der Rechtskraft des Endentscheides bzw. einen allälligen Anspruch aus der Verwertung der Vermögenswerte von B._____ dem Staat Zürich (vertreten durch die Obergerichtskasse) ab und zwar maximal bis zur Höhe der Summe bestehend aus dem Honorar, das die Gerichtskasse der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. X._____, für das Scheidungsverfahren der Parteien (einschliesslich Berufungsverfahren) zu bezahlen hat zuzüglich den A._____ im Scheidungsverfahren der Parteien allenfalls anfallenden Ge- richtsgebühren.

4. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung (des Erkenntnisses) des Bezirksge- richtes Bülach vom 23. September 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. B._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 26 - für D._____:

- Fr. 1'028.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- Fr. 1'140.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen

- abzüglich allfälliger IV-Kinderrenten der 1. und/oder 2. Säule für C._____: -Fr. 1'098.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen -ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen

- abzüglich allfälliger IV-Kinderrenten der 1. und/oder 2. Säule Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an A._____ zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen B._____ stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet.

3. B._____ wird verpflichtet, A._____ für die Dauer des Scheidungsverfah- rens für sie persönlich wie folgt monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 1'920.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026

- Fr. 2'379.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an A._____ zu bezahlen.

- 27 - Sollte A._____ eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhalten, so ist B._____ in der Zeitspanne vom 1. Juli 2025 bis am 31. August 2026 berechtigt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 1'131.– übersteigenden Betrages zu reduzieren. Dies auch rückwirkend entspre- chend der im definitiven Entscheid betreffend IV-Rente vorgesehenen, rückwirkenden Auszahlung der Renten. Sollte A._____ eine IV-Rente der 1. und/oder 2. Säule erhalten, so ist B._____ in der Zeitspanne vom 1. September 2026 bis am 31. August 2028 berechtigt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge um zwei Fünftel der monatlichen Renten zu reduzieren. Dies auch rückwirkend entsprechend der im definitiven Entscheid betreffend IV-Rente vorgesehenen, rückwir- kenden Auszahlung der Renten."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge ge- währter unentgeltlicher Rechtspflege werden die der Berufungsklägerin auf- erlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Berufungsklägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge von Doppeln von act. 29 und 30/1–5, sowie an das Bezirksgericht Bü- lach, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse unter Beilage ei- ner Kopie von act. 25. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 28 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 122'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: