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LY230001

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind miteinander verheiratet und die Eltern von C._____, gebo- ren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018. Mit Scheidungsklage vom 9. Juli 2022 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 5/1). Hinsichtlich der Pro- zessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die vorinstanzliche Verfügung vom

16. Februar 2023 verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff. = Urk. 5/95 S. 6 ff.). Mit dieser Verfügung ordnete die Vorinstanz vorsorglich Kindesschutzmassnahmen an (Urk. 2 S. 58 f.).

E. 2 Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die in Dispositiv-Ziffer 1 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und mit dieser konstruktiv zusammenzuarbeiten.

E. 3 Die Parteien und die Kindervertreterin vereinbaren, gemeinsam beim Bezirksgericht Meilen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 16. Februar 2023 einzureichen, mit dem Antrag es sei beiden Parteien die Weisung zu erteilen, am fami- lienpsychologischen interventionsorientierten Gutachten mitzuwirken.

E. 3.1 Die Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 30 S. 3).

E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbeson- dere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie be-

- 19 - darf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaft- liche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Um- ständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse voll- ständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38).

E. 3.3 Die Parteien vermochten ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 1 Rz. 63, Urk. 5/32, Urk. 5/34/6-11, Urk. 5/35, Urk. 5/36/1-32, Urk. 5/40/1-24, Urk. 5/62/33-43, Urk. 5/73/35-37, Urk. 5/88/50-51 und Urk. 30 S. 4). Das Verfah- ren erscheint für beide nicht aussichtslos, was sich nunmehr in der vermittelnden Lösung der intensiven sozialpädagogischen Familienbegleitung widerspiegelt. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der mit der drohenden Fremdplat- zierung betroffenen gewichtigen Interessen ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung und zur Wahrung der Waffengleichheit für beide Parteien erfor- derlich.

E. 3.4 Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung sind gutzuheissen. Zufolge der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

E. 3.5 Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 ersucht Fürsprecherin Y._____ um Geneh- migung ihrer Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 3'592.– (inkl. Mehrwert- steuer und Fr. 57.30 für Barauslagen; Urk. 59). Diese Entschädigung erscheint angemessen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) und lässt sich anhand des Leistungsjournals (Urk. 59) plausibilisieren, weshalb Fürsprecherin Y._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 3'592.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt auch hier die Nachzahlungspflicht des Be- klagten gemäss Art. 123 ZPO.

- 20 -

E. 3.6 Rechtsanwältin MLaw X._____ wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im Berufungsverfahren entschädigt werden. Es wird beschlossen:

1. Die Vereinbarung der Parteien und der Kindervertreterin vom 14. Juli 2023 wird hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: " 2. Die Parteien und die Kindervertreterin vereinbaren, gemeinsam beim Bezirksgericht Meilen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom

16. Februar 2023 einzureichen, mit dem Antrag es sei anstatt eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über die Klägerin ein familienpsychologisches interventionsorientiertes Gutachten anzuordnen.

3. Die Parteien und die Kindervertreterin vereinbaren, gemeinsam beim Bezirksge- richt Meilen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 16. Februar 2023 einzureichen, mit dem Antrag es sei beiden Parteien die Wei- sung zu erteilen, am familienpsychologischen interventionsorientierten Gutachten mit- zuwirken.

4. Die Klägerin zieht ihre Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. FE220086-G) zurück.

E. 4 Die Klägerin zieht ihre Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. FE220086-G) zurück.

E. 4.1 Die Klägerin erachtet eine Kinderanhörung für notwendig, weil die Kinder zu ihrem sozialen und familiären Umfeld nach wie vor nicht hinreichend befragt

- 13 - worden seien, sodass das Gericht die Konsequenz der Fremdplatzierung nicht abschliessend einschätzen könne (Urk. 17 Rz. 17). Dies verunmögliche – neben anderen Gründen –, die Verhältnismässigkeit der angeordneten Kindesschutz- massnahme zu beurteilen (Urk. 36 Rz. 4). Die Bedeutung des aktuellen Umfelds für die Kinder müsse deshalb im Rahmen einer Kinderanhörung festgestellt wer- den (Urk. 17 Rz. 23). Da die Kinder bereits wegen des bestehenden Elternkon- flikts und des hängigen Verfahrens verunsichert seien, gelte es mit besonderer Sorgfalt abzuklären, was eine Fremdplatzierung und ein (erneutes) Entreissen aus dem vertrauten Umfeld für Folgen habe (Urk. 36 Rz. 5). Zudem vermöge eine Befragung der Kinder durch die Kinderprozessbeiständin die persönliche Anhö- rung durch das Gericht keinesfalls zu ersetzen (Urk. 36 Rz. 6). Nachdem sich die Kinder bereits vielen Befragungen hätten stellen müssen und auch in Zukunft stel- len müssten, könne ein Verzicht auf eine erstmalige Kinderanhörung durch das Gericht nicht mit dem Argument der zusätzlichen Belastung gerechtfertigt werden. Angesichts der Schwere der in Frage stehenden Massnahme sei die Belastung einer Befragung durch das Gericht als geringeres Übel einzustufen, als die Kinder mit einem bereits gefällten Entscheid, in den sie nur indirekt einbezogen würden, zu konfrontieren (Urk. 1 Rz. 24).

E. 4.2 Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei jüngeren Kindern im Sinne eines Be- weismittels zu verstehen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung), entfällt die Pflicht zur Anhörung des Kindes. Auch der persönlichkeitsrechtliche Aspekt zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme. Demgegenüber darf das Gericht nicht mit der Begründung auf die Anhörung des Kindes verzich- ten, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch

- 14 - durch die Anhörung des Kindes nicht werde abbringen lassen (sog. echte antizi- pierte Beweiswürdigung; BGer 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021, E. 3.2.).

E. 4.3 Mit ihren fünf und acht Jahren befinden sich D._____ und C._____ nahe der Altersgrenze von sechs Jahren, ab der im Sinne einer Richtlinie Kinder anzu- hören sind (vgl. BGE 131 III 553 E. 12.3). Als jüngere Kinder dient ihre Anhörung vor allem der Sachverhaltsabklärung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, erwiesen sich die Akten in Bezug auf die Kinder bereits vor der angefochte- nen Verfügung als umfangreich. Mit den vor Obergericht vorgenommenen Sach- verhaltsabklärungen wurden die Akten noch ergänzt und insbesondere aktuali- siert. Die Verwurzelung der Kinder in H._____, welche die Klägerin mittels Kin- deranhörung beweisen möchte, ist bereits erstellt. Sie wurde vom Beklagten an- erkannt (Urk. 26 S. 9), was mit der Aktenlage übereinstimmt. Einerseits bedarf es deshalb keiner weiteren Beweisabnahme zu diesem Thema. Andererseits sollten gemäss KOFA-Bericht sowohl C._____ als auch D._____ Aussagen gemacht ha- ben, die auf eine Instrumentalisierung hinweisen (Urk. 5/54 S. 18 f.). Unter den Verbesserungspunkten/Risikofaktoren der Klägerin hält der KOFA-Bericht fest, dass die Klägerin die Kinder beeinflusse und mit nicht kindsgerechten Themen konfrontiere, welche die Kinder vollkommen überfordern und unter Druck setzen würden (Urk. 5/54 S. 15). Es besteht deshalb eine erhebliche Gefahr, dass eine Kinderanhörung die Drucksituation der Kinder verschlimmern und neue Instru- mentalisierungsanreize schaffen könnte. Da durch eine Kinderanhörung wegen der bereits erstellten Verwurzelung der Kinder in H._____ kein Erkenntnisgewinn, sondern einzig eine höhere Belastung der Kinder zu erwarten ist, hat eine solche derzeit zu unterbleiben.

E. 4.4 Nach dem Erwogenen ist auch der durch die Vorinstanz ausführlich und zutreffend begründete Entscheid, die Kinder nicht anzuhören (Urk. 2 S. 9 ff.), nicht zu beanstanden und verfangen die diesbezüglich erhobenen Rügen der Klägerin (Urk. 1 Rz. 19 ff.) nicht.

- 15 -

E. 5 Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Fürsprecherin Y._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt.

E. 6 Fürsprecherin Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'592.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 24 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 29. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 29. August 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Fürsprecherin Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 (FE220086-G)

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 5/81 S. 2 und Urk. 5/93 S. 1): " 1. Auf die Anordnung von zusätzlichen Kindesschutzmassnahmen sei einstweilen zu verzichten.

2. Eventualiter sei eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten mit dem Auftrag, die persönliche und schulische Entwicklung sowie die kinderpsychologische Behandlung von C._____ zu begleiten." des Beklagten und Berufungsbeklagten sowie der Kindervertreterin (Urk. 5/92 S. 1 f. und Urk. 5/94 S. 1): "1. Es sei die gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bereits beste- hende Beistandschaft für die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu ergänzen bzw. zu modifizieren:

a) Aufgleisen der Platzierung von C._____ und D._____ in ei- ner sozialpädagogischen Einrichtung oder bei einer sozial- pädagogischen Pflege-Familie, unter Einbezug der Eltern und unter altersgemässem Einbezug von C._____ und D._____;

b) Beschulung von C._____ in einer auf seine Bedürfnisse an- gepassten sozialpädagogischen Einrichtung, intern oder in der Nähe der Institution oder der Pflege-Familie;

c) Beschulung von D._____ in einem öffentlichen Kindergarten bzw. einer öffentlichen Schule in der Nähe der Institution oder der Pflege-Familie;

d) Klärung der Kontaktregelung zwischen den Kindern, den El- tern und der Institution bzw. der Pflege-Familie und Unter- stützung bei der Umsetzung;

e) Begleitung der Psychotherapie von C._____;

f) Aufgleisen einer Mediation / Beratung im Co-Team für die Eltern;

g) Aufgleisen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bei beiden Elternteilen nach einer Rückplatzierung;

h) Anträge und Berichterstattung an das Gericht zur Anpas- sung der Kindesschutzmassnahmen je nach Entwicklung und Bedarf der Kinder;

i) Berichterstattung an das Gericht bzw. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens an die Kindesschutzbehörde, erst- mals nach sechs Monaten.

2. Sollten sich die Eltern nicht mit einer Platzierung der Kinder C._____ und D._____ einverstanden erklären können, ist ihnen

- 4 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen und durch das Gericht auszuüben.

3. Den Eltern ist gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, an einer Mediation / Beratung zur Entwicklung einer kon- struktiven Zusammenarbeit als Eltern im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohles teilzunehmen. Die Ziele der Mediation / Beratung seien wie folgt festzulegen:

a) Rollenklärung als Eltern;

b) Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder C._____ und D._____ ins Zentrum setzen;

c) Erarbeitung einer respektvollen Kommunikation untereinan- der und eines konfliktfreien Informationsaustausches über Kinderbelange;

d) Erarbeitung von Lösungsstrategien für anstehende Proble- me und Konflikte;

e) Erörterung und konstruktiver Umgang mit unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen. Die Mediatoren sind einzuladen, über den Mediationsprozess und die Zielerreichung der Beistandsperson Bericht zu erstatten und auf den Bedarf allfälliger weiterer Massnahmen hinzuweisen. Die Kinder C._____ und D._____ können nach Ermessen der Media- toren in die Mediation / Beratung einbezogen werden.

4. Es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter, A._____, zu erstellen." Prozessuale Anträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 5/81 S. 2 und Urk. 5/93 S. 1): " 1. Es sei eine Kinderanhörung durch das Gericht durchzuführen.

2. Es seien folgende Berichte bzw. Auskünfte einzuholen:

- Bericht des Kinderarztes Dr. E._____ über den aktuellen mentalen und physischen Gesundheitszustand der Kinder sowie die Wahrnehmungen des Kinderarztes betreffend die Beziehung zwischen den Kindern und der Mutter;

- Auskunft der Kinderpsychologin von C._____, F._____, über den aktuellen mentalen Gesundheitszustand von C._____, den aktuellen Stand der Therapie und über die Auswirkun- gen einer möglichen Fremdplatzierung von C._____ auf sei- ne mentale Gesundheit."

- 5 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 16. Februar 2023: (Urk. 2 S. 58 ff. = Urk. 5/95 S. 58 ff.)

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern betreffend die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018, wird mit der ausserfamiliären Platzierung der Kinder im sozial- pädagogischen Rahmen aufgehoben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht ab diesem Zeitpunkt auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen über.

2. Die Klägerin wird aufgefordert, die Personalausweise, Krankenkassenkarten sowie andere erforderliche Dokumente und Medikamente der Kinder C._____ und D._____ im Zeitpunkt der ausserfamiliären Platzierung der Beistandsperson bzw. dem Unterbringungsort auszuhändigen.

3. Die mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Mai 2021 bestätigte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Der Beiständin G._____ werden folgende abgeänderte Auf- gaben erteilt: − Unter Berücksichtigung der Kindesinteressen für eine geeignete aus- serfamiliäre Unterbringung in einem sozialpädagogischen Rahmen be- sorgt zu sein, diese zu begleiten sowie die Finanzierung zu organisie- ren. Zudem sind die Kontakte zwischen D._____/C._____ zu den El- tern zu regeln; − Begleitung und Überwachung der persönlichen und schulischen Ent- wicklung von D._____ und C._____; − Begleitung und Überwachung der kinderpsychologischen Behandlung von C._____; − Unterstützung der Kindseltern bei der Organisation der Mediation ge- mäss Disp.-Ziff. 6 (z.B. Auskünfte betreffend möglicher Mediationsper- sonen); − Antragsstellung und Berichterstattung bei der zuständigen Behörde, falls sich eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollte.

4. Über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin wird ein unabhängiges psychiatri- sches Gutachten eingeholt.

- 6 - Die Ernennung der Person des Gutachters/der Gutachterin sowie der Gut- achtensauftrag erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

5. Der Klägerin wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, an der psychiatrischen Begutachtung ihrer Person mitzuwirken.

6. Es wird eine Mediation zwischen den Parteien angeordnet und den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine Mediation zur Entwicklung einer konstruktiven Zusammenarbeit als Eltern im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls durchzuführen. Ziele der Mediation sind insbesondere: − Rollenklärung der Eltern; − Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder C._____ und D._____ ins Zentrum setzen; − Erarbeitung einer respektvollen Kommunikation untereinander und ei- nes konfliktfreien Informationsaustausches über Kinderbelange; − Erarbeitung von Lösungsstrategien für anstehende Probleme und Kon- flikte; − Erörterung und konstruktiver Umgang mit unterschiedlichen Erzie- hungsvorstellungen. Die Mediatoren/Mediatorinnen werden eingeladen, über den Mediationspro- zess und die Zielerreichung der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten und auf den Bedarf von allfälligen weiteren Massnahmen hinzuweisen.

7. Die von diesem Entscheid abweichenden Anträge der Parteien und der Kin- derprozessbeiständin werden abgewiesen.

8. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten (Art. 104 ZPO).

9. [Schriftliche Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]

- 7 - Modifizierte Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 36 S. 3): " 1. [...].

2. Es seien die Dispositivziffern 1.-3. erster Spiegelstrich sowie Dis- positivziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom

16. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. FE220086) aufzuheben.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu erteilen und die Unterzeichnete sei ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (im Endentscheid) zu- züglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklag- ten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 26 S. 3 und Urk. 30 S. 3; sinnge- mäss):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Dem Beklagten sei für das Berufungsverfahren das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab 23. März 2023 zu er- teilen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche An- wältin. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Kindervertreterin (Urk. 33 S. 1): " Die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2023 sei abzu- weisen." Verfahrensanträge im Berufungsverfahren: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 36 S. 3): " 1. Es sei die Kinderpsychologin F._____ gerichtlich zu befragen.

2. Es seien die Kinder D._____ und C._____ durch das Gericht an- zuhören."

- 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind miteinander verheiratet und die Eltern von C._____, gebo- ren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2018. Mit Scheidungsklage vom 9. Juli 2022 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 5/1). Hinsichtlich der Pro- zessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die vorinstanzliche Verfügung vom

16. Februar 2023 verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff. = Urk. 5/95 S. 6 ff.). Mit dieser Verfügung ordnete die Vorinstanz vorsorglich Kindesschutzmassnahmen an (Urk. 2 S. 58 f.).

2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Klägerin fristgerecht Beru- fung und stellte den superprovisorischen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie die eingangs wiedergegebenen Anträge (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 ff.). Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde das Gesuch der Klägerin um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der erst- instanzlich angeordneten Fremdplatzierung von C._____ und D._____ abgewie- sen (Urk. 6). Die Klägerin erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen ans Bun- desgericht (Urk. 9A) und stellte mit Eingabe vom 13. März 2023 bei der hiesigen Kammer gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7). Das klägerische Wie- dererwägungsgesuch wurde dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagter) sowie der Kindervertreterin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 9). In der Zwischenzeit wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 22. März 2023 das mit der Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht gestellte Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab (Urk. 10). Die innert Frist eingegangenen Stellungnahmen des Beklagten und der Kindervertreterin wurden der Klägerin zur Wahrung ihres recht- lichen Gehörs zugestellt (Urk. 12 ff.). Die Klägerin liess sich erneut vernehmen (Urk. 17 ff.). Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde das Wiedererwägungsge- such der Klägerin abgewiesen, die Eingabe der Klägerin vom 11. April 2023 dem Beklagten und der Kindervertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Be- klagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 21). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 28. April 2023 die Beschwerde in Zivilsachen betreffend die auf-

- 9 - schiebende Wirkung im hiesigen Verfahren ebenfalls ab, soweit darauf einzutre- ten war (Urk. 35). In der Folge sandte die Klägerin der KESB Meilen, dem kjz … und der hiesigen Kammer eine persönliche Stellungnahme zur Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 22 ff. und Urk. 27 f.). Die Berufungsantwort wurde fristgerecht erstattet (angehefteter Rückschein zu Urk. 21 und Urk. 26). Mit Verfü- gung vom 10. Mai 2023 wurden die Berufungsantwort der Klägerin, die Berufung und Berufungsantwort sowie die persönliche klägerische Stellungnahme der Kin- dervertreterin und die persönliche klägerische Stellungnahme dem Beklagten zu- gestellt und ihnen jeweils Frist zur Stellungnahme angesetzt. Hierauf folgten wei- tere Eingaben der Parteien (Urk. 33 f., Urk. 36 ff., Urk. 42 ff. und Urk. 49 ff.). Um gestützt auf aktueller Sachlage entscheiden zu können, holte die Gerichtsschrei- berin telefonische Auskünfte von Personen im schulischen und therapeutischen Umfeld von C._____ und D._____, vom Mediator der Parteien und der Beiständin der Kinder ein (Urk. 52/1-6). Nachdem sich die Parteien und Kindervertreterin mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wur- de mit Schreiben vom 5. Juli 2023 auf den 14. Juli 2023 vorgeladen und wurden den Parteien sowie der Kindervertreterin die Aktennotizen über die geführten Te- lefongespräche zugestellt (Urk. 53 f.). Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien und Kindervertreterin nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Gerichtsschreiberin anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 14. Juli 2023 die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 18 f. und Urk. 55): " 1. Die Parteien und die Kindervertreterin beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv- Ziffern 1 bis 3 erster Spiegelstrich der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. FE220086-G) aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " 1. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit folgendem Zweck − Rollenklärung der Parteien als Eltern; − Unterstützung der Parteien im Finden einer konstruktiven Kooperationsebene als getrennte Eltern;

- 10 - − Unterstützung der Parteien, den Loyalitätskonflikt ihrer Kinder C._____ und D._____ wahrzunehmen und diese aus dem Loyalitätskonflikt herauszuführen; − Gewinnung der Einsicht, Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder C._____ und D._____ ins Zentrum zu setzen und auf diese einzugehen; − Förderung des Austausches der Kinder mit einem Elternteil über das Erlebte beim anderen Elternteil; − Erarbeitung einer respektvollen Kommunikation mit dem und über den anderen Elternteil; − Erarbeitung von Lösungsstrategien für anstehende Probleme und Konflikte; − Rückmeldung an die Beiständin bei Handlungsbedarf; und in folgendem Umfang − in einer Anfangsphase von vier Monaten zwei Mal wöchentlich bei der Klägerin während zwei bis drei Stunden und alle zwei Wochen während zwei bis drei Stun- den beim Beklagten; − anschliessend während sechs Monaten einmal wöchentlich während zwei bis drei Stunden bei der Klägerin und einmal pro Monat während zwei bis drei Stunden beim Beklagten; − danach in einer Abschlussphase von zwei Monaten schrittweise dem Bedarf der Kinder und Eltern entsprechend abbauend; angeordnet.

2. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die in Dispositiv-Ziffer 1 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und mit dieser konstruktiv zusammenzuarbeiten.

3. Die mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Mai 2021 bestätigte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird wei- tergeführt. Der Beistandsperson werden folgende abgeänderte Aufgaben erteilt: − die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 umgehend einzurichten, die Umsetzung zu überwachen und für deren Finanzie- rung besorgt zu sein;"

- 11 -

2. Die Parteien und die Kindervertreterin vereinbaren, gemeinsam beim Bezirksgericht Meilen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 16. Februar 2023 einzureichen, mit dem Antrag es sei anstatt eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Klägerin ein familienpsychologisches interventionsorientiertes Gutachten anzuordnen.

3. Die Parteien und die Kindervertreterin vereinbaren, gemeinsam beim Bezirksgericht Meilen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 16. Februar 2023 einzureichen, mit dem Antrag es sei beiden Parteien die Weisung zu erteilen, am fami- lienpsychologischen interventionsorientierten Gutachten mitzuwirken.

4. Die Klägerin zieht ihre Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. FE220086-G) zurück.

5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten – unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung – gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-101). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Klägerin ihre Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 zurückgezo- gen hat (Urk. 55 Ziff. 4), sind nur noch die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 erster Spiegel- strich angefochten (Urk. 1 S. 2). Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind somit in (be- schränkte materielle) Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren können für die Zukunft geändert oder wi- derrufen werden, wenn nach ihrer Anordnung eine wesentliche und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_42/2019 vom 18. April 2019, E. 3.2). Es steht so- mit in der Disposition der Parteien und der Kindervertreterin, gemeinsam zu ver- einbaren, bei der hierfür zuständigen Vorinstanz Wiedererwägungsgesuche be- treffend die in (beschränkte materielle) Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern

- 12 - 4 und 5 zu stellen. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 8 (Kosten- und Entschädigungsfol- gen) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Das im Rahmen von Kindes- schutzmassnahmen zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt ein ho- hes Mass an Sorgfalt bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BK- Affolter-Fringeli/Vogel, Vorb. zu Art. 307-327c N 269). Hierbei dürfen erforderliche Kindesschutzmassnahmen nicht unnötig verzögert werden – wie es die Kinderver- treterin befürchtete (Urk. 33 Rz. 16). Seit dem vorinstanzlichen Entscheid ver- strich indes bereits einige Zeit. Gerade im Alter von C._____ und D._____ stellt ein halbes Jahr eine lange Zeitspanne dar. Ergänzende Sachverhaltsabklärungen durch die hiesige Kammer waren vor diesem Hintergrund angezeigt, um allfälligen neuen Umständen Rechnung tragen zu können. Die mit telefonischen Auskünften einhergehende leichte Verfahrensverzögerung erscheint zumutbar, insbesondere wenn die gravierende Kindesschutzmassnahme einer Fremdplatzierung zu prüfen ist.

4. Kinderanhörung 4.1. Die Klägerin erachtet eine Kinderanhörung für notwendig, weil die Kinder zu ihrem sozialen und familiären Umfeld nach wie vor nicht hinreichend befragt

- 13 - worden seien, sodass das Gericht die Konsequenz der Fremdplatzierung nicht abschliessend einschätzen könne (Urk. 17 Rz. 17). Dies verunmögliche – neben anderen Gründen –, die Verhältnismässigkeit der angeordneten Kindesschutz- massnahme zu beurteilen (Urk. 36 Rz. 4). Die Bedeutung des aktuellen Umfelds für die Kinder müsse deshalb im Rahmen einer Kinderanhörung festgestellt wer- den (Urk. 17 Rz. 23). Da die Kinder bereits wegen des bestehenden Elternkon- flikts und des hängigen Verfahrens verunsichert seien, gelte es mit besonderer Sorgfalt abzuklären, was eine Fremdplatzierung und ein (erneutes) Entreissen aus dem vertrauten Umfeld für Folgen habe (Urk. 36 Rz. 5). Zudem vermöge eine Befragung der Kinder durch die Kinderprozessbeiständin die persönliche Anhö- rung durch das Gericht keinesfalls zu ersetzen (Urk. 36 Rz. 6). Nachdem sich die Kinder bereits vielen Befragungen hätten stellen müssen und auch in Zukunft stel- len müssten, könne ein Verzicht auf eine erstmalige Kinderanhörung durch das Gericht nicht mit dem Argument der zusätzlichen Belastung gerechtfertigt werden. Angesichts der Schwere der in Frage stehenden Massnahme sei die Belastung einer Befragung durch das Gericht als geringeres Übel einzustufen, als die Kinder mit einem bereits gefällten Entscheid, in den sie nur indirekt einbezogen würden, zu konfrontieren (Urk. 1 Rz. 24). 4.2. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei jüngeren Kindern im Sinne eines Be- weismittels zu verstehen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung), entfällt die Pflicht zur Anhörung des Kindes. Auch der persönlichkeitsrechtliche Aspekt zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme. Demgegenüber darf das Gericht nicht mit der Begründung auf die Anhörung des Kindes verzich- ten, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch

- 14 - durch die Anhörung des Kindes nicht werde abbringen lassen (sog. echte antizi- pierte Beweiswürdigung; BGer 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021, E. 3.2.). 4.3. Mit ihren fünf und acht Jahren befinden sich D._____ und C._____ nahe der Altersgrenze von sechs Jahren, ab der im Sinne einer Richtlinie Kinder anzu- hören sind (vgl. BGE 131 III 553 E. 12.3). Als jüngere Kinder dient ihre Anhörung vor allem der Sachverhaltsabklärung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, erwiesen sich die Akten in Bezug auf die Kinder bereits vor der angefochte- nen Verfügung als umfangreich. Mit den vor Obergericht vorgenommenen Sach- verhaltsabklärungen wurden die Akten noch ergänzt und insbesondere aktuali- siert. Die Verwurzelung der Kinder in H._____, welche die Klägerin mittels Kin- deranhörung beweisen möchte, ist bereits erstellt. Sie wurde vom Beklagten an- erkannt (Urk. 26 S. 9), was mit der Aktenlage übereinstimmt. Einerseits bedarf es deshalb keiner weiteren Beweisabnahme zu diesem Thema. Andererseits sollten gemäss KOFA-Bericht sowohl C._____ als auch D._____ Aussagen gemacht ha- ben, die auf eine Instrumentalisierung hinweisen (Urk. 5/54 S. 18 f.). Unter den Verbesserungspunkten/Risikofaktoren der Klägerin hält der KOFA-Bericht fest, dass die Klägerin die Kinder beeinflusse und mit nicht kindsgerechten Themen konfrontiere, welche die Kinder vollkommen überfordern und unter Druck setzen würden (Urk. 5/54 S. 15). Es besteht deshalb eine erhebliche Gefahr, dass eine Kinderanhörung die Drucksituation der Kinder verschlimmern und neue Instru- mentalisierungsanreize schaffen könnte. Da durch eine Kinderanhörung wegen der bereits erstellten Verwurzelung der Kinder in H._____ kein Erkenntnisgewinn, sondern einzig eine höhere Belastung der Kinder zu erwarten ist, hat eine solche derzeit zu unterbleiben. 4.4. Nach dem Erwogenen ist auch der durch die Vorinstanz ausführlich und zutreffend begründete Entscheid, die Kinder nicht anzuhören (Urk. 2 S. 9 ff.), nicht zu beanstanden und verfangen die diesbezüglich erhobenen Rügen der Klägerin (Urk. 1 Rz. 19 ff.) nicht.

- 15 -

5. Gerichtliche Befragung der Kinderpsychologin, F._____ Dem Verfahrensantrag der Klägerin, C._____s Kinderpsychologin, F._____, ge- richtlich zu befragen (Urk. 17/S. 3), wurde mit dem Telefonat vom 3. Juli 2023 stattgegeben (Urk. 52/4). III. Materielle Beurteilung

1. Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 16. Februar 2023 gestützt auf die damalige Aktenlage und insbesondere den KOFA-Bericht vom 11. November 2022 neben weiteren flankierenden Kindesschutzmassnahmen die ausserfamiliä- re Platzierung von C._____ und D._____ im sozialpädagogischen Rahmen an, weil sie die Kindeswohlgefährdung im Zuge des Loyalitätskonflikts bedingt durch den fortdauernden Elternkonflikt als derart gravierend und mildere Kindesschutz- massnahmen als ungenügend erachtete (Urk. 2 S. 19 ff.). Mittlerweile haben sich Änderungen ergeben und präsentiert sich die Sachlage anders als im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids. Zum einen fanden auf der Elternebene positive Entwicklungen statt. Die Klägerin absolvierte den Kurs "Eltern bleiben" (Urk. 36 Rz. 15 und Urk. 38/10) und die Parteien besuchen die vorinstanzlich angeordnete Mediation (Urk. 52/3). Der Mediator I._____ attestierte, dass die Parteien im Rahmen einer angeordneten Mediation gut mitmachen würden und konstruktiv seien. Bis anhin habe es drei Sitzungen gegeben (Urk. 52/3). Die Mediation be- findet sich somit in der Hälfte (vgl. Urk. 20). Die Parteien gehen ihren Konflikt nun endlich an, wodurch der kindeswohlgefährdende Loyalitätskonflikt an der Ursache bekämpft wird. Zum anderen ist auch bei C._____s Befinden und Verhalten eine flache Aufwärtskurve auszumachen. Die Therapie von C._____ bei der Kinder- psychologin, F._____, befindet sich nicht mehr in der Anfangsphase. Diese The- rapie scheint C._____ gut zu tun (Urk. 7 Rz. 3, Urk. 8 S. 2 und Urk. 12 S. 4). C._____ öffnet sich gegenüber F._____ langsam und konnte zu ihr ein Vertrau- ensverhältnis aufbauen. Dennoch gab F._____ an, C._____ berichte ihr gegen- über über die belastende Situation des Scheidungsverfahrens und über die Ehe- streitigkeiten nichts. Wenn sie C._____ direkt darauf anspreche, mache er quasi zu. Sie habe gemerkt, dass C._____ belastet sei. Er sei im Konflikt und wolle es für beide gut machen. Er sei aber nicht mehr so depressiv. Am Anfang sei er

- 16 - emotional abgelöscht gewesen und habe sie kaum anschauen können. Dies habe sich in der Therapie gelegt (Urk. 52/4 S. 1 f.). Gemäss der Klassenlehrerin, J._____, und der Psychomotoriktherapeutin, K._____, sei in Bezug auf die Schule für C._____ das stabile Umfeld in seiner Klasse wichtig. Er sei nun gut integriert (Urk. 52/1 S. 3 und Urk. 52/6 S. 2). C._____ wirke aber noch immer sehr belastet und emotional unter Druck (Urk. 52/1 S. 1 und Urk. 52/6 S. 1). Er habe auch noch immer Mühe, dem Unterricht zu folgen und mache nur wenige Lernfortschritte (Urk. 52/2 S. 1 und Urk. 52/6 S. 1). J._____ hielt fest, dass sich C._____s extre- mes Verhalten vor den Weihnachtsferien 2022 nach dem damaligen Elternge- spräch merklich gebessert habe (Urk. 52/1 S. 1). Die am schulischen Standortge- spräch vom 16. Dezember 2022 (Urk. 5/66) thematisierte Sonderbeschulung wird von den involvierten Fachpersonen derzeit nicht mehr als förderlich erachtet. Es wird aber weiterhin beobachtet, ob eine solche mangels Fortschritte erforderlich werden wird (Urk. 52/1 S. 2). Angesprochen auf die möglichen Auswirkungen ei- ner Fremdplatzierung auf C._____ meinte J._____, dass eine Welt zusammen- brechen würde. Er gebe sich sehr Mühe, dass er alles gut mache. Am Anfang wä- re es sicher hart; ob es langfristig die bessere Lösung wäre, könne sie nicht beur- teilen (Urk. 52/1 S. 5). Nach der Meinung von K._____ sei für C._____ jeder Wechsel eine riesige Strapaze. Er müsste beim Vater oder der Mutter ein stabiles Umfeld haben, damit er nicht immer als Spielball dastehe (Urk. 52/6 S. 4). F._____ hat das Gefühl, dass C._____ bei einer Fremdplatzierung zusammen- brechen würde. Er hätte dann das Gefühl, auf ganzer Linie versagt zu haben (Urk. 52/4 S. 6). Beim Verhalten oder Befinden von D._____ hat sich aus der Sicht ihrer Kindergärtnerin, L._____, seit Februar 2023 nichts verändert. D._____ sei seit dem ersten Kindergartentag für sie immer gleich. Sie habe das Gefühl, dass es D._____ gut gehe (Urk. 52/2 S. 1). Sie müsse eine sehr gute Resilienz haben (Urk. 52/2 S. 2). Es funktioniere für D._____ offenbar. Sie wisse nicht, ob eine Fremdplatzierung gut wäre (Urk. 52/2 S. 2).

2. Die Hinweise für eine akute Gefährdung des Kindeswohls bei C._____ sind noch immer gewichtig und zahlreich. Mit der Vorinstanz und der Kindergärtnerin, L._____, ist davon auszugehen, dass D._____ eine höhere Resilienz hat, sie aber auch nicht vom elterlichen Konflikt verschont bleibt. Ohne das Ergreifen entspre-

- 17 - chender Massnahmen sind auch bei ihr in Zukunft Fehlentwicklungen zu befürch- ten. Die seitens der Schule für C._____ implementierten Massnahmen und die angeordnete Mediation genügen nicht, um das Kindeswohl von C._____ und D._____ sicherzustellen. Die Situation erweist sich aber nicht mehr derart ange- spannt wie im Februar 2023. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ultima ratio und gilt als schärfste Kindes- schutzmassnahme. Diese Kindesschutzmassnahme zu ergreifen ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein nicht genügen, um die Gefährdung abzuwenden. Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern in Be- tracht, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (Ger- ber, Kindesschutzmassnahmen im "niederschwelligen" Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, ZKE 2019, S. 275 ff, S. 282). Aufgrund der leichten Besserung bei C._____ und der gezeigten Bereitschaft der Parteien zu versuchen, ihren Konflikt zu lösen und mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuar- beiten, kann davon ausgegangen werden, dass eine sowohl zeitlich als auch in- haltlich intensive sozialpädagogische Familienbegleitung derzeit geeignet ist, das Kindeswohl von C._____ und D._____ zusammen mit den bereits bestehenden weiteren Massnahmen sicherzustellen. Eine intensive sozialpädagogische Famili- enbegleitung erscheint aktuell auch verhältnismässiger als eine Fremdplatzierung, die eine nicht wieder rückgängig machbare Zäsur in C._____s und D._____s Le- ben bedeuten würde und allenfalls sogar den Aufwärtstrend bei C._____ und das für D._____ offenbar funktionierende System zerstören würde. Da die Kinder auch durch den Beklagten betreut werden und auch dieser zum Loyalitätskonflikt beiträgt, wird ferner ein familienpsychologisches interventionsorientiertes Gutach- ten anstelle eines Erziehungsfähigkeitsgutachten nur über die Klägerin als sinn- voll erachtet.

3. Das Kindeswohl erfordert folglich keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Die Vereinbarung kann genehmigt werden. Entspre- chend ist die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2023 aufzuheben und durch die unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation verein- barte Fassung zu ersetzen.

- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 8). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs, der ergänzenden Sachverhalts- abklärungen, der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichswei- sen Erledigung des Verfahrens gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kos- ten für die Vertretung der Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindervertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverord- nung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Das von der Kindervertreterin geltend gemachte Honorar von gerundet Fr. 3'715.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer und Fr. 39.60 für Barauslagen) wurde von den Parteien nicht beanstandet (Urk. 57 und Urk. 60/1-3) und erweist sich als angemessen. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindervertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). Die Gerichtskosten sind den Par- teien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 55 Ziffer 5). 3.1. Die Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 30 S. 3). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbeson- dere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie be-

- 19 - darf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaft- liche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Um- ständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse voll- ständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). 3.3. Die Parteien vermochten ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 1 Rz. 63, Urk. 5/32, Urk. 5/34/6-11, Urk. 5/35, Urk. 5/36/1-32, Urk. 5/40/1-24, Urk. 5/62/33-43, Urk. 5/73/35-37, Urk. 5/88/50-51 und Urk. 30 S. 4). Das Verfah- ren erscheint für beide nicht aussichtslos, was sich nunmehr in der vermittelnden Lösung der intensiven sozialpädagogischen Familienbegleitung widerspiegelt. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der mit der drohenden Fremdplat- zierung betroffenen gewichtigen Interessen ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung und zur Wahrung der Waffengleichheit für beide Parteien erfor- derlich. 3.4. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung sind gutzuheissen. Zufolge der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 3.5. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 ersucht Fürsprecherin Y._____ um Geneh- migung ihrer Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 3'592.– (inkl. Mehrwert- steuer und Fr. 57.30 für Barauslagen; Urk. 59). Diese Entschädigung erscheint angemessen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) und lässt sich anhand des Leistungsjournals (Urk. 59) plausibilisieren, weshalb Fürsprecherin Y._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 3'592.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt auch hier die Nachzahlungspflicht des Be- klagten gemäss Art. 123 ZPO.

- 20 - 3.6. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im Berufungsverfahren entschädigt werden. Es wird beschlossen:

1. Die Vereinbarung der Parteien und der Kindervertreterin vom 14. Juli 2023 wird hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: " 2. Die Parteien und die Kindervertreterin vereinbaren, gemeinsam beim Bezirksgericht Meilen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom

16. Februar 2023 einzureichen, mit dem Antrag es sei anstatt eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über die Klägerin ein familienpsychologisches interventionsorientiertes Gutachten anzuordnen.

3. Die Parteien und die Kindervertreterin vereinbaren, gemeinsam beim Bezirksge- richt Meilen ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 16. Februar 2023 einzureichen, mit dem Antrag es sei beiden Parteien die Wei- sung zu erteilen, am familienpsychologischen interventionsorientierten Gutachten mit- zuwirken.

4. Die Klägerin zieht ihre Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. FE220086-G) zurück.

5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten – unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspfle- ge und unentgeltliche Rechtsverbeiständung – gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung."

2. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 wird zufolge Rückzug der Berufung in diesem Umfang als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

- 21 -

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Spiegelstriche 2 bis 5 der Dis- positiv-Ziffer 3 sowie die Dispositiv-Ziffern 4 bis 7 der Verfügung des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

16. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Fürsprecherin Y._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Fürsprecherin Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'592.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.

7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien und der Kindervertreterin vom

14. Juli 2023 wird genehmigt. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 erster Spiegel- strich der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 16. Februar 2023 werden entsprechend aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit folgendem Zweck − Rollenklärung der Parteien als Eltern; − Unterstützung der Parteien im Finden einer konstruktiven Kooperationsebene als ge- trennte Eltern;

- 22 - − Unterstützung der Parteien, den Loyalitätskonflikt ihrer Kinder C._____ und D._____ wahrzunehmen und diese aus dem Loyalitätskonflikt herauszuführen; − Gewinnung der Einsicht, Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder C._____ und D._____ ins Zentrum zu setzen und auf diese einzugehen; − Förderung des Austausches der Kinder mit einem Elternteil über das Erlebte beim an- deren Elternteil; − Erarbeitung einer respektvollen Kommunikation mit dem und über den anderen Eltern- teil; − Erarbeitung von Lösungsstrategien für anstehende Probleme und Konflikte; − Rückmeldung an die Beiständin bei Handlungsbedarf; und in folgendem Umfang − in einer Anfangsphase von vier Monaten zwei Mal wöchentlich bei der Klägerin wäh- rend zwei bis drei Stunden und alle zwei Wochen während zwei bis drei Stunden beim Beklagten; − anschliessend während sechs Monaten einmal wöchentlich während zwei bis drei Stunden bei der Klägerin und einmal pro Monat während zwei bis drei Stunden beim Beklagten; − danach in einer Abschlussphase von zwei Monaten schrittweise dem Bedarf der Kinder und Eltern entsprechend abbauend; angeordnet.

2. Den Parteien wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die in Dispositiv-Ziffer 1 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und mit dieser konstruktiv zusammenzuarbeiten.

3. Die mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Mai 2021 bestätigte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird wei- tergeführt. Der Beistandsperson werden folgende abgeänderte Aufgaben erteilt: − die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 umgehend einzurichten, die Umsetzung zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein;"

2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.

- 23 -

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'715.00 Honorar Kindervertreterin Fr. 7'715.00 Total

4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'715.– aus der Ge- richtskasse entschädigt.

5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Kindervertreterin, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen, − die Beiständin G._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) …, − die Vorinstanz und − die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 24 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 29. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo