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LY230035

Unterhalt / Rückweisung

Zürich OG · 2024-03-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 4/1; act. 4/8/1). Seit dem 19. Mai 2018 leben die Parteien ge- trennt, wobei der damals neun Monate alte C._____ mit seiner Mutter, der Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), vorerst in der gemeinsam gemieteten Wohnung blieb und sein Vater, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagter), auszog (act. 4/1 S. 4; act. 4/6 S. 3; Prot. S. 27 im Verfahren LY220039).

E. 2.1 Weder der Konflikt zwischen den Parteien noch die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin ändern etwas daran, dass die Beziehung von C._____ zum Beklagten wichtig ist. Unter Berücksichtigung des momentan anhaltenden ausge- prägten, kindeswohlgefährdenden Konflikts zwischen den Parteien ist für den wei- teren Verlauf des Hauptsachenverfahrens ein Betreuungsrecht des Beklagten festzulegen, das es C._____ ermöglicht, einerseits die Beziehung zu seinem Va- ter aufrecht zu erhalten und zu pflegen und andererseits nicht dauernd dem Kon- flikt seiner Eltern ausgesetzt zu sein, so dass er zur Ruhe kommen kann. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen Elternteil verlangt C._____ viel ab, zu-

- 54 - mal er in seinem noch sehr jungen Alter viele Entwicklungsaufgaben zu bewälti- gen hat. Aufgrund der hochkonflikthaften, das Wohl von C._____ beeinträchtigen- den Beziehung der Parteien ist kein über das übliche Mass hinausgehendes Be- suchsrecht mit zusätzlicher Betreuung durch den Beklagten unter der Woche vor- zusehen. Der Beklagte ist daher für die weitere Dauer des Hauptverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergar- ten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 20. April 2024, zu betreuen.

E. 2.2 Die Feiertage und Geburtstage von C._____ sind spiegelbildlich zum vorin- stanzlichen Entscheid zu regeln. Das bedeutet, dass sich das Betreuungswochen- ende an Ostern und Pfingsten verlängert (an Ostern bereits ab Gründonnerstag ab 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Pfingsten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), sofern das Betreuungswochenende des Beklagten auf diese Wochen- enden fällt. Ebenso ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis

25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis

1. Januar, 12.00 Uhr und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom

25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, zu betreuen. Ferner hat der Beklagte die Berechtigung und Verpflichtung, C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl an dessen Geburtstag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr zu betreuen. Fällt der Geburtstag (nach wie vor in Jahren mit gerader Jahreszahl) auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis Kindergarten- bzw. Schul- beginn.

E. 2.3 Ausserdem ist der Beklagte für die weitere Verfahrensdauer zu berechtigen und verpflichten, C._____ für die Dauer von vier Wochen Schul- bzw. Kindergar- tenferien pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind diesbezüglich zu ver-

- 55 - pflichten, die Ferien mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab- zusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jah- reszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu.

E. 2.4 Entsprechend der üblichen Regelung hat der Beklagte, der das Besuchs- bzw. Betreuungsrecht ausübt, C._____ abzuholen und zurückzubringen. Um C._____ möglichst aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist der Beklagte zu verpflichten, C._____ an den Betreuungswochenenden – abgesehen von den Schulferien, Feiertagen und je nach Konstellation an C._____s Geburtstag (vgl. dazu vorstehende E. III./B.2.2) – direkt vom Kindergarten (bzw. der Schule) abzu- holen und am Montagmorgen wieder dorthin zu bringen. Damit ist der Kontakt zwischen den Parteien im Beisein von C._____ auf wenige Male reduziert. C. Kindesunterhalt

1. Vorab ist auf die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 3 E. III./F.2). Es ist zu ergänzen, dass die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Bestimmung des Kindesunterhalt massgebend ist (BGE 147 III 265 E. 6.6). Der gebührende Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auf das familienrechtliche Existenz- minimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Sofern nach all- seitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums noch Ressourcen verbleiben, ist der Barbedarf des Kindes um einen Anteil am verbleibenden Über- schuss zu erhöhen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei im Einzelfall von dieser Auf- teilung abgewichen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_52/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 7.2; BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Dies gilt auch bei Kindern unverheirateter Eltern, wobei der Überschuss unter denjeni- gen Personen zu verteilen ist, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind. Bei der Berechnung des Überschusses ist virtuell kein "grosser Kopf" für den (unverheirateten) Elternteil, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und

- 56 - nicht berechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren, einzusetzen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023). Es bleibt auch nach der neu- esten höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei, dass der Überschussanteil ein- zig dazu dient, dem Kind die Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltsver- pflichteten Elternteils zu ermöglichen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2.6.). Der Betreuungsunterhalt bleibt nach wie vor, auch bei überdurchschnittli- chen Verhältnissen, auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).

2. Bis zur Obhutszuteilung an den Beklagten und Aufhebung seiner Unterhalts- pflicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juli 2022 (act. 3 S. 43), war der Beklagte gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Dezember 2018 ver- pflichtet, ab Februar 2019 für die Dauer des Verfahrens monatliche Kindesunter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'320.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu be- zahlen. Als Grundlage galt unter anderem, dass die Klägerin ihren Lebensunter- halt mit einer Anstellung in einem Pensum von 50-60 % selber decken konnte. Die Wohn- und Lebenssituation der Klägerin, die dem Entscheid zugrunde lag, war indes eine gänzlich andere (act. 4/44; 4/45 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 3.2 f.; Prot. Vi. S. 16).

3. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung zwar die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 8 betreffend Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten, äusserte sich jedoch nicht zur Höhe der ihr aus ihrer Sicht für C._____ geschuldeten Unterhalts- beiträge (act. 2). Auch der Beklagte äusserte sich in der anschliessenden Beru- fungsantwort nicht zur Frage des Kinderunterhalts (act. 8). Aufgrund der Obhuts- zuteilung an die Klägerin ist – unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrund- satzes und der Offizialmaxime sowie aufgrund veränderter Verhältnisse seit De- zember 2018 – in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ein angemesse- ner Kindesunterhaltsbeitrag für die weitere Dauer des Hauptverfahrens festzuset- zen. Die Parteien wurden aufgefordert, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen (act. 12). 3.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 stellte die Klä- gerin den (Eventual-)Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, Kindesunterhalt in

- 57 - der Höhe von monatlich Fr. 1'320.– zu bezahlen (Prot. S. 6 im Verfahren LY220039). Sie führte insbesondere aus, seit August 2022 aus dem Erwerbsle- ben ausgeschieden zu sein und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzuge- hen (act. 17 S. 4; Prot. S. 20 und 37 im Verfahren LY220039). Mittlerweile sei sie zwar in Ausbildung zum psychologischen Coach, jedoch verdiene sie bis zum Ab- schluss der Ausbildung in fünf Jahren nichts und kümmere sich nach wie vor zu 100% um ihre bald zweijährige Tochter (act. 73 S. 7; Prot. S. 11). 3.2 Der Beklagte stellte einen Antrag betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge bis

31. Juli 2022. Ferner stellte er den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, rück- wirkend per 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens einen Kindes- unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 740.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Be- klagte ab dem Zeitpunkt der Obhutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfah- rens zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maximal Fr. 742.– zu bezahlen (act. 20 S. 1). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte selbst nicht Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob und folglich nur im Rahmen des von der Kläge- rin Angefochtenen Anträge stellen kann. Die Vorinstanz hob die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 auf (act. 3 S. 43 Dispositiv-Ziffer 8) und wies den Antrag des Beklagten auf Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch die Klägerin mangels Leistungsfähigkeit ab (act. 3 S. 43 Dispositiv-Ziffer 9). Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung – wie gesehen – die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 8 und die Ver- pflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Nicht an- gefochten und damit nicht Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens ist Disposi- tiv-Ziffer 9 zur Unterhaltspflicht der Klägerin. Ohnehin nicht Inhalt des angefochte- nen Entscheids ist die Unterhaltspflicht des Beklagten, die nach Massgabe der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 5. Dezember 2018) bis zur Obhutsumteilung an den Beklagten galt (act. 4/45). Folglich ist weder auf den Antrag des Beklagten zu den Unter- haltsbeiträgen bis 31. Juli 2022 noch auf dessen Antrag zu den Unterhaltsbeiträ-

- 58 - gen durch die Klägerin ab 1. August 2022 im vorliegenden Berufungsverfahren einzugehen.

4. Nachfolgend ist auf die Neuregelung der (laufenden) Kindesunterhaltsbei- träge aufgrund der Obhutsumteilung einzugehen. 4.1 Vorab ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten einzugehen. Der Beklagte führte aus, ein monatliches Einkommen für ein 70% Arbeitspensum in der Höhe von Fr. 6'852.– zu erzielen (Prot. S. 28 f. im Verfahren LY220039, act. 20 S. 2), was nicht bestritten wurde und nachweislich dem durchschnittlichen Einkommen aus dem Jahr 2021 und teilweise den bekannten Einkommensver- hältnissen des Jahres 2022 entspricht (vgl. act. 4/221/101 und act. 21/2). Damit ist derzeit das Teilzeitpensum zu akzeptieren und von einem monatlichen Ein- kommen des Beklagten in der Höhe von gerundet Fr. 6'850.– (inkl. 13. Monats- lohn zuzüglich allfälliger Familienzulagen) auszugehen. Aufgrund der vorliegen- den Verhältnisse sind – wie nachfolgend zu sehen sein wird – die familienrechtli- chen Existenzminima zu berechnen. 4.2 Der (das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigende) Bedarf des Beklagten setzt sich aus dem Grundbetrag, den Wohnkosten, den Krankenkas- senkosten (KVG und VVG), den Kosten für Hausrats- und Haftpflichtversicherung, den Kommunikationskosten (inkl. Serafe), die den Arbeitsweg betreffenden Fahrt- kosten (ÖV), den auswärtigen Verpflegungskosten und den Steuern zusammen. 4.2.1 Der Beklagte führte im Laufe des Verfahrens mehrmals aus, nicht mit seiner Partnerin zusammen zu wohnen (zuletzt in act. 20 S. 5; Prot. S. 7 und 31 im Ver- fahren LY220039), wohingegen die Klägerin geltend machte, die Partnerin des Beklagten wohne sehr wohl bei ihm (zuletzt in act. 17 S. 4). Schliesslich gab der Beklagte selbst an, dass er mittlerweile mit seiner Partnerin, die er demnächst heiraten werde, zusammen wohne (Prot. S. 15). Darauf ist abzustellen. Damit ist von einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft aus- zugehen, womit beim Beklagten von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– auszugehen ist (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-

- 59 - rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz). Folglich reduzieren sich die nachgewiesenen Kosten für die Wohnung in der Höhe von Fr. 1'980.– (inkl. Nebenkosten akonto), die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von gerundet Fr. 25.–, die Serafe-Gebüh- ren in der Höhe von Fr. 28.– und die Internetkosten von Fr. 49.– um jeweils die Hälfte (vgl. act. 4/154/74; act. 21/4; act. 21/6-7). Damit ist von Fr. 990.– für die Wohnkosten, Fr. 12.50 für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung, Fr. 14.– für Serafe und Fr. 24.50 für Internetkosten auszugehen. 4.2.2 Hinzukommen die geltend gemachten und ausgewiesenen Krankenkassen- kosten (KVG und VVG) in der Höhe von Fr. 247.55, Telefonkosten von Fr. 25.– und Steuern in der Höhe von Fr. 549.– (act. 20 S. 9 f.; act. 21/3; act. 21/5; act. 21/13; act. 4/221/102-103). Ebenso sind ihm – unter Berücksichtigung der Homeoffice- und Arbeitshalbtage (vgl. Prot. S. 9 und 29 im Verfahren LY220039)

– für die auswärtige Verpflegung Kosten im reduzierten Umfang von monatlich Fr. 90.– für wöchentlich zwei Arbeitstage anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Leasinggebühren und die Parkplatzkosten, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass es sich beim Auto um ein Kompetenzstück handelt, und der Beklagte auf das Auto angewiesen ist. Auch ist insbesondere nicht glaub- haft gemacht, dass der Beklagte das Auto für seinen Arbeitsweg benötigt (vgl. act. 20 S. 6). Hingegen anzurechnen ist ihm in diesem Zusammenhang für den Arbeitsweg ein ZVV-Monatsabo (ausgehend von der Jahrespauschale) für alle Zonen in der Höhe von geltend gemachten und nicht bestrittenen Fr. 185.– (act. 20 S. 6 und 10). Damit ist von einem Bedarf des Beklagten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 2'990.– auszugehen. 5.1 Zur Bezifferung des Barunterhalts ist der Bedarf von C._____ festzustellen. Zu berücksichtigen ist der Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.– gemäss Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Betreffend die Kran- kenkassenkosten ist auf die von der Klägerin eingereichten Policen in der Höhe von Fr. 134.– (KVG und VVG) abzustellen (act. 4/246/7; act. 19/11). Für das vor- sorgliche Massnahmenverfahren ist einstweilen von diesen Kosten auszugehen,

- 60 - da dem hiesigen Gericht einerseits die Höhe der zuvor gewährten bzw. zu gewäh- renden Prämienverbilligung nicht bekannt ist (vgl. dazu Prot. S. 23 im Verfahren LY220039). Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 Ebenso ist C._____ ein Anteil der Wohnkosten anzurechnen. Die Klägerin reichte einen Untermietvertrag zur Eigentumswohnung ihres Partners ein (vgl. zu- letzt eingereicht als act. 19/6), wobei sie ausführte, keine Mietkosten mehr bezah- len zu müssen, seit sie keine Anstellung mehr habe. Angaben zu den effektiven Hypothekarzinsen und Nebenkosten konnte die Klägerin keine machen und reichte auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein (Prot. S. 21 im Verfahren LY220039, vgl. auch Prot. S. 11). Der Beklagte machte geltend, es sei von maxi- malen Wohnkosten von monatlich Fr. 800.– auszugehen (act. 20 S. 3 f.; Prot. S. 6 im Verfahren LY220039). Vor Vorinstanz anerkannte der Beklagte Wohnkosten von Fr. 900.– (act. 4/211 S. 2), worauf er im Berufungsverfahren verwies und wo- von er auch bei seinen Bedarfsberechnungen im Berufungsverfahren ausging (act. 20 S. 3 unten, S. 4, S. 8 sowie S. 9). Da die effektiven Kosten für die Eigen- tumswohnung nicht bekannt sind, die Klägerin keine näheren Angaben machte (bspw. Prot. S. 11), die Ausführungen des Beklagten von der Klägerin nicht be- stritten wurden (vgl. Prot. S. 5 ff. im Verfahren LY220039) und Kosten von Fr. 900.– für eine Eigentumswohnung in E._____ nicht unangemessen erschei- nen, ist im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens von diesen Wohnkosten auszugehen. Allfällige Weiterungen sind dem Verfahren in der Hauptsache vorbe- halten. Entsprechend der Aufteilung dieser Kosten nach grossen und kleinen (C._____, N._____ und Stiefschwester S._____) Köpfen erscheint ein Kostenan- teil für C._____ von 1/7 und somit Fr. 128.– angemessen. 5.3 Fremdbetreuungskosten fallen derzeit keine an. Weitere Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Dem Hauptverfahren sind Weite- rungen betreffend allfällig nicht gedeckte Gesundheits- und Therapiekosten inkl. Unterstützungs- und Förderungsmittel vorbehalten (vgl. Prot. S. 23 f. im Verfahren LY220039). Damit ergibt sich ein Bedarf von C._____ in der Höhe von gerundet Fr. 660.–. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.–, welche der Beklagte, solange er diese bezieht, jeweils unverzüglich an die Kläge-

- 61 - rin zuhanden von C._____ weiterzuleiten hat. Insgesamt ergibt dies einen monat- lichen Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– (Kinderzulagen bereits abgezogen).

6. Zur Beurteilung des Betreuungsunterhalts für C._____ ist auf das Einkom- men und den Bedarf der Klägerin (familienrechtliches Existenzminimum) einzuge- hen. 6.1 Die Klägerin ist seit August 2022 – nach Geburt ihrer Tochter N._____ am tt.mm.2022 und Beendigung des Mutterschaftsurlaubs – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (act. 19/4; Prot. S. 18 und 20 im Verfahren LY220039). Ihr Einkommen hat bis anhin Fr. 0.– betragen. Der Beklagte macht neu geltend, dass die Klägerin unterdessen Beratungen als psychologischer Coach anbiete (act. 60 S. 9). Die Klägerin führt diesbezüglich aus, seit September 2023 eine Aus- bzw. Weiterbildung als Familien- und Paarberaterin / psychologischer Coach begonnen zu haben. Bis zum Abschluss der Ausbildung in fünf Jahren verdiene sie nichts. Bisher habe sie drei Klienten gehabt und fünf Stunden gearbeitet, wobei eine Stunde für eine Einzelperson während der Ausbildung Fr. 150.– koste (act. 73 S. 7; Prot. S. 11). Alleine mit der Behauptung, dass die Klägerin inzwischen im In- ternet Coaching und Beratungen anbiete, ergibt sich noch nicht genügend glaub- haft, dass ihr ein Einkommen anzurechnen wäre. Es ist auf die Ausführungen der Klägerin abzustellen. Es ist sodann notorisch, dass selbständig Erwerbstätige zu- nächst in ihr Unternehmen investieren müssen, bevor sie einen Gewinn bzw. ein nennenswertes Einkommen mit ihrem Geschäft erzielen können. Der Beklagte beziffert denn auch kein konkretes Einkommen. Es ist der Klägerin kein Einkom- men anzurechnen. Diesbezügliche Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbe- halten. 6.2 Auf ihrer Bedarfsseite sind die folgenden Positionen als Lebenshaltungskos- ten im Sinne des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen: Der Grundbetrag für die Klägerin ist aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Partner und dem Vater von N._____ auf Fr. 850.– festzusetzen (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Der Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) ist

- 62 - auf 2/7 von Fr. 900.– und somit auf gerundet Fr. 257.– festzusetzen (vgl. zum Ge- samtbetrag obige E. III./C.5.2). Ferner betragen die zu berücksichtigenden Kran- kenkassenkosten Fr. 476.– (inkl. VVG; act. 19/11), 1/2 Anteil Serafe Fr. 14.–, 1/2 Anteil Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 17.– (act. 19/7) sowie die Kom- munikationskosten Fr. 40.– (Handyabo; act. 19/9). Aufgrund mittlerweile aufgege- bener Erwerbstätigkeit sind bei der Klägerin keine Kosten für den Arbeitsweg, und auswärtige Verpflegung sowie keine Steuern zu berücksichtigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind die Mietkosten für die Praxisbenützung von Fr. 260.– pro Monat, die von ihrem Partner bezahlt würden (vgl. Prot S. 11). Die Klägerin macht keine weiteren Positionen geltend (vgl. insbes. Prot. S. 21 ff. im Verfahren LY220039). Damit beträgt der Bedarf der Klägerin, den sie mangels Erwerbsein- kommens in diesem Umfang nicht selbst decken kann, rund Fr. 1'650.–. 6.3 Die Klägerin hat ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer Tochter aufge- geben, wobei sie während der ersten Lebensjahre von C._____ – mit wenigen Unterbrüchen – fortlaufend immer mindestens in einem 60%-Pensum gearbeitet hat (vgl. act. 4/41/7; act. 4/78/2; act. 4/124/8; act. 4/187/8; act. 4/189/1-2; act. 4/246/2/1-4; act. 19/1; act. 19/3-4; Prot. Vi. S. 14 f. und 51). Ausschlaggebend für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit war folglich die Geburt ihrer Tochter im mm.2022 bzw. es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Geburt des neuen Kindes und des Eigenversorgungsmankos bei der Klägerin (vgl. dazu BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Da C._____ bereits den Kindergar- ten besucht, wäre der Klägerin – ohne die Geburt ihrer Tochter im mm.2022 – grundsätzlich und verstanden als Richtlinie wieder eine 50%-Stelle zuzumuten. Andererseits profitiert der (teilzeitarbeitende) Beklagte insofern, als keine Fremd- betreuungskosten zufolge persönlicher Betreuung durch die Klägerin anfallen. Der Überschussanteil von C._____ wird sodann in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. III./C.1; BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023) kon- servativ festgelegt (sogleich unter E. 7.1.). Es rechtfertigt sich daher, dies einge- denk des höchstrichterlichen Urteils, BGer 5A 378/2021 vom 7. September 2022, welches die Pflicht zum Betreuungsunterhalt in Patchworkfamilien demjenigen un- terhaltspflichtigen Elternteil zuweist, dessen Kind den Grund für die Einschrän- kung der Erwerbsfähigkeit gesetzt hat, ermessensweise, den Betreuungsunterhalt

- 63 - auf die Kinder aufzuteilen. C._____, der im Vergleich zu seiner rund zweijährigen Halbschwester weniger Betreuung benötigt, ist einstweilen für den weiteren Ver- lauf des Verfahrens einen Anteil von 1/4 des Betreuungsunterhalts im Umfang von gerundet Fr. 410.– anzurechnen.

E. 2.5 Es wurde im Folgenden zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2022 vorge- laden, die kurzfristig nicht stattfinden konnte (act. 4/215; act. 4/230-33). Mit Einga- be vom 8. März 2022 ersuchte der Beklagte daraufhin unter anderem um soforti- gen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss seinem Gesuch vom

E. 2.6 Nach Bemühungen der Vorinstanz, einen neuen Verhandlungstermin zu fin- den, sowie nach Einforderung weiterer Unterlagen von der Klägerin und rechtzeiti- ger Bezahlung des dem Beklagten auferlegten Kostenvorschusses betreffend das Massnahmenverfahren, erging am 25. Juli 2022 der vorinstanzliche Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Dispositiv (act. 4/238-240; act. 4/243; act. 4/252 = act. 3, fortan zitiert als act. 3). Die Vorin- stanz verfügte im Wesentlichen und in Abweichung der zuvor geltenden Rege- lung, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 unter die al- leinige Obhut des Beklagten – mit Wohnsitz und Einschulung beim Beklagten – gestellt wird und dementsprechend die Verpflichtung des Beklagten zu Kindesun- terhaltszahlungen aufgehoben wird. Ebenso wurde der prozessuale Antrag der Klägerin auf Befragung diverser Personen abgewiesen und eine Beistandschaft für C._____ errichtet (act. 3).

3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom

E. 7 September 2021 (act. 4/235).

E. 7.1 Aufgrund des Dargelegten hat der Beklagte mit seinem monatlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 6'850.– nebst seinem eigenen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'990.– den Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– und Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 410.– zu bezahlen. Daraus resultiert ein Überschuss in der Höhe von gerundet Fr. 2'990.–, wobei C._____ ein Über- schussanteil zuzuweisen ist. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III./C.1) rechtfertigt es sich mit Blick auf die derzeitigen Lebensverhältnisse der Parteien und die geltend gemachten und ausgewiesenen Auslagen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens und dem konkreten Fall Rechnung tragend von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen abzuweichen und C._____ für die weitere Verfahrensdauer 15 % des Über- schusses, d.h. gerundet Fr. 450.– zuzuweisen (vgl. zur Überschussaufteilung obige E. III./C.1). Insgesamt resultiert ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'320.–. Der Vollständigkeit halber und zur Verdeutlichung: Würde kein Betreuungs- unterhalt zugesprochen und der Überschussanteil nach grossen und kleinen Köp- fen aufgeteilt, das heisst 1/3 des Überschusses zum Barbedarf von C._____ ad- diert, ergäbe dies bei einem Überschuss von Fr. 3'400.– (Fr. 6'850.– ./. Fr. 2'990.– ./. Fr. 460.–) einen Überschussanteil zugunsten von C._____ von rund Fr. 1'133.– , und insgesamt einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'595.– (gerundet; Fr. 1'133.– + Fr. 460.–).

E. 7.2 Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, für C._____ monatliche Unterhalts- beiträge von insgesamt Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussanteil) – erstmals per 1. Mai 2024 – zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Entsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Beru- fung Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuhe- ben. Für den Monat April 2024 ist der Beklagte zu verpflichten, auf den 15. April

- 64 - 2024 die Hälfte des genannten Unterhaltsbeitrags, d.h. Fr. 660.–, an die Klägerin zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Es rechtfertigt sich vorliegend, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Berufungsverfahren im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kosten wer- den in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (act. 106 ZPO), hinge- gen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kosten sind den Parteien vorliegend je zu Hälfte aufzuerle- gen (zum Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vgl. sogleich E. 2). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11; GebV OG) sind die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Für das Verfahren LY220039 sind, nachdem der Ent- scheid vom Bundesgericht aufgrund einer unzulässigen Besetzung des Spruch- körpers der Kammer aufgehoben worden ist, keine Kosten zu erheben. Parteient- schädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskosten keine zuzu- sprechen.

2. Mit Stellungnahme vom 24. November 2023 ersuchte die Klägerin um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes, für das obergerichtliche Verfahren (act. 50 S. 2). Die um Bewilligung des Armenrechts ersuchende Partei trifft eine Mitwirkungspflicht. Sie hat Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse (Art. 119 ZPO). Auch wenn Einiges dafür spricht, dass die Klägerin zivilprozessual mittellos ist, und auch das Bundesgericht im Urteil vom 29. August 2023 von der Mittellosigkeit der Klägerin ausging (act. 39 E. 3.3), so ist die Begründung ihres Gesuches für das vorliegende Verfahren nicht genügend substantiiert. Die Klägerin lässt einzig aus- führen, an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich seit dem Entscheid vor einem Jahr nichts geändert, weshalb ihr UP/URV zu erteilen sei,

- 65 - die entsprechenden Unterlagen würden dem Gericht vorliegen (act. 50 S. 2). Der Klägerin wurde aber weder im vorinstanzlichen Entscheid noch im Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Gegenteil hatte bereits die Vorinstanz die Klägerin auf die Substantiierungspflicht aufmerksam gemacht und mangels Substantiierung das Armenrechtsgesuch ab- gewiesen (act. 3 III./3). Im Verfahren Prozess Nr. LY220039, welches mit Ent- scheid der Kammer vom 14. November 2022 erledigt wurde, stellte die Klägerin gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch vom 24. November 2023 ist daher abzuweisen.

3. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023, es seien ihr die durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesge- richt entstandenen Kosten von Fr. 3'000.– durch das Obergericht des Kantons Zü- rich zu erstatten (act. 43 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beklagten gut und entschied, der Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 sei in unzulässiger Beset- zung ergangen. Der Anschein der informellen Hierarchie zwischen dem Ersatz- richter in seiner (hauptamtlichen) Funktion als Leitender Gerichtsschreiber und den am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichterinnen bleibe bestehen, auch wenn die im angefochtenen Entscheid beteiligte Oberrichterin den Vorsitz der II. Zivilkammer nur in Vertretung ausübe (act. 39 S. 5 E. 2.2.). Das Bundesge- richt hob den Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 auf und wies den Prozess zu neuem Entscheid in anderer Gerichtsbesetzung an die Kammer zu- rück. Die Beschwerdegegnerin (die Klägerin) habe Abweisung der Beschwerde beantragt, weshalb sie, obwohl der Rechtsfehler klarerweise dem Obergericht zu- zuschreiben sei, für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädi- gungspflichtig sei. Das Bundesgericht auferlegte der Klägerin Gerichtskosten von Fr. 3'000.–, bei gleichzeitiger Bewilligung des Armenrechts, und verpflichtete sie, dem Beklag- ten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 39 S. 7, Dispositivziffern 3 und 4).

- 66 - Es ist nachvollziehbar, dass sich die Klägerin angesichts der höchstrichterli- chen Erwägung, wonach dem Obergericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, wehrt und vom Obergericht Erstattung der von ihr zu bezahlenden Parteientschädigung verlangt. Die Kammer kann indes nicht rechtskräftig ihr auferlegte Gerichtskosten des Bundesgerichts neu festsetzen. Ein im Prozessrecht verankerter, gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der der Klägerin auferlegten Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) des bundesgerichtlichen Verfahrens durch die Kammer existiert nicht. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu bemerken bleibt, dass sich die Kosten- und Entschädigungspflicht (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens richtet. Die unterliegende Partei muss die Kosten des Verfahrens tragen und der (obsie- genden) Gegenpartei eine Entschädigung bezahlen. Die Klägerin hat sich vor dem Bundesgericht auf das Verfahren eingelassen und die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht ist dem Antrag der Klägerin nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Beschwerde im Sinne des Antrages des Beklagten gut- geheissen. Damit ist die Klägerin vor Bundesgericht unterlegen und kosten- und entschädigungspflichtig geworden. Es gehört zum Prozessrisiko der Parteien, dass die Rechtsmittelinstanz den Entscheid der Vorinstanz (aus formellen oder in- haltlichen Gründen) aufheben oder anders entscheiden kann. Kommt es im Pro- zess vor der Rechtsmittelinstanz zu einer Wende, hat die mit ihren Anträgen (und sich dem vorinstanzlichen Entscheid anschliessende) unterliegende Partei die fi- nanziellen Konsequenzen zu tragen. Festzuhalten ist, dass die Kammer sich im Verfahren Prozessnummer LY220039, Urteil vom 14. November 2022, an eine Jahrzehnte lange Praxis hielt, welche im nun vorliegenden höchstrichterlichen Entscheid als unzulässig bezeichnet wurde. Es wird beschlossen:

1. Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI wird abgewiesen.

- 67 -

2. Die prozessualen Anträge des Beklagten betreffend Bestellung einer Kinds- verfahrensvertreterin, und Einholung von Berichten der Beiständin und des Schulleiters werden abgewiesen.

3. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Auf den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung der ihr im Verfahren vor Bundesgericht auferlegten Kosten von Fr. 3'000.-- wird nicht eingetreten.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 13. April 2024 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin in E._____, wo er ab 15. April 2024 den Kindergarten besu- chen wird.

5. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens be- rechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreu- en:

– An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 20/21. April 2024;

– fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr;

- 68 -

– fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom

31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kindergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag in Jahren mit gerader Jahreszahl auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochen- endes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn. Ausserdem wird der Beklagte ab der Obhutsumteilung berechtigt und ver- pflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindes- tens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahres- zahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten-/Schulzeiten bei der Kläge- rin abzuholen und wieder zurückzubringen.

- 69 - Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferien- kontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rück- sicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten.

E. 8 August 2022 Berufung bei der Kammer mit den eingangs erwähnten Rechtsmit- telanträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-254). Das Berufungsverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. LY220039 geführt (act. 1- 36). Mit Verfügung der Kammer vom 11. August 2022 wurde das superprovisori- sche Massnahmenbegehren der Klägerin betreffend die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI ab- gewiesen und dem Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Art. 312

- 21 - Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5). Innert Frist ging die Berufungsantwort des Beklagten ein (act. 6/2; act. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt und die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 14). Auf Vorladung hin fand am 14. Oktober 2022 eine Instruktionsverhandlung zur Sachverhaltsfeststellung inkl. Wahrung des Replikrechts statt, anlässlich welcher die Parteien zu den Noven Stellung nahmen sowie Anträge zum Kindesunterhalt stellen konnten und die Parteien befragt wur- den (act. 12; Prot. S. 5 ff. im Verfahren LY220039). Ohne – und entgegen dem unbegründeten Antrag der Klägerin (vgl. act. 2) – einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, der in summarischen Verfahren nicht vorgesehen ist und dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich war, erging der obgenannte Entscheid der hiesigen Kammer vom 14. November 2022 (act. 22 = act. 38).

4. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bun- desgericht hiess die Beschwerde – welcher vorgängig die aufschiebende Wirkung betreffend die Obhut zuerkannt worden war (act. 32) – infolge unzulässiger Ge- richtsbesetzung gut, hob das Urteil der Kammer vom 14. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (vgl. oben so- wie BGer 5A_954/2022 vom 29. August 2023 = act. 36 = act. 39, fortan zitiert als act. 39). In materieller Hinsicht äusserte sich das Bundesgericht nicht zum Urteil der Kammer.

5. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht wird das Verfahren unter der Prozess-Nr. LY230035 geführt. Die Akten des Berufungsverfahrens LY220039 in- klusive der vorinstanzlichen Akten (act. 4/1-254) wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1-36). Mit Eingabe vom 19. September 2023 stellte der Beklagte im obergerichtlichen Verfahren die eingangs erwähnten prozessualen Anträge (vgl. oben sowie act. 40 S. 1). Innert der der Klägerin mit Verfügung vom 27. Septem- ber 2023 angesetzten Frist nahm sie Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und die Bestätigung des Entscheids vom 14. November

2022. Ebenso verlangte sie von der Obergerichtskasse die Rückerstattung der ihr durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesge- richt "entstandenen Kosten von Fr. 3'000.–" (act. 43 S. 2). Nach telefonischen An-

- 22 - fragen der Beiständin und deren Vorgesetzten wurden den Parteien die entspre- chenden Aktennotizen der zuständigen Gerichtsschreiberin der Kammer (act. 44-

45) mit Verfügung vom 7. November 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 46). Sowohl der Beklagte (act. 48) als auch die Klägerin (act. 50- 51/1-3) nahmen fristgerecht Stellung, wobei die Klägerin mit genannter Stellung- nahme zugleich für das obergerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersuchte (act. 50 S. 2). Mit (berichtigter) Verfügung vom

E. 8.1 Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, für C._____ ab Mai 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (da- von Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussan- teil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbei- träge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Für den Monat April 2024 wird der Beklagte verpflichtet, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 660.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, auf den 15. April 2024 an die Klägerin zu bezahlen.

E. 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundla- gen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:  Klägerin: Fr. 0.–  Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum)  C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):  Klägerin: Fr. 1'650.–  Beklagter: Fr. 2'990.–  C._____: Fr. 660.–"

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt.

- 70 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens LY230035 wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Für die beiden zweitinstanzlichen Verfahren LY220039 und LY230035 wer- den keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, in den Prozess LY220039, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:

E. 11 Dezember 2023 und Mitteilung vom 28. Dezember 2023 erhielt der Beklagte nochmals Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen der Klägerin gemäss act. 43 und act. 50 zu äussern (act. 56, act. 62). Die entsprechenden Stellungnahme des Beklagten gingen fristgerecht ein (act. 60 und act. 64). Der Beklagte zog in der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (act. 64 S. 1) den Antrag, es sei ein Bericht des Psychotherapeuten Dr. phil. K._____ einzuholen, zurück. Mit Beschluss vom

29. Januar 2024 wurde die Kinderanhörung von C._____ angeordnet und der Klä- gerin – unter Hinweis auf eine separate Vorladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – die letzten Stellungnahmen des Beklagten (act. 48, act. 60 und act. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 65). Die Kinderanhörung fand am 16. Februar 2024 statt (act. 71); das Protokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 72/1-2). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 konnten die Par- teien zum Protokoll der Kinderanhörung sowie zu den Noven abschliessend Stel- lung nehmen (Prot. S. 9 ff.; act. 73-77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin beantragte in ihrer Be- rufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ sowie lic. phil. I J._____), 4 (Obhutszuteilung), 5 (Besuchs- recht) und 8 (Kindesunterhalt) der vorinstanzlichen Verfügung. Damit liegt insge- samt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die

- 23 - unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in fami- lienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Un- tersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien – entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Prot. S. 7 und 37 im Verfahren LY220039) – auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten, gilt folglich nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung her- zustellen. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens sind die entscheidrele- vanten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Es genügt, dem Gericht auf- grund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). Blosse Behauptungen genügen danach aber nicht, sondern es müssen gewisse objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. Dass das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht, än- dert im Grundsatz nichts an der summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3.1 sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013

- 24 - E. II./1.4 f., je mit Hinweisen; BK ZGB-Spycher, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 296 N 5 ff.). 4. 4.1 Die Berufung vom 8. August 2022 wurde rechtzeitig erhoben, wobei die ein- gangs erwähnten Rechtsmittelanträge gestellt wurden (act. 2; act. 4/253/1 zur Rechtzeitigkeit). Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind zusammen mit der Begründung sowie den Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom

E. 14 Oktober 2022 zu lesen (vgl. act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfahren LY220039). Zusammenfassend will die Klägerin C._____ (bei formell unterschied- lichen Anträgen betreffend alternierende und alleinige Obhut) in ihrer Obhut ha- ben, C._____ soll bei ihr Wohnsitz haben und in E._____ den Kindergarten bzw. die Schule besuchen (vgl. act. 2 S. 2; act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfah- ren LY220039). Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren die Begründungsobliegenheit gilt, was bedeutet, dass die Berufung führende Par- tei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzli- chen Entscheid schadet vorliegend jedoch insoweit nicht, als dieser im Umfang der gerügten Obhutszuteilung, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts so- wie der diesbezüglichen prozessualen Anträge aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime zu überprüfen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die durch die Vorinstanz errichtete Beistandschaft. Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen in der Berufung und Berufungsant- wort einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 4.2 Entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 8 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsantrag Ziffer 2, 2. Spiegelstrich, entspre- chend der dortigen Auflistung auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 4 bezieht und es sich demnach um die Obhutszuteilung für die Dauer des laufenden Hauptsachenverfahrens handelt. Dass die Klägerin zusätzlich noch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Berufungsverfahren beantra- gen bzw. einen (sinngemässen) Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen wollte,

- 25 - ist der Berufung(-sbegründung) nicht zu entnehmen. Insbesondere ist davon aus- zugehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen konkreten Antrag gestellt und sich insbesondere inhaltlich dazu geäussert hätte, weshalb C._____ für das laufende Berufungsverfahren - wie vor dem vorinstanzlichen Entscheid - unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Klägerin zu stellen gewesen wäre. 4.3 Im Weiteren ist die Klägerin – aufgrund ihrer entsprechenden Ausführungen (act. 2 Rz. II./1; act. 17 S. 3) – darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich ge- mäss § 136 GOG üblicherweise entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Ge- richtsschreiberin den Entscheid unterzeichnet, wenn es sich nicht um einen End- entscheid in der Sache im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren handelt. Dass die vorinstanzliche Verfügung im summarischen Verfahren durch die Ge- richtsschreiberin unterzeichnet wurde, ist folglich nicht zu beanstanden und lässt

– entgegen den Ausführungen der Klägerin – nicht darauf schliessen, dass der Richter beim Entscheid nicht mitgewirkt hat. Zudem sind keine Hinweise vorhan- den, die darauf schliessen würden, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform ergangen sein sollte. 5. 5.1 Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren im Sinne einer superproviso- rischen Massnahme die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Einholung einer Stellungnahme des MMI (act. 2 S. 3). Das superprovi- sorische Massnahmenbegehren wurde von der Kammer mit Verfügung vom

11. August 2022 abgewiesen (act. 5), weshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelentscheids darauf zurück zu kommen ist. Gleichzeitig beantragte die Klägerin in ihrer Berufung, es sei dem diesbezüglich vor Vorinstanz ähnlich ge- stellten Antrag unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv- Ziff. 3) stattzugeben (act. 2 S. 2). 5.2 Vor Vorinstanz stellte die Klägerin den Antrag, es seien Befragungen von Dr. med. I._____, der Psychologin J._____ und weiteren Personen durchzufüh- ren, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können bzw. es sei ih- nen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. Die Vorinstanz wies den Antrag

- 26 - im angefochtenen Entscheid ab und erwog diesbezüglich, dass nicht erläutert worden sei, zu welchen konkreten Themen die Personen hätten befragt werden sollen, wobei das Kindeswohl von C._____ kein allgemein abzuklärendes Sach- verhaltselement darstelle. Die Notwendigkeit von weiteren Aussagen von Dr. med. I._____ und der Psychologin J._____ seien unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Schriften nicht ersichtlich (act. 3 S. 40; act. 4/186 S. 9). 5.3 Die Klägerin führte in ihrer Berufung zur Begründung aus, gemäss MMI sei eine psychologische Begutachtung von C._____ angebracht, was die Vorinstanz verneint habe. Die Vorinstanz habe – trotz Gefährdungsmeldung vom Kinderarzt Dr. med. I._____ und von der Psychologin J._____ – alle Anträge der Klägerin für ein psychologisches Gutachten abgewiesen und habe ohne Fachwissen entschie- den. Aufgrund der vom Beklagten produzierten Dramen und Lügen gegenüber C._____ sei ein Fachgutachten dringend angezeigt (act. 2 Rz. II./6, 8 und 14). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 liess die Klägerin ausfüh- ren, der Sachverhalt sei mit dem MMI, allenfalls mit einer anderen unabhängigen Stelle, abzuklären (act. 17 S. 9). 5.4. 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung ne- ben den Anträgen auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ so- wie auf Einholung einer Stellungnahme des MMI die Anordnung einer psychologi- schen Begutachtung thematisiert. Ein konkreter Antrag liegt indes nicht vor, insbe- sondere auch nicht, ob ein kinderpsychologisches Gutachten oder ein Erwachse- nengutachten einzuholen sei. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Klägerin angesprochenen Gefährdungsmeldungen nicht per se die Einholung ei- nes Gutachtens indizieren, wobei diesen Gefährdungsmeldungen auch nicht zu entnehmen ist, dass aus ärztlicher Sicht ein Gutachten notwendig erscheine (vgl. act. 4/110/1; act. 4/170). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zwar zu entnehmen, dass eine gutachterliche Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfohlen werde (act. 4/214). Jedoch erachtete es die

- 27 - Vorinstanz als nicht notwendig, aufgrund der Aktenlage für den vorsorglichen Massnahmenentscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen. Inwiefern eine psy- chologische Begutachtung von C._____ im jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des summarisch geführten vorsorglichen Massnahmenverfahrens erforderlich er- scheint, ist nicht dargetan und aus den Akten auch nicht ersichtlich. 5.4.2 Der Berufung nicht zu entnehmen ist, inwiefern den beantragten Befragun- gen von J._____ und I._____ sowie der Stellungnahme des MMI Erkenntniswert zukommen sollte. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten auch nicht ersichtlich, inwie- fern weitere Äusserungen dieser Personen bzw. des MMI für den vorsorglichen Massnahmenentscheid notwendig sein sollten. Damit ist sowohl der prozessuale Antrag der Klägerin (act. 2 S. 3) als auch die Berufung im Umfang des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung inklusive ers- ter Spiegelstrich der Ziffer 2 der Berufungsanträge (act. 2 S. 2) abzuweisen. 6. 6.1 Wie eingangs erwähnt, beantragte der Beklagte nach der bundesgerichtli- chen Rückweisung die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung, die Anhörung von C._____ und die Einholung eines Berichts von C._____s Beiständin (act. 40 S. 1; vgl. auch act. 60; act. 64 S. 1; act. 75 S. 1). Der Beklagte begründete sowohl die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung als auch die Anhörung von C._____ damit, dass sich C._____ mit seinen mittlerweile sechs Jahren zu seinen Wünschen und Befindlichkeiten äussern könne, weshalb es im vorliegenden, hochstrittigen Verfahren dringend nötig sei, dass er eine eigene Interessenvertre- tung erhalte und angehört werde. C._____ habe nun über ein Jahr unter der allei- nigen Obhut des Beklagten gelebt. Diese neuen Lebensumstände der vergange- nen 12 Monate hätten noch keinen Eingang in das Verfahren gefunden und seien zu berücksichtigen. Da die vorliegende Obhutszuteilung präjudizierende Wirkung für den Fortgang des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht haben werde, seien eine entsprechende Bestellung sowie die Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt unerläss- lich. Durch die Anhörung von C._____ könne sich das Obergericht ein Bild von den Wünschen und Bindungen von C._____ sowie der Qualität der Beziehungen

- 28 - von C._____ zu seinen Eltern machen. Für die Klärung des Sachverhalts sei so- dann die Beiständin L._____ aufzufordern, in einem Bericht ihre Beobachtungen, Feststellungen, Eindrücke und gegebenenfalls Anträge mitzuteilen (act. 40 S. 2 ff.). Da einige Themen, die C._____ anlässlich der Kinderanhörung angesprochen habe, nicht Eingang ins Protokoll gefunden hätten, stelle sich die Frage, ob diese Erzählungen bei der Obhutszuteilung relevant sein könnten und ins Verfahren ein- fliessen müssten. Folglich sei die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung un- erlässlich, welche gestützt auf die Erzählungen von C._____ Anträge stellen könne, sollte nicht den Anträgen des Beklagten gefolgt werden (act. 75 Rz. 2). 6.2 Die Klägerin beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und hielt im Wesentlichen fest, dass in diesem Verfahren kein Anlass für Weiterungen be- stehe und die Anträge des Beklagten im Hauptverfahren zu stellen seien. Die Ein- gabe des Beklagten diene einzig dazu, die Entfremdung von C._____ ihr gegen- über voranzutreiben und die Obhutsumteilung zu verhindern bzw. möglichst lange hinauszuzögern. Insbesondere habe der Beklagte keine echten Noven vorbringen können (act. 43 S. 1 ff., vgl. auch act. 73 S. 1 ff.). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte in seinen Eingaben vom 19. Sep- tember 2023 und 11. Januar 2024 nicht dartat, inwiefern die Gutheissung seiner Anträge der Sachverhaltsermittlung dienen könnte. Er erläutert nicht, wie sich der Sachverhalt im vergangenen Jahr konkret verändert haben soll bzw. welche (neuen) Fakten durch die Gutheissung der Anträge untermauert werden könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Verfahren seit August 2018 hochstrittig geführt wird (act. 40 S. 2) und sich der Elternkonflikt nach Angaben des Beklagten sogar noch verschärft hat (act. 60 S. 4). Ob und welche Schlussfolgerungen aus der ein- getretenen zeitlichen Verzögerung zu ziehen sind, ist eine Rechtsfrage. Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, gemäss welcher das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, hat das Gericht nicht von sich aus das Verfahren durch für den Entscheid unerhebliche Abklärungen auszuweiten. Dies gilt im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens umso mehr. Zu den Anträgen ist im Einzelnen folgendes festzuhalten:

- 29 - 6.3.1 Zur beantragten Kinderanhörung ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Sinne einer Richtlinie die Anhörung ab dem sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553, E. 1.2.3. und E. 1.2.4.), wobei die Alterslimite nicht schematisch anzu- wenden ist (BGer 5C.149/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1.2.). Die Anhörung von klei- neren Kindern dient in erster Linie der Sachverhaltsfeststellung (und der persön- lichkeitsrechtliche Aspekt der Anhörung steht, anders als bei älteren Kindern, we- niger im Fokus). Gemäss Bundesgericht sind Kinder erst ab einem Alter von 11 oder 12 Jahren zur autonomen Willensbildung fähig. So ist bei einem 11 ½-jähri- gen Kind angesichts des fortgeschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Beachtung zu schenken, auch wenn dem Kind selbst- verständlich kein eigentliches Bestimmungsrecht zukommt, bei welchem Eltern es zukünftig leben möchte (vgl. BGer 5A 1013/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5; be- stätigt für einen 14-Jährigen in BGer 5A 558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3). Die El- tern können aufgrund ihrer Parteistellung die Anhörung des Kindes beantragen. Dann besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründen (Art. 298 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich eine Verpflichtung, eine Anhörung durchzu- führen (vgl. bspw. BGer 5A 821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.). In Gutheissung des entsprechenden prozessualen Antrags des Beklagten wurde am 16. Februar 2024 – insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Entscheid und die einschneidenden Folgen, die mit der vorlie- gend zu prüfenden Obhutsumteilung verbunden sind – eine Kinderanhörung mit C._____ durchgeführt. Aus dem Protokoll dieser Kinderanhörung geht im Wesent- lichen hervor, dass C._____ in seinem noch jungen Alter – während er spielte – dem nahezu eine Stunde dauernden Gespräch problemlos und konzentriert fol- gen und am Ende des Gesprächs klar sagen konnte, was er protokolliert und den Eltern mitgeteilt haben möchte und was nicht. Er äusserte sich zum Kindergarten und Freunden, Ferien und Feiertagen sowie zu Spielen, die er mag, und solchen, die er nicht mag. Ausführungen zur familiären Situation wollte C._____ nicht pro- tokolliert haben, mit Ausnahme, dass er nächsten Mittwoch zu seiner Mutter gehe. Zur Visualisierung wurde eine Linie auf dem Tisch markiert und C._____ wurde gebeten, im unteren Bereich zu zeigen, was gut sei, und im oberen Bereich, was noch besser sein könnte. Dabei erklärte C._____ auf Nachfrage, es gebe nichts,

- 30 - das er in den einen oder anderen Bereich tun würde. Es sei gut und er mache sich keine Sorgen (Letzteres auf Frage, ob ihm etwas Sorgen mache, ihn etwas bekümmere). Als C._____ noch einmal darüber informiert wurde, dass alles, was aufgeschrieben werde, von seinen Eltern gelesen werden könne, bezeichnete er mehrere konkrete Aussagen, die er nicht protokolliert haben wollte (act. 71). 6.3.2 Im Hinblick auf die beantragte Einholung eines Berichts der Beiständin ist in erster Linie auf das bereits Festgehaltene zu den neuen prozessualen Anträgen zu verweisen, wonach nicht dargetan ist, inwiefern die beantragten Berichte der Sachverhaltsermittlung dienen würden bzw. welche neuen Sachverhaltselemente daraus zu erwarten wären. Behauptungen dazu fehlen. Zudem setzen sich die Beiständin und deren Vorgesetzte aus eigener Initiative am 2. und 3. November 2023 telefonisch mit der Kammer in Verbindung (act. 44-45). Die Besuchsbeistän- din, L._____, bat um einen telefonischen Ideenaustausch zwischen der zuständi- gen Richterin und ihrer Vorgesetzten, Frau M._____. Die Situation der Eltern sei hochstrittig und es stelle sich ihr (Frau L._____) die Frage, was sie noch machen könne, damit C._____ in der ganzen Sache zumindest etwas weniger geschädigt werde. Am darauffolgenden Tag, dem 3. November 2023, teilte Frau M._____ der Kammer telefonisch mit, sie sorge sich um das Kindeswohl und befürchte, die In- teressen von C._____ würden im Gerichtsverfahren zu wenig berücksichtigt. Ge- mäss Frau M._____ sei dringend eine Kindsverfahrensvertretung zu bestellen. Aus ihrer Sicht dürfe C._____ nicht zur Mutter zurückplatziert werden. Sie wisse nicht, was passieren würde, wenn C._____ zur Mutter umgeteilt würde. Die von ihnen durchgeführte Anhörung von C._____ habe ergeben, dass der Bube beim Vater bleiben möchte. C._____ habe mit seinen Argumenten, wie beispielsweise "die Mutter dusche zu lange", versucht zu sagen, dass die Mutter bzw. es bei der Mutter nicht gut sei. Die Übergaben für die Ausübung der Besuche würden nicht rund laufen und C._____ sträube sich jeweils, zur Mutter zu gehen. Der Eltern- konflikt habe sich leider nicht verbessert, es werde immer schlimmer. Seitdem C._____ beim Vater sei, habe sich das Blatt gewendet und nun sei es die Mutter, die sich nicht mehr kooperativ verhalte, während der Vater nun vordergründig ko- operativ sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern die Beiständin "einnehmen" wollten. Es sei nicht möglich, mit der Mutter Gespräche zu führen und Lösungen

- 31 - zu finden. Die Mutter scheine auch sonst alles zu unternehmen, um den Vater schlecht dastehen zu lassen; es würden immer wieder Arztberichte über C._____ eingeholt (act. 45). Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die Bei- ständin (derzeit) keinen Zugang zur Klägerin findet und gegenüber dem Beklagten Vorbehalte zu haben scheint, was ihre Zusammenarbeit mit den beiden Elterntei- len von C._____ erschwert. Zudem zeigen die wiedergegebenen Schilderungen das massive Spannungsfeld auf, in welchem sich C._____ befindet (vgl. nachste- hende E. III./A.5. f.) zur genaueren Würdigung der Ausführungen). Die Kon- taktaufnahmen mit der Kammer als solche wie auch die Schilderungen der Bei- ständin und deren Vorgesetzter lassen auf eine gewisse Überforderung schlies- sen. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass ein Bericht der Bei- ständin keine neuen Erkenntnisse für die im heutigen Zeitpunkt vorzunehmenden

– notwendigen – Regelungen hervorbrächte. Es ist daher davon abzusehen, ei- nen Bericht der Beiständin einzuholen. 6.3.3 Eine Kindsverfahrensvertretung kann zwar auch erst im Rechtsmittelverfah- ren bestellt werden, wenn sich deren Anordnung erst dann aufdrängt (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, 3. Aufl. 2021, Art. 299 N 2). Es sind allerdings keine (neuen) Umstände ersichtlich, welche die Bestellung einer Kindsverfahrensvertre- tung im Rechtsmittelverfahren dringend notwendig erscheinen lassen. Die Bestel- lung eines Kindsvertreters würde das vorliegende Verfahren erheblich verzögern. Ebenso wäre die Kindsvertretung eines gut sechsjährigen Kindes mit grossen Herausforderungen verbunden und würde neben umsichtig anzugehenden alter- sadäquaten Gesprächen auch zeitintensive Beobachtungen des Kindes in ver- schiedenen Situationen bedingen, um das wohlverstandene Interesse des Kindes eruieren zu können. Da die für die vorsorgliche Obhutszuteilung von C._____ not- wendigen Sachumstände – insbesondere auch nach durchgeführter Kinderanhö- rung und erneuten Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom

4. März 2024 – aus den Akten hinreichend hervorgehen sowie angesichts der mit der Bestellung einer Kindesvertretung verbundenen Verzögerung des Verfahrens, ist der Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau M._____ offenbar die Bestellung einer Kindesvertretung befürwortet. Es ist insbesondere nicht er-

- 32 - sichtlich, inwiefern die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung am festgestell- ten massiven Loyalitätskonflikt und der festgestellten Kindswohlgefährdung in der jetzigen Konstellation (vgl. nachfolgende E. III./A.5) etwas zu ändern vermöchte. Auch an der hoch strittigen Ausgangslage, die sich einer Beistandsperson präsen- tiert, würde sich dadurch nichts ändern. 6.4 Aufgrund des Gesagten sind – mit Ausnahme des Antrages auf Anhörung von C._____ (act. 65) – die nach der Rückweisung des Bundesgerichts gestellten, prozessualen Anträge des Beklagten abzuweisen.

7. Nachfolgend ist der Entscheid nach der Rückweisung des Bundesgerichts und unter Berücksichtigung der Weiterungen zum Sachverhalt (vgl. insbesondere die Kinderanhörung) neu zu fällen. III. A. Obhut

1. Strittig ist in erster Linie die Zuteilung der Obhut für C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung die Aufhebung der vorinstanzlichen Ziffer betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten und die Zuteilung der Obhut an sie bzw. das Wechselmodell mit Wohnsitz und Ein- schulung von C._____ bei ihr (act. 2 S. 2; act. 17 letzte Seite; Prot. S. 37 im Ver- fahren LY220039). Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Klägerin, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (act. 8 S. 2).

2. Die Vorinstanz verneinte die Weiterführung der alternierenden Obhut einer- seits mit der Argumentation der neuen Wohnsituation der Klägerin und anderer- seits – unabhängig von der geografischen Komponente – mit dem Elternkonflikt, welcher dem Wohl von C._____ zuwiderlaufe. Sie begründete sodann ihren Entscheid, die Obhut dem Beklagten zuzutei- len, insbesondere mit der mangelhaften Bindungstoleranz der Klägerin, d.h. der Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zumindest zuzulassen. Der Beklage habe bisher keine Versuche un-

- 33 - ternommen, der Klägerin C._____ vorzuenthalten, entsprechende Handlungen der Klägerin seien jedoch aktenkundig. Die Kriterien Stabilität und Kontinuität des Umfeldes würden sodann insgesamt – wenngleich sie nicht ausschlaggebend seien – für eine Obhutszuteilung an den Beklagten sprechen (act. 3 E. II./B.3.4). 3. 3.1 Entscheidend für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist immer das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Die In- teressen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. In den Ent- scheid über die Obhutszuteilung einbezogen werden müssen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die persönliche Beziehung des Kindes zu den beiden Elterntei- len, deren erzieherische Fähigkeiten, die Eignung und Bereitschaft, sich weitge- hend persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, die Stabilität und Kontinuität, die die Eltern dem Kind bieten können, die Kooperati- onsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zu- zulassen. Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 und 7a m.w.H.). 3.2 Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes hat das Gericht zu prüfen, ob die alternierende Obhut möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Voraussetzung ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter hat das Gericht im Wesentlichen anhand der bereits genannten Beurteilungskrite- rien (E. III./A.3.1 vorstehend) zu prüfen, ob die beantragte alternierende Obhut sich auch praktisch umsetzen lässt. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforde- rungen an Eltern und Kinder. Sie erfordert vermehrte organisatorische Massnah- men und gegenseitige Informationen, weshalb die praktische Umsetzung voraus- setzt, dass die Eltern diesbezüglich fähig und bereit sind, miteinander zu kommu- nizieren und zu kooperieren. Allein weil ein Elternteil eine alternierende Betreu- ungsregelung ablehnt, kann die Kooperationsfähigkeit noch nicht verneint werden.

- 34 - Bei einem anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern in Fragen der Kinderbelange sind dagegen Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar, mit der Folge, dass das Kind immer wieder dem Elternkonflikt ausgesetzt wäre, was seinen In- teressen offensichtlich widersprechen würde (anstatt vieler: BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.). Ein (von der Vorinstanz festgestellter,) schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt, insbesondere eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der El- tern, steht schon der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. So scheidet auch eine alternierende Obhut als Betreuungslösung aus, setzt doch gerade die prakti- sche Umsetzung einer alternierenden Kinderbetreuung voraus, dass die Eltern fä- hig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu ko- operieren und gar in einem höheren Mass als bei einer einseitigen Betreuungsre- gelung zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind (BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4; vgl. auch BSK ZGB I-Schwenzer/Cot- tier, a.a.O, Art. 298 N 6 ff. m.w.H.). Bei der Anordnung der alternierenden Obhut sind zudem das Entwicklungsalter des Kindes und die sogenannte Fussläufigkeit (die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern) zu beachten. 4. 4.1 Die Parteien beantragen beide, sei es im Haupt- oder Eventualantrag, die al- ternierende Obhut, weshalb es deren Anordnung nachfolgend zu prüfen gilt. 4.2 Voranzustellen ist, dass sich die Parteien zu einem Zeitpunkt getrennt ha- ben, als C._____ erst neun Monate alt war. Eine stabile, harmonische Betreu- ungssituation hat sich weder während des kurzen gemeinsamen Familienlebens noch danach etabliert. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien immer wie- der – und teilweise sehr weitgehende – Vorwürfe gegen einander erheben (bspw. Prot. Vi. S. 60 und 74, act. 2 Rz. II./5; act. 4/40 S. 8; act. 4/77 S. 3; act. 4/160 Rz. 10, act. 4/172B; act. 4/185/93; act. 4/186 S. 10 und 12; act. 4/190/1+3; act. 4/218/1-2). So gab die Klägerin an, sie habe Gewalt in der Beziehung mit dem Beklagten erlebt. Ebenso erhob sie vor Vorinstanz den Vorwurf, sie sei zwei- mal zu Schwangerschaftsabbrüchen genötigt worden, und dass dritte Mal, bei

- 35 - C._____, habe sie sich dem Ansinnen des Beklagten, der eine weitere Abtreibung gewollt habe, widersetzen können (vgl. act. 4/77 S. 3). Der Beklagte äusserte sich gegenüber der Klägerin despektierlich und führte aus, die beiden Schwanger- schaften vor C._____ seien für die Klägerin (und nicht für ihn) ungünstig gewe- sen, weil sie damals zuerst die Nase, die Ohren, die Füsse und die Brüste der Schönheit wegen habe operieren lassen wollen (Prot. S. 28 im Verfahren LY220039). Die schwerwiegende Konfliktlage der Eltern zeigt sich unter anderem auch am Strafverfahren gegen die Klägerin auf Anzeige des Beklagten (vgl. hierzu nachstehende E. 5.4.2). 4.4 Eine einigermassen konstruktive mündliche Kommunikation zwischen den Parteien ist über die letzten fünf bis sechs Jahre nicht (zumindest nicht anhaltend) möglich gewesen (act. 4/40 S. 9; act. 4/77 S. 4 und 8; Prot. Vi. S. 56, act. 60 S. 4). Diese Einschätzung lässt sich insbesondere den SMS-Chatverläufen ent- nehmen (vgl. u.a. act. 4/82/51; act. 4/236/106). Exemplarisch hierfür steht auch die Art, wie die Klägerin dem Beklagten ihren Umzug nach E._____ mitteilte. Die Klägerin teilte dem Beklagten an einem Morgen mündlich und danach am 17. Au- gust 2021 per E-Mail schriftlich mit, sie werde im Oktober 2021 zu ihrem neuen Partner nach E._____ ziehen und der Krippenplatz von C._____ in H._____ werde gekündigt (vgl. Prot. Vi. S. 81 f., S. 85 und S. 94; act. 4/173 Rz. 3; act. 4/174/76-79). Zuvor war C._____ im Frühling 2019 bereits einige Monate in einer Kita, bis der Beklagte davon erfuhr. Weiter konsultieren die Parteien ver- schiedene ("ihre eigenen") Kinderärzte. Der Beklagte hat den Verdacht, dass die Klägerin nur dann zu Dr. I._____ geht, wenn sie Berichte braucht, die im Prozess ihren Standpunkt stützen (Prot. S. 35 im Verfahren LY220039, act. 60 S. 3 f.). Der Austausch in gesundheitlichen Belangen von C._____ funktioniert nicht und zeugt von gegenseitigem Misstrauen (vgl. Prot. Vi. S. 24, 35 f., 55 und 62 f.; act. 4/81 Rz. 3 und 14; act. 4/100/64; act. 4/173 Rz. 23, act. 60 S. 3 f., vgl. auch act. 74/7.2-10 sowie act. 74/13-14 und zuletzt in Prot. S. 13 f., S. 22). Ferner kon- taktierte die Klägerin den Vermieter des Beklagten, als sie aufgrund von Äusse- rungen von C._____ vermutete, der Beklagte lebe entgegen dessen Darstellung mit seiner Partnerin zusammen (Prot. Vi S. 60 f.). Die Parteien sind massiv zer- stritten und vertrauen sich nicht.

- 36 - In den letzten Jahren wurde sodann mehrfach mit Paar- und Elternberatun- gen versucht, den elterlichen Konflikt zu lösen: Im Januar und Februar 2018 be- suchten die Parteien ein Paar-Coaching (act. 4/41/2). Nach der Trennung im Sommer 2018 versuchte die Fachstelle Elternschaft der Sozialen Dienste der Stadt Zürich auf Ersuchen der Klägerin eine Einigung in den Kinderbelangen zu finden (act. 4/3). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich stellte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2018 fest, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen war (act. 4/15 letzte beiden Seiten). Mit Verfügung vom 18. September 2019 genehmigte die Vorinstanz eine Verein- barung der Parteien, welche Beratungsgespräche beim Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kjz) zum Gegenstand hatte, und sistierte das Verfahren bis Ende Fe- bruar 2020 (act. 4/93). Mit Eingabe vom 3. März 2020 liess der Beklagte mitteilen, es hätten diverse Gespräche beim kjz stattgefunden, die finanziellen Belange seien selbstredend nicht diskutiert worden und das Verfahren sei wieder aufzu- nehmen (act. 4/96). Das Verfahren nahm seinen Fortgang und anlässlich einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 20. Mai 2020 einigten sich die Parteien er- neut, eine Elternberatung aufzusuchen, vorzugsweise bei der Paarberatung und Mediation Kanton Zürich (act. 4/105). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2021 wurden die Parteien schliesslich angewiesen, eine Eltern-/Familienberatung am MMI wahrzunehmen, wobei die Beratung ebenfalls nicht in Gang kam und scheiterte (act. 4/171A; act. 4/214). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass sich die gerichtlich angeordneten Beratungsgesprä- che aufgrund des tiefen gegenseitigen Misstrauens zwischen den Eltern als sehr schwierig gestaltet hätten. Mit der Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung des Beklagten gegen die Klägerin habe sich für das MMI bestätigt, dass der Rah- men einer psychologischen Beratung nicht mehr das richtige Format sei. Wenn schwere, strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen würden, fehle die Ba- sis für einen positiven Beratungsprozess. Durch diese Anzeige sei C._____ nun ins Zentrum des elterlichen Konflikts gerückt, weshalb das MMI eine gutachterli- che Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfehle (act. 4/214). Gemäss Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom

E. 19 Juli 2021 sei absehbar gewesen, dass die Beratungen nichts gebracht hätten,

- 37 - weil die Probleme viel weiter greifen würden, als die Verständigungsprobleme in Bezug auf C._____ (Prot. Vi. S. 49). Aufgrund des Gesagten ist in der Tat augenscheinlich, dass all die obge- nannten Beratungsbemühungen nicht gefruchtet haben, insbesondere das Ver- hältnis zwischen den Parteien nicht besser geworden ist, sondern sich der Eltern- konflikt vielmehr verschärft hat, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. act. 60 S. 4; act. 73 S. 7). Die rund vier Jahre seit Verfahrensbeginn bis zum vorinstanzli- chen Entscheid zeigen, dass das bis im Juli 2022 angeordnete Betreuungsmodell der alternierenden Obhut das Verhalten der Parteien nicht zu ändern vermochte und sich die Beziehung bzw. die Kommunikation und Kooperation der Parteien nicht besserten, auch wenn die Parteien inzwischen separat Unterstützung in An- spruch nehmen bzw. Kurse besuchen ("Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum"; act. 60 S. 8). 4.5 Zusammenfassend ist der jahrelange, mittlerweile als schwerwiegend zu be- zeichnende Dauerkonflikt der Parteien, dem Wohl von C._____ in hohem Masse abträglich. Die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als wesentliches Element für die Anordnung der alternierenden Obhut ist nicht gege- ben, was unter anderem die jüngsten, sich teilweise widersprechenden Vorbrin- gen bzw. gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien zur Besuchs- und Ferien- regelung, zur Behandlung der HMO-Entzündung und weiteren Belangen zeigen (vgl. insbes. act. 73 S. 5 ff., act. 75 Rz. 6 ff., Prot. S. 9 ff.). Die alternierende Ob- hut ist als Betreuungslösung gescheitert und scheidet aus. Damit kommt dem Kri- terium der geographischen Nähe zwischen den Wohnorten der Eltern und der Umstand, dass die Klägerin mit dem Wegzug nach E._____ eine grössere Di- stanz zwischen den Wohnorten schuf, keine besondere Bedeutung mehr zu. Auf den Wegzug nach E._____ ist nicht mehr näher einzugehen. Abschliessend ist festzuhalten, dass – entsprechend den obigen Erwägungen – seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 keine Basis für die Anordnung der alternierenden Obhut für ein Kleinkind vorhanden war.

5. Zur Beurteilung der Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzuteilen ist, sind insbesondere die obgenannten Kriterien unter Einbezug der vorinstanzli-

- 38 - chen Erwägungen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen (vgl. obige E. III./A.3.1). 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu- halten (vgl. act. 3 E. II./B.3.4.2 f.), dass einstweilen (noch) von der Erziehungsfä- higkeit beider Parteien sowie einer engen Bindung von C._____ zu beiden Eltern- teilen auszugehen ist. Eine Kindeswohlgefährdung durch einen hochstrittigen El- ternkonflikt kann allerdings ein Hinweis für fehlende Erziehungsfähigkeit sein. Diesbezügliche allfällige Weiterungen bleiben dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 In Bezug auf die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung von C._____ brachte die Klägerin vor, sie könne sich vollständig um die Kinderbetreu- ung kümmern, währenddessen der Beklagte einer Berufstätigkeit nachgehen müsse (act. 2 Rz. II./3; act. 17 S. 4). Der Beklagte führte aus, dass er C._____ aufgrund der Kindergartenzeiten und seiner flexiblen Arbeitszeiten mit Ausnahme des Donnerstagnachmittags selbst betreuen könne. Dass C._____ einen Nachmittag fremdbetreut werde, heisse nicht, dass eine Obhutszuteilung an ihn ausgeschlossen wäre. Auch das Bundesgericht gehe vom Gleichwertigkeitsgrundsatz von Fremd- und Eigenbe- treuung aus (act. 8 Rz. 4; Prot. S. 8 f. im Verfahren LY220039). Der Beklagte macht neu geltend, die Klägerin biete unterdessen Beratungen als psychologischer Coach an, weshalb das Argument, die Klägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und könne sich daher vollständig um die Betreuung von C._____ kümmern, nicht mehr verfange (act. 60 S. 9, act. 61/5). Die Klägerin betreut unbestrittenermassen die am tt.mm.2022 geborene Halbschwester von C._____, N._____ (Prot. S. 18 f. im Verfahren LY220039; act. 17 S. 4; act. 19/4; act. 73 S. 7; Prot. S. 11). Auch wenn sie Beratungen als psychologischer Coach anbietet, bedeutet dies nicht, dass sie C._____ ausser- halb der Schulzeiten nicht persönlich betreuen kann, zumal glaubhaft ist, dass sie ihre Tochter N._____ nach wie vor 100% betreut und dies weiterhin tun wird (vgl.

- 39 - act. 73 S. 7). Das Kriterium der persönlichen Betreuung spricht damit eher für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin. 5.3 Betreffend das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Umfelds ist aktenkundig, dass der Beklagte seit Einleitung des Hauptverfahrens im August 2018 immer dieselbe Arbeitsstelle hatte und – mit einem Umzug in derselben Ge- meinde – stets im selben Umfeld gewohnt hat. Die Klägerin wechselte hingegen ihre Arbeitsstelle und auch ihren Wohnort mehrere Male (vgl. dazu die vorinstanz- lichen Erwägungen act. 3 E. II./B.3.4.5 mit Verweis auf die entsprechenden Akten- stellen). Die Klägerin war indes stets bemüht, sogleich eine neue Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt von ihr und C._____ zu bestreiten, was Verant- wortungsbewusstsein zeigt. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind in ei- ner neuen Partnerschaft, wobei der neuen Partnerschaft der Klägerin, wie er- wähnt, eine Tochter entsprossen ist, was auf eine enge partnerschaftliche Verbin- dung schliessen lässt. Der Beklagte ist gemäss eigenen Ausführungen seit meh- reren Jahren in derselben Partnerschaft, wobei sie sich mittlerweile verlobt hätten und bald heiraten würden (vgl. act. 2 Rz. II./4; act. 8 Rz. 6 f.; act. 19/11; Prot. S. 18 im Verfahren LY220039; Prot. S. 15). Die neuen Partnerschaften und das derzeitige soziale Umfeld der Parteien sind neutral zu gewichten. Derzeit für die Obhutszuteilung an den Beklagten spricht im Rahmen der Stabilität und Kontinu- ität, dass C._____ seit August 2022 beim ihm lebt und in O._____ den Kindergar- ten besucht. Hier nicht massgeblich ins Gewicht fällt der kürzlich nach den Sport- ferien im Februar 2024 erfolgte Kindergartenwechsel (vgl. Prot. S. 9 ff., act. 73 S. 6, act. 75 Rz. 7 ff., act. 76 /11), zumal C._____ voraussichtlich im Sommer 2024 ohnehin in die Schule gehen wird und es wiederum einen Wechsel geben wird. In Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Um- felds ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses – wie von der Vorinstanz festge- halten – aufgrund des (immer) noch jungen Alters von C._____ noch nicht im Vor- dergrund steht. 5.4 Hinsichtlich der Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulas- sen bzw. zu unterstützen (sog. Bindungstoleranz), ist Folgendes auszuführen:

- 40 - 5.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte unbestrittenermassen keine Versu- che unternommen habe, der Klägerin C._____ vorzuenthalten oder auf andere Weise die Ausübung ihres Betreuungsrechts zu verhindern. Auf Seiten der Kläge- rin seien mehrere Handlungen aktenkundig, mit denen sie dem Beklagten den ge- meinsamen Sohn vorenthalten habe und sein Betreuungs- und Sorgerecht stark erschwert habe. Zu nennen seien der Versuch, C._____ eigenmächtig von der Kita F._____ abzumelden, und der Umzug nach E._____. Auch habe die Klägerin im Februar 2021 spontan entschieden, sich nicht mehr an die aussergerichtliche Vereinbarung vom Oktober 2020 zu halten. Diese Vorfälle würden deutlich auf eine mangelhafte Bindungstoleranz der Klägerin hinweisen. Die Klägerin scheine häufig nicht willens und in der Lage zu sein, sich an gelebte oder gerichtlich ver- einbarte Betreuungsregelungen zu halten, was auch für C._____ das Verständnis und die Akzeptanz betreffend die Betreuungsregelung erschwere (act. 3 E. II./B.3.4.6). Dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten teilweise verwei- gerte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aktenkundig. So erklärte die Klä- gerin selbst, C._____ im Juli 2021 bis auf Weiteres bei sich behalten zu haben (Prot. Vi. S. 51; act. 4/174/85). Den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu verweigern, wenn die Situation selber als sogenannt "toxisch" empfunden wird (Prot. Vi. S. 51), ist nicht angemessen. Jedoch ist die Vorgehensweise der Kläge- rin bzw. sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu relativieren, denn weitergehende aussergerichtliche Betreuungsregelungen gelten nur, so- lange sich die Parteien einig sind. Es ist der Klägerin daher nichts vorzuwerfen, wenn sie aufgrund der schwierigen elterlichen Situation der gerichtlich genehmig- ten Betreuungsregelung nachleben wollte (vgl. act. 4/121; act. 4/135; Prot. Vi. S. 45 f.), zumal auch der Beklagte bereits von einer aussergerichtlichen Vereinba- rung Abstand nahm und wieder die Einhaltung der gerichtlich genehmigten Be- treuungsregelung verlangte (vgl. act. 4/57). Weiter machte der Beklagte geltend, C._____ von Mitte August bis Mitte September 2018 nicht gesehen zu haben, worauf die Klägerin entgegnete, mit C._____ damals in den Ferien gewesen zu sein (act. 4/6 S. 3 Rz. 3; act. 4/38

- 41 - S. 6; act. 4/39/25 S. 8 f.; act. 4/173 Rz. 19; Prot. Vi. S. 12). Zu berücksichtigen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Betreuungsregelung gab. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beklagte neu, dass die Klägerin C._____ während der Sport- und Frühjahrsferien 2023 nicht zu sich genommen habe, obwohl sie aufgrund des aktuell geltenden Entscheides des Bezirksgerich- tes Zürich dazu verpflichtet gewesen sei (act. 60 S. 5 f.). Ob und aus welchen Gründen die Besuchsregelung nicht klappte und wie die Anordnung der Vorin- stanz zu verstehen ist, welche die Klägerin berechtigt, C._____ während der Hälfte der Schulferien, höchstens zwei Wochen am Stück, zu betreuen (act. 3 S. 41 f. Dispositivziffer 5 am Schluss), kann im Rahmen des summarischen Beru- fungsverfahrens offen bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass die Ausführungen des Beklagten zur Ferienregelung und zu den Übergaben (vgl. act. 60 S. 5 oben und auch act. 74/19) zeigen, dass sich die Situation (auch aus seiner Sicht) in kei- ner Weise beruhigt hat und übliche Handlungen von getrennten Eltern wie Überg- abe und Empfangnahme des kleinen gemeinsamen Kindes nicht konfliktlos mög- lich sind. Alleine aus diesen Vorkommnissen abzuleiten, der Klägerin fehle es an der nötigen Bindungstoleranz, weshalb dem Beklagten die Obhut alleine zuzuwei- sen sei, überzeugt angesichts des jahrelangen Paar- und Elterndramas jedenfalls nicht. 5.4.2 Die Vorinstanz übergeht im Rahmen der Bindungstoleranz den durch den Beklagten erhobenen und von ihm als strafrechtlich relevant erachteten Vorwurf der schweren Körperverletzung begangen durch die Klägerin zum Nachteil von C._____. Gemäss polizeilicher Befragung des Beklagten soll die Klägerin C._____ am 11. Juni 2021 mit einem iPad ins Gesicht geschlagen haben, wobei C._____ aufgrund dieses Vorfalls am 3. November 2021 einen Zahnwurzelbruch erlitten haben soll (act. 4/218/1 S. 3 f.). Allerdings geht aus dem E-Mail der Kin- derzahnarztpraxis, welches dem Beklagten am 3. November 2021 weitergeleitet wurde, hervor, diese Zahnwurzelfraktur stamme von einem Spielplatzunfall im März 2021 (act. 4/218/1 S. 9 ff.). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Beklagte am 11. Juni 2021 zwei Videos drehte, in welchen C._____ gesagt habe, dass die Klägerin ihm die Verletzung an der Lippe mit dem iPad zugefügt habe (act. 4/218/1 S. 4 f.). Gemäss Ausführungen des Beklagten sei auf dem einen Vi-

- 42 - deo zu sehen, wie C._____ ins Auto einsteige und umgehend erzähle, dass seine Mutter ihn mit dem iPad geschlagen habe und dass er Schmerzen an der Lippe habe (Prot. Vi. S. 52). Solche "Beweismittel" irritieren. Darüber hinaus erscheint nicht glaubhaft, dass C._____ exakt im Moment der Videoaufnahme bei einem all- täglichen Vorgang wie des Einsteigens in ein Auto von sich aus von einem derart schwerwiegenden Vorfall erzählen würde. In der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 führte die Klägerin – ohne danach gefragt worden zu sein – aus, dass sie vor zwei Wochen wieder so eine Situation gehabt habe: Der Beklagte habe C._____ am Freitag wohlbehalten abgeholt und eine Viertelstunde später mitgeteilt, er befinde sich im Notfall des Spitals, weil C._____ eine aufgeschlagene Lippe habe und gesagt habe, dass sie (die Klägerin) ihn mit dem iPad an den Kopf geschlagen habe. Sie frage sich, weshalb er ihr das Kind zurückgegeben habe, wenn er (der Beklagte) tatsächlich geglaubt hätte, dass sie C._____ derart geschlagen habe (Prot. Vi. S. 48). Gleich- lautende Aussagen, wonach sie C._____ dem Beklagten wohlbehalten übergeben habe, machte die Klägerin auch im Strafverfahren (act. 4/218/1 S. 31 f. F/A 84 ff.). Im Laufe des Strafverfahrens wurde C._____ am 11. Januar 2022 durch die Polizei, Kinderschutz, im Beisein einer Psychologin befragt. Zur Befragung er- schien C._____ in Begleitung des Beklagten und dessen Partnerin. Auf entspre- chende Frage erklärte C._____, er sei bei der Polizei, weil sein Zahn gebrochen sei, seine Mutter habe ihn mit dem iPad ins Gesicht geschlagen. Sie habe das ge- macht, weil sie es schön finde und es einfach sei. Auf Frage, wie genau sie dies gemacht habe, sagte C._____: "Weil sie so geboren ist." Nähere Angaben, wie seine Mutter ihn geschlagen habe, konnte C._____ auf Befragen ausführen. Auch konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wie er reagiert habe und ob er geweint habe. Schliesslich sagte C._____, dass die Mutter ihn, nachdem sie ihn mit dem iPad geschlagen habe, immer wieder geschlagen habe; 1000 Mal habe sie das gemacht. Er gehe nicht gerne zur Mutter, weil sie gemein sei. Gemäss Einschätzung und Bericht der Psychologin töne die Aussage von C._____ "weil sie so geboren sei" merkwürdig für einen Vierjährigen. Er sei – auch wegen seines Alters – kaum in der Lage, etwas selbständig und chronolo-

- 43 - gisch zu schildern (act. 4/218/2, Sammelbeilage, am Schluss "Bericht zur Video- befragung"). Die pauschalen Vorwürfe von C._____ gegen seine Mutter erscheinen un- glaubhaft und lassen erkennen, dass er den Vorfall des Schlagens mit dem iPad nicht mit einer konkreten Situation verbinden konnte (vgl. act. 4/218/1 letzte vier Seiten). Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein vierjähriges Kind von sich aus solche Äusserungen macht. Die Übertreibung, die Klägerin habe ihn 1000 Mal ge- schlagen, ist ein weiteres deutliches Zeichen für die unrealistische Wiedergabe ei- nes angeblichen Vorfalls. Auch die Formulierung "Weil sie so geboren ist" ent- spricht nicht derjenigen eines vierjährigen Kindes. Solches Aussagenverhalten lässt gegenteils darauf schliessen, dass C._____ massgeblich vom Beklagten be- einflusst wurde. Unerklärlich bleibt zudem, weshalb der Beklagte erst am 25. No- vember 2021 bzw. Monate nach dem angeblichen Vorfall Strafanzeige erstattete, sollte sich der Vorfall tatsächlich wie von ihm behauptet ereignet haben (vgl. auch act. 60 S. 6). Es überrascht daher nicht, dass das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2022 rechtskräftig eingestellt wurde (act. 51/1). Der Vorfall erweist sich mit Blick auf das Wohl des Kindes jedoch als be- denklich und äusserst besorgniserregend. Der Zahnwurzelbruch bei C._____ spricht nicht gegen die Obhutszuteilung des Kindes an die Klägerin, sondern deu- tet gegenteils darauf hin, dass der Beklagte dieses Ereignis als Instrument im Ob- hutsstreit für seine Anliegen zu nutzen versuchte und damit C._____ als Spielball im Obhutsstreit missbraucht wurde. 5.4.3 Die Klägerin sprach im Berufungsverfahren unter anderem erneut an, der Beklagte erzähle C._____, dass er im Bauch seiner Freundin geboren worden sei (act. 2 Rz. II./13; act. 50 S. 2; vgl. auch act. 4/160 Rz. 2; act. 4/172). Anlässlich ei- ner vorinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beklagte dazu: "Wie soll ich das ei- nem Dreijährigen erzählt haben, er hat ja gar keine Ahnung davon? So etwas hat er aus meinem Mund nie gehört" (Prot. Vi. S. 56). Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte diese "Bauch-Geschichte" anlässlich einer weiteren Verhandlung selbst ansprach, führte er aus, wenn man C._____ sage, es gebe den Osterha-

- 44 - sen, dann werde er sagen, es gebe den Osterhasen (Prot. Vi. S. 79 f.). In der Be- rufungsantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass er C._____ erzähle, er sei im Bauch seiner Freundin geboren worden. C._____ wisse ganz genau, wer seine Mutter sei (act. 8 Rz. 18). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, C._____ komme immer zu ihnen und sage, Mami habe gesagt, er sei im Bauch von P._____ auf die Welt gekommen. Er (der Beklagte) müsse ihm nun ständig das Gegenteil erklären (Prot. Vi S. 93). Aus welchen Gründen C._____ dies äusserte, lässt sich im Rahmen des vorsorglichen Verfahrens nicht eruieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass al- lein der Umstand, dass C._____ solches wiederholt erklärte, die bestehenden Be- denken an seiner gesunden Entwicklung bestätigen. An seiner Anhörung nannte C._____ die Partnerin seines Vaters "Stiefmami" und sagte auf Nachfrage, sie heisse "P._____"; die Klägerin nannte er "sein Mami" (vgl. act. 71 S. 2). 5.4.4 Im Laufe des Verfahrens führte die Klägerin aus, C._____ habe seinen Va- ter gerne und sie wolle bzw. hoffe, dass der Kontakt zum Vater bzw. die Betreu- ung durch beide Elternteile funktioniere (Prot. Vi. S. 50, 63 f.). Sie wolle, dass C._____ einen Vater habe (Prot. Vi. S. 63). Es sei nie ihr Ziel gewesen, die Be- treuung von C._____ durch den Beklagten irgendwie zu erschweren (Prot. Vi. S. 82). Die Parteien müssten nun hinsichtlich der Betreuungsregelung einen Weg finden (Prot. Vi. S. 84). Ihr sei das Wohl von C._____ das Wichtigste und ihm könne nur geholfen werden, wenn beide Elternteile am gleichen Strang ziehen würden (Prot. S. 19 im Verfahren LY220039). Der Verlauf bis zur vorsorglichen Obhutszuteilung durch die Vorinstanz zeigt ferner, dass die Klägerin C._____ trotz Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe gegen sie zum Beklagten gehen liess und die Besuche nicht vereitelte. Eine fehlende Bindungstoleranz der Klägerin lässt sich daher nicht bestätigen. Der Beklagte stellte dagegen seine Vorzüge bei der Betreuung wiederholt in den Vordergrund und ging auf die Bedeutung der Betreuung durch die Klägerin für C._____ nicht näher ein. Er wies des Öfteren darauf hin, dass die Betreuung von C._____ durch ihn gut funktioniere, wogegen die Klägerin mit der Betreuung Mühe haben bzw. überfordert sein könnte (Prot. Vi. S. 56, 58 und 93; act. 4/81

- 45 - Rz. 6; act. 4/172B S. 14). Zuletzt machte der Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse von C._____ wahrzunehmen (act. 75 Rz. 3). Angesprochen auf seine angebliche ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin äusserte sich der Beklagte pauschal und eher ausweichend (Prot. Vi. S. 52 und 93). Die Klägerin sehe (so der Beklagte weiter) eine Gefahr darin, dass C._____ lieber bei ihm sei (Prot. Vi. S. 58). Auch erklärte er, es könne sein, dass C._____ sich bei der Klägerin langweile; er hingegen unternehme sehr viel mit ihm, wovon er "eine Million Videos zeigen" könnte (Prot. Vi. S. 56). Schliesslich hielt er fest, er wisse, dass C._____ die Mutter gerne habe und er auch kein Problem damit habe (Prot. S. 30). Die aus den Aussagen des Beklagten erkennbare Tendenz, seine eigenen Betreuungsfähigkeiten als Vater hervorzuheben und diejenigen der Klä- gerin in Frage zu stellen, lassen daran zweifeln, dass er den Kontakt von C._____ zur Klägerin unterstützt und fördert. Dafür, dass der Beklagte C._____ nicht moti- viert, zur Klägerin zu gehen, spricht insbesondere die Tatsache, dass die Überg- aben zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss Beiständin nicht gut verlaufen und C._____ sich sträube, zur Klägerin zu gehen (act. 45). Wesentlich für das Kindeswohl fällt in Betracht, dass der Beklagte das Befin- den von C._____ zu verkennen scheint. So ist er der Ansicht, es gehe C._____ gut und er entwickle sich gut (vgl. z.B. Prot. S. 34 im Verfahren LY220039, act. 75 Rz. 1 f., Prot. S. 17 f.). Er erklärte pauschal, verschiedene Kinderpsychologen – ohne diese aber namentlich zu bezeichnen – hätten festgestellt, dass bei C._____ alles in Ordnung sei und er sich gut entwickle (Prot. Vi. S. 53 und 57). Erst auf Nachfrage der Referentin, ob auch etwas Emotionales Grund für C._____s Ver- halten (im Kindergarten) sein könnte (Prot. S. 18), bejahte der Beklagte dies und erklärte, wenn es Auffälligkeiten in der Stunde gebe, sei dies darauf zurückzufüh- ren, dass C._____ etwas zu verarbeiten habe; er sei bestrebt, für C._____ einen Psychologen zu finden. Der Antrag des Beklagten, es sei ein Bericht des Schullei- ters Q._____ zum Kindergartenwechsel von C._____ einzuholen (act. 74 S. 6 f.) ist abzuweisen, weil er nichts Entscheidrelevantes in den Prozess einführen würde; das Gericht legt die Ausführungen des Beklagten, welche er mit dem Be- richt des Schulleiters bestätigt haben will (Prot. S. 18), seinem Urteil zugrunde bei entsprechender Würdigung. Es liegt auf der Hand, dass sich C._____ aufgrund

- 46 - des erbitterten Obhutsstreits und der jahrelangen elterlichen Konflikte in einem schweren Loyalitätskonflikt befindet. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. I._____ und dem Ergebnis der Standortgespräche im Kindergarten vom 27. Sep- tember 2022 und vom 26. Oktober 2023 (act. 18/4, act. 51/2; E. 5.5.1. unten) sei die momentane Situation für C._____ nicht leicht zu ertragen. Das Benehmen von C._____ im Kindergarten ist auffällig. Die Klägerin nimmt das wahr und weist auf das Spannungsfeld bzw. den inneren Konflikt hin, in welchem C._____ sich befin- det (Prot. Vi. S. 46; Prot. S. 18 f. im Verfahren LY220039, Prot. S. 27 f.; vgl. auch act. 18/4). 5.4.5 Den zuletzt eingereichten E-Mails des Psychotherapeuten K._____ an den Beklagten ist zu entnehmen, dass der Psychotherapeut die Behandlung von C._____ im Oktober 2023 per sofort beendete. Als Begründung führte er an, dass er erfahren habe, dass die Anwältin des Beklagten das Obergericht aufgefordert habe, einen Bericht bei ihm einzuholen. Dieses Vorgehen sei für ihn deshalb inak- zeptabel, weil der Beklagte gewusst habe, dass er (der Psychotherapeut) nicht in einen solchen Bericht einwillige. Offenbar benutze der Beklagte die Behandlung von C._____ dazu, um seine Rechtssache voranzubringen. Eine Behandlung von C._____ sei seines Erachtens nur möglich, wenn diese nicht dazu instrumentali- siert werde, um den väterlichen Willen durchzusetzen (act. 74/15.2-16). Diese E- Mail-Korrespondenz spricht für sich und belegt, dass C._____ vom Beklagten in- strumentalisiert wird. 5.4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen überzeugt die vorsorgliche Ob- hutszuteilung an den Beklagten durch die Vorinstanz mit der Begründung der mangelnden Bindungstoleranz der Klägerin nicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 3 E. II./B.3.4.6) ist vielmehr anzunehmen, dass der Beklagte den Kontakt von C._____ zu seiner Mutter unter seiner alleinigen Obhut nicht hin- reichend unterstützt. Aufgrund seiner zweifellos ablehnenden Haltung gegenüber der Klägerin besteht die grosse Gefahr, dass es zu einer Entfremdung des Kindes von seiner Mutter kommt, auch wenn die Besuchstage und -wochenenden – man- gels gegenteiliger Vorbringen – jeweils stattgefunden haben. Der Beklagte scheint nicht in der Lage zu sein, C._____ zu betreuen, ohne ihn zu instrumentalisieren.

- 47 - Dies gilt es zur Wahrung des Kindeswohls dringend zu verhindern. Auf der ande- ren Seite sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten nicht zulassen und fördern würde. Durch den Umzug der Klägerin mit C._____ zu ihrem neuen Partner nach E._____ wurde der Kontakt des Kindes zum Vater nicht erheblich beeinträchtigt. Der Um- zug erfolgte ferner nicht aus dem Grund, C._____ von seinem Vater zu trennen. Entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin über die nötige Bindungstoleranz verfügt. 5.5 Bei der Obhutszuteilung sind ferner folgende, sich aus den Akten ergeben- den Vorkommnisse zu berücksichtigen: 5.5.1 Dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs des Kindergartens O._____ vom 27. September 2022 ist zu entnehmen, dass aufgrund gewisser Vorkommnisse zu diesem Gespräch eingeladen worden war (act. 18/4). Da kein gemeinsamer Termin gefunden werden konnte, fand zunächst ein Gespräch mit der Klägerin statt. Ein Gespräch mit dem Beklagten soll gemäss seinen Angaben nach den Herbstferien stattgefunden haben (vgl. Prot. S. 11 und 34 im Verfahren LY220039). Mittlerweile soll der Kindergarten nur noch zu getrennten Elternge- sprächen bereit sein, weil die Gespräche jeweils eskaliert seien (act. 60 S. 4). Ge- mäss Angaben der Kindergärtnerin im Standortgespräch vom 27. September 2022 äussere C._____ immer wieder, dass er eine Wut habe, und er lokalisiere diese am Kopf. Er verhalte sich öfters aggressiv und unruhig, schlage oder provo- ziere andere Kinder und brauche viel Bewegung, um sich überhaupt konzentrie- ren und zuhören zu können. Als Förderungsziele und mögliche Massnahmen wur- den insbesondere die Unterstützung des schulpsychologischen Dienstes und die Schulsozialarbeit thematisiert bzw. vorgeschlagen (act. 18/4). Das Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom 26. Oktober 2023 (act. 51/2) hält fest, dass sich C._____ Mühe gebe und weniger schlage als früher. C._____ schlage andere Kinder aber, wenn ihn etwas nerve oder als Ge- genwehr, öfters aber auch ohne sichtbaren Grund, z. B. wenn er gerade nicht wisse, was er machen solle, so aus Langeweile oder aus einem Impuls heraus. Er renne dann mit Turntäschli zu anderen Kindern hin und schlage es ihnen über

- 48 - den Kopf. C._____ störe den Unterricht mit der ganzen Klasse, wie auch den Un- terricht in der Kleingruppe derart, dass es vermehrt zu Unterbrechungen und Stö- rungen komme. Öfters mache er auch ein Kind nach und mache sich dann lustig. Wenn das Kind stopp sage, höre er nicht immer auf. C._____ habe Mühe, sich in das Klassengeschehen einzufügen und angemessen zu partizipieren. Sein Nähe- Distanz-Verhältnis sei noch nicht angemessen. An gewissen Tagen komme er entspannt und motiviert in den Kindergarten und an manchen Tagen unruhig und sehr laut. C._____ sei sehr hilfsbereit und man könne ihm im Unterricht gut Auf- gaben übergeben. Er brauche sehr klare Strukturen. C._____ teste auch im zwei- ten Kindergartenjahr die Grenzen aus, trage dann aber wie selbstverständlich die Konsequenzen (act. 51/2). Der Beklagte bestritt lange Zeit, dass sich die Situation von C._____ im Kin- dergarten nicht stabilisiert habe und wies darauf hin, dass unterdessen die Unter- forderung von C._____ thematisiert werde und dass C._____ auch deshalb zu störendem Verhalten neige (act. 60 S. 7). Mittlerweile ist eine Begabtenförde- rungsmassnahme eingerichtet worden (act. 60 S. 7 f., act. 61/3, act. 75 Rz. 7, act. 76/11-12). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 führten die Parteien aus, dass C._____ nach den Sportferien im Februar den Kindergarten (vorerst) probeweise gewechselt habe (vgl. act. 73 S. 6, act. 75 Rz. 8 ff.). Der Beklagte ist der Ansicht, der Wechsel sei vorgenommen worden, da der Schulleiter gesehen habe, dass C._____ nicht in die (ursprüngliche) Kindergartenklasse passe. Die neue Klasse sei kleiner und ruhiger, das Geschlechterverhältnis ausgeglichener und es herrsche eine positive Klassendynamik. Der Wechsel habe jedoch nichts mit dem Fehlverhalten von C._____ zu tun (act. 75 Rz. 8; Prot. S. 15). Die Kläge- rin führte hingegen aus, dass man mit dem Kindergartenwechsel nach Ausschöp- fung jeglicher anderer Möglichkeiten eine Beruhigung von C._____ und seiner Si- tuation habe erreichen wollen, zumal das Verhalten von C._____ auch die ande- ren Kinder belastet und die Unterrichtsgestaltung für die Lehrerin erschwert habe (Prot. S. 10 und 21). Auch wenn die Parteien diesbezüglich ganz unterschiedliche Begründungen liefern, ist festzuhalten, dass sich C._____s Situation im Kindergarten nicht ver-

- 49 - bessert hat, weshalb ein Wechsel angezeigt war (vgl. inbes. act. 76/11). Die Kurz- protokolle der schulischen Standortgespräche und auch der nur rund 5 ½ Monate vor dem ohnehin fälligen Wechsel infolge Schuleintritt erfolgte Kindergartenwech- sel zeigen, dass das Verhalten von C._____ auffällig ist und seine gesunde Ent- wicklung aufgrund der bestehenden Verhältnisse erheblich gefährdet ist. C._____ scheint es nicht gut zu gehen, was sich in seinem aggressiven und störenden Verhalten äussert. 5.5.2 Wie bereits in vorstehender E. II./6.3.2 erwähnt, zeigen auch die Schilderun- gen der Beiständin und deren Vorgesetzten das massive Spannungsfeld auf, in welchem sich C._____ befindet. Selbst die Beiständin und deren Vorgesetzte sind ratlos und wissen nicht, wie die Probleme innerhalb der hochstrittigen Familie an- gegangen werden sollen und gelöst werden können. Aus den Schilderungen der Beiständin und deren Vorgesetzten wird klar, dass sich der bereits hochstrittige Konflikt der Eltern noch verschlimmert und sich der Loyalitätskonflikt von C._____ damit noch verstärkt hat. Daher kann auf die angeblichen Aussagen von C._____, er wolle beim Vater wohnen bleiben, nicht massgeblich abgestellt werden, zumal auch nicht bekannt ist, unter welchen Umständen diese geäussert wurden, und entsprechende klare Äusserungen anlässlich der obergerichtlichen Kinderanhö- rung nicht gemacht wurden (vgl. act. 71 sowie obige E. II./6.3.1 dazu). Hinzu- kommt, dass eine entsprechende Äusserung insoweit nicht aussergewöhnlich wäre, als dass C._____ seit über eineinhalb Jahren beim Beklagten lebt und dies für "normal" hält. Ebenso dient eine Allianzbildung mit einem Elternteil dem Kind in hochstrittigen Elternsituationen oft als Überlebensstrategie (vgl. Kindesanhö- rung, rechtliche und psychologische Aspekte, Veranstaltung der Aus- und Weiter- bildung des Obergerichts vom Kanton Zürich vom 3. Mai 2022 und 30. Juni 2022, Kursleitung: lic. phil. Karin Banholzer, Psychologin, Praxis für Kinder- und Jugend- psychiatrie und Beratung, Basel, und lic. iur. Beat Reichlin, Bezirksrichter, Be- zirksgericht Zürich). Dies dürfte insbesondere auch seine merkwürdigen Bemer- kungen betreffend das zu lange Duschen seiner Mutter erklären. 5.5.3 C._____s Verhalten anlässlich der obergerichtlichen Kinderanhörung (vgl. vorstehende E. II./6.3.1; act. 71), insbesondere das im grossen Umfang erfolgte

- 50 - Zurücknehmen von Ausführungen und das Ansprechen gewisser Themen, ohne diese näher ausführen zu wollen oder zu können, zeigen eindrücklich, dass er sehr stark unter dem Loyalitätskonflikt und den Spannungen zwischen seinen El- tern leidet und nichts falsch machen möchte. 5.5.4 Sodann liegen aus der Vergangenheit bereits mehrere Gefährdungsmeldun- gen bei den Akten. Dr. med. R._____, … [Funktion] des Universitätskinderspitals Zürich, erstattete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit Schreiben vom 5. Juni 2020 eine Gefährdungsmeldung. Der Kinderarzt stellte fest, C._____ habe Verletzungen, die nach Angaben des Beklagten durch einen Treppensturz verursacht worden seien, für die Ärzte indes nicht durch einen Trep- pensturz erklärbar seien. Einen mündlichen Austausch habe der Vater scheinbar verweigert. Der Beklagte hielt auf Vorhalt zuletzt anlässlich der Verhandlung vom

14. Oktober 2022 vor der Kammer an der Version des Treppensturzes fest (act. 4/110/1; Prot. S. 36 im Verfahren LY220039). Eine weitere Gefährdungsmel- dung erging durch den Kinderarzt Dr. med. I._____ am 12. Juli 2021. Dr. med. I._____ stellte - schon damals - fest, die Kommunikation zwischen den Eltern sei in eine offene Konfrontation übergegangen und C._____ werde als "Kampffeld" missbraucht. Ein normales und spannungsfreies Verhalten der Eltern gegenüber C._____ sei nicht mehr gegeben. Diese Situation gefährde die Entwicklung des Kindes massiv. Eine normale Entwicklung von C._____ sei unter diesen Gege- benheiten nicht mehr möglich (act. 4/161/2 = act. 4/170). Dem Bericht der Fach- psychologin für Psychotherapie, lic. phil. I J._____, vom 10. Juli 2021 ist zu ent- nehmen, dass der Kinderarzt Dr. med. I._____ ihr C._____ anfangs Januar 2021 zur Psychotherapie überwiesen habe. Die Überweisung sei aufgrund von starken psychischen Reaktionen des Kindes auf den Elternkonflikt erfolgt. C._____ be- finde sich in einer Daueranspannung, wobei sich ein Kind in einer solchen Situa- tion nicht positiv entwickeln könne. Damit sich ein solcher Zustand auflösen könne, brauche es eine völlige Beruhigung der Situation. Um weitere Loyalitäts- konflikte zu vermeiden, sollte C._____ keinerlei negativer Beeinflussung durch die Eltern ausgesetzt sein (act. 4/161/3). Aus dem soeben Gesagten zu den jüngeren Vorkommnissen geht hervor, dass sich die Situation für C._____ seither nicht ver- bessert, sondern vielmehr weiter verschlimmert hat.

- 51 - 5.5.5 Aus den letzten Eingaben des Beklagten ist zu entnehmen, dass sich der El- ternkonflikt aus seiner Sicht verschärft hat und sich unter anderem die Übergaben für die Besuchsrechtsausübung schwierig gestalten (vgl. bspw. act. 60 Rz. 4 S. 4 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 äusserte er schliesslich, wenn es Auffälligkeiten in der (Kindergarten-)Stunde gebe, sei dies darauf zurück zu führen, dass C._____ etwas verarbeiten müsse (Prot. S. 18). Aus den Ausfüh- rungen der Klägerin geht hervor, dass das letzte Jahr eine Katastrophe gewesen sei und man C._____ auffangen müsse, da er all dies aushalten müsse. Er sei Symptomträger und zeige mit seinem Verhalten, dass es ihm nicht gut gehe (Prot. S. 11). Auch die Klägerin geht zuletzt davon aus, dass der Loyalitätskonflikt bei C._____ noch grösser geworden ist und es C._____ nicht gut geht, weshalb sich auch die Auffälligkeiten im Kindergarten, die ernst zu nehmen seien, weiterhin zu- spitzen würden (act. 73 S. 7). 5.5.6 Nicht abzustellen ist auf die erst am Schluss der Verhandlung vom 4. März 2024 und nach Überlegen erfolgte Behauptung des Beklagten, dass C._____ bei der Klägerin ins Zimmer eingesperrt werde, so dass er nicht mehr herauskomme (Prot. S. 28). Lange Zeit habe er (der Beklagte) nicht gewusst, weshalb C._____ Angst habe, wenn er alleine in einem dunklen Zimmer sei. Dann habe C._____ dies erzählt. Er frage dann nicht nach. Es sei schwierig für ihn (den Beklagten), neutral zu bleiben und nicht einzugreifen (vgl. Prot. S. 28). Es erscheint schlicht lebensfremd, dass der Beklagte bei entsprechenden, potentiell kindswohlgefähr- denden Vorfällen nicht näher nachfragen und nichts unternehmen würde, zumal die Klägerin ausführte, dass sich C._____ einzig dann alleine in einem dunklen Zimmer aufhalte, wenn er schlafe, sie jedoch meistens bei ihm schlafe, da er al- leine nicht schlafen könne (Prot. S. 29). Es ist nicht glaubhaft, dass es tatsächlich zu solchen, wie vom Beklagten geschilderten Vorfällen gekommen ist. 5.5.7 Insgesamt kommt aufgrund des Gesagten deutlich zum Ausdruck, dass sich der elterliche Konflikt, der sich negativ auf das Kindswohl auswirkt, seit der vor- sorglichen Obhutszuteilung an den Beklagten massiv verschärft hat. Ebenso wurde seither der Loyalitätskonflikt von C._____ noch grösser. Die aktuelle Situa- tion ist für C._____ nicht mehr tragbar. Das Verhalten von C._____ gibt heute zu

- 52 - berechtigten Sorgen Anlass und seine gesunde Entwicklung und sein Wohl er- scheinen unter den aktuellen Verhältnissen erheblich gefährdet. Infolge der Kinds- wohlgefährdung erweist sich eine Änderung der Obhutszuteilung als dringend und unumgänglich, zumal auch die obigen Erwägungen zur Bindungstoleranz (E. III./5.4.) für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin sprechen. In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Obhutszuteilung für die weitere Dauer des Verfahrens der Klägerin zuzuweisen. Dies führt zwar für C._____ zu einer Umstellung in sei- nen Lebensumständen, zumal er aufgrund des angefochtenen (sofort vollstreck- baren) Entscheides der Vorinstanz per August 2022 den Kindergarten am Wohn- ort des Beklagten besucht. Allerdings war die Klägerin seit der Geburt von C._____ bis August 2022 dessen Hauptbezugsperson und kümmerte sich bis zum vorinstanzlichen Entscheid, nach Massgabe der Teilvereinbarung der Par- teien vom 20. Mai 2020 (act. 105) im Verhältnis von rund 70 % zu 30 %, mehrheit- lich um ihn (vgl. act. 3 B/II. E. 2.3.3.). Ebenso scheint die familiäre Situation der Klägerin stabil zu sein. Sollte sich der elterliche, kindswohlgefährdende Konflikt auch mit dieser Regelung nicht beruhigen und das Verhalten von C._____ nicht positiv beeinflussen, ist im Rahmen des Hauptverfahrens eine externe Betreuung des Kindes in Betracht zu ziehen.

6. Zusammenfasend ist die Obhut für C._____ für die weitere Verfahrensdauer der Klägerin zuzuteilen. Die Berufung der Klägerin ist insofern gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten aufzuheben und die Obhut neu der Klägerin zuzuteilen ist. Die Obhutsumteilung erfolgt auf den 13. April 2024. Entsprechend befindet sich der Wohnsitz von C._____ ab 13. April 2024 bei der Klägerin, womit C._____ ab dem 15. April 2024 auch dort den Kindergarten besuchen wird.

7. Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass es in hohem Mass kindes- wohlabträglich ist, wenn C._____ zum Streitobjekt gemacht wird oder ein Eltern- teil versucht, den anderen aus C._____s Leben zu drängen und abzuwerten. C._____ hat einen grossen Leidensdruck. Der 6 ½ jährige Bube erbringt jeden Tag eine enorme emotionale Transferleistung, wobei nicht gesagt werden kann, wie lange C._____ das Spannungsverhältnis und die Erwartungen an ihn (noch)

- 53 - ausbalancieren kann. Alle involvierten Personen sind daran zu erinnern, dass ein baldiger Abschluss des Verfahrens und eine damit einhergehende Regelung in Achtung der Belange und Bedürfnisse von C._____ dringend geboten sind. Des Weiteren ist den Parteien nahezulegen, Videoaufnahmen sowie andere (auch Au- dio-)Aufnahmen von C._____ – und teilweise auch weiterer Personen – (vgl. Prot. Vi. S. 52, 54 f., 63 und 79; act. 4/198A/2 bzw. act. 4/218/1; Prot. S. 26) zu unter- lassen, da es sich hierbei um grenzüberschreitendes und unter Umständen straf- rechtlich relevantes Verhalten handelt. B. Persönlicher Verkehr / Betreuungsrecht des Beklagten

1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen für die Festlegung des Betreuungsrechts zu verwei- sen (act. 3 E. II./B.3.5.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass insbesondere betref- fend Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte auch die Beziehung der Eltern untereinander entscheidend ist, wobei bei hohem Konfliktpotential zur Vermei- dung nachteiliger Auswirkung auf das Kind Einschränkungen erforderlich sein können. Jedoch darf der Elternkonflikt nicht zu einer einschneidenden Beschrän- kung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BSK ZGB I-SCHWENZER/ COTTIER, a.a.O., Art. 273 N 13 m.w.H.). 2.

Dispositiv
  1. Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI wird abge- wiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkennt- nis. Erkenntnis:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 15 - "4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin ge- stellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin, wo er ab Januar 2023 den Kindergarten besuchen wird.
  4. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kinder- garten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 13. Januar 2023; – Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kinder- garten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag eines Be- treuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Ausserdem wird der Beklagte ab 2023 berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Fe- rienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Be- klagte das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der Übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Ge- burtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so be- - 16 - ginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig ande- ren Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten- /Schulzeiten bei der Klägerin abzuho- len und wieder zurückzubringen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rücksicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten. 8.1 Der Beklagte wird für die Dauer des Hauptverfahrens verpflichtet, für C._____ ab Januar 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:  Klägerin: Fr. 0.–  Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum)  C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):  Klägerin: Fr. 1'650.–  Beklagter: Fr. 2'990.–  C._____: Fr. 660.–"
  5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Par- teien je zur Hälfte auferlegt. - 17 -
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5./6. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel. Urteil des Bundesgerichtes: (act. 36 = act. 39)
  8. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Ent- scheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  9. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bun- desgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
  10. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, in- des vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
  12. Rechtsanwalt X._____ wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschä- digt.
  13. Mitteilungen. Prozessuale Anträge des (Berufungs-)Beklagten nach der bundesgerichtlichen Rückweisung: (act. 40 S. 1, act. 64 S. 1, act. 75 S. 1) "1. Es sei für C._____ umgehend eine Kindsverfahrensvertretung nach Art. 299 ZPO zu bestellen.
  14. Es sei C._____ im Sinne von Art. 298 ZPO anzuhören.
  15. Es sei ein Bericht der Beiständin von C._____ einzuholen." - 18 - Prozessuale Anträge der (Berufungs-)Klägerin nach der bundesgerichtlichen Rückweisung: (act. 43 S. 2, act. 73 S. 2) "1. Die Anträge des Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
  16. Weiter sei der Beschluss und das Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zi- vilkammer vom 14. November 2022 mit einer korrekten, gesetzeskon- formen Gerichtsbesetzung neu zu bestätigen bzw. zu fällen.
  17. Die durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesgericht entstandenen Kosten von CHF 3'000.-- zulasten der Berufungsklägerin, seien ihr vom Obergericht des Kantons Zürich (Gerichtskasse) zu erstatten.
  18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen I.
  19. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 4/1; act. 4/8/1). Seit dem 19. Mai 2018 leben die Parteien ge- trennt, wobei der damals neun Monate alte C._____ mit seiner Mutter, der Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), vorerst in der gemeinsam gemieteten Wohnung blieb und sein Vater, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagter), auszog (act. 4/1 S. 4; act. 4/6 S. 3; Prot. S. 27 im Verfahren LY220039).
  20. 2.1 Seit August 2018 ist zwischen den Parteien – bzw. zu Beginn zwischen C._____ und dem Beklagten – ein Verfahren betreffend Unterhalt sowie die weite- ren Kinderbelange vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung (fortan Vorinstanz), hängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 17. September 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, wobei er unter an- derem die alternierende Obhut beantragte (act. 4/6). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2018 über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen trafen die Parteien eine Vereinbarung und einigten sich unter anderem auf die gemein- same elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung und zivilrechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (Prot. Vi. S. 5 und 16; - 19 - act. 4/44). Es folgten in den nächsten rund drei Jahren weitere Gerichtsverhand- lungen (Prot. Vi. S. 23 ff., S. 41 f., S. 43 ff. und S. 72 ff.), die teilweise bezüglich Details der Regelungen zu anderslautenden Vereinbarungen führten (act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Anzumerken ist, dass sich die Parteien teilweise auch aussergerichtlich auf andere Betreuungsregelungen einigten (vgl. z.B. act. 4/121). Es blieb aber immer bei der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie (formell) bei der Anordnung der alternierenden Obhut mit wechselnder Betreuung und zivil- rechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (act. 4/44; act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Gemäss der Betreuungsregelung vom 20. Mai 2020 und konkret betreute der Beklagte C._____ von da an im Wesentlichen jede Woche jeweils ab Dienstagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen bzw. jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Die übrige Zeit wurde C._____ gemäss dieser Regelung von der Klägerin betreut (act. 4/105; act. 4/171A). 2.2 Nachdem im Juli 2021 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingegan- gen war und die Parteien sich im Rahmen einer Instruktionsverhandlung bereit er- klärt hatten, eine Eltern-/Familienberatung am Marie Meierhofer Institut (fortan MMI) in Anspruch zu nehmen, wozu ihnen auch eine Weisung auferlegt worden war, zog die Klägerin mit C._____ im Herbst 2021 zufolge neuer Partnerschaft nach E._____ (act. 4/170; act. 4/171A; act. 4/172C). 2.3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 verlangte der Beklagte zunächst super- provisorisch, der Klägerin sei unter anderem die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die Kita F._____ in H._____ zu bringen. Die Vorinstanz hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 8. September 2021 gut (act. act. 4/173; act. 4/176). Weiter beantragte der Beklagte mit der genannten Eingabe vom 7. September 2021, es sei ihm vorsorglich für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 4/173). Anlässlich der im Folgenden stattgefundenen Verhandlung vom 11. Oktober 2021 kam keine Einigung zwischen den Parteien zustande (Prot. Vi. S. 72 ff.). 2.4 Die Klägerin liess mit Eingabe vom 26. November 2021 sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen die am Entscheid vom 8. September 2021 beteiligte - 20 - Einzelrichterin und gegen die für die Instruktionsverhandlung vom 19. Juli 2021 und die Verhandlung über den Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 11. Okto- ber 2021 zuständige Einzelrichterin stellen (act. 4/196). Das Ausstandsbegehren wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 des Vizepräsidenten der 4. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich abgewiesen (act. 4/204). 2.5 Es wurde im Folgenden zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2022 vorge- laden, die kurzfristig nicht stattfinden konnte (act. 4/215; act. 4/230-33). Mit Einga- be vom 8. März 2022 ersuchte der Beklagte daraufhin unter anderem um soforti- gen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss seinem Gesuch vom
  21. September 2021 (act. 4/235). 2.6 Nach Bemühungen der Vorinstanz, einen neuen Verhandlungstermin zu fin- den, sowie nach Einforderung weiterer Unterlagen von der Klägerin und rechtzeiti- ger Bezahlung des dem Beklagten auferlegten Kostenvorschusses betreffend das Massnahmenverfahren, erging am 25. Juli 2022 der vorinstanzliche Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Dispositiv (act. 4/238-240; act. 4/243; act. 4/252 = act. 3, fortan zitiert als act. 3). Die Vorin- stanz verfügte im Wesentlichen und in Abweichung der zuvor geltenden Rege- lung, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 unter die al- leinige Obhut des Beklagten – mit Wohnsitz und Einschulung beim Beklagten – gestellt wird und dementsprechend die Verpflichtung des Beklagten zu Kindesun- terhaltszahlungen aufgehoben wird. Ebenso wurde der prozessuale Antrag der Klägerin auf Befragung diverser Personen abgewiesen und eine Beistandschaft für C._____ errichtet (act. 3).
  22. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom
  23. August 2022 Berufung bei der Kammer mit den eingangs erwähnten Rechtsmit- telanträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-254). Das Berufungsverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. LY220039 geführt (act. 1- 36). Mit Verfügung der Kammer vom 11. August 2022 wurde das superprovisori- sche Massnahmenbegehren der Klägerin betreffend die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI ab- gewiesen und dem Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Art. 312 - 21 - Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5). Innert Frist ging die Berufungsantwort des Beklagten ein (act. 6/2; act. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt und die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 14). Auf Vorladung hin fand am 14. Oktober 2022 eine Instruktionsverhandlung zur Sachverhaltsfeststellung inkl. Wahrung des Replikrechts statt, anlässlich welcher die Parteien zu den Noven Stellung nahmen sowie Anträge zum Kindesunterhalt stellen konnten und die Parteien befragt wur- den (act. 12; Prot. S. 5 ff. im Verfahren LY220039). Ohne – und entgegen dem unbegründeten Antrag der Klägerin (vgl. act. 2) – einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, der in summarischen Verfahren nicht vorgesehen ist und dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich war, erging der obgenannte Entscheid der hiesigen Kammer vom 14. November 2022 (act. 22 = act. 38).
  24. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bun- desgericht hiess die Beschwerde – welcher vorgängig die aufschiebende Wirkung betreffend die Obhut zuerkannt worden war (act. 32) – infolge unzulässiger Ge- richtsbesetzung gut, hob das Urteil der Kammer vom 14. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (vgl. oben so- wie BGer 5A_954/2022 vom 29. August 2023 = act. 36 = act. 39, fortan zitiert als act. 39). In materieller Hinsicht äusserte sich das Bundesgericht nicht zum Urteil der Kammer.
  25. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht wird das Verfahren unter der Prozess-Nr. LY230035 geführt. Die Akten des Berufungsverfahrens LY220039 in- klusive der vorinstanzlichen Akten (act. 4/1-254) wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1-36). Mit Eingabe vom 19. September 2023 stellte der Beklagte im obergerichtlichen Verfahren die eingangs erwähnten prozessualen Anträge (vgl. oben sowie act. 40 S. 1). Innert der der Klägerin mit Verfügung vom 27. Septem- ber 2023 angesetzten Frist nahm sie Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und die Bestätigung des Entscheids vom 14. November
  26. Ebenso verlangte sie von der Obergerichtskasse die Rückerstattung der ihr durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesge- richt "entstandenen Kosten von Fr. 3'000.–" (act. 43 S. 2). Nach telefonischen An- - 22 - fragen der Beiständin und deren Vorgesetzten wurden den Parteien die entspre- chenden Aktennotizen der zuständigen Gerichtsschreiberin der Kammer (act. 44- 45) mit Verfügung vom 7. November 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 46). Sowohl der Beklagte (act. 48) als auch die Klägerin (act. 50- 51/1-3) nahmen fristgerecht Stellung, wobei die Klägerin mit genannter Stellung- nahme zugleich für das obergerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersuchte (act. 50 S. 2). Mit (berichtigter) Verfügung vom
  27. Dezember 2023 und Mitteilung vom 28. Dezember 2023 erhielt der Beklagte nochmals Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen der Klägerin gemäss act. 43 und act. 50 zu äussern (act. 56, act. 62). Die entsprechenden Stellungnahme des Beklagten gingen fristgerecht ein (act. 60 und act. 64). Der Beklagte zog in der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (act. 64 S. 1) den Antrag, es sei ein Bericht des Psychotherapeuten Dr. phil. K._____ einzuholen, zurück. Mit Beschluss vom
  28. Januar 2024 wurde die Kinderanhörung von C._____ angeordnet und der Klä- gerin – unter Hinweis auf eine separate Vorladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – die letzten Stellungnahmen des Beklagten (act. 48, act. 60 und act. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 65). Die Kinderanhörung fand am 16. Februar 2024 statt (act. 71); das Protokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 72/1-2). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 konnten die Par- teien zum Protokoll der Kinderanhörung sowie zu den Noven abschliessend Stel- lung nehmen (Prot. S. 9 ff.; act. 73-77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
  29. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin beantragte in ihrer Be- rufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ sowie lic. phil. I J._____), 4 (Obhutszuteilung), 5 (Besuchs- recht) und 8 (Kindesunterhalt) der vorinstanzlichen Verfügung. Damit liegt insge- samt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
  30. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die - 23 - unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in fami- lienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Un- tersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien – entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Prot. S. 7 und 37 im Verfahren LY220039) – auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten, gilt folglich nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
  31. Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung her- zustellen. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens sind die entscheidrele- vanten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Es genügt, dem Gericht auf- grund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). Blosse Behauptungen genügen danach aber nicht, sondern es müssen gewisse objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. Dass das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht, än- dert im Grundsatz nichts an der summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3.1 sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013 - 24 - E. II./1.4 f., je mit Hinweisen; BK ZGB-Spycher, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 296 N 5 ff.).
  32. 4.1 Die Berufung vom 8. August 2022 wurde rechtzeitig erhoben, wobei die ein- gangs erwähnten Rechtsmittelanträge gestellt wurden (act. 2; act. 4/253/1 zur Rechtzeitigkeit). Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind zusammen mit der Begründung sowie den Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom
  33. Oktober 2022 zu lesen (vgl. act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfahren LY220039). Zusammenfassend will die Klägerin C._____ (bei formell unterschied- lichen Anträgen betreffend alternierende und alleinige Obhut) in ihrer Obhut ha- ben, C._____ soll bei ihr Wohnsitz haben und in E._____ den Kindergarten bzw. die Schule besuchen (vgl. act. 2 S. 2; act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfah- ren LY220039). Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren die Begründungsobliegenheit gilt, was bedeutet, dass die Berufung führende Par- tei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzli- chen Entscheid schadet vorliegend jedoch insoweit nicht, als dieser im Umfang der gerügten Obhutszuteilung, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts so- wie der diesbezüglichen prozessualen Anträge aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime zu überprüfen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die durch die Vorinstanz errichtete Beistandschaft. Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen in der Berufung und Berufungsant- wort einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 4.2 Entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 8 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsantrag Ziffer 2, 2. Spiegelstrich, entspre- chend der dortigen Auflistung auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 4 bezieht und es sich demnach um die Obhutszuteilung für die Dauer des laufenden Hauptsachenverfahrens handelt. Dass die Klägerin zusätzlich noch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Berufungsverfahren beantra- gen bzw. einen (sinngemässen) Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen wollte, - 25 - ist der Berufung(-sbegründung) nicht zu entnehmen. Insbesondere ist davon aus- zugehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen konkreten Antrag gestellt und sich insbesondere inhaltlich dazu geäussert hätte, weshalb C._____ für das laufende Berufungsverfahren - wie vor dem vorinstanzlichen Entscheid - unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Klägerin zu stellen gewesen wäre. 4.3 Im Weiteren ist die Klägerin – aufgrund ihrer entsprechenden Ausführungen (act. 2 Rz. II./1; act. 17 S. 3) – darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich ge- mäss § 136 GOG üblicherweise entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Ge- richtsschreiberin den Entscheid unterzeichnet, wenn es sich nicht um einen End- entscheid in der Sache im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren handelt. Dass die vorinstanzliche Verfügung im summarischen Verfahren durch die Ge- richtsschreiberin unterzeichnet wurde, ist folglich nicht zu beanstanden und lässt – entgegen den Ausführungen der Klägerin – nicht darauf schliessen, dass der Richter beim Entscheid nicht mitgewirkt hat. Zudem sind keine Hinweise vorhan- den, die darauf schliessen würden, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform ergangen sein sollte.
  34. 5.1 Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren im Sinne einer superproviso- rischen Massnahme die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Einholung einer Stellungnahme des MMI (act. 2 S. 3). Das superprovi- sorische Massnahmenbegehren wurde von der Kammer mit Verfügung vom
  35. August 2022 abgewiesen (act. 5), weshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelentscheids darauf zurück zu kommen ist. Gleichzeitig beantragte die Klägerin in ihrer Berufung, es sei dem diesbezüglich vor Vorinstanz ähnlich ge- stellten Antrag unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv- Ziff. 3) stattzugeben (act. 2 S. 2). 5.2 Vor Vorinstanz stellte die Klägerin den Antrag, es seien Befragungen von Dr. med. I._____, der Psychologin J._____ und weiteren Personen durchzufüh- ren, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können bzw. es sei ih- nen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. Die Vorinstanz wies den Antrag - 26 - im angefochtenen Entscheid ab und erwog diesbezüglich, dass nicht erläutert worden sei, zu welchen konkreten Themen die Personen hätten befragt werden sollen, wobei das Kindeswohl von C._____ kein allgemein abzuklärendes Sach- verhaltselement darstelle. Die Notwendigkeit von weiteren Aussagen von Dr. med. I._____ und der Psychologin J._____ seien unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Schriften nicht ersichtlich (act. 3 S. 40; act. 4/186 S. 9). 5.3 Die Klägerin führte in ihrer Berufung zur Begründung aus, gemäss MMI sei eine psychologische Begutachtung von C._____ angebracht, was die Vorinstanz verneint habe. Die Vorinstanz habe – trotz Gefährdungsmeldung vom Kinderarzt Dr. med. I._____ und von der Psychologin J._____ – alle Anträge der Klägerin für ein psychologisches Gutachten abgewiesen und habe ohne Fachwissen entschie- den. Aufgrund der vom Beklagten produzierten Dramen und Lügen gegenüber C._____ sei ein Fachgutachten dringend angezeigt (act. 2 Rz. II./6, 8 und 14). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 liess die Klägerin ausfüh- ren, der Sachverhalt sei mit dem MMI, allenfalls mit einer anderen unabhängigen Stelle, abzuklären (act. 17 S. 9). 5.4. 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung ne- ben den Anträgen auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ so- wie auf Einholung einer Stellungnahme des MMI die Anordnung einer psychologi- schen Begutachtung thematisiert. Ein konkreter Antrag liegt indes nicht vor, insbe- sondere auch nicht, ob ein kinderpsychologisches Gutachten oder ein Erwachse- nengutachten einzuholen sei. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Klägerin angesprochenen Gefährdungsmeldungen nicht per se die Einholung ei- nes Gutachtens indizieren, wobei diesen Gefährdungsmeldungen auch nicht zu entnehmen ist, dass aus ärztlicher Sicht ein Gutachten notwendig erscheine (vgl. act. 4/110/1; act. 4/170). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zwar zu entnehmen, dass eine gutachterliche Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfohlen werde (act. 4/214). Jedoch erachtete es die - 27 - Vorinstanz als nicht notwendig, aufgrund der Aktenlage für den vorsorglichen Massnahmenentscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen. Inwiefern eine psy- chologische Begutachtung von C._____ im jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des summarisch geführten vorsorglichen Massnahmenverfahrens erforderlich er- scheint, ist nicht dargetan und aus den Akten auch nicht ersichtlich. 5.4.2 Der Berufung nicht zu entnehmen ist, inwiefern den beantragten Befragun- gen von J._____ und I._____ sowie der Stellungnahme des MMI Erkenntniswert zukommen sollte. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten auch nicht ersichtlich, inwie- fern weitere Äusserungen dieser Personen bzw. des MMI für den vorsorglichen Massnahmenentscheid notwendig sein sollten. Damit ist sowohl der prozessuale Antrag der Klägerin (act. 2 S. 3) als auch die Berufung im Umfang des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung inklusive ers- ter Spiegelstrich der Ziffer 2 der Berufungsanträge (act. 2 S. 2) abzuweisen.
  36. 6.1 Wie eingangs erwähnt, beantragte der Beklagte nach der bundesgerichtli- chen Rückweisung die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung, die Anhörung von C._____ und die Einholung eines Berichts von C._____s Beiständin (act. 40 S. 1; vgl. auch act. 60; act. 64 S. 1; act. 75 S. 1). Der Beklagte begründete sowohl die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung als auch die Anhörung von C._____ damit, dass sich C._____ mit seinen mittlerweile sechs Jahren zu seinen Wünschen und Befindlichkeiten äussern könne, weshalb es im vorliegenden, hochstrittigen Verfahren dringend nötig sei, dass er eine eigene Interessenvertre- tung erhalte und angehört werde. C._____ habe nun über ein Jahr unter der allei- nigen Obhut des Beklagten gelebt. Diese neuen Lebensumstände der vergange- nen 12 Monate hätten noch keinen Eingang in das Verfahren gefunden und seien zu berücksichtigen. Da die vorliegende Obhutszuteilung präjudizierende Wirkung für den Fortgang des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht haben werde, seien eine entsprechende Bestellung sowie die Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt unerläss- lich. Durch die Anhörung von C._____ könne sich das Obergericht ein Bild von den Wünschen und Bindungen von C._____ sowie der Qualität der Beziehungen - 28 - von C._____ zu seinen Eltern machen. Für die Klärung des Sachverhalts sei so- dann die Beiständin L._____ aufzufordern, in einem Bericht ihre Beobachtungen, Feststellungen, Eindrücke und gegebenenfalls Anträge mitzuteilen (act. 40 S. 2 ff.). Da einige Themen, die C._____ anlässlich der Kinderanhörung angesprochen habe, nicht Eingang ins Protokoll gefunden hätten, stelle sich die Frage, ob diese Erzählungen bei der Obhutszuteilung relevant sein könnten und ins Verfahren ein- fliessen müssten. Folglich sei die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung un- erlässlich, welche gestützt auf die Erzählungen von C._____ Anträge stellen könne, sollte nicht den Anträgen des Beklagten gefolgt werden (act. 75 Rz. 2). 6.2 Die Klägerin beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und hielt im Wesentlichen fest, dass in diesem Verfahren kein Anlass für Weiterungen be- stehe und die Anträge des Beklagten im Hauptverfahren zu stellen seien. Die Ein- gabe des Beklagten diene einzig dazu, die Entfremdung von C._____ ihr gegen- über voranzutreiben und die Obhutsumteilung zu verhindern bzw. möglichst lange hinauszuzögern. Insbesondere habe der Beklagte keine echten Noven vorbringen können (act. 43 S. 1 ff., vgl. auch act. 73 S. 1 ff.). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte in seinen Eingaben vom 19. Sep- tember 2023 und 11. Januar 2024 nicht dartat, inwiefern die Gutheissung seiner Anträge der Sachverhaltsermittlung dienen könnte. Er erläutert nicht, wie sich der Sachverhalt im vergangenen Jahr konkret verändert haben soll bzw. welche (neuen) Fakten durch die Gutheissung der Anträge untermauert werden könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Verfahren seit August 2018 hochstrittig geführt wird (act. 40 S. 2) und sich der Elternkonflikt nach Angaben des Beklagten sogar noch verschärft hat (act. 60 S. 4). Ob und welche Schlussfolgerungen aus der ein- getretenen zeitlichen Verzögerung zu ziehen sind, ist eine Rechtsfrage. Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, gemäss welcher das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, hat das Gericht nicht von sich aus das Verfahren durch für den Entscheid unerhebliche Abklärungen auszuweiten. Dies gilt im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens umso mehr. Zu den Anträgen ist im Einzelnen folgendes festzuhalten: - 29 - 6.3.1 Zur beantragten Kinderanhörung ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Sinne einer Richtlinie die Anhörung ab dem sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553, E. 1.2.3. und E. 1.2.4.), wobei die Alterslimite nicht schematisch anzu- wenden ist (BGer 5C.149/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1.2.). Die Anhörung von klei- neren Kindern dient in erster Linie der Sachverhaltsfeststellung (und der persön- lichkeitsrechtliche Aspekt der Anhörung steht, anders als bei älteren Kindern, we- niger im Fokus). Gemäss Bundesgericht sind Kinder erst ab einem Alter von 11 oder 12 Jahren zur autonomen Willensbildung fähig. So ist bei einem 11 ½-jähri- gen Kind angesichts des fortgeschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Beachtung zu schenken, auch wenn dem Kind selbst- verständlich kein eigentliches Bestimmungsrecht zukommt, bei welchem Eltern es zukünftig leben möchte (vgl. BGer 5A 1013/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5; be- stätigt für einen 14-Jährigen in BGer 5A 558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3). Die El- tern können aufgrund ihrer Parteistellung die Anhörung des Kindes beantragen. Dann besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründen (Art. 298 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich eine Verpflichtung, eine Anhörung durchzu- führen (vgl. bspw. BGer 5A 821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.). In Gutheissung des entsprechenden prozessualen Antrags des Beklagten wurde am 16. Februar 2024 – insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Entscheid und die einschneidenden Folgen, die mit der vorlie- gend zu prüfenden Obhutsumteilung verbunden sind – eine Kinderanhörung mit C._____ durchgeführt. Aus dem Protokoll dieser Kinderanhörung geht im Wesent- lichen hervor, dass C._____ in seinem noch jungen Alter – während er spielte – dem nahezu eine Stunde dauernden Gespräch problemlos und konzentriert fol- gen und am Ende des Gesprächs klar sagen konnte, was er protokolliert und den Eltern mitgeteilt haben möchte und was nicht. Er äusserte sich zum Kindergarten und Freunden, Ferien und Feiertagen sowie zu Spielen, die er mag, und solchen, die er nicht mag. Ausführungen zur familiären Situation wollte C._____ nicht pro- tokolliert haben, mit Ausnahme, dass er nächsten Mittwoch zu seiner Mutter gehe. Zur Visualisierung wurde eine Linie auf dem Tisch markiert und C._____ wurde gebeten, im unteren Bereich zu zeigen, was gut sei, und im oberen Bereich, was noch besser sein könnte. Dabei erklärte C._____ auf Nachfrage, es gebe nichts, - 30 - das er in den einen oder anderen Bereich tun würde. Es sei gut und er mache sich keine Sorgen (Letzteres auf Frage, ob ihm etwas Sorgen mache, ihn etwas bekümmere). Als C._____ noch einmal darüber informiert wurde, dass alles, was aufgeschrieben werde, von seinen Eltern gelesen werden könne, bezeichnete er mehrere konkrete Aussagen, die er nicht protokolliert haben wollte (act. 71). 6.3.2 Im Hinblick auf die beantragte Einholung eines Berichts der Beiständin ist in erster Linie auf das bereits Festgehaltene zu den neuen prozessualen Anträgen zu verweisen, wonach nicht dargetan ist, inwiefern die beantragten Berichte der Sachverhaltsermittlung dienen würden bzw. welche neuen Sachverhaltselemente daraus zu erwarten wären. Behauptungen dazu fehlen. Zudem setzen sich die Beiständin und deren Vorgesetzte aus eigener Initiative am 2. und 3. November 2023 telefonisch mit der Kammer in Verbindung (act. 44-45). Die Besuchsbeistän- din, L._____, bat um einen telefonischen Ideenaustausch zwischen der zuständi- gen Richterin und ihrer Vorgesetzten, Frau M._____. Die Situation der Eltern sei hochstrittig und es stelle sich ihr (Frau L._____) die Frage, was sie noch machen könne, damit C._____ in der ganzen Sache zumindest etwas weniger geschädigt werde. Am darauffolgenden Tag, dem 3. November 2023, teilte Frau M._____ der Kammer telefonisch mit, sie sorge sich um das Kindeswohl und befürchte, die In- teressen von C._____ würden im Gerichtsverfahren zu wenig berücksichtigt. Ge- mäss Frau M._____ sei dringend eine Kindsverfahrensvertretung zu bestellen. Aus ihrer Sicht dürfe C._____ nicht zur Mutter zurückplatziert werden. Sie wisse nicht, was passieren würde, wenn C._____ zur Mutter umgeteilt würde. Die von ihnen durchgeführte Anhörung von C._____ habe ergeben, dass der Bube beim Vater bleiben möchte. C._____ habe mit seinen Argumenten, wie beispielsweise "die Mutter dusche zu lange", versucht zu sagen, dass die Mutter bzw. es bei der Mutter nicht gut sei. Die Übergaben für die Ausübung der Besuche würden nicht rund laufen und C._____ sträube sich jeweils, zur Mutter zu gehen. Der Eltern- konflikt habe sich leider nicht verbessert, es werde immer schlimmer. Seitdem C._____ beim Vater sei, habe sich das Blatt gewendet und nun sei es die Mutter, die sich nicht mehr kooperativ verhalte, während der Vater nun vordergründig ko- operativ sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern die Beiständin "einnehmen" wollten. Es sei nicht möglich, mit der Mutter Gespräche zu führen und Lösungen - 31 - zu finden. Die Mutter scheine auch sonst alles zu unternehmen, um den Vater schlecht dastehen zu lassen; es würden immer wieder Arztberichte über C._____ eingeholt (act. 45). Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die Bei- ständin (derzeit) keinen Zugang zur Klägerin findet und gegenüber dem Beklagten Vorbehalte zu haben scheint, was ihre Zusammenarbeit mit den beiden Elterntei- len von C._____ erschwert. Zudem zeigen die wiedergegebenen Schilderungen das massive Spannungsfeld auf, in welchem sich C._____ befindet (vgl. nachste- hende E. III./A.5. f.) zur genaueren Würdigung der Ausführungen). Die Kon- taktaufnahmen mit der Kammer als solche wie auch die Schilderungen der Bei- ständin und deren Vorgesetzter lassen auf eine gewisse Überforderung schlies- sen. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass ein Bericht der Bei- ständin keine neuen Erkenntnisse für die im heutigen Zeitpunkt vorzunehmenden – notwendigen – Regelungen hervorbrächte. Es ist daher davon abzusehen, ei- nen Bericht der Beiständin einzuholen. 6.3.3 Eine Kindsverfahrensvertretung kann zwar auch erst im Rechtsmittelverfah- ren bestellt werden, wenn sich deren Anordnung erst dann aufdrängt (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, 3. Aufl. 2021, Art. 299 N 2). Es sind allerdings keine (neuen) Umstände ersichtlich, welche die Bestellung einer Kindsverfahrensvertre- tung im Rechtsmittelverfahren dringend notwendig erscheinen lassen. Die Bestel- lung eines Kindsvertreters würde das vorliegende Verfahren erheblich verzögern. Ebenso wäre die Kindsvertretung eines gut sechsjährigen Kindes mit grossen Herausforderungen verbunden und würde neben umsichtig anzugehenden alter- sadäquaten Gesprächen auch zeitintensive Beobachtungen des Kindes in ver- schiedenen Situationen bedingen, um das wohlverstandene Interesse des Kindes eruieren zu können. Da die für die vorsorgliche Obhutszuteilung von C._____ not- wendigen Sachumstände – insbesondere auch nach durchgeführter Kinderanhö- rung und erneuten Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom
  37. März 2024 – aus den Akten hinreichend hervorgehen sowie angesichts der mit der Bestellung einer Kindesvertretung verbundenen Verzögerung des Verfahrens, ist der Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau M._____ offenbar die Bestellung einer Kindesvertretung befürwortet. Es ist insbesondere nicht er- - 32 - sichtlich, inwiefern die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung am festgestell- ten massiven Loyalitätskonflikt und der festgestellten Kindswohlgefährdung in der jetzigen Konstellation (vgl. nachfolgende E. III./A.5) etwas zu ändern vermöchte. Auch an der hoch strittigen Ausgangslage, die sich einer Beistandsperson präsen- tiert, würde sich dadurch nichts ändern. 6.4 Aufgrund des Gesagten sind – mit Ausnahme des Antrages auf Anhörung von C._____ (act. 65) – die nach der Rückweisung des Bundesgerichts gestellten, prozessualen Anträge des Beklagten abzuweisen.
  38. Nachfolgend ist der Entscheid nach der Rückweisung des Bundesgerichts und unter Berücksichtigung der Weiterungen zum Sachverhalt (vgl. insbesondere die Kinderanhörung) neu zu fällen. III. A. Obhut
  39. Strittig ist in erster Linie die Zuteilung der Obhut für C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung die Aufhebung der vorinstanzlichen Ziffer betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten und die Zuteilung der Obhut an sie bzw. das Wechselmodell mit Wohnsitz und Ein- schulung von C._____ bei ihr (act. 2 S. 2; act. 17 letzte Seite; Prot. S. 37 im Ver- fahren LY220039). Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Klägerin, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (act. 8 S. 2).
  40. Die Vorinstanz verneinte die Weiterführung der alternierenden Obhut einer- seits mit der Argumentation der neuen Wohnsituation der Klägerin und anderer- seits – unabhängig von der geografischen Komponente – mit dem Elternkonflikt, welcher dem Wohl von C._____ zuwiderlaufe. Sie begründete sodann ihren Entscheid, die Obhut dem Beklagten zuzutei- len, insbesondere mit der mangelhaften Bindungstoleranz der Klägerin, d.h. der Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zumindest zuzulassen. Der Beklage habe bisher keine Versuche un- - 33 - ternommen, der Klägerin C._____ vorzuenthalten, entsprechende Handlungen der Klägerin seien jedoch aktenkundig. Die Kriterien Stabilität und Kontinuität des Umfeldes würden sodann insgesamt – wenngleich sie nicht ausschlaggebend seien – für eine Obhutszuteilung an den Beklagten sprechen (act. 3 E. II./B.3.4).
  41. 3.1 Entscheidend für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist immer das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Die In- teressen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. In den Ent- scheid über die Obhutszuteilung einbezogen werden müssen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die persönliche Beziehung des Kindes zu den beiden Elterntei- len, deren erzieherische Fähigkeiten, die Eignung und Bereitschaft, sich weitge- hend persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, die Stabilität und Kontinuität, die die Eltern dem Kind bieten können, die Kooperati- onsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zu- zulassen. Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 und 7a m.w.H.). 3.2 Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes hat das Gericht zu prüfen, ob die alternierende Obhut möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Voraussetzung ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter hat das Gericht im Wesentlichen anhand der bereits genannten Beurteilungskrite- rien (E. III./A.3.1 vorstehend) zu prüfen, ob die beantragte alternierende Obhut sich auch praktisch umsetzen lässt. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforde- rungen an Eltern und Kinder. Sie erfordert vermehrte organisatorische Massnah- men und gegenseitige Informationen, weshalb die praktische Umsetzung voraus- setzt, dass die Eltern diesbezüglich fähig und bereit sind, miteinander zu kommu- nizieren und zu kooperieren. Allein weil ein Elternteil eine alternierende Betreu- ungsregelung ablehnt, kann die Kooperationsfähigkeit noch nicht verneint werden. - 34 - Bei einem anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern in Fragen der Kinderbelange sind dagegen Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar, mit der Folge, dass das Kind immer wieder dem Elternkonflikt ausgesetzt wäre, was seinen In- teressen offensichtlich widersprechen würde (anstatt vieler: BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.). Ein (von der Vorinstanz festgestellter,) schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt, insbesondere eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der El- tern, steht schon der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. So scheidet auch eine alternierende Obhut als Betreuungslösung aus, setzt doch gerade die prakti- sche Umsetzung einer alternierenden Kinderbetreuung voraus, dass die Eltern fä- hig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu ko- operieren und gar in einem höheren Mass als bei einer einseitigen Betreuungsre- gelung zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind (BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4; vgl. auch BSK ZGB I-Schwenzer/Cot- tier, a.a.O, Art. 298 N 6 ff. m.w.H.). Bei der Anordnung der alternierenden Obhut sind zudem das Entwicklungsalter des Kindes und die sogenannte Fussläufigkeit (die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern) zu beachten.
  42. 4.1 Die Parteien beantragen beide, sei es im Haupt- oder Eventualantrag, die al- ternierende Obhut, weshalb es deren Anordnung nachfolgend zu prüfen gilt. 4.2 Voranzustellen ist, dass sich die Parteien zu einem Zeitpunkt getrennt ha- ben, als C._____ erst neun Monate alt war. Eine stabile, harmonische Betreu- ungssituation hat sich weder während des kurzen gemeinsamen Familienlebens noch danach etabliert. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien immer wie- der – und teilweise sehr weitgehende – Vorwürfe gegen einander erheben (bspw. Prot. Vi. S. 60 und 74, act. 2 Rz. II./5; act. 4/40 S. 8; act. 4/77 S. 3; act. 4/160 Rz. 10, act. 4/172B; act. 4/185/93; act. 4/186 S. 10 und 12; act. 4/190/1+3; act. 4/218/1-2). So gab die Klägerin an, sie habe Gewalt in der Beziehung mit dem Beklagten erlebt. Ebenso erhob sie vor Vorinstanz den Vorwurf, sie sei zwei- mal zu Schwangerschaftsabbrüchen genötigt worden, und dass dritte Mal, bei - 35 - C._____, habe sie sich dem Ansinnen des Beklagten, der eine weitere Abtreibung gewollt habe, widersetzen können (vgl. act. 4/77 S. 3). Der Beklagte äusserte sich gegenüber der Klägerin despektierlich und führte aus, die beiden Schwanger- schaften vor C._____ seien für die Klägerin (und nicht für ihn) ungünstig gewe- sen, weil sie damals zuerst die Nase, die Ohren, die Füsse und die Brüste der Schönheit wegen habe operieren lassen wollen (Prot. S. 28 im Verfahren LY220039). Die schwerwiegende Konfliktlage der Eltern zeigt sich unter anderem auch am Strafverfahren gegen die Klägerin auf Anzeige des Beklagten (vgl. hierzu nachstehende E. 5.4.2). 4.4 Eine einigermassen konstruktive mündliche Kommunikation zwischen den Parteien ist über die letzten fünf bis sechs Jahre nicht (zumindest nicht anhaltend) möglich gewesen (act. 4/40 S. 9; act. 4/77 S. 4 und 8; Prot. Vi. S. 56, act. 60 S. 4). Diese Einschätzung lässt sich insbesondere den SMS-Chatverläufen ent- nehmen (vgl. u.a. act. 4/82/51; act. 4/236/106). Exemplarisch hierfür steht auch die Art, wie die Klägerin dem Beklagten ihren Umzug nach E._____ mitteilte. Die Klägerin teilte dem Beklagten an einem Morgen mündlich und danach am 17. Au- gust 2021 per E-Mail schriftlich mit, sie werde im Oktober 2021 zu ihrem neuen Partner nach E._____ ziehen und der Krippenplatz von C._____ in H._____ werde gekündigt (vgl. Prot. Vi. S. 81 f., S. 85 und S. 94; act. 4/173 Rz. 3; act. 4/174/76-79). Zuvor war C._____ im Frühling 2019 bereits einige Monate in einer Kita, bis der Beklagte davon erfuhr. Weiter konsultieren die Parteien ver- schiedene ("ihre eigenen") Kinderärzte. Der Beklagte hat den Verdacht, dass die Klägerin nur dann zu Dr. I._____ geht, wenn sie Berichte braucht, die im Prozess ihren Standpunkt stützen (Prot. S. 35 im Verfahren LY220039, act. 60 S. 3 f.). Der Austausch in gesundheitlichen Belangen von C._____ funktioniert nicht und zeugt von gegenseitigem Misstrauen (vgl. Prot. Vi. S. 24, 35 f., 55 und 62 f.; act. 4/81 Rz. 3 und 14; act. 4/100/64; act. 4/173 Rz. 23, act. 60 S. 3 f., vgl. auch act. 74/7.2-10 sowie act. 74/13-14 und zuletzt in Prot. S. 13 f., S. 22). Ferner kon- taktierte die Klägerin den Vermieter des Beklagten, als sie aufgrund von Äusse- rungen von C._____ vermutete, der Beklagte lebe entgegen dessen Darstellung mit seiner Partnerin zusammen (Prot. Vi S. 60 f.). Die Parteien sind massiv zer- stritten und vertrauen sich nicht. - 36 - In den letzten Jahren wurde sodann mehrfach mit Paar- und Elternberatun- gen versucht, den elterlichen Konflikt zu lösen: Im Januar und Februar 2018 be- suchten die Parteien ein Paar-Coaching (act. 4/41/2). Nach der Trennung im Sommer 2018 versuchte die Fachstelle Elternschaft der Sozialen Dienste der Stadt Zürich auf Ersuchen der Klägerin eine Einigung in den Kinderbelangen zu finden (act. 4/3). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich stellte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2018 fest, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen war (act. 4/15 letzte beiden Seiten). Mit Verfügung vom 18. September 2019 genehmigte die Vorinstanz eine Verein- barung der Parteien, welche Beratungsgespräche beim Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kjz) zum Gegenstand hatte, und sistierte das Verfahren bis Ende Fe- bruar 2020 (act. 4/93). Mit Eingabe vom 3. März 2020 liess der Beklagte mitteilen, es hätten diverse Gespräche beim kjz stattgefunden, die finanziellen Belange seien selbstredend nicht diskutiert worden und das Verfahren sei wieder aufzu- nehmen (act. 4/96). Das Verfahren nahm seinen Fortgang und anlässlich einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 20. Mai 2020 einigten sich die Parteien er- neut, eine Elternberatung aufzusuchen, vorzugsweise bei der Paarberatung und Mediation Kanton Zürich (act. 4/105). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2021 wurden die Parteien schliesslich angewiesen, eine Eltern-/Familienberatung am MMI wahrzunehmen, wobei die Beratung ebenfalls nicht in Gang kam und scheiterte (act. 4/171A; act. 4/214). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass sich die gerichtlich angeordneten Beratungsgesprä- che aufgrund des tiefen gegenseitigen Misstrauens zwischen den Eltern als sehr schwierig gestaltet hätten. Mit der Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung des Beklagten gegen die Klägerin habe sich für das MMI bestätigt, dass der Rah- men einer psychologischen Beratung nicht mehr das richtige Format sei. Wenn schwere, strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen würden, fehle die Ba- sis für einen positiven Beratungsprozess. Durch diese Anzeige sei C._____ nun ins Zentrum des elterlichen Konflikts gerückt, weshalb das MMI eine gutachterli- che Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfehle (act. 4/214). Gemäss Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom
  43. Juli 2021 sei absehbar gewesen, dass die Beratungen nichts gebracht hätten, - 37 - weil die Probleme viel weiter greifen würden, als die Verständigungsprobleme in Bezug auf C._____ (Prot. Vi. S. 49). Aufgrund des Gesagten ist in der Tat augenscheinlich, dass all die obge- nannten Beratungsbemühungen nicht gefruchtet haben, insbesondere das Ver- hältnis zwischen den Parteien nicht besser geworden ist, sondern sich der Eltern- konflikt vielmehr verschärft hat, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. act. 60 S. 4; act. 73 S. 7). Die rund vier Jahre seit Verfahrensbeginn bis zum vorinstanzli- chen Entscheid zeigen, dass das bis im Juli 2022 angeordnete Betreuungsmodell der alternierenden Obhut das Verhalten der Parteien nicht zu ändern vermochte und sich die Beziehung bzw. die Kommunikation und Kooperation der Parteien nicht besserten, auch wenn die Parteien inzwischen separat Unterstützung in An- spruch nehmen bzw. Kurse besuchen ("Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum"; act. 60 S. 8). 4.5 Zusammenfassend ist der jahrelange, mittlerweile als schwerwiegend zu be- zeichnende Dauerkonflikt der Parteien, dem Wohl von C._____ in hohem Masse abträglich. Die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als wesentliches Element für die Anordnung der alternierenden Obhut ist nicht gege- ben, was unter anderem die jüngsten, sich teilweise widersprechenden Vorbrin- gen bzw. gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien zur Besuchs- und Ferien- regelung, zur Behandlung der HMO-Entzündung und weiteren Belangen zeigen (vgl. insbes. act. 73 S. 5 ff., act. 75 Rz. 6 ff., Prot. S. 9 ff.). Die alternierende Ob- hut ist als Betreuungslösung gescheitert und scheidet aus. Damit kommt dem Kri- terium der geographischen Nähe zwischen den Wohnorten der Eltern und der Umstand, dass die Klägerin mit dem Wegzug nach E._____ eine grössere Di- stanz zwischen den Wohnorten schuf, keine besondere Bedeutung mehr zu. Auf den Wegzug nach E._____ ist nicht mehr näher einzugehen. Abschliessend ist festzuhalten, dass – entsprechend den obigen Erwägungen – seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 keine Basis für die Anordnung der alternierenden Obhut für ein Kleinkind vorhanden war.
  44. Zur Beurteilung der Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzuteilen ist, sind insbesondere die obgenannten Kriterien unter Einbezug der vorinstanzli- - 38 - chen Erwägungen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen (vgl. obige E. III./A.3.1). 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu- halten (vgl. act. 3 E. II./B.3.4.2 f.), dass einstweilen (noch) von der Erziehungsfä- higkeit beider Parteien sowie einer engen Bindung von C._____ zu beiden Eltern- teilen auszugehen ist. Eine Kindeswohlgefährdung durch einen hochstrittigen El- ternkonflikt kann allerdings ein Hinweis für fehlende Erziehungsfähigkeit sein. Diesbezügliche allfällige Weiterungen bleiben dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 In Bezug auf die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung von C._____ brachte die Klägerin vor, sie könne sich vollständig um die Kinderbetreu- ung kümmern, währenddessen der Beklagte einer Berufstätigkeit nachgehen müsse (act. 2 Rz. II./3; act. 17 S. 4). Der Beklagte führte aus, dass er C._____ aufgrund der Kindergartenzeiten und seiner flexiblen Arbeitszeiten mit Ausnahme des Donnerstagnachmittags selbst betreuen könne. Dass C._____ einen Nachmittag fremdbetreut werde, heisse nicht, dass eine Obhutszuteilung an ihn ausgeschlossen wäre. Auch das Bundesgericht gehe vom Gleichwertigkeitsgrundsatz von Fremd- und Eigenbe- treuung aus (act. 8 Rz. 4; Prot. S. 8 f. im Verfahren LY220039). Der Beklagte macht neu geltend, die Klägerin biete unterdessen Beratungen als psychologischer Coach an, weshalb das Argument, die Klägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und könne sich daher vollständig um die Betreuung von C._____ kümmern, nicht mehr verfange (act. 60 S. 9, act. 61/5). Die Klägerin betreut unbestrittenermassen die am tt.mm.2022 geborene Halbschwester von C._____, N._____ (Prot. S. 18 f. im Verfahren LY220039; act. 17 S. 4; act. 19/4; act. 73 S. 7; Prot. S. 11). Auch wenn sie Beratungen als psychologischer Coach anbietet, bedeutet dies nicht, dass sie C._____ ausser- halb der Schulzeiten nicht persönlich betreuen kann, zumal glaubhaft ist, dass sie ihre Tochter N._____ nach wie vor 100% betreut und dies weiterhin tun wird (vgl. - 39 - act. 73 S. 7). Das Kriterium der persönlichen Betreuung spricht damit eher für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin. 5.3 Betreffend das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Umfelds ist aktenkundig, dass der Beklagte seit Einleitung des Hauptverfahrens im August 2018 immer dieselbe Arbeitsstelle hatte und – mit einem Umzug in derselben Ge- meinde – stets im selben Umfeld gewohnt hat. Die Klägerin wechselte hingegen ihre Arbeitsstelle und auch ihren Wohnort mehrere Male (vgl. dazu die vorinstanz- lichen Erwägungen act. 3 E. II./B.3.4.5 mit Verweis auf die entsprechenden Akten- stellen). Die Klägerin war indes stets bemüht, sogleich eine neue Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt von ihr und C._____ zu bestreiten, was Verant- wortungsbewusstsein zeigt. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind in ei- ner neuen Partnerschaft, wobei der neuen Partnerschaft der Klägerin, wie er- wähnt, eine Tochter entsprossen ist, was auf eine enge partnerschaftliche Verbin- dung schliessen lässt. Der Beklagte ist gemäss eigenen Ausführungen seit meh- reren Jahren in derselben Partnerschaft, wobei sie sich mittlerweile verlobt hätten und bald heiraten würden (vgl. act. 2 Rz. II./4; act. 8 Rz. 6 f.; act. 19/11; Prot. S. 18 im Verfahren LY220039; Prot. S. 15). Die neuen Partnerschaften und das derzeitige soziale Umfeld der Parteien sind neutral zu gewichten. Derzeit für die Obhutszuteilung an den Beklagten spricht im Rahmen der Stabilität und Kontinu- ität, dass C._____ seit August 2022 beim ihm lebt und in O._____ den Kindergar- ten besucht. Hier nicht massgeblich ins Gewicht fällt der kürzlich nach den Sport- ferien im Februar 2024 erfolgte Kindergartenwechsel (vgl. Prot. S. 9 ff., act. 73 S. 6, act. 75 Rz. 7 ff., act. 76 /11), zumal C._____ voraussichtlich im Sommer 2024 ohnehin in die Schule gehen wird und es wiederum einen Wechsel geben wird. In Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Um- felds ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses – wie von der Vorinstanz festge- halten – aufgrund des (immer) noch jungen Alters von C._____ noch nicht im Vor- dergrund steht. 5.4 Hinsichtlich der Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulas- sen bzw. zu unterstützen (sog. Bindungstoleranz), ist Folgendes auszuführen: - 40 - 5.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte unbestrittenermassen keine Versu- che unternommen habe, der Klägerin C._____ vorzuenthalten oder auf andere Weise die Ausübung ihres Betreuungsrechts zu verhindern. Auf Seiten der Kläge- rin seien mehrere Handlungen aktenkundig, mit denen sie dem Beklagten den ge- meinsamen Sohn vorenthalten habe und sein Betreuungs- und Sorgerecht stark erschwert habe. Zu nennen seien der Versuch, C._____ eigenmächtig von der Kita F._____ abzumelden, und der Umzug nach E._____. Auch habe die Klägerin im Februar 2021 spontan entschieden, sich nicht mehr an die aussergerichtliche Vereinbarung vom Oktober 2020 zu halten. Diese Vorfälle würden deutlich auf eine mangelhafte Bindungstoleranz der Klägerin hinweisen. Die Klägerin scheine häufig nicht willens und in der Lage zu sein, sich an gelebte oder gerichtlich ver- einbarte Betreuungsregelungen zu halten, was auch für C._____ das Verständnis und die Akzeptanz betreffend die Betreuungsregelung erschwere (act. 3 E. II./B.3.4.6). Dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten teilweise verwei- gerte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aktenkundig. So erklärte die Klä- gerin selbst, C._____ im Juli 2021 bis auf Weiteres bei sich behalten zu haben (Prot. Vi. S. 51; act. 4/174/85). Den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu verweigern, wenn die Situation selber als sogenannt "toxisch" empfunden wird (Prot. Vi. S. 51), ist nicht angemessen. Jedoch ist die Vorgehensweise der Kläge- rin bzw. sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu relativieren, denn weitergehende aussergerichtliche Betreuungsregelungen gelten nur, so- lange sich die Parteien einig sind. Es ist der Klägerin daher nichts vorzuwerfen, wenn sie aufgrund der schwierigen elterlichen Situation der gerichtlich genehmig- ten Betreuungsregelung nachleben wollte (vgl. act. 4/121; act. 4/135; Prot. Vi. S. 45 f.), zumal auch der Beklagte bereits von einer aussergerichtlichen Vereinba- rung Abstand nahm und wieder die Einhaltung der gerichtlich genehmigten Be- treuungsregelung verlangte (vgl. act. 4/57). Weiter machte der Beklagte geltend, C._____ von Mitte August bis Mitte September 2018 nicht gesehen zu haben, worauf die Klägerin entgegnete, mit C._____ damals in den Ferien gewesen zu sein (act. 4/6 S. 3 Rz. 3; act. 4/38 - 41 - S. 6; act. 4/39/25 S. 8 f.; act. 4/173 Rz. 19; Prot. Vi. S. 12). Zu berücksichtigen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Betreuungsregelung gab. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beklagte neu, dass die Klägerin C._____ während der Sport- und Frühjahrsferien 2023 nicht zu sich genommen habe, obwohl sie aufgrund des aktuell geltenden Entscheides des Bezirksgerich- tes Zürich dazu verpflichtet gewesen sei (act. 60 S. 5 f.). Ob und aus welchen Gründen die Besuchsregelung nicht klappte und wie die Anordnung der Vorin- stanz zu verstehen ist, welche die Klägerin berechtigt, C._____ während der Hälfte der Schulferien, höchstens zwei Wochen am Stück, zu betreuen (act. 3 S. 41 f. Dispositivziffer 5 am Schluss), kann im Rahmen des summarischen Beru- fungsverfahrens offen bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass die Ausführungen des Beklagten zur Ferienregelung und zu den Übergaben (vgl. act. 60 S. 5 oben und auch act. 74/19) zeigen, dass sich die Situation (auch aus seiner Sicht) in kei- ner Weise beruhigt hat und übliche Handlungen von getrennten Eltern wie Überg- abe und Empfangnahme des kleinen gemeinsamen Kindes nicht konfliktlos mög- lich sind. Alleine aus diesen Vorkommnissen abzuleiten, der Klägerin fehle es an der nötigen Bindungstoleranz, weshalb dem Beklagten die Obhut alleine zuzuwei- sen sei, überzeugt angesichts des jahrelangen Paar- und Elterndramas jedenfalls nicht. 5.4.2 Die Vorinstanz übergeht im Rahmen der Bindungstoleranz den durch den Beklagten erhobenen und von ihm als strafrechtlich relevant erachteten Vorwurf der schweren Körperverletzung begangen durch die Klägerin zum Nachteil von C._____. Gemäss polizeilicher Befragung des Beklagten soll die Klägerin C._____ am 11. Juni 2021 mit einem iPad ins Gesicht geschlagen haben, wobei C._____ aufgrund dieses Vorfalls am 3. November 2021 einen Zahnwurzelbruch erlitten haben soll (act. 4/218/1 S. 3 f.). Allerdings geht aus dem E-Mail der Kin- derzahnarztpraxis, welches dem Beklagten am 3. November 2021 weitergeleitet wurde, hervor, diese Zahnwurzelfraktur stamme von einem Spielplatzunfall im März 2021 (act. 4/218/1 S. 9 ff.). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Beklagte am 11. Juni 2021 zwei Videos drehte, in welchen C._____ gesagt habe, dass die Klägerin ihm die Verletzung an der Lippe mit dem iPad zugefügt habe (act. 4/218/1 S. 4 f.). Gemäss Ausführungen des Beklagten sei auf dem einen Vi- - 42 - deo zu sehen, wie C._____ ins Auto einsteige und umgehend erzähle, dass seine Mutter ihn mit dem iPad geschlagen habe und dass er Schmerzen an der Lippe habe (Prot. Vi. S. 52). Solche "Beweismittel" irritieren. Darüber hinaus erscheint nicht glaubhaft, dass C._____ exakt im Moment der Videoaufnahme bei einem all- täglichen Vorgang wie des Einsteigens in ein Auto von sich aus von einem derart schwerwiegenden Vorfall erzählen würde. In der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 führte die Klägerin – ohne danach gefragt worden zu sein – aus, dass sie vor zwei Wochen wieder so eine Situation gehabt habe: Der Beklagte habe C._____ am Freitag wohlbehalten abgeholt und eine Viertelstunde später mitgeteilt, er befinde sich im Notfall des Spitals, weil C._____ eine aufgeschlagene Lippe habe und gesagt habe, dass sie (die Klägerin) ihn mit dem iPad an den Kopf geschlagen habe. Sie frage sich, weshalb er ihr das Kind zurückgegeben habe, wenn er (der Beklagte) tatsächlich geglaubt hätte, dass sie C._____ derart geschlagen habe (Prot. Vi. S. 48). Gleich- lautende Aussagen, wonach sie C._____ dem Beklagten wohlbehalten übergeben habe, machte die Klägerin auch im Strafverfahren (act. 4/218/1 S. 31 f. F/A 84 ff.). Im Laufe des Strafverfahrens wurde C._____ am 11. Januar 2022 durch die Polizei, Kinderschutz, im Beisein einer Psychologin befragt. Zur Befragung er- schien C._____ in Begleitung des Beklagten und dessen Partnerin. Auf entspre- chende Frage erklärte C._____, er sei bei der Polizei, weil sein Zahn gebrochen sei, seine Mutter habe ihn mit dem iPad ins Gesicht geschlagen. Sie habe das ge- macht, weil sie es schön finde und es einfach sei. Auf Frage, wie genau sie dies gemacht habe, sagte C._____: "Weil sie so geboren ist." Nähere Angaben, wie seine Mutter ihn geschlagen habe, konnte C._____ auf Befragen ausführen. Auch konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wie er reagiert habe und ob er geweint habe. Schliesslich sagte C._____, dass die Mutter ihn, nachdem sie ihn mit dem iPad geschlagen habe, immer wieder geschlagen habe; 1000 Mal habe sie das gemacht. Er gehe nicht gerne zur Mutter, weil sie gemein sei. Gemäss Einschätzung und Bericht der Psychologin töne die Aussage von C._____ "weil sie so geboren sei" merkwürdig für einen Vierjährigen. Er sei – auch wegen seines Alters – kaum in der Lage, etwas selbständig und chronolo- - 43 - gisch zu schildern (act. 4/218/2, Sammelbeilage, am Schluss "Bericht zur Video- befragung"). Die pauschalen Vorwürfe von C._____ gegen seine Mutter erscheinen un- glaubhaft und lassen erkennen, dass er den Vorfall des Schlagens mit dem iPad nicht mit einer konkreten Situation verbinden konnte (vgl. act. 4/218/1 letzte vier Seiten). Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein vierjähriges Kind von sich aus solche Äusserungen macht. Die Übertreibung, die Klägerin habe ihn 1000 Mal ge- schlagen, ist ein weiteres deutliches Zeichen für die unrealistische Wiedergabe ei- nes angeblichen Vorfalls. Auch die Formulierung "Weil sie so geboren ist" ent- spricht nicht derjenigen eines vierjährigen Kindes. Solches Aussagenverhalten lässt gegenteils darauf schliessen, dass C._____ massgeblich vom Beklagten be- einflusst wurde. Unerklärlich bleibt zudem, weshalb der Beklagte erst am 25. No- vember 2021 bzw. Monate nach dem angeblichen Vorfall Strafanzeige erstattete, sollte sich der Vorfall tatsächlich wie von ihm behauptet ereignet haben (vgl. auch act. 60 S. 6). Es überrascht daher nicht, dass das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2022 rechtskräftig eingestellt wurde (act. 51/1). Der Vorfall erweist sich mit Blick auf das Wohl des Kindes jedoch als be- denklich und äusserst besorgniserregend. Der Zahnwurzelbruch bei C._____ spricht nicht gegen die Obhutszuteilung des Kindes an die Klägerin, sondern deu- tet gegenteils darauf hin, dass der Beklagte dieses Ereignis als Instrument im Ob- hutsstreit für seine Anliegen zu nutzen versuchte und damit C._____ als Spielball im Obhutsstreit missbraucht wurde. 5.4.3 Die Klägerin sprach im Berufungsverfahren unter anderem erneut an, der Beklagte erzähle C._____, dass er im Bauch seiner Freundin geboren worden sei (act. 2 Rz. II./13; act. 50 S. 2; vgl. auch act. 4/160 Rz. 2; act. 4/172). Anlässlich ei- ner vorinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beklagte dazu: "Wie soll ich das ei- nem Dreijährigen erzählt haben, er hat ja gar keine Ahnung davon? So etwas hat er aus meinem Mund nie gehört" (Prot. Vi. S. 56). Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte diese "Bauch-Geschichte" anlässlich einer weiteren Verhandlung selbst ansprach, führte er aus, wenn man C._____ sage, es gebe den Osterha- - 44 - sen, dann werde er sagen, es gebe den Osterhasen (Prot. Vi. S. 79 f.). In der Be- rufungsantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass er C._____ erzähle, er sei im Bauch seiner Freundin geboren worden. C._____ wisse ganz genau, wer seine Mutter sei (act. 8 Rz. 18). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, C._____ komme immer zu ihnen und sage, Mami habe gesagt, er sei im Bauch von P._____ auf die Welt gekommen. Er (der Beklagte) müsse ihm nun ständig das Gegenteil erklären (Prot. Vi S. 93). Aus welchen Gründen C._____ dies äusserte, lässt sich im Rahmen des vorsorglichen Verfahrens nicht eruieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass al- lein der Umstand, dass C._____ solches wiederholt erklärte, die bestehenden Be- denken an seiner gesunden Entwicklung bestätigen. An seiner Anhörung nannte C._____ die Partnerin seines Vaters "Stiefmami" und sagte auf Nachfrage, sie heisse "P._____"; die Klägerin nannte er "sein Mami" (vgl. act. 71 S. 2). 5.4.4 Im Laufe des Verfahrens führte die Klägerin aus, C._____ habe seinen Va- ter gerne und sie wolle bzw. hoffe, dass der Kontakt zum Vater bzw. die Betreu- ung durch beide Elternteile funktioniere (Prot. Vi. S. 50, 63 f.). Sie wolle, dass C._____ einen Vater habe (Prot. Vi. S. 63). Es sei nie ihr Ziel gewesen, die Be- treuung von C._____ durch den Beklagten irgendwie zu erschweren (Prot. Vi. S. 82). Die Parteien müssten nun hinsichtlich der Betreuungsregelung einen Weg finden (Prot. Vi. S. 84). Ihr sei das Wohl von C._____ das Wichtigste und ihm könne nur geholfen werden, wenn beide Elternteile am gleichen Strang ziehen würden (Prot. S. 19 im Verfahren LY220039). Der Verlauf bis zur vorsorglichen Obhutszuteilung durch die Vorinstanz zeigt ferner, dass die Klägerin C._____ trotz Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe gegen sie zum Beklagten gehen liess und die Besuche nicht vereitelte. Eine fehlende Bindungstoleranz der Klägerin lässt sich daher nicht bestätigen. Der Beklagte stellte dagegen seine Vorzüge bei der Betreuung wiederholt in den Vordergrund und ging auf die Bedeutung der Betreuung durch die Klägerin für C._____ nicht näher ein. Er wies des Öfteren darauf hin, dass die Betreuung von C._____ durch ihn gut funktioniere, wogegen die Klägerin mit der Betreuung Mühe haben bzw. überfordert sein könnte (Prot. Vi. S. 56, 58 und 93; act. 4/81 - 45 - Rz. 6; act. 4/172B S. 14). Zuletzt machte der Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse von C._____ wahrzunehmen (act. 75 Rz. 3). Angesprochen auf seine angebliche ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin äusserte sich der Beklagte pauschal und eher ausweichend (Prot. Vi. S. 52 und 93). Die Klägerin sehe (so der Beklagte weiter) eine Gefahr darin, dass C._____ lieber bei ihm sei (Prot. Vi. S. 58). Auch erklärte er, es könne sein, dass C._____ sich bei der Klägerin langweile; er hingegen unternehme sehr viel mit ihm, wovon er "eine Million Videos zeigen" könnte (Prot. Vi. S. 56). Schliesslich hielt er fest, er wisse, dass C._____ die Mutter gerne habe und er auch kein Problem damit habe (Prot. S. 30). Die aus den Aussagen des Beklagten erkennbare Tendenz, seine eigenen Betreuungsfähigkeiten als Vater hervorzuheben und diejenigen der Klä- gerin in Frage zu stellen, lassen daran zweifeln, dass er den Kontakt von C._____ zur Klägerin unterstützt und fördert. Dafür, dass der Beklagte C._____ nicht moti- viert, zur Klägerin zu gehen, spricht insbesondere die Tatsache, dass die Überg- aben zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss Beiständin nicht gut verlaufen und C._____ sich sträube, zur Klägerin zu gehen (act. 45). Wesentlich für das Kindeswohl fällt in Betracht, dass der Beklagte das Befin- den von C._____ zu verkennen scheint. So ist er der Ansicht, es gehe C._____ gut und er entwickle sich gut (vgl. z.B. Prot. S. 34 im Verfahren LY220039, act. 75 Rz. 1 f., Prot. S. 17 f.). Er erklärte pauschal, verschiedene Kinderpsychologen – ohne diese aber namentlich zu bezeichnen – hätten festgestellt, dass bei C._____ alles in Ordnung sei und er sich gut entwickle (Prot. Vi. S. 53 und 57). Erst auf Nachfrage der Referentin, ob auch etwas Emotionales Grund für C._____s Ver- halten (im Kindergarten) sein könnte (Prot. S. 18), bejahte der Beklagte dies und erklärte, wenn es Auffälligkeiten in der Stunde gebe, sei dies darauf zurückzufüh- ren, dass C._____ etwas zu verarbeiten habe; er sei bestrebt, für C._____ einen Psychologen zu finden. Der Antrag des Beklagten, es sei ein Bericht des Schullei- ters Q._____ zum Kindergartenwechsel von C._____ einzuholen (act. 74 S. 6 f.) ist abzuweisen, weil er nichts Entscheidrelevantes in den Prozess einführen würde; das Gericht legt die Ausführungen des Beklagten, welche er mit dem Be- richt des Schulleiters bestätigt haben will (Prot. S. 18), seinem Urteil zugrunde bei entsprechender Würdigung. Es liegt auf der Hand, dass sich C._____ aufgrund - 46 - des erbitterten Obhutsstreits und der jahrelangen elterlichen Konflikte in einem schweren Loyalitätskonflikt befindet. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. I._____ und dem Ergebnis der Standortgespräche im Kindergarten vom 27. Sep- tember 2022 und vom 26. Oktober 2023 (act. 18/4, act. 51/2; E. 5.5.1. unten) sei die momentane Situation für C._____ nicht leicht zu ertragen. Das Benehmen von C._____ im Kindergarten ist auffällig. Die Klägerin nimmt das wahr und weist auf das Spannungsfeld bzw. den inneren Konflikt hin, in welchem C._____ sich befin- det (Prot. Vi. S. 46; Prot. S. 18 f. im Verfahren LY220039, Prot. S. 27 f.; vgl. auch act. 18/4). 5.4.5 Den zuletzt eingereichten E-Mails des Psychotherapeuten K._____ an den Beklagten ist zu entnehmen, dass der Psychotherapeut die Behandlung von C._____ im Oktober 2023 per sofort beendete. Als Begründung führte er an, dass er erfahren habe, dass die Anwältin des Beklagten das Obergericht aufgefordert habe, einen Bericht bei ihm einzuholen. Dieses Vorgehen sei für ihn deshalb inak- zeptabel, weil der Beklagte gewusst habe, dass er (der Psychotherapeut) nicht in einen solchen Bericht einwillige. Offenbar benutze der Beklagte die Behandlung von C._____ dazu, um seine Rechtssache voranzubringen. Eine Behandlung von C._____ sei seines Erachtens nur möglich, wenn diese nicht dazu instrumentali- siert werde, um den väterlichen Willen durchzusetzen (act. 74/15.2-16). Diese E- Mail-Korrespondenz spricht für sich und belegt, dass C._____ vom Beklagten in- strumentalisiert wird. 5.4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen überzeugt die vorsorgliche Ob- hutszuteilung an den Beklagten durch die Vorinstanz mit der Begründung der mangelnden Bindungstoleranz der Klägerin nicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 3 E. II./B.3.4.6) ist vielmehr anzunehmen, dass der Beklagte den Kontakt von C._____ zu seiner Mutter unter seiner alleinigen Obhut nicht hin- reichend unterstützt. Aufgrund seiner zweifellos ablehnenden Haltung gegenüber der Klägerin besteht die grosse Gefahr, dass es zu einer Entfremdung des Kindes von seiner Mutter kommt, auch wenn die Besuchstage und -wochenenden – man- gels gegenteiliger Vorbringen – jeweils stattgefunden haben. Der Beklagte scheint nicht in der Lage zu sein, C._____ zu betreuen, ohne ihn zu instrumentalisieren. - 47 - Dies gilt es zur Wahrung des Kindeswohls dringend zu verhindern. Auf der ande- ren Seite sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten nicht zulassen und fördern würde. Durch den Umzug der Klägerin mit C._____ zu ihrem neuen Partner nach E._____ wurde der Kontakt des Kindes zum Vater nicht erheblich beeinträchtigt. Der Um- zug erfolgte ferner nicht aus dem Grund, C._____ von seinem Vater zu trennen. Entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin über die nötige Bindungstoleranz verfügt. 5.5 Bei der Obhutszuteilung sind ferner folgende, sich aus den Akten ergeben- den Vorkommnisse zu berücksichtigen: 5.5.1 Dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs des Kindergartens O._____ vom 27. September 2022 ist zu entnehmen, dass aufgrund gewisser Vorkommnisse zu diesem Gespräch eingeladen worden war (act. 18/4). Da kein gemeinsamer Termin gefunden werden konnte, fand zunächst ein Gespräch mit der Klägerin statt. Ein Gespräch mit dem Beklagten soll gemäss seinen Angaben nach den Herbstferien stattgefunden haben (vgl. Prot. S. 11 und 34 im Verfahren LY220039). Mittlerweile soll der Kindergarten nur noch zu getrennten Elternge- sprächen bereit sein, weil die Gespräche jeweils eskaliert seien (act. 60 S. 4). Ge- mäss Angaben der Kindergärtnerin im Standortgespräch vom 27. September 2022 äussere C._____ immer wieder, dass er eine Wut habe, und er lokalisiere diese am Kopf. Er verhalte sich öfters aggressiv und unruhig, schlage oder provo- ziere andere Kinder und brauche viel Bewegung, um sich überhaupt konzentrie- ren und zuhören zu können. Als Förderungsziele und mögliche Massnahmen wur- den insbesondere die Unterstützung des schulpsychologischen Dienstes und die Schulsozialarbeit thematisiert bzw. vorgeschlagen (act. 18/4). Das Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom 26. Oktober 2023 (act. 51/2) hält fest, dass sich C._____ Mühe gebe und weniger schlage als früher. C._____ schlage andere Kinder aber, wenn ihn etwas nerve oder als Ge- genwehr, öfters aber auch ohne sichtbaren Grund, z. B. wenn er gerade nicht wisse, was er machen solle, so aus Langeweile oder aus einem Impuls heraus. Er renne dann mit Turntäschli zu anderen Kindern hin und schlage es ihnen über - 48 - den Kopf. C._____ störe den Unterricht mit der ganzen Klasse, wie auch den Un- terricht in der Kleingruppe derart, dass es vermehrt zu Unterbrechungen und Stö- rungen komme. Öfters mache er auch ein Kind nach und mache sich dann lustig. Wenn das Kind stopp sage, höre er nicht immer auf. C._____ habe Mühe, sich in das Klassengeschehen einzufügen und angemessen zu partizipieren. Sein Nähe- Distanz-Verhältnis sei noch nicht angemessen. An gewissen Tagen komme er entspannt und motiviert in den Kindergarten und an manchen Tagen unruhig und sehr laut. C._____ sei sehr hilfsbereit und man könne ihm im Unterricht gut Auf- gaben übergeben. Er brauche sehr klare Strukturen. C._____ teste auch im zwei- ten Kindergartenjahr die Grenzen aus, trage dann aber wie selbstverständlich die Konsequenzen (act. 51/2). Der Beklagte bestritt lange Zeit, dass sich die Situation von C._____ im Kin- dergarten nicht stabilisiert habe und wies darauf hin, dass unterdessen die Unter- forderung von C._____ thematisiert werde und dass C._____ auch deshalb zu störendem Verhalten neige (act. 60 S. 7). Mittlerweile ist eine Begabtenförde- rungsmassnahme eingerichtet worden (act. 60 S. 7 f., act. 61/3, act. 75 Rz. 7, act. 76/11-12). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 führten die Parteien aus, dass C._____ nach den Sportferien im Februar den Kindergarten (vorerst) probeweise gewechselt habe (vgl. act. 73 S. 6, act. 75 Rz. 8 ff.). Der Beklagte ist der Ansicht, der Wechsel sei vorgenommen worden, da der Schulleiter gesehen habe, dass C._____ nicht in die (ursprüngliche) Kindergartenklasse passe. Die neue Klasse sei kleiner und ruhiger, das Geschlechterverhältnis ausgeglichener und es herrsche eine positive Klassendynamik. Der Wechsel habe jedoch nichts mit dem Fehlverhalten von C._____ zu tun (act. 75 Rz. 8; Prot. S. 15). Die Kläge- rin führte hingegen aus, dass man mit dem Kindergartenwechsel nach Ausschöp- fung jeglicher anderer Möglichkeiten eine Beruhigung von C._____ und seiner Si- tuation habe erreichen wollen, zumal das Verhalten von C._____ auch die ande- ren Kinder belastet und die Unterrichtsgestaltung für die Lehrerin erschwert habe (Prot. S. 10 und 21). Auch wenn die Parteien diesbezüglich ganz unterschiedliche Begründungen liefern, ist festzuhalten, dass sich C._____s Situation im Kindergarten nicht ver- - 49 - bessert hat, weshalb ein Wechsel angezeigt war (vgl. inbes. act. 76/11). Die Kurz- protokolle der schulischen Standortgespräche und auch der nur rund 5 ½ Monate vor dem ohnehin fälligen Wechsel infolge Schuleintritt erfolgte Kindergartenwech- sel zeigen, dass das Verhalten von C._____ auffällig ist und seine gesunde Ent- wicklung aufgrund der bestehenden Verhältnisse erheblich gefährdet ist. C._____ scheint es nicht gut zu gehen, was sich in seinem aggressiven und störenden Verhalten äussert. 5.5.2 Wie bereits in vorstehender E. II./6.3.2 erwähnt, zeigen auch die Schilderun- gen der Beiständin und deren Vorgesetzten das massive Spannungsfeld auf, in welchem sich C._____ befindet. Selbst die Beiständin und deren Vorgesetzte sind ratlos und wissen nicht, wie die Probleme innerhalb der hochstrittigen Familie an- gegangen werden sollen und gelöst werden können. Aus den Schilderungen der Beiständin und deren Vorgesetzten wird klar, dass sich der bereits hochstrittige Konflikt der Eltern noch verschlimmert und sich der Loyalitätskonflikt von C._____ damit noch verstärkt hat. Daher kann auf die angeblichen Aussagen von C._____, er wolle beim Vater wohnen bleiben, nicht massgeblich abgestellt werden, zumal auch nicht bekannt ist, unter welchen Umständen diese geäussert wurden, und entsprechende klare Äusserungen anlässlich der obergerichtlichen Kinderanhö- rung nicht gemacht wurden (vgl. act. 71 sowie obige E. II./6.3.1 dazu). Hinzu- kommt, dass eine entsprechende Äusserung insoweit nicht aussergewöhnlich wäre, als dass C._____ seit über eineinhalb Jahren beim Beklagten lebt und dies für "normal" hält. Ebenso dient eine Allianzbildung mit einem Elternteil dem Kind in hochstrittigen Elternsituationen oft als Überlebensstrategie (vgl. Kindesanhö- rung, rechtliche und psychologische Aspekte, Veranstaltung der Aus- und Weiter- bildung des Obergerichts vom Kanton Zürich vom 3. Mai 2022 und 30. Juni 2022, Kursleitung: lic. phil. Karin Banholzer, Psychologin, Praxis für Kinder- und Jugend- psychiatrie und Beratung, Basel, und lic. iur. Beat Reichlin, Bezirksrichter, Be- zirksgericht Zürich). Dies dürfte insbesondere auch seine merkwürdigen Bemer- kungen betreffend das zu lange Duschen seiner Mutter erklären. 5.5.3 C._____s Verhalten anlässlich der obergerichtlichen Kinderanhörung (vgl. vorstehende E. II./6.3.1; act. 71), insbesondere das im grossen Umfang erfolgte - 50 - Zurücknehmen von Ausführungen und das Ansprechen gewisser Themen, ohne diese näher ausführen zu wollen oder zu können, zeigen eindrücklich, dass er sehr stark unter dem Loyalitätskonflikt und den Spannungen zwischen seinen El- tern leidet und nichts falsch machen möchte. 5.5.4 Sodann liegen aus der Vergangenheit bereits mehrere Gefährdungsmeldun- gen bei den Akten. Dr. med. R._____, … [Funktion] des Universitätskinderspitals Zürich, erstattete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit Schreiben vom 5. Juni 2020 eine Gefährdungsmeldung. Der Kinderarzt stellte fest, C._____ habe Verletzungen, die nach Angaben des Beklagten durch einen Treppensturz verursacht worden seien, für die Ärzte indes nicht durch einen Trep- pensturz erklärbar seien. Einen mündlichen Austausch habe der Vater scheinbar verweigert. Der Beklagte hielt auf Vorhalt zuletzt anlässlich der Verhandlung vom
  45. Oktober 2022 vor der Kammer an der Version des Treppensturzes fest (act. 4/110/1; Prot. S. 36 im Verfahren LY220039). Eine weitere Gefährdungsmel- dung erging durch den Kinderarzt Dr. med. I._____ am 12. Juli 2021. Dr. med. I._____ stellte - schon damals - fest, die Kommunikation zwischen den Eltern sei in eine offene Konfrontation übergegangen und C._____ werde als "Kampffeld" missbraucht. Ein normales und spannungsfreies Verhalten der Eltern gegenüber C._____ sei nicht mehr gegeben. Diese Situation gefährde die Entwicklung des Kindes massiv. Eine normale Entwicklung von C._____ sei unter diesen Gege- benheiten nicht mehr möglich (act. 4/161/2 = act. 4/170). Dem Bericht der Fach- psychologin für Psychotherapie, lic. phil. I J._____, vom 10. Juli 2021 ist zu ent- nehmen, dass der Kinderarzt Dr. med. I._____ ihr C._____ anfangs Januar 2021 zur Psychotherapie überwiesen habe. Die Überweisung sei aufgrund von starken psychischen Reaktionen des Kindes auf den Elternkonflikt erfolgt. C._____ be- finde sich in einer Daueranspannung, wobei sich ein Kind in einer solchen Situa- tion nicht positiv entwickeln könne. Damit sich ein solcher Zustand auflösen könne, brauche es eine völlige Beruhigung der Situation. Um weitere Loyalitäts- konflikte zu vermeiden, sollte C._____ keinerlei negativer Beeinflussung durch die Eltern ausgesetzt sein (act. 4/161/3). Aus dem soeben Gesagten zu den jüngeren Vorkommnissen geht hervor, dass sich die Situation für C._____ seither nicht ver- bessert, sondern vielmehr weiter verschlimmert hat. - 51 - 5.5.5 Aus den letzten Eingaben des Beklagten ist zu entnehmen, dass sich der El- ternkonflikt aus seiner Sicht verschärft hat und sich unter anderem die Übergaben für die Besuchsrechtsausübung schwierig gestalten (vgl. bspw. act. 60 Rz. 4 S. 4 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 äusserte er schliesslich, wenn es Auffälligkeiten in der (Kindergarten-)Stunde gebe, sei dies darauf zurück zu führen, dass C._____ etwas verarbeiten müsse (Prot. S. 18). Aus den Ausfüh- rungen der Klägerin geht hervor, dass das letzte Jahr eine Katastrophe gewesen sei und man C._____ auffangen müsse, da er all dies aushalten müsse. Er sei Symptomträger und zeige mit seinem Verhalten, dass es ihm nicht gut gehe (Prot. S. 11). Auch die Klägerin geht zuletzt davon aus, dass der Loyalitätskonflikt bei C._____ noch grösser geworden ist und es C._____ nicht gut geht, weshalb sich auch die Auffälligkeiten im Kindergarten, die ernst zu nehmen seien, weiterhin zu- spitzen würden (act. 73 S. 7). 5.5.6 Nicht abzustellen ist auf die erst am Schluss der Verhandlung vom 4. März 2024 und nach Überlegen erfolgte Behauptung des Beklagten, dass C._____ bei der Klägerin ins Zimmer eingesperrt werde, so dass er nicht mehr herauskomme (Prot. S. 28). Lange Zeit habe er (der Beklagte) nicht gewusst, weshalb C._____ Angst habe, wenn er alleine in einem dunklen Zimmer sei. Dann habe C._____ dies erzählt. Er frage dann nicht nach. Es sei schwierig für ihn (den Beklagten), neutral zu bleiben und nicht einzugreifen (vgl. Prot. S. 28). Es erscheint schlicht lebensfremd, dass der Beklagte bei entsprechenden, potentiell kindswohlgefähr- denden Vorfällen nicht näher nachfragen und nichts unternehmen würde, zumal die Klägerin ausführte, dass sich C._____ einzig dann alleine in einem dunklen Zimmer aufhalte, wenn er schlafe, sie jedoch meistens bei ihm schlafe, da er al- leine nicht schlafen könne (Prot. S. 29). Es ist nicht glaubhaft, dass es tatsächlich zu solchen, wie vom Beklagten geschilderten Vorfällen gekommen ist. 5.5.7 Insgesamt kommt aufgrund des Gesagten deutlich zum Ausdruck, dass sich der elterliche Konflikt, der sich negativ auf das Kindswohl auswirkt, seit der vor- sorglichen Obhutszuteilung an den Beklagten massiv verschärft hat. Ebenso wurde seither der Loyalitätskonflikt von C._____ noch grösser. Die aktuelle Situa- tion ist für C._____ nicht mehr tragbar. Das Verhalten von C._____ gibt heute zu - 52 - berechtigten Sorgen Anlass und seine gesunde Entwicklung und sein Wohl er- scheinen unter den aktuellen Verhältnissen erheblich gefährdet. Infolge der Kinds- wohlgefährdung erweist sich eine Änderung der Obhutszuteilung als dringend und unumgänglich, zumal auch die obigen Erwägungen zur Bindungstoleranz (E. III./5.4.) für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin sprechen. In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Obhutszuteilung für die weitere Dauer des Verfahrens der Klägerin zuzuweisen. Dies führt zwar für C._____ zu einer Umstellung in sei- nen Lebensumständen, zumal er aufgrund des angefochtenen (sofort vollstreck- baren) Entscheides der Vorinstanz per August 2022 den Kindergarten am Wohn- ort des Beklagten besucht. Allerdings war die Klägerin seit der Geburt von C._____ bis August 2022 dessen Hauptbezugsperson und kümmerte sich bis zum vorinstanzlichen Entscheid, nach Massgabe der Teilvereinbarung der Par- teien vom 20. Mai 2020 (act. 105) im Verhältnis von rund 70 % zu 30 %, mehrheit- lich um ihn (vgl. act. 3 B/II. E. 2.3.3.). Ebenso scheint die familiäre Situation der Klägerin stabil zu sein. Sollte sich der elterliche, kindswohlgefährdende Konflikt auch mit dieser Regelung nicht beruhigen und das Verhalten von C._____ nicht positiv beeinflussen, ist im Rahmen des Hauptverfahrens eine externe Betreuung des Kindes in Betracht zu ziehen.
  46. Zusammenfasend ist die Obhut für C._____ für die weitere Verfahrensdauer der Klägerin zuzuteilen. Die Berufung der Klägerin ist insofern gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten aufzuheben und die Obhut neu der Klägerin zuzuteilen ist. Die Obhutsumteilung erfolgt auf den 13. April 2024. Entsprechend befindet sich der Wohnsitz von C._____ ab 13. April 2024 bei der Klägerin, womit C._____ ab dem 15. April 2024 auch dort den Kindergarten besuchen wird.
  47. Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass es in hohem Mass kindes- wohlabträglich ist, wenn C._____ zum Streitobjekt gemacht wird oder ein Eltern- teil versucht, den anderen aus C._____s Leben zu drängen und abzuwerten. C._____ hat einen grossen Leidensdruck. Der 6 ½ jährige Bube erbringt jeden Tag eine enorme emotionale Transferleistung, wobei nicht gesagt werden kann, wie lange C._____ das Spannungsverhältnis und die Erwartungen an ihn (noch) - 53 - ausbalancieren kann. Alle involvierten Personen sind daran zu erinnern, dass ein baldiger Abschluss des Verfahrens und eine damit einhergehende Regelung in Achtung der Belange und Bedürfnisse von C._____ dringend geboten sind. Des Weiteren ist den Parteien nahezulegen, Videoaufnahmen sowie andere (auch Au- dio-)Aufnahmen von C._____ – und teilweise auch weiterer Personen – (vgl. Prot. Vi. S. 52, 54 f., 63 und 79; act. 4/198A/2 bzw. act. 4/218/1; Prot. S. 26) zu unter- lassen, da es sich hierbei um grenzüberschreitendes und unter Umständen straf- rechtlich relevantes Verhalten handelt. B. Persönlicher Verkehr / Betreuungsrecht des Beklagten
  48. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen für die Festlegung des Betreuungsrechts zu verwei- sen (act. 3 E. II./B.3.5.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass insbesondere betref- fend Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte auch die Beziehung der Eltern untereinander entscheidend ist, wobei bei hohem Konfliktpotential zur Vermei- dung nachteiliger Auswirkung auf das Kind Einschränkungen erforderlich sein können. Jedoch darf der Elternkonflikt nicht zu einer einschneidenden Beschrän- kung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BSK ZGB I-SCHWENZER/ COTTIER, a.a.O., Art. 273 N 13 m.w.H.).
  49. 2.1 Weder der Konflikt zwischen den Parteien noch die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin ändern etwas daran, dass die Beziehung von C._____ zum Beklagten wichtig ist. Unter Berücksichtigung des momentan anhaltenden ausge- prägten, kindeswohlgefährdenden Konflikts zwischen den Parteien ist für den wei- teren Verlauf des Hauptsachenverfahrens ein Betreuungsrecht des Beklagten festzulegen, das es C._____ ermöglicht, einerseits die Beziehung zu seinem Va- ter aufrecht zu erhalten und zu pflegen und andererseits nicht dauernd dem Kon- flikt seiner Eltern ausgesetzt zu sein, so dass er zur Ruhe kommen kann. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen Elternteil verlangt C._____ viel ab, zu- - 54 - mal er in seinem noch sehr jungen Alter viele Entwicklungsaufgaben zu bewälti- gen hat. Aufgrund der hochkonflikthaften, das Wohl von C._____ beeinträchtigen- den Beziehung der Parteien ist kein über das übliche Mass hinausgehendes Be- suchsrecht mit zusätzlicher Betreuung durch den Beklagten unter der Woche vor- zusehen. Der Beklagte ist daher für die weitere Dauer des Hauptverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergar- ten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 20. April 2024, zu betreuen. 2.2 Die Feiertage und Geburtstage von C._____ sind spiegelbildlich zum vorin- stanzlichen Entscheid zu regeln. Das bedeutet, dass sich das Betreuungswochen- ende an Ostern und Pfingsten verlängert (an Ostern bereits ab Gründonnerstag ab 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Pfingsten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), sofern das Betreuungswochenende des Beklagten auf diese Wochen- enden fällt. Ebenso ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis
  50. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis
  51. Januar, 12.00 Uhr und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom
  52. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, zu betreuen. Ferner hat der Beklagte die Berechtigung und Verpflichtung, C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl an dessen Geburtstag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr zu betreuen. Fällt der Geburtstag (nach wie vor in Jahren mit gerader Jahreszahl) auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis Kindergarten- bzw. Schul- beginn. 2.3 Ausserdem ist der Beklagte für die weitere Verfahrensdauer zu berechtigen und verpflichten, C._____ für die Dauer von vier Wochen Schul- bzw. Kindergar- tenferien pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind diesbezüglich zu ver- - 55 - pflichten, die Ferien mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab- zusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jah- reszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. 2.4 Entsprechend der üblichen Regelung hat der Beklagte, der das Besuchs- bzw. Betreuungsrecht ausübt, C._____ abzuholen und zurückzubringen. Um C._____ möglichst aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist der Beklagte zu verpflichten, C._____ an den Betreuungswochenenden – abgesehen von den Schulferien, Feiertagen und je nach Konstellation an C._____s Geburtstag (vgl. dazu vorstehende E. III./B.2.2) – direkt vom Kindergarten (bzw. der Schule) abzu- holen und am Montagmorgen wieder dorthin zu bringen. Damit ist der Kontakt zwischen den Parteien im Beisein von C._____ auf wenige Male reduziert. C. Kindesunterhalt
  53. Vorab ist auf die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 3 E. III./F.2). Es ist zu ergänzen, dass die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Bestimmung des Kindesunterhalt massgebend ist (BGE 147 III 265 E. 6.6). Der gebührende Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auf das familienrechtliche Existenz- minimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Sofern nach all- seitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums noch Ressourcen verbleiben, ist der Barbedarf des Kindes um einen Anteil am verbleibenden Über- schuss zu erhöhen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei im Einzelfall von dieser Auf- teilung abgewichen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_52/2021 vom
  54. Oktober 2021 E. 7.2; BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Dies gilt auch bei Kindern unverheirateter Eltern, wobei der Überschuss unter denjeni- gen Personen zu verteilen ist, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind. Bei der Berechnung des Überschusses ist virtuell kein "grosser Kopf" für den (unverheirateten) Elternteil, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und - 56 - nicht berechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren, einzusetzen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023). Es bleibt auch nach der neu- esten höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei, dass der Überschussanteil ein- zig dazu dient, dem Kind die Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltsver- pflichteten Elternteils zu ermöglichen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2.6.). Der Betreuungsunterhalt bleibt nach wie vor, auch bei überdurchschnittli- chen Verhältnissen, auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).
  55. Bis zur Obhutszuteilung an den Beklagten und Aufhebung seiner Unterhalts- pflicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juli 2022 (act. 3 S. 43), war der Beklagte gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Dezember 2018 ver- pflichtet, ab Februar 2019 für die Dauer des Verfahrens monatliche Kindesunter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'320.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu be- zahlen. Als Grundlage galt unter anderem, dass die Klägerin ihren Lebensunter- halt mit einer Anstellung in einem Pensum von 50-60 % selber decken konnte. Die Wohn- und Lebenssituation der Klägerin, die dem Entscheid zugrunde lag, war indes eine gänzlich andere (act. 4/44; 4/45 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 3.2 f.; Prot. Vi. S. 16).
  56. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung zwar die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 8 betreffend Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten, äusserte sich jedoch nicht zur Höhe der ihr aus ihrer Sicht für C._____ geschuldeten Unterhalts- beiträge (act. 2). Auch der Beklagte äusserte sich in der anschliessenden Beru- fungsantwort nicht zur Frage des Kinderunterhalts (act. 8). Aufgrund der Obhuts- zuteilung an die Klägerin ist – unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrund- satzes und der Offizialmaxime sowie aufgrund veränderter Verhältnisse seit De- zember 2018 – in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ein angemesse- ner Kindesunterhaltsbeitrag für die weitere Dauer des Hauptverfahrens festzuset- zen. Die Parteien wurden aufgefordert, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen (act. 12). 3.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 stellte die Klä- gerin den (Eventual-)Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, Kindesunterhalt in - 57 - der Höhe von monatlich Fr. 1'320.– zu bezahlen (Prot. S. 6 im Verfahren LY220039). Sie führte insbesondere aus, seit August 2022 aus dem Erwerbsle- ben ausgeschieden zu sein und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzuge- hen (act. 17 S. 4; Prot. S. 20 und 37 im Verfahren LY220039). Mittlerweile sei sie zwar in Ausbildung zum psychologischen Coach, jedoch verdiene sie bis zum Ab- schluss der Ausbildung in fünf Jahren nichts und kümmere sich nach wie vor zu 100% um ihre bald zweijährige Tochter (act. 73 S. 7; Prot. S. 11). 3.2 Der Beklagte stellte einen Antrag betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge bis
  57. Juli 2022. Ferner stellte er den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, rück- wirkend per 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens einen Kindes- unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 740.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Be- klagte ab dem Zeitpunkt der Obhutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfah- rens zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maximal Fr. 742.– zu bezahlen (act. 20 S. 1). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte selbst nicht Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob und folglich nur im Rahmen des von der Kläge- rin Angefochtenen Anträge stellen kann. Die Vorinstanz hob die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 auf (act. 3 S. 43 Dispositiv-Ziffer 8) und wies den Antrag des Beklagten auf Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch die Klägerin mangels Leistungsfähigkeit ab (act. 3 S. 43 Dispositiv-Ziffer 9). Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung – wie gesehen – die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 8 und die Ver- pflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Nicht an- gefochten und damit nicht Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens ist Disposi- tiv-Ziffer 9 zur Unterhaltspflicht der Klägerin. Ohnehin nicht Inhalt des angefochte- nen Entscheids ist die Unterhaltspflicht des Beklagten, die nach Massgabe der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 5. Dezember 2018) bis zur Obhutsumteilung an den Beklagten galt (act. 4/45). Folglich ist weder auf den Antrag des Beklagten zu den Unter- haltsbeiträgen bis 31. Juli 2022 noch auf dessen Antrag zu den Unterhaltsbeiträ- - 58 - gen durch die Klägerin ab 1. August 2022 im vorliegenden Berufungsverfahren einzugehen.
  58. Nachfolgend ist auf die Neuregelung der (laufenden) Kindesunterhaltsbei- träge aufgrund der Obhutsumteilung einzugehen. 4.1 Vorab ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten einzugehen. Der Beklagte führte aus, ein monatliches Einkommen für ein 70% Arbeitspensum in der Höhe von Fr. 6'852.– zu erzielen (Prot. S. 28 f. im Verfahren LY220039, act. 20 S. 2), was nicht bestritten wurde und nachweislich dem durchschnittlichen Einkommen aus dem Jahr 2021 und teilweise den bekannten Einkommensver- hältnissen des Jahres 2022 entspricht (vgl. act. 4/221/101 und act. 21/2). Damit ist derzeit das Teilzeitpensum zu akzeptieren und von einem monatlichen Ein- kommen des Beklagten in der Höhe von gerundet Fr. 6'850.– (inkl. 13. Monats- lohn zuzüglich allfälliger Familienzulagen) auszugehen. Aufgrund der vorliegen- den Verhältnisse sind – wie nachfolgend zu sehen sein wird – die familienrechtli- chen Existenzminima zu berechnen. 4.2 Der (das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigende) Bedarf des Beklagten setzt sich aus dem Grundbetrag, den Wohnkosten, den Krankenkas- senkosten (KVG und VVG), den Kosten für Hausrats- und Haftpflichtversicherung, den Kommunikationskosten (inkl. Serafe), die den Arbeitsweg betreffenden Fahrt- kosten (ÖV), den auswärtigen Verpflegungskosten und den Steuern zusammen. 4.2.1 Der Beklagte führte im Laufe des Verfahrens mehrmals aus, nicht mit seiner Partnerin zusammen zu wohnen (zuletzt in act. 20 S. 5; Prot. S. 7 und 31 im Ver- fahren LY220039), wohingegen die Klägerin geltend machte, die Partnerin des Beklagten wohne sehr wohl bei ihm (zuletzt in act. 17 S. 4). Schliesslich gab der Beklagte selbst an, dass er mittlerweile mit seiner Partnerin, die er demnächst heiraten werde, zusammen wohne (Prot. S. 15). Darauf ist abzustellen. Damit ist von einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft aus- zugehen, womit beim Beklagten von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– auszugehen ist (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- - 59 - rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz). Folglich reduzieren sich die nachgewiesenen Kosten für die Wohnung in der Höhe von Fr. 1'980.– (inkl. Nebenkosten akonto), die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von gerundet Fr. 25.–, die Serafe-Gebüh- ren in der Höhe von Fr. 28.– und die Internetkosten von Fr. 49.– um jeweils die Hälfte (vgl. act. 4/154/74; act. 21/4; act. 21/6-7). Damit ist von Fr. 990.– für die Wohnkosten, Fr. 12.50 für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung, Fr. 14.– für Serafe und Fr. 24.50 für Internetkosten auszugehen. 4.2.2 Hinzukommen die geltend gemachten und ausgewiesenen Krankenkassen- kosten (KVG und VVG) in der Höhe von Fr. 247.55, Telefonkosten von Fr. 25.– und Steuern in der Höhe von Fr. 549.– (act. 20 S. 9 f.; act. 21/3; act. 21/5; act. 21/13; act. 4/221/102-103). Ebenso sind ihm – unter Berücksichtigung der Homeoffice- und Arbeitshalbtage (vgl. Prot. S. 9 und 29 im Verfahren LY220039) – für die auswärtige Verpflegung Kosten im reduzierten Umfang von monatlich Fr. 90.– für wöchentlich zwei Arbeitstage anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Leasinggebühren und die Parkplatzkosten, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass es sich beim Auto um ein Kompetenzstück handelt, und der Beklagte auf das Auto angewiesen ist. Auch ist insbesondere nicht glaub- haft gemacht, dass der Beklagte das Auto für seinen Arbeitsweg benötigt (vgl. act. 20 S. 6). Hingegen anzurechnen ist ihm in diesem Zusammenhang für den Arbeitsweg ein ZVV-Monatsabo (ausgehend von der Jahrespauschale) für alle Zonen in der Höhe von geltend gemachten und nicht bestrittenen Fr. 185.– (act. 20 S. 6 und 10). Damit ist von einem Bedarf des Beklagten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 2'990.– auszugehen. 5.1 Zur Bezifferung des Barunterhalts ist der Bedarf von C._____ festzustellen. Zu berücksichtigen ist der Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.– gemäss Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Betreffend die Kran- kenkassenkosten ist auf die von der Klägerin eingereichten Policen in der Höhe von Fr. 134.– (KVG und VVG) abzustellen (act. 4/246/7; act. 19/11). Für das vor- sorgliche Massnahmenverfahren ist einstweilen von diesen Kosten auszugehen, - 60 - da dem hiesigen Gericht einerseits die Höhe der zuvor gewährten bzw. zu gewäh- renden Prämienverbilligung nicht bekannt ist (vgl. dazu Prot. S. 23 im Verfahren LY220039). Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 Ebenso ist C._____ ein Anteil der Wohnkosten anzurechnen. Die Klägerin reichte einen Untermietvertrag zur Eigentumswohnung ihres Partners ein (vgl. zu- letzt eingereicht als act. 19/6), wobei sie ausführte, keine Mietkosten mehr bezah- len zu müssen, seit sie keine Anstellung mehr habe. Angaben zu den effektiven Hypothekarzinsen und Nebenkosten konnte die Klägerin keine machen und reichte auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein (Prot. S. 21 im Verfahren LY220039, vgl. auch Prot. S. 11). Der Beklagte machte geltend, es sei von maxi- malen Wohnkosten von monatlich Fr. 800.– auszugehen (act. 20 S. 3 f.; Prot. S. 6 im Verfahren LY220039). Vor Vorinstanz anerkannte der Beklagte Wohnkosten von Fr. 900.– (act. 4/211 S. 2), worauf er im Berufungsverfahren verwies und wo- von er auch bei seinen Bedarfsberechnungen im Berufungsverfahren ausging (act. 20 S. 3 unten, S. 4, S. 8 sowie S. 9). Da die effektiven Kosten für die Eigen- tumswohnung nicht bekannt sind, die Klägerin keine näheren Angaben machte (bspw. Prot. S. 11), die Ausführungen des Beklagten von der Klägerin nicht be- stritten wurden (vgl. Prot. S. 5 ff. im Verfahren LY220039) und Kosten von Fr. 900.– für eine Eigentumswohnung in E._____ nicht unangemessen erschei- nen, ist im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens von diesen Wohnkosten auszugehen. Allfällige Weiterungen sind dem Verfahren in der Hauptsache vorbe- halten. Entsprechend der Aufteilung dieser Kosten nach grossen und kleinen (C._____, N._____ und Stiefschwester S._____) Köpfen erscheint ein Kostenan- teil für C._____ von 1/7 und somit Fr. 128.– angemessen. 5.3 Fremdbetreuungskosten fallen derzeit keine an. Weitere Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Dem Hauptverfahren sind Weite- rungen betreffend allfällig nicht gedeckte Gesundheits- und Therapiekosten inkl. Unterstützungs- und Förderungsmittel vorbehalten (vgl. Prot. S. 23 f. im Verfahren LY220039). Damit ergibt sich ein Bedarf von C._____ in der Höhe von gerundet Fr. 660.–. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.–, welche der Beklagte, solange er diese bezieht, jeweils unverzüglich an die Kläge- - 61 - rin zuhanden von C._____ weiterzuleiten hat. Insgesamt ergibt dies einen monat- lichen Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– (Kinderzulagen bereits abgezogen).
  59. Zur Beurteilung des Betreuungsunterhalts für C._____ ist auf das Einkom- men und den Bedarf der Klägerin (familienrechtliches Existenzminimum) einzuge- hen. 6.1 Die Klägerin ist seit August 2022 – nach Geburt ihrer Tochter N._____ am tt.mm.2022 und Beendigung des Mutterschaftsurlaubs – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (act. 19/4; Prot. S. 18 und 20 im Verfahren LY220039). Ihr Einkommen hat bis anhin Fr. 0.– betragen. Der Beklagte macht neu geltend, dass die Klägerin unterdessen Beratungen als psychologischer Coach anbiete (act. 60 S. 9). Die Klägerin führt diesbezüglich aus, seit September 2023 eine Aus- bzw. Weiterbildung als Familien- und Paarberaterin / psychologischer Coach begonnen zu haben. Bis zum Abschluss der Ausbildung in fünf Jahren verdiene sie nichts. Bisher habe sie drei Klienten gehabt und fünf Stunden gearbeitet, wobei eine Stunde für eine Einzelperson während der Ausbildung Fr. 150.– koste (act. 73 S. 7; Prot. S. 11). Alleine mit der Behauptung, dass die Klägerin inzwischen im In- ternet Coaching und Beratungen anbiete, ergibt sich noch nicht genügend glaub- haft, dass ihr ein Einkommen anzurechnen wäre. Es ist auf die Ausführungen der Klägerin abzustellen. Es ist sodann notorisch, dass selbständig Erwerbstätige zu- nächst in ihr Unternehmen investieren müssen, bevor sie einen Gewinn bzw. ein nennenswertes Einkommen mit ihrem Geschäft erzielen können. Der Beklagte beziffert denn auch kein konkretes Einkommen. Es ist der Klägerin kein Einkom- men anzurechnen. Diesbezügliche Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbe- halten. 6.2 Auf ihrer Bedarfsseite sind die folgenden Positionen als Lebenshaltungskos- ten im Sinne des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen: Der Grundbetrag für die Klägerin ist aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Partner und dem Vater von N._____ auf Fr. 850.– festzusetzen (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Der Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) ist - 62 - auf 2/7 von Fr. 900.– und somit auf gerundet Fr. 257.– festzusetzen (vgl. zum Ge- samtbetrag obige E. III./C.5.2). Ferner betragen die zu berücksichtigenden Kran- kenkassenkosten Fr. 476.– (inkl. VVG; act. 19/11), 1/2 Anteil Serafe Fr. 14.–, 1/2 Anteil Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 17.– (act. 19/7) sowie die Kom- munikationskosten Fr. 40.– (Handyabo; act. 19/9). Aufgrund mittlerweile aufgege- bener Erwerbstätigkeit sind bei der Klägerin keine Kosten für den Arbeitsweg, und auswärtige Verpflegung sowie keine Steuern zu berücksichtigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind die Mietkosten für die Praxisbenützung von Fr. 260.– pro Monat, die von ihrem Partner bezahlt würden (vgl. Prot S. 11). Die Klägerin macht keine weiteren Positionen geltend (vgl. insbes. Prot. S. 21 ff. im Verfahren LY220039). Damit beträgt der Bedarf der Klägerin, den sie mangels Erwerbsein- kommens in diesem Umfang nicht selbst decken kann, rund Fr. 1'650.–. 6.3 Die Klägerin hat ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer Tochter aufge- geben, wobei sie während der ersten Lebensjahre von C._____ – mit wenigen Unterbrüchen – fortlaufend immer mindestens in einem 60%-Pensum gearbeitet hat (vgl. act. 4/41/7; act. 4/78/2; act. 4/124/8; act. 4/187/8; act. 4/189/1-2; act. 4/246/2/1-4; act. 19/1; act. 19/3-4; Prot. Vi. S. 14 f. und 51). Ausschlaggebend für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit war folglich die Geburt ihrer Tochter im mm.2022 bzw. es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Geburt des neuen Kindes und des Eigenversorgungsmankos bei der Klägerin (vgl. dazu BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Da C._____ bereits den Kindergar- ten besucht, wäre der Klägerin – ohne die Geburt ihrer Tochter im mm.2022 – grundsätzlich und verstanden als Richtlinie wieder eine 50%-Stelle zuzumuten. Andererseits profitiert der (teilzeitarbeitende) Beklagte insofern, als keine Fremd- betreuungskosten zufolge persönlicher Betreuung durch die Klägerin anfallen. Der Überschussanteil von C._____ wird sodann in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. III./C.1; BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023) kon- servativ festgelegt (sogleich unter E. 7.1.). Es rechtfertigt sich daher, dies einge- denk des höchstrichterlichen Urteils, BGer 5A 378/2021 vom 7. September 2022, welches die Pflicht zum Betreuungsunterhalt in Patchworkfamilien demjenigen un- terhaltspflichtigen Elternteil zuweist, dessen Kind den Grund für die Einschrän- kung der Erwerbsfähigkeit gesetzt hat, ermessensweise, den Betreuungsunterhalt - 63 - auf die Kinder aufzuteilen. C._____, der im Vergleich zu seiner rund zweijährigen Halbschwester weniger Betreuung benötigt, ist einstweilen für den weiteren Ver- lauf des Verfahrens einen Anteil von 1/4 des Betreuungsunterhalts im Umfang von gerundet Fr. 410.– anzurechnen. 7.1 Aufgrund des Dargelegten hat der Beklagte mit seinem monatlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 6'850.– nebst seinem eigenen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'990.– den Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– und Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 410.– zu bezahlen. Daraus resultiert ein Überschuss in der Höhe von gerundet Fr. 2'990.–, wobei C._____ ein Über- schussanteil zuzuweisen ist. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III./C.1) rechtfertigt es sich mit Blick auf die derzeitigen Lebensverhältnisse der Parteien und die geltend gemachten und ausgewiesenen Auslagen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens und dem konkreten Fall Rechnung tragend von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen abzuweichen und C._____ für die weitere Verfahrensdauer 15 % des Über- schusses, d.h. gerundet Fr. 450.– zuzuweisen (vgl. zur Überschussaufteilung obige E. III./C.1). Insgesamt resultiert ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'320.–. Der Vollständigkeit halber und zur Verdeutlichung: Würde kein Betreuungs- unterhalt zugesprochen und der Überschussanteil nach grossen und kleinen Köp- fen aufgeteilt, das heisst 1/3 des Überschusses zum Barbedarf von C._____ ad- diert, ergäbe dies bei einem Überschuss von Fr. 3'400.– (Fr. 6'850.– ./. Fr. 2'990.– ./. Fr. 460.–) einen Überschussanteil zugunsten von C._____ von rund Fr. 1'133.– , und insgesamt einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'595.– (gerundet; Fr. 1'133.– + Fr. 460.–). 7.2 Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, für C._____ monatliche Unterhalts- beiträge von insgesamt Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussanteil) – erstmals per 1. Mai 2024 – zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Entsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Beru- fung Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuhe- ben. Für den Monat April 2024 ist der Beklagte zu verpflichten, auf den 15. April - 64 - 2024 die Hälfte des genannten Unterhaltsbeitrags, d.h. Fr. 660.–, an die Klägerin zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  60. Es rechtfertigt sich vorliegend, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Berufungsverfahren im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kosten wer- den in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (act. 106 ZPO), hinge- gen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kosten sind den Parteien vorliegend je zu Hälfte aufzuerle- gen (zum Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vgl. sogleich E. 2). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11; GebV OG) sind die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Für das Verfahren LY220039 sind, nachdem der Ent- scheid vom Bundesgericht aufgrund einer unzulässigen Besetzung des Spruch- körpers der Kammer aufgehoben worden ist, keine Kosten zu erheben. Parteient- schädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskosten keine zuzu- sprechen.
  61. Mit Stellungnahme vom 24. November 2023 ersuchte die Klägerin um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes, für das obergerichtliche Verfahren (act. 50 S. 2). Die um Bewilligung des Armenrechts ersuchende Partei trifft eine Mitwirkungspflicht. Sie hat Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse (Art. 119 ZPO). Auch wenn Einiges dafür spricht, dass die Klägerin zivilprozessual mittellos ist, und auch das Bundesgericht im Urteil vom 29. August 2023 von der Mittellosigkeit der Klägerin ausging (act. 39 E. 3.3), so ist die Begründung ihres Gesuches für das vorliegende Verfahren nicht genügend substantiiert. Die Klägerin lässt einzig aus- führen, an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich seit dem Entscheid vor einem Jahr nichts geändert, weshalb ihr UP/URV zu erteilen sei, - 65 - die entsprechenden Unterlagen würden dem Gericht vorliegen (act. 50 S. 2). Der Klägerin wurde aber weder im vorinstanzlichen Entscheid noch im Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Gegenteil hatte bereits die Vorinstanz die Klägerin auf die Substantiierungspflicht aufmerksam gemacht und mangels Substantiierung das Armenrechtsgesuch ab- gewiesen (act. 3 III./3). Im Verfahren Prozess Nr. LY220039, welches mit Ent- scheid der Kammer vom 14. November 2022 erledigt wurde, stellte die Klägerin gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch vom 24. November 2023 ist daher abzuweisen.
  62. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023, es seien ihr die durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesge- richt entstandenen Kosten von Fr. 3'000.– durch das Obergericht des Kantons Zü- rich zu erstatten (act. 43 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beklagten gut und entschied, der Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 sei in unzulässiger Beset- zung ergangen. Der Anschein der informellen Hierarchie zwischen dem Ersatz- richter in seiner (hauptamtlichen) Funktion als Leitender Gerichtsschreiber und den am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichterinnen bleibe bestehen, auch wenn die im angefochtenen Entscheid beteiligte Oberrichterin den Vorsitz der II. Zivilkammer nur in Vertretung ausübe (act. 39 S. 5 E. 2.2.). Das Bundesge- richt hob den Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 auf und wies den Prozess zu neuem Entscheid in anderer Gerichtsbesetzung an die Kammer zu- rück. Die Beschwerdegegnerin (die Klägerin) habe Abweisung der Beschwerde beantragt, weshalb sie, obwohl der Rechtsfehler klarerweise dem Obergericht zu- zuschreiben sei, für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädi- gungspflichtig sei. Das Bundesgericht auferlegte der Klägerin Gerichtskosten von Fr. 3'000.–, bei gleichzeitiger Bewilligung des Armenrechts, und verpflichtete sie, dem Beklag- ten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 39 S. 7, Dispositivziffern 3 und 4). - 66 - Es ist nachvollziehbar, dass sich die Klägerin angesichts der höchstrichterli- chen Erwägung, wonach dem Obergericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, wehrt und vom Obergericht Erstattung der von ihr zu bezahlenden Parteientschädigung verlangt. Die Kammer kann indes nicht rechtskräftig ihr auferlegte Gerichtskosten des Bundesgerichts neu festsetzen. Ein im Prozessrecht verankerter, gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der der Klägerin auferlegten Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) des bundesgerichtlichen Verfahrens durch die Kammer existiert nicht. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu bemerken bleibt, dass sich die Kosten- und Entschädigungspflicht (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens richtet. Die unterliegende Partei muss die Kosten des Verfahrens tragen und der (obsie- genden) Gegenpartei eine Entschädigung bezahlen. Die Klägerin hat sich vor dem Bundesgericht auf das Verfahren eingelassen und die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht ist dem Antrag der Klägerin nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Beschwerde im Sinne des Antrages des Beklagten gut- geheissen. Damit ist die Klägerin vor Bundesgericht unterlegen und kosten- und entschädigungspflichtig geworden. Es gehört zum Prozessrisiko der Parteien, dass die Rechtsmittelinstanz den Entscheid der Vorinstanz (aus formellen oder in- haltlichen Gründen) aufheben oder anders entscheiden kann. Kommt es im Pro- zess vor der Rechtsmittelinstanz zu einer Wende, hat die mit ihren Anträgen (und sich dem vorinstanzlichen Entscheid anschliessende) unterliegende Partei die fi- nanziellen Konsequenzen zu tragen. Festzuhalten ist, dass die Kammer sich im Verfahren Prozessnummer LY220039, Urteil vom 14. November 2022, an eine Jahrzehnte lange Praxis hielt, welche im nun vorliegenden höchstrichterlichen Entscheid als unzulässig bezeichnet wurde. Es wird beschlossen:
  63. Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI wird abgewiesen. - 67 -
  64. Die prozessualen Anträge des Beklagten betreffend Bestellung einer Kinds- verfahrensvertreterin, und Einholung von Berichten der Beiständin und des Schulleiters werden abgewiesen.
  65. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  66. Auf den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung der ihr im Verfahren vor Bundesgericht auferlegten Kosten von Fr. 3'000.-- wird nicht eingetreten.
  67. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  68. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 13. April 2024 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin in E._____, wo er ab 15. April 2024 den Kindergarten besu- chen wird.
  69. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens be- rechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreu- en: – An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 20/21. April 2024; – fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; - 68 - – fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom
  70. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kindergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag in Jahren mit gerader Jahreszahl auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochen- endes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn. Ausserdem wird der Beklagte ab der Obhutsumteilung berechtigt und ver- pflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindes- tens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahres- zahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten-/Schulzeiten bei der Kläge- rin abzuholen und wieder zurückzubringen. - 69 - Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferien- kontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rück- sicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten. 8.1 Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, für C._____ ab Mai 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (da- von Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussan- teil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbei- träge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Für den Monat April 2024 wird der Beklagte verpflichtet, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 660.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, auf den 15. April 2024 an die Klägerin zu bezahlen. 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundla- gen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:  Klägerin: Fr. 0.–  Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum)  C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):  Klägerin: Fr. 1'650.–  Beklagter: Fr. 2'990.–  C._____: Fr. 660.–"
  71. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt. - 70 -
  72. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens LY230035 wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  73. Für die beiden zweitinstanzlichen Verfahren LY220039 und LY230035 wer- den keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  74. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, in den Prozess LY220039, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  75. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss und Urteil vom 22. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt / Rückweisung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juli 2022; Proz. FP180160 Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 2022; LY220039 Urteil Bundesgericht vom 29. August 2023; Proz. 5A_954/2022

- 2 - Anträge des Beklagten zu den vorsorglichen Massnahmen: (act. 4/173 S. 1 ff.; act. 4/184 S. 1 ff.) "1. Der Klägerin sei zu verbieten, den Wohnsitz von C._____ per 1. Okto- ber 2021 an die D._____-strasse 1 in E._____ zu verlegen.

2. Der Klägerin sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB vorsorglich die Weisung zu er- teilen, C._____ weiterhin in die Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ zu bringen.

3. Ziffer 3 Ziffer 1 lit. a (Obhut) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2018 sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens unter die allei- nige Obhut des Beklagten zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ sei ab sofort beim Beklagten." Eventualantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bis am 31. Juli 2022 unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. Ab

1. August 2022 sei C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ sei ab sofort beim Beklagten." Subeventualantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bis am 31. Juli 2022 unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. Ab

1. August 2022 sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen."

4. Die Ziffer 1 lit. c) der Vereinbarung vom 20. Mai 2020 und genehmigt in Ziffer 1 Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2021 (Betreuung) sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: "Der Klägerin wird das folgende Kontaktrecht eingeräumt: Phase 1 bis 31. Juli 2022:

- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 8 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ beim Beklagten abzuholen und zurück zu bringen.

- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so ver- längert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- 3 -

- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.

- Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wö- chentlichen Betreuung vor. In der übrigen Zeit wird C._____ durch seinen Vater betreut. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Mutter:

- Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schul- ende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergar- ten bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen.

- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kinder- garten- bzw. Schulende Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergarten- bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen.

- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.

- 4 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. Eventualantrag: Phase 1 bis 31. Juli 2022: Betreuungsanteile Vater:

- Jede Woche jeweils Sonntagabend, 18 Uhr, bis Mittwochabend, 18 Uhr

- In den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.

- Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Mittwochabend, 18 Uhr.

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verbleibt C._____ ohnehin bis am Mittwochabend beim Vater.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit gerader Jah- reszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- Sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezem- ber, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 12 Uhr.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Mutter den Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. Betreuungsanteile Mutter:

- Jede Woche ab Mittwochabend, 18 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Wohnsitz des Be- klagten zu holen und ihn in den ungeraden Wochen am Freitag- abend zum Wohnsitz des Beklagten zu bringen.

- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ am Sonntagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.

- 5 -

- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.

- Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wö- chentlichen Betreuung vor. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Mutter:

- Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schul- ende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergar- ten bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen.

- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kinder- garten- bzw. Schulende bis Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ je- weils in den Kindergarten bzw. die Schule zu bringen resp. zu ho- len.

- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- 6 -

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Subeventualantrag Phase 1 bis 31. August 2022: Betreuungsanteile Vater:

- Jede Woche jeweils Sonntagabend, 18 Uhr, bis Mittwochmittag, 12 Uhr.

- In den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ in am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.

- Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Mittwochabend, 18 Uhr.

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verbleibt C._____ ohnehin bis am Mittwochabend beim Vater.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit gerader Jah- reszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- Sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezem- ber, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Mutter den Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 12 Uhr.

- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei-

- 7 - dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. Betreuungsanteile Mutter:

- Jede Woche ab Mittwochmittag, 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Wohnsitz des Be- klagten zu holen und ihn in den ungeraden Wochen am Freitag- abend zum Wohnsitz des Beklagten zu bringen.

- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ am Sonntagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.

- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.

- Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wö- chentlichen Betreuung vor. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Vater:

- Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schul- ende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn.

- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kinder- garten- bzw. Schulende bis Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn.

- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.

- 8 -

- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.

- Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück).

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Mutter betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor."

5. Ziffer 3 Ziffer 2 lit. a der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

14. Dezember 2018 sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: "Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für C._____

- ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'995.–

- und ab September 2022 einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'695.– je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen." Eventualantrag: „Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kita-Kosten in der Höhe von Fr. 533.– bis und mit Juli 2022 zu bezahlen." „Für die Phase ab August 2022 sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'695.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen." Subeventualantrag: „Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kita-Kosten in der Höhe von Fr. 533.– bis und mit Juli 2022 zu bezahlen." "Für die Phase ab August 2022 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 1'300.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

- 9 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Klägerin." Anträge der Klägerin zu den vorsorglichen Massnahmen: (act. 4/186 S. 1 ff., sinngemäss)

1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts, 4. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2021 (Geschäfts-Nr.: FP180160-L/Z08) sei aufzuheben und es sei das Gesuch des Beklag- ten um Erlass vorsorglicher Massnahmen (superprovisorisch) vollum- fänglich abzuweisen.

2. Insbesondere sei der Antrag Ziffer 2 der Eingabe des Beklagten vom

7. September 2021 «es sei der Klägerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ zu bringen», abzuweisen.

3. Ebenso sei der Antrag Ziffer 3 der Eingabe des Beklagten vom 7. Sep- tember 2021 abzuweisen.

4. Weiter sei der Antrag Ziffer 4 der Eingabe des Beklagten vom 7. Sep- tember 2021 abzuweisen.

5. Auch sei der der Antrag Ziffer 5 der Eingabe des Beklagten vom 7. Sep- tember 2021 vollumfänglich abzuweisen.

6. Es sei der Beklagte anzuweisen, die Unterschrift zur Kündigung des Kita-Vertrags (Kita F._____, G._____-gasse 2) in H._____ unter Andro- hung der Ungehorsamsstrafe gemäss 292 StGB zu leisten.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Prozessualer Antrag der Klägerin (act. 186 S. 9; sinngemäss) Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, in welchen insbesondere Dr.med. I._____, die Psychologin J._____ und weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können, zu befragen seien. Verfügung des Einzelgerichtes:

1. Die Anträge der Parteien betreffend den montäglichen Besuch C._____s, geboren am tt.mm.2017, der Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Weisung an die Klägerin, C._____ jeweils am Montag weiterhin in die Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ zu bringen, wird per 1. August 2022 aufgehoben.

- 10 -

3. Der prozessuale Antrag der Klägerin, wonach Dr. med. I._____, lic. phil. I J._____ und "weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen kön- nen", befragt werden sollen, wird abgewiesen.

4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird C._____ für die Dauer des vorlie- genden Verfahrens per 1. August 2022 unter die alleinige Obhut des Beklagten ge- stellt. Der Wohnsitz von C._____ ist beim Beklagten und seine Einschulung per Au- gust 2022 findet an diesem Ort statt.

5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Klägerin für die Dauer des vorlie- genden Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:  in den geraden Kalenderwochen ab Freitag nach Kindergarten- bzw. Schul- schluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ jeweils am Freitag vom Kindergarten bzw. der Schule ab- holt und ihn am Montag in den Kindergarten bzw. die Schule bringt;  an jedem Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Donnerstag- morgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ je- weils am Mittwoch vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und ihn am Don- nerstag in den Kindergarten bzw. die Schule bringt;  Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt ihre Be- treuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. nach Kin- dergarten- bzw. Schulschluss, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; da- nach hat sie C._____ zurück zum Beklagten zu bringen;  Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, danach hat sie C._____ zurück zum Beklagten zu bringen;  in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr); wobei die Klägerin C._____ beim Vater abholt und ihn wieder zurückbringt;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, wobei die Klägerin C._____ beim Beklagten abholt und ihn wieder zurückbringt;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kinder- garten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn, wobei die Klägerin C._____ vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und ihn am Folgetag wieder in den Kindergarten bzw. die Schule bringt; fällt der Geburtstag auf einen Wochenendtag, so betreut die Klägerin C._____ von 10.00 Uhr bis am Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ beim Beklagten abholt und ihn am Folgetag wieder zum Beklagten bzw. in den Kindergarten bzw. die Schule bringt;  während der Hälfte der Schulferien (höchstens zwei Wochen am Stück).

- 11 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Ansprache und mit Rücksichtnahme auf die Wünsche des Kindes bleiben vorbehalten.

6. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand / Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertra- gen:  Überwachung des Besuchsrechts der Klägerin insofern, als er/sie in regel- mässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Besuche verlaufen sind und insbesondere, ob das Abholen und Bringen von C._____ vom bzw. in den Kindergarten bzw. die Schule durch die Klägerin reibungslos funktioniert;  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat, insbesondere betreffend die neue Betreuungssituation;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betreffend;  Förderung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Be- zug auf die Kinderbelange, zum Beispiel durch die Moderation von gemeinsa- men Gesprächen mit den Eltern;  dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über die Entwicklung Bescheid zu geben und bei diesem bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse respektive bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung entsprechende Mass- nahmen zu beantragen.

7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil wird ersucht, umgehend einen Beistand/eine Beiständin für die Aufgaben gemäss vorstehend Dispositiv-Ziffer 6 zu ernennen.

8. Die Verpflichtung des Beklagten, Kinderunterhalt für C._____ an die Klägerin zu be- zahlen, wird per 1. August 2022 für die Dauer des Verfahrens aufgehoben.

- 12 -

9. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, für die Dauer des Ver- fahrens Kinderunterhalt für C._____ zu leisten, wird mangels aktueller Leistungsfä- higkeit der Klägerin abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Beklagten wird das Rück- griffsrecht auf die Klägerin im Umfang von CHF 1'500.– eingeräumt.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13./14. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge der (Berufungs-)Klägerin: (act. 2 S. 2, vgl. auch act. 17 S. 2) "1. Vorab seien die Vorakten des Bezirksgerichts Zürich 4. Abt., Einzelge- richt (Geschäfts-Nr.: FP180160-L/Z13) beizuziehen.

2. Es seien die Ziffer 3, 4, 5, 8, der Verfügung vom 18. März 2022 (recte:

25. Juli 2022) des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht (Geschäfts-Nr. FP180160-L/Z13) aufzuheben und es sei

- dem prozessualen Antrag der Klägerin, wonach Dr. med. I._____, lic. phil. I J._____ und "weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können", befragt werden sollen, stattzu- geben und diese Fachpersonen zum Kindswohl von C._____ zu be- fragen bzw. ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen.

- Weiter sei C._____ für die Dauer des vorliegenden Verfahrens wei- terhin unter die gemeinsame Obhut der Eltern zu stellen, wie dies das Gesetz vorsieht und von den Parteien vereinbart wurde. Weiter es sei der Wohnsitz bei der Klägerin zu belassen. Zudem sei anzu- ordnen, dass die Einschulung am Wohnsitz der Klägerin zu erfolgen hat.

3. Es wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- gegners."

- 13 - Anträge der (Berufungs-)Klägerin anlässlich der Verhandlung vom

14. Oktober 2022 (Prot. S. 19, S. 26, S. 37 im Verfahren LY220039): "Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Obhut über C._____ wieder der Klägerin zuzuteilen." Prozessualer Antrag der (Berufungs-)Klägerin: (act. 2 S. 3) "Es sei mit sofortiger Wirkung im Sinne einer superprovisorischen Massnah- me des Kindswohls eine Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie einer Stellungnahme des MMI durchzuführen, damit der Sach- verhalt im Sinne des Gesetzes geklärt werden kann." Berufungsanträge des (Berufungs-)Beklagten: (act. 8 S. 2; vgl. auch act. 20 S. 1 Ziff. 1 sinngemäss) "1. Es seien sämtliche Anträge der Berufungsklägerin in der Hauptsache abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.

2. Es seien die prozessualen Anträge betr. Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels vollum- fänglich abzuweisen.

3. Es seien die Anträge betr. vorsorgliche Massnahmen im Berufungsver- fahren

a. wonach C._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen sei

b. wonach der Wohnsitz bei der Berufungsklägerin zu belassen sei

c. wonach die Einschulung am Wohnsitz der Berufungsklägerin zu erfolgen habe abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Anträge der (Berufungs-)Klägerin zum Kindesunterhalt: (Prot. S. 6 im Verfahren LY220039, sinngemäss)

1. Es seien keine Kindesunterhaltsbeiträge durch die Berufungsklägerin zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, einen angemessenen Un- terhalt in der Höhe von Fr. 1'320.– zu bezahlen.

- 14 - Anträge des (Berufungs-)Beklagten zum Kindesunterhalt: (act. 20 S. 1) "1. (…)

2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerin für C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. Juli 2022 ei- nen Unterhaltsbeitrag von maximal monatlich Fr. 100.– zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte wäh- rend dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'320.– zuzüglich Fr. 266.– für die Kita überwiesen hat.

3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens an den Berufungsbeklag- ten für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von mindestens monatlich Fr. 740.– zu bezahlen.

4. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Ob- hutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfahrens an die Beru- fungsklägerin für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maxi- mal Fr. 742.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: (act. 22 = act. 38) Beschluss:

1. Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI wird abge- wiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkennt- nis. Erkenntnis:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 15 - "4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin ge- stellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin, wo er ab Januar 2023 den Kindergarten besuchen wird.

5. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

– an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kinder- garten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 13. Januar 2023;

– Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr;

– Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kinder- garten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag eines Be- treuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Ausserdem wird der Beklagte ab 2023 berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Fe- rienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Be- klagte das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der Übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Ge- burtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so be-

- 16 - ginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig ande- ren Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten- /Schulzeiten bei der Klägerin abzuho- len und wieder zurückzubringen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rücksicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten. 8.1 Der Beklagte wird für die Dauer des Hauptverfahrens verpflichtet, für C._____ ab Januar 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:  Klägerin: Fr. 0.–  Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum)  C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):  Klägerin: Fr. 1'650.–  Beklagter: Fr. 2'990.–  C._____: Fr. 660.–"

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Par- teien je zur Hälfte auferlegt.

- 17 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5./6. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel. Urteil des Bundesgerichtes: (act. 36 = act. 39)

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Ent- scheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bun- desgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, in- des vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5. Rechtsanwalt X._____ wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschä- digt.

6. Mitteilungen. Prozessuale Anträge des (Berufungs-)Beklagten nach der bundesgerichtlichen Rückweisung: (act. 40 S. 1, act. 64 S. 1, act. 75 S. 1) "1. Es sei für C._____ umgehend eine Kindsverfahrensvertretung nach Art. 299 ZPO zu bestellen.

2. Es sei C._____ im Sinne von Art. 298 ZPO anzuhören.

3. Es sei ein Bericht der Beiständin von C._____ einzuholen."

- 18 - Prozessuale Anträge der (Berufungs-)Klägerin nach der bundesgerichtlichen Rückweisung: (act. 43 S. 2, act. 73 S. 2) "1. Die Anträge des Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Weiter sei der Beschluss und das Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zi- vilkammer vom 14. November 2022 mit einer korrekten, gesetzeskon- formen Gerichtsbesetzung neu zu bestätigen bzw. zu fällen.

3. Die durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesgericht entstandenen Kosten von CHF 3'000.-- zulasten der Berufungsklägerin, seien ihr vom Obergericht des Kantons Zürich (Gerichtskasse) zu erstatten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 4/1; act. 4/8/1). Seit dem 19. Mai 2018 leben die Parteien ge- trennt, wobei der damals neun Monate alte C._____ mit seiner Mutter, der Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), vorerst in der gemeinsam gemieteten Wohnung blieb und sein Vater, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagter), auszog (act. 4/1 S. 4; act. 4/6 S. 3; Prot. S. 27 im Verfahren LY220039). 2. 2.1 Seit August 2018 ist zwischen den Parteien – bzw. zu Beginn zwischen C._____ und dem Beklagten – ein Verfahren betreffend Unterhalt sowie die weite- ren Kinderbelange vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung (fortan Vorinstanz), hängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 17. September 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, wobei er unter an- derem die alternierende Obhut beantragte (act. 4/6). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2018 über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen trafen die Parteien eine Vereinbarung und einigten sich unter anderem auf die gemein- same elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung und zivilrechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (Prot. Vi. S. 5 und 16;

- 19 - act. 4/44). Es folgten in den nächsten rund drei Jahren weitere Gerichtsverhand- lungen (Prot. Vi. S. 23 ff., S. 41 f., S. 43 ff. und S. 72 ff.), die teilweise bezüglich Details der Regelungen zu anderslautenden Vereinbarungen führten (act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Anzumerken ist, dass sich die Parteien teilweise auch aussergerichtlich auf andere Betreuungsregelungen einigten (vgl. z.B. act. 4/121). Es blieb aber immer bei der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie (formell) bei der Anordnung der alternierenden Obhut mit wechselnder Betreuung und zivil- rechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (act. 4/44; act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Gemäss der Betreuungsregelung vom 20. Mai 2020 und konkret betreute der Beklagte C._____ von da an im Wesentlichen jede Woche jeweils ab Dienstagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen bzw. jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Die übrige Zeit wurde C._____ gemäss dieser Regelung von der Klägerin betreut (act. 4/105; act. 4/171A). 2.2 Nachdem im Juli 2021 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingegan- gen war und die Parteien sich im Rahmen einer Instruktionsverhandlung bereit er- klärt hatten, eine Eltern-/Familienberatung am Marie Meierhofer Institut (fortan MMI) in Anspruch zu nehmen, wozu ihnen auch eine Weisung auferlegt worden war, zog die Klägerin mit C._____ im Herbst 2021 zufolge neuer Partnerschaft nach E._____ (act. 4/170; act. 4/171A; act. 4/172C). 2.3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 verlangte der Beklagte zunächst super- provisorisch, der Klägerin sei unter anderem die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die Kita F._____ in H._____ zu bringen. Die Vorinstanz hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 8. September 2021 gut (act. act. 4/173; act. 4/176). Weiter beantragte der Beklagte mit der genannten Eingabe vom 7. September 2021, es sei ihm vorsorglich für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 4/173). Anlässlich der im Folgenden stattgefundenen Verhandlung vom 11. Oktober 2021 kam keine Einigung zwischen den Parteien zustande (Prot. Vi. S. 72 ff.). 2.4 Die Klägerin liess mit Eingabe vom 26. November 2021 sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen die am Entscheid vom 8. September 2021 beteiligte

- 20 - Einzelrichterin und gegen die für die Instruktionsverhandlung vom 19. Juli 2021 und die Verhandlung über den Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 11. Okto- ber 2021 zuständige Einzelrichterin stellen (act. 4/196). Das Ausstandsbegehren wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 des Vizepräsidenten der 4. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich abgewiesen (act. 4/204). 2.5 Es wurde im Folgenden zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2022 vorge- laden, die kurzfristig nicht stattfinden konnte (act. 4/215; act. 4/230-33). Mit Einga- be vom 8. März 2022 ersuchte der Beklagte daraufhin unter anderem um soforti- gen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss seinem Gesuch vom

7. September 2021 (act. 4/235). 2.6 Nach Bemühungen der Vorinstanz, einen neuen Verhandlungstermin zu fin- den, sowie nach Einforderung weiterer Unterlagen von der Klägerin und rechtzeiti- ger Bezahlung des dem Beklagten auferlegten Kostenvorschusses betreffend das Massnahmenverfahren, erging am 25. Juli 2022 der vorinstanzliche Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Dispositiv (act. 4/238-240; act. 4/243; act. 4/252 = act. 3, fortan zitiert als act. 3). Die Vorin- stanz verfügte im Wesentlichen und in Abweichung der zuvor geltenden Rege- lung, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 unter die al- leinige Obhut des Beklagten – mit Wohnsitz und Einschulung beim Beklagten – gestellt wird und dementsprechend die Verpflichtung des Beklagten zu Kindesun- terhaltszahlungen aufgehoben wird. Ebenso wurde der prozessuale Antrag der Klägerin auf Befragung diverser Personen abgewiesen und eine Beistandschaft für C._____ errichtet (act. 3).

3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom

8. August 2022 Berufung bei der Kammer mit den eingangs erwähnten Rechtsmit- telanträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-254). Das Berufungsverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. LY220039 geführt (act. 1- 36). Mit Verfügung der Kammer vom 11. August 2022 wurde das superprovisori- sche Massnahmenbegehren der Klägerin betreffend die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI ab- gewiesen und dem Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Art. 312

- 21 - Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5). Innert Frist ging die Berufungsantwort des Beklagten ein (act. 6/2; act. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt und die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 14). Auf Vorladung hin fand am 14. Oktober 2022 eine Instruktionsverhandlung zur Sachverhaltsfeststellung inkl. Wahrung des Replikrechts statt, anlässlich welcher die Parteien zu den Noven Stellung nahmen sowie Anträge zum Kindesunterhalt stellen konnten und die Parteien befragt wur- den (act. 12; Prot. S. 5 ff. im Verfahren LY220039). Ohne – und entgegen dem unbegründeten Antrag der Klägerin (vgl. act. 2) – einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, der in summarischen Verfahren nicht vorgesehen ist und dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich war, erging der obgenannte Entscheid der hiesigen Kammer vom 14. November 2022 (act. 22 = act. 38).

4. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bun- desgericht hiess die Beschwerde – welcher vorgängig die aufschiebende Wirkung betreffend die Obhut zuerkannt worden war (act. 32) – infolge unzulässiger Ge- richtsbesetzung gut, hob das Urteil der Kammer vom 14. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (vgl. oben so- wie BGer 5A_954/2022 vom 29. August 2023 = act. 36 = act. 39, fortan zitiert als act. 39). In materieller Hinsicht äusserte sich das Bundesgericht nicht zum Urteil der Kammer.

5. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht wird das Verfahren unter der Prozess-Nr. LY230035 geführt. Die Akten des Berufungsverfahrens LY220039 in- klusive der vorinstanzlichen Akten (act. 4/1-254) wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1-36). Mit Eingabe vom 19. September 2023 stellte der Beklagte im obergerichtlichen Verfahren die eingangs erwähnten prozessualen Anträge (vgl. oben sowie act. 40 S. 1). Innert der der Klägerin mit Verfügung vom 27. Septem- ber 2023 angesetzten Frist nahm sie Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und die Bestätigung des Entscheids vom 14. November

2022. Ebenso verlangte sie von der Obergerichtskasse die Rückerstattung der ihr durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesge- richt "entstandenen Kosten von Fr. 3'000.–" (act. 43 S. 2). Nach telefonischen An-

- 22 - fragen der Beiständin und deren Vorgesetzten wurden den Parteien die entspre- chenden Aktennotizen der zuständigen Gerichtsschreiberin der Kammer (act. 44-

45) mit Verfügung vom 7. November 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 46). Sowohl der Beklagte (act. 48) als auch die Klägerin (act. 50- 51/1-3) nahmen fristgerecht Stellung, wobei die Klägerin mit genannter Stellung- nahme zugleich für das obergerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersuchte (act. 50 S. 2). Mit (berichtigter) Verfügung vom

11. Dezember 2023 und Mitteilung vom 28. Dezember 2023 erhielt der Beklagte nochmals Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen der Klägerin gemäss act. 43 und act. 50 zu äussern (act. 56, act. 62). Die entsprechenden Stellungnahme des Beklagten gingen fristgerecht ein (act. 60 und act. 64). Der Beklagte zog in der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (act. 64 S. 1) den Antrag, es sei ein Bericht des Psychotherapeuten Dr. phil. K._____ einzuholen, zurück. Mit Beschluss vom

29. Januar 2024 wurde die Kinderanhörung von C._____ angeordnet und der Klä- gerin – unter Hinweis auf eine separate Vorladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – die letzten Stellungnahmen des Beklagten (act. 48, act. 60 und act. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 65). Die Kinderanhörung fand am 16. Februar 2024 statt (act. 71); das Protokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 72/1-2). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 konnten die Par- teien zum Protokoll der Kinderanhörung sowie zu den Noven abschliessend Stel- lung nehmen (Prot. S. 9 ff.; act. 73-77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin beantragte in ihrer Be- rufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ sowie lic. phil. I J._____), 4 (Obhutszuteilung), 5 (Besuchs- recht) und 8 (Kindesunterhalt) der vorinstanzlichen Verfügung. Damit liegt insge- samt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die

- 23 - unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in fami- lienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Un- tersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien – entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Prot. S. 7 und 37 im Verfahren LY220039) – auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten, gilt folglich nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung her- zustellen. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens sind die entscheidrele- vanten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Es genügt, dem Gericht auf- grund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). Blosse Behauptungen genügen danach aber nicht, sondern es müssen gewisse objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. Dass das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht, än- dert im Grundsatz nichts an der summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3.1 sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013

- 24 - E. II./1.4 f., je mit Hinweisen; BK ZGB-Spycher, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 296 N 5 ff.). 4. 4.1 Die Berufung vom 8. August 2022 wurde rechtzeitig erhoben, wobei die ein- gangs erwähnten Rechtsmittelanträge gestellt wurden (act. 2; act. 4/253/1 zur Rechtzeitigkeit). Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind zusammen mit der Begründung sowie den Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom

14. Oktober 2022 zu lesen (vgl. act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfahren LY220039). Zusammenfassend will die Klägerin C._____ (bei formell unterschied- lichen Anträgen betreffend alternierende und alleinige Obhut) in ihrer Obhut ha- ben, C._____ soll bei ihr Wohnsitz haben und in E._____ den Kindergarten bzw. die Schule besuchen (vgl. act. 2 S. 2; act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfah- ren LY220039). Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren die Begründungsobliegenheit gilt, was bedeutet, dass die Berufung führende Par- tei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzli- chen Entscheid schadet vorliegend jedoch insoweit nicht, als dieser im Umfang der gerügten Obhutszuteilung, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts so- wie der diesbezüglichen prozessualen Anträge aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime zu überprüfen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die durch die Vorinstanz errichtete Beistandschaft. Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen in der Berufung und Berufungsant- wort einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 4.2 Entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 8 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsantrag Ziffer 2, 2. Spiegelstrich, entspre- chend der dortigen Auflistung auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 4 bezieht und es sich demnach um die Obhutszuteilung für die Dauer des laufenden Hauptsachenverfahrens handelt. Dass die Klägerin zusätzlich noch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Berufungsverfahren beantra- gen bzw. einen (sinngemässen) Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen wollte,

- 25 - ist der Berufung(-sbegründung) nicht zu entnehmen. Insbesondere ist davon aus- zugehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen konkreten Antrag gestellt und sich insbesondere inhaltlich dazu geäussert hätte, weshalb C._____ für das laufende Berufungsverfahren - wie vor dem vorinstanzlichen Entscheid - unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Klägerin zu stellen gewesen wäre. 4.3 Im Weiteren ist die Klägerin – aufgrund ihrer entsprechenden Ausführungen (act. 2 Rz. II./1; act. 17 S. 3) – darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich ge- mäss § 136 GOG üblicherweise entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Ge- richtsschreiberin den Entscheid unterzeichnet, wenn es sich nicht um einen End- entscheid in der Sache im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren handelt. Dass die vorinstanzliche Verfügung im summarischen Verfahren durch die Ge- richtsschreiberin unterzeichnet wurde, ist folglich nicht zu beanstanden und lässt

– entgegen den Ausführungen der Klägerin – nicht darauf schliessen, dass der Richter beim Entscheid nicht mitgewirkt hat. Zudem sind keine Hinweise vorhan- den, die darauf schliessen würden, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform ergangen sein sollte. 5. 5.1 Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren im Sinne einer superproviso- rischen Massnahme die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Einholung einer Stellungnahme des MMI (act. 2 S. 3). Das superprovi- sorische Massnahmenbegehren wurde von der Kammer mit Verfügung vom

11. August 2022 abgewiesen (act. 5), weshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelentscheids darauf zurück zu kommen ist. Gleichzeitig beantragte die Klägerin in ihrer Berufung, es sei dem diesbezüglich vor Vorinstanz ähnlich ge- stellten Antrag unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv- Ziff. 3) stattzugeben (act. 2 S. 2). 5.2 Vor Vorinstanz stellte die Klägerin den Antrag, es seien Befragungen von Dr. med. I._____, der Psychologin J._____ und weiteren Personen durchzufüh- ren, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können bzw. es sei ih- nen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. Die Vorinstanz wies den Antrag

- 26 - im angefochtenen Entscheid ab und erwog diesbezüglich, dass nicht erläutert worden sei, zu welchen konkreten Themen die Personen hätten befragt werden sollen, wobei das Kindeswohl von C._____ kein allgemein abzuklärendes Sach- verhaltselement darstelle. Die Notwendigkeit von weiteren Aussagen von Dr. med. I._____ und der Psychologin J._____ seien unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Schriften nicht ersichtlich (act. 3 S. 40; act. 4/186 S. 9). 5.3 Die Klägerin führte in ihrer Berufung zur Begründung aus, gemäss MMI sei eine psychologische Begutachtung von C._____ angebracht, was die Vorinstanz verneint habe. Die Vorinstanz habe – trotz Gefährdungsmeldung vom Kinderarzt Dr. med. I._____ und von der Psychologin J._____ – alle Anträge der Klägerin für ein psychologisches Gutachten abgewiesen und habe ohne Fachwissen entschie- den. Aufgrund der vom Beklagten produzierten Dramen und Lügen gegenüber C._____ sei ein Fachgutachten dringend angezeigt (act. 2 Rz. II./6, 8 und 14). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 liess die Klägerin ausfüh- ren, der Sachverhalt sei mit dem MMI, allenfalls mit einer anderen unabhängigen Stelle, abzuklären (act. 17 S. 9). 5.4. 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung ne- ben den Anträgen auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ so- wie auf Einholung einer Stellungnahme des MMI die Anordnung einer psychologi- schen Begutachtung thematisiert. Ein konkreter Antrag liegt indes nicht vor, insbe- sondere auch nicht, ob ein kinderpsychologisches Gutachten oder ein Erwachse- nengutachten einzuholen sei. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Klägerin angesprochenen Gefährdungsmeldungen nicht per se die Einholung ei- nes Gutachtens indizieren, wobei diesen Gefährdungsmeldungen auch nicht zu entnehmen ist, dass aus ärztlicher Sicht ein Gutachten notwendig erscheine (vgl. act. 4/110/1; act. 4/170). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zwar zu entnehmen, dass eine gutachterliche Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfohlen werde (act. 4/214). Jedoch erachtete es die

- 27 - Vorinstanz als nicht notwendig, aufgrund der Aktenlage für den vorsorglichen Massnahmenentscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen. Inwiefern eine psy- chologische Begutachtung von C._____ im jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des summarisch geführten vorsorglichen Massnahmenverfahrens erforderlich er- scheint, ist nicht dargetan und aus den Akten auch nicht ersichtlich. 5.4.2 Der Berufung nicht zu entnehmen ist, inwiefern den beantragten Befragun- gen von J._____ und I._____ sowie der Stellungnahme des MMI Erkenntniswert zukommen sollte. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten auch nicht ersichtlich, inwie- fern weitere Äusserungen dieser Personen bzw. des MMI für den vorsorglichen Massnahmenentscheid notwendig sein sollten. Damit ist sowohl der prozessuale Antrag der Klägerin (act. 2 S. 3) als auch die Berufung im Umfang des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung inklusive ers- ter Spiegelstrich der Ziffer 2 der Berufungsanträge (act. 2 S. 2) abzuweisen. 6. 6.1 Wie eingangs erwähnt, beantragte der Beklagte nach der bundesgerichtli- chen Rückweisung die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung, die Anhörung von C._____ und die Einholung eines Berichts von C._____s Beiständin (act. 40 S. 1; vgl. auch act. 60; act. 64 S. 1; act. 75 S. 1). Der Beklagte begründete sowohl die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung als auch die Anhörung von C._____ damit, dass sich C._____ mit seinen mittlerweile sechs Jahren zu seinen Wünschen und Befindlichkeiten äussern könne, weshalb es im vorliegenden, hochstrittigen Verfahren dringend nötig sei, dass er eine eigene Interessenvertre- tung erhalte und angehört werde. C._____ habe nun über ein Jahr unter der allei- nigen Obhut des Beklagten gelebt. Diese neuen Lebensumstände der vergange- nen 12 Monate hätten noch keinen Eingang in das Verfahren gefunden und seien zu berücksichtigen. Da die vorliegende Obhutszuteilung präjudizierende Wirkung für den Fortgang des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht haben werde, seien eine entsprechende Bestellung sowie die Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt unerläss- lich. Durch die Anhörung von C._____ könne sich das Obergericht ein Bild von den Wünschen und Bindungen von C._____ sowie der Qualität der Beziehungen

- 28 - von C._____ zu seinen Eltern machen. Für die Klärung des Sachverhalts sei so- dann die Beiständin L._____ aufzufordern, in einem Bericht ihre Beobachtungen, Feststellungen, Eindrücke und gegebenenfalls Anträge mitzuteilen (act. 40 S. 2 ff.). Da einige Themen, die C._____ anlässlich der Kinderanhörung angesprochen habe, nicht Eingang ins Protokoll gefunden hätten, stelle sich die Frage, ob diese Erzählungen bei der Obhutszuteilung relevant sein könnten und ins Verfahren ein- fliessen müssten. Folglich sei die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung un- erlässlich, welche gestützt auf die Erzählungen von C._____ Anträge stellen könne, sollte nicht den Anträgen des Beklagten gefolgt werden (act. 75 Rz. 2). 6.2 Die Klägerin beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und hielt im Wesentlichen fest, dass in diesem Verfahren kein Anlass für Weiterungen be- stehe und die Anträge des Beklagten im Hauptverfahren zu stellen seien. Die Ein- gabe des Beklagten diene einzig dazu, die Entfremdung von C._____ ihr gegen- über voranzutreiben und die Obhutsumteilung zu verhindern bzw. möglichst lange hinauszuzögern. Insbesondere habe der Beklagte keine echten Noven vorbringen können (act. 43 S. 1 ff., vgl. auch act. 73 S. 1 ff.). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte in seinen Eingaben vom 19. Sep- tember 2023 und 11. Januar 2024 nicht dartat, inwiefern die Gutheissung seiner Anträge der Sachverhaltsermittlung dienen könnte. Er erläutert nicht, wie sich der Sachverhalt im vergangenen Jahr konkret verändert haben soll bzw. welche (neuen) Fakten durch die Gutheissung der Anträge untermauert werden könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Verfahren seit August 2018 hochstrittig geführt wird (act. 40 S. 2) und sich der Elternkonflikt nach Angaben des Beklagten sogar noch verschärft hat (act. 60 S. 4). Ob und welche Schlussfolgerungen aus der ein- getretenen zeitlichen Verzögerung zu ziehen sind, ist eine Rechtsfrage. Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, gemäss welcher das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, hat das Gericht nicht von sich aus das Verfahren durch für den Entscheid unerhebliche Abklärungen auszuweiten. Dies gilt im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens umso mehr. Zu den Anträgen ist im Einzelnen folgendes festzuhalten:

- 29 - 6.3.1 Zur beantragten Kinderanhörung ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Sinne einer Richtlinie die Anhörung ab dem sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553, E. 1.2.3. und E. 1.2.4.), wobei die Alterslimite nicht schematisch anzu- wenden ist (BGer 5C.149/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1.2.). Die Anhörung von klei- neren Kindern dient in erster Linie der Sachverhaltsfeststellung (und der persön- lichkeitsrechtliche Aspekt der Anhörung steht, anders als bei älteren Kindern, we- niger im Fokus). Gemäss Bundesgericht sind Kinder erst ab einem Alter von 11 oder 12 Jahren zur autonomen Willensbildung fähig. So ist bei einem 11 ½-jähri- gen Kind angesichts des fortgeschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Beachtung zu schenken, auch wenn dem Kind selbst- verständlich kein eigentliches Bestimmungsrecht zukommt, bei welchem Eltern es zukünftig leben möchte (vgl. BGer 5A 1013/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5; be- stätigt für einen 14-Jährigen in BGer 5A 558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3). Die El- tern können aufgrund ihrer Parteistellung die Anhörung des Kindes beantragen. Dann besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründen (Art. 298 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich eine Verpflichtung, eine Anhörung durchzu- führen (vgl. bspw. BGer 5A 821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.). In Gutheissung des entsprechenden prozessualen Antrags des Beklagten wurde am 16. Februar 2024 – insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Entscheid und die einschneidenden Folgen, die mit der vorlie- gend zu prüfenden Obhutsumteilung verbunden sind – eine Kinderanhörung mit C._____ durchgeführt. Aus dem Protokoll dieser Kinderanhörung geht im Wesent- lichen hervor, dass C._____ in seinem noch jungen Alter – während er spielte – dem nahezu eine Stunde dauernden Gespräch problemlos und konzentriert fol- gen und am Ende des Gesprächs klar sagen konnte, was er protokolliert und den Eltern mitgeteilt haben möchte und was nicht. Er äusserte sich zum Kindergarten und Freunden, Ferien und Feiertagen sowie zu Spielen, die er mag, und solchen, die er nicht mag. Ausführungen zur familiären Situation wollte C._____ nicht pro- tokolliert haben, mit Ausnahme, dass er nächsten Mittwoch zu seiner Mutter gehe. Zur Visualisierung wurde eine Linie auf dem Tisch markiert und C._____ wurde gebeten, im unteren Bereich zu zeigen, was gut sei, und im oberen Bereich, was noch besser sein könnte. Dabei erklärte C._____ auf Nachfrage, es gebe nichts,

- 30 - das er in den einen oder anderen Bereich tun würde. Es sei gut und er mache sich keine Sorgen (Letzteres auf Frage, ob ihm etwas Sorgen mache, ihn etwas bekümmere). Als C._____ noch einmal darüber informiert wurde, dass alles, was aufgeschrieben werde, von seinen Eltern gelesen werden könne, bezeichnete er mehrere konkrete Aussagen, die er nicht protokolliert haben wollte (act. 71). 6.3.2 Im Hinblick auf die beantragte Einholung eines Berichts der Beiständin ist in erster Linie auf das bereits Festgehaltene zu den neuen prozessualen Anträgen zu verweisen, wonach nicht dargetan ist, inwiefern die beantragten Berichte der Sachverhaltsermittlung dienen würden bzw. welche neuen Sachverhaltselemente daraus zu erwarten wären. Behauptungen dazu fehlen. Zudem setzen sich die Beiständin und deren Vorgesetzte aus eigener Initiative am 2. und 3. November 2023 telefonisch mit der Kammer in Verbindung (act. 44-45). Die Besuchsbeistän- din, L._____, bat um einen telefonischen Ideenaustausch zwischen der zuständi- gen Richterin und ihrer Vorgesetzten, Frau M._____. Die Situation der Eltern sei hochstrittig und es stelle sich ihr (Frau L._____) die Frage, was sie noch machen könne, damit C._____ in der ganzen Sache zumindest etwas weniger geschädigt werde. Am darauffolgenden Tag, dem 3. November 2023, teilte Frau M._____ der Kammer telefonisch mit, sie sorge sich um das Kindeswohl und befürchte, die In- teressen von C._____ würden im Gerichtsverfahren zu wenig berücksichtigt. Ge- mäss Frau M._____ sei dringend eine Kindsverfahrensvertretung zu bestellen. Aus ihrer Sicht dürfe C._____ nicht zur Mutter zurückplatziert werden. Sie wisse nicht, was passieren würde, wenn C._____ zur Mutter umgeteilt würde. Die von ihnen durchgeführte Anhörung von C._____ habe ergeben, dass der Bube beim Vater bleiben möchte. C._____ habe mit seinen Argumenten, wie beispielsweise "die Mutter dusche zu lange", versucht zu sagen, dass die Mutter bzw. es bei der Mutter nicht gut sei. Die Übergaben für die Ausübung der Besuche würden nicht rund laufen und C._____ sträube sich jeweils, zur Mutter zu gehen. Der Eltern- konflikt habe sich leider nicht verbessert, es werde immer schlimmer. Seitdem C._____ beim Vater sei, habe sich das Blatt gewendet und nun sei es die Mutter, die sich nicht mehr kooperativ verhalte, während der Vater nun vordergründig ko- operativ sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern die Beiständin "einnehmen" wollten. Es sei nicht möglich, mit der Mutter Gespräche zu führen und Lösungen

- 31 - zu finden. Die Mutter scheine auch sonst alles zu unternehmen, um den Vater schlecht dastehen zu lassen; es würden immer wieder Arztberichte über C._____ eingeholt (act. 45). Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die Bei- ständin (derzeit) keinen Zugang zur Klägerin findet und gegenüber dem Beklagten Vorbehalte zu haben scheint, was ihre Zusammenarbeit mit den beiden Elterntei- len von C._____ erschwert. Zudem zeigen die wiedergegebenen Schilderungen das massive Spannungsfeld auf, in welchem sich C._____ befindet (vgl. nachste- hende E. III./A.5. f.) zur genaueren Würdigung der Ausführungen). Die Kon- taktaufnahmen mit der Kammer als solche wie auch die Schilderungen der Bei- ständin und deren Vorgesetzter lassen auf eine gewisse Überforderung schlies- sen. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass ein Bericht der Bei- ständin keine neuen Erkenntnisse für die im heutigen Zeitpunkt vorzunehmenden

– notwendigen – Regelungen hervorbrächte. Es ist daher davon abzusehen, ei- nen Bericht der Beiständin einzuholen. 6.3.3 Eine Kindsverfahrensvertretung kann zwar auch erst im Rechtsmittelverfah- ren bestellt werden, wenn sich deren Anordnung erst dann aufdrängt (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, 3. Aufl. 2021, Art. 299 N 2). Es sind allerdings keine (neuen) Umstände ersichtlich, welche die Bestellung einer Kindsverfahrensvertre- tung im Rechtsmittelverfahren dringend notwendig erscheinen lassen. Die Bestel- lung eines Kindsvertreters würde das vorliegende Verfahren erheblich verzögern. Ebenso wäre die Kindsvertretung eines gut sechsjährigen Kindes mit grossen Herausforderungen verbunden und würde neben umsichtig anzugehenden alter- sadäquaten Gesprächen auch zeitintensive Beobachtungen des Kindes in ver- schiedenen Situationen bedingen, um das wohlverstandene Interesse des Kindes eruieren zu können. Da die für die vorsorgliche Obhutszuteilung von C._____ not- wendigen Sachumstände – insbesondere auch nach durchgeführter Kinderanhö- rung und erneuten Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom

4. März 2024 – aus den Akten hinreichend hervorgehen sowie angesichts der mit der Bestellung einer Kindesvertretung verbundenen Verzögerung des Verfahrens, ist der Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau M._____ offenbar die Bestellung einer Kindesvertretung befürwortet. Es ist insbesondere nicht er-

- 32 - sichtlich, inwiefern die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung am festgestell- ten massiven Loyalitätskonflikt und der festgestellten Kindswohlgefährdung in der jetzigen Konstellation (vgl. nachfolgende E. III./A.5) etwas zu ändern vermöchte. Auch an der hoch strittigen Ausgangslage, die sich einer Beistandsperson präsen- tiert, würde sich dadurch nichts ändern. 6.4 Aufgrund des Gesagten sind – mit Ausnahme des Antrages auf Anhörung von C._____ (act. 65) – die nach der Rückweisung des Bundesgerichts gestellten, prozessualen Anträge des Beklagten abzuweisen.

7. Nachfolgend ist der Entscheid nach der Rückweisung des Bundesgerichts und unter Berücksichtigung der Weiterungen zum Sachverhalt (vgl. insbesondere die Kinderanhörung) neu zu fällen. III. A. Obhut

1. Strittig ist in erster Linie die Zuteilung der Obhut für C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung die Aufhebung der vorinstanzlichen Ziffer betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten und die Zuteilung der Obhut an sie bzw. das Wechselmodell mit Wohnsitz und Ein- schulung von C._____ bei ihr (act. 2 S. 2; act. 17 letzte Seite; Prot. S. 37 im Ver- fahren LY220039). Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Klägerin, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (act. 8 S. 2).

2. Die Vorinstanz verneinte die Weiterführung der alternierenden Obhut einer- seits mit der Argumentation der neuen Wohnsituation der Klägerin und anderer- seits – unabhängig von der geografischen Komponente – mit dem Elternkonflikt, welcher dem Wohl von C._____ zuwiderlaufe. Sie begründete sodann ihren Entscheid, die Obhut dem Beklagten zuzutei- len, insbesondere mit der mangelhaften Bindungstoleranz der Klägerin, d.h. der Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zumindest zuzulassen. Der Beklage habe bisher keine Versuche un-

- 33 - ternommen, der Klägerin C._____ vorzuenthalten, entsprechende Handlungen der Klägerin seien jedoch aktenkundig. Die Kriterien Stabilität und Kontinuität des Umfeldes würden sodann insgesamt – wenngleich sie nicht ausschlaggebend seien – für eine Obhutszuteilung an den Beklagten sprechen (act. 3 E. II./B.3.4). 3. 3.1 Entscheidend für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist immer das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Die In- teressen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. In den Ent- scheid über die Obhutszuteilung einbezogen werden müssen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die persönliche Beziehung des Kindes zu den beiden Elterntei- len, deren erzieherische Fähigkeiten, die Eignung und Bereitschaft, sich weitge- hend persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, die Stabilität und Kontinuität, die die Eltern dem Kind bieten können, die Kooperati- onsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zu- zulassen. Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 und 7a m.w.H.). 3.2 Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes hat das Gericht zu prüfen, ob die alternierende Obhut möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Voraussetzung ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter hat das Gericht im Wesentlichen anhand der bereits genannten Beurteilungskrite- rien (E. III./A.3.1 vorstehend) zu prüfen, ob die beantragte alternierende Obhut sich auch praktisch umsetzen lässt. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforde- rungen an Eltern und Kinder. Sie erfordert vermehrte organisatorische Massnah- men und gegenseitige Informationen, weshalb die praktische Umsetzung voraus- setzt, dass die Eltern diesbezüglich fähig und bereit sind, miteinander zu kommu- nizieren und zu kooperieren. Allein weil ein Elternteil eine alternierende Betreu- ungsregelung ablehnt, kann die Kooperationsfähigkeit noch nicht verneint werden.

- 34 - Bei einem anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern in Fragen der Kinderbelange sind dagegen Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar, mit der Folge, dass das Kind immer wieder dem Elternkonflikt ausgesetzt wäre, was seinen In- teressen offensichtlich widersprechen würde (anstatt vieler: BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.). Ein (von der Vorinstanz festgestellter,) schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt, insbesondere eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der El- tern, steht schon der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. So scheidet auch eine alternierende Obhut als Betreuungslösung aus, setzt doch gerade die prakti- sche Umsetzung einer alternierenden Kinderbetreuung voraus, dass die Eltern fä- hig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu ko- operieren und gar in einem höheren Mass als bei einer einseitigen Betreuungsre- gelung zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind (BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4; vgl. auch BSK ZGB I-Schwenzer/Cot- tier, a.a.O, Art. 298 N 6 ff. m.w.H.). Bei der Anordnung der alternierenden Obhut sind zudem das Entwicklungsalter des Kindes und die sogenannte Fussläufigkeit (die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern) zu beachten. 4. 4.1 Die Parteien beantragen beide, sei es im Haupt- oder Eventualantrag, die al- ternierende Obhut, weshalb es deren Anordnung nachfolgend zu prüfen gilt. 4.2 Voranzustellen ist, dass sich die Parteien zu einem Zeitpunkt getrennt ha- ben, als C._____ erst neun Monate alt war. Eine stabile, harmonische Betreu- ungssituation hat sich weder während des kurzen gemeinsamen Familienlebens noch danach etabliert. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien immer wie- der – und teilweise sehr weitgehende – Vorwürfe gegen einander erheben (bspw. Prot. Vi. S. 60 und 74, act. 2 Rz. II./5; act. 4/40 S. 8; act. 4/77 S. 3; act. 4/160 Rz. 10, act. 4/172B; act. 4/185/93; act. 4/186 S. 10 und 12; act. 4/190/1+3; act. 4/218/1-2). So gab die Klägerin an, sie habe Gewalt in der Beziehung mit dem Beklagten erlebt. Ebenso erhob sie vor Vorinstanz den Vorwurf, sie sei zwei- mal zu Schwangerschaftsabbrüchen genötigt worden, und dass dritte Mal, bei

- 35 - C._____, habe sie sich dem Ansinnen des Beklagten, der eine weitere Abtreibung gewollt habe, widersetzen können (vgl. act. 4/77 S. 3). Der Beklagte äusserte sich gegenüber der Klägerin despektierlich und führte aus, die beiden Schwanger- schaften vor C._____ seien für die Klägerin (und nicht für ihn) ungünstig gewe- sen, weil sie damals zuerst die Nase, die Ohren, die Füsse und die Brüste der Schönheit wegen habe operieren lassen wollen (Prot. S. 28 im Verfahren LY220039). Die schwerwiegende Konfliktlage der Eltern zeigt sich unter anderem auch am Strafverfahren gegen die Klägerin auf Anzeige des Beklagten (vgl. hierzu nachstehende E. 5.4.2). 4.4 Eine einigermassen konstruktive mündliche Kommunikation zwischen den Parteien ist über die letzten fünf bis sechs Jahre nicht (zumindest nicht anhaltend) möglich gewesen (act. 4/40 S. 9; act. 4/77 S. 4 und 8; Prot. Vi. S. 56, act. 60 S. 4). Diese Einschätzung lässt sich insbesondere den SMS-Chatverläufen ent- nehmen (vgl. u.a. act. 4/82/51; act. 4/236/106). Exemplarisch hierfür steht auch die Art, wie die Klägerin dem Beklagten ihren Umzug nach E._____ mitteilte. Die Klägerin teilte dem Beklagten an einem Morgen mündlich und danach am 17. Au- gust 2021 per E-Mail schriftlich mit, sie werde im Oktober 2021 zu ihrem neuen Partner nach E._____ ziehen und der Krippenplatz von C._____ in H._____ werde gekündigt (vgl. Prot. Vi. S. 81 f., S. 85 und S. 94; act. 4/173 Rz. 3; act. 4/174/76-79). Zuvor war C._____ im Frühling 2019 bereits einige Monate in einer Kita, bis der Beklagte davon erfuhr. Weiter konsultieren die Parteien ver- schiedene ("ihre eigenen") Kinderärzte. Der Beklagte hat den Verdacht, dass die Klägerin nur dann zu Dr. I._____ geht, wenn sie Berichte braucht, die im Prozess ihren Standpunkt stützen (Prot. S. 35 im Verfahren LY220039, act. 60 S. 3 f.). Der Austausch in gesundheitlichen Belangen von C._____ funktioniert nicht und zeugt von gegenseitigem Misstrauen (vgl. Prot. Vi. S. 24, 35 f., 55 und 62 f.; act. 4/81 Rz. 3 und 14; act. 4/100/64; act. 4/173 Rz. 23, act. 60 S. 3 f., vgl. auch act. 74/7.2-10 sowie act. 74/13-14 und zuletzt in Prot. S. 13 f., S. 22). Ferner kon- taktierte die Klägerin den Vermieter des Beklagten, als sie aufgrund von Äusse- rungen von C._____ vermutete, der Beklagte lebe entgegen dessen Darstellung mit seiner Partnerin zusammen (Prot. Vi S. 60 f.). Die Parteien sind massiv zer- stritten und vertrauen sich nicht.

- 36 - In den letzten Jahren wurde sodann mehrfach mit Paar- und Elternberatun- gen versucht, den elterlichen Konflikt zu lösen: Im Januar und Februar 2018 be- suchten die Parteien ein Paar-Coaching (act. 4/41/2). Nach der Trennung im Sommer 2018 versuchte die Fachstelle Elternschaft der Sozialen Dienste der Stadt Zürich auf Ersuchen der Klägerin eine Einigung in den Kinderbelangen zu finden (act. 4/3). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich stellte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2018 fest, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen war (act. 4/15 letzte beiden Seiten). Mit Verfügung vom 18. September 2019 genehmigte die Vorinstanz eine Verein- barung der Parteien, welche Beratungsgespräche beim Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kjz) zum Gegenstand hatte, und sistierte das Verfahren bis Ende Fe- bruar 2020 (act. 4/93). Mit Eingabe vom 3. März 2020 liess der Beklagte mitteilen, es hätten diverse Gespräche beim kjz stattgefunden, die finanziellen Belange seien selbstredend nicht diskutiert worden und das Verfahren sei wieder aufzu- nehmen (act. 4/96). Das Verfahren nahm seinen Fortgang und anlässlich einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 20. Mai 2020 einigten sich die Parteien er- neut, eine Elternberatung aufzusuchen, vorzugsweise bei der Paarberatung und Mediation Kanton Zürich (act. 4/105). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2021 wurden die Parteien schliesslich angewiesen, eine Eltern-/Familienberatung am MMI wahrzunehmen, wobei die Beratung ebenfalls nicht in Gang kam und scheiterte (act. 4/171A; act. 4/214). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass sich die gerichtlich angeordneten Beratungsgesprä- che aufgrund des tiefen gegenseitigen Misstrauens zwischen den Eltern als sehr schwierig gestaltet hätten. Mit der Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung des Beklagten gegen die Klägerin habe sich für das MMI bestätigt, dass der Rah- men einer psychologischen Beratung nicht mehr das richtige Format sei. Wenn schwere, strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen würden, fehle die Ba- sis für einen positiven Beratungsprozess. Durch diese Anzeige sei C._____ nun ins Zentrum des elterlichen Konflikts gerückt, weshalb das MMI eine gutachterli- che Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfehle (act. 4/214). Gemäss Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom

19. Juli 2021 sei absehbar gewesen, dass die Beratungen nichts gebracht hätten,

- 37 - weil die Probleme viel weiter greifen würden, als die Verständigungsprobleme in Bezug auf C._____ (Prot. Vi. S. 49). Aufgrund des Gesagten ist in der Tat augenscheinlich, dass all die obge- nannten Beratungsbemühungen nicht gefruchtet haben, insbesondere das Ver- hältnis zwischen den Parteien nicht besser geworden ist, sondern sich der Eltern- konflikt vielmehr verschärft hat, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. act. 60 S. 4; act. 73 S. 7). Die rund vier Jahre seit Verfahrensbeginn bis zum vorinstanzli- chen Entscheid zeigen, dass das bis im Juli 2022 angeordnete Betreuungsmodell der alternierenden Obhut das Verhalten der Parteien nicht zu ändern vermochte und sich die Beziehung bzw. die Kommunikation und Kooperation der Parteien nicht besserten, auch wenn die Parteien inzwischen separat Unterstützung in An- spruch nehmen bzw. Kurse besuchen ("Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum"; act. 60 S. 8). 4.5 Zusammenfassend ist der jahrelange, mittlerweile als schwerwiegend zu be- zeichnende Dauerkonflikt der Parteien, dem Wohl von C._____ in hohem Masse abträglich. Die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als wesentliches Element für die Anordnung der alternierenden Obhut ist nicht gege- ben, was unter anderem die jüngsten, sich teilweise widersprechenden Vorbrin- gen bzw. gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien zur Besuchs- und Ferien- regelung, zur Behandlung der HMO-Entzündung und weiteren Belangen zeigen (vgl. insbes. act. 73 S. 5 ff., act. 75 Rz. 6 ff., Prot. S. 9 ff.). Die alternierende Ob- hut ist als Betreuungslösung gescheitert und scheidet aus. Damit kommt dem Kri- terium der geographischen Nähe zwischen den Wohnorten der Eltern und der Umstand, dass die Klägerin mit dem Wegzug nach E._____ eine grössere Di- stanz zwischen den Wohnorten schuf, keine besondere Bedeutung mehr zu. Auf den Wegzug nach E._____ ist nicht mehr näher einzugehen. Abschliessend ist festzuhalten, dass – entsprechend den obigen Erwägungen – seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 keine Basis für die Anordnung der alternierenden Obhut für ein Kleinkind vorhanden war.

5. Zur Beurteilung der Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzuteilen ist, sind insbesondere die obgenannten Kriterien unter Einbezug der vorinstanzli-

- 38 - chen Erwägungen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen (vgl. obige E. III./A.3.1). 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu- halten (vgl. act. 3 E. II./B.3.4.2 f.), dass einstweilen (noch) von der Erziehungsfä- higkeit beider Parteien sowie einer engen Bindung von C._____ zu beiden Eltern- teilen auszugehen ist. Eine Kindeswohlgefährdung durch einen hochstrittigen El- ternkonflikt kann allerdings ein Hinweis für fehlende Erziehungsfähigkeit sein. Diesbezügliche allfällige Weiterungen bleiben dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 In Bezug auf die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung von C._____ brachte die Klägerin vor, sie könne sich vollständig um die Kinderbetreu- ung kümmern, währenddessen der Beklagte einer Berufstätigkeit nachgehen müsse (act. 2 Rz. II./3; act. 17 S. 4). Der Beklagte führte aus, dass er C._____ aufgrund der Kindergartenzeiten und seiner flexiblen Arbeitszeiten mit Ausnahme des Donnerstagnachmittags selbst betreuen könne. Dass C._____ einen Nachmittag fremdbetreut werde, heisse nicht, dass eine Obhutszuteilung an ihn ausgeschlossen wäre. Auch das Bundesgericht gehe vom Gleichwertigkeitsgrundsatz von Fremd- und Eigenbe- treuung aus (act. 8 Rz. 4; Prot. S. 8 f. im Verfahren LY220039). Der Beklagte macht neu geltend, die Klägerin biete unterdessen Beratungen als psychologischer Coach an, weshalb das Argument, die Klägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und könne sich daher vollständig um die Betreuung von C._____ kümmern, nicht mehr verfange (act. 60 S. 9, act. 61/5). Die Klägerin betreut unbestrittenermassen die am tt.mm.2022 geborene Halbschwester von C._____, N._____ (Prot. S. 18 f. im Verfahren LY220039; act. 17 S. 4; act. 19/4; act. 73 S. 7; Prot. S. 11). Auch wenn sie Beratungen als psychologischer Coach anbietet, bedeutet dies nicht, dass sie C._____ ausser- halb der Schulzeiten nicht persönlich betreuen kann, zumal glaubhaft ist, dass sie ihre Tochter N._____ nach wie vor 100% betreut und dies weiterhin tun wird (vgl.

- 39 - act. 73 S. 7). Das Kriterium der persönlichen Betreuung spricht damit eher für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin. 5.3 Betreffend das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Umfelds ist aktenkundig, dass der Beklagte seit Einleitung des Hauptverfahrens im August 2018 immer dieselbe Arbeitsstelle hatte und – mit einem Umzug in derselben Ge- meinde – stets im selben Umfeld gewohnt hat. Die Klägerin wechselte hingegen ihre Arbeitsstelle und auch ihren Wohnort mehrere Male (vgl. dazu die vorinstanz- lichen Erwägungen act. 3 E. II./B.3.4.5 mit Verweis auf die entsprechenden Akten- stellen). Die Klägerin war indes stets bemüht, sogleich eine neue Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt von ihr und C._____ zu bestreiten, was Verant- wortungsbewusstsein zeigt. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind in ei- ner neuen Partnerschaft, wobei der neuen Partnerschaft der Klägerin, wie er- wähnt, eine Tochter entsprossen ist, was auf eine enge partnerschaftliche Verbin- dung schliessen lässt. Der Beklagte ist gemäss eigenen Ausführungen seit meh- reren Jahren in derselben Partnerschaft, wobei sie sich mittlerweile verlobt hätten und bald heiraten würden (vgl. act. 2 Rz. II./4; act. 8 Rz. 6 f.; act. 19/11; Prot. S. 18 im Verfahren LY220039; Prot. S. 15). Die neuen Partnerschaften und das derzeitige soziale Umfeld der Parteien sind neutral zu gewichten. Derzeit für die Obhutszuteilung an den Beklagten spricht im Rahmen der Stabilität und Kontinu- ität, dass C._____ seit August 2022 beim ihm lebt und in O._____ den Kindergar- ten besucht. Hier nicht massgeblich ins Gewicht fällt der kürzlich nach den Sport- ferien im Februar 2024 erfolgte Kindergartenwechsel (vgl. Prot. S. 9 ff., act. 73 S. 6, act. 75 Rz. 7 ff., act. 76 /11), zumal C._____ voraussichtlich im Sommer 2024 ohnehin in die Schule gehen wird und es wiederum einen Wechsel geben wird. In Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Um- felds ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses – wie von der Vorinstanz festge- halten – aufgrund des (immer) noch jungen Alters von C._____ noch nicht im Vor- dergrund steht. 5.4 Hinsichtlich der Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulas- sen bzw. zu unterstützen (sog. Bindungstoleranz), ist Folgendes auszuführen:

- 40 - 5.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte unbestrittenermassen keine Versu- che unternommen habe, der Klägerin C._____ vorzuenthalten oder auf andere Weise die Ausübung ihres Betreuungsrechts zu verhindern. Auf Seiten der Kläge- rin seien mehrere Handlungen aktenkundig, mit denen sie dem Beklagten den ge- meinsamen Sohn vorenthalten habe und sein Betreuungs- und Sorgerecht stark erschwert habe. Zu nennen seien der Versuch, C._____ eigenmächtig von der Kita F._____ abzumelden, und der Umzug nach E._____. Auch habe die Klägerin im Februar 2021 spontan entschieden, sich nicht mehr an die aussergerichtliche Vereinbarung vom Oktober 2020 zu halten. Diese Vorfälle würden deutlich auf eine mangelhafte Bindungstoleranz der Klägerin hinweisen. Die Klägerin scheine häufig nicht willens und in der Lage zu sein, sich an gelebte oder gerichtlich ver- einbarte Betreuungsregelungen zu halten, was auch für C._____ das Verständnis und die Akzeptanz betreffend die Betreuungsregelung erschwere (act. 3 E. II./B.3.4.6). Dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten teilweise verwei- gerte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aktenkundig. So erklärte die Klä- gerin selbst, C._____ im Juli 2021 bis auf Weiteres bei sich behalten zu haben (Prot. Vi. S. 51; act. 4/174/85). Den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu verweigern, wenn die Situation selber als sogenannt "toxisch" empfunden wird (Prot. Vi. S. 51), ist nicht angemessen. Jedoch ist die Vorgehensweise der Kläge- rin bzw. sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu relativieren, denn weitergehende aussergerichtliche Betreuungsregelungen gelten nur, so- lange sich die Parteien einig sind. Es ist der Klägerin daher nichts vorzuwerfen, wenn sie aufgrund der schwierigen elterlichen Situation der gerichtlich genehmig- ten Betreuungsregelung nachleben wollte (vgl. act. 4/121; act. 4/135; Prot. Vi. S. 45 f.), zumal auch der Beklagte bereits von einer aussergerichtlichen Vereinba- rung Abstand nahm und wieder die Einhaltung der gerichtlich genehmigten Be- treuungsregelung verlangte (vgl. act. 4/57). Weiter machte der Beklagte geltend, C._____ von Mitte August bis Mitte September 2018 nicht gesehen zu haben, worauf die Klägerin entgegnete, mit C._____ damals in den Ferien gewesen zu sein (act. 4/6 S. 3 Rz. 3; act. 4/38

- 41 - S. 6; act. 4/39/25 S. 8 f.; act. 4/173 Rz. 19; Prot. Vi. S. 12). Zu berücksichtigen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Betreuungsregelung gab. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beklagte neu, dass die Klägerin C._____ während der Sport- und Frühjahrsferien 2023 nicht zu sich genommen habe, obwohl sie aufgrund des aktuell geltenden Entscheides des Bezirksgerich- tes Zürich dazu verpflichtet gewesen sei (act. 60 S. 5 f.). Ob und aus welchen Gründen die Besuchsregelung nicht klappte und wie die Anordnung der Vorin- stanz zu verstehen ist, welche die Klägerin berechtigt, C._____ während der Hälfte der Schulferien, höchstens zwei Wochen am Stück, zu betreuen (act. 3 S. 41 f. Dispositivziffer 5 am Schluss), kann im Rahmen des summarischen Beru- fungsverfahrens offen bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass die Ausführungen des Beklagten zur Ferienregelung und zu den Übergaben (vgl. act. 60 S. 5 oben und auch act. 74/19) zeigen, dass sich die Situation (auch aus seiner Sicht) in kei- ner Weise beruhigt hat und übliche Handlungen von getrennten Eltern wie Überg- abe und Empfangnahme des kleinen gemeinsamen Kindes nicht konfliktlos mög- lich sind. Alleine aus diesen Vorkommnissen abzuleiten, der Klägerin fehle es an der nötigen Bindungstoleranz, weshalb dem Beklagten die Obhut alleine zuzuwei- sen sei, überzeugt angesichts des jahrelangen Paar- und Elterndramas jedenfalls nicht. 5.4.2 Die Vorinstanz übergeht im Rahmen der Bindungstoleranz den durch den Beklagten erhobenen und von ihm als strafrechtlich relevant erachteten Vorwurf der schweren Körperverletzung begangen durch die Klägerin zum Nachteil von C._____. Gemäss polizeilicher Befragung des Beklagten soll die Klägerin C._____ am 11. Juni 2021 mit einem iPad ins Gesicht geschlagen haben, wobei C._____ aufgrund dieses Vorfalls am 3. November 2021 einen Zahnwurzelbruch erlitten haben soll (act. 4/218/1 S. 3 f.). Allerdings geht aus dem E-Mail der Kin- derzahnarztpraxis, welches dem Beklagten am 3. November 2021 weitergeleitet wurde, hervor, diese Zahnwurzelfraktur stamme von einem Spielplatzunfall im März 2021 (act. 4/218/1 S. 9 ff.). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Beklagte am 11. Juni 2021 zwei Videos drehte, in welchen C._____ gesagt habe, dass die Klägerin ihm die Verletzung an der Lippe mit dem iPad zugefügt habe (act. 4/218/1 S. 4 f.). Gemäss Ausführungen des Beklagten sei auf dem einen Vi-

- 42 - deo zu sehen, wie C._____ ins Auto einsteige und umgehend erzähle, dass seine Mutter ihn mit dem iPad geschlagen habe und dass er Schmerzen an der Lippe habe (Prot. Vi. S. 52). Solche "Beweismittel" irritieren. Darüber hinaus erscheint nicht glaubhaft, dass C._____ exakt im Moment der Videoaufnahme bei einem all- täglichen Vorgang wie des Einsteigens in ein Auto von sich aus von einem derart schwerwiegenden Vorfall erzählen würde. In der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 führte die Klägerin – ohne danach gefragt worden zu sein – aus, dass sie vor zwei Wochen wieder so eine Situation gehabt habe: Der Beklagte habe C._____ am Freitag wohlbehalten abgeholt und eine Viertelstunde später mitgeteilt, er befinde sich im Notfall des Spitals, weil C._____ eine aufgeschlagene Lippe habe und gesagt habe, dass sie (die Klägerin) ihn mit dem iPad an den Kopf geschlagen habe. Sie frage sich, weshalb er ihr das Kind zurückgegeben habe, wenn er (der Beklagte) tatsächlich geglaubt hätte, dass sie C._____ derart geschlagen habe (Prot. Vi. S. 48). Gleich- lautende Aussagen, wonach sie C._____ dem Beklagten wohlbehalten übergeben habe, machte die Klägerin auch im Strafverfahren (act. 4/218/1 S. 31 f. F/A 84 ff.). Im Laufe des Strafverfahrens wurde C._____ am 11. Januar 2022 durch die Polizei, Kinderschutz, im Beisein einer Psychologin befragt. Zur Befragung er- schien C._____ in Begleitung des Beklagten und dessen Partnerin. Auf entspre- chende Frage erklärte C._____, er sei bei der Polizei, weil sein Zahn gebrochen sei, seine Mutter habe ihn mit dem iPad ins Gesicht geschlagen. Sie habe das ge- macht, weil sie es schön finde und es einfach sei. Auf Frage, wie genau sie dies gemacht habe, sagte C._____: "Weil sie so geboren ist." Nähere Angaben, wie seine Mutter ihn geschlagen habe, konnte C._____ auf Befragen ausführen. Auch konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wie er reagiert habe und ob er geweint habe. Schliesslich sagte C._____, dass die Mutter ihn, nachdem sie ihn mit dem iPad geschlagen habe, immer wieder geschlagen habe; 1000 Mal habe sie das gemacht. Er gehe nicht gerne zur Mutter, weil sie gemein sei. Gemäss Einschätzung und Bericht der Psychologin töne die Aussage von C._____ "weil sie so geboren sei" merkwürdig für einen Vierjährigen. Er sei – auch wegen seines Alters – kaum in der Lage, etwas selbständig und chronolo-

- 43 - gisch zu schildern (act. 4/218/2, Sammelbeilage, am Schluss "Bericht zur Video- befragung"). Die pauschalen Vorwürfe von C._____ gegen seine Mutter erscheinen un- glaubhaft und lassen erkennen, dass er den Vorfall des Schlagens mit dem iPad nicht mit einer konkreten Situation verbinden konnte (vgl. act. 4/218/1 letzte vier Seiten). Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein vierjähriges Kind von sich aus solche Äusserungen macht. Die Übertreibung, die Klägerin habe ihn 1000 Mal ge- schlagen, ist ein weiteres deutliches Zeichen für die unrealistische Wiedergabe ei- nes angeblichen Vorfalls. Auch die Formulierung "Weil sie so geboren ist" ent- spricht nicht derjenigen eines vierjährigen Kindes. Solches Aussagenverhalten lässt gegenteils darauf schliessen, dass C._____ massgeblich vom Beklagten be- einflusst wurde. Unerklärlich bleibt zudem, weshalb der Beklagte erst am 25. No- vember 2021 bzw. Monate nach dem angeblichen Vorfall Strafanzeige erstattete, sollte sich der Vorfall tatsächlich wie von ihm behauptet ereignet haben (vgl. auch act. 60 S. 6). Es überrascht daher nicht, dass das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2022 rechtskräftig eingestellt wurde (act. 51/1). Der Vorfall erweist sich mit Blick auf das Wohl des Kindes jedoch als be- denklich und äusserst besorgniserregend. Der Zahnwurzelbruch bei C._____ spricht nicht gegen die Obhutszuteilung des Kindes an die Klägerin, sondern deu- tet gegenteils darauf hin, dass der Beklagte dieses Ereignis als Instrument im Ob- hutsstreit für seine Anliegen zu nutzen versuchte und damit C._____ als Spielball im Obhutsstreit missbraucht wurde. 5.4.3 Die Klägerin sprach im Berufungsverfahren unter anderem erneut an, der Beklagte erzähle C._____, dass er im Bauch seiner Freundin geboren worden sei (act. 2 Rz. II./13; act. 50 S. 2; vgl. auch act. 4/160 Rz. 2; act. 4/172). Anlässlich ei- ner vorinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beklagte dazu: "Wie soll ich das ei- nem Dreijährigen erzählt haben, er hat ja gar keine Ahnung davon? So etwas hat er aus meinem Mund nie gehört" (Prot. Vi. S. 56). Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte diese "Bauch-Geschichte" anlässlich einer weiteren Verhandlung selbst ansprach, führte er aus, wenn man C._____ sage, es gebe den Osterha-

- 44 - sen, dann werde er sagen, es gebe den Osterhasen (Prot. Vi. S. 79 f.). In der Be- rufungsantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass er C._____ erzähle, er sei im Bauch seiner Freundin geboren worden. C._____ wisse ganz genau, wer seine Mutter sei (act. 8 Rz. 18). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, C._____ komme immer zu ihnen und sage, Mami habe gesagt, er sei im Bauch von P._____ auf die Welt gekommen. Er (der Beklagte) müsse ihm nun ständig das Gegenteil erklären (Prot. Vi S. 93). Aus welchen Gründen C._____ dies äusserte, lässt sich im Rahmen des vorsorglichen Verfahrens nicht eruieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass al- lein der Umstand, dass C._____ solches wiederholt erklärte, die bestehenden Be- denken an seiner gesunden Entwicklung bestätigen. An seiner Anhörung nannte C._____ die Partnerin seines Vaters "Stiefmami" und sagte auf Nachfrage, sie heisse "P._____"; die Klägerin nannte er "sein Mami" (vgl. act. 71 S. 2). 5.4.4 Im Laufe des Verfahrens führte die Klägerin aus, C._____ habe seinen Va- ter gerne und sie wolle bzw. hoffe, dass der Kontakt zum Vater bzw. die Betreu- ung durch beide Elternteile funktioniere (Prot. Vi. S. 50, 63 f.). Sie wolle, dass C._____ einen Vater habe (Prot. Vi. S. 63). Es sei nie ihr Ziel gewesen, die Be- treuung von C._____ durch den Beklagten irgendwie zu erschweren (Prot. Vi. S. 82). Die Parteien müssten nun hinsichtlich der Betreuungsregelung einen Weg finden (Prot. Vi. S. 84). Ihr sei das Wohl von C._____ das Wichtigste und ihm könne nur geholfen werden, wenn beide Elternteile am gleichen Strang ziehen würden (Prot. S. 19 im Verfahren LY220039). Der Verlauf bis zur vorsorglichen Obhutszuteilung durch die Vorinstanz zeigt ferner, dass die Klägerin C._____ trotz Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe gegen sie zum Beklagten gehen liess und die Besuche nicht vereitelte. Eine fehlende Bindungstoleranz der Klägerin lässt sich daher nicht bestätigen. Der Beklagte stellte dagegen seine Vorzüge bei der Betreuung wiederholt in den Vordergrund und ging auf die Bedeutung der Betreuung durch die Klägerin für C._____ nicht näher ein. Er wies des Öfteren darauf hin, dass die Betreuung von C._____ durch ihn gut funktioniere, wogegen die Klägerin mit der Betreuung Mühe haben bzw. überfordert sein könnte (Prot. Vi. S. 56, 58 und 93; act. 4/81

- 45 - Rz. 6; act. 4/172B S. 14). Zuletzt machte der Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse von C._____ wahrzunehmen (act. 75 Rz. 3). Angesprochen auf seine angebliche ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin äusserte sich der Beklagte pauschal und eher ausweichend (Prot. Vi. S. 52 und 93). Die Klägerin sehe (so der Beklagte weiter) eine Gefahr darin, dass C._____ lieber bei ihm sei (Prot. Vi. S. 58). Auch erklärte er, es könne sein, dass C._____ sich bei der Klägerin langweile; er hingegen unternehme sehr viel mit ihm, wovon er "eine Million Videos zeigen" könnte (Prot. Vi. S. 56). Schliesslich hielt er fest, er wisse, dass C._____ die Mutter gerne habe und er auch kein Problem damit habe (Prot. S. 30). Die aus den Aussagen des Beklagten erkennbare Tendenz, seine eigenen Betreuungsfähigkeiten als Vater hervorzuheben und diejenigen der Klä- gerin in Frage zu stellen, lassen daran zweifeln, dass er den Kontakt von C._____ zur Klägerin unterstützt und fördert. Dafür, dass der Beklagte C._____ nicht moti- viert, zur Klägerin zu gehen, spricht insbesondere die Tatsache, dass die Überg- aben zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss Beiständin nicht gut verlaufen und C._____ sich sträube, zur Klägerin zu gehen (act. 45). Wesentlich für das Kindeswohl fällt in Betracht, dass der Beklagte das Befin- den von C._____ zu verkennen scheint. So ist er der Ansicht, es gehe C._____ gut und er entwickle sich gut (vgl. z.B. Prot. S. 34 im Verfahren LY220039, act. 75 Rz. 1 f., Prot. S. 17 f.). Er erklärte pauschal, verschiedene Kinderpsychologen – ohne diese aber namentlich zu bezeichnen – hätten festgestellt, dass bei C._____ alles in Ordnung sei und er sich gut entwickle (Prot. Vi. S. 53 und 57). Erst auf Nachfrage der Referentin, ob auch etwas Emotionales Grund für C._____s Ver- halten (im Kindergarten) sein könnte (Prot. S. 18), bejahte der Beklagte dies und erklärte, wenn es Auffälligkeiten in der Stunde gebe, sei dies darauf zurückzufüh- ren, dass C._____ etwas zu verarbeiten habe; er sei bestrebt, für C._____ einen Psychologen zu finden. Der Antrag des Beklagten, es sei ein Bericht des Schullei- ters Q._____ zum Kindergartenwechsel von C._____ einzuholen (act. 74 S. 6 f.) ist abzuweisen, weil er nichts Entscheidrelevantes in den Prozess einführen würde; das Gericht legt die Ausführungen des Beklagten, welche er mit dem Be- richt des Schulleiters bestätigt haben will (Prot. S. 18), seinem Urteil zugrunde bei entsprechender Würdigung. Es liegt auf der Hand, dass sich C._____ aufgrund

- 46 - des erbitterten Obhutsstreits und der jahrelangen elterlichen Konflikte in einem schweren Loyalitätskonflikt befindet. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. I._____ und dem Ergebnis der Standortgespräche im Kindergarten vom 27. Sep- tember 2022 und vom 26. Oktober 2023 (act. 18/4, act. 51/2; E. 5.5.1. unten) sei die momentane Situation für C._____ nicht leicht zu ertragen. Das Benehmen von C._____ im Kindergarten ist auffällig. Die Klägerin nimmt das wahr und weist auf das Spannungsfeld bzw. den inneren Konflikt hin, in welchem C._____ sich befin- det (Prot. Vi. S. 46; Prot. S. 18 f. im Verfahren LY220039, Prot. S. 27 f.; vgl. auch act. 18/4). 5.4.5 Den zuletzt eingereichten E-Mails des Psychotherapeuten K._____ an den Beklagten ist zu entnehmen, dass der Psychotherapeut die Behandlung von C._____ im Oktober 2023 per sofort beendete. Als Begründung führte er an, dass er erfahren habe, dass die Anwältin des Beklagten das Obergericht aufgefordert habe, einen Bericht bei ihm einzuholen. Dieses Vorgehen sei für ihn deshalb inak- zeptabel, weil der Beklagte gewusst habe, dass er (der Psychotherapeut) nicht in einen solchen Bericht einwillige. Offenbar benutze der Beklagte die Behandlung von C._____ dazu, um seine Rechtssache voranzubringen. Eine Behandlung von C._____ sei seines Erachtens nur möglich, wenn diese nicht dazu instrumentali- siert werde, um den väterlichen Willen durchzusetzen (act. 74/15.2-16). Diese E- Mail-Korrespondenz spricht für sich und belegt, dass C._____ vom Beklagten in- strumentalisiert wird. 5.4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen überzeugt die vorsorgliche Ob- hutszuteilung an den Beklagten durch die Vorinstanz mit der Begründung der mangelnden Bindungstoleranz der Klägerin nicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 3 E. II./B.3.4.6) ist vielmehr anzunehmen, dass der Beklagte den Kontakt von C._____ zu seiner Mutter unter seiner alleinigen Obhut nicht hin- reichend unterstützt. Aufgrund seiner zweifellos ablehnenden Haltung gegenüber der Klägerin besteht die grosse Gefahr, dass es zu einer Entfremdung des Kindes von seiner Mutter kommt, auch wenn die Besuchstage und -wochenenden – man- gels gegenteiliger Vorbringen – jeweils stattgefunden haben. Der Beklagte scheint nicht in der Lage zu sein, C._____ zu betreuen, ohne ihn zu instrumentalisieren.

- 47 - Dies gilt es zur Wahrung des Kindeswohls dringend zu verhindern. Auf der ande- ren Seite sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten nicht zulassen und fördern würde. Durch den Umzug der Klägerin mit C._____ zu ihrem neuen Partner nach E._____ wurde der Kontakt des Kindes zum Vater nicht erheblich beeinträchtigt. Der Um- zug erfolgte ferner nicht aus dem Grund, C._____ von seinem Vater zu trennen. Entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin über die nötige Bindungstoleranz verfügt. 5.5 Bei der Obhutszuteilung sind ferner folgende, sich aus den Akten ergeben- den Vorkommnisse zu berücksichtigen: 5.5.1 Dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs des Kindergartens O._____ vom 27. September 2022 ist zu entnehmen, dass aufgrund gewisser Vorkommnisse zu diesem Gespräch eingeladen worden war (act. 18/4). Da kein gemeinsamer Termin gefunden werden konnte, fand zunächst ein Gespräch mit der Klägerin statt. Ein Gespräch mit dem Beklagten soll gemäss seinen Angaben nach den Herbstferien stattgefunden haben (vgl. Prot. S. 11 und 34 im Verfahren LY220039). Mittlerweile soll der Kindergarten nur noch zu getrennten Elternge- sprächen bereit sein, weil die Gespräche jeweils eskaliert seien (act. 60 S. 4). Ge- mäss Angaben der Kindergärtnerin im Standortgespräch vom 27. September 2022 äussere C._____ immer wieder, dass er eine Wut habe, und er lokalisiere diese am Kopf. Er verhalte sich öfters aggressiv und unruhig, schlage oder provo- ziere andere Kinder und brauche viel Bewegung, um sich überhaupt konzentrie- ren und zuhören zu können. Als Förderungsziele und mögliche Massnahmen wur- den insbesondere die Unterstützung des schulpsychologischen Dienstes und die Schulsozialarbeit thematisiert bzw. vorgeschlagen (act. 18/4). Das Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom 26. Oktober 2023 (act. 51/2) hält fest, dass sich C._____ Mühe gebe und weniger schlage als früher. C._____ schlage andere Kinder aber, wenn ihn etwas nerve oder als Ge- genwehr, öfters aber auch ohne sichtbaren Grund, z. B. wenn er gerade nicht wisse, was er machen solle, so aus Langeweile oder aus einem Impuls heraus. Er renne dann mit Turntäschli zu anderen Kindern hin und schlage es ihnen über

- 48 - den Kopf. C._____ störe den Unterricht mit der ganzen Klasse, wie auch den Un- terricht in der Kleingruppe derart, dass es vermehrt zu Unterbrechungen und Stö- rungen komme. Öfters mache er auch ein Kind nach und mache sich dann lustig. Wenn das Kind stopp sage, höre er nicht immer auf. C._____ habe Mühe, sich in das Klassengeschehen einzufügen und angemessen zu partizipieren. Sein Nähe- Distanz-Verhältnis sei noch nicht angemessen. An gewissen Tagen komme er entspannt und motiviert in den Kindergarten und an manchen Tagen unruhig und sehr laut. C._____ sei sehr hilfsbereit und man könne ihm im Unterricht gut Auf- gaben übergeben. Er brauche sehr klare Strukturen. C._____ teste auch im zwei- ten Kindergartenjahr die Grenzen aus, trage dann aber wie selbstverständlich die Konsequenzen (act. 51/2). Der Beklagte bestritt lange Zeit, dass sich die Situation von C._____ im Kin- dergarten nicht stabilisiert habe und wies darauf hin, dass unterdessen die Unter- forderung von C._____ thematisiert werde und dass C._____ auch deshalb zu störendem Verhalten neige (act. 60 S. 7). Mittlerweile ist eine Begabtenförde- rungsmassnahme eingerichtet worden (act. 60 S. 7 f., act. 61/3, act. 75 Rz. 7, act. 76/11-12). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 führten die Parteien aus, dass C._____ nach den Sportferien im Februar den Kindergarten (vorerst) probeweise gewechselt habe (vgl. act. 73 S. 6, act. 75 Rz. 8 ff.). Der Beklagte ist der Ansicht, der Wechsel sei vorgenommen worden, da der Schulleiter gesehen habe, dass C._____ nicht in die (ursprüngliche) Kindergartenklasse passe. Die neue Klasse sei kleiner und ruhiger, das Geschlechterverhältnis ausgeglichener und es herrsche eine positive Klassendynamik. Der Wechsel habe jedoch nichts mit dem Fehlverhalten von C._____ zu tun (act. 75 Rz. 8; Prot. S. 15). Die Kläge- rin führte hingegen aus, dass man mit dem Kindergartenwechsel nach Ausschöp- fung jeglicher anderer Möglichkeiten eine Beruhigung von C._____ und seiner Si- tuation habe erreichen wollen, zumal das Verhalten von C._____ auch die ande- ren Kinder belastet und die Unterrichtsgestaltung für die Lehrerin erschwert habe (Prot. S. 10 und 21). Auch wenn die Parteien diesbezüglich ganz unterschiedliche Begründungen liefern, ist festzuhalten, dass sich C._____s Situation im Kindergarten nicht ver-

- 49 - bessert hat, weshalb ein Wechsel angezeigt war (vgl. inbes. act. 76/11). Die Kurz- protokolle der schulischen Standortgespräche und auch der nur rund 5 ½ Monate vor dem ohnehin fälligen Wechsel infolge Schuleintritt erfolgte Kindergartenwech- sel zeigen, dass das Verhalten von C._____ auffällig ist und seine gesunde Ent- wicklung aufgrund der bestehenden Verhältnisse erheblich gefährdet ist. C._____ scheint es nicht gut zu gehen, was sich in seinem aggressiven und störenden Verhalten äussert. 5.5.2 Wie bereits in vorstehender E. II./6.3.2 erwähnt, zeigen auch die Schilderun- gen der Beiständin und deren Vorgesetzten das massive Spannungsfeld auf, in welchem sich C._____ befindet. Selbst die Beiständin und deren Vorgesetzte sind ratlos und wissen nicht, wie die Probleme innerhalb der hochstrittigen Familie an- gegangen werden sollen und gelöst werden können. Aus den Schilderungen der Beiständin und deren Vorgesetzten wird klar, dass sich der bereits hochstrittige Konflikt der Eltern noch verschlimmert und sich der Loyalitätskonflikt von C._____ damit noch verstärkt hat. Daher kann auf die angeblichen Aussagen von C._____, er wolle beim Vater wohnen bleiben, nicht massgeblich abgestellt werden, zumal auch nicht bekannt ist, unter welchen Umständen diese geäussert wurden, und entsprechende klare Äusserungen anlässlich der obergerichtlichen Kinderanhö- rung nicht gemacht wurden (vgl. act. 71 sowie obige E. II./6.3.1 dazu). Hinzu- kommt, dass eine entsprechende Äusserung insoweit nicht aussergewöhnlich wäre, als dass C._____ seit über eineinhalb Jahren beim Beklagten lebt und dies für "normal" hält. Ebenso dient eine Allianzbildung mit einem Elternteil dem Kind in hochstrittigen Elternsituationen oft als Überlebensstrategie (vgl. Kindesanhö- rung, rechtliche und psychologische Aspekte, Veranstaltung der Aus- und Weiter- bildung des Obergerichts vom Kanton Zürich vom 3. Mai 2022 und 30. Juni 2022, Kursleitung: lic. phil. Karin Banholzer, Psychologin, Praxis für Kinder- und Jugend- psychiatrie und Beratung, Basel, und lic. iur. Beat Reichlin, Bezirksrichter, Be- zirksgericht Zürich). Dies dürfte insbesondere auch seine merkwürdigen Bemer- kungen betreffend das zu lange Duschen seiner Mutter erklären. 5.5.3 C._____s Verhalten anlässlich der obergerichtlichen Kinderanhörung (vgl. vorstehende E. II./6.3.1; act. 71), insbesondere das im grossen Umfang erfolgte

- 50 - Zurücknehmen von Ausführungen und das Ansprechen gewisser Themen, ohne diese näher ausführen zu wollen oder zu können, zeigen eindrücklich, dass er sehr stark unter dem Loyalitätskonflikt und den Spannungen zwischen seinen El- tern leidet und nichts falsch machen möchte. 5.5.4 Sodann liegen aus der Vergangenheit bereits mehrere Gefährdungsmeldun- gen bei den Akten. Dr. med. R._____, … [Funktion] des Universitätskinderspitals Zürich, erstattete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit Schreiben vom 5. Juni 2020 eine Gefährdungsmeldung. Der Kinderarzt stellte fest, C._____ habe Verletzungen, die nach Angaben des Beklagten durch einen Treppensturz verursacht worden seien, für die Ärzte indes nicht durch einen Trep- pensturz erklärbar seien. Einen mündlichen Austausch habe der Vater scheinbar verweigert. Der Beklagte hielt auf Vorhalt zuletzt anlässlich der Verhandlung vom

14. Oktober 2022 vor der Kammer an der Version des Treppensturzes fest (act. 4/110/1; Prot. S. 36 im Verfahren LY220039). Eine weitere Gefährdungsmel- dung erging durch den Kinderarzt Dr. med. I._____ am 12. Juli 2021. Dr. med. I._____ stellte - schon damals - fest, die Kommunikation zwischen den Eltern sei in eine offene Konfrontation übergegangen und C._____ werde als "Kampffeld" missbraucht. Ein normales und spannungsfreies Verhalten der Eltern gegenüber C._____ sei nicht mehr gegeben. Diese Situation gefährde die Entwicklung des Kindes massiv. Eine normale Entwicklung von C._____ sei unter diesen Gege- benheiten nicht mehr möglich (act. 4/161/2 = act. 4/170). Dem Bericht der Fach- psychologin für Psychotherapie, lic. phil. I J._____, vom 10. Juli 2021 ist zu ent- nehmen, dass der Kinderarzt Dr. med. I._____ ihr C._____ anfangs Januar 2021 zur Psychotherapie überwiesen habe. Die Überweisung sei aufgrund von starken psychischen Reaktionen des Kindes auf den Elternkonflikt erfolgt. C._____ be- finde sich in einer Daueranspannung, wobei sich ein Kind in einer solchen Situa- tion nicht positiv entwickeln könne. Damit sich ein solcher Zustand auflösen könne, brauche es eine völlige Beruhigung der Situation. Um weitere Loyalitäts- konflikte zu vermeiden, sollte C._____ keinerlei negativer Beeinflussung durch die Eltern ausgesetzt sein (act. 4/161/3). Aus dem soeben Gesagten zu den jüngeren Vorkommnissen geht hervor, dass sich die Situation für C._____ seither nicht ver- bessert, sondern vielmehr weiter verschlimmert hat.

- 51 - 5.5.5 Aus den letzten Eingaben des Beklagten ist zu entnehmen, dass sich der El- ternkonflikt aus seiner Sicht verschärft hat und sich unter anderem die Übergaben für die Besuchsrechtsausübung schwierig gestalten (vgl. bspw. act. 60 Rz. 4 S. 4 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 äusserte er schliesslich, wenn es Auffälligkeiten in der (Kindergarten-)Stunde gebe, sei dies darauf zurück zu führen, dass C._____ etwas verarbeiten müsse (Prot. S. 18). Aus den Ausfüh- rungen der Klägerin geht hervor, dass das letzte Jahr eine Katastrophe gewesen sei und man C._____ auffangen müsse, da er all dies aushalten müsse. Er sei Symptomträger und zeige mit seinem Verhalten, dass es ihm nicht gut gehe (Prot. S. 11). Auch die Klägerin geht zuletzt davon aus, dass der Loyalitätskonflikt bei C._____ noch grösser geworden ist und es C._____ nicht gut geht, weshalb sich auch die Auffälligkeiten im Kindergarten, die ernst zu nehmen seien, weiterhin zu- spitzen würden (act. 73 S. 7). 5.5.6 Nicht abzustellen ist auf die erst am Schluss der Verhandlung vom 4. März 2024 und nach Überlegen erfolgte Behauptung des Beklagten, dass C._____ bei der Klägerin ins Zimmer eingesperrt werde, so dass er nicht mehr herauskomme (Prot. S. 28). Lange Zeit habe er (der Beklagte) nicht gewusst, weshalb C._____ Angst habe, wenn er alleine in einem dunklen Zimmer sei. Dann habe C._____ dies erzählt. Er frage dann nicht nach. Es sei schwierig für ihn (den Beklagten), neutral zu bleiben und nicht einzugreifen (vgl. Prot. S. 28). Es erscheint schlicht lebensfremd, dass der Beklagte bei entsprechenden, potentiell kindswohlgefähr- denden Vorfällen nicht näher nachfragen und nichts unternehmen würde, zumal die Klägerin ausführte, dass sich C._____ einzig dann alleine in einem dunklen Zimmer aufhalte, wenn er schlafe, sie jedoch meistens bei ihm schlafe, da er al- leine nicht schlafen könne (Prot. S. 29). Es ist nicht glaubhaft, dass es tatsächlich zu solchen, wie vom Beklagten geschilderten Vorfällen gekommen ist. 5.5.7 Insgesamt kommt aufgrund des Gesagten deutlich zum Ausdruck, dass sich der elterliche Konflikt, der sich negativ auf das Kindswohl auswirkt, seit der vor- sorglichen Obhutszuteilung an den Beklagten massiv verschärft hat. Ebenso wurde seither der Loyalitätskonflikt von C._____ noch grösser. Die aktuelle Situa- tion ist für C._____ nicht mehr tragbar. Das Verhalten von C._____ gibt heute zu

- 52 - berechtigten Sorgen Anlass und seine gesunde Entwicklung und sein Wohl er- scheinen unter den aktuellen Verhältnissen erheblich gefährdet. Infolge der Kinds- wohlgefährdung erweist sich eine Änderung der Obhutszuteilung als dringend und unumgänglich, zumal auch die obigen Erwägungen zur Bindungstoleranz (E. III./5.4.) für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin sprechen. In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Obhutszuteilung für die weitere Dauer des Verfahrens der Klägerin zuzuweisen. Dies führt zwar für C._____ zu einer Umstellung in sei- nen Lebensumständen, zumal er aufgrund des angefochtenen (sofort vollstreck- baren) Entscheides der Vorinstanz per August 2022 den Kindergarten am Wohn- ort des Beklagten besucht. Allerdings war die Klägerin seit der Geburt von C._____ bis August 2022 dessen Hauptbezugsperson und kümmerte sich bis zum vorinstanzlichen Entscheid, nach Massgabe der Teilvereinbarung der Par- teien vom 20. Mai 2020 (act. 105) im Verhältnis von rund 70 % zu 30 %, mehrheit- lich um ihn (vgl. act. 3 B/II. E. 2.3.3.). Ebenso scheint die familiäre Situation der Klägerin stabil zu sein. Sollte sich der elterliche, kindswohlgefährdende Konflikt auch mit dieser Regelung nicht beruhigen und das Verhalten von C._____ nicht positiv beeinflussen, ist im Rahmen des Hauptverfahrens eine externe Betreuung des Kindes in Betracht zu ziehen.

6. Zusammenfasend ist die Obhut für C._____ für die weitere Verfahrensdauer der Klägerin zuzuteilen. Die Berufung der Klägerin ist insofern gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten aufzuheben und die Obhut neu der Klägerin zuzuteilen ist. Die Obhutsumteilung erfolgt auf den 13. April 2024. Entsprechend befindet sich der Wohnsitz von C._____ ab 13. April 2024 bei der Klägerin, womit C._____ ab dem 15. April 2024 auch dort den Kindergarten besuchen wird.

7. Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass es in hohem Mass kindes- wohlabträglich ist, wenn C._____ zum Streitobjekt gemacht wird oder ein Eltern- teil versucht, den anderen aus C._____s Leben zu drängen und abzuwerten. C._____ hat einen grossen Leidensdruck. Der 6 ½ jährige Bube erbringt jeden Tag eine enorme emotionale Transferleistung, wobei nicht gesagt werden kann, wie lange C._____ das Spannungsverhältnis und die Erwartungen an ihn (noch)

- 53 - ausbalancieren kann. Alle involvierten Personen sind daran zu erinnern, dass ein baldiger Abschluss des Verfahrens und eine damit einhergehende Regelung in Achtung der Belange und Bedürfnisse von C._____ dringend geboten sind. Des Weiteren ist den Parteien nahezulegen, Videoaufnahmen sowie andere (auch Au- dio-)Aufnahmen von C._____ – und teilweise auch weiterer Personen – (vgl. Prot. Vi. S. 52, 54 f., 63 und 79; act. 4/198A/2 bzw. act. 4/218/1; Prot. S. 26) zu unter- lassen, da es sich hierbei um grenzüberschreitendes und unter Umständen straf- rechtlich relevantes Verhalten handelt. B. Persönlicher Verkehr / Betreuungsrecht des Beklagten

1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen für die Festlegung des Betreuungsrechts zu verwei- sen (act. 3 E. II./B.3.5.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass insbesondere betref- fend Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte auch die Beziehung der Eltern untereinander entscheidend ist, wobei bei hohem Konfliktpotential zur Vermei- dung nachteiliger Auswirkung auf das Kind Einschränkungen erforderlich sein können. Jedoch darf der Elternkonflikt nicht zu einer einschneidenden Beschrän- kung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BSK ZGB I-SCHWENZER/ COTTIER, a.a.O., Art. 273 N 13 m.w.H.). 2. 2.1 Weder der Konflikt zwischen den Parteien noch die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin ändern etwas daran, dass die Beziehung von C._____ zum Beklagten wichtig ist. Unter Berücksichtigung des momentan anhaltenden ausge- prägten, kindeswohlgefährdenden Konflikts zwischen den Parteien ist für den wei- teren Verlauf des Hauptsachenverfahrens ein Betreuungsrecht des Beklagten festzulegen, das es C._____ ermöglicht, einerseits die Beziehung zu seinem Va- ter aufrecht zu erhalten und zu pflegen und andererseits nicht dauernd dem Kon- flikt seiner Eltern ausgesetzt zu sein, so dass er zur Ruhe kommen kann. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen Elternteil verlangt C._____ viel ab, zu-

- 54 - mal er in seinem noch sehr jungen Alter viele Entwicklungsaufgaben zu bewälti- gen hat. Aufgrund der hochkonflikthaften, das Wohl von C._____ beeinträchtigen- den Beziehung der Parteien ist kein über das übliche Mass hinausgehendes Be- suchsrecht mit zusätzlicher Betreuung durch den Beklagten unter der Woche vor- zusehen. Der Beklagte ist daher für die weitere Dauer des Hauptverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergar- ten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 20. April 2024, zu betreuen. 2.2 Die Feiertage und Geburtstage von C._____ sind spiegelbildlich zum vorin- stanzlichen Entscheid zu regeln. Das bedeutet, dass sich das Betreuungswochen- ende an Ostern und Pfingsten verlängert (an Ostern bereits ab Gründonnerstag ab 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Pfingsten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), sofern das Betreuungswochenende des Beklagten auf diese Wochen- enden fällt. Ebenso ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis

25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis

1. Januar, 12.00 Uhr und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom

25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, zu betreuen. Ferner hat der Beklagte die Berechtigung und Verpflichtung, C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl an dessen Geburtstag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr zu betreuen. Fällt der Geburtstag (nach wie vor in Jahren mit gerader Jahreszahl) auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis Kindergarten- bzw. Schul- beginn. 2.3 Ausserdem ist der Beklagte für die weitere Verfahrensdauer zu berechtigen und verpflichten, C._____ für die Dauer von vier Wochen Schul- bzw. Kindergar- tenferien pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind diesbezüglich zu ver-

- 55 - pflichten, die Ferien mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab- zusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jah- reszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. 2.4 Entsprechend der üblichen Regelung hat der Beklagte, der das Besuchs- bzw. Betreuungsrecht ausübt, C._____ abzuholen und zurückzubringen. Um C._____ möglichst aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist der Beklagte zu verpflichten, C._____ an den Betreuungswochenenden – abgesehen von den Schulferien, Feiertagen und je nach Konstellation an C._____s Geburtstag (vgl. dazu vorstehende E. III./B.2.2) – direkt vom Kindergarten (bzw. der Schule) abzu- holen und am Montagmorgen wieder dorthin zu bringen. Damit ist der Kontakt zwischen den Parteien im Beisein von C._____ auf wenige Male reduziert. C. Kindesunterhalt

1. Vorab ist auf die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 3 E. III./F.2). Es ist zu ergänzen, dass die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Bestimmung des Kindesunterhalt massgebend ist (BGE 147 III 265 E. 6.6). Der gebührende Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auf das familienrechtliche Existenz- minimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Sofern nach all- seitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums noch Ressourcen verbleiben, ist der Barbedarf des Kindes um einen Anteil am verbleibenden Über- schuss zu erhöhen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei im Einzelfall von dieser Auf- teilung abgewichen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_52/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 7.2; BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Dies gilt auch bei Kindern unverheirateter Eltern, wobei der Überschuss unter denjeni- gen Personen zu verteilen ist, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind. Bei der Berechnung des Überschusses ist virtuell kein "grosser Kopf" für den (unverheirateten) Elternteil, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und

- 56 - nicht berechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren, einzusetzen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023). Es bleibt auch nach der neu- esten höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei, dass der Überschussanteil ein- zig dazu dient, dem Kind die Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltsver- pflichteten Elternteils zu ermöglichen (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2.6.). Der Betreuungsunterhalt bleibt nach wie vor, auch bei überdurchschnittli- chen Verhältnissen, auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).

2. Bis zur Obhutszuteilung an den Beklagten und Aufhebung seiner Unterhalts- pflicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juli 2022 (act. 3 S. 43), war der Beklagte gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Dezember 2018 ver- pflichtet, ab Februar 2019 für die Dauer des Verfahrens monatliche Kindesunter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'320.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu be- zahlen. Als Grundlage galt unter anderem, dass die Klägerin ihren Lebensunter- halt mit einer Anstellung in einem Pensum von 50-60 % selber decken konnte. Die Wohn- und Lebenssituation der Klägerin, die dem Entscheid zugrunde lag, war indes eine gänzlich andere (act. 4/44; 4/45 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 3.2 f.; Prot. Vi. S. 16).

3. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung zwar die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 8 betreffend Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten, äusserte sich jedoch nicht zur Höhe der ihr aus ihrer Sicht für C._____ geschuldeten Unterhalts- beiträge (act. 2). Auch der Beklagte äusserte sich in der anschliessenden Beru- fungsantwort nicht zur Frage des Kinderunterhalts (act. 8). Aufgrund der Obhuts- zuteilung an die Klägerin ist – unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrund- satzes und der Offizialmaxime sowie aufgrund veränderter Verhältnisse seit De- zember 2018 – in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ein angemesse- ner Kindesunterhaltsbeitrag für die weitere Dauer des Hauptverfahrens festzuset- zen. Die Parteien wurden aufgefordert, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen (act. 12). 3.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 stellte die Klä- gerin den (Eventual-)Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, Kindesunterhalt in

- 57 - der Höhe von monatlich Fr. 1'320.– zu bezahlen (Prot. S. 6 im Verfahren LY220039). Sie führte insbesondere aus, seit August 2022 aus dem Erwerbsle- ben ausgeschieden zu sein und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzuge- hen (act. 17 S. 4; Prot. S. 20 und 37 im Verfahren LY220039). Mittlerweile sei sie zwar in Ausbildung zum psychologischen Coach, jedoch verdiene sie bis zum Ab- schluss der Ausbildung in fünf Jahren nichts und kümmere sich nach wie vor zu 100% um ihre bald zweijährige Tochter (act. 73 S. 7; Prot. S. 11). 3.2 Der Beklagte stellte einen Antrag betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge bis

31. Juli 2022. Ferner stellte er den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, rück- wirkend per 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens einen Kindes- unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 740.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Be- klagte ab dem Zeitpunkt der Obhutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfah- rens zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maximal Fr. 742.– zu bezahlen (act. 20 S. 1). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte selbst nicht Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob und folglich nur im Rahmen des von der Kläge- rin Angefochtenen Anträge stellen kann. Die Vorinstanz hob die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 auf (act. 3 S. 43 Dispositiv-Ziffer 8) und wies den Antrag des Beklagten auf Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch die Klägerin mangels Leistungsfähigkeit ab (act. 3 S. 43 Dispositiv-Ziffer 9). Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung – wie gesehen – die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 8 und die Ver- pflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Nicht an- gefochten und damit nicht Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens ist Disposi- tiv-Ziffer 9 zur Unterhaltspflicht der Klägerin. Ohnehin nicht Inhalt des angefochte- nen Entscheids ist die Unterhaltspflicht des Beklagten, die nach Massgabe der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 5. Dezember 2018) bis zur Obhutsumteilung an den Beklagten galt (act. 4/45). Folglich ist weder auf den Antrag des Beklagten zu den Unter- haltsbeiträgen bis 31. Juli 2022 noch auf dessen Antrag zu den Unterhaltsbeiträ-

- 58 - gen durch die Klägerin ab 1. August 2022 im vorliegenden Berufungsverfahren einzugehen.

4. Nachfolgend ist auf die Neuregelung der (laufenden) Kindesunterhaltsbei- träge aufgrund der Obhutsumteilung einzugehen. 4.1 Vorab ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten einzugehen. Der Beklagte führte aus, ein monatliches Einkommen für ein 70% Arbeitspensum in der Höhe von Fr. 6'852.– zu erzielen (Prot. S. 28 f. im Verfahren LY220039, act. 20 S. 2), was nicht bestritten wurde und nachweislich dem durchschnittlichen Einkommen aus dem Jahr 2021 und teilweise den bekannten Einkommensver- hältnissen des Jahres 2022 entspricht (vgl. act. 4/221/101 und act. 21/2). Damit ist derzeit das Teilzeitpensum zu akzeptieren und von einem monatlichen Ein- kommen des Beklagten in der Höhe von gerundet Fr. 6'850.– (inkl. 13. Monats- lohn zuzüglich allfälliger Familienzulagen) auszugehen. Aufgrund der vorliegen- den Verhältnisse sind – wie nachfolgend zu sehen sein wird – die familienrechtli- chen Existenzminima zu berechnen. 4.2 Der (das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigende) Bedarf des Beklagten setzt sich aus dem Grundbetrag, den Wohnkosten, den Krankenkas- senkosten (KVG und VVG), den Kosten für Hausrats- und Haftpflichtversicherung, den Kommunikationskosten (inkl. Serafe), die den Arbeitsweg betreffenden Fahrt- kosten (ÖV), den auswärtigen Verpflegungskosten und den Steuern zusammen. 4.2.1 Der Beklagte führte im Laufe des Verfahrens mehrmals aus, nicht mit seiner Partnerin zusammen zu wohnen (zuletzt in act. 20 S. 5; Prot. S. 7 und 31 im Ver- fahren LY220039), wohingegen die Klägerin geltend machte, die Partnerin des Beklagten wohne sehr wohl bei ihm (zuletzt in act. 17 S. 4). Schliesslich gab der Beklagte selbst an, dass er mittlerweile mit seiner Partnerin, die er demnächst heiraten werde, zusammen wohne (Prot. S. 15). Darauf ist abzustellen. Damit ist von einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft aus- zugehen, womit beim Beklagten von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– auszugehen ist (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-

- 59 - rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz). Folglich reduzieren sich die nachgewiesenen Kosten für die Wohnung in der Höhe von Fr. 1'980.– (inkl. Nebenkosten akonto), die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von gerundet Fr. 25.–, die Serafe-Gebüh- ren in der Höhe von Fr. 28.– und die Internetkosten von Fr. 49.– um jeweils die Hälfte (vgl. act. 4/154/74; act. 21/4; act. 21/6-7). Damit ist von Fr. 990.– für die Wohnkosten, Fr. 12.50 für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung, Fr. 14.– für Serafe und Fr. 24.50 für Internetkosten auszugehen. 4.2.2 Hinzukommen die geltend gemachten und ausgewiesenen Krankenkassen- kosten (KVG und VVG) in der Höhe von Fr. 247.55, Telefonkosten von Fr. 25.– und Steuern in der Höhe von Fr. 549.– (act. 20 S. 9 f.; act. 21/3; act. 21/5; act. 21/13; act. 4/221/102-103). Ebenso sind ihm – unter Berücksichtigung der Homeoffice- und Arbeitshalbtage (vgl. Prot. S. 9 und 29 im Verfahren LY220039)

– für die auswärtige Verpflegung Kosten im reduzierten Umfang von monatlich Fr. 90.– für wöchentlich zwei Arbeitstage anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Leasinggebühren und die Parkplatzkosten, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass es sich beim Auto um ein Kompetenzstück handelt, und der Beklagte auf das Auto angewiesen ist. Auch ist insbesondere nicht glaub- haft gemacht, dass der Beklagte das Auto für seinen Arbeitsweg benötigt (vgl. act. 20 S. 6). Hingegen anzurechnen ist ihm in diesem Zusammenhang für den Arbeitsweg ein ZVV-Monatsabo (ausgehend von der Jahrespauschale) für alle Zonen in der Höhe von geltend gemachten und nicht bestrittenen Fr. 185.– (act. 20 S. 6 und 10). Damit ist von einem Bedarf des Beklagten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 2'990.– auszugehen. 5.1 Zur Bezifferung des Barunterhalts ist der Bedarf von C._____ festzustellen. Zu berücksichtigen ist der Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.– gemäss Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Betreffend die Kran- kenkassenkosten ist auf die von der Klägerin eingereichten Policen in der Höhe von Fr. 134.– (KVG und VVG) abzustellen (act. 4/246/7; act. 19/11). Für das vor- sorgliche Massnahmenverfahren ist einstweilen von diesen Kosten auszugehen,

- 60 - da dem hiesigen Gericht einerseits die Höhe der zuvor gewährten bzw. zu gewäh- renden Prämienverbilligung nicht bekannt ist (vgl. dazu Prot. S. 23 im Verfahren LY220039). Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 Ebenso ist C._____ ein Anteil der Wohnkosten anzurechnen. Die Klägerin reichte einen Untermietvertrag zur Eigentumswohnung ihres Partners ein (vgl. zu- letzt eingereicht als act. 19/6), wobei sie ausführte, keine Mietkosten mehr bezah- len zu müssen, seit sie keine Anstellung mehr habe. Angaben zu den effektiven Hypothekarzinsen und Nebenkosten konnte die Klägerin keine machen und reichte auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein (Prot. S. 21 im Verfahren LY220039, vgl. auch Prot. S. 11). Der Beklagte machte geltend, es sei von maxi- malen Wohnkosten von monatlich Fr. 800.– auszugehen (act. 20 S. 3 f.; Prot. S. 6 im Verfahren LY220039). Vor Vorinstanz anerkannte der Beklagte Wohnkosten von Fr. 900.– (act. 4/211 S. 2), worauf er im Berufungsverfahren verwies und wo- von er auch bei seinen Bedarfsberechnungen im Berufungsverfahren ausging (act. 20 S. 3 unten, S. 4, S. 8 sowie S. 9). Da die effektiven Kosten für die Eigen- tumswohnung nicht bekannt sind, die Klägerin keine näheren Angaben machte (bspw. Prot. S. 11), die Ausführungen des Beklagten von der Klägerin nicht be- stritten wurden (vgl. Prot. S. 5 ff. im Verfahren LY220039) und Kosten von Fr. 900.– für eine Eigentumswohnung in E._____ nicht unangemessen erschei- nen, ist im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens von diesen Wohnkosten auszugehen. Allfällige Weiterungen sind dem Verfahren in der Hauptsache vorbe- halten. Entsprechend der Aufteilung dieser Kosten nach grossen und kleinen (C._____, N._____ und Stiefschwester S._____) Köpfen erscheint ein Kostenan- teil für C._____ von 1/7 und somit Fr. 128.– angemessen. 5.3 Fremdbetreuungskosten fallen derzeit keine an. Weitere Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Dem Hauptverfahren sind Weite- rungen betreffend allfällig nicht gedeckte Gesundheits- und Therapiekosten inkl. Unterstützungs- und Förderungsmittel vorbehalten (vgl. Prot. S. 23 f. im Verfahren LY220039). Damit ergibt sich ein Bedarf von C._____ in der Höhe von gerundet Fr. 660.–. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.–, welche der Beklagte, solange er diese bezieht, jeweils unverzüglich an die Kläge-

- 61 - rin zuhanden von C._____ weiterzuleiten hat. Insgesamt ergibt dies einen monat- lichen Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– (Kinderzulagen bereits abgezogen).

6. Zur Beurteilung des Betreuungsunterhalts für C._____ ist auf das Einkom- men und den Bedarf der Klägerin (familienrechtliches Existenzminimum) einzuge- hen. 6.1 Die Klägerin ist seit August 2022 – nach Geburt ihrer Tochter N._____ am tt.mm.2022 und Beendigung des Mutterschaftsurlaubs – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (act. 19/4; Prot. S. 18 und 20 im Verfahren LY220039). Ihr Einkommen hat bis anhin Fr. 0.– betragen. Der Beklagte macht neu geltend, dass die Klägerin unterdessen Beratungen als psychologischer Coach anbiete (act. 60 S. 9). Die Klägerin führt diesbezüglich aus, seit September 2023 eine Aus- bzw. Weiterbildung als Familien- und Paarberaterin / psychologischer Coach begonnen zu haben. Bis zum Abschluss der Ausbildung in fünf Jahren verdiene sie nichts. Bisher habe sie drei Klienten gehabt und fünf Stunden gearbeitet, wobei eine Stunde für eine Einzelperson während der Ausbildung Fr. 150.– koste (act. 73 S. 7; Prot. S. 11). Alleine mit der Behauptung, dass die Klägerin inzwischen im In- ternet Coaching und Beratungen anbiete, ergibt sich noch nicht genügend glaub- haft, dass ihr ein Einkommen anzurechnen wäre. Es ist auf die Ausführungen der Klägerin abzustellen. Es ist sodann notorisch, dass selbständig Erwerbstätige zu- nächst in ihr Unternehmen investieren müssen, bevor sie einen Gewinn bzw. ein nennenswertes Einkommen mit ihrem Geschäft erzielen können. Der Beklagte beziffert denn auch kein konkretes Einkommen. Es ist der Klägerin kein Einkom- men anzurechnen. Diesbezügliche Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbe- halten. 6.2 Auf ihrer Bedarfsseite sind die folgenden Positionen als Lebenshaltungskos- ten im Sinne des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen: Der Grundbetrag für die Klägerin ist aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Partner und dem Vater von N._____ auf Fr. 850.– festzusetzen (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Der Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) ist

- 62 - auf 2/7 von Fr. 900.– und somit auf gerundet Fr. 257.– festzusetzen (vgl. zum Ge- samtbetrag obige E. III./C.5.2). Ferner betragen die zu berücksichtigenden Kran- kenkassenkosten Fr. 476.– (inkl. VVG; act. 19/11), 1/2 Anteil Serafe Fr. 14.–, 1/2 Anteil Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 17.– (act. 19/7) sowie die Kom- munikationskosten Fr. 40.– (Handyabo; act. 19/9). Aufgrund mittlerweile aufgege- bener Erwerbstätigkeit sind bei der Klägerin keine Kosten für den Arbeitsweg, und auswärtige Verpflegung sowie keine Steuern zu berücksichtigen. Ebenso nicht zu berücksichtigen sind die Mietkosten für die Praxisbenützung von Fr. 260.– pro Monat, die von ihrem Partner bezahlt würden (vgl. Prot S. 11). Die Klägerin macht keine weiteren Positionen geltend (vgl. insbes. Prot. S. 21 ff. im Verfahren LY220039). Damit beträgt der Bedarf der Klägerin, den sie mangels Erwerbsein- kommens in diesem Umfang nicht selbst decken kann, rund Fr. 1'650.–. 6.3 Die Klägerin hat ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer Tochter aufge- geben, wobei sie während der ersten Lebensjahre von C._____ – mit wenigen Unterbrüchen – fortlaufend immer mindestens in einem 60%-Pensum gearbeitet hat (vgl. act. 4/41/7; act. 4/78/2; act. 4/124/8; act. 4/187/8; act. 4/189/1-2; act. 4/246/2/1-4; act. 19/1; act. 19/3-4; Prot. Vi. S. 14 f. und 51). Ausschlaggebend für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit war folglich die Geburt ihrer Tochter im mm.2022 bzw. es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Geburt des neuen Kindes und des Eigenversorgungsmankos bei der Klägerin (vgl. dazu BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Da C._____ bereits den Kindergar- ten besucht, wäre der Klägerin – ohne die Geburt ihrer Tochter im mm.2022 – grundsätzlich und verstanden als Richtlinie wieder eine 50%-Stelle zuzumuten. Andererseits profitiert der (teilzeitarbeitende) Beklagte insofern, als keine Fremd- betreuungskosten zufolge persönlicher Betreuung durch die Klägerin anfallen. Der Überschussanteil von C._____ wird sodann in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. III./C.1; BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023) kon- servativ festgelegt (sogleich unter E. 7.1.). Es rechtfertigt sich daher, dies einge- denk des höchstrichterlichen Urteils, BGer 5A 378/2021 vom 7. September 2022, welches die Pflicht zum Betreuungsunterhalt in Patchworkfamilien demjenigen un- terhaltspflichtigen Elternteil zuweist, dessen Kind den Grund für die Einschrän- kung der Erwerbsfähigkeit gesetzt hat, ermessensweise, den Betreuungsunterhalt

- 63 - auf die Kinder aufzuteilen. C._____, der im Vergleich zu seiner rund zweijährigen Halbschwester weniger Betreuung benötigt, ist einstweilen für den weiteren Ver- lauf des Verfahrens einen Anteil von 1/4 des Betreuungsunterhalts im Umfang von gerundet Fr. 410.– anzurechnen. 7.1 Aufgrund des Dargelegten hat der Beklagte mit seinem monatlichen Einkom- men in der Höhe von Fr. 6'850.– nebst seinem eigenen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'990.– den Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– und Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 410.– zu bezahlen. Daraus resultiert ein Überschuss in der Höhe von gerundet Fr. 2'990.–, wobei C._____ ein Über- schussanteil zuzuweisen ist. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III./C.1) rechtfertigt es sich mit Blick auf die derzeitigen Lebensverhältnisse der Parteien und die geltend gemachten und ausgewiesenen Auslagen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens und dem konkreten Fall Rechnung tragend von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen abzuweichen und C._____ für die weitere Verfahrensdauer 15 % des Über- schusses, d.h. gerundet Fr. 450.– zuzuweisen (vgl. zur Überschussaufteilung obige E. III./C.1). Insgesamt resultiert ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'320.–. Der Vollständigkeit halber und zur Verdeutlichung: Würde kein Betreuungs- unterhalt zugesprochen und der Überschussanteil nach grossen und kleinen Köp- fen aufgeteilt, das heisst 1/3 des Überschusses zum Barbedarf von C._____ ad- diert, ergäbe dies bei einem Überschuss von Fr. 3'400.– (Fr. 6'850.– ./. Fr. 2'990.– ./. Fr. 460.–) einen Überschussanteil zugunsten von C._____ von rund Fr. 1'133.– , und insgesamt einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'595.– (gerundet; Fr. 1'133.– + Fr. 460.–). 7.2 Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, für C._____ monatliche Unterhalts- beiträge von insgesamt Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussanteil) – erstmals per 1. Mai 2024 – zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Entsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Beru- fung Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuhe- ben. Für den Monat April 2024 ist der Beklagte zu verpflichten, auf den 15. April

- 64 - 2024 die Hälfte des genannten Unterhaltsbeitrags, d.h. Fr. 660.–, an die Klägerin zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Es rechtfertigt sich vorliegend, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Berufungsverfahren im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kosten wer- den in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (act. 106 ZPO), hinge- gen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kosten sind den Parteien vorliegend je zu Hälfte aufzuerle- gen (zum Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vgl. sogleich E. 2). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11; GebV OG) sind die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Für das Verfahren LY220039 sind, nachdem der Ent- scheid vom Bundesgericht aufgrund einer unzulässigen Besetzung des Spruch- körpers der Kammer aufgehoben worden ist, keine Kosten zu erheben. Parteient- schädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskosten keine zuzu- sprechen.

2. Mit Stellungnahme vom 24. November 2023 ersuchte die Klägerin um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes, für das obergerichtliche Verfahren (act. 50 S. 2). Die um Bewilligung des Armenrechts ersuchende Partei trifft eine Mitwirkungspflicht. Sie hat Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse (Art. 119 ZPO). Auch wenn Einiges dafür spricht, dass die Klägerin zivilprozessual mittellos ist, und auch das Bundesgericht im Urteil vom 29. August 2023 von der Mittellosigkeit der Klägerin ausging (act. 39 E. 3.3), so ist die Begründung ihres Gesuches für das vorliegende Verfahren nicht genügend substantiiert. Die Klägerin lässt einzig aus- führen, an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich seit dem Entscheid vor einem Jahr nichts geändert, weshalb ihr UP/URV zu erteilen sei,

- 65 - die entsprechenden Unterlagen würden dem Gericht vorliegen (act. 50 S. 2). Der Klägerin wurde aber weder im vorinstanzlichen Entscheid noch im Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Gegenteil hatte bereits die Vorinstanz die Klägerin auf die Substantiierungspflicht aufmerksam gemacht und mangels Substantiierung das Armenrechtsgesuch ab- gewiesen (act. 3 III./3). Im Verfahren Prozess Nr. LY220039, welches mit Ent- scheid der Kammer vom 14. November 2022 erledigt wurde, stellte die Klägerin gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch vom 24. November 2023 ist daher abzuweisen.

3. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023, es seien ihr die durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesge- richt entstandenen Kosten von Fr. 3'000.– durch das Obergericht des Kantons Zü- rich zu erstatten (act. 43 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beklagten gut und entschied, der Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 sei in unzulässiger Beset- zung ergangen. Der Anschein der informellen Hierarchie zwischen dem Ersatz- richter in seiner (hauptamtlichen) Funktion als Leitender Gerichtsschreiber und den am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichterinnen bleibe bestehen, auch wenn die im angefochtenen Entscheid beteiligte Oberrichterin den Vorsitz der II. Zivilkammer nur in Vertretung ausübe (act. 39 S. 5 E. 2.2.). Das Bundesge- richt hob den Entscheid der Kammer vom 14. November 2022 auf und wies den Prozess zu neuem Entscheid in anderer Gerichtsbesetzung an die Kammer zu- rück. Die Beschwerdegegnerin (die Klägerin) habe Abweisung der Beschwerde beantragt, weshalb sie, obwohl der Rechtsfehler klarerweise dem Obergericht zu- zuschreiben sei, für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädi- gungspflichtig sei. Das Bundesgericht auferlegte der Klägerin Gerichtskosten von Fr. 3'000.–, bei gleichzeitiger Bewilligung des Armenrechts, und verpflichtete sie, dem Beklag- ten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 39 S. 7, Dispositivziffern 3 und 4).

- 66 - Es ist nachvollziehbar, dass sich die Klägerin angesichts der höchstrichterli- chen Erwägung, wonach dem Obergericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, wehrt und vom Obergericht Erstattung der von ihr zu bezahlenden Parteientschädigung verlangt. Die Kammer kann indes nicht rechtskräftig ihr auferlegte Gerichtskosten des Bundesgerichts neu festsetzen. Ein im Prozessrecht verankerter, gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der der Klägerin auferlegten Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) des bundesgerichtlichen Verfahrens durch die Kammer existiert nicht. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten. Zu bemerken bleibt, dass sich die Kosten- und Entschädigungspflicht (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens richtet. Die unterliegende Partei muss die Kosten des Verfahrens tragen und der (obsie- genden) Gegenpartei eine Entschädigung bezahlen. Die Klägerin hat sich vor dem Bundesgericht auf das Verfahren eingelassen und die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht ist dem Antrag der Klägerin nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Beschwerde im Sinne des Antrages des Beklagten gut- geheissen. Damit ist die Klägerin vor Bundesgericht unterlegen und kosten- und entschädigungspflichtig geworden. Es gehört zum Prozessrisiko der Parteien, dass die Rechtsmittelinstanz den Entscheid der Vorinstanz (aus formellen oder in- haltlichen Gründen) aufheben oder anders entscheiden kann. Kommt es im Pro- zess vor der Rechtsmittelinstanz zu einer Wende, hat die mit ihren Anträgen (und sich dem vorinstanzlichen Entscheid anschliessende) unterliegende Partei die fi- nanziellen Konsequenzen zu tragen. Festzuhalten ist, dass die Kammer sich im Verfahren Prozessnummer LY220039, Urteil vom 14. November 2022, an eine Jahrzehnte lange Praxis hielt, welche im nun vorliegenden höchstrichterlichen Entscheid als unzulässig bezeichnet wurde. Es wird beschlossen:

1. Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI wird abgewiesen.

- 67 -

2. Die prozessualen Anträge des Beklagten betreffend Bestellung einer Kinds- verfahrensvertreterin, und Einholung von Berichten der Beiständin und des Schulleiters werden abgewiesen.

3. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Auf den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung der ihr im Verfahren vor Bundesgericht auferlegten Kosten von Fr. 3'000.-- wird nicht eingetreten.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 13. April 2024 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin in E._____, wo er ab 15. April 2024 den Kindergarten besu- chen wird.

5. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens be- rechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreu- en:

– An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 20/21. April 2024;

– fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr;

- 68 -

– fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom

31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kindergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag in Jahren mit gerader Jahreszahl auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochen- endes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn. Ausserdem wird der Beklagte ab der Obhutsumteilung berechtigt und ver- pflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindes- tens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahres- zahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten-/Schulzeiten bei der Kläge- rin abzuholen und wieder zurückzubringen.

- 69 - Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferien- kontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rück- sicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten. 8.1 Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, für C._____ ab Mai 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (da- von Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussan- teil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbei- träge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Für den Monat April 2024 wird der Beklagte verpflichtet, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 660.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, auf den 15. April 2024 an die Klägerin zu bezahlen. 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundla- gen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:  Klägerin: Fr. 0.–  Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum)  C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):  Klägerin: Fr. 1'650.–  Beklagter: Fr. 2'990.–  C._____: Fr. 660.–"

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt.

- 70 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens LY230035 wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Für die beiden zweitinstanzlichen Verfahren LY220039 und LY230035 wer- den keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, in den Prozess LY220039, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: