Erwägungen (12 Absätze)
E. 6 Unbestrittenermassen wurde die vorinstanzlich angeordnete Besuchs- rechtsregelung nicht umgesetzt und es fanden – wenn überhaupt – nur unregel- mässig Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ statt (vgl. dazu etwa die Auf-
- 25 - listung der Beiständin, act. 47 S. 4). Dem ist zum Wohl von C._____ mit geeigne- ten Massnahmen entgegenzuwirken.
E. 6.1 In ihrem Bericht vom 24. Mai 2023 hält die Beiständin eine sozialpädago- gische Familienbegleitung im Haushalt der Beklagten für eine geeignete Mass- nahme (act. 47 S. 1 und S. 9). Der Bericht ist sorgfältig erstellt und wirkt entgegen der Ansicht der Be- klagten weder einseitig noch polemisch. Auch ist darin keine Anmassung oder Kompetenzüberschreitung der Beiständin zu erblicken (vgl. act. 54 S. 3 unten ff.). Der Bericht gibt auf den ersten sechs Seiten zunächst einen Überblick über den bisherigen Verlauf der Besuche, ohne eine Wertung vorwegzunehmen. Anders als es die Beklagte ausführen liess (vgl. act. 54 S. 4 Mitte), hat die Beiständin darin auch die häusliche Gewalt nicht "zum Thema gemacht", sondern einzig die Vorkommnisse ohne Schuldzuweisungen geschildert (act. 47 S. 3 Mitte). Zudem hält sie ausdrücklich fest, dass die Abklärung des Vorwurfs der häuslichen Gewalt in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörde und nicht in ihren falle (act. 47 S. 7 unten und S. 9 Mitte). Danach zitiert die Beiständin Fachliteratur, be- vor sie zur Begründung ihrer Anträge kommt. Weder in der Wiedergabe der Lite- ratur noch in ihrer Begründung lassen sich Hinweise darauf finden, die Beiständin habe ihren Bericht einseitig zuungunsten der Beklagten verfasst. Die von der Be- klagten erhobene Kritik gegen den Bericht vom 24. Mai 2023 ist deshalb unbe- gründet. Ob die (sonstige) Arbeitsweise der Beiständin Anlass für Kritik bietet, ist vorliegend nicht zu behandeln.
E. 6.2 Die Beiständin hält fest, C._____s Kindeswohl und ihre Entwicklung seien aufgrund des Verhaltens der Beklagten klar gefährdet. Das Risiko, dass C._____ eine Bindungstraumatisierung und im späteren Verlauf eine psychische Störung entwickle, sei real und besorgniserregend. C._____ befinde sich in einem massi- ven Loyalitätskonflikt. Dieser werde gefördert, indem die Beklagte ihre eigenen Emotionen auf C._____ übertrage, da ihr ein Perspektivenwechsel nicht gelinge. Es bedürfe im Haushalt der Beklagten einer sozialpädagogischen Familienbeglei- tung, um C._____s Kindswohl zu schützen und eine positive Entwicklung zu er- möglichen. Das Ziel sei es, dass es der Beklagten mit Unterstützung der Familien-
- 26 - begleitung gelinge, C._____ positiv auf die Kontakte mit dem Kläger vorzuberei- ten, damit die aktuell verfügte Betreuungsregelung entsprechend umgesetzt wer- den könne und die Beklagte befähigt werde, C._____s Kindeswohl im Blick zu ha- ben (act. 47 S. 9).
E. 6.3 Der Kläger ist mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung im Haus- halt der Beklagten einverstanden (act. 53 Rz. 13 ff.). Die Beklagte wehrt sich nicht grundsätzlich gegen eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung; sie stellt sich aber auf den Standpunkt, beide Elternteile müssten einbezogen werden (act. 54 S. 3). Eine Begründung dazu bleibt aller- dings aus. Aus dem Bericht der Beiständin geht eine gewisse Ambivalenz der Be- klagten zur Familienbegleitung hervor: Nachdem sie sich beim ersten Vorschlag der Beiständin positiv dazu geäussert hätte, habe sie kurze Zeit später ihre Mei- nung geändert und sich nach einem erneuten Kontakt mit der Beiständin wieder dazu bereit erklärt (act. 47 S. 9).
E. 6.4 Auch wenn die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einen Eingriff in die Rechtsstellung der involvierten Person bedeutet, stellt sie im Rahmen des Kindesschutzes eine verhältnismässig niederschwellige Massnahme dar, um eine weitere Verschlimmerung einer bereits belasteten familiären Situa- tion zu verhindern. Zu prüfen ist, ob die Massnahme verhältnismässig – das heisst insbesondere erforderlich und geeignet – ist.
E. 6.4.1 Die Beiständin sieht C._____ aufgrund der Streitigkeiten der Parteien ei- nem massiven Loyalitätskonflikt ausgesetzt, was die Beklagte zu negieren scheint (vgl. act. 47 S. 8 oben; s. auch act. 48/5 S. 1 Mitte). Die Beiständin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Emotionen auf jene von C._____ übertrage, was diverse Male zur Folge gehabt habe, dass C._____ den Kläger nicht habe besuchen kön- nen (act. 47 S. 8 oben). Als Beispiel führt die Beiständin an (act. 47 S. 4 unten), die Parteien seien am 14. April 2023 überein gekommen, dass C._____ den Klä- ger am Wochenende vom 21. bis 23. April 2023 besuche, bevor das Kind dann zwei Wochen Ferien mit der Beklagten verbringe (vgl. act. 48/1). Nur sieben Tage später habe sich die Beklagte nicht mehr an die Vereinbarung gehalten und sei
- 27 - mit C._____ bereits am 21. April 2023 abgereist (act. 48/2 S. 1 f.). Sie begründete dies damit, C._____ habe den Kläger nicht sehen wollen, und stützte sich dabei auf die angefochtene Verfügung, wonach ihr – der Beklagten – in diesem Jahr das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zustehe und die Parteien sich über diese Ferien bereits drei Monate zuvor geeinigt hätten. Diese Begründung er- scheint vorgeschoben, zumal die Parteien unbestrittenermassen sieben Tage zu- vor in Anwesenheit der Beiständin eine verbindliche Ferienregelung gemeinsam vereinbart hatten. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb es – zum Wohl von C._____ – nicht hätte möglich gewesen sein sollen, während ihren Ferien Daten für Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ nach den Ferien vorzuschlagen (vgl. act. 48/4 E-Mails S. 1 f.). Dass sich die Beklagte durch die E-Mails der Bei- ständin und des Klägers in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und ge- stresst fühlte (vgl. Wortlaut act. 48/5 S. 1 unten f.), deutet auf eine gewisse Über- forderung.
E. 6.4.2 Am 9. Juni 2023, nur zwei Tage nach der Verhandlung am Obergericht, schrieb die Beklagte dem Kläger eine Mail, in der sie ihm ein "hinterlistiges Ver- halten" vor Gericht und "verlogene Handlungen" vorwarf (act. 58 S. 2 f.). Zudem teilte sie ihm mit, sie werde für Telefonate zwischen ihm, ihr und C._____ eine Vereinbarung aufsetzen; falls er dieser nicht zustimme, könne er bis zur nächsten Mediation oder der nächsten Gerichtsverhandlung warten. Diese E-Mail zeigt, dass die Beklagte Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ nicht offen gegen- übersteht – geschweige denn diese fördert. Dabei ging es "lediglich" um Telefon- kontakte, bei denen sich die von der Beklagten befürchtete Gefahr durch die An- wesenheit der Freundin des Klägers nicht realisieren konnte. Am darauffolgenden Besuchswochenende des Klägers fand denn auch wiederum kein Besuch statt (act. 58 S. 1 unten f.).
E. 6.4.3 Die Ausführungen der Beiständin blieben unbestritten, wonach die Be- klagte ihr gegenüber im Jahr 2022 das Anliegen geäussert habe, dass sicherge- stellt werden solle, dass C._____ den Kläger nicht mehr sehen sollte (act. 47 S. 9). Auch dies ist nicht nachvollziehbar, nachdem ein kindeswohlgefährdendes Verhalten seitens des Klägers gar nicht behauptet wurde und die Beklagte bestä-
- 28 - tigte, dass der Kläger ein liebender Vater sei (vgl. dazu vorstehend E. 5.1.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. September 2022 äusserte die Beklagte den Wunsch, dass Übernachtungen beim Kläger erst ab einem Alter von sechs oder sieben Jahren angeordnet würden, ohne eine Gefährdung durch frü- here Übernachtungen substantiierter zu begründen (vgl. VI Prot. S. 29 oben).
E. 6.5 Aus den Gesamtumständen erscheint eine ablehnende Haltung der Be- klagten gegenüber Kontakten zwischen C._____ und dem Kläger glaubhaft. Auch wenn diese Haltung aus der subjektiven Sicht der Beklagten bis zu einem gewis- sen Grad nachvollziehbar erscheinen mag, lassen sich keine objektiven Rechtfer- tigungsgründe dafür finden. Die ablehnende Sichtweise erschwert es der Beklag- ten, bezüglich der für die Entwicklung des Kindes wichtigen Kontakte zum Wohl von C._____ zu handeln. Auch ihre fehlende Einsicht, dass C._____ einem Loya- litätskonflikt ausgesetzt ist und unter der konfliktreichen Situation leidet, gefährdet das Wohl von C._____. Problematisch ist dabei, dass das Verhalten der Beklag- ten C._____ vor jedem Besuchswochenende mit dem Kläger – bewusst oder un- bewusst – suggeriert, dass es nicht in Ordnung ist, wenn sie ihren Vater besucht. Dies führt zu einem für C._____ nur schwer auszuhaltenden Loyalitätskonflikt, zu- mal sie auch den Kläger gern hat. Es ist geradezu bezeichnend, dass sich C._____ jeweils am Freitag vor den klägerischen Besuchswochenenden häufig unwohl fühlte und nicht in den Kindergarten gehen wollte. Aufgrund der bisher nur sporadisch stattfindenden Besuche und der gegenüber Besuchen beim Kläger ab- lehnenden Haltung der Beklagten, der Hauptbezugsperson von C._____ wird der Loyalitätskonflikt des Kindes noch verstärkt. Um den Loyalitätskonflikt zu ent- schärfen, erscheint es angemessen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Beklagten zu installieren. Ziel dieser ambulanten Massnahme ist es, die Beklagte in der konflikthaften Trennungssituation zu stabilisieren, sie zu unterstützen und ihre elterlichen Erziehungskompetenzen zu stärken, sodass es ihr gelingt, C._____ positiv auf die Besuche vorzubereiten. Die Familienbegleitung ist einstweilen auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus festzulegen, konkret auf je- weils drei Stunden in den Wochen, in welchen das Besuchswochenende des Klä- gers stattfindet. Nachdem sich die Beklagte in Bezug auf die Familienbegleitung ambivalent zeigte und ihre Bereitschaft zur Kooperation damit ungewiss erscheint,
- 29 - ist ihr die Weisung zu erteilen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten und Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die Beiständin ist im Rahmen der besonderen Befugnisse nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der zusätzlichen Aufgabe zu betrauen, eine Familienbegleitung zu instal- lieren sowie für die Finanzierung der Familienbegleitung besorgt zu sein. Eine weitergehende Anpassung ihrer Aufgaben, wie dies die Beiständin beantragt (act. 47 S. 9 unten f.), ist nicht vorzunehmen, da der Aufgabenkatalog per se nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete und ein Anpassungsbe- darf, der im Sinne einer Kindesschutzmassnahme dringend angezeigt wäre, nicht vorliegt. Es wird von der Vorinstanz zu entscheiden sein, ob zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten eine Begutachtung anzuordnen ist. Im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen erscheint dies
– entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 53 S. 2) – nicht notwendig, weshalb sein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Geistes- und Gesundheitszustand der Beklagten abzuweisen ist. Es stellt sich in dieser Hinsicht allenfalls im Hauptverfahren auch die Frage, ob für C._____ eine (psy- cho-)therapeutische Begleitung eine geeignete Kindesschutzmassnahme darstel- len würde, um dem Loyalitätskonflikt entgegenzuwirken.
E. 6.6 Der Kläger beantragte anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 zu- dem die Erteilung von Weisungen an die Beklagte (act. 53 S. 1; Anträge Ziff. 3.1. und 3.2). Nachdem mit der Familienbegleitung eine weitreichendere Kindes- schutzmassnahme als eine Weisung anzuordnen ist, ist darauf einstweilen zu ver- zichten. Darüber hinaus ist in Bezug auf das beantragte Reiseverbot festzuhalten, dass der Kläger keine konkreten Anstalten der Beklagten zur Flucht mit C._____ glaubhaft machen konnte (vgl. act. 53 S. 7 f.) und eine Fluchtgefahr damit ver- neint werden kann.
E. 7 Was die Gefährdung der Beklagten durch Übergaben bei ihr Zuhause an- belangt, sind solche Übergaben gemäss der aktuellen Kontaktregelung nicht vor- gesehen, sondern diese finden am Freitag und Montag jeweils im Kindergarten
- 30 - statt. Die Vorinstanz hat daher der Befürchtung der Beklagten bereits Rechnung getragen, indem sie das Kontaktrecht des Klägers so anordnete, dass Übergaben zwischen den Parteien gerade ausbleiben (vgl. act. 6 S. 16). Die Beiständin führt in ihrem Bericht aus, für Kinder von Eltern mit einem hochkonfliktären Verhältnis sei es einiges schwieriger, sich in Anwesenheit beider Eltern von einem Elternteil zu lösen und sich auf den anderen Elternteil einzulassen. Deshalb solle der Kin- dergarten weiterhin als Übergabeort dienen (act. 47 S. 9 oben). Diese Ausführun- gen sind nachvollziehbar. C._____ befindet sich vor den Übergängen im Kinder- garten an einem neutralen Ort, an welchem sie ohne Druck von aussen das beim anderen Elternteil Geschehene verarbeiten und sich auf den anderen Elternteil besser einlassen kann. In ihrer Eingabe vom 25. August 2023 macht die Beklagte geltend, C._____ habe ihr gegenüber geäussert, sie würde freitags nicht in den Kindergar- ten gehen, wenn der Kläger sie dort abhole; dasselbe gelte für die L._____ Schule am Samstag (act. 75 S. 4 unten). Diese Abwehrhaltung wäre Ausdruck des hohen Loyalitätskonflikts, dem C._____ ausgesetzt ist und welchem durch die Installation einer Familienbegleitung entgegenzuwirken ist. Diese Abwehrhaltung wäre im Übrigen bei Übergaben in Anwesenheit beider Elternteile wohl mindes- tens so ausgeprägt.
E. 8 Zusammengefasst ist das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht bei- zubehalten und als flankierende Massnahme eine Familienbegleitung anzuord- nen. Von einer Erweiterung des Besuchsrechts des Klägers – wie er dies anläss- lich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 beantragte (act. 53 S. 1) – ist einstweilen abzusehen, nachdem bereits das angeordnete Besuchsrecht unbestrittenermas- sen nicht funktioniert hat. Es gilt zunächst, die geringere Besuchsregelung vor- sorglich umzusetzen und das Vertrauen von C._____ zu stärken. Die Erweiterung schiene verführt und würde das noch kleine Kind überfordern, solange die Ableh- nung durch die Beklagte sowie der damit eng zusammenhängende Loyalitätskon- flikt bei C._____ nicht gelöst werden. B. UNTERHALT
- 31 -
1. In Bezug auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung moniert die Be- klagte in ihrer Berufung einzig die Überschussverteilung (vgl. act. 2 Rz. 36). Die Vorinstanz ging in ihrer Unterhaltsberechnung von zwei Phasen aus und gewährte C._____ für beide Phasen – unter Berücksichtigung der tatsächlich sowie potentiell anfallenden Kosten – einen Überschussanteil von CHF 750.– (act. 6 S. 38 unten). Der Beklagten sprach sie hingegen keinen Überschussanteil zu, da das Zusammenleben der Parteien von acht Monaten sehr kurz und das Gesamteinkommen während der Ehe um ein vielfaches geringer als zum Urteils- zeitpunkt gewesen sei (act. 6 S. 38 unten). 2.1. Die Beklagte bringt in Bezug auf ihren persönlichen Überschussanteil vor, es sei falsch, wenn ihr die Vorinstanz aufgrund der kurzen Ehedauer keinen Über- schussanteil gewähre. Da die vorsorgliche Massnahme den ehelichen Unterhalt betreffe, sei der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgeblich. Das Kriterium der Ehedauer sei für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich. Es gebe folglich keinen Grund, der Beklagten ihren Anteil am Über- schuss von CHF 2'447.20 abzusprechen (act. 2 Rz. 37 f.). 2.2. Hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ rügt die Beklagte, die Vorinstanz hätte im Rahmen der Untersuchungsmaxime die tatsächlichen und po- tentiell anfallenden Kosten abklären müssen. Aus dem Überschuss seien sämtli- che Kosten zu bezahlen, die nicht im Grundbedarf (recte wohl: Grundbetrag) ent- halten seien. So seien sämtliche Freizeitaktivitäten, Ferien, Auswärtsessen, Bek- leidung, Kultur und Kinderbücher aus dem Überschuss zu bezahlen. C._____ be- suche einen Kurs in einem Kindertheater sowie die L._____ Schule. Zudem reise sie mit der Beklagten regelmässig nach O._____ oder nach N._____ auf Famili- enbesuch und gehe die Beklagte mit C._____ regelmässig ins Kino, ins Kinder- theater oder auswärts essen. Entsprechend rechtfertige sich nicht, den Über- schussanteil zu begrenzen; vielmehr sei dem Kind ein Anteil von CHF 1'223.60 zu gewähren (act. 2 Rz. 39 ff.). 3.1. In Bezug auf ihren persönlichen Überschussanteil verkennt die Beklagte, dass die Vorinstanz ihr nicht wegen der kurzen Ehedauer, sondern wegen dem
- 32 - kurzen Zusammenleben keinen Überschussanteil zusprach. Insbesondere geht sie auf das vorinstanzliche Argument, das Gesamteinkommen während der (un- getrennten) Ehe sei um ein vielfaches geringer gewesen als im Urteilszeitpunkt, nicht ein. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, bildet der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, ansonsten es beim eheli- chen Unterhalt zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kom- men würde (act. 6 S. 38 mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4.). Nachdem sich die Beklagte damit nicht auseinandersetzt, hat es bei den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden. 3.2.1. Hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten im monatlich gewährten Grundbetrag von CHF 400.– Kosten für Nahrung, Bekleidung sowie Kulturelles enthalten sind (Ziffer I der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Not- bedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Existiert ein Überschussanteil, so wird dieses grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Allerdings hat das Gericht beim Verteilen ein Ermes- sen. So hält das Bundesgericht etwa fest, dass bei weit überdurchschnittlich gu- ten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes un- abhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren ist. Es erwog ausdrücklich, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfal- tigen Gründen abgewichen werden kann, aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls gar abgewichen werden muss (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3.). 3.2.2. Inwieweit C._____ am aktuellen Überschuss überhaupt partizipieren kann, obwohl der angestammte Standard der Lebensführung vor der Trennung der Eltern tiefer war (s. dazu vorstehende E. 3.1.), kann offen bleiben. Die Vorin- stanz hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und ist vom Grundsatz von 20 % (Anteil des "kleinen Kopfes", was einem konkreten Betrag von rund CHF 1'225.– in der ersten und CHF 1'475.– in der zweiten Phase ausmachen
- 33 - würde, vgl. dazu act. 6 S. 37) abgewichen. Sie hat den Anteil auf CHF 750.– be- grenzt, was immer noch zu einem Anteil von über 10 % am Gesamtüberschuss führt. Die Beklagte konnte in ihrer Berufung nicht darlegen, inwiefern die Vorin- stanz das ihr zugestandene Ermessen verletzt hat. Mit dem gewährten Über- schussanteil von CHF 750.– kommt es insgesamt fast zur Verdreifachung des Grundbetrags von CHF 400.–, in welchem wie dargelegt die von der Beklagten aufgeführten Kostenpositionen bereits grösstenteils abgedeckt sind. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Kurskosten im Kin- dertheater von monatlich rund CHF 115.– (CHF 395.– / 3.5 Monate, act. 4/12) verbleiben vom Überschuss immer noch CHF 635.– pro Monat. Die weiteren gel- tend gemachten Kosten blieben unbelegt (betreffend L._____ Schule, vgl. act. 4/13) resp. stammen aus einer Zeit nach der Trennung der Parteien (betref- fend Ferien). 3.3. Die Berufung erweist sich damit auch hinsichtlich der von der Beklagten beantragten vorsorglichen Abänderung des Kinderunterhalts und ehelichen Unter- halts als unbegründet.
4. Auf den Antrag des Klägers hinsichtlich Editionsbegehren (vgl. act. 31 S. 2) braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. IV.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts so- wie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 3'500.– angemessen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten für die Verhandlung vom
7. Juni 2023 im Umfang von CHF 525.– (act. 56).
2. In Bezug auf die im Berufungsverfahren strittige nicht vermögensrechtli- che Besuchsrechtsregelung dringt die Beklagte mit ihren Anträgen zwar nicht durch. Dennoch kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Anträge nicht unter Be- rücksichtigung des Interesses von C._____ gestellt zu haben. Entsprechend sind
- 34 - die Kosten in dieser Hinsicht je zur Hälfte auf die Parteien zu verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der Unterhaltsfrage unterliegt die Beklagte voll- ständig. In diesem Zusammenhang blieb allerdings einzig die beschränkte Frage der Überschussverteilung strittig. Im Vergleich zur deutlich aufwändigeren Frage des Besuchsrechts, die auch mit einer viel höheren Verantwortung verbunden ist, tritt die Thematik des Unterhalts damit fast vollständig in den Hintergrund und ist vernachlässigbar. Zusammenfassend sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens im Haushalt der Beklagten eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung jede zweite Woche à drei Stunden angeordnet, jeweils in der Woche vor dem Besuchswochenende des Klägers.
- Der Beklagten wird die Weisung erteilt, mit der sozialpädagogischen Famili- enbegleitung zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten und Termine zu- verlässig wahrzunehmen.
- Der Beistandsperson wird die zusätzliche Aufgabe übertragen, für die Instal- lation und Finanzierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ge- mäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 besorgt zu sein.
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 24. November 2022 bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 525.– Dolmetscherkosten CHF 4'025.– Total
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. - 35 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: - den Kläger, unter Beilage von Doppeln von act. 79, 80/1-3, 81, 82, 85, 86, 87/1-5, 88 und 89/6 - die Beklagte, unter Beilage von Doppeln von act. 81, 82, 84 und 85, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich, - die Beiständin D._____, c/o Sozialzentrum M._____, - das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 36 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 9. November 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 24. November 2022; Proz. FE220289
- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten (VI Prot. S. 8)
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen ersten Pro- zesskostenbeitrag von CHF 10'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen.
10. […] Weitere Anträge der Beklagten (VI Prot. S. 9) Der Kläger sei zu verpflichten der Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, einen monatlichen Unterhalt von mindestens CHF 3'000.– zu bezahlen. Zudem sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ei- nen ehelichen Unterhalt von mindestens CHF 5'000.– monatlich zu be- zahlen. des Klägers (VI Prot. S. 11 f.):
1. Zu den im Abänderungsverfahren gestellten Anträgen betreffend Unterhalt für die Tochter C._____ und die Beklagte persönlich in Höhe von mindestens CHF 3'000.– bzw. CHF 5'000.– wird die vollumfängliche Abweisung beantragt. Es sei vorzumerken, dass der Kläger sich verpflichtet, für die Tochter C._____ einen Unter- haltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'500.– pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.
2. Es sei das Begehren betreffend Leistung eines Prozesskosten- vorschusses durch den Kläger in Höhe von CHF 10'000.– vollum- fänglich abzuweisen.
- 3 -
3. Es sei der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, die Betreu- ungsverantwortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: An jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 16.00 Uhr bis Montagmorgen, 09.00 Uhr (Kindergarten-/Schulbeginn) und wäh- rend der Hälfte der Schulferien, das heisst eine Woche während der Sport- und Frühlings-(Schul-)Ferien sowie während 2 ½ Wo- chen in den Sommerschulferien und einer Woche während der Herbstferien.
4. Es sei die Tochter C._____ für die Dauer des Verfahrens mit der entsprechenden Betreuungsregelung unter die alternierende Ob- hut der Parteien zu stellen. Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6) "1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Scheidungsverfah- rens bei der Beklagten belassen.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: ab sofort in den geraden Kalenderwochen ab Freitag nach Kinder- garten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei der Kläger C._____ jeweils am Freitag vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und sie am Montag in den Kin- dergarten bzw. die Schule bringt; fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. nach Kindergarten- bzw. Schulschluss, und dauert bis Os- termontag, 18.00 Uhr; danach hat er C._____ zurück zur Beklagten zu bringen; fällt das Betreuungswochenende des Kläger auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, danach hat er C._____ zurück zur Beklagten zu bringen; ab sofort in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom
24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr); wobei der Kläger C._____ bei der Beklagten abholt und sie wieder zurückbringt;
- 4 - ab sofort in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom
25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, wobei der Kläger C._____ bei der Beklagten abholt und sie wieder zurück- bringt; ab dem 1. März 2023 während der Hälfte der Schulferien (jeweils höchstens zwei Wochen am Stück). In der übrigen Zeit wird die Tochter durch die Beklagte betreut. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Klä- ger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Be- klagten.
3. Für C._____ wird die bereits errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB aufrecht erhalten. Der Beiständin D._____ werden zusätzlich zu den bereits bestehenden die folgenden Aufgaben übertragen:
- Hilfestellung bei der Durchführung des Kontaktrechts des Klägers, so dass dieses wie vorliegend festgelegt tatsächlich stattfinden kann
- Überwachung des Kontaktrechts des Klägers und insbesondere der Übernachtungen von C._____ beim Kläger, indem sie in regelmässi- gen Abständen mit den Eltern und C._____ persönlich bespricht, wie die Besuche bzw. die Ferien verlaufen sind und insbesondere, wie sich die Beziehung von C._____ mit der Freundin und der Mutter des Klägers entwickelt haben;
- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat, insbesondere die neue Be- treuungssituation;
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betref- fend;
- Förderung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, zum Beispiel durch die Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;
- dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über die Entwicklung Be- scheid zu geben und bei diesem bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse respektive bei einer (drohenden) Kindeswohlgefährdung entsprechende Massnahmen zu beantragen.
- 5 -
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Schei- dungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter fol- gende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 5'314.– ab 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 (davon Fr. 3'608.– Betreuungsunterhalt) Fr. 4'058.– ab 1. April 2023 (davon Fr. 1'703.– Betreuungsunter- halt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte sind für die Dauer des Scheidungsverfahrens keine geschuldet.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätig- keit von 100%): Fr. 18'048.– netto; Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei fehlender Erwerbs- tätigkeit) bis 31. März 2023: Fr. 0.–; hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 50%): Fr. 2'100.– netto; Einkommen C._____ bzw. Kinderzulage: Fr. 200.–; Bedarf Kläger: Fr. 7'366.–; Bedarf Beklagte mit C._____ bis 31. März 2023: Fr. 4'564.– (Kinder- zulage von Fr. 200.– bereits abgezogen); Bedarf Beklagte mit C._____ ab 1. April 2023: Fr. 5'408.– (Kinderzu- lage von Fr. 200.– bereits abgezogen).
7. [Kosten-/Entschädigungsfolge]
8. [Mitteilungssatz]
9. [Rechtsmittel]
- 6 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 ff.): "1. Dispositiv Ziff. 2. des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2022 (FE220289) sei wie folgt abzuändern: Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- in einer ersten Phase, während zwei Monaten, in den geraden Kalenderwochen ab Samstag, 10.30 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei die Übergaben jeweils bei der Poststelle E._____ erfolgen.
- in einer zweiten Phase, während zwei Monaten, in den gera- den Kalenderwochen ab Freitag, Kindergartenschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei die Übergaben jeweils bei der Post- stelle E._____ erfolgen.
- in einer dritten Phase, in den geraden Kalenderwochen ab Freitag nach Kindergarten bzw. Schulschluss bis Montagmor- gen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei der Berufungs- beklagte C._____ jeweils am Freitag vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und sie am Montag in den Kindergarten bzw. die Schule bringt;
- fällt das Betreuungswochenende des Berufungsbeklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. nach Kindergarten- bzw. Schulschluss, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; danach hat er C._____ bei der Poststelle E._____ an die Berufungsklä- gerin zu übergeben; fällt das Betreuungswochenende des Be- rufungsbeklagten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreu- ungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, danach hat er C._____ bei der Poststelle E._____ an die Berufungskläge- rin zu übergeben;
- ab sofort in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Ja- nuar, 12.00 Uhr); wobei der Berufungsbeklagte C._____ bei der Berufungsklägerin abholt und sie wieder zurückbringt;
- ab sofort in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr,
- 7 - wobei der Berufungsbeklagte C._____ der Berufungsklägerin bei der Poststelle E._____ übergibt;
- ab dem 1. März 2023 während der Hälfte der Schulferien (je- weils höchstens zwei Wochen am Stück). Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, seine Besuche ohne seine heutige Freundin, F._____, wahrzunehmen. In der übrigen Zeit wird die Tochter durch die Berufungsklägerin betreut. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Berufungsbeklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs-recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin Beklagten.
2. In Abweichung von Dispositiv Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2022 (FE220289) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter folgende Kinderunterhalts- beiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, zu bezahlen:
- Fr. 5'787.60 bis 31. März 2023 (davon Fr. 3'608.– Be- treuungsunterhalt)
- Fr. 4'531.60 ab 1. April 2023 (davon Fr. 1'703.– Betreu- ungsunterhalt) [3.] In Abweichung von Dispositiv Ziff. 5 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2022 (FE220289) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen ehelichen Unterhalt von CHF 2'447.20 pro Monat zu bezahlen. [4.] Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag von CHF 8'000 zu bezahlen." des Klägers und Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (act. 31): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen 2 Es sei der Kläger und Berufungsbeklagte in Abänderung von Dis- positiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides für die Dauer des Prozesses zu tieferen (als den dort festgesetzten) Unterhaltsbeiträ- gen für die Tochter C._____ zu verpflichten, welche der Kläger und Berufungsbeklagte nach erfolgter Auskunftserteilung durch die Be- klagte und Berufungsklägerin beziffern wird (vgl. nachfolgend, An- trage Nrn. 3.1 und 3.2).
- 8 - 3.1 Zu diesem Zweck sei die Beklagte und Berufungsklägerin gestützt auf Art. 170 ZGB – im Sinne eines materiell-rechtlichen Auskunfts- begehrens – zu verpflichten, anhand von vollständigen Belegen (wie Arbeitsvertrag, gesellschaftsrechtliche Absprachen [samt allen Nebenabreden, Lohnabrechnungen, Steuererklärung 2022 usw.) über ihre Einkünfte seit dem 1. Dezember 2022 Auskunft zu geben. 3.2 Es sei über das vorliegende Auskunftsbegehren vorab, d.h. vor ei- ner allfälligen Vergleichsverhandlung bzw. vor dem Endentscheid im Berufungsverfahrens zu entscheiden, und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu berechtigen, nach erfolgter Auskunftsertei- lung bzw. Vorliegen der edierten Urkunden seine Behauptungen zum Unterhalt weiter zu substantiieren und seine Anträge betref- fend Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C._____ abschliessend zu beziffern, was er sich ausdrücklich vorbehält (Art. 85 ZPO).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin." des Klägers und Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 (act. 53): "1. Die Berufung vom 5. Dezember 2022 sei vollumfänglich abzuwei- sen, unter Gutheissung der Anträge des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort vom 23. März 2023.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Tochter C._____, geb. tt.mm.2018, ab sofort wie folgt zu betreuen: 2.1 Gemäss Verfügung vom 24. November 2022 des Einzel- richters am Bezirksgericht Zürich (FE220289-L), Dispo- sitiv-Ziffer 2, sowie (neu) 2.2 in ungeraden Wochen jeweils von Donnerstag, Kinder- garten- bzw. Schulschluss, bis Freitagvormittag, Schul- beginn.
3. Der Berufungsklägerin sei die Weisung zu erteilen, 3.1 sich konsequent an die gerichtlich verfügte Betreuungs- regelung zu halten und alles zu unterlassen, was diese gefährdet oder verunmöglicht, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO von CHF 2'000.00 (eventualiter: unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB) für jeden Fall der Widerhandlung, und 3.2 es sei ihr zu verbieten, mit der Tochter C._____ ohne ausdrückliche, schriftlich im Voraus erteilte Zustimmung des Berufungsbeklagten den Schengen-Raum zu verlas- sen, insbesondere (aber nicht nur) mit ihr nach N._____ [Stadt in Asien] oder O._____ [Staat in Asien] zu reisen.
- 9 - Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, sofort sämtli- che Ausweispapiere betreffend die Tochter C._____ bei der Beiständin zu hinterlegen.
4. Die Anträge der Beiständin, Frau D._____, gemäss Ziff. 1 bis 5 ihrer Eingabe vom 24. Mai 2023 (act. 47) seien vollumfänglich gutzuheissen, wobei mit Bezug auf die Person der Kinderprozessvertretung Herr Rechtsan- walt Dr. Z._____, G._____, vorgeschlagen wird.
5. Im Sinne eines prozessualen Antrags sei bei Frau H._____, … [Funktion in einer Abteilung], Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugend- psychiatrie und Psychotherapie, Thurgauerstrasse 39, 8050 Zürich, unverzüglich ein psychiatrisches Gutachten zum Geistes- und Gesundheitszustand der Berufungs- klägerin einzuholen, welches sich insbesondere auch über die Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit äussert, und es sei dem Berufungsbeklagten nach dessen Vorliegen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018. Seit September 2018 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 20. Dezember 2018 wurde C._____ gestützt auf die Vereinbarung der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfol- gend Beklagte) gestellt. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) wurde gleichzeitig berechtigt erklärt, C._____ jeweils mittwochs, freitags und sonntags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Zudem wurde er zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet (vgl. act. 7/4). Anlässlich des Vollstreckungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. EZ200005-L) wurde das Besuchsrecht des Vaters – wiederum ge- stützt auf eine Vereinbarung – abgeändert. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde festgehalten, dass der Kläger das Besuchsrecht jeweils am Freitag
- 10 - von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 10.30 Uhr bis 16.30 Uhr ausübt (vgl. 7/12 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 27. April 2022 liess der Kläger die Scheidungsklage vor Vorinstanz einreichen, woraufhin die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den
6. September 2022 vorgeladen wurden (act. 7/1 und 7/19). Anlässlich der Ver- handlung stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen; während die Beklagte unter anderem Anträge hin- sichtlich Unterhaltsbeiträge für sich und C._____ stellte, beantragte der Kläger un- ter anderem die Erweiterung des Besuchsrechts sowie die alternierende Obhut über C._____ (VI Prot. S. 8 ff.). 1.3. Mit Verfügung vom 24. November 2022 erliess die Vorinstanz ihren Ent- scheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 7/38 = act. 4/1 = act. 6, fortan act. 6). 2.1. Gegen den Entscheid betreffend Kontaktrecht und Unterhaltszahlungen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Berufung (act. 2). In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie in Bezug auf das Kontaktrecht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; zudem beantragte sie für das Berufungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen [im Sinne eines Prozess- kostenvorschusses] CHF 8'000.– durch den Kläger, eventualiter die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 4). Mit Verfügung vom
12. Dezember 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt, zu diesen Gesuchen Stel- lung zu nehmen (act. 8). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum Poststem- pel) nahm der Kläger Stellung zu den Gesuchen der Beklagten (act. 10), worauf- hin der Beklagten mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wiederum Frist zur Stel- lungnahme zur klägerischen Eingabe angesetzt wurde (act. 12). Nachdem auf Gesuch der Beklagten die Frist zweimal erstreckt worden war (act. 14 und 19), reichte sie – inzwischen durch einen neuen Rechtsanwalt vertreten – ihre Stel- lungnahme am 26. Januar 2023 ein (act. 22). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte die Beklagte einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein und brachte No- ven ein (act. 25 und 26/22-23). Mit Beschluss vom 7. März 2023 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Anwaltskosten des Berufungsverfahrens einen
- 11 - Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.– zu bezahlen, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 29). 2.2. Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 23. März 2023 fristgerecht seine Berufungsantwort (act. 31). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde der Beklag- ten die Berufungsantwort zugestellt und ihr Frist angesetzt, um zu den darin ent- haltenen Noven Stellung zu nehmen (act. 33). Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (act. 35). Mit Vorladung vom 3. Mai 2023 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 7. Juni 2023 vorgeladen, anlässlich welcher zu allfälligen Noven in der Stel- lungnahme vom 13. April 2023 resp. zu allfälligen Äusserungen der Gegenseite an der Verhandlung Stellung genommen werden konnte. Zudem wurde vorgese- hen, Vergleichsgespräche zu führen (act. 37/1-2). 2.3. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde auf Gesuch des Klägers ein schriftlicher Bericht der Beiständin von C._____ eingeholt, der am 26. Mai 2023 eintraf und den Parteien mit Kurzbrief vom 30. Mai 2023 zugestellt wurde (act. 42, act. 45, act. 47 und act. 49/1-2). Anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 nahmen die Parteivertreter Stellung zu Noven und zum Bericht der Beiständin. Eine Einigung konnte anlässlich der Vergleichsgespräche nicht erzielt werden (Prot. S. 8 ff.). 2.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 machte der Kläger im Zusammenhang mit dem Besuchswochenende vom 16. bis 19. Juni 2023 Noven geltend (act. 57). Der Beklagten wurde die Eingabe mit Kurzbrief vom 23. Juni 2023 zugestellt (act. 60). 2.5. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 gelangte die KESB der Stadt Zürich an die Kammer und reichte zuständigkeitshalber eine Gefährdungsmeldung der Be- ratungsstelle I._____ vom 17. Juli 2023 ein (act. 62 f.). Diese wurde den Parteien mit Kurzbrief vom 25. Juli 2023 zugestellt (act. 64/1-2). Mit Eingabe vom 7. Au- gust 2023 nahm der Kläger unaufgefordert Stellung zur Gefährdungsmeldung (act. 66). Die Stellungnahme wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 11. August 2023 zugestellt (act. 68).
- 12 - 2.6. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 11. August 2023 gelangte die Be- klagte persönlich an die Kammer (act. 69). Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde ihr Frist angesetzt, um die Unterzeichnung nachzuholen (act. 73). Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, weshalb androhungsgemäss die Eingabe (samt Beilagen) als nicht erfolgt gilt. In der Zwischenzeit reichte der Kläger am 17. August 2023 eine Nove- neingabe betreffend sein Ferienbesuchsrecht ein (act. 71), während die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2023 ihrerseits eine Noveneingabe einreichte (act. 75). Am 31. August 2023 teilte die Beiständin von C._____ telefonisch mit, dass sie bei der Vorinstanz einen Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über die Beklagte stellen werde (vgl. act. 76). Die Eingaben der Parteien und die Aktennotiz vom 31. August 2023 wurden den Parteien mit Schreiben vom 8. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass sich das Berufungsverfahren im Stadium der Urteilsbera- tung befinden würde (act. 77). Im Nachgang dazu gingen weitere Stellungnahmen der Parteien, eine Gefährdungsmeldung der Beiständin von C._____ sowie ein Schreiben von J._____ der Beratungsstelle I._____ ein (act. 79 ff.). Diese sind für den vorliegenden Entscheid nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 142 III 413) und den Parteien mit vorliegendem Urteil mitzuschicken.
3. Die Akten der Vorinstanz und der KESB wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 7/1-40 und act. 18/1-213). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es ge- langt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismit- tel- und Beweismassbeschränkung und es gilt, soweit wie hier Kinderbelange be- troffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Eine Abände-
- 13 - rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Ver- langt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeent- scheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt heraus- stellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführ- lich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 4 ff.). 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachver- halt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmitte- lanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1).
- 14 - Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheid- gründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darle- gen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorin- stanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Ver- weisen). Ferner befreit der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ih- nen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Be- hauptungen zu unterbreiten und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen (FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 11). Ferner sind aufgrund des Offizialgrundsatzes in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO auch abgeänderte Rechtsmittelanträge in Kinderbelangen ohne Weiteres zu- lässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zu- sprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren (ursprünglich) beantragt wurde (vgl. ausführlich ZK ZPO-REETZ, a.a.O., Art. 317 N 76).
3. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ent- scheide betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und C._____ (Dispositiv-Ziffer 2) und die Unterhaltsbeiträge an C._____ sowie die Beklagte persönlich (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Darüber ist nachstehend zu befinden. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beru- fungsentscheid relevant sind.
- 15 - III. A. PERSÖNLICHER VERKEHR
1. Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz zunächst die Auswei- tung der Betreuungszeit durch den Kläger, die im Eheschutzurteil vom 20. De- zember 2018 festgesetzt und Ende 2020 geringfügig angepasst worden war (act. 6 S. 15). Als Ausgangspunkt ging sie unter Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung von zwei Wochenenden im Monat aus. Sie führte aus, das Besuchsrecht dauere üblicherweise bloss von Freitag- bis Sonntagabend. Auf- grund des starken Wunsches des Klägers nach mehr Betreuung und des Um- stands, dass C._____ unbestritten gerne Zeit mit ihm verbringe, legte sie eine ausgedehntere Betreuung mit einer weiteren Übernachtung bis Montagmorgen fest. Dies habe – so die Vorinstanz – zudem den positiven Effekt, dass es nicht zu potentiell konfliktbehafteten physischen Übergaben von C._____ zwischen den Parteien komme (act. 6 S. 16). In Bezug auf das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht erwog die Vorin- stanz, es spreche kein Grund dagegen und es sei von der Beklagten auch keiner genannt, dem Kläger nicht das Betreuungsrecht für C._____ für die Hälfte der Schulferien – und nicht bloss drei Wochen – und der Feiertage zu übertragen. Während die Vorinstanz das Feiertagsbesuchsrecht sofort gewährte, liess sie das Ferienbesuchsrecht erst ab dem 1. März 2023 zu, um C._____ etwas Zeit zur Ge- wöhnung an regelmässige Übernachtungen beim Kläger zu geben (act. 6 S. 16 f.). Schliesslich würdigte die Vorinstanz die von der Beklagten vorgebrachten Vorwürfe gegenüber der Mutter und insbesondere der Freundin des Klägers, die gegenüber C._____ gewalttätig geworden sei und sie regelmässig anschreie (vgl. act. 6 S. 7). Die Vorinstanz erwog, im von der Beklagten eingereichten Protokoll des Elterngesprächs in der KiTa "K._____" werde an mehreren Stellen festgehal- ten, C._____ habe von physischer und verbaler Gewalt seitens der Freundin und der Mutter des Klägers berichtet. Diese Ausführungen würden indes bloss die Wiedergabe des angeblichen Berichts von C._____ und nicht eine fachmännische
- 16 - Analyse der Situation darstellen. Gestützt darauf sei ein Ausschluss der Freundin und der Mutter des Klägers von den Besuchen des Kindes nicht gerechtfertigt. Da die Berichte allerdings auch nicht ohne Weiteres abgetan werden könnten, beauf- tragte die Vorinstanz die zuständige Kindesbeiständin, durch regelmässige Befra- gung der Parteien und insbesondere von C._____ diesen Sachverhalt im Auge zu behalten und dem Gericht bei Auffälligkeiten Bericht zu erstatten (act. 6 S. 17). 2.1. In ihrer Berufung bringt die Beklagte dagegen zusammengefasst vor, C._____ habe – mit wenigen Ausnahmen, letztmals im Sommer 2021 – bisher nicht beim Kläger übernachtet. Gemäss angefochtener Verfügung würde sie nun auf einmal alle zwei Wochen drei Nächte hintereinander bei ihm übernachten. Die Vorinstanz habe die von ihr angeordnete, plötzliche Umstellung nicht auf die Ver- einbarkeit mit dem Kindeswohl geprüft. Sie hätte anhand von weiteren Abklärun- gen prüfen müssen, ob eine Anordnung von plötzlich drei aufeinanderfolgenden Übernachtungen mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Für die Wahrung des Kindes- wohls sei es zentral, dass C._____ sachte an die Übernachtungen beim Kläger herangeführt werde. Entsprechend beantrage die Beklagte eine phasenweise An- näherung an das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht (act. 2 Rz. 14 ff). 2.2. Ferner gehe von Besuchen beim Kläger im Beisein seiner heutigen Part- nerin, F._____, eine Gefährdung aus, da diese wiederholt gegen C._____ tätlich geworden sei. Dies gehe aus zwei Protokollen der KITA hervor, gemäss welchen C._____ gegenüber den Mitarbeitern der KITA wiederholt erklärt habe, die Freun- din des Klägers werde ihr gegenüber tätlich; sie habe auch entsprechende Verlet- zungen gezeigt. Am 9. September 2022 – und damit drei Tage nach der Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen – habe die Beklagte Strafanzeige ge- gen F._____ wegen eines Übergriffs erstattet, der am 4. September 2022 stattge- funden habe. Daraufhin sei auf Antrag der Stadtpolizei Zürich ein Vertretungsbei- stand für C._____ bestellt und die Akten der KESB an die Vorinstanz übermittelt worden. Auf diese Vorfälle nach der Verhandlung sei die Vorinstanz gar nicht ein- gegangen. In Bezug auf die Protokolle sei entscheidend, dass die KITA die Aus- sagen von C._____ gegenüber den Eltern thematisiert und sie augenscheinlich nicht für abwegig gehalten habe. Bei den KITA-Mitarbeiterinnen handle es sich
- 17 - um ausgebildete Kleinkinderzieherinnen, weshalb ihre Feststellungen nicht ein- fach als blosse Aussagen von C._____ abgetan und als nicht fachmännisch beur- teilt werden könnten. Im Übrigen wirft die Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, indem diese keine Abklärungen der Vor- kommnisse vorgenommen habe (act. 2 Rz. 17 ff.). 2.3. In Bezug auf die Übergaben von C._____ bringt die Beklagte schliesslich vor, der Kläger sei ihr – der Beklagten – gegenüber wiederholt gewalttätig gewor- den. Die Beklagte habe entsprechend Angst vor dem Kläger und wünsche, dass er nicht in ihre Nachbarschaft komme. Trotz dieser Umstände habe die Vorinstanz entschieden, dass der Kläger seine Tochter auch bei der Beklagten Zuhause ab- holen solle (act. 2 Rz. 27 ff.). 3.1. In seiner Berufungsantwort wendet der Kläger gegen die Vorbringen der Beklagten zusammengefasst ein, er habe C._____ bereits im Jahr 2021 mehr- mals und wieder im Dezember 2022 auch über Nacht betreut, ohne dass irgend- welche Probleme aufgetaucht wären. Die von der Beklagten beantragten Überg- angsphasen seien weder erforderlich noch zielführend. Die vorinstanzlich verfügte Betreuungsregelung funktioniere – soweit sie bislang habe gelebt werden können
– einwandfrei und entspreche dem Kindeswohl. Das Problem liege einzig bei der Beklagten, die durch ihr Klammerverhalten eine normale Beziehung und Betreu- ung der Tochter zu bzw. durch ihren Vater zu torpedieren versuche (act. 31 Rz. 17 ff.). 3.2. Die von der Beklagten vorgebrachten Übergriffe der Partnerin des Klägers und seiner Mutter auf das Kind bestreitet der Kläger. Allein gestützt auf die Proto- kolle der KITA sei ein Ausschluss der Partnerin und der Mutter des Klägers sicher nicht gerechtfertigt, handle es sich dabei um nichts anderes als um die blosse Wiedergabe angeblicher Berichte von C._____ und nicht um eine fachmännische Analyse der Situation (act. 31 Rz. 31 i.V.m. act. 10 Rz. 17). Weder die Partnerin des Klägers noch seine Eltern seien je gegenüber C._____ übergriffig gewesen, das Gegenteil sei der Fall. Alle würden das Kind sehr lieben. C._____ freue sich stets über die Massen, wenn die Partnerin sie wieder sehe. Diese wohne in Wien und sei bei weitem nicht immer während den Betreuungszeiten des Klägers an-
- 18 - wesend (act. 31 Rz. 31 i.V.m. act. 10 Rz. 23). Von einer Gefährdung des Kindes- wohls durch die vorinstanzlich angeordnete Besuchsrechtsregelung könne keine Rede sein. Diese sei in jeder Hinsicht angemessen und zu bestätigen. Sie sei da- her weder abzuändern noch in dem Sinne einzuschränken, als die Kontakte zwi- schen dem Kläger und der Tochter ohne Anwesenheit seiner Partnerin stattzufin- den hätten (act. 31 Rz. 31 i.V.m. act. 10 Rz. 26). 3.3. Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten in Bezug auf die Übergaben von C._____. Nachdem die Vorinstanz angeordnet habe, dass die Übergabe von C._____ jeweils im Kindergarten – und eben nicht am Wohnsitz der Beklagten – stattzufinden habe, seien ihre Ausführungen ohnehin irrelevant (act. 31 Rz. 33 f.).
4. Das minderjährige Kind und die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch steht dem nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 142 III 502 E. 2.4.1.). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen El- tern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Für die Ausgestaltung des Be- suchsrechts bildet das Kindeswohl dabei die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5). Das Kindeswohl ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es bezogen auf den Einzelfall zu konkretisieren gilt, was neben einer Analyse des konkreten Sachverhalts auch eine Vielzahl von Wertentscheidungen beinhaltet. Dem Gericht kommt bei der Regelung und der Ausgestaltung der Besuchsmodali- täten entsprechend ein weites Ermessen zu (Urteile 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1; 5A_457/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 2.1); in dieses greift die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung ein (vgl. BGer 5A_265/2012 vom tt.mm.2012 E. 4.3.2.). Das Bundesgericht hat immer betont, dass bei der Rege- lung des persönlichen Verkehrs den Besonderheiten des konkreten Falls zentrale Bedeutung zukommt (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hin- weis auf BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 502 E. 2.5 und BGE 143 I 21 E. 5.3).
- 19 - Dabei stellt das von den Gerichten häufig als Ausgangspunkt gewählte Besuchs- recht bei Schulkindern von zwei Wochenenden und zwei bis drei Wochen Ferien nicht den Normalfall, sondern ein Minimum dar. Ein so beschränktes Besuchs- recht muss sich folglich auf Grund der Umstände des konkreten Falls rechtferti- gen; Übernachtungen sollen für die Entwicklung einer nahen Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil viel schneller stattfinden (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2. und E. 3.4.1.). Über den Verkehr des Kindes mit Dritten hat während der Dauer des Be- suchs der Besuchsberechtigte zu bestimmen. Bestimmte Personen können nur ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N 19).
5. C._____ ist heute fünfeinhalb Jahre alt und besucht den Kindergarten. Die Vorinstanz hat das vormals bestehende Besuchsrecht (C._____ war bei der Anpassung 2020 2.5 Jahre alt) ausgedehnt und ein Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen – d.h. neu inklusive Übernach- tungen – verfügt. Ihre Anordnung liegt damit etwas über der – vom Bundesgericht als solche bezeichnete – Minimalregelung. 5.1. Wie vorstehend aufgezeigt, hat sich die Besuchsrechtsregelung nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu richten und eine Kindeswohlgefähr- dung ist auch darauf zu konkretisieren. Die Beklagte konnte nicht glaubhaft darle- gen, inwiefern alleine von der Umstellung auf die angeordneten Übernachtungen konkret eine Kindeswohlgefährdung ausgehe. Sie stützt sich dabei einzig darauf, dass C._____ bislang äusserst selten eine Nacht beim Kläger verbracht habe (act. 2 Rz. 15; vgl. auch act. 22 Rz. 19). Konkretere Ausführungen macht sie dazu nicht. Weshalb es notwendig ist, C._____ deshalb "sachte an die Übernachtun- gen" beim Kläger heranzuführen, zeigt die Beklagte nicht konkret auf und ist auch nicht erkennbar. Dass C._____ alle zwei Wochen "plötzlich" an drei aufeinander- folgenden Nächten beim Kläger übernachtet, stellt sicherlich für das Kind eine Umstellung dar, die eine gewisse Angewöhnungszeit in Anspruch nehmen wird. Es kann darin jedoch noch keine Kindeswohlgefährdung erblickt werden. Viel-
- 20 - mehr bestehen deutliche Anzeichen, dass C._____ diese Umstellung gut wird be- wältigen können. Festzuhalten ist, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren aus- führte, C._____ möge den Kläger (VI Prot. S. 20). Sie bestätigte ferner anlässlich der polizeilichen Befragung am 9. September 2022, dass der Kläger ein liebender Vater sei, der seinem Kind keine Schmerzen zufügen würde (act. 4/3 S. 3 Mitte). Auch im Berufungsverfahren führte sie nichts Gegenteiliges aus. In Bezug auf das Kontaktrecht brachte sie anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. Sep- tember 2022 vor, "dieses laufe gut" – zumindest wenn C._____ den Kläger alleine treffe (VI Prot. S. 28). Im Berufungsverfahren bestritt sie die Ausführungen des Klägers nicht, wonach das erste Besuchswochenende samt Übernachtung vom
2. Dezember bis 4. Dezember 2022 im Grundsatz problemlos verlaufen sei (vgl. act. 10 R. 13). Dass C._____ damit überfordert gewesen sein soll, blieb eine pau- schale und unbelegte Behauptung (act. 22 Rz. 20; vgl. dazu Erwägungen in act. 29 E. 3.3.1.). Auch sonst lassen sich in den Akten keine Hinweise darauf fin- den, dass aus der Anordnung von drei aufeinanderfolgenden Übernachtungen al- leine eine Kindeswohlgefährdung ausgeht. Damit ist das vorinstanzlich angeord- nete Besuchsrecht mit Übernachtungen – isoliert betrachtet – mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Es ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass regelmäs- sige Besuche für die gesunde Entwicklung von C._____ wichtig sind und das Kind
– neben dem Kläger – ein Recht darauf hat. 5.2. Viel mehr als in den Übernachtungen scheint die Beklagte darin eine Kin- deswohlgefährdung zu sehen, dass die Besuche beim Kläger im Beisein von des- sen Freundin resp. dessen Mutter stattfanden. 5.2.1. In den Akten liegen zwei Berichte der KITA K._____, die C._____ bis Au- gust 2022 besuchte. Auf diese stützt die Beklagte ihre Darstellungen (act. 2 Rz. 17 mit Verweis auf act. 7/31-32). 5.2.1.1.Dem Protokoll des Elterngesprächs vom 30. August 2022 ist ein Journal angehängt, woraus drei Einträge vom 11. und 28. April 2022 sowie vom 20. Juli 2022 hervorgehen (act. 7/31). Aus dem Eintrag vom 11. April 2022 ergibt sich,
- 21 - dass C._____ in der Gruppe vom Wochenende erzählt und dabei gesagt habe, dass sie die Freundin des Klägers nicht möge, weil diese sie stosse und an- schreie. Der Eintrag vom 28. April 2022 hält fest, dass die Kinder während der Toilettenzeit über ihre Prellungen und Schrammen erzählt hätten. Dabei habe C._____ der Erzieherin ihre Beine gezeigt, die voll von "frischen" Prellungen ge- wesen sei. Auf Nachfrage habe C._____ ihr erzählt, dies sei am Wochenende im Treppenhaus beim Kläger passiert. Die Freundin des Klägers habe verursacht, dass sie – C._____ – umfalle. Schliesslich geht aus dem Eintrag vom 20. Juli 2022 hervor, C._____ habe der Erzieherin mitgeteilt, dass sie gerne Zeit alleine mit dem Kläger verbringe, sie es aber nicht möge, wenn seine Freundin anwe- send sei. Die Beklagte lasse nicht zu, dass sie – C._____ – mit der Freundin spiele, weil diese C._____ einmal im Gesicht verletzt habe. Der Kläger habe mit- bekommen, als die Freundin dies getan habe, woraufhin er wütend geworden sei und die Freundin gefragt habe, wieso sie dies gemacht habe. Die Grossmutter von C._____ habe ihr das gleiche auf der Backe angetan, d.h. sie geschlagen, weswegen sie die Grossmutter nicht möge. Aus dem Bericht der KITA vom 31 August 2022 über die Entwicklung von C._____ ergeben sich keine Anzeichen, die auf kindeswohlgefährdende Handlun- gen seitens der Freundin des Klägers resp. seiner Mutter hindeuten (act. 7/32). Immerhin hält der Bericht fest, dass C._____ etwa seit Dezember 2021 anders wahrgenommen werde und ihr Selbstbewusstsein gesunken sei; sie scheine ver- unsicherter sowie emotional fragiler und habe neu mehr Mühe, sich von der Be- klagten beim Abgeben zu trennen (act. 7/32 S. 6 letzter Absatz). 5.2.1.2.Festzuhalten ist, dass es sich bei sämtlichen Ausführungen aus dem Pro- tokoll des Elterngesprächs im Wesentlichen um Wiedergaben von Aussagen von C._____ und entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 2 Rz. 20) nicht um ei- gene Feststellungen der Erzieherinnen über ein gefährdendes Verhalten der Freundin resp. der Mutter des Klägers handelt. Zwar enthalten die Einträge auch eigene Wahrnehmungen der Erzieherinnen über C._____. So habe sie nach allen drei Aussagen bspw. traurig gewirkt; daraus alleine kann jedoch noch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, die Freundin des Klägers
- 22 - resp. dessen Mutter hätten das ihr vorgeworfene Verhalten an den Tag gelegt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass C._____ bei diesen Aussagen erst drei resp. vier Jahre alt war und – auch wenn dies die Beklagte anders zu sehen scheint (vgl. act. 47 S. 8 oben) – aufgrund der anhaltenden elterlichen Streitigkeiten ei- nem starken Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist (s. dazu auch nachstehend E. 6.4.); einerseits stellt die Beklagte unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson von C._____ dar, andererseits mag C._____ ihren Vater, und es dürfte ihr nicht ver- borgen geblieben sein, dass die Beklagte die Freundin des Klägers nicht akzep- tiert (vgl. etwa die unbestritten gebliebenen Ausführungen zu einem Eintrag der Beklagten auf Instagram, act. 10 Rz. 21 i.V.m. act. 11/4). Unter diesen Umstän- den sind die Aussagen von C._____ gegenüber den Erzieherinnen zu relativieren, ohne sie jedoch vollständig ausser Acht zu lassen (s. dazu nachstehend E. 6.). Da sich diese im familiären Rahmen zugetragen haben sollen sowie in Anbetracht des noch sehr jungen Alters von C._____ sind dabei keine vom Scheidungsge- richt vorzunehmenden geeigneten Massnahmen zur Klärung ersichtlich. Eine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz ist demnach zu vernei- nen. Dasselbe gilt in Bezug auf die festgehaltenen Aussagen von C._____ in der Gefährdungsmeldung vom 17. Juli 2023 (act. 63). So fällt darin insbesondere auf, dass die Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren je behauptete, dass der Kläger gegenüber C._____ physische Gewalt angewendet habe, wie dies C._____ gegenüber der Beraterin von I._____ gesagt haben soll (vgl. act. 63 S. 2 oben). Hinzu kommt, dass diese Meldung verfasst wurde, ohne dass ein Gespräch mit dem Kläger stattgefunden hatte (vgl. act. 63 S. 3 unten). Entsprechend basiert die Meldung einzig auf Aussagen der Beklagten und C._____. Folglich ist auch die Aussagekraft der Gefährdungsmeldung zu relativie- ren, und eine unmittelbare Gefährdung durch Kontakte des Klägers in Anwesen- heit seiner Freundin erscheint damit auch gestützt auf diese Meldung nicht hinrei- chend glaubhaft. 5.2.2. Die Beklagte erstatte am 9. September 2022 Strafanzeige gegen die Freundin des Klägers (act. 4/3). Nachdem sie ihre Vorwürfe gegen die Freundin
- 23 - des Klägers einzig auf die Ausführungen von C._____ resp. die dargelegten KITA-Einträge stützt (vgl. act. 4/3 F/A 8 und 12), kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden. Ferner ist festzuhalten, dass gegenseitige Anschuldigungen und Strafanzeigen im Raum stehen, wobei die An- zeige der Freundin des Klägers unter anderem eine Reaktion auf das durch die Beklagte eingeleitete Strafverfahren ist (act. 11/1). Den Wahrheitsgehalt der je- weiligen Aussagen kann die Kammer nicht abschliessend überprüfen; dies ist Sa- che der Strafbehörden. Auffallend erscheint allerdings, dass die Beklagte mit der Strafanzeige bis September 2022 wartete, obwohl sie die ersten behaupteten Misshandlungen bereits im April 2022 festgestellt haben will (vgl. act. 4/3 F/A 9); der Bericht des Kinderspitals Zürich, das sie nach dem fraglichen Vorfall aufge- sucht haben soll (vgl. Polizeibericht in Sammel-act. 4/3 F/A 9), hält als Eintrittsda- tum gar den 21. Februar 2022 fest (Sammel-act. 4/3). Ferner ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die behaupteten Misshandlungen vom 4. September 2022 nicht anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2022 angesprochen wurden, die drei Tage vor der Strafanzeige stattgefunden hatte. Dies lässt an der Darstellung der Beklagten gewisse Zweifel aufkommen. 5.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2023 machte die Be- klagte geltend, die Freundin des Klägers würde Fotos von sich und C._____ auf sozialen Medien veröffentlichen. Zudem habe sie C._____ im Zusammenhang mit ihrer Geburtstagsfeier gesagt, dass immer dann, wenn C._____ eine Kerze aus- blase, ihre Mutter – d.h. die Beklagte – älter werde und bald sterben würde. Fer- ner habe sie die Beklagte im Beisein von C._____ als alte Frau bezeichnet. Sol- che Äusserungen seien schädlich für das Kind, weswegen ein Kontakt zwischen C._____ und der Freundin zu unterbinden sei (act. 54 S. 5 f.; vgl. auch act. 22 Rz. 25). In Bezug auf die Einträge in den sozialen Medien räumte der Kläger auf Nachfrage ein, dies sei ein einziges Mal passiert, jedoch mit seinem Wissen und Einverständnis (Prot. S. 17). Die übrigen Vorwürfe bestritt er (Prot. S. 12). Die von der Beklagten geschilderten Vorfälle wären aus Sicht einer be- sorgten Mutter ärgerlich und beunruhigend. Auch wenn das Veröffentlichen von Bildern minderjähriger Kinder in sozialen Medien heikel sein kann, rechtfertigt dies
- 24 - für sich allerdings noch keine Einschränkung des Besuchsrechts insoweit, als der Kläger das Besuchsrecht nur in Abwesenheit seiner Freundin wahrnehmen könnte. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Geburtstag blieben im Übrigen unbelegt, weshalb sie nicht geeignet sind, als Basis einer Einschränkung des Besuchsrechts zu dienen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass mit der Einset- zung der Beiständin, welche unter anderem zur Wahrung des Kindeswohls regel- mässige Gespräche mit C._____ über die Beziehung zur Freundin und zur Mutter des Klägers durchzuführen hat (act. 6 Dispositiv-Ziff. 3), einer allfälligen Gefähr- dung des Kindeswohls durch schädigendes Verhalten dieser Personen geeignet entgegengewirkt werden könnte. 5.2.4. Zur Untermauerung seines Standpunktes, C._____ möge seine Freundin, reichte der Kläger diverse Fotos ein (act. 10 Rz. 23 mit Verweis auf act. 11/6). Darauf ist C._____ mit dem Kläger und dessen Freundin lächelnd zu sehen. Die Beklagte äusserte sich nicht zu den Bildern. Auch wenn die Fotos lediglich einen kurzen Augenblick einfangen und ihr Beweiswert beschränkt ist, sind sie jeden- falls nicht geeignet, die Bedenken der Beklagten zu erhärten. 5.2.5. Auch aus dem Bericht der Beiständin vom 24. Mai 2023 kann keine Kindswohlgefährdung anlässlich der Besuche zwischen dem Kläger und C._____ erblickt werden. Vielmehr verlangt sie die Bestätigung der vorinstanzlichen Be- suchsrechtsregelung (act. 47 S. 8 unten). 5.2.6. Zusammenfassend vermögen weder die KITA-Berichte noch die Strafan- zeigen glaubhaft zu machen, dass eine Kindeswohlgefährdung von den Kontak- ten zwischen C._____ und dem Kläger ausgeht, wenn diese in Anwesenheit von dessen Freundin resp. dessen Mutter stattfinden. Entsprechend rechtfertigt sich nicht, das Besuchsrecht einzuschränken und diese Personen bei den Besuchen von C._____ auszuschliessen.
6. Unbestrittenermassen wurde die vorinstanzlich angeordnete Besuchs- rechtsregelung nicht umgesetzt und es fanden – wenn überhaupt – nur unregel- mässig Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ statt (vgl. dazu etwa die Auf-
- 25 - listung der Beiständin, act. 47 S. 4). Dem ist zum Wohl von C._____ mit geeigne- ten Massnahmen entgegenzuwirken. 6.1. In ihrem Bericht vom 24. Mai 2023 hält die Beiständin eine sozialpädago- gische Familienbegleitung im Haushalt der Beklagten für eine geeignete Mass- nahme (act. 47 S. 1 und S. 9). Der Bericht ist sorgfältig erstellt und wirkt entgegen der Ansicht der Be- klagten weder einseitig noch polemisch. Auch ist darin keine Anmassung oder Kompetenzüberschreitung der Beiständin zu erblicken (vgl. act. 54 S. 3 unten ff.). Der Bericht gibt auf den ersten sechs Seiten zunächst einen Überblick über den bisherigen Verlauf der Besuche, ohne eine Wertung vorwegzunehmen. Anders als es die Beklagte ausführen liess (vgl. act. 54 S. 4 Mitte), hat die Beiständin darin auch die häusliche Gewalt nicht "zum Thema gemacht", sondern einzig die Vorkommnisse ohne Schuldzuweisungen geschildert (act. 47 S. 3 Mitte). Zudem hält sie ausdrücklich fest, dass die Abklärung des Vorwurfs der häuslichen Gewalt in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörde und nicht in ihren falle (act. 47 S. 7 unten und S. 9 Mitte). Danach zitiert die Beiständin Fachliteratur, be- vor sie zur Begründung ihrer Anträge kommt. Weder in der Wiedergabe der Lite- ratur noch in ihrer Begründung lassen sich Hinweise darauf finden, die Beiständin habe ihren Bericht einseitig zuungunsten der Beklagten verfasst. Die von der Be- klagten erhobene Kritik gegen den Bericht vom 24. Mai 2023 ist deshalb unbe- gründet. Ob die (sonstige) Arbeitsweise der Beiständin Anlass für Kritik bietet, ist vorliegend nicht zu behandeln. 6.2. Die Beiständin hält fest, C._____s Kindeswohl und ihre Entwicklung seien aufgrund des Verhaltens der Beklagten klar gefährdet. Das Risiko, dass C._____ eine Bindungstraumatisierung und im späteren Verlauf eine psychische Störung entwickle, sei real und besorgniserregend. C._____ befinde sich in einem massi- ven Loyalitätskonflikt. Dieser werde gefördert, indem die Beklagte ihre eigenen Emotionen auf C._____ übertrage, da ihr ein Perspektivenwechsel nicht gelinge. Es bedürfe im Haushalt der Beklagten einer sozialpädagogischen Familienbeglei- tung, um C._____s Kindswohl zu schützen und eine positive Entwicklung zu er- möglichen. Das Ziel sei es, dass es der Beklagten mit Unterstützung der Familien-
- 26 - begleitung gelinge, C._____ positiv auf die Kontakte mit dem Kläger vorzuberei- ten, damit die aktuell verfügte Betreuungsregelung entsprechend umgesetzt wer- den könne und die Beklagte befähigt werde, C._____s Kindeswohl im Blick zu ha- ben (act. 47 S. 9). 6.3. Der Kläger ist mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung im Haus- halt der Beklagten einverstanden (act. 53 Rz. 13 ff.). Die Beklagte wehrt sich nicht grundsätzlich gegen eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung; sie stellt sich aber auf den Standpunkt, beide Elternteile müssten einbezogen werden (act. 54 S. 3). Eine Begründung dazu bleibt aller- dings aus. Aus dem Bericht der Beiständin geht eine gewisse Ambivalenz der Be- klagten zur Familienbegleitung hervor: Nachdem sie sich beim ersten Vorschlag der Beiständin positiv dazu geäussert hätte, habe sie kurze Zeit später ihre Mei- nung geändert und sich nach einem erneuten Kontakt mit der Beiständin wieder dazu bereit erklärt (act. 47 S. 9). 6.4. Auch wenn die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einen Eingriff in die Rechtsstellung der involvierten Person bedeutet, stellt sie im Rahmen des Kindesschutzes eine verhältnismässig niederschwellige Massnahme dar, um eine weitere Verschlimmerung einer bereits belasteten familiären Situa- tion zu verhindern. Zu prüfen ist, ob die Massnahme verhältnismässig – das heisst insbesondere erforderlich und geeignet – ist. 6.4.1. Die Beiständin sieht C._____ aufgrund der Streitigkeiten der Parteien ei- nem massiven Loyalitätskonflikt ausgesetzt, was die Beklagte zu negieren scheint (vgl. act. 47 S. 8 oben; s. auch act. 48/5 S. 1 Mitte). Die Beiständin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Emotionen auf jene von C._____ übertrage, was diverse Male zur Folge gehabt habe, dass C._____ den Kläger nicht habe besuchen kön- nen (act. 47 S. 8 oben). Als Beispiel führt die Beiständin an (act. 47 S. 4 unten), die Parteien seien am 14. April 2023 überein gekommen, dass C._____ den Klä- ger am Wochenende vom 21. bis 23. April 2023 besuche, bevor das Kind dann zwei Wochen Ferien mit der Beklagten verbringe (vgl. act. 48/1). Nur sieben Tage später habe sich die Beklagte nicht mehr an die Vereinbarung gehalten und sei
- 27 - mit C._____ bereits am 21. April 2023 abgereist (act. 48/2 S. 1 f.). Sie begründete dies damit, C._____ habe den Kläger nicht sehen wollen, und stützte sich dabei auf die angefochtene Verfügung, wonach ihr – der Beklagten – in diesem Jahr das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zustehe und die Parteien sich über diese Ferien bereits drei Monate zuvor geeinigt hätten. Diese Begründung er- scheint vorgeschoben, zumal die Parteien unbestrittenermassen sieben Tage zu- vor in Anwesenheit der Beiständin eine verbindliche Ferienregelung gemeinsam vereinbart hatten. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb es – zum Wohl von C._____ – nicht hätte möglich gewesen sein sollen, während ihren Ferien Daten für Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ nach den Ferien vorzuschlagen (vgl. act. 48/4 E-Mails S. 1 f.). Dass sich die Beklagte durch die E-Mails der Bei- ständin und des Klägers in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und ge- stresst fühlte (vgl. Wortlaut act. 48/5 S. 1 unten f.), deutet auf eine gewisse Über- forderung. 6.4.2. Am 9. Juni 2023, nur zwei Tage nach der Verhandlung am Obergericht, schrieb die Beklagte dem Kläger eine Mail, in der sie ihm ein "hinterlistiges Ver- halten" vor Gericht und "verlogene Handlungen" vorwarf (act. 58 S. 2 f.). Zudem teilte sie ihm mit, sie werde für Telefonate zwischen ihm, ihr und C._____ eine Vereinbarung aufsetzen; falls er dieser nicht zustimme, könne er bis zur nächsten Mediation oder der nächsten Gerichtsverhandlung warten. Diese E-Mail zeigt, dass die Beklagte Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ nicht offen gegen- übersteht – geschweige denn diese fördert. Dabei ging es "lediglich" um Telefon- kontakte, bei denen sich die von der Beklagten befürchtete Gefahr durch die An- wesenheit der Freundin des Klägers nicht realisieren konnte. Am darauffolgenden Besuchswochenende des Klägers fand denn auch wiederum kein Besuch statt (act. 58 S. 1 unten f.). 6.4.3. Die Ausführungen der Beiständin blieben unbestritten, wonach die Be- klagte ihr gegenüber im Jahr 2022 das Anliegen geäussert habe, dass sicherge- stellt werden solle, dass C._____ den Kläger nicht mehr sehen sollte (act. 47 S. 9). Auch dies ist nicht nachvollziehbar, nachdem ein kindeswohlgefährdendes Verhalten seitens des Klägers gar nicht behauptet wurde und die Beklagte bestä-
- 28 - tigte, dass der Kläger ein liebender Vater sei (vgl. dazu vorstehend E. 5.1.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. September 2022 äusserte die Beklagte den Wunsch, dass Übernachtungen beim Kläger erst ab einem Alter von sechs oder sieben Jahren angeordnet würden, ohne eine Gefährdung durch frü- here Übernachtungen substantiierter zu begründen (vgl. VI Prot. S. 29 oben). 6.5. Aus den Gesamtumständen erscheint eine ablehnende Haltung der Be- klagten gegenüber Kontakten zwischen C._____ und dem Kläger glaubhaft. Auch wenn diese Haltung aus der subjektiven Sicht der Beklagten bis zu einem gewis- sen Grad nachvollziehbar erscheinen mag, lassen sich keine objektiven Rechtfer- tigungsgründe dafür finden. Die ablehnende Sichtweise erschwert es der Beklag- ten, bezüglich der für die Entwicklung des Kindes wichtigen Kontakte zum Wohl von C._____ zu handeln. Auch ihre fehlende Einsicht, dass C._____ einem Loya- litätskonflikt ausgesetzt ist und unter der konfliktreichen Situation leidet, gefährdet das Wohl von C._____. Problematisch ist dabei, dass das Verhalten der Beklag- ten C._____ vor jedem Besuchswochenende mit dem Kläger – bewusst oder un- bewusst – suggeriert, dass es nicht in Ordnung ist, wenn sie ihren Vater besucht. Dies führt zu einem für C._____ nur schwer auszuhaltenden Loyalitätskonflikt, zu- mal sie auch den Kläger gern hat. Es ist geradezu bezeichnend, dass sich C._____ jeweils am Freitag vor den klägerischen Besuchswochenenden häufig unwohl fühlte und nicht in den Kindergarten gehen wollte. Aufgrund der bisher nur sporadisch stattfindenden Besuche und der gegenüber Besuchen beim Kläger ab- lehnenden Haltung der Beklagten, der Hauptbezugsperson von C._____ wird der Loyalitätskonflikt des Kindes noch verstärkt. Um den Loyalitätskonflikt zu ent- schärfen, erscheint es angemessen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Beklagten zu installieren. Ziel dieser ambulanten Massnahme ist es, die Beklagte in der konflikthaften Trennungssituation zu stabilisieren, sie zu unterstützen und ihre elterlichen Erziehungskompetenzen zu stärken, sodass es ihr gelingt, C._____ positiv auf die Besuche vorzubereiten. Die Familienbegleitung ist einstweilen auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus festzulegen, konkret auf je- weils drei Stunden in den Wochen, in welchen das Besuchswochenende des Klä- gers stattfindet. Nachdem sich die Beklagte in Bezug auf die Familienbegleitung ambivalent zeigte und ihre Bereitschaft zur Kooperation damit ungewiss erscheint,
- 29 - ist ihr die Weisung zu erteilen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten und Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die Beiständin ist im Rahmen der besonderen Befugnisse nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der zusätzlichen Aufgabe zu betrauen, eine Familienbegleitung zu instal- lieren sowie für die Finanzierung der Familienbegleitung besorgt zu sein. Eine weitergehende Anpassung ihrer Aufgaben, wie dies die Beiständin beantragt (act. 47 S. 9 unten f.), ist nicht vorzunehmen, da der Aufgabenkatalog per se nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete und ein Anpassungsbe- darf, der im Sinne einer Kindesschutzmassnahme dringend angezeigt wäre, nicht vorliegt. Es wird von der Vorinstanz zu entscheiden sein, ob zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten eine Begutachtung anzuordnen ist. Im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen erscheint dies
– entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 53 S. 2) – nicht notwendig, weshalb sein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Geistes- und Gesundheitszustand der Beklagten abzuweisen ist. Es stellt sich in dieser Hinsicht allenfalls im Hauptverfahren auch die Frage, ob für C._____ eine (psy- cho-)therapeutische Begleitung eine geeignete Kindesschutzmassnahme darstel- len würde, um dem Loyalitätskonflikt entgegenzuwirken. 6.6. Der Kläger beantragte anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 zu- dem die Erteilung von Weisungen an die Beklagte (act. 53 S. 1; Anträge Ziff. 3.1. und 3.2). Nachdem mit der Familienbegleitung eine weitreichendere Kindes- schutzmassnahme als eine Weisung anzuordnen ist, ist darauf einstweilen zu ver- zichten. Darüber hinaus ist in Bezug auf das beantragte Reiseverbot festzuhalten, dass der Kläger keine konkreten Anstalten der Beklagten zur Flucht mit C._____ glaubhaft machen konnte (vgl. act. 53 S. 7 f.) und eine Fluchtgefahr damit ver- neint werden kann.
7. Was die Gefährdung der Beklagten durch Übergaben bei ihr Zuhause an- belangt, sind solche Übergaben gemäss der aktuellen Kontaktregelung nicht vor- gesehen, sondern diese finden am Freitag und Montag jeweils im Kindergarten
- 30 - statt. Die Vorinstanz hat daher der Befürchtung der Beklagten bereits Rechnung getragen, indem sie das Kontaktrecht des Klägers so anordnete, dass Übergaben zwischen den Parteien gerade ausbleiben (vgl. act. 6 S. 16). Die Beiständin führt in ihrem Bericht aus, für Kinder von Eltern mit einem hochkonfliktären Verhältnis sei es einiges schwieriger, sich in Anwesenheit beider Eltern von einem Elternteil zu lösen und sich auf den anderen Elternteil einzulassen. Deshalb solle der Kin- dergarten weiterhin als Übergabeort dienen (act. 47 S. 9 oben). Diese Ausführun- gen sind nachvollziehbar. C._____ befindet sich vor den Übergängen im Kinder- garten an einem neutralen Ort, an welchem sie ohne Druck von aussen das beim anderen Elternteil Geschehene verarbeiten und sich auf den anderen Elternteil besser einlassen kann. In ihrer Eingabe vom 25. August 2023 macht die Beklagte geltend, C._____ habe ihr gegenüber geäussert, sie würde freitags nicht in den Kindergar- ten gehen, wenn der Kläger sie dort abhole; dasselbe gelte für die L._____ Schule am Samstag (act. 75 S. 4 unten). Diese Abwehrhaltung wäre Ausdruck des hohen Loyalitätskonflikts, dem C._____ ausgesetzt ist und welchem durch die Installation einer Familienbegleitung entgegenzuwirken ist. Diese Abwehrhaltung wäre im Übrigen bei Übergaben in Anwesenheit beider Elternteile wohl mindes- tens so ausgeprägt.
8. Zusammengefasst ist das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht bei- zubehalten und als flankierende Massnahme eine Familienbegleitung anzuord- nen. Von einer Erweiterung des Besuchsrechts des Klägers – wie er dies anläss- lich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 beantragte (act. 53 S. 1) – ist einstweilen abzusehen, nachdem bereits das angeordnete Besuchsrecht unbestrittenermas- sen nicht funktioniert hat. Es gilt zunächst, die geringere Besuchsregelung vor- sorglich umzusetzen und das Vertrauen von C._____ zu stärken. Die Erweiterung schiene verführt und würde das noch kleine Kind überfordern, solange die Ableh- nung durch die Beklagte sowie der damit eng zusammenhängende Loyalitätskon- flikt bei C._____ nicht gelöst werden. B. UNTERHALT
- 31 -
1. In Bezug auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung moniert die Be- klagte in ihrer Berufung einzig die Überschussverteilung (vgl. act. 2 Rz. 36). Die Vorinstanz ging in ihrer Unterhaltsberechnung von zwei Phasen aus und gewährte C._____ für beide Phasen – unter Berücksichtigung der tatsächlich sowie potentiell anfallenden Kosten – einen Überschussanteil von CHF 750.– (act. 6 S. 38 unten). Der Beklagten sprach sie hingegen keinen Überschussanteil zu, da das Zusammenleben der Parteien von acht Monaten sehr kurz und das Gesamteinkommen während der Ehe um ein vielfaches geringer als zum Urteils- zeitpunkt gewesen sei (act. 6 S. 38 unten). 2.1. Die Beklagte bringt in Bezug auf ihren persönlichen Überschussanteil vor, es sei falsch, wenn ihr die Vorinstanz aufgrund der kurzen Ehedauer keinen Über- schussanteil gewähre. Da die vorsorgliche Massnahme den ehelichen Unterhalt betreffe, sei der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgeblich. Das Kriterium der Ehedauer sei für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich. Es gebe folglich keinen Grund, der Beklagten ihren Anteil am Über- schuss von CHF 2'447.20 abzusprechen (act. 2 Rz. 37 f.). 2.2. Hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ rügt die Beklagte, die Vorinstanz hätte im Rahmen der Untersuchungsmaxime die tatsächlichen und po- tentiell anfallenden Kosten abklären müssen. Aus dem Überschuss seien sämtli- che Kosten zu bezahlen, die nicht im Grundbedarf (recte wohl: Grundbetrag) ent- halten seien. So seien sämtliche Freizeitaktivitäten, Ferien, Auswärtsessen, Bek- leidung, Kultur und Kinderbücher aus dem Überschuss zu bezahlen. C._____ be- suche einen Kurs in einem Kindertheater sowie die L._____ Schule. Zudem reise sie mit der Beklagten regelmässig nach O._____ oder nach N._____ auf Famili- enbesuch und gehe die Beklagte mit C._____ regelmässig ins Kino, ins Kinder- theater oder auswärts essen. Entsprechend rechtfertige sich nicht, den Über- schussanteil zu begrenzen; vielmehr sei dem Kind ein Anteil von CHF 1'223.60 zu gewähren (act. 2 Rz. 39 ff.). 3.1. In Bezug auf ihren persönlichen Überschussanteil verkennt die Beklagte, dass die Vorinstanz ihr nicht wegen der kurzen Ehedauer, sondern wegen dem
- 32 - kurzen Zusammenleben keinen Überschussanteil zusprach. Insbesondere geht sie auf das vorinstanzliche Argument, das Gesamteinkommen während der (un- getrennten) Ehe sei um ein vielfaches geringer gewesen als im Urteilszeitpunkt, nicht ein. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, bildet der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, ansonsten es beim eheli- chen Unterhalt zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kom- men würde (act. 6 S. 38 mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4.). Nachdem sich die Beklagte damit nicht auseinandersetzt, hat es bei den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden. 3.2.1. Hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten im monatlich gewährten Grundbetrag von CHF 400.– Kosten für Nahrung, Bekleidung sowie Kulturelles enthalten sind (Ziffer I der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Not- bedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Existiert ein Überschussanteil, so wird dieses grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Allerdings hat das Gericht beim Verteilen ein Ermes- sen. So hält das Bundesgericht etwa fest, dass bei weit überdurchschnittlich gu- ten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes un- abhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren ist. Es erwog ausdrücklich, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfal- tigen Gründen abgewichen werden kann, aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls gar abgewichen werden muss (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3.). 3.2.2. Inwieweit C._____ am aktuellen Überschuss überhaupt partizipieren kann, obwohl der angestammte Standard der Lebensführung vor der Trennung der Eltern tiefer war (s. dazu vorstehende E. 3.1.), kann offen bleiben. Die Vorin- stanz hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und ist vom Grundsatz von 20 % (Anteil des "kleinen Kopfes", was einem konkreten Betrag von rund CHF 1'225.– in der ersten und CHF 1'475.– in der zweiten Phase ausmachen
- 33 - würde, vgl. dazu act. 6 S. 37) abgewichen. Sie hat den Anteil auf CHF 750.– be- grenzt, was immer noch zu einem Anteil von über 10 % am Gesamtüberschuss führt. Die Beklagte konnte in ihrer Berufung nicht darlegen, inwiefern die Vorin- stanz das ihr zugestandene Ermessen verletzt hat. Mit dem gewährten Über- schussanteil von CHF 750.– kommt es insgesamt fast zur Verdreifachung des Grundbetrags von CHF 400.–, in welchem wie dargelegt die von der Beklagten aufgeführten Kostenpositionen bereits grösstenteils abgedeckt sind. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Kurskosten im Kin- dertheater von monatlich rund CHF 115.– (CHF 395.– / 3.5 Monate, act. 4/12) verbleiben vom Überschuss immer noch CHF 635.– pro Monat. Die weiteren gel- tend gemachten Kosten blieben unbelegt (betreffend L._____ Schule, vgl. act. 4/13) resp. stammen aus einer Zeit nach der Trennung der Parteien (betref- fend Ferien). 3.3. Die Berufung erweist sich damit auch hinsichtlich der von der Beklagten beantragten vorsorglichen Abänderung des Kinderunterhalts und ehelichen Unter- halts als unbegründet.
4. Auf den Antrag des Klägers hinsichtlich Editionsbegehren (vgl. act. 31 S. 2) braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. IV.
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts so- wie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 3'500.– angemessen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten für die Verhandlung vom
7. Juni 2023 im Umfang von CHF 525.– (act. 56).
2. In Bezug auf die im Berufungsverfahren strittige nicht vermögensrechtli- che Besuchsrechtsregelung dringt die Beklagte mit ihren Anträgen zwar nicht durch. Dennoch kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Anträge nicht unter Be- rücksichtigung des Interesses von C._____ gestellt zu haben. Entsprechend sind
- 34 - die Kosten in dieser Hinsicht je zur Hälfte auf die Parteien zu verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der Unterhaltsfrage unterliegt die Beklagte voll- ständig. In diesem Zusammenhang blieb allerdings einzig die beschränkte Frage der Überschussverteilung strittig. Im Vergleich zur deutlich aufwändigeren Frage des Besuchsrechts, die auch mit einer viel höheren Verantwortung verbunden ist, tritt die Thematik des Unterhalts damit fast vollständig in den Hintergrund und ist vernachlässigbar. Zusammenfassend sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens im Haushalt der Beklagten eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung jede zweite Woche à drei Stunden angeordnet, jeweils in der Woche vor dem Besuchswochenende des Klägers.
2. Der Beklagten wird die Weisung erteilt, mit der sozialpädagogischen Famili- enbegleitung zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten und Termine zu- verlässig wahrzunehmen.
3. Der Beistandsperson wird die zusätzliche Aufgabe übertragen, für die Instal- lation und Finanzierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ge- mäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 besorgt zu sein.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 24. November 2022 bestä- tigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 525.– Dolmetscherkosten CHF 4'025.– Total
6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an:
- den Kläger, unter Beilage von Doppeln von act. 79, 80/1-3, 81, 82, 85, 86, 87/1-5, 88 und 89/6
- die Beklagte, unter Beilage von Doppeln von act. 81, 82, 84 und 85,
- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich,
- die Beiständin D._____, c/o Sozialzentrum M._____,
- das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 36 -
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: