Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2021 verheiratet und haben zwei ge- meinsame Töchter, C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2020 (act. 5/2). Die beiden Mädchen stehen seit der Geburt unter der Obhut der Be- klagten, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte; act. 4 S. 7, S. 22 ff.). Die Beklagte hat zudem die elterliche Sorge und die Obhut über ih- ren vorehelichen Sohn E._____, geboren tt.mm.2012. Die Parteien stehen sich im Verfahren betreffend Ehescheidung bzw. Ungültigkeit der Ehe am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (act. 5/1) machte der Kläger, Beru- fungskläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) das streitgegenständli- che Ehescheidungs- bzw. Ungültigkeitsverfahren bei der Vorinstanz anhängig mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Am 14. November 2022 fand eine Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege statt (Prot. VI S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. VI S. 30). Die Vorinstanz erliess am 16. März 2023 die ein- gangs erwähnte Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3/A = act. 4 = act. 5/63 = act. 7/5).
E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhoben die Beklagte und der Kläger jeweils mit Eingabe vom 3. April 2023 (Datum Poststempel; act. 2 und act. 7/2) rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Die Berufung des Klägers wurde ursprünglich unter der Geschäfts-Nr. LY230011 angelegt und mit Beschluss vom
25. April 2023 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Wei- ter wurde ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 angesetzt (act. 6 und act. 7/7). Der Kostenvorschuss des Klägers ging rechtzeitig am 3. Mai 2023 ein (act. 10). Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 wies die Kammer den Antrag der Beklagten ab, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von
- 14 - CHF 2'000.00 an sie zu verpflichten. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag der Beklagten auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfah- ren. Weiter wurde der Beklagten mit diesem Beschluss eine Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'500.00 angesetzt (act. 11). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging innert Frist am 21. Juni 2023 ein (act. 13). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Kläger First angesetzt, um die Berufung der Beklagten zu beantworten (act. 14). Diese Antwort ging mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein (act. 16). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. August 2023 Frist zur Beantwortung der Be- rufung des Klägers angesetzt (act. 18). Die Beklagte erstattete ihre Eingabe recht- zeitig am 17. August 2023 (act. 20). Mit Kurzbrief vom 7. September 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs wurde ihm die Stellungnahme der Beklagten vom
17. August 2023 zugestellt (act. 22). Daraufhin erstattete der Kläger mit Eingabe vom 18. September 2023 eine freiwillige Stellungnahme (act. 24). Diese wurde der Beklagten wiederum mit Kurzbrief vom 21. September 2023 zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme innert spätestens 10 Tagen zu erfolgen hätte (act. 25). Die Stellungnahme der Beklagten vom 9. Oktober 2023 (Datum Poststempel) ging ebenfalls rechtzeitig ein (act. 27). Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurde die eben genannte Stellungnahme der Beklagten dem Kläger zugestellt und den Parteien in Aussicht gestellt, dass sie zu einer Instruktionsverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie einer allfällige Befragung der Parteien vorgeladen würden (act. 28). An der Verhand- lung vom 3. Mai 2024 konnte die Beklagte zu ihrer Ausbildung befragt werden und der Kläger sich zur Stellungnahme der Beklagten vom 9. Oktober 2023 äussern (Prot. S. 10 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
- 15 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Vorbemerkungen Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 248 lit. d ZPO werden im summari- schen Verfahren erlassen. Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen redu- ziert. Glaubhaft ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Davon zu unterscheiden ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und dasjenige der vollen Überzeugung (vgl. BGE 140 III 610 E. 4). Neben der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes kann mit der Berufung auch Unangemessenheit gerügt wer- den. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz aber Zu- rückhaltung aufzuerlegen. Insbesondere setzt die Rechtsmittelinstanz eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Dike ZPO-BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 310 N. 10; REETZ/THEILER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO KOMM, 3.A., Art. 310 N 36). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für die Sachverhaltsfeststel- lung, mit Ausnahme der Kinderbelange, der eingeschränkte Untersuchungsgrund- satz gilt. Zudem kommt bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. bei Ungültigkeit der Ehe grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz zur Anwen- dung, wiederum mit Ausnahme der Geltung der Offizialmaxime bei Kinderbelan- gen (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Art. 276 N 4 ff.).
E. 2.2 Noven Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten.
- 16 - In Kinderbelangen gibt es allerdings grundsätzlich keine Noven-Beschrän- kung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Wenn nun gleichzeitig über Ehegatten- und Kinderunterhalt zu entscheiden ist, gilt für den nacheheli- chen Unterhalt die Verhandlungsmaxime und für den Kinderunterhalt die Untersu- chungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.3-7.5; vgl. auch bereits BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.). Sind allerdings in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes für den Kinderunterhalt bestimmte Tatsachen festge- stellt worden, die auch für den gleichzeitig festzusetzenden Ehegatten- bzw. nachehelichen Unterhalt massgeblich sind - obwohl sie bei einer isolierten Be- trachtung nur mit Bezug auf letztere unzulässige Noven wären, so schlägt der Un- tersuchungsgrundsatz auf den Ehegatten- bzw. nachehelichen Unterhaltsbeitrag durch (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2.). Damit durchbricht die Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen nach Art. 296 Abs. 1 ZPO das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorge- bracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021).
E. 2.3 Allgemeine Voraussetzungen der Berufung Die Berufung ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen verse- hen einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. An Rechtsmit- teleingaben von juristischen Laien werden dabei nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh-
- 17 - men kann (vgl. etwa OGer ZH LF220024 vom 30. März 2022, E. 2.1. m.w.H. und PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Die Berufung der Beklagten genügt - entgegen den Vorbringen des Klägers (statt vieler act. 16 S. 4) - als Laienberufung diesen Voraussetzungen. Aus ihr wird klar, dass sie im Wesentlichen eine Neuberechnung ihres hypothetischen Einkommens bzw. Berücksichtigung ihres Studiums beantragt, was zur Erhöhung der Unter- haltsbeiträge führen soll.
E. 2.4 Zur Prüfung der Strafbarkeit der Aussagen des Klägers Die Beklagte ersucht das Gericht, die Strafbarkeit von Äusserungen des Klä- gers zu prüfen (act. 20). Dabei begründet sie in ihrer Berufung nicht näher, wel- che Aussagen des Klägers strafrechtliche Relevanz haben sollen. Es ist nicht Auf- gabe der Kammer, in den Akten nach solchen Aussagen zu suchen. Wenn die Beklagte eine Anzeige machen möchte, kann sie sich an die Polizei bzw. Strafver- folgungsbehörden wenden. Auf den Antrag der Beklagten ist mangels Begrün- dung nicht einzutreten.
E. 3 Entscheid der Vorinstanz Die für die Beurteilung der Berufungen relevanten Erwägungen der Vorinstanz zum Unterhalt finden sich in ihrem Entscheid auf den Seiten 35 ff., Er- wägung E. Darin verwies sie vorab auf die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Zudem hielt sie fest, dass aufgrund der guten finanziel- len Verhältnisse auf die Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums verzichtet und auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt werde (act. 4 S. 35). Für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz drei Phasen gebildet. Sie hat festgelegt, dass Phase I von August 2021 bis und mit August 2022 gelte, Phase II von September 2022 bis und mit September 2023 und Phase III ab Oktober 2023 (act. 4 S. 43). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger an die Beklagte ab August 2021 regelmässig Unterhaltszahlungen leistete,
- 18 - namentlich in der Phase I Fr. 95'000.00 und in der Phase II Fr. 16'000.00, die an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (act. 4 S. 43 f.). Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers entschied die Vorinstanz, auf das von ihm anerkannte Einkommen von Fr. 30'000.00 pro Monat könne abge- stellt werden. Dieses Einkommen reiche aus, um die Ansprüche der Beklagten und der Kinder zu decken. Dementsprechend wies die Vorinstanz ein Editionsbe- gehren der Beklagten auf Herausgabe von Unterlagen dazu ab (act. 4 S. 45). Bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beklagten hielt die Vorinstanz fest, diese sei derzeit nicht bzw. nur in einem äusserst eingeschränkten Mass arbeits- tätig. Für die Phase I und II sei ihr ein Einkommen von Fr. 1'867.00 anzurechnen (act. 4 S. 46). Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beklagte sei in der Schweiz aufge- wachsen, habe eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und Betriebswirt- schaft studiert. Sie habe gemäss eigenen Angaben während vielen Jahren in der Schweiz für die Steuerverwaltung und für Banken gearbeitet. Unbestritten sei wei- ter, dass die Beklagte im Jahr 2018 arbeitslos geworden sei. Ihre Erwerbstätigkeit habe sie somit weder für die gemeinsamen Kinder noch für die Ehe aufgegeben. Sie habe ihre Stelle aus eigenem Antrieb gekündigt. Mit einem Wirtschaftsab- schluss stehe der Beklagten ein breiter Arbeitsmarkt offen. Der Arbeitsmarkt im Bereich Steuerexperten sowie hinsichtlich Fachkräften im Finanzbereich sei in der Schweiz zum Urteilszeitpunkt ein Angebotsmarkt. Aufgrund des herrschenden Fachkräftemangels sei die Arbeitskraft der Beklagten trotz ihrer ca. 5 jährigen Pause gesucht. Das Alter und die gesundheitliche Verfassung der Beklagten sprächen ebenfalls nicht gegen eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit (act. 4 S. 47). Da die Betreuungssituation der drei Kinder Besonderheiten aufweise (C._____ leide an einer Entwicklungsstörung und brauche physio- und ergothera- peutische Unterstützung, D._____ brauche eine logopädische Therapie, E._____ brauche allgemein stärkere Aufmerksamkeit und Betreuung), erscheine eine Er- höhung der Eigenversorgungskapazität lediglich um einen Tag angemessen. So
- 19 - habe die Beklagte noch zwei bzw. ab ca. März 2024 drei Tage ohne die Kinder zu ihrer freien Verfügung bzw. Erholung. Die Vorinstanz hat angenommen, die Be- klagte könne bei einem Wiedereinstieg in den finanziellen Dienstleistungsbereich bei einem Pensum von 100% Fr. 7'500.00 monatlich verdienen. Bei einem Be- schäftigungsgrad von 20% sei der Beklagten demzufolge ein hypothetisches Ein- kommen von zusätzlich Fr. 1'500.00 anzurechnen. Entsprechend belaufe sich das Einkommen der Beklagten in der Phase III auf Fr. 3'367.00 (Fr. 1'500.00 + Fr. 1'200.00 aus Vermietung der Liegenschaft in F._____ + Fr. 666.67 aus Ne- benanstellung; act. 4 S. 46 ff.). Den Bedarf des Klägers berechnete die Vorinstanz mangels konkreter Anga- ben aufgrund von Annahmen. Sie ging von einem Betrag von Fr. 6'930.00 für alle drei Phasen aus (davon Fr. 4'000.00 für Steuern, act. 4 S. 49 ff.). Bezüglich der Beklagten hielt die Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 3'597.00 in den Phasen I und II sowie Fr. 3'697.00 für die Phase III fest (act. 4 S. 52 ff.). Zu E._____ hielt die Vorinstanz fest, es sei glaubhaft gemacht worden, dass E._____ von seinem leiblichen Vater nicht finanziell unterstützt werde und sein Bedarf auch sonst weder durch das Kindsvermögen noch durch ein Einkommen der Beklagten gedeckt sei. Da der Kläger leistungsfähig sei, resultiere aus der ehelichen Beistandspflicht des Klägers, dass er für den Bedarf von E._____ im Rahmen des ehelichen Unterhalts aufkommen müsse. Der Bedarf von E._____ wurde in den Phasen I und III mit Fr. 1'296.00 und in der Phase II mit Fr. 1'496.00 beziffert, wobei gewisse geltend gemachte Positionen (Logopädie- und Privat- schulkosten) unberücksichtigt blieben (act. 4 S. 56 f.). Die Vorinstanz hat für die Zwillinge C._____ und D._____ die folgenden Bar- bedarfe festgehalten: Während der Phase I je Fr. 1'265.00, während der Phase II je Fr. 3'265.00 und während Phase III Fr. 3'065.00 (entspricht Fr. 3'265.00 abzüg- lich Fr. 200.00 Familienzulagen, welche von der Beklagten zu beziehen seien). Dieser Barbedarf sei vollumfänglich vom Kläger zu bezahlen, da er deutlich leis- tungsstärker sei als die Beklagte und die Töchter hauptsächlich von der Beklagten betreut würden (act. 4 S. 59 ff.).
- 20 - Bezüglich des Betreuungsunterhalts stellte die Vorinstanz fest, die Beklagte sei durch die Betreuung von C._____ und D._____ in ihrer Erwerbstätigkeit einge- schränkt und könne ihre Lebenshaltungskosten in den Phasen I und II nicht de- cken. Ihr stehe für diese Zeit ein Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ von je Fr. 665.00 (Fr. 3'197.00 Lebenshaltungskosten abzüglich Fr. 1'867.00 Ein- kommen) zu. In der Phase III schulde der Kläger keinen Betreuungsunterhalt mehr, da die Beklagte ihre Lebenshaltungskosten knapp selbst decken könne (act. 4 S. 61 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Beklagte Anspruch auf eheliche Un- terhaltsbeiträge habe (inkl. Bedarf von E._____), welche in der Phase I Fr. 1'696.00, in der Phase II Fr. 1'896.00 und in der Phase III Fr. 1'626.00 (act. 4 S. 62 f.) betragen würden. Schliesslich berechnete die Vorinstanz die Überschussanteile aller Betroffe- nen unter der Annahme, dass der Kläger ein Einkommen von Fr. 30'000.00 pro Monat erziele. Die Vorinstanz hielt folgenden Überschuss des Klägers nach De- ckung der Bedarfe des Klägers, der Beklagten (inkl. E._____) sowie der Zwillinge fest: Phase I Fr. 17'514.00, Phase II Fr. 13'314.00 und Phase III Fr. 15'314.00 (act. 4 S. 63 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Überschussanteil auf- grund des Alters der Zwillinge und mit Blick auf die weit überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des Klägers aus erzieherischen Gründen auf Fr. 1'000.00 pro Kind zu plafonieren sei. Analog rechtfertige es sich angesichts des faktischen Scheiterns der Ehe und ihrer absehbaren Auflösung und unter Berücksichtigung der Zusprechung des ehelichen Unterhaltsbeitrages für E._____, den Überschus- santeil der Beklagten auf Fr. 2'000.00 zu beschränken (act. 4 S. 64 f.).
- 21 - Insgesamt berechnete die Vorinstanz die folgenden Unterhaltsbeiträge: Phase I Phase II Phase III Barbedarf C._____ zzgl. zukünftige Ge- sundheitskosten (ab Phase III: abzgl. FZ) CHF 1'265.00 CHF 3'265.00 CHF 3'065.00 Betreuungsunterhalt C._____ CHF 665.00 CHF 665.00 CHF 0.00 Überschussanteil C._____ CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag C._____ total CHF 2'930.00 CHF 4'930.00 CHF 4'065.00 Barbedarf D._____ zzgl. zukünftige Ge- sundheitskosten (ab Phase III: abzgl. FZ) CHF 1'265.00 CHF 3'265.00 CHF 3'065.00 Betreuungsunterhalt D._____ CHF 665.00 CHF 665.00 CHF 0.00 Überschussanteil D._____ CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag D._____ total CHF 2'930.00 CHF 4'930.00 CHF 4'065.00 Ehelicher Unterhalt (inkl. E._____ und ohne Überschussanteil) CHF 1'696.00 CHF 1'896.00 CHF 1'626.00 Überschussanteil Beklagte CHF 2'000.00 CHF 2'000.00 CHF 2'000.00 Unterhaltsbeitrag Beklagte total CHF 3'696.00 CHF 3'896.00 CHF 3'626.00 Total Unterhaltszahlungen Kläger CHF 9'556.00 CHF 13'756.00 CHF 11'756.00
E. 4 Parteivorbringen
E. 4.1 Berufung des Klägers
E. 4.1.1 Berufungsschrift des Klägers vom 3. April 2023 (act. 7/2) Der Kläger beantragt im Wesentlichen die folgenden Punkte: Die Berück- sichtigung einer monatlichen Sparquote von Fr. 10'000.00, die Nichtberücksichti- gung des Bedarfs von E._____, die Reduktion der Überschussbeteiligungen für die Beklagte und die beiden Töchter sowie die direkte Bezahlung der Kita- bzw. Hortkosten. Der Kläger begründet seine Anträge betreffend die Reduktion der Über- schussbeteiligungen damit, dass er und die Beklagte nachweislich nie zusammen gelebt hätten. Die Überschussbeteiligung solle gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung die Teilhabe am gelebten und gewohnten Lebensstandard ge- währleisten. Es liege aber gar kein Sachverhalt eines Zusammenlebens vor, wie dies grundsätzlich vorausgesetzt werde. Unter Erwägung aller Umstände erkläre
- 22 - er sich bereit, einen Überschussanteil zugunsten der Kinder für sämtliche Phasen von je Fr. 500.00 zu akzeptieren, idealerweise zahlbar auf ein separates Kinder- konto. Bezüglich der Beklagten sei er der Ansicht, dass ihr für die Phase I maxi- mal Fr. 1'000.00 und für die übrigen Phasen Fr. 500.00 als Überschussanteil zu- stünden (act. 7/2 N 19 ff.). Zu E._____ führt der Kläger aus, eine familienrechtliche Verpflichtung für Stiefkinder komme grundsätzlich und gemäss herrschender Lehre sowie Recht- sprechung erst dann zum Zug, wenn diese Familienverhältnisse auch tatsächlich gelebt worden seien. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Vorin- stanz sei der Behauptung der Beklagten, wonach sie den leiblichen Vater von E._____ gar nicht kenne, willkürlich und ohne Abnahme weiterer Beweise oder sonstiger Abklärungen gefolgt. Damit liege ein klarer Rechtsfehler vor. Der Kläger gehe davon aus, dass der Vater bekannt sei. Letztlich wisse der Kläger auch nicht, ob und wo E._____ aktuell die Schule besuche oder wie er betreut werde (act. 7/2 N 26 ff.). Schliesslich macht der Kläger geltend, er sei berechtigt, die Familienzulagen für E._____ selbst zu beziehen, sofern er zu einer Unterhaltszahlung an E._____ verpflichtet werde (act. 7/2 N 59). Der Kläger führt weiter aus, bei ihm sei willkürlich überhaupt gar kein Spar- anteil berücksichtigt worden. Beim genannten hypothetischen Einkommen von Fr. 30'000.00 monatlich sei der genannte durchschnittliche Sparanteil von Fr. 10'000.00 realistisch. Willkürlich sei das Vorgehen der Vorinstanz deshalb, weil sie die Ausführungen der Beklagten z.B. bezüglich der Kita-Kosten oder des Vaters von E._____ im Gegensatz zu seinen Auskünften über seine finanziellen Verhältnisse ohne irgendwelche weitere Abklärungen als zutreffend gewürdigt habe. Der Kläger gehe davon aus, dass sich im Resultat keine allzu grossen Dis- krepanzen ergeben würden (act. 7/2 N 37 ff.). Bezüglich der Kitakosten der beiden Mädchen führt der Kläger aus, er sei dazu weder gefragt und involviert worden, noch wisse er, in welcher Institution seine Töchter seien. Er äussert die Vermutung, die Beklagte lasse die Mädchen
- 23 - von ihrer Mutter oder ihrem Onkel betreuen und behalte das Geld als lukrativen Zusatzverdienst ein. Der Kläger wehre sich nicht grundsätzlich gegen eine Plat- zierung der Mädchen in einer Kita, verlange aber die Vorlage der Rechnungen bzw. wolle diese direkt bezahlen (act. 7/2 N 44 ff.). Der Kläger bringt auch vor, die Wohnkosten der Beklagten würden maximal Fr. 2'000.00 betragen. Der Onkel der Beklagten wohne erwiesenermassen in der Wohnung im Haus der Beklagten. Dafür schulde er der Beklagten einen Mietzins von Fr. 1'000.00 der von den bisher angerechneten Fr. 3'000.00 für die Mietkos- ten abzuziehen sei (act. 7/2 N 54 ff.).
E. 4.1.2 Berufungsantwort der Beklagten vom 17. August 2023 (act. 20) Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, sie und der Kläger hätten zusam- men mit den Kindern erwiesenermassen ein harmonisches und liebevolles Famili- enleben und die Ehegemeinschaft gelebt. Sie hätten gemeinsam den Umbau des …-Hofs in G._____ geplant, dafür gebe es verschiedene Belege, und auch an der H._____-strasse in Zürich hätten sie einen gemeinsamen Haushalt geführt (act. 20 S. 3 f.). Die Aussage des Klägers, er habe zu ihrem Sohn E._____ keine Beziehung gehabt, sei absurd und werde bestritten. Der Kläger habe mit E._____ zwischen 2018 bis im Sommer 2021 verschiedene Aktivitäten unternommen, sich an des- sen Kosten beteiligt und ihn sogar adoptieren wollen (act. 20 S. 6). Die Beklagte hält weiter fest, der Kläger nutze ihre finanzielle Abhängigkeit schamlos aus. Er wolle verhindern, dass sie sich beruflich spezialisieren könne, mittels eines Studiums, welches drei Jahre und damit so lange, wie das Schei- dungsverfahren voraussichtlich dauere. So sei sie nicht in der Lage, finanziell un- abhängig zu werden. Als alleinerziehende Mutter dreier Kinder sei dieser Weg un- umgänglich, um eine Festanstellung zu bekommen (act. 20 S. 8). Zur vom Kläger beantragten Berücksichtigung einer Sparquote im Umfang von Fr. 10'000.00 monatlich führt die Beklagte aus, es würden Unterlagen zur
- 24 - Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie Beweise und eine Begründung für die Sparquote fehlen (act. 20 S. 8). Zum Antrag des Klägers auf Direktzahlung der Kitakosten hält die Beklagte fest, die Kosten seien anhand der Tarifverordnung der Kindertagesstätte der Zwil- linge bestimmt worden und damit belegt (act. 20 S. 9). Zu ihrer Wohn- und Geschäftssituation äussert sich die Beklagte dahinge- hend, dass sie vor Vorinstanz alles offengelegt habe. Sie gehe keiner Erwerbstä- tigkeit nach. Die von ihrer Mutter gehaltenen bzw. betriebenen Firmen hätten mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Sie sei weder für diese tätig noch er- ziele sie darüber ein Einkommen. In F._____ wohne ihre Mutter. Ihr Onkel wohne mehrheitlich im Ausland. Die Wohnung in I._____ mit vier Zimmern werde von ihr selbst und den Kindern bewohnt (act. 20 S. 9).
E. 4.2 Berufung der Beklagten
E. 4.2.1 Berufungsschrift der Beklagten vom 3. April 2023 (act. 2) Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und sich wie folgt: Sie habe eine kaufmännische Lehre bei der … Zürich gemacht und nach ihrem Abschluss noch einige Monate dort weitergear- beitet. Sie habe als einfache Sachbearbeiterin und nach dem Betriebswirtschafts- abschluss als gut qualifizierte Sachbearbeiterin gearbeitet, meist bei Banken. Sie habe nie für die Steuerverwaltung gearbeitet und besitze auch weder Fachkennt- nisse im Steuerbereich noch eine Spezialisierung im Finanzbereich. Als ihre Qua- lifikation sei "Sachbearbeiterin Banken" festzuhalten. Demzufolge sei - wenn überhaupt - von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 667.00 monatlich für ein 20% Pensum (wie als Selbständigerwerbende bis Ende 2022 mit einem Jahreseinkommen von Fr. 8'000.00) auszugehen (act. 2 S. 4). Das hypothetische Einkommen sei gemäss den Vorbringen der Beklagten aber nicht anzurechnen, da sie im September 2023 auf Anraten der Berufsbera- tung mit einem Vollzeitstudium der Elektrotechnik begonnen habe. So könne sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Neben der Betreuung der Kinder
- 25 - und dem Studium sei es ihr weder zumutbar noch möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 2 S. 5). Die Beklagte erklärt weiter, sie habe bereits im Herbst 2022 mit dem Vorbe- reitungsjahr für das genannte Studium begonnen. Dazu habe sie während zwei Tagen pro Woche während zwei Semestern Kurse besucht. Im Februar 2023 habe sie sich definitiv für das Studium angemeldet. Ihre Rechtsanwältin vor Vorin- stanz habe ihr auf entsprechende Nachfrage gesagt, sie solle dies dem Gericht nicht mitteilen, solange es sich um ein unbelegtes Vorhaben handle. Sie sei die- ser Anweisung gefolgt. Die Bestätigung der Zulassung zum Studium datiere vom
29. März 2023. Damit sei das Vorhaben der Umschulung mittels Vollzeitstudium belegt (act. 2 S. 5). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das Studium sei für ihre Exis- tenzsicherung zwingend notwendig und nur mit einem Vollzeitstudium umsetzbar. Sie sei dazu auf das Auto angewiesen, um zwischen der Hochschule J._____ und dem knapp 40 km entfernten Wohnort, der Schule von E._____ und der Krippe der Zwillinge hin und her zu fahren. Die Miete für die Autogarage von Fr. 180.00 monatlich sowie Fahrspesen und ein Betrag für den Fahrzeugunterhalt seien in ih- ren Bedarf einzurechnen. Darüber hinaus sei sie darauf angewiesen, dass die beiden Mädchen an fünf Tagen in der Krippe betreut würden. Es sei derzeit noch nicht absehbar, wann der Kläger sein Besuchsrecht ohne ihre Anwesenheit aus- üben könne und deshalb auch unklar, wann er die Zwillinge einen ganzen Tag be- treuen könne. Die durch die Erhöhung der Krippentage entstehenden Mehrkosten seien ebenfalls in der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Pro Kind und Monat seien dafür neu Fr. 3'366.00 einzusetzen. Schliesslich sei bei der Beklagten für die auswärtige Verpflegung an fünf Tagen pro Woche ein Betrag in der Höhe von Fr. 220.00 einzusetzen (act. 2 S. 6).
E. 4.2.2 Berufungsantwort des Klägers vom 13. Juli 2023 (act. 16) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Berufung der Beklagten ge- nüge weder den formellen noch den materiellen Erfordernissen und sei auch nicht fristgerecht eingereicht worden (act. 16 S. 4 f.).
- 26 - Es gelte die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Die Ausrede der Be- klagten, ihre Anwältin habe ihr geraten, im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu sagen, sei nicht zu hören. Die Beklagte müsse sich einerseits die Handlungen ih- rer Rechtsvertreterin anrechnen lassen und andererseits sei die Behauptung nicht bewiesen. Schliesslich sei die Zulassung aber nicht massgeblich, sondern einzig, welche Erwerbsmöglichkeiten bzw. welches Einkommen die Beklagte (aktuell) re- alisieren könne. Dies sei vor Vorinstanz erfragt und thematisiert worden. Selbst wenn die Argumentation der Beklagten zutreffe, sei der Beweis, dass diese mit ih- rer aktuellen Ausbildung und Berufserfahrung kein Einkommen im hypothetischen Umfang erzielen könne, offensichtlich nicht erbracht. Insgesamt gebe es weder ei- nen gesetzlichen Anspruch noch sonst eine Notwendigkeit, weshalb die Beklagte ein fachfremdes Studium auf Kosten des Klägers absolvieren könne. Die Beklagte habe gemäss herrschender Lehre und Praxis keinen Anspruch auf eine Zu- satzausbildung oder Umschulung (act. 16 S. 4 f.). Schliesslich stellt der Kläger in der Berufungsantwort neu den Hauptantrag, Ziffer 9 und 10 des vorinstanzlichen Entscheids seien ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass er der Beklagten keine Unterhaltszahlungen schulde. Dieser Antrag sei gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zulässig. Da die Unterhaltsbeiträge gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 176 ZGB aus- schliesslich bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festzulegen seien und vorliegend gar nie ein solcher geführt worden sei, seien die gesetzlichen Vor- schriften für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben. Es fehle damit die Grundlage, um Alimente festzusetzen (act. 16 S. 7).
E. 5 Zur Berufung des Klägers
E. 5.1 Zur Zulässigkeit des neuen Antrags des Klägers in der Berufungsantwort vom 13. Juli 2023 (act. 16) Zu prüfen ist vorab, wie der neue Antrag des Klägers auf ersatzlose Aufhe- bung des Unterhalts in seiner Berufungsantwort zu würdigen ist. Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO ist eine Anschlussberufung in summarischen Verfahren unzulässig.
- 27 - Der Kläger hat selbständig eine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil einge- reicht, mit der er keinen solchen Antrag stellte. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig und wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Wie bereits bezüglich der Noven im Allgemeinen festgehalten, gilt auch betreffend eine Klageänderung, dass die Untersuchungsmaxime den Grundsatz von Art. 317 Abs. 2 ZPO durchbricht (BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 317 N 19). In Kinderbelangen sind neue Sachbegehren ohne Weiteres zulässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren bzw. vor Vorinstanz be- antragt wurde (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 2.7 m.w.H.). Betreffend den Unterhalt des Klägers für die Beklagte ist keine Klageände- rung zulässig, da die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. In diesem Umfang ist darauf nicht einzutreten. Im Gegensatz dazu ist die Klage- änderung bezüglich des Unterhalts für seine beiden Töchter zuzulassen, da es sich dabei um Kinderbelange handelt. Nachfolgend sind die diesbezüglichen Vor- bringen des Klägers deshalb zu prüfen.
E. 5.2 Zum Einwand des Klägers betreffend den fehlenden gemeinsamen Haushalt Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten hat seine Grundlage während der ganzen Dauer der Ehe in den Art. 163-165 ZGB. Solange die Parteien miteinan- der verheiratet sind, schulden sie sich gegenseitig Treue und Beistand. Sie haben gemeinsam nach ihren Kräften für den Unterhalt zu sorgen (Art. 159 Abs. 3 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nacheheli- chen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an derjenigen Le- benshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben (vgl. dazu OGer ZH LE190049 vom 6. Januar 2020 E. 5.1.1.). Auch das Bundesgericht stellt nicht einzig auf einen gemeinsa- men Haushalt ab, sondern vielmehr darauf, ob die Parteien eine Lebensgemein- schaft - in welcher Form auch immer - gebildet haben und ob einer der Ehegatten
- 28 - mit Geld- oder Sachleistungen zum Unterhalt des anderen beigetragen hat (vgl. dazu BGE 137 III 385 E. 3.2.). Der Kläger hat die Beklagte unbestrittenermassen während der gesamten Dauer der Ehe finanziell unterstützt. Er selber gab vor Vorinstanz an, der Beklag- ten bereits ab Beginn der Schwangerschaft mehrere Hunderttausend Franken be- zahlt zu haben (vgl. act. 5/1 S. 3 Ziffer 10; vgl. dazu auch act. 5/1 N 19, N 29, N 59 ff. sowie act. 5/4/5 und 8; act. 5/10 N 143). Demzufolge haben sich die Par- teien zumindest stillschweigend darauf verständigt, dass die Beklagte die Betreu- ung der Kinder und der Kläger die Finanzierung von deren Bedarf (inkl. desjeni- gen der Beklagten selber) übernimmt. Dementsprechend hat die Beklagte im Grundsatz Anspruch auf ehelichen Unterhalt während der Dauer des Verfahrens vor Vorinstanz. Unterhaltsbeiträge für Kinder knüpfen ebenfalls nicht an einen gemeinsamen Haushalt an, sondern an das Kindsverhältnis (vgl. Art. 276 ZGB). Demzufolge ist der Antrag des Klägers, es seien an die gemeinsamen Töchter keine Unterhalts- beiträge auszurichten, da sie nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, ab- zuweisen.
E. 5.3 Zur Berücksichtigung einer Sparquote Der Kläger hat seinen Bedarf nicht belegt. Die Berechnungen der Vorinstanz beruhen allesamt auf Pauschalannahmen. Der Kläger gab vor Vorinstanz zu Pro- tokoll, mehr als CHF 30'000.00 zu verdienen (Prot. VI S. 8). Die höchsten von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeiträge betragen insgesamt Fr. 13'756.00 wäh- rend Phase II. Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Klägers von mehr als Fr. 30'000.00 monatlich verbleiben dem Kläger damit nach Bezahlung dieser Un- terhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteile) immer noch mindestens Fr. 16'244.00, in Phase III sogar noch Fr. 18'244.00 für die Deckung seines Bedarfs. Wenn der Kläger weder preisgeben möchte, wie hoch sein Bedarf, noch wie hoch sein Ein- kommen tatsächlich ist, darf in freier Würdigung seiner Parteidarstellung davon ausgegangen werden, dass mit diesen Beträgen auch eine angemessene bzw.
- 29 - die vom Kläger beantragte Sparquote berücksichtigt ist, zumal der Kläger selber angibt, keinen extravaganten Lebensstil zu pflegen (vgl. act. 7/2 N 38). Aus einem Vergleich mit der Würdigung der Darstellung der Beklagten in an- deren Zusammenhängen (act. 7/2 N 40 f.), kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Antrag des Klägers auf die Berücksichtigung einer Spar- quote ist abzuweisen.
E. 5.4 Zur Berücksichtigung des Bedarfs von E._____ Wie bereits oben gesehen, unterscheidet sich der eheliche vom nacheheli- chen Unterhalt (vgl. oben Ziff. 5.2.). Gemäss Art. 163 Abs. 1 i.V.m. Art. 159 Abs. 3 ZGB umfasst die eheliche Beistandspflicht den Bedarf der Familie inklusive der Stiefkinder, welche mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil in einem Haushalt wohnen (SCHLUMPF MICHAEL/FRAEFEL CHRISTIAN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB - Partnerschaftsgesetz, Art. 163 N 3). Entgegen den Vorbringen des Klägers wird nicht vorausgesetzt, dass der Stiefelternteil mit dem Stiefkind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat (vgl. ebenfalls Ziff. 5.2.). Es ist unbestritten, dass die Beklagte derzeit keine Unterhaltsbeiträge vom leiblichen Vater für E._____ erhält. Dass die Vorinstanz angesichts des Um- stands, dass E._____ während einer beträchtlichen Zeit vom Kläger unbestritte- nermassen finanziell mit unterstützt wurde (vgl. dazu auch act. 5/1 N 11 f.), im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine weiteren Abklärungen getätigt hatte, ist nicht zu beanstanden. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers lassen, wie bereits gesehen, eine Unterstützung von E._____ über den ehelichen Unter- halt an die Beklagte zu. Die Vorinstanz hat in den Bedarf von E._____ den Grund- bedarf, einen Wohnkostenanteil, Kosten für die Krankenkasse und Steuern einge- rechnet. Kosten für die Privatschule oder Logopädie wurden nicht berücksichtigt. Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers ist abzuweisen.
- 30 -
E. 5.5 Zur Reduktion der Überschussbeteiligungen Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein nach Deckung des ei- genen Existenzminimums, des Bar- sowie Betreuungsunterhalts der minderjähri- gen Kinder und eines allfälligen ehelichen Unterhalts resultierender Überschuss ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Diese Verteilung ist nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei sämtliche Besonderhei- ten des konkreten Falles wie z.B. die Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der El- tern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Daraus erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, aufgrund beson- derer Konstellationen allenfalls abgewichen werden muss. Im Entscheid ist stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht bzw. da- von abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3. m.w.H.). Die Vorinstanz hat, wie bereits gesehen, entschieden, den Überschuss (in Phase I ein Total-Betrag von Fr. 17'514.00, in Phase II Fr. 13'314.00 und in Phase III Fr. 15'314.00) unter Nennung der vorstehend genannten Gründe (vgl. Ziff. 3. in fine) für die Beklagte auf Fr. 2'000.00 monatlich und für die beiden Töch- ter auf je Fr. 1'000.00 festzulegen (vgl. act. 4 S. 64 f.). Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen wäre dieser mehr als doppelt so hoch. Die Begrün- dung der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso in das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen werden sollte. Der Antrag des Klägers ist abzuweisen.
E. 5.6 Zur Direktzahlung der Kitakosten Die Höhe der Kitakosten ist grundsätzlich unbestritten (vgl. act. 4 S. 60, Prot. VI S. 24 und 30). Darüber hinaus sind die Kitakosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 pro Monat für drei Tage Betreuung gemäss der allgemeinen Lebens- erfahrung angemessen. Der Kläger will sicherstellen, dass diese Kosten tatsäch-
- 31 - lich anfallen und möchte sie deshalb direkt bezahlen. Hierzu kann Folgendes an- gemerkt werden: Wenn der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen ist, ist bei den Mädchen auch ein entsprechender Betrag für die Fremdbetreu- ung in den Bedarf einzurechnen. Der Stellungnahme von Frau K._____, Heilpäd- agogische Früherzieherin des Heilpädagogischen Diensts I._____, vom 25. No- vember 2022 ist zudem zu entnehmen, dass die Mädchen ab September 2022 in der Kita betreut wurden (act. 46/2). Darüber hinaus hat die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2022 Aussagen betreffend die Kita gemacht (Prot. VI S. 23 f. und vgl. dazu auch Prot. S. 10). Insgesamt hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass die Mädchen die Kita auch wirklich besuchen. Es be- steht damit kein Anlass, eine Direktzahlung vorzusehen, und der entsprechende Antrag des Klägers ist somit abzuweisen.
E. 5.7 Zum Antrag des Klägers auf Bezug der Familienzulagen für E._____ Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b FamzG berechtigen auch Stiefkinder zum Bezug von Familienzulagen. Art. 4 der dazugehörigen Verordnung (FamZV) konkretisiert jedoch, dass dieser Anspruch für Stiefkinder nur dann besteht, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt bzw. bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. E._____ hat nie bzw. wenn dann nur für kurze Zeit mit dem Kläger zusammen gewohnt. Demzufolge hat der Kläger von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Bezug der Familienzulagen. Diese werden jedoch, wenn sie von der Beklagten bezogen werden, bei den finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung als Einkommen von E._____ berücksich- tigt (vgl. Dispositiv Ziffer 11 Entscheid Vorinstanz). Unter diesen Umständen be- steht auch kein Anlass, eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen Sozial- versicherungsanstalt einzuholen oder die Beklagte zur Erteilung einer entspre- chenden Auskunft zu verpflichten, wie der Kläger mit einem weiteren Verfahrens- antrag geltend macht (vgl. act. 7/2 S. 4 und S. 14 f.), der demnach ebenfalls abzu- weisen ist.
E. 5.8 Fazit
- 32 - Die Berufung des Klägers ist in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Zur Berufung der Beklagten Soweit der Kläger geltend macht, die Beschwerde der Beklagten genüge den formellen Anforderungen nicht und sei verspätet eingereicht worden, kann auf die vorstehenden Erwägungen 1.3 und 2.3 verwiesen werden. Die Einwände ver- fangen nicht.
E. 6.1 Zur Ausbildung der Beklagten Die Beklagte hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. No- vember 2022 ausführen lassen, "Sie […] schloss eine kaufmännische Ausbildung ab und studierte Betriebswirtschaft. Sie arbeitete während vielen Jahren in der Schweiz für die Steuerverwaltung und für Banken," (Prot. VI S. 12). Vor der Kam- mer führte sie aus, sie habe die kaufmännische Lehre bei der … Zürich absolviert und nach dem Betriebswirtschaftsabschluss als gut qualifizierte Sachbearbeiterin gearbeitet. Sie habe fast ausschliesslich für Banken gearbeitet, aber nie für die Steuerverwaltung. Sie habe keine Spezialisierung bzw. Fachkenntnisse im Fi- nanzbereich (act. 2 Beklagte S. 4). Den Betriebswirtschaftsabschluss habe sie im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums zur Betriebswirtschafterin am Schweizerischen Institut für Betriebsökonomie (SIB) absolviert. Abgeschlossen habe sie das Studium mit einem Diplom einer höheren Fachschule HF. Dabei handle es sich um ein Zusatzdiplom und keinen tertiären Uniabschluss (Prot. S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat, wie bereits erwähnt, in ihrem Entscheid festgehalten, die Beklagte habe eine kaufmännische Ausbildung absolviert und Betriebswirtschaft studiert. Sie sei eine "potenzielle Arbeitskraft mit einem Wirtschaftsabschluss" und habe Zugang zu einem breiten Arbeitsmarkt. Bei einem Wiedereinstieg in den fi- nanziellen Dienstleistungsbereich könne sie in einem 100%-Pensum monatlich Fr. 7'500.00 verdienen (act. 4 S. 47 f.).
- 33 - Die Vorinstanz rechnet der Beklagten mit Hinblick auf die geltenden Prinzi- pien der Eigenversorgung bei einem nicht näher definierten Gesamtpensum für Phase III ein Einkommen von Fr. 3'367.00 netto monatlich an. Sie geht davon aus, dass die Beklagte zusätzlich zum im Urteilszeitpunkt erzielten Einkommen von Fr. 1'867.00 (Nebenerwerb + Mietzinseinnahmen) ein Pensum von 20% bzw. Fr. 1'500.00 netto erbringen kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist so zu verste- hen, dass davon ausgegangen wird, die Beklagte könne bei einer Vollzeitanstel- lung im Jahr Fr. 90'000.00 netto verdienen. Aus dem von der Beklagten der Kammer eingereichten Lehrzeugnis ist er- sichtlich, dass sie von August 2003 bis August 2006 ihre Lehre als Kauffrau im Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich absolviert hat (act. 3/1). Weiter liegen diverse Arbeitszeugnisse der Beklagten von Anstellungen im Fi- nanzbereich im Zeitraum Januar 2007 bis Ende 2015 bei den Akten (act. 3/2-6). Der monatliche Medianlohn für Frauen im Bereich Finanzdienstleistungen ohne Kaderfunktion beträgt gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes 2022 Fr. 6'945.00 brutto (vgl. die Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA08) - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz [T1_b], Zeile 64, Spalte P; abrufbar unter https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeits- kosten/lohnstruktur.assetdetail.30385230.html). Da die Beklagte seit mehreren Jahren nicht mehr in diesem Bereich tätig war, ist davon zu ihren Gunsten ein Ab- zug von 10% zu machen. Dies führt zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 6'250.50. Davon sind für Sozialversicherungsbeiträge rund 16% abzuziehen. Daraus resul- tiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'250.00 bei einem 100% Pensum. Die Beklagte selber gibt an, die Mädchen würden während drei Tagen in der Kita betreut. Unter Berücksichtigung des Alters der Mädchen und da die Beklagte auch noch E._____ betreut sowie wegen des Umstands, dass alle Kinder einen erhöhten Betreuungs- bzw. teilweise auch Therapiebedarf aufweisen, erscheint es angemessen, der Beklagten eine Arbeitstätigkeit von insgesamt 40% anzurech- nen. Daraus resultiert schliesslich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'100.00 netto, das auch den bisherigen Nebenerwerb ersetzt, der ohnehin
- 34 - weggefallen sei (act. 2 S. 4). Hinzu kommen die Mieteinnahmen für die Liegen- schaft in F._____ von monatlich Fr. 1'200.00, welche von der Beklagten in keiner Rechtsschrift vor der Kammer bestritten wurden (vgl. dazu auch act. 5/10 N 96 und act. 5/11/8 S. 2). Insgesamt resultiert ein Betrag von Fr. 3'300.00 (für ein 40% Pensum + Mietzinseinnahmen). Die Differenz zum Entscheid der Vorinstanz, wel- cher ihr - zur Erinnerung - Fr. 3'367.00 netto anrechnet, ist damit verschwindend gering. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Gericht bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens einen grossen Ermessensspielraum hat, sowohl bei der Festlegung des erzielbaren Einkommens als auch bei der Festlegung des zu- mutbaren Pensums. Eine Scheingenauigkeit gilt es zu vermeiden. Insgesamt er- scheint der Entscheid der Vorinstanz, wie soeben gesehen, als angemessen, weshalb er zu bestätigen ist. Folglich hat die Präzisierung der Berufsbezeichnung der Beklagten und die Anpassung des hypothetischen Einkommens betragsmäs- sig keine Änderung des Dispositivs des Entscheids der Vorinstanz zur Folge. Der Antrag der Beklagten ist abzuweisen.
E. 6.2 Zur Berücksichtigung des Studiums Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziffer 7 ZGB - welcher grundsätzlich für den nach- ehelichen Unterhalt gilt, jedoch für die Bemessung der Höhe auch für den eheli- chen Unterhalt beigezogen werden kann (vgl. BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER,
E. 6.3 Fazit Auch die Berufung der Beklagten ist vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmeverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endent- scheid vorbehalten (act. 4 E. V). Dies ist weder angefochten noch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens anders zu regeln. Über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist hingegen nicht erst mit dem erst- instanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.
E. 7.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden beide Parteien kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 7.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) festzu- setzen. Unter Berücksichtigung der ungefähr gleich hohen Streitwerte (vgl. Verfü- gung vom 25. April 2023, act. 6 und Beschluss vom 31. Mai 2023, act. 11) sowie des Umstands, dass eine Doppelberufung vorliegt, erscheint eine Entscheidge- bühr von insgesamt Fr. 9'000.– angemessen. Diese ist den Parteien je hälftig auf- zuerlegen.
E. 7.4 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da beide Parteien zu glei- chen Teilen unterliegen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 37 - Der Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.00 festgesetzt und dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit den vom Kläger und von der Beklagten geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.– wird dem Kläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Verrechnungsanspruchs.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230010-O/U damit vereinigt LY230011 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 7. Juni 2024 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG et dipl. Masch. Ing. HT X._____, betreffend Ehescheidung / Ungültigkeit der Ehe (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung der 3. Abteilung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 2023; Proz. FE210810
- 2 - Anträge des Klägers zu den vorsorglichen Massnahmen vor Vorinstanz: (act. 5/1 S. 2 ff., act. 5/27 S. 5, sinngemäss)
1. Es sei dem Kläger das weitere Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
2. Es sei der Beklagten das Sorgerecht zu entziehen und das Sorgerecht dem Kläger zu übertragen; eventualiter sei die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen.
3. Die Parteien seien zu verpflichten, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) miteinander abzusprechen.
4. Es sei den Parteien die alternierende Obhut (50/50) über die gemeinsa- men Kinder C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) einzu- räumen.
5. Es sei dem Kläger das folgende Betreuungsrecht einzuräumen: Jede Woche von Montagmorgen, 8.00 Uhr bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis zum Montagmorgen, 8.00 Uhr; oder die Töchter C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) seien in den geraden Kalenderwochen von der Mutter und in den ungera- den vom Vater zu betreuen. Der Wechsel von einem Elternteil zum ande- ren findet jeweils am Sonntagabend, 18:00 Uhr statt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Weihnachten (erste Woche der Weihnachts- und Neujahrsferien); in den Jahren mit gerader Jahres- zahl über Silvester (zweite Woche der betreffenden Weihnachts- und Neujahrsferien). Des Weiteren sei dem Kläger bis auf weiteres ein Ferienbetreuungsrecht von 10 Wochen pro Kalenderjahr einzuräumen.
6. Es sei eine Beistandschaft für die beiden Kinder zu bestellen mit der Hauptaufgabe, für die fachgerechte medizinische und psychologische Behandlung der Kinder für die 50/50-Obhut über die beiden Kinder zu sorgen.
7. Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kinderkosten (Barbedarf, insbesondere Grundbedarf, Verpflegung, Wohnkostenanteil), die wäh- rend der Zeit anfallen, in welchen die Töchter C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) bei ihnen verbringen, jeweils selbst zu tragen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkos- ten zur Hälfte zu beteiligen.
8. Der Kläger sei zu verpflichten, den Kindern C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) ab dem 1. Juni 2020 monatliche Unterhaltsbei- träge von je CHF 1'500.00, davon CHF 750.00 Barunterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt, zu bezahlen.
9. Es sei festzustellen, dass der Kläger seit der Schwangerschaft der Be- klagten an die Beklagte CHF 327'711.93 an Bar- und Kinder- bzw. Be- treuungsaufwand bezahlt hat.
- 3 - Diese bereits getätigten Zahlungen des Klägers seien vollumfänglich auf allenfalls vergangenheitsbezogene Unterhaltsverpflichtungen anzurech- nen.
10. Allfällige Familien- und/oder Kinderzulagen seien der Beklagten auszu- richten.
11. Es sei die Gütertrennung per Datum der Heirat (tt. Februar 2021); even- tualiter auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ungültigkeits- bzw. Scheidungsklage anzuordnen.
12. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen des Klägers übereinstimmen.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Las- ten der Beklagten. Prozessuale und andere Anträge des Klägers vor Vorinstanz: (act. 5/18 S. 2, act. 5/27 S. 5, act. 5/29 S. 4 Ziff. 3, 4, sinngemäss)
1. Es seien sämtliche Geburtsurkunden und Zivilstandsakten und allfällig weitere Amtsakten von Sohn E._____ von Amtes wegen beizuziehen bzw. von der Beklagten im Original anzufordern.
2. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Beklagte in Auftrag zu geben.
3. Die KESB Zug sei zur Sachverhaltsabklärung betreffend Halbgeschwister E._____ anzuweisen und die entsprechenden Akten seien alsdann im vorliegenden Verfahren beizuziehen.
4. Es sei für die beiden Kinder C._____ und D._____ eine Kindsvertretung anzuordnen.
5. Es sei der Sohn E._____ durch das Gericht anzuhören.
- 4 - Anträge der Beklagten zu den vorsorglichen Massnahmen vor Vorinstanz: (act. 5/10 S. 2 ff., act. 5/39, sinngemäss) materiell-rechtliche Auskunfts- und Editionsbegehren Es sei der Kläger gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, innert einer kur- zen Frist und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB schriftlich folgende Auskünfte zu erteilen und zugehörige Urkunden zu edie- ren:
1. Auskünfte und Urkunden im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Ansprüchen (vorsorgliche Massnahmen und Hauptsache): Steuererklärungen 2018 bis 2021 samt ausgefüllten Hilfsblättern, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis inkl. dazugehörigen Bele- gen; Sämtliche Lohnabrechnungen Januar 2022 bis März 2022; Vom Kläger eigenhändig unterzeichnete und als vollständig dekla- rierte Aufstellung sämtlicher aktueller Einkommen (Liegenschaftser- träge, Vermögenserträge, Erträge aus Beteiligungen seiner Gesell- schaft, Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen usw.); Steuerrechnungen (Staats-/Gemeindesteuer und Direkte Bundes- steuer) der letzten beiden definitiv veranlagten Steuerperioden.
2. Im Säumnisfall seien die Auskünfte und Unterlagen gemäss den Anträ- gen Ziff. 1 gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB direkt durch das Gericht bei den vorstehend genannten natürlichen und/oder juristischen Personen, Behörden oder Anstalten einzuverlangen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers. Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen
1. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eige- nen Anträgen der Beklagten übereinstimmen.
2. Es seien die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stel- len.
3. Dem Kläger sei ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von 2 bis maxi- mal 3 Stunden pro Woche einzuräumen.
4. Eventualantrag für den Fall, dass kein begleitetes Besuchsrecht angeord- net wird: Es sei über die Erziehungsfähigkeit des Klägers ein kombinier- tes kinderpsychologisches- und erwachsenenpsychologisches Fachgut- achten z.B. bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, zu erstellen.
5. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB einzurich- ten mit folgenden Aufgaben: Den Eltern mit Bezug auf die persönlichen Kontakte des Klägers be- ratend beizustehen; Eine Besuchsbegleitung für die Besuche des Klägers zu organisieren und für deren Finanzierung auf Kosten des Klägers besorgt zu sein;
- 5 - Gegebenenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kin- dergerechte Durchführung des Besuchsrechts für die Eltern verbind- lich festzulegen; Das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere sicherzustelle, dass es im Beisein einer Drittperson ausgeübt wird.
6. Der Kläger sei zu verpflichten der Beklagten für die Kosten und Erzie- hung der Kinder rückwirkend ab 1. August 2021, für die weitere Dauer des Getrenntlebens erst nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Kläger und Durchführung des Beweisverfahrens abschliessend zu bezif- fernde monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (zzgl. gesetz- liche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen): C._____, geb. tt.mm.2020 Mindestens CHF 4'100.00 (inkl. CHF 1'600.00 Betreuungsunterhalt) D._____, geb. tt.mm.2020 Mindestens CHF 4'100.00 (inkl. CHF 1'600.00 Betreuungsunterhalt)
7. Der Kläger sei zu verpflichten der Beklagten rückwirkend ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens erst nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Kläger und Durchführung des Beweisver- fahrens abschliessend zu beziffernde monatliche persönliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen, mindestens aber CHF 11'800.00 pro Monat.
8. Eventualantrag für den Fall, dass das Gericht den Betreuungsunterhalt für die Kinder anders berechnet und dadurch ein geringerer Betreuungs- unterhalt resultiert als gemäss Ziff. 6 vorstehend, sei die Differenz von CHF 25'000.00 und die den Kindern zugesprochenen Betreuungsunter- haltsbeiträge sowie dem der Beklagten angerechneten Einkommen als persönlichen Unterhalt zuzusprechen.
9. Der Beklagten sei nach vollständiger Auskunftserteilung und nach Durch- führung des Beweisverfahrens eine Frist zur Abschliessenden Beziffe- rung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 7 vorstehend einzuräu- men.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers. prozessuale Anträge
1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten im Scheidungsverfahren und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungs- verfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 16'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Eventualiter für den Fall, dass der Kläger als nicht leistungsfähig erach- tet werden muss oder der Prozesskostenbeitrag nicht einbringlich sein sollte, sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsver- treterin zu bestellen.
- 6 - Verfügung des Bezirksgerichts vom 16. März 2023: (act. 3/A = act. 4 = act. 5/63 = act. 7/5)
1. Das Gesuch des Klägers auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2020, und D._____, geb. am tt.mm.2020, wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Parteien zur gemein- samen Besprechung sämtlicher wichtigen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung betreffend die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2020, und D._____, geb. am tt.mm.2020, wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuchs des Klägers auf Anordnung der geteilten Obhut für die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2020, und D._____, geb. am tt.mm.2020, wird abgewiesen.
4. Der Kläger wird für die Dauer des Verfahrens als berechtigt und ver- pflichtet erklärt, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
a) Phase 1 (von der Eröffnung des Entscheides bis Ende Mai 2023) Der Kläger wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, wöchentlich sams- tags für einen Nachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr C._____ und D._____ im Beisein der Mutter zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Übergabeort: Wohnort der Beklagten).
b) Phase 2 (Ab Juni 2023 bis Ende August 2023) Bei gutem Verlauf wird der Kläger für berechtigt und verpflichtet erklärt, wöchentlich samstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr C._____ und D._____ ohne Beisein der Mutter zu oder mit sich auf Besuch zu neh- men (Übergabeort: Wohnort der Beklagten).
c) Phase 3 (Ab September 2023 bis Ende Februar 2024) Der Kläger wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, wöchentlich sams- tags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr C._____ und D._____ zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Übergabeort: Wohnort der Beklagten).
d) Phase 4 (Ab März 2024) Bei gutem Verlauf der vorherigen Besuche wird der Kläger für berech- tigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- an einem Arbeitstag (gemeint sind Montag bis Freitag) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; so- wie
- 7 -
- während drei Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit werden C._____ und D._____ durch die Beklagte betreut. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, ist dem Kläger in Jahren mit geraden Jahreszahlen das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzusprechen; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Der Übergabeort ist der Wohnort der Beklagten. Die Festlegung der ge- nauen Modalitäten ist Sache der Beistandsperson.
5. Für die Töchter C._____, geb. am tt.mm.2020, und D._____, geb. am tt.mm.2020, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben angeordnet:
- Organisation und Festlegung der Modalitäten der Treffen zwi- schen Vater und Kinder unter Rücksichtnahme auf die besonde- ren Bedürfnisse der Kinder;
- Kindgerechte Organisation der Aufbauphasen und Genehmigung der Phasenwechsel, insbesondere unter Rücksichtnahme auf die besonderen Bedürfnisse von C._____;
- Bestimmung des Wochentages, an welchem in Phase 3 unter der Woche ein Besuch stattfinden soll, unter Berücksichtigung der Therapietermine der Kinder sowie der Kita-Tage;
- Vermittlung zwischen den Eltern als neutrale Drittperson betref- fend das Besuchsrecht;
- Überwachung der Besuche insofern, als er in regelmässigen Ab- ständen mit den Eltern klärt, wie die Treffen verlaufen sind;
- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat betreffend die Kinderbe- lange;
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange (z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern).
6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug wird an- gewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 5 zu ernennen und ihm/ihr die diesbezüglichen Aufgaben zu übertragen.
7. Der Beistand/Die Beiständin wird ermächtigt, die Betreuungszeiten den Bedürfnissen der Töchter C._____, geb. am tt.mm.2020, und D._____, geb. am tt.mm.2020, entsprechend abweichend zu regeln.
8. Das Editionsgesuch der Beklagten wird abgewiesen.
9. Der Kläger wird verpflichtet, für die Töchter C._____ und D._____ fol- gende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger ungedeckter Ge- sundheitskosten, zu bezahlen:
- CHF 2'930.– (davon CHF 665.– Betreuungsunterhalt) für jedes Kind rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende Au- gust 2022;
- 8 -
- CHF 4'930.– (davon CHF 665.– Betreuungsunterhalt) für jedes Kind ab Anfang September 2022 bis Ende September 2023;
- CHF 4'065.– (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) für jedes Kind ab Anfang Oktober 2023 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinderzulagen sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats. Die Kosten allfälliger ungedeckter Gesundheitskosten sind direkt an den Rechnungsstellenden zu bezahlen.
10. Der Kläger wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, der Beklagten persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 3'696.– rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende August 2022;
- CHF 3'896.– ab Anfang September 2022 bis Ende September 2023;
- CHF 3'626.– ab Anfang Oktober 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 und 9 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: Kläger: CHF 30'000.– (hypothetisch) Beklagte: CHF 1'867.– (bis Ende September 2023) CHF 3'367.– (hypothetisch im Mehrumfang von 20% ab 1. Oktober 2023) E._____: Familienzulagen von CHF 200.– C._____, D._____: je Familienzulagen von CHF 200.– Vermögen: Kläger: unbekannt Beklagte: unbekannt E._____: CHF 0.– C._____, D._____: CHF 0.–
12. Das Gesuch des Klägers auf Anordnung der Gütertrennung per Datum der Heirat wird abgewiesen.
13. Auf das Eventualgesuch des Klägers auf Anordnung der Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ungültigkeits- bzw. Schei- dungsklage wird nicht eingetreten.
14. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid be- funden. 15./16. (Mitteilungssatz und Rechtsmittelbelehrung)
- 9 - Berufungsanträge: Kläger in seiner Berufungsschrift (act. 7/2):
1. Es seien Ziffer 9 und 10 des angefochtenen Entscheides (vgl. S. 73 der Verfügung) aufzuheben und die Unterhaltsberechnungen neu durchzu- führen bzw. zu modifizieren und die Unterhaltszahlungen dementspre- chend zu reduzieren, indem:
a) dem Kläger bei der Unterhaltsberechnung eine monatliche Spar- quote von CHF 10'000.00 zugestanden und berücksichtigt wird und
b) für E._____ keine irgendwie gearteten Positionen in der Unter- haltsberechnung und/oder Unterhaltszahlungen berücksichtigt und durch den Kläger zu leisten sind bzw. bei der Beklagten be- rücksichtigt werden und
c) die Überschussbeteiligungen der beiden Kinder C._____ und D._____ für sämtliche Perioden auf je maximal CHF 500.00/mo- natlich beschränkt werden und
d) die Überschussbeteiligung der Beklagten in Phase I auf maximal CHF 1'000.00 und in den übrigen Phasen auf maximal CHF 500.00 beschränkt wird und
e) dass der Kläger betreffend Kita-Kosten für die Kinder C._____ und D._____ direkt an den jeweiligen Hort einen Betrag von je max. CHF 2'000.00/Monat zu bezahlen hat bzw. für bereits durch die Beklagte bezahlte Kita-Kosten für C._____ und D._____ einen Betrag von je max. CHF 2'000.00/Monat und Kind nach Vorlage der entsprechenden Rechnung/Überweisung an die Beklagte zu- rückerstattet und dementsprechend die Positionen Fremdbetreu- ung in der neu zu erstellenden Unterhaltsberechnung nicht mehr berücksichtigt wird. Die Unterhaltsbeiträge seien demzufolge maximal wie folgt festzulegen: Für die beiden Töchter C._____ und D._____:
- CHF 2'430.00 für jedes Kind rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende August 2022;
- CHF 2'430.00 für jedes Kind ab Anfang September 2022 bis Ende September 2023;
- CHF 1'565.00 für jedes Kind ab Anfang Oktober 2023 ab- züglich allfälliger Kinderzulagen. Für die Beklagte:
- CHF 2'696.00 rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende August 2022;
- 10 -
- CHF 3'396.00 ab Anfang September 2022 bis Ende Sep- tember 2023;
- CHF 3'126.00 ab Anfang Oktober 2023.
2. Für den Fall, dass der Kläger zu irgendwelchen Unterhaltszahlungen an E._____ bzw. bei der Beklagten Unterhaltspositionen für E._____ be- rücksichtigt werden, so sei der Kläger verfügungsweise legitimiert zu er- klären, dass er bei der zuständigen SVA berechtigt ist, die entsprechen- den Kinderzulagen für E._____ zu beziehen.
3. Für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben wird, so seien Ziffer 9 und 10 des angefochtenen Entscheides (vgl. S. 73 der Verfügung) aufzuheben und der Vorinstanz gemäss den obergerichtli- chen Erwägungen bzw. es sei die Unterhaltsberechnung neu durchge- führt und modifiziert werden, indem:
a) dem Kläger bei der Unterhaltsberechnung eine monatliche Spar- quote von CHF 10'000.00 zugestanden und berücksichtigt wird und
b) für E._____ keine irgendwie gearteten Positionen in der Unter- haltsberechnung und/oder Unterhaltszahlungen berücksichtigt und durch den Kläger zu leisten sind bzw. bei der Beklagten be- rücksichtigt werden und
c) die Überschussbeteiligungen der beiden Kinder C._____ und D._____ für sämtliche Perioden auf je maximal CHF 500.00/mo- natlich beschränkt werden und
d) die Überschussbeteiligung der Beklagten in Phase I auf maximal CHF 1'000.00 und in den übrigen Phasen auf maximal CHF 500.00 beschränkt wird und
e) dass der Kläger betreffend Kita-Kosten für die Kinder C._____ und D._____ direkt an den jeweiligen Hort einen Betrag von je max. CHF 2'000.00/Monat zu bezahlen hat bzw. für bereits durch die Beklagte bezahlte Kita-Kosten für C._____ und D._____ einen Betrag von je max. CHF 2'000.00/Monat und Kind nach Vorlage der entsprechenden Rechnung/Überweisung an die Beklagte zu- rückerstattet und dementsprechend die Positionen Fremdbetreu- ung in der neu zu erstellenden Unterhaltsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Unterhaltsbeiträge seien demzufolge maximal wie folgt festzulegen: Für die beiden Töchter C._____ und D._____:
- CHF 2'430.00 für jedes Kind rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende August 2022;
- CHF 2'430.00 für jedes Kind ab Anfang September 2022 bis Ende September 2023;
- CHF 1'565.00 für jedes Kind ab Anfang Oktober 2023 ab- züglich allfälliger Kinderzulagen.
- 11 - Für die Beklagte:
- CHF 2'696.00 rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende August 2022;
- CHF 3'396.00 ab Anfang September 2022 bis Ende Sep- tember 2023;
- CHF 3'126.00 ab Anfang Oktober 2023.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten bzw. der Staatskasse.
5. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien vollumfänglich beizuziehen. Kläger in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2023 (act. 16):
1. Auf die beklagtische Berufung sei nicht einzutreten. Soweit und sofern auf die Berufung dennoch eingetreten werden sollte, so sei diese voll- umfänglich abzuweisen.
2. An den gestellten, klägerischen Anträgen wird festgehalten, wobei zu- sätzlich ein neuer Hauptantrag gestellt wird, nämlich dass Ziff. 9 und Ziffer 10 der erstinstanzlichen 2. Verfügung vom 16. März 2023 (Festle- gung Unterhaltszahlungen) ersatzlos aufzuheben sind und festzustellen ist, dass in der vorliegenden Konstellation keine Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte geschuldet sind.
3. Die Beklagte sei zur Zahlung einer praxisgemässen Parteientschädi- gung zu verpflichten.
4. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Beklagte in ihrer Berufungsschrift (act. 2):
1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 9 der Verfügung des Einzelgerichts Zürich vom 16. März 2023 aufzuheben und der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, für die Töchter C._____ und D._____ fol- gende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger ungedeckter Ge- sundheitskosten, zu bezahlen:
- CHF 3'130.00 (davon CHF 865.00 Betreuungsunterhalt) jeweils für die Kinder D._____ und C._____ rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende August 2022;
- CHF 5'722.00 (davon CHF 1'115.00 Betreuungsunterhalt) jeweils für die Kinder D._____ und C._____ rückwirkend ab Anfang September 2022 und bis Ende September 2023;
- CHF 7'572.00 (davon CHF 1'905.00 Betreuungsunterhalt) jeweils für die Kinder D._____ und C._____ ab Anfang Oktober 2023 zuzüglich allfälli- ger Kinderzulagen; 1.1. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinderzulagen seien an die Beru- fungsklägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den
- 12 - Ersten eines jeden Monats. Die Kosten allfälliger ungedeckter Gesund- heitskosten sind direkt an den Rechnungsstellenden zu bezahlen.
2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 10 der Verfügung des Einzelgerichts Zürich vom 16. März 2023 aufzuheben und der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 3'296.00 rückwirkend ab Anfang August 2021 bis Ende Au- gust 2022;
- CHF 3'496.00 rückwirkend ab Anfang September 2022 und bis Ende September 2023;
- CHF 3'900.00 ab Anfang Oktober 2023 2.1. Die Unterhaltsbeiträge seien an die Berufungsklägerin zu bezah- len, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines je- den Monats.
3. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 11 der Verfügung des Einzelgerichts Zürich vom 16. März 2023 aufzuheben und an die kor- rekten, von der Berufungsinstanz im Rahmen der Untersuchungsma- xime ermittelten finanziellen Grundlagen anzupassen.
4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. 20):
1. Auf die klägerische Berufung sei nicht einzutreten. Sollte auf die Beru- fung dennoch eingetreten werden, sei diese vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Kläger lügt das Obergericht, wie auch bereits die Vorinstanz vor- sätzlich an. Das Gericht wird ersucht, von Amtes wegen die Strafbarkeit der Aussagen des Klägers zu prüfen und gegebenenfalls den Strafver- folgungsbehörden weiterzuleiten.
3. An den gestellten Anträgen der Beklagten wird festgehalten.
4. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien vollumfänglich beizuziehen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Klägers.
- 13 - Erwägungen:
1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2021 verheiratet und haben zwei ge- meinsame Töchter, C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2020 (act. 5/2). Die beiden Mädchen stehen seit der Geburt unter der Obhut der Be- klagten, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte; act. 4 S. 7, S. 22 ff.). Die Beklagte hat zudem die elterliche Sorge und die Obhut über ih- ren vorehelichen Sohn E._____, geboren tt.mm.2012. Die Parteien stehen sich im Verfahren betreffend Ehescheidung bzw. Ungültigkeit der Ehe am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber. 1.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (act. 5/1) machte der Kläger, Beru- fungskläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) das streitgegenständli- che Ehescheidungs- bzw. Ungültigkeitsverfahren bei der Vorinstanz anhängig mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Am 14. November 2022 fand eine Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege statt (Prot. VI S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. VI S. 30). Die Vorinstanz erliess am 16. März 2023 die ein- gangs erwähnte Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3/A = act. 4 = act. 5/63 = act. 7/5). 1.3. Gegen diese Verfügung erhoben die Beklagte und der Kläger jeweils mit Eingabe vom 3. April 2023 (Datum Poststempel; act. 2 und act. 7/2) rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Die Berufung des Klägers wurde ursprünglich unter der Geschäfts-Nr. LY230011 angelegt und mit Beschluss vom
25. April 2023 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Wei- ter wurde ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 angesetzt (act. 6 und act. 7/7). Der Kostenvorschuss des Klägers ging rechtzeitig am 3. Mai 2023 ein (act. 10). Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 wies die Kammer den Antrag der Beklagten ab, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von
- 14 - CHF 2'000.00 an sie zu verpflichten. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag der Beklagten auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfah- ren. Weiter wurde der Beklagten mit diesem Beschluss eine Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'500.00 angesetzt (act. 11). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging innert Frist am 21. Juni 2023 ein (act. 13). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Kläger First angesetzt, um die Berufung der Beklagten zu beantworten (act. 14). Diese Antwort ging mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein (act. 16). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. August 2023 Frist zur Beantwortung der Be- rufung des Klägers angesetzt (act. 18). Die Beklagte erstattete ihre Eingabe recht- zeitig am 17. August 2023 (act. 20). Mit Kurzbrief vom 7. September 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs wurde ihm die Stellungnahme der Beklagten vom
17. August 2023 zugestellt (act. 22). Daraufhin erstattete der Kläger mit Eingabe vom 18. September 2023 eine freiwillige Stellungnahme (act. 24). Diese wurde der Beklagten wiederum mit Kurzbrief vom 21. September 2023 zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme innert spätestens 10 Tagen zu erfolgen hätte (act. 25). Die Stellungnahme der Beklagten vom 9. Oktober 2023 (Datum Poststempel) ging ebenfalls rechtzeitig ein (act. 27). Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurde die eben genannte Stellungnahme der Beklagten dem Kläger zugestellt und den Parteien in Aussicht gestellt, dass sie zu einer Instruktionsverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie einer allfällige Befragung der Parteien vorgeladen würden (act. 28). An der Verhand- lung vom 3. Mai 2024 konnte die Beklagte zu ihrer Ausbildung befragt werden und der Kläger sich zur Stellungnahme der Beklagten vom 9. Oktober 2023 äussern (Prot. S. 10 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
- 15 -
2. Prozessuales 2.1. Vorbemerkungen Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 248 lit. d ZPO werden im summari- schen Verfahren erlassen. Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen redu- ziert. Glaubhaft ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Davon zu unterscheiden ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und dasjenige der vollen Überzeugung (vgl. BGE 140 III 610 E. 4). Neben der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes kann mit der Berufung auch Unangemessenheit gerügt wer- den. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz aber Zu- rückhaltung aufzuerlegen. Insbesondere setzt die Rechtsmittelinstanz eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Dike ZPO-BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 310 N. 10; REETZ/THEILER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO KOMM, 3.A., Art. 310 N 36). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für die Sachverhaltsfeststel- lung, mit Ausnahme der Kinderbelange, der eingeschränkte Untersuchungsgrund- satz gilt. Zudem kommt bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. bei Ungültigkeit der Ehe grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz zur Anwen- dung, wiederum mit Ausnahme der Geltung der Offizialmaxime bei Kinderbelan- gen (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Art. 276 N 4 ff.). 2.2. Noven Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten.
- 16 - In Kinderbelangen gibt es allerdings grundsätzlich keine Noven-Beschrän- kung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Wenn nun gleichzeitig über Ehegatten- und Kinderunterhalt zu entscheiden ist, gilt für den nacheheli- chen Unterhalt die Verhandlungsmaxime und für den Kinderunterhalt die Untersu- chungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.3-7.5; vgl. auch bereits BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.). Sind allerdings in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes für den Kinderunterhalt bestimmte Tatsachen festge- stellt worden, die auch für den gleichzeitig festzusetzenden Ehegatten- bzw. nachehelichen Unterhalt massgeblich sind - obwohl sie bei einer isolierten Be- trachtung nur mit Bezug auf letztere unzulässige Noven wären, so schlägt der Un- tersuchungsgrundsatz auf den Ehegatten- bzw. nachehelichen Unterhaltsbeitrag durch (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2.). Damit durchbricht die Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen nach Art. 296 Abs. 1 ZPO das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorge- bracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021). 2.3. Allgemeine Voraussetzungen der Berufung Die Berufung ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen verse- hen einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. An Rechtsmit- teleingaben von juristischen Laien werden dabei nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh-
- 17 - men kann (vgl. etwa OGer ZH LF220024 vom 30. März 2022, E. 2.1. m.w.H. und PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Die Berufung der Beklagten genügt - entgegen den Vorbringen des Klägers (statt vieler act. 16 S. 4) - als Laienberufung diesen Voraussetzungen. Aus ihr wird klar, dass sie im Wesentlichen eine Neuberechnung ihres hypothetischen Einkommens bzw. Berücksichtigung ihres Studiums beantragt, was zur Erhöhung der Unter- haltsbeiträge führen soll. 2.4. Zur Prüfung der Strafbarkeit der Aussagen des Klägers Die Beklagte ersucht das Gericht, die Strafbarkeit von Äusserungen des Klä- gers zu prüfen (act. 20). Dabei begründet sie in ihrer Berufung nicht näher, wel- che Aussagen des Klägers strafrechtliche Relevanz haben sollen. Es ist nicht Auf- gabe der Kammer, in den Akten nach solchen Aussagen zu suchen. Wenn die Beklagte eine Anzeige machen möchte, kann sie sich an die Polizei bzw. Strafver- folgungsbehörden wenden. Auf den Antrag der Beklagten ist mangels Begrün- dung nicht einzutreten.
3. Entscheid der Vorinstanz Die für die Beurteilung der Berufungen relevanten Erwägungen der Vorinstanz zum Unterhalt finden sich in ihrem Entscheid auf den Seiten 35 ff., Er- wägung E. Darin verwies sie vorab auf die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Zudem hielt sie fest, dass aufgrund der guten finanziel- len Verhältnisse auf die Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums verzichtet und auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt werde (act. 4 S. 35). Für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz drei Phasen gebildet. Sie hat festgelegt, dass Phase I von August 2021 bis und mit August 2022 gelte, Phase II von September 2022 bis und mit September 2023 und Phase III ab Oktober 2023 (act. 4 S. 43). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger an die Beklagte ab August 2021 regelmässig Unterhaltszahlungen leistete,
- 18 - namentlich in der Phase I Fr. 95'000.00 und in der Phase II Fr. 16'000.00, die an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (act. 4 S. 43 f.). Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers entschied die Vorinstanz, auf das von ihm anerkannte Einkommen von Fr. 30'000.00 pro Monat könne abge- stellt werden. Dieses Einkommen reiche aus, um die Ansprüche der Beklagten und der Kinder zu decken. Dementsprechend wies die Vorinstanz ein Editionsbe- gehren der Beklagten auf Herausgabe von Unterlagen dazu ab (act. 4 S. 45). Bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beklagten hielt die Vorinstanz fest, diese sei derzeit nicht bzw. nur in einem äusserst eingeschränkten Mass arbeits- tätig. Für die Phase I und II sei ihr ein Einkommen von Fr. 1'867.00 anzurechnen (act. 4 S. 46). Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beklagte sei in der Schweiz aufge- wachsen, habe eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und Betriebswirt- schaft studiert. Sie habe gemäss eigenen Angaben während vielen Jahren in der Schweiz für die Steuerverwaltung und für Banken gearbeitet. Unbestritten sei wei- ter, dass die Beklagte im Jahr 2018 arbeitslos geworden sei. Ihre Erwerbstätigkeit habe sie somit weder für die gemeinsamen Kinder noch für die Ehe aufgegeben. Sie habe ihre Stelle aus eigenem Antrieb gekündigt. Mit einem Wirtschaftsab- schluss stehe der Beklagten ein breiter Arbeitsmarkt offen. Der Arbeitsmarkt im Bereich Steuerexperten sowie hinsichtlich Fachkräften im Finanzbereich sei in der Schweiz zum Urteilszeitpunkt ein Angebotsmarkt. Aufgrund des herrschenden Fachkräftemangels sei die Arbeitskraft der Beklagten trotz ihrer ca. 5 jährigen Pause gesucht. Das Alter und die gesundheitliche Verfassung der Beklagten sprächen ebenfalls nicht gegen eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit (act. 4 S. 47). Da die Betreuungssituation der drei Kinder Besonderheiten aufweise (C._____ leide an einer Entwicklungsstörung und brauche physio- und ergothera- peutische Unterstützung, D._____ brauche eine logopädische Therapie, E._____ brauche allgemein stärkere Aufmerksamkeit und Betreuung), erscheine eine Er- höhung der Eigenversorgungskapazität lediglich um einen Tag angemessen. So
- 19 - habe die Beklagte noch zwei bzw. ab ca. März 2024 drei Tage ohne die Kinder zu ihrer freien Verfügung bzw. Erholung. Die Vorinstanz hat angenommen, die Be- klagte könne bei einem Wiedereinstieg in den finanziellen Dienstleistungsbereich bei einem Pensum von 100% Fr. 7'500.00 monatlich verdienen. Bei einem Be- schäftigungsgrad von 20% sei der Beklagten demzufolge ein hypothetisches Ein- kommen von zusätzlich Fr. 1'500.00 anzurechnen. Entsprechend belaufe sich das Einkommen der Beklagten in der Phase III auf Fr. 3'367.00 (Fr. 1'500.00 + Fr. 1'200.00 aus Vermietung der Liegenschaft in F._____ + Fr. 666.67 aus Ne- benanstellung; act. 4 S. 46 ff.). Den Bedarf des Klägers berechnete die Vorinstanz mangels konkreter Anga- ben aufgrund von Annahmen. Sie ging von einem Betrag von Fr. 6'930.00 für alle drei Phasen aus (davon Fr. 4'000.00 für Steuern, act. 4 S. 49 ff.). Bezüglich der Beklagten hielt die Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 3'597.00 in den Phasen I und II sowie Fr. 3'697.00 für die Phase III fest (act. 4 S. 52 ff.). Zu E._____ hielt die Vorinstanz fest, es sei glaubhaft gemacht worden, dass E._____ von seinem leiblichen Vater nicht finanziell unterstützt werde und sein Bedarf auch sonst weder durch das Kindsvermögen noch durch ein Einkommen der Beklagten gedeckt sei. Da der Kläger leistungsfähig sei, resultiere aus der ehelichen Beistandspflicht des Klägers, dass er für den Bedarf von E._____ im Rahmen des ehelichen Unterhalts aufkommen müsse. Der Bedarf von E._____ wurde in den Phasen I und III mit Fr. 1'296.00 und in der Phase II mit Fr. 1'496.00 beziffert, wobei gewisse geltend gemachte Positionen (Logopädie- und Privat- schulkosten) unberücksichtigt blieben (act. 4 S. 56 f.). Die Vorinstanz hat für die Zwillinge C._____ und D._____ die folgenden Bar- bedarfe festgehalten: Während der Phase I je Fr. 1'265.00, während der Phase II je Fr. 3'265.00 und während Phase III Fr. 3'065.00 (entspricht Fr. 3'265.00 abzüg- lich Fr. 200.00 Familienzulagen, welche von der Beklagten zu beziehen seien). Dieser Barbedarf sei vollumfänglich vom Kläger zu bezahlen, da er deutlich leis- tungsstärker sei als die Beklagte und die Töchter hauptsächlich von der Beklagten betreut würden (act. 4 S. 59 ff.).
- 20 - Bezüglich des Betreuungsunterhalts stellte die Vorinstanz fest, die Beklagte sei durch die Betreuung von C._____ und D._____ in ihrer Erwerbstätigkeit einge- schränkt und könne ihre Lebenshaltungskosten in den Phasen I und II nicht de- cken. Ihr stehe für diese Zeit ein Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ von je Fr. 665.00 (Fr. 3'197.00 Lebenshaltungskosten abzüglich Fr. 1'867.00 Ein- kommen) zu. In der Phase III schulde der Kläger keinen Betreuungsunterhalt mehr, da die Beklagte ihre Lebenshaltungskosten knapp selbst decken könne (act. 4 S. 61 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Beklagte Anspruch auf eheliche Un- terhaltsbeiträge habe (inkl. Bedarf von E._____), welche in der Phase I Fr. 1'696.00, in der Phase II Fr. 1'896.00 und in der Phase III Fr. 1'626.00 (act. 4 S. 62 f.) betragen würden. Schliesslich berechnete die Vorinstanz die Überschussanteile aller Betroffe- nen unter der Annahme, dass der Kläger ein Einkommen von Fr. 30'000.00 pro Monat erziele. Die Vorinstanz hielt folgenden Überschuss des Klägers nach De- ckung der Bedarfe des Klägers, der Beklagten (inkl. E._____) sowie der Zwillinge fest: Phase I Fr. 17'514.00, Phase II Fr. 13'314.00 und Phase III Fr. 15'314.00 (act. 4 S. 63 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Überschussanteil auf- grund des Alters der Zwillinge und mit Blick auf die weit überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des Klägers aus erzieherischen Gründen auf Fr. 1'000.00 pro Kind zu plafonieren sei. Analog rechtfertige es sich angesichts des faktischen Scheiterns der Ehe und ihrer absehbaren Auflösung und unter Berücksichtigung der Zusprechung des ehelichen Unterhaltsbeitrages für E._____, den Überschus- santeil der Beklagten auf Fr. 2'000.00 zu beschränken (act. 4 S. 64 f.).
- 21 - Insgesamt berechnete die Vorinstanz die folgenden Unterhaltsbeiträge: Phase I Phase II Phase III Barbedarf C._____ zzgl. zukünftige Ge- sundheitskosten (ab Phase III: abzgl. FZ) CHF 1'265.00 CHF 3'265.00 CHF 3'065.00 Betreuungsunterhalt C._____ CHF 665.00 CHF 665.00 CHF 0.00 Überschussanteil C._____ CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag C._____ total CHF 2'930.00 CHF 4'930.00 CHF 4'065.00 Barbedarf D._____ zzgl. zukünftige Ge- sundheitskosten (ab Phase III: abzgl. FZ) CHF 1'265.00 CHF 3'265.00 CHF 3'065.00 Betreuungsunterhalt D._____ CHF 665.00 CHF 665.00 CHF 0.00 Überschussanteil D._____ CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag D._____ total CHF 2'930.00 CHF 4'930.00 CHF 4'065.00 Ehelicher Unterhalt (inkl. E._____ und ohne Überschussanteil) CHF 1'696.00 CHF 1'896.00 CHF 1'626.00 Überschussanteil Beklagte CHF 2'000.00 CHF 2'000.00 CHF 2'000.00 Unterhaltsbeitrag Beklagte total CHF 3'696.00 CHF 3'896.00 CHF 3'626.00 Total Unterhaltszahlungen Kläger CHF 9'556.00 CHF 13'756.00 CHF 11'756.00
4. Parteivorbringen 4.1. Berufung des Klägers 4.1.1. Berufungsschrift des Klägers vom 3. April 2023 (act. 7/2) Der Kläger beantragt im Wesentlichen die folgenden Punkte: Die Berück- sichtigung einer monatlichen Sparquote von Fr. 10'000.00, die Nichtberücksichti- gung des Bedarfs von E._____, die Reduktion der Überschussbeteiligungen für die Beklagte und die beiden Töchter sowie die direkte Bezahlung der Kita- bzw. Hortkosten. Der Kläger begründet seine Anträge betreffend die Reduktion der Über- schussbeteiligungen damit, dass er und die Beklagte nachweislich nie zusammen gelebt hätten. Die Überschussbeteiligung solle gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung die Teilhabe am gelebten und gewohnten Lebensstandard ge- währleisten. Es liege aber gar kein Sachverhalt eines Zusammenlebens vor, wie dies grundsätzlich vorausgesetzt werde. Unter Erwägung aller Umstände erkläre
- 22 - er sich bereit, einen Überschussanteil zugunsten der Kinder für sämtliche Phasen von je Fr. 500.00 zu akzeptieren, idealerweise zahlbar auf ein separates Kinder- konto. Bezüglich der Beklagten sei er der Ansicht, dass ihr für die Phase I maxi- mal Fr. 1'000.00 und für die übrigen Phasen Fr. 500.00 als Überschussanteil zu- stünden (act. 7/2 N 19 ff.). Zu E._____ führt der Kläger aus, eine familienrechtliche Verpflichtung für Stiefkinder komme grundsätzlich und gemäss herrschender Lehre sowie Recht- sprechung erst dann zum Zug, wenn diese Familienverhältnisse auch tatsächlich gelebt worden seien. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Vorin- stanz sei der Behauptung der Beklagten, wonach sie den leiblichen Vater von E._____ gar nicht kenne, willkürlich und ohne Abnahme weiterer Beweise oder sonstiger Abklärungen gefolgt. Damit liege ein klarer Rechtsfehler vor. Der Kläger gehe davon aus, dass der Vater bekannt sei. Letztlich wisse der Kläger auch nicht, ob und wo E._____ aktuell die Schule besuche oder wie er betreut werde (act. 7/2 N 26 ff.). Schliesslich macht der Kläger geltend, er sei berechtigt, die Familienzulagen für E._____ selbst zu beziehen, sofern er zu einer Unterhaltszahlung an E._____ verpflichtet werde (act. 7/2 N 59). Der Kläger führt weiter aus, bei ihm sei willkürlich überhaupt gar kein Spar- anteil berücksichtigt worden. Beim genannten hypothetischen Einkommen von Fr. 30'000.00 monatlich sei der genannte durchschnittliche Sparanteil von Fr. 10'000.00 realistisch. Willkürlich sei das Vorgehen der Vorinstanz deshalb, weil sie die Ausführungen der Beklagten z.B. bezüglich der Kita-Kosten oder des Vaters von E._____ im Gegensatz zu seinen Auskünften über seine finanziellen Verhältnisse ohne irgendwelche weitere Abklärungen als zutreffend gewürdigt habe. Der Kläger gehe davon aus, dass sich im Resultat keine allzu grossen Dis- krepanzen ergeben würden (act. 7/2 N 37 ff.). Bezüglich der Kitakosten der beiden Mädchen führt der Kläger aus, er sei dazu weder gefragt und involviert worden, noch wisse er, in welcher Institution seine Töchter seien. Er äussert die Vermutung, die Beklagte lasse die Mädchen
- 23 - von ihrer Mutter oder ihrem Onkel betreuen und behalte das Geld als lukrativen Zusatzverdienst ein. Der Kläger wehre sich nicht grundsätzlich gegen eine Plat- zierung der Mädchen in einer Kita, verlange aber die Vorlage der Rechnungen bzw. wolle diese direkt bezahlen (act. 7/2 N 44 ff.). Der Kläger bringt auch vor, die Wohnkosten der Beklagten würden maximal Fr. 2'000.00 betragen. Der Onkel der Beklagten wohne erwiesenermassen in der Wohnung im Haus der Beklagten. Dafür schulde er der Beklagten einen Mietzins von Fr. 1'000.00 der von den bisher angerechneten Fr. 3'000.00 für die Mietkos- ten abzuziehen sei (act. 7/2 N 54 ff.). 4.1.2. Berufungsantwort der Beklagten vom 17. August 2023 (act. 20) Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, sie und der Kläger hätten zusam- men mit den Kindern erwiesenermassen ein harmonisches und liebevolles Famili- enleben und die Ehegemeinschaft gelebt. Sie hätten gemeinsam den Umbau des …-Hofs in G._____ geplant, dafür gebe es verschiedene Belege, und auch an der H._____-strasse in Zürich hätten sie einen gemeinsamen Haushalt geführt (act. 20 S. 3 f.). Die Aussage des Klägers, er habe zu ihrem Sohn E._____ keine Beziehung gehabt, sei absurd und werde bestritten. Der Kläger habe mit E._____ zwischen 2018 bis im Sommer 2021 verschiedene Aktivitäten unternommen, sich an des- sen Kosten beteiligt und ihn sogar adoptieren wollen (act. 20 S. 6). Die Beklagte hält weiter fest, der Kläger nutze ihre finanzielle Abhängigkeit schamlos aus. Er wolle verhindern, dass sie sich beruflich spezialisieren könne, mittels eines Studiums, welches drei Jahre und damit so lange, wie das Schei- dungsverfahren voraussichtlich dauere. So sei sie nicht in der Lage, finanziell un- abhängig zu werden. Als alleinerziehende Mutter dreier Kinder sei dieser Weg un- umgänglich, um eine Festanstellung zu bekommen (act. 20 S. 8). Zur vom Kläger beantragten Berücksichtigung einer Sparquote im Umfang von Fr. 10'000.00 monatlich führt die Beklagte aus, es würden Unterlagen zur
- 24 - Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie Beweise und eine Begründung für die Sparquote fehlen (act. 20 S. 8). Zum Antrag des Klägers auf Direktzahlung der Kitakosten hält die Beklagte fest, die Kosten seien anhand der Tarifverordnung der Kindertagesstätte der Zwil- linge bestimmt worden und damit belegt (act. 20 S. 9). Zu ihrer Wohn- und Geschäftssituation äussert sich die Beklagte dahinge- hend, dass sie vor Vorinstanz alles offengelegt habe. Sie gehe keiner Erwerbstä- tigkeit nach. Die von ihrer Mutter gehaltenen bzw. betriebenen Firmen hätten mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Sie sei weder für diese tätig noch er- ziele sie darüber ein Einkommen. In F._____ wohne ihre Mutter. Ihr Onkel wohne mehrheitlich im Ausland. Die Wohnung in I._____ mit vier Zimmern werde von ihr selbst und den Kindern bewohnt (act. 20 S. 9). 4.2. Berufung der Beklagten 4.2.1 Berufungsschrift der Beklagten vom 3. April 2023 (act. 2) Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und sich wie folgt: Sie habe eine kaufmännische Lehre bei der … Zürich gemacht und nach ihrem Abschluss noch einige Monate dort weitergear- beitet. Sie habe als einfache Sachbearbeiterin und nach dem Betriebswirtschafts- abschluss als gut qualifizierte Sachbearbeiterin gearbeitet, meist bei Banken. Sie habe nie für die Steuerverwaltung gearbeitet und besitze auch weder Fachkennt- nisse im Steuerbereich noch eine Spezialisierung im Finanzbereich. Als ihre Qua- lifikation sei "Sachbearbeiterin Banken" festzuhalten. Demzufolge sei - wenn überhaupt - von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 667.00 monatlich für ein 20% Pensum (wie als Selbständigerwerbende bis Ende 2022 mit einem Jahreseinkommen von Fr. 8'000.00) auszugehen (act. 2 S. 4). Das hypothetische Einkommen sei gemäss den Vorbringen der Beklagten aber nicht anzurechnen, da sie im September 2023 auf Anraten der Berufsbera- tung mit einem Vollzeitstudium der Elektrotechnik begonnen habe. So könne sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Neben der Betreuung der Kinder
- 25 - und dem Studium sei es ihr weder zumutbar noch möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 2 S. 5). Die Beklagte erklärt weiter, sie habe bereits im Herbst 2022 mit dem Vorbe- reitungsjahr für das genannte Studium begonnen. Dazu habe sie während zwei Tagen pro Woche während zwei Semestern Kurse besucht. Im Februar 2023 habe sie sich definitiv für das Studium angemeldet. Ihre Rechtsanwältin vor Vorin- stanz habe ihr auf entsprechende Nachfrage gesagt, sie solle dies dem Gericht nicht mitteilen, solange es sich um ein unbelegtes Vorhaben handle. Sie sei die- ser Anweisung gefolgt. Die Bestätigung der Zulassung zum Studium datiere vom
29. März 2023. Damit sei das Vorhaben der Umschulung mittels Vollzeitstudium belegt (act. 2 S. 5). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das Studium sei für ihre Exis- tenzsicherung zwingend notwendig und nur mit einem Vollzeitstudium umsetzbar. Sie sei dazu auf das Auto angewiesen, um zwischen der Hochschule J._____ und dem knapp 40 km entfernten Wohnort, der Schule von E._____ und der Krippe der Zwillinge hin und her zu fahren. Die Miete für die Autogarage von Fr. 180.00 monatlich sowie Fahrspesen und ein Betrag für den Fahrzeugunterhalt seien in ih- ren Bedarf einzurechnen. Darüber hinaus sei sie darauf angewiesen, dass die beiden Mädchen an fünf Tagen in der Krippe betreut würden. Es sei derzeit noch nicht absehbar, wann der Kläger sein Besuchsrecht ohne ihre Anwesenheit aus- üben könne und deshalb auch unklar, wann er die Zwillinge einen ganzen Tag be- treuen könne. Die durch die Erhöhung der Krippentage entstehenden Mehrkosten seien ebenfalls in der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Pro Kind und Monat seien dafür neu Fr. 3'366.00 einzusetzen. Schliesslich sei bei der Beklagten für die auswärtige Verpflegung an fünf Tagen pro Woche ein Betrag in der Höhe von Fr. 220.00 einzusetzen (act. 2 S. 6). 4.2.2. Berufungsantwort des Klägers vom 13. Juli 2023 (act. 16) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Berufung der Beklagten ge- nüge weder den formellen noch den materiellen Erfordernissen und sei auch nicht fristgerecht eingereicht worden (act. 16 S. 4 f.).
- 26 - Es gelte die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Die Ausrede der Be- klagten, ihre Anwältin habe ihr geraten, im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu sagen, sei nicht zu hören. Die Beklagte müsse sich einerseits die Handlungen ih- rer Rechtsvertreterin anrechnen lassen und andererseits sei die Behauptung nicht bewiesen. Schliesslich sei die Zulassung aber nicht massgeblich, sondern einzig, welche Erwerbsmöglichkeiten bzw. welches Einkommen die Beklagte (aktuell) re- alisieren könne. Dies sei vor Vorinstanz erfragt und thematisiert worden. Selbst wenn die Argumentation der Beklagten zutreffe, sei der Beweis, dass diese mit ih- rer aktuellen Ausbildung und Berufserfahrung kein Einkommen im hypothetischen Umfang erzielen könne, offensichtlich nicht erbracht. Insgesamt gebe es weder ei- nen gesetzlichen Anspruch noch sonst eine Notwendigkeit, weshalb die Beklagte ein fachfremdes Studium auf Kosten des Klägers absolvieren könne. Die Beklagte habe gemäss herrschender Lehre und Praxis keinen Anspruch auf eine Zu- satzausbildung oder Umschulung (act. 16 S. 4 f.). Schliesslich stellt der Kläger in der Berufungsantwort neu den Hauptantrag, Ziffer 9 und 10 des vorinstanzlichen Entscheids seien ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass er der Beklagten keine Unterhaltszahlungen schulde. Dieser Antrag sei gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zulässig. Da die Unterhaltsbeiträge gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 176 ZGB aus- schliesslich bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festzulegen seien und vorliegend gar nie ein solcher geführt worden sei, seien die gesetzlichen Vor- schriften für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben. Es fehle damit die Grundlage, um Alimente festzusetzen (act. 16 S. 7).
5. Zur Berufung des Klägers 5.1. Zur Zulässigkeit des neuen Antrags des Klägers in der Berufungsantwort vom 13. Juli 2023 (act. 16) Zu prüfen ist vorab, wie der neue Antrag des Klägers auf ersatzlose Aufhe- bung des Unterhalts in seiner Berufungsantwort zu würdigen ist. Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO ist eine Anschlussberufung in summarischen Verfahren unzulässig.
- 27 - Der Kläger hat selbständig eine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil einge- reicht, mit der er keinen solchen Antrag stellte. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig und wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Wie bereits bezüglich der Noven im Allgemeinen festgehalten, gilt auch betreffend eine Klageänderung, dass die Untersuchungsmaxime den Grundsatz von Art. 317 Abs. 2 ZPO durchbricht (BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 317 N 19). In Kinderbelangen sind neue Sachbegehren ohne Weiteres zulässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren bzw. vor Vorinstanz be- antragt wurde (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 2.7 m.w.H.). Betreffend den Unterhalt des Klägers für die Beklagte ist keine Klageände- rung zulässig, da die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. In diesem Umfang ist darauf nicht einzutreten. Im Gegensatz dazu ist die Klage- änderung bezüglich des Unterhalts für seine beiden Töchter zuzulassen, da es sich dabei um Kinderbelange handelt. Nachfolgend sind die diesbezüglichen Vor- bringen des Klägers deshalb zu prüfen. 5.2. Zum Einwand des Klägers betreffend den fehlenden gemeinsamen Haushalt Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten hat seine Grundlage während der ganzen Dauer der Ehe in den Art. 163-165 ZGB. Solange die Parteien miteinan- der verheiratet sind, schulden sie sich gegenseitig Treue und Beistand. Sie haben gemeinsam nach ihren Kräften für den Unterhalt zu sorgen (Art. 159 Abs. 3 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nacheheli- chen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an derjenigen Le- benshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben (vgl. dazu OGer ZH LE190049 vom 6. Januar 2020 E. 5.1.1.). Auch das Bundesgericht stellt nicht einzig auf einen gemeinsa- men Haushalt ab, sondern vielmehr darauf, ob die Parteien eine Lebensgemein- schaft - in welcher Form auch immer - gebildet haben und ob einer der Ehegatten
- 28 - mit Geld- oder Sachleistungen zum Unterhalt des anderen beigetragen hat (vgl. dazu BGE 137 III 385 E. 3.2.). Der Kläger hat die Beklagte unbestrittenermassen während der gesamten Dauer der Ehe finanziell unterstützt. Er selber gab vor Vorinstanz an, der Beklag- ten bereits ab Beginn der Schwangerschaft mehrere Hunderttausend Franken be- zahlt zu haben (vgl. act. 5/1 S. 3 Ziffer 10; vgl. dazu auch act. 5/1 N 19, N 29, N 59 ff. sowie act. 5/4/5 und 8; act. 5/10 N 143). Demzufolge haben sich die Par- teien zumindest stillschweigend darauf verständigt, dass die Beklagte die Betreu- ung der Kinder und der Kläger die Finanzierung von deren Bedarf (inkl. desjeni- gen der Beklagten selber) übernimmt. Dementsprechend hat die Beklagte im Grundsatz Anspruch auf ehelichen Unterhalt während der Dauer des Verfahrens vor Vorinstanz. Unterhaltsbeiträge für Kinder knüpfen ebenfalls nicht an einen gemeinsamen Haushalt an, sondern an das Kindsverhältnis (vgl. Art. 276 ZGB). Demzufolge ist der Antrag des Klägers, es seien an die gemeinsamen Töchter keine Unterhalts- beiträge auszurichten, da sie nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, ab- zuweisen. 5.3. Zur Berücksichtigung einer Sparquote Der Kläger hat seinen Bedarf nicht belegt. Die Berechnungen der Vorinstanz beruhen allesamt auf Pauschalannahmen. Der Kläger gab vor Vorinstanz zu Pro- tokoll, mehr als CHF 30'000.00 zu verdienen (Prot. VI S. 8). Die höchsten von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeiträge betragen insgesamt Fr. 13'756.00 wäh- rend Phase II. Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Klägers von mehr als Fr. 30'000.00 monatlich verbleiben dem Kläger damit nach Bezahlung dieser Un- terhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteile) immer noch mindestens Fr. 16'244.00, in Phase III sogar noch Fr. 18'244.00 für die Deckung seines Bedarfs. Wenn der Kläger weder preisgeben möchte, wie hoch sein Bedarf, noch wie hoch sein Ein- kommen tatsächlich ist, darf in freier Würdigung seiner Parteidarstellung davon ausgegangen werden, dass mit diesen Beträgen auch eine angemessene bzw.
- 29 - die vom Kläger beantragte Sparquote berücksichtigt ist, zumal der Kläger selber angibt, keinen extravaganten Lebensstil zu pflegen (vgl. act. 7/2 N 38). Aus einem Vergleich mit der Würdigung der Darstellung der Beklagten in an- deren Zusammenhängen (act. 7/2 N 40 f.), kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Antrag des Klägers auf die Berücksichtigung einer Spar- quote ist abzuweisen. 5.4. Zur Berücksichtigung des Bedarfs von E._____ Wie bereits oben gesehen, unterscheidet sich der eheliche vom nacheheli- chen Unterhalt (vgl. oben Ziff. 5.2.). Gemäss Art. 163 Abs. 1 i.V.m. Art. 159 Abs. 3 ZGB umfasst die eheliche Beistandspflicht den Bedarf der Familie inklusive der Stiefkinder, welche mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil in einem Haushalt wohnen (SCHLUMPF MICHAEL/FRAEFEL CHRISTIAN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB - Partnerschaftsgesetz, Art. 163 N 3). Entgegen den Vorbringen des Klägers wird nicht vorausgesetzt, dass der Stiefelternteil mit dem Stiefkind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat (vgl. ebenfalls Ziff. 5.2.). Es ist unbestritten, dass die Beklagte derzeit keine Unterhaltsbeiträge vom leiblichen Vater für E._____ erhält. Dass die Vorinstanz angesichts des Um- stands, dass E._____ während einer beträchtlichen Zeit vom Kläger unbestritte- nermassen finanziell mit unterstützt wurde (vgl. dazu auch act. 5/1 N 11 f.), im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine weiteren Abklärungen getätigt hatte, ist nicht zu beanstanden. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers lassen, wie bereits gesehen, eine Unterstützung von E._____ über den ehelichen Unter- halt an die Beklagte zu. Die Vorinstanz hat in den Bedarf von E._____ den Grund- bedarf, einen Wohnkostenanteil, Kosten für die Krankenkasse und Steuern einge- rechnet. Kosten für die Privatschule oder Logopädie wurden nicht berücksichtigt. Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers ist abzuweisen.
- 30 - 5.5. Zur Reduktion der Überschussbeteiligungen Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein nach Deckung des ei- genen Existenzminimums, des Bar- sowie Betreuungsunterhalts der minderjähri- gen Kinder und eines allfälligen ehelichen Unterhalts resultierender Überschuss ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Diese Verteilung ist nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei sämtliche Besonderhei- ten des konkreten Falles wie z.B. die Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der El- tern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Daraus erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, aufgrund beson- derer Konstellationen allenfalls abgewichen werden muss. Im Entscheid ist stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht bzw. da- von abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3. m.w.H.). Die Vorinstanz hat, wie bereits gesehen, entschieden, den Überschuss (in Phase I ein Total-Betrag von Fr. 17'514.00, in Phase II Fr. 13'314.00 und in Phase III Fr. 15'314.00) unter Nennung der vorstehend genannten Gründe (vgl. Ziff. 3. in fine) für die Beklagte auf Fr. 2'000.00 monatlich und für die beiden Töch- ter auf je Fr. 1'000.00 festzulegen (vgl. act. 4 S. 64 f.). Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen wäre dieser mehr als doppelt so hoch. Die Begrün- dung der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso in das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen werden sollte. Der Antrag des Klägers ist abzuweisen. 5.6. Zur Direktzahlung der Kitakosten Die Höhe der Kitakosten ist grundsätzlich unbestritten (vgl. act. 4 S. 60, Prot. VI S. 24 und 30). Darüber hinaus sind die Kitakosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 pro Monat für drei Tage Betreuung gemäss der allgemeinen Lebens- erfahrung angemessen. Der Kläger will sicherstellen, dass diese Kosten tatsäch-
- 31 - lich anfallen und möchte sie deshalb direkt bezahlen. Hierzu kann Folgendes an- gemerkt werden: Wenn der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen ist, ist bei den Mädchen auch ein entsprechender Betrag für die Fremdbetreu- ung in den Bedarf einzurechnen. Der Stellungnahme von Frau K._____, Heilpäd- agogische Früherzieherin des Heilpädagogischen Diensts I._____, vom 25. No- vember 2022 ist zudem zu entnehmen, dass die Mädchen ab September 2022 in der Kita betreut wurden (act. 46/2). Darüber hinaus hat die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2022 Aussagen betreffend die Kita gemacht (Prot. VI S. 23 f. und vgl. dazu auch Prot. S. 10). Insgesamt hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass die Mädchen die Kita auch wirklich besuchen. Es be- steht damit kein Anlass, eine Direktzahlung vorzusehen, und der entsprechende Antrag des Klägers ist somit abzuweisen. 5.7. Zum Antrag des Klägers auf Bezug der Familienzulagen für E._____ Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b FamzG berechtigen auch Stiefkinder zum Bezug von Familienzulagen. Art. 4 der dazugehörigen Verordnung (FamZV) konkretisiert jedoch, dass dieser Anspruch für Stiefkinder nur dann besteht, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt bzw. bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. E._____ hat nie bzw. wenn dann nur für kurze Zeit mit dem Kläger zusammen gewohnt. Demzufolge hat der Kläger von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Bezug der Familienzulagen. Diese werden jedoch, wenn sie von der Beklagten bezogen werden, bei den finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung als Einkommen von E._____ berücksich- tigt (vgl. Dispositiv Ziffer 11 Entscheid Vorinstanz). Unter diesen Umständen be- steht auch kein Anlass, eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen Sozial- versicherungsanstalt einzuholen oder die Beklagte zur Erteilung einer entspre- chenden Auskunft zu verpflichten, wie der Kläger mit einem weiteren Verfahrens- antrag geltend macht (vgl. act. 7/2 S. 4 und S. 14 f.), der demnach ebenfalls abzu- weisen ist. 5.8. Fazit
- 32 - Die Berufung des Klägers ist in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Zur Berufung der Beklagten Soweit der Kläger geltend macht, die Beschwerde der Beklagten genüge den formellen Anforderungen nicht und sei verspätet eingereicht worden, kann auf die vorstehenden Erwägungen 1.3 und 2.3 verwiesen werden. Die Einwände ver- fangen nicht. 6.1. Zur Ausbildung der Beklagten Die Beklagte hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. No- vember 2022 ausführen lassen, "Sie […] schloss eine kaufmännische Ausbildung ab und studierte Betriebswirtschaft. Sie arbeitete während vielen Jahren in der Schweiz für die Steuerverwaltung und für Banken," (Prot. VI S. 12). Vor der Kam- mer führte sie aus, sie habe die kaufmännische Lehre bei der … Zürich absolviert und nach dem Betriebswirtschaftsabschluss als gut qualifizierte Sachbearbeiterin gearbeitet. Sie habe fast ausschliesslich für Banken gearbeitet, aber nie für die Steuerverwaltung. Sie habe keine Spezialisierung bzw. Fachkenntnisse im Fi- nanzbereich (act. 2 Beklagte S. 4). Den Betriebswirtschaftsabschluss habe sie im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums zur Betriebswirtschafterin am Schweizerischen Institut für Betriebsökonomie (SIB) absolviert. Abgeschlossen habe sie das Studium mit einem Diplom einer höheren Fachschule HF. Dabei handle es sich um ein Zusatzdiplom und keinen tertiären Uniabschluss (Prot. S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat, wie bereits erwähnt, in ihrem Entscheid festgehalten, die Beklagte habe eine kaufmännische Ausbildung absolviert und Betriebswirtschaft studiert. Sie sei eine "potenzielle Arbeitskraft mit einem Wirtschaftsabschluss" und habe Zugang zu einem breiten Arbeitsmarkt. Bei einem Wiedereinstieg in den fi- nanziellen Dienstleistungsbereich könne sie in einem 100%-Pensum monatlich Fr. 7'500.00 verdienen (act. 4 S. 47 f.).
- 33 - Die Vorinstanz rechnet der Beklagten mit Hinblick auf die geltenden Prinzi- pien der Eigenversorgung bei einem nicht näher definierten Gesamtpensum für Phase III ein Einkommen von Fr. 3'367.00 netto monatlich an. Sie geht davon aus, dass die Beklagte zusätzlich zum im Urteilszeitpunkt erzielten Einkommen von Fr. 1'867.00 (Nebenerwerb + Mietzinseinnahmen) ein Pensum von 20% bzw. Fr. 1'500.00 netto erbringen kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist so zu verste- hen, dass davon ausgegangen wird, die Beklagte könne bei einer Vollzeitanstel- lung im Jahr Fr. 90'000.00 netto verdienen. Aus dem von der Beklagten der Kammer eingereichten Lehrzeugnis ist er- sichtlich, dass sie von August 2003 bis August 2006 ihre Lehre als Kauffrau im Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich absolviert hat (act. 3/1). Weiter liegen diverse Arbeitszeugnisse der Beklagten von Anstellungen im Fi- nanzbereich im Zeitraum Januar 2007 bis Ende 2015 bei den Akten (act. 3/2-6). Der monatliche Medianlohn für Frauen im Bereich Finanzdienstleistungen ohne Kaderfunktion beträgt gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes 2022 Fr. 6'945.00 brutto (vgl. die Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA08) - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz [T1_b], Zeile 64, Spalte P; abrufbar unter https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeits- kosten/lohnstruktur.assetdetail.30385230.html). Da die Beklagte seit mehreren Jahren nicht mehr in diesem Bereich tätig war, ist davon zu ihren Gunsten ein Ab- zug von 10% zu machen. Dies führt zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 6'250.50. Davon sind für Sozialversicherungsbeiträge rund 16% abzuziehen. Daraus resul- tiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'250.00 bei einem 100% Pensum. Die Beklagte selber gibt an, die Mädchen würden während drei Tagen in der Kita betreut. Unter Berücksichtigung des Alters der Mädchen und da die Beklagte auch noch E._____ betreut sowie wegen des Umstands, dass alle Kinder einen erhöhten Betreuungs- bzw. teilweise auch Therapiebedarf aufweisen, erscheint es angemessen, der Beklagten eine Arbeitstätigkeit von insgesamt 40% anzurech- nen. Daraus resultiert schliesslich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'100.00 netto, das auch den bisherigen Nebenerwerb ersetzt, der ohnehin
- 34 - weggefallen sei (act. 2 S. 4). Hinzu kommen die Mieteinnahmen für die Liegen- schaft in F._____ von monatlich Fr. 1'200.00, welche von der Beklagten in keiner Rechtsschrift vor der Kammer bestritten wurden (vgl. dazu auch act. 5/10 N 96 und act. 5/11/8 S. 2). Insgesamt resultiert ein Betrag von Fr. 3'300.00 (für ein 40% Pensum + Mietzinseinnahmen). Die Differenz zum Entscheid der Vorinstanz, wel- cher ihr - zur Erinnerung - Fr. 3'367.00 netto anrechnet, ist damit verschwindend gering. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Gericht bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens einen grossen Ermessensspielraum hat, sowohl bei der Festlegung des erzielbaren Einkommens als auch bei der Festlegung des zu- mutbaren Pensums. Eine Scheingenauigkeit gilt es zu vermeiden. Insgesamt er- scheint der Entscheid der Vorinstanz, wie soeben gesehen, als angemessen, weshalb er zu bestätigen ist. Folglich hat die Präzisierung der Berufsbezeichnung der Beklagten und die Anpassung des hypothetischen Einkommens betragsmäs- sig keine Änderung des Dispositivs des Entscheids der Vorinstanz zur Folge. Der Antrag der Beklagten ist abzuweisen. 6.2. Zur Berücksichtigung des Studiums Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziffer 7 ZGB - welcher grundsätzlich für den nach- ehelichen Unterhalt gilt, jedoch für die Bemessung der Höhe auch für den eheli- chen Unterhalt beigezogen werden kann (vgl. BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER,
7. Aufl. 2022, Art. 176 N 2a) - ist explizit auch der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person beim Entscheid über die Höhe allfälliger Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigten Person eine berufliche Aus- oder Weiterbildung ermöglicht werden muss, wenn dadurch die Eigenversorgungskapazität auf Dauer (besser) sichergestellt werden kann. Selbstverständlich gilt dies immer unter Ein- bezug des Ausbildungsstands und einer allfälligen ehebedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der berechtigten Person. Es kann durchaus sinnvoll sein, eine bisherige Tätigkeit zu unterbrechen, um eine Zusatzausbildung zu absolvie- ren (BÜCHLER, ANDREA/RAVEANE, ZENO, in Fankhauser Roland (Hrsg.) Scheidung, Art. 125 N 87).
- 35 - Die Beklagte bringt vor, wegen der zunehmenden Verschlechterung der Wirtschaft und Bankenbranche, ihrer bisherigen stark eingeschränkten Berufslauf- bahn, ihrer fünfjährigen Pause, ihres Alters von bald 40 Jahren sowie als alleiner- ziehende Mutter von drei Kindern sei es extrem schwierig, eine Anstellung zu fin- den. Die Berufsberatung habe ihr deshalb zu einer Umschulung/Weiterbildung ge- raten (act. 2 S. 4 f.). Wie bereits gesehen (vgl. Ziff. 6.2.), hat die Beklagte eine kaufmännische Ausbildung mit einer Weiterbildung im Wirtschafts- bzw. Finanzbereich absolviert. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wäre es ihr selbst bei einer Tätigkeit im tieferen Prozentbereich damit möglich, für ihren eigenen Bedarf nahezu vollumfänglich aufzukommen (vgl. vorstehend Ziff. 3 und auch act. 4 S. 52). Das von der Beklagten angestrebte Studium der Elektrotechnik und Informa- tionstechnologie an der Hochschule J._____ ist vergleichbar mit einer Erstausbil- dung (vgl. act. 3/7). Der Bachelorstudiengang dauert regulär sechs Semester. Es handelt sich um ein Vollzeitstudium und nicht um eine typische Umschulung, im Sinne einer verkürzten Ausbildung in einem neuen Berufsbild, oder eine Weiterbil- dung. Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente, welche eine Anstellung im angestammten Bereich erschwerten, würden nach Abschluss des Studiums weiterbestehen. Ihre bisherige Berufslaufbahn wäre immer noch so, wie sie sich derzeit präsentiert, sie hätte dann mindestens eine achtjährige Pause gemacht, wäre über 40 Jahre alt und müsste auch dann noch drei schulpflichtige Kinder versorgen. Ein Einstieg in eine ihr völlig fremde Branche würde voraussichtlich nicht leicht fallen. Wieso die Beklagte nicht beispielsweise eine Weiterbildung im Finanzbereich anstrebt, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig hat die Beklagte dargetan, welche Arbeitssuchbemühungen sie in ihrer bisherigen Tätigkeit unter- nommen hat. Damit hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, weshalb sie zwin- gend auf ein Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie angewiesen ist, um ihre Eigenversorgungskapazität besser sicherzustellen. Folglich ist der Be- darf der Beklagten nicht anzupassen und ihr Antrag ist abzuweisen.
- 36 - 6.3. Fazit Auch die Berufung der Beklagten ist vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmeverfahrens in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endent- scheid vorbehalten (act. 4 E. V). Dies ist weder angefochten noch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens anders zu regeln. Über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist hingegen nicht erst mit dem erst- instanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 7.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden beide Parteien kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) festzu- setzen. Unter Berücksichtigung der ungefähr gleich hohen Streitwerte (vgl. Verfü- gung vom 25. April 2023, act. 6 und Beschluss vom 31. Mai 2023, act. 11) sowie des Umstands, dass eine Doppelberufung vorliegt, erscheint eine Entscheidge- bühr von insgesamt Fr. 9'000.– angemessen. Diese ist den Parteien je hälftig auf- zuerlegen. 7.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da beide Parteien zu glei- chen Teilen unterliegen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 37 - Der Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.00 festgesetzt und dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit den vom Kläger und von der Beklagten geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.– wird dem Kläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Verrechnungsanspruchs.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: